Mitteilungsblatt Für Denklingen, Epfach und Dienhausen august 2016 FF-Leistungsabzeichen in der Gemeinde Denklingen blasmusik in der schule Denklinger Kalender Seite 63 - 64 mehr als du denkst Mariä Himmelfahrt 15. August 2016 Ihre neuigkeiten im august Editorial des Ersten Bürgermeisters 03 Notizen aus dem Gemeinderat 04 Der Bürgermeister informiert Ortsgeschichte 10 Aus der GemeindeverwaltungBekanntmachungen 11 Bekanntmachungen anderer Stellen BRK Blutspendedienst 14 OGTS Grundschule Denklingen Landratsamt Landsberg Schulbusplan Seite der Vereine VfL Denklingen Landjugend Denklingen Epfacher Radlfreunde Veteranenverein Denklingen Dorffest Ferienprogramm FF Denklingen, FF Dienhausen 24 Service 32 Protokolle der Wussten Sie, dass.. … am 26.08.1841 vor 175 Jahren Hoffmann von Fallersleben das Lied der Deutschen dichtete? 37 Gemeinderatssitzung Termine 63 mehr als du denkst 2 Februar 2016 august 2016 Wissenswertes vom august … Der Breslauer Dichter und Literaturprofessor August Heinrich Hoffmann von Fallersleben dichtet auf der damals britischen Insel Helgoland das „Lied der Deutschen“ zur Melodie von Joseph Haydns Kaiserlied. 1922 erklärt Reichspräsident Friedrich Ebert das Lied zur deutschen Nationalhymne. 1952 bestimmen Bundespräsident Theodor Heuss und Bundeskanzler Konrad Adenauer die dritte Strophe zur Nationalhymne, was Bundespräsident Richard von Weizsäcker und Bundeskanzler Helmut Kohl 1991 in einem Briefwechsel bestätigen.1) Titelfoto: Christian Rudnik, Dienhauser Weiher … der August im Jahre 8 v. Chr. nach dem römischen Kaiser Augustus benannt wurde? Kaiser Augustus trat in diesem Monat sein erstes Konsulat an. Interessant ist auch, dass im römischen Kalender der Augustus ursprünglich der sechste Monat war. Im Jahr 153 v. Chr. wurde der Jahresbeginn allerdings auf den 1. Januar verlegt.2) Mariä Himmelfahrt 15. August 2016 … in der altkatholischen Kirche der 15. August als Heimgang Mariens bezeichnet wird? Mariä Aufnahme in den Himmel, auch Mariä Himmelfahrt oder Vollendung Mariens ist ein Hochfest der römisch-katholischen Kirche. Ähnliches gilt für die orthodoxen Kirchen und insbesondere die syrisch-orthodoxe Kirche, die das Fest ebenfalls am 15. August begehen.3) Quellen: 1) Infobrief WD 1 - 3000 - 014/15; Deutscher Bundestag, Kalender 2016, www.bundestag.de 2) wikipedia; https://de.wikipedia.org/wiki/August 3) wikipedia; https://de.wikipedia.org/wiki/Mari%C3%A4_ Aufnahme_in_den_Himmel Editorial Michael Kießling Erster Bürgermeister Liebe Leserinnen und Leser, die Arbeiten am Friedhof Denklingen wurden aufgenommen. Die Aussegnungshalle erhält eine neue Rampe, die seitlich angebracht wird. Hierzu wurden die Gedenktafeln abgenommen und werden wieder an der gegenüberliegenden Seite angebracht. Der Weg wird befestigt, neue Urnengräber am alten Friedhof werden geschaffen und die Grünanlagen am Kirchberg an der Treppe werden überarbeitet. Am neuen Friedhof wird eine Sichtschutzmauer zum angrenzenden Nachbarn errichtet. Die Maßnahmen, so ist mit den Firmen vereinbart, sollen bis zu Allerheiligen abgeschlossen sein. Auch in der Bücherei und Offenen Ganztagesschule haben die Umbauarbeiten begonnen. So wurden bereits die Durchbrüche erstellt und neue Fenster eingebaut. Im neuen Schuljahr sollen die neuen Räume genutzt werden. Die Gemeindebücherei soll im Oktober wieder die Türen öffnen und bietet dann auch die Möglichkeit, online Medien wie z. B. E-Books etc. auszuleihen. Unsere Rektorin Frau Günther wird uns zum Ende des Schuljahres verlassen. Ich möchte mich bei ihr für ihre Arbeit bedanken und wünsche ihr für die Zukunft alles Gute. Zusammen mit dem Schulamt muss nun an einer Lösung für unsere Schule gearbeitet werden. Die letzte Gemeinderatsitzung vor der Sommerpause war am 27.07.2016. Ich bedanke mich beim Gemeinderat für die gute Zusammenarbeit. Den Schülerinnen, Schülern und Eltern wünsche ich schöne Ferien und Ihnen eine schöne Sommer- und Urlaubszeit. Mit freundlichen Grüßen Michael Kießling Erster Bürgermeister august 2016 3 NOTIZEN Aus dem GEMEINDERAT DER BÜRGERMEISTER INFORMIERT Ausbau neuer Trinkwasserbrunnen im Stubental, Vergabe Wasserleitungslückenschluss Römerau, Vergabe Stichstraße Talblick Dienhausen, Vergabe Claudius-Paternus-Weg „Tiefbauarbeiten“ und „Metallbauarbeiten“, Flächennutzungsplan Wohnbaugebiet „An der Obstwiese“, Flächennutzungsplan „Tankstelle Lustberghof“, Bebauungsplan für neues Gewerbegebiet, Bebauungsplan „Molkereistraße“ Dienhausen, Bebauungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“, Auslobungstext „Dorfplatz“ Denklingen verabschiedet, Verlängerung Bauhofstadel, Anschaffung eines neuen Transporters, Bauangelegenheiten, Bekanntgabe aus nicht öffentlicher Sitzungen Ausbau neuer Trinkwasserbrunnen im Stubental Südwestlich von Denklingen, im Stubental, ist bei Erkundungsbohrungen Grundwasser von sehr guter Qualität gefunden worden. In einem zweiwöchigen Pumpversuch soll jetzt festgestellt werden, ob sich dieser Standort eignen würde, die Wasserversorgung für die Gemeinde Denklingen in Zukunft von dort aus zu gewährleisten. Die Kosten dafür liegen unter Berücksichtigung der Kosten für die notwendige Brunnenbohrung bei knapp 157.000 Euro netto. Bei einem positiven Ergebnis könnte der neue Brunnenstandort als Alternative für den bisherigen Brunnen Bachweg herangezogen werden. Damit wäre das Problem, dass Dienhausen in die Wasserschutzzone III um den jetzigen Brunnen fallen müsste, vom Tisch. Ist der Pumpversuch erfolgreich, soll ein Ingenieurbüro beauftragt werden, um die Planung und die Kostenermittlung durchzuführen, damit der Gemeinderat eine fundierte Grundlage für seine Entscheidung hat. Das Grundwasser-Einzugsgebiet, das sich am neuen Brunnenstandort ergeben würde, ist laut einer Entwurfsplanung zu etwa 92 Prozent von Staatsforst bedeckt und nur etwa zu acht Prozent landwirtschaftlich, überwiegend Grünland, genutzt. Vergabe Wasserleitungslückenschluss Römerau Um die Löschwasserversorgung und die Zirkulation des Wassers in den Wasserleitungen zu verbessern, wird ein sogenannter Lückenschluss zwischen den Anwesen Römerau 3 zu Römerau 1 erstellt. Die Wasserleitung wird konventionell in einen offenen Graben überwiegend auf öffentlichen Grund verlegt. Der Grund für diese Ausführung ist das geringe Leitungsgefälle und die kiesigen Verhältnisse, die bei alternativen Verlegearten ( Pflügen ) zu unkontrollierbaren Hoch- und Tiefpunkten in der Leitung führen können. Luftansammlungen in diesen Hochpunkten führen zu einer Verengung des Durchflussquerschnittes und somit zu Druckverlusten. Für die Herstellung der Wasserleitung wurde eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt. 10 Firmen wurden angeschrieben, 4 Angebote kamen zurück. Wie Dr. Bernhard Huber von der mit den Erkundungsbohrungen beauftragten Hydroconsult GmbH aus Augsburg erläutert, wurde ein „quartärer Kies-Grundwasserleiter in einer würmeiszeitlichen Schmelzwasserrinne des Lechgletschers“ gefunden. Das Wasser weist nur sehr geringe Nitratgehalte auf, führt reichlich Sauerstoff mit sich und es können keine Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel nachgewiesen werden. Um sicher zu gehen, dass die Grundwasser-Neubildungsrate ausreicht, soll der Pumpversuch über zwei Wochen ausgeführt werden. Anfang September soll mit dem Brunnenausbau begonnen werden. Vergabe Stichstraße Talblick Dienhausen Zur Erschließung des neuen kleinen Baugebietes in Dienhausen wurden die Tiefbaumaßnahmen begonnen. Der Gemeinderat erteilte der Firma Georg Kölbl aus Apfeldorf den Auftrag mit Euro 187.036,92. Die beiden weiteren zwei Bieter hatten Ihr Angebot mit € 196.577,60 und € 198.437,36 abgeben. Diese Kosten, die Planungskosten und weitere Erschließungskosten werden auf die jeweiligen Grundstückeigentümer umgelegt. Die Erschließung soll im September 2016 fertig gestellt werden, so dass im Anschluss die Bauherren mit dem Bauen beginnen können. 4 august 2016 Den Auftrag erhält nach dem Gemeinderatsbeschluss die Firma Herbst aus Epfach. Ihr Angebot lag bei € 85.056,59 und somit ca. 11% über der Kostenberechnung. Die Angebote der anderen Firmen lauteten wie folgt: € 98.725,79, € 104.416,44, € 124.024.24. Die Leitung ist bis Mitte Oktober zu verlegen. Lageplan Stichstraße Talblick Dienhausen Vergabe Claudius-Paternus-Weg „Tiefbauarbeiten“ und „Metallbauarbeiten“ Die Baumaßnahme kommt zwar erst im Frühjahr 2017 zur Ausführung. Dennoch hat der Gemeinderat bereits die Arbeiten vergeben, um möglichst günstige Angebote zu erhalten. Trotz des frühen Ausschreibungszeitpunktes haben nur zwei Firmen abgeben und die Angebotssumme für den Tiefbau liegt um 18% höher als die Kostenberechnung. Als wirtschaftlichstes Angebot erhielt die Firma Hubert Schmid aus Marktoberdorf den Auftrag für die Tiefbauarbeiten in Höhe von Euro 483.802,33. Das zweite Angebot lag bei Euro 497.844,73. Ebenfalls wurden auch die Metallarbeiten öffentlich ausgeschrieben. Das Ergebnis der Ausschreibung lag bei weitem, mit 186%, über der erstellten Kostenberechnung. Somit wurde die Ausschreibung aufgehoben und es wird ein neues Angebot von der Firma Hubert Schmid angefordert. Flächennutzungsplan Wohnbaugebiet „An der Obstwiese“ Am 14.10.2015 wurde die 27. Änderung unseres Flächennutzungsplans vom Gemeinderat angestoßen. Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme. 49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. 24 Stellungnahmen gingen bei uns ein. Bürger haben keine Stellungnahme abgeben. Von den 24 Stellungnahmen, haben 20 Behörden weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht. 4 Stellungnahmen wurden beschlussmäßig vom Gemeinderat behandelt. Der Flächennutzungsplan liegt nun dem Landratsamt zur Genehmigung vor. Um Baurecht zu erhalten, muss neben dem Flächennutzungsplan der Bebauungsplan aufgestellt werden; dies wird zurzeit durchgeführt. Bebauungsplan für neues Gewerbegebiet Wie schon des Öfteren berichtet, wollen wir in Denklingen unser Gewerbegebiet erweitern, um weiteren Gewerbetreibenden Flächen zur Verfügung stellen zu können. Dazu wurde vom Architekturbüro Rudolf Reiser aus München ein Bebauungsplan „Südlich der Epfacher Straße“ ausgearbeitet, der vom Gemeinderat genehmigt wurde. august 2016 5 NOTIZEN Aus dem GEMEINDERAT Demnach sollen auf dem Areal, angrenzend an das bestehende Gewerbegebiet „An der Epfacher Straße“ fünf Gewerbegrundstücke mit Flächen zwischen 3300 und 8000 Quadratmeter entstehen, die mittels Stichstraße von der Bahnhofstraße aus erschlossen werden. Festgesetzt werden unter anderem Wandhöhen von maximal neun Metern und Firsthöhen von maximal zwölf Metern. Die errichteten Gebäude dürfen Pult- oder Satteldächer aufweisen mit einer Neigung zwischen zwölf und 25 Grad; ebenfalls zugelassen werden Flachdächer, wobei in diesem Fall eine extensive Dachbegrünung oder das Anbringen einer Solarenergie-Gewinnungsanlage empfohlen wird. Einfriedungen im jetzt neu überplanten Areal dürfen bis zu einer Höhe von 1,50 Meter als sockelloser Maschendraht- oder Gitterzaun ausgeführt werden. Ausgenommen davon sind die Sichtdreiecke. Und auch in Sachen Bepflanzung des Gewerbegebietes „Südlich Epfacher Straße“ gibt es Vorschriften: So sind pro 300 Quadratmeter Baufläche jeweils ein heimischer, großkroniger Baum wie Erle, Birke oder Bergahorn zu pflanzen und Sträucher wie Hartriegel, Hasel, Schlehe oder Zaunrose. Zugelassen werden auf dem neuen Areal Betriebe und Anlagen, deren Geräusche am Tag, zwischen 6 und 22 Uhr, 60 dB und in der Nacht, zwischen 22 und 6 Uhr, 45 dB nicht überschreiten. Bebauungsplan „Molkereistraße“ Dienhausen Aufgrund von drei Planänderungen wird der Bebauungsplan erneut, allerdings verkürzt, öffentlich ausgelegt. So wurde die Standortfestlegung für die Müllgefäße aus dem Plan gestrichen, da die Beseitigung des privaten Hausmülls durch die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises erfolgt. Weiter wurde ein Text ergänzt zur Gefahrenabwehr durch Gase aus der gefahrenverdächtigen Altdeponie und die Versickerungsflächen wurden deutlicher dargestellt. Verlängerung Bauhofstadel Aufgrund des wachsenden Platzbedarfs wurde ursprünglich überlegt, einen zusätzlichen Stadel auf dem Bauhofgelände zu errichten. Als sinnvolle und einfache Lösung wird nun das bestehende Lagergebäude um 7 m verlängert. Hierzu wurden verschiedene Firmen angefragt. Den Zuschlag hat die Firma Holzbau Ried aus Oberdießen in Höhe von € 26.903.52 erhalten. Die weiteren Bieter hatten Angebote in Höhe von € 37.684,63 und € 47.018,60 unterbreitet. Da kein Architekt eingeschaltet wurde, sind die Angebotspreise nicht in jedem Punkt so vergleichbar wie bei einem durch einen Architekten erstellten Leistungsverzeichnis. 6 august 2016 Anschaffung eines neuen Transporters für den Bauhof Der vorhandene Transporter des Bauhofes ist in die Jahre gekommen und wird nun durch einen neuen Transporter ausgetauscht. Die Mitarbeiter des Bauhofes haben den Markt sondiert und sich letztendlich für einen VW Transporter ausgesprochen. Die Firma Sanktjohanser aus Denklingen besorgte das diesbezügliche Angebot von dem für kommunale Großabnehmer zuständigen Autohaus Singer aus Marktoberdorf. Es wird ein Diesel angeschafft; der Preis hierfür liegt bei € 29.960,73. Untersucht wurde auch im Vorfeld ggf. ein Fahrzeug mit Elektroantrieb anzuschaffen. Es konnte jedoch kein Hersteller gefunden werden, der ein Fahrzeug im Portfolio hat, welches die notwendige Anhängelast anbietet, die benötigt wird. Auch ein Benziner ist aufgrund der notwendigen Konfiguration nicht günstiger, da er wesentlich mehr Leistung hat, als das der vergleichbare Diesel und würde somit mehr CO2 ausstoßen. Bebauungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“ Der Gemeinderat hat die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans für das Bürger- und Vereinszentrum beschlossen. Der Bebauungsplan ist notwendig, um Baurecht für dieses Vorhaben zu erhalten. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, auf Basis des Entwurfsplanes das entsprechende Verfahren durchzuführen. Auslobungstext „Dorfplatz“ Denklingen verabschiedet Den Auslobungstext, der die Vorstellungen beschreibt, wie der künftige Dorfplatz am neuen Rathaus im Gasthaus Hirsch ausgestaltet werden soll, hat der Gemeinderat genehmigt. Ideen und Vorstellungen von Bürgern flossen mit ein. Hierzu wurde ein Treffen durchgeführt, in dem interessierte Bürger ihre Wünsche, Anmerkungen und Bedenken einbringen konnten. Seit 3. Juli ist der Text im Internet abrufbar; damit hat der zweiphasige Wettbewerb zur Gestaltung des Denklinger Dorfplatzes begonnen. Mit dem Auslobungstext wird interessierten Planungsbüros einiges an Vorgaben an die Hand gegeben. Unter anderem sind im Auslobungstext Informationen über das Wettbewerbsgelände an sich enthalten. Auch informiert die Auslobung darüber, dass der neu zu gestaltende Platz ein Ort der Begegnung werden soll, an dem die Sicherheit der Fußgänger eine besondere Bedeutung erhält. Optische Maßnahmen rund um den Gasthof Hirsch sollen zu einer Verlangsamung des Verkehrs sorgen. Außerdem wird der Wettbewerb als der Auftakt eines langfristigen städtebaulichen Entwicklungsprozesses für den Ortskern von Denklingen sein. Entwurf Bebauungsplan Bürger- und Vereinszentrum Denklingen Das Wettbewerbsgelände umfasst neben dem Areal um das ehemalige Gasthaus Hirsch auch Teile des Buchweges, die Einmündungen in die Bergstraße sowie den Kirchberg und das gesamte Umfeld des Kriegerdenkmals. Bis 8. September haben interessierte Planungsbüros jetzt Zeit, ihre Vorschläge bei der Gemeinde einzureichen. Ende September wird dann das Preisgericht die Vorschläge in einer ersten Sitzung begutachten. Damit ist dann die erste Phase des Wettbewerbs abgeschlossen. Mindestens 15 Arbeiten werden vom Preisgericht für die 2. Phase ausgewählt. Die Verfasser dieser Arbeiten werden dann aufgefordert, ihr Konzept detaillierter auszuarbeiten. Überörtliche Rechnungsprüfung für die Jahre 2009-20014 Anfang des Jahres wurden durch die überörtliche Rechnungsprüfung des Landratsamtes, die Bücher und die Kasse geprüft. Diese überörtliche Prüfung der Kasse durch die staatliche Rechnungsprüfungsstelle ergab keine Beanstandungen. Ansonsten wurden kleinere Punkte festgestellt, die aktualisiert und auf den Stand gebracht werden. Eine Ausführung hierzu finden Sie am Ende des Mitteilungsblattes im Sitzungsprotokoll vom 27.07.2016. Ein Punkt, der beanstandet wurde, sind die Preise unserer Feuerwehr-Abrechnungen. Hier liegen wir unter den Pauschalsätzen des bayerischen Gemeindetages. So sollten wir 24 Euro pro Stunde bei einem ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden abrechnen, wir liegen bei 20 Euro pro Stunde. Eine Einsatzstunde HLF 20/16 sollte mit 143,15 Euro berechnet werden, wir liegen bei 129,16 Euro. Pro gefahren Kilometer sollten wir 99 Cent beim HLF in Rechnung stellen. Bauangelengenheiten Der Gemeinderat genehmigt den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und Schuppen, Fl.Nr. 140/5 am Buchweg 5 in Denklingen. Auch für den Wohnungseinbau in einem bestehenden Landwirtschaftsgebäude, Tl.Nr. 21 an der VIA CLAUDIA 18, Epfach wird das Einvernehmen erteilt. Der Gemeinderat gibt grünes Licht für den Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf der Fl.Nr. 1225/5, Am Vogelherd 27a, in Denklingen. Ebenfalls wird dem Abbruch eines Stallanbaues mit Silo und Neubau von drei Garagen als Anbau unter einer Tennenbrücke, Weihertalstraße 22, Dienhausen zugestimmt. Gemeinderat Stefan Müller wurde bei der Abstimmung ausgeschlossen, da er direkt persönlich betroffen ist. Für die Erhöhung eines Zaunes auf 1,50 m auf der Fl.Nr. 196/32 wurde eine isolierte Befreiung beantragt. Entgegen der Festsetzungen im Bebauungsplan „Eichat“ darf ein 1,46 Meter hoher Zaun um ein Grundstück stehen bleiben. Zumindest so lange, dort der Hund „Roxy“ lebt. Darauf einigte sich der Gemeinderat und genehmigte einen entsprechenden Antrag, um eine gewisse Sicherheit für Passanten gewährleisten zu können. Denn der Hund hatte einen Zeitungsjungen gebissen, worauf die Gemeinde Denklingen einen august 2016 7 AUS DER gEMEINDEVERWALTUNG Maulkorbzwang für den Eurasier erlassen hatte. Dagegen hatten die Besitzer geklagt. Schließlich einigten sich die Gemeinde und die Besitzer darauf, das Grundstück mit einem entsprechend hohen Zaun einzuzäunen, gegen den es auch aus der Nachbarschaft bislang keine Klagen gibt. Sollte „Roxy“ aber nicht mehr in der Familie leben, muss der Zaun wieder zurückgebaut werden. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“, welche die Errichtung einer Stützmauer in Höhe von 0,85 m, eine Aufschüttung von bis zu 0,85 m und eine Einfriedung von 1,60 m vorsah, wurde abgelehnt. Der Bauausschuss hat sich die Situation vor Ort angesehen und mehrheitlich dem Gemeinderat empfohlen, diese Befreiung unter Rücksichtname auf den Nachbarn abzulehnen. Die Nachbarn hatten im Vorfeld die Bauaufsicht des Landratsamtes angerufen, weil der Bebauungsplan nicht eingehalten wird. Ebenfalls wurde der Antrag einer Befreiung für eine Mauer auf dem Fl.Nr. 1682/6 Gemarkung Denklingen – Am Malfinger Steig 15 nicht erteilt. Die Mitglieder des Gemeinderates stimmen der Errichtung einer Wohnung in der bestehenden Tenne durch einen Teilabbruch und Wiederaufbau – Fl.Nr. 144/7 Gemarkung Denklingen – Bahnhofstraße 1 zu. Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Werbeschildes – Fl.Nr. 144/3 Gemarkung Denklingen – Bahnhofstraße 5 wurde seitens der Mitglieder des Gemeinderates erteilt. Die Bebaubarkeit der Flurstücke 209/5 und 209/6 der Gemarkung Dienhausen stand auf der Tagesordnung. Der Grundstückseigentümer würde gerne bauen. Allerdings befindet sich das Grundstück im Außenbereich und es besteht kein Baurecht. Das Landratsamt hat den eingereichten Plan abgewiesen. Deshalb hat der Bauherr erneut einen Antrag gestellt und möchte wissen, wie dort Baurecht geschaffen werden kann. Der Gemeinderat lehnte einen Bebauungsplan und eine Einbeziehungssatzung in seiner letzten Sitzung ab und verweist auf die Möglichkeit, einen Bauplatz im neuen Wohnbaugebiet zu erwerben oder einen Antrag auf eine privilegierte Betriebsleiterwohnung zu stellen. Bekanntgabe aus nicht öffentlicher Sitzung Die detaillierte Bekanntmachung aus nicht öffentlicher Sitzung finden Sie im Sitzungsprotokoll vom 27.07.2016 am Ende des Mitteilungsblattes. 8 august 2016 Hier ein Auszug in Kürze: Es wurden die bestehenden Architekten- und Ingenieurverträge für den Umbau und Erweiterung der Mehrzweckhalle, die im Jahr 2013 geschlossen wurden, gekündigt. Es wurden folgende Verträge für das Bürger- und Vereinszentrum geschlossen: Architektenvertrag für Gebäude mit Köhler Architekten aus Gauting. Architektenvertrag für die Freianlagen mit dem Büro Dobrzanski aus Penzberg. Architektenvertrag für die Bauleitplanung mit Büro für Städtebau, Herrn Rudolf Reiser, München. Architektenvertrag für den Grünordnungsplan mit dem Landschaftsarchitekturbüro Goslich, Dießen am Ammersee. Über ein VOF-Verfahren (öffentliches, europaweites Ausschreibungsverfahren) wurden aufgrund der Ergebnisse folgende Büros für das Bürger- und Vereinszentrum ausgewählt: - Stich Ingenieure aus Peißenberg für Starkstromanlagen; Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, Förderanlagen (ohne Beleuchtung) - Wimmer Ingenieure aus Neusäß für Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen; Wärmeversorgungsanlagen; Lufttechnische Anlagen, Feuerlöschgeräte, Gebäudeautomation. - Fast + Epp aus Darmstadt für Tragwerksplanung (Statik). Die Verwaltung wurde beauftragt, ohne VOF-Verfahren für folgende Planungsleistungen Verträge vorzubereiten: - Küchentechnische Planung, Dipl.-Ing.(FH) Eck, Bad Tölz - Funktionskonzept, HOGA München - Brandschutzkonzept, Pätzold Sachverständige, Kempten - Wärmeschutznachweis, Raum- und Bauakustik, Müller- BBM GmbH, Planegg - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, Dipl.- Ing. Fiedrich, Kaufbeuren - Beleuchtungsanlagen (innen und außen) Tropp Lighting Design, Weilheim. Für die Planung des neuen Trinkwasserbrunnes im Stubental wurde das Büro Hydro Consult GmbH aus Augsburg beauftragt. Für das Baugebiet „An der Obstwiese“ wurden Ingenieurverträge für Verkehrsanlagen, Anlagen für die Abwasserentsorgung, Anlagen für die Wasserversorgung mit dem Büro Schenk & Lang aus Pürgen geschlossen. Die newWAY GmbH, Herr Gröll aus Percha wurde erneut für die Beratung im Bereich „Dorfladen“ beauftragt. GEMEINDE DENKLINGEN ERHÄLT FÖRDERBESCHEID FÜR BREITBANDAUSBAU Im Rahmen des Förderprogrammes des Bundes erhielt die Gemeinde Denklingen am 06.07.2016 ihren Förderbescheid in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Mit diesem Geld soll ein Masterplan zum Breitbandausbau in der Gemeinde erstellt werden. Seit Beginn des Bundesprogramms am 18. November 2015 konnten bereits 651 Förderanträge für Beratungsleistungen von Kommunen und Landkreisen aus ganz Deutschland positiv verbeschieden werden. Hinzu kamen bereits 55 Bescheide für den Ausbau von Infrastrukturprojekten. Am Mittwoch, den 06.07.2016 erhielt die Gemeinde Denklingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister Michael Kießling, persönlich von Bundesminister Alexander Dobrindt den Förderbescheid. Mit dem Bundesförderprogramm sollen unterversorgte Gebiete einen Netzzugang von mindestens 50 Mbit pro Sekunde erhalten. Der Netzausbau wird technologieneutral gefördert. Die Gemeinde Denklingen nimmt auch am zweiten Förderprogramm zum Breitbandausbau des Freistaates Bayern teil. Durch diese Förderung werden Dienhausen, Menhofen und einige Weiler mit Glasfaser bis zum Grundstück erschlossen. Da in den Ortsteilen Denklingen und Epfach eine relativ gute Internetversorgung vorhanden ist, können diese Ortsteile noch nicht mit Glasfaser bis an die Grundstücksgrenze erschlossen werden. Im Rahmen von Straßenbauarbeiten sollen aber gleich geeignete Leerrohre mit verlegt werden. Hierzu ist eine Planung notwendig. Der nun durch den Bund geförderte Masterplan umfasst die Gemeinde Denklingen. Mit seiner Hilfe können bei anstehenden Straßenbauarbeiten entsprechende Vorkehrungen für eine spätere Erschließung mit Glasfaser getroffen werden. Daran, dass eine gute Internetversorgung in Zukunft wichtig sein wird, lässt Dobrindt keinen Zweifel und steigert die Investitionen in Breitbandausbau. Minister Dobrindt erhöht das Bundesförderprogramm mit zusätzlichen neuen Haushaltsmitteln: Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt und Michael Kießling bei der Übergabe des Förderbescheides Dobrindt: „Wir investieren in die Entwicklung der Gigabit-Gesellschaft. Wir erhöhen das Bundesförderprogramm für den flächendeckenden Ausbau der schnellen Netze um 1,3 Milliarden Euro. Damit stehen insgesamt 4 Milliarden Euro im BMVI für das schnelle Internet zur Verfügung.“ august 2016 9 AUS DER gEMEINDEVERWALTUNG Orts- und Zeitgeschichte 250 Jahre Wahrzeichen von Denklingen „Einer, der in der Baukunst vorzüglich ist“ Seit nunmehr 250 Jahren steht sie als Wahrzeichen des Dorfes und des oberen Fuchstals, weithin sichtbar am Auslauf eines Altmoränenzuges, hoch über Denklingen: Die katholische Pfarrkirche St. Michael. Erbauer war der aus Unterpinswang in Tirol, unweit von Füssen, stammende Baumeister Franz Xaver Kleinhans, der vor 240 Jahren, am 15. August 1776, im Alter von 76 Jahren in seiner Heimatgemeinde verstorben ist. Kleinhans, der zu den maßgeblichen Persönlichkeiten in der Geschichte der Rokokoarchitektur im damaligen Hochstift Augsburg gehört, hat von 1732 bis 1767 im Bistum Augsburg an 22 Kirchen als Planer und/oder Restaurator gewirkt und als Baumeister 9 Kirchen erbaut. Am 21. September 1765 wurde ihm, der in der Baukunst vorzüglich ist, wie es in den Ordinariatsakten heißt, der Bau der Denklinger Pfarrkirche übertragen. Dabei handelt es sich um seinen letzten Kirchenbau in seinem Lebenswerk. In den Jahren 1767/1769 baute er zwar noch die Kirche in ERBACH bei Ulm, aber deren Baupläne lagen bereits seit dem Jahre 1754 vor. Jedoch nicht nur sakrale Bauten waren sein Metier. Daneben hat er zahlreiche weltliche Bauwerke und phantasievolle Türme in einem eigenen Stil geplant, erbaut oder renoviert. Insgesamt 86 Gewerke werden ihm zugeordnet. Foto Christian Rudnik Wer mehr über ihn und seine Werke erfahren will, warum auf der Denklinger Gründertafel als sein Vorname „Johannes“ und nicht „Franz Xaver “ steht und wie es zum Kirchenbau kam, hat dazu ab 14. August in einer Dokumentation, die im Portal auf der Nordseite der Kirche ausgestellt ist, Gelegenheit. Damit soll auch auf das Festwochenende am 02. Oktober eingestimmt werden, wo das 250-jährige Jubiläum der Kirche begangen wird. Ortschronist Paul JÖRG Die katholische Pfarrkirche „St. Michael“. Seit nunmehr 250 Jahren steht sie auf einer Anhöhe über Denklingen. Foto Christian Rudnik 10 august 2016 Mittelschule Fuchstal - Besuch aus Korea Bläserklassen der Grundschulen aus Denklingen und Fuchstal treffen Südkoreanisches Jugendblasorcher Ein besonderes Konzert fand am Dienstag, 26. Juli in der Mittelschule Fuchstal statt: Mit dem Gwangyang Youth Orchestra kam ein fernöstliches Jugendblasorchester ins Fuchstal. Mit von der Partie war auch die Bläserklasse der Grundschule Denklingen unter der Leitung von Karin Schönberger, die gemeinsam mit der Bläserklasse der Grundschule Fuchstal ein großes Orchester bildete und die weitgereisten südkoreanischen Kinder in der Fuchstalhalle musikalisch begrüßten. Der Besuch des südkoreanischen Jugendblasorchesters ist der erste Schritt eines Jugendaustausches des Bayerischen Blasmusikverbandes (BBMV) mit dem südkoreanischen Blasmusikverband. „Dass in Fernost so viel und so intensiv Blasmusik gemacht wird, ist hierzulande kaum bekannt“, weiß Andreas Horber aus Denklingen, der als BBMV-Geschäftsführer den Jugendaustausch der bayerischen und südkoreanischen Orchester koordiniert. „Umso schöner ist es, dass wir hier einen Beitrag zum gegenseitigen Kennenlernen und zur interkontinentalen Völkerverständigung leisten können“. Damit der Austausch nicht nur auf das Musikalische begrenzt blieb, haben die beiden Bürgermeister Michael Kießling und Erwin Karg alle Kinder zum gemeinsamen Mittagessen in die Schulmensa der Mittelschule Fuchstal eingeladen. Danach ging es für die koreanischen Kinder zu verschiedenen Workshops. So konnten die koreanischen Kinder in der Schulküche bayerische Kochkünste erlernen, in der Bäckerei Pfatischer in Unterdiessen selbst Brezenbacken oder sich in der Schule an bayerischen Volkstänzen versuchen. Auftritt der Bläserklasse Denklingen bei der Begrüßung der koreanischen Kinder Musikalisch überzeugen konnten die 52 Kinder und Jugendlichen des Gwangyang Jugendorchesters, die neben internationaler Blasmusikliteratur auch die „Fanfare of Korea“ und das berühmte koreanische Volkslied „Arirang“ präsentierten. Bewegend war der Vortrag von Mozarts „Ave Maria“, das sie den Opfern des Amoklaufs von München widmeten. Blasmusik hat an der Gwangyangjecheol Primary School eine große Tradition: Schon vor 30 Jahren wurde dort ein Blasorchester ins Leben gerufen, um den Kindern bereits im Alter zwischen neun und elf Jahren den Kontakt mit der Blasmusik zu ermöglichen. Seit damals spielen jährlich etwa 80 bis 90 Kinder in diesem Orchester. Im Rahmen seiner Wettbewerbstätigkeit konnte das Orchester bei verschiedenen Festivalteilnahmen bereits 20 erste Preise gewinnen, hat schon sechs Mal an internationalen Musikfestivals teilgenommen und war sogar schon bei einem internationalen Jugendblasorchesterwettbewerb in Rostock zu Gast. Das Orchester steht seit 20 Jahren unter der Leitung von Paeng Kee-Won, der auch über 15 Jahre lang ein Sinfonieorchester in der südkoreanischen Hauptstadt Seoul leitete und als Berater des südkoreanischen Blasmusikverbandes fungiert. Andreas Horber Geschäftsführer Bayerischer Blasmusikverband e.V. august 2016 11 Bekanntmachung anderer stellen Stadtradeln 2016 – Radeln für ein gutes Klima Denklingen und Epfach waren sehr erfolgreich. Auch in diesem Jahr waren die Radler aus Denklingen und Epfach beim Stadtradeln 2016 vorne mit dabei. Unter dem Motto „Radeln für ein gutes Klima“ wurde die Aktion Stadtradeln im Landkreis Landsberg vom 19.06. bis 09.07.2016 durchgeführt. Alle 31 Landkreisgemeinden haben teilgenommen und die Radlerinnen und Radler haben insgesamt 501.972 km erradelt und somit 71.254 kg CO2 eingespart. 