Aktuelle Vorträge

Aktuelles aus Wirtschaft, Steuern, Recht und IT
Bremen, 05. September 2016
Themen und Referenten
1
Das Abschlussprüfungsreformgesetz –
Wesentliche Neuerungen für die Praxis
Andreas Noodt, WP StB
2
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung
Dr. Ralf Kollmann
3
Aktuelle steuerliche Entwicklungen
Prof. Dr. Christoph Löffler, LL.M., StB
4
Markenschutz für Unternehmen – Änderungen
durch die neue EU-Markenrichtlinie und
Unionsmarkenverordnung
Dr. Stefanie Kleinmanns, RA
FIDES aktuell
Das Abschlussprüfungsreformgesetz –
Wesentliche Neuerungen für die Praxis
Bremen, 05. September 2016
WP StB Andreas Noodt
Hintergrund und zeitliche Entwicklung
EU-Kommissar Barnier
Finanzkrise
2008/2009
ab 2009
Verschärfung
der BankenRegulierung
Banken
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Verschärfung der
Regulierung von
Wirtschaftsprüfern
und Aufsichtsräten
2011
2014
Grünbuch
EU-RL
EU-VO
2016
AReG
Wirtschaftsprüfer
AR-Prüfungsausschüsse
Seite 2
EU-Reform im Jahr 2014 und Umsetzung in nationales Recht im Jahr 2016
EU-Reform der Abschlussprüfung
(beschlossen im Frühjahr 2014 und am 16.06.2014 in Kraft getreten)
Abschlussprüferrichtlinie
(EU-AP-RL)
Musste bis 17.06.2016 in nationales Recht umgesetzt
werden
Abschlussprüferverordnung
(EU-AP-VO)
•
Regelungen gelten unmittelbar
•
Betreffen ausschließlich
Unternehmen von öffentlichem
Interesse
17.05.2016: Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
05.04.2016: Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz
(APAReG)
Gültig i.d.R. für Abschlüsse 2017
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Seite 3
Wer sind die betroffenen Unternehmen?
Unternehmen
von öffentlichem
Interesse
PIE = Public
Interest Entities
Anzahl
•
Bisher: Kapitalmarktorientierte Unternehmen
777
•
Neu zusätzlich: Nicht-kapitalmarktorientierte Banken
und Versicherungen
815
1.592
Non-PIE
Anzahl
•
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Alle anderen Unternehmen, insbesondere Mittelstand
ca. 3.000.000
Seite 4
Überblick über wesentliche Änderungen
Unternehmen von öffentlichem
Interesse (PIE)
Übrige (Non-PIE)
Pflicht zum Prüferwechsel
Ja
Nein
Beschränkung von
Nichtprüfungsleistungen
Ja
Nein
Bestätigungsvermerk
Verschärfung
Begrenzte Änderungen
Prüfungsbericht
Verschärfung
Begrenzte Änderungen
Verbot von Big-Four-onlyKlauseln
Verschärfte Anforderungen
an AR-Prüfungsausschüsse
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Ja
Ja
Nein
Seite 5
Überblick über wesentliche Änderungen
Unternehmen von öffentlichem
Interesse (PIE)
Übrige (Non-PIE)
Pflicht zum Prüferwechsel
Ja
Nein
Beschränkung von
Nichtprüfungsleistungen
Ja
Nein
Bestätigungsvermerk
Verschärfung
Begrenzte Änderungen
Prüfungsbericht
Verschärfung
Begrenzte Änderungen
Verbot von Big-Four-onlyKlauseln
Verschärfte Anforderungen
an AR-Prüfungsausschüsse
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Ja
Ja
Nein
Seite 6
Änderungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE)
Pflicht zum
Prüferwechsel
(Externe
Rotation)
•
Höchstlaufzeit 10 Jahre
•
Verlängerung um 10 auf 20 Jahre bei öffentlicher Ausschreibung
(bzw. 24 Jahre bei Joint Audit)
•
Keine Verlängerungsoption für Kreditinstitute und
Versicherungsunternehmen (hier längstens 10 Jahre)
•
Differenzierte Übergangsfristen
•
Cooling-off-Periode 4 Jahre
Ergebnisse der empirischen Forschung lassen keine eindeutige
Präferenz für eine externe Pflichtrotation erkennen
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•
Unabhängigkeit
•
Prüfungsqualität in den ersten Jahren geringer
Seite 7
EU-Mitgliedschaftenwahlrechte führen zu einem Flickenteppich an Vorschriften
Quelle: FEE
Federation des
Experts
Comptables
Européennes
2016
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Seite 8
Überblick über wesentliche Änderungen
Unternehmen von öffentlichem
Interesse (PIE)
Übrige (Non-PIE)
Pflicht zum Prüferwechsel
Ja
Nein
Beschränkung von
Nichtprüfungsleistungen
Ja
Nein
Bestätigungsvermerk
Verschärfung
Begrenzte Änderungen
Prüfungsbericht
Verschärfung
Begrenzte Änderungen
Verbot von Big-Four-onlyKlauseln
Verschärfte Anforderungen
an AR-Prüfungsausschüsse
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Ja
Ja
Nein
Seite 9
Änderungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE)
Beschränkung
von
Nichtprüfungsleistungen
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•
Konkretisierung der verbotenen Nichtprüfungsleistungen („black list“), insb.
•
Steuerberatungsleistungen und Bewertungsleistungen begründen dann
einen Ausschlussgrund, wenn sie sich einzeln oder zusammen auf den
zu prüfenden Jahresabschluss unmittelbar und nicht nur unwesentlich
auswirken (insb. „aggressive Steuerplanung“)
•
Leistungen im Zusammenhang mit der internen Revision des geprüften
Unternehmens
•
Einschränkung I: Zustimmungsvorbehalt des Prüfungsausschusses
•
Einschränkung II: Beschränkung auf grds. 70% des durchschnittlichen
Prüfungshonorars der letzten drei Jahre („Cap“)
•
Gemäß wissenschaftlichen Untersuchungen keine negativen Effekte
von Beratungsverboten auf die tätsächliche Unabhängigkeit
•
Prüfung und Beratung aus einer Hand verringern Kosten und
erhöhen Qualität
Seite 10
Überblick über wesentliche Änderungen
Unternehmen von öffentlichem
Interesse (PIE)
Übrige (Non-PIE)
Pflicht zum Prüferwechsel
Ja
Nein
Beschränkung von
Nichtprüfungsleistungen
Ja
Nein
Bestätigungsvermerk
