Muster-Jagdpachtvertrag - Landwirtschaft und Wald

Landwirtschaft und Wald (lawa)
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Muster-Jagdpachtvertrag
für die Jagdpachtperiode
vom 1. April 2017 - 31. März 2025
betreffend das Jagdrevier Nr.
zwischen
dem Staat Luzern, vertreten durch den Gemeinderat
und
der Jagdgesellschaft
bestehend aus:
Name
Vorname
Adresse
PLZ/Ort
Bevollmächtigter Vertreter der Jagdgesellschaft mit Wohnsitz im Kanton Luzern
gemäss § 8 Abs. 3 des Kantonalen Jagdgesetzes [JG]; SRL Nr. 725:
Name
Vorname
Adresse
PLZ/Ort
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I.
Pachtobjekt: Jagdrevier
(Nr.
)
Fläche:
Revierfläche Total nach GIS
ha
Wald nach GIS
ha
Feldfläche anrechenbar nach GIS
ha
(Alle Flächenangaben gemäss GIS-Berechnung 2008)
Reviergrenzen:
Gemäss „Jagdrevierkarte 2001“ im Anhang. Die Jagdrevierkarte ist integrierender Teil dieses
Jagdpachtvertrages.
II.
Beteiligte Gemeinden:
Gemeinde
Anteil in ha
Anteil in %
III. Zuständiger Gemeinderat: (§ 6 der Kantonalen Jagdverordnung [JV], SRL Nr. 725a)
IV. Besondere Jagdeinschränkungen:
V. Pachtzins:
Jagdpachtzins netto
Fr.
Zuschlag 15 % kant. Jagdkasse (§ 54 Abs. 2 lit. b JG)
Fr.
Pachtzins brutto
Fr.
(in Worten)
Der jährliche Pachtzins ist zusammen mit dem jährlichen Zinszuschlag bei der, für das Jagdrevier zuständigen Gemeinde, im Voraus bis zum 1. April zu bezahlen (§ 14 Abs. 1 und § 54
JG sowie § 10 Abs. 1 JV).
Wird der Pachtzins trotz Mahnung nicht entrichtet, so endet die Jagdpacht durch Verfügung
der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (§ 10 Abs. 2 lit. a JG).
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VI. Grundlagen und Allgemeine Bestimmungen1
1.
Das Pachtverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur2. Es untersteht insbesondere der
eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Weisungen. Künftige Änderungen der massgebenden Erlasse gehen den Bestimmungen dieses Vertrages vor.
2.
Jagdpächter und Jagdpächterinnen dürfen im Kanton Luzern nur an einer
Jagdpacht beteiligt sein.3
3.
Die Unterpacht ist ausgeschlossen.4
4.
Die Jagdpächter und Jagdpächterinnen haften solidarisch für alle aus der
Jagdpacht hervorgehenden Verpflichtungen.5
5.
Die Jagd darf erst nach Bezahlung des Jagdpachtzinses6 und nach Erwerb eines
Jagdpasses7 ausgeübt werden.
6.
Mit der Verpachtung überträgt der Kanton das Recht zur Ausbübung der Jagd und
die aus diesem Vertrag und den massgebenden Rechtsgrundlagen verbundenen
Pflichten.
7.
Die Verpachtung des Jagreviers erfolgt aufgrund des Zustandes im Zeitpunkt der
Verpachtung, ohne Übernahme einer Garantie für den Wildbestand. Der Kanton
haftet weder für Schäden aus höherer Gewalt wie Wildkrankheiten, noch für schädigende Eingriffe in die Lebensbedingungen des Wildes, wie zum Beispiel Änderungen der Vegetationsdecke oder der Zusammensetzung, bauliche Massnahmen
irgendwelcher Art oder Zunahme der Beunruhigung des Wildlebensraumes.
8.
Die Jagdgesellschaft stellt mit den Jagdpächterinnen und Jagdpächtern und grundsätzlich einem privaten Jagdaufseher8/einer privaten Jagdaufseherin die Jagdaufsicht, den Wildschutz und die Wildhege9 im Revier sicher. Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen müssen im Kanton Luzern jagdberechtigt und für die Aufgabe geeignet sein10.
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§ 6 Abs. 1 JG: Jagdreviere werden … zu den von der zuständigen Dienststelle festgelegten
Pachtbedingungen verpachtet.
§ 6 Abs. 1 JG: Mit dem Zuschlag kommt der öffentlich-rechtliche Pachtvertrag zustande.
§ 7 Abs. 2 JG: Ein Jagdpächter darf im Kanton Luzern nur an einer Jagdpacht beteiligt sein.
§ 9 JG: Die Unterpacht ist ausgeschlossen.
§ 7 Abs. 3 JG: Die Jagdpächter haften solidarisch für alle aus der Jagdpacht hervorgehenden
Verpflichtungen.
§ 21 Abs. 1 JG: Vor Bezahlung des Jagdpachtzinses darf nicht gejagt werden.
