REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt Main Landesplanerische Beurteilung Darmstadt, 10. Juni 2002 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Abkürzungsverzeichnis µg Mikrogramm 12. BImSchV Störfall-Verordnung 23. BImSchV Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten 26. BImSchV Verordnung über elektromagnetische Felder 4. DVO zum HForstG Verordnung über die Erklärung zu Schutzwald, Bannwald und Erholungswald und die Walderhaltungsabgabe (4. Durchführungsverordnung zum Hessischen Forstgesetz) A (Bundes-)Autobahn a Jahr a. M. am Main a. T. am Taunus Abs. Absatz AD Autobahndreieck AK Autobahnkreuz AS (Autobahn-)Anschlussstelle Az. Aktenzeichen AzB 99 Vorschlag des Umweltbundesamtes für eine Fortschreibung der AzB AzB, AzB 84 Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (Anlage zu § 3 FLG) B Bundesstraße B(a)P Benzo(a)pyren BAB Bundesautobahn BayVerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof BBR Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bhf. Bahnhof BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BMVBW Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen BNatSchG Bundes-Naturschutzgesetz BRD Bundesrepublik Deutschland BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes BVerwG Bundesverwaltungsgericht BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. beziehungsweise Regierungspräsidium Darmstadt Seite III Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 ca. circa CH4 Methan CO Kohlenmonoxid d Tag d. h. das heißt dB (A) Dezibel (A) DB AG Deutsche Bahn AG DFS Deutsche Flugsicherung GmbH DIN Deutsches Institut für Normung e. V. DLH Deutsche Lufthansa DLR Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. DN Durchmesser, Nennweite in Millimeter DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt DWD Deutscher Wetterdienst EG Europäische Gemeinschaft, Europäische Gemeinschaften EGV EG-Vertrag EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EW Einwohner EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft FAA Federal Aviation Administration (engl.; Bundesluftfahrtbehörde der USA) ff. folgende FFH-Richtlinie Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-HabitatRichtlinie) FFHVerträglichkeit Verträglichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie FKW Fluorkohlenwasserstoffe FLG Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm FNP Flächennutzungsplan Fraport AG Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide ft foot, feet (engl.; Fuß; 1 ft = 30,48 cm) GAT General Aviation Terminal (engl.; Terminal für die Abfertigung Allgemeine Luftfahrt) gem. gemäß Regierungspräsidium Darmstadt Seite IV Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 ggf. gegebenenfalls GOK Geländeoberkante GVZ Güterverkehrszentrum h Stunde ha Hektar HDmSchG Hessisches Denkmalschutzgesetz HeNatG Hessisches Naturschutzgesetz HessVGH Hessischer Verwaltungsgerichtshof HForstG Hessisches Forstgesetz HLfU Hessische Landesanstalt für Umwelt HLPG Hessisches Landesplanungsgesetz HMWVL Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung HVwVfG Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz HWG Hessisches Wassergesetz i. d. R. in der Regel i. S. d. im Sinne des, im Sinne der i. S. v. im Sinne von i. V. m. in Verbindung mit IBA Important Bird Area (engl.; wichtiges Vogelgebiet) ICAO International Civil Aviation Organization inkl. inklusive K Kreisstraße K Kelvin Kap. Kapitel km Kilometer km2 Quadratkilometer kV Kilovolt L Landesstraße l Liter L Schallpegel LAI Länderausschuss für Immissionsschutz LBE Landschaftsbildeinheit, Landschaftsbildeinheiten LCKW Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe LEP Hessen Landesentwicklungsplan Hessen 2000 Regierungspräsidium Darmstadt Seite V Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 2000 lfd. M. laufender Meter, laufende Meter LRP Landschaftsrahmenplan LRT Lebensraumtyp (gemäß FFH-Richtlinie) LSG Landschaftsschutzgebiet LuftVG Luftverkehrsgesetz LuftVZO Luftverkehrszulassungsordnung m Meter m. w. N. mit weiteren Nachweisen m3 Kubikmeter min Minute, Minuten Mio. Million, Millionen MIV motorisierter Individualverkehr MKRO Ministerkonferenz für Raumordnung mm Millimeter Mrd. Milliarde, Milliarden NAT Number above treshold (engl.; Anzahl der Einzelschallereignisse oberhalb eines Schwellenwertes) NATO North Atlantic Treaty Organization (engl.; Nordatlantische Verteidigungsorganisation) NBS Neubaustrecke der Deutschen Bahn AG NfL Nachrichten für Luftfahrer ng Nanogramm NN Normal Null (= Meereshöhe) NO Stickstoffmonoxid NO2 Stickstoffdioxid NOx Stickoxide Nr. Nummer NRWVerfGH Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen NSG Naturschutzgebiet NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht o. g. oben genannt, oben genannte ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr ÖV öffentlicher Verkehr OVG Oberverwaltungsgericht Regierungspräsidium Darmstadt Seite VI Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 PAX Passagiere, Passagiere pro Jahr Pkw Personenkraftwagen PM 10 Particulate Matter (engl.; Staubanteile < 10 mm) PRM Precision Runway Monitor (engl.; Überwachungssystem des Endanflugbereichs) PW Pumpwerk RL Richtlinie ROG Raumordnungsgesetz ROV Raumordnungsverfahren RPS 2000 Regionalplan Südhessen 2000 RVS Raumverträglichkeitsstudie s Sekunde s. siehe S. Seite SLB Start- und Landebahn SO Südost SO2 Schwefeldioxid SPFV Schienenpersonenfernverkehr StAnz. Staatsanzeiger des Landes Hessen SW Südwest t Tonnen TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TWA Trinkwassergewinnungsanlage u. a. unter anderem, und andere u. ä. und Ähnliche, und Ähnliches u. U. unter Umständen UA Umspannanlage UBA Umweltbundesamt US United States (engl.; Vereinigte Staaten) USA United States of America (engl.; Vereinigte Staaten von Amerika) usw. und so weiter UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Regierungspräsidium Darmstadt Seite VII Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 UVS Umweltverträglichkeitsstudie VDE Verband deutscher Elektrotechniker vgl. vergleiche VRL Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) WHG Wasserhaushaltsgesetz z. B. zum Beispiel z. T. zum Teil zz. zurzeit Regierungspräsidium Darmstadt Seite VIII Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Inhaltsverzeichnis A. ERGEBNIS 1 I. Landesplanerische Beurteilung 1 II. Maßgaben 1. Gemeinsame Maßgaben für die Varianten Nordwest und Nordost 2. Spezielle Maßgaben für die Nordwestvariante 2 2 4 III. Hinweise 1. Hinweise für nachfolgende Zulassungsverfahren 2. Allgemeine Hinweise 4 4 6 IV. Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen 6 V. Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung 6 B. BEGRÜNDUNG 8 I. Grundlagen 1. Beschreibung des Vorhabens 2. Ausgangssituation, Veranlassung und Ziel des Vorhabens 8 8 8 2.1 Ausgangssituation 2.2 Veranlassung und Ziel des Vorhabens 2.2.1 Bedarfsprognose der Vorhabensträgerin 2.2.2 Ziele des Vorhabens 2.2.3 Darstellung des Bedarfs 8 9 9 10 11 3. Maßnahmen im Prognosenullfall 2015 4. Planungsfall 2015: Variantenbeschreibung und Zusammenhangsmaßnahmen 12 13 4.1 Variantenunabhängige Maßnahmen (Betriebsfläche Süd) 4.2 Zusammenhangsmaßnahmen 4.3 Nordwestvariante 4.4 Nordostvariante 4.5 Südvariante 13 14 14 15 15 II. Verfahrensablauf und –unterlagen 1. Verfahrensvorgeschichte: Mediationsverfahren 2. Verfahrensablauf und Verfahrensbeteiligte 16 16 17 2.1 Verfahrensbeteiligte 2.2 Erörterungstermin 18 24 3. Verfahrensunterlagen 25 III. Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, Anregungen und Bedenken von Privaten 26 IV. Darstellung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens 1. Prüfungsumfang der Erfordernisse der Raumordnung 29 29 Regierungspräsidium Darmstadt Seite IX Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 2. Variantenauswahl 31 2.1 Auswahlverfahren 2.1.1 Externe Alternativen (Standortalternativen) 2.1.2 Interne Varianten (Alternativen am Standort) 2.1.3 Grundannahmen 2.1.4 Vorgehensweise 2.2 Ergebnisse der Untersuchung potenzieller Ausbauvarianten 2.2.1 Die untersuchten Ausbauvarianten 2.2.2 Variantenbewertung in der 1. Stufe 2.2.2.1 Optimierungen und Änderungen des bestehenden Bahnnutzungskonzeptes 2.2.2.2 Errichtung einer oder mehrerer Bahnen im Süden des bestehenden Parallelbahnsystems 2.2.2.3 Errichtung einer Bahn im Norden des bestehenden Bahnsystems 2.2.2.4 Errichtung einer Landebahn parallel zur Startbahn 18 West 2.2.2.5 Mitnutzung des militärischen Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim 2.2.2.6 Sonderbetrachtungen 2.2.3 Abwägung zur Variantenverdichtung auf Stufe 1 2.2.4 Variantenbewertung in der 2. Stufe, Ausschluss der Südvariante Betriebsfall A 3. Darstellung und Bewertung der Auswirkungen auf die Raumordnungsfaktoren 3.1 Siedlungswesen 3.1.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 3.1.1.1 Variantenunabhängige Auswirkungen: Flächenbedarf 3.1.1.1.1 Wohnsiedlungsflächen 3.1.1.1.2 Gewerbeflächen 3.1.1.2 Variantenbezogene Auswirkungen: Siedlungsbeschränkungsbereich 3.1.1.2.1 Nordwestvariante 3.1.1.2.2 Nordostvariante 3.1.1.2.3 Südvariante 3.1.2 Erfordernisse der Raumordnung 3.1.3 Bewertung der Auswirkungen 3.1.3.1 Variantenunabhängige Bewertung 3.1.3.2 Variantenbezogene Bewertung 3.1.3.2.1 Nordwestvariante 3.1.3.2.2 Nordostvariante 3.1.3.2.3 Südvariante 3.1.3.3 Variantenvergleichende Bewertung 3.2 Wirtschaft 3.2.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 3.2.2 Erfordernisse der Raumordnung 3.2.3 Bewertung der Auswirkungen 3.3 Verkehr 3.3.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 3.3.1.1 Variantenunabhängige Auswirkungen 3.3.1.1.1 Verkehrsaufkommen und Verkehrsmittelwahl 3.3.1.1.2 Schienenpersonenfernverkehr 3.3.1.1.3 Schienenpersonennahverkehr, ÖPNV 3.3.1.1.4 Straßenverkehr 3.3.1.1.5 Luftverkehr 3.3.2 Erfordernisse der Raumordnung 3.3.3 Bewertung der Auswirkungen 3.3.3.1 Variantenvergleichende Bewertung 3.4 Wasserwirtschaft 3.4.1 Ausgangssituation (Beschreibung des Raumes) 3.4.1.1 Wasserversorgung 3.4.1.2 Abwasserentsorgung 3.4.1.2.1 Schmutzwasserentsorgung 3.4.1.2.2 Flugzeugwaschwasserentsorgung 3.4.1.3 Oberflächenentwässerung Regierungspräsidium Darmstadt 31 32 33 33 33 34 34 34 34 34 35 35 36 36 36 37 39 40 41 41 41 41 42 42 43 44 45 46 46 48 48 49 49 49 50 50 51 52 54 54 54 54 55 55 56 58 59 59 62 63 63 63 64 64 64 64 Seite X Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 3.4.2 Raumbedeutsame Auswirkungen 3.4.2.1 Nordwestvariante 3.4.2.1.1 Wasserversorgung 3.4.2.1.2 Abwasserentsorgung 3.4.2.1.3 Oberflächenentwässerung 3.4.2.2 Nordostvariante 3.4.2.2.1 Wasserversorgung 3.4.2.2.2 Abwasserentsorgung 3.4.2.2.3 Oberflächenentwässerung 3.4.2.3 Südvariante 3.4.2.3.1 Wasserversorgung 3.4.2.3.2 Abwasserentsorgung 3.4.2.3.3 Oberflächenentwässerung 3.4.2.4 Variantenunabhängige Flächen 3.4.2.4.1 Wasserversorgung 3.4.2.4.2 Abwasserentsorgung 3.4.2.4.3 Oberflächenentwässerung 3.4.3 Erfordernisse der Raumordnung 3.4.4 Bewertung der Auswirkungen 3.4.4.1 Nordwestvariante 3.4.4.1.1 Wasserversorgung/Abwasserentsorgung 3.4.4.1.2 Oberflächenentwässerung 3.4.4.2 Nordostvariante 3.4.4.2.1 Wasserversorgung/Abwasserentsorgung 3.4.4.2.2 Oberflächenentwässerung 3.4.4.3 Südvariante 3.4.4.3.1 Wasserversorgung/Abwasserentsorgung 3.4.4.3.2 Oberflächenentwässerung 3.4.4.4 Variantenunabhängige Betriebsflächen 3.4.4.4.1 Wasserversorgung/Abwasserentsorgung 3.4.4.4.2 Oberflächenentwässerung 3.4.4.5 Variantenvergleichende Bewertung 3.5 Energieversorgung, sonstige Infrastruktur 3.5.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 3.5.1.1 Energieversorgung 3.5.1.1.1 Variantenunabhängige Auswirkungen 3.5.1.1.2 Variantenspezifische Auswirkungen 3.5.1.2 Abfallentsorgung 3.5.1.3 Information und Telekommunikation 3.5.2 Erfordernisse der Raumordnung 3.5.3 Bewertung der Auswirkungen 3.5.3.1 Energie 3.5.3.1.1 Nordwestvariante 3.5.3.1.2 Nordostvariante 3.5.3.1.3 Südvariante 3.5.3.2 Abfallentsorgung 3.5.3.3 Information und Telekommunikation 3.5.3.4 Variantenvergleichende Bewertung 3.6 Wald 3.6.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 3.6.1.1 Nordwestvariante 3.6.1.2 Nordostvariante 3.6.1.3 Südvariante 3.6.2 Erfordernisse der Raumordnung 3.6.3 Bewertung der Auswirkungen 3.6.3.1 Variantenvergleichende Bewertung 3.7 Freiraumsicherung 3.7.1 Raumbedeutsame Auswirkungen Regierungspräsidium Darmstadt 65 65 65 65 66 66 66 67 67 68 68 68 68 69 69 69 70 70 71 71 71 72 72 72 73 74 74 74 75 75 75 75 76 76 76 76 76 77 77 78 78 78 78 79 79 79 79 79 80 80 82 83 83 83 84 86 88 88 Seite XI Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 3.7.2 Erfordernisse der Raumordnung 3.7.3 Bewertung der Auswirkungen 3.8 Sonstige Bodennutzung: Landwirtschaft, Lagerstätten 3.8.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 3.8.1.1 Landwirtschaft 3.8.1.2 Lagerstätten 88 89 89 89 89 90 4. Darstellung und Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter 90 4.1 Mensch 4.1.1 Wohnen und Wohnumfeld 4.1.1.1 Lärm 4.1.1.1.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 4.1.1.1.2 Erfordernisse der Raumordnung 4.1.1.1.3 Bewertung der Auswirkungen 4.1.1.2 Luftschadstoffe 4.1.1.2.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 4.1.1.2.2 Erfordernisse der Raumordnung 4.1.1.2.3 Bewertung der Auswirkungen 4.1.1.3 Sonstige Beeinträchtigungen 4.1.1.3.1 Geruchsimmissionen 4.1.1.3.2 Treibstoffschnellablass 4.1.1.3.3 Lichtimmissionen 4.1.1.3.4 Überflug 4.1.1.3.5 „Blue-Ice“-Effekte 4.1.1.3.6 Elektromagnetische Wellen 4.1.1.4 Sicherheitsbetrachtung 4.1.1.4.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 4.1.2 Erholungs- und Freizeitfunktion 4.1.2.1 Raumanalyse 4.1.2.2 Raumbedeutsame Auswirkungen 4.1.2.2.1 Nordwestvariante 4.1.2.2.2 Nordostvariante 4.1.2.2.3 Südvariante 4.1.2.3 Erfordernisse der Raumordnung 4.1.2.4 Bewertung der Auswirkungen 4.2 Tiere und Pflanzen, Biotope 4.2.1 Raumanalyse 4.2.2 Raumbedeutsame Auswirkungen 4.2.2.1 Nordwestvariante 4.2.2.2 Nordost 4.2.2.3 Südvariante 4.2.3 Erfordernisse der Raumordnung 4.2.4 Bewertung der Auswirkungen 4.3 Boden 4.3.1 Raumanalyse 4.3.1.1 Bodenfunktionen 4.3.1.1.1 Funktion als Standort/Lebensraum für Bodenorganismen und natürliche Vegetation 4.3.1.1.2 Regelfunktion für den Wasser- und Stoffhaushalt 4.3.1.1.3 Funktion als Filter, Puffer und Transformator von Schadstoffen 4.3.1.1.4 Archivfunktion für Natur- und Kulturgeschichte / seltene Böden 4.3.1.2 Bodenempfindlichkeiten 4.3.1.2.1 Versauerungsempfindlichkeit 4.3.1.2.2 Grundwasserböden und organogene Substrate mit erhöhtem Mineralisationspotenzial 4.3.1.3 Vorbelastungen 4.3.1.3.1 Altlasten und Abgrabungen 4.3.1.3.2 Versauerung Regierungspräsidium Darmstadt 90 90 91 91 108 109 119 119 126 127 134 134 135 136 136 137 138 138 138 145 145 148 149 150 151 152 153 157 157 163 164 165 166 167 169 172 172 172 172 173 173 174 175 175 175 175 175 176 Seite XII Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.3.2 Raumbedeutsame Auswirkungen 4.3.2.1 Nordwestvariante 4.3.2.1.1 Verlust und Beeinträchtigung von Flächen mit spezifischen Bodenfunktionen 4.3.2.1.2 Verlust von Wald mit Bodenschutzfunktion 4.3.2.2 Nordostvariante 4.3.2.2.1 Verlust und Beeinträchtigung von Flächen mit spezifischen Bodenfunktionen 4.3.2.2.2 Verlust von Wald mit Bodenschutzfunktion 4.3.2.3 Südvariante 4.3.2.3.1 Verlust und Beeinträchtigung von Flächen mit spezifischen Bodenfunktionen 4.3.2.3.2 Verlust von Wald mit Bodenschutzfunktion 4.3.3 Erfordernisse der Raumordnung 4.3.4 Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen 4.3.4.1 Nordwestvariante 4.3.4.2 Nordostvariante 4.3.4.3 Südvariante 4.3.4.4 Variantenvergleichende Bewertung 4.4 Wasser (Grund- und Oberflächengewässer) 4.4.1 Grundwasser 4.4.1.1 Raumanalyse 4.4.1.1.1 Grundwasservorkommen und deren Nutzung 4.4.1.1.2 Schutzgebiete 4.4.1.1.3 Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeintrag 4.4.1.1.4 Grundwasserqualität 4.4.1.1.5 Gebiete mit für den Naturhaushalt geringen Grundwasserflurabständen 4.4.1.1.6 Vorbelastungen 4.4.1.2 Darstellung der Auswirkungen 4.4.1.2.1 Nordwestvariante 4.4.1.2.2 Nordostvariante 4.4.1.2.3 Südvariante 4.4.1.2.4 Variantenunabhängige Betriebsflächen 4.4.1.3 Erfordernisse der Raumordnung 4.4.1.4 Bewertung der Auswirkungen 4.4.1.4.1 Nordwestvariante 4.4.1.4.2 Nordostvariante 4.4.1.4.3 Südvariante 4.4.1.4.4 Variantenunabhängige Betriebsflächen 4.4.1.4.5 Variantenvergleichende Bewertung 4.4.1.4.6 Gesamtbewertung zum Schutzgut Grundwasser 4.4.2 Oberflächengewässer 4.4.2.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 4.4.2.1.1 Raumanalyse 4.4.2.2 Darstellung der Auswirkungen 4.4.2.2.1 Nordwestvariante 4.4.2.2.2 Nordostvariante 4.4.2.2.3 Südvariante 4.4.2.2.4 Variantenunabhängige Betriebsflächen 4.4.2.3 Erfordernisse der Raumordnung 4.4.2.4 Bewertung der Auswirkungen 4.4.2.4.1 Nordwestvariante 4.4.2.4.2 Nordostvariante 4.4.2.4.3 Südvariante 4.4.2.4.4 Variantenvergleichende Bewertung 4.5 Luft 4.5.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 4.5.1.1 Nordwestvariante 4.5.1.2 Nordostvariante 4.5.1.3 Südvariante 4.5.2 Erfordernisse der Raumordnung Regierungspräsidium Darmstadt 176 178 178 178 178 178 178 179 179 179 179 180 181 181 181 182 182 182 182 182 183 183 184 184 184 185 185 186 188 189 190 192 193 195 197 200 201 204 204 204 204 205 206 207 207 208 209 210 210 210 211 211 211 212 212 213 213 213 Seite XIII Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.5.3 Bewertung der Auswirkungen 4.5.3.1 Variantenvergleichende Bewertung 4.6 Klima 4.6.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 4.6.1.1 Nordwestvariante 4.6.1.1.1 Relevante Zunahme der bioklimatischen Belastung durch Temperaturerhöhungen aufgrund von Flächeninanspruchnahme und Versiegelung/Bebauung 4.6.1.1.2 Verlust/Funktionsbeeinträchtigung von Waldflächen mit klimatischer Ausgleichsfunktion durch Rodung und Holzeinschlag/Waldumbau 4.6.1.1.3 Beeinträchtigung von klimatischen Ausgleichsströmungen durch anlagebedingte Barriereeffekte oder Umlenkung 4.6.1.2 Nordostvariante 4.6.1.2.1 Relevante Zunahme der bioklimatischen Belastung durch Temperaturerhöhungen aufgrund von Flächeninanspruchnahme und Versiegelung/Bebauung 4.6.1.2.2 Verlust/Funktionsbeeinträchtigung von Waldflächen mit klimatischer Ausgleichsfunktion durch Rodung und Holzeinschlag/Waldumbau 4.6.1.2.3 Beeinträchtigung von klimatischen Ausgleichsströmungen durch anlagebedingte Barriereeffekte oder Umlenkung 4.6.1.3 Südvariante 4.6.1.3.1 Relevante Zunahme der bioklimatischen Belastung durch Temperaturerhöhungen aufgrund von Flächeninanspruchnahme und Versiegelung/Bebauung 4.6.1.3.2 Verlust/Funktionsbeeinträchtigung von Waldflächen mit klimatischer Ausgleichsfunktion durch Rodung und Holzeinschlag/Waldumbau 4.6.1.3.3 Beeinträchtigung von klimatischen Ausgleichsströmungen durch anlagebedingte Barriereeffekte oder Umlenkung 4.6.2 Erfordernisse der Raumordnung 4.6.3 Bewertung der Auswirkungen 4.6.3.1 Variantenvergleichende Bewertung 4.7 Schutzgut Landschaft 4.7.1 Raumanalyse 4.7.2 Raumbedeutsame Auswirkungen 4.7.2.1 Nordwest 4.7.2.2 Nordost 4.7.2.3 Süd 4.7.3 Erfordernisse der Raumordnung 4.7.4 Bewertung der Auswirkungen 4.8 Kultur- und sonstige Sachgüter 4.8.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 4.8.2 Erfordernisse der Raumordnung 4.8.3 Bewertung der Auswirkungen 4.9 Wechselwirkungen V. Raumordnerische Gesamtbewertung 1. Allgemeines 2. Beurteilung und Vergleich der Standortvarianten 2.1 Raumfaktoren 2.1.1 Siedlungswesen 2.1.2 Wirtschaft 2.1.3 Verkehr 2.1.4 Wasserwirtschaft 2.1.5 Energieversorgung, sonstige Infrastruktur 2.1.6 Wald 2.1.7 Freiraumsicherung 2.1.8 Sonstige Bodennutzung 2.2 Umweltbelange 2.2.1 Lärm 2.2.2 Luftschadstoffe Regierungspräsidium Darmstadt 214 216 216 217 219 219 219 219 220 220 220 220 220 220 221 221 221 223 224 227 227 230 230 230 231 231 231 233 233 234 234 234 238 238 239 239 240 240 240 241 241 242 242 242 243 243 243 Seite XIV Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 2.2.3 Sicherheitsbetrachtung 2.2.4 Erholungs- und Freizeitfunktion 2.2.5 Tiere und Pflanzen 2.2.5.1 Pflanzen und Biotope 2.2.5.2 Tiere 2.2.5.3 Zusammenfassung: Tiere und Pflanzen 2.2.6 Luft 2.2.7 Klima 2.2.8 Bodenfunktion 2.2.9 Grundwasser 2.2.10 Oberflächengewässer 2.2.11 Landschaft 2.2.12 Kultur- und sonstige Sachgüter 244 244 244 244 244 245 245 245 245 246 246 247 247 3. Gesamtabwägung 4. Ergebnis 247 252 VI. FFH-Verträglichkeit 1. Fall A: Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) 1.1 Anwendung der Richtlinien in der Raumplanung 1.2 Fachliche Ausgangssituation 1.2.1 Beurteilung der Bereiche mit FFH-relevanter Ausstattung (Rüsselsheimer Wald und Wald bei Walldorf, Kelsterbacher Wald, Schwanheimer Wald) im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie 1.2.1.1 FFH-Lebensraumtypen nach Anhang 1 der FFH-Richtlinie 1.2.1.2 FFH-Arten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie 1.2.2 Beurteilung der Flächen im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit nach der Vogelschutzrichtlinie 1.2.2.1 ”Wald bei Walldorf” 1.2.2.2 ”Untermain” 1.2.2.3 ”Heidelandschaft” 1.2.2.4 Kelsterbacher und Schwanheimer Wald 1.3 Beurteilung der Beeinträchtigung 1.3.1 ”Schwanheimer Düne” 1.3.2 ”Mönchbruch” 1.3.3 ”Wald bei Walldorf” 1.3.4 „Untermain“ 1.3.5 ”Heidelandschaft” 1.4 Zusammenfassende Beurteilung nach § 34 BNatSchG 1.5 Beeinträchtigungen von Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie 2. Fall B: Prüfung der FFH-Verträglichkeit unter der Annahme, dass die von der Vorhabensträgerin als Bereiche mit FFH-relevanter Ausstattung bezeichneten Waldflächen im Rüsselsheimer Wald und Wald bei Walldorf, Kelsterbacher und Schwanheimer Wald potenzielle Schutzwürdigkeit besitzen 2.1 Beurteilung der Wälder im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie 2.1.1 Kelsterbacher Wald 2.1.2 Schwanheimer Wald 2.1.3 Bereiche mit FFH-relevanter Ausstattung im Rüsselsheimer Wald und im Wald bei Walldorf 2.2 Beurteilung der Beeinträchtigung 2.2.1 Kelsterbacher Wald 2.2.2 Schwanheimer Wald 2.2.3 Rüsselsheimer Wald und Wald bei Walldorf 2.3 Zusammenfassende Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG Regierungspräsidium Darmstadt 253 253 253 254 254 255 255 256 257 258 259 259 260 260 260 261 261 262 262 263 265 266 266 266 266 267 267 267 268 268 Seite XV Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 2.4 Ausnahmeverfahren nach § 34 Abs. 3-5 BNatSchG 2.4.1 Alternativenprüfung 2.4.1.1 Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie 2.4.1.2 Tiere nach Anhang II der FFH-Richtlinie und Anhang I der Vogelschutzrichtlinie 2.4.1.3 Zusammenfassende Betrachtung 2.4.2 Zwingende Allgemeinwohlgründe 2.4.2.1 Die relevanten öffentlichen Belange 2.4.2.2 Zwingender Charakter der Gründe 2.4.2.3 Vorrangigkeit der öffentlichen Belange 2.4.3 Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen Netzes ”Natura 2000” 2.4.4 Fazit Regierungspräsidium Darmstadt 269 269 271 272 272 273 274 275 276 278 278 Seite XVI Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 A. Ergebnis I. Landesplanerische Beurteilung 1. Die Vereinbarkeit der Vorhabensvarianten Nordwest und Nordost mit den Erfordernissen der Raumordnung kann hergestellt werden, wenn Planänderungsverfahren zu einer Änderung der unter Ziffer 2 genannten Ziele führen. Der Ausbau erfordert ferner die Aufhebung der Bannwaldeigenschaft für die betroffenen Waldabteilungen. 2. Folgende Ziele des Regionalplans Südhessen 2000 (RPS 2000) bedürfen der Änderung: Im Bereich der geplanten Landebahn (Variante Nordwest und Variante Nordost) sowie der variantenunabhängigen Flugbetriebsfläche Süd die Festlegungen a) b) c) Regionaler Grünzug (Abschnitt 3.1-2), Bereich für Grundwassersicherung (Abschnitt 4.1-5 i. V. m. 4.1-7) und Waldbereich, Bestand (Abschnitt 10.2-14); darüber hinaus d) e) der Siedlungsbeschränkungsbereich (Abschnitt 5.2-2) und die Siedlungsbereiche Zuwachs, die innerhalb eines neu festzulegenden Siedlungsbeschränkungsbereichs liegen (Abschnitt 2.4.1-3 i. V. m. 5.2-2); außerdem im Bereich der Landebahn Nordwest f) die Festlegung Industrie- und Gewerbebereich, Bestand im Süden von Kelsterbach (Abschnitt 2.4.2-4 RPS 2000). 3. Die Variante Süd kann auch nach einer Änderung der unter Ziffer 2 genannten Ziele nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden. 4. Die Herstellung der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung für die Vorhabensvarianten Nordwest und Nordost setzt außerdem die Beachtung der unter Ziffer II aufgeführten Maßgaben voraus. 5. Ein Vergleich der verbleibenden Varianten ergibt, dass vorrangig die Variante Nordwest mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden kann. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 1 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 II. Maßgaben Die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung kann unter Beachtung folgender Maßgaben hergestellt werden: 1. Gemeinsame Maßgaben für die Varianten Nordwest und Nordost 1. Für die im unmittelbaren Flughafenbereich erforderlichen Ausbau- und Anpassungsmaßnahmen im Straßennetz (Problembereiche 1-7 gemäß Verfahrensunterlagen) sollen möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit den luftrechtlichen Verfahren die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um eine mit dem Vorhaben zeitlich parallele Realisierung zu erreichen. Zur Gewährleistung der verkehrlichen Erschließung ist das Vorhaben bezüglich der internen und der straßenseitigen Anbindung zu optimieren. 2. Die übrigen von der Vorhabensträgerin für den Planungsfall als Bestand vorausgesetzten Vorhaben der Schienen- und Straßeninfrastruktur sollen zumindest im Flughafennahbereich spätestens bis zur vollständigen Inbetriebnahme des Vorhabens realisiert sein. Soweit noch landesplanerische Abstimmungen erforderlich sind, sind diese – möglichst im Rahmen nachfolgender Planänderungsverfahren – durchzuführen. 3. Um die erforderliche Qualität der ÖPNV-Bedienung im Ausbaufall zu gewährleisten, ist anzustreben, dass die vorgeschlagenen kapazitätserhöhenden betrieblichen Maßnahmen von den zuständigen Verkehrsträgern realisiert werden können und die Regionaltangente Frankfurt-West bis zur vollständigen Fertigstellung des Vorhabens in Betrieb ist. 4. Die durch das Vorhaben unterbrochenen Verkehrsbeziehungen (Schiene und Straße) sind spätestens mit der Fertigstellung des Vorhabens wiederherzustellen. 5. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Lärmbelastung der Bevölkerung minimiert wird. Hierbei sind außer der Wohnbevölkerung auch besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, die Beschäftigten sowie Frei- und Erholungsräume zu berücksichtigen. Dem Schutz der Nachtruhe ist besonderes Gewicht beizumessen. Darüber hinaus sind alle möglichen Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes in die Überlegungen einzubeziehen; hierzu gehören u. a. das „kontinuierliche Sinkflugverfahren (continuous descent approach)“, eine Lärmkontingentierung und eine Beschränkung der Flugbewegungszahl sowie die sonstigen im „Anti-Lärm-Pakt“ der Mediation enthaltenen Maßnahmen. 6. Die Belastungen durch Luftschadstoffimmissionen im Umfeld des Flughafens sind so weit wie möglich zu minimieren. Darüber hinaus sollen geeignete Maßnahmen zur Reduktion der von flughafenbezogenen Quellen ausgehenden Schadstoffemissionen – insbesondere von Klimagasen und Ozon-Vorläufersubstanzen – getroffen werden. 7. Etwaige Beeinträchtigungen durch Überflüge in niedrigen Höhen (unter 250 m bei Wohngebieten und unter 60 m bei Gewerbegebieten) sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Hierbei ist den Auswirkungen auf die Bewohner und Beschäftigten Rechnung zu tragen. 8. Die Auswirkungen des Vorhabens auf Waldökosysteme durch Randschäden, Zerschneidungsund Verinselungseffekte sowie Waldumbaumaßnahmen und mögliche Beeinträchtigungen der Regierungspräsidium Darmstadt Seite 2 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Rastvögel auf der Kiesgrube Klaraberg-Willersinn (Mönchwaldsee) durch Überflug, Verlärmung und Lichteffekte sind so gering wie möglich zu halten. 9. Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu minimieren. Besonderes Gewicht ist wegen der Bedeutung des Planungsgebietes für die Fauna auf Artenschutzmaßnahmen während der Bauzeit zu legen. 10. Die forst- und naturschutzrechtliche Kompensation ist möglichst flughafennah zu realisieren. Dabei sollten die Schwerpunkte neben der Neuanlage von Wäldern in großen Komplexen auf Maßnahmen gelegt werden, die in den den Flughafen umgebenden Waldbeständen die Lebensraumfunktion für die Fauna alter Wälder verbessern. Zur Erhaltung und Verbesserung der Erholungsfunktion sind die Regionalparkrouten neu zu ordnen und die Strukturvielfalt in geringerwertigen Landschaftsräumen innerhalb des Regionalparkes Rhein-Main zu erhöhen. Bei der Planung der Kompensation sind insbesondere die kommunale Landschaftsplanung und die örtliche Agrarstruktur zu berücksichtigen. 11. Die Inanspruchnahme von Bereichen für die Landwirtschaft gemäß RPS 2000 für forstrechtliche Kompensationsmaßnahmen ist möglichst zu vermeiden. Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz ist mit den dort zuständigen Stellen abzustimmen. 12. Die Böden selbst sowie ihre zahlreichen Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere Regelungs-, Produktions- und Lebensraumfunktionen, sind nachhaltig zu sichern. Versiegelung, Abtrag und Zerstörung von Böden sollen vermieden oder auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Kultur- und naturgeschichtlich bedeutende Böden sind zu schützen. Weitgehend natürliche Böden und extensive landwirtschaftliche Bodennutzungen sollen erhalten und gesichert werden. Soweit Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen in das Vorhaben einbezogen werden, sind Sanierungskonzepte zu erstellen. 13. Es ist sicherzustellen, dass die vorhandenen Einrichtungen der Trinkwassergewinnung im Frankfurter Stadtwald sowie der Firma Infraserv GmbH & Co. Höchst KG (Infraserv Höchst) jederzeit zugänglich bleiben. 14. Durch technische Vorsorgemaßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Schadstoffeinträge unterbleibt. Grundwasserabsenkungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. 15. Bei den bau- und betriebsbedingten Entwässerungsmaßnahmen sind zusätzliche Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern zu vermeiden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Gewässersystem Hengstbach/Gundbach/Schwarzbach einschließlich der Retentionsräume und Überschwemmungsgebiete bis hin zum Pumpwerk Ginsheim durch die Entwässerung der variantenunabhängigen Flächen, durch ortsnahe Versickerung des Oberflächenwassers sowie durch zusätzliche Einleitung in den Gundbach nicht beeinträchtigt wird. 16. Die Flugsicherheit ist – insbesondere im Hinblick auf die auf dem Ticona-Gelände betriebenen Anlagen und eine mögliche Erhöhung des Vogelschlagrisikos – zu gewährleisten. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 3 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 2. Spezielle Maßgaben für die Nordwestvariante 1. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Sicherheit der westlich der geplanten Landebahn gelegenen Anlagen der Firmen Ticona und Infraserv Höchst sind näher zu untersuchen. Die Untersuchungen sollten unter Mitwirkung eines nach § 29 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen erfolgen. Diese Untersuchung soll insbesondere Auskunft darüber geben, ob zur Einhaltung der Anforderungen an die Anlagensicherheit Maßnahmen an den genannten Anlagen erforderlich und durchführbar sind und ob die Anlagen an den bisherigen Standorten weiterhin betrieben werden können. Die sich daraus ergebenden Konflikte sind im Planfeststellungsverfahren zu bewältigen. Eines erneuten Raumordnungsverfahrens bedarf es aufgrund der geforderten Untersuchung nicht. 2. Es ist darauf hinzuwirken, dass eine den Standortbedingungen entsprechende gewerbliche Nutzung des ehemaligen Caltex-Geländes erfolgen kann. 3. Bei den im Zuge des Rückbaus der Elektrofreileitungen notwendigen Verkabelungen sind die Kabel in vorhandenen Straßen oder Wegen zu verlegen. Bei Verkabelungen im Wald sind die Kabel möglichst in vorhandenen oder in im Zusammenhang mit der Errichtung der Landebahn neu zu schaffenden Waldschneisen oder aber mit einer Mindestüberdeckung von 1,5 m zu verlegen. III. Hinweise 1. Hinweise für nachfolgende Zulassungsverfahren Nach dem derzeitigen Planungs- und Kenntnisstand ergeben sich folgende Anforderungen an die luftverkehrsrechtlichen Verfahren: 1. Die Luftverkehrsprognosen sollen überprüft werden. Der Bedarf für den Ausbau ist auf dieser Grundlage zu begründen. 2. Für die technische Durchführung von Kreuzungen und Querungen von Straßen und Schienenwegen, Hochspannungsfreileitungen, Gas- und anderen Rohrleitungen durch die Landebahn und die Rollwege sollen in Abstimmung mit den jeweiligen Planungsträgern geeignete Lösungen gefunden werden. Die Hinweise der zuständigen Planungsträger sollen im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden. 3. Die Hinweise und Anforderungen des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen an Inhalt und Methodik der Verkehrsuntersuchungen sollen in den Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden. 4. Die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen sollen eingehend untersucht werden. Die möglichen Auswirkungen des einwirkenden Lärms sollen in einem lärmmedizinischen Gutachten ermittelt werden, dessen Ergebnisse bei der Festlegung der lärmphysikalisch zu ermittelnden Einwirkungen berücksichtigt werden. Gesicherte Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung sollen zum Schutz der Bevölkerung berücksichtigt werden. Die Betrachtungen sollen alle vom Betrieb des Flughafens hervorgerufenen Lärmeinwirkungen einbeziehen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 4 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 5. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Überflüge in niedrigen Höhen (unter 250 m bei Wohngebieten und unter 60 m bei Gewerbegebieten) sollen gutachterlich untersucht werden. Hierbei soll auf die Auswirkungen auf die Bewohner und Beschäftigten eingegangen werden. 6. Für die Umweltverträglichkeitsprüfung und den landschaftspflegerischen Begleitplan sollen insbesondere die Auswirkungen auf Waldökosysteme durch Randschäden, Zerschneidungs- und Verinselungseffekte sowie Waldumbaumaßnahmen vertieft betrachtet werden. Im Hinblick auf die Fauna soll vor allem für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie untersucht werden, ob in den verbleibenden Waldbeständen ein Überleben der Populationen gewährleistet werden kann. Mögliche Beeinträchtigungen der Rastvögel auf der Kiesgrube Klaraberg-Willersinn (Mönchwaldsee) durch Überflug, Verlärmung und Lichteffekte sollen näher betrachtet werden. Für die Auswirkungen auf die Erholung sollen die tatsächliche Nutzung der Flächen betrachtet und Verlagerungseffekte dargestellt werden. 7. Insbesondere im Bereich der variantenunabhängigen Ausbaufläche sollen alle Möglichkeiten zur Optimierung und zur Flächenersparnis ausgeschöpft werden, um Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des künftigen Naturschutzgebietes ”Markwald und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf” zu vermeiden. Für diese Fläche soll die FFH-Verträglichkeit vertieft untersucht werden. 8. Es soll dargelegt werden, dass ausreichend geeignete Flächen für den forst- und naturschutzrechtlichen Ausgleich verfügbar sind. 9. Zum Schutzgut Boden soll Folgendes beachtet werden: Es soll ein Kompensationskonzept vorgelegt werden, auf dessen Grundlage sehr wertvolle Böden geschützt und entwickelt werden können. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf Altlasten und altlastenverdächtige Flächen sollen insbesondere im Hinblick auf Änderungen der Grundwasserdynamik untersucht werden, und Sanierungskonzepte sollen erstellt werden. Die flugbetriebsbedingten Schadstoffdepositionen auf die Filter- und Puffereigenschaften der Böden sollen anhand von repräsentativen Messstellen untersucht werden. Bei der Berechnung des Flächenverbrauchs und im Hinblick auf die Veränderung der Bodeneigenschaften durch Waldumwandlung sollen die Waldverinselungsflächen mit berücksichtigt werden. Die Menge, der Verbleib und die Verwendung des abgeschobenen Oberbodens sollen dargestellt werden. Insbesondere soll dargelegt werden, ob zur Lagerung Flächen außerhalb des Flughafengeländes benötigt werden. 10. Es soll eine detaillierte Grundwasserneubildungsbilanz erstellt werden. Die Auswirkungen der Maßnahmen einschließlich der baubedingten Veränderungen auf die Grundwasserdynamik sollen mit Hilfe von Grundwassermodellen prognostiziert werden. 11. Die Risikoanalyse soll überarbeitet werden. Insbesondere sollen die Beschäftigten im Untersuchungsraum (z. B. die der Firmen Ticona und Caltex) in die Betrachtung mit einbezogen werden. 12. Das Vogelschlagrisiko soll unter flugbetrieblichen und naturschutzfachlichen Aspekten untersucht werden. 13. Es soll flugbetrieblich untersucht werden, ob die auf dem Gelände der Firma Ticona bestehenden Anlagen und dort stattfindende betriebliche Vorgänge die Flugsicherheit beeinträchtigen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 5 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 14. Die Auswirkungen von Bauschutzbereichen, Bauhöhenbeschränkungen und Sicherheitsanforderungen auf die Bebaubarkeit und Nutzungsmöglichkeit des ehemaligen Caltex-Geländes sowie die Lärmauswirkungen auf die vorgesehene Nutzung sollen geprüft werden. 2. Allgemeine Hinweise Im Übrigen wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Die landesplanerische Beurteilung der einzelnen Ausbauvarianten basiert auf der Annahme eines Koordinierungseckwerts des Gesamtflughafens von 120 Flugbewegungen pro Stunde, auf prognostizierten 656.000 Flugbewegungen im Jahr und darauf, dass in der Zeit von 23.00 bis 05.00 Uhr keine planmäßigen Flugbewegungen stattfinden. 2. Die Planungen für eine nachhaltige Verbesserung der Schienen- und Straßenanbindung zum Flughafen Hahn sollen in enger Kooperation mit Rheinland-Pfalz vorangetrieben werden. IV. Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen Gegen das Vorhaben in allen Varianten hat die Mehrzahl der am Verfahren beteiligten Städte und Gemeinden z. T. erhebliche Bedenken erhoben. Raumbedeutsame Planungen anderer am Verfahren beteiligter Planungsträger und sonstiger Stellen stehen dem Vorhaben nicht entgegen oder können mit ihm abgestimmt werden. V. Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung Nach dem derzeitigen Planungs- und Kenntnisstand sind 1. die Vorhabensvarianten Nordwest und Nordost als verträglich mit den Erhaltungszielen von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und von europäischen Vogelschutzgebieten anzusehen, 2. die Variante Süd unzulässig im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG und 3. Maßnahmen im variantenunabhängigen Ausbaubereich im Süden, soweit sie im Geltungsbereich der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des künftigen Naturschutzgebietes „Markwald und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf“ vom 03.05.2002 zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, unzulässig gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG erfüllt sind, lässt sich auf der Grundlage des derzeitigen Planungs- und Kenntnisstandes nicht beurteilen. Unter der Annahme, dass die von der Vorhabensträgerin als Bereiche mit FFH-relevanter Ausstattung bezeichneten Waldflächen im Rüsselsheimer Wald und Wald bei Walldorf, Kelsterbacher und Schwanheimer Wald potenzielle Schutzwürdigkeit besitzen, ergibt sich nach dem derzeitigen Planungs- und Kenntnisstand Folgendes: 1. Die Vorhabensvarianten Nordwest, Nordost und Süd – einschließlich des variantenunabhängigen Ausbaubereichs im Süden – sind unzulässig im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG. 2. Die Variante Nordwest erfüllt die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG. Ob diese Voraussetzungen auch für den variantenunabhängigen Ausbaubereich im Regierungspräsidium Darmstadt Seite 6 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Süden erfüllt sind, lässt sich auf der Grundlage des derzeitigen Planungs- und Kenntnisstandes nicht beurteilen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 7 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 B. Begründung I. Grundlagen 1. Beschreibung des Vorhabens Die Fraport AG beabsichtigt die Erweiterung des bestehenden Flughafens Frankfurt Main zur Erhöhung der Kapazität auf einen Koordinierungseckwert von 120 Flugbewegungen pro Stunde und auf 656.000 Flugbewegungen pro Jahr. Dabei soll die Zeit zwischen 23.00 und 05.00 Uhr von planmäßigen Flugbewegungen frei bleiben. Die geplante Erweiterung des Flughafens umfasst: eine Landebahn bzw. eine Start- und Landebahn, Rollwege und Vorfeldflächen, Passagier- und Gepäckanlagen (Terminal 3), Fracht- und Speditionsanlagen, Wartungsanlagen, Betankungsanlagen, Anlagen für Bodenverkehrsdienste und Catering und Straßenverkehrsanlagen und sonstige Betriebsanlagen. Mit dem Ausbau des Flughafens sind folgende Maßnahmen verbunden: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Verlegung, Erweiterung und Wiederherstellung von Straßen- und Schienenwegen und Verlegung, Umbau oder Rückbau von Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. -anlagen. Darüber hinaus sind Maßnahmen des Straßenbaulastträgers im übergeordneten Straßennetz erforderlich. 2. Ausgangssituation, Veranlassung und Ziel des Vorhabens 2.1 Ausgangssituation Der Flughafen Frankfurt Main ist mit einem Jahresaufkommen von ca. 49,4 Mio. Passagieren (IstSituation 2000; einschließlich Transitpassagieren) und ca. 460.000 Flugbewegungen (2000) der größte deutsche und – nach London-Heathrow und vor Paris-Charles de Gaulle – der zweitgrößte europäische Flughafen. Bezogen auf das Frachtaufkommen von ca. 1,6 Mio. t im Jahr 2000 liegt er in Europa gegenwärtig an erster Stelle. Der Flughafen Frankfurt Main bildet den wichtigsten interkontinentalen Zugang nach Deutschland. Mit ca. 62.500 direkt Beschäftigten im Jahr 2000 ist der Flughafen die größte Arbeitsstätte in Deutschland. Aufgrund seiner verkehrlichen und wirtschaftlichen Bedeutung stellt er einen wesentlichen Standortfaktor für die Region dar. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 8 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Der Flughafen Frankfurt Main ist das zentrale Drehkreuz (Hub) der Deutschen Lufthansa und der Star Alliance in Europa. Mit einem Umsteigeranteil von 50 % im Jahre 2000 ist er gegenwärtig der größte Umsteigerflughafen Europas. Mit seiner Drehkreuzfunktion steht er in Konkurrenz zu den anderen drei großen Interkontinental-Hubs in Europa (London-Heathrow, Paris-Charles de Gaulle, Amsterdam-Schiphol). Alle vier großen Drehkreuze stoßen gegenwärtig an ihre Kapazitätsgrenzen. Der Flughafen Frankfurt Main verfügt derzeit über zwei jeweils 4000 m lange parallele Start- und Landebahnen sowie über eine ebenfalls 4000 m lange Bahn, auf der nur Starts ausgeführt werden dürfen. Aufgrund der engen Parallellage der beiden Start- und Landebahnen und der quer liegenden Startbahn West ist ein unabhängiger Flugbetrieb gleichzeitig nicht möglich. Die An- und Abflüge müssen koordiniert werden, was die Zahl der möglichen Starts und Landungen pro Stunde erheblich beschränkt. Die Nachfrage nach Luftverkehr ist in den letzten Jahren stetig gewachsen. So stieg der Zuwachs im Passagierverkehr von 38,2 Mio. Passagieren im Jahr 1995 auf 49,4 Mio. Passagiere im Jahr 2000 (29 % oder durchschnittlich 5,3 % pro Jahr). Der Zuwachs des Frachtverkehrs erhöhte sich von 1,32 Mio. Tonnen in 1995 auf 1,59 Mio. Tonnen in 2000 (20 % oder 3,7 % im Jahresdurchschnitt). Bereits heute liegt die Verkehrsnachfrage in Spitzenzeiten bei 110 Flugbewegungen pro Stunde. Der Flughafen Frankfurt Main kann derzeit jedoch nur einen Koordinierungseckwert von 78 bzw. für die Zeit von 14.00 bis 22.00 Uhr von 80 Flugbewegungen pro Stunde (davon bis zu 43 Landungen und 48 Starts) leisten. Pro Jahr können damit ca. 460.000 Flugbewegungen und ein Aufkommen von 49,4 Mio. Passagieren bewältigt werden. Der Flughafen strebt eine garantierte Umsteigezeit („Minimum Connecting Time“) von zurzeit 45 Minuten an. 2.2 Veranlassung und Ziel des Vorhabens 2.2.1 Bedarfsprognose der Vorhabensträgerin Die für das Vorhaben erstellte Luftverkehrsprognose erwartet für Deutschland insgesamt zwischen 2000 und 2015 ein mittleres jährliches Wachstum des Passagieraufkommens von 3,8 % und des Frachtaufkommens von 4,2 %. Unter der Annahme, dass der geplante Ausbau erfolgt, ergibt sich für den Flughafen Frankfurt Main in den nächsten Jahren ein mittleres jährliches Wachstum des Passagieraufkommens von 3,4 %, des Frachtaufkommens von 3,8 % und der Flugbewegungen von 2,4 %. Das Passagieraufkommen am Flughafen Frankfurt Main würde demnach im Planungsfall von 49,4 Mio. Passagieren im Jahre 2000 auf 81,5 Mio. bis zum Jahr 2015 (inkl. Transit) ansteigen. Dies entspricht einem Zuwachs von 65 %. Der Frachtverkehr soll im gleichen Zeitraum von 1,59 Mio. t auf 2,77 Mio. t, also um etwa 75 % steigen. Die Flugbewegungen würden von derzeit ca. 459.000 (im Jahr 2000) zunächst bis zur Kapazitätsgrenze von rund 500.000 im Jahr 2005 ansteigen. Mit der zusätzlichen Bahnkapazität wird ab 2006 ein Wachstumsschub erwartet, der ab ca. 2010 abflachen soll. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 9 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Für das Jahr 2015 werden 656.000 Flugbewegungen prognostiziert; dies entspricht einem Wachstum von 43 %. Die Flugbewegungen an einem typischen Spitzentag sollen dabei von 1365 im Jahr 2000 auf 1950 im Jahr 2015 ansteigen. Ein Jahresvolumen von 500.000 Bewegungen setzt nach Angaben der Vorhabensträgerin die Durchführung weiterer Optimierungsmaßnahmen voraus. Aufkommen Passagiere einschließlich Transit und allg. Luftfahrt Fracht/Post einschließlich Transit Flugbewegungen Jahr 2000 49,4 Mio. PAX Jahr 2015 81,5 Mio. PAX Veränderung + 65 % 1,730 Mio. t 2,867 Mio. t + 66 % 458.731 656.000 + 43 % Die prognostizierte Entwicklung der Luftverkehrsnachfrage stellt die Grundlage für die Ermittlung des Kapazitätsbedarfs des Flughafens dar. 2.2.2 Ziele des Vorhabens Für die Bewältigung des im Jahr 2015 prognostizierten Verkehrsaufkommens ist die bestehende Infrastruktur des Flughafens Frankfurt Main nach Auffassung der Vorhabensträgerin nicht ausgelegt und nicht geeignet. Bei Realisierung der derzeit absehbaren Optimierungsmaßnahmen lassen sich aus heutiger Sicht mit dem bestehenden Start- und Landebahnsystem 500.000 Flugbewegungen pro Jahr abwickeln. Damit kann ab dem Jahr 2006 die zu erwartende Nachfrage nicht mehr vollständig befriedigt werden. Im Prognosehorizont 2015 wäre etwa ein Viertel aller nachgefragten Bewegungen nicht mehr realisierbar. Deshalb ist nach Auffassung der Vorhabensträgerin der Ausbau des Flughafens Frankfurt Main erforderlich. Die Kapazität des Flughafens soll nachfragegerecht so erweitert werden, dass die im Prognosehorizont 2015 erwarteten etwa 81 Mio. Passagiere pro Jahr (Lokalaufkommen) abgefertigt werden können. Dazu muss der Flughafen so ausgebaut werden, dass rund 660.000 Flugbewegungen/Jahr bewältigt werden können. Die Vorhabensträgerin plant, die Anlagen so zu dimensionieren, dass am typischen Spitzentag ein Luftverkehrsaufkommen von 1.950 Flugbewegungen bedient werden kann. Hierzu soll ein Koordinierungseckwert von 120 Flugbewegungen pro Stunde in beiden Betriebsrichtungen erreicht werden. Dieses Bewegungsaufkommen erfordert luftseitig − eine zusätzliche Landebahn bzw. Start- und Landebahn und − eine teilweise Neuordnung und Erweiterung der vorhandenen Stellpositionen für Flugzeuge (inkl. GAT) von 187 im Jahr 2000 auf 268 im Jahr 2015. Die Planung erfolgt unter der Prämisse, dass keine planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 05.00 Uhr stattfinden. Nach Einschätzung der Vorhabensträgerin ist der Ausbau des Flughafens Voraussetzung, um den Anforderungen einer stetig steigenden Luftverkehrsnachfrage gerecht zu werden und die Funktion Regierungspräsidium Darmstadt Seite 10 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 des Flughafens als bedeutende Drehscheibe im internationalen Luftverkehr zu erhalten. Ohne Ausbau würde der Flughafen einen erheblichen Verlust an Umsteigerverkehr erleiden und damit seine bedeutende Hub-Funktion verlieren. Auch der Originärverkehr könne nicht nachfragegerecht bedient werden. Neben der Befriedigung der Verkehrsbedürfnisse durch die Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten zur Aufnahme des steigenden Luftverkehrs nennt die Vorhabensträgerin die Stärkung der Wirtschaft und ihrer internationalen Konkurrenzfähigkeit sowie die Förderung der Standortvorteile der Region Rhein-Main als weitere Ziele des Vorhabens. In diesem Zusammenhang beruft sich die Vorhabensträgerin auch auf das „Flughafen-Konzept der Bundesregierung“ (Stand 08/2000), das im Interesse der Erhaltung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland die Sicherstellung einer ausreichenden Luftverkehrskapazität insbesondere an den Drehkreuzen Frankfurt am Main und München fordert und den dringenden Ausbaubedarf des Flughafens Frankfurt Main auf einen Kapazitätswert von 120 Flugbewegungen/Stunde bestätigt. 2.2.3 Darstellung des Bedarfs Die Vorhabensträgerin hat dargelegt, dass im Jahr 2015 voraussichtlich ein Bedarf von 656.000 Flugbewegungen im Jahr bzw. von 120 Flugbewegungen pro Stunde (Koordinierungseckwert) besteht. Die Abschätzung dieses Bedarfs wurde nach Auffassung des Regierungspräsidiums in nachvollziehbarer und methodisch nicht zu beanstandender Weise nach dem gegenwärtigen Planungs- und Kenntnisstand vorgenommen. Die Verkehrsentwicklung in der Vergangenheit hat gezeigt, dass eine zunehmende Nachfrage nach luftverkehrlichen Leistungen besteht. Basierend auf den derzeitigen und auf den absehbaren künftigen Entwicklungen des Luftverkehrs und dem hieraus resultierenden Handlungsbedarf hat die Bundesregierung ein Flughafenkonzept entwickelt, das nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) die Planungsgrundlage für die Flughafenpolitik des Bundes in Deutschland darstellt und u. a. vorsieht, Bedarfsfeststellungen und Planungen der Flughafeninfrastruktur künftig in die Bundesverkehrswegeplanung einzubeziehen. Der Flughafen Frankfurt Main rangiert dort an erster Stelle unter denjenigen Verkehrsflughäfen, bei denen die Beseitigung von Kapazitätsengpässen als besonders dringlich eingestuft wird. Das Land Hessen wird von der Bundesregierung deshalb aufgefordert, für den Zeitraum 2000 bis 2015 auf eine Kapazitätsbereitstellung am Frankfurter Flughafen von bis zu 120 Bewegungen pro Stunde (Koordinierungseckwert) hinzuwirken. Das auf dem Gebiet des Luftverkehrs im Auftrag des Bundes handelnde Land hat die im Flughafenkonzept zu Tage tretenden Intentionen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das Vorliegen eines ausreichenden Bedarfsnachweises entfällt nicht dadurch, dass durch den Bau einer neuen Bahn ein Teil der zusätzlichen Nachfrage selbst hervorgerufen werden könnte. Auch bei einem Zusammentreffen von originärer und anlagenbedingter Nachfrage ist von einem ausreichenden Bedarfsnachweis auszugehen, sofern die allgemeinen Anforderungen an die Erstellung von Prognosen erfüllt worden sind. Die genannten Prognosen und Festlegungen haben durch den zuletzt festgestellten Rückgang im Luftverkehr nicht ihre Grundlage verloren. Zwar sind nach den Terroranschlägen in New York vom 11. September 2001 auch am Frankfurter Flughafen die Flugbewegungen zurückgegangen. Diese Auswirkungen sind zumindest in ihrer Dimension vorrangig auf die Ereignisse des 11. September 2001 zurückzuführen. In der Vergangenheit hat sich bei vergleichbaren „Einbrüchen“ (z. B. während des Regierungspräsidium Darmstadt Seite 11 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 und unmittelbar nach dem Golfkrieg) unabhängig von ihrem jeweiligen Anlass gezeigt, dass die Rückgänge stets nur vorübergehend waren und sich das Luftverkehrswachstum danach mindestens in Höhe der zuvor prognostizierten Raten fortgesetzt hat. Das BMVBW hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 an das Hessische Wirtschaftsministerium darauf hingewiesen, dass es auch nach den Terroranschlägen in den USA keinen Anlass sehe, von den Ausführungen im Flughafenkonzept der Bundesregierung vom 30. August 2000 abzurücken. Es sei nicht anzunehmen, dass der abrupte Nachfragerückgang im weltweiten Mobilitätsverhalten lang andauernd sein werde. Das BMVBW geht davon aus, dass der Nachfrage reduzierende Effekt der Anschläge eher kurzfristiger Natur ist und sich in ein bis zwei Jahren verloren haben wird. Auswirkungen auf den Kapazitätsbedarf des Frankfurter Flughafens seien deshalb nicht zu erwarten. Auch die aktuelle Entwicklung der Verkehrszahlen seit Oktober 2001 zeigt eine erkennbare Tendenz zur Normalisierung. Wurden in Frankfurt im November 2001 noch 10,9 % weniger Passagiere gezählt als im November 2000, so waren es im Dezember 2001 nur noch 7,9 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum, im Januar 2002 waren es 6,2 % und im Februar 2002 nur noch 3,2 % Rückgang. In den Monaten März und April 2002 hat sich die Zahl der Passagiere um 3,9 % bzw. 6,5 % reduziert. In den ersten beiden Maiwochen lagen die Passieraufkommen nur noch leicht unter dem Vorjahreszeitraum 2001. Insofern ist ebenso wenig ein nachhaltiger Einfluss der gegenwärtigen Krise auf den Luftverkehr erkennbar wie beispielsweise bei der Golfkrise. Die für das Raumordnungsverfahren maßgeblichen Prognoseannahmen sind daher auch nach dem 11. September 2001 plausibel. Bei den der Prognose zugrunde liegenden Annahmen zu wichtigen Einflussgrößen der Verkehrsnachfrage ergibt sich kein Aktualisierungsbedarf. 3. Maßnahmen im Prognosenullfall 2015 Der Prognosenullfall umfasst die Entwicklung des Flughafens ohne Realisierung des Vorhabens bis zum Jahr 2015. Dabei käme es zu einer Ausschöpfung der Kapazitäten des bestehenden Bahnsystems sowie zu einer Entwicklung des Flughafens innerhalb des bestehenden Flughafengeländes einschließlich der Nutzung des jetzigen Bereichs der CargoCity Süd sowie der US Air Base. Im Prognosenullfall 2015 wird davon ausgegangen, dass die derzeitigen Betriebsregeln für die Nacht nicht verändert werden. Die Hub-Funktion würde den Angaben der Vorhabensträgerin zufolge in diesem Fall verloren gehen. Auf der Basis der derzeit absehbaren Kapazitätsgrenze von 500.000 Flugbewegungen pro Jahr werden im Prognosenullfall für das Jahr 2015 die folgenden Zunahmen prognostiziert: Aufkommen Passagiere einschließlich Transit und allg. Luftfahrt Fracht/Post einschließlich Transit Flugbewegungen Jahr 2000 49,4 Mio. PAX Jahr 2015 58,4 Mio. PAX Veränderung + 18 % 1,73 Mio. t 2,816 Mio. t + 63 % 458.731 500.000 +9% Zur Bewältigung dieser Verkehrsmengen sind nach Auffassung der Vorhabensträgerin Anpassungsmaßnahmen an den bestehenden Flughafenanlagen erforderlich. Alle Maßnahmen sollen unter Nut- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 12 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 zung der Flächen der US Air Base erfolgen, die bis Ende 2005 vollständig an die Fraport AG übergeben werden soll. Durch die Rückgabe der US Air Base entsteht im Südbereich die Möglichkeit der Neuordnung in die Teilbereiche – Satellit Süd, – CargoCity Süd und – Flugzeugwartung Süd. Im Teilbereich "Satellit Süd" sollen die neuen Passagieranlagen den Schwerpunkt bilden. Das geplante Satellitengebäude soll mit einem neuen Gepäcktunnel an das Terminal 1 angeschlossen werden. Für die Passagiere ist die Verlängerung des Personentransportsystems bis zum Satellitengebäude geplant. Die landseitige Verkehrserschließung soll ausschließlich über den Nordbereich erfolgen, das Satellitengebäude benötigt daher keine eigenen landseitigen Verkehrsanbindungen. Ebenfalls im Teilbereich "Satellit Süd" sollen die neuen Anlagen der Allgemeinen Luftfahrt integriert werden. Weitere Maßnahmen im Südbereich: Die vorhandenen Anlagen der Allgemeinen Luftfahrt werden umstrukturiert und für die Anpassung der CargoCity Süd bzw. für den Bau neuer Flugbetriebsflächen genutzt. Die Flugzeugwartung Süd ist zwischen dem Teilbereich "Satellit Süd" und der CargoCity Süd vorgesehen. Weitere Flugzeugwartungsanlagen können bei Bedarf im Westteil der CargoCity Süd angeordnet werden. Geplant ist auch der Bau eines Besucherzentrums in der Nähe der Autobahnanschlussstelle Zeppelinheim. Die Realisierung der vorgenannten Maßnahmen erfordern auch Anpassungen des Rollwegesystems. Zu den im Nordbereich des Flughafens vorgesehenen Maßnahmen gehören die Anpassung der Vorfelder von Terminal 1, was den Abbruch der Flugzeughalle 3 westlich des Terminals notwendig macht, sowie Anpassungen der Ver- und Entsorgungseinrichtungen des Flughafens. 4. Planungsfall 2015: Variantenbeschreibung und Zusammenhangsmaßnahmen 4.1 Variantenunabhängige Maßnahmen (Betriebsfläche Süd) Im Planungsfall sieht die Vorhabensträgerin neben dem Bau einer neuen Start- (bzw. Start/Landebahn) größere Umstrukturierungs- und Erweiterungsmaßnahmen im Süd- wie auch im Nordbereich vor. Für die Maßnahmen im Süden sollen, anders als im Prognosenullfall, auch Flächen in einer Größe von rund 115 ha südlich der heutigen Südgrenze des Flughafens in Anspruch genommen werden. Schwerpunkt der Umstrukturierungs- und Erweiterungsmaßnahmen soll der Südbereich sein, wo nach vollständiger Rückgabe der US Air Base (Ende 2005) weitere Flächen zur Verfügung stehen. Hierdurch entsteht die Möglichkeit einer Neuordnung in die Teilbereiche Regierungspräsidium Darmstadt Seite 13 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 − Terminal 3 (Süd) − CargoCity Süd und − Flugzeugwartung Süd. Die Neuordnung soll im Wesentlichen folgende Maßnahmen umfassen: − Errichtung eines neuen Passagiergebäudes "Terminal 3” einschließlich der luft- und landseitigen Anlagen für rund 25 Mio. Passagiere pro Jahr (einschl. Transit) und mit 50 FlugzeugGebäudepositionen sowie ca. 25 Flugzeug-Vorfeldpositionen. Die Straßenanbindung soll mit einer neuen Zubringerstraße über die Anschlussstelle "Zeppelinheim" der BAB A 5 durch Verlängerung der vorhandenen L 3262 (von Dreieich) erfolgen. Für den öffentlichen ruhenden Verkehr sind in fußläufiger Entfernung von Terminal 3 Parkierungsanlagen für rund 10.000 Pkws in Parkhäusern vorgesehen. Wie im Prognosenullfall ist die Verlängerung des Personentransportsystems bis zum Terminal 3 geplant, womit die Verbindung der dann drei Terminals sichergestellt wird. Zwischen Terminal 1 und Terminal 3 ist ebenfalls ein Gepäcktunnel geplant. − Im Umfeld von Terminal 3 sind Flächen für flughafenaffine Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe vorgesehen, auf denen sich weitere Hotels, Cateringunternehmen, Mietwagenfirmen und Gewerbebetriebe ansiedeln können. Die Anordnung südlich der bestehenden Anlage dient auch der Minimierung der Belastung der Erschließungsstraßen des Flughafens. − Wie im Prognosenullfall sind Flächen für ein neues Besucherzentrum vorgesehen. − Der Flächenbedarf für die erweiterte CargoCity Süd und die neue Flugzeugwartung Süd entspricht in etwa dem Prognosenullfall 2015. Zusammen mit den gegenüber dem Prognosenullfall sehr viel größeren Passagieranlagen soll damit im Südbereich eine Gesamtanlage entstehen, die nicht mehr ausschließlich innerhalb des vorhandenen Flughafengeländes und innerhalb der Flächen der US Air Base untergebracht werden kann. Die zusätzlich beanspruchten Flächen außerhalb des heutigen Flughafengeländes befinden sich im Wesentlichen im Eigentum der Fraport AG. Die Umstrukturierung im Nordbereich ist wie im Prognosenullfall 2015 vorgesehen. 4.2 Zusammenhangsmaßnahmen Als Folge der Erweiterung der Betriebsfläche Süd muss die Okrifteler Straße nach Süden verlegt werden. In Zusammenhang damit soll unter der Startbahn West südlich des bestehenden Tunnels ein neuer Tunnel gebaut werden. Variantenunabhängige Zusammenhangsmaßnahmen sind auch die notwendige Ertüchtigung im Bereich Frankfurter Kreuz und der Anschlussstelle Zeppelinheim an der A 5 sowie die Anpassung bestehender Busverbindungen an das geplante Terminal 3. 4.3 Nordwestvariante Die Variante Nordwest sieht den Bau einer Landebahn von 2800 m Länge in einem Achsabstand von 1400 m in Parallellage zur vorhandenen Start- und Landebahn 07L/25R (Nord) im Nordwesten des Flughafens (Kelsterbacher Wald) vor. Die neue Bahn soll für den ICAO-Code 4E ausgelegt werden und eine Gesamtbreite von 60 m (45 m + 2 x 7,5 m Schultern) erhalten. Vorgesehen ist die Ausrüstung für den Allwetterflugbetrieb der Betriebsstufe III b. Genutzt werden soll die neue Bahn ausschließlich für Landungen aus den beiden Regierungspräsidium Darmstadt Seite 14 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Betriebsrichtungen 07 und 25. Starts sollen auf der neuen Bahn nicht erfolgen. Die neue Landebahn soll vier Abrollwege sowie einen südlichen Parallelrollweg in voller Bahnlänge erhalten. Die Anbindung an die vorhandenen Vorfelder im Nordbereich des Flughafens soll über zwei neue Verbindungsrollwege erfolgen, die die vorhandenen Straßen- und Schienentrassen mit Rollbrücken überqueren. Die im Bereich der neuen Landebahn querende Okrifteler Straße (K 152) soll abgesenkt und durch ein neues Tunnelbauwerk geführt werden. Damit ist dann auch die Ersatzfunktion für die zu sperrende Flughafenstraße geschaffen. Weiterhin sind in Folge des Vorhabens die Verlegung des Umspannwerks Kelsterbach und eine Neuordnung der dortigen Hochspannungsleitungen nötig. Der Airportring muss partiell tiefer gelegt werden, damit er von der westlichen Rollweganbindung überquert werden kann. 4.4 Nordostvariante Die Variante Nordost sieht den Bau einer Landebahn von 2800 m Länge in einem Achsabstand von 1800 m in Parallellage zur vorhandenen Start- und Landebahn 07L/25R (Nord) im Nordosten des Flughafens (Frankfurter Stadtwald) vor. Die neue Bahn soll für den ICAO-Code 4E ausgelegt werden und eine Gesamtbreite von 60 m (45 m + 2 x 7,5 m Schultern) erhalten. Vorgesehen ist die Ausrüstung für den Allwetterflugbetrieb der Betriebsstufe III b. Genutzt werden soll die Bahn ausschließlich für Landungen aus den beiden Betriebsrichtungen 07 und 25. Die neue Landebahn soll vier Abrollwege sowie einen südlichen Parallelrollweg in voller Bahnlänge erhalten. Die Anbindung an die vorhandenen Vorfelder im Nordbereich des Flughafens ist über einen neuen Verbindungsrollweg mit einer Rollbrücke geplant, die vorhandene Straßen- und Schienentrassen überquert. Im Bereich des Landebahnsystems Nordost sind in Folge des Vorhabens eine umfangreiche Neuordnung der bestehenden Schieneninfrastruktur, die Untertunnelung einer sowie die Verlegung weiterer Straßen erforderlich. Auch müssen mehrere Energieversorgungsleitungen verlegt bzw. angepasst werden. 4.5 Südvariante Die Variante Süd sieht den Bau einer Start- und Landebahn von 3600 m Länge in einem Achsabstand von 1925 m in Parallellage zur vorhandenen Start- und Landebahn 07R/25L (Süd) im Süden des Flughafens (Bischofsheimer Stadtwald) vor. Die neue Bahn soll für den ICAO-Code 4F ausgelegt werden und acht Abrollwege sowie zwei nördliche Parallelrollwege in voller Bahnlänge erhalten. Die Anbindung an die heute bereits vorhandenen und die im Süden geplanten Vorfelder soll über Rollweg W und einen neuen Rollweg nördlich der Schwelle 25 erfolgen. Die Bahnbreite ist mit 60 m + 2 x 7,5 m Schultern = 75 m Gesamtbreite vorgesehen. Die Anfluggrundlinie der neuen Start- und Landebahn Süd kreuzt die Startbahn 18. Daraus ergeben sich flugbetriebliche Abhängigkeiten für die Bahnnutzung, die zu Kapazitätseinschränkungen führen. Da die erreichbare praktische Kapazität des Start- und Landebahnsystems vom Bahnnutzungskonzept abhängt, wurden für die Variante Süd zunächst zwei Betriebsfälle der Bahnnutzung untersucht: Regierungspräsidium Darmstadt Seite 15 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 − Variante Süd/Betriebsfall A: hoher Anteil von Starts auf der Startbahn 18 − Variante Süd/Betriebsfall B: reduzierter Anteil von Starts auf der Startbahn 18 bei Betriebsrichtung 07. In Folge des Vorhabens muss im Bereich der Landebahn Süd die K152 in Tunnellage geführt werden. Auch muss die Lage einer Pipeline angepasst werden. Ggf. müssen kleinräumige Änderungen vorhandener Gasversorgungsleitungen erfolgen. II. Verfahrensablauf und –unterlagen 1. Verfahrensvorgeschichte: Mediationsverfahren Im Vorfeld der förmlichen Verwaltungsverfahren wurde auf Initiative des damaligen Hessischen Ministerpräsidenten die künftige Entwicklung des Flughafens Frankfurt Main einem Mediationsverfahren unterzogen. Es sollte klären, „unter welchen Voraussetzungen der Flughafen Frankfurt Main dazu beitragen kann, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsregion Rhein-Main im Hinblick auf Arbeitsplätze und Strukturelemente dauerhaft zu sichern und zu verbessern, ohne die ökologischen Belastungen für die Siedlungsregion außer Acht zu lassen“. Die Mediationsgruppe nahm am 16. Juli 1998 ihre Arbeit auf. In ihren Empfehlungen zur Zukunft des Flughafens Frankfurt Main hat die Mediationsgruppe im Januar 2000 ein Gesamtpaket entwickelt, in dem folgende Komponenten untrennbar miteinander verbunden sind: − Optimierung des vorhandenen Systems − Kapazitätserweiterung durch Ausbau − Nachtflugverbot (23.00 bis 05.00 Uhr) − Anti-Lärm-Pakt − Regionales Dialogforum. Die Mediationsgruppe hat keine Empfehlung für eine bestimmte Ausbauvariante abgegeben. Die Mediation ist kein gesetzlich normiertes Verfahren. Die Ergebnisse der Mediation wurden gleichwohl im Raumordnungsverfahren berücksichtigt. Dies entspricht der Forderung im Landesentwicklungsplan Hessen 2000, das Ergebnis bei den Planungen zum Ausbau des Flughafens zu berücksichtigen. Die Anforderungen an das Raumordnungsverfahren ergeben sich aus dem Hessischen Landesplanungsgesetz sowie der Richtlinie zur Durchführung von Raumordnungsverfahren. Es muss berücksichtigt werden, dass im Raumordnungsverfahren lediglich zu klären ist, ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und wie sie unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können. Eine Anzahl wichtiger, nicht die Raumordnung betreffender Fragen, die Gegenstand der Mediationsempfehlungen sind, kann im Raumordnungsverfahren daher nicht abschließend behandelt werden. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 16 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 2. Verfahrensablauf und Verfahrensbeteiligte Mit Schreiben vom 8. Februar 2000 hat die Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide (Fraport AG) als Vorhabensträgerin beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 LuftVZO die beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main durch den Ausbau des bestehenden Start- und Landebahnsystems über das bestehende Flughafengelände hinaus zur Schaffung der erforderlichen Kapazitäten angezeigt. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung informierte die Fraport AG mit Bescheiden vom 10. April 2000 und 20. September 2000 darüber, dass nach § 13 Absatz 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG) ein Raumordnungsverfahren notwendig und das Vorhaben für alle eingebrachten Standortalternativen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (raumordnerische UVP) zu unterziehen ist. Der Fraport AG wurde mit diesem Bescheid weiter mitgeteilt, dass das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landesplanungsbehörde gemäß § 16 Absatz 2 Ziffer 3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens zuständig ist. Mit Schreiben vom 7. August 2000 übersandte das Regierungspräsidium Darmstadt die von der Fraport AG eingereichten, für die Erörterung des Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten Unterlagen (Scoping-Papier) an die kommunalen Gebietskörperschaften, die Träger öffentlicher Belange und die Verbände nach § 29 BNatSchG und bat diese um schriftliche Übermittlung eventueller Anregungen und Bedenken. Nach mehrfacher Ergänzung und Überarbeitung der Scoping-Unterlagen durch die Fraport AG und Übersendung der überarbeiteten Unterlagen an die Verfahrensbeteiligten fand vom 2. bis 4. November 2000 der Scopingtermin gemäß § 5 UVPG in Darmstadt-Wixhausen statt. Er diente der Erörterung von Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstiger für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erheblicher Fragen auf der Grundlage der von der Fraport AG vorgelegten Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsstudie. Mit Schreiben vom 14. Februar 2001 (Unterrichtungsschreiben) informierte das Regierungspräsidium Darmstadt die Fraport AG gemäß § 5 UVPG über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der UVP im Raumordnungsverfahren sowie über Art und Umfang der nach § 6 UVPG vorzulegenden Unterlagen . Am 27. August 2001 reichte die Fraport AG die für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens erforderlichen Unterlagen beim Regierungspräsidium Darmstadt zur Prüfung der Vollständigkeit ein (§ 15 Absatz 7 ROG, § 13 Absatz 5 HLPG). Mit Schreiben vom 27. September 2001 wurde der Fraport AG die Vorlage ergänzender Unterlagen aufgegeben. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat nach eingehender Prüfung die vorgelegten Unterlagen als geeignet und ausreichend für die weitere Durchführung des Raumordnungsverfahrens angesehen. Nach Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen leitete das Regierungspräsidium Darmstadt das Raumordnungsverfahren für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main mit der öffentlichen Bekanntmachung im Staatsanzeiger vom 22. Oktober 2001 (StAnz. 43/2001, Seite 3693) ein. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 17 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 2.1 Verfahrensbeteiligte In der Zeit vom 22. Oktober bis 2. November 2001 wurden die Raumordnungsunterlagen den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Beteiligt am Raumordnungsverfahren waren folgende kommunale Gebietskörperschaften, Träger öffentlicher Belange und Verbände nach § 29 BNatSchG: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Abt. Hydrogeologie Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Abt. Lärm Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Abt. Luftreinhaltung Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Abt. Bodenschutz Landesamt für Denkmalpflege, Schloss Biebrich, Wiesbaden Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Archäologie und Denkmalpflege, Darmstadt Landesarbeitsamt Hessen, Frankfurt Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wiesbaden Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt Amt für Straßen- und Verkehrswesen Darmstadt Amt für Straßen- und Verkehrswesen Gelnhausen Amt für Straßen- und Verkehrswesen Wiesbaden Stadtforstamt Wiesbaden Stadtforstamt Frankfurt Hessisches Forstamt Darmstadt Hessisches Forstamt Groß-Gerau Hessisches Forstamt Hofheim Hessisches Forstamt Königstein Hessisches Forstamt Langen Hessisches Forstamt Mörfelden-Walldorf Hessisches Forstamt Rodgau Hessisches Forstamt Wolfgang Hessisches Forstamt Babenhausen Bezirksforstausschuss, Regierungspräsidium Darmstadt Landesbetrieb Hessenforst, Kassel Landesbetrieb Hessenforst, Abt. FIV, Gießen Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Hauptabteilung LFN, Darmstadt Landrat des Hochtaunuskreises, Hauptabteilung LFN, Usingen Landrat des Main-Kinzig-Kreises, Hauptabteilung LFN, Gelnhausen Landrat des Wetteraukreises, Hauptabteilung LFN, Friedberg Hessisches Immobilienmanagement, Zentrale Wiesbaden Bundesvermögensamt Frankfurt DB Netz AG, Niederlassung Mitte, Immobilienmanagement Frankfurt Eisenbahn-Bundesamt Frankfurt De-TE Immobilien Frankfurt Deutsche Post AG, Bauen GmbH, Karlsruhe Deutsche Flugsicherung GmbH, Offenbach Rhein-Main-Verkehrsverbund, Hofheim Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main GmbH Lokale Nahverkehrsgesellschaft mbH des Kreises Groß-Gerau Regierungspräsidium Darmstadt Seite 18 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. 51. 52. 53. 54. 55. 56. 57. 58. 59. 60. 61. 62. 63. 64. 65. 66. 67. 68. 69. 70. 71. 72. 73. 74. 75. 76. 77. 78. 79. 80. 81. 82. 83. 84. 85. 86. Pro Bahn, Landesverband Hessen, Darmstadt VCD Hessen e.V., Kassel DB Station & Services AG, Recht (GRI), Frankfurt Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main GmbH Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Hessen e. V., Wiesbaden Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz Hessen, Echzell Landesjagdverband Hessen e. V., Bad Nauheim Bund für Umwelt und Naturschutz, Landesverband Hessen, Frankfurt Deutsche Gebirgs- und Wandervereine, Landesverband Hessen, Groß-Umstadt Verband Hessischer Sportfischer, Wiesbaden Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Hessen, Wetzlar Botanische Vereinigung für Naturschutz in Hessen e.V., Marburg Bezirksnaturschutzbeirat, Regierungspräsidium Darmstadt Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Frankfurt Wasserverband Kinzig, Frankfurt Wasserbeschaffungsverband Rheingau-Taunus, Wiesbaden Arbeitsgruppe Wasserwerk Hessisches Ried, Einhausen-Jägersburg Riedwerke Kreis Groß-Gerau Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach, Seligenstadt Wasserverband Schwarzbachgebiet-Ried, Groß-Gerau Hessenwasser GmbH, Frankfurt Industrie- und Handelskammer Darmstadt Industrie- und Handelskammer Frankfurt Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern Industrie- und Handelskammer Offenbach Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Arbeitsgemeinschaft Hessischer Industrie- und Handelskammern, Frankfurt Handwerkskammer Rhein-Main, Hauptverwaltung, Frankfurt Handwerkskammer Rhein-Main Darmstadt, Handwerkskammer Wiesbaden Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern, Wiesbaden Hessischer Waldbesitzerverband e. V., Friedrichsdorf Hessischer Bauernverband e. V., Friedrichsdorf Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Hessen, Frankfurt Fernleitungsbetriebs GmbH, Bonn Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH, Köln Preussen Elektra AG, Borken RWE Net AG, Dortmund WINGAS GmbH, Kassel Ruhrgas AG, Essen Pipeline Engineering GmbH, Essen Energieversorgung Offenbach AG Gas-Union GmbH, Frankfurt Hessische Elektrizitäts AG, Darmstadt Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG, Mainz Regierungspräsidium Darmstadt Seite 19 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 87. 88. 89. 90. 91. 92. 93. 94. 95. 96. 97. 98. 99. 100. 101. 102. 103. 104. 105. 106. 107. 108. 109. 110. 111. 112. 113. 114. 115. 116. 117. 118. 119. 120. 121. 122. 123. 124. 125. 126. 127. 128. 129. 130. 131. 132. Süwag Energie AG, Niederlassung MKW/EWH, Bad Homburg v. d. H. Mainova AG, Frankfurt Süwag Energie AG, Niederlassung MKW, Frankfurt Infraserv GmbH & Co Höchst KG, Frankfurt Stadtwerke Mörfelden-Walldorf Stadtwerke Groß-Gerau Stadtwerke Langen GmbH Stadtwerke Mainz AG Stadtwerke Neu-Isenburg Stadtwerke Wiesbaden Südhessische Gas- und Wasser AG, Darmstadt Überlandwerk Groß-Gerau GmbH E.ON Netz GmbH, Borken Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Magistrat der Stadt Frankfurt am Main Magistrat der Stadt Offenbach am Main Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden Magistrat der Stadt Babenhausen Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. H. Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus Magistrat der Stadt Bad Vilbel Magistrat der Stadt Bruchköbel Magistrat der Stadt Dietzenbach Magistrat der Stadt Dreieich Magistrat der Stadt Eltville am Rhein Magistrat der Stadt Eppstein Magistrat der Stadt Eschborn Magistrat der Stadt Flörsheim am Main Magistrat der Stadt Friedrichsdorf Magistrat der Stadt Gernsheim Magistrat der Stadt Griesheim Magistrat der Stadt Groß-Gerau Magistrat der Stadt Hanau Magistrat der Stadt Hattersheim am Main Magistrat der Stadt Heusenstamm Magistrat der Stadt Hochheim am Main Magistrat der Stadt Hofheim am Taunus Magistrat der Stadt Idstein Magistrat der Stadt Karben Magistrat der Stadt Kelkheim (Taunus) Magistrat der Stadt Kelsterbach Magistrat der Stadt Königstein im Taunus Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus Magistrat der Stadt Langen Magistrat der Stadt Langenselbold Magistrat der Stadt Maintal Regierungspräsidium Darmstadt Seite 20 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 133. 134. 135. 136. 137. 138. 139. 140. 141. 142. 143. 144. 145. 146. 147. 148. 149. 150. 151. 152. 153. 154. 155. 156. 157. 158. 159. 160. 161. 162. 163. 164. 165. 166. 167. 168. 169. 170. 171. 172. 173. 174. 175. 176. 177. 178. Magistrat der Stadt Mörfelden-Walldorf Magistrat der Stadt Mühlheim am Main Magistrat der Stadt Neu-Isenburg Magistrat der Stadt Obertshausen Magistrat der Stadt Oberursel Magistrat der Stadt Pfungstadt Magistrat der Stadt Raunheim Magistrat der Stadt Rödermark Magistrat der Stadt Rodgau Magistrat der Stadt Rüsselsheim Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus Magistrat der Stadt Seligenstadt Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus) Magistrat der Stadt Taunusstein Magistrat der Stadt Weiterstadt Gemeindevorstand der Gemeinde Bischofsheim Gemeindevorstand der Gemeinde Büttelborn Gemeindevorstand der Gemeinde Egelsbach Gemeindevorstand der Gemeinde Eppertshausen Gemeindevorstand der Gemeinde Erlensee Gemeindevorstand der Gemeinde Erzhausen Gemeindevorstand der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg Gemeindevorstand der Gemeinde Glashütten Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg Gemeindevorstand der Gemeinde Groß-Zimmern Gemeindevorstand der Gemeinde Hainburg Gemeindevorstand der Gemeinde Hünstetten Gemeindevorstand der Gemeinde Kiedrich Gemeindevorstand der Gemeinde Kriftel Gemeindevorstand der Gemeinde Liederbach am Taunus Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen Gemeindevorstand der Gemeinde Messel Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim Gemeindevorstand der Gemeinde Niederdorfelden Gemeindevorstand der Gemeinde Niedernhausen Gemeindevorstand der Gemeinde Riedstadt Gemeindevorstand der Gemeinde Rodenbach Gemeindevorstand der Gemeinde Roßdorf Gemeindevorstand der Gemeinde Sulzbach (Taunus) Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur Gemeindevorstand der Gemeinde Waldems Gemeindevorstand der Gemeinde Walluf Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg Kreisausschuss des Landkreises Groß-Gerau Kreisausschuss des Hochtaunuskreises Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises Regierungspräsidium Darmstadt Seite 21 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 179. 180. 181. 182. 183. 184. 185. 186. 187. 188. 189. 190. 191. 192. 193. 194. 195. 196. 197. 198. 199. 200. 201. 202. 203. 204. 205. 206. 207. 208. 209. 210. 211. 212. 213. 214. 215. 216. 217. 218. 219. 220. 221. 222. 223. 224. Kreisausschuss des Main-Taunus-Kreises Kreisausschuss des Landkreises Offenbach Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises Kreisausschuss des Wetteraukreises Planungsverband Frankfurt/Rhein-Main, Frankfurt Abteilung I, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat II 23.1, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat III 22.1, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat III 22.2, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Da 41.1, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Da 43.3, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Da 43.1, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Da 41.5, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Da 41.2, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Da 41.3, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Da 43.2, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/F 43.4, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/F 41.3, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/F 41.5, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/F 41.2, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/F 41.1, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Hu 43.1, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Wi 41.2, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat V 31.1, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat V 31.2, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat V 31.3, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat V 33.3, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat VI 51.1, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat VI 52, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat VI 53.1, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat VI 51.2, Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat V 33.1, Regierungspräsidium Darmstadt Magistrat der Stadt Bad Camberg Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg Abteilung III, Regierungspräsidium Gießen Magistrat der Stadt Alzenau in Unterfranken Gemeindevorstand der Gemeinde Kahl am Main Gemeindevorstand der Gemeinde Karlstein am Main Gemeindevorstand der Gemeinde Kleinostheim Gemeindevorstand der Gemeinde Stockstadt am Main Landrat des Landkreises Aschaffenburg Regierung von Unterfranken, Würzburg Regionaler Planungsverband Bayrischer Untermain, Aschaffenburg Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen, Geschäftsführung Stuttgart Bundesvereinigung gegen Fluglärm e. V., Mörfelden-Walldorf Regierungspräsidium Darmstadt Seite 22 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 225. Vorsitzender der Kommission zur Abwehr des Fluglärms für Flughafen Frankfurt Main 226. Vorsitzender der Kommission zur Abwehr des Fluglärms für den Verkehrslandeplatz Egelsbach 227. Wehrbereichsverwaltung IV, Wiesbaden 228. Hessische Flugplatz GmbH Egelsbach 229. BARIG e. V., Frankfurt 230. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Darmstadt 231. Kommissariat der Katholischen Bischöfe, Wiesbaden 232. Deutscher Wetterdienst RMG Offenbach 233. Hessischer Landkreistag, Wiesbaden 234. Hessischer Städtetag e. V., Wiesbaden 235. Hessischer Städte- und Gemeindebund, Mühlheim 236. Regionales Dialogforum Flughafen Frankfurt Main, Rüsselsheim 237. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Neustadt an der Weinstraße 238. Stadtverwaltung Mainz 239. Gemeindeverwaltung der Gemeinde Budenheim 240. Verbandsgemeinde Bodenheim 241. Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein 242. Verbandsgemeinde Nierstein/Oppenheim 243. Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe, Mainz 244. Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Ingelheim 245. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz 246. Regionalversammlung Südhessen Zur Kenntnisnahme wurden die Unterlagen an folgende Stellen übersandt: 247. 248. 249. 250. 251. 252. 253. 254. 255. 256. 257. 258. Hessische Staatskanzlei, Wiesbaden Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Wiesbaden Hessisches Sozialministerium, Wiesbaden Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Wiesbaden Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Wiesbaden Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung - Fluglärmbeauftragter Ministerium für Umwelt und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz, Mainz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes RheinlandPfalz, Mainz Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz, Mainz Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz, Mainz. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, Berlin Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Berlin Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde den kommunalen Gebietskörperschaften, den Trägern öffentlicher Belange und den Naturschutzverbänden eine Frist bis zum 1. Februar 2002 eingeräumt. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 23 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurden die Planunterlagen – nach vorheriger fristgerechter ortsüblicher bzw. öffentlicher Bekanntmachung – vom 12. November 2001 bis 21. Dezember 2001 • beim Regierungspräsidium Darmstadt, • bei den Magistraten der Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Wiesbaden, Alzenau in Unterfranken, Babenhausen, Bad Camberg, Bad Homburg v. d. Höhe, Bad Soden am Taunus, Bad Vilbel, Bruchköbel, Dietzenbach, Dreieich, Eltville am Rhein, Eppstein, Eschborn, Flörsheim am Main, Friedrichsdorf, Gernsheim, Griesheim, Groß-Gerau, Hanau, Hattersheim am Main, Heusenstamm, Hochheim am Main, Hofheim am Taunus, Idstein, Karben, Kelkheim (Taunus), Kelsterbach, Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Langen (Hessen), Langenselbold, Maintal, Mainz, Mörfelden-Walldorf, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Oberursel (Taunus), Pfungstadt, Raunheim, Rödermark, Rodgau, Rüsselsheim, Schwalbach am Taunus, Seligenstadt, Steinbach (Taunus), Taunusstein, Weiterstadt, • bei den Gemeindevorständen der Gemeinden Bischofsheim, Budenheim, Büttelborn, Egelsbach, Eppertshausen, Erlensee, Erzhausen, Ginsheim-Gustavsburg, Glashütten, Großkrotzenburg, GroßZimmern, Hainburg, Hünstetten, Kahl am Main, Karlstein am Main, Kiedrich, Kleinostheim, Kriftel, Liederbach am Taunus, Mainhausen, Messel, Nauheim, Niederdorfelden, Niedernhausen, Riedstadt, Rodenbach, Roßdorf, Stockstadt am Main, Sulzbach (Taunus), Trebur, Waldems, Walluf, • bei den Verbandsgemeinden Bodenheim, Heidesheim am Rhein, Nierstein/Oppenheim • bei der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main und den Oberbürgermeistern der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach am Main, Wiesbaden und • bei den Landräten des Landkreises Darmstadt-Dieburg, des Landkreises Groß-Gerau, des Hochtaunuskreises, des Main-Kinzig-Kreises, des Main-Taunus-Kreises, des Landkreises Offenbach, des Rheingau-Taunus-Kreises, des Wetteraukreises, des Landkreises Limburg-Weilburg, des Landkreises Aschaffenburg und des Landkreises Mainz-Bingen zur Einsichtnahme und Äußerung während der üblichen Dienststunden ausgelegt. Die Bürgerinnen und Bürger konnten bis zum 4. Januar 2002 ihre Anregungen und Bedenken zu dem Vorhaben bei den Auslegungsbehörden bzw. bei dem Regierungspräsidium Darmstadt schriftlich oder zur Niederschrift vortragen. Die kommunalen Gebietskörperschaften, Träger öffentlicher Belange und Naturschutzverbände haben insgesamt 181 Stellungnahmen abgegeben. Im Rahmen der Bürgeranhörung sind ca. 48.000 Anregungen und Bedenken von Privatpersonen beim Regierungspräsidium eingegangen. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Schreiben vom 8. März 2002 ergänzende Unterlagen für einzelne Themenbereiche aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen nachgefordert. 2.2 Erörterungstermin Von 8. bis 25. April 2002 wurden die Stellungnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften, der Träger öffentlicher Belange und der Naturschutzverbände mit der Fraport AG erörtert. Der Erörterungstermin fand in Frankfurt-Sossenheim statt. Schwerpunktmäßig wurden folgende Themenblöcke erörtert: Regierungspräsidium Darmstadt Seite 24 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Verfahrensfragen Immissionsschutz (Lärm, Luft) Verkehr Raum- und Siedlungsstruktur Freiraumsicherung und -entwicklung Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz Gewässerschutz und Wasserwirtschaft Sonstiges. Von den 15 Verhandlungstagen wurde ein Wortprotokoll erstellt, das den Verfahrensbeteiligten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden kann. Zur Aufklärung von im Erörterungstermin behandelten Fragen wurde die Fraport AG zur Lieferung ergänzender Unterlagen und Informationen aufgefordert. Diese wurden fristgerecht vorgelegt. Für den Wasserverband Schwarzbachgebiet-Ried fand am 02.05.2002 ein gesonderter Erörterungstermin in Darmstadt statt, da er später als die übrigen Beteiligten beteiligt worden war. 3. Verfahrensunterlagen Die für das Raumordnungsverfahren erforderlichen Planunterlagen wurden dem Regierungspräsidium von der Fraport AG in einer Stückzahl von 750 Antragssätzen (à 16 Leitz-Ordner) zur Verfügung gestellt. Ergänzend lagen die Unterlagen auch auf CD-ROM vor. Die Unterlagen der Vorhabensträgerin enthielten im Wesentlichen eine Vorhabensbeschreibung, eine Raumverträglichkeitsstudie, eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine Studie zur FFHVerträglichkeitsuntersuchung, sowie eine Anzahl von Fachgutachten. Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf die Planunterlagen verwiesen. Die von der Vorhabensträgerin erstellten Unterlagen haben ihre Anstoßfunktion im Rahmen des Beteiligungsverfahrens erfüllt. Zur Aufklärung von in den schriftlichen Stellungnahmen aufgetretenen zusätzlichen Fragen stellte das Regierungspräsidium Darmstadt Nachforderungen zu verschiedenen Themen. Die im Anschluss an den Erörterungstermin angeforderten weiteren Unterlagen und Informationen betrafen insbesondere die Themen Lärm, Sicherheit, Luftschadstoffe, Siedlung, Verkehr und Versorgung sowie Kosten und Zeitrahmen des Vorhabens. Unter Einbeziehung der nachgereichten Ausarbeitungen sind die Verfahrensunterlagen für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens und seiner Auswirkungen auf die Umwelt ausreichend gewesen. Für die Beurteilung des Vorhabens hat das Regierungspräsidium Darmstadt als verfahrensführende Behörde neben den Planungsunterlagen der Vorhabensträgerin auch die Stellungnahmen der beteiligten Planungsträger und sonstigen Stellen sowie der Naturschutzverbände, die Erwiderung der Stellungnahmen durch die Vorhabensträgerin sowie die im Erörterungstermin vorgebrachten Argumente herangezogen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 25 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 III. Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, Anregungen und Bedenken von Privaten Die schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, die Anregungen und Bedenken aus der Offenlage sowie die Ergebnisse des Erörterungstermins dienen dem Zweck, das Vorhaben hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung zu überprüfen und mit anderen Fach- und Einzelplanungen von überörtlicher Bedeutung abzustimmen. Die nachfolgend zusammenfassend dargelegten Äußerungen der Beteiligten im Anhörungsverfahren werden insoweit wieder gegeben, als grundsätzliche Bedenken und Anregungen vorgetragen wurden, die für die raumordnerische Entscheidung von Bedeutung sind. Bedenken und Anregungen Privater werden bei der Abwägung berücksichtigt, sofern sie raumordnerisch relevant sind. Privatrechtliche Belange sind nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens. Im Rahmen der eingegangenen Stellungnahmen wurde die Auffassung vertreten, dass die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nicht zulässig sei, weil dem beabsichtigten Ausbauvorhaben Ziele des Regionalplanes Südhessen 2000 entgegenstünden. Zumindest gebe es kein hinreichend formuliertes Ausbauziel im Regionalplan, das im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens konkretisiert werden könnte. Ferner seien die Unterlagen in vielen Punkten unvollständig und ermöglichten daher keine abschließende Prüfung der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung. Insbesondere fehlten die Datenerfassungssysteme und die Prognoseflugpläne. Die Vorhabensträgerin habe zum Teil die Forderungen aus dem Unterrichtungsschreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt nicht berücksichtigt. Der Nachweis des Bedarfs für den Ausbau sei nicht erbracht worden. Die notwendige Einbeziehung weiterer Alternativen mit geringeren Nachteilen für den Naturhaushalt sei unterblieben. Die Untersuchungsräume für die Raum- und Umweltverträglichkeitsuntersuchung seien zu klein gewählt worden. Bei der Darstellung der Umweltauswirkungen hätte die technisch mögliche Maximalkapazität zugrunde gelegt werden müssen (mindestens 900.000 Flugbewegungen). Die Bestimmung des Prognosenullfalles sei fehlerhaft erfolgt, weil bei diesem Vergleichsfall eigenständige Infrastruktur- und Ausbaumaßnahmen in Ansatz gebracht worden seien. Der zutreffende Bezugsfall könne aber nur der Ist-Zustand oder ein Prognosenullfall ohne Ausbaumaßnahmen sein. In diesem Zusammenhang wurde teilweise auch in Frage gestellt, dass der tatsächliche Ist-Zustand einen legitimen Vergleichsmaßstab bilden könne, weil erhebliche Zweifel an der Legalität des tatsächlichen Betriebes bestünden. Im Hinblick auf die Ermittlung der Lärmauswirkungen wurde gerügt, dass kein lärmmedizinisches Gutachten vorgelegt worden sei. In einem solchen Gutachten hätten die aktuellen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung berücksichtigt werden müssen. Ferner litten die lärmtechnischen Gutachten unter zahlreichen methodischen Fehlern. Eine durchgängige Anwendung der 100/100-Betrachtung sei unterblieben. Die fehlende getrennte Betrachtung von Boden- und Rolllärm wurde gerügt. In der begrenzten Definition des Bodenlärms wurde eine unzu- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 26 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 lässige Abweichung vom Unterrichtungsschreiben gesehen. Insbesondere werde die erhöhte Bedeutung des Bodenlärms in der Zeit von 23.00 - 05.00 Uhr nicht gewürdigt. Im Rahmen des Verkehrslärmgutachtens seien die Geländestruktur und deren Abschirmwirkung unberücksichtigt geblieben. Es bestünden Abweichungen zwischen den Flugrouten der DFS und den Fluglinien im Rahmen der lärmtechnischen Gutachten. Die Ergebnisse flächendeckender Lärmmessungen der Kommunen seien fälschlicherweise bei den Lärmbetrachtungen nicht eingeflossen. Bei einer Berücksichtigung der Messungen hätte erkannt werden müssen, dass die Lärmberechnungen der Vorhabensträgerin nicht tragfähig seien. Bei den Lärmberechnungen für den Planungsfall sei ein Nachtflugverbot in der Zeit von 23.00 05.00 Uhr unterstellt worden, obwohl dessen rechtliche Durchsetzbarkeit teilweise verneint werde. Die Vorlage eines Gutachtens über die Gesundheitsbelastung der Bevölkerung sei unterblieben. Bereits die gegenwärtigen Lärmauswirkungen lägen über der Zumutbarkeitsgrenze. Dies gelte umso mehr bei einer zu erwartenden Zunahme im Ausbaufall. Die Vorhabensträgerin habe keine ausreichenden Maßnahmen zur Minderung der Umwelteingriffe genannt. Insbesondere seien konkrete Flächen zu benennen, die zur Deckung des geschätzten Kompensationsbedarfs rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stünden. Hinsichtlich der Nordwestvariante sei eine notwendige vertiefte Auseinandersetzung mit den negativen Auswirkungen für bestehende und geplante gewerbliche Nutzungen in unmittelbarer Nachbarschaft unterblieben. Daraus folge ein Ermittlungsdefizit insbesondere bezüglich der Arbeitsplatzbilanz und der Sicherheitsbetrachtungen für diese Variante. Insgesamt sei bezüglich der Arbeitsplatzentwicklung eine reine Bruttobetrachtung vorgenommen worden, ohne dass die negativen Effekte in die Bilanz eingeflossen seien. Aufgrund der fehlenden Berücksichtigung von Anflugrouten sei die Risikoanalyse nicht ausreichend. Ferner sei das erhöhte Gefährdungspotenzial von Störfallanlagen nicht berücksichtigt worden. Die Raumverträglichkeitsstudie verfolge einen einseitigen Ansatz, in dem sie nur feststelle, dass genügend Platz für die ausbauinduzierte Nachfrage bestehe, ohne den negativen Einfluss auf die bestehende Siedlungsstruktur zu berücksichtigen. Bezüglich des Waldes erfolge keine ausreichende Betrachtung hinsichtlich der verbleibenden Restflächen. Die Klimaauswirkungen durch den Waldverlust seien nicht hinreichend untersucht worden. Weiterhin sei nicht berücksichtigt worden, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eindeutige rechtliche Hindernisse (insbesondere die Ausweisung von Bannwald) einer Vorhabensverwirklichung entgegenstünden. Ferner wurde von zahlreichen Kommunen die Beeinträchtigung der kommunalen Planungen durch die Ausbauvarianten gerügt. Insbesondere die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der Wohnraumversorgung werde erheblich beeinträchtigt bzw. sei nicht mehr möglich. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 27 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Es wurden nachhaltige Änderungen der Sozialstruktur (Abwanderungen Besserverdienender u. a.) in den vom Lärm besonders betroffenen Gemeinden befürchtet. Aussagen zur Sozialverträglichkeit des Vorhabens wurden vermisst. Es wurde die Auffassung vertreten, dass Nachverdichtungspotenzial und Mobilisierungsgrad im Siedlungsbestand sowie die erzielbaren Bebauungsdichten zu hoch angesetzt seien und das Ergebnis der Wohnbauflächenpotenzialberechnung und der Flächenbilanz daher in Frage zu stellen sei. Bei Realisierung der Nordwestvariante ließen vor allem flugsicherheitsbedingte Bauhöhenbeschränkungen in bestehenden und geplanten Gewerbegebieten, vor allem in Kelsterbach (Caltex-Gelände und Ticona) einen deutlich höheren Verlust an Gewerbeflächenpotenzial erwarten. Eine gewerbliche Nutzung der ehemaligen Caltex-Fläche sei bei Realisierung der Landebahn nicht mehr möglich. Die Einschränkung der Möglichkeiten zur Ausweisung zusätzlicher Wohnbaufläche bzw. der Verlust von Siedlungszuwachsflächen durch die Ausweitung der Siedlungsbeschränkungsbereiche wird von zahlreichen betroffenen Kommunen abgelehnt. Eine völlige Aufgabe der derzeitigen Nutzung der Gewerbefläche Ticona wurde als denkbar angesehen. Die Prognosen zu den Beschäftigungseffekten des Flughafens wurden in Frage gestellt. Neben Hinweisen auf methodische Fehler des Gutachtens zu den Beschäftigungseffekten wurde u. a. bemängelt, dass negative Beschäftigungseffekte durch den Verlust von Gewerbeflächen nicht berücksichtigt und damit die positiven Effekte überschätzt worden seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Fertigstellung der Regionaltangente West gegenwärtig noch nicht gesichert sei. Eine direkte S-Bahnanbindung des geplanten Terminals 3 wurde vorgeschlagen. Eine Anzahl der im Prognosenullfall als realisiert unterstellten Straßenplanungen sei weder planerisch noch finanziell abgesichert. Die verkehrliche Erschließung des Flughafens nach seinem Ausbau wurde daher in Frage gestellt. Es wird die Auffassung vertreten, dass das Güterverkehrszentrum (GVZ) auf der Fläche des ehemaligen Caltex-Geländes wegen der im Planungsfall einzuhaltenden Bauhöhenbeschränkungen sowie aus Sicherheitsgründen nicht realisiert werden könne. Aufgrund der vielfältigen negativen Auswirkungen aller Varianten sei das Vorhaben insgesamt mit der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche mit den ökologischen Funktionen des Raumes in Einklang bringt, nicht vereinbar. Auch der Grundsatz einer Trennung von unvereinbaren benachbarten Nutzungen (§ 50 BImSchG) werde bei einer Vorhabensverwirklichung verletzt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken verwiesen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 28 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Gegen das Vorhaben in allen Varianten hat die überwiegende Zahl der am Verfahren beteiligten Städte und Gemeinden z. T. erhebliche Bedenken erhoben. Die Stellungnahmen der beteiligten Fachplanungsträger enthalten Hinweise für die Umsetzung des Vorhabens, die in nachfolgenden Verfahren zu berücksichtigen sind. Anhaltspunkte für nicht ausräumbare Konflikte mit raumbedeutsamen Planungen anderer am Verfahren beteiligter Planungsträger und sonstiger Stellen haben sich nicht ergeben. IV. Darstellung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens 1. Prüfungsumfang der Erfordernisse der Raumordnung Das Raumordnungsverfahren ist ein verwaltungsinternes Abstimmungsverfahren für raumbedeutsame Vorhaben. Durch dieses Verfahren soll geklärt werden, ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und wie sie unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können. Es geht um die Prüfung der Raumverträglichkeit des Vorhabens und um die frühzeitige Koordinierung mit raumbedeutsamen Planungen anderer Planungsträger. Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (§ 13 HLPG). Dazu gehören auch die raumbedeutsamen Auswirkungen auf Umweltschutzgüter. Entsprechend dem Planungsstand sind im Raumordnungsverfahren die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft zu ermitteln und zu bewerten (§ 13 Abs. 3 HLPG). Gemäß § 16 Abs. 2 UVPG hat die Behörde die so ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Raumbedeutsam sind nur solche Auswirkungen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Örtliche Auswirkungen bzw. Auswirkungen auf private Belange sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Prüf- und Bewertungsmaßstab für die Beurteilung der Auswirkungen sind die Erfordernisse der Raumordnung, wie sie im Regionalplan Südhessen 2000, im Landesentwicklungsplan, im Hessischen Landesplanungsgesetz (§§ 2 und 3 HLPG) und im Raumordnungsgesetz (§ 2 ROG) niedergelegt sind. Die Prüfung schließt die von der Vorhabensträgerin eingeführten Standort- oder Trassenalternativen ein. Das Raumordnungsverfahren ist kein Standortsuchverfahren. Im Raumordnungsverfahren geht es um die grundsätzliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der in Aussicht genommene Standort bzw. die Trasse für ein Vorhaben unter Gesichtspunkten der Raumordnung geeignet ist bzw. welche Bedenken unter konkurrierenden fachlichen Gesichtspunkten gegen das Vorhaben sprechen oder durch Maßgaben und Hinweise ausgeräumt werden können. Im vorliegenden Verfahren war unter den Gesichtspunkten der Überörtlichkeit zu prüfen, ob die geplante Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang steht bzw. unter welchen Voraussetzungen sie mit diesen in Einklang gebracht werden kann. Dabei war diejenige der von der Vorhabensträgerin eingebrachten Varianten zu er- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 29 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 mitteln, die die geringsten Beeinträchtigungen des Raumes verursacht und mit den geringsten Eingriffen in die Umwelt verbunden ist. Fachliche Detailfragen sowie Enteignungs- und Entschädigungsfragen werden im Raumordnungsverfahren nicht behandelt. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von dem im Raumordnungsgesetz und dem Hessischen Landesplanungsgesetz genannten Stellen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen hat das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Es ersetzt nicht Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstige behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Ansprüche von Bürgerinnen und Bürgern können erst im eigentlichen Genehmigungs-/ Planfeststellungsverfahren, das dem Raumordnungsverfahren nachgeschaltet ist, geltend gemacht werden. Die von der Vorhabensträgerin erstellten Unterlagen waren für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens und seiner Auswirkungen auf die Umwelt ausreichend. Sie genügten vom Prüfungsumfang und der Prüfungstiefe her inhaltlich und methodisch grundsätzlich dem Zweck des Raumordnungsverfahrens. Die erforderliche Anstoßfunktion hinsichtlich der einzelnen Themenbereiche wurde erfüllt. Dies haben insbesondere die umfangreichen und vertieften Stellungnahmen der Beteiligten im Verfahren bzw. im Erörterungstermin gezeigt. Hinsichtlich der Darstellung und Bewertung der Vorhabensauswirkungen ist davon auszugehen, dass nach Bau und Inbetriebnahme einer neuen Bahn ein Koordinierungseckwert von 120 Flugbewegungen pro Stunde bzw. 656.000 Flugbewegungen pro Jahr erreicht werden sollen und den Auswirkungsbetrachtungen zugrunde gelegt werden müssen. Der erhobene Vorwurf einer fehlenden Berücksichtigung einer höheren Maximalkapazität greift nicht durch. Bei der Bestimmung der raumrelevanten (Umwelt-)auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass im Regelfall die Betrachtungen sich nicht an möglichen Spitzenbelastungen, sondern an der vorausschätzbaren Durchschnittsbelastung auszurichten haben. Diese stimmt mit den vorgenannten Annahmen der Vorhabensträgerin überein. Von der technischen Endkapazität, welche nur Auskunft gibt über das theoretische Bewegungsmaximum unter idealisierten Bedingungen, ist die praktische Kapazität zu unterscheiden. Die von einigen Kommunen im Erörterungstermin behaupteten Flugbewegungszahlen stützen sich auf die technische Kapazität, welche jedoch nicht Gegenstand einer planerischen Abwägung sein kann. Ferner ist durch die Prognosen der Vorhabensträgerin nur eine Flugbewegungszahl von 120 Flugbewegungen pro Stunde bzw. 656.000 pro Jahr plausibel dargelegt und nachgewiesen worden. Für darüber hinausgehende wesentlich höhere Flugbewegungszahlen fehlt im Raumordnungsverfahren der plausible Bedarfsnachweis. Auch aus diesem Grund war und ist es neben ande- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 30 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 ren Restriktionen des Vorhabens zulässig, von den genannten Bewegungszahlen als Rahmen der Prüfung auszugehen. Schließlich ist im Verfahren nicht der Nachweis erbracht worden, dass faktisch eine erheblich größere Zahl von Bewegungen unter Einhaltung der erforderlichen und zumutbaren Rahmenbedingungen (Flugsicherheit, Verspätungszeiten) machbar wäre. Die Aussagen der DFS im Erörterungstermin sowie mehrerer Gutachter im Rahmen des Regionalen Dialogforums lassen Bewegungszahlen von 900.000 und mehr als nicht ausreichend wahrscheinlich erscheinen. Im Übrigen erfolgt durch die Nennung des Prüfumfanges im Tenor dieser landesplanerischen Beurteilung eine Beschränkung der Prüfung auf die vorgenannten Rahmenbedingungen hinsichtlich der Flugbewegungen. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich der Verfahrensdurchführung dahingehend ausgeübt, dass der Auswirkungsbetrachtung die von der Vorhabensträgerin prognostizierten und vorgetragenen Kapazitätsangaben zugrunde gelegt werden soll. Eine darüber hinausgehende Prüfung war aufgrund der objektiven Gegebenheiten nicht erforderlich. 2. Variantenauswahl Der Träger eines Vorhabens bringt in ein vergleichendes Raumordnungsverfahren diejenigen Standorte ein, die ihm sinnvoll erscheinen. Das Raumordnungsverfahren erfüllt keine Standortsuchfunktion. Die verfahrensführende Behörde ist rechtlich verpflichtet, neben den in das Verfahren eingebrachten Standorten bzw. Vorhabensalternativen weitere, sich aus ihrer Sicht aufdrängende Standort- bzw. Vorhabensalternativen in die landesplanerische Beurteilung einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt eingefordert, im Rahmen einer Grobanalyse auch Standortalternativen zu berücksichtigen, die keinen Bau einer neuen Start- und/oder Landebahn erfordern und in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit einer Optimierung des bestehenden Flughafens betrachtet werden müssen. Hierzu hätten insbesondere gehören können: − Ausbau des militärischen Flugplatzes Erbenheim (ggf. mit Verschwenkung der Bahn) − Verlagerung/Auslagerung bestimmter Flüge (z. B. Charter-, Post- und Frachtflüge) z. B. nach Hahn, ggf. mit Ausbau des militärischen Flugplatzes Erbenheim, − Teilverlagerung von innerdeutschem Flugverkehr auf schienengebundene Transportmittel, − die Zusammenarbeit von Flughäfen, z. B. mit Hahn sowie − die Spreizung der vorhandenen Parallelbahnen. Aus Sicht des Regierungspräsidiums drängte sich aus raumordnerischen Gesichtspunkten kein anderer Standort bzw. keine Vorhabensalternative als besser geeignet auf. Die von der Vorhabensträgerin vorgenommene Alternativenauswahl ist nicht zu beanstanden. 