Aktuelles aus Wirtschaft, Steuern, Recht und IT Bremen, 05. September 2016 Themen und Referenten 1 Das Abschlussprüfungsreformgesetz – Wesentliche Neuerungen für die Praxis Andreas Noodt, WP StB 2 Die EU-Datenschutz-Grundverordnung Dr. Ralf Kollmann 3 Aktuelle steuerliche Entwicklungen Prof. Dr. Christoph Löffler, LL.M., StB 4 Markenschutz für Unternehmen – Änderungen durch die neue EU-Markenrichtlinie und Unionsmarkenverordnung Dr. Stefanie Kleinmanns, RA FIDES aktuell Das Abschlussprüfungsreformgesetz – Wesentliche Neuerungen für die Praxis Bremen, 05. September 2016 WP StB Andreas Noodt Hintergrund und zeitliche Entwicklung EU-Kommissar Barnier Finanzkrise 2008/2009 ab 2009 Verschärfung der BankenRegulierung Banken © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Verschärfung der Regulierung von Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsräten 2011 2014 Grünbuch EU-RL EU-VO 2016 AReG Wirtschaftsprüfer AR-Prüfungsausschüsse Seite 2 EU-Reform im Jahr 2014 und Umsetzung in nationales Recht im Jahr 2016 EU-Reform der Abschlussprüfung (beschlossen im Frühjahr 2014 und am 16.06.2014 in Kraft getreten) Abschlussprüferrichtlinie (EU-AP-RL) Musste bis 17.06.2016 in nationales Recht umgesetzt werden Abschlussprüferverordnung (EU-AP-VO) • Regelungen gelten unmittelbar • Betreffen ausschließlich Unternehmen von öffentlichem Interesse 17.05.2016: Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) 05.04.2016: Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) Gültig i.d.R. für Abschlüsse 2017 © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 3 Wer sind die betroffenen Unternehmen? Unternehmen von öffentlichem Interesse PIE = Public Interest Entities Anzahl • Bisher: Kapitalmarktorientierte Unternehmen 777 • Neu zusätzlich: Nicht-kapitalmarktorientierte Banken und Versicherungen 815 1.592 Non-PIE Anzahl • © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Alle anderen Unternehmen, insbesondere Mittelstand ca. 3.000.000 Seite 4 Überblick über wesentliche Änderungen Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) Übrige (Non-PIE) Pflicht zum Prüferwechsel Ja Nein Beschränkung von Nichtprüfungsleistungen Ja Nein Bestätigungsvermerk Verschärfung Begrenzte Änderungen Prüfungsbericht Verschärfung Begrenzte Änderungen Verbot von Big-Four-onlyKlauseln Verschärfte Anforderungen an AR-Prüfungsausschüsse © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Ja Ja Nein Seite 5 Überblick über wesentliche Änderungen Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) Übrige (Non-PIE) Pflicht zum Prüferwechsel Ja Nein Beschränkung von Nichtprüfungsleistungen Ja Nein Bestätigungsvermerk Verschärfung Begrenzte Änderungen Prüfungsbericht Verschärfung Begrenzte Änderungen Verbot von Big-Four-onlyKlauseln Verschärfte Anforderungen an AR-Prüfungsausschüsse © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Ja Ja Nein Seite 6 Änderungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) Pflicht zum Prüferwechsel (Externe Rotation) • Höchstlaufzeit 10 Jahre • Verlängerung um 10 auf 20 Jahre bei öffentlicher Ausschreibung (bzw. 24 Jahre bei Joint Audit) • Keine Verlängerungsoption für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen (hier längstens 10 Jahre) • Differenzierte Übergangsfristen • Cooling-off-Periode 4 Jahre Ergebnisse der empirischen Forschung lassen keine eindeutige Präferenz für eine externe Pflichtrotation erkennen © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich • Unabhängigkeit • Prüfungsqualität in den ersten Jahren geringer Seite 7 EU-Mitgliedschaftenwahlrechte führen zu einem Flickenteppich an Vorschriften Quelle: FEE Federation des Experts Comptables Européennes 2016 © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 8 Überblick über wesentliche Änderungen Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) Übrige (Non-PIE) Pflicht zum Prüferwechsel Ja Nein Beschränkung von Nichtprüfungsleistungen Ja Nein Bestätigungsvermerk Verschärfung Begrenzte Änderungen Prüfungsbericht Verschärfung Begrenzte Änderungen Verbot von Big-Four-onlyKlauseln Verschärfte Anforderungen an AR-Prüfungsausschüsse © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Ja Ja Nein Seite 9 Änderungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) Beschränkung von Nichtprüfungsleistungen © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich • Konkretisierung der verbotenen Nichtprüfungsleistungen („black list“), insb. • Steuerberatungsleistungen und Bewertungsleistungen begründen dann einen Ausschlussgrund, wenn sie sich einzeln oder zusammen auf den zu prüfenden Jahresabschluss unmittelbar und nicht nur unwesentlich auswirken (insb. „aggressive Steuerplanung“) • Leistungen im Zusammenhang mit der internen Revision des geprüften Unternehmens • Einschränkung I: Zustimmungsvorbehalt des Prüfungsausschusses • Einschränkung II: Beschränkung auf grds. 70% des durchschnittlichen Prüfungshonorars der letzten drei Jahre („Cap“) • Gemäß wissenschaftlichen Untersuchungen keine negativen Effekte von Beratungsverboten auf die