Verschärfung
Begrenzte Änderungen
Prüfungsbericht
Verschärfung
Begrenzte Änderungen
Verbot von Big-Four-onlyKlauseln
Verschärfte Anforderungen
an AR-Prüfungsausschüsse
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Ja
Ja
Nein
Seite 11
Änderungen beim Bestätigungsvermerk
Bestätigungsvermerk
•
Für Non-PIE: Änderungen lediglich in der Struktur des BestV
(Prüfungsurteil am Anfang)
•
Für PIE darüber hinaus verschiedene Mindestbestandteile, insbesondere:
 Angabe der gesamten ununterbrochenen Mandatsdauer
 unternehmensindividuelle Beschreibung besonders wichtiger
Prüfungssachverhalte („Key Audit Matters“)
 Erklärung, dass keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbracht
wurden und dass die Unabhängigkeit gewahrt wurde
•
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Bestätigungsvermerk bei PIE künftig mit mehreren Textseiten
Seite 12
Überblick über wesentliche Änderungen
Unternehmen von öffentlichem
Interesse (PIE)
Übrige (Non-PIE)
Pflicht zum Prüferwechsel
Ja
Nein
Beschränkung von
Nichtprüfungsleistungen
Ja
Nein
Bestätigungsvermerk
Verschärfung
Begrenzte Änderungen
Prüfungsbericht
Verschärfung
Begrenzte Änderungen
Verbot von Big-Four-onlyKlauseln
Verschärfte Anforderungen
an AR-Prüfungsausschüsse
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Ja
Ja
Nein
Seite 13
Änderungen beim Prüfungsbericht
Prüfungsbericht
•
Der in Deutschland etablierte Prüfungsbericht wird EU-weit eingeführt
•
Deutliche Ausweitung von Pflichtangaben nur für PIE, u.a.
 Darstellung der Prüfungsmethode pro Bilanzkategorie einschließlich
der Änderungen gegenüber dem Vorjahr
 Angabe von Wesentlichkeitsgrenzen
 Bei bedeutsamen Mängeln im Internen Kontrollsystem, ob die Mängel
abgestellt wurden oder nicht
 Darstellung der Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss des
Aufsichtsrats
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Seite 14
Überblick über wesentliche Änderungen
Unternehmen von öffentlichem
Interesse (PIE)
Übrige (Non-PIE)
Pflicht zum Prüferwechsel
Ja
Nein
Beschränkung von
Nichtprüfungsleistungen
Ja
Nein
Bestätigungsvermerk
Verschärfung
Begrenzte Änderungen
Prüfungsbericht
Verschärfung
Begrenzte Änderungen
Verbot von Big-Four-onlyKlauseln
Verschärfte Anforderungen
an AR-Prüfungsausschüsse
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Ja
Ja
Nein
Seite 15
Erstmalige Einführung eines Verbots
Verbot von
Big-Four-onlyKlauseln
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•
Vertragsklauseln, die die Wahlmöglichkeiten auf bestimmte Abschlussprüfer
einschränken, sind nichtig (z.B. in Kreditverträgen)
Seite 16
Überblick über wesentliche Änderungen
Unternehmen von öffentlichem
Interesse (PIE)
Übrige (Non-PIE)
Pflicht zum Prüferwechsel
Ja
Nein
Beschränkung von
Nichtprüfungsleistungen
Ja
Nein
Bestätigungsvermerk
Verschärfung
Begrenzte Änderungen
Prüfungsbericht
Verschärfung
Begrenzte Änderungen
Verbot von Big-Four-onlyKlauseln
Verschärfte Anforderungen
an AR-Prüfungsausschüsse
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Ja
Ja
Nein
Seite 17
Presse- und Literaturauszüge
Audit Reform: Hard labour for
audit committee chairs
Effectiveness of audit committees
challenged by audit reforms
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Seite 18
Änderungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE)
Stärkung der
Aufsichtsfunktion von
Prüfungsausschüsse /
Aufsichtsräten
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•
Bisher:
Besonderer Sachverstand auf dem Gebiet der
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Künftig auch:
Vertrautheit mit dem Sektor
•
PA ist zuständig für das Abschlussprüferauswahlverfahren und empfiehlt
dem AR mindestens 2 Abschlussprüfer und begründet seine Präferenz
•
Billigung der erlaubten Nichtprüfungsleistungen (z.B. mittels Leitlinien)
•
Überwachung der Tätigkeitsergebnisse des Prüfungsausschusses durch
die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und Veröffentlichung von
Bußgeldern und Strafurteilen im Internet
•
Sanktionierung mit Geldbußen bis zu 50.000 € oder Freiheitsstrafen bis zu
einem Jahr
•
Aktivere Rolle des Aufsichtsrats
•
Engere Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer, um den
Aufsichtsrat bei seiner Überwachungsaufgabe zu unterstützen
Seite 19
Auf den
Punkt
FIDES Treuhand GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Andreas Noodt WP StB
[email protected]
Birkenstraße 37
28195 Bremen
Tel. +49 (421) 3013-0
Fax +49 (421) 3013-100
www.fides-treuhand.de
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung
Bremen, 05. September 2016
Dr. Ralf Kollmann
© FIDES IT Consultants
Pressestimmen
Der künftige europäische Rechtsrahmen stellt eine
historische Chance für die Stärkung des Datenschutzes
innerhalb der EU dar.
Andrea Voßhoff – Bundesbeauftragte für den Datenschutz
Google, Facebook & Co.
EU nimmt es mit den
Datenkraken auf
Handelsblatt
Neue EU-Datenschutz-Grundverordnung
erzwingt Investitionen in IT-Sicherheit
www.datensicherheit.de
EU-Datenschutz könnte «bürokratisches
Monster» schaffen
Bitkom
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Ein Grundgesetz für den
Datenschutz
Handelsblatt
Drei Dinge, die Sie mitnehmen sollten:
1. Datenschutz wird schärfer
•
Bußgelder werden erhöht, Regelungen vereinheitlicht
•
Einheitliche Vorgaben durch EU-Datenschutzausschuss
2. Datenschutz wird aufwändiger und leichter kontrollierbar
