8 - Denklingen

Mitteilungsblatt
Für Denklingen, Epfach und Dienhausen
august 2016
FF-Leistungsabzeichen
in der Gemeinde
Denklingen
blasmusik in der
schule
Denklinger Kalender
Seite 63 - 64
mehr als du denkst
Mariä Himmelfahrt 15. August 2016
Ihre neuigkeiten
im august
Editorial des Ersten
Bürgermeisters
03
Notizen aus dem Gemeinderat 04
Der Bürgermeister informiert
Ortsgeschichte
10
Aus der GemeindeverwaltungBekanntmachungen
11
Bekanntmachungen anderer
Stellen
BRK Blutspendedienst
14
OGTS Grundschule Denklingen
Landratsamt Landsberg
Schulbusplan
Seite der Vereine
VfL Denklingen
Landjugend Denklingen
Epfacher Radlfreunde
Veteranenverein Denklingen
Dorffest
Ferienprogramm
FF Denklingen, FF Dienhausen
24
Service
32
Protokolle der
Wussten Sie, dass..
… am 26.08.1841 vor 175 Jahren
Hoffmann von Fallersleben das Lied
der Deutschen dichtete?
37
Gemeinderatssitzung
Termine
63
mehr als du denkst
2
Februar 2016
august
2016
Wissenswertes vom august …
Der Breslauer Dichter und Literaturprofessor August Heinrich Hoffmann
von Fallersleben dichtet auf der damals britischen Insel Helgoland das
„Lied der Deutschen“ zur
Melodie von Joseph Haydns Kaiserlied. 1922 erklärt Reichspräsident
Friedrich Ebert das Lied zur deutschen Nationalhymne.
1952 bestimmen Bundespräsident
Theodor Heuss und Bundeskanzler
Konrad Adenauer die dritte Strophe
zur Nationalhymne, was Bundespräsident Richard von Weizsäcker und
Bundeskanzler Helmut Kohl 1991 in
einem Briefwechsel bestätigen.1)
Titelfoto: Christian Rudnik,
Dienhauser Weiher
… der August im Jahre 8 v. Chr. nach
dem römischen Kaiser Augustus
benannt wurde?
Kaiser Augustus trat in diesem Monat sein erstes Konsulat an. Interessant ist auch, dass im römischen
Kalender der Augustus ursprünglich
der sechste Monat war. Im Jahr
153 v. Chr. wurde der Jahresbeginn
allerdings auf den 1. Januar verlegt.2)
Mariä Himmelfahrt
15. August 2016
… in der altkatholischen Kirche der
15. August als Heimgang Mariens
bezeichnet wird?
Mariä Aufnahme in den Himmel,
auch Mariä Himmelfahrt oder Vollendung Mariens ist ein Hochfest der
römisch-katholischen Kirche. Ähnliches gilt für die orthodoxen Kirchen
und insbesondere die syrisch-orthodoxe Kirche, die das Fest ebenfalls
am 15. August begehen.3)
Quellen:
1) Infobrief WD 1 - 3000 - 014/15; Deutscher Bundestag,
Kalender 2016, www.bundestag.de
2) wikipedia; https://de.wikipedia.org/wiki/August
3) wikipedia; https://de.wikipedia.org/wiki/Mari%C3%A4_
Aufnahme_in_den_Himmel
Editorial
Michael Kießling
Erster Bürgermeister
Liebe Leserinnen und Leser,
die Arbeiten am Friedhof Denklingen wurden aufgenommen. Die Aussegnungshalle
erhält eine neue Rampe, die seitlich angebracht wird. Hierzu wurden die Gedenktafeln
abgenommen und werden wieder an der gegenüberliegenden Seite angebracht. Der
Weg wird befestigt, neue Urnengräber am alten Friedhof werden geschaffen und die
Grünanlagen am Kirchberg an der Treppe werden überarbeitet. Am neuen Friedhof wird
eine Sichtschutzmauer zum angrenzenden Nachbarn errichtet. Die Maßnahmen, so ist
mit den Firmen vereinbart, sollen bis zu Allerheiligen abgeschlossen sein.
Auch in der Bücherei und Offenen Ganztagesschule haben die Umbauarbeiten
begonnen. So wurden bereits die Durchbrüche erstellt und neue Fenster eingebaut.
Im neuen Schuljahr sollen die neuen Räume genutzt werden. Die Gemeindebücherei
soll im Oktober wieder die Türen öffnen und bietet dann auch die Möglichkeit, online
Medien wie z. B. E-Books etc. auszuleihen.
Unsere Rektorin Frau Günther wird uns zum Ende des Schuljahres verlassen. Ich möchte
mich bei ihr für ihre Arbeit bedanken und wünsche ihr für die Zukunft alles Gute.
Zusammen mit dem Schulamt muss nun an einer Lösung für unsere Schule gearbeitet
werden.
Die letzte Gemeinderatsitzung vor der Sommerpause war am 27.07.2016.
Ich bedanke mich beim Gemeinderat für die gute Zusammenarbeit. Den Schülerinnen,
Schülern und Eltern wünsche ich schöne Ferien und Ihnen eine schöne Sommer- und
Urlaubszeit.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kießling
Erster Bürgermeister
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NOTIZEN Aus dem GEMEINDERAT
DER BÜRGERMEISTER INFORMIERT
Ausbau neuer Trinkwasserbrunnen im Stubental, Vergabe Wasserleitungslückenschluss Römerau,
Vergabe Stichstraße Talblick Dienhausen, Vergabe Claudius-Paternus-Weg „Tiefbauarbeiten“
und „Metallbauarbeiten“, Flächennutzungsplan Wohnbaugebiet „An der Obstwiese“,
Flächennutzungsplan „Tankstelle Lustberghof“, Bebauungsplan für neues Gewerbegebiet,
Bebauungsplan „Molkereistraße“ Dienhausen, Bebauungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“,
Auslobungstext „Dorfplatz“ Denklingen verabschiedet, Verlängerung Bauhofstadel, Anschaffung
eines neuen Transporters, Bauangelegenheiten, Bekanntgabe aus nicht öffentlicher Sitzungen
Ausbau neuer Trinkwasserbrunnen im Stubental
Südwestlich von Denklingen, im Stubental, ist bei
Erkundungsbohrungen Grundwasser von sehr guter
Qualität gefunden worden. In einem zweiwöchigen
Pumpversuch soll jetzt festgestellt werden, ob sich
dieser Standort eignen würde, die Wasserversorgung
für die Gemeinde Denklingen in Zukunft von dort
aus zu gewährleisten. Die Kosten dafür liegen unter
Berücksichtigung der Kosten für die notwendige
Brunnenbohrung bei knapp 157.000 Euro netto.
Bei einem positiven Ergebnis könnte der neue
Brunnenstandort als Alternative für den bisherigen
Brunnen Bachweg herangezogen werden. Damit wäre
das Problem, dass Dienhausen in die Wasserschutzzone III
um den jetzigen Brunnen fallen müsste, vom Tisch.
Ist der Pumpversuch erfolgreich, soll ein Ingenieurbüro
beauftragt werden, um die Planung und die Kostenermittlung durchzuführen, damit der Gemeinderat eine
fundierte Grundlage für seine Entscheidung hat.
Das Grundwasser-Einzugsgebiet, das sich am neuen
Brunnenstandort ergeben würde, ist laut einer
Entwurfsplanung zu etwa 92 Prozent von Staatsforst
bedeckt und nur etwa zu acht Prozent landwirtschaftlich,
überwiegend Grünland, genutzt.
Vergabe Wasserleitungslückenschluss Römerau
Um die Löschwasserversorgung und die Zirkulation des
Wassers in den Wasserleitungen zu verbessern, wird
ein sogenannter Lückenschluss zwischen den Anwesen
Römerau 3 zu Römerau 1 erstellt.
Die Wasserleitung wird konventionell in einen offenen
Graben überwiegend auf öffentlichen Grund verlegt.
Der Grund für diese Ausführung ist das geringe
Leitungsgefälle und die kiesigen Verhältnisse,
die bei alternativen Verlegearten ( Pflügen ) zu
unkontrollierbaren Hoch- und Tiefpunkten in der
Leitung führen können. Luftansammlungen in
diesen Hochpunkten führen zu einer Verengung des
Durchflussquerschnittes und somit zu Druckverlusten.
Für die Herstellung der Wasserleitung wurde eine
beschränkte Ausschreibung durchgeführt. 10 Firmen
wurden angeschrieben, 4 Angebote kamen zurück.
Wie Dr. Bernhard Huber von der mit den Erkundungsbohrungen beauftragten Hydroconsult GmbH aus Augsburg
erläutert, wurde ein „quartärer Kies-Grundwasserleiter in einer
würmeiszeitlichen Schmelzwasserrinne des Lechgletschers“
gefunden. Das Wasser weist nur sehr geringe Nitratgehalte
auf, führt reichlich Sauerstoff mit sich und es können
keine Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel
nachgewiesen werden.
Um sicher zu gehen, dass die Grundwasser-Neubildungsrate
ausreicht, soll der Pumpversuch über zwei Wochen
ausgeführt werden. Anfang September soll mit dem
Brunnenausbau begonnen werden.
Vergabe Stichstraße Talblick Dienhausen
Zur Erschließung des neuen kleinen Baugebietes in
Dienhausen wurden die Tiefbaumaßnahmen begonnen.
Der Gemeinderat erteilte der Firma Georg Kölbl
aus Apfeldorf den Auftrag mit Euro 187.036,92. Die
beiden weiteren zwei Bieter hatten Ihr Angebot mit €
196.577,60 und € 198.437,36 abgeben. Diese Kosten,
die Planungskosten und weitere Erschließungskosten
werden auf die jeweiligen Grundstückeigentümer
umgelegt. Die Erschließung soll im September 2016
fertig gestellt werden, so dass im Anschluss die
Bauherren mit dem Bauen beginnen können.
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august 2016
Den Auftrag erhält nach dem Gemeinderatsbeschluss die
Firma Herbst aus Epfach. Ihr Angebot lag bei € 85.056,59
und somit ca. 11% über der Kostenberechnung. Die
Angebote der anderen Firmen lauteten wie folgt:
€ 98.725,79, € 104.416,44, € 124.024.24. Die Leitung ist
bis Mitte Oktober zu verlegen.
Lageplan Stichstraße Talblick Dienhausen
Vergabe Claudius-Paternus-Weg „Tiefbauarbeiten“
und „Metallbauarbeiten“
Die Baumaßnahme kommt zwar erst im Frühjahr
2017 zur Ausführung. Dennoch hat der Gemeinderat
bereits die Arbeiten vergeben, um möglichst günstige
Angebote zu erhalten.
Trotz des frühen Ausschreibungszeitpunktes haben nur
zwei Firmen abgeben und die Angebotssumme für den
Tiefbau liegt um 18% höher als die Kostenberechnung.
Als wirtschaftlichstes Angebot erhielt die Firma
Hubert Schmid aus Marktoberdorf den Auftrag für die
Tiefbauarbeiten in Höhe von Euro 483.802,33. Das
zweite Angebot lag bei Euro 497.844,73.
Ebenfalls wurden auch die Metallarbeiten öffentlich
ausgeschrieben. Das Ergebnis der Ausschreibung
lag bei weitem, mit 186%, über der erstellten
Kostenberechnung. Somit wurde die Ausschreibung
aufgehoben und es wird ein neues Angebot von der
Firma Hubert Schmid angefordert.
Flächennutzungsplan Wohnbaugebiet
„An der Obstwiese“
Am 14.10.2015 wurde die 27. Änderung unseres
Flächennutzungsplans vom Gemeinderat angestoßen.
Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur
Stellungnahme. 49 Träger öffentlicher Belange wurden
beteiligt. 24 Stellungnahmen gingen bei uns ein. Bürger
haben keine Stellungnahme abgeben. Von den 24
Stellungnahmen, haben 20 Behörden weder Anregungen
noch Bedenken vorgebracht. 4 Stellungnahmen wurden
beschlussmäßig vom Gemeinderat behandelt. Der
Flächennutzungsplan liegt nun dem Landratsamt zur
Genehmigung vor. Um Baurecht zu erhalten, muss
neben dem Flächennutzungsplan der Bebauungsplan
aufgestellt werden; dies wird zurzeit durchgeführt.
Bebauungsplan für neues Gewerbegebiet
Wie schon des Öfteren berichtet, wollen wir in
Denklingen unser Gewerbegebiet erweitern, um
weiteren Gewerbetreibenden Flächen zur Verfügung
stellen zu können. Dazu wurde vom Architekturbüro
Rudolf Reiser aus München ein Bebauungsplan
„Südlich der Epfacher Straße“ ausgearbeitet, der vom
Gemeinderat genehmigt wurde.
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NOTIZEN Aus dem GEMEINDERAT
Demnach sollen auf dem Areal, angrenzend an das
bestehende Gewerbegebiet „An der Epfacher Straße“
fünf Gewerbegrundstücke mit Flächen zwischen 3300 und
8000 Quadratmeter entstehen, die mittels Stichstraße von
der Bahnhofstraße aus erschlossen werden.
Festgesetzt werden unter anderem Wandhöhen von
maximal neun Metern und Firsthöhen von maximal zwölf
Metern. Die errichteten Gebäude dürfen Pult- oder
Satteldächer aufweisen mit einer Neigung zwischen zwölf
und 25 Grad; ebenfalls zugelassen werden Flachdächer,
wobei in diesem Fall eine extensive Dachbegrünung oder
das Anbringen einer Solarenergie-Gewinnungsanlage
empfohlen wird.
Einfriedungen im jetzt neu überplanten Areal dürfen
bis zu einer Höhe von 1,50 Meter als sockelloser
Maschendraht- oder Gitterzaun ausgeführt werden.
Ausgenommen davon sind die Sichtdreiecke.
Und auch in Sachen Bepflanzung des Gewerbegebietes
„Südlich Epfacher Straße“ gibt es Vorschriften: So sind
pro 300 Quadratmeter Baufläche jeweils ein heimischer,
großkroniger Baum wie Erle, Birke oder Bergahorn zu
pflanzen und Sträucher wie Hartriegel, Hasel, Schlehe
oder Zaunrose.
Zugelassen werden auf dem neuen Areal Betriebe und Anlagen,
deren Geräusche am Tag, zwischen 6 und 22 Uhr, 60 dB und in
der Nacht, zwischen 22 und 6 Uhr, 45 dB nicht überschreiten.
Bebauungsplan „Molkereistraße“ Dienhausen
Aufgrund von drei Planänderungen wird der
Bebauungsplan erneut, allerdings verkürzt, öffentlich
ausgelegt. So wurde die Standortfestlegung für
die Müllgefäße aus dem Plan gestrichen, da die
Beseitigung des privaten Hausmülls durch die öffentliche
Abfallentsorgung des Landkreises erfolgt. Weiter
wurde ein Text ergänzt zur Gefahrenabwehr durch
Gase aus der gefahrenverdächtigen Altdeponie und die
Versickerungsflächen wurden deutlicher dargestellt.
Verlängerung Bauhofstadel
Aufgrund des wachsenden Platzbedarfs wurde
ursprünglich überlegt, einen zusätzlichen Stadel auf dem
Bauhofgelände zu errichten. Als sinnvolle und einfache
Lösung wird nun das bestehende Lagergebäude um
7 m verlängert. Hierzu wurden verschiedene Firmen
angefragt. Den Zuschlag hat die Firma Holzbau Ried
aus Oberdießen in Höhe von € 26.903.52 erhalten.
Die weiteren Bieter hatten Angebote in Höhe von
€ 37.684,63 und € 47.018,60 unterbreitet. Da kein
Architekt eingeschaltet wurde, sind die Angebotspreise
nicht in jedem Punkt so vergleichbar wie bei einem durch
einen Architekten erstellten Leistungsverzeichnis.
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Anschaffung eines neuen Transporters für den Bauhof
Der vorhandene Transporter des Bauhofes ist in die
Jahre gekommen und wird nun durch einen neuen
Transporter ausgetauscht. Die Mitarbeiter des Bauhofes
haben den Markt sondiert und sich letztendlich für einen
VW Transporter ausgesprochen. Die Firma Sanktjohanser
aus Denklingen besorgte das diesbezügliche Angebot
von dem für kommunale Großabnehmer zuständigen
Autohaus Singer aus Marktoberdorf.
Es wird ein Diesel angeschafft; der Preis hierfür liegt
bei € 29.960,73. Untersucht wurde auch im Vorfeld
ggf. ein Fahrzeug mit Elektroantrieb anzuschaffen. Es
konnte jedoch kein Hersteller gefunden werden, der
ein Fahrzeug im Portfolio hat, welches die notwendige
Anhängelast anbietet, die benötigt wird.
Auch ein Benziner ist aufgrund der notwendigen
Konfiguration nicht günstiger, da er wesentlich mehr
Leistung hat, als das der vergleichbare Diesel und würde
somit mehr CO2 ausstoßen.
Bebauungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“
Der Gemeinderat hat die Aufstellung eines qualifizierten
Bebauungsplans für das Bürger- und Vereinszentrum
beschlossen. Der Bebauungsplan ist notwendig, um
Baurecht für dieses Vorhaben zu erhalten. Die
Gemeindeverwaltung wird beauftragt, auf Basis des
Entwurfsplanes das entsprechende Verfahren durchzuführen.
Auslobungstext „Dorfplatz“ Denklingen verabschiedet
Den Auslobungstext, der die Vorstellungen beschreibt,
wie der künftige Dorfplatz am neuen Rathaus im
Gasthaus Hirsch ausgestaltet werden soll, hat der
Gemeinderat genehmigt. Ideen und Vorstellungen
von Bürgern flossen mit ein. Hierzu wurde ein Treffen
durchgeführt, in dem interessierte Bürger ihre Wünsche,
Anmerkungen und Bedenken einbringen konnten.
Seit 3. Juli ist der Text im Internet abrufbar; damit hat der
zweiphasige Wettbewerb zur Gestaltung des Denklinger
Dorfplatzes begonnen. Mit dem Auslobungstext wird
interessierten Planungsbüros einiges an Vorgaben an die
Hand gegeben. Unter anderem sind im Auslobungstext
Informationen über das Wettbewerbsgelände an sich
enthalten.
Auch informiert die Auslobung darüber, dass der neu zu
gestaltende Platz ein Ort der Begegnung werden soll,
an dem die Sicherheit der Fußgänger eine besondere
Bedeutung erhält. Optische Maßnahmen rund um den
Gasthof Hirsch sollen zu einer Verlangsamung des Verkehrs
sorgen. Außerdem wird der Wettbewerb als der Auftakt
eines langfristigen städtebaulichen Entwicklungsprozesses
für den Ortskern von Denklingen sein.
Entwurf Bebauungsplan Bürger- und Vereinszentrum Denklingen
Das Wettbewerbsgelände umfasst neben dem Areal
um das ehemalige Gasthaus Hirsch auch Teile des
Buchweges, die Einmündungen in die Bergstraße
sowie den Kirchberg und das gesamte Umfeld des
Kriegerdenkmals. Bis 8. September haben interessierte
Planungsbüros jetzt Zeit, ihre Vorschläge bei der
Gemeinde einzureichen. Ende September wird dann
das Preisgericht die Vorschläge in einer ersten Sitzung
begutachten. Damit ist dann die erste Phase des
Wettbewerbs abgeschlossen. Mindestens 15 Arbeiten
werden vom Preisgericht für die 2. Phase ausgewählt.
Die Verfasser dieser Arbeiten werden dann aufgefordert,
ihr Konzept detaillierter auszuarbeiten.
Überörtliche Rechnungsprüfung
für die Jahre 2009-20014
Anfang des Jahres wurden durch die überörtliche
Rechnungsprüfung des Landratsamtes, die Bücher und
die Kasse geprüft. Diese überörtliche Prüfung der Kasse
durch die staatliche Rechnungsprüfungsstelle ergab
keine Beanstandungen. Ansonsten wurden kleinere
Punkte festgestellt, die aktualisiert und auf den Stand
gebracht werden. Eine Ausführung hierzu finden Sie
am Ende des Mitteilungsblattes im Sitzungsprotokoll
vom 27.07.2016. Ein Punkt, der beanstandet wurde,
sind die Preise unserer Feuerwehr-Abrechnungen. Hier
liegen wir unter den Pauschalsätzen des bayerischen
Gemeindetages. So sollten wir 24 Euro pro Stunde
bei einem ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden
abrechnen, wir liegen bei 20 Euro pro Stunde. Eine
Einsatzstunde HLF 20/16 sollte mit 143,15 Euro
berechnet werden, wir liegen bei 129,16 Euro. Pro
gefahren Kilometer sollten wir 99 Cent beim HLF in
Rechnung stellen.
Bauangelengenheiten
Der Gemeinderat genehmigt den Neubau eines
Einfamilienhauses mit Carport und Schuppen, Fl.Nr.
140/5 am Buchweg 5 in Denklingen.
Auch für den Wohnungseinbau in einem bestehenden
Landwirtschaftsgebäude, Tl.Nr. 21 an der VIA CLAUDIA
18, Epfach wird das Einvernehmen erteilt.
Der Gemeinderat gibt grünes Licht für den Neubau
eines Wohnhauses mit Carport auf der Fl.Nr. 1225/5, Am
Vogelherd 27a, in Denklingen.
Ebenfalls wird dem Abbruch eines Stallanbaues mit Silo
und Neubau von drei Garagen als Anbau unter einer
Tennenbrücke, Weihertalstraße 22, Dienhausen zugestimmt.
Gemeinderat Stefan Müller wurde bei der Abstimmung
ausgeschlossen, da er direkt persönlich betroffen ist.
Für die Erhöhung eines Zaunes auf 1,50 m auf der
Fl.Nr. 196/32 wurde eine isolierte Befreiung beantragt.
Entgegen der Festsetzungen im Bebauungsplan „Eichat“
darf ein 1,46 Meter hoher Zaun um ein Grundstück
stehen bleiben. Zumindest so lange, dort der Hund
„Roxy“ lebt. Darauf einigte sich der Gemeinderat und
genehmigte einen entsprechenden Antrag, um eine
gewisse Sicherheit für Passanten gewährleisten zu
können. Denn der Hund hatte einen Zeitungsjungen
gebissen, worauf die Gemeinde Denklingen einen
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7
AUS DER gEMEINDEVERWALTUNG
Maulkorbzwang für den Eurasier erlassen hatte. Dagegen
hatten die Besitzer geklagt. Schließlich einigten sich die
Gemeinde und die Besitzer darauf, das Grundstück mit
einem entsprechend hohen Zaun einzuzäunen, gegen
den es auch aus der Nachbarschaft bislang keine Klagen
gibt. Sollte „Roxy“ aber nicht mehr in der Familie leben,
muss der Zaun wieder zurückgebaut werden.
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“, welche die Errichtung
einer Stützmauer in Höhe von 0,85 m, eine Aufschüttung
von bis zu 0,85 m und eine Einfriedung von 1,60 m
vorsah, wurde abgelehnt. Der Bauausschuss hat sich
die Situation vor Ort angesehen und mehrheitlich
dem Gemeinderat empfohlen, diese Befreiung unter
Rücksichtname auf den Nachbarn abzulehnen. Die
Nachbarn hatten im Vorfeld die Bauaufsicht des
Landratsamtes angerufen, weil der Bebauungsplan nicht
eingehalten wird.
Ebenfalls wurde der Antrag einer Befreiung für eine
Mauer auf dem Fl.Nr. 1682/6 Gemarkung Denklingen –
Am Malfinger Steig 15 nicht erteilt.
Die Mitglieder des Gemeinderates stimmen der
Errichtung einer Wohnung in der bestehenden Tenne
durch einen Teilabbruch und Wiederaufbau – Fl.Nr. 144/7
Gemarkung Denklingen – Bahnhofstraße 1 zu.
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines
Werbeschildes – Fl.Nr. 144/3 Gemarkung Denklingen
– Bahnhofstraße 5 wurde seitens der Mitglieder des
Gemeinderates erteilt.
Die Bebaubarkeit der Flurstücke 209/5 und 209/6 der
Gemarkung Dienhausen stand auf der Tagesordnung.
Der Grundstückseigentümer würde gerne bauen.
Allerdings befindet sich das Grundstück im Außenbereich
und es besteht kein Baurecht. Das Landratsamt hat den
eingereichten Plan abgewiesen. Deshalb hat der Bauherr
erneut einen Antrag gestellt und möchte wissen, wie
dort Baurecht geschaffen werden kann.
Der Gemeinderat lehnte einen Bebauungsplan und eine
Einbeziehungssatzung in seiner letzten Sitzung ab und
verweist auf die Möglichkeit, einen Bauplatz im neuen
Wohnbaugebiet zu erwerben oder einen Antrag auf eine
privilegierte Betriebsleiterwohnung zu stellen.
Bekanntgabe aus nicht öffentlicher Sitzung
Die detaillierte Bekanntmachung aus nicht öffentlicher
Sitzung finden Sie im Sitzungsprotokoll vom 27.07.2016
am Ende des Mitteilungsblattes.
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august 2016
Hier ein Auszug in Kürze:
Es wurden die bestehenden Architekten- und
Ingenieurverträge für den Umbau und Erweiterung der
Mehrzweckhalle, die im Jahr 2013 geschlossen wurden,
gekündigt.
Es wurden folgende Verträge für das Bürger- und
Vereinszentrum geschlossen:
Architektenvertrag für Gebäude mit Köhler Architekten
aus Gauting.
Architektenvertrag für die Freianlagen mit dem Büro
Dobrzanski aus Penzberg.
Architektenvertrag für die Bauleitplanung mit Büro für
Städtebau, Herrn Rudolf Reiser, München.
Architektenvertrag für den Grünordnungsplan mit dem
Landschaftsarchitekturbüro Goslich, Dießen am Ammersee.
Über ein VOF-Verfahren (öffentliches, europaweites
Ausschreibungsverfahren) wurden aufgrund der
Ergebnisse folgende Büros für das Bürger- und
Vereinszentrum ausgewählt:
- Stich Ingenieure aus Peißenberg für Starkstromanlagen; Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, Förderanlagen (ohne Beleuchtung)
- Wimmer Ingenieure aus Neusäß für Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen; Wärmeversorgungsanlagen; Lufttechnische
Anlagen, Feuerlöschgeräte, Gebäudeautomation.
- Fast + Epp aus Darmstadt für Tragwerksplanung (Statik).
Die Verwaltung wurde beauftragt, ohne VOF-Verfahren
für folgende Planungsleistungen Verträge vorzubereiten:
- Küchentechnische Planung, Dipl.-Ing.(FH) Eck, Bad Tölz
- Funktionskonzept, HOGA München
- Brandschutzkonzept, Pätzold Sachverständige, Kempten
- Wärmeschutznachweis, Raum- und Bauakustik, Müller-
BBM GmbH, Planegg
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, Dipl.-
Ing. Fiedrich, Kaufbeuren
- Beleuchtungsanlagen (innen und außen) Tropp Lighting Design, Weilheim.
Für die Planung des neuen Trinkwasserbrunnes im Stubental
wurde das Büro Hydro Consult GmbH aus Augsburg beauftragt.
Für das Baugebiet „An der Obstwiese“ wurden
Ingenieurverträge für Verkehrsanlagen, Anlagen für die
Abwasserentsorgung, Anlagen für die Wasserversorgung
mit dem Büro Schenk & Lang aus Pürgen geschlossen.
Die newWAY GmbH, Herr Gröll aus Percha wurde erneut
für die Beratung im Bereich „Dorfladen“ beauftragt.
GEMEINDE DENKLINGEN ERHÄLT
FÖRDERBESCHEID FÜR BREITBANDAUSBAU
Im Rahmen des Förderprogrammes des Bundes erhielt die Gemeinde Denklingen am 06.07.2016
ihren Förderbescheid in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Mit diesem Geld soll ein Masterplan zum
Breitbandausbau in der Gemeinde erstellt werden. Seit Beginn des Bundesprogramms am
18. November 2015 konnten bereits 651 Förderanträge für Beratungsleistungen von Kommunen
und Landkreisen aus ganz Deutschland positiv verbeschieden werden. Hinzu kamen bereits 55
Bescheide für den Ausbau von Infrastrukturprojekten.
Am Mittwoch, den 06.07.2016 erhielt die Gemeinde
Denklingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister
Michael Kießling, persönlich von Bundesminister
Alexander Dobrindt den Förderbescheid.
Mit dem Bundesförderprogramm sollen unterversorgte
Gebiete einen Netzzugang von mindestens 50
Mbit pro Sekunde erhalten. Der Netzausbau wird
technologieneutral gefördert.
Die Gemeinde Denklingen nimmt auch am zweiten
Förderprogramm zum Breitbandausbau des Freistaates
Bayern teil. Durch diese Förderung werden Dienhausen,
Menhofen und einige Weiler mit Glasfaser bis zum
Grundstück erschlossen.
Da in den Ortsteilen Denklingen und Epfach eine
relativ gute Internetversorgung vorhanden ist, können
diese Ortsteile noch nicht mit Glasfaser bis an die
Grundstücksgrenze erschlossen werden.
Im Rahmen von Straßenbauarbeiten sollen aber gleich
geeignete Leerrohre mit verlegt werden. Hierzu ist eine
Planung notwendig. Der nun durch den Bund geförderte
Masterplan umfasst die Gemeinde Denklingen. Mit
seiner Hilfe können bei anstehenden Straßenbauarbeiten
entsprechende Vorkehrungen für eine spätere
Erschließung mit Glasfaser getroffen werden.
Daran, dass eine gute Internetversorgung in Zukunft
wichtig sein wird, lässt Dobrindt keinen Zweifel und
steigert die Investitionen in Breitbandausbau.
Minister Dobrindt erhöht das Bundesförderprogramm
mit zusätzlichen neuen Haushaltsmitteln:
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt und Michael Kießling
bei der Übergabe des Förderbescheides
Dobrindt: „Wir investieren in die Entwicklung
der Gigabit-Gesellschaft. Wir erhöhen das
Bundesförderprogramm für den flächendeckenden
Ausbau der schnellen Netze um 1,3 Milliarden Euro.
Damit stehen insgesamt 4 Milliarden Euro im BMVI für
das schnelle Internet zur Verfügung.“
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AUS DER gEMEINDEVERWALTUNG
Orts- und Zeitgeschichte
250 Jahre Wahrzeichen von Denklingen
„Einer, der in der Baukunst vorzüglich ist“
Seit nunmehr 250 Jahren steht sie als Wahrzeichen
des Dorfes und des oberen Fuchstals, weithin sichtbar
am Auslauf eines Altmoränenzuges, hoch über
Denklingen: Die katholische Pfarrkirche St. Michael.
Erbauer war der aus Unterpinswang in Tirol, unweit von
Füssen, stammende Baumeister Franz Xaver Kleinhans,
der vor 240 Jahren, am 15. August 1776, im Alter von
76 Jahren in seiner Heimatgemeinde verstorben ist.
Kleinhans, der zu den maßgeblichen Persönlichkeiten
in der Geschichte der Rokokoarchitektur im damaligen
Hochstift Augsburg gehört, hat von 1732 bis 1767 im
Bistum Augsburg an 22 Kirchen als Planer und/oder
Restaurator gewirkt und als Baumeister 9 Kirchen
erbaut.
Am 21. September 1765 wurde ihm, der in der Baukunst vorzüglich ist, wie es in den Ordinariatsakten
heißt, der Bau der Denklinger Pfarrkirche übertragen.
Dabei handelt es sich um seinen letzten Kirchenbau in
seinem Lebenswerk. In den Jahren 1767/1769 baute er
zwar noch die Kirche in ERBACH bei Ulm, aber deren
Baupläne lagen bereits seit dem Jahre 1754 vor.
Jedoch nicht nur sakrale Bauten waren sein Metier.
Daneben hat er zahlreiche weltliche Bauwerke und
phantasievolle Türme in einem eigenen Stil geplant,
erbaut oder renoviert. Insgesamt 86 Gewerke werden
ihm zugeordnet.
Foto Christian Rudnik
Wer mehr über ihn und seine Werke erfahren will,
warum auf der Denklinger Gründertafel als sein
Vorname „Johannes“ und nicht „Franz Xaver “ steht
und wie es zum Kirchenbau kam, hat dazu ab 14.
August in einer Dokumentation, die im Portal auf der
Nordseite der Kirche ausgestellt ist, Gelegenheit.
Damit soll auch auf das Festwochenende am
02. Oktober eingestimmt werden, wo das 250-jährige
Jubiläum der Kirche begangen wird.
Ortschronist
Paul JÖRG
Die katholische Pfarrkirche „St. Michael“. Seit nunmehr 250 Jahren
steht sie auf einer Anhöhe über Denklingen. Foto Christian Rudnik
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august 2016
Mittelschule Fuchstal - Besuch aus Korea
Bläserklassen der Grundschulen aus Denklingen und Fuchstal treffen
Südkoreanisches Jugendblasorcher
Ein besonderes Konzert fand am Dienstag, 26. Juli in der
Mittelschule Fuchstal statt: Mit dem Gwangyang Youth
Orchestra kam ein fernöstliches Jugendblasorchester ins
Fuchstal. Mit von der Partie war auch die Bläserklasse
der Grundschule Denklingen unter der Leitung von
Karin Schönberger, die gemeinsam mit der Bläserklasse
der Grundschule Fuchstal ein großes Orchester bildete
und die weitgereisten südkoreanischen Kinder in der
Fuchstalhalle musikalisch begrüßten.
Der Besuch des südkoreanischen Jugendblasorchesters
ist der erste Schritt eines Jugendaustausches des
Bayerischen Blasmusikverbandes (BBMV) mit dem
südkoreanischen Blasmusikverband. „Dass in Fernost
so viel und so intensiv Blasmusik gemacht wird, ist
hierzulande kaum bekannt“, weiß Andreas Horber
aus Denklingen, der als BBMV-Geschäftsführer den
Jugendaustausch der bayerischen und südkoreanischen
Orchester koordiniert. „Umso schöner ist es, dass wir
hier einen Beitrag zum gegenseitigen Kennenlernen und
zur interkontinentalen Völkerverständigung leisten können“.
