Merkblatt Einstellungsmöglichkeiten

Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Anlage zum KMS Nr. V.7 - BS 5180 - PRA.17903 vom 18.03.2016
Einstellungsmöglichkeiten im staatlichen Gymnasialdienst in Bayern
(Merkblatt für Studienreferendare)
Ausgabe: September 2016
1. Ende des Anspruchs auf Anwärterbezüge
Ende der
Anwärterbezüge
Der Anspruch auf Anwärterbezüge endet in der Regel mit
Ablauf des Tages, an dem der Studienreferendar aus
dem
Beamtenverhältnis
auf
Widerruf
im
Vorbereitungsdienst ausscheidet.
Endet das Beamtenverhältnis mit dem Bestehen oder
endgültigen Nichtbestehen der Anstellungsprüfung, so
werden die Anwärterbezüge nach Ablegung der
Anstellungsprüfung (Art. 29 Abs. 2 LlbG) bis zum Ende
des laufenden Monats belassen. Dies gilt nicht, wenn vor
dem Ende des Monats bereits ein Anspruch auf Bezüge
aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule
erworben wird; in einem solchen Fall werden die
Anwärterbezüge nur bis zum Tag vor Beginn des neuen
Anspruchs belassen.
Aufnahme neuer
Zahlungen bei
Einstellung
Der Vorbereitungsdienst endet für die Studienreferendare
des Septemberseminars 2014/2016 am 12.09.2016. Die
zur Verwendung an staatlichen Schulen vorgesehenen
Lehramtsassessoren werden daher in der Regel am
13.09.2016
ins
Beamtenverhältnis
auf
Probe
übernommen. Die Zahlung der Anwärterbezüge wird
deshalb dementsprechend eingestellt.
Soweit nach Art. 76 BayBesG ein Anspruch auf
Gewährung der Anwärterbezüge bis zum Ende des
Monats besteht, ist die Weitergewährung der
Anwärterbezüge bei dem zuständigen Landesamt für
Finanzen unverzüglich nach Ablauf des Monats zu
beantragen. Hierbei ist zu erklären, dass nach Ablegung
der Anstellungsprüfung bis zum Monatsende keine
hauptberufliche Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule aufgenommen
worden ist.
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2. Unbefristete Einstellung in den staatlichen Gymnasialdienst
Einstellungsqualitäten
Eine unbefristete Einstellung kann in zwei Qualitäten
erfolgen:
 Planstelle im Beamtenverhältnis
 Supervertrag
(Zeitvertrag
im
tarifrechtlichen
Beschäftigungsverhältnis): Übernahmegarantie bei
Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen
spätestens
nach
zwei
Jahren
in
ein
Beamtenverhältnis;
bei
Nichtvorliegen
der
beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Regelfall
Weiterbeschäftigung
in
einem
unbefristeten
tarifrechtlichen Beschäftigungsverhältnis
Mobile Reserve
Lehrkräfte der Mobilen Reserve werden einer MB-Schule
(„Stammschule“) zugewiesen und innerhalb des MBBezirks an Schulen mit längerfristigem Ausfall einer
Stammlehrkraft eingesetzt („Standortschule“). Die Dauer
des Einsatzes in der Mobilen Reserve beträgt maximal
zwei Jahre.
Beurlaubung an eine
Privatschule
Beurlaubungen an Privatschulen sind nur zum
Einstellungstermin im September und nur für Bewerber
mit den Fächern Mathematik, Physik, Informatik, Kunst,
Musik, Evangelische Religionslehre, Biologie oder
Chemie möglich.