2.1 Auswahlverfahren Die potenziellen Standorte bzw. Vorhabensalternativen wurden von der Vorhabensträgerin ausgewählt. Dabei hat sie die praktisch möglichen Alternativen zur raum- und umweltverträglichen Umsetzung ihres Vorhabens untersucht. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Vorhabensträgerin eine Erweiterung des vorhandenen Flughafens anstrebt. Es geht somit um eine Vergrößerung von Anlage und Betrieb gegenüber dem bestehenden Zustand insbesondere durch den Bau Regierungspräsidium Darmstadt Seite 31 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 einer zusätzlichen Landebahn bzw. Start- und Landebahn. Standortalternativen, wie sie bei einer Neuanlage eines Verkehrsflughafens ohne schon bestehende Einbindung in ein engmaschiges Verkehrs- und Erschließungsnetz denkbar sind, kommen demgegenüber bei der durch die Verkehrsprognose nachgewiesenen Kapazitätsnachfrage am bereits vorhandenen Standort nicht in Betracht. Bei der Vorauswahl der in das Raumordnungsverfahren einzuführenden Ausbaualternativen orientierte sich die Vorhabensträgerin an den im Rahmen des Mediationsverfahrens durchgeführten Untersuchungen und den dabei gewonnenen Erkenntnissen sowie an den Empfehlungen der Mediatoren. Die Vorhabensträgerin hat weitere Varianten betrachtet, die im Anschluss an das Mediationsverfahren prüfenswert erschienen. Für das Auswahlverfahren insgesamt wurde zwischen externen Alternativen und internen Alternativen unterschieden. 2.1.1 Externe Alternativen (Standortalternativen) Unter externen Alternativen werden solche Lösungen verstanden, die die Kapazitätsengpässe im Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt Main durch die Nutzung zusätzlich zu entwikkelnder aber bereits bestehender bzw. neu zu schaffender Flugplätze außerhalb des bisherigen Standortes beseitigen. Dabei sind prinzipiell 3 Hauptalternativen zu unterscheiden: 1. Eigenständige Entwicklung eines bereits bestehenden internationalen Verkehrsflughafens zu einem weiteren Hubflughafen in Deutschland 2. Neubau eines internationalen Verkehrsflughafens an einem neuen Standort innerhalb oder außerhalb der Region 3. Entwicklung von bestehenden Flugplätzen in der Region mit Ergänzungscharakter für den Flughafen Frankfurt Main (Ergänzungs- und Entlastungsfunktion), z. B. für die Verlagerung von so genannten „Low-Cost-Carriern“ sowie von Fracht- und Postflügen. Die unter den Punkten (1) und (2) genannten Möglichkeiten wurden von der Vorhabensträgerin unter Bezugnahme auf die rechtlichen Rahmenbedingungen ausgeschlossen, da weder im „Flughafenkonzept der Bundesregierung“ noch im „Landesentwicklungsplan Hessen 2000“ bzw. in Beschlüssen der Verkehrsministerkonferenz ein öffentliches Interesse an solchen Lösungen durch die zuständigen Gremien bekundet worden sei. Somit besteht für die Betreiber der inländischen Flughäfen die Verpflichtung, Lösungen innerhalb des bestehenden dezentralen deutschen Flughafennetzes zu finden, die Kapazitätsengpässe insbesondere im luftseitigen Bereich beseitigen und so den Anschluss der Bundesrepublik Deutschland an die internationale Entwicklung auf Dauer sichern. Neben diesen Vorgaben kommt der Entwicklung von bestehenden Flugplätzen in der Region eine besondere Bedeutung zu. Der Flughafen Hahn stellt dabei nach Auffassung der Vorhabensträgerin auf lange Sicht eine sinnvolle Ergänzung zur Drehkreuzfunktion des Flughafens Frankfurt Main dar. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine hochleistungsfähige direkte bodenverkehrliche Verbindung Regierungspräsidium Darmstadt Seite 32 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 beider Standorte, wie sie beispielsweise durch eine Magnetschnellbahnverbindung möglich wäre. Die für den Prognosezeitraum notwendige Leistungsfähigkeit des Hubs in Frankfurt kann jedoch nach Auffassung der Vorhabensträgerin allein mit einer hochleistungsfähigen Bodenverkehrsverbindung nicht erfüllt werden. Damit stellt der Flughafen Hahn für die Vorhabensträgerin keine Standortalternative im Sinne des Punktes (3) dar. 2.1.2 Interne Varianten (Alternativen am Standort) Unter internen Varianten werden solche Lösungen verstanden, die die Kapazitätsengpässe im Startund Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt Main durch die Nutzung einer oder mehrerer neuer Start- und/oder Landebahnen beseitigen. Diese Erweiterungen des Start- und Landebahnsystems des Flughafens Frankfurt Main erfolgen direkt in der unmittelbaren Umgebung des jetzigen Flughafengeländes und werden auch physisch über entsprechende Rollbahnen und Rollbrücken direkt an das bestehende Bahnsystem angeschlossen. Diese Varianten entsprechen dem Flughafenkonzept der Bundesregierung und insbesondere dem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz der Länder vom 3. September 1999 zur Beseitigung von Kapazitätsengpässen auf den deutschen Verkehrsflughäfen. Als Ziel für den Flughafen Frankfurt Main wird darin ausdrücklich eine „Kapazitätsbereitstellung für einen stündlichen Kapazitätswert bis 120 Bewegungen pro Stunde“ am Standort Frankfurt gefordert. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und der von der Vorhabensträgerin zu gewährleistenden Funktionsfähigkeit der öffentlichen Flughafeninfrastruktur am Standort Frankfurt wurde die Vorauswahl von der Vorhabensträgerin nach folgender Methodik durchgeführt: 2.1.3 Grundannahmen Alle Untersuchungen und Annahmen wurden auf der Grundlage der Vorschriften und Regularien der ICAO durchgeführt bzw. getroffen. 2.1.4 Vorgehensweise Für die Vorauswahl hat die Vorhabensträgerin eine zweistufige Vorgehensweise gewählt: − In einer Stufe 1 wurden von der Vorhabensträgerin zunächst alle unter dem Gesichtspunkt, dass das Start- und Landebahnsystem unter Zugrundelegung des derzeitigen Flottenmixes eine Kapazität von mindestens 120 Flugbewegungen pro Stunde in beiden Betriebsrichtungen erreichen soll, plausiblen Varianten analog zum Vorgehen im Mediationsverfahren entwickelt und anschließend hinsichtlich ihrer Kapazität sowie drei weiterer betrieblicher Zielkriterien (Hubfähigkeit, Realisierbarkeit, betriebliche Besonderheiten) untersucht und bewertet. In einer Abwägung wurde anschließend dieses Variantenbündel verdichtet. − In Stufe 2 wurden die verbleibenden Varianten aus Stufe 1 – soweit aus Sicht der Vorhabensträgerin möglich und sinnvoll – nach verfeinerten Zielkriterien (Flächeninanspruchnahme, Auswirkungen durch Fluglärm, praktische Kapazität) bewertet. Zusätzlich wurden vertiefte Kapazitätsuntersuchungen und -bewertungen unter Zugrundelegung des im Jahr 2015 zu erwartenden Flottenmi- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 33 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 xes durchgeführt. Als Ergebnis der Bewertungen wurden durch Abwägungen die weiteren in das Raumordnungsverfahren einzuführenden Varianten und die Vorzugsvariante der Vorhabensträgerin abgeleitet. 2.2 Ergebnisse der Untersuchung potenzieller Ausbauvarianten 2.2.1 Die untersuchten Ausbauvarianten Grundsätzlich kamen für die Erhöhung der Kapazität am Flughafen Frankfurt Main folgende Lösungsansätze in Frage: − − − − − Optimierungen und Änderungen des bestehenden Bahnnutzungskonzeptes Errichtung einer oder mehrerer Bahnen im Süden des bestehenden Parallelbahnsystems Errichtung einer Bahn im Norden des bestehenden Parallelbahnsystems Errichtung einer Landebahn parallel zur Startbahn 18 West Mitnutzung des militärischen Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim 2.2.2 Variantenbewertung in der 1. Stufe 2.2.2.1 Optimierungen und Änderungen des bestehenden Bahnnutzungskonzeptes Das derzeitige Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt Main erfüllte das in der 1. Stufe festgelegte Kapazitätskriterium von mindestens 120 Bewegungen pro Stunde trotz Verbesserung der Abläufe bei den Landeanflügen nicht, auch nicht unter Nutzung zukünftiger Flugsicherungstechnologien und –verfahren. Auch mit einem veränderten Nutzungskonzept für die Startbahn 18 West (Nutzung außer für Starts in Richtung Süden, auch für Landungen aus Richtung Norden oder für Landungen aus Richtung Süden) wird die geforderte Kapazität nicht erreicht. Sämtliche Varianten waren daher für die Vorhabensträgerin nicht zielführend. 2.2.2.2 Errichtung einer oder mehrerer Bahnen im Süden des bestehenden Parallelbahnsystems Die Variante, eine neue südliche Start- und Landebahn (4000 m) im Abstand von 1525 m zur Südbahn des bestehenden Parallelbahnsystems zu errichten, erreichte das Kapazitätskriterium der Stufe 1 zwar für die Betriebsrichtung 07, nicht jedoch für die Betriebsrichtung 25. Dasselbe Ergebnis erzielte die Variante, eine neue südliche Start- und Landebahn im Abstand von 1.035 m zur Südbahn des bestehenden Parallelbahnsystems mit Nutzung von zukünftigen Flugsicherungstechnologien und -verfahren (PRM) zu errichten. Zudem war diese Variante aus Sicht der Vorhabensträgerin nicht realisierbar, da teilweise bestehende Anlagen und Gebäude im Bereich der CargoCity Süd in Anspruch genommen sowie Fracht- und Speditionsanlagen abgerissen und an anderer Stelle unter Einschränkung des Betriebes neu errichtet werden müssten. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 34 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Auch eine neue südliche Start- und Landebahn mit einem Abstand zur Südbahn des bestehenden Parallelbahnsystems von 300 m bei gleichzeitiger Verschiebung der Startbahn 18 West nach Süden um 300 m unter Nutzung von zukünftigen Flugsicherungstechnologien und -verfahren erreichte das Kapazitätskriterium nicht und war deshalb nicht zielführend. Zudem wurde das Kriterium der Realisierbarkeit wegen der teilweisen Inanspruchnahme bestehender Gebäude und Anlagen im Bereich der CargoCity Süd nicht erfüllt. Zur Herstellung der Hindernisfreiheit und zum Bau der Bahn wäre der Abriss von Fracht- und Speditionsanlagen sowie deren Neuerrichtung an anderer Stelle erforderlich und ein Ausbau ohne Einschränkung des Betriebs nicht zu gewährleisten. An der geforderten Kapazität scheiterte auch die Variante, eine konvergierende reine Landebahn im Süden (Lage der Landebahn innerhalb oder teilweise außerhalb des heutigen Flughafengeländes) zu errichten. Zudem ist die Errichtung einer Landebahn innerhalb des heutigen Flughafengeländes nach Ansicht der Vorhabensträgerin ohne Kapazitätseinbuße nicht realisierbar, da diese Bahn mit Streifen und Randzone großflächig bestehende Anlagen und Gebäude im Bereich der CargoCity Süd in Anspruch nehmen würde und eine sinnvolle Entflechtung der Betriebsabläufe bei der Frachtabfertigung von den Baumaßnahmen der neuen Start- und Landebahn nicht möglich wäre. Die Spreizung der Parallelbahnen auf einen Abstand von 1035 m mit Nutzung von zukünftigen Flugsicherungstechnologien und -verfahren scheiterte ebenso an der fehlenden Kapazitätserfüllung wie die Errichtung einer neuen südlichen Start- und Landebahn im Abstand von 1525 m zur Südbahn des bestehenden Parallelbahnsystems unter Rückbau der Startbahn 18 West. Nur die Errichtung von zwei neuen südlichen Start- und Landebahnen im Abstand von 1525 m und 2285 m zur bestehenden Südbahn in Verbindung mit einem Rückbau der Startbahn 18 West (Atlanta-Variante) erfüllte die betrieblichen Kriterien der 1. Stufe. 2.2.2.3 Errichtung einer Bahn im Norden des bestehenden Bahnsystems Die Variante, eine konvergierende Landebahn im Norden zu errichten, erfüllte das Kapazitätskriterium nicht. Eine neue Landebahn (2800 m Länge) teilweise auf dem Flughafengelände parallel zur heutigen Nordbahn im Abstand von 930 m scheiterte an der fehlenden Realisierbarkeit. Insbesondere wäre in der Bauphase kein betriebsverträglicher Bauablauf ohne wesentliche Einschränkung des Flugbetriebs und der im Norden bestehenden Verkehrsinfrastruktur (BAB A3 und ICE-Trasse) möglich. Darüber hinaus bestehen aus Sicht der Vorhabensträgerin erhebliche Zweifel, ob die neue Bahn in Richtung West sicher angeflogen werden könnte. Alle Kriterien der 1. Stufe erfüllten hingegen sowohl die Errichtung einer neuen Landebahn Nordost im Frankfurter Stadtwald parallel zur Nordbahn des bestehenden Parallelsystems im Abstand von 1800 m sowie die Errichtung einer Landebahn Nordwest im Kelsterbacher Wald parallel zur Nordbahn des bestehenden Parallelsystems im Abstand von 1400 m. 2.2.2.4 Errichtung einer Landebahn parallel zur Startbahn 18 West Die Varianten, eine Landebahn mit Achsabstand 760 m im Westen parallel zur Startbahn 18 West oder eine neue östliche Landebahn parallel zur Startbahn 18 West entlang der Autobahn zu errichten, Regierungspräsidium Darmstadt Seite 35 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 erfüllten das Kapazitätskriterium nicht und wurden daher von der Vorhabensträgerin als nicht zielführend verworfen. 2.2.2.5 Mitnutzung des militärischen Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim Die Mitbenutzung der bestehenden Bahn des militärischen Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim erfüllte das Kapazitätskriterium aufgrund der unzureichenden Luftraumkapazität nicht und wurde daher von der Vorhabensträgerin als nicht zielführend eingestuft. Auch wurde das Kriterium Hubfähigkeit nicht erfüllt. Zudem fehlten die rechtlichen Voraussetzungen für die Realisierbarkeit, da eine zivile Mitnutzung des militärischen Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim auch nach Angaben der Hessischen Staatskanzlei auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Die Variante, eine neue südliche Start- und Landebahn im Abstand von 1525 m zur Südbahn des bestehenden Parallelbahnsystems ohne Nutzung der Startbahn 18 West und unter Mitnutzung des erweiterten militärischen Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim zu errichten, scheiterte an der fehlenden Realisierungsmöglichkeit der Hubfunktion sowie der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die zivile Mitnutzung des militärischen Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim. 2.2.2.6 Sonderbetrachtungen Die Betrachtung einer Variante mit mehreren konvergierenden Bahnen ergab, dass deren Realisierung dem Bau eines völlig neuen Flughafens gleichkäme und somit keinen Ausbau darstellen würde. Nahezu alle bestehenden luft- und landseitigen Anlagen wären nicht weiter nutzbar und müssten zurückgebaut werden. Während der mehrjährigen Bauzeit müsste der Flughafen teilgeschlossen werden, die erforderlichen Kapazitäten könnten nicht annähernd bereitgestellt werden. Die Variante kam daher für die Vorhabensträgerin nicht in Betracht. Die Untersuchung der Nordvarianten mit Verlegung der Startbahn 18 West nach Süden ergab schließlich, dass die Realisierung dieser Variante zu nachteiligeren Auswirkungen führen würde als die bereits im Variantenspektrum enthaltene Variante mit Landebahn Nordwest. Sie wäre nur dann zu rechtfertigen gewesen, wenn die Variante mit Landebahn Nordwest im Ergebnis der vertieften Kapazitätsuntersuchungen auf Stufe 2 der Variantenvorauswahl das Kapazitätsziel nicht erreicht hätte. Die Abwägung zur Variante Nordwest mit Verlegung der Startbahn 18 West nach Süden erfolgte daher im Rahmen der vertieften Kapazitätsuntersuchungen auf Stufe 2 der Variantenvorauswahl. Der Vollständigkeit halber wurde dort auch die in Analogie zu dieser Variante denkbare Variante Nordost mit Verlegung der Startbahn 18 West betrachtet. 2.2.3 Abwägung zur Variantenverdichtung auf Stufe 1 Als Ergebnis dieser Vorauswahluntersuchung konnte festgehalten werden, dass die betrieblichen Kriterien der Stufe 1 (Kapazität, Hubfähigkeit, Realisierbarkeit und betriebliche Besonderheiten) ohne Einschränkung mit der Errichtung einer zusätzlichen Landebahn im Nordosten mit Achsabstand 1800 m, einer zusätzlichen Landebahn im Nordwesten mit Achsabstand 1.400 m sowie zweier zusätzlicher Start- und Landebahnen im Süden bei Rückbau der Startbahn 18 West erfüllt werden können. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 36 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Daneben verblieben nach Auffassung der Vorhabensträgerin auch die Errichtung einer neuen südlichen Start- und Landebahn im Abstand von 1035 m zur Südbahn des bestehenden Parallelbahnsystems mit Nutzung von zukünftigen Flugsicherungstechnologien und -verfahren sowie die Errichtung einer neuen südlichen Start- und Landebahn (4000 m) im Abstand von 1.525 m zur Südbahn des bestehenden Parallelbahnsystems als mögliche Alternativen. Diese erfüllten zwar nicht vollständig die betrieblichen Kriterien, ließen aber nach Auffassung der Vorhabensträgerin zumindest einen gewissen Abwägungsbedarf erkennen. Die Errichtung einer neuen südlichen Start- und Landebahn im Abstand von 1035 m zur Südbahn des bestehenden Parallelbahnsystems mit Nutzung von zukünftigen Flugsicherungstechnologien und verfahren wurde endgültig als nicht zielführend ausgeschlossen, da diese nach Ansicht der Vorhabensträgerin aufgrund der topografischen Gegebenheiten bei einem Achsabstand von 1035 m bei laufendem Betrieb nicht realisierbar ist. Eine zusätzliche Untersuchung der FAA ergab, dass bei einer geänderten Verkehrsbelegung des vorhandenen Start- und Landebahnsystems und einer Vergrößerung des Achsabstandes der neuen Start- und Landebahn Süd die Errichtung einer neuen südlichen Start- und Landebahn (4000 m) im Abstand von 1525 m zur Südbahn des bestehenden Parallelbahnsystems unter Zugrundelegung des heutigen Flottenmixes zielführend ist und in beiden Betriebsrichtungen mindestens 120 Flugbewegungen pro Stunde erreichen kann. Die vorgenannten Varianten wurden daher in Stufe 2 der Variantenvorauswahl vertieft untersucht. 2.2.4 Variantenbewertung in der 2. Stufe, Ausschluss der Südvariante Betriebsfall A Die Variantenbewertung auf Stufe 2 ergab, dass nur die beiden Varianten im Norden und die Atlanta-Variante im Süden eindeutig die hier angelegten betrieblichen Kriterien erfüllten. Die Variante Süd mit Startbahn 18 West erreichte mit einem vergleichbaren Betriebsszenario wie bei den Nordvarianten (starke Belegung der Startbahn 18 West) das Kapazitätsziel für keine der beiden Betriebsrichtungen. Für das Betriebsszenario mit reduzierter Belegung der Startbahn 18 West erreichte diese Variante das Kapazitätsziel für die Hauptbetriebsrichtung, aber nicht für die Betriebsrichtung 07. In der abschließenden Abwägung wurde dieses Variantenbündel auf die in das Raumordnungsverfahren einzuführenden Varianten verdichtet sowie die Vorzugsvariante der Vorhabensträgerin ermittelt. Die beste Bewertung erhielt dabei die Nordwestvariante, da sie hinsichtlich der in Stufe 2 betrachteten Kriterien „Flächeninanspruchnahme“ und „Fluglärmbetroffenheit“ aus Sicht der Vorhabensträgerin jeweils die günstigsten Werte aufwies. Auch die im Rahmen der Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens vorgenommenen Untersuchungen zur Umwelt- und Raumverträglichkeit bestätigten nach Einschätzung der Vorhabensträgerin dieses Ergebnis. Die Varianten Nordost sowie Süd fielen demgegenüber zurück. Die Atlanta-Variante wurde von der Vorhabensträgerin nicht weiterverfolgt, da sie zu schwerwiegenden Auswirkungen durch den im Vergleich zu den anderen Varianten der Stufe 2 größten Flächenverbrauch von Waldflächen und eine deutlich höhere Lärmbelastung in Neu-IsenburgRegierungspräsidium Darmstadt Seite 37 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Zeppelinheim, Rüsselsheim und Walldorf führen würde. Zudem würde eine Optimierung der Achsabstände in südlicher Richtung zu massiven Eingriffen in Siedlungs- und Gewerbeflächen von Walldorf führen. Schließlich lag die durch die FAA errechnete Kapazität des Bahnsystems der AtlantaVariante von 140 Bewegungen pro Stunde für beide Betriebsrichtungen wesentlich über dem im Planungsfall von der Vorhabensträgerin prognostizierten Bedarf. Der Vergleich unter den verbliebenen Varianten Nordost, Nordwest und Süd mit Startbahn 18 West ergab, dass die beiden Nordvarianten die betrieblichen Ziele des Vorhabens vollständig erfüllten. Wenngleich Vorteile der Variante Nordwest gegenüber der Variante Nordost auf der Stufe der Variantenvorauswahl nach Ansicht der Vorhabensträgerin erkennbar waren, war gleichwohl ein Ausschluss einer der beiden Varianten aufgrund der im Rahmen der Vorauswahl untersuchten Auswirkungen nach Auffassung der Vorhabensträgerin nicht zu rechtfertigen. Daher sollten beide Varianten weiter vertieft untersucht und im Rahmen des Raumordnungsverfahrens landesplanerisch beurteilt werden. Obwohl die Südvariante bei Betriebsrichtung 07 das Kapazitätsziel von mindestens 120 Flugbewegungen pro Stunde nicht erfüllte, wurde sie dennoch von der Vorhabensträgerin in das Raumordnungsverfahren eingeführt, um eine umfassende landesplanerische Beurteilung aller Varianten zu ermöglichen, die sich gemäß dem Unterrichtungsschreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14. Februar 2001 zum vorläufigen Untersuchungsrahmen für die Umweltverträglichkeitsprüfung als sonstige geeignete Vorhabensalternative aufdrängten bzw. nahe liegend waren. Allerdings wurde die Variante Süd mit zwei Betriebsszenarien (Betriebsfall A: hoher Anteil von Starts auf der Startbahn 18 West und B: reduzierter Anteil von Starts auf der Startbahn 18 West bei Betriebsrichtung 07) in die vertieften Untersuchungen zum Raumordnungsverfahren eingeführt. Von Seiten der Vorhabensträgerin wurde dies damit begründet, dass im Betriebsfall A eine ähnliche Belegung der Startbahn 18 West erfolge wie bei den beiden Nordvarianten, wenngleich dieses Konzept nach Ansicht der Vorhabensträgerin zu unakzeptabel hohen mittleren Verspätungen von mindestens 14 Minuten je Luftfahrzeug bei der Abwicklung des Prognoseflugplanes führen würde. Des Weiteren würden sich die flugbetrieblichen Abhängigkeiten zwischen der Startbahn 18 West und der neuen südlichen Startund Landebahn nach Ansicht der Vorhabensträgerin verringern, soweit man bei Betriebsrichtung 07 von der Prämisse abrückt, dass ein großer Teil der Starts auf der Startbahn 18 West erfolgen soll. Legt man den Prognoseflugplan entsprechend auf das Bahnsystem um, ergeben sich nach Einschätzung der Vorhabensträgerin für die Kapazität des Bahnsystems und für die zugehörigen Verspätungen zwar bessere, aber insbesondere für die Betriebsrichtung 07 immer noch nicht akzeptable Werte. Dieses Bahnnutzungskonzept wurde im Raumordnungsverfahren ergänzend als Betriebsfall B untersucht. Vertiefte Untersuchungen der praktischen Kapazität unter Berücksichtung des Prognoseflugplanes (vgl. Gutachten G 9.2 der DLR und die Zusammenfassung im Band A 5 der Raumordnungsunterlagen) haben gezeigt, dass im Falle einer starken Nutzung der Startbahn 18 West für Abflüge lediglich eine praktische Kapazität von 103 Flugbewegungen/Stunde bei Betriebsrichtung 25 (West) und 101 Flugbewegungen/Stunde bei Betriebsrichtung 07 (Ost) erreicht werden kann, sofern eine mittlere Verspätungszeit von vier Minuten zugrunde gelegt wird. Im Betriebsfall A kann somit das von der Vorhabensträgerin angestrebte Kapazitätsziel von 120 Flugbewegungen pro Stunde auch nicht annähernd dauerhaft erfüllt werden. Das Bahnsystem Regierungspräsidium Darmstadt Seite 38 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 mit dem unterstellten Nutzungskonzept für den Betriebsfall A ist somit bezogen auf das Kapazitätsziel der Vorhabensträgerin auch nicht annähernd zielführend. Es war daher zulässig und geboten, die Südvariante Betriebsfall A von Amts wegen bei den weiteren raumordnerischen Untersuchungen auszuschließen und im Folgenden nur noch die Auswirkungen des Betriebsfalls B zu betrachten. 3. Darstellung und Bewertung der Auswirkungen auf die Raumordnungsfaktoren Die Beschreibung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens anhand der Unterlagen der Vorhabensträgerin ist die Grundlage für die raumordnerische Bewertung. Bei der Bewertung der Auswirkungen werden diese mit den jeweils aufgeführten Erfordernissen der Raumordnung verglichen und im Ergebnis festgestellt, ob sie mit ihnen grundsätzlich übereinstimmen. Soweit sich dies nur unter bestimmten Voraussetzungen erreichen lässt, wird von einer bedingten Vereinbarkeit ausgegangen. Stimmen die raumbedeutsamen Auswirkungen nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung überein, werden die Konflikte aufgezeigt. Kapitel IV 3 behandelt die Raumordnungsfaktoren im engeren Sinne. Gegenstand des Kapitels IV 4 sind die raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter. Auch hier wird in gleicher Weise eine Bewertung anhand der umweltbezogenen Erfordernisse der Raumordnung vorgenommen. Vergleichsmaßstab für die Darstellung der Auswirkungen ist in der Regel der von der Vorhabensträgerin dargestellte Prognosenullfall. Zur Verdeutlichung der Auswirkungen werden diese – soweit möglich – ergänzend auch dem Ist-Zustand gegenübergestellt. Um den aus dem geplanten Ausbauvorhaben resultierenden Anteil von Auswirkungen auf die Raumordnungsfaktoren und Umweltauswirkungen bestimmen zu können, war gegenüber dem geplanten Ausbauzustand 2015 ein Bezugszustand festzulegen. Der Bezugszustand für die Prognose und Bewertung ergibt sich zeitlich aus dem Prognosehorizont bis 2015 und inhaltlich aus dem bis dahin ohne die Vorhabensrealisierung zu erwartenden Zustand. Dies entspricht Ziffer 0.5.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum UVPG, wonach im Rahmen der Raumanalyse der UVP neben der aktuellen Ist-Situation der bis zur Vorhabensverwirklichung vorhersehbare Zustand als Bezugsrahmen für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zu beschreiben ist, wenn wirtschaftliche, verkehrliche, technische und sonstige Entwicklungen zu erwarten sind. Relevante Veränderungen gegenüber der Ist-Situation werden bis zum Jahr 2015 ohne Vorhabensrealisierung insbesondere durch die auch ohne Ausbau zu erwartende Entwicklung des Flughafens (Prognosenullfall) ausgelöst, aber auch durch andere Entwicklungen, z. B. die allgemeine Verkehrsänderung. Die im Rahmen der Prognose und Bewertung zu betrachtenden vorhabensbezogenen Auswirkungen umfassen demnach die Zusatzbelastungen, die für das Jahr 2015 gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden Prognosenullfall zu prognostizieren sind. Die Bezugnahme auf den Prognosenullfall kann auch nicht durch die Behauptung in Frage gestellt werden, dass in unzulässiger Weise planfeststellungsbedürftige Maßnahmen bei der Definition dieses Vergleichsfalles einbezogen worden seien. Die genannten Maßnahmen (Satellit Süd, Schnellabrollwege) führen zu keiner Kapazitätserhöhung, sondern beinhalten lediglich komforterhöhende Maßnahmen. Sie wurden daher legitimerweise bei der Bestimmung des Prognosenullfalls in Ansatz gebracht. Um eine umfassende Abschätzung der projektbedingten Auswirkungen vornehmen zu können, war daneben auch der Umfang der Veränderungen im Hinblick auf den Ist-Zustand zu ermitteln, sofern sich wesentliche Veränderungen im Vergleich zum Prognosenullfall ergeben können. Der ergänzende Regierungspräsidium Darmstadt Seite 39 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Vergleich mit dem Ist-Zustand verhindert in jedem Falle, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen der Vorhabensvarianten eine Unterschätzung der negativen Folgen oder eine Fehlgewichtung eintreten kann. Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens wurden Zweifel an der Legalität des gegenwärtigen Flughafenbestandes geltend gemacht. Angesichts der fehlenden Legalität des gegenwärtigen Bestandes könne der tatsächliche Ist-Zustand nicht als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der zu erwartenden zusätzlichen Auswirkungen einer Erweiterung herangezogen werden. Vielmehr müsse der Bezug zum legalen Anlagen- und Betriebsbestand hergestellt werden. Bei einer solchen gebotenen Betrachtungsweise seien die zu ermittelnden Auswirkungen noch wesentlich größer und gravierender als in den Raumordnungsunterlagen dargestellt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach den nachvollziehbaren und von der Raumordnungsbehörde nicht anzuzweifelnden Aussagen des HMWVL als zuständiger Aufsichtsbehörde bestehen keine Zweifel an der Legalität des gegenwärtigen Flughafenbestandes. Die Rechtmäßigkeit des Flughafenbetriebes unterliegt im Rahmen der Genehmigungs- und Luftaufsicht einer ständigen Überprüfung. Erkenntnisse, die auf einen unrechtmäßigen Zustand schließen ließen, liegen nach Auskunft der Aufsichtsbehörde nicht vor. Der Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26.04.2001 (Az.: VI 8 - 66m 04.03.02.07) stellt im Einzelnen dar, auf welcher genehmigungs- und planungsrechtlicher Grundlage der Verkehrsflughafen Frankfurt Main angelegt worden ist und betrieben wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Bescheides verwiesen. Im Übrigen ist bei der Beurteilung der Auswirkungen auch auf die absoluten Wirkungen des Flughafens in seinem geänderten und erweiterten Bestand und nicht allein auf die Differenz zu dem tatsächlichen oder legalen Ist-Zustand abzustellen (vgl. OVG Hamburg Urteil vom 3.9.2001, Az.: 3 E 32/98.P, Seite 28 f). Die Vorschriften für die Durchführung von Raumordnungsverfahren und die Rechte Dritter erfordern es nicht, von dem Abschluss eines entsprechenden Verfahrens abzusehen, wenn die erforderliche Zulassung für irgendeinen zurückliegenden Ausbauschritt fehlen sollte, solange die Beurteilung der Auswirkungen der Anlagenänderung selbst möglich ist. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Entscheidungen für oder gegen die Durchführung luftverkehrsrechtlicher (Planfeststellungs-)verfahren auf Wertungen beruhen, die in der Vergangenheit von den zuständigen Behörden getroffen worden sind. Dieser Sachlage würde es nicht gerecht werden, wenn zurückliegende Entscheidungen der Luftverkehrsbehörde bei weiteren Änderungen des Flughafens von der Raumordnungsbehörde uneingeschränkt darauf geprüft werden müssten, ob sie sich als rechtlich haltbar erweisen. 3.1 Siedlungswesen Standort des geplanten Vorhabens ist der zentrale Bereich des Verdichtungsraums Rhein-Main. Er ist durch hohe Bevölkerungsdichte und starke Konzentration von Wohnsiedlungs- und Gewerbeflächen sowie anhaltenden Siedlungsdruck gekennzeichnet. Innerhalb einer 30-Minuten-Isochrone um den Flughafen (entspricht dem Untersuchungsraum der RVS) wohnen knapp 3,4 Mio. Menschen. Dem Flughafen unmittelbar benachbart sind bebaute Ortslagen mehrerer Städte und Gemeinden (Frankfurt, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg). Aufgrund der polyzentralen Siedlungsstruktur sind zwischen den Siedlungsflächen Freiräume mit vergleichsweise guter Strukturvielfalt vorhanden. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 40 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 3.1.1 Raumbedeutsame Auswirkungen Raumbedeutsame Auswirkungen des Vorhabens bestehen in direkten Siedlungsflächeninanspruchnahmen, Einschränkungen der Nutzbarkeit bestehender und geplanter Siedlungsflächen aufgrund luftverkehrsrechtlicher Anforderungen an die Hindernisfreiheit im Umfeld von Landebahnen (u. a. Bauhöhenbegrenzung) und Beeinträchtigungen der Siedlungsentwicklung durch Ausweitung des Siedlungsbeschränkungsbereichs. Diese Auswirkungen sind variantenbezogen zu betrachten. Weitgehend variantenunabhängig ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an Wohnsiedlungs- und Gewerbeflächen. Die Beeinträchtigung bestehender Wohngebiete und lärmsensibler Einrichtungen durch Lärm wird unter IV 4.1.1 behandelt. 3.1.1.1 Variantenunabhängige Auswirkungen: Flächenbedarf 3.1.1.1.1 Wohnsiedlungsflächen Die Vorhabensträgerin geht davon aus, dass die zu erwartenden Beschäftigungseffekte des Vorhabens (s. IV 3.2) Zuwanderungen in den Untersuchungsraum bewirken. Im Planungsfall wird für den Zeitraum 2000 bis 2015 vorhabensbedingt mit einer Zuwanderung von etwa 40.000 bis 80.000 Personen in den Untersuchungsraum (30-min-Isochrone um den Flughafen) gerechnet. Von dem im Planungsfall insgesamt prognostizierten Bevölkerungszuwachs von ca. 150.000 Personen im Untersuchungsraum (2000-2015) entfallen damit etwa ca. 35-55 % auf vorhabensbedingte Zuzüge. Hieraus resultiert ein zusätzlicher Bedarf an Wohnbaufläche gegenüber dem Prognosenullfall und dem IstZustand. Bei Zugrundelegung unterschiedlicher Dichtewerte ergeben die Berechnungen einen zusätzlichen vorhabensbedingten Bedarf von etwa 380 bis 830 ha Wohnbaufläche im Untersuchungsraum. Ein weiterer Bedarf entsteht aus dem Verlust von Wohnbauflächenpotenzialen durch die im Planungsfall unterstellte Ausweitung des 60 dB(A)-Siedlungsbeschränkungsbereichs, die variantenspezifisch differiert. Zusammen mit dem vorhabensunabhängigen Wohnbauflächenbedarf von ca. 4755/5150 ha ergibt sich ein Wohnbauflächenbedarf von insgesamt etwa 5200 bis 6030 ha im Untersuchungsraum bis zum Jahr 2015. Dem steht ein Wohnbauflächenpotenzial (Nachverdichtung im Bestand, Reserven in Regional- und Flächennutzungsplänen) von ca. 6.200 bis 10.100 ha Wohnbaufläche gegenüber. Der durch den Ausbau induzierte zusätzliche Wohnbauflächenbedarf lässt sich demnach in den vorhandenen Reserven innerhalb des Untersuchungsraums realisieren. 3.1.1.1.2 Gewerbeflächen Der infolge der Beschäftigungseffekte des Vorhabens zu erwartende Gewerbeflächenbedarf innerhalb des Untersuchungsraums beträgt nach Berechnungen der Vorhabensträgerin etwa 210 bis 450 ha. Dies sind etwa 15 % des für den Planungsfall innerhalb des Untersuchungsraums prognostizierten gesamten Gewerbeflächenbedarfs von etwa 1500 bis 2800 ha. Dem steht ein Angebot von etwa 3000 ha (Gewerbeflächen in Regionalplänen, Nachverdichtung und Umstrukturierung im Bestand) gegenüber. Der durch das Vorhaben verursachte Verlust an vorhandener und geplanter Gewerbefläche ist in den Verfahrensunterlagen mit 27 ha bei der Variante Nordwest berücksichtigt. Der durch den Ausbau induzierte zusätzliche Gewerbeflächenbedarf lässt sich demnach in den vorhandenen Reserven realisieren. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 41 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 3.1.1.2 Variantenbezogene Auswirkungen: Siedlungsbeschränkungsbereich Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 10.12.1999 legt der Regionalplan Südhessen 2000 (RPS 2000) aus Gründen der langfristigen raumordnerischen Lärmvorsorge einen Siedlungsbeschränkungsbereich für den Flughafen Frankfurt Main fest, in dem die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete nicht zulässig ist. Flächen innerhalb des Siedlungsbestandes für städtebauliche Umstrukturierungsmaßnahmen bleiben von dieser Regelung unberührt. Der Siedlungsbeschränkungsbereich wurde anhand einer 60 dB(A)-Isolinie mit 430.000 Flugbewegungen, q=3, AzB 1984 nach LAI ermittelt. Die Vorhabensträgerin hat die Auswirkungen der drei Varianten auf die Siedlungsflächenpotenziale der Gemeinden unter der Annahme ermittelt, dass ein neuer Siedlungsbeschränkungsbereich nach der gleichen Methode für angenommene 660.000 Flugbewegungen pro Jahr festgelegt wird. Bei einer möglichen anderen Definition des Siedlungsbeschränkungsbereichs (z. B. 62 dB(A) AzB 84, 60 dB(A) AzB 99 oder 62 dB(A) AzB 99) würde sich die Größenordnung der bei den einzelnen Varianten betroffenen Flächen verändern. Alle Ausbauvarianten hätten eine Ausweitung eines entsprechend dem RPS 2000 ermittelten Siedlungsbeschränkungsbereichs zur Folge. 3.1.1.2.1 Nordwestvariante 3.1.1.2.1.1 Direkte Flächeninanspruchnahme Für den Bau der Landebahn werden etwa 3 ha vorhandene Gewerbe- und Mischgebietsflächen im Süden von Kelsterbach am östlichen Bahnende in Anspruch genommen. Wohnbauflächen und Siedlungsbereiche gemäß RPS 2000 sind nicht direkt betroffen. 3.1.1.2.1.2 Nutzungseinschränkungen Infolge der Anforderungen an die Hindernisfreiheit (Bauhöhenbeschränkungen) ist nach Angabe der Vorhabensträgerin davon auszugehen, dass Gebäude im bestehenden Gewerbegebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zur geplanten Landebahn nach Einzelfallprüfung in ihrem Bestand eingeschränkt bzw. zurückgebaut werden müssen. Dies betrifft vor allem Gebäude im Bereich Ticona sowie einzelne Gebäude im Gewerbegebiet Kelsterbach. Zur Bewertung der Hindernisse sind detaillierte Untersuchungen notwendig. Weiterhin können in Kelsterbach im Flächennutzungsplan dargestellte Gewerbegebiete nicht oder nur zum Teil entwickelt werden, da sie sich innerhalb des Sicherheitszauns um die Landebahn befinden. Betroffen sind Flächen an beiden Bahnenden mit insgesamt 24 ha. Eine der beiden Flächen wird zusätzlich durch eine anlagebedingte Straßenverlegung beansprucht. Das unmittelbar westlich im Anflugbereich der Landebahn liegende ehemalige Caltex-Gelände liegt innerhalb der bestehenden Bauhöhenbeschränkung des Bauschutzbereichs (§ 12 LuftVG) und innerhalb des Hindernisinformationsbereichs (§ 18b LuftVG). Der für einen Teil dieses Gebiets bestehende Bebauungsplan Mönchhof der Städte Raunheim und Kelsterbach setzt dort ein Gewerbegebiet fest. Vorgesehen ist ein Dienstleistungszentrum mit mehr als 10.000 Arbeitsplätzen. Der Bebauungsplan ermöglicht auf einem Teil der Bauflächen im Bereich Raunheim Bauhöhen von bis zu 59 m, auf einem Teil der Bauflächen im Bereich Kelsterbach von bis zu 40 m. Bauliche Anlagen, die diese Höhengrenzen ausnutzen, würden erheblich über die dann geltenden Bauhöhenbeschränkungen hinausragen und mit der Einflugschneise der Landebahn in Konflikt geraten. Bei einer Realisierung der Lan- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 42 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 debahn ist mit Höhenbeschränkungen zu rechnen. In nachgereichten Unterlagen kam die Vorhabensträgerin allerdings zu der Auffassung, dass die geplante Ausnutzung des Geländes durch eine geänderte Baustruktur erreicht werden kann. Der Bebauungsplan wird zurzeit beklagt. 3.1.1.2.1.3 Siedlungsbeschränkungsbereich Bei Realisierung der Nordwestvariante liegen nach Angaben der Vorhabensträgerin ca. 318 ha Zuwachsfläche (Wohn- und Mischbaufläche Zuwachs gemäß Flächennutzungsplanung) in 15 Gemeinden innerhalb eines neuen Siedlungsbeschränkungsbereichs. 285 ha fallen bereits im Prognosenullfall in den Siedlungsbeschränkungsbereich, so dass der zusätzliche Flächenverlust bei der Nordwest-Variante 33 ha (12 %) beträgt. Gegenüber dem Ist-Zustand sind im Planungsfall ca. 85 ha zusätzlich betroffen. Gegenüber dem Prognosenullfall liegen bei der Nordwestvariante Zuwachsflächen in Erzhausen und Rüsselsheim zusätzlich im Siedlungsbeschränkungsbereich, während die im Prognosenullfall betroffenen Zuwachsflächen in Hochheim und Wiesbaden aus dem Siedlungsbeschränkungsbereich herausfallen. Erhebliche zusätzliche Einschränkungen bei bereits im Prognosenullfall betroffenen Gemeinden treten in Griesheim, Trebur, Mörfelden-Walldorf und Darmstadt auf. Gegenüber dem Ist-Zustand liegen bei der Variante Nordwest Zuwachsflächen in Rüsselsheim, Groß-Gerau, Trebur und Erzhausen neu im Siedlungsbeschränkungsbereich. Deutlich stärker als in der Ist-Situation sind auch Griesheim, Büttelborn, Darmstadt, Frankfurt und Mörfelden-Walldorf betroffen. Die durch Siedlungsbeschränkungen betroffenen Gemeinden sind Zentrale Orte gem. RPS 2000. Im Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums Rüsselsheim, in den Mittelzentren Griesheim und Mörfelden-Walldorf sowie im Unterzentrum Trebur liegen variantenbedingt z. T. erheblich über 50 % der derzeitigen Zuwachsfläche im Siedlungsbeschränkungsbereich. Die Zuwachsflächen des Mittelzentrums Flörsheim sowie der Unterzentren Bischofsheim und Büttelborn sind bereits derzeit vollständig bzw. großenteils vom Siedlungsbeschränkungsbereich betroffen. Besonders in diesen Zentralen Orten kommt es zu erheblichen, in anderen zu spürbaren Einschränkungen der weiteren Siedlungsentwicklung. 3.1.1.2.2 Nordostvariante 3.1.1.2.2.1 Direkte Flächeninanspruchnahme/Nutzungseinschränkungen Vorhandene oder geplante Wohnbau-, Gewerbe- oder Mischbauflächen sind nicht betroffen. Infolge der Anforderungen an die Hindernisfreiheit ist davon auszugehen, dass ein Gebäude im Flughafenbereich bei Realisierung der Nordostvariante in seiner Höhe reduziert werden muss. 3.1.1.2.2.2 Siedlungsbeschränkungsbereich Bei Realisierung der Nordostvariante liegen nach Angaben der Vorhabensträgerin ca. 342 ha Zuwachsfläche (Wohn- und Mischbaufläche Zuwachs gemäß Flächennutzungsplanung) in 16 Gemeinden innerhalb eines neuen Siedlungsbeschränkungsbereichs. Gegenüber dem Prognosenullfall beträgt der zusätzliche Flächenverlust bei der Nordostvariante 57 ha (20 %), gegenüber dem Ist-Zustand ca. 109 ha. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 43 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Gegenüber dem Prognosenullfall liegen bei der Nordostvariante Zuwachsflächen in Erzhausen, Mühlheim am Main und Rüsselsheim zusätzlich im Siedlungsbeschränkungsbereich, während die im Prognosenullfall betroffenen Zuwachsflächen in Hochheim und Wiesbaden aus dem Siedlungsbeschränkungsbereich herausfallen. Erhebliche zusätzliche Einschränkungen für bereits im Prognosenullfall betroffene Gemeinden treten auf in Griesheim, Trebur, Offenbach, Mörfelden-Walldorf, Darmstadt, Neu-Isenburg und Kelsterbach. Größere Entlastungen treten in Frankfurt ein. Gegenüber dem Ist-Zustand liegen bei der Nordostvariante Zuwachsflächen in Erzhausen, GroßGerau, Mühlheim, Rüsselsheim und Trebur neu im Siedlungsbeschränkungsbereich. Deutlich stärker als in der Ist-Situation sind auch Büttelborn, Darmstadt, Griesheim, Mörfelden-Walldorf, Offenbach und Kelsterbach betroffen. Die durch Siedlungsbeschränkungen betroffenen Gemeinden sind zentrale Orte gem. RPS 2000. Im Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums Rüsselsheim, den Mittelzentren Griesheim und Mörfelden-Walldorf sowie im Unterzentrum Trebur liegen variantenbedingt z. T. deutlich über 50 % der derzeitigen Zuwachsfläche im Siedlungsbeschränkungsbereich, im Oberzentrum Offenbach und im Mittelzentrum Neu-Isenburg 40 % und mehr. Die Zuwachsflächen des Mittelzentrums Flörsheim sowie der Unterzentren Bischofsheim und Büttelborn sind bereits derzeit vollständig bzw. großenteils vom Siedlungsbeschränkungsbereich betroffen. Besonders in diesen Zentralen Orten kommt es zu erheblichen, in anderen zu spürbaren Einschränkungen der weiteren Siedlungsentwicklung. 3.1.1.2.3 Südvariante 3.1.1.2.3.1 Direkte Flächeninanspruchnahme/Nutzungseinschränkungen Vorhandene oder geplante Wohnbau-, Gewerbe- oder Mischbauflächen sind nicht betroffen. Raumbedeutsame Nutzungseinschränkungen von Siedlungs- oder Industrie- und Gewerbebereichen infolge von Bauhöhenbeschränkungen sind derzeit nicht erkennbar. 3.1.1.2.3.2 Siedlungsbeschränkungsbereich Bei Realisierung der Südvariante liegen nach Angaben der Vorhabensträgerin ca. 334 ha Zuwachsfläche (Wohn- und Mischbaufläche Zuwachs gem. FNP) in 18 Gemeinden innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs. Gegenüber dem Prognosenullfall beträgt der zusätzliche Flächenverlust bei der Südvariante 49 ha (17 %), gegenüber dem Ist-Zustand ca. 101 ha. Gegenüber dem Prognosenullfall sind bei der Südvariante Zuwachsflächen in Dreieich, Erzhausen, Ginsheim-Gustavsburg, Langen und Rüsselsheim zusätzlich vom Siedlungsbeschränkungsbereich betroffen, während die im Prognosenullfall betroffenen Zuwachsflächen in Griesheim und Wiesbaden aus dem Siedlungsbeschränkungsbereich herausfallen. Erhebliche zusätzliche Einschränkungen bei bereits im Prognosenullfall betroffenen Gemeinden ergeben sich in Neu-Isenburg, Frankfurt am Main, Offenbach und Darmstadt. Größere Entlastungen treten in Hochheim und Büttelborn ein. Gegenüber dem Ist-Zustand liegen bei der Südvariante Zuwachsflächen in Dreieich, Erzhausen, Ginsheim-Gustavsburg, Groß-Gerau, Langen, Rüsselsheim und Trebur neu im Siedlungsbeschrän- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 44 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 kungsbereich. Deutlich stärker als in der Ist-Situation sind auch Darmstadt, Frankfurt, Neu-Isenburg und Offenbach betroffen. Die durch Siedlungsbeschränkungen betroffenen Gemeinden sind zentrale Orte gemäß RPS 2000. Im Mittelzentrum Neu-Isenburg und im Unterzentrum Ginsheim-Gustavsburg würden variantenbedingt alle, im Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums Rüsselsheim über 40 % der derzeitigen Zuwachsflächen im Siedlungsbeschränkungsbereich liegen. Die Zuwachsflächen des Mittelzentrums Flörsheim sowie der Unterzentrums Bischofsheim sind bereits derzeit vollständig bzw. großenteils vom Siedlungsbeschränkungsbereich betroffen. Besonders in diesen Zentralen Orten kommt es zu erheblichen, in anderen zu deutlichen Einschränkungen der weiteren Siedlungsentwicklung. 3.1.2 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Nach der siedlungsstrukturellen Konzeption des RPS 2000 soll die weitere Siedlungstätigkeit über die Eigenentwicklung hinaus vorrangig in den Oberzentren sowie in geeigneten Städten und Gemeinden im Verlauf der Nahverkehrs- und Siedlungsachsen stattfinden. Durch Orientierung der Wohnsiedlungsentwicklung an den Achsen des Schienenverkehrs soll eine verstärkte Inanspruchnahme des ÖPNV unterstützt, durch Konzentration der Siedlungstätigkeit auf Schwerpunkte einer Zersiedelung der Landschaft vorgebeugt werden (Ziffer 2.4-2.). Die bauleitplanerische Ausweisung von Wohn- und gemischten Bauflächen sowie dazugehörigen kleineren gewerblichen und Sonderbauflächen hat innerhalb der in der Karte ausgewiesenen "Siedlungsbereiche, Bestand und Zuwachs" stattzufinden (Ziel 2.4.1-3). Die bauleitplanerische Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten hat innerhalb der in der Karte dargestellten "Bereiche für Industrie und Gewerbe, Bestand und Zuwachs" stattzufinden (Ziel 2.4.2-4). Ausgewiesene "Bereiche für Industrie und Gewerbe" haben gegenüber anderen Nutzungsansprüchen Vorrang (Ziel 2.4.2-5). Die Oberzentren sind Standorte für eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit (2.2.1-6). Mittelzentren an Nahverkehrs- und Siedlungsachsen, die ein entsprechendes Flächenangebot aufweisen, sind grundsätzlich Standorte für eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit (2.2.2-6). In Unterzentren im Verlauf von Nahverkehrs- und Siedlungsachsen, die ein ausreichendes Flächenangebot aufweisen, kann eine über die Eigenentwickung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden (2.2.3-4). Das Oberzentrum Frankfurt am Main soll seine hervorgehobene Position als Standort mit eurozentraler Bedeutung erhalten und weiterentwickeln (2.2.1-4). Dem Bedarf aus der Eigenentwicklung der ortsansässigen Bevölkerung und der gewerblichen Betriebe ist Rechnung zu tragen (2.4-4). Die Entwicklung der Siedlungsstruktur soll so gestaltet werden, dass durch räumliche Zuordnung von Wohnen, Arbeiten, Versorgen, Erholen und Gemeinbedarf längerfristig günstige Voraussetzungen für Regierungspräsidium Darmstadt Seite 45 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 eine verkehrsmindernde Siedlungsstruktur geschaffen werden und (...) durch Sicherung einer lebendigen und sozial ausgewogenen Bevölkerungsstruktur und die Verhinderung von Gettobildung die Nachhaltigkeit der Siedlungsstruktur gesichert wird (2.4-1). Bei der Bauleitplanung in den Bereichen des Flughafens Frankfurt/Main sind die in der Karte des RPS 2000 dargestellten "Siedlungsbeschränkungsbereiche" zu beachten. In diesen Bereichen ist die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete nicht zulässig. Flächen innerhalb des Siedlungsbestandes für städtebauliche Umstrukturierungsmaßnahmen bleiben von dieser Regelung unberührt. Bei einer eventuellen Kapazitätserweiterung des Start- und Landebahnsystems für den Flughafen Frankfurt Main und/oder einer Erhöhung der Zahl der Flugbewegungen bedarf es eines Änderungsverfahrens zum Regionalplan, in dem der Siedlungsbeschränkungsbereich neu festgestellt wird (Ziel 5.2-2). HLPG Die Verdichtungsräume müssen ihre Funktion als Standorte für Wohnen und Arbeiten dauerhaft und ohne Überforderung des Naturhaushalts und der Raum- und Infrastruktur sicherstellen können (§ 3 Abs. 2). ROG Nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ist dem Wohnbedarf der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu gewährleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken. Nach § 2 Nr. 12 Satz 3 ist die Siedlungsentwicklung durch Zuordnung und Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. 3.1.3 Bewertung der Auswirkungen 3.1.3.1 Variantenunabhängige Bewertung Dem Vorhaben stehen Ziele des RPS 2000 zu den Siedlungs- und Gewerbebereichen sowie zum Siedlungsbeschränkungsbereich entgegen. Mit den Grundsätzen des Regionalplans zur Siedlungsentwicklung ist es teilweise vereinbar. Zur Herstellung der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ist eine Änderung von Zielaussagen des RPS 2000 notwendig. Die Untersuchung erfolgt im Folgenden unter der Annahme, dass die dem Vorhaben derzeit entgegenstehenden Ziele im Wege der Planänderung modifiziert werden. Die in den Verfahrensunterlagen getroffenen Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung gehen über die Erwartungen des LEP Hessen 2000 für das Jahr 2015 deutlich hinaus. Während der LEP Hessen 2000 bis 2005 noch einen leichten Anstieg und danach eine kontinuierliche Abnahme der Bevölkerungszahl für Südhessen prognostiziert, geht die den Verfahrensunterlagen zugrunde liegende BBRPrognose von einem Anstieg der Bevölkerungszahl bis 2015 aus. Die Prognosen der VorhabensträRegierungspräsidium Darmstadt Seite 46 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 gerin zu vorhabensbedingten Zuzügen können damit als im oberen Bereich einer möglichen Entwicklung liegend angesehen werden. Das Regierungspräsidium Darmstadt geht davon aus, dass die Größenordnung des ermittelten Wohnbauflächenbedarfs und der Flächenpotenziale nicht unrealistisch ist. Es kann daher angenommen werden, dass der zu erwartende auf Südhessen entfallende zusätzliche Wohnbauflächenbedarf rechnerisch innerhalb der im RPS 2000 für den Untersuchungsraum ausgewiesenen Siedlungsbereiche verwirklicht werden kann. Eine vorhabensbedingte zusätzliche Flächeninanspruchnahme für Wohnsiedlungszwecke auf regionalplanerisch hierfür nicht vorgesehenen Flächen ist damit nicht zwangsläufig verbunden. Eine weitere Zersiedelung als indirekte Folge des Vorhabens kann vermieden werden. Dem Wohnbedarf der ansässigen wie auch der zuziehenden Bevölkerung kann grundsätzlich innerhalb des bestehenden regionalplanerischen Rahmens Rechnung getragen werden. Im Einzelfall sind örtliche Flächenengpässe allerdings wahrscheinlich. Auch die Größenordnung des von der Vorhabensträgerin ermittelten Gewerbeflächenbedarfs und der Flächenpotenziale erscheint aus Sicht des Regierungspräsidiums nachvollziehbar. Die in die Berechnungen eingestellte vorhabensbedingte Arbeitsplatzzunahme stellt eine Maximalgröße dar. Der auf dieser Basis ermittelte auf Südhessen entfallende vorhabensbedingte Gewerbeflächenbedarf kann voraussichtlich rechnerisch innerhalb der im RPS 2000 für den Untersuchungsraum ausgewiesenen Bereiche für Industrie und Gewerbe sowie im Siedlungsbereich verwirklicht werden. Beim derzeitigen Planungsstand muss davon ausgegangen werden, dass die Fläche des ehemaligen CaltexGeländes als Gewerbeflächenpotenzial in Ansatz gebracht werden kann und auch die anderen von Bauhöhenbeschränkungen tangierten Gewerbegebiete ihre Funktion weiterhin erfüllen können (vgl. 3.1.3.1). Sollten sich diese Annahmen mit der weiteren Konkretisierung der Planung als unzutreffend erweisen, hätte dies eine Reduzierung des Gewerbeflächenpotenzials zur Folge. Bei einer Neufestlegung des Siedlungsbeschränkungsbereichs nach der für den RPS 2000 verwendeten Methode würden Siedlungsbereiche Zuwachs des RPS 2000 bei allen Varianten neu in den Siedlungsbeschränkungsbereich einbezogen und wären damit für die Entwicklung von Wohnbauflächen nicht mehr verfügbar. Dies steht dem Ziel des RPS 2000 zur Zweckbestimmung der Siedlungszuwachsbereiche entgegen. Um die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung herzustellen, müssen der Siedlungsbeschränkungsbereich für alle Varianten neu festgelegt und ggf. Siedlungszuwachsbereiche aus dem Plan herausgenommen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Regionalversammlung Südhessen im Rahmen eines Planänderungsverfahrens. Eine Ausweisung neuer Siedlungszuwachsbereiche als Ersatz für möglicherweise entfallende Flächen erscheint bei entsprechendem Bedarf innerhalb der 30-Minuten-Isochrone grundsätzlich möglich. Als potenzielle Standorte kommen allerdings eher flughafenfernere Gemeinden in Betracht. Durch den Wegfall von flughafennahen Flächenpotenzialen für Wohnungsbau infolge einer Ausweitung des Siedlungsbeschränkungsbereichs wird einer weiteren Funktionstrennung von Wohnen und Arbeiten Vorschub geleistet. In den im näheren Umfeld des Arbeitsplatzschwerpunkts Flughafen liegenden Gemeinden scheidet eine weitere Wohnsiedlungsentwicklung außerhalb des Siedlungsbestandes teilweise aus oder ist nur noch eingeschränkt möglich. Vorhabensbedingte Wohnbauflächennachfrage muss daher voraussichtlich zu größeren Teilen außerhalb des SiedlungsbeschränkungsbeRegierungspräsidium Darmstadt Seite 47 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 reichs innerhalb der 30-min-Isochrone realisiert werden. Dies bewirkt eine Zunahme des Verkehrsaufkommens. Bei Realisierung des Vorhabens kann eine Anzahl auch höherrangiger zentraler Orte die ihnen zugedachte Funktion als Standorte für eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Wohnsiedlungsflächenentwicklung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erfüllen (vgl. 3.1.1.1, 3.1.1.2, 3.1.1.3). Einige dieser zentralen Orte sind bereits derzeit von Siedlungsbeschränkungen betroffen. Andererseits ist zu erwarten, dass andere, insbesondere flughafenfernere zentrale Orte als Wohnstandorte, aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht vom Flughafenausbau profitieren werden. Dies dürfte auch für das Oberzentrum Frankfurt zutreffen. Auch dem Bedarf aus der Eigenentwicklung der ortsansässigen Bevölkerung wird in den flughafennahen Gemeinden teilweise nicht mehr in vollem Umfang Rechnung getragen werden können. Für einige Gemeinden verbleibt kein Spielraum mehr für Wohnbauflächenausweisungen außerhalb der Bestandsflächen. Die Entwicklungsmöglichkeiten dieser Gemeinden werden erheblich eingeschränkt. Es ist zu erwarten, dass besonders fluglärmbelastete Gemeinden deutliche Attraktivitätsverluste als Wohnstandorte hinnehmen müssen. Nach allgemeinen Erfahrungen ist dort auf längere Sicht auch mit negativen Auswirkungen auf die Sozialstruktur zu rechnen. Dies widerspricht Grundsätzen der Raumordnung. 3.1.3.2 Variantenbezogene Bewertung 3.1.3.2.1 Nordwestvariante Die für die Trasse in Anspruch genommenen vorhandenen und geplanten Gewerbegebiete im Süden von Kelsterbach sind im RPS 2000 als Bereich für Industrie und Gewerbe (Bestand) ausgewiesen. Die Inanspruchnahme für Landebahn und Sicherheitsbereich steht diesem Ziel des RPS 2000 entgegen. Zur Herstellung der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung muss die Zielbestimmung für diese Fläche im Rahmen eines Planänderungsverfahrens geändert werden. Das innerhalb des Sicherheitszauns um die Landebahn liegende geplante Gewerbegebiet der Stadt Kelsterbach am westlichen Bahnende (nordwestlich der Ticona-Fläche) ist im RPS 2000 als regionaler Grünzug und Wald ausgewiesen. Für das Sachgebiet Siedlungswesen ergibt sich hier kein Konflikt mit den Zielen des RPS 2000. Mit der Inanspruchnahme vorhandener und geplanter Gewerbeflächen durch die Nordwestvariante werden die gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Kelsterbach erheblich eingeschränkt. Das ehemalige Caltex-Gelände ist im RPS 2000 als Industrie- und Gewerbebereich, Bestand ausgewiesen. Der Bebauungsplan "Mönchhof" der Städte Raunheim und Kelsterbach wird derzeit beklagt. Unabhängig davon ist beim derzeitigen Planungsstand davon auszugehen, dass unter Beachtung der zugrunde zulegenden Hindernisbegrenzungsflächen gemäß BMVBW-Richtlinie in diesem Bereich Bauhöhen möglich sind, die eine den Standortbedingungen entsprechende gewerbliche Nutzung erlauben. Bei einer geänderten Bebauungsstruktur kann die Fläche des ehemaligen Caltex-Geländes auch bei Einhaltung der notwendigen Bauhöhenbeschränkungen voraussichtlich im bisher geplanten Regierungspräsidium Darmstadt Seite 48 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Umfang gewerblich genutzt werden. Insoweit ergibt sich kein Widerspruch zu den Zielen des RPS 2000. Eine nähere Überprüfung der Auswirkungen von Bauschutzbereichen, Bauhöhenbeschränkungen und Sicherheitsanforderungen auf die Bebaubarkeit und Nutzungsmöglichkeit des Geländes soll im Planfeststellungsverfahren erfolgen. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens müssen die Sicherheitssituation am Standort Ticona bei Betrieb der Landebahn und die daraus möglicherweise entstehenden Konsequenzen für den Bestand des Werkes im Detail geprüft werden. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Untersuchung ist zu beurteilen, ob zur Einhaltung der Anforderungen an die Anlagensicherheit Maßnahmen an den dort betriebenen Anlagen erforderlich und durchführbar sind und ob die Anlagen überhaupt noch an den bisherigen Standorten betrieben werden können. Die sich daraus ergebenden Konflikte sind im Planfeststellungsverfahren zu bewältigen. Die Neufestlegung des Siedlungsbeschränkungsbereichs entsprechend der Methode des RPS 2000 würde zu einem weiteren Verlust von Wohnbauflächenpotenzialen im näheren Umfeld des Flughafens führen. 3.1.3.2.2 Nordostvariante Siedlungsbereiche und Bereiche für Industrie und Gewerbe gemäß RPS 2000 werden nicht direkt in Anspruch genommen. Ein Verlust von Gewerbeflächenpotenzialen infolge Bauhöhenbeschränkungen in Industrie- und Gewerbebereichen ist nicht erkennbar. Die Neufestlegung des Siedlungsbeschränkungsbereichs entsprechend der Methode des RPS 2000 würden zu einem weiteren Verlust von Wohnbauflächenpotenzialen im näheren Umfeld des Flughafens führen. 3.1.3.2.3 Südvariante Siedlungsbereiche und Bereiche für Industrie und Gewerbe gemäß RPS 2000 werden nicht direkt in Anspruch genommen. Ein Verlust von Gewerbeflächenpotenzialen infolge Bauhöhenbeschränkungen in Industrie- und Gewerbebereichen ist nicht erkennbar. Die Neufestlegung des Siedlungsbeschränkungsbereichs entsprechend der Methode des RPS 2000 würde zu einem weiteren Verlust von Wohnbauflächenpotenzialen im näheren Umfeld des Flughafens führen. 3.1.3.3 Variantenvergleichende Bewertung Bei der Nordwestvariante würden insgesamt die geringsten Verluste an geplanter Wohn- und Mischbauflächen gemäß Flächennutzungsplanung entstehen. Auch die Zahl der zusätzlich betroffenen Gemeinden wäre am niedrigsten. Bei der Nordostvariante wären insgesamt die meisten geplanten Wohn- und Mischbauflächen von Siedlungsbeschränkungen betroffen, wobei der Abstand zur Südvariante allerdings nur gering ist. Auch die Zahl der neu bzw. zusätzlich durch Einschränkungen betroffenen Gemeinden wäre bei der Nordostvariante am höchsten. Allerdings wäre die Zahl der neu einbezogenen, bisher noch nicht von Siedlungsbeschränkungen betroffenen Gemeinden bei der Südvariante am höchsten. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 49 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die Variante Süd liegt knapp vor der Variante Nordost; dabei wurde die insgesamt betroffene Zuwachsfläche höher gewichtet als die Zahl der neu einbezogenen, bisher nicht von Siedlungsbeschränkungen betroffenen Gemeinden. Diese Variantenreihung bezieht sich allerdings nur auf den Siedlungsbeschränkungsbereich (60 dB(A) AzB 84) gemäß RPS 2000. Bei einer anderen Definition des Siedlungsbeschränkungsbereichs kann die Rangfolge der Varianten anders ausfallen. Das Gewicht des Siedlungsbeschränkungsbereichs in der Variantenbewertung muss daher relativiert werden. Die Nordwestvariante ist als einzige Variante mit direkten und indirekten Eingriffen in regionalplanerisch festgelegte Industrie- und Gewerbebereiche verbunden. Unter diesem Aspekt ist sie am ungünstigsten zu bewerten. In der Gesamtbewertung zum Siedlungswesen ergeben sich daher keine Vorteile der Nordwest- gegenüber der Süd- und der Nordostvariante. 3.2 Wirtschaft Der Flughafen Frankfurt Main stellt mit derzeit (Ist-Zustand 2000) ca. 62.500 Arbeitsplätzen die größte Arbeitsstätte der Region/Hessens/Deutschlands dar. Knapp 75 % der dort Beschäftigten wohnen in der Planungsregion Südhessen, davon wiederum ein gutes Drittel in der Stadt Frankfurt und dem Landkreis Groß-Gerau. Die außerhalb Südhessens wohnenden Flughafenbeschäftigten stammen überwiegend aus Mittelhessen (Kreis Limburg-Weilburg), der Region Bayerischer Untermain und Rheinhessen. Als internationaler Verkehrsflughafen mit weltweiten Destinationen und bedeutende europäische Drehscheibe im internationalen Luftverkehr ist der Flughafen ein wesentlicher Standortfaktor für die wirtschaftliche Attraktivität des Rhein-Main-Gebiets. Besondere Bedeutung gewinnt er für international agierende Unternehmen, Unternehmenszentralen und Dienstleister, die die Angebote des Flughafens in Bezug auf Linienflüge und Frachtverkehr nutzen. Für Neuansiedlungen nicht nur luftverkehrsaffiner Branchen ist der Flughafen ein entscheidender Standortfaktor. In der Vergangenheit hat der Flughafen zur Ansiedlung und Erweiterung von Dienstleistungsunternehmen mit entsprechend positiven Auswirkungen auf die Beschäftigtenzahlen in den Umlandgemeinden maßgeblich beigetragen. 3.2.1 Raumbedeutsame Auswirkungen Raumbedeutsame Auswirkungen des Vorhabens bestehen im Wesentlichen in der Veränderung des Arbeitsplatzangebots und dem Einfluss auf die Standortgunst der Region (katalytische Effekte). Hinzu kommen die Einkommenseffekte. Diese Auswirkungen sind grundsätzlich variantenunabhängig, da sie bei allen hier betrachteten Varianten in gleichem Maße auftreten. Bei den Auswirkungen auf das Arbeitsplatzangebot sind direkte Beschäftigungseffekte am Flughafen selbst sowie vom Flughafen abhängige indirekte und induzierte Beschäftigungseffekte außerhalb des Flughafens zu unterscheiden. Nach Angaben der Vorhabensträgerin ist bei einem Ausbau des Flughafens um eine Lande- bzw. Start- und Landebahn mit einem weiteren Wachstum der Beschäftigtenzahl zu rechnen. Erwartet wird eine Zunahme der direkt am Flughafen Beschäftigten um etwa 32.500 auf knapp 95.000 im Jahr 2015. Dies entspricht einem Zuwachs um ca. 50 % gegenüber dem Ist-Zustand. Hinzu kommt ein Zuwachs der indirekt und induziert Beschäftigten um etwa 20.500 auf etwa 125.500 im Jahr Regierungspräsidium Darmstadt Seite 50 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 2015. Die Zahl der direkt, indirekt und induziert Beschäftigten beträgt danach im Jahr 2015 insgesamt etwa 220.000; dies entspricht einem Zuwachs gegenüber dem derzeitigen Stand um etwa 53.000 oder 31 %. Bezogen auf Hessen steigt die Zahl der direkten, indirekten und induzierten Arbeitsplätze um etwa 35.500 (oder 33 %) gegenüber dem Ist-Zustand auf ca. 143.000. Dies entspricht etwa 65 % der auf den Flughafen zurückzuführenden gesamten direkt, indirekt und induziert Beschäftigten. Rund 85 % der direkten und rund 50 % der indirekten und induzierten Beschäftigungseffekte wirken sich damit in Hessen (hier wiederum vorrangig in Südhessen) aus. Bei Verzicht auf die Erweiterung (Prognosenullfall) wird ein deutlich geringerer Arbeitsplatzzuwachs prognostiziert. Die Zahl der direkten Arbeitsplätze am Flughafen würde danach um etwa 14.000 auf 76.500 im Jahr 2015 (+ 22 %) wachsen, die der indirekten und induzierten Arbeitsplätze gegenüber dem Ist-Zustand um ca. 5.000 (-5 %) zurückgehen. Die Zahl der direkt, indirekt und induziert Beschäftigten insgesamt würde im Jahr 2015 etwa 177.000 betragen; dies entspräche einem Zuwachs gegenüber dem derzeitigen Stand um etwa 9.000 (+5 %). Bei Realisierung des Vorhabens ist gegenüber dem Prognosenullfall insgesamt ein Plus von etwa 43.500 Arbeitsplätzen zu erwarten, dies entspricht einer Zunahme um 25 %. Die auf den Flughafenausbau zurückzuführenden Einkommenseffekte übersteigen die des Prognosenullfalls um eine ähnliche Größenordnung. Die Zahlen zur Beschäftigungsentwicklung im Planungsfall basieren auf der Prämisse, dass zwischen 23.00 und 05.00 Uhr keine planmäßigen Flugbewegungen stattfinden. Der Prognosenullfall unterstellt keine Einschränkungen im Nachtflugverkehr. Aus dem Standortfaktor Flughafennähe resultieren die Standort- bzw. so genannten katalytischen Beschäftigungseffekte. Nach einem in der RVS zitierten, für die Mediation erarbeiteten Gutachten liegt die auf Standorteffekte zurückzuführende Beschäftigtenzahl im Planungsfall um 52.000 über dem Prognosenullfall. Bei Zusammenfassung der direkten, indirekten und induzierten sowie der katalytischen Beschäftigungseffekte entstehen demnach durch den Flughafenausbau insgesamt ca. 95.000 neue Arbeitsplätze gegenüber dem Prognosenullfall. Durch den Bau des neuen Terminals und den Ausbau der Fracht- und Wartungsanlagen im Süden wird nach Einschätzung der Vorhabensträgerin die benachbarte Stadt Mörfelden-Walldorf als gewerblicher Standort voraussichtlich gestärkt. Die gleiche Annahme wird in den RVS-Unterlagen auch für Raunheim und Kelsterbach getroffen. 3.2.2 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Entsprechend dem Leitbild des RPS 2000 soll die Region Südhessen ihre führende Position als europäische Metropolregion unter den Bedingungen der Globalisierung, des europäischen Wettbewerbs und des wirtschaftlichen Strukturwandels stärken (Kapitel 1.2, Seite 2, Abs. 1). Die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und die Bewältigung des Strukturwandels sind zentrale Ziele der regionalen Entwicklung. Die zukunftsfähige Weiterentwicklung bestehender Betriebe ist zu sichern, günstige Bedingungen für Betriebserweiterungen, Neugründungen, Neuansiedlungen und arRegierungspräsidium Darmstadt Seite 51 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 beitsplatzinduzierende Investitionen sind zu schaffen. (...) Das mit dem Flughafen verbundene Arbeitsplatzangebot bleibt von entscheidender Bedeutung für die Region (1.2, Seite 2). Der Ordnungsraum soll u. a. so gestaltet werden, dass die räumlichen Voraussetzungen für ein vielfältiges Arbeitsplatzangebot geschaffen werden (Ziffer 2.1-1). Der Verdichtungsraum soll seine Funktion als Wirtschaftsraum von nationaler und europäischer Bedeutung weiterhin erfüllen. Seine Vorteile wie hohe Wirtschaftskraft, vielfältiger Arbeitsmarkt sowie breites Infrastruktur- und Freizeitangebot sollen erhalten (...) werden. Dazu sind u. a. günstige Standortbedingungen für die Entwicklung verdichtungsabhängiger Einrichtungen und Betriebe zu schaffen (Ziffer 2.1-2). LEP Hessen 2000 Für die Entwicklung der Wirtschaft, insbesondere auch im europäischen Kontext, sind optimale Standortvoraussetzungen zu schaffen. Dem Arbeitsplatzabbau und der Verlagerung von Arbeitsplätzen aus Hessen ist dabei entgegenzuwirken. Die Standortbedingungen sind so zu beeinflussen dass für aus strukturellen Gründen wegfallende Arbeitsplätze neue zukunftsträchtige Arbeitsplätze geschaffen werden (Seite 4, Kap. 2, Abs. 3). Im Wirtschaftsbereich ist eine Entwicklung zu stützen, die zur Erhaltung und Stärkung der Vielfalt der Wirtschaftsstruktur führt (Seite 4, Kap. 2, Abs. 8). ROG Gem. § 2 Abs. 2 Satz 9 ist zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie einem ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen beizutragen. Zur Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten, die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie die Attraktivität der Standorte zu erhöhen. 3.2.3 Bewertung der Auswirkungen Das Vorhaben ist insgesamt mit den Erfordernissen der Raumordnung für den Bereich Wirtschaft vereinbar. Es trägt maßgeblich zur Verwirklichung der im RPS 2000 und LEP Hessen 2000 enthaltenen Grundsätze zur wirtschaftlichen Entwicklung der Region bei. Die in den Verfahrensunterlagen getroffenen Annahmen zur Arbeitsplatz-/Beschäftigungsentwicklung erscheinen aus Sicht des Regierungspräsidiums nachvollziehbar hergeleitet. Die verwendeten Methoden – empirische Untersuchung der direkten Beschäftigungseffekte und Input-OutputModellrechnung zur Ermittlung indirekten und induzierten Effekte – entsprechen gängiger Praxis. Die ermittelten Beschäftigungsmuliplikatoren liegen im Streubereich vergleichbarer Flughafenstudien. Ungeachtet der prognostizierten Arbeitsplatzzahlen ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Vorhaben positive Folgen für Beschäftigung und Einkommen in nicht nur unbedeutendem Umfang haben wird. Auch die Höhe der für den Ausbau veranschlagten Investitionssumme von 3,335 bis 3,393 Mrd. € ist hierfür ein Indiz. Es spricht auch einiges dafür, dass die Arbeitsplatzeffekte im Fall des Ausbaus die für den Prognosenullfall nicht unerheblich überschreiten. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 52 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Nennenswerte negative Arbeitsplatzeffekte durch die direkte und indirekte Inanspruchnahme von bestehenden und geplanten Gewerbeflächen durch die Nordwestvariante sind beim gegenwärtigen Planungsstand nicht offensichtlich. Derzeit ist davon auszugehen, dass der Standort Ticona aufrechterhalten werden kann. Die Fläche des ehemaligen Caltex-Geländes kann voraussichtlich auch bei Einhaltung der notwendigen Bauhöhenbeschränkungen im bisher geplanten Umfang gewerblich genutzt werden. Damit sind die Voraussetzungen für eine realisierbare Arbeitsplatzzahl mit einer den bisherigen Planungen vergleichbaren Größenordnung weiterhin gegeben. Im Übrigen würden durch Einschränkungen auf der „Caltex-Fläche“ das gewerbliche Flächenpotenzial, nicht jedoch die vorhabensinduzierte Arbeitsplatzentwicklung selbst unmittelbar beeinflusst. Sollten sich mit zunehmender Planungstiefe und im Ergebnis des für den Bebauungsplan Mönchhof anhängigen Normenkontrollverfahrens andere Erkenntnisse ergeben, wäre die Nordwestvariante unter den Gesichtspunkt „Gewerbeflächenpotenzial und Arbeitsplatzeffekte“ neu zu bewerten. Dies wäre insbesondere auch dann erforderlich, wenn sich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die Notwendigkeit einer Aufgabe des Standorts Ticona herausstellen sollte. Ein Ausbau des Flughafens würde zur Stärkung dieses Arbeitsplatzschwerpunkts und zur Sicherung und Erweiterung des für die Region Südhessen sowie die angrenzenden rheinland-pfälzischen und bayerischen Regionen bedeutenden Arbeitsplatzangebots des Flughafens maßgeblich beitragen. Trotz entstehender Beeinträchtigungen bestehender und geplanter Gewerbegebiete in Einzelfällen ist zu erwarten, dass ein Ausbau insgesamt die Voraussetzungen für die Weiterentwicklung bestehender Betriebe verbessern und günstige Bedingungen für Betriebserweiterungen, Neugründungen, Neuansiedlungen und arbeitsplatzinduzierende Investitionen schafft. Die Standortbedingungen insbesondere für die Entwicklung luftverkehrsaffiner Unternehmen und Einrichtungen würden verbessert. Der Ausbau würde dazu beitragen, dass der Verdichtungsraum Rhein-Main seine Funktion als Wirtschaftsraum von nationaler und europäischer Bedeutung weiterhin erfüllen kann, die hohe Wirtschaftskraft und ein vielfältiger Arbeitsmarkt auch unter den Bedingungen des aktuellen Strukturwandels erhalten werden können. Ein Flughafenausbau mit Stärkung der Hub-Funktion würde die führende Position der Region Südhessens als europäische Metropolregion unter den Bedingungen der Globalisierung, des europäischen Wettbewerbs und des wirtschaftlichen Strukturwandels stärken. Dem Arbeitsplatzabbau und der Verlagerung von Arbeitsplätzen könnte durch die erwartete vorhabensbedingte Arbeitsplatzzunahme entgegengewirkt werden. Damit kann ein Beitrag zur langfristigen Sicherung der Beschäftigung in der Region und den benachbarten Räumen geleistet werden. Für aus strukturellen Gründen wegfallende Arbeitsplätze könnte Ersatz geschaffen werden. Gegenüber den derzeitigen Erwartungen eines geringfügigen oder stagnierenden Beschäftigungswachstums (bis 2010) kann im Ausbaufall voraussichtlich ein deutlicher Arbeitsplatzzuwachs realisiert und eine spürbare Entlastung des Arbeitsmarktes erreicht werden. Die Schaffung weiterer Arbeitsplätze im Südbereich des Flughafens (Gewerbebereich Bestand gemäß RPS 2000) und die Stärkung der Stadt Mörfelden-Walldorf als Gewerbestandort steht in Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung. Ob eine Stärkung der Städte Raunheim und Kelsterbach als Gewerbestandorte eintritt, lässt sich jedoch aus Sicht des Regierungspräsidiums mit Regierungspräsidium Darmstadt Seite 53 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Blick auf die vorhabensbedingte Veränderung der Gewerbeflächensituation im Fall der Nordwestvariante nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollziehen. Zumindest für die Stadt Kelsterbach sind deutliche Einschränkungen bei der weiteren gewerblichen Entwicklung nicht auszuschließen. 3.3 Verkehr Die straßenseitige Anbindung des Flughafens wird bestimmt durch seine Lage am Frankfurter Kreuz und die parallel zur A 3 verlaufende B 43. Über den bestehenden Flughafenbahnhof ist er in das großräumige und das regionale Schienennetz sowie das regionale S-Bahnnetz eingebunden. Beide flughafennahen Autobahnen sowie die flughafennahen Verbindungen des regionalen Straßennetzes sind bereits derzeit überlastet. Auch im Schienenpersonennahverkehr sind die Zulaufstrecken zum Flughafen vor allem in den Spitzenstunden stark ausgelastet. 3.3.1 Raumbedeutsame Auswirkungen Raumbedeutsame Auswirkungen der Flughafenerweiterung bestehen in der vorhabensbedingten Steigerung des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsmittelwahl, entstehenden Kapazitätsengpässen, notwendigen Ausbau- und Anpassungsmaßnahmen im Verkehrsnetz und der Inanspruchnahme bestehender Verkehrsanlagen durch das Vorhaben. Die Zunahme des Verkehrsaufkommens und die daraus resultierenden Ausbau-/Anpassungsmaßnahmen im Verkehrsnetz sind grundsätzlich variantenunabhängig. Die Inanspruchnahme bestehender Verkehrsanlagen/-infrastruktur ist variantenbezogen zu betrachten. Die Auswirkungen werden getrennt nach Schienenfernverkehr, Schienennahverkehr/ÖPNV, Straßen- und Luftverkehr betrachtet. Der Güterverkehr wird nicht in die Betrachtung einbezogen. Baubedingte Auswirkungen werden wegen ihres temporären Charakters ebenfalls nicht betrachtet. 3.3.1.1 Variantenunabhängige Auswirkungen 3.3.1.1.1 Verkehrsaufkommen und Verkehrsmittelwahl Die Gesamtzahl flughafenbedingter Personenfahrten nimmt laut Vorhabensträgerin zwischen IstSituation und Prognosenullfall um ca. 83.000/Tag zu. Dies beruht überwiegend auf einer Steigerung der Zahl der Originärpassagiere. Der ÖV-Anteil wird sich dabei um etwa 5 % auf knapp 30 % erhöhen. Zwischen Prognosenull- und Planungsfall steigt die Zahl der Personenfahrten/Tag um ca. 45.500, verursacht vor allem durch eine wachsende Zahl von Beschäftigten und Besuchern. Der modal-split verschiebt sich wieder leicht zugunsten des motorisierten Individualverkehrs (MIV) (ÖVAnteil knapp 29 %). Gemessen am Ist-Zustand wächst das Personenverkehrsaufkommen am Flughafen um ca. 128.500 Personenfahrten/Tag. Der ÖV-Anteil an den flughafenbezogenen Personenfahrten nimmt insgesamt leicht (um ca. 4 %) zu. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 54 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 3.3.1.1.2 Schienenpersonenfernverkehr Für den Prognosenullfall geht die Vorhabensträgerin über den derzeitigen Bestand hinaus vom Betrieb der Neubaustrecke (NBS) Köln Rhein-Main sowie der Fertigstellung weiterer Maßnahmen (geplante NBS Rhein-Main/Rhein-Neckar, Umbau des Schienenknotens Frankfurt-Sportfeld) aus. Das Angebot im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) am Flughafenbahnhof wird sich danach deutlich erhöhen. Die bereits derzeit gute Einbindung des Flughafens in das Schienenfernverkehrsnetz wird sich nochmals verbessern. Nach Einschätzung der Vorhabensträgerin kann das im Prognosenullfall angenommene Angebot im SPFV das prognostizierte Fahrgastaufkommen zum Flughafen aufnehmen. Die Streckenkapazität reicht in Folge der o. g. Maßnahmen aus. Der Schienenfernverkehr wird als Zubringer zum Flughafen von erheblicher Bedeutung sein. Die verbesserte Anbindung im Hochgeschwindigkeitsverkehr führt zu einer Verlagerung von Zubringerflügen auf die Schiene. Das im Planungsfall unterstellte Schienennetz und das Fernverkehrsangebot entsprechen dem des Prognosenullfalls. Die Steigerung der Verkehrsbelastung zwischen Prognosenull- und Planungsfall beträgt je nach betrachtetem Streckenabschnitt zwischen ca. 100 und ca. 2100 Personenfahrten/Tag. Nach Angaben der Vorhabensträgerin kann das Schienenfernverkehrsangebot im Planungsfall die ausbaubedingte Verkehrsnachfrage aufnehmen. Vorhabensbedingte Neubauten im Schienennetz sind nicht vorgesehen. 3.3.1.1.3 Schienenpersonennahverkehr, ÖPNV Für den Prognosenullfall geht die Vorhabensträgerin von der Realisierung der Regionaltangente West sowie weiterer geplanter bzw. im Bau befindlicher Aus- und Neubaumaßnahmen im Schienennetz (S-Bahnbetrieb auf der Riedbahn, viergleisiger Ausbau der Strecke Frankfurt West - Bad Vilbel, die beiden Rodgau S-Bahnen, Ausbau des U- und Straßenbahnnetzes in Frankfurt) aus. Im Prognosenullfall können die als vorhanden angenommenen Schienenverkehrsmittel (und Busse) nach Einschätzung der Vorhabensträgerin das zu erwartende Verkehrsaufkommen bewältigen. Möglichen Überschreitungen der Maximalauslastung von S-Bahnen auf einzelnen Streckenabschnitten (Flughafen - Sportfeld) kann grundsätzlich durch betriebliche Maßnahmen (z. B. Einsatz von Langzügen) begegnet werden. Die im Planungsfall unterstellte Schieneninfrastruktur und das Verkehrsangebot entsprechen weitgehend dem des Prognosenullfalls. Gegenüber diesem werden auf den flughafennahen Streckenabschnitten des Schienennetzes insgesamt nur geringe Änderungen in der flughafenbezogenen Verkehrsbelastung prognostiziert. Aufgrund der Verlagerungen in den Flughafensüdbereich nimmt der Verkehr nur im Riedbahnabschnitt Sportfeld - Zeppelinheim stark zu. Um eine erhebliche Überschreitung der angestrebten maximalen Auslastung zu verhindern, empfiehlt die Vorhabensträgerin zusätzliche kapazitätssteigernde betriebliche Maßnahmen (Doppelstockwagen bzw. Langzüge) auf dieser Strecke. Vorhabensbedingte Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Schienennetz sind nicht vorgesehen. Für die Anbindung des Terminals 3 an die Bahn wird neben einer Verlängerung bestehender Buslinien eine neue Pendelbuslinie zum Bahnhof Zeppelinheim zur Deckung der Nachfrage insbesondere Regierungspräsidium Darmstadt Seite 55 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 von Berufspendlern vorgesehen. Hierfür sind der Ausbau einer Straße und die Einrichtung eines neuen Busbahnhofs am S-Bahnhof Zeppelinheim erforderlich. 3.3.1.1.4 Straßenverkehr Für den Prognosenullfall nimmt die Vorhabensträgerin gegenüber dem Ist-Zustand eine Reihe von Straßenbauvorhaben im weiträumigen Untersuchungsraum unabhängig vom Flughafenausbau als realisiert an. Im flughafennahen Untersuchungsraum zählen dazu: − A 3: achtstreifiger Ausbau zwischen AK Wiesbaden und AS Kelsterbach, − A 5: Vollausbau der AS Frankfurt-Niederrad, − A 66: sechsstreifiger Ausbau zwischen dem AD Kriftel und dem AK Wiesbaden einschließlich neuer AS Hattersheim West, − B 43: Verlegung im und Ausbau im "Caltex-Gelände", − B 26: dreistreifiger Ausbau zwischen Dieburg und Babenhausen, sowie eine Anzahl von Ortsumgehungen im Zuge von Bundesstraßen. Dazu zählen − B 3: Umgehung Friedberg, Wöllstadt (Ober- und Nieder-Wöllstadt), − B 8: Umgehung Königstein, Glashütten, Waldems-Esch, Bad Camberg, Selters-NiederSelters, Brechen-Oberbrechen und Brechen-Niederbrechen, − B 40/B 519: Umgehung Hochheim, Flörsheim und Flörsheim-Weilbach, − B 486: ortsnahe Umfahrung von Dreieich-Offenthal, − B 486: Umgehung Mörfelden, − B 519: Umgehung Hofheim/Kriftel. Hinzu kommen Anpassungen im Straßennetz des Flughafens. Die Gesamtheit dieser Maßnahmen wird allerdings keine nachhaltigen Kapazitätssteigerungen im Untersuchungsraum bewirken. Im Prognosenullfall steigt das tägliche Kfz-Aufkommen am Flughafen laut Verkehrsgutachten gegenüber dem Ist-Zustand (von 113.000 Kfz/d auf 153.200 Kfz/d) um 36 %. Gegenüber der derzeitigen Situation ergeben sich vor allem auf der B 43, der A 3 (zwischen AS Kelsterbach und Frankfurter Kreuz) und der A 5 nördlich des Frankfurter Kreuzes starke flughafenbezogene Verkehrszuwächse. Auf der B 43, die den stärksten Anteil flughafenbezogenen Verkehrs aufweist, steigt die Gesamtverkehrsbelastung um ca. 14 % an. Dem von der Vorhabensträgerin vorgelegten Verkehrsgutachten zufolge können die dadurch entstehenden fünf (nach Auffassung der Vorhabensträgerin vorhabensunabhängigen) Problembereiche im Verlauf dieser Straßen mit baulichen und steuerungstechnischen Maßnahmen entschärft und die Verkehrsqualität des Ist-Zustandes erhalten werden. Im Planungsfall nimmt das tägliche Kfz-Aufkommen am Flughafen gemäß Verkehrsgutachten von 153.200 Kfz/d auf 185.100 Kfz/d (+21 %) zu .Gegenüber dem Ist-Zustand steigt das KfzAufkommen damit um insgesamt 72.100 Kfz/d (+64 %) an. Für den Planungsfall wird das Straßennetz des Prognosenullfalls unterstellt. Hinzu kommt die Anbindung der auszubauenden Betriebsflächen Süd und des neuen Terminal 3 über vorhandene Zubringerstraßen an die AS Zeppelinheim. Wegen des neuen Terminals Süd nimmt der flughafenbezogene Verkehr auf der A 5 südlich des Frankfurter Kreuzes bis zur AS Zeppelinheim gegenüber dem Prognosenullfall erheblich zu (von 25.000 Kfz/Tag auf 48.000 Kfz/Tag), auf der B 43 westlich der A 5 geht er dagegen leicht zurück. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 56 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Diese Straße weist weiterhin den höchsten Anteil flughafenbezogenen Verkehrs auf. Auf der A 3 nimmt der flughafenbezogene Verkehr weiter zu. Im Vergleich zum Ist-Zustand 2000 nimmt die Verkehrsbelastung im Planungsfall auf der A 3 zwischen AS Kelsterbach und Frankfurter Kreuz, der A 5 südlich des Frankfurter Kreuzes sowie der B 43 westlich und östlich der A 5 erheblich zu. Die flughafenbezogene Verkehrsbelastung steigt besonders stark auf der A 3 zwischen AS Kelsterbach und östlich Frankfurter Kreuz sowie auf der A 5 südlich und nördlich des Frankfurter Kreuzes. Um trotz dieser Zusatzbelastungen eine angemessene Verkehrsqualität zu erreichen, sind im Planungsfall zusätzlich zu den im Prognosenullfall vorgeschlagenen baulichen und steuerungstechnische Maßnahmen Ausbaumaßnahmen am Frankfurter Kreuz und an der Anschlussstelle Zeppelinheim erforderlich. Im Einzelnen schlägt die Vorhabensträgerin folgende Maßnahmen an sieben Problembereichen vor: A 3 Hauptfahrbahn von Westen vor Ausfahrt Kelsterbach: bauliche Maßnahme: Ausbau von vorhandenen 3 (bzw. geplanten 4) auf 5 Fahrstreifen zwischen Autobahndreieck Mönchhof und Anschlussstelle Kelsterbach auf ca. 2050 m; steuerungstechnische Maßnahmen, Kelsterbacher Spange: bauliche Maßnahme: Verlegung der Rampe der B 43 (aus Osten) in Richtung Flughafen/Airportring an dem überlasteten westlichen Verflechtungsbereich vorbei nach Süden, Parallelfahrbahn der A 5 am Autobahnkreuz Frankfurt: steuerungstechnische Maßnahme, A 5: bauliche Maßnahme: Ausbau (Fahrtrichtung Nord) von 4 auf durchgängig 5 Fahrstreifen zwischen Anschlussstelle Flughafen-Nord und Anschlussstelle Niederrad (Lückenschluss ca. 1.500 m); steuerungstechnische Maßnahme, südlicher Kreisverkehr der Anschlussstelle Frankfurt-Süd: bauliche Umgestaltung; steuerungstechnische Maßnahme, Frankfurter Kreuz: bauliche Maßnahme: Ergänzung eines zweiten Fahrstreifens in der Verbindungsrampe des Frankfurter Kreuzes zwischen BAB 3 (West) und BAB 5 (Süd) auf insgesamt ca. 1200 m Länge, AS Zeppelinheim: bauliche Maßnahme: Ergänzung eines zweiten Fahrstreifens in der Ausfahrt BAB 5 (Nord) zur CargoCity Süd bzw. zum neuen Terminal 3. Im Zuge der Erweiterung der Betriebsfläche Süd sind Anpassungen im örtlichen Straßennetz erforderlich. Die südliche K 152 sowie der die Startbahn West unterquerenden Straßentunnel müssen auf ca. 1,5 km um ca. 400 m nach Süden verlegt werden. Hinzu kommt ein Ausbau der Straße vom und zum Bahnhof Zeppelinheim für den Buszubringerverkehr. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 57 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 3.3.1.1.5 Luftverkehr Mit der Erweiterung des Start- und Landebahnsystems können das von der Vorhabensträgerin angestrebte Kapazitätsziel erreicht und bestehende Engpässe abgebaut werden. Die steigende Luftverkehrsnachfrage kann befriedigt werden. Es werden die Voraussetzungen geschaffen, den Flughafen als das größte europäische Luftverkehrsdrehkreuz (Hub-Flughafen) und zentralen interkontinentalen Zugang nach Deutschland und damit die Konkurrenzfähigkeit mit anderen europäischen Luftverkehrsdrehkreuzen/Umsteigerflughäfen zu erhalten. Bezogen auf die drei Varianten ergeben sich folgende Auswirkungen: 3.3.1.1.5.1 Nordwestvariante Im örtlichen Straßennetz sind Umbau- und Anpassungsmaßnahmen erforderlich. Die die geplante Landebahn querende K 152 soll abgesenkt und durch ein neues Tunnelbauwerk geführt werden. Im Zuge der Untertunnelung sind Straßenverlegungen von insgesamt ca. 800 m Länge nötig. Damit ist auch die Ersatzfunktion für die zu sperrende "Flughafenstraße" geschaffen. Die geplante Landebahn grenzt an den Teil des ehemaligen Caltex-Geländes, der im RPS 2000 als geplantes GVZ ausgewiesen ist. Dieses würde im Anflugbereich der Landebahn liegen. Für das GVZ bestehen noch keine konkreten Nutzungsvorstellungen. 3.3.1.1.5.2 Nordostvariante Die Variante erfordert eine umfangreiche Neuordnung der bestehenden Schieneninfrastruktur. Die Eisenbahnstrecke zwischen Kelsterbach und Sportfeld muss im Bereich des Landebahnsystems Nordost auf rund 1700 m Länge in Tunnellage geführt werden. Hinzu kommen Tunnelrampen auf etwa 1 km Länge. Der Streckenabschnitt Flughafen - Sportfeld der Regional- und S-Bahnstrecke muss verlegt und unmittelbar am südlichen Rand der Landebahn Nordost geführt werden. Zur Überquerung der BAB A 5 ist ein neues Brückenbauwerk zu errichten. Insgesamt müssen etwa 3100 m zweigleisige Strecke und ein Verbindungsgleis von ca. 500 m Länge neu hergestellt werden, um die Verbindung aufrecht zu erhalten. Umbau- und Anpassungsmaßnahmen sind auch im örtlichen Straßennetz erforderlich. Die im Bereich der geplanten Landebahn querende Schwanheimer Bahnstraße wird unterbrochen. Die Landebahn wird auf ca. 620 m untertunnelt; damit zusammenhängend sind Straßenverlegungen im örtlichen Netz von ca. 880 m Länge nötig. 3.3.1.1.5.3 Südvariante Im örtlichen Straßennetz sind Umbau- und Anpassungsmaßnahmen erforderlich. Die durch die Startund Landebahn überbaute südliche K152 muss durch ein neues Tunnelbauwerk (ca. 620 m Länge) geführt werden, um die Verkehrsverbindung aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt eine Anpassung der Betriebsstraßen im Südbereich Flughafen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 58 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 3.3.2 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Gemäß Leitbild des RPS 2000 (Seite 4) setzt die Region auf eine Vernetzung der verschiedenen Verkehrsträger. Mit der Vervollständigung und Verbesserung des Angebots im schienengebundenen Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr soll weiterer Verkehr auf die Schiene verlagert und die Straßen von vermeidbarem Verkehr entlastet werden. Eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist zur nachhaltigen Entwicklung der Planungsregion unabdingbar. Im Ordnungsraum und entlang der Verkehrsachsen sind die Voraussetzungen zur Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf umweltverträglichere Verkehrsträger, insbesondere die Schiene, zu verbessern (7-1). Der (...) öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) soll (...) weiter an Attraktivität gewinnen. Die hierfür erforderlichen baulichen und betrieblichen Maßnahmen haben Vorrang vor Investitionen im Bereich des motorisierten Individualverkehrs (7-2). Die Einbindung der Planungsregion Südhessen in das nationale und europäische Verkehrsnetz erfordert trotz Präferenz der Schiene ein leistungsfähiges Netz von Fernverkehrs- und regionalen Straßen (7.2-1). Bei Straßenplanungen hat die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Netzes Vorrang vor dem Ausbau von Straßen und deren Ausbau Vorrang vor Neutrassierungen (7.2-2). Der Standort Raunheim/Kelsterbach (ehemaliges Caltex-Gelände) ist für die Errichtung von Güterverkehrs- bzw. -verteilzentren zu sichern (Ziel 7.1-18). Eine Anzahl von Schienen- und Straßenplanungen sind als Ziele der Raumordnung ausgewiesen (Ziele 7.1-3 bis 7.1-7; 7.2-7). Zur Sicherung der internationalen Anbindungsqualität der Rhein-Main-Region ist der Flughafen Frankfurt Main in seiner Bedeutung als internationaler Großflughafen zu erhalten und zu stärken. (...) Mit Ausbau des Hochgeschwindigkeitsnetzes der DB AG ist eine intensive Verknüpfung zwischen Schienen- und Luftverkehr zur Beförderung von Passagieren und Gütern sowie zur weiteren Optimierung des Flughafens Frankfurt/Main anzustreben (7.4-1). LEP Hessen 2000 Dem Mobilitätsbedarf der Bevölkerung und dem Transportbedarf der Wirtschaft ist Rechnung zu tragen, soweit dies mit der nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist und für Mensch und Natur keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen hervorruft (Seite 8, 3.1, Abs. 1). HLPG In allen Regionen wird eine Verringerung des Verkehrsaufkommens angestrebt (§ 3 Abs. 5 Satz 1). 3.3.3 Bewertung der Auswirkungen Das Vorhaben kann unter bestimmten Voraussetzungen und bei Beachtung von Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung zum Sachgebiet Verkehr in Einklang gebracht werden. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 59 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Das Vorhaben führt zu einer deutlichen Steigerung des Verkehrsaufkommens. Die Einbindung des Flughafens in das überregionale, regionale und örtliche Verkehrsnetz ist gegeben. Das Vorhaben erfordert keine Neubauten überregional bedeutsamer Verkehrsinfrastruktur. Zur Gewährleistung der verkehrlichen Anbindung und zur Aufrechterhaltung einer Mindestverkehrsqualität im flughafennahen Straßennetz sind jedoch Ausbaumaßnahmen der Verkehrsinfrastruktur erforderlich, die im Einzelfall zusätzliche Eingriffe und Flächenbeanspruchungen zur Folge haben. Die mit dem Vorhaben verbundene Zunahme des flughafenbezogenen Verkehrsaufkommens kann im Schienenfern- und -nahverkehr mit den im RPS 2000 als Ziele vorgesehenen Planungen bzw. bereits in Realisierung befindlichen Vorhaben grundsätzlich bewältigt werden. Auf einigen S- und Regionalbahnabschnitten treten in den Spitzenstunden deutlich über dem Optimum liegende Auslastungen auf. Um die Qualität der ÖPNV-Bedienung im Ausbaufall zu gewährleisten, muss angestrebt werden, dass die vorgeschlagenen kapazitätserhöhenden betrieblichen Maßnahmen von den zuständigen Verkehrsträgern umgesetzt werden können. Erhebliche zusätzliche Kapazitätsprobleme im ÖPNV und in der Folge eine weitere Zunahme des flughafenbezogenen motorisierten Individualverkehrs sind für den Fall zu erwarten, dass die im Prognosenullfall als vorhanden unterstellten Schienenausbauprojekte, insbesondere die Regionaltangente West nicht zeitgerecht fertig gestellt sind. Um die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung feststellen zu können, muss angestrebt werden, dass die Regionaltangente West bis zur vollständigen Fertigstellung der Flughafenerweiterung in Betrieb ist. Das neue Terminal 3 soll über die flughafeninterne Personentransportsysteme zum bestehenden Flughafenfern - und Regionalbahnhof mit dem Schienenverkehr verknüpft werden. Die Anbindung an den Schienenpersonennahverkehr über den geplanten Buszubringer zum Bahnhof Zeppelinheim stellt insoweit eine ergänzende Maßnahme dar. Eine direkte Schienenanbindung des Terminals 3 würde erhebliche zusätzliche Eingriffe, aber gegenüber der vorgesehenen Konzeption keine wesentlich verbesserte Erreichbarkeit, die die notwendigen Investitionen rechtfertigen würde, bewirken. Im regionalen Straßennetz sind einige Vorhaben im Prognosenull- wie im Planungsfall als realisiert unterstellt, die im RPS 2000 nicht als Ziel ausgewiesen und/oder im Bundesverkehrswegeplan nicht als vordringlicher Bedarf benannt sind. Zu den regionalplanerisch noch nicht abgestimmten Vorhaben im flughafennahen Untersuchungsraum zählen: − A 3: achtstreifiger Ausbau zwischen AK Wiesbaden und AS Kelsterbach, − B 26: dreistreifiger Ausbau zwischen Dieburg und Babenhausen (RPS 2000: Planungshinweis), − B 8: Umgehung Königstein, Glashütten, Waldems-Esch, Bad Camberg, Selters-Nieder-Selters, Brechen-Oberbrechen und Brechen-Niederbrechen. Im weiträumigen Untersuchungsraum könnten weitere Vorhaben hinzukommen (A 5/A 648 Umbau des AK Frankfurt-West, A 5/A 66/L 3005 Bau zusätzlicher Verbindungsrampen im Bereich des AK Frankfurt-Nordwest, A 60 Ausbau zwischen AS Ginsheim-Gustavsburg und AK Mainz-Süd, L 3065 Westtangente Hainburg, L 3366 Verlegung bei Hattersheim-Eddersheim). Die Umsetzung dieser Planungen setzt den zum Flughafenausbau zeitlich parallelen positiven Abschluss der entsprechenden Planungsverfahren und eine entsprechende Einordnung dieser Projekte in Regierungspräsidium Darmstadt Seite 60 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 den Bundesverkehrswegeplan voraus. Dies kann auf der Grundlage des derzeitigen Planungsstandes (RPS 2000, Bundesverkehrswegeplan, offene Finanzierung) nicht abgeschätzt werden. Die landseitige Erschließung des Flughafens und die Funktionsfähigkeit des angrenzenden Straßennetzes ist für die im Planungsfall 2015 prognostizierten Verkehrsbelastungen – auch nach Einschätzung der Vorhabensträgerin – zumindest dann gegeben, wenn die für diesen Fall angesetzte Verkehrsinfrastruktur und die vorgeschlagenen Zusatzmaßnahmen für die flughafennahen Problembereiche realisiert werden. Selbst unter diesen Voraussetzungen ergeben sich an einigen Problembereichen in den Spitzenstunden Überlastungserscheinungen und eine nicht ausreichende Verkehrsqualität. Bei einer Realisierung dieser Maßnahmen kann daher die verkehrliche Erschließung des Flughafens als sichergestellt angesehen werden. Die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung kann dann festgestellt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes am Flughafen und in dessen Umfeld bei Realisierung des Vorhabens gewahrt bleibt. Dies wäre bei einer rechtzeitigen Erstellung der genannten Projekte und Ausbaumaßnahmen zumindest im flughafennahen Untersuchungsraum und einer mit der Flughafenerweiterung zeitlich parallelen Planung und Realisierung der regionalbedeutsamen Straßen- und Schieneninfrastruktur der Fall. Insbesondere die Maßnahmen an den flughafennahen Problembereichen (Zusatzmaßnahmen) sind mit fortschreitender Planungstiefe zu optimieren. Um eine mit dem Vorhaben zeitlich parallele Umsetzung zu erreichen, soll für sie möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit den luftrechtlichen Verfahren Baurecht geschaffen werden. Dies gilt auch für notwendige Anpassungen im örtlichen Straßennetz, etwa bei der Anbindung des Terminals Süd an die AS Zeppelinheim und den Bhf. Zeppelinheim. Die angestrebte Vernetzung der Verkehrsträger Luft, Schiene und Straße ist am Flughafen derzeit wie auch im Planungsfall gegeben. Das Vorhaben trägt zum Ausbau einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur für den Luftverkehr bei. Die Weiterentwicklung und Attraktivitätssteigerung des ÖPNV wird durch das Vorhaben dann nicht behindert, wenn Überlastungen insbesondere im S- und Regionalbahnverkehr durch kapazitätssteigernde Maßnahmen vermieden werden können. Dem Grundsatz, der Erhöhung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Netzes Vorrang vor dem Ausbau von Straßen und deren Ausbau Vorrang vor Neutrassierungen zugeben, wird bei der Konzeption der verkehrlichen Anbindung des Flughafens Rechnung getragen. Die Voraussetzungen zur Verlagerung von Luftverkehr auf die Schiene sind am Flughafen gegeben und werden sich nach Realisierung der Vorhaben im Schienenfernverkehr weiter verbessern. Bei Umsetzung aller vorgesehenen verkehrlichen Maßnahmen kann mit einer leichten Verbesserung des modal-split im flughafenbezogenen Verkehr zugunsten des ÖPNV gerechnet werden, bei allerdings absolut weiter starker Zunahme des motorisierten Individualverkehrs. Die Realisierung der im RPS 2000 als Ziele ausgewiesenen Planungen im Schienen- und Straßenbereich wird durch das Vorhaben nicht behindert. Geplante Trassen werden nicht in Anspruch genommen. Insbesondere bei der Regionaltangente West kann eher von einer stimulierenden Wirkung des Vorhabens auf deren Verwirklichung ausgegangen werden, da deren Auslastung unmittelbar mit dem Flughafenverkehr zusammenhängt. Auch der Bau anderer geplanter Schienen- und Straßenvorhaben könnte durch das Vorhaben beschleunigt werden. Eine Ausnahme bildet die im RPS 2000 als Ziel enthaltene Sicherung des Standorts Raunheim/Kelsterbach für ein GVZ. Beim Bau der Nordwestvariante müssten einzuhaltende BauhöhenbeRegierungspräsidium Darmstadt Seite 61 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 schränkungen für den zentralen Teil der Fläche berücksichtigt werden. Bei mehr als der Hälfte des Geländes sind Bauwerkshöhen von mindestens 20 m nach Zustimmung der Luftfahrtbehörde möglich. Derzeit wird davon ausgegangen, dass ein GVZ hier grundsätzlich weiterhin realisiert werden kann. Zweifellos würde das Vorhaben aber Einschränkungen bei der Konzeption des GVZ mit sich bringen. Die Voraussetzungen für die Realisierbarkeit des GVZ sowie mögliche sicherheitsbedingte Einschränkungen sollen im Planfeststellungsverfahren geprüft werden. Mit dem Vorhaben wird die internationale Anbindungsqualität der Rhein-Main-Region gesichert und der Flughafen in seiner Bedeutung als internationaler Großflughafen erhalten und gestärkt. Der Ausbau schafft die Voraussetzung, die wichtige Verkehrsfunktion des Flughafens als bedeutende Drehscheibe im internationalen Luftverkehr und als interkontinentaler Zugang nach Deutschland zu sichern. Mit dem Ausbau des Hochgeschwindigkeitsnetzes der DB AG wird die Verknüpfung zwischen Schienen- und Luftverkehr zur Beförderung von Passagieren und Gütern sowie zur weiteren Optimierung des Flughafens intensiviert. Das Vorhaben trägt maßgeblich zur Verwirklichung des im RPS 2000 enthaltenen Grundsatzes zur Entwicklung des Luftverkehrs bei. 3.3.3.1 Variantenvergleichende Bewertung Variantenspezifische Unterschiede ergeben sich hinsichtlich der Inanspruchnahme bestehender Verkehrsanlagen und des vorhabensbedingten Neu-, Um- und Ausbaus von Verkehrswegen. Abgesehen von den durch die Nordostvariante tangierten Bahnlinien sind keine regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen durch Flächeninanspruchnahme betroffen. Diese Verbindungen werden jedoch wiederhergestellt. Alle drei Varianten unterbrechen örtlich bedeutende Verkehrsverbindungen, die ebenfalls wiederhergestellt bzw. so gestaltet werden, dass die wesentlichen Verkehrsbeziehungen erhalten bleiben. Während bei den Varianten Süd und Nordwest der Umfang der Eingriffe und der notwendigen Umbaumaßnahmen in etwa vergleichbar sind, erfordert die Nordostvariante den größten Neuordnungsbedarf. Eine nachhaltige Beeinträchtigung von Verkehrsverbindungen ist im Ergebnis bei allen drei Varianten aber nicht erkennbar. Eine Variantenreihung ist insoweit in Bezug auf die verkehrlichen Auswirkungen nicht zu begründen. Die Nordwestvariante könnte dagegen die Realisierbarkeit des geplanten GVZ beeinträchtigen. Unter diesen Aspekten ist die Nordwestvariante ungünstiger als die Süd- und Nordostvariante zu bewerten. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 62 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 3.4 Wasserwirtschaft 3.4.1 Ausgangssituation (Beschreibung des Raumes) In der folgenden Tabelle sind für die Ist-Situation 2000 die wesentlichen Aufkommenswerte und Bedarfe für die am Flughafen vorhandenen Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen wie folgt zusammengefasst: Trinkwasserverbrauch Brauchwasserversorgung Schmutzwasserentsorgung 3.4.1.1 1,52 Mio. m3/a 0,11 Mio. m3/a 1,4 Mio. m3/a Wasserversorgung Das Wasserleitungsnetz des Flughafens Frankfurt Main wird von der rund 3 km entfernt im Frankfurter Stadtwald liegenden Brunnen- und Wasseraufbereitungsanlage Hinkelstein mit Trinkwasser versorgt. Über zwei getrennte Wasserleitungen (DN 350) wird das Wasser in die Chlorstationen 1 und 2 eingespeist. Danach wird das Wasser über interne Ringleitungssysteme über den Bereich des gesamten Flughafens verteilt. Bei Ausfall der Trinkwassergewinnung Hinkelstein kann zusätzlich aus zwei bestehenden Anschlüssen, die von der Wasserleitung Ried -Frankfurt Hochbehälter - Sachsenhausen abzweigen (DN 800/900), Wasser über eine Leitung DN 250 in das flughafeninterne Wasserverteilungssystem eingespeist werden. Auf dem Gelände der US Air Base befinden sich fünf Brunnen, mit denen zurzeit die dortige Trinkwasserversorgung sichergestellt wird (zurzeit besteht ein Entnahmerecht für insgesamt 0,84 Mio. m3/a Grundwasser, von denen 1998 ca. 0,37 Mio. m3/a gefördert wurden). Es ist geplant, die direkt an die Vorhabensträgerin zurückübertragenen Liegenschaften der US Air Base mit dem bestehenden Trinkwassernetz zu verbinden. Dabei wird angestrebt, die gegenwärtig bestehenden Entnahmerechte für die Wassergewinnungsanlagen auf dem Gelände der US Air Base zu erhalten und den im Jahr 2015 gestiegenen Trinkwasserbedarf hieraus zu decken. Die Brauchwasserversorgung innerhalb des Flughafengeländes erfolgt für den nördlichen und südlichen Bereich getrennt. Für das Terminal 2 im Norden erfolgt die Brauchwassergewinnung durch die Nutzung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers und die Einspeisung von Mainwasser. Brauchwasser wird hier erstmals in größerem Umfang zum Betrieb der Feuerlösch- und Sanitäranlagen verwendet. Eine weitere Versorgung mit von der Mainova AG aufbereitetem Mainwasser ist vorgesehen. Das Mainwasser soll in den Bereichen Sprinkler- und Sanitärtechnik einen Teil des Trinkwassers substituieren. Im Südbereich erfolgt eine Aufbereitung von Oberflächenwasser aus den Rückhaltebecken 32/33 und 34/35. Beide Brauchwasserspeicher haben eine Kapazität von insgesamt 21.000 m3. Nutzer dieser Brauchwasserversorgung sind zurzeit verschiedene Speditionen und Bürogebäude sowie ein Hotel. Etwa ein Drittel der Speicherkapazität des aufbereiteten Brauchwassers im Südbereich ist als Löschwasserreserve vorgesehen. Zusätzlich wird im gesamten Baufeld des südlichen Flughafenge- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 63 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 ländes eine flächendeckende Brauchwasserinfrastruktur, parallel zur Trinkwasserinfrastruktur, angelegt. Für die Brauchwasserversorgung werden derzeit 110.000 m3/a benötigt. 3.4.1.2 Abwasserentsorgung 3.4.1.2.1 Schmutzwasserentsorgung Der Flughafen Frankfurt Main wird im Nordteil nach dem Trennverfahren entwässert. Das Schmutzwasser (im Betriebsjahr 2000 fielen 1,4 Mio. m3/a Schmutzwasser an) wird danach über das Flughafen-Kanalnetz in die öffentlichen Kanalisationen der Städte Frankfurt am Main und Kelsterbach den Kläranlagen der Stadt Frankfurt am Main in Niederrad bzw. Sindlingen zur abschließenden Reinigung zugeführt. Das im Süden anfallende Abwasser wird in die bestehende Kläranlage auf dem Gelände der US Air Base eingeleitet. Die Kläranlage ist für eine Jahresschmutzwassermenge von 540.000 m3/a genehmigt, was einer Bemessungsgröße von ca. 10.500 EW entspricht. Angeschlossen sind im Wesentlichen die CargoCity Süd und die US Air Base. Zudem ist die Einleitung von insgesamt 180 l/s in einen Vorflutgraben zum Gundbach aus der Kläranlage bzw. aus einem Regenüberlaufbecken bei Regenwetter erlaubt. 3.4.1.2.2 Flugzeugwaschwasserentsorgung Das bei der Flugzeugreinigung auf der Deutschen Lufthansa (DLH) Basis anfallende Flugzeugwaschwasser wird in einer Abwasseraufbereitungsanlage der DLH behandelt, bevor es in die Schmutzwasserkanalisation des Flughafens Frankfurt Main gelangt. Das aus dem übrigen Flughafengelände anfallende Flugzeugwaschwasser (Aero Lloyd, Condor, Kleinflugzeuge) wird in Tankanlagen gesammelt und über die Vorhabensträgerin der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt. 3.4.1.3 Oberflächenentwässerung Das auf den bestehenden Start- und Landebahnen und den Rollwegen anfallende Niederschlagswasser versickert frei auf den nicht befestigten Flächen. Im befestigten Vorfeldbereich wird das Niederschlagswasser zusammen mit der Dach- und Straßenentwässerung in Regenwasserkanälen gesammelt, über Großbenzinabscheider- und Schlammfanganlagen mit parallel bzw. direkt geschalteten Rückhaltebecken geführt und dann dem Main zugeleitet. Im Bereich Süd erfolgt die Ableitung des Niederschlagswassers hauptsächlich über die vorhandenen Regenrückhaltebecken 32/33 und 34/35 in die Versickerungsanlage am südöstlichen Rand des Geländes. Daneben darf aufbereitetes Niederschlagswasser aus dem Bereich „CargoCity Süd“ in Versickerungsmulden über eine belebte Bodenzone versickert und gegebenenfalls in den Gundbach eingeleitet werden. Da im Zulauf zum Versickerungsbecken Pumpen mit einer Maximalleistung von 1800 l/s installiert sind, kann höchstens diese Menge zur Einleitung kommen. Im Bereich der heutigen US Air Base erfolgt die Niederschlagsentwässerung weitgehend in die vorhandene Mischwasserkanalisation zur Kläranlage Süd. Der westliche Bereich der CargoCity Süd Regierungspräsidium Darmstadt Seite 64 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 wird derzeit über das vorhandene Regenrückhaltebecken 30/31 mittels einer Druckleitung in den Nordbereich entwässert und von dort dem Main zugeführt. 