Damit der Austausch nicht nur auf das Musikalische
begrenzt blieb, haben die beiden Bürgermeister Michael
Kießling und Erwin Karg alle Kinder zum gemeinsamen
Mittagessen in die Schulmensa der Mittelschule Fuchstal
eingeladen. Danach ging es für die koreanischen
Kinder zu verschiedenen Workshops. So konnten die
koreanischen Kinder in der Schulküche bayerische
Kochkünste erlernen, in der Bäckerei Pfatischer in
Unterdiessen selbst Brezenbacken oder sich in der
Schule an bayerischen Volkstänzen versuchen.
Auftritt der Bläserklasse Denklingen bei der Begrüßung
der koreanischen Kinder
Musikalisch überzeugen konnten die 52 Kinder und
Jugendlichen des Gwangyang Jugendorchesters, die
neben internationaler Blasmusikliteratur auch die
„Fanfare of Korea“ und das berühmte koreanische
Volkslied „Arirang“ präsentierten. Bewegend war der
Vortrag von Mozarts „Ave Maria“, das sie den Opfern
des Amoklaufs von München widmeten.
Blasmusik hat an der Gwangyangjecheol Primary School
eine große Tradition: Schon vor 30 Jahren wurde dort ein
Blasorchester ins Leben gerufen, um den Kindern bereits
im Alter zwischen neun und elf Jahren den Kontakt
mit der Blasmusik zu ermöglichen. Seit damals spielen
jährlich etwa 80 bis 90 Kinder in diesem Orchester.
Im Rahmen seiner Wettbewerbstätigkeit konnte das
Orchester bei verschiedenen Festivalteilnahmen
bereits 20 erste Preise gewinnen, hat schon sechs
Mal an internationalen Musikfestivals teilgenommen
und war sogar schon bei einem internationalen
Jugendblasorchesterwettbewerb in Rostock zu Gast.
Das Orchester steht seit 20 Jahren unter der Leitung
von Paeng Kee-Won, der auch über 15 Jahre lang ein
Sinfonieorchester in der südkoreanischen Hauptstadt
Seoul leitete und als Berater des südkoreanischen
Blasmusikverbandes fungiert.
Andreas Horber
Geschäftsführer
Bayerischer Blasmusikverband e.V.
august 2016
11
Bekanntmachung anderer stellen
Stadtradeln 2016 – Radeln
für ein gutes Klima
Denklingen und Epfach waren sehr erfolgreich. Auch in diesem Jahr waren die Radler aus
Denklingen und Epfach beim Stadtradeln 2016 vorne mit dabei.
Unter dem Motto „Radeln für ein gutes Klima“ wurde die
Aktion Stadtradeln im Landkreis Landsberg vom 19.06.
bis 09.07.2016 durchgeführt.
Alle 31 Landkreisgemeinden haben teilgenommen und
die Radlerinnen und Radler haben insgesamt 501.972
km erradelt und somit 71.254 kg CO2 eingespart. 2.430
Teilnehmer in 152 Teams waren im Landkreis unterwegs.
In der Kategorie „Teams (Kilometer absolut)“ belegte
Epfach mit 12.061 km den fünften Platz.
Mit 30.335 km erreichte die Gemeinde Denklingen,
in der Kategorie „Fahrradaktivste Kommune mit den
absolut meisten Radkilometer den fünften Rang.
Ebenfalls entfiel der fünften Platz auf die „Fahrradaktivste
Kommune mit den meisten Radkilometer pro Einwohner“
auf Denklingen.
Bundesweit belegt die Gemeinde den Platz 8 in dieser Kategorie.
In der Vereinswertung „Fahrradaktivster Sport- bzw.
Schützenverein mit den meisten Radkilometer“ belegte
der VFL Denklingen den zweiten Platz und erhält dafür
von der Sparkasse Landsberg eine Spende über 300 Euro
für die Jugendarbeit.
Herzlichen Dank an alle aktiven Radlerinnen und Radler
die teilgenommen und ein besonderer Dank an Rudolf
Kößl, der als Koordinator für die Gemeinde Denklingen
fungierte.
Preisübergabe im Landratsamt Landsberg
v.l. Rainer Mahl, Rudolf Kößl, Michael Kießling
12
august 2016
Platzierung Teams (Kilometer absolut)
Platzierung Fahrradaktivste Kommune absolut
Preisübergabe im Landratsamt Landsberg
v.l. Rainer Mahl, Manfred Rambach, Michael Kießling
Bekanntmachung
über die Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen
Beteiligung der Bürger bei der Aufstellung eines
Bebauungsplanes (§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch)
Der Gemeinderat hat am 16.12.2015 die Aufstellung
eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne von § 30
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet mit dem
Namen „Südlich der Epfacher Straße“ beschlossen.
Das diesbezügliche Gebiet im Bereich südlich des
Epfacher Weges und östlich der Bahnlinie für die
Flurstücke 2524 und 2522 sowie für einen Teilbereich der
Wegegrundstücke 2523 und 2525 und der Kreisstraße LL 16
(alles Gemarkung Denklingen) ist nachfolgend farbig
dargestellt:
Es ist beabsichtigt, ein Gewerbegebiet zuzulassen.
Mit den Planungsarbeiten wurde das Architekturbüro
Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München beauftragt.
Ein Planungskonzept liegt vor.
Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in Darlegungsunterlagen bei der Verwaltung der Gemeinde Denklingen,
Hauptstraße 23, Zimmernummer 5 wird hingewiesen.
Diese Möglichkeit besteht während unserer Dienststunden
(Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr, Mo. + Di. 14:00 – 16:00 Uhr
und Do. 14:00 – 18:00 Uhr) oder nach Vereinbarung bis
einschließlich 18.08.2016.
Die Gemeindeverwaltung ist nicht barrierefrei erreichbar.
Kontaktieren Sie uns unter 08243-9601-0 und wir werden
eine Lösung finden, wie wir Ihnen die Unterlagen zur Verfügung stellen können.
Wir weisen auf die Gelegenheit der Äußerung und der
Erörterung hin.
Fundamt
Beim Fundamt der Gemeinde Denklingen wurde folgendes abgegeben:
1 Ring
1 Akkuschrauber
1 Schirm
1 Schlüsselbund
Die rechtmäßigen Eigentümer dieser Fundgegenstände
können sich bei der Gemeinde Denklingen melden.
august 2016
13
Bekanntmachung anderer stellen
Bekanntmachung
über die Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen
Beteiligung der Bürger bei der Aufstellung eines
Bebauungsplanes (§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch)
Der Gemeinderat hat am 27.07.2016 die Aufstellung eines
qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet mit dem Namen
„Bürger- und Vereinszentrum“ beschlossen.
Das diesbezügliche Gebiet im Bereich südöstlich des
historischen Ortskerns in Denklingen ist nachfolgend farbig
dargestellt:
Kontaktieren Sie uns unter 08243-9601-0 und wir werden
eine Lösung finden, wie wir Ihnen die Unterlagen zur Verfügung stellen können. Wir weisen auf die Gelegenheit
der Äußerung und der Erörterung hin.
Einladung zum
Kreisseniorennachmittag
Es ist beabsichtigt eine Gemeinbedarfsfläche inkl.
Sondergebiet „Bürger- und Vereinszentrum“ zu schaffen,
die für Bürgerinnen und Bürger ein wichtiger Treffpunkt
sein soll, an dem die Gemeinschaft gestärkt wird, an dem
man sich gerne trifft und kennenlernt, aber auch Feste feiern kann.
Mit den Planungsarbeiten wurde das Architekturbüro
Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München beauftragt.
Ein Planungskonzept liegt vor. Auf die Möglichkeit der
Einsichtnahme in Darlegungsunterlagen bei der Verwaltung der Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, Zimmernummer 5 wird hingewiesen.
Diese Möglichkeit besteht während unserer Dienststunden
(Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr, Mo. + Di. 14:00 – 16:00 Uhr
und Do. 14:00 – 18:00 Uhr) oder nach Vereinbarung bis
einschließlich 08.09.2016. Die Gemeindeverwaltung ist
nicht barrierefrei erreichbar.
14
august 2016
Die Musikkapelle Obermeitingen feiert vom 12.08.2016
bis 15.08.2016 ihr 30-jähriges Jubiläum im Rahmen
des 45. Bezirksmusikfestes und richtet dabei auch den
Kreisseniorennachmittag 2016 aus.
Wir laden die Seniorinnen und Senioren der Gemeinde
Denklingen zum Kreisseniorennachmittag des
Landkreises Landsberg am Lech
am Freitag, den 12.08.2016
in das Festzelt in Obermeitingen
herzlich ein.
Musikalisch begleitet wird der Nachmittag u.a. von der
Ü-50-Kapelle. Die Gemeinde Denklingen übernimmt die
Kosten für Speisen und Getränke.
Abfahrtszeiten mit dem Bus:
12.00 Uhr – Epfach, bei der Raiffeisenbank
12.15 Uhr – Denklingen, am Kriegerdenkmal
Wir bitten um schnellstmögliche Anmeldung bei der
Gemeindeverwaltung Denklingen - Tel.Nr. 08243/96010.
oldtimer-rally
denklingen
Oldtimer-Rally zieht
zieht durch
durch Denklingen
august 2016
15
Bekanntmachung anderer stellen
Schulbusplan Schulverband Fuchstal - Rott
Schuljahr 2016/2017
Stand: 22.07.2016
Linie 22 RVO (www.lvg-bus.de)
Bus 2 Meier
Bus 3 (Kleinbus) Meier
ab
Früh
Zubringer M-Zug Rott
ab
U 1
Linie 22 RVO (genaue Zeiten Fahrplan LVG entnehmen)
Unterdießen
Oberdießen
Asch
Leeder
Denklingen
6
6
6
6
6
36
38
42
44
50
7 06
Epfach
Forchau
Kinsau Umstieg in Bus(Rehm) MS Rott
7 08
an 7 13
Römerkessel
Seestall
Dornstetten
Unterdießen Gewerbegebiet
Unterdießen Schule
Oberdießen
Asch Schule (Zustieg Grundschüler
7
7
7
7
7
7
12
20
25
30
33
35
7 40
U D)
7 45
Unterdießen Schule(nur Ausstieg)
Mittelschule
750
Leeder GS
an 7 54
Seestall (M-Zug Rott Umstieg
RVO in
6 38
Leeder Süd)
Lustberghof
Dienhausen
Denklingen GS
Engratshofen
6
7
7
7
U 0
55
05
12
20
Welden
7 25
Leeder
Fuchstal MS
7 30
7 35
an
U 1
Diese Angaben beruhen auf dem
Fahrplan der LVG (www.lvg-bus.de).
Änderungen möglich.
7 20
Vilgertshofen (Kleinbus Rehm)
Für Schüler der MS-Fuchstal
ab
Thaining Untergasse
Issing
Pflugdorf
Stadl
Mundraching
Fuchstal MS
7 30
7 35
7 38
7 42
7 45
an 7 55
Bus 1 Meier
Mittag
11 00
12 00
13 00
Nachmittag
16
Unterdießen Schule
Oberdießen
Asch GS
Fuchstal MS
Denklingen
Epfach
Forchau
ab 11
11
11
11
11
11
an 11
15
18
23
25
35
43
45
Leeder GS
ab 11 23
Fuchstal MS
11 25
Asch
11 28
Oberdießen
11 31
Unterdießen Kindergarten
11 35
Unterdießen Gewerbegebiet
11 37
Dornstetten
11 40
Seestall
11 45
Römerkessel
an 11 48
Unterdießen Schule
Oberdießen
Asch GS
Fuchstal MS
Denklingen
Epfach
Forchau
ab 12
12
12
12
12
12
an 12
10
13
18
20
30
38
40
Leeder GS
ab 12 18
Fuchstal MS
12 20
Asch
12 23
Oberdießen
12 26
Unterdießen Kindergarten
12 30
Unterdießen Gewerbegebiet
12 32
Dornstetten
12 35
Seestall
12 40
Römerkessel
an 12 43
Unterdießen Schule
Oberdießen
Asch GS
Fuchstal MS
U
Denklingen GS
Epfach
Forchau
Kinsau
Apfeldorf
Rott
Apfeldorfhausen
ab 12
12
13
13
13
13
13
13
13
13
an 13
55
58
03
05
15
23
25
30
32
35
45
Leeder GS
ab 13 03
Fuchstal MS
13 05
Asch
13 08
Oberdießen
13 11
Unterdießen Kindergarten
13 15
Unterdießen Gewerbegebiet
13 18
Dornstetten
13 20
Seestall
13 25
Römerkessel
13 28
Lechmühlen
13 33
Mundraching
13 35
Stadl Kindergarten
13 40
Pflugdorf Ost und West
13 42
Thaining Untergasse
13 48
Issing Mitte
13 53
Ludenhausen
13 58
Reichling
14 05
Vilgertshofen
an 14 08
2
Tour im w öchentlichen Wechsel (vgl.
Anmerkung)
Anm erkung:
Den Schülern steht es frei, das Angebot der RVO
zu nutzen (auf eigene Kosten). Dies kann im
Einzelfall, im Vergleich zum Schulbus, zu
erheblich reduzierten Aufenthaltszeiten bzw.
Busfahrzeiten führen.
august 2016
Fuchstal MS
Oberdießen
Unterdießen
Dornstetten
Seestall
Römerkessel/Lechmühlen
Mundraching
Stadl Kindergarten
Pflugdorf
Thaining Untergasse
Issing Mitte
Hochreiten
Ludenhausen
Reichling
Rott
Apfeldorf
Kinsau West
Forchau
Epfach Raiffeisen
Denklingen Schule
Dienhausen
Welden
Fuchstal MS
Leeder
(nur Grundschüler)
W elden, W interzach, Engratshofen
Denklingen GS
Dienhausen
Denklingen GS
Neuhof, Römerau, Gasthof -Gut,Lechblick
Fuchstal MS
Leeder
(nur Grundschüler)
W elden, W interzach, Engratshofen
Denklingen GS
Dienhausen
Denklingen GS
Neuhof, Römerau, Gasthof -Gut,Lechblick
Fuchstal MS
Leeder
W elden, W interzach, Engratshofen
Denklingen GS
Dienhausen
Denklingen GS
Neuhof, Römerau, Gasthof -Gut,Lechblick
ab 11
11
11
11
11
11
an 11
25
28
35
40
45
50
55
ab 12
12
12
12
12
12
an 12
20
23
30
35
40
45
50
ab 13
13
13
13
13
13
an 13
05
08
15
25
30
35
40
U 0
Umstieg der Mittelschüler aus Dienhausen in den
Bus (Rehm) zur Hauptschule
ab 15 47
U 2
Umstieg der Mittelschüler nach Dienhausen in
den Linienbus der RVO
Hinw eis:
Der Fahrplan kann während den ersten
Schulwochen den Gegebenheiten angepasst
werden. Zudem w ird ausdrücklich darauf
hingw iesen, dass die RVO auch im laufenden
Schuljahr noch in die Beförderung
m iteingebunden w erden kann.
an
Rehm 2016_17
Schulbusplan Schulverband Fuchstal - Rott
Schuljahr 2016/2017
Stand: 22.07.2016
Bus 1 Rehm
Bus 2 Rehm
ab
Früh
Bus 3 Rehm
ab
ab
7 05
7 07
7 18
7 20
Stadl
Pflugdorf
Thaining Untergasse
Issing
Ludenhausen, Alte Schule
6 55
700
7 05
7 10
7 13
Reichlingsried
Reichling Kirche
Reichling Raiba
M S Rott
6
7
7
7
Unterdießen, Fuchstal, Denklingen für MZug Rott - aus Linie 22 RVO)
7 25
MS Rott (Zustieg alle Schüler aus Bus
7 18
Pessenhausen
7 15
Apfeldorf
Riedhof
MS Rott
7 30
7 33
7 35
Apfeldorf, ggf. -hausen
Kinsau
Forchau
Epfach
7
7
7
7
Gimmenhausen
Ludenhausen/Siedlung
Ludenhausen/Happberger
Reichlingsried
7
7
7
7
Fuchstal Mittelschule
7 43
Reichling/Rees
7 29
Denklingen Schule
7 50
Reichling/Kirche
7 32
7 57
Reichling/Raiba
Mundraching
Lechblick
Epfach
Forchau
Kinsau (Zustieg Schüler aus
an
3 für M-Zug Fuchstal)
Zustieg alle
Fuchstal Mittelschule
an
20
25
32
35
58
03
05
10
20
22
24
27
7 35
Kromerhof / Irmenhof
MS Rott
7 38
an 7 45
ab
Mittag
13 00
MS Rott
Riedhof
Apfeldorf
Kinsau
Forchau
Epfach
Denklingen
Leeder
Asch
Oberdießen
Unterdießen
Seestall
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
13
06
13
15
20
22
25
30
33
36
39
42
50
Umsteigen an der Mittelschule Fuchstal
in Bus Linie 22 bzw. 221 nach
Denklingen bzw. W elden
an
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Zeitraum: 14.9. – 30.11.2016
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august 2016
17
Bekanntmachung anderer stellen
BRK-Blutspendedienst
Krebspatienten brauchen Ihre Blutspende – auch im Sommerurlaub
Die heutige Medizin ist ohne Blutspenden praktisch
nicht mehr möglich. Das meiste Spenderblut wird
benötigt, um Krebspatienten zu versorgen – zum einen
bei Operationen, zum anderen z.B. für die
Therapiebehandlung von Leukämie-Erkrankten.
Damit Tausende Krebspatienten in Bayern die notwendige Therapie erhalten, führt der Blutspendedienst des
Bayerischen Roten Kreuzes jedes Jahr etwa 5.400 Blutspendetermine durch, Tendenz steigend. Viele Operationen, Transplantationen und die Therapie von Patienten
mit Knochenmarkerkrankungen sind nur dank moderner
Transfusionsmedizin möglich, bei der unterschiedliche
Blutprodukte zum Einsatz kommen. Täglich benötigt der
Blutspendedienst 2.400 Spender, um die Versorgung der
bayerischen Kliniken und Praxen sicherstellen zu können.
In der Krebsbehandlung wird der lebensrettende Saft
sowohl bei operativen Eingriffen eingesetzt, etwa bei der
Entfernung von Gewebetumoren, zudem auch bei der
Therapie von schweren Knochenmarkerkrankungen.
Während der Behandlung kann das Knochenmark der
Patienten rote Blutkörperchen nicht mehr in dem Maße
bilden, wie es der Körper benötigt. Deshalb sind an
Leukämie Erkrankte auf Blutspenden dringend angewiesen. Patienten mit Magen- und Darmkrankheiten sowie
Herz-Kreislauf-Erkrankungen benötigen zusammen mehr
als 32 Prozent des gespendeten Blutes. Verletzten aus
Unfällen werden durchschnittlich zwölf Prozent verabreicht, daneben brauchen Leber- und Nierenpatienten
sechs Prozent der Gesamtmenge. Ein Teil des gespendeten
Blutplasmas geht an Pharmaunternehmen, die daraus
Medikamente zur Behandlung gegen Blutungs- und
Immundefekterkrankungen sowie Eiweißmangel herstellen.
Folgende Blutspendetermin finden im Landkreis
Landsberg im August statt.
Dienstag, 09.08.2016, Reichling
16:00 – 20:00 Uhr
Mehrzweckhalle, Keltenstr. 20
Die katholische Pfarrkirche „St. Michael“. Seit nunmehr 250 Jahren steht sie auf einer Anhöhe über Denklingen.
18
august 2016
impressionen ballonfahrt
Ballonfahrt über Epfach
Impressionen bei einer Ballonfahrt über Epfach - Fotos Anita Gropp
august 2016
19
Bekanntmachung anderer stellen
fahrräder gesucht
Liebe Denklinger,
unsere Flüchtlinge im Pfarrhof benötigen dringend noch
einige Fahrräder, damit wirklich alle mobil sind und zum
Einkaufen oder auch nach Landsberg fahren können. Im
Moment teilen sich zwei Leute ein Radl. Und Busfahren
ist auch sehr teuer, wenn überhaupt ein Bus fährt.
Wer hat noch ein übriges Fahrrad? Es müssen keine
Super-Mountain-Bikes o.ä. sein, es sind alle Räder
willkommen.
20
august 2016
Nicht verkehrstüchtige Radl werden entsprechend
hergerichtet und dann erst an die Flüchtlinge
ausgegeben.
Die Fahrräder werden bei Bedarf auch abgeholt.
Bitte meldet Euch bei Pius Preisinger, Tel. 08243/3929,
oder Isolde Koukal, Tel. 08243/961978.
Herzlichen Dank!
Momentaufnahme
…. man muss sich nur zu helfen wissen,
dachte sich wohl diese Elster, die bei einem
überraschenden Regenschauer unter dem Kamindach
eines Hauses vor den Unbilden des Wetters Schutz suchte.
Leider dauerte das wechselhafte Wetter mit zum Teil
ergiebigen Regenfällen auch bis weit in den Monat Juli
hinein noch an.
Text und Foto:
Paul Jörg
august 2016
21
Bekanntmachung anderer stellen
22
august 2016
august 2016
23
seiten der vereine
Ferienprogramm 2016
Das filmende Ferienprogramm
Fahrt in die Bavaria Filmstadt
Legoland-Fahrt 2016
Beschreibung:
Zusammen geht es in die Bavaria Filmstadt bei München.
Dort nehmen wir an einer Führung teil und werden dann
unseren eigenen Film drehen!
Beschreibung:
Wir fahren einen Tag mit Kindern (6 – 12 Jahre) in das
Legoland in Günzburg und werden dort ein Fahrgeschäft
nach dem anderen fahren.
Datum: 16.08.2016
Abfahrt: Schongau, Bahnhof: 07.00 Uhr
Denklingen, Maibaum: 07.30 Uhr
Landsberg am Lech, Bahnhof: 08.00 Uhr
Rückkehr gegen 19.00 Uhr
Datum: 01.09.2016
Abfahrt: Schongau, Bahnhof: 08.00 Uhr
Denklingen, Maibaum: 08.30 Uhr
Landsberg am Lech, Bahnhof: 09.00 Uhr
Rückkehr gegen 19.00 Uhr
Anmeldeschluss: 11.08.2016
Kosten: 39.00 €
für Teilnehmer von 7 bis 13 Jahre - max. 40 Teilnehmer
Anmeldeschluss: 25.08.2016
Kosten: 35,00 €
für Teilnehmer von 6 bis 12 Jahre - max. 40 Teilnehmer
Anmeldung bei: VCP Stamm Lechrain - Stephan Albrecht
Am Weiher 5
86920 Denklingen
T. 01522/6683974
[email protected]
Anmeldung bei: VCP Stamm Lechrain - Stephan Albrecht
Am Weiher 5
86920 Denklingen
T. 01522/6683974
[email protected]
präsentiert den
Europameister der Ballonkünstler
Comedy-Weltmeister der Straßenzauberer
Tobi van Deisner
Am: 13.November 2016
Um: 19 Uhr
Wo: Mehrzweckhalle
Kartenvorverkauf ab Oktober 2016
24
august 2016
Veteranenverein Denklingen
Vereinsausflug am 17. September 2016
Armeemuseum – Kloster Weltenburg - Kelheim
Wir laden alle Mitglieder und Interessierten herzlich ein am Samstag,
dem 17. September 2016, an unserem Ausflug teilzunehmen.
Armeemuseum
Am Vormittag besuchen wir das Bayerische Armeemuseum in
Ingolstadt. Dort erhalten wir einen Überblick über die Entwicklung des Heerwesens vom
späten Mittelalter bis zum Ersten Weltkrieg. Den Schwerpunkt bildet dabei die
Bayerische Armee.
Kloster Weltenburg
Zum Mittagessen fahren wir in das älteste Kloster Bayerns, in
die Benediktinerabtei Weltenburg. Bevor wir Weltenburg mit dem Schiff in Richtung
Kelheim verlassen, haben wir noch die Möglichkeit zur Besichtigung der barocken
Klosteranlage mit der Klosterkirche.
Kelheim An Bord der Kelheimer Weißen Flotte genießen wir auf der Fahrt nach
Kelheim die Naturschönheit des Donaudurchbruchs. In Kelheim hat jeder Zeit zur freien
Verfügung, welche zur Besichtigung der Altstadt und zum Nachmittagskaffee genutzt
werden kann. Alternativ hierzu kann, wer möchte, die Befreiungshalle oberhalb der Stadt
besichtigen. Diese kann bequem mit der Ludwigsbahn erreicht werden.
 Abfahrt am Kriegerdenkmal:
07.30 Uhr
 Rückkehr nach Denklingen:
gegen 20.00 Uhr
 Fahrpreis (incl. Busfahrt, Brotzeit, Eintritt):
33,- Euro
zzgl. Schifffahrt Donau:
6,- Euro
Der Verein bittet um umgehende Anmeldung wegen Busreservierung
beim 1. Vorstand Andreas Braunegger unter Tel. (0 82 43) 31 97.
august 2016
25
seiten der vereine
Epfacher Radlfreunde wieder auf Tour
Zu einer Drei – Tages Tour durch Oberbayern
starteten 20 Teilnehmer im Alter zwischen 32 und 66
Jahren, darunter 3 Frauen, von Epfach über Peiting,
Echelsbacher Brücke, Bad Kohlgrub, Grafenaschau
nach Eschenlohe. Nach einer verdienten Pause wartete
mit der Auffahrt zum Eschenlainetal die größte
Herausforderung des ersten Tages, der mit der Abfahrt
zum Walchensee ein versöhnliches Ende fand. Ein
schöner Sommerabend in einem Hotel direkt am See
entschädigte die Teilnehmer für die Strapazen dieser 1.
Etappe. Nach dem gemeinsamen Frühstück und dem
täglichen Reisegebet standen am 2. Tag den Teilnehmern
2 Alternativen zur Verfügung, die beide landschaftlich
reizvoll waren. Einige Teilnehmer fuhren am Südufer des
Walchensees in die Jachenau und dann ca. 200 hm über
das Röhrmoostal zum Isarradlweg bei Wegscheid. Der
andere Teil radelte nach Wallgau und von dort auf dem
Isarradlweg über Vorderriß, Fall zum Sylvensteinstausee,
mit dem der natürliche Flusslauf der Isar vorläufig endet.
Über Lenggries ging es für beide Gruppen weiter an
der grünen Isar entlang über Bad Tölz, Geretsried zum
Ziel der 2. Etappe Wolfratshausen. Leider begann es
auf dieser Etappe ab Mittag zu regnen, aufgrund der
milden Temperaturen, guter Regenkleidung und den
herrlichen Isarauen mit Schwänen und ihren Jungen auf
dem Radlweg wurde auch dieser Tag zu einem schönen
Radlererlebnis.
26
august 2016
Nach dem gemeinsamen Abendessen ging die Truppe
noch in eine Kneipe, wo an einer Leinwand das
spannende EM – Viertelfinalspiel Deutschland – Italien
angeschaut und begossen wurde. Der 3. Tag nach einer
kurzen Nacht führte die Teilnehmer zuerst an der Loisach
entlang nach Achmühle, dann ca. 100 hm nach Bolzwang
hinauf und über das Schloss Oberambach nach Ambach
am Ostufer des Starnberger Sees. Am Ufer des Sees
entlang bis nach Seeshaupt und dann über Weilheim,
Wessobrunn ging es wieder an den Ausgangsort zurück,
wo die Teilnehmer am frühen Nachmittag alle gesund
und ohne größere Pannen eintrafen. Bei der gesamten
Tour waren ca. 2.500 hm zu überwinden, die Wegstrecke
betrug 240 km.
Für die Tourplanung mit dem entsprechenden
Kartenmaterial sorgte Markus Jocher, die Organisation
hatte Toni Draxl übernommen.
Die Tour fiel auch in den Zeitraum der Aktion „ Stadtradeln „,
an der sich die Epfacher Radlfreunde wieder beteiligten.
Insgesamt 12.061 km radelten 27 Epfacher in den 3
Wochen, wovon ca. 4.500 km auf die vorgenannte
Oberbayerntour entfielen, so die Auswertung von
Abteilungsleiter und Koordinator Manfred Rambach.
1. Karate-Dojo-Altenstadt/Obb. e.V.
Auch in diesem Jahr fand kurz vor den Sommerferien die Gürtelprüfung
des 1. Karate-Dojo-Altenstadt/Obb. e.V. in Epfach statt
Schon beim gemeinsamen Aufwärmen mit den
Erwachsenen konnte man bei den Kindern merken,
dass es für sie ein ganz besonderer Tag war, aber die
Anspannung gehört einfach dazu.
Nach Kyu-Graden (Gürtelklassen) gestaffelt absolvierten 12
Kinder und 4 Erwachsene nacheinander die Prüfung. Dieses
Für alle Interessierten bietet der Verein einen KINDER/
ERWACHSENEN-ANFÄNGERKURS an, der auch den
Eltern die Möglichkeit geben soll gemeinsam mit Ihrem
Sprößling zu trainieren.
Dieser findet statt vom 12.9. – 9.12.2016 und zwar bis
zu dreimal wöchentlich, und endet dann mit der Prüfung
zum Weißgurt. (wobei 2x pro Woche schon fleißig wäre,
so Dojoleiter Mike Croll). Aber immerhin haben durch
den 3. Trainingstag auch alle Vielbeschäftigten mal die
Möglichkeit zu improvisieren.
Trainingsorte : Issing 1700-1800 Montags
Epfach 1800-1900 Dienstags+Freitags
Genauere Infos unter
www.karate-dojo-altenstadt.de // 0157-34368767
Auf zahlreiche Teilnahme freut sich das DOJO.
Jahr eher eine geringere Anzahl, aber einige kamen dieses Jahr
nicht durch die 8 Wochen dauernde Prüfungsvorbereitung und
haben somit im Dezember die nächste Chance.
Nach der Gratulation und Urkunden-Übergabe durch
den Prüfer Mike Croll (5.Dan Shotokan-Karate) wurde
den Prüflingen von allen Vereinskameraden gratuliert.
Im Anschluß wurde dann noch lange gefeiert, denn
andere fleißige Karatekas hatten parallel zur Prüfung
unser Sommerfest vorbereitet und nun konnten sich alle
bei Grillgut, Salat u.a. stärken.
Neue Vorstandschaft
der Landjugend
Denklingen
Herzlichen Glückwunsch an:
Tabea, Joshua, Max und Tim (weiß-gelb); Antonia,
Leni, David, Jürgen (gelb); Jasna (gelb-orange); Marius
(orange); Samira, Ben und Lucas (orange-grün); Gitti
(braun - 3. Kyu); Christine und Peter (braun - 1. Kyu).
Zu sehen ist v. l. Ludwig Kirchbichler, Ulrich Preisinger,
Stefan Sanktjohanser, Franz Ruile.
unten v. li. Matthias Bauer, Daniela Schleich, Sophia
Braunegger, Christina Hafenmayr und Tobias Schelkle.
august 2016
27
seiten der vereine
FF Denklingen besucht die Grundschule
Schulunterricht mal anders!
„Es brennt“- das dachte vielleicht der ein oder
andere Schüler der Grundschule Denklingen, als das
Feuerwehrauto auf den Schulhof fuhr.
Es konnte jedoch schnell Entwarnung gegeben werden,
denn wie jedes Jahr durfte die dritte Klasse im Rahmen
des Faches HSU (Heimat- und Sachunterricht) die
Feuerwehr besichtigen nur diesjährig eben direkt vor Ort
und nicht am Feuerwehrgerätehaus.
Da der Besuch im vergangen Jahr ausgefallen war, kam
die vierte Klasse auch noch dazu.
Die Aufregung war bei allen Schülern riesengroß und
viele Fragen zur Feuerwehr wurden beantwortet. Nach
einer kleinen Trockenübung, wie man einen Notruf
absetzt, ging es raus in den Hof.
Dort erweckte ein lauter Knall, hervorgerufen durch eine
geplatzte Spraydose bei Berührung mit Feuer, das Interesse
der Schüler und Lehrerinnen. Zudem wurde ein Fettbrand
mit Wasser gelöscht, als weiteres negatives Beispiel im
Umgang mit Feuer und Bränden.
Anschließend konnte jeder Schüler neben dem Besichtigen
des Löschfahrzeuges einmal Wasser über ein Strahlrohr
abgeben, durch die Wärmebildkamera seine Mitschüler
ansehen oder sich auf das Rettungsbrett schnallen lassen.
Auch die Lehrerinnen durften noch etwas lernen.
Nach einer kurzen Einweisung in die Handhabung der
verschiedenen Feuerlöscher, musste jede Lehrkraft
mindestens zwei Brände bekämpfen, was unter der
Anfeuerung der Schüler auch immer bestens gelang.
Trotzdem war der einstimmige Tenor am Ende des etwas
anderen Unterrichts – am besten man benötigt keinen
Feuerlöscher und keine Feuerwehr.
28
august 2016
Die Freiwillige Feuerwehr Denklingen lässt sich davon
aber nicht abhalten und kündigte für das nächste Jahr
wieder einen Besuch an.
Karina Bauer (Schriftführerin)
FF Denklingen & FF Dienhausen
Leistungsabzeichen Löschen
Gleich zwei Feuerwehren der
Gemeinde Denklingen legen
an einem Abend erfolgreich die
Leitungsprüfung „Löschen“ ab
Ist jedes Gerät am richtigen Platz im
Fahrzeug, welchen Knoten muss ich zu
der jeweiligen Position stechen, sitzt
der Helm, welchen Befehl muss ich
sprechen – vor einer Leistungsprüfung
geht jedem so einiges durch den
Kopf. Bis es heißt „Zum Einsatz fertig!“- dann wird nur noch
gehandelt, nicht mehr überlegt. Der Befehl ertönte dieses
Jahr gleich zweimal im Gemeindegebiet Denklingen, da
zuerst die FF Dienhausen und anschließend die FFDenklingen
vor den Prüfern Johann Hagenbusch, Manuela Fink und
Alfons Düringer den Aufbau zur Leistungsprüfung „Löschen“
ablegen mussten. Zusätzlich muss jeder einzelne Trupp
verschiedene Knoten stechen und je nach Abnahmestufe sich
noch zusätzlichen Aufgaben stellen.