2.430 Teilnehmer in 152 Teams waren im Landkreis unterwegs. In der Kategorie „Teams (Kilometer absolut)“ belegte Epfach mit 12.061 km den fünften Platz. Mit 30.335 km erreichte die Gemeinde Denklingen, in der Kategorie „Fahrradaktivste Kommune mit den absolut meisten Radkilometer den fünften Rang. Ebenfalls entfiel der fünften Platz auf die „Fahrradaktivste Kommune mit den meisten Radkilometer pro Einwohner“ auf Denklingen. Bundesweit belegt die Gemeinde den Platz 8 in dieser Kategorie. In der Vereinswertung „Fahrradaktivster Sport- bzw. Schützenverein mit den meisten Radkilometer“ belegte der VFL Denklingen den zweiten Platz und erhält dafür von der Sparkasse Landsberg eine Spende über 300 Euro für die Jugendarbeit. Herzlichen Dank an alle aktiven Radlerinnen und Radler die teilgenommen und ein besonderer Dank an Rudolf Kößl, der als Koordinator für die Gemeinde Denklingen fungierte. Preisübergabe im Landratsamt Landsberg v.l. Rainer Mahl, Rudolf Kößl, Michael Kießling 12 august 2016 Platzierung Teams (Kilometer absolut) Platzierung Fahrradaktivste Kommune absolut Preisübergabe im Landratsamt Landsberg v.l. Rainer Mahl, Manfred Rambach, Michael Kießling Bekanntmachung über die Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen Beteiligung der Bürger bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch) Der Gemeinderat hat am 16.12.2015 die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet mit dem Namen „Südlich der Epfacher Straße“ beschlossen. Das diesbezügliche Gebiet im Bereich südlich des Epfacher Weges und östlich der Bahnlinie für die Flurstücke 2524 und 2522 sowie für einen Teilbereich der Wegegrundstücke 2523 und 2525 und der Kreisstraße LL 16 (alles Gemarkung Denklingen) ist nachfolgend farbig dargestellt: Es ist beabsichtigt, ein Gewerbegebiet zuzulassen. Mit den Planungsarbeiten wurde das Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München beauftragt. Ein Planungskonzept liegt vor. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in Darlegungsunterlagen bei der Verwaltung der Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, Zimmernummer 5 wird hingewiesen. Diese Möglichkeit besteht während unserer Dienststunden (Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr, Mo. + Di. 14:00 – 16:00 Uhr und Do. 14:00 – 18:00 Uhr) oder nach Vereinbarung bis einschließlich 18.08.2016. Die Gemeindeverwaltung ist nicht barrierefrei erreichbar. Kontaktieren Sie uns unter 08243-9601-0 und wir werden eine Lösung finden, wie wir Ihnen die Unterlagen zur Verfügung stellen können. Wir weisen auf die Gelegenheit der Äußerung und der Erörterung hin. Fundamt Beim Fundamt der Gemeinde Denklingen wurde folgendes abgegeben: 1 Ring 1 Akkuschrauber 1 Schirm 1 Schlüsselbund Die rechtmäßigen Eigentümer dieser Fundgegenstände können sich bei der Gemeinde Denklingen melden. august 2016 13 Bekanntmachung anderer stellen Bekanntmachung über die Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen Beteiligung der Bürger bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch) Der Gemeinderat hat am 27.07.2016 die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet mit dem Namen „Bürger- und Vereinszentrum“ beschlossen. Das diesbezügliche Gebiet im Bereich südöstlich des historischen Ortskerns in Denklingen ist nachfolgend farbig dargestellt: Kontaktieren Sie uns unter 08243-9601-0 und wir werden eine Lösung finden, wie wir Ihnen die Unterlagen zur Verfügung stellen können. Wir weisen auf die Gelegenheit der Äußerung und der Erörterung hin. Einladung zum Kreisseniorennachmittag Es ist beabsichtigt eine Gemeinbedarfsfläche inkl. Sondergebiet „Bürger- und Vereinszentrum“ zu schaffen, die für Bürgerinnen und Bürger ein wichtiger Treffpunkt sein soll, an dem die Gemeinschaft gestärkt wird, an dem man sich gerne trifft und kennenlernt, aber auch Feste feiern kann. Mit den Planungsarbeiten wurde das Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München beauftragt. Ein Planungskonzept liegt vor. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in Darlegungsunterlagen bei der Verwaltung der Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, Zimmernummer 5 wird hingewiesen. Diese Möglichkeit besteht während unserer Dienststunden (Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr, Mo. + Di. 14:00 – 16:00 Uhr und Do. 14:00 – 18:00 Uhr) oder nach Vereinbarung bis einschließlich 08.09.2016. Die Gemeindeverwaltung ist nicht barrierefrei erreichbar. 14 august 2016 Die Musikkapelle Obermeitingen feiert vom 12.08.2016 bis 15.08.2016 ihr 30-jähriges Jubiläum im Rahmen des 45. Bezirksmusikfestes und richtet dabei auch den Kreisseniorennachmittag 2016 aus. Wir laden die Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Denklingen zum Kreisseniorennachmittag des Landkreises Landsberg am Lech am Freitag, den 12.08.2016 in das Festzelt in Obermeitingen herzlich ein. Musikalisch begleitet wird der Nachmittag u.a. von der Ü-50-Kapelle. Die Gemeinde Denklingen übernimmt die Kosten für Speisen und Getränke. Abfahrtszeiten mit dem Bus: 12.00 Uhr – Epfach, bei der Raiffeisenbank 12.15 Uhr – Denklingen, am Kriegerdenkmal Wir bitten um schnellstmögliche Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung Denklingen - Tel.Nr. 08243/96010. oldtimer-rally denklingen Oldtimer-Rally zieht zieht durch durch Denklingen august 2016 15 Bekanntmachung anderer stellen Schulbusplan Schulverband Fuchstal - Rott Schuljahr 2016/2017 Stand: 22.07.2016 Linie 22 RVO (www.lvg-bus.de) Bus 2 Meier Bus 3 (Kleinbus) Meier ab Früh Zubringer M-Zug Rott ab U 1 Linie 22 RVO (genaue Zeiten Fahrplan LVG entnehmen) Unterdießen Oberdießen Asch Leeder Denklingen 6 6 6 6 6 36 38 42 44 50 7 06 Epfach Forchau Kinsau Umstieg in Bus(Rehm) MS Rott 7 08 an 7 13 Römerkessel Seestall Dornstetten Unterdießen Gewerbegebiet Unterdießen Schule Oberdießen Asch Schule (Zustieg Grundschüler 7 7 7 7 7 7 12 20 25 30 33 35 7 40 U D) 7 45 Unterdießen Schule(nur Ausstieg) Mittelschule 750 Leeder GS an 7 54 Seestall (M-Zug Rott Umstieg RVO in 6 38 Leeder Süd) Lustberghof Dienhausen Denklingen GS Engratshofen 6 7 7 7 U 0 55 05 12 20 Welden 7 25 Leeder Fuchstal MS 7 30 7 35 an U 1 Diese Angaben beruhen auf dem Fahrplan der LVG (www.lvg-bus.de). Änderungen möglich. 7 20 Vilgertshofen (Kleinbus Rehm) Für Schüler der MS-Fuchstal ab Thaining Untergasse Issing Pflugdorf Stadl Mundraching Fuchstal MS 7 30 7 35 7 38 7 42 7 45 an 7 55 Bus 1 Meier Mittag 11 00 12 00 13 00 Nachmittag 16 Unterdießen Schule Oberdießen Asch GS Fuchstal MS Denklingen Epfach Forchau ab 11 11 11 11 11 11 an 11 15 18 23 25 35 43 45 Leeder GS ab 11 23 Fuchstal MS 11 25 Asch 11 28 Oberdießen 11 31 Unterdießen Kindergarten 11 35 Unterdießen Gewerbegebiet 11 37 Dornstetten 11 40 Seestall 11 45 Römerkessel an 11 48 Unterdießen Schule Oberdießen Asch GS Fuchstal MS Denklingen Epfach Forchau ab 12 12 12 12 12 12 an 12 10 13 18 20 30 38 40 Leeder GS ab 12 18 Fuchstal MS 12 20 Asch 12 23 Oberdießen 12 26 Unterdießen Kindergarten 12 30 Unterdießen Gewerbegebiet 12 32 Dornstetten 12 35 Seestall 12 40 Römerkessel an 12 43 Unterdießen Schule Oberdießen Asch GS Fuchstal MS U Denklingen GS Epfach Forchau Kinsau Apfeldorf Rott Apfeldorfhausen ab 12 12 13 13 13 13 13 13 13 13 an 13 55 58 03 05 15 23 25 30 32 35 45 Leeder GS ab 13 03 Fuchstal MS 13 05 Asch 13 08 Oberdießen 13 11 Unterdießen Kindergarten 13 15 Unterdießen Gewerbegebiet 13 18 Dornstetten 13 20 Seestall 13 25 Römerkessel 13 28 Lechmühlen 13 33 Mundraching 13 35 Stadl Kindergarten 13 40 Pflugdorf Ost und West 13 42 Thaining Untergasse 13 48 Issing Mitte 13 53 Ludenhausen 13 58 Reichling 14 05 Vilgertshofen an 14 08 2 Tour im w öchentlichen Wechsel (vgl. Anmerkung) Anm erkung: Den Schülern steht es frei, das Angebot der RVO zu nutzen (auf eigene Kosten). Dies kann im Einzelfall, im Vergleich zum Schulbus, zu erheblich reduzierten Aufenthaltszeiten bzw. Busfahrzeiten führen. august 2016 Fuchstal MS Oberdießen Unterdießen Dornstetten Seestall Römerkessel/Lechmühlen Mundraching Stadl Kindergarten Pflugdorf Thaining Untergasse Issing Mitte Hochreiten Ludenhausen Reichling Rott Apfeldorf Kinsau West Forchau Epfach Raiffeisen Denklingen Schule Dienhausen Welden Fuchstal MS Leeder (nur Grundschüler) W elden, W interzach, Engratshofen Denklingen GS Dienhausen Denklingen GS Neuhof, Römerau, Gasthof -Gut,Lechblick Fuchstal MS Leeder (nur Grundschüler) W elden, W interzach, Engratshofen Denklingen GS Dienhausen Denklingen GS Neuhof, Römerau, Gasthof -Gut,Lechblick Fuchstal MS Leeder W elden, W interzach, Engratshofen Denklingen GS Dienhausen Denklingen GS Neuhof, Römerau, Gasthof -Gut,Lechblick ab 11 11 11 11 11 11 an 11 25 28 35 40 45 50 55 ab 12 12 12 12 12 12 an 12 20 23 30 35 40 45 50 ab 13 13 13 13 13 13 an 13 05 08 15 25 30 35 40 U 0 Umstieg der Mittelschüler aus Dienhausen in den Bus (Rehm) zur Hauptschule ab 15 47 U 2 Umstieg der Mittelschüler nach Dienhausen in den Linienbus der RVO Hinw eis: Der Fahrplan kann während den ersten Schulwochen den Gegebenheiten angepasst werden. Zudem w ird ausdrücklich darauf hingw iesen, dass die RVO auch im laufenden Schuljahr noch in die Beförderung m iteingebunden w erden kann. an Rehm 2016_17 Schulbusplan Schulverband Fuchstal - Rott Schuljahr 2016/2017 Stand: 22.07.2016 Bus 1 Rehm Bus 2 Rehm ab Früh Bus 3 Rehm ab ab 7 05 7 07 7 18 7 20 Stadl Pflugdorf Thaining Untergasse Issing Ludenhausen, Alte Schule 6 55 700 7 05 7 10 7 13 Reichlingsried Reichling Kirche Reichling Raiba M S Rott 6 7 7 7 Unterdießen, Fuchstal, Denklingen für MZug Rott - aus Linie 22 RVO) 7 25 MS Rott (Zustieg alle Schüler aus Bus 7 18 Pessenhausen 7 15 Apfeldorf Riedhof MS Rott 7 30 7 33 7 35 Apfeldorf, ggf. -hausen Kinsau Forchau Epfach 7 7 7 7 Gimmenhausen Ludenhausen/Siedlung Ludenhausen/Happberger Reichlingsried 7 7 7 7 Fuchstal Mittelschule 7 43 Reichling/Rees 7 29 Denklingen Schule 7 50 Reichling/Kirche 7 32 7 57 Reichling/Raiba Mundraching Lechblick Epfach Forchau Kinsau (Zustieg Schüler aus an 3 für M-Zug Fuchstal) Zustieg alle Fuchstal Mittelschule an 20 25 32 35 58 03 05 10 20 22 24 27 7 35 Kromerhof / Irmenhof MS Rott 7 38 an 7 45 ab Mittag 13 00 MS Rott Riedhof Apfeldorf Kinsau Forchau Epfach Denklingen Leeder Asch Oberdießen Unterdießen Seestall 13 13 13 13 13 13 13 13 13 13 13 13 06 13 15 20 22 25 30 33 36 39 42 50 Umsteigen an der Mittelschule Fuchstal in Bus Linie 22 bzw. 221 nach Denklingen bzw. W elden an NEUER KURS! Zeitraum: 14.9. – 30.11.2016 Mi, 18.30 – 19.45 Uhr Kosten: 60,- (10mal) Yoga Pfarrheim St. Michael, Haupstr.26 in Denklingen FÜR EINEN STARKEN RÜCKEN DURCH DEHNUNG, ATMUNG UND ENTSPANNUNG Anfänger können jederzeit einsteigen! Einfach anmelden per Telefon oder E-Mail. Die Kursgebühr bitte zur ersten Stunde mitbringen. Bitte mitbringen: bequeme Sportkleidung, Decke, Seite 2 Yoga- oder Gymnastikmatte (wenn vorhanden) Claudia Berger - Praxis für klassische Homöopathie und Ernährungsberatung Herzogstr.5, 86981 Kinsau Tel. 08869/9117228 , [email protected] IBAN: DE75701695090100940020 BIC: GENODEF1PEI NEU! KINDERYOGA 21.9. - 26.10.2016, Mi, 17.00 - 18.Uhr 6-12 Jahre, Kosten: 30€ (6mal), Pfarrheim august 2016 17 Bekanntmachung anderer stellen BRK-Blutspendedienst Krebspatienten brauchen Ihre Blutspende – auch im Sommerurlaub Die heutige Medizin ist ohne Blutspenden praktisch nicht mehr möglich. Das meiste Spenderblut wird benötigt, um Krebspatienten zu versorgen – zum einen bei Operationen, zum anderen z.B. für die Therapiebehandlung von Leukämie-Erkrankten. Damit Tausende Krebspatienten in Bayern die notwendige Therapie erhalten, führt der Blutspendedienst des Bayerischen Roten Kreuzes jedes Jahr etwa 5.400 Blutspendetermine durch, Tendenz steigend. Viele Operationen, Transplantationen und die Therapie von Patienten mit Knochenmarkerkrankungen sind nur dank moderner Transfusionsmedizin möglich, bei der unterschiedliche Blutprodukte zum Einsatz kommen. Täglich benötigt der Blutspendedienst 2.400 Spender, um die Versorgung der bayerischen Kliniken und Praxen sicherstellen zu können. In der Krebsbehandlung wird der lebensrettende Saft sowohl bei operativen Eingriffen eingesetzt, etwa bei der Entfernung von Gewebetumoren, zudem auch bei der Therapie von schweren Knochenmarkerkrankungen. Während der Behandlung kann das Knochenmark der Patienten rote Blutkörperchen nicht mehr in dem Maße bilden, wie es der Körper benötigt. Deshalb sind an Leukämie Erkrankte auf Blutspenden dringend angewiesen. Patienten mit Magen- und Darmkrankheiten sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen benötigen zusammen mehr als 32 Prozent des gespendeten Blutes. Verletzten aus Unfällen werden durchschnittlich zwölf Prozent verabreicht, daneben brauchen Leber- und Nierenpatienten sechs Prozent der Gesamtmenge. Ein Teil des gespendeten Blutplasmas geht an Pharmaunternehmen, die daraus Medikamente zur Behandlung gegen Blutungs- und Immundefekterkrankungen sowie Eiweißmangel herstellen. Folgende Blutspendetermin finden im Landkreis Landsberg im August statt. Dienstag, 09.08.2016, Reichling 16:00 – 20:00 Uhr Mehrzweckhalle, Keltenstr. 20 Die katholische Pfarrkirche „St. Michael“. Seit nunmehr 250 Jahren steht sie auf einer Anhöhe über Denklingen. 18 august 2016 impressionen ballonfahrt Ballonfahrt über Epfach Impressionen bei einer Ballonfahrt über Epfach - Fotos Anita Gropp august 2016 19 Bekanntmachung anderer stellen fahrräder gesucht Liebe Denklinger, unsere Flüchtlinge im Pfarrhof benötigen dringend noch einige Fahrräder, damit wirklich alle mobil sind und zum Einkaufen oder auch nach Landsberg fahren können. Im Moment teilen sich zwei Leute ein Radl. Und Busfahren ist auch sehr teuer, wenn überhaupt ein Bus fährt. Wer hat noch ein übriges Fahrrad? Es müssen keine Super-Mountain-Bikes o.ä. sein, es sind alle Räder willkommen. 20 august 2016 Nicht verkehrstüchtige Radl werden entsprechend hergerichtet und dann erst an die Flüchtlinge ausgegeben. Die Fahrräder werden bei Bedarf auch abgeholt. Bitte meldet Euch bei Pius Preisinger, Tel. 08243/3929, oder Isolde Koukal, Tel. 08243/961978. Herzlichen Dank! Momentaufnahme …. man muss sich nur zu helfen wissen, dachte sich wohl diese Elster, die bei einem überraschenden Regenschauer unter dem Kamindach eines Hauses vor den Unbilden des Wetters Schutz suchte. Leider dauerte das wechselhafte Wetter mit zum Teil ergiebigen Regenfällen auch bis weit in den Monat Juli hinein noch an. Text und Foto: Paul Jörg august 2016 21 Bekanntmachung anderer stellen 22 august 2016 august 2016 23 seiten der vereine Ferienprogramm 2016 Das filmende Ferienprogramm Fahrt in die Bavaria Filmstadt Legoland-Fahrt 2016 Beschreibung: Zusammen geht es in die Bavaria Filmstadt bei München. Dort nehmen wir an einer Führung teil und werden dann unseren eigenen Film drehen! Beschreibung: Wir fahren einen Tag mit Kindern (6 – 12 Jahre) in das Legoland in Günzburg und werden dort ein Fahrgeschäft nach dem anderen fahren. Datum: 16.08.2016 Abfahrt: Schongau, Bahnhof: 07.00 Uhr Denklingen, Maibaum: 07.30 Uhr Landsberg am Lech, Bahnhof: 08.00 Uhr Rückkehr gegen 19.00 Uhr Datum: 01.09.2016 Abfahrt: Schongau, Bahnhof: 08.00 Uhr Denklingen, Maibaum: 08.30 Uhr Landsberg am Lech, Bahnhof: 09.00 Uhr Rückkehr gegen 19.00 Uhr Anmeldeschluss: 11.08.2016 Kosten: 39.00 € für Teilnehmer von 7 bis 13 Jahre - max. 40 Teilnehmer Anmeldeschluss: 25.08.2016 Kosten: 35,00 € für Teilnehmer von 6 bis 12 Jahre - max. 40 Teilnehmer Anmeldung bei: VCP Stamm Lechrain - Stephan Albrecht Am Weiher 5 86920 Denklingen T. 01522/6683974 [email protected] Anmeldung bei: VCP Stamm Lechrain - Stephan Albrecht Am Weiher 5 86920 Denklingen T. 01522/6683974 [email protected] präsentiert den Europameister der Ballonkünstler Comedy-Weltmeister der Straßenzauberer Tobi van Deisner Am: 13.November 2016 Um: 19 Uhr Wo: Mehrzweckhalle Kartenvorverkauf ab Oktober 2016 24 august 2016 Veteranenverein Denklingen Vereinsausflug am 17. September 2016 Armeemuseum – Kloster Weltenburg - Kelheim Wir laden alle Mitglieder und Interessierten herzlich ein am Samstag, dem 17. September 2016, an unserem Ausflug teilzunehmen. Armeemuseum Am Vormittag besuchen wir das Bayerische Armeemuseum in Ingolstadt. Dort erhalten wir einen Überblick über die Entwicklung des Heerwesens vom späten Mittelalter bis zum Ersten Weltkrieg. Den Schwerpunkt bildet dabei die Bayerische Armee. Kloster Weltenburg Zum Mittagessen fahren wir in das älteste Kloster Bayerns, in die Benediktinerabtei Weltenburg. Bevor wir Weltenburg mit dem Schiff in Richtung Kelheim verlassen, haben wir noch die Möglichkeit zur Besichtigung der barocken Klosteranlage mit der Klosterkirche. Kelheim An Bord der Kelheimer Weißen Flotte genießen wir auf der Fahrt nach Kelheim die Naturschönheit des Donaudurchbruchs. In Kelheim hat jeder Zeit zur freien Verfügung, welche zur Besichtigung der Altstadt und zum Nachmittagskaffee genutzt werden kann. Alternativ hierzu kann, wer möchte, die Befreiungshalle oberhalb der Stadt besichtigen. Diese kann bequem mit der Ludwigsbahn erreicht werden. Abfahrt am Kriegerdenkmal: 07.30 Uhr Rückkehr nach Denklingen: gegen 20.00 Uhr Fahrpreis (incl. Busfahrt, Brotzeit, Eintritt): 33,- Euro zzgl. Schifffahrt Donau: 6,- Euro Der Verein bittet um umgehende Anmeldung wegen Busreservierung beim 1. Vorstand Andreas Braunegger unter Tel. (0 82 43) 31 97. august 2016 25 seiten der vereine Epfacher Radlfreunde wieder auf Tour Zu einer Drei – Tages Tour durch Oberbayern starteten 20 Teilnehmer im Alter zwischen 32 und 66 Jahren, darunter 3 Frauen, von Epfach über Peiting, Echelsbacher Brücke, Bad Kohlgrub, Grafenaschau nach Eschenlohe. Nach einer verdienten Pause wartete mit der Auffahrt zum Eschenlainetal die größte Herausforderung des ersten Tages, der mit der Abfahrt zum Walchensee ein versöhnliches Ende fand. Ein schöner Sommerabend in einem Hotel direkt am See entschädigte die Teilnehmer für die Strapazen dieser 1. Etappe. Nach dem gemeinsamen Frühstück und dem täglichen Reisegebet standen am 2. Tag den Teilnehmern 2 Alternativen zur Verfügung, die beide landschaftlich reizvoll waren. Einige Teilnehmer fuhren am Südufer des Walchensees in die Jachenau und dann ca. 200 hm über das Röhrmoostal zum Isarradlweg bei Wegscheid. Der andere Teil radelte nach Wallgau und von dort auf dem Isarradlweg über Vorderriß, Fall zum Sylvensteinstausee, mit dem der natürliche Flusslauf der Isar vorläufig endet. Über Lenggries ging es für beide Gruppen weiter an der grünen Isar entlang über Bad Tölz, Geretsried zum Ziel der 2. Etappe Wolfratshausen. Leider begann es auf dieser Etappe ab Mittag zu regnen, aufgrund der milden Temperaturen, guter Regenkleidung und den herrlichen Isarauen mit Schwänen und ihren Jungen auf dem Radlweg wurde auch dieser Tag zu einem schönen Radlererlebnis. 26 august 2016 Nach dem gemeinsamen Abendessen ging die Truppe noch in eine Kneipe, wo an einer Leinwand das spannende EM – Viertelfinalspiel Deutschland – Italien angeschaut und begossen wurde. Der 3. Tag nach einer kurzen Nacht führte die Teilnehmer zuerst an der Loisach entlang nach Achmühle, dann ca. 100 hm nach Bolzwang hinauf und über das Schloss Oberambach nach Ambach am Ostufer des Starnberger Sees. Am Ufer des Sees entlang bis nach Seeshaupt und dann über Weilheim, Wessobrunn ging es wieder an den Ausgangsort zurück, wo die Teilnehmer am frühen Nachmittag alle gesund und ohne größere Pannen eintrafen. Bei der gesamten Tour waren ca. 2.500 hm zu überwinden, die Wegstrecke betrug 240 km. Für die Tourplanung mit dem entsprechenden Kartenmaterial sorgte Markus Jocher, die Organisation hatte Toni Draxl übernommen. Die Tour fiel auch in den Zeitraum der Aktion „ Stadtradeln „, an der sich die Epfacher Radlfreunde wieder beteiligten. Insgesamt 12.061 km radelten 27 Epfacher in den 3 Wochen, wovon ca. 4.500 km auf die vorgenannte Oberbayerntour entfielen, so die Auswertung von Abteilungsleiter und Koordinator Manfred Rambach. 1. Karate-Dojo-Altenstadt/Obb. e.V. Auch in diesem Jahr fand kurz vor den Sommerferien die Gürtelprüfung des 1. Karate-Dojo-Altenstadt/Obb. e.V. in Epfach statt Schon beim gemeinsamen Aufwärmen mit den Erwachsenen konnte man bei den Kindern merken, dass es für sie ein ganz besonderer Tag war, aber die Anspannung gehört einfach dazu. Nach Kyu-Graden (Gürtelklassen) gestaffelt absolvierten 12 Kinder und 4 Erwachsene nacheinander die Prüfung. Dieses Für alle Interessierten bietet der Verein einen KINDER/ ERWACHSENEN-ANFÄNGERKURS an, der auch den Eltern die Möglichkeit geben soll gemeinsam mit Ihrem Sprößling zu trainieren. Dieser findet statt vom 12.9. – 9.12.2016 und zwar bis zu dreimal wöchentlich, und endet dann mit der Prüfung zum Weißgurt. (wobei 2x pro Woche schon fleißig wäre, so Dojoleiter Mike Croll). Aber immerhin haben durch den 3. Trainingstag auch alle Vielbeschäftigten mal die Möglichkeit zu improvisieren. Trainingsorte : Issing 1700-1800 Montags Epfach 1800-1900 Dienstags+Freitags Genauere Infos unter www.karate-dojo-altenstadt.de // 0157-34368767 Auf zahlreiche Teilnahme freut sich das DOJO. Jahr eher eine geringere Anzahl, aber einige kamen dieses Jahr nicht durch die 8 Wochen dauernde Prüfungsvorbereitung und haben somit im Dezember die nächste Chance. Nach der Gratulation und Urkunden-Übergabe durch den Prüfer Mike Croll (5.Dan Shotokan-Karate) wurde den Prüflingen von allen Vereinskameraden gratuliert. Im Anschluß wurde dann noch lange gefeiert, denn andere fleißige Karatekas hatten parallel zur Prüfung unser Sommerfest vorbereitet und nun konnten sich alle bei Grillgut, Salat u.a. stärken. Neue Vorstandschaft der Landjugend Denklingen Herzlichen Glückwunsch an: Tabea, Joshua, Max und Tim (weiß-gelb); Antonia, Leni, David, Jürgen (gelb); Jasna (gelb-orange); Marius (orange); Samira, Ben und Lucas (orange-grün); Gitti (braun - 3. Kyu); Christine und Peter (braun - 1. Kyu). Zu sehen ist v. l. Ludwig Kirchbichler, Ulrich Preisinger, Stefan Sanktjohanser, Franz Ruile. unten v. li. Matthias Bauer, Daniela Schleich, Sophia Braunegger, Christina Hafenmayr und Tobias Schelkle. august 2016 27 seiten der vereine FF Denklingen besucht die Grundschule Schulunterricht mal anders! „Es brennt“- das dachte vielleicht der ein oder andere Schüler der Grundschule Denklingen, als das Feuerwehrauto auf den Schulhof fuhr. Es konnte jedoch schnell Entwarnung gegeben werden, denn wie jedes Jahr durfte die dritte Klasse im Rahmen des Faches HSU (Heimat- und Sachunterricht) die Feuerwehr besichtigen nur diesjährig eben direkt vor Ort und nicht am Feuerwehrgerätehaus. Da der Besuch im vergangen Jahr ausgefallen war, kam die vierte Klasse auch noch dazu. Die Aufregung war bei allen Schülern riesengroß und viele Fragen zur Feuerwehr wurden beantwortet. Nach einer kleinen Trockenübung, wie man einen Notruf absetzt, ging es raus in den Hof. Dort erweckte ein lauter Knall, hervorgerufen durch eine geplatzte Spraydose bei Berührung mit Feuer, das Interesse der Schüler und Lehrerinnen. Zudem wurde ein Fettbrand mit Wasser gelöscht, als weiteres negatives Beispiel im Umgang mit Feuer und Bränden. Anschließend konnte jeder Schüler neben dem Besichtigen des Löschfahrzeuges einmal Wasser über ein Strahlrohr abgeben, durch die Wärmebildkamera seine Mitschüler ansehen oder sich auf das Rettungsbrett schnallen lassen. Auch die Lehrerinnen durften noch etwas lernen. Nach einer kurzen Einweisung in die Handhabung der verschiedenen Feuerlöscher, musste jede Lehrkraft mindestens zwei Brände bekämpfen, was unter der Anfeuerung der Schüler auch immer bestens gelang. Trotzdem war der einstimmige Tenor am Ende des etwas anderen Unterrichts – am besten man benötigt keinen Feuerlöscher und keine Feuerwehr. 28 august 2016 Die Freiwillige Feuerwehr Denklingen lässt sich davon aber nicht abhalten und kündigte für das nächste Jahr wieder einen Besuch an. Karina Bauer (Schriftführerin) FF Denklingen & FF Dienhausen Leistungsabzeichen Löschen Gleich zwei Feuerwehren der Gemeinde Denklingen legen an einem Abend erfolgreich die Leitungsprüfung „Löschen“ ab Ist jedes Gerät am richtigen Platz im Fahrzeug, welchen Knoten muss ich zu der jeweiligen Position stechen, sitzt der Helm, welchen Befehl muss ich sprechen – vor einer Leistungsprüfung geht jedem so einiges durch den Kopf. Bis es heißt „Zum Einsatz fertig!“- dann wird nur noch gehandelt, nicht mehr überlegt. Der Befehl ertönte dieses Jahr gleich zweimal im Gemeindegebiet Denklingen, da zuerst die FF Dienhausen und anschließend die FFDenklingen vor den Prüfern Johann Hagenbusch, Manuela Fink und Alfons Düringer den Aufbau zur Leistungsprüfung „Löschen“ ablegen mussten. Zusätzlich muss jeder einzelne Trupp verschiedene Knoten stechen und je nach Abnahmestufe sich noch zusätzlichen Aufgaben stellen. Am Ende jedoch konnten 18 Feuerwehrdamen und -herren erfolgreich Ihr Abzeichen von den Prüfern entgegen nehmen. Karina Bauer (Schriftführerin) Verein für Leibesübungen 1864 e. V. Denklingen Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes Wir gratulieren der E-Jugend (links) und der B-Jugend (rechts) zu ihren souveränen Meister-Titeln!! Die gute Jugendarbeit ist in jedem Verein die Basis für Erfolg. VfL Denklingen Abt. Fußball august 2016 29 seiten der vereine Verein für Leibesübungen 1864 e. V. Denklingen Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes Waldfestturnier 2016 Die Sonne geht langsam auf, der Tau liegt noch auf dem frisch gemähten Rasen. So begann auch dieses Jahr wieder das Jugendturnier für die G-, F- und E-Jugenden. Zusammen mit einem Freundschaftsspiel der G2-Jugend tummelten sich wieder an die 200 Kinder auf dem Denklinger Sportplatz. Die Eltern und Großeltern kamen zahlreich als Zuschauer, wodurch sich eine tolle Stimmung entwickelte. Es entwickelte sich ein spannendes und faieres Turnier, was für die Kinder immer ein Highlight ist. Die Preise wurden wieder von der Firma Elektro Karg gesponsert, wofür wir uns besonders bedanken wollen! Außerdem gilt noch ein großer Dank an alle Schiedsrichter, Jugendtrainer und Kuchen-Bäcker für die tatkräftige Unterstützung. Wir freuen uns schon auf das nächste Jahr! VfL Denklingen Abt. Fußball 30 august 2016 august 2016 31 service Denklingen - Am Anger 3 - Tel.: 08243 / 12 12 Sommerpause vom 11.08. bis 28.08.2016 ... ab Donnerstag, 01.09.2016 sind wir wieder für Sie da. www.fischraeucherei-schiessl.de Als Genossenschafts-Mitglied erhalten Sie 5% Einkaufsrabatt! DIE GENOSSENSCHAFT, DIE HOLZWERT SCHAFFT. Peter Schweinberg, Vorstand PELLETS BRENNHOLZ w w w. b i o m a s s e h o f . d e 08 31 / 540 273-0 staubarme Direktlieferung vom eigenen Werk optimal technisch getrocknet Anzeigenschluss September 2016 EINDRÜCKE DIE BLEIBEN Freitag, 26.08.2015 [email protected] DRUCK mit DRUCKVEREDELUNG von JETZT ZUM GRATIS SCHONGAU HÖRTEST Jugendheimweg 3a Telefon 08861-900090 LANDSBERG AM LECH Hubert-von-Herkomer-Straße 82 Gedruckt iCalamus v 1.25 (unregistrierte Version) Telefonmit 08191-12245 32 august 2016 LOUIS HOFMANN Ihre Druckerei Telefon: 0 95 62 / 98 30-0 · Internet: www.LH-Druckerei.de Redaktionsschluss für September 2016 Mittwoch, 24.08.2016 Kontakt: [email protected] Negele Leederer Str. 2 86920 Denklingen Telefon 08243 – 13 26 [email protected] OPEL-Service herzlichen glückwunsch Altersjubilare: 11.08.2016 75. Geburtstag Emil Huber Netzgarten 13 86920 Denklingen 30.08.2016 95. Geburtstag Emilie Stankiewicz Zugspitzstr. 2 86920 Denklingen 01.09.2016 80. 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Ansprechpartner für Landsberg am Lech: Roswitha Hupfer-Müller Telefon 0 82 45 / 2907, Fax 0 82 45 / 90 35 42 E-Mail: [email protected] Lebenshilfe für Behinderte Eulenweg 1, 86899 Landsberg am Lech Telefon 0 81 91 / 94 91 - 0 Mühlweg 3a, 86899 Landsberg am Lech Telefon 0 81 91 / 92 306 - 0 Kindergärten Jobcenter Landsberg am Lech Telefon 0180 - 1000 256 851 - 000 Bischof-Müller-Straße 5, 86920 Denklingen Telefon 0 82 43 / 13 44 Bezirkskaminkehrermeister/Energieberater (HWK) Schulen für Denklingen und Dienhausen, Stefan Kilian St. Leonhardstr. 