3.4.2 Raumbedeutsame Auswirkungen In der folgenden Tabelle sind die für den Planungsfall wesentlichen Aufkommenswerte und Bedarfe für die am Flughafen vorhandenen Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen wie folgt zusammengefasst: Trinkwasserverbrauch Brauchwasserversorgung Schmutzwasserentsorgung 3.4.2.1 Nordwestvariante 3.4.2.1.1 Wasserversorgung 2,4 0,225 2,25 Mio. m3/a Mio. m3/a Mio. m3/a 3.4.2.1.1.1 Trinkwasserversorgung Zur Versorgung der im Planungsfall neuen baulichen Anlagen wird eine Erweiterung der bestehenden Trinkwasser- und Brauchwasserinfrastruktur erforderlich. Der prognostizierte Trinkwasserbedarf liegt bei 2,4 Mio. m3/a und ist damit deutlich höher als zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Es wird von der Vorhabensträgerin angestrebt, die gegenwärtig bestehenden Grundwasserentnahmerechte für die Wassergewinnungsanlagen auf dem Gelände der US Air Base auch nach Übernahme dieser Flächen zu erhalten und den Trinkwasserbedarf hieraus zu decken. Bei einem höheren Bedarf im Süden soll aus dem Trinkwassernetz des Nordens ergänzend eingespeist werden. Überbauungen vorhandener Versorgungsleitungen durch Gebäude, die Landebahn oder Verkehrsinfrastrukturen müssen auf die technische Machbarkeit der Überbauung geprüft werden und erfordern u. U. kleinräumige technische Lösungen wie z. B. die Tieferlegung der Leitung. Die Variante Nordwest liegt nicht innerhalb einer ausgewiesenen Trinkwasserschutzzone, jedoch sind direkte Wirkungen auf die Brauch- und Trinkwasserversorgungsanlagen nicht auszuschließen. 3.4.2.1.1.2 Brauchwasserversorgung Alle neuen Flächen werden mit einer Brauchwasserversorgung aus dem bestehenden System der Oberflächenentwässerung erschlossen. Der Bedarf liegt bei 0,225 Mio. m3/a. Insgesamt ist vorgesehen, vor allem im Süden den Anteil der Brauchwasserversorgung an der Gesamtwasserversorgung zu erhöhen und die entstehenden Dachflächen dafür zu nutzen. 3.4.2.1.2 Abwasserentsorgung Gegenüber der Ist-Situation ergibt sich keine Veränderung. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 65 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 3.4.2.1.2.1 Schmutzwasserentsorgung Die prognostizierte Schmutzwassermenge im Planungsfall liegt bei 2,25 Mio. m3/a. Für die neuen baulichen Anlagen ist eine entsprechende Anpassung und Erweiterung der Schmutzwasserinfrastruktur erforderlich. 3.4.2.1.2.2 Flugzeugwaschwasserentsorgung Auch im Planungsfall 2015 ist keine Änderung der bisherigen Praxis der Entsorgung des Flugzeugwaschwassers vorgesehen. Die neuen Anlagen erhalten entsprechende Einrichtungen. 3.4.2.1.3 Oberflächenentwässerung Für die Landebahn Nordwest kommen nach Vorstellungen der Vorhabensträgerin nach jetzigem Planungsstand folgende Entwässerungsarten grundsätzlich in Frage: • prioritär linien- bzw. flächenhafte Einleitung in das Grundwasser durch Versickerung, gekoppelt mit einem Grundwassermonitoringsystem • punktförmige Direkteinleitung in das Grundwasser nach Qualitätskontrolle, gekoppelt mit einem Grundwassermonitoringsystem mit Separierung und Behandlung der mit Enteisungsmitteln belasteten Niederschlagswässer, z. B. Indirekteinleitung in bestehende Kläranlagen der Stadt Frankfurt • Direkteinleitung in ein oberirdisches Gewässer (Main) mit Separierung und Behandlung der mit Enteisungsmitteln belasteten Niederschlagswässer, z. B. Indirekteinleitung in bestehende Kläranlagen der Stadt Frankfurt. Von Seiten der Vorhabensträgerin wird für die Entwässerung der versiegelten Flächen die Versikkerung entlang des Bahnsystems unter Nutzung der Bodenpassage, gekoppelt mit einem Grundwassermonitoringsystem im Abstrom der Landebahn, favorisiert. Es wird von einer jährlichen Niederschlagsmenge von 0,371 Mio. m3 ausgegangen, die vor Ort versickert werden soll. Eine Direkteinleitung in den Main oder eine Ableitung in eine Kläranlage ist nicht vorgesehen. 3.4.2.2 Nordostvariante 3.4.2.2.1 Wasserversorgung In Bezug auf die interne Erschließung der Wasserversorgung ergibt sich gegenüber der Nordwestvariante keine Veränderung. Im Gegensatz zur Nordwestvariante liegt die Landebahn Nordost aber vollständig innerhalb einer ausgewiesenen Trinkwasserschutzzone III A und im Teilbereich der beanspruchten Fläche sogar in der Zone II der Wassergewinnungsanlagen der Hessenwasser GmbH (Hinkelstein und Schwanheim) im Frankfurter Stadtwald. Der neue Brunnen VII S der Trinkwassergewinnungsanlage (TWA) Hinkelstein befindet sich knapp außerhalb der Randzone der Landebahn. Die Brunnen I S, II S sowie der Reservebrunnen III S liegen zwar innerhalb der Randzone. Sie sind aber mittlerweile von der Hessenwasser GmbH stillge- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 66 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 legt worden. Durch den Flächenumgriff der Landebahn (Streifen, Randzonen u. ä.) sind noch ein weiterer Brunnen der TWA Schwanheim sowie weitere Versickerungsbrunnen und -gräben der Hessenwasser GmbH betroffen. Aufgrund der hohen Fördermengen dienen sie der Einleitung von aufbereitetem Mainwasser zum Zweck des Grundwasserausgleiches sowie im Bedarfsfall zur Abwehr von Grundwasserverunreinigungen. 3.4.2.2.2 Abwasserentsorgung 3.4.2.2.2.1 Schmutzwasserentsorgung Es sind keine variantenspezifischen Maßnahmen erforderlich. Alle Maßnahmen sind identisch mit denen der Variante Nordwest. 3.4.2.2.2.2 Flugzeugwaschwasser Gegenüber der Variante Nordwest ergibt sich keine Veränderung. 3.4.2.2.3 Oberflächenentwässerung Es wird von einer jährlichen Niederschlagsmenge von 0,34 Mio. m3 ausgegangen. Für die Ableitung dieser prognostizierten Niederschlagsmenge stehen grundsätzlich zur Verfügung: − prioritäre Direkteinleitung in ein oberirdisches Gewässer mit Separierung und Behandlung der mit Enteisungsmitteln belasteten Niederschlagswässer, z. B. Indirekteinleitung in bestehende Kläranlagen der Stadt Frankfurt − punktförmige Einleitung in das Grundwasser nach Qualitätskontrolle mit Separierung und Behandlung der mit Enteisungsmitteln belasteten Niederschlagswässer, z. B. Indirekteinleitung in bestehende Kläranlagen der Stadt Frankfurt, gekoppelt mit einem Grundwassermonitoringsystem Insbesondere aufgrund der Nähe der Landebahn zu den genannten Trinkwassergewinnungsanlagen Hinkelstein und Schwanheim sowie der Lage im Wasserschutzgebiet III A soll das Niederschlagswasser nicht versickert werden. Favorisiert wird insoweit die Fassung und geregelte Ableitung des Oberflächenwassers. Das Wasser soll zunächst einer Qualitätskontrolle zugeführt und unbelastetes Wasser zum Main abgeleitet werden. Zur Vergleichmäßigung des Abflusses ist ein Regenrückhaltebecken erforderlich. Belastetes Wasser wird der Kläranlage Niederrad zugeführt. Auch für diesen Teilstrom ist ein Regenrückhaltebecken zur Vergleichmäßigung des Abflusses erforderlich. Angaben, inwieweit die Kläranlage die zusätzlich mit spezifischen Stoffen belasteten Wässer aufnehmen kann, werden von der Vorhabensträgerin nicht gemacht. Es kann daher von dem Regierungspräsidium nicht beurteilt werden, ob die vorgeschlagene Konzeption realisierbar ist. Grundsätzlich ist aber auch eine Reinigung des belasteten Wasser in einer separat noch zu errichtenden Anlage möglich. Die Konzeptionen der Oberflächenentwässerung im Planungsfall werden im Detail auch die Neuverlegung von Leitungen nach sich ziehen. Die Vorhabensträgerin führt hierzu aus, dass eine konkrete Verortung der Leitungen erst mit zunehmender Planungstiefe erfolgen wird. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 67 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 3.4.2.3 Südvariante 3.4.2.3.1 Wasserversorgung Es treten gegenüber den beiden anderen Planungsalternativen keine variantenspezifischen Auswirkungen auf. 3.4.2.3.2 Abwasserentsorgung 3.4.2.3.2.1 Schmutzwasserentsorgung Aufgrund der Lage und der geringen Gebäude- und Anlagenhöhen der vorhandenen Kläranlage US Air Base kann diese nach Auffassung der Vorhabensträgerin trotz der relativen Nähe zur geplanten Start- und Landebahn Süd erhalten und weiterhin genutzt werden. Daher erfolgt die Schmutzwasserentsorgung analog der Nordwestvariante. Die über die Kapazitätsgrenze hinausgehende Wassermenge wird der Kläranlage Niederrad zugeführt. Nach einer groben Berechnung fallen ca. 732.000 m3 Schmutzwasser pro Jahr an. Berechnungsgrundlage sind die heutigen und zukünftigen Passagierund Beschäftigungszahlen. Es ist weiter erforderlich, im Bereich der Kläranlage US Air Base ein Pumpwerk zu errichten. Die Druckleitung von diesem Pumpwerk zum Nordbereich ist teilweise vorhanden (entlang der Ellis Road) und wird im Zuge des Flughafenausbaus vervollständigt. Die weitere Ableitung vom Nordbereich zur Kläranlage Niederrad erfolgt über die vorhandene Freispiegelleitung, die nach Aussage der Vorhabensträgerin ausreichende Kapazitäten hat. Im Endausbau werden im Südbereich ca. 25 l/s Schmutzwasser anfallen. Es handelt sich um „normales“ häusliches Abwasser in etwa der gleichen Zusammensetzung wie das Schmutzwasser, das bereits heute im Nordbereich des Flughafens anfällt. Auch in den Betriebsgebäuden (Feuerwache, Landebahnbeobachtungshaus usw.) im Bahnensystem wird häusliches Abwasser anfallen. Es ist vorgesehen, das Abwasser zu sammeln, mit Tankfahrzeugen abzufahren und ordnungsgemäß zu entsorgen. 3.4.2.3.2.2 Flugzeugwaschwasser Gegenüber den Nordvarianten ergibt sich keine Veränderung. 3.4.2.3.3 Oberflächenentwässerung Auf der Grundlage der hydrogeologischen Verhältnisse und unter Einbeziehung der vorhandenen Infrastruktur sowie des höheren Verunreinigungspotenzials der Start- und Landebahn wurden von Seiten der Vorhabensträgerin die folgenden Optionen für die Oberflächenentwässerung abgeleitet: Fassung des Niederschlagswassers entlang der Start- und Landebahn, Sammlung und Qualitätskontrolle und anschließende − Einspeisung in das Rückhaltesystem des Südbereichs und Versickerung − Einspeisung in eine neu zu erstellende Versickerungsanlage (flächenhafte oder punktförmige Direkteinleitung), gekoppelt mit einem Grundwassermonitoringsystem im Abstrom − Einspeisung von belastetem Oberflächenwasser in die Schmutzwasserkanalisation. Als favorisierte Option ist von der Vorhabensträgerin vorgesehen, das Oberflächenwasser am Rand der Flugbetriebsflächen zu fassen, abzuleiten und einer neu zu schaffenden zentralen Versickerungsanlage zuzuführen. Im Abstrom der Anlage ist von Seiten der Vorhabensträgerin ein GrundwasserRegierungspräsidium Darmstadt Seite 68 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 monitoringsystem vorgesehen. Bei Bedarf findet die Einspeisung des belasteten Oberflächenwassers in eine Kläranlage statt. Die zentrale Versickerung für nicht belastetes Oberflächenwasser erscheint nach Ansicht der Vorhabensträgerin bei dieser Bahnvariante, die nicht innerhalb einer ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebietszone liegt, aufgrund der großen Entfernung zum Main sinnvoll. Die derzeitige Planung sieht vor, neben dem Weiterbetrieb der sich südlich der Kläranlage US Air Base befindenden Versickerungsanlage weitere Versickerungsflächen zu schaffen. Die genauen Standorte werden erst nach Abschluss der Baugrunduntersuchungen festgelegt. Auch die detaillierte Höhenplanung ist zu beachten. Aus entwässerungstechnischer Sicht werden von Seiten der Vorhabensträgerin drei Standorte favorisiert: • unmittelbar östlich der vorhandenen Versickerungsanlage • am südlichen Flughafenzaun, etwa auf Höhe des Kontrollturmes Süd • am südlichen Flughafenzaun, etwa auf Höhe des jetzigen Tores 31 Der genaue Standort der zentralen Versickerungsanlage SLB Süd (Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers für die Variante Süd) ist nach Aussage der Vorhabensträgerin von den Bodenkennwerten und dem Flurabstand abhängig und wird nach Abschluss eines Programms zur Erkundung des Baugrundes festgelegt. Es wird von einer jährlichen Niederschlagsmenge von 0,708 Mio. m3 ausgegangen, die der zentralen Versickerungsanlage SLB Süd (Start-/Landebahn) zugeführt werden soll. Eine Direkteinleitung in den Gundbach ist nicht vorgesehen. Die Konzeptionen der Oberflächenentwässerung im Planungsfall werden im Detail auch die Neuverlegungen von Leitungen nach sich ziehen. Eine konkrete Verortung der Leitungen soll erst mit zunehmender Planungstiefe erfolgen. 3.4.2.4 Variantenunabhängige Flächen 3.4.2.4.1 Wasserversorgung Die Wasserversorgung erfolgt wie bei der Nordwestvariante beschrieben. 3.4.2.4.2 Abwasserentsorgung 3.4.2.4.2.1 Schmutzwasserentsorgung Das zusätzlich im Süden anfallende Schmutzwasser soll über ein eigenes Infrastrukturnetz zur bestehenden Kläranlage auf dem Gelände der US Air Base geleitet, dort behandelt und nach erfolgter Reinigung in den Vorfluter Gundbach eingeleitet werden. Die Kapazität und Auslegung der vorhandenen Kläranlage der US Air Base sowie die für den Gundbach genehmigten Einleitemengen werden zusammen mit der bestehenden Genehmigung zur Einleitung in die Kläranlage Niederrad und Sindlingen auch für die im Planungsfall betrachteten Abwassermengen (analog zu den angenommenen Steigerungen bei den Flugbewegungen) von der Vorhabensträgerin als ausreichend angesehen. Aufgrund des Planungsstandes hat die Vorhabensträgerin noch keine detaillierten Angaben über die Verteilung der Abwässer, die Dimensionierung der Entwässerungsleitungen sowie der Kläranlagen Regierungspräsidium Darmstadt Seite 69 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 gemacht. Seitens der Vorhabensträgerin wurde daher an dieser Stelle eine grobe Abschätzung vorgenommen. Bei weiterer Planungstiefe soll eine detaillierte Betrachtung der Abwassermengen und Entsorgungswege erfolgen. 3.4.2.4.2.2 Flugzeugwaschwasserentsorgung Es ist keine Änderung der bisherigen Praxis der Entsorgung des Flugzeugwaschwassers vorgesehen. Die neuen Anlagen erhalten entsprechende Einrichtungen. 3.4.2.4.3 Oberflächenentwässerung Die im Süden innerhalb der bestehenden Flughafenbegrenzung umzugestaltenden Flächen können nach Aussagen der Vorhabensträgerin grundsätzlich und variantenunabhängig über das dort bestehende Oberflächenentwässerungssystem entsorgt werden. Im Zusammenhang mit der Errichtung der CargoCity Süd wurde ein zukünftiger Ausbau im Süden innerhalb der bestehenden Flughafenumgrenzung bereits berücksichtigt. Zur Sicherung dieses Konzeptes bzw. wegen der hydraulisch begrenzten Aufnahmefähigkeit des als Vorflut dienenden Gundbachs ist ein zusätzlicher Staukanal unter dem Vorfeld vorgesehen. Dieser soll die geregelte Ableitung des Niederschlagswassers in die bereits im Süden vorhandenen Niederschlagswasserrückhalte- und Versickerungskapazitäten (inkl. einer u. U. notwendigen Ertüchtigung) und die Einhaltung der maximal zulässigen Einleitemengen in den Gundbach (1800 l/s) gewährleisten. Das Rückhaltesystem dient ferner der Bereitstellung von Brauch- und Löschwasser. Die zur Ableitung von unbelastetem Niederschlagswasser im Südosten des bestehenden Flughafenareals vorhandene Versickerungsanlage soll entsprechend den kapazitativen Anforderungen ggf. ausgebaut bzw. um eine weitere Anlage an einer hierfür geeigneten Stelle ergänzt werden. Die im Rahmen der bestehenden Genehmigungen zulässigen Einleitemengen in den Gundbach werden nach Auffassung der Vorhabensträgerin nach dem derzeitigen Kenntnisstand als ausreichend erachtet. Im Winterbetrieb soll mit Enteisungsmitteln belastetes Oberflächenwasser separat gefasst und in verträglicher Dosierung in der Kläranlage Süd zusammen mit dem Schmutzwasser aufbereitet werden. Alternativ wären die mit Enteisungsmitteln belasteten Oberflächenwässer über die Schmutzwasserkanalisation den Kläranlagen Niederrad oder Sindlingen zuzuführen. 3.4.3 Erfordernisse der Raumordnung Grundlage der Bewertung sind die Erfordernisse der Raumordnung. Hinsichtlich der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung enthalten diese folgende Leitvorstellungen: RPS 2000 Abwässer sollen so gereinigt werden, dass von ihnen keine nachteiligen Wirkungen auf Oberflächengewässer, Grundwasser oder andere Schutzgüter ausgehen (Abschnitt 4.2.3-1). Die Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit mengen- und gütemäßig ausreichendem Trinkund Brauchwasser ist langfristig zu sichern (Abschnitt 4.3-1). Der Wasserverbrauch ist in allen Verbrauchsbereichen (Haushalte, Industrie und Gewerbe, landwirtschaftliche Nutzung usw.) durch eine rationelle und effiziente Wasserverwendung zu minimieren. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 70 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Hierauf soll u. a. durch entsprechende Ausschöpfung von Einsparpotenzialen sowie den Einsatz optimierter Techniken und Regelungen in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen hingewirkt werden (Abschnitt 4.3-2). Die Grundwasservorkommen sind dauerhaft zu sichern und zu schützen (Abschnitt 4.3-5 S.1). Die Standorte der Trinkwassergewinnungsanlagen sind zu sichern (Abschnitt 4.3-8). In der Karte sind die bestehenden und geplanten Wassergewinnungs- und -versorgungsanlagen mit regionaler Bedeutung ausgewiesen (Wassergewinnungsanlagen mit einer Fördermenge von mehr als 1 Mio. m³/a und Wasserleitungen mit einem Durchmesser von 400 mm und mehr). An diesen Standorten und im Bereich der Trassen sind entgegenstehende Nutzungsansprüche ausgeschlossen (Ziel gemäß 4.3-9). Die als Abfluss- und Retentionsraum wirksamen Bereiche in und an Gewässern sollen in ihrer Funktionsfähigkeit für den Hochwasserschutz, aber auch für die Grundwasserneubildung und für den Landschaftshaushalt erhalten werden. Insbesondere sind die Überschwemmungsgebiete mit ihren Retentionsräumen zu sichern und möglichst in ihrer Funktion zu verbessern und zu erweitern (Abschnitt 4.2.2-1). Natürliche Überschwemmungsbereiche sind von allen Nutzungen freizuhalten, die die Hochwasserrückhaltung und den Hochwasserabfluss beeinträchtigen und eine Gefährdung mit Folgeschäden darstellen können (Ziel gemäß 4.2.2-4). LEP Hessen 2000 Dort, wo die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer nicht ausreicht, um die generell angestrebte mäßige Gewässerbelastung zu erzielen, sind auf der Grundlage gewässerbezogener Reinigungsanforderungen weiter gehende Maßnahmen erforderlich (Kap. 12.2). Durch geeignete Maßnahmen ist anzustreben, Trinkwasser entsprechend seiner Bedeutung dort durch Brauchwasser zu ersetzen, wo Trinkwasserqualität nicht erforderlich ist (Kap. 12.1). 3.4.4 Bewertung der Auswirkungen 3.4.4.1 Nordwestvariante 3.4.4.1.1 Wasserversorgung/Abwasserentsorgung Die erforderlichen Anpassungen der Trink- und Abwasserinfrastruktur verursachen keine raumordnerisch relevanten Maßnahmen. Die Maßnahme zum erhöhten Einsatz von Brauchwasser entspricht den Grundsätzen der Raumordnung. Die Minimierung des Wasserverbrauchs ist durch eine effiziente und rationelle Wasserverwendung mit weiterer Planungstiefe anzustreben. Bei vertiefenden weiteren Planungen müssen ein sparsamer Umgang mit Flächen sowie die Nutzung bestehender Infrastrukturen berücksichtigt werden. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 71 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Allerdings könnte ein Havariefall im Landeanflug insgesamt eine hohe Gefahr für einzelne, jeweils betroffene Wasserwerke im Frankfurter Stadtwald darstellen. Insgesamt tragen die Wasserwerke im Frankfurter Raum mit einer jährlichen Fördermenge von 20 Mio. m3 in ganz erheblichem Maß zur Deckung des Wasserverbrauchs in Südhessen bei. Für den Havariefall müsste untersucht werden, welche Havarieszenarien möglich sind, welche Auswirkungen diese auf die Trinkwasserförderung hätten und wie Gefahrenabwehr- und Substitutionsmaßnahmen aussehen müssten. Wegen des geringen Abstandes zu den Fassungsbereichen verbleibt bei einem Havariefall nicht genug Zeit, um z. B. hydraulische Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Ein Havariefall im Bereich der Ticona GmbH in Kelsterbach gefährdet in schwerwiegenden Fällen auch Betriebsteile der Wassergewinnungsanlage Hattersheim. Bei Realisierung dieser Variante muss daher ein ausreichender Schutz des Grundwassers und die Substitution von Trinkwasser im Havariefall sichergestellt sein. 3.4.4.1.2 Oberflächenentwässerung Aufgrund der großen Nähe zu Trinkwassergewinnungsanlagen und unter Berücksichtigung der Nutzung des durch die Firma Infraserv Höchst geförderten Grundwassers auch zu Trinkwasserzwecken wird die von der Vorhabensträgerin favorisierte Entwässerung mittels Versickerung vor Ort als kritisch beurteilt. Nur unter der Voraussetzung ausreichender Auflagen zum Schutz des Grundwassers erscheint diese Variante aus wasserwirtschaftlicher Sicht realisierbar. Geeignete Maßnahmen sind im Rahmen eines eventuellen Planfeststellungsverfahrens festzulegen. Die Konzeption zur Oberflächenentwässerung muss mit weiterer Planungstiefe differenziert und die raumordnerisch relevanten Auswirkungen qualifiziert und quantifiziert werden. Nach dem derzeitigen Planungsstand lassen sich bei einer Ableitung der Niederschlagswässer Konflikte mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung jedenfalls nicht erkennen. Erforderliche kleinräumige Anpassungen von Leitungen innerhalb des Flächenumgriffs der Vorhabensplanung durch Überbauung zeigen keine raumordnerische Relevanz. 3.4.4.2 Nordostvariante 3.4.4.2.1 Wasserversorgung/Abwasserentsorgung Der Realisierung der Nordostvariante stehen Erfordernisse der Raumordnung entgegen, da insbesondere Standorte von Wassergewinnungsanlagen beeinträchtigt werden (Abschnitt 4.3-8 und 4.3-9 RPS 2000). So sind die bestehenden Wassergewinnungsanlagen als regional bedeutsam im RPS 2000 ausgewiesen. Ein der Wassergewinnung entgegenstehender Nutzungsanspruch ist danach im Bereich der Nordostvariante ausgeschlossen. Die Realisierung der Nordostvariante ist nur dann mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar, wenn sich die durch die Errichtung der Landebahn Nordost entstehenden technischen Konflikte mit den Wassergewinnungsanlagen lösen lassen. Denn die Flächeninanspruchnahme von Trinkwasserschutzgebieten widerspricht deren Schutzfunktion und der Sicherung natürlicher Ressourcen. Insbesondere sind die Standorte der Trinkwassergewinnungsanlagen zu sichern (Abschnitt 4.3-8 RPS 2000). Zwar ist es richtig, dass nach den AusfühRegierungspräsidium Darmstadt Seite 72 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 rungen der Hessenwasser GmbH die Musterwasserschutzgebietsverordnung für das Land Hessen ein Verbot für den Bau von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs in der Zone III bzw. III A vorsieht. Die bestehende Wasserschutzgebietsverordnung für die Wassergewinnungsanlagen im Frankfurter Stadtwald enthält ein solches Verbot jedoch nicht. Gleichwohl ist zu beachten, dass der Standort der Trinkwassergewinnung im Frankfurter Stadtwald durch das Vorhaben beeinträchtigt wird, da der neue Brunnen VII S der TWA Hinkelstein sich innerhalb der hindernisfreien Zone befindet und durch den Flächenumgriff der Landebahn (Streifen, Randzonen u. ä.) noch ein weiterer Brunnen der TWA Schwanheim sowie weitere Versickerungsbrunnen und -gräben der Hessenwasser GmbH betroffen sind. Gerade bei den Wassergewinnungsanlagen der Hessenwasser GmbH handelt sich aber um bedeutende Versorgungsanlagen, für die in jedem Fall eine Entflechtung von Trinkwassergewinnung und Flughafenbetrieb anzustreben ist. Insbesondere deshalb muss eine Zugänglichkeit der vorgenannten Brunnen auch zukünftig sichergestellt sein. Ob eine solche regelmäßige Zugänglichkeit zu den angesprochenen Brunnen gemäß den geltenden Sicherheitsbestimmungen, z. B. mit Begleitung von qualifiziertem Flughafenpersonal, tatsächlich möglich ist, kann nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls kann diese nur bedingte Zugänglichkeit der Brunnen aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht als ordnungsgemäßer Betrieb bezeichnet werden. Zudem bestehen aus Sicht des vorsorgenden Grundwasserschutzes gegen die Nordostvariante schwerwiegende Bedenken, da ein Havariefall im Landeanflug insgesamt eine hohe Gefahr für einzelne, jeweils betroffene Wasserwerke im Frankfurter Stadtwald darstellt. Insgesamt tragen die Wasserwerke im Frankfurter Raum mit einer jährlichen Fördermenge von 20 Mio. m3 in ganz erheblichem Maß zur Deckung des Wasserverbrauchs in Südhessen bei. Die einzelnen Wasserwerke im Stadtwald fördern unterschiedliche Mengen an Grundwasser, ein Ausfall des Wasserwerks Hinkelstein mit einer Förderkapazität von fast 7 Mio. m3 oder des Wasserwerks Schwanheim von bis 5,5 Mio. m3 pro Jahr, die teilweise in der die Landebahn umgebenden Sicherheitszone liegen, ist jedoch nicht ohne weiteres verkraftbar und würde somit eine Gefährdung des Kernelements der Trinkwasserversorgung Rhein-Main darstellen. Mangels einer Unfallrisikobetrachtung für die Trinkwassergewinnung (Absturzgefahr im Landeanflug auf Trinkwassergewinnungsanlagen bzw. in Wasserschutzgebieten) lässt sich aber eine diesbezügliche Gefährdung der Trinkwasserversorgung zum derzeitigen Planungsstand nicht abschließend beurteilen. Die Problematik der Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung ist raumordnerisch in hohem Maße relevant. Da der Standort der Trinkwassergewinnung im Frankfurter Stadtwald durch das Vorhaben beeinträchtigt ist, steht die Realisierung der Nordostvariante im Widerspruch zu den Erfordernissen der Raumordnung. Grundsätzlich bestehen insgesamt im Hinblick auf die Wasserversorgung erhebliche Bedenken gegen diese Ausbauvariante. 3.4.4.2.2 Oberflächenentwässerung Die Konzeption zur Oberflächenentwässerung muss mit weiterer Planungstiefe differenziert werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lassen sich keine abschließenden Beurteilungen treffen. Jedoch wird eine Direkteinleitung des Niederschlagswassers in den Main mit Separierung und Behandlung der mit Enteisungsmitteln belasteten Niederschlagswässer als prioritär angesehen. Insbesondere sprechen sowohl die geringe Entfernung des Entwässerungsbereichs zu dem leistungsfähigen Vorfluter Main als auch der relativ geringe Aufwand zum Bau und Betrieb der entwässerungstechnischen Anlagen für Regierungspräsidium Darmstadt Seite 73 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 diese Entwässerung. Konflikte mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung sind jedenfalls mit Realisierung dieser Variante nicht erkennbar. Die zentrale Sammlung und Ableitung der mit Enteisern belasteten Niederschlagswässer in den Winterdienstzeiträumen zur Kläranlage Frankfurt-Sindlingen, unter Mitbenutzung der Entwässerungsanlagen der Stadt Kelsterbach, erscheint ebenfalls machbar. Hierfür müssen jedoch ausreichende Pufferkapazitäten in Form von geschlossenen Regenrückhaltebecken geschaffen werden. Sind in diesem Zusammenhang Neuverlegungen von Leitungen erforderlich, muss die Bündelung mit anderen Trassen bzw. eine Verlegung parallel zur Verkehrsinfrastruktur Berücksichtigung finden. Dadurch können Beeinträchtigungen und Zerschneidungen größerer zusammenhängender Freiflächen vermieden werden. Erforderliche kleinräumige Anpassungen von Leitungen innerhalb des Flächenumgriffs der Vorhabensplanung durch Überbauung zeigen ebenfalls keine raumordnerische Relevanz. 3.4.4.3 Südvariante 3.4.4.3.1 Wasserversorgung/Abwasserentsorgung Bei dieser Planvariante sind keine raumordnerisch relevanten Eingriffe zur Bereitstellung von Trinkwasser sowie zur Schmutzwasserentsorgung feststellbar. 3.4.4.3.2 Oberflächenentwässerung Die Auffassung der Vorhabensträgerin, dass durch die Realisierung der Südvariante keine raumordnerisch relevanten Eingriffe zur Bereitstellung der Schmutzwasserentsorgung feststellbar sind, kann nicht vollumfänglich geteilt werden. Auch nach Durchführung des Erörterungstermins und nach Prüfung der diesbezüglich nachgereichten Unterlagen bestehen nach dem derzeitigen Planungsstand weiterhin Zweifel an der Realisierbarkeit dieser Entwässerungsvariante, ohne dass mit negativen Auswirkungen auf den Bereich „Mönchbruch“ zu rechnen ist. Eine Einleitemenge von 1,8 m3/s würde nach überschlägiger Berechnung nach Aussage des Gutachters des Wasserverbandes Schwarzbachgebiet Ried bei einem 10-jährlichen Ereignis allein durch die Ausbauflächen (365 ha) der CargoCity Süd eine Einleitezeit von 22 h bedeuten. Bei Einleitung von 1,8 m3/s in einem Zeitraum von weniger als 3 h ist bei einem 10-jährlichen Ereignis schon jetzt eine Überlastung der Entwässerungsschiene Hengstbach/Gundbach/Schwarzbach zu verzeichnen. Ausgehend von einem Pegel Nauheim bei einer Zehnjährlichkeit ist ein Abfluss von 3,40 m3/s vorhanden. Mit der Einleitemenge von 1,8 m3/s wird danach ein 100-jährlicher Abfluss erreicht werden. Dieser kann nicht ausuferungsfrei abgeführt werden; gleichzeitig würde bei einer verlängerten Einleitezeit durch die Flächenvergrößerung der Schwarzbachpolder seiner Funktion nicht mehr gerecht und zu einer Überlastung am PW Ginsheim führen. Zudem ist bei der Annahme der Verhältnisse vom April 2001 mit hohen Grundwasserständen davon auszugehen, dass jeder Dezimeter Anstieg unmittelbar Auswirkungen auf das gesamte Abflussregime Schwarzbach/Gundbach einschließlich des teilweise als beobachtender Überschwemmungsraum kartierten „Mönchbruch“ zeigt, der insoweit nicht mehr als Retentionsraum nutzbar wäre. Schließlich kann auch die derzeitige rechtliche Grundlage für die favorisierte Entwässerungsplanung nicht als gesichert angesehen werden. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 74 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Vor diesem Hintergrund zeigt die favorisierte Entwässerungsplanung nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand raumbedeutsame Auswirkungen auf, die mit den Erfordernissen der Raumordnung (Abschnitt 4.2.2-1, 4.2.2-4) im Nutzungskonflikt stehen. Die Konzeption zur Oberflächenentwässerung muss daher mit weiterer Planungstiefe differenziert werden. Dabei muss erreicht werden, dass die Entwässerung ohne negative Auswirkungen auf das Abflussregime Schwarzbach/Gundbach bleibt. 3.4.4.4 Variantenunabhängige Betriebsflächen 3.4.4.4.1 Wasserversorgung/Abwasserentsorgung Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie die Schmutzwasserentsorgung verursachen aufgrund der ausreichend vorhandenen Kapazitäten keine raumwirksamen Auswirkungen. 3.4.4.4.2 Oberflächenentwässerung Die Oberflächenentwässerung der variantenunabhängigen Flächen wird genauso kritisch gesehen wie bei der Südvariante. Daher zeigt die vorgesehene Entwässerungsplanung nach dem derzeitigen Sachund Kenntnisstand raumbedeutsame Auswirkungen auf, die mit den Erfordernissen der Raumordnung im Konflikt stehen. Die Konzeption zur Oberflächenentwässerung muss daher mit weiterer Planungstiefe differenziert werden. Dabei muss erreicht werden, dass die Entwässerung ohne negative Auswirkungen auf das Abflussregime Schwarzbach/Gundbach bleibt. 3.4.4.5 Variantenvergleichende Bewertung Sowohl die Variante Süd als auch die Variante Nordwest haben bei Umsetzung von Maßnahmen zum Grundwasserschutz im Vergleich zur Nordostvariante geringere Auswirkungen auf raumrelevante Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Eine Rangfolge zwischen der Nordwest- und Südvariante lässt sich jedoch nicht begründen. Da jedoch die Nordostvariante Flächen in der Trinkwasserschutzzone III A beansprucht, resultiert daraus ein Konfliktpotenzial zu den raumordnerischen Zielen. Nach Abschnitt 4.3-9 des RPS 2000 sind zudem der Wassergewinnung entgegenstehende Nutzungsansprüche im Bereich der Nordostvariante ausgeschlossen. Nur soweit die Konflikte technisch gelöst werden können und die Trinkwasserversorgung durch die Brunnen der Wasserwerke Hattersheim und Schwanheim weiterhin sichergestellt werden kann, ist die Nordostvariante als mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar einzustufen. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Nordwestvariante, soweit deren Realisierung die Trink- und Brauchwasserbrunnen der Firma Infraserv Höchst beeinträchtigt. Demgegenüber entstehen bei der Variante Süd in der Wasserver- und Abwasserentsorgung nach dem gegenwärtigen Planungsstand keine raumordnerisch relevanten Auswirkungen. Allerdings zeigt die bisher vorgesehene Oberflächenentwässerung nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand raumbedeutsame Auswirkungen auf, da bei hohen Grundwasserverhältnissen das Abflussregime des Regierungspräsidium Darmstadt Seite 75 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Schwarzbach/Gundbach und damit der teilweise als beobachtender Überschwemmungsraum kartierte „Mönchbruch“ beeinträchtigt werden kann. Gleiches gilt auch für die variantenunabhängigen Flächen. Insgesamt wird daher nach derzeit möglicher Einschätzung die Variante Nordwest – ohne variantenunabhängige Fläche – nach Realisierung von Anpassungsmaßnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Ver- und Entsorgung als raumverträglichste Variante eingestuft. Hinsichtlich der übrigen Varianten bestehen erhebliche Nutzungskonflikte mit den Erfordernissen der Raumordnung, die bei Beachtung entsprechender Maßgaben jedoch lösbar erscheinen. 3.5 Energieversorgung, sonstige Infrastruktur 3.5.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 3.5.1.1 Energieversorgung Die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens bestehen in einer Zunahme des Energiebedarfs und in notwendigen Anpassungen der Versorgungsinfrastruktur. Eine variantenbezogene Differenzierung kann sich im Wesentlichen auf Folgemaßnahmen bei den Anlagen der externen Stromversorgung beschränken. 3.5.1.1.1 Variantenunabhängige Auswirkungen Das Vorhaben verursacht im Prognosenullfall einen Mehrverbrauch von Strom (+23 %), Gas/Wärme (+40 %) und Kälte (+80 %) gegenüber dem Ist-Zustand. Der Mehrbedarf im Planungsfall liegt nur unerheblich über dem Prognosenullfall. Hierdurch entstehenden zusätzlichen Anforderungen an die Energieversorgung kann mit örtlich begrenzten Anpassungen der bestehenden Infrastruktur auf dem derzeitigen Flughafengelände Rechnung getragen werden. 3.5.1.1.2 Variantenspezifische Auswirkungen 3.5.1.1.2.1 Nordwestvariante Diese Variante ist mit verschiedenen Umplanungen verbunden. Das in unmittelbarer Nähe zum Flughafen liegende Umspannwerk Kelsterbach der RWE-Mainkraftwerke AG wird von der Landebahn beansprucht. Gegenüber den Verfahrensunterlagen, die von einer Verlegung und Neuerrichtung des Umspannwerks auf einen Standort nördlich der geplanten Landebahn an der Grenze zum Gewerbegebiet Kelsterbach Süd ausgegangen waren, zeichnet sich nach dem Erörterungstermin eine andere Lösung ab. Nach derzeitigen Planungen soll die Umspannanlage (UA) in unmittelbarer Nähe zur bestehenden Anlage errichtet werden. Als neuer Standort kann eine Teilfläche der bestehenden Anlage im Bereich der geplanten Schutzfläche der Landebahn genutzt werden. Da das Umspannwerk nach neuestem Stand der Technik realisiert wird und erheblich Platz sparender ist, reicht diese Teilfläche nach derzeitiger Einschätzung der RWE-Net aus. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 76 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Mit der Verlegung des Umspannwerks wird auch eine Neuordnung der Trassenführung und der Einspeisungen erforderlich. In Abänderung der in den Verfahrensunterlagen dargestellten Konzeption sind nunmehr folgende Maßnahmen vorgesehen: - - - - - Rückbau einer Freileitung auf der Trasse westlich der Startbahn West; Anbindung der 110 kVLeitung ab Punkt Mönchhof-Ost an die vorhandenen 110 kV-Kabel Richtung UA Mönchhof; Weiterführung der beiden 220 kV-Leitungen als Kabel zur UA Kelsterbach mit Unterquerung der Landebahn, in gleicher Trasse Verlegung eines 110 kV-Kabels, Rückbau der fünf Leitungen parallel zur A 3/DB-NBS zwischen Punkt Mönchhof Ost und UA Kelsterbach, Rückbau einer Leitung der Trasse aus Richtung Okriftel-Hattersheim; Etwa 1,2 km vor der geplanten UA Kelsterbach Weiterführung der 380/220 kV-Freileitungen aus Okriftel/Hattersheim als Kabel zur UA Kelsterbach, Rückbau der 220 kV-Freileitungseinführung aus Richtung Höchst und Endverkabelung zur UA Kelsterbach wegen Höhenbeschränkung, Rückbau der 110 kV-Freileitungseinführung der SÜWAG und Endverkabelung der Leitung zur UA Kelsterbach wegen Höhenbeschränkung. 3.5.1.1.2.2 Nordostvariante Westlich der geplanten Landebahn werden zwei Freileitungen möglicherweise durch den einzuhaltenden Bereich der Hindernisfreiheit betroffen. Ggf. muss hier eine Verkabelung von Trassenabschnitten erfolgen. Die geplante Landebahn kreuzt die in Planung befindliche Erdgasanschlussleitung DN 600 Hanau – Frankfurt/M – Höchst der Wingas GmbH. Für diese Planung ist ein ROV abgeschlossen worden. Die Planung für den Bau der Leitung wird aber derzeit nicht weiterverfolgt. Wegen Überlagerung mit der Landebahn muss eine Trasse für Fernwärme angepasst werden. Für den Betrieb der Landebahn sind des Weiteren Infrastrukturmaßnahmen der inneren Stromversorgung erforderlich. 3.5.1.1.2.3 Südvariante Änderungen der Versorgungseinrichtungen der äußeren Elektrizitätsversorgung sind nicht nötig. Ggf. müssen kleinräumige Änderungen vorhandener Gasversorgungsleitungen erfolgen. Wegen Überlagerung mit der Start- und Landebahn ist die NATO-Pipeline anzupassen. Für den Betrieb der Landebahn sind weiterhin Maßnahmen zur inneren Stromversorgung erforderlich. 3.5.1.2 Abfallentsorgung Nach den Antragsunterlagen ist im Prognosenullfall mit einer Steigerung der Abfallmengen um etwa 18 % zu rechnen. Im Planungsfall nimmt die Abfallmenge gegenüber dem Prognosenullfall variantenunabhängig um ca. 40 % zu. Die internen Erfassungskapazitäten müssen entsprechend angepasst werden. Die Entsorgungswege bleiben unverändert. 3.5.1.3 Information und Telekommunikation Die auf dem Flughafengelände bestehenden technischen Anlagen werden im Prognosenullfall bei Bedarf stufenweise angepasst. Im Planungsfall zusätzlich notwendige Kommunikationstrassen werden Regierungspräsidium Darmstadt Seite 77 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 in das bestehende Netz eingebunden. Eventuell im Plangebiet liegende Erdkabel können tiefergelegt oder verlegt bzw. angepasst werden. 3.5.2 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Bei Leitungsneubauten sollen, soweit möglich, bestehende Leitungen abgebaut werden (8-23). Die Verkabelung ist einer Freileitung vorzuziehen, soweit sie sicherheitstechnisch und wirtschaftlich vertretbar sowie umweltschonender ist und keine anderen Belange entgegenstehen (8-24). Rohrfernleitungen sind, soweit wie möglich, untereinander und mit anderen Trassen zu bündeln. Sie sind vorrangig in oder parallel zu Straßen und Wegen zu verlegen (8-26). Das Leitbild einer nachhaltigen Abfallwirtschaft ist die Vermeidung von Abfällen, die Verwertung aller wieder verwertbarer und die umweltschonende Beseitigung nicht verwertbarer Stoffe (6-1). HLPG Mit Grund und Boden ist sparsam und schonend umzugehen (§ 3 Abs. 2 Satz 4). 3.5.3 Bewertung der Auswirkungen 3.5.3.1 Energie Die vorhabensbedingten variantenunabhängigen Anpassungen der Infrastruktur zur inneren Erschließung des Flughafens mit Strom, Gas und Wärme sind als nicht raumbedeutsam einzustufen. 3.5.3.1.1 Nordwestvariante Die nach der neuen Konzeption vorgesehene Neuerrichtung der Umspannanlage Kelsterbach ist nicht raumbedeutsam, da sie auf erheblich reduzierter Fläche lediglich einen Teil des bisherigen Standorts beansprucht. Der Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird beachtet. Mit dem Rückbau bestehender Freileitungen und ihrem Ersatz durch Verkabelungen wird den Grundsätzen der Raumordnung Rechnung getragen. Der Bereich der möglichen Kabelführungen ist im RPS 2000 als Wald und regionaler Grünzug (im Bereich der geplanten Landebahn) bzw. als regionaler Grünzug und Bereich für Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft (südöstlich der Ortslage Kelsterbach) ausgewiesen. Das 220 kV-Kabel aus Richtung Höchst und das 110 kVKabel der SÜWAG sollen im Verlauf bestehender Straßen und Wege verlegt werden. Soweit Kabel im Wald verlegt werden, sind diese möglichst in vorhandenen oder in im Zusammenhang mit der Errichtung der Landebahn neu zu schaffenden Waldschneisen oder aber mit einer Mindestüberdekkung von 1,5 m zu verlegen. Damit soll sichergestellt werden, dass nach Durchführung der Verkabe- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 78 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 lung südlich der Landebahn auf der Trasse wieder Wald entstehen kann und die Waldinanspruchnahme zeitlich begrenzt bleibt. Die vorgesehene Neukonzeption hat keine raumbedeutsamen Auswirkungen über die in den Verfahrensunterlagen dargestellte Planung hinaus zur Folge. Die abschließende landesplanerische Beurteilung und Abstimmung dieser Maßnahmen erfolgt im Verfahren zur Änderung des Regionalplans. Die Darstellungen „Umspannstation Bestand“ und „Hochspannungsleitungen“ des RPS 2000 müssen dort entsprechend dem Verfahrensergebnis geändert werden. Für die südlich der Landebahn von den Firmen Gas-Union GmbH und Infraserv Höchst geplante Gasleitung von Mörfelden-Walldorf zum Werk Ticona in Kelsterbach wird zurzeit ein Raumordnungsverfahren durchgeführt. Konflikte mit dem Vorhaben sind derzeit nicht erkennbar. Falls erforderlich, sind im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens technische Details der Leitungsverlegung mit den Betreibern abzustimmen. 3.5.3.1.2 Nordostvariante Die notwendigen Anpassungen der Energieversorgungsinfrastruktur sind als nicht raumbedeutsam einzustufen. Die im Raumordnungsverfahren betrachteten Varianten der geplanten Erdgasanschlussleitung der WINGAS GmbH können mit dem Vorhaben abgestimmt werden bzw. sie haben ihre Relevanz verloren, wenn die WINGAS GmbH, wie derzeit erkennbar, ihr Vorhaben nicht weiter betreiben will. Im Planfeststellungsverfahren sind technische Einzelheiten von Leitungsverlegungen mit den Betreibern zu klären. 3.5.3.1.3 Südvariante Die notwendigen Anpassungen der Energieversorgungsinfrastruktur sind als nicht raumbedeutsam einzustufen. Im Planfeststellungsverfahren sind technische Einzelheiten von Leitungsverlegungen mit den Betreibern zu klären. 3.5.3.2 Abfallentsorgung Die Entsorgung kann raumordnerisch als gesichert angesehen werden. Raumbedeutsame Auswirkungen sind nicht erkennbar. Das Vorhaben ist mit den Erfordernissen der Raumordnung zum Sachgebiet Abfallentsorgung vereinbar. 3.5.3.3 Information und Telekommunikation Raumbedeutsame Auswirkungen sind nicht erkennbar. Ein weiterer Flächenbedarf entsteht nicht. Erfordernisse der Raumordnung zu diesem Sachgebiet stehen dem Vorhaben nicht entgegen. 3.5.3.4 Variantenvergleichende Bewertung Das Vorhaben ist in allen Varianten – bei Variante Nordwest bei Beachtung der Maßgaben – mit den Erfordernissen der Raumordnung in den Sachgebieten Energieversorgung und Abfallentsorgung vereinbar. Zum Sachgebiet Information und Telekommunikation stehen keine Erfordernisse der Raumordnung entgegen. Während die Süd- und die Nordostvariante nur geringe, nicht raumbedeut- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 79 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 same Anpassungen der Energieversorgungsinfrastruktur erfordern, ist die Nordwestvariante mit Umplanungen bei der externen Stromversorgung verbunden. Da diese raumverträglich umgesetzt werden können, ist eine Variantenreihung im Sachbereich Energieversorgung raumordnerisch nicht zu begründen. 3.6 Wald 3.6.1 Raumbedeutsame Auswirkungen Der geplante Flughafenausbau berührt in allen Varianten Waldflächen, die sich um den bestehenden Frankfurter Flughafen herum befinden und so eine Unterbrechung innerhalb des stark urbanisierten Ballungsraumes der Städte Frankfurt, Offenbach, Kelsterbach, Rüsselsheim, Neu-Isenburg, Mörfelden-Walldorf, Langen und Dreieich darstellen. Abgesehen von der Nordwestvariante, die in geringem Umfang landwirtschaftliche Nutzflächen tangiert, handelt es sich bei der vorgesehenen Flächeninanspruchnahme nahezu ausschließlich um Waldflächen. Die direkten Waldflächeninanspruchnahmen durch Rodung bewegen sich je nach noch näher zu betrachtender Planvariante zwischen 328 und 407 ha. Nicht darin enthalten sind die Beeinträchtigungen angrenzender Flächen durch Folgewirkungen des Projektes. Moderne Forstwirtschaft im Sinne des HForstG und des HeNatG in den aktuell gültigen Fassungen stellt eine Bewirtschaftung des Waldes bei Wahrung der materiellen und immateriellen Funktionen dar. Die Rangfolge der Prioritäten für die Waldwirtschaft stellt sich im hiesigen, überwiegend im öffentlichen Eigentum befindlichen Wald i. d. R. wie folgt dar (vgl. dazu Abschnitt 10.2 des RPS 2000): 1. Priorität: Sicherung der Flächensubstanz des Waldes, 2. Priorität: Sicherung der Schutzwirkungen (Wasserschutz, Klimaschutz, Sichtschutz, Immissionsschutz, Lärmschutz, Naturschutz, Bodenschutz), 3. Priorität: Sicherung der Erholungswirkung, 4. Priorität: Produktion des nachwachsenden und umweltverträglichen Rohstoffes Holz und sonstige Nebenerzeugnisse (Schnittgrün, Wildbret, Dienstleistungen), 5. Priorität: Sicherung von direkt und indirekt mit dem Wald verbundenen Arbeitsplätzen und Betrieben. Insbesondere für die unterproportional bewaldeten Landesteile, zu denen das Rhein-Main-Gebiet gehört, wurde im RPS 2000 der Erhalt, nach Möglichkeit sogar die Mehrung der Flächensubstanz als planerisches Ziel in Abschnitt 10.2-7 /10.2-8 fixiert. Der durch die Planung berührte Wald hat in besonderer Weise immaterielle Funktionen zu erfüllen, wobei Wasser-, Sicht-, Lärm- und Immissions- und Naturschutzaspekte neben der Erholungsfunktion im Vordergrund stehen. Konsequenz aus dieser Sachlage war die Darstellung dieses Waldareals als „Regionaler Grünzug“ im Regionalplan 2000. In Abschnitt 3.1-2 wird seine unverzichtbare Bedeutung für das Allgemeinwohl herausgestellt. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 80 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 So stellt er insbesondere einen wirksamen Schutzgürtel um den bestehenden Frankfurter Flughafen dar und grenzt diesen wirksam gegenüber den umliegenden Siedlungsbereichen ab. Der forstliche Rahmenplan Südhessen 1997 gibt das im hiesigen Verdichtungsraum Rhein-Main vorhandene Bewaldungsprozent mit 26 % (Landesdurchschnitt 41 %) an und weist auf den überproportional hohen Schädigungsgrad mit einhergehendem Stabilitätsverlust der Waldbestände durch bereits jetzt bestehende anthropogene Schädigungen wie Grundwasserabsenkung, enorme Immissions- und Zerschneidungsschäden hin. Die erfolgte, fast vollständige Ausweisung der den Flughafen umgebenden Waldungen als Bannwald gemäß § 22 Abs. 2 HForstG ist die aus den vorangestellten übergeordneten Planungen resultierende Konsequenz, um die vorhandenen Strukturen für das Allgemeinwohl rechtlich abzusichern. Die Rodung dieses Waldes und seine Umwandlung in eine andere Nutzungsart sind verboten. Die Realisierung jeder der Ausbauvarianten setzt daher die Aufhebung der jeweiligen Bannwalderklärung voraus. Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung im Ergebnis tatsächlich gegeben sind, ist im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens nicht abschließend zu entscheiden. Maßgeblich ist, dass die Möglichkeit einer Aufhebung gegeben ist und damit kein einer späteren Planfeststellung offensichtlich entgegenstehendes rechtliches Hindernis besteht. Hiervon ist auszugehen (so im Ergebnis auch Beschluss des HessVGH vom 12. Juli 2001, 2 Q 777/01). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung orientieren sich an dem sog. Verordnungsermessen, das den Verordnungsgeber im Rahmen des § 22 Abs. 2 HForstG ermächtigt, das Gesetz innerhalb des vorgegebenen Spielraumes nach eigenen Vorstellungen auszufüllen.1 In gleicher Weise, wie der Erlass einer Bannwalderklärung dem Ermessen des Verordnungsgebers überlassen ist, steht auch der Umkehrakt der Aufhebung einer Bannwalderklärung in seinem Ermessen. Bei dieser Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass sich die ökologische Situation, die zu dem Erlass der Bannwalderklärungen in den Jahren 1993 und 1997 geführt hat, nicht geändert hat. Allerdings müssen in das Ermessen auch andere Belange außerhalb der ökologischen Betrachtung einfließen. Es ist daher denkbar, dass sich mit Blick auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des Flughafens Frankfurt und seine Rolle im internationalen und nationalen Flugverkehr neue Erkenntnisse und Überlegungen ergeben haben, die zu einer grundlegend neuen Bewertung der ökonomischen, ökologischen und sonstigen einzustellenden Belange durch den Verordnungsgeber führen. Entgegen der von einigen Einwendern geäußerten Rechtsauffassung ist das Verordnungsermessen nicht durch § 3 der 4. DVO zum HForstG (VO über die Erklärung zu Schutzwald, Bannwald und Erholungswald und die Walderhaltungsabgabe) auf den Fall eingeschränkt, dass die Bannwalderklärung nur aufgehoben werden kann, wenn der Bannwald nicht mehr wegen seiner besonderen Bedeutung für das Gemeinwohl unersetzlich ist. Diese Auslegung verkennt nicht nur den Wortlaut der Bestimmung, sondern auch die Bedeutung der 4. DVO zum HForstG. Die §§ 1 bis 3, die sich mit den Erklärungen zu Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald befassen, gehen zurück auf die Ermächtigung in § 70 HForstG. Diese Ermächtigung ist ausdrücklich beschränkt auf den Erlass von Durchführungsvorschriften. § 3 der 4. DVO ist deshalb so zu verstehen, dass die Behörde in dem besonderen Fall des Voraussetzungswegfalls die Erklärung „ohne ein weiteres Verfahren“, also insbesondere ohne Anhörungsverfahren aufheben kann. 1 Gemäß § 8 Abs. 2 der 4. DVO zum HForstG gelten die als Bannwald ausgewiesenen Waldflächen als durch Verordnung begründet. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 81 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die Möglichkeit einer Aufhebung wäre im Übrigen auch dann gegeben, wenn man unterstellte, dass dafür ein Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung i. S. v. § 35 Satz 2 HVwVfG erforderlich wäre. Die Zulässigkeit einer solchen Entscheidung richtet sich nach § 49 HVwVfG. Das Hauptziel der Wirtschaftsführung ist unter den hiesigen erschwerten Rahmenbedingungen auf die Walderhaltung mit dem primären Ziel der Sicherung der Schutz- und Erholungswirkungen ausgerichtet. Durch eine Waldinanspruchnahme in vorgesehener Dimension sind folgende raumbedeutsamen Auswirkungen zu erwarten: 1. Erheblicher realer Waldflächenverlust, 2. gravierende Randschäden am verbleibenden angrenzenden Restwald mit drastischer Erhöhung des Betriebsrisikos in Form zu erwartender weiterer Stabilitätsverluste sowie nachfolgender Auflösungserscheinungen, die in ihrer Quantität nicht klar abschätzbar sind, 3. Bewirtschaftungserschwernisse durch Eintritt von Rand- und Insellagen (Mehraufwendungen bei der Holzernte und Bringung), sowie Hiebsunreifeverluste durch vorzeitiges Absterben sowie Wuchshöhenbegrenzung einschließlich der Verschlechterung der standörtlichen Produktionsbedingungen mit der Konsequenz eingeschränkter Baumartenwahl, 4. Beeinträchtigung der gesamten immateriellen Waldfunktionen und 5. potenzielle Mehrbelastung der im Untersuchungsraum befindlichen Waldareale durch Immissionen (vor allem Stickstoffverbindungen, Kohlendioxid, Ozon). 3.6.1.1 Nordwestvariante Durch die Nordwestvariante gehen wesentliche Teile des Kelsterbacher Waldes verloren. Der in Rede stehende Waldkomplex befindet sich großteils im Eigentum der Stadt Kelsterbach und stellt einen wichtigen Schutzgürtel zwischen dem bestehenden Flughafen und der Stadt Kelsterbach und dem Mainufer dar. Einschließlich der variantenunabhängigen Süderweiterung der Betriebsfläche werden bei dieser Variante 328 ha Waldfläche direkt in Anspruch genommen. Davon sind 189 ha Bannwald, 15 ha Landschaftsschutzgebiet. Die vorgelegte Planung weist eine Waldverinselung von 26 ha zwischen BAB A 3 und der geplanten Landebahn aus. Die entstehenden Waldaufrisse werden mit 11.900 lfd. M. angegeben, wobei die besonders gefährdeten Expositionen SW-SO und West mit 3900 lfd. M. angegeben werden. Diese Bewertung ist nicht vollständig, da auch die südwestlichen (ca. 80 ha) und nördlichen Waldreste (ca. 135 ha) von frei zugänglichen Landschaftseinheiten abgetrennt werden und somit als Restwald zu betrachten sind. Das gilt für den nördlichen Waldrest insbesondere unter der Maßgabe einer Flächenausweisung südlich von Kelsterbach und der BAB A 3 als Bereich für Industrie und Gewerbe im Regionalplan, wodurch nach Realisierung der letzte, ohnehin sehr schmale Verbindungsbereich zur umliegenden freien Landschaft verschlossen sein wird. Also ist von einer in 3 Segmente zerfallenen isolierten Restwaldfläche von ca. 241 ha auszugehen, deren Erhalt mit Blick auf die entstehenden Randeffekte sehr ungewiss ist und deren ordnungsgemä- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 82 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 ße Bewirtschaftung im Nordteil erheblich erschwert und im Südteil nahezu ausgeschlossen sein würde. 3.6.1.2 Nordostvariante Durch die Nordostvariante geht ein erheblicher Teil des Schwanheimer Waldes, der im Besitz der Stadt Frankfurt ist, verloren. Durch den geplanten Eingriff wird die Pufferzone zwischen dem Nordteil des Flughafens und der Stadt Kelsterbach und dem Frankfurter Stadtteil Schwanheim verengt. Einschließlich der variantenunabhängigen Süderweiterung der Betriebsfläche werden bei dieser Variante 383 ha Waldfläche direkt in Anspruch genommen. Davon sind 279 ha Bannwald, 304 ha Landschaftsschutzgebiet. Die dargestellte Waldverinselung mit einer Restwaldfläche von 92 ha (davon 82 ha LSG) befindet sich am Nordostrand des bestehenden Flughafens und stellt nach forstfachlicher Einschätzung angesichts der verbleibenden geringen Breite von ca. 200 bis 400 m keine funktionale, ordnungsgemäß bewirtschaftbare Waldeinheit mehr dar. Ihr Fortbestand ist sehr fraglich. Der bei Umsetzung entstehende Waldaufriss wird mit 18.000 lfd. M. angegeben, wovon die besonders gefährdeten Expositionen SW-SO und West mit insgesamt 8100 lfd. M. angegeben werden. Der Argumentation der Vorhabensträgerin, dass in den zuvor quantifizierten Waldaufrissen rund 2.100 lfd. M. durch Aufweitung bereits bestehender Schienenwege enthalten seien, die bereits jetzt Waldrandcharakter haben, und dass somit von einer gemilderten Auswirkung auszugehen sei, muss widersprochen werden. Für die Auswirkung entscheidend ist die geplante Wegnahme des vorhandenen und an die bestehenden kleinklimatischen Verhältnisse allmählich adaptierten Waldsaumes, der die Eigenschaft eines Schutzmantels für den dahinter liegenden Waldbereich hat. Somit sind bei einer Wegnahme dieses Waldsaumes ähnliche Destabilisierungsrisiken zu erwarten wie in den übrigen Fällen auch. 3.6.1.3 Südvariante Durch die Südvariante geht ein wesentlicher Teil des Walldorfer Waldes verloren. Dieser setzt sich teilweise aus Staatswald (Landesbetrieb Hessen-Forst) und Stadtwald Mörfelden-Walldorf zusammen. Der geplante Eingriff löst die Pufferzone zwischen Walldorf-Nord und Süd weitgehend auf und teilt den Walldorfer Wald in 2 voneinander isolierte Bereiche. Einschließlich der variantenunabhängigen Süderweiterung der Betriebsfläche werden bei dieser Variante 407 ha Waldfläche direkt in Anspruch genommen. Davon sind 375 ha Bannwald und 15 ha Landschaftsschutzgebietsfläche. Zudem sind 2 Naturdenkmale betroffen. Im Zuge dieser Planumsetzung würde eine verinselte Restwaldfläche mit einer Flächengröße von ca. 175 ha zwischen dem bestehenden Flughafen und der neuen Südbahn entstehen, die in ihrer Substanz nach Auskunft des Planungsträgers erhalten bleiben soll. Der entstehende Waldaufriss beläuft sich auf 14.300 lfd. M., wovon insgesamt 5000 lfd. M. den besonders gefährdeten SO-SW und Westexpositionen zuzuordnen sind. 3.6.2 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Regierungspräsidium Darmstadt Seite 83 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Der RPS 2000 enthält ein auf den Wald bezogenes Ziel: „Die im Regionalplan als "Waldbereich, Bestand" dargestellten Flächen sollen aus regionalplanerischer Sicht auf Dauer bewaldet bleiben. Die Walderhaltung hat hier Vorrang vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen“ (Abschnitt 10.2-14). Außerdem sind folgende Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung von Belang: • In der Untermainebene (...) sollen die großen Waldgebiete südlich von Frankfurt (…) als wichtige Naherholungsgebiete und wegen ihrer Klimafunktion zur Verbesserung der Umweltqualität im Verdichtungsraum beitragen (Kapitel 3-8) • Der Wald und seine wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen sollen nachhaltig gesichert werden. (Abschnitt 10.2-1) • Wald darf wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Walderhaltung nur dann für andere Zwecke in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist, der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird und die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes durch den Eingriff insgesamt nur in vertretbarem Maße eingeschränkt werden. (Abschnitt 10.2-3) • Eine Waldinanspruchnahme in Gemeinden mit unterdurchschnittlichen Waldanteilen sowie in Gebieten mit erheblichen Waldverlusten in den letzten Jahrzehnten soll unterbleiben. (Abschnitt 10.24) • Waldzerschneidungen, insbesondere durch linienförmige Eingriffe sollen vermieden werden. Dies gilt vor allem für Waldgebiete, die bereits in der Vergangenheit durch zahlreiche Zerschneidungslinien erheblich geschädigt sind: in den Städten Frankfurt am Main, (…) in den Landkreisen (…) Groß-Gerau. (Abschnitt 10.2-5) • Bisher unzerschnittene größere Waldgebiete in den folgenden Narurräumen sollen erhalten werden: (…) Sprendlinger Horst/Untermainebene (Abschnitt 10.2-6) • Bei der Inanspruchnahme von Wald für andere Nutzungen sollen mindestens flächengleiche naturnahe Ersatzaufforstungen im selben Naturraum vorgesehen werden. In Teilräumen, in denen dem Wald herausragende Schutz- und Erholungsfunktionen zukommen, oder in weit unterdurchschnittlich bewaldeten Teilräumen sollen mehr als flächengleiche Ersatzaufforstungen vorgesehen werden. (Abschnitt 10.2-7) • Bei Großvorhaben, bei denen eingriffsnah Ersatzaufforstungsflächen entsprechenden Umfangs nicht verfügbar sind, können Aufforstungen vor allem in folgenden waldarmen Gebieten im Verdichtungsraum durchgeführt werden: Landkreis Groß-Gerau (Neuanlage von Rhein-Auewäldern), Wetteraukreis, Main-Taunus-Vorland als Teil des Main-Taunus-Kreises (Abschnitt 10.2-8) LEP Hessen 2000 Der LEP Hessen 2000 enthält in Kapitel 9.2, S. 46 folgende Erfordernisse der Raumordnung • Der Wald ist in seinem Bestand zu erhalten und an geeigneter Stelle zu mehren (Abs. 1) • Die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes sind zu sichern (Abs. 4) • Waldrodungen und Waldneuanlagen bedürfen einer sorgfältigen Abwägung. Für geplante Waldinanspruchnahmen sollen flächengleiche Waldzuwachsflächen ausgewiesen werden (Abs. 7) 3.6.3 Bewertung der Auswirkungen Dem Vorhaben stehen in allen Varianten Ziele und Grundsätze des RPS 2000 zum Wald entgegen. Allen zuvor skizzierten Varianten ist gemeinsam, dass die materiellen und immateriellen Waldfunktionen gravierend beeinträchtigt werden. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 84 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Dabei ist der direkte Flächenverlust quantitativ und kartographisch, von leichten Unschärfen für die Bedürfnisse eines Raumordnungsverfahrens bezüglich infrastruktureller Nebeneinrichtungen abgesehen, hinreichend klar erfasst und bewertbar. Die Bewertung der Randzonen und Restwaldflächen hinsichtlich ihres Forstbestandes ist problematisch. Die in den Planunterlagen vorgenommene Differenzierung der Auswirkungen auf der Grundlage der jeweiligen Bestockungsart mag aus rein naturschutzfachlicher Sicht greifen, wird aber so den forstfachlichen Belangen nicht gerecht. Unabhängig von der Bestockungsart und dem Bestandsalter erfüllt Wald hier in hohem Maße Schutz- und Erholungsfunktionen und ist forstrechtlich folgerichtig auch gleichartig bewehrt. Weiterhin ist in der zonal vorgesehenen Wuchshöhenbegrenzung eine mehr oder weniger starke Funktionsbeeinträchtigung zu sehen. Die in der Planvorlage dargestellten Bereiche einer Wuchshöhenbegrenzung bis 30 m Höhe sind differenziert zu betrachten und können nicht pauschal bewertet werden. In einer Wuchshöhenbegrenzung bis 15 m ist in jedem Fall eine gravierende Funktionsbegrenzung zu sehen, da durch die erheblich eingeschränkte Horizontalentwicklung insbesondere Sicht-, Klima-, Lärmschutz- und Erholungsfunktionen erheblich beeinträchtigt werden. Eine ordnungsgemäße Holzproduktion im herkömmlichen Sinne scheidet ebenso zwangsläufig aus. Damit sind die stark höhenbegrenzten Waldbereiche (bis 15 m) nicht mehr als Wald im Sinne des § 1 HForstG anzusehen. Diese sind daher in die Bilanzierung der dauerhaften und somit im Falle einer Projektrealisierung ersatzaufzuforstenden Waldverluste einzubeziehen, was im Rahmen des Erörterungstermins zum Raumordnungsverfahren von der Vorhabensträgerin bestätigt wurde. Vorstellbar ist, dass die Waldbereiche mit einer Höhenbegrenzung zwischen 15 und 30 m aus forstrechtlicher Sicht noch als Wald anerkannt werden können. Klar ist aber auch, dass hier Funktionsbeeinträchtigungen zu erwarten sind und insbesondere Einschränkungen der holzproduktiven Bewirtschaftbarkeit durch Hiebsunreifeverluste und erhöhten Verjüngungsaufwand eintreten werden. Bedingt durch Wechselwirkungen (s. Kap. IV 4.9) verschiedener negativer Einflüsse ist der gesamträumlich wirksame ökologische Verschlechterungseffekt in seiner quantitativen Auswirkung von Unwägbarkeiten begleitet und wird wesentlich von den Witterungsverhältnissen zum Zeitpunkt der etwaigen Projektrealisierung und den Folgejahren abhängen. Nicht geteilt wird die Auffassung der Vorhabensträgerin zur Wirkungstiefe negativer Einflüsse bei Waldrandanschnitten in das Bestandesinnere hinein. Dort wird unter Berufung auf einschlägige Quellen eine Wirkungstiefe von 100 m als ausreichend angesehen. Die zitierten Quellen stehen prinzipiell nicht in Zweifel, und bei normalen forstökologischen Rahmenbedingungen ist die Annahme einer Wirkungstiefe von 100 m der Größenordnung nach auch zutreffend. In dem hier betrachteten Wuchsraum mit seinen periodisch wiederkehrenden extremen Klimaausprägungen und unter Berücksichtigung der gravierenden Vorbelastung der Waldökosysteme greifen die unterstellten Richtwerte für normale Verhältnisse aber nicht. Einschlägige Erfahrungen aus der hiesigen Walderhaltungsproblematik (Rhein-MainWaldsanierungsprojekt, Band 35 der Hess. Landesforstverwaltung) belegen, dass die Innenwirkung von Waldaufrissen erheblich über die 100-m-Grenzlinie hinausgeht und bei ca. 300 m anzusiedeln ist. Eine Milderung der Negativeffekte durch Voranbau in umzuwandelnden Waldbereichen, wie sie die Vorhabensträgerin annimmt, ist kaum zu erwarten, da eine flächige Rodung des Hauptbestandes immer zu erheblichen Fällungsschäden an dem bereits vorhandenen Jungwuchs führt. Der beschriebene Milderungseffekt würde nur bei einer zeitlich (über ca. 20 Jahre) gestreckten, hier nicht realisierbaren langsamen Umwandlung greifen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 85 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Eine Positivbewertung der Waldaufrisse aus Sicht des Naturschutzes, wie sie die Vorhabensträgerin dargestellt hat, ist angesichts des potenzierten Stabilitätsrisikos der nachgelagerten Waldflächen nicht nachvollziehbar. Eine rasche Milderung der nachteiligen Auswirkungen der Waldaufrisse durch aktive Randbepflanzung ist ebenfalls schwer vorstellbar. Eine solche Randbepflanzung benötigt mindestens 10 Jahre, um sich ökologisch wirksam zu etablieren. Sie hilft damit den freigestellten Randbäumen in der kritischen Anfangszeit der physiologischen Umstellung auf den einseitigen Freistand nicht. Deren mittel- bis langfristig wirksame Positiveffekte auf den nachgelagerten Waldinnenbereich sind unstrittig. Die Alteichenbestände östlich der Startbahn West belegen die zuvor skizzierte Risikoabschätzung. Deren Vitalitätszustand ist sehr kritisch, wobei insbesondere im Randbereich zur Startbahn West mit erheblicher Tiefenwirkung der Gesundheitszustand nebst Aushagerung des Waldbodens am gravierendsten ist. Daher unterliegen diese Bestände auch dem Rhein-Main-Waldsanierungskonzept. Unzutreffend ist ebenfalls die Darstellung der verlichteten Bereiche als naturschutzfachlich wertvolle Strukturelemente. Sie sind vielmehr Ergebnis einer anthropogen verursachten Destabilisierung der Waldökosysteme, die die Aufrechterhaltung der Multifunktionalität in der Zukunft in Frage stellt, und können somit kein Leitbild eines anzustrebenden Zustandes sein. 3.6.3.1 Variantenvergleichende Bewertung Trotz einiger, zuvor dargestellter planerischer Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Erfassung und Bewertung der randlichen Beeinträchtigungen ist die Beurteilung für das Raumordnungsverfahren hinreichend möglich. Die Nordwestvariante ist bezüglich des direkten Flächenabganges durch Rodung von allen näher untersuchten Varianten am günstigsten zu bewerten. Gleiches gilt für die betroffene Waldfläche mit naturschutz- und forstrechtlichem Schutzstatus. Hinsichtlich der verbleibenden Waldinsellagen in Form von 3 Exklaven mit insgesamt 241 ha ist jedoch diese Variante von allen die problematischste, da angesichts der künftigen Flächenstruktur und Zerschneidung von einer mittelfristig erheblichen Funktionsbeeinträchtigung ausgegangen werden muss. Die Nordostvariante schneidet bezüglich des direkten Flächenabganges am zweitbesten ab. Die Südvariante stellt den schwersten Eingriff hinsichtlich des direkten Flächenabganges dar und führt zum höchsten Bannwaldverlust. In der Folge sind die direkten Waldflächenverluste und die entstehenden Waldinsellagen mit erhöhtem Existenzrisiko bilanziert, wobei die Zahlen keinen Anspruch auf absolute Genauigkeit haben. Auf die Unschärfen der Zahlenwerke wurde zuvor verwiesen. Diese wurden auch im Erörterungstermin durch die Vorhabensträgerin nicht voll aufgeklärt. Für die raumordnerische Beurteilung reicht die vorhandene Genauigkeit jedoch aus. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 86 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Variante Direkter Flächenverlust Verbleibende Waldinseln Beeinflusste Gesamtfläche Nordwestvariante Nordostvariante Südvariante 328 ha 383 ha 407 ha 241 ha (3 Waldinseln) 569 ha 92 ha (1 Waldinsel) 475 ha 175 ha (1 Waldinsel) 582 ha Wie sich die Waldinseln in der Zukunft entwickeln werden, ist nicht sicher vorhersehbar und von äußeren Umständen (vor allem der Witterung) abhängig. Es ist davon auszugehen, dass diese Flächen Wald im Sinne des § 1 HForstG bleiben. Eine Beeinträchtigung der Baumartenzusammensetzung, der Vitalität und somit der wirtschaftlichen und ökologischen Wertigkeit muss vor dem Hintergrund gemachter Erfahrungen bei Waldinanspruchnahmen und Zerschneidungen im Rhein-MainGebiet ins Kalkül gezogen werden. Dieser Umstand wird naturschutzrechtlich (§ 6 HeNatG) und zivilrechtlich (Entschädigung wirtschaftlicher Einbußen, ggf. Verkauf) zu bewerten sein. Die multifunktionale Wirkung des Waldes in Verbindung mit sonstigen öffentlichen Belangen beruht im hiesigen Raum gerade auf seiner Großflächigkeit und bietet hier sicher noch die größte Existenzsicherheit. Unter diesem Aspekt muss der Eingriff der Nordostvariante in einem weitaus größeren Waldkomplex, als das bei der Nordwestvariante der Fall ist, besonders kritisch gesehen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei allen Varianten eine erhebliche, ortsunmittelbar irreparable Funktionsbeeinträchtigung des Waldes eintreten wird, die in der letztendlichen Größenordnung bezüglich der randlichen Auswirkungen nicht sicher einschätzbar ist. Dem Vorhaben stehen Ziele des RPS 2000 entgegen. Die Untersuchung erfolgt im Folgenden unter der Annahme, dass die dem Vorhaben derzeit entgegenstehenden Ziele im Wege der Planänderung modifiziert werden. Kommt es zu einer Änderung der forstrechtlichen Ausgangslage gem. Kap. 3.6.1, ist die Nordwestvariante unter Abwägung aller Aspekte die noch am ehesten vertretbare Lösung, da bei ihr trotz der gegenüber der Nordostvariante größeren flächenmäßigen Gesamtbeeinträchtigung (inkl. Verinselung) der gesamtökologische Waldschaden am geringsten ist, denn im Vergleich zu den anderen Varianten liegt die Nordwestvariante in einem jetzt schon isolierten Waldareal mit deutlich herabgesetzter Vitalität. Die kompakten, noch in recht gutem Zustand befindlichen Waldflächen im Bereich der Nordostvariante blieben somit unversehrt. Der damit verbundene ausgedehnte südexponierte Aufriss des verbleibenden Stadtwaldes Frankfurt wäre als gravierendes Existenzrisiko eines noch großflächigen und funktional hinreichend intakten Waldareals einzuschätzen. Die Südvariante ist aus den gleichen Gründen und wegen des zudem enorm hohen Flächenverbrauches aus forstfachlicher Sicht ohnehin zu verwerfen. Auf jeden Fall ist jedoch, basierend auf Kap. 9.2, Absatz 8 des Landesentwicklungsplanes sowie Abschnitt 10.2-7 des Regionalplanes, zur Minimierung der forstökologischen Beeinträchtigung eine flächengleiche Ersatzaufforstung in größtmöglicher Nähe zum Eingriffsort zu fordern. In diese Verpflichtung sind neben den Rodungsflächen auch die stark beeinträchtigen Randflächen einzubeziehen, die ihre Waldfunktionen gem. § 1, Abs. 1 HForstG verlieren. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 87 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 3.7 Freiraumsicherung 3.7.1 Raumbedeutsame Auswirkungen Da die vorhabensbedingten Auswirkungen auf die regionalplanerischen Festlegungen „Wald“ und „Bereiche für die Grundwassersicherung“ in den entsprechenden Fachkapiteln behandelt werden, beschränkt sich die Darstellung an dieser Stelle auf die Regionalen Grünzüge und die Bereiche für Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft. Das Umfeld des Flughafens Frankfurt Main einschließlich der Standorte der drei Ausbauvarianten sowie der Betriebsfläche Süd ist im RPS 2000 flächendeckend als "Regionaler Grünzug" ausgewiesen. Alle drei Varianten sowie die Betriebsfläche Süd kommen daher mit vollem (Varianten Süd und Nordost) bzw. nahezu vollem Flächenumgriff (Variante Nordwest) in den Regionalen Grünzug zu liegen. Die freiraumschützenden Funktionen des Regionalen Grünzugs (Erhaltung und Entwicklung von Naherholungsgebieten, Schutz des Wasserhaushalts, der klimatischen Verhältnisse und der Gliederung der Siedlungsgebiete) gehen auf den betroffenen Flächen verloren. Die Verluste an regionalem Grünzug einschließlich der variantenunabhängigen Betriebsfläche Süd und Zusammenhangsmaßnahmen belaufen sich gemäß UVS bei der Variante Nordwest auf etwa 323 ha, der Variante Nordost auf 387 ha und der Südvariante auf 381 ha. Bereiche für Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft gem. RPS 2000 sind auf den Standorten der drei Varianten und der Flugbetriebsfläche Süd nicht ausgewiesen. Eine direkte Inanspruchnahme von Flächen dieser Kategorie erfolgt nicht. 3.7.2 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Die regionalen Grünzüge dienen der langfristigen Freihaltung zusammenhängender, ausreichend großer, unbesiedelter Freiräume von Besiedlung im Ordnungsraum sowie in Teilräumen mit vergleichbarer Siedlungsdichte und -dynamik. Gemäß RPS 2000 darf die Funktion der Regionalen Grünzüge durch andere Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. Planungen und Vorhaben, die zu einer Zersiedlung, einer Beeinträchtigung der Gliederung von Siedlungsgebieten, des Wasserhaushalts oder der Freiraumerholung oder der Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen können, sind in den Regionalen Grünzügen nicht zulässig. Hierzu zählen neben Wohnungsbau- und gewerblicher Nutzung u. a. auch Verkehrsanlagen sowie andere Infrastrukturmaßnahmen. In den Regionalen Grünzügen hat jede weitere Siedlungstätigkeit zu unterbleiben. (Ziel 3.1-2) Gemäß Ziel 3.1-3 sind Abweichungen von der Festlegung Regionaler Grünzug nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter der Voraussetzung zulässig, dass gleichzeitig im selben Naturraum Kompensationsflächen gleicher Größe, Qualität und vergleichbarer Funktion den Regionalen Grünzügen zugeordnet werden. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 88 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die Regionalen Grünzüge können mit gestalteten Landschaftselementen aufgewertet werden. In ihnen sollen Entwicklungsmaßnahmen zur Verbesserung der vorhandenen Freiraumfunktionen vorgesehen werden. Vorhaben, die der Freiraumerholung der Allgemeinheit dienen und die Funktionen der Grünzüge nicht beeinträchtigen, sind zulässig (Ziffer 3.1-4). Gemäß Ziffer 2.1-2 sind im Verdichtungsraum (als Zentralbereich des Ordnungsraums) die regionalen Grünzüge als langfristig von Besiedlung freizuhaltende Freiräume dauerhaft zu sichern und bei Berücksichtigung ihrer weiteren Funktionen zu attraktiv gestalteten Landschaftsbändern mit hohem Erholungs- und Erlebniswert aufzuwerten. 3.7.3 Bewertung der Auswirkungen Das Vorhaben steht in allen drei Varianten den Zielen und Grundsätzen des RPS 2000 zur Freiraumsicherung/zum regionalen Grünzug entgegen. Die Feststellung der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung setzt für alle Varianten eine Änderung der Zielaussage für die betroffenen Flächen im Rahmen des Planänderungsverfahrens voraus. Zu berücksichtigen ist, dass jede der ins Verfahren gegebenen Varianten in den regionalen Grünzug eingreift. Ohne diesen Eingriff ist eine Flughafenerweiterung im Planungsraum/am vorgesehenen Standort nicht zu realisieren. Daher ist die Variante, die mit dem geringsten Eingriff in den regionalen Grünzug verbunden ist, am günstigsten zu bewerten. Dies ist die Variante Nordwest. Die Variante Nordost nimmt die größte Fläche in Anspruch; die Südvariante ist geringfügig günstiger als die Nordostvariante zu bewerten. Im Hinblick auf die Bereiche für Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft stehen dem Vorhaben Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegen. 3.8 Sonstige Bodennutzung: Landwirtschaft, Lagerstätten 3.8.1 Raumbedeutsame Auswirkungen 3.8.1.1 Landwirtschaft Raumbedeutsame Auswirkungen bestehen in direkter Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen durch das Vorhaben, in einer Zunahme vorhabensbedingter Schadstoffbelastungen auf landwirtschaftlichen Flächen und der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für forst- und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. Landwirtschaftliche Flächen bzw. im RPS 2000 als „Bereich für die Landwirtschaft“ ausgewiesene Flächen werden durch keine der drei Varianten in Anspruch genommen. Bereiche für Landschaftsnutzung und -pflege werden auf der Fläche des Umspannwerkes Kelsterbach tangiert. Erhebliche Umweltauswirkungen auf im weiteren Umfeld liegende landwirtschaftliche Flächen durch vorhabensbedingte Luftschadstoffbelastungen sind laut UVS nicht zu erwarten. Flächenscharfe Festlegungen für Regierungspräsidium Darmstadt Seite 89 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Ausgleichsmaßnahmen können im Raumordnungsverfahren nicht getroffen werden. Im Planfeststellungsverfahren soll darauf hingewirkt werden, dass im RPS 2000 ausgewiesene „Bereiche für die Landwirtschaft“ möglichst nicht für forstrechtliche Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. 3.8.1.2 Lagerstätten Rohstoffabbaugebiete oder im RPS 2000 als „Bereich oberflächennaher Lagerstätten“ oder „Bereich für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten“ ausgewiesene Flächen werden durch keine der drei Varianten in Anspruch genommen. Flächenscharfe Festlegungen für Ausgleichsmaßnahmen können im Raumordnungsverfahren nicht getroffen werden. Eine Inanspruchnahme von „Bereichen oberflächennaher Lagerstätten“ für forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des RPS 2000 möglich. Der vorhabensbedingte Baustoffbedarf wird aus bestehenden Abbaustätten gedeckt. Erfordernisse der Raumordnung zu den Sachbereichen Landwirtschaft und Rohstoffsicherung stehen dem Vorhaben nicht entgegen. 4. Darstellung und Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter Zu den im Raumordnungsverfahren unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfenden Auswirkungen des Vorhabens gehören auch die raumbedeutsamen Auswirkungen auf Umweltschutzgüter. Entsprechend dem Planungsstand sind im Raumordnungsverfahren die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft zu ermitteln und zu bewerten (§ 13 Abs. 3 HLPG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sind darüber hinaus die Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. 4.1 Mensch Das Vorhaben wirkt sich in vielfältiger Weise auf die im Umfeld des Vorhabens lebenden und arbeitenden Menschen aus. Auswirkungen ergeben sich sowohl für das Wohnen als auch für die Nutzung von Natur und Landschaft zu Erholungszwecken. 4.1.1 Wohnen und Wohnumfeld Auswirkungen des Vorhabens auf die Wohnbevölkerung ergeben sich auf unterschiedlichen Wirkungspfaden. Im Vordergrund stehen Beeinträchtigungen durch den von verschiedenen Quellen hervorgerufenen Lärm und die vom Flughafen ausgehende Schadstoffbelastung der Luft. Außerdem sind Beeinträchtigungen z. B. durch Gerüche oder Überflüge denkbar. Schließlich können sich aus dem Flughafenbetrieb Beeinträchtigungen der Sicherheit der Menschen im Umfeld ergeben. Diese möglichen Auswirkungen werden im Folgenden dargestellt und bewertet. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 90 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.1.1.1 Lärm 4.1.1.1.1 Raumbedeutsame Auswirkungen Zur Abgrenzung des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Mensch, Wohn- und Wohnumfeldfunktion wurden die im von der Vorhabensträgerin vorgelegten Lärmgutachten für den Fluglärm (Gutachten G 6.1) errechneten Lärmkonturen des äquivalenten Dauerschallpegels Leq(3),Tag von 55 dB(A) sowie die Konturen, auf denen in der Nacht (22.00-06.00 Uhr) ein Maximalpegel von 68 dB(A) mindestens 6 mal erreicht oder überschritten wird, für alle eingebrachten Ausbauvarianten herangezogen. Zusätzlich wurde der in Anlehnung an das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm definierte äquivalente Dauerschallpegel Leq(3),FLG von 55 dB(A) mit 10-facher Gewichtung der Nacht berücksichtigt. Entsprechend der Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) „Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm“ vom 16.09.1998 soll neben technischen, organisatorischen und betrieblichen Maßnahmen im Bereich des Luftverkehrs auch raumordnerisches Ziel sein, planerisch ausreichende Abstände zwischen den Quellen des Fluglärms und der umliegenden Wohnbebauung sowie sonstigen lärmempfindlichen Nutzungen vorzusehen. Die Beachtung der vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) erarbeiteten „Leitlinie zur Beurteilung von Fluglärm durch die Immissionsschutzbehörden der Länder“ (Fluglärmleitlinie 1997) soll auf längere Sicht Planungssicherheit für die gemeindliche Bauleitplanung gewährleisten. Nach der Fluglärmleitlinie sind Siedlungsbeschränkungsbereiche zu ermitteln, in denen die Ausweisung von neuen Siedlungsgebieten verhindert werden sollen. In Abweichung vom noch geltenden Fluglärmgesetz wird nach der LAI-Fluglärmleitlinie bei den Berechnungen der Lärmkonturen der Äquivalenzparameter q=3 (statt q=4) verwendet. Darüber hinaus sieht die Fluglärmleitlinie eine getrennte Berücksichtigung der Flugbetriebsrichtungen vor (100/100-Regelung). Das heißt, die Berechnungen für die unterschiedlichen Betriebsrichtungen erfolgen mit voller Flugbewegungszahl. Die Fluglärmkonturen nach der LAI-Fluglärmleitlinie bestimmen sich als „Umhüllende“ aller nach der 100/100-Regelung berechneten Einzelkonturen. Die MKRO ist der Auffassung, dass auf der Grundlage der LAI-Leitlinie raumordnerische Festlegungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, die im Interesse eines sachgerechten Ausgleichs zwischen den Belangen der gemeindlichen Siedlungsentwicklung, dem Schutzbedürfnis der Flughafenanrainer und den luftverkehrlichen Erfordernissen liegen, möglich sind. Zur Abgrenzung des Untersuchungsraumes wurden daher alle Lärmkonturen nach der 100/100Regelung ermittelt. Den Berechnungen wurde dabei die Flugzeuggruppeneinteilung gemäß dem Vorschlag des Umweltbundesamtes für eine Fortschreibung der „Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen“ aus dem Jahr 1999 (AzB 99) zu Grunde gelegt. Bei der Ermittlung der betroffenen Bevölkerungszahlen wurden alle Städte und Gemeinden berücksichtigt, deren Bauflächen von dieser umhüllenden Kontur überdeckt oder tangiert wurden. Die Belastungen durch Rolllärm und Bodenlärm durch die Luftseite beschränken sich auf Bauflächen im Umfeld des Flughafengeländes. In diesen Bauflächen, die innerhalb des Untersuchungsraumes liegen, wurden insgesamt 22 Nachweispunkte betrachtet und die dort auftretenden Immissionen erfasst. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 91 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Insbesondere siedlungsnahe Freiräume und Grün-/Parkanlagen stellen Räume mit bedeutender Erholungsfunktion dar. Die betroffenen Flächen wurden daher zur Quantifizierung der Belastungen durch Fluglärm in Anlehnung an den Teilaspekt Menschen – Erholung mit den Lärmkonturen verschnitten und ermittelt. 4.1.1.1.1.1 Raumanalyse / Ist-Zustand / Prognosenullfall 4.1.1.1.1.1.1 Fluglärm Unter Berücksichtigung der Fachgutachten G 6.1 (Fluglärm) und G 8 Teil 1-3 (Wohn- und Wohnumfeldanalyse) wurden im Gutachten G 2 (Umweltanalyse) für den Ist-Zustand 2000, den Prognosenullfall 2015 und die Planungsfälle jeweils für die Varianten Nordwest, Nordost und Süd für verschiedene Lärmkonturen die Betroffenheitszahlen bezüglich der Wohnbevölkerung, der Nutzer lärmsensibler Einrichtungen (Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser und Altenwohnanlagen) und der Beschäftigten ermittelt. Die Ermittlungen erfolgten dabei getrennt nach Bestand, Nachverdichtung und Planung bzw. Zuwachs. Es wurden dabei die in der Tabelle 4.1 aufgeführten Berechnungsmethoden berücksichtigt. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 92 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Tabelle 4.1: Angewandte Berechnungsmethoden mit der AzB 99 bei der Ermittlung der Be- troffenheitszahlen Leq(3),FLG – reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) 55 ≤ Leq(3),FLG < 60 dB(A) Leq(3),Tag – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) NATNacht – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse NATNacht ≥ 6 x 75 dB(A) NATNacht ≥ 6 x 68 bis < 6 x 75 dB(A) Leq(3),FLG – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) 55 ≤ Leq(3),FLG < 60 dB(A) Leq(3),Tag – reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) Unter Berücksichtigung dieser Berechnungsmethoden ergab sich ein Untersuchungsbereich, bei dem im Rahmen der weiteren Betrachtungen die in der Tabelle 4.2 aufgeführten Städte und Gemeinden berührt wurden. Durch die Darstellung der Gesamteinwohnerzahl der einzelnen Städte und Gemeinden konnten auch Rückschlüsse auf die jeweilige prozentuale Betroffenheit angestellt werden. Es handelt sich dabei um 46 Städte und Gemeinden mit einer Gesamtbevölkerungszahl von 2.206.820 Einwohnern. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 93 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Tabelle 4.2: Betroffene Städte und Gemeinden im Untersuchungsbereich Lärm mit Bevölkerungszahlen (Stand 2000) Stadt bzw. Gemeinde Bad Vilbel Bischofsheim Büttelborn Darmstadt Dieburg Dietzenbach Dreieich Egelsbach Eppertshausen Erzhausen Flörsheim Frankfurt a M Gernsheim Ginsh.-Gustavsburg Griesheim Groß-Gerau Groß-Zimmern Hainburg Hattersheim. a. M. Heusenstamm Hochheim a. M. Hofheim a. T. Kelsterbach Bevölkerungszahl 29.481 13.040 13.802 136.304 14.854 30.600 40.097 9.685 5.863 6.636 19.195 646.523 11.510 16.002 26.212 23.865 13.950 15.900 25.766 18.631 16.574 40.404 15.660 Stadt bzw. Gemeinde Kriftel Langen Mainz Messel Mörfelden-Walldorf Mühlheim a M Münster Nauheim Neu-Isenburg Niederdorfelden Nierstein/Oppenheim Obertshausen Offenbach a. M. Pfungstadt Raunheim Riedstadt Rodgau Rödermark Roßdorf Rüsselsheim Trebur Weiterstadt Wiesbaden Bevölkerungszahl 10.569 35.888 181.337 3.973 32.123 26.210 13.677 10.580 35.347 2.917 15.912 25.730 117.573 25.859 12.712 20.733 44.735 27.425 11.510 59.106 13.278 23.505 267.547 Um eine überschaubare Gegenüberstellung im Hinblick auf die raumrelevanten Prüfkriterien zu erhalten, wurden durch Zusammenfassung der jeweiligen Betroffenheitszahlen in den einzelnen Städten und Gemeinden die nachfolgenden Ergebnisse ermittelt. In den nachfolgenden Tabellen 4.3 bis 4.5 werden die Betroffenheitszahlen bei der Wohnbevölkerung, den Nutzern lärmsensibler Einrichtungen und den Beschäftigten für den Ist-Zustand 2000 und den von der Vorhabensträgerin definierten Prognosenullfall dargestellt. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 94 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Tabelle 4.3: Lärmbelastung der Wohnbevölkerung (Bestand + Nachverdichtung + Zuwachs) durch Fluglärm (AzB 99) Ist-Zustand 2000 Anzahl Betroffener (460.000 Flugbewegungen) Leq(3),FLG – reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) 0 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) 36.808 55 ≤ Leq(3),FLG < 60 dB(A) 170.156 Leq(3),Tag – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 9.522 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 27.132 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) 227.776 NATNacht – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse NATNacht ≥ 6 x 75 dB(A) 23.512 NATNacht ≥ 6 x 68 bis < 6 x 75 dB(A) 196.581 Leq(3),FLG – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) 13.885 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) 74.514 55 ≤ Leq(3),FLG < 60 dB(A) 322.810 Leq(3),Tag – reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 0 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 13.623 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) 28.649 Regierungspräsidium Darmstadt Prognosenullfall 2015 Anzahl Betroffener (500.000 Flugbewegungen) 0 52.259 197.631 9.861 31.911 236.645 35.132 256.914 16.610 118.819 302.632 0 15.157 134.496 Seite 95 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Tabelle 4.4: Lärmbelastung der Nutzer von lärmsensiblen Einrichtungen (Bestand + Planung) durch Fluglärm (AzB 99) Ist-Zustand 2000 Anzahl Betroffener (460.000 Flugbewegungen) Leq(3),FLG – reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) 0 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) 4.200 55 ≤ Leq(3),FLG < 60 dB(A) 27.679 Leq(3),Tag – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 1.010 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 3.284 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) 30.316 NATNacht – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse NATNacht ≥ 6 x 75 dB(A) 98 NATNacht ≥ 6 x 68 bis < 6 x 75 dB(A) 2.714 Leq(3),FLG – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) 1.040 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) 13.289 55 ≤ Leq(3),FLG < 60 dB(A) 41.426 Leq(3),Tag – reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 0 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 1210 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) 18791 Regierungspräsidium Darmstadt Prognosenullfall 2015 Anzahl Betroffener (500.000 Flugbewegungen) 0 5.183 31.065 1.010 3.590 36.620 356 3.402 1.390 16.538 42.216 0 1210 20771 Seite 96 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Tabelle 4.5: Lärmbelastung der Beschäftigten (Bestand + Nachverdichtung + Zuwachs) durch Fluglärm (AzB 99) Ist-Zustand 2000 Anzahl Betroffener (460.000 Flugbewegungen) Leq(3),FLG – reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) 2455 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) 27395 55 ≤ Leq(3),FLG < 60 dB(A) 83473 Leq(3),Tag – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 6547 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 38939 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) 185981 NATNacht – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse NATNacht ≥ 6 x 75 dB(A) 17177 NATNacht ≥ 6 x 68 bis < 6 x 75 dB(A) 97518 Leq(3),FLG – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) 11703 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) 57232 55 ≤ Leq(3),FLG < 60 dB(A) 233374 Leq(3),Tag – reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 670 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 17009 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) 62267 Prognosenullfall 2015 Anzahl Betroffener (500.000 Flugbewegungen) 9286 36282 102469 10623 43892 170132 29904 167553 17602 102600 233578 2657 20969 65477 4.1.1.1.1.1.2 Roll- und Bodenlärm Im Rahmen der Fachgutachten G 6.3 Rolllärmuntersuchung und G 6.4 Bodenlärmuntersuchung wurden die vom Flughafengelände ausgehenden bodengebundenen Schallimmissionen sowie die sonstigen betrieblichen Abläufe am Flughafen Frankfurt Main untersucht. Folgende Teilaspekte des luftseitigen Bodenlärms wurden dabei berücksichtigt: • Geräusche, die von rollenden bzw. stehenden Flugzeugen ausgehen, die sich zwischen der geplanten Lande- bzw. Start-Lande-Bahn und dem bereits heute bestehenden Flughafenbereich bewegen, • Bodenlärm aus dem „Ausbaubereich Süd“, • Bodenlärm aus den bereits bestehenden Flugbetriebsflächen (Vorfelder und Rollverkehre), Regierungspräsidium Darmstadt Seite 97 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 • Rolllärm, nämlich der Lärm aus dem Rollverkehr der Flugzeuge zwischen den einzelnen Start/Landebahnen (Anrollpunkt/Abrollpunkt) und den jeweiligen Abstellflächen (Vorfelder) mit eigener Kraft, • Triebwerksgeräusche aus dem Bereich der Abstellflächen, • Triebwerksstandläufe (Run-ups) und • der Triebwerksprüfstand der Deutschen Lufthansa AG. Hierbei wurden die Roll- und Bodenlärmbelastung Leq(3)-Tag , Leq(3),Nacht und der gewichtete 24Stunden-Mittelungspegel Ldn (level day night) mit 1-facher Gewichtung tags und 10-facher Gewichtung nachts berechnet. Dabei wurden im Umfeld der Ausbauvarianten für 22 Nachweispunkte die jeweiligen Prognoseberechnungen durchgeführt. Im Nachgang wurden von der Vorhabensträgerin noch die Roll- und Bodenlärmlastungen für die Nachtzeitscheiben 22.00 bis 23.00 Uhr (Leq(3),Nacht,2223), 23.00 bis 05.00 Uhr (Leq(3),Nacht,23-5) und 05.00 bis 06.00 Uhr (Leq(3),Nacht,5-6) berechnet und vorgelegt. Aus der Tabelle 4.6 können die Lage und die Flächennutzung der 22 Nachweispunkte entnommen werden. Tabelle 4.6: Beschreibung der Lage und der Flächennutzung der 22 Nachweispunkte Walldorf Zeppelinheim Kelsterbach Goldstein Eddersheim Okriftel Regierungspräsidium Darmstadt W1 W2 W3 W4 W5 W6 Z1 Z2 Z3 Z4 Z5 K1 K2 K3 K4 K5 K6 G1 G2 G3 E1 O1 Wohngebiet Wohngebiet Wohngebiet Ausflugslokal Gundhof Industrie und Gewerbefläche Industrie und Gewerbefläche Wohngebiet Wohngebiet Wohngebiet Wohngebiet Bahnhof Zeppelinheim Grünfläche (Naherholung) Grünfläche (Naherholung) Wohngebiet Wohngebiet Wohngebiet Gewerbegebiet Wohngebiet Wohngebiet Wohngebiet Sportanlage und Kleintierhaltung Mischgebiet Seite 98 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.1.1.1.1.2 Auswirkungsprognose / Planungsfall 4.1.1.1.1.2.1 Fluglärm Analog zu den Ermittlungen für den Ist-Zustand 2000 und dem von der Vorhabensträgerin definierten Prognosenullfall wurden für die Planungsfälle Variante Nordwest, Nordost und Süd mit den gleichen Berechnungsmethoden die Betroffenenzahlen jeweils für die Wohnbevölkerung, die Nutzer lärmsensibler Einrichtungen und die Beschäftigten ermittelt. Dabei wurden zuerst die Daten getrennt nach Bestand, Verdichtung und Zuwachs für jede einzelne Stadt bzw. Gemeinde im Gutachten G 8 Teil 1-3 dargestellt. Eine Zusammenfassung der ermittelten Betroffenenzahlen ist in den Tabellen 4.7 bis 4.9 dargestellt. Tabelle 4.7: Prognoseergebnisse für die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung (Bestand + Nachverdichtung + Zuwachs) durch Fluglärm (AzB 99) Variante Nordwest Anzahl Betroffener (656.000*) Leq(3),FLG – reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) 157 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) 64.219 55 ≤ Leq(3),FLG < 60 dB(A) 232.786 Leq(3),Tag – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 11.558 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 47.852 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) 281.503 NATNacht – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse NATNacht ≥ 6 x 75 dB(A) 33.386 NATNacht ≥ 6x68 bis < 6x75 dB(A) 215.397 Leq(3),FLG – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) 21.496 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) 99.827 55 ≤ Leq(3),FLG < 60 dB(A) 328.496 Leq(3),Tag – reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 81 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 15.814 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) 196.610 Variante Nordost Anzahl Betroffener (656.000*) Variante Süd Anzahl Betroffener (656.000*) 2.211 87.098 261.316 1.696 67.276 209.164 11.126 73.417 282.054 7.137 88.505 280.269 37.757 243.859 74.970 282.479 21.090 119.153 316.718 28.376 151.183 359.259 1.915 32.489 268.957 486 32.676 186.560 * Flugbewegungen Regierungspräsidium Darmstadt Seite 99 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Tabelle 4.8: Prognoseergebnisse für die Lärmbelastung der Nutzer von lärmsensiblen Einrichtungen (Bestand + Planung) durch Fluglärm (AzB 99) Variante Nordwest Anzahl Betroffener (656.000*) Leq(3),FLG – reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) 0 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) 7.472 55 ≤ Leq(3),FLG < 60 dB(A) 32.166 Leq(3),Tag – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 650 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 6.742 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) 42.872 NATNacht – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse NATNacht ≥ 6 x 75 dB(A) 377 NATNacht ≥ 6x68 bis < 6x75 dB(A) 2.888 Leq(3),FLG – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) 2.720 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) 11.973 55 ≤ Leq(3),FLG < 60 dB(A) 47.441 Leq(3),Tag – reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 0 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 949 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) 25791 Variante Nordost Anzahl Betroffener (656.000*) Variante Süd Anzahl Betroffener (656.000*) 166 9.283 34.944 155 8.989 30.597 639 7.628 44.558 1245 9.714 43.344 543 3.013 1.160 3.081 2.709 11.904 48.197 2.685 21.203 47.060 166 1520 37523 0 3993 25686 * Flugbewegungen Regierungspräsidium Darmstadt Seite 100 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Tabelle 4.9: Prognoseergebnisse für die Lärmbelastung der Beschäftigten (Bestand + Nachverdichtung + Zuwachs) durch Fluglärm (AzB 99) Variante Nordwest Anzahl Betroffener (656.000*) Leq(3),FLG – reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) 8122 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) 31056 55 ≤ Leq(3),FLG < 60 dB(A) 118096 Leq(3),Tag – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 12274 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 45293 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) 184558 NATNacht – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse NATNacht ≥ 6 x 75 dB(A) 29947 NATNacht ≥ 6x68 bis < 6x75 dB(A) 106897 Leq(3),FLG – 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) 17061 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) 69920 55 ≤ Leq(3),FLG < 60 dB(A) 230905 Leq(3),Tag – reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 6339 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 19898 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) 79825 Variante Nordost Anzahl Betroffener (656.000*) Variante Süd Anzahl Betroffener (656.000*) 5812 40631 154374 8773 45069 105682 11506 55453 162383 11678 58286 203787 31988 131021 43594 171148 16179 79553 195604 27080 96272 253600 4053 25551 115793 2920 32531 74268 * Flugbewegungen Bei der Ermittlung der in der Nachtzeit zu erwartenden Lärmbelastungen wurde entsprechend den Vorgaben der Vorhabensträgerin die Annahme zugrunde gelegt, dass in der Zeit zwischen 23.00 und 5.00 Uhr keine planmäßigen Flugbewegungen stattfinden. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 101 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Siedlungsnahe Freiräume und Grün-/Parkanlagen Als Ergebnis der Verknüpfung der Struktur der siedlungsnahen Freiräume und der Grün/Parkanlagen im Untersuchungsraum wurde die Summe der belasteten Flächen innerhalb der Pegelstufen für das Kriterium Leq(3),Tag – reale Betriebsrichtungsaufteilung angegeben. In Tabelle 4.10 sind die Prognoseergebnisse dargestellt Tab. 4.10: Prognoseergebnisse für die Lärmbelastung der siedlungsnahen Freiräume und Grün-/Parkanlagen durch Fluglärm (AzB 99) Prognosenullfall 2015 Fläche in ha Siedlungsnahe Freiräume Leq(3),Tag - reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 22 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 773 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) 3.465 Grün- / Parkanlagen Leq(3),Tag - reale Betriebsrichtungsaufteilung Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) 0 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) 7 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) 246 Variante Nordwest Fläche in ha Variante Nordost Fläche in ha Variante Süd Fläche in ha 119 1.072 4.232 242 1.298 4.364 224 781 4.441 0 11 486 16 205 548 2 17 267 4.1.1.1.1.2.2 Roll- und Bodenlärm Im Rahmen des Auswirkungskriteriums Rolllärm wurden die Auswirkungen von Schallemissionen untersucht, die von rollenden und ggf. wartenden Luftfahrzeugen zwischen der geplanten Landebzw. Startbahn und dem bereits heute bestehenden Flughafenbereich resultieren. In der UVS wurde der Rolllärm als ein Teil der bodengebundenen Lärmimmissionen, die ihren Ursprung auf dem Gelände des Flughafens haben, im Auswirkungskomplex Roll- und Bodenlärm behandelt. In den nachfolgenden Tabellen 4.11 bis 4.14 sind die Prognose-Ergebnisse der Roll- und Bodenlärmlastungen für die Nachtzeitscheiben 22.00 bis 23.00 Uhr (Leq(3) , Nacht, 22-23), 23.00 bis 05.00 Uhr (Leq(3), Nacht, 23-5) und 05.00 bis 06.00 Uhr (Leq(3), Nacht, 5-6) und der gewichtete 24-StundenMittelungspegel (Ldn) für die Planungsvarianten Nordwest, Nordost und Süd dargestellt. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 102 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Tabelle 4.11: Prognoseergebnisse für die Nachtbelastung von Siedlungsbereichen im Umfeld des Flughafens in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr durch Roll- / Bodenlärm und Fluglärm (Leq(3), Nacht, 22-23) Variante Nordwest FlugSumme Nach- Rollund lärm [dB(A)] weis[dB(A)] orte Bodenlärm [dB(A)] E1 46.9 51.2 52.5 G1 38.4 42.2 43.7 G2 38.4 44.8 45.7 G3 37.8 46.9 47.4 K1 50.6 60.3 60.8 K2 52.8 61.2 61.7 K3 50.8 58.3 59.0 K4 48.4 55.4 56.2 K5 48.7 55.8 56.6 K6 51.7 67.0 67.1 O1 46.0 54.4 55.0 W1 43.8 51.0 51.8 W2 44.2 49.8 50.8 W3 45.0 48.1 49.8 W4 44.5 48.5 49.9 W5 45.4 47.6 49.6 W6 45.4 46.7 49.1 Z1 49.0 54.8 55.8 Z2 49.5 56.1 57.0 Z3 49.1 56.6 57.3 Z4 48.9 57.6 58.2 Z5 51.1 58.7 59.4 1 2 Variante Nordost RollFluglärm und [dB(A)] Bodenlärm [dB(A)] 40.4 40.9 40.9 39.9 45.3 49.4 48.0 47.8 48.5 50.7 41.9 43.8 43.6 45.0 44.6 45.4 44.7 49.9 50.3 49.9 49.7 51.9 52.5 41.5 44.4 46.8 60.8 64.2 59.1 55.5 56.2 62.3 54.8 51.0 49.8 48.1 48.5 47.6 46.7 54.8 56.1 56.6 57.6 58.7 Variante Süd Summe RollFlugSumme [dB(A)] und lärm [dB(A)] Boden- [dB(A)] lärm [dB(A)] 52.8 44.3 46.0 47.6 61.0 64.4 59.5 56.2 56.8 62.6 55.0 51.8 50.7 49.8 50.0 49.6 48.8 56.0 57.1 57.5 58.3 59.5 40.4 38.4 38.3 37.7 45.0 48.4 46.5 45.6 46.0 50.3 42.0 51.2 51.8 52.5 54.3 54.6 55.8 50.1 50.5 50.0 49.8 52.0 57.6 42.3 42.9 42.6 57.7 57.5 55.7 53.2 53.6 58.2 54.5 61.4 62.9 65.9 69.7 70.1 72.2 66.3 65.5 65.1 64.9 65.2 57.7 43.8 44.2 43.8 57.9 58.0 56.2 53.9 54.3 58.8 54.8 61.8 63.2 66.1 69.8 70.2 72.3 66.4 65.6 65.3 65.0 65.4 Wohngebiete Mischgebiet, Ausflugslokal Regierungspräsidium Darmstadt Seite 103 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Tabelle 4.12: Prognoseergebnisse für die Nachtbelastung von Siedlungsbereichen im Umfeld des Flughafens in der Zeit von 23.00 bis 05.00 Uhr durch Roll- / Bodenlärm und Fluglärm (Leq(3), Nacht, 23-5) Variante Nordwest Nachweisorte Rollund Bodenlärm [dB(A)] FlugSumme lärm [dB(A)] [dB(A)] E1 G1 G2 G3 K1 K2 K3 K4 K5 K6 O1 W1 W2 W3 W4 W5 W6 Z1 Z2 Z3 Z4 Z5 26,5 entf. 20,6 entf. 20,7 entf. 20,1 entf. 33,0 entf. 33,9 entf. 32,3 entf. 30,7 entf. 30,9 entf. 34,7 entf. 29,1 entf. 29,3 entf. 30,0 entf. 30,3 entf. 29,6 entf. 31,0 entf. 31,0 entf. 30,9 entf. 31,2 entf. 30,8 entf. 30,6 entf. 32,8 entf. 1 Wohngebiete 2 Mischgebiet, Ausflugslokal 26,5 20,6 20,7 20,1 33,0 33,9 32,3 30,7 30,9 34,7 29,1 29,3 30,0 30,3 29,6 31,0 31,0 30,9 31,2 30,8 30,6 32,8 Variante Nordost Rollund Bodenlärm [dB(A)] 26,0 21,4 21,4 20,5 31,4 33,4 31,8 30,4 30,7 34,4 28,2 29,3 29,2 30,3 29,6 31,0 30,1 31,7 32,0 31,6 31,3 33,6 Variante Süd Flug-lärm Summe [dB(A)] [dB(A)] entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. 26,0 21,4 21,4 20,5 31,4 33,4 31,8 30,4 30,7 34,4 28,2 29,3 29,2 30,3 29,6 31,0 30,1 31,7 32,0 31,6 31,3 33,6 Rollund Bodenlärm [dB(A)] 26,0 20,6 20,7 20,1 31,4 33,4 31,8 30,4 30,7 34,4 28,5 30,1 30,0 31,3 30,6 32,7 33,6 31,7 32,0 31,6 31,3 33,6 FlugSumme lärm [dB(A)] [dB(A)] entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. entf. 26,0 20,6 20,7 20,1 31,4 33,4 31,8 30,4 30,7 34,4 28,5 30,1 30,0 31,3 30,6 32,7 33,6 31,7 32,0 31,6 31,3 33,6 Die lauteste Stunde innerhalb des hier betrachteten Zeitraums ist die Stunde zwischen 04.00 und 05.00 Uhr, da in dieser Zeit in erheblichem Maße mit Tätigkeiten zu rechnen ist, die dem Beginn des Flugverkehrs unmittelbar vorausgehen. Es ist von einer Übergangszeit von ca. 15-30 Minuten auszugehen, in denen die Geräusche auf das übliche Betriebsniveau ansteigen. Ausgehend von den hier dokumentierten Werten, ergeben sich die Geräuschimmissionen während dieser Stunde durch Addition von 7,5 dB(A). Regierungspräsidium Darmstadt Seite 104 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Tabelle 4.13: Prognoseergebnisse für die Nachtbelastung von Siedlungsbereichen im Umfeld des Flughafens in der Zeit von 05.00 bis 06.00 Uhr durch Roll- / Bodenlärm und Fluglärm (Leq(3), Nacht, 5-6) Nachweisorte E1 G1 G2 G3 K1 K2 K3 K4 K5 K6 O1 W1 W2 W3 W4 W5 W6 Z1 Z2 Z3 Z4 Z5 1 2 Variante Nordwest Variante Nordost Variante Süd Rollund Bodenlärm [dB(A)] Rollund Bodenlärm [dB(A)] RollFlugund lärm Boden- [dB(A)] lärm [dB(A)] 45.6 37.3 37.3 36.7 49.0 51.2 49.3 46.9 47.2 50.3 46.0 42.6 43.0 43.5 42.8 43.8 43.5 46.8 47.3 47.0 46.9 48.9 FlugSumme lärm [dB(A)] [dB(A)] 47.9 42.5 44.2 45.5 55.8 57.4 53.9 51.0 51.7 64.0 50.3 46.8 45.6 44.4 44.9 44.4 44.2 54.6 56.2 56.8 57.9 58.8 49.9 43.7 45.0 46.0 56.6 58.3 55.2 52.5 53.0 64.1 51.3 48.2 47.5 46.9 47.0 47.1 46.9 55.3 56.7 57.3 58.3 59.2 39.8 39.6 39.5 38.5 44.9 48.9 47.4 46.9 47.6 49.6 46.0 42.6 42.4 43.5 42.9 43.9 42.8 47.6 48.2 47.9 47.7 49.8 Flug-lärm Summe [dB(A)] [dB(A)] 49.3 42.2 43.9 45.4 56.4 60.6 55.0 51.2 52.0 58.6 50.7 46.8 45.6 44.4 44.9 44.4 44.2 54.6 56.2 56.8 57.9 58.8 49.8 44.1 45.2 46.2 56.7 60.9 55.7 52.6 53.3 59.1 51.2 48.2 47.3 46.9 47.0 47.1 46.6 55.4 56.8 57.3 58.3 59.3 39.8 37.3 37.3 36.8 44.7 47.6 45.9 44.7 45.1 48.9 46.0 50.8 51.6 52.6 54.8 55.0 56.2 48.1 48.5 48.2 48.0 50.0 52.4 39.7 40.3 40.0 52.7 52.8 50.8 48.3 48.7 53.7 49.0 60.0 61.9 64.8 68.7 68.8 70.4 61.9 61.4 61.3 61.3 62.1 Summe [dB(A)] 52.6 41.7 42.0 41.7 53.4 54.0 52.0 49.9 50.3 55.0 49.8 60.5 62.3 65.1 68.9 69.0 70.5 62.1 61.7 61.5 61.5 62.4 Wohngebiete Mischgebiet, Ausflugslokal Regierungspräsidium Darmstadt Seite 105 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 In der Tabelle 4.14 sind nochmals für die 22 Nachweispunkte im Umfeld des Flughafens die ermittelten Ldn - Pegelwerte des Roll- und Bodenlärms im Vergleich mit den Ldn - Pegelwerten des Fluglärms (AzB 99) an diesen Immissionsorten dargestellt. Tabelle 4.14: Prognoseergebnisse für die Gesamtbelastung von Siedlungsbereichen im Umfeld des Flughafens durch Roll- / Bodenlärm und Fluglärm als Ldn-Wert Nachweisorte E1 G1 G2 G3 K1 K2 K3 K4 K5 K6 O1 W1 W2 W3 W4 W5 W6 Z1 Z2 Z3 Z4 Z5 1 2 Variante Nordwest Variante Nordost Variante Süd Rollund Bodenlärm [dB(A)] Rollund Bodenlärm [dB(A)] RollFlugund lärm Boden- [dB(A)] lärm [dB(A)] 50 <45 <45 <45 58 61 58 55 55 56 50 53 55 56 57 57 56 55 54 56 55 55 FlugSumme lärm [dB(A)] [dB(A)] 52,2 45,8 48,0 49,9 59,8 61,9 58,1 55,1 55,8 68,9 53,7 50,1 48,9 47,6 48,2 47,6 47,3 57,1 58,5 59,1 60,2 61,0 54,2 <48,4 <49,8 <51,1 62,0 64,5 61,1 58,1 58,4 69,1 55,2 54,8 56,0 56,6 57,5 57,5 56,5 59,2 59,8 60,8 61,3 62,0 <45 <45 <45 <45 <45 52 51 51 52 51 <45 53 54 56 57 57 56 56 55 57 56 56 Flug-lärm Summe [dB(A)] [dB(A)] 54,7 45,2 47,5 49,6 61,4 67,5 60,6 56,0 57,2 65 54,9 50,1 48,9 47,6 48,2 47,6 47,3 57,1 58,5 59,1 60,2 61,1 <55,1 <48,1 <49,4 <50,9 61,5 67,6 61,1 57,2 58,3 65,2 <55,3 54,8 55,2 56,6 57,5 57,5 56,5 59,6 60,1 61,2 61,6 62,3 <45 <45 <45 <45 <45 49 48 47 48 50 <45 57 58 59 61 61 62 57 56 58 56 57 56,3 42,9 43,3 43,6 57,2 57,1 55,2 52,6 53 57,9 53,4 61,4 63,1 66,2 69,9 70,1 72 65,9 65,4 65,2 65,3 65,8 Summe [dB(A)] <56,6 <47,1 <47,2 <47,4 <57,4 57,7 56 53,7 54,2 58,6 <54,0 62,7 64,3 67,0 70,4 70,6 72,4 66,4 65,9 66,0 65,8 66,3 Wohngebiete Mischgebiet, Ausflugslokal 4.1.1.1.1.2.3 Landseitige Verkehrsanbindungen / Straße / Schiene Im Rahmen des Auswirkungskriteriums Lärm - Landseitige Verkehrsanbindungen/Straße/Schiene wurden die Auswirkungen von Schallimmissionen untersucht, die von dem Straßen- und Schienenverkehr im Umfeld des Flughafens hervorgerufen werden. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen wurden im Rahmen des Fachgutachtens G 6.2 als Isolinien und im Fachgutachten G 6.5 Gesamtlärm als gemittelte Rasterflächen (500 m x 500 m) in der Fläche dargestellt. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 106 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Zur Ermittlung der zusätzlichen Lärmbelastung infolge der zusätzlichen vorhabensbedingten Verkehre auf Straße und Schiene wurden die Rasterdaten für den Prognosenullfall 2015 mit den Rasterdaten der jeweiligen Ausbauvarianten verglichen und ggf. betroffene Siedlungsbereiche beschrieben. Ergänzend zu den von der Vorhabensträgerin vorgelegten Unterlagen wurden die Lärmbelastungen aus dem maßgeblichen Straßen- und Schienennetz unter Berücksichtigung der Dämpfung durch Bewuchs (zusammenhängende Waldflächen), Bebauung (Auswertung von Luft- und Satellitenbildern) und Lärmschutzmaßnahmen entlang der Straßen- und Schienenwege erneut ermittelt. Die Bestandserfassung der Abschirmungen erfolgte durch Erhebungen vor Ort. Die topografischen Gegebenheiten wurden – wie bereits in der ursprünglichen Berechnung – durch das Digitale Höhenmodell DHM100 des Hessischen Landesvermessungsamtes berücksichtigt. Anschließend wurden die Ldn-Isolinien 55, 60 und 65 dB(A) und die hieraus resultierenden Flächenmittelwerte (Rasterpegel für Flächen von 500 m x 500 m gemäß der Methodik des Gutachtens G 6.5) neu dargestellt und in eine ebenfalls neue Gesamtlärmdarstellung übernommen. 