•
Nachweisbarkeit und Dokumentation werden wichtiger
3. Datenschutz wird anders
•
Jedes Unternehmen wird das Datenschutzmanagement anpassen müssen
© FIDES IT Consultants
3
…und wenn Sie sich nur eine Sache merken wollen
…und fangen Sie rechtzeitig mit der Vorbereitung an!
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4
Agenda
1. Wie ist die Entwicklung der EUDatenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) verlaufen?
2. Welche Änderungen ergeben sich im
Vergleich zum BDSG?
3. Welche Maßnahmen müssen durch
Unternehmen ergriffen werden?
© FIDES IT Consultants
5
Agenda
1. Wie ist die Entwicklung der EUDatenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) verlaufen?
2. Welche Änderungen ergeben sich im
Vergleich zum BDSG?
3. Welche Maßnahmen müssen durch
Unternehmen ergriffen werden?
© FIDES IT Consultants
6
Ausgangslage
• Europaweite Umsetzung der 1995 erlassenen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG
in landesspezifische Datenschutzgesetze
• Deutschland: "Bundesdatenschutzgesetz" (BDSG)
• Österreich: "Datenschutzgesetz 2000"
• Frankreich: "Loi Informatique et Libertés"
• …
• Anderer technischer Stand 1995:
• Es gab noch keine Smartphones, Tablets, kein Big Data und kein Google.
• Nationale Sonderregelungen, wie bspw. zur Werbung oder zum Adresshandel
im Bundesdatenschutzgesetz
• Eigenständige und unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörden je Land
• Wandel zur digitalen Gesellschaft mit stetig steigenden Anforderungen an den
Datenschutz
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7
Zeitplan bis zum Inkrafttreten der EU-DSGVO
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
Erster Entwurf und
Stellungnahmen
Ablehnung erster Entwurf und
Überarbeitungen
Veröffentlichung zweiter und
dritter Entwurf
Abstimmung und
finale Einigung im Trilog
Verabschiedung /
Veröffentlichung / Inkrafttreten
Umsetzungsfrist für
Unternehmen / Gesetzgeber
x 25.2018Mai
Ablösung BDSG durch
EU-DSGVO
Vorbereitung / Umsetzung
im Unternehmen
BDSG
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EU-DSGVO
8
Agenda
1. Wie ist die Entwicklung der EUDatenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) verlaufen?
2. Welche Änderungen ergeben sich im
Vergleich zum BDSG?
3. Welche Maßnahmen müssen durch
Unternehmen ergriffen werden?
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Rechtsgrundsätze der EU-DSGVO
• Regelung mit "Durchgriffswirkung". Die EU-DSGVO gilt unmittelbar und
vorrangig* in jedem Mitgliedsstaat von Europa, ohne dass sie in nationales
Recht umgewandelt werden muss.
• Eine Vielzahl von Öffnungsklauseln bieten nationalen Gesetzgebern die
Möglichkeit, eigene nationale Regelungen in Form von sog. Anpassungsgesetzen zu erlassen.
 Das Ziel der Harmonisierung wird nur eingeschränkt erreicht
 Nationale Nachfolgegesetze (bspw. zum BDSG) für 2017 erwartet
• Die Interpretation und Überwachung der EU-DSGVO wird koordiniert durch den
Europäischen Gerichtshof (EuGH)
• Die Artikel 29 Gruppe wird formalisiert im Europäischen Datenschutzausschuss
• Anwendung der EU-DSGVO: Überwachung und Sicherstellung
• Zentralisierte Festlegung von Bußgeldern
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10
Rechtsgrundsätze der EU-DSGVO
Grundlegende Paradigmen des BDSG gelten zukünftig auch auf Grundlage
der EU-DSGVO, bspw:
• Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 6)
• Transparenz (Art. 5 Abs. 1 a), EG 39)
• Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 b), EG 39)
• Datensparsamkeit (Art. 5 Abs. 1 c), Art. 25 Abs. 2, EG 39, EG 78)
• Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (Art. 25, Art. 32)
Darüber hinaus sind neue Paradigmen festgelegt, bspw.:
• "Treu und Glauben" (Art. 5 Abs. 1, EG 39, 45)
• Nachweisbarkeit (diverse, u.a. Art. 5 Abs. 2, Art. 24, EG 39, EG 78)
• Risikobewertungen nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe
(u.a. Art. 24, 25, 32, EG 76-78)
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11
Sachlicher Geltungsbereich (Art. 2, EG 14-21)
• Verarbeitung von Daten, die
• vollständig oder teilweise automatisiert erfolgt
• nichtautomatisiert erfolgt, soweit die Daten in einem Dateisystem
gespeichert werden oder dies geplant ist
• Begriffsbestimmung zur "Verarbeitung" (Art. 4 Nr. 2):
• "mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang"
• im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
• Erheben, Erfassen, Organisation, Ordnen, Speicherung, Anpassung,
Veränderung, Auslesen, Abfragen, Verwendung, Offenlegung durch
Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung,
Abgleich, Verknüpfung, Einschränkung, Löschen, Vernichtung
• Beispielhafte (nicht abschließende) Liste
•  Ausdrücklich weiter gefasst als im BDSG
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Räumlicher Geltungsbereich – Marktortprinzip (Art. 3, EG 22-25)
• Einschlägigkeit bei
• Tätigkeit des Verantwortlichen, einer Niederlassung oder eines
Datenverarbeiters in der EU, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in
der Union stattfindet.
• in der EU befindlichen, betroffenen Personen, durch einen nicht in der
EU niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn
• der Person in der EU Waren oder Dienstleistungen angeboten werden,
(Online-Shop in den USA, aber auch kostenlose Leistungen) oder
• das Verhalten der Person in der EU beobachtet wird (Webshops,