11, 86946 Pflugdorf Telefon 0 81 94 / 99 86 538 - Fax 99 86 539 für Epfach, Stefan Welz Menhofer Straße 29, 86920 Denklingen Telefon 0 82 43 / 96 10 10 Amt für Landwirtschaft Kaiser-Ludwig-Str. 8 a, 82256 Fürstenfeldbruck Tel. 08141/3223-0 Amtsgericht Landsberg am Lech Lechstraße 7, 86899 Landsberg am Lech Telefon 0 81 91 / 10 80 Finanzamt Landsberg am Lech Israel-Beker-Str. 20, 86899 Landsberg am Lech Telefon 0 81 91 / 332 - 0 Polizeiinspektion Landsberg am Lech Katharinenstraße 33, 86899 Landsberg am Lech Telefon 0 81 91 / 932 - 0 Landratsamt Landsberg am Lech Von-Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech Telefon: Zentrale 0 81 91 / 129 - 0 Abfallents./Beratung 0 81 91 / 129 - 303 Kfz-Zulassungsstelle 0 81 91 / 129 - 462 Lech-Elektrizitätswerke, Betriebsstelle Buchloe-Lechrain Bahnhofstr. 13, 86807 Buchloe 24-Std.-Störungsdienst: Tel. 0800 / 539 638 - 0 Soziale Einrichtungen Kath. Kindergarten „Maria Schutz“ Grundschule Denklingen, Birkenstraße 4, Telefon 0 82 43 / 434 Weiterführende Schulen: Mittelschule Fuchstal, 0 82 43 / 90130 Dom.-Zim.-Gymnasium Landsberg, 0 81 91 / 927010 Ignaz-Kögler-Gymn. Landsberg, 0 81 91 / 6571080 Joh.-Winklh.-Realschule Landsberg, 0 81 91 / 92640 Staatl. Realschule Schongau, Tel. 0 88 61 / 2318 - 0 Welfen-Gymnasium, Schongau, Tel. 0 88 61 / 2333 - 0 Marien-Gymnasium Kaufbeuren, Tel.Nr. 0 8341 / 2341 Gemeindebücherei Tel. Nr. 0 82 43 / 99 36 071 Öffnungszeiten: Dienstag: 08.00 - 10.00 Uhr Donnerstag: von 16.00 - 18.00 Uhr Pfarrämter Kath. Pfarramt „ St. Michael“ Hauptstraße 26, 86920 Denklingen Telefon 0 82 43 / 23 40 Kath. Pfarramt Asch, Telefon 0 82 43 / 23 05 Kath. Pfarramt „ St. Bartholomäus“ Epfach Zentralbüro der PG Lechrain St. Nikolaus-Str. 12, 86934 Reichling, Telefon 0 81 94 / 5 39 Evang. Pfarramt Schongau Blumenstr. 5a, Schongau, Telefon 0 88 61 / 73 58 Ärzte Allgemeinarzt Dr. Wolfgang Pawlik Frühlingsstraße 1, 86920 Denklingen, Tel. 0 82 43/ 20 71 Senioren- und Pflegeheime Zahnärztin Gabriele Klara Mihali Am Weiher 22, 86920 Denklingen, Tel. 0 82 43/ 96 87 20 Alten- und Pflegeheim der Arbeiterwohlfahrt Lechstraße 5, 86899 Landsberg am Lech Telefon 0 81 91 / 91 95 - 0 Abfallentsorgung Heilig-Geist-Spital der Stadt Landsberg a. Lech Kommerzienrat-Winklhofer-Platz 3, 86899 Landsberg Telefon 0 81 91 / 94 87 - 20 Kreis-Seniorenheim Vilgertshofen Ulrichstraße 2, 86946 Vilgertshofen Telefon 0 81 94 / 93 05 - 0 Seniorenpension Tannenhain Augsburger Str. 36, 86899 Landsberg am Lech Telefon 0 89 19 / 92 25 51 Sozialzentrum St. Martin Lechstr. 2, 86899 Landsberg am Lech Telefon 0 81 91 / 92 860) 34 august 2016 Haus-, Sperr- und Biomüllabfuhr: Kostenlose Service-Nummer 0800-800 300 6 Abfallwirtschaftszentrum des Landkreises 86928 Hofstetten, 0 81 96 / 99 92 37 Wertstoffhof Denklingen, beim Bauhof: Die./Do. 16.00 – 18.00 und Sa. 08.00 – 12.00 Uhr (01.03. – 31.10./Sommerzeit) Die./Do. 16.00 - 18.00 und Sa. 09.00 – 12.00 Uhr (01.11. – 28.02./Winterzeit) Museum Abodiacum Epfach, Ausstellung über röm. Geschichte VIA CLAUDIA 16, 86920 Epfach, 0 82 43 /96 01 - 0 tagsüber geöffnet Kontakt zum Rathaus Mit der Maus ins Rathaus Öffnungszeiten Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen auf unsere Internetseite www.denklingen.de zur Verfügung: Mo – Fr 08.00 – 12.00 Uhr Mo – Di 14.00 – 16.00 Uhr • Einholen einer Melderegister auskunft • Zuzug Do 14.00 – 18.00 Uhr • Briefwahl beantragen und nach Vereinbarung • Passabfrage – Welchen Bearbeitungsstatus hat mein Pass- bzw. Ausweisantrag? • Wasserzählerstand eingeben • Gewerbeamt Online • Abmeldung zur Hundesteuer • Anfordern einer Aufenthaltsbescheinigung • Anmeldung zur Hundesteuer • Einzugsermächtigung • Anfordern einer Melde- • Verlusterklärung eines Dokumentes bescheinigung • Beantragung einer Auskunftssperre • Anfordern eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister • Wiederauffindung eines Ausweisdokumentes • Fundbüro • Anfordern eines Führungs zeugnisses • Anmeldung Nebenwohnung • Kinderreisepass • Statuswechsel • Abmeldung Nebenwohnung • Umzug Ihre Ansprechpartner im Rathaus ZIMMER TELEFON zuständigkeit e-mail Zentrale 2 08243 / 9601-0 [email protected] Gröger, Waltraud 2 08243 / 9601-11 Gewerbe, Standesamt [email protected] [email protected] Schelkle, Gertraud 1 08243 / 9601-12 Einwohnermeldeamt, Passamt Kießling, Michael 3 08243 / 9601-13 Bürgermeister [email protected] Hartmann, Johann 4 08243 / 9601-14 Geschäftsleitung [email protected] Breibinder, Markus 5 08243 / 9601-15 Kasse [email protected] Schmeiser, Andrea 6 08243 / 9601-16 Friedhofsverwaltung [email protected] Jost, Birgit 5 08243 / 9601-15 Bauamt [email protected] Die detaillierten Zuständigkeiten Ihrer Ansprechpartner finden Sie unter www.denklingen.de Notrufe Notarzt/Rettungsdienst bei gefährlichen Notfällen Ärztlicher Bereitschaftsdienst außerhalb der Sprechzeiten der Arztpraxen Feuer 112 Notruf 110 112 Krankenhaus Landsberg 08191-3330 Krankenhaus Schongau 08861-2150 116 117 august 2016 35 service vereinsliste gemeinde denklingen Christliche Pfadfinder (VCP) Gruppe Denklingen Faschingsgesellschaft Epfach FFW Denklingen FFW Dienhausen FFW Epfach Förderverein Sonnenschein Förderverein Kultur/Natur und Freizeit im Fuchstal Frauenbund Denklingen Frauenkreis Epfach Gartenbauverein Denklingen Holzhauerverein Initiative Fuchstal-Bahn Jagdgenossenschaft Denklingen Jagdgenossenschaft Dienhausen Jagdgenossenschaft Epfach 1. Karate-Dojo Altenstadt/Obb. Kirchenchor Denklingen Kirchenchor Epfach Kirchenpfleger Denklingen Kirchenpfleger Epfach Kommandant der FFW Denklingen Kommandant der FFW Dienhausen Kommandantin der FFW Epfach Landjugend Denklingen Landjugend Epfach Musikverein Denklingen Pfarrgemeinderat Denklingen Pfarrgemeinderat Epfach Reit- u. Turniergemeinschaft Neuhof Schützenverein Denklingen Schützenverein Epfach Seniorenkreis Denklingen Seniorenkreis Epfach Spirit of Joy Trachtenverein Epfach TSV Epfach VdK Ortsverband Epfach Veteranenverein Denklingen Veteranenverein Epfach VfL Denklingen Waldgenossenschaft Denklingen Waldgenossenschaft Dienhausen 36 august 2016 Albrecht Stephan Fischer Paul Sieg Stefan Hahnel Eva Deininger Claudia Wölfl Regina Schweiger Wendelin 0152/26683974 0151/14338783 0179/1259910 08243/2455 08869/1533 08243/3202 08243/1587 Stahl Silvia Gruber Annemarie Steinle Roswitha Ried Johann Albrecht Tyll-Patrick Preisinger Ludwig Bauer Karlheinz Salcher Christian Croll Mike Weber Jürgen Haunstein Brigitte Walter Johann Klein Meinrad Negele Herbert Unsin Daniel Deininger Claudia Sanktjohanser Stefan Linder Annika Waldhör Jürgen Hefele Wolfgang Martini Brigitte Maier Manuela Mayer Markus Volk Wolfgang Inning Ottilie Salcher-Stinglwagner Anna Finsterwalder Andrea Schelkle Matthias Lankes Yvonne Sporer Adalbert Braunegger Andreas Heinen Walter Martin Wolfgang Schweiger Wendelin Storf Maximilian 08243/2390 08869/1428 08243/2727 08243/993924 08243/2173 08243/2686 08869/769 08869/912245 08243/960507 08869/93217 08243/1469 08869/5303 08243/1326 08243/9931974 08869/1533 0151/64727384 08869/770 08243/961276 08243/1365 0172/6306699 08869/5107 0152/23525287 08869/9117245 08243/1649 08191/9705894 08243/2691 08869/7754811 08869/921525 08869/1885 08243/3197 08869/879 08243/960890 08243/1587 08243/1548 Protokoll gemeinde Niederschrift über die Sitzung der Gemeinde Denklingen vom 29.06.2016 Öffentlicher Teil Sitzungsdatum: Beginn: Ende Ort: Aktenzeichen Mittwoch, 29.06.2016 19:30 Uhr 20:40 Uhr (Gesamtsitzungsende 21:25 Uhr) Sitzungssaal des Rathauses Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen 0241-W15-41CD Anwesenheitsliste 6. 7. 8. Erster Bürgermeister, Kießling Michael Zweiter Bürgermeister, Walter Norbert 9. Mitglieder Ahmon, Martin Egner, Stephan Gropp, Anita Martin, Wolfgang Megele, Reinhard Merkle, Robert Schelkle, Johannes Sporer Markus Stahl, Anton Steger, Martin 10. Schriftführer Hartmann, Johann 11. Abwesende und entschuldigte Personen 12. Mitglieder Ebner, Maximilian Müller, Stefan Wölfl, Regina Tagesordnung 13. Öffentlicher Teil 1. 2. 3. 4. 5. Genehmigung des Protokolls des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung am 15.06.2016 Genehmigung des Kindergartenhaushalts 2016 Gemeindebauhof - Anschaffung eines neuen Transporters Vorlage der Jahresrechnung 2015 gemäß Art. 102 Abs. 2 Gemeindeordnung Gasthaus Hirsch, Dorfplatz - Architektenwettbewerb Genehmigung des Entwurfes des Auslobungstextes 01/2016/0586 Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und Schuppen – Fl.Nr. 140/5 Gemarkung Denklingen – Buchweg 5 Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Wohnungseinbau im bestehenden LandwirtschaftsGebäude – Fl.Nr. 21 Gemarkung Epfach – VIA CLAUDIA 18 Bebaubarkeit der Flurstücke 209/5 und 209/6 der Gemarkung Dienhausen Bebauungsplan „Südlich der Epfacher Straße - Billigung der Unterlagen für die Verfahren nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 BauGB Tankstelle Lustberg - Einundzwanzigste Flächennutzungsplanänderung - Beschlüsse zu den Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Neue Stichstraße Talblick Vergabe der Tiefbauarbeiten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“; Errichtung einer Stützmauer in Höhe vom max. 0,85 m und Aufschüttung bis zu 0,85 m, sowie Einfriedung in Höhe von 1,60 m – Fl.Nr. 1682/7 Gemarkung Denklingen – Gewerbestraße 10a 5. Änderung des Bebauungsplans „Molkereistraße“ — Billigungsbeschluss und erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB; 01/2016/0597 01/2016/0598 01/2016/0590 01/2016/0585 01/2016/0591 01/2016/0592 01/2016/0600 01/2016/0599 01/2016/0587 01/2016/0593 01/2016/0588 Erster Bürgermeister Michael Kießling eröffnet um 19:30 Uhr die Sitzung des Gemeinderates und stellt die ordnungsgemäße und fristgerechte Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Des Weiteren erkundigt er sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Es werden keine vorgetragen. 01/2016/0589 august 2016 37 protokoll der Gemeinde wird der Gemeindebauhof beauftragt, ein Angebot über den für ihn geeigneten Innenausbau des Kastens einzuholen. Öffentliche Sitzung TOP 1 Genehmigung des Protokolls des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung am 15.06.2016 Sachverhalt: Abstimmung: TOP 4 Das Protokoll des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung am 15.06.2016 ist den Gemeinderatsmitgliedern durch Veröffentlichung im Gremieninformationssystem folgender Anwendungen bekannt: „SessionNet“ und „Mandatos“ Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Vorlage der Jahresrechnung 2015 gemäß Art. 102 Abs. 2 Gemeindeordnung Sachverhalt: Beschluss: Gemäß Art. 102 Abs. 2 GO ist die Jahresrechnung (innerhalb von 6 Monaten) nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. Das wird mit den heute vorgelegten Unterlagen erledigt. Der Gemeinderat genehmigt dieses Protokoll. zur Kenntnis genommen Abstimmung: Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 TOP 5 TOP 2 Genehmigung des Kindergartenhaushalts 2016 Gasthaus Hirsch, Dorfplatz - Architektenwettbewerb - Genehmigung des Entwurfes des Auslobungstextes Sachverhalt: Sachverhalt: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Haushalt 2016 und von der Jahresrechnung 2015 des Kindergartens Denklingen. Diese Unterlagen wurden mit Schreiben vom 07.05.2016 vorgelegt. Sh. beiliegende Entwürfe der Auslobungsunterlagen Beschluss: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Entwurf der Auslobungsunterlagen, die sie von der Bayerischen Architektenkammer mit der Registrierungsnummer 2016/11.17 erhalten haben. Der Gemeinderat genehmigt diese Entwürfe, die einen offenen zweiphasigen Realisierungswettbewerb vorsehen. Der Gemeinderat beschließt, dass dieser Haushalt gemäß dem diesbezüglichen Vertrag zu genehmigen ist. Gleichzeitig erteilt der Gemeinderat das Einvernehmen zur beschriebenen Vorgehensweise des nicht vertragsgemäßen Anstellungsschlüssels. Abstimmung: TOP 3 Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Gemeindebauhof - Anschaffung eines neuen Transporters Sachverhalt: Der Gemeindebauhof benötigt einen neuen Transporter. Im Haushalt der Gemeinde Denklingen sind hierfür 2016 40.000 Euro ausgewiesen. Die Mitarbeiter haben den Markt sondiert. Das für sie am geeignetsten Fahrzeug wäre demnach ein VW Transporter Kasten. Eine Ausschreibung mit anderen Marken bietet sich in diesem Fall nicht an, weil Fahrzeugmarken miteinander nur schwerlich verglichen werden können. Da sich der Gemeindebauhof für einen VW ausgesprochen hat, besorgte die Fa. Sanktjohanser aus Denklingen das diesbezügliche Angebot an uns als kommunalen Großabnehmer von dem hierfür zuständigen Autohaus Singer aus Marktoberdorf. Das Angebot liegt dieser Beschlussvorlage bei. Beschluss: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Angebot der Auto Singer GmbH & Co. KG aus Marktoberdorf vom 02.06.2016, das mit 29.960,73 Euro ohne Mehrwertsteuer abschließt, und beschließt, dass dieses Angebot anzunehmen ist. Gleichzeitig 38 august 2016 Beschluss: Abstimmung: TOP 6 Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und Schuppen – Fl.Nr. 140/5 Gemarkung Denklingen – Buchweg 5 Sachverhalt: Für die Fl.Nr. 140/5 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO). Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor. Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Ein Wohngebäude ist nach § 5 BauNVO zulässig. Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/ Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. Abstimmung: Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 TOP 7 1. Die gesetzlichen Vorgaben müssen erfüllt sein. Diese sind insbesondere: a. Die betroffene Fläche ist durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt. b. Die neue Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. c. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung darf nicht notwendig werden. d. Das Bundesnaturschutzgesetz darf dem Vorhaben nicht entgegenstehen. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten und sorgen für die ggfs. notwendigen Ausgleichsflächen; es sind dabei die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Aufstellung einer derartigen Satzung schon wegen der zu prüfenden gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. o. a. Nr. 1) in jedem Fall ergebnisoffen ist. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Wohnungseinbau im bestehenden LandwirtschaftsGebäude – Fl.Nr. 21 Gemarkung Epfach – VIA CLAUDIA 18 Sachverhalt: Für die Fl.Nr. 21 der Gemarkung Epfach wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO). Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor. Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Wohngebäude sind nach § 5 BauNVO zulässig. Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/ Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das landwirtschaftliche Gebäude besteht bereits. Vertagt: Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Mischsystem. TOP 9 Beschluss: Sachverhalt: Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. Gemäß gegebenen Aufstellungsbeschluss beabsichtigt die Gemeinde Denklingen die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplans „Südlich der Epfacher Straße“ im Bereich südlich des Epfacher Weges und östlich der Bahnlinie für die Flurstücke 2524 und 2522 sowie für einen Teilbereich der Wegegrundstücke 2523 und 2525 und der Kreisstraße LL 16 (alles Gemarkung Denklingen). Abstimmung: TOP 8 Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Bebaubarkeit der Flurstücke 209/5 und 209/6 der Gemarkung Dienhausen Sachverhalt: Matthias Martin aus Dienhausen stellte mit Schreiben vom 09.06.2016 folgenden Antrag: „da das Landratsamt meinen Bauantrag für Flurnummer 209/5 und 209/6 abgelehnt hat, bitte ich Sie um Schaffung von Baurecht für den eigenen Bedarf. Bitte informieren Sie mich über die weitere Vorgehensweise.“ Beschluss: Die Gemeinde Denklingen bleibt, um die Gleichbehandlung der Antragsteller einzuhalten, nach wie vor bei der selbst festgelegten Vorgehensweise, Außenbereichsgrundstücke nur dann mit einem Baurecht für Wohngebäude durch Aufstellung eines Bebauungsplanes auszustatten, falls diese Außenbereichsgrundstücke sich auch im Eigentum der Gemeinde Denklingen befinden. Sollten sich aber diese Außenbereichsgrundstücke durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nummer 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu Innenbereichsgrundstücken verwandeln lassen, wäre das für die Gemeinde Denklingen ein gangbarer Weg, zumal hierdurch auch einzelne Bebauungsplaninhalte in die Satzung aufgenommen werden können. Es müssen aber dann zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Ja 11 Nein 1 Anwesend 12 Die Vertagung basiert auf einen Antrag des Herrn Egner. Bis zu einer neuen Behandlung dieses Tagesordnungspunktes wird der Gemeinderat noch eine genaue Betrachtung der Vor- und Nachteile dieses Beschlussvorschlages anstellen. Bebauungsplan „Südlich der Epfacher Straße Billigung der Unterlagen für die Verfahren nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 BauGB Es ist beabsichtigt ein Gewerbegebiet zu schaffen. Mit den Planungsarbeiten wurde das Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München beauftragt. Es liegt ein Planentwurf vor (vgl. beiliegende Planfassung und beiliegende Begründung in der Fassung vom 15.06.2016). Beschluss: Der Gemeinderat billigt die vom Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München ausgearbeitete Planung zum Bebauungsplan „Südlich der Epfacher Straße“ und beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des Planentwurfs vom 15.06.2016 und der Begründung vom 15.06.2016 die Verfahren nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Baugesetzbuch durchzuführen. Abstimmung: Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 TOP 10 Tankstelle Lustberg - Einundzwanzigste Flächennutzungsplanänderung - Beschlüsse zu den Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Sachverhalt: 1. Keine Äußerung bzw. keine Einwendungen august 2016 39 protokoll der Gemeinde - - - - - - - - - - - - - - - - - - 2. Landratsamt Landsberg am Lech, H. König, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 03.03.2016 Landratsamt Landsberg am Lech, H. Ried, Kreiseigener Tiefbau, Sg. 631-15, Schreiben vom 14.03.2016 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.02.2016 Regionaler Planungsverband München (RPV), Email vom 12.04.2016 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Schreiben vom 24.03.2016, Az. 610-40 Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, München, E-Mail vom 25.02.2016 Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 04.04.2016 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Infra I 3, Bonn, E-Mail. vom 22.02.2016 Bistum Augsburg, bischöfliche Finanzkammer, E-Mail vom 29.02.2016 Katholische Kirchenstiftung, St. Michael, E-Mail vom 26.02.2016 Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisheimatpflege, Fr. Dr. Weißhaar-Kiem, Schreiben vom 25.02.2016 Gemeinde Altenstadt, Schreiben vom 01.03.2016 Gemeinde Bidingen, Schreiben vom 22.02.2016 Gemeinde Fuchstal, Schreiben vom 18.03.2016 Gemeinde Hohenfurch, Schreiben vom 01.03.2016 Gemeinde Kaltental, Schreiben vom 18.03.2016 Gemeinde Osterzell, Schreiben vom 08.03.2016 Gemeinde Schwabsoien, Schreiben vom 01.03.2016 Hinweise und Anregungen Die eingegangenen Stellungnahmen mit Anregungen wurden den Gemeinderatsmitgliedern mit der Sitzungsladung zugestellt, auf diese wird vollinhaltlich Bezug genommen. Ein Vorlesen der Abwägungsunterlagen ist daher nicht angezeigt (BayVGH, BayVBI. 2002, 113). 2.1 Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Herr Schebesta, Schreiben vom 07.03.2016 (Verweis auf Schreiben vom 27.07.2015; (18.07.2013)) (Der Gemeinderat hat vorab die Stellungnahme per Mail erhalten). Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme vom 27.07.2015 wurde beschlussmäßig in der Abwägungssitzung vom 03.02.2016 behandelt und die Hinweise in Plan und Begründung aufgenommen. Auf den damaligen Beschluss wird verwiesen. Besonders hingewiesen wird auf die damalige Forderung des Wasserwirtschaftsamtes: „Für das durch Kohlenwasserstoffe verunreinigte Wasser der flüssigkeitsdichten Fahrbahn ist ein Anschluss an die öffentliche Kläranlage erforderlich. Daher ist es u.E. sinnvoll auch das häusliche Schmutzwasser an die öffentliche Kläranlage anzuschließen.“ Im nachfolgenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan und im Durchführungsvertrag wird der Anschluss der geplanten „Tankstelle Lustberg“ an die öffentliche Kläranlage rechtsverbindlich gesichert. 2.2 Staatliches Bauamt Weilheim, H. Wettering, Weilheim, Schreiben vom 04.03.2016 mit Verweis auf die Stellungnahme vom 21.04.2015 (Dr. Streicher) (Der Gemeinderat hat vorab die Stellungnahme per Mail 40 august 2016 erhalten). Beschlussvorschlag: Zu Beiblatt zu Nr. 2.4 (Einwendungen), Schreiben vom 21.04.2015, Dr. Streicher Der Gemeinderat hat diese Stellungnahme bereits mit Beschluss vom 17.02.2016 behandelt und abgewogen: „Der Hinweis, dass mit der auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung Prof. Dr.-Ing. Kurzak vom 05.12.2014 und 19.02.2015 Flächennutzungsplanänderung grundsätzlich Einverständnis besteht, wird begrüßt. Die genannten Bedingungen des Staatlichen Bauamtes und die hierfür erforderlichen Detailregelungen werden im Rahmen der Objektplanung durch die Herstellung des Einvernehmens umgesetzt. Auf den nachfolgenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag wird verwiesen. Es wird auch angeboten, dass der Durchführungsvertrag zwischen Investor und Gemeinde im Detail mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt wird; dies gilt auch für die Festlegung von Detailmaßnahmen und deren zeitlicher Fixierung in der Umsetzung.“ 2.3 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 24.03.2016 Stellungnahme im Wortlaut: „Die Planung zur Vorbereitung der Tankstellenansiedlung an der Bundesstraße 17, südöstlich von Denklingen wurde zuletzt mit Stellungnahme vom 10.08.2015 beurteilt. Im nun vorgelegten Entwurf ist die geplante Tankstelle als Verkehrsfläche dargestellt und der Umgriff der Änderung (ca. 1,5 ha; bislang ca. 2,4 ha) auf die Verkehrsfläche (ca. 0,3 ha), die Anbindungsflächen an die Bundesstraße B 17 und die Eingrünungs- und Ausgleichsflächen reduziert. Damit ist aus hiesiger Sicht nicht länger von einer neuen Siedlungsfläche gem. LEP 3.3 (Z) auszugehen, die in der abgesetzten Lage nicht zulässig wäre. Die Abwägung der Belange des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Lechtal von Kinsau bis Landsberg am Lech (RP 14 B I 1.2.2.02.1) sowie der verkehrlichen und immissionsschutzfachlichen Belange in Abstimmung mit den Fachbehörden werden zur Kenntnis genommen ebenso die Anpassung der Begründung zu den Ausnahmetatbeständen des LEP-Ziels 5.3. Weitere Einwände werden nicht erhoben. Gesamtergebnis Die Erfordernisse der Raumordnung können der Planung nicht entgegengehalten werden.“ Beschlussvorschlag: Der Hinweis, dass die im geänderten Entwurf der 21. FNPÄnderung dargestellte Verkehrsfläche den Anforderungen des LEP genügt und nicht länger von einer neuen Siedlungsfläche gem. LEP 3.3(Z) auszugehen ist, wird begrüßt, ebenso, dass nunmehr die Erfordernisse der Raumordnung der Planung der Tankstelle nicht mehr entgegen gehalten werden. 2.4 Bayersicher Bauernverband, H. Kölbl, Schreiben vom 15.02.2016 und vom 29.02.2016 E-Mail vom 22.02.2016 von H. Bgm. Kießling an den Bayer. Bauernverband - Stellungnahme vom 15.02.2016: „Durch Rückmeldung unserer Mitglieder, aber auch durch die Veröffentlichung der Gemeinde Denklingen, sowie Presseartikel, sind wir auf die Abwägung der Einwendungen bei der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der geplanten Tankstelle Lustberg gestoßen. Die Art und Weise wie über die Einwände gerade der Landwirtschaft hinweg gegangen wird, hat uns doch sehr befremdet. Unseres Erachtens sollten die Interessen eines einzelnen Bauwerbers der eine Tankstelle errichten will, mit denen der Anwohner mindestens gleichwertig abgewogen werden. Jedoch ist dies aus unserer Sicht nicht der Fall. So wurde beispielsweise die Behauptung aufgestellt, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge die B17 nicht nutzen dürften. Dies ist jedoch offensichtlich falsch. Auch wird den Anwohnern sehr ausführlich erläutert, dass sie nicht auf der bisherigen Zufahrt bestehen könnten, sondern entsprechende Umwege in Kauf nehmen müssten, um auf die 817 zu gelangen. Dies bei Fahrbahnbreiten der Ausweichrouten von rund 3 Metern und einer sehr ungeschützten Lage der Straßen, die gerade im Winter sehr häufig von Schnee verweht werden. Für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzfläche ist es ein entscheidender Vorteil, eine möglichst günstige Zufahrt zu den Flächen zu haben. Oft ist gerade eine schnelle Ernte witterungsbedingt notwendig, weite Umwege erschweren hier die Möglichkeiten. Eine mögliche Fahrbahntrennung wird als nicht realistisch bezeichnet. So ist es wohl nicht zu verhindern, dass sowohl Pkw, als auch Lkw beim Verlassen der geplanten Tankstelle sich auch wiederum gen Norden wenden und somit die Fahrbahn queren. Hier ist lediglich die Absenkung der Geschwindigkeit, wie beispielsweise an der ARAL-Tankstelle auf 70 km/h oder eben auch eine Fahrbahntrennung sinnvoll. Dies konterkariert die Pläne der Straßenbauverwaltung aus der 817 eine möglichst Kreuzungsfreie und durchgängig mit 100 km/h befahrbare Strecke zu machen. Es ist also durchaus realistisch, dass man hier mit Einschränkung bei der Zufahrt zu rechnen hat. Die Landwirtschaft ist nicht weniger auf eine direkte Zufahrt angewiesen, als die geplante Tankstelle. Aus unserer Sicht sollte die Gemeinde diese Planung nochmals überdenken und sich überlegen, ob die Nachteile einer möglichen zusätzlichen Tankstelle im Gemeindegebiet Denklingen nicht doch überwiegen.“ Stellungnahme vom 29.02.2016: In der vorgelegten Planung wird die Möglichkeit geschaffen, zum einen auf der Nord- bzw. auf der Südseite der geplanten Tankstelle zu zufahren. Allein aufgrund der Größe der geplanten Zufahrten ist es durchaus möglich, dass Fahrer von der Tankstelle kommend, wieder gen Norden die 817 querend versuchen werden abzubiegen. Dies stellt eine enorm hohe Unfallgefahr dar, vor allen Dingen weil an dieser Strecke eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt. Sollte die Planung so umgesetzt werden und entsprechende Unfälle passieren, ist es nicht auszuschließen, dass es zu einer fahrbaren Trennung kommt, damit wird die auf der anderen Seite gelegene Zufahrt ein Abbiegen Richtung Süden nicht mehr möglich machen. Gerade die Landwirtschaft ist auf diese Zufahrt stark angewiesen, denn die bereits in der letzten Abwägung vorgeschlagenen Umwege sind nur sehr bedingt für die Landwirtschaft geeignet. Im Sommer ist auf nur drei Meter breiten Wegen Begegnungsverkehr nur sehr schwer möglich und im Winter ist für die Anlieger Lieferverkehr mit Lkw, bei verschneiten Straßen und möglichen Schneeverwehungen, nicht möglich. Gerade im Sommer zur Erntezeit ist die Landwirtschaft sehr witterungsabhängig. Dies bedingt, dass Erntearbeiten zum Teil sehr zügig durchgeführt werden müssen. Umwege bedeuten hier einen enormen Zeitverlust und sollten deswegen wenn möglich vermieden werden. Aus diesem Grunde sollte aus unserer Sicht entweder die Tankstelle so verlegt werden, dass es nicht zu einem Konflikt mit der gegenüberliegenden Einfahrt kommen kann oder eine Ausfahrt aus der Tankstelle Lustberg gen Norden baulich unmöglich gemacht wird. Beschlussvorschlag: Die Gemeinde Denklingen nimmt die Einwände des Bayerischen Bauernverbandes wie jeden anderen Einwand ernst und behandelt diesen sachgerecht auch gleichwertig im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB im Rahmen der Abwägung. Dies gilt natürlich auch für die Belange der Landwirtschaft, die in der ländlich geprägten Gemeinde Denklingen einen hohen Stellenwert haben. Der Mangel im Beschluss der letzten Auslegung im Rahmen der Abwägung, dass auf der B 17 im Bereich Denklingen kein landwirtschaftlicher Verkehr zulässig sei, wurde zwischenzeitlich korrigiert: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 im Rahmen der letzten Abwägung bereits klargestellt, dass der landwirtschaftliche Verkehr sowohl auf der B 17 als auch auf dem östlich der B 17 verlaufendem Anwandweg abgewickelt werden kann. Auf der Bundesstraße 17 zwischen Landsberg am Lech (= „Landsberg Süd“) und Schongau sind Schlepper mit Anhänger der Landwirtschaft zugelassen. Auch für den Fall der unwahrscheinlichen Mitteltrennung wäre der Weiler Guttenstall über das nachgeordnete Verkehrsnetz ausreichend (§ 35 Abs. 1 BauGB) erschlossen. Weiter wurde im Beschluss auf die öffentliche Erschließung eingegangen und die Rechtslage dargestellt. Unter anderem wird auf den unwahrscheinlichen Fall einer Mittelspurabtrennung eingegangen. Sollte ein Ausfahren der Anwohner Richtung Schongau nicht mehr möglich sein wäre auch ein Umweg zumutbar. Zum Thema Verkehrssicherheit möchte die Gemeinde darauf hinweisen, dass das Straßenbauamt Weilheim eingebunden ist und es wurde auch ein gefordertes Gutachten erstellt wurde. Die Erkenntnisse aus dem Gutachten und die Anforderungen der Straßenbauverwaltung spiegeln sich im Flächennutzungsplan wieder, in dem ein Abbiegen aus Richtung Guttenstall in beide Richtungen vorgesehen ist. Der Gemeinde Denklingen ist durchaus die Wichtigkeit einer direkten Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen bewusst, wie die umfangreichen Abwägungen zu diesem Punkt zeigen. Die Gemeinde Denklingen wird aber gegenüber dem Staatlichen Bauamt Weilheim auch zukünftig darauf bestehen, dass die bisherigen Zu- und Ausfahrten von Guttenstall uneingeschränkt erhalten bleiben, und dass eine bauliche Mitteltrennung nicht erfolgt. Regelungen bei der Bundesstraße 17 einschließlich der Zu- und Abfahrtsbeziehungen zur geplanten Tankstelle müssen aber nach Vorgaben des zuständigen Staatlichen Bauamtes für den Bauwerber erfolgen. Diesen Regelungen und ggf. auch späteren Änderungen kann aber im laufenden Bauleitplanverfahren nicht vorgegriffen werden. Die Gemeinde Denklingen geht daher davon aus, dass die Einwände gerade der Landwirtschaft damit angemessen in der 21. FNP-Änderung berücksichtigt sind. 2.5 Deutsche Bahn AG, Mobility, Networks, Logistics, München, Schreiben vom 23.02.2016 Wortlaut der Stellungnahme: „Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende august 2016 41 protokoll der Gemeinde Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o. a. Verfahren: Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luftund Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Börgerding, zu wenden.