Financial View 14/2016

Fixed Income Research
Financial View
8. September 2016  14/2016
NORD/LB-Research-Portal PROFI
Bloomberg-Kürzel: NRDR <GO>
Themen
Seite
Marktumfeld
Der Markt im Überblick
2
Financials
Update: MREL und TLAC
4
Events Calendar
Earnings Releases
13
Rating Changes
Im Zeitraum vom 25.08.2016 bis 07.09.2016
14
Anhang
Konferenzen
15
Charts & Grafiken
15
Ausgaben im Überblick
20
Ansprechpartner
21
Spreadverlauf:
iTraxx Senior Financials vs. Subordinated Fin.
Senior Unsecured:
Emissionsvolumen der letzten 12 Monate
350
AT
20
AU
18
300
BE
CA
16
CH
250
DE
14
DK
ES
12
BP
EURbn
200
150
FI
FR
10
GB
IE
8
IN
100
IT
6
LU
4
50
NL
NO
2
PT
Stand: 08.09.2016 – 08:19 (CET)
Quelle: Markit, Bloomberg, NORD/LB Fixed Income Research
5D ∆
Markit iTraxx Europe
65
Markit iTraxx Senior Financials
83
Markit iTraxx Subordinated Financials
Cash Bond Index
in bp
ASW in bp
09/16
08/16
07/16
US
*Emissionen bis 1 Tag vor Studienveröffentlichung
Quelle: Bloomberg, NORD/LB Fixed Income Research
aktuell
CDS Index
06/16
iTraxx € Senior Financial
Spread Sen vs. Sub.
iTraxx € Subordinated Financial
05/16
0
Jun. 16
04/16
Mrz. 16
03/16
Dez. 15
02/16
Sep. 15
01/16
Jun. 15
12/15
Mrz. 15
11/15
SE
Dez. 14
10/15
0
Sep. 14
1M ∆
6M ∆
YTD ∆
1Y ∆
-3
0
-26
-12
-6
-4
-3
-18
6
1
187
-15
0
-36
34
25
aktuell
5D
1M
6M
YTD
1Y
Markit iBoxx € Financials Senior
65
45
50
89
73
77
Markit iBoxx € Financials Subord.
169
217
225
280
226
220
Markit iBoxx € Banks Senior
54
42
48
80
64
71
Markit iBoxx € Banks Subordinated
126
158
162
216
170
170
*Mittelwert der Einzelanleihen
Die gezeigten Veränderungen beziehen sich auf den aktuellen Stand/Spread im Vergleich zum Schlusskurs vor X Tagen.
Stand: 08.09.2016 – 08:19 (CET) Quelle: Bloomberg, NORD/LB Fixed Income Research
Wir bitten um Beachtung der besonderen Hinweise auf den letzten Seiten dieser Studie.
Financial View  08. September 2016
Marktumfeld
Der Markt im Überblick
Analysten:
Michaela Hessmert
Melanie Kiene, CIIA
Der Credit-Markt kommt mit dem Beginn des Septembers und dem Ende der
Sommerpause wieder etwas in Bewegung gekommen. Während sich die
Pipeline für Euro-Benchmarkemissionen mit fixem Kupon jedoch nur gemächlich füllt, ist am Markt für CDS wieder etwas mehr Aktivität erkennbar.
Der iTraxx Senior Financial (Sen.Fin.) engte sich in den vergangenen Tagen
moderat ein und notiert bei 84bp. Gegenüber dem iTraxx Europe engte sich
der Spread des SenFin Index zuletzt moderat ein und liegt derzeit 19bp über
dem iTraxx Europe. Ende Juni 2016, kurz nach dem Brexit Votum, betrug die
Differenz bis zu 39bp. Während der Markt für Corporates vom Ankaufprogramm der EZB profitiert, können Financials nur sehr eingeschränkt im
Windschatten der Corporates vom insgesamt positiven Umfeld des Credit
Marktes profitieren. Die Marktteilnehmer warten heute alle gespannt auf die
EZB-Zinsentscheidung. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Notenbank
die drei Leitzinssätze anpasst. Vorstellbar sind aktuell höchstens Anpassungen der Laufzeit des Programms und der Ankaufregularien. So ist nicht auszuschließen, dass Mario Draghi eine zeitliche Ausweitung um sechs Monate
oder sogar bis zum Jahresende 2017 ankündigt. In diesem Fall wären allerdings einige Spielregeln für den Erwerb der Anleihen zu ändern, da ansonsten schon recht genau auszurechnen ist, wann das Programm mangels
Masse vorzeitig leer läuft.
Issuer
HSBC Holding
Country
Timing
ISIN
Maturity
Vol.
(€bn)
ASW
Actual
Issue
Spread
Rating
(Fitch / Moody’s / S&P)
UK
30.08
XS1485597329
8,0
2,0
MS +87
AA- / A1e / -
Santander UK HoldCo
UK
01.09
XS1487315860
7,0
1,0
MS +117
Ae / Baa1e / -
Commerzbank
DE
06.09
DE000CZ40LR5
7,0
1,0
MS +62
BBB+e / Baa1e / -
Stand: 25.08.2016, 08:57 Uhr; Quelle: Bloomberg, NORD/LB Fixed Income Research
Primärmarkt
Die vergangenen Monate waren von extremer Zurückhaltung der Emittenten
bei Neuemissionen geprägt. Die Sommerpause begann aufgrund der Brexit
Abstimmung der Briten bereits Mitte Juni. Mit der HSBC und Santander UK
haben sich zunächst zwei UK-Emittenten aus der Deckung gewagt und jeweils über ihre Holding Gesellschaften Senior Unsecured Bonds im EuroBenchmarkformat begeben. Investoren nahmen die Papiere nach der Emissionsflaute der vergangenen Monate gut auf, so dass sich die Spreads in
den ersten Handelstagen einengten. Am vergangenen Dienstag hat die
Commerzbank einen siebenjährigen Senior Bond im Volumen von EUR 1,0
Mrd. emittiert. Weiterhin ist die Aktivität am Primärmarkt unterdurchschnittlich. Wir erwarten, dass im weiteren Verlauf des Septembers die Emissionsaktivität deutlich anziehen sollte, da wir mit einem gewissen Nachholeffekt –
trotz der unklaren MREL-Ausgestaltung – seitens der Emittenten rechnen.
NORD/LB Fixed Income Research
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Financial View  08. September 2016
UK-Großbanken drängen auf Meldungen zufolge üben die großen britischen Banken Druck auf die britiÜbergangsabkommen mit der sche Premierministerin Theresa May aus, bereits im Vorfeld zum offiziellen
EU
Brexit, ein Übergangsabkommen für Finanzinstitute mit der EU zu vereinbaren. Dieses Übergangsabkommen sollte dahingehend ausgestaltet sein,
dass die Vereinbarung des „passporting“, d.h. die Möglichkeit für Banken
innerhalb der EU uneingeschränkt Produkte und Dienstleistungen anzubieten und zu vertreiben, über die zweijährige Verhandlungsphase (nach dem
Triggern des Artikels 50 des Lissabon-Vertrages) bestand hat. Konkret fordern die UK-Banken drei zusätzliche Jahre zu der zweijährigen Verhandlungsphase, die mit der Berufung auf Artikel 50 ausgelöst wird. Diese Bestrebungen dürften schwierig durchzusetzen sein, da die EU-Partner wiederholt betont haben, dass sie im Vorfeld keine informellen Gespräche führen
werden. Der Präsident des Europäischen Rates Donald Tusk verwies auf
das Prinzip: „no notification, no negotiaton“. Ohne eine entsprechende Übergangsvereinbarung müssten international agierende Investmentbanken
(nach der erfolgten Berufung auf Artikel 50 des Lissaboner Vertrages und
der daraus resultierenden Zwei-Jahres-Frist zum Ausstieg aus der EU) innerhalb von wenigen Wochen Mitarbeiter und Geschäftsbetriebe aus Großbritannien in die EU verlagern.
Bankenvereinigungen
fordern weniger strenge
Basel IV Regeln
In einem gemeinsamen Brief an den Basler Ausschuss haben die Europäische Bankenvereinigung, die Japanische Bankenvereinigung und die Kanadische Bankenvereinigung weniger strenge Basel IV Regeln gefordert. Die
aktuellen Vorschläge würden zu einem deutlichen Anstieg der Kapitalanforderungen für Banken führen. Es wird zudem gefordert, dass der Basler Ausschuss Pläne, zur Begrenzung der Möglichkeit die Kapitalanforderungen
durch interne Modelle zu reduzieren, zu begrenzen, fallenlässt.
iTraxx Index-Roll steht wieder Im September steht der halbjährliche Rolltermin für die iTraxx Indices an.
bevor
Während der Handel der neuen Serie 26 am 20. September beginnt, wird
Markit bereits am 16. September die abschließenden Informationen (z.B.
Austauschkandidaten) zur neuen Serie veröffentlichen. Eine vorläufige Liste
der Index-Mitglieder wird bereits am heute Abend auf der Website von Markit
bekannt gegeben.
NORD/LB Fixed Income Research
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Financials
Update: MREL und TLAC
Analysten:
Michaela Hessmert
Melanie Kiene, CIIA
Seit Januar 2016 gilt in der Eurozone das Bail-in Regime, welches ein Kernelement der EU-Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
(BRRD; Bank Recovery and Resolution Directive) darstellt. Die BRRD wurde
bereits am 15. April 2014 vom Europäischen Parlament verabschiedet und
die Einführung erfolgte gemäß Art. 130 BRRD über die Umwandlung in nationales Recht zum 1. Januar 2015. Ziel der BRRD ist es, nationalen Institutionen Befugnisse und Instrumente einzuräumen, um Bankenkrisen vorzubeugen und Finanzinstitutionen, sofern notwendig, unter Minimierung der
Verluste für die Steuerzahler und Wahrung wichtiger Bankfunktionen geordnet abwickeln zu können. Des Weiteren soll das Bail-in Tool dazu führen,
dass Fehlanreize im Bankensektor, wie beispielsweise das Eingehen von zu
hohen Risiken, vermieden werden. Vorgesehen ist, dass mindestens 8% der
Verbindlichkeiten gewandelt oder abgeschrieben werden, bevor für das Institut die Möglichkeit besteht, auf Mittel des Abwicklungsfonds zurückzugreifen.
Bail-in statt Bail-out
BRRD räumt nationalen
Abwicklungsinstituten
verschiedene Möglichkeiten
ein
Auf der Ebene der Abwicklung (Art. 31 bis 86 BRRD) stehen künftig vier
Instrumente zur Verfügung (siehe Tabelle). Es ist jedoch das Bestreben der
Aufsicht, frühzeitig einzugreifen. Daher wurden den nationalen Abwicklungsbehörden besondere Befugnisse eingeräumt. Zur Vorbereitung und Vorsorge werden Finanzinstitutionen zur Erstellung von jährlich zu aktualisierenden
Sanierungsplänen verpflichtet. Diese müssen die Prozesse beinhalten, die
die Institute zur eigenen Sanierung im Falle einer deutlichen Verschlechterung der Finanzsituation durchführen würden. Abwicklungsbehörden müssen
Abwicklungspläne für jedes Finanzinstitut entwerfen, die angewendet werden würden, sofern ein Institut die entsprechenden Bedingungen für eine
Abwicklung erfüllt. Auf der Ebene der frühen Intervention, wird es Abwicklungsinstitutionen ermöglicht, z.B. spezielle Manager zur Leitung eines Finanzinstituts einzuberufen, wenn sich die Finanzsituation des Instituts deutlich verschlechtert hat oder ernste Gesetzesverstöße vorliegen.
Abwicklungsinstrumente im Überblick
Sale of Business
(Art. 38-39 BRRD)
Brückeninstitut
(Art. 40-41 BRRD)
Asset separation
(Art. 42-43 BRRD)
Bail-in
(Art. 44-86 BRRD)
Grundidee
Übertragung von Anteilen
an dem abzuwickelnden
Institut oder einigen oder
allen Aktiva oder Passiva
des Instituts an einen
bestehenden
übernehmenden
Rechtsträger
Fortführung tragfähiger
Teile des Unternehmens
Auslagerung von Teilen
des Unternehmens oder
einer schon errichteten
Brückenbank auf
behördlich kontrollierte
Zweckgesellschaft (asset
management vehicle;
AMV)
Verbesserung der
Kapitalbasis des Instituts
durch Kürzung von
Verbindlichkeiten oder
Umwandlung von
Verbindlichkeiten in
Eigenkapital
Beschreibung
Grundsätzlich
(Ausnahmen möglich) zu
kommerziellen
Konditionen; vorherige
Bewertung.
Gegenleistungen an Institut
bzw. bisherige Anteilseigner Hoheitlich durch
Abwicklungsbehörde
Übernehmender
Rechtsträger tritt
hinsichtlich Zulassungen,
Mitgliedschaften etc. in die
Position des
abzuwickelnden Instituts
Brückeninstitut wird von
Abwicklungsbehörde
errichtet und von ihr oder
anderen öffentlichen Behörden kontrolliert Übertragung von Anteilen oder
Aktiva/Passiva auf das
Brückeninstitut zu Regeln,
die dem sale of business
ähneln Brückeninstitut wird
ggf. als Bank lizensiert und
beaufsichtigt Zweck:
Kontinuität
bestimmter oder aller
Funktionen, Dienste und
Tätigkeiten des
abzuwickelnden Instituts
Umfasst sowohl Aktiva als
auch Passiva Unterschied
zum
Brückeninstitut: Ziel der
Zweckgesellschaft ist die
Veräußerung oder
geordnete Liquidation,
nicht Fortführung der
Tätigkeit Gegenleistung
(kann auch in Schuldtiteln
des AMV bestehen) für das
Institut wird von
Abwicklungsbehörde nach
Bewertung festgesetzt
Kürzung/Umwandlung von
Verbindlichkeiten
orientiert sich an der Haftungskaskade und dem
benötigten Kapital
Quelle: BRRD, Deutsche Bundesbank, NORD/LB Fixed Income Research
NORD/LB Fixed Income Research
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Bail-in hierarchy according to the BRRD
Quelle: BRRD, NORD/LB Fixed Income Research
Ziel: Vermeidung von
Bankenschieflagen
Grundsätzlich ist es Ziel der Aufsicht, eine Bankenschieflage mit potenziellem Bail-in zu vermeiden. Dazu wurde strengere Vorgaben zur Kapitalisierung (CET1), Liquiditätshaltung (LCR, NSFR) und der Verschuldungsquote
(Leverage Ratio) eingeführt sowie eine Vielzahl von Kontrollmechanismen
etabliert, die die Banken in ihrer Geschäftstätigkeit überwachen. Innerhalb
des so genannten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses
(SREP, Supervisory Review and Evaluation Process) ist die Aufsicht angehalten, sich ein umfassendes Bild über die Risikosituation der Bank zu machen. Im Rahmen des SREP wird das Risikoprofil einer Bank durch die Aufsicht aus vier verschiedenen Blickwinkeln geprüft.
SREP prüft nach gleichen Wettbewerbsbedingungen
Geschäftsmodell
Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells
der einzelnen Banken; sind die Aktivitäten der Bank
gut diversifiziert oder konzentriert sie sich auf nur
wenige Geschäftsfelder.
Governance und
Risikomanagement
Die Aufseher untersuchen die Organisationsstruktur
einer Bank, indem sie ihre Führungsorgane einer
Kontrolle unterziehen und prüfen, ob Risiken angemessen gesteuert werden.
Kapitalrisiko
Prüfung, ob das Sicherheitsnetz der Bank in der
Lage ist, Verluste aufzufangen. Beispiele: Cyberangriffe auf das IT-System der Bank, drastischer
Rückgang der Ölpreise, Kreditnehmer zahlen ihre
Darlehen nicht rechtzeitig zurück.
Liquiditäts- und
Refinanzierungsrisiko
Die Aufseher prüfen, ob eine Bank in der Lage ist,
ihren Liquiditätsbedarf kurzfristig zu decken, etwa in
wirtschaftlich unsicheren Zeiten, die dazu führen
können, dass Kunden erheblich mehr Geld als gewöhnlich abheben.
Quelle: EZB, NORD/LB Fixed Income Research
NORD/LB Fixed Income Research
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SREP dient der
Frühintervention
SREP wird für die 129 national systemrelevanten Banken der Eurozone
angewandt, die sich unter der direkten Aufsicht der EZB befinden. Potenzielle Maßnahmen, welche die Aufsicht im Bedarfsfall ergreifen kann, erstrecken
sich über die Aufforderung als zusätzliche Absicherung mehr Kapital vorzuhalten oder zur Senkung des Kreditrisikos bestimmte Kreditportfolios zu
veräußern. Im Extremfall kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine
Bank ihre Unternehmensführung ändert oder ihre Geschäftsstrategie anpasst, um rentabler zu werden.
SREP Zuschlag
Institute werden durch die Aufsicht aufgefordert, im Bedarfsfall ein SREPZuschlag vorzuhalten. Dieser soll folgende Risiken abdecken:

