mietverwaltungsvertrag - KerLe Hausverwaltung GmbH

MIETVERWALTUNGSVERTRAG
Zwischen
KerLe Hausverwaltung GmbH
Erwin-Bälz-Str. 48
70597 Stuttgart
- als Mietverwalter –
vertreten durch den Geschäftsführer
und
Eigentümername
Strasse Hausnummer
PLZ Ort
- als Eigentümer -
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§ 1 Gegenstand der Mietverwaltung
Der Eigentümer beauftragt hiermit den Verwalter mit der Mietverwaltung seines Objektes in
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PLZ Ort, Strasse Hausnummer
Wohnung-Nr. xx und TG-Stellplatz-Nr. xx
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§ 2 Dauer der Mietverwaltung
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1. Dieser Vertrag wird mit Wirkung zum ________ abgeschlossen und endet zum
31.12.2017. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten zum Jahresende von einem Vertragspartner schriftlich
gekündigt wird. Ab dem Tag der Vertragsbeendigung endet jegliche Verwaltertätigkeit.
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2. Bei Verkauf des/der Objekte erlischt mit Übergabe von Nutzen und Lasten auf den neuen
Eigentümer dieser Vertrag.
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§ 3 Aufgaben und Befugnisse des Mietverwalters
Der Eigentümer erteilt dem Mietverwalter ausschließlich und unwiderruflich den Auftrag in seinem
Namen:
1. das Objekt gemäß § 1 in Absprache mit dem Eigentümer zu vermieten.
2. den Mietpreis und die übrigen Bedingungen des Mietvertrages zwischen dem Eigentümer
und den Mietern auszuhandeln.
3. alle Zahlungen wie Miete, Umlagen und Kautionen von den Mietern entgegenzunehmen;
Reparaturen und Instandhaltungen im Sondereigentum bis zu € 250,00 zzgl. gesetzlicher
MwSt. im Einzelfall – ohne Rücksprache mit dem Eigentümer – zu beauftragen und zu
überwachen. Die Mietkaution zu verwahren.
4. notwendige Sofortmaßnahmen einzuleiten, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist.
MIETVERWALTUNGSVERTRAG
5. anfallende Reparaturen/Sofortmaßnahmen (gem. Punkt 3. und 4.) mit dem WEG-Verwalter
oder den Mietern abzustimmen und entsprechende Maßnahmen zu treffen.
6. Der Mietverwalter ist berechtigt den Eigentümer bei der jährlichen
Eigentümerversammlung zu vertreten und hierfür auch Untervollmacht zu erteilen, sofern
in der Gemeinschaftsordnung keine anderweitige Vertretungsvollmacht geregelt ist. Für die
Teilnahme an Eigentümerversammlungen fällt eine pauschale Gebühr in Höhe von
€ 100,00 zzgl. gesetzlicher MwSt. bei Versammlungen an Werktagen und
€ 200,00 zzgl. gesetzlicher MwSt. bei Versammlungen an Wochenenden an.
Der Eigentümer erhält vor der Versammlung die Einladung inklusive der Tagesordnung
zugeschickt und kann den Mietverwalter auf Wunsch mit der Vertretung beauftragen.
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7. Nebenkostenabrechnung mit dem Mieter vorzunehmen. Grundlage hierfür ist die WEGVerwalterabrechnung.
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8. Nach Rücksprache mit dem Eigentümer Kündigungen an Mieter auszusprechen und bei
eventuellem Zahlungsrückstand des Mieters die entsprechenden Beitreibungsmaßnahmen
zu treffen, nötigenfalls auch für Rechnung des Eigentümers die Beauftragung eines
Rechtsanwaltes oder eine Inkassobüros und Veranlassung einer Räumungsklage
vorzunehmen.
Etwaige zusätzliche Aufgaben, die hier nicht aufgeführt sind, können vom Mietverwalter gegen
eine vorher zu vereinbarende zusätzliche Vergütung übernommen werden.
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§ 4 Vergütungsanspruch des Mietverwalters
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1. Der Mietverwalter erhält monatlich eine Vergütung von € 21,00 je Wohnung zzgl.
gesetzlicher MwSt.