“ Beschlussvorschlag: Im Umfeld der 21. Flächennutzungsplanänderung liegen erkennbar keine Bahnanlagen. 3. Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung 3.1 Herr Willi Maier, Guttenstall 4a, 86920 Epfach, Niederschrift über ein Gespräch zwischen Herrn Willi Maier und H. Bgm. Kießling, E-Mail vom 07.03.2016 Wortlaut der Niederschrift: „Das Gespräch mit Herrn Mayer war gut, ihm geht es wirklich um die Ein- und Ausfahrt zu seinem Hof und ggf. um seine Pläne für den Hof, der die Einfahrt von der B17 benötigt. Deshalb bitte ich Sie in der nächsten Abwägung zu vermerken, dass wir keine Mittelspurabtrennung wollen. Darüber hinaus sollte der Punkt explizit erwähnt werden, dass ein Ausfahren von der Tankstelle Richtung Landsberg baulich verhindert wird. (Das haben ist schon so ähnlich formuliert.) Bei erhöhten Unfallrisiko wird Einbiegen von Schongau in die Tankstelle bzw. Lustberghof nicht mehr möglich. (Keine Mittelspurabtrennung sondern keine Einfahrtmöglichkeit in den Lustberghof mehr ermöglichen).“ Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 bereits im Rahmen der letzten Abwägung klargestellt, dass der landwirtschaftliche Verkehr sowohl auf der B 17 als auch auf dem östlich der B 17 verlaufendem Anwandweg abgewickelt werden kann. Auf der Bundesstraße 17 zwischen Landsberg am Lech (= „Landsberg Süd“) und Schongau sind Schlepper mit Anhänger der Landwirtschaft zugelassen. Auch für den Fall der unwahrscheinlichen Mitteltrennung wäre der Weiler Guttenstall über das nachgeordnete Verkehrsnetz ausreichend erschlossen (§ 35 Abs. 1 BauGB). Die Gemeinde Denklingen wird aber gegenüber dem Staatlichen Bauamt Weilheim auch zukünftig darauf bestehen, dass die bisherigen Zu- und Ausfahrten von Guttenstall uneingeschränkt erhalten bleiben, und dass eine bauliche Mitteltrennung nicht erfolgt. Regelungen bei der Bundesstraße 17 einschließlich der Zu- und Abfahrtsbeziehungen zur geplanten Tankstelle müssen aber nach Vorgaben des zuständigen Staatlichen Bauamtes für den Bauwerber erfolgen. Diesen Regelungen und ggf. auch späteren Änderungen kann aber im laufenden 42 august 2016 Bauleitplanverfahren nicht vorgegriffen werden. 3.2 RA Kanzlei Noerr, Dr. Peter Bachmann, München, Schreiben vom 04.04.2016, für Herrn Gottfried Mack und Herrn Willi Maier und für Fa. Allguth GmbH, Würmtalstraße 35, 82166 Gräfelfing Wortlaut der Stellungnahme: „I. Unzulässiger „Etikettenschwindel“ und fehlende Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB Anstelle der im ursprünglichen Änderungsentwurf vorgesehenen Festsetzung eines Sondergebiets „Tankstelle Lustberg, Gaststätte Lustberghof setzt der nunmehr ausgelegte Änderungsentwurf nunmehr eine Kombination von örtlicher Verkehrsfläche „Tankstelle Lustberg, Zufahrt: von der B 17“ und überörtlicher Verkehrsfläche „Bundesstraße 17“ fest. Hintergrund sind scheinbar Erkenntnisse aus einer übergeordneten Abklärung der abgesetzten Lage der „Tankstelle Lustberg“ im Außenbereich zwischen Höherer Landesbehörde (Regierung von Oberbayern) und Oberster Landesplanungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat). Die Darstellung der „Tankstelle Lustberg“ als Verkehrsfläche zur Vorbereitung der Ansiedelung der Tankstelle im Außenbereich (vgl. Seite 8 der Begründung zur 21. Änderung des Flächennutzungsplanes - Tankstelle Lustberg an der B 17 / Westseite) erweist sich bei Licht betrachtet als „Etikettenschwindel“, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig ist. Gemeinden kommt im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Befugnis zu, das Festsetzungsinstrumentarium des §§ 5, 9 BauGB für eine eigene, kommunale „Verkehrspolitik“ zu nutzen, soweit die Aufstellung eines die Straßenplanung betreffenden Bauleitplans gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Von einer solchen Erforderlichkeit i. S. vom § 1 Abs. 3 BauGB ist auszugehen, wenn die kommunale Straßenplanung durch Flächennutzungsbzw. Bebauungsplan im Hinblick auf Belange des Straßenbaus vernünftigerweise geboten ist und von einem entsprechenden städtebaulich motivierten Konzept getragen wird. Ein nach diesen Anforderungen legitimes städtebaulich motiviertes Konzept stellt etwa die Verlagerung des Verkehrs der Hauptstraße im Ortszentrum mit extrem hoher Verkehrsbelastung in den Randbereich der Ortslage die Verlagerung von innerörtlichem Schwerlastverkehr der Ausbau einer Gasse zur Verkehrsentlastung des Ortskerns oder die Anschließung eines bestehenden Wohngebiets an eine Umgehungsstraße. dar. Die Beispiele aus der Rechtsprechung belegen anschaulich, dass sich das erforderliche städtebauliche Konzept für die Ausweisung von Verkehrsflächen letztlich allenfalls bei einer Straßenplanung im innerörtlichen Bereich bzw. einem engen Zusammenhang zwischen Straße und Ortslage begründen lässt. Eine entsprechende auf Belange des Straßenbaus abstellende städtebauliche Motivation ist seitens der Gemeinde Denklingen nicht ersichtlich. In der Begründung des nunmehr ausgelegten Änderungsentwurfs wird zu der konkreten Planungsmotivation und einem Zusammenhang mit dem Ortskern von Denklingen auch nichts vorgetragen. Die Gemeinde Denklingen verkennt, dass die in § l 7b Abs. 2 FStrG für Bundesfernstraßen vorgesehene Möglichkeit der Ersetzung einer Planfeststellung durch Bebauungsplan auf eine Straßenplanung im innerörtlichen Bereich zugeschnitten ist. Entsprechend wird eine Straßenplanung durch Bauleitplan auch lediglich bei Ortsdurchfahrten und Bundesfernstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage anerkannt, die mit der Ortslage in einem Austauschverhältnis bzw. engen räumlichen Zusammen hang stehen, ausdrücklich nicht jedoch bei der Planung anderer Straßen, wie insbesondere weiträumigen Umgehungsstraßen als zulässig angesehen. Hieraus folgt, dass eine kommunale Straßenplanung durch Flächennutzungs- oder Bebauungsplan im Bereich einer bei der gegenständlichen Planung vorliegenden - weit im Außenbereich gelegenen Bundesfernstraße, die sich 3,5 km entfernt vom Ortszentrum befindet, nach den Anforderungen des § 17b Abs. 2 FStrG und des § 1 Abs. 3 BauGB unzulässig ist. II. Unzulässigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans als die Planfeststellung ersetzender Bebauungsplan i.S.von § 17 b Abs. 2 FStrG Die Planung der Gemeinde Denklingen sieht vor, dass die Ansiedlung der Tankstelle im Außenbereich durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB abgesichert werden soll (vgl. Seiten 8, 36 der Begründung zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans - Tankstelle Lustberg an der B 17 / Westseite). Bereits jetzt weisen wir darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die die Planfeststellung ersetzende Straßenplanung durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB, der an weitere Voraussetzung anknüpft, nicht möglich ist. Die Errichtung einer öffentlichen Straßenfläche kann bereits nicht unter den Begriff eines „Vorhabens“ nach § 29 Abs. 1 Bau GB subsumiert werden. Zudem mache das Erfordernis einer Sicherung der Erschließung nach § 30 Abs. 2 Bau GB ersichtlich keinen Sinn, da eine Bundesfernstraße gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB selbst eine Erschließungsanlage darstellt. Insgesamt handelt es sich bei Straßenbaumaßnahmen, die kein „Vorhaben“ i.S.vom § 29 Abs. 1 BauGB darstellen und gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO vom Anwendungsbereich des Bauordnungsrechts ausgenommen sind, um Vorhaben, für die das materielle Straßenbaurecht gilt. III. Verstoß gegen höherstufige Pläne (Anbindungsgebot und Schutz des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Landschaftsraum Lechtal) 1. Verstoß gegen LEP-Ziel 3.3 Auch der ausgelegte Entwurf der 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Denklingen verstößt gegen die in § 1 Abs. 4 BauGB vorgesehene Pflicht zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung. Ziff. 3.3 (Z) des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) vom 01.09.2013 hat folgenden Inhalt: „Neue Siedlungsflächen sind möglich in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn • • • • aufgrund der Topographie oder schützenwerter Landschaftsteile oder tangierender Hauptverkehrsstraßen ein angebundener Standort im Gemeindegebiet nicht vorhanden ist, ein Logistikunternehmen oder ein Verteilzentrum eines Unternehmens auf einen unmittelbaren Anschluss an eine Autobahnanschlussstelle oder deren Zubringer oder an eine vierstreifig autobahnähnlich ausgebaute Straße oder auf einen Gleisanschluss angewiesen ist, ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha aus Gründen der Ortsbildgestaltung nicht angebunden werden kann, von Anlagen, die im Rahmen von produzierend en Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigung oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden, • militärische Konversionsflächen oder Teilflächen hiervon mit einer Bebauung von einigem Gewicht eine dem zivilen Nutzungsarten vergleichbare Prägung aufweisen oder • in einer Fremdenverkehrsgemeinde an einen durch eine Beherbergungsnutzung geprägte Standort ein Beherbergungsbetrieb ohne Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes erweitert oder errichtet werden kann.“ Aus der Begründung zu Ziff. 3.3 LEP ergibt sich, dass die Anbindung neuer Siedlungsflächen an geeignete Siedlungseinheiten einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Zersiedlung darstellt. Vor allem mit Blick auf den demographischen Wandel soll mit der Anbindung neuer Siedlungsflächen ein wirtschaftlicher Ausbau und Unterhalt sowie eine ausreichende Auslastung technischer Versorgungsund Entsorgungseinrichtungen sichergestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem Anbindungsgebot nicht nur um einen bei der Abwägung zu berücksichtigenden Grundsatz der Raumordnung, sondern nach dem ausdrücklichen Willen des Normgebers um ein verbindliches Ziel im Sinn von § 3 ROG Abs. 1 Nr. 2 ROG, das gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bei der Bauleitplanung zwingend zu beachten ist, und - bei Verstoß gegen das Zersiedlungsverbot bzw. Anbindungsgebot - den Erlass einer einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen einen Bebauungsplan im Rahmen einer summarischen Prüfung rechtfertigt. Der Begriff der „Siedlungsfläche“ wird in der Begründung zu 3.3. (B) abschließend bestimmt. Danach sind neue Siedlungsflächen „Flächen, die zum dauernden oder mindestens regelmäßig vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt werden“. Unzweifelhaft dienen die Flächen der geplanten und neu zu bauenden Tankstelle dem mindestens vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Auch Sinn und Zweck des Anbindungsgebots, eine Zersiedlung und Ansatzpunkte für weitere Siedlungstätigkeit im umliegenden Außenbereich zu vermeiden, sprechen dafür, die nunmehr formal als „Verkehrsfläche“ ausgewiesenen Tankstellenflächen als Siedlungsflächen einzustufen. Hierfür spricht auch der Planungswille der Gemeinde Denklingen, die die Darstellung im Flächennutzungsplan als städtebaulich erforderlich ansieht, „um die Ansiedlung der Tankstelle im Außenbereich vorzubereiten“ (vgl. Seite 8 der Begründung zur 21. Änderung des Flächennutzungsplanes - Tankstelle Lustberg an der B 17 / Westseite). Es erschließt sich daher nicht, aus welchem Grund die Höhere Landesplanungsbehörde davon ausgeht, dass der Anwendungsbereich des Ziels LEP 3.3 nicht eröffnet sei. Die geplante Tankstelle befindet sich in isolierter Lage, abgesetzt im derzeit ungeplanten Außenbereich ohne jegliche Verbindung zu bestehenden Siedlungszusammenhängen. Ihre baurechtliche Zulassung würde dem landesplanerisch vorgegebenen Anbindungsgebot konträr entgegenlaufen. Es kommt hinzu, dass die als Sondergebiet vorgesehenen großflächigen Bauflächen einen Ansatzpunkt für weitere Siedlungstätigkeit im umliegenden Außenbereich begründen würden. Hierdurch würden einer Zersiedlung der Landschaft und einer ungegliederten, insbesondere bandartigen Siedlungsstruktur entlang der Bundesstraße 17, die nach dem Willen des LEP gerade vermieden werden sollen, Vorschub geleistet. Die in Ziff. 3.3 des LEP aufgeführten Ausnahmegründe liegen ersichtlich nicht vor. Nach der LEP-Begründung kann eine august 2016 43 protokoll der Gemeinde Ausnahme von dem Ziel der Anbindung lediglich dann in Betracht gezogen werden, wenn auf Grund einer der im Ziel genannten Fallgestaltung die Anbindung an eine bestehende geeignete Siedlungseinheit nicht möglich ist. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des ersten Spiegelstrichs der Ausnahmegründe, d. h. das Nichtvorhandensein eines angebundenen Standorts im Gemeindegebiet aufgrund tangierender Hauptverkehrstrassen, nicht vor. Zunächst sind deutlich besser angebundene Alternativstandorte entlang der B 17 im Gemeindegebiet ohne weiteres vorhanden. Zu nennen sind insbesondere die an das vorhandene Industrieund Gewerbegebiet (Hirschvogel und Taxer) sowie weitere Wohnnutzungen angebundenen Flächen nordwestlich und südwestlich der Kreuzung B 17 und Dr.-ManfredHirschvogel-Straße. Die Flächen am Knoten B 17 und Ortsverbindungsstraße Denklingen - Epfach hätten gegenüber den geplanten Flächen am Lustberghof zumindest den Vorteil, dass sie sich nicht in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet befinden (vgl. dazu unten unter Ziff. III.2.). Ferner verkennt die Gemeinde Denklingen ausweislich des ausgelegten Entwurfs, dass die Ausnahme im ersten Spiegelstrich nicht vom Nichtvorhandensein eines angebundenen Standorts „an“ einer tangierenden Hauptverkehrstrasse ausgeht (vgl. Seite 22 der Begründung zur 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Tankstelle Lustberg an der B 17 / Westseite), sondern das Nichtvorhandensein eines angebundenen Standorts „auf Grund tangierender Hauptverkehrstrassen“ verlangt. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen mehrere tangierende Hauptverkehrstrassen im Gemeindegebiet von Denklingen die Wahl eines angebundenen Standorts ausschließen. Im Übrigen hat die Gemeinde Denklingen bislang überhaupt nicht dargelegt, aus welchen Gründen ein angebundener Standort im Gemeindegebiet, etwa in gut erschlossenen Industrie-, Gewerbe oder Mischgebieten, nicht vorhanden sein soll oder aus welchen Gründen der geplante Gewerbebetrieb auf die vorgesehene Lage zwingend angewiesen ist. Die Rechtsprechung und Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr lässt anknüpfend an die Begründung des LEP eine Ausnahme im Bereich der - hier vorliegenden - gewerblichen Siedlungsentwicklung sehr restriktiv nur in Fällen zu, in denen Bauleitpläne für Vorhaben erstellt werden, die auf spezifische Standortvorteile angewiesen sind, wie etwa ein großer Logistikbetrieb, der einen unmittelbaren Autobahn oder Eisenbahnanschluss zwingend benötigt (VGH München, Beschluss vom 03.01.2013 - 1 NE 12.2 15 1 -, BayVBI. 20 13 406, 407; Kraus, BayVBI. 2010, 618, 619 f.). Eine vergleichbare Ausnahmekonstellation liegt vorliegend ersichtlich nicht vor. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass den von der Gemeinde Denklingen vorgetragenen Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Frequenz und des Potentials der geplanten Tankstelle im Hinblick auf die entgegenstehenden gewichtigen landesplanerischen und städtebaulichen Zielsetzungen einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, des Flächensparens (Innenentwicklung vor Außenentwicklung), der Vermeidung der Zersiedlung und des Landschaftsschutzes im Ergebnis keine maßgebliche Bedeutung zukommt. 2. Verstoß gegen Ziff. Z. 1.1.2 und Ziff. 1.2 des Regionalplans München Das geplante Vorhaben verstößt nach wie vor gegen die der Sicherung und Entwicklung von Natur und Landschaft dienenden Ziele und Grundsätze des Regionalplans München. Dem Kapitel B I 1 des Regionalplans München liegt die 44 august 2016 Erwägung zugrunde, dass die Sicherung und Entwicklung von Natur und Landschaft in allen Teilräumen der Region für die Lebensqualität der Menschen, zur Bewahrung des kulturellen Erbes und zum Schutz der Naturgüter von besonderer Bedeutung ist. Das geplante Vorhaben verstößt gegen die Vorgabe, visuell besonders prägende Landschaftsstrukturen zu erhalten und die Fragmentierung von Landschaftsräumen zu verhindern. Unter Ziff. Z.1.1.2 des Regionalplans München ist als regionalplanerisches Ziel festgeschrieben, dass kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsräume ebenso wie historisch bedeutsame Sakral- und Profanbauten, Garten-, Park- und Schlossanlagen zu erhalten sind. Aus der Begründung zu Z. 1.1.2 des Regionalplans München folgt, dass etwa die „typischen WaldOffenland-Verteilmuster [...] an den Hängen und Hangkanten sowie in den Talzügen der Iller-LechSchotterplatten „historische Flur- und Nutzungsformen sind, die das Landschaftsbild in der Region München mit bestimmen. Zu den kulturhistorisch bedeutsamen Landschaftsräumen der IllerLech-Schotterplatten zählt vor allem auch die sog. DenklingerForstplatte nordwestlich Schongaus bis zum Stofferberg westlich von Landsberg am Lech. Die Denklinger-Forst-Platte ist eine eigene naturräumliche Untereinheit der Donau-Iller-LechPlatten im nördlichen Alpenvorland und bildet die Grenze zum Subalpinen Jungmoränenland des südlichen Alpenvorlands. Diese Landschaftsräume zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass in die nach Norden hin geneigte Moränenschotterebenen Trockentäler eingeschnitten sind und die ansonsten flachwelligen, sanft rundlichen Höhenzüge Bestandteil der typischen Riedellandschaften sind, die heute überwiegend mit Wald bedeckt sind. Durch die mit der Realisierung des geplanten Vorhabens einhergehenden Eingriffe in das Landschaftsbild, vom a. den Wegfall von alten Bäumen und Sträuchern und die großflächigen Versiegelungen, wird gegen das regionalplanerische Ziel (1.1.2 des Regionalplans München verstoßen, kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsräume, konkret das typische Wald-Offenland-Verteilmuster an den Hängen und Hangkanten sowie Talzügen der IllerLechSchotterplatten, zu erhalten. Die nun vorgesehene Kompensation durch Nachweisung von Ausgleichflächen ändert nichts an dem vorrangig geltenden Grundsatz, dass prägende Landschaftsstrukturen zu erhalten sind. Das geplante Vorhaben verstößt darüber hinaus gegen den regionalplanerischen Grundsatz der Ziff. 1.2. 1 des Regionalplans München. Nach G 1.2.1 des Regionalplans München soll in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes bewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt, werden im Regionalplan München durch die Karte 3 Landschaft und Erholung, i.M. 1:100.000 als landschaftliche Vorbehaltsgebiete festgelegt. Aus der Karte 3 Landschaft und Erholung ergibt sich, dass das Planungsgebiet vollständig innerhalb des festgelegten landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Landschaftsraum Lechtal (Ziff. 1.2.2.02) liegt. Die Festlegung gründet darauf, dass das Lechtal eine bedeutende Biotopverbundachse darstellt und vom Bundesamt für Naturschutz als „besonders schutzwürdige Landschaft“ eingestuft ist. Es ist davon auszugehen, dass das Lechtal, seine Hangzüge und stadtnahen Waldgebiete einen Erholungsraum hervorragender Bedeutung darstellen. Die im ausgelegten Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden baulichen Infrastrukturmaßnahmen stehen der in Ziff. G 1.2.2.02.1 des Regionalplans München getroffene Zielsetzung, dass im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Landschaftsraum Lechtal, strukturreiche Teilräume der westlichen Lechterrasse, standortheimische Wälder aufgebaut werden, Schutzgebietssysteme ergänzt und unterstützt werden und die biologische Vielfalt des Lechtals wiederhergestellt werden soll, diametral entgegen. Statt einer Wiederherstellung der biologischen Vielfalt bzw. des Naturhaushalts und eines Aufbaus standortheimischer Wälder plant die Gemeinde Denklingen mit dem ausgelegten Entwurf weitere Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes durch die Entfernung alter Bäume und Sträucher, die großflächige Versieglung von Flächen und die Neuerrichtung baulicher Anlagen. Daran können ersichtlich auch die nunmehr vorgesehenen kleinräumigen Ausgleichflächen auf dem Vorhabengrundstück nichts ändern. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Aussage der Unteren Immissionsschutzplanung hierzu von Relevanz sein sollte (Seite 3 der Beschlussvorlage 01/2016&0471 vom 27.01.2016, Az. 6100-J13-9B58). Hinsichtlich der Pflicht zur Bewahrung des Landschaftsbildes wird zudem unberücksichtigt gelassen, dass allein der geplanten Lärmschutzwand mit beträchtlicher Höhe und Länge nahezu unmittelbar an den angrenzenden Wald heran eine verunstaltende Wirkung zukommt. Es ist davon auszugehen, dass die dargestellten Grundsätze des Regionalplans München im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von solch hohem Gewicht sind, dass die etwaig städtebaulich für eine Ausweisung des Tankstellenstandorts sprechenden Gründe dahinter zurücktreten. Wirtschaftliche Erwägungen können im Rahmen der planerischen Abwägung ersichtlich nicht ausschlaggebend sein. Überwiegende öffentliche Interessen an der Beibehaltung des gewählten Standortes sind nicht erkennbar. IVOM Verstoß gegen das absolute Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 N r. 1 FStrG Der ausgelegte Flächennutzungsplan der Gemeinde Denklingen dehnt die mit Anlagen der geplanten Tankstelle bebaubaren Flächen in dem Bereich der für die Tankstelle vorgesehenen örtlichen Verkehrsflächen ohne Not nordöstlich weit in den Bereich der Bauverbotszone von 20 m der Bundesstraße 17 aus und verstößt daher gegen das absolute Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG verbietet innerhalb der engeren Schutzzone die Errichtung von Hochbauten jeder Art, wozu insbesondere auch einzelne Zapfsäulen von Tankstellen, Überdachungen, Werbeanlagen und Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs zählen. Eine Ausnahme vom Anbauverbot kann nach der Rechtsprechung lediglich in Betracht kommen, wenn der sachliche Konflikt zwischen baulicher Nutzung und den straßenrechtlichen Belangen der Verkehrssicherheit, Leichtigkeit des Verkehrs und der Verkehrsqualität gelöst werden, was vorliegend nur in Betracht käme, wenn für die geplante Tankstelle unter verkehrsspezifischen Gesichtspunkten objektiv nachweislich ein Bedarf bestünde, die Tankstelle die Abwicklung des Verkehrs tatsächlich übernehmen kann und die Tankstelle nicht in unmittelbarem Umfeld einer Kreuzung bzw. mehrerer Zufahrtsstraßen gelegen ist. Für die Tankstelle besteht am geplanten Standort unter Verkehrsgesichtspunkten bereits kein Bedarf, da die geplante Tankstelle aufgrund der Ergebnisse der verkehrstechnischen Untersuchung des Büros Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vomm19.02 20 15 aufgrund von Verkehrssicherheitsaspekten letztlich ausschließlich für den Nord-Süd-Verkehr konzipiert werden kann (vgl. dazu näher unten unter Ziff. VOM). Einen entsprechenden Bedarf hat die Gemeinde Denklingen bislang auch nicht nachgewiesen. Gegen eine Ausnahme spricht ferner, dass der Standort praktisch im Bereich einer unbeschränkt freien Strecke der Bundesstraße ohne Geschwindigkeitsbeschränkung gelegen ist und aufgrund des kreuzungsähnlichen Verkehrscharakters vermehrt mit Unfällen gerechnet werden muss. Allein aus dem Umstand, dass das die zuständige Straßenbehörde (bislang) keine durchgreifenden Bedenken gegen die Planung der Tankstelle im absoluten Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG vorgebracht hat, lässt sich nicht schließen, dass ein Verstoß gegen das absolute Anbauverbot nicht vorliegt. V. Verstoß gegen die Pflicht zur Bewältigung der durch den Bauleitplan ausgelösten Verkehrsbelange Der ausgelegte Planentwurf verstößt gegen die Pflicht der Gemeinde, den planbedingten Verkehr zu bewältigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich Anlieger darauf berufen, dass ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der bestehenden Verkehrslage bei der planerischen Abwägung berücksichtigt wird. Die wegemäßige Erschließung und Anbindung an das Verkehrsnetz muss ausreichend sein, um die von der vorgesehenen Nutzung ausgehenden Belastungen weitgehend störungsfrei, d.h. ohne nennenswerte Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des Straßenzustandes, auffangen zu können. Hiervon kann bei der im Entwurf des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommenden Verkehrsplanung nicht die Rede sein. Die fehlende Bewältigung sich abzeichnender verkehrlicher Belange zeigt sich bereits anhand der Ausführung in der Begründung des ausgelegten Planentwurfs, dass „ aber ein weiterer Ausbau der Anbindung an die B 17 noch erforderlich sein wird“ (vgl. Seiten 3 und 9 der Begründung zur 21. Änderung des Flächennutzungsplanes - Tankstelle Lustberg an der B17 / Westseite). Zudem weisen sowohl das Staatliche Bauamt Weilheim, Herr Dr. Streicher, in Schreiben vom 21.04.2015, 16.12.2014 und 24.07.2013 als auch Prof. Dr.-lng. Harald Kurzak in seiner verkehrstechnischen Untersuchung für eine Tankstellenanlage an der B 17 im Bereich Lustberg vom 19.02.2015, 05.12.2014 und 18.07.2014 ausdrücklich darauf hin, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit die Tankstelle praktisch ausschließlich für den Nord-Süd-Verkehr konzipiert werden muss. Daher müssen aus Richtung Süden kommende potentielle Tankstellenbzw. Gaststättenkunden, für die sich die geplante Ausfahrt lediglich in Richtung Süden, als ungewöhnliche und nicht sofort erkennbare Situation darstellt, durch geeignete bauliche und verkehrsrechtliche Maßnahmen darauf hingewiesen werden, dass eine Fortsetzung ihrer Fahrt in Richtung Norden bzw. ein Queren zur GVS Guttenstall nicht möglich ist. Hierzu in Widerspruch sieht der ausgelegte Planentwurf nach wie vor eine Linksabbiegespur für aus Süden kommende Verkehrsteilnehmer in die geplante Tankstelle vor und überlässt die Lösung der sich abzeichnenden Verkehrsprobleme in Widerspruch zum Gebot der Konfliktbewältigung nach § 1 Abs. 7 BauGB allein dem nachfolgenden Vorhabenund Erschließungsplan, Vorhabenplan der Tankstelle bzw. dem Durchführungsvertrag bzw. einem zukünftigen planfeststellungsrechtlichen Ausbauvorhaben der B 17. Bereits jetzt ist jedoch absehbar, dass ein Verkehrskonzept, dass sowohl dem Linksabbiegen bzw. Geradeausfahren der Verkehrsteilnehmer aus der Zufahrt Guttenstall in Richtung Süden bzw. Tankstelle als auch eine hinreichende Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität im Bereich geplante Tankstelle und Gaststätte gewährleistet, nicht möglich ist. Die in der Beschlussvorlage vom 27.01.2016 zur Sicherstellung der Erschließung der Außenbereichsbebauung Guttenstall genannten Umfahrungsmöglichkeiten genügen den erforderlichen Erschließungsanforderungen nicht. Dies gilt bereits deshalb, weil die auf Seite 3 1 der august 2016 45 protokoll der Gemeinde Begründung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfs dargestellte Umfahrungsmöglichkeit „Wegebeziehung über Ostanschluss nach Süden/Westen“ aufgrund ihrer Breite und rechtwinkligen Kurven für LKWs und größere landwirtschaftliche Fahrzeuge praktisch nicht befahrbar ist, mangels Ausweichmöglichkeiten Gegenverkehr den Verkehrsfluss zum Erliegen bringt und eine Nutzung bei schlechtem und Winterwetter ausgeschlossen ist. Das Einbiegen aus dem auf Seite 30 der Begründung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfs genannten Anwandweg auf die Verbindungsstraße Epfach - Denklingen („Wegebeziehung über Nordanschluss nach Süden“) ist wegen stark eingeschränkter Einsehbarkeit der mit Holzverwuchs versehenen Kurve praktisch unmöglich. Es kommt schließlich hinzu, dass die vorgesehene Planung verhindert, dass in Höhe Lustberghof eine Haltestelle für RVO-Busse für schulpflichtige Kinder und Jugendliche sowie Auszubildende vorgehalten werden kann. Bereits aus diesen Gründen ist die vorgenommen Abwägung fehlerhaft. Im Übrigen vermag die sich aus den ausgelegten Plänen ergebende Verkehrsplanung nicht die erforderliche Verkehrssicherheit, Leichtigkeit des Verkehrs und Verkehrsqualität sicherzustellen. Im Vergleich zur geschützten Bestandssituation können motorisierte Besucher und Anwohner der Gaststätte Lustberghof den Bereich zukünftig nicht mehr auf der B 17 in Richtung Norden verlassen. Verkehrsteilnehmer aus der Zufahrt Guttenstall werden faktisch nicht mehr in Richtung Süden auf die B 17 bzw. geradeaus in den Bereich Tankstelle bzw. Gaststätte einfahren können. Es überzeugt nicht, den Quellverkehr aus der Zufahrt Guttenstall und dem Gasthof Lustberghof als „völlig untergeordnet“ zu bezeichnen und damit von der weiteren Prüfung auszuschließen (Vgl. Seite 8 der Beschlussvorlage 01/2016/0471 vom 27.0 1.2016, Az. 6100-J13-9B58). Schließlich wird durch die Planung der Tankstelle mit Ausfahrt lediglich 111 Richtung Süden ein neuer Unfallschwerpunktbegründet, da in Süd-Nord-Richtung reisende Verkehrsteilnehmer versuchen werden, ihre Fahrt nach dem Tanken bzw. Besuch der Gaststätte schnellstmöglich in Richtung Norden fortzusetzen. Zu erwarten sind Wendemanöver auf der B 17, Überfahren durchgezogener Linien und das Umfahren von Dreiecksinseln. Die durch die geplante Tankstelle zu erwartende Zunahme des Verkehrs im Kreuzungsbereich würde die ohnehin schon bestehende Unfallgefahr nochmals deutlich erhöhen. Bei einer weiterhin zugelassenen Geschwindigkeit von 100 km/h begründen diese Gesichtspunkte eine erhebliche, in Extremfällen tödliche Unfallgefahr. Der ausgelegte Änderungsplan stellt nicht sicher, dass geeignete bauliche, ausreichend große Einbauten, eindeutige Beschilderungen (Fortsetzung der Fahrt für Tankstellenbesucher nur in Richtung Süden möglich) und der Verzicht auf ablenkende Werbeanlagen (etwa Masten, Pylone etc.) im Rahmen der weiteren Planung verbindlich vorgesehen sind, die verkehrswidrige Falschfahrten bzw. Kollisionen verhindern könnten. Es mag vorliegend dahingestellt bleiben, ob - wie vom Staatlichen Bauamt Weilheim und Verkehrsgutachter vorsorglich gefordert - eine komplette Richtungstrennung des Nord-Süd- und des SüdNord-Verkehrs mit Wegfall der Linksabbiegespur und klarer sowie konsequenter Trennung der Fahrtbeziehungen zwischen Gasthof und Tankstelle ausreichen würde, um die Unfallgefahr effektiv auszuschließen. Da die vorgesehene Planung das Interesse auf Aufrechterhaltung der bestehenden Verkehrslage nicht berücksichtigt und die Verkehrssicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie Verkehrsqualität (Stichpunkt Störung des Durchgangverkehrs und Geschwindigkeitsniveaus) in relevanter Weise herabsetzt, ist die Abwägung fehlerhaft. 