V 2111EU.HF

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Planen Bauen Wohnen Natur Verkehr
-
Achtung:
Die Angebotsabgabe zu dieser Ausschreibung ist
nur in elektronischer Form über die Vergabeplattform http://www.berlin.de/vergabeplattform/ zulässig.
Bitte beachten Sie hierzu die Festlegung zur Art der
Abgabe des Angebotes im beiliegenden Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines elektronischen
Angebotes EU (Formblatt V 2111EU.HF, Pkt. 7).
V 124.H F
(Eigenerklärung
Vergabenummer
H 92-16 Pe
zur Eignung)
Maßnahmenummer
14224E70004
Baumaßnahme
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen
Vergabeart
Öffentliche Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem
Teilnahmewettbewerb
Freihändige Vergabe
Offenes Verfahren
Nichtoffenes Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Wettbewerblicher Dialog
Innovationspartnerschaft
Bewerber ∗)
Bieter∗)
Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft∗)
Nachunternehmer∗)
anderes Unternehmen∗)
Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen
betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter
Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen
ausgeführten Leistungen
Jahr
€
Jahr
€
Jahr
€
Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine Bestätigung
eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder
entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen vorlegen.
Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren bzw. bei Verfahren
oberhalb der EU-Schwellenwerte in bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren vergleichbare Leistungen
ausgeführt habe/haben.
Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir drei Referenznachweise aus den
letzten drei bzw. fünf abgeschlossenen Geschäftsjahren mit mindestens folgenden Angaben vorlegen:
Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme; Ausführungszeitraum; stichwortartige
Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges einschl. Angabe der
ausgeführten Mengen; Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer; stichwortartige
Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen bzw. (bei Komplettleistung)
Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheiten der Ausführung; Angabe zur
Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal); Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer,
ARGE-Partner, Nachunternehmer); ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem Leitungspersonal koordiniert
wurden; Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
Bei einem Teilnahmewettbewerb sind die Referenznachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag
vorzulegen.
∗)
zutreffendes ankreuzen
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 124.H F
(Eigenerklärung
zur Eignung)
Angaben zu Arbeitskräften
Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur
Verfügung stehen.
Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl gelangt, werde ich/werden wir die Zahl der in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach
Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal angeben.
Bei einem Teilnahmewettbewerb sind die o.g. Angaben bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.
Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes
Ich bin/Wir sind im Handelsregister eingetragen.
Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir zur Bestätigung
meiner/unserer Erklärung vorlegen:
Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und
Handelskammer
Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation
Ich/Wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren
weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und
sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen werde ich/werden wir ihn vorlegen.
Angabe über Ausschlussgründe gemäß § 6e EU-VOB/A bzw. schwere Verfehlung gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 7
VOB/A
Ich/Wir erkläre(n), dass für mein/unser Unternehmen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte keine
Ausschlussgründe gemäß § 6e EU-VOB/A vorliegen bzw. bei nationalen Vergabeverfahren keine schwere
Verfehlung vorliegt, die meine/unsere Zuverlässigkeit in Frage stellt.
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht
• gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
• gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder
• gem. § 21 Abs. 1 Mindestlohngesetz
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder
einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden bin/sind.
Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 124.H F
(Eigenerklärung
zur Eignung)
Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragzahlung unterfallen,
ordnungsgemäß erfüllt habe/haben.
Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine
1
Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse , eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
2
Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
vorlegen.
Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft
Ich bin/Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft.
Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine qualifizierte
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (sofern diese nicht verfügbar ist, eine
gleichwertige Bescheinigung des für mich/uns zuständigen Versicherungsträgers) mit Angabe der
Lohnsummen vorlegen.
Mir/Uns ist bekannt, dass die jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen auf
gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden müssen und
mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag ausgeschlossen wird, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt
werden.
(Ort, Datum, Unterschrift)
3
1
soweit mein Betrieb beitragspflichtig ist
soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt
3
nur erforderlich, wenn diese Eigenerklärung nicht Bestandteil eines unterschriebenen Angebotes ist
2
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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Vergabestelle
V 2111EU.H F
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
-VM1-
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots EU
- Nur elektronische Angebote zugelassen)
Württembergische Str. 6
Datum: 07.09.2016
10707
Tel:.
Berlin
+49 30901393936
+49 30901393931
Fax:
E-Mail: [email protected]
Deutschland
Empfänger
Vergabeart
offenes Verfahren
nichtoffenes Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wettbewerblicher Dialog
Innovationspartnerschaft
Ablauf der Angebotsfrist
Datum 11.10.2016
Uhrzeit 13:00
Bindefrist endet am 10.12.2016
Vergabenummer
H 92-16 Pe
Maßnahmenummer
14224E70004
Baumaßnahme
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
(Vergabeverfahren gem. Abschnitt 2 VOB/A)
Anlagen:
A) die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind:
V 212EU
Teilnahmebedingungen EU (Stand April 2016)
V 226EU.H F Mindestanforderungen an Nebenangebote
V 227EU.H F Gewichtung der Zuschlagskriterien
V 232 F
Vereinbarung zwischen AN und NU zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlichrechtlichen Bestimmungen
V 242.H F
Instandhaltung
Stück Pläne/ Zeichnungen Nr.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 2111EU.H F
(Aufforderung zur Abgabe eines elektronischen Angebots EU)
B) die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden:
V 215.H
Zusätzliche Vertragsbedingungen (Stand April 2016)
V 214.H F
Besondere Vertragsbedingungen
V 241 F
Besondere Vertragsbedingungen bei Bauabfallentsorgungsleistungen
V 248 F
Besondere Vertragsbedingungen Umweltschutzanforderungen
V 2250
Stoffpreisgleitklausel
V 231 F
Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen
V 244.H F
Datenverarbeitung
Leistungsbeschreibung
Stück Pläne/Zeichnungen Nr.
C) die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind:
V 213.H F
Angebotsschreiben ohne Lose
V 2131.H F
Angebotsschreiben mit Losen
V 124.H F
Eigenerklärung zur Eignung
V 224.H F
Angebot Lohngleitklausel
V 235EU F
Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen
V 237 F
Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte
V 238 F
Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
V 2413 F
Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungsleistungen
V 246 F
Ergänzung BVB (Frauenförderung, geschätzter Auftragswert ≥ 200.000 €)
V 247 F
Ergänzung BVB (Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen – Eigenerklärung)
V 221.H F
Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation oder
V 222.H F
Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme
Vertragsformulare für Instandhaltung
Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm
verpreistes Leistungsverzeichnis
ausgefüllter Vertrag Aufzugsservice
D)
1
Die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen sind:
V 223.H F
Aufgliederung der Einheitspreise
V 236EU F
Verpflichtungserklärung Leistungen anderer Unternehmen
Es ist beabsichtigt, die in beigefügter Leistungsbeschreibung bezeichneten Bauleistungen im
Namen und für Rechnung
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Abteilung Hochbau
Fehrbelliner Platz 2
10707 Berlin
zu vergeben.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 2111EU.H F
(Aufforderung zur Abgabe eines elektronischen Angebots EU)
Es ist beabsichtigt, die in beigefügtem Vertragsformular bezeichneten Instandhaltungsleistungen
im Namen und für Rechnung
Humboldt - Universität zu Berlin
Technische Abteilung, Referat VF - Technischer Service, Ziegelstraße 11, 10117 Berlin
für die Aufzugsanlagen ( Aufzug A1 und A2)
zu vergeben.
2
Auskünfte
Auskünfte werden erteilt, nicht beigefügte Unterlagen können eingesehen werden bei/beim
Name
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
-VM1-9
Straße
Württembergische Straße 6
PLZ, Ort 10707
Berlin
Telefon
+49 30901393166
E-Mail
[email protected]
Fax +49 30901393931
Internet
Nicht beigefügte Unterlagen sind:
3
Vorlage von Nachweisen/Angaben/Unterlagen
3.1
Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind - zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen EU genannten - mit dem Angebot einzureichen:
siehe Auftragsbekanntmachung
3.2
Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind - zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen EU genannten - auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen
siehe Auftragsbekanntmachung
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 2111EU.H F
(Aufforderung zur Abgabe eines elektronischen Angebots EU)
3.3
Bieter, deren Angebot in die engere Wahl kommt, haben die erforderlichen Angaben zum Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe unter Nutzung des Formblatt 1
(V 2411 F – Abfall-Formblatt 1) und Beifügung der geforderten Zertifikate unverzüglich vorzulegen.
3.4
Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von 30.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der Erklärung (Formblatt V 124.H F) einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz anfordern.
Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von 15.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der Erklärung (Formblatt V 124.H F) eine eventuelle Eintragung des Bieters
im Korruptionsregister Berlin abfragen. Bei geringeren Auftragswerten steht die Abfrage im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers.
Der Auftraggeber wird auf der Grundlage der EU-Sanktionsverordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002, 753/2011 vom
1. August 2011 sowie 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 eine Abfrage in den FinanzSanktionslisten (www.finanz-Sanktionsliste.de/fisalis/jsp/index.jsf) veranlassen.
4
Losweise Vergabe
nein
ja, Angebote sind möglich für
alle Lose (alle Lose müssen angeboten werden)
eine maximale Anzahl an Losen: siehe Bekanntmachung oder Aufforderung zur Interessenbestätigung
nur ein Los
bei zugelassener Angebotsabgabe für mehr als ein Los:
Beschränkung der Zahl der Lose, für die ein Bieter den Zuschlag erhalten kann
Höchstzahl: siehe Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Interessensbestätigung
Bedingungen zur Ermittlung derjenigen Lose, für die ein Bieter den Zuschlag erhält, falls sein
Angebot in mehr Losen das wirtschaftlichste ist als der angegebenen Höchstzahl an Losen
5
5.1
5.2
Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen, Nr. 5 der Teilnahmebedingungen EU (V 212EU) gilt
nicht.
Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nr. 5 der Teilnahmebedingungen EU –
(V 212EU), ausgenommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten
für die gesamte Leistung
nur für nachfolgend genannte Bereiche:
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 4 von 7
V 2111EU.H F
(Aufforderung zur Abgabe eines elektronischen Angebots EU)
mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche:
unter folgenden weiteren Bedingungen:
nur in Verbindung mit einem Hauptangebot
6
Angebotswertung
Kriterien für die Wertung der Haupt- und ggf. Nebenangebote
Zuschlagskriterium Preis
Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt.
Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel,
Instandhaltungsangeboten.
Mehrere Zuschlagskriterien gemäß Formblatt Zuschlagskriterien
Werkstätten für Behinderte wird bei der Berechnung der Wertungssumme ein Bonus von 15 v.H.
eingeräumt.
Ist ein Angebot, das von einer Werkstatt für Behinderte abgegeben wurde, ebenso wirtschaftlich wie
ein anderes Angebot, so wird der Zuschlag auf das Angebot der Werkstatt für Behinderte erteilt.
Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist mit dem Angebot zu führen.
7
Angebote können abgegeben werden:
elektronisch in Textform.
elektronisch mit fortgeschrittener Signatur.
elektronisch mit qualifizierter Signatur.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 2111EU.H F
(Aufforderung zur Abgabe eines elektronischen Angebots EU)
8
Angebotsabgabe
Falls Sie nicht die Absicht haben, ein Angebot abzugeben, werden Sie gebeten, die Vergabestelle
baldmöglichst davon zu unterrichten (entfällt bei offenen Verfahren).
Bei elektronischer Angebotsabgabe in Textform ist der Bieter und die natürliche Person, die die
Erklärung abgibt, zu benennen; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur zu
versehen. Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die
Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln.
9
Behörde, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen
die Vergabebestimmungen wenden kann:
Vergabekammer (§ 156 GWB, § 21 EU VOB/A):
Vergabekammer des Landes Berlin
Martin-Luther-Straße 105
10825 Berlin
Telefon: +49 30 9013 8316 Fax: +49 30 9013 7613
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 2111EU.H F
(Aufforderung zur Abgabe eines elektronischen Angebots EU)
10
(frei)
Die Frist für rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen gemäß § 12 EG Abs.
7 VOB/A endet am 03.10.2016 um 8:00 Uhr.
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:
Bei der Öffnung und Verlesung der Angebote sind nur Vertreter des Auftraggebers zulässig
(keine öffentliche Verlesung).
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens kann nach den Voraussetzungen gemäß § 160
GWB beantragt werden.
Gemäß Frauenförderverordnung (FFV) müssen die Bieter sowie Bewerber eine entsprechende
Erklärung abgeben, die den Angebotsunterlagen beigefügt ist. Angebote, die keine oder
unvollständige Erklärungen gemäß § 1 Abs. 2 FFV enthalten, werden nicht berücksichtigt.
(notwendig nur bei Bauleistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens
200.000 Euro, siehe Richtlinie zu Frauenförderung V 246)
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 212EU
(Teilnahmebedingungen EU)
EU-Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen
A.
Einheitliche Fassung (April 2016)
(Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die
Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 2).
1
Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf
hinzuweisen.
2
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber
zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
3
Angebot
3.1
Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
3.2
Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein
nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.
3.3
Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig.
Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.
3.4
Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der
Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
3.5
Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
3.6
Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt
nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt,
von der Wertung ausgeschlossen.
3.7
Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am
Schluss des Angebotes hinzuzufügen.
Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden
und
- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
4
Unterlagen zum Angebot
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation und/oder die von ihr benannten
Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Leistungen
von Unterauftragnehmern.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 4
V 212EU
(Teilnahmebedingungen EU)
5
Nebenangebote
5.1
Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
5.2
Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende
Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
5.3
Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
5.4
Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
6
Bietergemeinschaften
6.1
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte
Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich
vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten
oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.
6.2
Sofern nicht im offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, nicht zugelassen.
7
Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich
bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür
vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm
die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser
Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen.
Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese
gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der „Verpflichtungserklärung“ abzugeben.
Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu
ersetzen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 212EU
(Teilnahmebedingungen EU)
8
Eignung
8.1
Offenes Verfahren
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung
durch den Eintrag im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) oder in die Liste des Vereins
für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt
durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist
auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung
für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebene Leistung mit dem Angebot
- entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise
- oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
vorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 7 sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der
diese im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) oder in der Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärungen zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
8.2
Nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren
Ist der Einsatz von anderen Unternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der
engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen anderen
Unternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt das Angebot nicht i.S. von Nr. 8.1 präqualifizierter Unternehmen in die engere Wahl,
sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten
Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von anderen Unternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten anderen Unternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten anderen Unternehmen im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) oder in der Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen
ist.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 212EU
(Teilnahmebedingungen EU)
B. Ergänzungen für Berlin
(Aufgestellt von der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung)
Zu 3
Elektronische Übermittlung des Angebotes
Angebote, die mittels Telefax oder Email abgegeben werden, sind nicht zulässig.
Zu 3 und 5
Negative Einheitspreise
Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen werden von der Wertung ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit negative Einheitspreise ausdrücklich für bestimmte OZ (Positionen) in der Leistungsbeschreibung zugelassen sind.
Nebenangebote mit negativen Einheitspreisen werden nur gewertet, wenn die OZ (Position) mit negativem Einheitspreis als Pauschale angeboten wird oder für die OZ des Hauptangebotes negative
Einheitspreise zugelassen sind.
Zu 4
Umweltschutzanforderungen
Der Auftraggeber hat zu überprüfen, ob die im Rahmen der Ausschreibung zwingend vorgegebenen
Umweltschutzanforderungen durch die von den Bietern abgegebenen Angebote eingehalten wurden. Der Nachweis kann von den Bietern durch den Verweis auf ein Umweltzeichen, sofern die angebotene Ware oder Dienstleistung mit einem solchen ausgestattet ist, oder durch gleichwertige
Nachweise in Form von geeigneten Beweismitteln, wie technische Unterlagen des Herstellers oder
Prüfberichte anerkannter Stellen erfolgen.
Angebote mit falschen oder unvollständigen Angaben bezüglich der Umweltschutzanforderungen
sowie bei Fehlen geforderter Belege hinsichtlich der Umweltschutzanforderungen werden nicht berücksichtigt.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 4 von 4
Name und Anschrift des Bieters
V 213.H F
(Angebotsschreiben ohne Lose)
Datum:
Ust.-ID-Nr.:
Tel:.
Fax:
E-Mail:
Empfänger
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
-VM1-
Württembergische Str. 6
10707 Berlin
Deutschland
Vergabenummer
Maßnahmenummer
H 92-16 Pe
14224E70004
Baumaßnahme
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Angebotsschreiben
Ihre Aufforderung zur Angebotsabgabe vom
1
Anlagen :
V 124.H F
Eigenerklärung Eignung oder
2
Einheitliche Europäische Eigenerklärung
V 221.H F
Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation
V 222.H F
Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme
V 233.H F
Verzeichnis der NU-Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist
V 234.H F
Verzeichnis der NU-Leistungen, auf die mein/unser Betrieb NICHT
eingerichtet ist
V 224.H F
Angebot Lohngleitklausel
V 235EU F
Verzeichnis der Unternehmerleistungen EU
V 236EU F
Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen EU
V 237 F
Erklärung über die im Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte
V 238 F
Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
V 2413 F
Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei
Bauabfallentsorgungsleistungen
V 246 F
Ergänzung BVB (Frauenförderung, geschätzter Auftragswert ≥ 200.000 €)
V 247 F
Ergänzung BVB (Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen – Eigenerklärung)
Nebenangebote
Leistungsbeschreibung/Leistungsprogramm (Lang- oder Kurzfassung) mit
den Preisen sowie den geforderten Angaben und Erklärungen
Vertragsformulare für Instandhaltung mit den Preisen sowie den
geforderten Angaben und Erklärungen
1
2
vom Bieter anzukreuzen und beizufügen
Optional bei Verfahren oberalb der EU-Schwellenwerte
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 213.H F
(Angebotsschreiben ohne Lose)
1 Ich/Wir biete(n) die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir/uns eingesetzten Preisen
an. An mein Angebot halte(n) ich/wir mich/uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden.
2 Die Angebotssumme des Hauptangebotes einschließlich Umsatzsteuer (brutto) gemäß Leistungsbeschreibung beträgt:
EUR
3
2.1 Die Gesamtsumme der jährlichen Vergütung gem. Instandhaltungsvertrag einschl. Umsatzsteuer
(brutto) beträgt:
EUR*
*nur ausfüllen, wenn den Vergabeunterlagen ein Instandhaltungsvertrag beiliegt
3
Anzahl der zum Angebot gehörenden Nebenangebote:
St.
4
4
Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote :
%
5
Bestandteil meines/unseres Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben und seinen Anlagen
folgende Unterlagen:
– „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) - Ausgabe
2016“,
– Unterlagen gem. Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe, Anlagen Teil B
6
Ich/Wir bin/sind präqualifiziert und im
leistungen (ULV) oder im
7
Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bau-
Präqualifikationsverzeichnis eingetragen unter der/den Nummer/n:
Name:
Nummer:
Name:
Nummer:
Name:
Nummer:
Name:
Nummer:
Ich/Wir erkläre(n), dass
dass ich /wir alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführen werde(n).
ich/wir alle Leistungen, die nicht im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen V 233.H F bzw.
Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen V 235EU F aufgeführt sind, im eigenen Betrieb
ausführen werde(n),
8
3
4
Ich/Wir erkläre(n), dass
–
ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Langfassung des Leistungsverzeichnisses
als allein verbindlich anerkenne(n),
–
mir/uns zugegangenen Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres
Angebotes sind.
Bei mehreren Instandhaltungsverträgen ist die Summe der jährlichen Vergütungen einzutragen.
Preisnachlass gilt nicht für Instandhaltungsangebot
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 213.H F
(Angebotsschreiben ohne Lose)
–
ein nach der Leistungsbeschreibung ggf. zu benennender Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung und dessen Stellvertreter über die
nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu
§ 3 BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation verfügen, um die nach Baustellenverordnung
übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen.
–
das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn
Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und
von mir/uns keine Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.
–
falls von mir/uns mehrere Nebenangebote abgegeben wurden, mein/unser Angebot auch die
Kumulation der Nebenangebote, die sich nicht gegenseitig ausschließen, umfasst.
–
mir/uns nicht bekannt ist, dass im Berliner Korruptionsregister eine Eintragung vorliegt, die das
Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) betrifft. Soweit beabsichtigt ist,
Nachunternehmen an der Auftragserfüllung zu beteiligen, werde(n) ich/wir eine gleichlautende
Erklärung von diesen einholen.
– ich/wir zum Zwecke der Abfrage beim Korruptionsregister gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m.
§ 6 Abs. 3 bi s 6 des Berliner Datenschutzgesetzes (Bln DSG) einwillige(n), im potenziellen
Auftragsfall personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) der
verantwortlich handelnden Personen (Geschäftsführer, gesetzliche Vertreter) zu benennen
sowie die Zustimmung dieser Personen zur Weiterleitung der erforderlichen Daten an den
öffentlichen Auftraggeber einzuholen. Ohne Einwilligung und Zustimmung kann der Zuschlag
nicht erteilt werden. Soweit im potenziellen Auftragsfall Nachunternehmen an d er
Auftragserfüllung beteiligt werden sollen, werde(n) ich/wir von diesen eine gleichlautende
Einwilligung sowie deren Zustimmung einholen, die erforderlichen Daten an den öffentlichen
Auftraggeber weiterzuleiten. Ohne diese schriftlichen Einwilligungen und Zustimmungen können
Nachunternehmen
vom
öffentlichen
Auftraggeber
abgelehnt
werden.
Die Erhebung und weitere Verarbeitung der Daten dient der Aufgabenerfüllung nach dem
Berliner Korruptionsregistergesetz vom 19. April 2006 (GVBl. S. 358).
Soweit unter Beachtung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beabsichtigt ist,
Personalleasingunternehmen an der Auftragserfüllung zu beteiligen, sind entsprechende
Erklärungen und Einwilligungen auch von diesen einzuholen.
-
mir/uns nicht bekannt ist, dass in den in den Finanz-Sanktionslisten (www.finanzSanktionsliste.de/fisalis/jsp/index.jsf) auf der Grundlage der EU-Sanktionsverordnungen zur
Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos (EG) Nr. 881/2002 vom
27. Mai 2002, 753/2011 vom 1. August 2011 sowie 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 eine
Eintragung vorliegt. Soweit im potentiellen Auftragsfall Nachunternehmen an der
Auftragserfüllung beteiligt werden sollen, werde(n) ich/wir deren gleichlautende Erklärungen
einholen.
…………………………………………………………………….
Stempel und Unterschrift (bei schriftlichem Angebot)
Ist
-
bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Name der natürlichen Person,
die die Erklärung abgibt, nicht angegeben,
ein schriftliches Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben oder
ein elektronisches Angebot, das signiert werden muss, nicht wie vorgegeben signiert,
wird das Angebot ausgeschlossen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 214.H F
(Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer
Maßnahmenummer
H 92-16 Pe
14224E70004
Baumaßnahme
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1
Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):
Mit der Ausführung ist zu beginnen
am 28.08.2017
spätestens
in der
.
Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
KW
, spätestens am letzten Werktag dieser KW.
innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2
Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 10.08.2017
zugehen.
nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
am 29.01.2018
innerhalb von
ginn.
in der
KW
.
110 Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbe, spätestens am letzten Werktag dieser KW.
in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2
Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind:
vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn.
vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung.
folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen:
aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
siehe Punkt 10 weitere besondere Vertragsbedingungen
1.3
Ändern sich während der Vertragsdurchführung die Vertragsfristen durch Vereinbarung oder gemäß
§ 6 Abs. 2 VOB/B, treten diese an Stelle der ursprünglich vereinbarten Frist.
1 ABau 2013; Stand: April 2016
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V 214.H F
(Besondere Vertragsbedingungen)
2
Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1
Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die
Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
€ (ohne Umsatzsteuer)
v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer;
Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als
Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil der Auftragssumme, der den bis zu
diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.2
Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt
v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den Teil der Auftragssumme begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt
vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.3
Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereibarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung
verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3
Rechnungen (§ 14 VOB/B)
3.1
Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber
-fach und zugleich
bei Objektüberwachung / Bauleitung AG
2 -fach einzureichen.
3.2
Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind
1 -fach einzureichen.
3.3
Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu stellen:
4
Zahlung (§ 16 VOB/B)
Die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des
Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird verlängert auf
5
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
5.1
Stellung der Sicherheit
Tage.
Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von
5 v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer
beträgt.
Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag
erreicht ist.
Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Sicherheit
für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auftraggebers, die nicht
von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1
VOB/B); in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfüllungsbürgschaft nur nicht
durch die bereits vorgelegte Mängelansprüchesicherheit abgedeckte Ansprüche.
1 ABau 2013; Stand: April 2016
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V 214.H F
(Besondere Vertragsbedingungen)
Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt
3 v.H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer) einschließlich erteilter Nachträge.
Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B):
vereinbart wird abweichend: Mit Ablauf der Frist für den Mängelanspruch
5.2
Art der Sicherheit
Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder
Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.
Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten
ersetzen.
Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B) und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.
5.3
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt der Anweisung Bau (ABau)
zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt
V 421 F,
- die Mängelansprüche das Formblatt
V 422 F,
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen
gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt
V 423 F
Die Bürgschaft ist von einem
- in den Europäischen Gemeinschaften oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kreditversicherer zu stellen.
Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem
Recht.
- Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770,
771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des
Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen
dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."
Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf
fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
6
7
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen
europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Steuerabzug bei Bauleistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in
Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
1 ABau 2013; Stand: April 2016
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V 214.H F
(Besondere Vertragsbedingungen)
8
Mängelansprüche
Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Abs. 4 VOB/B nicht, sondern
für
=
Monate
für
=
Jahre
für
=
9
Jahre
Vergütung
Besondere Bedingungen:
Einheits- und Pauschalpreise des Angebotes sind Festpreise, Gleitklauseln sind nicht vereinbart.
Die
Lohngleitklausel
Stoffpreisgleitklausel
ist/sind als Ergänzung des Leistungsverzeichnisses vereinbart.
10
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen".
1. Mit Auftragserteilung ist die Urkalkulation in einem geschlossenen Umschlag zu übergeben.
2. Hinweise bezüglich Baustrom und Bauwasser: steht dem AN unentgeltlich zur Verfügung.
3. Aufzug Neubau + Bestand Grobmontage (Ausführungszeitraum: innerhalb von 20 Werktagen nach
Ausführungsbeginn)
4. Aufzug Neubau + Bestand Feinmontage (Ausführungszeitraum: innerhalb von 20 Werktagen,
jedoch zeitversetzt ca. 70 Werktage nach Fertigstellung Grobmontage)
-ENDE DER WEITEREN BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 ABau 2013; Stand: April 2016
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V 215.H
(Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen)
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
A.
Einheitliche Fassung (Juni 2015)
(Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
1
Preisermittlungen (§ 2)
1.1
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
1.2
Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer
seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.3
Nrn. 1.1 und 1.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
2
Ausführungsunterlagen (§ 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
3
Werbung (§ 4 Abs. 1)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
4
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft sowie der Oberflächengewässer und des Grundwassers
hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5
Holzprodukte (§ 4 Abs. 6)
Siehe Teil B, Ergänzungen für Berlin
6
Nachunternehmer (andere Unternehmen) (§ 4 Abs. 8)
6.1
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es
sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
7
6.2
Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie
Name, Anschrift und Berufgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.
6.3
Sollen Leistungen, die bereits an einen Nachunternehmer vergeben sind, an einen weiteren Nachunternehmer vergeben werden, ist dies vom Auftragnehmer dem Auftraggeber vor der beabsichtigten Übergabe in Textform bekannt zu geben und zu begründen; die Nummern 6.1 und 6.2 gelten
entsprechend.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10)
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 215.H
(Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen)
8
Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel
8.1
Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der
Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar
oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
8.2
Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 8.1 a vorgenommen hat, ist er
dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch,
wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
8.3
Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 8.1 b oder 8.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung
einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
8.4
Siehe Teil B Nr. 108, Ergänzungen für Berlin
8.5
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
9
Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem
Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
10
Abnahme (§ 12)
Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10 000 Euro (ohne
Umsatzsteuer).
11
Abrechnung (§ 14)
11.1
Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 7.
11.2
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung
einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
11.3
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
11.4
Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und
Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
12
Preisnachlässe (§§ 14 und 16)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als %-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen,
auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.
Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel
werden
durch
den
Preisnachlass
nicht
verringert.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 215.H
(Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen)
13
Rechnungen (§§ 14 und 16)
13.1
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
13.2
In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und
der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
13.3
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der
Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz
zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
13.4
14
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen
Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10, § 15)
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher
Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen
enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält
der Auftragnehmer.
15
Zahlungen (§ 16)
15.1
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
15.2
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den
für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach
dessen schriftlicher Weisung geleistet.
Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
16
Überzahlungen (§ 16)
16.1
Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
16.2
Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen
gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 215.H
(Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen)
17
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung
der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 215.H
(Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen)
B. Ergänzungen für Berlin (Dezember 2012)
(Aufgestellt von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt)
Hinweis
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), die Nummern auf Regelungen der ZVB Teil A. Einheitliche Fassung (März 2012).
100 Ausführung (§ 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1, 2, 4)
100.1 Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die im Bereich der Baustelle und ihrer Umgebung zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäumen und gärtnerischen Anlagen, sowie zur Sicherung
von Personen erforderlich sind. Die Schutzvorrichtungen sind so lange bestehen zu lassen, bis jede
Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt für die verkehrspolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle.
100.2 Die für die Benutzung von öffentlichem Straßenland, für die Aufstellung von Bauzäunen, Aufenthaltsräumen, Aborten, Schuppen und dergleichen erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der
Auftragnehmer auf eigene Kosten selbst einzuholen.
100.3 Durch den Auftragnehmer verursachte Beschädigungen und Verunreinigungen von Straßen und
Plätzen hat er auch während der Ausführung der Leistung ohne besondere Vergütung zu beseitigen.
Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung von Straßen und Plätzen durch Fahrzeuge des
Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer.
100.4 Werden auf der Baustelle gefährliche Gegenstände (z. B. Sprengkörper, Munition, Waffen) gefunden,
so sind die Arbeiten im Gefahrenbereich sofort einzustellen, die nächste Polizeidienststelle und der
Auftraggeber sind sofort zu benachrichtigen, die Gefahrenstelle ist abzusperren. Die Arbeiten dürfen
erst nach Beseitigung der Gefahr fortgesetzt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf der
Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte über diese Sicherheitsvorschriften zu belehren.
100.5 Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers
gestattet.
100.6 Der Auftraggeber kann verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer
nur an von ihm bestimmten Stellen in einheitlicher Form und Größe angebracht werden.
101 Führen von Listen über beschäftigte Arbeitnehmer auf Baustellen (§ 4)
Der Auftragnehmer und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet, Namenslisten über die auf den
Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf
Verlangen dem Auftraggeber und der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können.
102 Bautagesberichte (§ 4)
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu
übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages
von Bedeutung sein können.
Dies können je nach Art der Leistung insbesondere sein:
-
Wetter, Temperaturen,
Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
Anlieferung von Hauptbaustoffen,
Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt
(Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen),
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
103 Baustellenräumung (§ 4)
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem
früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen, soweit die Zustandsveränderung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 5 von 6
V 215.H
(Vergabeunterlagen - Zusätzliche Vertragsbedingungen)
104 Holzprodukte (§ 4 Abs. 6)
104.1 Der Einsatz von Holz und Holzprodukten, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen, ist unzulässig.
104.2 Der Nachweis ist durch Vorlage eines Zertifikats von FSC oder durch einen gleichwertigen Nachweis
in Form eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen.
104.3 Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise sind anzuerkennen, wenn vom Bieter nachgewiesen
wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC erfüllt werden.
105 Bewachung und Verwahrung (§ 10)
Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
106 Rechnungen (§ 14)
106.1 Hat der Auftragnehmer durch Überschreitung vertraglicher Ausführungsfristen eine Erhöhung des
Umsatzsteuerbetrages zu vertreten, so hat er diese Erhöhung von der Schlussrechnungssumme abzusetzen.
106.2 Die Aufstellung von Rechnungen mit Hilfe von Anlagen der automatisierten Datenverarbeitung ist bei
Beachtung der besonderen Vorschriften des Auftraggebers, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden, zulässig (Bestimmungen für die automatisierte Bauabrechnung).
107 Verständigung auf der Baustelle
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass mit den Arbeitnehmern jederzeit problemlos eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer Nachunternehmer einsetzt.
108 Wettbewerbsbeschränkung (§ 8 Abs. 4) Antikorruptionsklausel
Die Ziffern 8.1b und 8.3 aus Teil A, Einheitliche Fassung, finden keine Anwendung, soweit es sich um
sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer 9 der Ausführungsvorschriften über das Verbot der
Annahme von Belohnung und Geschenke – AV BuG vom 21.1.13 handelt.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 6 von 6
V 221.H F
(Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation)
Bieter
Datum
Vergabenummer
H 92-16 Pe
Baumaßnahme
Maßnahmenummer
14224E70004
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen
Zuschlag
%
1
Angaben über den Verrechnungslohn
1.1
Mittellohn ML
einschl. Lohnzulagen u. Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird
1.2
LohnJHEXQGHQH.osten
Sozialkosten und Soziallöhne, als Zuschlag auf ML
1.3
Lohnnebenkosten
Auslösungen, Fahrgelder, als Zuschlag auf ML
1.4
Kalkulationslohn KL
(Summe 1.1 bis 1.3)
1.5
Zuschlag auf Kalkulationslohn
(aus Zeile 2.4, Spalte 1)
1.6
Verrechnungslohn VL
(Summe 1.4 und 1.5, VL im Formblatt V 223.H F berücksichtigen)
2
€/h
Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten
Zuschläge in % auf
Lohn
2.1
2.2
Stoffkosten
Gerätekosten
Sonstige Kosten
Nachunternehmerleistungen
Baustellengemeinkosten
Allgemeine Geschäftskosten
2.3
Wagnis und Gewinn
2.4
Gesamtzuschläge
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 2
V 221.H F
(Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation)
3.
Ermittlung der Angebotssumme
Einzelkosten der
Teilleistungen =
unmittelbare Herstellungskosten
€
3.1
Eigene Lohnkosten
Verrechnungslohn (1.6)
x
Gesamtzuschläge
gem. 2.4
%
Angebotssumme
€
Gesamtstunden
x
3.2
Stoffkosten
(einschl. Kosten für Hilfsstoffe)
3.3
Gerätekosten
(einschließlich Kosten für Energie und Betriebsstoffe)
Sonstige Kosten
(vom Bieter zu erläutern)
3.4
3.5
Nachunternehmerleistungen
1
Angebotssumme ohne Umsatzsteuer
eventuelle Erläuterungen des Bieters:
1
Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber vorzulegen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 2 von 2
V 222.H F
(Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme)
Bieter
Datum
Vergabenummer
Maßnahmenummer
H 92-16 Pe
14224E70004
Baumaßnahme
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Angaben zur Kalkulation über die Endsumme
Lohn
€/h
1.
Angaben über den Verrechnungslohn
1.1
Mittellohn ML
einschl. Lohnzulagen u. Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird
1.2
LohnJHEXQGHQH.osten
SozialkostenXQGSoziallöhnH
1.3
Lohnnebenkosten
Auslösungen, Fahrgelder
1.4
Kalkulationslohn KL
(Summe 1.1 bis 1.3)
Berechnung des Verrechnungslohnes nach Ermittlung der Angebotssumme (vgl. Blatt 2)
1.5
Umlage auf Lohn
(Kalkulationslohn x v.H. Umlage aus 2.1)
1.6
Verrechnungslohn VL
(Summe 1.4 und 1.5)
€/h
v.H.
eventuelle Erläuterungen des Bieters:
1 ABau 2016WDQG$SULO
Seite 1 von 2
V 222.H F
(Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme)
Betrag
€
Ermittlung der Angebotssumme
Gesamt
€
2
Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten
2.1
Eigene Lohnkosten
Kalkulationslohn (1.4)
Umlage Summe 3 auf
die Einzelkosten für die
Ermittlung der EH-Preise
%
€
x Gesamtstunden:
x
2.2
2.3
2.4
2.5
x
Stoffkosten
(einschl. Kosten für Hilfsstoffe)
Gerätekosten
(einschl. Kosten für Energie und Betriebsstoffe)
Sonstige Kosten
(Vom Bieter zu erläutern)
1
Nachunternehmerleistungen
x
x
x
x
Einzelkosten der Teilleistungen (Summe 2)
noch
zu
verteilen
Zusammensetzung der Umlagesummen
Umlage
gesamt (€)
Anteil
BGK (€)
Anteil
AGK (€)
Anteil
W+G (€)
2.1 eigene Lohnkosten
2.2 Stoffkosten
2.3 Gerätekosten
2.4 Sonstige Kosten
2.5 Nachunternehmerleistungen
3
Baustellengemeinkosten,
Gewinn
3.1
Baustellengemeinkosten
(soweit hierfür keine besonderen Ansätze im Leistungsverzeichnis vorgesehen
sind)
Lohnkosten einschließlich Hilfslöhne
3.1.1
Allgemeine
Geschäftskosten,
Wagnis
und
Bei Angebotssummen unter 5 Mio € :
Angabe des Betrages
Bei Angebotssummen über 5 Mio € :
Kalkulationslohn (1.4) x Gesamtstunden:
x
3.1.2
Gehaltskosten für Bauleitung, Abrechnung
Vermessung usw.
3.1.3
Vorhalten u. Reparatur der Geräte u.
Ausrüstungen, Energieverbrauch, Werkzeuge
u. Kleingeräte, Materialkosten f.
Baustelleneinrichtung
An- u. Abtransport der Geräte u.
Ausrüstungen, Hilfsstoffe, Pachten usw.
3.1.4
3.1.5
Sonderkosten der Baustelle, wie techn.
Ausführungsbearbeitung, objektbezogene
Versicherungen usw.
Baustellengemeinkosten (Summe 3.1)
3.2
Allgemeine Geschäftskosten (Summe 3.2)
3.3
Wagnis und Gewinn (Summe 3.3)
Umlage auf die Einzelkosten (Summe 3)
Angebotssumme ohne Umsatzsteuer (Summe 2 und 3)
1
Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber vorzulegen.
1 ABau 2016WDQG$SULO
Seite 2 von 2
V 223.H F
(Aufgliederung der Einheitspreise)
Bieter
Datum
Vergabenummer
H 92-16 Pe
Maßnahmenummer
14224E70004
Baumaßnahme
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Aufgliederung der Einheitspreise
OZ
des
LV 1
Kurzbezeichnung d. Teilleistung
1
Menge
1
Mengeneinheit
Zeitansatz 2
4
5
1
1
2
3
1.1.10
Perseonen-/Lastenaufzug
A1 (im Neubau)
1
St.
1.1.20
Personenaufzug A2 (im
Bestandsgebäude)
1
St.
1.1.30
Gefahrgutsteuerung für A1
(im Neubau)
1
St.
1.1.40
Schachtentrauchungssystem (SES) für A1
1
St.
1.1.50
Schachtentrauchungssystem (SES) für A2
1
St.
1
psch
10
h
10
h
1
St.
1
psch
1
psch
1
St.
1
psch
Teilkosten einschl. Zuschläge in €
(ohne Umsatzsteuer) je Mengeneinheit 2
Löhne 2, 3
Stoffe 2
Geräte 2, 4
Sonstiges
6
7
8
9
2
Angebotener
Einheitspreis
(Sp. 6+7+8+9)
10
zusätzliche Halfenschienen
1.1.60
Monteurstunden
2.1.10
Obermonteurstunden
2.1.20
Notrufsystem
2.2.10
Sachverständigenabnahme
2.3.10
Bauaufzug
2.4.10
Sicherheitsprüfung
2.4.20
2.4.30
1
2
3
4
Bereitstellung Aufzugsführer
Wird vom Auftraggeber vorgegeben.
Ist bei allen Teilleistungen anzugeben, unabhängig davon ob sie der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer erbringen
wird.
Sofern der zugrunde gelegte Verrechnungslohn nicht mit den Angaben in den Formblättern V 221.H F oder V 222.H F übereinstimmt, hat der Bieter dies offenzulegen.
Für Gerätekosten einschl. der Betriebsstoffkosten, soweit diese den Einzelkosten der angegebenen Ordnungszahlen zugerechnet worden sind.
1 ABau 2013
Seite 1 von 1
V 231 F
(Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen)
Vergabenummer
H 92-16 Pe
Maßnahmenummer
14224E70004
Baumaßnahme
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Ergänzung des Angebotsschreibens
Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
Vereinbarung zur Einhaltung
der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
bei der Ausführung von Bauleistungen
Eine Weitervergabe von Bauleistungen ist zulässig, wenn dies im Angebotsschreiben (V 213.H F bzw. V 2131.H F bzw. V 213.V-I F bzw.
V 2131.V-I F) unter Nr. 9 erklärt wurde und bei der Zuschlagserteilung hiergegen keine Einwände erhoben werden oder der Auftraggeber
nachträglich die Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Unternehmer nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A oder an Nachunternehmer
nach § 4 Abs. 8 VOB/B erteilt.
1
Ergänzung des Angebotsschreibens
Meinem/Unserem Angebot liegt die nachstehende Vereinbarung zugrunde:
1.1
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die staatlichen Sicherheitsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, insbesondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV)
und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften, insb. die
UVV-Bauarbeiten, BGV C 22, die VBG-40 - Erdbaumaschinen, VBG-41 - Rammen, BGV D 16 Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten, BGV D 7 - Bauaufzüge, BGV C
23 - Taucherarbeiten, BGV D 6 - Krane, BGV B 3 - Lärm und die BGV A 5 - erste Hilfe) einzuhalten
sowie die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz
auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S.1283) zu erfüllen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung für Leistungen, deren Erbringung dem
Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen, die in meinem/unserem
Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den
für mein/unser Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nichttarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes bzw. des Mindestlohngesetzes zu entlohnen. Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen werde ich/werden wir den in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt i.S.d. § 1 Abs. 4 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG) zahlen Gleiches gilt für die Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein/unser Unternehmen anzuwenden sind.
Die Erfüllung aller vorgenannten Verpflichtungen werde ich/werden wir auch von den von mir/uns
beauftragten Nachunternehmern verlangen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die
nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 3
V 231 F
(Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen)
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2,
§§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) und das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz einzuhalten.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen, in Unterlagen über die Abführung von Steuern und von
Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger bzw. Sozialkassen sowie in die zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge zu geben. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen
bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens
monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des
Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach
§ 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass das Unternehmen, der Nachunternehmer bzw. der Verleiher eine gleich lautende Erklärung (Formblatt V 232 F)
mir/uns gegenüber abgibt. Diese Vereinbarung(en) ist/sind dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
1.2
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1.1 erfolgten Entlohnung eines in meinem/unseren Unternehmen beschäftigen Arbeitnehmers oder der Nichtabführung von Sozialkassenbeiträgen an den Auftraggeber eine
Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000 €, bei mehreren Verstößen
insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 125.000 €, zu zahlen.
Die Vertragsstrafe wird nicht mehr verlangt, wenn wegen des zugrunde liegenden Verstoßes strafoder ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen mich/uns ergriffen worden sind.
1.3
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns dem Auftraggeber oder einem vom ihm beauftragten Dritten zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen
für die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in
die Unterlagen für die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge zu gewähren. Ich/Wir werde(n) die Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen. Entsprechende vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen werden bereitgehalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorgelegt.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe
von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe
auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer
oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.
2
Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
2.1
Bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher hat der Auftragnehmer die beigefügte Vereinbarung
zwischen AN und NU (Formblatt V 232 F) zum Vertragsgegenstand zu machen. Es gilt § 1 Abs. 6
des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 2 von 3
V 231 F
(Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen)
2.2
Wird ein Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen eines
Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt, kann es für eine angemessene Zeit
von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden. Das
gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
2.3
Die schuldhafte Nichterbringung der unter Ziffer 1.1 angegebenen Entlohnung oder Abführung von
Sozialversicherungs- bzw. Sozialkassenbeiträgen berechtigt den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung seines Vertrages mit dem Hauptauftragnehmer. Das Unternehmen des Auftragnehmers kann bis zur Dauer von drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Nachunternehmer ausgeschlossen werden. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe nach Ziffer 1.2 auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch ein(en)
von ihm beauftragte(s/n) Unternehmen / Nachunternehmer / Verleiher oder ein(en) von diesem beauftragte(s/n) Unternehmen / Nachunternehmer / Verleiher begangen wird.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 3 von 3
V 232 F
(Vereinbarung Tariftreue zwischen AN und NU)
Vergabenummer
H 92-16 Pe
Baumaßnahme
Maßnahmenummer
14224E70004
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Vereinbarung zwischen (Auftragnehmer) und (Nachunternehmer)
zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
bei der Ausführung von Bauleistungen
Nach den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen hat der Auftragnehmer bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen
nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A oder an Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B die nachstehende Vereinbarung zwischen Auftragnehmer
und Nachunternehmer zum Vertragsgegenstand zu machen.
1.1
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die staatlichen Sicherheitsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, insbesondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV)
und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften, insb. die
UVV-Bauarbeiten, BGV C 22, die VBG-40 - Erdbaumaschinen, VBG-41 - Rammen, BGV D 16 Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten, BGV D 7 - Bauaufzüge, BGV C
23 - Taucherarbeiten, BGV D 6 - Krane, BGV B 3 - Lärm und die BGV A 5 - erste Hilfe) einzuhalten
sowie die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz
auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S.1283) zu erfüllen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung für Leistungen, deren Erbringung dem
Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen, die in meinem/unserem
Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den
für mein/unser Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nichttarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes bzw. des Mindestlohngesetzes zu entlohnen. Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen werde ich/werden wir den in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt i.S.d. § 1 Abs. 4 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG) zahlen. Gleiches gilt für die Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein/unser Unternehmen anzuwenden sind.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die
nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, §§
406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) und das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz einzuhalten.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 2
V 232 F
(Vereinbarung Tariftreue zwischen AN und NU)
Ich/Wir (Nachunternehmer) verpflichte(n) mich/uns gegenüber (Auftragnehmer) mit Wirkung zugunsten des öffentlichen Auftraggebers, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen, in Unterlagen über die Abführung von Steuern
und von Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger bzw. Sozialkassen sowie in
die zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge zu geben. Ich/Wir werde(n)
die Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen. Entsprechende vollständige und
prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen werden bereitgehalten und auf Verlangen
dem öffentlichen Auftraggeber vorgelegt.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens
monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des
Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach
§ 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass das Unternehmen, der Nachunternehmer bzw. der Verleiher eine gleich lautende Erklärung (Formblatt V 232 F)
mir/uns gegenüber abgibt. Diese Vereinbarung(en) ist/sind dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe
von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe
auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer
oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.
2
Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
2.1
Bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher hat der einen Auftrag weiter vergebende Auftragnehmer die beigefügte Vereinbarung zwischen AN und NU (Formblatt V 232 F) zum Vertragsgegenstand zu machen. Es gilt § 1 Abs. 6 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes.
2.2
Wird ein Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen eines
Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt, kann es für eine angemessene Zeit
von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden. Das
gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
2.3
Die schuldhafte Nichterbringung der unter Ziffer 1.1 angegebenen Entlohnung oder Abführung von
Sozialversicherungs- bzw. Sozialkassenbeiträgen berechtigt den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung seines Vertrages mit dem Hauptauftragnehmer. Unternehmen können bis zur
Dauer von drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als
Nachunternehmer ausgeschlossen werden.
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Auftragnehmer)
1 ABau 2013, Stand: April 2016
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Nachunternehmer)
Seite 2 von 2
V 235EU F
(Vergabeunterlagen - Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen EU)
Bieter
Datum
Vergabenummer
H 92-16 Pe
Baumaßnahme
Maßnahmenummer
14224E70004
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen
(Unteraufträge / Eignungsleihe)
Ergänzung des Angebotsschreibens
Verzeichnis über Art und Umfang der Leistungen, für die sich der Bieter der
Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen wird
Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benennen ich/wir Art und Umfang der
Teilleistungen, für die ich mich/wir uns der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen werde(n).
OZ /
Leistungsbereich
Beschreibung der Teilleistung
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Namen der anderen Unternehmer
(einschl. vorh. ULV- oder PQ-Nummern)
(nur nach gesonderter Aufforderung der
Vergabestelle)
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V 235EU F
(Vergabeunterlagen - Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen EU)
Eignungsleihe im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bei der Ausführung des Auftrags beabsichtige ich/beabsichtigen wir mich/uns im Rahmen der
wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Kapazitäten anderer Unternehmen zu bedienen.
Hierzu benenne ich/benennen wir nachfolgend die Namen der hierzu vorgesehenen Unternehmen.
Name des Unternehmens
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Angabe zu der von diesem Unternehmen
überlassenen Eignung
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V 236EU F
(Verpflichtungserklärung Leistungen anderer Unternehmen EU)
Bewerber/Bieter
Datum
Vergabenummer
H 92-16 Pe
Maßnahmenummer
14224E70004
Baumaßnahme
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Name, gesetzlicher Vertreter, Kontaktdaten des sich verpflichtenden Unternehmens
Verpflichtungserklärung
Leistungen anderer Unternehmen
(vom anderen Unternehmen auszufüllen)
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns gegenüber dem Auftraggeber, im Falle der Auftragsvergabe an den o.g. Bewerber/Bieter diesem mit den erforderlichen Kapazitäten meines/unseres Unternehmens für den/die nachfolgenden Leistungsbereich(e) zur Verfügung zu stehen.
OZ/Leistungsbereich
Beschreibung der (Teil-)Leistungen
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift 1)
1
Anmerkung: Sofern Verpflichtungserklärungen in Kopie oder als Telefax vorgelegt werden, behält sich die Vergabestelle
vor, die Originale zu verlangen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 236EU F
(Verpflichtungserklärung Leistungen anderer Unternehmen EU)
Der Bewerber bzw. Bieter nimmt zum Nachweis seiner Eignung die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit meines/unseres Unternehmens in Anspruch. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns gegenüber
dem Auftraggeber, im Falle der Auftragsvergabe an den o.g. Bewerber/Bieter mit diesem gemeinsam für
die Auftragsausführung zu haften.
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift 2)
2
Anmerkung: Sofern Verpflichtungserklärungen in Kopie oder als Telefax vorgelegt werden, behält sich die Vergabestelle
vor, die Originale zu verlangen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 237 F
(Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte)
Bieter
Datum
Vergabenummer
H 92-16 Pe
Maßnahmenummer
14224E70004
Baumaßnahme
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte
Die Bauleistungen werden gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B im eigenen Betrieb ausgeführt.
Dafür stehen in meinem/unseren Betrieb insgesamt __________________ gewerbliche Arbeitskräfte zur Verfügung.
Der Kalkulation zugrunde gelegt und für die Leistungserbringung vorgesehen sind davon _____________
Arbeitnehmer, die sich nach Anzahl und Berufsgruppen wie folgt gliedern:
1)
___________________________________________________________________________________
2)
___________________________________________________________________________________
3)
___________________________________________________________________________________
4)
___________________________________________________________________________________
5)
___________________________________________________________________________________
6)
___________________________________________________________________________________
7)
___________________________________________________________________________________
8)
___________________________________________________________________________________
9)
___________________________________________________________________________________
10) ___________________________________________________________________________________
Mir/uns ist bekannt, dass nach Erteilung des Zuschlags mit einer schriftlichen Einwilligung zur Übertragung
von Bauleistungen an Nachunternehmer nur zu rechnen ist, wenn unvorhersehbare und unabwendbare Umstände von mir/uns nachgewiesen werden.
1 ABau 2013
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V 238 F
(Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft)
Maßnahmenummer
14224E70004
Vergabenummer
H 92-16 Pe
Baumaßnahme
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
(bei Angeboten von Bietergemeinschaften auszufüllen)
Wir, die nachstehend aufgeführten Unternehmen einer Bietergemeinschaft,
Bevollmächtigter Vertreter:
Mitglied
USt-ID:
Weitere Mitglieder:
Mitglied
USt-ID:
Mitglied
USt-ID:
Mitglied
USt-ID:
beschließen, im Falle der Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden.
1
Wir erklären , dass
der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
1
(Ort)
(Datum)
Unterschrift
(Ort)
(Datum)
Unterschrift
(Ort)
(Datum)
Unterschrift
(Ort)
(Datum)
Unterschrift
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder
qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
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V 241 F
(Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel)
Bieter
Datum
Vergabenummer
H 92-16 Pe
Baumaßnahme
Maßnahmenummer
14224E70004
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen für die Bauabfallentsorgung
Abfallwirtschaftliche Rahmenbedingungen
Die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschließlich seiner Durchführungsverordnungen
sowie die weiteren geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln) sind einzuhalten.
Verstöße gegen die rechtlichen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle
betreffen, können die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, das mit einer Geldbuße bis zu
100.000 € geahndet werden kann, bzw. eine Strafanzeige nach sich ziehen.
1. Angaben zu den Entsorgungswegen (Verwertung oder Beseitigung)
Abfallentsorgungsleistungen sind gem. „Ausführungsvorschriften zur Vergabe von Bauabfallentsorgungsleistungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentliche Hand“ vom 24. Mai 2011 (ABl. S. 1263)
ausschließlich von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben durchzuführen. Da das Zertifikat auch für Teilbereiche abfallwirtschaftlicher Tätigkeit bei der Entsorgung (z.B. Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln als
Teilschritt der Verwertung oder Beseitigung, Verwerten oder Beseitigen) oder auch nur für bestimmte Abfallarten ausgestellt werden kann, ist darauf zu achten, dass die angebotenen Leistungen auch tatsächlich vom
Zertifizierungsumfang erfasst sind. Eine Hilfestellung bietet das Verzeichnis der Berliner Entsorgungsfachbetriebe unter: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfall/efb/index.shtml.
Im Rahmen der Angebotsabgabe hat der Bieter per Eigenerklärung (V 2413 F - Erklärung zur Beauftragung
von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungsleistungen) zu erklären, dass zur Erfüllung der Anforderungen gemäß der o.g. Ausführungsvorschriften im Auftragsfall ausschließlich Entsorgungsunternehmen für
die Bauabfallentsorgungsleistungen beauftragt werden, die nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
zertifiziert sind.
Zudem hat der Bieter, sofern sein Angebot in die engere Wahl kommt, die erforderlichen Angaben zum Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe unter Nutzung des Formblatt 1 (V 2411 F
– Abfall-Formblatt 1) und Beifügung der geforderten Zertifikate unverzüglich vorzulegen. Sofern abweichend
davon die Vergabestelle dem Bieter mitteilt, dass sie auf die Vorlage dieser Unterlagen zu diesem Zeitpunkt
verzichtet, dann muss der Bieter nach Auftragsvergabe das Formblatt 1 mit den Zertifikaten unverzüglich und
unaufgefordert dem Fachbereich vorlegen.
Im Formblatt 1 sind vom Bieter vollständige Angaben zur Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu machen.
Dazu hat der Auftraggeber in Spalte 2 vorgegeben, mit welchen Abfällen zu rechnen ist (markiert durch
Kreuz).
1 ABau 2013
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V 241 F
(Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel)
Die Änderung der Verwertungs- und Beseitigungsziele während der Baudurchführung ist nur nach vorheriger
Information und Zustimmung des Auftraggebers möglich.
2. Hinweise zur Abfallentsorgung
Gefährliche Abfälle bedürfen auf Grund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes
einer besonderen Entsorgung. Dabei ist ein hohes Maß an Fachkenntnis und Sorgfalt beim Umgang mit diesen Abfällen geboten. Gefährliche Abfälle sind getrennt voneinander und getrennt von unbelasteten Bauabfällen zu halten.
Der Auftragnehmer kalkuliert nur die Transportkosten und das Verladen.
Hinweis dazu: Die Entgelte für die Entsorgung von gefährlichen Bauabfällen (Entsorgungskosten, SBBGebühren) werden vom Auftraggeber selbst übernommen, da dieser die entsprechenden Entsorger / Abfallbehandlungsanlagen (z.B. Bodenreinigungsanlagen, Deponien, Verbrennungsanlagen) selbst beauftragt.
Die Entgelte für die Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen sind in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzukalkulieren.
Die Möglichkeit der Beratung bezüglich Abfallentsorgung besteht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Ref. IX B 3, Brückenstraße 6, 10173 Berlin, Tel. (030) 9025 - 2192, -2371, - 2287, Fax:
(030) 9025 2979.
Das „Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin“ enthält Hinweise auf wesentliche Rechtsgrundlagen.
Auf die Merkblätter zur Entsorgung von nicht gefährlichen und gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin wird
hier besonders verwiesen.
Info-Blatt
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/infoblatt.shtml
Merkblätter zur Entsorgung
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/merkblaetter.shtml
3. Bilanz über die durchgeführte Abfallentsorgung
Zur Schlussrechnung ist dem Auftraggeber neben den Einzelbelegen zur Abfallentsorgung auch die Zusammenstellung aller verwerteten und beseitigten Bauabfälle im Formblatt 2: „Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung“ (V 2412 F – Abfall-Formblatt 2) vollständig ausgefüllt vorzulegen.
4. Verhalten beim Auffinden von Kontaminationen
Beim Auffinden oder Entstehen von Schadstoffkontaminationen in Böden, Grundwasser, Fundamenten bzw.
in Bauwerkskörpern sind alle weiteren Arbeiten sofort zu unterbrechen. Durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sind der Fundort bzw. der Schadensbereich umgehend gegen Zutritt von Unbefugten abzusichern.
Bei Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers bzw. Altlasten ist unverzüglich das für den
Schadensort zuständige Bezirksamt (Fachbereich Umwelt), zu informieren:
http://www.berlin.de/umwelt/behoerden/index.html
Die weitere Maßnahmen werden vom Umweltamt des Bezirkes, ggf. unter Einbeziehung von entsprechenden
Senatsdienststellen, festgelegt.
Das Auffinden Schadstoffkontaminationen ist gleichzeitig auch dem Auftraggeber mitzuteilen (Meldepflicht).
Seine Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten.
Darüber hinaus ist die für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX B 3, Tel.: 9025 - 2192, -2371, -2287, Fax: (030) 9025 2979 zu unterrichten. Die
Abfallentsorgung erfolgt dann nach deren Vorgaben, u.a. entsprechend der veröffentlichten Merkblätter, z.B.
Andienung an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB siehe auch: http://www.sbb-mbh.de/).
1 ABau 2013
Seite 2 von 3
V 241 F
(Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel)
5. Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln
Werden bei der Durchführung von Erdarbeiten Kampfmittel aufgefunden, sind die Arbeiten sofort einzustellen
und die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen. Bis zum Eintreffen der Polizei ist der Fundort unverzüglich mit geeigneten Maßnahmen zu sichern und jegliches Betreten zu unterbinden.
Das Auffinden von Kampfmitteln ist auch dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen (Meldepflicht). Seine
Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten.
Es ist das „Merkblatt zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin“ zu beachten:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/download/bauen/kampfmittel/Merkblatt_zur_Kampf
mittelbergung.pdf
1 ABau 2013
Seite 3 von 3
V 242.H F
(Instandhaltung)
Vergabenummer
H 92-16 Pe
Maßnahmenummer
14224E70004
Baumaßnahme
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Technische Anlage
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Hier: Angebotsteil Instandhaltung
Anlage(n)
1
Sie erhalten
beiliegende/s Vertragsformular/e
beigefügte Arbeitskarten
2
Gegenstand des Angebots sind sowohl die Erstellung der Anlage als auch deren
Inspektion,
Wartung,
Instandsetzung
3
Im Vertragsformular und
in Anlage 1 zum Vertragsformular
in den Beiblättern des Vertragsformulars
sind die geforderte Vergütung und die dazu geforderten Angaben einzutragen.