2. Für Reparaturen und Instandsetzungen im Sondereigentum ab einem Betrag in Höhe von
€ 250,-- zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer erhält der Mietenverwalter eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 % des Gesamtbetrages der Maßnahme,
mindestens jedoch € 100,00 zzgl. MwSt.
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3. Für die Bearbeitung von Mahnungen bei Mietrückstand oder Einspruchsbearbeitung bei
Betriebskostenabrechnungen kann der Mietenverwalter je Vorgang eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von je € 25,00 zzgl. MwSt. in Rechnung stellen.
4. Für die Bearbeitung von Kündigungen an Mieter, sowie die Beauftragung eines
Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes, sowie für begleitende Maßnahmen bei
Zwangsmaßnahmen stellt der Mietenverwalter je Arbeitsstunde einen Betrag in Höhe von
€ 30,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer dem Eigentümer in Rechnung.
5. Für durchzuführende Mieterhöhungsverlange gegenüber den Mietern erhält der
Mietverwalter je Vorgang eine pauschale Vergütung in Höhe von € 100,00 zuzügl. MWSt.
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§ 5 Regelung bei Neuvermietung
Vor Neuvermietung wird der Mietverwalter mit dem Eigentümer die Miethöhe für die
Mietzahlungen gemeinsam festlegen.
Anfallende Vermietungskosten Dritter (Maklercourtage) trägt der Eigentümer. Der Mietverwalter
erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 150,00 zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer.
§ 6 Zahlung der Miete und Nebenkosten
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1. Die Mieten an den Eigentümer sind – soweit die Einheit vermietet ist – monatlich
spätestens am 15. Werktag des Monats für den laufenden Monat, jedoch nur nach Eingang
der Mieten seitens der Mieter, an den Eigentümer zu zahlen.
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Die Zahlung erfolgt auf das folgende Konto der Eigentümer:
B anknam e:
B IC :
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In h a b e r:
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IB A N :
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2. Der Eigentümer trägt alle Kosten der Vermietung, wie Handwerkerrechnungen,
Nachzahlungen der nicht umlagefähigen Nebenkosten und umlagefähigen Nebenkosten,
sofern diese vom Mieter nicht bezahlt werden, ebenso wie eventuelle
Bewirtschaftungskosten bei Leerstand, sowie alle Kosten aus Rechtsstreitigkeiten usw..
Die Kosten aus Rechtsstreitigkeiten hat der Eigentümer auch dann in vollem Umfang zu
tragen, wenn der Mietverwalter als Beauftragter und Bevollmächtigter von Mieterseite
verklagt wird.
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3. Vergütungsanspruch und die Aufwandsentschädigung gemäß § 4 sowie die unter § 5, Abs.
2 genannten Kosten werden monatlich von der Miete an den Eigentümer einbehalten. Kann
keine Verrechnung erfolgen, so hat der Eigentümer umgehend nach Rechnungsstellung
diese Kosten an den Mietverwalter zu zahlen.
§ 7 Kaution
1.
Die Mieter leisten bei Mietvertragsabschluß und vor Übergabe der Mietsache eine
Mietsicherheit.
2.
Diese Mietsicherheit wird als Spareinlage mit gesetzlicher Kündigungsfrist hinterlegt oder
als Bankbürgschaft geleistet. Die Hinterlegung erfolgt beim Verwalter.
3.
Die Zinsen stehen dem Mieter zu, ihre Auszahlung kann aber erst bei Auflösung der
Kaution verlangt werden.
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§ 8 Sonstiges
Der Mietverwalter ist berechtigt die Verwaltung in Teilbereichen oder ganz an Dritte
weiterzugeben und Untervollmachten zu erteilen.
Kommt einer der Vertragsbeteiligten seinen Verpflichtungen nicht nach (z.B.
Hausgeldzahlungen des Eigentümers) hat die andere Vertragspartei ein
Sonderkündigungsrecht zum nächsten Monatsende.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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Ist ein Teil dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, so soll der übrige Teil bestehen
bleiben. Der nichtige Teil ist durch diejenige zulässige Regel zu ersetzen, die dem Zweck
des nichtigen Teils am nächsten kommt.
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Ort, Datum
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KerLe Hausverwaltung GmbH
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Ort, Datum
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Unterschrift Eigentümer
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