Am Ende jedoch konnten 18 Feuerwehrdamen und -herren
erfolgreich Ihr Abzeichen von den Prüfern entgegen nehmen.
Karina Bauer (Schriftführerin)
Verein für Leibesübungen
1864 e. V. Denklingen
Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes
Wir gratulieren der E-Jugend (links) und der B-Jugend (rechts) zu ihren souveränen Meister-Titeln!!
Die gute Jugendarbeit ist in jedem Verein die Basis für Erfolg.
VfL Denklingen
Abt. Fußball
august 2016
29
seiten der vereine
Verein für Leibesübungen
1864 e. V. Denklingen
Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes
Waldfestturnier 2016
Die Sonne geht langsam auf, der Tau liegt noch auf dem frisch gemähten Rasen. So
begann auch dieses Jahr wieder das Jugendturnier für die G-, F- und E-Jugenden.
Zusammen mit einem Freundschaftsspiel der G2-Jugend tummelten sich wieder an die
200 Kinder auf dem Denklinger Sportplatz.
Die Eltern und Großeltern kamen zahlreich als Zuschauer, wodurch sich eine tolle
Stimmung entwickelte. Es entwickelte sich ein spannendes und faieres Turnier, was für
die Kinder immer ein Highlight ist.
Die Preise wurden wieder von der Firma Elektro Karg gesponsert, wofür wir uns
besonders bedanken wollen! Außerdem gilt noch ein großer Dank an alle
Schiedsrichter, Jugendtrainer und Kuchen-Bäcker für die tatkräftige Unterstützung.
Wir freuen uns schon
auf das nächste Jahr!
VfL Denklingen
Abt. Fußball
30
august 2016
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Montag - Samstag von 9.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch - Freitag von 14.30 - 17.30 Uhr
Unsere Versorgungsgebiete: LK Landsberg • Fuchstal • Buchloe • Kaltental
Rott • Kinsau • Epfach • Apfeldorf • Denklingen • Schongau und weitere
august 2016
33
service
Gemeindeverwaltung Denklingen
Hauptstraße 23, 86920 Denklingen
Telefon 08243/96 01 - 0, Fax 08243/9601 - 10
E-Mail: [email protected]
Internet: www.denklingen.de
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
Montag und Dienstag
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung
Sitz: Rathaus Denklingen, Telefon 0 82 43 /96 01 -0
Agentur für Arbeit, Nebenstelle Landsberg
Mobile Pflege Fuchstal
Wegäcker 2 a, 86925 Fuchstal-Asch
Telefon 0 82 43 / 99 35 50
Familienpflegewerk
d. Bayer. Landesverbandes des KDFB e.V.
Ansprechpartner für Landsberg am Lech:
Roswitha Hupfer-Müller
Telefon 0 82 45 / 2907, Fax 0 82 45 / 90 35 42
E-Mail: [email protected]
Lebenshilfe für Behinderte
Eulenweg 1, 86899 Landsberg am Lech
Telefon 0 81 91 / 94 91 - 0
Mühlweg 3a, 86899 Landsberg am Lech
Telefon 0 81 91 / 92 306 - 0
Kindergärten
Jobcenter Landsberg am Lech
Telefon 0180 - 1000 256 851 - 000
Bischof-Müller-Straße 5, 86920 Denklingen
Telefon 0 82 43 / 13 44
Bezirkskaminkehrermeister/Energieberater (HWK)
Schulen
für Denklingen und Dienhausen, Stefan Kilian
St. Leonhardstr. 11, 86946 Pflugdorf
Telefon 0 81 94 / 99 86 538 - Fax 99 86 539
für Epfach, Stefan Welz
Menhofer Straße 29, 86920 Denklingen
Telefon 0 82 43 / 96 10 10
Amt für Landwirtschaft
Kaiser-Ludwig-Str. 8 a, 82256 Fürstenfeldbruck
Tel. 08141/3223-0
Amtsgericht Landsberg am Lech
Lechstraße 7, 86899 Landsberg am Lech
Telefon 0 81 91 / 10 80
Finanzamt Landsberg am Lech
Israel-Beker-Str. 20, 86899 Landsberg am Lech
Telefon 0 81 91 / 332 - 0
Polizeiinspektion Landsberg am Lech
Katharinenstraße 33, 86899 Landsberg am Lech
Telefon 0 81 91 / 932 - 0
Landratsamt Landsberg am Lech
Von-Kühlmann-Str. 15, 86899 Landsberg am Lech
Telefon: Zentrale
0 81 91 / 129 - 0
Abfallents./Beratung
0 81 91 / 129 - 303
Kfz-Zulassungsstelle
0 81 91 / 129 - 462
Lech-Elektrizitätswerke, Betriebsstelle Buchloe-Lechrain
Bahnhofstr. 13, 86807 Buchloe
24-Std.-Störungsdienst: Tel. 0800 / 539 638 - 0
Soziale Einrichtungen
Kath. Kindergarten „Maria Schutz“
Grundschule Denklingen,
Birkenstraße 4, Telefon 0 82 43 / 434
Weiterführende Schulen:
Mittelschule Fuchstal, 0 82 43 / 90130
Dom.-Zim.-Gymnasium Landsberg, 0 81 91 / 927010
Ignaz-Kögler-Gymn. Landsberg, 0 81 91 / 6571080
Joh.-Winklh.-Realschule Landsberg, 0 81 91 / 92640
Staatl. Realschule Schongau, Tel. 0 88 61 / 2318 - 0
Welfen-Gymnasium, Schongau, Tel. 0 88 61 / 2333 - 0
Marien-Gymnasium Kaufbeuren, Tel.Nr. 0 8341 / 2341
Gemeindebücherei
Tel. Nr. 0 82 43 / 99 36 071
Öffnungszeiten: Dienstag: 08.00 - 10.00 Uhr
Donnerstag: von 16.00 - 18.00 Uhr
Pfarrämter
Kath. Pfarramt „ St. Michael“
Hauptstraße 26, 86920 Denklingen
Telefon 0 82 43 / 23 40
Kath. Pfarramt Asch, Telefon 0 82 43 / 23 05
Kath. Pfarramt „ St. Bartholomäus“ Epfach
Zentralbüro der PG Lechrain
St. Nikolaus-Str. 12, 86934 Reichling, Telefon 0 81 94 / 5 39
Evang. Pfarramt Schongau
Blumenstr. 5a, Schongau, Telefon 0 88 61 / 73 58
Ärzte
Allgemeinarzt Dr. Wolfgang Pawlik
Frühlingsstraße 1, 86920 Denklingen, Tel. 0 82 43/ 20 71
Senioren- und Pflegeheime
Zahnärztin Gabriele Klara Mihali
Am Weiher 22, 86920 Denklingen, Tel. 0 82 43/ 96 87 20
Alten- und Pflegeheim der Arbeiterwohlfahrt
Lechstraße 5, 86899 Landsberg am Lech
Telefon 0 81 91 / 91 95 - 0
Abfallentsorgung
Heilig-Geist-Spital der Stadt Landsberg a. Lech
Kommerzienrat-Winklhofer-Platz 3, 86899 Landsberg
Telefon 0 81 91 / 94 87 - 20
Kreis-Seniorenheim Vilgertshofen
Ulrichstraße 2, 86946 Vilgertshofen
Telefon 0 81 94 / 93 05 - 0
Seniorenpension Tannenhain
Augsburger Str. 36, 86899 Landsberg am Lech
Telefon 0 89 19 / 92 25 51
Sozialzentrum St. Martin
Lechstr. 2, 86899 Landsberg am Lech
Telefon 0 81 91 / 92 860)
34
august 2016
Haus-, Sperr- und Biomüllabfuhr:
Kostenlose Service-Nummer 0800-800 300 6
Abfallwirtschaftszentrum des Landkreises
86928 Hofstetten, 0 81 96 / 99 92 37
Wertstoffhof Denklingen, beim Bauhof:
Die./Do. 16.00 – 18.00 und Sa. 08.00 – 12.00 Uhr
(01.03. – 31.10./Sommerzeit)
Die./Do. 16.00 - 18.00 und Sa. 09.00 – 12.00 Uhr
(01.11. – 28.02./Winterzeit)
Museum
Abodiacum Epfach, Ausstellung über röm. Geschichte
VIA CLAUDIA 16, 86920 Epfach, 0 82 43 /96 01 - 0
tagsüber geöffnet
Kontakt zum Rathaus
Mit der Maus ins Rathaus
Öffnungszeiten
Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen auf unsere Internetseite
www.denklingen.de zur Verfügung:
Mo – Fr
08.00 – 12.00 Uhr
Mo – Di
14.00 – 16.00 Uhr
• Einholen einer Melderegister­
auskunft
• Zuzug
Do
14.00 – 18.00 Uhr
• Briefwahl beantragen
und nach Vereinbarung
• Passabfrage – Welchen Bearbeitungsstatus hat mein Pass- bzw.
Ausweisantrag?
• Wasserzählerstand eingeben
• Gewerbeamt Online
• Abmeldung zur Hundesteuer
• Anfordern einer Aufenthaltsbescheinigung
• Anmeldung zur Hundesteuer
• Einzugsermächtigung
• Anfordern einer Melde-
• Verlusterklärung eines Dokumentes
bescheinigung
• Beantragung einer Auskunftssperre
• Anfordern eines Auszuges aus dem
Gewerbezentralregister
• Wiederauffindung eines Ausweisdokumentes
• Fundbüro
• Anfordern eines Führungs­
zeugnisses
• Anmeldung Nebenwohnung
• Kinderreisepass
• Statuswechsel
• Abmeldung Nebenwohnung
• Umzug
Ihre Ansprechpartner im Rathaus
ZIMMER
TELEFON
zuständigkeit
e-mail
Zentrale
2
08243 / 9601-0
[email protected]
Gröger, Waltraud
2
08243 / 9601-11
Gewerbe, Standesamt
[email protected]
[email protected]
Schelkle, Gertraud
1
08243 / 9601-12
Einwohnermeldeamt,
Passamt
Kießling, Michael
3
08243 / 9601-13
Bürgermeister
[email protected]
Hartmann, Johann
4
08243 / 9601-14
Geschäftsleitung
[email protected]
Breibinder, Markus
5
08243 / 9601-15
Kasse
[email protected]
Schmeiser, Andrea
6
08243 / 9601-16
Friedhofsverwaltung
[email protected]
Jost, Birgit
5
08243 / 9601-15
Bauamt
[email protected]
Die detaillierten Zuständigkeiten Ihrer Ansprechpartner finden Sie unter www.denklingen.de
Notrufe
Notarzt/Rettungsdienst bei gefährlichen
Notfällen
Ärztlicher Bereitschaftsdienst außerhalb der
Sprechzeiten der Arztpraxen
Feuer
112
Notruf
110
112
Krankenhaus Landsberg
08191-3330
Krankenhaus Schongau
08861-2150
116 117
august 2016
35
service
vereinsliste gemeinde denklingen
Christliche Pfadfinder (VCP) Gruppe Denklingen
Faschingsgesellschaft Epfach
FFW Denklingen
FFW Dienhausen
FFW Epfach
Förderverein Sonnenschein
Förderverein Kultur/Natur und Freizeit im
Fuchstal
Frauenbund Denklingen
Frauenkreis Epfach
Gartenbauverein Denklingen
Holzhauerverein
Initiative Fuchstal-Bahn
Jagdgenossenschaft Denklingen
Jagdgenossenschaft Dienhausen
Jagdgenossenschaft Epfach
1. Karate-Dojo Altenstadt/Obb.
Kirchenchor Denklingen
Kirchenchor Epfach
Kirchenpfleger Denklingen
Kirchenpfleger Epfach
Kommandant der FFW Denklingen
Kommandant der FFW Dienhausen
Kommandantin der FFW Epfach
Landjugend Denklingen
Landjugend Epfach
Musikverein Denklingen
Pfarrgemeinderat Denklingen
Pfarrgemeinderat Epfach
Reit- u. Turniergemeinschaft Neuhof
Schützenverein Denklingen
Schützenverein Epfach
Seniorenkreis Denklingen
Seniorenkreis Epfach
Spirit of Joy
Trachtenverein Epfach
TSV Epfach
VdK Ortsverband Epfach
Veteranenverein Denklingen
Veteranenverein Epfach
VfL Denklingen
Waldgenossenschaft Denklingen
Waldgenossenschaft Dienhausen
36
august 2016
Albrecht Stephan
Fischer Paul
Sieg Stefan
Hahnel Eva
Deininger Claudia
Wölfl Regina
Schweiger Wendelin
0152/26683974
0151/14338783
0179/1259910
08243/2455
08869/1533
08243/3202
08243/1587
Stahl Silvia
Gruber Annemarie
Steinle Roswitha
Ried Johann
Albrecht Tyll-Patrick
Preisinger Ludwig
Bauer Karlheinz
Salcher Christian
Croll Mike
Weber Jürgen
Haunstein Brigitte
Walter Johann
Klein Meinrad
Negele Herbert
Unsin Daniel
Deininger Claudia
Sanktjohanser Stefan
Linder Annika
Waldhör Jürgen
Hefele Wolfgang
Martini Brigitte
Maier Manuela
Mayer Markus
Volk Wolfgang
Inning Ottilie
Salcher-Stinglwagner Anna
Finsterwalder Andrea
Schelkle Matthias
Lankes Yvonne
Sporer Adalbert
Braunegger Andreas
Heinen Walter
Martin Wolfgang
Schweiger Wendelin
Storf Maximilian
08243/2390
08869/1428
08243/2727
08243/993924
08243/2173
08243/2686
08869/769
08869/912245
08243/960507
08869/93217
08243/1469
08869/5303
08243/1326
08243/9931974
08869/1533
0151/64727384
08869/770
08243/961276
08243/1365
0172/6306699
08869/5107
0152/23525287
08869/9117245
08243/1649
08191/9705894
08243/2691
08869/7754811
08869/921525
08869/1885
08243/3197
08869/879
08243/960890
08243/1587
08243/1548
Protokoll gemeinde
Niederschrift über die Sitzung der
Gemeinde Denklingen vom 29.06.2016
Öffentlicher Teil
Sitzungsdatum:
Beginn:
Ende
Ort:
Aktenzeichen
Mittwoch, 29.06.2016
19:30 Uhr
20:40 Uhr (Gesamtsitzungsende 21:25 Uhr)
Sitzungssaal des Rathauses Denklingen,
Hauptstraße 23, 86920 Denklingen
0241-W15-41CD
Anwesenheitsliste
6.
7.
8.
Erster Bürgermeister, Kießling Michael
Zweiter Bürgermeister, Walter Norbert
9.
Mitglieder
Ahmon, Martin
Egner, Stephan
Gropp, Anita
Martin, Wolfgang
Megele, Reinhard
Merkle, Robert
Schelkle, Johannes
Sporer Markus
Stahl, Anton
Steger, Martin
10.
Schriftführer
Hartmann, Johann
11.
Abwesende und entschuldigte Personen
12.
Mitglieder
Ebner, Maximilian
Müller, Stefan
Wölfl, Regina
Tagesordnung
13.
Öffentlicher Teil
1.
2.
3.
4.
5.
Genehmigung des Protokolls
des öffentlichen Teils der
Gemeinderatssitzung am
15.06.2016
Genehmigung des
Kindergartenhaushalts 2016
Gemeindebauhof - Anschaffung
eines neuen Transporters
Vorlage der Jahresrechnung
2015 gemäß Art. 102 Abs. 2
Gemeindeordnung
Gasthaus Hirsch, Dorfplatz
- Architektenwettbewerb Genehmigung des Entwurfes des
Auslobungstextes
01/2016/0586
Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens zum Neubau
eines Einfamilienhauses mit
Carport und Schuppen – Fl.Nr.
140/5 Gemarkung Denklingen –
Buchweg 5
Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens zum
Wohnungseinbau im
bestehenden LandwirtschaftsGebäude – Fl.Nr. 21 Gemarkung
Epfach – VIA CLAUDIA 18
Bebaubarkeit der Flurstücke
209/5 und 209/6 der Gemarkung
Dienhausen
Bebauungsplan „Südlich der
Epfacher Straße - Billigung der
Unterlagen für die Verfahren nach
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2
BauGB
Tankstelle Lustberg
- Einundzwanzigste
Flächennutzungsplanänderung
- Beschlüsse zu den
Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch
Neue Stichstraße Talblick Vergabe der Tiefbauarbeiten
Befreiungen von den
Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Am
Malfinger Steig“; Errichtung
einer Stützmauer in Höhe vom
max. 0,85 m und Aufschüttung
bis zu 0,85 m, sowie Einfriedung
in Höhe von 1,60 m – Fl.Nr.
1682/7 Gemarkung Denklingen –
Gewerbestraße 10a
5. Änderung des Bebauungsplans
„Molkereistraße“ —
Billigungsbeschluss und erneute
Auslegung nach § 4a Abs. 3
BauGB;
01/2016/0597
01/2016/0598
01/2016/0590
01/2016/0585
01/2016/0591
01/2016/0592
01/2016/0600
01/2016/0599
01/2016/0587
01/2016/0593
01/2016/0588
Erster Bürgermeister Michael Kießling eröffnet um 19:30 Uhr
die Sitzung des Gemeinderates und stellt die ordnungsgemäße
und fristgerechte Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des
Gemeinderates fest.
Des Weiteren erkundigt er sich nach Einwänden gegen die
Tagesordnung. Es werden keine vorgetragen.
01/2016/0589
august 2016
37
protokoll der Gemeinde
wird der Gemeindebauhof beauftragt, ein Angebot über den
für ihn geeigneten Innenausbau des Kastens einzuholen.
Öffentliche Sitzung
TOP 1
Genehmigung des Protokolls des öffentlichen Teils
der Gemeinderatssitzung am 15.06.2016
Sachverhalt:
Abstimmung:
TOP 4
Das Protokoll des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung
am 15.06.2016 ist den Gemeinderatsmitgliedern durch
Veröffentlichung im Gremieninformationssystem folgender
Anwendungen bekannt: „SessionNet“ und „Mandatos“
Ja 12 Nein 0 Anwesend 12
Vorlage der Jahresrechnung 2015 gemäß Art. 102
Abs. 2 Gemeindeordnung
Sachverhalt:
Beschluss:
Gemäß Art. 102 Abs. 2 GO ist die Jahresrechnung (innerhalb
von 6 Monaten) nach Abschluss des Haushaltsjahres
aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen. Das
wird mit den heute vorgelegten Unterlagen erledigt.
Der Gemeinderat genehmigt dieses Protokoll.
zur Kenntnis genommen
Abstimmung:
Ja 12 Nein 0 Anwesend 12
TOP 5
TOP 2
Genehmigung des Kindergartenhaushalts 2016
Gasthaus Hirsch, Dorfplatz - Architektenwettbewerb - Genehmigung des Entwurfes des
Auslobungstextes
Sachverhalt:
Sachverhalt:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Haushalt 2016 und von
der Jahresrechnung 2015 des Kindergartens Denklingen. Diese
Unterlagen wurden mit Schreiben vom 07.05.2016 vorgelegt.
Sh. beiliegende Entwürfe der Auslobungsunterlagen
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Entwurf der
Auslobungsunterlagen, die sie von der Bayerischen
Architektenkammer mit der Registrierungsnummer 2016/11.17
erhalten haben. Der Gemeinderat genehmigt diese Entwürfe,
die einen offenen zweiphasigen Realisierungswettbewerb
vorsehen.
Der Gemeinderat beschließt, dass dieser Haushalt
gemäß dem diesbezüglichen Vertrag zu genehmigen ist.
Gleichzeitig erteilt der Gemeinderat das Einvernehmen zur
beschriebenen Vorgehensweise des nicht vertragsgemäßen
Anstellungsschlüssels.
Abstimmung:
TOP 3
Ja 12 Nein 0 Anwesend 12
Gemeindebauhof - Anschaffung eines neuen
Transporters
Sachverhalt:
Der Gemeindebauhof benötigt einen neuen Transporter. Im
Haushalt der Gemeinde Denklingen sind hierfür 2016 40.000
Euro ausgewiesen.
Die Mitarbeiter haben den Markt sondiert. Das für sie am
geeignetsten Fahrzeug wäre demnach ein VW Transporter
Kasten. Eine Ausschreibung mit anderen Marken bietet sich
in diesem Fall nicht an, weil Fahrzeugmarken miteinander nur
schwerlich verglichen werden können.
Da sich der Gemeindebauhof für einen VW ausgesprochen
hat, besorgte die Fa. Sanktjohanser aus Denklingen
das diesbezügliche Angebot an uns als kommunalen
Großabnehmer von dem hierfür zuständigen Autohaus Singer
aus Marktoberdorf. Das Angebot liegt dieser Beschlussvorlage
bei.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Angebot der Auto
Singer GmbH & Co. KG aus Marktoberdorf vom 02.06.2016,
das mit 29.960,73 Euro ohne Mehrwertsteuer abschließt, und
beschließt, dass dieses Angebot anzunehmen ist. Gleichzeitig
38
august 2016
Beschluss:
Abstimmung:
TOP 6
Ja 12 Nein 0 Anwesend 12
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum
Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und
Schuppen – Fl.Nr. 140/5 Gemarkung Denklingen –
Buchweg 5
Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 140/5 der Gemarkung Denklingen wurde die
Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung,
soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB).
Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Ein
Wohngebäude ist nach § 5 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die
vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/
Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung
ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer
öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Abstimmung: Ja 12
Nein 0 Anwesend 12
TOP 7
1. Die gesetzlichen Vorgaben müssen erfüllt sein.
Diese sind insbesondere:
a. Die betroffene Fläche ist durch die bauliche
Nutzung des angrenzenden Bereichs
entsprechend geprägt.
b. Die neue Satzung muss mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein.
c. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung darf nicht
notwendig werden.
d. Das Bundesnaturschutzgesetz darf dem
Vorhaben nicht entgegenstehen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten und sorgen
für die ggfs. notwendigen Ausgleichsflächen; es
sind dabei die Antragsteller darauf hinzuweisen,
dass das Verfahren zur Aufstellung einer derartigen
Satzung schon wegen der zu prüfenden gesetzlichen
Voraussetzungen (vgl. o. a. Nr. 1) in jedem Fall
ergebnisoffen ist.
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum
Wohnungseinbau im bestehenden LandwirtschaftsGebäude – Fl.Nr. 21 Gemarkung Epfach – VIA
CLAUDIA 18
Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 21 der Gemarkung Epfach wurde die
Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung,
soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34
BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD).
Wohngebäude sind nach § 5 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die
vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/
Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung
ein. Das landwirtschaftliche Gebäude besteht bereits.
Vertagt:
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer
öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Mischsystem.
TOP 9
Beschluss:
Sachverhalt:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Gemäß gegebenen Aufstellungsbeschluss beabsichtigt die
Gemeinde Denklingen die Aufstellung des qualifizierten
Bebauungsplans „Südlich der Epfacher Straße“ im Bereich
südlich des Epfacher Weges und östlich der Bahnlinie für die
Flurstücke 2524 und 2522 sowie für einen Teilbereich der
Wegegrundstücke 2523 und 2525 und der Kreisstraße LL 16
(alles Gemarkung Denklingen).
Abstimmung:
TOP 8
Ja 12 Nein 0 Anwesend 12
Bebaubarkeit der Flurstücke 209/5 und 209/6 der
Gemarkung Dienhausen
Sachverhalt:
Matthias Martin aus Dienhausen stellte mit Schreiben vom
09.06.2016 folgenden Antrag: „da das Landratsamt meinen
Bauantrag für Flurnummer 209/5 und 209/6 abgelehnt
hat, bitte ich Sie um Schaffung von Baurecht für den
eigenen Bedarf. Bitte informieren Sie mich über die weitere
Vorgehensweise.“
Beschluss:
Die Gemeinde Denklingen bleibt, um die Gleichbehandlung
der Antragsteller einzuhalten, nach wie vor bei der selbst
festgelegten Vorgehensweise, Außenbereichsgrundstücke
nur dann mit einem Baurecht für Wohngebäude durch
Aufstellung eines Bebauungsplanes auszustatten, falls diese
Außenbereichsgrundstücke sich auch im Eigentum der
Gemeinde Denklingen befinden.
Sollten sich aber diese Außenbereichsgrundstücke durch eine
Satzung nach § 34 Abs. 4 Nummer 3 Baugesetzbuch (BauGB)
zu Innenbereichsgrundstücken verwandeln lassen, wäre das
für die Gemeinde Denklingen ein gangbarer Weg, zumal
hierdurch auch einzelne Bebauungsplaninhalte in die Satzung
aufgenommen werden können. Es müssen aber dann zwei
Voraussetzungen erfüllt sein.
Ja 11 Nein 1 Anwesend 12
Die Vertagung basiert auf einen Antrag des Herrn Egner. Bis
zu einer neuen Behandlung dieses Tagesordnungspunktes wird
der Gemeinderat noch eine genaue Betrachtung der Vor- und
Nachteile dieses Beschlussvorschlages anstellen.
Bebauungsplan „Südlich der Epfacher Straße Billigung der Unterlagen für die Verfahren nach §§
3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 BauGB
Es ist beabsichtigt ein Gewerbegebiet zu schaffen. Mit den
Planungsarbeiten wurde das Architekturbüro Rudolf Reiser,
Aignerstraße 29, 81541 München beauftragt.
Es liegt ein Planentwurf vor (vgl. beiliegende Planfassung und
beiliegende Begründung in der Fassung vom 15.06.2016).
Beschluss:
Der Gemeinderat billigt die vom Architekturbüro Rudolf Reiser,
Aignerstraße 29, 81541 München ausgearbeitete Planung zum
Bebauungsplan „Südlich der Epfacher Straße“ und beauftragt
die Verwaltung, auf der Grundlage des Planentwurfs vom
15.06.2016 und der Begründung vom 15.06.2016 die Verfahren
nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Baugesetzbuch
durchzuführen.
Abstimmung:
Ja 12
Nein 0 Anwesend 12
TOP 10 Tankstelle Lustberg - Einundzwanzigste
Flächennutzungsplanänderung - Beschlüsse zu den
Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Sachverhalt:
1. Keine Äußerung bzw. keine Einwendungen
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protokoll der Gemeinde
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2. Landratsamt Landsberg am Lech, H. König, Untere
Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 03.03.2016
Landratsamt Landsberg am Lech, H. Ried, Kreiseigener
Tiefbau, Sg. 631-15, Schreiben vom 14.03.2016
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.02.2016
Regionaler Planungsverband München (RPV), Email vom
12.04.2016
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Bauaufsichtsbehörde, Schreiben vom 24.03.2016, Az. 610-40
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, München,
E-Mail vom 25.02.2016
Handwerkskammer für München und Oberbayern,
München, Schreiben vom 04.04.2016
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Infra I 3, Bonn, E-Mail.
vom 22.02.2016
Bistum Augsburg, bischöfliche Finanzkammer, E-Mail vom
29.02.2016
Katholische Kirchenstiftung, St. Michael, E-Mail vom
26.02.2016
Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisheimatpflege, Fr. Dr.
Weißhaar-Kiem, Schreiben vom 25.02.2016
Gemeinde Altenstadt, Schreiben vom 01.03.2016
Gemeinde Bidingen, Schreiben vom 22.02.2016
Gemeinde Fuchstal, Schreiben vom 18.03.2016
Gemeinde Hohenfurch, Schreiben vom 01.03.2016
Gemeinde Kaltental, Schreiben vom 18.03.2016
Gemeinde Osterzell, Schreiben vom 08.03.2016
Gemeinde Schwabsoien, Schreiben vom 01.03.2016
Hinweise und Anregungen
Die eingegangenen Stellungnahmen mit Anregungen wurden
den Gemeinderatsmitgliedern mit der Sitzungsladung
zugestellt, auf diese wird vollinhaltlich Bezug genommen. Ein
Vorlesen der Abwägungsunterlagen ist daher nicht angezeigt
(BayVGH, BayVBI. 2002, 113).
2.1
Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Herr Schebesta, Schreiben vom 07.03.2016
(Verweis auf Schreiben vom 27.07.2015; (18.07.2013))
(Der Gemeinderat hat vorab die Stellungnahme per Mail
erhalten).
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme vom 27.07.2015 wurde beschlussmäßig
in der Abwägungssitzung vom 03.02.2016 behandelt und die
Hinweise in Plan und Begründung aufgenommen. Auf den
damaligen Beschluss wird verwiesen.
Besonders hingewiesen wird auf die damalige Forderung des
Wasserwirtschaftsamtes:
„Für das durch Kohlenwasserstoffe verunreinigte Wasser
der flüssigkeitsdichten Fahrbahn ist ein Anschluss an die
öffentliche Kläranlage erforderlich. Daher ist es u.E. sinnvoll
auch das häusliche Schmutzwasser an die öffentliche Kläranlage
anzuschließen.“
Im nachfolgenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan
und im Durchführungsvertrag wird der Anschluss der
geplanten „Tankstelle Lustberg“ an die öffentliche Kläranlage
rechtsverbindlich gesichert.
2.2
Staatliches Bauamt Weilheim, H. Wettering, Weilheim, Schreiben vom 04.03.2016 mit Verweis auf die Stellungnahme vom 21.04.2015 (Dr. Streicher)
(Der Gemeinderat hat vorab die Stellungnahme per Mail
40
august 2016
erhalten).
Beschlussvorschlag:
Zu Beiblatt zu Nr. 2.4 (Einwendungen), Schreiben vom
21.04.2015, Dr. Streicher
Der Gemeinderat hat diese Stellungnahme bereits mit
Beschluss vom 17.02.2016 behandelt und abgewogen:
„Der Hinweis, dass mit der auf der Grundlage der
Verkehrsuntersuchung Prof. Dr.-Ing. Kurzak vom 05.12.2014
und 19.02.2015 Flächennutzungsplanänderung grundsätzlich
Einverständnis besteht, wird begrüßt.
Die genannten Bedingungen des Staatlichen Bauamtes und
die hierfür erforderlichen Detailregelungen werden im Rahmen
der Objektplanung durch die Herstellung des Einvernehmens
umgesetzt. Auf den nachfolgenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag wird verwiesen.
Es wird auch angeboten, dass der Durchführungsvertrag
zwischen Investor und Gemeinde im Detail mit dem Staatlichen
Bauamt abgestimmt wird; dies gilt auch für die Festlegung
von Detailmaßnahmen und deren zeitlicher Fixierung in der
Umsetzung.“
2.3
Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 24.03.2016
Stellungnahme im Wortlaut:
„Die Planung zur Vorbereitung der Tankstellenansiedlung an
der Bundesstraße 17, südöstlich von Denklingen wurde zuletzt
mit Stellungnahme vom 10.08.2015 beurteilt.
Im nun vorgelegten Entwurf ist die geplante Tankstelle als
Verkehrsfläche dargestellt und der Umgriff der Änderung (ca.
1,5 ha; bislang ca. 2,4 ha) auf die Verkehrsfläche (ca. 0,3 ha),
die Anbindungsflächen an die Bundesstraße B 17 und die
Eingrünungs- und Ausgleichsflächen reduziert. Damit ist aus
hiesiger Sicht nicht länger von einer neuen Siedlungsfläche
gem. LEP 3.3 (Z) auszugehen, die in der abgesetzten Lage nicht
zulässig wäre.
Die Abwägung der Belange des landschaftlichen
Vorbehaltsgebietes Lechtal von Kinsau bis Landsberg am
Lech (RP 14 B I 1.2.2.02.1) sowie der verkehrlichen und
immissionsschutzfachlichen Belange in Abstimmung mit den
Fachbehörden werden zur Kenntnis genommen ebenso die
Anpassung der Begründung zu den Ausnahmetatbeständen
des LEP-Ziels 5.3.
Weitere Einwände werden nicht erhoben.
Gesamtergebnis
Die Erfordernisse der Raumordnung können der Planung nicht
entgegengehalten werden.“
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis, dass die im geänderten Entwurf der 21. FNPÄnderung dargestellte Verkehrsfläche den Anforderungen des
LEP genügt und nicht länger von einer neuen Siedlungsfläche
gem. LEP 3.3(Z) auszugehen ist, wird begrüßt, ebenso, dass
nunmehr die Erfordernisse der Raumordnung der Planung der
Tankstelle nicht mehr entgegen gehalten werden.
2.4
Bayersicher Bauernverband, H. Kölbl, Schreiben vom 15.02.2016 und vom 29.02.2016
E-Mail vom 22.02.2016 von H. Bgm. Kießling an den Bayer.
Bauernverband - Stellungnahme vom 15.02.2016:
„Durch Rückmeldung unserer Mitglieder, aber auch durch
die Veröffentlichung der Gemeinde Denklingen, sowie
Presseartikel, sind wir auf die Abwägung der Einwendungen
bei der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der
geplanten Tankstelle Lustberg gestoßen.
Die Art und Weise wie über die Einwände gerade der
Landwirtschaft hinweg gegangen wird, hat uns doch sehr
befremdet. Unseres Erachtens sollten die Interessen eines
einzelnen Bauwerbers der eine Tankstelle errichten will, mit
denen der Anwohner mindestens gleichwertig abgewogen
werden. Jedoch ist dies aus unserer Sicht nicht der Fall.
So wurde beispielsweise die Behauptung aufgestellt, dass
landwirtschaftliche Fahrzeuge die B17 nicht nutzen dürften.
Dies ist jedoch offensichtlich falsch.
Auch wird den Anwohnern sehr ausführlich erläutert, dass sie
nicht auf der bisherigen Zufahrt bestehen könnten, sondern
entsprechende Umwege in Kauf nehmen müssten, um auf die
817 zu gelangen. Dies bei Fahrbahnbreiten der Ausweichrouten
von rund 3 Metern und einer sehr ungeschützten Lage der
Straßen, die gerade im Winter sehr häufig von Schnee verweht
werden.