46 august 2016 VI. Fehlerhafte Bewältigung des Immissionsschutzkonflikts Zur Lösung des planbedingten Immissionsschutzkonflikts setzt der aus gelegte Änderungsentwurf im südlichen und westlichen Geltungsbereich angrenzend an die vorhandene Wohnnutzung „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ fest und verweist in der Begründung auf die Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung der C. Hentschel Consult vom Juli 20 13 (Bericht-Nr. 824-2013 V 02- l), ergänzt Dezember 2015. Konstatiert wird, dass zusätzlicher Schallschutz, eine anderweitige Orientierung der ruhebedürftigen Aufenthaltsräume oder eine Verlegung sinnvoll sein wird. Das Vorgehen der Gemeinde Denklingen ist bereits deshalb fehlerhaft, weil es sich bei der bereits vorliegenden schalltechnischen Untersuchung der C. Hentschel Consult vom Juli 2013 in der Ergänzungsfassung vom Dezember 2015 - da sie sich inhaltlich ausführlich und substantiell mit Umweltbelangen auseinandersetzt - um eine wesentliche umweltbezogene Stellungnahme handelt, die nach § 3 Abs. 2 BauGB zwingend mit dem Änderungsentwurf und der Begründung hätte ausgelegt werden müssen. Überdies sind die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung auch für die Festlegung des richtigen Umgriffs des Geltungsbereichs des Planentwurfs von entscheidender Bedeutung. Bauleitpläne müssen die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen innerhalb ihres Geltungsbereichs selbst festsetzen. Festsetzungen über „Vorkehrungen“ in Bezug auf Lärmimmissionen außerhalb des Geltungsbereichs des Bauleitplans sind in aller Regel nicht zulässig. Danach sind die von der Gemeinde konkret geplanten Schallschutzmaßnahmen, vor allem eine anderweitige Orientierung der ruhebedürftigen Aufenthaltsräume im Bereich der Betriebswohnung bzw. ihre Verlegung, das Verbot von Fenstern zum Lüften für Aufenthaltsräume zur Tankstelle sowie Bundesstraße B 17 und die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück der Betriebswohnung, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des aktuellen Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfs befinden, als Mittel der Konfliktbewältigung im Flächennutzungs- und im daraus zu entwickelnden Bebauungsplan ausgeschlossen. Hieraus ergibt sich, dass die schalltechnischen Untersuchung der C. Hentschel Consult vom Juli 2013 in der Ergänzungsfassung vom Dezember 2015, die anknüpfend an die mittlerweile überholte Planung noch davon ausgeht, dass sich der Immissionsort IO 1.1 an dem Betriebsleiterwohnhaus der Gaststätte „Lustberghof“ innerhalb des Geltungsbereichs des aus dem geänderten Flächennutzungsplan zu entwickelnden vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet und ein Sondergebiet (SO) Tank + Rastanlage festgesetzt werden soll (vgl. Seiten 4, 18 der schalltechnischen Untersuchung der C. Hentschel Consult vom 18.12.2015), zunächst an die geänderte Planung der Gemeinde Denklingen, insbesondere den reduzierten Umgriff des Geltungsbereichs anzupassen ist. Schließlich widersprechen die äußerst vagen Andeutungen zum Immissionsschutz in der Begründung dem Gebot der Konfliktbewältigung, wonach sich bereits abzeichnende Konflikte frühzeitig gelöst werden müssen.“ Beschlussvorschlag: Zu „I. Unzulässiger „Etikettenschwindel“ und fehlende Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB Der Vorwurf, dass die Gemeinde hier keine Planungshoheit für eine Verkehrsfläche zur Vorbereitung der Ansiedlung einer Tankstelle habe, ist verfehlt. § 1 Abs. 3 BauGB räumt der Gemeinde ein weites planerisches Ermessen schon bei der Auswahl und der Festlegung der Ziele einer konkreten Bauleitplanung ein. Der Gemeinde steht ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Beurteilung der Frage zu, ob und wie sie ein städtebaulich gerechtfertigtes Planungsziel verfolgen möchte oder nicht (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99, NVwZ 1999, 1338). Planungsermessen bedeutet dabei Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Die Stellungnahme der RAe Noerr missinterpretiert offensichtlich die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 grundlegend entschieden, dass eine Gemeinde im Rahmen der Selbstverwaltung Darstellungen und Festsetzungen i.S.d. §§ 5, 9 BauGB im Bauleitplan zum Zwecke der eigenen kommunalen „Verkehrspolitik“ ohne Weiteres vornehmen darf. Für die Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB reicht es aus, dass die Planung nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - IV C 54.75). Dementsprechend ist es nicht Voraussetzung, dass bei der Ausweisung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet ein „enger Zusammenhang zwischen Straße und Ortslage“ oder ein bestimmter räumlicher Mindestabstand vorliegen muss. Die Gemeinden können eine eigene Städtebau- und Verkehrspolitik betreiben, ohne dabei auf eine nach dem Fachplanungsrecht gebotene „Bedarfsprüfung“ verwiesen zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97, NVwZ-RR 1998, 217; Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98; Beschluss vom 08.09.1999 - 4 BN 14.99, ZfBR 2000, 275; Urteil vom 07.06.2001 - 4 CN 1.01, BVerwGE 114, 301; Beschluss vom 15.08.2007 - 4 BN 30.07). Hier ist die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes städtebaulich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt, um den Ansiedlungswunsch eines Bauwerbers für die Errichtung einer Tankstelle im Gemeindegebiet zu ermöglichen. Nach den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde Denklingen soll die Tankstelle allerdings nicht im Ortszentrum, sondern im Hinblick auf die Erreichbarkeit, verkehrliche Anbindung und Wirtschaftlichkeit des Standortes unmittelbar angrenzend an die Bundesstraße B 17 im Bereich der bereits vorhandenen Gaststätte „Lustberghof“ situiert werden. Der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB steht nicht entgegen, dass die Gemeinde dabei eine Bundesstraße im Hinblick auf die notwendige Zufahrtsmöglichkeit überplant. Daran ist sie aus Kompetenzgründen nicht gehindert, sondern hierzu durch § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG ausdrücklich befugt. Aus der im Rahmen der Stellungnahme vorgetragenen Rechtsprechung lässt sich keinesfalls schlussfolgern, dass eine kommunale Bauleitplanung, die kommunale städtebauliche Ziele verfolgt und eine im Außenbereich des Gemeindegebiets gelegene Bundesfernstraße tangiert, nach § 17b Abs. 2 FStrG und nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässig wäre. Eine Inanspruchnahme des § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG wäre nur dann unzulässig, wenn das Verkehrsvorhaben keinerlei örtlichen Bezug hätte und aus diesem Grund nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB dienen könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Bauleitplanung der Gemeinde dient zum einen dem städtebaulichen Ziel der Ansiedlung einer Tankstelle im Gemeindegebiet und zugleich der überörtlichen Erschließung dieser Tankstelle. Örtliche Bedeutung im städtebaulichen Sinn und überörtliche Verkehrsbedeutung schließen sich jedoch gegenseitig nicht aus. Ausschlaggebend ist allein, ob die Planung städtebauliche Zielsetzungen, d.h. örtliche Anknüpfungspunkte hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.11.2009 - 1 KN 141/07, ZfBR 2010, 277). Ansonsten gilt vorliegend für Bauleitpläne generell, dass die Erforderlichkeit der Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB (nur) fehlt, wenn der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07). Letzteres ist jedoch ebenfalls nicht der Fall, da die Tankstelle hier durch einen Vorhabenträger im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zeitnah realisiert werden kann. Auch ein entgegenstehender Wille des Straßenbaulastträgers wegen der vorgesehenen Anbindung der geplanten Tankstelle an die Bundesstraße ist hier ausweislich der vorliegenden Stellungnahmen des Straßenbaulastträgers (Staatliches Bauamt Weilheim) ebenfalls nicht gegeben. Der Einwand eines „unzulässigen Etikettenschwindels“ wegen der Darstellung einer Verkehrsfläche zur Vorbereitung der Ansiedlung der Tankstelle im Außenbereich ist unzutreffend. Im Rahmen der Darstellungsmöglichkeiten stehen der Gemeinde zur Erreichung ihrer städtebaulichen Ziele – hier der Ansiedlung einer Tankstelle mit Anbindung an das übergeordnete Straßennetz der Bundesstraße 17 - die nicht abschließenden Darstellungsmöglichkeiten des § 5 Abs. 2 BauGB zur Verfügung. Die abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 BauGB sind für die FNP-Ebene nicht maßgeblich. Die planungsrechtliche Einschätzung der RAe Noerr verkennt, dass die Gemeinde im nachfolgenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 3 BauGB nicht an die Bestimmungen der Zulässigkeit der Vorhaben an die Festsetzungen nach § 9 und aufgrund von § 9 a BauGB erlassenen Verordnung gebunden ist. Das Aufstellungsverfahren zur 21. FNP-Änderung ist dabei auch ein Problemlösungsverfahren, für das jeweilige städtebauliche Ziel die zweckmäßigste Darstellung abzuklären und festzulegen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahren haben sich dabei in Abstimmung mit den verschiedenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Tatsachen ergeben, die gegenüber früher eine geänderte Darstellung statt „Sondergebiet Tankstelle“ nunmehr als „öffentliche Verkehrsfläche“ nahelegen wegen der öffentlichen Zugänglichkeit einer typischen Tankstelle an einer klassifizierten Straße im Außenbereich. Da der Flächennutzungsplan nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Grundzüge darstellen muss und soll, ist die Darstellung einer Verkehrsfläche für die Ansiedlung einer Tankstelle sachgerecht, zulässig und möglich. Im Lichte des § 12 Abs. 3 BauGB kann bei anschließendem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die planerische Konkretisierung des FNP und damit die Entwicklung gem. 3 8 Abs. 3 BauGB auch sachgerecht erfolgen. Ein Etikettenschwindel liegt daher nicht vor, da erkennbar die Fläche keiner Ortsumgehungsstraße oder einem anderen örtlichen Hauptverkehrszug dient. Auch wird kein Gewerbegebiet geplant, das eine Darstellung der Änderungsfläche als Baufläche erfordern würde. Prägend für die dargestellte Verkehrsfläche ist daher der geplante Nutzungszweck und dass der Bereich dem öffentlichen Zu- und Abfahrtsverkehr von der B 17 zur Tankstelle und wieder zurück zur B 17 dient, und sonst wesentlich keiner anderen Nutzung. Aufgrund des für die nachfolgende rechtsverbindliche gewählten bauleitplanerischen Planungsinstrumentes Vorhaben- und Erschließungsplan mit vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Vorhabenplan und Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB kann der Nutzungszweck rechtlich klar, eindeutig und abschließend geregelt werden. Keine Behörde und kein Träger öffentlicher Belange hat gegen dieses Planungsinstrumentarium grundsätzliche und rechtlich durchgreifende Einwendungen vorgebracht. In der Wahl der zweckmäßigen Planungsinstrumente aber ist die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit frei. august 2016 47 protokoll der Gemeinde Die Darstellung der örtlichen Verkehrsfläche in Verdingung mit der Zweckbestimmung Tankstelle Lustberg verbleibt daher im Plan Zu II. „Unzulässigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans als die Planfeststellung ersetzender Bebauungsplan i.S.vom § 17 b Abs. 2 FStrG“ Gegenstand der 21. FNP-Änderung ist die Darstellung der Bodennutzung im Bereich der geplanten „Tankstelle Lustberghof“ in den Grundzügen, nicht der später beabsichtige vorhabenbezogene Bebauungsplan. Dort können im Aufstellungsverfahren natürlich weitere Anregungen vorgebracht werden, die die Gemeinde zu gegebener Zeit in die Abwägung einstellen wird. Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass der künftige vorhabenbezogene Bebauungsplan einerseits das Vorhaben „Tankstelle“ hinreichend konkret regeln wird, andererseits durch zulässige Festsetzungen gemäß § 9 BauGB die Anbindung des Vorhabens an die vorhandene Bundesfernstraße festsetzen soll. Die Vorhabeneigenschaft einer Tankstelle gemäß § 29 Abs. 1 Halbs. 1 BauGB kann nach der Rechtsprechung des BayVGH (vgl. Beschluss vom 01.12.2006 - 26 CS 06.2825) jedenfalls nicht in Abrede gestellt werden. Zu III: Verstoß gegen höherstufige Pläne (Anbindungsgebot und Schutz des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Landschaftsraum Lechtal) Zu 1. Verstoß gegen LEP-Ziel 3.3: Der gerügte Verstoß gegen das zitierte Ziel des LEP Ziff. 3.3 ist unzutreffend. Richtig ist, dass nach Mitteilung der Höheren Landesplanungsbehörde die Fläche der geplanten Tankstelle als Verkehrsfläche einzustufen ist mit der Folge, dass im konkreten Fall der Anwendungsbereich des Ziels LEP 3.3 durch Ergänzungen des früher geltenden Ziels LEP 2006 B VI 1.1 nur auf Siedlungsflächen im engeren Sinn beschränkt wurde. Nach den Anregungen der Höheren Landesplanungsbehörde vom 10.08.2015 wurde der Änderungsbereich der 21. FNPÄnderung reduziert auf die Fläche der geplanten Tankstelle. Sodann wurde diese Fläche statt als „Sondergebiet“ nunmehr in „Verkehrsfläche“ geändert. Damit werden jedenfalls keine Siedlungsflächen (= „Bauflächen“) mehr dargestellt, so dass das Anbindungsgebot des LEP Ziff. 3.3 auch nicht mehr greift. Auf die einschlägige Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern vom 24.03.2016 wird ausdrücklich Bezug genommen: „Im nun vorgelegten Entwurf ist die geplante Tankstelle als Verkehrsfläche dargestellt und der Umgriff der Änderung (ca. 1,5 ha; bislang ca. 2,4 ha) auf die Verkehrsfläche (ca. 0,3 ha), die Anbindungsflächen an die Bundesstraße B 17 und die Eingrünungs- und Ausgleichsflächen reduziert. Damit ist aus hiesiger Sicht nicht länger von einer neuen Siedlungsfläche gem. LEP 3.3 (Z) auszugehen, die in der abgesetzten Lage nicht zulässig wäre. Die Abwägung der Belange des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Lechtal von Kinsau bis Landsberg am Lech (RP 14 B1 1.2.2.02.1) sowie der verkehrlichen und immissionsschutzfachlichen Belange in Abstimmung mit den Fachbehörden werden zur Kenntnis genommen ebenso die Anpassung der Begründung zu den Ausnahmetatbeständen des LEP-Ziels 5.3. Weitere Einwände werden nicht erhoben. Gesamtergebnis: Die Erfordernisse der Raumordnung können der Planung nicht entgegengehalten werden.“ Eine Ansiedlung der Tankstelle abseits der Hauptverkehrsstraßen, hier z.B. der B 17, ist in Denklingen 48 august 2016 weder verkehrlich noch wirtschaftlich und städtebaulich zweckmäßig und sinnvoll, da damit weder die Belangen der Wirtschaft gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB angemessen berücksichtigt würden, noch die in Abs. 6 Nr. 1 BauGB genannten Belange der allgemeinen Anforderungen. Letztlich würden Flächen zur Ansiedlung in Anspruch genommen abseits des Bedarfes mit der Gefahr des Leerfallens und eines nicht sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gem. § 1a BauGB Betreffend die Alternativstandorte wird auf den Umweltbericht Ziff. 3, Seite 21 ff. verwiesen. Es ist anschließend Aufgabe der nachfolgenden rechtsverbindlichen Bauleitplanung und des Durchführungsvertrages Sorge dafür zu tragen, dass beispielsweise keine Betriebswohnungen oder vergleichbare Nutzflächen realisiert werden, damit der dauerhafte Aufenthalt von Menschen auf der Tankstellenfläche ausgeschlossen wird. Die Bedenken gegen den Zielverstoß sowohl des LEP 3.3 als auch im Sinne des genannten Ziels der Raumordnung und Landesplanung gem. § 1 Abs. 4 BauGB werden daher als unbegründet zurückgewiesen. Zu 2. Verstoß gegen Ziff. Z.1.1.2 und Ziff. 1.2 des Regionalplans München Der gerügte Verstoß gegen das zitierte Ziel gegen Kapitel B I 1 des Regionalplans München, wonach das geplante Vorhaben gegen Sicherung und Entwicklung von Natur und Landschaft verstößt, ist so nicht zutreffend. Für das Vorhaben wurde ein Umweltbericht gefertigt mit Bestandsaufnahme und Bewertung durch ein qualifiziertes Landschaftsplanungsbüro: „Das Landschaftsbild im Untersuchungsraum ist durch eiszeitliche Vorgänge sowie die kulturhistorisch bedingte Nutzungsintensität der Landschaft geprägt. Landschaftsbild prägend ist die stark befahrene dreistreifige Bundesstraße 17 sowie der südöstlich an das Vorhaben angrenzende 37 m hohe bewaldete Lustberg. Schutzgebiete oder FFH-Gebiete sind durch die Planung selbst nicht betroffen. Danach handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Gebiet geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild (weitgehend befestigtes oder durch bepflanzte Erdwälle verändertes Gebiet mit Sukzessionsstadien ohne kleinklimatisch wirksame Luftaustauschbahnen) und hoher Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad ergibt nach dem Leitfaden das Feld Typ A / Kategorie 1 und damit einen Ausgleichsfaktor von 0,3 bis 0,6. Bei Durchführung von wesentlichen Minimierungsmaßnahmen (Versickerung von Niederschlagswasser im Gebiet, zusätzliche Gehölzpflanzungen, besonders auf der Ostseite) ist eine Reduzierung der Höchstwerte möglich. Näheres regelt der Bebauungsplan. Die notwendigen Ausgleichsflächen werden im Bebauungsplanverfahren nachgewiesen, wobei der Ausgleich unmittelbar angrenzend am Ort des Eingriffs erfolgen wird, um den Erfordernissen de landschaftlichen Vorbehaltsgebietes nachzukommen. Aufgrund der Anregungen der Höheren Landesplanungsbehörde, die auf den Sachverhalt des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes ausdrücklich hingewiesen hat, wurde – neben den Maßnahmen der Grünordnung - das Ausgleichskonzept, das im ersten Auslegungsverfahren externe Ausgleichsflächen abseits des Eingriffsortes vorsah, im Rahmen der Abwägung geändert: „Um die im Umweltbericht festgestellte Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Lechtal von Kinsau bis Landsberg am Lech (RP 14 B I 1.2.2.02.1) weiter zu minimieren, sollen die erforderlichen Ausgleichsflächen am Ort des Eingriffs, hier an der eher etwas exponierten Nordseite des Sondergebietes, angelegt werden, und nicht wie bisher vom Investor bevorzugt – auf externen gemeindeeigenen Ausgleichsflächen des Ökokontos.“ Die fachlich zuständige Untere Naturschutzbehörde hat im Verfahren zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans keine Einwendungen erhoben. Die Höhere Landesplanungsbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 24.03.2016 die zusätzlichen naturschutzfachlichen Maßnahmen des Ausgleichs unmittelbar am Ort des Eingriffs zur Kenntnis genommen und keine weiteren Anregungen mehr vorgebracht. Die vorgebrachten Einwendungen betreffend das Ziel Z.1.1.2 des Regionalplans München, dass kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsräume ebenso wie historisch bedeutsame Sakralund Profanbauten, Garten-, Park- und Schlossanlagen zu erhalten sind, gehen im Planbereich der 21. FNP-Änderung in Denklingen weit an den Tatsachen vorbei: Durch den Ausbau der B 17 ist diese Straßentrasse Landsberg – Schongau für den leistungsfähigen, überörtlichen Verkehr und seinen Erfordernissen bestimmt, wozu in größeren Abständen offenkundig Tankstellen auf dieser Strecke auch erforderlich sind. Erkennbar sind derartige kulturhistorische, insbesonders baulich geprägte Bereiche im Planbereich der 21. FNPÄnderung und im Nähebereich nicht vorhanden. Fachliche Anregungen des Landesamtes für Denkmalpflege, der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Kreisheimatpflege liegen nicht vor. Die vorgebrachten Einwendungen sind nach Auffassung der Gemeinde Denklingen vorgeschoben und entbehren offensichtlich der Realität. Soweit im Detail auf die angeblich verunstaltende Wirkung einer „Lärmschutzwand mit beträchtlicher Höhe und Länge“ (hier lediglich 8,6 m lang und bis zu 4,80 m hohe Lärmschutzwand) zum Schutz der Wohnterrasse eines Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich nach § 35 (2) BauGB Bedenken erhoben werden, sind diese aufgrund der abseitigen Lage mit größerem Abstand von der B 17 und der kleinräumlichen, untergeordneten Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild schwerlich nachvollziehbar und ohne durchgreifenden Belang. Anregungen des betroffenen Eigentümers, der die schutzwürdigen Räume ohnehin bereits jetzt auf die lärmabgewandte Seite nach Westen ausgerichtet hat, liegen auch nicht vor. Die Bedenken, dass die 21. FNP-Änderung gegen Ziff. Z. 1.1.2 und Ziff. 1.2 des Regionalplans München verstieße und das in § 1 Abs. 4 BauGB enthaltene Anpassungsgebot an die Ziel der Raumordnung und Landesplanung, ist offensichtlich unbegründet. Auch das Vorbringen gegen den Zielverstoß betreffend das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Lechtal von Kinsau bis Landsberg am Lech (RP 14 B1 1.2.2.02.1) durch die vorgesehene Planung wie grünordnerische Maßnahmen zu Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild, Ausgleichsflächen idealerweise am Ort des Eingriffs wird unbegründet zurückgewiesen. Zu IVOM Verstoß gegen das absolute Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG Der Thematik der Tankstellenerschließung und der erforderlichen Erweiterungen der Zu- und Abfahrtssituationen (verlängerte Abfahrtsspur von Norden her, Einplanung einer Beschleunigungsspur, Regelungen zu den Verkehrsbeziehungen und Beschilderungen der öffentlich benutzbaren Tankstellenfläche / Verkehrsflächen) wurde schrittweise durch qualifizierte und vom Staatlichen Bauamt Weilheim begleitete bzw. bewertete Verkehrsuntersuchungen Prof. Dr.-Ing. Kurzak, vom 05.12.2014 und Ergänzung vom 19.02.2015 Rechnung getragen. In der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Weilheim vom 08.07.2015 mit Verweis auf die beigefügte zusätzlichen Erläuterungen und Begründungen vom 21.04.2015 (Dr. Streicher) hat das Amt dabei dem Standort und der Erschließung grundsätzlich zugestimmt, jedoch in der Detailausbildung eine Reihe von weiteren Maßnahmen, Abstimmungen und letztlich auch das Einvernehmen bei Realisierung der Tankstellenplanung gefordert. Diese Forderungen können im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplanung bzw. des Vorhaben- und Erschließungsplanes, und letztlich insbesondere auch im Rahmen von vorherigem Durchführungsvertrag und beim Baugenehmigungsverfahren greifend umgesetzt werden, wobei das Staatliche Bauamt weiter zu beteiligen ist. Eine Lösung der Anbindung im Detail ist auf der Ebene der 21. Flächennutzungsplanänderung auch wegen der Maßstabsebene M. 1 : 2500 nicht gefordert und nach den Regelungen des BauGB auch nicht notwendig, da der Flächennutzungsplan nur die Grundzüge der Planung darstellt und eben nicht parzellenscharf ist. Soweit auf eine „Kreuzungsproblematik“ oder auf mehrere einmündende Straßen im Planbereich verwiesen wird, so ist dies unzutreffend. Die Zufahrten Guttenstall und Gasthof Lustberghof sind im Hinblick auf die Verkehrsbelastung der B 17 vernachlässigbar und untergeordnet in ihrer Verkehrsfunktion. So wird z.B. durch die neu anzulegende Beschleunigungsspur auch der Verkehr aus dem Lustberghof deutlich sicherer werden. Bei Umsetzung der straßentechnischen Erweiterungsmaßnahmen in Verbindung zur geplanten Tankstelle ergibt sich nach Einschätzung des Verkehrsgutachters und der Gemeinde keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des motorisierten Verkehrs. Soweit Details wie einzelne Bauteile im Anbauverbot gerügt werden, wird auf die Abwägung im konkreteren vorhabenbezogenen Bebauungsplan verwiesen. Nachdem auch bei der Neudarstellung von der Darstellung des Sondergebietes abgegangen wird und einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche im Bereich der Tankstelle wegen dem besonderen Nutzungszweck der Vorzug gegeben wird, ist der gerügte Verstoß gegen das Anbauverbot auch nicht mehr durchgreifend. Im Übrigen hat die Fachbehörde, hier das Staatliche Bauamt Weilheim, gegen die Planung der Tankstelle zum gerügten absoluten Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG nach Erstellung des Verkehrsgutachten Prof. Dr.-Ing Kurzak, München in ihrer letzten Stellungnahme vom 04.03.2016 keine Bedenken mehr vorgebracht, sondern dem Standort grundsätzlich zugestimmt. Die Bedenken gegen einen Verstoß gegen das absolute Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG werden daher als unbegründet zurückgewiesen. Die Darstellungen der 21. FNP-Änderung bleiben unverändert. Zu VOM Verstoß gegen die Pflicht zur Bewältigung der durch den Bauleitplan ausgelösten Verkehrsbelange Nachdem hier auf den Bebauungsplan und dessen Verstoß gegen die Pflicht zu Bewältigung der durch den Bebauungsplan ausgelösten Verkehrsbelange verwiesen wird, wird hier auch auf die spätere Abwägung zu den Einwendungen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Tankstelle“ verwiesen. Soweit auf das der 21. FNP-Änderung zugrunde liegenden Verkehrskonzept Bezug genommen wird, wird auf die vergleichbaren Anregungen von Herrn Willi Maier, Guttenstall 4 a, Denklingen, vom 07.03.2016 Bezug genommen und den dortigen Beschluss hierzu: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 bereits im Rahmen der letzten Abwägung klargestellt, dass der august 2016 49 protokoll der Gemeinde landwirtschaftliche Verkehr sowohl auf der B 17 als auch auf dem östlich der B 17 verlaufendem Anwandweg abgewickelt werden kann. Auf der Bundesstraße 17 zwischen Landsberg am Lech (= „Landsberg Süd“) und Schongau sind Schlepper mit Anhänger der Landwirtschaft zugelassen. Auch für den Fall der unwahrscheinlichen Mitteltrennung wäre der Weiler Guttenstall über das nachgeordnete Verkehrsnetz ausreichend erschlossen (§ 35 Abs. 1 BauGB). Die Gemeinde Denklingen wird aber gegenüber dem Staatlichen Bauamt Weilheim auch zukünftig darauf bestehen, dass die bisherigen Zu- und Ausfahrten von Guttenstall uneingeschränkt erhalten bleiben, und dass eine bauliche Mitteltrennung nicht erfolgt. Regelungen bei der Bundesstraße 17 einschließlich der Zu- und Abfahrtsbeziehungen zur geplanten Tankstelle müssen aber nach Vorgaben des zuständigen Staatlichen Bauamtes für den Bauwerber erfolgen. Diesen Regelungen und ggf. auch späteren Änderungen kann aber im laufenden Bauleitplanverfahren nicht vorgegriffen werden.“ Soweit auf den „Holzverwuchs“ und die angeblich stark eingeschränkte Einsehbarkeit in der Kurve hingewiesen wird, ist jeweiligen Sache des Straßenbaulastträgers, Abhilfe zu schaffen; dies gehört nicht zu den Grundzügen der FNPÄnderung. Wegen Errichtung von ggf. erforderlichen Bushaltestellen im Bereich der B 17 wird auf die Zuständigkeit des Staatlichen Bauamt Weilheim und den ÖPNV-Träger verwiesen. Im Übrigen wird auf den dortigen Beschluss zu Stellungnahmen des Bayer. Bauernverbandes, Schreiben vom 15.02.2016 und vom 29.02.2016 Bezug verwiesen, in dem die Abwägung hinsichtlich der verschiedenen Verkehrsbelange detailliert bereits erfolgt ist. Die Gemeinde Denklingen geht dabei davon aus, dass nach Umsetzung der umfangreichen baulichen und organisatorischen Maßnahmen aus der Prof. Dr.