Weiterhin sind:
in einer gesonderten Aufstellung/Arbeitskarte die von Ihnen vorgesehenen regelmäßigen Leistungen (Inspektions- und Wartungsarbeiten einschließlich Zeitabstände) für die verschiedenen
Anlagenteile/Geräte einzutragen. Wird die Aufstellung/Arbeitskarte nicht mit dem Angebot vorgelegt, erfolgt keine Nachforderung. Das Angebot wird ausgeschlossen.
die beigefügte/n Arbeitskarte/n hinsichtlich der Arbeiten in dem von Ihnen für erforderlich gehaltenen Umfang und/oder Fristen zu ändern. Werden/wird die Arbeitskarte/n nicht mit dem Angebot vorgelegt, erfolgt keine Nachforderung. Das Angebot wird ausgeschlossen.
die in der/den beigefügten Arbeitskarte/n beschriebenen Leistungen ohne Änderungen anzubieten.
4
Prüfung und Wertung
Ist der Angebotsteil Instandhaltung nicht wertbar, wird das Angebot insgesamt (und damit auch der
Angebotsteil Erstellung der Anlage) ausgeschlossen.
1 ABau 2013, Stand: Februar 2015
Seite 1 von 2
V 242.H F
(Instandhaltung)
Der Angebotswertung werden die angebotenen Preise für die vertraglich vorgesehene Laufzeit zugrunde gelegt. Bei einer Laufzeit bis zu 5 Jahren erfolgt dies ohne Anwendung eines Barwertfaktors
(statische Berechnung: Instandhaltungskosten/Jahr x Laufzeit). Bei einer vertraglich vorgesehenen
Laufzeit von mehr als 5 Jahren werden die angebotenen Preise bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung
mit dem Barwertfaktor für die Kapitalisierung [Anlage 1 zu § 20 der Verordnung über die Grundsätze
für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV) vom 19.05.2010 (BGBl I S. 639 ff)] multipliziert. Der Zinssatz für die Berechnung des
Barwertfaktors beträgt
% 1.
Preisgleitklauseln bleiben bei der Wertung unberücksichtigt. Die Positionen, die nur auf besondere
Aufforderung durch den Auftraggeber zur Ausführung kommen, werden nicht gewertet, es sei denn,
in den Vergabeunterlagen wird ein Wertungsmodus genannt.
Der Zinssatz ist bei Vertragslaufzeit von mehr als 5 Jahren von der Vergabestelle einzutragen.
1 ABau 2013, Stand: Februar 2015
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1
V 244.H F
(Datenverarbeitung)
Vergabenummer
Maßnahmenummer
H 92-16 Pe
14224E70004
Baumaßnahme
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen
Anwendung der Datenverarbeitung
1
Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen
1.1
Bearbeitungsphasen
Datenaustausch ist von der ausschreibenden Stelle / dem Auftraggeber vorgesehen für folgende
Bearbeitungsphasen:
Angebotsanforderung
Angebotsabgabe
Abrechnung
1.2
Datenaustausch
Werden Angebotsdaten elektronisch ausgetauscht, erfolgt dies nach den Regelungen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen
Ausgabe GAEB DA 90
Ausgabe GAEB DA XML
Ausgabe GAEB DA ________
Der Datenaustausch für die Abrechnung ist nach den Verfahrensbeschreibungen der Regelungen
für Elektronische Bauabrechnung durchzuführen. Der Datenaustausch nach anderen Regelungen
(z.B. Edifact) ist im Einzelfall zu vereinbaren.
Die Datenträger sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Vergabeverfahren
bzw. zum Vertrag gewährleistet ist.
1.3
Abweichungen zwischen Datenaustauschdateien und schriftlicher Fassung
Die Datenaustauschdateien gelten als Arbeitsmittel, es sei denn, sie werden im Rahmen eines elektronischen Vergabeverfahrens mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes ausgetauscht. Bei Abweichungen zwischen den Datenaustauschdateien und der schriftlichen Fassung der Vergabe- oder
Abrechnungsunterlagen gilt die schriftliche Fassung. Inhaltliche Unterschiede gegenüber dem Datenträger sind vom Unternehmer in der schriftlichen Fassung zu kennzeichnen.
2
Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Abrechnung
2.1
Prüfbarkeit
Die Abrechnung ist so aufzustellen, dass sie sowohl mit DV als auch manuell geprüft werden kann;
bei der Anwendung der DV sind alle Berechnungen nachvollziehbar darzustellen und die vollständigen Ansätze und Zwischenwerte auszudrucken.
1 ABau 2013
Seite 1 von 2
V 244.H F
(Datenverarbeitung)
2.2
Vereinbarung
Rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechnungsarbeiten sind schriftliche Vereinbarungen - soweit erforderlich getrennt für einzelne Teilleistungen - zu treffen über:
- den Abrechnungsablauf (z.B. den zeitlichen Ablauf der Abrechnung, die Aufteilung der Abrechnungsabschnitte)
- die Leistungserfassung (z.B. die Art der Leistungserfassung, die zu verwendenden Formblätter,
Festlegungen für besondere geometrische Bedingungen)
- die Leistungsberechnung (z.B. die Art der Leistungsberechnung, die im Einzelfall zu verwendenden REB-Verfahrensbeschreibungen bzw. anderen Rechenprogramme)
- die Datenträger (z.B. den Datenaustausch, die zu verwendenden Datenträger und ihre Beschriftung, die notwendigen Angaben zu den Dateien, die Übergabe der Datenträger).
2.3
Leistungserfassung
Die Eingabeunterlagen sind zweifach aufzustellen. Dem Auftraggeber sind jeweils die Originale unmittelbar nach der Aufstellung zu übergeben.
2.4
Berichtigung einer Leistungsberechnung
Eine mit DV erstellte Leistungsberechnung darf vom Auftragnehmer in Einzelfällen manuell deutlich
erkennbar und lesbar ergänzt oder berichtigt werden; bei einer größeren Zahl von derartigen Änderungen ist die Leistungsberechnung im erforderlichen Umfang zu wiederholen.
2.5
Fehlermitteilung
Stellt der Auftragnehmer nach Übergabe der Eingabeunterlagen an den Auftraggeber Fehler fest, so
hat er diese und die vorgenommenen Berichtigungen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Dasselbe gilt für die nach Übergabe der Leistungsberechnung darin festgestellten Fehler und vorgenommenen Berichtigungen.
Der Auftraggeber wird die bei der Prüfung festgestellten Fehler ebenfalls dem Auftragnehmer umgehend mitteilen.
2.6
Toleranzregelung
Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels DV geprüft und
werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Nachrechnung bis zu 0,2 vom Tausend bei jeder Teilleistung (OZ)
eines Abrechnungsabschnittes die vom Auftragnehmer berechneten Werte.
Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 vom Tausend, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Nachrechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsicht in die DV-Ergebnisliste. Es gilt in diesem Fall das jeweils kleinere Ergebnis,
falls nicht Fehler in der Leistungsbeschreibung beziehungsweise in der Nachrechnung festgestellt
und berichtigt werden.
1 ABau 2013
Seite 2 von 2
9)
(UJlQ]XQJ%HVRQGHUH9HUWUDJVEHGLQJXQJHQ±)UDXHQI|UGHUXQJ
9HUJDEHQXPPHU
0D‰QDKPHQXPPHU
92-16 Pe
H
14224E70004
%DXPD‰QDKPH
HU,
Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum
Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
/HLVWXQJ&39
Aufzuganlagen
mit Wartungsleistungen
(UJlQ]XQJGHU$XIIRUGHUXQJ]XU$EJDEHHLQHV$QJHERWV
(UJlQ]XQJGHU%HVRQGHUHQ9HUWUDJVEHGLQJXQJHQ
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H 92-16 Pe
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6HLWHYRQ2
V 248 F
(Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Umweltschutzanforderungen)
Vergabenummer
Maßnahmenummer
H 92-16 Pe
14224E70004
Baumaßnahme
HU, Umbau und Erweiterung für Forschungsbau Hybridsysteme
Zum Großen Windkanal 2/6
12489
Berlin
Leistung/CPV
Aufzuganlagen mit Wartungsleistungen
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
Umweltschutzanforderungen/ Beschaffungsbeschränkungen
Die Beschaffung von Produkten und die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen müssen ökologischen Anforderungen genügen, die in der Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei
der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen (Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt –
VwVBU) verbindlich geregelt sind. Hier ist auch eine Auflistung von Produkten enthalten für die Beschaffungsbeschränkungen gelten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
•
•
die im Rahmen der Leistungsbeschreibung geforderten Umweltschutzanforderungen einzuhalten,
sicher zu stellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmer sich zur Einhaltung
dieser Verpflichtung bereit erklären. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Nachunternehmer wird dem Auftragnehmer zugerechnet.
Sofern vom Auftragnehmer Maschinen mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, für die die Beschaffungsbeschränkungen nach I.4 Nr. 19 oder 20 VwVBU gelten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit Beginn der
Auftragsdurchführung oder der erstmaligen Verbringung der Maschine auf die Baustelle dem Auftraggeber
und der Bauleitung Nachweise für die Baumaschinen vorzulegen, die unter die Umweltanforderungen fallen.
Für Maschinen, die nicht mit einer Plakette für emissionsarme Baumaschinen oder mit dem Umweltzeichen
„Blauer Engel für Baumaschinen“ (RAL-UZ 53) gekennzeichnet sind, sind auf der Baustelle für diesen Zweck
folgende Dokumente mitzuführen und als Kopie bei der Bauleitung abzugeben:
(1) Zu jeder Maschinen ein ausgefülltes Technisches Datenblatt (Formular V 249 F),
(2) für jede Maschine ein Nachweis der Einhaltung der Umweltstandards, z.B. eine Bescheinigung des
Baumaschinenherstellers, Lieferschein, Gutachten eines technischen Dienstes oder die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein,
(3) bei nachgerüsteten Maschinen die Bescheinigung über den Einbau eines Partikelfiltersystems und
Nachweis, dass es sich um einen zertifizierten Filter handelt.
Für Maschinen mit Plakette entfallen diese Nachweispflichten.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Auftragssumme
vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der
Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Zudem ist der vertraglich vereinbarte Zustand herzustellen.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die zwischen den
ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben
vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem
öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.
1 ABau 2013, Stand: März 2016
Seite 1 von 1
V 249 F
(Technisches Datenblatt zur Baumaschine)
Technisches Datenblatt zur Baumaschine
1. Angaben zur Maschine
Name und Adresse des Halters/Eigentümers:
Beschreibung (z.B.: Mobilbagger):
Emissionsstufe nach Richtlinie 97/68/EG (bitte ankreuzen):
sonstige:
Hersteller:
Motor-Typ/Herstellerbezeichnung:
Maschinen-Typ/Herstellerbezeichnung:
Motornummer/ Europäische Typprüfnummer
(EC Type-Approval No.):
Identifikationsnummer/Kennzeichen:
Baujahr des Motors:
Baujahr der Maschine:
Motorleistung in kW:
angefügte Nachweise:
Lieferschein:
sonstige:

2. Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)
(soweit vorhanden)
Hersteller:
Typ/Ausführung:
Seriennummer PMS:
Regenerationsprinzip (und ggf. Additiv):
Zertifiziert nach:
Nummer des Zertifikats
Abgastrübung k-Wert vor Einbau:
Abgastrübung k-Wert nach Einbau:
einbauende Werkstatt (Name und Adresse):
angefügte Nachweise:
Bescheinigung einer technischen Prüfstelle:

sonstige (z.B. Einbaubescheinigung der Werkstatt):
Hinweis:
Für jede Maschine, die nicht mit einer Plakette als emissionsarme Baumaschine oder mit dem
Umweltzeichen „Blauer Engel für lärmarme und emissionsarme Baumaschinen“ (RAL-UZ 53)
gekennzeichnet ist, ist das Technische Datenblatt sowie die darin genannten Unterlagen in der
Maschine mitzuführen. Eine Kopie ist dem Bauleiter oder anderen zur Überwachung der Baustelle
Bevollmächtigten zu übergeben.
ABau 2013, Stand: März 2016
Seite 1 von 1
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
1
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
1. ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
1. ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
Das Land Berlin beabsichtigt in Berlin Adlershof die
Errichtung eines Laborgebäudes für die Humboldt
Universität zu Berlin mit baulicher Anbindung an die
bestehenden Gebäude Haus 1 und Haus 2.
1.1 Lage der Baustelle
Zum Großen Windkanal 2/6, 12489 Berlin
Baufeld 442
Bezirk: Treptow-Köpenick, Gemarkung: Kanne
Kartenblatt: 40308
Flur: 2, Flurstück: 7446
1.2 Allgemeines
In Berlin Adlershof, soll zwischen zwei
Bestandsgebäuden, (Haus 1 und Haus 2), ein teilweise
unterkellerter Erweiterungsneubau errichtet werden. An
die drei bis viergeschossigen Bestandsgebäude schließt
durch jeweils eine Gebäudefuge getrennt der
dreigeschossige Neubau mit nahezu rechteckigem
Grundriss an. Erschlossen wird das Gebäude im
Erdgeschoss über einen Haupteingang mit Foyer. Die
Geschosse sind durch einen Aufzug und durch Übergänge
in den jeweiligen Geschossen zum Bestand erreichbar.
Die Abmessungen des Neubaus betragen B/L/H ca. 38,0 /
44,0 / 12,02 bzw. 14,57 m. Die teilweise Unterkellerung
erstreckt sich nordseitig über eine Gebäudeachse
(zwischen Achsen 6+7/E-M) und im Bereich des Aufzugs
(Achsen 7-9/D-G). Nach Norden hin wird das
Untergeschoss durch einen nicht überbauten Baukörper
(vollständig vom Erdreich überdeckt) mit den
Grundrissabmessungen von B/L/H ca. 34,5 / 21,5 / 4,10 m
erweitert.
Die Nutzung des Neubaus (UG-1.OG) wird hauptsächlich
durch Labore bestimmt. Im EG sind zusätzlich Flächen
für einen Seminarraum, Gemeinschaftsraum sowie eine
Teeküche vorgesehen. Das 2.OG wird als Technikfläche
und zwischen den Achsen 6-8 als Laborfläche genutzt.
Die Dachfläche ist begrünt und wird nur zu
wartungszwecken betreten.
Das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude (Haus 2) ist
ein in den 50er Jahren errichtetes teilunterkellertes
Gebäude (ca. 80 m lang und ca. 16 m breit) mit
Erdgeschoss und 3 Obergeschossen, wobei das 3.
Obergeschoss nur den zentralen Gebäudeteil einnimmt.
Haus 2 wurde baugleich zum in unmittelbarer Nähe
befindlichen Gebäude Haus 1 als typisierter
Mauerwerksbau mit Stahlbeton-Rippendecken errichtet. In
der Lochfassade sind sowohl Kasten- als auch
Verbundfensterkonstruktionen vorhanden. Die Gründung
besteht aus Streifenfundamenten mit dazwischenliegender
Bauwerkssohle aus Beton.
Das Gebäude wird im Rahmen der Maßnahme umfassend
saniert und bildet zukünftig eine funktionale Einheit
mit dem Neubau und dem bereits sanierten Haus 1, wobei
die Bestandsbauten im Wesentlichen die Büronutzungen
(einschließlich Besprechungs- und Nebenräume)
aufnehmen, während der Neubau vor allem die
hochinstallierten bzw. schwingungsempfindlichen
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
2
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Laborbereiche abbildet. Im Rahmen der Sanierung werden
auch in Haus 2 bisher nicht dargestellte Aspekte der
Barrierefreiheit realisiert. (z.B. Erreichbarkeit der
Ebenen EG, 1.OG, 2.OG mit rollstuhlgerechtem Aufzug)
2. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
2. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
2.1. Allgemeine Baustellenbedingungen
2.1.1 Unfallschutz
Die Maßnahme wird den gesetzlichen Vorschriften
entsprechend von einem externen Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator begleitet! Siehe
Anlagenverzeichnis, 11 Allgemeine Anlagen,
160321_IRIS_Baustellenordnung. Dessen Hinweise,
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan etc. sind zu
beachten.
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und die
Vorschriften der Berufsgenossenschaften sind zu
beachten und einzuhalten.
2.1.2 Baubesprechung / Baustellenbesprechung
Auf der Baustelle findet wöchentlich mindestens eine
Baubesprechung statt. Der Auftragnehmer ist zur
Teilnahme an diesen Besprechungen verpflichtet. Er hat
dazu seinen Bauleiter als Bevollmächtigten und auf
Anforderung des Auftraggebers die für die Fachgewerke
notwendigen Ansprechpartner zu entsenden.
Die Verpflichtung besteht dann, wenn technischer
Klärungsbedarf besteht. Dies kann auch schon vor
Beginn der betreffenden Arbeiten sein. Die
Besprechungsergebnisse werden von der Objektüberwachung
des Auftraggebers in Protokollen festgehalten und den
Beteiligten zugestellt.
2.1.3 Zufahrt / Zugänglichkeit Gebäude
Die Verkehrserschließung der Baustelle an das
öffentliche Straßennetz erfolgt über die Straße Zum
Großen Windkanal. Geplante Beeinträchtigungen des
öffentlichen Straßennetzes außerhalb der bauseitigen
Baustelleneinrichtung sind bei der Stadt Berlin
rechtzeitig anzumelden bzw. anzuzeigen.
2.1.4 Begrenzung Baustellenfahrzeuge
Für das Befahren sowie die Erschließung der Baustelle
gelten folgende Beschränkungen:
-Breite der Fahrzeuge: allgemein zulässige
Fahrzeugbreite entsprechend StVO/StVZO: 2,55 m.
-Höhe der Fahrzeuge: allgemein zulässige Fahrzeughöhe
entsprechend StVO/StVZO: 4,00 m.
-Länge der Fahrzeuge: Der Baustellenverkehr ist mit
Fahrzeugen der maximalen Gesamtlänge einschließlich
Anhänger bis 12,00 m zu realisieren.
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
3
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
In Ausnahmefällen ist nach vorheriger Absprache mit der
Objetktüberwachung des Auftraggebers die Anlieferung
mit einem Sattelauflieger / Sattelzug bis 15,00 m
Gesamtlänge möglich.
Belastung/Tonnage: Die maximal zulässige Belastung der
Zufahrtsstraßen und Baustellenflächen ergibt sich aus
den nachfolgend aufgeführten Bauklassen nach RStO
86/95.
-Baustellenzugang 1 (keine Wendemöglichkeit): Zum
Großen Windkanal: Bauklasse III nach RSTO 12.
-Baustellenzugang 2 (keine Wendemöglichkeit):
Groß-Berliner-Damm: Bauklasse III nach RSTO 12.
-Baustellenzugang 3 (keine Wendemöglichkeit):
Katharina-Boll-Dornberger-Straße: Bauklasse III nach
RSTO 12.
2.1.5 Verkehrswege innerhalb des Baugeländes
Innerhalb des Geländes gilt als Mindestregelung die
StVO.
Materialtransporte dürfen nur über die vorgesehenen
Transportwege durchgeführt werden. Die Zufahrt erfolgt
über die Straße Zum-Großen-Windkanal.
Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Baustelle sind
mit dem Auftraggeber und dessen Objektüberwachung
abzusprechen. Materialtransporte sind entsprechend
zeitgenau und unterteilt vorzusehen. Rückstauungen
außerhalb des Baustellenbereiches oder in die
Verkehrswege sind unzulässig.
2.1.6 Baustellenbewachung
Eine Baustellenbewachung auch während der Nachtzeit
wird bauseits nicht gestellt.
2.1.7 Arbeitszeiten
Arbeitszeiten des Auftragnehmers auf der Baustelle sind
festgelegt auf Montag bis Freitag zwischen 7:00 und
20:00 Uhr.
Die Baumaßnahme unterliegt einem starken Termindruck,
da die Baumaßnahme bis 2018 abgerechnet werden muss, um
Fördergelder zu generieren. Bei Bauverzögerungen,
Unterbrechungen oder witterungsbedingten Verzögerungen
ist mit Sonderschichten oder Samstagarbeiten
gegenzusteuern, um die Bauzeitenpläne einzuhalten. Ggf.
notwendige Sonderschichten werden bei Erfordernis
gesondert vereinbart.
2.1.8 Stoffe und Bauteile
Sämtliche zur Verwendung kommenden Materialien müssen
den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen und
gemäß den Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sachund fachgerecht eingebaut und verarbeitetet werden. Es
sind nur bauaufsichtlich zugelassene Produkte zu
verwenden.
2.1.9 Baumasse
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
4
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Das Aufmaß ist vom Auftragnehmer grundsätzlich
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen.
Abrechnungsaufmaße sind mit der Bauleitung zu
erstellen.
Zu jeder Rechnung sind Aufmaßzeichnungen beizufügen, in
der alle abgerechneten Positionen qualitativ und
quantitativ nachgewiesen werden.
Höhenversprünge müssen nachvollziehbar dargestellt
werden.
Dazu eignet sich ein raumweises Aufmaß mit Zeichnungen
für alle einzelnen Positionen, aus denen die
abgerechneten Positionsnummern und der Rechenansatz der
Gesamtmenge hervorgehen. Zusätzlich zu Zeichnungen
können Listen beigefügt werden.
Zeichnerisch nicht darstellbare Positionen sind anhand
von Entsorgungsnachweisen, Wiegescheinen,
Bautagesberichten, Tagelohnnachweisen usw. lückenlos
nachzuweisen werden.
2.1.10 Bauablauf
Die einzelnen Arbeitsschritte, auch die parallel
arbeitender anderer Gewerke, können dem Bauzeitenplan
(s. Anlagenverzeichnis 05) entnommen werden.
Die verbindlichen Vertragsfristen/Ausführungsfristen
sowie Einzelfristen sind gemäß dem Formblatt Besondere
Vertragsbedingungen ABau V214.HF zu entnehmen.
2.1.11 Baufristenplan
Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan als
Balkendiagramm über seine vertraglichen Leistungen zu
erstellen, anhand dessen die Einhaltung der
Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann.
Die Vertragsfristen ergeben sich aus den Besonderen
Vertragsbedingungen. Der Plan ist dem Auftraggeber 14
Werktage nach Auftragserteilung, jeweils in zwei
Papier-Fertigungen und digital im PDF-Format zu
übergeben.
2.1.12 Behördliche Genehmigungen und Abnahmen
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen für das Bauvorhaben
insgesamt werden durch den Auftraggeber eingeholt.
Sonstige Genehmigungen und Abnahmen (z.B. Schwerlast
für Autokran etc.), die zur Durchführung der Leistungen
des Auftragnehmer notwendig sind, werden durch den
Auftragnehmer eigenverantwortlich und rechtzeitig
eingeholt; die Kosten für die Beauftragung und
Durchführung der Verfahren trägt der Auftragnehmer.
2.1.13 Dokumentation
-entfällt2.1.14 Übergabe von Ausführungszeichnungen
Die Ausführungszeichnungen werden durch den
Auftraggeber als digitale Planunterlagen im Format PDF,
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
5
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
DXF und/oder DWG zur Verfügung gestellt. Die Kosten für
die Erstellung und Reproduktion der
Ausführungszeichnung in Papierform sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren.
Hinweis: Ab der Auftragsvergabe kann der Auftragnehmer
zusätzlich den Server wwb nutzen.
Zur Angebotsabgabe stehen jedoch nur pdf`s zur
Verfügung.
2.2 Baustelleneinrichtung
2.2.1 Allgemeine Angaben
Der Baustelleneinrichtungsplan ist als Anlage beigefügt
(s. Anlagenverzeichnis 01 AFU-Pläne). Hier
sind die Lage der Ver- und Entsorgungsanschlüsse, der
Lagerplätze, der Transportwege, der Container, der
Entladebereiche, der Zufahrten etc. zu entnehmen.
Hinweis: Der Baustellenhof befindet sich auf dem
Nachbargrundstück.
2.2.2 Angaben zu Ver- und Entsorgungsanschlüssen der
Baustelle
Im Auftrag des AGs werden von der TGA-Firma im
Baubereich ein Versorgungsanschluss für Wasser und
Strom, sowie ein Entsorgungsanschluss für Abwasser
eingerichtet und zur Verfügung gestellt. Der
Auftragnehmer muss mit dem Wasser und den Energien
sparsam umgehen. Die Anschlüsse für Wasser und Energie
dürfen nur für den in Verbindung mit den
Ausführungsarbeiten stehenden Verbrauch benutzt werden.
Die benutzten Anlagen müssen wieder in ihren
ursprünglichen Zustand versetzt werden. Die Verwendung
der Anschlüsse ist unter den Gewerken selbständig
abzustimmen. Sollten Schläuche zum Gebäude über die
Straße verlegt werden, müssen diese überfahrbar
ausgeführt werden. Die Kabellegung der Einzelgewerke
ist so auszuführen, dass keine Einschränkungen im
laufenden Betrieb der Baustelle auftreten.
2.2.3 Bauwasser / Abwasser
Im Auftrag des AGs wird von der TGA-Firma ein
Bauwasseranschlussverteiler im Erdgeschoss von Haus 2
mit geeichtem Gesamtzähler erstellt. Die
Verbrauchskosten für Wasser und Abwasser trägt der
Auftraggeber.
Der Auftragnehmer hat von diesen Entnahmestellen eigene
Versorgungsleitungen und Anschlüsse bis zu seinen
Einsatzstellen zu verlegen. Mit den Leitungen anderer
Auftragnehmer ist sorgsam umzugehen. Der Auf- und Abbau
darf nur mit Zustimmung der Objektüberwachung des
Auftraggebers erfolgen. Der Auftragnehmer hat dafür zu
sorgen, dass die von ihm gelegten Entnahme- und
Einleitstellen jederzeit ordnungsgemäß sind und
gewartet werden. Wasser darf nicht unkontrolliert
entweichen.
Wasseranschlüsse für den gemeinsamen Sanitäranlage und
weitere Räume wie Büro- oder Aufenthaltsräume werden
bauseits von der TGA-Firma erstellt.
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
6
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
2.2.4 Baustrom
Im Auftrag des AGs wird von der TGA-Firma ein
Hauptanschlussverteiler mit geeichtem Zähler sowie die
Baubeleuchtung auf dem Baugelände und dem Gelände der
Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellt. Die
Verbrauchskosten für Strom trägt der Auftraggeber.
Die Verwendung von Baustrom zu Heiz- oder
Trocknungszwecken ist unzulässig.
2.2.5 Sanitärcontainer
Für die gesamte Bauzeit stellt der Auftraggeber
bauseits sanitäre Einrichtungen mit WC und Waschplätzen
zur Nutzung durch die am Bau beteiligten Auftragnehmer
zur Verfügung.
Falls der Auftragnehmer die Aufstellung eigener
sanitärer Einrichtungen beabsichtigt oder gemäß der
Arbeitsstättenverordnung Aufenthaltsräume und
Waschanlagen vorzusehen hat, bedarf dies der
vorhergehenden Zustimmung des Auftraggebers. Diese
müssen in Abstimmung mit der Objektüberwachung des
Auftraggebers selbst gestellt, vorgehalten, gesäubert
und abtransportiert werden. Zusätzliche eigene
Sanitärräume sind nur mit geeichten Zählern zulässig.
2.2.6 Erste Hilfe-Container
Für die gesamte Bauzeit stellt der Auftraggeber
bauseits durch die Baustelleneinrichtung-Firma einen
Erste-Hilfe-Container zur Nutzung durch die am Bau
beteiligten Auftragnehmer zur Verfügung.
2.2.7 Mitbenutzung fremder Einrichtungen
Durch die Baustelleneinrichtungs-Firma werden weitere
folgende Baustelleneinrichtungen vorgesehen, die zur
Mitbenutzung dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt
werden:
-Lagerfläche im Außenraum
-Containerfläche im Außenraum
-Baustraße
-Bauzaun
-Baustellentore (verschließbar)
-Container für Objektüberwachung des AG
-Baum- und Wurzelschutz.
2.2.8 Bauschild
Auf der Baustelle wird ein Bauschild aufgestellt,
hierfür trägt der Auftraggeber die Kosten für das in
einheitlicher Form und Größe hergestellte und
angebrachte Firmenschild.
Die Aufstellung von eigenen Schildern des
Auftragnehmers sind nicht gestattet!
2.2.9 Lager- und Arbeitsplätze
Lager- und Arbeitsflächen werden im Rahmen der im
Baustellenlageplan gekennzeichneten Flächen nur
begrenzt bereitgestellt (siehe Anlagenverzeichnis, 01
AFU-Pläne, insgesamt ca.
710 m2 auf dem Baustellenhof, ca. 530 m2 auf dem
Baufeld, die Flächen sind in Abstimmung mit der
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
7
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Objektüberwachung des AG zu belegen) und von der
Objektüberwachung des Auftraggebers zugewiesen. Die
Nutzung der Lagerflächenkontingente auf der Baustelle
ist mit der Bauleitung des Auftraggebers abzustimmen.
Lager-, Arbeits- und Aufenthaltsräume innerhalb der
Gebäude werden nicht zur Verfügung gestellt und dürfen
als solche auch nicht hergerichtet werden.
2.2.12 Baustellenzugang und Nutzung
Die Zugänge zur Baustelle sind vom Auftragnehmer
während der Arbeitszeiten und auch nach Arbeitsschluss
ordnungsgemäß unter Verschluss zu halten. Der AN erhält
von der Objektüberwachung des AG einen Schlüssel.
Mannschaftsunterkünfte für Wohnzwecke und Einrichtungen
zur Bewirtschaftung dürfen auf der Baustelle nicht
eingerichtet werden. Das Aufstellen von mobilen
Toilettenkabinen ohne Abwasseranschluss ist unzulässig.
Das zur Verfügung gestellte Gelände ist nach Abschluss
der eigenen Leistung in den ursprünglichen Zustand zu
versetzen.
Innerhalb des Baustellenbereichs ist der Auftragnehmer
bis zur Abnahme seiner Leistungen für Ordnung,
Sauberkeit, Unfallverhütung und Verkehrssicherung
verantwortlich.
2.2.13 Kranaufstellung
Auf dem Baugrundstück wird ein Kranstandort für das zu
erstellende Gebäude vorgeschlagen. (siehe
Baustellenlageplan in der Anlage).
Der Kran wird durch den AN Rohbau gestellt
2.2.14 Krannutzung
Der AN Rohbau stellt die Mitbenutzung der Baukräne
während der gesamten Rohbauarbeiten dem AN zum
Selbstkostenpreis zur Verfügung, soweit die eigenen
Leistungen des AN Rohbau hierdurch nicht behindert
werden.
Behinderungen stellt der AN Rohbau unmittelbar in
Rechnung. (Diese Weiterverrechnung an andere am Bau
beteiligte Firmen erfolgt ohne Mitwirkung der
Objektüberwachung des Auftraggebers.)
2.3. Allgemeine Ausführungsbedingungen
2.3.1 Erschütterungen
Grundsätzlich sind die erschütterungsärmsten Verfahren
anzuwenden bzw. sind unumgängliche Erschütterungen auf
das technisch erforderliche Mindestmaß zu beschränken,
um Schäden an der bestehenden Bebauung zu vermeiden.
Bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken,
Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen, Kanälen
sowie Verkehr und Lagerungen im Nahbereich der
Böschungen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen.
Werden beim Aushub Medien, Leitungen, Kabel und Kanäle
angetroffen, die nicht bekannt sind, müssen die
Arbeiten in diesem Bereich sofort eingestellt und eine
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
8
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Klärung des Sachverhalts herbeigeführt werden.
2.3.2 Nachweise
Ohne Aufforderung des Auftraggebers sind zu allen
Bauteilen:
-die Werksgarantien und Lieferscheine
-die technischen Merkblätter und
Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller
-die notwendigen gültigen bauaufsichtlichen
Zulassungen, Prüfbescheide
-erforderliche Qualitätsnachweise
vor der Verwendung/ dem Einbau vorzulegen.
2.3.3 Bestandsgebäude im laufenden Betrieb
Verwendung von Maschinen: Das Haus 1 bleibt während der
gesamten Baumaßnahme in Betrieb.
Der Lärm-, Staub- und Vibrationseintrag muss auf ein
Mindestmaß reduziert sein. Es dürfen nur Geräte und
Maschinen zum Einsatz kommen, die dem Stand der Technik
entsprechen.
Der Immissionsrichtwert in Gewerbegebieten liegt bei
65dB(A).
2.3.4 Bauschutt / Baureinigung
Das Verbrennen von Verpackungsresten und anderen
Baustellenabfällen auf dem Baugrundstück ist
strengstens untersagt.
Der Auftragnehmer muss seine Baustellenabfälle,
Verpackungen etc. unter Einhaltung der aktuellen
Abfallgesetzgebung selbst und ordnungsgemäß entsorgen.
Die Objektüberwachung des Auftraggebers ist berechtigt,
sich die entsprechenden Nachweise vorlegen zu lassen.
Vorgefundene Verunreinigungen, Zurücklassen von
Verpackungen, Abbruchmaterial etc. werden nach
einmaliger Fristsetzung von max. 2 Tagen durch den
Auftraggeber zu Lasten des Verursachers entsorgt.
3. ANLAGEN ZUM LV
3. ANLAGEN ZUM LV
01- AFU-Pläne
Pläne Aufzug 1 (3 Stück)
Pläne Aufzug 2 (3 Stück)
Baustelleneinrichtungsplan
02- CAD-Richtlinie
Anlage 19b (8 Seiten)
Anlage 19 (3 Seiten)
03- VwVBU_Senatsbeschluss_Auszug_ANI_AbIN4_AbII
(3Seiten)
04- AMEV Aufzüge 2014 (96 Seiten)
05- 160831 IRIS Bauzeitenplan Rev 03 ( 2 Seiten)
Die aufgeführten Unterlagen sind Bestandteil der
Leistungsbeschreibung und bilden somit auch die
Grundlage für die Kalkulation und Preisermittlung.
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
9
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
4. ZUSÄTZLICHE HINWEISE
4. ZUSÄTZLICHE HINWEISE
Bautagebuch
Es wird festgelegt, dass der Auftragnehmer ein
Bautagebuch zu führen hat. Das
Bautagebuch gemäß Senatsvorgaben wird dem Vertreter des
AG mindestens 1 x wöchentlich zur Unterschrift
vorgelegt.
Besondere Hinweise
Vor Erstellen der Montageplanungen sind die
Leitungsführungen mit den vorhandenen Bestandsleitungen
in den einzelnen Gebäuden abzustimmen. Erforderliche
Kernbohrungen sind anzuzeichnen, in die Montageplanung
aufzunehmen und dem AG zur Freigabe vorzulegen.
Die gelieferten und montierten Bauteile müssen zu der
Abnahme sauber sein. Eine Feinreinigung ist nicht
vorgesehen.
Für Einweisungen des Betreiberpersonals ist der Termin
14 Tage vorher anzumelden.
Bestandsunterlagen sind 14 Tage vor Abnahme dem AG zur
Prüfung vorzulegen.
Bauteile mit gleichen Funktionen sind Hersteller und
typengleich auszuführen.
5. TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
5. TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
5.1 Leistungsumfang
Im Leistungsumfang sind folgende Leistungen enthalten:
Personen-/Lastenaufzug (A1):
als triebwerksraumloses Aufzugssystem,
behindertengerecht, Schachttüren einseitig, ausgeführt
entsprechend der EN 81, Nennlast / Personen : 2800 kg /
37, Haltestellen : 4
Personenaufzug (A2):
als triebwerksraumloses Aufzugssystem,
behindertengerecht, Schachttüren zweiseitig, ausgeführt
entsprechend der EN 81, Nennlast / Personen : 1000 kg /
13, Haltestellen : 4
Die Leistung des AN umfasst sämtliche Leistungen, die
zur Erstellung der betriebsfähigen Anlage und zur
Erfüllung der behördlichen Auflagen erforderlich sind.
Ausgenommen sind nur die beschriebenen "bauseitigen
Leistungen".
Der Bieter verpflichtet sich mit seinem Angebot, die
Ausführung und die Leistung entsprechend dem LV zu
erbringen.
5.2 Unterlagen
Der AN erstellt folgende Unterlagen:
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
10
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
- Anlagezeichnungen für Fahrschächte 14 Tage nach
Auftragserteilung und Vorlage der Baupläne.
Die Anlagezeichnungen sind vom AG oder seinem
Vertreter zu
genehmigen, bevor mit der Fertigung des Materials
begonnen
werden darf.
- Schalt- und Stromlaufpläne sowie weitere durch die
EN 81-20/50 geforderten Unterlagen
- Unterlagen für die behördliche Abnahme
5.3 Vorschriften
Zu berücksichtigen ist jeweils die neueste Fassung:
- Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr.SichV)
- Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau
von Aufzügen EN 81-20/50
- Die Europäische Aufzugsrichtlinie (95/16/EG)
- Das Gesetz zur elektromagnetischen Verträglichkeit
(EMVG)
- Die relevanten VDE-Bestimmungen.
- Die relevanten VDI-Richtlinien.
- Die relevanten DIN-Normen.
- Unfallverhütungsvorschriften.
- Die Bauordnung des Bundeslandes.
- Bauaufsichtliche Auflagen
5.4 Netzanschluss
Drehstrom 400 V, 50 Hz, TN-S, Schutzmaßnahmen VDE 0100
durch Nullung mit getrenntem Schutzleiter.
5.5 Materialien
Für die Fahrkörbe, Türrahmen und Verkleidungen sind
Qualitätsbleche zu verwenden. Edelstahlteile sind aus
nicht rostendem Chrom-Nickel-Stahl herzustellen.
Sämtliche Stahlteile mit Ausnahme aller
funktionsbedingt blanken Flächen sind mit
Korrosionsschutz zu versehen.
Beschädigungen sind nach Montage auszubessern.
5.6 Montage
Die Montage und Montageaufsicht hat durch ausgebildete
Aufzugsmonteure zu erfolgen.
Die Montageleistung schließt ein:
- Abladen und Transportarbeiten auf der Baustelle,
Transportwege laut BE-Plan
- Beistellen der Hebezeuge, Rüsthülsen und Rüstschuhe,
- Lieferung und Montage der Abstiegseinrichtungen für
die
Schachtgruben.
5.7 Abnahme
Die vorgeschriebene Abnahmeprüfung wird vom AN in
Abstimmung mit der Fachbauleitung veranlasst.
Erstellung der erforderlichen Unterlagen,
Terminvereinbarungen und Durchführung sind Sache des
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
11
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
AN.
5.8 Leistungsabgrenzung zwischen Auftraggeber (AG) und
Auftragnehmer (AN)
5.8.1. Vor Montagebeginn
Leistung des AG bzw. bauseitige Leistung:
Bei Auftragserteilung werden verbindliche Angaben bzw.
Architektenpläne (Grundrisse, Schnitte) als Grundlage
für die Erstellung der Montagepläne vorgelegt.
Bereitstellung des Schachtes einschließlich Lieferung
u. Montage der Halfenschienen zur Befestigung der
Führungsschienen und Schachttüren oben u. unten. Die
Abstände der Halfenschienen werden entsprechend der
Richtlinie AMEV Aufzüge 2014
(s. Anlagenverzeichnis 04, S.83) festgelegt.
Verbindliche Genehmigung der Bauzeichnungen als
Grundlage zum Beginn der Fertigung.
Einbringen der Rüsthülsen u. Lasthaken gemäß Angaben in
den AFU-Plänen des Planers.
Durchführung aller erforderlichen Maurer-, Stemm-,
Putz- und Malerarbeiten.
Anbringen eines Meterrisses an allen
Fahrschachtzugängen je Etage.
Absperrung des Aufzugsschachtes bis zum Einbau der
Schachttüren.
Einrüstung des Aufzugsschachtes gemäß Angaben in den
Montageplänen des AN. Lieferung sowie Ein- und Ausbau
der Rüstungen im Fahrschacht nach Angaben des AN und
entspr. DIN 4420 und UVV.
Elektrische Zuleitung bis zum Schaltschrank,
Beleuchtung der Schachtzugänge.
Bereitstellung elektrischer Energie für Beleuchtung,
Montage und Probebetrieb des Aufzuges.
Ausführung der Schachtgrube so, dass die Anforderungen
des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden.
Beistellung bzw. Nutzungsmöglichkeit des Baukranes in
Abstimmung mit der Bauleitung.
Baustromanschluss 400/230 V, 50 Hz am/im Schacht.
Leistung des AN:
Beistellung von zusätzlichen Halfenschienen in
Abhängigkeit des Baufortschrittes.
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
12
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Erstellung der Werk- und Montagepläne auf der
Grundlage:
a) der bauseits vorhandenen Schächte,
b) der Ausführungspläne für die Aufzüge A1 und A2
Lieferung der Montageplanung 3 Wochen nach
Auftragsvergabe.
Lieferung der Aufzugsanlage mit vorherigem Lotaufmaß.
5.8.2. Während der Aufzugmontage:
Leistung des AG:
Aus- und Rückbau der Schachteinrüstung entsprechend des
Baufortschrittes vom Aufzugsgewerks.
Herstellung der baulichen Be- und Entlüftungs- bzw.
Rauchabzugsöffnung des Fahrschachtes.
Absichern des Fahrschachtes bis zum Einbau der Türen
sowie Schutzgeländer für Deckendurchbrüche, Absätze und
Treppen.
Leistung des AN:
Liefern und Verlegen aller Elektro-Verbindungsleitungen
für die Aufzugsanlage innerhalb und außerhalb vom
Schacht bzw. Steuerschrank.
Brandschutzverschluss aller Durchführungen im Schacht.
Lieferung der Rüsthülsen, Rüstschuhe, Lastösen und
Halfenschienen, soweit im bauseitigen Schacht nicht
bereits vorhanden.
Abladen und Transport (Transportentfernung siehe
BE-Plan) sämtlicher Komponenten bis zum/ in den
Aufzugschacht einschließlich erforderlicher Hebezeuge
(bauseitiger Kran kann benutzt werden).
Fachgerechte Entsorgung aller Verpackungsmaterialien.
Grundanstrich aller nichtblanken Teile sowie ein
löslicher Schutzüberzug der funktionsbedingten blanken
Teile.
Schachtbeleuchtung mit Leuchtstofflampen, Ausführung
und Menge nach den Anforderungen der EN81, schaltbar
von jedem Etagenzugang, von der Etagendecke und von der
Schachtgrube. Der Schacht erhält außerdem noch eine
Steckdose 230V/50Hz in Schutzart IP54.
Hauptschalter und Sicherungen einschließlich Montage.
Anschluß der Einspeiseleitung im Schaltschrank.
Überspannungsschutz (Mittel- und Feinschutz)
eingangsseitig für alle Leitungen.
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
13
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Durchgehender Potentialausgleich für alle Metallteile
der Aufzugsanlage.
Schwellenwinkel oder Schwellenkonsolen zur Befestigung
der Schachttürschwellen.
Fahrbahnverkleidung aus Stahlblech in Türrahmenbreite.
Stahlsockel zur Aufnahme der Aufsetzpuffer und eine
Abstiegseinrichtung in der Schachtgrube.
Drehende Teile sind mit einem gelben Warnanstrich nach
DIN 4818 RAL 1004 zu versehen. Schmierstellen sind rot
zu kennzeichnen.
Maschinenrahmen, Schaltgeräte, Seilbefestigung sind zur
Vermeidung von Körperschallübertragungen mit Schwingmetallisolation gegenüber dem Baukörper auszuführen
(VDI-Richtlinien 2566).
Sämtliche Beschriftungen aller Steuer- und
Befehlsgeräte im
und außerhalb des Schaltschrankes (dauerhafte
Ausführung,
in Klartext).
5.8.3. Nach der Aufzugmontage bzw. für eine mängelfreie
Abnahme der Anlage/n:
Leistung des AG bzw. bauseitige Leistung:
Stellen eines Aufzugswärters zur Abnahme des Aufzuges
durch eine benannte Stelle (z. B. TÜV).
Bereitstellung eines analogen Telefonhauptanschlusses
für
das Notruf-/ Fernüberwachungssystem.
Beleuchtung vor der Steuerung und vor den
Schachtzugängen
Leistung des AN:
Fertiganstrich der grundiert gelieferten Aufzugsteile,
soweit erforderlich.
Beschilderung der Aufzuganlage (z. B. "Aufzug im
Brandfall nicht benutzen", zweisprachig: deutsch u.
englisch)
Lieferung der erforderlichen Entriegelungs- und
Schaltschrankschlüssel
Bereitstellung Schmiermaterial und Erstabschmierung des
Aufzuges
Einweisung eines Aufzugwärters
Erstellung der Aufzugpapiere für die Abnahme
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
14
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Stellung eines Fachmonteurs für die Abnahme
Stellung der Prüfgewichte für die Abnahme
Übernahme der Gebühren für die Abnahme durch eine
benannte Stelle (z. B. TÜV)
5.9 Schachtentrauchungsystem
Gemäß der Energieeinsparverordnung EnEV besteht die
Forderung, dass alle Gebäudeumfassungsflächen so
auszuführen sind, dass sie entsprechend dem Stand der
Technik dauerhaft luftundurchlässig sind.
Hintergrund für diese Vorschrift ist die generelle
Zielstellung, unnötige Wärmeenergieverluste durch
unkontrolliertes Entweichen erwärmter Gebäudeluft über
Permanent-Öffnungen im Aufzugsschachtkopf zu vermeiden.
Gefordert wird ein baumustergeprüftes System zur
kontrollierten Be- und Entlüftung von Aufzugschächten.
5.10 Bauaufzug
Der Aufzug A1 im Neubau soll nach der Fertigstellung
und innerhalb der Bauzeit für Materialtransporte zur
Verfügung gestellt werden.
6. Hinweis Wartung
6. Hinweis Wartung
Mit der Angebotsabgabe ist auch ein ausgefülltes
Vertragsmuster Wartung einzureichen.
Sollte dieses Vertragsmuster nicht eingereicht und
ausgefüllt werden, führt das zum Ausschluss des
Angebotes.
1
Aufzugsanlagen
1.1
Personen-/Lastenaufzüge
1.1.10
Personen-/Lastenaufzug A1 (im Neubau)
Personen-/Lastenaufzug (A1), als triebwerksraumloses
Aufzugssystem, behindertengerecht, Schachttüren
einseitig, ausgeführt entsprechend der EN 81-20/50 und
der VDI 4707 mit der Energieeffizienzklasse A;
mit folgenden technischen Daten und Abmessungen:
-
Nennlast / Personen: 2800 kg / 37
Geschwindigkeit: 1,0 m/s
Förderhöhe / Haltestellen: 14,24 m / 4
Geschosse: KG, EG, 1., 2.OG
Türenanzahl/Lage: 4 / einseitig
Fahrkorbmaße BxTxH: 2000 x 2800 x 2500 mm
Türmaße BxH: 1900 x 2200 mm
- Schachtöffnung je Etage:
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
15
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
- Breite: 2100 mm
- Höhe: 2460 mm (UK Sturz - OKRF)
- Schachtmaße BxT: 3775 x 3200 mm
- Schachtkopfhöhe: 4650 mm (UKRD Schacht OKRF)
- Schachtgrubentiefe: 1900 mm
- Fahrtenanzahl: 150 pro h
- Steuerung: richtungsunempfindliche
Zweiknopfsteuerung
- Position Antrieb: im Schachtkopf
- Netzspannung: 400 V, 50 Hz (TN-S);
230 V, 50 Hz (für
Beleuchtung)
- Haltegenauigkeit: +/- 5 %
- Bedien- und Anzeigeelemente: im Fahrkorb u. außen,
- mit Evakuierungsfahrt bei Gefahren, Brandalarm,
Stromausfall
mit nachfolgender Stilllegung und dynamischer
Brandfallsteuerung (Kopplung mit Brandmeldeanlage
durch das
Schwachstrom-Gewerk)
Anlagenaufbau, Ausstattung und Materialien:
Material der sichtbaren Teile:
komplett aus NIRO-Stahl (Edelstahl, nichtrostend, V2A);
Oberfläche der sichtbaren Teile:
- Fahrkorbwände: gebürstet Korn 240
- Kabinentür: Karo-Muster
- Schachtüren: gebürstet Korn 240
- Sockelleiste: gebürstet Korn 240
- Rammschutz: gebürstet Korn 240
- Tableau 1 u. 2: Karo-Muster
Material u. Oberfläche der nicht sichtbaren Teile:
- Korrosionsschutz für alle korrosionsfähigen
Stahlteile im
Schacht, einschließlich Gewichteinlagen aus Stahl,
sowie
sonstige Stahlteile des Fahrkorbes
- Beschädigungen des Schutzanstriches durch die Montage
sind nachzubehandeln
- alle Anstrichstoffe entspr. DIN-Zulassungen, Produkte
mit
Umweltzeichen
Steuerung (allgemein):
- Mikroprozessor-Technologie, als
richtungsunempfindliche
frei parametrierbare Steuerung
- Standardleiterplatten für Kommandosteuerung und
Ansteuerung der Signalelemente
- Logikleiterplatte mit digitaler Diagnoseanzeige oder
einen
Anschluss für ein separates Diagnosegerät zum Prüfen
und
Programmieren der gesamten Steuerung
- Park- und Haupthaltestellen
- Tür-Offen-Zeiten, getrennt nach Außen- und Innenkommandos bis zu 15 s
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
16
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
- Brandfallsteuerung über Signal der BMA
- automatische Kabinenlichtabschaltung, bei längeren
Standzeiten, automatische Zuschaltung bei Außenruf
- Standortanzeige, ohne Voreilung
- mit Speicherung und Anzeige von jeder während des
Betriebs
aufgetretenen Fehlfunktion bzw. Betriebsunterbrechung
- die jeweils letzte Speicherung muss zeitlich zu
bestimmen sein
- Speicherung der Innenkommandos und Außenrufe bis zu
ihrer
Abarbeitung; fährt der Aufzug in die Haltestelle ein,
wird der
Außenruf gelöscht
- gesamter Datenaustausch über serielle
Datenübertragung,
über Busleitungen und Multiplexkabel
- Sperrfunktion: Abschaltung Aussenrufe über
Schlüsselschalter im Fahrkorb-Tableau
- Innen- und Außenkommandos mit Sammelfunktion,
Beantwortung entspr. der räumlichen Reihenfolge
- Abarbeitung der Außenrufe ausgehend von der
Haupthaltestelle
in Abwärtsrichtung
- mit Volllastschaltung, bei Überschreitung der
Nennlast ertönt
ein Signal in der Kabine, bis die Belastungsgrenze
wieder
unterschritten ist
Inspektionssteuerung:
- als Inspektionsschalter nach EN81
- Lage: Fahrkorbdach
- ermöglicht Inspektionsfahrten für Reparatur und
Wartungszwecke
- Inspektionsfahrt über die gesamte Förderhöhe ohne
Halt
Antrieb / Bremse:
- als getriebeloser, vektorgeregelter,
schwingungsisolierter
Antrieb
- Treibscheibenaufzug mit getriebeloser
Synchronmaschine
- Kaltleiter-Temperaturfühler in jeder Phasenwicklung,
als Motorschutz geschaltet
- mit Frequenzregelung und wartungsfreier
Scheibenbremse
- Antriebsregelung mit geschlossenem Regelkreis
- Lage des Antriebes: im Schachtkopf ohne Erfordernis
einer
zusätzlichen Wartungsöffnung; seitlich im Bereich der
Führungsschienen oder im Schachtkopf über dem
Fahrkorb,
einschl. notwendiger Träger, Konsolen o. ä.
- Bremsüberwachungseinrichtung mit
Bremskontrollschaltern u.
Auswerteelektronik zur Überwachung der Lüftung der
Triebwerksbremse, Außerbetriebsetzung sobald der Motor
gegen die geschlossene Bremse läuft
- mit Schutz gegen unbeabsichtiges Einziehen von
Fingern oder
Kleidung
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
17
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Regelung:
- Drehzahlregelung über Frequenzumrichter
- Hochfrequenzpfeifen > 50 dBA darf nicht entstehen
- Einfahrt des Fahrkorbes in die Haltestelle ohne
Schleichfahrt
- stufenlose Beschleunigung u. Verzögerung des
Fahrkorbes bis
zum Halten, ruckfreies Anfahren, Beschleunigen,
Verzögern u.
Anhalten
Geräusche / Schallpegel:
- bei Betrieb der Aufzugsanlage max. Schallpegel vor
den
Schachttüren 55 dB(A) in 1 m Entfernung
- Öffnen/Schließen der Türen max. 55 dB(A)
- Schallpegel ist nachzuweisen
Tragmittel:
- als Spezialtreibscheibenseile oder gleichwertige
Tragmittel
(z. B. Traggurte)
- bei Traggurten mit permanenter elektronischer
Überwachung,
so dass kein vorbeugender Tragmittelwechsel
erforderlich wird
- bei Stahlseilen sichere Prüfeinrichtungen
- Auslegung der Tragseile/Tragmittel u.
Seilaufhängungen so,
dass der Fahrkorb frühestens bei einer Laständerung
von
30 % der Nenntragfähigkeit die Haltetoleranzzone der
untersten
Haltestelle verlässt u. die Nachstellsteuerung
wirksam wird
- keine Berührung der Seilendbefestigungen
Schachtausrüstung:
- Führungsschienen für Kabine u. Gegengewicht mit
Befestigungsbügeln
- Gegengewicht mit Einlagegewichten und gefederter
Rollenführung
- Aufsetzvorrichtung in Grube
- Grubenleiter, als ortsfeste eingebaute
Abstiegsvorrichtung
entspr. den UVV-Bestimmungen
- Geschwindigkeitsbegrenzer mit Reglerseil und
Spannrolle
- Hängekabel mit Reserveadern und Tragorgan
Fahrkorbtableau 1:
- behindertengerechte Ausführung
- Gestaltung entsprechend DIN EN 81-70
- mit Großflächentastern
- waagerecht angeordnet an rechter Kabinenwand zw. den
Handläufen
- Material: V2A Oberfläche Karo-Muster
- mit integrierter LED-Tasterbeleuchtung, Farbton blau,
- mit Standort-/Fahrtrichtungsanzeige, Überlast-Anzeige
Fahrkorbtableau 2:
- alle Tableaukomponenten in Wandpaneel integriert
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
18
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
entsprechend AFU-Plan Kabinenabwicklung
Gestaltung entsprechend DIN EN 81-70
mit Tastern, flächenbündig in Wandpaneel
Material: V2A Oberfläche Karo-Muster
mit integrierter LED-Tasterbeleuchtung, Farbton blau,
mit Standort-/Fahrtrichtungsanzeige, Überlast-Anzeige
-
- Standort-/Etagenansage zweisprachig (deutsch u.
englisch)
- Größe der Anzeigen bzw. Symbolgröße mindestens 50 mm
- mit Notrufsprechstelle als Notruftelefon
- mit Tür-auf-Taster, Türschließfunktion erst beim
Loslassen
des Tasters
Kabinenfußboden:
- Unterbau zur Aufnahme von Bodenbelag (Kautschuk)
herstellen; Kautschuk-Verlegung erfolgt durch
Fußbodenleger;
Unterbau als flächige Holzwerkstoffplatte
Handlauf:
- Montage an Seiten- u. Rückwand, als Rohr,
- Oberfläche Korn 240
Rammschutz:
- umlaufend in einer Höhe, aus V2A-Rohr, Durchmesser 20 mm, Auswechselung vom Fahrkorbinneren muss
möglich sein
- Oberfläche Korn 240
Sockelleiste:
- umlaufend, aus V2A-Stahl, Maße (HxT) 70 x 4 mm,
mit untenliegenden, verdeckten Zuluftöffnungen
- Oberfläche Korn 240
Fahrkorbbeleuchtung:
- als einteilige Lichtdecke mit VSG Mattglas 10 mm
- mit V2A-Rahmen Korn 240, als Schattenfuge
hinterGlasrahmen
- Bestückung mit LED, Lichtfarbe: neutralweiß 4000
Kelvin,
Beleuchtungsstärke 350 lux in 1 m Höhe über
Fahrkorbboden
- Öffnung der Lichtdecke mit Spezialwerkzeug vom
Fahrkorbinneren aus, als abklappbare Lichtdecke
- mit Standby-Funktion: automatische Ausschaltung bei
Nichtbenutzung, Zuschaltung der Beleuchtung bei
Rufkommando
- mit Notlicht-Funktion
Sprechstellen:
- Anzahl / Lage: 3 Stück / auf dem Fahrkorb, in der
Schachtgrube, in der Kabine (wie oben beschrieben)
Etagenportal:
- zum Verschluss der Schachtöffnung über/neben den
Schachttüren
- mit biegesteifer Unterkonstruktion
- verdeckter Befestigung an Halfenschiene oder
zusätzlichen
Trägern und Winkeln
- mit Anarbeitung/Abdichtung der Portale an die
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
StahlbetonSchachtöffnung;
Etagenzargen:
- Herstellung und Montage erfolgt bauseits
Etagentableau:
- als Unter-Putz-Tableau in Stahlbeton-Wandscheibe
- flächenbündiger Einbau
- bestehend aus:
- Kurzhubtasten als Richtungs-Drucktaster (auf,
ab), in der
untersten u. obersten Etage eine Ruftaste (auf
bzw. ab)
- hinterleuchtete Pfeile in Ruftaste integriert
- hörbare Tastenbetätigung
- Rufquittierung muss solange aufleuchten, bis
Fahrkorb in
Haltestelle einfährt
- Hinweistableau oder Hinweisfeld, mit
LED-Leuchtrahmen,
als Anzeige der Fahrkorbposition und
Fahrkorbrichtung,
Anzeige der jeweils vorgesteuerten Fahrtrichtung
durch
beleuchtete/hinterleuchtete
Fahrtrichtungspfeile,
Pfeile sollen solange aufleuchten, bis die
entsprechende
Fahrt ausgeführt wird
- mit Leuchtfeld, Anzeige: "Außer Betrieb" bei
Wartungsarbeiten, Störungen u. im Brandfall
- im Brandfall in der Bestimmungshaltestelle
(Straßenebene)
mit Kennzeichnung "KEIN Zutritt"
- Mindestgröße der Anzeigen 25 mm an den
Befehlsgebern
in der Haltestelle u. 50 mm bei separater
Anordnung
- mit eingravierten rot ausgelegten Schrifthinweis
"Aufzug im
Brandfall nicht benutzen"
- mit Leerfeld für Transponderleser, inkl.