Google, Facebook, diverse Apps)
• Keine Gültigkeit u.a. für Organe, Ämter und Einrichtungen der EU, Polizei.
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13
Ausgewählte, wesentliche Änderungen im Überblick
1. Dokumentations- und Nachweispflichten
2. Auftragsdatenverarbeitung
1. Neue Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung im Konzern
("gemeinsame Verarbeitung", Art. 26; angepasste
Auftragsdatenverarbeitung)
2. Stark erweiterte Verantwortung und Haftung für IT-Dienstleister
3. Betroffenenrechte
4. IT-Sicherheitsmanagement
5. Bußgelder
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14
Dokumentations- und Nachweispflichten
BDSG
EU-DSGVO
•
Verfahrensverzeichnisse (§ 4e, 4g)
•
•
Vorabkontrollen (§ 4d Abs. 5)
•
•
Dokumentation von
Auftragsdatenverarbeitungen, insb.
TOMs beim Auftragnehmer (§ 11 Abs. 2
•
S. 4)
•
"Rechenschaftspflicht" – Nachweis der
Einhaltung einer rechtmäßigen
Datenverarbeitung (Art. 5 Abs. 2)
Nachweis erteilter Einwilligungen (Art. 7
Abs. 1)
Nachweis der Datenschutzorganisation,
insb. angemessener TOMs (Art. 24 Abs. 1)
Dokumentation von Weisungen (Art. 28
Abs. 3 a)
•
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter, Art. 30 Abs. 1)
•
Dokumentation von Sicherheitsvorfällen
(Art. 33 Abs. 5)
•
Datenschutzfolgeabschätzungen
(Art. 35)
Auswirkungen
• Mehr Transparenz, bspw. gegenüber Revision und Betroffenen
• Höherer bürokratischer Aufwand
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15
Auftragsdatenverarbeitung – 1. Auftraggeber
BDSG
EU-DSGVO
•
Wesentliche Pflichten des Auftraggebers
bleiben erhalten, bspw.
Verantwortlichkeit und Haftung für die
Auftragsdatenverarbeitung liegen beim
Auftraggeber (§ 11 Abs. 1)
•
Missachtung der Vorschriften
bußgeldbewährt nur gegenüber dem
Auftraggeber (§ 43 Abs. 1)
•
Pflichten:
• Vertragliche Regelung (§ 11 Abs. 2)
• Prüfung der TOMs (§ 11 Abs. 2 S. 4)
•
•
Sorgfältige Auswahl von
Auftragnehmern ("Garantien", Art. 28)
Verpflichtung zur vertraglichen
Regelung
Änderungen:
• Inhalte der vertraglichen Regelung,
bspw. "dokumentierte Weisungen"
 Bestehende Verträge sind zu prüfen
und ggf. anzupassen
• Kontrollpflicht nicht ausdrücklich, aber
mittelbar (Art. 5 Abs. 2, Art. 32)
Auswirkungen
• Prüfung bestehender Verträge
• Prüfung Anforderungen an den Auftragnehmer und etwaiger Dokumentationspflichten
• Ggf. Einführung neuer Verfahren, bspw. zur Weisung
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16
Auftragsdatenverarbeitung – 2. Auftragnehmer / Subunternehmer
BDSG
EU-DSGVO
•
Neue Pflichten für Auftragnehmer
•
Keine unmittelbare Haftung des
Auftragnehmers
Bußgelder gegen Auftragnehmer
wurden nur in seltenen Ausnahmen
verhängt
• Erweiterung der datenschutzrechtlichen
Verantwortung auf den Auftragnehmer
• Haftungsrisiko für Auftragnehmer erheblich
erweitert – gesamtschuldnerische
Haftung (Art. 79)
Einsatz von Subunternehmern
• Zustimmungserfordernis für Einsatz von
Subunternehmen und
• Informationspflicht bei Änderungen
• Auftragnehmer übernimmt die Pflichten
des Auftraggebers gegenüber seinen
Subunternehmen
Auswirkungen
• Deutlich erweitertes Haftungsrisiko durch gesamtschuldnerische Haftung
• Mehraufwand zur Einhaltung von Vorschriften und Sicherstellung der Nachweisbarkeit
• Mehraufwand und erweiterte Pflichten bei Einbeziehung von Subunternehmern
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Auftragsdatenverarbeitung – 3. Funktionsübertragung
BDSG
EU-DSGVO
•
Abgrenzung von
Auftragsdatenverarbeitung und
Funktionsübertragung
Alte und neue Regelungsoptionen:
•
Auftragsdatenverarbeitung (Art. 28)
Bestehen einer Rechtsgrundlage bei
Funktionsübertragung zu gewährleisten
 Keine Privilegierung der
Funktionsübertragung
 Gleichzusetzen mit Übermittlung
•
"Gemeinsame Verarbeitung" (Art. 26)
• Gemeinsame Festlegung der Zwecke
durch AG und AN
• Regelungspflicht
• Transparenzpflicht ggü. Betroffenen
•
Übermittlung (Art. 4 Abs. 2)
• Adressat ist ein Dritter, der eigene
Zwecke verfolgt
• Rechtsgrundlage sicherzustellen
• Allgemeine Nachweispflichten
•
Auswirkungen
• Bestehende Funktionsübertragungen müssen ggf. umgestaltet werden
• Pflichten sind zu identifizieren: Rechtsgrundlagen, Verträge, Prüfungen, Nachweise
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18
Betroffenenrechte
BDSG
EU-DSGVO
•
Rechte des Betroffenen (§ 6)
Art. 12 – 22
•
Auskunft (§ 19, § 34)
•
Berichtigung, Löschung oder
Sperrung (§§ 20, 35)
Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation
und Modalitäten
Artikel 13 Informationspflicht bei Direkterhebung
Artikel 14 Informationspflicht bei indirekter Erhebung
Artikel 15 Auskunftsrecht
Artikel 16 Recht auf Berichtigung
Artikel 17 Recht auf Löschung ("Vergessenwerden")
Artikel 18 Recht auf Einschränkung der
Verarbeitung
Artikel 19 Mitteilungspflicht
Artikel 20 Recht auf Datenübertragbarkeit
Artikel 21 Widerspruchsrecht
Artikel 22 Automatisierte Entscheidungen / Profiling
Artikel 33+34 Datenpannen
Auswirkungen
• Die Ausgestaltung entspricht in vielen Punkten dem deutschen Recht
• Die Regelungen gehen jedoch weiter (bspw. Datenübertragbarkeit)
• Bußgeldkatalog 2 signalisiert eine zukünftig stärkere Bedeutung
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19
IT-Sicherheitsmanagement – Gesetzliche Anforderungen
BDSG
EU-DSGVO
Technische und organisatorische
Maßnahmen (§ 9)
Sicherheit der Verarbeitung
(Art. 32, EG 74-78, 83)