Wenn ein Bewerber ein Vertragsverhältnis mit einem
staatlich anerkannten privaten Gymnasium eingegangen
ist und im Falle eines Stellenangebots im staatlichen
Bereich zunächst an dieses private Gymnasium
beurlaubt werden will, so muss der Bewerber vorsorglich
bis spätestens 30. Juni einen Antrag auf Beurlaubung
zusammen mit dem entsprechenden Antrag der
Privatschule vorlegen. Sollte ihm dann ein Angebot auf
Übernahme in den Staatsdienst gemacht werden, kann
eine Beurlaubung für längstens fünf Jahre an eben diese
Schule gewährt werden. Spätere Anträge auf
Beurlaubung an die Privatschule können nicht mehr
genehmigt werden.
Berücksichtigung von
Wehr-, Zivildienst und
Mutterschutz
Bei Wehr- und Zivildienstleistenden wird im Rahmen der
Bestimmungen
des
Arbeitsplatzschutzgesetzes
gewürdigt, ob die Bewerber ohne die wehr- oder
zivildienstbedingte Verzögerung eingestellt worden
wären.
Zu
Gunsten
von
Bewerbern,
deren
Einstellungsvoraussetzungen sich während Mutterschutz
bzw. Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) verändert
haben, wird Art. 14 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz
berücksichtigt; entsprechend wird verfahren, wenn sich
die Bewerbung um Einstellung wegen der tatsächlichen
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Pflege
eines
nach
ärztlichem
Gutachten
pflegebedürftigen nahen Angehörigen verzögert hat.
Weitere Informationen sind auf den Internetseiten des
Staatsministeriums unter www.km.bayern.de → Schule
→ Lehrer → Stellen → Gymnasium → bayerische
Bewerber
ohne
Festanstellung
→
aktueller
Prüfungsjahrgang zu finden.
Keine
Einstellungsmöglicheit
Eine unbefristete Einstellung erfolgt nicht, wenn die
Gesamtprüfungsnote oder die Note des pädagogischen
Examens (2. Staatsprüfung) schlechter als 3,50 ist.
3. Befristete Einstellung in den staatlichen Gymnasialdienst
Ausführliche Informationen sind auf den Internetseiten des Staatsministeriums
unter
www.km.bayern.de → Schule → Lehrer → Stellen → Stellenbörsen und
Vertretungskräfte
zu finden.
4. Einstellungsverfahren
Die Einstellungen werden für alle Fächerverbindungen
zentral vorgenommen. Den Schulen wird aber die
Möglichkeit
gegeben,
für
die
Besetzung
von
Festanstellungen Lehrkräfte namentlich anzufordern.
Das Staatsministerium wird die Wünsche der Schulen
berücksichtigen, soweit dies unter Beachtung der
sozialen Belange der Bewerber und im Hinblick auf die
gleichmäßige Personalversorgung aller staatlichen
Gymnasien möglich ist.
Das Staatsministerium empfiehlt Bewerbern, sich im
eigenen
Interesse
bereits
frühzeitig
um
eine
aufnahmewillige Schule zu bemühen, damit diese ggf.
eine namentliche Anforderung vornehmen kann.
Umgekehrt besteht auch für die Schulen die Möglichkeit,
Kontakt mit den Seminarschulen aufzunehmen, um
Bewerber mit passendem Profil für die Schule
anzuwerben.
Über die Festanstellung eines Bewerbers entscheidet
aber ausschließlich das Staatsministerium weiterhin nach
Leistung, Eignung und Befähigung und damit unabhängig
vom Ortswunsch und einer eventuellen namentlichen
Anforderung durch eine Schule.
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Ablauf
Ablehnung eines
Einstellungsangebots
Das Staatsministerium entscheidet bis Mitte Juli über die
Einstellung. Die Bewerber aus dem aktuellen Jahrgang
werden über ihre Seminarschule informiert. Nach einer
mündlichen Zusage erhält der Bewerber das schriftliche
Angebot.
Bewerber aus dem aktuellen Jahrgang, die aufgrund
eines Beschäftigungsverhältnisses ein Stellenangebot
ablehnen, können dies erst ab dem 10. August ohne
Verlust
der
Teilnahmeberechtigung
am
Wartelistenverfahren (s. Kap. 5) tun.