Abdeckung mit
Symbol "Transponder", zum Holen und zum
Aktivieren des
Aufzuges für die Gefahrguttransporte
entsprechend der
WMP des AN
Schachttüren:
- als automatische zweiteilige Teleskopschiebetür,
einseitig
öffnend
- errichtet nach Brandschutzklasse E120 nach EN81-58
- obere und untere Befestigung an vorhandener
Halfenschiene
- umlaufende Türeinfassung
- Türschwelle aus V2A
Kabinentüren, Antriebe, Türsteuerung, Türsicherungen:
- als automatische zweiteilige einseitig öffnende
Schiebetür
19
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
20
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
- Brandschutzklasse Türantrieb: E120 nach EN81-58
- mit geregelten Türantrieb, unabhängig voneinander
einstellbare
Öffnungs- und Schließgeschwindigkeit, Beschleunigung
und
Verzögerung
- zur automatischen Betätigung der Aufzugstüren mit
Hochleistungstürantrieb u. geräuscharmen Lauf
- Antrieb mit geregelter schwingungsgedämpfter
Türmaschine
und einen umlaufenden Zahnriemen, der direkt mit den
Türblättern gekoppelt ist
- Antriebs- und Kontrollsystem in
Mikroprozessortechnologie
- permanente Geschwindigkeits- und
Türpositions-Überwachung
im geschlossenen Regelkreis, zur Einhaltung des
jeweils
eingestellten Türgeschwindigkeitsprofils
- systemspezifische Parameter für die Türposition vor
Ort
einstellbar
- Tür-Auf-Funktion mittels Mikrokontakte am
Türmechanismus,
Funktionsbeschreibung: eine sich schließende Tür muss
sich öffnen, sobald der Türflügel auf ein Hindernis
(Personen, Gegenstände) trifft
- Belastbarkeit der Türschwelle 300 kg als Punktlast
- mit akustischem Warnsignal an der Tür bei längerer
ununterbrochener Blockierung der Türkantenüberwachung
- die Türschließfunktion hat Vorrang vor einem
nachfolgenden
Außenruf in der selben Haltestelle
Zusätzliche Türsicherung:
- Türkantensicherung als Reversiereinrichtung und
Lichtvorhang
- mit Mikrokontakten u. Lichtvorhang auf Infrarotbasis
- Lichtvorhang mit Sender und Empfänger
- Überwachung der Türschließkante mit mind. 56 Strahlen
- erste horizontale Lichtstrahl 15 mm über
Fahrkorbfußboden
- übrige Lichtstrahlen im Abstand von ca. 35 mm bis zu
einer
Höhe von 1,80 m parallel laufend angeordnet
- Sende- und Empfangssysteme zurückgesetzt, direkt am
Fahrkorb montiert, um die mechanische Belastung so
gering
wie möglich zu halten sowie eine Zugangsmöglichkeit
für
Aufzugsbenutzer unmöglich zu machen
Fahrkorb / Fahrkorbrahmen / Plattform / Konstruktion:
- schwingungsisolierte, mittig geführte Aufhängung in
einem
stabilen Fangrahmen aus Profilstahl
- mit gefederter Rollenführung
- stabiler, verwindungssteifer Tragrahmen
- als Profilstahlkonstruktion in geschraubter
Ausführung mit
Verstrebungen zur Aufnahme des Plattformrahmens
- schwingungsisolierte Montage des Korbes in den Rahmen
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
21
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
- stabile, verwindungssteife Plattform in
Stahlkonstruktion
- Plattform ist zum Fahrkorbrahmen schwingungsisoliert
zu
lagern
Fahrkorbwände/-decke:
- als Stahlblechkonstruktion
- Wände in Abkantbauweise, bestehend aus Einzelpaneelen
- Material-Mindestdicke: 1,30 mm
- aus V2A, Oberfläche geschliffen Korn 240
- Rückwand mit Spiegel, in voller Breite von der Decke
bis zur
Handlaufhöhe, Spiegel mit Halteleisten befestigt,
nicht
verklebt, daher bei Beschädigung leicht
auswechselbar;
flächenbündig,
- untere Rückwand aus V2A, Oberfläche
geschliffen Korn 240
- Fahrkorbdecke trittfest u. eben, betretbar und für
eine Belastung
von min. 2 Personen ausgelegt
- mit Geländer auf Fahrkorbdach an Rückwand und
Seitenwänden, mindestens 700 mm hoch, in stabiler
Profilstahl-Konstruktion
Schalter und Impulsgeber:
- zur Überwachung der Fahrkorbposition, der Türzone und
der
Bündigstellung
- als berührungslose Impulsgeber
- End- und Grenzschalter in Grube und Schachtkopf als
mechanisch betätigte Sicherheitsschalter
Überlasteinrichtung:
- verhindert den Start des Aufzugs bei überlastetem
Fahrkorb
- mit optischer und akustischer Signalisierung im
Fahrkorb
- bis zur Entlastung des Fahrkorbes bleibt der Aufzug
mit
geöffneten Türen stehen
Steuerschrank:
- Lage: oberste Etage, in Stahlbeton-Wandscheibe
integriert oder
als separater Steuerschrank in unmittelbarer
Schachtkopfnähe
- aus Stahlblech pulverbeschichtet, Schutzgrad IP 40
oder
aus NIRO-Stahl V2A (sichtbare Tür)
- mit Verschlußeinrichtung, vorgerichtet für
Profilzylinder,
einschl. Profilzylinder und 5 Schlüsseln; Schliessung
nach
Vorgabe des AG
- durch eine dauerhafte Beschilderung an der
Innentürseite sind
die Handgriffe für das Befreien von Personen zu
erklären
- Werkzeug u. Schlüssel zur Notöffnung der EtagenSchachttüren und für die Befreiung müssen im Schrank
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
22
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
hinterlegt sein
- weiterhin bestehend aus Leistungs- und Steuerteil
- Leistungsteil mit abschließbaren Hauptschalter,
3-polig, 400 V
AC; FI-Schutzschalter, Sicherungen, Lastschützen,
Klemmen,
Rangierleitungen, Kabeleinführungen
- Betriebszustände der Antriebsregelung, der Steuerung,
die
Türfunktionen und auftretende Fehlfunktionen sind
anzuzeigen
(LED-Signallampen oder in ähnlicher Art)
- Netz mit getrennten N- und PE-Leiter (TNS-Netz)
- folgende Anlagenteile sind getrennt abzusichern:
Aufzugstriebwerk, Steuerung, Fahrkorbbeleuchtung,
Schachtbeleuchtung, Steckdosen, 2 x Reserve 230 V AC
/ 10 A
- Steckdosen über FI-Schutzschalter gesichert
- Steuerteil mit Prozessorkarten, Klemmen für
pot.-freie
Kontakte, Notrufeinrichtung, TAE-/Daten-Dose
- Ein- und Ausgänge elektronisch strombegrenzt und
kurzschlussfest
- Akku-Pufferung für Notlicht u. Notruf in Kabine
- Steuerteil mit TCP/IP-Schnittstelle zur
Datenfernübertragung
- serielle Datenübertragung über DLON Netzwerk,
Verknüpfung mit vorhandener Visualisierung
- Aufschaltungen/Verknüpfungen zu anderen tech.
Anlagen:
a) Notrufschaltung zur ständig besetzten Stelle des
AG/Nutzer
b) Kopplung mit Brandmeldeanlage als dynamische
Brandfallsteuerung, über potentialfreie
Wechselkontakte (S/Ö)
c) Aufschaltung der Stör- und Betriebsmeldung auf
die
GLT, über potentialfreie Kontakte
Einspeisung:
- aus vorh. Elektrohauptverteilung mit
Kabeltyp max. NYM-J 5x16 mm²
Schachtbeleuchtung:
- Ausführung mit Feuchtraum-Langfeldleuchten,
Bestückung mit
LED-Stablampen
- pro Etage eine Leuchte
- Ein/Aus-Schaltung vom Fahrkorbdach, vom Schaltschrank
und
von der Grube
Wartungssteckdosen
- als Schuko-Steckdosen 230 V, 16 A, AC
- Lage: in der Grube, im Schaltschrank, auf dem
Fahrkorbdach
Aufzugsanlage liefern und betriebfertig montieren.
angebotenes Fabrikat / Typ des Motors:
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
vom Bieter einzutragen
angebotenes Fabrikat / Typ der Regeleinrichtung:
vom Bieter einzutragen
angebotenes Fabrikat / Typ der Steuerung:
vom Bieter einzutragen
angebotenes Fabrikat / Typ des Fahrkorbes:
vom Bieter einzutragen
angebotenes Fabrikat / Typ der Türen:
vom Bieter einzutragen
angebotenes Fabrikat / Typ des Notrufgerätes im
Fahrkorb:
.....................
vom Bieter einzutragen
Nennleistung
..................
(vom Bieter einzutragen)
Betriebsstrom / Anlaufstrom:
..
(vom Bieter einzutragen)
1,00
1.1.20
St.
Personenaufzug A2 (im Bestandsgebäude)
Personenaufzug (A2), als triebwerksraumloses
Aufzugssystem, behindertengerecht, Schachttüren
zweiseitig, ausgeführt entsprechend der EN 81 und der
VDI 4707 mit der Energieeffizienzklasse A;
23
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
24
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
mit folgenden technischen Daten und Abmessungen:
-
Nennlast / Personen: 1000 kg / 13
Geschwindigkeit: 1,0 m/s
Förderhöhe/Haltestellen: 7,96 m / 4
Geschosse: EG, 1., 2. OG
Türenanzahl/Lage: 4 / EG - zweiseitig,
1. u. 2.OG - einseitig
- Fahrkorbmaße BxTxH: 1100 x 2100 x 2200 mm
- Türmaße BxH: 900 x 2000 mm
- Schachtöffnung je Etage:
- Breite: 1260 mm
- Höhe: 2180 mm (UK Sturz - OKFF)
- Schachtmaße BxT: 1670 x 2660 mm
- Schachtkopfhöhe: 2830 mm (UKRD Schacht OKRF)
- Schachtgrubentiefe: 860 mm
- Fahrtenanzahl: 150 pro h
- Steuerung: richtungsunempfindliche
Zweiknopfsteuerung
- Position Antrieb: im Schachtkopf
- Netzspannung: 400 V, 50 Hz (TN-S);
230 V, 50 Hz (für
Beleuchtung)
- Haltegenauigkeit: +/- 5 %
- Bedien- und Anzeigeelemente: im Fahrkorb u. außen,
- mit Evakuierungsfahrt bei Gefahren, Brandalarm,
Stromausfall
mit nachfolgender Stilllegung und dynamischer
Brandfallsteuerung (Kopplung mit Brandmeldeanlage
durch das
Schwachstrom-Gewerk)
Zur besonderen Beachtung:
Der Aufzug wird in ein Bestandsgebäude eingebaut.
Daraus ergeben sich hinsichtlich Schachtkopfhöhe und
Schachtgrubentiefe abweichende Maße gegenüber den von
der AMEV vorgegebenen Abmessungen. Die
Schachtabmessungen sind fest vorgegeben. Dies ist bei
der Kalkulation zu beachten.
Anlagenaufbau, Ausstattung und Materialien:
Material der sichtbaren Teile:
komplett aus NIRO-Stahl (Edelstahl, nichtrostend, V2A);
Oberfläche der sichtbaren Teile:
- Fahrkorbwände: gebürstet Korn 240
- Kabinentür: Karo-Muster
- Schachtüren: gebürstet Korn 240
- Sockelleiste: gebürstet Korn 240
- Rammschutz: gebürstet Korn 240
- Tableau 1 u. 2: Karo-Muster
Material u. Oberfläche der nicht sichtbaren Teile:
- Korrosionsschutz für alle korrosionsfähigen
Stahlteile im
Schacht, einschließlich Gewichteinlagen aus Stahl,
sowie
sonstige Stahlteile des Fahrkorbes
- Beschädigungen des Schutzanstriches durch die Montage
sind nachzubehandeln
- alle Anstrichstoffe entspr. DIN-Zulassungen, Produkte
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
25
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
mit
Umweltzeichen
Steuerung (allgemein):
- Mikroprozessor-Technologie, als
richtungsunempfindliche
frei parametrierbare Steuerung
- Standardleiterplatten für Kommandosteuerung und
Ansteuerung der Signalelemente
- Logikleiterplatte mit digitaler Diagnoseanzeige oder
einen
Anschluss für ein separates Diagnosegerät zum Prüfen
und
Programmieren der gesamten Steuerung
- Park- und Haupthaltestellen
- Tür-Offen-Zeiten, getrennt nach Außen- und Innenkommandos bis zu 15 s
- Brandfallsteuerung über Signal der BMA
- automatische Kabinenlichtabschaltung, bei längeren
Standzeiten, automatische Zuschaltung bei Außenruf
- Standortanzeige, ohne Voreilung
- mit Speicherung und Anzeige von jeder während des
Betriebs
aufgetretenen Fehlfunktion bzw. Betriebsunterbrechung
- die jeweils letzte Speicherung muss zeitlich zu
bestimmen sein
- Speicherung der Innenkommandos und Außenrufe bis zu
ihrer
Abarbeitung; fährt der Aufzug in die Haltestelle ein,
wird der
Außenruf gelöscht
- gesamter Datenaustausch über serielle
Datenübertragung,
über Busleitungen und Multiplexkabel
- Sperrfunktion: Abschaltung Aussenrufe über
Schlüsselschalter im Fahrkorb-Tableau
- Innen- und Außenkommandos mit Sammelfunktion,
Beantwortung entspr. der räumlichen Reihenfolge
- Abarbeitung der Außenrufe ausgehend von der
Haupthaltestelle
in Abwärtsrichtung
- mit Volllastschaltung, bei Überschreitung der
Nennlast ertönt
ein Signal in der Kabine, bis die Belastungsgrenze
wieder
unterschritten ist
Inspektionssteuerung:
- als Inspektionsschalter nach EN81
- Lage: Fahrkorbdach
- ermöglicht Inspektionsfahrten für Reparatur und
Wartungszwecke
- Inspektionsfahrt über die gesamte Förderhöhe ohne
Halt
Antrieb / Bremse:
- als getriebeloser, vektorgeregelter,
schwingungsisolierter
Antrieb
- Treibscheibenaufzug mit getriebeloser
Synchronmaschine
- Kaltleiter-Temperaturfühler in jeder Phasenwicklung,
als Motorschutz geschaltet
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
26
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
- mit Frequenzregelung und wartungsfreier
Scheibenbremse
- Antriebsregelung mit geschlossenem Regelkreis
- Lage des Antriebes: im Schachtkopf ohne Erfordernis
einer
zusätzlichen Wartungsöffnung; seitlich im Bereich der
Führungsschienen oder im Schachtkopf über dem
Fahrkorb,
einschl. notwendiger Träger, Konsolen o. ä.
- Bremsüberwachungseinrichtung mit
Bremskontrollschaltern u.
Auswerteelektronik zur Überwachung der Lüftung der
Triebwerksbremse, Außerbetriebsetzung sobald der Motor
gegen die geschlossene Bremse läuft
- mit Schutz gegen unbeabsichtiges Einziehen von
Fingern oder
Kleidung
Regelung:
- Drehzahlregelung über Frequenzumrichter
- Hochfrequenzpfeifen > 50 dBA darf nicht entstehen
- Einfahrt des Fahrkorbes in die Haltestelle ohne
Schleichfahrt
- stufenlose Beschleunigung u. Verzögerung des
Fahrkorbes bis
zum Halten, ruckfreies Anfahren, Beschleunigen,
Verzögern u.
Anhalten
Geräuche / Schallpegel:
- bei Betrieb der Aufzugsanlage max. Schallpegel vor
den
Schachttüren 55 dB(A) in 1 m Entfernung
- Öffnen/Schließen der Türen max. 55 dB(A)
- Schallpegel ist nachzuweisen
Tragmittel:
- als Spezialtreibscheibenseile oder gleichwertige
Tragmittel
(z. B. Traggurte)
- bei Traggurten mit permanenter elektronischer
Überwachung,
so dass kein vorbeugender Tragmittelwechsel
erforderlich wird
- bei Stahlseilen sichere Prüfeinrichtungen
- Auslegung der Tragseile/Tragmittel u.
Seilaufhängungen so,
dass der Fahrkorb frühestens bei einer Laständerung
von
30 % der Nenntragfähigkeit die Haltetoleranzzone der
untersten
Haltestelle verlässt u. die Nachstellsteuerung
wirksam wird
- keine Berührung der Seilendbefestigungen
Schachtausrüstung:
- Führungsschienen für Kabine u. Gegengewicht mit
Befestigungsbügeln
- Gegengewicht mit Einlagegewichten und gefederter
Rollenführung
- Aufsetzvorrichtung in Grube
- Grubenleiter, als ortsfeste eingebaute
Abstiegsvorrichtung
entspr. den UVV-Bestimmungen
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
27
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
- Geschwindigkeitsbegrenzer mit Reglerseil und
Spannrolle
- Hängekabel mit Reserveadern und Tragorgan
Fahrkorbtableau 1:
- behindertengerechte Ausführung
- Gestaltung entsprechend DIN EN 81-70
- mit Großflächentastern
- waagerecht angeordnet an rechter Kabinenwand zw. den
Handläufen
- Material: V2A Oberfläche Karo-Muster
- mit integrierter LED-Tasterbeleuchtung, Farbton blau,
- mit Standort-/Fahrtrichtungsanzeige, Überlast-Anzeige
Fahrkorbtableau 2:
- alle Tableaukomponenten in Wandpaneel integriert
entsprechend AFU-Plan Kabinenabwicklung
- Gestaltung entsprechend DIN EN 81-70
- mit Tastern, flächenbündig in Wandpaneel
- Material: V2A Oberfläche Karo-Muster
- mit integrierter LED-Tasterbeleuchtung, Farbton blau,
- mit Standort-/Fahrtrichtungsanzeige, Überlast-Anzeige
- Standort-/Etagenansage zweisprachig (deutsch u.
englisch)
- Größe der Anzeigen bzw. Symbolgröße mindestens 50 mm
- mit Notrufsprechstelle als Notruftelefon
- mit Tür-auf-Taster, Türschließfunktion erst beim
Loslassen
des Tasters
Kabinenfußboden:
- Unterbau zur Aufnahme von Bodenbelag (Kautschuk)
herstellen; Kautschuk-Verlegung erfolgt durch
Fußbodenleger;
Unterbau als flächige Holzwerkstoffplatte
Handlauf:
- Montage an Seiten- u. Rückwand, als Rohr, D=33,7mm
Rammschutz:
- umlaufend in einer Höhe, aus V2A-Rohr, Durchmesser 20 mm, Auswechselung vom Fahrkorbinneren muss
möglich sein
Sockelleiste:
- umlaufend, aus V2A-Stahl, Maße (HxT) 70 x 4 mm,
mit untenliegenden, verdeckten Zuluftöffnungen
Fahrkorbbeleuchtung:
- als einteilige Lichtdecke mit VSG Mattglas 10 mm
- mit V2A-Rahmen Korn 240, als Schattenfuge hinter
Glasrahmen
- Bestückung mit LED, Lichtfarbe: neutralweiß 4000
Kelvin,
Beleuchtungsstärke 350 lux in 1 m Höhe über
Fahrkorbboden
- Öffnung der Lichtdecke mit Spezialwerkzeug vom
Fahrkorbinneren aus, als abklappbare Lichtdecke
- mit Standby-Funktion: automatische Ausschaltung bei
Nichtbenutzung, Zuschaltung der Beleuchtung bei
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
Rufkommando
- mit Notlicht-Funktion
Sprechstellen:
- Anzahl / Lage: 3 Stück / auf dem Fahrkorb, in der
Schachtgrube, in der Kabine (wie oben beschrieben)
Etagenportal:
- zum Verschluss der Schachtöffnung über/neben den
Schachttüren
- mit biegesteifer Unterkonstruktion
- verdeckter Befestigung an Halfenschiene oder
zusätzlichen
Trägern und Winkeln
- mit Anarbeitung/Abdichtung der Portale an die
StahlbetonSchachtöffnung;
Etagenzargen:
- Herstellung und Montage erfolgt bauseits
Etagentableau:
- als Unter-Putz-Tableau in Stahlbeton-Wandscheibe
- flächenbündiger Einbau
- bestehend aus:
- Kurzhubtasten als Richtungs-Drucktaster (auf,
ab), in der
untersten u. obersten Etage eine Ruftaste (auf
bzw. ab)
- hinterleuchtete Pfeile in Ruftaste integriert
- hörbare Tastenbetätigung
- Rufquittierung muss solange aufleuchten, bis
Fahrkorb in
Haltestelle einfährt
- Hinweistableau oder Hinweisfeld, mit
LED-Leuchtrahmen,
als Anzeige der Fahrkorbposition und
Fahrkorbrichtung,
Anzeige der jeweils vorgesteuerten Fahrtrichtung
durch
beleuchtete/hinterleuchtete
Fahrtrichtungspfeile,
Pfeile sollen solange aufleuchten, bis die
entsprechende
Fahrt ausgeführt wird
- mit Leuchtfeld, Anzeige: "Außer Betrieb" bei
Wartungsarbeiten, Störungen u. im Brandfall
- im Brandfall in der Bestimmungshaltestelle
(Straßenebene)
mit Kennzeichnung "KEIN Zutritt"
- Mindestgröße der Anzeigen 25 mm an den
Befehlsgebern
in der Haltestelle u. 50 mm bei separater
Anordnung
- mit eingravierten rot ausgelegten Schrifthinweis
"Aufzug im
Brandfall nicht benutzen"
Schachttüren:
- als automatische zweiteilige Teleskopschiebetür,
einseitig
öffnend
- errichtet nach Brandschutzklasse E120 nach EN81-58
- obere und untere Befestigung an vorhandener
28
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
29
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Halfenschiene
- umlaufende Türeinfassung
- Türschwelle aus Aluminium
Kabinentüren, Antriebe, Türsteuerung, Türsicherungen:
- als automatische zweiteilige Teleskopschiebetür
- einseitig öffnend
- Brandschutzklasse Türantrieb: E120 nach EN81-58
- mit geregelten Türantrieb, unabhängig voneinander
einstellbare
Öffnungs- und Schließgeschwindigkeit, Beschleunigung
und
Verzögerung
- zur automatischen Betätigung der Aufzugstüren mit
Hochleistungstürantrieb u. geräuscharmen Lauf
- Antrieb mit geregelter schwingungsgedämpfter
Türmaschine
und einen umlaufenden Zahnriemen, der direkt mit den
Türblättern gekoppelt ist
- Antriebs- und Kontrollsystem in
Mikroprozessortechnologie
- permanente Geschwindigkeits- und
Türpositions-Überwachung
im geschlossenen Regelkreis, zur Einhaltung des
jeweils
eingestellten Türgeschwindigkeitsprofils
- systemspezifische Parameter für die Türposition vor
Ort
einstellbar
- Tür-Auf-Funktion mittels Mikrokontakte am
Türmechanismus,
Funktionsbeschreibung: eine sich schließende Tür muss
sich öffnen, sobald der Türflügel auf ein Hindernis
(Personen, Gegenstände) trifft
- Belastbarkeit der Türschwelle 300 kg als Punktlast
- mit akustischem Warnsignal an der Tür bei längerer
ununterbrochener Blockierung der Türkantenüberwachung
- die Türschließfunktion hat Vorrang vor einem
nachfolgenden
Außenruf in der selben Haltestelle
Zusätzliche Türsicherung:
- Türkantensicherung als Reversiereinrichtung und
Lichtvorhang
- mit Mikrokontakten u. Lichtvorhang auf Infrarotbasis
- Lichtvorhang mit Sender und Empfänger
- Überwachung der Türschließkante mit mind. 56 Strahlen
- erste horizontale Lichtstrahl 15 mm über
Fahrkorbfußboden
- übrige Lichtstrahlen im Abstand von ca. 35 mm bis zu
einer
Höhe von 1,80 m parallel laufend angeordnet
- Sende- und Empfangssysteme zurückgesetzt, direkt am
Fahrkorb montiert, um die mechanische Belastung so
gering
wie möglich zu halten sowie eine Zugangsmöglichkeit
für
Aufzugsbenutzer unmöglich zu machen
Fahrkorb / Fahrkorbrahmen / Plattform / Konstruktion:
- schwingungsisolierte, mittig geführte Aufhängung in
einem
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
30
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
stabilen Fangrahmen aus Profilstahl
- mit gefederter Rollenführung
- stabiler, verwindungssteifer Tragrahmen
- als Profilstahlkonstruktion in geschraubter
Ausführung mit
Verstrebungen zur Aufnahme des Plattformrahmens
- schwingungsisolierte Montage des Korbes in den Rahmen
- stabile, verwindungssteife Plattform in
Stahlkonstruktion
- Plattform ist zum Fahrkorbrahmen schwingungsisoliert
zu
lagern
Fahrkorbwände/-decke:
- als Stahlblechkonstruktion
- Wände in Abkantbauweise, bestehend aus Einzelpaneelen
- Material-Mindestdicke: 1,30 mm
- aus V2A, Oberfläche geschliffen Korn 240
- Rückwand mit Spiegel, in voller Breite von der Decke
bis zur
Handlaufhöhe, Spiegel mit Halteleisten befestigt,
nicht
verklebt, daher bei Beschädigung leicht
auswechselbar;
flächenbündig,
- untere Rückwand aus V2A, Oberfläche geschliffen Korn
240
- Fahrkorbdecke trittfest u. eben, betretbar und für
eine Belastung
von min. 2 Personen ausgelegt
- mit Geländer auf Fahrkorbdach an Rückwand und
Seitenwänden, mindestens 700 mm hoch, in stabiler
Profilstahl-Konstruktion
Schalter und Impulsgeber:
- zur Überwachung der Fahrkorbposition, der Türzone und
der
Bündigstellung
- als berührungslose Impulsgeber
- End- und Grenzschalter in Grube und Schachtkopf als
mechanisch betätigte Sicherheitsschalter
Überlasteinrichtung:
- verhindert den Start des Aufzugs bei überlastetem
Fahrkorb
- mit optischer und akustischer Signalisierung im
Fahrkorb
- bis zur Entlastung des Fahrkorbes bleibt der Aufzug
mit
geöffneten Türen stehen
Steuerschrank:
- Lage: oberste Etage, im/am Portal integriert oder als
separater
Steuerschrank in unmittelbarer Schachtkopfnähe
- aus Stahlblech pulverbeschichtet, Schutzgrad IP 40
- mit Verschlußeinrichtung, vorgerichtet für
Profilzylinder,
einschl. Profilzylinder und 5 Schlüsseln; Schliessung
nach
Vorgabe des AG
- durch eine dauerhafte Beschilderung an der
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
31
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Innentürseite sind
die Handgriffe für das Befreien von Personen zu
erklären
- Werkzeug u. Schlüssel zur Notöffnung der EtagenSchachttüren und für die Befreiung müssen im Schrank
hinterlegt sein
- weiterhin bestehend aus Leistungs- und Steuerteil
- Leistungsteil mit abschließbaren Hauptschalter,
3-polig, 400 V
AC; FI-Schutzschalter, Sicherungen, Lastschützen,
Klemmen,
Rangierleitungen, Kabeleinführungen
- Betriebszustände der Antriebsregelung, der Steuerung,
die
Türfunktionen und auftretende Fehlfunktionen sind
anzuzeigen
(LED-Signallampen oder in ähnlicher Art)
- Netz mit getrennten N- und PE-Leiter (TNS-Netz)
- folgende Anlagenteile sind getrennt abzusichern:
Aufzugstriebwerk, Steuerung, Fahrkorbbeleuchtung,
Schachtbeleuchtung, Steckdosen, 2 x Reserve 230 V AC
/ 10 A
- Steckdosen über FI-Schutzschalter gesichert
- Steuerteil mit Prozessorkarten, Klemmen für
pot.-freie
Kontakte, Notrufeinrichtung, TAE-/Daten-Dose
- Ein- und Ausgänge elektronisch strombegrenzt und
kurzschlussfest
- Akku-Pufferung für Notlicht u. Notruf in Kabine
- Steuerteil mit TCP/IP-Schnittstelle zur
Datenfernübertragung
- serielle Datenübertragung über DLON Netzwerk,
Verknüpfung mit vorhandener Visualisierung
- Aufschaltungen/Verknüpfungen zu anderen tech.
Anlagen:
a) Notrufschaltung zur ständig besetzten Stelle des
AG/Nutzer
b) Kopplung mit Brandmeldeanlage als dynamische
Brandfallsteuerung, über potentialfreie
Wechselkontakte (S/Ö)
c) Aufschaltung der Stör- und Betriebsmeldung auf
die
GLT, über potentialfreie Kontakte
Einspeisung:
- aus vorh. Elektrohauptverteilung im Kellergeschoss
mit
Kabeltyp max. NYM-J 5x16 mm²
Schachtbeleuchtung:
- Ausführung mit Feuchtraum-Langfeldleuchten,
Bestückung mit
LED-Stablampen
- pro Etage eine Leuchte
- Ein/Aus-Schaltung vom Fahrkorbdach, vom Schaltschrank
und
von der Grube
Wartungssteckdosen
- als Schuko-Steckdosen 230 V, 16 A, AC
- Lage: in der Grube, im Schaltschrank, auf dem
Fahrkorbdach
Aufzugsanlage liefern und betriebfertig montieren.
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
angebotenes Fabrikat / Typ des Motors:
vom Bieter einzutragen
angebotenes Fabrikat / Typ der Regeleinrichtung:
vom Bieter einzutragen
angebotenes Fabrikat / Typ der Steuerung:
vom Bieter einzutragen
angebotenes Fabrikat / Typ des Fahrkorbes:
vom Bieter einzutragen
angebotenes Fabrikat / Typ der Türen:
vom Bieter einzutragen
angebotenes Fabrikat / Typ des Notrufgerätes im
Fahrkorb:
.....................
vom Bieter einzutragen
Nennleistung
..................
(vom Bieter einzutragen)
Betriebsstrom / Anlaufstrom:
..
(vom Bieter einzutragen)
1,00
St.
32
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
1.1.30
Gefahrgutsteuerung für A1 (im Neubau)
Gefahrgutsteuerung,
als Zusatzfunktion für den Personen-/Lastenaufzug A1
(im Neubau);
für den Transport von Gefahrgut ohne Personen im
Fahrkorb;
Steuerfunktion:
Etagentableaus sind zusätzlich mit je einem
Transponderleser mit Abdeckung u. Symbol auszustatten,
Transponderleser wird bauseits beigestellt,
Bedienung mit Transponder aktiviert bzw. gibt die
Gefahrguttransporte frei, Etagenwahl erfolgt zuvor über
das Kabinentableau.
1,00
1.1.40
Einheit
Einheitspreis
in EUR
33
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
St.
Schachtentrauchungsystem (SES) für Aufzug A1
Schachtentrauchungssystem,
für den Aufzugsschacht des Aufzuges A1 (im Neubau),
ohne RWA-Wetterschutzkuppel,
als Zentraleinheit mit EN 54-20 zertifizierten
Rauchansaugsystem und Filtereinheit, Anbindung an
vorhandene GLT oder BMZ;
bestehend aus:
- Ansaugrohrstrang, Ø 25mm, aus Kunststoffrohr,
mittels Steckverbindungen zusammen fügbar ohne Zusatz
von lösemittelhaltigen Klebstoffen und Reinigern
- Verschlusseinrichtung für die Entlüftungsöffnung,
welche aus
einer Jalousieklappe und einem
Sicherheitsstellantrieb mit
Federrücklauf besteht;
Jalousieklappe aus verzinktem Stahlblech;
verfügt über Hohlkammerlamellen mit elastischen
Dichtungen,
im geschlossenen Zustand luftdichter Abschluß;
mit Einbaurahmen für die flächenbündige Montage in
der
Laibungsöffnung
Größe der Jalousieklappe (LxB): 800 x 800 mm,
weitere technische Parameter:
Rauchauslösung:
Die angesaugte Luft wird permanent auf Rauchpartikel
untersucht. Bei Überschreitung eines Schwellwertes
(0,8% / Meter) löst das Gerät Alarm aus und die
Jalousieklappe öffnet sofort.
Temperaturauslösung:
Bei Überschreitung eines Wertes von 35°C im Schachtkopf
öffnet die Jalousieklappe und schließt erst bei
Unterschreitung des eingestellten Wertes (unter
Einhaltung einer Schalthysterese).
Der Wert lässt sich bedarfsorientiert einstellen (max.
45°C).
Automatik-Lüftung:
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
34
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Eine Zeituhr gesteuerte automatische Lüftungsfunktion
sorgt für den regelmäßigen Luftaustausch im Schacht.
Die Zeituhr lässt sich bedarfsorientiert programmieren.
Die Sommer-Winterzeit-Umstellung erfolgt automatisch.
Das Gerät wird über die Aufzugsteuerung eingespeist
(24V DC / In 150 mA) ohne zusätzlichen Netzanschluss.
Eine Notstromeinheit ist nicht erforderlich. Die
Rauchabzugöffnung öffnet bei Netzausfall mechanisch
über Federkraft. Bei Wiederkehr der Netzspannung
schließt die Rauchabzugsöffnung automatisch und das
System geht von allein in den normalen Betriebszustand
über.
Das Schachtentrauchungssystem wird komplett im
Aufzugsschacht montiert. Es sollen keine zusätzlichen
Komponenten in der Etage untergebracht werden.
Schachtentrauchungssystem liefern und betriebfertig
montieren.
1,00
1.1.50
St.
SES für Aufzug A2
Schachtentrauchungssystem,
wie zuvor beschrieben,
jedoch für den Aufzugsschacht des Aufzuges A2 (im
Bestandsgebäude) und
Größe der Jalousieklappe (L x B): 450 x 450 mm.
1,00
St.
Hinweis "Zusätzliche Halfenschienen"
Hinweis "Zusätzliche Halfenschienen"
Durch das Rohbaugewerk werden, entsprechend des
Baufortschritts, bereits Halfenschienen für die
Türkonstruktionen
und die Führungsschienen in den Betonwänden mit
verbaut.
Die Abstände bzw. Lage der Halfenschienen orientiert
sich an den Maßvorgaben aus den AMEV-Richtlinien.
Ziel ist es, mit der Auftragserteilung und an Hand der
anschließenden freigegebenen Montageplanung des AN,
die Halfenschienen durch den AN beizustellen und durch
das Rohbaugewerk montieren zu lassen.
1.1.60
Zusätzliche Halfenschienen
Zusätzliche Halfenschienen
für beide Aufzugsschächte,
einschließlich Befestigung in den Schächten,
in zugelassener Dübeltechnik (Spezialdübel für
Beton-Schacht im Neubau; Spezialdübel für Mauerwerk Schacht im Bestandsgebäude u. zusätzlich für
Betonringanker).
25,00
m
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
Gesamtsumme:
35
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
2
Sonstige Leistungen
2.1
Stundenlohnarbeiten
Einheitspreis
in EUR
36
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze gelten
unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.
Stundenlohnarbeiten sind durch Arbeitskräfte auf
Anordnung des Auftraggeber auszuführen. Angeboten wird
für die jeweilige Arbeitskraft ein Verrechnungssatz,
der sämtliche Aufwendungen enthält, insbesondere den
tatsächlichen Lohn, einschl. vermögenwirksamer
Leistungen mit den Zuschlägen für Gemeinkosten
(Sozialkassenbeiträgen, Winterbau-Umlage und derg.)
sowie Lohn- bzw. Gehaltsnebenkosten. Zuschläge für
Überstunden, Nacht-, Sonntags und Feiertagsarbeit sind
jedoch nicht beigerechnet.
Diese sind jeweils gesondert auszuweisen, soweit sie
vom Auftraggeber angeordnet waren.
Facharbeiterstundensätze werden nur für Arbeiten
anerkannt, für die eine entsprechende Qualifikation
erforderlich ist. Für Arbeiten, die von Helfern
ausgeführt wurden bzw. für die keine Facharbeiter
erforderlich sind, werden nur Helferstundensätze
anerkannt, unabhängig davon, ob Facharbeiter für die
Ausführung eingesetzt worden sind oder nicht. Auf den
Stundenlohnzettel sind die ausgeführten
Arbeitsleistungen einschl. Begründung aufzuführen.
Die Stundenzettel sind wöchentlich, spätestens im
Rahmen der auf sie folgenden Baubesprechung zur Prüfung
vorzulegen.
2.1.10
Monteurstunden
Stunden eines Monteurs auf besondere Anordnung des
AG zum Nachweis, sonst wie vor.
10,00
2.1.20
h
Obermonteurstunden
Stunden eines Obermonteurs auf besondere Anordnung des
AG zum Nachweis, sonst wie vor.
10,00
h
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
37
09.09.2016
05.09.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
2.2
Notrufsystem
2.2.10
Notrufsystem
Notrufsystem
als Fernüberwachungssystem nach Aufzugsrichtlinie 95/16
EG & EN 81-28; als computergestütztes Notrufleit- und
Ferndiagnosesystem mit Gegensprechverbindung;
Notruf bzw. Störmeldung ist über das öffentliche
Fernsprechnetz automatisch an eine 24 Stunden zu
besetzende Zentrale des Lieferers zu übermitteln;
System ist mit einer Missbrauchs- erkennung
auszurüsten; Telefoneinrichtung wird bauseitig
gestellt;
Weiterhin soll das System folgende Bedingungen
erfüllen:
Der AN übernimmt die Verpflichtung der ständigen
Bereitschaft für den Eventualfall einer
Personenbefreiung.
Bei Betätigung des Notruftasters wird automatisch eine
Sprechverbindung zur durchgehend besetzten Zentrale des
AN aufgebaut.
Missbräuchlich gegebene Notrufe werden vom System
erkannt, die Übermittlung an die Zentrale wird
unterdrückt.
Das System soll Funktionsbeeinträchtigungen erkennen
und selbstständig an die Leitstelle übermitteln.
(Systemeigenüberwachung).
Das Fernüberwachungssystem soll folgende Komponenten
enthalten:
Das Basismodul einschließlich der Wähleinrichtung
Anschlussmodule für jeden weiteren Aufzug
Eine Freisprecheinrichtung je Aufzug
Installationsmaterial mit Ausnahme erforderlicher
Verbindungsleitungen zwischen Notrufeinrichtungen und
einem analogfähigen Telefonhauptanschluss.
Bauseitig ist pro Basismodul ein analoger
Telefonhauptanschluss zu installieren.
Bereitstellung eines Schlüsseltresors zum bauseitigen
Einbau.
Notrufsystem wie vor beschrieben liefern und
betriebsfertig montieren.
1,00
St.
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
2.3
Sachverständigenabnahme
2.3.10
Sachverständigenabnahme
Sachverständigenabnahme
Die Aufzüge A1 und A2 sind nach Fertigstellung und vor
der ersten Inbetriebnahme der technischen Anlagen bzw.
Einrichtung durch einen definierten Sachverständigen
abnehmen zu lassen. Alle zur Abnahme notwendigen
Unterlagen sind durch den AN anzufertigen und beim
Sachverständigen einzureichen. Die Organisation der
Abnahme übernimmt der AN.
1,00
Einheit
Einheitspreis
in EUR
38
09.09.2016
05.09.2016
psch
Gesamtsumme:
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
2.4
Bereitstellung Aufzug A1
Einheitspreis
in EUR
39
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Hinweis Bauaufzug
Hinweis Bauaufzug
Der Aufzug A1 im Neubau soll nach der Fertigstellung
und innerhalb der Bauzeit für Materialtransporte zur
Verfügung gestellt werden.
Zeitraum der Nutzung: in der Ausbauphase
Zeitspanne der Nutzung: 10 Monate
Zeitpunkt/Beginn der Nutzung: 1. Quartal 2018
Sollte es zu Beschädigungen der Aufzugsanlage in diesem
Nutzungszeitraum kommen, werden die Kosten dem
Verursacher in Rechnung gestellt.
Kosten zur Beseitigung von Schäden, die aus nicht
bestimmungsgemäßer Nutzung entstehen, sind durch den
AN gesondert auszuweisen.
Die VOB-Abnahme erfolgt nach der Nutzung als Bauaufzug.
Folgende Abnahmen sind durchzuführen:
- 1x protokollierte Sichtabnahme mit AG vor
Inbetriebnahme als
Bauaufzug
- 1x protokollierte Sichtabnahme vor Umbau zum Aufzug
2.4.10
Bauaufzug
Ertüchtigung des Aufzuges A1 als Bauaufzug,
herzustellen ist:
- Schutzauskleidung der Kabine und den Umfassungszargen
mit
Spanplatten ohne brandschutztechnische Anforderungen
- provisorische Beleuchtung in Kabine
- Ersatztableau für Baunutzung
- örtlicher Notruf an der Aufzugsanlage ohne GSM-Modul;
Personenbefreiung ist durch Bauleitung zu
organisieren
nach Nutzung als Bauaufzug erfolgt:
- Rückbau der o. b. Komponenten
- Reinigung des Schachtes
- Funtionstest der Anlage
1,00
2.4.20
Sicherheitsprüfung
Sicherheitstechnische Prüfung des Aufzuges durch einen
unabhängigen Sachverständigen für die Nutzung während
der Bauzeit;
Beistellen des Personals und der Prüfgewichte einschl.
Transport innerhalb der Baustelle.
1,00
2.4.30
psch
St
Bereitstellung Aufzugsführer
Bereitstellung eines Aufzugsführers,
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
40
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
für Serviceleistungen und Personenbefreiungen,
für den Zeitraum: während der Ausbauphase der
Baustelle,
an: Werktagen ausser samstags,
auf Abruf bzw. nach Aufforderung durch die Bauleitung,
Gesamteinsatzzeit: 10 Monate.
1,00
psch
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Menge
Einheit
Einheitspreis
in EUR
ZUSAMMENSTELLUNG
1
Aufzugsanlagen
1.1
Personen-/Lastenaufzüge
2
Sonstige Leistungen
2.1
Stundenlohnarbeiten
2.2
Notrufsystem
2.3
Sachverständigenabnahme
2.4
Bereitstellung Aufzug A1
Gesamtbetrag:
UST 19,00 %:
Gesamtbetrag Brutto:
Etwaige Preisnachlässe sind an der im Angebotsschreiben bezeichneten
Stelle aufzuführen.
41
09.09.2016
05.09.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Anlage 1 zur Senatsvorlage S- 448 /2015
Beschaffungsbeschränkungen und Umweltschutzanforderungen für Baumaschinen
durch Änderung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt – VwVBU
I.
Beschaffungsbeschränkungen für Baumaschinen bei der Vergabe von Liefer-,
Bau- und Dienstleistungen
In die Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei der
Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen (Verwaltungsvorschrift Beschaffung
und Umwelt – VwVBU) werden in Abschnitt I, Kapitel 4, als Nummer 19 und 20 folgende
Beschaffungsbeschränkungen aufgenommen:
[Die Beschaffung folgender Produkte und die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen
unter Verwendung folgender Produkte sind unzulässig:]
19. Einsatz von mit Dieselmotoren betriebenen Baumaschinen (mobile Maschinen und
Geräte oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen) im Rahmen von Bauleistungen, die
folgende Mindestanforderungen an die Emission nicht erreichen:
•
Baumaschinen mit einer Motorleistung von 37 kW bis 560 kW:
mindestens Stufe III B der Richtlinie 97/68/EG; bei einer niedrigeren Stufe ist
eine Nachrüstung mit einem geeigneten Partikelminderungssystem erfolgt.
•
Baumaschinen mit einer Motorleistung von 19 kW bis unter 37 kW:
Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG; bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nachrüstung mit einem geeigneten Partikelminderungssystem erfolgt.
•
Baumaschinen als selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Straßenverkehr mit
Typgenehmigung des Motors nach den Vorschriften für schwere Nutzfahrzeuge:
Abgasstufe Euro IV (nach 98/69/EG I; B oder 1999/96/EG; B1) oder höher; bei
einer niedrigeren Stufe ist eine Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem der Partikelminderungsstufe PMK 2 nach Anlage XXVII StVZO erfolgt.
•
Baumaschinen ab einer Motorleistung von 19 kW, deren Motoren mit konstanter
Drehzahl (oder mehreren definierten Drehzahlniveaus) betrieben werden, sind
mit einem geeigneten Partikelminderungssystem ausgestattet.
Das verwendete Partikelminderungssystem muss nach einem der folgenden oder
nach gleichwertigen Verfahren geprüft sein und die Einhaltung der jeweils geforderten Kriterien mittels Siegel oder einer Bescheinigung dokumentiert werden:
•
Stufe PMK 2 oder besser gemäß Anlage XXVII zur StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO)
•
REC 1-Richtlinie No. 132 Klasse 1 oder 2, Reduktionsstufe 01
•
Qualitätssiegel des FAD 2 (Förderkreis Abgasnachbehandlungstechnologien für
Dieselmotoren)
•
Gütesiegel des VERT-Vereins 3
1
UN/ECE-Richtlinie No. 132 Addendum 131, Revision 1 über “Uniform provisions concerning the approval of
Retrofit Emission Control devices (REC) for heavy duty vehicles, agricultural and forestry tractors and non-road
mobile machinery equipped with compression ignition engines
https://www2.unece.org/wiki/download/attachments/14319901/REC-16-06.docx?api=v2
2
Filterliste unter www.fad-diesel.de/zertifizierte-systeme2
3
Filterliste unter www.vert-dpf.eu
9
•
Konformitätsbescheinigung gemäß der Luftreinhalteverordnung der Schweiz 4
Die Beschaffungsbeschränkungen sind gestaffelt nach Maschinenkategorien ab folgenden Zeitpunkten bei der Ausschreibung der Bauleistung zu beachten:
Fristen zur Einhaltung der Emissionsstandards und betroffene Maschinenkategorien
Umweltstandards
Maschinenkategorien
bei der Ausschreibung zu beachten
ab:
• Radlader, Baggerlader, Raupenlader, Kompaktlader,
1.01.2016
Teleskoplader, sonstige Lader oder darauf beruhende
Maschinen
• Kompressoren und Generatoren
• Mörtelförderer und Verputzgeräte, Betonmischer und
Betonpumpen
• Pumpen zum Wassermanagement
• unabhängig von der Maschinenkategorie: selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Straßenzulassung nach Richtlinie 88/77/EWG
• Mobilbagger, Standbagger, Hydraulikbagger, Seilbag1.07.2016
ger, Schreitbagger, Minibagger, Kompaktbagger, Teleskopbagger, sonstige Bagger oder darauf beruhende
Maschinen
• Dumper/Muldenkipper, Planierraupen
• Verdichtungsmaschinen
Die Maschinenkategorien Rammen, Grader, Straßenfertiger, Gussasphaltkocher
und Mischanlagen für Schwarzdecken sowie sonstige nicht in der Tabelle aufgeführte Maschinenkategorien werden aufgrund der geringen Beiträge zur Gesamtemission von Dieselruß aus Baumaschinen von der Einhaltung der Umweltstandards befreit.
20. Einsatz von Baumaschinen (mobile Maschinen und Geräte) mit Fremdzündungsmotor bis 19 kW Motorleistung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/68/EG fallen und im Rahmen von Bau- und Dienstleistungen eingesetzt werden, sofern sie
folgende Abgasgrenzwerte der Richtlinie 2002/88/EG nicht erreichen:


handgehaltene Geräte: Stufe II der Klasse SH
nicht handgehaltene Geräte: Stufe I oder Stufe II der Klasse SN
Infolge der Neu-Regelung in den Beschaffungsbeschränkungen entfallen die Anforderungen
für Baumaschinen in den Leistungsblättern Nr. 27 (27.10) und 28 (28.12).
4
Filterliste unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste
10
II.
Umweltschutzanforderungen für die Beschaffung von Baumaschinen
In die Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei der
Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen (Verwaltungsvorschrift Beschaffung
und Umwelt – VwVBU) werden in Anhang 1 Umweltschutzanforderungen für die Beschaffung von Baumaschinen als neues Leistungsblatt aufgenommen:
Nr. 30 Baumaschinen
Hinweis für Auftraggeber: Zu den mobilen Maschinen und Geräten sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Dieselmotor gehören z.B. Baumaschinen inkl. Kompressoren
im Hoch- und Tiefbau sowie im Garten- und Landschaftsbau, aber z.B. auch Fahrzeuge
der Straßenreinigung oder land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
Untersuchungen zeigen, dass Maschinen durch Nachrüstung mit einem Partikelfilter auf
den Partikelstandard für Neumaschinen gebracht werden können.
Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt
(VwVBU) werden im Folgenden für die Beschaffung von Baumaschinen verbindliche Umweltschutzanforderungen für die Erstellung der Leistungsbeschreibung
aufgeführt:
Anforderungen an die Abgasemission bei der Beschaffung
Baumaschinen mit Dieselmotor müssen mindestens folgende Emissionsstandards der
Richtlinie 97/68/EG einhalten:
• bei einer Motorleistung ≥ 19 bis unter 37 kW:
Stufe III A
• bei einer Motorleistung ≥ 37 kW bis unter 56 kW: Stufe III B
• bei einer Motorleistung ≥ 56 kW:
Stufe IV
Außerdem müssen die Baumaschinen mit einem Partikelfilter ausgestattet sein, der
nach einer der folgenden Richtlinien in der jeweils neuesten Fassung zertifiziert ist oder
für den dokumentiert wird, dass ein Partikelanzahlgrenzwert von 1x1012/kWh eingehalten
wird:
•
•
•
•
REC 5-Richtlinie No. 132 Klasse 2, Reduktionsstufe 01
Anlage XXVII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
Gütesiegel des Schweizer VERT-Vereins 6, oder Konformitätsbescheinigung
gemäß der Schweizer Luftreinhalteverordnung
Qualitätssiegel des FAD 7 (Förderkreis Abgasnachbehandlungstechnologien
für Dieselmotoren)
Baumaschinen, die mit Fremdzündungsmotoren von oder unter 19 kW betrieben werden, müssen die folgenden Abgasgrenzwerte der Richtlinie 2002/88/EG einhalten:
•
handgehaltende Geräte: Stufe II der Klasse SH
•
nicht handgehaltene Geräte: Stufe I der Klasse SN .
Für die dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte während der Lebensdauer der Geräte ist
sicherzustellen, dass hierfür ab Werk vorgenommene Einstellungen für die Gemischbildung der Motoren nicht verstellt werden können, z.B. durch Anbringen einer Verplombung.
5
6
7
UN/ECE-Richtlinie No. 132 über Retrofit Emission Control devices (REC)
Filterliste unter: http://www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste oder www.vert-dpf.eu)
Filterliste unter: http://www.fad-diesel.de/zertifizierte-systeme2
11
Aufzug 2014
Hinweise für
Planung, Ausschreibung und Betrieb
von Aufzugsanlagen
in öffentlichen Gebäuden
Broschüre Nr. 124
AMEV
Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen
AMEV
Aufzug 2014
Hinweise für Planung, Ausschreibung
und Betrieb von Aufzugsanlagen
in öffentlichen Gebäuden
lfd. Nr.: 124
Aufgestellt und herausgegeben vom Arbeitskreis
Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher
und kommunaler Verwaltungen (AMEV)
Berlin 2014
Geschäftsstelle des AMEV
im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit (BMUB); Referat B I 3
Krausenstraße 17-20, 10117 Berlin
Telefon: (030) 18-305-7136
Computerfax:
(030) 18-10-305-7136
E-Mail:
[email protected]
Der Inhalt dieser Broschüre darf für eigene Zwecke vervielfältigt werden. Eine Verwendung
in nicht vom AMEV herausgegebenen Medien wie z.B. Fachartikeln oder kostenpflichtigen
Veröffentlichungen ist vor der Veröffentlichung mit der AMEV-Geschäftsstelle zu
vereinbaren.
Informationen über Neuerscheinungen erhalten Sie unter http://www.amev-online.de oder
bei der AMEV-Geschäftsstelle
Aufzug 2014
AMEV
AMEV
Inhalt
Vorwort
Seite
............................................................................................................. 11
1
Allgemeine Grundsätze ...................................................................................... 12
1.1
Gesetze, Verordnungen, Normen ...................................................................... 12
2
Beschaffenheit von Aufzugsanlagen ................................................................ 16
2.1
Aufzugsvarianten ................................................................................................ 16
2.1.1
Sonderarten von Personen-/Lastenaufzügen nach AufzR .................................... 17
2.1.2
Sonderarten von Personen-/Lastenaufzüge nach MaschR .................................. 18
2.2
Grundsätze zur Planung von Aufzugsanlagen ................................................. 19
2.2.1
Bauwerke / Gebäude ............................................................................................ 19
2.2.2
Allgemeines .......................................................................................................... 20
2.2.3
Planungsdisziplinen .............................................................................................. 21
2.2.4
Technische Aspekte: ............................................................................................ 22
2.2.5
Energieeffizienz von Aufzugsanlagen ................................................................... 22
2.2.6
Häufige Konfliktpunkte .......................................................................................... 23
3
Bauliche Ausführung .......................................................................................... 24
3.1
Brandschutz ........................................................................................................ 24
3.2
Schallschutz ........................................................................................................ 25
3.3
Schutz vor Elementarereignissen ..................................................................... 25
3.4
Fahrschacht ........................................................................................................ 26
3.4.1
Schachtumwehrung .............................................................................................. 26
3.4.2
Schachtkopf (SK) und Schachtgrube (SG) ........................................................... 27
3.4.3
Öffnung zur Lüftung und Rauchableitung im Fahrschacht .................................... 28
3.4.4
Aussparungen für Befehlsgeber und Anzeigeelemente........................................ 29
3.4.5
Fahrschachtzugangsöffnungen............................................................................. 29
3.4.6
Führungsschienenbefestigung .............................................................................. 29
Aufzug 2014
AMEV
3.4.7
Mindestabstand Haltestellen ................................................................................. 29
3.5
Triebwerksräume, Rollenräume ........................................................................ 30
3.5.1
Zugänge und Wege zu Triebwerks- und Rollenräumen ....................................... 30
3.5.2
Lüftungsöffnungen in Triebwerksräumen.............................................................. 31
3.5.3
Hebezeuge für Aufzugsteile .................................................................................. 31
3.5.4
Montageluken / Bodenklappen ............................................................................. 31
3.6
Besonderheiten von Betriebsräumen hydraulischer Aufzüge ........................ 31
3.7
Besonderheiten beim Aufstellungsort von Triebwerk und Steuerung im
Schacht ................................................................................................................ 32
3.8
Nachträglicher Einbau von Aufzügen ............................................................... 32
3.9
Verbesserung /Grundinstandsetzung von Aufzügen....................................... 33
3.9.1
Sanierung von Hydraulikaufzügen ........................................................................ 34
3.9.2
Bestehende Aufzüge ............................................................................................ 34
4
Technische Ausführung einer Aufzugsanlage ................................................. 36
4.1.
Fahrschacht- und Fahrkorbtüren ...................................................................... 36
4.1.1
Allgemeines .......................................................................................................... 36
4.1.2
Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen ........................................................ 37
4.1.3
Steuerung kraftbetätigter Türen ............................................................................ 37
4.2
Fahrkörbe ............................................................................................................ 37
4.2.1
Abmessungen ....................................................................................................... 37
4.2.2
Beleuchtung .......................................................................................................... 37
4.2.3
Schrammleisten/ Schutzprofile ............................................................................. 38
4.2.4
Brandschutz .......................................................................................................... 38
4.2.5
Besonderheiten bei Aufzügen für Personen mit Behinderungen .......................... 38
4.2.6
Führungen, Fangvorrichtungen, Puffer und Geschwindigkeitsbegrenzer ............. 39
4.3
Triebwerke ........................................................................................................... 39
4.3.1
Allgemeines .......................................................................................................... 39
AMEV
4.3.2
Elektrische Triebwerke mit Treibscheibe .............................................................. 40
4.3.3
Hydraulische Triebwerke ...................................................................................... 40
4.3.4
Anhalten und Nachregulierung ............................................................................. 41
4.4
Elektrische Ausrüstung ...................................................................................... 41
4.4.1
Bemessung der Netzzuleitung für Antrieb und Steuerung .................................... 41
4.4.2
Elektromagnetische Verträglichkeit ....................................................................... 41
4.4.3
Schalter zur Ausschaltung der Aufzüge ................................................................ 42
4.4.4
Fahrten- und Betriebsstundenzähler..................................................................... 42
4.4.5
Beleuchtung und Steckdosen ............................................................................... 42
4.5
Steuerungen ........................................................................................................ 42
4.5.1
Einzelfahrt-Steuerung ........................................................................................... 42
4.5.2
Sammelsteuerung................................................................................................. 42
4.5.3
Nützliche Ergänzungen ......................................................................................... 44
4.6
Befehlsgeber und Anzeigeelemente ................................................................. 45
4.6.1
Befehlsgeber......................................................................................................... 45
4.6.2
Anzeigeelemente (kurz: Anzeigen) ....................................................................... 46
4.7
Melde-, Überwachungs- und Sondereinrichtungen ......................................... 47
4.7.1
Notrufeinrichtungen .............................................................................................. 47
4.7.2
Stromversorgung für Notruf und Beleuchtung ...................................................... 47
4.7.3
Ersatzstrombetrieb ................................................................................................ 48
4.7.4
Gebäudeautomation (GA) ..................................................................................... 48
4.7.5
Weitere Technische Einrichtungen ....................................................................... 49
5
Ausschreibung, Angebotswertung und Dokumentation ................................. 50
5.1
Ausschreibung .................................................................................................... 50
5.2
Angebotswertung ............................................................................................... 50
5.3
Dokumentation (Technische Unterlagen) ......................................................... 51
Aufzug 2014
AMEV
6
Betrieb von Aufzugsanlagen .............................................................................. 53
6.1
Betriebssicherheitsverordnung ......................................................................... 53
6.2
Gefährdungsbeurteilung .................................................................................... 54
6.3
Instandhaltung und Service ............................................................................... 55
6.4
Notruf und Befreiungsdienst ............................................................................. 55
6.5
Regelmäßige Kontrollen und Beaufsichtigung der Aufzugsanlage
durch den Betreiber ............................................................................................ 56
6.6
Weitere Pflichten des Betreibers ....................................................................... 56
6.7
Energieeffizienter Betrieb .................................................................................. 56
6.8
Wiederkehrende Prüfung von Aufzugsanlagen nach §15 BetrSichV und
TRBS 1201 Teil 4 ................................................................................................. 57
6.9
Sonstiges Prüfmanagement .............................................................................. 58
7
Anhänge............................................................................................................... 59
7.1
Vorschriften und Technische Regelwerke ....................................................... 59
7.2
Gefährdungsbeurteilungsschema als Element des Arbeitsschutzmanagements .......................................................................................... 62
7.3
Mustervorlagen „Sicherheitstechnische Bewertung“ ..................................... 63
7.3.1
Sicherheitstechnische Bewertung für Aufzugsanlagen,
die vor dem 01.01.2003 in Betrieb waren ............................................................. 63
7.3.2
Sicherheitstechnische Bewertung für Aufzugsanlagen
mit Inbetriebnahme nach dem 01.01.2003 ........................................................... 63
7.4
Klassifikation der Gefährdungsfaktoren........................................................... 66
7.5
Dimensionierung................................................................................................. 71
7.5.1
Definitionen ........................................................................................................... 71
7.5.2
Überschlägige Verkehrsberechnung ..................................................................... 72
7.5.3
Detaillierte Verkehrsberechnung........................................................................... 74
7.5.4
Berechnungshilfe .................................................................................................. 77
7.6.1
Fahrkorbfüllgrad .................................................................................................... 78
AMEV
7.6.2
Zahl wahrscheinlicher Halte .................................................................................. 79
7.6.3
Nenngeschwindigkeit für Standardaufzüge .......................................................... 80
7.6.4
Verlustzeiten für Beschleunigung und Verzögerung ............................................. 80
7.6.5
Zeiten für das Öffnen, Offenhalten und Schließen von kraftbetätigten Türen ...... 80
7.6.6
Tabelle Vergleich Aufzugsverkehrsberechnungen................................................ 81
7.7
Bauliche Einzelheiten am Fahrschacht ............................................................ 82
7.7.1
Fahrschacht - Begriffe .......................................................................................... 82
7.7.2
Fahrschacht - Schnitt ............................................................................................ 83
7.7.3
Fahrschacht – Grundrisse..................................................................................... 84
7.8
Empfohlene Standardabmessungen für Personen-/Lastenaufzüge .............. 85
7.9
Empfohlene Standardabmessungen für Betten- /Lastenaufzüge ................... 86
7.10
Auslegung und Verfügbarkeit nach STLB Bau 069 Aufzüge .......................... 87
7.11
Tabelle B1 nach VDI 4707 Einflussfaktoren bei Aufzugskomponenten,
Empfehlungen für Hersteller .............................................................................. 88
7.12
Prüfmanagement für Aufzugsanlagen .............................................................. 90
7.13
Skizze Mindestabstände für Rollstuhlfahrer vor einer Aufzugsanlage .......... 91
7.14
Formular Prüfprotokoll elektrische Sicherheit nach Technischer Regel für
Betriebssicherheit 1201 Teil 4 ........................................................................... 92
Abkürzungen und Bezeichnungen .................................................................... 94
Mitarbeiter ........................................................................................................... 96
Aufzug 2014
AMEV
AMEV
Vorwort
Die gesetzlich geforderte barrierefreie Erschließung öffentlicher Gebäude gewährleisten in der Regel Aufzugsanlagen.
