DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Militär und Bevölkerungsschutz Kreiskommando und Waffenplatz Merkblatt für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht per 31. Dezember 2016 1. Einrücken am Entlassungsstandort für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung Individuelles Einrücken in der Zeit von: 13.00 Uhr – 14.00 Uhr (MUSTER) 2. Sold / EO-Karte Die Entlassung aus der Militärdienstpflicht gilt gemäss Obligationenrecht als Amtstermin. Dies bedeutet, dass es für diesen Tag keinen Sold und keine Erwerbsausfallentschädigung (EOKarte) gibt. Orientieren Sie bitte Ihren Arbeitgeber. 3. Antreten zur Entlassung Die Angehörigen der Armee (AdA) treten gemäss Marschbefehl in Zivilkleidung an. Die persönliche Ausrüstung kann für die Entlassung nicht retabliert werden. 4. Eigentumsansprüche Ungeachtet der Anzahl geleisteter Dienstjahre können die AdA ihre persönliche Ausrüstung, mit Ausnahme der unter der Ziffer 5 aufgeführten Gegenstände, gratis "ins Eigentum" übernehmen. Damit wird auch die entsprechende Verantwortung dem AdA übertragen. 5. Rückgabepflichtige Gegenstände zur Entlassung mitbringen, sofern damit ausgerüstet · Waffe (Sturmgewehr inkl. Magazin, · Grundtrageinheit 90, zerlegt Bajonett und Putzzeug oder Pistole inkl. · Ausgangsanzug 95 (Veston und Hose) Magazin und Putzzeug), siehe Ziffer 7 · Helm 04 · Taschenmunition · Armbinde "Rotkreuz" · ABC-Schutzmaske mit Filter · Aussenhülle Schlafsack 95 · Helmüberzug · Tarnanzug 90 (Jacke und Hose) · Kälteschutzanzug 90 (Jacke und Hose) Wir bitten Sie, alle Abzeichen und Namensschilder vorgängig zu entfernen (sofern nicht aufgenäht). Die Taschen sind herauszudrehen. 6. Nicht rückgabepflichtige Ausrüstungsgegenstände Artikel, welche oben nicht aufgeführt sind (z.B. Musikinstrument, Helm 71, Hemden, Tagesrucksack, Effektentasche, Reglemente etc.), können behalten oder am Entlassungstag auf dem Platz abgegeben werden. 7. Waffen Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum: Ÿ Ÿ Ÿ Ÿ Die Änderung, Kennzeichnung und die Datenerfassung für die Überlassung der Waffe zu Eigentum erfolgen gegen Entschädigung. AdA, welche die persönliche Waffe ins Eigentum übernehmen wollen und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, erhalten das Sturmgewehr 90 gegen eine Gebühr von Fr. 100.-zu Eigentum. Vor der Überlassung werden die Waffen durch die Logistikbasis der Armee gekennzeichnet und die Sturmgewehre zu halbautomatischen Einzelfeuerwaffen abgeändert. Die Rückgabe der abgeänderten Teile erfolgt nach ca. 10 Wochen. Die Gebühr für die Überlassung der Pistole zu Eigentum beträgt Fr. 30.--. â Die Entschädigung ist auf dem Entlassungsplatz in bar zu entrichten! á Bargeldloser Zahlungsverkehr oder die Abgabe gegen Rechnung ist ausgeschlossen. Rückseite Merkblatt für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht per 31. Dezember 2016 Voraussetzungen: Ÿ Ÿ Ÿ Ÿ Es kann ausschliesslich die persönliche Waffe ins Eigentum übernommen werden, mit welcher die Rekrutenschule absolviert wurde. Leihwaffen können nicht ins Eigentum übernommen werden. AdA, welche die persönliche Waffe ins Eigentum übernehmen wollen, müssen mindestens 7 Jahre in der Armee eingeteilt gewesen sein und anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht einen gültigen Waffenerwerbsschein abgeben (siehe Merkblatt "Wie komme ich zu einem Waffenerwerbsschein?"). Für die Übernahme eines Stgw zu Eigentum ist zudem erforderlich, dass der Angehörige der Armee in den letzten 3 Jahren (2014, 2015, 2016) mindestens 2 Mal das Obligatorische Programm und 2 Mal das Feldschiessen 300m geschossen hat und dies auch tatsächlich im Schiessbüchlein bzw. im Militärischen Leistungsausweis eingetragen ist. Für die Überlassung der Pistole zu Eigentum sind keine Schiessnachweise nötig. Bedingung für die Belassung des Sturmgewehrs 90 als Leihwaffe: Ÿ Für die Belassung des Sturmgewehrs als Leihwaffe müssen Sie in den letzten 3 Jahren (2014, 2015, 2016) mindestens 2 Mal das Obligatorische Programm und 2 Mal das Feldschiessen 300m absolviert haben und dies, im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis eingetragen, vorweisen können. Anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht muss ebenfalls ein gültiger Waffenerwerbsschein abgegeben werden (siehe Merkblatt "Wie komme ich zu einem Waffenerwerbsschein?"). Freiwillig hinterlegte Waffen sind vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht abzuholen und zur Entlassung mitzubringen. Für nicht abgeholte Waffen kann kein Eigentumsanspruch geltend gemacht werden. Wer seinen Eigentumsanspruch anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht nicht wahrnimmt, kann diesen Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht rückgängig machen. Alle Waffen sind gereinigt und gefettet zur Entlassung mitzubringen. 8. Dienst- und Schiessbüchlein / Militärischer Leistungsausweis Das Dienstbüchlein sowie das Schiessbüchlein bzw. der Militärische Leistungsausweis sind in jedem Fall zwingend an die Entlassung aus der Militärdienstpflicht mitzubringen. 9. Grundtrageinheit 90 Wir bitten Sie, die Grundtrageinheit 90 für die Abgabe, in die einzelnen Bestandteile gemäss Abbildung, zu zerlegen. Demontage Gurtkanten gegen innen zusammendrücken und Taschen aus den Halterungen lösen (nicht mit spitzem Gegenstand arbeiten). Alle Taschen leeren und Einlage aus Schutzmaskentasche herausnehmen. 10. Verhinderung AdA, welche aus zwingenden Gründen (z.B. Beruf, Auslandaufenthalt) nicht an der Entlassung teilnehmen können, haben sich per E-Mail beim Kreiskommando Aargau ([email protected]) zu melden. Sie sind alsdann verpflichtet, die persönliche Ausrüstung vor dem Entlassungstermin abzugeben. 11. Nicht ausgerüstete AdA Diese haben sich vier Wochen vor dem Entlassungstag beim Armeelogistikcenter Othmarsingen zwecks Abgeltung der Eigentumsansprüche zu melden. 12. Auskünfte Zusätzliche Auskünfte können beim Armeelogistikcenter Othmarsingen, 058 / 481 21 13 oder beim Kreiskommando Aargau, 062 / 835 31 11 eingeholt werden. Während der Entlassung: 079 / 664 70 18 September 2016 / PKo
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