Mansdörfer/Ziegler/Kleemann SoSe 2016 Zitierregeln 1. • Grundsätzliches Zitierfähig sind alle Quellen, die veröffentlicht wurden und wissenschaftlichen Anforderungen genügen. • Zitiert werden bei Werken, die in mehreren Auflagen erschienen sind, jeweils nur aktuelle Auflagen. Das Zitieren von Altauflagen ist unzulässig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn in einer alten Auflage eine andere Auffassung vertreten wurde oder etwas wesentlich anderes gesagt wurde als in der aktuellen Auflage. • Wissenschaftliches Arbeiten verlangt grundsätzlich, dass eigene Ideen von fremden zu unterscheiden und fremde Ideen durch entsprechende Fußnoten zu belegen sind. Sobald beim Leser die Gefahr besteht, dass er die Ideen des Dritten als Ideen des Verfassers auffasst, muss zitiert werden. • Sofern auf fremde Aussagen gezielt Bezug genommen wird, sind diese in der Regel in indirekter Rede wiederzugeben. Sie sind in eigene Worte zu fassen, ohne dass sie ihren Sinngehalt verlieren. Direkte Zitate werden nur erforderlich, wenn ganze Passagen wörtlich übernommen werden oder es gerade auf den genauen Wortlaut ankommt. Direkte Zitate sind in Anführungszeichen zu setzen, indirekte Zitate hingegen nicht. Sowohl direkte als auch indirekte Zitate sind in Fußnoten zu belegen. • Sog. Blindzitate, d. h. Fundstellen, die aus einem anderen Text abgeschrieben werden, ohne dass diese zitierten Literaturstellen eigenständig nachgelesen wurden, sind zu unterlassen. Da sehr viele Autoren „blind“ zitieren, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass man ein solches Falschzitat beim „Blindzitieren“ übernimmt. Jedes Zitat ist anhand des Originals zu überprüfen. 1 • Existieren verschiedene Ansichten, so sind diese deutlich als solche herauszustellen. Führt man etwa die herrschende Meinung an, so muss diese in mindestens zwei unterschiedlichen Quellen vertreten werden und es muss auch eine Mindermeinung geben bzw. eine zweite Meinung, die ebenfalls belegt werden muss. • Eine nicht unerhebliche Aufgabe des wissenschaftlichen Arbeitens ist es, den Leser in aussagekräftiger Weise über den maßgeblichen Meinungsstand zu einem Rechtsproblem zu informieren. Hierunter fällt es auch, Wichtiges von Unwichtigem zu trennen und nur das Wichtige zu zitieren. Dementsprechend macht die Auswahl der wesentlichen Fundstellen die eigentliche Bedeutung der sog. Quellenkritik aus. • Als Ausdruck eines präzisen Stils empfiehlt es sich, Quellen immer einheitlich zu zitieren. Darunter fällt es v. a., die Fundstelle nicht zu wechseln und entweder immer oder nie das Datum anzuführen. Man sollte ständig oder nie den Vornamen des Autors gebrauchen und ein Kommentar wird immer einheitlich abgekürzt. Wird der Nachname des Autors einmal kursiv geschrieben, so ist dies insgesamt beizubehalten. • Es sind Fußnoten und keine Endnoten zu verwenden. • Während Fußnoten nach einem Wort sich nur auf dieses Wort (oder jedenfalls nur einige vorherige Worte) beziehen, umfassen Fußnoten nach einem Satz den Sinn des ganzen Satzes. Fußnoten, die einen ganzen Satz (oder jedenfalls den letzten Satzteil) belegen sollen, sind ohne Leerzeichen unmittelbar hinter (nicht vor!) dem Satzzeichen anzubringen. Hinter der jeweiligen Fußnotenziffer ist ein Leerzeichen zu setzen. • Mehrere Fundstellen, die dieselbe Aussage belegen, sind (jeweils abgetrennt durch Semikola) in einer Fußnote anzugeben. • Der Text der Fußnote beginnt mit Großschreibung und endet mit einem Punkt. Die Ziffer der Fußnote ist hochzustellen. 