Nicht durch CRR-Methoden abgedeckte Aspekte von Kredit-, Marktpreis-und operationellen Risiken

Konzentrationsrisiken im Kreditgeschäft

Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Ggf. weitere kapitalbezogene Risiken

Ggf. Modellschwächen, die zu Risikounterzeichnung führen können

Ggf. Kontroll-, Governance-, Prozessmängel nur als temporäre
Maßnahme
SREP: EBA Guideline
Quelle: BaFin, NORD/LB Fixed Income Research
Konzepte zur Sicherstellung
von ausreichend
verlustabsorbierendem
Kapital
Für den Fall, dass ein Institut dennoch restrukturiert oder abgewickelt werden muss, will die Aufsicht sicherstellen, dass im Rahmen des Bail-ins auch
ausreichend verlustabsorbierendes Kapital zur Verfügung steht. Um dies zu
gewährleisten hat das Financial Stability Board (FSB) für die global systemrelevanten Banken (G-SIBs) und die EBA für die europäischen Banken ein
Konzept erarbeitet.
NORD/LB Fixed Income Research
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TLAC (FSB)
MREL (EBA)
Timetable Implementation of MREL and TLAC
Quelle: EBA, FSB, NORD/LB Fixed Income Research
TLAC soll „too big to fail“
lösen
Am 9. November 2015 hat das Financial Stability Board (FSB; Finanzstabilitätsrat, der das globale Finanzsystem überwacht und von den G20-Staaten
eingerichtet wurde) die TLAC-Leitlinien für global systemrelevante Banken
(G-SIBs) veröffentlicht. TLAC (total loss absorbing capacity) bezeichnet den
Verlustpuffer, den die betroffenen Großbanken mindestens vorhalten müssen. Die Anforderungen gelten nicht nur für die Holding-Gesellschaft, sondern für jede identifizierte Abwicklungseinheit. Dabei differenziert das FSB
zwischen externem und internem TLAC. Die Mindestanforderungen setzen
das Haftungskapital einerseits ins Verhältnis zu den RWA und andererseits
ins Verhältnis zum ungewichteten Geschäftsvolumen (Leverage Exposure).
Ab 2019 muss ein externer TLAC-Puffer von mindestens 16% der jeweiligen
Bilanzrisiken (RWA) vorgewiesen werden bzw. eine Leverage Ratio (LR)
von 6%. Bis 2022 steigt der Puffer auf 18% bzw. eine LR von 6,75%. Für
den Fall, dass eine Tochtergesellschaft mehr als 5% der Risikoaktiva der
G-SIB Gruppe auf sich vereint, muss diese ein internes TLAC ausweisen,
das 75-90% des Externen ausmacht. Regulatorische Basel III Kapitalpuffer,
wie beispielsweise der Kapitalerhaltungspuffer, bleiben unberücksichtigt.
Die Vorschläge des FSB haben keinen Gesetzescharakter (genau wie die
Vorschläge des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht) und müssen daher
von den betroffenen Staaten in nationales Recht umgesetzt werden. Bei der
noch ausstehenden Kalibrierung zwischen TLAC und der an die europäische BRRD-Bankenabwicklungsrichtlinie angelehnten Kennziffer MREL
(Minimum Requirement of Eligible Liabilities) bemühen sich die Behörden
um eine weitestgehende Angleichung.
NORD/LB Fixed Income Research
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Financial View  08. September 2016
TLAC requirements
Quelle: FSB, NORD/LB Fixed Income Research
TLAC-Instrumente
Gemäß FSB sind folgende Instrumente TLAC-fähig:
 Regulatorische Kapitalinstrumente wie CET1, AT1 und T2
 TLAC-fähige Schuldtitel
TLAC-fähige Schuldtitel müssen verschiedene Bedingungen erfüllen, wie
beispielsweise voll eingezahlt und unbesichert sein. Zudem müssen TLACfähige Schuldtitel vorrangig zur Verlustkompensation beitragen. Erforderlich
ist entweder eine vertraglich vereinbarte Nachrangigkeit (conctractural subordination) gegenüber ausgeschlossenen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit (Beispiel: Spanien und Frankreich) oder eine gesetzliche Subordination innerhalb der Haftungskaskade (Beispiel: Deutschland) oder als
dritte Möglichkeit müssen die Schuldtitel eine strukturelle Nachrangigkeit
aufweisen, indem sie von der Abwicklungseinheit emittiert wurden, die keine
weiteren ausgeschlossenen Verbindlichkeiten hat. Das ist der Fall bei Holding-Gesellschaften (Beispiel: UK).
Different ways of subordination
Contractural Subordination
Statutory Subordination
Excluded liabilities (covered deposits up to
EUR 100k, Covered Bonds
Excluded liabilities (covered deposits up to
EUR 100k, Covered Bonds
Holding Company
(Hold-Co)
Deposits from private customers and SMEs
above EUR 100k
Refinancing of OpCo
senior unsecured debt
Deposits from private customers and SMEs
above EUR 100k
Liability
cascade
Senior Unsecured
Deposits from large
Corp., Derivatives,
Others
Subordinated Senior Bonds („Tier 3“)
Tier 2 Capital
Deposits from large Corp., Derivatives, Others
Senior Unsecured
Subordinated Debt
Tier 2 Capital
Subordinated Debt
Additional Tier 1 Capital
Additional Tier 1 Capital
Common Equity Tier 1 Capital
Common Equity Tier 1 Capital
Structural Subordination
Operating Company
(Op-Co)
Operating liabilities
Resolution Entity has to fulfill minimum TLACrequirements
Single Point of Entry
(SPE)
Multiple Point of Entry
(MPE)
G-SIBs can have one (SPE) or more (MPE) Resolution
Entities.
While every resolution entity has to meet external TLAC
requirements, material subgroubs have to meet internal
TLAC requirements (75%-90%)
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
NORD/LB Fixed Income Research
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Nicht-TLAC-fähige
Instrument
Folgende Instrumente sind vom TLAC ausgenommen:
 Einlagen, die der Einlagensicherung unterliegen
 Sichteinlagen und kurzfristige Einlagen (ursprüngliche Fälligkeit
< 1 Jahr)
 Verbindlichkeiten aus Derivaten
 Schuldtitel mit derivativen Elementen wie z. B. strukturierte
Schuldverschreibungen
 Steuerverbindlichkeiten
 Verbindlichkeiten, die gemäß Insolvenzordnung gegenüber Senior
Unsecured Gläubigern bevorzugt werden
 Jegliche Verbindlichkeiten, die nach Gesetzeslage des Emittenten
vom Bail in ausgenommen sind oder von der Abwicklungsbehörde
nicht abgeschrieben werden bzw. in Eigenkapital umgewandelt werden dürfen, ohne dabei erhebliche Rechtsrisiken in Form von Anfechtungsklagen oder berechtigten Schadensersatzansprüche einzugehen
Erleichterungen sind insofern möglich, dass die Abwicklungsbehörde bestimmte TLAC-fähige Verbindlichkeiten einbeziehen kann, die eigentlich pari
passu mit ausgeschlossenen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist jedoch
begrenzt auf 2,5% (ab 2019) bzw. 3,5% der RWA (ab 2022). Demnach
könnten auf Geheiß der Abwicklungsbehörde auch Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, angerechnet werden. Daraus ergibt sich, dass TLAC-fähiges Senior Unsecured Debt, das
nicht nachrangig eingestuft ist auf 2,5% bzw. 3,5% der RWA begrenzt ist.
Gegenüberstellung
MREL
TLAC
Verlustabsorbtion, Vermeidung von staatlicher Beteiligung,
Ziel
Verhinderung der „too-big-to-fail”-Problematik
Gültigkeit
Banken in Europa
G-SIBs
2016
Inkrafttreten
2019
(evtl. Übergangsphase von 48 Monaten)
Regulatorisches Kapital (CET1 Anteil an
Regulatorisches Kapital (CET1, AT1, T2),
TLAC begrenzt auf 2/3
Berücksichtigungsfähige Instrumente
ausstehende Senior Unsecured Anleihen
Senior Unsecured Papiere mit
Subordinaton-Klausel
Einheitliche Mindestvorgabe 16-18% der
Institutsspezifische Kalibrierung nach
RWA und Tier1 Leverage Ratio von 6Höhe
Risikoprofil des Institutes
6,75%. ggf. zzgl.
institutsspezifischem Puffer
Abzug von TLAC-Investments bei anderen
Engagements in TLAC/MREL-Titeln
Keine Berücksichtigung
G-SIBs
Betrag, Laufzeit, Verhältnis interne und
Offenlegung
Noch von EBA zu definieren
externe Instrumente
Quelle: EBA, FSB, EU-Kommission, NORD/LB Fixed Income Research
NORD/LB Fixed Income Research
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Financial View  08. September 2016
MREL
Die „Minimum Requirement for own funds and Eligible Liabilities“ (MREL;
Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten) haben ihren Ursprung in Artikel 45 der BRRD (Richtlinie
2014/59/EU Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD), die wiederum
als harmonisiertes Instrument zur Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten innerhalb der EU dient und für alle europäischen Institute gilt. Als
Richtlinie muss die BRRD in nationales Recht umgesetzt werden. In
Deutschland erfolgte dies durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
(SAG; §§49ff.). Obwohl seitens der EBA bereits der finale Entwurf des technischen Regulierungsstandards (EBA/RTS/2015/05) vorlag, er sieht ein kriterienbasiertes Verfahren zur Ermittlung der MREL-Quote vor, folgten erneut
Änderungen durch die EU-Kommission. Ende Mai 2016 veröffentlichte die
Kommission einen Verordnungsentwurf als delegierten Rechtsakt
