Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Anlage zum KMS Nr. V.7 - BS 5180 - PRA.17903 vom 18.03.2016 Einstellungsmöglichkeiten im staatlichen Gymnasialdienst in Bayern (Merkblatt für Studienreferendare) Ausgabe: September 2016 1. Ende des Anspruchs auf Anwärterbezüge Ende der Anwärterbezüge Der Anspruch auf Anwärterbezüge endet in der Regel mit Ablauf des Tages, an dem der Studienreferendar aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ausscheidet. Endet das Beamtenverhältnis mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Anstellungsprüfung, so werden die Anwärterbezüge nach Ablegung der Anstellungsprüfung (Art. 29 Abs. 2 LlbG) bis zum Ende des laufenden Monats belassen. Dies gilt nicht, wenn vor dem Ende des Monats bereits ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule erworben wird; in einem solchen Fall werden die Anwärterbezüge nur bis zum Tag vor Beginn des neuen Anspruchs belassen. Aufnahme neuer Zahlungen bei Einstellung Der Vorbereitungsdienst endet für die Studienreferendare des Septemberseminars 2014/2016 am 12.09.2016. Die zur Verwendung an staatlichen Schulen vorgesehenen Lehramtsassessoren werden daher in der Regel am 13.09.2016 ins Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Die Zahlung der Anwärterbezüge wird deshalb dementsprechend eingestellt. Soweit nach Art. 76 BayBesG ein Anspruch auf Gewährung der Anwärterbezüge bis zum Ende des Monats besteht, ist die Weitergewährung der Anwärterbezüge bei dem zuständigen Landesamt für Finanzen unverzüglich nach Ablauf des Monats zu beantragen. Hierbei ist zu erklären, dass nach Ablegung der Anstellungsprüfung bis zum Monatsende keine hauptberufliche Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule aufgenommen worden ist. 2 2. Unbefristete Einstellung in den staatlichen Gymnasialdienst Einstellungsqualitäten Eine unbefristete Einstellung kann in zwei Qualitäten erfolgen: Planstelle im Beamtenverhältnis Supervertrag (Zeitvertrag im tarifrechtlichen Beschäftigungsverhältnis): Übernahmegarantie bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen spätestens nach zwei Jahren in ein Beamtenverhältnis; bei Nichtvorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Regelfall Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten tarifrechtlichen Beschäftigungsverhältnis Mobile Reserve Lehrkräfte der Mobilen Reserve werden einer MB-Schule („Stammschule“) zugewiesen und innerhalb des MBBezirks an Schulen mit längerfristigem Ausfall einer Stammlehrkraft eingesetzt („Standortschule“). Die Dauer des Einsatzes in der Mobilen Reserve beträgt maximal zwei Jahre. Beurlaubung an eine Privatschule Beurlaubungen an Privatschulen sind nur zum Einstellungstermin im September und nur für Bewerber mit den Fächern Mathematik, Physik, Informatik, Kunst, Musik, Evangelische Religionslehre, Biologie oder Chemie möglich. Wenn ein Bewerber ein Vertragsverhältnis mit einem staatlich anerkannten privaten Gymnasium eingegangen ist und im Falle eines Stellenangebots im staatlichen Bereich zunächst an dieses private Gymnasium beurlaubt werden will, so muss der Bewerber vorsorglich bis spätestens 30. Juni einen Antrag auf Beurlaubung zusammen mit dem entsprechenden Antrag der Privatschule vorlegen. Sollte ihm dann ein Angebot auf Übernahme in den Staatsdienst gemacht werden, kann eine Beurlaubung für längstens fünf Jahre an eben diese Schule gewährt werden. Spätere Anträge auf Beurlaubung an die Privatschule können nicht mehr genehmigt werden. Berücksichtigung von Wehr-, Zivildienst und Mutterschutz Bei Wehr- und Zivildienstleistenden wird im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes gewürdigt, ob die Bewerber ohne die wehr- oder zivildienstbedingte Verzögerung eingestellt worden wären. Zu Gunsten von Bewerbern, deren Einstellungsvoraussetzungen sich während Mutterschutz bzw. Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) verändert haben, wird Art. 14 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz berücksichtigt; entsprechend wird verfahren, wenn sich die Bewerbung um Einstellung wegen der tatsächlichen 3 Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen verzögert hat. Weitere Informationen sind auf den Internetseiten des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de → Schule → Lehrer → Stellen → Gymnasium → bayerische Bewerber ohne Festanstellung → aktueller Prüfungsjahrgang zu finden. Keine Einstellungsmöglicheit Eine unbefristete Einstellung erfolgt nicht, wenn die Gesamtprüfungsnote oder die Note des pädagogischen Examens (2. Staatsprüfung) schlechter als 3,50 ist. 3. Befristete Einstellung in den staatlichen Gymnasialdienst Ausführliche Informationen sind auf den Internetseiten des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de → Schule → Lehrer → Stellen → Stellenbörsen und Vertretungskräfte zu finden. 4. Einstellungsverfahren Die Einstellungen werden für alle Fächerverbindungen zentral vorgenommen. Den Schulen wird aber die Möglichkeit gegeben, für die Besetzung von Festanstellungen Lehrkräfte namentlich anzufordern. Das Staatsministerium wird die Wünsche der Schulen berücksichtigen, soweit dies unter Beachtung der sozialen Belange der Bewerber und im Hinblick auf die gleichmäßige Personalversorgung aller staatlichen Gymnasien möglich ist. Das Staatsministerium empfiehlt Bewerbern, sich im eigenen Interesse bereits frühzeitig um eine aufnahmewillige Schule zu bemühen, damit diese ggf. eine namentliche Anforderung vornehmen kann. Umgekehrt besteht auch für die Schulen die Möglichkeit, Kontakt mit den Seminarschulen aufzunehmen, um Bewerber mit passendem Profil für die Schule anzuwerben. Über die Festanstellung eines Bewerbers entscheidet aber ausschließlich das Staatsministerium weiterhin nach Leistung, Eignung und Befähigung und damit unabhängig vom Ortswunsch und einer eventuellen namentlichen Anforderung durch eine Schule. 4 Ablauf Ablehnung eines Einstellungsangebots Das Staatsministerium entscheidet bis Mitte Juli über die Einstellung. Die Bewerber aus dem aktuellen Jahrgang werden über ihre Seminarschule informiert. Nach einer mündlichen Zusage erhält der Bewerber das schriftliche Angebot. Bewerber aus dem aktuellen Jahrgang, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ein Stellenangebot ablehnen, können dies erst ab dem 10. August ohne Verlust der Teilnahmeberechtigung am Wartelistenverfahren (s. Kap. 5) tun. 5. Wartelistenverfahren Wartelistenberechtigung Für Lehramtsassessoren, die wegen zu geringen Bedarfs oder mangels freier Stellen nicht in den staatlichen Gymnasialdienst übernommen werden können, sieht das Staatsministerium das Wartelistenverfahren vor. Wartelistenberechtigt sind prinzipiell diejenigen nicht eingestellten Lehramtsassessoren, die alle für eine Übernahme in den öffentlichen Schuldienst erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und eine Gesamtprüfungsnote sowie eine pädagogische Prüfung (2. Staatsprüfung) von nicht schlechter als 3,50 erzielt haben. Bewerber, die prinzipiell wartelistenberechtigt sind, erhalten die erforderlichen Unterlagen spätestens drei Monate nach Beendigung des Vorbereitungsdiensts vom Staatsministerium automatisch zugesandt. Erst durch einmaliges fristgerechtes Zurücksenden des unterschriebenen und gegebenenfalls korrigierten Formblatts „Daten für die Warteliste“ wird die Wartelistenberechtigung erworben. Bereitschaftserklärung Termin: 30. April Die Berücksichtigung eines Wartelistenberechtigten bei der Einstellung setzt voraus, dass er sich in jedem Jahr, in dem er eine Einstellung in den staatlichen Schuldienst zum September anstrebt, bis spätestens 30. April durch Abgabe der „Jährlichen Bereitschaftserklärung“ (OnlineBewerbung) um Einstellung beworben hat. Wer die „Jährliche Bereitschaftserklärung“ nicht fristgerecht abgegeben hat, verliert grundsätzlich nicht die Wartelistenberechtigung, kann jedoch zum aktuellen Einstellungstermin nicht berücksichtigt werden. Die Nachweispflicht liegt beim Bewerber. Mit der Abgabe der „Jährlichen Bereitschaftserklärung“ versichert der Bewerber, dass er für das folgende Schuljahr keine vertragliche Bindung eingegangen ist, die einer Übernahme in den Staatsdienst entgegensteht. Sollte 5 dennoch nach Abgabe der „Jährlichen Bereitschaftserklärung“ vor dem 10. August ein solcher Arbeitsvertrag geschlossen werden, so ist der Wartelistenbewerber verpflichtet, dies dem Staatsministerium per Einschreiben mitzuteilen. Eine solche Mitteilung kommt einem Zurückziehen der Bereitschaftserklärung gleich. Wartelisten Die Wartelisten ermöglichen für jede grundständige Fächerverbindung eine