5. Wartelistenverfahren
Wartelistenberechtigung
Für Lehramtsassessoren, die wegen zu geringen Bedarfs
oder mangels freier Stellen nicht in den staatlichen
Gymnasialdienst übernommen werden können, sieht das
Staatsministerium
das
Wartelistenverfahren
vor.
Wartelistenberechtigt sind prinzipiell diejenigen nicht
eingestellten Lehramtsassessoren, die alle für eine
Übernahme in den öffentlichen Schuldienst erforderlichen
Voraussetzungen
erfüllen
und
eine
Gesamtprüfungsnote sowie eine pädagogische
Prüfung (2. Staatsprüfung) von nicht schlechter als
3,50
erzielt
haben.
Bewerber,
die
prinzipiell
wartelistenberechtigt sind, erhalten die erforderlichen
Unterlagen spätestens drei Monate nach Beendigung des
Vorbereitungsdiensts vom Staatsministerium automatisch
zugesandt. Erst durch einmaliges fristgerechtes
Zurücksenden des unterschriebenen und gegebenenfalls
korrigierten Formblatts „Daten für die Warteliste“ wird die
Wartelistenberechtigung erworben.
Bereitschaftserklärung
Termin: 30. April
Die Berücksichtigung eines Wartelistenberechtigten bei
der Einstellung setzt voraus, dass er sich in jedem Jahr,
in dem er eine Einstellung in den staatlichen Schuldienst
zum September anstrebt, bis spätestens 30. April durch
Abgabe der „Jährlichen Bereitschaftserklärung“ (OnlineBewerbung) um Einstellung beworben hat. Wer die
„Jährliche Bereitschaftserklärung“ nicht fristgerecht
abgegeben hat, verliert grundsätzlich nicht die
Wartelistenberechtigung, kann jedoch zum aktuellen
Einstellungstermin nicht berücksichtigt werden. Die
Nachweispflicht liegt beim Bewerber. Mit der Abgabe der
„Jährlichen
Bereitschaftserklärung“
versichert
der
Bewerber, dass er für das folgende Schuljahr keine
vertragliche Bindung eingegangen ist, die einer
Übernahme in den Staatsdienst entgegensteht. Sollte
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dennoch
nach
Abgabe
der
„Jährlichen
Bereitschaftserklärung“ vor dem 10. August ein solcher
Arbeitsvertrag geschlossen werden, so ist der
Wartelistenbewerber
verpflichtet,
dies
dem
Staatsministerium per Einschreiben mitzuteilen. Eine
solche Mitteilung kommt einem Zurückziehen der
Bereitschaftserklärung gleich.
Wartelisten
Die Wartelisten ermöglichen für jede grundständige
Fächerverbindung eine Übersicht über die tatsächlich
zum Einstellungstermin im September vorhandenen
Bewerber
und
gewährleisten
ein
gerechtes
Einstellungsverfahren. Ausdrücklich ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass aus einer Aufnahme in die Warteliste
kein Anspruch auf Einstellung erwächst. In der Regel
entfällt für jede einzustellende Fächerverbindung ein
Anteil von 40 % der gesamten Einstellungsangebote auf
Bewerber der Warteliste.
Eine Aussage über die Platzziffer auf der jeweiligen
Warteliste ist frühestens ab Ende Juni möglich. Die
entsprechend anonymisierten Listen werden dann
auf
der
Internetseite
des
Staatministeriums
veröffentlicht.
Erreichbarkeit des
Bewerbers
Verlust der
Wartelistenberechtigung
Bewerber, die für das jeweilige Schuljahr eine
Bereitschaftserklärung abgegeben haben, müssen bis
zum 10. August stets erreichbar sein. Wird bis dahin ein
staatliches Angebot nicht innerhalb der angegebenen
Frist beantwortet oder ein solches Angebot abgelehnt, so
hat dies den Verlust der Wartelistenberechtigung zur
Folge.