(C2016/2976), der zur Genehmigung an das Parlament gegeben wurde.
Ende Juni wies das Parlament jedoch den Entwurf zur Überarbeitung an die
Kommission zurück.
MREL-Kriterien: Geschäftsund Fundingmodell, Größe
und Risikoprofil
Im Folgenden stellen wir aus dem Rechtsakt trotzdem einige Artikel näher
dar. Bei der Ermittlung, wieviel Bail-in-fähige Verbindlichkeiten ein Institut
vorhalten muss, fordert der delegierte Rechtsakt in Artikel 4 und 5, dass „das
Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell, die Größe und das allgemeine
Risikoprofil“ jedes einzelnen Instituts bei der Erhebung berücksichtigt werden. Detailangaben zur Einwertung fehlen jedoch. Die EUAbwicklungsbehörde Single Resolution Board will für die 150 größten Banken des Euroraums die MREL-Quote auf Gruppenebene bis Ende dieses
Jahres ermitteln.
Kriterien für MREL-fähige
Verbindlichkeiten
Zur Anrechnung als MREL-fähige Verbindlichkeit im Zähler müssen Fremdkapitalinstrumente sechs Kriterien erfüllen. Sie sind in Artikel 45 Abs. (4) der
BRRD fixiert und wurden in Deutschland in §49 SAG Abs. (2) umgesetzt:
Kriterien an MREL-fähige Verbindlichkeiten: Artikel 45 Abs. (4) der BRRD
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 nur dann enthalten sein, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Das Instrument wurde aufgelegt und in voller Höhe eingezahlt.
b) Die Verbindlichkeit besteht weder gegenüber dem Institut selbst, noch ist sie von ihm abgesichert oder garantiert.
c) Der Erwerb der Instrumente wurde weder direkt noch indirekt von dem Institut finanziert.
d) Die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr.
e) Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus einem Derivat.
f) Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus Einlagen, für die im Einklang mit Artikel 108 eine Vorzugsstellung in
der nationalen Insolvenzrangfolge besteht.
Für die Zwecke des Buchstabens d gilt, dass bei einer Verbindlichkeit, die ihrem Inhaber einen Anspruch auf frühzeitige
Rückzahlung gewährt, für die Fälligkeit dieser Verbindlichkeit der früheste Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem eine solche
Rückzahlung verlangt werden kann.
Quelle: BRRD, NORD/LB Fixed Income Research
NORD/LB Fixed Income Research
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Financial View  08. September 2016
Von einer Nachrangigkeit ist im obigen Kriterienkatalog keine Rede. Ebenso
ist keine Grenze enthalten, die bei der Relation von Eigenmitteln zu Fremdkapitalinstrumenten einzuhalten ist. Abgesehen von den Mindestanforderungen an die Eigenmittel (CET1, AT1, etc.) wäre es theoretisch möglich zur
Quotenerfüllung ausschließlich auf eine Bereitstellung von MREL-fähigen
Verbindlichkeiten zurückzugreifen. Praktisch ist dies jedoch auszuschließen.
Der Vorschlag der EU-Kommission enthält ebenso wie der Entwurf der EBA
keine explizite Nachrangigkeit (Subordination) für Verbindlichkeiten, die beispielsweise bei TLAC erforderlich ist, um sie als berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten anzuerkennen. Zwar gibt es den Hinweis, dass eine Bildung eines entsprechend hohen Verlustabsorptionspuffers erforderlich ist,
um für Glaubwürdigkeit zu sorgen, doch der erforderliche Abstimmungsbedarf wird ersichtlich. Globalsystemrelevante Banken müssen sowohl TLAC
als auch MREL erfüllen. In der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. Mai heißt es zudem, dass bei der MREL-Überprüfung „insbesondere die kürzlich von der G-20 angenommene internationale Norm für die
Gesamt-Verlustabsorptionskapazität (TLAC) global systemrelevanter Banken berücksichtigt“ wird. „Die Kommission beabsichtigt, im Jahr 2016 – d. h.
rechtzeitig vor Inkrafttreten der Norm im Jahr 2019 – einen Vorschlag zur
Einführung dieser Norm in EU-Recht vorzulegen.“ Die MREL-Quote ermittelt
sich wie folgt.
MREL-Minimum
Geht es nach den Vorgaben aus der Abwicklungsrichtlinie für eine Beteiligung des Abwicklungsfonds (Single Resolution Funds) im Ernstfall, dann
müssen mindestens 8% der Gesamtverbindlichkeiten plus Eigenmitteln herabgeschrieben/eingesetzt worden sein. In Artikel 1 der vorgelegten Verordnung ist in Absatz 5 b) jedoch zu lesen, dass der Verlustabsorbtionsbetrag
höher oder niedriger als der in Absatz 4 genannte standardmäßige Verlustabsorbtionsbetrag (der sich aus den gesetzlichen Anforderungen aus der
CRDIV/CRR, Basel I, Leverage Ratio, etc. ergibt) sein kann, soweit es aufgrund des Geschäftsmodells, der Größe, dem Risikoprofil, dem Stresstestergebnis, dem makroökonomischen Umfeld vertretbar ist sowie wenn die
Abwicklungsbehörde davon ausgeht, dass ein geringerer Betrag ausreichen
würde, um das Marktvertrauen wiederherzustellen. Beträge, die von der
Einlagensicherung übernommen werden, können abgezogen werden. Das
Reporting über die verfügbaren MREL-fähigen und vom Bail-in ausgenommenen Verbindlichkeiten wird frühestens 2017 kommen.
NORD/LB Fixed Income Research
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Financial View  08. September 2016
MREL-Minimum von 8%?!
Wie erwähnt, sandte das Parlament die Verordnung am 29. Juni 2016 zurück an die Kommission, womit diese nicht in Kraft treten könne. Das Parlament fordert einen neuen Rechtsakt, der u.a. einen speziellen Test für Abwärtskorrekturen für systemische Institutionen enthält, eine MREL-Quote
von nicht unter 8% fordert und eine 48-monatige Übergangszeit als Empfehlungen enthält.
Während die EBA in ihrem Vorschlag eine Mindestquote nannte, taucht diese im Rechtsakt der EU-Kommission jedoch nicht mehr auf. Auch aus der
BRRD geht kein harmonisiertes Mindestniveau für die MREL hervor. Ebenso
ist kein Übergangszeitpunkt genannt, ab wann die MREL-Anforderung bzw.
der MREL-Puffer vollumfänglich erfüllt werden muss. Die EBA hatte in ihrem
Entwurf damals einen Übergangszeitraum von 48 Monaten vorgeschlagen,
welcher nun vom Parlament wieder gewünscht wird. In Sachen Übergangszeit geht Artikel 8 lediglich von „einem angemessenen Übergangszeitraum,
der so kurz wie möglich ist“ aus. Aber auch hier muss nochmal nachgebessert werden, damit in den einzelnen Mitgliedstaaten ein einheitliches „level
playing field“ gilt. Bis Ende 2016 soll es jedoch endlich einen finalen Rechtsakt für MREL sowie eine Angleichung von MREL und TLAC geben.
Calls on the Commission to submit a new delegated act which takes account of the
following recommendations:
(a) the assessment, for systemic institutions, of whether the burden-sharing requirements as established by Article 44(5) of Directive 2014/59/EU could be met (according to which shareholders and creditors should make a contribution to loss absorption
and recapitalisation of no less than 8 % of total liabilities including own funds) should
be explicitly maintained in the delegated regulation in order to ensure consistency
with the directive and provide legal certainty;
(b) the test for downward adjustments to the recapitalisation amount and peer group
reference for systemic institutions (Article 2(3)(c) of the draft) should be maintained in
the delegated regulation;
(c) the 48-month limit for the transitional period (Article 8(2) of the draft) should be
maintained in the delegated regulation;
Quelle: EU-Parlament, NORD/LB Fixed Income Research
EBA veröffentlicht Interim
Report zum MREL
Framework
Am 19. Juli hat die EBA die Konsultationsphase (bis 30. August 2016) für
den „Interim Report on MREL“, der die Ausgestaltung und Implementierung
von MREL widergibt, eröffnet. Dieser Report ist eine Anforderung mit diversen Mindestkriterien aus Artikel 45 Absatz 19 und 20 der BRRD und geht an
die Europäische Kommission, die bis Ende des Jahres einen Gesetzesvorschlag für die Umsetzung der MREL (sowie Umsetzung und Konsistenz zu
TLAC) erarbeitet. Die EBA hat den Report in enger Zusammenarbeit mit
dem Single Resolution Board (SRB) und den nationalen Abwicklungsbehörden erarbeitet, um die bisherigen Erfahrungen mit MREL einfließen zu lassen. Auch der Single Supervisory Mechanism (SSM) und die Europäische
Kommission waren bei der Erstellung involviert. Während der Interim Report
vorläufige Empfehlungen zum MREL Framework beinhaltet, wird der finale
Report, der bis 31. Oktober 2016 von der EBA erstellt wird, weiteres Feedback und Auswirkungsanalysen beinhalten.
NORD/LB Fixed Income Research
Seite 12 von 25
Financial View  08. September 2016
Events Calendar
Datum
08.09.
Zeit
8:00
Earnings Releases
Land Unternehmen
Ticker
Periode*
Währung
(e) Pre-Tax Profit
in Mio.
(e) EPS GAAP
Homepage
FI
OP CORPORATE BAN
POH1S FH
S1 2016
EUR
(0)
