1 von 4 Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird I. Allgemeines A. Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, wurde seit seiner Erlassung mehrfach novelliert. Mit der nunmehrigen Novelle werden grundsatzgesetzliche Vorgaben aus folgenden Bundesgesetzen ausgeführt: 1. Bundesgesetz mit dem das Ärztegesetzes 1998 sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 82/2014, 2. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das BauernSozialversicherungsgesetz, das Beamten-Krankenund Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, der Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, das Firmenbuchgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungsgesetz, das InsolvenzEntgeltsicherungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 113/2015, 3. Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird, BGBl. I Nr. 3/2016. Zu 1.: In Ausführung der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 196 Ärztegesetz 1998 wird in Tiroler Krankenanstaltengesetz die Bestimmung aufgenommen, dass die Träger Fondskrankenanstalten dafür Sorge zu tragen haben, dass für den künftigen Bedarf an Ärzten Allgemeinmedizin eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. das der für für Zu 2.: Im Zug der Änderung der Sozialversicherungsgesetze mit der Novelle BGBl. I Nr. 113/2015 wurde eine generelle Identitätskontrolle von Patienten (bzw. von Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall) vorgesehen. Diese grundsatzgesetzliche Vorgabe wird im Tiroler Krankenanstaltengesetz ausgeführt. Zu 3.: Die Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 zum Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) weist u.a. folgende Inhalte auf: - Präzisierung der Sonderfächer, in denen in Zentralkrankenanstalten im Nacht- bzw. Wochenend- und Feiertagsdienst eine Rufbereitschaft ausreichend ist; - Übergangsregelung betreffend die Leitung einer Abteilung für Orthopädie und Traumatologie auf Grund der Zusammenführung der Fächer Orthopädie und Unfallchirurgie zum neuen Fach Orthopädie und Traumatologie; - Einführung der „militärischen Krankenanstalt“ als eigene Kategorie. B. In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG. Nach dieser Bestimmung ist in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung. Ausgenommen davon ist die sanitäre Aufsicht über die Heil- und Pflegeanstalten, die nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist. C. Mit der gegenständlichen Novelle sind keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen verbunden. VD-1088/804-2016 Fassung vom 7. September 2016 2 von 4 II. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel I: Zu den Z 1, 5, 7 und 24 (§ 1 Abs. 3 lit. f, § 4 Abs. 4, § 4c Abs. 4 und § 61b): In Ausführung der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 werden „militärische Krankenanstalten“ als eigene Kategorie von Krankenanstalten eingeführt. Dabei handelt es sich um vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres stehen. Die Festlegung der Zahl und der Standorte militärischer Krankenanstalten fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, sodass krankenanstaltenrechtlich keine Errichtungsbewilligung, insbesondere auch keine Bedarfsprüfung, erforderlich ist. Die beabsichtigte Errichtung einer militärischen Krankenanstalt ist lediglich der Landesregierung anzuzeigen. Für die Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Betriebsbewilligung müssen die dafür vorgesehenen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 2 lit. b bis e bzw. § 4c Abs. 2 lit. b bis e) vorliegen. Im Abs. 4 des § 4c erfolgt zudem eine redaktionelle Anpassung an die grundsatzgesetzliche Vorgabe des § 3b Abs. 2 KAKuG. Die für militärische Krankenanstalten geltenden Besonderheiten werden im Hauptstück D in einem neuen V. Abschnitt im § 61b festgelegt, wobei die Bestimmungen der Hauptstücke A, B und C sinngemäß anzuwenden sind, soweit sie für diese Art der Krankenanstalten in Betracht kommen. So kommt etwa die für öffentliche Krankenanstalten bestehende Betriebspflicht nach § 28 für militärische Krankenanstalten nicht in Betracht. Dafür wird aber ausdrücklich festgelegt, dass eine Betriebsunterbrechung sowie die Auflassung des Betriebes der Landesregierung anzuzeigen ist (§ 61b Abs. 1 lit. g). Im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres im Zusammenhang mit der militärischen Landesverteidigung, sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsätzen und Katastrophenassistenz sowie Auslandseinsätzen soll von den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden können (§ 61b Abs. 2). Zu Z 2 (§ 2 lit. f): Entsprechend den Vorgaben der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 wird klargestellt, dass medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen für Asylwerber nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 keine Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sind. Zu den Z 3 und 4 (§ 2a Abs. 5 Z 1 lit. c, § 2b Abs. 2 Z 1): Die Möglichkeit zur Führung von Departements im Rahmen bestimmter Fachrichtungen wurde erstmals mit der Novelle LGBl. Nr. 70/2001 ins Tiroler Krankenanstaltengesetz eingeführt. Grundlage dafür war die KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 5/2001, mit der die ÖKAP/GGP-Revision 2001 umgesetzt wurde. Zu den bisherigen Departements besteht nunmehr auch die Möglichkeit der Einrichtung eines Departement für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie. Zu Z 6 (§ 4b Abs.7): Mit dieser Änderung erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die grundsatzgesetzliche Vorgabe des § 3a Abs. 9 KAKuG. Zu Z 8 (§ 8 Überschrift): Im Interesse der Einheitlichkeit und der Übersichtlichkeit wird diese Bestimmung mit einer Überschrift versehen. Zu Z 9 (§ 10 Abs. 1 lit. m): Im § 39a Bundesbehindertengesetz wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 66/2014 die Regelung betreffend „Blindenführhunde“ neu gefasst und auf „Assistenzhunde“ und „Therapiehunde“ ausgedehnt. Korrespondierend dazu sieht die KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 vor, dass in der Anstaltsordnung festzulegen ist, in welchen Bereichen die Mitnahme von Assistenzhunden und Therapiehunden aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist. Dies wird für Operationssäle, Eingriffsräume etc. der Fall sein. In Ausführung dieser grundsatzgesetzlichen Vorgabe wird diese Bestimmung in das Tiroler Krankenanstaltengesetz übernommen. Zu Z 10 (§ 11 Abs. 2): Mit der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 werden die Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie in das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie übergeführt. Nach § 35 der VD-1088/804-2016 Fassung vom 7. September 2016 3 von 4 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 ist für bisherige Fachärzte für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie eine ergänzende Ausbildung auf Grundlage der Ausbildungsinhalte des Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest 12 und höchstens 27 Monaten sowie die Absolvierung der Facharztprüfung für das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erforderlich, um nach Eintragung in die Ärzteliste die Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie zu führen. Die Führung von Abteilungen etc. in einer Krankenanstalt darf nach den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen nur Fachärzten des betreffenden medizinischen Sonderfaches übertragen werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Vertretung des Leiters der Organisationseinheit. Auf dieser Grundlage wäre in einer Krankenanstalt eine Zusammenlegung der Abteilungen für Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung für Orthopädie und Traumatologie erst dann möglich, wenn es bereits Fachärzte des neuen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie gibt. Im Sinn einer Übergangsregelung wird mit der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 die Regelung in das KAKuG aufgenommen, dass bei Zusammenführung bestehender Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung für Orthopädie und Traumatologie die Leitung dieser Abteilung entweder durch einen Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder durch einen Facharzt für Unfallchirurgie erfolgen kann, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Ärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind. Diese Bestimmung wird daher im Tiroler Krankenanstaltengesetz ausgeführt. Zu Z 11 (§ 12 Abs. 1 lit. b): Derzeit ist vorgesehen, dass der ärztliche bzw. der zahnärztliche Dienst in Zentralkrankenanstalten so eingerichtet sein muss, dass uneingeschränkt Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer anwesend sind. Mit der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 erfolgte eine Ergänzung dieser Bestimmung dahingehend, dass der Begriff „in Betracht kommende Sonderfächer“ näher definiert wurde. Demgemäß handelt es sich neben den für die ärztliche Anwesenheit in Schwerpunktkrankenanstalten angeführten Sonderfächern (Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie und Unfallchirurgie) um jene, in denen im Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Es erfolgt daher eine entsprechende Anpassung an diese grundsatzgesetzliche Vorgabe. Zu Z 12 (§ 12 Abs. 2): Mit der Neufassung dieser Bestimmung erfolgen, auf der Grundlage der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016, die notwendigen Zitatanpassungen hinsichtlich der angeführten Gesetze. Zu Z 13 (§ 15 Abs. 1 lit. d): In Ausführung der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 wird klargestellt, dass für Videoaufnahmen (z. B. laparoskopischer Operationen) – wie bei Röntgenbildern – die kurze Aufbewahrungsfrist von zumindest 10 Jahren zur Anwendung kommt. Zu Z 14 (Überschrift vor den §§ 19 und 20): Die Überschrift entspricht nicht mehr dem Inhalt der nachfolgenden Bestimmungen. Die neue Bestimmung des § 19 (Z 15) weist eine Paragrafenüberschrift auf und die Bestimmung des § 20 wird aufgehoben ( Z 16). Die Überschrift ist daher aufzuheben. Zu Z 15 (§ 19): Im § 196 Ärztegesetz 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 82/2014 wurde als grundsatzgesetzliche Bestimmung festgelegt, dass die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, verpflichtet sind, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung nach Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Diese grundsatzgesetzliche Bestimmung wird daher entsprechend ausgeführt. Zu Z 16 (§ 20): Die seit der Stammfassung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes LGBl. Nr. 5/1958 bestehende Ausbildungsärzte betreffende Bestimmung ist obsolet und wird daher aufgehoben. VD-1088/804-2016 Fassung vom 7. September 2016 4 von 4 Zu den Z 17 und 18 (§ 32b und § 32c): Mit der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 wurden Regelungen über Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch neu ins KAKuG aufgenommen. Demgemäß soll nur in bestimmten Kategorien von Krankenanstalten das Betreiben von Muttermilchsammelstellen erlaubt sein. In Ausführung dieser grundsatzgesetzlichen Bestimmung wird eine entsprechende Regelung (als § 32b) in das Tiroler Krankenanstaltengesetz aufgenommen. Der bisherige § 32b wird zu § 32c. Zu Z 19 (§ 38 Abs. 1 lit. e): In Ausführung der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 wird betreffend die Vornahme ambulanter Untersuchung und Behandlungen in öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten die Bestimmung, wonach diese u.a. im Zusammenhang mit Organ- und Blutspenden erfolgt, um den Begriff der Gewebespenden ergänzt. Zu den Z 20 und 22 (§ 48 Abs. 1 und § 60 Abs. 1): Zur effektiven Bekämpfung von Sozialbetrug insbesondere im Zusammenhang mit Scheinunternehmen hat der Bundesgesetzgeber ein Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, erlassen. Im Zuge der Betrugsbekämpfung soll auch die missbräuchliche Verwendung der e-card eingedämmt werden. Zu diesem Zweck wurden in die Sozialversicherungsgesetze (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz etc.) grundsatzgesetzliche Bestimmungen aufgenommen, wonach Krankenanstalten die Identität des Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen haben. Eine Ausnahme besteht nur für Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, bei denen die Überprüfung der Identität nur im Zweifelsfall vorzunehmen ist. Diese grundsatzgesetzlichen Vorgaben werden daher entsprechend ausgeführt. Zu Z 21 (Überschrift zu Hauptstück D): Da im Hauptstück D neben den privaten Krankenanstalten nunmehr auch die militärischen Krankenanstalten geregelt werden (siehe dazu Ausführungen zu den Z 1, 5, 7 und 24), ist auch die Überschrift entsprechend anzupassen. Zu Z 23 (§ 61a): Mit dieser Änderung erfolgt eine Anpassung der Ministeriumsbezeichnung Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2016. an das Zu Artikel II: Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. VD-1088/804-2016 Fassung vom 7. September 2016
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