Ein Bewerber verliert die Wartelistenberechtigung, wenn
a) er im öffentlichen Schuldienst Bayerns oder im
öffentlichen Schuldienst außerhalb Bayerns eine
unbefristete
Anstellung
mit
Anspruch
auf
Vollbeschäftigung angenommen hat.
b) er im öffentlichen oder im privaten Schuldienst in ein
Beamtenverhältnis
mit
Anspruch
auf
Vollbeschäftigung berufen wurde.
c) er fünf Jahre nach Erwerb seiner Lehrbefähigung noch
nicht berücksichtigt werden konnte.
d) ihm
bei
bestehender
„Jährlicher
Bereitschaftserklärung“
eine
Verbeamtung
mit
Vollbeschäftigung, eine unbefristete Vollbeschäftigung
oder ein befristeter Arbeitsvertrag mit voller
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Unterrichtspflichtzeit und Verbeamtungszusage im
staatlichen bayerischen Schuldienst angeboten wird
und er dieses Stellenangebot nicht in der
angegebenen Frist beantwortet oder die ihm vor dem
10. August angebotene Stelle ablehnt. Erfolgt eine
Absage auf ein Einstellungsangebot, das am oder
nach dem 10. August gemacht wurde, so behält der
Bewerber seine Wartelistenberechtigung.
Bewerber, die nicht mehr wartelistenberechtigt sind,
haben die Möglichkeit sich als Freie Bewerber zu
bewerben.
Internetseiten des
Staatsministeriums
Weitere wichtige Informationen zum Wartelistenverfahren
finden sich auch auf den Internetseiten des
Staatsministeriums unter
www.km.bayern.de → Schule → Lehrer → Stellen →
Gymnasium → Warteliste
6. Weitere Auskunftsstellen
In Bayern hat schon immer ein Teil der vom Staat nicht übernommenen Bewerber
eine Anstellung im nichtstaatlichen Schuldienst gefunden. Auskünfte über offene
Stellen im nichtstaatlichen Bereich erteilen je nach Zuständigkeit
a) für den Bereich weiterer öffentlicher Schulen
- die Schulreferate der Städte und
- der Zweckverband Bayerische Landschulheime,
Postfach 402080, 80720 München (Tel.089-2781400;
E-mail: [email protected]; Internet: www.zvbl.de).
b) für den Bereich privater Schulen
- der jeweilige Schulträger (Adressen können für Gymnasien, Realschulen,
Fachoberschulen u. a. Schularten dem Schulverzeichnis entnommen
werden, das an den Seminarschulen vorhanden ist oder im Internet unter
http://www.km.bayern.de/ministerium/schule-undausbildung/schulsuche.html
aufgerufen werden kann),
- für Schulen in evangelischer bzw. katholischer Trägerschaft die
Evangelische Schulstiftung in Bayern, Pädagogisches Referat,
Gleißbühlstr.7, 90402 Nürnberg (Tel. 0911/244 11-0, Fax 0911-244-1118),
das Katholische Schulwerk in Bayern, Adolf-Kolping-Str. 4, 80336
München (Auskünfte im Internet unter www.lehrerpilot.de).
c) weitere Stellenangebote und Informationen
www.km.bayern.de/lehrer/stellen/stellenboersen-undvertretungskraefte.html
Bei einer Stellensuche ist es auch empfehlenswert, Rat bei der zuständigen Agentur
für Arbeit zu suchen, die Auskünfte unter anderem auch über weitere
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Beschäftigungsmöglichkeiten sowie über Förderungs- und
Unterstützungsmaßnahmen erteilt. Termine können mit dem zuständigen Arbeitsoder Berufsberater vereinbart werden.
7. Aktuelle Informationen
Aktuelle Informationen zu Einstellungen sind auf den Internetseiten des
Staatsministeriums unter www.km.bayern.de → Schule → Lehrer → Stellen →
Gymnasium zu finden.