Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines A. B. C.

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Erläuternde Bemerkungen
zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird
I.
Allgemeines
A.
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, wurde seit seiner Erlassung mehrfach novelliert.
Mit der nunmehrigen Novelle werden grundsatzgesetzliche Vorgaben aus folgenden Bundesgesetzen
ausgeführt:
1. Bundesgesetz mit dem das Ärztegesetzes 1998 sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
geändert werden, BGBl. I Nr. 82/2014,
2. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung
(Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
–
SBBG)
erlassen
wird
sowie
das
Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz,
das
Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz,
das
BauernSozialversicherungsgesetz,
das
Beamten-Krankenund
Unfallversicherungsgesetz,
das
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, der Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, das
Firmenbuchgesetz,
das
Bauarbeiter-Urlaubsund
Abfertigungsgesetz,
das
InsolvenzEntgeltsicherungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 113/2015,
3. Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird,
BGBl. I Nr. 3/2016.
Zu 1.: In Ausführung der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 196 Ärztegesetz 1998 wird in
Tiroler Krankenanstaltengesetz die Bestimmung aufgenommen, dass die Träger
Fondskrankenanstalten dafür Sorge zu tragen haben, dass für den künftigen Bedarf an Ärzten
Allgemeinmedizin eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt
Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.
das
der
für
für
Zu 2.: Im Zug der Änderung der Sozialversicherungsgesetze mit der Novelle BGBl. I Nr. 113/2015 wurde
eine generelle Identitätskontrolle von Patienten (bzw. von Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
nur im Zweifelsfall) vorgesehen. Diese grundsatzgesetzliche Vorgabe wird im Tiroler
Krankenanstaltengesetz ausgeführt.
Zu 3.: Die Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 zum Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten
(KAKuG) weist u.a. folgende Inhalte auf:
- Präzisierung der Sonderfächer, in denen in Zentralkrankenanstalten im Nacht- bzw. Wochenend- und
Feiertagsdienst eine Rufbereitschaft ausreichend ist;
- Übergangsregelung betreffend die Leitung einer Abteilung für Orthopädie und Traumatologie auf
Grund der Zusammenführung der Fächer Orthopädie und Unfallchirurgie zum neuen Fach Orthopädie
und Traumatologie;
- Einführung der „militärischen Krankenanstalt“ als eigene Kategorie.
B.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG. Nach dieser
Bestimmung ist in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Bundessache die Gesetzgebung über
die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung.
Ausgenommen davon ist die sanitäre Aufsicht über die Heil- und Pflegeanstalten, die nach Art. 10 Abs. 1
Z 12 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist.
C.
Mit der gegenständlichen Novelle sind keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen verbunden.
VD-1088/804-2016
Fassung vom 7. September 2016
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II.
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel I:
Zu den Z 1, 5, 7 und 24 (§ 1 Abs. 3 lit. f, § 4 Abs. 4, § 4c Abs. 4 und § 61b):
In Ausführung der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 werden „militärische Krankenanstalten“ als
eigene Kategorie von Krankenanstalten eingeführt. Dabei handelt es sich um vom Bund betriebene
Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der
Aufgaben des Bundesheeres stehen. Die Festlegung der Zahl und der Standorte militärischer
Krankenanstalten fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, sodass
krankenanstaltenrechtlich keine Errichtungsbewilligung, insbesondere auch keine Bedarfsprüfung,
erforderlich ist. Die beabsichtigte Errichtung einer militärischen Krankenanstalt ist lediglich der
Landesregierung anzuzeigen. Für die Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Betriebsbewilligung
müssen die dafür vorgesehenen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 2 lit. b bis e bzw. § 4c Abs. 2 lit. b bis e)
vorliegen. Im Abs. 4 des § 4c erfolgt zudem eine redaktionelle Anpassung an die grundsatzgesetzliche
Vorgabe des § 3b Abs. 2 KAKuG.
Die für militärische Krankenanstalten geltenden Besonderheiten werden im Hauptstück D in einem neuen
V. Abschnitt im § 61b festgelegt, wobei die Bestimmungen der Hauptstücke A, B und C sinngemäß
anzuwenden sind, soweit sie für diese Art der Krankenanstalten in Betracht kommen. So kommt etwa die
für öffentliche Krankenanstalten bestehende Betriebspflicht nach § 28 für militärische Krankenanstalten
nicht in Betracht. Dafür wird aber ausdrücklich festgelegt, dass eine Betriebsunterbrechung sowie die
Auflassung des Betriebes der Landesregierung anzuzeigen ist (§ 61b Abs. 1 lit. g). Im Fall eines Einsatzes
des Bundesheeres im Zusammenhang mit der militärischen Landesverteidigung, sicherheitspolizeilichen
Assistenzeinsätzen
und
Katastrophenassistenz sowie Auslandseinsätzen
soll von den
krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung
aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden können (§ 61b Abs. 2).