Umsetzung von Maßnahmen, die in einem
angemessenen Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck stehen.
Privacy by design
(Art 25 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, EG 74-78)
•
Höhere Anforderungen an die Konzeption
der Maßnahmen (ggü. BDSG).
•
Umfassende Anforderungen an die
Maßnahmen selbst
•
Explizite Anforderungen an die Kontrolle
der Maßnahmen
Auswirkungen
• Mehraufwand zur Beurteilung der Angemessenheit von Maßnahmen
• Nachweispflicht erhöht Aufwand und erleichtert die Überwachung / Kontrolle
• Berücksichtigung bei der Umsetzung und bereits bei der Konzeption der Verfahren
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20
IT-Sicherheitsmanagement – Konzeptionelle Anforderungen
•
Anforderungen an die Konzeption zu treffender Maßnahmen
Berücksichtigung von:
• Stand der Technik ( ggf. Anpassung erforderlich, auch wenn die Verfahren
unverändert bleiben)
• Implementierungskosten
• Art und Umfang der Datenverarbeitung
• Verarbeitungszwecken
• Risikobeurteilung nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe
• Nachweisbarkeit
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21
IT-Sicherheitsmanagement – Anforderungen an die Maßnahmen
•
Anforderungen an die Maßnahmen selbst
Sicherstellung von:
•
•
Vertraulichkeit
•
Integrität
•
Verfügbarkeit
•
Belastbarkeit
•
Zugang zu den Daten (bzw. Wiederherstellung)
Anforderungen an die Überwachung der Maßnahmen
Einrichtung eines Kontrollverfahrens:
•
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der
Wirksamkeit
•
Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung
•
Starke Überschneidungen zu Hinweisen des BSI zum IT-Sicherheitsmanagement
•
Synergieeffekte realisierbar: Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
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22
Bußgelder
BDSG
EU-DSGVO
Europaweit stark divergierende
Bußgeldobergrenzen
Drastische Erhöhung des Bußgeldrahmens
sowie europaweite Vereinheitlichung
In Deutschland sind Bußgelder in Höhe von
50.000 / 300.000 EUR je Einzelfall
vorgesehen (§ 43 Abs. 3)
Bußgeldrahmen von bis zu 10 / 20 Mio. EUR
oder 2 % / 4 % des weltweiten Umsatzes der
Unternehmensgruppe (je nachdem welcher
Betrag höher ist) (Art. 83 Abs. 4-6)
Bußgelder in Millionenhöhe sind bisher
absolute Ausnahmen (Lidl; Debeka;
Deutsche Bahn)
Die Bußgeldhöhe hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab (Art. 83 Abs. 2)
Materielle und immaterielle Schäden
können für Ansprüche auf Schadenersatz
geltend gemacht werden (Art. 82 Abs. 1)
Auswirkungen
• Die Wirtschaftskraft des Unternehmens wird nicht berücksichtigt
• Bußgelder müssen "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein
• Zukünftig auch Schadensersatz für immaterielle Schäden
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23
Agenda
1. Wie ist die Entwicklung der EUDatenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) verlaufen?
2. Welche Änderungen ergeben sich im
Vergleich zum BDSG?
3. Welche Maßnahmen müssen durch
Unternehmen ergriffen werden?
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24
Vorgehen zur Umstellung auf die EU-DSVO
Ermittlung des Handlungsbedarfs
•
Welche Maßnahmen wurden bereits getroffen? Ist ein Update erforderlich?
•
Prozesse
•
IT-Systeme
•
Rechtsgrundlagen
•
Datenschutzorganisation
•
Umsetzung nach altem oder neuem Recht?
•
Beispiele für zentrale Aufgaben
•
Identifikation von Dokumentationslücken und Anforderungen aufgrund neuer
Nachweispflichten
•
Prüfung von Rechtsgrundlagen, insbesondere bei "innovativen" Prozessen
•
Prüfung von ADV-Verträgen und Funktionsübertragungen
•
Bei Dienstleistern: Identifikation und Adressierung entstehender Haftungsrisiken
•
Aufbau des IT-Sicherheitsmanagements
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25
Essenz
Drei Dinge, die Sie mitnehmen sollten:
1. Datenschutz wird schärfer
•
Bußgelder werden erhöht, Regelungen
vereinheitlicht
•
Einheitliche Vorgaben durch EUDatenschutzausschuss
2. Datenschutz wird aufwändiger und leichter
kontrollierbar
•
Nachweisbarkeit und Dokumentation werden
wichtiger
3. Datenschutz wird anders
•
© FIDES IT Consultants
Jedes Unternehmen wird das
Datenschutzmanagement individuell anpassen
müssen
26
Seminarankündigung
"Aufbau eines Datenschutzmanagements nach
BDSG und EU-Datenschutz-Grundverordnung"
Themen
• Pflichten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
•
Dokumentations- und Nachweispflichten
•
Auftragsdatenverarbeitung
•
Werbung
•
Arbeitnehmerdatenschutz
•
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
zum Datenschutz
•
Anforderungen an ein IT-Sicherheitsmanagement
Datum:
18. Oktober 2016
Ort:
Seminarräume der FIDES in der
Niederlassung Bremen, Birkenstraße 37
© FIDES IT Consultants
27
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Dr. Ralf Kollmann
[email protected]
T
+49 421 3013 408
M
+49 174 9280 408
F
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FIDES aktuell
Aktuelle steuerliche Entwicklungen
Bremen, 05. September 2016
Prof. Dr. Christoph Löffler, LL.M.
Inhalt
A. Rechtsprechung
B. Finanzverwaltung
C. Gesetzgebung
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Inhalt
A. Rechtsprechung
B. Finanzverwaltung
C. Gesetzgebung
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A. Rechtsprechung (1)
Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils (BFH, Urt. v. 12.05.2016)
2008
S

