Stadt Osterholz-Scharmbeck W a h l b e k a n n t m a c h u n g Nr. 2 für die Stadtratswahl am 11. September 2016 Gemäß § 16 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) in der zurzeit geltenden Fassung gebe ich hiermit folgendes bekannt: In der Stadt Osterholz-Scharmbeck findet am 11. September 2016 die Wahl des Rates statt. I. Wahl des Rates 1. Zahl der Vertreter 1.1. Gemäß §§ 46 und 177 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung sind für den Rat der Stadt OsterholzScharmbeck 38 Ratsmitglieder zu wählen. 2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche 2.1. Gemäß § 2 Abs. 5 NKWG bildet das Gebiet der Stadt Osterholz-Scharmbeck das Wahlgebiet. Die Wahl der Ratsmitglieder wird in Wahlbereichen durchgeführt. Gemäß § 7 NKWG ist das Wahlgebiet in folgende 2 Wahlbereiche eingeteilt und vom Rat der Stadt Osterholz-Scharmbeck in seiner Sitzung am 10.03.2016 (Vorlage Nr.92016 ) wie folgt beschlossen worden: Die Abgrenzung der Wahlbereiche I und II im Stadtgebiet ergibt sich aus der abgedruckten Karte. Die Abgrenzung der Wahlbereiche I und II in den Ortschaften und weiteren Ortsteilen ergibt sich wie folgt: Wahlbereich I: Zum Wahlbereich I gehören die Ortschaften Pennigbüttel, Teufelsmoor, Sandhausen, Freißenbüttel, Ohlenstedt, Hülseberg, Garlstedt und Heilshorn Wahlbereich II: Zum Wahlbereich II gehören die Orteile Westerbeck und Buschhausen sowie die Ortschaft Scharmbeckstotel 3. Höchstzahl der Bewerber 3.1. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten. 3.2. Höchstzahl der Bewerber für die Wahl des Rates der Stadt: Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gem. § 21 Abs. 4 Satz 3 NKWG bis zu 22 Bewerber pro Wahlbereich enthalten. II. Wahlvorschläge und Wahlanzeige 1. Wahlvorschläge Aufgrund § 21 Abs. 2 NKWG fordere ich auf, Wahlvorschläge zu der o. g. Wahl möglichst frühzeitig bei mir einzureichen. 1.1. Einreichungsfrist: Wahlvorschläge für die Wahl des Rates der Stadt sowie Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen müssen spätestens bis zum 25. Juli 2016, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Gemeindewahlleiter der Stadt Osterholz-Scharmbeck, Rathaus, Rathausstraße 1, 27711 Osterholz-Scharmbeck, vorliegen. 1.2. Auf die besonderen Vorschriften über den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge und über die Verbindung von Wahlvorschlägen in den §§ 21 ff NKWG und §§ 32 ff NKWO in der zurzeit geltenden Fassung weise ich ausdrücklich hin. 1.3. Unterschriften für die Wahlvorschläge: Die Wahlvorschläge für die Wahl des Rates der Stadt Osterholz-Scharmbeck müssen gem. § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG von mindestens 30 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs unter Beachtung der Vorschriften des § 32 Abs. 2 NKWO persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Wahlvorschläge können nach den §§ 21 und 24 NKWG von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern) eingereicht werden. Wer sich selbst vorschlägt, hat die Regelungen des NKWG für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zu beachten. Die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung vom Gemeindewahlleiter kostenfrei ausgegeben. Bei ihrer Anforderung haben Parteien und Wählergruppen zu bestätigen, dass die Bewerber unter Beachtung des § 24 Abs. 1 bzw. 2 NKWG bereits aufgestellt worden sind. 1.4 Gem. § 21 Abs. 10 NKWG und der Bekanntmachung der Niedersächsischen Landeswahlleiterin vom 28.05.2015 (Nds. MBl. Nr. 21/2015 Seite 585) sind für die Kommunalwahlen am 11.09.2016 folgende Parteien und Wählergruppe von der Verpflichtung zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit: Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU), Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE), Freie Demokratische Partei (FDP), DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.), Bürgerfraktion Osterholz-Scharmbeck 2. Wahlanzeige Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 NKWG nicht erfüllen und daher nicht unter II, Ziff. 1.4 genannt wurden, können als Parteien nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl mit den erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 13. Juni 2016 (90. Tag vor der Wahl) beim Niedersächsischen Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 NKWG). Der Landeswahlausschuss entscheidet spätestens am 72. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Parteien (Freitag, 01.07.2016). Osterholz-Scharmbeck, den 05.04.2016 Der Gemeindewahlleiter Torsten Rohde Bürgermeister
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