Übersicht über die tatsächlich zum Einstellungstermin im September vorhandenen Bewerber und gewährleisten ein gerechtes Einstellungsverfahren. Ausdrücklich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus einer Aufnahme in die Warteliste kein Anspruch auf Einstellung erwächst. In der Regel entfällt für jede einzustellende Fächerverbindung ein Anteil von 40 % der gesamten Einstellungsangebote auf Bewerber der Warteliste. Eine Aussage über die Platzziffer auf der jeweiligen Warteliste ist frühestens ab Ende Juni möglich. Die entsprechend anonymisierten Listen werden dann auf der Internetseite des Staatministeriums veröffentlicht. Erreichbarkeit des Bewerbers Verlust der Wartelistenberechtigung Bewerber, die für das jeweilige Schuljahr eine Bereitschaftserklärung abgegeben haben, müssen bis zum 10. August stets erreichbar sein. Wird bis dahin ein staatliches Angebot nicht innerhalb der angegebenen Frist beantwortet oder ein solches Angebot abgelehnt, so hat dies den Verlust der Wartelistenberechtigung zur Folge. Ein Bewerber verliert die Wartelistenberechtigung, wenn a) er im öffentlichen Schuldienst Bayerns oder im öffentlichen Schuldienst außerhalb Bayerns eine unbefristete Anstellung mit Anspruch auf Vollbeschäftigung angenommen hat. b) er im öffentlichen oder im privaten Schuldienst in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Vollbeschäftigung berufen wurde. c) er fünf Jahre nach Erwerb seiner Lehrbefähigung noch nicht berücksichtigt werden konnte. d) ihm bei bestehender „Jährlicher Bereitschaftserklärung“ eine Verbeamtung mit Vollbeschäftigung, eine unbefristete Vollbeschäftigung oder ein befristeter Arbeitsvertrag mit voller 6 Unterrichtspflichtzeit und Verbeamtungszusage im staatlichen bayerischen Schuldienst angeboten wird und er dieses Stellenangebot nicht in der angegebenen Frist beantwortet oder die ihm vor dem 10. August angebotene Stelle ablehnt. Erfolgt eine Absage auf ein Einstellungsangebot, das am oder nach dem 10. August gemacht wurde, so behält der Bewerber seine Wartelistenberechtigung. Bewerber, die nicht mehr wartelistenberechtigt sind, haben die Möglichkeit sich als Freie Bewerber zu bewerben. Internetseiten des Staatsministeriums Weitere wichtige Informationen zum Wartelistenverfahren finden sich auch auf den Internetseiten des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de → Schule → Lehrer → Stellen → Gymnasium → Warteliste 6. Weitere Auskunftsstellen In Bayern hat schon immer ein Teil der vom Staat nicht übernommenen Bewerber eine Anstellung im nichtstaatlichen Schuldienst gefunden. Auskünfte über offene Stellen im nichtstaatlichen Bereich erteilen je nach Zuständigkeit a) für den Bereich weiterer öffentlicher Schulen - die Schulreferate der Städte und - der Zweckverband Bayerische Landschulheime, Postfach 402080, 80720 München (Tel.089-2781400; E-mail: [email protected]; Internet: www.zvbl.de). b) für den Bereich privater Schulen - der jeweilige Schulträger (Adressen können für Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen u. a. Schularten dem Schulverzeichnis entnommen werden, das an den Seminarschulen vorhanden ist oder im Internet unter http://www.km.bayern.de/ministerium/schule-undausbildung/schulsuche.html aufgerufen werden kann), - für Schulen in evangelischer bzw. katholischer Trägerschaft die Evangelische Schulstiftung in Bayern, Pädagogisches Referat, Gleißbühlstr.7, 90402 Nürnberg (Tel. 0911/244 11-0, Fax 0911-244-1118), das Katholische Schulwerk in Bayern, Adolf-Kolping-Str. 4, 80336 München (Auskünfte im Internet unter www.lehrerpilot.de). c) weitere Stellenangebote und Informationen www.km.bayern.de/lehrer/stellen/stellenboersen-undvertretungskraefte.html Bei einer Stellensuche ist es auch empfehlenswert, Rat bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu suchen, die Auskünfte unter anderem auch über weitere 7 Beschäftigungsmöglichkeiten sowie über Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen erteilt. Termine können mit dem zuständigen Arbeitsoder Berufsberater vereinbart werden. 7. Aktuelle Informationen Aktuelle Informationen zu Einstellungen sind auf den Internetseiten des Staatsministeriums unter www.km.bayern.de → Schule → Lehrer → Stellen → Gymnasium zu finden.
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