-Ing. Kurzak-Untersuchung im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim eine sichere Verkehrsführung im Planbereich der Tankstelle bzw. Einmündungsbereich Guttenstall erreichbar sein wird. Die Darstellung der Verkehrsfläche im Flächennutzungsplan und die Umsetzung der vom Bauamt Weilheim geforderten Einzelheiten bis hin zu amtlichen Verkehrszeichen auf diesen neu dargestellten öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen gewährleisten darüber hinaus ein aufeinander abgestimmtes Nutzungs- und Sicherheitskonzept der zukünftigen „Tankstelle Lustberghof“. Dass die Tankstelle fast ausschließlich nur für den Nord-SüdVerkehr erreichbar sein wird, ist dem Bauwerber bekannt, muss so hingenommen werden und ist sein wirtschaftliches Wagnis, wie auch weitere durch das staatlichen Bauamt Weilheim angeordnete spätere Maßnahmen. Auch für den Fall, dass ggf. eine Mitteltrennung erforderlich wäre, wird die Außenbereichsbebauung Guttenstall, die nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sein. Ein Rechtsanspruch auf ein möglichst bequeme Zu- und Abfahrt in jeder Richtung kann aber ggf. dann nicht in jedem Fall unter Vernachlässigung der Verkehrssicherheit gefordert werden. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass die Erschließungsqualität für Außenbereichsbebauungen nach § 35 BauGB auch eingeschränkt zumutbar wäre: § 35 BauGB fordert hier lediglich, dass die „ausreichende Erschließung“ gesichert ist. Diese Erschließungsforderung des BauGB § 35 wäre auch nach einer baulichen Mitteltrennung – von der die Gemeinde Denklingen nach dem vorliegenden Planungsstand aber nicht ausgeht - aber noch erfüllt. Auch in diesem unwahrscheinlichen Fall bestünde für den KfzVerkehr (ohne Landwirtschaft) die Möglichkeit, von Guttenstall 50 august 2016 dann nur nach rechts in Richtung Landsberg abzubiegen, und für den Südverkehr im Bereich des höhenfreien Anschlusses Denklingen – Epfach über die GV-Straße dort die B 17 nach Westen zu queren und wieder in Richtung Süden zu fahren. Die einfache Strecke betrüge knapp 1,35 km, der gesamte Umweg knapp 2,7 km. Über den östlich und südlichen Anschluss zur Südlichen höhenfreien Anschlussstelle sind es ca. 1,8 km, wobei die Distanz um die Länge auf der B 17 von ca. 0,9 km reduziert wird. Auf die Beschlussfassung mit zeichnerischen Darstellungen vom 03.02.2016 zum Anliegen Herr Willi Maier, Guttenstall 4a wird ausdrücklich Bezug genommen. Es ist Aufgabe der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung und des Durchführungsvertrages einschließlich Vorhabensplan, die erforderlichen technischen Details festzulegen und umzusetzen. Die 21. FNP-Änderung jedenfalls stellt die Grundzüge der Flächennutzungsplanung dar. Zu VI. Fehlerhafte Bewältigung des Immissionsschutz: Die im Rahmen der 21. Flächennutzungsplanänderung zum Immissionsschutz dargestellten Flächen für Nutzungsbeschränkungen gem. Planzeichen 1.9 dienen lediglich als Warnfunktion für die in der späteren verbindlichen Bauleitplanung zu treffenden konkreten Lärmschutzmaßnahmen. Nachdem auf der Ebene der FNPÄnderung lediglich die Grundzüge darzustellen sind, ist diese Darstellung sachgerecht und ausreichend. Weitere Ermittlungen und Untersuchungen, insbesondere z.B. Schallschutzgutachten waren auf der Ebene der FNP-Änderung von den Fachbehörden auch nicht gefordert. Nachdem zu Beginn des Verfahrens die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB begonnen wurde, wurde das Fachgutachten Schallschutz im Zuge der verbindlichen Bebauungsplanung erstellt. Der Vollständigkeit halber im Sinne einer über die Erfordernisse der 21. FNP-Planung hinausgehenden Informationen der Öffentlichkeit und der Behörden wurde dieses Fachgutachten den Auslegungsunterlagen nach § 3(2) BauGB beigefügt. Auf der Ebene der 21. FNP-Änderung ist mit den Inhalten des Schallschutzgutachtens der Fa. C. Hentschel Consult vom Juli 2013, ergänzt Dezember 2015, Bericht Nr. 824-2013 V02-1 der Belangermittlung Immissionsschutz Genüge getan, um die Grundzüge der 21. Flächennutzungsplanänderung darzustellen und über die Auswirkungen auch betreffend Immissionsschutz sachgerecht frühzeitig, ausreichend und vollständig zu informieren. Betreffend weitergehende Anforderungen an die konkrete Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen ist die Planebene der 21. FNP-Änderung nicht geeignet und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht geboten. Eine Lösung des vorgetragenen vermeintlichen kleinräumigen Immissionskonfliktkonfliktes auf der Ebene der 21. FNPÄnderung ist weder möglich noch erforderlich. Hier wird deshalb auf den nachfolgenden Bebauungsplan verwiesen, der in Kürze erneut öffentlich ausgelegt wird. Das Schallschutzgutachten wird dabei betreffend die in Verkehrsfläche geänderte SO-Fläche und die geringe Reduzierung beim Umgriff noch für das Bebauungsplanverfahren korrigiert; für die 21. Änderung des FNP wird bei der Nennung der Anlage noch ein Hinweis vermerkt wegen der geänderten Flächendarstellung und der Umgriffsreduzierung. Auf Inhalt und Ergebnis der Fachuntersuchung ist dies jedoch ohne Auswirkung. Die Bedenken gegen fehlerhafte Bewältigung des Immissionsschutzkonfliktes auf der Planebene der 21. Flächennutzungsplanänderung werden daher als unbegründet zurückgewiesen. Die Darstellungen verbleiben unverändert. Beschluss: Die o. a. Beschlussvorschläge werden angenommen und zu einem Gemeinderatsbeschluss übergeführt. Des Weiteren legt der Gemeinderat folgende zusammenfassende rechtliche und fachliche Würdigung fest: Eine Planerforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist nach Auffassung der Gemeinde Denklingen gegeben. Betreffend die Erforderlichkeit der Tankstelle am Standort wird auf die Begründung zur 21. FNP-Änderung und den Antrag des Bauwerbers auf Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes verwiesen. Im Verfahren hat keine Fachbehörde den Standort an der B 17 in seiner Funktion und seinem Bedarf in Frage gestellt. Verwiesen wird auch auf die Berufs- und Gewerbefreiheit und die nachfolgenden Ausführungen gem. § 12 BauGB. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt, deren Anregungen, wo berechtigt, ausführlich beraten und abgewogen ggf. entsprechend berücksichtigt. Der Öffentlichkeit wurde ausreichend Zeit zur Äußerung gegeben. Die Anregungen, wo gerechtfertigt, gebührend berücksichtigt. Die öffentlichen und die privaten Belange wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen. Die Bevorzugung des einen und die damit notwendige Zurückstellung eines anderen stellt keinen Abwägungsfehler dar sondern ist eine elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich fortentwickeln will (BVerwG, 05.07.1974). Abschließender Hinweis: Gem. § 12 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabensträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Gem. § 12 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen des § 9 und nach der aufgrund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden. Die o. a. Beschlüsse ergeben nur eine kleine redaktionelle Änderung der Planunterlagen: In der Begründung wird beim Text der Anlage der schalltechnischen Untersuchung noch eine Anmerkung vorgenommen (siehe oben: “Für die 21. Änderung des FNP wird bei der Nennung der Anlage noch ein Hinweis vermerkt wegen der geänderten Flächendarstellung und der Umgriffsreduzierung.” Nach diesbezüglicher Einarbeitung sind folgende Unterlagen für den Feststellungsbeschluss dem Gemeinderat vorzulegen: Plan zur einundzwanzigsten Flächennutzungsplanänderung, Begründung, Umweltbericht Abstimmung: Ja 11 Nein 1 Anwesend 12 TOP 11 Neue Stichstraße Talblick - Vergabe der Tiefbauarbeiten Sachverhalt: Die Ausschreibung für die Tiefbauarbeiten (Straße, Wasser, Kanal, Grünanlagen, etc.) sind abgeschlossen. Die Angebotssituation stellt sich wie folgt dar: Angebote angefragt: 12; Angebote eingegangen: 3; Beschränkte Ausschreibung • • • Firma Georg Kölbl aus Apfeldorf 187.036,92 Euro Bieter 2 196.577,60 Euro Bieter 3 198.437,36 Euro Beschluss: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Vergabevorschlag des Ingenieurbüros Kummer aus Kaufering und beschließt, dass der Fa. Georg Kölbl aus Apfeldorf der Auftrag zu erteilen ist, zum Angebotspreis von 187.036,92 Euro brutto die ausgeschriebenen und angebotenen Leistungen auszuführen. Des Weiteren beschließt der Gemeinderat, dass dem Ingenieurbüro Kummer die restlichen Leistungsphasen und die Bauüberwachung in Auftrag gegeben werden können. Abstimmung: Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Ergänzend bittet der Gemeinderat das Ingenieurbüro Kummer, Erläuterungen zu den Differenzen zwischen der Ausschreibung und der Kostenberechnung vorzulegen. TOP 12 Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“; Errichtung einer Stützmauer in Höhe vom max. 0,85 m und Aufschüttung bis zu 0,85 m, sowie Einfriedung in Höhe von 1,60 m – Fl.Nr. 1682/7 Gemarkung Denklingen – Gewerbestraße 10a Sachverhalt: Für die Fl.Nr. 1682/7 der Gemarkung Denklingen wurde die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt. Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“ (§ 30 BauGB). Die Errichtung der Stützmauer und die Aufschüttung sowie die Einfriedung in Höhe von 1,60 m entsprechen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht. Die Stützmauer sowie die Einfriedung sind nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) BayBO verfahrensfrei. Aufschüttungen sind nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m² verfahrensfrei. Die aufzuschüttende Fläche übersteigt nicht die 500 m² und ist deshalb ebenfalls verfahrensfrei. Über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde (Art. 63 Abs. 3 BayBO). august 2016 51 protokoll der Gemeinde Zur Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen wurde eine Beteiligung der Nachbarn (Fl.Nrn. 1682/0, 1682/3 und 1682/6) veranlasst. Alle drei Parteien haben Stellungnahmen wie folgt abgegeben: bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden. Beschluss: Nachbar 1: Die Erteilung der Befreiungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nach § 31 Abs. 2 BauGB wie folgt beurteilt: „… Bei einer vermutlichen Diskussion zwischen unseren Firmennachbarn möchten wir uns einer Meinung enthalten, einfach um für keine Seite Partei zu ergreifen. Kann nur von unserem Bauvorhaben sprechen, da gab es von uns als Bauherr Vorstellungen, dagegen stehen Richtlinien und Entscheidungen vom Landratsamt und an die mussten wir uns halten...“ Nachbar 2: „… Eine erneute Befreiung der Bauherrschaft des Grundstücks Gewerbestraße 10a von der Festsetzung des Bebauungsplanes lehne ich ab. Im Bebauungsplan „Am Malfinger Steig“ wurde sehr detailliert aufgeführt wie das Baugebiet zu gestalten ist. Dieser gilt als Grundlage für jeden der in diesem Gebiet baut. Ich bin der Ansicht, dass sich jeder an den Bebauungsplan halten soll/muss! Sollten Sie dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in den von Ihnen aufgeführten Punkten zustimmen, werde ich mich gezwungen sehen, rechtliche Schritte gegen das Vorhaben einzuleiten …“ Die Befreiung wird erteilt: Stützmauer (max. 0,85 m) Einfriedung (1,60 m) Aufschüttung (max. 0,85 m); Der Bebauungsplan sieht für die o.g. Befreiungen Folgendes vor: Gemäß Nr. 4.6: „Geländeveränderungen, sowie Abgrabungen und Aufschüttungen sind ausnahmsweise in geringem Umfang – max. halbe Fassadenlänge auf einer Gebäudeseite zulässig.“ Gemäß Nr. 8.1: „Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,50 m als sockelloser Maschendraht- oder Gitterzaun, ausgenommen innerhalb der Sichtdreiecke, zulässig.“ Der Zaun soll in Höhe von 1,60 m errichtet werden. Dieser gilt nach Angaben des Antragsstellers für das Gewerbe als Einbruchsicherung und nur somit kann der Einbruchstandard C2 erfüllt werden. Der Zaun wird als Gitterzaun errichtet, allerdings wird die Stützmauer als Sockel dienen. Diese Stützmauer soll auch die Entwässerung des Regenwassers auf dem Flurstück Fl.Nr. 1682/7 der Gemarkung Denklingen gewährleisten, sodass die Nachbarn nicht durch das entstehende Regenwasser beeinträchtigt werden. Die Aufschüttung auf dem Grundstück soll sich über ca. 476 m² erstrecken. Diese Aufschüttung soll zur Anpassung an die bereits höher liegenden, umliegenden Grundstücke, Fl.Nrn. 1682 und Fl.Nr. 1682/6 dienen. Die unterschiedliche Höhe zum tiefer liegenden Grundstücks, Fl.Nr. 1682/3 soll durch die Errichtung der o.g. Stützmauer angepasst werden, um einen definierten Übergang herzustellen. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch 52 august 2016 Ja, mit 3 : 9 Stimmen Ja, mit 6 : 6 Stimmen Ja, mit 3 : 9 Stimmen Ergänzend ist anzuführen, dass der Bauausschuss die Angelegenheit vor Ort besichtigt hat und mit 2 : 1 Stimmen die Empfehlung an den Gemeinderat aussprach, die Befreiung abzulehnen. TOP 13 Nachbar 3: „… Gegen die in Ihrem Schreiben vom 06.06.2016 aufgeführten Befreiungen haben wir keine Einwände …“ Die Befreiung wird abgelehnt: 5. Änderung des Bebauungsplans „Molkereistraße“ — Billigungsbeschluss und erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB; Sachverhalt: vgl. beiliegenden Beschluss zu den Stellungnahmen vom 15.06.2016, sowie beiliegende Planfassung und beiliegende Begründung in der Fassung vom 20.06.2016 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch. Der Entwurf des Bebauungsplans ist nochmal zu ändern. Mit den Änderungsarbeiten wurde das Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München beauftragt. Ein geänderter Entwurf liegt in der Fassung vom 20.06.2016 vor. Der Gemeinderat billigt den vom Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München ausgearbeiteten Plan zur 5. Änderung des Bebauungsplans „Molkereistraße“ in der Fassung vom 20.06.2016 und die diesbezügliche Begründung nebst Umweltbericht in der Fassung vom 20.06.2016 mit den jeweils beschlossenen Änderungen. Die Änderungen umfassen folgende Inhalte: 1. Die Standortfestlegung für die Müllgefäße wurde aus dem Plan gestrichen. Die Beseitigung des privaten Hausmülls geschieht durch die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Landsberg am Lech. In den Festsetzungen durch Text wurde folgender Text ergänzt: „Für die Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches müssen die Müllgefäße am Tage der Abholung nach den Weisungen des Landkreises Landsberg am Lech an der nächstgelegenen mit Sammelfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zur Abfuhr bereit gestellt werden.“ 2. Folgende Texte wurden in die Bebauungsplansatzung aufgenommen: „Zur Gefahrenabwehr der gefahrenverdächtigen Altdeponie auf dem Grundstück FI.Nr. 101, Gemarkung Dienhausen ist direkt an den Kellerwänden der Wohngebäude eine Gasdränage aus gut durchlässigem Kies (z.B. Frostschutzkies mit einem kf-Wert von ca. 10-4 m/s) zu errichten oder Kellerräume sind regelmäßig zu lüften. Wanddurchdringungen für Ver- und Entsorgungsleitungen an den Wohngebäuden sind gasdicht auszuführen. Die ordnungsgemäße Aufführung der Gassicherungsmaßnahmen muss über eine Sachverständigendokumentation der Bodenschutzbehörde nachgewiesen werden.“ Protokoll gemeinde 3. Die gemäß Planzeichen B.18 bereits enthaltenden Versickerungsflächen werden noch verdeutlicht dargestellt. Aktenzeichen Der Bebauungsplan inkl. Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.06.2016 und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (hier: Stellungnahmen des Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech vom 16.03.2015 und 22.10.2015 und 22.04.2016 nebst Gefahrenabschätzung Bodenluftuntersuchung, Projekt-Nr. 1011102 vom 06.07.2015 und Stellungnahme zur Genese der peripheren CH4-Gehalte in der Bodenluft, Projekt-Nr. 10111a02 vom 17.02.2016, Fachbüro Kling Consult, Krumbach; Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim vom 20.04.2015 und 09.11.2015 und 05.04.2016; Stellungnahmen der Höheren Landesplanungsbehörde vom 30.03.2015 und 02.11.2015; Stellungnahme von Frau Erika Zeller, vertr. durch Rechtsanwälte Partnerschaft GmbH, Puhle & Kollegen, Schreiben vom 09.11.2015) sind ist nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und Stellungnahmen einzuholen. Die Auslegung erfolgt in verkürzter Weise. Die Stellungnahmen können nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt. Neben der Öffentlichkeit sind nur die von der nochmaligen Änderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Abstimmung: Ja 11 Sitzungsdatum: Beginn: Ende Ort: Mittwoch, 13.07.2016 19:30 Uhr 20:15 Uhr (Gesamtsitzungsende 21:30 Uhr) Sitzungssaal des Rathauses Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen 0241-W15-C86F Anwesenheitsliste Erster Bürgermeister, Kießling Michael Zweiter Bürgermeister, Walter Norbert Mitglieder Ahmon, Martin Ebner, Maximilian Egner, Stephan Gropp, Anita Martin, Wolfgang Megele, Reinhard Merkle, Robert Müller, Stefan Schelkle, Johannes Stahl, Anton Steger, Martin Wölfl, Regina Schriftführer Hartmann, Johann Abwesende und entschuldigte Personen Mitglieder Sporer Markus Tagesordnung Nein 1 Anwesend 12 Damit war der öffentliche Teil der Sitzung beendet. Herr Erster Bürgermeister Kießling eröffnet nach Ausschluss der Öffentlichkeit den nicht öffentlichen Teil. Sitzungsende öffentlicher Teil: 20:40 Uhr Michael Kießling Niederschrift über die Sitzung der Gemeinde Denklingen vom 13.07.2016 Öffentlicher Teil Johann Hartmann Öffentlicher Teil 1. 2. 3. Erster BürgermeisterSchriftführer 4. Genehmigung des Protokolls des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung am 29.06.2016 Genehmigung der Entwurfsplanung über die Errichtung eines Trinkwasserbrunnens im Stubental Genehmigung der Entwurfsplanung über die Errichtung eines Rathauses im Gebäude des Gasthauses Hirsch Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 27. Flächennutzungsplanänderung (Obstwiese); Behandlung der im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen/ Beschlussvorschläge; 01/2016/0605 01/2016/0606 01/2016/0607 01/2016/0603 august 2016 53 protokoll der Gemeinde 5. 27. Flächennutzungsplanänderung (Obstwiese) – Feststellungsbeschluss gem. § 5 BauGB Tankstelle Lustberg - Einundzwanzigste Flächennutzungsplanänderung Feststellungsbeschluss Wasserleitungslückenschluss Römerau - Vergabe der Bauarbeiten Verlängerung des Bauhofstadels Auftragsvergabe Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Neubau eines Wohnhauses mit Carport – Fl.Nr. 1225/5 Gemarkung Denklingen – Am Vogelherd 27a Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Abbruch eines Stallanbaues mit Silo und Neubau von drei Garagen als Anbau unter der Tennenbrücke – Fl.Nr. 19/1 Gemarkung Dienhausen – Weihertalstraße 22 Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eichat“; Errichtung eines Zaunes in Höhe von 1,50 m – Fl.Nr. 196/32 Gemarkung Epfach – Eichat 3 6. 7. 8. 9. 10. 11. 01/2016/0604 01/2016/0608 01/2016/0609 Beschluss: Der Gemeinderat genehmigt die diesbezügliche Entwurfsplanung in der Fassung vom 05.07.2016. Gleichzeitig gibt er die Beauftragung der Leistungsphasen 5 – 7 frei. Parallel dazu sind die notwendigen Abklärungen mit der Forstverwaltung zu treffen (Vertrag, Rodung, etc.) zu treffen. Abstimmung: 01/2016/0602 TOP 3 Sachverhalt: 01/2016/0613 01/2016/0601 Dieser Beschlussvorlage liegen die diesbezüglichen Entwurfsplanungen für dieses Projekt bei. Die bei der Sitzung anwesenden Architekten Benedikt Sunder-Plassmann und Friederike Hund vom Architekturbüro Sunder-Plassmann aus Greifenberg erläutern die Planung und beantworten Fragen der Gemeinderatsmitglieder. Beschluss: Der Gemeinderat genehmigt die vorgelegten Entwurfsplanungen. Gleichzeitig gibt er die Beauftragung der Leistungsphasen 4 – 7 für alle betroffenen Architektur- und Ingenieurverträge frei. Öffentliche Sitzung TOP 4 Genehmigung des Protokolls des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung am 29.06.2016 Sachverhalt: Beschluss: Der Gemeinderat genehmigt dieses Protokoll. Ja 14 Nein 0 Anwesend 14 Genehmigung der Entwurfsplanung über die Errichtung eines Trinkwasserbrunnens im Stubental Sachverhalt: Dieser Beschlussvorlage liegt die vollständige Entwurfsplanung in der Fassung vom 05.07.2016 für dieses Projekt bei. Der bei der Sitzung anwesende Dr. Huber von der HydroConsult GmbH aus Augsburg erläutert die Planung und beantwortet Fragen der Gemeinderatsmitglieder. 54 Nein 3 Anwesend 14 Die Vertagung basiert auf einen Antrag des Ersten Bürgermeisters Michael Kießling gleich zu Beginn der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes. Es müssen noch Abklärungen getroffen werden, die in der Kürze der Zeit bis zur Sitzung nicht mehr möglich waren. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 27. Flächennutzungsplanänderung (Obstwiese); Behandlung der im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen/ Beschlussvorschläge; Sachverhalt: Das Protokoll des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung am 29.06.2016 ist den Gemeinderatsmitgliedern durch Veröffentlichung im Gremieninformationssystem folgender Anwendungen bekannt: „SessionNet“ und „Mandatos“ TOP 2 Anwesend 14 Genehmigung der Entwurfsplanung über die Errichtung eines Rathauses im Gebäude des Gasthauses Hirsch Vertagt:Ja 11 Abstimmung: Nein 0 01/2016/0610 Erster Bürgermeister Michael Kießling eröffnet um 19:30 Uhr die Sitzung des Gemeinderates und stellt die ordnungsgemäße und fristgerechte Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Des Weiteren erkundigt er sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Es werden keine vorgetragen. TOP 1 Ja 14 august 2016 Der Gemeinderat Denklingen hat am 14.10.2015 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 18.11.2015, gebilligt in der Sitzung vom 02.12.2015) im Rathaus Denklingen vom 21.12.2015 bis 01.02.2016 statt. Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit E-Mail vom 21.12.2015 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 18.11.2015 bis zum 01.02.2016 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen. In der Sitzung vom 16.03.2016 wurden die Beschlüsse über die im Verfahren §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen gefasst. Mit Beschluss vom 27.04.2016 wurde der überarbeitete Entwurf in der Fassung vom 05.04.2016 gebilligt und die Auslegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand vom 20.05.2016 bis 20.06.2016 statt. Folgende 49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt: - Amt für ländliche Entwicklung, München - Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck - Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren - Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München - Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München - Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg - Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech - Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg - DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München - Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München - Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten - Gemeinde Altenstadt - Gemeinde Apfeldorf - Gemeinde Bidingen - Gemeinde Fuchstal - Gemeinde Hohenfurch - Gemeinde Kinsau - Gemeinde Osterzell - Gemeinde Reichling - Gemeinde Schwabsoien - Gemeinde Vilgertshofen - Handwerkskammer für München und Oberbayern, München - Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München - Katholisches Pfarramt Denklingen - Katholisches Pfarramt Epfach - Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech - Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech - Kreisjugendring Landsberg am Lech - Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee - Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech - Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech - Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech - Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech - Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech - Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech - Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech - E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech - Lechwerke AG, Augsburg - Markt Kaltental - Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München - Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München - Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München - Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München - Regionaler Planungsverband München - - - - - Staatliches Bauamt Weilheim i.OB Vermessungsamt Landsberg am Lech Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger sind keine Stellungnahmen eingegangen. Von folgenden 24 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen abgegeben: - Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 23.05.2016 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Schreiben vom 04.04.2016 Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom 12.05.2016 DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 19.05.2016 Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 01.06.2016 Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 13.05.2016 Gemeinde Fuchstal, Stellungnahme vom 07.06.2016 Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 01.06.2016 Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 31.05.2016 Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 01.06.2016 Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 20.06.2016 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 14.06.2016 Katholisches Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 07.06.2016 Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 07.06.2016 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 20.05.2016 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 09.06.2016 Markt Kaltental, Stellungnahme vom 03.06.2016 Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Stellungnahme vom 19.05.2016 Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 25.05.2016 Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 30.05.2016 Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 30.05.2016 Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom 13.05.2016 Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 20.06.2016 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, E-Mail vom 12.05.2016 Folgende 20 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären: - Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 23.05.2016 - Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Schreiben vom 04.04.2016 august 2016 55 protokoll der Gemeinde - - - - - - - - - - - - - - - - - - Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom 12.05.2016 Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 01.06.2016 Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 13.05.2016 Gemeinde Fuchstal, Stellungnahme vom 07.06.2016 Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 01.06.2016 Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 31.05.2016 Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 01.06.2016 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 14.06.2016 Katholisches Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 07.06.2016 Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 07.06.2016 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 20.05.2016 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 09.06.2016 Markt Kaltental, Stellungnahme vom 03.06.2016 Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Stellungnahme vom 19.05.2016 Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 25.05.2016 Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 30.05.2016 Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom 13.05.2016 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, E-Mail vom 12.05.2016 Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 4 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor: - DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 19.05.2016 - Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 20.06.2016 - Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 30.05.2016 - Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 20.06.2016 Zur Information: Keine Äußerung ist eingegangen von folgenden 25 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange: - Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck - - - - - - - - - - - - - - - 56 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten Gemeinde Apfeldorf Gemeinde Kinsau Gemeinde Reichling Gemeinde Vilgertshofen Katholisches Pfarramt Epfach Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech Kreisjugendring Landsberg am Lech Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und august 2016 - - - - - - - - - Prävention, Landsberg am Lech Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech Lechwerke AG, Augsburg Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Vermessungsamt Landsberg am Lech Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen Beschluss: Würdigung der Stellungnahmen: Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert. Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt. A Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben). B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung): Beschluss: Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich. C Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen 1) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 19.05.2016 Die DB Services Immobilien GmbH verweist auf die Stellungnahme vom 13.01.2016 und merkt an, dass diese weiterhin gültig und zwingend zu beachten ist. Mit Beschluss vom 16.03.2016 wurden die Hinweise der DB AG bereits in die Begründung zur 27. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. Weiterhin bittet die DB Services Immobilien GmbH, um weitere Beteiligung am Verfahren und um Übersendung eines Satzungsbeschlusses zu gegebener Zeit. Beschluss: Die Anmerkungen der DB Services Immobilien GmbH wurden beachtet. Weitere Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich. Zu gegebener Zeit wird an die DB Services GmbH ein Satzungsbeschluss übersandt. 2) Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 20.06.2016 Die Handwerkskammer für München und Oberbayern verweist auf die Stellungnahme von Januar 2016 und teilt mit, dass diese als nochmals angeführt zu betrachten ist. Mit Beschluss vom 16.03.2016 wurden die fachlichen Informationen in die Planunterlagen aufgenommen. Beschluss: In der Sitzung vom 16.03.2016 wurde die Anregung der Handwerkskammer, die Flächen als Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen, begrüßt. Dies wird in die nachfolgende Bebauungsplanung mit einfließen. Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich. Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Ausfertigung des gültigen Flächennutzungsplanes an das Wasserwirtschaftsamt übermittelt. Beschluss: Abstimmung: Der Verweis auf die Stellungnahme vom 29.01.2016 wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich. TOP 5 3) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 30.05.2016 Folgendes Schreiben der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10 ging am 01.06.2016 bei der Gemeinde ein: Sehr geehrte Damen und Herren, bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes - der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz festzustellen und ggf. durch den Ausbau der abhängigen Wasserversorgung (Hydrantennetz) entsprechend dem Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand 08.2000, des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gasund Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - und/oder der unabhängigen Wasserversorgung (z. B. unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14 230 o.ä.) bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu überprüfen und zu sichern. Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2014/2015, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 31 -Brandschutz-. Ja 14 Nein 0 Anwesend 14 27. Flächennutzungsplanänderung (Obstwiese) – Feststellungsbeschluss gem. § 5 BauGB Sachverhalt: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom abgeschlossenen Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB, in welchem keine Stellungnahmen eingegangen sind, die einer erneuten Auslegung bedürfen (siehe Beschlüsse zu den Stellungnahmen). Beschluss: Der Gemeinderat stellt den Entwurf der 27. Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 05.04.2016 und die diesbezügliche Begründung nebst Umweltbericht in der Fassung vom 05.04.2016 fest. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigungsvorlage beim Landratsamt Landsberg am Lech gem. § 6 BauGB durchzuführen. Die Träger öffentlicher Belange und die berührten Bürger sind von den Ergebnissen des Verfahrens § 3 Abs. 2 zu informieren. Nach Genehmigung ist der Bekanntmachung die zusammenfassende Erklärung noch beizufügen einschließlich der sonst üblichen Hinweise. Abstimmung: TOP 6 Ja 14 Nein 0 Anwesend 14 Tankstelle Lustberg - Einundzwanzigste Flächennutzungsplanänderung Feststellungsbeschluss Beschluss: Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt. Mit freundlichen Grüßen Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10 Beschluss: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen – und soweit noch nicht enthalten in der Begründung zur 27 FNP-Änderung in Ziff. 8.1, Seite 21 - noch ergänzt. Im Übrigen wird auf den nachfolgend aufzustellenden Bebauungsplan verwiesen. 4) Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 20.06.2016 Das Wasserwirtschaftsamt verweist auf die Stellungnahme vom 11.01.2016. Weitere Hinweise oder Anforderungen werden nicht vorgetragen. Um Übersendung eines gültigen Flächennutzungsplanes nach Abschluss des Verfahrens wird gebeten. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von dem abgeschlossenen Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und stellt den Entwurf der einundzwanzigsten Flächennutzungsplanänderung (Bereich Tankstelle Lustberg) in der Fassung vom 08.02.2016 einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 30.06.2016 fest. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Denklingen wird auf Grund dessen geändert. Er ist dem Landratsamt Landsberg am Lech zur Genehmigung vorzulegen. Abstimmung: TOP 7 Ja 13 Nein 1 Anwesend 14 Wasserleitungslückenschluss Römerau - Vergabe der Bauarbeiten Sachverhalt: Die Ausschreibung für die diesbezüglichen Bauarbeiten sind abgeschlossen. Die Angebotssituation stellt sich wie folgt dar: august 2016 57 protokoll der Gemeinde Angebote angefragt: 10; Angebote eingegangen: 4; Beschränkte Ausschreibung • Es ist der Bauherrin bekannt, dass der First „abgefangen“ werden muss.“ • Firma Hebst GmbH aus Epfach Die Ausschreibung für die diesbezüglichen Bauarbeiten sind 85.056,59 Euro abgeschlossen. • Bieter 2 98.725,79 Euro Die Angebotssituation stellt sich wie folgt dar: • Bieter 3 104.416,44 Euro Angebote angefragt: 6; Angebote eingegangen: 3; • Bieter 4 Beschränkte Ausschreibung 124.024,24 Euro • Firma Holzbau Ried aus Oberdießen Beschluss: 26.903,52 Euro • Bieter 2 37.684,63 Euro Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Vergabevorschlag • Bieter 3 des Ingenieurbüros Buchner aus Dießen am Ammersee und 47.018,60 Euro beschließt, dass der Herbst Tiefbau GmbH aus Epfach der Auftrag zu erteilen ist, zum Angebotspreis von 85.056,59 Euro Hinweis: brutto die ausgeschriebenen und angebotenen Leistungen auszuführen. Da kein Architekt eingeschaltet wurde, sind die Angebotspreise nicht in jedem einzelnen Punkt so vergleichbar wie bei einem Des Weiteren beschließt der Gemeinderat, dass dem durch einen Architekten erstellten Leistungsverzeichnis. Dieser Ingenieurbüro Buchner die restlichen Leistungsphasen und die Nachteil wird aber dadurch ausgeglichen, dass zum einen Bauüberwachung in Auftrag gegeben werden können. das Architektenhonorar gespart wurde und zum anderen ein günstiges Gesamtpaket von dem zur Auftragsvergabe Abstimmung: Ja 14 Nein 0 Anwesend 14 vorgesehenen Unternehmer ermittelt werden konnte; hinzu kommt ein großer Preisabstand zu den nächsten Bietern. TOP 8 Verlängerung des Bauhofstadels - Auftragsvergabe Sachverhalt: Beschluss: Die Gemeindeverwaltung nahm folgende Ausschreibung vor: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der o. a. Ausschreibung und beschließt, dass der Firma Holzbau Ried aus Oberdießen der Auftrag zu erteilen ist, zum Angebotspreis von 26.903,52 Euro brutto die ausgeschriebenen und angebotenen Leistungen auszuführen. „Auf dem Gelände des Gemeindebauhofs, Industriestraße 2, 86920 Denklingen befindet sich entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze ein Lagergebäude aus Holz. Das ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. Im Bereich, der mit Ziffer 1 markiert ist, wurde dieses Gebäude bereits verlängert. Nun steht eine weitere Verlängerung im Bereich der Ziffer 2 an. Wir bitten, hierfür bis zum 01.07.2016 ein Angebot abzugeben und dabei Folgendes zu beachten: • • • • • • • • • 58 Es ist die notwendige Projektierung, Genehmigungsplanung (Bauantrag für das Landratsamt) und die Errichtung der Verlängerung anzubieten. Die Verlängerung ist um 7 m vorgesehen. Die Tiefe der Verlängerung bleibt gleich groß wie das bestehende Gebäude. Ansonsten müssen Sie sich am bestehenden Gebäude orientieren. Von uns wird bauseits Folgendes rechtzeitig erledigt: Entfernung des Zaunes im Bereich der Baustelle + Herstellung des Fundamentes für dieses Bauwerk Ausführungszeitraum: Fertigstellung 4 Monate nach Baugenehmigungseingang Frist für die Erstellung der Genehmigungsplanung: 1 Monat nach Auftragserteilung Der beiliegende Plan des Herrn Holzapfel betrifft nur den derzeitigen Bestand. Für die erneute Verlängerung muss ein neuer Plan für die Genehmigung durch das Landratsamt Landsberg am Lech erstellt werden. Das neue Tor kommt die Traufseite und wird ein Schiebetor mit der Größe 4 x 4 m. Die Verlängerung der Dachrinne muss mit angeboten werden. august 2016 Abstimmung: TOP 9 Ja 14 Nein 0 Anwesend 14 Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Neubau eines Wohnhauses mit Carport – Fl.Nr. 1225/5 Gemarkung Denklingen – Am Vogelherd 27a Sachverhalt: Für die Fl.Nr. 1225/5 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO). Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor. Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Wohngebäude ist nach § 4 BauNVO zulässig. Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/ Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. Abstimmung: Ja 14 Nein 0 Anwesend 14 TOP 10 Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Abbruch eines Stallanbaues mit Silo und Neubau von drei Garagen als Anbau unter der Tennenbrücke – Fl.Nr. 19/1 Gemarkung Dienhausen – Weihertalstraße 22 Sachverhalt: Für die Fl.Nr. 19/1 der Gemarkung Dienhausen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO). Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor. Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/ Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem. „6.5 Einfriedungen: Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind nur max. 1,20 m hohe, sockellose Holzzäune zulässig. An den Grenzen zu den Nachbargrundstücken sind auch hinterpflanzte Maschendrahtzäune mit max. 1,20 m Höhe zulässig.“ Der Zaun ist in Höhe von 1,46 m bereits errichtet worden. Zur Begründung wird auf das Schreiben vom 15.06.2016 (siehe Anhang) verwiesen, welches im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Verhängung eines Maulkorbzwanges für den Hund „Roxy“ außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstückes Fl.Nr. 196/32 der Gemarkung Epfach und die Verhängung eines Leinenzwanges außerhalb des genannten Grundstückes verfasst wurde. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden. Beschluss: Die isolierte Befreiung ist zu erteilen. Abstimmung: Ja 8 Nein 6 Anwesend 14 Dieser Beschluss beinhaltet gemäß Vorgabe des Gemeinderats, dass die Erlaubnis bis zum Ableben des Hundes zu befristen ist. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. Abstimmung: Ja 13 Nein 0 Anwesend 14 Pers. beteiligt 1 Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes wurde ohne Mitwirkung des Herrn Müller beschlossen, dass er diesbezüglich persönlich beteiligt ist. Damit war der öffentliche Teil der Sitzung beendet. Herr Erster Bürgermeister Kießling eröffnet nach Ausschluss der Öffentlichkeit den nicht öffentlichen Teil. Sitzungsende öffentlicher Teil: 20:15 Uhr Abstimmungsergebnis 13 : 0 Michael Kießling TOP 11 Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eichat“; Errichtung eines Zaunes in Höhe von 1,50 m – Fl.Nr. 196/32 Gemarkung Epfach – Eichat 3 Johann Hartmann Erster BürgermeisterSchriftführer Sachverhalt: Für die Fl.Nr. 196/32 der Gemarkung Epfach wurde die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt. Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Errichtung eines Zaunes in Höhe von 1,50 m entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eichat“. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht. Der Zaun ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) BayBO verfahrensfrei. Über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde (Art. 63 Abs. 3 BayBO). Der Bebauungsplan sieht für die o.g. Befreiungen folgendes vor: august 2016 59 protokoll der Gemeinde Protokoll gemeinde Niederschrift über die Sitzung der Gemeinde Denklingen vom 27.07.2016 Öffentlicher Teil Sitzungsdatum: Beginn: Ende Ort: Aktenzeichen Mittwoch, 27.07.2016 19:30 Uhr 20:30 Uhr (Gesamtsitzungsende 22:30 Uhr) Sitzungssaal des Rathauses Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen 0241-W15-4BD0 6. 7. 8. 9. Anwesenheitsliste Erster Bürgermeister, Kießling Michael Zweiter Bürgermeister, Walter Norbert Mitglieder Ahmon, Martin Ebner, Maximilian Egner, Stephan Gropp, Anita Martin, Wolfgang Megele, Reinhard Merkle, Robert Müller, Stefan Schelkle, Johannes Sporer Markus Stahl, Anton Steger, Martin Wölfl, Regina 5. 10. 11. ab TOP 5 12. 13. 14. Schriftführer Hartmann, Johann 15. Abwesende und entschuldigte Personen Mitglieder Sporer Markus 16. Tagesordnung 17. Öffentlicher Teil 1. 2. 3. 4. 60 Genehmigung des Protokolls des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung am 13.07.2016 Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Errichtung eines Werbeschildes – Fl.Nr. 144/3 Gemarkung Denklingen – Bahnhofstraße 5 Bebauungsplan „Bürgerund Vereinszentrum“ – Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“ - Billigung der Unterlagen für die Verfahren nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 BauGB; august 2016 01/2016/0641 01/2016/0653 01/2016/0638 01/2016/0639 18. 19. Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“; Erstellung einer Stützmauer – Fl.Nr. 1682/6 Gemarkung Denklingen – Am Malfinger Steig 15 Bebaubarkeit der Flurstücke 209/5 und 209/6 der Gemarkung Dienhausen Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Errichtung einer Wohnung in der bestehenden Tenne durch Teilabbruch und Wiederaufbau – Fl.Nr. 144/7 Gemarkung Denklingen – Bahnhofstraße 1 Claudius-Paternus-Weg Hangrutschsicherung - Vergabe der Tiefbauarbeiten Claudius-Paternus-Weg Hangrutschsicherung - Vergabe der Metallbauarbeiten Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009-2014 Allgemein Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009-2014 Textziffer 1 - Fischereischeine Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009-2014 Textziffer 6 - Umsatzsteuer bei der Wassergebührenkalkulation Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009-2014 Textziffer 7 - Schuldendienstumlagen des Abwasserzweckverbandes Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009-2014 - Textziffer 8 - Friedhofs- und Bestattungssatzung Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 20092014 - Textziffer 9 - Gebühr Urnenbestattungen Erdgräber Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009-2014 Textziffer 10 - Gebührenabrechnung mit Leistungsbescheid Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009-2014 - Textziffer 11 - Abrechnung Feuerwehreinsätze Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009-2014 - Textziffer 12 - Anpassung der Feuerwehr-Abrechnungsbeträge Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gemäß Art. 52 Abs. 3 Gemeindeordnung 01/2016/0640 01/2016/0590 01/2016/0618 01/2016/0642 01/2016/0643 01/2016/0634 01/2016/0621 01/2016/0626 01/2016/0627 01/2016/0628 01/2016/0629 01/2016/0630 01/2016/0631 01/2016/0632 01/2016/0650 Erster Bürgermeister Michael Kießling eröffnet um 19:30 Uhr die Sitzung des Gemeinderates und stellt die ordnungsgemäße und fristgerechte Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Des Weiteren erkundigt er sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Es werden keine vorgetragen. Öffentliche Sitzung TOP 1 Genehmigung des Protokolls des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung am 13.07.2016 Sachverhalt: Das Protokoll des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung am 13.07.2016 ist den Gemeinderatsmitgliedern durch Veröffentlichung im Gremieninformationssystem folgender Anwendungen bekannt: „SessionNet“ und „Mandatos“ Beschluss: Der Gemeinderat genehmigt dieses Protokoll. Abstimmung: TOP 2 Ja 14 Nein 0 Anwesend 14 Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Errichtung eines Werbeschildes – Fl.Nr. 144/3 Gemarkung Denklingen – Bahnhofstraße 5 Sachverhalt: Für die Fl.Nr. 144/3 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO). Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor. Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Mischgebiet (MI). Art und Maß fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. Abstimmung: TOP 3 Ja 14 Nein 0 Anwesend 14 Bebauungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“ – Aufstellungsbeschluss Sachverhalt: Die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplans „ Bürger- und Vereinszentrum“ im Bereich südöstlich des historischen Ortskerns in Denklingen hat den Zweck, eine Gemeinschaftsfläche zu schaffen, die für Bürgerinnen und Bürger ein wichtiger Treffpunkt sein soll, an dem die Gemeinschaft gestärkt wird, an dem man sich gerne trifft und kennenlernt, aber auch Feste feiern kann. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet mit dem Namen „Bürger- und Vereinszentrum“. Das diesbezügliche Gebiet ist nachfolgend dargestellt: Es ist beabsichtigt eine Gemeinbedarfsfläche inkl. Sondergebiet „Bürger- und Vereinszentrum“ zu schaffen. Mit den Planungsarbeiten wurde das Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München beauftragt. Abstimmung: TOP 4 Ja 14 Nein 0 Anwesend 14 Bebauungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“ Billigung der Unterlagen für die Verfahren nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 BauGB; Sachverhalt: Gemäß gegebenen Aufstellungsbeschluss beabsichtigt die Gemeinde Denklingen die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplans „Bürger- und Vereinszentrum“ im Bereich südöstlich des historischen Ortskerns in Denklingen. Es ist beabsichtigt eine Gemeinbedarfsfläche inkl. Sondergebiet „Bürger- und Vereinszentrum“ zu schaffen, die für Bürgerinnen und Bürger ein wichtiger Treffpunkt sein soll, august 2016 61 protokoll der Gemeinde an dem die Gemeinschaft gestärkt wird, an dem man sich gerne trifft und kennenlernt, aber auch Feste feiern kann. Mit den Planungsarbeiten wurde das Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München beauftragt. um eine Überfahrt über die Kellerabfahrt zu erhalten soll das Gelände verändert werden. Hierzu soll eine Stützmauer errichtet werden.“ Es liegt ein Planentwurf vor (vgl. beiliegender Plan in der Fassung vom 18.07.2016 und beiliegende Begründung in der Fassung vom 18.07.2016). Eine Befreiung von diesen Festsetzungen kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden. Beschluss: Beschluss: Der Gemeinderat billigt die vom Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München ausgearbeitete Planung zum Bebauungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“ und beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des Planentwurfs vom 18.07.2016 und der Begründung vom 18.07.2016 die Verfahren nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Baugesetzbuch durchzuführen. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht erteilt. Abstimmung: TOP 5 Ja 14 Nein 0 Anwesend 14 Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“; Erstellung einer Stützmauer – Fl.Nr. 1682/6 Gemarkung Denklingen – Am Malfinger Steig 15 Sachverhalt: Für die Fl.Nr. 1682/6 der Gemarkung Denklingen wurde die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt. Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Errichtung einer Stützmauer entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht. Die Stützmauer (Einfriedung) ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Bauchstabe a) BayBO verfahrensfrei. Über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde (Art. 63 Abs. 3 BayBO). Die Stützmauer ist im Rahmen einer Nachbarschaftsbeschwerde vom Landratsamt festgestellt worden. Mit Schreiben vom 01.06.2016 wurde der Grundstückseigentümer aufgefordert, einen entsprechenden Antrag einzureichen, um zu prüfen, ob eine nachträgliche Genehmigung erteilt werden kann. Die Nachbarschaftsbeteiligung zum Vorhaben Fl.Nr. 1682/7 Gemarkung Denklingen (behandelt in der Sitzung vom 29.06.2016, TOP 12) kann analog hierzu angewendet werden (siehe Beschlussauszug vom 29.06.2016). Der Bebauungsplan sieht für o.g. Befreiung folgendes vor: Gemäß Nr. 8.1: „Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,50 m als sockelloser Maschendraht- oder Gitterzaun, ausgenommen innerhalb der Sichtdreiecke, zulässig.“ Der Antragsteller gibt folgende Begründung ab: „Um das abfallende Gelände um die Halle anzugleichen und 62 august 2016 Abstimmung: TOP 6 Ja 11 Nein 4 Anwesend 15 Bebaubarkeit der Flurstücke 209/5 und 209/6 der Gemarkung Dienhausen Sachverhalt: Matthias Martin aus Dienhausen stellte mit Schreiben vom 09.06.2016 folgenden Antrag: „da das Landratsamt meinen Bauantrag für Flurnummer 209/5 und 209/6 abgelehnt hat, bitte ich Sie um Schaffung von Baurecht für den eigenen Bedarf. Bitte informieren Sie mich über die weitere Vorgehensweise.“ Beschluss: Die Gemeinde Denklingen bleibt, um die Gleichbehandlung der Antragsteller einzuhalten, nach wie vor bei der selbst festgelegten Vorgehensweise, Außenbereichsgrundstücke nur dann mit einem Baurecht für Wohngebäude durch Aufstellung eines Bebauungsplanes auszustatten, falls diese Außenbereichsgrundstücke sich auch im Eigentum der Gemeinde Denklingen befinden. Sollten sich aber diese Außenbereichsgrundstücke durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nummer 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu Innenbereichsgrundstücken verwandeln lassen, wäre das für die Gemeinde Denklingen ein gangbarer Weg, zumal hierdurch auch einzelne Bebauungsplaninhalte in die Satzung aufgenommen werden können. Es müssen aber dann zwei Voraussetzungen erfüllt sein. 1. Die gesetzlichen Vorgaben müssen erfüllt sein. Diese sind insbesondere: a. Die betroffene Fläche ist durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt. b. Die neue Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. c. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung darf nicht notwendig werden. d. Das Bundesnaturschutzgesetz darf dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Die Antragsteller tragen die Kosten und sorgen für die ggfs. notwendigen Ausgleichsflächen; es sind dabei die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Aufstellung einer derartigen Satzung schon wegen der zu prüfenden gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. o. a. Nr. 1) in jedem Fall ergebnisoffen ist. Abstimmung: Ja 6 Nein 9 Anwesend 15 TOP 7 Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Errichtung einer Wohnung in der bestehenden Tenne durch Teilabbruch und Wiederaufbau – Fl.Nr. 144/7 Gemarkung Denklingen – Bahnhofstraße 1 Sachverhalt: Ingenieurbüro erstellten Kostenberechnung. Die Kostenberechnung vom 04.05.2016 für den Anteil der Metallbauarbeiten betrug 26.418,00 € brutto. Basis dieser Kostenberechnung waren die marktüblichen Preise, die aufgrund der durchgeführten Ausschreibungen in letzter Zeit erzielt wurden. Für die Fl.Nr. 144/7 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO). Insgesamt sind 3 Angebote eingegangen. Folgende geprüften Angebotssummen (brutto) ergaben sich: Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor. Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Mischgebiet (MI). Wohngebäude sind nach § 6 BauNVO zulässig. Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/ Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. Abstimmung: TOP 8 Ja 15 Nein 0 Anwesend 15 Claudius-Paternus-Weg - Hangrutschsicherung Vergabe der Tiefbauarbeiten Sachverhalt: Bieter 1 59.952,20 € Bieter 2 75.594,75 € Bieter 3 134.321,25 € Das Angebot des Bieters 1 ist hierbei aus formalen Gründen auszuschließen, da das geforderte Angebotsschreiben dem Angebot nicht beilag. Nach VOB A, § 13 Abs. 1 Nr. 4 muss das Angebot die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Das wirtschaftlichste Angebot (Bieter 2) liegt um 186 % über unserer Kostenberechnung. Trotz frühzeitiger Anfrage zeigt die Spanne der eingegangenen Angebote die weiterhin angespannte Marktsituation im Bereich des Metallbaus . Exemplarisch ist hier die Position 02.0001 „Geländer aus Stahl auf BW herstellen“ zu nennen die je Laufmeter eine Spanne von 260 ,-€ bis 780,- € aufweist. Das Ingenieurbüro WipflerPLan empfiehlt, die durchgeführte Ausschreibung aufzuheben und die Leistung über ein Nachtragsangebot bei der mit den Tiefbauarbeiten beauftragten Firma ausführen zu lassen. Beschluss: Die Ausschreibung für die diesbezüglichen Bauarbeiten ist abgeschlossen. Die Angebotssituation stellt sich wie folgt dar: Öffentliche Ausschreibung – Es sind 2 Angebote eingegangen. Der Gemeinderat beschließt, dass der Empfehlung des Ingenieurbüros WipflerPLAN aus Planegg nachgekommen wird, zumal die mit den Tiefbauarbeiten beauftragte Firma eine eigene Metallbauabteilung hat. Das diesbezügliche Angebot ist jedoch dem Gemeinderat zur Annahme noch vorzulegen. Abstimmung: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15 Firma Hubert Schmid aus Marktoberdorf 483.802,33 Euro • Bieter 2 TOP 10 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009 497.844,73 Euro 2014 - Allgemein Beschluss: Beschluss: • Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Vergabevorschlag des Ingenieurbüros WipflerPLAN aus Planegg und beschließt, dass der Firma Hubert Schmid aus Marktoberdorf der Auftrag zu erteilen ist, zum Angebotspreis von 483.802,33 Euro brutto die ausgeschriebenen und angebotenen Leistungen auszuführen. Abstimmung: TOP 9 Ja 15 Der Gemeinderat nimmt vom Bericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009 – 2014 und der Kasse der Gemeinde Denklingen vom 27.04.2016 vollinhaltlich Kenntnis. Abstimmung: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15 Nein 0 Anwesend 15 Claudius-Paternus-Weg - Hangrutschsicherung Vergabe der Metallbauarbeiten Sachverhalt: Die Ausschreibung für die diesbezüglichen Bauarbeiten ist abgeschlossen. Das Ergebnis der durchgeführten Ausschreibung liegt bei weitem über der vom beauftragten TOP 11 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 20092014 - Textziffer 1 - Fischereischeine Sachverhalt: Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Die Vordrucküberwachungslisten für die Fischereischeine auf Lebenszeit, die Jugendfischereischeine sowie die Jahresfischereischeine wurden im Prüfungszeitraum nicht ordnungsgemäß geführt. Der Bestand konnte zwar august 2016 63 protokoll der Gemeinde aufgrund der Rechnungen über die gelieferten Dokumente nachvollzogen, allerdings nicht genau geprüft werden. Es wird empfohlen für alle Vordrucke, auch für die Verlängerungsaufkleber, Bestandslisten anzulegen in denen jährlich die Zu- und Abgänge der Dokumente mit den entsprechenden Dokumentennummern festgestellt werden (vgl. MABl Nr. 23/1980, Nr. 2.3).“ Textziffer 1: Zukünftig sind Vordrucküberwachungslisten für alle Fischereischeine zu führen. Beschluss: Der Forderung gemäß Textziffer 1 ist nachzukommen. Abstimmung: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15 eines mittlerweile getilgten Kredites des Zweckverbandes zu Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden zu bedienen, erhob dieser eine Schuldendienstumlage von den Mitgliedsgemeinden. Diese Beträge stellte die Gemeinde jeweils in ihre Gebührenkalkulation ein. Tilgungsleistungen entstehen aus Investitionen in die Abwasserbeseitigungsanlage und sind somit eine vermögenswirksame Ausgabe, haben also zunächst keinen Kostencharakter. Dieser wird erst mit der Refinanzierung der Investitionen durch kalkulatorische Abschreibungen erlangt (vgl. Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Kapitel 20.09, Seite 46a). Durch das Ansetzen der Schuldendienstumlage in der Kalkulation folgt eine Doppelfinanzierung der kreditfinanzierten Anlageteile, einmal über die Umlage, zum anderen über den Ansatz von Kalkulatorischen Abschreibungen. Durch die letztmalige Verbuchung der Schuldendienstumlage in 2012 in Verbindung mit dem einjährigen Kalkulationszeitraum, ergibt sich jedoch kein weiterer Handlungsbedarf für die Gemeinde.“ TOP 12 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009-2014 - Textziffer 6 - Umsatzsteuer bei der Wassergebührenkalkulation Textziffer 7: Zukünftige Schuldendienstumlagen sind in die Gebührenkalkulationen nicht mehr einzustellen. Sachverhalt: Beschluss: Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Die Gemeinde setzt in ihren Vor- und Nachkalkulationen jeweils die Umsatzsteuer als Einnahmeposition, sowie die Vorsteuer aus Unternehmerleistungen als Ausgabeposition an. Gleichzeitig werden anfallende Vorsteuerüberhänge sowie Umsatzsteuerzahllasten gebührenwirksam berücksichtigt. Die der Gemeinde von Unternehmen für Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört nur dann zu den berücksichtigungsfähigen Kosten i. S. d. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG, soweit sie Ausgaben betrifft, die als Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn gelten, und nicht nach § 15 UstG als Vorsteuer abgezogen werden kann. Dies ist jedoch nur dann gegeben, soweit die Wasserversorgungsanlage nicht als Betrieb gewerblicher Art geführt wird und die entsprechende Steuerschuld somit nicht separat verbucht wird (vgl. Nitsche/ Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Wasserversorung, Kapitel 20.09, Erl. 7 d). Da die Wasserversorgung in der Gemeinde als Betrieb gewerblicher Art geführt wird, hätte sie demnach in zukünftigen Kalkulationen die Umsatzsteuer außer Betracht zu lassen.