4.1.1.1.1.2.4 Gesamtlärmdarstellung Die Auswirkungsanalyse Gesamtlärm zielt in erster Linie auf die Identifikation von Konfliktbereichen ab, die aus der reinen Fluglärmbetrachtung nicht erkennbar sind. Die Situation, dass ein Konfliktbereich aus der reinen Fluglärmbetrachtung nicht erkannt werden kann, ergibt sich insbesondere dann, wenn die Fluglärmbelastung allein als mäßige bzw. deutliche Umweltauswirkungen (Ldn < 65 dB(A)) einzustufen ist, infolge der Überlagerung mit dem landseitigen Verkehr die Schwelle zu starken Umweltauswirkungen (Ldn ≥ 65 dB(A)) jedoch überschritten wird. Diese Bereiche werden hinsichtlich der Gesamtlärmsituation im Folgenden als "hot spots" bezeichnet und hinsichtlich ihrer Bewertung solchen Bereichen gleich gesetzt, in denen der Fluglärm allein bereits starke Umweltauswirkungen erzeugt. Dies stellt insofern eine überschießende Betrachtung dar, als natürlich auch der Fall auftreten kann, dass der Fluglärm nur zu einem wesentlich geringeren Anteil zum Gesamtlärm beiträgt als der landseitige Verkehr. In diesem Falle ist der betreffende Konfliktbereich eigentlich nicht den flughafenbedingten Auswirkungen zuzurechnen. Für die Zwecke der raumordnerischen Planung scheint diese vereinfachte Betrachtungsweise jedoch hinreichend, da auf diese Art und Weise sichergestellt ist, dass alle potenziellen zusätzlichen Konfliktbereiche erfasst werden. Die Gesamtlärmbelastung wurde aus den Pegelanteilen des Flugverkehrs sowie des Straßen/Schienenverkehrs zusammengefasst. Bei der Berücksichtigung des Fluglärms im Rahmen der Gesamtlärmbetrachtung wurden folgende Aspekte berücksichtigt: • Die Pegelberechnungen erfolgten für Rasterpunkte, die auf einem rechtwinkligen Gitter mit 250 m mal 250 m Maschenweite liegen • Die Fluglärmbelastung wurde durch Ldn-Werte beschrieben. Durch die Wahl der Pegelgröße Ldn wurde erreicht, dass die Pegelanteile der unterschiedlichen Quellgruppen (Verkehrslärm, Fluglärm, Roll- und Bodenlärm) formal weitgehend identisch gebildet wurden und damit die Vergleichbarkeit möglich war • Die Fluglärmberechnung berücksichtigte die langjährige statistische Verteilung der Flugbetriebsrichtungen am Flughafen Frankfurt Main (reale Betriebsrichtungsaufteilung) Regierungspräsidium Darmstadt Seite 107 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Aufgrund der Neuberechnungen des Landverkehrslärms unter Berücksichtigung der Dämpfung durch Bewuchs, Bebauung und Lärmschutzmaßnahmen wurde auch die Gesamtlärmbetrachtung nochmals überarbeitet und neu bewertet. Vor diesem Hintergrund wurden jene Rasterfelder (500 m x 500 m) identifiziert, deren Mittelwerte im Fall des Fluglärms sowie im Fall des landseitigen Verkehrs (Straße/Schiene) unter, in der Überlagerung dieser beiden Lärmquellen jedoch ≥ 65 dB(A) betragen. Eine Auswertung der Anzahl der Konfliktbereiche (hot spots) insgesamt sowie im Bereich von Bauflächen zeigt die nachfolgende Tabelle. Tabelle 4.15 Konflikte durch Ldn ≥ 65 dB(A) infolge Überlagerung von Fluglärm und Lärm des landseitigen Verkehrs (Straße/Schiene) Anzahl der Rasterflächen, in denen aufgrund der Gesamtbewertung die Schwelle zu ≥ 65 dB(A) überschritten wird insgesamt Im Bereich von Bauflächen1 1 IstSituation Prognose- Variante Variante nullfall Nordwest Nordost Variante Süd 49 24 49 22 55 29 56 23 57 29 Es wurden unabhängig vom Überdeckungsgrad alle Rasterflächen gewertet, bei denen Bauflächen betroffen oder tangiert werden. 4.1.1.1.2 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Der Regionalplan Südhessen enthält über die Bestimmung eines Siedlungsbeschränkungsbereiches hinaus keine verbindlichen Ziele in Bezug auf die Begrenzung von Lärmwirkungen. Folgende Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind von Bedeutung: • Der Verdichtungsraum soll seine Funktion als Wirtschaftsraum von nationaler und europäischer Bedeutung weiterhin erfüllen. Seine Vorteile (…) sollen erhalten und Belastungen vermindert werden. Dazu sind (…) verkehrsbedingte Emissionen zu reduzieren (Abschnitt 2.1-2, Seite 5). • Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für die Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Lärmeinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. (Abschnitt 5.2-1, Seite 38) Zur Verminderung von Lärmimmissionen verkehrsreicher Bundes-, Landes- und sonstiger Straßen sind, insbesondere entlang von Wohngebieten, Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen (Abschnitt 7.2-5, Seite 42). LEP Hessen 2000 Der Landesentwicklungsplan enthält eine verbindliche Vorgabe mit Zielqualität: • Bei der Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus ist auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Die verbindliche Festsetzung Regierungspräsidium Darmstadt Seite 108 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 der Nachtflugbeschränkungen erfolgt in den Verfahren nach dem Luftverkehrsgesetz (Kap. 7.4, Seite 37). Folgende weitere Grundsätze der Raumordnung sind von Bedeutung: • Nachteilen der Verdichtung, wie Umweltbelastungen (…) ist entgegenzuwirken (Kap. 3.2.2, Seite 10). • Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei ist die Lärmbelastung – einschließlich der bestehenden Belastung – durch verschiedenartige Lärmquellen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Planung neuer sowie den Ausbau bestehender Verkehrswege und die Ausweisung von Siedlungs-, Industrie- und Gewerbeflächen. Dabei ist eine entsprechend der Kapazität mögliche volle Auslastung der Verkehrswege zu berücksichtigen. Insbesondere in den zunehmend lärmbelasteten großräumigen Verkehrsachsen sollen Lärmvorsorge und Lärmsanierung durch geeignete planerische Maßnahmen unterstützt werden. Unabhängig von diesen Vorgaben ist zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm in Siedlungsgebieten oder sonstigen schutzbedürftigen Gebieten zu erwarten sind. Einer Zunahme des Lärms ist entgegenzuwirken (Kap. 8.3, S. 44). ROG Das Raumordnungsgesetz enthält folgenden Grundsatz der Raumordnung: • Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 7). 4.1.1.1.3 Bewertung der Auswirkungen 4.1.1.1.3.1 Fluglärm 4.1.1.1.3.1.1 Grundlagen Die Zuordnung zu den Wertstufen beruht auf folgenden Erwägungen: Rechtlich verbindliche Grenz- oder Richtwerte dafür, welche Lärmeinwirkungen als Folgen der wesentlichen Änderung eines Flughafens vermieden oder beschränkt werden müssen, gibt es nicht. Aus dem Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), zu dessen Zweck der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche gehört, sind Flugplätze gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich ausgenommen. Daher gilt auch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nicht für Flugplätze. Der § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG enthält lediglich die Pflicht, Luftfahrzeuge so zu betreiben, dass vermeidbare Emissionen vermieden werden und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben, ohne jedoch Regelungen für die Immissionen zu treffen. Auch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) enthält lediglich Vorschriften für Straßen- und Schienenwege. Im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) ist nur die Festsetzung von Lärmschutzbereichen geregelt. Danach ist in dem Gebiet, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel 67 dB(A) übersteigt, die Errichtung von Krankenhäusern, Altenheimen, Erholungsheimen, Schulen und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen (lärmsensible Einrich- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 109 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 tungen) grundsätzlich unzulässig; in dem Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel 75 dB(A) übersteigt, dürfen außerdem grundsätzlich keine Wohnungen errichtet werden. Soweit die nach diesen Vorschriften unzulässigen Nutzungen ausnahmsweise zulässig sind oder bereits bestehen, besteht nach dem Fluglärmgesetz bloß eine Pflicht zur Durchführung von baulichen Schallschutzmaßnahmen sowie ggf. ein Anspruch auf Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (“AzB”, Anlage zu § 3 des Fluglärmgesetzes) sieht eine Berechnung des Dauerschallpegels über den gesamten Tag mit einem Zuschlag für Schalleinwirkungen in der Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr) vor. Dabei wird eine bestimmte Flugzeuggruppeneinteilung zugrunde gelegt, die zuletzt 1984 den technischen Entwicklungen angepasst wurde. Inzwischen wurde vom Umweltbundesamt eine aktualisierte Flugzeuggruppeneinteilung zur Fortschreibung der AzB vorgeschlagen (AzB 99), die der heutigen Zusammensetzung der Luftfahrzeuge besser entspricht. Der Länderausschuss Immissionsschutz (LAI) hat am 14.05.1997 eine “Leitlinie zur Beurteilung von Fluglärm durch die Immissionsschutzbehörden der Länder” beschlossen. Diese sieht vor, zum Schutz vor Fluglärm in öffentlichen Planungen Siedlungsbeschränkungsbereiche festzulegen, innerhalb derer neue Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen oder schutzbedürftige Einrichtungen nicht ausgewiesen oder festgesetzt werden sollen. Hierfür sollen für die energieäquivalenten Dauerschallpegel 55, 60 und 62 dB(A) Fluglärmkonturen ("Umhüllende" aller Orte mit gleichem energieäquivalenten Dauerschallpegel LAeq) gemäß der AzB berechnet und dargestellt werden; der Bereich innerhalb der 60dB(A)-Kontur ist von Wohnbebauung freizuhalten. Die Berechnung soll für die unterschiedlichen Betriebsrichtungen mit voller Flugbewegungszahl (100-%-Regelung) erfolgen. Aufgrund des Fehlens verbindlicher Grenz- oder Richtwerte erfolgte die Zuordnung zu den Wertstufen nach sachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der Einschätzungen durch Behörden und Sachverständige auf der Grundlage aktueller lärmmedizinischer Erkenntnisse. Hierbei wurden die genannten Regelwerke als Erkenntnisquelle herangezogen. Die Einholung eines lärmmedizinischen Gutachtens war im Raumordnungsverfahren entbehrlich, da durch Auswertung der vorhandenen Veröffentlichungen ein für die im Raumordnungsverfahren anzustrebende Detailschärfe ausreichendes Bild über die der Bewertung zu Grunde zu legenden Lärmwirkungen gewonnen werden konnte. Ungeachtet dessen ist ein solches Gutachten für ein ggf. nachfolgendes Planfeststellungsverfahren erforderlich, um etwaigen Besonderheiten gerade des Flughafens Frankfurt und seines Umfeldes Rechnung zu tragen. Lärm wirkt in vielfältiger Weise auf den Menschen. Dabei ist nach der für die Beurteilung von Immissionen gängigen Kategorisierung zwischen Gesundheitsgefahren und erheblichen Belästigung zu differenzieren. Gesundheitsgefahren können sich aus Lärmeinwirkungen auf unterschiedlichen Wirkungspfaden ergeben. Neben den direkten Wirkungen auf das Gehör sind auch extraaurale Lärmwirkungen zu beobachten. Die Einwirkungen werden teils unbemerkt verarbeitet, teils als Belästigung empfunden, teils führen sie zu vegetativen Störungen, die sich bereits als Gesundheitsschäden darstellen oder zu Gesundheitsschäden führen können. Aufgrund der unterschiedlichen körperlichen Abläufe und Bedürfnisse während der Tag- und Nachtzeit erfolgte die Bewertung für die Einwirkungen innerhalb dieser Teilzeiten im Rahmen dieser Beurteilung grundsätzlich getrennt. Während der Tagzeit wirkt sich Lärm auf das psychische Befinden aus; er behindert die sprachliche Kommunikation, ein konzentriertes geistiges Arbeiten und Lernen und erschwert die Erholung und Entspannung sowohl im Außenwohnbereich als auch innerhalb der Wohnung. Daraus können sich Regierungspräsidium Darmstadt Seite 110 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Beeinträchtigungen des Leistungsverhaltens ergeben. Als Sekundärwirkung sind Herz-KreislaufErkrankungen möglich. Nach Einschätzung des Umweltbundesamtes (UBA) sind Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Mittelungspegeln (außen) oberhalb von 60 dB(A) nicht mehr auszuschließen, HerzKreislauf-Erkrankungen sind oberhalb von 65 dB(A) zu erwarten. Auf dieser Grundlage wurden die von Lärmeinwirkungen oberhalb von 65 dB(A) der Wertstufe A (Bereich starker Umweltauswirkungen), die Lärmeinwirkungen oberhalb von 60 dB(A) der Wertstufe B (Bereich deutlicher Umweltauswirkungen) zugeordnet. Dies gilt einheitlich sowohl für Wohn- und Arbeitsstätten als auch für siedlungsnahe Freiräume und Grün- und Parkanlagen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die geschilderten Lärmwirkungen nicht davon abhängen, zu welchem Zweck die Betroffenen sich in dem dem Lärm ausgesetzten Gebiet aufhalten. Die körperlichen Lärmwirkungen beruhen im Wesentlichen auf unspezifischen, nicht gewöhnungsfähigen Stressreaktionen, die sowohl bei der Wohnbevölkerung als auch bei den Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Bei der Zuordnung der Wertstufen bezüglich der Nutzer von lärmsensiblen Einrichtungen während der Tagzeit wurde deren erhöhte Schutzbedürftigkeit, die sich bereits aus der gesetzlichen Differenzierung im Fluglärmgesetz ableiten lässt, mit einem Abschlag von je 5 dB(A) Rechnung getragen. In der Nachtzeit wirkt sich Lärm im Wesentlichen durch eine Störung des Schlafes aus. Hierzu hat sich in der lärmmedizinischen Forschung sowie in der Rechtsprechung ein Maßstab herausgebildet, der an das so genannte „Jansen-Kriterium“ anknüpft. Danach ist mit Aufwachreaktionen zu rechnen, wenn am Ohr des Schläfers pro Nacht sechsmal oder häufiger ein Schalldruckpegel von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Berücksichtigt man die Dämmwirkung eines zu Belüftungszwecken gekippten Fensters mit 15 dB(A), ergibt sich hieraus die Zuordnung eines Wertes von 6 x 75 dB(A) außen, der zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren nicht überschritten werden darf, zur Wertstufe A. Aufgrund anderer lärmmedizinischer Untersuchungen ist davon auszugehen, dass es auch unterhalb dieser Schwelle bereits zu Veränderungen der Schlaftiefe kommen kann, wenn am Ohr des Schläfers 53 dB(A) erreicht oder überschritten werden. Um die Möglichkeit gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch insofern zu berücksichtigen, wurde der Wert 6 x 68 dB(A) der Wertstufe B zugeordnet. Bei der Ermittlung der Zahl der in Wertstufe B Betroffenen wurden die in Wertstufe A Betroffenen nicht mitberechnet. Der erhöhten Schutzbedürftigkeit der Nutzer von lärmsensiblen Einrichtungen während der Nachtzeit wurde Rechnung getragen, indem deren Betroffenheit bereits ab 6 x 68 dB(A) der Wertstufe A (Bereich starker Umwelteinwirkungen) zugeordnet wurde. Die getrennte Betrachtung für Tag- und Nachtzeit wurde lediglich für die Wohnbevölkerung und die Nutzer lärmsensibler Einrichtungen, soweit diese nachts genutzt werden, vorgenommen. Für die Beschäftigten wurde stattdessen der nach dem Fluglärmgesetz berechnete Wert für den ganzen Tag zugrunde gelegt, bei siedlungsnahen Freiräumen und Grün- und Parkanlagen wurden nur die Tagwerte betrachtet. Unterhalb der Schwelle möglicher Gesundheitsgefahren ist schließlich der Schutz vor erheblichen Belästigungen bei der Bewertung der Lärmwirkungen zu berücksichtigen. Die Belästigungswirkung wird in sozialpsychologischen Untersuchungen durch Befragungen ermittelt. Hierbei spielt auch die Störung der Kommunikation eine Rolle. Nach Erkenntnissen des Umweltbundesamtes sowie des Sachverständigenrates für Umweltfragen bildet der Dauerschallpegel von 55 dB(A) am Tage die Schwelle für erhebliche Belästigungen. Diese wurden daher der Wertstufe C (Bereich mäßiger Umweltauswirkungen) zugeordnet. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 111 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die in der Auswirkungsprognose ermittelten Daten wurden in Anwendung der vorstehend entwikkelten Kriterien anhand der in den nachfolgenden Tabellen 4.16 bis 4.19 dargestellten Bewertungsrahmen bewertet. Für die Bewertung der Lärmbelastung der Wohnbevölkerung und der Nutzer von lärmsensiblen Einrichtungen wurden beide Betriebsrichtungen gesondert betrachtet und jeweils die volle Flugbewegungszahl berücksichtigt („100/100 Betriebsrichtungsaufteilung“). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass jede Betriebsrichtung über längere Zeiträume hinweg (oft mehrere Tage, teils mehrere Wochen) ununterbrochen auftreten kann und eine Kompensation der dann eintretenden Belastungen innerhalb dieser Zeitabschnitte nicht möglich ist. Bei einer nur anteiligen Berücksichtigung der Betriebsrichtungen würden andernfalls insbesondere die Belastungen während der Betriebsrichtung Ost deutlich unterschätzt. Die Betrachtung des jeweils ungünstigsten Betriebsfalls entspricht dem Standard der immissionsschutzrechtlichen Praxis bei der Anwendung anderer Regelwerke wie der TA Lärm. Tabelle 4.16: Bewertungsrahmen für die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung (Bestand, Zuwachs, Nachverdichtung) durch Fluglärm Wertstufe A B C Bezeichnung Fluglärm-Kriteriumausprägung (bei 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung) Tag Nacht Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) NATNacht ≥ 6 x 75 dB(A) Bereich starker Umweltauswirkungen Bereich deutlicher 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) Umeltauswirkungen Bereich mäßiger Um- 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) weltauswirkungen RELEVANZSCHWELLE NATNacht ≥ 6 x 68 aber < 6 x 75 dB(A) _ Tabelle 4.17: Bewertungsrahmen für die Lärmbelastung Nutzer von lärmsensiblen Einrichtungen (Bestand, Planung) durch Fluglärm Wertstufe Bezeichnung A Bereich starker Umweltauswirkungen Bereich deutlicher Umweltauswirkungen B Fluglärm-Kriteriumausprägung (bei 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung) Tag Nacht Leq(3),Tag ≥ 60 dB(A) NATNacht ≥ 6 x 68 dB(A) 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) _ Zur Prognose und Bewertung der Belastungen der Nutzer lärmsensibler Einrichtungen in der Nacht wurden nur Alteneinrichtungen und Krankenhäuser berücksichtigt, da Schulen und Kindertagesstätten üblicherweise nachts nicht belegt sind. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 112 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Tabelle: 4.18: Bewertungsrahmen für die Lärmbelastung der Beschäftigten (Bestand, Zuwachs, Nachverdichtung) durch Fluglärm Wertstufe A B C Bezeichnung Fluglärm-Kriteriumausprägung (bei 100/100 Betriebsrichtungsaufteilung) Tag und Nacht Leq(3),FLG ≥ 65 dB(A) Bereich starker Umweltauswirkungen Bereich deutlicher 60 ≤ Leq(3),FLG < 65 dB(A) Umeltauswirkungen Bereich mäßiger Um55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) weltauswirkungen RELEVANZSCHWELLE Hinsichtlich des Bewertungsrahmens für die Lärmbelastung der siedlungsnahen Freiräume und der Grün- und Parkanlagen wurden nur die betroffenen Gesamtflächen bewertet, die während der Tagzeit unter Beachtung der realen Betriebsrichtungsaufteilung von Fluglärm oberhalb der in Tabelle 4.19 genannten Werte berührt werden. Die reale Betriebsrichtungsaufteilung erscheint hier als geeignete Grundlage, da im Freiraumbereich keine dauerhafte Exposition anzunehmen ist und zudem eher die Möglichkeit besteht, das Nutzungsverhalten dem Lärm anzupassen. Tabelle: 4.19: Bewertungsrahmen für die Lärmbelastung der siedlungsnahen Freiräume und Grün-/Parkanlagen durch Fluglärm Wertstufe A B C Bezeichnung Fluglärm-Kriteriumsausprägung (bei realer Betriebsrichtungsaufteilung) Tag und Nacht Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) Bereich starker Umweltauswirkungen Bereich deutlicher 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) Umweltauswirkungen Bereich mäßiger Um55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) weltauswirkungen RELEVANZSCHWELLE 4.1.1.1.3.1.2 Bewertung der Ergebnisse der Auswirkungsprognose / Planungsfall Belastung der Wohnbevölkerung durch Fluglärm Als Ergebnis der Verknüpfung der Struktur der Wohnbevölkerung im Untersuchungsraum mit den jeweiligen Isolinien wurde die Anzahl der Betroffenen innerhalb der jeweiligen Pegelstufen angegeben. In Tabelle 4.20 wurden die Zahlen für Ist-Zustand und Prognosenullfall für die jeweiligen Bewertungsstufen – nach Tag- und Nachtzeit getrennt – den Zahlen für die Ausbauvarianten gegenüber gestellt. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 113 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Tabelle 4.20: Bewertung der Prognoseergebnisse für die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung (Bestand + Nachverdichtung + Zuwachs) durch Fluglärm (AzB 99) Anzahl der betroffenen Wohnbevölkerung Wert- Zeiten Ist-Zustand Prognose- Variante Variante Variante stufe 2000 nullfall Nordwest Nordost Süd (460.000*) (500.000*) (656.000*) (656.000*) (656.000*) A Tag 9.522 9.861 11.558 11.126 7.137 Nacht 23.512 35.132 33.386 37.757 74.970 B Tag 27.132 31.911 47.852 73.417 88.505 Nacht 196.581 256.914 215.397 243.859 282.479 C Tag 227.776 236.645 281.503 282.054 280.262 * Flugbewegungen pro Jahr Ein Vergleich der Betroffenenzahlen in Tabelle 4.20 zwischen Prognosenullfall 2015 bzw. IstZustand 2000 und den Ausbauvarianten zeigt überwiegend eine Zunahme der Betroffenenzahl bei Realisierung jeder Variante. Hintergrund ist zum einen die unterstellte Zunahme des Flugverkehrs und zum anderen die Einführung neuer Flugrouten sowie die Verschiebung einzelner Flugrouten und deren Belegungen. Im Fall der Wertstufe A Tag (Pegelklasse Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A)) ist bei Variante Süd eine Reduzierung der Zahl der Betroffenen um etwa ein Viertel gegenüber dem Prognosenullfall 2015 bzw. dem Ist-Zustand 2000 festzustellen. Zieht man die Lage der Lärmkonturen in Betracht, so erklären sich die vorstehend beschriebenen Unterschiede. Der wesentlichste Grund ist in den von Variante zu Variante unterschiedlichen Flugrouten zu suchen. Die Änderungen im Flugroutensystem ergeben sich im Wesentlichen aus der Anforderung, den Verkehr auf der zusätzlichen Bahn in das Gesamtflugroutenkonzept unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften zu integrieren. In Bezug auf die Geräuschimmissionen führt dies beispielsweise im Falle der Varianten Nordost und Nordwest dazu, dass in Teilen von Raunheim und Flörsheim tendenziell eine Lärmminderung gegenüber dem Prognosenullfall 2015 entsteht. Eine Besonderheit ergibt sich im Falle der Variante Süd. Durch die Neuanlage einer Start-/Landebahn südlich des bisherigen Bahnensystems werden in Verlängerung dieser neuen Start-/Landebahn nunmehr Bereiche durch Fluglärm beaufschlagt, die hierdurch bislang relativ wenig belastet worden sind. So wird im Falle der Variante Süd nahezu im gesamten Bereich von Neu-Isenburg ein Leq(3),FLG von 60 dB(A) überschritten, während sich im Prognosenullfall 2015 Dauerschallpegel von Leq(3),FLG ≥ 60 dB(A) nur im nördlichen Bereich von Neu-Isenburg ergeben. Ähnliches gilt in abgeschwächter Form für den Südbereich von Rüsselsheim. Eine derartige Verschiebung von Lärmeintrag in Bereiche, die bislang relativ wenig vom Fluglärm betroffen worden sind, ergibt sich auch im Falle der Variante Nordost am Südrand von Frankfurt. Im Falle der Variante Nordwest sind derartig große Verschiebungen nicht erkennbar. Insgesamt ist für alle Varianten eine deutliche Zunahme der während der Tagzeit mäßig bis deutlich Belasteten im Vergleich zum Ist-Zustand wie auch zum Prognosenullfall zu erwarten; dasselbe gilt für die stark Belasteten bei den Nordvarianten. In der Südvariante ist zwar ein Rückgang der Zahl der von starken Belastungen Betroffenen zu erwarten; allerdings liegen hier die Zahlen für die deutlich Belasteten erheblich über den für die Nordvarianten prognostizierten Zahlen. Die Gesamtzahl der während der Tagzeit von Lärm Belasteten steigt in allen Varianten gegenüber dem Prognosenullfall deutlich an: Um gut 62.000 Menschen bei der Variante Nordwest, fast 90.000 bei der Nordost- und fast 100.000 bei der Südvariante. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 114 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die Prognoseergebnisse für das Nachtkriterium NATNacht ≥ 6 x 75 dB(A) weisen bei Variante Süd einen Anstieg der Zahl der Betroffenen auf mehr als das Doppelte gegenüber dem Prognosenullfall aus. Für die Varianten Nordwest und Nordost ergeben sich geringere Unterschiede gegenüber dem Prognosenullfall. Die höchste Anzahl an Betroffenen (mit mehr als 3000) werden bei der Variante Nordost in Raunheim, Rüsselsheim, Frankfurt und Büttelborn, bei der Variante Süd in Neu-Isenburg, Dreieich, Rüsselsheim, Raunheim, Darmstadt und Mörfelden-Walldorf, sowie bei der Variante Nordwest in Raunheim, Rüsselsheim, Büttelborn und Flörsheim prognostiziert. Für das Kriterium NATNacht ≥ 6 x 68 bis < 6 x 75 dB(A) sind die wenigsten Betroffenen bei Variante Nordwest, die meisten bei der Variante Süd zu erwarten. Die höchste Anzahl an Betroffenen (mit mehr als 20.000) werden bei Variante Nordost in Offenbach, Frankfurt, Darmstadt und Rüsselsheim, bei Variante Süd in Rüsselsheim, Neu-Isenburg, Offenbach, Darmstadt, Frankfurt und Dreieich sowie bei Variante Nordwest in Offenbach, Darmstadt und Rüsselsheim prognostiziert. Insgesamt ist in allen Varianten mit einer deutlichen Erhöhung der Zahl der vom Fluglärm in der Nachtzeit Belasteten gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen. Im Vergleich mit dem Prognosenullfall würde die Variante Nordost zu keiner wesentlichen Veränderung führen, bei der Variante Süd ergäbe sich auch in diesem Vergleich ein überdeutlicher Anstieg (die Zahl der stark Belasteten stiege auf mehr als das Doppelte an), während bei der Variante Nordwest mit einer leichten Reduzierung der Lärmbelastung in der Nachtzeit gerechnet werden könnte. Belastung der Nutzer von lärmsensiblen Einrichtungen durch Fluglärm Als Ergebnis der Verknüpfung der Struktur der Nutzer lärmsensibler Einrichtungen im Untersuchungsraum mit den jeweiligen Isolinien lässt sich die Anzahl der Betroffenen innerhalb der Pegelstufen angeben. In Tabelle 4.21 sind die Prognosenzahlen für die jeweiligen Bewertungsstufen dargestellt. Tabelle 4.21: Bewertung der Prognoseergebnisse für die Lärmbelastung der Nutzer von lärmsensiblen Einrichtungen (Bestand + Planung) durch Fluglärm (AzB 99) Anzahl der betroffenen Nutzer lärmsensibler Einrichtungen Wert- Zeiten Ist-Zustand Prognose- Variante Variante Variante stufe 2000 nullfall Nordwest Nordost Süd (460.000*) 500.000*) (656.000*) (656.000*) (656.000*) A Tag 4.294 4.600 7.392 8.267 10.959 Nacht 2.812 3.758 3.265 3.556 4.241 B Tag 30.316 36.620 42.872 44.558 43.344 * Flugbewegungen pro Jahr Ein Vergleich zwischen Prognosenullfall 2015 und den Ausbauvarianten zeigt hinsichtlich beider betrachteten Kriterien überwiegend eine deutliche Zunahme der Zahl der während der Tagzeit Betroffenen bei Realisierung des Vorhabens. Vor allem die Zahl der stark Belasteten steigt bei allen Varianten um 60 bis 140 % an. Hintergrund ist zum einen die unterstellte Zunahme des Flugverkehrs (Prognosenullfall: 500.000 Flugbewegungen/Jahr, Ausbauvarianten: 656.000 Flugbewegungen/Jahr) und zum anderen die Verschiebung einzelner Flugrouten sowie deren Belegungen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 115 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die Prognoseergebnisse für das Nachtkriterium NATNacht ≥ 6 x 68 dB(A) weisen die meisten Betroffenen bei Variante Süd aus. Sowohl für die Variante Nordwest als auch für Nordost ist ein leichter Rückgang der Betroffenen zu erwarten. Belastung der Beschäftigten durch Fluglärm Als Ergebnis der Verknüpfung der Struktur der Beschäftigten im Untersuchungsraum mit den jeweiligen Isolinien lässt sich die Anzahl der Betroffenen innerhalb der Pegelstufen angeben. In Tabelle 4.22 sind die Prognosenzahlen für die jeweiligen Bewertungsstufen dargestellt. Tabelle 4.22: Bewertung der Prognoseergebnisse für die der Beschäftigten (Bestand, Zuwachs, Nachverdichtung) durch Fluglärm (AzB 99) Anzahl der betroffenen Beschäftigten Wert- Ist-Zustand Prognose- Variante Variante Variante stufe 2000 nullfall Nordwest Nordost Süd (460.000*) (500.000*) (656.000*) (656.000*) (656.000*) A 11703 17602 17061 16179 27080 B 57232 102600 69920 79553 96272 C 233374 233578 230905 195604 253600 * Flugbewegungen pro Jahr Die Prognoseergebnisse für die von Lärm betroffenen Beschäftigten zeigen für die Südvariante einen erheblichen Anstieg der Betroffenenzahlen gegenüber dem Prognosenullfall; vor allem die Zahl der stark Belasteten erhöht sich hier um gut die Hälfte. Bei den Nordvarianten ist ein merklicher Rückgang der Zahl der Betroffenen, insbesondere in Wertstufe B, zu erwarten; die beiden Varianten zeigen keine signifikanten Unterschiede. Belastung der siedlungsnahen Freiräume und Grün-/Parkanlagen durch Fluglärm Die in Tabelle 4.10 dargestellten Prognoseergebnisse zeigen, dass sowohl im Fall der siedlungsnahen Freiräume als auch der Grün-/Parkanlagen im Ausbaufall mehr Flächen durch Fluglärm belastet werden als im Prognosenullfall 2015. Die Prognoseergebnisse wurden entsprechend dem Bewertungsrahmen Tabelle 4.19 bewertet und innerhalb der Wertstufen zusammengefasst. Tabelle 4.23 zeigt die Bewertungsergebnisse. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 116 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Tabelle 4.23: Bewertungsergebnisse für die Belastung der siedlungsnahen Freiräume und Grün-/ Parkanlagen durch Fluglärm (AzB 99) Wertstufe A B C Prognosenullfall (500.000*) 22 780 3.711 Größe der betroffenen Fläche in ha Variante NordVariante west Nordost (656.000*) (656.000*) 119 258 1.083 1.503 4.718 4.912 Variante Süd (656.000*) 226 798 4.708 * Flugbewegungen pro Jahr Die Auswertung zeigt sowohl für die Stufe der starken (Wertstufe A), als auch für die Stufen der deutlichen (Wertstufe B) und mäßigen (Wertstufe C) Umweltauswirkungen eine Erhöhung des Umfangs der verlärmten Flächen um insgesamt mindestens 1200 ha gegenüber dem Prognosenullfall 2015 bei Realisierung des Vorhabens. Beim Vergleich der Umweltauswirkungen zwischen den Ausbauvarianten sind für alle Wertstufen bei Variante Nordost die höchsten Beeinträchtigungen zu erwarten. Die geringsten Belastungen der siedlungsnahen Freiräume und Grün-/Parkanlagen treten in der Wertstufe A bei Variante Nordwest und in den Wertstufen B und C bei Variante Süd auf. Insgesamt wird die Variante Nordost am ungünstigsten eingeschätzt. 4.1.1.1.3.1.3 Roll- und Bodenlärm Der Bodenlärm einschließlich des Rolllärms wurde im Hinblick auf die relativ große Nähe des Flughafens Frankfurt zu den umliegenden Gemeinden vorsorglich untersucht, um feststellen zu können, ob sich aufgrund der zusätzlich betrachteten Lärmquellen eine relevante Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber der ausschließlichen Berücksichtigung des Fluglärms ergibt. Hierfür war insbesondere die Zeit zwischen 23.00 und 05.00 Uhr von besonderem Interesse, da während dieser Stunden in den Planungsfällen keine planmäßigen Flugbewegungen stattfinden, während die den Bodenlärm verursachenden Tätigkeiten (vor allem Rollbewegungen, Triebwerksprobeläufe, Hilfstriebwerksläufe und Fahrzeugverkehr) durchgeführt werden. Aus diesem Grund wurde über die im Rahmen der UVS erstellten Gutachten hinaus geprüft, mit welchen Bodenlärmeinwirkungen zwischen 23.00 und 05.00 Uhr an den betrachteten Nachweispunkten zu rechnen ist. Die nachträgliche Untersuchung hat ergeben, dass selbst in der lautesten Stunde (von 04.00 bis 05.00 Uhr) die vom Bodenlärm hervorgerufenen Lärmimmissionen die nach der TA Lärm für die jeweiligen Gebiete geltenden Richtwerte unterschreiten. Aufgrund der größeren flächenmäßigen Wirkung des Fluglärms ist davon auszugehen, dass der Fluglärm in der Zeit zwischen 05.00 und 23.00 Uhr gegenüber dem Roll- und Bodenlärm dominiert, so dass zur Beschreibung der Geräuschimmissionen infolge des Flugbetriebes insgesamt (Fluglärm und Roll- und Bodenlärm) in der übrigen Zeit die alleinige Angabe der Fluglärmpegel ausreichend war. Etwaige Erhöhungen der Lärmbelastungen aufgrund gleichzeitig mit dem Fluglärm einwirkenden Bodenlärms bleiben kleinräumig auf die direkte Nachbarschaft des Flughafens beschränkt und haben keinen relevanten Einfluss auf die Betroffenenzahlen. In den kritischsten Zeitabschnitten, nämlich in den Nachtrandstunden von 22.00 bis 23.00 Uhr und von 05.00 bis 06.00 Uhr, führt der Bodenlärm bei allen Varianten jeweils bei höchstens einem der 13 in Wohngebieten gelegenen Nachweispunkte Regierungspräsidium Darmstadt Seite 117 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 zu einer Erhöhung um mehr als 2 dB(A) gegenüber der Fluglärmbelastung, so dass dieser Effekt im Hinblick auf die im Raumordnungsverfahren gebotene Genauigkeit vernachlässigt werden kann. 4.1.1.1.3.1.4 Landseitige Verkehrsanbindungen/Straße/Schiene Gegebenenfalls auftretende zusätzliche Lärmbelastungen im Bereich von Siedlungen infolge des zusätzlichen vorhabensbedingten Verkehrs auf Straße und Schiene wurden abhängig von der Höhe der Zusatzbelastung verbal-argumentativ bewertet. Auf der Grundlage des Fachgutachtens G 6.2 und der nachträglich vorgenommenen Berechnungen unter Berücksichtigung von Abschirmungen wie Bewuchs- und Bebauungsdämpfung ist festzustellen, dass sich bei einem Vergleich der Flächenmittelwerte mit Ldn > 50 dB(A) für den Lärm aus dem landseitigen Straßen-/Schienenverkehr kein Rasterfeld zwischen den jeweiligen Ausbauvarianten und dem Prognosenullfall 2015 wesentlich ändert. Insbesondere auch bei erforderlichen Rodungen bei der Nordwestvariante kommt es nach den neuen Berechnungen zu keiner Erhöhung der Landverkehrsbelastung durch die BAB A3 an den relevanten Nachweispunkten in den Siedlungsgebieten. Der maximale Pegelunterschied beträgt am Immissionspunkt K1 = 0,1 dB(A). Aufgrund der Prognoseergebnisse sind daher keine relevanten zusätzlichen Umweltauswirkungen durch Lärm aus den landseitigen Verkehrswegen Straße und Schiene zu erwarten. 4.1.1.1.3.1.5 Gesamtlärmbelastung Der Vergleich der Ergebnisse für die Ist-Situation bzw. den Prognosenullfall mit den Ausbaufällen zeigt bei Betrachtung der Konfliktbereiche insgesamt (unabhängig von ihrer Lage zu Bauflächen) eine Erhöhung der Anzahl. Die Ausbauvarianten untereinander zeigen keine wesentlichen Unterschiede. Betrachtet man die Anzahl jener hot spots, die sich im Bereich von Bauflächen befinden, ergibt sich folgendes Bild: Gegenüber der Ist-Situation bzw. dem Prognosenullfall ist im Fall der Variante Nordwest keine Zunahme der Konfliktbereiche zu erkennen. Demgegenüber erhöht sich die Anzahl der hot spots bei den Varianten Nordost und Süd. Bei den Varianten Nordost und Süd ist die Anzahl der Konfliktbereiche identisch. 4.1.1.1.3.1.6 Gesamtbewertung der vom Flughafen hervorgerufenen Lärmbelastung Für eine Gesamtbewertung der vom Flughafen hervorgerufenen Lärmbelastung genügt es im Rahmen des Raumordnungsverfahrens, auf die Belastungen der betroffenen Menschen durch den Fluglärm abzustellen. Den übrigen betrachteten Lärmquellen (Bodenlärm und landgebundene Verkehre) kommt für die Ermittlung der von relevanten Lärmeinwirkungen Betroffenen keine eigenständige Bedeutung zu. Die Betrachtung der Fluglärmbelastung zeigt, dass eine Realisierung des Vorhabens bei allen Varianten zu einer erheblichen Zunahme der Lärmbelastungen in der Tagzeit (06.00 bis 22.00 Uhr) führt. So ist insbesondere bei der Wohnbevölkerung mit einer Zunahme der von Lärm Betroffenen gegenüber dem Prognosenullfall (Wertstufe A, B, und C) um mindestens 62.000 Menschen zu rechnen; außerdem steigt die Zahl der zur Tagzeit deutlich oder stark belasteten Nutzer lärmsensibler Einrichtungen um mindestens 9000. Die Belastungen zur Nachtzeit hingegen würden bei der Variante Nordwest leicht zurückgehen, bei der Nordostvariante etwa unverändert bleiben und im Falle der Variante Süd deutlich ansteigen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 118 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Ähnliches gilt für die über den gesamten Tag zu erwartenden Belastungen für die Beschäftigten. Hier führt die Südvariante zu einer Erhöhung der Zahl der stark Belasteten um mehr als die Hälfte, während bei den Nordvarianten die Betroffenenzahlen gegenüber dem Prognosenullfall zurückgehen. Hinsichtlich der siedlungsnahen Freiräume und Grün- und Parkanlagen führen alle Ausbauvarianten zu einer merklichen Erhöhung der verlärmten Flächen von bis zu 1200 Hektar, wobei die Belastungen bei der Nordostvariante am höchsten sind. Insgesamt ergibt sich für den Variantenvergleich bezüglich der Lärmbelastungen Folgendes: Insbesondere im Hinblick darauf, dass im Falle der Südvariante die Betroffenenzahl innerhalb der Wohnbevölkerung nachts in Wertstufe A (starke Umweltauswirkungen) gegenüber dem Prognosenullfall um fast 40.000 Menschen, also auf mehr als das Doppelte, ansteigt, wird die Südvariante der im Landesentwicklungsplan enthaltenen verbindlichen Vorgabe mit Zielqualität, „auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen“, trotz Berücksichtigung der „Mediationsnacht“ nicht gerecht. Auch der Regionalplan Südhessen 2000 enthält den Grundsatz, der Zunahme von verkehrsbedingten Emissionen entgegenzuwirken, und das ROG verlangt, den Schutz der Allgemeinheit vor Lärm sicherzustellen. Die der Wertstufe A zugeordnete Belastung in der Nachtzeit mit sechs oder mehr Einzelschallereignissen, die am Ohr des Schläfers Schallpegel von 60 dB(A) oder mehr hervorrufen, bezeichnet nach nahezu unbestrittener Auffassung die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, so dass die bei der Südvariante zu erwartende Verdopplung der Betroffenenzahl auch diesen Erfordernissen der Raumordnung nicht entspricht. Die vorgenannten Erfordernisse der Raumordnung, die durchweg auf eine Verminderung der Lärmbelastung abzielen, werden durch keine Variante erfüllt. Allerdings trüge die Variante Nordwest immerhin der oben zitierten Vorgabe des Landesentwicklungsplanes Rechnung, da sowohl bezüglich der Wohnbevölkerung als auch bezüglich der Nutzer lärmsensibler Einrichtungen ein Rückgang der Zahl der zur Nachtzeit Betroffenen zu erwarten ist. In abgeschwächter Form gilt dies auch für die Nordostvariante, obschon sie zu einer geringen Erhöhung der Zahl der nachts stark Betroffenen innerhalb der Wohnbevölkerung führte, der allerdings eine Verringerung der Zahl der deutlich Belasteten und der belasteten Nutzer lärmsensibler Einrichtungen gegenüberstünde. Allerdings ist die Größe der mit Lärm belasteten Fläche der siedlungsnahen Freiräume und Grün- und Parkanlagen im Fall der Nordostvariante gerade in den beiden höchsten Wertstufen erheblich höher als bei der Variante Nordwest. Auch die Zahl der deutlich belasteten Wohnbevölkerung liegt sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit bei der Nordostvariante merklich höher, so dass insgesamt die Zunahme der Lärmbelastung im Falle einer Realisierung der Nordwestvariante noch am geringsten ausfiele. 4.1.1.2 Luftschadstoffe 4.1.1.2.1 Raumbedeutsame Auswirkungen Das Schutzgut Luft umfasst die natürliche Zusammensetzung des atmosphärischen Gasgemischs. Der Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der Luft dient mittelbar auch dem Schutz des Menschen. Zudem wirken auf dem Luftpfad übertragene Schadstoffe unmittelbar auf die Menschen in der Nachbarschaft der Schadstoffquelle ein. Als relevant ist die Schadstoffbelastung der Luft sowie derjenigen Quellen und räumlichen Faktoren anzusehen, die die regionalen und lokalen Schadstoffbelastungen der Luft in der Umgebung des Frankfurter Flughafens beeinflussen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 119 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Auf die für das Vorhaben relevanten Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion wird unter Kapitel IV 4.5 eingegangen. Die Immissionsbelastung im Umfeld des Flughafens setzt sich aus den Emissionen durch − die Flugbewegungen, − stationäre Quellen (Heizungsanlagen, Turbinenprüfstand usw.), − Kfz-Verkehr auf dem eingezäunten Flughafengelände (Versorgungs- und Servicefahrten usw.) und − den flughafeninduzierten Kfz-Verkehr im Umfeld des Flughafens (An- und Abfahrt von Reisenden, Besuchern, Beschäftigten, Lieferanten, Speditionen usw.) zusammen. Die Komponente Stickstoffdioxid ist aufgrund der Emissionsraten und der vorhandenen Immissionsbelastung im vorliegenden Fall für die Festlegung des Beurteilungsgebietes aus lufthygienischer Sicht bestimmend. Als Relevanzschwelle wird das 1-%-Kriterium des Langzeit-Immissionsgrenzwertes für NO2 – bezogen auf den 2015 gültigen Grenzwert von 40 µg/m3 (EU-Richtlinie 1999/30/EG) – von 0,4 µg NO2/m3 gewählt. Flugverkehr: Für die Emittentengruppe Flugverkehr wurde das Rechengebiet nach dem oben genannten 1-%-Kriterium ausgelegt. Das Rechengebiet hat eine Größe von 74 km x 74 km. Im Rechengebiet werden die Emissionen des Flugverkehrs bis zu einer Flughöhe von 600 m über Grund berücksichtigt. Im direkten Flughafenumfeld (Größe des Rechennetzes: 14 km x 14 km) wird mit einem Aufpunktgitter von 500 m gerechnet, im weiteren Umfeld mit einem 1000 m Aufpunktgitter und im Randbereich mit einem 2000 m Aufpunktgitter. Kfz-Verkehr und stationäre Quellen auf dem Flughafengelände: Bei dieser Emittentengruppe ist das 1-%-Kriterium auf ein Rechengebiet von 20 km x 20 km beschränkt. Das Aufpunktgitter ist im Kernbereich von 7 km x 7 km (direkter Flughafenbereich) auf 250 m x 250 m verdichtet, in der inneren Fläche von 14 km x 14 km auf eine Maschenweite von 500 m und im weiteren Umfeld besitzt es eine Gitterweite von 1000 m. Kfz-Verkehr und stationäre Quellen (Industrie, Kleingewerbe, Gebäudeheizung) außerhalb des Flughafengeländes (nicht-flughafenspezifische Quellen): Bei dieser Emittentengruppe werden die Emissionen für ein Gebiet von 74 km x 74 km erhoben. Die Abgrenzung resultiert daraus, dass die Emissionen aller Straßen mit einer Verkehrsdichte von mindestens 5000 Kfz/Tag und einem Verkehrszuwachs von 5 % oder mehr infolge des Flughafenausbaues zu berücksichtigen sind. Die Emissionen der oben genannten Emittentengruppen bilden zusammen die Emissionen im Rechengebiet von 74 km x 74 km. Da sich in den Randbereichen des Erhebungsgebietes die Immissionseinwirkungen außerhalb des Erhebungsgebietes gelegener Quellen deutlicher auswirken, wurde die Immissionsberechnung für diese Quellgruppe zwar mit allen Emissionen im Erhebungsgebiet, aber nur für ein 40 km x 40 km großes zentrales Rechengebiet mit einem Aufpunktgitter von 1 km Maschenweite durchgeführt. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 120 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Eine Überlagerung der Ergebnisse der drei Immissionsprognosen ist möglich, da die Aufpunktgitter der drei betrachteten Emittentengruppen alle nach den Gauß-Krüger-Koordinaten festgelegt sind. Die Differenz zwischen der im von der Vorhabensträgerin vorgelegten Gesamtschadstoffgutachten prognostizierten Immissionsbelastung in den Planungsfällen und der im Gesamtschadstoffgutachten prognostizierten Immissionsbelastung im Prognosenullfall ist die NO2Immissionskonzentrationszunahme infolge des Flughafenausbaus. Bei der Berechnung der zu erwartenden Immissionswerte wurde weder für den Ist-Zustand und den Prognosenullfall noch für die Planungsfälle die lufthygienische Ausgleichsfunktion des flughafennahen Waldes berücksichtigt. Die Oberflächenbeschaffenheit des Geländes wird in Ausbreitungsrechnungen mit Hilfe der so genannten Rauigkeitslänge charakterisiert. Typische Werte sind für das Flughafenvorfeld 0,1 m, für Wald- und Strauch-Übergangsstadien 0,5 m und für Wald- und Stadtgebiete 1 m bis 2 m. Die Bodenrauigkeit beeinflusst die Turbulenzeigenschaften der Atmosphäre und das Windfeld. Große Bodenrauigkeiten führen in Bodennähe zu verstärkter Turbulenz und damit zu einer verstärkten vertikalen Durchmischung und Verdünnung der bodennahen Schadstoffwolke. Der Einfluss der lokalen Bodenrauigkeit ist auf die bodennahe Luftschicht beschränkt. In einer Höhe von etwa 60 m bis 100 m Höhe werden die meteorologischen Profile von den regionalen Geländeeigenschaften bestimmt. Diese werden durch eine großflächig gemittelte Bodenrauigkeit charakterisiert. In Ausbreitungsrechnungen wird meist eine für das Betrachtungsgebiet charakteristische mittlere Rauigkeitslänge verwendet. Die großräumige Quellstruktur der Flugzeug-Emissionen auf dem Flughafengelände erlaubt die Verwendung einer über das Betrachtungsgebiet (etwa 100 km2) gemittelten Rauigkeitslänge. Die Änderungen im Waldbestand für die verschiedenen Szenarien wirken sich nicht maßgeblich auf dieses Flächenmittel aus. In den vorliegenden Ausbreitungsrechnungen wurde eine mittlere Rauigkeitslänge von 0,3 m verwendet. Diese mittlere Rauigkeitslänge ist im Vergleich zu einem höheren Wert ein konservativer Ansatz, weil letzterer aufgrund der stärkeren vertikalen Durchmischung zu niedrigeren Konzentrationswerten vor allem in größerer Quellentfernung führen würde. Wenn man die in der Ist-Situation und im Prognosenullfall vorhandenen Waldstücke mit einer Rauigkeitslänge von 1,5 m berücksichtigt, weichen die ermittelten Werte an den ausgewählten Aufpunkten von den Berechnungen mit einer mittleren Rauigkeitslänge von 0,3 m nicht signifikant ab. Dasselbe gilt für den anderen Extremfall, dem Ansatz einer Rauigkeitslänge von 0,1 m bei Wegfall des Waldstückes in den Planungsfällen. 4.1.1.2.1.1 Raumanalyse/Ist-Situation/Prognosenullfall Für die folgenden Schadstoffe wurden lufthygienische Vorbelastungen ermittelt: NO2, NOx, SO2, CO, Benzol, Toluol/Xylol, Benzo(a)pyren, Ruß, PM 10 und Ozon. Stickstoffdioxid (NO2)/Stickstoffoxid (NOx) : Gemäß Gesamtschadstoffgutachten beträgt die großräumige Hintergrundbelastung 2000 für NO2 24 bis 35 µg/m3 (1000-m-Raster) und erreicht damit etwa 75 % des zukünftigen EU-Grenzwertes von 40 µg/m3. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 121 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Zusätzlich treten entlang der Hauptverkehrsachsen des Untersuchungsraums sowie im Bereich des Flughafens erhöhte Konzentrationen auf, die ihr Maximum bei 60 bis 70 µg/m3 im Bereich der bestehenden Terminalanlagen auf dem Flughafengelände haben. In den dem Flughafen Frankfurt Main nächstgelegenen Ortschaften erreicht die NO2-Konzentration bereits wieder das regionale Niveau des städtischen Untermainraums von 40 bis 45 µg/m3. Weitere kritische Stoffe der Ist-Situation sind Benzo(a)pyren, Ruß und PM 10: Benzo(a)pyren: Für Benzo(a)pyren existiert kein auf einer Rechtsgrundlage basierender Grenzwert, da bei kanzerogenen Stoffen keine Wirkungsschwellen existieren. Der Ziel- bzw. Orientierungswert des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) liegt bei 1,3 ng/m3 als 1-km2-Flächenmittel. Die maximal errechnete Immissionskonzentration in der Ist-Situation 2000 liegt bei 1,36 ng/m3 (1000-m-Wert). Dieser Maximalwert ist ein lokaler Spitzenwert des Flughafenvorfeldes. In den zum Flughafen nächstgelegenen Ortslagen wird bereits wieder die großräumige Hintergrundbelastung von ca. 0,65 bis 0,80 µg/m3 erreicht (1000-m-Wert). Ruß: Auf dem Flughafengelände liegen die maximalen Rußwerte bei 6,95 µg/m3 (500-m-Raster). Somit wird der derzeit gültige Prüfwert der 23. BImSchV von 8 µg/m3 im gesamten Untersuchungsraum eingehalten. Der vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) definierte Ziel- bzw. Orientierungswert für Dieselruß von 1,5 µg/m3 (als 1 km2-Flächenmittel) wird großflächig in der Frankfurter Innenstadt, im Umfeld des Flughafens sowie entlang der Autobahnen im Untersuchungsraum überschritten. PM 10: Die im Gesamtschadstoffgutachten maximal modellierte Immissionskonzentration beträgt in der IstSituation 2000 40,8 µg/m3 (500-m-Raster). Die Hintergrundkonzentration liegt im Ballungsraum Untermain bei 27 bis 29 µg/m3 und in der Peripherie des Untersuchungsraums bei 26,5 bis 27,7 µg/m3 (1000-m-Raster). Folglich wird im gesamten Untersuchungsraum der mögliche zukünftige EUGrenzwert von 20 µg/m3 überschritten. Zurzeit wird dieser Wert an keiner Messstation in Hessen – abgesehen von der Bergstation auf dem Kleinen Feldberg – eingehalten. Schwefeldioxid (SO2): Im Bereich der Stadt Frankfurt, entlang der Hauptverkehrsachsen sowie im Umfeld des Flughafens wurden teilweise Konzentrationen von bis zu 10 µg/m3 berechnet. Diese Werte liegen deutlich unter dem TA-Luft-Grenzwert von 140 µg/m3 und auch deutlich unter dem zukünftigen EUReinluftgrenzwert von 20 µg/m3. Die maximalen Immissionskonzentrationen auf dem Flughafengelände betragen bis zu 17,5 µg/m3 (500-m-Raster). Die großräumige Hintergrundbelastung für SO2 liegt bei der Ist-Situation 2000 bei 6,0 bis 7,0 µg/m3 (1000-m-Raster). Kohlenmonoxid (CO): Die maximale Immissionskonzentration für Kohlenmonoxid in der Ist-Situation 2000 beträgt 705 µg/m3 (1000-m-Raster). Damit wird der derzeit gültige TA-Luft-Grenzwert von 10.000 µg/m3 weit unterschritten; dies gilt auch für den neuen EU-Grenzwert von 5000 µg/m³. Die Immissionsspit- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 122 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 zen verteilen sich entlang der Hauptverkehrsstraßen sowie im Frankfurter Stadtgebiet. Am Flughafen liegen die ermittelten Belastungswerte zwischen 590 bis 670 µg/m3. Benzol: Die für die Ist-Situation 2000 berechneten maximalen Immissionskonzentrationen sind auf dem Flughafengelände zu erwarten und betragen 3,4 µg/m3 (500-m-Raster). Im Frankfurter Innenstadtbereich werden Werte um 2,5 µg/m3 (1000-m-Raster) erreicht. Der zukünftige EU-Grenzwert liegt bei 5 µg/m3. Die Benzolkonzentrationen in den dem Flughafen nächstgelegenen Ortschaften liegen den Berechnungen zufolge bei 1,3 bis 1,7 µg/m3. Diese Werte entsprechen dem gegenüber dem ländlichen Umland etwas erhöhten Niveau des Ballungsraums Untermain. An verkehrsreichen Standorten in Innenstädten werden aufgrund lokaler Besonderheiten deutlich höhere Werte erreicht (z. B. BenzolJahresmittelwert für das Jahr 1999 an der Station Frankfurt/Friedberger Landstraße: 8 µg/m3). Toluol/Xylol: Diese Stoffe wurden immissionsseitig nicht betrachtet. Sie verhalten sich in ihrer Ausbreitung entsprechend den Benzolimmissionen. Folglich entsprechen die Immissionskonzentrationen für die genannten Stoffe in etwa den Immissionsverhältnissen von Benzol. Daher wurden für Toluol und Xylol in den Schadstoffgutachten keine Ausbreitungsrechnungen durchgeführt. Ozon: Messungen (1997/1998) der HLfU auf dem Flughafengelände ergaben, dass die gemessenen Werte hessenweit keine Besonderheit darstellen, sondern gegenüber emittentenfernen Gebieten auf niedrigem Niveau liegen. Dies ist durch den hohen NO-Anteil in der Nähe der Emissionsquellen, der zu einem Abbau von Ozon beiträgt, begründet. Im Rahmen eines im Auftrag des Umweltbundesamtes durchgeführten Forschungsvorhabens zur Entwicklung und Erprobung von Immissionsrechnungen in der Umgebung von Flughäfen wurden am Beispiel des Frankfurter Flughafens Ozonimmissionen modelliert. Prognosenullfall: Auf der Grundlage der vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass trotz einer zu erwartenden Zunahme der Flugbewegungen und des Verkehrsaufkommens die Gesamtimmissionen im Prognosenullfall gegenüber der Ist-Situation 2000 für alle betrachteten Schadstoffe und Kennwerte abnehmen. Ein differenziertes Bild ergibt sich bei Betrachtung der Ergebnisse der einzelnen, auf die relevanten Quellengruppen bezogenen Schadstoffgutachten. Es tritt eine deutliche Abnahme der Emissionen der Ist-Situation zum Prognosenullfall bei den Kfzdominierten Quellengruppen auf. Diese Entwicklung findet trotz gleichzeitiger Zunahme des Gesamtverkehrsaufkommens statt und beruht im Wesentlichen auf einer Fortentwicklung der Motortechnologie im Hinblick auf kommende EU-Abgasgrenzwerte und einer Verbesserung der Kraftstoffqualität. Die Erwartungen entsprechen den Angaben im vom Umweltbundesamt herausgegebenem „Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs“, Version 1.2, aus dem Jahr 1999. Beim Flugverkehr ist mit zunehmender Anzahl der Flugbewegungen von der Ist-Situation zum Prognosenullfall auch mit einer Zunahme der Emissionen und damit auch der Immissionen zu rechnen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 123 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.1.1.2.1.2 Auswirkungsprognose/Planungsfall 4.1.1.2.1.2.1 Immissionen Die folgenden Tabellen ermöglichen einen Überblick über die maximalen und mittleren Schadstoffkonzentrationen im jeweiligen Untersuchungsraum (40 km x 40 km im 1000-m-Raster und 14 km x 14 km im 500-m-Raster). Kennwerte (Jahresmittelwerte) der Gesamtimmissionskonzentration für das 1000-m-Raster: Grenz- Ist-Situation wert (2000) NO2 SO2 CO Benzol B(a)P Ruß PM 10 [µg/m3] [µg/m3] [µg/m3] [µg/m3] [ng/m3] [µg/m3] [µg/m3] 40 50 10.000 5 1,3 8 20 Mittel 34,8 6,68 488 1,33 0,52 1,25 27,8 Max 62,8 15,6 705 2,88 1,36 4,47 35,0 Prognosenullfall (2015) Mittel Max 28,4 52,1 6,14 14,1 446 588 1,01 1,91 0,47 0,94 0,80 1,6 27,0 28,6 Planungsfall Nordwest (2015) Mittel Max 28,6 51,1 6,18 12,5 447 589 1,02 2,03 0,48 0,95 0,81 1,58 27,0 28,6 Planungsfall Nordost (2015) Mittel Max 28,6 51,2 6,18 12,6 447 589 1,02 2,03 0,48 0,96 0,81 1,58 27,0 28,6 Planungsfall Süd (2015) Mittel Max 28,7 53,2 6,2 13,7 447 589 1,02 2,04 0,48 0,96 0,81 1,65 27,0 28,7 Kennwerte (Jahresmittelwerte) der Gesamtimmissionskonzentration für das 500-m-Raster: Grenz- Ist-Situation wert (2000) NO2 SO2 CO Benzol B(a)P Ruß PM 10 [µg/m3] [µg/m3] [µg/m3] [µg/m3] [ng/m3] [µg/m3] [µg/m3] 40 50 10.000 5 1,3 8 20 Mittel 40,6 7,48 522 1,56 0,6 1,62 28,5 Regierungspräsidium Darmstadt Max 69,6 17,5 707 3,41 2,08 6,95 40,8 Prognosenullfall (2015) Mittel Max 32,5 54,3 6,72 15,6 468 593 1,12 2,44 0,51 1,31 0,91 2,01 27,2 29,6 Planungsfall Nordwest (2015) Mittel Max 33,5 58,5 6,92 13,9 470 576 1,14 2,73 0,52 1,33 0,93 2,01 27,2 29,6 Planungsfall Planungsfall Nordost (2015) Süd (2015) Mittel Max Mittel Max 33,5 58,4 33,7 55,3 6,93 14,0 7,03 15,5 470 576 471 586 1,14 2,73 1,14 2,74 0,52 1,33 0,52 1,34 0,93 2,01 0,93 2,12 27,2 29,6 27,2 29,8 Seite 124 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Bezüglich der alleine vom Flugverkehr hervorgerufenen Immissionen ergeben sich die nachfolgenden Ergebnisse. Maximale Jahresmittel auf dem 1000-m-Netz (Alle Maxima befinden sich auf dem Flughafengelände im Bereich der Terminals oder Startbahnen): NO2 SO2 CO Benzol B(a)P Ruß PM 10 [µg/m3] [µg/m3] [µg/m3] [µg/m3] [ng/m3] [µg/m3] [µg/m3] Ist-Situation Prognose- Planungsfall (2000) nullfall Nordwest (2015) (2015) 24 32 41 6 8 6 76 67 52 0,61 0,23 0,18 0,020 0,024 0,019 0,27 0,32 0,28 0,53 0,63 0,55 Planungsfall Nordost (2015) 40 6 52 0,18 0,019 0,28 0,55 Planungsfall Süd (2015) 36 7 57 0,19 0,023 0,35 0,69 Maximale Jahresmittel auf dem 500-m-Netz Alle Maxima befinden sich auf dem Flughafengelände im Bereich der Terminals oder Startbahnen: NO2 SO2 CO Benzol B(a)P Ruß PM 10 [µg/m3] [µg/m3] [µg/m3] [µg/m3] [ng/m3] [µg/m3] [µg/m3] IstPrognoseSituation nullfall (2000) (2015) 36 51 8 9 121 101 1,07 0,36 0,024 0,029 0,32 0,38 0,64 0,75 Planungsfall Nordwest (2015) 67 8 78 0,28 0,023 0,35 0,70 Planungsfall Nordost (2015) 67 8 78 0,28 0,023 0,35 0,70 Planungsfall Süd (2015) 45 9 90 0,32 0,028 0,45 0,90 Die Ergebnisse der oben aufgeführten Tabellen wurden mit Hilfe konservativer Annahmen und der heutigen Triebwerkstechnik ermittelt. Mögliche Minderungspotenziale durch die Weiterentwicklung der Flugzeugtriebswerkstechnik wurden nicht berücksichtigt. Es zeigt sich, dass mit zunehmender Anzahl der Flugbewegungen von der Ist-Situation zum Prognosenullfall zu den Planungsfällen für die meisten Luftschadstoffe auch mit einer Zunahme der durch den Flugverkehr verursachten Emissionen und damit auch des Immissionsbeitrages durch den Flugverkehr zu rechnen ist. 4.1.1.2.1.2.2 Emissionen Bezogen auf das Schutzgut Luft sind für einige Schadstoffe neben den im Umfeld des Flughafens hervorgerufenen Immissionen auch die Mengen der emittierten Schadstoffe zu betrachten. Überdies wirken bestimmte Schadstoffe – namentlich Stickstoffoxide – als Vorläufersubstanzen bei der Bildung von Ozon mit, ohne dass sich eine direkte Beziehung zwischen der Emission und der Ozonbil- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 125 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 dung an einem bestimmten Ort herstellen ließe. In jenen Fällen wurde daher eine Betrachtung der insgesamt vom Flughafen emittierten Schadstoffmengen vorgenommen; dabei wurden als Schadstoffquellen der Flugverkehr bis 600 m über Grund, Hilfsaggregate, Probeläufe, stationäre Quellen auf dem Flughafengelände sowie der Kfz-Verkehr auf dem Flughafengelände und in dessen Umfeld betrachtet. Dabei ergaben sich folgende Emissionswerte (angegeben in t/a): Schadstoff Ist-Situation (2000) Prognosenullfall (2015) SO2 NOx 515,1 15.158,5 4.1.1.2.2 1216 36.593,4 Planungsfall Nordwest (2015) 593,96 16.391,2 Planungsfall Nordost (2015) 594,96 16.394,2 Planungsfall Süd (2015) 597,96 16.325,2 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Der Regionalplan Südhessen 2000 enthält folgende hier relevante Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung: • Der Verdichtungsraum soll seine Funktion als Wirtschaftsraum von nationaler und europäischer Bedeutung weiterhin erfüllen. Seine Vorteile (…) sollen erhalten und Belastungen vermindert werden. Dazu sind (…) verkehrsbedingte Emissionen zu reduzieren (Abschnitt 2.1-2, Seite 5). • Die Verunreinigung der Luft soll vor allem im Verdichtungsraum verringert werden (Abschnitt 5.1-1, Seite 38). Außerdem umschreibt der Regionalplan als Zukunftsaufgabe zur Sicherung und Entwicklung der Infrastruktur „eine Vernetzung der verschiedenen Verkehrsträger. Die Mobilitätssicherung bei Verminderung verkehrsbedingter Belastungen, wie Lärm und Luftverschmutzung, trägt zur Verbesserung der Wohn- wie auch der Standortqualität bei“ (Kap. 1.2, Seite 2). LEP Hessen 2000 Dem LEP Hessen 2000 zufolge ist „der Entstehung von Schadgasen (…) weiterhin verstärkt durch technische und planerische Maßnahmen zu begegnen“. Dies wird u. a. durch folgende Grundsätze konkretisiert: • Die lufthygienischen Verhältnisse sind bei Planungen insbesondere für Großprojekte (und zur Errichtung emissionsintensiver Betriebe) verstärkt zu berücksichtigen. • Die Summe der Emissionen in Untersuchungsgebieten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz soll durch geplante Maßnahmen nicht ansteigen. Zusätzliche Emissionen sollen durch Emissionsminderungen im Untersuchungsgebiet ausgeglichen werden (Kap. 8.3, Seite 44). HLPG Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 HLPG soll die Verunreinigung der Luft vor allem in den Verdichtungsräumen verringert werden. Der Eintrag von Schadstoffen in den Naturhaushalt soll so gering wie möglich gehalten werden. ROG Regierungspräsidium Darmstadt Seite 126 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Das Raumordnungsgesetz enthält folgende Grundsätze der Raumordnung: • Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 7). • Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von Freiräumen zu steuern. Umweltbelastungen sind abzubauen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5). 4.1.1.2.3 Bewertung der Auswirkungen 4.1.1.2.3.1 Immissionen Als Maßstab für die Bewertung der Auswirkungen der Belastungen durch Luftschadstoffimmissionen in der Umgebung des Flughafens dienen Immissionsgrenzwerte für die betrachteten Schadstoffe. Dabei wurden die Grenzwerte zu Grunde gelegt, die voraussichtlich im Jahr 2015, auf das sich die prognostizierten Werte beziehen, gelten werden. Hierzu gehören vor allem die Werte aus der Luftqualitätsrahmenrichtlinie der EG (Richtlinie 96/62/EG) und den hier einschlägigen Tochterrichtlinien 1999/30/EG und 2000/69/EG. Darin sind jeweils Zielvorgaben für die Luftreinhaltung enthalten, die – überwiegend zum Schutz der menschlichen Gesundheit, teils auch zum Schutz von Ökosystemen oder der Vegetation – von bestimmten Zeitpunkten an nicht mehr überschritten werden dürfen. Folgende Grenzwerte werden als Vergleichsmaßstäbe herangezogen: NO2 Grenzwert/ Zielwert 40 µg/m3 SO2 50 µg/m3 CO Quelle Richtlinie 1999/30/EG 01.01.2010 Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit bereits gültig entspricht Richtlinie 2000/69/EG Richtlinie 2000/69/EG 01.01.2010 Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit Ziel- und Orientierungswert LAI 23. BImSchV Richtlinie 1999/30/EG bereits gültig 01.01.2010 Entwurf der TA Luft gemäß Kabinettsbeschluss vom 12.12.2001 3 10.000 µg/m TA Luft Benzol 5 µg/m3 B(a)P (1,3 ng/m3) Ruß PM 10 8 µg/m3 20 µg/m3 einzuhalten ab: Bemerkungen Regierungspräsidium Darmstadt Richtgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit Seite 127 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Bewertungsrahmen für die Beeinträchtigung der Luftqualität durch Schadstoffimmissionen: Bezeichnung Bereich starker Umweltauswirkungen Kriteriumsausprägung Gesamtbelastung ≥ 75 % des Grenzwertes/Zielwertes und > 1 % Zusatzbelastung durch den Betrieb des Flughafens Erläuterung Nicht zulässige Überschreitungen von EG-Grenzwerten. Abweichungen von maximal ± 25 % berechneten Schadstoffimmissionen sind aufgrund meteorologischer Schwankungen nicht ausgeschlossen B Bereich deutlicher Umweltauswirkungen Gesamtbelastung 50 bis < 75 % des Grenzwertes/Zielwertes und > 1 % Zusatzbelastung durch den Betrieb des Flughafens Gemäß dem Vermeidungsprinzip, das auch unterhalb von Grenzwerten gilt, sind Belastungen auch dann relevant, wenn der Grenzwert nicht erreicht wird. C Bereich mäßiger Gesamtbelastung 25 bis < 50 % des UmweltauswirGrenzwertes/Zielwertes und kungen > 1 % Zusatzbelastung durch den Betrieb des Flughafens Relevanzschwelle A Der Bewertungsrahmen bezieht sich auf Jahresmittelwerte. Die Kurzzeitwerte werden, soweit vorhanden, einzelfallbezogen im Hinblick auf eine Überschreitung vorhandener Grenzwerte dargestellt. Die oben (4.1.1.2.1.2.1) in den Tabellen zusammengestellten Ergebnisse zeigen, dass trotz einer Zunahme des Flugbewegungen und des Verkehrsaufkommens die Gesamtimmissionen im Prognosenullfall gegenüber der Ist-Situation für alle betrachteten Schadstoffe und Kenngrößen zum Teil deutlich abnehmen. Die Immissionskonzentrationen der Planungsfälle liegen sowohl im Mittel des gesamten Untersuchungsraumes wie auch im Maximum unterhalb der Werte der Ist-Situation. Im Vergleich zum Prognosenullfall ergibt sich für die über den gesamten Untersuchungsraum gemittelten Werte für alle Schadstoffe ein leichter Anstieg; die jeweiligen Maximalwerte zeigen keine eindeutige Tendenz. Durch den geplanten Flughafenausbau werden die Emissionsminderungen im Bereich Kfz-Verkehr im Umfeld des Flughafens geringer ausfallen. Eine Zunahme der Immissionsbelastung im Bereich der nächstgelegenen Wohnbebauung und weiter entfernt ist – bezogen auf den Ist-Zustand – nicht zu erwarten. Der relative Anteil des Flughafens wird wegen der Minderung beim Kfz-Verkehr steigen. Bei den Emissionen der Flugzeuge ist das Emissionsminderungspotenzial bisher beschränkt. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 128 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die einzelnen Varianten unterscheiden sich im Immissionsfeld im Bereich des Flughafens und dem näheren Umfeld. Ein Vergleich der drei Ausbauvarianten zeigt, dass in allen Fällen die Gesamtbelastung mit NO2 und Feinstaub an den am höchsten belasteten Punkten deutlich oberhalb der Grenzwerte liegt und bezüglich der übrigen Schadstoffe die Werte durchweg eindeutig unterschritten werden. Gesamtimmissionskonzentrationen (Jahresmittelwerte) im Vergleich zu maßgeblichen Grenz- und Zielwerten: Grenzwert/ Zielwert NO2 SO2 CO Benzol B(a)P Ruß PM 10 3 [µg/m ] [µg/m3] [µg/m3] [µg/m3] [ng/m3] [µg/m3] [µg/m3] 40 50 10.000 5 1,3 8 20 Planungsfall Nordwest (2015) Max %-Anteil 58,5 146,3 13,9 27,8 589 5,9 2,73 54,6 0,95 73,1 2,01 25,1 29,6 148,0 Planungsfall Nordost (2015) Max %-Anteil 58,4 146,0 14,0 28 589 5,9 2,73 54,6 0,96 73,8 2,01 25,1 29,6 148,0 Max 55,3 15,5 589 2,74 0,96 2,12 29,8 Planungsfall Süd (2015) %-Anteil 138,3 31 5,9 54,8 73,8 26,5 149,0 Nennenswerte Unterschiede zwischen den einzelnen Varianten ergeben sich nicht. Stickstoffdioxid (NO2): Die maximalen Werte (500-m-Raster) überschreiten bei allen Ausbauvarianten den NO2-Grenzwert um fast die Hälfte. Im Vergleich zum Prognosenullfall liegen die über den gesamten Untersuchungsraum gemittelten Werte etwas höher und die Maximalwerte steigen um höchstens 7,7 %. Die Punkte, an denen es zu Überschreitungen kommt, liegen auf dem Flughafengelände, in Waldgebieten in direkter Nachbarschaft und im Bereich des Frankfurter Westkreuzes. Für die letztgenannten Überschreitungen sind hauptsächlich verkehrsbedingte Immissionen aufgrund des hohen Straßenverkehrsaufkommens in Stadtnähe und die Belastungszunahme infolge des Flughafenausbaus verantwortlich. Der Grenzwert wird im Bereich von Ortschaften eingehalten. Es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbauvarianten im Bereich der starken Umweltauswirkungen. Die Ausdehnungen der Bereiche der Wertstufe A unterscheiden sich kleinräumig in Bezug auf den jeweiligen Standort der Bahnvariante. Benzo(a)pyren: Zurzeit existiert für Benzo(a)pyren kein rechtsverbindlicher Grenzwert. Unter Zugrundelegung des Ziel- und Orientierungswertes des LAI von 1,3 ng/m3 werden durch die Planungsvarianten (1000-mRaster) etwas weniger als drei Viertel des Wertes ausgeschöpft. Gegenüber dem Prognosenullfall steigen die über den gesamten Untersuchungsraum gemittelten Werte und die Maximalwerte geringfügig an. Im Bereich des Flughafens besteht eine erhöhte Belastung, die als deutliche Umweltauswirkung zu bewerten ist. Diese Belastung wirkt sich nicht auf die nächstgelegenen Ortschaften aus. Dort sind mäßige Umweltauswirkungen zu erwarten. Diese resultieren aber auch aus einer hohen HintergrundRegierungspräsidium Darmstadt Seite 129 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 belastung, die 0,44 bis 0,52 ng/m3 beträgt und somit bereits ca. 30 - 40 % des Ziel- und Orientierungswertes des LAI ausschöpft. Ruß: Die maximal prognostizierte Immissionskonzentration beträgt in den drei Planungsfällen 2,01 µg/m3 (500-m-Raster) und damit etwa ein Viertel des Konzentrationswertes der 23. BImSchV. Im Vergleich zum Prognosenullfall ergibt sich bezüglich der über den gesamten Untersuchungsraum gemittelten Werte eine geringe Erhöhung; die Maximalwerte erhöhen sich bei der Südvariante um 5,5 % und bleiben bei den Nordvarianten unverändert. Der Bereich mäßiger Umweltauswirkungen befindet sich auf dem Flughafengelände. In der unmittelbaren Umgebung sinkt die Ruß-Konzentration schnell auf Werte unter 1,1 µg/m3 ab und liegt somit deutlich unter dem Konzentrationswert der 23. BImSchV. Es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Bahnvarianten. Der vom LAI für Dieselruß vorgeschlagene Ziel- bzw. Orientierungswert zur Verringerung des Krebsrisikos von 1,5 µg/m3 wurde nicht verabschiedet und folglich in der Bewertung nicht berücksichtigt. PM 10: Die maximalen Werte (500-m-Raster) überschreiten bei allen Ausbauvarianten den PM 10 Richtgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit um fast die Hälfte. Die über den gesamten Untersuchungsraum gemittelten Werte und die Maximalwerte stimmen fast mit den Werten des Prognosenullfalls überein. Die maximalen Belastungen sind auf dem Flughafengelände zu erwarten. Die großräumige Gesamtbelastung 2015 beträgt im Untersuchungsraum 26 bis 27 µg/m3. Der Richtgrenzwert wird voraussichtlich im gesamten Untersuchungsraum überschritten. Diese Situation findet sich auch in anderen Ballungsräumen Deutschlands. Der von flughafenbezogenen Emissionsquellen hervorgerufene Immissionsbeitrag liegt im Prognosenullfall und in allen Planungsfällen bei maximal 1,9 µg/m3. Die Bahnvarianten zeigen keine relevanten Unterschiede. Der bei der Bewertung herangezogene Richtgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit (Stufe 2) ist in der Richtlinie 1999/30/EG mit dem Vorbehalt versehen, dass er im Lichte weiterer Informationen über die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt, über die technische Durchführbarkeit und über die bei der Anwendung der Grenzwerte der Stufe 1 in den Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen zu überprüfen ist. Der Jahresgrenzwert der Stufe 1 für den Schutz der menschlichen Gesundheit liegt bei 40 µg/m3 PM 10. Schwefeldioxid: Die SO2-Immissionen (500-m-Raster) liegen in allen Ausbauvarianten bei gut einem Viertel des zulässigen Wertes. Gegenüber dem Prognosenullfall ergibt sich für die über den gesamten Untersuchungsraum gemittelten Werte ein leichter Anstieg, für die Maximalwerte ein leichter Rückgang. Die Bereiche mit mäßigen Umweltauswirkungen liegen auf dem Flughafengelände. In den umliegenden Ortschaften werden Werte bis maximal 7 µg/m3 erreicht. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 130 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Kohlenmonoxid: Die maximal prognostizierten Immissionskonzentrationen für Kohlenmonoxid (1000-m-Raster) schöpfen 5,9 % des Grenzwertes nach TA Luft aus. Der über den gesamten Untersuchungsbereich gemittelte Wert und die Maximalwerte der Planungsfälle sind mit denjenigen des Prognosenullfalls nahezu identisch. Der Vergleich der Bahnvarianten zeigt keine relevanten Unterschiede. Benzol: Die maximale Immissionskonzentration für Benzol (500-m-Raster) liegt in allen Ausbauvarianten bei gut der Hälfte des zulässigen Wertes. Gegenüber dem Prognosenullfall ergibt sich für die über den gesamten Untersuchungsraum gemittelten Werte ein leichter Anstieg, für die Maximalwerte ein Anstieg um ca. 12 %. Der Bereich der deutlichen Auswirkungen liegt ausschließlich im nördlichen Terminalbereich. Außerhalb des Flughafengeländes werden maximale Konzentrationen von 1,3 µg/m3 (26 % des Grenzwertes) erreicht, die somit in den Bereich mäßiger Umweltauswirkungen fallen. Zwischen den Planungsvarianten ergeben sich keine relevanten Unterschiede. In allen drei Planungsfällen unterschreitet die maximal prognostizierte Gesamtbelastung auf dem Flughafengelände von 2,04 µg/m3 (1000-m-Raster) den Ziel- bzw. Orientierungswert des LAI von 2,5 µg/m3 (Flächenwert). Das direkte Umfeld des Flughafens und die nächstgelegenen Ortschaften weisen in allen prognostizierten Planfällen Immissionskonzentrationen von 1,1 bis 1,5 µg/m3 auf. Diese Immissionskonzentrationen werden auch für das Frankfurter Stadtgebiet großflächig prognostiziert; in Straßenschluchten kann es sogar zu einer mehrfachen Überschreitung kommen. Toluol/Xylol: Bezüglich der Ist-Situation wurden Messungen auf dem Flughafengelände durchgeführt. Für Toluol lagen die Jahresmittelwerte bei 3,3 bis 5,3 µg/m3 und für Xylole wurden Jahresmittelwerte von 1,9 bis 3,3 µg/m3 ermittelt. Diese Werte liegen deutlich unterhalb der vom LAI empfohlenen Ziel- bzw. Orientierungswerte von 30 µg/m3. In dem Luftschadstoffgutachten für die stationären Quellen und den Kfz-Verkehr auf dem Flughafengelände erfolgte eine Emissionsabschätzung für den Planungsfall 2015. Danach zeigt sich für alle betrachteten Emissionsquellen trotz des zunehmenden Verkehrsaufkommens ein deutlicher Rückgang der zu erwartenden Emissionen gegenüber der Ist-Situation um ungefähr zwei Drittel. Folglich ist auch für die Immissionsseite mit einer deutlichen Reduktion der Werte zu rechnen. Relevante Umweltauswirkungen durch Toluol oder Xylol sind daher nicht zu erwarten. Ozon: Bisherige Messungen zeigen, dass die Ozon-Konzentrationen am Frankfurter Flughafen während einzelner Sommersmog-Episoden nicht kritischer sind als an anderen Stationen in der Region Untermain. Die Ursache kritischer Ozon-Konzentrationen während sommerlicher Schönwetterphasen ist die Emission von Stickstoffoxiden und Kohlenwasserstoffen. Im Vergleich zum Prognosenullfall steigen die relevanten Schadstoffe bei den Planungsfällen leicht an. Somit ist in Bezug auf den Prognosenullfall mit einer leichten Zunahme von Situationen mit kritischen Ozonkonzentrationen zu rechnen. In der Gegenüberstellung zur Ist-Situation ist bei diesen Schadstoffen mit einem Rückgang der Immissionskonzentrationen zu rechnen. Folglich ist keine Zunahme von Situationen mit kritischen Ozonkonzentrationen im Vergleich zur Ist-Situation zu erwarten. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 131 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die oben erwähnte Studie des Umweltbundesamtes, die als Sensitivitätsstudie mit einem vergleichsweise groben Ausbreitungsmodell gearbeitet hat, zeigte, dass der Beitrag des Flughafens zur Ozonbildung als weniger relevant beurteilt werden kann. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Varianten sind im Immissionsfeld im Bereich des Flughafens und dem näheren Umfeld erkennbar. Allerdings bestehen im Bereich der zum Flughafen nächstgelegenen Wohnbebauung bzw. der Wohnbebauung allgemein keine solchen Belastungsunterschiede, dass eine der Varianten deshalb aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auszuschließen ist. Bei Anwendung der neuen verschärften EG-Grenzwerte sind auch außerhalb des Flughafengeländes Immissionsgrenzwertüberschreitungen bei NO2 (Jahresmittelwert) und PM 10 festzustellen. Wegen der verkehrsbezogenen Lage der Messstationen mit Überschreitungen in Innenstadtstraßen sind KfzEmissionen als die dominierende Ursache dieser Überschreitungen anzusehen. Bewertung der Auswirkungen durch Immissionen NO2 SO2 Benzol B(a)P Ruß PM 10 Planungsfall Nordwest (2015) Wertstufe A C B B C A Planungsfall Nordost (2015) Wertstufe A C B B C A Planungsfall Süd (2015) Wertstufe A C B B C A 4.1.1.2.3.2 Emissionen Bezüglich der Emissionen erfolgt die Bewertung im Wesentlichen auf der Grundlage von EGRichtlinien, die für bestimmte Schadstoffe Emissionsminderungen vorschreiben und zu diesem Zweck für alle EG-Mitgliedsstaaten Emissions-Höchstmengen vorgeben („NEC-Richtlinie“). Die vom Flughafen ausgehenden Emissionen wurden dabei – um die Gewichtung der Flughafenemissionen anschaulich zu machen – zu den höchstzulässigen Emissionsmengen, die bei einer gedachten Verteilung der für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) festgelegten Höchstmengen nach der Einwohnerzahl auf Südhessen entfielen, nach folgendem Schema ins Verhältnis gesetzt: Regierungspräsidium Darmstadt Seite 132 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Schadstoff SO2 EmissionsEmissionsHöchstmenge BRD Höchstmenge Südhessen2 520.000 t/a 23.400 t/a NOx 1.051.000 t/a 47.295 t/a Quelle Bemerkungen Richtlinie 2001/81/EG Richtlinie 2001/81/EG zu erreichen bis 2010 zu erreichen bis 2010 Bewertungsskala: Wertstufe A B C Bezeichnung Bereich starker Umweltauswirkungen Bereich deutlicher Umweltauswirkungen Bereich mäßiger Umweltauswirkungen Anteil an der Emissionshöchstmenge Südhessen > 30 % > 20 % > 10 % Für die betrachteten Schadstoffe ergeben sich folgende Anteile an der Emissionshöchstmenge Südhessen: Schadstoff SO2 NOx Anteil an der Emissionshöchstmenge Südhessen Planungsfall NordPlanungsfall Planungsfall west Nordost Süd (2015) (2015) (2015) 2,54 % 2,54 % 2,56 % 34,66 % 34,66 % 34,52 % Der Anteil der von den flughafenbezogenen Quellen ausgehenden Stickoxidemissionen an den in der Region Südhessen maximal zulässigen Emissionen beträgt für alle Planungsfälle mehr als ein Drittel. Gegenüber dem Prognosenullfall ist ein Anstieg um etwa 8 % zu erwarten. Gegenüber dem IstZustand ergibt sich eine Verminderung der Emissionen um mehr als die Hälfte; dies ist jedoch ausschließlich auf den Rückgang der Emissionen aus dem Kfz-Verkehr zurückzuführen, der bis zum Jahr 2015 unabhängig vom Flughafenausbau prognostiziert wird. Die von flughafenbezogenen Quellen emittierten Mengen von Schwefeldioxid fallen gegenüber der insgesamt für Südhessen zulässigen Menge nicht ins Gewicht. Allerdings ist hier gegenüber dem Prognosenullfall ein Anstieg um etwa 16 % zu erwarten; gegenüber dem Ist-Zustand reduziert sich die Belastung straßenverkehrsbedingt auf weniger als die Hälfte. 2 Zugrundegelegte Einwohnerzahlen: Deutschland 82 Mio., Südhessen 3,7 Mio. => Faktor 0,045 Regierungspräsidium Darmstadt Seite 133 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Schadstoff SO2 NOx Planungsfall Nordwest (2015) A Wertstufe Planungsfall Nordost (2015) A Planungsfall Süd (2015) A 4.1.1.2.3.3 Gesamtbewertung der Belastung durch Luftschadstoffe Die Betrachtung der Luftschadstoffbelastung zeigt, dass eine Realisierung des Vorhabens in allen Varianten zu einer Zunahme der Belastung der Luft durch Emissionen des Vorhabens im gesamten Untersuchungsraum mit den Schadstoffen NO2, SO2, CO, Benzol, Benzo(a)pyren und Ruß führt. Die prognostizierten Immissions-Mittelwerte steigen gegenüber dem Prognosenullfall bezüglich der einzelnen Schadstoffe um 0,43 % (CO, Nordvarianten) bis 4,61 % (SO2, Südvariante) an. Die Mittelwerte der Feinstaubbelastung (PM 10) bleiben unverändert. Die Maximalwerte zeigen ein heterogenes Bild: Teils steigen sie um bis zu ca. 12 % (Benzol) an, teils sinken sie – vermutlich aufgrund einer Veränderung der örtlichen Verteilung der Emissionsquellen – um bis zu 11 % (SO2 bei den Nordvarianten). Dabei übersteigen die zu erwartenden Immissionswerte für NO2 und PM 10 die im Jahr 2015 voraussichtlich geltenden Grenzwerte um etwa die Hälfte; im Übrigen werden alle Grenzwerte um mindestens ein Viertel unterschritten. Hieraus ergeben sich bezüglich der Immissionen starke Belastungen durch Stickstoffdioxid und PM 10, deutliche Belastungen durch Benzol und Benzo(a)pyren sowie mäßige Belastungen durch Schwefeldioxid und Ruß. Die Auswirkungen unterscheiden sich zwischen den Varianten nur geringfügig; allerdings fällt der Anstieg der Immissionsbelastung durch NO2, SO2 und CO bei der Südvariante etwas höher aus als bei den Nordvarianten. Insgesamt ist die aufgrund der Überlagerung des durch die Emissionen des Flughafens verursachten Immissionsbeitrages und der allgemeinen Vorbelastung zu erwartende Immissionsbelastung in allen Planungsfällen relativ niedrig; dies ist freilich im Wesentlichen auf die erhebliche Reduktion der Emissionen der entsprechenden Schadstoffe aus dem Kfz-Verkehr zurückzuführen. Umgekehrt gilt dies für die Grenzwertüberschreitungen bei NO2 und PM 10, die im Wesentlichen auf nicht flughafenbezogene Quellen zurückzuführen sind. Entscheidend ist jedoch, dass die von flughafenbezogenen Quellen ausgehende Schadstoffemissionen und damit die flughafenbedingte Umweltbelastung – mit Ausnahme des Feinstaubs – durch alle Ausbauvarianten gegenüber dem Prognosenullfall ansteigen. Diese Zunahme entspricht nicht den zitierten raumordnerischen Vorgaben, die durchweg eine Reduzierung der Schadstoffemissionen verlangen; insbesondere widerspricht sie dem im Regionalplan enthaltenen Grundsatz, dass verkehrsbedingte Emissionen zu reduzieren sind. 4.1.1.3 Sonstige Beeinträchtigungen 4.1.1.3.1 Geruchsimmissionen Im Zeitraum vom 01.06.1999 bis zum 31.05.2000 wurden im Rahmen des Mediationsverfahrens für insgesamt zwei Messperioden Geruchsimmissionsmessungen gemäß der Geruchsimmissionsrichtlinie durch den TÜV-ECOPLAN UMWELT GMBH durchgeführt. Als Beurteilungsflächen galten jeweils Regierungspräsidium Darmstadt Seite 134 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Rasterquadrate mit 250 m Kantenlänge; die Messpunkte lagen auf den Ecken. Die Messung wurde mit ausgewählten Probanden durchgeführt, die sich jeweils eine definierte Zeit an den Messpunkten aufhielten und die Geruchswahrnehmung protokollierten. Ein Messintervall galt als Geruchsstunde, wenn in mindestens 10 % der Aufenthaltszeit Geruchsimmissionen auftraten. Es wurden insgesamt 36 Messstellen beprobt. Die Standorte der Messorte befanden sich auf dem Gelände des Flughafens, in Raunheim, Kelsterbach, Neu-Isenburg und Walldorf sowie am Waldstadion Frankfurt. Zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wird die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses für Immissionsschutz herangezogen. Diese sieht für Wohngebiete 10 % so genannte „Geruchsstunden“ pro Jahr als Schwellenwert für erhebliche Belästigungen durch anlagenbezogene Gerüche vor. Das Ergebnis des beschriebenen Geruchsmessprogramms war, dass lediglich auf dem Flughafengelände selbst (43 % bzw. 42 %) sowie in der Ortslage Kelsterbach (2,9 %) überhaupt messbare Geruchsstunden auftreten. An allen anderen Messpunkten wurden 0 % Geruchsstunden verzeichnet. Folglich unterschreitet der Geruchsstundenanteil von 2,9 % in Kelsterbach deutlich den Schwellenwert für Wohngebiete. Eine erhebliche Zunahme von Geruchsbelästigungen in Siedlungsbereichen durch den Flughafenausbau kann ausgeschlossen werden. Die in Kelsterbach ermittelten 2,9 % Geruchsstundenhäufigkeiten sind gemäß TÜV Süddeutschland im Wesentlichen auf startende amerikanische Militärmaschinen zurückzuführen und dieser Flugverkehr wird in der Zukunft am Frankfurter Flughafen an Bedeutung verlieren bzw. völlig eingestellt. Daher ist nicht mit einer Zunahme an Geruchsbelästigungen zu rechnen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass aufgrund moderner treibstoffsparender Triebwerke spezifische flughafenbedingte Geruchsimmissionen in der Umgebung des Flughafens Frankfurt Main insgesamt als nicht belästigend zu beurteilen sind. 4.1.1.3.2 Treibstoffschnellablass Der Treibstoffschnellablass bzw. Treibstoffnotablässe („fuel dumping“) sind erforderlich, wenn ein Langstreckenflugzeug mit sehr hoher Treibstoffzuladekapazität nach dem Start wegen einer Notsituation umkehren oder während des Fluges unvorhergesehen zwischenlanden muss und keine Zeit verbleibt, den überschüssigen Treibstoff zu verfliegen, um das maximal erlaubte Landegewicht zu erreichen. Zweimotorigen Luftfahrzeugen im Kurz- und Mittelstreckenbereich fehlen diese technischen Möglichkeiten des Treibstoffschnellablasses. Die Deutsche Flugsicherung weist das Gebiet, in dem ein Treibstoffschnellablass bzw. -notablass durchzuführen ist, zu. Die Vorschriften der ICAO finden Anwendung, die unter anderem z. B. eine Mindestflughöhe beim Ablass regeln. In der Nähe des Frankfurter Flughafens über bebauten Gebieten und in geringer Höhe finden grundsätzlich keine Treibstoffschnellablässe statt. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 135 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Nach Auskunft des HMWVL erfolgten derartige Treibstoffablässe über hessischem Gebiet in den vergangenen zehn Jahren zwischen 3- bis 9-mal pro Jahr. Die Ablassmengen betrugen 2000 kg bis 80.000 kg und die Flughöhen lagen zwischen 1700 und 8500 m Höhe über NN. Die Ablassgebiete waren überwiegend im Bereich ländlicher Regionen. Nach Auskunft der Deutschen Lufthansa AG wird der Treibstoff bei einer Fluggeschwindigkeit von 450 - 500 km/h über Schnellablassventile abgelassen. Studien des National Research Council von Kanada ergaben bei Versuchen mit Wasser, dass schon bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h das Wasser nach dem Austreten aus den Ventilen sofort zerstäubt und bei einer Flughöhe von 600 m völlig verdunstet. Kerosin verflüchtigt sich sechsmal schneller als Wasser, der Treibstoff verdunstet schon bei Flughöhen ab 300 m vollständig. Bisher ist es nicht gelungen, nach einem Fall von fuel dumping in Pflanzen- oder Bodenproben aus betroffenen Gebieten Verunreinigungen durch Kerosin festzustellen. Durch die höhere Anzahl der Flugbewegungen in den Planungsfällen werden voraussichtlich auch zusätzliche Treibstoffablässe erforderlich werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt bzw. der Bevölkerung durch die Treibstoffablässe – auch für die Planungsfälle – kann auf der Grundlage der oben gemachten Ausführungen ausgeschlossen werden. 4.1.1.3.3 Lichtimmissionen Die Umweltauswirkungen infolge von Lichtimmissionen konnten zum gegenwärtigen Planungsstand noch nicht im Detail abgeschätzt werden, da die Planung der Anflugbefeuerung, der Vorfeldbefeuerung sowie der Beleuchtung der Abstellpositionen noch nicht erfolgt ist. Denkbar sind jedoch Störungen durch den Flugverkehr und insbesondere durch die Anflugbefeuerung. Weiträumige Aufhellungen in der Umgebung sind nicht zu erwarten, da der umgebende Wald überwiegend einen wirksamen Sichtschutz bietet. Außerhalb des Waldes sind die Flächen bereits stark durch Lichtquellen vorbelastet (bestehender Flughafen, Autobahn und Bundesstraßen, Gewerbegebiete bei Kelsterbach). Die Störwirkungen auf Tiere infolge der Nachbarschaft zu den hell erleuchteten Flughafenanlagen bzw. zur Anflugbefeuerung wurden pauschal im Rahmen der Berücksichtigung einer 100 mStörzone bei Waldanschnitt in der UVS berücksichtigt. 4.1.1.3.4 Überflug Potenzielle Störwirkungen durch Überflug können durch rein visuelle Wirkungen, durch Erschütterungen sowie durch Wirbelschleppen hervorgerufen werden. Die niedrigsten Überflughöhen treten bei den Landeanflügen auf. In der nachfolgenden Tabelle sind die jeweils niedrigsten Überflüge über Wohnsiedlungsgebieten für die einzelnen Bahnvarianten genannt. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 136 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Tabelle: Minimale Überflughöhen über Wohnsiedlungsgebieten für die drei Bahnvarianten Variante Nordwest Ort Überflughöhe Flörsheim ca. 243 m Hochheim ca. 565 m Sachsenhausen ca. 582 m Variante Nordost Ort Überflughöhe Sachsenhausen ca. 332 m Eddersheim ca. 404 m Offenbach ca. 641 m Variante Süd Ort Haßloch Neu-Isenburg Rüsselsheim Überflughöhe ca. 356 m ca. 431 m ca. 439 m Die niedrigsten Überflughöhen über Gewerbegebieten treten im Gewerbegebiet Kelsterbach auf. Dort werden bei der Nordostvariante minimale Überflughöhen von 79 m und bei der Nordwestvariante 58 m erreicht. Visuelle Wirkungen durch niedrige Überflüge werden in der Regel durch die Lärmwirkungen der niedrig fliegenden Flugzeuge überlagert bzw. dominiert. Eine separate Betrachtung der visuellen Wirkungen durch Überflug erfolgte daher in der UVS nicht, da die niedrigsten Überflughöhen über Wohnsiedlungsbereichen oberhalb von 200 m liegen. Gegebenfalls auftretende Wirkungen werden nach Auffassung der Vorhabensträgerin bei der Betrachtung der Umweltauswirkungen durch Lärm berücksichtigt. Erhebliche Umweltauswirkungen durch Erschütterungen sind nach Auffassung der Vorhabensträgerin nicht zu erwarten, da die beim Landen hervorgerufenen Stöße durch die große Masse der Landebahnen erfahrungsgemäß abgefangen werden. Erschütterungen durch Überflug sollen erfahrungsgemäß ausschließlich bei militärischen Tiefflügen nur auftreten. In Verbindung mit den vorgesehenen Flugrouten und minimalen Überflughöhen der hier geplanten Bahnvarianten werden von dem Gutachter keine erheblichen Erschütterungswirkungen erwartet. Ein weiterer potenzieller Wirkfaktor des Flugverkehrs, der im Falle von niedrigen Überflughöhen auftreten kann, sind die sog. Wirbelschleppen. Jedes Flugzeug hinterlässt auf seiner Flugbahn zwei gegenläufige Luftwirbel, die als Wirbelschleppen bezeichnet werden. Die Luftwirbel entstehen, weil infolge des Druckunterschieds zwischen Unter- und Oberseite der Auftrieb erzeugenden Tragflächen an deren Enden eine Umströmung von unten nach oben erfolgt. Bei ausgefahrenen Landeklappen verstärkt sich die Intensität der hinter dem Flugzeug verbleibenden, schlauchartigen Wirbel. Im Normalfall lösen sich Wirbelschleppen rasch auf. Bei Windstille und hohen Temperaturen können sie jedoch lange genug stabil bleiben, um auch außerhalb des Flugplatzgeländes den Boden zu erreichen. Manchmal ist die Energie der Wirbelschleppen dann noch so groß, dass es zu Dachschäden durch Loslösen von Dachziegeln kommt. Derartige Vorgänge können insbesondere an Gebäuden auftreten, die über 30 m hoch sind, da das Absinken von Wirbelschleppen unter 30 m nicht sehr wahrscheinlich ist. Die geplanten minimalen Überflughöhen liegen in der Größenordnung, die auch beim bestehenden Flugbetrieb auf dem Frankfurter Flughafen Frankfurt Main auftreten. Eine raumordnerisch erhebliche Zunahme der insgesamt seltenen Ereignisse von Gebäudeschäden aufgrund von Wirbelschleppen ist daher nicht zu erwarten. 4.1.1.3.5 „Blue-Ice“-Effekte Ein weiteres Thema, welches in der UVS nicht näher betrachtet wurde, ist die gelegentliche Ablösung eines Eisklumpens von den Rümpfen landender Flugzeuge (sog. „Blue Ice“-Effekte). Derartige Regierungspräsidium Darmstadt Seite 137 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Eisklumpen bestehen aus gefrorenem Abwasser einer Flugzeugtoilette. Wenn ein solcher Eisklumpen zu Boden fällt, besitzt er ein gewisses Gefährdungspotenzial. Flugzeugtoiletten bilden geschlossene Systeme, die nur von außen geöffnet werden können. Die Dichtungen der Verschlüsse werden regelmäßig überprüft und ausgetauscht. Dennoch kann es vorkommen, dass eine Dichtung des Abwassersystems defekt ist und dadurch tropfenweise Wasser nach außen dringt. Ein derartiger Defekt wirkt sich insbesondere in großer Höhe aus, wenn der Druckunterschied zwischen Flugzeugkabine und Außenluft besonders groß ist. Das tropfenweise nach außen dringende Wasser kann in Reiseflughöhe am Flugzeugrumpf festfrieren und sich später, wenn das Flugzeug beim Landeanflug in wärmere Luftschichten eindringt, ablösen und zu Boden fallen. Derartige Vorgänge treten nur selten auf und sind nicht vorhersagbar. Sie wurden in der UVS zum Raumordnungsverfahren nicht als überörtlich raumbedeutsam und entscheidungserheblich eingestuft und daher nicht weiter betrachtet. 4.1.1.3.6 Elektromagnetische Wellen Die Stromversorgung des Flughafens erfolgt in erdverlegten Trassensystemen. Eingespeist werden zurzeit vier Umspannwerke, weitere für den Ausbau notwendige Umspannwerke werden nach dem gleichen Prinzip versorgt. Die Verteilung auf dem Flughafen Frankfurt Main erfolgt in unterirdischen Kabelkanälen und Trassensystemen, die entsprechend den gültigen Vorschriften errichtet wurden (DIN/VDE 100 ff.). Jede Erweiterung wird gemäß den internationalen und nationalen Vorschriften (CENELEC R064-004) geplant. Aufgrund der vorgeschriebenen Maßnahmen wird davon ausgegangen, dass derzeit und auch in Zukunft keine elektromagnetischen Belastungen, jedenfalls keine über den vorgeschriebenen Grenzwerten der 26. BImSchV liegenden Belastungen vom Flughafen Frankfurt Main ausgehen. Dies gilt auch für alle auf dem Flughafen Frankfurt Main installierten Funkund Radaranlagen. Raumordnerisch erhebliche Umweltauswirkungen durch elektromagnetische Wellen werden entsprechend nicht erwartet. 4.1.1.4 Sicherheitsbetrachtung 4.1.1.4.1 Raumbedeutsame Auswirkungen Für das Sachgebiet Flugsicherheit, Absturz- und Unfallrisiko werden Störfälle des Flughafenbetriebes betrachtet, von denen aufgrund ihrer Schwere raumrelevante Wirkungen ausgehen könnten. Mögliche sicherheitsrelevante Ereignisse sind Flugzeugabstürze in der Start- und Landephase, das Überfliegen sicherheitsrelevanter Anlagen gemäß 12. BlmSchV sowie das Vorhandensein derartiger Anlagen innerhalb der An- und Abflugrouten. Die Vorhabensträgerin ermittelt bei diesem externen Risiko das durch Luftverkehr induzierte Gefährdungspotenzial von sich im Nahbereich des Flughafens Frankfurt Main aufhaltenden Personen. Hierfür werden fünf verschiedene Szenarien vergleichend analysiert. Das Referenzszenario “Ist-Situation 2000“, der “Prognosenullfall“ sowie drei verschiedene Ausbauvarianten des Flughafens. Betrachtet wird ein Untersuchungsraum von ca. 20 km Radius um den Flughafenbezugspunkt. Die Berechnungen zum externen Risiko berücksichtigen unter Beachtung der lokalen Gegebenheiten umfassende statistische Auswertungen von Datenbanken, in denen Flugzeugunfälle detailliert beschrieben werden. Dabei finden auch sicherheitskritische Anlagen im vorgenannten UntersuchungsRegierungspräsidium Darmstadt Seite 138 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 raum Berücksichtigung. Im Rahmen der Ermittlungen des Begriffes “Externes Risiko“ werden Berechnungen zum so genannten “Einzelrisiko“ als auch zum “Gruppenrisiko“ durchgeführt. Das Einzelrisiko gibt Auskunft darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Mensch, der sich fortwährend an einem bestimmten Ort im Untersuchungsraum aufhält, an den Folgen eines Flugzeugunfalls zu Tode kommt oder verletzt wird. Das Gruppenrisiko ist als die Wahrscheinlichkeit definiert, dass eine Gruppe von mehr als n Personen gleichzeitig an den Folgen eines Flugzeugunglücks stirbt oder verletzt wird. Die Siedlungsdichte spielt hierbei eine wichtige Rolle. Neben den genannten abstrakten Berechnungen hat die Vorhabensträgerin eine rein statistische Zusammenstellung der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass seit 1980 mehrere Unfälle und schwere Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge in Frankfurt am Main vorgekommen sind. Bis zum 09.11.2001 handelt es sich hierbei um 43 Vorfälle, bei denen 7 Personen getötet, 3 schwer verletzt und 40 leicht verletzt wurden. 4.1.1.4.1.1 Raumanalyse/Ist-Situation/Prognosenullfall Für die Ist-Situation 2000 sind von Risikowerten größer als 10-3 keine bewohnten Gebiete betroffen. Von Risikowerten größer als 10-4 sind dagegen die folgenden bewohnten Gebiete betroffen: Östliche Bereiche von Raunheim und südliche Bereiche von Gateway-Gardens. Die Analyse der von Risikowerten größer als 10-5 betroffenen bewohnten Gebiete ergibt größere Bereiche von Raunheim, Gateway-Gardens sowie Zeppelinheim. Die Analyse des Gruppenrisikos kommt zu dem Ergebnis, dass z. B. eine Person in 100 Jahren einmal betroffen sein kann, wenn sie sich ununterbrochen während der 6 verkehrsreichsten Monate in dem betreffenden Gebiet aufhält. Beim Prognosenullfall vergrößern sich die Risikozonen nur in geringem Umfang, so dass fast unverändert dieselben bewohnten Gebiete betroffen sind. Von besonderer Bedeutung für die Sicherheit des Betriebes eines Flughafens ist die potenzielle Gefährdung aus dem Umfeld. In diesem Zusammenhang bedarf es einer Einschätzung des Vogelschlagrisikos. Das Gutachten des Deutschen Ausschusses zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr vom Juli 2001 kommt zu dem Ergebnis, dass die Vogelschlagstatistik innerhalb des Flughafens (= innerhalb des Zaunes) im langjährigen Mittel (1968 – 1996) eine absolute jährliche Anzahl von 54,3 Vogelschlägen aufweist; dies entspricht, bezogen auf jeweils 10.000 Bewegungen, einer durchschnittlichen jährlichen Rate von 1,94. Außerhalb des Flughafens (= Umgebungsraum), also bei Start oberhalb 500 ft über Grund bis 1500 ft über Grund und bei Landung oberhalb 200 ft über Grund bis 1000 ft über Grund beträgt die Anzahl der Vogelschläge im genannten Zeitraum 27,8, das heißt 1,01 pro 10.000 Bewegungen. Es ereigneten sich in der Flugphase Reiseflug (Sinkflug > 1000 ft und Steigflug > 1500 ft) 30,9 Vogelschläge, also 1,17 pro 10.000 Bewegungen. Soweit bekannt, hat es in der Zivilluftfahrt der Bundesrepublik Deutschland bislang noch keinen vogelschlagbedingten Absturz eines Luftfahrzeuges gegeben. Dies ist zum einen Folge der sehr konse- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 139 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 quent auf allen deutschen Verkehrsflughäfen durchgeführten Maßnahmen zur Vogelschlagverhütung, zum anderen müssen Konstruktion und Tauglichkeitstests einiger wichtiger Bauteile und Oberflächen von Luftfahrzeugen die Bedingung erfüllen, dass nach einem Vogelschlag (Vogelgewicht = 3,6 kg) der Flug noch fortgesetzt werden kann. Im Übrigen hat die Vorhabensträgerin die Richtlinien zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr vom 13.02.1974 zu beachten. Das Vogelschlagrisiko wird bei den von der Vorhabensträgerin eingebrachten Varianten im Einzelnen behandelt. 4.1.1.4.1.2 Auswirkungsprognose/Planungsfall 4.1.1.4.1.2.1 Nordwestvariante Nach dem Gutachten G 13 beträgt das Einzelrisiko auf einer Fläche von 68,2 km² > 10-5, auf einer Fläche von 24,68 km² (im Erörterungstermin vorgelegte Neuberechnung) > 10-4 und auf einer Fläche von 8,1 km² > 10-3. Danach ist von Risikowerten größer als 10-3 ein Teilbereich des Gewerbegebietes von Kelsterbach Süd betroffen. Von Risikowerten größer als 10-4 sind die folgenden bewohnten Gebiete betroffen: Östliche Bereiche von Raunheim, südliche Gebiete von Kelsterbach und nördliche Teile von Flörsheim. Es sind etwa 25.000 Einwohner dem Risiko > 10-5, etwa 3270 Einwohner dem Risiko > 10-4 und etwa 41 Einwohner dem Risiko > 10-3 ausgesetzt. Gerade bei der Variante Nordwest liegen in nächster Nähe Störfallbetriebe (z. B. Ticona) oder Gewerbegebiete (z. B. Caltex), wo sehr viele Menschen arbeiten oder arbeiten werden. In der Risikoanalyse fehlen diese Beschäftigten, die sich auch fast ständig in ihren Betrieben aufhalten. Es ist wahrscheinlich, dass die Risikowerte bei diesen Beschäftigen höher ausfallen als bei manchen Einwohnern in den untersuchten Zonen. Es fehlt somit ein gewichtiger Risikofaktor, der das Gesamtgebiet bzw. die Gesamtanalyse möglicherweise erheblich verändern kann. Die endgültige Beurteilung dieses Risikofaktors muss daher zunächst offen bleiben und im Planfeststellungsverfahren vorgenommen werden. Beim Gruppenrisiko bewegen sich die Risikowerte von ca. 600 bis 2000 Betroffenen bei ca. 3 x 105 bis ca. 2 x 10-6. Als problematisch ist die Hindernissituation und damit die Sicherheit im Zusammenhang mit dem Werk Ticona anzusehen, welches sich unmittelbar im westlichen Anflugbereich der geplanten Nordwestvariante anschließt. Die Deutsche Flugsicherung hat hierzu festgestellt, dass zehn näher aufgeführte Bauwerke bei einer Erweiterung des bestehenden Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG als Luftfahrthindernisse zu bewerten sind. Nach der vorliegenden Planung der Nordwestvariante würden die Bauwerke keine Anhebung der Hindernisfreigrenzen OCA(H) für Nichtpräzisions- und Präzisionsanflüge nach den Betriebsstufen I bis III über die Mindestwerte hinaus verursachen. Sie stellen jedoch Luftfahrthindernisse nach ICAO (Annex 14) und der Richtlinie über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb dar (NfL I 328/01). Die darin festgelegten Hindernisbegrenzungsflächen werden um bis zu 25 m durchdrungen, was an den bestehenden Landebahnen des Flughafens Frankfurt Main nicht der Fall ist. Gemäß Annex 14 Volume I Ziffer 4.2.21 Regierungspräsidium Darmstadt Seite 140 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 wird empfohlen, vorhandene Objekte oberhalb der Anflug- oder Übergangsflächen möglichst zu entfernen, ausgenommen wenn nach flugbetrieblichen Untersuchungen feststeht, dass die Objekte die Sicherheit nicht gefährden oder die Regelmäßigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Über eine mögliche Ausnahme von dieser Regelung hat das BMVBW bisher nicht entschieden. Die abschließende flugbetriebliche Beurteilung der Luftfahrthindernisse kann daher erst in einem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren erfolgen. Auch die Frage, inwieweit landende oder durchstartende Flugzeuge mit Sichtbehinderungen durch betriebliche Vorgänge auf dem Ticona-Gelände rechnen müssen (Dämpfe, Licht, Rauch, offenes Feuer durch Fackelanlage) und dadurch deren Sicherheit beeinträchtigt wird, konnte im Raumordnungsverfahren nicht abschließend geklärt werden. Unter den genannten Sicherheitsbetrachtungen kann zumindest zurzeit keine endgültige Beurteilung für die Nordwestvariante abgegeben werden. Vogelschlag Bei den Naturschutzgebieten zeigt sich, dass nur das Naturschutzgebiet Hochheimer Mainufer und das Naturschutzgebiet Rumpenheimer und Bürgeler Kiesgruben flugsicherheitsrelevant sind. Das Gebiet um das Hochheimer Mainufer ist aufgrund seiner Lage – ca. 10 km südwestlich des Landebereichs unterhalb des westlichen Anflugs (Überflughöhe ca. 1700 ft über Grund) – im Hinblick auf evtl. Rastplätze von Kormoran, Graureiher und Enten flugsicherheitsrelevant. Bei den Gewässern im Umgebungsraum der Ausbauvariante Nordwest ist das Untermaingebiet, etwa zwischen der Mainmündung in den Rhein und der bayerischen Landesgrenze hinter Hanau, für alle Anflüge aus östlichen Richtungen als bedingt flugsicherheitsrelevant anzusehen, bei Anflügen aus westlicher Richtung allerdings als flugsicherheitsrelevant. Wegen der zeitweilig hohen Spitzenwerte im Winter ist die Kiesgrube Klaraberg-Willersinn (Mönchwaldsee) flugsicherheitsrelevant. Bedingt flugsicherheitsrelevant sind das “RAMSAR-Gebiet“ Inselrhein zwischen Mainmündung und Lorcher Werth, die Staustufe Griesheim sowie die Schleuse Eddersheim. Alle übrigen Gewässer im Umgebungsraum der Ausbauvariante Nordwest sind nicht flugsicherheitsrelevant. Bei den sonstigen Problembereichen im Umgebungsraum der Ausbauvariante Nordwest ist nur die Deponie Flörsheim-Wicker, inklusive der Kompostierungsanlage, ca. 10 km westlich des Landebahnbereichs und im westlichen Anflugsektor gelegen (Überflughöhe ca. 900 ft über Grund) wegen des relativ hohen Vogelaufkommens flugsicherheitsrelevant. Die Deponie Dyckerhoff/Wiesbaden und der Golfplatz (Niederrad) werden als bedingt flugsicherheitsrelevant angesehen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 141 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Anlagensicherheit Bei der Variante Nordwest liegen im Bereich unmittelbar westlich des westlichen Endes der geplanten Landebahn immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen der Firmen Ticona (Chemiefabrik), Infraserv Höchst (Etylenverdichterstation nebst Rohrleitungen) und DEA (Tanklager). Die Anlagen der Firmen Ticona und DEA unterfallen der Störfall-Verordnung. In den Anlagen der Fa. Infraserv Höchst sind ebenfalls gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden, die grundsätzlich zur Anwendbarkeit der Störfallverordnung führen würden. Die in den genannten Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe verfügen über ein erhebliches Gefährdungspotenzial. Der Störfallverordnung zufolge sind Anlagen so zu betreiben, dass Störfälle verhindert und darüber hinaus die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich gehalten werden; der Flugverkehr ist dabei für die hier betrachteten Anlagen aufgrund ihrer Nähe zur Landebahn als umgebungsbedingte Gefahrenquelle zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 3.2.4.2 b der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Störfallverordnung). Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde ergänzend zu den Antragsunterlagen untersucht, welches Risiko sich für die genannten Anlagen aus dem Flugverkehr auf der geplanten Landebahn Nordwest durch Abstürze ergibt. Die Untersuchung hat ergeben, dass das Risiko eines Absturzes auf das Gelände der Firma Ticona sowie für die Anlage der Firma Infraserv Höchst bei bis zu 2,1 Ereignissen in 1000 Jahren und für das DEA-Tanklager bei bis zu 2,4 Ereignissen in 10.000 Jahren liegt. Gegenüber dem Prognosenullfall bedeutet dies für das Ticona-Gelände einen Anstieg des Risikos um das 175fache, für das Tanklager um zumindest das 24fache. Weiterhin ergab die nachträglich vorgenommene Untersuchung, dass für die Nordwestvariante an einem Nachweispunkt im äußersten Norden des Geländes bei Betriebsrichtung Ost mit Lärmeinwirkungen zu rechnen ist, die einen Beurteilungspegel von 78,5 dB(A) in der Tagzeit bewirken; hierbei kommt es an diesem Punkt zu etwa 450 Überflügen mit Einzelschallpegeln zwischen 92 und 99 dB(A). Für einen weiteren Nachweispunkt an der Gebäudekante einer Produktionshalle ergibt sich unter den genannten Bedingungen ein Beurteilungspegel von 70,4 dB(A) bei etwa 450 Überflügen mit Einzelpegeln zwischen 79 und 86 dB(A). Inwieweit diese Schalleinwirkungen die Arbeitssicherheit (etwa bei der sprachlichen Kommunikation im Außenbereich, der Wahrnehmung veränderter Anlagengeräusche oder akustischer Warnsignale o. ä.) beeinträchtigen, bedarf im gegebenenfalls nachfolgenden Planfeststellungsverfahren einer eingehenden Untersuchung. Aufgrund der nachträglich vorgenommenen Untersuchung des Absturzrisikos für die Flächen der westlich der Landebahn gelegenen Anlagen der Firmen Ticona, Infraserv Höchst und DEA ist davon auszugehen, dass das Absturzrisiko für das Tanklager offensichtlich so gering ist, dass der Flugverkehr als externe Gefahrenquelle außer Acht gelassen werden kann. Für die Anlagen der Firmen Ticona und Infraserv Höchst hingegen ist aufgrund der hohen (und gegenüber dem Prognosenullfall um das 175fache ansteigenden) Eintrittswahrscheinlichkeit eine vertiefte Untersuchung erforderlich. Die Untersuchung sollte sich mit den Fragen beschäftigen, − welche Störfälle durch den Flugverkehr in den Anlagen ausgelöst werden können, − unter welchen Voraussetzungen die Gefahren eintreten können, − welche Auswirkungen diese Störfälle hätten und − welche Maßnahmen zur Verhinderung dieser Störfälle oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen getroffen werden können und wie sich diese Verhinderungs- und Auswirkungsbegrenzungsmaßnahmen auswirkten. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 142 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die Untersuchungen sollten durch einen nach § 29 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen erfolgen; die geforderten Betrachtungen sollten aufgrund von Szenarien durchgeführt werden. Sodann muss geprüft werden, ob zur Einhaltung der Anforderungen an die Anlagensicherheit Maßnahmen an den genannten Anlagen erforderlich und durchführbar sind und ob die Anlagen weiterhin an den bisherigen Standorten betrieben werden könnten. Intolerable und nicht verhinderbare Risiken könnten dazu führen, dass der Fortbetrieb der Anlagen aufgrund der unzureichenden Anlagensicherheit mit dem Betrieb der Landebahn Nordwest unvereinbar wäre. In diesem Fall hinge die Realisierbarkeit der Nordwestvariante davon ab, dass der Betrieb der genannten Anlagen an dieser Stelle eingestellt würde. Dann entfielen die Auswirkungen auf die Anlagensicherheit, allerdings stünden dem ggf. nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaftsstruktur (Verlust von Arbeitsplätzen usw.) gegenüber. Falls die Anlagen weiter betrieben werden, ist das verbleibende Restrisiko zu beachten. 4.1.1.4.1.2.2 Nordostvariante Nach dem Gutachten G 13 weisen die Zonen zum Einzelrisiko für die Variante Nordost folgende Größen auf: Auf einer Flächengröße von 69,8 km² > 10-5, auf einer Flächengröße von 23,9 km² > 10-4 und auf einer Flächengröße von 8,0 km ² > 10-3. Von Risikowerten größer als 10-3 sind die südlichen Bereiche von Frankfurt-Niederrad betroffen, von Risikowerten größer als 10-4 die östlichen Bereiche von Raunheim, wenige südliche Gebiete von Kelsterbach, Teile von FrankfurtNiederrad und einzelne Teile von Frankfurt-Sachsenhausen und von Risikowerten größer als 10-5 größere Bereiche von Frankfurt-Niederrad, Kelsterbach und Zeppelinheim. Das Gruppenrisiko ist bei der Nordostvariante etwas schlechter als bei der Nordwestvariante. Obwohl die nächsten Störfallanlagen von der geplanten Nordostvariante weiter entfernt sind als bei der Nordwestvariante, würde sich möglicherweise eine andere Risikoanalyse ergeben, wenn die Beschäftigen einbezogen wären. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Vogelschlag Das Naturschutzgebiet Hochheimer Mainufer, ein ca. 14 km westsüdwestlich des Landebereichs gelegener Rest einer naturnahen Mainlandschaft hat ein erhebliches Regenerationspotenzial hinsichtlich Flora und Fauna. Die Überflughöhe ist mit ca. 2.500 ft über Grund minimal. Deshalb ist dieses Gebiet als flugsicherheitsrelevant anzusehen. Das Naturschutzgebiet Rumpenheimer und Bürgeler Kiesgruben ist ebenfalls flugsicherheitsrelevant. Das Naturschutzgebiet Weilbacher Kiesgruben ist bedingt flugsicherheitsrelevant. Bei den Gewässern im Umgebungsraum der Ausbauvariante Nordost ist zu bemerken, dass das Untermain-Gebiet für alle Anflüge aus östlichen Richtungen als bedingt flugsicherheitsrelevant anzusehen ist. Bei Anflügen aus westlicher Richtung besteht Flugsicherheitsrelevanz. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 143 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Hinsichtlich des “RAMSAR-Gebietes“ Inselrhein zwischen Mainmündung und Lorcher Werth, der Staustufe Griesheim sowie der Schleuse Eddersheim kann auf obige Ausführungen Bezug genommen werden. Bei den sonstigen Problembereichen im Umgebungsraum der Ausbauvariante Nordost ist der Golfplatz Goldstein (Niederrad) wegen der nahen Lage zu Nordost und der geringen Überflughöhe von kaum 300 ft über Grund als flugsicherheitsrelevant einzustufen. Im Gegensatz zur Ausbauvariante Nordwest ist die Deponie Flörsheim-Wicker wegen der hier größeren Entfernung nur bedingt flugsicherheitsrelevant. 4.1.1.4.1.2.3 Südvariante Nach dem Gutachten G 13 weisen die Zonen zum Einzelrisiko für die Variante Süd folgende Größen auf: Auf einer Flächengröße von 64,6 km² > 10-5, auf einer Flächengröße von 24,1 km² > 10-4 und auf einer Flächengröße von 6,6 km² > 10-3. Die Risikozonen weisen somit hier die besten Werte aller drei Varianten auf. Von Risikowerten größer als 10-3 ist kein bewohntes Gebiet betroffen. Von Risikowerten größer als 10-4 sind nur sehr geringe östliche Teile von Rüsselsheim-Haßloch sowie geringe nordöstliche Teile von Raunheim und ein schmaler Bereich von Zeppelinheim betroffen. Risikowerte größer als 10-5 befinden sich in größeren Bereichen von Rüsselsheim-Haßloch und Raunheim sowie in größeren Bereichen von Zeppelinheim. Das Gruppenrisiko ist als sehr gering einzuschätzen. Flugsicherheitsbedingte Einschränkungen durch Störfallbetriebe bestehen nicht. Vogelschlag Es sind keine flugsicherheitsrelevanten Naturschutzgebiete festzustellen. Als bedingt flugsicherheitsrelevant sind anzusehen die Naturschutzgebiete Auenwald Hohenaue, Bruderlöcher, Dornheimer Wallerstädter Teichwiesen, Großer Goldgrund bei Hessenaue, Große Lache bei Geinsheim, Großes Michelried bei Erfelden, Hammer Aue von Gernsheim bis Groß-Rohrheim, Hochheimer Mainufer, Kornsand und Schacht bei Geinsheim, Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim. Bei den Gewässern im Umgebungsraum der Ausbauvariante Süd sind nur die Kiesgruben Sehring mit den drei Teilgewässern als flugsicherheitsrelevant zu betrachten, weil die Gesamtfläche ein Reservoir für Wasservögel insbesondere im Winter ist, aber auch Ausgangspunkt für Pendelbewegungen zwischen den Gewässerteilen. Als bedingt flugsicherheitsrelevant sind das “RAMSAR-Gebiet“ Inselrhein, der Ginsheimer Altrhein und der Walldorfer Badesee einzustufen. Bei den sonstigen Problembereichen im Umgebungsraum der Ausbauvariante Süd ist lediglich die Kompostierungsanlage Riedwerke Rüsselsheim/Bauschheim als bedingt flugsicherheitsrelevant anzusehen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 144 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.1.1.4.1.2.4 Variantenvergleichende Bewertung Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass ein Grundrisiko hinsichtlich der Beeinträchtigung der Flugsicherheit durch Vogelschlag besteht. Nicht geklärt ist, ob bei Verwirklichung einer Ausbauvariante dieses Risiko unverantwortlich steigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vorhabensträgerin auch bisher schon tätig werden musste, um das Vogelschlagrisiko zu minimieren. Beim Ausbau wird dies nicht anders sein. Da sich in allen Bereichen im engeren Umfeld der Ausbauvarianten, die forstlich geprägt sind, eine hohe Anzahl nicht flugsicherheitsrelevanter Kleinvögel befindet und diese Bereiche im Rahmen des Ausbaus nahezu völlig in Grünland umgewandelt werden, wird man die sich dann einstellende Avifauna durch spezielles Biotopmanagement und, falls notwendig, durch direkte Vergrämungsmaßnahmen unter Kontrolle halten können. Daher ist es fraglich, ob bei Verwirklichung einer Variante höhere Vogelschlagzahlen als bisher erwartet werden können. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bezogen auf die Grube Klaraberg-Willersinn (Mönchwaldsee) Vergrämungsmaßnahmen aus Gründen des Vogelschutzes ausgeschlossen sind. Im Umgebungsraum des Frankfurter Flughafens wird sich in Anbetracht der geringeren Überflughöhen im Untermainraum für die nördlichen Varianten eine ungünstigere Situation ergeben. Es ist erforderlich, dass die für den westlichen Anflug auf die nördlichen Varianten prognostizierte ungünstigere Situation im Falle einer Zunahme der Gefährdung infolge Vogelschlags durch flugbetriebliche und Flugsicherungsmaßnahmen abgefangen wird. Die Vorhabensträgerin wird gehalten sein, dies in einem folgenden Planfeststellungsverfahren im Einzelnen darzulegen. Auswirkungen der Varianten Süd und Nordost auf die Sicherheit immissionsschutzrechtlich zu beurteilender Anlagen sind nicht zu erwarten. Innerhalb des Bereichs, in dem der Flugverkehr bei Realisierung einer dieser Varianten als externe Gefahrenquelle berücksichtigt werden müsste, befinden sich keine Anlagen, die unter die Störfall-Verordnung fallen. Die Auswirkungen der Nordwestvariante auf die Sicherheit können im Hinblick auf die dargestellte Notwendigkeit einer weiter gehenden Untersuchung der Risiken für die westlich der Landebahn gelegenen Anlagen der Firmen Ticona und Infraserv Höchst nicht abschließend bewertet werden. 4.1.2 Erholungs- und Freizeitfunktion 4.1.2.1 Raumanalyse Die Erholungs- und Freizeitfunktion eines Raumes wird durch seine Ausstattung mit entsprechender Freizeit- bzw. Erholungsinfrastruktur sowie durch die landschaftsgebundene Erholungseignung bestimmt. Sie wurde in der vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) im gleichen Raum wie die Wohn-/Wohnumfeldfunktion untersucht. Im Untersuchungsraum finden sich Landschaftsbildeinheiten (LBE), die nach dem Landschaftsrahmenplan Südhessen 2000 hinsichtlich ihrer Erholungs-/Erlebnisqualität beurteilt worden sind. Die LBE Vorderer Odenwald (12.1) besitzt eine sehr hohe Erholungs-/Erlebnisqualität. Die Einheiten Hoher Taunus (1.1), Vortaunus (1.7), Rheingau (6.1), Messeler Hügelland (9), Bergstraße (11.3) sowie Urbaner Raum Wiesbaden (WI) sind von hoher Erholungs-/Erlebnisqualität. Die LBE Untermainebene (8), Reinheimer Hügelland (10), Nördliche Oberrheinniederung (11.1) urbaner Raum Regierungspräsidium Darmstadt Seite 145 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Frankfurt/ Offenbach (F/0F) sowie urbaner Raum Darmstadt (Da) haben mittlere Erholungs/Erlebnisqualität und das Main-Taunus-Vorland (7) und die Hessische Rheinebene (11.2) haben eine geringe Erholungs-/Erlebnisqualität. Für den Bereich von Rheinland- Pfalz wurden die LBE nach der Landschaftsrahmenplanung Region Rheinhessen-Nahe (Entwurf, Stand 2000) übernommen. Im Untersuchungsraum befinden sich die Einheiten Rheinhessisches Tafel- und Hügelland (13) und die Untermainebene (14) mit geringer Erholungs- und Erlebnisqualität und die Pfälzische Rheinebene (15) mit mittlerer Erholungseignung. Unter anderem wegen ihrer Bedeutung für die Erholungsfunktion sind Teile im Untersuchungsraum als Landschaftsschutzgebiete (LSG) ausgewiesen. Im einzeln befinden sich dort folgende Gebiete: • LSG Rhein-Taunus und Naturpark Rhein-Taunus (LBE Hoher Taunus und Vortaunus) • LSG Landkreis Offenbach (LBE Messeler Hügelland und Untermainebene) • LSG Taunus bzw. geplantes LSG Osttaunus sowie Naturpark Hochtaunus (LBE Vortaunus und Main-Taunus-Vorland) • Geschützte Landschaftsteile im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (LBE Vortaunus, Rheingau, Urbaner Raum Wiesbaden und Main-Taunus-Vorland) • Geschützte Landschaftsteile im Gebiet der Stadt Darmstadt (LBE Vorderer Odenwald, Messeler Hügelland, Bergstraße, Untermainebene sowie Hessische Rheinebene) • Geschützte Landschaftsteile im Bereich des Landkreises Darmstadt (LBE Messeler Hügelland und Untermainebene) • Geschützte Landschaftsteile im Landkreis Dieburg (Messeler Hügelland, Untermainebene) • LSG Grüngürtel und Grünzüge im Bereich der Stadt Frankfurt (LBE Untermainebene, Urbaner Raum Frankfurt/Offenbach, Main-Taunus-Vorland und Wetterau) • LSG Berger-Bischofsheimer Hang (LBE Untermainebene) • LSG Hessische Mainauen (LBE Untermainebene, Urbaner Raum Frankfurt/Offenbach und Main-Taunus-Vorland) • LSG Hessische Rheinuferlandschaft (LBE Untermainebene und Nördliche Oberrheinniederung) • LSG Auenverbund Untere Gersprenz (LBE Untermainebene sowie Reinheimer Hügelland) • Geschützte Landschaftsteile im Bereich der Stadt Offenbach (LBE Untermainebene und Urbaner Raum Frankfurt/Offenbach). • LSG Auenverbund Wetterau (LBE Wetterau) • LSG Rheinhessisches Rheingebiet (LBE Rheinhessisches Tafel- und Hügelland, Untermainebene und Pfälzische Rheinebene) Die durch die Planung tangierten Bereiche werden nachfolgend in Bezug auf ihre Erholungs- und Freizeitfunktion kurz beschrieben. Das Messeler Hügelland umfasst Teilbereiche der Gemarkungen von Dietzenbach, Dreieich, Rödermark, Messel und Münster. Der nördliche Teil des Messeler Hügellandes ist stark besiedelt und hat ein engmaschiges Netz von Straßen sowie von überörtlich bedeutsamen Rad- und Wanderwegen. Dort verlaufen verschiedene Regionalparkrouten. Der südliche Teil ist gekennzeichnet durch relativ naturnahe Wälder mit zahlreichen Stillgewässern. Die Wälder sind alle als Wälder mit Erholungsfunktion eingestuft. Die Gewässer “Grube Prinz von Hessen“ und “Steinbrücker Teich“ bieten Bade- und Wassersportmöglichkeiten und sind deshalb als Ausflugsziele von regionaler Bedeutung einzustufen. Von überregionaler Bedeutung für den Fremdenverkehr ist die Grube Messel als paläontologische Regierungspräsidium Darmstadt Seite 146 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Fundstätte. Die Bereiche östlich von Darmstadt sind im LRP als beliebter Erholungsbereich eingestuft. In der Einheit befinden sich auch viele Naturschutzgebiete. Die Untermainebene erstreckt sich mit ihrer vollständigen Fläche im Zentrum des Untersuchungsraumes. Sie umfasst im Wesentlichen die Gemarkungen der Städte und Gemeinden Frankfurt, Offenbach, Neu- Isenburg, Dietzenbach, Obertshausen, Heusenstamm, Langen, Weiterstadt, GroßGerau, Rüsselsheim, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Hattersheim, Ginsheim-Gustavsburg, Bischofsheim, Raunheim, Nauheim, Büttelborn, Egelsbach, Erzhausen, Dreieich, Rodgau, Rödermark sowie Hainburg. Die LBE ist durch Verkehrswege stark zerschnitten und dicht besiedelt. Große Teile vor allem im Süden und Südwesten werden ackerbaulich genutzt. Im zentralen Teil der Einheit stocken Waldbestände, die wegen ihrer Bedeutung für die Naherholung des Offenbacher/Frankfurter Raumes insgesamt als Wälder mit Erholungsfunktion eingestuft sind. Diese Wälder sind zum Teil als Bannwald ausgewiesen. Innerhalb der LBE verlaufen eine Reihe von überregional bedeutsamen Radund Fernwanderwegen. Wichtige Erholungszielpunkte sind die Badegewässer Langener Waldsee, Walldörfer Badesee, Strandbad Nieder-Roden sowie der Schultheis-Weiher. Die Bereiche westlich und südlich der Startbahn West sowie die Wälder südlich von Frankfurt und Offenbach sind als beliebte Erholungsbereiche einzustufen. Die Erholungsfunktion in dieser Landschaftsbildeinheit ist durch die Lärmemissionen der zahlreichen Verkehrwege und des Flughafens deutlich vorbelastet. Die Nördliche Oberrheinniederung befindet sich an der westlichen Grenze des Untersuchungsraumes im Bereich der Städte und Gemeinden Gernsheim, Riedstadt und Trebur. Es handelt sich um eine flache Niederungslandschaft mit landwirtschaftlicher Nutzung, die vereinzelt mit Baumreihen und Auenwälder ausgestattet ist. Ökologisch wertvoll sind die Feuchtgebiete, die als Naturschutzgebiete ausgewiesen wurden. Von Bedeutung ist dort vor allem das Natur- und Europareservat “KühkopfKnoblauchsaue“, das auch als beliebter Erholungsbereich einzustufen ist. Das Badegewässer Riedsee bei Leeheim ist ein Ausflugsziel von regionaler Bedeutung. Durch die LBE verläuft eine Radwegeverbindung von überregionaler Bedeutung. Die LBE Urbaner Raum Frankfurt/Offenbach befindet sich im Zentrum des Untersuchungsraumes. Um Frankfurt ist ringförmig ein Grüngürtel ausgebildet. In Offenbach finden sich Strukturen für die landschaftsgebundene Erholung entlang des Maines. An Main und Nidda verlaufen Regionalparkrouten. Außerdem durchzieht in Nord-Süd Richtung ein überörtlich bedeutsamer Fernwanderweg den Raum. Die Lärmemissionen der Verkehrswege und des Flughafens beeinträchtigen den Erholungs- und Erlebniswert der LBE. Der Urbane Raum Darmstadt liegt am Fuße von Odenwald und Bergstraße im südlichen Teil des Untersuchungsraumes. Dort sind Parkanlagen nur kleinflächig entwickelt. Verkehrsbedingte Störungen werden durch die umgebenden Wälder teilweise abgeschirmt. Das sich zwischen Main und Vortaunus befindliche Main-Taunus-Vorland stellt sich als intensiv akkerbaulich genutzte Ebene dar. Das Landschaftsbild ist durch Störelemente wie z. B. Hochspannungsfreileitungen, Bahntrassen usw. vorbelastet. Dort verlaufen eine Vielzahl von Regionalparkrouten sowie eine überregional bedeutsame Radwegeverbindung. Die Einheit bietet als Zielpunkt einige Baggerseen sowie einen Aussichtspunkt und einen Tierpark. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 147 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die Hessische Rheinebene westlich von Darmstadt ist überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die Wälder westlich und südlich von Darmstadt sind als Wälder mit Erholungsfunktion einzustufen. Sie sind allerdings von Verkehrswegen und Freileitungen zerschnitten. Zielpunkte sind einige Badegewässer. 4.1.2.2 Raumbedeutsame Auswirkungen Bei den Auswirkungen des Vorhabens werden anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen unterschieden. Die Beeinträchtigungen werden von der Vorhabensträgerin wie folgt bewertet: Wertstufe A: Bereich starker Umweltauswirkungen Wertstufe B: Bereich deutlicher Umweltauswirkungen Wertstufe C: Bereich mäßiger Umweltauswirkungen Wertstufe D: Bereich unerheblicher Umweltauswirkungen (ohne Relevanz) Durch den geplanten Ausbau (anlagebedingt) gehen bei allen Varianten Flächen, die eine Bedeutung für die Freizeit- und Erholungsfunktion haben, dauerhaft verloren. Als Funktionsverluste wurden durch die Vorhabensträgerin neben den gerodeten Flächen auch die Einschlussflächen (Flächen, die durch die Start- und Landebahn von der Umgebung abgeschnitten sind) angesehen. Die Funktionsverluste werden für die Kategorien Landschaftsbildeinheiten, Wälder mit Erholungsfunktion, Erholungszielpunkte und linienhafte Erholungsstruktur, beliebte Erholungsbereiche sowie Schutzgebiete betrachtet. Die Stärke der Auswirkungen hängt von der Wertigkeit der Funktionen in den einzelnen Kategorien ab. Außerdem sind betriebsbedingte Auswirkungen auf die Freizeit- und Erholungsfunktion durch die Zunahme der Verlärmung zu erwarten. Die Verlärmung wird ebenfalls auf die oben genannten Kategorien bezogen betrachtet. Die Lärmbelastungen wurden im Allgemeinen bei einem Lärmpegel von Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) in die Wertstufe A, bei einem Lärmpegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) in die Wertstufe B, bei einen Lärmpegel von 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) in die Wertstufe C und einem Pegel Leq(3),Tag ≤ 55 dB(A) in die Wertstufe D eingestuft. Daneben wird bei der Bewertung der Lärmbelastungen von Erholungswäldern und Wald mit Erholungsfunktionen der Status der Wälder (Erholungswald nach HForstG; Stufe I oder II nach der Waldfunktionskartierung) und bei der Bewertung der Auswirkungen auf Erholungszielpunkte sowie auf die linienhafte Erholungsstruktur die Bedeutung der Zielpunkte berücksichtigt. Die Beeinträchtigungen der Schutzgebiete werden differenziert für ausgewiesene und geplante Schutzgebiete bewertet. Für den Prognosenullfall sind anlagebedingte Auswirkungen nicht zu erwarten, da dieser nur die Entwicklung des Flughafens ohne Ausbau betrachtet. Da er eine Steigerung der Flugbewegungen vorsieht, sind in diesem Fall jedoch betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm zu erwarten. Im Prognosenullfall ist mit folgenden Auswirkungen auf die Freizeit- und Erholungsfunktion zu rechnen: Bei einem Lärmpegel von mindestens 55 dB(A) werden die Auswirkungskategorien wie folgt belastet: Regierungspräsidium Darmstadt Seite 148 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 regionale LBE: 19.998 ha (9 ha mit hoher oder sehr hoher Erholungsqualität, 17.131 ha mit mittlerer Erholungsqualität und 2858 ha mit geringer oder sehr geringer Erholungsqualität) Erholungszielpunkte/ linienhafte Erholungsstruktur: 14 Zielpunkte, 56 Sport- und Freizeiteinrichtungen, 35 km überörtliche Wegeverbindung und 140 km Regionalparkrouten Erholungswälder nach HForstG und Wälder mit Erholungsfunktion: 48 ha Erholungswälder nach HForstG, 5609 ha Wälder mit Erholungsfunktion Stufe I, 1976 ha Wälder mit Erholungsfunktion Stufe II im Bereich Schwanheimer Wald, Kelsterbacher Wald und Rüsselsheimer Wald Beliebte Erholungsbereiche nach LRP Südhessen 2000 5128 ha im Bereich der o. g. Waldbereiche Schutzgebiete nach HeNatG insgesamt 4707 ha davon 1088 ha ausgewiesene NSGs, 88 ha geplante NSGs, 3529 ha LSG sowie 2 ha geplantes LSG Nach den Angaben in der UVS kommt es durch den Ausbau zu folgenden Auswirkungen: 4.1.2.2.1 Nordwestvariante Anlagebedingt kommt es zu folgenden Funktionsverlusten: • 523 ha in der LBE Untermain (Wertstufe B) • 229 ha Waldflächen mit Erholungsfunktion nach Waldfunktionskartierung Stufe I (Wertstufe A), 102 ha Waldflächen mit Erholungsfunktion nach Waldfunktionskartierung Stufe II (Wertstufe B) • 1 Tiergehege, 3265 m linienhafter Erholungsinfrastruktur (Wertstufe A) • 259 ha in den beliebten Erholungsbereichen nördlich des Flughafens (Wertstufe A) • 15 ha durch variantenunabhängige Betriebsflächen im Landschaftsschutzgebiet Grüngürtel und Grünzüge im Bereich der Stadt Frankfurt (Wertstufe A) Betriebsbedingt ist mit folgenden Auswirkungen zu rechnen: • Verlärmung der LBE Untermainebene, Urbaner Raum Frankfurt/Offenbach, Main-TaunusVorland, Nördliche Oberrheinniederung, Hessische Rheinebene, Urbaner Raum Darmstadt sowie Messeler Hügelland mit 4452 ha (Wertstufe A), 6624 ha (Wertstufe B), 14.114 ha (Wertstufe C); die neu verlärmten Bereiche mit einem Leq(3),Tag ≥ 55 dB(A) sind die Bereiche nördlich von Darmstadt, westlich von Griesheim, westlich von Nauheim sowie ein Streifen nordöstlich des Flughafens bis Offenbach • Lärmbelastungen von Erholungswäldern und Wald mit Erholungsfunktionen von 1292 ha (Wertstufe A), 4134 ha (Wertstufe B) [704 ha Erholungswald Stufe II Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A), 2 ha Erholungswald nach HForstG und 3.428 ha Erholungswald Stufe I bei Lärmpegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A)], 4385 ha (Wertstufe C) [942 ha Erholungswald Stufe II bei einem Lärmpegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A), 461 ha Erholungswald nach HForstG und 2982 ha Erholungswald Stufe I beim Lärmpegel 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A)]; mit neu verlärmten Wäldern mit einem Leq(3),Tag ≥ 55 dB(A) nördlich von Darmstadt, westlich von Griesheim, westlich von Nauheim sowie dem Streifen nordöstlich des Flughafens bis nach Offenbach • Lärmbelastungen der Erholungszielpunkte sowie der linienhaften Erholungsstruktur von 2 Zielpunkten, 3487 m überörtlich bedeutsame Wegeverbindungen, 22.805 m Regionalpar- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 149 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 • • krouten (Wertstufe A), 8 Zielpunkten, 15.132 m überörtlich bedeutsamen Wegeverbindungen, 38.838 m Regionalparkrouten (Wertstufe B), 11 Zielpunkten, 23.211 m überörtlich bedeutsame Wegeverbindungen, 74.408 m Regionalparkrouten bei 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) sowie außerdem 5 Erholungs- und Freizeiteinrichtungen bei einem Pegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A), (Wertstufe C); davon werden 3 Erholungszielpunkte, eine Wegeverbindungen sowie 16 Sporteinrichtungen durch einen Leq(3),Tag ≥ 55 dB(A) neu verlärmt. Lärmbelastungen sind in den beliebten Erholungsbereichen südlich der Startbahn West, in den Wäldern südlich von Frankfurt und Offenbach zu erwarten. Es werden beeinträchtigt: 1910 ha (Wertstufe A), 3.377 ha (Wertstufe B), 2.012 ha (Wertstufe C); die neu verlärmten Erholungsbereiche mit einem Leq(3),Tag ≥ 55 dB(A) sind nördlich von Darmstadt sowie der Streifen nördlich des Flughafens. Schutzgebiete werden mit 1350 ha (Wertstufe A) [610 ha NSG, 740 LSG], 2143 ha (Wertstufe B) [19 ha geplante NSG Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A), 326 ha NSG und 1.798 ha LSG bei Lärmpegeln 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A)], 3420 ha (Wertstufe C) [188 ha geplantes NSG bei einem Lärmpegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A), 313 ha NSG und 2919 ha LSG bei Lärmpegeln 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A)] beeinträchtigt; ein NSG westl. von Griesheim wird dabei mit einem Leq(3),Tag ≥ 55 dB(A) neu verlärmt. 4.1.2.2.2 Nordostvariante Anlagebedingt kommt es zu folgenden Funktionsverlusten: • 513 ha in der LBE Untermain (Wertstufe B) • 244 ha Waldflächen mit Erholungsfunktion Stufe I (Wertstufe A), 101 ha Waldflächen mit Erholungsfunktion Stufe II (Wertstufe B) • 2181 m linienhafter Erholungsinfrastruktur (Wertstufe A) • 382 ha in den beliebten Erholungsbereichen nördlich des Flughafens (Wertstufe A) • 386 ha im Landschaftsschutzgebiet Grüngürtel und Grünzüge im Bereich der Stadt Frankfurt (Wertstufe A) Betriebsbedingt ist mit folgenden Auswirkungen zu rechnen: • Verlärmung der LBE Untermainebene, Urbaner Raum Frankfurt/Offenbach, Main-TaunusVorland, Nördliche Oberrheinniederung, Hessische Rheinebene, Urbaner Raum Darmstadt sowie Messeler Hügelland mit 4260 ha (Wertstufe A), 7166 ha (Wertstufe B), 14.880 ha (Wertstufe C); die neu verlärmten Bereiche mit einem Leq(3),Tag ≥ 55 dB (A) liegen in einem breiten Streifen von Kelsterbach bis Offenbach • Lärmbelastungen von Erholungswäldern und Wald mit Erholungsfunktionen von 1398 ha (Wertstufe A), 4120 ha (Wertstufe B) [694 ha Erholungswald Stufe II Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A), 2 ha Erholungswald nach HForstG und 3424 ha Erholungswald Stufe I bei Lärmpegeln 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A)], 4568 ha (Wertstufe C) [954 ha Erholungswald Stufe II bei einem Lärmpegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A), 537 ha Erholungswald nach HForstG und 3077 ha Erholungswald Stufe I beim Lärmpegel 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A)]; neu verlärmte Wälder mit einem Leq(3),Tag ≥ 55 dB(A) befinden sich nördlich von Darmstadt, westlich von Griesheim, westlich von Nauheim sowie der Streifen nordöstlich des Flughafens bis nach Offenbach • Lärmbelastungen der Erholungszielpunkte sowie der linienhaften Erholungsstruktur von 1 Zielpunkt, 4119 m überörtlich bedeutsame Wegeverbindungen, 21.778 m Regionalparkrouten (Wertstufe A); 8 Zielpunkten, 12.727 m überörtlich bedeutsame Wegeverbindungen, 40.748 m Regierungspräsidium Darmstadt Seite 150 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Regionalparkrouten bei einem Pegel von 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A) sowie 1 Sporteinrichtung bei Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A) (Wertstufe B), 13 Zielpunkten, 30.581 m überörtlich bedeutsame Wegeverbindungen, 85.420 m Regionalparkrouten bei 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) sowie außerdem 10 Erholungs- und Freizeiteinrichtungen bei einem Pegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A), (Wertstufe C); es werden 22 Sporteinrichtungen durch einen Leq(3),Tag ≥ 55 dB(A) neu verlärmt • Lärmbelastungen sind in den beliebten Erholungsbereichen südlich der Startbahn West und in den Wäldern südlich von Frankfurt und Offenbach zu erwarten. Es werden beeinträchtigt: 2069 ha (Wertstufe A), 3318 ha (Wertstufe B), 2123 ha (Wertstufe C); die neu verlärmten Erholungsbereiche mit einem Leq(3),Tag ≥ 55 dB (A) liegen nördlich von Darmstadt sowie im Streifen nördlich des Flughafens. • Schutzgebiete werden mit 1605 ha (Wertstufe A) [610 ha NSG, 995 LSG], 2079 ha (Wertstufe B) [19 ha geplante NSG Leq(3),Tag ≥ 65 dB (A), 326 ha NSG und 1734 ha LSG bei Lärmpegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A)], 3606 ha (Wertstufe C) [188 ha geplantes NSG bei einem Lärmpegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A), 296 ha NSG und 3122 ha LSG beim Lärmpegel 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A)] beeinträchtigt; Teile des LSGs Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt werden dabei mit einem Leq(3),Tag ≥ 55 dB(A) neu verlärmt. 4.1.2.2.3 Südvariante Anlagebedingt kommt es zu folgenden Funktionsverlusten: • 623 ha in der LBE Untermain (Wertstufe B) • 47 ha Waldflächen mit Erholungsfunktion Stufe I (Wertstufe A), 487 ha Waldflächen mit Erholungsfunktion Stufe II (Wertstufe B) • 1969 m linienhafter Erholungsinfrastruktur (Wertstufe A) • 1 ha in den beliebten Erholungsbereichen nördlich des Flughafens (Wertstufe A) • 15 ha durch die variantenunabhängigen Betriebsflächen im Landschaftsschutzgebiet Grüngürtel und Grünzüge im Bereich der Stadt Frankfurt (Wertstufe A) Betriebsbedingt ist mit folgenden Auswirkungen zu rechnen: • Verlärmung der LBE Untermainebene, Urbaner Raum Frankfurt/Offenbach, Main-TaunusVorland, Nördliche Oberrheinniederung, Hessische Rheinebene, Urbaner Raum Darmstadt sowie Messeler Hügelland mit 4610 ha (Wertstufe A), 6441 ha (Wertstufe B), 14620 ha (Wertstufe C); neu werden Teile des Waldes bei Walldorf bis südlich von Offenbach sowie im südwestlichen Bereich von Groß-Gerau mit einem Leq(3),Tag ≥ 55 dB(A) verlärmt. • Lärmbelastungen von Erholungswäldern und Wald mit Erholungsfunktionen von 1517 ha (Wertstufe A), 3986 ha (Wertstufe B) [926 ha Erholungswald Stufe II Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A), 60 ha Erholungswald nach HForstG und 3.000 ha Erholungswald Stufe I bei Lärmpegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A)], 5625 ha (Wertstufe C) [977 ha Erholungswald Stufe II bei einem Lärmpegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A), 557 ha Erholungswald nach HForstG und 4091 ha Erholungswald Stufe I beim Lärmpegel 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A)]; die neu verlärmten Wälder mit einem Leq(3),Tag ≥ 55 dB(A) liegen nördlich von Darmstadt und im Wald bei Walldorf bis südlich von Offenbach. • Lärmbelastungen der Erholungszielpunkte sowie der linienhaften Erholungsstruktur von 3 Zielpunkten, 2643 m überörtlich bedeutsamen Wegeverbindungen, 25.714 m Regionalparkrouten (Wertstufe A); 4 Zielpunkten, 13.043 m überörtlich bedeutsamen Wegeverbindungen, 46.753 m Regionalparkrouten (Wertstufe B); 23 Zielpunkten, 28.102 m überörtlich bedeutsame Wegeverbindungen, 96.428 m Regionalparkrouten bei 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) sowie außer- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 151 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 • • dem 10 Erholungs- und Freizeiteinrichtungen bei einem Pegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A), (Wertstufe C); davon werden 8 Erholungszielpunkte, eine Wegeverbindung sowie 29 Sportstätten durch einen Leq(3),Tag ≥ 55 dB (A) neu verlärmt Lärmbelastungen sind in den beliebten Erholungsbereichen südlich der Startbahn West, in den Wäldern südlich von Frankfurt und Offenbach zu erwarten. Es ist mit Auswirkungen von 1524 ha (Wertstufe A); 2296 ha (Wertstufe B); 2790 ha (Wertstufe C) zu rechnen; die neu verlärmten Erholungsbereiche mit einem Leq(3),Tag ≥ 55 dB (A) liegen südlich von Offenbach. Schutzgebiete werden mit 1506 ha (Wertstufe A) [506 ha NSG, 1.000 LSG] 2224 ha (Wertstufe B) [63 ha geplante NSG Leq(3),Tag ≥ 65 dB (A), 399 ha NSG und 1762 ha LSG bei Lärmpegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A)]; 4.096 ha (Wertstufe C) [144 ha geplantes NSG bei einem Lärmpegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A), 402 ha NSG und 3550 ha LSG beim Lärmpegel 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A)] beeinträchtigt; Neuverlärmungen mit einem Leq(3),Tag ≥ 55 dB(A) sind bei Neu-Isenburg, nordöstlich von Darmstadt und westlich von GroßGerau zu erwarten 4.1.2.3 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Der Verdichtungsraum Rhein- Main soll gemäß RPS 2000, Abschnitt 2.1-2 seine Funktion als Wirtschaftsraum von nationaler und europäischer Bedeutung weiterhin erfüllen. Es sollen im Bezug auf die Freizeit- und Erholungsfunktion ein breites Freizeitangebot erhalten und Belastungen vermindert werden. Dazu sind die regionalen Grünzüge als langfristig von Besiedlung freizuhaltende Freiräume dauerhaft zu sichern und bei Berücksichtigung ihrer weiteren Funktionen zu attraktiv gestalteten Landschaftsbändern mit hohem Erholungs- und Erlebniswert aufzuwerten und der Regionalpark RheinMain auf weitere Bereiche des Verdichtungsraums auszudehnen. In den Freiräumen sollen entsprechend Kapitel 3 des RPS 2000 die natürlichen Lebensgrundlagen und die gesunden Lebensbedingungen gesichert werden. Als Erlebnis- und Erholungsgebiete sollen die historisch gewachsenen Landschaftsräume erhalten und entwickelt werden. Insbesondere sollen in der Untermainebene und im Messeler Hügelland die großen Waldgebiete südlich von Frankfurt und Offenbach und östlich von Darmstadt als wichtige Naherholungsgebiete und wegen ihrer Klimafunktion zur Verbesserung der Umweltqualität im Verdichtungsraum beitragen. Entsprechend Kapitel 10.2 darf Wald nur in Anspruch genommen werden, sofern die Schutz- und Erholungsfunktion insgesamt nur in vertretbarem Maß eingeschränkt wird. Planungen, die in den regionalen Grünzügen u. a. zu Beeinträchtigungen der Freiraumerholung führen, sind nach Kapitel 3.1 RPS 2000 nicht zulässig. Innerhalb der Grünzüge ist der Regionalpark RheinMain weiterzuentwickeln und auf weitere Teilräume auszudehnen. Durch Schaffung attraktiver Wegeverbindungen, eines integrierten Radwegekonzeptes und weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Erholungseignung soll dort eine Attraktivitätssteigerung erreicht und der Freiraum erlebbar gemacht werden. Bereiche, die aufgrund der besonderen Eigenart des Landschaftsbildes, ihrer Ausstattung mit Wald, strukturreicher landwirtschaftlich genutzter Flächen oder anderer naturnaher Landschaftselemente eine besondere Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung aufweisen, sollen gemäß Kapitel 3.6 für die Allgemeinheit erhalten, entwickelt und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Einen großräumig zu schützenden Erholungsraum stellt u. a. das Messeler Hügelland dar. Für Zwecke der landschaftsgebundenen Erholung häufig frequentierte und beliebte Ausflugsbereiche bzw. -ziele sowie Regierungspräsidium Darmstadt Seite 152 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 überörtlich bedeutsame Wegeverbindungen sind in ihrer Funktion zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. LEP Hessen 2000 Gemäß dem LEP Hessen 2000 sollen die bestehenden Freiräume im Verdichtungsraum Rhein-Main als Regionalpark Rhein-Main zu einem Verbundsystem zur Lebensraumverbesserung u. a. zum Erleben von Natur und Landschaftskultur entwickelt werden. Die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes sind zu sichern. ROG Nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 ROG sind für die Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport geeignete Gebiete und Standorte zu sichern. HeNatG Gemäß § 13 HeNatG sind u. a. zum besonderen Schutz der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung Landschaftsschutzgebiete auszuweisen. Innerhalb des Verdichtungsraumes Südhessen erlangen Landschaftsschutzgebiete eine besondere Bedeutung für die vorrangige Sicherung und Entwicklung der großen erholungsrelevanten Freiflächen. Landschaftsrahmenplan Südhessen Im Landschaftsrahmenplan Südhessen sind unter Kap. 3.5.2 für die Landschaftsbildeinheiten Zielsetzungen für deren Erhaltung und Entwicklung formuliert. Für die Untermainebene sind u. a. folgende Ziele genannt: Erhaltung des großen Waldanteiles, Erhaltung der Dünen und Flugsandgebiete mit Kiefern- und Eichenwäldern und Sandtrockenrasen, Schutz der beliebten Erholungsbereiche vor weiteren Immissionsbelastungen, Erhaltung der vorhandenen Feuchtgebiete und Erhaltung der Erholungsqualität von Baggerseen. 4.1.2.4 Bewertung der Auswirkungen Als raumbedeutsame Auswirkungen und damit Konfliktschwerpunkte sind die Verluste einzustufen, die überregional bedeutsame Erholungsstrukturen sowie Ausweisungen des Regional- bzw. Landschaftsrahmenplans berühren oder wegen ihrer Bedeutung für die Erholung einem gesetzlichen Schutz unterliegen. Wegen ihrer Raumbedeutsamkeit sind deshalb die Auswirkungskategorien „Erholungszielpunkte und linienhafte Erholungsstruktur“, „beliebte Erholungsbereiche“ sowie „Schutzgebiete“ in der Bewertung besonders zu berücksichtigen. Einen weiteren Konfliktschwerpunkt stellt die Inanspruchnahme von Landschaftsbildeinheiten dar, da diese Bereiche nach dem Regionalplan im Wesentlichen als regionale Grünzüge gesichert wurden und innerhalb der regionalen Grünzüge insbesondere die Räume zu berücksichtigen sind, die aufgrund der besonderen Eigenart des Landschaftsbildes eine besondere Bedeutung für die Erholung haben. Weil die Ausstattung mit Wald für die Erholungsfunktion ebenfalls eine Rolle spielt, ist bei der Bewertung zusätzlich die Einstufung der Wälder mit Erholungsfunktion nach Waldfunktionskartierung heranzuziehen. Aus Sicht des Regierungspräsidiums wird die von der Vorhabensträgerin gewählte Auswirkungsprognose der Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion nicht gerecht, da es nicht ausreichend ist, einen Funktionsverlust anhand des Kriteriums der Zugänglichkeit zu definieren. Die Eignung als Erholungs- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 153 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 raum hängt außer von der Erreichbarkeit auch von der Gesamtgröße, der Ausstattung des Raumes und der Störungsfreiheit ab. Deshalb sind die Flächen nördlich der Nordwestvariante und die an die Nordostvariante nördlich angrenzenden Bereiche bis zur S-Bahn ebenfalls als Verluste zu werten. Diese Bereiche werden wegen der Lärmbelastungen und der in den verbleibenden Waldbeständen zu erwartenden weiteren Auflösungserscheinungen durch Zerschneidungseffekte voraussichtlich keine Bedeutung für die Erholung mehr entfalten können. Diese Bewertung hat eine Änderung der Einstufung für alle Auswirkungskategorien zur Folge. Zusätzlich sind folgende Flächen als Funktionsverluste zu werten: Nordwest: • 135 ha in der LBE Untermain, d. h. insgesamt 658 ha (Wertstufe B) • 88 ha Waldflächen mit Erholungsfunktion nach Waldfunktionskartierung Stufe I, insgesamt 317 ha (Wertstufe A), 0 ha Waldflächen mit Erholungsfunktion nach Waldfunktionskartierung Stufe II, damit insgesamt 102 ha (Wertstufe B) • 2.097 m Regionalparkrouten insgesamt 5.362 m + 1 Tiergehege (Wertstufe A) • 122 ha in den beliebten Erholungsbereichen nördlich des Flughafens, insgesamt 381 ha (Wertstufe A) • wie bereits dargestellt 15 ha LSG Nordost: • 153 ha in der LBE Untermain, d. h. insgesamt 666 ha (Wertstufe B) • 128 ha Waldflächen mit Erholungsfunktion nach Waldfunktionskartierung Stufe I, insgesamt 372 ha (Wertstufe A), keine zusätzlichen Waldflächen mit Erholungsfunktion nach Waldfunktionskartierung Stufe II, damit insgesamt 101 ha (Wertstufe B) • 1.810 m Regionalparkrouten insgesamt 3.991 m (Wertstufe A) • 152 ha in den beliebten Erholungsbereichen nördlich des Flughafens, insgesamt 534 ha (Wertstufe A) • 149 ha LSG, insgesamt 535 ha Bei der von der Vorhabensträgerin durchgeführten Bewertung sind die Auswirkungen auf die Schutzgebiete nicht korrekt dargestellt, da die Schutzgebiete im Bestand fehlerhaft erfasst worden sind. Außerdem sind aus behördlicher Sicht die Lärmbelastungen für geplante und ausgewiesene Schutzgebiete gleich zu bewerten. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen bei der Bewertung der betriebsbedingten Auswirkungen: Nordwest: Schutzgebiete werden mit 1366 ha (Wertstufe A) [604 ha NSG, 748 LSG, 14 ha geplante NSG Leq(3),Tag ≥65 dB(A),]; 2115 ha (Wertstufe B) [314 ha NSG, 99 ha geplantes NSG und 1702 ha LSG bei Lärmpegeln 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A)]; 2.668 ha (Wertstufe C) [301 ha NSG, 50 ha geplantes NSG und 2317 ha LSG bei Lärmpegeln 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A)] beeinträchtigt. Nordost: Schutzgebiete werden mit 1616 ha (Wertstufe A) [604 ha NSG, 14 ha geplante NSG und 998 ha LSG bei einem Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A),]; 2012 ha (Wertstufe B) [314 ha NSG, 99 ha geplante NSG und 1599 ha LSG bei Lärmpegel 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB (A)]; 2.768 ha (Wertstufe C) [284 ha Regierungspräsidium Darmstadt Seite 154 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 NSG, 97 ha geplantes NSG und 2387 ha LSG bei Lärmpegeln 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A)] beeinträchtigt. Süd: Schutzgebiete werden mit 1503 ha (Wertstufe A) [500 ha NSG und 1003 ha LSG bei einem Leq(3),Tag ≥ 65 dB(A)]; 2188 ha (Wertstufe B) [391 ha NSG, 106 ha geplante NSG und 1691 ha LSG bei Lärmpegeln von 60 ≤ Leq(3),Tag < 65 dB(A)]; 2850 ha (Wertstufe C) [377 ha NSG, 32 ha geplantes NSG und 2441 ha LSG bei Lärmpegeln 55 ≤Leq(3),Tag < 60 dB (A)] beeinträchtigt. Da in der UVS für die Erholungsfunktion die Lärmbelastungen der Auswirkungskategorien insgesamt und nicht im Vergleich mit dem Prognosenullfall dargestellt worden sind, ist als zusätzliches Kriterium der Umfang der neu verlärmten Bereiche für die Beurteilung heranzuziehen. Hier lassen sich die Auswirkungen in den einzelnen Kategorien wie folgt quantifizieren: Nordwest: • 2096 ha Wälder mit Erholungsfunktion Stufe I , 394 ha Wälder mit Erholungsfunktion Stufe II , 415 ha Erholungswald nach HForstG (Entlastung bei 3 ha Stufe I und 7 ha Stufe II, 1 ha Erholungswald) • 2172 ha beliebte Erholungsbereiche • 1637 ha ausgewiesene LSG, 217 ha ausgewiesene und geplante NSG (Entlastung bei 176 ha LSG und 59 ha NSG) • 8054 ha LBE (Entlastung bei 2.815 ha) • 4406 m Fernradwege (entlastet 6.472 m), 8518 m Fernwanderwege (entlastet 651 m), 1126 m gemeinsame Rad- und Wanderwege, 28.615 m Regionalparkrouten (entlastet 32.919 m) Nordost: • 2292 ha Wälder mit Erholungsfunktion Stufe I , 468 ha Wälder mit Erholungsfunktion Stufe II, 491 ha Erholungswald nach HForstG (Entlastung bei 0,4 ha Stufe II) • 2384 ha beliebte Erholungsbereiche • 1872 ha ausgewiesene LSG, 243 ha ausgewiesene und geplante NSG (Entlastung bei 197 ha LSG und 55 ha NSG) • 9292 ha LBE (Entlastung bei 2879 ha) • 8607 m Fernradwege (entlastet 6114 m), 9091 m Fernwanderwege (entlastet 706 m), 1644 m gemeinsame Rad- und Wanderwege, 41.746 m Regionalparkrouten (entlastet 34.154 m) Süd: • 3358 ha Wälder mit Erholungsfunktion Stufe I , 859 ha Wälder mit Erholungsfunktion Stufe II , 570 ha Erholungswald nach HForstG (Entlastung bei 382 ha Stufe I und 28 ha Stufe II, 1 ha Erholungswald) • 1691 ha beliebte Erholungsbereiche (Entlastung bei 232 ha) • 2102 ha ausgewiesene LSG, 239 ha ausgewiesene und geplante NSG (Entlastung bei 295 ha LSG und 58 ha NSG) Regierungspräsidium Darmstadt Seite 155 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 • • 8524 ha LBE (Entlastung bei 2840 ha) 2684 m Fernradwege (entlastet 1189 m), 7469 m Fernwanderwege (entlastet 3395 m), 3316 m gemeinsame Rad- und Wanderwege, 49.824 m Regionalparkrouten (entlastet 21.655 m) Bei allen drei Varianten kommt es zu raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Erholungsfunktion. Wertet man die Eingriffe in den Kelsterbacher Wald sowie im Stadtwald Frankfurt der Flächen bis zur S-Bahn als einen Totalverlust für die Erholungsfunktion, stellt sich die Nordostvariante hinsichtlich ihrer anlagebedingten Auswirkungen als die unverträglichste der drei Varianten dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zu deutlichen Verlusten in Bereichen mit besonderer Bedeutung für die Erholung, wie in den beliebten Erholungsbereichen nach LRP und Regionalparkrouten, kommen wird. Die Nordwestvariante hat in diesen Kategorien ebenfalls Beeinträchtigungen zur Folge, die aber weniger erheblich sind als bei Nordost, da die Verluste im Frankfurter Stadtwald bei der Nordostvariante in der Summe größer sind als die im Falle der Nordwestvariante zu erwartenden Verluste im Kelsterbacher Wald. Außerdem stehen die Flächen im Nordosten komplett unter Landschaftsschutz. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Stadtwald Frankfurt große Flächen für eine Erholungsnutzung verbleiben werden, während die Beeinträchtigungen im Kelsterbacher Stadtwald zu einem Totalverlust der Flächen für die Erholungsfunktion führen. Der Verlust von Regionalparkrouten ist besonders bei den beiden Nordvarianten als gravierend einzustufen, da es wegen der Verluste einzelner Wegeabschnitte zur Neuordnung des gesamten Netzes kommen müsste. Auch die Südvariante führt wegen der hohen Flächeninanpruchnahme zu erheblichen Beeinträchtigungen. Allerdings sind diese Verluste bei den regionalplanerisch relevanten Kategorien „beliebte Erholungsbereiche“ und „linienhafte Erholungsstruktur“ nicht so erheblich wie bei Nordwest. Bei der Neubewertung der Auswirkungen für Nordost und Nordwest werden die Unterschiede zwischen den beiden Nordvarianten und der Südvariante insgesamt noch größer, die Reihenfolge der Varianten ändert sich jedoch nicht. Bei den betriebsbedingten Auswirkungen ist gegenüber dem Prognosenullfall mit einer raumbedeutsamen Zunahme der Verlärmungen zu rechnen. Unter anderem ist bei einer Fläche von mindestens 5000 ha der LBE, mindestens 1000 ha der beliebten Erholungsbereiche nach LRP, mindestens 150 ha der geplanten und ausgewiesenen NSG, mindestens 1.000 ha der LSG sowie der überregional bedeutsamen Wegeverbindungen und der Regionalparkrouten mit einer neuen Verlärmung bei Pegeln von 55 ≤ Leq(3),Tag < 60 dB(A) zu rechnen, die den Zielen des Regionalplans, im Bezug auf die Freizeit- und Erholungsfunktion Beeinträchtigungen zu mindern, widerspricht. Die Varianten stellen sich hinsichtlich ihrer Auswirkungen unterschiedlich dar. Bei der Verlärmung von regionalen Landschaftsbildeinheiten gibt es zwar Unterschiede innerhalb der Wertstufen, berücksichtigt man jedoch die Beeinträchtigungen insgesamt, so sind die drei Varianten gleichrangig. Unter Hinzunahme der Größe der neu verlärmten Bereiche stellt sich die Nordostvariante deutlich schlechter dar als Nordwest und Süd. Die betriebsbedingten Auswirkungen auf die Erholungszielpunkte, Sport- und Freizeiteinrichtungen, überörtlich bedeutsame Wegeverbindungen sowie Regionalparkrouten sind bei der Südvariante am stärksten ausgeprägt. Die Nordostvariante führt dabei zu größeren Beeinträchtigungen als Nordwest. Auf die beliebten Erholungsbereiche wirkt sich die Nordostvariante am stärksten aus. Die Südvariante hat dort die geringsten Auswirkungen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 156 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die Verlärmung von Erholungswäldern nach Waldfunktionskartierung und Erholungswäldern nach HForstG sind bei der Südvariante am stärksten. Die Variante Nordost stellt sich hinsichtlich dieser Auswirkungskategorie schlechter dar als Nordwest. Die Reihenfolge ändert sich nicht, wenn man die Größe der neu verlärmten Bereiche heranzieht. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind bei der Nordostvariante in der Auswirkungskategorie A zwar am größten, betrachtet man jedoch die Lärmbelastungen insgesamt, stellt sich die Südvariante insgesamt am schlechtesten dar. Die Nordwestvariante führt zu geringeren Beeinträchtigungen als Nordost. Insgesamt wird die in der UVS getroffene Beurteilung der Varianten hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erholungsfunktion geteilt. Die Nordostvariante stellt sich im Vergleich als die Variante mit den größten Beeinträchtigungen dar. Die Nordwestvariante ist hinsichtlich der anlagebedingten Auswirkungen wegen der flächenhaften Inanspruchnahme des Kelsterbacher Wald und der darin vorhandenen Erholungsstruktur schlechter einzustufen als die Südvariante. Ein anderes Bild ergibt sich jedoch bei den betriebsbedingten Auswirkungen, dort hat die Südvariante größere Lärmbelastungen zur Folge als die Nordwestvariante. Bei allen drei Varianten sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung nur sehr eingeschränkt möglich. Die Flächeninanspruchnahme könnte minimiert werden, wenn die neue Richtlinie des BMVBW zu den Hindernisfreiflächen zur Anwendung kommt. Außerdem können im Nahbereich Unterpflanzungen und Neuanlagen von Waldsäumen zum Sichtschutz beitragen. Die Lärmauswirkungen können durch die Wahl der Variante mit den geringsten Belastungen und Anreize zu einem verstärkten Einsatz lärmarmer Flugzeuge gemindert werden. Die dargestellten Auswirkungen auf die Erholungsfunktion sind im Wesentlichen unvermeidbar, so dass insgesamt bei allen drei Varianten von erheblichen Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion auszugehen ist. Diese lassen sich im weiteren räumlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen voraussichtlich kompensieren. Zur Verbesserung der Erholungsfunktion können neben Maßnahmen zur Erhöhung der Strukturvielfalt in den geringerwertigen Landschaftsräumen spezielle Maßnahmen erforderlich werden. Dafür ist es erforderlich, dass durch die Maßnahmen die Erholungsfunktion vor allem im Umfeld des Flughafens verbessert und im Zuge dessen eine Neuordnung des Wegenetzes durchgeführt wird. 4.2 Tiere und Pflanzen, Biotope 4.2.1 Raumanalyse Die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen wurden in der vorliegenden Umweltverträglichkeitsstudie getrennt nach Biotopkomplexen betrachtet. Innerhalb des Untersuchungsraumes wurden als Biotopkomplexe Schwanheimer Wald, Feldflur Kelsterbach, Kelsterbacher Wald, Mainufer, Flughafen, Rüsselsheimer Wald, Heide, Sandgrube, Wald bei Walldorf, Mönchbruch unterschieden. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 157 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Innerhalb der Komplexe finden sich Biotope, die nach dem Biotoptypenschlüssel des SenckenbergInstitutes in Abhängigkeit von den Bewertungskriterien „Lebensraum für Pflanzen“, „Lebensraum für Tiere“, „Naturnähe“, „Gefährdungsgrad“, „Wiederherstellbarkeit“ (Entwicklungsdauer, räumliche Wiederherstellbarkeit), „Seltenheit“ (in der Region Südwest der Hessischen Roten Listen) und zusätzlich „Arten-“ sowie „Strukturvielfalt“ in eine fünfstufige Skala eingestuft worden sind. Die Bewertung der Habitatqualität für Tiere baut auf dem fünfstufigen Bewertungsrahmen des Forschungsinstitutes Senckenberg auf und wurde für einzelne Tierartengruppen nach den in der UVS auf den Seiten C-138 bis C-143 dargestellten Kriterien vorgenommen. Für das Raumordnungsverfahren hat die Vorhabensträgerin die Bewertungsstufen „sehr hoch“ und „hoch“ sowie „gering“ und „nachrangig“ jeweils zu einer Stufe zusammengefasst, so dass die Biotope und deren Habitatqualität für Tiere nach einer dreistufigen Skala mit den Stufen „hoch“, „mittel“ und „gering“ bewertet wurden. Für die Raumanalyse werden die beeinträchtigten Komplexe nachfolgend dargestellt: Der Komplex Feldflur Kelsterbach wird im Norden begrenzt durch die A 3 im Süden, die B 43 bzw. die Untersuchungsraumgrenze im Osten und Norden und die Straße entlang des Umspannwerks im Westen. Es handelt sich um einen relativ reich strukturierten Komplex überwiegend landwirtschaftlich intensiv genutzter Flächen, in den verschiedene Biotope eingestreut sind. Im Süden und Osten liegen kleinere Waldflächen, die durch Bebauung und Verkehrswege stark isoliert sind. Die Eichen- und Eichen-/Kiefernbestände sind zum Teil naturnah ausgebildet. Im Süden ist die Feldflur klein parzelliert und durch Streuobstwiesen und -reihen, Grünland und Gehölzstreifen gut gegliedert. Die Ackerflächen weisen einen hohen Anteil von Brachen und extensiv genutzten Parzellen auf. Die Biotope dort sind zu 15,5 % von hoher, zu 37,9 % von mittlerer und zu 46,6 % von geringer Bedeutung. Für die Tierartengruppen Holzkäfer, Amphibien sowie Groß- und Mittelsäuger hat der Komplex eine geringe Bedeutung, da die Flächen für die meisten Tierarten wegen der Barrierewirkung von Straßen und der Bebauung nicht erreichbar sind. Amphibienlaichgewässer sind dort nicht vorhanden. In den Streuobstwiesen wurde eine dichte Besiedlung von biotoptypischen Vogelarten nachgewiesen. Dieser Bereich hat eine hohe Bedeutung als Lebensraum für Vögel. Für Fledermäuse haben die Waldund Gehölzbestände mittlere Bedeutung. Der Kelsterbacher Wald wird im Osten begrenzt durch die Straße am Umspannwerk, im Süden von der A 3, im Nordosten und Südwesten von der Untersuchungsraumgrenze und im Nordwesten von der B 43 bzw. der Bahnstrecke Frankfurt-Rüsselsheim. Er ist einerseits stark von anthropogenen Nutzungen geprägt, weist aber andererseits vergleichsweise umfangreiche Flächen an natürlichen oder naturnahen Biotoptypen auf. Der Biotopkomplex besteht zu 72 % aus Wald. Dieser enthält zum Teil naturnahe bodensaure Buchen- und Eichenwälder sowie zwei Sand-Kiefernwälder auf Binnendünen. Die Eichenwälder weisen teilweise Buchenbeimengungen auf. Die Waldgesellschaften besitzen einen hohen Anteil an Alt- und Totholz. In großem Umfang kommen lichte Alteichenbestände vor. Durch Abbautätigkeiten sind größere Wasserflächen entstanden, die das Bild des Biotopkomplexes prägen (Kiesgrube Klaraberg-Willersinn, Staudenweiher). Vor allem im Bereich der Hochspannungsleitung und des Umspannwerkes kommen Trockenrasen und Heide großflächig vor. Diese sind auch kleinflächig auf sandigen Böschungen im ganzen Biotop- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 158 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 komplex verstreut zu finden. Im Kelsterbacher Wald haben 26,1 % der Biotope eine hohe Bedeutung, 47,5 % eine mittlere Bedeutung und 26,4 % eine geringe Bedeutung. Für die Groß- und Mittelsäuger ist sein Habitatpotenzial von mittlerer Bedeutung, da er von Ausbreitungsbarrieren umgeben ist. Die Fledermausarten sind dort sehr vollständig vertreten. Es kommen bemerkenswerte Arten wie Kleiner Abendsegler und Bechsteinfledermaus vor. Nach den Artenvorkommen und der Verteilung höhlenreicher Altholzbestände sowie dem Anteil von Wasserflächen zu urteilen, ist das Habitatpotenzial für Fledermäuse von mittlerer bis hoher Bedeutung. Die Besiedlung des Kelsterbacher Waldes durch Amphibien ist relativ gut, es kommen 10 Arten in zum Teil beachtlichen Populationsgrößen vor. Die Kiesgrubengewässer sind von See- und Teichfröschen besiedelt. Die meisten Laichgewässer für die übrigen Arten liegen unter der Hochspannungsleitung parallel der Autobahn. Größere Laichgemeinschaften existieren hauptsächlich von Erdkröte und Grasfrosch sowie in den großen Gewässern vom Teichfrosch. Eine Population der Kreuzkröte wurde in einem der Gewässer unter der Hochspannungsleitung gefunden. Dort kommt in insgesamt vier Gewässern der Kleine Wasserfrosch und der Springfrosch vor. Die beiden einzigen Kleingewässer im Waldesinneren haben für Amphibien keine Bedeutung. Insgesamt hat der Kelsterbacher Wald als Lebensraum für Amphibien eine hohe Bedeutung. Der Besiedlung sind aufgrund der allseitigen Isolation des Gebietes relativ enge Grenzen gesetzt. Bei den Brutvögeln zeigen die vorliegenden Ergebnisse, dass der Wald von allen spezialisierten Vertretern der Brutvogelgemeinschaft alter Eichen- und Buchenwälder besiedelt ist. Der Mittelspecht kommt nur in relativ geringer Dichte, Schwarz- und Grauspecht dagegen in hoher Dichte vor. Im Bereich des Umspannwerkes bei Kelsterbach wurde ein Revier des Wendehalses kartiert. Im Kelsterbacher Wald sind Habicht und Schwarzmilan Brutvögel. Die lichten trocken-warmen Altholzbestände bieten optimale Bedingungen für einige Singvogelarten, die hier in sehr hoher Dichte vorkommen. Besondere Wertigkeit für Wasservögel haben die großen Kiesgrubengewässer KlarabergWillersinn und Staudenweiher. Als Brutvögel treten dort neben Haubentaucher und Blässhuhn auch Zwergtaucher auf. Ihre eigentliche Bedeutung haben aber diese Gewässer im Winterhalbjahr, wenn sie von größeren Wasservogelzahlen aufgesucht werden. Dann hat vor allem die Kiesgrube Klaraberg-Willersinn eine zentrale Stellung im Untersuchungsraum, da sie wegen ihrer großen Tiefe nur bei langen und strengen Frostperioden zufriert. Wenn die anderen Stillgewässer im Untersuchungsraum zufrieren, sammeln sich die Wasservögel auf der Kiesgrube und erhalten Zuzug aus anderen Regionen. Insgesamt ist die Bedeutung des Kelsterbacher Waldes für die Vögel als mittel bis hoch einzustufen. Für die Holzkäfer hat der Kelsterbacher Wald in Abhängigkeit von den Waldbeständen mittlere bis hohe Bedeutung. Es wurden u. a. Arten gefunden, von denen nach der Roten Liste 2 “vom Aussterben bedroht“, 12 “stark gefährdet“ und 16 “gefährdet“ sind. Von den im Anhang II der FFHRichtlinie geführten Arten wurde dort der Hirschkäfer (Lucanus cervus) nachgewiesen. Der Kelsterbacher Wald hat hinsichtlich seiner Holzkäferfauna zum Teil eine hohe Bedeutung aufgrund der Vorkommen vieler gefährdeter und hoch spezialisierter Arten sowie der Arten, die nur in Wäldern mit ununterbrochener Faunentradition vorkommen (so genannte “Urwaldrelikte“). Der Schwanheimer Wald wird im Westen und Südwesten durch die B 43 begrenzt, im Norden und Osten von der Untersuchungsraumgrenze, und umfasst zusätzlich die Fläche östlich der A 5. Der Biotopkomplex besteht zum überwiegenden Teil aus Waldbiotopen (ca. 82,8 %). Er wird von mehreren Verkehrswegen durchzogen. Die Waldflächen umfassen naturnahe Buchen-, EichenHainbuchen- und Eichenwälder, meist bodensaurer Ausprägung. Es handelt sich dabei, mit Ausnah- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 159 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 me der Buchenwälder, die relativ einheitlich alte Hallenwälder ausgebildet sind, überwiegend um geschichtete und totholzreiche Bestände mit Krautschicht. Den Buchenwäldern sind in geringen Anteilen Eichen und Kiefern beigemengt. Die Biotope im Schwanheimer Wald haben zu 28,5 % eine hohe, zu 51,8 % eine mittlere und zu 19,7 % eine geringe Bedeutung. Bei den Groß- und Mittelsäugern ist das Artenspektrum des Untersuchungsraumes weitgehend vollständig realisiert, doch ist die Habitatqualität in Folge der zahlreichen Zerschneidungslinien deutlich eingeschränkt. Bei einigen Arten der Mittelsäuger ist das Vorkommen daher fraglich. Aus der Situation resultiert eine mittlere Bewertung des Komplexes für die Gruppe der Groß- und Mittelsäuger. Sehr vollständig und in gutem Erhaltungszustand vertreten ist die Gruppe der Fledermäuse. Von zwei Arten (Großer und Kleiner Abendsegler) wurden Quartierstandorte gefunden. Zusätzlich sind vom Großen Abendsegler und Rauhhautfledermaus Nachweise von Winterquartieren bekannt. Unter den im Jagdgebiet nachgewiesenen Arten findet sich unter anderem auch die Bechsteinfledermaus (FFHRL, Anhang II). Für die Fledermäuse von hoher Bedeutung sind die naturnahen Eichenbestände im Südwesten des Komplexes, die übrigen Bestände haben für diese Artengruppe nur mittlere Bedeutung. Die charakteristische Gemeinschaft der Brutvögel der alten Laubwälder des Untersuchungsgebietes einschließlich der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geführten spezialisierten Spechtarten Grauspecht, Schwarzspecht und Mittelspecht ist im Schwanheimer Wald vollständig und in zum Teil sehr hoher Siedlungsdichte vertreten. Insbesondere in den alten Eichenwäldern im Südwesten des Komplexes kommen die wertgebenden Arten in hoher Dichte vor. Die Bedeutung des Schwanheimer Waldes für Vögel wird durch Brutvorkommen mehrerer Greifvogelarten unterstrichen und ist mittel bis hoch. Die Besiedlung des Schwanheimer Waldes durch Amphibien ist, da der südliche Bereich des Waldes natürlicherweise keine Gewässer aufweist, vergleichsweise gering. Alle von Amphibien genutzten Gewässer sind künstlich angelegt. Von den gefährdeten Arten kommen im Schwanheimer Wald der Teichfrosch und der Springfrosch vor. Von den ubiquitären Arten Erdkröte, Berg- und Teichmolch leben hier große Populationen von jeweils mehreren tausend adulten Tieren. Als Landlebensraum hat der Wald eine hohe Bedeutung für Amphibien. Hinsichtlich der Holzkäfer besitzt der Schwanheimer Wald eine vergleichbar hohe Bedeutung. Es wurden insgesamt 10 nach der Roten Liste für Deutschland “vom Aussterben bedrohte“, 24 “stark gefährdete“ und 38 “gefährdete“ Arten nachgewiesen. Darunter befinden sich die in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten Heldbock (Cerambyx cerdo) und Hirschkäfer (Lucanus cervus). Die Bedeutung für die Holzkäfer ist als mittel bis hoch einzustufen. Der Biotopkomplex Wald bei Walldorf wird im Norden und Westen durch das Flughafengelände begrenzt, im Osten von der Autobahn A 5 und im Süden von der Untersuchungsraumgrenze und dem NSG “Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim“. Er wird zu 92,8 % von Waldbiotoptypen dominiert. Dort sind u. a. Erlenbruchwälder mit Birkenund vereinzelt Kiefernbeimengungen anzutreffen. Deren Krautschicht ist meist stark entwickelt, weist aber selten typische Arten der Erlenbrüche auf, weshalb die Bestände als leicht gestört zu bezeichnen sind. Die bodensauren Buchenwälder sind durch überwiegend alt- und totholzreiche, meist lockere Bestände geprägt. Die Eichenwälder zeichnen sich durch lockere Altbestände, häufig auf wechselfeuchten Standorten aus, wobei die Stieleiche die Bestände dominiert. Innerhalb der Wälder beträgt der Anteil stark forstlich geprägter Bestände einschließlich großflächiger Nadelholzforsten ca. 47%. Im Wald bei Walldorf finden sich zahlreiche Kleingewässer. Offene Bereiche sind in diesem Biotop- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 160 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 komplex überwiegend kleinflächig vorhanden. Hinsichtlich ihrer Bedeutung sind 27,2 % der Biotope als hoch, 60,3 % als mittel und 12,5 % als gering einzustufen. Die faunistischen Funktionen dieses Komplexes lassen sich kaum von den benachbarten Komplexen “Rüsselsheimer Wald“ und “Mönchbruch“ trennen, da viele der wertgebenden Tierarten entweder den gesamten Raum flächenhaft besiedeln oder zwischen den verschiedenen Biotopen wechseln. Für die Groß- und Mittelsäuger stellt ein Großteil des Raumes westlich und südlich des Flughafens einen zusammenhängenden Funktionsraum dar, der aufgrund seiner Größe und der Ausstattung mit zahlreichen wertvollen Beständen eine besonders hohe Bedeutung für diese Tiergruppe besitzt. Grund dafür ist u. a. das Vorkommen einer stabilen Damhirschpopulation, die durch jagdliche Regulierung auf eine Größe von 400 bis 450 Tieren begrenzt wird. Der Gesamtlebensraum dieser Population ist allseitig abgeriegelt, so dass ein Austausch mit anderen Populationen unmöglich ist. Deshalb gehört der Teil des Waldes bei Walldorf östlich der Okrifteler Straße nicht zum Lebensraum dieser Damhirschpopulation. Das Artenspektrum der Mittelsäuger wurde vollständig nachgewiesen, unter den Marderartigen ist das Vorkommen von Baummarder und Iltis hervorzuheben. Zum Vorkommen der Fledermäuse im Wald bei Walldorf wurden u. a. Bechstein- und Fransenfledermaus als spezialisierte Waldfledermäuse nachgewiesen. Quartiere wurden von den Arten Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus gefunden. Amphibien besiedeln den Wald bei Walldorf ebenfalls in sehr hoher Individuendichte. Die Laichgewässer liegen in großer Zahl verstreut im Wald. Der Biotopkomplex ist flächendeckend von einer großen Springfroschpopulation besiedelt. In mehreren der Kleingewässer im Wald wurden Kleine Wasserfrösche und Kammmolche in geringer Zahl nachgewiesen. Vorkommen der Kreuzkröte befinden sich dagegen nur außerhalb des Waldes im Bereich der Startbahn West und im Alten Torfstich. Der Wald bei Walldorf ist aufgrund der großen Zahl potenzieller Laichgewässer und der Vorkommen feuchtegeprägter naturnaher Laubwälder flächendeckend als Optimalhabitat für den Springfrosch einzustufen. Die Besiedlung des Waldes bei Walldorf durch Vögel ist durch eine hohe Dichte der typischen Waldarten gekennzeichnet. Dort erreicht zum Beispiel der Mittelspecht überdurchschnittliche Dichten in den alten Eichenwäldern. Am Nordrand des Waldes bei Walldorf entlang des Flughafenzauns wurden auch zwei Neuntöterreviere erfasst. Die Bedeutung des Waldkomplexes für die Holzkäfer lässt sich als sehr hoch bewerten. Es wurden u. a. 10 nach der Roten Liste für Deutschland “vom Aussterben bedrohte“, 26 “stark gefährdete“ und 46 “gefährdete“ Arten nachgewiesen. Unter den nachgewiesenen Arten befindet sich die in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführte Art Hirschkäfer (Lucanus cervus). Die Bedeutung des Waldes bei Walldorf ist für Amphibien sowie Groß- und Mittelsäuger als hoch einzustufen. Für Fledermäuse, Vögel und Holzkäfer ist in Abhängigkeit von der Ausprägung der Waldbestände von einer mittleren bis hohen Wertigkeit auszugehen. Zum Teil sind die Flächen im Landschaftsrahmenplan Südhessen als Entwicklungsräume für den Biotopverbund ausgewiesen. Der Komplex Rüsselsheimer Wald wird im Norden begrenzt von der Autobahn A 3, im Osten durch die Startbahn West und die Untersuchungsraumgrenze. Die Biotopkomplexe Heide und Sandgrube liegen darin eingebettet. Der Rüsselsheimer Wald besteht zu 92,6 % aus Wäldern. Die bodensauren Buchenwälder sind überwiegend alt- und totholzreiche Bestände mit Beimengungen von Traubeneiche und vereinzelt Kiefer. Die Eichenwälder stellen sich als lockere Altbestände dar, die durch die Stieleiche dominiert werden. Außerdem finden sich dort Erlenbruchwälder mit Birken- und vereinzelt Kieferbeimengungen. Auf einer Binnendüne im Nordwesten ist ein kleiner Bestand eines Sand-Kiefernwaldes anzu- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 161 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 treffen. Den überwiegenden Teil der Waldflächen nehmen forstlich geprägte Laub-, Misch- und zumeist Kiefernbestände ein. Hinsichtlich ihrer Wertigkeit sind in dem Komplex 31,4 % der Biotope als hoch, 57,2 % als mittel und 11,4 % als gering einzustufen. Für die Groß- und Mittelsäuger hat der Bereich als zusammenhängender Funktionsraum mit den anderen Waldbeständen im Süden eine hohe Bedeutung. Für die Fledermäuse besitzt dieser Wald ebenfalls eine hohe Habitatqualität. Durch Untersuchungen wurden u. a. Fransenfledermaus, Bechsteinfledermaus, großer und kleiner Abendsegler nachgewiesen. Abhängig von der Qualität der Waldbestände ist von einer hohen bis mittleren Bedeutung des Komplexes für diese Artengruppe auszugehen. Die Amphibien besiedeln den Wald in großer Artenzahl und hoher Individuendichte. Die Laichgewässer liegen teilweise in dem Wald und in der Heidelandschaft. Nachgewiesen wurden eine große Springfroschpopulation, kleine Wasserfrösche und Kammmolche. Für die Amphibien hat der Biotopkomplex insgesamt eine hohe Bedeutung. In den Wäldern finden sich die charakteristischen Arten der alten Eichen- und Buchenwälder. Ferner siedeln die wertbestimmenden Vogelarten der Heidelandschaft auch in den Übergangsbereichen zum Wald. Die Bedeutung für die Vögel ist in den alten Wäldern als hoch und in den Kieferbeständen als mittel einzustufen. Bei den Holzkäfern wurden u. a. die FFH-Arten Hirschkäfer und Heldbock nachgewiesen. Die Wertigkeit ist in Abhängigkeit von den Waldgesellschaften als mittel bis hoch zu bewerten. Zum Teil sind die Flächen im Landschaftsrahmenplan Südhessen als Entwicklungsräume für den Biotopverbund ausgewiesen. Der Biotopkomplex Mönchbruch umfasst die Wiesen- und Waldflächen entlang des Gundbaches zwischen der Untersuchungsraumgrenze und den nördlich angrenzenden Biotopkomplexen. Der im Untersuchungsgebiet liegende Teil des NSGs Mönchbruch ist überwiegend durch Wiesenbereiche geprägt. Es finden sich neben großen extensiv genutzten Wiesenbereichen, die teilweise im Winterhalbjahr lange und bis weit ins Frühjahr überstaut sind, auch große Seggenrieder. Der Bereich Gundwiesen ist durch extensiv genutzte magere Wiesen geprägt. Mit dem Gundwiesenteich liegt ein Stillgewässer innerhalb des Untersuchungsraumes. Die Wälder des Mönchbruchs setzen sich in diesem Bereich aus verschiedensten Waldgesellschaften zusammen, unter denen forstlich geprägte Mischwälder überwiegen. Kleinflächig finden sich auch Eichen-Hainbuchenwälder und Bruchwälder. Die Biotope sind zu 49,9 % von hoher, zu 42,5 % von mittlerer und zu 7,5 % von geringer Bedeutung. Die Bedeutung des Gebietes für Groß- und Mittelsäuger wurde bereits beim Biotopkomplex Wald bei Walldorf beschrieben. Der Bereich hat für Fledermäuse eine mittlere bis hohe Bedeutung. Es wurden Quartiere des Großen Abendseglers und des Braunen Langohrs nachgewiesen. Außerdem hat der Gundbach für mehrere Arten eine wichtige Funktion als Leitlinie. Im Gebiet des Gundwiesenteiches wurden alle Arten nachgewiesen, darunter auch Fransenfledermäuse und die Bechsteinfledermaus. In den Gewässern wurden artenreiche Bestände von Amphibien gefunden. Bemerkenswert ist das Vorkommen von Laubfröschen sowie eine kleine Population der Kreuzkröte. Am Gundwiesenteich und den Nebengewässern wurden vor allem Teich- und Seefrosch sowie kleine Laichgesellschaften des Springfroschs nachgewiesen. Für die Amphibien ist von einer hohen Bedeutung des Komplexes auszugehen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 162 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Für Vögel hat der Mönchbruch eine hohe Bedeutung aufgrund der Brutvorkommen von in Hessen sehr seltenen Arten wie Bekassine, Tüpfelsumpfhuhn und Wachtelkönig sowie aufgrund hoher Siedlungsdichten der Avifauna alter Eichenwälder. Die Wiesen haben keine Wertigkeit für die Holzkäfer. Der Biotopkomplex Flughafen umfasst das Flughafengelände einschließlich der nördlich angrenzenden Waldflächen bis zur A 3 sowie die Waldsiedlung am Frankfurter Kreuz. Im Norden des Flughafens sind Buchen- und Eichen-Hainbuchenwälder anzutreffen, die aufgrund ihrer vereinzelten Lage kein Waldbinnenklima aufweisen. Weitere Waldflächen befinden sich am Westrand der StartbahnWest. Dabei handelt es um relativ junge Laubwaldbestände aus nicht heimischen Arten. Der Flughafen ist ferner gekennzeichnet durch einen hohen Anteil an Grünland von über 30 % zwischen den Roll-, Start- und Landebahnen. Es handelt sich zum Teil um magere Grünlandbestände. Vor allem entlang der Startbahn West finden sich Magerrasen, Sandtrockenrasen und Heideflächen. Dort liegen vereinzelt temporäre Kleingewässer. Der Komplex weist einen hohen Anteil an versiegelten Flächen (ca. 60 %) auf. Die Biotope haben zu 5,4 % eine hohe, zu 33,7 % eine mittlere und zu 60,7 % eine geringe Wertigkeit. Für die Großsäuger, Fledermäuse und Holzkäfer haben lediglich die Wälder eine gewisse Bedeutung, die übrigen Flächen des Flughafens sind für diese Artengruppen ohne Bedeutung. Im Bereich der Startbahn-West kommt in den Kleingewässern die Kreuzkröte vor, und deshalb hat dieser Bereich eine hohe Bedeutung für die Amphibien. Es sind auch verschiedene Vögel als Brutvögel oder Nahrungsgäste anzutreffen. Insbesondere die Randbereiche werden von den Vögeln aus der benachbarten Heidelandschaft besiedelt. Auf dem Flughafen haben insbesondere die extensiv genutzten Grünlandbestände eine hohe Bedeutung für die Avifauna. 4.2.2 Raumbedeutsame Auswirkungen Bei den Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen wurden in der UVS Funktionsverluste und –beeinträchtigungen betrachtet. Die Inanspruchnahme der Flächen wurde als Funktionsverluste gewertet. In den Waldbeständen kommt es anlagebedingt zu Funktionsbeeinträchtigungen. Aus Gründen der Hindernisfreiheit sind in den an die Landebahn angrenzenden Beständen weitere Maßnahmen wie Holzeinschlag/Waldumbau und Baumhöhenregulierung erforderlich. Darüber hinaus kann es dort bis zu mindestens 100 m in die Bestände hinein infolge der neuen Waldränder zu Veränderungen der Standortbedingungen kommen. Hinsichtlich dieser Beeinträchtigungen haben die Buchenwälder nach Einschätzung der Vorhabensträgerin eine hohe Empfindlichkeit. Die Rodung von Waldbeständen führt ferner dazu, dass die verbleibenden Flächen wegen der Isolation von Teilpopulationen oder der Unterschreitung von Minimumarealgrößen keine bzw. nur eingeschränkte Funktionen als Lebensraum für Tiere erfüllen können. Diese werden als Funktionsverluste oder Beeinträchtigungen durch Verinselung bewertet. Für den Prognosenullfall werden anlagebedingt keine Auswirkungen erwartet. Inwieweit sich eine weitere Zunahme des flugverkehrsbedingten Lärms auf die Tiere im Umfeld des Flughafens auswirken kann, lässt sich, nach Aussage der Vorhabensträgerin, weder für den Prognosenullfall noch für die Planungsvarianten prognostizieren. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 163 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die Bewertung der Umweltauswirkungen richtet sich nach der Wertigkeit der beeinträchtigten Flächen und der Art der Beeinträchtigungen. Sie wurden in der UVS in folgende Wertstufen eingeteilt: Wertstufe A: Bereich starker Umweltauswirkungen Wertstufe B: Bereich deutlicher Umweltauswirkungen Wertstufe C: Bereich mäßiger Umweltauswirkungen Wertstufe D: Bereich unerheblicher Umweltauswirkungen (ohne Relevanz) 4.2.2.1 Nordwestvariante Die Auswirkungen der Nordwestvariante sind in den Biotopkomplexen Feldflur Kelsterbach, Kelsterbacher Wald und durch die variantenunabhängigen Erweiterungsflächen im Wald bei Walldorf, Rüsselsheimer Wald sowie im Flughafen zu erwarten. Dort kommt es zu folgenden Funktionsverlusten: • Biotope: 128,68 ha hochwertiger Biotoptypen (Wertstufe A), 185,77 ha mittelwertiger Biotoptypen (Wertstufe B) und 51,01 ha geringwertiger Biotope (Wertstufe C) • 17,6 ha nach § 23 HeNatG geschützter Flächen und 21,93 ha FFH-Lebensraumtypen (Wertstufe A) Es kommt folgenden Funktionsbeeinträchtigungen: • Biotope: 13,3 ha in der Wertstufe B (8,9 ha in hochwertigen Waldbiotopen durch Waldumbau und 4,4 ha durch Veränderung der Standortbedingungen in Buchenwäldern) und 57,14 ha in der Wertstufe C (18,39 ha in mittelwertigen Waldbiotopen durch Waldumbau und 11,93 ha durch Wuchshöhenbegrenzung in hochwertigen Biotopen und 26,82 durch Veränderung der Standortbedingungen in den übrigen Wäldern) • 1,7 ha schutzwürdige Biotope im Sinne des § 23 HeNatG (Wertstufe A) • 14,77 ha FFH-Lebensraumtypen (Wertstufe A) • planerisch festgelegte Flächen: keine Verluste von Tierlebensräumen durch Flächeninanspruchnahme: • Groß- und Mittelsäuger: 124 ha von hoher Bedeutung (Wertstufe A), 232 ha von mittlerer Bedeutung (Wertstufe B) • Fledermäuse: 182 ha von hoher Bedeutung (Wertstufe A), 195 ha von mittlerer Bedeutung (Wertstufe B) • Amphibien: 375 ha incl. 3 Laichgewässer von hoher Bedeutung (Wertstufe A), 31 ha von mittlerer Bedeutung (Wertstufe B) • Vögel: 236 ha von hoher Bedeutung (Wertstufe A), 147 ha von mittlerer Bedeutung (Wertstufe B) • Holzkäfer: 263 ha von hoher Bedeutung (Wertstufe A), 110 ha von mittlerer Bedeutung (Wertstufe B) Regierungspräsidium Darmstadt Seite 164 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Ferner kommt es zu Auswirkungen auf die Tiere durch Verinselung: • Groß- und Mittelsäuger: Verlust von 105 ha mittel- oder geringwertiger Lebensräume (Wertstufe C), 34 ha starke Beeinträchtigung von hochwertigen Lebensräumen (Wertstufe B) und 135 ha Beeinträchtigung hochwertiger oder starke Beeinträchtigung mittelwertiger Lebensräume (Wertstufe C) • Fledermäuse: Verlust von 241 ha hochwertiger Lebensräume (Wertstufe A), starke Beeinträchtigung von 34 ha hochwertiger Lebensräume (Wertstufe B) • Amphibien: Verlust von 24 ha hochwertiger Lebensräume und Beeinträchtigung von 216 ha (Wertstufe A), 34 ha Beeinträchtigung hochwertiger oder starke Beeinträchtigung mittelwertiger Lebensräume (Wertstufe C) • Vögel: Verlust von 26 ha mittelwertiger sowie starke Beeinträchtigung von 232 ha hochwertiger Lebensräume (Wertstufe B) und 18 ha Beeinträchtigung hochwertiger oder starke Beeinträchtigung mittelwertiger Lebensräume (Wertstufe C) • Holzkäfer: 127 ha starke Beeinträchtigung hochwertiger Lebensräume (Wertstufe B) 4.2.2.2 Nordost Durch die Nordostvariante kommt es zu Auswirkungen im Wald bei Walldorf, im Schwanheimer Wald und im geringen Maße im Bereich der Feldflur Kelsterbach sowie des Flughafens. Dort kommt es zu folgenden Funktionsverlusten: • Biotopverluste: 199,42 ha hochwertiger Biotoptypen (Wertstufe A), 168,67 ha mittelwertiger Biotoptypen (Wertstufe B) und 32,73 ha geringwertiger Biotope (Wertstufe C) • 1,69 ha nach § 23 HeNatG geschützter Flächen und 49,93 ha FFH-Lebensraumtypen (Wertstufe A) Es kommt folgenden Funktionsbeeinträchtigungen der Flora: • Biotope: 33,82 ha in der Wertstufe B (31,51 ha in hochwertigen Waldbiotopen durch Waldumbau und 2,31 ha durch Veränderung der Standortbedingungen in Buchenwäldern) und 77,65 ha in der Wertstufe C (19,61 ha in mittelwertigen Waldbiotopen durch Waldumbau und 9,01 ha durch Wuchshöhenbegrenzung in hochwertigen Biotopen und 49,03 ha durch Veränderung der Standortbedingungen in den übrigen Wäldern) • 2,96 ha schutzwürdige Biotope im Sinne des § 23 HeNatG (Wertstufe A) • 7,22 ha FFH-Lebensraumtypen (Wertstufe A) • planerisch festgelegte Flächen: geringe Funktionsbeeinträchtigungen durch Wuchshöhenbegrenzung im Bereich wertvoller Biotope in der Feldflur Kelsterbach (Wertstufe B) Verluste von Tierlebensräumen durch Flächeninanspruchnahme: • Groß- und Mittelsäuger: 117 ha von hoher Bedeutung (Wertstufe A), 260 ha von mittlerer Bedeutung (Wertstufe B) Regierungspräsidium Darmstadt Seite 165 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 • • • • Fledermäuse: 111 ha von hoher Bedeutung, 346 ha von mittlerer Bedeutung, insgesamt 457 ha (Wertstufe A) Amphibien: 393 ha incl. 12 Laichgewässer von hoher Bedeutung (Wertstufe A), 15 ha von mittlerer Bedeutung (Wertstufe B) Vögel: 275 ha von hoher Bedeutung (Wertstufe A), 186 ha von mittlerer Bedeutung (Wertstufe B) Holzkäfer: 311 ha von hoher Bedeutung (Wertstufe A), 111 ha von mittlerer Bedeutung (Wertstufe B) Ferner kommt es zu Auswirkungen auf die Tiere durch Verinselung: • Groß- und Mittelsäuger: Verlust von 91 ha mittel- oder geringwertiger Lebensräume (Wertstufe C), starke Beeinträchtigung von 36 ha hochwertiger Lebensräume (Wertstufe B) und 73 ha Beeinträchtigung hochwertiger oder starke Beeinträchtigung mittelwertiger Lebensräume (Wertstufe C) • Fledermäuse: Verlust von 92 ha hochwertiger Lebensräume (Wertstufe A), starke Beeinträchtigung von 152 ha hochwertiger Lebensräume (Wertstufe B) • Amphibien: Verlust von 92 ha hochwertiger Lebensräume, von 216 ha (Wertstufe A), Beeinträchtigung in der Wertstufe A nicht quantifizierbar und 156 ha Beeinträchtigung hochwertiger oder starke Beeinträchtigung mittelwertiger Lebensräume (Wertstufe C) • Vögel: Verlust 40 ha mittelwertiger sowie starke Beeinträchtigung von 113 ha hochwertiger Lebensräume (Wertstufe B) und 86 ha Beeinträchtigung hochwertiger oder starke Beeinträchtigung mittelwertiger Lebensräume (Wertstufe C) • Holzkäfer: starke Beeinträchtigungen von 140 ha hochwertiger Lebensräume (Wertstufe B) 4.2.2.3 Südvariante Bei der Südvariante sind Auswirkungen vor allem im Wald bei Walldorf zu erwarten. Darüber hinaus werden der Rüsselsheimer Wald, der Schwanheimer Wald, der Mönchbruch und der Flughafen durch den geplanten Ausbau beeinträchtigt. Dort kommt es zu folgenden Funktionsverlusten: • Biotopverluste: 125,80 ha hochwertiger Biotoptypen (Wertstufe A), 239,18 ha mittelwertiger Biotoptypen (Wertstufe B) und 52,04 ha geringwertiger Biotope Wertstufe C) • 3,83 ha nach § 23 HeNatG geschützter Flächen und 22,67 ha FFH-Lebensraumtypen (Wertstufe A) • Außerdem werden zum großen Teil Flächen beansprucht, die im Landschaftsrahmenplan als Entwicklungsraum für den Biotopverbund vorgesehen sind. Es kommt zu folgenden Funktionsbeeinträchtigungen der Flora: Regierungspräsidium Darmstadt Seite 166 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 • • • • Biotope: 40,43 ha in der Wertstufe B (37,13 ha in hochwertigen Waldbiotopen durch Waldumbau und 3,3 ha durch Veränderung der Standortbedingungen in Buchenwäldern) und 81,62 ha in der Wertstufe C (46,35 ha in mittelwertigen Waldbiotopen durch Waldumbau und 0,93 ha durch Wuchshöhenbegrenzung in hochwertigen Biotopen und 34,34 ha durch Veränderung der Standortbedingungen in den übrigen Wäldern) 0,90 ha schutzwürdige Biotope im Sinne des § 23 HeNatG (Wertstufe A) 10,04 ha FFH-Lebensraumtypen (Wertstufe A) planerisch festgelegte Flächen: umfangreiche Funktionsbeeinträchtigungen von Entwicklungsräumen für den Biotopverbund im Wald (Wertstufe C) Verluste von Tierlebensräumen durch Flächeninanspruchnahme: • Groß- und Mittelsäuger: 448 ha von hoher Bedeutung (Wertstufe A), 38 ha von mittlerer Bedeutung (Wertstufe B) • Fledermäuse: 265 ha von hoher Bedeutung, 231 ha von mittlerer Bedeutung, insgesamt 496 ha (Wertstufe A) • Amphibien: 501 ha incl. 16 Laichgewässer von hoher Bedeutung (Wertstufe A), 1 Laichgewässer von mittlerer Bedeutung (Wertstufe B) • Vögel: 225 ha von hoher Bedeutung (Wertstufe A), 272 ha von mittlerer Bedeutung (Wertstufe B) • Holzkäfer: • 390 ha von hoher Bedeutung (Wertstufe A), 199 ha von mittlerer Bedeutung (Wertstufe B) Ferner kommt es zu Auswirkungen auf die Tiere durch Verinselung: • Groß- und Mittelsäuger: Verlust von 15 ha hochwertiger Lebensräume (Wertstufe A), starke Beeinträchtigung von 241 ha hochwertiger Lebensräumen (Wertstufe B) und 33 ha Beeinträchtigung hochwertiger oder starke Beeinträchtigung mittelwertiger Lebensräume (Wertstufe C) • Fledermäuse: Verlust von 189 ha hochwertiger Lebensräume (Wertstufe A), starke Beeinträchtigungen von 106 ha hochwertiger Lebensräume (Wertstufe B) • Amphibien: Verlust hochwertiger Lebensräume von 15 ha (Wertstufe A), starke Beeinträchtigung von 176 ha hochwertiger Lebensräume (Wertstufe B) und 106 ha Beeinträchtigung hochwertiger oder starke Beeinträchtigung mittelwertiger Lebensräume (Wertstufe C) • Vögel: Verlust 15 ha mittelwertiger sowie starke Beeinträchtigung von 224 ha hochwertiger Lebensräume (Wertstufe B) und 57 ha Beeinträchtigung hochwertiger oder starke Beeinträchtigung mittelwertiger Lebensräume (Wertstufe C) • Holzkäfer: starke Beeinträchtigungen von 99 ha hochwertiger Lebensräume (Wertstufe B) 4.2.3 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Regierungspräsidium Darmstadt Seite 167 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Nach dem RPS 2000 (Kapitel 3.1) soll zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und gesunden Lebensbedingungen die räumliche Entwicklung so erfolgen, dass Natur und Umwelt nicht mehr als unbedingt notwendig in Anspruch genommen werden. Die Tier- und Pflanzenwelt sind als unvermehrbare natürliche Ressourcen und wegen ihrer zentralen Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit zu erhalten. Erforderlich ist die Erhaltung und, wenn möglich, Erweiterung − von Gebieten mit großer ökologischer Bedeutung, insbesondere von naturnahen und halbnatürlichen Ökosystemen und solchen, deren Verlust irreversibel ist, sowie − der naturraumtypischen Biotoptypen in einer solchen Größenordnung, räumlichen Verteilung und Vernetzung, dass darin das Vorkommen aller in der Region heimischen Pflanzen- und Tierarten in überlebensfähigen Populationen sichergestellt ist. Nach Kapitel 3 dienen der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen u. a. die Ausweisungen “Regionale Grünzüge“, “Bereich für Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft“, “Naturschutzgebiete“, “Bereiche für Landschaftsnutzung und -pflege“ und “Waldbereiche“. Zur Erhaltung der für die Naturräume der Region charakteristischen Vielfalt der Lebensräume und Arten ist ein regionales ökologisches Verbundsystem einzurichten. Wertvolle Biotope und Arten sollen geschützt sowie die Vernetzung dieser schutzwürdigen Biotope untereinander entwickelt werden. Für den Aufbau eines großräumigen ökologischen Verbundsystems sollen geeignete Entwicklungsräume und Landschaftselemente gesichert werden. Diesem Zweck dient die Ausweisung der "Bereiche für Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft" im Regionalplan. Dort haben die Ziele des Naturschutzes und Maßnahmen, die dem Aufbau, der Entwicklung und Gestaltung eines regionalen ökologischen Verbundsystems dienen, Vorrang vor entgegenstehenden oder beeinträchtigenden Nutzungsansprüchen. Nutzungen, die mit diesen Zielen in Einklang stehen, sind zulässig. In den "Bereichen für Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft" sind bestehende wertvolle Biotope zu erhalten und Flächen zur Vergrößerung und Vernetzung der Biotope zu entwickeln. LEP Hessen 2000 Nach dem LEP Hessen 2000, S. 38, Kapitel 8.1 Abs. 3 genießen in Hessen die heimischen Tierund Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften, deren Vorkommen auf bestimmte Naturräume begrenzt ist, sowie die Rastplätze und Wanderwege der wild lebenden wandernden Tierarten besonderen Schutz. HLPG Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 HLPG sollen die freie Landschaft, wertvolle Naturräume und Waldgebiete erhalten und entwickelt werden. Die Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen sollen gesichert und miteinander vernetzt werden. Gemäß den Grundsätzen zur Raumstruktur nach § 3 HLPG müssen die Verdichtungsräume ihre Funktion als Standorte für Wohnen und Arbeit u. a. ohne Überforderung des Naturhaushaltes sicherstellen können. Dies macht die Erhaltung und Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensräume notwendig. ROG Zu den Aufgaben der Raumordnung nach § 1 ROG gehört u. a., die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bezogen auf Tiere und Pflanzen gelten nach § 2 Abs. 2 ROG u. a. folgende Grundsätze: • Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. (Nr. 1) Regierungspräsidium Darmstadt Seite 168 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 • • Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, (...) die Tier- und Pflanzenwelt (...) zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen zu gewährleisten. (Nr. 3) Natur und Landschaft sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Dabei ist den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. (Nr. 8) HeNatG Gemäß § 1 Abs. 2 HeNatG sind u. a. Verkehrseinrichtungen so zu planen, dass wenig Fläche außerhalb der bebauten Ortslage in Anspruch genommen wird und insbesondere die Lebensräume und Wanderwege von Tieren sowie die Gestalt und die Nutzung der Landschaft möglichst wenig beeinträchtigen. In dem § 23 HeNatG sind Lebensräume und Landschaftsbestandteile genannt, die einem besonderen Schutz unterliegen. Rechtliche Vorgaben zum Schutz der Lebensräume und Arten ergeben sich auch den Vorschriften der FFH- und Vogelschutzrichtlinie. BNatSchG Gemäß § 2 Abs. 2 BNatSchG sind wild lebende Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften als Teile des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen und zu entwikkeln. 4.2.4 Bewertung der Auswirkungen Durch den geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt kommt es zu Verlusten von Wäldern, die aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes eine herausragende Bedeutung haben. Sie bieten ein außergewöhnlich vielfältiges Spektrum an Biotoptypen und Tierarten, weil es sich um Bereiche handelt, die über lange Zeiträume hinweg durchgehend mit Wald bestockt waren und dementsprechend auch Lebensraum für seltene „Urwaldrelikte“ bieten und da sie einen vergleichsweise hohen Alt- und Totholzanteil haben. Nach den bisherigen Erkenntnissen besitzen die Wälder ein sehr vollständiges Spektrum an Brutvogel-, Fledermaus- und Holzkäferarten, die speziell auf alte Eichen- und Buchenwälder angewiesen sind. Bemerkenswert sind darüber hinaus das Vorkommen des größten Laubfroschbestandes in Hessen, außergewöhnlich individuenstarke Populationen des Kleinen Wasserfrosches und des Springfrosches sowie die auch im bundesweiten Vergleich überdurchschnittlich hohen Siedlungsdichtewerte des Mittelspechtes. Wegen der hohen Flächenverluste stellt die Planung einen schwerwiegenden Konflikt mit den angeführten fach- und landesplanerischen Zielsetzungen dar. Die Varianten stellen sich hinsichtlich der Beeinträchtigungen von Pflanzen und Biotopen unterschiedlich dar. Die hierfür in der UVS vorgenommene Einstufung wird aus Sicht des Regierungspräsidiums geteilt. Danach hat die Nordostvariante insgesamt die größten Auswirkungen. Sie beansprucht mit 199,42 ha hochwertiger Biotope und 49,93 ha FFH-Lebensraumtypen einen deutlich höheren Anteil als die beiden anderen. Die Südvariante ist gegenüber Nordwest als ungünstiger zu beurteilen, da durch sie deutlich mehr mittelwertige Flächen in Anspruch genommen würden. Außerdem führt sie zu Verlusten in Bereichen, die nach dem Landschaftsrahmenplan als Entwicklungsräume für den Biotopverbund vorgesehen sind. Im Übrigen ist die Südvariante hinsichtlich ihrer Funktionsbeeinträchtigungen als schlechter einzustufen als Nordwest. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 169 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Allerdings kommt es bei der Nordwestvariante im Bereich der Hochspannungstrasse und des Umspannwerkes zum größten Verlust bzw. zur Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen im Sinne von § 23 HeNatG. Dies führt jedoch nicht zu einer grundsätzlich anderen Bewertung. Wenn man die Größe der Flächeninanspruchnahme als Entscheidungskriterium mit heranzieht, ist nach Ansicht der Vorhabensträgerin die Südvariante insgesamt etwas ungünstiger einzustufen als Nordost. Durch den Flughafenausbau ergeben sich erhebliche Beeinträchtigungen von Tierlebensräumen. Dies zeigt sich bereits in der von der Vorhabensträgerin gewählten Bewertungsmethodik. Im Übrigen hat diese bestätigt, dass sich aufgrund der zwischenzeitlich fast abgeschlossenen Bestandserfassungsergebnisse keine Änderungen der Bewertungen ergeben. Hinsichtlich der Auswirkungen liegen dem Regierungspräsidium keine Erkenntnisse vor, die eine grundsätzlich andere Beurteilung erforderlich machen. Allerdings ist die in der UVS vorgenommene Unterscheidung zwischen besonders erheblichen Hauptkonflikten und weniger erheblichen Konflikten nicht nachvollziehbar, da sich die Zielsetzungen nicht auf einzelne Tierartengruppen, sondern insgesamt auf die wild lebenden Tiere beziehen. Bei den Groß- und Mittelsäugern ist die Südvariante als schlechteste einzustufen, da es hier in einem hohen Maße zum Verlust bzw. zur Verinselung hochwertiger Lebensräume kommt. Da bei der Nordwestvariante in einem größeren Maße mit Verlusten bzw. Beeinträchtigungen durch Verinselungen zu rechnen ist, ist diese für diese Tierartengruppe ungünstiger als Nordost. Auch bei der Artengruppe der Vögel sind die Beeinträchtigungen durch die Südvariante als gravierender einzustufen als bei den beiden Nordvarianten, da hier in großem Umfang Flächen mit hoher oder mittlerer Bedeutung für die Avifauna in Anspruch genommen werden. Obwohl die Größe der Räume, die verloren gehen bzw. beeinträchtigt werden, bei Nordost und Nordwest insgesamt ungefähr gleich sind, sind die Beeinträchtigungen bei der Variante Nordwest als gravierender einzustufen, da es hier wegen der Unterschreitung von Minimumarealen zu einem weit gehenden Lebensraumverlust im Kelsterbacher Wald kommen wird. Für die Fledermäuse kann die von der Vorhabensträgerin getroffene Bewertung, die Nordwestvariante sei wegen des weitgehenden Funktionsverlustes des Kelsterbacher Waldes als schlechter einzustufen als die Variante Süd, nicht geteilt werden, da der flächenmäßig höhere Verlust bei der Südvariante als gravierender einzustufen ist. Insofern stellt sich die Südvariante als schlechteste der Varianten dar. Da der Kelsterbacher Wald seine Lebensraumfunktion weitgehend verliert, sind die Beeinträchtigungen durch Nordwest als schwerwiegender einzustufen als bei der Nordostvariante. Auch bei den Amphibien ist die Südvariante als die Variante mit den größten Verlusten hochwertiger Lebensräume und einer Vielzahl von Laichgewässern als ungünstigste zu bewerten. Die Nordwestvariante ist schlechter einzustufen als Nordost, da es durch sie zu größeren Verlusten und Verinselungseffekten kommt. Bei den Holzkäfern gehen bei der Nordostvariante in einem größeren Umfang hochwertige Tierlebensräume verloren als bei den anderen Varianten und sie ist für diese Artengruppen als schlechteste zu werten. Ein signifikanter Unterschied zwischen den Auswirkungen der Südvariante und der Regierungspräsidium Darmstadt Seite 170 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Nordwestvariante wird entgegen der Einschätzung der Vorhabensträgerin von dem Regierungspräsidium nicht gesehen, da sich die Verluste hochwertiger Lebensräume für Holzkäfer bei beiden Varianten ungefähr in gleichen Umfang ergeben. Insgesamt sind die Auswirkungen auf die Fauna aus Sicht des Regierungspräsidiums im Bereich der Südvariante als am gravierendsten einzustufen. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Erhaltung des Walldorfer Waldes als Teil eines größeren zusammenhängenden Funktionsraumes eine höhere Bedeutung beizumessen ist als der Erhaltung der Teilpopulationen im Kelsterbacher Wald, der bereits heute allseitig isoliert ist. Allerdings ist die Nordwestvariante wegen des weit gehenden Verlustes der Lebensraumfunktion im Kelsterbacher Wald deutlich ungünstiger einzustufen als die Nordostvariante. Nicht vollständig abschätzen lässt sich die Überlebensfähigkeit der Restpopulationen in den an die Süd- und Nordostvariante angrenzenden Waldbeständen. Während bei der Nordwestvariante von einem Totalverlust der Teilpopulation auszugehen ist, sind nach der Angabe der Vorhabensträgerin die nördlich der Nordost- und südlich der Südvariante verbleibenden Waldbestände ausreichend groß und haben eine entsprechende Habitatqualtität, so dass es nicht zum Erlöschen ganzer Populationen kommen wird. Für das Schutzgut Tiere und Pflanzen stellt sich die Südvariante wegen der großen Flächeninanspruchnahme in Bereichen, die auch im Zusammenhang mit den südlichen angrenzenden Funktionsräumen eine herausragende naturschutzfachliche Wertigkeit besitzen, als die Variante mit den gravierendsten Auswirkungen dar. Die Wälder im Norden haben beide ebenfalls eine hohe Wertigkeit. Die Beeinträchtigungen der Fauna wiegen bei der Nordwestvariante schwerer, und die Nordostvariante wirkt sich stärker auf die Pflanzen und Biotoptypen aus. Es lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob zusätzliche Beeinträchtigungen durch großflächige Auflösungserscheinungen und durch Zerschneidungseffekte zu erwarten sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Einstufungen zwischen den Varianten dadurch nicht grundsätzlich verändern würden, da diese Effekte gleichermaßen bei allen zu erwarten sind. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sind nur sehr eingeschränkt möglich. Die Flächeninanspruchnahme könnte dadurch minimiert werden, dass die neue Richtlinie des BMVBW zu den Hindernisfreiflächen zur Anwendung kommt, so dass die Bereiche, in denen waldbauliche Maßnahmen zur Begrenzung der Baumhöhen erforderlich würden, reduziert wären. Z. B. kann dadurch im Bereich der Nordwestvariante ein Entfernen des Gehölzsaumes an der Kiesgrube Klaraberg-Willersinn vermieden werden. Weitere Maßnahmen wie die Erhaltung von Kleingewässern, Einsatz „insektenfreundlicher“ Beleuchtungsmittel, Rodungen im Winterhalbjahr, Schutz von Quartierbäumen sind in der UVS angeführt. Im Wesentlichen sind Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen unvermeidbar, so dass bei allen drei Varianten von gravierenden Beeinträchtigungen auszugehen ist. Diese lassen sich im weiteren räumlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen voraussichtlich kompensieren. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 171 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 In Abhängigkeit von der Wertigkeit der beeinträchtigten Flächen wurde der Kompensationsbedarf in der UVS auf 550 bis 730 ha geschätzt. Für die Kompensationsmaßnahmen hat die Fraport AG ein Konzept vorgelegt. Dieses sieht vor, dass die Maßnahmen vorrangig innerhalb eines Raumes zu suchen sind, der sich an den naturräumlichen Gegebenheiten, an der Grenze des Verdichtungsraumes sowie den Entwicklungsräumen der Fachpläne orientiert. Als Maßnahmen sind neben der Schaffung neuer Waldlebensräume durch Aufforstungen, Entsiegelungen, Gewässerrenaturierungen, Gehölzpflanzungen, Anlage von Streuobstwiesen usw. denkbar. Um Ersatzlebensräume für die Waldarten zu schaffen, können im unmittelbaren Umfeld Aufwertungsmaßnahmen in bestehenden Wäldern (Neuanlage von Kleingewässern, Erhöhung des Totholzanteiles, Wiedervernässung von Waldbeständen usw.) erforderlich werden. Innerhalb des Suchraumes wurden so insgesamt ca. 7000 ha Kompensationsflächen identifiziert. Diese hat die Fraport AG zwischenzeitlich auf ihre fachliche Eignung und Verfügbarkeit überprüft und festgestellt, dass ca. 1200 ha als potenziell geeignete Kompensationsflächen verbleiben. Diese wären nach vorläufiger Abschätzung ausreichend, um dien Kompensationsbedarf zu erfüllen. 4.3 Boden 4.3.1 Raumanalyse Der Untersuchungsraum umfasst den Nahbereich der Varianten und des variantenunabhängigen Erweiterungsbereiches sowie den Mönchbruch. 4.3.1.1 Bodenfunktionen 4.3.1.1.1 Funktion als Standort/Lebensraum für Bodenorganismen und natürliche Vegetation Die Böden des Untersuchungsraums sind, vor allem bezüglich des Wasserhaushaltes und der Nährstoffsituation, in großen Bereichen von extremen Standortbedingungen geprägt. Während im nördlichen und südöstlichen Bereich zumeist trockene und zum Teil sehr durchlässige und stark saure Böden dominieren, ist im südlichen Bereich der starke bis extreme Wassereinfluss das wesentliche Kriterium zur Einordnung der Bedeutung der Bodenformen bezüglich ihrer Funktion als Standort/Lebensraum für Bodenorganismen und natürliche Vegetation. Da der Kapillarsaum des Grundwassers bei Sand- und Kiesböden sehr schmal ist, können hier Trocken- und Feuchtstandorte bei geringen Unterschieden der Geländehöhen stark wechseln. Eine sehr hohe Lebensraumfunktion weisen im Untersuchungsraum die Niedermoore und die mit ihnen vergesellschafteten Anmoorgleye sowie die Gleye (z. T. Nass- und Anmoorgleye) aus Flugsand und Terrassensand auf. Daneben verfügen bei entsprechend schlechtem oder mittlerem Basenhaushalt auch Auengleye und Braune Auenböden über eine sehr hohe Bedeutung. Die genannten Bodenformgesellschaften treten schwerpunktmäßig und großflächig südlich der Startbahn West (Mönchbruch, Auenbereich des Schwarzbaches), kleinräumig westlich der Startbahn West, im Bereich des Hengstbaches bei Zeppelinheim sowie im Norden des Untersuchungsraumes in der Regierungspräsidium Darmstadt Seite 172 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Mainaue auf. Eine hohe Bedeutung für die Lebensraumfunktion besitzen die Bodenformen der physiologisch trockenen Standorte im Untersuchungsraum, die durch ihren schlechten Basenhaushalt eine entsprechende Aufwertung ihres Biotopentwicklungspotenzials erfahren. Dies sind insbesondere die Braunerden aus Flugsanden und den Terrassensanden und -kiesen. Des Weiteren sind auch die Gleye des Mainaltlaufs zwischen Niederrad und Kelsterbach sowie verschiedene Gleye (Pseudogley-Gleye, Parabraunerde-Gleye) des Schwarzbaches dieser Bedeutungsstufe zuzuordnen. Bodenformen mit hoher Lebensraumfunktion stellen vor allem aufgrund der großen Ausdehnung der trokkenen, durchlässigen Braunerden aus Flugsanden und Terrassensedimenten im nördlichen Untersuchungsraum insgesamt den größten Anteil. Eine mittlere Lebensraumfunktion erfüllen die Bodenformen der Standorte mit einem ausgeglichenerem Wasserhaushalt wie die Parabraunerden aus Decksediment und Hochflutlehmen sowohl auf der Terrassenfläche als auch im Auenbereich des Mains, da sie im Untersuchungsraum durchweg einen schlechten bis mittleren Basenhaushalt aufweisen. Über eine mittlere Bedeutung bezüglich ihrer Lebensraumfunktion verfügen zudem die Kalk-Gleye im Auenbereich des Schwarzbaches, die zwar den grundwasserbeeinflussten Standorten zuzuschreiben sind, aber durch ihren guten Basenhaushalt keine Höherstufung erfahren. 4.3.1.1.2 Regelfunktion für den Wasser- und Stoffhaushalt Bodenformen mit einer sehr hohen Bedeutung bezüglich ihrer Regelfunktion sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden. Bodenformen mit hoher Regelfunktion beschränken sich im Untersuchungsraum hauptsächlich auf die Parabraunerde- und Pseudogley-Gleye sowie die organogenen Niedermoorstandorte im Einzugsgebiet des Schwarzbaches östlich und südlich der Startbahn West. In geringerem Umfang treten Bodenformen mit hoher Regelfunktion in den Auen und Auenaltläufen des Mains (Anmoorgleye, Auengleye, Parabraunerden) und des Hengstbaches (Vega) auf. Bodenformen mit mittlerer Regelfunktion treten ebenfalls vor allem im Einzugsgebiet des Schwarzbaches östlich und südlich der Startbahn West (Anmoorgleye und Kalkgleye) und in den Auen und Auenaltläufen des Mains (Auengleye) auf. Dazu tritt als relativ verbreitete Bodenformgesellschaft mit einer mittleren Regelfunktion die Parabraunerde aus Decksediment über Hochflutablagerungen hinzu. Sie besitzt innerhalb des Untersuchungsraumes zwei Verbreitungsschwerpunkte, nördlich des bestehenden Parallelbahnsystems in einem Streifen zwischen Kelsterbach und Zeppelinheim sowie südlich des bestehenden Parallelbahnsystems in einem Streifen zwischen dem Mönchhofdreieck und dem Bereich Walldorf. Bodenformen mit geringer Regelfunktion nehmen im Untersuchungsraum, insbesondere im nördlichen Teil, den größten Anteil ein. Eine geringe Regelfunktion erfüllen jedoch auch die nach Süden zunehmenden Gley-Braunerden und Gleye (steigender Grundwassereinfluss) aus Flugsanden und Terrassensedimenten. 4.3.1.1.3 Funktion als Filter, Puffer und Transformator von Schadstoffen Aufgrund der geringen bis sehr geringen relativen Bindungsstärke der Böden im größten Teil des Untersuchungsraumes sowie des vor allem nach Süden hin deutlichen Grundwassereinflusses treten Regierungspräsidium Darmstadt Seite 173 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 weitgehend nur Bodenformgesellschaften mit geringer und mittlerer Filter-/Pufferfunktion auf. Bodenformgesellschaften mit sehr hoher und hoher Bedeutung für die Filter-/Pufferfunktion beschränken sich sehr kleinräumig auf den Bereich der jüngeren Auen- und Hochflutlehmgebiete des Mains im Norden und Nordwesten des Untersuchungsraumes (Parabraunerden, Auengleye). Die Vorhabensträgerin weist den Bodenformen im Auenbereich des Schwarzbaches (Kalkgley, Pseudogley-Gleye, Parabraunerde-Gley, Niedermoor) eine mittlere Filter-/Pufferfunktion zu. Diese Einstufung wird von dem Regierungspräsidium nicht geteilt, da es sich dabei um stark grundwasserbeeinflusste Standorte handelt, wird diesen Böden nur eine geringe Filter- und Pufferfunktion zugewiesen. Eine mittlere Filter- und Pufferfunktion kann den Parabraunerden aus Decksediment über Hochflutablagerungen, die verstärkt in einem Streifen zwischen Kelsterbach und Zeppelinheim sowie zwischen dem Mönchhofdreieck und dem Bereich Walldorf auftreten, zugewiesen werden. Bodenformen mit geringer Filter-/ Pufferfunktion dominieren vor allem in der nördlichen Hälfte des Untersuchungsraumes und stellen auch insgesamt im Untersuchungsraum den größten Flächenanteil. Dies ist, wie schon bei der Regelfunktion, ebenfalls auf die großflächige Ausdehnung der auf den Ausgangssubstraten Flugsande und Terrassensande/-kiese beruhenden Bodenformgesellschaften Braunerde, Gleye und ihre Übergangsformen zurückzuführen. Als weitere Bodenformen mit geringer Filter/Pufferfunktion sind die Anmoor- und Pseudogley-Gleye im Mainaltlauf zwischen Niederrad und Kelsterbach sowie im Bereich des Schwarzbaches südlich der Startbahn West zu nennen. 4.3.1.1.4 Archivfunktion für Natur- und Kulturgeschichte / seltene Böden Der Boden erfüllt im Untersuchungsraum keine besondere Funktion als Archiv für Natur- und Kulturgeschichte. Bodenformen mit einer sehr hohen Bedeutung bezüglich ihrer Archivfunktion beschränken sich auf die Niedermoore der Schwarzbachaue im Süden sowie auf die für Südhessen sehr seltenen PodsolBraunerden auf der Terrassenkante im Norden des Untersuchungsraumes. Geotope sind im Untersuchungsraum nicht ausgewiesen. Eine hohe Archivfunktion weisen die Braunerden aus Flugsanden auf, die bis auf wenige Ausnahmen im äußersten Süden (Mönchbruch) und äußersten Norden (Mainaltlauf) in Einzelflächen verteilt über den ganzen Untersuchungsraum auftreten. Größere zusammenhängende Gebiete mit Braunerden aus Flugsand befinden sich vor allem im Bereich des Mönchwaldes und des Kelsterbacher Waldes (nördlich der BAB A 3) sowie östlich von Walldorf. Im südlichen Bereich treten zu den Braunerden aus Flugsand Anmoorgleye der Schwarzbachaue als Bodenformen mit hoher Archivfunktion hinzu. Nördlich der Kelsterbacher Terrasse erfüllen großflächig die Auen-Anmoorgleye des Mainaltlaufs zwischen Niederrad und Kelsterbach eine hohe Archivfunktion. Eine mittlere Archivfunktion erfüllen die sonstigen Auenböden bzw. Bodenformen der Talauen im Untersuchungsraum. Hier sind großflächig im Süden die Pseudogley-Gleye und Kalkgleye im Bereich der Schwarzbachaue aufzuführen. Im Nordwesten des Untersuchungsraumes erfüllen kleinräumig die Auengleye des Mains westlich des Mönchwaldes eine mittlere Archivfunktion. Die sonstigen Bodenformen im Untersuchungsraum besitzen hinsichtlich der Erfüllung einer Archivfunktion eine geringe Bedeutung. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 174 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.3.1.2 Bodenempfindlichkeiten 4.3.1.2.1 Versauerungsempfindlichkeit Insgesamt bestimmen auch bezüglich der Versauerungsempfindlichkeit die ausgedehnten Flächen mit Braunerden und Gley-Braunerden aus Flugsand und Terrassensedimenten das Bild des Untersuchungsraumes. Die genannten Bodenformgesellschaften sind aufgrund ihres basenarmen Ausgangssubstrates, der starken Durchlässigkeit und der geringen Pufferkapazität potenziell als stark versauerungsempfindlich einzustufen. Aufgrund der genannten Parameter geht mit der hohen Versauerungsempfindlichkeit auch eine angespannte Basen- bzw. Nährstoffversorgung einher. 4.3.1.2.2 Grundwasserböden und organogene Substrate mit erhöhtem Mineralisationspotenzial Die Niedermoorböden als extrem wasserbeeinflusste und organogene Böden besitzen eine sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber Änderungen des Wasserhaushaltes. Sie treten im Süden des Untersuchungsraumes in mehreren Bereichen der Aue des Schwarzbaches auf. Eine hohe Empfindlichkeit weisen diesbezüglich folgende Bodenformgesellschaften im Untersuchungsraum auf: • die im Süden des Untersuchungsraums vermehrt auftretenden Anmoorgleye im Auenbereich des Schwarzbaches, • die Gleye (örtlich Nassgley und Anmoorgley) der Flugsand- und Terrassensandgebiete westlich und östlich der Startbahn West und vereinzelt im Mainaltlauf zwischen Kelsterbach und Niederrad sowie • die braunen Auenböden (Vega) und Auengleyen im Nahbereich des Hengst- und Schwarzbaches. Über eine mittlere Empfindlichkeit gegen Änderungen des Wasserhaushaltes verfügen: • im Norden und Nordwesten des Untersuchungsraumes die Auen- und Anmoorgleye der Mainaue mit stark abgesenkten Grundwasserständen, • die Gley-Braunerden aus Terrassensanden und Flugsanden, • die Kalkgleye und Parabraunerde-Gleye im Einzugsgebiet des Schwarzbaches. Für die sonstigen Böden im Untersuchungsraum ist kein nennenswerter Grundwassereinfluss vorhanden oder sie verfügen über eine relativ gute Wasserspeicherfähigkeit, so dass der Einfluss von potenziellem Grundwasser im Unterboden deutlich zurücktritt. 4.3.1.3 Vorbelastungen 4.3.1.3.1 Altlasten und Abgrabungen Bei allen drei Varianten und den variantenunabhängigen Flächen sind Auswirkungen von Altlastenaufschlüssen auf die am jeweiligen Standort betroffenen Böden zu erwarten. Die durchgeführten orientierenden Untersuchungen zur Vorbelastung durch Altlasten ergaben, dass für dieses Kriterium Regierungspräsidium Darmstadt Seite 175 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 keine vergleichende Rangfolge für die Varianten aufgestellt werden kann. Die Beschreibung der Vorbelastung hat ergänzende Funktion und keine Bewertungsrelevanz für das Schutzgut Boden. Auf die Darstellung der Vorbelastung durch Altlasten wurde daher verzichtet. 4.3.1.3.2 Versauerung Zur Versauerung der Böden im Untersuchungsraum lässt sich zusammenfassend feststellen, dass vor allem als Folge der geogenen Ausgangsbedingungen, aber auch aufgrund der Lage in einem Ballungsgebiet mit hohem Verkehrs- und Emissionsaufkommen sowie des hohen Anteils an Waldbeständen (Auskämmeffekte) eine deutliche Vorbelastung vorhanden ist. Auf den pufferarmen Böden der Kelsterbacher Terrasse ist in Teilbereichen von stark versauerten Oberböden und pH-Werten im Aluminium/Eisen-Pufferbereich auszugehen. Sowohl die aktuelle Belastung der Böden des Gebietes durch atmogene Säure- und Schadstoffdepositionen als auch die Schadstoffgehalte der Böden werden jedoch von der Vorhabensträgerin – trotz der hohen Emissionen in der Region – als mäßig in Relation zur Lage in einem Ballungsgebiet eingestuft. Alle Spurenstoffe liegen im Bereich der für Hessen typischen Hintergrundwerte. 