2 • Die Fußnoten können mit Hilfe von kurzen Hinweisen erklärt werden, wie z. B. „im Ergebnis ebenso“, „zustimmend“, „so auch“. Hingegen ist „vgl.“ ohne Aussagekraft und sollte möglichst vermieden werden; „a.a.O.“ sollte ebenfalls vermieden werden, um die Lesbarkeit besser zu gewährleisten. Es empfiehlt sich zudem nicht, in einer Hausarbeit dem Leser weiterführende Literatur zu empfehlen – etwa durch den Hinweis: „vgl. hierzu eingehend“ oder „den gesamten Streitstand darstellend“, da alles für die Falllösung Wesentliche in der Hausarbeit selbst enthalten sein muss. • Beachten Sie bitte, dass Kommentare und Lehrbücher oft extrem verkürzte Zitate verwenden, da sie ihre Abkürzungen zumeist in Abkürzungsverzeichnissen erklären. Eine wörtliche Übernahme von Zitierweisen aus solchen Werken kann daher – mangels entsprechenden Abkürzungsverzeichnisses – in der Hausarbeit zu unkorrekter Zitierweise und somit zu Nachteilen bei der Bewertung führen. So wird das (frühere) Bayerische Oberste Landesgericht z.B. in einigen Kommentaren nur mit „Bay“ zitiert oder bei Entscheidungen von Oberlandesgerichten der Zusatz „OLG“ nicht angegeben (also z.B.: „Dresden NJW 04, 2843, 2844“), was in wissenschaftlichen Hausarbeiten nicht statthaft ist (richtig müsste es heißen: „OLG Dresden, NJW 2004, 2843, 2844“). • Im Literaturverzeichnis muss einerseits die gesamte Literatur aufgeführt werden, die im Text verwendet wurde. Andererseits muss jede im Literaturverzeichnis enthaltene Quelle mindestens einmal im Text zitiert sein. • Zu jeder zitierten Aussage ist – auch in den Fußnoten – der Autor oder die verantwortliche Institution (z.B. Gericht oder Behörde) anzugeben. Die Angabe lediglich einer Fundstelle ist unzureichend. (Falsch wäre es also z.B. den Aufsatz von Heiner Schmidt in der Neuen Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer und Unternehmensstrafrecht 11/2015, Seiten 401 ff., wie folgt zu zitieren: „NZWiSt 2015, 401, 403“; richtigerweise muss der Autor mit angegeben werden: „Schmidt, NZWiSt 2015, 401, 403“. Ebenso muss es heißen: „BGH, NStZ-RR 2015, 371, 372“ und nicht lediglich „NStZ-RR 2015, 371, 372“.) • Jahreszahlen sind stets vierstellig anzugeben. 3 • Zu einer wissenschaftlichen Bearbeitung gehört es auch, dass nicht stets dieselben Quellen ausgewertet werden. Grundsätzlich entspricht eine Arbeit umso mehr den Anforderungen, je mehr verschiedene Quellen ausgewertet wurden. Gerade bei Definitionen oder besonders häufig verwendeten Zitaten sollte daher nicht immer auf dieselben Werke zurückgegriffen werden, da dies von einer mangelnden Wissenschaftlichkeit der Bearbeitung zeugt. • Allgemein Anerkanntes (insb. allgemein anerkannte Definitionen, allgemein anerkannte Gesetzesauslegungen o.