Für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzfläche ist es
ein entscheidender Vorteil, eine möglichst günstige Zufahrt
zu den Flächen zu haben. Oft ist gerade eine schnelle Ernte
witterungsbedingt notwendig, weite Umwege erschweren hier
die Möglichkeiten.
Eine mögliche Fahrbahntrennung wird als nicht realistisch
bezeichnet. So ist es wohl nicht zu verhindern, dass sowohl
Pkw, als auch Lkw beim Verlassen der geplanten Tankstelle sich
auch wiederum gen Norden wenden und somit die Fahrbahn
queren. Hier ist lediglich die Absenkung der Geschwindigkeit,
wie beispielsweise an der ARAL-Tankstelle auf 70 km/h oder
eben auch eine Fahrbahntrennung sinnvoll.
Dies konterkariert die Pläne der Straßenbauverwaltung aus der
817 eine möglichst Kreuzungsfreie und durchgängig mit 100
km/h befahrbare Strecke zu machen.
Es ist also durchaus realistisch, dass man hier mit Einschränkung
bei der Zufahrt zu rechnen hat. Die Landwirtschaft ist nicht
weniger auf eine direkte Zufahrt angewiesen, als die geplante
Tankstelle.
Aus unserer Sicht sollte die Gemeinde diese Planung
nochmals überdenken und sich überlegen, ob die Nachteile
einer möglichen zusätzlichen Tankstelle im Gemeindegebiet
Denklingen nicht doch überwiegen.“
Stellungnahme vom 29.02.2016:
In der vorgelegten Planung wird die Möglichkeit geschaffen,
zum einen auf der Nord- bzw. auf der Südseite der geplanten
Tankstelle zu zufahren. Allein aufgrund der Größe der
geplanten Zufahrten ist es durchaus möglich, dass Fahrer von
der Tankstelle kommend, wieder gen Norden die 817 querend
versuchen werden abzubiegen. Dies stellt eine enorm hohe
Unfallgefahr dar, vor allen Dingen weil an dieser Strecke eine
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt.
Sollte die Planung so umgesetzt werden und entsprechende
Unfälle passieren, ist es nicht auszuschließen, dass es zu einer
fahrbaren Trennung kommt, damit wird die auf der anderen
Seite gelegene Zufahrt ein Abbiegen Richtung Süden nicht
mehr möglich machen. Gerade die Landwirtschaft ist auf
diese Zufahrt stark angewiesen, denn die bereits in der letzten
Abwägung vorgeschlagenen Umwege sind nur sehr bedingt für
die Landwirtschaft geeignet. Im Sommer ist auf nur drei Meter
breiten Wegen Begegnungsverkehr nur sehr schwer möglich
und im Winter ist für die Anlieger Lieferverkehr mit Lkw, bei
verschneiten Straßen und möglichen Schneeverwehungen,
nicht möglich. Gerade im Sommer zur Erntezeit ist die
Landwirtschaft sehr witterungsabhängig. Dies bedingt, dass
Erntearbeiten zum Teil sehr zügig durchgeführt werden
müssen. Umwege bedeuten hier einen enormen Zeitverlust und
sollten deswegen wenn möglich vermieden werden.
Aus diesem Grunde sollte aus unserer Sicht entweder die
Tankstelle so verlegt werden, dass es nicht zu einem Konflikt
mit der gegenüberliegenden Einfahrt kommen kann oder
eine Ausfahrt aus der Tankstelle Lustberg gen Norden baulich
unmöglich gemacht wird.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Denklingen nimmt die Einwände des
Bayerischen Bauernverbandes wie jeden anderen Einwand
ernst und behandelt diesen sachgerecht auch gleichwertig im
Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB im Rahmen der Abwägung. Dies
gilt natürlich auch für die Belange der Landwirtschaft, die in
der ländlich geprägten Gemeinde Denklingen einen hohen
Stellenwert haben.
Der Mangel im Beschluss der letzten Auslegung im Rahmen
der Abwägung, dass auf der B 17 im Bereich Denklingen kein
landwirtschaftlicher Verkehr zulässig sei, wurde zwischenzeitlich
korrigiert:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 im
Rahmen der letzten Abwägung bereits klargestellt, dass der
landwirtschaftliche Verkehr sowohl auf der B 17 als auch auf
dem östlich der B 17 verlaufendem Anwandweg abgewickelt
werden kann. Auf der Bundesstraße 17 zwischen Landsberg am
Lech (= „Landsberg Süd“) und Schongau sind Schlepper mit
Anhänger der Landwirtschaft zugelassen. Auch für den Fall der
unwahrscheinlichen Mitteltrennung wäre der Weiler Guttenstall
über das nachgeordnete Verkehrsnetz ausreichend (§ 35 Abs. 1
BauGB) erschlossen.
Weiter wurde im Beschluss auf die öffentliche Erschließung
eingegangen und die Rechtslage dargestellt. Unter
anderem wird auf den unwahrscheinlichen Fall einer
Mittelspurabtrennung eingegangen.
Sollte ein Ausfahren der Anwohner Richtung Schongau nicht
mehr möglich sein wäre auch ein Umweg zumutbar. Zum
Thema Verkehrssicherheit möchte die Gemeinde darauf
hinweisen, dass das Straßenbauamt Weilheim eingebunden ist
und es wurde auch ein gefordertes Gutachten erstellt wurde.
Die Erkenntnisse aus dem Gutachten und die
Anforderungen der Straßenbauverwaltung spiegeln sich
im Flächennutzungsplan wieder, in dem ein Abbiegen aus
Richtung Guttenstall in beide Richtungen vorgesehen ist.
Der Gemeinde Denklingen ist durchaus die Wichtigkeit
einer direkten Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen
bewusst, wie die umfangreichen Abwägungen zu diesem Punkt
zeigen.
Die Gemeinde Denklingen wird aber gegenüber dem
Staatlichen Bauamt Weilheim auch zukünftig darauf bestehen,
dass die bisherigen Zu- und Ausfahrten von Guttenstall
uneingeschränkt erhalten bleiben, und dass eine bauliche
Mitteltrennung nicht erfolgt.
Regelungen bei der Bundesstraße 17 einschließlich der
Zu- und Abfahrtsbeziehungen zur geplanten Tankstelle
müssen aber nach Vorgaben des zuständigen Staatlichen
Bauamtes für den Bauwerber erfolgen. Diesen Regelungen
und ggf. auch späteren Änderungen kann aber im laufenden
Bauleitplanverfahren nicht vorgegriffen werden.
Die Gemeinde Denklingen geht daher davon aus, dass die
Einwände gerade der Landwirtschaft damit angemessen in der
21. FNP-Änderung berücksichtigt sind.
2.5
Deutsche Bahn AG, Mobility, Networks, Logistics, München, Schreiben vom 23.02.2016
Wortlaut der Stellungnahme:
„Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG
bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende
august 2016
41
protokoll der Gemeinde
Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o. a.
Verfahren:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luftund Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch
Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische
Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung
führen können.
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen
sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen
Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen
vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige
Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in
Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen
Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im
öffentlichen Interesse zu gewähren.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der
Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den
Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Börgerding,
zu wenden.“
Beschlussvorschlag:
Im Umfeld der 21. Flächennutzungsplanänderung liegen
erkennbar keine Bahnanlagen.
3.
Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
3.1
Herr Willi Maier, Guttenstall 4a, 86920 Epfach,
Niederschrift über ein Gespräch zwischen Herrn Willi Maier und
H. Bgm. Kießling, E-Mail vom 07.03.2016
Wortlaut der Niederschrift:
„Das Gespräch mit Herrn Mayer war gut, ihm geht es wirklich
um die Ein- und Ausfahrt zu seinem Hof und ggf. um seine
Pläne für den Hof, der die Einfahrt von der B17 benötigt.
Deshalb bitte ich Sie in der nächsten Abwägung zu vermerken,
dass wir keine Mittelspurabtrennung wollen. Darüber hinaus
sollte der Punkt explizit erwähnt werden, dass ein Ausfahren
von der Tankstelle Richtung Landsberg baulich verhindert wird.
(Das haben ist schon so ähnlich formuliert.)
Bei erhöhten Unfallrisiko wird Einbiegen von Schongau in
die Tankstelle bzw. Lustberghof nicht mehr möglich. (Keine
Mittelspurabtrennung sondern keine Einfahrtmöglichkeit in den
Lustberghof mehr ermöglichen).“
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 bereits
im Rahmen der letzten Abwägung klargestellt, dass der
landwirtschaftliche Verkehr sowohl auf der B 17 als auch auf
dem östlich der B 17 verlaufendem Anwandweg abgewickelt
werden kann. Auf der Bundesstraße 17 zwischen Landsberg am
Lech (= „Landsberg Süd“) und Schongau sind Schlepper mit
Anhänger der Landwirtschaft zugelassen. Auch für den Fall der
unwahrscheinlichen Mitteltrennung wäre der Weiler Guttenstall
über das nachgeordnete Verkehrsnetz ausreichend erschlossen
(§ 35 Abs. 1 BauGB).
Die Gemeinde Denklingen wird aber gegenüber dem
Staatlichen Bauamt Weilheim auch zukünftig darauf bestehen,
dass die bisherigen Zu- und Ausfahrten von Guttenstall
uneingeschränkt erhalten bleiben, und dass eine bauliche
Mitteltrennung nicht erfolgt.
Regelungen bei der Bundesstraße 17 einschließlich der
Zu- und Abfahrtsbeziehungen zur geplanten Tankstelle
müssen aber nach Vorgaben des zuständigen Staatlichen
Bauamtes für den Bauwerber erfolgen. Diesen Regelungen
und ggf. auch späteren Änderungen kann aber im laufenden
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august 2016
Bauleitplanverfahren nicht vorgegriffen werden.
3.2
RA Kanzlei Noerr, Dr. Peter Bachmann, München, Schreiben vom 04.04.2016, für Herrn Gottfried Mack und Herrn
Willi Maier und für Fa. Allguth GmbH, Würmtalstraße 35, 82166
Gräfelfing
Wortlaut der Stellungnahme:
„I.
Unzulässiger „Etikettenschwindel“ und fehlende
Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB
Anstelle der im ursprünglichen Änderungsentwurf
vorgesehenen Festsetzung eines Sondergebiets „Tankstelle
Lustberg, Gaststätte Lustberghof setzt der nunmehr
ausgelegte Änderungsentwurf nunmehr eine Kombination
von örtlicher Verkehrsfläche „Tankstelle Lustberg, Zufahrt: von
der B 17“ und überörtlicher Verkehrsfläche „Bundesstraße
17“ fest. Hintergrund sind scheinbar Erkenntnisse aus einer
übergeordneten Abklärung der abgesetzten Lage der
„Tankstelle Lustberg“ im Außenbereich zwischen Höherer
Landesbehörde (Regierung von Oberbayern) und Oberster
Landesplanungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat).
Die Darstellung der „Tankstelle Lustberg“ als Verkehrsfläche
zur Vorbereitung der Ansiedelung der Tankstelle im
Außenbereich (vgl. Seite 8 der Begründung zur 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes - Tankstelle Lustberg
an der B 17 / Westseite) erweist sich bei Licht betrachtet
als „Etikettenschwindel“, der nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig ist. Gemeinden
kommt im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Befugnis zu,
das Festsetzungsinstrumentarium des §§ 5, 9 BauGB für
eine eigene, kommunale „Verkehrspolitik“ zu nutzen, soweit
die Aufstellung eines die Straßenplanung betreffenden
Bauleitplans gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Von einer
solchen Erforderlichkeit i. S. vom § 1 Abs. 3 BauGB ist auszugehen,
wenn die kommunale Straßenplanung durch Flächennutzungsbzw. Bebauungsplan im Hinblick auf Belange des Straßenbaus
vernünftigerweise geboten ist und von einem entsprechenden
städtebaulich motivierten Konzept getragen wird.
Ein nach diesen Anforderungen legitimes städtebaulich
motiviertes Konzept stellt etwa die Verlagerung des
Verkehrs der Hauptstraße im Ortszentrum mit extrem hoher
Verkehrsbelastung in den Randbereich der Ortslage
die Verlagerung von innerörtlichem Schwerlastverkehr
der Ausbau einer Gasse zur Verkehrsentlastung des Ortskerns
oder die Anschließung eines bestehenden Wohngebiets an
eine Umgehungsstraße.
dar.
Die Beispiele aus der Rechtsprechung belegen anschaulich,
dass sich das erforderliche städtebauliche Konzept für die
Ausweisung von Verkehrsflächen letztlich allenfalls bei einer
Straßenplanung im innerörtlichen Bereich bzw. einem engen
Zusammenhang zwischen Straße und Ortslage begründen lässt.
Eine entsprechende auf Belange des Straßenbaus abstellende
städtebauliche Motivation ist seitens der Gemeinde Denklingen
nicht ersichtlich. In der Begründung des nunmehr ausgelegten
Änderungsentwurfs wird zu der konkreten Planungsmotivation
und einem Zusammenhang mit dem Ortskern von Denklingen
auch nichts vorgetragen.
Die Gemeinde Denklingen verkennt, dass die in § l 7b Abs.
2 FStrG für Bundesfernstraßen vorgesehene Möglichkeit der
Ersetzung einer Planfeststellung durch Bebauungsplan auf
eine Straßenplanung im innerörtlichen Bereich zugeschnitten
ist. Entsprechend wird eine Straßenplanung durch Bauleitplan
auch lediglich bei Ortsdurchfahrten und Bundesfernstraßen
außerhalb der geschlossenen Ortslage anerkannt, die mit der
Ortslage in einem Austauschverhältnis bzw. engen räumlichen
Zusammen hang stehen, ausdrücklich nicht jedoch bei der
Planung anderer Straßen, wie insbesondere weiträumigen
Umgehungsstraßen als zulässig angesehen.
Hieraus folgt, dass eine kommunale Straßenplanung durch
Flächennutzungs- oder Bebauungsplan im Bereich einer bei der gegenständlichen Planung vorliegenden - weit im
Außenbereich gelegenen Bundesfernstraße, die sich 3,5 km
entfernt vom Ortszentrum befindet, nach den Anforderungen
des § 17b Abs. 2 FStrG und des § 1 Abs. 3 BauGB unzulässig ist.
II.
Unzulässigkeit eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans als die Planfeststellung ersetzender
Bebauungsplan i.S.von § 17 b Abs. 2 FStrG
Die Planung der Gemeinde Denklingen sieht vor, dass die
Ansiedlung der Tankstelle im Außenbereich durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB
abgesichert werden soll (vgl. Seiten 8, 36 der Begründung zur
21. Änderung des Flächennutzungsplans - Tankstelle Lustberg
an der B 17 / Westseite).
Bereits jetzt weisen wir darauf hin, dass nach der
Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die
die Planfeststellung ersetzende Straßenplanung durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach §§ 12, 30 Abs. 2
BauGB, der an weitere Voraussetzung anknüpft, nicht möglich
ist. Die Errichtung einer öffentlichen Straßenfläche kann bereits
nicht unter den Begriff eines „Vorhabens“ nach § 29 Abs. 1
Bau GB subsumiert werden. Zudem mache das Erfordernis
einer Sicherung der Erschließung nach § 30 Abs. 2 Bau GB
ersichtlich keinen Sinn, da eine Bundesfernstraße gemäß § 127
Abs. 2 Nr. 1 BauGB selbst eine Erschließungsanlage darstellt.
Insgesamt handelt es sich bei Straßenbaumaßnahmen, die
kein „Vorhaben“ i.S.vom § 29 Abs. 1 BauGB darstellen und
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO vom Anwendungsbereich des
Bauordnungsrechts ausgenommen sind, um Vorhaben, für die
das materielle Straßenbaurecht gilt.
III.
Verstoß gegen höherstufige Pläne (Anbindungsgebot
und Schutz des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets
Landschaftsraum Lechtal)
1. Verstoß gegen LEP-Ziel 3.3
Auch der ausgelegte Entwurf der 21. Änderung des
Flächennutzungsplans der Gemeinde Denklingen verstößt
gegen die in § 1 Abs. 4 BauGB vorgesehene Pflicht zur
Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung.
Ziff. 3.3 (Z) des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP)
vom 01.09.2013 hat folgenden Inhalt:
„Neue Siedlungsflächen sind möglich in Anbindung an
geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind
zulässig, wenn
•
•
•
•
aufgrund der Topographie oder schützenwerter
Landschaftsteile oder tangierender Hauptverkehrsstraßen
ein angebundener Standort im Gemeindegebiet nicht
vorhanden ist,
ein Logistikunternehmen oder ein Verteilzentrum eines
Unternehmens auf einen unmittelbaren Anschluss an eine
Autobahnanschlussstelle oder deren Zubringer oder an
eine vierstreifig autobahnähnlich ausgebaute Straße oder
auf einen Gleisanschluss angewiesen ist,
ein großflächiger produzierender Betrieb mit
einer Mindestgröße von 3 ha aus Gründen der
Ortsbildgestaltung nicht angebunden werden kann,
von Anlagen, die im Rahmen von produzierend en
Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen,
schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch
Luftverunreinigung oder Lärm einschließlich Verkehrslärm,
auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden,
• militärische Konversionsflächen oder Teilflächen hiervon
mit einer Bebauung von einigem Gewicht eine dem zivilen
Nutzungsarten vergleichbare Prägung aufweisen oder
• in einer Fremdenverkehrsgemeinde an einen durch
eine Beherbergungsnutzung geprägte Standort ein
Beherbergungsbetrieb ohne Beeinträchtigung des Orts- und
Landschaftsbildes erweitert oder errichtet werden kann.“
Aus der Begründung zu Ziff. 3.3 LEP ergibt sich, dass
die Anbindung neuer Siedlungsflächen an geeignete
Siedlungseinheiten einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung
von Zersiedlung darstellt. Vor allem mit Blick auf den
demographischen Wandel soll mit der Anbindung neuer
Siedlungsflächen ein wirtschaftlicher Ausbau und Unterhalt
sowie eine ausreichende Auslastung technischer Versorgungsund Entsorgungseinrichtungen sichergestellt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem
Anbindungsgebot nicht nur um einen bei der Abwägung zu
berücksichtigenden Grundsatz der Raumordnung, sondern
nach dem ausdrücklichen Willen des Normgebers um
ein verbindliches Ziel im Sinn von § 3 ROG Abs. 1 Nr. 2
ROG, das gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bei der Bauleitplanung
zwingend zu beachten ist, und - bei Verstoß gegen das
Zersiedlungsverbot bzw. Anbindungsgebot - den Erlass einer
einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen einen
Bebauungsplan im Rahmen einer summarischen Prüfung
rechtfertigt.
Der Begriff der „Siedlungsfläche“ wird in der Begründung
zu 3.3. (B) abschließend bestimmt. Danach sind neue
Siedlungsflächen
„Flächen, die zum dauernden oder mindestens regelmäßig
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt
werden“.
Unzweifelhaft dienen die Flächen der geplanten und neu
zu bauenden Tankstelle dem mindestens vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen. Auch Sinn und Zweck des
Anbindungsgebots, eine Zersiedlung und Ansatzpunkte für
weitere Siedlungstätigkeit im umliegenden Außenbereich
zu vermeiden, sprechen dafür, die nunmehr formal als
„Verkehrsfläche“ ausgewiesenen Tankstellenflächen als
Siedlungsflächen einzustufen. Hierfür spricht auch der
Planungswille der Gemeinde Denklingen, die die Darstellung
im Flächennutzungsplan als städtebaulich erforderlich
ansieht, „um die Ansiedlung der Tankstelle im Außenbereich
vorzubereiten“ (vgl. Seite 8 der Begründung zur 21. Änderung
des Flächennutzungsplanes - Tankstelle Lustberg an der B 17 /
Westseite). Es erschließt sich daher nicht, aus welchem Grund
die Höhere Landesplanungsbehörde davon ausgeht, dass der
Anwendungsbereich des Ziels LEP 3.3 nicht eröffnet sei.
Die geplante Tankstelle befindet sich in isolierter Lage,
abgesetzt im derzeit ungeplanten Außenbereich ohne jegliche
Verbindung zu bestehenden Siedlungszusammenhängen.
Ihre baurechtliche Zulassung würde dem landesplanerisch
vorgegebenen Anbindungsgebot konträr entgegenlaufen.
Es kommt hinzu, dass die als Sondergebiet vorgesehenen
großflächigen Bauflächen einen Ansatzpunkt für weitere
Siedlungstätigkeit im umliegenden Außenbereich begründen
würden. Hierdurch würden einer Zersiedlung der Landschaft
und einer ungegliederten, insbesondere bandartigen
Siedlungsstruktur entlang der Bundesstraße 17, die nach dem
Willen des LEP gerade vermieden werden sollen, Vorschub
geleistet.
Die in Ziff. 3.3 des LEP aufgeführten Ausnahmegründe liegen
ersichtlich nicht vor. Nach der LEP-Begründung kann eine
august 2016
43
protokoll der Gemeinde
Ausnahme von dem Ziel der Anbindung lediglich dann in
Betracht gezogen werden, wenn auf Grund einer der im Ziel
genannten Fallgestaltung die Anbindung an eine bestehende
geeignete Siedlungseinheit nicht möglich ist. Hierfür
bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Insbesondere
liegen die Voraussetzungen des ersten Spiegelstrichs der
Ausnahmegründe, d. h. das Nichtvorhandensein eines
angebundenen Standorts im Gemeindegebiet aufgrund
tangierender Hauptverkehrstrassen, nicht vor. Zunächst sind
deutlich besser angebundene Alternativstandorte entlang
der B 17 im Gemeindegebiet ohne weiteres vorhanden. Zu
nennen sind insbesondere die an das vorhandene Industrieund Gewerbegebiet (Hirschvogel und Taxer) sowie weitere
Wohnnutzungen angebundenen Flächen nordwestlich
und südwestlich der Kreuzung B 17 und Dr.-ManfredHirschvogel-Straße. Die Flächen am Knoten B 17 und
Ortsverbindungsstraße Denklingen - Epfach hätten gegenüber
den geplanten Flächen am Lustberghof zumindest den Vorteil,
dass sie sich nicht in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet
befinden (vgl. dazu unten unter Ziff. III.2.).
Ferner verkennt die Gemeinde Denklingen ausweislich
des ausgelegten Entwurfs, dass die Ausnahme im
ersten Spiegelstrich nicht vom Nichtvorhandensein
eines angebundenen Standorts „an“ einer tangierenden
Hauptverkehrstrasse ausgeht (vgl. Seite 22 der Begründung
zur 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Tankstelle Lustberg an der B 17 / Westseite), sondern das
Nichtvorhandensein eines angebundenen Standorts „auf
Grund tangierender Hauptverkehrstrassen“ verlangt. Es ist
nicht erkennbar, aus welchen Gründen mehrere tangierende
Hauptverkehrstrassen im Gemeindegebiet von Denklingen die
Wahl eines angebundenen Standorts ausschließen.
Im Übrigen hat die Gemeinde Denklingen bislang überhaupt
nicht dargelegt, aus welchen Gründen ein angebundener
Standort im Gemeindegebiet, etwa in gut erschlossenen
Industrie-, Gewerbe oder Mischgebieten, nicht vorhanden sein
soll oder aus welchen Gründen der geplante Gewerbebetrieb
auf die vorgesehene Lage zwingend angewiesen ist. Die
Rechtsprechung und Oberste Baubehörde im Bayerischen
Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr lässt
anknüpfend an die Begründung des LEP eine Ausnahme
im Bereich der - hier vorliegenden - gewerblichen
Siedlungsentwicklung sehr restriktiv nur in Fällen zu, in
denen Bauleitpläne für Vorhaben erstellt werden, die auf
spezifische Standortvorteile angewiesen sind, wie etwa ein
großer Logistikbetrieb, der einen unmittelbaren Autobahn oder Eisenbahnanschluss zwingend benötigt (VGH München,
Beschluss vom 03.01.2013 - 1 NE 12.2 15 1 -, BayVBI. 20 13
406, 407; Kraus, BayVBI. 2010, 618, 619 f.). Eine vergleichbare
Ausnahmekonstellation liegt vorliegend ersichtlich nicht vor.
Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass den von der
Gemeinde Denklingen vorgetragenen Gesichtspunkten
der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Frequenz und des
Potentials der geplanten Tankstelle im Hinblick auf die
entgegenstehenden gewichtigen landesplanerischen
und städtebaulichen Zielsetzungen einer nachhaltigen
Siedlungsentwicklung, des Flächensparens (Innenentwicklung
vor Außenentwicklung), der Vermeidung der Zersiedlung
und des Landschaftsschutzes im Ergebnis keine maßgebliche
Bedeutung zukommt.
2.
Verstoß gegen Ziff. Z. 1.1.2 und Ziff. 1.2 des Regionalplans München
Das geplante Vorhaben verstößt nach wie vor gegen die
der Sicherung und Entwicklung von Natur und Landschaft
dienenden Ziele und Grundsätze des Regionalplans München.
Dem Kapitel B I 1 des Regionalplans München liegt die
44
august 2016
Erwägung zugrunde, dass die Sicherung und Entwicklung von
Natur und Landschaft in allen Teilräumen der Region für die
Lebensqualität der Menschen, zur Bewahrung des kulturellen
Erbes und zum Schutz der Naturgüter von besonderer
Bedeutung ist. Das geplante Vorhaben verstößt gegen die
Vorgabe, visuell besonders prägende Landschaftsstrukturen zu
erhalten und die Fragmentierung von Landschaftsräumen zu
verhindern.
Unter Ziff. Z.1.1.2 des Regionalplans München ist als
regionalplanerisches Ziel festgeschrieben, dass kulturhistorisch
bedeutsame Landschaftsräume ebenso wie historisch
bedeutsame Sakral- und Profanbauten, Garten-, Park- und
Schlossanlagen zu erhalten sind. Aus der Begründung zu
Z. 1.1.2 des Regionalplans München folgt, dass etwa die
„typischen Wald­Offenland-Verteilmuster [...] an den Hängen
und Hangkanten sowie in den Talzügen der Iller-LechSchotterplatten „historische Flur- und Nutzungsformen sind, die
das Landschaftsbild in der Region München mit bestimmen. Zu
den kulturhistorisch bedeutsamen Landschaftsräumen der IllerLech-Schotterplatten zählt vor allem auch die sog. DenklingerForstplatte nordwestlich Schongaus bis zum Stofferberg
westlich von Landsberg am Lech. Die Denklinger-Forst-Platte ist
eine eigene naturräumliche Untereinheit der Donau-Iller-LechPlatten im nördlichen Alpenvorland und bildet die Grenze zum
Subalpinen Jungmoränenland des südlichen Alpenvorlands.
Diese Landschaftsräume zeichnen sich vor allem dadurch aus,
dass in die nach Norden hin geneigte Moränenschotterebenen
Trockentäler eingeschnitten sind und die ansonsten
flachwelligen, sanft rundlichen Höhenzüge Bestandteil der
typischen Riedellandschaften sind, die heute überwiegend
mit Wald bedeckt sind. Durch die mit der Realisierung
des geplanten Vorhabens einhergehenden Eingriffe in das
Landschaftsbild, vom a. den Wegfall von alten Bäumen und
Sträuchern und die großflächigen Versiegelungen, wird gegen
das regionalplanerische Ziel (1.1.2 des Regionalplans München
verstoßen, kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsräume,
konkret das typische Wald-Offenland-Verteilmuster an
den Hängen und Hangkanten sowie Talzügen der IllerLech­Schotterplatten, zu erhalten. Die nun vorgesehene
Kompensation durch Nachweisung von Ausgleichflächen ändert
nichts an dem vorrangig geltenden Grundsatz, dass prägende
Landschaftsstrukturen zu erhalten sind.
Das geplante Vorhaben verstößt darüber hinaus gegen
den regionalplanerischen Grundsatz der Ziff. 1.2. 1 des
Regionalplans München. Nach G 1.2.1 des Regionalplans
München soll in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert oder
wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes
bewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten
oder verbessert werden. Flächen, in denen den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes
Gewicht zukommt, werden im Regionalplan München durch
die Karte 3 Landschaft und Erholung, i.M. 1:100.000 als
landschaftliche Vorbehaltsgebiete festgelegt. Aus der Karte 3
Landschaft und Erholung ergibt sich, dass das Planungsgebiet
vollständig innerhalb des festgelegten landschaftlichen
Vorbehaltsgebiets Landschaftsraum Lechtal (Ziff. 1.2.2.02)
liegt. Die Festlegung gründet darauf, dass das Lechtal
eine bedeutende Biotopverbundachse darstellt und vom
Bundesamt für Naturschutz als „be­sonders schutzwürdige
Landschaft“ eingestuft ist. Es ist davon auszugehen, dass
das Lechtal, seine Hangzüge und stadtnahen Waldgebiete
einen Erholungsraum hervorragender Bedeutung darstellen.
Die im ausgelegten Flächennutzungsplan zum Ausdruck
kommenden baulichen Infrastrukturmaßnahmen stehen der
in Ziff. G 1.2.2.02.1 des Regionalplans München getroffene
Zielsetzung, dass im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet
Landschaftsraum Lechtal, strukturreiche Teilräume der
westlichen Lechterrasse, standortheimische Wälder
aufgebaut werden, Schutzgebietssysteme ergänzt und
unterstützt werden und die biologische Vielfalt des Lechtals
wiederhergestellt werden soll, diametral entgegen. Statt
einer Wiederherstellung der biologischen Vielfalt bzw.
des Naturhaushalts und eines Aufbaus standortheimischer
Wälder plant die Gemeinde Denklingen mit dem ausgelegten
Entwurf weitere Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und
des Landschaftsbildes durch die Entfernung alter Bäume
und Sträucher, die großflächige Versieglung von Flächen
und die Neuerrichtung baulicher Anlagen. Daran können
ersichtlich auch die nunmehr vorgesehenen kleinräumigen
Ausgleichflächen auf dem Vorhabengrundstück nichts ändern.
Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Aussage der Unteren
Immissionsschutzplanung hierzu von Relevanz sein sollte (Seite
3 der Beschlussvorlage 01/2016&0471 vom 27.01.2016, Az.
6100-J13-9B58).
Hinsichtlich der Pflicht zur Bewahrung des Landschaftsbildes
wird zudem unberücksichtigt gelassen, dass allein der
geplanten Lärmschutzwand mit beträchtlicher Höhe und Länge
nahezu unmittelbar an den angrenzenden Wald heran eine
verunstaltende Wirkung zukommt. Es ist davon auszugehen,
dass die dargestellten Grundsätze des Regionalplans München
im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
von solch hohem Gewicht sind, dass die etwaig städtebaulich
für eine Ausweisung des Tankstellenstandorts sprechenden
Gründe dahinter zurücktreten. Wirtschaftliche Erwägungen
können im Rahmen der planerischen Abwägung ersichtlich
nicht ausschlaggebend sein. Überwiegende öffentliche
Interessen an der Beibehaltung des gewählten Standortes sind
nicht erkennbar.
IVOM Verstoß gegen das absolute Anbauverbot des § 9 Abs.
1 Satz 1 N r. 1 FStrG
Der ausgelegte Flächennutzungsplan der Gemeinde
Denklingen dehnt die mit Anlagen der geplanten Tankstelle
bebaubaren Flächen in dem Bereich der für die Tankstelle
vorgesehenen örtlichen Verkehrsflächen ohne Not nordöstlich
weit in den Bereich der Bauverbotszone von 20 m der
Bundesstraße 17 aus und verstößt daher gegen das absolute
Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG. Die Vorschrift
des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG verbietet innerhalb der
engeren Schutzzone die Errichtung von Hochbauten jeder Art,
wozu insbesondere auch einzelne Zapfsäulen von Tankstellen,
Überdachungen, Werbeanlagen und Aufschüttungen oder
Abgrabungen größeren Umfangs zählen.
Eine Ausnahme vom Anbauverbot kann nach der
Rechtsprechung lediglich in Betracht kommen, wenn
der sachliche Konflikt zwischen baulicher Nutzung und
den straßenrechtlichen Belangen der Verkehrssicherheit,
Leichtigkeit des Verkehrs und der Verkehrsqualität gelöst
werden, was vorliegend nur in Betracht käme, wenn für die
geplante Tankstelle unter verkehrsspezifischen Gesichtspunkten
objektiv nachweislich ein Bedarf bestünde, die Tankstelle die
Abwicklung des Verkehrs tatsächlich übernehmen kann und die
Tankstelle nicht in unmittelbarem Umfeld einer Kreuzung bzw.
mehrerer Zufahrtsstraßen gelegen ist.
Für die Tankstelle besteht am geplanten Standort unter
Verkehrsgesichtspunkten bereits kein Bedarf, da die geplante
Tankstelle aufgrund der Ergebnisse der verkehrstechnischen
Untersuchung des Büros Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak
vomm19.02 20 15 aufgrund von Verkehrssicherheitsaspekten
letztlich ausschließlich für den Nord-Süd-Verkehr konzipiert
werden kann (vgl. dazu näher unten unter Ziff. VOM). Einen
entsprechenden Bedarf hat die Gemeinde Denklingen
bislang auch nicht nachgewiesen. Gegen eine Ausnahme
spricht ferner, dass der Standort praktisch im Bereich
einer unbeschränkt freien Strecke der Bundesstraße ohne
Geschwindigkeitsbeschränkung gelegen ist und aufgrund des
kreuzungsähnlichen Verkehrscharakters vermehrt mit Unfällen
gerechnet werden muss. Allein aus dem Umstand, dass das die
zuständige Straßenbehörde (bislang) keine durchgreifenden
Bedenken gegen die Planung der Tankstelle im absoluten
Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG vorgebracht hat,
lässt sich nicht schließen, dass ein Verstoß gegen das absolute
Anbauverbot nicht vorliegt.
V.