“ Der Forderung gemäß Textziffer 7 ist nachzukommen. Abstimmung: TOP 14 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009-2014 - Textziffer 8 - Friedhofs- und Bestattungssatzung Sachverhalt: Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Folgende Regelungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung entsprechen nicht mehr gültigem Recht: • In § 7 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung wird für gewerbliche Tätigkeiten auf dem gemeindlichen Friedhof eine Pflicht zur Zulassung durch die Gemeinde festgelegt. Das Bayerische Staatsministerium des Inneren vertritt im Schreiben vom 07.12.2009, A. IB3-1505-18, zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (DLRL) die Rechtsauffassung, dass auch bei im Inland niedergelassenen Gewerbetreibenden die Forderung einer förmlichen Genehmigung nur durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Derartige Gründe liegen bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf Friedhöfen wohl nicht vor (vgl. Nr. 2.4.1, BestBek, AllMbl 2002 S. 965). • § 16 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung setzt für die Benutzung des Leichenhauses einen Benutzungszwang fest. Die Festsetzung eines Benutzungszwangs für gemeindliche Leichenhäuser ist aber nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. Nr. 2.2.2 BestBek, AllMbl 2002 S. 965). So muss der Benutzungszwang zur Sicherstellung der Überwachungsaufgaben der Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 BestG nötig sein. Im vorliegenden Fall sind keine ausreichenden Gründe für einen Benutzungszwang ersichtlich.“ Textziffer 6: Die Umsatzsteuer gehört bei Wasserversorgungsanlagen, die als Betrieb gewerblicher Art geführt werden, nicht zu den ansatzfähigen Betriebskosten i. S. d. Art. 8 KAG. Sie ist deshalb nicht in den Gebührenkalkulationen zu berücksichtigen. Beschluss: Der Forderung gemäß Textziffer 6 ist nachzukommen. Gleichwohl wird festgestellt, dass der Ansatz der Umsatzsteuer zu keinem anderen Kalkulationsergebnis geführt hat, weil auch die Umsatzsteuer-Einnahmen inkl. der Rückerstattung vom Finanzamt angesetzt wurden. Des Weiteren wird festgestellt, dass in den Kalkulationen 2015 und 2016 schon gar keine Umsatzsteuer mehr berücksichtigt worden ist. Abstimmung: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15 TOP 13 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 20092014 - Textziffer 7 - Schuldendienstumlagen des Abwasserzweckverbandes Sachverhalt: Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Um die Tilgungsleistungen 64 august 2016 Ja 15 Nein 0 Anwesend 15 Textziffer 8: Die Friedhofs- und Bestattungssatzung ist dem allgemeinen Rechtsstand anzupassen. Beschluss: Beschluss: Der Forderung gemäß Textziffer 8 ist nachzukommen. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, eine Beschlussvorlage für eine Satzungsänderung vorzulegen. Gleichwohl stellt der Gemeinderat fest, dass die Gemeinde Denklingen von dem Benutzungszwang nie gebaucht gemacht hat. Abstimmung: Textziffer 10: Um Rechtssicherheit zu gewährleisten sind sämtliche Gebühren mittels eines Leistungsbescheides von den Gebührenschuldnern zu erheben. Ja 15 Nein 0 Anwesend 15 TOP 15 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 20092014 - Textziffer 9 - Gebühr Urnenbestattungen Erdgräber Sachverhalt: Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Die Gemeinde Denklingen hat gewisse Grabmachertätigkeiten (z. B. Ausheben und Verfüllen des Grabes) im Rahmen eines Werkvertrages auf die „Bestattungen Jehle GmbH“ übertragen. Das Bestattungsunternehmen rechnet die vertraglich festgelegten Sätze mit der Gemeinde ab. Diese wiederum fordert die in der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Sätze mittels Gebührenbescheid von den Hinterbliebenen ein. Grundsätzlich entsprechen die Rechnungsbeträge des Bestattungsunternehmens den Gebührensätzen der gemeindlichen Satzung. Lediglich die Bestattungsgebühr für eine Urnenbestattung im Erdgrab gem. § 6 Abs. 1 Buchst. c Friedhofsgebührensatzung beträgt 144,- EUR, obwohl der Bestatter hierfür nur 120,- EUR ansetzt. Die Gebühr der Gemeinde enthält vermutlichen einen Anteil von 24,- EUR für die Grababdeckung mit Grünmatten durch den Bestatter. Diese Position fällt allerdings bei Urnenbestattungen im Erdgrab nicht an.“ Textziffer 9: Die Gebühr für Urnenbestattungen in Erdgräbern ist an die vom Bestattungsunternehmen in Rechnung gestellten Sätze anzupassen. Beschluss: Der Forderung gemäß Textziffer 10 ist nachzukommen. Abstimmung: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15 TOP 17 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009-2014 - Textziffer 11 - Abrechnung Feuerwehreinsätze Sachverhalt: Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Die Gemeinde hat im Berichtszeitraum Kostenersätze nach ihrer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr i. d. F. vom 12.06.2007 erhoben. Ein Abgleich der auf der onlinebasierten Plattform der Integrierten Leitstelle (ELDIS) hinterlegten Einsatzberichte der Freiwilligen Feuerwehren Denklingen und Epfach mit den von der Verwaltung abgerechneten Einsätzen zeigte, dass in den Jahren 2012 bis 2015 in 31 Fällen (27 für Denklingen und 4 für Epfach) keine Abrechnung erfolgte (vgl. Anlage 15). Der unterdurchschnittliche Kostendeckungsgrad von 3,16 % könnte bei Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten deshalb erheblich verbessert werden. Ursächlich für die unterlassenen Abrechnungen waren die von den Kommandanten nicht vorgelegten Einsatzberichte in der Gemeindeverwaltung. Wir empfehlen deshalb der zuständigen Sachbearbeiterin einen Zugang für ELDIS einzurichten, wie er schon für den Kassenverwalter besteht. Somit käme es nicht mehr auf das Einreichen der Berichte durch die Kommandanten an. Materiell waren die erlassenen Bescheide zum Kostenersatz durchwegs nicht zu beanstanden. Die noch nicht abgerechneten Einsätze wären hinsichtlich ihrer Abrechenbarkeit zu prüfen und anschließend mit den Gebührenschuldnern zu verrechnen. Auf die Festsetzungsverjährungsfrist von drei Jahren wird hingewiesen (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBGB).“ Der Forderung gemäß Textziffer 9 ist nachzukommen. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, eine Beschlussvorlage über eine Satzungsänderung vorzulegen. Textziffer 11: Künftig wären alle Einsätze lückenlos abzurechnen. Die noch offenen und nicht verjährten Kostenerstattungsansprüche sind noch mit den Gebührenschuldnern zu verrechnen. Abstimmung: Beschluss: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15 Der Forderung gemäß Textziffer 11 ist nachzukommen. TOP 16 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 20092014 - Textziffer 10 - Gebührenabrechnung mit Leistungsbescheid Abstimmung: Sachverhalt: TOP 18 Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Für die Genehmigung der Beschriftung einer Abdeckplatte einer Urnenwand wird von der Gemeinde gem. § 7 Abs. 2 Friedhofsgebührensatzung i. V. m. der gemeindlichen Verwaltungskostensatzung eine Gebühr von 20,- EUR verlangt. Der Betrag wird von der Gemeinde Denklingen mittels Kostenrechnung eingefordert. Da es sich aber um öffentlich rechtliche Forderungen handelt, sind diese im Sinne der Rechtssicherheit in einem einheitlichen Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Gebührenschuldner zu verrechnen.“ Ja 14 Nein 1 Anwesend 15 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 20092014 - Textziffer 12 - Anpassung der FeuerwehrAbrechnungsbeträge Sachverhalt: Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Der Bayerische Gemeindetag hat zuletzt im Oktober 2013 ein überarbeitetes Muster mit Pauschalsätzen für die Abrechnung von Leistungen der Feuerwehren veröffentlicht. Für die Fahrzeuge und Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren ergibt sich dazu folgendes Bild: august 2016 65 protokoll der Gemeinde • • • • • • Der Stundensatz der Satzung für den Einsatz eines ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden in Höhe von 20,- EUR liegt unter dem empfohlenen Satz von 24,- EUR/Stunde. • Der Gebührensatz für Sicherheitswachen in Höhe von 11,40 EUR/Stunde ist vom Bayerischen Gemeindetag auf nunmehr 13,70 EUR/Stunde angehoben worden. • Unter Nr. 3.3 des Verzeichnisses für Pauschalsätze wird bezüglich des Entschädigungssatzes für das Ableisten von Sicherheitswachen auf § 11 Abs. 4 AVBayFwG verwiesen. Die Höhe der Stundenvergütung ist jedoch in § 11 Abs. 5 AVBayFwG geregelt. Dies wäre noch zu ändern.“ Textziffer 12: Die Anlage zur Feuerwehrsatzung wäre entsprechend den kalkulierten Sätzen des Gemeindetages anzupassen und in ihren Verweisungen zu ändern. • • Abstimmung: Im Rahmen des vom Gemeinderat beauftragten VOFVerfahrens stehen folgende Termine an: Der Forderung gemäß Textziffer 12 ist nachzukommen. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, eine Beschlussvorlage für eine neue Satzung vorzulegen. • TOP 19 Nein 2 Anwesend 15 Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gemäß Art. 52 Abs. 3 Gemeindeordnung Sachverhalt: Durch Veröffentlichung dieser Niederschrift auf den Internetseiten und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Denklingen werden folgende Beschlüsse bekannt gegeben: TOP 11 Umbau und Erweiterung der Mehrzweckhalle Denklingen - Kündigung der bestehenden Architekten- und Ingenieurverträge Sachverhalt: Im Kalenderjahr 2013 schloss die Gemeinde Denklingen verschiedene Architekten- und Ingenieurverträge für den damals vorgesehenen Umbau und die Erweiterung der Mehrzweckhalle Denklingen. Da aus heutiger Sicht es vollkommen unbekannt ist, ob und wenn ja, wann und in welchem Umfang die Maßnahme durchgeführt wird, ist es sinnvoll die bestehenden Verträge zu kündigen. Nein 0 Anwesend 14 Sachverhalt: • Ja 13 Ja 14 TOP 12 Bürger- und Vereinszentrum Denklingen - Findung von Ingenieurbüros für die Fachplanungen Beschluss: Abstimmung: Architektenvertrag „Gebäude“ mit Architekturbüro Holzapfel aus Epfach Architektenvertrag „Freianlagen“ mit Architekturbüro Fischer Heumann aus München Ingenieurvertrag „Technische Ausrüstung“ mit Ingenieurbüro GETECH aus Schwabmünchen Ingenieurvertrag „Tragwerksplanung“ mit Ingenieurbüro Mühlberg aus Buchloe Ingenieurvertrag „Technische Ausrüstung“ mit Ingenieurbüro Stich aus Peißenberg Ingenieurvertrag „Bodenmechanik, Erd- und Grundbau“ mit Ingenieurbüro Crystal Geotechnik aus Utting am Ammersee Auftrag „Brandschutzkonzept für das Baugenehmigungsverfahren und die Brandschutzberatung nach Fertigstellung des Brandschutznachweises” an Ingenieurbüro Pätzold aus Kempten 30.05.2016, 14.00 Uhr: Vorstellungstermin der Vorauswertung 17.06.2016, 09.00 Uhr – 14.00 Uhr sowie 20.06.2016, 09.00 Uhr – 17.00 Uhr: 9 Verhandlungsgespräche Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, dass der gleiche Personenkreis beim VOF-Verfahren Gebäude- und Freianlagenplanung hierzu zur Teilnahme an diesen Terminen benannt wird: • • • • • • • • • Michael Kießling Norbert Walter Martin Ahmon Helmut Maier Regina Wölfl Andreas Frieß Stefan Müller Robert Merkle Johann Hartmann Dieser Personenkreis erhält das diesbezügliche Mandat der Gemeinde Denklingen, im Rahmen des VOF-Verfahrens handeln zu dürfen, ganz gleich wie groß die Zahl der Teilnehmer ist. Abstimmung: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15 TOP 15 Bürger- und Vereinszentrum - Architektenvertrag für Gebäude mit den köhler architekten aus Gauting Beschluss: Beschluss: Es sind folgende diesbezügliche Verträge bez. Aufträge zu kündigen: Der Gemeinderat genehmigt den nachfolgend abgedruckten Vertrag: 66 august 2016 Architektenvertrag für Gebäude zwischen TOP 17 Baugebiet an der Obstwiese - Ingenieurvertrag mit Schenk & Lang aus Pürgen über die Anlagen der Abwasserentsorgung der Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen, vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Kießling Beschluss: – Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG“ genannt – Der Gemeinderat genehmigt den nachfolgend abgedruckten Vertrag: und der köhler architekten + beratende ingenieure gmbH, Hangstraße 39a, 82131 Gauting, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Merk – Architekt, Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN“ genannt – 1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrags sind die in Ziffer 3 definierten Architektenleistungen für das Bauvorhaben „Neubau Bürger- und Vereinszentrum Denklingen“ gemäß der Funktionsbeschreibung des Architektenwettbewerbs in der Form der Ergebnisse des Vergabeverfahrens auf den Flurstücken südlich der Straßenkreuzung Buchweg/ Industriestraße in Denklingen. Das Vertragsobjekt soll nach Fertigstellung als Bürger- und Vereinszentrum genutzt werden. Die Architektenleistungen sind daher auf diesen Nutzungszweck auszurichten. TOP 16 Baugebiet an der Obstwiese - Ingenieurvertrag mit Schenk & Lang aus Pürgen über die Verkehrsanlagen Ingenieurvertrag für Ingenieurbauwerke zwischen der Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen, vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Kießling ‑ Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG“ genannt ‑ und dem Architektur- und Ingenieurbüro Schenk & Lang, Am Gewerbering 12, 86932 Pürgen-Lengenfeld, vertreten durch Herrn Max Lang ‑ Ingenieur, Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN“ genannt ‑ 1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrags sind die in Ziffer 3 definierten Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben „Baugebiet An der Obstwiese – Anlagen der Abwasserversorgung“. Diese genannten Einrichtungen stellen 1 Objekt im Sinne der HOAI dar. Das Vertragsobjekt soll nach Fertigstellung als Allgemeines Wohngebiet genutzt werden. Die Ingenieurleistungen sind daher auf diesen Nutzungszweck auszurichten. Beschluss: Der Gemeinderat genehmigt den nachfolgend abgedruckten Vertrag: Ingenieurvertrag für Verkehrsanlagen zwischen der Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen, vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Kießling ‑ Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG“ genannt ‑ TOP 18 Baugebiet an der Obstwiese - Ingenieurvertrag mit Schenk & Lang aus Pürgen über die Anlagen der Wasserversorgung Beschluss: Der Gemeinderat genehmigt den nachfolgend abgedruckten Vertrag: Ingenieurvertrag für Ingenieurbauwerke zwischen und dem Architektur- und Ingenieurbüro Schenk & Lang, Am Gewerbering 12, 86932 Pürgen-Lengenfeld, vertreten durch Herrn Max Lang ‑ Ingenieur, Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN“ genannt ‑ 1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrags sind die in Ziffer 3 definierten Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben „Baugebiet An der Obstwiese - Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze, Verkehrsflächen, Straßenbegleitgrün entlang der Erschließungsstraßen und der Kreisstraße LL 16)“. Diese genannten Einrichtungen stellen 1 Objekt im Sinne der HOAI dar. Das Vertragsobjekt soll nach Fertigstellung als Allgemeines Wohngebiet genutzt werden. Die Ingenieurleistungen sind daher auf diesen Nutzungszweck auszurichten. der Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen, vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Kießling ‑ Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG“ genannt ‑ und dem Architektur- und Ingenieurbüro Schenk & Lang, Am Gewerbering 12, 86932 Pürgen-Lengenfeld, vertreten durch Herrn Max Lang ‑ Ingenieur, Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN“ genannt ‑ 1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrags sind die in Ziffer 3 definierten Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben „Baugebiet An august 2016 67 protokoll der Gemeinde der Obstwiese – Anlagen der Wasserversorgung“. Diese genannten Einrichtungen stellen 1 Objekt im Sinne der HOAI dar. Das Vertragsobjekt soll nach Fertigstellung als Allgemeines Wohngebiet genutzt werden. Die Ingenieurleistungen sind daher auf diesen Nutzungszweck auszurichten. TOP 14 Dorfladen - Strukturuntersuchung Sachverhalt: Abstimmung: Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Es besteht Einvernehmen im Gemeinderat, dass mit der Anbieterin über den Kostenpunkt „Begleitung des Arbeitskreises bei der Standortwahl“, der 1.450 Euro ausmacht, nochmals geredet werden muss. TOP 16 Bürger- und Vereinszentrum - Genehmigung des Architektenvertrages "Bebauungsplan" Im Rahmen der Stärkung der Gesamtattraktivität des Kernortes der Gemeinde Denklingen soll die allgemeine Versorgungssituation mit Gütern des kurzfristigen Bedarfs (in erster Linie: Lebensmittel) in Denklingen verbessert werden. Insbesondere die mittel- und langfristige Perspektive vor dem Hintergrund einer weiteren möglichen Schließwelle von Lebensmittelanbietern (Vollsortiment, Backwaren, Fleischwaren etc.) wird hier einen erheblichen Raum einnehmen. Folgende Schwerpunkte werden im Rahmen dieser Untersuchungs- und Begleitphase bis zur Entscheidungsreife gesetzt: · Erarbeiten von belastbaren Lösungsansätzen zur Erhaltung der Grundversorgung im Ortskern als Grundlage für die in diesem Bereich aktiven Arbeitskreise · Aufzeigen von möglichen bindungsfähigen Umsatzvoluminas insbesondere im Bereich der regionalen Wertschöpfung · Einbindung ortsansässiger Erzeuger und Produzenten im Rahmen der regionalen Wertschöpfung vor Ort · Begleitung des Untersuchungsprozesses mit Lösungsansätzen bis zur Phase der Entscheidungsreife Dieser gesamte Prozess soll auch fachlich begleitet werden. Diese fachliche Begleitung soll über die NEWWAY Handelsberatung GmbH erfolgen. Mit der NEWWAY Handelsberatung GmbH arbeiten wir mit einem Partner zusammen, der sich unter anderem auf die Umsetzung von Nachbarschaftsladenkonzepte spezialisiert hat. Damit erhalten wir mit der angesetzten Investition ein umfangreiches und vor allem in der Praxis bewährtes Vermarktungskonzept, was die Attraktivität unseres Wohnund Arbeitsstandortes erheblich steigern wird. Auch werden die weniger mobilen und auch die sehr engagierten Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie die ArbeitnehmerInnen in unserer Region dieses Konzept sehr zu schätzen wissen. Die Erfahrungen zum Thema Nahversorgung und Direktvermarktung konnte sich Herr Gröll während seiner mehr als 25-jährigen Beratungstätigkeit schwerpunktmäßig im Lebensmitte- leinzelhandel erwerben. Ferner war und ist Herr Gröll persönlich in zahlreichen Pilotprojekten des Bundes und der Länder Bayern, Sachsen und Rheinland Pfalz zum Thema Nahversorgung und Direktvermarktung engagiert. Beschluss: Beschluss: Beschluss: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom beiliegenden Angebot der newWAY GmbH aus 82319 Percha und beschließt, dass dieses Angebot anzunehmen ist. Vor Auftragsvergabe ist darauf achten, dass dies zuschussunschädlich im Hinblick auf eine eventuelle Städtebauförderung geschieht. Die genannten Voruntersuchungen zur Sicherung der Nahversorgung durch die newWAY GmbH werden als Grundlage in ein späteres ISEK (integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept) einfließen. Der Gemeinderat genehmigt folgenden Vertrag: 68 august 2016 Der Gemeinderat genehmigt folgenden Vertrag: Architektenvertrag Bauleitplanung zwischen dem Auftraggeber (AG): Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen, vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Kießling und dem Auftragnehmer (AN): Büro für Städtebau, Aignerstraße 29, 81541 München, vertreten durch Herrn Rudolf Reiser wird folgender Vertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrags/Planungsziele 1.1 Gegenstand des Vertrags sind die in § 4 genannten Architektenleistungen für den Bebauungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“. 1.2 Planungsziel ist die Erstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes, der die Realisierung des Bauvorhabens „Neubau Bürger- und Vereinszentrum Denklingen“ gemäß der Funktionsbeschreibung des Architektenwettbewerbs in der Form der Ergebnisse des Vergabeverfahrens auf den Flurstücken südlich der Straßenkreuzung Buchweg/ Industriestraße in Denklingen ermöglicht. Weiteres Planungsziel ist die Übernahme von Flächen für die Landwirtschaft aus dem Flächennutzungsplan, um eine den Betrieb des Bürger- und Vereinszentrums beeinträchtigende Bebaungsmöglichkeit nach § 34 BauGB zu verhindern. TOP 17 Bürger- und Vereinszentrum - Genehmigung des Architektenvertrages "Grünordnungsplan" Architektenvertrag Landschaftsplanung zwischen dem Auftraggeber (AG): Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen, vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Kießling und dem Auftragnehmer (AN): Landschaftsarchitekturbüro Christoph Goslich, Wolfsgasse 20, 86911 Dießen am Ammersee, vertreten durch Herrn Christoph Goslich wird folgender Vertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrags/Planungsziele 1.1 Gegenstand des Vertrags sind die in § 4 genannten Architektenleistungen für Landschaftsplanung mit den nachstehend dargestellten Planungszielen für den Grünordnungsplan bezüglich des Bebauungsplanes „Bürgerund Vereinszentrum“. 1.2 Planungsziel ist die Erstellung Grünordnungsplanes für einen qualifizierten Bebauungsplanes, der die Realisierung des Bauvorhabens „Neubau Bürger- und Vereinszentrum Denklingen“ gemäß der Funktionsbeschreibung des Architektenwettbewerbs in der Form der Ergebnisse des Vergabeverfahrens auf den Flurstücken südlich der Straßenkreuzung Buchweg/Industriestraße in Denklingen ermöglicht. Weiteres Planungsziel ist die Übernahme von Flächen für die Landwirtschaft aus dem Flächennutzungsplan, um eine den Betrieb des Bürger- und Vereinszentrums beeinträchtigende Bebaungsmöglichkeit nach § 34 BauGB zu verhindern. TOP 12 Bürger- und Vereinszentrum - Genehmigung des Architektenvertrages über die Freianlagen mit dem Architekturbüro Dobrzanski aus Penzberg Beschluss: Dieser Beschlussvorlage liegt der bereits von Herrn Dobrzanski mit Datum 19.05.2016 unterschriebene Architektenvertrag bei. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von diesem Vertrag und erteilt Vollmacht, ihn gegenzuzeichnen. Abstimmung: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15 TOP 15 Bürger- und Vereinszentrum - Weitere VOFVerfahren - Beauftragung aufgrund des Ergebnisses Beschluss: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Ergebnis der diesbezüglichen VOF-Verfahren und beschließt, dass folgende Aufträge vergeben werden: I. Starkstromanlagen; Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, Förderanlagen (ohne Beleuchtung) an Stich Ingenieure aus Peißenberg II. Abwasser-, Wasser, Gasanlagen; Wärmeversorgungsanlagen; Lufttechnische Anlagen, Feuerlöschgeräte, Gebäudeautomation an Wimmer Ingenieure aus Neusäß III. Tragwerksplanung an das Ingenieurbüro Fast + Epp aus Darmstadt Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, entsprechende Ingenieurverträge dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Das gilt auch für folgende Planungsbereiche, die ohne VOFVerfahren vergeben werden können; gegen die genannten Auftragnehmer kann aufgrund den Erfahrungen vom Rathausbau beim Gasthaus Hirsch nichts vorgebracht werden: a. Beauftragung Bausteine HOGA (3. Erstellung eines Funktionskonzeptes auf der Basis des beauftragten Wettbewerbsentwurfes) b. Küchentechnische Anlagen (Rest von a)) – Dipl.-Ing. (FH) Heinz Eck, Architekt, Bahnhofstraße 6, 83646 Bad Tölz, Telefon 08041-77306, [email protected] c. Erstellen des Brandschutzkonzeptes, soweit nicht der Tragwerksplaner damit betraut ist (Pätzold Sachverständige, Reutlinger Straße 4, 87439 Kempten, Telefon 0831-9603098, info@ paetzold-sv.de d. Raumakustik (Müller-BBM GmbH, RobertKoch-Straße 11, 82152 Planegg, Telefon 089856020) e. Bauakustik (Müller-BBM) f. Wärmeschutznachweis (Müller-BBM) SiGeKo: Dipl.-Ing. Rainer Fiedrich, Am Kaisergraben 15, 87600 Kaufbeuren, Telefon 08341-18340, [email protected] Beleuchtungsanlagen [innen, außen, Flutlicht] (Tropp Lighting Design, Marienplatz 15, 82362 Weilheim i. Ob., Telefon 08819248690, [email protected]) Abstimmung: Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 TOP 16 Genehmigung des Ingenieurvertrages zur Errichtung eines Tiefbrunnens für die Wasserversorgungsanlage Denklingen im Staatsforst, Stubental Beschluss: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom vorläufigen Zeitplan, der dieser Beschlussvorlage beiliegt und genehmigt folgenden Vertrag: Ingenieurvertrag für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen zwischen der Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen, vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Kießling Auftraggeber, nachfolgend kurz “AG“ genannt und august 2016 69 protokoll der Gemeinde HydroConsult GmbH Afragässchen 7 86150 Augsburg ‑ Ingenieur, Auftragnehmer, nachfolgend kurz “AN“ genannt ‑ 1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages sind die in Ziff. 3. definierten Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben „Tiefbrunnen Stuben-Tal“ Das Vertragsobjekt soll nach Fertigstellung und nach Ausführung eines Dauerpumpversuchs als Vertikalfilterbrunnen zur Zutageförderung von Trinkwasser genutzt werden. Die Ingenieurleistungen sind daher auf diesen Nutzungszweck auszurichten. zur Kenntnis genommen Damit war der öffentliche Teil der Sitzung beendet. Herr Erster Bürgermeister Kießling eröffnet nach Ausschluss der Öffentlichkeit den nicht öffentlichen Teil. Sitzungsende öffentlicher Teil: 20:30 Uhr Am Ende der Sitzung beschließt der Gemeinderat, der vollständig anwesend ist, einstimmig, dass heute noch über die Übernahme einer Sicherungsmiete beim Dorfladen abgestimmt werden darf. Daran anschließend beschließt der Gemeinderat mit 15:0 Stimmen, dass die Metzgereiräume des Anwesens Baumann für maximal 3 Monate und gegen eine maximale Monatsmiete in Höhe von 650,00 Euro angemietet werden dürfen, um in diesem Zeitraum weitere Abklärungen zur Schaffung eines Dorfladens treffen zu können. Michael Kießling Johann Hartmann Erster BürgermeisterSchriftführer 70 august 2016 Das sollten Sie im august nicht verpassen Datum Uhrzeit Ort 05.08. – 07.08.2016 Platz b. Feuerwehrhaus Denklingen 06.08.2016 15.00 06.08.2016 17.15 07.08.2016 09.08.2016 12.08.2016 12.08. – 28.08.2016 13.08.2016 13.00 Denkl./Epfach/Dienh. Obermeitingen Prem 14.08.2016 Pfarrheim Denklingen Bretterspitze v. Hinterhornbach 14.08.2016 15.00 14.08.2016 15.00 15.08.2016 19.00 16.08.2016 07:30 17.08.2016 18.08.2016 20.08.2016 15.00 20.08.2016 13.15 23.08.2016 28.08.2016 28.08.2016 15.00 28.08.2016 15.00 28.08. – 02.09.2016 30.08.2016 31.08.2016 Creszentia-Kapelle Dienhausen München Denkl./Epfach/Dienh. Denkl./Epfach/Dienh. Veranstalter veranstaltung Musikverein Denklingen Dorffest VfL Denklingen, Abt. Fußball, 1. Mannschaft – Kreisliga VfL Denklingen, Abt. Fußball, 2. Mannschaft – A-Klasse Pfarreiengemeinschaft Lechrain Landkreis LL Gemeinde Denklingen Schützenverein Epfach VfL Denklingen – SV Eurasburg-Beuerberg Abfuhr Restmülltonne Kreisseniorennachmittag LP/LG Gauschießen Frauenbund Denklingen Kräuterbuschen basteln VfL Denklingen, Sparte Berg/Wandern VfL Denklingen, Abt. Fußball, 1. Mannschaft – Kreisliga VfL Denklingen, Abt. Fußball, 2. Mannschaft – A-Klasse Frauenbund Denklingen Bergtour VCP Stamm Lechrain VfL Denklingen II – TSV Burggen Bulldogwallfahrt TSV FFB West - VfL Denklingen TSV Steingaden - VfL Denklingen II Andacht Ferienprogramm: Fahrt in die Bavaria Filmstadt Abfuhr Biomülltonne Abfuhr Gelbe Tonne VfL Denklingen – SV Mammendorf Langau, Steingaden Landkreis LL Landkreis LL VfL Denklingen, Abt. Fußball, 1. Mannschaft – Kreisliga VfL Denklingen, Abt. Fußball, 2. Mannschaft – A-Klasse Landkreis LL Schützenverein Epfach VfL Denklingen, Abt. Fußball, 1. Mannschaft – Kreisliga VfL Denklingen, Abt. Fußball, 2. Mannschaft – A-Klasse Trachtenverein Epfach Jugendbildungsmaßnahme Denkl./Epfach/Dienh. Denkl./Epfach/Dienh. Landkreis LL Landkreis LL Abfuhr Biomülltonne Abfuhr Papiertonne Denkl./Epfach/Dienh. Prem VfL Denklingen II – TSV Rott/Lech Abfuhr Restmülltonne Festsonntag mit Umzug 1. SC Gröbenzell - VfL Denklingen SV Wessobrunn - VfL Denklingen II august 2016 71 Das sollten Sie im september nicht verpassen - Vorschau Datum Uhrzeit Ort Veranstalter veranstaltung 01.09.2016 08.30 Günzburg VCP Stamm Lechrain Ferienprogramm: Fahrt ins Legoland 03.09.2016 09.00 Epfach Trachtenverein Epfach Altpapiersammlung 03.09. – 04.09.2016 VfL Denklingen, Sparte Berg/Wandern Übernachtungstour 04.09.2016 09.15 Hohenpeißenberg Trachtenverein Epfach Gauwallfahrt 04.09.2016 15.00 VfL Denklingen, Abt. Fußball, 1. Mannschaft – Kreisliga VfL Denklingen – FC Aich 04.09.2016 13.15 VfL Denklingen, Abt. Fußball, 2. Mannschaft – A-Klasse VfL Denklingen II – SpVgg Sbruck/Ssoien 04.09.2016 19.15 Dienhausen Patrozinium Dienhausen Impressum Das Mitteilungsblatt der Gemeinde Denklingen erscheint monatlich jeweils am ersten Freitag und wird an alle erreichbaren Haushalte des Verbreitungsgebietes verteilt. Herausgeber: cm creativ management AG, Schwarzach 16, 95336 Mainleus Telefon: 09229 / 973 - 45 90, Fax 973 - 45 91 [email protected] Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Denklingen Michael Kießling Hauptstraße 23, 86920 Denklingen Telefon: 08243 / 9601 - 0 Verantwortlich für den Anzeigenteil und sonstige redaktionelle Beiträge: Manfred Weber Dipl.-Betriebswirt (FH), cm creativ management AG Bei Bedarf werden Einzelexemplare durch creativ management zum Preis von 1,00 € zzgl. Versandkosten verschickt. 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