ä.) sind in der Regel mehrfach, also mindestens mit zwei (besser drei) unterschiedlichen Fundstellen, zu belegen. Hierdurch wird verdeutlicht, dass es sich nicht nur um eine vereinzelt gebliebene Rechtsauffassung handelt, sondern dass das belegte Zitat allgemein anerkannt ist. 2. • Zitieren von Gerichtsentscheidungen Gerichtsentscheidungen (nicht aber einem bestimmten Autor zuzurechnende Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen in Fachzeitschriften) werden grundsätzlich nur in den Fußnoten angeführt und bleiben im Literaturverzeichnis – mangels eines Autors, dem sie zugeordnet werden können – ohne Berücksichtigung. • Entscheidungen von Gerichten können von Gerichten höherer Instanzen korrigiert werden. Folglich haben Entscheidungen höherer Gerichte mehr Gewicht als die Entscheidungen niedrigerer Gerichte, so dass im Zweifel die höhere vor der niedrigeren Instanz zu zitieren ist. • Zudem kommt der Rechtsprechung ein stärkeres Gewicht zu als der Rechtsliteratur. Dies resultiert daraus, dass die Rechtsprechung nicht nur Vorschläge macht, sondern die Gerichte tatsächlich Rechtsfälle entscheiden. Unrichtig ist es dementsprechend, nur eine Kommentarstelle zu zitieren, die sich der Ansicht der Rechtsprechung angeschlossen hat; ein solches Zitat muss dem Rechtsprechungszitat folgen. • Rechtsprechungszitate sind in der Fußnote vor Literaturzitaten anzuführen. 4 • Man sollte Zeitschriften zitieren, die einen großen Verbreitungsgrad haben, wie z. B. die NJW oder die NStZ. Ist die Entscheidung zudem in der amtlichen Sammlung abgedruckt, ist in jedem Fall diese zu verwenden oder jedenfalls als Parallelfundstelle anzuführen. Findet sich eine Entscheidung ausschließlich in einer „kleineren“ Zeitschrift, so kann diese selbstverständlich auch zitiert werden. • Gerichtsentscheidungen werden in den Fußnoten wie folgt zitiert: Kurzzitate: Gericht, Zeitschrift mit Jahrgang bzw. Entscheidungssammlung mit laufender Nummer, Anfangsseite der Entscheidung, konkrete Fundseite. Beispiel: BGH, NJW 1974, 1751, 1753. BGHSt 16, 53, 57. Hinweis: Die konkrete Fundseite kann, statt sie mit einem weiteren Komma abzutrennen, auch in Klammern gesetzt werden. Beispiel: BGH, NJW 1974, 1751 (1753). BGHSt 16, 53 (57). Dies gilt im Folgenden für Zitate anderer Quellen entsprechend, sodass hierauf nicht mehr explizit hingewiesen wird. Langzitate: Gericht, Entscheidungsart, Entscheidungsdatum – Aktenzeichen, Zeitschrift, Jahrgang, Anfangsseite, konkrete Fundseite. Beispiel: BGH, Urt. v. 26.11.1968 – VI ZR 212/66, NJW 1969, 269, 271 = BGHZ 51, 91, 93. oder: BVerfG, Beschl. v. 12.10.1993 – 2 BvR 2134/92, NJW 1993, 3047, 3050 = BVerfGE 89, 155, 158. Hinweis: Auch hier ist es selbstredend wieder zulässig, die konkrete Fundseite in Klammern zu setzen. 5 Ob Sie sich für das Kurzzitat oder das Langzitat entscheiden, ist Ihnen überlassen. In jedem Fall sollten Sie aber im gesamten Gutachten einheitlich vorgehen (entweder immer Langzitate oder immer Kurzzitate, wenn Rechtsprechung zitiert wird). • Wird Rechtsprechung aus einer Online-Datenbank zitiert, reicht ein kurzer Hinweis auf die Online-Datenbank mit zugehöriger Randnummer. • Beispiel: LG Frankenthal, Urt. v. 9.4.2014 – 6 O 488/13, Rn. 20 (Juris). oder: LG Bonn, Urt. v. 29.10.2015, 15 O 29/14, Rn. 25 (Beck-online). Wird Rechtsprechung aus einer