Verstoß gegen die Pflicht zur Bewältigung der durch
den Bauleitplan ausgelösten Verkehrsbelange
Der ausgelegte Planentwurf verstößt gegen die Pflicht
der Gemeinde, den planbedingten Verkehr zu bewältigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
können sich Anlieger darauf berufen, dass ihr Interesse an
der Aufrechterhaltung der bestehenden Verkehrslage bei der
planerischen Abwägung berücksichtigt wird.
Die wegemäßige Erschließung und Anbindung an das
Verkehrsnetz muss ausreichend sein, um die von der
vorgesehenen Nutzung ausgehenden Belastungen weitgehend
störungsfrei, d.h. ohne nennenswerte Beeinträchtigung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des
Straßenzustandes, auffangen zu können.
Hiervon kann bei der im Entwurf des Flächennutzungsplans
zum Ausdruck kommenden Verkehrsplanung nicht die
Rede sein. Die fehlende Bewältigung sich abzeichnender
verkehrlicher Belange zeigt sich bereits anhand der Ausführung
in der Begründung des ausgelegten Planentwurfs, dass „
aber ein weiterer Ausbau der Anbindung an die B 17 noch
erforderlich sein wird“ (vgl. Seiten 3 und 9 der Begründung zur
21. Änderung des Flächennutzungsplanes - Tankstelle Lustberg
an der B17 / Westseite).
Zudem weisen sowohl das Staatliche Bauamt Weilheim, Herr
Dr. Streicher, in Schreiben vom 21.04.2015, 16.12.2014 und
24.07.2013 als auch Prof. Dr.-lng. Harald Kurzak in seiner
verkehrstechnischen Untersuchung für eine Tankstellenanlage
an der B 17 im Bereich Lustberg vom 19.02.2015, 05.12.2014
und 18.07.2014 ausdrücklich darauf hin, dass aus Gründen
der Verkehrssicherheit die Tankstelle praktisch ausschließlich
für den Nord-Süd-Verkehr konzipiert werden muss. Daher
müssen aus Richtung Süden kommende potentielle Tankstellenbzw. Gaststättenkunden, für die sich die geplante Ausfahrt
lediglich in Richtung Süden, als ungewöhnliche und nicht sofort
erkennbare Situation darstellt, durch geeignete bauliche und
verkehrsrechtliche Maßnahmen darauf hingewiesen werden,
dass eine Fortsetzung ihrer Fahrt in Richtung Norden bzw.
ein Queren zur GVS Guttenstall nicht möglich ist. Hierzu
in Widerspruch sieht der ausgelegte Planentwurf nach
wie vor eine Linksabbiegespur für aus Süden kommende
Verkehrsteilnehmer in die geplante Tankstelle vor und überlässt
die Lösung der sich abzeichnenden Verkehrsprobleme in
Widerspruch zum Gebot der Konfliktbewältigung nach
§ 1 Abs. 7 BauGB allein dem nachfolgenden Vorhabenund Erschließungsplan, Vorhabenplan der Tankstelle
bzw. dem Durchführungsvertrag bzw. einem zukünftigen
planfeststellungsrechtlichen Ausbauvorhaben der B 17.
Bereits jetzt ist jedoch absehbar, dass ein Verkehrskonzept,
dass sowohl dem Linksabbiegen bzw. Geradeausfahren
der Verkehrsteilnehmer aus der Zufahrt Guttenstall in
Richtung Süden bzw. Tankstelle als auch eine hinreichende
Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität im Bereich geplante
Tankstelle und Gaststätte gewährleistet, nicht möglich
ist. Die in der Beschlussvorlage vom 27.01.2016 zur
Sicherstellung der Erschließung der Außenbereichsbebauung
Guttenstall genannten Umfahrungsmöglichkeiten genügen
den erforderlichen Erschließungsanforderungen nicht.
Dies gilt bereits deshalb, weil die auf Seite 3 1 der
august 2016 45
protokoll der Gemeinde
Begründung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfs
dargestellte Umfahrungsmöglichkeit „Wegebeziehung
über Ostanschluss nach Süden/Westen“ aufgrund ihrer
Breite und rechtwinkligen Kurven für LKWs und größere
landwirtschaftliche Fahrzeuge praktisch nicht befahrbar
ist, mangels Ausweichmöglichkeiten Gegenverkehr den
Verkehrsfluss zum Erliegen bringt und eine Nutzung bei
schlechtem und Winterwetter ausgeschlossen ist. Das
Einbiegen aus dem auf Seite 30 der Begründung des
Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfs genannten
Anwandweg auf die Verbindungsstraße Epfach - Denklingen
(„Wegebeziehung über Nordanschluss nach Süden“) ist wegen
stark eingeschränkter Einsehbarkeit der mit Holzverwuchs
versehenen Kurve praktisch unmöglich. Es kommt schließlich
hinzu, dass die vorgesehene Planung verhindert, dass in Höhe
Lustberghof eine Haltestelle für RVO-Busse für schulpflichtige
Kinder und Jugendliche sowie Auszubildende vorgehalten
werden kann. Bereits aus diesen Gründen ist die vorgenommen
Abwägung fehlerhaft.
Im Übrigen vermag die sich aus den ausgelegten Plänen
ergebende Verkehrsplanung nicht die erforderliche
Verkehrssicherheit, Leichtigkeit des Verkehrs und
Verkehrsqualität sicherzustellen. Im Vergleich zur geschützten
Bestandssituation können motorisierte Besucher und Anwohner
der Gaststätte Lustberghof den Bereich zukünftig nicht mehr
auf der B 17 in Richtung Norden verlassen. Verkehrsteilnehmer
aus der Zufahrt Guttenstall werden faktisch nicht mehr in
Richtung Süden auf die B 17 bzw. geradeaus in den Bereich
Tankstelle bzw. Gaststätte einfahren können. Es überzeugt
nicht, den Quellverkehr aus der Zufahrt Guttenstall und dem
Gasthof Lustberghof als „völlig untergeordnet“ zu bezeichnen
und damit von der weiteren Prüfung auszuschließen (Vgl. Seite
8 der Beschlussvorlage 01/2016/0471 vom 27.0 1.2016, Az.
6100-J13-9B58).
Schließlich wird durch die Planung der Tankstelle
mit Ausfahrt lediglich 111 Richtung Süden ein neuer
Unfallschwerpunktbegründet, da in Süd-Nord-Richtung
reisende Verkehrsteilnehmer versuchen werden, ihre Fahrt
nach dem Tanken bzw. Besuch der Gaststätte schnellstmöglich
in Richtung Norden fortzusetzen. Zu erwarten sind
Wendemanöver auf der B 17, Überfahren durchgezogener
Linien und das Umfahren von Dreiecksinseln. Die durch die
geplante Tankstelle zu erwartende Zunahme des Verkehrs
im Kreuzungsbereich würde die ohnehin schon bestehende
Unfallgefahr nochmals deutlich erhöhen. Bei einer weiterhin
zugelassenen Geschwindigkeit von 100 km/h begründen
diese Gesichtspunkte eine erhebliche, in Extremfällen
tödliche Unfallgefahr. Der ausgelegte Änderungsplan
stellt nicht sicher, dass geeignete bauliche, ausreichend
große Einbauten, eindeutige Beschilderungen (Fortsetzung
der Fahrt für Tankstellenbesucher nur in Richtung Süden
möglich) und der Verzicht auf ablenkende Werbeanlagen
(etwa Masten, Pylone etc.) im Rahmen der weiteren Planung
verbindlich vorgesehen sind, die verkehrswidrige Falschfahrten
bzw. Kollisionen verhindern könnten. Es mag vorliegend
dahingestellt bleiben, ob - wie vom Staatlichen Bauamt
Weilheim und Verkehrsgutachter vorsorglich gefordert - eine
komplette Richtungstrennung des Nord-Süd- und des SüdNord-Verkehrs mit Wegfall der Linksabbiegespur und klarer
sowie konsequenter Trennung der Fahrtbeziehungen zwischen
Gasthof und Tankstelle ausreichen würde, um die Unfallgefahr
effektiv auszuschließen. Da die vorgesehene Planung das
Interesse auf Aufrechterhaltung der bestehenden Verkehrslage
nicht berücksichtigt und die Verkehrssicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs sowie Verkehrsqualität (Stichpunkt Störung des
Durchgangverkehrs und Geschwindigkeitsniveaus) in relevanter
Weise herabsetzt, ist die Abwägung fehlerhaft.
46
august 2016
VI.
Fehlerhafte Bewältigung des Immissionsschutzkonflikts
Zur Lösung des planbedingten Immissionsschutzkonflikts setzt
der aus gelegte Änderungsentwurf im südlichen und westlichen
Geltungsbereich angrenzend an die vorhandene Wohnnutzung
„Flächen mit Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen
zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ fest
und verweist in der Begründung auf die Erstellung einer
schalltechnischen Untersuchung der C. Hentschel Consult vom
Juli 20 13 (Bericht-Nr. 824-2013 V 02- l), ergänzt Dezember
2015. Konstatiert wird, dass zusätzlicher Schallschutz,
eine anderweitige Orientierung der ruhebedürftigen
Aufenthaltsräume oder eine Verlegung sinnvoll sein wird.
Das Vorgehen der Gemeinde Denklingen ist bereits
deshalb fehlerhaft, weil es sich bei der bereits vorliegenden
schalltechnischen Untersuchung der C. Hentschel Consult
vom Juli 2013 in der Ergänzungsfassung vom Dezember
2015 - da sie sich inhaltlich ausführlich und substantiell mit
Umweltbelangen auseinandersetzt - um eine wesentliche
umweltbezogene Stellungnahme handelt, die nach § 3 Abs.
2 BauGB zwingend mit dem Änderungsentwurf und der
Begründung hätte ausgelegt werden müssen.
Überdies sind die Ergebnisse der schalltechnischen
Untersuchung auch für die Festlegung des richtigen Umgriffs
des Geltungsbereichs des Planentwurfs von entscheidender
Bedeutung. Bauleitpläne müssen die erforderlichen
Lärmschutzmaßnahmen innerhalb ihres Geltungsbereichs selbst
festsetzen. Festsetzungen über „Vorkehrungen“ in Bezug
auf Lärmimmissionen außerhalb des Geltungsbereichs des
Bauleitplans sind in aller Regel nicht zulässig.
Danach sind die von der Gemeinde konkret geplanten
Schallschutzmaßnahmen, vor allem eine anderweitige
Orientierung der ruhebedürftigen Aufenthaltsräume im
Bereich der Betriebswohnung bzw. ihre Verlegung, das
Verbot von Fenstern zum Lüften für Aufenthaltsräume zur
Tankstelle sowie Bundesstraße B 17 und die Errichtung einer
Lärmschutzwand auf dem Grundstück der Betriebswohnung,
die sich außerhalb des Geltungsbereichs des aktuellen
Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfs befinden, als Mittel
der Konfliktbewältigung im Flächennutzungs- und im daraus
zu entwickelnden Bebauungsplan ausgeschlossen. Hieraus
ergibt sich, dass die schalltechnischen Untersuchung der C.
Hentschel Consult vom Juli 2013 in der Ergänzungsfassung
vom Dezember 2015, die anknüpfend an die mittlerweile
überholte Planung noch davon ausgeht, dass sich der
Immissionsort IO 1.1 an dem Betriebsleiterwohnhaus der
Gaststätte „Lustberghof“ innerhalb des Geltungsbereichs des
aus dem geänderten Flächennutzungsplan zu entwickelnden
vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet und ein
Sondergebiet (SO) Tank + Rastanlage festgesetzt werden soll
(vgl. Seiten 4, 18 der schalltechnischen Untersuchung der C.
Hentschel Consult vom 18.12.2015), zunächst an die geänderte
Planung der Gemeinde Denklingen, insbesondere den
reduzierten Umgriff des Geltungsbereichs anzupassen ist.
Schließlich widersprechen die äußerst vagen Andeutungen
zum Immissionsschutz in der Begründung dem Gebot der
Konfliktbewältigung, wonach sich bereits abzeichnende
Konflikte frühzeitig gelöst werden müssen.“
Beschlussvorschlag:
Zu „I. Unzulässiger „Etikettenschwindel“ und fehlende
Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB
Der Vorwurf, dass die Gemeinde hier keine Planungshoheit
für eine Verkehrsfläche zur Vorbereitung der Ansiedlung
einer Tankstelle habe, ist verfehlt. § 1 Abs. 3 BauGB räumt
der Gemeinde ein weites planerisches Ermessen schon bei
der Auswahl und der Festlegung der Ziele einer konkreten
Bauleitplanung ein. Der Gemeinde steht ein weiter
Gestaltungsspielraum bei der Beurteilung der Frage zu, ob
und wie sie ein städtebaulich gerechtfertigtes Planungsziel
verfolgen möchte oder nicht (BVerwG, Beschluss vom
11.05.1999 - 4 BN 15.99, NVwZ 1999, 1338). Planungsermessen
bedeutet dabei Entschließungs- und Gestaltungsermessen.
Die Stellungnahme der RAe Noerr missinterpretiert
offensichtlich die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
zu planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen gemäß §
17b Abs. 2 Satz 1 FStrG. Denn das Bundesverwaltungsgericht
hat bereits mit Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98
grundlegend entschieden, dass eine Gemeinde im Rahmen
der Selbstverwaltung Darstellungen und Festsetzungen
i.S.d. §§ 5, 9 BauGB im Bauleitplan zum Zwecke der eigenen
kommunalen „Verkehrspolitik“ ohne Weiteres vornehmen
darf. Für die Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB reicht
es aus, dass die Planung nach dem städtebaulichen Konzept
der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint
(grundlegend: BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - IV C 54.75).
Dementsprechend ist es nicht Voraussetzung, dass bei der
Ausweisung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet ein
„enger Zusammenhang zwischen Straße und Ortslage“ oder
ein bestimmter räumlicher Mindestabstand vorliegen muss. Die
Gemeinden können eine eigene Städtebau- und Verkehrspolitik
betreiben, ohne dabei auf eine nach dem Fachplanungsrecht
gebotene „Bedarfsprüfung“ verwiesen zu sein (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97, NVwZ-RR 1998, 217;
Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98; Beschluss vom 08.09.1999
- 4 BN 14.99, ZfBR 2000, 275; Urteil vom 07.06.2001 - 4 CN
1.01, BVerwGE 114, 301; Beschluss vom 15.08.2007 - 4 BN
30.07).
Hier ist die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
städtebaulich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt, um den
Ansiedlungswunsch eines Bauwerbers für die Errichtung einer
Tankstelle im Gemeindegebiet zu ermöglichen. Nach den
städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde Denklingen
soll die Tankstelle allerdings nicht im Ortszentrum, sondern im
Hinblick auf die Erreichbarkeit, verkehrliche Anbindung und
Wirtschaftlichkeit des Standortes unmittelbar angrenzend an
die Bundesstraße B 17 im Bereich der bereits vorhandenen
Gaststätte „Lustberghof“ situiert werden. Der Erforderlichkeit
i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB steht nicht entgegen, dass die
Gemeinde dabei eine Bundesstraße im Hinblick auf die
notwendige Zufahrtsmöglichkeit überplant. Daran ist sie aus
Kompetenzgründen nicht gehindert, sondern hierzu durch §
17b Abs. 2 Satz 1 FStrG ausdrücklich befugt.
Aus der im Rahmen der Stellungnahme vorgetragenen
Rechtsprechung lässt sich keinesfalls schlussfolgern, dass eine
kommunale Bauleitplanung, die kommunale städtebauliche
Ziele verfolgt und eine im Außenbereich des Gemeindegebiets
gelegene Bundesfernstraße tangiert, nach § 17b Abs. 2
FStrG und nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässig wäre. Eine
Inanspruchnahme des § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG wäre nur
dann unzulässig, wenn das Verkehrsvorhaben keinerlei
örtlichen Bezug hätte und aus diesem Grund nicht der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3
BauGB dienen könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der
Fall. Die Bauleitplanung der Gemeinde dient zum einen
dem städtebaulichen Ziel der Ansiedlung einer Tankstelle im
Gemeindegebiet und zugleich der überörtlichen Erschließung
dieser Tankstelle. Örtliche Bedeutung im städtebaulichen
Sinn und überörtliche Verkehrsbedeutung schließen sich
jedoch gegenseitig nicht aus. Ausschlaggebend ist allein,
ob die Planung städtebauliche Zielsetzungen, d.h. örtliche
Anknüpfungspunkte hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
25.11.2009 - 1 KN 141/07, ZfBR 2010, 277). Ansonsten gilt
vorliegend für Bauleitpläne generell, dass die Erforderlichkeit
der Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB (nur) fehlt, wenn der
Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf
Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt
(BVerwG, Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07). Letzteres
ist jedoch ebenfalls nicht der Fall, da die Tankstelle hier durch
einen Vorhabenträger im Rahmen eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans zeitnah realisiert werden kann. Auch ein
entgegenstehender Wille des Straßenbaulastträgers wegen
der vorgesehenen Anbindung der geplanten Tankstelle
an die Bundesstraße ist hier ausweislich der vorliegenden
Stellungnahmen des Straßenbaulastträgers (Staatliches Bauamt
Weilheim) ebenfalls nicht gegeben.
Der Einwand eines „unzulässigen Etikettenschwindels“ wegen
der Darstellung einer Verkehrsfläche zur Vorbereitung der
Ansiedlung der Tankstelle im Außenbereich ist unzutreffend. Im
Rahmen der Darstellungsmöglichkeiten stehen der Gemeinde
zur Erreichung ihrer städtebaulichen Ziele – hier der Ansiedlung
einer Tankstelle mit Anbindung an das übergeordnete
Straßennetz der Bundesstraße 17 - die nicht abschließenden
Darstellungsmöglichkeiten des § 5 Abs. 2 BauGB zur
Verfügung. Die abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten des
§ 9 Abs. 1 BauGB sind für die FNP-Ebene nicht maßgeblich.
Die planungsrechtliche Einschätzung der RAe Noerr verkennt,
dass die Gemeinde im nachfolgenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 3 BauGB nicht an die
Bestimmungen der Zulässigkeit der Vorhaben an die
Festsetzungen nach § 9 und aufgrund von § 9 a BauGB
erlassenen Verordnung gebunden ist.
Das Aufstellungsverfahren zur 21. FNP-Änderung ist
dabei auch ein Problemlösungsverfahren, für das jeweilige
städtebauliche Ziel die zweckmäßigste Darstellung abzuklären
und festzulegen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahren
haben sich dabei in Abstimmung mit den verschiedenen
Behörden und Trägern öffentlicher Belange Tatsachen
ergeben, die gegenüber früher eine geänderte Darstellung
statt „Sondergebiet Tankstelle“ nunmehr als „öffentliche
Verkehrsfläche“ nahelegen wegen der öffentlichen
Zugänglichkeit einer typischen Tankstelle an einer klassifizierten
Straße im Außenbereich.
Da der Flächennutzungsplan nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes nur die Grundzüge darstellen
muss und soll, ist die Darstellung einer Verkehrsfläche für die
Ansiedlung einer Tankstelle sachgerecht, zulässig und möglich.
Im Lichte des § 12 Abs. 3 BauGB kann bei anschließendem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan die planerische
Konkretisierung des FNP und damit die Entwicklung gem. 3 8
Abs. 3 BauGB auch sachgerecht erfolgen.
Ein Etikettenschwindel liegt daher nicht vor, da erkennbar
die Fläche keiner Ortsumgehungsstraße oder einem
anderen örtlichen Hauptverkehrszug dient. Auch wird
kein Gewerbegebiet geplant, das eine Darstellung der
Änderungsfläche als Baufläche erfordern würde. Prägend
für die dargestellte Verkehrsfläche ist daher der geplante
Nutzungszweck und dass der Bereich dem öffentlichen Zu- und
Abfahrtsverkehr von der B 17 zur Tankstelle und wieder zurück
zur B 17 dient, und sonst wesentlich keiner anderen Nutzung.
Aufgrund des für die nachfolgende rechtsverbindliche
gewählten bauleitplanerischen Planungsinstrumentes
Vorhaben- und Erschließungsplan mit vorhabenbezogenen
Bebauungsplan, Vorhabenplan und Durchführungsvertrag
gem. § 12 BauGB kann der Nutzungszweck rechtlich klar,
eindeutig und abschließend geregelt werden. Keine Behörde
und kein Träger öffentlicher Belange hat gegen dieses
Planungsinstrumentarium grundsätzliche und rechtlich
durchgreifende Einwendungen vorgebracht. In der Wahl der
zweckmäßigen Planungsinstrumente aber ist die Gemeinde im
Rahmen ihrer Planungshoheit frei.
august 2016
47
protokoll der Gemeinde
Die Darstellung der örtlichen Verkehrsfläche in Verdingung mit der
Zweckbestimmung Tankstelle Lustberg verbleibt daher im Plan
Zu II. „Unzulässigkeit eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans als die Planfeststellung ersetzender
Bebauungsplan i.S.vom § 17 b Abs. 2 FStrG“
Gegenstand der 21. FNP-Änderung ist die Darstellung
der Bodennutzung im Bereich der geplanten „Tankstelle
Lustberghof“ in den Grundzügen, nicht der später
beabsichtige vorhabenbezogene Bebauungsplan. Dort können
im Aufstellungsverfahren natürlich weitere Anregungen
vorgebracht werden, die die Gemeinde zu gegebener Zeit in
die Abwägung einstellen wird.
Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass der künftige
vorhabenbezogene Bebauungsplan einerseits das
Vorhaben „Tankstelle“ hinreichend konkret regeln wird,
andererseits durch zulässige Festsetzungen gemäß § 9
BauGB die Anbindung des Vorhabens an die vorhandene
Bundesfernstraße festsetzen soll. Die Vorhabeneigenschaft
einer Tankstelle gemäß § 29 Abs. 1 Halbs. 1 BauGB kann
nach der Rechtsprechung des BayVGH (vgl. Beschluss vom
01.12.2006 - 26 CS 06.2825) jedenfalls nicht in Abrede gestellt
werden.
Zu III: Verstoß gegen höherstufige Pläne (Anbindungsgebot
und Schutz des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets
Landschaftsraum Lechtal)
Zu 1. Verstoß gegen LEP-Ziel 3.3:
Der gerügte Verstoß gegen das zitierte Ziel des LEP Ziff. 3.3
ist unzutreffend. Richtig ist, dass nach Mitteilung der Höheren
Landesplanungsbehörde die Fläche der geplanten Tankstelle
als Verkehrsfläche einzustufen ist mit der Folge, dass im
konkreten Fall der Anwendungsbereich des Ziels LEP 3.3 durch
Ergänzungen des früher geltenden Ziels LEP 2006 B VI 1.1 nur
auf Siedlungsflächen im engeren Sinn beschränkt wurde.
Nach den Anregungen der Höheren Landesplanungsbehörde
vom 10.08.2015 wurde der Änderungsbereich der 21. FNPÄnderung reduziert auf die Fläche der geplanten Tankstelle.
Sodann wurde diese Fläche statt als „Sondergebiet“ nunmehr
in „Verkehrsfläche“ geändert. Damit werden jedenfalls keine
Siedlungsflächen
(= „Bauflächen“) mehr dargestellt, so dass das
Anbindungsgebot des LEP Ziff. 3.3 auch nicht mehr greift.
Auf die einschlägige Stellungnahme der Höheren
Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberbayern vom
24.03.2016 wird ausdrücklich Bezug genommen:
„Im nun vorgelegten Entwurf ist die geplante Tankstelle als
Verkehrsfläche dargestellt und der Umgriff der Änderung (ca.
1,5 ha; bislang ca. 2,4 ha) auf die Verkehrsfläche (ca. 0,3 ha),
die Anbindungsflächen an die Bundesstraße B 17 und die
Ein­grünungs- und Ausgleichsflächen reduziert. Damit ist aus
hiesiger Sicht nicht länger von einer neuen Siedlungsfläche
gem. LEP 3.3 (Z) auszugehen, die in der abgesetzten Lage nicht
zulässig wäre.
Die Abwägung der Belange des landschaftlichen
Vorbehaltsgebietes Lechtal von Kinsau bis Landsberg am
Lech (RP 14 B1 1.2.2.02.1) sowie der verkehrlichen und
immissionsschutzfachlichen Belange in Abstimmung mit den
Fachbehörden werden zur Kenntnis genommen ebenso die
Anpassung der Begründung zu den Ausnahmetatbeständen
des LEP-Ziels 5.3. Weitere Einwände werden nicht erhoben.
Gesamtergebnis: Die Erfordernisse der Raumordnung können
der Planung nicht entgegengehalten werden.“
Eine Ansiedlung der Tankstelle abseits der
Hauptverkehrsstraßen, hier z.B. der B 17, ist in Denklingen
48
august 2016
weder verkehrlich noch wirtschaftlich und städtebaulich
zweckmäßig und sinnvoll, da damit weder die Belangen
der Wirtschaft gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB angemessen
berücksichtigt würden, noch die in Abs. 6 Nr. 1 BauGB
genannten Belange der allgemeinen Anforderungen. Letztlich
würden Flächen zur Ansiedlung in Anspruch genommen abseits
des Bedarfes mit der Gefahr des Leerfallens und eines nicht
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gem. § 1a BauGB
Betreffend die Alternativstandorte wird auf den Umweltbericht
Ziff. 3, Seite 21 ff. verwiesen.
Es ist anschließend Aufgabe der nachfolgenden
rechtsverbindlichen Bauleitplanung und des
Durchführungsvertrages Sorge dafür zu tragen, dass
beispielsweise keine Betriebswohnungen oder vergleichbare
Nutzflächen realisiert werden, damit der dauerhafte Aufenthalt
von Menschen auf der Tankstellenfläche ausgeschlossen wird.
Die Bedenken gegen den Zielverstoß sowohl des LEP 3.3 als
auch im Sinne des genannten Ziels der Raumordnung und
Landesplanung gem. § 1 Abs. 4 BauGB werden daher als
unbegründet zurückgewiesen.
Zu 2. Verstoß gegen Ziff. Z.1.1.2 und Ziff. 1.2 des Regionalplans
München
Der gerügte Verstoß gegen das zitierte Ziel gegen Kapitel B I
1 des Regionalplans München, wonach das geplante Vorhaben
gegen Sicherung und Entwicklung von Natur und Landschaft
verstößt, ist so nicht zutreffend. Für das Vorhaben wurde ein
Umweltbericht gefertigt mit Bestandsaufnahme und Bewertung
durch ein qualifiziertes Landschaftsplanungsbüro:
„Das Landschaftsbild im Untersuchungsraum ist durch
eiszeitliche Vorgänge sowie die kulturhistorisch bedingte
Nutzungsintensität der Landschaft geprägt. Landschaftsbild
prägend ist die stark befahrene dreistreifige Bundesstraße 17
sowie der südöstlich an das Vorhaben angrenzende 37 m hohe
bewaldete Lustberg.
Schutzgebiete oder FFH-Gebiete sind durch die Planung selbst
nicht betroffen.
Danach handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Gebiet
geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild
(weitgehend befestigtes oder durch bepflanzte Erdwälle
verändertes Gebiet mit Sukzessionsstadien ohne kleinklimatisch
wirksame Luftaustauschbahnen) und hoher Versiegelungs- bzw.
Nutzungsgrad ergibt nach dem Leitfaden das Feld Typ A /
Kategorie 1 und damit einen Ausgleichsfaktor von 0,3 bis 0,6.
Bei Durchführung von wesentlichen Minimierungsmaßnahmen
(Versickerung von Niederschlagswasser im Gebiet, zusätzliche
Gehölzpflanzungen, besonders auf der Ostseite) ist eine
Reduzierung der Höchstwerte möglich. Näheres regelt der
Bebauungsplan.
Die notwendigen Ausgleichsflächen werden im
Bebauungsplanverfahren nachgewiesen, wobei der Ausgleich
unmittelbar angrenzend am Ort des Eingriffs erfolgen wird,
um den Erfordernissen de landschaftlichen Vorbehaltsgebietes
nachzukommen.
Aufgrund der Anregungen der Höheren
Landesplanungsbehörde, die auf den Sachverhalt des
landschaftlichen Vorbehaltsgebietes ausdrücklich hingewiesen
hat, wurde – neben den Maßnahmen der Grünordnung - das
Ausgleichskonzept, das im ersten Auslegungsverfahren externe
Ausgleichsflächen abseits des Eingriffsortes vorsah, im Rahmen
der Abwägung geändert:
„Um die im Umweltbericht festgestellte
Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im
landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Lechtal von Kinsau bis
Landsberg am Lech (RP 14 B I 1.2.2.02.1) weiter zu minimieren,
sollen die erforderlichen Ausgleichsflächen am Ort des
Eingriffs, hier an der eher etwas exponierten Nordseite des
Sondergebietes, angelegt werden, und nicht wie bisher
vom Investor bevorzugt – auf externen gemeindeeigenen
Ausgleichsflächen des Ökokontos.“
Die fachlich zuständige Untere Naturschutzbehörde hat im
Verfahren zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans keine
Einwendungen erhoben. Die Höhere Landesplanungsbehörde
hat in ihrer Stellungnahme vom 24.03.2016 die zusätzlichen
naturschutzfachlichen Maßnahmen des Ausgleichs unmittelbar
am Ort des Eingriffs zur Kenntnis genommen und keine
weiteren Anregungen mehr vorgebracht.
Die vorgebrachten Einwendungen betreffend das Ziel Z.1.1.2
des Regionalplans München, dass kulturhistorisch bedeutsame
Landschaftsräume ebenso wie historisch bedeutsame Sakralund Profanbauten, Garten-, Park- und Schlossanlagen zu
erhalten sind, gehen im Planbereich der 21. FNP-Änderung in
Denklingen weit an den Tatsachen vorbei: Durch den Ausbau
der B 17 ist diese Straßentrasse Landsberg – Schongau für
den leistungsfähigen, überörtlichen Verkehr und seinen
Erfordernissen bestimmt, wozu in größeren Abständen
offenkundig Tankstellen auf dieser Strecke auch erforderlich
sind.
Erkennbar sind derartige kulturhistorische, insbesonders
baulich geprägte Bereiche im Planbereich der 21. FNPÄnderung und im Nähebereich nicht vorhanden. Fachliche
Anregungen des Landesamtes für Denkmalpflege, der Unteren
Denkmalschutzbehörde und der Kreisheimatpflege liegen nicht
vor. Die vorgebrachten Einwendungen sind nach Auffassung
der Gemeinde Denklingen vorgeschoben und entbehren
offensichtlich der Realität.
Soweit im Detail auf die angeblich
verunstaltende Wirkung einer „Lärmschutzwand mit
beträchtlicher Höhe und Länge“ (hier lediglich 8,6 m lang
und bis zu 4,80 m hohe Lärmschutzwand) zum Schutz der
Wohnterrasse eines Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich
nach § 35 (2) BauGB Bedenken erhoben werden, sind diese
aufgrund der abseitigen Lage mit größerem Abstand von der
B 17 und der kleinräumlichen, untergeordneten Auswirkungen
auf das Orts- und Landschaftsbild schwerlich nachvollziehbar
und ohne durchgreifenden Belang. Anregungen des
betroffenen Eigentümers, der die schutzwürdigen Räume
ohnehin bereits jetzt auf die lärmabgewandte Seite nach
Westen ausgerichtet hat, liegen auch nicht vor.
Die Bedenken, dass die 21. FNP-Änderung gegen Ziff. Z.
1.1.2 und Ziff. 1.2 des Regionalplans München verstieße und
das in § 1 Abs. 4 BauGB enthaltene Anpassungsgebot an die
Ziel der Raumordnung und Landesplanung, ist offensichtlich
unbegründet. Auch das Vorbringen gegen den Zielverstoß
betreffend das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Lechtal von
Kinsau bis Landsberg am Lech (RP 14 B1 1.2.2.02.1) durch die
vorgesehene Planung wie grünordnerische Maßnahmen zu
Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild, Ausgleichsflächen
idealerweise am Ort des Eingriffs wird unbegründet
zurückgewiesen.
Zu IVOM Verstoß gegen das absolute Anbauverbot
des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG
Der Thematik der Tankstellenerschließung und der
erforderlichen Erweiterungen der Zu- und Abfahrtssituationen
(verlängerte Abfahrtsspur von Norden her, Einplanung einer
Beschleunigungsspur, Regelungen zu den Verkehrsbeziehungen
und Beschilderungen der öffentlich benutzbaren
Tankstellenfläche / Verkehrsflächen) wurde schrittweise durch
qualifizierte und vom Staatlichen Bauamt Weilheim begleitete
bzw. bewertete Verkehrsuntersuchungen Prof. Dr.-Ing. Kurzak,
vom 05.12.2014 und Ergänzung vom 19.02.2015 Rechnung
getragen.
In der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes
Weilheim vom 08.07.2015 mit Verweis auf die beigefügte
zusätzlichen Erläuterungen und Begründungen vom
21.04.2015 (Dr. Streicher) hat das Amt dabei dem
Standort und der Erschließung grundsätzlich zugestimmt,
jedoch in der Detailausbildung eine Reihe von weiteren
Maßnahmen, Abstimmungen und letztlich auch das
Einvernehmen bei Realisierung der Tankstellenplanung
gefordert. Diese Forderungen können im Rahmen der
nachfolgenden Bebauungsplanung bzw. des Vorhaben- und
Erschließungsplanes, und letztlich insbesondere auch im
Rahmen von vorherigem Durchführungsvertrag und beim
Baugenehmigungsverfahren greifend umgesetzt werden, wobei
das Staatliche Bauamt weiter zu beteiligen ist.
Eine Lösung der Anbindung im Detail ist auf der Ebene
der 21. Flächennutzungsplanänderung auch wegen der
Maßstabsebene M. 1 : 2500 nicht gefordert und nach den
Regelungen des BauGB auch nicht notwendig, da der
Flächennutzungsplan nur die Grundzüge der Planung darstellt
und eben nicht parzellenscharf ist.