4.3.2 Raumbedeutsame Auswirkungen In die Auswirkungsprognose zum Schutzgut Boden sind der Verlust und die Beeinträchtigung bewerteter Flächen mit Bodenfunktionen, der Verlust von Waldflächen mit Bodenschutzfunktion nach Flächenschutzkarte Hessen, der potenzielle Aufschluss von Altlastenverdachtsflächen, die potenzielle Erhöhung der N-Mineralisation durch Veränderung des Bodenwasserhaushaltes und mögliche Auswirkungen durch projektbedingte stoffliche Einträge durch Gesamtsäuredeposition einbezogen worden. Die Wirkungen der Bauphase (Bodenverdichtung und -erosion auf dem Flughafengelände) sind vor dem Hintergrund der späteren Inanspruchnahme der Böden nicht raumordnungsrelevant. Im Zuge der Kapazitätserweiterung in Folge der Realisierung der verschiedenen Planungsfälle ist von einer Steigerung der jährlichen Flugbewegungen und einer damit verbundenen Steigerung von Emissionen an Säurebildnern und Schadstoffen auszugehen. Diese Erhöhung ermöglicht nach Auffassung der Vorhabensträgerin jedoch in Anbetracht • der nicht eindeutig nachvollziehbaren Transmissions- und Immissionspfade, • der bestehenden Vor- und Hintergrundbelastung im Gebiet und der überregionalen Entwicklungen der Gesamtsäuredeposition sowie vor dem Hintergrund • der Ergebnisse aus dem Beweissicherungsverfahren zur Startbahn West und der Auswertungen der Boden-Dauerbeobachtungsfläche an der Startbahn West keine Prognose einer signifikanten Versauerungswirkung auf die Böden des Untersuchungsraumes. Für die beiden genannten Auswirkungskategorien – Erhöhung der N-Mineralisation und mögliche Auswirkungen durch projektbedingte stoffliche Einträge insbesondere durch Gesamtsäuredeposition – wird damit im Ergebnis festgestellt, dass Prognosen zu signifikanten Auswirkungen nicht möglich sind, erhebliche Auswirkungen aber nicht erwartet werden. Sie werden folglich nicht als Kriterium im schutzgutbezogenen Variantenvergleich herangezogen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 176 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Vergleichbares gilt für Altlasten und für Altlastenverdachtsflächen. Die flächenhafte Betroffenheit von Altlastenverdachtsflächen kann nicht für den Variantenvergleich herangezogen werden, da die Ableitung einer konkreten, bilanzierbaren Gefährdung auf der Grundlage des bloßen Verdachts einer Schadstoffbelastung/Altlast nicht möglich ist. Eine raumbedeutsame Auswirkung ist die Flächeninanspruchnahme, die zum Wegfall der entsprechenden Bodenfunktionen führt. Der projektbedingte Verlust und die Beeinträchtigung von Flächen mit spezifischen Bodenfunktionen werden in den folgenden Bewertungsrahmen eingestuft: Wertstufe A: Bereich starker Umweltauswirkungen infolge des Verlustes von Flächen mit sehr hoher und hoher Bedeutung für Bodenfunktionen. Wertstufe B: Bereich deutlicher Umweltauswirkungen infolge des Verlustes von Flächen mit mittlerer Bedeutung für Bodenfunktionen sowie Beeinträchtigung von Flächen mit sehr hoher Bedeutung für Bodenfunktionen. Wertstufe C: Bereich mäßiger Umweltauswirkungen infolge Verlustes von Flächen mit geringer Bedeutung für Bodenfunktionen sowie Beeinträchtigungen von Flächen mit hoher Bedeutung für Bodenfunktionen. Die Verlustflächen von Wald mit Bodenschutzfunktion werden sämtlich als Bereiche mit deutlichen Umweltauswirkungen (Stufe B) eingestuft. In der Umweltverträglichkeitsstudie wurden die Flächen der Verluste oder Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen angegeben. Die Flächenermittlung erfolgte jedoch auf der Grundlage einer vergrößerten Bodenkarte, die im Original in einem Maßstab von 1 : 50 000 vorliegt. Die in der UVS angegebenen Flächen täuschen daher eine Detailgenauigkeit der Ermittlung vor, die aufgrund der verwendeten Unterlagen nicht möglich ist. Um eine hektargenaue Ermittlung der Flächenbeeinträchtigung in Abhängigkeit von den Bodenfunktionen durchzuführen, wären örtliche Bodenuntersuchungen erforderlich gewesen. Die von der Vorhabensträgerin angegebenen Flächenwerte sind daher nur als grober Anhalt zu werten. Entsprechend sind die UVS darauf aufbauende Bewertung innerhalb der UVS und die Rangfolge der Variante zu relativieren. Da außerdem die Flächen, die zur Schaffung der Hindernisfreiheit außerhalb der Randzonen nach BMVBW liegen, und die möglichen Veränderung der Bodenfunktionen in den Bereich von Waldverinselungsflächen nicht betrachtet und in die Bewertung einbezogen wurden, können die von der Fraport angegebenen absoluten Flächen nicht zu einer quantitativen Bewertung herangezogen werden. Bei den nachfolgend aufgeführten Flächenangaben der Fraport sind die oben genannten Ausführungen zu berücksichtigen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 177 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.3.2.1 Nordwestvariante 4.3.2.1.1 Verlust und Beeinträchtigung von Flächen mit spezifischen Bodenfunktionen mit Wertstufe A bewerteter Boden bzgl. Lebensraumfunktion: mit Wertstufe B bewerteter Boden bzgl. Lebensraumfunktion: mit Wertstufe C bewerteter Boden bzgl. Lebensraumfunktion: mit Wertstufe A bewerteter Boden bzgl. Regelfunktion: mit Wertstufe B bewerteter Boden bzgl. Regelfunktion: mit Wertstufe C bewerteter Boden bzgl. Regelfunktion: mit Wertstufe A bewerteter Boden bzgl. Filter-/Pufferfunktion: mit Wertstufe B bewerteter Boden bzgl. Filter-/Pufferfunktion: mit Wertstufe C bewerteter Boden bzgl. Filter-/Pufferfunktion: mit Wertstufe A bewerteter Boden bzgl. Archivfunktion: mit Wertstufe B bewerteter Boden bzgl. Archivfunktion: mit Wertstufe C bewerteter Boden bzgl. Archivfunktion: 4.3.2.1.2 138 ha 23 ha 177 ha 2 ha 21 ha 139 ha 0 ha 23 ha 139 ha 56 ha 0 ha 142 ha Verlust von Wald mit Bodenschutzfunktion Bei der Variante Nordwest ist Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion mit einer Verlustfläche von 35 ha, die der Wertstufe B zuzuordnen ist, betroffen. 4.3.2.2 Nordostvariante 4.3.2.2.1 Verlust und Beeinträchtigung von Flächen mit spezifischen Bodenfunktionen mit Wertstufe A bewerteter Boden bzgl. Lebensraumfunktion: mit Wertstufe B bewerteter Boden bzgl. Lebensraumfunktion: mit Wertstufe C bewerteter Boden bzgl. Lebensraumfunktion: mit Wertstufe A bewerteter Boden bzgl. Regelfunktion: mit Wertstufe B bewerteter Boden bzgl. Regelfunktion: mit Wertstufe C bewerteter Boden bzgl. Regelfunktion: mit Wertstufe A bewerteter Boden bzgl. Filter-/Pufferfunktion: mit Wertstufe B bewerteter Boden bzgl. Filter-/Pufferfunktion: mit Wertstufe C bewerteter Boden bzgl. Filter-/Pufferfunktion: mit Wertstufe A bewerteter Boden bzgl. Archivfunktion: mit Wertstufe B bewerteter Boden bzgl. Archivfunktion: mit Wertstufe C bewerteter Boden bzgl. Archivfunktion: 4.3.2.2.2 140 ha 25 ha 223 ha 2 ha 23 ha 140 ha 0 ha 25 ha 140 ha 59 ha 0 ha 157 ha Verlust von Wald mit Bodenschutzfunktion Bei der Variante Nordost ist Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion mit einer Verlustfläche von 32 ha, die der Wertstufe B zuzuordnen ist, betroffen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 178 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.3.2.3 Südvariante 4.3.2.3.1 Verlust und Beeinträchtigung von Flächen mit spezifischen Bodenfunktionen mit Wertstufe A bewerteter Boden bzgl. Lebensraumfunktion: mit Wertstufe B bewerteter Boden bzgl. Lebensraumfunktion: mit Wertstufe C bewerteter Boden bzgl. Lebensraumfunktion: mit Wertstufe A bewerteter Boden bzgl. Regelfunktion: mit Wertstufe B bewerteter Boden bzgl. Regelfunktion: mit Wertstufe C bewerteter Boden bzgl. Regelfunktion: mit Wertstufe A bewerteter Boden bzgl. Filter-/Pufferfunktion: mit Wertstufe B bewerteter Boden bzgl. Filter-/Pufferfunktion: mit Wertstufe C bewerteter Boden bzgl. Filter-/Pufferfunktion: mit Wertstufe A bewerteter Boden bzgl. Archivfunktion: mit Wertstufe B bewerteter Boden bzgl. Archivfunktion: mit Wertstufe C bewerteter Boden bzgl. Archivfunktion: 154 ha 59 ha 129 ha 19 ha 46 ha 168 ha 0 ha 65 ha 41 ha 62 ha 0 ha 201 ha Die grundwasserbeeinflussten Standorte im Südbereich sind, anders als von der Vorhabensträgerin vorgenommen, in die Wertstufe A einzustufen. 4.3.2.3.2 Verlust von Wald mit Bodenschutzfunktion Bei der Realisierung der Südvariante ergeben sich keine ermittelten Verlustflächen von Wald mit besonderer Bodenschutzfunktion. 4.3.3 Erfordernisse der Raumordnung Als Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind bezogen auf das Schutzgut Boden zu nennen: RPS 2000 Die Böden selbst sowie ihre zahlreichen Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere Regelungs-, Produktions- und Lebensraumfunktionen, sind nachhaltig zu sichern. Versiegelung, Abtrag und Zerstörung von Böden sollen vermieden oder auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Kultur- und naturgeschichtlich bedeutende Böden sind zu schützen. Weitgehend natürliche Böden und extensive landwirtschaftliche Bodennutzungen sollen erhalten und gesichert werden (Abschnitt 3.7-1). LEP Hessen 2000 Die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ist zu sichern. Nicht oder nur schwer erneuerbare Naturgüter dürfen nur genutzt werden, wenn andere Belange überwiegen und keine Alternativen bestehen (Kap. 8.1). HLPG Mit Grund und Boden ist sparsam und schonend umzugehen (§ 3 Abs. 4). Regierungspräsidium Darmstadt Seite 179 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die natürlichen Grundlagen des Lebens und Wirtschaftens sollen erhalten werden. (...) Der Verbrauch von Wasser, Boden und Energie soll durch sparsame und rationelle Nutzung eingeschränkt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) ROG Natur und Landschaft einschließlich Gewässer und Wald sind zu schützen, zu pflegen und zu entwikkeln. (...) Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8). Forstlicher Rahmenplan Südhessen 1997/Waldfunktionskartierung Erhaltung und Optimierung des Bodenschutzes des Waldes in Südhessen auf ganzer Fläche (Kap. 3.3.1.3). 4.3.4 Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen Der Verlust und die Beeinträchtigung von Flächen mit bewerteten Bodenfunktionen entsprechen nicht den umweltbezogenen Erfordernissen der Raumordnung und stellen damit den zentralen Konflikt im Hinblick auf das Schutzgut Boden dar. Innerhalb der verschiedenen Bodenfunktionen treten starke Konflikte vor allem durch den Verlust von Flächen mit hoher Bedeutung für die Lebensraum- und die Archivfunktion auf. Denn hinsichtlich der Lebensraumfunktion werden fast ausschließlich und bezüglich der Archivfunktion in größerem Umfang Flächen mit hoher Bedeutung dieser Funktionen durch das Projekt beansprucht. Zudem werden im Hinblick auf diese Funktionen der Verlust durch Versiegelung und Überbauung und die Beeinträchtigung durch Abtrag, Umlagerung etc. im Vergleich mit der Regel- sowie der Filter- und Pufferfunktion insgesamt als schwerwiegender eingeschätzt, weil es sich überwiegend um dauerhafte, irreversible Flächen- und Funktionsverluste handelt. So ist damit zu rechnen, dass das Biotopentwicklungspotenzial anlagebedingt sowie aus betriebs- und sicherheitstechnischen Gründen auch außerhalb der dauerhaft versiegelten Bereiche weitgehend gemindert wird. Feuchtegeprägte und vernässungsgefährdete Standorte werden in der Regel entwässert. Die Archivfunktion dem entsprechender Bereiche wird ähnlich stark gemindert sein, so dass hier großräumig von einem Totalverlust bzw. starker Funktionsminderung auszugehen ist. Die Regel- sowie Filter- und Pufferfunktionen der in Anspruch genommenen Flächen werden aufgrund des Nutzungswandels zum Flughafengelände im Bereich der versiegelten und bebauten Areale vollständig ihre Funktion verlieren. Im Bereich der unversiegelten Areale werden sie teilweise erhalten bleiben. Die durch die erhöhte Kapazität des Flughafens im Ausbaufall zusätzlich auftretenden Schadstoffdepositionen werden sich vermutlich im unmittelbaren Umfeld des Flughafens nur wenig auf die Bodenfunktion auswirken. Die von der Vorhabensträgerin in diesem Zusammenhang verwendeten Daten der Boden-Dauerbeobachtungsfläche an der Startbahn West sind aufgrund der Lage dieser Messstelle im Luv der Startbahn alleine nicht ausreichend. Im Rahmen eines nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens sind die Auswirkungen der Schadstoffdeposition auf die Regel- sowie Filter- und Pufferfunktionen der Böden durch weitere Boden-Dauerbeobachtungsflächen auf den Leeseiten der Startbahnen erforderlich. Im weiteren Umfeld des Flughafens ist mit einer signifikante Erhöhung der Schadstoffdepositionen aus der Erhöhung des Flugbetriebes nicht zu rechnen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 180 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Insoweit ist gerade der Wegfall der Lebensraum- und Archivfunktion bezogen auf die Größe der Flächeninanspruchnahme als raumbedeutsame Auswirkung einzustufen. Für die einzelnen Varianten stellt sich der Konflikt der Auswirkungen des Flughafenausbaus mit den auf das Schutzgut Boden bezogenen Erfordernissen der Raumordnung demnach wie folgt dar: 4.3.4.1 Nordwestvariante Für die Nordwestvariante ergibt sich ein zentraler Konfliktschwerpunkte dadurch, dass insgesamt 341 ha Fläche mit bewerteten Bodenschutz- und Bodenfunktionen verloren gehen (161 ha) oder beeinträchtigt werden (180 ha). Davon erleiden 138 ha von Flächen mit hoher oder sehr hoher Bedeutung für die Lebensraumfunktion durch Überbauung und Versiegelung von Braunerde aus fluviatilen Kiesen und Sanden und von Braunerde aus Flugsand einen vollständigen Funktionsverlust. Der Funktionsverlust von Flächen mit hoher Bedeutung für die Archivfunktion infolge Überbauung und Versiegelung von Braunerde aus Flugsand beträgt 56 ha. Die Auswirkungen sind in ihrem Gesamtumfang und ihrer Weiträumigkeit und wegen der Inanspruchnahme von Böden mit hoher bis sehr hoher Wertstufe als raumbedeutsam und erheblich anzusehen. 4.3.4.2 Nordostvariante Bei der Nordostvariante gehen insgesamt 402 ha Fläche mit bewerteten Bodenfunktionen verloren (165 ha) oder werden beeinträchtigt (237 ha). Der durch Überbauung und Versiegelung von Braunerde aus fluviatilen Kiesen und Sanden und von Braunerde aus Flugsand eintretende Funktionsverlust von Flächen mit hoher oder sehr hoher Bedeutung für die Lebensraumfunktion beträgt 140 ha. Ein Funktionsverlust von Flächen mit hoher Bedeutung für die Archivfunktion tritt durch Überbauung und Versiegelung von Braunerde aus Flugsand in einer Größenordnung von 59 ha ein. Die Auswirkungen sind in ihrem Gesamtumfang und ihrer Weiträumigkeit und wegen der Inanspruchnahme von Böden mit hoher bis sehr hoher Wertstufe als raumbedeutsam und erheblich anzusehen. 4.3.4.3 Südvariante Bei der Realisierung der Südvariante gehen insgesamt 393 ha Flächen mit bewerteten Bodenfunktionen verloren (206 ha) oder werden beeinträchtigt (187 ha). Der durch Überbauung und Versiegelung von Braunerde aus fluviatilen Kiesen und Sanden und von Braunerde aus Flugsand bedingte Funktionsverlust von Flächen mit hoher oder sehr hoher Bedeutung für die Lebensraumfunktionen beträgt 154 ha. Funktionale Beeinträchtigungen von Gley aus fluviatilen Kiesen und Sanden treten zudem in einer Größenordnung von 7 ha ein. Schließlich betrifft der durch Überbauung und Versiegelung von Braunerde aus Flugsand eintretende Funktionsverlust 62 ha Flächen mit hoher Bedeutung für die Archivfunktion. Die grundwasserbeeinflussten Standorte im Süden besitzen nur eine sehr geringe Puffer- und Filterfunktion. Dieses ist insbesondere hinsichtlich der Schadstoffrückhaltevermögens und des Grundwasserschutzes von besonderer Bedeutung. Die Auswirkungen sind in ihrem Gesamtumfang und ihrer Weiträumigkeit und wegen der Inanspruchnahme von Böden mit hoher bis sehr hoher Wertstufe als raumbedeutsam und erheblich anzusehen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 181 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.3.4.4 Variantenvergleichende Bewertung Eine vergleichende Bewertung der Varianten ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass bei allen Varianten der Verlust und die Beeinträchtigung der Bodenfunktionen als erheblich einzustufen ist. Die Flächenangaben für die einzelnen Varianten können, wie im Kapitel 4.3.2 näher erläutert, nur als grober Anhalt zu einer quantitativen Bewertung herangezogen werden. Bezogen auf die Auswirkungen auf die Lebensraum- und Archivfunktion des Bodens stellt sich die Südvariante in quantitativer wie qualitativer Hinsicht bei allen untersuchten Bodenfunktionen als ungünstigste Variante dar. Nur bei dem Vergleich der Inanspruchnahme von Waldfläche mit Bodenschutzfunktion schneidet sie etwas besser ab als die beiden Nordvarianten. Auch bei einer Berücksichtigung der Verinselungsflächen und der Waldfläche, die möglicherweise bei der Südvariante noch gerodet werden muss, um eine Sichtbeziehung zum Tower zu erreichen, wird bei der Südvariante kein zusätzlicher Wald mit Bodenschutzschutzfunktion betroffen. Hier entsteht bei der Realisierung der Nordostvariante überhaupt kein Flächenverlust. Im Vergleich der Nordvarianten untereinander liegen die von der Vorhabensträgerin ermittelten Flächen so dicht beieinander, dass eine Abstufung innerhalb dieser Varianten nicht möglich erscheint. Unter Berücksichtigung der Waldverinselungsflächen könnten sich leichte Vorteile zugunsten der Nordostvariante ergeben. Die Südvariante schneidet aufgrund des höchsten Anteils an Verlust von Flächen mit bewerteten Bodenschutzfunktionen am schlechtesten ab. Insgesamt sind unter dem Aspekt der Inanspruchnahme von Flächen mit spezifischen Bodenfunktionen beide Nordvarianten günstigster als die Südvariante zu bewerten. 4.4 Wasser (Grund- und Oberflächengewässer) Beim Schutzgut Wasser werden unterschieden: − Grundwasser und genutztes Grundwasser − Oberflächengewässer (Fließgewässer und Stillgewässer) sowie deren Retentionsräume. 4.4.1 Grundwasser 4.4.1.1 Raumanalyse 4.4.1.1.1 Grundwasservorkommen und deren Nutzung Der Untersuchungsraum befindet sich im nördlichen Oberrheingraben. Er umfasst den Nahbereich der Varianten und der variantenunabhängigen Flächen sowie die Bereiche der nahe gelegenen Wasserschutzgebiete und den Bereich des Mönchbruches. Grob betrachtet, umgreift der Untersuchungsraum das Gebiet der Gemeinden Schwanheim, Kelsterbach, Hattersheim, Raunheim, Rüsselsheim, Mörfelden-Walldorf, Langen und Niederrad. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 182 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Der nördliche Oberrheingraben wird überwiegend von tertiären und quartiären Ablagerungen der umgebenden Erhebungen aufgebaut. Tektonische Bewegungen im Oberrheingraben formten die Kelsterbacher Tiefscholle, die an drei Seiten von Hochschollen begrenzt wird. Aufgrund der hohen Grundwasserergiebigkeit finden sich im Untersuchungsraum zahlreiche Anlagen zur Grundwassernutzung, sowohl zur Trinkwassernutzung als auch für industrielle Zwecke. Die Ergiebigkeit der Grundwasservorkommen wird nach Einschätzung der Vorhabensträgerin für den gesamten Untersuchungsraum generell hoch eingestuft, da die Kelsterbacher Tiefscholle zu den ergiebigsten Grundwasservorkommen in Deutschland zählt. 4.4.1.1.2 Schutzgebiete Im Umkreis der Trinkwassergewinnungsanlagen liegen die Wasserschutzgebiete. Im Nordosten befindet sich das Wasserschutzgebiet für die Pumpwerke Hinkelstein, Schwanheim, Goldstein, Oberforsthaus und Staustufe Griesheim. Südöstlich des Flughafens befindet sich das Trinkwasserschutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Zeppelinheim. Daran grenzt das Wasserschutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Walldorf an. Im Süden des Untersuchungsraumes liegt das Wasserschutzgebiet „Schönauer Hof“ und nordwestlich des Mains befindet sich das Wasserschutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Hattersheim. Im Regionalplan Südhessen sind die Flächen um den Frankfurter Flughafen als „Bereiche für die Grundwassersicherung“ gekennzeichnet. Für die im Nordwesten des Untersuchungsraums liegenden Trinkwasser- und Brauchwasserbrunnen der Infraserv Höchst ist – da es sich um keine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung handelt – kein Wasserschutzgebiet ausgewiesen. 4.4.1.1.3 Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeintrag Aufgrund der geringen Abdeckung der oberflächennahen Grundwasserleiter sowie der meist guten Durchlässigkeit der Deckschichten muss im gesamten Untersuchungsraum mindestens von einer mittleren Empfindlichkeit gegenüber Verschmutzungen des Grundwassers im Bereich geringer Flurabstände, im südlichen bzw. südwestlichen Untersuchungsraum auch von einer hohen bis sehr hohen Empfindlichkeit ausgegangen werden. Bereiche mit geringen Flurabständen und somit hoher Verschmutzungsempfindlichkeit befinden sich vor allem im Süden des Untersuchungsraumes bis zum bestehenden Flughafen Frankfurt Main sowie im Norden des Untersuchungsraumes südlich des Mains. Die Flächen nordwestlich des Mains weisen eine hohe bis mittlere Empfindlichkeit auf. Flächen mit mittleren bzw. niedrigen Empfindlichkeiten gegenüber Verschmutzung des Grundwassers befinden sich im nördlichen Teil des bestehenden Flughafens bis etwa zur Bahnlinie zwischen Kelsterbach und Niederrad sowie im Osten bis nach Zeppelinheim. Auch die Flächen westlich der B 44 weisen bis auf kleine Bereiche zwischen dem Walldorfer See und dem Langener Waldsee eine mittlere bis geringe Verschmutzungsempfindlichkeit auf. Hinzu kommt, dass die vor allem im Norden des Untersuchungsraumes vorhandenen stark versauerten Oberböden bereits im Aluminium-/Eisenpufferbereich liegen und eine weitere Absenkungen des pH-Wertes durch Schadstoffeinträge die Pufferwirkung der Böden weiter verringern und zu Schadstoffeinträgen ins Grundwasser führen könnte. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 183 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.4.1.1.4 Grundwasserqualität Das Grundwasser im Oberrheingraben ist meist hart bis mittelhart, im Untersuchungsraum ist die Mineralisation des Grundwassers meist gering. Anthropogene Einflüsse haben die Qualität des natürlichen Grundwassers verändert. Durch verschiedene Schadensfälle sind Grundwasserverunreinigungen aufgetreten, die sich zum Teil bereits in Sanierung befinden. 4.4.1.1.5 Gebiete mit für den Naturhaushalt geringen Grundwasserflurabständen Flurabstände von unter ca. 3,5 m sind als gering zu bezeichnen. Hier ist die Vegetation, besonders die Baumwurzeln, direkt mit dem Grundwasser bzw. dem kapillaren Aufstieg in Kontakt. In diesen Bereichen sind natürlicherweise feuchtegeprägte Vegetationsbestände (z. B. Bruchwälder) anzutreffen. Bei Vergrößerungen der Flurabstände in diesen Bereichen besteht die Gefahr einer Störung der pflanzlichen Wasserversorgung und somit einer Schädigung von Bäumen. Südlich des Flughafens treten vernässte Zonen in der Nähe der Startbahn 18 West im „Markwald“ auf, die nach Süden in den grundwassergeprägten Mönchbruch übergeht. Hier wurden vom Forstamt Feuchtbiotope mit offenen Wasserflächen angelegt. Daran grenzt südlich ein größerer Bereich zwischen Walldorf im Osten, der B 486 im Süden und der Untersuchungsraumgrenze im Westen mit deutlichen Vernässungen. Hier liegt das Naturschutzgebiet „Mönchbruch“. Auch in ausgekiesten Flächen entlang der A 3 und der NBS südlich der Variante Nordwest sind Bereiche geringer Flurabstände zu finden. Nördlich der Terrassenkante zwischen der Brunnenkette „Hinkelstein Nord“ und der Ortslage Schwanheim befindet sich ein Bereich mit geringen Flurabständen. Die Wiese „Steinichte Wellen“ (Bereich des Bachlaufes des Kelsterbaches) sowie die südlich angrenzende Fläche bis zur eigentlichen Terrassenkante weisen entsprechende grundwasserbeeinflusste Böden bzw. ehemals grundwasserbeeinflusste Böden auf. Darüber hinaus werden nach dem Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried in dessen Geltungsbereich als grundwasserabhängige Waldgebiete alle Gebiete mit wurzelerreichbarem Grundwasser bezeichnet. Im Untersuchungsgebiet zählt großflächig das hydromorphe Schwarzbachgebiet im Umfeld des Mönchbruches zu diesen „Tabuflächen“. Absolute Zielsetzung für die „Tabubereiche“ ist die Stabilisierung der bestehenden Grundwasserverhältnisse. 4.4.1.1.6 Vorbelastungen Im Bereich des vorhandenen Flughafens sind in der Vergangenheit einige Schadensfälle aufgetreten, die zu Vorbelastungen geführt haben. Eine aus den 70er Jahren stammende Verunreinigung mit leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen im Bereich der Lufthansa-Basis erstreckt sich mittlerweile über Kelsterbach bis zum Main. Vorhandene Kohlenwasserstoffschäden im Bereich der ehemaligen Caltex-Raffinerie werden seit 1974 saniert. Durch Sprengarbeiten mit chemischen Kampfstoffen und Munition nach dem zweiten Weltkrieg kam es im Bereich von Cargo Center 2 und der östlich gelegenen Flugzeughalle 9 zu Kontaminationen des Grundwassers mit Arsen und Nitroaromaten. Eine Abgrenzung der Schadstofffahne ist derzeit nicht exakt möglich. Weitere Schäden sind im Bereich der US Air Base sowie der bereits zurückgegebenen Teilfläche dokumentiert. Weitere potenzielle Belastungen können sich aus dem betriebsbedingten Umgang mit potenziell wassergefährdenden Stoffen im Flughafenbetrieb entwickeln. Eingesetzt werden Kraftstoffe, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Rodentizide, Betriebsflächenenteiser und Feuerlöschmittel. Auch der Reifenabrieb von Flugzeugen muss zu diesen Stoffen gerechnet werden. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 184 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.4.1.2 Darstellung der Auswirkungen 4.4.1.2.1 Nordwestvariante 4.4.1.2.1.1 Veränderung der Grundwasserneubildung und -dynamik (anlage- und baubedingt) Für die Variante Nordwest werden nach Einschätzung der Vorhabensträgerin, gestützt auf das hydrologische/hydrogeologische Gutachten, aufgrund des geplanten Versiegelungsgrades und der Umnutzung der Freiflächen zu Grasland keine signifikanten Grundwasserabsenkungen oder -anstiege erwartet. Langfristig überlagern die niederschlagsabhängigen Schwankungen des Grundwasserspiegels die evtl. projektbedingten Änderungen vollständig. Ebenso wenig werden Auswirkungen auf die Trinkwassergewinnungsanlage Hattersheim quantifizierbare Ausmaße erreichen; die laufenden Sanierungsmaßnahmen (Caltex, LCKW und Nitrat) werden nach Aussage der Vorhabensträgerin nicht durch sich ändernde Grundwasserstände beeinträchtigt. Bei der Realisierung der Variante Nordwest sind zwei Tunnel vorgesehen. So soll der Flughafenring im Bereich der Kreuzung mit dem Rollweg abgesenkt werden. Ein geringfügiger Anschnitt des Grundwasserleiters kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, wahrscheinlich wären nur weniger als 10 % des Aquifer-Querschnittes betroffen. Ein weiterer Tunnel ist für die Unterquerung der Okrifteler Straße (K 823) unter der Landebahnfläche vorgesehen. Voraussichtlich wird der Tunnel das Grundwasser in einer Dimension von etwa 1 m anschneiden. Auf die Gesamtmächtigkeit des Aquifers bezogen sind das nach Aussage der Vorhabensträgerin weniger als 10 %. 4.4.1.2.1.2 Beanspruchung von Bereichen für die Grundwassersicherung Die Variante Nordwest beansprucht keine der nach dem Grundwasserbewirtschaftungsplan als „Tabuflächen“ geltenden grundwasserabhängigen Waldflächen. Allerdings beansprucht sie eine Fläche in einer Größenordnung von 309 ha, die im Regionalplan Südhessen als „Bereich für die Grundwassersicherung“ ausgewiesen ist. Bei dieser Aufstellung sind die Waldverinselungsflächen nicht berücksichtigt, in denen davon ausgegangen werden muss, dass eine Erhaltung des derzeitigen Waldbestandes nicht sicher gewährleistet werden kann. 4.4.1.2.1.3 Beanspruchung von Trinkwasserschutzgebieten sowie Beeinträchtigungen von Grundwassernutzungen Die versiegelten Flächen der Variante Nordwest liegen vollständig außerhalb von festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten. Aufgrund der Zusammenhangsmaßnahmen im Bereich des geplanten neuen Busbahnhofs werden etwa 2 ha der Schutzzone III B eines Trinkwasserschutzgebietes beansprucht. Allerdings liegt die Variante im Grundwasserzustrom der Trink- und Brauchwasserbrunnen der Infraserv Höchst. Für diese Brunnen sind daher technische Schutzmaßnahmen zu treffen, die denen für eine Schutzgebietsausweisung der Zone III A entsprechen. Eine Beeinflussung des Wasserwerkes Hattersheim ist nach Angaben der Vorhabensträgerin nicht zu erwarten, da der Grundwasserzustrom aus dem Bereich dieser Variante in Relation zum Hauptzustrom aus Nordwest sowie zum Uferfiltrat des Mains nur untergeordnet ist. Hinzu kommen die sehr Regierungspräsidium Darmstadt Seite 185 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 langsamen Fließzeiten mit der Möglichkeit des Stoffabbaus in der gesättigten Zone. Die Vorhabensträgerin geht davon aus, dass das im Normalbetrieb eingesetzte Stoffpotenzial nicht zu einer Konkretisierung der theoretischen potenziellen Grundwassergefährdung oder zu Qualitätseinbußen bei der Firma Infraserv Höchst oder im Wasserwerk Hattersheim führt. Rodungsbedingte Änderungen des Grundwasserspiegels werden von natürlichen, niederschlagsabhängigen Schwankungen überlagert und wirken sich – nach Angaben der Vorhabensträgerin – quantifizierbar weder auf die Trinkwassergewinnungsanlage Hattersheim noch auf laufende Sanierungsmaßnahmen (Caltex, LCKW, Nitrat) aus. 4.4.1.2.1.4 Beeinträchtigung des Grundwassers durch Schadstoffeinträge Die potenzielle Gefährdung im östlichen Bahnteil ist nach Aussage der Vorhabensträgerin als mittel bis niedrig und im westlichen Bahnteil aufgrund geringerer Flurabstände als mittel bis hoch zu bewerten. Grund für diese Differenzierung ist der stark reduzierte Flurabstand im Westteil der Bahn aufgrund der Topografie (Auskeilen einer Terrasse). Unter Berücksichtigung des verwendeten Stoffspektrums weist die Vorhabensträgerin der Variante Nordwest eine mittlere potenzielle Grundwassergefährdung zu. Keine Aussagen wurden zu dem Einfluss von Schadstoffen gemacht, die bei einer Havarie im Bereich der Nordwestvariante sowohl die Trinkwassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Hattersheim und der Infraserv Höchst als auch die des Wasserwerkes Hinkelstein beeinträchtigen könnte. 4.4.1.2.2 Nordostvariante 4.4.1.2.2.1 Veränderung der Grundwasserneubildung und -dynamik (anlage- und baubedingt) Bei der Variante Nordost werden nach Aussage der Vorhabensträgerin die aus Rodung resultierenden geringen Grundwasserspiegelanstiege durch den Versiegelungsgrad der Gesamtfläche von etwa 21 % ausgeglichen, so dass nicht mit signifikanten Änderungen zu rechnen ist. Die Wasserspiegelschwankungen werden sich nach Aussage der Vorhabensträgerin innerhalb der langjährigen natürlichen Schwankungsbreiten bewegen. Bei der Realisierung dieser Variante sollen mehrere Straßen in Tunnellage gebracht oder tiefergelegt werden: − Neubau eines Straßentunnels der Schwanheimer Bahnstraße in der Mitte der geplanten Bahnvariante − Neubau eines Bahntunnels entlang der bestehenden Trasse zwischen der Kreuzung mit der Autobahn BAB 5 Kelsterbach auf einer Länge von ca. 1700 m − Neubau einer z. T. im Einschnitt verlaufenden Trasse des schienengebundenen Nahverkehrs südlich der Flugbetriebsschutzzone zwischen Unterschweinstiege und der Autobahn BAB 5. Bis auf den Neubau des Bahntunnels reicht die Tiefe der Bauwerke bis max. 10 m unter Geländeoberkante (GOK). Bei Grundwasserständen von max. 13 m unter GOK wird demnach das Grundwasser nicht erreicht. Im Falle des Bahntunnels ist von einer Sohltiefe von 14 m unter Gelände auszugehen. Der Grundwasserleiter wird daher um ca. 1 m angeschnitten. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 186 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.4.1.2.2.2 Beanspruchung von Bereichen für die Grundwassersicherung Die Variante Nordost beansprucht keine der nach dem Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried als Tabuflächen geltenden grundwasserabhängigen Waldflächen. Allerdings beansprucht sie eine Fläche in einer Größenordnung von 376 ha, die im Regionalplan Südhessen als „Bereich für die Grundwassersicherung“ ausgewiesen ist. 4.4.1.2.2.3 Beanspruchung von Trinkwasserschutzgebieten sowie Beeinträchtigungen von Grundwassernutzungen Die Variante Nordost befindet sich vollständig innerhalb eines Trinkwasserschutzgebietes. Beeinträchtigungen ergeben sich zudem aus den Rodungen für die freizuhaltenden Flächen. Im Rahmen dieser freizuhaltenden Flächen werden ca. 52 ha Waldflächen innerhalb der Schutzzonen II der Trinkwassergewinnungsanlage Hinkelstein und der Trinkwassergewinnungsanlagen Schwanheim und Goldstein gerodet, wobei die Trinkwassergewinnungsanlagen Schwanheim und Goldstein nur sehr geringfügig betroffen sind. Ca. 2 ha werden durch die Zusammenhangsmaßnahmen beansprucht. Wesentlich größere Beanspruchungen erfolgen in der gemeinsamen Schutzzone III A der genannten Trinkwassergewinnungsanlagen. Durch die freizuhaltenden Flächen sowie die zusätzlichen Holzeinschlagsflächen sind insgesamt 225 ha der Trinkwasserschutzzone III A betroffen. Durch die Zusammenhangsmaßnahmen sind weitere 17 ha der Zone III A betroffen. Von der Zone III B beanspruchen die Zusammenhangsmaßnahmen zusätzlich 2 ha. Bei dieser Aufstellung sind die Veränderung der Waldverinselungsflächen nicht berücksichtigt. Bei Realisierung dieser Variante sind Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgungseinrichtungen der Hessenwasser GmbH wahrscheinlich, wobei besonders die Brunnen der Wasserwerke Hinkelstein und Schwanheim betroffen wären, da diese in relativer Nähe zur Rollbahn liegen. Eine Beeinträchtigung laufender Grundwassersanierungen durch diese Variante besteht nach Aussage der Vorhabensträgerin nicht. Im Fall des geplanten Bahntunnels mit einer Sohltiefe von 14 m unter Gelände wird das Grundwasser nach Auffassung der Vorhabensträgerin voraussichtlich um 1 m angeschnitten. Die Forderung für Bauwerke innerhalb der Schutzzone III A in Wasserschutzgebieten, dass die Gründungssohle nicht tiefer als 2 m über dem maximalen Grundwasserstand liegen darf, wird in diesem Fall nicht erfüllt. Außerdem sind im Havariefall Gefährdungen der Trinkwasserversorgung nicht auszuschließen. 4.4.1.2.2.4 Beeinträchtigung des Grundwassers durch Schadstoffeinträge Nach Abschluss der Nitratsanierung (ca. 15 Jahre) wird es nach Einschätzung der Vorhabensträgerin zu einer Fließrichtungsumkehr in den natürlichen Zustand kommen, so dass unter Berücksichtigung der Flurabstände, der Deckschichten und laufender Sanierungsmaßnahmen insgesamt längerfristig mit einem hohen Gefährdungspotenzial gerechnet werden muss. Nicht untersucht wurde der Einfluss von Schadstoffen, die bei einer Havarie im Bereich der Nordostvariante die Trinkwassergewinnung durch die Trinkwassergewinnungsanlagen der Wasserwerke Hinkelstein und Schwanheim beeinträchtigen könnten. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 187 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.4.1.2.3 Südvariante 4.4.1.2.3.1 Veränderung der Grundwasserneubildung und -dynamik (anlage- und baubedingt) Aufgrund der Lage der Variante Süd ist nach Auffassung der Vorhabensträgerin, gestützt auf das hydrologische/hydrogeologische Gutachten, nicht mit einer signifikanten Verschiebung der unterirdischen Wasserscheide über das durch die Variation der Niederschläge bedingte Maß hinaus zu rechnen. Hierfür wird vorausgesetzt, dass die Neubildungsverluste im Bereich der benachbarten variantenunabhängigen Betriebsflächen und Einrichtungen kompensiert werden. Unter Berücksichtigung der aus dem Bau der Startbahn 18 West gewonnenen Erfahrungen wird, trotz des hohen Versiegelungsgrades, nur eine geringe Veränderung des Grundwasserstandes von deutlich unter einem halben Meter prognostiziert. Von der Vorhabensträgerin nicht betrachtet werden die zu erwartenden verstärkten jahreszeitlichen Schwankungen des Grundwasserstandes aufgrund der fehlenden Speicherwirkung des Waldes. Von diesen Schwankungen könnten bei der Südvariante vorhandene grundwasserstandsabhängige Waldbestände verstärkt betroffen sein. Ebenso sind der Einfluss der vorgesehenen Versickerungsanlagen auf den Grundwasserstand und die grundwasserstandabhängige Vegetation nicht betrachtet worden. Bezüglich der Beeinträchtigungen der Grundwasserdynamik durch Hemmung, Stau, Umleitung oder Anschnitt können sich bei der Variante Süd infolge zweier Tunnelbauwerke folgende Auswirkungen ergeben: Im Kreuzungsbereich mit den Luftverkehrsflächen wird die Okrifteler Straße in Tunnellage gebracht. Die Bauwerkslänge beträgt ca. 1000 m. Da im Nahbereich des geplanten Bauwerkes keine Messstellen vorhanden sind, können derzeit keine Aussagen zu raumrelevanten Auswirkungen getroffen werden. Falls eine hydraulisch wirksame Schicht vorhanden wäre, würde nach Auffassung der Vorhabensträgerin durch das Tunnelbauwerk der oberflächennahe Grundwasserleiter fast über die gesamte Tunnellänge nahezu vollständig abgeriegelt. Der Tunnel verläuft beinahe quer zur Grundwasserfließrichtung. Dieser potenzielle Eingriff könnte Änderungen in der Grundwasserhöhe und Beeinträchtigungen grundwasserstandsabhängiger Vegetationsbestände im maximalen Einflussbereich von ca. 600 m nach sich ziehen. Das NSG Mönchbruch wäre nicht betroffen. Auch ein zweiter Tunnel im Nordosten der Variante würde etwa 5 m in das Grundwasser hineinreichen. Umlenkeffekte und ein gewisser Aufstau sind wahrscheinlich. Da der Tunnel etwa in einem Winkel von 45 Grad zur Grundwasserfließrichtung liegt, beschränken sich die Stau- und Umlenkeffekte auf den Nahbereich des Tunnels. Waldverinselungsflächen und ggf. zusätzlich erforderliche Rodungsflächen zur Herstellung einer Sichtverbindung zur Südvariante wurden von der Vorhabensträgerin nicht berücksichtigt. 4.4.1.2.3.2 Beanspruchung von Bereichen für die Grundwassersicherung Von den westlichen Bereichen der Variante Süd werden Teile von den nach dem Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried als „Tabuflächen“ geltenden grundwasserabhängigen Waldflächen beansprucht. Eine flächenmäßige Bilanzierung ist nach Aussage der Vorhabensträgerin aufgrund unterschiedlicher Darstellungsmaßstäbe und Abgrenzungen nicht möglich. Auch beansprucht die Regierungspräsidium Darmstadt Seite 188 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Südvariante eine Fläche in einer Größenordnung von 363 ha, die im Regionalplan Südhessen als „Bereich für die Grundwassersicherung“ ausgewiesen ist. Bei dieser Aufstellung sind die Waldverinselungsflächen nicht berücksichtigt, in denen davon ausgegangen werden muss, dass eine Erhaltung des Waldes nicht gewährleistet werden kann. Bei Realisierung der Variante Süd sind wasserwirtschaftliche Nutzungen direkt weder qualitativ noch quantitativ gefährdet. Es besteht jedoch aufgrund der eingesetzten Stoffgruppen ein Gefährdungspotenzial. Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gehen von dieser Variante nach Auffassung der Vorhabensträgerin keine Gefährdungen des genutzten Grundwassers aus. 4.4.1.2.3.3 Beeinträchtigung des Grundwassers durch Schadstoffeinträge Bei der Variante Süd sind sehr geringe Grundwasserflurabstände vorherrschend, das Sorptionsvermögen der Deckschichten ist gering. Unter Berücksichtigung des eingesetzten Stoffpotenzials einer Start- und Landebahn, der Ausbildung der Deckschichten sowie des Flurabstandes wird der Variante Süd, gestützt auf das Ergebnis des hydrologischen/hydrogeologischen Gutachtens, ein hohes Risikopotenzial zugeschrieben. 4.4.1.2.4 Variantenunabhängige Betriebsflächen 4.4.1.2.4.1 Veränderung der Grundwasserneubildung und -dynamik (anlage- und baubedingt) Den Aussagen im Hydrologiegutachten zufolge ist aufgrund des hohen Versiegelungsgrades der zusätzlich benötigten Flächen im Süden bei der variantenunabhängigen Betriebsfläche eine starke Verringerung der Grundwasserneubildung zu erwarten. Ein lokales Absinken des Grundwasserspiegels ist daher möglich. Der Umfang möglicher Absenkungen oder Änderungen der Strömungsrichtungen sind derzeit nicht abschätzbar. Durch geeignete Maßnahmen lassen sich mögliche Beeinträchtigungen minimieren. Bezüglich der Beeinträchtigungen der Grundwasserdynamik durch Hemmung, Stau, Umleitung oder Anschnitt ergeben sich für die variantenunabhängige Betriebsfläche Gefahrenpotenziale durch das Einbinden von Gebäuden in das Grundwasser. Aufgrund des mit 4-6 m geringen Grundwasserflurabstandes sowie der wahrscheinlichen Existenz eines oberflächennahen Grundwasserleiters zumindest im westlichen Bereich der variantenunabhängigen Betriebsfläche sind bei Gründungen der zwei- bis dreigeschossigen Ausbauten mit einer Tiefe von bis zu 10 m unter Gelände lokale Stau- und Barriereeffekte zu erwarten, die sich nach Aussage der Vorhabensträgerin mittels entsprechender Maßnahmen deutlich minimieren lassen. Auch für die variantenunabhängigen Flächen lässt sich derzeit nicht abschätzen, wie sich die zu erwartenden jahreszeitlich verstärkten Schwankungen des Grundwasserstandes und die beabsichtigte Versickerung auf die verbleibenden Waldbestände auswirken. 4.4.1.2.4.2 Beeinträchtigung des Grundwassers durch Schadstoffeinträge Aufgrund der geplanten Nutzungen der variantenunabhängigen Betriebsflächen ist ein erweitertes Stoffspektrum zu erwarten (z. B. Öle, Treibstoffe, Säuren, Laugen, Farben, Abwässer etc.). Da sämtliche Nutzungen mit diesen Stoffen auf versiegelten Flächen stattfinden, ist bei ordnungsgemäRegierungspräsidium Darmstadt Seite 189 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 ßem Umgang mit diesen Stoffgruppen keine signifikante Gefährdungserhöhung zu erwarten. Aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastungen der Flächen, insbesondere im östlichen Teilbereich ist durch die Bauarbeiten ein Gefährdungspotenzial gegeben, das u. U. temporäre Wasserhaltungen nach sich ziehen kann. Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Fraport-Trinkwassergewinnungsanlage ist aufgrund des relativ großen Abstandes zu Altlastenverdachtsflächen nicht zu befürchten. Des Weiteren ist zu beachten, dass in Teilflächen sowie im Bereich der Tunneltrasse Grundwasser mit Nitrat und/oder Kohlenwasserstoffen belastet ist oder sein kann. Bei Wasserhaltungen kann demnach belastetes Wasser anfallen, das entsprechend zu behandeln bzw. zu reinigen ist. 4.4.1.3 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Grundwasserschutz • Das Grundwasser als eine natürliche Lebensgrundlage des Menschen sowie der Pflanzen- und Tierwelt ist flächendeckend zu schützen und nachhaltig zu sichern (Abschnitt 4.1-1). • Der Schutz des Grundwassers hat in der Planungsregion Vorrang vor Flächenansprüchen, von denen grundwassergefährdende Wirkungen ausgehen können (Abschnitt 4.1-2). • Unversiegelte Flächen sind als Voraussetzung für die natürliche Grundwasserneubildung und Filterung des Wassers im Boden möglichst zu erhalten oder durch Rückbau wiederherzustellen (Abschnitt 4.1-4). • Zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgungsanlagen sowie der Heilquellen sind in der Karte "Bereiche für die Grundwassersicherung“ ausgewiesen. Sie dienen dem Schutz besonders sensibler (verschmutzungsempfindlicher) und ergiebiger Grundwasservorkommen sowie wenig durch andere Nutzungen beeinträchtigter Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen (Abschnitt 4.1-5). In diesen Bereichen ist grundsätzlich eine den Bedürfnissen des Grundwasserschutzes angepasste Nutzung anzustreben (Abschnitt 4.1-6). Zudem hat dort der Schutz des Grundwassers Vorrang vor folgenden Nutzungen, wie z. B. − Errichten von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, − Neubau und wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (Abschnitt 4.1-7). Wasserversorgung In der Karte sind bestehende und geplante Wassergewinnungs- und -versorgungsanlagen mit regionaler Bedeutung ausgewiesen (...). An diesen Standorten und im Bereich der Trassen sind entgegenstehende Nutzungsansprüche ausgeschlossen. LEP Hessen 2000 Grundsätze und Ziele • Das Grundwasser ist so zu schützen und zu schonen, dass ein anthropogen weitgehend unbeeinflusster Zustand erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird. (...) Die durch intensive Landnutzungen hervorgerufenen Gefährdungen des Grundwassers sind zu verhindern (Kap. 8.2.1). • Die Verfügbarkeit von Grundwasser hoher Qualität ist Voraussetzung für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem, unbelastetem Trinkwasser. Auch unabhän- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 190 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 gig von seiner derzeitigen Nutzung als Trinkwasser muss Grundwasser vor weit reichenden diffusen Stoffeinträgen geschützt werden (Kap. 8.2.1). • Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers sollen vorrangig bewirken, Verunreinigungen gar nicht erst entstehen zu lassen. Vermeidungsmaßnahmen sollen deshalb an der Quelle ansetzen....(Kap. 8.2.1). • Wegen der herausragenden Bedeutung des Grundwassers sind Grundwasserschäden grundsätzlich und in der Weise zu sanieren, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird und die Ursachen der Verunreinigung beseitigt werden. • Vorhaben, die die Grundwasserneubildung beeinträchtigen, sind zu vermeiden (Kap. 8.2.1). ROG Das Raumordnungsgesetz enthält bezüglich des Grundwassers folgende Leitvorstellungen und Grundsätze: • Sicherung und Wiederherstellung der Freiräume in ihrer Bedeutung für den Wasserhaushalt (§ 2 Abs. 2 ROG). • Gewässer sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Wasser ist sparsam in Anspruch zu nehmen und die Grundwasservorkommen sind zu schützen (§ 2 Abs. 8 ROG). HWG Im Hessischen Wassergesetz (HWG) finden sich folgende Grundsätze: • Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass (...) eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes vermieden wird (§ 43 Abs. 1 HWG). • Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers (§ 43 Abs. 2 HWG). • Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden (§ 43 Abs. 3 HWG). WHG Dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) sind die folgenden Grundsätze entnommen: • Gewässer (...) sind zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit dienen (...) und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben (§ 1a Abs. 1 WHG). Das gilt in diesem Sinne auch für das Grundwasser. • Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist (§ 34 Abs. 2 WHG). Landschaftsrahmenplan Südhessen 2000 Allgemeine Leitvorstellungen des gesamträumlichen Leitbildes • Zur Umsetzung einer nachhaltigen umweltverträglichen Grundwasserbewirtschaftung sollen (...) Beeinträchtigungen naturnaher, grundwasserabhängiger Biotope vermieden werden (Teil II Kap. 1). • Die Grundwasserqualität ist zu erhalten und zu verbessern (Teil II Kap. 1). • Bereiche mit hoher Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers sind in besonderem Maße vor Verunreinigungen zu schützen (Teil II Kap. 1). Regierungspräsidium Darmstadt Seite 191 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Räumlich konkretisierende Ziele • In Bereichen mit hoher Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers soll in besonderem Maße darauf geachtet werden, dass grundwassergefährdende Wirkungen vermieden werden (Kap. 3.3.2). • In Gebieten mit grundwasserbeeinflussten Standorten (u. a. Mönchbruch) soll der derzeitige naturnahe Grundwasserstand erhalten werden. Beeinträchtigungen sollen ausgeschlossen werden (Kap. 3.3.3). Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried Zielsetzungen und Anforderungen aus waldökologischer Sicht: • Ausweisung von grundwasserabhängigen Waldflächen als „Tabuflächen“ zur Stabilisierung bestehender Grundwasserverhältnisse. Flächenschutzkarte Hessen Im Untersuchungsraum ist folgende Kategorie der Schutzfunktion dargestellt: • Wasserwirtschaftlich schutzbedürftige Flächen, Unterscheidung in Stufe I und II. 4.4.1.4 Bewertung der Auswirkungen Die Beeinträchtigungen durch die Ausbauvarianten und variantenunabhängige Flächen bewegen sich in dem vom UVS-Gutachter vorgeschlagenen und von Behördenseite akzeptierten Bewertungsrahmen mit Bereichen starker Umweltauswirkungen (Wertstufe A), deutlicher Umweltauswirkungen (Wertstufe B), mäßiger Umweltauswirkungen (Wertstufe C) und unerheblicher Umweltauswirkungen (Wertstufe D). Die Vorhabensträgerin bewertet die Umweltauswirkungen auf das Grundwasser nach folgenden Kriterien: • Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Inanspruchnahme von Flächen in Trinkwasserschutzgebieten • Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Baumaßnahmen in Trinkwasserschutzgebieten • Beanspruchung von Gebieten für Grundwasserschutz und Sicherung • Beeinträchtigung von Grundwasservorkommen durch Schadstoffeinträge • Beeinträchtigung der Grundwasserdynamik und -fließrichtung durch Hemmung, Umleitung, Stau, Anschnitt von Grundwasserleitern. Die Kriterien der Vorhabensträgerin werden weitgehend bei der Bewertung der Auswirkungen übernommen. Jedoch werden die ersten beiden oben genannten Punkte nicht ausschließlich auf Trinkwasserschutzgebiete bezogen, sondern allgemein auf Flächen im Einzugsbereich von Trinkwasserversorgungsanlagen. Neben diesen Kriterien werden für eine Bewertung der Maßnahme auch die Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und die Grundwasserdynamik berücksichtigt, da das Regierungspräsidium zu der Auffassung gelangt ist, dass – anders als von der Vorhabensträgerin beurteilt – diesem Gesichtspunkt Raumrelevanz zukommt. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 192 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die im Kapitel 4.4.1.2 betrachteten Gesichtpunkte stimmen mit den o. g. Kriterien nicht vollständig überein. Inhaltlich werden jedoch alle Gesichtpunkte, die im Kapitel 4.4.1.2 aufgeführt sind, nach den oben genannten Kriterien bewertet. 4.4.1.4.1 Nordwestvariante 4.4.1.4.1.1 Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Inanspruchnahme von Flächen im Einzugsbereich von Trinkwasserversorgungsanlagen Von der Variante Nordwest – ohne die variantenunabhängigen Flächen – ist kein ausgewiesenes Wasserschutzgebiet betroffen. Die in der Umweltverträglichkeitsstudie von der Vorhabensträgerin aufgeführte Beanspruchung von 3 ha eines Wasserschutzgebietes III A (Band 05, Tabelle 5-15, S. 164) kann nicht nachvollzogen werden. Die Nordwestvariante liegt im Anstrombereich der Trink- und Brauchwasserbrunnen der Firma Infraserv Höchst. Da es sich um keine öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage handelt, ist für diese Brunnen kein Schutzgebiet ausgewiesen. Die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahme, die von der Vorhabensträgerin nicht vorgenommen wurde, muss jedoch wegen der Trinkwasserentnahme so erfolgen, als wäre hier für diese Anlage ein Schutzgebiet ausgewiesen. Unter der Annahme, dass für die Anlage der Firma Infraserv Höchst ein Schutzgebiet ausgewiesen wäre, läge die gesamte Nordwestvariante in einem Wasserschutzgebiet der Zone III A. Die Auswirkungen auf die Trinkwassernutzung (Qualität und Menge des geförderten Wassers) ist – anders als von der Vorhabensträgerin vorgenommen – als deutlich (Wertstufe B) einzustufen. Wobei die Flächenbeanspruchung eines angenommenen Wasserschutzgebiets der Zone III A in etwa die Größenordnung der Nordostvariante erreichen dürfte. Entsprechend sind auch bei einer Realisierung der Nordwestvariante Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu treffen, die denen von der Vorhabensträgerin vorgesehenen Maßnahmen bei der Nordostvariante entsprechen. Die von der Vorhabensträgerin favorisierte Versickerung des Niederschlagswassers erfüllt diese Anforderungen nicht. Eine Raumbedeutsamkeit und Unvereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ist bei Realisierung von entsprechenden Schutzmaßnahmen trotz einer potenziellen Gefährdung nicht erkennbar. Die Auswirkungen können insbesondere dadurch reduziert werden, dass dem Verbot der Versikkerung von Abwasser sowie des von befestigten Flächen gesammelten Niederschlagswassers sowie des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen und deren Beförderung außerhalb von Werksgeländen bei Realisierung des Vorhabens Rechnung getragen wird. Dies entspricht auch einer Forderung der am Raumordnungsverfahren beteiligten und von der Nordwestvariante betroffenen Firma Infraserv Höchst. Des Weiteren kann eine grundsätzliche potenzielle Gefährdung der Grundwassernutzung bei dem derzeitigen Kenntnisstand nicht vollständig ausgeschlossen werden. Insbesondere können in einem Havariefall im Bereich der Ticona GmbH in Kelsterbach auch Betriebsteile der Wassergewinnungsanlage Hattersheim beeinträchtigt werden. Dies gilt in gleichem Maße auch für die Trink- und Brauchwasserbrunnen der Infraserv Höchst. Entsprechend dem Planungsstand wird jedoch – mit Regierungspräsidium Darmstadt Seite 193 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Ausnahme des Havariefalls – davon ausgegangen, dass die indirekten Auswirkungen auf die Grundwassernutzungen weder als raumbedeutsam noch als mit den Erfordernissen der Raumordnung nicht vereinbar anzusehen sind. 4.4.1.4.1.2 Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Baumaßnahmen in Einzugsgebieten von Trinkwasserversorgungsanlagen Im Bereich der Nordwestvariante soll bei einer Realisierung der Maßnahme der Flughafenring über eine Länge von 420 m in einem Tunnel geführt werden. Die Tunnelsohle wird im Bereich des max. Grundwasserspiegels liegen. Ein weiterer Tunnel mit einer Gesamtlänge von 1200 m soll die Landebahn unterqueren. Die Baumaßnahmen stellen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für den Grundwasserleiter dar, zumal ein Tunnel an seiner tiefsten Stelle etwa 1,5 m in den Grundwasserleiter einschneiden soll. Die Vorhabensträgerin stellt diese Eingriffe als unbedeutend dar. Dieser Auffassung kann sich das Regierungspräsidium Darmstadt nicht anschließen, da von diesem Eingriff die Brauchund Trinkwasserversorgung der Firma Infraserv Höchst betroffen sein kann. Die Auswirkungen der Baumaßnahmen werden daher nach dem derzeitigen Planungsstand in die Wertstufe A eingestuft. 4.4.1.4.1.3 Beanspruchung von Bereichen für die Grundwassersicherung Von der Inanspruchnahme einer Teilfläche in einer Größenordnung von 309 ha, die im Regionalplan Südhessen 2000 als „Bereich für die Grundwassersicherung“ ausgewiesen ist, werden deutliche Umweltauswirkungen (Wertstufe B) erwartet. Denn diese Bereiche dienen dem Schutz besonders ergiebiger und empfindlicher Grundwasservorkommen. Insbesondere ist die Inanspruchnahme dieser Flächen mit einem Verlust der Wälder und ihrer Schutzfunktion für das Grundwasser als Speicher und Filter verbunden. Die Auswirkungen auf diese Gebiete für Grundwasserschutz und -sicherung sind daher als raumbedeutsam und nicht vereinbar mit den Erfordernissen der Raumordnung einzustufen (Abschnitt 4.1-5, 4.1-7 RPS 2000), solange keine Änderung dieser Ziele erfolgt. Bei unterstellter Zieländerung kann eine Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung hergestellt werden. 4.4.1.4.1.4 Beeinträchtigung von Grundwasservorkommen durch Schadstoffeinträge Die Variante Nordwest weist nach derzeitiger Einschätzung insgesamt ein mittleres Gefährdungspotenzial auf, da im östlichen Bahnteil die potenzielle Gefährdung als mittel bis niedrig und im westlichen Bahnteil aufgrund geringerer Flurabstände als mittel bis hoch einzustufen ist. Da es sich bei der Risikoabschätzung jedoch um potenzielle Gefährdungen handelt, die sich zum jetzigen Planungsstand nicht quantifizieren lassen, sind die zu erwartenden Auswirkungen noch nicht abschließend bewertbar. Ungeachtet dessen wird davon ausgegangen, dass im Planfeststellungsverfahren alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um eine Beeinträchtigung des Grundwassers auszuschließen. 4.4.1.4.1.5 Beeinträchtigung der Grundwasserdynamik und -fließrichtung durch Hemmung, Umleitung, Stau, Anschnitt von Grundwasserleitern Von den beiden geplanten Tunnelbauwerken schneidet bei einer Realisierung der Maßnahme nur der Tunnel unter der Landebahn in das Grundwasser ein. Aufgrund der Mächtigkeit des hier vorhandenen Aquifers werden sich vermutlich keine Stau- und Umlenkeffekte im Grundwasserleiter einstellen. Hinsichtlich dieses Kriterium wird die Auffassung der Vorhabensträgerin geteilt, dass die Maßnahmen als unbedeutend eingestuft werden können (Kategorie D). Regierungspräsidium Darmstadt Seite 194 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.4.1.4.1.6 Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und die Grundwasserdynamik Eine projektbedingte Änderung des Grundwasserspiegels wird für die geplante Variante den Angaben im UVS-Gutachten zufolge nicht solche Ausmaße annehmen, dass hieraus Gefährdungen für die Umwelt resultieren. Die Auswirkung wird unter Berücksichtigung der generell sehr hohen Grundwasserergiebigkeit des Gebietes von Seiten der Vorhabensträgerin der Kategorie D zugeordnet. Danach ergeben sich bei Realisierung der Nordwest-Variante lediglich temporäre lokale Veränderungen der Grundwasserdynamik durch Baugruben und Tunnelbaumaßnahmen. Entsprechend dem Planungsstand wird von Behördenseite davon ausgegangen, dass die Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und -dynamik aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Baumaßnahme nicht erheblich sind. Widersprüche oder Abweichungen zu den vorgenannten planerischen Zielsetzungen oder gesetzlichen Bewertungsmaßstäbe sind nicht erkennbar. Bei dieser Betrachtung ging die Vorhabensträgerin jedoch davon aus, dass anfallendes Niederschlagswasser versickert wird. Zum Schutz des Grundwassers ist Niederschlagswasser jedoch zu fassen und abzuleiten. Es steht damit für eine Grundwasserneubildung im Bereich der Nordwestvariante nicht mehr zur Verfügung. Wie sich diese Maßnahme auf den Grundwasserstand auswirkt, ist mit fortschreitendem Planungsstand zu untersuchen. Es wird aber – vergleichbar mit den Ergebnissen bei der Variante Nordost – erwartet, dass sich hierdurch keine raumrelevanten Änderungen der Grundwasserdynamik ergeben, so dass die projektbedingte Änderung des Grundwasserspiegels als nicht raumbedeutsam und als vereinbar mit den Erfordernissen der Raumordnung bewertet werden kann. Änderungen können sich jedoch hinsichtlich der jahreszeitlichen Schwankungen des Grundwasserstandes ergeben. Aufgrund der Tiefenlage des Grundwassers ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass sich hierdurch Einflüsse auf den nach Realisierung noch vorhandenen Restwald ergeben werden. 4.4.1.4.2 Nordostvariante 4.4.1.4.2.1 Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Inanspruchnahme von Flächen im Einzugsbereich von Trinkwasserversorgungsanlagen Bei der Realisierung der Nordost-Variante werden 54 ha der Schutzzone II und 242 ha der Schutzzone III A eines Wasserschutzgebietes betroffen. Diese Flächeninanspruchnahme innerhalb von Trinkwasserschutzgebieten muss sich jedoch nicht unmittelbar auf die Nutzungen (Qualität und Menge des geförderten Wassers) auswirken, grundsätzlich kann eine potenzielle Gefährdung aber nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend dem Planungsstand stimmt das Regierungspräsidium den von der für die Trinkwassergewinnungsanlagen im Frankfurter Stadtwald verantwortlichen Hessenwasser GmbH vorgetragenen Bedenken zu, dass mit der Inanspruchnahme der Flächen in der Schutzgebietszone II erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität mit der Folge von Fassungsstilllegungen sowie Beeinträchtigungen des Betriebs von Trinkwasserversorgungsanlagen nicht ausgeschlossen werden können. Die Auswirkungen auf das Grundwasser und die Trinkwasserversorgungsanlagen sind in diesem Bereich als raumbedeutsam, erheblich und als gegenwärtig nicht vereinbar mit den Erfordernissen der Raumordnung zu bewerten (Abschnitt 4.1-1, 4.1-2, 4.1-6, 4.1-7 und 4.3-9 RPS 2000). Diese Einschätzung gilt ebenso für die Inanspruchnahme von Flächen in der engeren Schutzzone (innerer Bereich, Zone III A) des Trinkwasserschutzgebietes. Hier sind temporäre BeeinträchtiRegierungspräsidium Darmstadt Seite 195 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 gungen der Grundwasserqualität durch direkte oder diffuse Stoffeinträge zu erwarten. Hinzu kommen die Auswirkungen eines Havariefalles. Die Auswirkungen auf das Grundwasser sind daher als raumbedeutsam und erheblich einzuschätzen. Eine Vereinbarkeit mit den raumordnerischen und landesplanerischen Zielsetzungen ist zurzeit nicht gegeben (§ 2 Abs. 2 ROG, Kap. 8.2.1 LEP Hessen 2000, Abschnitt 4.1-1 RPS 2000). Bei einer Änderung der genannten Ziele kann jedoch eine Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung hergestellt werden, soweit weder die Grundwasserqualität noch die Trinkwasserversorgung beeinträchtigt wird. 4.4.1.4.2.2 Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Baumaßnahmen in Einzugsgebieten von Trinkwasserversorgungsanlagen Bei der Realisierung dieser Variante sollen drei Straßen in Tunnellage gebracht oder tiefergelegt werden. Bis auf den Neubau des Bahntunnels reicht die Tiefe der Bauwerke bis max. 10 m unter GOK. Bei Grundwasserständen von max. 13 m unter GOK wird demnach das Grundwasser nicht erreicht. So bleibt auch die Forderung für Bauwerke innerhalb der Zone III A im Wasserschutzgebiet für die Stadtwaldwasserwerke erfüllt, dass die Gründungssohle nicht tiefer als 2 m über dem maximalen Grundwasserstand liegen darf. Im Falle des Bahntunnels ist von einer Sohltiefe von 14 m unter Gelände auszugehen. Somit wird das Grundwasser um etwa 1 m angeschnitten. Die genannte Forderung für Bauwerke innerhalb der Zone III A, dass die Gründungssohle nicht tiefer als 2 m über dem maximalen Grundwasserstand liegen darf, wird in diesem Falle nicht erfüllt. Folgerichtig ist dieser Verstoß gegen die Schutzgebietsverordnung in die Wertstufe A einzustufen. Betrachtet man die indirekt durch das Vorhaben verursachten Wirkungen auf die Trinkwassernutzungen, so lassen sich für die Variante Nordost potenzielle Gefährdungen der nahe gelegenen Trinkwassergewinnungsanlagen der Hessenwasser GmbH (Wasserwerke Hattersheim und Schwanheim) nicht ausschließen. Diese Auswirkungen sind, da sie nicht exakt prognostiziert werden können, nicht abschließend bewertbar. Ebenso wird durch den für die Variante Nordost zu errichtenden Bahntunnel innerhalb der Schutzzone III A in das Grundwasser eingegriffen, was nach der Wasserschutzgebietsverordnung verboten ist. 4.4.1.4.2.3 Beanspruchung von Bereichen für die Grundwassersicherung Von der Inanspruchnahme einer Teilfläche in einer Größenordnung von 376 ha, die im Regionalplan Südhessen 2000 als „Bereich für die Grundwassersicherung“ ausgewiesen ist, werden deutliche Umweltauswirkungen (Wertstufe B) erwartet. Denn diese Bereiche dienen dem Schutz besonders ergiebiger und empfindlicher Grundwasservorkommen. Die Auswirkungen auf diese Gebiete des Grundwasserschutzes und -sicherung sind daher als raumbedeutsam und nicht vereinbar mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung einzustufen (Abschnitt 4.1-5, 4.1-7 und 4.3-9 RPS 2000). Bei entsprechender Zieländerung kann aber eine Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung hergestellt werden. 4.4.1.4.2.4 Beeinträchtigung von Grundwasservorkommen durch Schadstoffeinträge Die Vorhabensträgerin geht unter Berücksichtigung der Flurabstände, der Deckschichten und laufender Sanierungsmaßnahmen bei der Nordostvariante insgesamt langfristig von einem hohen Gefährdungspotenzial aus. Werden an die Nordostvariante dieselben Kriterien angelegt, die bei der Nordwestvariante zu einem mittleren Gefährdungspotenzial geführt haben, so muss aufgrund des höheren Flurabstandes bei der Regierungspräsidium Darmstadt Seite 196 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Nordostvariante das Gefährdungspotenzial als mindestens gleichwertig, wenn nicht sogar günstiger als bei der Nordwestvariante eingestuft werden. Die Auswirkungen auf das Grundwasser durch Schadstoffeinträge können raumbedeutsam und erheblich sein, sind grundsätzlich aber durch technische Maßnahmen beherrschbar und können somit als bedingt vereinbar mit den Erfordernissen der Raumordnung bewertet werden. Da es sich bei den Risikoabschätzungen aber um potenzielle Gefährdungen handelt, die sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht quantifizieren lassen, können die potenziellen Auswirkungen nicht abschließend bewertet werden. Ungeachtet dessen wird davon ausgegangen, dass im Planfeststellungsverfahren alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um eine Beeinträchtigung des Grundwassers auszuschließen. Das Regierungspräsidium stuft das Gefährdungspotenzial durch Schadstoffeinträge bei der Nordostvariante als mittel ein. 4.4.1.4.2.5 Beeinträchtigung der Grundwasserdynamik und -fließrichtung durch Hemmung, Umleitung, Stau, Anschnitt von Grundwasserleitern Lokale Beeinträchtigungen können durch den Bau des Bahntunnels, der in den Grundwasserleiter einschneidet, entstehen. Entsprechend dem Planungsstand geht das Regierungspräsidium davon aus, dass die Auswirkungen auf die Grundwasserdynamik aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Baumaßnahme nicht erheblich sind und langzeitige Auswirkungen aufgrund der Mächtigkeit des Aquifers nach dem derzeitigen Planungsstand nicht eintreten werden. Widersprüche oder Abweichungen zu den vorgenannten planerischen Zielsetzungen oder gesetzlichen Bewertungsmaßstäben sind nicht erkennbar. Die Auswirkungen sind damit, bezogen auf die projektbedingte Änderung des Grundwasserspiegels, als nicht raumbedeutsam und als mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar anzusehen. Aufgrund der Mächtigkeit des Aquifers sind keine raumrelevanten Auswirkungen zu erwarten. 4.4.1.4.2.6 Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und die Grundwasserdynamik Eine projektbedingte Änderung des Grundwasserspiegels wird für die geplante Variante nach Aussage der Vorhabensträgerin nicht solche Ausmaße annehmen, dass daraus Gefährdungen für die Umwelt resultieren. Die Auswirkung wird unter Berücksichtigung der generell sehr hohen Grundwasserergiebigkeit des Gebietes von Seiten der Vorhabensträgerin der Kategorie D zugeordnet. Das Regierungspräsidium schließt sich dieser Einschätzung an. Änderungen können sich jedoch hinsichtlich der jahreszeitlichen Schwankungen des Grundwasserstandes ergeben. Aufgrund der Tiefenlage des Grundwassers ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass sich hierdurch Einflüsse auf den nach Realisierung noch vorhandenen Restwald ergeben werden. Die Auswirkungen sind damit, bezogen auf die projektbedingte Änderung des Grundwasserspiegels, als nicht raumbedeutsam und als mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar zu bewerten. 4.4.1.4.3 Südvariante 4.4.1.4.3.1 Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Inanspruchnahme von Flächen im Einzugsbereich von Trinkwasserversorgungsanlagen Von der Variante Süd – ohne die variantenunabhängigen Flächen – ist kein ausgewiesenes Wasserschutzgebiet betroffen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 197 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die Variante Süd weist nach Einschätzung der Vorhabensträgerin keine direkten Gefährdungspotenziale auf, die laufende Sanierungsmaßnahmen oder die Grundwassernutzungen dauerhaft gefährden. Dieser Auffassung schließt sich das Regierungspräsidium an. Gleichwohl kann eine grundsätzliche potenzielle Gefährdung von Nutzungen beim derzeitigen Planungsstand nicht vollständig ausgeschlossen werden. Daher können die potenziellen Auswirkungen nicht abschließend bewertet werden. Ungeachtet dessen wird davon ausgegangen, dass im Planfeststellungsverfahren alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um eine Beeinträchtigung des Grundwassers auszuschließen. 4.4.1.4.3.2 Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Baumaßnahmen in Einzugsgebieten von Trinkwasserversorgungsanlagen Es sind keine Trinkwasserschutzgebiete im Bereich der Südvariante ausgewiesen. 4.4.1.4.3.3 Beanspruchung von Gebieten für Grundwasserschutz und Sicherung Für die Variante Süd werden 363 ha Fläche, die im Regionalplan Südhessen 2000 als „Bereiche für die Grundwassersicherung“ ausgewiesen sind, beansprucht. Darüber hinaus werden von den westlichen Bereichen der Variante Süd Teile der nach dem Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried als Tabuflächen ausgewiesenen Waldflächen beansprucht. Bei Realisierung dieser Variante werden daher deutliche Umweltauswirkungen erwartet. Denn die „Bereiche für die Grundwassersicherung“ dienen dem Schutz besonders ergiebiger und empfindlicher Grundwasservorkommen, und die Waldflächen, die als Tabuflächen zum Schutz von Grundwasservorkommen bezeichnet werden, dienen in sensiblen Gebieten mit geringen Grundwasserflurabständen zur Stabilisierung der bestehenden Grundwasserverhältnisse. Die zu erwartenden deutlichen Auswirkungen auf die Gebiete des Grundwasserschutzes und -sicherung sind daher als raumbedeutsam und als gegenwärtig nicht vereinbar mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung einzustufen (Abschnitt 4.1-5, 4.1-7 RPS 2000). Bei einer Änderung der genannten Ziele kann jedoch eine Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung hergestellt werden. 4.4.1.4.3.4 Beeinträchtigung von Grundwasservorkommen durch Schadstoffeinträge Da bei der Variante Süd sehr geringe Grundwasserflurabstände vorherrschend sind und das Sorptionsvermögen der Deckschichten gering ist, wird das Gefährdungspotenzial unter Berücksichtigung des eingesetzten Stoffpotenzials einer Start- und Landebahn, der Ausbildung der Deckschichten sowie des Flurabstandes als hoch eingeschätzt. Damit können die Auswirkungen auf das Grundwasser raumbedeutsam und erheblich sein; sie sind aber durch technische Maßnahmen beherrschbar und können somit als bedingt vereinbar mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung bewertet werden. Da es sich bei den Risikoabschätzungen aber um potenzielle Gefährdungen handelt, die sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht quantifizieren lassen, können die potenziellen Auswirkungen nicht abschließend bewertet werden. Ungeachtet dessen wird davon ausgegangen, dass im Planfeststellungsverfahren alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um eine Beeinträchtigung des Grundwassers auszuschließen. 4.4.1.4.3.5 Beeinträchtigung der Grundwasserdynamik und -fließrichtung durch Hemmung, Umleitung, Stau, Anschnitt von Grundwasserleitern Durch zwei Tunnelbauwerke werden sich lokale Stau- und Umlenkeffekte ergeben. Die Realisierung eines Straßentunnels unter der Start- und Landebahn kann sogar über eine Länge von 600 m zu einer Regierungspräsidium Darmstadt Seite 198 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 vollständigen Abriegelung des oberen Grundwasserleiters führen. Hierdurch könnten lokal begrenzt auch grundwasserstandsabhängige Vegetationsbestände betroffen sein. Aufgrund fehlender Kenntnis der Grundwasser- und Bodenverhältnisse im Südbereich können keine belastbaren Angaben über die räumliche Ausdehnung der Veränderung der Grundwasserdynamik in diesem Bereich getroffen werden. Die Stau- und Umlenkeffekte können jedoch durch bautechnische Maßnahmen verringert werden, so dass die Veränderungen lokal zu begrenzen sind. 4.4.1.4.3.6 Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und die Grundwasserdynamik Eine projektbedingte Änderung des Grundwasserspiegels wird für die geplante Variante dem UVSGutachten zufolge nicht solche Ausmaße annehmen, dass daraus Gefährdungen für die Umwelt resultieren. Dabei wird die Tendenz der Aussage – durch eine neue Start- und Landebahn erhöhe sich im langjährigen Mittel die Grundwasserneubildung – zwar auch von Seiten des Wasserverbandes Schwarzbachgebiet Ried sowie anderen Gutachtern der beteiligten Gemeinden, soweit diese hierzu Stellung genommen haben, geteilt. Diese mittlere Erhöhung resultiert aber aus einer sehr starken Erhöhung in Nassperioden und einer gering erhöhten, evtl. aber auch verminderten Grundwasserneubildung in Trockenperioden, weil die ausgleichende Wirkung des Waldes verloren geht. Der undifferenziert positiven Bewertung des Anstiegs der Grundwasserneubildung durch Waldrodung kann daher im Konsens mit der Auffassung des Wasserverbandes Schwarzbachgebiet Ried nicht gefolgt werden, zumal hohe Grundwasserstände in Teilbereichen gravierende Nutzungskonflikte verursachen können. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Wechselwirkung des Grundwassers zur Ökologie, zu Oberflächengewässern und zu anderen Nutzungen. Tatsächlich können bei dem vorliegenden hohen Grundwasserstand 1-2 dm höhere bzw. niedrigere Grundwasserstände für das Auftreten von Schäden entscheidend sein. Gerade im Einzugsgebiet des Schwarzbaches muss nach den Erfahrungen des Nassjahres 2001 auf das Gefährdungspotenzial zu hoher Grundwasserstände hingewiesen werden. Die prognostizierten Grundwasseranstiege sind nach Lage und Zeitdauer, vor allem im Zusammenhang mit geplanten Versickerungen, zu quantifizieren. Ausgehend von auftretendem Aufstau und Umlenkungseffekten sind die Auswirkungen auf den Bereich „Mönchbruch“ bei der Annahme der Verhältnisse im April 2001 unter Umständen schon bedeutsam, da hier jeder Dezimeter Erhöhung bereits zum Anstieg des Grundwassers über die Geländeoberkante führt und damit Retentionsraum nicht mehr nutzbar ist. Dies führt unmittelbar zu Abflusserhöhungen in den nachfolgenden Ortslagen. Vor diesem Hintergrund sind die Auswirkungen der Wertstufe B zuzuordnen, da deutliche Umweltauswirkungen, ausgehend von den derzeit bestehenden hohen Grundwasserständen, nicht auszuschließen sind. Im Einzugsbereich der vorgesehenen Versickerungsanlagen für das auf den versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist mit einer Erhöhung des Grundwasserstandes zu rechnen. Aufgrund der geringen Grundwasserstände im Süden kann es hierbei lokal zu Grundwasserstandsänderungen kommen, von denen die vorhandene Vegetation betroffen sein könnte. Aussagen zur Lage der Versickerungsanlagen und deren Auswirkungen wurden von der Vorhabensträgerin nicht gemacht, so dass eine Prüfung und Bewertung der erwarteten Grundwasserstandsänderungen und deren Einfluss auf grundwasserstandsabhängige Vegetation ebenso wenig möglich ist wie eine Beurteilung, ob diesen Änderungen des Grundwasserstandes möglicherweise Raumrelevanz zukommt. Zwar bestehen Widersprüche oder Abweichungen zu den vorgenannten planerischen Zielsetzungen oder gesetzlichen Bewertungsmaßstäben. Die Auswirkungen können damit, bezogen auf die projektbedingte Änderung des Grundwasserspiegels, durchaus als raumbedeutsam und nicht vereinbar mit Regierungspräsidium Darmstadt Seite 199 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 räumlich konkretisierten Zielen des Landschaftsrahmenplanes Südhessen 2000 (Kap. 3.3.3) betrachtet werden. Eine Unvereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung wird hierin aber nicht gesehen. 4.4.1.4.4 Variantenunabhängige Betriebsflächen Die variantenunabhängigen Betriebsflächen werden in den Unterlagen der Vorhabensträgerin nicht getrennt betrachtet, so dass anhand der Unterlagen eine getrennte Beurteilung dieser Flächen nur teilweise möglich ist. 4.4.1.4.4.1 Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Inanspruchnahme von Flächen im Einzugsbereich von Trinkwasserversorgungsanlagen Die Beanspruchung von Trinkwasserschutzgebieten ist bei der variantenunabhängigen Betriebsfläche im Süden bei einer Größenordnung von 2 ha in der Schutzzone III B als mäßig einzustufen. Eine Raumbedeutsamkeit und Unvereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung sind trotz einer potenziellen Gefährdung nicht erkennbar. Die Auswirkungen können insbesondere dadurch reduziert werden, dass dem Verbot der Versickerung von Abwasser und des von befestigten Flächen gesammelten Niederschlagswassers sowie dem Verbot des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen und deren Beförderung außerhalb von Werksgeländen bei Realisierung des Vorhabens Rechnung getragen wird. 4.4.1.4.4.2 Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Baumaßnahmen in Einzugsgebieten von Trinkwasserversorgungsanlagen Aufgrund der geplanten Nutzungen der variantenunabhängigen Betriebsflächen ist zwar ein erweitertes Stoffspektrum zu erwarten. Aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastungen der Flächen, insbesondere im östlichen Teilbereich ist durch Bauarbeiten ein Gefährdungspotenzial gegeben, das u. U. temporäre Wasserhaltungen nach sich ziehen kann. Zum derzeitigen Planungsstand sind die zu erwartenden Auswirkungen noch nicht abschließend bewertbar, da sowohl bezüglich des Bestandes als auch bezüglich möglicher Auswirkungen Kenntnislücken vorhanden sind. Ungeachtet dessen wird davon ausgegangen, dass im Planfeststellungsverfahren alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um eine Beeinträchtigung des Grundwassers auszuschließen. 4.4.1.4.4.3 Beanspruchung von Bereichen für die Grundwassersicherung Zu der Beanspruchung solcher Gebiete durch die variantenunabhängigen Betriebsflächen wird in den vorgelegten Gutachten keine getrennte Aussage getroffen. 4.4.1.4.4.4 Beeinträchtigung von Grundwasservorkommen durch Schadstoffeinträge Die variantenunabhängigen Betriebsflächen weisen, trotz des erweiterten Stoffspektrums, eine niedrige Grundwassergefährdung auf, da diese Flächen nahezu vollständig versiegelt sind. Somit sind die hiervon ausgehenden Auswirkungen als unerheblich und nicht raumbedeutsam zu bewerten. Zudem wird davon ausgegangen, dass im Planfeststellungsverfahren alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um eine Beeinträchtigung des Grundwassers auszuschließen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 200 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.4.1.4.4.5 Beeinträchtigung der Grundwasserdynamik und -fließrichtung durch Hemmung, Umleitung, Stau, Anschnitt von Grundwasserleitern Es ist zu erwarten, dass sich wegen der geplanten Bauwerke im variantenunabhängigen Bereich mit entsprechenden tiefen Gründungen die Grundwasserdynamik in diesem Gebiet verändern wird. Da in den vorgelegten Unterlagen keine Aussagen über die Bauwerke gemacht werden, ist eine Bewertung der Maßnahmen nach dem derzeitigen Planungsstand nicht möglich. 4.4.1.4.4.6 Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und die Grundwasserdynamik Für die variantenunabhängigen Betriebsflächen werden lokal deutliche Verringerungen der Grundwasserneubildung erwartet, die sich allerdings durch geeignete Versickerungsmaßnahmen minimieren lassen. Zum derzeitigen Planungsstand sind die zu erwartenden Auswirkungen noch nicht abschließend bewertbar, da sowohl bezüglich des Bestandes als auch bezüglich möglicher Auswirkungen Kenntnislücken vorhanden sind. Änderungen können sich jedoch hinsichtlich der jahreszeitlichen Schwankungen des Grundwasserstandes ergeben. Aufgrund der geringen Grundwasserstände im Süden kann es hierbei lokal zu Grundwasserstandsänderungen kommen, von denen die vorhandene bzw. die nach Realisierung der Maßnahme verbleibende Vegetation betroffen sein könnte. Aussagen zur Lage der geplanten Versickerungsanlagen und deren Auswirkungen wurden von der Vorhabensträgerin nicht gemacht, so dass eine Prüfung und Bewertung der erwarteten Grundwasserstandsänderungen und deren Einfluss auf grundwasserstandsabhängige Vegetation ebenso wenig möglich ist, wie eine Beurteilung, ob diesen Änderungen des Grundwasserstandes möglicherweise raumrelevante Bedeutung zukommt. 4.4.1.4.5 Variantenvergleichende Bewertung Die von den variantenunabhängigen Flächen ausgehenden Beeinträchtigungen sind allen drei Ausbauvarianten gleichermaßen zuzuordnen, so dass sie in den nachfolgenden Ausführungen nicht weiter betrachtet werden. 4.4.1.4.5.1 Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Inanspruchnahme von Flächen im Einzugsbereich von Trinkwasserversorgungsanlagen Bei den Varianten Nordwest und Süd ist kein ausgewiesenes Wasserschutzgebiet betroffen. Jedoch liegt die Variante Nordwest im unmittelbaren Einzugsgebiet der Brauch- und Trinkwasserversorgung der Firma Infraserv Höchst. Der nähere Fassungsbereich dieser Brunnen ist von der Maßnahme nicht betroffen. Da bei der Variante Nordost auch Flächen der Trinkwasserschutzzone II betroffen sind, schneidet diese Variante bei dem betrachteten Kriterium am schlechtesten ab. Da inzwischen drei Brunnen des Trinkwasserwerkes Hinkelstein, die im Bereich der Flächeninanspruchnahme der Nordwestvariante liegen, durch einen weiter nördlich liegenden Brunnen ersetzt wurden, ist die Flächeninanspruchnahme der Trinkwasserschutzzone II erheblich geringer als in den Unterlagen der Vorhabensträgerin ausgewiesen. Da die Wasserschutzgebiete einem strengen Schutz unterliegen (u. a. ist es in der Zone I und II verboten, Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen – einschließlich Verkehrsanlagen – zu errichten oder zu verändern), ist die Variante Nordost nur unter Überwindung dieser Verbote zu realisieren. Zudem bedarf es der Aufhebung der im Regionalplan Südhessen 2000 festgelegten Funktion des von der Nordostvariante betroffenen Gebietes als Bereich für die Grundwassersicherung (Abschnitt 4.3-9). Regierungspräsidium Darmstadt Seite 201 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Nur vorbehaltlich dieser Änderung kann der Nordostvariante eine Raumverträglichkeit attestiert werden. Betrachtet man die indirekt durch das Vorhaben hervorgerufenen Wirkungen auf die Trinkwassernutzungen, so gehen von der Variante Süd keine direkten Gefährdungspotenziale aus, die laufende Sanierungsmaßnahmen oder die Grundwassernutzungen dauerhaft gefährden, eine grundsätzliche potenzielle Gefährdung von Nutzungen kann aber beim derzeitigen Planungsstand nicht vollständig ausgeschlossen werden. Bei der Variante Nordwest ist insbesondere eine potenzielle Gefährdung im Falle der Havarie für die Trinkwassergewinnungsanlage Hattersheim sowie die Trink- und Brauchwasserbrunnen der Firma Infraserv Höchst zu berücksichtigen. Auch das Wasserwerk Hinkelstein könnte bei einem Havariefall noch betroffen sein. Bei der Variante Nordost liegen potenzielle Gefährdungen der nahe gelegenen Trinkwassergewinnungsanlagen der Hessenwasser GmbH (Wasserwerke Hinkelstein und Schwanheim) auf der Hand. 4.4.1.4.5.2 Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Baumaßnahmen in Einzugsgebieten von Trinkwasserversorgungsanlagen Sowohl bei der Nordwestvariante als auch bei der Nordostvariante sind Tunnelbauwerke vorgesehen, die in den Grundwasserleiter hineinreichen. Bei der Nordostvariante ist das in der Schutzgebietsverordnung bestehende Verbot, dass die Gründungssohle von Bauwerken nicht tiefer als 2 m über dem maximalen Grundwasserstand liegen darf, nicht eingehalten. Auch bei der Nordwestvariante wird durch Baumaßnahmen in den Grundwasserleiter eingegriffen. 4.4.1.4.5.3 Beanspruchung von Bereichen für die Grundwassersicherung Alle Varianten beanspruchen Flächen in ausgewiesenen Bereichen für die Grundwassersicherung. Zudem beansprucht der westliche Bereich der Variante Süd Teile der nach dem Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried als Tabufläche geltenden grundwasserabhängigen Waldflächen. Bei allen drei Varianten ist dadurch mit deutlichen Auswirkungen auf das Grundwasser zu rechnen. Die Auswirkungen sind daher als raumbedeutsam und als gegenwärtig nicht vereinbar mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung zu bewerten. Eine Vereinbarkeit kann jedoch bei entsprechender Zieländerung hergestellt werden. Im Vergleich zu den anderen beiden Varianten gehen lediglich von der Nordwestvariante etwas geringere Flächeninanspruchnahmen aus. 4.4.1.4.5.4 Beeinträchtigung von Grundwasservorkommen durch Schadstoffeinträge Hier weist die Variante Süd im Vergleich zu den Varianten Nordwest und Nordost ein erhöhtes Gefährdungspotenzial gegenüber Schadstoffeinträgen auf, da aufgrund ihrer Nutzung als Start- und Landebahn ein umfangreicheres Stoffspektrum eingesetzt wird. Die Variante Nordost und Nordwest sind hinsichtlich des Gefährdungspotenziales in etwa vergleichbar. 4.4.1.4.5.5 Beeinträchtigung der Grundwasserdynamik- und fließrichtung durch Hemmung, Umleitung, Stau, Anschnitt von Grundwasserleitern Bei der Variante Süd können Änderungen der Grundwasserdynamik durch Umlenk- und Staueffekte auftreten. Vergleichbare Beeinträchtigungen sind bei den beiden Nordvarianten nicht zu erwarten. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 202 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.4.1.4.5.6 Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und die Grundwasserdynamik Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wird eine projektbedingte Änderung des mittleren Grundwasserspiegels weder bei der Nordwest- noch bei der Nordostvariante solche Ausmaße annehmen, dass daraus Gefährdungen für die Umwelt resultieren. Die Auswirkungen können insgesamt als unerheblich eingeschätzt werden und sind entsprechend dem vorgegebenen Bewertungsrahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar. Bei der Südvariante können ausgehend von auftretendem Aufstau und Umlenkungseffekten die Auswirkungen auf den Bereich „Mönchbruch“ bei der Annahme der Verhältnisse im April 2001 unter Umständen schon bedeutsam sein. Die Auswirkungen werden daher, bezogen auf die projektbedingte Änderung des Grundwasserspiegels, zwar durchaus als raumbedeutsam, jedoch als mit den Zielen der Raumordnung vereinbar bewertet. Bei dieser Bewertung ist allerdings zu berücksichtigen, dass von der Vorhabensträgerin weder für den Ist-Zustand noch für die Ausbauzustände bei allen Varianten eine Ermittlung der Grundwasserneubildung vorgenommen wurde, so dass die Auswirkungen der Waldverluste und Versiegelungen nur anhand von Erfahrungswerten grob abgeschätzt werden können. Mit fortschreitendem Planungsstand ist daher eine detaillierte Grundwasserneubildungsbilanz sowohl für den Ist-Zustand als auch für den Ausbauzustand zu erstellen, um auf einer besseren Datengrundlage die Auswirkungen der Maßnahme auf die Grundwasserneubildung zu ermitteln. 4.4.1.4.5.7 Rangfolge der Varianten Es ergibt sich für die genannten Kriterien eine gegenüber den Ausführungen der Vorhabensträgerin veränderte Rangfolge bei den Varianten. Die Rangfolge ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: In den Fällen, in denen eine Änderung der bestehenden Ziele der Raumordnung erforderlich ist, erfolgt keine Abstufung, und es wird die Rangfolge mit 3 festgesetzt. Kriterium Nordwest Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Inan2 spruchnahme von Flächen im Einzugsbereich von Trinkwasserversorgungsanlagen Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Baumaß3 nahmen in Einzugsgebieten von Trinkwasserversorgungsanlagen Beanspruchung von Gebieten für Grundwasserschutz und Si3 cherung Beeinträchtigung von Grundwasservorkommen durch Schad1 stoffeinträge Beeinträchtigung der Grundwasserdynamik und -fließ-richtung 1 durch Hemmung, Umleitung, Stau, Anschnitt von Grundwasserleitern Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und die 1 Grundwasserdynamik Regierungspräsidium Darmstadt Nordost 3 Süd 1 3 1 3 3 1 3 1 3 1 3 Seite 203 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.4.1.4.6 Gesamtbewertung zum Schutzgut Grundwasser Nach einer Gewichtung der Bewertungskriterien schneidet die Nordwestvariante von den betrachteten Varianten am günstigsten ab, da dem Kriterium „Beeinträchtigung von Grundwassernutzungen durch Inanspruchnahme von Flächen im Einzugsbereich von Trinkwasserversorgungsanlagen“ die größte Bedeutung zugemessen wird und bei der Nordwestvariante überregionale Trinkwasserversorgungsanlagen betroffen sind. Die Südvariante ist als schlechteste Variante anzusehen. Der Unterschied zwischen den Varianten Nordwest und Nordost fällt jedoch nicht so deutlich aus wie in der von der Vorhabensträgerin durchgeführten Bewertung. 4.4.2 Oberflächengewässer 4.4.2.1 Raumbedeutsame Auswirkungen Der Untersuchungsraum ist derselbe wie beim Teilaspekt Grundwasser und genutztes Grundwasser. 4.4.2.1.1 Raumanalyse 4.4.2.1.1.1 Beschreibung der Strukturen und Funktionsausprägungen 4.4.2.1.1.1.1 Fließgewässer Aufgrund der hohen Durchlässigkeit des Untergrundes ist das Gewässernetz im Untersuchungsraum relativ weitmaschig. Auch in sehr niederschlagsreichen Zeiten tritt im Frankfurter Stadtwald innerhalb des Untersuchungsraumes kein oberflächiger Abfluss auf. Es sind nach Aussage der Vorhabensträgerin nur zwei nennenswerte Fließgewässer vorhanden: der Main im Nordwesten und der Hengstbach/Gundbach/Schwarzbach im Süden. Ein weiteres kleineres Fließgewässer, der Kelsterbach, verläuft zwischen Schwanheim und Kelsterbach. Die Gewässerstruktur aller Fließgewässer schwankt zwischen den Stufen „gering verändert“ und „vollständig verändert“. 4.4.2.1.1.1.2 Stillgewässer (Seen, Weiher, Gruben etc.) Im Untersuchungsraum existieren keine natürlich entstandenen größeren Seen. Es gibt aber künstlich angelegte bzw. ausgebaute Oberflächengewässer sowie durch Sand- und Kiesabbau entstandene Grundwasseraufschlüsse. Insgesamt wurden acht im Untersuchungsraum liegende Gewässer für weiter gehende limnologische Untersuchungen ausgewählt, von denen aufgrund fehlender Betretungserlaubnisse im Jahr 2000 nur vier von der Vorhabensträgerin untersucht werden konnten (der Gundwiesenteich und drei Seen im Bereich der Kiesgrube Sehring, der Langener Waldsee, die Egelsbacher Grube und die Naturschutz- bzw. Ostgrube). Weitere vier im Untersuchungsraum liegende Gewässer konnten nach Aussage der Vorhabensträgerin bisher noch nicht untersucht werden (Walldorfer Badesee, Staudenweiher, Mönchwaldsee, Grube Mitteldorff-Kern). Ein im Naturschutzgebiet liegender See konnte bisher wegen fehlender Betretungserlaubnis nicht untersucht werden (Mönchbruchteich). Des Weiteren existieren mehrere angelegte Amphibienteiche im Mörfelder Wald und ein Amphibienteich im Frankfurter Stadtwald ohne Grundwasseranschluss. Die zahlreichen künstlich angelegten Amphibientümpel westlich und östlich der Startbahn 18 West sind nicht mit in Regierungspräsidium Darmstadt Seite 204 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 die limnologischen Untersuchungen einbezogen worden. Für die genannten nicht untersuchten Seen und Gewässer liegen demnach keine limnologischen Daten vor. 4.4.2.1.1.1.3 Gesetzlich und gesamtplanerisch geschützte Bereiche Im Untersuchungsraum ist im Bereich des Mains ein Überschwemmungsgebiet i. S. v. § 69 HWG ausgewiesen. Retentionsräume wie z. B. Polder kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Nach der Flächenschutzkarte Hessen (1997) ist das Mainufer bei Kelsterbach als Überschwemmungsgebiet nach § 69 HWG ausgewiesen. Zusätzlich ist der Mönchbruch im Bereich des „Alten Torfstichs“, der „Zinswiese“ und der „Mönchbruchwiese“ als beobachtetes Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Im Regionalplan Südhessen sind im Umfeld des Mains Bereiche zum Schutz oberirdischer Gewässer ausgewiesen. Zusätzliche geplante Bereiche befinden sich entlang des Schwarz- bzw. Gundbaches. In einer Entfernung von 1.200 - 1.700 m von der südlichen Bahnschulter verläuft der Mönchbruch, der teilweise als beobachtender Überschwemmungsraum kartiert ist. Weitere Schutzgebiete bzw. fachplanerische Festsetzungen, die Oberflächengewässer betreffen, existieren nicht. 4.4.2.1.1.1.4 Vorbelastungen Der Main ist bezüglich Gewässergüte und -struktur durch seine sehr starke anthropogene Nutzung und Beeinflussung z. T. hoch belastet. Angrenzende Siedlungs-, Verkehrs- und Industrieflächen haben die natürlichen Funktionen des Fließgewässers stark zurückgedrängt. Der Gundbach weist relativ hohe Phosphat und Nitratbelastungen auf, da das Regenüberlaufbecken der ehemaligen Kläranlage Walldorf noch nicht den Regeln der Technik entspricht. Das Becken wird derzeit umgebaut, so dass sich voraussichtlich Mitte 2002 die Situation erheblich verbessern wird. Nach Auffassung der Vorhabensträgerin erfolgen durch die Kläranlage der US Air Base Belastungen mit Ammonium, da die Konzentration unterhalb der Kläranlage sehr hoch sind, oberhalb aber deutlich geringer sind. In der Zusammensetzung der aquatischen Benthosfauna fehlen charakteristische Taxa oder sind nur spärlich vertreten, typische Vertreter eines Flachlandbaches, z. B. Wasserkäfer oder bestimmte Familien der Köcherfliegen fehlen vollständig. Durch Verbesserung der chemischen Verhältnisse lassen sich diese Defizite u. U. beheben bzw. verringern. Der Gutachter der Vorhabensträgerin hat bei der Erhebung der Vorbelastungen der Fließgewässer auf veraltete Daten zurückgegriffen, so dass die Angaben in den Unterlagen zur Gewässergüte des Mains und des Schwarzbaches nicht mehr zutreffend sind. So ist nach der aktuellen Karte des „biologischen Gewässerzustandes 2000“ der Untermain in die Gewässergüteklasse II eingestuft. Vorbelastungen der Seen ergeben sich in erster Linie durch deren Nutzung als Freizeit- und Naherholungsstätten. Untersuchungen von Niederschlagswasser des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie am Flughafen Frankfurt Main am Main belegen Nährstoffeinträge in Oberflächengewässer durch Einträge aus der Luft. Dabei wurde deutlich, dass insbesondere der Lindensee deutlich stärker betroffen war als die anderen Seen im Untersuchungsraum. 4.4.2.2 Darstellung der Auswirkungen Vom Bau und Betrieb des Flughafens können im Untersuchungsraum unterschiedliche Gefährdungen und Beeinträchtigungen auf das Oberflächenwasser ausgehen. In der UVS wird von folgenden potenziellen Auswirkungen ausgegangen: Regierungspräsidium Darmstadt Seite 205 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 • Anlagebedingt: Verlust und Beeinträchtigung von Oberflächengewässern (Fließ- und Stillgewässern) durch Querung, Ausbau oder Verlegung und damit verbundener Beeinträchtigung der Gewässerdynamik. • Betriebsbedingt: Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch diffuse und direkte Schadstoffeinträge sowie durch hydraulische Belastung, das heißt hydraulischer Stress und ggf. die nicht aufnehmbare Wassermenge durch die gezielte Einleitung von Niederschlagswasser bzw. Überlaufwasser der Versickerungsanlagen. • Baubedingt: Schadstoffeinträge in Oberflächengewässer während der Bauphase. Diese potenziellen Beeinträchtigungen lassen sich nach dem derzeitigen Planungsstand jedoch nicht quantitativ prognostizieren, es kann nur ein qualitativer Überblick der möglichen Schadstoffeinträge und der möglichen Eintragspfade gegeben werden. Eine Beeinträchtigung der Retentionsfunktion von Oberflächengewässern insbesondere in Überschwemmungsgebieten kann aufgrund der Lage der Baumaßnahmen ausgeschlossen werden. 4.4.2.2.1 Nordwestvariante 4.4.2.2.1.1 Verlust und Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch Querung, Ausbau oder Verlegung Der Mönchwaldsee ragt mit seiner südlichen Ecke in den hindernisfreien Randzonenbereich. Nach Aussage des Gutachters der Vorhabensträgerin im Erörterungstermin zum Raumordnungsverfahren steht fest, dass unter Berücksichtigung einer fokussierenden Betrachtung und der aktuell gültigen Hindernisrichtlinie des BMVBW weder eine teilweise Verfüllung des Mönchwaldsees noch eine Rodung der Randgehölze erforderlich ist. Vielmehr kann gemäß alter und neuer Hindernisrichtlinie ein Gehölzsaum erhalten bleiben, der an der Südspitze des Mönchwaldsees eine Höhe von etwa 12 m aufweisen darf. Eine weitere direkte Inanspruchnahme von Oberflächengewässern mit verbundenen Änderungen der Gewässerdynamik erfolgt nicht. 4.4.2.2.1.2 Beeinträchtigung durch direkte und diffuse Schadstoffeinträge Bei der Variante Nordwest ist eine Entwässerung über Versickerung ohne direkte Einleitung vorgesehen, die jedoch, wie bereits im Kapitel Grundwasser beschrieben, ohne weitere technische Sicherungsmaßnahmen die Trink- und Brauchwassernutzung der Fa. Infraserv Höchst gefährden könnte. Als Sicherungsmaßnahme käme eine Ableitung des Niederschlagswassers in den Main in Betracht. Hierbei ist eine Beeinträchtigung des Mains in den Zeiten, in denen keine Tau- und Enteisungsmittel eingesetzt werden, nicht zu erwarten. Inwieweit eine Ableitung von vorbehandeltem entsprechend belastetem Niederschlagswasser in den Main erfolgen kann oder eine Direkteinleitung in die Kläranlagen der Stadt Frankfurt erfolgen muss, ist im Planfeststellungsverfahren näher zu untersuchen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 206 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Eine nennenswerte Erhöhung der Stickstoffdeposition durch den Flugverkehr außerhalb des Landebahnbereichs ist nach Aussage der Vorhabensträgerin nicht zu erwarten. Somit sind die Oberflächengewässer im Untersuchungsraum durch eine ausbaubedingte Zunahme der Stickstoffdeposition durch den Flugverkehr nicht betroffen. Bei sachgemäßer Bauausführung werden baubedingt lediglich temporäre Schadstoffbelastungen erwartet, die im Planstellungsverfahren konkret zu ermitteln und darzustellen sind. 4.4.2.2.2 Nordostvariante 4.4.2.2.2.1 Verlust und Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch Querung, Ausbau oder Verlegung Bei der Nordostvariante ist eine Fassung und Ableitung des Niederschlagswassers nach Qualitätskontrolle in den Main vorgesehen. Im Falle einer Einleitung des unbelasteten Niederschlagswassers in den Main sind keine Änderungen der Gewässerdynamik zu erwarten. 4.4.2.2.2.2 Beeinträchtigung durch direkte und diffuse Schadstoffeinträge Das eingesetzte Spektrum an Betriebsstoffen ist bei den im Norden vorgesehenen reinen Landebahnen als wesentlich unkritischer als bei der Start- und Landebahn im Süden einzustufen. Nach Auffassung der Vorhabensträgerin ist eine Beeinträchtigung des Mains nicht zu erwarten. Für den Fall einer befürchteten Stoffbelastung des Abwassers erscheint der Vorhabensträgerin eine zentrale Sammlung und Ableitung der mit Winterdienstmitteln belasteten Niederschlagswässer durch eine Indirekteinleitung in die Kläranlagen der Stadt Frankfurt als „machbar“. Eine nennenswerte Erhöhung der Stickstoffdeposition durch den Flugverkehr außerhalb des Landebahnbereichs ist nicht zu erwarten. Somit sind die Oberflächengewässer im Untersuchungsraum durch eine ausbaubedingte Zunahme der Stickstoffdeposition nicht betroffen. Bei sachgemäßer Bauausführung werden baubedingt lediglich temporäre Schadstoffbelastungen erwartet, die im Planstellungsverfahren konkret zu ermitteln und darzustellen sind. 4.4.2.2.3 Südvariante 4.4.2.2.3.1 Verlust und Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch Querung, Ausbau oder Verlegung Bei der Südvariante werden Auswirkungen auf den Gundbach erwartet. Dieses betrifft zum einen die Erhöhung der Einleitungsmengen – gegenüber dem derzeitigen Zustand – von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage Süd und die zu erwartenden erhöhten Wassermengen bei einem Versagen oder bei ungenügender Versickerungsleistung der zusätzlichen Versickerungsanlagen und zum anderen die bereichsweise Verlegung des Gundbachs. Die Vorhabensträgerin geht davon aus, dass im Ausbaufall keine zusätzliche Einleitung in den Gundbach erfolgt. Dieser Auffassung kann sich das Regierungspräsidium nicht anschließen. Entsprechend werden die Auswirkungen nicht – wie von der Vorhabensträgerin vorgenommen – als gering sondern als erheblich angesehen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 207 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Durch den Ausbau und den beabsichtigten Anschluss der „Notüberläufe“ der geplanten Versickerungsanlagen an den Gundbach ist mit einer erheblichen Änderung des Abflussregimes des Gundbach-/Schwarzbachsystems zu rechnen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Kapitel Wasserwirtschaft - Oberflächenentwässerung IV 3.4.4.3.2 Bezug genommen. Da Untersuchungen des Abflussregimes des Bachsystems von der Vorhabensträgerin nicht vorgenommen wurden, können die Auswirkungen nicht prognostiziert werden. Sowohl ein Anschluss der Notüberläufe der Versickerungsanlagen als auch eventuelle Veränderungen des Grundwasserstandes durch die vorgesehenen Maßnahmen können das Abflussregime und ggf. auch die Gewässerstruktur sowie bei schwallartigen Einleitungen außerdem die Fischfauna und das Zoobentos betreffen. Es sind deshalb für die Entwässerung der Südvariante technische Vorkehrungen zu treffen um starke schwallartige Zuläufe zu vermeiden. Ein Ausbau der Südvariante macht eine Verlegung des Gundbaches in einem Teilbereich erforderlich. Der Bach weist in dem genannten Abschnitt derzeit eine deutlich bis stark veränderte Gewässerstruktur auf. Die genaue Lage und Streckenlänge des zu verlegenden Abschnittes kann derzeit noch nicht prognostiziert werden. Durch die Verlegung des Gundbachs sind nach Aussage der Vorhabensträgerin keine entscheidungserheblichen Auswirkungen auf die degenerierte Fischfauna zu erwarten, zumal in dem zu verlegenden Abschnitt die Gewässerstruktur große Defizite aufweist und somit auch die Habitatnutzung für Fische eingeschränkt ist. Durch Strukturverbesserungen im Zuge der Verlegung können auch Verbesserungen der Lebensräume für die Fische sowie der ökologischen Gewässergüte erreicht werden. Nach erfolgter Renaturierung des Gundbaches kann eine Wiederansiedlung der für diesen Gewässertypus charakteristischen Bachforelle erwogen werden. 4.4.2.2.3.2 Beeinträchtigung durch direkte und diffuse Schadstoffeinträge Als favorisierte Entwässerungsvariante ist vorgesehen, das Oberflächenwasser am Rand der Flugbetriebsflächen zu fassen, abzuleiten und einer neu zu schaffenden zentralen Versickerungsanlage zuzuführen. Im Abstrom der Anlage ist ein Grundwassermonitoringsystem vorgesehen. Bei Bedarf wird das belastete Oberflächenwasser in eine Kläranlage eingeleitet. Der Versickerungsanlage ist ein Regenrückhaltebecken vorgeschaltet, um den Zustrom zu vergleichmäßigen. Eine Direkteinleitung in den Main oder den Gundbach ist nicht vorgesehen. Schadstoffeinträge durch Einleitungen sind somit für den Gundbach nicht zu befürchten. Eine nennenswerte Erhöhung der Stickstoffdeposition durch den Flugverkehr außerhalb des Landebahnbereichs ist nicht zu erwarten. Somit sind die Oberflächengewässer im Untersuchungsraum durch eine ausbaubedingte Zunahme der Stickstoffdeposition nicht betroffen. Bei sachgemäßer Bauausführung werden baubedingt lediglich temporäre Schadstoffbelastungen erwartet, die im Planstellungsverfahren konkret zu ermitteln und darzustellen sind. 4.4.2.2.4 Variantenunabhängige Betriebsflächen Auch für die variantenunabhängigen Betriebsflächen sind eine Versickerung und ein Anschluss des „Notüberlaufes“ an den Gundbach vorgesehen. Wie bereits bei der Südvariante ausgeführt, sind hierdurch Auswirkungen auf das Gewässer zu erwarten. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 208 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.4.2.3 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Schutz oberirdischer Gewässer • Oberirdische Gewässer einschließlich ihrer Talauen sind wegen ihrer vielfältigen günstigen Wirkungen auf die Landschaft, den Naturhaushalt und den Hochwasserschutz in ihrem natürlichen oder naturnahen Zustand zu erhalten und vor Verunreinigungen zu schützen (Kap. 4.2.11). • Bei Baugebiets-, Verkehrs- und sonstigen flächenbeanspruchenden Planungen sind die entstehenden Abflussverschärfungen durch Schaffung von Rückhaltemaßnahmen auszugleichen (Abschnitt 4.2.2-8). • Zum Schutz oberirdischer Gewässer sind „Bereiche für den Schutz oberirdischer Gewässer“ ausgewiesen, in denen ein bereits bestehender günstiger Erhaltungszustand zu sichern oder Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und/oder der natürlichen Entwicklung und der Selbstreinigungskraft des Gewässers (...) zu stärken (Abschnitt 4.2.2-13). LEP Hessen 2000 Erfordernis • Oberflächengewässer sind so zu bewirtschaften, dass der Zustand mäßiger Belastung (Güteklasse II) nicht überschritten wird (Kap. 8.2.2). ROG Das Raumordnungsgesetz enthält bezüglich des Oberflächenwassers folgende Leitvorstellungen und Grundsätze: • Sicherung und Wiederherstellung der Freiräume in ihrer Bedeutung für den Wasserhaushalt (§ 2 Abs. 2). • Gewässer sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Wasser ist sparsam in Anspruch zu nehmen und die Grundwasservorkommen sind zu schützen (§ 2 Abs. 8). WHG Dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes sind die folgenden Grundsätze entnommen: • Gewässer (...) sind zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit dienen (...) und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben (§ 1a Abs. 1). BNatSchG Im Bundesnaturschutzgesetz sind weitere Grundsätze formuliert, die im Wesentlichen die ökologischen Gewässerfunktionen betreffen: • Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Wasserflächen sind (...) zu erhalten oder wiederherzustellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6). Landschaftsrahmenplan Südhessen 2000 Allgemeine Leitvorstellungen des gesamträumlichen Leitbildes • Die natürliche Selbstreinigungskraft der Fließgewässer ist zu erhalten und zu verbessern (Teil II Kap. 1). Regierungspräsidium Darmstadt Seite 209 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.4.2.4 Bewertung der Auswirkungen Der Bewertungsrahmen für den Verlust und die Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch Querung, Ausbau oder Verlegung bewegt sich im Bereich starker Umweltauswirkungen (Wertstufe A), deutlicher Umweltauswirkungen (Wertstufe B), mäßiger Umweltauswirkungen (Wertstufe C) sowie unerheblicher Umweltauswirkungen (Wertstufe D). Die Bereiche starker Umweltauswirkungen sind geprägt durch eine dauerhafte Entwertung von Oberflächengewässern durch Verrohrung. Der Bereich deutlicher Umweltauswirkungen zeichnet sich durch temporäre Verschlechterung sowie eine deutliche Veränderung des Abflussregimes aus. Für die mäßigen und unerheblichen Umweltauswirkungen sind keine Kriterien ausgeprägt. Auch der Bewertungsrahmen für die Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch Schadstoffeinträge bewegt sich zwischen den Wertstufen A und D. Dabei zeichnen sich die Wertstufe A durch eine deutliche Verschlechterung der Gewässergüte durch Schadstoffeinträge, d. h. durch Verlust der ökologischen Gewässerfunktionen und die Wertstufe B durch eine Einschränkung der ökologischen Gewässerfunktionen aus. Für den Bereich mäßiger Umweltauswirkungen ist kein Kriterium ausgeprägt. Dem unterhalb der Relevanzschwelle liegenden Bereich der unerheblichen Auswirkungen werden temporäre Schadstoffbelastungen während der Bauphase sowie Schadstoffeinträge ohne Einfluss auf die Gewässerfunktionen zugeordnet. 4.4.2.4.1 Nordwestvariante 4.4.2.4.1.1 Verlust und Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch Querung, Ausbau oder Verlegung Da durch die Variante Nordwest keine direkten Eingriffe in Oberflächengewässer erfolgen, wird die Relevanzschwelle nicht überschritten und die Auswirkungen werden als unerheblich eingestuft. Dies gilt insbesondere auch für den Mönchwaldsee, da weder eine teilweise Verfüllung noch eine Rodung der Randgehölze erforderlich ist. 4.4.2.4.1.2 Beeinträchtigung durch direkte und diffuse Schadstoffeinträge Die Gefährdung einer Beeinträchtigung von Oberflächengewässer durch Eintrag von Schadstoffen kann dann als gering eingestuft werden, wenn sichergestellt wird, dass eine direkte Einleitung von mit Winterdienstmitteln belastetem Niederschlagswasser in den Main nicht vorgenommen wird. Auch baubedingt wird bei sachgemäßer Bauausführung die Relevanzschwelle nicht überschritten. Die Auswirkungen werden daher unter den o. g. Voraussetzungen als nicht raumbedeutsam bewertet. 4.4.2.4.2 Nordostvariante 4.4.2.4.2.1 Verlust und Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch Querung, Ausbau oder Verlegung Da durch die Variante Nordost keine direkten Eingriffe in Oberflächengewässer erfolgen, wird die Relevanzschwelle nicht überschritten und die Auswirkungen werden als unerheblich eingestuft. Die Auswirkungen sind als nicht raumrelevant einzustufen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 210 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.4.2.4.2.2 Beeinträchtigung durch direkte und diffuse Schadstoffeinträge Die Gefährdung einer Beeinträchtigung von Oberflächengewässer durch Eintrag von Schadstoffen ist als gering einzustufen. Auch baubedingt wird bei sachgemäßer Bauausführung die Relevanzschwelle nicht überschritten. Die Auswirkungen werden daher als nicht raumbedeutsam bewertet. 