Amtsblatt - Kreis Soest

Amtsblatt
für den Kreis Soest
7. Jahrgang
Soest, 09. September 2016
Nummer
08
Öffentliche Bekanntmachung
über die Offenlegung des fortgeführten Liegenschaftskatasters für das Gebiet des Kreises Soest aus Anlass der Übernahme von Flurbereinigungen in das Liegenschaftskataster.
Die Offenlegung bezieht sich auf die Flurbereinigungen:
1. Flurbereinigung Lippeaue I
Gemeinde Lippetal
Gemarkung
Brockhausen
Heintrop
Herzfeld
Hultrop
Lippborg
Niederbauer
Oestinghausen
Schoneberg
Gemeinde Bad Sassendorf
Gemarkung
Bettinghasusen
Gemeinde Welver
Gemarkung
Scheidingen
Schwefe
Stadt Lippstadt
Gemarkung
Benninghausen
Lohe
Stadt Werl
Gemarkung
Werl
Westönnen
2. Flurbereinigung Möhneaue-Warstein
Gemeinde Möhnesee
Gemarkung
Völlinghausen
Stadt Rüthen
Gemarkung
Altenrüthen
Kallenhardt
Kneblinghausen
Meiste
Rüthen
Herausgeberin:
Die Landrätin des Kreises Soest
Hoher Weg 1-3, 59494 Soest
Telefon: 02921 30-2249
E-Mail: [email protected]
Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus
im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei
den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis
Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich.
Verantwortlich für den Inhalt:
Landrätin Eva Irrgang
Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de
(klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung
> Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt)
Erscheinungsweise:
monatlich oder nach Bedarf
Druck:
Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest
Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt
und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung
Seite 2 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 08/2016 – 09.09.2016
Stadt Warstein
Gemarkung
Allagen
Belecke
Sichtigvor
3. Flurbereinigung Werl-Mawicke
Stadt Soest
Gemarkung
Ostönnen
Soest
Stadt Werl
Gemarkung
Mawicke
Westönnen
Gemäß § 13 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 1.
März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) in Verbindung mit Nr. 10.2 Abs. 4 Liegenschaftskatastererlass (LiegKatErl. RdErl. d. Innenministeriums) vom 13.01.2009 und § 22 der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - DVOzVermKatG
NRW vom 25. Oktober 2006 (alle Gesetze und Erlasse in der zurzeit gültigen Fassung) erfolgt die Bekanntgabe
der Übernahme der Flurbereinigungen durch Offenlegung.
Die Änderungen und Berichtigungen des Liegenschaftskatasters werden in der Zeit
vom 21.09.2016 bis einschließlich 20.10.2016
in der Abt. Liegenschaftskataster und Vermessung des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest,
Raum 1136 während der Dienststunden, Montag und Dienstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 8.00
Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Innerhalb dieser Zeiten können sich betroffene Eigentümer, Eigentümerinnen, Erbbauberechtigte von Grundstücken oder Inhaber und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte über die Fortführung des Katasternachweises ihrer Grundstücke - in Bezug auf die Übernahme oben aufgeführter Flurbereinigungen in das Liegenschaftskataster - unterrichten lassen. Aus organisatorischen Gründen ist eine Terminabsprache erforderlich.
Diese kann telefonisch unter 02921 / 302336 erfolgen.
Ihre Rechte
Sie können gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters Klage erheben. Dabei müssen Sie Folgendes
beachten: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nachdem die Offenlegungsfrist abgelaufen ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstrasse 1, 59821 Arnsberg erheben. Dies ist auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im
Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 möglich.
Hinweis: Der Gesetzgeber hat das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft. Zur
Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten im Vorfeld einer Klage behoben werden.
Soest, 22. August 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung
I.A., gez. W. Schäfers