§ 15 Abs. 2 JG: Vor Ausübung der Jagd haben die Jagdberechtigten bei der Dienststelle einen
Jagpass zu lösen.
§ 29 Abs. 1 JV: In jedem Revier hat mindestens ein privater Jagdaufseher/eine private Jagdaufseherin die Aufsicht auszuüben. Im Begründeten Fall können mehrere Jagdaufsichtspersonen bewilligt werden.
§ 33 JG: Die Jagdaufsicht, die Wildhut und die Hege sind von den Jagdpächtern auszuüben.
§ 34 Abs. 1 JG: Die Jagdgesellschaften können diese Aufgaben auf ihre Kosten einem privaten
Jagdaufseher übertragen.
§ 29 Abs. 5 JV: Jagdaufseher, die ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen oder sich als
untauglich erweisen, sind auf Weisung der Dienststelle zu entlassen.
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9.
Die Jagdgesellschaft unterstützt aktiv und engagiert das revier- und/oder kantonsübergreifende Management11 bei den in den Jagdbetriebsvorschriften bezeichneten
Wildarten.12 Dies beinhaltet insbesondere die Aspekte der Wildzählungen, der
Jagd- und Abschussplanung, der Bejagung sowie der Jagdstatistik.
10.
Bestehen im Jagdportal online-Lösungen des Kantons für den gegenseitigen Informationsaustausch und das Reporting, ist der Zugang und die Nutzung dieser online-Werkzeuge seitens der Gesellschaft sicherzustellen.
11.
Die im Vertrag aufgeführten qualitativen und quantitativen Angaben zum Revier
und zu den Beteiligten, sowie die allfälligen Beilagen über die geltenden Jagdeinschränkungen in Schutzgebieten, bilden integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
12.
Für Rechtssachen, die sich aus dem Pachtverhältnis ergeben, nehmen die Pächter/Pächterinnen in der betreffenden Reviergemeinde Rechtsdomizil.
13.
Für die Entscheidung von Rechtssachen zwischen Pächtern und Pächterinnen sowie zwischen Pächtern / Pächterinnen und Drittpersonen, ist das Zivilgericht zuständig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die Abschätzung
von Wildschaden13.
14.
Die Jagdgesellschaft14 muss während der Pachtperiode die geforderte Mindestpächterzahl15 mit Mitgliedern gewährleisten16, die alle Voraussetzungen für den Erwerb
eines Luzerner Jagdpasses erfüllen.
15.
Mutationen bei den Jagdpächtern/Jagdpächterinnen sind der Dienststelle unverzüglich zu melden17. Die nachträgliche Aufnahme von neuen Pächtern/Pächterinnen
bedarf der Genehmigung18 durch die Dienststelle.
16.
Die Jagdpacht des Reviers endet gemäss den Bestimmungen nach § 10 Jagdgesetz19.
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§ 45 JG: Die zuständige Dienststelle kann die Regulierung oder den Einzelabschuss anordnen. Sie
erlässt dazu Weisungen [Jagdbetriebsvorschriften].
§ 16 Abs. 4 und 5 JV: Die Dienststelle legt den Abschussplan für Rotwild fest und kann wenn nötig auch für andere Wildarten die Abschusszahlen festlegen.
SRL Nr. 727
§ 3 Abs. 1 JV: Die Mindestpächterzahl in Abhängigkeit der Revierfläche.
§ 8 Abs. 1 JG: Die Regierung legt die Mindestpächterzahl … einer Jagdgesellschaft fest.
§ 4 Abs. 2 JV: Scheidet ein Mitglied aus, bleibt der Jagdpachtvertrag mit den übrigen Mitgliedern
in Kraft.
§ 4 Abs. 1 JV: Personelle Veränderungen sind der Dienststelle sofort zu melden.
§ 8 Abs. 4 JG: Die nachträgliche Aufnahme von Jagdpächtern in eine Gesellschaft bedarf der Genehmigung der zuständigen Dienststelle.
§ 10 JG: Die Jagdpacht eines Jagdreviers endet mit dem Ablauf der Pachtdauer und ausserdem
durch Verfügung der zuständigen Dienststelle nach erfolgter Mahnung, wenn der Pachtzins ausstehend ist, wenn finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllt werden, wenn die Mindestpächterzahl
nicht mehr erreicht wird, wenn andere im Gesetz und/oder Pachtvertrag formulierte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, eine Gesellschaft nicht mehr Gewähr bietetet für einen weidmännischen Jagdbetrieb und/oder die erforderliche Hege.
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VII. Dieser Vertrag ist in drei Exemplaren ausgefertigt, von denen je ein Exemplar für der
verpachtenden Gemeinde, der Jagdgesellschaft und der Dienststelle Landwirtschaft und
Wald (lawa), Abteilung Natur, Jagd und Fischerei, ausgehändigt wird.
Ort und Datum:
Namens des Gemeinderates
Gemeindepräsident/-präsidentin:
Gemeindeschreiber/-schreiberin:
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Die Jagdpächter/-pächterinnen:
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