Kommen bei kleineren, mehrgeschossigen Gebäuden Standardaufzüge zum Einsatz, so erfordern größere Objekte mit hohem Bediensteten- und Besucherverkehr
eine komplexe und individuell konzipierte Fördertechnik, die erhebliche Investitionen
auslöst und im Betrieb erheblichen Aufwand verursacht.
Die „Aufzug 2014“ bietet allen an der Planung und Errichtung von Aufzugsanlagen
beteiligten Planern sowie den Betreibern der Anlagen eine umfassende und praxisbezogene Arbeitshilfe mit wirtschaftlichen Lösungsansätzen. Sie ersetzt keinesfalls
eine Fachplanung für Aufzugsanlagen/Fördertechnik.
Die vorliegende AMEV-Empfehlung „Aufzug 2014“ ersetzt die bisherige Fassung
„Aufzug 2010“. Sie ist inhaltlich überarbeitet, neu strukturiert und thematisiert unter
Berücksichtigung der seit 2010 eingeführten neuen Normen und Richtlinien bis zum
Stand März 2014. Die Empfehlungen berücksichtigen die weiteren Entwicklungen in
der Aufzugstechnik, insbesondere auch die der Antriebstechniken. Folgende Themen sowie Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen
wurden in die Hinweise neu aufgenommen:
-
Planungsdisziplinen zwischen Gebäudeplaner (Architekt), Tragwerksplaner
sowie Beteiligung weiterer Fachplaner einschließlich möglicher Konfliktpunkte
-
Betretbare Güteraufzüge
-
Schutz vor Elementarereignissen
-
Prüfmanagement von Aufzugsanlagen
-
Neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden
-
Betrieb von Aufzugsanlagen nach TRBS 3121
-
Prüfungen nach TRBS 1201 Teil 4 sowie nach BGV A3
Dipl.-Ing. Torsten Wenisch
Vorsitzender des AMEV
AUFZUG 2014
Dipl.-Ing. Friedhelm Niggemeier
Obmann des AK 'Aufzug'
AMEV
11
1
Allgemeine Grundsätze
Für Dienstgebäude der öffentlichen Hand kommen zur Beförderung von Personen
und Lasten fast ausschließlich Aufzüge zum Einsatz. Die Landesbauordnungen
(LBO) und die Behindertengleichstellungsgesetze auf Bundes- bzw. Landesebene
schreiben vor, dass öffentliche Einrichtungen und Gebäude sowie Wohngebäude
mit einer bestimmten Wohnungsanzahl für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar (barrierefrei) gestaltet sein müssen.
Dies wird in der Regel mit mindestens einem behindertengerechten Aufzug erreicht.
1.1
Gesetze, Verordnungen, Normen
Bei der Planung, Herstellung, Errichtung und dem Betrieb von Aufzugsanlagen sind
die im Anhang 7.1 aufgelisteten Vorschriften des öffentlichen Rechts und allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu beachten. In den folgenden Absätzen werden
die allgemeinen gesetzlichen Zusammenhänge bzw. Unterscheidungsmerkmale der
Vorschriften und technischen Regeln kurz dargestellt.
Mit dem Produktsicherheitsgesetz – ProdSG erfolgt die nationale Umsetzung des
EU-Rechts zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt. Darin sind das erstmalige Bereitstellen, Ausstellen oder Verwenden von Produkten sowie die Errichtung
und der Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen geregelt. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen auch die Aufzugsanlagen. Darüber hinaus wurden auf Basis des ProdSG und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zum Schutz von Beschäftigten und Dritten vor Gefahren besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
wie die 9. und 12. ProdSV sowie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erlassen. Ferner werden die Schutzanforderungen u. a. an Aufzugsanlagen durch
technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) entsprechend dem Stand der
Technik konkretisiert. Hieraus resultiert eine strikte Trennung des Verantwortungsbereiches in Beschaffenheit (Errichter / Montagebetrieb) und Betrieb (Nutzer / Betreiber) einer Aufzugsanlage, die in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert
werden.
12. Verordnung zum ProdSG – Aufzugsverordnung (12. ProdSV)
Diese Verordnung (VO) gilt für das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen sowie für Sicherheitsbauteile und für Bauteile, die in diesen Aufzügen verwendet bzw. eingebaut werden. Sie hat Vorrang vor
anderen Verordnungen, die ebenfalls Aussagen zu sicherheitstechnischen Belangen machen.
Diese VO gilt u. a. nicht für Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit ≤ 0,15m/s,
Baustellenaufzüge, Schachtförderanlagen, Zahnradbahnen, Fahrtreppen und Fahrsteige.
Im Sinne der 12. ProdSV gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, dass zwischen festgelegten Ebenen mittels eines
Lastträgers verkehrt, der sich entlang starrer um mehr als 15° gegenüber der Horizontalen geneigten Führung fortbewegt und bestimmt ist zur Personenbeförderung, zur Personen- und Güterbeförderung oder nur zur Güterbeförderung mit
betretbaren Lastträger und innerer erreichbarer Steuerung.
12
AMEV
Als Lastträger wird der Teil des Aufzuges bezeichnet, indem Personen oder Güter zur Aufwärts- und Abwärtsbeförderung untergebracht werden. In der DIN EN
81 Normreihe wird in gültigen älteren Ausgaben, in den für Aufzüge zuständigen
TRBS´en sowie im verbreiteten Sprachgebrauch der Fachwelt der Lastträger als
Fahrkorb bezeichnet. Hier findet mit Verabschiedung neuer Richtlinien, europäischer und nationaler Normen ein prozessbedingter Umbruch statt.
2. Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang starrer Führungen, jedoch in einer
räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge
dieser VO.
3. Als Montagebetrieb wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet,
die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzuges übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und
die EG-Konformitätserklärung ausstellt.
4. Inverkehrbringen eines Aufzuges bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt.
5. Als Sicherheitsbauteil wird ein im Anhang IV der Richtlinie 95/16/EG (Aufzugsrichtlinie - AufzR) aufgeführtes Bauteil bezeichnet (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzer, energiespeichernde Puffer).
6. Als Hersteller der Sicherheitsbauteile wird diejenige natürliche oder juristische
Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der
Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EGKonformitätserklärung ausstellt.
7. Als Musteraufzug wird ein Aufzug bezeichnet, nach dem andere Aufzüge gebaut
werden können. Aufzüge, die nach Musteraufzug gebaut werden, müssen dessen grundlegende Sicherheitsanforderungen einhalten. Die technischen Unterlagen des Musteraufzuges dokumentieren objektive Parameter, mit deren Hilfe
Aufzüge mit identischen Sicherheitsbauteilen abgeleitet werden können.
Aufzüge dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhang I der AufzR entsprechen und
bei sachgemäßen Einbau, sachgemäßer Wartung sowie bestimmungsgemäßen
Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern
nicht gefährden. Ferner müssen die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle Angaben untereinander
austauschen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen einwandfreien Betrieb
sowie die gefahrlose Nutzung des Aufzuges zu gewährleisten. Außerdem dürfen im
Aufzugsschacht keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen verlegt bzw.
installiert sein, außer denen, die für die Sicherheit und den Aufzugsbetrieb erforderlich sind. Ähnliche Vorgaben gelten für das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen.
Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Aufzügen bzw. Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sind im Anhang I der AufzR einschließlich der entsprechenden zu
beachtenden unterschiedlichen Verfahren unter Beachtung der weiteren Anhänge in
der AufzR zur Durchführung der jeweiligen EG-Konformitätserklärung enthalten. Das
Inverkehrbringen schließt mit der jeweiligen CE-Konformitätskennzeichnung des
Aufzuges bzw. für das Sicherheitsbauteil ab.
AUFZUG 2014
AMEV
13
Mit der CE-Kennzeichnung von Aufzugsanlagen wird die Konformität mit den harmonisierten Normen der DIN EN 81 bescheinigt. Anlagen, die vor dem 01.07.1999
in Betrieb genommen wurden, müssen die Kriterien der DIN EN 81 Normen nicht
erfüllen. Änderungen an der Anlage sind erforderlich, wenn die TRBS, insbesondere
die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitstechnische Bewertung“
sowie die TRBS 1121 „Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen“ dieses fordern.
Nach der Richtlinie 95/16/EG hat der Montagebetrieb beim erstmaligen Inverkehrbringen einen Aufzug mit allen erforderlichen Bescheinigungen und Dokumentationen so zu übergeben, dass er unmittelbar durch den Benutzer bestimmungsgemäß
verwendet werden kann. Dazu gehört nach Artikel 8 der Richtlinie 95/16/EG u.a. die
EG-Konformitätserklärung.
Ein
wesentlicher
Bestandteil
der
EGKonformitätserklärung ist der Nachweis einer erfolgreich durchgeführten Endabnahme. Für diese Endabnahme ist der Montagebetrieb verantwortlich. Er kann die
Endabnahme entweder
selbst durchführen. Voraussetzung dafür ist, dass der Montagebetrieb über ein
dazu berechtigendes Qualitätssicherungssystem verfügt. In der EGKonformitätserklärung ist dann die benannte Stelle anzugeben, die das QSSystem zertifiziert hat und überwacht.
oder
- von einer benannten Stelle durchführen lassen, die der Montagebetrieb frei wählen kann. In der EG-Konformitätserklärung ist dann die benannte Stelle anzugeben, die die Endabnahme durchgeführt hat.
Zurzeit ist das Verfahren nach dem zweiten Spiegelstrich am verbreitesten. Welche
Organisationen als benannte Stellen (notified body) zertifiziert sind, kann auf den
Seiten der Europäischen Union in der Nando-Datenbank (New Approach Notified
and Designated Organisations) unter „legislation“ – „95/16/EC lifts“ eingesehen werden. Aus Deutschland sind dort (Stand März 2014) verschiedene Länder-TÜV sowie
GTÜ und Dekra gelistet.
-
Die DIN EN 81 Normenreihe beschreibt im Teil 1 elektrisch betriebene (Seilaufzüge)
und im Teil 2 hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge. Weitere Normenteile beschreiben besondere Ausführungen und Anforderungen an Aufzugsanlagen.
Darin sind u. a. Mindestvorgaben enthalten für:
•
Schutzräume je nach Antrieb und Fahrgeschwindigkeit
•
Bestimmte Bauteile in Abhängigkeit zur Größe des Schachtgrundrisses
•
Höhe des Schachtkopfes und Tiefe der Schachtgrube in Abhängigkeit von Nennlast und Nenngeschwindigkeit
•
Technische Schutzeinrichtungen für Benutzer und Anlage
9. Verordnung zum ProdSG – Maschinenverordnung (9. ProdSV)
Ein Teil der Hebezeuge, wie z. B. vereinfachte Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge, die
nicht unter die 12. ProdSV fallen, gelten als „Maschine“ im Sinne der 9. ProdSV in
Verbindung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der
14
AMEV
Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie – MaschR). Hier sind als harmonisierte
Normen u. a. die DIN EN 81-3 „Kleingüteraufzüge“, die DIN EN 81-31 „betretbare
Güteraufzüge“, die DIN EN 81-40 „Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit
geneigter Fahrbahn“ und die DIN EN 81-41 „vertikale Plattformaufzüge“ verabschiedet worden. Auf diese Anlagen wird in der AMEV Aufzug 2014 nur am Rande eingegangen.
Weitere Regelwerke
Die Landesbauordnungen (LBO) stellen je nach Bundesland unterschiedliche Anforderungen an die bauliche Ausführung der Aufzugsanlage, ihr Umfeld sowie an
den Brandschutz.
Als Planungsgrundlage für die Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen (z. B. Rollstuhlfahrer) ist die DIN EN 81-70
zu beachten; zusätzlich in den Bundesländern als Technische Baubestimmung die
DIN 18040.
Um bezogen auf die Schacht- sowie Fahrkorbabmessungen die Variantenvielfalt
einzuschränken, wurden vom ISO-Gremium Dimensionierungsvorschläge für die
Haupteinsatzbereiche von Aufzügen erstellt. Die Bau-, Fahrkorb- und Türmaße sind
in der ISO 4190-1 bzw. DIN 15306 / 15309 zusammengefasst und dienen zur Fabrikat neutralen Planung.
AUFZUG 2014
AMEV
15
2
2.1
Beschaffenheit von Aufzugsanlagen
Aufzugsvarianten
Aufzüge kann man unterscheiden hinsichtlich der Nutzung oder der technischen
Ausführung. Genutzt werden die Aufzüge zum Transport für Personen, Lasten und /
oder für besondere Einsatzzwecke wie der Bettentransport im Krankenhaus, Betrieb
mit Gabelstaplern, Evakuierung von Gebäuden unter Federführung der Feuerwehr
usw. Die häufigsten technischen Ausführungsvarianten sind der Seilaufzug (Tragmittel mit Seil oder Gurt) und der Hydraulikaufzug (direkt bzw. indirekt)
Anmerkung: Die DIN EN 81 unterscheidet bei der Aufzugsauswahl nicht zwischen
dem Transport von Personen und Lasten, sondern kennt nur Personen/Lastenaufzüge.
Personen-/Lastenaufzüge sollen im Gebäudeschwerpunkt liegen und vom (Haupt-)
Zugang aus leicht erkennbar sein, d.h. in der Regel in dessen Nähe liegen. Sie sollen möglichst in einem Verkehrskern zusammengefasst sein.
Aufzugsgruppen sind so anzuordnen, dass höchstens 3 Aufzüge nebeneinander
angeordnet werden. Ab 4 Aufzügen sollen diese einander paarweise gegenüberliegen. Nach den baurechtlichen Vorschriften dürfen in einem gemeinsamen Schacht
bis zu 3 Aufzüge eingebaut sein. Bei Aufzugsgruppen sollen alle Aufzüge einer
Gruppe die gleichen Haltestellen bedienen.
Die Tiefe der Wartezone vor bzw. zwischen gegenüberliegenden Personenaufzügen
soll 3,0 m, bei Sechsergruppen 3,5 m, bei Achtergruppen 4,0 m betragen. Diese
Wartezonen müssen außerhalb der Verkehrswege liegen.
Aufzüge, die vorwiegend zum Transport von Lasten/ Gütern eingesetzt werden, sollen möglichst nicht in unmittelbarem Bereich von Aufzügen für den vorwiegenden
Personentransport liegen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Aufzugsanlage nur für
Lasten/Güter nach MaschR oder für Lasten/Güter und Personen nach AufzR bzw.
MaschR. genutzt wird. In vielen Fällen ist es günstig, den Aufzug für den Lastentransport im Bereich eines Nebeneinganges (mit LKW-Anfahrtsmöglichkeit) anzuordnen. Der Stauraum vor solchen Aufzügen muss mindestens gleich der Fahrkorbtiefe zuzüglich 0,5 m bis 1,0 m sein; Ausnahme beim Transport ausschließlich kleinvolumiger Lasten.
In Nebentreppenhäusern können Aufzüge eingebaut werden, wenn Personennebeneingänge dadurch erschlossen werden oder wenn im Hinblick auf den Zwischenstockverkehr die Entfernung zu den Hauptaufzügen zu groß ist (z. B. über 40
m).
Mindestens ein Aufzug sollte das oberste und das unterste Geschoss bedienen
können, wenn sich dort Diensträume, Wohnräume oder Lagerräume befinden.
Nach den Länderbauordnungen (LBO) muss ab einer bestimmten Gebäudehöhe ein
für den Transport von Krankentragen geeigneter Aufzug vorgesehen werden, dessen lichte (nutzbare) Fahrkorbtiefe mindestens 2,1 m beträgt.
Muss aufgrund der Umgebung von Aufzugsanlagen von mutwilliger Zerstörung ausgegangen werden, so können die in der DIN EN 81-71 enthaltenen Vorschläge das
Risiko von Beschädigungen der Anlage verringern. Indirekt ist damit auch eine Verringerung der Gefährdung von Aufzugsbenutzern verbunden, da Anlage und sicher-
16
AMEV
heitsrelevante Bauteile vor Beschädigung geschützt sind und funktionstüchtig bleiben. Die notwendigen zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach dem jeweiligen Gefährdungspotenzial.
Die Anordnung der Aufzüge in leicht zu beobachtenden Bereichen, der Einsatz von
Glas in Fahrkörben und Türen und der Einsatz von Überwachungsgeräten können
das Ausmaß mutwilliger Zerstörung stark senken.
Empfohlene Schutzmaßnahmen betreffen insbesondere den Schacht, den Triebwerksraum, Schacht- und Fahrkorbtüren, den Fahrkorb mit den Einbauten sowie
Bedien- und Anzeigetableaus der Haltestellen.
2.1.1
Sonderarten von Personen-/Lastenaufzügen nach AufzR
2.1.1.1 Feuerwehraufzüge
Die Notwendigkeit von Feuerwehraufzügen ergibt sich aus den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu Hochhäusern.
Dies bedeutet für die meisten Bundesländer, dass in Hochhäusern, bei denen der
Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche
liegt, mindestens einen Feuerwehraufzug in einem eigenem vor Feuer und Rauch
geschütztem Fahrschacht mit Haltestellen in jedem Geschoss haben muss. Ferner
müssen in den meisten Bundesländern folgende Bedingungen in Anlehnung an die
Musterhochhausrichtlinie - MHHR erfüllt werden:
Vom Feuerwehraufzug darf der entfernteste Punkt eines Aufenthaltsraumes
höchstens 50 m entfernt liegen
Vor jeder Fahrschachtür muss ein Vorraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können, angeordnet sein
Die Fahrkörbe von Feuerwehraufzügen müssen zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein
Die Fahrschacht- und Fahrkorbtüren müssen eine fest verglaste Sichtöffnung ≥
600 cm² haben, über die die ausreichend angebrachten Geschosskennzeichnungen erkannt werden können
Im Fahrschacht müssen ortsfeste Leitern angebracht sein, mit denen ein sicheres Übersteigen vom Fahrkorb bis zur ohne Hilfsmittel öffnenden Fachschachttür
gewährleistet ist.
Feuerwehraufzüge müssen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die
durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird.
Darüber hinaus dienen diese Anlagen insbesondere dem Transport von Feuerwehrleuten und deren Gerätschaften sowie der Evakuierung von Personen unter Kontrolle der Feuerwehr. Die Besonderheit ihrer Ausführung wird in der DIN EN 81- 72
festgelegt; sie gilt prinzipiell für neue Feuerwehraufzüge in Neubauten. Die technische Ausführung ist auch bei Einbau in bestehenden Gebäuden im Detail mit dem
Brandschutzkonzept und der Feuerwehreinsatzplanung abzustimmen.
Folgende weitere besondere Anforderungen aus der DIN EN 81-72 sind u. a. zu erfüllen:
Funktionsfähigkeit bei erhöhten Umgebungstemperaturen
AUFZUG 2014
AMEV
17
Mindestgröße: 1,10 m x 2,10 m = 1.000 kg (krankentragegerecht)
Schutz elektrischer Einrichtungen vor Löschwasser
Rettungsmöglichkeit von im Aufzug eingeschlossenen Feuerwehrleuten
Zusätzliche Steuerungskomponenten und Bedienungselemente im Fahrkorb und
in den Haltestellen
Ersatzstromversorgung
Kommunikationssystem für die Feuerwehr
Die Übereinstimmung der Ausführung von Feuerwehraufzügen mit den Sicherheitsanforderungen und Schutzmaßnahmen muss nach Tabelle 3 der DIN EN 81-72
festgelegt werden.
2.1.1.2 Bettenaufzüge
Die Notwendigkeit und die Besonderheiten der Ausführung ergeben sich aus den
baurechtlichen und brandschutztechnischen Bestimmungen der Länder. Im Anhang
7.9 ist eine Tabelle aufgeführt, die in Anlehnung an DIN 15309 bzw. ISO 4190-1
Standardabmessungen für Bettenaufzüge im Altenpflege- und Krankenhausbereich
empfiehlt.
Für diese Aufzüge sind die unterschiedlichen Forderungen der Bundesländer zu
beachten. Sehr wichtig ist auch das Anforderungsprofil des jeweiligen Krankenhauses. Damit sind die Lage und der Umfang der Bettentrakte sowie die Lage der Behandlungsräume gemeint. Aufzüge für Besucher und Krankentransporte sollten getrennt angeordnet werden.
Ferner ist eine Trennung zwischen "reiner Fracht" und "unreiner Fracht" zu bedenken.
Zur Ermittlung der überschlägigen Bettenaufzugsanzahl für ein mehrgeschossiges
Bettenhaus kann mit 80 Betten / Bettenaufzug als Anhaltswert gerechnet werden.
Bettenaufzüge können ggf. im Spitzenverkehr für die Beförderung von Personen
einschließlich Personen mit Behinderungen mit eingesetzt und teilweise bei der Berechnung der Förderleistung berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
2.1.2
Sonderarten von Personen-/Lastenaufzüge nach MaschR
2.1.2.1 Kleingüteraufzüge
Kleingüteraufzüge müssen gemäß MaschR ausgeführt werden. Bei Anwendung der
DIN EN 81-3 kann unterstellt werden, dass die Sicherheitsanforderungen aus der
MaschR erfüllt sind (Vermutungswirksamkeit). Hierzu empfiehlt sich diesen mit einem Kabinenabschluss vorzusehen, um das Verrutschen des Ladegutes in den
Aufzugsschacht zu vermeiden (z. B. Rollladen). Folgende Aufzugsgrunddaten sind
beim Kleingüteraufzug zu beachten:
18
•
Nennlast max. 300 kg
•
Fahrkorbgröße: max. 1,0 m², wobei die Fahrkorbtiefe max. 1,0m und Fahrkorbhöhe max. 1,2 m betragen darf
AMEV
Diese Anlagen dienen vorwiegend dem Transport von Speisen, Akten und kleineren
Laborbehälter/-geräte.
2.1.2.2 Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter
Fahrbahn / vertikale Plattformaufzüge
Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn nach DIN EN
81-40 und vertikale Plattformaufzüge nach DIN EN 81-41 sind zum Transport von
Personen mit Behinderungen im Wohnungsbau prinzipiell einsetzbar. Wegen deren
Besonderheiten im Betrieb ist ein Einsatz im öffentlich zugänglichen Bereich stark
eingeschränkt und nicht zu empfehlen. Die Nutzbarkeit der Treppe als notwendiger
Rettungsweg und ihre Verkehrssicherheit müssen in jedem Fall gewährleistet bleiben.
Bei der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV festgelegte erforderliche Maßnahmen sind zwingend umzusetzen.
2.1.2.3 Betretbare Güteraufzüge
Für betretbare Güteraufzüge gelten die grundlegenden Anforderungen der DIN EN
81-31 auf Basis der MaschR. Sie gelten für neue, elektrisch betriebene, betretbare
Güteraufzüge mit Treibscheiben-, Trommel- oder Kettenantrieb und neue, hydraulisch betriebene, betretbare Güteraufzüge, die in eingeschränkten Bereichen dauerhaft installiert sind und/oder nur von befugten und eingewiesenen Personen bestimmungsgemäß genutzt werden. Hierbei sind folgende Grunddaten zu beachten:
Nennlast > 300 kg und nicht für den Transport von Personen vorgesehen
Grundfläche Lastträger (Fahrkorb) > 1,0 m²
Tiefe Lastträger > 1,0 m
Höhe Lastträger > 1,2 m
max. Nenngeschwindigkeit = 1,0 m/s
Es gibt zwei Typen von betretbaren Güteraufzügen: Typ A = max. Nenngeschw.
0,30 m/s und max. Förderhöhe = 12,0 m; Typ B = Anlagen außerhalb der beiden
vorherigen Bedingungen
Übliche Anwendungsbeispiele sind Behälteraufzüge für den Wäschetransport, Güteraufzüge in Industriehallen usw.
2.2
2.2.1
Grundsätze zur Planung von Aufzugsanlagen
Bauwerke / Gebäude
Die Planung von Aufzugsanlagen erfolgt in den Planungsschritten, welche sich aus
den Leistungsbild der HOAI, Technische Ausrüstung, Anlagengruppe Förderanlagen
ableiten lassen. Das Leistungsbild muss unter fördertechnischen Gesichtspunkten
angepasst werden. Eine konkrete Aufgabenstellung vom Nutzer/Betreiber der Anlage ist Grundlage für eine fachgerechte Planung. Diese ist schriftlich zu fixieren.
Vorplanung / Entwurfsplanung
In diesen Phasen sollte neben der Erarbeitung des Förderkonzeptes auch unterschiedliche Lösungsansätze unter Einbeziehung des Nutzers / Betreibers erfolgen.
AUFZUG 2014
AMEV
19
Für die Besonderheiten beim Einbau von Aufzugsanlagen in bestehenden Gebäuden sind neben der DIN EN 81-1/2 zusätzlich die Anforderungen aus der DIN EN
81-21 zu beachten. Unter einem bestehenden Gebäude versteht man Gebäude, die
benutzt werden oder bereits genutzt wurden, bevor der Auftrag für den Aufzug erteilt
wurde. Ein Gebäude, dessen innere Struktur vollständig erneuert wurde, wird als ein
neues Gebäude betrachtet.
Die Anwendung der DIN EN 81-21 für bestehende Gebäude ermöglicht dem Planer
und auch dem späteren Betreiber alternative Maßnahmen, insbesondere für die
Wahl vorzuhaltender Freiräume für den Schachtkopf und für die Schachtgrube.
2.2.2
Allgemeines
Da die Gebäudeplanung durch die Anordnung von Aufzügen stark beeinflusst wird,
ist möglichst frühzeitig die Entwicklung eines Förderkonzeptes erforderlich. Planungsänderungen führen in der Regel zu nicht vermeidbaren Kompromissen, höheren Kosten und Zeitverlust.
Das Förderkonzept beschreibt die Art, Anzahl und Anordnung von Aufzugsanlagen
und ist anhand von Basisdaten, ggf. einer Verkehrsberechnung oder einer Verkehrsanalyse aufzustellen.
Zu den wichtigen Basisdaten gehören insbesondere:
• Anzahl der Personen / Arbeitsplätze je Geschoss
• Öffnungszeiten, Nutzungszeiten, Arbeitszeitregelungen
•
Dienstbetrieb mit / ohne Publikumsverkehr
•
Anforderungen an Lastentransporte (z.B. Möbel, Geräte, Europaletten mit Flurförderzeug)
•
Beförderung von Personen mit Behinderungen
•
Anordnung von Parkplätzen bzw. einer Tiefgarage
•
Anordnung einer Kantine
•
Anordnung von Hörsälen, Sitzungssälen und Besprechungsräumen,
•
Schutz vor Elementarereignissen
•
Beachtung besonderer nutzungsspezifischer Belange (z. B Sicherheitskonzept)
Mit den ermittelten Basisdaten kann in Verbindung mit den Vorentwürfen für das
geplante Gebäude eine überschlägige Aufzugsdimensionierung durchgeführt und
ein Verkehrskonzept entwickelt werden, das dann Zug um Zug zu verfeinern ist.
Da einerseits ein Gebäude nachhaltig durch Aufzüge beeinflusst wird, andererseits
die Konzeption eines Gebäudes Einfluss auf die mögliche Ausführung und wirtschaftliche Gestaltung von Aufzügen hat, wird deutlich, dass es sich um einen relativ
komplexer Planungsprozess handelt, der optimal nur gemeinsam und iterativ durch
Fachplaner und Architekt zu lösen ist.
20
AMEV
2.2.3
Planungsdisziplinen
Die Planung von Aufzugsanlagen erfolgt als Fachplanungsleistung der technischen
Ausrüstung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand
der Technik. Sie ist mit der Vielfalt der Gebäudeplanung Gewerke übergreifend vernetzt.
Die Ermittlung und Klärung von Voraussetzungen für die Aufzugsanlage ist eine der
wesentlichen Bestandteile der Aufzugplanung und wird häufig unterschätzt. Eine
detaillierte Kenntnis der Gebäudestruktur, der Transport- und Bewegungsprozesse
im und zum Gebäude sowie Evakuierungskonzepte sind vorrangig für eine optimale
Anordnung der Aufzugsanlagen.
Bei den technischen Abstimmungen sind in allen Planungsphasen die Aspekte der
Wirtschaftlichkeit, der Verfügbarkeit, die Energieeffizienz und die Nachhaltigkeit
nachvollziehbar festzulegen.
Gebäudeplaner (Architekt) / Tragwerksplaner
Nach Erstellung des Schachtes im Neubau sind sämtliche Rohbaumaße und
–toleranzen des Schachtes auf ihre Verwendbarkeit für die geplante Aufzugsanlage
durch den Gebäudeplaner zu prüfen und zu dokumentieren.
Bei bestehendem Schacht im Bestandsbau sind diese Maße zu erfassen und ihre
Verwendbarkeit durch den Fachplaner zu überprüfen und zu dokumentieren sowie
bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Für die barrierefreie Erschließung sind die Vorgaben der Länderbauordnungen, die
DIN 18040 sowie die DIN EN 81-70 maßgebend.
Wichtig ist die Planung der erforderlichen Betriebsräume wie z. B. Schacht und
Triebwerksraum. Baubeeinflussende Vorgaben sind vom Aufzugsplaner zu erstellen
und zu liefern.
Fahrschächte können aus einer Vielzahl von Baustoffen erstellt werden, z. B. Mauerwerk, Beton, Stahl, Glas und in Kombination dieser.
Die Befestigungspunkte der Aufzugsanlage am und im Schacht ist mit dem Tragwerksplaner abzustimmen, wobei dieser den statischen Nachweis erbringt.
Weitere Fachplanung für technische Ausrüstung
Für die vollständige Planung einer Aufzugsanlage sind weitere Fachplanungsleistungen einzubinden, insbesondere Elektroplanungen (Elektrische Energieversorgung, Brandmelde-, Zutrittskontroll-, Telekommunikations-, Erdungs- und Blitzschutzanlagen), HKLS-Planungen, RWA-Planungen und Fachplanungen für Gebäudeautomation.
Mit diesen Fachplanern sind nach Vorlage der Nutzer-/Betreiberanforderung vor und
während der Planung der Aufzugsanlage entsprechende Leistungsabgrenzungen
festzulegen und Schnittstellen zu definieren.
Diese Abstimmung dient der Sicherheit der Kostenkalkulation.
Zusätzliche Festlegungen aus weiteren gutachterlichen Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, z. B.: Brandschutzgutachten, Schallschutzgutachten, Forderungen
von Feuerwehr, Bauphysiker und Lichtplaner.
AUFZUG 2014
AMEV
21
Fachplanung für den Betrieb
Neben der Beschaffenheit der Aufzugsanlage zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens,
ist auch der spätere Betrieb der Aufzugsanlage fachgerecht zu planen. Die HOAI
sieht in der Leistungsphase 6 zur technischen Gebäudeausrüstung das Erarbeiten
von Wartungsplanungen und -organisation als besondere Leistung vor. Dies trifft
auch auf die Instandhaltungsplanung gemäß AMEV Aufzug Service Vertrages zu.
Für große Gebäudekomplexe ist die Planung eines Aufzugsmanagements zur Koordination von Instandhaltungsleistungen und Prüftätigkeiten erforderlich. Dieses ist
unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Verfügbarkeit, der Zuverlässigkeit
bzw. der Energieeffizienz zu erstellen. Die Voraussetzung hierfür wird in der fachgerechten Planung der Aufzugsanlagen gelegt.
Hinweis:
Vor Ablauf der Mängelbeseitigungsanspruchsfrist ist eine Kontrolle durch den beauftragten Fachplaner (Leistungsphase 9) durchzuführen.
2.2.4
Technische Aspekte:
Neue Aufzugstechniken bieten technisch bessere und wirtschaftlichere Lösungen
wie zum Beispiel:
•
drehzahlgesteuerte 3-Phasen-Wechselstromantriebe (Drehstromantriebe mit
Frequenzumrichter), die z. B. durch Nutzbremsung einen wesentlich energiesparenderen und zugleich komfortablen Betrieb ermöglichen
•
Optimierung aufzugsrelevanter Parameter durch ständiges Abfragen (Anschluss
an Gebäudeautomation, Lift-PC, etc.)
•
Raumersparnis durch Aufzugsanlagen mit Aufstellungsort von Triebwerk und
Steuerung im Schacht ohne separaten Triebwerksraum
•
Bei neuen Aufzügen, die in bestehenden Gebäuden eingeplant werden, kann
unter Beachtung der DIN EN 81-21 mit abweichenden Schachtkopfhöhen und –
grubentiefen mittels technischer Ersatzlösungen das gleiche Schutzziel erreicht
werden. Jedoch sind für Aufzüge in neu errichteten Gebäuden die Schutzräume
grundsätzlich nach den Berechnungsvorgaben aus DIN EN 81-1/2 zu dimensionieren.
Soll ein hydraulisch betriebener Aufzug zum Einsatz kommen, sind die Belange des
Umweltschutzes (Energieeinsatz, Gewässerschutz) zu beachten. Der typische Einsatzfall sind Anlagen mit großer Nennlast und/oder geringer Förderhöhe bzw. Fahrtenzahl.
2.2.5
Energieeffizienz von Aufzugsanlagen
Aufzugsanlagen können bis zu 8% des Gesamtstromverbrauchs eines Gebäudes
ausmachen.
Die VDI 4707 beschreibt Verfahrensweisen, wie Aufzugsanlagen nach Energie effizienten Gesichtspunkten gestaltet und betrieben werden können. Sie bietet weiterhin Möglichkeiten, die Energieeffizienz von Aufzugsanlagen in Abhängigkeit ihrer
Betriebsweise (z.B. Fahrtenzahl) zu bewerten und mit einem Label (A, B, - G) zu
klassifizieren.
22
AMEV
Um ein Label für eine hohe Energieeffizienzklasse zu erhalten, müssen die dazu
erforderlichen technischen Voraussetzungen bereits bei der Planung und Dimensionierung von Aufzugsanlagen Berücksichtigung finden.
Eine bedarfsgerechte Auslegung der Aufzüge auf die erforderliche Förderleistung
unter Berücksichtigung von Anzahl, Größe, Geschwindigkeit, Nennlast und Antriebsart ist dabei eine der Voraussetzungen für einen energieeffizienten Betrieb.
Zentral öffnende Türen mit kurzen Verlustzeiten und wegabhängigen Antriebsregelungen erhöhen die Förderleistung ohne zusätzlichen Energieaufwand (s. auch Anhang 7.11: Tabelle B 1 der VDI 4707 Blatt1).
Zusätzlich soll eine intelligente Steuerung die Leer- und Parallelfahrten in Aufzugsgruppen weitmöglich reduzieren und möglichst viele Komponenten einer Aufzugsanlage bei Nichtbenutzung vorübergehend abschalten (z.B. Beleuchtung).
Werden Aufzugsanlagen EU-weit ausgeschrieben, ist die Vergabeverordnung zu
beachten, in der in § 6 besondere Anforderungen an die Energieeffizienz energieverbrauchender technischer Geräte, also auch an Aufzugsanlagen, gestellt werden.
Weitere Ausführungen zum energieeffizienten Betrieb sind in Kapitel 6.7 aufgeführt.
2.2.6
Häufige Konfliktpunkte
Bei der Planung und Ausführung von Aufzugsanlagen können folgende Konfliktpunkte auftreten:
• gestalterisches Konzept vs. funktionale Aufzugsplanung
• Beachtung besonderer nutzungsspezifischer Belange (z. B Sicherheitskonzept,
Brandschutzkonzept)
• Fehlendes / ungenügendes Programming hinsichtlich des Aufzugsförderkonzeptes (meist nur bei Großprojekten)
• fehlendes bzw. unzureichend vorliegendes Betriebskonzept der Liegenschaft
(Betreibervorgaben)
• Herstellung bauvorbereitender Maßnahmen (z. B. Schalpläne, Durchbrüche, )
• Wettbewerbsbeschränkungen durch Fabrikat spezifische Planungen insbesondere der Schachtabmessungen s. Ziffer 3.4.2
• Erschließungszonen / Verkehrsflächen vor Aufzugsanlagen s. Ziffer 2.2
• Schallschutz s. Ziffer 3.2
• Nicht eingehaltene Maße und Toleranzen im Schachtrohbau s. Ziffer 2.2.3
• Betreiberpflichten in Verbindung mit Fremdvergabemanagement
AUFZUG 2014
AMEV
23
3
Bauliche Ausführung
Die nachfolgende Betrachtung erfolgt in der Reihenfolge der Normenreihe DIN EN 81.
Zur einfacheren Handhabung der dort genannten Anforderungen wurden Begriffe,
Schnitte und Grundrisse von Fahrschächten in Anhang 7.7 zusammengestellt.
Empfohlene Schachtabmessungen für Personen-/ Lastenaufzüge und für Betten-/
Lastenaufzüge enthalten Anhang 7.8 und 7.9.
Für die Dimensionierung der Schachtkopfhöhe und Schachtgrubentiefe siehe Pkt.
3.4.2.
3.1
Brandschutz
Zum Brandschutz in Fahrschächten und an Fahrschachttüren wird generell darauf
hingewiesen, dass besondere Maßnahmen immer dann zu treffen sind, wenn die
Fahrschachtzugänge gleichzeitig in Brandabschnittsgrenzen liegen. Zu beachten
sind die jeweilige Landesbauordnung, die Bauproduktenrichtlinie mit den Bauregellisten A, B und C sowie die DIN 4102.
Um die Ausbreitung von Feuer und Rauch in andere Geschosse zu verhindern, sollte bei Neubauten (im Bestand nach Möglichkeit) der Fahrschacht einer Aufzugsanlage sowie die Zugänge zum Aufzug in den Treppenraum integriert werden, da
Treppenräume ohnehin zu den Geschossen durch entsprechende Türen geschützt
sind. Wegen eines möglichen Brandes an den Einrichtungen der Aufzugsanlage ist
bei dieser Schachtanordnung durch entsprechend gestaltete Schachttüren eine
Brand- und Rauchausbreitung aus dem Schacht in den Treppenraum hinein zu verhindern.
Im Übrigen wird die Übertragung von Rauch in andere Geschosse ausreichend verhindert, wenn der Fahrschacht im Brandfall wirksam entraucht wird (siehe Abschnitt
3.4.3). Es ist auf eine entsprechende Schottung zwischen Mauerwerk und Türrahmen zu achten. Für Fahrschachttüren gibt es folgende Zulassungsverfahren:
Einhaltung der Konstruktionsnorm nach DIN 18091 / DIN 18090
Einhaltung der Prüfvorgaben nach DIN EN 81 – 58 bzw.
Brandprüfung beim Institut für Bautechnik mit Zulassungsbescheid (F 90 nach
DIN 4102)
Diese Türarten unterliegen bei der Produktion einer Güteüberwachung.
In der DIN EN 81- 58 „Prüfung der Feuerwiderstandfähigkeit von Fahrschachtüren“
werden die einzuhaltenden Mindestanforderungen an Aufzugsschachttüren in den
Kategorien Raumabschluss (E), Wärmedämmkriterien (I) und Strahlungskriterium
(W) in Verbindung mit 7 Klassen neu definiert. Hierbei kann für eine Fahrschachttür
die Klasse E alleine und / oder in Verbindung mit der Klasse I oder W ausgeführt
werden (z. B. E 90, EI 45, EW 60). Die Zahlen stellen die einzuhaltende Mindestwiderstandsdauer in Minuten dar.
Für Deutschland sind aus dieser EN-Norm folgende Türklassen in die Bauregelliste
des Deutschen Instituts für Bautechnik (DiBt) umgesetzt worden:
E 30 (feuerhemmend) in feuerhemmende Fahrschachtwände
E 60 (hochfeuerhemmend) in hochfeuerhemmende Fahrschachtwände
24
AMEV
E 90 (feuerbeständig) in feuerbeständige Fahrschachtwände
Für Aufzüge in Glas bzw. mit Glastüren gibt es die Feuerschutzklassen G 30 bis G
120, die neben einer Bauartzulassung, zusätzlich mit der Kennzeichnung des Herstellers, der Glasart und –dicke versehen sein müssen.
Weiterhin sind die brandschutztechnischen Anforderungen der LAR zu berücksichtigen.
Durch das Brandschutzgutachten sind im Zusammenhang mit dem Brandschutzund Evakuierungskonzept die Regelungen zur statischen oder dynamischen Brandfallsteuerung einschließlich der Haupt- und Nebenevakuierungshaltestellen festzulegen.
Die DIN EN 81-73 „Verhalten im Brandfall“ sowie die VDI 6017 können hier Hilfestellung geben.
3.2
Schallschutz
Bereits bei der Planung von Aufzugsanlagen sind bauliche Schallschutzmaßnahmen
unter Beachtung der DIN 4109 und der VDI 2566 zu berücksichtigen. Insbesondere
ist bei bestehenden Gebäuden auf den entsprechenden Schallschutz zu achten. Der
Nachweis der Schallemissionen ist zu dokumentieren.
Generell sollten schutzbedürftige Räume wie Arbeits-, Unterrichts-, Wohn- und
Schlaf- sowie Bettenräume in Krankenanstalten möglichst nicht unmittelbar
an Fahrschächte und / oder Triebwerksräume grenzen.
Folgende Schallschutzwerte (Schallschutzstufen = SST nach DIN 4109) sind einzuhalten:
•
SST I für Arbeits- und Unterrichtsräume
≤ 35 dB(A)
•
SST I für Wohn-, Schlaf- und Bettenräume
≤ 30 dB(A.)
Sofern höhere Schallschutzstufen erforderlich sind (z. B. bei Leseräumen von Bibliotheken), müssen diese vertraglich mit dem Planer und demjenigen, der die Aufzugsanlage in Verkehr bringt, vereinbart werden. Unter Umständen ist in Spezialfällen ein Schallschutz-Fachplaner hinzuzuziehen.
3.3
Schutz vor Elementarereignissen
Schutz vor Eindringen von Wasser
Für Aufzugsanlagen in Gebieten, die von Schäden durch Eindringen von Wasser
gefährdet sein können (Hochwasser, Starkregen) sind besondere Maßnahmen zu
berücksichtigen. Für Anlagen in Hochwassergebieten bietet die VDI 6004 Blatt 1
entsprechende Hinweise.
Aufzüge in erdbebengefährdeten Gebieten
Für Aufzugsanlagen in Gebieten, in denen Erdbeben auftreten können, sind besondere konstruktive und betriebliche Anforderungen in der DIN EN 81-77 aufgeführt.
Diese Norm differenziert die Erdbebenkategorien 0 bis 3 in Abhängigkeit von den zu
erwartenden Beschleunigungen, wobei die Kategorie 0 durch die DIN EN 81-1/2
abgedeckt ist und keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind. In den anderen
Kategorien werden je nach erwarteter Beschleunigung konstruktive Maßnahmen
AUFZUG 2014
AMEV
25
und Steuerungsanforderungen beschrieben, die im Bedarfsfall unter Erdbebenbedingungen den Fahrkorb in eine günstige Haltestelle bewegen und den Aufzug dort
mit geöffneten Türen außer Betrieb setzen. Die Erdbebenkategorien können den
Karten aus DIN EN 1998 “Erdbebenzonenkarte“ entnommen werden (z. B. zu finden
auch unter www.gfz-potsdam.de/din4149_erdbebenzonenabfrage).
3.4
Fahrschacht
Im Nachfolgenden wird auf Bauvorschriften der Länder nur in allgemeiner Form eingegangen. Die sicherheitstechnischen und baulichen Anforderungen der DIN EN 81Reihe müssen eingehalten werden.
Alle nachfolgend genannten Maße zur baulichen Planung am Fahrschacht sind einzuhaltende Mindestwerte; für die bauliche Ausführung müssen die verbindlichen
Vorgaben der Montage- und Werkstattpläne, die den Aufzug betreffen, und die Angaben des beauftragten Montagebetriebes herangezogen werden.
Werden Schachtgerüste eingesetzt, so dienen die Fahrschachtwände mindestens
dem Unfall- und Arbeitsschutz und können darüber hinaus Brand- / Schallschutzanforderungen erfüllen. Sie werden für die Ableitung der statischen Kräfte nicht mehr
benötigt. Diese Variante kommt häufig beim nachträglichen Einbau von Aufzugsanlagen zur Anwendung.
Zur Unterstützung sind die folgenden Abschnitte 3.4.1 bis 3.5.4 in der Fahrschachtzeichnung in Anhang 7.7 schematisch dargestellt.
3.4.1
Schachtumwehrung
Aufzüge müssen durch Wände, Fußboden, Decke oder mit ausreichendem Freiraum gegenüber der Umgebung abgetrennt sein. Dabei kann der Schacht in vollständiger Umwehrung, teilumwehrt oder ohne Umwehrung (erforderlicher
Schutzbereich innerhalb eines Umkreises von 1,5 m von beweglichen Teilen) ausgeführt werden. Zum Schutz des Wartungspersonals muss der Raum für das Gegengewicht vom Schachtboden bis in eine Höhe von 2,50 m umwehrt sein.
Teilumwehrte Schächte bilden keinen ausreichenden Brandschutz; sie sind z. B.:
als Panoramaaufzüge in Galerien und Atrien sowie in Türmen und als Außenaufzug
einsetzbar. Auf die zu erfüllenden Bedingungen zum Schutz der Personen und der
Anlage wird nicht näher eingegangen, weil diese Aufzugsart selten in der öffentlichen Verwaltung anzutreffen ist (ggf. siehe DIN EN 81–1/2).
Befinden sich mehrere Aufzüge in einem Schacht, muss hinsichtlich der Abtrennung
die DIN EN 81–1/2 beachtet werden.
Fahrschachtwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ebene und
gebogene Glasscheiben in Verkehrsbereichen (z. B.: Eingangsebene) müssen aus
Verbundsicherheitsglas (VSG) bis folgende Höhen ausgeführt sein:
26
•
auf Seite Fahrschachttüren
≥ 3,5 m sowie
•
auf den anderen Fahrschachtseiten
≥ 2,5 m und Einhaltung des Mindestabstandes von beweglichen Aufzugsteilen ≥ 0,5 m. Ist dieser Abstand größer, so kann die Höhe kontinuierlich auf max. 1,1 m reduziert werden.
AMEV
Bei Unterschreitungen dieser Maße sind die Ersatzmaßnahmen gemäß DIN EN ISO
13857 zu beachten (z. B zusätzlicher Einsatz von Sicherheitslichtgittern).
Die insbesondere bei höheren Gebäuden oder bei Aufzugsgruppen weitergehenden
Vorschriften der Länder sind zu beachten. Das Beschichten der Schachtinnenwände
wird aus Gründen der Staubbindung empfohlen.
Bei einem Treibscheibenantrieb mit Triebwerk über dem Schacht wirken von der
Aufzugsanlage her folgende vertikalen Kräfte auf das Schachtbauwerk:
•
auf die Schachtwände
die vom Triebwerk über die Schachtdecke eingeleiteten statischen und dynamischen Kräfte (Fahrkorbgewicht, Zuladung, Gegengewicht, Triebwerkgewicht)
sowie bei oben aufgehängten Führungsschienen die Fangkräfte.
•
auf die Schachtsohle
die von den Fahrkorb- und Gegengewichtspuffern eingeleiteten Kräfte sowie an
den Führungsschienen-Stellpunkten die Fangkräfte (ausgenommen bei aufgehängten Führungsschienen).
Fahrkorbfangkraft, Gegengewichtsfangkraft, Fahrkorbpufferkraft und Gegengewichtspufferkraft wirken an verschiedenen Punkten, aber untereinander nie gleichzeitig, so dass für die Gesamtbetrachtung nur jeweils die größte dieser Kräfte zu
berücksichtigen ist.
Die genaue Lage und Größe der Kräfte kann nur durch einen Fachplaner oder einen
Montagebetrieb angegeben werden.
3.4.2
Schachtkopf (SK) und Schachtgrube (SG)
Schachtgrube und Schachtkopf dienen als aus der DIN EN 81-Reihe geforderter
Schutzraum vor unkontrollierten Bewegungen des Fahrkorbes für das bei Wartungsarbeiten im Schacht tätige Personal.
Der Schachtkopf ist der obere Schachtteil, gemessen von Oberkante Fertigfußboden der obersten Haltestelle bis zur Unterkante der Schachtdecke und kann in den
darüber liegenden Triebwerks- oder Rollenraum bzw. in das darüber liegende Geschoss hineinragen.
Die Schachtgrube ist der untere Schachtteil, gemessen von Oberkante Fertigfußboden der untersten Haltestelle bis zur Schachtsohle.
Die Abmessungen von Schachtkopfhöhe und Schachtgrubentiefe sind zwingend
nach den Berechnungsbedingungen der DIN EN 81-1 / -2 und -21 zu ermitteln.
In einer ersten überschlägigen Ermittlung können die in den Tabellen 7.8 (Personen/Lastenaufzüge) und 7.9 (Betten/Lastenaufzüge) enthalten Abmessungen herangezogen werden. Jedoch ist zu beachten, dass die aus den Berechnungen aus
DIN EN 81-1/2 und -21 ermittelten Werte meist zu niedrigeren Schachtgrubentiefen
und Schachtkopfhöhen führen.
Für Fahrschächte in Neubauten lässt die DIN EN 81-Reihe keine Abweichungen von
den Schutzraummaßen in Schachtkopf und –grube zu. Für bestehende Gebäude, in
denen die Schutzraummaße nicht realisiert werden können, beschreibt der Teil 21
der DIN EN 81 mögliche Ersatzmaßnahmen.
AUFZUG 2014
AMEV
27
Werden dennoch bei Neubauten Abweichungen von den normgerechten Schutzraummaßen in Schachtkopf und –grube realisiert, ist dies äußerst kritisch zu bewerten. Auch wenn über Gefahrenanalysen und technisch mögliche Ersatzmaßnahmen
das Schutzziel vermeintlich erreicht wird, so sind die geforderten Schutzräume zunächst nicht vorhanden und werden erst durch organisatorische Maßnahmen zu
Beginn der Wartungsarbeiten hergestellt (z.B. Aufstellen von Stützen). Ein solcher
Aufzug entspricht nicht der Norm DIN EN 81-1/2 und ist aufgrund der für den späteren Betrieb damit verbundenen sowie vermeidbaren Risiken abzulehnen.
Der Boden der Schachtgrube muss möglichst eben und waagerecht (Ausnahme:
Puffersockel, Führungsschienen, Entwässerungseinrichtungen) und gegen eindringendes Wasser geschützt sein; über 2,5 m Schachtgrubentiefe ist eine separate
kontaktgesicherte Zugangstür vorzusehen.
Eine Schachtgrubenleiter muss vorgesehen werden.
Aufzugsschächte sollten nicht über Räumen liegen, die Personen zugänglich
sind. Ist dies nicht möglich sind entsprechende Ersatzmaßnahmen gemäß DIN
EN 81-1/2 vorzusehen.
3.4.3
Öffnung zur Lüftung und Rauchableitung im Fahrschacht
Der Fahrschacht muss entsprechend der LBO entraucht werden können. Zusätzlich
muss nach DIN EN 81-1/2 der Fahrschacht angemessen belüftet werden (Frischluft
für Personen im Fahrkorb). Bei Anordnung des Triebwerks im Fahrschacht ist die
zusätzliche Verlustwärme mit zu berücksichtigen. Dies kann jeweils mit getrennten
Systemen oder in einem kombinierten System erfolgen. Hierbei sind die EnEV, die
Baumusterzulassung als Entrauchungsöffnung sowie die Einhaltung der Temperatur
im Fahrschacht von 5°C bis 40°C zu gewährleisten.
Anmerkung: Zur Frage, ob die Entrauchungs-/Belüftungsöffnung des Fahrschachtes
eine unzulässige Öffnung im Sinne der EnEV darstellt, nimmt das DiBt in seinen
Auslegungsfragen zur EnEV in Teil 11 wie folgt Stellung:
„….Die Anforderung nach § 6 Absatz 1 EnEV soll sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. ‚Geplante Undichtigkeiten’, die aufgrund anderer
ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht
erfasst. …“
Eine nicht verschließbare Öffnung zur Rauchableitung ist somit gemäß EnEV zulässig.
Werden dennoch solche Anlagen eingebaut, die ein automatisches und /oder manuelles Verschließen /Öffnen der Entrauchungs-/Belüftungsöffnung ermöglichen,
sind die im Schacht bzw. Triebwerksraum zu installierenden Einrichtungen auf ein
Minimum zu begrenzen. Solche Anlagen müssen bauartzugelassen sein. Punktförmige Rauchmelder können nur eingeschränkt eingesetzt werden. In jedem Fall
muss die Belüftung für im Störungsfall (nicht Brandfall) eingeschlossene Personen
gegeben sein. Zusätzlich darf die Wirtschaftlichkeit nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sollte eine Amortisationszeit von 10 Jahren nicht überschritten
28
AMEV
werden. Bei Einzelaufzugsanlagen bis 1.000 kg Nennlast und nicht mehr als 5 Haltestellen dürfte ein Wirtschaftlichkeitsnachweis in der Regel schwer darstellbar sein.
Solche Verschlüsse sind analog zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen zu betrachten und entsprechend von Fachleuten zu planen. Für die Belüftung des Schachtes
im Störungsfall können entweder eigenständige Öffnungsanlagen dienen oder in
Kombination mit der Rauchabzugsöffnung verwendet werden.
3.4.4
Aussparungen für Befehlsgeber und Anzeigeelemente
Aussparungen für Fahrbefehlsgeber und Anzeigeelemente in den Haltestellen sind
zu berücksichtigen, wenn die Schachtvorderwand an den Türrahmen angepasst
wird. Die Größe und die Anordnung der Elemente erfolgt gemäß DIN EN 81-70. Die
Festlegung erfolgt mit den Montage- und Werkstattplänen gemäß VOB/C ATV DIN
18385.
3.4.5
Fahrschachtzugangsöffnungen
Oft ist es vorteilhaft, die Fahrschachtvorderwand erst nach der Vergabe des Aufzuges nach den Angaben des Auftragnehmers mit genauen Aussparungen herzustellen. Sonst sind die Rohbauöffnungen der Zugänge mit einem Zuschlag von 0,5 m in
Breite und Höhe auf das lichte Türfertigmaß auszusparen. Kleinere, d.h. genauere
Aussparungen für die Fahrschachtzugänge sind allenfalls vertretbar, wenn die Lage
der Türmitte bezogen auf die Schachtmitte oder Fahrkorbmitte genau bekannt ist (z.
B. bei mittig öffnenden Türen); Fertiglaibungen müssen ggf. berücksichtigt werden.
Schachttüren werden meist im Rohbauzustand eingebaut, d.h. deren genaue Höhenlage muss nach dem Höhenriss (Meterriss) in jedem Geschoss festgelegt werden. Es ist zu veranlassen, dass bauseits der Höhenriss in der Nähe der Schachttüröffnungen angezeichnet wird.
Weitere Erläuterungen siehe hierzu unter Abschnitt 4.1.1.
3.4.6
Führungsschienenbefestigung
Bei Betonschächten ist für die Befestigung der Führungsschienen max. alle 2,0 m
eine Ankerschiene zu setzen (siehe dazu Anhang 7.7.2). Sollte sich ausnahmsweise bei der Bauausführung dieses als nicht ausreichend herausstellen, so sind für
zusätzliche Befestigungen bauartzugelassene Dübel einzusetzen.
Bei gemauerten Schächten können entweder sog. Ankerschienensteine / Betonsteine und/oder Sonderkonstruktionen gemäß Aufzugsplanung verwendet werden.
3.4.7
Mindestabstand Haltestellen
Zwischen zwei Haltestellen muss ein Mindestabstand sein, da zwischen den Türen
die Verriegelungs- und Schließtechnik sowie Schutzeinrichtungen untergebracht
werden müssen. Empfohlen wird bei lichter Türhöhe von 2,10 m ein Mindestabstand
von 2,55 m bei Anordnung der Schachtüranordnung auf gleicher Seite. In Bestandsgebäuden mit geringen Geschosshöhen, die geringere Abstände zwischen
den Haltestellen erfordern, sind konstruktive Sonderlösungen möglich.
AUFZUG 2014
AMEV
29
3.5
Triebwerksräume, Rollenräume
Triebwerksräume müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt, trocken, ausreichend belüftet und als besonderer Raum ausgewiesen sein. Zudem müssen sie die
vorgesehenen Lasten und Kräfte aufnehmen können und mit einer rutschhemmenden Fußbodenoberfläche (z. B: Riffelblech, Glattestrich) ausgestattet sein. Für eine
optimale Seilführung sind sie nach Möglichkeit über dem Fahrschacht anzuordnen.
Die Zugänge zu den Triebwerks- und Rollenräumen müssen jederzeit leicht und sicher begehbar sein. Hierbei ist eine Mindesthöhe für Triebwerksräume von 2,0 m
und bei Rollenräumen von 1,5 m einzuhalten. Ausnahme für bestehende Gebäude
siehe DIN EN 81-21.
Aufzugsfremde Einrichtungen dürfen in Triebwerks- oder Rollenräumen nicht untergebracht werden.
Triebwerks- und Rollenräume dürfen nicht als Zugänge zu aufzugsfremden Räumen
genutzt werden. Ferner darf durch sie auch nicht die Abluft aufzugsfremder Räume
oder Entwässerungsleitungen geführt werden.
Decken, Wände, Fußböden und Türen / Klappen müssen aus nicht brennbaren
Baustoffen bestehen (DIN 4102), weitergehende baurechtliche Vorschriften bleiben
unberührt.
Triebwerks- und Rollenräume sind ausreichend wärmegedämmt auszuführen und
im Temperaturbereich von +5° und +40°C zu halten.
3.5.1
Zugänge und Wege zu Triebwerks- und Rollenräumen
Die lichte Höhe in Gängen muss mindestens 1,8 m betragen. Ausnahme für bestehende Gebäude siehe DIN EN 81-21.
Zugänge zu den freien Flächen in den Triebwerks- und Rollenräumen müssen mindestens 0,5 m breit sein, wobei die Breite auf 0,4 m verringert werden kann, wenn
sich in diesem Bereich keine beweglichen Teile befinden.