Zu Z 2 (§ 2 lit. f):
Entsprechend den Vorgaben der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 wird klargestellt, dass medizinische
Versorgungseinrichtungen
in
Betreuungseinrichtungen
für
Asylwerber
nach
dem
Grundversorgungsgesetz-Bund
2005
keine
Krankenanstalten
im
Sinn
des
Tiroler
Krankenanstaltengesetzes sind.
Zu den Z 3 und 4 (§ 2a Abs. 5 Z 1 lit. c, § 2b Abs. 2 Z 1):
Die Möglichkeit zur Führung von Departements im Rahmen bestimmter Fachrichtungen wurde erstmals
mit der Novelle LGBl. Nr. 70/2001 ins Tiroler Krankenanstaltengesetz eingeführt. Grundlage dafür war
die KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 5/2001, mit der die ÖKAP/GGP-Revision 2001 umgesetzt wurde. Zu
den bisherigen Departements besteht nunmehr auch die Möglichkeit der Einrichtung eines Departement
für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und
orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie.
Zu Z 6 (§ 4b Abs.7):
Mit dieser Änderung erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die grundsatzgesetzliche Vorgabe des § 3a
Abs. 9 KAKuG.
Zu Z 8 (§ 8 Überschrift):
Im Interesse der Einheitlichkeit und der Übersichtlichkeit wird diese Bestimmung mit einer Überschrift
versehen.
Zu Z 9 (§ 10 Abs. 1 lit. m):
Im § 39a Bundesbehindertengesetz wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 66/2014 die Regelung betreffend
„Blindenführhunde“ neu gefasst und auf „Assistenzhunde“ und „Therapiehunde“ ausgedehnt.
Korrespondierend dazu sieht die KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 vor, dass in der Anstaltsordnung
festzulegen ist, in welchen Bereichen die Mitnahme von Assistenzhunden und Therapiehunden aus
hygienischen Gründen nicht zulässig ist. Dies wird für Operationssäle, Eingriffsräume etc. der Fall sein.
In Ausführung dieser grundsatzgesetzlichen Vorgabe wird diese Bestimmung in das Tiroler
Krankenanstaltengesetz übernommen.
Zu Z 10 (§ 11 Abs. 2):
Mit der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 werden die Sonderfächer Orthopädie und
Unfallchirurgie in das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie übergeführt. Nach § 35 der
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Fassung vom 7. September 2016
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Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 ist für bisherige Fachärzte für Orthopädie und Orthopädische
Chirurgie oder Unfallchirurgie eine ergänzende Ausbildung auf Grundlage der Ausbildungsinhalte des
Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest 12 und höchstens 27 Monaten
sowie die Absolvierung der Facharztprüfung für das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie
erforderlich, um nach Eintragung in die Ärzteliste die Facharztbezeichnung Orthopädie und
Traumatologie zu führen.
Die Führung von Abteilungen etc. in einer Krankenanstalt darf nach den krankenanstaltenrechtlichen
Bestimmungen nur Fachärzten des betreffenden medizinischen Sonderfaches übertragen werden. Dies gilt
in gleicher Weise für die Vertretung des Leiters der Organisationseinheit. Auf dieser Grundlage wäre in
einer Krankenanstalt eine Zusammenlegung der Abteilungen für Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer
Abteilung für Orthopädie und Traumatologie erst dann möglich, wenn es bereits Fachärzte des neuen
Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie gibt.
Im Sinn einer Übergangsregelung wird mit der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 die Regelung in das
KAKuG aufgenommen, dass bei Zusammenführung bestehender Abteilungen der medizinischen
Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung für Orthopädie und Traumatologie die
Leitung dieser Abteilung entweder durch einen Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
oder durch einen Facharzt für Unfallchirurgie erfolgen kann, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei
Ärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind. Diese Bestimmung wird daher im
Tiroler Krankenanstaltengesetz ausgeführt.