sonstigen Online-Quelle zitiert, ist die Dauerhaftigkeit und Seriosität der Quelle sicherzustellen. Verfügt die Ausgangsseite des Internetangebots, aus dem die Rechtsprechung zitiert wird, über eine gute Suchfunktion, so ist es ausreichend, nur die Ausgangsseite anzugeben. Beispiel: BVerfG, Beschl. v. 3.3.2014 – 1 BvR 1671/13, Rn. 11, www.bundesverfassungsgericht.de. • Verfügt die Ausgangsseite über keine gute Suchfunktion, so ist der vollständige Link zur Entscheidung anzugeben. Beispiel: OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.5.2010 – 5 Ss 198/10, http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/ inhalte/857.htm. • Ist die Entscheidung in einer Zeitschrift oder Entscheidungssammlung veröffentlicht, so ist dem Zitat dieser Quelle stets der Vorzug vor der Onlinequelle zu geben. 3. • Zitieren von Rechtsliteratur Rechtsliteratur wird in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis unterschiedlich umfangreich zitiert. Während im Literaturverzeichnis sämtliche Angaben der 6 Quelle vorhanden sein müssen (Vollzitat), enthält die Fußnote im Text regemäßig nur ein verkürztes Zitat. • Es hat sich zudem eingebürgert, dass das Voranstellen von „S.“ nur für Monographien und Festschriftenbeiträge, nicht aber für Aufsätze in juristischen Fachzeitschriften üblich ist. In letzterem Fall sollte die Seitenzahl ohne vorangestelltes „S.“ zitiert werden. • Werden ausnahmsweise zulässigerweise Altauflagen zitiert (s.o.), ist in der Fußnote die Auflage explizit anzugeben. Beispiel: Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 303 Rn. 7. In diesem Fall ist im Literaturverzeichnis dann sowohl die verwendete Altauflage als auch (falls verwendet) die aktuelle Auflage anzugeben. Beispiel: Fischer, Thomas, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 63. Aufl., München 2016. Fischer, Thomas, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 60. Aufl., München 2013. Im Übrigen kann die Angabe von Auflage und Erscheinungsjahr in den Fußnoten unterbleiben. • Bei Entscheidungen oder Zeitschriftenbeiträgen, die sich über mehr als eine Seite erstrecken, ist stets sowohl die Anfangsseite als auch diejenige Seite anzugeben, auf der sich die zitierte Aussage befindet. Beispiel: von Münch, NJW 2000, 1, 3. Im Literaturverzeichnis sind hingegen nur die Anfangsseite und die Endseite anzugeben. 7 Beispiel: • von Münch, Ingo, Die Zeit im Recht, NJW 2000, 1–7. Die Angabe von Verlagen (z.B. „Verlag C. H. Beck“) hat – auch im Literaturverzeichnis – grundsätzlich zu unterbleiben. a) • Zeitschriftenbeiträge/Aufsätze Zeitschriftenbeiträge in juristischen Fachzeitschriften werden in den Fußnoten wie folgt zitiert: Name [aller Autoren, abgetrennt durch einen Schrägstrich], Zeitschrift, Anfangsseite des Beitrags, konkrete Fundseite. • Beispiel: von Münch, NJW 2000, 1, 3. oder: Trüg/Habetha, NStZ 2008, 481, 485. Im Literaturverzeichnis bedarf es eines Vollzitats mit folgenden Angaben: Nachname, Vorname [aller Autoren], Titel des Beitrags, Zeitschrift, Jahrgang, Anfangs- und Endseite des Beitrags. Beispiel: Riesenkampff, Alexander, Haftung der Muttergesellschaft für kartellwidriges Verhalten der Tochtergesellschaft, WuW 2001, 