Die Zugangstüren müssen mindestens 0,6 m breit und bei Triebwerksräumen 1,8 m
sowie bei Rollenräumen 1,4 m hoch sein. Da es sich bei den Maßen um Mindestmaße handelt, ist bei Festlegung der Maße auf die Einbringmöglichkeit der Aufzugskomponenten zu achten.
Über Dächer und Terrassen führende Zugangswege sind zu vermeiden, weil bei Eis
und Schnee der sichere oder ungehinderte Zugang nicht gewährleistet ist. Aufstiege
sind vorzugsweise als fest eingebaute Treppen auszuführen. Besteht diese Möglichkeit nicht, sind fest installierte Leitern mit den geregelten Anforderungen in der
DIN EN 81-1 / 2 zu verwenden.
Zugangstüren sind entsprechend dem Brandschutzkonzept des Gebäudes auszuführen. Sie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und gegen unbefugten Zutritt verschlossen sein. Vom Rauminnern müssen diese Türen ohne Schlüssel zu öffnen
sein (z. B. Panikschlösser).
30
AMEV
3.5.2
Lüftungsöffnungen in Triebwerksräumen
Entsprechend der DIN EN 81-1 / 2 müssen Triebwerksräume geeignet be- und entlüftet sein. Die Triebwerksraumlüftung sollte entsprechend den Angaben zur Verlustwärme durch den Montagebetrieb von Lüftungstechnikern bestimmt werden.
Lüftungsöffnungen in einer Wand sind möglichst auf der Seite, die der Hauptwindrichtung abgewandt ist, anzuordnen. Wenn möglich, sollte die Zuluftöffnung nicht an
der Süd- oder Westseite angeordnet werden. Eine Diagonallüftung ist anzustreben.
Bei hochfrequentierten Aufzugsanlagen mit fremdbelüfteten Motoren kann die Motorabluft über Kanäle unmittelbar ins Freie geführt werden.
3.5.3
Hebezeuge für Aufzugsteile
Zum sicheren Anheben schwerer Aufzugsteile (Erstmontage bzw. Austausch) müssen je nach Erfordernis ein oder mehrere metallische Anschlagspunkte oder Haken
mit Angabe der jeweiligen Tragfähigkeit an der Triebwerksraumdecke bzw. an der
Decke befindlichen Trägern befestigt und zweckdienlich angeordnet sein (siehe
auch dazu DIN EN 81-1/2)
3.5.4
Montageluken / Bodenklappen
Der Einbau einer Montageluke zum Einbringen des Triebwerks und des Schaltschrankes ist aufgrund der heutigen kompakten und leichteren Bauweise bzw. moderner Systemlösungen sowie intelligenter Montagelösungen (z. B. über Schachtgerüst oder über Gerüste durch Fahrschachttüren) nur noch selten erforderlich und
kommt wenn überhaupt bei der Nachrüstung in bestehenden Gebäuden zum Einsatz.
Gleiches gilt für das Vorhalten einer Bodenklappe als Zugang zum über dem Fahrschacht liegenden Triebwerksraum. Die hierfür einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen sind in der DIN EN 81-1/2 aufgeführt.
3.6
Besonderheiten von Betriebsräumen hydraulischer Aufzüge
Bei hydraulischen Aufzügen muss der Triebwerksraum nicht unmittelbar neben dem
Schacht liegen, jedoch sollten zu lange Hydraulikleitungen vermieden werden
(Richtwert nicht mehr als 10 m).
Hydraulische Aufzüge mit unter dem Fahrkorb zentral angeordnetem Zylinder
inkl. des damit verbundenen doppelwandigen Erdschutzrohres einschließlich
erforderlicher Überwachungseinrichtungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
Wichtig:
Hydraulische Aufzüge fallen zur Einhaltung des Gewässerschutzes unter den Geltungsbereich der länderspezifischen Anlagenverordnungen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen (WasgefStAnlV) und sollten mit im Fahrschacht seitlich angeordneten Hubzylindern geplant werden. Nähere Ausführungen hierzu sind unter
Abschnitt „Hydraulische Triebwerke“ aufgeführt.
Der Betreiber von hydraulischen Aufzugsanlagen ist auf Basis des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit der bundeseinheitlichen Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.03.2010 verpflich-
AUFZUG 2014
AMEV
31
tet, die Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung durch einen
Aufzugsmontagebetrieb vornehmen zu lassen, der auch Fachbetrieb im Sinne v. g.
VO ist. Außerdem muss die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen der hydraulischen Aufzugsanlage ständig überwacht werden. Dazu wird
der Schachtboden und Triebwerksraumboden flüssigkeitsdicht ausgeführt, indem
dieser z. B. einen ölbeständigen Anstrich oder eine Edelstahlwanne usw. erhält.
Da bei hydraulischen Antrieben die Betriebszuverlässigkeit und der Fahrkomfort
stark von der Viskosität des Hydraulikmediums und damit von dessen Temperatur
abhängt, wird empfohlen, falls keine elektronisch gesteuerten Ventilblöcke bzw. frequenzgeregelten Pumpenantriebe verwendet werden, die Temperatur dieser Betriebsräume abweichend von der Norm (+5 bis +40°C) zwischen +15°C bis +35°C zu
halten.
Bei der Auswahl des Hydraulikmediums sollte u. a. der Einsatz von biologisch abbaubaren Ölen unter Umweltverträglichkeitsaspekten (UVPG) geprüft werden (s.
auch unter 4.3.3)
3.7
Besonderheiten beim Aufstellungsort von Triebwerk und
Steuerung im Schacht
Auf die Besonderheiten dieser elektrisch bzw. hydraulisch betriebenen Aufzüge geht
die DIN EN 81-1 bzw. DIN EN 81-2 ein. Der Aufstellungsort von Triebwerk und
Steuerung und ggf. Seilrollen im Schacht hat baulich nachfolgende Vor- und Nachteile, welche entsprechend der Einsatzsituation zu beachten sind.
Vorteile:
• Entfall des separaten Triebwerksraums und damit Einsparung dieser Bau- und
Betriebskosten
• Einfache architektonische Gestaltung durch Wegfall des separaten Triebwerkraumes
Durch diese Vorteile hat sich diese Variante am Markt u. a. auch in öffentlichen Gebäuden durchgesetzt.
Nachteile:
• Mögliche höhere Geräusch- und Schwingungsübertragung durch Antrieb im
Schacht, hier muss in enger Abstimmung zwischen Planung und Aufzugsersteller ausreichend Abschirmung erzielt werden (s. Vorgaben Schallschutz)
• Höherer Aufwand bei Wartung und ggf. bei der Personenbefreiung durch eingeschränkte Zugänglichkeit von Baugruppen
Die vorgenannten Nachteile sind im Rahmen einer Fachplanung durch technische
Maßnahmen zu kompensieren. Kommen diese Anlagen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Sonderbauten zum Einsatz, ist in jedem Fall eine Fachplanung notwendig.
3.8
Nachträglicher Einbau von Aufzügen
In bestehenden öffentlichen Gebäuden kann die barrierefreie Erschließung durch
den nachträglichen Einbau eines Aufzuges erreicht werden. Dabei sind die Aufzugsschachtmaße und eine ausreichende Wartezone soweit wie möglich nach der DIN
32
AMEV
18040-1 vor den Aufzugstüren auszuführen. Beim Einbau in ein Treppenauge reicht
ein Stahlgerüstbau, ansonsten genügt eine Betonschale (aus statischen Gründen)
bzw. ein Schachtgerüst auch in Teilausführung. Unter Umständen ist insbesondere
aus Gründen des baulichen Brandschutzes ein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren einzuleiten. Bei Denkmal geschützten Gebäuden ist bereits im Vorfeld der Planung die untere Denkmalschutzbehörde zu beteiligen.
Neue Aufzugsanlagen bzw. deren Austausch in bestehenden Gebäuden müssen
die Anforderungen nach der DIN EN 81-21 erfüllen. Diese Norm befasst sich mit
einer Anzahl von möglichen Einschränkungen in vorhandenen Gebäuden und nennt
Anforderungen für alternative Lösungen gegenüber den Vorgaben aus der DIN EN
81-1 oder 81-2. Darin sind Ausführungen zu Abständen zwischen Fahrkorb, Gegengewicht oder Ausgleichsgewicht, Umlenkrollen im Fahrschacht, Fahrkorbumwehrung
usw. enthalten. Die beiden Hauptthemen betreffen die Reduzierung der Freiräume
im Schachtkopf und in der Schachtgrube unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsbedingungen im Betrieb. Weiterhin enthält die Norm Vorgaben zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und /oder Schutzmaßnahmen zur Verifizierung. Außerdem führt sie die zusätzlichen Anforderungen
zur Prüfung von Aufzugsanlagen vor Inbetriebnahme und Vorhaltung technischer
Unterlagen bei Aufzugsanlagen mit reduziertem Schachtkopf und Schachtgrube auf.
Ferner enthält die Norm Hinweise für Benutzerinformationen, Anleitungen und Angaben anzubringender Schilder und Warnhinweise an den erforderlichen Stellen der
Aufzugsanlage mit folgenden Beschriftungen:
Gefahr – reduzierter Schachtkopf – Anweisungen beachten!
Gefahr -reduzierte Schachtgrube – Anweisungen beachten!
Schürze muss vor Personenbefreiung vollständig ausgefahren sein!
3.9
Verbesserung /Grundinstandsetzung von Aufzügen
Bei anstehender Verbesserung bzw. Grundinstandsetzung von bestehenden Aufzugsanlagen muss unterschieden werden, zwischen:
der Änderung an einer überwachungsbedürftigen Aufzugsanlage nach §2 Abs. 5
BetrSichV; betrifft alle Änderungen, die die Sicherheit der Aufzugsanlage beeinflussen. (Anmerkung: Eine Prüfung zur Wiederinbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) gemäß BetrSichV ist erforderlich).
der wesentlichen Änderung an einer überwachungsbedürftigen Aufzugsanlage
nach §2 Abs. 6 BetrSichV; ist wie Neuanlage einzustufen mit den daraus resultierenden Anforderungen wie Inverkehrbringen, Konformitätserklärung, CEKennzeichnung, Gefährdungsbeurteilung, Sicherheitstechnische Bewertung.
AUFZUG 2014
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33
der Erneuerung von Anlagenteilen durch Ersatz identischer nichtsicherheitsrelevanter Bauteile
Eine umfassende Auflistung von sicherheitsbeeinflussenden (wesentlichen) Änderungen für Umbauten und Verbesserungen bestehender Personen- und Lastenaufzüge ist in der TRBS 1121 „Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen“ einschließlich der „Handlungsanleitung zur TRBS 1121“ aufgeführt.
Die beschriebenen Anforderungen basieren auf dem durch die DIN EN 81 Normreihe definierten Stand der Technik.
Andere Lösungen können angewendet werden, wenn für diese ein gleichwertiges
Sicherheitsniveau anhand von Gefahrenanalysen nachgewiesen und mit der ZÜS
abgestimmt sind.
Zusätzlich ist mit Auflagen aus den Rechtsvorschriften wie LBO, Brandschutzrichtlinien, WasgefStAnlV, etc. zu rechnen.
3.9.1
Sanierung von Hydraulikaufzügen
Bei Sanierungen von hydraulischen Aufzügen mit zentral angeordnetem Zylinder
sind in der Regel der oder die Hubzylinder im Schacht mit unterzubringen und das
alte Schutzrohr nach Möglichkeit zu entfernen. Sofern die Herausnahme des
Schutzrohres nicht möglich ist, sind unter wirtschaftlichen Aspekten folgende Lösungen gegenüber zustellen.
1. Das Schutzrohr wird nach entsprechender Vorbereitung und in Abstimmung mit
der zuständigen unteren Wasserbehörde verfüllt.
2. Das Schutzrohr kann anhand einer fachgerechten Überprüfung weiterverwendet
werden, in dem dieses fachgerecht Instand gesetzt und durch eine Dichtheitsabnahmeprüfung bescheinigt wird. Der Betrieb mit einem zentralen Stempel wird
dann aufrechterhalten.
3.9.2
Bestehende Aufzüge
Bestehende Aufzugsanlagen, die nach den vormaligen Vorschriften Technische Güter- und Lieferbedingungen (TGL) bzw. Technische Regeln für Aufzüge (TRA) errichtet wurden, dürfen nach der BetrSichV weiter betrieben werden. Über die durchzuführende sicherheitstechnische Bewertung und Gefährdungsbeurteilung sind
Maßnahmen zu ermitteln und umzusetzen, die die dort ermittelten Gefährdungen
abstellen. Dabei sind insbesondere die Gefahren für Leben und Gesundheit unter
Beachtung der TRBS 1121 abzustellen. Solche Maßnahmen können beispielsweise
sein Nachrüstung mit Fahrkorbabschlusstüren oder anderer Sicherheitsmaßnahmen
wie senkrecht betätigte Fahrkorbtüren, Lichtgitter, Führersteuerung, etc.
Sachverständige für Aufzugsanlagen, Fachplaner oder betreuende Wartungsunternehmen können hierbei beraten und Hilfestellung leisten.
Nachrüstung bestehender Aufzugsanlagen
Im Hinblick des demographischen Wandels zeigt sich, dass die Menschen länger
leben und damit zunehmend Menschen mit Behinderungen eine barrierefreie Gestaltung und Zugänglichkeit von bestehenden Gebäuden erwarten. Zudem ist erfahrungsgemäß der Lebenszyklus einer Aufzugsanlage gegenüber anderen Transport-
34
AMEV
systemen recht lang, wodurch deren Beschaffenheit, Sicherheit und Zugänglichkeit
hinter modernen Technologien zurückfallen kann.
Zur Auffindung von praktikablen Lösungen und Wegen für Betreiber, Behörden und
Aufzugs-Konstrukteuren/-Herstellern besteht die Möglichkeit, die Zugänglichkeit und
Nutzung für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen bei bestehenden
Aufzugsanlagen mit Hilfe der DIN EN 81-82 basierend auf der DIN EN 81-70 zu verbessern. Darüber hinaus unterbreitet die DIN EN 81-82 alternative Vorschläge, sofern die Vorgaben aus der DIN EN 81-70 an der bestehenden Aufzugsanlage aus
praktischen Gründen nicht vollständig umgesetzt werden können. In derartigen Fällen ist auch die Anwendung von nur Teilen der DIN EN 81-70 als vorteilhaft anzusehen.
In der Norm ist die Anwendung für eine Revision einer bestehenden Aufzugsanlage
nach Anhang A „Leitfaden zur Verbesserung der Zugänglichkeit“ und Anhang B
„Zugänglichkeits-Checkliste für bestehende Aufzüge“ aufgeführt. Hiermit ist ein Abgleich möglich um festzustellen, in wieweit in der Norm aufgeführte Anforderungen
hinsichtlich Zugang, Gebrauch und Schutzmaßnahmen durch freiwillige Nachrüstungen an bestehenden Anlangen eine Verbesserung erreicht werden kann.
AUFZUG 2014
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35
4
Technische Ausführung einer Aufzugsanlage
Es wird auf die Auslegungs- und Verfügbarkeitskriterien für Aufzüge in Anhang 7.10
hingewiesen, die sich an den Ausschreibungstexten des StLB-Bau 069 „Aufzüge“
orientieren.
Es ist ein Zeitrahmen (z. B: täglich) zu definieren, indem die Aufzugsanlage verfügbar im Sinne der DIN 31051 sein soll. Zusätzlich sind tolerierte Ausfallzeiten je Tag,
je Woche, je Monat und je Jahr festzulegen. Zeitfenster für planmäßige Instandsetzungsmaßnahmen sind zu definieren. Ein Beispiel einer Verfügbarkeitsdefinition
siehe Anhang 7.10
4.1.
4.1.1
Fahrschacht- und Fahrkorbtüren
Allgemeines
Im öffentlichen Bereich sollten Fahrschachttüren gemäß den Konstruktionsnormen
DIN 18090 sowie DIN 18091 mit den dort verwendeten vereinheitlichten Begriffsdefinitionen verwendet werden.
Die Fahrschachttüren werden unterschieden nach Schiebe- (Standard), Dreh- und
Falttüren. Sie bestehen im Wesentlichen aus Türzargen und Türblättern. Türzarge
(allgemein unter Türrahmen bekannt) bestehend aus Kopfteil (Kämpfer), dem Fußteil (Schwelle) und den 2 Seitenteilen (Pfosten), welche mittels Schweiß- und/ oder
Schraubkonstruktion mit dem Kopf- und Fußteil verbunden werden.
Für die Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren sind die Vorgaben der DIN EN 81-58 zu beachten.
Die Türzarge kann entweder an bzw. in der Rohbauöffnung (Nische) befestigt oder
mit so genannten Mauerumfassungszargen oder Flächenportalen in Kombination in
die Schachtvorderwand integriert werden.
Im Weiteren sind die brandschutztechnischen Vorgaben der einzelnen LBO und der
DIN 4102 für den Einbau einzuhalten.
Bei Aufzugsanlagen mit dem Aufstellungsort von Steuerung am Schacht gemäß DIN
EN 81-1/ 2 ist eine Integration in die Mauerumfassungszarge bzw. der Flächenportale unter Beachtung der DIN 4102 und DIN 18090 / DIN 18091 zu favorisieren, da
diese eine produktneutrale Ausführung zulässt.
Bei Einsatz von Flächenportalen ist unter Umständen eine bauaufsichtliche Einzelzulassung bezüglich des Brandverhaltens erforderlich.
Es wird unterschieden nach selbständig und nicht selbständig bewegten Fahrkorbtüren. Bei selbständig bewegten Türen sind grundsätzlich nur noch Antriebe in geregelter Ausführung zu empfehlen. Deren Ausführung muss eine Gefährdung durch
Einklemmen verhindern. Die Türen müssen gemäß DIN EN 81 Norm eine lichte Höhe von mind. 2,0 m haben und vollwandig sein. Es wird dringend empfohlen, in öffentlichen Gebäuden eine lichte Höhe von 2,10 m zu realisieren.
Zweiblättrige horizontal bewegte mittig öffnende kraftbetätigte Schiebetüren
Diese Türen ergeben die kürzesten Öffnungs- und Schließzeiten. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Aufzugsbenutzer sowohl vor als auch beim Verlassen des Fahrkorbes ein sicheres Gefühl durch einen schnelleren Überblick erhält.
36
AMEV
Die Mindestbreite sollte 900 mm betragen und somit barrierefrei sein. Wegen der
erforderlichen großen Schachtbreite werden 2-blättrige Türen meist nur bis 1.100
mm lichte Breite verwendet. Sind größere Türbreiten erforderlich (z. B. wegen
Transport sperriger Güter), so können auch mehrblättrige zentral öffnende Türen
(Teleskoptüren) vorgesehen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die einzelnen Türteile mindestens 350 mm breit sein sollen, um ausreichende Laufeigenschaften zu erreichen (schmale Türblätter verkanten).
Zweiblättrig horizontal bewegte nach rechts oder links öffnende kraftbetätigte
Teleskopschiebetüren
Einseitig öffnende Teleskoptüren sollen wegen der langen Öffnungs- und Schließzeiten nur verwendet werden, wenn die baulichen Gegebenheiten einen Einbau von
mittig öffnenden Schiebetüren nicht zulassen. Dies ist vorwiegend in Altbauten anzutreffen.
4.1.2
Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen
Nach DIN EN 81-70, die die Zugänglichkeit von Aufzügen für alle Personen regelt,
muss die Schutzeinrichtung (z. B: Lichtgitter) zwischen 25 mm und 1.800 mm, gemessen von Fußbodenoberkante, zwingend wirksam sein, damit ein Einklemmen
der Aufzugsbenutzer verhindert wird.
Eine Vorraumüberwachung kommt dann zum Einsatz, wenn das Beladen des Aufzuges innerhalb der standardmäßigen Türoffenzeit nicht erfolgen kann. Dies ist z.B.
sinnvoll beim Bettentransport oder in Altenheimen. Auch bei Kinderkrippen kann der
Einsatz einer Vorraumüberwachung sinnvoll sein, um unmittelbar vor der Aufzugstür
spielende Kinder zu erkennen und diese vor dem Einklemmen zu schützen. (Anm.:
Rotsignal für Erkennung bei Türschließung)
4.1.3
Steuerung kraftbetätigter Türen
Die Steuerung der Türen soll so ausgelegt sein, dass eine möglichst hohe Förderleistung erreicht wird. Letztere kann gesteigert werden, wenn das Öffnen der Türen
bereits beim Einfahren innerhalb der Entriegelungszone der Haltestelle erfolgt
und/oder über einen „Tür-Zu-Taster“ im Fahrkorb das Schließen vor Ablauf der Türoffenhaltezeit gezielt eingeleitet werden kann (siehe nähere Erläuterung in Anhang
7.6.5).
4.2
4.2.1
Fahrkörbe
Abmessungen
Fahrkorbabmessungen für Personen-/Lastenaufzüge und Betten-/Lastenaufzüge
sind in den Anhängen 7.8 und 7.9 in Anlehnung an ISO 4190-1 bzw. DIN 15306
und 15309 aufgeführt und werden stets als lichte Innenabmessungen angegeben.
4.2.2
Beleuchtung
Die Beleuchtungsstärke in den Fahrkörben muss den Bedürfnissen angepasst werden. Nach der DIN EN 81-1 / 2 muss die Beleuchtungsstärke im Fahrkorb auf dem
Fußboden und an den Befehlsgebern mindestens 50 Lux betragen. Empfohlen werden entsprechend der „AMEV Beleuchtung “ wie bei Verkehrswegen 100 Lux.
AUFZUG 2014
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37
Weiterhin wird empfohlen die Beleuchtung des Fahrkorbes mit Betätigung des Befehlstasters zu kombinieren und sinnvoll zeitverzögert (z. B. 3 – 5 Minuten) nach
Fahrtende wieder abzuschalten. Eventuell können Präsensmelder bei der Steuerung
der Fahrkorbbeleuchtung zur Energieeinsparung beitragen.
Es sollten grundsätzlich Leuchten mit energiesparenden Leuchtmitteln (Leuchtstofflampen oder LED) installiert und wegen der Beschädigungsgefahr möglichst in der
Fahrkorbdecke versenkt werden; diese sollten nur mit Werkzeug zu öffnen sein.
Weiterhin ist nach DIN EN 81-1 / 2 sicher zu stellen, dass auch die Aufzugsvorräume mit mind. 100 Lux beleuchtet sind, solange sich die Aufzugsanlage im Betrieb
befindet. Unter Umständen ist auch diese Beleuchtung über Präsensmelder schaltbar.
4.2.3
Schrammleisten/ Schutzprofile
Es ist zweckmäßig im Fahrkorb auswechselbare Schrammleisten an den Stellen
anzubringen, wo die größte Gefährdung durch Beladung im Fahrkorb entstehen
kann. Nutzungsspezifische Besonderheiten (z. B. Betten- / Speisetransport usw.)
sind zu beachten.
4.2.4
Brandschutz
Nach der DIN 18091 dürfen pro m² Fahrkorbinnenfläche max. 2,5 kg aus brennbaren Materialien der Brandschutzklasse B 2 nach DIN 4102 verwendet werden. Nach
Möglichkeit sind brennbare Materialien in Fahrkörben zu vermeiden.
4.2.5
Besonderheiten bei Aufzügen für Personen mit Behinderungen
Hierzu sind die Anforderungen der DIN EN 81-70 zu beachten.
In der DIN EN 81-70 sind unter Berücksichtigung der grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der AufzR diverse zu beachtende
Mindestanforderungen für:
• Zugänge und Türöffnungen,
• Fahrkorbabmessungen als drei Typklassen,
• Anhalte- und Nachregulierungsgenauigkeit,
• Einrichtungen, Befehlsgeber und Anzeigen im Fahrkorb und an den Haltestellen
• Benutzerinformationen in Form eines Betriebshandbuches
aufgeführt. Ebenfalls enthält die EN-Norm allgemeine Hinweise und Anmerkungen
über zu berücksichtige Besonderheiten bei Personen mit Behinderungen, welche in
den Anhängen A bis G beschrieben sind.
Auch wenn bei jeder Aufzugsplanung grundsätzlich Absprachen zwischen dem Betreiber und dem Planer über die bestimmungsgemäße Aufzugsnutzung, zeitlich begrenzte Aktivierung gewisser Funktionen, zu beachtende Umgebungsbedingungen
und/ oder bauliche Probleme erfolgen sollte, sind generell folgende Ausstattungsmerkmale bei Aufzügen für Personen mit Behinderungen zu beachten:
• Vorzugsweise sind die Mindestmaße des Fahrkorbes des Typs 2 (KB x KT =
1,10 m x 1,40 m mit 630 kg Nennlast) anzuwenden; Platz für einen Rollstuhlfahrer mit einer Begleitperson
38
AMEV
•
•
•
•
•
4.2.6
Die lichte Türbreite muss gemäß DIN 18040 mind. 900 mm betragen
Der Bewegungsraum vor dem Aufzug muss Mindestabmessungen entsprechend
der Skizze in der Anlage 7.13 aufweisen, jedoch mind. 1,5 m x 1,5 m betragen.
Es muss ein Handlauf im Fahrkorb angebracht werden. Dieser muss so gestaltet
sein, dass die Verletzungsgefahr minimiert ist. Mindestvorgaben bezüglich Montageort, Radien, Abschlüsse usw. sind in der DIN EN 81-70 aufgeführt.
Im Fahrkorb muss beim Typ 2 gegenüber der Fahrkorbtür ein Spiegel (bei Glas
aus VSG) zur Orientierung (z. B: eines rückwärtsfahrenden Rollstuhlbenutzers)
angebracht sein.
Die Befehlsgeber und Anzeigen im und vor dem Aufzug müssen zur Erkennung
ihrer jeweiligen Funktion deutlich sichtbar und akustisch eindeutig zugeordnet
werden können sowie für Rollstuhlbenutzer erreichbar sein (z. B: unterschiedliche Töne für Auf- und Abwärtsfahrt bei Sammelsteuerung, unterschiedliche
Farbwahl für Notrufabgabe und –annahme, Mindestabstände von Wänden (s.
Skizze in Anlage 7.13) nach Vorgaben der DIN EN 81-70. Wenn die Verkehrsflächen es zulassen, sind vorgesetzte freistehende Säulen für die barrierefreie Anordnung der Bedienelemente von Vorteil.
Führungen, Fangvorrichtungen, Puffer und Geschwindigkeitsbegrenzer
Die Beschaffenheitsanforderungen an Führungen, Fangvorrichtungen, Puffer und
Geschwindigkeitsbegrenzer sind in der DIN EN 81-1 / 2 eingehend beschrieben und
von den Aufzugserstellern zu beachten.
Bei Auswahl einer Rollenführung ist die geeignete Ausführung der Rollengrößen und
der eingesetzten Materialien in Abhängigkeit der gewählten Fahrkorbaufhängung
und der Nenngeschwindigkeit bereits bei der Aufzugsplanung auszuwählen.
Bei Personen-/Lastenaufzügen und Aufzügen im Standardbereich mit geringen
Nenngeschwindigkeiten bis 1,0 m/s und/oder Nennlasten bis 1.600 kg kommen
Gleitführungen zum Einsatz.
Bei Glasschächten ist auf eine möglichst geringe Verschmutzung der Glasinnenflächen durch die Aufzugstechnik zu achten, z.B. durch Verwendung von Rollenführungen.
4.3
4.3.1
Triebwerke
Allgemeines
Entsprechend dem Einsatzbereich sind für neue Aufzugsanlagen die bereits beschriebenen Besonderheiten von Hydrauliktriebwerken gegenüber den Eigenschaften von Treibscheibenaufzügen abzuwägen. Hydraulische Antriebe, u. U. mit Frequenzregelung, dürften in Abhängigkeit der geforderten Nutzungsintensität insbesondere bei Anlagen mit niedriger Hubhöhe und/oder hohen Lasten ihren Einsatz
finden. Ansonsten hat sich am Markt das elektrisch betriebene getriebelose Treibscheibentriebwerk mit Frequenzregelung und Anordnung im Schacht als Standardlösung heraus gestellt. Bei der Wahl des Elektromotors hat sich am Markt die Synchronmaschine durchgesetzt, jedoch hat eine Asynchronmaschine gegenüber einer
AUFZUG 2014
AMEV
39
Synchronmaschine den ökologischen Vorteil, dass keine seltenen Erden für die
Permanentmagnete verwendet werden.
Für die technische und thermische Auslegung der Triebwerke von Aufzugsanlagen
wird die Belastbarkeit in Fahrten je Stunde angegeben (i. d. R. Bewegung zwischen
zwei Haltestellen über die halbe Förderhöhe). Diese Auslegungsgröße gibt nicht die
tatsächlich erzielten Förderspiele je Stunde wieder.
hohe Belastung :
120 - 240 Fahrten pro Stunde
(z. B.: große Büro- und Verwaltungsbauten)
mittlere Belastung : 60 - 120 Fahrten pro Stunde
(z. B.: einfache Verwaltungsgebäude, Nebentreppenhäuser)
geringe Belastung : 15 – 60 Fahrten pro Stunde
(z. B.: bei Aufzügen mit überwiegendem Lastentransport).
Für die vollständige Dimensionierung des Triebwerks ist immer das Wertepaar aus
thermischer Auslegung in Fahrten je Stunde und die erzielbaren Förderspiele je
Stunde maßgebend.
Die Einsatzbedingungen einer möglichen Rückspeisung von Elektroenergie in das
Versorgungsnetz sind im Vorfeld mit dem örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen zu klären.
4.3.2
Elektrische Triebwerke mit Treibscheibe
Triebwerke werden üblicherweise mit folgender Seilaufhängung für den Fahrkorb
und das Gegengewicht gebaut:
Nennlast
Nenngeschwindigkeit
bis etwa 2,5 m/s
1:1/2:1
1:1/2:1
2 : 1/ 4 : 2
bis 1.000 kg
1.000 – 1.500 kg
über 1.500 kg
Bei einer Seilaufhängung 2 : 1 bzw. 4 : 2 (lose Rolle) werden zwar die Getriebe und
Motoren kostengünstiger, dagegen werden die Seillängen größer. Auch die Standzeit (Lebensdauer) der Seile kann geringer sein.
Die Wahl der Aufhängung und der Tragmittel werden in der Regel vom Montagebetrieb vorgeschlagen und sind unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu überprüfen.
Antriebe für Nenngeschwindigkeiten bis 2,5 m/s werden als frequenzgeregelte
Antriebe mit und ohne Getriebe von allen Herstellern angeboten. Sie haben sich in
der Praxis gut bewährt.
4.3.3
Hydraulische Triebwerke
Hydraulische Triebwerke sind für nachfolgende Einsatzfälle vorteilhaft:
-
40
hohe Nennlasten > 2.500 kg mit mehreren Hebern
bei Nenngeschwindigkeiten < 1,0 m/s
große Transportflächen für Lastentransporte
AMEV
-
barrierefreie Erschließung mit geringer Nutzungsintensität und begrenzter Förderhöhe
Die Antriebsregelung sollte in Abhängigkeit von der Belastung frequenzgeregelt
bzw. mit einem elektronisch geregelten Ventilblock ausgeführt werden.
Die Vorgaben der länderspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdeten Stoffen sind zu beachten. Bei Wechsel von konventionellen zu biologisch abbaubaren Hydraulikölen sind die eingebauten Dichtungen und sonstige ölbeaufschlagten Komponenten auf ihre Eignung zu überprüfen.
Die Anordnung des Triebwerkes und der Steuerung im oder am Schacht ist bei hydraulischen Triebwerken mit kleineren Nennlasten gängige Praxis.
Heizung, Kühlen und Belüftung des Aggregates
Der Hydraulikkreislauf (Aggregat und Heber) ist frostfrei zu halten. Für die einzuhaltenden Temperaturen siehe Abschnitt 3.6.
4.3.4
Anhalten und Nachregulierung
Exakte Bündigstellung und die automatische Nachholeinrichtung wird bei jeder
Fahrkorbbelastung von Aufzügen durch die eingebaute Elektronik gewährleistet
Als Standardwerte sind gemäß DIN EN 81-70 für die Anhaltegenauigkeit + 10 mm
und für die Nachregulierungsgenauigkeit + 20 mm vorgegeben. Höhere Haltegenauigkeiten sind technisch machbar.
4.4
4.4.1
Elektrische Ausrüstung
Bemessung der Netzzuleitung für Antrieb und Steuerung
Bei der Dimensionierung des Querschnitts der Zuleitung sind der Spannungsfall bei
den meist langen Strecken bis zu den Verteilungen und die Kabelerwärmung im Belastungsfall zu berücksichtigen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die möglichst rechnergestützte Nachprüfung der Selektivität der Schutzorgane bei Speisung durch die allgemeine Stromversorgung und wenn vorhanden, bei Einspeisung
durch eine Ersatzstromquelle, die in der Regel einen erheblich kleineren Kurzschlussstrom erzeugt.
In den meisten länderspezifischen LAR ist u. a. die Vorgabe enthalten, dass die Leitungen für Personen-/Lastenaufzüge mit Brandfallsteuerung mindestens 30 Minuten
funktionssicher sein müssen (Funktionsklasse E 30 nach DIN 4102 Teil 12), ausgenommen sind Leitungen innerhalb eines Aufzugsschachtes bzw. Triebwerksraumes.
Für Feuerwehr- und /oder Bettenaufzüge ist eine Funktionsklasse E 90 gefordert.
4.4.2
Elektromagnetische Verträglichkeit
Für Störaussendungen sowie Störfestigkeit gelten nach der EMV – Richtlinie und
dem EMV – Gesetz die DIN EN 12015 und 12016, die durch den Montagebetrieb zu
beachten sind. Bei frequenzgeregelten Antrieben sind in der Regel Netzfilter zum
Schutz des vorgelagerten Netzes vorzusehen.
AUFZUG 2014
AMEV
41
4.4.3
Schalter zur Ausschaltung der Aufzüge
Aufzüge, die planmäßig abgeschaltet werden (z. B. aus Gründen der Energieeffizienz, oder weil keine beauftragte Person für die Befreiungsmaßnahmen zur Verfügung steht), sollen eine Schalteinrichtung erhalten mit der die Anlage komplett abgeschaltet werden kann (z. B. durch Schlüsselschalter, Transponder in der Hauptzugangsebene oder Fernwirkeinrichtung). Der Notruf muss weiter in Betrieb bleiben.
Vor der Aufzugsabschaltung soll eine Evakuierungsfahrt in die Haupthaltestelle
durchgeführt werden.
4.4.4
Fahrten- und Betriebsstundenzähler
Gemäß AMEV EnMess sind Aufzüge mit Fahrten- und Betriebsstundenzähler auszustatten. Diese sollten nicht rückstellbar, manipulationssicher ausgeführt und von
Beginn der Aufzugsmontage in Betrieb sein. Das Zählwerk des Fahrtenzählers ist
mindestens 7-stellig auszuführen.
4.4.5
Beleuchtung und Steckdosen
Die vorzuhaltende Beleuchtungsstärke beträgt 50 Lux in einem Meter Höhe über
dem Fahrkorbdach sowie dem Schachtgrubenboden; weitere Festlegungen zur Anordnung der Leuchten sowie Steckdosen auf dem Kabinendach, im Schacht, in
Triebwerks- und Rollenräumen einschließlich zugehöriger Starkstrominstallation sind
in der DIN EN 81-1 / 2 aufgeführt.
4.5
Steuerungen
Die Aufzugssteuerung beeinflusst maßgeblich die Verkehrsabwicklung.
4.5.1
Einzelfahrt-Steuerung
Es kann immer nur ein Fahrbefehl angenommen und ausgeführt werden; ein Anhalten des Fahrkorbes zum Zusteigen anderer Aufzugsbenutzer ist nicht möglich.
Die Fahrbefehle können meist erst nach dem Schließen der Türen eingegeben werden. Die Außensteuerung wird verzögert nach dem Schließen der Türen freigegeben, um den Zugestiegenen die Möglichkeit zu geben, ihre Fahrbefehle vorrangig zu
erteilen.
Diese Steuerung ist nur bei Aufzügen mit vorwiegendem Lastentransport oder
bei Anlagen mit 2 Haltestellen vorzusehen.
4.5.2
Sammelsteuerung
4.5.2.1 Einknopfsammelsteuerung
Bei dieser Steuerung werden alle Fahrbefehle der Innen- und Außensteuerung gespeichert. Der Aufzug wickelt alle vorliegenden Steuerbefehle in der eingeschlagenen Fahrtrichtung ab.
Diese Steuerung eignet sich für Einzelanlagen. Sie kann beispielsweise von UG bis
1. OG als Sammelaufwärtssteuerung und vom 1. OG bis X. OG als Sammelabwärtssteuerung eingerichtet werden.
42
AMEV
Bei der Einknopfsammelsteuerung gibt es keine Fehlbedienung, daher ist sie eine
optimale Lösung für Einzelaufzüge mit wenigen Haltestellen. Sie kann aber nicht
flexibel auf unterschiedliche Beförderungsanforderungen reagieren.
4.5.2.2 Zweiknopfsammelsteuerung
Auch hier werden alle Innen- und Außensteuerbefehle gespeichert. In den Außensteuertafeln der Zwischenhaltestellen sind jedoch 2 richtungsabhängige Befehlsschalter vorhanden, damit der Aufzugsbenutzer die gewünschte Fahrtrichtung eingeben kann. Der Aufzug hält nur an, wenn die vom Fahrkorb eingeschlagene Fahrtrichtung mit der außen gewünschten übereinstimmt. Wenn beide Außenknöpfe gedrückt werden, kommt es zu unnötigen Halten bzw. Leerfahrten (Durchsatzverlust
bis zu 30 %). Daher ist die Steuerung entweder so zu konzipieren, dass die Außenrufe einer Haltestelle bei der Einfahrt gelöscht werden, oder dass nach Anforderung
einer Fahrtrichtung die Anforderung der Gegenfahrtrichtung nicht mehr möglich ist.
4.5.2.3 Gruppen-Sammelsteuerung
Hier werden mehrere Aufzüge gemeinsam gesteuert. Der nächste in der gewünschten Fahrtrichtung ankommende Aufzug bedient die Haltestelle.
Die modernen Steuerungen sind selbstlernend und können die Aufzüge optimal
steuern, wie z. B. nach folgenden Kriterien:
• „Füllprogramm“ am Morgen; die Aufzüge fahren automatisch das Erdgeschoss
bzw. das Tiefengaragengeschoss an
• „Kantinenprogramm“ zur Mittagszeit; ein Aufzug wartet im Kantinengeschoss
• „Gehendprogramm“ am Nachmittag; je nach Uhrzeit wird das gewünschte Anforderungsprofil automatisch für optimale Personenbeförderung erstellt
Die „Besetzt-Einrichtung“ verhindert bei Personenaufzügen, dass vollbesetzte Kabinen auf Außenrufe anhalten. Die Außenrufe werden gespeichert und bei der nächsten Fahrt erledigt. Die „Besetzt-Einrichtung“ muss in der Ausschreibung besonders
verlangt und ausgeschrieben werden.
4.5.2.4 Gruppen-Sammelsteuerung mit Zielwahlsteuerung
Bei dieser Art der Steuerung sind im Fahrkorb keine Taster zur Anwahl eines
Stockwerkes angebracht. Der Aufzugsbenutzer muss hier auf seiner Zusteig-Etage
durch Angabe seiner Ziel-Etage den Aufzugsruf auslösen. Meist ist hierzu eine vom
Telefon oder sonstigen Automaten bekannte 12-er Tastatur in den einzelnen Stockwerken angebracht. (siehe Musterbeispiele in DIN EN 81-70)
Die Steuerung arbeitet optimiert die Fahraufträge nach vorkonfigurierten Programmen und Profilen unter unterschiedlichen Prioritäten ab. Dies können sein:
•
•
•
•
AUFZUG 2014
geringster Energieeinsatz,
kürzeste Wartezeiten,
höchste Förderleistung, usw.
oder auch Kombinationen daraus, die möglicherweise auch Tagesablaufzeitabhängig gesteuert sein können.
AMEV
43
Diese Steuerung kommt in erster Linie bei Gruppenaufzügen in Hochhäusern zum
Einsatz.
Bei Einsatz einer Zielwahlsteuerung erfolgt der vorrangige Ruf durch Eingabe einer
nur den berechtigten Beschäftigen bzw. Personen bekannten Code-Zahl.
4.5.3
Nützliche Ergänzungen
4.5.3.1 Für Bettenaufzüge
•
Bettenerkennungseinrichtung: Beim Betten-, bzw. Essencontainertransport
werden alle Außenrufe des Aufzuges gelöscht und nur der Innenruf ausgeführt
(Unterbindung unnötiger Zwischenhalte)
•
Vorraumüberwachung: Erfolgt ein Betten-, bzw. Containertransport, so wird die
Türöffnungszeit des Aufzuges darüber verlängert, um ein vorzeitiges Schließen
zu verhindern.
4.5.3.2 Vorrangsteuerung
In größeren Liegenschaften (z. B. im Krankenhaus) besteht die Notwendigkeit einer
bestimmten Personengruppe bei der Benutzung der Aufzüge Vorrang zu gewähren.
Klassisch wird im Fahrkorb eine Schalteinrichtung (z.B. Schlüsselschalter; Transponderleser) vorgesehen, der bei Betätigung alle bestehenden Fahrkommandos
(außen und innen) löscht und dann nur noch das unmittelbar nach Schaltereinrichtungsbetätigung erfolgte Innenkommando ausführt. Nach der Vorrangfahrt steht der
Aufzug wieder uneingeschränkt zur Verfügung. Analog kann auch eine Schalteinrichtung auf den Etagen für einen vorrangigen Aufzugsruf angebracht sein.
Jedoch wird die Förderleistung einer Aufzugsanlage mit steigender Zahl von Vorrangfahrten erheblich reduziert. Es sollte daher genau geprüft werden, ob für die
betrieblichen Belange tatsächlich eine solche Einrichtung notwendig und zweckmäßig ist. Ohnehin ist die Verwendung von Schlüsselschaltern nur bei Einzelaufzügen
sinnvoll.
Bei größeren Gebäudekomplexen mit Aufzugsgruppen sollte auf Schlüsselschalter
verzichtet werden. So kann z. B. bei Bettenaufzugsgruppen in Nähe der Etagenruftaster ein unauffälliger Taster aus dem im Haus verwendeten Schalterprogramm
vorgesehen werden, der den vorrangigen Ruf auslöst. Die Funktion dieses Tasters
ist nur den Beschäftigten bekannt. Um Missbrauch, z. B. durch Kinder oder Verwechselung mit Lichttastern zu vermeiden, könnte dieser Taster auf deutlich größere Höhe montiert werden. Alternativ kann zur Vermeidung von Fehlbedienungen die
Steuerung so ausgelegt sein, dass dieser Taster auf eine nur Intern bekannte bestimmte Mindestzeit (z. B. 2 Sekunden) dauerhaft gedrückt sein muss um die Vorrangschaltung auszulösen.
4.5.3.3 Evakuierungsfahrten
Im allgemeinem gilt bei Aufzügen: Im Brandfall nicht benutzen! Die Ausnahme
bildet der Feuerwehraufzug nach DIN EN 81-72. Dieser darf auch im Brandfall durch
die Feuerwehr zur Personenrettung eingesetzt werden.
Die Evakuierungsfahrt ist die gezielte Fahrt eines Aufzuges in eine Haltestelle bei
einem Störfall (z. B. im Brandfall, bei Netzausfall).
44
AMEV
Verhalten von Aufzügen im Brandfall
Für den sicheren Betrieb nach BetrSichV ist im Brandfall eine gezielte Evakuierung
des Fahrkorbes und Außerbetriebsetzung der Aufzugsanlage über eine Brandfallsteuerung zu gewährleisten. Hierzu stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung.
Statische Brandfallsteuerung
Bei Auslösung des Brandalarms über die vorhandene Brandmeldeanlage (BMA)
fährt der Aufzug in die vorgegebene Hauptbestimmungshaltestelle (i. d. Regel
das Erdgeschoss), öffnet die Türen, welche offen bleiben und setzt sich still. Bei der
Auswahl der Hauptbestimmungshaltestelle ist eine Abstimmung mit dem Gebäudebrandschutzkonzept erforderlich.
Erweiterte statische Brandfallsteuerung
Hier wird gegenüber der vorherigen Ausführung geprüft, ob die vorgegebene Hauptbestimmungshaltestelle verraucht ist und falls ja, wird eine definierte alternative
Evakuierungshaltestelle angefahren, die jedoch auf Verrauchtheit nicht mehr überprüft wird.
Dynamische Brandfallsteuerung
Bei Auslösung des Brandalarms über die vorhandene BMA fährt der Aufzug abhängig von der Brandmeldeanlage zu einer dem Brandbereich nicht betroffene Haltestelle (unbestimmt), öffnet die Türen, welche offen bleiben und setzt sich still.
Brandfallsteuerung ohne BMA
Ist keine Brandmeldeanlage vorhanden, so muss an der Hauptbestimmungshaltestelle eine manuelle Rücksendeeinrichtung gemäß DIN EN 81-73 vorhanden sein.
Ihre Funktion ist die einer statischen Brandfallsteuerung gleichzusetzen. Die Rücksendeeinrichtung kann wie in der VDI 6017 beschrieben aussehen (z. B. gelber
Druckknopfmelder mit der Aufschrift „Brandfallsteuerung Aufzug“).
Auch Rauchabzugssysteme für Aufzugsschächte erfüllen die Forderungen nach DIN
EN 81-73 und VDI 6017. Ihre Funktion entspricht einer statischen Brandfallsteuerung einschließlich Überwachung der Hauptbestimmungshaltestelle durch Rauchmelder. Hiermit ist das Halten in einer alternativen Bestimmungshaltestelle möglich.
Verhalten von Aufzügen bei Netzausfall
Bei Netzausfall bleibt der Aufzug unmittelbar stehen. Es ist sicherzustellen, dass bei
Netzwiederkehr die Aufzugsanlage selbsttätig den Normalbetrieb wieder aufnimmt.
Soll nach einem Netzausfall eine Evakuierung erfolgen, ist eine Hilfsstromquelle erforderlich, die den Aufzug in die nächstgelegene lastgünstigste Haltestelle bzw. in
die Hauptbestimmungshaltestelle fährt und dort nach dem Öffnen der Türen selbstständig abschaltet. Die elektrische Versorgung erfolgt in der Regel durch eine Batterie, deren Kapazität üblicherweise für diese eine Evakuierungsfahrt ausgelegt ist.
4.6
4.6.1
Befehlsgeber und Anzeigeelemente
Befehlsgeber
Ausgehend von der DIN EN 81-70 „Zugängigkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen“ sind die Befehlsgeber in die nachfolgenden Kategorien zu unterscheiden.
AUFZUG 2014
AMEV
45
Anmerkung: Bei Aufzügen, die nicht für die Benutzung für Personen mit Behinderungen bestimmt sind, entfallen die besonderen Anforderungen an behindertengerechte Ausstattung.
Befehlsgeber in den Haltestellen
Diese Befehlsgeber sind gemäß Tabelle 2 gemäß DIN EN 81-70 auszuführen (Mindeststandard).
Bei Sonderanlagen können Zehnertastaturen und bei der Notwendigkeit einer erhöhten Zugängigkeit von Personen mit Behinderungen Ausführungen als extra große Befehlsgeber (XL) möglich werden, wobei die länderspezifischen Belange und
die DIN 18040 beachtet werden müssen.
Als Sonderbefehlsgeber können beispielsweise zum Einsatz kommen manuelle
Rücksendeeinrichtungen für Aufzüge gemäß DIN EN 81-73, Feuerwehrschalter für
Aufzüge gemäß DIN EN 81-72, Schlüsselschalter zum Fernabschalten der Steuerung und des Lichtes in einer definierten Haltestelle, Schlüsselschalter oder Taster
für Vorzugs- und Sonderfahrten, Transponder oder Chipkarteneingabe- und Lesegeräte.
Befehlsgeber im Fahrkorb
Diese sind gemäß Tabelle 2 der DIN EN 81-70 auszuführen (Mindeststandard).
Bei der Notwendigkeit einer erhöhten Zugängigkeit von Personen mit Behinderungen können Ausführungen als extra große Befehlsgeber (XL) erforderlich sein, wobei die länderspezifischen Belange und die DIN 18040 beachtet werden müssen.
Bei Sonderanlagen sind ebenfalls Bedienelemente in Anordnung als Zehnertastatur
oder eine Anordnung der Befehlsgeber in Kombination mit Anzeigeschildern möglich. Auf Besonderheiten der Zielwahlsteuerung wird im Abschnitt 4.5.2.4 eingegangen.
Sonderbefehlsgeber im Fahrkorb sind Schlüsselschalter für Außenrufabschaltung
(Hausmeisterfahrt), Schlüsselschalter oder Taster für Vorzugs- oder Sonderfahrten,
Transponder-, Lesegeräte oder Chipkarteneingabegeräte
Bei Bedarf sind bei der Auswahl der Befehlsgeber die Schutzmaßnahmen gegen
mutwillige Zerstörung der DIN EN 81-71 zu beachten und die Material- und Qualitätsvorgaben entsprechend der im konkreten Fall anliegenden Aufzugskategorie
Tabelle A 1 einzuhalten.
Grundsätzlich sollten die Befehlsgeber mit einer optischen bzw. akustischen Rufquittierung versehen sein, damit der Benutzer über die Betätigung rückinformiert wird.
4.6.2
Anzeigeelemente (kurz: Anzeigen)
Anzeigen in den Haltestellen
Unterschieden werden die Anzeigeeinrichtungen nach optischer und akustischer
Signalisierung gemäß den Mindestvorgaben der DIN EN 81-70. Im täglichen Betrieb
haben sich freiprogrammierbare Anzeigen (Stand der Technik) über den Befehlsgebern bzw. den Fahrschachttüren als zusätzliche Rückinformation für die Benutzer
bewährt. Eine freie Umprogrammierung sollte ohne größere Aufwendungen vor Ort
möglich sein.
46
AMEV
Die Anzeigen werden unterschieden nach Fahrkorbstand, Fahrtrichtungsanzeige,
welche je nach dem technischen Konzept (Einzelaufzug oder Gruppe) mit Textanzeigen kombiniert werden können; z. B: Außer Betrieb, Wartung, Feuer.
Anzeigen im Fahrkorb
Die optischen und akustischen Anzeigen im Fahrkorb sind als Mindeststandard gemäß DIN EN 81-70 und analog der Anzeigen in den Haltestellen auszuführen. Bei
der Verwendung der Anzeigen als Informationssystem für das Gebäude können
auch Bildschirme zum Einsatz kommen.
Bei der Auswahl der Befehlsgeber und Anzeigeelemente sollte in jedem Fall nach
gebäudespezifischen und einsatzspezifischen Merkmalen eine optimierte Lösung
vorgesehen werden, da eine zu große Anzahl von Informationen eher zur Verwirrung der Benutzer führt.
Sprachansagen erfolgen in deutscher Sprache. In Sonderfällen (z. B. Kongressgebäude, Botschaften) kann auf die offiziellen örtlichen Sprachen zurückgegriffen werden. Auf Ansagequalität (Hi-Fi) und einstellbaren Schallpegel zwischen 35 dB (A)
und maximal 65 dB (A) je nach Gebäudenutzung ist zu achten.
4.7
4.7.1
Melde-, Überwachungs- und Sondereinrichtungen
Notrufeinrichtungen
Gemäß der DIN EN 81-1 / 2 muss im Fahrkorb eine Notrufeinrichtung vorhanden
sein, die als Gegensprechanlage einen Kontakt mit einer ständig besetzten hilfeleistenden Stelle gewährleistet, solange der Aufzug zur Benutzung bereit steht; sie ist
deutlich zu kennzeichnen.
Bei Aufzugsgruppen und / oder mehreren Einzelaufzügen muss eine eindeutige Zuordnung des Notrufes erkannt werden. Für die Weiterleitung außer Haus ist die DIN
EN 81-28 maßgebend. Dort ist auch eine Notruffilterung zur Missbrauchsvermeidung geregelt.
Sprechverbindung Fahrkorbdach - Triebwerksraum
Zu Inspektions-, Wartungs- und Prüftätigkeiten ist eine dem aufzugstechnischen
Konzept angepasste Sprechverbindung vorzusehen. Die Ausführung hat gemäß
DIN EN 81 1 / 2 zu erfolgen.
4.7.2
Stromversorgung für Notruf und Beleuchtung
Fällt die Netzspannung für Fahrkorbbeleuchtung und Notrufeinrichtung aus, so
muss:
• eine Hilfsstromquelle die Notrufeinrichtung noch mindestens 1 Stunde betriebsbereit halten
und
• während dieser Zeit eine Hilfsbeleuchtung (evtl. Ausführung als LED) im Fahrkorb wirksam sein.
Hilfsstromquelle
Die o. a. Forderung bedingt normalerweise ständig aufgeladene, ausreichend bemessene Batterien, angepasste Notrufeinrichtungen und zusätzliche Kleinspannungsleuchten.
AUFZUG 2014
AMEV
47
Ersatzstromquelle
Die Landesbauordnungen bzw. Hochhausrichtlinien der Länder fordern, dass Hochhäuser (Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes
mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt) eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig einschaltende
Ersatzstromanlage zur Beleuchtung der Rettungswege und zum Betrieb notwendiger Versorgungs- und Lüftungsanlagen erhalten müssen.
Die getrennt auszuführende Stromzuführung für Notrufeinrichtung und Beleuchtung
für den Fahrkorb soll daher bei Hochhäusern von dem Netz aus erfolgen, das bei
Ausfall des öffentlichen Netzes über die Ersatzstromquelle weiter versorgt wird. Eine
zusätzliche Hilfsstromquelle am Aufzug ist dann nicht mehr erforderlich.
Bei niedrigeren Gebäuden mit Ersatzstromquellen kann ebenso verfahren werden.
4.7.3
Ersatzstrombetrieb
Es gibt zwei Betriebsarten von Aufzügen beim Ersatzstrombetrieb:
1. Vollversorgung aller Aufzüge ohne Einschränkung (Achtung: Anfahrströme berücksichtigen)
2. Teilversorgung; Vollversorgung einiger Aufzüge, die anderen Aufzüge fahren in
das nächstgelegene Stockwerk und bleiben mit geöffneten Türen stehen. Hierfür muss je nach Einzelfall ein gesondertes Steuerungsprogramm erarbeitet
werden.
Sofern nicht im Einzelfall bestimmte Gebäudehöhen überschritten werden zählen
Aufzüge nach den baurechtlichen Vorschriften normalerweise nicht zu denjenigen
notwendigen Versorgungseinrichtungen, die ersatzstromversorgt werden müssen,
ausgenommen Feuerwehraufzüge und bestimmte Aufzüge in Krankenhäusern. Es
ist jedoch zu empfehlen, dass bei mehreren Aufzügen mindestens ein Aufzug auf
das Ersatzstromnetz aufgeschaltet wird.
Bei Gebäuden über 40 m Höhe sind die Ersatzstromanlagen so groß zu bemessen,
dass bei Netzausfall ein Aufzug weiter betrieben werden kann. Hierfür ist der Leistungsbedarf des stärksten Triebwerks der Aufzüge maßgebend.
Für die Bemessung der Ersatzstromversorgungsanlage sind die Anlaufcharakteristiken (Strom, Spannung, Frequenz, Oberwellen) des oder der Aufzüge zu berücksichtigen.
4.7.4
Gebäudeautomation (GA)
In Gebäuden ohne Gebäudeautomation erfolgt die Aufschaltung von Stör- und Betriebsmeldungen, auf die vorhandene GLT oder auf ein Tableau beim Pförtner.
In Gebäuden mit Gebäudeautomation sollen die Aufzüge auf die Leitzentrale aufgeschaltet werden. Bei der Aufschaltung ist die VDI-Richtlinie 6013 „Aufzüge,
Fahrtreppen, Fahrsteige – Informationsaustausch mit anderen Anlagen der
technischen Gebäudeausrüstung“ zu beachten. Hiermit können Zustandsparameter über die Aufzüge in verschiedenen Hierarchiestufen je nach Erfordernis abgefragt werden. Eine Abfrage dieser Hierarchiestufen ist bei Ausschreibungen von
Aufzugsanlagen über das Standleistungsbuch STLB-Bau 069 „Aufzüge“ möglich.
48
AMEV
4.7.5
Weitere Technische Einrichtungen
Zusätzliche technische Einrichtungen erleichtern und unterstützen den Betrieb und
die Überwachung von Aufzugsanlagen, insbesondere wenn eine größere Anzahl
von Aufzügen zu betreiben ist. Dies können sein:
•
•
•
AUFZUG 2014
Vorrangschaltung für Feuerwehr, Notfalldienst oder besondere Personen
Vorrangschaltung durch Schlüsselschalter im Fahrkorb – z.B. für Lastentransport
Übertragungseinrichtung von Betriebszuständen an Montagebetrieb bzw. Instandhaltungs-/Wartungsfirma (Ferndiagnose), welche in Abstimmung mit dem
Nutzer oftmals in Verbindung mit dem Fernnotrufsystem der Aufzugsfirma eingerichtet wird.
AMEV
49
5
5.1
Ausschreibung, Angebotswertung und Dokumentation
Ausschreibung
Unterliegt die Vergabe von Aufzugsanlagen der Vergabeverordnung, so ist die
Energieeffizienz als ein Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen. Durch
Forderung der höchsten Energieeffizienzklasse nach VDI 4707 wird dem grundsätzlich Rechnung getragen (weitere Erläuterungen und Ausführungen zum energieeffizienten Betrieb siehe Ziffer 6.7). In Abhängigkeit von der nutzungsspezifischen Betriebsweise kann eine niedrigere Energieeffizienzklasse sinnvoll und wirtschaftlich
sein. Diese Vorgehensweise wird auch bei nationalen Vergaben empfohlen. Die
vereinbarte Energieeffizienzklasse ist vom Montagebetrieb nach Inbetriebnahme
durch Messungen nachzuweisen.
Zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbes ist folgendes zu empfehlen:
a) Beachtung der DIN 18385 VOB / C „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“: Förderanlagen, Aufzugsanlagen und Fahrsteige
b) Aufstellung der Leistungsbeschreibung mit Hilfe des StLB-Bau Leistungsbereich
069 „Aufzüge“ des Gemeinsamen Ausschusses für Elektronik im Bauwesen
(GAEB),
c) Bei Sonderanlagen sind ggf. mit dem Nutzer abgestimmte Freitexte zu verwenden
d) Angabe von Leistungsdaten wie Belastung/ Frequentierung der Anlage und Verfügbarkeit (siehe Anhang 7.10)
e) Abzufragen sind der Anlaufstrom und die Anschlussleistung des Aufzuges / der
Aufzüge
f) Sofern der Nutzer beabsichtigt mit dem Montagebetrieb einen Instandhaltungs/Wartungsvertrag abzuschließen, sind den Ausschreibungsunterlagen das AMEV
Vertragsmuster „Aufzug – Service“ sowie das zusätzliche Formblatt für Bauleistungen für Wartung (242) bzw. Instandhaltung (243) aus dem Vergabehandbuch
beizufügen.
Firmenspezifische und patentierte Aufzugskonstruktionen beinhalten ggf. eine
Bindung bei der Wartung / Instandhaltung über gesamte Aufzugslebensdauer.
g) Bei der Abfrage der Instandhaltungsanweisungen nach DIN EN 13015 ist u. a. zu
fordern, dass Zugang zu allen Softwaremodulen uneingeschränkt gegeben ist.