Zu Z 11 (§ 12 Abs. 1 lit. b):
Derzeit ist vorgesehen, dass der ärztliche bzw. der zahnärztliche Dienst in Zentralkrankenanstalten so
eingerichtet sein muss, dass uneingeschränkt Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer
anwesend sind. Mit der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 erfolgte eine Ergänzung dieser Bestimmung
dahingehend, dass der Begriff „in Betracht kommende Sonderfächer“ näher definiert wurde. Demgemäß
handelt es sich neben den für die ärztliche Anwesenheit in Schwerpunktkrankenanstalten angeführten
Sonderfächern (Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie und Unfallchirurgie) um jene, in
denen im Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich
ist. Es erfolgt daher eine entsprechende Anpassung an diese grundsatzgesetzliche Vorgabe.
Zu Z 12 (§ 12 Abs. 2):
Mit der Neufassung dieser Bestimmung erfolgen, auf der Grundlage der KAKuG-Novelle BGBl. I
Nr. 3/2016, die notwendigen Zitatanpassungen hinsichtlich der angeführten Gesetze.
Zu Z 13 (§ 15 Abs. 1 lit. d):
In Ausführung der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 wird klargestellt, dass für Videoaufnahmen (z. B.
laparoskopischer Operationen) – wie bei Röntgenbildern – die kurze Aufbewahrungsfrist von zumindest
10 Jahren zur Anwendung kommt.
Zu Z 14 (Überschrift vor den §§ 19 und 20):
Die Überschrift entspricht nicht mehr dem Inhalt der nachfolgenden Bestimmungen. Die neue
Bestimmung des § 19 (Z 15) weist eine Paragrafenüberschrift auf und die Bestimmung des § 20 wird
aufgehoben ( Z 16). Die Überschrift ist daher aufzuheben.
Zu Z 15 (§ 19):
Im § 196 Ärztegesetz 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 82/2014 wurde als
grundsatzgesetzliche Bestimmung festgelegt, dass die Träger von Krankenanstalten, die über
Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, verpflichtet sind, entsprechend dem ausgewiesenen
Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin
entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche
Ausbildung nach Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Diese grundsatzgesetzliche Bestimmung wird daher
entsprechend ausgeführt.
Zu Z 16 (§ 20):
Die seit der Stammfassung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes LGBl. Nr. 5/1958 bestehende
Ausbildungsärzte betreffende Bestimmung ist obsolet und wird daher aufgehoben.
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Fassung vom 7. September 2016
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Zu den Z 17 und 18 (§ 32b und § 32c):
Mit der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 wurden Regelungen über Einrichtungen zum Sammeln und
zur Abgabe von Muttermilch neu ins KAKuG aufgenommen. Demgemäß soll nur in bestimmten
Kategorien von Krankenanstalten das Betreiben von Muttermilchsammelstellen erlaubt sein. In
Ausführung dieser grundsatzgesetzlichen Bestimmung wird eine entsprechende Regelung (als § 32b) in
das Tiroler Krankenanstaltengesetz aufgenommen. Der bisherige § 32b wird zu § 32c.
Zu Z 19 (§ 38 Abs. 1 lit. e):
In Ausführung der KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2016 wird betreffend die Vornahme ambulanter
Untersuchung und Behandlungen in öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen
Sonderkrankenanstalten die Bestimmung, wonach diese u.a. im Zusammenhang mit Organ- und
Blutspenden erfolgt, um den Begriff der Gewebespenden ergänzt.
Zu den Z 20 und 22 (§ 48 Abs. 1 und § 60 Abs. 1):
Zur effektiven Bekämpfung von Sozialbetrug insbesondere im Zusammenhang mit Scheinunternehmen
hat der Bundesgesetzgeber ein Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015,
erlassen. Im Zuge der Betrugsbekämpfung soll auch die missbräuchliche Verwendung der e-card
eingedämmt werden. Zu diesem Zweck wurden in die Sozialversicherungsgesetze (Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz etc.) grundsatzgesetzliche
Bestimmungen aufgenommen, wonach Krankenanstalten die Identität des Patienten sowie die
rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen haben. Eine Ausnahme besteht nur für Patienten bis
zum vollendeten 14. Lebensjahr, bei denen die Überprüfung der Identität nur im Zweifelsfall
vorzunehmen ist. Diese grundsatzgesetzlichen Vorgaben werden daher entsprechend ausgeführt.
Zu Z 21 (Überschrift zu Hauptstück D):
Da im Hauptstück D neben den privaten Krankenanstalten nunmehr auch die militärischen
Krankenanstalten geregelt werden (siehe dazu Ausführungen zu den Z 1, 5, 7 und 24), ist auch die
Überschrift entsprechend anzupassen.
Zu Z 23 (§ 61a):
Mit dieser Änderung erfolgt eine Anpassung der Ministeriumsbezeichnung
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2016.
an
das
Zu Artikel II:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
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Fassung vom 7. September 2016