2008: Teilweise Übertragung des KG1-Anteils (und
Kpl.-Anteils) von Vater (V) auf Sohn (S)

Zurückbehaltung Betriebsgrundstück
(Sonderbetriebsvermögen)
V
2011
 ertragsteuerneutral (§ 6 Abs. 3 EStG)
Vermietung
KG1
KG2

2011: Übertragung Betriebsgrundstück auf KG2

FA: Rückwirkende Besteuerung der stillen
Reserven in KG1-Anteil (infolge Grundstücksübertragung)

BFH: Keine Haltefrist für Grundstück bei V
 Steuerneutralität bleibt erhalten
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A. Rechtsprechung (2)
Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks (BFH, Urt. v. 09.03.2016)
V
- EU -
Bebauung
Schenkung
 Errichtung Betriebsgebäude durch V als Einzelunternehmer
(EU) auf Grundstück von V (1/2) und M (1/2)
 Volle AfA auf Gebäude für V
S
 Schenkung EU und Grundstück auf Sohn (S)
 Schenkung V an S:
V/M
Schenkung
 Buchwertfortführung (§ 6 Abs. 3 EStG)
 Schenkung M an S:
 Einlage in Betrieb zum Teilwert
 Erneute AfA auf ½ Gebäude
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A. Rechtsprechung (3)
Unentgeltliche Namensnutzung im Konzern (BFH, Urt. v. 21.01.2016)
X
Geschützte
Marke
 Nutzung geschützter Marke/Firmenlogo durch BT
Sp.z.o.o. als Namensbestandteil (Internetauftritt,
Geschäftspapiere, Fahrzeuge)

Überlassung
Deutschland
Polen
BT Sp.zo.o.
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BFH:

Bloße Verwendung im Firmennamen nicht
entgeltpflichtig

Aber: Verwendung Marke/Firmenlogo für
Verkauf von Produkten  Verrechnungspflicht
 Verrechnungspflicht im Einzelfall prüfen
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Inhalt
A. Rechtsprechung
B. Finanzverwaltung
C. Gesetzgebung
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B. Finanzverwaltung (1)
Einbringung in Personengesellschaft
 Gewährung von Gesellschaftsrechten vielfach
Voraussetzung für Ertragsteuerneutralität
A
 BMF (2011): Gutschrift auf Kapitalkonto II (Buchung auch von
Verlusten)  Gesellschaftsrechte
 BFH, Urt. v. 29.07.15 u. 04.02.16: Ausschließliche Buchung
auf Kapitalkonto II  keine Gesellschaftsrechte
KG
 BMF, Schreiben v. 26.07.2016:
 Anwendung BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen
Grundvermögen
Kapitalkonto I
Kapitalkonto II
 Aber: Übergangsregelung bis 31.12.2016
 Vorsicht bei Einbringungsverträgen!
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B. Finanzverwaltung (2)
Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen
 BFH, Urt. v. 14.05.2014:
Baubeginn
Abnahme
Planungsleistungen eines Ingenieurs: Gewinnrealisierung
vor Abnahme, wenn Anspruch auf Abschlagszahlung nach
§ 8 Abs. 2 HOAI 1995 entstanden
 BMF, Schreiben v. 29.06.2015
t
Abschlagszahlungen

Anwendung BFH-Rechtsprechung

Ausdehnung insbesondere auf Abschlagszahlungen für
Werkverträge nach § 632a BGB
 BMF, Schreiben v. 15.03.2016

BMF-Schreiben v. 29.06.2015 aufgehoben

Begrenzung auf § 8 Abs. 2 HOAI 1995
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Inhalt
A. Rechtsprechung
B. Finanzverwaltung
C. Gesetzgebung
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C. Gesetzgebung (1)
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FK AustG v. 21.12.2015
Finanzbehörde
Ausland
Meldung
BZSt
Meldung
Finanzinstitut
Abfrage
Daten
Kontoinhaber
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 Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
 Meldepflicht des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) für
bestimmte kontenbezogene Daten an ausländische
Finanzbehörden (Deutschland und 60 weitere Staaten)
 Meldepflicht von Finanzinstituten (insb. Banken) an BZSt
 Statusfeststellung im Rahmen einer Selbstauskunft

Kontoinhaber im Ausland ansässig?