Hinweis: keine Passwörter zulassen oder diese bekannt geben lassen.
5.2
Angebotswertung
In die Wertung der Angebote sind neben den Erstellungskosten auch die betriebsund verbrauchsgebundenen Kosten einzubeziehen; empfohlen wird die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung je nach Notwendigkeit von einer Preisgegenüberstellung bis hin zu einer komplexen Wirtschaftlichkeitsberechnung unter
Einbeziehung der bauseitigen Kosten sowie der späteren Betriebskosten. Bei europaweiten Ausschreibungen ist ein entsprechender Hinweis mit Angabe der Gewichtung in die Bekanntmachung/Vergabeunterlagen aufzunehmen. Die Wartungskosten sind gemäß vorgesehener Vertragsdauer zu berücksichtigen.
50
AMEV
Bei der Festlegung der Laufzeit für den Vertrag Aufzug-Service ist zu berücksichtigen, dass gemäß der VOB der Mängelanspruchszeitraum (Gewährleistungszeitraum) 4 Jahre bzw. bei Nichtübertragung der Instandhaltung/Wartung auf den Auftragnehmer 2 Jahre beträgt.
5.3
Dokumentation (Technische Unterlagen)
Ausgehend von den Pflichten des Betreibers gemäß TRBS 1201 kommt der Bestandsdokumentation, die den Zustand der Aufzugsanlage zum Zeitpunkt der förmlichen mängelfreien Abnahme beschreibt, eine hohe Bedeutung bei.
Mit der Aufzugsanlage sind vollständige und fachlich korrekte Unterlagen auszuschreiben und deren Einreichung zu kontrollieren.
Insbesondere sind nachfolgende Unterlagen für die Bestandsdokumentation vom
Errichter der Aufzugsanlage einzufordern:
1. Montage- und Werkstattpläne gemäß VOB/C ATV DIN 18385 sowie mit zu
liefernde Unterlagen als Revisionsunterlagen, die für einen sicheren Betrieb
notwendig sind
2. Aufzugsprüfbuch der Aufzugsanlage einschließlich Aufzeichnungen gemäß
TRBS 1201
3. Technische Unterlagen gemäß den Vorgaben der informativen Anhänge
nach dem angewendeten Teil der DIN EN 81-Reihe
4. Unterlagen gemäß DIN EN 13015 für Wartung, Inspektion, Instandsetzung
und Verbesserung
5. Abnahmebescheinigungen gemäß BetrSichV und TRBS 1201 einschließlich
Einweisungsprotokollen
6. Gefahrenanalysen bei Abweichungen von harmonisierten Normen
7. Baumusterprüfbescheinigungen
8. Konformitätsbescheinigung
9. Konformitätserklärungen
10. Prüfbescheinigungen für EMV
11. Prüfbescheinigung für Schallschutz
12. Prüfbescheinigung für Verhalten Aufzüge im Brandfall
13. Prüfbescheinigung für alle peripheren Maßnahmen an der Aufzugsanlage
14. Bescheinigung für Sicherheitsbaugruppen
15. Unterlagen gemäß DIN EN 81 Teil 28
16. Soweit vereinbart Nachweis über die Energieeffizienzklasse
17. Sonstige notwendige Unterlagen, die für den Standort und die Ausführung
der Aufzugsanlage erforderlich sind
AUFZUG 2014
AMEV
51
Bei der Zusammenstellung, Prüfung und Fortschreibung der Bestandsunterlagen
während der Nutzungsdauer ist u. a. auf Lesbarkeit, Archivierungsform, deutsche
Sprache zu achten.
Weitere, für eine vollständige Bestandsdokumentation erforderliche Unterlagen, sind
von weiteren Beteiligten, z.B. Betreiber, Auftraggeber beizusteuern (siehe auch Ziffer 6.2).
52
AMEV
6
Betrieb von Aufzugsanlagen
Die wichtigsten Anforderungen an den Betrieb von Aufzugsanlagen sind in den
nachfolgend genannten gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt:
• Produktsicherheitsgesetz
• Arbeitsschutzgesetz
• Betriebssicherheitsverordnung
Diese Bestimmungen enthalten Festlegungen zu
• Betriebsanleitungen
• Angemessener Instandhaltung/Wartung
Vorschriften für den Betrieb sind u. a. enthalten in:
•
•
•
•
•
6.1
TRBS, insbesondere die TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen, die TRBS
2128 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln und die TRBS 1201- 4 Prüfung von Aufzugsanlagen
DIN EN 13015 Instandhaltungsanweisungen
DIN EN 81-80 Regeln zur Erhöhung der Sicherheit
DIN EN 81-28 Fern-Notruf
DIN EN 81 – 1 / 2 Wartungserfordernis und Prüfvorschriften
Betriebssicherheitsverordnung
Die BetrSichV unterscheidet zwischen:
•
überwachungsbedürftige Anlagen nach dem ProdSG, z. B. Aufzüge mit Personenbeförderung und Maschinen zum Heben von Personen über 3 m Hubhöhe
sowie
•
nicht überwachungsbedürftige Anlagen nach dem ProdSG, z. B. Aufzüge ohne
Personenbeförderung wie Kleingüteraufzüge, vereinfachte Güteraufzüge usw.
Der Arbeitgeber muss nach den §§ 4 und 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung an seinen aufzugstechnischen Anlagen und
dem Umfeld in Wechselwirkung vornehmen. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein
Element des Arbeitsschutzmanagements und nach dem im Anhang 7.2 befindlichen Ablaufschema der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
durchzuführen. Als Ergebnis können ggf. Umrüstmaßnahmen oder verkürzte Prüfungsintervalle erforderlich werden. Zudem müssen in der Gefährdungsbeurteilung
die Fristen für wiederkehrende Prüfungen festgelegt werden. Diese betragen:
•
bei überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen nach Aufzugsrichtlinie bzw.
12. ProdSV höchstens 2 Jahre (gemäß § 15 Abs. 13 BetrSichV) und sind durch
eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen sowie
•
bei überwachungsbedürftigen Maschinen zum Heben von Personen nach Maschinenrichtlinie bzw. 9. ProdSV höchstens 4 Jahre (gemäß § 15 Abs. 14 BetrSichV) und sind durch eine ZÜS durchzuführen.
Bei Aufzugsanlagen ohne Personenbeförderungen nach Maschinenrichtlinie bzw.
9. ProdSV werden die Prüffristen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung vom
Arbeitgeber festgelegt und können durch eine „befähigte Person“ gemäß den Anfor-
AUFZUG 2014
AMEV
53
derungen der TRBS 1203 (z. B. Fachfirma, Ing-Büro, etc. s. auch §7 BetrSichV)
durchgeführt werden.
Empfehlung: Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) schreibt jährliche wiederkehrende Prüfungen für diese Anlagen durch einen Sachkundigen entsprechend BGV D 8
vor.
Weitere Hilfen zur Anwendung der BetrSichV bieten die turnusmäßig aktualisierten
„Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung“ des LASI (Länderausschuss für Arbeitssicherheit) an.
6.2
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111 ist vom Arbeitgeber durchzuführen.
Dies kann nach den organisatorischen Vorgaben der Amtsleiter, eine Liegenschaftsverwaltung oder ein Bürgermeister sein. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kann durch Beschäftigte des Arbeitgebers vorgenommen werden (z. B.
Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) bzw. den Sicherheitsbeauftragten).
Die Beurteilung gliedert sich in zwei Teile auf:
a) Sicherheitstechnische Bewertung gemäß § 15 BetrSichV, für Aufzugsanlagen,
die vor dem 01.01.2003 in Betrieb waren (s. Anhang 7.3.1) und für alle anderen
Aufzugsanlagen (s. Anhang 7.3.2)
und
b) Bewertung des Gefährdungspotentials, das durch die Wechselwirkung der Aufzugsanlage und sonstige Hebezeuge mit ihrem Umfeld entsteht (s. Anhang 7.2).
Über die Festlegung der Verfahrensinhalte zur Gefährdungsbeurteilung gibt es keine
einheitliche Regelung und kann im Umfang und ihrer Ausführung länderspezifisch
unterschiedlich sein. Im Anhang 7.3 und 7.4 sind Musterchecklisten zu a) und b) als
Empfehlung enthalten.
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der bisherige gesetzliche Sicherheitsstandard von bestehenden Aufzugsanlagen zumindest die Sicherheitsanforderungen des Anhang I der BetrSichV genügt. Somit besteht unter Beachtung des § 27
Abs 3 BetrSichV keine generelle Verpflichtung, vorhandene Aufzugsanlagen sicherheitstechnisch nachzurüsten, wobei dieses von Fall zu Fall zu entscheiden und vom
nachzurüstenden Umfang abhängig ist (z. B. fehlender Notruf). Dieses wurde im
Rahmen einer Sitzung des Unterausschusses 4 des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) festgelegt, wonach eine generelle Nachrüstpflicht an vorhandenen Aufzügen abgelehnt wird. Daher steht auch keine auf
Basis der DIN EN 81-80 „Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge“ erstellte länderübergreifende Umsetzungsempfehlung
zur Verfügung. Jedoch kann die nicht harmonisierte DIN EN 81-80 für eine entsprechende Bewertung über mögliche sicherheitsrelevante Nachrüstungen als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Prinzipiell ist die sicherheitstechnische Verbesserung durch technische Maßnahmen den organisatorischen Maßnahmen vorzuziehen.
54
AMEV
6.3
Instandhaltung und Service
Gemäß BetrSichV ist der Betreiber einer Aufzugsanlage verpflichtet, die Anlage in
einem betriebssicheren Zustand zu erhalten. Dazu sind gem. DIN 31051 neben der
Inspektion und Wartung auch notwendige Instandsetzungen sowie ggf. erforderliche
Verbesserungen zur Steigerung der Funktionssicherheit an der Anlage durchzuführen. Darüber hinaus hat er einen Bereitschaftsdienst zu gewährleisten, der sowohl
zur Störungsbeseitigung als auch zur Personenbefreiung befähigt ist. Ebenfalls hat er
die Vorgaben für die wiederkehrenden Prüfungen vorzugeben, welche durch eine
ZÜS durchgeführt werden.
Hinzu kommt, dass jede Aufzugsanlage hinsichtlich des erforderlichen Instandhaltungs-/Wartungsumfanges und –zyklus für sich zu betrachten ist. Abhängigkeiten
bestehen im Wesentlichen von:
•
•
•
•
Benutzungshäufigkeit (Fahrtenzahl)
Betriebsbedingungen (Umgang mit der Anlage und den Belastungszuständen)
Technischer Ausstattung und Umgebung der Anlage
Alter und Zustand der Anlage (bei bestehenden Anlagen)
Die notwendigen Tätigkeiten legt das Instandhaltungsunternehmen auf der Grundlage der von ihm durchzuführenden systematischen Instandhaltungskontrollen unter
Berücksichtigung der vom Errichter neuer Aufzugsanlagen nach DIN EN 13015 zu
erstellenden Instandhaltungsanweisung fest.
In Zusammenhang mit Angebotseinholung für bestehende Anlagen sind die notwendigen Tätigkeiten von der Vergabestelle unter Berücksichtigung vorhandener Instandhaltungsanweisungen und der Aufzugsbeschreibung entsprechend der DIN EN
13015 zu definieren.
All diese Leistungen können bis auf wenige Ausnahmen nicht von eigenem Personal
erbracht werden und sind einer geeigneten Instandhaltungsfirma (z. B. Montagebetrieb, Anlagenhersteller, etc.) zu übertragen. Zur Anwendung wird das Vertragsmuster „Aufzug-Service“ empfohlen.
6.4
Notruf und Befreiungsdienst
Der Betreiber muss gemäß § 12 Abs. 4 BetrSichV sicherstellen, dass auf die Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht von einer beauftragten Person (s. TRBS 3121) durchgeführt werden. Eine Konkretisierung der zu erfüllenden technischen und organisatorischen
Mindestanforderungen für Notrufe in Aufzugsanlagen ist im Anhang A der TRBS
2181 „Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln“ aufgeführt. So soll beispielsweise die Zeit von Notrufabgabe bis Eintreffen der Hilfe leistenden Person an der Anlage 30 Minuten nicht überschreiten.
Mit der möglichen Aufschaltung an ein Fernnotrufsystem mit Ferndiagnose gemäß
DIN EN 81 - 28 wird ebenfalls die Forderung aus der BetrSichV erfüllt. Jeder Notruf
mit Notbefreiung ist im Aufzugsbuch zu dokumentieren.
AUFZUG 2014
AMEV
55
6.5
Regelmäßige Kontrollen und Beaufsichtigung
der Aufzugsanlage durch den Betreiber
Nach TRBS 3121 hat der Betreiber eine oder mehrere beauftragte Personen zu bestimmen, die die Aufzugsanlage regelmäßig kontrollieren und beaufsichtigen. Die
durchzuführenden Kontrolltätigkeiten sowie die Anforderungen an die beauftragten
Personen sind in der TRBS 3121 enthalten. Die Häufigkeit der Kontrollen ist in der
sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. Für normal belastete Aufzüge (Ziffer
7.10, Tabelle 1) in einem Verwaltungsgebäude dürfte ein 1-wöchiger Zyklus angemessen sein. Die Durchführung der regelmäßigen Kontrollen ist zu dokumentieren.
Empfohlen wird, sie beim Aufzugsbuch aufzubewahren.
6.6
Weitere Pflichten des Betreibers
Der Betreiber ist verpflichtet, ein Aufzugsbuch zu führen, welches die EGKonformitätsbescheinigung, die Abnahmeunterlagen, die Wartungsunterlagen sowie
die besonderen Vorkommnisse und die Prüfbescheinigungen der wiederkehrenden
und dazwischen liegenden Prüfungen beinhaltet. Das Aufzugsbuch sowie der Entriegelungsschlüssel sind vor Ort beim Aufzug vorzuhalten.
Die vorgeschriebenen wiederkehrenden und dazwischen liegenden Prüfungen an
der Aufzugsanlage sind nach Vorgabe der BetrSichV zu veranlassen.
Bei wesentlichen Mängeln, durch die eine Gefährdung für Beschäftigte oder Dritte
nicht auszuschließen ist, ist die Aufzugsanlage unverzüglich abzuschalten und gegen Wiedereinschaltung zu sichern sowie eine sicherheitstechnische Beurteilung
durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) vornehmen zu lassen.
Unfälle und Schadenereignisse mit der Aufzugsanlage sind gemäß §18 BetrSichV
bei der länderspezifischen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Aufzug
ist außer Betrieb zu setzen und darf erst nach Freigabe durch die Aufsichtsbehörde
wieder in Betrieb genommen werden.
6.7
Energieeffizienter Betrieb
Das Blatt 1 der VDI 4707 klassifiziert neue Aufzugsanlagen für 5 Nutzungskategorien (-intensitäten) in die Energieeffizienzklassen A bis G. Maßgebliche Kriterien für
die Zuordnung sind der Leistungsbedarf des Aufzugs im Stillstand sowie sein Energiebedarf im Fahrbetrieb.
In der Tabelle B1 der VDI 4707 Blatt 1 (s. Anhang 7.11) werden Möglichkeiten zur
Reduzierung des Energieverbrauchs im Stillstands- und Fahrmodus aufgelistet.
Durch Abschalten von Verbrauchern im Stillstand (insbesondere der Kabinenbeleuchtung) sowie durch die Wahl energieeffizienter Aufzugskomponenten und bei
größeren Antriebsleistungen und hoher Nutzungsintensität von Antrieben mit Energierückspeisung kann der Energieverbrauch neuer und auch zu modernisierender
Aufzugsanlagen deutlich reduziert werden.
56
AMEV
6.8
Wiederkehrende Prüfung von Aufzugsanlagen nach §15 BetrSichV
und TRBS 1201 Teil 4
Aufgrund der Harmonisierung der Prüforganisationen tritt im Rahmen der Betreiberpflichten die Notwendigkeit der Beauftragung einer zugelassenen Prüforganisation
für die Prüfung nach BetrSichV § 15 auf.
Im Zusammenhang mit der fachtechnischen Auswahl von geeigneten, in dem jeweiligen Bundesland akkreditierten ZÜS (siehe Internetseiten des BAuA), sind Themen
wie Leistungsumfang, Haftung und Kosten in jedem Fall im Vorfeld zu klären.
Sind eine größere Anzahl von Aufzugsanlagen zu prüfen, können im Rahmen eines
Wettbewerbes unter den akkreditieren ZÜS`en u. U. wirtschaftliche Preise für die
Prüfungen erzielt werden.
Auf nachfolgende Punkte sollte bei einer Angebotseinholung geachtet werden. Die
Vereinbarung der VOL als Vertragsgrundlage wird empfohlen.
Notwendiger Leistungsumfang:
Prüfungen und Dokumentation nach § 15 BetrSichV bestehend aus:
- Prüfung auf Übereinstimmung der Aufzugsanlage mit den zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Vorschriften bzw. mit Vorschriften, die nachträglich verpflichtend wurden
- Prüfung aller sicherheitsrelevanten Bauteile unter Beachtung zulässiger Abnutzung auf ihre Betriebssicherheit bzw. Gefahr für Leben und Gesundheit von Aufzugsbenutzern und / oder Instandhaltungspersonal
Mitwirkung des AG durch Bereitstellen von Hilfskräften und ggf. Hilfsmaterialien.
Möglicher zusätzlicher Leistungsumfang:
Sicherheitstechnische Bewertung nach AMEV Musterempfehlungen, Einweisen von
beauftragten Personen für Befreiungsmaßnahmen, Überwachung der Prüffristen
Haftung
Übernahme der Haftung durch die ZÜS für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, die durch die Tätigkeit der ZÜS verursacht werden.
Kosten
Detaillierte Aufschlüsselung für die Angebotsprüfung und um die tatsächlich beauftragen bzw. erbrachten Leistungen prüfen und vergüten zu können.
In der Technischen Regel für Betriebssicherheit „TRBS 1201- 4 Prüfung von
überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen“ werden die
Prüfanforderungen an Aufzugsanlagen im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme
nach §14 BetrSichV, der wiederkehrenden Zwischenprüfung und der wiederkehrenden Prüfung nach §15 BetrSichV konkretisiert.
Die Inhalte der wiederkehrenden Prüfung, welche durch einen Beauftragten einer
zugelassenen Prüforganisation (ZÜS) erfolgt, sind Überprüfungen
•
•
•
•
AUFZUG 2014
der Tragmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
Wirksamkeit des Notrufsystems
sichere Funktion der Tragseil-Gewichtsausgleichseinrichtung
ausreichende Wirksamkeit der mechanischen Bremsen
AMEV
57
•
•
•
•
•
•
•
ausreichende Treibfähigkeit bei Anlagen mit Treibscheibe
Funktion der Fangvorrichtung
Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung
Funktion und Wirksamkeit der Aufsetzvorrichtung
Ansprechen der Druckbegrenzungseinrichtungen und Absinkverhinderungsvorrichtungen bei Anlagen mit Hydraulikantrieb
Funktion der Puffer
der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
Die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme des Sicherheitsstromkreises
und der sicheren elektrischen Anlagen und Betriebsmittel obliegt der ZÜS, wobei
diese sich bei letztere auf die Prüfungen und Aussagen auf Dritter in Form einer
Elektrofachfachkraft im Sinne von §2 Abs. 3 BGV A3 abstützen kann. Basis dieses
Mindestprüfumgangs als Teilprüfung ist die Anwendung des „Protokolls zur Prüfung
der elektrischen Sicherheit im Sinne der TRBS 1201 Teil 4“ in Anlage 7.14 bzw. unter www.baua.de. Der Mindestprüfumfang gilt auch, wenn diese Prüfung durch die
ZÜS selbst durchgeführt wird.
6.9
Sonstiges Prüfmanagement
Zusätzlich zu den wiederkehrenden Prüfungen gemäß Pkt. 6.8 können zur Erhaltung der Betriebssicherheit und zur Absicherung des Qualitätsstandards der Aufzugsanlagen Prüfungen durch Prüforganisationen bzw. beauftragte Personen
durchgeführt werden. Diese sollten jedoch im Einzelfall entsprechend vertraglich
gebunden werden. Eine nähere Aufstellung ist in der Anlage „Liste Prüfmanagement“ aufgeführt (s. Anlage 7.12).
58
AMEV
7
7.1
Anhänge
Vorschriften und Technische Regelwerke
Europäische Richtlinien und Normen
Aufzugsrichtlinie
(AufzR) – 95/16/EG
Maschinenrichtlinie
(MaschR) – 2006/42/EG
DIN EN 81
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau
von Aufzügen
Teil 1
Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge
Teil 2
Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge
Teil 3
Elektrisch oder hydraulisch betriebene Kleingüteraufzüge
Teil 21
Neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden
Gebäuden
Teil 28
Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge
Teil 31
Betretbare Güteraufzüge
Teil 40
Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn
Teil 41
Vertikale Plattformaufzüge für Behinderte
Teil 43
Kranführeraufzüge
Teil 58
Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren
Teil 70
Zugänglichkeit von Aufzügen von Personen einschließlich
Personen mit Behinderungen
Teil 71
Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung
Teil 72
Feuerwehraufzüge
Teil 73
Verhalten von Aufzügen im Brandfall
Teil 77
Aufzüge unter Erdbebenbedingungen
Teil 80
Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender
Personen- und Lastenaufzüge
Teil 82
Regeln für die Erhöhung der Zugänglichkeit von bestehenden Aufzügen für Personen einschließlich Personen
mit Behinderungen
CEN/TS 81-11
Auslegung zur Normenreihe EN 81
DIN EN 12015
Elektromagnetische Verträglichkeit – Störaussendung
DIN EN 12016
Elektromagnetische Verträglichkeit – Störfestigkeit
DIN EN 13015
Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen – Regeln
für Instandhaltungsanweisungen
DIN EN ISO 13857
Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen
das Erreichen von Gefährdungsbereichen
ISO 4190 - 1
Lift (US: Elevator) Installation Part 1 (übertragen in DIN
15306 und DIN 15309)
Ausblick: Entwürfe von Europäischen Richtlinien und Normen
E DIN EN 81
E Teil 20
E Teil 22
E Teil 50
AUFZUG 2014
(Entwürfe, d. h. noch nicht offiziell über das Bundesarbeitsblatt veröffentlicht sind)
Personen- und Lastenaufzüge (ersetzt Teil 1 und Teil 2, unterscheidet
nicht mehr zwischen elektrischen und hydraulischen Aufzügen)
Elektrische Personen- und Lastenaufzüge mit geneigter Fahrbahn
Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponenten
AMEV
59
Nationale Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln für Beschaffung und
Errichtung
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung –
9. ProdSV)
12. Verordnung
zum
Produktsicherheitsgesetz
(Aufzugsverordnung
–
12. ProdSV)
Bauordnungen der Länder mit den brandschutztechnischen Anforderungen
(LBO) einschließlich Verwaltungsvorschriften
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen (WasgefStAnlV)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR)
Musterhochhausrichtlinie (MHHR)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
EnEV
Energieeinsparverordnung
DIN 4102
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109
Schallschutz im Hochbau
DIN 15306
Personenaufzüge für Wohngebäude
DIN 15309
Personenaufzüge für andere als Wohngebäude sowie Bettenaufzüge
DIN 18040
Teil 1 Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen öffentlich zugängliche Gebäude
Teil 2 Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Wohnungen
DIN 18090
Fahrschacht – Dreh- und Falttüren für Fahrschächte der Feuerwiderstandsklasse F 90
DIN 18091
Schachtschiebetüren für Fahrschächte der Feuerwiderstandsklasse F 90
DIN 18092
Vertikal-Schiebetüren für Kleingüteraufzüge
DIN 18385
Förderanlagen, Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige ATV
DIN VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1.000 V
VDI 2566
Blatt 1 Schallschutz bei Aufzugsanlagen mit Triebwerksraum
Blatt 2 Schallschutz bei Aufzugsanlagen ohne Triebwerksraum
VDI 4707
Blatt 1 Aufzüge – Energieeffizienz
Blatt 2 Aufzüge – Energieeffizienz von Komponenten
VDI 6004
Blatt1 Schutz der Technischen Gebäudeausrüstung Hochwasser
VDI 6013
Aufzüge, Fahrtreppen, Fahrsteige – Informationsaustausch mit
anderen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung
VDI 6017
Steuerung von Aufzugsanlagen im Brandfall
VDMA 15303 Aufzüge Anschlussbedingungen der parallelen Schnittstelle an
Umrichtern
VDMA 15304 Instandhaltung von Aufzugsanlagen
60
AMEV
StLB Bau 069 Standardleistungsbuch Bau des GAEB „Gemeinsamer Ausschuss
Elektronik im Bauwesen“, Leistungsbereich 069 Aufzüge
Nationale Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln für Betrieb und Sicherheit
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung
von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über die Sicherheit beim
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitssicherheitsverordnung – BetrSichV)
TRBS
1001
Technische Regeln für Betriebssicherheit
Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
1101
Struktur und Anwendung
1111
Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
1121
Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen
1201
Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen
1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von
Aufzugsanlagen
1203
Befähigte Personen (Allgemeine Anforderungen)
1203 Teil 3 Befähigte Personen (Besondere Anforderungen Elektrische Gefährdungen)
2111
Mechanische Gefährdungen (Allgemeine Anforderungen)
2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen (Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen)
2121
Gefährdung von Personen durch Absturz (Allgemeine Anforderungen)
2128
Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln
3121
Betrieb von Aufzugsanlagen
DIN 31051
Grundlagen der Instandhaltung
BGV A 3
Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV D 8
Unfallverhütungsvorschrift Winden, Hub- und Zuggeräte
BGI 779
Berufsgenossenschaftliche Information über Montage, Demontage
und Instandsetzung von Aufzugsanlagen
Leitlinien zur BetrSichV des Unterausschusses (UA 4) des LASI
AUFZUG 2014
AMEV
61
7.2
Gefährdungsbeurteilungsschema als Element des Arbeitsschutzmanagements
Festlegung Betrachtungsbereich
Aufzugsanlage/n mit Umfeld
Gefährdungsermittlung
(Ist – Zustand)
Anwendung der Beurteilungskriterien
z. B. BetrSichV, TRBS, DIN EN 81-Reihe,
BGV, BGI,
keine Gefahr
Gefährdungsbeurteilung
Schutzziel erreicht
Gefahr gegeben
zwingender Handlungsbedarf
(sofort /später)
Maßnahmen
(technisch, organisatorisch,
personenbezogen)
Erfolgskontrolle
62
AMEV
ggfs., freiwillige Optimierung
7.3
7.3.1
7.3.2
Mustervorlagen „Sicherheitstechnische Bewertung“
Sicherheitstechnische Bewertung für Aufzugsanlagen, die vor dem
01.01.2003 in Betrieb waren
Sicherheitstechnische Bewertung für Aufzugsanlagen mit
Inbetriebnahme nach dem 01.01.2003
(nächste beiden Seiten)
AUFZUG 2014
AMEV
63
Sicherheitstechnische Bewertung
nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Aufzugsanlagen,
die vor dem 01.01.2003 in Betrieb waren
auf Grundlage:
Tabelle B 2 – Prüfliste für die Sicherheit bestehender Aufzüge nach DIN EN 81"80 „Regeln für die Erhöhung der Sicherheit
bestehender Personen" und Lastenaufzüge“
___________________________________________________________________
Betreiber:
____________________________________________
Straße:
____________________________
PLZ:
________________
Ort:
___________________________
Anlagen"Nr.
_________________________________
Anlagendaten:
Anlagestandort:
_________________________
Hersteller:
___________________________
Prüfbuch Nr.: _________________
Modernisiert durch:
___________________________
Jahr:
Anlagenart:
Errichtervorschrift:
Technische Daten:
Gebäudenutzung:
Nutzungsbetrieb
Wartung:
regelmäßige Kontrolle
_________
Personenaufzug
Personen"/Lastenaufzug
Lastenaufzug
Bettenaufzug
Feuerwehraufzug
Güteraufzug
Kleingüteraufzug
Hebebühne
TGL
EN 81"1 / 2
TRA
AufzRL
MaschRL
Sonstige: __________________
Nennlast [kg] : ________
Nenngeschwindigkeit [m/s]: ________
Halte" / Ladestellen [Anz.]: ________
Förderhöhe [m]: __________
Antriebsart:
Seil
Besonderheiten:
Keine
Hydraulisch
Seilhydraulisch
Sonstige: __________________
Ja: _____________________________________________
Büro"/ Verwaltungsgebäude
Wohn" / Geschäftshaus
Senioren"/ Pflegeheim
Sonstige: _________________________________________________
Krankenhaus
Belastung [Fahrten / Monat]
sehr gering [ 3.000 ]
gering [ 6.000 ]
normal [ 12.000 ]
mittel [ 20.000 ]
stark [ 30.000 ]
hoch [ 60.000 ]
Wartungsfirma: ________________________________
Wartungsintervall / Jahr
1x
2x
Wartungsvertrag:
AMEV
DIN EN 13015
3x
4x
6x
Keiner
Sonstige: ___________________
_____x
durch beauftragte Person nach TRBS 3121
betriebstäglich
Prüfungen :
Baujahr:
_________
wöchentlich
zweiwöchentlich
monatlich
Gemäß §27 Abs. 3 BetrSichV gelten die hisherigen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen (ehem.
Hauptprüfungen) einschl. dazwischenzwischenliegender Prüfungen (ehem. Zwischenprüfungen) bei
ordnungsgemäßen Betrieb und Zustand weiter für:
2 Jahre (nur Personenbeförderung)
4 Jahre (nur Güterbeförderung bis max. 1.000 kg)
andere nach ___________________________________________
Unterschriften:
________________________________________________
ausgefüllt durch:
_______________________________________________
Betreiber
zutreffendes ankreuzen
64
AMEV
__________________________
Ort, Datum
__________________________
Ort, Datum
Sicherheitstechnische Bewertung
nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Aufzugsanlagen
mit Inbetriebnahme nach dem 01.01.2003
auf Grundlage:
Tabelle B 2 – Prüfliste für die Sicherheit bestehender Aufzüge nach DIN EN 81"80 „Regeln für die Erhöhung der Sicherheit
bestehender Personen" und Lastenaufzüge“
___________________________________________________________________
Betreiber:
____________________________________________
Straße:
____________________________
PLZ:
________________
Ort:
___________________________
Anlagen"Nr.
_________________________________
Anlagendaten:
Anlagestandort:
_________________________
Hersteller:
___________________________
Prüfbuch Nr.: _________________
Modernisiert durch:
___________________________
Jahr:
Anlagenart:
Errichtervorschrift:
Technische Daten:
Nutzungsbetrieb
Wartung:
regelmäßige Kontrolle
Personen"/Lastenaufzug
Lastenaufzug
Bettenaufzug
Feuerwehraufzug
Güteraufzug
Kleingüteraufzug
Hebebühne
TGL
EN 81"1 / 2
TRA
AufzRL
Nennlast [kg] : ________
Antriebsart:
Seil
Besonderheiten:
Keine
MaschRL
Sonstige: __________________
Nenngeschwindigkeit [m/s]: ________
Förderhöhe [m]: __________
Hydraulisch
Seilhydraulisch
Sonstige: __________________
Ja: _____________________________________________
Büro"/ Verwaltungsgebäude
Wohn" / Geschäftshaus
Senioren"/ Pflegeheim
Sonstige: _________________________________________________
Krankenhaus
Belastung [ Fahrten / Monat]
sehr gering [ 3.000 ]
gering [ 6.000 ]
normal [ 12.000 ]
mittel [ 20.000 ]
stark [ 30.000 ]
hoch [ 60.000 ]
Wartungsfirma: ________________________________
Wartungsintervall / Jahr
1x
2x
Wartungsvertrag:
AMEV
DIN EN 13015
3x
4x
6x
Keiner
Sonstige: ___________________
_____x
durch beauftrage Person nach TRBS 3121
betriebstäglich
Prüfungen :
_________
Personenaufzug
Halte" / Ladestellen [Anz.]: ________
Gebäudenutzung:
Baujahr:
_________
wöchentlich
zweiwöchentlich
monatlich
Gemäß BetrSichV sind als wiederkehrende Prüfungen (ehem. Hauptprüfungen) einschließlich dazwischen"liegender
Prüfungen (ehem. Zwischenprüfungen) bei ordnungsgemäßen Betrieb und Zustand der Tragmittel folgende
Höchstfristen vorgesehen:
max. 2 Jahre nach §15 Abs. 13
max. 4 Jahre nach § 15 Abs. 14
andere nach ___________________________________________
Unterschriften:
________________________________________________
ausgefüllt durch:
__________________________
Ort, Datum
_______________________________________________
Betreiber
__________________________
Ort, Datum
______________________________________________
Sachverständiger
Der Prüffristermittlung wird zugestimmt
__________________________
Ort, Datum
Ja
Nein
zutreffendes ankreuzen
AUFZUG 2014
AMEV
65
7.4
Klassifikation der Gefährdungsfaktoren
für fördertechnische Arbeitsmittel / Aufzugsanlagen
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist zu unterschieden zwischen:
•
Nutzung lediglich durch Beschäftigte
- Benennung von Wartungsfirma und –intervallen
- Benennung der Stelle, die vorzunehmende Wartung, Störung usw. einleitet
- Benennung der ständig besetzten Stelle, die auf Notrufe reagiert und Befreiungsmaßnahmen nach §12 BetrSichV einleitet
- Benennung desjenigen, der Befreiung vornimmt
- Sicherheitstechnische Bewertung (siehe Anhang 7.3)
•
-
Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung für beauftragte Personen
Gilt nur für Anlagen vor dem Stichtag 01.01.2003
Betrachtet werden hierbei ausschließlich die Aufgaben der beauftragten Personen wie Außerbetriebnahme, Notrufannahme und Befreiung aus dem
Fahrkorb gemäß TRBS 3121
Anmerkung: Die Anforderungen für beauftragte Personen einschließlich deren Unterweisungsvorgaben sind unter Pkt. 3.3 TRBS 3121 festgelegt
•
Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung für Beschäftige der Wartungsfirma bzw. für sachverständigen Prüfer der ZÜS
- Es ist für die Beschäftigten von der Wartungsfirma bzw. von der ZÜS jeweils
eine eigene arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung an der Aufzugsanlage durchzuführen.
Diese Beurteilungen, deren Inhalt weit über die vorherigen Anforderungen
hinausgeht, sind nicht durch den Aufzugsbetreiber zu veranlassen bzw. zu
vergüten.
Für die v. g. Kriterien sind auf den nachfolgenden Seiten Musterempfehlungen aufgeführt.
Weitere Informationen über Gefährdungsbeurteilungen können aus dem Leitfaden
für die Gefährdungsbeurteilung, Verlag Technik & Information, Gruber Mierdel entnommen werden.
66
AMEV
Musterempfehlung
Bericht über eine Gefährdungsbeurteilung
Betreiber:
Straße:
PLZ / Ort:
Für die
Aufzugsanlage
Nr.:
am Standort:
wurde gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Die Gefährdungsbeurteilung gliedert sich in
Sicherheitstechnische Bewertung nach § 15 BetrSichV, Gefährdungsbeurteilung für die Nutzung eines
Aufzuges und Gefährdungsbeurteilung für die beauftragte Personen.
Diese Beurteilung einschließlich beigefügter Anlagen ist den Unterlagen der Anlage dauerhaft zu hinterlegen.
Unterschriften:
Durchgeführt durch:
Ort, Datum
Betreiber
Ort, Datum
Anmerkung: Die Wartungsfirma und die zugelassenen Überwachungsstellen müssen für ihre Beschäftigten bzw. sachverständigen Prüfer jeweils eine eigene arbeitsplatzbezogene
Gefährdungsbeurteilung für die Aufzugsanlage durchführen. Diese Beurteilungen sind
nicht durch den Aufzugsbetreiber zu veranlassen bzw. zu vergüten.
Anlagen:
1.
Sicherheitstechnische Bewertung nach §15 BetrSichV
2.
Gefährdungsbeurteilung - Nutzung eines Aufzuges
3.
Gefährdungsbeurteilung – beauftragte Person
4.
Erforderliche Maßnahmen
AUFZUG 2014
AMEV
67
Gefährdungsbeurteilung
Nutzung eines Aufzuges
Wartung:
Wartungsfirma:
Wartungsintervall / Jahr
1x
2x
3x
4x
6x
Name der einleitenden Stelle für vorzunehmende Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
Notruf:
Vorhandene Notrufeinrichtung zu einer ständig besetzten Stelle?
Ja
Nein
Angabe der ständig besetzten Stelle
Name der beauftragten Person, die die Befreiungsmaßnahmen aus dem Fahrkorb
vornimmt
Angabe der Zeit bis die Befreiungsmaßnahmen eingeleitet sind
Sonstiges:
Besteht eine Sprechverbindung zwischen Fahrkorb und Triebwerksraum?
Ja
Nein
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung:
Ist die geprüfte Anlage frei von Mängeln und Gefährdungen?
Ja
Nein
erforderliche Maßnahmen sind in nachfolgender Tabelle festzulegen
zutreffendes ankreuzen
68
AMEV
Musterempfehlung
Gefährdungsbeurteilung
beauftragte Person
gilt für Anlagen, die vor dem 01.01.2003 errichtet wurden
Benennung der beauftragten Personen:
Tätigkeitsumfang:
Die Tätigkeit beinhaltet die Außerbetriebnahme der Anlage sowie die Annahme
des Notrufes einschließlich der Befreiung aus dem Fahrkorb.
Sofern der / die beauftragte Person auch Wartungsarbeiten an der Aufzugsanlage durchführen, reicht diese Beurteilung nicht aus.
Schulung:
Wurden die beauftragte Person von der Herstellerfirma/ dem Montagebetrieb in
die Bedienung der Aufzugsanlage eingewiesen (Betriebs/Bedienungsanweisung)?
Ja
Nein
Jahr:
Schutz:
Technisch:
Haben nur beauftragte Personen Zugang per Schlüssel zum Triebwerksraum?
Ja
Nein
Ist im Triebwerksraum eine ausreichende Beleuchtung vorhanden?
Ja
Nein
Ist im Triebwerksraum ein Schutz bei elektrischen Anlagen gegen direktes Berühren vorhanden bzw. sind die beauftragten Personen auf die entsprechenden
Gefahren hingewiesen worden?
Ja
Nein
Sind an Treibscheiben und Seilrollen im Triebwerksraum ausreichende
Schutzmaßnahmen gegen Verletzungen vorhanden bzw. die beauftragten Personen auf die entsprechenden Gefahren hingewiesen worden?
Ja
Personenbezogen:
Nein
Sind die beauftragten Personen darauf hingewiesen worden, dass bei Arbeiten
im Triebwerksraum eng anliegende Kleidung und keine Handschuhe getragen
werden?
Ja
Nein
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung:
Ist die geprüfte Anlage frei von Mängeln und Gefährdungen?
Ja
Nein
erforderliche Maßnahmen sind in nachfolgender Tabelle festzulegen
zutreffendes ankreuzen
AUFZUG 2014
AMEV
69
Erforderliche Maßnahmen für die Aufzugsanlage
Nr.:
am Standort:
Gefährdung/Mangel
Realisierung
Wer
Wann
Erforderliche Maßnahmen
Unterschriften:
70
ausgefüllt durch:
Ort, Datum
Betreiber
Ort, Datum
AMEV
Erledigt
7.5
7.5.1
Dimensionierung
Definitionen
Die Verkehrsberechnung ist Basis für die Dimensionierung von Aufzügen. Sie
kann je nach Bedarf überschlägig nach 7.5.2 oder detailliert nach 7.5.3 erstellt werden.
Für einfach strukturierte Verwaltungsgebäude reicht eine überschlägige Abschätzung der Größe und Anzahl der erforderlichen Aufzüge aus. Dabei werden unter
Berücksichtigung des Fahrkorbfüllgrades die Anzahl und Leistung der Aufzüge sowie als weitere wesentliche Verkehrswerte die Förderleistung in 5 Minuten und die
Zeitdauer eines Förderspiels (= Fahrkorbumlaufzeit) ermittelt.
Detaillierte Verkehrsberechnungen ermitteln zusätzlich die mittlere Fahrkorbfolgezeit
und die mittlere Wartezeit.
Bei großen komplexen Gebäuden mit einer Vielzahl von Verkehrsströmen erfolgt die
Ermittlung der Anzahl, Größe und Anordnung der Aufzüge mit Hilfe von Simulationsprogrammen durch Fachplaner.
Die Förderleistung (F) gibt die max. Förderleistung innerhalb eines Fünf-MinutenIntervalls oberhalb der Einstiegsebene an. Die Berechnung einer 90-minütigen zu
transportierenden Personenzahl ist wenig hilfreich, weil sie den Verkehr zu Ballungszeiten nicht ausreichend berücksichtigt. Diese Anteile beziehen sich immer auf
die Gesamtbelegung der Obergeschosse, wobei Urlauber, Kranke und Fußgänger
bei der Aufstellung mitberücksichtigt sind.
Die Zeitdauer je Förderspiel - Fahrkorbumlaufzeit (Z) gibt die Zeit an, die ein Aufzug für einen Umlauf bis zurück zur Ausgangshaltestelle benötigt. Sie enthält alle
Türzeiten, Ein- und Ausstiegszeiten, Fahrzeiten inkl. Beschleunigung und Verzögerung, tatsächliche Fahrkorbbelegung sowie die Anzahl wahrscheinlicher Halte.
Bei gleitender Arbeitszeit ist der Gegenverkehr erfahrungsgemäß mit einer Zeit von
20 Sekunden in die Fahrkorbumlaufzeit einzubeziehen. Gleiches gilt für das Anfahren des 1. UG`s als Tiefgarage, welches mit 15 Sekunden als Erfahrungswert berücksichtigt wird (zuzüglich 8 Sekunden für jedes weitere UG).
Der Fahrkorbfüllgrad (P) wird ermittelt nach DIN EN 81-1 / 2, die einer Fahrkorbgrundfläche einer Nennlast zugeordnet ist. Die Nennlast ergibt sich aus der Anzahl der Personen, die in der Realität mit einem Fahrkorb maximal transportiert werden. Sie ist deutlich kleiner als die Gedrängelast mit maximaler Auslastung des
Fahrkorbs (s. Anhang 7.6.1 und 7.6.2)
Die mittlere Fahrkorbfolgezeit (K) gibt die Zeit zwischen Abfahrt eines Fahrkorbes
und Ankunft des nächsten in der Haltestelle an. Sie wird ermittelt aus Fahrkorbumlaufzeit durch Anzahl der Aufzüge pro Gruppe.
Die mittlere Wartezeit (W) gibt die Zeit an, die durchschnittlich vor einem Aufzug
gewartet werden muss. Sie ist abhängig von der Fahrkorbfolgezeit. Die mittlere
Wartezeit sollte im Hauptzugangsbereich (i. d. Regel das EG) auch bei Spitzenbetrieb im Durchschnitt nicht mehr als 25 Sekunden betragen, da sonst
Staubildung zu erwarten ist.
AUFZUG 2014
AMEV
71
7.5.2
Überschlägige Verkehrsberechnung
Vor einer überschlägigen Verkehrsberechnung sollte vor allem bei kleineren Projekten geprüft werden, ob andere vorherrschende Faktoren zu berücksichtigen sind. So
kann z. B. bei Gebäuden mit nur einem Obergeschoss der Einbau eines Aufzugs mit
630 kg Nennlast erforderlich sein, da nur auf diese Weise das Obergeschoss für
Rollstuhlfahrer erschlossen werden kann, wenn nicht durch die jeweilige LBO andere Anforderungen dagegen stehen. In anderen Fällen können besondere Transportaufgaben den Einbau eines Aufzuges erfordern, der für den reinen Personentransport eigentlich überdimensioniert ist.
Bei Durchführung einer überschlägigen Verkehrsberechnung ist zunächst abzuschätzen, wie viele Personen den Aufzug benutzen werden und in welchem Zeitraum diese Personen in die oberen Stockwerke zu transportieren sind.
Es kann überschlägig angenommen werden, dass
a) erst ab dem zweiten Obergeschoss regelmäßig 80% der Gebäudebenutzer den
Aufzug verwenden und
b) der Fahrkorb nur mit 75% der zulässigen Personenzahl belegt wird.
Für den Zeitraum, in dem die Gebäudenutzer in die oberen Stockwerke zu transportieren sind, muss zwischen festem Arbeitsbeginn und gleitender Arbeitszeit unterschieden werden. In ersterem Fall kann von 15 bis 20 Minuten ausgegangen werden. Bei gleitender Arbeitszeit kann aus der örtlichen Regelung die Differenz zwischen frühestem und spätestem Beginn der Arbeitszeit als zur Verfügung stehender
Zeitraum angenommen werden.
Mit diesen beiden Angaben kann ermittelt werden, wie viele Personen je Minute
über den Aufzug das Gebäude betreten werden.
Beispiel 1
Gegeben ist ein Gebäude mit 6 Stockwerken (EG und 1. bis 5. OG) mit je 80 Personen und 3,5 m Geschosshöhe sowie mit gleitendem Arbeitszeitbeginn über 1,5
Stunden.
Gesucht werden die erforderliche Anzahl und Größe der Aufzüge.
Rechenschritt 1: Förderleistung
Annahme:
Rund 80 % der Personen in den oberen 4 Geschossen (2. bis 5. OG) benutzen den
Aufzug zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes.
Anzahl Personen:
4 Stockwerke * 80 Personen / Stockwerk * 80 % / 100 % =
256 Personen
Förderleistung:
256 Personen / 90 Minuten = 2,84 Personen / Minute
Die erforderliche Förderleistung beträgt rund 3 Personen / Minute.
72
AMEV
Rechenschritt 2: Zeit je Förderspiel
Annahme:
Die Fahrzeit von Haltestelle zu Haltestelle kann aus der Fahrgeschwindigkeit nach
Anhang 7.6.3 (typisch 1,0 m/s) und der Förderhöhe errechnet werden. Hinzu kommt
ein Zuschlag für Beschleunigen und Verzögern, Öffnen und Schließen der Türen
und Aus- bzw. Einsteigen der Personen von ca. 10 Sekunden je Halt.
Die mittlere Förderhöhe ist ein Mittelniveau der vier Stockwerke zwischen dem zweiten und vierten OG, ist also ein fiktives 3 ½-tes Stockwerk.
Beim Befüllen eines Gebäudes kann davon ausgegangen werden, dass von den
oberen Haltestellen während eines Förderspiels nicht jede Haltestelle, sondern nur
jede zweite Haltestelle angefahren wird. Somit sind 3 Halte (EG und zwei in den
oberen Geschossen) vorzusehen.
Mittlere Förderhöhe:
3,5 Stockwerke * 3.5 m / Stockwerk = 12,25 m
Fahrzeit (ohne Halte):
12,25 m / 1,0 m/s * 12,25 s * 2 =24,5 s
Fahrzeitzuschlag Halte:
3 Halte * 10 s = 30 s
Fahrzeit je Förderspiel:
24,5 s + 30 s = 54,5 s
Die Fahrzeit je Förderspiel beträgt danach rund 1 Minute.
Rechenschritt 3: Personenzahl je Förderspiel
Aus der Förderleistung und der Zeit je Förderspiel kann die Anzahl der Personen je
Förderspiel bestimmt werden.
Personen je Förderspiel: 3 Personen / Minute * 1 Minute / Förderspiel =
3 Personen / Förderspiel
Rechenschritt 4: Anzahl und Größe der Aufzüge
Mit der errechneten Anzahl der Personen je Förderspiel können die erforderliche
Größe des Aufzugs / der Aufzugsanlage und deren Anzahl bestimmt werden.
Annahme:
Der Fahrkorb wird in der Regel mit 75% der zulässigen Personenzahl belegt.
Demnach wäre für die Beförderung von 3 Personen / Förderspiel ein Fahrkorb für 4
Personen (Nennlast 320 kg) ausreichend.
Unabhängig von diesem Rechenergebnis ist jedoch wegen der Anzahl der Vollgeschosse und der Forderung nach barrierefreier Erschließung je nach LBO ein Aufzug für 8 bzw. 13 Personen (Nennlast 630 kg bzw. 1.000 kg) erforderlich.
Alternative:
Bei einem Ergebnis von z. B. 12 Personen je Förderspiel könnte überlegt werden,
ob anstelle eines Aufzuges nicht eine Aufzugsgruppe mit zwei Aufzügen sinnvoller
ist. Jeder Aufzug aus der Gruppe müsste dann die Hälfte, also 6 Personen/Förderspiel bewältigen. Bei einem Füllgrad von 75% müsste jeder Fahrkorb
dann für 8 Personen ausgelegt sein (Nennlast 630 kg). Aber auch hier wäre zu beachten, ob nach LBO mindestens einer der Aufzüge größer zu dimensionieren ist.
AUFZUG 2014
AMEV
73
7.5.3
Detaillierte Verkehrsberechnung
Die detaillierte Verkehrsberechnung betrachtet vor allem den morgendlichen Füllbetrieb (Gebäudefüllzeit) und den in beiden Richtungen ausgeglichenen Tagesbetrieb
(Gegenverkehr), der bei Bürogebäuden zur Mittagszeit zu starker Belastung der
Aufzugsanlagen führen kann (Kantine im Dach- oder Erdgeschoss).
Wenn der morgendliche Füllbetrieb eine ausreichende Förderleistung erbringt, dann
ist der Tagesbetrieb in der Regel zufriedenstellend sofern dabei keine Aufzüge für
Sondernutzungen gesperrt sind. Folgende Einflüsse auf den Füllbetrieb sind bei der
Berechnung der Förderleistung zu berücksichtigen: Maximalbelegung, Aufgabenart
der nutzenden Behörde (Publikumsverkehr), Dienstbeginn, Lage und Anzahl der
Eingänge, Tiefgaragen.
Die Bürozeit bestimmt die Länge der Gebäudefüllzeit. Da die flexible Arbeitszeitregelung weit verbreitet ist, kann in der Regel mit einer Gebäudefüllzeit von ca. 90
Minuten ausgegangen werden. Hieraus ergibt sich ein gebäude- und belegungsspezifisches Verkehrsprofil mit mehreren Spitzen.
Dieser Spitzenbetrieb ist für die Berechnung der Förderleistung zugrunde zu legen,
um Staubildung in der Eingangsebene zu vermeiden. Hierbei muss mit Gegenverkehr während des Füllbetriebes gerechnet werden, weil Personen schon im Gebäude sind.
Eine feste Anfangszeit für die gesamte Belegschaft oder feste Zeiten für Publikumsverkehr haben eine kurze Füllzeit zur Folge, wodurch für einen kurzen Zeitraum eine
hohe Förderleistung erforderlich ist (evtl. mehr Aufzugskapazität notwendig).
Beispiel 2
Gegeben ist ein Verwaltungsgebäude mit Kantine (EG), Tiefgarage (UG) und nachstehender Personenbelegung sowie gleitendem Arbeitszeitbeginn über 1,5 Stunden.
Der Publikumsverkehr ist vernachlässigbar. Es gibt einen Haupteingang und zwei
Nebeneingänge. Die maximale Förderhöhe beträgt ca. 25,0 m.
74
Etage
Belegungszahl
7. OG
6. OG
5. OG
4. OG
3. OG
2. OG
1. OG
EG
UG
Summe
5
56
109
112
115
123
132
124
151 Stellplätze
AMEV
Raumreserve
0
11
16
10
2
4
5
6
Nominelle
Belegungszahl
5
67
125
122
117
127
137
130
0
830
Gesucht werden die erforderliche Anzahl (n) und Größe der Aufzüge.
Rechenschritt 1: Fahrkorbumlaufzeit
Im Gebäude sind 830 Bedienstete beschäftigt, von denen sich 130 im Erdgeschoss
befinden. Daher ist mit 700 Bediensteten weiter zu rechnen.
Bei festem Arbeitsbeginn sind alle Bediensteten innerhalb von 20 Minuten oder 25
% der Bediensteten in 5 Minuten zu befördern. Bei gleitendem Arbeitsbeginn sind
alle Bediensteten innerhalb von 90 Minuten zu befördern.
Die Fahrkorbumlaufzeit (Z) ist die Fahrzeit je Förderspiel und wird wie folgt ermittelt:
Z = 2 * h/v + c * P + H * (t1 + t2).
h = mittlere Hubhöhe (m) = tatsächliche Höhe * Faktor; Faktor aus Anhang 7.6.2
Die tatsächliche Hubhöhe ist ein rechnerisches Maß der Förderhöhe, abzüglich der
Geschosse, die für die Berechnung der Fahrkorbumlaufzeit unwichtig sind
(z. B. wenig genutztes Keller- und Dachgeschoss).
Förderhöhe = Maß OKFF unterste Haltestelle bis OKFF oberste Haltestelle.
h = 22,0 m * 0,95 = 21,0 m (nur UG bis 6. OG, da 7. OG wenig besetzt)
v = Nenngeschwindigkeit (m/s) nach Anhang 7.6.3
Die Nenngeschwindigkeit beeinflusst nicht nur die Förderleistung, die Umlauf-, Warte- und Fahrzeiten, sondern auch in erheblichem Maße die Art des Antriebes und
die Energiekosten. Eine Erhöhung ist nur in begrenztem Maße sinnvoll.
v = 1,6 m/s
c = Zeit für das Ein- und Aussteigen eines Benutzers (s/Person).
Aus Erfahrung werden folgende Zeiten angesetzt:
bei Aufzügen mit lichter Türweite von 800 - 1.000 mm und bei allen Tiefkörben =
2,0 bis 2,5 s/Person
bei Aufzügen mit lichter Türweite von 1.100 mm und mehr und bei Aufzügen, die
nicht tiefer als breit sind = 1,5 bis 2,0 s/Person
c = 2,0 s/Person
P = Fahrkorbfüllgrad (Personen) nach Anhang 7.6.2
Hinweis:
Nachfolgend wird mit 2 Aufzuggrößen parallel gerechnet:
P = 6 Personen
(Aufzug 630 kg)
P = 10 Personen
(Aufzug 1000 kg)
H = Anzahl der wahrscheinlichen Halte nach Anhang 7.6.2
Die Zahl der wahrscheinlichen Halte ist abhängig von der Anzahl der Obergeschosse und dem Fahrkorbfassungsvermögen bei etwa gleicher Stockwerksbelegung. In
Sonderfällen (vorhandene starre Aufzugsteuerungen) ist stattdessen die Anzahl der
Programmhalte einzusetzen (Anzahl der Haltestellen in Obergeschossen + 1).
H = 5,2
(Aufzug 630 kg)
H = 6,3
(Aufzug 1.000 kg)
AUFZUG 2014
AMEV
75
t1 = Verlustzeit für Beschleunigung und Verzögerung (s) nach Anhang 7.6.4
Die Verlustzeit ist stark abhängig von den verwendeten Antrieben und den zulässigen Maximalwerten für Beschleunigung und Beschleunigungsänderung.
t1 = 3,0 s;
t2 = Zeiten für das Öffnen, Offenhalten und Schließen der kraftbetätigten Türen (s)
t2 = (tauf + toffen) + tzu nach Anhang 7.6.5
t2 = (3,0 s)+ 4,0 s = 7,0 s
Z = 2 * h/v + c * P + H * (t1 + t2)
Aufzug 630 kg:
Z = 2 * 21,0 m / 1,6 m/s + 2,0 s/Pers. * 6 Pers. + 5,2 * (3,0 s + 7,0 s) = 90,25 s
Aufzug 1000 kg:
Z = 2 * 21,0 m / 1,6 m/s + 2,0 s/Pers. * 10 Pers. + 6,3 * (3,0 s + 7,0 s) = 109,25 s
Zuzüglich der Erfahrungswerte für Anfahren der Tiefgarage und für Gegenverkehr:
Z = 90,25 s + 15 s + 20 s
= 125,25 s
(Aufzug 630 kg)
Z = 109,25 s + 15 s + 20 s
= 144,25 s
(Aufzug 1000 kg)
Rechenschritt 2: Förderleistungen (bezogen auf ein 5-Min.-Intervall)
Ftats. = tatsächliche Förderleistung = P / Z * 300 Sek. (= 5 Minuten)
Aufzug 630 kg:
Ftats. = 6 Personen / 125,25 s * 300 = 14,4 Personen / 5 Minuten
Aufzug 1000 kg:
Ftats. = 10 Personen / 144,25 s * 300 = 20,8 Personen / 5 Minuten
Erforderliche Förderleistung (je 5-Min.-Intervall)
Ferf. = Belegungszahl / Gleitzeitphase * 5
Ferf. = 700 Personen /90 Min. *5 = 39 Personen / 5 Minuten
Rechenschritt 3: Art und Anzahl der Aufzüge
n = Anzahl erforderliche Aufzüge = Ferf. / Ftats.
Aufzug 630 kg:
n = 39 Pers. / 5 Minuten / 14,4 Personen / 5 Minuten = 2,71 ≈ 3
Aufzug 1000 kg:
n = 39 Pers. / 5 Minuten / 20,8 Personen / 5 Minuten = 1,88 ≈ 2
Rechenschritt 4: Mittlere Fahrkorbfolgezeit und Wartezeit
K = mittlere Fahrkorbfolgezeit pro Gruppe = Z / n
K = 125,25 s / 3 ≈ 41,75 s
(Aufzug 630 kg)
K = 144,25 s / 2 ≈ 72,13 s
76
(Aufzug 1000 kg)
AMEV
W = mittlere Wartezeit = K * 0,5
W = 41,75 s * 0,5 ≈ 20 s
(Aufzug 630 kg)
W = 72,13 s * 0,5 ≈ 36 s
(Aufzug 1000 kg)
Danach ist für das Verwaltungsgebäude eine Gruppe von 3 Personenaufzügen mit
630 kg oder 2 Personenaufzügen mit 1.000 kg notwendig. Aufgrund der Förderhöhe
von 25,00 m muss mindestens ein Aufzug für Krankentragen (1,10m * 2,10m ≅
1.000 kg) ausgelegt sein.
Aus Kostengründen würde der Einsatz von zwei Aufzügen mit 1.000 kg reichen. Unter Berücksichtigung der zwei Nebeneingänge und einer möglichst kurzen Wartezeit
von maximal 25 Sekunden wird der Einsatz von zwei Aufzügen mit 630 kg im
Haupteingang und einem Aufzug mit 1000 kg in einem der Nebeneingänge empfohlen.
7.5.4
Berechnungshilfe
Zur übersichtlichen Darstellung der Ergebnisse und schnelleren Auswahl der errechneten Aufzugsparameter empfiehlt es sich, eine Excel-Tabelle für den iterativen
Lösungsprozess zu erstellen (siehe Anhang 7.6.6). Wie die Tabelle zeigt, können
hier verschiedene Aufzugsgrößen durchgerechnet werden. Als Ergebnis erhält man
die Anzahl der Aufzüge mit den entsprechenden Wartezeiten. Zuschläge zu Öffnungs- und Schließ- sowie Verlustzeiten können variiert werden. Auswirkungen zu
Personenzahlen aus Tiefgarage und wenig frequentierten Geschossen beeinflussen
das Berechnungsergebnis.
