Wahlbekanntmachung Nr. 3

Bekanntmachung Nr. 3
für die Kommunalwahlen
am 11. September 2016 in der STADT WUNSTORF
1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Aufgrund § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) fordere ich
auf, Wahlvorschläge zur Wahl des Rates der Stadt Wunstorf und für die Ortsratswahlen der Ortschaften des Stadtgebietes der Stadt Wunstorf am 11. September 2016
möglichst frühzeitig beim Gemeindewahlleiter der Stadt Wunstorf, Südstr. 1, 31515
Wunstorf einzureichen. Eine persönliche Abgabe ist im Rathaus der Stadt Wunstorf
in Zimmer C 215 möglich. Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet gemäß
§ 21 Absatz 2 NKWG am 48. Tag vor der Wahl am Montag, dem 25.07.2016, 18.00
Uhr (Ausschlussfrist).
2. Zahl der Abgeordneten
2.1
Abgeordnete für den Stadtrat:
Als Abgeordnete für den Rat der Stadt Wunstorf sind 40 Ratsmitglieder zu
wählen.
2.2
Abgeordnete für die Ortsräte:
Für die Ortschaften (Ortsratswahlen) sind nach § 6 Absatz 1 der Hauptsatzung
der Stadt Wunstorf folgende Anzahl an Abgeordneten zu wählen:
Ortschaft
Wunstorf
Steinhude
Blumenau
Bokeloh
Großenheidorn
Idensen
Klein Heidorn
Kolenfeld
Luthe
Mesmerode
Anzahl der in den Ortsrat zu wählenden Vertreterinnen bzw. Vertreter
17
9
5
7
7
5
7
7
9
5
3. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
3.1
Das Wahlgebiet für die Wahl des Stadtrats ist durch Beschluss des Rates der
Stadt Wunstorf vom 16.12.2015 in 2 Wahlbereiche eingeteilt, die wie folgt abgegrenzt sind:
2
3.2
Wahlbereich I:
Ortschaften Wunstorf, Blumenau und Klein Heidorn
Wahlbereich II:
Ortschaften Bokeloh, Großenheidorn, Idensen, Kolenfeld,
Luthe, Mesmerode und Steinhude
Für die Ortsratswahlen bilden die Ortschaften nach Ziffer 2.2 je ein gesondertes Wahlgebiet und je einen Wahlbereich, die durch das Gebiet der Ortschaft
begrenzt werden.
4. Höchstzahl der Bewerberinnen bzw. Bewerber
4.1
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Wahl des Stadtrats
oder der Ortsräte darf mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber enthalten. Der
Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers bzw. einer Einzelbewerberin darf nur
den Namen dieser wählbaren Bewerberin bzw. dieses wählbaren Bewerbers
enthalten.
4.2
Höchstzahl der Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Stadtratswahl:
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gemäß § 21 Abs. 4
NKWG bis zu 23 Bewerberinnen bzw. Bewerber pro Wahlbereich enthalten.
4.3
Höchstzahl der Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Ortsratswahlen:
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gemäß § 21 Abs. 4
NKWG höchstens die nachstehend angeführte Zahl von Bewerberinnen bzw.
Bewerbern enthalten:
Ortschaft
Wunstorf
Steinhude
Blumenau
Bokeloh
Großenheidorn
Idensen
Klein Heidorn
Kolenfeld
Luthe
Mesmerode
Bewerberinnen / Bewerber
22
14
10
12
12
10
12
12
14
10
5. Wahlvorschläge
5.1
Einreichungsfrist:
Wahlvorschläge für alle Wahlen sind möglichst frühzeitig einzureichen. Sie
müssen spätestens bis zum 25. Juli 2016, 18.00 Uhr, bei der Stadt Wunstorf
vorliegen. Die Wahlvorschläge sind an folgende Anschrift zu richten: Gemeindewahlleiter der Stadt Wunstorf, Südstraße 1, 31515 Wunstorf. Die Wahlvorschläge können auch persönlich bei der Stadt Wunstorf im Zimmer C 215 ab-
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gegeben werden.
5.2
Vorschriften für die Einreichung der Wahlvorschläge:
Wahlvorschläge können nach § 21 NKWG von Parteien im Sinne des Artikels
21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) und von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. Auf die
besonderen Vorschriften für die Einreichung, den Inhalt und die Form der
Wahlvorschläge in den §§ 21 ff. NKWG und § 32 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) weise ich ausdrücklich hin.
5.3
Unterschriften für die Wahlvorschläge:
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Rates der Stadt Wunstorf müssen gemäß § 21 Abs. 9 NKWG von mindestens 30 Wahlberechtigten des jeweiligen
Wahlbereiches unter Beachtung des § 32 Absatz 2 NKWO persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein.
Die Wahlvorschläge für die Ortsratswahlen müssen gemäß § 21 Abs. 9 NKWG
für die Ortschaften Blumenau, Idensen, Klein Heidorn und Mesmerode von
mindestens 10 Wahlberechtigten, für die Ortschaften Bokeloh, Großenheidorn,
Kolenfeld, Luthe, Steinhude und Wunstorf von mindestens 20 Wahlberechtigten der jeweiligen Ortschaft unter Beachtung des § 32 Absatz 2 NKWO persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Die Wahlberechtigung für die jeweilige Wahl muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags
nachzuweisen.
Die Formblätter für die Unterschriften der Wahlberechtigten werden auf Anforderung von mir kostenfrei ausgegeben. Dabei haben Parteien und Wählergruppen zu bestätigen, dass die Bewerberinnen bzw. Bewerber für ihren
Wahlvorschlag nach § 24 Abs. 1 bzw. 2 NKWG aufgestellt worden sind.
Nach § 21 Abs. 10 NKWG und der Bekanntmachung des Niedersächsischen
Landeswahlleiterin vom 28.05.2015 (Nds. MBl. Nr. 21/2015 Seite 585) sind für
die Kommunalwahl am 11.09.2016 folgende Parteien von der Verpflichtung
der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.)
Auf die nach § 31 NKWO gegebene Möglichkeit der Feststellung durch den
Wahlausschuss wird hingewiesen.
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6. Wahlanzeige
Parteien, die nicht von der Verpflichtung zur Beibringung von Unterschriften befreit
sind und somit die Voraussetzung nach § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, können gem. § 22 NKWG als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn
sie ihre Beteiligung an der Wahl bis zum 13. Juni 2016 bei der Niedersächsischen
Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover, angezeigt haben. Aufgrund der
Wahlanzeige wird der Landeswahlausschuss bis zum 01.07.2016 feststellen, welche
der anzeigenden Vereinigungen für die Wahlen als Partei anzuerkennen sind.
Wunstorf, 18.02.2016
Stadt Wunstorf
Der Gemeindewahlleiter
Rolf-Axel Eberhardt
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