Kein Finanzinstitut („Non Financial Entity - NFE“)?

Aktives oder Passives NFE? ≙ operativ

Passives NFE: Offenlegung der wirtschaftlich berechtigten
Personen
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C. Gesetzgebung (2)
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016
 Weitere Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens
 Ausbau der vollautomatisierten Bearbeitung von Steuererklärungen mittels
Risikomanagementsystemen, etc.
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung v. 19.07.2016
M-GmbH
< 10 %
Verkauf

Bisher: Veräußerungsgewinne zu 95 % von der KSt befreit

Zwischenzeitlich geplant: KSt, wenn Beteiligung < 10 %

Gesetz: Es bleibt bei Steuerfreiheit von 95 %
T-GmbH
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C. Gesetzgebung (3)
 Update Erbschaftsteuer
27.09.2012:
BFH-Vorlage an BVerfG
17.12.2014:
BVerfG erklärt Erbschaftsteuer für verfassungswidrig (Neuregelung bis 30.06.16)
07.09.2015:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
25.09.2015:
Stellungnahme Bundesrat: Wesentliche Modifikationen erforderlich
30.06.2016:
Finanzminister der Länder: Verständigung auf Anrufung Vermittlungsausschuss
08.07.2016:
Anrufung Vermittlungsausschuss
21.06.2016:
Vfg. der Obersten Finanzbehörden der Länder: Bisheriges Recht bis zu einer
Neuregelung in vollem Umfang weiter anwendbar (auch für Erwerbe, für die
Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht)
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C. Gesetzgebung (4)
 Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnneubaus v. 03.02.2016
 Ziel: Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung
 Beschlussfassung ausgesetzt
 Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
v. 20.06.2016
 Ziel: Erhöhung der Anzahl von Elektrofahrzeugen
 Anknüpfungspunkte: Kraftfahrzeugsteuer/Einkommensteuer
 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von
weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 13.07.2016
 Ziel: Vermeidung von Gewinnkürzungen und -verlagerungen in grenzüberschreitenden
Geschäftsvorfällen
 Anknüpfungspunkte: Grenzüberschreitender Informationsaustausch,
Verrechnungspreisdokumentation
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Der Inhalt dieser Unterlagen wurde sorgfältig erarbeitet. Für den Inhalt der
Präsentation wird jedoch keine Gewähr übernommen. Die Unterlagen sind
insbesondere nicht geeignet, eine einzelfallbezogene umfassende Beratung
zu ersetzen. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Jede Form der Verwertung
bedarf der Genehmigung durch die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG.
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Auf den
Punkt
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FIDES aktuell
Markenschutz für Unternehmen
Änderungen durch die neue EU-Markenrichtlinie
und Unionsmarkenverordnung
Bremen, 05. September 2016
Dr. Stefanie Kleinmanns
Inhalt
A. Einführung
1. Markenschutz für Unternehmen
2. Nationale Marken vs. Unionsmarken
3. Europäische Markenrechtsreform
B. Neuregelungen zum Schutzumfang
1. Grafische Darstellbarkeit nicht mehr erforderlich
2. Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Bezeichnungen
von Weinen
3. Die neue Unionsgewährleistungsmarke
4. Schutz gegen Transit markenverletzender Waren
C. Neuregelungen im Anmeldeverfahren
1. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
2. Neue Gebührenstruktur
D. Fazit
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A. Einführung (1)
1. Markenschutz für Unternehmen
• Eine eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, dieses Kennzeichen im
geschäftlichen Verkehr zu nutzen.
• u.a. Schutz von:
– Wörtern (Wortmarke)
– Abbildungen (Wort-Bildmarke)
– dreidimensionalen Gestaltungen
– Hörzeichen
• Waren und Dienstleistungen werden von denen anderer Unternehmen durch Gebrauch der Marke
unterschieden.
• Marken werden für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen, die in Klassen aufgeteilt
sind. Beispiel:
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A. Einführung (2)
2. Nationale Marken vs. Unionsmarken
• Unterschiedlicher räumlicher Schutz der Marken:
– Nationale Marken
– Unionsmarke
– Internationale Marke
• Nationale Markeneintragungen gewähren Schutz im jeweiligen Land.
• Internationale Markeneintragungen gewähren Schutz in dem Land, für die sie eingetragen werden.
• Die Einführung der Gemeinschaftsmarke durch Verordnung (EG) Nr. 40/94 machte Anmeldung in
mehreren Mitgliedstaaten entbehrlich. Seitdem konnte durch Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke
Schutz in allen Mitgliedstaaten der EG (später: EU) erreicht werden.
• Anmeldegebühr für eine deutsche nationale Marke:
€ 290
• Anmeldegebühr (bisher) für eine Gemeinschaftsmarke:
€ 900
• Anmeldegebühr für eine internationale Marke:
hängt u.a. von der Anzahl der Länder ab
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A. Einführung (3)
3. Europäische Markenrechtsreform
• Schaffung von europäischen Markenrechtsakten (Gemeinschaftsmarkenverordnung)
• Daneben wird auch das nationale Recht Schritt für Schritt durch Richtlinien harmonisiert, die von
den nationalen Gesetzgebern umzusetzen sind.
• Aktuell: neu gefasste Markenrichtlinie (EU) 2015/2436 und geänderte Unionsmarkenverordnung
(EU) 2015/2424 vom 16.12.2015
Gemeinschaftsmarke
Unionsmarke
HABM
(Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt)
EUIPO
(Amt der Europäischen Union
für Geistiges Eigentum)
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B. Neuregelungen zum Schutzumfang (1)
1. Grafische Darstellbarkeit nicht mehr erforderlich
• Bisher waren nur Marken eintragungsfähig, die im Register grafisch darstellbar waren.