4.4.2.4.3 Südvariante 4.4.2.4.3.1 Verlust und Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch Querung, Ausbau oder Verlegung Bei der Südvariante erfolgt eine abschnittsweise Verlegung des Gundbaches, der im Rahmen dieses Verlegungsabschnittes renaturiert wird. Aus diesem Grund sind die Auswirkungen als temporäre Verschlechterung der Gewässerstruktur und -güte einzustufen. Die vorgesehene Renaturierung und Verlegung des Gundbaches wird jedoch als mäßige Umweltauswirkung eingestuft. Die Auswirkungen werden hinsichtlich der erwarteten Veränderungen des Abflussregimes als raumrelevant angesehen. Aufgrund fehlender Untersuchungen des Abflussregimes ist es derzeit jedoch nicht bewertbar, ob die Maßnahme als mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar anzusehen ist. 4.4.2.4.3.2 Beeinträchtigung durch direkte und diffuse Schadstoffeinträge Die Gefährdung einer Beeinträchtigung von Oberflächengewässer durch Eintrag von Schadstoffen ist als gering einzustufen. Auch baubedingt wird bei sachgemäßer Bauausführung die Relevanzschwelle nicht überschritten. Die Auswirkungen werden daher als nicht raumbedeutsam bewertet. 4.4.2.4.4 Variantenvergleichende Bewertung Bezüglich des Oberflächenwassers treten bei den Varianten Nordwest und Nordost keine raumrelevanten Konfliktschwerpunkte auf. Bei der Südvariante wird eine abschnittsweise Verlegung des Gundbaches erforderlich. Aus diesem Grund ist im Hinblick auf den Schutz des Oberflächenwassers die Südvariante gegenüber den anderen beiden Varianten, auch unter Berücksichtigung einer möglichen Kompensation durch eine Verbesserung der Gewässerstruktur, als ungünstiger einzustufen. Zudem kann sich bei dieser Variante ebenso wie bei den variantenunabhängigen Flächen das Abflussregime des Gundbachs ändern und zu negativen Folgewirkungen durch einen erhöhten Abfluss führen. 4.5 Luft Das Schutzgut Luft umfasst die natürliche Zusammensetzung des atmosphärischen Gasgemischs. Als relevant ist die Schadstoffbelastung der Luft sowie derjenigen Quellen und räumlichen Faktoren anzusehen, die die regionalen und lokalen Schadstoffbelastungen der Luft in der Umgebung des Frankfurter Flughafens beeinflussen. Auf die für das Vorhaben relevanten Luftschadstoffe wird unter Kapitel IV 4.1.1.2 eingegangen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 211 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.5.1 Raumbedeutsame Auswirkungen Die im Untersuchungsraum vorhandenen Wälder besitzen eine bedeutsame lufthygienische Ausgleichsfunktion. Diese beruht insbesondere auf der großen inneren Oberfläche von Baumbeständen. Von Bedeutung sind dabei die Trocken- und Nassdeposition, Sedimentation durch Windgeschwindigkeitserniedrigung und der pflanzliche Gasaustausch. Die größte Wirksamkeit besitzt die lufthygienische Ausgleichsfunktion von Waldflächen bei partikelförmigen Immissionen im Nahbereich von Emittenten. Der Beitrag der Filterleistung des Waldes zur Reduktion von gasförmigen Immissionen ist gegenüber dem Verdünnungseffekt durch Luftbewegung und räumliche Verteilung von Emissionen vergleichsweise gering. Es werden Wälder mit Immissionsschutzfunktion gemäß Flächenschutzkarte und sonstiger Wald unterschieden. Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichswirkung werden anlagenbedingt durch Flächeninanspruchnahme sowie durch zusätzliche Waldrodung oder Waldumbau im Höhenbeschränkungsbereich bis < 30 m in Anspruch genommen. Eine direkte Flächeninanspruchnahme findet infolge des geplanten Flughafenausbaus in folgenden Bereichen statt: − Start- und Landebahn/Landebahnbereich (inklusive Randzone), − variantenunabhängige Betriebsflächen und Einrichtungen, − Zusammenhangsmaßnahmen. Weiterhin ist es infolge des geplanten Neubaus aufgrund der Anforderungen an die Hindernisfreiheit erforderlich, weitere Waldbestände im unmittelbaren Umfeld der Randzone der geplanten Bahnen vorübergehend zu roden bzw. nachhaltig umzubauen. Diese Waldflächen umfassen diejenigen Bereiche außerhalb der Randzone, in denen die derzeitigen Waldbestände über die Hindernisbegrenzungsfläche, die bis maximal 30 m Höhe betrachtet wird, hinausragen. Ein weiterer Bereich sind diejenigen Waldflächen außerhalb der Zone der direkten Flächeninanspruchnahme und innerhalb der Höhenbegrenzung von < 30 m, die aktuell noch nicht die Höhe von 15 m überschritten haben. Etwaige Randeffekte durch Waldanschnitt und damit einhergehende bestandsklimatische Veränderungen durch eine stärkere Einstrahlung und Windexposition wirken sich im Wesentlichen auf die ökologischen Bedingungen des Waldbodens als Lebensraum für Pflanzen und Tiere aus. Veränderungen in der Baumschicht, die den wesentlichen Beitrag zur lufthygienischen Ausgleichsfunktion des Waldes leistet, werden nur in Ausnahmefällen eintreten. In Bezug auf die zu betrachtenden Waldflächen bestehen keine Unterschiede zwischen dem Ist-Zustand und dem Prognosenullfall. 4.5.1.1 Nordwestvariante Bei dieser Variante werden 339 ha Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion durch Flächeninanspruchnahme verbraucht. Davon sind 261 ha Wald mit Immissionsschutzfunktion Stufe I/II und 78 ha sonstiger Wald. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 212 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Funktionsbeeinträchtigungen von Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion durch Holzeinschlag/Waldumbau betreffen 21 ha Wald mit Immissionsschutzfunktion Stufe I/II und 9 ha sonstigen Wald. 4.5.1.2 Nordostvariante Die Verlustflächen von Wald mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion durch Flächeninanspruchnahme betragen 393 ha. Davon sind 320 ha Wald mit Immissionsschutzfunktion Stufe I/II und 73 ha sonstiger Wald. Die Funktionsbeeinträchtigungen von Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion durch Holzeinschlag/Waldumbau belaufen sich auf 39 ha Wald mit Immissionsschutzfunktion Stufe I/II und 22 ha sonstigen Wald. 4.5.1.3 Südvariante Der Verlust von Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion durch Flächeninanspruchnahme beträgt 407 ha. Diese teilen sich in 382 ha Wald mit Immissionsschutzfunktion Stufe I/II und 25 ha sonstigen Wald auf. Funktionsbeeinträchtigungen von Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion durch Holzeinschlag/Waldumbau betreffen 34 ha Wald mit Immissionsschutzfunktion Stufe I/II und 53 ha sonstigen Wald. 4.5.2 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Im Regionalplan Südhessen 2000 ist der gesamte Bereich um das derzeitige Flughafengelände herum als Teil eines Regionalen Grünzugs ausgewiesen. Hierzu enthält der Regionalplan das Ziel: • Die Funktion der Regionalen Grünzüge darf durch andere Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. Planungen und Vorhaben, die zu einer Zersiedlung, einer Beeinträchtigung der Gliederung von Siedlungsgebieten, des Wasserhaushalts oder der Freiraumerholung oder der Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen können, sind in den Regionalen Grünzügen nicht zulässig. Hierzu zählen neben Wohnungsbau- und gewerblicher Nutzung auch Sport- und Freizeiteinrichtungen mit einem hohen Anteil baulicher Anlagen, Verkehrsanlagen sowie andere Infrastrukturmaßnahmen. In den Regionalen Grünzügen hat jede weitere Siedlungstätigkeit zu unterbleiben. Abweichungen sind nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter der Voraussetzung zulässig, dass gleichzeitig im selben Naturraum Kompensationsflächen gleicher Größe, Qualität und vergleichbarer Funktion den Regionalen Grünzügen zugeordnet werden (Abschnitt 3.1-2, S. 28). Von der Ausweisung als Regionaler Grünzug werden auch Kaltluftentstehungs- und Kaltluftabflussgebiete, die im räumlichen Zusammenhang mit belasteten Siedlungsbereichen stehen und wichtige Aufgaben für den Klima- und Immissionsschutz erfüllen, mit umfasst (Abschnitt 5.1-3, S. 38). Folgende Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind von Bedeutung: • Der Verdichtungsraum soll seine Funktion als Wirtschaftsraum von nationaler und europäischer Bedeutung weiterhin erfüllen. Seine Vorteile (…) sollen erhalten und Belastungen vermindert werden. Dazu sind (…) verkehrsbedingte Emissionen zu reduzieren (Abschnitt 2.1-2, Seite 5). Regierungspräsidium Darmstadt Seite 213 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 • Die Verunreinigung der Luft soll vor allem im Verdichtungsraum verringert werden (Abschnitt 5.1-1, Seite 38). Außerdem umschreibt der Regionalplan als Zukunftsaufgabe zur Sicherung und Entwicklung der Infrastruktur „eine Vernetzung der verschiedenen Verkehrsträger. Die Mobilitätssicherung bei Verminderung verkehrsbedingter Belastungen, wie Lärm und Luftverschmutzung, trägt zur Verbesserung der Wohn- wie auch der Standortqualität bei.“ (Kap. 1.2, Seite 2) LEP Hessen 2000 Dem Landesentwicklungsplan zufolge ist „der Entstehung von Schadgasen (…) weiterhin verstärkt durch technische und planerische Maßnahmen zu begegnen“. Dies wird u. a. durch folgende Grundsätze konkretisiert: • Die lufthygienischen Verhältnisse sind bei Planungen insbesondere für Großprojekte (und zur Errichtung emissionsintensiver Betriebe) verstärkt zu berücksichtigen. • Die Summe der Emissionen in Untersuchungsgebieten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz soll durch geplante Maßnahmen nicht ansteigen. Zusätzliche Emissionen sollen durch Emissionsminderungen im Untersuchungsgebiet ausgeglichen werden (Kap. 8.3, Seite 44). HLPG Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 HLPG soll die Verunreinigung der Luft vor allem in den Verdichtungsräumen verringert werden. Der Eintrag von Schadstoffen in den Naturhaushalt soll so gering wie möglich gehalten werden. ROG Das Raumordnungsgesetz enthält folgende Grundsätze der Raumordnung: • Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 7). • Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von Freiräumen zu steuern. Umweltbelastungen sind abzubauen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5). 4.5.3 Bewertung der Auswirkungen Folgender Bewertungsrahmen für Verluste/Funktionsbeeinträchtigungen von Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion durch Flächeninanspruchnahme/Holzeinschlag/Waldumbau wird angesetzt: Wertstufe Bezeichnung Kriteriumsausprägung A Bereich starker Verlust von Wald mit ImmissionsUmweltauswir- schutzfunktion gemäß Flächenkungen schutzkarte und sonstigem Wald im Umfeld des Flughafens B Bereich deutlicher Umweltauswir- Regierungspräsidium Darmstadt _ Erläuterung Die Immissionsschutzfunktion des Waldes im Ballungsraum Rhein-Main ist im Landschaftsrahmenplan und im forstlichen Rahmenplan explizit geschützt _ Seite 214 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 C kungen Bereich mäßiger Umweltauswirkungen mäßige Funktionsbeeinträchtigung der Waldflächen (Wald mit Immissionsschutzfunktion gemäß Flächenschutzkarte und sonstiger Wald) Der vorübergehende Holzeinschlag bzw. der Waldumbau bewirken nur einen zeitlich befristeten starken Eingriff – die Höhenbeschränkung bewirkt auf Dauer eine mäßige Funktionsbeeinträchtigung Relevanzschwelle In Bereichen, in denen eine dauerhafte Rodung der dort vorhandenen Waldbestände stattfindet, wird im Rahmen der Auswirkungsprognose von einem Verlust der lufthygienischen Ausgleichsfunktion des Waldes ausgegangen. Auf den vorübergehend zu rodenden bzw. umzubauenden Waldflächen bleibt ein höhenbegrenzter Wald erhalten bzw. kann nach Rodung direkt neu angelegt werden. Soweit dies Waldflächen betrifft, deren Wuchshöhe auf 15-30 m begrenzt werden muss, kann von einer geringen Funktionsbeeinträchtigung der lufthygienischen Ausgleichsfunktion des Waldes durch Holzeinschlag/Waldumbau ausgegangen werden. Waldflächen, die auf Wuchshöhen unter 15 m begrenzt werden müssen, können ihre lufthygienische Ausgleichsfunktion allenfalls in sehr beschränktem Maße weiterhin erfüllen, so dass hier auch auf Dauer mit einer mindestens mäßigen Funktionsbeeinträchtigung zu rechnen ist. Da die von der Vorhabensträgerin vorgelegten Unterlagen die betroffenen Waldflächen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der erforderlichen Höhenbeschränkungen unterscheiden, werden die von Holzeinschlag/Waldumbaumaßnahmen betroffenen Flächen insgesamt der Wertstufe C „mäßige Umweltauswirkungen“ zugeordnet. Im Rahmen des Erörterungstermins wurde durch die Vorhabensträgerin bestätigt, dass die stark höhenbegrenzten Waldbereiche (bis 15 m) in die Bilanzierung der dauerhaften Waldverluste mit einzubeziehen sind. Bezüglich der Problematik der Randeffekte durch Waldanschnitt wird auf die Ausführungen in den Kapiteln IV 3.6 und IV 4.9 verwiesen. Es erfolgt keine formale Bewertung der lufthygienischen Ausgleichsfunktion, da quantitative Informationen über die tatsächliche Filterleistung des Waldes und sein Beitrag zur lufthygienischen Situation im Umfeld des Frankfurter Flughafens nicht vorliegen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 215 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.5.3.1 Variantenvergleichende Bewertung Bewertungsergebnisse für Verluste/Funktionsbeeinträchtigungen von Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion: Variante Nordwest Variante Nordost Variante Süd Verlust von Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion durch Flächeninanspruchnahme Wertstufe der Verlustfläche in ha Auswirkung Wertstufe A 339 393 407 Wertstufe B Wertstufe C 30 61 87 Bei der Realisierung der Nordwestvariante wird die geringste Fläche und bei der Variante Süd die größte Fläche verbraucht bzw. von Funktionsbeeinträchtigungen betroffen. Der Waldverlust durch Flächeninanspruchnahme sowie die nicht bloß geringe Beeinträchtigung der lufthygienischen Ausgleichsfunktion widersprechen dem im Regionalplan Südhessen 2000 enthaltenen Ziel, die Funktion des Regionalen Grünzugs, der auch Kaltluftentstehungs- und Kaltluftabflussgebiete umfasst, zu erhalten. 4.6 Klima Das Klima eines Ortes oder einer Landschaft beschreibt die Gesamtheit aller meteorologischen Zustände und Vorgänge während eines längeren Zeitraumes. Die Summe aller auf lebende Organismen wirkenden Faktoren des Klimas wird als Bioklima bezeichnet. Dieses wird insbesondere bezüglich der Faktoren betrachtet, die den Menschen in seiner Gesundheit, Leistungsfähigkeit und seinem Wohlbefinden beeinflussen. Das Klima kann in unterschiedlichen horizontalen Maßstäben, wie z. B. dem des Makro-, Mesooder Mikroklimas, untersucht werden. Das Makroklima bezieht sich beispielsweise auf Länder und Klimazonen. Das Mesoklima beschreibt das Klima in Gebieten mit bis zu 100 km Ausdehnung. Für das Mesoklima sind die Lufttemperatur, der Niederschlag, die relative Luftfeuchtigkeit und Nebel, die Sonnenscheindauer und die Windstärke und Windrichtung relevante Erfassungskriterien. Zum Bereich des Mesoklimas gehört das Lokalklima (Geländeklima). Es beschreibt die klimatischen Besonderheiten an einem Standort (etwa 100 m bis 10 km Ausdehnung). Das Lokalklima prägt sich während windschwacher Strahlungswetterlagen am deutlichsten aus; durch Messungen der Windfelder in 2 m Höhe, der Temperaturfelder in 2 m Höhe oder der Kaltlufthöhe an ausgewählten Wetterlagen – aber ebenso durch Modellrechnungen – lässt sich die Ausbildung eines Lokalklimas herausarbeiten. Als Mikroklima wird in diesem Zusammenhang ein Kleinstklima z. B. im Einflussbereich einer einzelnen Pflanze verstanden. Das Mikroklima wird nicht betrachtet, da Änderungen, die sich ausschließlich auf diese Maßstabsebene beziehen, für die im Raumordnungsverfahren zu betrachtenden überörtlichen Auswirkungen nicht relevant sind. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 216 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Klimatische Vorbelastungen sind Wärmeinseleffekte (Indexauswertung der Lufttemperatur) und bioklimatische Belastungen. Zusätzlich bilden viel befahrene Straßen Bereiche mit lufthygienischer Vorbelastung durch Emissionen. Für die Simulation der durch die geplanten Ausbaumaßnahmen zu erwartenden Änderungen des Lokalklimas wurden zwei Klimamodelle eingesetzt: − das Stadtklimamodell MUKLIMO_3, − das Kaltluftabflussmodell KLAM_21. Darüber hinaus ermöglicht das Klima-Michel-Modell bioklimatische Aussagen. Der Untersuchungsraum wurde nach den im Klimagutachten des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2001) prognostizierten vorhabensspezifischen Wirkungen abgegrenzt und entspricht dem Blattschnitt der Karten des Stadtklimamodells MUKLIMO_3 des DWD. Das insgesamt 11 km x 9 km große Areal des Untersuchungsraumes orientiert sich am Verlauf der Start- und Landebahnen des Flughafens und ist daher um 18° gegen Nord gedreht. Die vom DWD mit Hilfe des Kaltluftabflussmodells KLAM_21, mit dem ein Untersuchungsraum von 40 km x 40 km betrachtet wird, prognostizierten Änderungen fallen ebenfalls ausschließlich in den kleineren Untersuchungsraum. 4.6.1 Raumbedeutsame Auswirkungen Die Beschreibung des Mesoklimas erfolgt mit Hilfe statistischer Auswertungen von Klimadaten des DWD an der Messstation des Flughafens Frankfurt Main. Zur Ermittlung der lokalklimatischen Besonderheiten setzte der DWD die oben beschriebenen Modelle ein. Weiterhin werden Vorbelastungen, klimatisch relevante Flächennutzungen und geschützte Bereiche zur Beschreibung des Lokalklimas erfasst. Lokalklima: Hierbei wurden kleinräumigere Effekte, z. B. in einzelnen Siedlungen, betrachtet. Zum Zeitpunkt der Simulation einer sommerlichen windschwachen Strahlungswetterlage mit Nordostanströmung ist die Ausstrahlung hoch und sowohl die horizontale als auch die vertikale Durchmischung, d. h. die Windgeschwindigkeiten, sind gering. An der Station Frankfurt ist an einem Viertel der Tage (ca. 81 Tage) im Jahr mit windschwachen Strahlungsnächten zu rechnen. Diese kommen am häufigsten während der warmen Jahreszeit (Juli: 10 Tage, August: 11 Tage) vor. Versiegelte Bereiche wie z. B. Straßen und Landebahnen, insbesondere aber dicht bebaute Siedlungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe können aufgrund ihrer erhöhten Wärmespeicherkapazität so genannte Wärmeinseln darstellen. Diese weiten sich zum Teil auch bis in die Randbereiche der umliegenden Wälder aus. In den Wäldern ist das Maximum der Temperatur über Tag gedämpft, während die Abkühlung im Kronenraum über Nacht wesentlich zur Frischluftbildung beiträgt. Wasserflächen wie z. B. der Main oder der Langener Waldsee dämpfen die Temperaturextremwerte. Die “gefühlte” Temperatur wird im Untersuchungsraum vor allem durch die Wärmebelastung bestimmt. Die direkte Sonneneinstrahlung wirkt sich besonders deutlich aus. Über den Waldflächen des Untersuchungsraumes entstehen in windschwachen Strahlungsnächten Kaltluft bzw. Frischluft. Zusätzlich fließt Kaltluft mit geringer Geschwindigkeit von den umliegenden Höhenzügen des Taunus in Regierungspräsidium Darmstadt Seite 217 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 das Maintal und füllt den Bereich des Untersuchungsraumes zusätzlich mit Kaltluft an, so dass hier von einem Kaltluftsammelgebiet gesprochen werden kann. Aufgrund der geringen Neigung des Untersuchungsraumes kommt es nur sehr zögernd und mit Hilfe des Regionalwindes aus nordöstlicher Richtung zu Bewegungen talabwärts in Richtung Südwest. Bezüglich des Windes ergeben sich deutliche Veränderungen über dem Main und über der Startbahn West, wo der Wind von Nordost auf Ost bis Südost dreht. Grundsätzlich ist ein Ausströmen kühlerer Luft aus den Waldgebieten hin zu den Siedlungen festzustellen. Außerhalb der Bebauungen dominiert der Wald den Untersuchungsraum, der nahezu vollständig als Wald mit Klimaschutzfunktionen der Stufe I und II ausgewiesen ist. Freihalteflächen aus klimatischen Gründen (nach Flächenschutzkarte) befinden sich nordwestlich, östlich und südwestlich von Kelsterbach, nordöstlich und südlich von Okriftel zwischen dem Main und der Bahnlinie sowie entlang des Gundbaches und im NSG Mönchbruch. Vorbelastungen: Aufgrund bestehender klimatischer Beeinträchtigungen ergeben sich Vorbelastungen. Die Untermainebene gehört zu den bioklimatischen Belastungsbereichen in Deutschland. Aufgrund ihrer Beckenlage ist sie von Natur aus durch häufige Wärmebelastung im Sommer in Verbindung mit hoher Luftfeuchtigkeit und geringer Luftbewegung (Schwüle) gekennzeichnet. Die Wärmebelastungen lassen sich als Wärmeinseln und als bioklimatische Belastungsräume beschreiben. Zum Zeitpunkt der deutlichsten Ausprägungen liegen die Temperaturen um 5 - 6,5 K höher als in dem meist bewaldeten Umland (gemessen in einer Höhe von 2 m über Grund). Die Siedlungen Eddersheim, Okriftel, Kelsterbach, Schwanheim, Zeppelinheim und Walldorf sowie die nördliche und südliche Flughafenbebauung, die Gewerbegebiete von Kelsterbach und Walldorf sowie der chemische Industriebetrieb der Fa. Ticona stellen in Bezug zu ihrer Umgebung “ausgeprägte Wärmeinseln” dar. Das gilt auch über Tag für einen großen Teil des Rollfeldes zwischen der Flughafenbebauung. Die Ortsränder bzw. die Randbereiche der “ausgeprägten Wärmeinseln” sowie die Siedlung Gateway-Gardens bilden “schwache Wärmeinseln”. Die deutlichste Ausprägung haben die Wärmeinseln in den Abendstunden. Die vom Menschen empfundene, im Klima-Michel-Modell ermittelte, so genannte „gefühlte” Temperatur ist in den Nachmittagsstunden (15.00 Uhr) am höchsten. Der entscheidende Einflussfaktor ist die direkte Sonneneinstrahlung. Die resultierende bioklimatische Belastung ist um 15.00 Uhr auf den Freiflächen mit 32 - 38 °C am höchsten (“stark belastet”). Dies sind insbesondere die Start- und Landebahnen des Flughafens, die Hochspannungstrasse, der Mönchbruch und die Gundwiesen sowie die Ortsränder. Dagegen sind die bebauten Bereiche der Ortschaften und des Flughafens “mäßig belastet” (29 - 32 °C). Der Unterschied zu den Freiflächen erklärt sich durch die Schattenwirkung der Gebäude. Ähnliche Temperaturen werden über den Wasserflächen empfunden. Aufgrund der fast völligen Abschattung herrscht in den Wäldern vorwiegend eine “schwache Belastung” (19 - 25 °C). Knapp erreicht wird die Klasse “mäßige Belastung” (gefühlte Temperatur 25 - 26 °C) in den Waldbereichen südlich und westlich des Flughafens. Die Wärmebelastungen um 9.00 Uhr sind wesentlich geringer. Bei den betrachteten Zeitpunkten 21.00 Uhr und 3.00 Uhr kommt es in diesem Modellfall zu keinerlei bioklimatischer Belastung. Gleichzeitig sind die viel befahrenen Straßen Bereiche mit lufthygienischer Vorbelastung durch Emissionen. Vorbelastend wirken insbesondere die Autobahnen und autobahnähnlichen Bundes- und Landstraßen wie die A 3, A 5, A 67 sowie die B 40/43 und die L 3262. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 218 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Prognosenullfall: Die baulichen Veränderungen im Prognosenullfall umfassen insbesondere eine Verdichtung der südlichen Flughafenbebauung, die in allen Planvarianten enthalten ist. Es zeigt sich, dass deren klimatische Auswirkungen eng lokal begrenzt bleiben. Somit unterscheidet sich der Prognosenullfall in klimatischer Hinsicht kaum vom Ist-Zustand (2000). 4.6.1.1 Nordwestvariante 4.6.1.1.1 Relevante Zunahme der bioklimatischen Belastung durch Temperaturerhöhungen aufgrund von Flächeninanspruchnahme und Versiegelung/Bebauung Im Bereich des neu hinzu kommenden Ausbaubereichs Süd sowie über den Freiflächen der neuen Bahnvariante sind Temperaturerhöhungen von 17 °C auf 23 °C (Modellergebnis 21.00 Uhr) bzw. von 17 °C auf 19 °C zu erkennen. Die Erwärmung über den Siedlungen, dem Industriebetrieb Ticona und der nördlichen und südlichen Flughafenbebauung verändert sich nur leicht an den Randbereichen um etwa 0,25 - 0,75 K. Zum Zeitpunkt 21.00 Uhr erwärmt sich der verbleibende Kelsterbacher Wald randlich im Bereich bis etwa 200 m um 0,25 - 0,75 K. Durch den Ausbaubereich Süd werden die Waldränder (bis ca. 200 m) ebenfalls um diesen Wert erwärmt. Temperaturerhöhungen führen zu einer Erhöhung der gefühlten Temperatur und damit zu einer Erhöhung der bioklimatischen Belastung (Betrachtungszeitpunkt 15.00 Uhr). Dies betrifft räumlich ausschließlich den Ausbaubereich Süd sowie die Freifläche der Bahnvariante. Die gefühlte Temperatur erhöht sich dort um 4,5 K bis 15,5 K. Im Bereich von Siedlungen treten keine Veränderungen der bioklimatischen Belastung auf. 4.6.1.1.2 Verlust/Funktionsbeeinträchtigung von Waldflächen mit klimatischer Ausgleichsfunktion durch Rodung und Holzeinschlag/Waldumbau Bei dieser Variante tritt ein Verlust durch Flächeninanspruchnahme von 264 ha Wald mit Klimaschutzfunktion Stufe I und 91 ha sonstigem Wald auf. Die Funktionsbeeinträchtigung der bioklimatischen Ausgleichfunktion des Waldes durch Holzeinschlag/Waldumbau betrifft 22 ha Wald mit Klimaschutzfunktion Stufe II und 8 ha sonstigen Wald. 4.6.1.1.3 Beeinträchtigung von klimatischen Ausgleichsströmungen durch anlagebedingte Barriereeffekte oder Umlenkung Im Bereich dieser Variante wird die Grundströmung aus Nordost in eine bahnparallele Strömung mit Ost-West-Richtung umgelenkt, die außerdem Zustrom aus dem nördlich angrenzenden Wald erhält. Die Geschwindigkeit der Strömung beträgt 0,8 m/s. Sie ändert sich nicht und setzt sich weiter über den Main fort. Die hier in der Ist-Situation vorliegenden klimatischen Ausgleichsströmungen werden aufgrund veränderter Strömungsverhältnisse leicht nach Südwesten abgelenkt und erreichen die Ortsränder von Okriftel und Eddersheim nur noch zum Teil. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 219 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.6.1.2 Nordostvariante 4.6.1.2.1 Relevante Zunahme der bioklimatischen Belastung durch Temperaturerhöhungen aufgrund von Flächeninanspruchnahme und Versiegelung/Bebauung Hier ergibt sich ein ähnliches Bild wie bei der Nordwestvariante. Zu geringen Temperaturerhöhungen außerhalb der Freiflächen der Bahnvariante kommt es am südlichen Ortsrand von Kelsterbach, am Rand des Gewerbegebietes Kelsterbach, über der nördlichen Flughafenbebauung sowie über Teilen der Startbahn West. Die Erwärmung des umliegenden Waldes liegt im Bereich bis etwa 200 - 500 m in den Wald hinein bei 0,25-1,25 K. Die beschriebenen Temperaturveränderungen führen nicht zu Zunahmen der bioklimatischen Belastung außerhalb der eigentlichen Landebahn und des Ausbaubereichs Süd. Des Weiteren sind in den Siedlungsgebieten keine Veränderungen erkennbar. 4.6.1.2.2 Verlust/Funktionsbeeinträchtigung von Waldflächen mit klimatischer Ausgleichsfunktion durch Rodung und Holzeinschlag/Waldumbau Bei dieser Variante werden 355 ha Wald mit Klimaschutzfunktion Stufe I und 31 ha sonstiger Wald in Anspruch genommen. Die Funktionsbeeinträchtigung der bioklimatischen Ausgleichfunktion des Waldes durch Holzeinschlag/Waldumbau belaufen sich auf 59 ha Wald mit Klimaschutzfunktion Stufe II und 2 ha sonstigem Wald. 4.6.1.2.3 Beeinträchtigung von klimatischen Ausgleichsströmungen durch anlagebedingte Barriereeffekte oder Umlenkung Über der Landebahn dieser Variante entsteht eine zusätzliche Strömung aus Nordost, die eine Geschwindigkeit von etwas mehr als 1 m/s erreicht. Dadurch werden vorhandene Ausgleichsströmungen nach Westen in Richtung Gewerbegebiet Kelsterbach abgelenkt. Diese Ausgleichsströmungen strömen über die geplante Landebahn Nordost hinweg und können dadurch ggf. lufthygienisch belastete Luft mitführen. Es baut sich keine direkte Ausgleichsströmung von der geplanten Landebahn Nordost zu den Wohngebieten von Kelsterbach auf, da eine NordSüd-Strömung im Bereich der Freiflächen östlich von Kelsterbach dies verhindert. 4.6.1.3 Südvariante 4.6.1.3.1 Relevante Zunahme der bioklimatischen Belastung durch Temperaturerhöhungen aufgrund von Flächeninanspruchnahme und Versiegelung/Bebauung Durch diese Variante werden der Ortsrand von Walldorf, das Gewerbegebiet Walldorf und Teile der Startbahn-West leicht erwärmt. Der zwischen dem Ausbaubereich Süd und der Start- und Landebahn Süd verbleibende Wald bei Walldorf wird zum betrachteten Zeitpunkt durchgehend um etwa 0,25 - 1,75 K erwärmt, ebenso die Randbereiche südlich der Freiflächen der Bahnvariante. Zu bioklimatischen Belastungen durch die Realisierung dieser Variante kommt es wiederum über der Start- und Landebahn Süd und über dem neu errichteten Ausbaubereich Süd. Es sind keine Wohn-, Industrie- und Gewerbegebiete betroffen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 220 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.6.1.3.2 Verlust/Funktionsbeeinträchtigung von Waldflächen mit klimatischer Ausgleichsfunktion durch Rodung und Holzeinschlag/Waldumbau Bei dieser Variante tritt ein Verlust durch Flächeninanspruchnahme von 383 ha Wald mit Klimaschutzfunktion Stufe I und 24 ha sonstigem Wald auf. Funktionsbeeinträchtigung der bioklimatischen Ausgleichfunktion des Waldes durch Holzeinschlag/Waldumbau betrifft 83 ha Wald mit Klimaschutzfunktion Stufe II und 4 ha sonstigen Wald. 4.6.1.3.3 Beeinträchtigung von klimatischen Ausgleichsströmungen durch anlagebedingte Barriereeffekte oder Umlenkung Über dieser Variante entsteht ein Zusatzwind von Ost nach West, der einen Teil der bestehenden klimatischen Ausgleichsströmungen für den Ort Walldorf nach Westen ablenkt und diese leicht beeinträchtigt, da die Windgeschwindigkeit um bis zu 0,5 m/s abnimmt. Eine Beeinträchtigung der Ausgleichsströmungen östlich von Walldorf und zum Gewerbegebiet Walldorf findet nicht statt. 4.6.2 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Im Regionalplan Südhessen 2000 ist der gesamte Bereich um das derzeitige Flughafengelände herum als Teil eines Regionalen Grünzugs ausgewiesen. Hierzu enthält der Regionalplan das Ziel: • Die Funktion der Regionalen Grünzüge darf durch andere Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. Planungen und Vorhaben, die zu einer Zersiedlung, einer Beeinträchtigung der Gliederung von Siedlungsgebieten, des Wasserhaushalts oder der Freiraumerholung oder der Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen können, sind in den Regionalen Grünzügen nicht zulässig. Hierzu zählen neben Wohnungsbau- und gewerblicher Nutzung auch Sport- und Freizeiteinrichtungen mit einem hohen Anteil baulicher Anlagen, Verkehrsanlagen sowie andere Infrastrukturmaßnahmen. In den Regionalen Grünzügen hat jede weitere Siedlungstätigkeit zu unterbleiben. Abweichungen sind nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter der Voraussetzung zulässig, dass gleichzeitig im selben Naturraum Kompensationsflächen gleicher Größe, Qualität und vergleichbarer Funktion den Regionalen Grünzügen zugeordnet werden (Abschnitt 3.1-2, S. 28). Von der Ausweisung als Regionaler Grünzug werden auch Kaltluftentstehungs- und Kaltluftabflussgebiete, die im räumlichen Zusammenhang mit belasteten Siedlungsbereichen stehen und wichtige Aufgaben für den Klima- und Immissionsschutz erfüllen, mit umfasst (Abschnitt 5.1-3, S. 38). Überdies sollen die großen Waldgebiete südlich von Frankfurt auch wegen ihrer Klimafunktion zur Verbesserung der Umweltqualität im Verdichtungsraum beitragen (Abschnitt 3-8, S. 27). Schließlich ist die Frischluftversorgung von Siedlungsgebieten sicherzustellen und zu optimieren. Kaltluftschneisen sind offen zu halten, Wärmeinseln zu verhindern (Abschnitt 5.1-2, S. 38). LEP Hessen 2000 Dies entspricht der im Landesentwicklungsplan enthaltenen verbindlichen Vorgabe mit Zielqualität: • Der Schutz der natürlichen Umwelt, insbesondere des Waldes und noch vorhandener naturbelassener Flächen sowie die Erhaltung sonstiger größerer Freiräume ist im Rahmen der Regionalplanung und Regionalentwicklung sicherzustellen; dies ist insbesondere bei der Ausweisung neuer Siedlungsgebiete, Verkehrstrassen und sonstigen baulichen Anlagen besonders zu berücksichtigen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 221 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Der Schutz und die Verbesserung des Kleinklimas bebauter Gebiete sind durch die Ausweisung regionaler Grünzüge zu sichern (Kap. 3.2.2, S. 10). Darüber hinaus enthält der Landesentwicklungsplan den Grundsatz, dass für das Klima wichtige Flächen erhalten und entwickelt werden sollen (Kap. 8.1, S. 39). Der Landesentwicklungsplan stellt “Räume mit besonderer Bedeutung für Klimaschutz und Luftreinhaltung” dar; hierzu gehören Räume, in denen planerisch auf eine Sicherung der bestehenden Regenerations- und Schutzleistungen von Klima und Luft hingewirkt werden soll, unter anderem ausgeprägte Talräume, in denen die Luftleitbahnen besonderer Berücksichtigung bedürfen. Als solcher Raum wird das Maintal unmittelbar nördlich des Flughafens dargestellt. Außerdem gehören zu dieser Kategorie Räume, in denen planerisch auf eine Verbesserung der Klimaschutzfunktionen und der Luftqualität hingewirkt werden soll; in diesen lufthygienisch belasteten Gebieten ist planerisch in Verdichtungsräumen sowie den zugehörigen oder zuliefernden Kalt- bzw. Frischluftsammelgebieten auf eine Minderung der Überwärmungen und Emissionsbelastungen sowie eine Verbesserung der Luftaustauschprozesse hinzuwirken. Diese Darstellung bezieht nahezu den gesamten Untersuchungsraum ein. In “Räumen mit Bedeutung für den allgemeinen Klimaschutz und die Luftreinhaltung” ist auf eine Verbesserung und Sicherung der lufthygienischen Ausgleichsleistungen aus Kaltluftentstehungsgebieten und Frischluftentstehungsgebieten im Rahmen der Regionalplanung hinzuwirken. Zu diesen Räumen gehören das Flughafengebiet und sein unmittelbares Umfeld (Kap. 8.3, Abs. 2 , S. 42). In Kaltluftschneisen, die der Frischluftversorgung von Siedlungsgebieten dienen, haben alle Maßnahmen zu unterbleiben, die sie in dieser Funktion beeinträchtigen würden. Insbesondere ist die Ansiedlung luftverunreinigender Industriebetriebe nicht zulässig (Kap. 8.3, S. 43, 6. Spiegelstrich). HLPG Nach § 3 Abs. 7 HLPG sollen Raumordnung und Landesplanung einen Beitrag zum Schutz des globalen Klimas leisten. Bei Planungen, die für die Verwirklichung der Klimaschutzziele des Landes von Bedeutung sein können, sind die Auswirkungen auf das globale Klima zu prüfen und zu berücksichtigen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 222 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.6.3 Bewertung der Auswirkungen Folgende Bewertungsrahmen werden herangezogen: Bewertungsrahmen für relevante Zunahmen der bioklimatischen Belastung durch Temperaturerhöhung aufgrund von Flächeninanspruchnahme und Versiegelung/Bebauung: Wertstufe Bezeichnung A Bereich starker Umweltauswirkungen B Bereich deutlicher Umweltauswirkungen C Bereich mäßiger Umweltauswirkungen D Kriteriumsausprägung Relevante Zunahme der bioklimatischen Belastung in Wohngebieten Relevante Zunahme der bioklimatischen Belastung in Gewerbe- und Industriegebieten (außerhalb des Flughafens) Relevante Zunahme der bioklimatischen Belastung auf Freiflächen (außerhalb des Flughafens) Erläuterung Eine Zunahme der bioklimatischen Belastung in Wohngebieten ist in der hoch vorbelasteten Untermainebene von besonderer Bedeutung Die bioklimatische Empfindlichkeit von Personen in Industrie- und Gewerbegebieten ist geringer als die in Wohngebieten. Die bioklimatische Belastung auf Freiflächen ist von vergleichsweise geringer Bedeutung Relevanzschwelle Bereich uner- Relevante Zunahme der bioklimati- Eine Zunahme der Belastung über heblicher Um- schen Belastung über der neuen neu versiegelten oder bebauten weltausVersiegelung bzw. Bebauung selbst Bereichen (im Vergleich zum vorher wirkungen dort stockenden Wald) ist als unerheblich zu bewerten Bewertungsrahmen für Verluste/Funktionsbeeinträchtigungen von Waldflächen mit klimatischer Ausgleichsfunktion durch Rodung sowie Funktionsbeeinträchtigungen durch Holzeinschlag/Waldumbau: Wertstufe Bezeichnung A Bereich starker Umweltauswirkungen B C Bereich deutlicher Umweltauswirkungen Bereich mäßiger Umweltauswirkungen Kriteriumsausprägung Verlust von Wald mit klimatischer Ausgleichsfunktion (Wald mit Klimaschutzfunktion und sonstiger Wald) Erläuterung Die klimatische Ausgleichsfunktion des Waldes ist in der vorbelasteten Untermainebene von besonderer Bedeutung _ _ Beeinträchtigung von Wald mit klimatischer Ausgleichsfunktion (Wald mit Klimaschutzfunktion und sonstiger Wald) durch Holzeinschlag/Waldumbau Relevanzschwelle Die Funktionsbeeinträchtigung durch Holzeinschlag/Waldumbau hat gegenüber dem Verlust eine geringere Beeinträchtigungsintensität Regierungspräsidium Darmstadt Seite 223 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Bewertungsrahmen für Beeinträchtigungen von klimatischen Ausgleichsströmungen durch Barriereeffekte oder Umlenkung: Wertstufe Bezeichnung A Bereich starker Umweltauswirkungen B Bereich deutlicher Umweltauswirkungen C Bereich mäßiger Umweltauswirkungen D 4.6.3.1 Kriteriumsausprägung Verlust klimatischer Ausgleichsströmungen mit Bezug zu Wohngebieten Völliger Funktionsverlust klimatischer Ausgleichsströmungen mit Bezug zu Wohngebieten Erläuterung Die klimatischen Ausgleichsströmungen sind insgesamt im schwach reliefierten und bewaldeten Untersuchungsraum wenig ausgeprägt. Im Ballungsraum Untermain ist die Frischluftzufuhr insbesondere zu den Wohngebieten aber dennoch von Bedeutung. Beeinträchtigung klimatischer Ausgleichsströmungen mit Bezug zu Wohngebieten Relevanzschwelle Bereich uner- Beeinträchtigung klimatischer Aus- Die klimatische Ausgleichsströmung heblicher Um- gleichsströmungen mit Bezug zu zu den Gewerbe- und InweltausGewerbe- und Industriegebieten dustriegebieten ist von untergeordwirkungen neter Bedeutung Variantenvergleichende Bewertung Es kommt bei der Realisierung der Varianten in keinem Fall zu einer Veränderung der bioklimatischen Belastung von Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten (außerhalb des Flughafens) und Freiflächen außerhalb des Flughafens. Bei den Varianten werden lediglich die Freiflächen der Bahnvarianten sowie der Ausbaubereich Süd beeinträchtigt (Wertstufe D). Somit sind keine entscheidungserheblichen Umweltauswirkungen des Bioklimas vorhanden. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 224 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Bewertungsergebnisse für Verluste/Funktionsbeeinträchtigungen von Waldflächen mit klimatischer Ausgleichsfunktion durch Flächeninanspruchnahme/Holzeinschlag/Waldumbau: Variante Nordwest Variante Nordost Variante Süd Verlust von Wald mit klimatischer Ausgleichsfunktion durch Rodung Wertstufe der Verlustfläche in ha Auswirkung A 345 386 407 B C Beeinträchtigung der klimatischen Ausgleichsfunktion des Waldes durch Holzeinschlag/Waldumbau Wertstufe der Beeinträchtigte Fläche in ha Auswirkung A B C 30 61 87 Es zeigt sich, dass bei der Realisierung der Variante Nordwest die geringste Fläche und bei der Variante Süd die größte Fläche beansprucht wird. Allerdings enthält der Regionalplan Südhessen 2000 das Ziel, dass Planungen und Vorhaben, die zur Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen können, in den Regionalen Grünzügen grundsätzlich nicht zulässig sind. Dieses Ziel steht – soweit nicht Gründe des öffentlichen Wohls und die Möglichkeit einer Kompensation eine Ausnahme zulassen – allen Ausbauvarianten entgegen. Zusätzlich enthält der Regionalplan Südhessen 2000 das Erfordernis, dass die großen Waldgebiete südlich von Frankfurt auch wegen ihrer Klimafunktion zur Verbesserung der Umweltqualität im Verdichtungsraum beitragen sollen. Diese Funktion kann von dem jeweils für die Varianten beanspruchten Wald nicht mehr wahrgenommen werden. Der Landesentwicklungsplan enthält den Grundsatz, dass für das Klima wichtige Flächen erhalten und entwickelt werden sollen. Auch wenn der Verlust des Waldes bei der Realisierung des Flughafenausbaus nicht direkt zu einer Veränderung der Temperatur oder der bioklimatischen Belastung in Siedlungsgebieten führt, hat er jedoch generell für das Klima eine besondere Bedeutung. Folglich widersprechen alle drei Varianten dem vorgenannten Grundsatz. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 225 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Bewertungsergebnis für die Beeinträchtigungen von klimatischen Ausgleichsströmungen durch Barriereeffekte und Umlenkung: Variante Nordwest Variante Nordost Variante Süd Beeinträchtigung von klimatischen Ausgleichsströmungen Wertstufe der beeinträchtigte Ausgleichsströmungen Auswirkung A B C Beeinträchtigt werden Beeinträchtigt wird die Ausgleichsströmungen Ausgleichsströmung zum zu den Orten EddersOrt Walldorf heim und Okriftel Durch die Realisierung der Varianten werden die klimatischen Ausgleichsströmungen durch sich ändernde Windverhältnisse zum Teil unterbrochen, abgelenkt oder abgeschwächt. Es kommt nicht zu vollständigen Unterbrechungen der Ausgleichsströmungen, sondern lediglich zu Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beeinträchtigung von klimatischen Ausgleichsströmungen zu Wohngebieten hat aufgrund des dortigen zeitlich längeren Aufenthalts von gegenüber Wärmebelastung empfindlicheren Personen (Senioren, Kranke, Schwangere, Kinder) die größte Bedeutung. Die Beeinträchtigung der Ausgleichsströmungen, die einen Bezug zu Wohngebieten aufweisen, werden aufgrund der nur schwachen Ausgleichsströmungen – im Vergleich zu beispielsweise deutlich stärkeren Kaltluftabflüssen an den Taunushängen oder über dem Main – und der auf die Ortsränder begrenzten Wirksamkeit in die Wertstufe C eingestuft. Es kommt zu keinem Verlust bzw. völligen Funktionsverlust von wirksamen Ausgleichsströmungen. Die Wertstufen A und B sind daher nicht besetzt. Im Fall der Nordostvariante liegen keine erheblichen Beeinträchtigungen vor. Die Unterschiede zwischen den Varianten Nordwest und Süd sind gering. In beiden Fällen sind nur vergleichsweise schwach wirksame Ausgleichsströmungen betroffen. Im Regionalplan Südhessen 2000 ist aufgeführt, dass die Frischluftversorgung von Siedlungsgebieten sicherzustellen und zu optimieren ist. Kaltluftschneisen sind offen zu halten, Wärmeinseln sind zu verhindern. Anhand der obigen Darstellung wird deutlich, dass zumindest bei den Varianten Nordwest und Süd diese Forderung nicht eingehalten wird. Zusätzlich fordert der Landesentwicklungsplan, dass in „Räumen mit Bedeutung für den allgemeinen Klimaschutz und die Luftreinhaltung“ auf eine Verbesserung und Sicherung der lufthygienischen Ausgleichsleistungen aus Kaltluftentstehungsgebieten und Frischluftentstehungsgebieten im Rahmen der Regionalplanung hinzuwirken ist. Zu diesen Räumen gehören das Flughafengebiet und sein unmittelbares Umfeld. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 226 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Durch den Flughafenausbau kommt es im Ausbaubereich Süd und über den Freiflächen der Bahnvarianten zu einer Erhöhung der bioklimatischen Belastung. Zusätzlich sind die Ausgleichsströmungen, die infolge des gering ausgeprägten Reliefs nur schwach ausgebildet sind, aufgrund der Vorbelastung im Untersuchungsraum zumindest kleinräumig wirksam. Somit wird in diesem Punkt dem Landesentwicklungsplan durch einen Flughafenausbau nicht Rechnung getragen. Nach § 3 Abs. 7 HLPG sollen Raumordnung und Landesplanung einen Beitrag zum Schutz des globalen Klimas leisten. Bei Planungen, die für die Verwirklichung der Klimaschutzziele des Landes von Bedeutung sein können, sind die Auswirkungen auf das globale Klima zu prüfen und zu berücksichtigen. Bezüglich einer bundesweiten Reduktion der Emission von Treibhausgasen enthält das KyotoProtokoll das politische Ziel der Bundesregierung, die Treibhausemissionen (dies betrifft die sechs Treibhausgase CO2, CH4, N2O, H-FKW, FKW und SF6) in Deutschland um 21 % bis zum Zeitraum 2008-2012 gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren. Im nationalen Klimaschutzprogramm – Beschluss der Bundesregierung vom 18. Oktober 2000 – wurden zur Erreichung dieses Ziels Maßnahmen festgelegt, u. a. die Reduzierung der klimarelevanten Emissionen des Flugverkehrs. Nach Schätzungen lag der Beitrag des Luftverkehrs 1992 bei etwa 3,5 % des von allen anthropogenen Quellen zusammen verursachten Treibhauseffektes. Der Anteil des Luftverkehrs an der gesamten anthropogenen CO2-Emission beträgt etwa 2 %. Lokale oder regionale klimatische Auswirkungen durch Treibhausgasemissionen sind bisher nicht bekannt. Es existieren für einzelne Anlagen oder Verursachergruppen keine konkreten Emissionsobergrenzen, anhand derer eine Bewertung vorgenommen werden könnte. Insgesamt sind bei der Nordwestvariante die geringsten Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima zu erwarten, bei der Variante Süd die höchsten. 4.7 Schutzgut Landschaft 4.7.1 Raumanalyse Der Untersuchungsraum liegt in der naturräumlichen Haupteinheit Untermainebene. Die Reliefenergie und -vielfalt der Untermainebene ist durch eine vorwiegend sandige Ebene im Höhenbereich von 88 bis 150 m bestimmt, die durch Niederungen und Terrassenabschnitte gegliedert wird. Dort wird die Landnutzung durch große Waldflächen, überwiegend Mischwald, bestimmt. Bei den Wäldern im Untersuchungsraum handelt es sich um den Schwanheimer Wald, den Kelsterbacher Wald, den Rüsselsheimer Wald sowie den Wald bei Walldorf. Unterbrochen werden diese Waldflächen lediglich durch eine breite Hochspannungstrasse westlich des Flughafens sowie durch eine Grünlandfläche (Mönchbruch), die Teil eines Naturschutzgebietes ist. Im Nordwesten des Untersuchungsraumes schließen sich die Auewiesen des Mains an. Eingebettet in die Waldflächen liegen, teilweise ohne Übergänge, Bebauungen bzw. Siedlungen wie z. B. die unmittelbar östlich an den Untersuchungsraum angrenzende Siedlung Zeppelinheim und die unmittelbar südlich angrenzende Siedlung Walldorf. Auch der Flughafen Frankfurt Main mit seinen Siedlungsstrukturen liegt inmitten der Waldflächen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 227 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Die nordwestlich an den Untersuchungsraum angrenzende Siedlung Kelsterbach ist umgeben von ackerbaulich genutzten Flächen, die vereinzelt durch schmale Streuobstwiesen unterbrochen werden. Visuelle Leitlinien ergeben sich durch die Waldränder, vor allem in den Bereichen Mönchbruch, Gundbach sowie entlang des Talraums Main. Weiträumige Sichtbeziehungen bestehen in erster Linie in den offen strukturierten Bereichen wie dem Talraum Main, den Ackerflächen südöstlich Kelsterbach, im Bereich der Hochspannungstrassen und der Grünlandflächen des Mönchbruchs und des Auenbereiches am Gundbach. Weitere Sichtbeziehungen ergeben sich zu den außerhalb des Untersuchungsraumes gelegenen Ortsrändern sowie von den zum Flughafen Frankfurt Main gehörenden Aussichtspunkten aus. Innerhalb des Untersuchungsraumes befindet sich ein Teil des Naturschutzgebietes “Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim“. Zum Landschaftsschutzgebiet “Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main“ gehören Teile des Schwanheimer Waldes und des Waldes östlich des Flughafens sowie schmale Bereiche unmittelbar westlich und südlich an den Flughafen Frankfurt Main angrenzend. Im nordwestlichsten Teil des Untersuchungsraumes wird das LSG “Hessische Mainauen“ angeschnitten. Außerdem finden sich im Bereich der Gemarkung Mörfelden-Walldorf als Naturdenkmäler markante Einzelbäume (Hohewarteiche im Gundwald an der Hohewart-Schneise und eine Buche an der Grohhausschneise im Markwald), die aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung für das Landschafts- und Ortsbild unter Schutz gestellt wurden. Als Gewässer im Untersuchungsraum sind neben kleineren Teichen überwiegend Abgrabungsseen zu nennen. Hierzu zählt auch der Gundwiesenteich im Bereich des Gundbaches. Im Nordwesten begrenzt auf einer kurzen Strecke der Main den Untersuchungsraum. Ein weiteres Fließgewässer gehört zum Schwarzbachsystem und durchfließt den Untersuchungsraum von Nordost nach Südwest. Der Bach tritt als Hengstbach in den Untersuchungsraum ein, fließt dann weiter als Gundbach und verlässt den Untersuchungsraum als Schwarzbach. Im Untersuchungsraum werden Vorbelastungen durch visuelle Beeinträchtigungen wie die Störung von Sichtbeziehungen durch die Freileitungen in der Feldflur Kelsterbach, im Kelsterbacher Wald parallel zur A 3 und im Rüsselsheimer Wald parallel zur Startbahn-West, durch die Verkehrstrassen A 3, A 5, B 43 und B 40 sowie die S 8, Eisenbahnstrecke Frankfurt-Mainz, ICE-Trasse KölnFrankfurt, störende Bauwerke wie Umspannwerk Kelsterbach, die Ticona-Werke, das Gewerbegebiet südlich von Kelsterbach sowie das bestehende Flughafengelände und das im Abbau befindliche Abgrabungsgebiet an der A 67/A 3 hervorgerufen. Weitere Vorbelastungen ergeben sich aus den Lärmimmissionen der Verkehrsanlagen und durch Geruchsbelästigungen. Durch Fluglärm sind weite Teile des Kelsterbacher Waldes, des Rüsselsheimer Waldes und des Waldes bei Walldorf sowie der Schwanheimer Wald unmittelbar nördlich des Flughafens und in den Einflugschneisen östlich des Flughafens mit Fluglärmpegeln von mindestens 55 dB(A) (Leq(3),Tag – reale Betriebsrichtungsaufteilung) vorbelastet. Außerdem ist der Untersuchungsraum neben der Fluglärmbelastung zusätzlich stark durch den landseitigen Lärm des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet. Um eine differenziertere Bewertung des Schutzgutes Landschaft im Untersuchungsraum vornehmen zu können, wurde der Untersuchungsraum in der UVS über die regionale Landschaftsbildeinheit des Landschaftsrahmenplans Südhessen hinaus in kleinere homogene Landschaftsbildeinheiten unterteilt. Diese sind jeweils durch eine für sie charakteristische Eigenart, Vielfalt und Schönheit geprägt und als räumliche Einheiten erfühlbar bzw. erkennbar. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 228 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Für den Untersuchungsraum ergeben sich folgende Abgrenzungen von Landschaftsbildeinheiten: • Wälder: Schwanheimer Wald, Kelsterbacher Wald, Rüsselsheimer Wald und der Wald bei Walldorf • Talraum Main • Ackerflächen südöstlich Kelsterbach • Hochspannungstrasse und Umspannwerk nördlich der A3 • Hochspannungstrasse westlich des Flughafens • Mönchbruch • Auenbereich Gundbach Die durch die Planung beeinträchtigten Einheiten werden nachfolgend näher beschrieben: Die Wälder sind gekennzeichnet durch einen mosaikartigen Wechsel von Laub-, Misch- und Nadelwald. Darin eingebettet finden sich gliedernde Strukturen wie Naturdenkmäler im Wald bei Walldorf, markante Einzelbäume, Teiche (z. B. ein Tümpel im Gundwald), Abgrabungsgewässer und die Aussichtsplattform an der Startbahn West. An linearen Gliederungsstrukturen gibt es die Terrassenkante der Kelsterbacher Terrasse im Schwanheimer Wald, eine hohlwegartige Ausformung im Kelsterbacher Wald, die Bäche Hengstbach, Gundbach und Schwarzbach östlich und südlich des Flughafens und markante Baumreihen an Wegen. Der Waldrand im Bereich des Mönchbruches bildet eine visuelle Leitlinie. Daneben werden die Wälder auch durch die Straßen- und Bahntrassen gegliedert. Die Eigenart und Entwicklung der Landschaft sind für die Wälder als hoch zu bewerten, da diese Nutzungsform aus der Historie heraus als typisch anzusehen ist und die charakteristische Eigenart von geschlossenen Wäldern trotz Zerschneidungen wegen der Größe und Dichte der Waldbestände erhalten geblieben ist. Die Vielfalt ist dort als mittel zu bewerten. Die Wälder werden aufgrund ihrer z. T. naturnahen Ausprägung mit alten Bäumen als positiv für das Landschaftserleben empfunden. Insgesamt wurde die Landschaftsbildqualität im UVS-Gutachten als hoch eingestuft. Die Ackerflächen südöstlich von Kelsterbach sind durch Einzelbäume entlang von Wegen, durch schmal parzellierte Gehölz-, Grünland- und Streuobstbestände gegliedert. Insgesamt überwiegen die Ackerflächen, im östlichen Bereich befindet sich ein gehölzreicher Park mit Teichen. Da die Landschaft auch schon in vergangenen Jahrhunderten zum Ackerbau genutzt wurde, kann man von einer hohen Eigenart der Landschaft sprechen, die jedoch durch störende Elemente wie die zwei Freileitungen, das Gewerbegebiet und den Flughafen so beeinträchtigt ist, dass die Eigenart dieser Landschaftsbildeinheit nur als mittel zu bewerten ist. Eine gewisse Vielfalt ergibt sich durch einen Nutzungswechsel zwischen Grünland, Acker und Streuobst. Insgesamt ist die Vielfalt als mittel einzustufen. Die Schönheit ist ebenfalls als mittel zu bewerten, da die zum Teil wegen des Nutzungswechsels attraktiven Bereich durch die Baulichkeiten beeinträchtigt sind. In der UVS wurde die Landschaftsbildqualität insgesamt als mittel eingestuft. Im Bereich des Umspannwerkes und der Hochspannungstrasse nördlich der A 3 finden sich Gehölze und Pionierwald, Heiden und Magerrasen, kleinere Waldflächen und das Umspannwerk. Punktuell wird die Einheit durch kleine Tümpel und Gehölzgruppen gegliedert. Da im Bereich der Leitungen der Wald gerodet worden ist und durch die Leitungs-, Straßen- und Bahntrassen einen Eigenartsverlust erfahren hat, ist die Eigenart und die Schönheit als gering einzustufen. Die Vielfalt ist wegen der mosaikartigen Anordnung von kleinflächig unterschiedlichen Nutzungen als mittel zu bewerten. Insgesamt wurde die Landschaftsbildqualität als gering eingestuft. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 229 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.7.2 Raumbedeutsame Auswirkungen Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden von der Vorhabensträgerin in der UVS wie folgt bewertet: Wertstufe A: Bereich starker Umweltauswirkungen Wertstufe B: Bereich deutlicher Umweltauswirkungen Wertstufe C: Bereich mäßiger Umweltauswirkungen Wertstufe D: Bereich unerheblicher Umweltauswirkungen (ohne Relevanz) In den Landschaftsbildeinheiten kommt es zu Funktionsverlusten durch die Versiegelung und Inanspruchnahme von Flächen. Für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist die Qualität der Landschaftsbildeinheit ausschlaggebend. Funktionsbeeinträchtigungen entstehen durch die anlagebedingte Zerschneidung, da durch die Isolierung Flächen ihre Funktion für das Schutzgut nicht mehr oder nur eingeschränkt wahrnehmen können. Außerdem sind Beeinträchtigungen wegen der anlagebedingten Überformung zu erwarten. Hierzu zählt die Überprägung durch technische Elemente sowie die Beeinträchtigung weiträumiger Sichtbeziehungen. Die Ausprägung dieser Auswirkungen ist abhängig von der Qualität der Landschaftsbildeinheit sowie von der Schutzwürdigkeit nach HeNatG. Beeinträchtigungen durch Überformung sind wegen der hohen Empfindlichkeit vor allem in den Offenlandbereichen zu erwarten. Auch durch die Verlärmung des Landschaftserlebens in den Einheiten kommt es zu Auswirkungen. Diese werden anhand der neuverlärmten Fläche infolge Fluglärm ≥ 55 dB (A) ermittelt. Für den Prognosenullfall werden anlagebedingt keine Auswirkungen erwartet. Für den flugverkehrsbedingten Lärm prognostizierte der Gutachter eine Belastung, die im Untersuchungsraum für das Schutzgut Landschaft im Prognosenullfall im Vergleich mit der heutigen Belastung annährend gleich bleibt. 4.7.2.1 Nordwest Durch diese Variante kommt es zu Auswirkungen in allen drei Landschaftsbildeinheiten (LBE). • Funktionsverluste: 351 ha hochwertiger LBE; davon 15 ha LSG (Wertstufe A), 6 ha mittelwertiger LBE (Wertstufe B) und 32 ha geringwertiger LBE (Wertstufe C) • Funktionsbeeinträchtigungen: 90 ha Beeinträchtigung von hochwertigen LBE durch Zerschneidung (Wertstufe B), Überformung der LBE Kelsterbacher Feldflur (Wertstufe C), Neuverlärmung eines Streifens im nördlichen Untersuchungsraum, insbesondere im Schwanheimer Wald 4.7.2.2 Nordost Durch diese Variante kommt es zu Auswirkungen in der Landschaftsbildeinheit Wälder. • Funktionsverluste: 414 ha hochwertiger LBE davon 304 ha LSG (Wertstufe A) • Funktionsbeeinträchtigungen: Beeinträchtigung durch Zerschneidung von 94 ha hochwertiger LBE (Wertstufe B) und 82 ha LSG (Wertstufe A) Regierungspräsidium Darmstadt Seite 230 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Neuverlärmung eines Streifens im nördlichen Untersuchungsraum, insbesondere im Schwanheimer Wald 4.7.2.3 Süd Durch diese Variante kommt es zu Auswirkungen in der Landschaftsbildeinheit Wälder. • Funktionsverluste: 422 ha hochwertiger LBE davon 15 ha LSG und zwei Naturdenkmäler (Wertstufe A) • Funktionsbeeinträchtigungen: Beeinträchtigung durch Zerschneidung von 190 ha hochwertiger LBE (Wertstufe B) Neuverlärmung von Bereichen des Waldes bei Walldorf und des Gundbaches 4.7.3 Erfordernisse der Raumordnung RPS 2000 Der RPS 2000 sieht in Kapitel 3 u. a. vor, dass zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und gesunden Lebensbedingungen erlebnisreiche Erholungslandschaften zu erhalten sind. Die regionalen Grünzüge sind gemäß Kapitel 3.1 als wesentliche Gliederungselemente der Landschaft zu gestalten. Nach Kapitel 3.6 sollen Bereiche, die u. a. aufgrund der besonderen Eigenart des Landschaftsbildes sowie ihrer Ausstattung mit Wald besondere Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung aufweisen, für die Allgemeinheit erhalten, entwickelt und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. LEP Hessen 2000 Nach dem LEP Hessen 2000, Kapitel 8.1, Abs. 1-3 (S. 38) sind Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft in der für den jeweiligen Naturraum typischen Form zu schützen und zu entwickeln. HLPG Leitvorstellung der Raumordnung und Landesplanung ist gemäß § 2 HLPG Abs. 5 u. a., die freie Landschaft, wertvolle Naturräume und Waldgebiete zu erhalten und zu entwickeln. ROG Nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 des ROG ist es ein Grundsatz der Raumordnung, die gewachsenen Kulturlandschaften in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. BNatSchG Entsprechend § 2 BNatSchG sind historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart oder Schönheit zu erhalten. 4.7.4 Bewertung der Auswirkungen Beim Schutzgut Landschaft ergeben sich durch Verluste oder Beeinträchtigungen von Wäldern in einer Größenordnung von mindestens 440 ha erhebliche Konflikte. Gravierend sind die Beeinträchtigungen deshalb, weil die Wälder aufgrund ihrer Historie und da dort ihre charakteristische Eigenart erhalten geblieben ist, eine hohe Landschaftsbildqualität haben. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 231 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Nach Einschätzung des Regierungspräsidiums widerspricht der Ausbau des Flughafens damit bei allen Varianten den oben genannten Erfordernissen der Raumordnung. Beeinträchtigungen durch die Zunahme der betriebsbedingten Verlärmung sind aus Sicht des Regierungspräsidiums bei der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft nicht raumrelevant, da diese sich nur in Bezug auf die Erholungseignung der Landschaft nachteilig auswirken und bereits bei dem Schutzgut Mensch entsprechend betrachtet wurden. Am wenigsten verträglich sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild bei der Variante Nordost, da hier die hohen Flächenverluste sowie Beeinträchtigungen durch Zerschneidung und Überformung mit dem Landschaftsschutzgebiet „Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main“ einen Bereich tangieren, der u. a. wegen seiner besonderen Bedeutung für das Landschaftsbild unter Schutz gestellt wurde. Da die Südvariante zu einem höheren Flächenverbrauch führt und es zu größeren Beeinträchtigungen durch Zerschneidung und Überformung kommt als bei Nordwest, ist hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild die Nordwestvariante als günstigste der drei Varianten einzustufen. Hinsichtlich der Auswirkungen durch Verlärmung sind bei den drei Varianten keine signifikanten Unterschiede festzustellen. Insgesamt wird die in der UVS getroffene Beurteilung der Varianten von der Behörde geteilt. Allerdings lässt sich nicht abschließend beurteilen, inwieweit über die von Gutachter dargestellten Auswirkungen auf die Landschaft zusätzlich Beeinträchtigungen durch großflächige Auflösungserscheinungen aufgrund von Zerschneidungseffekten zu erwarten sind. Da diese Effekte verstärkt bei der Nordwest- und Nordostvariante eintreten, könnte sich die Variantenreihung zwischen Nordwest und Süd verändern. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sind nur sehr eingeschränkt möglich. Die Flächeninanspruchnahme könnte minimiert werden, wenn die neue Richtlinie des BMVBW zu den Hindernisfreiflächen zur Anwendung kommt, so dass die Randzonen und damit die Eingriffe in den Wald kleiner würden. Zur Vermeidung und Verminderung der anlagebedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild, sollten die baulichen Anlagen durch Sichtpflanzungen abgeschirmt werden. An Gebäuden sind neben der Abpflanzung von Gehölzen auch Fassadenbegrünungen vorzusehen. Die aus Gründen der Hindernisfreiheit erforderlichen Waldumbaumaßnahmen sind schonend durchzuführen; sofern flächenhafte Rodungen erforderlich sind, ist sofort wiederaufzuforsten. Der Aufbau von gestuften Waldrändern kann ebenfalls zum Sichtschutz beitragen. Bei den Lärmauswirkungen können die unter dem Schutzgut Mensch – Freizeit- und Erholungsfunktion – beschriebenen Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen beitragen. Im Wesentlichen sind Auswirkungen auf die Landschaftsbildqualität unvermeidbar, so dass insgesamt bei allen drei Varianten von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen ist. Diese lassen sich im weiteren räumlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen voraussichtlich kompensieren. Zur Verbesserung der Landschaftsbildqualität können Maßnahmen zur Erhöhung der Strukturvielfalt in den geringerwertigen Landschaftsräumen ebenso beitragen wie die Neuanlage von Wäldern. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 232 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 4.8 Kultur- und sonstige Sachgüter 4.8.1 Raumbedeutsame Auswirkungen Im Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter werden die kulturell bedeutsamen Flächen und Objekte erfasst. Als Kulturgüter werden raumwirksame Ausdrucksformen der Entwicklung von Land und Leuten betrachtet, die für die Geschichte des Menschen von Bedeutung sind. Hierbei kann es sich um frühgeschichtlich und archäologisch bedeutsame Zeugnisse im Boden, um Baudenkmäler aber auch um historisch bedeutungsvolle Orts- und Landschaftsteile handeln. Unter sonstigen Sachgütern sind nur die normativ geschützten kulturhistorisch oder naturhistorisch bedeutsamen Objekte oder Flächen zu verstehen. Im Untersuchungsraum ist generell der gesamte Wald im Umfeld des Flughafens, d. h. der Wald südlich Schwanheim (Schwanheimer Wald), südwestlich von Kelsterbach (Kelsterbacher Wald) und nordöstlich von Rüsselsheim/westlich der Startbahn West (Wald bei Walldorf), als landschaftsprägende und historische Kulturlandschaft von besonders charakteristischer Eigenart einzustufen. Der Schwanheimer Wald wird ferner als planmäßig angelegte Waldanlage von besonderer geschichtlicher Bedeutung angesehen. Als ausgewiesene Kulturdenkmäler befinden sich 2 Hallen im Flughafengelände, die Eddersheimer Schleuse, die Pumpstation Goldstein und das Pumpwerk Hinkelstein im Untersuchungsraum. Folgende Bodendenkmäler gemäß § 19 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDmSchG) sind vorhanden: 1. Grabhügelfeld im Schwanheimer Wald bzw. Frankfurter Unterwald 2. Römerzeitliche Siedlungsstelle in der Gemarkung Rüsselsheim an der Kreuzung Mönchbruchallee/Aschaffenburger Straße 3. Eisenzeitliche Siedlungsstelle in der Gemarkung Rüsselsheim an der Kreuzung Neuweg-/Hohe Wartschneise 4. Eisenzeitliche Siedlungsstelle in der Gemarkung Rüsselsheim an der Kreuzung Neuweg-/Höfgenschneise. Als Naturdenkmäler sind im Gemeindegebiet von Mörfelden-Walldorf jeweils 2 Einzelbäume ausgewiesen bzw. für eine Ausweisung vorgeschlagen. Die Kulturlandschaften, insbesondere der Wald, haben in der Vergangenheit bereits deutliche Flächenverluste durch Siedlungserweiterungen und Infrastrukturmaßnahmen erfahren. Die Flächenverluste werden durch die mit den genannten Eingriffen verbundenen visuellen Störungen und Verinselungen überlagert. Insofern ist von einer erheblichen Vorbelastung der kulturhistorisch bedeutsamen Landschaftsteile auszugehen. Unmittelbare Verluste von Kultur- und sonstigen Sachgütern können durch Bauumgriffe der neuen Bahn, Flächeninanspruchnahmen durch variantenunabhängige Maßnahmen im Süden, sowie durch Zusammenhangsmaßnahmen eintreten. Die Auswirkungsbetrachtung erfolgte dabei über eine Verlustflächenbetrachtung. Verluste von Bodendenkmälern gemäß HDmSchG sind nur bei der Variante Nordost zu erwarten und zwar im Bereich des Grabhügelfeldes im Frankfurter Stadtwald, das im nordöstlichen Randbereich der geplanten Landebahn liegt. Baudenkmäler werden bei keiner Variante verloren gehen. Na- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 233 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 turdenkmäler gemäß HeNatG sind nur bei der Variante Süd (2 Einzelbäume im Gundwald und Markwald) betroffen. Bei beiden ist von einem Totalverlust auszugehen. Historische Kulturlandschaften und Landnutzungsformen, die im Sinne des HeNatG als solche zu betrachten sind, jedoch keinen besonderen Schutzstatus im Hinblick auf ihre kulturhistorische Bedeutung aufweisen, sind bei allen 3 Varianten betroffen. Die Verluste an Kulturlandschaften betreffen ausschließlich waldgeprägte Landschaftsbestandteile. Hinsichtlich des Ausmaßes der Flächenverluste wird auf die Ausführungen unter Ziffer IV 3.6 verwiesen. Weitere anlagenbedingte Auswirkungen können durch Veränderungen des Umfeldes und des Erscheinungsbildes des Kulturgutes auftreten, ohne dass dabei das Kulturgut als solches eine Veränderung erfährt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Errichtung von Bauwerken oder Zerschneidungswirkungen. Im Hinblick auf die Bedeutung von Kulturlandschaften sind Zerschneidungswirkungen, verbunden mit Flächeneinschlüssen und -minimierungen, wesentliche Faktoren für die Beeinträchtigungen von Kulturlandschaften. Bei den punktuellen Kulturgütern ergeben sich bei allen 3 Varianten keine Beeinträchtigungen. Hinsichtlich der Zerschneidungswirkungen und Flächeneinschlüssen/-minimierungen wird ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziffer IV 3.6 zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass durch vorhabensbedingte Schadstoffeinträge und klimatische Veränderungen nachhaltige und dauerhafte Schäden bei Kulturgütern entstehen können, ist gering. Die Auswirkungen sind nicht erheblich. 4.8.2 Erfordernisse der Raumordnung ROG Nach dem Grundsatz der Raumordnung im § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG sind gewachsene Kulturlandschaften in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. 4.8.3 Bewertung der Auswirkungen Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im Rahmen des Variantenvergleiches die Variante Nordwest aufgrund der geringsten Auswirkungen auf die Kulturlandschaft Wald als günstigste Variante anzusehen ist. Die Südvariante ist aufgrund des enorm hohen Flächenverbrauches auch in vorliegendem Zusammenhang als am wenigsten raumverträgliche Variante anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Kapitel IV 3.6 verwiesen. 4.9 Wechselwirkungen Durch den beabsichtigten Flughafenausbau sind eine Vielzahl von Schutzgütern beeinträchtigt, die in den Kapiteln IV 4.1 bis IV 4.8 in einer jeweiligen Einzelbetrachtung beleuchtet sind. Die zuvor dargestellten Auswirkungen beeinflussen sich gegenseitig und können zu einer zyklischen wechselseitigen Verstärkung führen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 234 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Ausgangspunkt der nachteiligen Veränderung ist die projektbedingte, bei allen vorgestellten Varianten gegebene großflächige Waldinanspruchnahme (bei der Nordwestvariante außerdem in geringem Umfang die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen). Hierdurch werden Wirkungspfade nachteiliger Effekte induziert, die in folgendem Diagramm dargestellt werden. Waldflächenrodung und weiterer Verlust durch Höhenbegrenzung und Randschäden sowie Aufnahme des erweiterten Flugbetriebes Änderung des Lokalklimas, Verstärkung der Nahimmissionen Entstehung von Freiflächen und verlichteten Bereichen sowie Aufriss der Waldrandbereiche als Ausgangspunkt Verlust der Großräumigkeit, Zerschneidungseffekte, Verlärmung durch Flughafenbetrieb und Landschaftsbildbeeinträchtigungen Veränderung des Bodenchemismus und Stoffkreislaufes Verstärkte Disponierung der benachbarten Waldökosysteme durch Wind, Strahlungs- und Temperaturextrema Einschränkung der Schutzfunktionen, Lebensraumveränderung und Wanderungshindernisse für die Tierwelt, Florenveränderung Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser Schädigung bis hin zu Bestandsauflösung durch abiotische und biotische Schadeinflüsse Minderung der Erholungsfunktion Qualitätsminderung des Grundwassers Die zuvor dargestellten Wirkungspfade verdeutlichen die Wechselwirkungen, die durch den geplanten Eingriff zu erwarten sind und die Störeffekte vergrößern können. Vor dem Hintergrund ohnehin bestehender ökosystemarer Beeinträchtigungen durch Grundwasserabsenkung, erhöhte Immissionen und zumindest in den vergangenen 12 Jahren deutlich verschobene klimatische Verhältnisse hinsichtlich Temperatur- und Niederschlagsniveau sind die Elastizität der Waldökosysteme bereits ohne direkte Eingriffe erheblich gesunken und die Gefährdung der Waldökosysteme (siehe Mitteilungen der Hessischen Landesforstverwaltung, Band 35) stark erhöht. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 235 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Ausgangspunkt ist die gravierende lokalklimatische Auswirkung als Folge der geplanten großflächigen Waldrodung. Die gerade im hiesigen Klimaraum ohnehin gegebenen Extrema des Strahlungsund Temperaturniveaus schlagen somit ohne die ausgleichende Wirkung des Waldes voll durch. Dabei ist neben der örtlichen Wirkung der destabilisierende Effekt auf die angrenzenden, neu aufgerissenen Waldbereiche, insbesondere die südlichen Expositionen, gravierend. Bisher im Bestandsschutz stockende Bereiche werden in vollem Umfang der Sonnenstrahlung und dem Wind ausgesetzt. Umfangreiche Erfahrungen im hiesigen Raum mit den Effekten von Waldaufrissen und Zerschneidungen zeigen, dass der destabilisierende Effekt für die dahinter liegenden Waldökosysteme insbesondere in Verbindung mit hier immer wiederkehrenden Trockenperioden existenzbedrohend ist. Durch Sonnenbrand an den Randbäumen, wobei insbesondere dünnrindige Bäume wie die Buche betroffen sind, entstehen bei gemessenen Extremtemperaturen auf der Rinde von bis zu 49 °C bei intensiver Sonnenstrahlung im Sommer Kambialschäden (sog. „Rindenbrand“), die ihre wasser- und nährstofftransportierende Wirkung verlieren, zu einer Eintrittspforte von pilzlichen Erregern werden und in Verbindung mit der gestörten Wasseraufnahme zu einer Devitalisierung bis hin zum Absterben der Bäume führt. Damit einhergehend schreitet der Verlust des ausgleichenden Waldinnenklimas als Folge von Verlichtung und der zusätzlichen Windbewegung in das Bestandesinnere hinein fort. Durch die dadurch geförderte Verwilderung der Waldböden, verstärkt durch anthropogen bedingt erhöhte Nitrateinträge aus Niederschlagsdeposition (ca. 30-35 kg Reinstickstoff/ha und Jahr), werden die Verjüngungsfähigkeit der Standorte eingeschränkt und die unproduktive Verdunstung der ohnehin knappen Niederschläge forciert, was wiederum eine Erhöhung des Wasserstresses der betroffenen Waldbestände zur Folge hat. Zudem wird das Einlaufen nicht einheimischer, robuster und besonders vermehrungsfreudiger Neophyten wie der spätblühenden Traubenkirsche und der Robinie begünstigt, so dass die waldbaulichen Spielräume weiter eingeengt werden. Weiterhin resultiert aus dieser Entwicklung eine Erhöhung des bestandesinneren Temperaturniveaus je nach Verlichtung bis hin zu freilandähnlichen Verhältnissen. Folge ist eine Störung des Bodenchemismus in Form eines einsetzenden Mineralisierungsschubes im Oberboden und der organischen Auflage des Waldbodens mit der Konsequenz der Auswaschung von Nitrat und bisher gebundenen Nähr- aber auch Schadstoffen in die wässrige Bodenlösung und nachfolgend in das Grundwasser. Der Qualitätsschutz der Waldökosysteme für das Grundwasser vor Schadstoffeinträgen wird somit stark beeinträchtigt. Weiterhin führt der zuvor beschriebene Mineralisierungsschub zu einer Nährstoffverarmung des Oberbodens, da die Mineralisierungsgeschwindigkeit die Wiederaufnahme der Kationen durch die Vegetation übersteigt. Der durch die Vorhabensträgerin beabsichtigte Mineralbodenabtrag auf den Rodungsflächen mag den Mineralisierungsschub vermeiden, wenn das Material verbracht wird. Ein späterer Auftrag vor Grüneinsaat kann den zuvor beschriebenen Effekt kaum mildern. Insbesondere auf den verbreitet nährstoffarmen Substraten befinden sich der Bodenzustandserhebung 1998 zufolge ca. 85 % der auf 1 m Profiltiefe vorhandenen pflanzenverfügbaren Nährelemente in dem Bereich von 0-30 cm unter Flur. Daraus resultiert eine weitere Verschlechterung der ohnehin sehr begrenzten Pufferkapazität der hier überproportional stark immissionsbelasteten Standorte, die den Anbau bzw. die Erhaltung von heute noch existenzfähiger Bestockung (Eiche und Buche) in Frage stellt. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 236 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Im Gefolge der abiotischen Stressfaktoren ist durch den vorgesehenen Eingriff eine zunehmende Disponierung biotischer Schadfaktoren zu erwarten. Neben holzzerstörenden Pilzinfektionen vergünstigt sich das Lebensmilieu für Schadinsekten – insbesondere rindenbrütende Borkenkäfer – deutlich. Die Latenzpopulationen steigen durch vorgenannte Effekte, die Gefahr einer Massenvermehrung mit akuter Bedrohung der Waldbestände ist somit erhöht. Somit ist festzuhalten, dass durch den Eingriff eine erhebliche ökosystemare Destabilisierung eintritt, die eine in den Ausmaßen schwer einschätzbare Kettenreaktion auslösen kann, an deren Ende bei anhaltend ungünstiger Witterungslage (Trockenjahre) eine über die faktischen Rodungsflächen hinausgehende Beeinträchtigung waldökosystemarer Funktionenerfüllung stehen kann. Eine erhebliche Einschränkung forstökonomischer Belange durch Hiebsunreifeverluste und Einengung waldbaulicher Spielräume ist insbesondere in den wuchshöhenbegrenzten Arealen ebenfalls zu erwarten. Bedingt durch den zu erwartenden realen Waldflächenverlust einschließlich der darüber hinausgehenden Funktioneneinschränkung auf großer Fläche ist eine Einschränkung der sonstigen Schutzwirkungen zu befürchten, deren tatsächliches Ausmaß entscheidend von dem nicht vorhersehbaren Witterungsverlauf zum Zeitpunkt einer etwaigen Planrealisierung und den Folgejahren abhängig ist. Neben der reduzierten Kompensationswirkung auf das Lokalklima (Temperatur- und Transpirationsausgleich) wird die insbesondere im direkten Einzugsbereich des Ballungsraumes Rhein-Main besonders bedeutsame Lärm- und Sichtschutzwirkung auf den Rodungsflächen gar nicht mehr und auf den Randflächen aller Voraussicht nach nur noch eingeschränkt erfüllt. Dies ist die Folge der zu erwartenden zonalen Wuchshöhenbegrenzung wie auch der zu erwartenden Bestockungsgradabsenkungen. Im Gleichschritt einer voraussichtlichen Strukturschädigung mit erhöhtem Lichteintritt auf den Boden ist eine Veränderung der krautigen Flora zu erwarten. Die ohnehin erhöhten Nitrateinträge führen, verstärkt durch erhöhten Lichteintritt, zu einer raschen Ausbreitung nitrophiler Vegetation (u. a. Brombeere, Sandrohr) mit allen negativen Auswirkungen für die Waldverjüngung und den Bodenwasserhaushalt (Wasserkonkurrenz und erhöhte Transpirationsverluste). Unter dieser Verschiebung werden auch sonst waldtypische Gräser und Kräuter verdrängt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei allen Varianten durch großflächige Waldrodungen eine Kettenreaktion mit einander weiter verstärkenden Negativeffekten deutlich über die Grenzen der tatsächlichen Rodungsfläche hinaus möglich ist, deren quantitatives Ausmaß nicht exakt vorhersehbar ist. Fest steht jedoch, dass die Elastizität und Lebensraumqualität an das Vorhaben angrenzender Waldökosysteme derart labilisiert wird, dass sich im hiesigen Raum regelmäßig wiederkehrende Klimaextreme überproportional bedrohend auswirken können. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 237 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 V. Raumordnerische Gesamtbewertung 1. Allgemeines Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens wurden die Auswirkungen einer neuen Lande- bzw. Startund Landebahn für den bestehenden Flughafen Frankfurt Main auf die Erfordernisse der Raumordnung unter überörtlichen Gesichtspunkten entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen wurde die Vereinbarkeit mit den Belangen − Siedlungswesen, − Wirtschaft, − Verkehr, − Wasserwirtschaft, − Energieversorgung, sonstige Infrastruktur, − Wald (Forstwirtschaft), − Freiraumsicherung, − sonstige Bodennutzung (Landwirtschaft, Lagerstätten) und − sonstige Erfordernisse der Raumordnung geprüft. Außerdem fand eine Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Flughafenerweiterung mit umweltrelevanten Belangen (raumordnerische UVP) statt. Diese bezog sich auf folgende Schutzgüter: − − − − − − − − Mensch, Tiere, Pflanzen, Biotope, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass mehrere Ziele des Regionalplanes Südhessen 2000 gegenwärtig dem Vorhaben in allen drei Varianten einschließlich der Erweiterungsmaßnahmen im Süden des Flughafens entgegenstehen. Im RPS 2000 ist das Umfeld des Flughafens einschließlich der Flächen für die drei Ausbauvarianten und die variantenunabhängige Betriebsfläche Süd als - Wald, - Regionaler Grünzug und - Bereich für Grundwassersicherung ausgewiesen. Bei der Nordwestvariante wird darüber hinaus ein Bereich für Industrie und Gewerbe (Bestand) im Süden von Kelsterbach teilweise in Anspruch genommen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 238 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Alle Varianten zwingen zu einer Änderung des im RPS 2000 festgelegten 60-dB(A)-Siedlungsbeschränkungsbereiches (nach AzB 84). Im RPS 2000 ausgewiesene Siedlungszuwachsbereiche werden damit – variantenspezifisch unterschiedlich – in einen neuen Siedlungsbeschränkungsbereich einbezogen und sind für die Entwicklung von Wohnbauflächen nicht mehr verfügbar. Allen Varianten stehen damit die Ziele des Regionalplans zu den Siedlungszuwachsbereichen und zum Siedlungsbeschränkungsbereich entgegen. Da das Vorhaben Grundzüge des Regionalplans berührt, kann eine Abweichung von den Zielen nicht im Wege einer Abweichungszulassung gewährt werden. Vielmehr ist nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz, nach Ziffer 7.4-1 des RPS 2000 und nach Ziffer 3 der Genehmigungsauflage der Hessischen Landesregierung zum Regionalplan Südhessen vom 14.11.2000 hierfür ein Planänderungsverfahren durchzuführen. Eine Prüfung der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung wird daher unter der Voraussetzung vorgenommen, dass eine Änderung der entgegenstehenden Ziele in einem nachfolgenden Planänderungsverfahren erfolgt. Eine Änderung des Regionalplans zugunsten eines Flughafenausbaus ist zu erwarten, da im Landesentwicklungsplan 2000 eine als Ziel (Ziffer 7.4) formulierte grundsätzliche Entscheidung für die Realisierung einer Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus getroffen worden ist und diese Zielsetzung unmittelbare Bindungswirkung für die Regionalplanung entfaltet (§ 5 Abs. 7 HLPG). Diese Planänderung setzt eine eigenständige Abwägung voraus, die im laufenden Raumordnungsverfahren nicht vorgenommen werden kann. Gleichwohl bleibt die Möglichkeit, im Raumordnungsverfahren die Vereinbarkeit mit den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung bei unterstellter Zieländerung zugunsten eines Ausbaus des Flughafens im Planänderungsverfahren zu prüfen. Damit wird auch eine Grundlage für eine Entscheidung im Planänderungsverfahren geschaffen. 2. Beurteilung und Vergleich der Standortvarianten 2.1 Raumfaktoren Die drei von der Vorhabensträgerin ausgewählten Standortvarianten werden hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Raum- und Umweltbelange miteinander verglichen. Ziel der Beurteilung und des Vergleiches ist es, den Standort zu ermitteln, an dem die Errichtung und der Betrieb einer neuen Bahn überhaupt oder am ehesten mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und mit den geringsten Eingriffen in die Umwelt verbunden ist. Entscheidungserheblich für den Vergleich sind Auswirkungen auf Sachgebiete der Raumordnung und Umweltschutzgüter dann, wenn sie an den Variantenstandorten unterschiedliche Ausprägungen haben bzw. wenn sie für einzelne Standorte mit den Erfordernissen der Raumordnung unvereinbar sind. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 239 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 2.1.1 Siedlungswesen Dem Vorhaben stehen in allen Varianten Ziele des RPS 2000 zu den Siedlungsbereichen sowie zum Siedlungsbeschränkungsbereich entgegen. Der Nordwestvariante stehen darüber hinaus Ziele zu den Gewerbebereichen entgegen. Mit den Grundsätzen des Regionalplans zur Siedlungsentwicklung ist das Vorhaben teilweise vereinbar. Zur Herstellung der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ist eine Änderung von Zielaussagen des RPS 2000 notwendig. Hinsichtlich der vom Siedlungsbeschränkungsbereich betroffenen gemeindlichen Zuwachsflächen ist die Nordwestvariante deutlich am günstigsten zu bewerten. Die Variante Süd liegt knapp vor der Variante Nordost. Dabei wurde die Summe der insgesamt betroffenen Zuwachsflächen höher gewichtet als die Zahl der neu einbezogenen, bisher nicht von Siedlungsbeschränkungen betroffenen Gemeinden. Diese Variantenreihung bezieht sich allerdings nur auf den Siedlungsbeschränkungsbereich (60 dB(A) AzB 84) gemäß RPS 2000. Bei einer anderen Definition des Siedlungsbeschränkungsbereichs kann die Rangfolge der Varianten anders ausfallen. Das Gewicht des Siedlungsbeschränkungsbereichs in der Variantenbewertung muss daher relativiert werden. Die Nordwestvariante ist als einzige Variante mit direkten und indirekten Eingriffen in regionalplanerisch festgelegte Industrie- und Gewerbebereiche verbunden. Unter diesem Aspekt ist sie am ungünstigsten zu bewerten. In der Gesamtbewertung zum Siedlungswesen ergeben sich daher keine Vorteile der Nordwest- gegenüber der Süd- und der Nordostvariante. 2.1.2 Wirtschaft Das Vorhaben ist in allen Varianten insgesamt mit den Erfordernissen der Raumordnung für den Bereich Wirtschaft vereinbar. Es trägt maßgeblich zur Verwirklichung der im RPS 2000 und LEP Hessen 2000 enthaltenen Grundsätze zur wirtschaftlichen Entwicklung bei. Der Ausbau würde dazu beitragen, dass der Verdichtungsraum Rhein-Main seine Funktion als Wirtschaftsraum von nationaler und europäischer Bedeutung weiterhin erfüllen kann, die hohe Wirtschaftskraft und ein vielfältiger Arbeitsmarkt auch unter den Bedingungen des aktuellen Strukturwandels erhalten werden können. Sollte sich mit fortschreitender Planungstiefe herausstellen, dass zur Einhaltung der Anforderungen an die Anlagensicherheit der Firmen Ticona und Infraserv Höchst Maßnahmen an den Anlagen erforderlich sind oder die Anlagen verlegt werden müssen, könnte sich dies anders darstellen. 2.1.3 Verkehr Das Vorhaben kann unter bestimmten Voraussetzungen und bei Beachtung von Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung zum Sachgebiet Verkehr in Einklang gebracht werden. Die Auswirkungen auf das Sachgebiet Verkehr sind grundsätzlich variantenunabhängig. Variantenspezifische Unterschiede ergeben sich lediglich hinsichtlich der Inanspruchnahme bestehender Verkehrsanlagen und des vorhabensbedingten Neu-, Um- und Ausbaus von Verkehrswegen. Während bei den Varianten Süd und Nordwest der Umfang der Eingriffe und der notwendigen Umbaumaßnahmen in etwa vergleichbar ist, erfordert die Nordostvariante den größten Neuordnungsbedarf. Eine nachhaltige Beeinträchtigung von Verkehrsverbindungen ist im Ergebnis bei allen drei VariRegierungspräsidium Darmstadt Seite 240 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 anten nicht erkennbar, eine Variantenreihung somit nicht zu begründen. Die Nordwestvariante beeinträchtigt dagegen die Realisierbarkeit des geplanten Güterverkehrszentrums. Unter diesen Aspekten ist die Nordwestvariante ungünstiger als die Süd- und Nordostvariante zu bewerten. Mit den Grundsätzen des RPS 2000 zum Luftverkehr ist das Vorhaben in allen Varianten vereinbar. Es trägt maßgeblich zu deren Verwirklichung bei. 2.1.4 Wasserwirtschaft Sowohl die Variante Süd als auch die Variante Nordwest haben bei Umsetzung von Maßnahmen zum Grundwasserschutz im Vergleich zur Nordostvariante geringere Auswirkungen auf raumrelevante Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Eine Rangfolge zwischen der Nordwest- und Südvariante lässt sich jedoch nicht begründen. Die Nordostvariante beansprucht jedenfalls Flächen in der Trinkwasserschutzzone III A, so dass daraus ein Konfliktpotenzial zu den gegenwärtigen raumordnerischen Zielen und Flächenschutzausweisungen resultiert. Insbesondere muss eine Zugänglichkeit zu den von der Flächeninanspruchnahme betroffenen Trinkwasserbrunnen auch zukünftig sichergestellt sein. Nur soweit diese Konflikte gelöst werden können, ist die Nordostvariante als raumverträglich einzustufen. Demgegenüber entstehen bei der Variante Süd in der Wasserver- und Abwasserentsorgung nach dem gegenwärtigen Planungsstand keine raumordnerisch relevanten Auswirkungen. Allerdings zeigt die bisher vorgesehene Oberflächenentwässerung nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand raumbedeutsame Auswirkungen auf, da bei hohen Grundwasserverhältnissen das Abflussregime des Schwarzbachs/Gundbachs und damit der teilweise als beobachteter Überschwemmungsraum kartierte ”Mönchbruch” beeinträchtigt werden kann. Gleiches gilt auch für die variantenunabhängigen Flächen. Insgesamt wird daher nach derzeit möglicher Einschätzung die Variante Nordwest nach Realisierung von Anpassungsmaßnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Ver- und Entsorgung als raumverträglichste Variante eingestuft. 2.1.5 Energieversorgung, sonstige Infrastruktur Das Vorhaben ist in allen Varianten – bei Variante Nordwest unter Beachtung von Maßgaben – mit den Erfordernissen der Raumordnung zu den Sachgebieten Energieversorgung und Abfallentsorgung vereinbar. Zum Sachgebiet Information und Telekommunikation stehen keine Erfordernisse der Raumordnung entgegen. Während die Süd- und die Nordostvariante nur geringe, nicht raumbedeutsame Anpassungen der Energieversorgungsinfrastruktur erfordern, ist die Nordwestvariante mit Umplanungen bei der externen Stromversorgung verbunden. Da diese raumverträglich umgesetzt werden können, ist eine Variantenreihung raumordnerisch nicht zu begründen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 241 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 2.1.6 Wald Allen Varianten stehen die Ziele und Grundsätze des RPS 2000 zum Wald entgegen. Zur Herstellung der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ist eine Änderung von Zielaussagen des RPS 2000 notwendig. Bei allen Varianten tritt eine erhebliche irreparable Funktionsbeeinträchtigung des Waldes ein. Die Nordwestvariante ist bezüglich des direkten Flächenabganges durch Rodung von allen näher untersuchten Varianten am günstigsten zu bewerten. Gleiches gilt für die betroffene Waldfläche mit naturschutz- und forstrechtlichem Schutzstatus. Hinsichtlich der verbleibenden Waldinsellagen in Form von drei Exklaven mit insgesamt 241 ha ist jedoch diese Variante von allen die problematischste, da angesichts der künftigen Flächenstruktur und Zerschneidung von einer mittelfristig erheblichen Funktionsbeeinträchtigung ausgegangen werden muss. Die Nordostvariante schneidet bezüglich des direkten Flächenabganges am zweitbesten ab. Die Südvariante stellt den gravierendsten Eingriff hinsichtlich des direkten Flächenabganges dar und beinhaltet den höchsten Bannwaldverlust. Unter Abwägung aller Aspekte ist die Nordwestvariante gleichwohl die noch am ehesten vertretbare Lösung, da bei ihr trotz der gegenüber der Nordostvariante größeren flächenmäßigen Gesamtbeeinträchtigung (inkl. Verinselung) der gesamtökologische Waldschaden wegen ihrer Lage in einem jetzt schon isolierten Waldareal mit deutlich herabgesetzter Vitalität am geringsten ist. Die kompakten, noch in recht gutem Zustand befindlichen Waldflächen im Bereich der Nordostvariante blieben somit unversehrt. Der mit der Variante Nordost verbundene ausgedehnte südexponierte Aufriss des verbleibenden Stadtwaldes Frankfurt ist als gravierendes Existenzrisiko eines noch großflächigen und funktional hinreichend intakten Waldareals einzuschätzen. Die Südvariante ist aus den gleichen Gründen und wegen des zudem enorm hohen Flächenverbrauches aus raumordnerischer Sicht am ungünstigsten zu bewerten. 2.1.7 Freiraumsicherung Das Vorhaben greift in allen Varianten großflächig in den regionalen Grünzug ein und steht daher Zielen des RPS 2000 zum regionalen Grünzug und Grundsätzen zur Freiraumsicherung entgegen. Die Feststellung der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung setzt für alle Varianten eine Änderung der Zielaussage für die betroffenen Flächen im Rahmen eines Planänderungsverfahrens voraus. Hinsichtlich der flächenmäßigen Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs ist die Nordwestvariante am günstigsten zu bewerten. Die Nordostvariante nimmt die größte Fläche des Regionalen Grünzugs in Anspruch, die Südvariante geringfügig weniger. 2.1.8 Sonstige Bodennutzung Raumbedeutsame Auswirkungen auf landwirtschaftliche Flächen und Rohstofflagerstätten sind zum derzeitigen Planungsstand bei keiner Variante zu erkennen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 242 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 2.2 Umweltbelange 2.2.1 Lärm Allen Varianten stehen Erfordernisse der Raumordnung zum Lärmschutz entgegen. Hinsichtlich des Fluglärms ist an allen drei Standorten mit erheblichen Belastungen der Menschen zu rechnen. Allerdings weisen die Anzahl der betroffenen Menschen und die Art der beeinträchtigten Nutzungen zum Teil starke Unterschiede auf. Die Betrachtung der Fluglärmbelastung zeigt, dass eine Realisierung des Vorhabens in allen Varianten zu einer erheblichen Zunahme der Lärmbelastungen in der Tagzeit (6.00 bis 22.00 Uhr) führt. So ist insbesondere bei der Wohnbevölkerung mit einer Zunahme der von Lärm Betroffenen gegenüber dem Prognosenullfall um mindestens 62.000 Menschen zu rechnen; außerdem steigt die Zahl der zur Tagzeit deutlich oder stark belasteten Nutzer lärmsensibler Einrichtungen um mindestens 9000 an. Die Belastungen zur Nachtzeit hingegen würden – unter Berücksichtigung der „Mediationsnacht“ – bei der Variante Nordwest leicht zurückgehen, bei der Nordostvariante etwa unverändert bleiben und im Falle der Variante Süd deutlich ansteigen. Ähnliches gilt für die über den gesamten Tag zu erwartenden Belastungen für die Beschäftigten. Hinsichtlich der siedlungsnahen Freiräume und Grün- und Parkanlagen führen alle Ausbauvarianten zu einer merklichen Erhöhung der verlärmten Fläche, wobei die Belastungen bei der Nordostvariante am höchsten sind. Insbesondere im Hinblick darauf, dass im Falle der Südvariante die Betroffenenzahl innerhalb der Wohnbevölkerung nachts in Wertstufe A (starke Umweltauswirkungen) gegenüber dem Prognosenullfall auf mehr als das Doppelte anstiege, ist die Südvariante mit den Erfordernissen der Raumordnung nicht vereinbar. Bei der Variante Nordwest ist sowohl bezüglich der Wohnbevölkerung als auch der Nutzer lärmsensibler Einrichtungen ein Rückgang der Zahl der zur Nachtzeit Betroffenen zu erwarten. In abgeschwächter Form gilt dies auch für die Nordostvariante. Allerdings ist die Größe der mit Lärm belasteten Fläche der siedlungsnahen Freiräume und Grün- und Parkanlagen im Fall der Nordostvariante gerade in den beiden höchsten Wertstufen erheblich höher als bei der Variante Nordwest, und auch die Zahl der deutlich belasteten Wohnbevölkerung liegt sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit bei der Nordostvariante merklich höher, so dass insgesamt die Zunahme der Lärmbelastung im Falle einer Realisierung der Nordwestvariante noch am geringsten ausfiele. 2.2.2 Luftschadstoffe Eine Realisierung des Vorhabens führt in allen Varianten im Vergleich mit dem Prognosenullfall zu einer Zunahme der Schadstoffbelastung der Luft. Die Auswirkungen unterscheiden sich zwischen den Varianten nur geringfügig; allerdings fällt der Anstieg der Immissionsbelastung durch NO2, SO2 und CO bei der Südvariante etwas höher aus als bei den Nordvarianten. Insgesamt ist die zu erwartende Immissionsbelastung in allen Planungsfällen im Vergleich mit dem IstZustand 2000 relativ niedrig, was allerdings im Wesentlichen auf die erhebliche Reduktion der Emissionen der entsprechenden Schadstoffe aus dem Kfz-Verkehr zurückzuführen ist. Die Grenzwertüberschreitungen bei SO2 und PM 10 sind im Wesentlichen auf nicht flughafenbezogene Quellen zurückzuführen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 243 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 2.2.3 Sicherheitsbetrachtung Es besteht ein Grundrisiko hinsichtlich der Beeinträchtigung der Flugsicherheit durch Vogelschlag. Fraglich ist, ob bei Verwirklichung einer Variante höhere Vogelschlagzahlen als bisher erwartet werden können. Im Umgebungsraum des Frankfurter Flughafens wird sich in Anbetracht der geringeren Überflughöhen im Untermainraum für die nördlichen Varianten eine ungünstigere Situation ergeben. Es ist erforderlich, dass die für den westlichen Anflug auf die nördlichen Varianten prognostizierte ungünstigere Situation im Falle einer Zunahme der Gefährdung infolge Vogelschlags durch flugbetriebliche und Flugsicherungsmaßnahmen abgefangen wird. Auswirkungen der Varianten Süd und Nordost auf die Sicherheit immissionsschutzrechtlich zu beurteilender Anlagen sind nicht zu erwarten. Innerhalb des Bereichs, in dem der Flugverkehr bei Realisierung einer dieser Varianten als externe Gefahrenquelle berücksichtigt werden müsste, befinden sich keine Anlagen, die unter die Störfall-Verordnung fallen. Die Auswirkungen der Nordwestvariante auf die Sicherheit können im Hinblick auf die Notwendigkeit einer weiter gehenden Untersuchung der Risiken für die westlich der Landebahn gelegenen Anlagen der Firmen Ticona und Infraserv Höchst sowie der Risiken für die Flugsicherheit durch die auf dem Gelände befindlichen baulichen Anlagen nicht abschließend bewertet werden. 2.2.4 Erholungs- und Freizeitfunktion Bei allen drei Varianten kommt es zu raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Erholungsfunktion. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erholungsfunktion stellt sich die Nordostvariante im Vergleich als die Variante mit den größten Beeinträchtigungen dar. Die Nordwestvariante ist wegen der flächenhaften Inanspruchnahme des Kelsterbacher Waldes und der darin vorhandenen Erholungsstruktur insgesamt als schlechter einzustufen als die Südvariante. Bei allen drei Varianten sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung nur sehr eingeschränkt möglich. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion lassen sich jedoch voraussichtlich im weiteren räumlichen Zusammenhang des Vorhabens kompensieren. 2.2.5 Tiere und Pflanzen 2.2.5.1 Pflanzen und Biotope Hinsichtlich der Beeinträchtigungen von Pflanzen und Biotopen hat die Nordostvariante insgesamt die größten Auswirkungen. Sie beansprucht mit 200 ha hochwertiger Biotope und 50 ha FFHLebensraumtypen einen deutlich höheren Anteil als die beiden anderen Varianten. Die Südvariante ist gegenüber der Nordwestvariante als ungünstiger zu beurteilen, da durch sie deutlich mehr mittelwertige Flächen in Anspruch genommen würden. Im Übrigen ist die Südvariante hinsichtlich ihrer Funktionsbeeinträchtigungen als schlechter einzustufen als Nordwest. 2.2.5.2 Tiere Durch den Flughafenausbau ergeben sich erhebliche Beeinträchtigungen von Tierlebensräumen. Insgesamt sind die Auswirkungen auf die Fauna im Bereich der Südvariante als am gravierendsten ein- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 244 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 zustufen. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Erhaltung des Walldorfer Waldes als Teil eines größeren zusammenhängenden Funktionsraumes eine höhere Bedeutung beizumessen ist als der Erhaltung der Teilpopulationen im Kelsterbacher Wald, der bereits heute allseitig isoliert ist. Allerdings ist die Nordwestvariante wegen des weit gehenden Verlustes der Lebensraumfunktion im Kelsterbacher Wald deutlich ungünstiger einzustufen als die Nordostvariante. 2.2.5.3 Zusammenfassung: Tiere und Pflanzen Für das Schutzgut Tiere und Pflanzen stellt sich die Südvariante wegen der großen Flächeninanspruchnahme in Bereichen, die auch im Zusammenhang mit den südlich angrenzenden Funktionsräumen eine herausragende naturschutzfachliche Wertigkeit besitzen, als die Variante mit den gravierendsten Auswirkungen dar. Die Wälder im Norden haben beide ebenfalls eine hohe Wertigkeit. Die Beeinträchtigungen der Fauna wiegen bei der Nordwestvariante schwerer, und die Nordostvariante wirkt sich stärker auf die Pflanzen und Biotoptypen aus. Es lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob zusätzliche Beeinträchtigungen durch großflächige Auflösungserscheinungen und durch Zerschneidungseffekte zu erwarten sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Einstufungen zwischen den Varianten dadurch nicht grundsätzlich verändern würden, da diese Effekte gleichermaßen bei allen zu erwarten sind. 2.2.6 Luft Die im Untersuchungsraum vorhandenen Wälder besitzen eine bedeutsame lufthygienische Ausgleichsfunktion. Daher wurden die Verluste und Funktionsbeeinträchtigungen dieser Waldflächen betrachtet. Bei der Realisierung der Nordwestvariante wird die geringste Fläche und bei der Variante Süd die größte Fläche verbraucht bzw. von Funktionsbeeinträchtigungen betroffen. Der Waldverlust durch Flächeninanspruchnahme sowie die nicht bloß geringe Beeinträchtigung der lufthygienischen Ausgleichsfunktion widersprechen dem im Regionalplan Südhessen 2000 enthaltenen Ziel, die Funktion des Regionalen Grünzugs, der auch Kaltluftentstehungs- und Kaltluftabflussgebiete umfasst, zu erhalten. 2.2.7 Klima Insbesondere der Verlust von Wald verursacht Beeinträchtigungen des Schutzguts Klima. Insgesamt sind bei der Nordwestvariante die geringsten Beeinträchtigungen des Schutzguts Klima zu erwarten, bei der Variante Süd die höchsten. 2.2.8 Bodenfunktion Der Verlust und die Beeinträchtigung der Bodenfunktionen sind bei allen Varianten als erheblich einzustufen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 245 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Im Vergleich der Nordvarianten untereinander liegen Flächenverlust und -beeinträchtigungen so dicht beieinander, dass eine Abstufung innerhalb dieser Varianten nicht möglich erscheint. Unter Berücksichtigung der Waldverinselungsflächen könnten sich leichte Vorteile zugunsten der Nordostvariante ergeben. Die Südvariante schneidet aufgrund des höchsten Anteils an Verlust von Flächen mit bewerteten Bodenschutzfunktionen am schlechtesten ab. Insgesamt sind unter dem Aspekt der Inanspruchnahme von Flächen mit spezifischen Bodenfunktionen beide Nordvarianten günstiger als die Südvariante zu bewerten. 2.2.9 Grundwasser Allen Varianten stehen in Bezug auf den Konfliktschwerpunkt ”Inanspruchnahme von Flächen mit Funktionen für Grundwasserschutz und -sicherung” die Ziele und Grundsätze des RPS 2000 zum Grundwasserschutz entgegen. Zur Herstellung der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ist eine Änderung von Zielaussagen des RPS 2000 notwendig. Ein weiterer Konfliktschwerpunkt ist der Verstoß gegen Verbote der bestehenden Trinkwasserschutzgebietsverordnung. Die Anforderungen für Bauwerke innerhalb der Schutzzone III A in Wasserschutzgebieten werden bei der Variante Nordost nicht erfüllt. Als Konfliktschwerpunkte gelten zudem die Gefährdungspotenziale gegenüber Schadstoffeinträgen in das Grundwasser bei allen Varianten, da sich Beeinträchtigungen des Grundwassers nicht generell ausschließen lassen. Wegen der Verbotstatbestände, des eingesetzten Stoffspektrums und der Nähe zu den Gewinnungsanlagen ergeben sich für die Varianten Nordwest und Nordost hohe Gefährdungspotenziale für das Grundwasser. Bei der Variante Nordwest sind bei Umsetzung von Grundwasserschutzmaßnahmen keine raumordnerisch relevanten Eingriffe in die öffentliche Trinkwasserversorgung erkennbar. Eine Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung lässt sich nur für den Havariefall begründen. Bei der Variante Süd besteht ein hohes Gefährdungspotenzial gegenüber Schadstoffeinträgen. Eine Vereinbarkeit dieser Variante mit den Zielen der Raumordnung kann nur unter Beachtung ausreichender Maßgaben zum Schutz des Grundwassers hergestellt werden. Zudem sind bei der Variante Süd raumbedeutsame Auswirkungen wegen des möglichen Anstiegs des Grundwassers nicht auszuschließen. Dies würde unmittelbar zu Abflusserhöhungen in den nachfolgenden Ortslagen führen. Nach einer Gewichtung der Bewertungskriterien schneidet die Nordwestvariante von den betrachteten Varianten am günstigsten ab. Die Südvariante ist als schlechteste Variante anzusehen. 2.2.10 Oberflächengewässer Bezüglich des Oberflächenwassers treten bei den Varianten Nordwest und Nordost keine raumrelevanten Konfliktschwerpunkte auf. Bei der Südvariante erfolgt eine abschnittsweise Verlegung des Gundbaches, der im Rahmen dieses Verlegungsabschnittes renaturiert wird. Aus diesem Grund sind die Auswirkungen auch unter Berücksichtigung einer möglichen Kompensation durch Strukturver- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 246 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 besserungsmaßnahmen als Verschlechterung der Gewässerstruktur und -güte mit deutlichen bis starken Veränderungen des Abflussregimes einzustufen. Deshalb ist im Hinblick auf das Oberflächenwassers die Südvariante gegenüber den anderen beiden Varianten als ungünstiger einzustufen. 2.2.11 Landschaft Beim Schutzgut Landschaft ergeben sich durch den Verlust oder die Beeinträchtigungen von Wäldern in einer Größenordnung von mindestens 440 ha erhebliche Konflikte. Bei allen drei Varianten ist von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen, die sich im weiteren räumlichen Zusammenhang allerdings voraussichtlich kompensieren lassen. Am wenigsten verträglich sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild bei der Variante Nordost, da hier die hohen Flächenverluste sowie Beeinträchtigungen durch Zerschneidung und Überformung mit einem Landschaftsschutzgebiet einen Bereich tangieren, der u. a. wegen seiner besonderen Bedeutung für das Landschaftsbild unter Schutz gestellt wurde. Da die Südvariante einen höheren Flächenverbrauch hat und es zu größeren Beeinträchtigungen durch Zerschneidung und Überformung kommt als bei der Variante Nordwest, ist hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild die Nordwestvariante als günstigste der drei Varianten einzustufen. Hinsichtlich der Auswirkungen durch Verlärmung sind bei den drei Varianten keine signifikanten Unterschiede festzustellen. 2.2.12 Kultur- und sonstige Sachgüter Die Variante Nordwest ist aufgrund der geringsten Auswirkungen auf die Kulturlandschaft Wald als günstigste Variante anzusehen. Die Südvariante ist aufgrund des enorm hohen Flächenverbrauches auch in vorliegendem Zusammenhang die am wenigsten raumverträgliche Variante. 3. Gesamtabwägung Allen Varianten stehen Ziele der Raumordnung entgegen. Das Vorhaben hat in allen Varianten erhebliche Eingriffe hinsichtlich der einzelnen Umweltbelange zur Folge. Insbesondere in Bezug auf Lärmbelastung und Waldverlust wird eine Region, die bereits in starkem Maße vorbelastet ist, zusätzlich in einer Weise beeinträchtigt, die die Frage nach dem Erreichen der Belastungsgrenze unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer nachhaltigen Raumentwicklung aufwirft. Die Eingriffsintensität erreicht zumindest bei den Nordvarianten bei einer gebotenen überörtlichen Betrachtung allerdings nicht ein solches Ausmaß, dass eine Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht hergestellt werden kann. Eine weit gehende Ausgleichbarkeit der erheblichen negativen Auswirkungen ist im Hinblick auf Kompensationsmöglichkeiten im forst- und naturschutzrechtlichen Bereich nicht ausgeschlossen, sofern alle Minimierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Durch weit gehende Lärmminderungsmaßnahmen, deren konkreter Umfang in einem anschließenden Zulassungsverfahren festzulegen ist, kann die Zunahme der Lärmbelastung reduziert werden. Neben einer deutlichen Zunahme der Lärmbelastung sind auch die Eingriffe in Natur- und Landschaft sowie in die Planungshoheit und die planerischen Entwicklungsmöglichkeiten der von Flächeninanspruchnahmen und Siedlungsbeschränkungen betroffenen Kommunen quantitativ und qualitativ so erheblich, dass nur bei Vorliegen gewichtiger öffentlicher Interessen und Belange, die für das Vorha- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 247 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 ben sprechen, von einer Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ausgegangen werden kann. Zu den von zahlreichen Gemeinden gerügten Eingriffen in die kommunale Planungshoheit ist auf Folgendes hinzuweisen: Eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit könnte allenfalls darin gesehen werden, dass aufgrund der infolge eines Ausbaus ansteigenden Zahl der Flugbewegungen der im RPS 2000 festgelegte Siedlungsbeschränkungsbereich neu berechnet und vergrößert werden müsste, so dass Gemeindeflächen, die bislang uneingeschränkt beplanbar sind, den damit verbundenen Einschränkungen unterworfen wären. Die kommunale Planungshoheit umfasst die Befugnis zu grundsätzlich eigenverantwortlichen Planungen im Bereich der örtlichen Angelegenheiten. Eine Beeinträchtigung kann vorliegen, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich in Mitleidenschaft zieht (BVerwGE 84, 209; 90,96). Die Gewährleistung der kommunalen Planungshoheit gilt jedoch nicht uneingeschränkt, denn sie besteht nur ”im Rahmen der Gesetze”, so dass in die Planungshoheit eingegriffen werden kann. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. BVerfGE 76, 107, 119; 79, 127, 146) ist anerkannt, dass durch Vorgaben eines Landesplanungsgesetzes bzw. eines Landesentwicklungsplanes den Gemeinden ein substanzieller Planungsspielraum entzogen werden kann, ohne dass solche Eingriffe verfassungsrechtlich von vornherein unzulässig wären. Denn mit dem Kernbereich der Selbstverwaltung ist verfassungsrechtlich nicht jedes einzelne Selbstverwaltungsrecht jeder individuellen Gemeinde gewährleistet. Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie steht bestimmten Sonderbelastungen einzelner Gemeinden, wenn sie durch ”überörtliche Interessen von höherem Gewicht” erfordert sind (vgl. BVerfGE 56, 298, 314; 76, 107, 119), nicht entgegen. Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden sind jedenfalls dann zulässig, wenn es sich um landesplanerische Aufgaben von ”höchster landesweiter Bedeutung” handelt. Wenn und soweit den Gemeinden selbst die räumliche Zusammenfassung von Bereichen auch für solche Vorhaben, die in ihrer Bedeutung oder in ihrem Umfang über die einzelne Gemeinde hinaus wirken, an geeigneten Standorten wegen des Gewichts des überörtlichen Interesses nicht überlassen bleiben kann, besteht Raum für einen staatlichen Eingriff bzw. für die Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. BVerfGE 56, 298, 315 ff.; 76, 107, 119 ff.). Unter diesen Umständen sind deshalb auch entsprechende Siedlungsbeschränkungen für die betroffenen Gemeinden hinzunehmen (vgl. NRWVerfGH NVwZ 1990, 456; ähnlich BayVerfGH NVwZ 1988, 242 ff.). Ein unzulässiger Eingriff in die kommunale Planungshoheit ist daher aufgrund der für den Ausbau sprechenden Erwägungen nicht gegeben. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 248 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Für den Ausbau sprechen aus der Sicht des Regierungspräsidiums Darmstadt insbesondere folgende Erwägungen: Der Flughafen Frankfurt Main erfüllt eine überaus bedeutsame Verkehrsfunktion als das wichtigste kontinentaleuropäische Drehkreuz im Luftverkehr und als der größte internationale Flughafen im dezentralen Flughafensystem Deutschlands. Er stellt zugleich den zentralen internationalen Zugang nach Deutschland dar. Die Nachfrage nach Luftverkehr ist so stark gestiegen, dass die Kapazitäten des Flughafens Frankfurt Main bereits derzeit ausgeschöpft sind. Während das Angebot auf einem Koordinierungseckwert von 78 bzw. 80 Flugbewegungen/Stunde basiert, liegt die Nachfrage in Spitzenzeiten bereits heute bei 110 Flugbewegungen/Stunde. Verschiedene Prognosen belegen, dass bis zum Jahr 2015 mit einer erheblichen Steigerung der Luftverkehrsnachfrage sowohl in Deutschland als auch weltweit zu rechnen ist. Um den prognostizierten Bedarf erfüllen und seiner Aufgabe als Verkehrsflughafen auch weiterhin nachkommen zu können, ist nach übereinstimmender Einschätzung von Experten eine Erweiterung geboten. Mit einem Ausbau kann die wichtige Verkehrsfunktion als bedeutende Drehscheibe im internationalen Luftverkehr aufrechterhalten werden. Unterbleibt der Ausbau, kann die Nachfrage ab dem Jahr 2006 nicht mehr vollständig bedient werden. Im Prognosehorizont 2015 wäre ein Viertel der am Flughafen nachgefragten Bewegungen nicht mehr zu realisieren. Der Flughafen würde seine Funktion als eines der wichtigsten europäischen Luftverkehrsdrehkreuze verlieren. Verkehrsflughäfen erfüllen, wie öffentliche Straßen, öffentliche Zwecke. Mit dem Ausbauvorhaben verbindet sich in erster Linie die Zielsetzung, die Kapazitäten des Flughafens den steigenden Verkehrsbedürfnissen anzupassen. Mit einem am prognostizierten Verkehrsbedarf orientierten Ausbau wird öffentlichen Interessen entsprochen. Bei Nichtausbau bliebe die Aufgabe, die notwendigen Voraussetzungen zur Befriedigung der Verkehrsbedürfnisse im Luftverkehr zu erfüllen, in einem entscheidenden Teilbereich unerfüllt. Angesichts der weitgehend ausgeschöpften Kapazitäten des dezentralen deutschen Flughafensystems besteht an der Erhaltung der dauerhaften Funktionsfähigkeit des wichtigsten Teilelements dieses Systems besonderes Interesse. Mit der Kapazitätserweiterung verbindet sich zugleich das Ziel einer Stärkung der Wirtschaftskraft und einer Förderung der Standortvorteile der Region Rhein-Main für die Schaffung und Erhaltung attraktiver Arbeitsplätze. Insgesamt sprechen zahlreiche Argumente dafür, dass der Ausbau des Flughafens Frankfurt Main sich positiv auf die regionale Wirtschaftsstruktur des Rhein-Main-Gebietes und seines Umlands auswirken wird. Dies wurde in verschiedenen Studien nachgewiesen. Gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit besteht großes öffentliches Interesse an der Sicherung vorhandener und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze. Angesichts des in Südhessen erheblichen Arbeitsplatzabbaus im produzierenden Gewerbe bildet das Arbeitsplatzangebot des Flughafens einen für die Arbeitsmarktlage in der Region Regierungspräsidium Darmstadt Seite 249 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 letztlich entscheidenden Faktor. Der Ausbau, mit dem sich günstige Beschäftigungseffekte in nennenswerter Größenordnung verbinden, ist ein wesentliches, wenn nicht das entscheidende Mittel, um in der Region nachhaltige Erfolge bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu erzielen. Auch die positiven raumstrukturellen Wirkungen des Flughafens und seiner Erweiterung müssen berücksichtigt werden. Die Funktion des Rhein-Main-Gebiets als wichtiger Informations- und Kommunikationsknoten (Gateway) zwischen dem Euro-Raum und den globalen Märkten beruht wesentlich auf der führenden Rolle als Luftdrehkreuz im Passagier- und Frachtverkehr sowie als Knoten des Verkehrs in Deutschland. Das ökonomische Profil der Region wird nicht zuletzt durch die Schwerpunktbildung im Bereich Verkehr und Logistik bestimmt. Dass die Region sich als Zentrum des Messe- und Kongresswesens profilieren kann, hängt mit ihrer Gatewayfunktion zusammen. Erhalt und Stärkung dieser für die internationale Konkurrenzfähigkeit der Region bedeutsamen Funktionen werden durch den Ausbau des Flughafens nachhaltig gefördert. Für den Ausbau spricht auch, dass sich – bei unterstellter Umsetzung eines Nachtflugverbots in der Zeit von 23.00 bis 05.00 Uhr – die nächtlichen Lärmbelastungen zumindest bei Realisierung der Nordwestvariante reduzieren würden. Das Flughafenkonzept der Bundesregierung (Stand August 2000) betont die Notwendigkeit eines Ausbaus der Kapazität der deutschen Flughäfen. Es wird hervorgehoben, dass insbesondere auch am Flughafen Frankfurt Main wegen seiner herausragenden Bedeutung für das Flughafensystem in Deutschland für die Bereitstellung ausreichender Kapazitäten Sorge zu tragen ist. Der LEP Hessen 2000 trifft zum Flughafen Frankfurt Main folgende als Ziel gekennzeichnete Aussage: ”Der Flughafen Frankfurt Main soll auch künftig den zu erwartenden Entwicklungen gerecht werden und seine Funktion als bedeutende Drehscheibe im internationalen Luftverkehr sowie als wesentliche Infrastruktureinrichtung für die Rhein-Main-Region erfüllen. Hierzu ist eine Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren. Die Verknüpfung mit dem Schienenfern- und -regionalverkehr ist auszubauen. Die Zusammenarbeit mit dem Flughafen Hahn in Rheinland-Pfalz ist zu vertiefen. Bei der Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus ist auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Die verbindliche Festsetzung der Nachtflugbeschränkungen erfolgt in den Verfahren nach dem Luftverkehrsgesetz.” (Ziffer 7.4) Mit dieser Zielaussage hat sich die Landesregierung grundsätzlich für den Bau einer weiteren Landebzw. Start- und Landebahn am Flughafen Frankfurt Main entschieden. In der Karte zum LEP Hessen 2000 ist der Bereich der drei Ausbauvarianten als Planungsraum überregional bedeutsamer Infrastruktur dargestellt. Der Ausbau des Flughafens Frankfurt Main ist demnach als Vorhaben von höchster landesweiter Bedeutung einzustufen, das auch Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit im Interesse der Entwicklung der gesamten Region rechtfertigt. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 250 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Vor dem Hintergrund der positiven Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundsätze des Regionalplans zu den Sachbereichen Wirtschaft und Verkehr, des dargelegten gewichtigen öffentlichen Interesses an einem Ausbau des Flughafens sowie der vorausgesetzten grundsätzlichen Ausgleichbarkeit erheblicher negativer Umweltauswirkungen sowie unter Berücksichtigung der Zielaussage des LEP Hessen 2000 können die gegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte sowohl als Einzelbelang als auch in ihrer Gesamtwirkung dem Vorhaben letztlich nicht in entscheidendem Maß entgegengehalten werden. Das Vorhaben ist in den Varianten Nordwest und Nordost daher unter Beachtung der unter A genannten Maßgaben und bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar. Bei der Variantenreihung wurden die Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich der Lärmbetroffenheit und der Waldinanspruchnahme aufgrund des großen Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Beeinträchtigungen besonders stark gewichtet. Die drei Varianten sind zusammenfassend wie folgt zu bewerten: Die Nordwestvariante nimmt bei einer Variantenreihung anhand der Rangfolgen bei der Bewertung der Auswirkungen auf die einzelnen Raum- und Umweltfaktoren den ersten Platz ein. Sie verursacht insgesamt die geringste Zunahme der Lärmbelastung. Bezüglich der Wohnbevölkerung als auch der Nutzer lärmsensibler Einrichtungen ist ein Rückgang der Zahl der zur Nachtzeit Betroffenen zu erwarten. Trotz der relativ großen flächenmäßigen Gesamtbeeinträchtigung (inkl. Verinselung) des Waldes verursacht sie den geringsten gesamtökologischen Waldschaden sowie die flächenmäßig geringste Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs. Auch hinsichtlich des Sachgebiets Wasserwirtschaft sowie der Beeinträchtigung von Wasser, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgütern ist sie am günstigsten zu bewerten. Die Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie Bodenfunktionen ist insgesamt der Situation bei der Nordostvariante vergleichbar. Einen mittleren Rang nimmt die Nordwestvariante in Bezug auf die Beeinträchtigung der Erholungsfunktion ein. Wegen der Inanspruchnahme von Gewerbefläche ist sie im Sachbereich Siedlungswesen trotz der geringsten Betroffenheit gemeindlicher Zuwachsflächen durch Siedlungsbeschränkung nicht günstiger als die anderen Varianten einzustufen. In Bezug auf Sicherheitsaspekte ist diese Variante allerdings mit Abstand die problematischste. Die Nordostvariante nimmt in den meisten Sachbereichen einen mittleren Rang ein. Die Zahl der durch Lärm deutlich belasteten Wohnbevölkerung liegt sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit merklich höher als bei der Nordwestvariante. Dies gilt auch für die Größe der mit Lärm belasteten Fläche der siedlungsnahen Freiräume. Die Nordostvariante nimmt bezüglich der direkten Waldinanspruchnahme durch Flächenabgang den zweiten Rang ein. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen, Wasser, Kultur- und Sachgütern. In Bezug auf die Beeinträchtigung von Bodenfunktionen ist sie mit der Nordwestvariante vergleichbar. Am ungünstigsten stellt sich die Nordostvariante im Hinblick auf die flächenmäßige Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs sowie die Beeinträchtigung der Schutzgüter Erholung und Landschaft dar. Wegen der Inanspruchnahme von Flächen in der Trinkwasserschutzzone III ist sie auch im Sachgebiet Wasserwirtschaft deutlich ungünstiger als die Nordwestvariante zu bewerten. Der Umfang der insgesamt durch Siedlungsbeschränkung betroffenen gemeindlichen Zuwachsflächen ist bei der Nordostvariante am größten. Die Südvariante belegt insgesamt bei den meisten betrachteten Raum- und Umweltfaktoren den letzten Platz. Die Lärmbelastungen zur Nachtzeit würden im Falle der Südvariante deutlich ansteigen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 251 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Insbesondere im Hinblick darauf, dass bei der Südvariante die Betroffenenzahl innerhalb der Wohnbevölkerung nachts (zwischen 22.00 und 06.00 Uhr) in Wertstufe A (starke Umweltauswirkungen) gegenüber dem Prognosenullfall auf mehr als das Doppelte anstiege, ist die Südvariante nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar. Hinzu kommt die mit Abstand größte Inanspruchnahme von in vergleichsweise gutem Zustand befindlicher Waldfläche. Auch hinsichtlich der Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser und Kultur- und Sachgüter nimmt die Südvariante den letzten Rang ein. Wegen der problematischen Oberflächenentwässerung ist sie im Sachbereich Wasserwirtschaft ähnlich ungünstig wie die Nordostvariante einzustufen. Hinsichtlich der insgesamt durch Siedlungsbeschränkung betroffenen gemeindlichen Zuwachsflächen ist sie nur geringfügig günstiger als die Nordostvariante zu bewerten. Das Gleiche gilt für die flächenmäßige Inanspruchnahme des regionalen Grünzugs. Lediglich beim Schutzgut Erholung schneidet sie am günstigsten ab. Zudem erreicht die Südvariante – anders als die Nordvarianten – nicht in vollem Umfang die zur Befriedigung der flugverkehrlichen Nachfrage erforderlichen Kapazitätswerte. Die Südvariante erweist sich nach alledem aus raumordnerischer Sicht als nicht geeignet. Fazit: Soweit beim derzeitigen Planungsstand erkennbar, verursacht die Nordwestvariante die geringsten Beeinträchtigungen des Raumes und ist mit den geringsten Eingriffen in die Umwelt verbunden. Hinsichtlich der Sicherheitsbelange ist sie allerdings am ungünstigsten zu bewerten. Gleichwohl ist sie aus raumordnerischer Sicht derzeit zu präferieren. Die Nordostvariante nimmt den zweiten Rang ein. Die Südvariante ist insgesamt mit Abstand die ungünstigste Lösung. Aufgrund der Lärmauswirkungen in der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) ist sie mit den Erfordernissen der Raumordnung nicht vereinbar. 4. Ergebnis Das Regierungspräsidium Darmstadt kommt bei der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange auf Grundlage der Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu dem Ergebnis, dass die Varianten Nordwest und Nordost für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Bahn grundsätzlich geeignet sind. Die Variante Süd ist nicht geeignet. Die Planung ist bei allen Varianten mit Beeinträchtigungen des Raumes verbunden. Die bei der Variante Süd zu erwartenden erheblichen Lärmbelastungen während der Nachtzeit sind auch unter Zugrundelegung einer Nachtflugbeschränkung in der Zeit von 23.00 bis 05.00 Uhr nicht hinnehmbar. Bei den Varianten Nordwest und Nordost werden durch die Errichtung und den Betrieb einer neuen Bahn insbesondere Belange des Lärmschutzes und des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen können zu großen Teilen durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgeglichen bzw. gemindert werden. Gleiches gilt hinsichtlich der sonstigen Umweltauswirkungen. Da innerhalb der kurzen gesetzlichen Zeitspanne für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens eine abschließende Klärung der Sicherheitssituation im Bereich der Nordwestvariante nicht möglich war, muss die landesplanerische Beurteilung in diesem Punkt unter dem Vorbehalt einer abschließenden Klärung in nachfolgenden Verfahren erfolgen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 252 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 VI. FFH-Verträglichkeit 1. Fall A: Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) 1.1 Anwendung der Richtlinien in der Raumplanung Raumordnungsverfahren sind als sonstige Pläne i. S. d. § 35 S. 1 Nr. 2 BNatSchG zu erachten, soweit sie Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigen können (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG). Daraus ergibt sich die entsprechende Anwendbarkeit des § 34 BNatSchG schon für das Raumordnungsverfahren, allerdings bezogen auf den derzeitigen Planungsstand. Untersucht werden daher lediglich die nach dem derzeitigen Detaillierungsgrad der Planung erkennbaren Auswirkungen des Vorhabens mit der Folge, dass im nachfolgenden Zulassungsverfahren eine erneute, detailschärfere Prüfung erforderlich wird. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung existieren zurzeit noch nicht, weil die Kommission die erforderlichen Listen nach Art. 4 FFH-Richtlinie noch nicht aufgestellt hat. Unter der Voraussetzung, dass eine erhebliche Beeinträchtigung möglich ist, kann die Vorschrift des § 34 BNatSchG jedoch auf potenzielle FFH-Gebiete entsprechend angewendet werden. Damit ist sichergestellt, dass jedenfalls die durch Art. 10 Abs. 2 EGV begründete ”Stillhaltepflicht” eingehalten wird. Potenzielle FFHGebiete sind u. a. Gebiete, die von den zuständigen Länderbehörden bereits als FFH-Gebiete eingestuft wurden oder für die eine rechtlich zwingende Notwendigkeit der Meldung besteht. Auf Gebiete, die noch nicht gemäß Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt worden sind, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, ist die Verträglichkeitsprüfung mit der Ausnahmeregelung nach § 34 BNatSchG nicht anwendbar. Diese Gebiete werden vom Bundesverwaltungsgericht als ”faktische” Vogelschutzgebiete bezeichnet (Beschluss vom 21. Januar 1998 – 4 VR 3.97). Sie unterliegen der Regelung des Artikels 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie und damit einem intensiveren Schutz (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 – C-374/98). Die Schutzverpflichtung aus Artikel 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (”die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Beeinträchtigungen der Schutzgebiete zu vermeiden”), lässt Ausnahmen i. S. v. Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht zu. Erst eine förmliche Unterschutzstellung löst das Schutzregime des Art. 6 FFH-Richtlinie bzw. § 34 BNatSchG aus. Aus § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG ergibt sich, dass eine Verträglichkeitsprüfung nur für solche Raumordnungsverfahren notwendig ist, die ”einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet zu beeinträchtigen”. Es muss deshalb zumindest die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung bestehen. Diese Möglichkeit ist in einer Vorprüfung zu untersuchen. Nur wenn diese ergibt, dass überhaupt eine erhebliche Beeinträchtigung möglich ist, ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 253 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 In einer ersten Prognose wurde festgestellt, dass durch das Vorhaben gemäß Art. 6 Absatz 3 FFHRichtlinie (FFH-RL) ein Teil der von dem Ausbauvorhaben betroffenen Gebiete erheblich beeinträchtigt werden könnte und demzufolge im Rahmen des Raumordnungsverfahrens eine Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete erforderlich ist. 1.2 Fachliche Ausgangssituation Im Umfeld des Flughafens befinden sich die folgenden gemeldeten FFH- bzw. Vogelschutzgebiete: • ”NSG Schwanheimer Düne” (gemeldetes FFH-Gebiet), • ”Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim und Gundwiesen von Mörfelden” (gemeldetes FFH- und Vogelschutzgebiet), im Folgenden kurz als ”NSG Mönchbruch” bezeichnet, und • ”Heidelandschaft westlich Mörfelden-Walldorf mit angrenzenden Flächen” (gemeldetes FFHGebiet), im Folgenden kurz als ”Heidelandschaft” bezeichnet. Durch Verordnungen vom 03.05.2002 (StAnz S. 1863 ff.) hat das Regierungspräsidium Darmstadt die zukünftigen Naturschutzgebiete ”Markwald und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf”, ”Heidelandschaft zwischen Rüsselsheim und Mörfelden” und ”Staustufe bei Eddersheim und Mönchwaldsee bei Kelsterbach” einstweilig sichergestellt. Darüber hinaus wurde von der Vorhabensträgerin im Raumordnungsverfahren eine FFHVerträglichkeitsuntersuchung vorgelegt, in der von den Gutachtern des Senckenberg-Institutes aufgrund der bis zum 31. Juli 2001 für die Planfeststellung durchgeführten Kartierung der Rüsselsheimer Wald und der Wald bei Walldorf, der Kelsterbacher Wald sowie der Schwanheimer Wald als Bereiche mit FFH-relevanter Ausstattung definiert wurden. Zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Gebiete im Hinblick auf die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie wurden der Behörde am 20. März 2002 weitere Bestandserfassungsergebnisse des Senckenberg-Institutes vorgelegt, die Artenlisten und -besprechungen sowie Fundnachweise enthalten. Es handelt sich jedoch nicht um einen Abschlussbericht. Der Bereich Heidelandschaft mit den angrenzenden Waldbeständen des Rüsselsheimer Waldes sowie die Waldflächen nördlich des Mönchbruchs (Wald bei Walldorf) sind nach Auffassung der Gutachter zumindest in Teilbereichen als Vogelschutzgebiet anzusehen. Des Weiteren gehen die Gutachter davon aus, dass die vom Flughafenausbau ggf. betroffenen Bereiche Eddersheimer Schleuse und Kiesgrube Klaraberg-Willersinn (Mönchwaldsee) innerhalb der Abgrenzung eines zu sichernden Vogelschutzgebietes Untermain liegen würden. 1.2.1 Beurteilung der Bereiche mit FFH-relevanter Ausstattung (Rüsselsheimer Wald und Wald bei Walldorf, Kelsterbacher Wald, Schwanheimer Wald) im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie Bei der Auswahl der nach der FFH-Richtlinie zu meldenden Gebiete hat der Mitgliedstaat keine freie Hand. Welche Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder einheimische Arten im Sinne des Anhangs II vorkommen, zu melden sind, ist nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien zu bestimmen. Danach kommt es für die Beurteilung der Bedeutung des Gebietes für einen Lebensraumtyp des Anhangs I u. a. auf den Repräsentativitätsgrad, auf die Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps Regierungspräsidium Darmstadt Seite 254 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 im gesamten Hoheitsgebiet des Staates und auf den Erhaltungsgrad bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit an. Für die Beurteilung der Bedeutung für eine der im Anhang II genannten Arten sind u. a. die Populationsgröße und -dichte im Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land, der Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit und der Isolierungsgrad der im Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art maßgebend. Dieser Kriterienkatalog belegt, dass politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Auswahl ebenso außer Betracht zu bleiben haben wie sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 –, BVerwGE 107, 1; vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 –, BVerwGE 112, 140 und vom 31. Januar 2002 – 4 A 15.01). Einen Beurteilungsspielraum gesteht die FFH-RL den Mitgliedstaaten nur insofern zu, als der im Anhang III aufgeführte Kriterienkatalog so formuliert ist, dass er im Einzelfall unterschiedliche fachliche Wertungen zulässt. Besteht aus fachlicher Sicht aber überhaupt kein Zweifel, dass ein Gebiet die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale erfüllt, so ist die Annahme, dass es auch tatsächlich gemeldet wird, nahe liegend, wenn nicht gar zwingend. Sieht gleichwohl der Mitgliedstaat, aus welchen Gründen auch immer, von einer Meldung ab, so gehört das Gebiet dennoch zum Kreis der potenziellen Schutzgebiete (BVerwG vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe werden die von den Gutachtern als Bereiche mit FFHrelevanter Ausstattung bezeichneten Waldflächen im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie wie folgt beurteilt: 1.2.1.1 FFH-Lebensraumtypen nach Anhang 1 der FFH-Richtlinie Im Bereich der Ausbauvarianten, insbesondere der Süd- und der Nordostvariante, befinden sich zwar Flächen mit FFH-relevanten Lebensraumtypen (Hainsimsen-Buchen-Wald/LRT 9110, alte bodensaure Eichenwälder auf Sand/LRT 9190). Diese sind aber bezogen auf das Gesamtvorkommen in Hessen und die davon anteilig bereits gemeldeten Flächen nicht notwendigerweise zu melden. Sowohl der Hainsimsen-Buchen-Wald, der im Übrigen in diesem Naturraum nur ein Nebenvorkommen besitzt, als auch die alten bodensauren Eichenwälder auf Sand sind bereits in anderen Gebieten ausreichend repräsentativ und in besserer Qualität für den Naturraum bzw. für Gesamthessen gemeldet. 1.2.1.2 FFH-Arten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie Für die Beurteilung der Arten gilt Ähnliches wie für die Lebensraumtypen des Anhanges 1. Für jede der nachgewiesenen Arten, d. h. Bechsteinfledermaus, Kammmolch und die beiden Käferarten Hirschkäfer und Heldbock, ist in der bisherigen FFH-Gebietsmeldung ausreichender Lebensraum und damit eine ausreichende Individuenzahl gemeldet. Die Repräsentanz der Meldung ist ebenfalls gesichert. Dies gilt gleichermaßen für die Beurteilung im Naturraum wie für die hessenweite Betrachtung. Ein aufgrund der Lebensraumausstattung im Planungsraum eventuell zu vermutendes Vorkommen der prioritären FFH-Art ”Eremit” konnte bislang nur im Bereich des Naturschutzgebietes ”Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim”, nicht jedoch in den vom Flughafenausbau unmittelbar betroffenen Waldbereichen nachgewiesen werden. Selbst nach Veröffentlichungen des Bundesamtes für Naturschutz als oberster Fachbehörde besteht für diese Gebiete bezüglich des Eremits kein weiterer Meldebedarf, da es keinen aktuellen Nachweis gibt. Reliktische Nachweise aus dem letzten Regierungspräsidium Darmstadt Seite 255 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Jahrhundert stellen kein signifikantes meldewürdiges Vorkommen dar. Dieses würde mindestens einen aktuellen Fund oder besser eine überlebensfähige Population der Art voraussetzen. Die von den Gutachtern vermutete Meldewürdigkeit der Flächen beruht nicht auf einer Einzelbetrachtung. Sie resultiert vielmehr daraus, dass die genannten Waldbestände ein sehr artenreiches, vollständiges und charakteristisches Artenspektrum hinsichtlich aller bislang untersuchten Tierartengruppen aufweisen. Trotz dieser insgesamt bedeutenden Lebensraumfunktion ergab sich nach einer vorläufigen Einschätzung anhand der im Raumordnungsverfahren vorgelegten Daten zu Flora und Fauna zunächst keine rechtlich zwingende Notwendigkeit einer Nachmeldung der betroffenen Waldgebiete als FFHGebiet. Auch wenn in den nachgelieferten Untersuchungen das Senckenberg-Institut für den Bereich des Kelsterbacher Waldes von einem bundesweit bedeutsamen Vorkommen des Hirschkäfers spricht, sieht das Regierungspräsidium keinen Nachmeldebedarf, da der Lebensraum der Art, nämlich die älteren Eichenwälder in diesem Gebiet, insgesamt im Absterben begriffen ist und nur periodisch durch die hohen Anteile von in der Zerfallsphase befindlichen Eichen einen optimalen Lebensraum für den Hirschkäfer darstellt. Dieser derzeit noch vorhandene Lebensraum für den Hirschkäfer wird jedoch nach dem Absterben der Eichen nicht mehr vorhanden sein. Damit ist der Lebensraum für den Käfer langfristig nicht zu sichern oder durch Managementmaßnahmen zu halten. Dies gilt insbesondere auch für den dort kleinflächig vorkommenden und als Habitat für den Hirschkäfer besonders geeigneten FFH-Lebensraumtyp 9190 ”bodensauere Eichenwälder auf Sand”. Der Lebensraumtyp wäre bestenfalls mit D als nicht signifikant im Erhaltungszustand (hier im Sinne von nicht haltbar) zu bewerten. Damit entfiele hier mittel- bis langfristig das Habitat des Käfers, das Vorkommen würde erlöschen, und den Zielen der Richtlinie könnte nicht entsprochen werden. Der Kelsterbacher Wald ist ein Schwerpunkt des von der Landesforstverwaltung aufgelegten Waldsanierungskonzeptes Rhein-Main, wo in den letzen Jahren sehr viele Mittel für Walderhaltungs-, d. h. Waldverjüngungsmaßnahmen eingesetzt wurden. Dabei spielte die Eiche so gut wie keine Rolle mehr. Größere wichtige Vorkommen des Hirschkäfers wurden in weitgehend intakten Eichenwaldgebieten wie z. B. im Kranichsteiner Wald, im Wald bei Groß-Gerau, im Mönchbruch, im NSG KühkopfKnoblochsaue, im NSG Erlensee bei Erlensee und der Bulau bei Hanau sowie im NSG Kinzigaue bei Langenselbold an die EU gemeldet. Alle weiteren nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Arten kommen in den betroffenen Waldbereichen nicht in signifikanten und damit meldewürdigen Populationen vor. Dies gilt sowohl für die Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus als auch für die relevanten Amphibienarten. Es haben sich damit keine weiter gehenden Erkenntnisse (insbesondere z. B. in Bezug auf weitere Arten oder Populationsgrößen bzw. -verbreitung) ergeben, die auf eine Meldewürdigkeit im Sinne der FFH-Richtlinie hinweisen würden. 1.2.2 Beurteilung der Flächen im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit nach der Vogelschutzrichtlinie Bei der Gebietswahl in Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie haben die Mitgliedstaaten zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK-, NVwZ-RR 2000, 490). Wie der EuGH-Rechtsprechung zu entnehmen ist, kann den für die Ausweisung eines Gebietes sprechenden Gründen aber solches Gewicht zukommen, dass die Gebietsausweisung erfolgen muss. Steht die herausgehobene ornithologische Bedeutung eines GeRegierungspräsidium Darmstadt Seite 256 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 bietes im Hinblick auf die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Vogelschutz-RL geschützten Arten fest, so reduziert sich der Beurteilungsspielraum auf Null. Staatliche Stellen trifft dann die Verpflichtung, den besonderen Schutz, der Vogelschutzgebieten geschuldet wird, auch ohne förmliche Gebietsausweisung zu gewährleisten. Ob ein Gebiet eine herausgehobene Bedeutung für den Vogelschutz hat, die es als faktisches Vogelschutzgebiet qualifiziert, beurteilt sich nach den jeweiligen konkreten Umständen. Entsprechend dem Schutzzweck der Vogelschutzrichtlinie, geeignete Lebensräume zu erhalten, ist die Bedeutung wertend zu ermitteln. Dies hat anhand von Kriterien wie Eigenart und Größe des Gebietes, Anzahl der dort anzutreffenden durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Vogelschutz-RL geschützten Arten, Größe der Bestände, vorhandene Störfaktoren, Vernetzung mit anderen schutzwürdigen Gebieten und Wertigkeit im Vergleich zu anderen Gebieten entsprechender Funktion zu erfolgen. In seiner Entscheidung vom 31. Januar 2002 – 4 A 15.01 – hat das BVerwG klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Gebiete auswählen, die im Vergleich zu anderen Landschaftsteilen am besten die Verwirklichung der Richtlinienziele gewährleisten. Dabei geht es darum, das Überleben und die Vermehrung der im Anhang I aufgeführten Vogelarten und der in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Welche Gebiete dazu zählen, ist gemeinschaftsrechtlich nicht festgelegt. Allerdings gehören, so das BVerwG, nur Lebensräume und Habitate, die in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen, zu den geeignetsten Gebieten. Sofern ein Mitgliedstaat – wie die Bundesrepublik Deutschland – keine Kriterien festlegt, kommt als Entscheidungshilfe die so genannte IBA-Liste in Betracht. Auch der EuGH (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 – C 3/96 –) wertet die IBA-Liste als für die Gebietsauswahl geeignetes Erkenntnismittel. Unter Beachtung dieser Maßgaben erfüllen aufgrund der dem Regierungspräsidium vorgelegten Bestandserhebungen und der zwischenzeitlich erhobenen ornithologischen Daten nach gegenwärtigem Kenntnisstand folgende Bereiche aus Sicht des Regierungspräsidiums Darmstadt die Kriterien für eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet: • • • Wald bei Walldorf wichtige Kernzonen des IBA-Gebietes Untermain; relevant für das Raumordnungsverfahren sind die Bereiche Eddersheimer Schleuse und Kiesgrube Klaraberg-Willersinn (Mönchwaldsee) Heidelandschaft mit angrenzenden Waldflächen 1.2.2.1 ”Wald bei Walldorf” Der von den Gutachtern der Vorhabensträgerin als ”Wald bei Walldorf” bezeichnete Bereich besitzt nach derzeitigen Erkenntnissen sowohl der Gutachter als auch nach Einschätzung der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland aufgrund der dort vorkommmenden Spechtpopulationen eine herausragende Bedeutung und Relevanz als Vogelschutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie. Ausschlaggebend hierfür sind vor allem die außergewöhnlich hohen Siedlungsdichtewerte der nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützten Spechtarten (in erster Linie Mittelspecht mit ca. 30 – 35 Brutpaaren, daneben aber auch Grau- und Schwarzspecht mit jeweils ca. 6 – 8 Brutpaaren). Das Vorkommen des Mittelspechts ist nach einer Beurteilung der Vogelschutzwarte als bundesweit bedeutsam einzustufen. Für den nur in Mitteleuropa vorkommenden Mittelspecht trägt das Bundesland Regierungspräsidium Darmstadt Seite 257 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Hessen eine besondere Verantwortung, da mindestens 10 % des nationalen Mittelspecht-Bestandes allein hier nachgewiesen sind. Die Bundesrepublik beherbergt insgesamt einen Anteil von knapp 30 % des europäischen Bestandes. Aus den auch im nationalen Vergleich überdurchschnittlich hohen Siedlungsdichten kann auf eine bundesweite Bedeutsamkeit geschlossen werden. Obwohl für alle drei untersuchten Ausbaustandorte eine nach derzeitigem Kenntnisstand annähernd identische Artenzusammensetzung zu konstatieren ist, heben sich die Flächen im Bereich des Waldes westlich Walldorf vor allem im Zusammenspiel mit den großen zusammenhängenden naturschutzfachlich sehr wertvollen Flächen des bereits als FFH- und Vogelschutzgebiet gemeldeten Naturschutzgebietes "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim und Gundwiesen von Mörfelden” in ihrer Wertigkeit von den Gebieten im Kelsterbacher und Schwanheimer Wald ab. Wie von den Gutachtern des Senckenberg-Institutes zutreffend ausgeführt wird, kann unter rein fachlichen Gesichtspunkten keine Trennung der waldgebundenen Vogelpopulationen im Mönchbruch von denen im Rüsselsheimer bzw. Walldorfer Wald erfolgen. Auch nach Einschätzung der Vogelschutzwarte sind die Bereiche Mönchbruch (einschließlich Gundwiesen), Heidelandschaft und Wald bei Walldorf als ein zusammenhängender Funktionsraum zu betrachten. Hinzu kommt, dass sich südlich über das bestehende Naturschutzgebiet hinaus bedeutende geschlossene Waldflächen bis hin zum weiteren FFH-Gebiet ”Wald bei Groß-Gerau” erstrecken, so dass großräumige Wechselbeziehungen vorhanden sind. In der Summe bietet dieser Raum damit erhebliche Lebensraumpotenziale. Demnach ist das Gesamtgebiet ”Mönchbruch/Heidelandschaft mit angrenzenden Flächen/Wald von Walldorf” als nach der Vogelschutzrichtlinie schutzwürdig anzusehen. Daher ist bereits eine einstweilige Sicherstellung der künftigen Naturschutzgebiete ”Markwald und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf” und ”Heidelandschaft zwischen Rüsselsheim und Mörfelden” erfolgt. Die Erhaltungsziele umfassen den Schutz der nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützten Spechtarten Mittelspecht, Grauspecht und Schwarzspecht. Mit der Ausweisung von Teilbereichen des Walldorfer Waldes als Vogelschutzgebiet werden die darin i. d. R. kleinflächig kartierten FFHLebensraumtypen sowie die Artenvorkommen ebenfalls relevant und im Standarddatenbogen des Gebietes aufgeführt. 1.2.2.2 ”Untermain” Wie durch die Gutachter der Vorhabensträgerin zutreffend dargelegt und durch eine entsprechende Einschätzung der Vogelschutzwarte bestätigt, erfüllen innerhalb des vom NABU Hessen als ”Important Bird Area” vorgeschlagenen Gebietes Untermain einige Kernzonen bzw. Konzentrationspunkte für Rast- und Brutvögel die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als Vogelschutzgebiet. Zu dem Vogelschutzgebiet ”Untermain” gehören u. a. die unmittelbar an die Nordwestvariante angrenzenden Flächen der Grube Klaraberg-Willersinn (Mönchwaldsee) und der Eddersheimer Schleuse. Weitere Kernzonen des Gebietes liegen in zu großer räumlicher Entfernung, als dass eine erhebliche Beeinträchtigung durch den Flughafenausbau zu erwarten wäre. Der Bereich der Eddersheimer Schleuse weist eine hohe Konzentration von rastenden und nahrungssuchenden Schwimmvogelarten auf. Nachgewiesen sind Kormoran-Schlafplätze und Graureiher- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 258 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Brutkolonien sowie Brutvorkommen von Schwarzmilan (1 Brutpaar), Saatkrähe (54 Brutpaare) und Eisvogel (1 Brutpaar). Die hohe Bedeutung der Kiesgrube Klaraberg-Willersinn als Rastplatz für Tauchenten (Tafel- und Reiherente) insbesondere in Kälteperioden erklärt sich daraus, dass die Kiesgrube von allen Gewässern am Untermain am spätesten zufriert. Die Staustufe bei Eddersheim und der Mönchwaldsee bei Kelsterbach sind durch die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung vom 03.05.2002 als Vogelschutzgebiet unter Schutz gestellt worden. Die Erhaltungsziele umfassen den Schutz der nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten sowie der Rastvögel. 1.2.2.3 ”Heidelandschaft” Die im Rahmen des Raumordnungsverfahrens vorgelegten Kartierungsdaten des SenckenbergInstitutes belegen erneut, dass die Heidelandschaft – über die FFH-Schutzwürdigkeit hinaus – die Kriterien für die Ausweisung eines Vogelschutzgebietes erfüllt. Ausschlaggebend hierfür sind u. a. die Brutvorkommen der in Hessen vom Aussterben bedrohten Heidelerche, die landesweit bedeutsame Brutpopulation des Wendehalses, die Siedlungsdichten des Neuntöters und die außergewöhnlich hohen Siedlungsdichten des Schwarzkehlchens, dessen Population als größte und bedeutendste Hessens gilt. Die avifaunistische Bedeutung für die Offenlandarten erstreckt sich auch auf die an die Heidelandschaft unmittelbar angrenzenden Waldflächen, die zusammen mit der Heidelandschaft als funktionale Einheit betrachtet werden müssen. Es ist daher vorgesehen, den als FFH-Gebiet gemeldeten Bereich um westlich und östlich der RWETrasse gelegene Flächen zu erweitern und durch die Ausweisung eines Schutzgebietes zu sichern. Das künftige Naturschutzgebiet ”Heidelandschaft zwischen Rüsselsheim und Mörfelden” ist durch Verordnung vom 03.05.2002 einstweilig sichergestellt worden. Die entsprechenden Erhaltungsziele umfassen den Schutz der oben genannten Vogelarten. 1.2.2.4 Kelsterbacher und Schwanheimer Wald Sowohl im Kelsterbacher als auch im Schwanheimer Wald ist im Hinblick auf die Avifauna die charakteristische Gemeinschaft alter Laubwälder anzutreffen, die die nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützten Spechtarten beinhaltet. Allerdings kann für die im Norden vom Flughafenausbau betroffenen Flächen des Kelsterbacher und Schwanheimer Waldes gegenwärtig nicht zwingend eine vergleichbar hohe Schutzwürdigkeit im Sinne der Vogelschutzrichtlinie konstatiert werden wie für die Flächen im Süden. Dies ist u. a. damit zu begründen, dass durch die einschneidende Zäsur des Flughafens und der großen Infrastrukturtrassen als Barriere zwischen den Wäldern im Norden und Süden die Eignung des Gebietes für eine Vogelschutzgebietsausweisung nicht gleichermaßen gegeben ist. Insbesondere der Kelsterbacher Wald ist durch seine isolierte Lage bereits heute stärkeren Vorbelastungen und Zerschneidungseffekten ausgesetzt. Hier stellen ICE-Trasse, Autobahn und Flughafen selbst für eine mobile Tierartengruppe wie die Vögel eine gravierende Barriere dar. Wegen der trokkeneren Standortverhältnisse und der zu Gunsten der Jungbestände verschobenen Altersstruktur wurden im Kelsterbacher Wald weniger Brutpaare und geringere Siedlungsdichten des Mittelspechtes festgestellt als in den anderen Waldflächen. Da Vernetzungsbeziehungen zu anderen schutzwürdigen Bereichen nicht gesehen wurden und die Bestände mit 11 Revieren insgesamt kleiner sind als im Wald bei Walldorf und im Schwanheimer Wald zählt der Kelsterbacher Wald nicht zu den geeignetsten Gebieten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie. Im Schwanheimer Wald wurden z. T. höhere Siedlungsdichtewerte der nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützten Spechtarten nachgewiesen als im Wald bei Walldorf. Prinzipiell liegen somit Anhaltspunkte dafür vor, dass auch dieser Regierungspräsidium Darmstadt Seite 259 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Bereich als vogelschutzgebietsrelevant einzustufen ist. Er wird derzeit jedoch nicht als solcher betrachtet, da wegen der Zerschneidung keine Vernetzung mit den schutzwürdigen Bereichen südlich des Flughafens erkennbar ist und in ihm auch weniger Reviere kartiert wurden. Insofern wird die für die Schutzwürdigkeit nach der Vogelschutzrichtlinie zu fordernde hervorragende Bedeutung der Teile des Schwanheimer Waldes wegen der Kriterien ”Größe der Bestände” und ”Vernetzung mit anderen schutzwürdigen Gebieten" nicht gesehen. Allerdings kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die kartierten Bereiche im Zusammenhang mit den nördlich und östlich daran angrenzenden Waldbeständen ebenfalls zu den geeignetsten Gebieten zählen. Daher wurde die Staatliche Vogelschutzwarte Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland mit einer Überprüfung dieser Flächen beauftragt; der Fall, dass sich aus dieser Überprüfung eine Schutzbedürftigkeit als Vogelschutzgebiet ergibt, wird unten in Fall B betrachtet. 1.3 Beurteilung der Beeinträchtigung 1.3.1 ”Schwanheimer Düne” Aufgrund der räumlichen Entfernung der Schwanheimer Düne (das Gebiet befindet sich außerhalb des Untersuchungsraumes der UVS für das Schutzgut Tiere und Pflanzen) konnte bereits im Vorfeld des Raumordnungsverfahrens eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes durch den Flughafenausbau ausgeschlossen werden. Nachweisbare Veränderungen der Standortbedingungen der dort vorkommenden Lebensraumtypen ”Offene Grasflächen auf Binnendünen” und ”Magere FlachlandMähwiesen” durch auf den Flughafenausbau zurückzuführende Immissionen oder Schadstoffeinträge sind nach Einschätzung der oberen Naturschutzbehörde aufgrund der räumlichen Lage nicht zu erwarten. Einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurfte es daher nicht. 1.3.2 ”Mönchbruch” Für das Gebiet ”Mönchbruch” konnten Beeinträchtigungen im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden. Daher war im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsstudie zu überprüfen, inwieweit es durch den Flughafenausbau zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen kann. Die von den Gutachtern der Vorhabensträgerin hierbei vorgenommene Einschätzung wird geteilt. Aufgrund der räumlichen Entfernung und der Barrierewirkung durch vorhandene Verkehrstrassen sind Auswirkungen auf den Mönchbruch durch die Nordvarianten nicht zu erwarten. Auch im Falle der Südvariante kommt es zu keiner direkten Flächeninanspruchnahme des FFH- und Vogelschutzgebietes. Die im Bereich der geplanten Start- und Landebahn Süd liegenden Waldbestände bilden jedoch einen zusammenhängenden Funktionsraum mit dem Mönchbruch, so dass vorbehaltlich der noch ausstehenden faunistischen Erhebungen des Senckenberg-Institutes Auswirkungen auf die Populationsgröße und den Erhaltungszustand von Teilpopulationen (vor allem bei Vogelarten) denkbar sind. Inwieweit es sich hierbei um erhebliche Beeinträchtigungen handelt, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Daher erscheint eine Beeinträchtigung zumindest als möglich, so dass das für ausgewiesene Vogelschutzgebiete maßgebliche Schutzregime des § 34 Abs. 2 BNatSchG aktiviert wird und die Südvariante somit unzulässig ist. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 260 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 1.3.3 ”Wald bei Walldorf” Die südlichen Flächenanteile der Nordwestecke des variantenunabhängigen Erweiterungsbereiches liegen innerhalb der geplanten Abgrenzung des Schutzgebietes. Durch die dort vorgesehenen Flugzeugwartungs- und Betriebsflächen könnten Bruthabitate der Anhang I-Arten Neuntöter und Grauspecht unmittelbar in Anspruch genommen werden. Insofern ist von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG auszugehen. Tatsächlich ist für den Erweiterungsbereich der Planungsstand nicht so konkret, dass eine abschließende Beurteilung der von diesen vorgesehenen Flugzeugwartungs- und Betriebsflächen ausgehenden Auswirkungen auf die Schutzgebiete erfolgen kann. Insbesondere sind im weiteren Planungsprozess alle Möglichkeiten einer Umplanung auszuschöpfen, mit denen eine Beeinträchtigung des Gebietes vermieden werden kann. Von der Vorhabensträgerin können abhängig vom Detaillierungsgrad der Planung insoweit Lösungen vorgesehen werden, die eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Verträglichkeitsprüfung ausschließen. Im Falle der Realisierung der Südvariante würden im Walldorfer Wald durch den Bau der Start- und Landebahn zahlreiche Reviere der nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie geschützten Spechtarten verloren gehen. Betroffen sind nach den vorgelegten Unterlagen mehrere lokale Dichtezentren in den alten Eichenwäldern. Darüber hinaus ist aufgrund indirekter Beeinträchtigungen mit einer erheblichen Verschlechterung der Habitatqualität in den verbleibenden Waldbeständen zu rechnen. Die Südvariante führt daher ebenfalls zu einer erheblichen Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele des Walldorfer Waldes maßgeblichen Bestandteile und ist auch daher nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. 1.3.4 „Untermain“ Nach gegenwärtigem Planungsstand wird der Bereich südlich der Eddersheimer Schleuse im Falle der Realisierung der Nordvarianten bei Landeanflügen aus Westen in einer Höhe von 120 m (Nordwestvariante) bzw. 400 m (Nordostvariante) überflogen. Für die Kiesgrube Klaraberg-Willersinn (Mönchwaldsee) sind bei der Nordostvariante Überflughöhen von ca. 300 m anzunehmen. Unter der zwingenden Voraussetzung, dass keine Vergrämungsmaßnahmen stattfinden, ist auszuschließen, dass es durch den Flughafenausbau im Bereich der Eddersheimer Schleuse zu einer erheblichen Beeinträchtigung i. S. v. § 34 Abs. 2 BNatSchG kommt. Zwar verneinten auch die Gutachter der Vorhabensträgerin nicht, dass Störwirkungen und Fluchtreaktionen ausgelöst werden können, doch wird die Schleuseninsel nicht direkt überflogen. Zudem benutzen die Rastvögel in der Regel den Untermain insgesamt als Aktionsraum. Eine Rückkehr zu den abendlichen Rast- und Schlafplätzen dürfte auch im Falle des Flughafenausbaus weiter gewährleistet sein. Bei der Kiesgrube Klaraberg-Willersinn (Mönchwaldsee), die nur bei Realisierung der Nordostvariante direkt überflogen wird, kann eine annähernd vergleichbare Einschätzung zur Verträglichkeit nach § 34 Abs. 2 BNatSchG getroffen werden. An der Grube können Störungen durch Überflug bei der Nordostvariante und durch Verlärmung sowie Lichteffekte bei der Nordwestvariante nicht ausgeschlossen werden. Diese Störungen treten vor allen Dingen dann auf, wenn es dort in Kälteperioden zu einer größeren Ansammlung von Wasservögeln kommt. Für die Beeinträchtigungen durch Überflug bei der Nordostvariante ist nach den Angaben der Gutachter der Vorhabensträgerin davon auszugehen, dass hier bald eine Gewöhnung eintritt. Für die Nordwestvariante ist eine unmittelbar fluchtauslösende Wirkung nach Einschätzung Regierungspräsidium Darmstadt Seite 261 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 der Gutachter nicht zu erwarten, da die Grube nicht überflogen wird. Störungen durch Lärm oder Lichteffekte sind nicht als erheblich einzustufen, da die abschirmende Wirkung des Gehölzgürtels erhalten bleiben soll. Im Vogelschlaggutachten wird davon ausgegangen, dass eine mögliche Erhöhung des Vogelschlagrisikos bei westlichem Anflug auf die Nordvarianten durch flugbetriebliche und Flugsicherungsmaßnahmen abgefangen werden kann. Die Einschätzung, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG im Bereich Eddersheimer Schleuse und Kiesgrube Klaraberg-Willersinn zu erwarten sind, steht daher unter dem Vorbehalt, dass sich in den weiteren Verfahren keine gegenteiligen Erkenntnisse bezüglich der Notwendigkeit von Vergrämungs- oder sonstigen Maßnahmen zur Reduzierung des Vogelschlagrisikos ergeben und der Gehölzgürtel an der Kiesgrube erhalten bleibt. 1.3.5 ”Heidelandschaft” Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH- und faktischen Vogelschutzgebietes Heidelandschaft einschließlich der einzubeziehenden Erweiterungsflächen sind durch keine der drei Ausbauvarianten zu befürchten. Durch die Südvariante wird ein kleinflächiger Bereich am Rande der RWE-Trasse durch Baumhöhenregulierungen unmittelbar in Anspruch genommen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Kiefernbestände, die teilweise auch von Tierarten der Heidelandschaft als Lebensraum genutzt werden. Bezogen auf die Gesamtgröße des Gebietes dürften die Lebensraumveränderungen voraussichtlich nicht als erheblich einzustufen sein. Aufgrund der bislang vorliegenden Erkenntnisse zu den Auswirkungen des Fluglärms auf die Tierwelt, insbesondere im konkret betroffenen Raum, ist zudem nicht zu erwarten, dass die im Bereich Heidelandschaft betroffenen Tierarten durch das Überfliegen so massiv gestört werden, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Habitatfunktion kommt. 1.4 Zusammenfassende Beurteilung nach § 34 BNatSchG Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse stehen europarechtliche Vorgaben einer Realisierung der Nordwest-Variante nicht entgegen. Bei der Nordostvariante ist nach den vorliegenden Prognosen nicht zu erwarten, dass dort europarechtliche Vorgaben zur Unverträglichkeit des Vorhabens führen. Insofern wurde auf eine Beurteilung dieser beiden Varianten nach Art. 6 Abs. 3, 4 FFH-RL zunächst verzichtet. Die Südvariante führt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes ”Wald bei Walldorf”, das als Vogelschutzgebiet unter Schutz gestellt ist. Zudem können erhebliche Beeinträchtigungen des gemeldeten FFH- und Vogelschutzgebietes ”Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim und Gundwiesen von Mörfelden” bis zur Vorlage der abschließenden faunistischen Ergebnisse nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Südvariante ist daher nach § 34 Abs. 2 BNatSchG als unzulässig anzusehen. Ebenso könnte ein Teil der im variantenunabhängigen Erweiterungsbereich geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes Wald bei Walldorf führen. Damit ist auch dieser Erweiterungsbereich unzulässig gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG, soweit er im Geltungsbereich der Ver- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 262 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 ordnung zur einstweiligen Sicherstellung des künftigen Naturschutzgebietes ”Markwald und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf” vom 03.05.2002 liegt. Insoweit sind die Südvariante und ein Teil des variantenunabhängigen Bereichs nicht raumverträglich. Ein anderes Ergebnis bezogen auf die Südvariante käme nur unter den in § 34 Abs. 3-5 BNatSchG genannten Voraussetzungen in Betracht. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass keine zumutbaren Alternativlösungen existieren. Die Alternativenprüfung ist auf eine möglichst weitgehende Schonung schutzwürdiger Gebiete gerichtet. Als Alternativen kommen nur solche Standort- oder Ausführungsvarianten in Betracht, die eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der sich mit dem konkret zu prüfenden Vorhaben verbindenden öffentlichen Interessen erlauben. Unzumutbar sind sie dann, wenn sie der Vorhabensträgerin Opfer abverlangen oder zu Beeinträchtigungen anderer Gemeinwohlbelange führen, die außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für den Schutz wertvoller Gebiete stehen. Soweit es die im Rahmen des Raumordnungsverfahrens vorzunehmende Alternativenprüfung anbelangt, bildet das konkret zur Prüfung gestellte Ausbauvorhaben den maßgeblichen Ausgangspunkt. Sowohl die Nordost- als auch die Nordwestvariante stellen vor diesem Hintergrund zumutbare Alternativen zur Südbahn im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG dar, da weder bei der Nordwest- noch bei der Nordostvariante Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete betroffen sind, das von der Vorhabensträgerin verfolgte Interesse an einer nachhaltigen Sicherung und zukunftsfähigen Entwicklung des Flughafens Frankfurt Main zu verwirklichen ist und außerdem unter der Voraussetzung einer Änderung des RPS 2000 eine Vereinbarkeit dieser Varianten mit den Erfordernissen der Raumordnung erreicht werden kann. Eine Ausnahmezulassung für die Südvariante ist daher ausgeschlossen. Die Angaben der Vorhabensträgerin im Hinblick auf den variantenunabhängigen Ausbaubereich im Süden des Flughafens beschränken sich weitgehend auf den prognostizierten Positionsbedarf (2015) im Hinblick auf Vorfeld-, Park und Gebäudepositionen etc. Die Einzelheiten der Ausführung (Positionierung der Gebäude, konkreter Standort der Parkflächen etc.) haben noch keine nähere Konkretisierung erfahren. Insoweit können namentlich mit Blick darauf, dass der Flächenbedarf womöglich durch geschickte Zuordnung der Einzelpositionen und durch verbesserte Ausnutzung bereits vorhandener Infrastrukturen reduziert werden könnte, noch keine Aussagen getroffen werden. Dann aber lässt sich beim derzeitigen Planungsstand im Raumordnungsverfahren über zumutbare Standort- und Ausführungsvarianten kaum sachgerecht urteilen. Diese Aufgabe muss daher zwangsläufig nachfolgenden Verfahrensschritten vorbehalten bleiben. 1.5 Beeinträchtigungen von Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens wurden erste Zwischenergebnisse der faunistischen Kartierungen des Senckenberg-Institutes vorgelegt. Zwischenzeitlich ist die ökologische Bestandserfassung für das Planfeststellungsverfahren weitgehend abgeschlossen und deren Ergebnisse können zusätzlich zur Beurteilung herangezogen werden. Bei den untersuchten raumbedeutsamen Tierartengruppen konnten bislang folgende nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Arten festgestellt werden: Regierungspräsidium Darmstadt Seite 263 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 • • • • • alle bisher kartierten 12 Fledermausarten Amphibien: Kammmolch, Kreuzkröte, Laubfrosch, Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch Reptilien: Schlingnatter und Zauneidechse Käfer: Heldbock Libellen: Große Moosjungfer, Grüne Keiljungfer Für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften (Abschnitt 5) des BNatSchG anzuwenden. D. h., sofern in die Lebensräume dieser Arten eingegriffen wird, ist gemäß den sich aus § 62 BNatSchG ergebenden materiellen Voraussetzungen über eine Befreiung von den Verboten des § 42 BNatSchG zu entscheiden. Von den Verboten kann aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls abgewichen werden, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt. Für den Alternativenvergleich ergibt sich die Relevanz dieser Vorschriften bereits im Raumordnungsverfahren. Der Erhaltungszustand wird nach Artikel 1 FFH-Richtlinie als ”günstig” erachtet, wenn • aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, • das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und • ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiter vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population dieser Art zu sichern. Soweit die genannten Arten gleichzeitig im Anhang II der FFH-Richtlinie stehen (dies gilt für Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Kammmolch, Große Moosjungfer, Grüne Keiljungfer und Heldbock), ist davon auszugehen, dass über die Meldung von FFH-Gebieten eine ausreichende Sicherung der Populationen erfolgen kann. Für die nur nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten kann mangels vollständiger Populationsdaten gegenwärtig nur eine vorläufige Einschätzung hinsichtlich der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes getroffen werden. Bei dieser Beurteilung wird zugrunde gelegt, dass die in den einzelnen Teilbereichen des Planungsraumes rund um den Frankfurter Flughafen festgestellten Artenvorkommen als Teile einer Gesamtpopulation zu betrachten sind. Nach den vorliegenden Daten sowie den Aussagen des Senckenberg-Institutes kommen die genannten Anhang-IV-Arten vollständig im Bereich Mönchbruch/Mönchbruchwald/Rüsselsheimer und Walldorfer Wald vor. Im Hinblick auf die einzelnen Artengruppen zeigen der Kelsterbacher Wald und der Schwanheimer Wald Unterschiede. Für die Artengruppe der Fledermäuse wurde im Kelsterbacher Wald eine Art mehr als im Schwanheimer Wald nachgewiesen. Außerdem sind im Vergleich mit dem Bereich Schwanheim zusätzlich Quartiere von 2 Arten nachgewiesen. Hinsichtlich der Amphibien hat der Kelsterbacher Wald eine höhere Bedeutung als der Schwanheimer Wald, in dem insgesamt weniger Arten angetroffen wurden. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 264 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Bei der Gruppe der Reptilien wurde in allen drei Gebieten die Zauneidechse nachgewiesen, in dem Bereich südlich des Flughafens wurde zusätzlich noch die Schlingnatter gefunden. Das Arteninventar der Anhang-IV-Arten ist in den nördlichen Waldbereichen insgesamt nicht so vollständig wie in den südlich an den Flughafen angrenzenden Flächen. Dort sind die Populationen des Kleinen Wasserfrosches in den Gewässern der Heidelandschaft, die Metapopulation des Laubfrosches im Bereich Mönchbruch/Heidelandschaft/Rüsselsheimer Wald sowie die Population des Springfrosches im Bereich des Walldorfer und Rüsselsheimer Waldes, der Heidelandschaft sowie dem Mönchbruch besonders bemerkenswert und individuenreich ausgeprägt. Der Heldbock wurde sowohl im Schwanheimer Wald als auch im Wald bei Walldorf nachgewiesen. Die Gutachter der Vorhabensträgerin gehen aufgrund der Ähnlichkeit der Waldgebiete im Untersuchungsraum bzw. ihrer vergleichbaren Artenvorkommen davon aus, dass unabhängig von der gewählten Variante ausreichend Lebensräume verbleiben, mit denen ein langfristiger Fortbestand der FFH-relevanten Tierarten in den Wäldern der Untermainebene gewährleistet werden kann. Diese Einschätzung kann im Bezug auf die Südvariante nicht geteilt werden, da in dem südlich an den Flughafen angrenzenden Raum (Mönchbruch/Wald bei Rüsselsheim und Walldorf/Heidelandschaft) wahrscheinlich die besten Voraussetzungen für die nach Art. 16 FFH-Richtlinie geforderte Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der Amphibien- und der Fledermausarten gegeben sind. Insofern stellt sich auch im Hinblick auf die Beeinträchtigungen von Anhang-IV-Arten die Südvariante als die ungünstigste dar. 2. Fall B: Prüfung der FFH-Verträglichkeit unter der Annahme, dass die von der Vorhabensträgerin als Bereiche mit FFH-relevanter Ausstattung bezeichneten Waldflächen im Rüsselsheimer Wald und Wald bei Walldorf, Kelsterbacher und Schwanheimer Wald potenzielle Schutzwürdigkeit besitzen Es ist zwar nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand nicht sicher, ob auch die beiden Nordvarianten tatsächlich in einem potenziellen FFH-Gebiet bzw. in einem Vogelschutzgebiet liegen. Das Regierungspräsidium Darmstadt unterstellt dies jedoch im Folgenden, um den vorgetragenen Stellungnahmen der beteiligten Gemeinden und Träger öffentlicher Belange, insbesondere des BUND, Rechnung zu tragen und auch der Vorhabensträgerin eine gewisse Planungssicherheit im Hinblick darauf zu geben, ob in diesem unterstellten Fall das Vorhaben insgesamt vor einem tatsächlich und rechtlich ”unüberwindlichen” Hindernis steht. Unter Zugrundelegung dieser Annahme ist nunmehr zu beurteilen, ob das Vorhaben diese Schutzgebiete erheblich beeinträchtigt. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt jedenfalls immer dann vor, wenn ein direkter Zugriff auf die innerhalb der Gebietskulisse gelegenen Biotope bzw. Habitate erfolgt, weil dieser dem Ziel der Erhaltung in jedem Fall zuwiderläuft. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 265 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 2.1 Beurteilung der Wälder im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit nach der FFHRichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie 2.1.1 Kelsterbacher Wald Der FFH-Verträglichkeitsstudie zufolge weist der Kelsterbacher Wald als FFH-Lebensraumtypen ca. 32 ha ”Hainsimsen-Buchenwald” und 3 ha ”bodensaure Eichenwälder” auf. Im Bereich des Umspannwerkes und entlang der Hochspannungsleitung finden sich außerdem Sandheiden mit Calluna und Genista. Die Bedeutung des Kelsterbacher Waldes ergibt sich jedoch vor allem durch die darin vorkommenden Tierarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus sowie Hirschkäfer. Außerdem sind dort als Arten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie Schwarzmilan, Eisvogel, Grauspecht, Schwarzspecht, Mittelspecht, Neuntöter, Baumfalke, Wendehals und Schwarzkehlchen anzutreffen. Von besonderer Bedeutung für den Vogelschutz sind in den Bereichen um den Flughafen insbesondere die Spechte als Arten alter Wälder. Da sich die Schutzwürdigkeit daraus ergibt, dass es sich bei dem Kelsterbacher Wald um einen alten, teilweise naturnahen Waldbestand handelt, sind die Lebensräume von seltenen Tierarten durch Erhalt alter naturnaher Waldbestände mit hohem Totholzanteil zu sichern. 2.1.2 Schwanheimer Wald Das Gebiet Schwanheimer Wald wird im Südwestteil fast ausschließlich von naturnahen Wäldern eingenommen. Dort und entlang der Eisenbahnlinie finden sich an FFH-Lebensraumtypen 22 ha ”Hainsimsen-Buchenwald” und 24 ha ”bodensaure Eichenwälder”. Da insgesamt jedoch forstlich geprägte Bestände überwiegen, erhält das Gebiet seine Bedeutung vor allem durch das Vorkommen von Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie. Dort wurden Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Heldbock und Hirschkäfer gefunden. Außerdem sind dort die folgenden Arten der Vogelschutzrichtlinie anzutreffen: Wespenbussard, Schwarzmilan, Grauspecht, Schwarzspecht und Mittelspecht, Eisvogel, Neuntöter, Rotmilan und Wanderfalke. Davon sind für den Vogelschutz ebenfalls die Spechte von maßgeblicher Bedeutung. Wegen der faunistischen Wertigkeit der Wälder sind die Lebensräume von seltenen Tierarten zu sichern und naturnahe Waldbestände mit hohem Totholzanteil zu erhalten. 2.1.3 Bereiche mit FFH-relevanter Ausstattung im Rüsselsheimer Wald und im Wald bei Walldorf Das Waldgebiet umfasst insgesamt ca. 1300 ha. Vor allem östlich und westlich der Startbahn West und angrenzend an die gemeldeten FFH-Gebiete ”Heidelandschaft” und ”Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim” wurden die FFH-Lebensraumtypen ”natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition”, ”Hainsimsen-Buchenwälder” und ”alte bodensaure Eichenwälder” festgestellt. Da die Waldbiotope eher kleinräumig ausgeprägt sind, leitet sich die FFH-Relevanz der Waldbestände sowie der Offenlandbereiche vor allem aus dem Vorkommen der Tierarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie wie Großes Mausohr, Bechsteinfledermaus, Kammmolch, Hirschkäfer, Große Moosjungfer und Grüne Keiljungfer ab. Außerdem bietet der Wald Lebensraum für die folgenden Arten der Vogelschutzrichtlinie: Schwarzmilan, Grauspecht, Regierungspräsidium Darmstadt Seite 266 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Schwarzspecht, Mittelspecht, Neuntöter, Baumfalke, Ziegenmelker, Wendehals, Schwarzkehlchen, Eisvogel, Heidelerche, Kranich, Rohrweihe, Wespenbussard, Wiesenweihe und Rotmilan. Wie bereits oben (Kapitel VI 1.2.2.1) ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Avifauna den Spechtpopulationen eine besondere Bedeutung zu. Wegen der Bedeutung der Wälder für die Fauna sind die Populationen seltener Tierarten zu erhalten. Dies beinhaltet insbesondere den Erhalt naturnaher Kleingewässer und alter Waldbestände als Lebensräume von seltenen Tierarten. 2.2 Beurteilung der Beeinträchtigung 2.2.1 Kelsterbacher Wald Bei der Nordwestvariante gehen von den FFH-Lebensraumtypen bei den HainsimsenBuchenwäldern 4 ha, bei den bodensauren Eichenwäldern 1 ha und bei der Sandheide mit Calluna und Genista 0,2 ha direkt verloren. Außerdem kommt es bei den Hainsimsen-Buchenwäldern zu Gehölzverlusten auf freizuhaltenden Flächen von 0,4 ha und zu Beeinträchtigungen durch Waldumbau von 4 ha. Darüber hinaus ist ebenfalls mit Beeinträchtigungen durch die Schaffung von Waldrändern und die Verinselung von Restflächen zu rechnen. Wegen des Waldverlustes wäre bei den Fledermäusen von einem vollständigen Verlust bzw. Funktionsverlust der Populationen auszugehen. Beim Hirschkäfer gehen ungefähr die Hälfte der kartierten Fundorte verloren, ein Teil der Population wird jedoch kurzfristig erhalten bleiben können, da in den verbleibenden Waldbeständen Habitate des Käfers verbleiben. Unabhängig von dem Vorhaben ist davon auszugehen, dass wegen des Absterbens der Eichen der Lebensraum für den Käfer langfristig nicht zu sichern ist. Außerdem werden die Populationen der Vogelarten nach Anhang I VogelschutzRL durch die Variante Nordwest nach Einschätzung der Gutachter der Vorhabensträgerin erheblich durch Verkleinerung und Verinselung des Lebensraumes beeinträchtigt. Es würden voraussichtlich alle Reviere des Mittelspechtes (11) und 4 Reviere des Grauspechtes verloren gehen. Innerhalb des Kelsterbacher Waldes werden die maßgeblichen Gebietsbestandteile nach dem derzeitigen Planungs- und Kenntnisstand weder von der Nordost- noch von der Südvariante beeinträchtigt. 2.2.2 Schwanheimer Wald Im Schwanheimer Wald kommt es bei Realisierung der Nordostvariante zum Verlust von 20 ha Hainsimsen-Buchenwald sowie zu 19 ha bodensaure Eichenwälder. Darüber hinaus werden 0,8 ha Hainsimsen-Buchenwald und 2 ha bodensaure Eichenwälder durch Waldumbau beeinträchtigt. Darüber hinaus ist ebenfalls mit Beeinträchtigungen durch die Schaffung von Waldrändern und die Verinselung von Restflächen zu rechnen. Durch den Waldverlust wird ein Teil der maßgeblichen Tierpopulationen möglicherweise ganz verschwinden, da nicht abschließend untersucht ist, ob im verbleibenden Teil des Schwanheimer Waldes geeignete Lebensräume in hinreichendem Umfang vorhanden sind. Für die Fledermäuse entfiele ein großer Teil ihres Gesamtlebensraums. Beim Hirschkäfer gehen ungefähr die Hälfte der Fundpunkte verloren, während die Stellen, an denen der Heldbock kartiert wurde, im wesentlich nördlich der geplanten Landebahn liegen. Im Schwanheimer Wald würden auch Vogelarten nach Anhang I der Regierungspräsidium Darmstadt Seite 267 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Vogelschutzrichtlinie durch die Nordost-Variante erheblich beeinträchtigt. Es würden ca. 18 Reviere des Mittelspechtes und 4 Reviere des Grauspecht verloren gehen. Der verbleibende Rest des Schwanheimer Waldes würde seine Funktionen als Vogellebensraum eingeschränkt weiterhin erfüllen können. Maßgebliche Gebietsbestandteile oder Populationen innerhalb des Schwanheimer Waldes werden weder durch die Nordwest- noch durch die Südvariante erheblich beeinträchtigt. 2.2.3 Rüsselsheimer Wald und Wald bei Walldorf Durch die Südvariante würden Flächenanteile der FFH-Lebensraumtypen verloren gehen. Es würden 7 ha Hainsimsen-Buchenwald, 10 ha alte bodensaure Eichenwälder, 0,5 ha Sternmieren-EichenHainbuchenwald, 0,1 ha (4 Gewässer) natürliche eutrophe Seen sowie 0,5 ha extensive Mähwiesen in Anspruch genommen. Außerdem sind starke Beeinträchtigungen durch Waldumbau bei 5 ha Hainsimsen-Buchenwald, 1 ha alte bodensaure Eichenwälder, 0,3 ha Sternmieren-EichenHainbuchenwald zu erwarten. Darüber hinaus ist ebenfalls mit Beeinträchtigungen durch die Schaffung von Waldrändern und die Verinselung von Restflächen zu rechnen. Die Populationen der Fledermäuse und der Amphibien verlieren einen großen Teil ihres Lebensraumes im Gebiet und werden zukünftig dort nur noch in deutlich kleineren Populationen leben können. Die Fledermausarten sind durch den Verlust von Jagdhabitaten betroffen. Außerdem würden 2 Gewässer, in denen der Kammmolch gefunden wurde, beansprucht. Darüber hinaus würden mindestens 3 Fundorte des Hirschkäfers verloren gehen. Der Nachweisort des Heldbockes ist nicht betroffen. Wie bereits oben ausgeführt, würden die im Hinblick auf den Vogelschutz maßgeblichen Gebietsbestandteile bei Realisierung der Südvariante erhebliche Beeinträchtigungen erfahren. Es wären mindestens 10 Reviere des Mittelspechtes und 5 Reviere des Grauspechtes direkt betroffen. Bei allen Ausbauvarianten kommt es durch die Realisierung der variantenunabhängigen Erweiterungsfläche und der Zusammenhangsmaßnahmen im Wald bei Walldorf zu Verlusten von 10 ha bodensauren Eichenwäldern, 0,6 ha Hainsimsen-Buchenwald und 0,2 ha extensiven Mähwiesen sowie zu Beeinträchtigungen durch die Schaffung von Waldrändern. Außerdem gehen insgesamt mindestens 106 ha Wald verloren, der Bestandteil des Gesamtlebensraumes mehrerer FFH-relevanter Tierarten ist. Da Quartierstandorte von Fledermäusen nicht betroffen sind und die Waldbestände wegen ihrer Lage und des hohen Anteils naturferner Forste als vorbelastet einzustufen sind, wurden die Beeinträchtigungen der Fledermauspopulationen von dem Gutachter der Vorhabensträgerin nicht als erheblich eingestuft. Fundorte der Holzkäfer sind nicht betroffen. Wie oben (Kapitel 1.3.3) ausgeführt, werden Bruthabitate der Anhang-I-Arten Neuntöter und Grauspecht unmittelbar in Anspruch genommen werden. 2.3 Zusammenfassende Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG • Die Nordwest-Variante führt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Bereiches mit FFHrelevanter Ausstattung und der Populationen der Vogelarten nach Anhang I Vogelschutz-RL im Kelsterbacher Wald. Außerdem kommt es durch die variantenunabhängigen Erweiterungsflächen zur Beeinträchtigungen von Bereichen mit FFH- und vogelschutzrelevanter Ausstattung im Bereich des Waldes bei Walldorf. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 268 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Diese Variante ist daher nach § 34 Abs. 2 BNatSchG als unzulässig anzusehen. • Bei der Nordostvariante werden Bereiche mit FFH-relevanter Ausstattung und der Populationen der Vogelarten nach Anhang I Vogelschutz-RL im Schwanheimer Wald erheblich beeinträchtigt. Außerdem kommt es durch die variantenunabhängigen Erweiterungsflächen zur Beeinträchtigungen von Bereichen mit FFH- und vogelschutzrelevanter Ausstattung im Bereich des Waldes bei Walldorf. Diese Variante ist ebenfalls nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. • Die Südvariante führt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes ”Wald bei Walldorf”, das als Vogelschutzgebiet vorläufig unter Schutz gestellt ist. Zudem sind erhebliche Beeinträchtigungen von Bereichen mit FFH-relevanter Ausstattung im Wald bei Walldorf zu erwarten. Außerdem können Beeinträchtigungen des gemeldeten FFH- und Vogelschutzgebietes ”Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim und Gundwiesen von Mörfelden” bis zur Vorlage der abschließenden faunistischen Ergebnisse nicht völlig ausgeschlossen werden. Außerdem kommt es durch die variantenunabhängigen Erweiterungsflächen zur Beeinträchtigung von Bereichen mit FFH- und vogelschutzrelevanter Ausstattung im Bereich des Waldes bei Walldorf. Gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG ist damit auch die Südvariante unzulässig. Nach alledem kann im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung dem Ausbauvorhaben eine Erhaltungskonformität schon deshalb nicht attestiert werden, weil dieses Projekt in allen Varianten schwerwiegende Beeinträchtigungen gerade der in den betroffenen Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen bzw. Habitate relevanter Arten nach sich zieht. Aus eben diesem Grunde ist das Ausbauvorhaben mit § 34 Abs. 2 BNatSchG unvereinbar. Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 - 5 BNatSchG in Betracht. 2.4 Ausnahmeverfahren nach § 34 Abs. 3-5 BNatSchG 2.4.1 Alternativenprüfung Die Alternativenprüfung ist auf eine möglichst weitgehende Schonung schutzwürdiger Gebiete gerichtet. Als Alternativen kommen nur solche Standort- oder Ausführungsvarianten in Betracht, die eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der sich mit dem konkret zu prüfenden Vorhaben verbindenden öffentlichen Interessen erlauben. Unzumutbar sind sie dann, wenn sie der Vorhabensträgerin Opfer abverlangen oder zu Beeinträchtigungen anderer Gemeinwohlbelange führen, die außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für den Schutz wertvoller Gebiete stehen. Da sich schon begrifflich ”Alternativen” von ”anderen Vorhaben” unterscheiden, unterliegen der Variantenprüfung daher von vornherein nur ”Vorhabensalternativen”, während ”alternative Vorhaben” aus der Betrachtung ausgeblendet werden können. Da es bei der Alternativenprüfung um die Lösung bestehender Konflikte zwischen den Belangen des Naturschutzes und anderweitigen öffentlichen Interessen, nicht aber um eine Konfliktbehebung durch Verzicht auf das jeweilige Vorhaben geht, zählt die so genannte ”Nullvariante” von vornherein nicht zum Kreis der in Betracht zu ziehenden Alternativen. Regierungspräsidium Darmstadt Seite 269 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Soweit es die im Rahmen des Raumordnungsverfahrens vorzunehmende Alternativenprüfung anbelangt, bildet das konkret zur Prüfung gestellte Ausbauvorhaben den maßgeblichen Ausgangspunkt. Da der Flughafen Frankfurt Main in erster Linie im Interesse einer Befriedigung des steigenden Verkehrsbedarfs in seiner Kapazität erweitert werden soll, handelt es sich um eine standortgebundene Zielsetzung, die eine Betrachtung anderer Vorhaben (z. B. Errichtung eines neuen Verkehrsflughafens an anderer Stelle) aus den oben genannten Gründen entbehrlich macht. Insoweit wird auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im Kapitel IV 2.1 - Variantenauswahl - Bezug genommen. Die von der Vorhabensträgerin geprüften, aber nicht in das Verfahren eingeführten Varianten können nicht als Alternativen angesehen werden, weil sie der Vorhabensträgerin aus betrieblichen oder sonstigen Gründen unzumutbar sind oder das Planungsziel nicht in einer im Wesentlichen vergleichbaren Weise erfüllen. Dies gilt in erster Linie für Varianten, die die Vorhabensträgerin deshalb nicht verwirklichen kann, weil ihr hierzu die rechtlichen Möglichkeiten fehlen. Zu nennen sind hier jene Varianten, die nur unter Einbeziehung des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim verwirklicht werden können (von der Vorhabensträgerin in Band A, Gliederung A 5 der vorgelegten Unterlagen – im Folgenden “A 5” – so bezeichnete Varianten 11, 11 a und 14). Denn es ist laut Auskunft der Landesregierung derzeit klar, dass auf absehbare Zeit weder eine zivile Nutzung noch eine zivile Mitnutzung des Flugplatzes möglich ist. Rechtliche Hindernisse stehen auch der Atlanta-Variante (12) entgegen. Mit einem Koordinationseckwert von 150 (heutiger Flottenmix) bzw. 140 (zukünftiger Flottenmix) (siehe A 5 Seite 62) geht sie deutlich über das Kapazitätsziel der Vorhabensträgerin und über das hinaus, was zur Befriedigung des prognostizierten Verkehrsbedürfnisses erforderlich ist. Da die Varianten Nordwest und Nordost zu deutlich geringeren Auswirkungen führen und eine bedarfsgerechte Abwicklung der prognostizierten Verkehre ermöglichen, lässt sich die Atlanta-Variante nicht planrechtfertigen (siehe auch A 5, Seite 123 f.). Die Variante 10 erfordert erhebliche Umbauten im Bereich der CargoCity Nord, die sich unter laufendem Betrieb des Flughafens nicht ohne weiteres verwirklichen lassen (A 5 Seite 79 f.). Eine solche Einschränkung ist der Vorhabensträgerin angesichts der ohnehin ausgeschöpften Kapazitäten nicht zumutbar. Gleiches gilt für die Varianten 2 a und b, die ebenfalls nicht unter laufendem Flugbetrieb zu realisieren sind (A 5 Seiten 65 und 70). Auszuschließen sind weiterhin die Varianten, die nicht geeignet sind, den prognostizierten Bedarf von 120 Flugbewegungen pro Stunde zu realisieren. Zwar erreicht auch die von der Vorhabensträgerin in das Verfahren eingebrachte Südvariante dieses Kapazitätsziel nicht in vollem Umfang; als Alternativen sind jedoch auch solche Varianten anzusehen, die unwesentlich hinter dem Kapazitätsziel zurückbleiben. Insofern kann die Südvariante durchaus als Maßstab für eine annähernde und noch zumutbare Zielerfüllung angesehen werden. Alle Varianten, die hinter der Südvariante zurückbleiben, können damit ausgeschlossen werden. Dies gilt für die Varianten 1 a, 1 b, 2, 6 und 6 a; 7, 8, 4 a, 4 b und 5. Die Variante 2 ist zudem nicht unter laufendem Flugbetrieb möglich und bedingt, dass Zeppelinheim in so geringer Höhe überflogen wird, dass es unzumutbaren Auswirkungen kommt. Bringt jedoch Regierungspräsidium Darmstadt Seite 270 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 eine Alternative erhebliche Beeinträchtigungen des Gemeinwohls mit sich, ist sie als unzumutbar anzusehen. Dies trifft auch für die Variante 13 zu, die nicht nur hinsichtlich ihrer Kapazität hinter der ins Verfahren eingebrachten Südvariante zurückbleibt, sondern auch zu einer erheblichen zusätzlichen Lärmbelästigung der Bevölkerung führen würde. Schließlich stellt auch die Einbeziehung des Flughafens Hahn keine zumutbare Alternative dar. Zwar sieht die Vorhabensträgerin, wie unter Kapitel IV 2.1 ausgeführt, in diesem Flughafen eine auf lange Sicht sinnvolle Ergänzung der Drehkreuzfunktion des Flughafens Frankfurt Main. Jedoch ist die für die Sicherstellung der Hubfähigkeit notwendige Umsteigezeit mangels einer hochleistungsfähigen bodenverkehrlichen Verbindung beider Standorte nicht gewährleistet, so dass diese Variante als nicht zielführend aus dem Alternativenvergleich ausscheidet. Im Hinblick auf den variantenunabhängigen Ausbaubereich beschränken sich die Angaben der Vorhabensträgerin weitgehend auf den Positionsbedarf (2015) bezogen auf Vorfeld-, Park- und Gebäudepositionen etc. Die Einzelheiten der Ausführung sind noch nicht dargestellt. Insofern können noch keine Aussagen darüber gemacht werden, ob nicht durch eine geschickte Zuordnung der Einzelpositionen und durch verbesserte Ausnutzung bereits vorhandener Infrastrukturen der Flächenbedarf reduziert werden kann. Damit ist aber derzeit eine sachgerechte Prüfung zumutbarer Standort- und Ausführungsvarianten nicht möglich. Dies muss den nachfolgenden Verfahrensschritten vorbehalten bleiben. Um einen Vergleich unter den in das Verfahren eingebrachten Varianten in einer dem § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG entsprechenden Weise vornehmen zu können, müssen zunächst die Beeinträchtigungen der jeweils betroffenen Gebiete nach Art, Ausmaß und Intensität sowie im Hinblick auf die Anzahl und Bedeutung der betroffenen Lebensraumtypen bzw. Tier- und Pflanzenarten sowie des Grades der Nichterreichung der Erhaltungsziele festgestellt und bewertet werden. Dabei ist nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand davon auszugehen, dass jede der Varianten mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen der jeweils betroffenen Gebiete einhergeht, weil jeweils Flächen mit natürlichen Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I FFH-RL in Anspruch genommen und Habitate der Arten des Anhangs II FFH-RL sowie der dem Art. 4 Abs. 1, 2 VRL unterfallenden Vogelarten in beachtlichem Umfang in Mitleidenschaft gezogen werden. Den Vergleich erschwerend kommt hinzu, dass sich das Lebensraumtypen- bzw. Arteninventar der betroffenen Gebiete nicht wesentlich unterscheidet. Die Wälder weisen jeweils ein sehr vollständiges Spektrum an Brutvogel-, Fledermausund Holzkäferarten auf, die speziell auf alte Eichen- und Buchenwälder angewiesen sind. Gleichwohl stellt sich die Alternativenprüfung unter Berücksichtigung des vorgenannten Prüfmaßstabes nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand wie folgt dar: 2.4.1.1 Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie Im Bereich der Nordostvariante kommt es bei den FFH-Lebensraumtypen ”HainsimsenBuchenwald” und ”bodensaure Eichenwälder” zu größeren Beeinträchtigungen als bei der Nordwest- und Südvariante. Die Verluste bei der Südvariante sind größer als bei Nordwest, außerdem würde die Südvariante zusätzlich noch in Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald sowie in natürliche eutrophe Seen und extensive Mähwiesen eingreifen. Bei der Nordwestvariante würde allerdings ein Regierungspräsidium Darmstadt Seite 271 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Teil der Heidevegetation beeinträchtigt. Da bei der Südvariante in größerem Umfang in WaldLebensraumtypen eingegriffen wird, sind dort die Beeinträchtigungen als erheblicher einzustufen als bei der Nordwestvariante. Außerdem gehen Gewässer verloren, in denen der Kammmolch gefunden wurde. 2.4.1.2 Tiere nach Anhang II der FFH-Richtlinie und Anhang I der Vogelschutzrichtlinie Die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie sind in den beeinträchtigten Waldbereichen in ähnlicher Zusammensetzung vertreten. Aus der Artengruppe der Fledermäuse wurden die meisten Arten in den südlichen Flächen gefunden. Quartierstandorte der Anhang-II-Arten sind hier von der Südvariante nicht betroffen, während im Kelsterbacher Wald mindestens zwei Quartiere und im Schwanheimer Wald ein Quartier verloren gehen. Insofern sind die direkten Beeinträchtigungen im Kelsterbacher Wald größer als im Schwanheimer Wald. Hinsichtlich der Amphibien stellen sich die südlichen Waldflächen als die bedeutendsten dar, weil diese Artengruppe den Wald in großer Artenzahl und hoher Individuendichte besiedelt. Ausschließlich dort wurde der Kammmolch als Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie nachgewiesen. Bei Realisierung der Südvariante würden zwei Gewässer verloren gehen. Der Kelsterbacher Wald hat bzgl. der Amphibien eine höhere Bedeutung als der Schwanheimer Wald, in dem insgesamt weniger Arten angetroffen wurden. Da sich bei den Amphibien im Kelsterbacher Wald keine Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie befindet, ist dies im Hinblick auf die Alternativenprüfung des § 34 Abs. 3 BNatSchG jedoch ohne Relevanz. Bei den Holzkäfern wurden die beiden Arten der FFH-Richtlinie nur im Schwanheimer Wald gefunden. Im Kelsterbacher Wald und im Wald bei Walldorf konnte lediglich der Hirschkäfer nachgewiesen werden. Die Verluste bei den Käfern sind im Norden des Flughafens größer als im Süden, da im Schwanheimer und im Kelsterbacher Wald jeweils ungefähr die Hälfte der Fundpunkte beim Hirschkäfer verloren gehen würde. Im Schwanheimer Wald wären zusätzlich noch Fundstellen des Heldbocks betroffen. Die Bedeutung der Wälder bzgl. des Vogelschutzes wurde bereits oben ausgeführt. Für den Vergleich der Varianten sind bei den Spechten neben der Anzahl der Brutpaare bzw. der Reviere auch Siedlungsdichten und die Vernetzung mit anderen Gebieten heranzuziehen. Im Bereich des Schwanheimer Waldes wurden für den Mittelspecht 27 Reviere kartiert und damit sehr hohe Siedlungsdichten erreicht. Im Kelsterbacher Wald lag die Anzahl der Reviere bei 11. Die meisten Reviere des Mittelspechtes würden bei der Nordostvariante beeinträchtigt. Allerdings wurden, weil nach derzeitigem Kenntnisstand die südlichen Wälder aufgrund ihrer Vernetzungsbeziehungen als wertvoller für den Vogelschutz einzuschätzen sind, die Beeinträchtigungen dort als gravierender eingestuft. Im Hinblick auf die Spechtarten würde die Nordwestvariante geringere Beeinträchtigungen hervorrufen. 2.4.1.3 Zusammenfassende Betrachtung Im Hinblick auf die Fauna stellt der Wald bei Walldorf einen gemeinsamen Funktionsraum mit dem anderen Bereich mit FFH- bzw. vogelschutzgebietsrelevanter Ausstattung dar. Dort ist das ArteninRegierungspräsidium Darmstadt Seite 272 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 ventar alter Waldbestände insgesamt am vollständigsten realisiert. Insofern sind die Beeinträchtigungen durch die Südvariante als am gravierendsten einzustufen, da sie unter Umständen bis in die angrenzenden Gebiete hinein wirken können. Im Vergleich der Beeinträchtigungen durch die Nordost- und Nordwestvariante ist die Nordostvariante insgesamt als ungünstiger einzustufen, da es dort zu Verlusten der hochwertigen Bereiche im Südwesten des Gebietes und damit zu einer größeren Inanspruchnahme von FFH-Lebensraumtypen kommt als bei Nordwest. Für die Bechsteinfledermaus würde durch die Nordostvariante ein Bereich der Fläche verloren gehen, wo ein Quartier nachgewiesen ist. Auch durch die Nordwestvariante käme es zu Beeinträchtigungen von Quartieren, außerdem würde der Waldverlust wegen der Unterschreitung von Minimumarealen einen kompletten Funktionsverlust für die Art bedeuten. Deshalb stellt sich die Nordwestvariante voraussichtlich etwas ungünstiger dar als die Nordostvariante. Bei den Holzkäfern sind bei den beiden Nordvarianten ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Nach den Kriterien des Anhangs III ist die Bedeutung des Schwanheimer Waldes als höher einzustufen, da es dort ein zusätzliches Vorkommen des Heldbocks gibt und die Erhaltung des Hirschkäfers im Kelsterbacher Wald im Gegensatz zum Schwanheimer Wald als unsicher anzusehen ist. Daher sind die Beeinträchtigungen dort auch als schwerwiegender einzustufen. Das gleiche gilt im Bezug auf die Spechtarten. Die Anzahl der Reviere und die Siedlungsdichte, die im Schwanheimer Wald höher ist als im Kelsterbacher Wald, legen nahe, dass für den Schwanheimer Wald von einer höheren Relevanz im Sinne der Vogelschutzrichtlinie auszugehen ist. Da es dort auch zu einem höheren Verlust von Brutpaaren kommt, sind die Beeinträchtigungen durch die Nordostvariante als gravierender einzustufen als die durch die Nordwestvariante verursachten. Insgesamt stellt sich die Südvariante als die Variante mit den größten Beeinträchtigungen potenzieller FFH- und Vogelschutzgebiete dar, und die Nordvarianten wären mit geringeren Beeinträchtigungen verbunden. Bei den beiden Nordvarianten ist die Nordostvariante wegen der voraussichtlich größeren Bedeutung des Schwanheimer Waldes für die Kohärenz des Netzes ”Natura 2000” als die Variante mit den erheblicheren Beeinträchtigungen anzusehen. Diese Bewertung erfolgt jedoch nach dem derzeitigen Kenntnisstand bezüglich der nationalen Gebietsmeldung. Nach dem gegenwärtigen Planungs- und Kenntnisstand stellt die Nordwestvariante gegenüber der Süd- oder der Nordostvariante eine zumutbare Alternative dar. Dieses Ergebnis unterstellt, gilt es für die Nordwestvariante nunmehr weiter zu prüfen, ob das Vorhaben aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses als gerechtfertigt anzusehen ist. 2.4.2 Zwingende Allgemeinwohlgründe Für die Zulässigkeit einer Ausnahme ist es notwendig, dass konkret zu benennende und darzustellende Vorteile für das öffentliche Interesse vorhanden sein müssen. Dies ist zu dokumentieren und im Einzelnen nachzuweisen. Dasselbe gilt für die Raumordnung. Für das Projekt müssen damit zunächst öffentliche Belange sprechen. Dabei müssen diese Belange zwingender Natur sein, also gewichtig und nicht von eher untergeordnetem Rang. Zwingend ist ein öffentliches Interesse dann, wenn seine Verfolgung und Durchsetzung für die öffentliche Hand vernünftigerweise geboten ist, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Die für das Vorhaben spreRegierungspräsidium Darmstadt Seite 273 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 chenden öffentlichen Interessen müssen von einem so großen Gewicht sein, dass der Behörde nur noch ein geringer Freiraum für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens bleibt. Überdies muss die Erfüllung des öffentlichen Interesses durch das Projekt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Schließlich muss das jeweils geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegen. Ob dies der Fall ist, muss durch eine Abwägung zwischen den beeinträchtigten Schutzzwecken und Erhaltungszielen des Schutzgebietes sowie den mit dem Projekt verfolgten öffentlichen Belangen festgestellt werden; dabei gilt der Grundsatz, dass die öffentlichen Belange umso hochwertiger sein müssen, je schutzwürdiger die Naturgüter sind. Unter Beachtung dieser Maßgaben wird im Folgenden die Prüfung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main nach dem derzeitigen Planungs- und Kenntnisstand vorgenommen. Dass die Vorhabensträgerin als private Planungsträgerin mit dem Vorhaben privatwirtschaftliche Interessen verfolgt, steht der Zulässigkeit einer Ausnahme auf der Grundlage des § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht von vornherein entgegen, da sich mit dem Erweiterungsvorhaben zugleich öffentliche Belange verbinden. 2.4.2.1 Die relevanten öffentlichen Belange Mit dem Ausbauvorhaben verbindet sich in erster Linie die Zielsetzung, die Kapazitäten des Frankfurter Flughafens den steigenden Verkehrsbedürfnissen anzupassen. Wie bereits bemerkt, werden hiermit zugleich öffentliche Interessen verfolgt, die prinzipiell zur Rechtfertigung der Nordwestvariante geeignet sind. Auch wenn das LuftVG seine am Gemeinwohl orientierten Ziele nicht ausdrücklich und gesondert hervorhebt, ergibt sich jedoch etwa aus der Zulässigkeit der Enteignung für ”Zwecke der Zivilluftfahrt” (§ 28 Abs. 1 LuftVG) eindeutig, dass der Bau und der Ausbau von Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, die nach § 38 Abs. 2 Nr. 1, § 49 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO dem allgemeinen Verkehr in der Zivilluftfahrt dienen, von Gesetzes wegen als gemeinnützig anerkannt sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 – 11 C 14.00 –, DVBl. 2001, 1848, 1851 ff. m. w. N.). Zudem sind Verkehrsflughäfen nach § 6 Abs. 3 LuftVG Flughäfen, die dem allgemeinen Verkehr dienen sollen. Insoweit erfüllen sie – nicht anders als öffentliche Straßen – öffentliche Zwecke und stehen zur Benutzung durch die grundsätzlich freie Luftfahrt offen. Mit ihrem am prognostizierten Verkehrsbedarf orientierten Ausbau wird daher öffentlichen Interessen entsprochen. Insoweit wird auch auf die Ausführungen im Kapitel V 3 verwiesen. Indessen ist dies noch nicht der alleinige Zweck des Ausbauvorhabens. Vielmehr verbindet sich mit der Kapazitätserweiterung zugleich das Ziel einer Stärkung der Wirtschaftskraft, einer Förderung der Standortvorteile der Region Rhein-Main und der Schaffung attraktiver Arbeitsplätze. Die Förderung der Wirtschaft und die Schaffung und Erhaltung attraktiver Arbeitsplätze ist eine öffentliche Aufgabe, die dem Wohl der Allgemeinheit dient. Gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit besteht ein großes öffentliches Interesse an der Entlastung der angespannten Arbeitsmarktlage. Das Ringen um die Ansiedlung von Vorhaben in einer gewissen Größenordnung bietet hierfür einen anschaulichen Beleg. Als Beispiel wird hier auf den Streit zwischen Hamburg und Rostock um den Standort für die Endmontage des Airbus A 380 verwiesen. Dass ungeachtet der prognostizierten Arbeitsplatzzahlen mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass das Ausbauvorhaben positive Folgen für Beschäftigung und Einkommen in nicht nur unbedeutendem Umfang haben wird, steht für das Regierungspräsidium außer Frage. Insoweit wird auf die Ausführungen im Kapitel IV 3.2 Bezug genommen. Diese mit dem Ausbau des Flughafens verbundenen Effekte werden schließlich auch durch die im Landesentwick- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 274 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 lungsplan Hessen 2000 enthaltene Festlegung mit Zielqualität nachdrücklich unterstrichen, wonach der Flughafen Frankfurt Main auch künftig den zu erwartenden Entwicklungen gerecht werden und seine Funktion als bedeutende Drehscheibe im internationalen Luftverkehr sowie als wesentliche Infrastruktureinrichtung für die Rhein-Main-Region erfüllen soll. Hierzu ist eine Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren. 2.4.2.2 Zwingender Charakter der Gründe Zwingende Gründe lassen sich zugunsten des Ausbauvorhabens jedenfalls insoweit ins Feld führen, als es um die im öffentlichen Interesse gelegene und am prognostizierten Verkehrsbedarf orientierte Ausweitung der Kapazitäten des Flughafens geht. Die vorhandenen Kapazitäten des Flughafens sind derzeit bereits weitgehend ausgeschöpft. Während das Angebot auf einem Koordinierungseckwert von 78 Flugbewegungen pro Stunde basiert, liegt die Nachfrage in Spitzenzeiten bereits heute bei 110 Flugbewegungen pro Stunde. Um den prognostizierten Bedarf erfüllen und der Aufgabe als Verkehrsflughafen auch weiterhin nachkommen zu können, ist eine Erweiterung nach übereinstimmender Einschätzung der Experten geboten. Ob der Ausbau deswegen bereits durch Sachzwänge gefordert ist, denen niemand ausweichen kann, mag dahinstehen. Zumindest aber ist nicht zu übersehen, dass die bedarfsgerechte Befriedigung der wachsenden Verkehrsbedürfnisse unmittelbar dem öffentlichen Interesse entspricht, einen der tragenden Gründe darstellt und sich insoweit als ein Hauptzweck des Vorhabens und nicht bloß als ein begleitender Nebenzweck erweist. Da überdies keine Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Eignung des Ausbauvorhabens zur Realisierung dieses Zwecks aufkommen lassen können, steht der zwingende Charakter dieses Grundes außer Frage. Darüber hinaus sind auch die mit dem Ausbau verbundene Wirtschaftsförderung und die Arbeitsplatzsicherung als zwingende Gründe anzusehen. Der Gemeinwohlbezug des Vorhabens ergibt sich insbesondere unter dem Aspekt einer langfristigen Sicherung der Beschäftigung im Rhein-MainGebiet durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Solche Beschäftigungseffekte tragen zur Förderung des Wohls der Allgemeinheit bei, da trotz in Einzelfällen entstehender Beeinträchtigungen bestehender und geplanter Gewerbegebiete zu erwarten ist, dass ein Ausbau insgesamt die Voraussetzungen für die Weiterentwicklung bestehender Betriebe verbessern und günstige Bedingungen für Betriebserweiterungen, Neugründungen, Neuansiedlungen und arbeitsplatzinduzierende Investitionen schaffen würde. Die Standortbedingungen insbesondere für die Entwicklung luftverkehrsaffiner Unternehmen und Einrichtungen würden verbessert. Der Ausbau würde dazu beitragen, dass der Verdichtungsraum Rhein-Main seine Funktion als Wirtschaftsraum von nationaler und europäischer Bedeutung weiterhin erfüllen kann und die hohe Wirtschaftskraft sowie ein vielfältiger Arbeitsmarkt auch unter den Bedingungen des aktuellen Strukturwandels erhalten werden können. Mit Rücksicht darauf, dass auch der Regionalplan Südhessen 2000 von einem weiteren Abbau von Arbeitsplätzen in der Region ausgeht, bildet – wie bereits unter Kapitel IV 3.2 ausgeführt – nach Einschätzung des Regierungspräsidiums das direkte und indirekte Arbeitsplatzangebot des Flughafens Frankfurt Main den für die Arbeitsmarktlage in der Region letztlich entscheidenden Faktor. Das Schicksal des regionalen Arbeitsmarktes und seiner künftigen Entwicklung erscheint nach Einschätzung des Regierungspräsidiums auf das Engste mit dem Flughafen verknüpft. Insoweit wird der Ausbau des Flughafens, mit dem sich – wie im Kapitel IV 3.2.3 ausführlich dargestellt – günstige Beschäftigungseffekte in namhafter Größenordnung verbinden, als das entscheidende Mittel angesehen, um in der Region nachhaltige Erfolge in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu erzielen. Demnach ist die Kapazi- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 275 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 tätserweiterung des Flughafens auch in einem arbeitsmarktbezogenen öffentlichen Interesse begründet, so dass die dauerhafte Sicherung von Arbeitsplätzen in der Rhein-Main-Region als ein wesentlicher Zweck des Ausbauvorhabens anzusehen ist. Damit ist aber auch insoweit von einem zwingenden Grund im Sinne von § 34 Abs. 3 BNatSchG auszugehen. Dass sich mit dem Ausbauvorhaben eine konkrete Verbesserung der Arbeitsmarktlage erreichen lässt, ist aus Sicht des Regierungspräsidiums schlüssig. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Kapitel IV 3.2.3 Bezug genommen. 2.4.2.3 Vorrangigkeit der öffentlichen Belange Die gebotene und eine vergleichende Gewichtung der einander widerstreitenden Belange erfordernde Abwägung stellt sich nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand wie folgt dar: Soweit das Gewicht und die Bedeutung der betroffenen Integritätsinteressen des Naturschutzes angesprochen sind, ist in Rechnung zu stellen, dass der Kelsterbacher Wald in großen Teilen seiner Fläche für Zwecke des Ausbaus in Anspruch genommen wird. Maßgebliche Tierarten des Anhangs II FFH-RL verlieren bedeutende Teile ihres Gesamtlebensraums, und zumindest für die wertbestimmenden Fledermauspopulationen einschließlich jener der im Anhang II FFH-RL aufgeführten Bechsteinfledermaus muss von einem vollständigen Funktionsverlust ausgegangen werden. Das Gewicht der Beeinträchtigung mindernd wirkt sich der Umstand aus, dass die im Kelsterbacher Wald vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-RL keiner vollständigen Vernichtung anheim fallen, sondern sich in den verbleibenden Waldresten erhalten können. Ob dies allerdings für sämtliche den Lebensraumtyp charakterisierenden Arten gilt, ist unklar. Insbesondere ist nicht gesichert, dass sich wertbestimmende Holzkäferarten in den Waldresten erhalten können. Insoweit muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Kelsterbacher Wald für eine Aufnahme in das Gesamtnetz „Natura 2000“ nach Durchführung der Erweiterung nicht mehr in Betracht kommt. Dies vermittelt den ohnehin bestehenden öffentlichen Interessen an der Sicherung der aus Gründen des Gemeinschaftsrechts hier als meldepflichtig unterstellten Lebensräume ein besonderes Gewicht, das aber auch nicht überschätzt werden darf. Einerseits ist zu bedenken, dass die im Kelsterbacher Wald vorkommenden Lebensraumtypen einen flächenmäßig nur geringen Teil des bundesdeutschen Gesamtbestandes ausmachen und zudem eher schlecht ausgeprägt sind. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Lebensraum des Hirschkäfers auch ohne das Vorhaben langfristig im Kelsterbacher Wald nicht zu erhalten wäre, da der für den Hirschkäfer maßgebliche Lebensraum ”bodensaure Eichen” bereits heute so stark geschädigt ist, dass dieser auch nicht durch Managementmaßnahmen zu sichern ist. Mit der Eiche wird jedoch der Hirschkäfer seinen Lebensraum verlieren. Obwohl die Bedeutung des Gebietes anhand des aktuellen Erhaltungszustandes zu beurteilen ist, ist für die Beurteilung des ökologischen Gesamtwertes nach Anhang III der FFH-Richtlinie zu berücksichtigen, dass der Lebensraum des Hirschkäfers langfristig nicht zu sichern ist, auch wenn ein Ausbau des Flughafens unterbleibt. Insofern ist der ökologische Wert des Kelsterbacher Waldes geringer einzuschätzen als der der Wälder im Süden des Flughafens, in denen mehr Arten und Lebensraumtypen der FFHRichtlinie nachgewiesen wurden. Auch wegen der aufgrund des Isolierungsgrades relativ geringen Größe ist die Bedeutung des Kelsterbacher Waldes als geringer einzustufen als die anderer Waldbereiche. Diese Aspekte erscheinen aus Sicht des Regierungspräsidiums durchaus geeignet, das Gewicht der betroffenen Naturschutzbelange zu mindern. Denn es liegt auf der Hand, dass der ihnen zukommende Regierungspräsidium Darmstadt Seite 276 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Rang nicht zuletzt von der Bedeutung abhängt, die einem einzelnen Gebiet für den Aufbau und die Funktionsfähigkeit des Netzes ”Natura 2000” zukommt. Dem sind die Folgen gegenüber zu stellen, die sich für die zugunsten des Vorhabens sprechenden öffentlichen Belange im Fall des Nichtausbaus des Frankfurter Flughafens ergeben. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen, dass die Luftverkehrsunternehmen die nachgefragten Verkehre zunehmend über Drehkreuze zu bündeln suchen. Eben dies führt zu einer verstärkten Kapazitätsnachfrage an den Drehkreuzen, die im Falle des Frankfurter Flughafens nur durch einen Ausbau befriedigt werden kann. Unterbleibt der Ausbau, kann die Nachfrage ab dem Jahr 2006 nicht mehr vollständig befriedigt werden; im Prognosehorizont 2015 wäre gar ein Viertel der am Frankfurter Flughafen nachgefragten Bewegungen nicht mehr realisierbar. Dieses hohe Maß an Nichterfüllung des Verkehrsbedarfs verdeutlicht aus Sicht des Regierungspräsidiums das besondere Gewicht der zugunsten eines Ausbaus streitenden Belange des Gemeinwohls. Der Sache nach bliebe die dem Bereich der Daseinsvorsorge zugehörende öffentliche Aufgabe, die auf die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen zur Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses gerichtet ist, in einem ganz entscheidenden Teilbereich unerfüllt. Denn der Frankfurter Flughafen ist nicht nur der größte internationale Flughafen im dezentralen Flughafensystem Deutschlands, sondern stellt zugleich den wichtigsten internationalen Zugang nach Deutschland dar. Angesichts der bereits weitgehend ausgeschöpften Kapazitäten des deutschen Flughafensystems, die einen Ausbau des Flughafennetzes unumgänglich machen, liegt es auf der Hand, dass an der Erhaltung einer dauerhaften Funktionsfähigkeit gerade des wichtigsten Teilelements des Systems ein besonders großes Interesse besteht. Die hohe Bedeutung dieses Anliegens wird durch die Aussagen im Flughafenkonzept der Bundesregierung sowie durch seine Aufnahme in entsprechende Zielsetzungen des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 nachdrücklich unterstrichen. Auch ist dem Aspekt negativer Folgewirkungen eines unterbleibenden Ausbaus für das bestehende Verkehrsnetz unter Einschluss anderer Verkehrsträger ebenso hohe Bedeutung beizumessen wie einem Anstieg der Störanfälligkeit bei einem Betrieb des Flughafens an der Kapazitätsgrenze. Schließlich sind die mit dem Ausbau verbundenen positiven Folgen für Beschäftigung und Einkommen als gewichtig einzustufen. Gerade ein Ausbau des Flughafens würde zur Stärkung dieses Arbeitsplatzschwerpunkts und zur Sicherung und Erweiterung des für die Region Südhessen sowie die angrenzenden rheinland-pfälzischen und bayerischen Regionen bedeutenden Arbeitsplatzangebots des Flughafens maßgeblich beitragen und damit nach derzeitiger Einschätzung des Regierungspräsidiums auch positive Wirkungen auf dem Arbeitsmarkt erzielen. Nach einer vergleichenden Gegenüberstellung der zuvor dargestellten widerstreitenden Belange überwiegen nach Auffassung des Regierungspräsidiums vorliegend die Belange des Gemeinwohls am Ausbau des Flughafens Frankfurt Main. Zwar wird durch den geplanten Flughafenausbau in erheblichem Umfang in den Bestand des Kelsterbacher Waldes und damit in dessen Schutz- und Lebensraumfunktion eingegriffen. Es wurde aber bereits ausgeführt, dass dieser Waldbereich für die Erhaltung der dort vorkommenden Artengruppen verzichtbar und deshalb seine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht zwingend ist. Zudem lassen die große Ähnlichkeit der Waldgebiete im Untersuchungsraum hinsichtlich der Ausstattung mit FFHLebensraumtypen und des Vorkommens von FFH-Tierarten und Arten des Anhangs I der Vogel- Regierungspräsidium Darmstadt Seite 277 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 schutzrichtlinie sowie daraus abgeleitete gleiche Erhaltungsziele mit unterschiedlichen Schwerpunkten den Schluss zu, dass bei Realisierung der Nordwestvariante im Untersuchungsraum ausreichend geeignete Gebiete verbleiben, mit denen ein langfristiger Fortbestand der FFH-relevanten Tierarten und Lebensraumtypen in den Wäldern der Untermainebene gewährleistet werden kann. Dem gegenüber steht bei einem Nichtausbau des Frankfurter Flughafens zu befürchten, dass dieser seine dem Bereich der Daseinsvorsorge zugehörende öffentliche Aufgabe, die auf die notwendige Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses gerichtet ist, in einem hohen Maß nicht mehr erfüllen könnte. Damit einher ginge nach derzeitiger Einschätzung des Regierungspräsidiums, dass weder ein deutlicher Arbeitsplatzzuwachs noch eine spürbare Reduzierung der Arbeitslosigkeit im Falle des Nichtausbaus realisierbar sind. Beides ist für die Entwicklung der Region Rhein-Main von hohem und maßgeblichem Gewicht, so dass eine Zurückstellung der Integritätsinteressen des Naturschutzes aus den dargestellten Gründen der sich mit dem Ausbauvorhaben verbindenden Vorteile für andere Belange des Gemeinwohls berechtigt ist. 2.4.3 Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen Netzes ”Natura 2000” Auch für die Raumordnung gilt das Erfordernis des § 34 Abs. 5 BNatSchG, die zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen) vorzusehen. Führt die Ausnahme dazu, dass Flächenverluste des europäischen Schutzgebietes eintreten, bietet sich auf der Ebene der Raumordnung an, Ersatzflächen zu schaffen. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Ausgleich geleistet wird, indem Flächen für Vorranggebiete mit Schutz-, Erhaltungs- und Wiederherstellungszielen im Sinne der Sicherung des europäischen ökologischen Netzes verknüpft werden. Klarstellend sei hier gesagt, dass es sich nicht um einen Ausgleich nach § 19 BNatSchG handelt. Die Behörde hat vielmehr zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen grundsätzlich ausgleichbar sind. Ein Ausgleich im Sinne der FFH-Richtlinie kann deshalb nicht allein durch Ersatzaufforstungen erreicht werden. Vielmehr müssen bestehende Waldökosysteme für die Fauna alter Waldbestände aufgewertet werden. Denkbar sind Maßnahmen, mit denen im Wirtschaftswald Räume für bisher nicht vorhandene Alters- und Zerfallsphasen geschaffen werden. Ferner könnten FFH-Lebensraumtypen gezielt durch Entnahme von Baumarten, die dort üblicherweise nicht vorkommen, gefördert werden. Ferner könnten besondere artenschutzrechtliche Maßnahmen (Erhöhung des Einbringens von Baumstümpfen mit Totholzkäfern, Fledermauskästen) durchgeführt werden. Im Bereich des Flughafens sind neben den Bereichen, die bereits heute eine hohe naturschutzfachliche Wertigkeit ausweisen, auch solche vorhanden, die als forstlich überformt anzusprechen sind, und damit grundsätzlich ein Potenzial für Aufwertung bieten. Insofern kann nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen zur Sicherung des Netzes ”Natura 2000” grundsätzlich möglich sind. 2.4.4 Fazit Nach der derzeit möglichen Einschätzung stellt die Nordwestvariante eine realisierbare Alternative dar, da die Ausnahmetatbestände des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG als erfüllbar angesehen werden. Dies bedarf jedoch einer vertieften Betrachtung der einzelnen Ausnahmetatbestände in den weiteren Regierungspräsidium Darmstadt Seite 278 von 279 Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt MainLandesplanerische Beurteilung, 10.06.2002 Verfahren. Jedenfalls stehen nach Auffassung des Regierungspräsidiums der Realisierung der Nordwestvariante nach derzeitigem Planungsstand keine rechtlich unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Darmstadt, den 10. Juni 2002 Dieke Regierungspräsident Regierungspräsidium Darmstadt Seite 279 von 279
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