(2)
(0)
http://www.pohjola.fi
08.09.
AT
BAWAG P.S.K. BAN
1002Z AV
S1 2016
EUR
(0)
(0)
(0)
http://www.bawagpsk.com
08.09.
DK
NYKREDIT BANK AS
314767Z DC
Q2 2016
DKK
(0)
(0)
(0)
http://www.nykredit.dk
30.09.
DE
DZ BANK AG DEUTS
DZBK GR
Q2 2016
EUR
(0)
(0)
(0)
http://www.dz-bank.de
Stand: 08.09.2016 08:35 Uhr (CET)
Quelle: Bloomberg, NORD/LB Fixed Income Research
1,410
(e) ROE in %
*(Q=Quartal; S=Halbjahr; Y=Jahr); **Bef-mkt = bevor der Aktienmarkt öffnet; (e) Bloomberg Konsenserwartung- (Zahl) Anzahl der Schätzungen
NORD/LB Fixed Income Research
Seite 13 von 25
Financial View  08. September 2016
Rating Changes
Datum
Land
Im Zeitraum vom 25.08.2016 bis 07.09.2016
Unternehmen
Agentur
Art des Ratings
Rating alt
Rating
neu
Trend
31.08.16
PT
Caixa Geral de Depositos SA
S&P
LT Foreign Issuer Credit
BB-
BB- *+
↑
26.08.16
DE
Deutsche Postbank AG
Fitch
LT Issuer Default Rating
BBB+ *
BBB+
→
26.08.16
DE
Deutsche Postbank AG
Fitch
Senior Unsecured Debt
BBB+ *
BBB+
→
26.08.16
DE
Deutsche Postbank AG
Fitch
Outlook
STABLE
↓
Bei den oben ausgewählten Informationen zu Ratings handelt es sich um eine selektive Auswahl. Stand: 08.09.2016 – 08:35 Uhr (CET)
Quelle: Bloomberg, NORD/LB Fixed Income Research
NORD/LB Fixed Income Research
Seite 14 von 25
Financial View  08. September 2016
Anhang
Konferenzen
Datum
Themen
Ort
Link
15.09.2016
The Euromoney / ECBC Covered Bond Congress
Deutschland, Düsseldorf
euromoneyconferences
10.11.2016
NORD/LB International Covered Bond Day
Quelle: Anbieter (siehe Links), NORD/LB Fixed Income Research
Charts & Grafiken I
50
40
30
20
10
0
LU
NL
2
NO
PT
09/17
08/17
07/17
06/17
05/17
04/17
03/17
02/17
SE
0
US
Senior Financials
Fälligkeiten je Monat - Floating
AT
AU
BE
CA
CH
DE
DK
ES
FI
FR
GB
IE
IN
IT
LU
NL
NO
PT
SE
US
AT
9
AU
BE
8
CA
CH
7
DE
DK
6
ES
FI
5
FR
GB
4
IE
IN
3
IT
LU
2
NL
NO
1
0
PT
SE
09/17
EURbn
60
IT
08/17
70
IN
4
07/17
80
IE
06/17
90
GB
05/17
100
FR
6
04/17
Senior Unsecured
Fälligkeiten vs. Emissionen - Floating
FI
03/17
0
ES
8
02/17
10
DK
01/17
20
DE
01/17
30
CH
10
12/16
40
CA
11/16
EURbn
50
BE
12/16
60
AU
12
11/16
70
AT
14
10/16
AT
AU
BE
CA
CH
DE
DK
ES
FI
FR
GB
IE
IN
IT
LU
NL
NO
PT
SE
US
10/16
80
Senior Unsecured
Fälligkeiten je Monat - Fixed
EURbn
Senior Unsecured
Fälligkeiten vs. Emissionen - Fixed
EURbn
Anhang
Deutschland, Hannover
US
Sektor: Banks; Währung: EUR; Collateral Type: Senior Unsecured; Amt. Outstanding/Issued: EUR >= 500 Mio.; Maturity Type: Bullet;
Coupon Type: Fixed/Variabel/Floating; Country: AT, AU, BE, CA, CH, DE, DK, ES, FI, FR, GB, GR, IE, IT, LU, NL, NO, NZ, PT, SE, US;
In der Säule „Issued 2016“ sind nur die bis gestern emittierten Anleihen enthalten.
Stand: 08.09.2016 – 09:13 Uhr (CET); Quelle: Bloomberg, NORD/LB Fixed Income Research
NORD/LB Fixed Income Research
Seite 15 von 25
Financial View  08. September 2016
Anhang
Charts & Grafiken II
iTraxx Senior Financials: CDS-Mover
Worst Performer
∆ 2W %
113
Credit Agricole SA
-4,4%
70
67
Muenchener Rueckversicherung
-10,8%
Aviva PLC
-10,5%
36
32
Credit Suisse Group AG
-4,6%
127
121
84
75
BNP Paribas SA
-5,8%
73
69
UniCredit SpA
-10,5%
181
162
Societe Generale SA
-6,1%
110
99
Royal Bank of Scotland PLC/T
-10,3%
110
99
Cooperatieve Rabobank UA
-6,2%
59
56
iTraxx Senior Financials aktuell: 83 BP
DANBNK 0 1/2
05/06/21 30.03.2016
DKRED 0 5/8 06/08/21
01.06.2016
MINGNO 0 3/4
06/08/21 01.06.2016
DANBNK 0 3/4
06/02/23 25.05.2016
40
RABOBK 1 1/4
03/23/26 14.03.2016
60
JYBC 0 5/8 04/14/21
07.04.2016
bp
80
PBBGR 1 1/8 04/27/20
19.04.2016
100
KBCBB 1 04/26/21
20.04.2016
120
BCHINA 0 3/4 07/12/21
05.07.2016
140
SANUK 1 1/8 09/08/23
01.09.2016
Spreadentwicklung: letzte 10 Benchmark Neuemissionen mit Fix-Kupon
20
CS 1 1/2 04/10/26
04.04.2016
130
SBAB 0 1/2 05/11/21
04.04.2016
-12,8%
25.08.2016 08.09.2016
ABNANV 0 5/8
05/31/22 23.05.2016
Banco Santander SA
25.08.2016 08.09.2016
NAB 1 1/4 05/18/26
10.05.2016
∆ 2W %
CS 1 06/07/23
31.05.2016
Best Performer
0
ASW at issue
Name
Announce
date
SANUK 1 1/8 09/08/23
01.09.2016
BCHINA 0 3/4 07/12/21
KBCBB 1 04/26/21
ASW at issue
ASW as of 08 Sep
ASW today
iTraxx at issue
CDS 5Y at issue
CDS 5Y today
iTraxx Sen. Fin.
at issue
116
105
90
05.07.2016
93
72
114
20.04.2016
108
40
87
PBBGR 1 1/8 04/27/20
19.04.2016
123
41
87
JYBC 0 5/8 04/14/21
07.04.2016
64
46
101
RABOBK 1 1/4 03/23/26
14.03.2016
62
37
MINGNO 0 3/4 06/08/21
01.06.2016
82
31
DANBNK 0 3/4 06/02/23
25.05.2016
61
24
DKRED 0 5/8 06/08/21
01.06.2016
65
35
DANBNK 0 1/2 05/06/21
30.03.2016
57
17
69
CS 1 06/07/23
31.05.2016
89
50
137
NAB 1 1/4 05/18/26
10.05.2016
75
34
96
ABNANV 0 5/8 05/31/22
23.05.2016
51
20
97
SBAB 0 1/2 05/11/21
04.04.2016
57
23
91
CS 1 1/2 04/10/26
04.04.2016
104
61
57
56
77
92
62
90
92
140
91
121
121
90
91
Stand: 08.09.2016 – 08:19 Uhr (CET); Quelle: Bloomberg, NORD/LB Fixed Income Research
NORD/LB Fixed Income Research
Seite 16 von 25
Financial View  08. September 2016
Anhang
Charts & Grafiken III
Ratingverteilung iBoxx € Financials (volumengewichet)
BB+/Ba1
1,7%
AA+/Aa1
AAA/Aaa
BB/Ba2 0,0%
0,1%
0,3%
iBoxx € Financials: Top 10 Länderübersicht
AA/Aa2
0,8%
Country
Vol. (€ bn)
No. of
Bonds
Mean
Vol. (€bn)
FR
130,36
145
0,9
US
97,24
89
1,1
NL
93,19
88
1,1
GB
69,39
70
1,0
DE
53,78
61
0,9
SE
34,79
37
0,9
IT
34,31
33
1,0
AA-/Aa3
7,3%
A+/A1
10,3%
BBB-/Baa3
12,5%
BBB/Baa2
14,2%
A/A2
26,1%
BBB+/Baa1
17,7%
A-/A3
9,0%
Länderverteilung im iBoxx € Financials
ES
25,12
24
1,0
CH
22,90
15
1,5
AU
18,60
23
0,8
iBoxx € Financials: Volumen gewichtete Modified
Duration nach Land
7
AT
0,7%
VG
US
TR
14,9% 0,1%
0,2%
SE
5,3%
NZ
0,2%
CA
0,3%
CH
3,5%
BR
AE AU BE
0,1% 2,9% 0,7% 0,0%
6
DE
8,3%
5
DK
1,2%
NO
1,7%
ES
3,9%
FI
1,2%
NL
14,3%
4
3
LU
0,8%
2
FR
20,0%
KY
0,1%
1
KR
0,1%
JE
IT IE
HK
0,5% 5,3% 2,0% 0,1%
GG
0,3%
0
GB
10,7%
AE
AT
AU
BE
CA
CH
DE
DK
ES
FI
FR
GB
GG
HK
IE
IT
JE
JP
KR
KY
LU
NL
NO
NZ
SE
TR
US
VG
JP
0,8%
Performance iBoxx € (Total Return)
Performance iBoxx € Financials (Total Return)
Financials
Senior
Overall
2016 ytd
Financials
Subordinated
2015
2014
1-3Y
2013
Banks Senior
2012
2011
3-5Y
Banks
Subordinated
5-7Y
Covered
0
2
% YTD
4
% 1M
% 6M
6
% 1Y
Stand: 08.09.2016 – 08:19 (CET)
Quelle: Markit, Bloomberg, NORD/LB Fixed Income Research
8
7-10Y
-10%
0%
10%
20%
30%
Stand: 08.09.2016 – 08:19 (CET)
Quelle: Markit, Bloomberg, NORD/LB Fixed Income Research
NORD/LB Fixed Income Research
Seite 17 von 25
Financial View  08. September 2016
Anhang
Charts & Grafiken IV
France & Great Britain & Switzerland
250
250
200
200
150
150
ASW in bp
ASW in bp
Germany & Austria & BeNeLux
100
100
50
50
0
0
0
1
2
3
DE
4
5
6
AT
7
8
BE
9
10 11 12
years to maturity
NL
0
1
2
3
LU
Nordics
4
5
6
FR
7
8
9
GB
10 11 12
years to maturity
CH
Periphery
100
160
140
80
120
100
ASW in bp
ASW in bp
60
40
20
80
60
40
0
20
-20
0
1
2
3
4
DK
5
6
FI
7
8
9
SE
0
10 11 12
years to maturity
0
1
2
4
5
6
7
8
9
10
11
12
years to maturity
NO
Asia Pacific
3
IT
IE
ES
Overseas
250
180
160
200
140
ASW in bp
ASW in bp
120
150
100
100
80
60
40
50
20
0
0
0
1
AU
2
3
4
NZ
5
6
JP
7
8
HK
9
10 11 12
years to maturity
0
KR
1
2
3
4
CA
5
6
7
8
9
10 11 12
years to maturity
US
iBoxx € Financials, Subindex: SEN; exkl. AE, GG, JE, KY, TR, VG; Stand: 08.09.2016 – 08:19 (CET)
Quelle: Markit, Bloomberg, NORD/LB Fixed Income Research
NORD/LB Fixed Income Research
Seite 18 von 25
Financial View  08. September 2016
Anhang
Charts & Grafiken
iBoxx € Financials: Spreadveränderung nach Land
60
40
20
in bp
0
AT
AU
BE
CH
DE
DK
ES
FI
FR
GB
GG
IT
JE
NL
NO
NZ
SE
TR
VG
US
-20
-40
-60
-80
Δ Week
Δ Month
Δ 3 Months
iBoxx € Financials, Subindex: SEN; exkl. AE, GG, JE, JP, HK, KR, KY, TR, VG; Stand: 08.09.2016 – 08:19 (CET)
Quelle: Bloomberg, Markit, NORD/LB Fixed Income
iBoxx € Financials: Ausgewählte Bank-Anleihen
iBoxx € Financials: Ausgewählte Senior-Anleihen
350
320
300
270
250
ASW in bp
ASW in bp
220
200
150
170
120
100
70
50
SUB Banks
T1 Banks
LT2 Banks
Stand: 08.09.2016 – 08:19 (CET)
Quelle: Bloomberg, Markit, NORD/LB Fixed Income
SEN Banks
SEN Insurance
08 2016
07 2016
06 2016
05 2016
04 2016
03 2016
02 2016
01 2016
12 2015
11 2015
10 2015
09 2015
08 2015
07 2015
06 2015
05 2015
04 2015
03 2015
02 2015
01 2015
12 2014
08 2016
07 2016
06 2016
05 2016
04 2016
03 2016
02 2016
01 2016
12 2015
11 2015
10 2015
09 2015
08 2015
07 2015
06 2015
05 2015
04 2015
03 2015
02 2015
01 2015
12 2014
11 2014
SEN Banks
11 2014
20
0
SEN Financial Services
Stand: 08.09.2016 – 08:19 (CET)
Quelle: Bloomberg, Markit, NORD/LB Fixed Income
NORD/LB Fixed Income Research
Seite 19 von 25
Financial View  08. September 2016
Anhang
Ausgaben im Überblick
Ausgabe
Themen
13/2016 
25. August 2016