tätsächliche Unabhängigkeit • Prüfung und Beratung aus einer Hand verringern Kosten und erhöhen Qualität Seite 10 Überblick über wesentliche Änderungen Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) Übrige (Non-PIE) Pflicht zum Prüferwechsel Ja Nein Beschränkung von Nichtprüfungsleistungen Ja Nein Bestätigungsvermerk Verschärfung Begrenzte Änderungen Prüfungsbericht Verschärfung Begrenzte Änderungen Verbot von Big-Four-onlyKlauseln Verschärfte Anforderungen an AR-Prüfungsausschüsse © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Ja Ja Nein Seite 11 Änderungen beim Bestätigungsvermerk Bestätigungsvermerk • Für Non-PIE: Änderungen lediglich in der Struktur des BestV (Prüfungsurteil am Anfang) • Für PIE darüber hinaus verschiedene Mindestbestandteile, insbesondere: Angabe der gesamten ununterbrochenen Mandatsdauer unternehmensindividuelle Beschreibung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte („Key Audit Matters“) Erklärung, dass keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbracht wurden und dass die Unabhängigkeit gewahrt wurde • © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Bestätigungsvermerk bei PIE künftig mit mehreren Textseiten Seite 12 Überblick über wesentliche Änderungen Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) Übrige (Non-PIE) Pflicht zum Prüferwechsel Ja Nein Beschränkung von Nichtprüfungsleistungen Ja Nein Bestätigungsvermerk Verschärfung Begrenzte Änderungen Prüfungsbericht Verschärfung Begrenzte Änderungen Verbot von Big-Four-onlyKlauseln Verschärfte Anforderungen an AR-Prüfungsausschüsse © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Ja Ja Nein Seite 13 Änderungen beim Prüfungsbericht Prüfungsbericht • Der in Deutschland etablierte Prüfungsbericht wird EU-weit eingeführt • Deutliche Ausweitung von Pflichtangaben nur für PIE, u.a. Darstellung der Prüfungsmethode pro Bilanzkategorie einschließlich der Änderungen gegenüber dem Vorjahr Angabe von Wesentlichkeitsgrenzen Bei bedeutsamen Mängeln im Internen Kontrollsystem, ob die Mängel abgestellt wurden oder nicht Darstellung der Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Seite 14 Überblick über wesentliche Änderungen Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) Übrige (Non-PIE) Pflicht zum Prüferwechsel Ja Nein Beschränkung von Nichtprüfungsleistungen Ja Nein Bestätigungsvermerk Verschärfung Begrenzte Änderungen Prüfungsbericht Verschärfung Begrenzte Änderungen Verbot von Big-Four-onlyKlauseln Verschärfte Anforderungen an AR-Prüfungsausschüsse © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Ja Ja Nein Seite 15 Erstmalige Einführung eines Verbots Verbot von Big-Four-onlyKlauseln © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich • Vertragsklauseln, die die Wahlmöglichkeiten auf bestimmte Abschlussprüfer einschränken, sind nichtig (z.B. in Kreditverträgen) Seite 16 Überblick über wesentliche Änderungen Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) Übrige (Non-PIE) Pflicht zum Prüferwechsel Ja Nein Beschränkung von Nichtprüfungsleistungen Ja Nein Bestätigungsvermerk Verschärfung Begrenzte Änderungen Prüfungsbericht Verschärfung Begrenzte Änderungen Verbot von Big-Four-onlyKlauseln Verschärfte Anforderungen an AR-Prüfungsausschüsse © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Ja Ja Nein Seite 17 Presse- und Literaturauszüge Audit Reform: Hard labour for audit committee chairs Effectiveness of audit committees challenged by audit reforms © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 18 Änderungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) Stärkung der Aufsichtsfunktion von Prüfungsausschüsse / Aufsichtsräten © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich • Bisher: Besonderer Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Abschlussprüfung Künftig auch: Vertrautheit mit dem Sektor • PA ist zuständig für das Abschlussprüferauswahlverfahren und empfiehlt dem AR mindestens 2 Abschlussprüfer und begründet seine Präferenz • Billigung der erlaubten Nichtprüfungsleistungen (z.B. mittels Leitlinien) • Überwachung der Tätigkeitsergebnisse des Prüfungsausschusses durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und Veröffentlichung von Bußgeldern und Strafurteilen im Internet • Sanktionierung mit Geldbußen bis zu 50.000 € oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr • Aktivere Rolle des Aufsichtsrats • Engere Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer, um den Aufsichtsrat bei seiner Überwachungsaufgabe zu unterstützen Seite 19 Auf den Punkt FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Andreas Noodt WP StB [email protected] Birkenstraße 37 28195 Bremen Tel. +49 (421) 3013-0 Fax +49 (421) 3013-100 www.fides-treuhand.de Die EU-Datenschutz-Grundverordnung Bremen, 05. September 2016 Dr. Ralf Kollmann © FIDES IT Consultants Pressestimmen Der künftige europäische Rechtsrahmen stellt eine historische Chance für die Stärkung des Datenschutzes innerhalb der EU dar. Andrea Voßhoff – Bundesbeauftragte für den Datenschutz Google, Facebook & Co. EU nimmt es mit den Datenkraken auf Handelsblatt Neue EU-Datenschutz-Grundverordnung erzwingt Investitionen in IT-Sicherheit www.datensicherheit.de EU-Datenschutz könnte «bürokratisches Monster» schaffen Bitkom © FIDES IT Consultants Ein Grundgesetz für den Datenschutz Handelsblatt Drei Dinge, die Sie mitnehmen sollten: 1. Datenschutz wird schärfer • Bußgelder werden erhöht, Regelungen vereinheitlicht • Einheitliche Vorgaben durch EU-Datenschutzausschuss 2. Datenschutz wird aufwändiger und leichter kontrollierbar • Nachweisbarkeit und Dokumentation werden wichtiger 3. Datenschutz wird anders • Jedes Unternehmen wird das Datenschutzmanagement anpassen müssen © FIDES IT Consultants 3 …und wenn Sie sich nur eine Sache merken wollen …und fangen Sie rechtzeitig mit der Vorbereitung an! © FIDES IT Consultants 4 Agenda 1. Wie ist die Entwicklung der EUDatenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) verlaufen? 2. Welche Änderungen ergeben sich im Vergleich zum BDSG? 3. Welche Maßnahmen müssen durch Unternehmen ergriffen werden? © FIDES IT Consultants 5 Agenda 1. Wie ist die Entwicklung der EUDatenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) verlaufen? 2. Welche Änderungen ergeben sich im Vergleich zum BDSG? 3. Welche Maßnahmen müssen durch Unternehmen ergriffen werden? © FIDES IT Consultants 6 Ausgangslage • Europaweite Umsetzung der 1995 erlassenen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in landesspezifische Datenschutzgesetze • Deutschland: "Bundesdatenschutzgesetz" (BDSG) • Österreich: "Datenschutzgesetz 2000" • Frankreich: "Loi Informatique et Libertés" • … • Anderer technischer Stand 1995: • Es gab noch keine Smartphones, Tablets, kein Big Data und kein Google. • Nationale Sonderregelungen, wie bspw. zur Werbung oder zum Adresshandel im Bundesdatenschutzgesetz • Eigenständige und unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörden je Land • Wandel zur digitalen Gesellschaft mit stetig steigenden Anforderungen an den Datenschutz © FIDES IT Consultants 7 Zeitplan bis zum Inkrafttreten der EU-DSGVO 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Erster Entwurf und Stellungnahmen Ablehnung erster Entwurf und Überarbeitungen Veröffentlichung zweiter und dritter Entwurf Abstimmung und finale Einigung im Trilog Verabschiedung / Veröffentlichung / Inkrafttreten Umsetzungsfrist für Unternehmen / Gesetzgeber x 25.2018Mai Ablösung BDSG durch EU-DSGVO Vorbereitung / Umsetzung im Unternehmen BDSG © FIDES IT Consultants EU-DSGVO 8 Agenda 1. Wie ist die Entwicklung der EUDatenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) verlaufen? 2. Welche Änderungen ergeben sich im Vergleich zum BDSG? 3. Welche Maßnahmen müssen durch Unternehmen ergriffen werden? © FIDES IT Consultants 9 Rechtsgrundsätze der EU-DSGVO • Regelung mit "Durchgriffswirkung". Die EU-DSGVO gilt unmittelbar und vorrangig* in jedem Mitgliedsstaat von Europa, ohne dass sie in nationales Recht umgewandelt werden muss. • Eine Vielzahl von Öffnungsklauseln bieten nationalen Gesetzgebern die Möglichkeit, eigene nationale Regelungen in Form von sog. Anpassungsgesetzen zu erlassen. Das Ziel der Harmonisierung wird nur eingeschränkt erreicht Nationale Nachfolgegesetze (bspw. zum BDSG) für 2017 erwartet • Die Interpretation und Überwachung der EU-DSGVO wird koordiniert durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) • Die Artikel 29 Gruppe wird formalisiert im Europäischen Datenschutzausschuss • Anwendung der EU-DSGVO: Überwachung und Sicherstellung • Zentralisierte Festlegung von Bußgeldern © FIDES IT Consultants 10 Rechtsgrundsätze der EU-DSGVO Grundlegende Paradigmen des BDSG gelten zukünftig auch auf Grundlage der EU-DSGVO, bspw: • Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 6) • Transparenz (Art. 5 Abs. 1 a), EG 39) • Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 b), EG 39) • Datensparsamkeit (Art. 5 Abs. 1 c), Art. 25 Abs. 2, EG 39, EG 78) • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (Art. 25, Art. 32) Darüber hinaus sind neue Paradigmen festgelegt, bspw.: • "Treu und Glauben" (Art. 5 Abs. 1, EG 39, 45) • Nachweisbarkeit (diverse, u.a. Art. 5 Abs. 2, Art. 24, EG 39, EG 78) • Risikobewertungen nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe (u.a. Art. 24, 25, 32, EG 76-78) © FIDES IT Consultants 11 Sachlicher Geltungsbereich (Art. 2, EG 14-21) • Verarbeitung von Daten, die • vollständig oder teilweise automatisiert erfolgt • nichtautomatisiert erfolgt, soweit die Daten in einem Dateisystem gespeichert werden oder dies geplant ist • Begriffsbestimmung zur "Verarbeitung" (Art. 4 Nr. 2): • "mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang" • im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten • Erheben, Erfassen, Organisation, Ordnen, Speicherung, Anpassung, Veränderung, Auslesen, Abfragen, Verwendung, Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, Abgleich, Verknüpfung, Einschränkung, Löschen, Vernichtung • Beispielhafte (nicht abschließende) Liste • Ausdrücklich weiter