Soweit auf eine „Kreuzungsproblematik“ oder auf mehrere
einmündende Straßen im Planbereich verwiesen wird, so ist
dies unzutreffend. Die Zufahrten Guttenstall und Gasthof
Lustberghof sind im Hinblick auf die Verkehrsbelastung
der B 17 vernachlässigbar und untergeordnet in ihrer
Verkehrsfunktion. So wird z.B. durch die neu anzulegende
Beschleunigungsspur auch der Verkehr aus dem
Lustberghof deutlich sicherer werden. Bei Umsetzung der
straßentechnischen Erweiterungsmaßnahmen in Verbindung
zur geplanten Tankstelle ergibt sich nach Einschätzung des
Verkehrsgutachters und der Gemeinde keine Beeinträchtigung
der Sicherheit und Leichtigkeit des motorisierten Verkehrs.
Soweit Details wie einzelne Bauteile im Anbauverbot
gerügt werden, wird auf die Abwägung im konkreteren
vorhabenbezogenen Bebauungsplan verwiesen. Nachdem
auch bei der Neudarstellung von der Darstellung des
Sondergebietes abgegangen wird und einer öffentlich
zugänglichen Verkehrsfläche im Bereich der Tankstelle wegen
dem besonderen Nutzungszweck der Vorzug gegeben wird, ist
der gerügte Verstoß gegen das Anbauverbot auch nicht mehr
durchgreifend.
Im Übrigen hat die Fachbehörde, hier das Staatliche Bauamt
Weilheim, gegen die Planung der Tankstelle zum gerügten
absoluten Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG nach
Erstellung des Verkehrsgutachten Prof. Dr.-Ing Kurzak,
München in ihrer letzten Stellungnahme vom 04.03.2016
keine Bedenken mehr vorgebracht, sondern dem Standort
grundsätzlich zugestimmt.
Die Bedenken gegen einen Verstoß gegen das absolute
Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG werden daher
als unbegründet zurückgewiesen. Die Darstellungen der 21.
FNP-Änderung bleiben unverändert.
Zu VOM Verstoß gegen die Pflicht zur Bewältigung der durch
den Bauleitplan ausgelösten Verkehrsbelange
Nachdem hier auf den Bebauungsplan und dessen Verstoß
gegen die Pflicht zu Bewältigung der durch den Bebauungsplan
ausgelösten Verkehrsbelange verwiesen wird, wird hier auch
auf die spätere Abwägung zu den Einwendungen im Rahmen
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Tankstelle“
verwiesen.
Soweit auf das der 21. FNP-Änderung zugrunde liegenden
Verkehrskonzept Bezug genommen wird, wird auf die
vergleichbaren Anregungen von Herrn Willi Maier, Guttenstall
4 a, Denklingen, vom 07.03.2016 Bezug genommen und den
dortigen Beschluss hierzu:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 bereits
im Rahmen der letzten Abwägung klargestellt, dass der
august 2016
49
protokoll der Gemeinde
landwirtschaftliche Verkehr sowohl auf der B 17 als auch auf
dem östlich der B 17 verlaufendem Anwandweg abgewickelt
werden kann. Auf der Bundesstraße 17 zwischen Landsberg am
Lech (= „Landsberg Süd“) und Schongau sind Schlepper mit
Anhänger der Landwirtschaft zugelassen. Auch für den Fall der
unwahrscheinlichen Mitteltrennung wäre der Weiler Guttenstall
über das nachgeordnete Verkehrsnetz ausreichend erschlossen
(§ 35 Abs. 1 BauGB).
Die Gemeinde Denklingen wird aber gegenüber dem
Staatlichen Bauamt Weilheim auch zukünftig darauf bestehen,
dass die bisherigen Zu- und Ausfahrten von Guttenstall
uneingeschränkt erhalten bleiben, und dass eine bauliche
Mitteltrennung nicht erfolgt.
Regelungen bei der Bundesstraße 17 einschließlich der
Zu- und Abfahrtsbeziehungen zur geplanten Tankstelle
müssen aber nach Vorgaben des zuständigen Staatlichen
Bauamtes für den Bauwerber erfolgen. Diesen Regelungen
und ggf. auch späteren Änderungen kann aber im laufenden
Bauleitplanverfahren nicht vorgegriffen werden.“
Soweit auf den „Holzverwuchs“ und die angeblich stark
eingeschränkte Einsehbarkeit in der Kurve hingewiesen wird,
ist jeweiligen Sache des Straßenbaulastträgers, Abhilfe zu
schaffen; dies gehört nicht zu den Grundzügen der FNPÄnderung.
Wegen Errichtung von ggf. erforderlichen Bushaltestellen im
Bereich der B 17 wird auf die Zuständigkeit des Staatlichen
Bauamt Weilheim und den ÖPNV-Träger verwiesen.
Im Übrigen wird auf den dortigen Beschluss zu Stellungnahmen
des Bayer. Bauernverbandes, Schreiben vom 15.02.2016 und
vom 29.02.2016 Bezug verwiesen, in dem die Abwägung
hinsichtlich der verschiedenen Verkehrsbelange detailliert
bereits erfolgt ist.
Die Gemeinde Denklingen geht dabei davon aus, dass nach
Umsetzung der umfangreichen baulichen und organisatorischen
Maßnahmen aus der Prof. Dr.-Ing. Kurzak-Untersuchung im
Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim eine
sichere Verkehrsführung im Planbereich der Tankstelle bzw.
Einmündungsbereich Guttenstall erreichbar sein wird.
Die Darstellung der Verkehrsfläche im Flächennutzungsplan
und die Umsetzung der vom Bauamt Weilheim geforderten
Einzelheiten bis hin zu amtlichen Verkehrszeichen auf diesen
neu dargestellten öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen
gewährleisten darüber hinaus ein aufeinander abgestimmtes
Nutzungs- und Sicherheitskonzept der zukünftigen „Tankstelle
Lustberghof“.
Dass die Tankstelle fast ausschließlich nur für den Nord-SüdVerkehr erreichbar sein wird, ist dem Bauwerber bekannt, muss
so hingenommen werden und ist sein wirtschaftliches Wagnis,
wie auch weitere durch das staatlichen Bauamt Weilheim
angeordnete spätere Maßnahmen.
Auch für den Fall, dass ggf. eine Mitteltrennung erforderlich
wäre, wird die Außenbereichsbebauung Guttenstall, die
nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, an das öffentliche
Verkehrsnetz angebunden sein. Ein Rechtsanspruch auf ein
möglichst bequeme Zu- und Abfahrt in jeder Richtung kann
aber ggf. dann nicht in jedem Fall unter Vernachlässigung
der Verkehrssicherheit gefordert werden. Ausdrücklich
ist darauf hinzuweisen, dass die Erschließungsqualität
für Außenbereichsbebauungen nach § 35 BauGB auch
eingeschränkt zumutbar wäre: § 35 BauGB fordert hier
lediglich, dass die „ausreichende Erschließung“ gesichert ist.
Diese Erschließungsforderung des BauGB § 35 wäre auch
nach einer baulichen Mitteltrennung – von der die Gemeinde
Denklingen nach dem vorliegenden Planungsstand aber nicht
ausgeht - aber noch erfüllt.
Auch in diesem unwahrscheinlichen Fall bestünde für den KfzVerkehr (ohne Landwirtschaft) die Möglichkeit, von Guttenstall
50
august 2016
dann nur nach rechts in Richtung Landsberg abzubiegen, und
für den Südverkehr im Bereich des höhenfreien Anschlusses
Denklingen – Epfach über die GV-Straße dort die B 17 nach
Westen zu queren und wieder in Richtung Süden zu fahren. Die
einfache Strecke betrüge knapp 1,35 km, der gesamte Umweg
knapp 2,7 km. Über den östlich und südlichen Anschluss zur
Südlichen höhenfreien Anschlussstelle sind es ca. 1,8 km,
wobei die Distanz um die Länge auf der B 17 von ca. 0,9 km
reduziert wird. Auf die Beschlussfassung mit zeichnerischen
Darstellungen vom 03.02.2016 zum Anliegen Herr Willi Maier,
Guttenstall 4a wird ausdrücklich Bezug genommen.
Es ist Aufgabe der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung
und des Durchführungsvertrages einschließlich Vorhabensplan,
die erforderlichen technischen Details festzulegen und
umzusetzen. Die 21. FNP-Änderung jedenfalls stellt die
Grundzüge der Flächennutzungsplanung dar.
Zu VI. Fehlerhafte Bewältigung des Immissionsschutz:
Die im Rahmen der 21. Flächennutzungsplanänderung
zum Immissionsschutz dargestellten Flächen für
Nutzungsbeschränkungen gem. Planzeichen 1.9 dienen
lediglich als Warnfunktion für die in der späteren
verbindlichen Bauleitplanung zu treffenden konkreten
Lärmschutzmaßnahmen. Nachdem auf der Ebene der FNPÄnderung lediglich die Grundzüge darzustellen sind, ist
diese Darstellung sachgerecht und ausreichend. Weitere
Ermittlungen und Untersuchungen, insbesondere z.B.
Schallschutzgutachten waren auf der Ebene der FNP-Änderung
von den Fachbehörden auch nicht gefordert.
Nachdem zu Beginn des Verfahrens die Änderung
des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Parallelverfahren gem.
§ 8 Abs. 3 BauGB begonnen wurde, wurde das Fachgutachten
Schallschutz im Zuge der verbindlichen Bebauungsplanung
erstellt. Der Vollständigkeit halber im Sinne einer über
die Erfordernisse der 21. FNP-Planung hinausgehenden
Informationen der Öffentlichkeit und der Behörden wurde
dieses Fachgutachten den Auslegungsunterlagen nach § 3(2)
BauGB beigefügt.
Auf der Ebene der 21. FNP-Änderung ist mit den Inhalten des
Schallschutzgutachtens der Fa. C. Hentschel Consult vom Juli
2013, ergänzt Dezember 2015, Bericht Nr. 824-2013 V02-1
der Belangermittlung Immissionsschutz Genüge getan, um die
Grundzüge der 21. Flächennutzungsplanänderung darzustellen
und über die Auswirkungen auch betreffend Immissionsschutz
sachgerecht frühzeitig, ausreichend und vollständig zu
informieren.
Betreffend weitergehende Anforderungen an die konkrete
Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen ist die Planebene
der 21. FNP-Änderung nicht geeignet und nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht
geboten.
Eine Lösung des vorgetragenen vermeintlichen kleinräumigen
Immissionskonfliktkonfliktes auf der Ebene der 21. FNPÄnderung ist weder möglich noch erforderlich. Hier wird
deshalb auf den nachfolgenden Bebauungsplan verwiesen, der
in Kürze erneut öffentlich ausgelegt wird.
Das Schallschutzgutachten wird dabei betreffend
die in Verkehrsfläche geänderte SO-Fläche und die
geringe Reduzierung beim Umgriff noch für das
Bebauungsplanverfahren korrigiert; für die 21. Änderung
des FNP wird bei der Nennung der Anlage noch ein Hinweis
vermerkt wegen der geänderten Flächendarstellung und
der Umgriffsreduzierung. Auf Inhalt und Ergebnis der
Fachuntersuchung ist dies jedoch ohne Auswirkung.
Die Bedenken gegen fehlerhafte Bewältigung des
Immissionsschutzkonfliktes auf der Planebene der 21.
Flächennutzungsplanänderung werden daher als unbegründet
zurückgewiesen. Die Darstellungen verbleiben unverändert.
Beschluss:
Die o. a. Beschlussvorschläge werden angenommen und zu
einem Gemeinderatsbeschluss übergeführt. Des Weiteren legt
der Gemeinderat folgende zusammenfassende rechtliche und
fachliche Würdigung fest:
Eine Planerforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist nach
Auffassung der Gemeinde Denklingen gegeben. Betreffend
die Erforderlichkeit der Tankstelle am Standort wird auf
die Begründung zur 21. FNP-Änderung und den Antrag
des Bauwerbers auf Aufstellung eines Vorhaben- und
Erschließungsplanes verwiesen. Im Verfahren hat keine
Fachbehörde den Standort an der B 17 in seiner Funktion
und seinem Bedarf in Frage gestellt. Verwiesen wird auch
auf die Berufs- und Gewerbefreiheit und die nachfolgenden
Ausführungen gem. § 12 BauGB.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden beteiligt, deren Anregungen, wo berechtigt, ausführlich
beraten und abgewogen ggf. entsprechend berücksichtigt. Der
Öffentlichkeit wurde ausreichend Zeit zur Äußerung gegeben.
Die Anregungen, wo gerechtfertigt, gebührend berücksichtigt.
Die öffentlichen und die privaten Belange wurden gemäß §
1 Abs. 7 BauGB gerecht gegeneinander und untereinander
abgewogen.
Die Bevorzugung des einen und die damit notwendige
Zurückstellung eines anderen stellt keinen Abwägungsfehler
dar sondern ist eine elementare planerische Entschließung,
die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich
eine Gemeinde städtebaulich fortentwickeln will (BVerwG,
05.07.1974).
Abschließender Hinweis:
Gem. § 12 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde auf
Antrag des Vorhabensträgers über die Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen
zu entscheiden. Gem. § 12 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde
im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans bei
der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an
die Festsetzungen des § 9 und nach der aufgrund von § 9a
erlassenen Verordnung gebunden.
Die o. a. Beschlüsse ergeben nur eine kleine redaktionelle
Änderung der Planunterlagen:
In der Begründung wird beim Text der Anlage der
schalltechnischen Untersuchung noch eine Anmerkung
vorgenommen (siehe oben:
“Für die 21. Änderung des FNP wird bei der Nennung der
Anlage noch ein Hinweis vermerkt wegen der geänderten
Flächendarstellung und der Umgriffsreduzierung.”
Nach diesbezüglicher Einarbeitung sind folgende Unterlagen
für den Feststellungsbeschluss dem Gemeinderat vorzulegen:
Plan zur einundzwanzigsten Flächennutzungsplanänderung,
Begründung, Umweltbericht
Abstimmung:
Ja 11
Nein 1 Anwesend 12
TOP 11 Neue Stichstraße Talblick - Vergabe der
Tiefbauarbeiten
Sachverhalt:
Die Ausschreibung für die Tiefbauarbeiten (Straße, Wasser,
Kanal, Grünanlagen, etc.) sind abgeschlossen.
Die Angebotssituation stellt sich wie folgt dar:
Angebote angefragt: 12; Angebote eingegangen: 3;
Beschränkte Ausschreibung
•
•
•
Firma Georg Kölbl aus Apfeldorf
187.036,92 Euro
Bieter 2
196.577,60 Euro
Bieter 3
198.437,36 Euro
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Vergabevorschlag des
Ingenieurbüros Kummer aus Kaufering und beschließt, dass
der Fa. Georg Kölbl aus Apfeldorf der Auftrag zu erteilen
ist, zum Angebotspreis von 187.036,92 Euro brutto die
ausgeschriebenen und angebotenen Leistungen auszuführen.
Des Weiteren beschließt der Gemeinderat, dass dem
Ingenieurbüro Kummer die restlichen Leistungsphasen und die
Bauüberwachung in Auftrag gegeben werden können.
Abstimmung:
Ja 12 Nein 0 Anwesend 12
Ergänzend bittet der Gemeinderat das Ingenieurbüro Kummer,
Erläuterungen zu den Differenzen zwischen der Ausschreibung
und der Kostenberechnung vorzulegen.
TOP 12 Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“;
Errichtung einer Stützmauer in Höhe vom max.
0,85 m und Aufschüttung bis zu 0,85 m, sowie
Einfriedung in Höhe von 1,60 m – Fl.Nr. 1682/7
Gemarkung Denklingen – Gewerbestraße 10a
Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1682/7 der Gemarkung Denklingen wurde die
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
beantragt.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des
qualifizierten Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“ (§ 30
BauGB). Die Errichtung der Stützmauer und die Aufschüttung
sowie die Einfriedung in Höhe von 1,60 m entsprechen nicht
den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malfinger
Steig“.
Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt
somit nicht in Betracht.
Die Stützmauer sowie die Einfriedung sind nach Art. 57 Abs. 1
Nr. 7 Buchstabe a) BayBO verfahrensfrei.
Aufschüttungen sind nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO mit einer
Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m² verfahrensfrei.
Die aufzuschüttende Fläche übersteigt nicht die 500 m² und ist
deshalb ebenfalls verfahrensfrei.
Über Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes entscheidet bei verfahrensfreien
Bauvorhaben die Gemeinde (Art. 63 Abs. 3 BayBO).
august 2016
51
protokoll der Gemeinde
Zur Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen wurde eine Beteiligung
der Nachbarn (Fl.Nrn. 1682/0, 1682/3 und 1682/6) veranlasst.
Alle drei Parteien haben Stellungnahmen wie folgt abgegeben:
bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine
öffentlichen Belange berührt werden.
Beschluss:
Nachbar 1:
Die Erteilung der Befreiungen zu den Festsetzungen des
Bebauungsplanes werden nach § 31 Abs. 2 BauGB wie folgt
beurteilt:
„… Bei einer vermutlichen Diskussion zwischen unseren
Firmennachbarn möchten wir uns einer Meinung enthalten,
einfach um für keine Seite Partei zu ergreifen.
Kann nur von unserem Bauvorhaben sprechen, da gab
es von uns als Bauherr Vorstellungen, dagegen stehen
Richtlinien und Entscheidungen vom Landratsamt und an
die mussten wir uns halten...“
Nachbar 2:
„… Eine erneute Befreiung der Bauherrschaft des
Grundstücks Gewerbestraße 10a von der Festsetzung des
Bebauungsplanes lehne ich ab. Im Bebauungsplan „Am
Malfinger Steig“ wurde sehr detailliert aufgeführt wie das
Baugebiet zu gestalten ist. Dieser gilt als Grundlage für
jeden der in diesem Gebiet baut. Ich bin der Ansicht, dass
sich jeder an den Bebauungsplan halten soll/muss!
Sollten Sie dem Antrag auf Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans in den von Ihnen
aufgeführten Punkten zustimmen, werde ich mich
gezwungen sehen, rechtliche Schritte gegen das Vorhaben
einzuleiten …“
Die
Befreiung
wird erteilt:
Stützmauer (max. 0,85 m)
Einfriedung (1,60 m)
Aufschüttung (max. 0,85 m);
Der Bebauungsplan sieht für die o.g. Befreiungen Folgendes
vor:
Gemäß Nr. 4.6:
„Geländeveränderungen, sowie Abgrabungen und
Aufschüttungen sind ausnahmsweise in geringem Umfang –
max. halbe Fassadenlänge auf einer Gebäudeseite zulässig.“
Gemäß Nr. 8.1:
„Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,50 m als
sockelloser Maschendraht- oder Gitterzaun, ausgenommen
innerhalb der Sichtdreiecke, zulässig.“
Der Zaun soll in Höhe von 1,60 m errichtet werden. Dieser
gilt nach Angaben des Antragsstellers für das Gewerbe als
Einbruchsicherung und nur somit kann der Einbruchstandard
C2 erfüllt werden. Der Zaun wird als Gitterzaun errichtet,
allerdings wird die Stützmauer als Sockel dienen. Diese
Stützmauer soll auch die Entwässerung des Regenwassers
auf dem Flurstück Fl.Nr. 1682/7 der Gemarkung Denklingen
gewährleisten, sodass die Nachbarn nicht durch das
entstehende Regenwasser beeinträchtigt werden.
Die Aufschüttung auf dem Grundstück soll sich über ca. 476
m² erstrecken. Diese Aufschüttung soll zur Anpassung an die
bereits höher liegenden, umliegenden Grundstücke, Fl.Nrn.
1682 und Fl.Nr. 1682/6 dienen. Die unterschiedliche Höhe
zum tiefer liegenden Grundstücks, Fl.Nr. 1682/3 soll durch die
Errichtung der o.g. Stützmauer angepasst werden, um einen
definierten Übergang herzustellen.
Eine Befreiung von diesen Festsetzungen kann erteilt werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch
52
august 2016
Ja, mit 3 : 9
Stimmen
Ja, mit 6 : 6
Stimmen
Ja, mit 3 : 9
Stimmen
Ergänzend ist anzuführen, dass der Bauausschuss die
Angelegenheit vor Ort besichtigt hat und mit 2 : 1 Stimmen
die Empfehlung an den Gemeinderat aussprach, die Befreiung
abzulehnen.
TOP 13
Nachbar 3:
„… Gegen die in Ihrem Schreiben vom 06.06.2016
aufgeführten Befreiungen haben wir keine Einwände …“
Die Befreiung
wird abgelehnt:
5. Änderung des Bebauungsplans
„Molkereistraße“ — Billigungsbeschluss und
erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB;
Sachverhalt:
vgl. beiliegenden Beschluss zu den Stellungnahmen vom
15.06.2016, sowie beiliegende Planfassung und beiliegende
Begründung in der Fassung vom 20.06.2016
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Verfahren nach §§ 3
Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Der Entwurf des Bebauungsplans ist nochmal zu ändern.
Mit den Änderungsarbeiten wurde das Architekturbüro Rudolf
Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München beauftragt.
Ein geänderter Entwurf liegt in der Fassung vom 20.06.2016
vor.
Der Gemeinderat billigt den vom Architekturbüro Rudolf
Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München ausgearbeiteten Plan
zur 5. Änderung des Bebauungsplans „Molkereistraße“ in der
Fassung vom 20.06.2016 und die diesbezügliche Begründung
nebst Umweltbericht in der Fassung vom 20.06.2016 mit den
jeweils beschlossenen Änderungen.
Die Änderungen umfassen folgende Inhalte:
1. Die Standortfestlegung für die Müllgefäße wurde
aus dem Plan gestrichen. Die Beseitigung des
privaten Hausmülls geschieht durch die öffentliche
Abfallentsorgung des Landkreises Landsberg am Lech.
In den Festsetzungen durch Text wurde folgender
Text ergänzt: „Für die Gebäude innerhalb des
Geltungsbereiches müssen die Müllgefäße am Tage
der Abholung nach den Weisungen des Landkreises
Landsberg am Lech an der nächstgelegenen mit
Sammelfahrzeugen befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche zur Abfuhr bereit gestellt werden.“
2. Folgende Texte wurden in die Bebauungsplansatzung
aufgenommen:
„Zur Gefahrenabwehr der gefahrenverdächtigen
Altdeponie auf dem Grundstück FI.Nr. 101,
Gemarkung Dienhausen ist direkt an den
Kellerwänden der Wohngebäude eine Gasdränage
aus gut durchlässigem Kies (z.B. Frostschutzkies
mit einem kf-Wert von ca. 10-4 m/s) zu
errichten oder Kellerräume sind regelmäßig zu
lüften. Wanddurchdringungen für Ver- und
Entsorgungsleitungen an den Wohngebäuden
sind gasdicht auszuführen. Die ordnungsgemäße
Aufführung der Gassicherungsmaßnahmen muss
über eine Sachverständigendokumentation der
Bodenschutzbehörde nachgewiesen werden.“
Protokoll gemeinde
3. Die gemäß Planzeichen B.18 bereits enthaltenden
Versickerungsflächen werden noch verdeutlicht
dargestellt.
Aktenzeichen
Der Bebauungsplan inkl. Begründung und Umweltbericht
in der Fassung vom 20.06.2016 und die wesentlichen,
bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
(hier: Stellungnahmen des Landratsamt Landsberg am Lech,
Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech vom 16.03.2015
und 22.10.2015 und 22.04.2016 nebst Gefahrenabschätzung
Bodenluftuntersuchung, Projekt-Nr. 1011102 vom 06.07.2015
und Stellungnahme zur Genese der peripheren CH4-Gehalte
in der Bodenluft, Projekt-Nr. 10111a02 vom 17.02.2016,
Fachbüro Kling Consult, Krumbach; Stellungnahmen des
Wasserwirtschaftsamtes Weilheim vom 20.04.2015 und
09.11.2015 und 05.04.2016; Stellungnahmen der Höheren
Landesplanungsbehörde vom 30.03.2015 und 02.11.2015;
Stellungnahme von Frau Erika Zeller, vertr. durch Rechtsanwälte
Partnerschaft GmbH, Puhle & Kollegen, Schreiben vom
09.11.2015) sind ist nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen
und Stellungnahmen einzuholen. Die Auslegung erfolgt
in verkürzter Weise. Die Stellungnahmen können nur zu
den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden;
hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Dauer
der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf 2
Wochen verkürzt. Neben der Öffentlichkeit sind nur die von
der nochmaligen Änderung berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Abstimmung:
Ja 11
Sitzungsdatum:
Beginn:
Ende
Ort:
Mittwoch, 13.07.2016
19:30 Uhr
20:15 Uhr (Gesamtsitzungsende 21:30 Uhr)
Sitzungssaal des Rathauses Denklingen,
Hauptstraße 23, 86920 Denklingen
0241-W15-C86F
Anwesenheitsliste
Erster Bürgermeister, Kießling Michael
Zweiter Bürgermeister, Walter Norbert
Mitglieder
Ahmon, Martin
Ebner, Maximilian
Egner, Stephan
Gropp, Anita
Martin, Wolfgang
Megele, Reinhard
Merkle, Robert
Müller, Stefan
Schelkle, Johannes
Stahl, Anton
Steger, Martin
Wölfl, Regina
Schriftführer
Hartmann, Johann
Abwesende und entschuldigte Personen
Mitglieder
Sporer Markus
Tagesordnung
Nein 1 Anwesend 12
Damit war der öffentliche Teil der Sitzung beendet. Herr
Erster Bürgermeister Kießling eröffnet nach Ausschluss der
Öffentlichkeit den nicht öffentlichen Teil.
Sitzungsende öffentlicher Teil: 20:40 Uhr
Michael Kießling
Niederschrift über die Sitzung der
Gemeinde Denklingen vom 13.07.2016
Öffentlicher Teil
Johann Hartmann
Öffentlicher Teil
1.
2.
3.
Erster BürgermeisterSchriftführer
4.
Genehmigung des Protokolls
des öffentlichen Teils der
Gemeinderatssitzung am 29.06.2016
Genehmigung der Entwurfsplanung
über die Errichtung eines
Trinkwasserbrunnens im Stubental
Genehmigung der Entwurfsplanung
über die Errichtung eines Rathauses
im Gebäude des Gasthauses Hirsch
Vollzug des Baugesetzbuches
(BauGB); 27. Flächennutzungsplanänderung (Obstwiese); Behandlung
der im Verfahren nach § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen/
Beschlussvorschläge;
01/2016/0605
01/2016/0606
01/2016/0607
01/2016/0603
august 2016
53
protokoll der Gemeinde
5.
27. Flächennutzungsplanänderung
(Obstwiese) – Feststellungsbeschluss
gem. § 5 BauGB
Tankstelle Lustberg
- Einundzwanzigste
Flächennutzungsplanänderung Feststellungsbeschluss
Wasserleitungslückenschluss
Römerau - Vergabe der Bauarbeiten
Verlängerung des Bauhofstadels Auftragsvergabe
Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens zum Neubau eines
Wohnhauses mit Carport – Fl.Nr.
1225/5 Gemarkung Denklingen – Am
Vogelherd 27a
Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens zum Abbruch
eines Stallanbaues mit Silo und
Neubau von drei Garagen als Anbau
unter der Tennenbrücke – Fl.Nr.
19/1 Gemarkung Dienhausen –
Weihertalstraße 22
Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes „Eichat“;
Errichtung eines Zaunes in Höhe von
1,50 m – Fl.Nr. 196/32 Gemarkung
Epfach – Eichat 3
6.
7.
8.
9.
10.
11.
01/2016/0604
01/2016/0608
01/2016/0609
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt die diesbezügliche
Entwurfsplanung in der Fassung vom 05.07.2016. Gleichzeitig
gibt er die Beauftragung der Leistungsphasen 5 – 7 frei.
Parallel dazu sind die notwendigen Abklärungen mit der
Forstverwaltung zu treffen (Vertrag, Rodung, etc.) zu treffen.
Abstimmung:
01/2016/0602
TOP 3
Sachverhalt:
01/2016/0613
01/2016/0601
Dieser Beschlussvorlage liegen die diesbezüglichen
Entwurfsplanungen für dieses Projekt bei. Die bei der Sitzung
anwesenden Architekten Benedikt Sunder-Plassmann und
Friederike Hund vom Architekturbüro Sunder-Plassmann aus
Greifenberg erläutern die Planung und beantworten Fragen
der Gemeinderatsmitglieder.
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt die vorgelegten
Entwurfsplanungen. Gleichzeitig gibt er die Beauftragung der
Leistungsphasen 4 – 7 für alle betroffenen Architektur- und
Ingenieurverträge frei.
Öffentliche Sitzung
TOP 4
Genehmigung des Protokolls des öffentlichen Teils
der Gemeinderatssitzung am 29.06.2016
Sachverhalt:
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt dieses Protokoll.
Ja 14 Nein 0 Anwesend 14
Genehmigung der Entwurfsplanung über die
Errichtung eines Trinkwasserbrunnens im Stubental
Sachverhalt:
Dieser Beschlussvorlage liegt die vollständige Entwurfsplanung
in der Fassung vom 05.07.2016 für dieses Projekt bei. Der bei
der Sitzung anwesende Dr. Huber von der HydroConsult GmbH
aus Augsburg erläutert die Planung und beantwortet Fragen
der Gemeinderatsmitglieder.
54
Nein 3 Anwesend 14
Die Vertagung basiert auf einen Antrag des Ersten
Bürgermeisters Michael Kießling gleich zu Beginn der
Behandlung dieses Tagesordnungspunktes. Es müssen noch
Abklärungen getroffen werden, die in der Kürze der Zeit bis zur
Sitzung nicht mehr möglich waren.
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 27.
Flächennutzungsplanänderung (Obstwiese);
Behandlung der im Verfahren nach § 3 Abs.
2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen/ Beschlussvorschläge;
Sachverhalt:
Das Protokoll des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung
am 29.06.2016 ist den Gemeinderatsmitgliedern durch
Veröffentlichung im Gremieninformationssystem folgender
Anwendungen bekannt: „SessionNet“ und „Mandatos“
TOP 2
Anwesend 14
Genehmigung der Entwurfsplanung über die
Errichtung eines Rathauses im Gebäude des
Gasthauses Hirsch
Vertagt:Ja 11
Abstimmung:
Nein 0
01/2016/0610
Erster Bürgermeister Michael Kießling eröffnet um 19:30 Uhr
die Sitzung des Gemeinderates und stellt die ordnungsgemäße
und fristgerechte Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des
Gemeinderates fest.
Des Weiteren erkundigt er sich nach Einwänden gegen die
Tagesordnung. Es werden keine vorgetragen.
TOP 1
Ja 14 august 2016
Der Gemeinderat Denklingen hat am 14.10.2015 den
Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der 27. Änderung des
Flächennutzungsplanes gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB
fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf
in der Fassung vom 18.11.2015, gebilligt in der Sitzung vom
02.12.2015) im Rathaus Denklingen vom 21.12.2015 bis
01.02.2016 statt.
Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 21.12.2015 wurden die Träger öffentlicher
Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom
18.11.2015 bis zum 01.02.2016 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung
zu nehmen.
In der Sitzung vom 16.03.2016 wurden die Beschlüsse über
die im Verfahren §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen
Stellungnahmen gefasst.
Mit Beschluss vom 27.04.2016 wurde der überarbeitete Entwurf
in der Fassung vom 05.04.2016 gebilligt und die Auslegung
nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen.
Die öffentliche Auslegung fand vom 20.05.2016 bis 20.06.2016
statt.
Folgende 49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Fürstenfeldbruck
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q,
München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich
Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung
Süd, Kempten
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Schwabsoien
- Gemeinde Vilgertshofen
- Handwerkskammer für München und Oberbayern,
München
- Industrie- und Handelskammer für München und
Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg
am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am
Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und
Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt,
Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener
Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde,
Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg
am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Markt Kaltental
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde,
München
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband München
-
-
-
-
-
Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
Vermessungsamt Landsberg am Lech
Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der
Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger sind keine
Stellungnahmen eingegangen.
Von folgenden 24 Behörden, bzw. sonstigen Trägern
öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom
23.05.2016
-
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-
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-
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-
-
-
-
Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Schreiben vom
04.04.2016
Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom
12.05.2016
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München,
Schreiben vom 19.05.2016
Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 01.06.2016
Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 13.05.2016
Gemeinde Fuchstal, Stellungnahme vom 07.06.2016
Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 01.06.2016
Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 31.05.2016
Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 01.06.2016
Handwerkskammer für München und Oberbayern,
München, Schreiben vom 20.06.2016
Industrie- und Handelskammer für München und
Oberbayern, München, Schreiben vom 14.06.2016
Katholisches Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 07.06.2016
Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg
am Lech, Stellungnahme vom 07.06.2016
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 20.05.2016
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme
vom 09.06.2016
Markt Kaltental, Stellungnahme vom 03.06.2016
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München,
Stellungnahme vom 19.05.2016
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde,
München, Schreiben vom 25.05.2016
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München,
Schreiben vom 30.05.2016
Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom
30.05.2016
Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom
13.05.2016
Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom
20.06.2016
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, E-Mail vom
12.05.2016
Folgende 20 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher
Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben,
jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die
beschlussmäßig zu behandeln wären:
- Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom
23.05.2016
-
Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Schreiben vom
04.04.2016
august 2016
55
protokoll der Gemeinde
-
-
-
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-
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-
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-
-
-
-
-
Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom
12.05.2016
Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 01.06.2016
Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 13.05.2016
Gemeinde Fuchstal, Stellungnahme vom 07.06.2016
Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 01.06.2016
Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 31.05.2016
Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 01.06.2016
Industrie- und Handelskammer für München und
Oberbayern, München, Schreiben vom 14.06.2016
Katholisches Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 07.06.2016
Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg
am Lech, Stellungnahme vom 07.06.2016
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 20.05.2016
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme
vom 09.06.2016
Markt Kaltental, Stellungnahme vom 03.06.2016
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München,
Stellungnahme vom 19.05.2016
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde,
München, Schreiben vom 25.05.2016
Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom
30.05.2016
Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom
13.05.2016
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, E-Mail vom
12.05.2016
Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen liegen von folgenden 4 Behörden bzw.
sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München,
Schreiben vom 19.05.2016
- Handwerkskammer für München und Oberbayern,
München, Schreiben vom 20.06.2016
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München,
Schreiben vom 30.05.2016
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom
20.06.2016
Zur Information: Keine Äußerung ist eingegangen von folgenden
25 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Fürstenfeldbruck
-
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-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
56
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q,
München
Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich
Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung
Süd, Kempten
Gemeinde Apfeldorf
Gemeinde Kinsau
Gemeinde Reichling
Gemeinde Vilgertshofen
Katholisches Pfarramt Epfach
Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
Kreisjugendring Landsberg am Lech
Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am
Ammersee
Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und
august 2016
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Prävention, Landsberg am Lech
Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt,
Landsberg am Lech
Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener
Tiefbau“, Landsberg am Lech
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde,
Landsberg am Lech
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am
Lech
Lechwerke AG, Augsburg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Vermessungsamt Landsberg am Lech
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der
Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und
Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur
Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine
Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen
noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw.
Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.
C Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
1) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München,
Schreiben vom 19.05.2016
Die DB Services Immobilien GmbH verweist auf die
Stellungnahme vom 13.01.2016 und merkt an, dass diese
weiterhin gültig und zwingend zu beachten ist.
Mit Beschluss vom 16.03.2016 wurden die Hinweise
der DB AG bereits in die Begründung zur 27.
Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
Weiterhin bittet die DB Services Immobilien GmbH, um
weitere Beteiligung am Verfahren und um Übersendung eines
Satzungsbeschlusses zu gegebener Zeit.
Beschluss:
Die Anmerkungen der DB Services Immobilien GmbH wurden
beachtet. Weitere Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich. Zu gegebener Zeit wird an die DB Services GmbH
ein Satzungsbeschluss übersandt.
2) Handwerkskammer für München und Oberbayern,
München, Schreiben vom 20.06.2016
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern verweist
auf die Stellungnahme von Januar 2016 und teilt mit, dass
diese als nochmals angeführt zu betrachten ist.
Mit Beschluss vom 16.03.2016 wurden die fachlichen
Informationen in die Planunterlagen aufgenommen.
Beschluss:
In der Sitzung vom 16.03.2016 wurde die Anregung der
Handwerkskammer, die Flächen als Allgemeines Wohngebiet
(WA) festzusetzen, begrüßt. Dies wird in die nachfolgende
Bebauungsplanung mit einfließen.
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen
auf die Planung sind nicht ersichtlich. Nach Abschluss
des Verfahrens wird eine Ausfertigung des gültigen
Flächennutzungsplanes an das Wasserwirtschaftsamt
übermittelt.
Beschluss:
Abstimmung:
Der Verweis auf die Stellungnahme vom 29.01.2016 wurde zur
Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
TOP 5
3) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München,
Schreiben vom 30.05.2016
Folgendes Schreiben der Regierung von Oberbayern,
Sachgebiet 10 ging am 01.06.2016 bei der Gemeinde ein:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen
sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden
Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes
- der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und
Richtwertverfahren des ehemaligen Bayer. Landesamts
für Brand- und Katastrophenschutz festzustellen und ggf.
durch den Ausbau der abhängigen Wasserversorgung
(Hydrantennetz) entsprechend dem Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand
08.2000, des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw.
nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gasund Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W
405 - und/oder der unabhängigen Wasserversorgung (z. B.
unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14 230 o.ä.) bei
Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu überprüfen und
zu sichern.
Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die
Bauleitplanung“, Fassung 2014/2015, herausgegeben von
der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staats­ministerium
des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 31
-Brandschutz-.
Ja 14
Nein 0 Anwesend 14
27. Flächennutzungsplanänderung (Obstwiese) –
Feststellungsbeschluss gem. § 5 BauGB
Sachverhalt:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom abgeschlossenen
Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB, in welchem
keine Stellungnahmen eingegangen sind, die einer erneuten
Auslegung bedürfen (siehe Beschlüsse zu den Stellungnahmen).
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt den Entwurf der 27.
Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 05.04.2016
und die diesbezügliche Begründung nebst Umweltbericht in
der Fassung vom 05.04.2016 fest.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigungsvorlage
beim Landratsamt Landsberg am Lech gem. § 6 BauGB
durchzuführen.
Die Träger öffentlicher Belange und die berührten Bürger sind
von den Ergebnissen des Verfahrens § 3 Abs. 2 zu informieren.
Nach Genehmigung ist der Bekanntmachung die
zusammenfassende Erklärung noch beizufügen einschließlich
der sonst üblichen Hinweise.
Abstimmung:
TOP 6
Ja 14
Nein 0 Anwesend 14
Tankstelle Lustberg - Einundzwanzigste
Flächennutzungsplanänderung Feststellungsbeschluss
Beschluss:
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes
geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht
abgestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen – und soweit
noch nicht enthalten in der Begründung zur 27 FNP-Änderung
in Ziff. 8.1, Seite 21 - noch ergänzt. Im Übrigen wird auf den
nachfolgend aufzustellenden Bebauungsplan verwiesen.
4) Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 20.06.2016
Das Wasserwirtschaftsamt verweist auf die Stellungnahme
vom 11.01.2016. Weitere Hinweise oder Anforderungen
werden nicht vorgetragen. Um Übersendung eines gültigen
Flächennutzungsplanes nach Abschluss des Verfahrens wird
gebeten.
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von dem abgeschlossenen
Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und stellt den
Entwurf der einundzwanzigsten Flächennutzungsplanänderung
(Bereich Tankstelle Lustberg) in der Fassung vom 08.02.2016
einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Fassung
vom 30.06.2016 fest. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde
Denklingen wird auf Grund dessen geändert. Er ist dem
Landratsamt Landsberg am Lech zur Genehmigung vorzulegen.
Abstimmung:
TOP 7
Ja 13
Nein 1 Anwesend 14
Wasserleitungslückenschluss Römerau - Vergabe
der Bauarbeiten
Sachverhalt:
Die Ausschreibung für die diesbezüglichen Bauarbeiten sind
abgeschlossen.
Die Angebotssituation stellt sich wie folgt dar:
august 2016
57
protokoll der Gemeinde
Angebote angefragt: 10; Angebote eingegangen: 4;
Beschränkte Ausschreibung
•
Es ist der Bauherrin bekannt, dass der First
„abgefangen“ werden muss.“
•
Firma Hebst GmbH aus Epfach
Die Ausschreibung für die diesbezüglichen Bauarbeiten sind
85.056,59 Euro
abgeschlossen.
• Bieter 2
98.725,79 Euro
Die Angebotssituation stellt sich wie folgt dar:
• Bieter 3
104.416,44 Euro
Angebote angefragt: 6; Angebote eingegangen: 3;
• Bieter 4
Beschränkte Ausschreibung
124.024,24 Euro
• Firma Holzbau Ried aus Oberdießen
Beschluss:
26.903,52 Euro
• Bieter 2
37.684,63 Euro
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Vergabevorschlag
• Bieter 3
des Ingenieurbüros Buchner aus Dießen am Ammersee und
47.018,60 Euro
beschließt, dass der Herbst Tiefbau GmbH aus Epfach der
Auftrag zu erteilen ist, zum Angebotspreis von 85.056,59 Euro
Hinweis:
brutto die ausgeschriebenen und angebotenen Leistungen
auszuführen.
Da kein Architekt eingeschaltet wurde, sind die Angebotspreise
nicht in jedem einzelnen Punkt so vergleichbar wie bei einem
Des Weiteren beschließt der Gemeinderat, dass dem
durch einen Architekten erstellten Leistungsverzeichnis. Dieser
Ingenieurbüro Buchner die restlichen Leistungsphasen und die
Nachteil wird aber dadurch ausgeglichen, dass zum einen
Bauüberwachung in Auftrag gegeben werden können.
das Architektenhonorar gespart wurde und zum anderen
ein günstiges Gesamtpaket von dem zur Auftragsvergabe
Abstimmung: Ja 14
Nein 0 Anwesend 14
vorgesehenen Unternehmer ermittelt werden konnte; hinzu
kommt ein großer Preisabstand zu den nächsten Bietern.
TOP 8 Verlängerung des Bauhofstadels - Auftragsvergabe
Sachverhalt:
Beschluss:
Die Gemeindeverwaltung nahm folgende Ausschreibung vor:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der o. a. Ausschreibung
und beschließt, dass der Firma Holzbau Ried aus Oberdießen
der Auftrag zu erteilen ist, zum Angebotspreis von 26.903,52
Euro brutto die ausgeschriebenen und angebotenen
Leistungen auszuführen.
„Auf dem Gelände des Gemeindebauhofs, Industriestraße 2,
86920 Denklingen befindet sich entlang der südwestlichen
Grundstücksgrenze ein Lagergebäude aus Holz. Das ist aus
dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. Im Bereich, der mit
Ziffer 1 markiert ist, wurde dieses Gebäude bereits verlängert.
Nun steht eine weitere Verlängerung im Bereich der Ziffer 2 an.
Wir bitten, hierfür bis zum 01.07.2016 ein Angebot abzugeben
und dabei Folgendes zu beachten:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
58
Es ist die notwendige Projektierung,
Genehmigungsplanung (Bauantrag für das
Landratsamt) und die Errichtung der Verlängerung
anzubieten.
Die Verlängerung ist um 7 m vorgesehen. Die
Tiefe der Verlängerung bleibt gleich groß wie das
bestehende Gebäude.
Ansonsten müssen Sie sich am bestehenden Gebäude
orientieren.
Von uns wird bauseits Folgendes rechtzeitig erledigt:
Entfernung des Zaunes im Bereich der Baustelle +
Herstellung des Fundamentes für dieses Bauwerk
Ausführungszeitraum: Fertigstellung 4 Monate nach
Baugenehmigungseingang
Frist für die Erstellung der Genehmigungsplanung: 1
Monat nach Auftragserteilung
Der beiliegende Plan des Herrn Holzapfel betrifft
nur den derzeitigen Bestand. Für die erneute
Verlängerung muss ein neuer Plan für die
Genehmigung durch das Landratsamt Landsberg am
Lech erstellt werden.
Das neue Tor kommt die Traufseite und wird ein
Schiebetor mit der Größe 4 x 4 m.
Die Verlängerung der Dachrinne muss mit angeboten
werden.
august 2016
Abstimmung:
TOP 9
Ja 14
Nein 0 Anwesend 14
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum
Neubau eines Wohnhauses mit Carport – Fl.Nr.
1225/5 Gemarkung Denklingen – Am Vogelherd 27a
Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1225/5 der Gemarkung Denklingen wurde die
Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung,
soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB).
Die Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet
(WA). Ein Wohngebäude ist nach § 4 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die
vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/
Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer
öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Abstimmung:
Ja 14 Nein 0 Anwesend 14
TOP 10 Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
zum Abbruch eines Stallanbaues mit Silo und
Neubau von drei Garagen als Anbau unter
der Tennenbrücke – Fl.Nr. 19/1 Gemarkung
Dienhausen – Weihertalstraße 22
Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 19/1 der Gemarkung Dienhausen wurde die
Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung,
soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34
BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet
(MD). Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die
vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/
Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung
ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer
öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
„6.5 Einfriedungen: Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen
sind nur max. 1,20 m hohe, sockellose Holzzäune zulässig. An
den Grenzen zu den Nachbargrundstücken sind
auch hinterpflanzte Maschendrahtzäune mit max. 1,20 m Höhe
zulässig.“
Der Zaun ist in Höhe von 1,46 m bereits errichtet worden.
Zur Begründung wird auf das Schreiben vom 15.06.2016
(siehe Anhang) verwiesen, welches im Rahmen einer
gerichtlichen Auseinandersetzung über die Verhängung
eines Maulkorbzwanges für den Hund „Roxy“ außerhalb des
Gebäudes auf dem Grundstückes Fl.Nr. 196/32 der Gemarkung
Epfach und die Verhängung eines Leinenzwanges außerhalb
des genannten Grundstückes verfasst wurde.
Eine Befreiung von diesen Festsetzungen ist vertretbar, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der
nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange
berührt werden.
Beschluss:
Die isolierte Befreiung ist zu erteilen.
Abstimmung:
Ja 8 Nein 6
Anwesend 14
Dieser Beschluss beinhaltet gemäß Vorgabe des Gemeinderats,
dass die Erlaubnis bis zum Ableben des Hundes zu befristen ist.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Abstimmung:
Ja 13
Nein 0 Anwesend 14 Pers. beteiligt 1
Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes wurde ohne
Mitwirkung des Herrn Müller beschlossen, dass er
diesbezüglich persönlich beteiligt ist.
Damit war der öffentliche Teil der Sitzung beendet. Herr
Erster Bürgermeister Kießling eröffnet nach Ausschluss der
Öffentlichkeit den nicht öffentlichen Teil.
Sitzungsende öffentlicher Teil: 20:15 Uhr
Abstimmungsergebnis 13 : 0
Michael Kießling
TOP 11 Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Eichat“; Errichtung eines
Zaunes in Höhe von 1,50 m – Fl.Nr. 196/32
Gemarkung Epfach – Eichat 3
Johann Hartmann
Erster BürgermeisterSchriftführer
Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 196/32 der Gemarkung Epfach wurde die
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
beantragt.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich
des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die
Errichtung eines Zaunes in Höhe von 1,50 m entspricht nicht
den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eichat“. Eine
Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit
nicht in Betracht.
Der Zaun ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) BayBO
verfahrensfrei.
Über Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes entscheidet bei verfahrensfreien
Bauvorhaben die Gemeinde (Art. 63 Abs. 3 BayBO).
Der Bebauungsplan sieht für die o.g. Befreiungen folgendes vor:
august 2016
59
protokoll der Gemeinde
Protokoll gemeinde
Niederschrift über die Sitzung der
Gemeinde Denklingen vom 27.07.2016
Öffentlicher Teil
Sitzungsdatum:
Beginn:
Ende
Ort:
Aktenzeichen
Mittwoch, 27.07.2016
19:30 Uhr
20:30 Uhr (Gesamtsitzungsende 22:30 Uhr)
Sitzungssaal des Rathauses Denklingen,
Hauptstraße 23, 86920 Denklingen
0241-W15-4BD0
6.
7.
8.
9.
Anwesenheitsliste
Erster Bürgermeister, Kießling Michael
Zweiter Bürgermeister, Walter Norbert
Mitglieder
Ahmon, Martin
Ebner, Maximilian
Egner, Stephan
Gropp, Anita
Martin, Wolfgang
Megele, Reinhard
Merkle, Robert
Müller, Stefan
Schelkle, Johannes
Sporer Markus
Stahl, Anton
Steger, Martin
Wölfl, Regina
5.
10.
11.
ab TOP 5
12.
13.
14.
Schriftführer
Hartmann, Johann
15.
Abwesende und entschuldigte Personen
Mitglieder
Sporer Markus
16.
Tagesordnung
17.
Öffentlicher Teil
1.
2.
3.
4.
60
Genehmigung des Protokolls
des öffentlichen Teils der
Gemeinderatssitzung am 13.07.2016
Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens zur Errichtung
eines Werbeschildes – Fl.Nr.
144/3 Gemarkung Denklingen –
Bahnhofstraße 5
Bebauungsplan „Bürgerund Vereinszentrum“ –
Aufstellungsbeschluss
Bebauungsplan „Bürger- und
Vereinszentrum“ - Billigung der
Unterlagen für die Verfahren nach §§ 3
Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 BauGB;
august 2016
01/2016/0641
01/2016/0653
01/2016/0638
01/2016/0639
18.
19.
Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes „Am Malfinger
Steig“; Erstellung einer Stützmauer –
Fl.Nr. 1682/6 Gemarkung Denklingen
– Am Malfinger Steig 15
Bebaubarkeit der Flurstücke 209/5 und
209/6 der Gemarkung Dienhausen
Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens zur Errichtung einer
Wohnung in der bestehenden Tenne
durch Teilabbruch und Wiederaufbau
– Fl.Nr. 144/7 Gemarkung Denklingen
– Bahnhofstraße 1
Claudius-Paternus-Weg Hangrutschsicherung - Vergabe der
Tiefbauarbeiten
Claudius-Paternus-Weg Hangrutschsicherung - Vergabe der
Metallbauarbeiten
Überörtliche Prüfung der
Jahresrechnungen 2009-2014 Allgemein
Überörtliche Prüfung der
Jahresrechnungen 2009-2014 Textziffer 1 - Fischereischeine
Überörtliche Prüfung der
Jahresrechnungen 2009-2014 Textziffer 6 - Umsatzsteuer bei der
Wassergebührenkalkulation
Überörtliche Prüfung der
Jahresrechnungen 2009-2014 Textziffer 7 - Schuldendienstumlagen
des Abwasserzweckverbandes
Überörtliche Prüfung der
Jahresrechnungen 2009-2014
- Textziffer 8 - Friedhofs- und
Bestattungssatzung
Überörtliche Prüfung der
Jahresrechnungen 20092014 - Textziffer 9 - Gebühr
Urnenbestattungen Erdgräber
Überörtliche Prüfung der
Jahresrechnungen 2009-2014 Textziffer 10 - Gebührenabrechnung
mit Leistungsbescheid
Überörtliche Prüfung der
Jahresrechnungen 2009-2014
- Textziffer 11 - Abrechnung
Feuerwehreinsätze
Überörtliche Prüfung der
Jahresrechnungen 2009-2014
- Textziffer 12 - Anpassung der
Feuerwehr-Abrechnungsbeträge
Bekanntgabe der in nicht öffentlicher
Sitzung gefassten Beschlüsse gemäß
Art. 52 Abs. 3 Gemeindeordnung
01/2016/0640
01/2016/0590
01/2016/0618
01/2016/0642
01/2016/0643
01/2016/0634
01/2016/0621
01/2016/0626
01/2016/0627
01/2016/0628
01/2016/0629
01/2016/0630
01/2016/0631
01/2016/0632
01/2016/0650
Erster Bürgermeister Michael Kießling eröffnet um 19:30 Uhr
die Sitzung des Gemeinderates und stellt die ordnungsgemäße
und fristgerechte Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des
Gemeinderates fest.
Des Weiteren erkundigt er sich nach Einwänden gegen die
Tagesordnung. Es werden keine vorgetragen.
Öffentliche Sitzung
TOP 1
Genehmigung des Protokolls des öffentlichen Teils
der Gemeinderatssitzung am 13.07.2016
Sachverhalt:
Das Protokoll des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung
am 13.07.2016 ist den Gemeinderatsmitgliedern durch
Veröffentlichung im Gremieninformationssystem folgender
Anwendungen bekannt: „SessionNet“ und „Mandatos“
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt dieses Protokoll.
Abstimmung:
TOP 2
Ja 14
Nein 0 Anwesend 14
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur
Errichtung eines Werbeschildes – Fl.Nr. 144/3
Gemarkung Denklingen – Bahnhofstraße 5
Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 144/3 der Gemarkung Denklingen wurde die
Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung,
soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB).
Die Gebietsart entspricht hier einem Mischgebiet (MI).
Art und Maß fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Abstimmung:
TOP 3
Ja 14
Nein 0 Anwesend 14
Bebauungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“ –
Aufstellungsbeschluss
Sachverhalt:
Die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplans „
Bürger- und Vereinszentrum“ im Bereich südöstlich des
historischen Ortskerns in Denklingen hat den Zweck, eine
Gemeinschaftsfläche zu schaffen, die für Bürgerinnen
und Bürger ein wichtiger Treffpunkt sein soll, an dem die
Gemeinschaft gestärkt wird, an dem man sich gerne trifft und
kennenlernt, aber auch Feste feiern kann.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines qualifizierten
Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) für das Gebiet mit dem Namen „Bürger- und
Vereinszentrum“.
Das diesbezügliche Gebiet ist nachfolgend dargestellt:
Es ist beabsichtigt eine Gemeinbedarfsfläche inkl.
Sondergebiet „Bürger- und Vereinszentrum“ zu schaffen.
Mit den Planungsarbeiten wurde das Architekturbüro Rudolf
Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München beauftragt.
Abstimmung:
TOP 4
Ja 14
Nein 0 Anwesend 14
Bebauungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“ Billigung der Unterlagen für die Verfahren nach §§
3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 BauGB;
Sachverhalt:
Gemäß gegebenen Aufstellungsbeschluss beabsichtigt die
Gemeinde Denklingen die Aufstellung des qualifizierten
Bebauungsplans „Bürger- und Vereinszentrum“ im Bereich
südöstlich des historischen Ortskerns in Denklingen.
Es ist beabsichtigt eine Gemeinbedarfsfläche inkl.
Sondergebiet „Bürger- und Vereinszentrum“ zu schaffen, die
für Bürgerinnen und Bürger ein wichtiger Treffpunkt sein soll,
august 2016
61
protokoll der Gemeinde
an dem die Gemeinschaft gestärkt wird, an dem man sich
gerne trifft und kennenlernt, aber auch Feste feiern kann.
Mit den Planungsarbeiten wurde das Architekturbüro Rudolf
Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München beauftragt.
um eine Überfahrt über die Kellerabfahrt zu erhalten soll
das Gelände verändert werden. Hierzu soll eine Stützmauer
errichtet werden.“
Es liegt ein Planentwurf vor (vgl. beiliegender Plan in der
Fassung vom 18.07.2016 und beiliegende Begründung in der
Fassung vom 18.07.2016).
Eine Befreiung von diesen Festsetzungen kann erteilt werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch
bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine
öffentlichen Belange berührt werden.
Beschluss:
Beschluss:
Der Gemeinderat billigt die vom Architekturbüro Rudolf Reiser,
Aignerstraße 29, 81541 München ausgearbeitete Planung zum
Bebauungsplan „Bürger- und Vereinszentrum“ und beauftragt
die Verwaltung, auf der Grundlage des Planentwurfs vom
18.07.2016 und der Begründung vom 18.07.2016 die Verfahren
nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Baugesetzbuch
durchzuführen.
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
nach § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht erteilt.
Abstimmung:
TOP 5
Ja 14
Nein 0 Anwesend 14
Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“; Erstellung
einer Stützmauer – Fl.Nr. 1682/6 Gemarkung
Denklingen – Am Malfinger Steig 15
Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1682/6 der Gemarkung Denklingen wurde die
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
beantragt.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines
qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Errichtung
einer Stützmauer entspricht nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“.
Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt
somit nicht in Betracht.
Die Stützmauer (Einfriedung) ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7
Bauchstabe a) BayBO verfahrensfrei.
Über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde
(Art. 63 Abs. 3 BayBO).
Die Stützmauer ist im Rahmen einer Nachbarschaftsbeschwerde
vom Landratsamt festgestellt worden. Mit Schreiben vom
01.06.2016 wurde der Grundstückseigentümer aufgefordert,
einen entsprechenden Antrag einzureichen, um zu prüfen, ob
eine nachträgliche Genehmigung erteilt werden kann.
Die Nachbarschaftsbeteiligung zum Vorhaben Fl.Nr. 1682/7
Gemarkung Denklingen (behandelt in der Sitzung vom
29.06.2016, TOP 12) kann analog hierzu angewendet werden
(siehe Beschlussauszug vom 29.06.2016).
Der Bebauungsplan sieht für o.g. Befreiung folgendes vor:
Gemäß Nr. 8.1:
„Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,50 m als
sockelloser Maschendraht- oder Gitterzaun, ausgenommen
innerhalb der Sichtdreiecke, zulässig.“
Der Antragsteller gibt folgende Begründung ab:
„Um das abfallende Gelände um die Halle anzugleichen und
62
august 2016
Abstimmung:
TOP 6
Ja 11
Nein 4 Anwesend 15
Bebaubarkeit der Flurstücke 209/5 und 209/6 der
Gemarkung Dienhausen
Sachverhalt:
Matthias Martin aus Dienhausen stellte mit Schreiben vom
09.06.2016 folgenden Antrag: „da das Landratsamt meinen
Bauantrag für Flurnummer 209/5 und 209/6 abgelehnt
hat, bitte ich Sie um Schaffung von Baurecht für den
eigenen Bedarf. Bitte informieren Sie mich über die weitere
Vorgehensweise.“
Beschluss:
Die Gemeinde Denklingen bleibt, um die Gleichbehandlung
der Antragsteller einzuhalten, nach wie vor bei der selbst
festgelegten Vorgehensweise, Außenbereichsgrundstücke
nur dann mit einem Baurecht für Wohngebäude durch
Aufstellung eines Bebauungsplanes auszustatten, falls diese
Außenbereichsgrundstücke sich auch im Eigentum der
Gemeinde Denklingen befinden.
Sollten sich aber diese Außenbereichsgrundstücke durch eine
Satzung nach § 34 Abs. 4 Nummer 3 Baugesetzbuch (BauGB)
zu Innenbereichsgrundstücken verwandeln lassen, wäre das
für die Gemeinde Denklingen ein gangbarer Weg, zumal
hierdurch auch einzelne Bebauungsplaninhalte in die Satzung
aufgenommen werden können. Es müssen aber dann zwei
Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Die gesetzlichen Vorgaben müssen erfüllt sein. Diese
sind insbesondere:
a. Die betroffene Fläche ist durch die bauliche
Nutzung des angrenzenden Bereichs
entsprechend geprägt.
b. Die neue Satzung muss mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein.
c. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung darf nicht
notwendig werden.
d. Das Bundesnaturschutzgesetz darf dem
Vorhaben nicht entgegenstehen.
Die Antragsteller tragen die Kosten und sorgen für die ggfs.
notwendigen Ausgleichsflächen; es sind dabei die Antragsteller
darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Aufstellung
einer derartigen Satzung schon wegen der zu prüfenden
gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. o. a. Nr. 1) in jedem Fall
ergebnisoffen ist.
Abstimmung:
Ja 6 Nein 9 Anwesend 15
TOP 7
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur
Errichtung einer Wohnung in der bestehenden
Tenne durch Teilabbruch und Wiederaufbau – Fl.Nr.
144/7 Gemarkung Denklingen – Bahnhofstraße 1
Sachverhalt:
Ingenieurbüro erstellten Kostenberechnung. Die
Kostenberechnung vom 04.05.2016 für den Anteil der
Metallbauarbeiten betrug 26.418,00 € brutto. Basis dieser
Kostenberechnung waren die marktüblichen Preise, die
aufgrund der durchgeführten Ausschreibungen in letzter Zeit
erzielt wurden.
Für die Fl.Nr. 144/7 der Gemarkung Denklingen wurde die
Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Insgesamt sind 3 Angebote eingegangen. Folgende geprüften
Angebotssummen (brutto) ergaben sich:
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung,
soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB).
Die Gebietsart entspricht hier einem Mischgebiet (MI).
Wohngebäude sind nach § 6 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die
vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/
Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer
öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Abstimmung:
TOP 8
Ja 15
Nein 0 Anwesend 15
Claudius-Paternus-Weg - Hangrutschsicherung Vergabe der Tiefbauarbeiten
Sachverhalt:
Bieter 1
59.952,20 €
Bieter 2
75.594,75 €
Bieter 3
134.321,25 €
Das Angebot des Bieters 1 ist hierbei aus formalen Gründen
auszuschließen, da das geforderte Angebotsschreiben dem
Angebot nicht beilag. Nach VOB A, § 13 Abs. 1 Nr. 4 muss
das Angebot die geforderten Erklärungen und Nachweise
enthalten.
Das wirtschaftlichste Angebot (Bieter 2) liegt um 186 % über
unserer Kostenberechnung. Trotz frühzeitiger Anfrage zeigt
die Spanne der eingegangenen Angebote die weiterhin
angespannte Marktsituation im Bereich des Metallbaus .
Exemplarisch ist hier die Position
02.0001 „Geländer aus Stahl auf BW herstellen“ zu nennen die
je Laufmeter eine Spanne von 260 ,-€ bis 780,- € aufweist.
Das Ingenieurbüro WipflerPLan empfiehlt, die durchgeführte
Ausschreibung aufzuheben und die Leistung über ein
Nachtragsangebot bei der mit den Tiefbauarbeiten
beauftragten Firma ausführen zu lassen.
Beschluss:
Die Ausschreibung für die diesbezüglichen Bauarbeiten ist
abgeschlossen.
Die Angebotssituation stellt sich wie folgt dar:
Öffentliche Ausschreibung – Es sind 2 Angebote eingegangen.
Der Gemeinderat beschließt, dass der Empfehlung des
Ingenieurbüros WipflerPLAN aus Planegg nachgekommen
wird, zumal die mit den Tiefbauarbeiten beauftragte Firma eine
eigene Metallbauabteilung hat. Das diesbezügliche Angebot ist
jedoch dem Gemeinderat zur Annahme noch vorzulegen.
Abstimmung: Ja 15
Nein 0 Anwesend 15
Firma Hubert Schmid aus Marktoberdorf
483.802,33 Euro
• Bieter 2
TOP 10 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2009
497.844,73 Euro
2014 - Allgemein
Beschluss:
Beschluss:
•
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Vergabevorschlag des
Ingenieurbüros WipflerPLAN aus Planegg und beschließt, dass
der Firma Hubert Schmid aus Marktoberdorf der Auftrag zu
erteilen ist, zum Angebotspreis von 483.802,33 Euro brutto die
ausgeschriebenen und angebotenen Leistungen auszuführen.
Abstimmung:
TOP 9
Ja 15
Der Gemeinderat nimmt vom Bericht über die überörtliche
Prüfung der Jahresrechnungen 2009 – 2014 und der Kasse der
Gemeinde Denklingen vom 27.04.2016 vollinhaltlich Kenntnis.
Abstimmung:
Ja 15 Nein 0 Anwesend 15
Nein 0 Anwesend 15
Claudius-Paternus-Weg - Hangrutschsicherung Vergabe der Metallbauarbeiten
Sachverhalt:
Die Ausschreibung für die diesbezüglichen Bauarbeiten
ist abgeschlossen. Das Ergebnis der durchgeführten
Ausschreibung liegt bei weitem über der vom beauftragten
TOP 11 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 20092014 - Textziffer 1 - Fischereischeine
Sachverhalt:
Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Die
Vordrucküberwachungslisten für die Fischereischeine
auf Lebenszeit, die Jugendfischereischeine sowie die
Jahresfischereischeine wurden im Prüfungszeitraum
nicht ordnungsgemäß geführt. Der Bestand konnte zwar
august 2016
63
protokoll der Gemeinde
aufgrund der Rechnungen über die gelieferten Dokumente
nachvollzogen, allerdings nicht genau geprüft werden.
Es wird empfohlen für alle Vordrucke, auch für die
Verlängerungsaufkleber, Bestandslisten anzulegen in denen
jährlich die Zu- und Abgänge der Dokumente mit den
entsprechenden Dokumentennummern festgestellt werden
(vgl. MABl Nr. 23/1980, Nr. 2.3).“
Textziffer 1: Zukünftig sind Vordrucküberwachungslisten für alle
Fischereischeine zu führen.
Beschluss:
Der Forderung gemäß Textziffer 1 ist nachzukommen.
Abstimmung:
Ja 15
Nein 0 Anwesend 15
eines mittlerweile getilgten Kredites des Zweckverbandes
zu Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden zu
bedienen, erhob dieser eine Schuldendienstumlage von den
Mitgliedsgemeinden. Diese Beträge stellte die Gemeinde
jeweils in ihre Gebührenkalkulation ein. Tilgungsleistungen
entstehen aus Investitionen in die Abwasserbeseitigungsanlage
und sind somit eine vermögenswirksame Ausgabe, haben
also zunächst keinen Kostencharakter. Dieser wird erst mit
der Refinanzierung der Investitionen durch kalkulatorische
Abschreibungen erlangt (vgl. Nitsche/Baumann/Schwamberger,
Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Kapitel 20.09, Seite
46a). Durch das Ansetzen der Schuldendienstumlage in der
Kalkulation folgt eine Doppelfinanzierung der kreditfinanzierten
Anlageteile, einmal über die Umlage, zum anderen über
den Ansatz von Kalkulatorischen Abschreibungen. Durch die
letztmalige Verbuchung der Schuldendienstumlage in 2012 in
Verbindung mit dem einjährigen Kalkulationszeitraum, ergibt
sich jedoch kein weiterer Handlungsbedarf für die Gemeinde.“
TOP 12 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen
2009-2014 - Textziffer 6 - Umsatzsteuer bei der
Wassergebührenkalkulation
Textziffer 7: Zukünftige Schuldendienstumlagen sind in die
Gebührenkalkulationen nicht mehr einzustellen.
Sachverhalt:
Beschluss:
Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Die Gemeinde
setzt in ihren Vor- und Nachkalkulationen jeweils die
Umsatzsteuer als Einnahmeposition, sowie die Vorsteuer
aus Unternehmerleistungen als Ausgabeposition an.
Gleichzeitig werden anfallende Vorsteuerüberhänge sowie
Umsatzsteuerzahllasten gebührenwirksam berücksichtigt.
Die der Gemeinde von Unternehmen für Lieferungen und
Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört nur
dann zu den berücksichtigungsfähigen Kosten i. S. d. Art. 8
Abs. 2 Satz 1 KAG, soweit sie Ausgaben betrifft, die als Kosten
im betriebswirtschaftlichen Sinn gelten, und nicht nach § 15
UstG als Vorsteuer abgezogen werden kann. Dies ist jedoch nur
dann gegeben, soweit die Wasserversorgungsanlage nicht als
Betrieb gewerblicher Art geführt wird und die entsprechende
Steuerschuld somit nicht separat verbucht wird (vgl. Nitsche/
Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Wasserversorung, Kapitel
20.09, Erl. 7 d). Da die Wasserversorgung in der Gemeinde als Betrieb
gewerblicher Art geführt wird, hätte sie demnach in zukünftigen
Kalkulationen die Umsatzsteuer außer Betracht zu lassen.“
Der Forderung gemäß Textziffer 7 ist nachzukommen.