Der Markt im Überblick
Primärmarkt
Vorschlag der EU zur Bevorzugung von AT1 Kuponzahlungen gegenüber Dividendenzahlungen
UniCredit vor Verkauf der polnischen Tochter Pekao




12/2016 
11. August 2016

Asset Qualität in Italien
EU G-SIBSs verbessern ihre Kapitalisierung
EBA-Stresstest besser als erwartet
Credit Suisse, UBS Group, Banco Santander
Der Markt im Überblick
Primärmarkt
Moody's: UK-Banken bei Wirtschaftskrise mit hohem Kapitalbedarf
Lloyds spart eisern
Italien: Privatanleger wichtige Gläubiger italienischer Bankanleihen
Gesetz zur Umwandlung der Hypothekenkredite in Schweizer Franken wird gelockert
Atlante 2 startet holprig




11/2016 
02. Juni 2016

Neues von der EBA: Leverage Ratio und MREL
Auslegungshilfe Abwicklungsmechanismusgesetz
EBA-Stresstest besser als erwartet
Credit Suisse, UBS Group, Banco Santander
Der Markt im Überblick
Primärmarkt
Banco Popular plant Kapitalerhöhung
Übernimmt BCP Novo Banco?
Postbank-IPO vorerst vom Tisch
Atlante springt erneut ein
10/2016 
19. Mai 2016

Nächster Schritt auf dem Weg zu MREL

Der Markt im Überblick
Primärmarkt
Neue Rechnungslegungs-vorschriften potentiell belastend für US-Institute
Investorenvertrauen in UniCredit ist angeschlagen
RZB und RBI prüfen Fusion
Comprehensive Assessment bei vier weiteren Banken
AIB verschiebt IPO auf H1/17
09/2016 
04. Mai 2016

HSBC, UniCredit, Aareal Bank

Der Markt im Überblick
Primärmarkt
EU-Kommission stellt ein Ultimatum
EZB überdenkt CoCosEZB uneinig über Behandlung von Staatsanleihen-Risiko bei Banken
EU-Kommission ebnet Weg für den Verkauf der HSH
IPO der Banca Popolare di Vicenza scheitert