gefasst als im BDSG © FIDES IT Consultants 12 Räumlicher Geltungsbereich – Marktortprinzip (Art. 3, EG 22-25) • Einschlägigkeit bei • Tätigkeit des Verantwortlichen, einer Niederlassung oder eines Datenverarbeiters in der EU, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. • in der EU befindlichen, betroffenen Personen, durch einen nicht in der EU niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn • der Person in der EU Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, (Online-Shop in den USA, aber auch kostenlose Leistungen) oder • das Verhalten der Person in der EU beobachtet wird (Webshops, Google, Facebook, diverse Apps) • Keine Gültigkeit u.a. für Organe, Ämter und Einrichtungen der EU, Polizei. © FIDES IT Consultants 13 Ausgewählte, wesentliche Änderungen im Überblick 1. Dokumentations- und Nachweispflichten 2. Auftragsdatenverarbeitung 1. Neue Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung im Konzern ("gemeinsame Verarbeitung", Art. 26; angepasste Auftragsdatenverarbeitung) 2. Stark erweiterte Verantwortung und Haftung für IT-Dienstleister 3. Betroffenenrechte 4. IT-Sicherheitsmanagement 5. Bußgelder © FIDES IT Consultants 14 Dokumentations- und Nachweispflichten BDSG EU-DSGVO • Verfahrensverzeichnisse (§ 4e, 4g) • • Vorabkontrollen (§ 4d Abs. 5) • • Dokumentation von Auftragsdatenverarbeitungen, insb. TOMs beim Auftragnehmer (§ 11 Abs. 2 • S. 4) • "Rechenschaftspflicht" – Nachweis der Einhaltung einer rechtmäßigen Datenverarbeitung (Art. 5 Abs. 2) Nachweis erteilter Einwilligungen (Art. 7 Abs. 1) Nachweis der Datenschutzorganisation, insb. angemessener TOMs (Art. 24 Abs. 1) Dokumentation von Weisungen (Art. 28 Abs. 3 a) • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter, Art. 30 Abs. 1) • Dokumentation von Sicherheitsvorfällen (Art. 33 Abs. 5) • Datenschutzfolgeabschätzungen (Art. 35) Auswirkungen • Mehr Transparenz, bspw. gegenüber Revision und Betroffenen • Höherer bürokratischer Aufwand © FIDES IT Consultants 15 Auftragsdatenverarbeitung – 1. Auftraggeber BDSG EU-DSGVO • Wesentliche Pflichten des Auftraggebers bleiben erhalten, bspw. Verantwortlichkeit und Haftung für die Auftragsdatenverarbeitung liegen beim Auftraggeber (§ 11 Abs. 1) • Missachtung der Vorschriften bußgeldbewährt nur gegenüber dem Auftraggeber (§ 43 Abs. 1) • Pflichten: • Vertragliche Regelung (§ 11 Abs. 2) • Prüfung der TOMs (§ 11 Abs. 2 S. 4) • • Sorgfältige Auswahl von Auftragnehmern ("Garantien", Art. 28) Verpflichtung zur vertraglichen Regelung Änderungen: • Inhalte der vertraglichen Regelung, bspw. "dokumentierte Weisungen" Bestehende Verträge sind zu prüfen und ggf. anzupassen • Kontrollpflicht nicht ausdrücklich, aber mittelbar (Art. 5 Abs. 2, Art. 32) Auswirkungen • Prüfung bestehender Verträge • Prüfung Anforderungen an den Auftragnehmer und etwaiger Dokumentationspflichten • Ggf. Einführung neuer Verfahren, bspw. zur Weisung © FIDES IT Consultants 16 Auftragsdatenverarbeitung – 2. Auftragnehmer / Subunternehmer BDSG EU-DSGVO • Neue Pflichten für Auftragnehmer • Keine unmittelbare Haftung des Auftragnehmers Bußgelder gegen Auftragnehmer wurden nur in seltenen Ausnahmen verhängt • Erweiterung der datenschutzrechtlichen Verantwortung auf den Auftragnehmer • Haftungsrisiko für Auftragnehmer erheblich erweitert – gesamtschuldnerische Haftung (Art. 79) Einsatz von Subunternehmern • Zustimmungserfordernis für Einsatz von Subunternehmen und • Informationspflicht bei Änderungen • Auftragnehmer übernimmt die Pflichten des Auftraggebers gegenüber seinen Subunternehmen Auswirkungen • Deutlich erweitertes Haftungsrisiko durch gesamtschuldnerische Haftung • Mehraufwand zur Einhaltung von Vorschriften und Sicherstellung der Nachweisbarkeit • Mehraufwand und erweiterte Pflichten bei Einbeziehung von Subunternehmern © FIDES IT Consultants 17 Auftragsdatenverarbeitung – 3. Funktionsübertragung BDSG EU-DSGVO • Abgrenzung von Auftragsdatenverarbeitung und Funktionsübertragung Alte und neue Regelungsoptionen: • Auftragsdatenverarbeitung (Art. 28) Bestehen einer Rechtsgrundlage bei Funktionsübertragung zu gewährleisten Keine Privilegierung der Funktionsübertragung Gleichzusetzen mit Übermittlung • "Gemeinsame Verarbeitung" (Art. 26) • Gemeinsame Festlegung der Zwecke durch AG und AN • Regelungspflicht • Transparenzpflicht ggü. Betroffenen • Übermittlung (Art. 4 Abs. 2) • Adressat ist ein Dritter, der eigene Zwecke verfolgt • Rechtsgrundlage sicherzustellen • Allgemeine Nachweispflichten • Auswirkungen • Bestehende Funktionsübertragungen müssen ggf. umgestaltet werden • Pflichten sind zu identifizieren: Rechtsgrundlagen, Verträge, Prüfungen, Nachweise © FIDES IT Consultants 18 Betroffenenrechte BDSG EU-DSGVO • Rechte des Betroffenen (§ 6) Art. 12 – 22 • Auskunft (§ 19, § 34) • Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten Artikel 13 Informationspflicht bei Direkterhebung Artikel 14 Informationspflicht bei indirekter Erhebung Artikel 15 Auskunftsrecht Artikel 16 Recht auf Berichtigung Artikel 17 Recht auf Löschung ("Vergessenwerden") Artikel 