Merkblatt für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht per 31

DEPARTEMENT
GESUNDHEIT UND SOZIALES
Militär und Bevölkerungsschutz
Kreiskommando und Waffenplatz
Merkblatt für die Entlassung aus der
Militärdienstpflicht per 31. Dezember 2016
1. Einrücken am Entlassungsstandort für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung
Individuelles Einrücken in der Zeit von:
13.00 Uhr – 14.00 Uhr (MUSTER)
2. Sold / EO-Karte
Die Entlassung aus der Militärdienstpflicht gilt gemäss Obligationenrecht als Amtstermin. Dies
bedeutet, dass es für diesen Tag keinen Sold und keine Erwerbsausfallentschädigung (EOKarte) gibt. Orientieren Sie bitte Ihren Arbeitgeber.
3. Antreten zur Entlassung
Die Angehörigen der Armee (AdA) treten gemäss Marschbefehl in Zivilkleidung an. Die persönliche Ausrüstung kann für die Entlassung nicht retabliert werden.
4. Eigentumsansprüche
Ungeachtet der Anzahl geleisteter Dienstjahre können die AdA ihre persönliche Ausrüstung, mit
Ausnahme der unter der Ziffer 5 aufgeführten Gegenstände, gratis "ins Eigentum" übernehmen.
Damit wird auch die entsprechende Verantwortung dem AdA übertragen.
5. Rückgabepflichtige Gegenstände zur Entlassung mitbringen, sofern damit ausgerüstet
· Waffe (Sturmgewehr inkl. Magazin,
· Grundtrageinheit 90, zerlegt
Bajonett und Putzzeug oder Pistole inkl.
· Ausgangsanzug 95 (Veston und Hose)
Magazin und Putzzeug), siehe Ziffer 7
· Helm 04
· Taschenmunition
· Armbinde "Rotkreuz"
· ABC-Schutzmaske mit Filter
· Aussenhülle Schlafsack 95
· Helmüberzug
· Tarnanzug 90 (Jacke und Hose)
· Kälteschutzanzug 90 (Jacke und Hose)
Wir bitten Sie, alle Abzeichen und Namensschilder vorgängig zu entfernen
(sofern nicht aufgenäht). Die Taschen sind herauszudrehen.
6. Nicht rückgabepflichtige Ausrüstungsgegenstände
Artikel, welche oben nicht aufgeführt sind (z.B. Musikinstrument, Helm 71, Hemden, Tagesrucksack, Effektentasche, Reglemente etc.), können behalten oder am Entlassungstag auf dem Platz
abgegeben werden.
7. Waffen
Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum:
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Die Änderung, Kennzeichnung und die Datenerfassung für die Überlassung der Waffe zu
Eigentum erfolgen gegen Entschädigung.
AdA, welche die persönliche Waffe ins Eigentum übernehmen wollen und die nachfolgenden
Voraussetzungen erfüllen, erhalten das Sturmgewehr 90 gegen eine Gebühr von Fr. 100.-zu Eigentum.
Vor der Überlassung werden die Waffen durch die Logistikbasis der Armee gekennzeichnet
und die Sturmgewehre zu halbautomatischen Einzelfeuerwaffen abgeändert. Die Rückgabe
der abgeänderten Teile erfolgt nach ca. 10 Wochen.
Die Gebühr für die Überlassung der Pistole zu Eigentum beträgt Fr. 30.--.
â Die Entschädigung ist auf dem Entlassungsplatz in bar zu entrichten! á
Bargeldloser Zahlungsverkehr oder die Abgabe gegen Rechnung ist ausgeschlossen.
Rückseite
Merkblatt für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht per 31. Dezember 2016
Voraussetzungen:
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Es kann ausschliesslich die persönliche Waffe ins Eigentum übernommen werden, mit
welcher die Rekrutenschule absolviert wurde. Leihwaffen können nicht ins Eigentum übernommen werden.
AdA, welche die persönliche Waffe ins Eigentum übernehmen wollen, müssen mindestens
7 Jahre in der Armee eingeteilt gewesen sein und anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht einen gültigen Waffenerwerbsschein abgeben (siehe Merkblatt "Wie komme
ich zu einem Waffenerwerbsschein?").
Für die Übernahme eines Stgw zu Eigentum ist zudem erforderlich, dass der Angehörige der
Armee in den letzten 3 Jahren (2014, 2015, 2016) mindestens 2 Mal das Obligatorische
Programm und 2 Mal das Feldschiessen 300m geschossen hat und dies auch tatsächlich
im Schiessbüchlein bzw. im Militärischen Leistungsausweis eingetragen ist.
Für die Überlassung der Pistole zu Eigentum sind keine Schiessnachweise nötig.
Bedingung für die Belassung des Sturmgewehrs 90 als Leihwaffe:
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Für die Belassung des Sturmgewehrs als Leihwaffe müssen Sie in den letzten 3 Jahren
(2014, 2015, 2016) mindestens 2 Mal das Obligatorische Programm und 2 Mal das Feldschiessen 300m absolviert haben und dies, im Schiessbüchlein oder im Militärischen
Leistungsausweis eingetragen, vorweisen können. Anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht muss ebenfalls ein gültiger Waffenerwerbsschein abgegeben werden (siehe
Merkblatt "Wie komme ich zu einem Waffenerwerbsschein?").
Freiwillig hinterlegte Waffen sind vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht abzuholen und
zur Entlassung mitzubringen. Für nicht abgeholte Waffen kann kein Eigentumsanspruch geltend
gemacht werden.
Wer seinen Eigentumsanspruch anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht nicht wahrnimmt, kann diesen Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht rückgängig machen.
Alle Waffen sind gereinigt und gefettet zur Entlassung mitzubringen.
8. Dienst- und Schiessbüchlein / Militärischer Leistungsausweis
Das Dienstbüchlein sowie das Schiessbüchlein bzw. der Militärische Leistungsausweis sind in
jedem Fall zwingend an die Entlassung aus der Militärdienstpflicht mitzubringen.
9. Grundtrageinheit 90
Wir bitten Sie, die Grundtrageinheit 90
für die Abgabe, in die einzelnen Bestandteile gemäss Abbildung, zu zerlegen.
Demontage
Gurtkanten gegen innen zusammendrücken und Taschen aus den Halterungen
lösen (nicht mit spitzem Gegenstand
arbeiten).
Alle Taschen leeren und Einlage aus
Schutzmaskentasche herausnehmen.
10. Verhinderung
AdA, welche aus zwingenden Gründen (z.B. Beruf, Auslandaufenthalt) nicht an der Entlassung
teilnehmen können, haben sich per E-Mail beim Kreiskommando Aargau ([email protected])
zu melden. Sie sind alsdann verpflichtet, die persönliche Ausrüstung vor dem Entlassungstermin abzugeben.
11. Nicht ausgerüstete AdA
Diese haben sich vier Wochen vor dem Entlassungstag beim Armeelogistikcenter Othmarsingen
zwecks Abgeltung der Eigentumsansprüche zu melden.
12. Auskünfte
Zusätzliche Auskünfte können beim Armeelogistikcenter Othmarsingen, 058 / 481 21 13 oder
beim Kreiskommando Aargau, 062 / 835 31 11 eingeholt werden.
Während der Entlassung: 079 / 664 70 18
September 2016 / PKo