Bankenmarkt Kanada
Deutsche Bank
NORD/LB-Research-Portal PROFI
Bloomberg-Kürzel: NRDR <GO>
NORD/LB Fixed Income Research
Seite 20 von 25
Financial View  08. September 2016
Anhang
Ansprechpartner in der NORD/LB
Fixed Income Research
Michael Schulz
Kai Niklas Ebeling
Mario Gruppe
Michaela Hessmert
Melanie Kiene
Jörg Kuypers
Matthias Melms
Sascha Remus
Norman Rudschuck
Martin Strohmeier
Kai Witt
Head
Covered Bonds
Public Issuers
Banks
Banks
Corporates / Retail Products
Covered Bonds
Corporates / Retail Products
Public Issuers
Corporates / Retail Products
Corporates / Retail Products
+49 511 361-5309
+49 511 361-9713
+49 511 361-9787
+49 511 361-6915
+49 511 361-4108
+49 511 361-9552
+49 511 361-5427
+49 511 361-2722
+49 511 361-6627
+49 511 361-4712
+49 511 361-4639
[email protected]
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Uwe Kollster
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Martin Koch
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Disclaimer
Diese Anlageempfehlung/Anlagestrategieempfehlung (nachfolgend als „Anlageempfehlung“ bezeichnet) ist von der NORDDEUTSCHEN
LANDESBANK GIROZENTRALE („NORD/LB“) erstellt worden. Die für die NORD/LB zuständigen Aufsichtsbehörden sind die Europäische Zentralbank („EZB“), Sonnemannstraße 20, D-60314 Frankfurt am Main, und die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht
(„BaFin“), Graurheindorfer Str. 108, D-53117 Bonn und Marie-Curie-Str. 24-28, D-60439 Frankfurt am Main. Sofern Ihnen diese Anlageempfehlung durch Ihre Sparkasse überreicht worden ist, unterliegt auch diese Sparkasse der Aufsicht der BaFin und ggf. auch der EZB.
Eine Überprüfung oder Billigung dieser Präsentation oder der hierin beschriebenen Produkte oder Dienstleistungen durch die zuständige
Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich nicht erfolgt.
Diese Anlageempfehlung richtet sich ausschließlich an Empfänger in Deutschland (nachfolgend als „relevante Personen“ oder „Empfänger“ bezeichnet). Die Inhalte dieser Anlageempfehlung werden den Empfängern auf streng vertraulicher Basis gewährt und die Empfänger erklären mit der Entgegennahme dieser Anlageempfehlung ihr Einverständnis, diese nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der NORD/LB an Dritte weiterzugeben, zu kopieren und/oder zu reproduzieren. Die in dieser Anlageempfehlung untersuchten
Werte sind nur an die relevanten Personen gerichtet und andere Personen als die relevanten Personen dürfen nicht auf diese Anlageempfehlung vertrauen. Insbesondere darf weder diese Anlageempfehlung noch eine Kopie hiervon nach Japan, Kanada oder in die
Vereinigten Staaten von Amerika oder in ihre Territorien oder Besitztümer gebracht oder übertragen oder an Mitarbeiter oder an verbundene Gesellschaften in diesen Rechtsordnungen ansässiger Empfänger verteilt werden.
Diese Anlageempfehlung wurde in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes und der
Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten erstellt. Der Bereich Research der NORD/LB ist in organisatorischer, hierarchischer, funktioneller und örtlicher Hinsicht unabhängig von Bereichen, die für die Emission von Wertpapieren und für Investment Banking,
für den Wertpapierhandel (einschließlich Eigenhandel) mit und Verkauf von Wertpapieren und für das Kreditgeschäft verantwortlich sind.
Diese Anlageempfehlung und die hierin enthaltenen Informationen wurden ausschließlich zu Informationszwecken erstellt und werden
ausschließlich zu Informationszwecken bereitgestellt. Es ist nicht beabsichtigt, dass diese Anlageempfehlung einen Anreiz für Investitionstätigkeiten darstellt. Sie wird für die persönliche Information des Empfängers mit dem ausdrücklichen, durch den Empfänger anerkannten Verständnis bereitgestellt, dass sie kein direktes oder indirektes Angebot, keine individuelle Empfehlung, keine Aufforderung
zum Kauf, Halten oder Verkauf sowie keine Aufforderung zur Zeichnung oder zum Erwerb von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und keine Maßnahme, durch die Finanzinstrumente angeboten oder verkauft werden könnten, darstellt.
Alle hierin enthaltenen tatsächlichen Angaben, Informationen und getroffenen Aussagen sind Quellen entnommen, die von der
NORD/LB für zuverlässig erachtet wurden. Da insoweit allerdings keine neutrale Überprüfung dieser Quellen vorgenommen wird, kann
die NORD/LB keine Gewähr oder Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hierin enthaltenen Informationen übernehmen. Die aufgrund dieser Quellen in der vorstehenden Anlageempfehlung geäußerten Meinungen und Prognosen stellen unverbindliche
Werturteile der Analysten der NORD/LB dar. Veränderungen der Prämissen können einen erheblichen Einfluss auf die dargestellten
Entwicklungen haben. Weder die NORD/LB, noch ihre Organe oder Mitarbeiter können für die Richtigkeit, Angemessenheit und Vollständigkeit der Informationen oder für einen Renditeverlust, indirekte Schäden, Folge- oder sonstige Schäden, die Personen entstehen,
die auf die Informationen, Aussagen oder Meinungen in dieser Anlageempfehlung vertrauen (unabhängig davon, ob diese Verluste
durch Fahrlässigkeit dieser Personen oder auf andere Weise entstanden sind), die Gewähr, Verantwortung oder Haftung übernehmen.
Frühere Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für künftige Wertentwicklungen. Währungskurse, Kursschwankungen der
Finanzinstrumente und ähnliche Faktoren können den Wert, Preis und die Rendite der in dieser Anlageempfehlung in Bezug genommenen Finanzinstrumente oder darauf bezogener Instrumente negativ beeinflussen. Die Bewertung aufgrund der historischen Wertentwicklung eines Wertpapiers oder Finanzinstruments lässt sich nicht zwingend auf dessen zukünftige Entwicklung übertragen.
Diese Anlageempfehlung stellt keine Anlage-, Rechts-, Bilanzierungs- oder Steuerberatung sowie keine Zusicherung dar, dass ein Investment oder eine Strategie für die individuellen Verhältnisse des Empfängers geeignet oder angemessen ist, und kein Teil dieser
Anlageempfehlung stellt eine persönliche Empfehlung an einen Empfänger der Anlageempfehlung dar. Auf die in dieser Anlageempfehlung Bezug genommenen Wertpapiere oder sonstigen Finanzinstrumente sind möglicherweise nicht für die persönlichen Anlagestrategien und -ziele, die finanzielle Situation oder individuellen Bedürfnisse des Empfängers geeignet.
Ebenso wenig handelt es sich bei dieser Anlageempfehlung im Ganzen oder in Teilen um einen Verkaufs- oder anderweitigen Prospekt.
Dementsprechend stellen die in dieser Anlageempfehlung enthaltenen Informationen lediglich eine Übersicht dar und dienen nicht als
Grundlage einer möglichen Kauf- oder Verkaufsentscheidung eines Investors. Eine vollständige Beschreibung der Einzelheiten von
Finanzinstrumenten oder Geschäften, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Anlageempfehlung stehen könnten, ist der
jeweiligen (Finanzierungs-) Dokumentation zu entnehmen. Soweit es sich bei den in dieser Anlageempfehlung dargestellten Finanzinstrumenten um prospektpflichtige eigene Emissionen der NORD/LB handelt, sind allein verbindlich die für das konkrete Finanzinstrument geltenden Anleihebedingungen sowie der jeweilig veröffentlichte Prospekt und das jeweilige Registrierungsformular der NORD/LB,
die insgesamt unter www.nordlb.de heruntergeladen werden können und die bei der NORD/LB, Georgsplatz 1, 30159 Hannover kostenlos erhältlich sind. Eine eventuelle Anlageentscheidung sollte in jedem Fall nur auf Grundlage dieser (Finanzierungs-) Dokumentation
getroffen werden. Diese Anlageempfehlung ersetzt nicht die persönliche Beratung. Jeder Empfänger sollte, bevor er eine Anlageentscheidung trifft, im Hinblick auf die Angemessenheit von Investitionen in Finanzinstrumente oder Anlagestrategien, die Gegenstand
dieser Anlageempfehlung sind, sowie für weitere und aktuellere Informationen im Hinblick auf bestimmte Anlagemöglichkeiten sowie für
eine individuelle Anlageberatung einen unabhängigen Anlageberater konsultieren.
Jedes in dieser Anlageempfehlung in Bezug genommene Finanzinstrument kann ein hohes Risiko einschließlich des Kapital-, Zins-,
Index-, Währungs- und Kreditrisikos, politischer Risiken, Zeitwert-, Rohstoff- und Marktrisiken aufweisen. Die Finanzinstrumente können
einen plötzlichen und großen Wertverlust bis hin zum Totalverlust des Investments erfahren. Jede Transaktion sollte nur aufgrund einer
eigenen Beurteilung der individuellen finanziellen Situation, der Angemessenheit und der Risiken des Investments erfolgen.
Die NORD/LB und mit ihr verbundene Unternehmen können an Geschäften mit den in dieser Anlageempfehlung dargestellten Finanzinstrumenten oder deren Basiswerte für eigene oder fremde Rechnung beteiligt sein, weitere Finanzinstrumente ausgeben, die gleiche
oder ähnliche Ausgestaltungsmerkmale wie die der in dieser Anlageempfehlung dargestellten Finanzinstrumente haben sowie Absicherungsgeschäfte zur Absicherung von Positionen vornehmen. Diese Maßnahmen können den Preis der in dieser Anlageempfehlung
dargestellten Finanzinstrumente beeinflussen.