18 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Artikel 19 Mitteilungspflicht Artikel 20 Recht auf Datenübertragbarkeit Artikel 21 Widerspruchsrecht Artikel 22 Automatisierte Entscheidungen / Profiling Artikel 33+34 Datenpannen Auswirkungen • Die Ausgestaltung entspricht in vielen Punkten dem deutschen Recht • Die Regelungen gehen jedoch weiter (bspw. Datenübertragbarkeit) • Bußgeldkatalog 2 signalisiert eine zukünftig stärkere Bedeutung © FIDES IT Consultants 19 IT-Sicherheitsmanagement – Gesetzliche Anforderungen BDSG EU-DSGVO Technische und organisatorische Maßnahmen (§ 9) Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32, EG 74-78, 83) Umsetzung von Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Privacy by design (Art 25 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, EG 74-78) • Höhere Anforderungen an die Konzeption der Maßnahmen (ggü. BDSG). • Umfassende Anforderungen an die Maßnahmen selbst • Explizite Anforderungen an die Kontrolle der Maßnahmen Auswirkungen • Mehraufwand zur Beurteilung der Angemessenheit von Maßnahmen • Nachweispflicht erhöht Aufwand und erleichtert die Überwachung / Kontrolle • Berücksichtigung bei der Umsetzung und bereits bei der Konzeption der Verfahren © FIDES IT Consultants 20 IT-Sicherheitsmanagement – Konzeptionelle Anforderungen • Anforderungen an die Konzeption zu treffender Maßnahmen Berücksichtigung von: • Stand der Technik ( ggf. Anpassung erforderlich, auch wenn die Verfahren unverändert bleiben) • Implementierungskosten • Art und Umfang der Datenverarbeitung • Verarbeitungszwecken • Risikobeurteilung nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe • Nachweisbarkeit © FIDES IT Consultants 21 IT-Sicherheitsmanagement – Anforderungen an die Maßnahmen • Anforderungen an die Maßnahmen selbst Sicherstellung von: • • Vertraulichkeit • Integrität • Verfügbarkeit • Belastbarkeit • Zugang zu den Daten (bzw. Wiederherstellung) Anforderungen an die Überwachung der Maßnahmen Einrichtung eines Kontrollverfahrens: • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit • Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung • Starke Überschneidungen zu Hinweisen des BSI zum IT-Sicherheitsmanagement • Synergieeffekte realisierbar: Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen © FIDES IT Consultants 22 Bußgelder BDSG EU-DSGVO Europaweit stark divergierende Bußgeldobergrenzen Drastische Erhöhung des Bußgeldrahmens sowie europaweite Vereinheitlichung In Deutschland sind Bußgelder in Höhe von 50.000 / 300.000 EUR je Einzelfall vorgesehen (§ 43 Abs. 3) Bußgeldrahmen von bis zu 10 / 20 Mio. EUR oder 2 % / 4 % des weltweiten Umsatzes der Unternehmensgruppe (je nachdem welcher Betrag höher ist) (Art. 83 Abs. 4-6) Bußgelder in Millionenhöhe sind bisher absolute Ausnahmen (Lidl; Debeka; Deutsche Bahn) Die Bußgeldhöhe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Art. 83 Abs. 2) Materielle und immaterielle Schäden können für Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht werden (Art. 82 Abs. 1) Auswirkungen • Die Wirtschaftskraft des Unternehmens wird nicht berücksichtigt • Bußgelder müssen "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein • Zukünftig auch Schadensersatz für immaterielle Schäden © FIDES IT Consultants 23 Agenda 1. Wie ist die Entwicklung der EUDatenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) verlaufen? 2. Welche Änderungen ergeben sich im Vergleich zum BDSG? 3. Welche Maßnahmen müssen durch Unternehmen ergriffen werden? © FIDES IT Consultants 24 Vorgehen zur Umstellung auf die EU-DSVO Ermittlung des Handlungsbedarfs • Welche Maßnahmen wurden bereits getroffen? Ist ein Update erforderlich? • Prozesse • IT-Systeme • Rechtsgrundlagen • Datenschutzorganisation • Umsetzung nach altem oder neuem Recht? • Beispiele für zentrale Aufgaben • Identifikation von Dokumentationslücken und Anforderungen aufgrund neuer Nachweispflichten • Prüfung von Rechtsgrundlagen, insbesondere bei "innovativen" Prozessen • Prüfung von ADV-Verträgen und Funktionsübertragungen • Bei Dienstleistern: Identifikation und Adressierung entstehender Haftungsrisiken • Aufbau des IT-Sicherheitsmanagements © FIDES IT Consultants 25 Essenz Drei Dinge, die Sie mitnehmen sollten: 1. Datenschutz wird schärfer • Bußgelder werden erhöht, Regelungen vereinheitlicht • Einheitliche Vorgaben durch EUDatenschutzausschuss 2. Datenschutz wird aufwändiger und leichter kontrollierbar • Nachweisbarkeit und Dokumentation werden wichtiger 3. Datenschutz wird anders • © FIDES IT Consultants Jedes Unternehmen wird das Datenschutzmanagement individuell anpassen müssen 26 Seminarankündigung "Aufbau eines Datenschutzmanagements nach BDSG und EU-Datenschutz-Grundverordnung" Themen • Pflichten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten • Dokumentations- und Nachweispflichten • Auftragsdatenverarbeitung • Werbung • Arbeitnehmerdatenschutz • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Datenschutz • Anforderungen an ein IT-Sicherheitsmanagement Datum: 18. Oktober 2016 Ort: Seminarräume der FIDES in der Niederlassung Bremen, Birkenstraße 37 © FIDES IT Consultants 27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Ralf Kollmann [email protected] T +49 421 3013 408 M +49 174 9280 408 F +49 421 3013 449 FIDES IT Consultants GmbH Birkenstraße 37 Am Kaiserkai 60 28195 Bremen 20457 Hamburg www.fides-it-consultants.de © FIDES IT Consultants 28 FIDES aktuell Aktuelle steuerliche Entwicklungen Bremen, 05. September 2016 Prof. Dr. Christoph Löffler, LL.M. Inhalt A. Rechtsprechung B. Finanzverwaltung C. Gesetzgebung © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 2 Inhalt A. Rechtsprechung B. Finanzverwaltung C. Gesetzgebung © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 3 A. Rechtsprechung (1) Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils (BFH, Urt. v. 12.05.2016) 2008 S 2008: Teilweise Übertragung des KG1-Anteils (und Kpl.-Anteils) von Vater (V) auf Sohn (S) Zurückbehaltung Betriebsgrundstück (Sonderbetriebsvermögen) V 2011 ertragsteuerneutral (§ 6 Abs. 3 EStG) Vermietung KG1 KG2 2011: Übertragung Betriebsgrundstück auf KG2 FA: Rückwirkende Besteuerung der stillen Reserven in KG1-Anteil (infolge Grundstücksübertragung) BFH: Keine Haltefrist für Grundstück bei V Steuerneutralität bleibt erhalten © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 4 A. Rechtsprechung (2) Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks (BFH, Urt. v. 09.03.2016) V - EU - Bebauung Schenkung Errichtung Betriebsgebäude durch V als Einzelunternehmer (EU) auf Grundstück von V (1/2) und M (1/2) Volle AfA auf Gebäude für V S Schenkung EU und Grundstück auf Sohn (S) Schenkung V an S: V/M Schenkung Buchwertfortführung (§ 6 Abs. 3 EStG) Schenkung M an S: Einlage in Betrieb zum Teilwert Erneute AfA auf ½ Gebäude © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 5 A. Rechtsprechung (3) Unentgeltliche Namensnutzung im Konzern (BFH, Urt. v. 21.01.2016) X Geschützte Marke Nutzung geschützter Marke/Firmenlogo durch BT Sp.z.o.o. als Namensbestandteil (Internetauftritt, Geschäftspapiere, Fahrzeuge) Überlassung Deutschland Polen BT Sp.zo.o. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich BFH: Bloße Verwendung im Firmennamen nicht entgeltpflichtig Aber: Verwendung Marke/Firmenlogo für Verkauf von Produkten Verrechnungspflicht Verrechnungspflicht im Einzelfall prüfen Seite 6 Inhalt A. Rechtsprechung B. Finanzverwaltung C. Gesetzgebung © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 7 B. Finanzverwaltung (1) Einbringung in Personengesellschaft Gewährung von Gesellschaftsrechten vielfach Voraussetzung für Ertragsteuerneutralität A BMF (2011): Gutschrift auf Kapitalkonto II (Buchung auch von Verlusten) Gesellschaftsrechte BFH, Urt. v. 29.07.15 u. 04.02.16: Ausschließliche Buchung auf Kapitalkonto II keine Gesellschaftsrechte KG BMF, Schreiben v. 26.07.2016: Anwendung BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen Grundvermögen Kapitalkonto I Kapitalkonto II Aber: Übergangsregelung bis 31.12.2016 Vorsicht bei Einbringungsverträgen! © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 8 B. Finanzverwaltung (2) Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen BFH, Urt. v. 14.05.2014: Baubeginn Abnahme Planungsleistungen eines Ingenieurs: Gewinnrealisierung vor Abnahme, wenn Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI 1995 entstanden BMF, Schreiben v. 29.06.2015 t Abschlagszahlungen Anwendung BFH-Rechtsprechung Ausdehnung insbesondere auf Abschlagszahlungen für Werkverträge nach § 632a BGB BMF, Schreiben v. 15.03.2016 BMF-Schreiben v. 29.06.2015 aufgehoben Begrenzung auf § 8 Abs. 2 HOAI 1995 © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 9 Inhalt A. Rechtsprechung B. Finanzverwaltung C. Gesetzgebung © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 10 C. Gesetzgebung (1) Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FK AustG v. 21.12.2015 Finanzbehörde Ausland Meldung BZSt Meldung Finanzinstitut Abfrage Daten Kontoinhaber © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten Meldepflicht des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) für bestimmte kontenbezogene Daten an ausländische Finanzbehörden (Deutschland und 60 weitere Staaten) Meldepflicht von Finanzinstituten (insb. Banken) an BZSt Statusfeststellung im Rahmen einer Selbstauskunft Kontoinhaber im Ausland ansässig? Kein Finanzinstitut („Non Financial Entity - NFE“)? Aktives oder Passives NFE? ≙ operativ Passives NFE: Offenlegung der wirtschaftlich berechtigten Personen Seite 11 C. Gesetzgebung (2) Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016 Weitere Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens Ausbau der vollautomatisierten Bearbeitung von Steuererklärungen mittels Risikomanagementsystemen, etc. Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung v. 19.07.2016 M-GmbH < 10 % Verkauf Bisher: Veräußerungsgewinne zu 95 % von der KSt befreit Zwischenzeitlich geplant: KSt, wenn Beteiligung < 10 % Gesetz: Es bleibt bei Steuerfreiheit von 95 % T-GmbH © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 12 C. Gesetzgebung (3) Update Erbschaftsteuer 27.09.2012: BFH-Vorlage an BVerfG 17.12.2014: BVerfG erklärt Erbschaftsteuer für verfassungswidrig (Neuregelung bis 30.06.16) 07.09.2015: Gesetzentwurf der Bundesregierung 25.09.2015: Stellungnahme Bundesrat: Wesentliche Modifikationen erforderlich 30.06.2016: Finanzminister der Länder: Verständigung auf Anrufung Vermittlungsausschuss 08.07.2016: Anrufung Vermittlungsausschuss 21.06.2016: Vfg. der Obersten Finanzbehörden der Länder: Bisheriges Recht bis zu einer Neuregelung in vollem Umfang weiter anwendbar (auch für Erwerbe, für die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht) © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 13 C. Gesetzgebung (4) Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnneubaus v. 03.02.2016 Ziel: Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung Beschlussfassung ausgesetzt Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr v. 20.06.2016 Ziel: Erhöhung der Anzahl von Elektrofahrzeugen Anknüpfungspunkte: Kraftfahrzeugsteuer/Einkommensteuer Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 13.07.2016 Ziel: Vermeidung von Gewinnkürzungen und -verlagerungen in grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen Anknüpfungspunkte: Grenzüberschreitender Informationsaustausch, Verrechnungspreisdokumentation © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 14 Der Inhalt dieser Unterlagen wurde sorgfältig erarbeitet. Für den Inhalt der Präsentation wird jedoch keine Gewähr übernommen. Die Unterlagen sind insbesondere nicht geeignet, eine einzelfallbezogene umfassende Beratung zu ersetzen. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Jede Form der Verwertung bedarf der Genehmigung durch die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG – Vertraulich Seite 15 Auf den Punkt FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Prof. Dr. Christoph Löffler, LL.M. Partner Steuerberater [email protected] Birkenstraße 37 28195 Bremen Tel. +49 (421) 3013 - 0 Fax +49 (421) 3013 - 230 www.fides-treuhand.de © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Seite 16 FIDES aktuell Markenschutz für Unternehmen Änderungen durch die neue EU-Markenrichtlinie und Unionsmarkenverordnung Bremen, 05. September 2016 Dr. Stefanie Kleinmanns Inhalt A. Einführung 1. Markenschutz für Unternehmen 2. Nationale Marken vs. Unionsmarken 3. Europäische Markenrechtsreform B. Neuregelungen zum Schutzumfang 1. Grafische Darstellbarkeit nicht mehr erforderlich 2. Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Bezeichnungen von Weinen 3. Die neue Unionsgewährleistungsmarke 4. Schutz gegen Transit markenverletzender Waren C. Neuregelungen im Anmeldeverfahren 1. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis 2. Neue Gebührenstruktur D. Fazit © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Seite 2 A. Einführung (1) 1. Markenschutz für Unternehmen • Eine eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, dieses Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. • u.a. Schutz von: – Wörtern (Wortmarke) – Abbildungen (Wort-Bildmarke) – dreidimensionalen Gestaltungen – Hörzeichen • Waren und Dienstleistungen werden von denen anderer Unternehmen durch Gebrauch der Marke unterschieden. • Marken werden für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen, die in Klassen aufgeteilt sind. Beispiel: © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Seite 3 A. Einführung (2) 2. Nationale Marken vs. Unionsmarken • Unterschiedlicher räumlicher Schutz der Marken: – Nationale Marken – Unionsmarke – Internationale Marke • Nationale Markeneintragungen gewähren Schutz im jeweiligen Land. • Internationale Markeneintragungen gewähren Schutz in dem Land, für die sie eingetragen werden. • Die Einführung der Gemeinschaftsmarke durch Verordnung (EG) Nr. 40/94 machte Anmeldung in mehreren Mitgliedstaaten entbehrlich. Seitdem konnte durch Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke Schutz in allen Mitgliedstaaten der EG (später: EU) erreicht werden. • Anmeldegebühr für eine deutsche nationale Marke: € 290 • Anmeldegebühr (bisher) für eine Gemeinschaftsmarke: € 900 • Anmeldegebühr für eine internationale Marke: hängt u.a. von der Anzahl der Länder ab © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Seite 4 A. Einführung (3) 3. Europäische Markenrechtsreform • Schaffung von europäischen Markenrechtsakten (Gemeinschaftsmarkenverordnung) • Daneben wird auch das nationale Recht Schritt für Schritt durch Richtlinien harmonisiert, die von den nationalen Gesetzgebern umzusetzen sind. • Aktuell: neu gefasste Markenrichtlinie (EU) 2015/2436 und geänderte Unionsmarkenverordnung (EU) 2015/2424 vom 16.12.2015 Gemeinschaftsmarke Unionsmarke HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) EUIPO (Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum) © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Seite 5 B. Neuregelungen zum Schutzumfang (1) 1. Grafische Darstellbarkeit nicht mehr erforderlich • Bisher waren nur Marken eintragungsfähig, die im Register grafisch darstellbar waren. • Bsp. Hörzeichen: durch Notenschrift abbildbar nach neuer Rechtslage (ab 1. Oktober 2017): mp3-Dateien zulässig Unionsmarkenverordnung Artikel 4 Markenformen Unionsmarken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und b) in dem Register der Unionsmarken (im Folgenden ‚Register‘) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Seite 6 B. Neuregelung zum Schutzumfang (2) 2. Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Bezeichnungen von Weinen • Für bestimmte Begriffe soll ein Markenschutz ausgeschlossen sein, weil diese nicht einzelnen Personen exklusiv vorbehalten sein sollen. • Grundsatz: rein beschreibende Angaben, im Sprachgebrauch übliche Bezeichnungen • Nach der neuen Unionsmarkenverordnung werden in diesem Sinne auch – Ursprungsbezeichnungen, – geografische Angaben sowie – traditionelle Bezeichnungen von Weinen, die nach einzelnen nationalen Vorschriften, Unionsvorschriften oder internationalen Übereinkünften von der Eintragung ausgeschlossen sind, ausgeschlossen. Diese Bezeichnungen sollen von allen Anbietern von Waren mit diesem Ursprung genutzt werden können. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Seite 7 B. Neuregelungen zum Schutzumfang (3) 3. Die neue Unionsgewährleistungsmarke (1) • neue Markenform der Unionsgewährleistungsmarke durch Reform eingeführt • Charakter eines Prüfzeichens bzw. Gütesiegels Unionsmarkenverordnung Artikel 74a Unionsgewährleistungsmarken (1) Eine Unionsgewährleistungsmarke ist eine Unionsmarke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften — mit Ausnahme der geografischen Herkunft — gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. • Anmelder der Unionsgewährleistungsmarke darf keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Seite 8 B. Neuregelungen zum Schutzumfang (4) 3. Die neue Unionsgewährleistungsmarke (2) • innerhalb von zwei Monaten ist eine Satzung einzureichen • Inhalt der Satzung: – die zur Benutzung der Marke befugten Personen – die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften – Prüfverfahren und Überwachungsmodalitäten © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Seite 9 B. Neuregelungen zum Schutzumfang (5) 4. Schutz gegen Transit markenverletzender Waren • die Reform bringt Verbesserungen im Kampf gegen Produktpiraterie • Verbot des Transits markenverletzender Waren von einem Nicht-Mitgliedstaat in einen anderen über einen EU-Mitgliedstaat Unionsmarkenverordnung Artikel 9 Rechte aus der Unionsmarke Unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte ist der Inhaber dieser Unionsmarke auch berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Unionsmarke identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. Die Berechtigung des Inhabers einer Unionsmarke gemäß Unterabsatz 1 erlischt, wenn […] der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen. © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Seite 10 C. Neuregelungen im Anmeldeverfahren (1) 1. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis • Anmeldungen von Unionsmarken künftig ausschließlich beim EUIPO, nicht mehr bei den nationalen Markenämtern • explizite Benennung der zu schützenden Waren und Dienstleistungen, anders als bisher genügen die Oberbegriffe der Klassen nicht mehr, wenn die zu schützenden Waren und Dienstleistungen von deren Wortsinn nicht umfasst sind Übergangsfrist bis zum 24.09.2016 Beispiel: Oberbegriff Klasse 38 Telekommunikation © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich geschützt u.a. Vermietung von Modems Seite 11 C. Neuregelungen im Anmeldeverfahren (2) 2. Neue Gebührenstruktur (1) Anmeldung Unionsmarke Bisher € 900 1-3 Klassen Nach neuem Recht € 850 1 Klasse € 900 2 Klassen € 1050 3 Klassen Jede weitere Klasse wie bisher € 150 © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Seite 12 C. Neuregelungen im Anmeldeverfahren (3) 2. Neue Gebührenstruktur (2) Nach neuem Recht Verlängerung Unionsmarke Bisher € 1.350 1-3 Klassen € 850 1 Klasse € 900 2 Klassen € 1050 3 Klassen € 400 jede weitere Klasse © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich € 150 jede weitere Klasse Seite 13 D. Fazit • Reform beginnt auf EU-Ebene • vorerst treten die Änderungen der Unionsmarke in Kraft, zum Teil bereits wirksam, zum Teil ab 2017 (z.B. die Unionsgewährleistungsmarke) • über die neugefasste Richtlinie sind auch die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten aufgefordert, das nationale Recht entsprechend anzupassen Umsetzung bis 2019 • so lange gilt nationales Recht weiter, d.h. derzeit keine Änderungen hinsichtlich der deutschen Marken beim DPMA © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Seite 14 Auf den Punkt FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Dr. Stefanie Kleinmanns Rechtsanwältin [email protected] Birkenstraße 37 28195 Bremen Tel. (0421) 3013-165 Fax (0421) 3013-166 © FIDES Treuhand GmbH & Co. KG - Vertraulich Seite 15
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