• Bsp. Hörzeichen: durch Notenschrift abbildbar  nach neuer Rechtslage (ab 1. Oktober 2017):
mp3-Dateien zulässig
Unionsmarkenverordnung
Artikel 4 Markenformen
Unionsmarken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche
Zeichen geeignet sind, a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden und b) in dem Register der Unionsmarken (im Folgenden ‚Register‘) in einer
Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem
Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
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B. Neuregelung zum Schutzumfang (2)
2. Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen
Bezeichnungen von Weinen
• Für bestimmte Begriffe soll ein Markenschutz ausgeschlossen sein, weil diese nicht einzelnen
Personen exklusiv vorbehalten sein sollen.
• Grundsatz: rein beschreibende Angaben, im Sprachgebrauch übliche Bezeichnungen
• Nach der neuen Unionsmarkenverordnung werden in diesem Sinne auch
– Ursprungsbezeichnungen,
– geografische Angaben sowie
– traditionelle Bezeichnungen von Weinen, die nach einzelnen nationalen Vorschriften,
Unionsvorschriften oder internationalen Übereinkünften von der Eintragung ausgeschlossen sind,
ausgeschlossen. Diese Bezeichnungen sollen von allen Anbietern von Waren mit diesem Ursprung
genutzt werden können.
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B. Neuregelungen zum Schutzumfang (3)
3. Die neue Unionsgewährleistungsmarke (1)
• neue Markenform der Unionsgewährleistungsmarke durch Reform eingeführt
• Charakter eines Prüfzeichens bzw. Gütesiegels
Unionsmarkenverordnung
Artikel 74a Unionsgewährleistungsmarken
(1) Eine Unionsgewährleistungsmarke ist eine Unionsmarke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und
geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise
der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder
andere Eigenschaften — mit Ausnahme der geografischen Herkunft — gewährleistet, von solchen zu
unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
• Anmelder der Unionsgewährleistungsmarke darf keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die die
Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst
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B. Neuregelungen zum Schutzumfang (4)
3. Die neue Unionsgewährleistungsmarke (2)
• innerhalb von zwei Monaten ist eine Satzung einzureichen
• Inhalt der Satzung:
– die zur Benutzung der Marke befugten Personen
– die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften
– Prüfverfahren und Überwachungsmodalitäten
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B. Neuregelungen zum Schutzumfang (5)
4. Schutz gegen Transit markenverletzender Waren
• die Reform bringt Verbesserungen im Kampf gegen Produktpiraterie
• Verbot des Transits markenverletzender Waren von einem Nicht-Mitgliedstaat in einen anderen über
einen EU-Mitgliedstaat
Unionsmarkenverordnung
Artikel 9 Rechte aus der Unionsmarke
Unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke
erworbenen Rechte ist der Inhaber dieser Unionsmarke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im
geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu
überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne
Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch
ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. Die Berechtigung des
Inhabers einer Unionsmarke gemäß Unterabsatz 1 erlischt, wenn […] der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer
der Waren nachweist, dass der Inhaber der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im
endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.
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C. Neuregelungen im Anmeldeverfahren (1)
1. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
• Anmeldungen von Unionsmarken künftig ausschließlich beim EUIPO, nicht mehr bei den nationalen
Markenämtern
• explizite Benennung der zu schützenden Waren und Dienstleistungen, anders als bisher genügen
die Oberbegriffe der Klassen nicht mehr, wenn die zu schützenden Waren und Dienstleistungen von
deren Wortsinn nicht umfasst sind
 Übergangsfrist bis zum 24.09.2016
Beispiel:
Oberbegriff Klasse 38
Telekommunikation
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geschützt u.a.
Vermietung von Modems
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C. Neuregelungen im Anmeldeverfahren (2)
2. Neue Gebührenstruktur (1)
Anmeldung Unionsmarke
Bisher
€ 900
1-3 Klassen
Nach neuem Recht
€ 850
1 Klasse
€ 900
2 Klassen
€ 1050
3 Klassen
Jede weitere Klasse wie bisher € 150
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C. Neuregelungen im Anmeldeverfahren (3)
2. Neue Gebührenstruktur (2)
Nach neuem Recht
Verlängerung Unionsmarke
Bisher
€ 1.350
1-3 Klassen
€ 850
1 Klasse
€ 900
2 Klassen
€ 1050
3 Klassen
€ 400
jede weitere
Klasse
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€ 150
jede weitere
Klasse
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D. Fazit
• Reform beginnt auf EU-Ebene
• vorerst treten die Änderungen der Unionsmarke in Kraft, zum Teil bereits wirksam, zum Teil ab 2017
(z.B. die Unionsgewährleistungsmarke)
• über die neugefasste Richtlinie sind auch die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten aufgefordert, das
nationale Recht entsprechend anzupassen  Umsetzung bis 2019
• so lange gilt nationales Recht weiter, d.h. derzeit keine Änderungen hinsichtlich der deutschen
Marken beim DPMA
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Auf den
Punkt
FIDES Treuhand
GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Dr. Stefanie Kleinmanns
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