Da die Planung von Aufzugsanlagen generell eine Frage von Kosten, Platzbedarf
und Komfort ist, die einvernehmlich mit dem Objektplaner diskutiert werden muss,
sollte überlegt werden, ob eher mehrere kleine Aufzugsanlagen (höhere Flexibilität,
mehr Komfort, geringere Wartezeiten ) oder nur einzelne große Anlagen zum Einsatz kommen. Diese Kriterien sind mit der Gesamtkonzeption der Gebäudeplanung
zu diskutieren. Beiliegende Tabelle liefert hierbei schnelle Ergebnisse, die mit den
Projektbeteiligten konkret diskutiert werden können.
Die Excel-Tabelle als Berechnungshilfe aus Anhang 7.6.6 steht auf der AMEV Seite
zum Download bereit.
AUFZUG 2014
AMEV
77
7.6.1
Fahrkorbfüllgrad
Die abgebildeten Personen sind mittelgroß und 16 bis 60 Jahre alt. Somit entsprechen diese Maße rund 50 % der Menschen.
Person mit AktenKoffer ~ 0,35 m²
Normalperson
~ 0,25 m²
Beispiel 630 kg Personen-/Lastenaufzug
8 Personen
Gedrängelast = 100 %
6 Personen
tats. Auslastung = 75 %
Bei Beförderung von Personen mit Aktenkoffern kann die Auslastung bis auf
60% absinken.
78
AMEV
7.6.2
Zahl wahrscheinlicher Halte
Zahl der wahrscheinlichen Halte "H" einschließlich
Erdgeschoß und mittlere Förderhöhe "h" von Personenaufzügen
bei etwa gleicher Stockwerksbelegung
630 kg
800 kg
1000 kg
1275 kg
1600 kg
maximale Auslastung des Fahrkorbes (Personen)
8
10
13
16
21
Zahl d.Obergeschosse
6 = 75 %
7 = 70 %
10 = 77 %
12 = 75 %
15 = 71 %
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
22
24
26
28
30
3,7
4,3
4,7
5,0
5,2
5,4
5,6
5,7
5,8
5,9
6,0
6,0
6,1
6,1
6,2
6,2
6,3
6,3
6,4
6,4
6,5
6,5
6,5
3,8
4,5
5,0
5,3
5,6
5,9
6,1
6,2
6,4
6,5
6,6
6,7
6,7
6,0
6,9
6,9
7,0
7,0
7,1
7,2
7,2
7,3
7,3
3,9
4,7
5,3
5,8
6,3
6,6
6,9
7,1
7,3
7,5
7,7
7,8
7,9
8,0
8,1
8,2
8,3
8,4
8,5
8,6
8,7
8,8
8,9
3,9
4,8
5,5
6,0
6,5
6,9
7,2
7,5
7,8
8,0
8,2
8,3
8,5
8,6
8,7
8,8
8,9
9,0
9,2
9,3
9,4
9,5
9,6
4,0
4,9
5,7
6,4
7,1
7,6
8,1
8,5
8,8
9,1
9,4
9,7
9,9
10,1
10,3
10,4
10,6
10,7
11,0
11,2
11,4
11,5
11,7
zusätzliche
Faktoren *
tatsächliche Auslastung des Fahrkorbes (Personen)
h = 0,90 x
h = 0,95 x tatsächlicher Förderhöhe
tats. Förderhöhe
h=1x
tats.Förderhöhe
* Mit diesen Förderhöhen wird die tatsächliche Förderhöhe korrigiert
AUFZUG 2014
AMEV
79
7.6.3
Nenngeschwindigkeit für Standardaufzüge
Zahl der Haltestellen (X) ohne die Bezugshaltestelle
(X - 1)
Nenngeschwindigkeit
[m/s]
Elektrisch:
Hydraulisch:
Bis 3
1,0
0,63
3 bis 5
1,0
≤ 1,0
5 bis 10
1,6
/
10 bis 15
2,0
/
≥ 2,5
/
>15
7.6.4
Verlustzeiten für Beschleunigung und Verzögerung
Nenngeschwindigkeit [m/s]
1,0
2,5
1,6
3,0
2,0
3,5
2,5
4,0
Hydraulisch:
0,63
4,0
mit Anfahrventil und Stern-DreieckAnlauf des Motors
1,0
5,0
Elektrisch:
7.6.5
Zeiten für das Öffnen, Offenhalten und Schließen von kraftbetätigten Türen
Türart und Türbreite
Mittig öffnende Türen (zentral öffnend)
Türbreiten bis 900 mm
Türbreiten größer 900 mm
Einseitig öffnende Türen (Teleskop)
Türbreiten bis 1.000 mm
Mittig / Einseitig öffnende Türen
1
Zeit (t auf + tzu) [s]
1
3
4,5
6
Zeit toffen [s]
Variabel von 2 bis 6 Sekunden
80
Verlustzeit t1 [s]
4
Die Öffnungszeiten können um ca. 1,5 Sekunden verkürzt werden, wenn das Öffnen bereits
beim Einfahren innerhalb der Entriegelungszone in die Haltestelle beginnt.
AMEV
7.6.6
Tabelle Vergleich Aufzugsverkehrsberechnungen
Rechenbeispiel gemäß Abschnitt 7.5.3
Grundangaben
Einfluß Tiefgarage
mit Zuschlag
Quelle
Bezeichnung
Geschosse/ Anzahl Haltestellen
Rechnerische Geschosse
Gebäudehöhe
Förderhöhe
Anzahl Personen
Personen im EG
Anzahl Personen über Tiefgarage
Gleitzeit
Zeit Ein-/Aussteigen ( Sekunden )
Geschwindigkeit
wahrscheinl. Halte
Aufzugsgröße ( Personen )
Nennlast
Füllgrad
Verlustzeit
Türzeit
9
6
25
21
830
130
120
ja
c aus Formel Z
Anhang 7.6.3
Anhang 7.6.2
Anhang 7.6.2
Anhang 7.6.2
Anhang 7.6.1 +2
Anhang 7.6.4
Anhang 7.6.5
9
6
25
21
830
130
120
ja
2
1,6
5,2
8
630 kg
Einfluß Tiefgarage
nach F erf ohne Zuschlag
9
6
25
21
830
130
120
ja
2
1,6
5,6
10
800 kg
9
6
25
21
830
130
120
9
6
25
21
830
130
120
ja
2
1,6
6,3
13
1000 kg
ja
2
1,6
6,5
16
1275 kg
9
6
25
21
830
130
120
ja
2
1,6
5,2
8
630 kg
2
1,6
6,3
13
1000 kg
6
3
7
7
3
7
10
3
7
16
3
7
6
3
7
10
3
7
38,89
90,25
38,89
96,25
38,89
109,25
38,89
123,25
45,56
90,25
45,56
109,25
20
15
125,25
20
15
131,25
20
15
144,25
20
15
158,25
20
0
110,25
20
0
129,25
14,37
2,71
3
41,75
20,88
16,00
2,43
3
43,75
21,88
20,80
1,87
2
72,13
36,06
30,33
1,28
2
79,13
39,56
16,33
2,79
3
36,75
18,38
23,21
1,96
2
64,63
32,31
Berechnung
Erforderl. Förderleistung ( 5min )
Zeitdauer eines Förderspieles ( s )
Zusätze:
Gegenverkehr
Tiefgarage
Gesamtzeitdauer
F erf.
Z
Ergebnisse
Tats. Förderleistung ( Pers./5min )
Anzahl Aufzüge
Gerundet
Mittlere Fahrkorbfolgezeit
Mittlere Wartezeit ( Richtwert max. 25 s )
AUFZUG 2014
F tats
n
K
W
AMEV
81
7.7
Bauliche Einzelheiten am Fahrschacht
7.7.1
Fahrschacht - Begriffe
82
1
Fahrschacht
2
Schachtumwehrung
3
Schachtkopf (SK) und Schachtgrube (SG)
4
Schachtdecke
5
Öffnung zur Lüftung und Rauchableitung im Fahrschacht
6
Aussparungen für Befehlsgeber und Anzeigeelemente
7
Fahrschachtzugangsöffnungen
8
Führungsschienenbefestigung
9
Triebwerksraum, Rollenraum
separater Raum entfällt bei Anordnung von Triebwerk und Steuerung im
Schacht; s. auch Abschnitt 3.7
10
Zugang und Weg zum Triebwerks- und Rollenraum
11
Lüftungsöffnung im Triebwerksraum
12
Hebezeuge für Aufzugsteile
13
Montageluken / Bodenklappen
TWH
Triebwerksraumhöhe
KH
Mindesthöhe Fahrkorb
TH
Mindesthöhe Fahrschacht- und Fahrkorbtür
AMEV
7.7.2
Fahrschacht - Schnitt
AUFZUG 2014
AMEV
83
7.7.3
Fahrschacht – Grundrisse
Fahrschacht
FB
Mindestbreite
FT
Mindesttiefe
TB
Mindesttürbreite
Fahrkorb
KB
Mindestbreite
KT
Mindesttiefe
Triebwerksraum
84
TWB
Triebwerksraumbreite
TWT
Triebwerksraumtiefe
AMEV
7.8
Empfohlene Standardabmessungen für Personen-/Lastenaufzüge
In Anlehnung an ISO 4190-1 bzw. DIN 15306 / DIN 15309; erläuternden Text in Ziffer 3.4.2 beachten!!
Nennlast:
max. Personenzahl:
Nenngeschwindigkeit:
3)
m/s 0,63
630
8
1,00
KB
KT
KH
mm
mm
mm
1100
1400
2200
1350
1400
2200
1100
2100
2200
2000
1400
2300
2100
1600
2400
TB
TH
mm
mm
900
2100
900
2100
900
2100
1100
2100
1100
2100
FB
FT
SK
SG
mm
mm
mm
mm
kg
v
3)
1,60 0,63
800
10
1,00
1.000
13
1,00 1,60
3)
1,60 0,63
2,00
1,00
1.275
17
1,60
2,00
1.600
21
1,60 2,00
Fahrkorb
Mindestbreite:
Mindesttiefe:
Mindesthöhe:
Tür
Mindesttürbreite:
Mindesttürhöhe:
Fahrschacht
Mindestbreite:
Mindesttiefe:
Schachtkopfhöhe:4)
Schachtgrubentiefe:4)
20002)
2000
1900
2200
3800 3800 4000 3800 3800 4000
1400
1600
1600
1400
20002)
2600
3800 3800 4000
1400
1600
4400 4200
1750 1400
2500
2200
4200 4400
1600 1750
2700
2500
4400
1900 2100
Triebwerksraum1)
Breite:
Tiefe:
Mindesthöhe:
TWB mm
TWT mm
TWH mm
2000
2500
3700
2100
2100 2000
3200
4900
2100 2100
2000
3200
4900
2100
1) Entfällt bei Ausführung Aufstellungsort Triebwerk und Steuerung im Schacht
2) Bei Einsatz einseitig-öffnender Türen kann dieses Maß auf 1700 mm reduziert werden
3) Diese Nenngeschwindigkeit kommt vorwiegend bei Hydraulikaufzügen zum Einsatz
4) Diese Maße sind projektspezifisch nach den Berechnungsregeln aus DIN EN 81-1/2 zu ermitteln.
In Bestandsgebäuden sind Abweichungen nach DIN EN 81-21 zulässig.
AUFZUG 2014
AMEV
85
3200
2700
4900
5100
2200 2100
3000
5300
2200
3200 3000
4900 5300
2200
7.9
Empfohlene Standardabmessungen für Betten- /Lastenaufzüge
in Anlehnung an ISO 4190-1 bzw. DIN 15309; erläuternden Text in Ziffer 3.4.2 beachten!!
Standard
Nennlast:
max. Personenzahl:
Nenngeschwindigkeit:
1,3)
kg
0,63
1.275
17
1,00
1,60
0,63
1.600
21
1,00
1)
2.000
26
0,63
1,00
2.5002,4,6)
33
1,00
2,6)
v
m/s
1,60
KB
KT
KH
mm
mm
mm
1200
2300
2200
1400
2400
2300
1500
2700
2300
1800
2700
2300
TB
TH
mm
mm
1100
2100
1300
2100
1300
2100
1300
2100
FB
FT
SK
SG
mm
mm
mm
mm
2100
2900
4000
1700
2400
3000
4200
1700
2400
3200
4400
2700
3300
4600
1900
TWB
TWT
TWH
mm
mm
mm
Fahrkorb
Mindestbreite:
Mindesttiefe:
Mindesthöhe:
Tür
Mindesttürbreite:
Mindesttürhöhe:
Fahrschacht
Mindestbreite:
Mindesttiefe:
Schachtkopfhöhe: 5)
Schachtgrubentiefe: 5)
1600
1900
1600
1900
1600
1700
Triebwerksraum
Breite:
Tiefe:
Mindesthöhe:
1) Für Bettenabmessungen von 900 x 2000 mm
3200
5500
2100
3200
5500
2100
3200
5800
2100
3) Kommt vorwiegend im Altenpflegebereich zum Einsatz
2) Für Bettenabmessungen von 1000 x 2300 mm
4) Kommt zum Einsatz beim Transport zus. Med. Geräte
5) Diese Maße sind projektspezifisch nach den Berechnungsregeln aus DIN EN 81-1/2 zu ermitteln.
In Bestandsgebäuden sind Abweichungen nach DIN EN 81-21 zulässig.
6) Intensivbettenabmessungen von 1000 x 2450 mm
86
AMEV
3500
5800
2200
7.10
Auslegung und Verfügbarkeit nach STLB Bau 069 Aufzüge
Die Verfügbarkeit einer Aufzugsanlage ist abhängig von der jeweiligen Wichtung des Gebäudes (Gebäudeart, Standort im Gebäude, Anzahl, Alter, Zustand, lokale Umgebungsbedingungen) und der zulässigen Ausfallzeit während des Gebäudebetriebs. Sie ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal und mit dem Bedarfsträger abzustimmen.
Die in fett gedruckten Werte entsprechen dem anzuwendenden Regelfall.
Tabelle 1
Auslegung
(Fahrten /Monat)
Belastung
Einsatzbeispiele
3.000
sehr gering
6.000
gering
12.000
normal
20.000
mittel
Personen/Lastenaufzug:
ab 7 Haltestellen,
Krankenhaus: ca. 200 Betten
30.000
stark
Personen/Lastenaufzug:
Hochhaus,
Krankenhaus:300 - 400 Betten
60.000
hoch
Personen/Lastenaufzug:
Klinikum 600 Betten
Tabelle 2
Güteraufzug
2 Haltestellen
Personen/Lastenaufzug:
bis 4 Haltestellen,
vorw. Privatbereich
Personen/Lastenaufzug: 4 – 6 Haltestellen,
normales Büro – und
Verwaltungsgebäude
Verfügbarkeit
pro Monat (%)
Wichtung
97
gering
98
normal
99
hoch
99,5
sehr hoch
Falls die Verfügbarkeitsdefinitionen aus o. g. Tabellen eine weitere Präzisierung erfordern,
dient nachfolgendes Beispiel als Hilfestellung zur Konkretisierung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zur Einhaltung der zugelassenen Ausfallzeiten Instandhaltungsarbeiten u. U.
Nachts und / oder am Wochenende durchführbar sein müssen.
Beispiel einer detaillierten Verfügbarkeitsdefinition:
Der Aufzugserrichter bzw. die Instandhaltungsfirma ist verpflichtet, für die Aufzugsanlage(n)
folgende Verfügbarkeiten (DIN 31051) gleichzeitig zu erfüllen:
täglich von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr: zulässige Gesamtausfallzeit 2 Std.
wöchentlich von Montag bis Freitag jeweils von 06.00 bis 21:00 Uhr: zulässige Gesamtausfallzeit 3 Std.
monatlich vom ersten eines Kalendermonates bis zum letzten desselben Kalendermonates
jeweils arbeitstäglich von 06.00 bis 21:00 Uhr: zulässige Gesamtausfallzeit 4 Std.
in einem Kalenderjahr jeweils arbeitstäglich von 06.00 bis 21.00 Uhr: zulässige Gesamtausfallzeit 8 Std.
AUFZUG 2014
AMEV
87
7.11
Tabelle B1 nach VDI 4707
Einflussfaktoren bei Aufzugskomponenten, Empfehlungen für Hersteller
„Wiedergegeben mit Erlaubnis des Vereins Deutscher Ingenieure e. V.“
88
AMEV
„Wiedergegeben mit Erlaubnis des Vereins Deutscher Ingenieure e. V.“
AUFZUG 2014
AMEV
89
7.12
Prüfmanagement für Aufzugsanlagen
Falls Prüfleistungen im Wettbewerb ausgeschrieben werden sollen, müssen für einen sicheren Betrieb der Aufzugsanlagen nachfolgende Prüfungen Bestandteil der
Angebotseinholung sein. Dabei ist darauf zu achten, dass die ZÜS, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wird, in dem jeweiligen Bundesland akkreditiert ist.
Das komplette Prüfmanagement wird nach BetrSichV, TRBS 1201-4, ArbSchG und
BGV wie nachfolgend beschrieben untergliedert.
Es kann ein virtuelles Prüfbuch im Zusammenhang mit einer digitalen Dokumentation erstellt werden, welches über einen zu vereinbarenden Zugangscode vom Betreiber der Aufzugsanlage und dem ZÜS abrufbar ist.
Die Prüfungen sind in den Fristen, wie sie in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt
sind, mit der ZÜS zu vereinbaren.
Aus dem von der ZÜS zu erstellenden Prüfprotokoll muss hervorgehen, mit welchem Endergebnis nachfolgende Kriterien, soweit diese für die jeweilige Aufzugsanlage zutreffen, geprüft wurden:
1.
1.1.
1.2.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
Prüfung nach BetrSichV, TRBS 1204 Teil 4, harmonisierte Norm DIN EN 81
Teil 1/ Teil 2
Wiederkehrende Prüfung nach § 15 Abs. (1) Satz 1 BetrSichV
Zwischenprüfung nach § 15 Abs. (13) Satz 2 BetrSichV
Erstellung bzw. Aktualisierung von sicherheitstechnischen Bewertungen und
Gefährdungsbeurteilungen nach BetrSichV, TRBS 1111 und ArbSchG unter
Beachtung der DIN EN 81 Teil 80 und Teil 82 sowie der damit verbundenen
Prüfung nach TRBS 1121 – Änderung und wesentliche Veränderung
Prüfungen nach DIN EN 81 Teil 28 – Prüfnachweis für das Fern – Notruf System
Prüfungen nach DIN EN 81 Teil 70 – Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen im Zusammenhang mit der
DIN 18040
Prüfung nach DIN EN 81 Teil 71 – Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung
Prüfung nach DIN EN 81 Teil 72 - Feuerwehraufzüge
Prüfung nach DIN EN 81 Teil 73 – Verhalten der Aufzüge im Brandfall im Zusammenhang mit der Prüfung der Brandfallsteuerung gemäß VDI 6017 –
Musterprüfprotokoll für wiederkehrende Prüfung
Prüfung der elektrischen Anlage gemäß ehemals BGV A 3/ TRBS 1204 T 4
Prüfung nach VDI 4707 Teil 1 – 3 Energieeffizienz der Aufzugsanlagen
Prüfung nach DIN 4109 und VDI 2566 Teil 1/ 2 - Einhaltung des Schallschutzes
Sonstige Prüfungen im Abstimmung mit ZÜS, z. B. Einhaltung WHG, elektromagnetische Verträglichkeit, angeordnete außerordentliche Prüfung
Das Prüfmanagement sollte jährlich hinsichtlich Prüfumfang, Fristen und gesetzlichen sowie normativen Vorgaben aktualisiert werden.
90
AMEV
7.13
Skizze Mindestabstände für Rollstuhlfahrer vor einer Aufzugsanlage
AUFZUG 2014
AMEV
91
7.14
92
Formular Prüfprotokoll elektrische Sicherheit nach Technischer
Regel für Betriebssicherheit 1201 Teil 4
AMEV
AUFZUG 2014
AMEV
93
Abkürzungen und Bezeichnungen
AMEV
ArbSchG
ATV
AufzR
AufzV
BAuA
BGG
BGI
BGV
BetrSichV
c
CE
dB (A)
DIN EN
DIN
EG
EMV
EN
EnEV
EU
F
FASi
Ferf
Ftats
FB
FT
GA
GAEB
GLT
ProdSG
ProdSV
h
H
HOAI
Hi-Fi
ISO
K
KB
KH
KT
LASI
LBO
LED
94
Arbeitskreis Maschinen und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler
Verwaltungen
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz)
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Aufzugsrichtlinie
Aufzugsverordnung (12. ProdSV)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Behindertengleichstellungsgesetz
Berufsgenossenschaftliche Informationen
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit
Verordnung über die Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über
die Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über
die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
Zeit für das Ein- und Aussteigen eines Benutzers
EG-Konformitätszeichen
Dezibel (Lärm)
Deutsche Industrie Norm; Europäische Norm
Deutsche Industrie Norm
Erdgeschoss
Elektro-Magnetische Verträglichkeit
Europäische Norm
Energieeinsparverordnung
Europäische Union
Förderleistung
Fachkraft für Arbeitssicherheit
erforderliche Förderleistung
tatsächliche Förderleistung
Fahrschachtbreite
Fahrschachttiefe
Gebäudeautomation
Gemeinsamer Ausschuss für Elektronik im Bauwesen
Gebäudeleittechnik
Produktsicherheitsgesetz
Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
mittlere Förderhöhe
Zahl der wahrscheinlichen Halte
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
High Fidelity
International Organization for Standardization
Mittlere Fahrkorbfolgezeit
Fahrkorbbreite
Fahrkorbhöhe
Fahrkorbtiefe
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Landes-Bau-Ordnung
Light Emitting Diode
AMEV
MaschR
MHHR
LAR
n
OG
P
prEN
SG
SK
SST
Std.
STLB Bau
t1
t2
TA Lärm
TB
TH
TRA
TRBS
TGL
TWB
TWH
TWR
TWT
UA
UG
UVPG
UVV
v
VDE
VDI
VDMA
VgV
VOB
VOL
VSG
W
WasgefStAnlV
WGK
WHG
XL
Z
ZÜS
AUFZUG 2014
Maschinenrichtlinie
Musterhochhausrichtlinie
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
(Leitungsanlagen-Richtlinie)
Anzahl der Aufzüge
Obergeschoss
Fahrkorbfüllgrad
preNorm Europäische Norm (Entwurf für europäische Norm)
Schachtgrubentiefe
Schachtkopfhöhe
Schallschutzstufe
Stunde
Standardleistungsbuch Bau
Verlustzeiten für Beschleunigung und Verzögerung von Personenaufzügen
Zeiten für das Öffnen, Offenhalten und Schließen von Hochleistungstüren
von Personenaufzügen
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
Türbreite
Türhöhe
Technische Regeln für Aufzüge
Technische Regeln für Betriebssicherheit
Technische Güter- und Lieferbedingungen
Triebwerksraumbreite
Triebwerksraumhöhe
Triebwerksraum
Triebwerksraumtiefe
Unterausschuss
Untergeschoss
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Unfall-Verhütungs-Vorschrift
Nenngeschwindigkeit
Verband Deutscher Elektrotechniker
Verein Deutscher Ingenieure
Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
Verbundsicherheitsglas
Mittlere Wartezeit
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wassergefährdungsklasse
Wasserhaushaltsgesetz
Extra Large
Zeitdauer eines Förderspiels – Fahrkorbumlaufzeit
Zugelassene Überwachungsstelle
AMEV
95
Mitarbeiter
96
Andreas Haardt
Dipl.-Ing., Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes, Fachstelle Maschinenwesen Süd, Nürnberg
Friedhelm Niggemeier
Dipl.-Ing., Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW,
Niederlassung Bielefeld
(Obmann)
Lutz Petzold
Dipl.-Ing., Ingenieurbüro Petzold & Partner
Dresden
Reinhard Schwedhelm
Dipl.-Ing., Landeshauptstadt Hannover,
Fachbereich Gebäudemanagement
Manfred Ulbert
Dipl.-Ing., Regierung von Niederbayern
Landshut
Jörn Wendt
Dipl.-Ing., Oberfinanzdirektion Niedersachsen,
Hannover
AMEV
IRIS Berlin
Bauzeitenplan / Stand Mit 31.08.16
Neubau & Umbau
Nr.
Dauer
Anfang
Ende
Vorgänger
Nachfolger
Zuständig
2016
1. Qtl, 2016
Jan
BAUAUSFÜHRUNG
Vorgangsname
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
51
56
62
68
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116
117
118
119
120
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
131
132
133
134
135
136
137
138
139
140
141
142
143
144
145
146
147
148
149
150
151
152
153
154
155
156
157
158
159
160
161
162
163
164
165
166
167
168
169
170
171
172
173
174
175
176
177
178
179
180
181
182
183
184
185
186
187
188
189
190
191
192
193
194
195
196
197
198
199
200
201
202
203
204
205
206
207
208
209
210
211
212
213
214
215
216
217
218
219
220
221
222
223
224
225
226
227
228
229
230
231
232
233
234
235
236
237
238
239
240
BAUAUSFÜHRUNG
Nutzer+Bauherr
Räumung Haus 2
Temporäre Räumung/ Freimachung Bestand Haus 1 Achse N-O/ 6-14
Wiederbezug Bestand Haus 1 Achse N-O/ 6-14
Baufeldfreimachung - Außenanlagen
Baumfällung
Baufeldfreimachung - Hochbau
Befestigungen aufnehmen inkl. Rasterfeldbeprobung bis Grundwasser
Herstellen befestigte Flächen Betonasphalt Haus 1
Rückbau Lichtschächte + Vorbauten Bestand Achse D+N/ 6-13
Rückbau Bestandsleitungen
Vermessungsarbeiten ÖbVI
Absteckung Gebäudegeometrie
Einmessen der Gebäudehauptachsen
Meterrisse (Neubau + Bestand)
Gerüstarbeiten Haus 1
Herstellen Gerüsttreppenturm und Treppenpodest
Umversetzen Treppenpodest
Baufeldfreimachung - Erweiterter Rohbau Haus 1
Provisorien Haus 1 PHASE 1
ABNAHME PHASE 1 IB GIESE
Provisorien Haus 1 PHASE 2
ABNAHME PHASE 2 IB GIESE
Vorbereitende Maßnahmen/ TGA
Stilllegung TGA Strom Haus 2
Neuanschluss TGA Trinkwasser Bestand Haus 1 (BWB)
Rückbau Außenbeleuchtung Baufeld
Stilllegung TGA Trinkwasser Bestand Haus 1
Kanalgräben TGA Schmutzwasser Bestand Haus 1 herstellen
Schmutzwasseranschluss herstellen Bestand Haus 1
Stilllegung/Umschluss Schmutzwasseranschluss Bestand Haus 1
Baustrom/ Bauwasser
Aufbau und Inbetriebnahme Bauwasser
Baustrom Baustelleneinrichtung
Baustrom Etagen Haus 2
Ringerder/ Fundamenterder
Baustrom + Baulicht Etagen Neubau
Baustrom EG + UG
Baustrom 1.OG
Baustrom 2.OG
Baustelleinrichtung
Herstellen allgemeine Baustelleneinrichtung
Baugrubenumschließung
Vorbereitende Arbeiten
Schlitzwandarbeiten
DSV-Arbeiten
Ankerherstellung
Mikropfahlherstellung
Wasserhaltung
BE und Aufbau Wasserhaltungsanlage
Brunnen Trog
1. Pumpversuch
Fluten der Baugrube
2. Pumpversuch
Start Restwasserhaltung im Trog
Erdarbeiten
Voraushub
Aushub inkl. Feinplanum im Trog inkl. Rasterfeldbeprobung ab
Grundwasser
Aushub inkl. Feinplanum Bodenplatte EG
Schadstoffsanierung und Grobabbruch
Schadstoffsanierung inkl. BE
Demontage Holzfenster + Außentüren
TGA im Außenbereich
Grundleitungen Fernwärme
Grundleitungen Schmutzwasser unter BP EG Neubau
Grundleitungen Regenwasser unter BP EG Neubau
TGA Graben Heliumrückgewinnung und SV-Ltg zum Physikgebäude
Leitungsverzug Physikgebäude HU
Leitungsverlegung Heliumrückgewinnung und SV-Leitung Außenbereich
Leitungsverzug Heliumrückgewinnung und SV-Leitung Innenbereich
Rohbauarbeiten
NEUBAU
BE Rohbau inkl. Kranaufstellung
Sohle und Unterfahrten UG + EG (inkl. Grundleitungen HLS)
Begradigen Schlitzwandoberfläche
Wände + Stützen UG (inkl. Leerrohrarbeiten ELT 3 Tage)
Decke UG + Sohle EG
Wiederverfüllen Baugrube EG
Wände + Stützen EG (inkl. Leerrohrarbeiten ELT 3 Tage)
Decke EG
Wände + Stützen 1.OG (inkl. Leerrohrarbeiten ELT 3 Tage)
Decke 1.OG
Wände + Stützen 2.OG (inkl. Leerrohrarbeiten ELT 3 Tage)
Decke 2.OG (inkl. Brüstung+Attika+Demontage Gerüstausleger)
Mauerwerksarbeiten 2.OG
Verschließen WD + DD
Verschließen WD und DD 2.OG
Verschließen WD und DD 1.OG
Verschließen WD und DD EG
Verschließen WD und DD UG
BESTAND
Demontage Fenster UG Achse D+N/ 6-13
Aufmauern Fenster UG Bestand Achse D+N/ 6-13
Abdichtung + Dämmung Außenwände Achse D+N/ 6-13
Herstellen Absenkungen UG Bestand Haus 2
Abbrucharbeiten/ Unterfangung/ Aufmauern Treppenraum I Haus 1
Abbrucharbeiten/ Unterfangung/ Aufmauern Treppenräume III+IV Haus 2
Abbrucharbeiten Außenwände Haus 2
Abbrucharbeiten/ Unterfangung/ Aufmauern Treppenraum II Haus 1
Rückbau Fenster Haus 1 EG-1.OG, Achse N/ 6-13 + Aufmauern
Durchbrucharbeiten Haus 2
Mauerwerksarbeiten Haus 2
Dachabdichtungsarbeiten/ Klempnerarbeiten Dach
BESTAND
Dampfsperre Bestand Haus 2
Dachabdichtung Bestand Haus 2 inkl. Demontage und Montage
Dachentwässerung
Dachabdichtung Bestand Haus 1 Treppenraum 1 inkl. RWA
Dachabdichtung Bestand Haus 1 Treppenraum 2 inkl. RWA
NEUBAU
Dampfsperre Neubau Decke ü. UG inkl. Tiefhof
Dampfsperre Neubau Decke ü. 1.OG, Achse D-E+M-N/ 6-14 + Innenhof
Dampfsperre Neubau Decke ü. 2.OG
Dachabdichtung Neubau Decke ü. 2.OG
Dachabdichtung Neubau Decke ü. 1.OG, Achse D.-E+M-N/ 6-14
Dachabdichtung Innenhof
Dachabdichtung Decke ü. UG inkl. Los-Fest-Flansch
Gerüstarbeiten
Gerüstarbeiten Bestand Haus 2 AUFBAU
Nordseite
Ostseite
Südseite
Westseite
Gerüstarbeiten Neubau AUFBAU
Nordseite
Südseite
Ostseite 2.OG
Westseite 2.OG
Innenhof Achse F-L/ 9-10
Tiefhof Achse G-K/ 3-4
Raumgerüst Lichthof Foyer Achse F-L/12-13
Gerüst Neubau ABBAU
Nordseite
Ost- + Westseite 2.OG
Südseite
Innenhof Achse F-L/ 9-10
Tiefhof Achse G-K/ 3-4
Raumgerüst Lichthof Foyer Achse F-L/12-13
Gerüst Bestand Haus 2 ABBAU
Nordseite
Ostseite
Südseite
Westseite
Stahlbauarbeiten
NEUBAU
Montage Stahlstützen Technikzentrale/ Müll-Gaslager
Montage Stahldachkonstruktion inkl. Trapezblech
Metallbauarbeiten/ Pfosten-Riegel-Fassade
NEUBAU
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Fassade Glasfugen Nord + Süd
Oberlicht Achse F-L/ 12-13
Verglasung Lichthof Foyer Achse F-L/ 12-13
Innenhof Achse F-L/ 9-10
Tiefhof Achse G-K/ 3-4
Vorgehängte hinterlüftete Fassade
NEUBAU
UK/ Dämmung
UK/ Dämmung Nordseite
UK/ Dämmung Südseite (inkl. Auskragung + 2.OG Achse E-M/ 12)
UK/ Dämmung Ostseite
UK/ Dämmung Westseite
Bekleidung
Fassade Faserzement Nord + Technikzentrale
Fassade Blech Achse E-M/ 12-15
Fassade Müll-/ Gaslager
Tischlerarbeiten - Holzfenster, Innentüren Bestand
BESTAND
Holzfenster Bestand
Nordseite
Ostseite
Südseite
Westseite
Innentüren Bestand/ Sockelleisten
3. Obergeschoss + 2. Obergeschoss
1. Obergeschoss + Erdgeschoss
Putz- und Stuckarbeiten, Wärmedämmsysteme
Innenputzarbeiten Neubau
Innenputz Technikzentrale
Innenputz Lichthof Foyer
Innenputz Bestand Haus 1 Achse N/ 6-13 EG + 1.OG
Innenputzarbeiten Bestand
Innenputz Bestand Haus 1 Treppenraum 1
Innenputz Bestand Haus 1 Treppenraum 2
Fassade WDVS Neubau
Innenhof Achse F-L/ 9-10
Tiefhof Achse G-K/ 3-4
Fassade WDVS Bestand Haus 2
Deckendämmung UG
Nordseite
Ostseite
Südseite
Westseite
Metallbau- und Schlosserarbeiten I
NEUBAU
Schachtinstallationen UK
Treppengeländer
Abdeckung Absenkung Sonderfundamente
Schachtinstallationen Gitterroste
Brüstungsgeländer Tiefhof Achse G-K/ 3-4
Luftfedern TEM
Montage
Estrich- und Terrazzoarbeiten
Estrich Fläche Bestand Haus 2
3. Obergeschoss
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Estrich Fläche Neubau
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Erdgeschoss Terrazzo Foyer
Trockenbauarbeiten
BESTAND
Bürotrennwände doppelseitig beplankt Bestand Haus 2
3. Obergeschoss + 2. Obergeschoss
1. Obergeschoss + Erdgeschoss
Decken herstellen Bestand Haus 2
784 Tage Fre 29.01.16
Mon 18.03.19
500 Tage Fre 29.01.16
Die 30.01.18
0 Tage Fre 29.01.16
Fre 29.01.16 7AE-6 Tage
0 Tage Fre 06.10.17
Fre 06.10.17 121AE-20 Tage
0 Tage Die 30.01.18
Die 30.01.18 271EA+20 Tage
Räumung Haus 2
35 Tage Mon 22.02.16
Fre 08.04.16 7
15 Tage Mon 22.02.16
Fre 11.03.16
10 Tage Mon 22.02.16
Fre 04.03.16 7
18
10 Tage Mon 14.03.16
Fre 25.03.16 9;29
12
10 Tage Mon 28.03.16
Fre 08.04.16 32;11
3 Tage Mon 14.08.17
384 Tage Mon 07.03.16
10 Tage Mon 07.03.16
5 Tage Fre 01.09.17
399 Tage Mon 29.02.16
30 Tage Mon 29.02.16
0 Tage Fre 08.04.16
10 Tage Fre 08.09.17
0 Tage Don 21.09.17
12 Tage Mon 22.02.16
23;117
ABNAHME PHASE 1 IB GIESE
11;27AA
31
5 Tage Mon 29.02.16
Fre 04.03.16 30
32
2 Tage Mon 07.03.16
Die 08.03.16 31
12
28;21
Stilllegung TGA Trinkwasser Bestand Haus 1
Kanalgräben TGA Schmutzwasser Bestand Haus 1 herstellen
Schmutzwasseranschluss herstellen Bestand Haus 1
Stilllegung/Umschluss Schmutzwasseranschluss Bestand Haus 1
Baustrom/ Bauwasser
BplusL
Fre 25.03.16 7
43EA+5 Tage
10 Tage Mon 22.02.16
Fre 04.03.16 7
36
5 Tage Mon 07.03.16
Fre 11.03.16 35
5 Tage Mon 02.01.17
Fre 06.01.17 95
Aufbau und Inbetriebnahme Bauwasser
Baustrom Baustelleneinrichtung
Baustrom Etagen Haus 2
Ringerder/ Fundamenterder
Baustrom + Baulicht Etagen Neubau
Mit 07.06.17
Baustrom EG + UG
Baustrom 1.OG
Baustrom 2.OG
38 Tage Mon 23.05.16
Mit 13.07.16
20 Tage Mon 11.07.16
Fre 05.08.16
Baustelleinrichtung
Stump
Herstellen allgemeine Baustelleneinrichtung
46AA
Don 13.10.16
Mit 13.07.16
Stump
Baugrubenumschließung
Vorbereitende Arbeiten
Schlitzwandarbeiten
DSV-Arbeiten
Ankerherstellung
Mikropfahlherstellung
10 Tage Die 09.08.16 Mon 22.08.16
Wasserhaltung
Don 13.10.16
Fre 19.08.16 67EA-10 Tage
72AA
Fre 29.07.16 71AA
BE und Aufbau Wasserhaltungsanlage
73EA+1 Tag
Brunnen Trog
3 Tage Die 02.08.16
Don 04.08.16 72EA+1 Tag
74
1. Pumpversuch
2 Tage Fre 05.08.16
Mon 08.08.16 73
69
3 Tage Die 30.08.16
Don 01.09.16 69EA+5 Tage
79;76
30 Tage Fre 02.09.16
Mit 18.05.16
5 Tage
Mit 18.05.16
Fluten der Baugrube
2. Pumpversuch
Start Restwasserhaltung im Trog
Don 13.10.16 75
Voraushub
Die 24.05.16 54EA+2 Tage
25 Tage Fre 02.09.16
Don 06.10.16 75
80EA-10 Tage
10 Tage Fre 23.09.16
Don 06.10.16 79EA-10 Tage
86AA;87AA;94EA+1 Tag
227 Tage Don 23.06.16 Mon 22.05.17
Fre 30.09.16 112AE-16 Tage
30 Tage Mon 10.04.17
Mon 22.05.17 192AE-10 Tage
177 Tage Don 01.09.16
Fre 19.05.17
35 Tage Don 01.09.16
Mit 19.10.16
02.09
Erdarbeiten
Don 06.10.16
71 Tage Don 23.06.16
Aushub inkl. Feinplanum im Trog inkl. Rasterfeldbeprobung ab Grundwasser
Aushub inkl. Feinplanum Bodenplatte EG
SLEA-TEC
Schadstoffsanierung und Grobabbruch
Schadstoffsanierung inkl. BE
Demontage Holzfenster + Außentüren
TGA im Außenbereich
Grundleitungen Fernwärme
10 Tage Fre 23.09.16
Don 06.10.16 80AA
Grundleitungen Schmutzwasser unter BP EG Neubau
10 Tage Fre 23.09.16
Don 06.10.16 80AA
Grundleitungen Regenwasser unter BP EG Neubau
10 Tage Mon 03.04.17
Fre 14.04.17 98EA+10 Tage
89
10 Tage Mon 17.04.17
Fre 28.04.17 88
90
5 Tage Mon 01.05.17
Fre 05.05.17 89
91
10 Tage Mon 08.05.17
Fre 19.05.17 90
379 Tage Mon 10.10.16
Die 24.04.18
379 Tage Mon 10.10.16
Die 24.04.18
15 Tage Mon 10.10.16
Fre 28.10.16 80EA+1 Tag
TGA Graben Heliumrückgewinnung und SV-Ltg zum Physikgebäude
Leitungsverzug Physikgebäude HU
Leitungsverlegung Heliumrückgewinnung und SV-Leitung Außenbereich
Leitungsverzug Heliumrückgewinnung und SV-Leitung Innenbereich
NEUBAU
BE Rohbau inkl. Kranaufstellung
95EA-5 Tage;117
Fre 16.12.16 94EA-5 Tage
100EA+5 Tage;113AA;15AE-5 Tage;96;37
10 Tage Mon 02.01.17
Fre 13.01.17 95
97
Sohle und Unterfahrten UG + EG (inkl. Grundleitungen HLS)
Begradigen Schlitzwandoberfläche
Wände + Stützen UG (inkl. Leerrohrarbeiten ELT 3 Tage)
20 Tage Mon 16.01.17
Fre 10.02.17 96
98
25 Tage Mon 13.02.17
Fre 17.03.17 97
39;131EA+10 Tage;88EA+10 Tage;99
5 Tage Mon 20.03.17
Fre 24.03.17 98
Decke UG + Sohle EG
Wiederverfüllen Baugrube EG
Wände + Stützen EG (inkl. Leerrohrarbeiten ELT 3 Tage)
15 Tage Mon 09.01.17
Fre 27.01.17 95EA+5 Tage
101
15 Tage Mon 30.01.17
Fre 17.02.17 100
102;39
15 Tage Mon 20.02.17
Fre 10.03.17 101
103
15 Tage Mon 13.03.17
Fre 31.03.17 102
104;40
20 Tage Mon 03.04.17
Fre 28.04.17 103
105
25 Tage Mon 01.05.17
Fre 02.06.17 104
41;122;132;145;167
20 Tage Mon 17.07.17
Fre 11.08.17 167
201;16
60 Tage
Mit 31.01.18
Die 24.04.18
15 Tage
Mit 31.01.18
Mit 21.02.18 109AE
15 Tage
Mit 21.02.18
Mit 14.03.18 110AE
108AE
15 Tage
Mit 14.03.18
Mit 04.04.18 111AE
109AE
15 Tage
Mit 04.04.18
Die 24.04.18 310
110AE
Don 16.11.17
Rohbauarbeiten
Riedelbau
40 Tage Mon 24.10.16
269 Tage Mon 24.10.16
Decke EG
Wände + Stützen 1.OG (inkl. Leerrohrarbeiten ELT 3 Tage)
Decke 1.OG
Wände + Stützen 2.OG (inkl. Leerrohrarbeiten ELT 3 Tage)
Decke 2.OG (inkl. Brüstung+Attika+Demontage Gerüstausleger)
Mauerwerksarbeiten 2.OG
Verschließen WD + DD
Verschließen WD und DD 2.OG
Verschließen WD und DD 1.OG
Verschließen WD und DD EG
Verschließen WD und DD UG
BESTAND
82AE-16 Tage
Demontage Fenster UG Achse D+N/ 6-13
2 Tage Mon 24.10.16
Die 25.10.16 95AA
114
5 Tage
Mit 26.10.16
Die 01.11.16 113
115
Aufmauern Fenster UG Bestand Achse D+N/ 6-13
7 Tage
Mit 02.11.16
Don 10.11.16 114
116
Abdichtung + Dämmung Außenwände Achse D+N/ 6-13
20 Tage Fre 11.11.16
Don 08.12.16 115
351EA+30 Tage;339
25 Tage Mon 31.10.16
Fre 02.12.16 22;94
118EA-10 Tage;128EA+10 Tage
25 Tage Mon 21.11.16
Fre 06.01.17 117EA-10 Tage
119
10 Tage Mon 09.01.17
Herstellen Absenkungen UG Bestand Haus 2
Abbrucharbeiten/ Unterfangung/ Aufmauern Treppenraum I Haus 1
Abbrucharbeiten/ Unterfangung/ Aufmauern Treppenräume III+IV Haus 2
Abbrucharbeiten Außenwände Haus 2
Fre 20.01.17 118
Abbrucharbeiten/ Unterfangung/ Aufmauern Treppenraum II Haus 1
25 Tage Fre 22.09.17
Don 26.10.17 23
129
10 Tage Fre 03.11.17
Don 16.11.17 133;168
4AE-20 Tage;203
Rückbau Fenster Haus 1 EG-1.OG, Achse N/ 6-13 + Aufmauern
50 Tage Mon 05.06.17
Fre 11.08.17 105
123AA
Durchbrucharbeiten Haus 2
50 Tage Mon 05.06.17
Fre 11.08.17 122AA
285EA+10 Tage
Mauerwerksarbeiten Haus 2
372 Tage Mon 02.01.17
Fre 22.06.18
Dachabdichtungsarbeiten/ Klempnerarbeiten Dach
326 Tage Mon 02.01.17
Don 19.04.18
BESTAND
20 Tage Mon 10.07.17
Fre 04.08.17 139
20 Tage Fre 23.03.18
Don 19.04.18 134
15 Tage Mon 02.01.17
10 Tage Fre 27.10.17
307 Tage Mon 03.04.17
Fre 20.01.17 117EA+10 Tage
Don 09.11.17 120
Dampfsperre Bestand Haus 2
134;332AE-10 Tage;298
Dachabdichtung Bestand Haus 2 inkl. Demontage und Montage Dachentwässerung
160
Dachabdichtung Bestand Haus 1 Treppenraum 1 inkl. RWA
205;328
Dachabdichtung Bestand Haus 1 Treppenraum 2 inkl. RWA
206;329
NEUBAU
Fre 22.06.18
20 Tage Mon 03.04.17
Fre 28.04.17 98EA+10 Tage
145;132;140EA+10 Tage;297
Dampfsperre Neubau Decke ü. UG inkl. Tiefhof
10 Tage Mon 05.06.17
Fre 16.06.17 105;131
147;148;133;149;299
Dampfsperre Neubau Decke ü. 1.OG, Achse D-E+M-N/ 6-14 + Innenhof
20 Tage Fre 21.07.17
Don 17.08.17 145;147;148;146;132;167
121;201;151EE;218;219;220;205;206;303EA-20 Tage;232;300
20 Tage Fre 23.02.18
Don 22.03.18 126;303;341;342;344;345
127;153;154;155;156;309AE-10 Tage
10 Tage Fre 01.06.18
Don 14.06.18 154;163
10 Tage
Mit 28.03.18
20 Tage Mon 28.05.18
Fre 22.06.18 153;222
Die 26.06.18
40 Tage Mon 15.05.17
Fre 07.07.17
Dachabdichtung Neubau Decke ü. 2.OG
Dachabdichtung Neubau Decke ü. 1.OG, Achse D.-E+M-N/ 6-14
Dachabdichtung Innenhof
Dachabdichtung Decke ü. UG inkl. Los-Fest-Flansch
157
Gerüstarbeiten
Gerüstarbeiten Bestand Haus 2 AUFBAU
126
Nordseite
Fre 19.05.17 145AE-35 Tage;131EA+10 Tage
141;192EA+10 Tage
15 Tage Mon 22.05.17
Fre 09.06.17 140
142
5 Tage Mon 12.06.17
Fre 16.06.17 141
143
15 Tage Mon 19.06.17
Fre 07.07.17 142
112 Tage Mon 05.06.17
Dampfsperre Neubau Decke ü. 2.OG
Die 10.04.18 156
279 Tage Mon 15.05.17
5 Tage Mon 15.05.17
Ostseite
Südseite
Westseite
Gerüstarbeiten Neubau AUFBAU
Die 07.11.17
Nordseite
10 Tage Mon 05.06.17
Fre 16.06.17 131;105
170;133;146;140AE-35 Tage
10 Tage Mon 19.06.17
Fre 30.06.17 145
133;147
Südseite
Die 11.07.17 132;146
148;133
Ostseite 2.OG
7 Tage Mon 03.07.17
7 Tage
Mit 12.07.17
Don 20.07.17 132;147
133
7 Tage Fre 13.10.17
Mon 23.10.17 176;132
150;208
3 Tage Fre 03.11.17
10 Tage Fre 04.08.17
160 Tage Fre 27.10.17
Die 07.11.17 177;149
202;234;174
Die 26.06.18
436
Mon 02.04.18 186;134
137;154
5 Tage Die 03.04.18
Mon 09.04.18 186;153;134
135;155
7 Tage Die 10.04.18
Mit 18.04.18 187;154;134
3 Tage Fre 23.03.18
Die 27.03.18 208;134
5 Tage Fre 27.10.17
30 Tage Fre 20.04.18
Nordseite
Ost- + Westseite 2.OG
Innenhof Achse F-L/ 9-10
Tiefhof Achse G-K/ 3-4
Die 26.06.18 156;137
Raumgerüst Lichthof Foyer Achse F-L/12-13
161
10 Tage Fre 27.04.18
Don 10.05.18 160
162
5 Tage Fre 11.05.18
Don 17.05.18 161
163
10 Tage Fre 18.05.18
Don 31.05.18 162
135
45 Tage Mon 15.05.17
Fre 14.07.17
30 Tage Mon 05.06.17
Gerüst Neubau ABBAU
Don 02.11.17 175EA+25 Tage
436
15 Tage Mon 15.05.17
Tiefhof Achse G-K/ 3-4
Raumgerüst Lichthof Foyer Achse F-L/12-13
136;157
Don 26.04.18 127;212EA+10 Tage
45 Tage Mon 15.05.17
Innenhof Achse F-L/ 9-10
Südseite
Don 31.05.18
5 Tage Fre 20.04.18
Westseite 2.OG
218
Don 17.08.17 133EE
7 Tage Fre 23.03.18
2 Tage Mon 25.06.18
Gerüst Bestand Haus 2 ABBAU
Nordseite
Ostseite
Südseite
Westseite
Stahlbauarbeiten
NEUBAU
Fre 14.07.17
Montage Stahlstützen Technikzentrale/ Müll-Gaslager
Mon 05.06.17 167AE
Fre 14.07.17 105
99 Tage Mon 19.06.17
Don 02.11.17
99 Tage Mon 19.06.17
Don 02.11.17
Montage Stahldachkonstruktion inkl. Trapezblech
133;106;166AE
Metallbauarbeiten/ Pfosten-Riegel-Fassade
121;219;218;220
NEUBAU
2. Obergeschoss
15 Tage Mon 19.06.17
Fre 07.07.17 145
171
20 Tage Mon 10.07.17
Fre 04.08.17 170
172;232
25 Tage Mon 07.08.17
Fre 08.09.17 171
173
15 Tage Mon 11.09.17
Fre 29.09.17 172
181
15 Tage Fre 18.08.17
Don 07.09.17 151
175
10 Tage Fre 08.09.17
Don 21.09.17 174
176;158EA+25 Tage
15 Tage Fre 22.09.17
Don 12.10.17 175
177;149
15 Tage Fre 13.10.17
Don 02.11.17 176
150
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Fassade Glasfugen Nord + Süd
Oberlicht Achse F-L/ 12-13
Verglasung Lichthof Foyer Achse F-L/ 12-13
Innenhof Achse F-L/ 9-10
Tiefhof Achse G-K/ 3-4
294 Tage Mon 02.10.17
Die 04.12.18
Vorgehängte hinterlüftete Fassade
294 Tage Mon 02.10.17
Die 04.12.18
NEUBAU
70 Tage Mon 02.10.17
Mit 24.01.18
UK/ Dämmung
20 Tage Mon 02.10.17
Fre 27.10.17 173
182;186
20 Tage Mon 30.10.17
Fre 24.11.17 181
187;183
15 Tage Mon 27.11.17
Fre 15.12.17 182
184;186
15 Tage Mon 18.12.17
Mit 24.01.18 183
186
254 Tage Mon 27.11.17
30 Tage Don 25.01.18
UK/ Dämmung Ostseite
UK/ Dämmung Westseite
Bekleidung
Die 04.12.18
Mit 07.03.18 181;183;184
153;154
30 Tage Mon 27.11.17
Mit 24.01.18 182
155
15 Tage
Die 04.12.18 435
Mit 14.11.18
UK/ Dämmung Nordseite
UK/ Dämmung Südseite (inkl. Auskragung + 2.OG Achse E-M/ 12)
Fassade Faserzement Nord + Technikzentrale
Fassade Blech Achse E-M/ 12-15
Fassade Müll-/ Gaslager
Tischlerarbeiten - Holzfenster, Innentüren Bestand
319 Tage Mon 05.06.17
Die 11.09.18
319 Tage Mon 05.06.17
Die 11.09.18
80 Tage Mon 05.06.17
Fre 22.09.17
238
15 Tage Mon 05.06.17
Fre 23.06.17 140EA+10 Tage
193;212;211AE;83AE-10 Tage
25 Tage Mon 26.06.17
Fre 28.07.17 192
194;213
15 Tage Mon 31.07.17
Fre 18.08.17 193
195;214
25 Tage Mon 21.08.17
Fre 22.09.17 194
215
20 Tage
Mit 15.08.18
Die 11.09.18
10 Tage
Mit 15.08.18
Die 28.08.18 369
10 Tage
Mit 29.08.18
Die 11.09.18 197
BESTAND
Südseite
Westseite
3. Obergeschoss + 2. Obergeschoss
1. Obergeschoss + Erdgeschoss
Putz- und Stuckarbeiten, Wärmedämmsysteme
Fre 20.07.18
Don 07.12.17
15 Tage Fre 18.08.17
Don 07.09.17 106;133
202
10 Tage Fre 08.09.17
Don 21.09.17 201;151
203
271
Innenputzarbeiten Neubau
15 Tage Fre 17.11.17
Don 07.12.17 121;202
70 Tage Fre 18.08.17
Don 23.11.17
10 Tage Fre 18.08.17
Don 31.08.17 128;133
269
10 Tage Fre 10.11.17
Don 23.11.17 129;133
270
Innenputz Technikzentrale
Innenputz Lichthof Foyer
Innenputz Bestand Haus 1 Achse N/ 6-13 EG + 1.OG
Innenputzarbeiten Bestand
Innenputz Bestand Haus 1 Treppenraum 1
Innenputz Bestand Haus 1 Treppenraum 2
Fassade WDVS Neubau
Fre 20.07.18
40 Tage Die 24.10.17
Mon 18.12.17 149
40 Tage Mon 28.05.18
Fre 20.07.18 222
20 Tage Mon 08.05.17
Ostseite
Innentüren Bestand/ Sockelleisten
80 Tage Fre 18.08.17
140 Tage Mon 08.05.17
Nordseite
198
302 Tage Mon 08.05.17
181 Tage Die 24.10.17
Holzfenster Bestand
Innenhof Achse F-L/ 9-10
156
Tiefhof Achse G-K/ 3-4
Fassade WDVS Bestand Haus 2
Fre 17.11.17
Deckendämmung UG
Mon 05.06.17 192AE
25 Tage Mon 26.06.17
Fre 28.07.17 192
40 Tage Mon 31.07.17
Fre 22.09.17 193
25 Tage Mon 21.08.17
Fre 22.09.17 194
40 Tage Mon 25.09.17
Fre 17.11.17 195
Nordseite
160EA+10 Tage
Ostseite
Südseite
Westseite
215 Tage
Mit 08.11.17
Fre 21.09.18
Metallbau- und Schlosserarbeiten I
215 Tage
Mit 08.11.17
Fre 21.09.18
NEUBAU
15 Tage
Mit 08.11.17
Fre 13.04.18 168;133;150
219
10 Tage Mon 16.04.18
Fre 27.04.18 168;218;133
220
10 Tage Mon 30.04.18
Fre 11.05.18 168;219;133
224AE-10 Tage;222
20 Tage Mon 27.08.18
Fre 21.09.18 288;320
10 Tage Mon 14.05.18
Fre 25.05.18 220
Schachtinstallationen UK
Treppengeländer
Abdeckung Absenkung Sonderfundamente
Schachtinstallationen Gitterroste
Brüstungsgeländer Tiefhof Achse G-K/ 3-4
209;137
Luftfedern TEM
10 Tage Mon 02.04.18 Mon 16.04.18
10 Tage Mon 02.04.18
Montage
Mon 16.04.18 220AE-10 Tage
Estrich- und Terrazzoarbeiten
57 Tage Fre 18.08.17 Mon 06.11.17
Estrich Fläche Bestand Haus 2
18 Tage Don 12.10.17 Mon 06.11.17
3 Tage Don 12.10.17
Mon 16.10.17 238EA+3 Tage
228;366EA+30 Tage;326EA+10 Tage;327EA+10 Tage;331EA+103 Tage;334EA+10 Tage;335EA+10 Tage;322AE-30 Tage
5 Tage Die 17.10.17
Mon 23.10.17 227
229;309
5 Tage Die 24.10.17
Mon 30.10.17 228
230;342EA+10 Tage;343EA+10 Tage;338EA+10 Tage;344EA+10 Tage;340EA+10 Tage;341EA+10 Tage
5 Tage Die 31.10.17
3. Obergeschoss
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Mon 06.11.17 229
Estrich Fläche Neubau
30 Tage Fre 18.08.17
Don 28.09.17
15 Tage Fre 18.08.17
Don 07.09.17 171;133
249EA+10 Tage;309;233;370EA+30 Tage
15 Tage Fre 08.09.17
Don 28.09.17 232
250EA+10 Tage;371EA+30 Tage
10 Tage Fre 18.08.17
Don 31.08.17 151
295AE-5 Tage
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Erdgeschoss Terrazzo Foyer
Trockenbauarbeiten
225 Tage Fre 22.09.17
Die 21.08.18
199 Tage Mon 25.09.17
Die 17.07.18
BESTAND
20 Tage Mon 25.09.17
Fre 20.10.17
Bürotrennwände doppelseitig beplankt Bestand Haus 2
10 Tage Mon 25.09.17
Fre 06.10.17 191;298
227EA+3 Tage;239
10 Tage Mon 09.10.17
Fre 20.10.17 238
315
40 Tage
Die 17.07.18
Mit 23.05.18
3. Obergeschoss + 2. Obergeschoss
1. Obergeschoss + Erdgeschoss
Decken herstellen Bestand Haus 2
Vorgang
Rollup-Vorgang
Unterbrechung
Externer Meilenstein
Inaktiver Meilenstein
Nur Dauer
Nur Anfang
Geplanter Meilenstein
Meilenstein
Rollup-Meilenstein
Externe Vorgänge
Inaktiver Vorgang
Inaktiver Sammelvorgang
Manueller Sammelrollup
Nur Ende
Geplanter Sammelvorgang
Sammelvorgang
Rollup in Arbeit
Projekt-Sammelvorgang
Inaktiver Vorgang
Manueller Vorgang
Manueller Sammelvorgang
Geplant
In Arbeit
160831_IRIS_Bauzeitenplan_Rev03.mpp
21.09
Rückbau Außenbeleuchtung Baufeld
25 Tage Mon 22.02.16
Fre 20.05.16
30.01
Neuanschluss TGA Trinkwasser Bestand Haus 1 (BWB)
Mit 07.06.17
30 Tage Mon 11.04.16
06.10
Stilllegung TGA Strom Haus 2
Fre 26.02.16 7
73 Tage Mon 04.04.16
Dez
Vorbereitende Maßnahmen/ TGA
Landscaper
Fre 26.02.16 7
Fre 29.04.16 34EA+5 Tage
Nov
Provisorien Haus 1 PHASE 2
ABNAHME PHASE 2 IB GIESE
5 Tage Mon 22.02.16
Fre 29.04.16
Sep
08.04
24;120;19AE
Die 08.03.16
20 Tage Mon 04.04.16
Aug
Provisorien Haus 1 PHASE 1
Don 21.09.17 23
20 Tage Mon 04.04.16
Jun
Umversetzen Treppenpodest
22
Mit 07.06.17 105
Mai
Baufeldfreimachung
- Erweiterter Rohbau Haus 1
KUSA
Fre 08.04.16 21
Mit 05.04.17 103
Mrz
Herstellen Gerüsttreppenturm und Treppenpodest
Fre 08.04.16 7AA;26
3 Tage Mon 05.06.17
Feb
Vermessungsarbeiten ÖbVI
Fre 08.09.17 23AE
3 Tage Mon 03.04.17
Dez
Meterrisse (Neubau + Bestand)
Don 21.09.17
Mit 22.03.17 98;101
Nov
Gerüstarbeiten Haus 1
Paul Becker
Fre 18.03.16 10
3 Tage Mon 20.03.17
Sep
29.01
Mit 16.08.17 106
Fre 08.09.17
Don 21.09.17 269;22
Aug
Einmessen der Gebäudehauptachsen
5 Tage Mon 22.02.16
102 Tage
Jun
2019
1. Qtl, 201
Absteckung Gebäudegeometrie
Die 01.03.16 26
5 Tage Mon 25.07.16
Mai
4. Qtl, 2018
Okt
Rückbau Bestandsleitungen
Biermann & Heldt
Fre 26.02.16 29AA
20 Tage Mon 25.07.16
Mrz
3. Qtl, 2018
Jul
Herstellen befestigte Flächen Betonasphalt Haus 1
2 Tage Mon 29.02.16
59 Tage Mon 25.07.16
Feb
2. Qtl, 2018
Apr
Rückbau Lichtschächte + Vorbauten Bestand Achse D+N/ 6-13
5 Tage Mon 22.02.16
139 Tage Mon 04.04.16
Dez
2018
1. Qtl, 2018
Jan
Baufeldfreimachung - Hochbau
REA
Fre 26.02.16 7
58 Tage Mon 20.03.17
Nov
4. Qtl, 2017
Okt
Befestigungen
aufnehmen inkl. Rasterfeldbeprobung bis Grundwasser
11
5 Tage Mon 22.02.16
328 Tage Mon 22.02.16
Sep
3. Qtl, 2017
Jul
Baumfällung
26;21AA;30;29;34;35;3AE-6 Tage;10;8
Mit 16.08.17
Mon 17.10.16 95AE-5 Tage
Aug
2. Qtl, 2017
Apr
Wiederbezug Bestand Haus 1 Achse N-O/ 6-14
Fre 19.02.16
Mon 28.03.16 47AE-5 Tage
Jun
2017
1. Qtl, 2017
Jan
Baufeldfreimachung - Außenanlagen
LaTiSt
Fre 19.02.16
1 Tag Fre 14.10.16
Mai
4. Qtl, 2016
Okt
Temporäre Räumung/ Freimachung Bestand Haus 1 Achse N-O/ 6-14
10 Tage Mon 08.02.16
1 Tag Fre 25.03.16
Mrz
3. Qtl, 2016
Jul
Nutzer+Bauherr
HU-TA/ IRIS
10 Tage Mon 08.02.16
354 Tage Fre 25.03.16
Feb
2. Qtl, 2016
Apr
Seite 1 von 2
Stichtag
1 /2
IRIS Berlin
Bauzeitenplan / Stand Mit 31.08.16
Neubau & Umbau
Nr.