Abstimmung:
TOP 14 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen
2009-2014 - Textziffer 8 - Friedhofs- und
Bestattungssatzung
Sachverhalt:
Auszug aus dem Prüfungsbericht:
„Folgende Regelungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung
entsprechen nicht mehr gültigem Recht:
•
In § 7 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung
wird für gewerbliche Tätigkeiten auf dem
gemeindlichen Friedhof eine Pflicht zur Zulassung
durch die Gemeinde festgelegt. Das Bayerische
Staatsministerium des Inneren vertritt im Schreiben
vom 07.12.2009, A. IB3-1505-18, zur Umsetzung der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt (DLRL) die Rechtsauffassung,
dass auch bei im Inland niedergelassenen
Gewerbetreibenden die Forderung einer förmlichen
Genehmigung nur durch zwingende Gründe des
Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Derartige
Gründe liegen bei der Ausübung gewerblicher
Tätigkeiten auf Friedhöfen wohl nicht vor (vgl. Nr.
2.4.1, BestBek, AllMbl 2002 S. 965).
•
§ 16 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung
setzt für die Benutzung des Leichenhauses einen
Benutzungszwang fest. Die Festsetzung eines
Benutzungszwangs für gemeindliche Leichenhäuser
ist aber nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen
möglich (vgl. Nr. 2.2.2 BestBek, AllMbl 2002 S. 965).
So muss der Benutzungszwang zur Sicherstellung
der Überwachungsaufgaben der Gemeinde nach
Art. 14 Abs. 1 BestG nötig sein. Im vorliegenden
Fall sind keine ausreichenden Gründe für einen
Benutzungszwang ersichtlich.“
Textziffer 6: Die Umsatzsteuer gehört bei
Wasserversorgungsanlagen, die als Betrieb gewerblicher
Art geführt werden, nicht zu den ansatzfähigen
Betriebskosten i. S. d. Art. 8 KAG. Sie ist deshalb nicht in den
Gebührenkalkulationen zu berücksichtigen.
Beschluss:
Der Forderung gemäß Textziffer 6 ist nachzukommen.
Gleichwohl wird festgestellt, dass der Ansatz der Umsatzsteuer
zu keinem anderen Kalkulationsergebnis geführt hat, weil auch
die Umsatzsteuer-Einnahmen inkl. der Rückerstattung vom
Finanzamt angesetzt wurden. Des Weiteren wird festgestellt,
dass in den Kalkulationen 2015 und 2016 schon gar keine
Umsatzsteuer mehr berücksichtigt worden ist.
Abstimmung:
Ja 15
Nein 0 Anwesend 15
TOP 13 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 20092014 - Textziffer 7 - Schuldendienstumlagen des
Abwasserzweckverbandes
Sachverhalt:
Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Um die Tilgungsleistungen
64
august 2016
Ja 15 Nein 0 Anwesend 15
Textziffer 8: Die Friedhofs- und Bestattungssatzung ist dem
allgemeinen Rechtsstand anzupassen.
Beschluss:
Beschluss:
Der Forderung gemäß Textziffer 8 ist nachzukommen. Die
Gemeindeverwaltung wird beauftragt, eine Beschlussvorlage
für eine Satzungsänderung vorzulegen. Gleichwohl stellt der
Gemeinderat fest, dass die Gemeinde Denklingen von dem
Benutzungszwang nie gebaucht gemacht hat.
Abstimmung:
Textziffer 10: Um Rechtssicherheit zu gewährleisten sind
sämtliche Gebühren mittels eines Leistungsbescheides von den
Gebührenschuldnern zu erheben.
Ja 15 Nein 0 Anwesend 15
TOP 15 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 20092014 - Textziffer 9 - Gebühr Urnenbestattungen
Erdgräber
Sachverhalt:
Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Die Gemeinde Denklingen
hat gewisse Grabmachertätigkeiten (z. B. Ausheben und
Verfüllen des Grabes) im Rahmen eines Werkvertrages
auf die „Bestattungen Jehle GmbH“ übertragen. Das
Bestattungsunternehmen rechnet die vertraglich festgelegten
Sätze mit der Gemeinde ab. Diese wiederum fordert die
in der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Sätze
mittels Gebührenbescheid von den Hinterbliebenen
ein. Grundsätzlich entsprechen die Rechnungsbeträge
des Bestattungsunternehmens den Gebührensätzen der
gemeindlichen Satzung. Lediglich die Bestattungsgebühr
für eine Urnenbestattung im Erdgrab gem. § 6 Abs. 1 Buchst. c
Friedhofsgebührensatzung beträgt 144,- EUR, obwohl der
Bestatter hierfür nur 120,- EUR ansetzt. Die Gebühr der
Gemeinde enthält vermutlichen einen Anteil von 24,- EUR für
die Grababdeckung mit Grünmatten durch den Bestatter. Diese
Position fällt allerdings bei Urnenbestattungen im Erdgrab nicht
an.“
Textziffer 9: Die Gebühr für Urnenbestattungen in Erdgräbern
ist an die vom Bestattungsunternehmen in Rechnung gestellten
Sätze anzupassen.
Beschluss:
Der Forderung gemäß Textziffer 10 ist nachzukommen.
Abstimmung:
Ja 15
Nein 0 Anwesend 15
TOP 17 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen
2009-2014 - Textziffer 11 - Abrechnung
Feuerwehreinsätze
Sachverhalt:
Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Die Gemeinde hat im
Berichtszeitraum Kostenersätze nach ihrer Satzung über
Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen der Feuerwehr i. d. F. vom 12.06.2007 erhoben.
Ein Abgleich der auf der onlinebasierten Plattform der
Integrierten Leitstelle (ELDIS) hinterlegten Einsatzberichte
der Freiwilligen Feuerwehren Denklingen und Epfach mit den
von der Verwaltung abgerechneten Einsätzen zeigte, dass
in den Jahren 2012 bis 2015 in 31 Fällen (27 für Denklingen
und 4 für Epfach) keine Abrechnung erfolgte (vgl. Anlage 15).
Der unterdurchschnittliche Kostendeckungsgrad von 3,16 %
könnte bei Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten deshalb
erheblich verbessert werden. Ursächlich für die unterlassenen
Abrechnungen waren die von den Kommandanten nicht
vorgelegten Einsatzberichte in der Gemeindeverwaltung.
Wir empfehlen deshalb der zuständigen Sachbearbeiterin
einen Zugang für ELDIS einzurichten, wie er schon für den
Kassenverwalter besteht. Somit käme es nicht mehr auf das
Einreichen der Berichte durch die Kommandanten an. Materiell
waren die erlassenen Bescheide zum Kostenersatz durchwegs
nicht zu beanstanden. Die noch nicht abgerechneten Einsätze
wären hinsichtlich ihrer Abrechenbarkeit zu prüfen und
anschließend mit den Gebührenschuldnern zu verrechnen.
Auf die Festsetzungsverjährungsfrist von drei Jahren wird
hingewiesen (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBGB).“
Der Forderung gemäß Textziffer 9 ist nachzukommen. Die
Gemeindeverwaltung wird beauftragt, eine Beschlussvorlage
über eine Satzungsänderung vorzulegen.
Textziffer 11: Künftig wären alle Einsätze lückenlos
abzurechnen. Die noch offenen und nicht verjährten
Kostenerstattungsansprüche sind noch mit den
Gebührenschuldnern zu verrechnen.
Abstimmung:
Beschluss:
Ja 15
Nein 0 Anwesend 15
Der Forderung gemäß Textziffer 11 ist nachzukommen.
TOP 16 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 20092014 - Textziffer 10 - Gebührenabrechnung mit
Leistungsbescheid
Abstimmung:
Sachverhalt:
TOP 18
Auszug aus dem Prüfungsbericht: „Für die Genehmigung der
Beschriftung einer Abdeckplatte einer Urnenwand wird von
der Gemeinde gem. § 7 Abs. 2 Friedhofsgebührensatzung i. V.
m. der gemeindlichen Verwaltungskostensatzung eine Gebühr
von 20,- EUR verlangt. Der Betrag wird von der Gemeinde
Denklingen mittels Kostenrechnung eingefordert. Da es sich
aber um öffentlich rechtliche Forderungen handelt, sind
diese im Sinne der Rechtssicherheit in einem einheitlichen
Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mit dem
Gebührenschuldner zu verrechnen.“
Ja 14
Nein 1 Anwesend 15
Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 20092014 - Textziffer 12 - Anpassung der FeuerwehrAbrechnungsbeträge
Sachverhalt:
Auszug aus dem Prüfungsbericht:
„Der Bayerische Gemeindetag hat zuletzt im Oktober 2013 ein
überarbeitetes Muster mit Pauschalsätzen für die Abrechnung
von Leistungen der Feuerwehren veröffentlicht. Für die
Fahrzeuge und Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren
ergibt sich dazu folgendes Bild:
august 2016
65
protokoll der Gemeinde
•
•
•
•
•
•
Der Stundensatz der Satzung für den Einsatz eines
ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden in Höhe
von 20,- EUR liegt unter dem empfohlenen Satz von
24,- EUR/Stunde.
•
Der Gebührensatz für Sicherheitswachen in Höhe von
11,40 EUR/Stunde ist vom Bayerischen Gemeindetag
auf nunmehr 13,70 EUR/Stunde angehoben worden.
•
Unter Nr. 3.3 des Verzeichnisses für Pauschalsätze wird
bezüglich des Entschädigungssatzes für das Ableisten
von Sicherheitswachen auf § 11 Abs. 4 AVBayFwG
verwiesen. Die Höhe der Stundenvergütung ist jedoch
in § 11 Abs. 5 AVBayFwG geregelt. Dies wäre noch zu
ändern.“
Textziffer 12: Die Anlage zur Feuerwehrsatzung wäre
entsprechend den kalkulierten Sätzen des Gemeindetages
anzupassen und in ihren Verweisungen zu ändern.
•
•
Abstimmung:
Im Rahmen des vom Gemeinderat beauftragten VOFVerfahrens stehen folgende Termine an:
Der Forderung gemäß Textziffer 12 ist nachzukommen. Die
Gemeindeverwaltung wird beauftragt, eine Beschlussvorlage
für eine neue Satzung vorzulegen.
•
TOP 19
Nein 2 Anwesend 15
Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung
gefassten Beschlüsse gemäß Art. 52 Abs. 3
Gemeindeordnung
Sachverhalt:
Durch Veröffentlichung dieser Niederschrift auf den
Internetseiten und im Mitteilungsblatt der Gemeinde
Denklingen werden folgende Beschlüsse bekannt gegeben:
TOP 11 Umbau und Erweiterung der Mehrzweckhalle
Denklingen - Kündigung der bestehenden
Architekten- und Ingenieurverträge
Sachverhalt:
Im Kalenderjahr 2013 schloss die Gemeinde Denklingen
verschiedene Architekten- und Ingenieurverträge für den
damals vorgesehenen Umbau und die Erweiterung der
Mehrzweckhalle Denklingen. Da aus heutiger Sicht es
vollkommen unbekannt ist, ob und wenn ja, wann und in
welchem Umfang die Maßnahme durchgeführt wird, ist es
sinnvoll die bestehenden Verträge zu kündigen.
Nein 0 Anwesend 14
Sachverhalt:
•
Ja 13
Ja 14
TOP 12 Bürger- und Vereinszentrum Denklingen - Findung
von Ingenieurbüros für die Fachplanungen
Beschluss:
Abstimmung:
Architektenvertrag „Gebäude“ mit Architekturbüro
Holzapfel aus Epfach
Architektenvertrag „Freianlagen“ mit Architekturbüro
Fischer Heumann aus München
Ingenieurvertrag „Technische Ausrüstung“ mit
Ingenieurbüro GETECH aus Schwabmünchen
Ingenieurvertrag „Tragwerksplanung“ mit
Ingenieurbüro Mühlberg aus Buchloe
Ingenieurvertrag „Technische Ausrüstung“ mit
Ingenieurbüro Stich aus Peißenberg
Ingenieurvertrag „Bodenmechanik, Erd- und
Grundbau“ mit Ingenieurbüro Crystal Geotechnik aus
Utting am Ammersee
Auftrag „Brandschutzkonzept für das
Baugenehmigungsverfahren und die
Brandschutzberatung nach Fertigstellung des
Brandschutznachweises” an Ingenieurbüro Pätzold aus
Kempten
30.05.2016, 14.00 Uhr: Vorstellungstermin der
Vorauswertung
17.06.2016, 09.00 Uhr – 14.00 Uhr sowie 20.06.2016,
09.00 Uhr – 17.00 Uhr: 9 Verhandlungsgespräche
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass der gleiche Personenkreis
beim VOF-Verfahren Gebäude- und Freianlagenplanung hierzu
zur Teilnahme an diesen Terminen benannt wird:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Michael Kießling
Norbert Walter
Martin Ahmon
Helmut Maier
Regina Wölfl
Andreas Frieß
Stefan Müller
Robert Merkle
Johann Hartmann
Dieser Personenkreis erhält das diesbezügliche Mandat der
Gemeinde Denklingen, im Rahmen des VOF-Verfahrens
handeln zu dürfen, ganz gleich wie groß die Zahl der
Teilnehmer ist.
Abstimmung:
Ja 15
Nein 0 Anwesend 15
TOP 15 Bürger- und Vereinszentrum - Architektenvertrag
für Gebäude mit den köhler architekten aus
Gauting
Beschluss:
Beschluss:
Es sind folgende diesbezügliche Verträge bez. Aufträge zu
kündigen:
Der Gemeinderat genehmigt den nachfolgend abgedruckten
Vertrag:
66
august 2016
Architektenvertrag für Gebäude
zwischen
TOP 17 Baugebiet an der Obstwiese - Ingenieurvertrag mit
Schenk & Lang aus Pürgen über die Anlagen der
Abwasserentsorgung
der Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Kießling
Beschluss:
– Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG“ genannt –
Der Gemeinderat genehmigt den nachfolgend abgedruckten
Vertrag:
und
der köhler architekten + beratende ingenieure gmbH,
Hangstraße 39a, 82131 Gauting, vertreten durch den
Geschäftsführer Christian Merk
– Architekt, Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN“ genannt –
1.
Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags sind die in Ziffer 3 definierten
Architektenleistungen für das Bauvorhaben „Neubau
Bürger- und Vereinszentrum Denklingen“ gemäß der
Funktionsbeschreibung des Architektenwettbewerbs
in der Form der Ergebnisse des Vergabeverfahrens auf
den Flurstücken südlich der Straßenkreuzung Buchweg/
Industriestraße in Denklingen.
Das Vertragsobjekt soll nach Fertigstellung als Bürger- und
Vereinszentrum genutzt werden. Die Architektenleistungen sind
daher auf diesen Nutzungszweck auszurichten.
TOP 16 Baugebiet an der Obstwiese - Ingenieurvertrag
mit Schenk & Lang aus Pürgen über die
Verkehrsanlagen
Ingenieurvertrag
für Ingenieurbauwerke
zwischen
der Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Kießling
‑ Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG“ genannt ‑
und
dem Architektur- und Ingenieurbüro Schenk & Lang, Am
Gewerbering 12, 86932 Pürgen-Lengenfeld, vertreten durch
Herrn Max Lang
‑ Ingenieur, Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN“ genannt ‑
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags sind die in Ziffer 3 definierten
Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben „Baugebiet An
der Obstwiese – Anlagen der Abwasserversorgung“. Diese
genannten Einrichtungen stellen 1 Objekt im Sinne der HOAI
dar. Das Vertragsobjekt soll nach Fertigstellung als Allgemeines
Wohngebiet genutzt werden. Die Ingenieurleistungen sind
daher auf diesen Nutzungszweck auszurichten.
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt den nachfolgend abgedruckten Vertrag:
Ingenieurvertrag
für Verkehrsanlagen
zwischen
der Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Kießling
‑ Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG“ genannt ‑
TOP 18 Baugebiet an der Obstwiese - Ingenieurvertrag mit
Schenk & Lang aus Pürgen über die Anlagen der
Wasserversorgung
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt den nachfolgend abgedruckten
Vertrag:
Ingenieurvertrag
für Ingenieurbauwerke
zwischen
und
dem Architektur- und Ingenieurbüro Schenk & Lang, Am
Gewerbering 12, 86932 Pürgen-Lengenfeld, vertreten durch
Herrn Max Lang
‑ Ingenieur, Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN“ genannt ‑
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags sind die in Ziffer 3 definierten
Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben „Baugebiet
An der Obstwiese - Verkehrsanlagen (Straßen, Wege,
Plätze, Verkehrsflächen, Straßenbegleitgrün entlang der
Erschließungsstraßen und der Kreisstraße LL 16)“. Diese
genannten Einrichtungen stellen 1 Objekt im Sinne der HOAI
dar. Das Vertragsobjekt soll nach Fertigstellung als Allgemeines
Wohngebiet genutzt werden. Die Ingenieurleistungen sind
daher auf diesen Nutzungszweck auszurichten.
der Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Kießling
‑ Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG“ genannt ‑
und
dem Architektur- und Ingenieurbüro Schenk & Lang, Am
Gewerbering 12, 86932 Pürgen-Lengenfeld, vertreten durch
Herrn Max Lang
‑ Ingenieur, Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN“ genannt ‑
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags sind die in Ziffer 3 definierten
Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben „Baugebiet An
august 2016
67
protokoll der Gemeinde
der Obstwiese – Anlagen der Wasserversorgung“. Diese
genannten Einrichtungen stellen 1 Objekt im Sinne der HOAI
dar. Das Vertragsobjekt soll nach Fertigstellung als Allgemeines
Wohngebiet genutzt werden. Die Ingenieurleistungen sind
daher auf diesen Nutzungszweck auszurichten.
TOP 14 Dorfladen - Strukturuntersuchung
Sachverhalt:
Abstimmung:
Ja 12
Nein 0 Anwesend 12
Es besteht Einvernehmen im Gemeinderat, dass mit
der Anbieterin über den Kostenpunkt „Begleitung des
Arbeitskreises bei der Standortwahl“, der 1.450 Euro ausmacht,
nochmals geredet werden muss.
TOP 16 Bürger- und Vereinszentrum - Genehmigung des
Architektenvertrages "Bebauungsplan"
Im Rahmen der Stärkung der Gesamtattraktivität des
Kernortes der Gemeinde Denklingen soll die allgemeine
Versorgungssituation mit Gütern des kurzfristigen Bedarfs (in
erster Linie: Lebensmittel) in Denklingen verbessert werden.
Insbesondere die mittel- und langfristige Perspektive vor
dem Hintergrund einer weiteren möglichen Schließwelle von
Lebensmittelanbietern (Vollsortiment, Backwaren, Fleischwaren
etc.) wird hier einen erheblichen Raum einnehmen.
Folgende Schwerpunkte werden im Rahmen dieser
Untersuchungs- und Begleitphase bis zur Entscheidungsreife
gesetzt:
· Erarbeiten von belastbaren Lösungsansätzen
zur Erhaltung der Grundversorgung im Ortskern
als Grundlage für die in diesem Bereich aktiven
Arbeitskreise
· Aufzeigen von möglichen bindungsfähigen
Umsatzvoluminas insbesondere im Bereich der
regionalen Wertschöpfung
· Einbindung ortsansässiger Erzeuger und
Produzenten im Rahmen der regionalen Wertschöpfung vor Ort
· Begleitung des Untersuchungsprozesses
mit Lösungsansätzen bis zur Phase der
Entscheidungsreife
Dieser gesamte Prozess soll auch fachlich begleitet
werden. Diese fachliche Begleitung soll über die NEWWAY
Handelsberatung GmbH erfolgen.
Mit der NEWWAY Handelsberatung GmbH arbeiten wir mit
einem Partner zusammen, der sich unter anderem auf die
Umsetzung von Nachbarschaftsladenkonzepte spezialisiert
hat. Damit erhalten wir mit der angesetzten Investition
ein umfangreiches und vor allem in der Praxis bewährtes
Vermarktungskonzept, was die Attraktivität unseres Wohnund Arbeitsstandortes erheblich steigern wird. Auch
werden die weniger mobilen und auch die sehr engagierten
Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie die ArbeitnehmerInnen in
unserer Region dieses Konzept sehr zu schätzen wissen.
Die Erfahrungen zum Thema Nahversorgung und
Direktvermarktung konnte sich Herr Gröll während seiner
mehr als 25-jährigen Beratungstätigkeit schwerpunktmäßig im
Lebensmitte- leinzelhandel erwerben. Ferner war und ist Herr
Gröll persönlich in zahlreichen Pilotprojekten des Bundes und
der Länder Bayern, Sachsen und Rheinland Pfalz zum Thema
Nahversorgung und Direktvermarktung engagiert.
Beschluss:
Beschluss:
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom beiliegenden Angebot
der newWAY GmbH aus 82319 Percha und beschließt, dass
dieses Angebot anzunehmen ist. Vor Auftragsvergabe ist
darauf achten, dass dies zuschussunschädlich im Hinblick auf
eine eventuelle Städtebauförderung geschieht. Die genannten
Voruntersuchungen zur Sicherung der Nahversorgung durch
die newWAY GmbH werden als Grundlage in ein späteres ISEK
(integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept) einfließen.
Der Gemeinderat genehmigt folgenden Vertrag:
68
august 2016
Der Gemeinderat genehmigt folgenden Vertrag:
Architektenvertrag Bauleitplanung
zwischen
dem Auftraggeber (AG):
Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Kießling
und
dem Auftragnehmer (AN):
Büro für Städtebau, Aignerstraße 29, 81541 München,
vertreten durch Herrn Rudolf Reiser
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Gegenstand des Vertrags/Planungsziele
1.1
Gegenstand des Vertrags sind die in § 4 genannten
Architektenleistungen für den Bebauungsplan „Bürger- und
Vereinszentrum“.
1.2 Planungsziel ist die Erstellung eines qualifizierten
Bebauungsplanes, der die Realisierung des Bauvorhabens
„Neubau Bürger- und Vereinszentrum Denklingen“ gemäß
der Funktionsbeschreibung des Architektenwettbewerbs
in der Form der Ergebnisse des Vergabeverfahrens auf
den Flurstücken südlich der Straßenkreuzung Buchweg/
Industriestraße in Denklingen ermöglicht. Weiteres Planungsziel
ist die Übernahme von Flächen für die Landwirtschaft aus dem
Flächennutzungsplan, um eine den Betrieb des Bürger- und
Vereinszentrums beeinträchtigende Bebaungsmöglichkeit nach
§ 34 BauGB zu verhindern.
TOP 17 Bürger- und Vereinszentrum - Genehmigung des
Architektenvertrages "Grünordnungsplan"
Architektenvertrag Landschaftsplanung
zwischen
dem Auftraggeber (AG):
Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Kießling
und
dem Auftragnehmer (AN):
Landschaftsarchitekturbüro Christoph Goslich, Wolfsgasse 20,
86911 Dießen am Ammersee, vertreten durch Herrn Christoph
Goslich
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Gegenstand des Vertrags/Planungsziele
1.1
Gegenstand des Vertrags sind die in § 4
genannten Architektenleistungen für Landschaftsplanung
mit den nachstehend dargestellten Planungszielen für den
Grünordnungsplan bezüglich des Bebauungsplanes „Bürgerund Vereinszentrum“.
1.2 Planungsziel ist die Erstellung Grünordnungsplanes
für einen qualifizierten Bebauungsplanes, der die Realisierung
des Bauvorhabens „Neubau Bürger- und Vereinszentrum
Denklingen“ gemäß der Funktionsbeschreibung des
Architektenwettbewerbs in der Form der Ergebnisse
des Vergabeverfahrens auf den Flurstücken südlich der
Straßenkreuzung Buchweg/Industriestraße in Denklingen
ermöglicht. Weiteres Planungsziel ist die Übernahme von
Flächen für die Landwirtschaft aus dem Flächennutzungsplan,
um eine den Betrieb des Bürger- und Vereinszentrums
beeinträchtigende Bebaungsmöglichkeit nach § 34 BauGB zu
verhindern.
TOP 12 Bürger- und Vereinszentrum - Genehmigung des
Architektenvertrages über die Freianlagen mit
dem Architekturbüro Dobrzanski aus Penzberg
Beschluss:
Dieser Beschlussvorlage liegt der bereits von Herrn Dobrzanski
mit Datum 19.05.2016 unterschriebene Architektenvertrag
bei. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von diesem Vertrag und
erteilt Vollmacht, ihn gegenzuzeichnen.
Abstimmung:
Ja 15
Nein 0 Anwesend 15
TOP 15 Bürger- und Vereinszentrum - Weitere VOFVerfahren - Beauftragung aufgrund des
Ergebnisses
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Ergebnis der
diesbezüglichen VOF-Verfahren und beschließt, dass folgende
Aufträge vergeben werden:
I.
Starkstromanlagen; Fernmelde- und informationstechnische
Anlagen, Förderanlagen (ohne Beleuchtung)
an Stich Ingenieure aus Peißenberg
II.
Abwasser-, Wasser, Gasanlagen; Wärmeversorgungsanlagen;
Lufttechnische Anlagen, Feuerlöschgeräte, Gebäudeautomation
an Wimmer Ingenieure aus Neusäß
III.
Tragwerksplanung an das Ingenieurbüro Fast + Epp aus
Darmstadt
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, entsprechende
Ingenieurverträge dem Gemeinderat zur Genehmigung
vorzulegen.
Das gilt auch für folgende Planungsbereiche, die ohne VOFVerfahren vergeben werden können; gegen die genannten
Auftragnehmer kann aufgrund den Erfahrungen vom
Rathausbau beim Gasthaus Hirsch nichts vorgebracht werden:
a. Beauftragung Bausteine HOGA (3. Erstellung
eines Funktionskonzeptes auf der Basis des
beauftragten Wettbewerbsentwurfes)
b. Küchentechnische Anlagen (Rest von
a)) – Dipl.-Ing. (FH) Heinz Eck, Architekt,
Bahnhofstraße 6, 83646 Bad Tölz, Telefon
08041-77306, [email protected]
c. Erstellen des Brandschutzkonzeptes, soweit
nicht der Tragwerksplaner damit betraut ist
(Pätzold Sachverständige, Reutlinger Straße 4,
87439 Kempten, Telefon 0831-9603098, info@
paetzold-sv.de
d. Raumakustik (Müller-BBM GmbH, RobertKoch-Straße 11, 82152 Planegg, Telefon 089856020)
e. Bauakustik (Müller-BBM)
f. Wärmeschutznachweis (Müller-BBM)
SiGeKo: Dipl.-Ing. Rainer Fiedrich, Am Kaisergraben 15, 87600
Kaufbeuren, Telefon 08341-18340, [email protected]
Beleuchtungsanlagen [innen, außen, Flutlicht] (Tropp Lighting
Design, Marienplatz 15, 82362 Weilheim i. Ob., Telefon 08819248690, [email protected])
Abstimmung:
Ja 12
Nein 0 Anwesend 12
TOP 16 Genehmigung des Ingenieurvertrages
zur Errichtung eines Tiefbrunnens für die
Wasserversorgungsanlage Denklingen im
Staatsforst, Stubental
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom vorläufigen Zeitplan,
der dieser Beschlussvorlage beiliegt und genehmigt folgenden
Vertrag:
Ingenieurvertrag
für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
zwischen
der Gemeinde Denklingen, Hauptstraße 23, 86920 Denklingen,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Kießling
Auftraggeber, nachfolgend kurz “AG“ genannt
und
august 2016
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protokoll der Gemeinde
HydroConsult GmbH
Afragässchen 7
86150 Augsburg
‑ Ingenieur, Auftragnehmer, nachfolgend kurz “AN“ genannt ‑
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die in Ziff. 3. definierten
Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben
„Tiefbrunnen Stuben-Tal“
Das Vertragsobjekt soll nach Fertigstellung und nach
Ausführung eines Dauerpumpversuchs als Vertikalfilterbrunnen
zur Zutageförderung von Trinkwasser genutzt werden. Die
Ingenieurleistungen sind daher auf diesen Nutzungszweck
auszurichten.
zur Kenntnis genommen
Damit war der öffentliche Teil der Sitzung beendet. Herr
Erster Bürgermeister Kießling eröffnet nach Ausschluss der
Öffentlichkeit den nicht öffentlichen Teil.
Sitzungsende öffentlicher Teil: 20:30 Uhr
Am Ende der Sitzung beschließt der Gemeinderat, der
vollständig anwesend ist, einstimmig, dass heute noch über die
Übernahme einer Sicherungsmiete beim Dorfladen abgestimmt
werden darf. Daran anschließend beschließt der Gemeinderat
mit 15:0 Stimmen, dass die Metzgereiräume des Anwesens
Baumann für maximal 3 Monate und gegen eine maximale
Monatsmiete in Höhe von 650,00 Euro angemietet werden
dürfen, um in diesem Zeitraum weitere Abklärungen zur
Schaffung eines Dorfladens treffen zu können.
Michael Kießling
Johann Hartmann
Erster BürgermeisterSchriftführer
70
august 2016
Das sollten Sie im august
nicht verpassen
Datum
Uhrzeit
Ort
05.08. –
07.08.2016
Platz b.
Feuerwehrhaus
Denklingen
06.08.2016
15.00
06.08.2016
17.15
07.08.2016
09.08.2016
12.08.2016
12.08. –
28.08.2016
13.08.2016
13.00
Denkl./Epfach/Dienh.
Obermeitingen
Prem
14.08.2016
Pfarrheim
Denklingen
Bretterspitze v.
Hinterhornbach
14.08.2016
15.00
14.08.2016
15.00
15.08.2016
19.00
16.08.2016
07:30
17.08.2016
18.08.2016
20.08.2016
15.00
20.08.2016
13.15
23.08.2016
28.08.2016
28.08.2016
15.00
28.08.2016
15.00
28.08. –
02.09.2016
30.08.2016
31.08.2016
Creszentia-Kapelle
Dienhausen
München
Denkl./Epfach/Dienh.
Denkl./Epfach/Dienh.
Veranstalter
veranstaltung
Musikverein Denklingen
Dorffest
VfL Denklingen,
Abt. Fußball,
1. Mannschaft – Kreisliga
VfL Denklingen,
Abt. Fußball,
2. Mannschaft – A-Klasse
Pfarreiengemeinschaft
Lechrain
Landkreis LL
Gemeinde Denklingen
Schützenverein Epfach
VfL Denklingen – SV
Eurasburg-Beuerberg
Abfuhr Restmülltonne
Kreisseniorennachmittag
LP/LG Gauschießen
Frauenbund Denklingen
Kräuterbuschen basteln
VfL Denklingen, Sparte
Berg/Wandern
VfL Denklingen,
Abt. Fußball,
1. Mannschaft – Kreisliga
VfL Denklingen,
Abt. Fußball,
2. Mannschaft – A-Klasse
Frauenbund Denklingen
Bergtour
VCP Stamm Lechrain
VfL Denklingen II – TSV
Burggen
Bulldogwallfahrt
TSV FFB West - VfL
Denklingen
TSV Steingaden - VfL
Denklingen II
Andacht
Ferienprogramm: Fahrt in
die Bavaria Filmstadt
Abfuhr Biomülltonne
Abfuhr Gelbe Tonne
VfL Denklingen – SV
Mammendorf
Langau, Steingaden
Landkreis LL
Landkreis LL
VfL Denklingen,
Abt. Fußball,
1. Mannschaft – Kreisliga
VfL Denklingen,
Abt. Fußball,
2. Mannschaft – A-Klasse
Landkreis LL
Schützenverein Epfach
VfL Denklingen,
Abt. Fußball,
1. Mannschaft – Kreisliga
VfL Denklingen,
Abt. Fußball,
2. Mannschaft – A-Klasse
Trachtenverein Epfach
Jugendbildungsmaßnahme
Denkl./Epfach/Dienh.
Denkl./Epfach/Dienh.
Landkreis LL
Landkreis LL
Abfuhr Biomülltonne
Abfuhr Papiertonne
Denkl./Epfach/Dienh.
Prem
VfL Denklingen II – TSV
Rott/Lech
Abfuhr Restmülltonne
Festsonntag mit Umzug
1. SC Gröbenzell - VfL
Denklingen
SV Wessobrunn - VfL
Denklingen II
august 2016
71
Das sollten Sie im september
nicht verpassen - Vorschau
Datum
Uhrzeit
Ort
Veranstalter
veranstaltung
01.09.2016 08.30 Günzburg
VCP Stamm Lechrain Ferienprogramm:
Fahrt ins Legoland
03.09.2016
09.00
Epfach
Trachtenverein Epfach
Altpapiersammlung
03.09. –
04.09.2016
VfL Denklingen, Sparte
Berg/Wandern
Übernachtungstour
04.09.2016
09.15
Hohenpeißenberg
Trachtenverein Epfach
Gauwallfahrt
04.09.2016
15.00
VfL Denklingen,
Abt. Fußball,
1. Mannschaft – Kreisliga
VfL Denklingen – FC Aich
04.09.2016
13.15
VfL Denklingen,
Abt. Fußball,
2. Mannschaft – A-Klasse
VfL Denklingen II – SpVgg
Sbruck/Ssoien
04.09.2016
19.15
Dienhausen
Patrozinium
Dienhausen
Impressum
Das Mitteilungsblatt der Gemeinde Denklingen erscheint monatlich jeweils am ersten Freitag und wird an alle erreichbaren Haushalte des
Verbreitungsgebietes verteilt.
Herausgeber:
cm creativ management AG, Schwarzach 16, 95336 Mainleus
Telefon: 09229 / 973 - 45 90, Fax 973 - 45 91
[email protected]
Verantwortlich für den amtlichen Teil:
Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Denklingen Michael Kießling
Hauptstraße 23, 86920 Denklingen
Telefon: 08243 / 9601 - 0
Verantwortlich für den Anzeigenteil und sonstige redaktionelle Beiträge:
Manfred Weber
Dipl.-Betriebswirt (FH), cm creativ management AG
Bei Bedarf werden Einzelexemplare durch creativ management zum Preis von 1,00 € zzgl. Versandkosten verschickt. Namentlich gekennzeichnete
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