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Soweit es sich bei den in dieser Anlageempfehlung dargestellten Finanzinstrumenten um Derivate handelt, können diese je nach Ausgestaltung zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses einen aus Kundensicht anfänglichen negativen Marktwert beinhalten. Die
NORD/LB behält sich weiterhin vor, ihr wirtschaftliches Risiko aus einem mit ihr abgeschlossenen Derivat mittels eines spiegelbildlichen
Gegengeschäfts an Dritte in den Markt abzugeben.
Nähere Informationen zu etwaigen Provisionszahlungen, die im Verkaufspreis enthalten sein können, finden Sie in der Broschüre „Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft“. die unter www.nordlb.de abrufbar ist.
Die in dieser Anlageempfehlung enthaltenen Informationen ersetzen alle vorherigen Versionen einer entsprechenden Anlageempfehlung
und beziehen sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erstellung der Anlageempfehlung. Zukünftige Versionen dieser Anlageempfehlung ersetzen die vorliegende Fassung. Eine Verpflichtung der NORD/LB, die Informationen in dieser Anlageempfehlung zu aktualisieren
und/oder in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, besteht nicht. Eine Garantie für die Aktualität und fortgeltende Richtigkeit kann
daher nicht gegeben werden.
Mit der Verwendung dieser Anlageempfehlung erkennt der Empfänger die obigen Bedingungen an.
Die NORD/LB gehört dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassen-Finanzgruppe an. Weitere Informationen erhält der Empfänger
unter Nr. 28 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NORD/LB oder unter www.dsgv.de/sicherungssystem.
Vorkehrungen zur vertraulichen Behandlung von sensiblen Kunden- und Geschäftsdaten, zur Vermeidung von Interessenkonflikten und
zum Umgang mit Interessenkonflikten
Die NORD/LB hat Geschäftsbereiche, die Zugang zu sensiblen Kunden- und Geschäftsdaten haben können (Vertraulichkeitsbereiche),
funktional, räumlich und/oder durch dv-technische Maßnahmen von anderen Bereichen (z.B. dem NORD/LB-Research) abgeschottet.
Zusätzliche Informationen für Empfänger im Vereinigten Königreich
Die NORD/LB unterliegt einer teilweisen Regulierung durch die „Financial Conduct Authority“ (FCA) und die „Prudential Regulation
Authority“ (PRA). Details über den Umfang der Regulierung durch die FCA und die PRA sind bei der NORD/LB auf Anfrage erhältlich.
Diese Anlageempfehlung ist “financial promotion“. Empfänger im Vereinigten Königreich sollten wegen möglicher Fragen die Londoner
Niederlassung der NORD/LB, Abteilung Investment Banking, Telefon: 0044 / 2079725400, kontaktieren.
Ein Investment in Finanzinstrumente, auf die in dieser Anlageempfehlung Bezug genommen wurde, kann den Investor einem signifikanten Risiko aussetzen, das gesamte investierte Kapital zu verlieren.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Frankreich
Die NORD/LB ist teilweise reguliert durch die „Autorité des Marchés Financiers“. Details über den Umfang unserer Regulierung durch
die zuständigen Behörden sind von uns auf Anfrage erhältlich.
Diese Anlageempfehlung stellt eine Analyse i.S.v. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG, Art. L.544-1 und R.621-30-1 des Französischen Geld- und Finanzgesetzes dar und ist als Empfehlung gemäß der Richtlinie 2003/6/EG und 2003/125/EG zu qualifizieren.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Österreich
Keine der in dieser Anlageempfehlung enthaltenen Informationen stellt eine Aufforderung oder ein Angebot der NORD/LB oder mit ihr
verbundener Unternehmen dar, Wertpapiere, Terminprodukte oder andere Finanzinstrumente zu kaufen oder zu verkaufen oder an
irgendeiner Anlagestrategie zu partizipieren. Nur der veröffentlichte Prospekt gemäß dem Österreichischen Kapitalmarktgesetz kann die
Grundlage für die Investmententscheidung des Empfängers darstellen.
Aus Regulierungsgründen können Finanzprodukte, die in dieser Anlageempfehlung erwähnt werden, möglicherweise nicht in Österreich
angeboten werden und deswegen nicht für Investoren in Österreich verfügbar sein. Deswegen kann die NORD/LB ggf. gehindert sein,
diese Produkte zu verkaufen bzw. auszugeben oder Anfragen zu akzeptieren, diese Produkte zu verkaufen oder auszugeben, soweit sie
für Investoren mit Sitz in Österreich oder für Mittelsmänner, die im Auftrag solcher Investoren handeln, bestimmt sind.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Belgien
Die Bewertung individueller Finanzinstrumente auf der Grundlage der in der Vergangenheit liegenden Erträge ist nicht notwendigerweise
ein Indikator für zukünftige Ergebnisse. Die Empfänger sollten beachten, dass die verlautbarten Zahlen sich auf vergangene Jahre
beziehen.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Zypern
Diese Anlageempfehlung stellt eine Analyse i.S.d. Abschnitts über Begriffsbestimmungen der Zypriotischen Richtlinie D1444-2007-01
(Nr. 426/07) dar. Darüber hinaus wird diese Anlageempfehlung nur für Informations- und Werbezwecke zur Verfügung gestellt und stellt
keine individuelle Aufforderung oder Angebot zum Verkauf, Kauf oder Zeichnung eines Investmentprodukts dar.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Dänemark
Diese Anlageempfehlung stellt keinen Prospekt i.S.d. Dänischen Wertpapierrechts dar und dementsprechend besteht keine Verpflichtung, noch ist es unternommen worden, sie bei der Dänischen Finanzaufsichtsbehörde einzureichen oder von ihr genehmigen zu lassen,
da diese Anlageempfehlung (i) nicht im Zusammenhang mit einem öffentlichen Anbieten von Wertpapieren in Dänemark oder der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem regulierten Markt i.S.d. Dänischen Wertpapierhandelsgesetzes oder darauf erlassenen
Durchführungsverordnungen erstellt worden ist oder (ii) im Zusammenhang mit einem öffentlichen Anbieten von Wertpapieren in Dänemark oder der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem regulierten Markt unter Berufung auf einen oder mehrere Ausnahmetatbestände von dem Erfordernis der Erstellung und der Herausgabe eines Prospekts nach dem Dänischen Wertpapierhandelsgesetz
oder darauf erlassenen Durchführungsverordnungen erstellt worden ist.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Griechenland
Die in dieser Anlageempfehlung enthaltenen Informationen beschreiben die Sicht des Autors zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und
dürfen vom Empfänger nicht verwendet werden, bevor nicht feststeht, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Verwendung zutreffend und aktuell
sind.
Erträge in der Vergangenheit, Simulationen oder Vorhersagen sind daher kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Investmentfonds haben keine garantierten Erträge und Renditen in der Vergangenheit garantieren keine Erträge in der Zukunft.
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Zusätzliche Informationen für Empfänger in Irland
Diese Anlageempfehlung wurde nicht in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/71/EG (in der gültigen Fassung) betreffend Prospekte
(die „Prospektrichtlinie“) oder aufgrund der Prospektrichtlinie ergriffenen Maßnahmen oder dem Recht irgendeines Mitgliedsstaates oder
EWR-Vertragsstaates, der die Prospektrichtlinie oder solche Maßnahme umsetzt, erstellt und enthält deswegen nicht alle diejenigen
Informationen, die ein Dokument enthalten muss, das entsprechend der Prospektrichtlinie oder den genannten Bestimmungen erstellt
wird.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Luxemburg
Unter keinen Umständen stellt diese Anlageempfehlung ein individuelles Angebot zum Kauf oder zur Ausgabe oder eine Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur Abnahme von Finanzinstrumenten oder Finanzdienstleistungen in Luxemburg dar.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in den Niederlanden
Der Wert Ihres Investments kann schwanken. Erzielte Gewinne in der Vergangenheit bieten keinerlei Garantie für die Zukunft. (De
waarde van uw belegging kan fluctueren. In het verleden behaalde resultaten bieden geen garantie voor de toekomst).
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Polen
Diese Anlageempfehlung stellt keine Empfehlung i.S.d. Regelung des Polnischen Finanzministers betreffend Informationen zu Empfehlungen zu Finanzinstrumenten oder deren Aussteller vom 19.10.2005 dar.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Portugal
Diese Anlageempfehlung ist nur für institutionelle Kunden gedacht und darf nicht (i) genutzt werden von, (ii) in irgendeiner Form kopiert
werden für oder (iii) verbreitet werden an irgendeine andere Art von Investor, insbesondere keinen Privatkunden. Diese Anlageempfehlung stellt weder ein Angebot noch den Teil eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von in der Anlageempfehlung behandelten Wertpapiere dar, noch kann sie als eine Anfrage verstanden werden, Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen, sofern diese Vorgehensweise
für ungesetzlich gehalten werden könnte. Diese Anlageempfehlung basiert auf Informationen aus Quellen, von denen wir glauben, dass