357–358. oder: Schaefer, Hans/Baumann, Diethelm, Compliance-Organisation und Sanktionen bei Verstößen, NJW 2011, 3601–3605. • Juristische Fachzeitschriften sind – auch im Literaturverzeichnis – nur in der gebräuchlichen Abkürzung anzugeben, also z.B. „NJW“ oder „JuS“ statt „Neue Juristische Wochenschrift“ oder „Juristische Schulung“. • Beiträge aus nichtjuristischen Werken, z. B. überregionale Zeitungen wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung oder DIE ZEIT, dürfen ebenfalls zitiert werden. In Fußnoten ist die Angabe von Autor, Datum und Sei- 8 tenzahl erforderlich. Wird der Autor des Beitrages nicht genannt bzw. möchte dieser anonym bleiben, so kann stattdessen der Beitragstitel genannt werden. Beispiel: Weidenfeld, FAZ v. 12.05.1999, S. 11. oder: Bußgeld gegenüber Volkswagen wegen kartellrechtlicher Behinderung, FAZ v. 11.06.1996, S. 12. • Im Literaturverzeichnis bedarf es wiederum eines Vollzitats mit folgenden Angaben: Nachname, Vorname [sofern jeweils bekannt], Titel des Beitrags, Fundstelle, Jahrgang, Anfangs- und Endseite. • Die jeweilige Heftnummer der Fachzeitschrift bedarf – weder im Literaturverzeichnis noch in den Fußnoten – einer Angabe. (Also nicht: „Schmidt, NZWiSt 11/2015, 401, 403“, sondern: „Schmidt, NZWiSt 2015, 401, 403“). b) • Gesetzeskommentare Kommentare werden in den Fußnoten mit folgenden Angaben zitiert: Kurzzitate: (Kurz)Titel des Kommentars/Bearbeiter, Paragraph oder Artikel mit der konkreten Randnummer. Beispiel: MünchKommStGB/Herzberg/Hoffmann-Holland, § 22 Rn. 28. oder: Schönke/Schröder/Perron, § 266 Rn. 22 f. Langzitate: Bearbeiter, in: Herausgeber und/oder(Kurz)Titel des Kommentars, Paragraph oder Artikel mit der konkreten Randnummer. Beispiel: Herzberg/Hoffmann-Holland, in: MünchKommStGB, § 22 Rn. 28. oder: Perron, in: Schönke/Schröder StGB, § 266 Rn. 22 f. 9 • Im Literaturverzeichnis werden Kommentare nach ihrem Herausgeber angeführt, nicht dagegen nach dem jeweils im Text zitierten Bearbeiter, d. h.: Nachname, Vorname, Titel, Band, Auflage, Erscheinungsort und -jahr. Beispiel: Joecks, Wolfgang/Miebach, Klaus, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 1 §§ 1-37 StGB, 2. Auflage, München 2011. oder: Schönke, Adolf; Schröder Horst (Begr.); Eser, Albin (Gesamtred.), Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 29. Auflage, München 2014. • Im Falle eines Kurzzitats kann eine Orientierung am Zitiervorschlag des jeweiligen Werkes erfolgen. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ist auch eine eigene Kurzzitierweise zulässig. Auf diese muss jedoch im Literaturverzeichnis hingewiesen werden. Beispiel: Kleinewefers, Herbert/Boujong, Karl Heinz/Wilts, Walter, Ordnungswidrigkeitengesetz Kommentar, 5. Auflage, München 1975 – zit. als: KBW-OWiG/Bearbeiter. Das Zitat in der Fußnote dürfte dann wie folgt aussehen: KBW-OWiG/Fiedler, § 14 Rn. 4. • Bei dem Zitat von Gesetzeskommentaren im Literaturverzeichnis hat die Angabe der jeweiligen Bearbeiter – im Gegensatz zum Zitat in den Fußnoten – zu unterblieben. Im Literaturverzeichnis werden nur die Herausgeber bzw. Redakteure oder – falls diese nicht angegeben werden – die Begründer des Werks angegeben. c) • Monographien / Lehrbücher Monographien bzw. Lehrbücher werden in den Fußnoten mit folgenden Angaben zitiert: 10 Nachname des Autors, Titel bzw. Kurztitel, konkrete Fundseite bzw. Randnummer. Beispiel: Möllers, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, Rn. 470. oder: Hommelhoff/Kirchhof, Der Staatenverbund der Europäischen Union, S. 25 ff. • Im Literaturverzeichnis werden Monographien sowie Lehrbücher dagegen vollständig zitiert mit folgenden Angaben: Nachname, Vorname, Titel des Werkes, Band, Auflage, Erscheinungsort und -jahr. Beispiel: Möllers, Thomas, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 7. Auflage, München 2014. oder: Hommelhoff, Peter/Kirchhof, Paul, Der Staatenverbund der Europäischen Union, Heidelberg 1994. d) • Festschriftenbeiträge Festschriftenbeiträge werden in Fußnoten wie folgt zitiert: Nachname des Autors, in: (Kurz)Titel der Festschrift, Anfangsseite des Beitrags, konkrete Fundseite. • Beispiel: Hilger, in: FS Larenz, S. 109, 116. oder: Konzen, in: FS 50 Jahre BAG, S. 515, 520. Im Literaturverzeichnis werden Festschriftenbeiträge dagegen vollständig zitiert nach dem jeweiligen Autor des Beitrags: 11 Autor mit Nachname und Vorname, Titel, in: Herausgeber mit Nachname und Vorname, Titel der Festschrift, Erscheinungsort und -jahr, Anfangs- und Endseite des Beitrags. Beispiel: Hilger, Marie Luise, Überlegungen zum Richterrecht, in: Paulus, Gotthard/Diederichsen, Uwe/Canaris, Claus-Wilhelm (Hrsg.), Festschrift für Karl Larenz zum 70. Geburtstag, München 1973, S. 109–123. oder: Konzen, Horst, Fünfzig Jahre richterliches Arbeitskampfrecht Grundlagen, Bilanz, Weiterentwicklung, in: Oetker, Hartmut/Preis, Ulrich/Rieble, Volker (Hrsg.), 50 Jahre Bundesarbeitsgericht, München 2004, S. 515–556. 4. Internetquellen • Bei Zitaten von Informationen aus dem Internet ist äußerste Zurückhaltung geboten. Problematisch ist nämlich, dass sowohl der Inhalt der Webseite als auch die Webseite selbst jederzeit vom Autor verändert werden kann, sodass von einer Unbeständigkeit von Quellen aus dem Internet gesprochen werden kann. • Sollte es möglich sein, ist grundsätzlich der Internetquelle die Quelle aus einem Buch oder aus einer Zeitschrift vorzuziehen, weil hier die Dauerhaftigkeit der Quelle sichergestellt ist. Soll dennoch aus dem Internet zitiert werden, ist das Folgende zu beachten: • Informationen aus dem Internet sind zitierfähig, soweit sie seriös und gut recherchiert sind. Auf Internetforen oder Online-Rechtsberatungsportale darf nicht verwiesen werden. • Folgende Angaben müssen beim Zitat von Internetseiten in Fußnoten vorhanden sein: Name des Autors, Link, Datum des letzten Abrufs. 12 Beispiel: Mascolo/Baumholt, https://www.tagesschau.de/inland/v-leuterechercheteam-101.html (letzter Abruf am 11.01.2016). • Folgende Angaben müssen beim Zitat von Internetseiten im Literaturverzeichnis vorhanden sein: Name, Vorname, Titel des Artikels, Link, Datum des letzten Abrufs. Beispiel: Mascolo, Georg/Baumholt, Boris, Einsatz von V Leuten – Geheimdienste fordern klare Regeln, https://www.tagesschau.de/ inland/v-leute-rechercheteam-101.html, letzter Abruf am 11.01.2016. 13
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