sie verlässlich sind. Trotzdem können Richtigkeit und Vollständigkeit nicht garantiert werden. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle hierin enthaltenen Ansichten bloßer Ausdruck unserer Recherche und Analyse, die ohne weitere Benachrichtigung Veränderungen unterliegen können.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Schweden
Diese Anlageempfehlung stellt keinen Prospekt, kein öffentliches Angebot, kein sonstiges Angebot und keine Aufforderung (und auch
keinen Teil davon) zum Erwerb, Verkauf, Zeichnung oder anderen Handel mit Aktien, Bezugsrechten oder anderen Wertpapieren dar.
Sie und auch nur Teile davon dürfen nicht zur Grundlage von Verträgen oder Verpflichtungen jeglicher Art gemacht oder hierfür als
verlässlich angesehen werden. Diese Anlageempfehlung wurde von keiner Regulierungsbehörde genehmigt. Jedes prospektpflichtige
Angebot von Wertpapieren erfolgt ausschließlich Anlageempfehlung der EG-Prospektrichtlinie und diese Anlageempfehlung ist nicht an
Personen oder Investoren in einer Jurisdiktion gerichtet, in der eine solche Anlageempfehlung vollständig oder teilweise rechtlichen
Beschränkungen unterliegt oder wo eine solche Anlageempfehlung einen zusätzlichen Prospekt, Registrierungen oder andere Maßnahmen erfordern sollte.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in der Schweiz
Diese Anlageempfehlung wurde nicht von der Bundesbankenkommission (übergegangen in die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FINMA am 01.01.2009) genehmigt.
Die NORD/LB hält sich an die Vorgaben der Richtlinien der Schweizer Bankiervereinigung zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der
Finanzanalyse (in der jeweils gültigen Fassung).
Diese Anlageempfehlung stellt keinen Ausgabeprospekt gemäß Art. 652a oder Art. 1156 des Schweizerischen Obligationenrechts dar.
Diese Anlageempfehlung wird allein zu Informationszwecken über die in dieser Anlageempfehlung erwähnten Produkte veröffentlicht.
Die Produkte sind nicht als Bestandteile einer kollektiven Kapitalanlage gemäß dem Bundesgesetz über Kollektive Kapitalanlagen (CISA) zu qualifizieren und unterliegen daher nicht der Überwachung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Kanada
Diese Anlageempfehlung wurde allein für Informationszwecke im Zusammenhang mit den hierin enthaltenen Produkten erstellt und ist
unter keinen Umständen als ein öffentliches Angebot oder als ein sonstiges (direktes oder indirektes) Angebot zum Kauf oder Verkauf
von Wertpapieren in einer Provinz oder einem Territorium Kanadas zu verstehen.
Keine Finanzmarktaufsicht oder eine ähnliche Regulierungsbehörde in Kanada hat diese Wertpapiere dem Grunde nach bewertet oder
diese Anlageempfehlung überprüft und jede entgegenstehende Erklärung stellt ein Vergehen dar.
Mögliche Verkaufsbeschränkungen sind ggf. in dem Prospekt oder anderer Dokumentation des betreffenden Produktes enthalten.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Estland
Es ist empfehlenswert, alle Geschäfts- und Vertragsbedingungen der von der NORD/LB angebotenen Dienstleistungen genau zu prüfen.
Falls notwendig, sollten sich Empfänger dieser Anlageempfehlung mit einem Fachmann beraten.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Finnland
Die in dieser Anlageempfehlung beschriebenen Finanzprodukte dürfen, direkt oder indirekt, Einwohnern der Republik Finnland oder in
der Republik Finnland nicht angeboten oder verkauft werden, es sei denn in Übereinstimmung mit den anwendbaren Finnischen Gesetzen und Regelungen. Speziell im Falle von Aktien dürfen diese nicht, direkt oder indirekt, der Öffentlichkeit angeboten oder verkauft
werden – wie im Finnischen Wertpapiermarktgesetz (746/2012, in der gültigen Fassung) definiert.
Der Wert der Investments kann steigen oder sinken. Es gibt keine Garantie dafür, den investierten Betrag zurückzuerhalten. Erträge in
der Vergangenheit sind keine Garantie für zukünftige Ergebnisse.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Tschechischen Republik
Es gibt keine Garantie dafür, den investierten Betrag zurückzuerhalten. Erträge in der Vergangenheit sind keine Garantie für zukünftige
Ergebnisse. Der Wert der Investments kann steigen oder sinken.
Die in dieser Anlageempfehlung enthaltenen Informationen werden nur auf einer unverbindlichen Basis angeboten und der Autor übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts.
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Die Weitergabe vertraulicher Informationen, die Einfluss auf Wertpapierkurse haben kann, wird durch die von den Handels-, Geschäftsund Abwicklungsabteilungen unabhängige Compliance-Stelle der NORD/LB überwacht. Diese neutrale Stelle kontrolliert täglich die von
der NORD/LB und ihren Mitarbeitern durchgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese den Marktbedingungen entsprechen.
Die Compliance-Stelle kann evtl. erforderliche Handelsverbote und -beschränkungen aussprechen, um sicherzustellen, dass Informationen, die Einfluss auf Wertpapierkurse haben können, nicht missbräuchlich verwendet werden und um zu verhindern, dass vertrauliche
Informationen an Bereiche weitergegeben werden, die nur öffentlich zugängliche Informationen verwenden dürfen. Um Interessenkonflikte bei der Erstellung von Anlageempfehlungen zu verhindern, sind die Analysten der NORD/LB verpflichtet, die Compliance-Stelle über
die Erstellung von Studien zu unterrichten und dürfen nicht in die von ihnen betreuten Finanzinstrumente investieren. Sie sind verpflichtet, die Compliance-Stelle über sämtliche (einschließlich externe) Transaktionen zu unterrichten, die sie auf eigene Rechnung oder für
Rechnung eines Dritten oder im Interesse von Dritten tätigen. Auf diese Weise wird die Compliance-Stelle in die Lage versetzt, jegliche
nicht-erlaubten Transaktionen durch die Analysten, wie Insiderhandel und Front- und Parallel Running, zu identifizieren. Bei der Erstellung einer Anlageempfehlung, bei der offen zu legende Interessenkonflikte innerhalb der NORD/LB Gruppe bestehen, werden Informationen über Interessenkonflikte erst nach der Fertigstellung der Anlageempfehlung von der Compliance-Stelle verfügbar gemacht. Eine
nachträgliche Änderung einer Anlageempfehlung kommt nur nach Einbindung der Compliance-Stelle in Betracht, wenn sichergestellt ist,
dass die Kenntnis dieser Interessenkonflikte das Ergebnis der Studie nicht beeinflusst. Weitere Informationen hierzu sind unserer Anlageempfehlung bzw. Interessenkonflikt-Policy zu entnehmen, die auf Nachfrage bei der Compliance Stelle der NORD/LB erhältlich ist.
Redaktionsschluss
08. September 2016 09:05h
Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei der NORD/LB nach § 34 B WpHG und Artikel 5 und 6
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 der Kommission vom 9. März 2016 ("Marktmissbrauchsverordnung“)
Keine vorhanden.
Zusätzliche Angaben
Quellen und Kursangaben
Für die Erstellung der Anlageempfehlungen nutzen wir emittentenspezifisch jeweils Finanzdatenanbieter, eigene Schätzungen, Unternehmensangaben und öffentlich zugängliche Medien. Wenn in der Studie nicht anders angegeben, beziehen sich Kursangaben auf den
Schlusskurs des Vortages. Im Zusammenhang mit Wertpapieren (Kauf, Verkauf, Verwahrung) fallen Gebühren und Provisionen an,
welche die Rendite des Investments mindern.
Bewertungsgrundlagen und Aktualisierungsrhythmus
Für die Erstellung der Anlageempfehlungen verwenden wir jeweils unternehmensspezifische Methoden aus der fundamentalen Wertpapieranalyse und quantitative / statistische Methoden sowie Verfahrensweisen aus der technischen Analyse. Die jeweils verwendeten
Methoden sowie die diesen zugrunde gelegten Annahmen und die analytischen Herleitungen der Empfehlung können der Analyse entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Ergebnisse der Analysen Momentaufnahmen sind und die Wertentwicklung in der
Vergangenheit kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Erträge ist. Die Bewertungsgrundlagen können sich jederzeit und unvorhersehbar ändern, was zu abweichenden Urteilen führen kann. Der Empfehlungshorizont liegt bei 6 bis 12 Monaten. Die vorstehende Studie
wird zweiwöchentlich erstellt. Ein Anspruch des Empfängers auf Veröffentlichung von aktualisierten Studien besteht nicht. Nähere Informationen zu unseren Bewertungsgrundlagen erhalten Sie unter www.nordlb-pib.de/Bewertungsverfahren.
Empfehlungssystematik
Anteile Empfehlungsstufen (12 Monate)
Positiv:
Positiv:
47%
Neutral:
46%
Negativ:
7%
Positive Erwartungen für den Emittenten, einen Anleihetypen oder eine Anleihe des Emittenten.
Neutral: Neutrale Erwartungen für den Emittenten, einen Anleihetypen oder eine Anleihe des Emittenten.
Negativ: Negative Erwartungen für den Emittenten, einen Anleihetypen oder eine Anleihe des Emittenten.
Relative Value (RV): Relative Empfehlung gegenüber einem Marktsegment, einem einzelnen Emittenten oder Laufzeitenbereich.
Empfehlungshistorie (12 Monate)
Eine Übersicht über unsere gesamten Rentenempfehlungen der vergangenen 12 Monate erhalten Sie unter www.nordlbpib.de/empfehlungsuebersicht_renten. Das Passwort lautet "renten/Liste3".
Emittent / Anleihe
Datum
Empfehlung
NORD/LB Fixed Income Research
1. Weitergabe am: 08.09.2016 09:45
Gattung
Anlass
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