Dauer
Anfang
Ende
Vorgänger
Nachfolger
Zuständig
2016
1. Qtl, 2016
Jan
Vorgangsname
241
242
243
244
245
246
247
248
249
250
251
252
253
254
255
256
257
258
259
260
261
262
263
264
265
266
267
268
269
270
271
272
273
274
275
276
277
278
279
280
281
282
283
284
285
286
287
288
289
290
291
292
293
294
295
296
297
298
299
300
301
302
303
304
305
306
307
308
309
310
311
312
313
314
315
316
317
318
319
320
321
322
323
324
325
326
327
328
329
330
331
332
333
334
335
336
337
338
339
340
341
342
343
344
345
346
347
348
349
350
351
352
353
354
355
356
357
358
359
360
361
362
363
364
365
366
367
368
369
370
371
372
373
374
375
376
377
378
379
380
381
382
383
384
385
386
387
388
389
390
391
392
393
394
395
396
397
398
399
400
401
402
403
404
405
406
407
408
409
410
411
412
413
414
415
416
417
418
419
420
421
422
423
424
425
426
427
428
429
430
431
432
433
434
435
436
437
438
439
440
441
442
443
444
445
446
447
448
449
450
451
452
453
454
455
456
3. Obergeschoss
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Umbauarbeiten Bestand Haus 1
1. Obergeschoss inkl. Staubschutzwände
NEUBAU
Einseitige Wand + Türzargen
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Wände schließen
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Decken herstellen
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Türblätter einbauen
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Malerarbeiten - Los 1 Bestand
BESTAND
Decken abgehängt/ Wände Bestand Haus 1/2
3. Obergeschoss
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Untergeschoss
Bestand Haus 1
Bestand Haus 1 Treppenraum 1
Bestand Haus 1 Treppenraum 2
Bestand Haus 1 Achse N/ 6-13 EG + 1.OG
Malerarbeiten - Los 2 Neubau
NEUBAU
Decken Beton Labore Neubau
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Decken abgehängt/ Wände Neubau
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Lichthof Foyer
Maler Nacharbeit
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
TGA Aufzüge
Aufzug Neubau + Bestand Grobmontage
Aufzug Neubau + Bestand Feinmontage
TGA - HLS/ ELT/ MSR
TGA - Neubau
Schachtinstallationen UG - 2.OG
Reinraum
Wand- und Deckeninstallation Vormontage
Fertiginstallationen
Leerrohrinstallation HLS+ELT auf Estrich
Leerrohre EG Foyer
FBH Foyer
Provisorische Entwässerung SAN
Provisorische Entwässerung Neubau Decke ü. UG
Provisorische Entwässerung Bestand Haus 2 Decke ü. 2.+3.OG
Provisorische Entwässerung Neubau Decke ü. 1.OG
Provisorische Entwässerung Neubau Decke ü. 2.OG
Rohinstallation
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss (inkl. FREIGABE FÜR TB
WÄNDE SCHLIEßEN)
Montage 2.OG
Montage 1.OG
Montage EG
Montage UG
Einbringung Sicherheitsschränke (exkl. UB) ALLE ETAGEN
Restleistungen
Ende Grobmontage
LABORTECHNIK - Optische Tische
Hauptleistung
Einbringung/Aufbau Optische Tische
Tischlerarbeiten II - Einbauten
Festeinbauten
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Blendschutz/ Verdunkelungen
3. Obergeschoss
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Untergeschoss
Schließanlage
3. Obergeschoss
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Untergeschoss
Kunst am Bau
Aufbau
Beschilderung
3. Obergeschoss
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Untergeschoss
Baureinigung - Los 1 Grobreinigung
3. Obergeschoss
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Untergeschoss
Außenanlagen
Abbrucharbeiten
Erdarbeiten
Technische Anlagen
Tragschichten herstellen
Beläge herstellen
Einbauten
Oberboden und Pflanzung
Inbetriebnahmen TGA
Funktionsprüfung und Einregulierung TGA
Inbetriebnahme TGA
Abnahmen und Mängelbeseitigung TGA
Inbetriebnahmen LABORTECHNIK
Vorleistung Haustechnik: Medien in Betrieb
Inbetriebnahme Labor mit TGA
Probebetrieb TGA - Fahren im Verbund (NEUBAU)
Nutzereinweisung Labortechnik
VOB Abnahme
Mängelbeseitigung
Baureinigung - Los 2 Feinreinigung
Nachreinigung Gebäude
ÜBERGABE AN BAUHERRN
Mit 23.05.18
Die 05.06.18 325
242;263
10 Tage
Mit 06.06.18
Die 19.06.18 241
243
10 Tage
Mit 20.06.18
Die 03.07.18 242
244
10 Tage
Mit 04.07.18
Die 17.07.18 243;336
266
20 Tage Fre 03.11.17
Don 30.11.17
20 Tage Fre 03.11.17
Don 30.11.17 248
Feb
Mrz
Mai
Jun
3. Qtl, 2016
Jul
Aug
Sep
4. Qtl, 2016
Okt
Nov
Dez
2017
1. Qtl, 2017
Jan
Feb
Mrz
2. Qtl, 2017
Apr
Mai
Jun
Aug
Sep
Don 02.11.17
377;246;276AE
Don 12.10.17 232EA+10 Tage
304;305;306;307;308
311;312;313;314;315
15 Tage Fre 13.10.17
Don 02.11.17 233EA+10 Tage
58 Tage Fre 09.02.18
Die 01.05.18
20 Tage Fre 09.02.18
Don 08.03.18 302
255
Die 01.05.18 310
256
Die 22.05.18
Don 29.03.18 252
15 Tage
Mit 02.05.18
Die 22.05.18 253
25 Tage
Mit 18.07.18
Die 21.08.18
5 Tage
Mit 18.07.18
Die 24.07.18 370
5 Tage
Mit 15.08.18
Decken herstellen
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
279;363EA+10 Tage
Türblätter einbauen
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Die 07.08.18
BESTAND
Decken abgehängt/ Wände Bestand Haus 1/2
5 Tage
Mit 06.06.18
Die 12.06.18 241
347;264
10 Tage
Mit 13.06.18
Die 26.06.18 263
366;265
10 Tage
Mit 27.06.18
Die 10.07.18 264
266
10 Tage
Mit 18.07.18
Die 31.07.18 265;244
348;267
5 Tage
Mit 01.08.18
Die 07.08.18 266
3. Obergeschoss
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Untergeschoss
Bestand Haus 1
Don 14.12.17
Don 07.09.17 205
5 Tage Fre 24.11.17
Don 30.11.17 206
5 Tage Fre 08.12.17
Don 14.12.17 203
Bestand Haus 1 Treppenraum 1
23
Bestand Haus 1 Treppenraum 2
Bestand Haus 1 Achse N/ 6-13 EG + 1.OG
5EA+20 Tage
315 Tage Fre 11.08.17
Die 13.11.18
Malerarbeiten - Los 2 Neubau
315 Tage Fre 11.08.17
Die 13.11.18
NEUBAU
30 Tage Fre 11.08.17
Fre 22.09.17
Decken Beton Labore Neubau
15 Tage Fre 11.08.17
Fre 01.09.17 276AE
304;305;306;307;308
15 Tage Fre 01.09.17
Fre 22.09.17 248AE
311;312;313;314;315;275AE
30 Tage
Mit 09.05.18
Die 19.06.18
10 Tage
Mit 09.05.18
Mit 23.05.18 279AE
355;317
10 Tage
Mit 23.05.18
Die 05.06.18 256
318;278AE;280
10 Tage
Mit 06.06.18
Die 19.06.18 279
10 Tage
Mit 31.10.18
Die 13.11.18
5 Tage
Mit 31.10.18
Mit 07.11.18 283AE
5 Tage
Mit 07.11.18
Die 13.11.18 397
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Decken abgehängt/ Wände Neubau
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Lichthof Foyer
Maler Nacharbeit
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
282AE
TGA Aufzüge
98 Tage Mon 28.08.17 Mon 29.01.18
20 Tage Mon 28.08.17
Fre 22.09.17 123EA+10 Tage
20 Tage Don 14.12.17
Mon 29.01.18 340EA+20 Tage
402 Tage Mon 23.01.17
Fre 24.08.18
332 Tage Mon 01.05.17
Fre 24.08.18
30 Tage Fre 01.09.17
110 Tage Fre 27.10.17
Fre 24.11.17 310AE-10 Tage
Die 17.04.18 310
15 Tage Fre 21.07.17
5 Tage Fre 21.07.17
Aufzug Neubau + Bestand Feinmontage
TGA - HLS/ ELT/ MSR
Schachtinstallationen UG - 2.OG
Reinraum
Wand- und Deckeninstallation Vormontage
354AE
Fertiginstallationen
Leerrohrinstallation HLS+ELT auf Estrich
Fre 11.08.17
Leerrohre EG Foyer
Fre 28.07.17 295AE
10 Tage Fre 28.07.17
Fre 11.08.17 234AE-5 Tage
82 Tage Mon 01.05.17
Die 22.08.17
3 Tage Mon 01.05.17
Mit 03.05.17 131
3 Tage Mon 07.08.17
Mit 09.08.17 126
3 Tage Mon 19.06.17
Mit 21.06.17 132
3 Tage Fre 18.08.17
Die 22.08.17 133
FBH Foyer
294AE
Provisorische Entwässerung SAN
Provisorische Entwässerung Neubau Decke ü. UG
Provisorische Entwässerung Bestand Haus 2 Decke ü. 2.+3.OG
238;337;339
Provisorische Entwässerung Neubau Decke ü. 1.OG
Provisorische Entwässerung Neubau Decke ü. 2.OG
Rohinstallation
170 Tage Fre 21.07.17
Die 03.04.18
132 Tage Fre 21.07.17
Fre 09.02.18
386AA;252
5 Tage Fre 21.07.17
TGA - Neubau
221
Die 17.04.18
10 Tage
Mit 04.04.18
Aufzug Neubau + Bestand Grobmontage
Fre 13.10.17 304AE
20 Tage Fre 27.10.17
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss (inkl. FREIGABE FÜR TB WÄNDE SCHLIEßEN)
RLT, Dachdurchführungen Neubau
Don 27.07.17 133EA-20 Tage
134
40 Tage Fre 13.10.17
Don 07.12.17 249;275
311;289AE
50 Tage Fre 13.10.17
Die 09.01.18 249;275
312
ELT
50 Tage Fre 13.10.17
Die 09.01.18 249;275
308AA+10 Tage;313;393
RLT
40 Tage Fre 13.10.17
Don 07.12.17 249;275
40 Tage Fre 27.10.17
5 Tage Fre 02.02.18
SAN+Gase
MSR
RLT, Einbringung Großkomponenten
Fre 09.02.18 134AE-10 Tage;232;228
Die 03.04.18
40 Tage Fre 08.12.17
Die 20.02.18 250;304;276
50 Tage
Mit 10.01.18
Die 20.03.18 250;305;276
50 Tage
Mit 10.01.18
Die 20.03.18 250;306;276
315AA+20 Tage;393
50 Tage Fre 08.12.17
Die 06.03.18 250;307;276
315AA+20 Tage
40 Tage
Mit 07.02.18
Die 03.04.18 250;308;313AA+20 Tage;314AA+20 Tage;276;239
68 Tage
Mit 23.05.18
Fre 24.08.18
20 Tage
Mit 23.05.18
Die 19.06.18 278
444;393;370
20 Tage
Mit 06.06.18
Die 03.07.18 279
444
3 Tage
Mit 22.08.18
40 Tage Don 03.08.17
20 Tage Don 03.08.17
20 Tage Don 31.08.17
KLT + HZG
308AA+10 Tage;314
Die 09.01.18 249;275;306AA+10 Tage;307AA+10
315 Tage
70 Tage Fre 08.12.17
399 Tage Mon 23.01.17
Erdgeschoss + Untergeschoss (inkl. FREIGABE FÜR TB WÄNDE SCHLIEßEN)
253;111;389AA;291AE-10
Tage;292
SAN+Gase
ELT
RLT
KLT + HZG
MSR
Fertiginstallation (Absperrventile Labore)
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Anschluss Außenleuchten
Fre 24.08.18 438
Die 21.08.18
TGA - Bestand Haus 1/2
221
Leerrohre ELT Bodentanks/ Verkabelung auf Rohdecke
Mit 27.09.17
Don 31.08.17 227AE-30 Tage
TGA 3. Obergeschoss + 2. Obergeschoss
323
TGA 1.Obergeschoss + Erdgeschoss
Mit 27.09.17 322
334 Tage Mon 23.01.17
Die 22.05.18
334 Tage Mon 23.01.17
Die 22.05.18
Rohinstallation
TGA 3. Obergeschoss + 2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
241
10 Tage Die 31.10.17
Mon 13.11.17 227EA+10 Tage
353AE-10 Tage
SAN+Gase
20 Tage Die 31.10.17
Mon 27.11.17 227EA+10 Tage
353AE-10 Tage
ELT
5 Tage Mon 23.01.17
Fre 27.01.17 128
5 Tage Fre 10.11.17
Don 16.11.17 129
1 Tag Fre 17.11.17
Fre 17.11.17 329
25 Tage
Mit 28.03.18
5 Tage Mon 19.06.17
Die 01.05.18 227EA+103 Tage
ELT, Verkabelung RWA Haus 1 Treppenraum 1
ELT, Verkabelung RWA Haus 1 Treppenraum 2
330
ELT, Inbetriebnahme RWA Haus 1
RLT, Dachdurchführungen Bestand
Mon 26.06.17 126AE-10 Tage
RLT, Einbringung Großkomponenten
Mit 11.04.18
Die 17.04.18 353
20 Tage
Mit 11.04.18
Die 08.05.18 331AA+10 Tage;227EA+10 Tage
353AE-10 Tage
20 Tage
Mit 25.04.18
Die 22.05.18 331AA+20 Tage;227EA+10 Tage
353AE-10 Tage
5 Tage Don 10.08.17
10 Tage
Mit 11.04.18
2 Tage Don 10.08.17
RLT
353AE-10 Tage;334AA+10 Tage;335AA+20 Tage
5 Tage
171 Tage Don 10.08.17
Die 24.04.18
KLT + HZG
MSR
TGA Erdgeschoss + Untergeschoss
244
SAN, Einbringung Großkomponenten
Mit 16.08.17 298
RLT, Einbringung Großkomponenten
Die 24.04.18 229EA+10 Tage;353
HZG, Einbringung Großkomponenten
Fre 11.08.17 116;298
ELT, Einbringung Großkomponenten
2 Tage Die 14.11.17
Mit 15.11.17 229EA+10 Tage
30 Tage Die 14.11.17
Don 11.01.18 229EA+10 Tage
134
SAN+Gase
30 Tage Die 14.11.17
Don 11.01.18 229EA+10 Tage
134
ELT
50 Tage Die 14.11.17
Don 08.02.18 229EA+10 Tage
344AA+10 Tage;345AA+20 Tage
RLT
40 Tage Die 28.11.17
Don 08.02.18 343AA+10 Tage;229EA+10 Tage
134;345AA+10 Tage
40 Tage Die 12.12.17
Don 22.02.18 343AA+20 Tage;344AA+10 Tage
134
50 Tage
Mit 13.06.18
Die 21.08.18
15 Tage
Mit 13.06.18
Die 03.07.18 263
444
15 Tage
Mit 01.08.18
Die 21.08.18 266
444
185 Tage Fre 29.09.17
10 Tage
Mit 21.03.18
10 Tage
Mit 21.03.18
185 Tage Fre 29.09.17
5 Tage
Mit 04.04.18
286EA+20 Tage
MSR
3. Obergeschoss + 2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Beschichtungsarbeiten
Die 03.07.18
BESTAND
Mit 04.04.18
Bestand Haus 2 Technikräume
Mit 04.04.18 116EA+30 Tage;353AE
NEUBAU
Die 03.07.18
Neubau ölfeste Beschichtungen/ Großgeräte 3. Obergeschoss
Mit 11.04.18 326AE-10 Tage;327AE-10 Tage;331AE-10
351AE;333;338
Tage;334AE-10 Tage;335AE-10 Tage
Fre 27.10.17 291AE
355
15 Tage
Mit 23.05.18
Die 12.06.18 278;354
356
15 Tage
Mit 13.06.18
Die 03.07.18 355
40 Tage
Mit 25.04.18
Die 19.06.18
20 Tage
Mit 25.04.18
Mit 23.05.18
10 Tage
Mit 25.04.18
Mit 09.05.18 360AE
10 Tage
Mit 09.05.18
Mit 23.05.18 361AE
359AE
10 Tage
Mit 23.05.18
Mit 06.06.18 363AE
360AE
10 Tage
Mit 06.06.18
Die 19.06.18
10 Tage
Mit 06.06.18
Die 19.06.18 256EA+10 Tage
40 Tage
Mit 20.06.18
Die 14.08.18
35 Tage
Mit 27.06.18
Die 14.08.18
10 Tage
Mit 27.06.18
Die 10.07.18 227EA+30 Tage;264
367
15 Tage
Mit 11.07.18
Die 31.07.18 366
368
10 Tage
Mit 01.08.18
Die 14.08.18 367
40 Tage
Mit 20.06.18
Die 14.08.18
373AA;197
20 Tage
Mit 20.06.18
Die 17.07.18 317;232EA+30 Tage
258;394;371
259
Erdgeschoss Reinraum
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Fliesen- und Plattenarbeiten
BESTAND
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
NEUBAU
Untergeschoss
361AE
Bodenbelagsarbeiten - Los 1 (Kautschuk/ Linoleum)
Bodenbelag Linoleum Bestand
3. Obergeschoss + 2. Obergeschoss
1. Obergeschoss + Erdgeschoss
Treppenräume
20 Tage
Mit 18.07.18
Die 14.08.18 370;233EA+30 Tage
30 Tage
Mit 20.06.18
Die 31.07.18
10 Tage
Mit 20.06.18
Die 03.07.18 369AA
374
10 Tage
Mit 04.07.18
Die 17.07.18 373
375
10 Tage
Mit 18.07.18
Die 31.07.18 374
5 Tage Fre 03.11.17
KLT + HZG
Fertiginstallation
20 Tage Fre 29.09.17
85 Tage Fre 03.11.17
Bodenbelag Kautschuk Neubau
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Bodenbelagsarbeiten - Los 2 (Parkett)
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Untergeschoss
Metallbau- und Schlosserarbeiten II (Türanlagen)
Die 20.03.18
Don 09.11.17 248
Aufmaß
378EA+40 Tage
5 Tage
Mit 24.01.18
Die 30.01.18 377EA+40 Tage
379
10 Tage
Mit 31.01.18
Die 13.02.18 378
380
10 Tage
Mit 14.02.18
Die 27.02.18 379
381
10 Tage
Mit 28.02.18
Die 13.03.18 380
382
5 Tage
Mit 14.03.18
3. Obergeschoss
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Untergeschoss
Die 20.03.18 381
LABORTECHNIK - Labormöbel
335 Tage Fre 21.07.17
Die 20.11.18
335 Tage Fre 21.07.17
Die 20.11.18
NEUBAU
Die 23.01.18
Vorgezogene Leistung
120 Tage Fre 21.07.17
0 Tage Fre 21.07.17
Fre 21.07.17 302AA
5 Tage Fre 21.07.17
Don 27.07.17 386
10 Tage Fre 28.07.17
Don 10.08.17 387
0 Tage Fre 08.12.17
10 Tage Fre 08.12.17
10 Tage
Mit 10.01.18
110 Tage Die 19.06.18
0 Tage Die 19.06.18
Start Rohinstallation Haustechnik OG2/OG1
387
21.07
UK/Abhängungen DVEs OG2
388
UK/Abhängungen DVEs OG1
Fre 08.12.17 310AA
390
Die 09.01.18 389
391
Start Rohinstallation Haustechnik OG2/OG1
08.12
UK/Abhängungen DVEs/Geräteträger EG
UK/Abhängungen Geräteträger UG
Die 23.01.18 390
Die 20.11.18
Hauptleistung (Grobmontage 90%)
420AE;424AA+10 Tage
Fertigstellung RLT NEUBAU (exkl. Anschluss an Labormöbel)/ Malerarbeiten/ Absperrventile
Die 19.06.18 306;313;317
20 Tage
Mit 18.07.18
Die 14.08.18 370
395;406AA;411AA+10 Tage
20 Tage
Mit 15.08.18
Die 11.09.18 394
396
20 Tage
Mit 12.09.18
Die 09.10.18 395
397;398AA
20 Tage
Mit 10.10.18
Die 06.11.18 396
399;283
10 Tage
Mit 12.09.18
Die 25.09.18 396AA
10 Tage
Mit 07.11.18
Die 20.11.18 397
0 Tage Die 20.11.18
Die 20.11.18 399
Montage 2.OG
Montage 1.OG
Montage EG
Montage UG
Einbringung Sicherheitsschränke (exkl. UB) ALLE ETAGEN
Restleistungen
Ende Grobmontage
Mit 12.12.18
10 Tage
Mit 28.11.18
Mit 12.12.18
10 Tage
Mit 28.11.18
Mit 12.12.18 449AE
45 Tage
Mit 18.07.18
Die 18.09.18
45 Tage
Mit 18.07.18
Die 18.09.18
15 Tage
Mit 18.07.18
Die 07.08.18 394AA
407
15 Tage
Mit 08.08.18
Die 28.08.18 406
408
15 Tage
Mit 29.08.18
Die 18.09.18 407
40 Tage
Mit 01.08.18
Die 25.09.18
5 Tage
Mit 19.09.18
Die 25.09.18 414
10 Tage
Mit 01.08.18
Die 14.08.18 394AA+10 Tage
412
10 Tage
Mit 15.08.18
Die 28.08.18 411
413
10 Tage
Mit 29.08.18
Die 11.09.18 412
414
5 Tage
Mit 12.09.18
Die 18.09.18 413
410
15 Tage
Mit 30.05.18
Die 19.06.18
3 Tage
Hauptleistung
Einbringung/Aufbau Optische Tische
Tischlerarbeiten II - Einbauten
Festeinbauten
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Blendschutz/ Verdunkelungen
3. Obergeschoss
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Untergeschoss
Schließanlage
3. Obergeschoss
Mit 30.05.18
Mon 04.06.18 417AE
3 Tage Mon 04.06.18
Don 07.06.18 418AE
416AE
3 Tage Don 07.06.18
Die 12.06.18 419AE
417AE
3 Tage Die 12.06.18
Fre 15.06.18 420AE
418AE
Erdgeschoss
Die 19.06.18 392AE
419AE
Untergeschoss
Mit 04.07.18
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Kunst am Bau
Die 24.07.18
Aufbau
15 Tage
Mit 04.07.18
Die 24.07.18 423AA
15 Tage
Mit 04.07.18
Die 24.07.18
422AA
3 Tage
Mit 04.07.18
Fre 06.07.18 392AA+10 Tage
425
3 Tage Mon 09.07.18
Mit 11.07.18 424
426
3 Tage Don 12.07.18
Mon 16.07.18 425
427
3 Tage Die 17.07.18
Don 19.07.18 426
428
3 Tage Fre 20.07.18
Die 24.07.18 427
Beschilderung
3. Obergeschoss
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Untergeschoss
Baureinigung - Los 1 Grobreinigung
50 Tage
Mit 13.06.18
Mit 22.08.18
10 Tage
Mit 13.06.18
Mit 27.06.18 431AE
10 Tage
Mit 27.06.18
Mit 11.07.18 432AE
430AE
10 Tage
Mit 11.07.18
Mit 25.07.18 433AE
431AE
10 Tage
Mit 25.07.18
Mit 08.08.18 434AE
432AE
10 Tage
Mit 08.08.18
Mit 22.08.18 444AE
433AE
100 Tage
Mit 27.06.18
Die 13.11.18
188
Außenanlagen
5 Tage
Mit 27.06.18
Die 03.07.18 152;159
437
Abbrucharbeiten
15 Tage
Mit 04.07.18
Die 24.07.18 436
438
20 Tage
Mit 25.07.18
Die 21.08.18 437
439;319
15 Tage
Mit 22.08.18
Die 11.09.18 438
440
25 Tage
Mit 12.09.18
Die 16.10.18 439
441
10 Tage
Mit 17.10.18
Die 30.10.18 440
442
10 Tage
Mit 31.10.18
Die 13.11.18 441
100 Tage
Mit 22.08.18
Die 22.01.19
50 Tage
Mit 22.08.18
Die 30.10.18 317;318;347;348
456;445;434AE
30 Tage
Mit 31.10.18
Die 11.12.18 444
448;446
20 Tage
Mit 12.12.18
Die 22.01.19 445
456
3. Obergeschoss
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Untergeschoss
Erdarbeiten
Technische Anlagen
Tragschichten herstellen
Beläge herstellen
Einbauten
Oberboden und Pflanzung
Inbetriebnahmen TGA
Funktionsprüfung und Einregulierung TGA
Inbetriebnahme TGA
Abnahmen und Mängelbeseitigung TGA
Inbetriebnahmen LABORTECHNIK
59 Tage Die 11.12.18 Mon 18.03.19
0 Tage Die 11.12.18
Vorleistung Haustechnik: Medien in Betrieb
Die 11.12.18 445
449
15 Tage
Mit 12.12.18
Die 15.01.19 448
450;403AE
25 Tage
Mit 16.01.19
Die 19.02.19 449
451;455AA+10 Tage
5 Tage
Mit 20.02.19
Die 26.02.19 450
452EA-1 Tag;456
Die 26.02.19 451EA-1 Tag
453
0 Tage Die 26.02.19
15 Tage Die 26.02.19
20.11
LABORTECHNIK - Optische Tische
Mit 28.11.18
3 Tage Fre 15.06.18
19.06
400
10 Tage
15 Tage
Dez
Erdgeschoss + Untergeschoss
230 Tage Fre 01.09.17
5 Tage Fre 01.09.17
Nov
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Malerarbeiten - Los 1 Bestand
Die 07.08.18
Sep
Wände schließen
Die 21.08.18 371
Mit 06.06.18
Aug
Erdgeschoss + Untergeschoss
Die 07.08.18
45 Tage
Jun
2019
1. Qtl, 201
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
230 Tage Fre 01.09.17
75 Tage Fre 01.09.17
Mrz
4. Qtl, 2018
Okt
Umbauarbeiten Bestand Haus 1
15 Tage Fre 22.09.17
15 Tage Fre 09.03.18
Feb
3. Qtl, 2018
Jul
1. Obergeschoss inkl. Staubschutzwände
30 Tage Fre 22.09.17
53 Tage Fre 09.03.18
Dez
2. Qtl, 2018
Apr
Mai
3. Obergeschoss
Erdgeschoss
NEUBAU
Mit 04.04.18
Nov
2018
1. Qtl, 2018
Jan
1. Obergeschoss
Einseitige Wand + Türzargen
20 Tage
4. Qtl, 2017
Okt
2. Obergeschoss
11.12
Inbetriebnahme Labor mit TGA
Probebetrieb TGA - Fahren im Verbund (NEUBAU)
Nutzereinweisung Laborte
Mängelbes
Mon 18.03.19 452
10 Tage
Mit 30.01.19
Die 12.02.19
10 Tage
Mit 30.01.19
Die 12.02.19 450AA+10 Tage
1 Tag
Mit 27.02.19
Mit 27.02.19 444;446;455;451
Baureinigung - Los 2 Feinreinigung
Nachreinigung Gebäude
456
ÜBERGABE AN BA
Vorgang
Rollup-Vorgang
Unterbrechung
Externer Meilenstein
Inaktiver Meilenstein
Nur Dauer
Nur Anfang
Geplanter Meilenstein
Meilenstein
Rollup-Meilenstein
Externe Vorgänge
Inaktiver Vorgang
Inaktiver Sammelvorgang
Manueller Sammelrollup
Nur Ende
Geplanter Sammelvorgang
Sammelvorgang
Rollup in Arbeit
Projekt-Sammelvorgang
Inaktiver Vorgang
Manueller Vorgang
Manueller Sammelvorgang
Geplant
In Arbeit
160831_IRIS_Bauzeitenplan_Rev03.mpp
3. Qtl, 2017
Jul
Die 21.08.18
225 Tage Fre 22.09.17
RLT, Dachdurchführungen Neubau
SAN+Gase
ELT
RLT
KLT + HZG
MSR
RLT, Einbringung Großkomponenten
Erdgeschoss + Untergeschoss (inkl. FREIGABE FÜR TB WÄNDE
SCHLIEßEN)
SAN+Gase
ELT
RLT
KLT + HZG
MSR
Fertiginstallation (Absperrventile Labore)
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Anschluss Außenleuchten
TGA - Bestand Haus 1/2
Leerrohre ELT Bodentanks/ Verkabelung auf Rohdecke
TGA 3. Obergeschoss + 2. Obergeschoss
TGA 1.Obergeschoss + Erdgeschoss
Rohinstallation
TGA 3. Obergeschoss + 2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
SAN+Gase
ELT
ELT, Verkabelung RWA Haus 1 Treppenraum 1
ELT, Verkabelung RWA Haus 1 Treppenraum 2
ELT, Inbetriebnahme RWA Haus 1
RLT
RLT, Dachdurchführungen Bestand
RLT, Einbringung Großkomponenten
KLT + HZG
MSR
TGA Erdgeschoss + Untergeschoss
SAN, Einbringung Großkomponenten
RLT, Einbringung Großkomponenten
HZG, Einbringung Großkomponenten
ELT, Einbringung Großkomponenten
SAN+Gase
ELT
RLT
KLT + HZG
MSR
Fertiginstallation
3. Obergeschoss + 2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Beschichtungsarbeiten
BESTAND
Bestand Haus 2 Technikräume
NEUBAU
Neubau ölfeste Beschichtungen/ Großgeräte 3. Obergeschoss
Erdgeschoss Reinraum
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Fliesen- und Plattenarbeiten
BESTAND
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
NEUBAU
Untergeschoss
Bodenbelagsarbeiten - Los 1 (Kautschuk/ Linoleum)
Bodenbelag Linoleum Bestand
3. Obergeschoss + 2. Obergeschoss
1. Obergeschoss + Erdgeschoss
Treppenräume
Bodenbelag Kautschuk Neubau
2. Obergeschoss + 1. Obergeschoss
Erdgeschoss + Untergeschoss
Bodenbelagsarbeiten - Los 2 (Parkett)
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Untergeschoss
Metallbau- und Schlosserarbeiten II (Türanlagen)
Aufmaß
3. Obergeschoss
2. Obergeschoss
1. Obergeschoss
Erdgeschoss
Untergeschoss
LABORTECHNIK - Labormöbel
NEUBAU
Vorgezogene Leistung
Start Rohinstallation Haustechnik OG2/OG1
UK/Abhängungen DVEs OG2
UK/Abhängungen DVEs OG1
Start Rohinstallation Haustechnik OG2/OG1
UK/Abhängungen DVEs/Geräteträger EG
UK/Abhängungen Geräteträger UG
Hauptleistung (Grobmontage 90%)
Fertigstellung RLT NEUBAU (exkl. Anschluss an Labormöbel)/
Malerarbeiten/ Absperrventile
10 Tage
2. Qtl, 2016
Apr
Seite 2 von 2
Stichtag
2 /2
81, als triebwerksraumloses Aufzugssystem.
Schnitt D-D
1:50
Technische Daten:
Antrieb
Grundriss 2.OG
1:25
25
Entrauchungsklappen, Ansteuerung
durch ein RAS; RAS ist Bestandteil
der Aufzugsanlage
6.08
300
Entrauchungsschacht
25
3.20
elektrisches Triebwerk mit
Treibscheibe und
2800 kg
Nennlast
Personen
Geschwindigkeit
37
1,0 m/s
Haltestellen
14.24 m
4
Fahrtenanzahl
4 / einseitig
150 pro h
25
NIRO-Stahl (V2A)
Fahrkorbtableau:
300
- Gestaltung entsprechend DIN EN 81-70
2200 TH
Antriebsmotor mit
Treibscheibe
Kabine
Fahrkorbbeleuchtung:
- als Lichtdecke
Brandfallsteuerung:
Aufzugsanlage ist Bestandteil der Brandfallsteuerung.
2.OG
welches vom Brand nicht betroffen ist.
Hinweis:
Aufzug wird als Bauaufzug genutzt. Es erfolgt eine
Schutzauskleidung der Kabine.
Legende:
3.775x3.20m
GG
FS-K
FS-GG
KB / KT
SB / ST
TB / TH
RAS
HS
FS-K
FS-GG
X X
72
TA
Entrauchungsschacht
HS
Kabinenbreite / Kabinentiefe
Schachtbreite / Schachttiefe
Rauchansaugsystem
Tableauaussparung
BxHxT= 100x350x100mm
TA
Index Datum Name
2200 TH
FS-GG
Halfenschiene 50/30
Halfenschiene 40/22
Gegengewicht
1.OG
9m
1
08.07.2016 slp/krg
HS
Grundriss 1.OG
1:25
FS-K
HS
FS-GG
2200 TH
FS-GG
EG
Planbezeichnung
T90RS 32d
7362
7362-1304-5-E-DE-3500-F-1
HS
Bauherr:
HS
und Wissenschaft
GG
vertreten durch:
FS-K
FS-GG
und Umwelt. Abteilung V - Hochbau
Fehrbelliner Platz 2, 10707 Berlin
FS-GG
Unterschrift:
FS-GG
Nutzer:
HS
IRIS - Adlershof
FS-K
2200 TH
HS
FS-K
GG
UG
1900 TB
FS-GG
2000 KB
3775 SB
Tel. 030-2093 -66350 Fax. 030-2093 -66351
Nutzervertretung:
Technische Abteilung, Referat Baumanagement
Tel. 030-2093 -0 Fax. 030-2093 -1199
3.775x3.20m
Planverfasser:
siehe Projektbeteiligtenliste
Architektur /
Tragwerk:
siehe Projektbeteiligtenliste
FS-K
HS
250
FS-GG
TA
HS
HS
14224E70004
1304 (HU)
HU, Umbau und Erweiterung
Projekt-Nr.:
Projekt:
Planungsphase:
2800 KT
Planinhalt:
Aufzug 1
Neubau
3200 ST
594x841
gezeichnet:
1:25, 1:50
slp
krg
Datum:
08.07.2016
(Datei-) Planbezeichnung
7362-1304-5-E-DE-3500-F-1
Index
1
Grundriss 2.OG
1:25
EN 81, als triebwerksraumloses Aufzugssystem.
Technische Daten:
Nennlast
Personen
Geschwindigkeit
250
1000 kg
13
1,0 m/s
7,96 m
Haltestellen
4
4 / EG zweiseitig, 1.-2.OG einseitig
150 pro h
TA
O
dB
Fahrtenanzahl
Stahlblech, pulverbeschichtet
Fahrkorbtableau:
- Gestaltung entsprechend DIN EN 81-70
Fahrkorbbeleuchtung:
- als Lichtdecke
Entrauchungsschacht
Schnitt B-B
1:50
Entrauchungsklappen, Ansteuerung
durch ein RAS; RAS ist Bestandteil
der Aufzugsanlage
Brandfallsteuerung:
Aufzugsanlage ist Bestandteil der Brandfallsteuerung.
welches vom Brand nicht betroffen ist.
Legende:
Entrauchungsschacht
Halfenschiene 50/30
Halfenschiene 40/22
Gegengewicht
GG
FS-K
FS-GG
KB / KT
SB / ST
TB / TH
RAS
Kabinenbreite / Kabinentiefe
Schachtbreite / Schachttiefe
Rauchansaugsystem
Tableauaussparung
BxHxT= 100x350x100mm
TA
Antriebsmotor mit
Treibscheibe
Index Datum Name
HS
Grundriss EG
1:25
2000 TH
2.OG
1
08.07.2016 slp/krg
Kabine
HS
HS
1670 ST
1.OG
2000 TH
FS-K
1100 KB
parung
ger UZ
Planbezeichnung
7362
900 TB
7362-1304-5-E-DE-3501-F-1
Bauherr:
und Wissenschaft
250
HS
vertreten durch:
TA
FS-GG
IW MW (F
und Umwelt. Abteilung V - Hochbau
Fehrbelliner Platz 2, 10707 Berlin
HS
Unterschrift:
= UK RD -0.22m
FS-K
Nutzer:
HS
GG
EG
IRIS - Adlershof
EG
HS
2000 TH
FS-GG
Tel. 030-2093 -66350 Fax. 030-2093 -66351
FS-GG
Technische Abteilung, Referat Baumanagement
HS
GG
Tel. 030-2093 -0 Fax. 030-2093 -1199
FS-K
HS
FS-GG
TA
GK 12.6cm (BW) (50dB)
glasung (F90)
,00
2660 ST
HS
2100 KT
2000 TH
Nutzervertretung:
Planverfasser:
siehe Projektbeteiligtenliste
Architektur /
Tragwerk:
siehe Projektbeteiligtenliste
FS-K
14224E70004
1304 (HU)
HU, Umbau und Erweiterung
Projekt-Nr.:
Projekt:
250
Planungsphase:
Planinhalt:
Aufzug 2
sparung
ager UZ
594x841
gezeichnet:
1:25, 1:50
slp
krg
Datum:
08.07.2016
(Datei-) Planbezeichnung
7362-1304-5-E-DE-3501-F-1
Index
1
50
2000
1900
50
50
Deckenunteransicht
V2A KARO
Kabinendecke:
V2A Korn 240
nur als Schattenfuge hinter
Glasrahmen
2700
2800
Index Datum Name
LED - Lichtdecke:
VSG Mattglas, 10mm
Lichtfarbe: 4000K
umlaufender Rahmen
30 mm
1
08.07.2016 slp/krg
rechte Seitenwand
50
Spiegel:
VSG 6mm allseitig poliert
2800
Fahrkorbtableau:
V2A KARO
Tastenbeleuchtung: LED, blau
linke Seitenwand
Planbezeichnung
V2A Struktur Korn 240
7362
3
Etagenansage hinter Tableaulochung
7362-1304-5-E-DE-3502-F-1
Bauherr:
und Wissenschaft
2500
Notrufsprechstelle
hinter Tableaulochung
vertreten durch:
und Umwelt. Abteilung V - Hochbau
Fehrbelliner Platz 2, 10707 Berlin
2
1
0
-1
Unterschrift:
2
1
0
-1
Nutzer:
IRIS - Adlershof
Handlauf:
V2A-Rohr Korn 240
Tel. 030-2093 -66350 Fax. 030-2093 -66351
Nutzervertretung:
Technische Abteilung, Referat Baumanagement
Rammschutz:
V2A-Rohr Korn 240
Boden-Ansicht
Tel. 030-2093 -0 Fax. 030-2093 -1199
waagerechtes Tableau in bePlanverfasser:
siehe Projektbeteiligtenliste
Architektur /
Tragwerk:
siehe Projektbeteiligtenliste
ch
uk
V2A KARO
Tastenbeleuchtung: LED, blau
14224E70004
1304 (HU)
HU, Umbau und Erweiterung
uts
Projekt-Nr.:
Projekt:
Ka
Sockelleiste:
V2A Flach Korn 240
70x4 mm
bauseitig nur Bodenbelag;
durch AN ist geeigneter Bodenaufbau
Planungsphase:
Planinhalt:
Aufzug 1 - Kabinenabwicklung
Neubau
zu liefern)
420x594
gezeichnet:
1:25
slp
krg
Datum:
08.07.2016
(Datei-) Planbezeichnung
7362-1304-5-E-DE-3502-F-1
Index
1
Deckenunteransicht
50
50
50
1100
1000
Kabinendecke:
V2A Korn 240
nur als Schattenfuge hinter
Glasrahmen
2000
2100
Index Datum Name
LED - Lichtdecke:
VSG Mattglas, 10mm
1
08.07.2016 slp/krg
Lichtfarbe: 4000K
50
umlaufender Rahmen
30 mm
Spiegel:
VSG 6mm allseitig poliert
rechte Seitenwand
2100
Fahrkorbtableau:
V2A KARO
Tasterbeleuchtung: LED, blau
linke Seitenwand
Planbezeichnung
7362
7362-1304-5-E-DE-3503-F-1
3
Bauherr:
und Wissenschaft
2200
V2A-Struktur Korn 240
Etagenansage hinter Tableaulochung
2
vertreten durch:
Notrufsprechstelle
hinter Tableaulochung
und Umwelt. Abteilung V - Hochbau
Fehrbelliner Platz 2, 10707 Berlin
1
0
Handlauf:
-1
Unterschrift:
2
1
0
-1
Nutzer:
IRIS - Adlershof
Handlauf:
V2A-Rohr Korn 240
Tel. 030-2093 -66350 Fax. 030-2093 -66351
Nutzervertretung:
Technische Abteilung, Referat Baumanagement
Tel. 030-2093 -0 Fax. 030-2093 -1199
Sockelleiste:
V2A-Flach Korn 240
70x4 mm
Rammschutz:
V2A-Rohr Korn 240
waagerechtes Tableau in bePlanverfasser:
siehe Projektbeteiligtenliste
Architektur /
Tragwerk:
siehe Projektbeteiligtenliste
V2A KARO
Tastenbeleuchtung: LED, blau
Boden-Ansicht
m
Lin
ole
u
14224E70004
1304 (HU)
HU, Umbau und Erweiterung
Projekt-Nr.:
Projekt:
bauseitig nur Bodenbelag;
durch AN ist geeigneter Bodenaufbau
Planungsphase:
Planinhalt:
Aufzug 2 - Kabinenabwicklung
zu liefern)
420x594
gezeichnet:
1:25
slp
krg
Datum:
08.07.2016
(Datei-) Planbezeichnung
7362-1304-5-E-DE-3503-F-1
Index
1
Schnitt B-B
1:50
100
Grundriss 1.OG - Darstellung Ankerschienen
1:25
T9
25
3.20
2
25
30
H h
B
2
300
1
R
R
3600
Legende
2
80
R
Halfen-/Ankerschiene
40/22
L= 1450mm
2
2
2
Halfen-/Ankerschiene
50/30
L= 2300mm
3.775x3.20m
TA
1
2
1
1
1
R
300
250
R
R
1
TA
1
2
75
2
Tableauaussparung
BxHxT= 100x350x100mm
TA
Index Datum Name
200
2800
200
TA
2
80
1
08.07.2016 slp/krg
1
R
2
300
R
1:25
1
Planbezeichnung
TA
T9
80
25
25
R
30
7362
7362-1304-5-E-DE-3504-F-1
Bauherr:
und Wissenschaft
H h
vertreten durch:
R
und Umwelt. Abteilung V - Hochbau
Fehrbelliner Platz 2, 10707 Berlin
Unterschrift:
1675
2
1675
R
R
B
1
3.20
300
300
2
Nutzer:
IRIS - Adlershof
300
Tel. 030-2093 -66350 Fax. 030-2093 -66351
1
Nutzervertretung:
Technische Abteilung, Referat Baumanagement
R
2
R
Tel. 030-2093 -0 Fax. 030-2093 -1199
3.775x3.20m
2
R
300
TA
300
250
R
2
siehe Projektbeteiligtenliste
Architektur /
Tragwerk:
siehe Projektbeteiligtenliste
1500
1500
1
R
Planverfasser:
80
830
TA
350
100
R
14224E70004
1304 (HU)
HU, Umbau und Erweiterung
Projekt-Nr.:
Projekt:
Planungsphase:
Planinhalt:
Aufzug 1 - Einbauteile Aufzugsschacht
Neubau
594x841
gezeichnet:
1:25, 1:50
slp
krg
Datum:
08.07.2016
(Datei-) Planbezeichnung
7362-1304-5-E-DE-3504-F-1
Index
1
Schnitt B-B
1:50
Grundriss EG - Darstellung Ankerschienen
1:25
Legende
1:25
1
1
1
Halfen-/Ankerschiene
40/22
L= 1450mm
2
2
2
Halfen-/Ankerschiene
50/30
L= 2300mm
R
R
Tableauaussparung
BxHxT= 100x350x100mm
TA
24
2
1
Index Datum Name
TA
250
250
TA
TA
IW MW
24
IW M
R
R
1
2
1
R
R
1000
R
24
R
12
2
R
1
1
R
R
R
Planbezeichnung
7362
1060
R
12 24
R
24
2300
TA
2
08.07.2016 slp/krg
300
R
1
1
180
2
2
7362-1304-5-E-DE-3505-F-1
Bauherr:
und Wissenschaft
vertreten durch:
1
R
TA
TA
24
830
(50dB)
2
1
R
110
250
estandsbodenplatte gem
tatische Berechnung TWP
300
R
350
12
24
R
100
180
2
2
1
und Umwelt. Abteilung V - Hochbau
Fehrbelliner Platz 2, 10707 Berlin
R
Unterschrift:
TA
(50dB)
1450
110
Nutzer:
250
IRIS - Adlershof
estandsbodenplatte gem
tatische Berechnung TWP
Tel. 030-2093 -66350 Fax. 030-2093 -66351
Nutzervertretung:
1
24
Technische Abteilung, Referat Baumanagement
2
Tel. 030-2093 -0 Fax. 030-2093 -1199
Planverfasser:
siehe Projektbeteiligtenliste
Architektur /
Tragwerk:
siehe Projektbeteiligtenliste
14224E70004
1304 (HU)
HU, Umbau und Erweiterung
Projekt-Nr.:
Projekt:
Planungsphase:
Planinhalt:
Aufzug 2 - Einbauteile Aufzugsschacht
594x841
gezeichnet:
1:25, 1:50
slp
krg
Datum:
08.07.2016
(Datei-) Planbezeichnung
7362-1304-5-E-DE-3505-F-1
Index
1
TWK DN 50
im Erdreich verlegen
Umbau nach Abschluss Rohbauarbeiten, neuer Aufstellort je nach Bedarf, nach Anordnung Bauleitung
Wird nach Abschluss Rohbauarbeiten entfernt
an den Bestand anzupassen.
Schmutzwasser (SW)
Trinkwasser kalt (TWK)
2
2
Anschluss Bauaufzug Umbau nach Abschluss Rohbauarbeiten, neuer Aufstellort im EG, Neubau
Umbau nach Abschluss Rohbauarbeiten, neuer Aufstellort im 2.OG, Neubau
1
2
16.02.2016
SW DN 150
0
SW DN 150 - im Erdreich verlegen
Schacht Bestand
7362-1304-5-A-LP-e002-0-V
SW DN 150 - im Erdreich verlegen
SW DN 150
SW DN 150
TWK DN 50 - im Erdreich verlegen
1
Architekten und Ingenieure
Stralauer Platz 34, 10243 Berlin
Tel. 030-398 809-0, Fax. 030-398 809-19
TWK DN 50
TWK DN 50
Unterschrift:
TWK DN 50
TWK DN 50
ARGE Berlin HU-IRIS
Nickl & Partner Architekten AG
IDK Kleinjohann GmbH & Co. KG
TWK DN 50 - im Erdreich verlegen
Baustelleneinrichtung
SW DN 150 - im Erdreich verlegen
SW DN 150
16.02.2016
sbo
waz
7362-1304-5-A-LP-e002-0-V
0
Humboldt Universität zu Berlin
Technische Abteilung - VC1
Vorgaben für M 1:100
Strichstärke (mm)
0= 0,13
1= 0,18
2= 0,25
3= 0,35
4= 0,50
5= 0,70
Name
Default
IMP_FREI_1
IMP_FREI_2
IMP_FREI_3
IMP_FREI_4
IMP_FREI_5
IMP_FREI_6
IMP_FREI_7
BST_FUßBODENAUFBAUTEN
BST_AUFSICHT_WÄNDE_BRÜSTUNG
BST_FUNDAMENTE
BST_STÜTZEN
BST_AW_MASSIV
BST_AW_LEICHT
BST_IW_MASSIV
BST_IW_LEICHT
BST_DACH
BST_TREPPENAUFSICHT_PROJEKTION
BST_TÜREN
BST_FENSTER
BST_STÜRZE_UNTERZÜGE_ÜBERZÜGE
BST_BT_OBERHALB_SCHNITT_DECKENGRAFIK
BST_BT_VERDECKT
15.07.2014
Anlage 19b: Ebenenstruktur
Strichart
IMP= Import, BST= Bestand, ROH= Neubau,
ABR= Abriss, AUS= Ausbau, TXT= Texte, ZEL= Zellen,
MAS= Maßketten, GRF= Graph. Elemente,
UMG= Außenanlagen, RST= Raster,
BKO= Baukonstruktionen: alle Layer zur freien Auswahl
BRZ= Brandschutz, SAN= Sanitär, HZG= Heizung,
KLT= Kälte/ Lüftung, LFT= Lüftung, ELT= Starkstrom;
NT= Niederspannung
GA= Gebäudeautomation
0
1
2
3
4
5
6
7
Nummer
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Farbe
0
5
5
5
5
5
5
5
253
253
174
97
253
159
160
39
253
109
75
76
2
2
2
RGB
Rot
255
255
255
255
255
255
255
255
0
0
105
0
0
0
105
0
0
165
195
195
0
0
0
RGB
Grün
255
0
0
0
0
0
0
0
0
0
77
0
0
105
105
225
0
0
0
195
225
225
225
Seite 1 von 8
RGB
Blau
255
255
255
255
255
255
255
255
0
0
0
165
0
105
105
225
0
165
0
0
0
0
0
Strichart Strichstärke Beschreibung
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
2
1
3
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
2
2
2
2
2
1
0
0
0
1
0
0
Default
Import
Import
Import
Import
Import
Import
Import
Bestand Fußbodenaufbauten
Bestand Aufsicht Wände Brüstung
Bestand Fundamente
Bestand Stützen
Bestand Außenwände Massiv
Bestand Außenwände Leicht
Bestand Innenwände Massiv
Bestand Innenwände Leicht
Bestand Dach
Bestand Treppenaufsicht
Bestand Türen
Bestand Fenster
Bestand Stürze-Unterzüge-Überzüge
Bauteile oberhalb Schnitt Deckengrafik
Bauteile verdeckt
Humboldt Universität zu Berlin
Technische Abteilung - VC1
Name
BST_DECKEN_GESCHNITTEN
BST_TREPPEN_GESCHNITTEN
BST_DURCHBRÜCHE
BST_SCHRAFFUR_WÄNDE
BST_SCHRAFFUR_SONSTIGES
BST_FREI_28
ROH_FUßBODENAUFBAUTEN
ROH_FUNDAMENTE
ROH_STÜTZEN
ROH_AW_MASSIV
ROH_AW_LEICHT
ROH_IW_MASSIV
ROH_IW_LEICHT
ROH_DACH
ROH_TREPPENAUFSICHT_PROJEKTION
ROH_TÜREN
ROH_FENSTER
ROH_STÜRZE_UNTERZÜGE_ÜBERZÜGE
ROH_BT_OBERHALB_SCHNITT_DECKENGRAFIK
ROH_BT_VERDECKT
ROH_DECKEN_GESCHNITTEN
ROH_TREPPEN_GESCHNITTEN
ROH_DURCHBRÜCHE
ROH_SCHRAFFUR_WÄNDE
ROH_SCHRAFFUR_SONSTIGES
ROH_AUFSICHT_WÄNDE_BRÜSTUNG
ROH_WÄRMEDÄMMUNG
ROH_FREI
ABR_DECKEN
ABR_TÜREN
ABR_FENSTER
ABR_TREPPEN
ABR_AUSBAU
ABR_SCHWARZ_WEISS
ABR_SCHRAFFUR
ABR_FUNDAMENTE_STÜTZEN_WÄNDE
ABR_DACH
ABR_FREI_60
15.07.2014
Anlage 19b: Ebenenstruktur
Nummer
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
Farbe
253
109
2
253
253
253
253
174
97
253
159
160
39
253
109
75
76
2
2
2
253
109
2
253
253
253
253
253
4
4
4
4
4
253
4
4
4
4
RGB
Rot
0
165
0
0
0
0
0
105
0
0
0
105
0
0
165
195
195
0
0
0
0
165
0
0
0
0
0
0
255
255
255
255
255
0
255
255
255
255
RGB
Grün
0
0
225
0
0
0
0
77
0
0
105
105
225
0
0
0
195
225
225
225
0
0
225
0
0
0
0
0
255
255
255
255
255
0
255
255
255
255
Seite 2 von 8
RGB
Blau
0
165
0
0
0
0
0
0
165
0
105
105
225
0
165
0
0
0
0
0
0
165
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Strichart Strichstärke Beschreibung
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
2
2
3
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abrisslinie
0
0
0
0
2
2
1
0
0
0
0
1
2
2
2
2
2
1
0
0
0
1
0
0
2
2
1
0
0
0
0
2
2
2
2
2
2
0
2
2
2
0
Bestand Decken geschnitten
Bestand Treppen geschnitten
Bestand Durchbrüche
Bestand Schraffur Wände
Bestand Schraffur sonstiges
Bestand freie Ebene
Neubau Fußbodenaufbauten
Neubau Fundamente
Neubau Stützen
Neubau Außenwände Massiv
Neubau Außenwände Leicht
Neubau Innenwände Massiv
Neubau Innenwände Leicht
Neubau Dach
Neubau Treppenaufsicht
Neubau Türen
Neubau Fenster
Neubau Unterzüge Überzüge
Neubau Bauteile Oberhalb Schnitt Deckengrafik
Neubau Bauteile verdeckt
Neubau Decken geschnitten
Neubau Treppen geschnitten
Neubau Durchbrüche
Neubau Schraffur Wände
Neubau Schraffur sonstiges
Neubau Aufsicht Wände Brüstung
Neubau Wärmedämmung
Neubau Freie Ebene
Abriss Decke
Abriss Türen
Abriss Fenster
Abriss Treppen
Abriss Ausbau/Einrichtung
Abriss Abrisslinie
Abriss Schraffur
Abriss Fundamente, Stützen, Wände
Abriss Dach
Abriss Freie Ebene
Humboldt Universität zu Berlin
Technische Abteilung - VC1
Name
AUS_AUFZÜGE_NEU
AUS_AUFZÜGE_BESTAND
AUS_MÖBEL_EINRICHTUNG_BESTAND
AUS_MÖBEL_EINRICHTUNG_NEU
AUS_FREI_65
AUS_FREI_66
AUS_FREI_67
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TXT_BESCHRIFTUNG_M100
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ZEL_TUER_FENSTERSTEMPEL
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MAS_BEMASZUNG_
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MAS_HÖHENKOTEN_M_
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GRF_SCHNITTLINIEN
GRF_SYMBOLE
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GRF_BGF_93
GRF_FLÄCHENPOLYGON_94
GRF_NF 1_95
GRF_NF 2_96
GRF_NF 3_97
GRF_NF 4_98
15.07.2014
Anlage 19b: Ebenenstruktur
Nummer
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
Farbe
3
3
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3
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3
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253
253
253
253
253
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253
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253
253
253
253
253
253
253
253
253
253
253
253
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253
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94
203
105
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Ausbau
Ausbau
Ausbau
Ausbau
Ausbau
Ausbau
Ausbau
Text freier Maßstab
Text Maßstab 100
Text Maßstab 50
Text freie Ebene
Text freie Ebene
Zellen
Zellen
Zellen
Zellen Markierung neuer Index
Zellen
Bemaßung Hilfslinien
Bemaßung freier Maßstab
Bemaßung Maßstab 100
Bemaßung Maßstab 50
Bemaßung freie Ebene
Bemaßung freie Ebene
Bemaßung Höhenkoten Maßstab 100
Bemaßung Höhenkoten freier Maßstab
Bemaßung freie Ebene
Grafische Elemente
Grafische Elemente
Grafische Elemente
Grafische Elemente
Grafische Elemente
Grafische Elemente
Bruttogrundfläche
FLÄCHENPOLYGON
Nutzfläche 1
Nutzfläche 2
Nutzfläche 3
Nutzfläche 4
Humboldt Universität zu Berlin
Technische Abteilung - VC1
Name
GRF_NF 5_99
GRF_NF 6_100
GRF_NF 7_101
GRF_TF_102
GRF_VF_TH_103
GRF_VF_104
GRF_LEGENDE_105
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UMG_VEGETATION
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BKO_FREI_126
BKO_FREI_127
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BKO_FREI_130
BKO_FREI_131
BKO_FREI_132
BKO_FREI_133
BKO_FREI_134
BKO_FREI_135
BKO_FREI_136
15.07.2014
Anlage 19b: Ebenenstruktur
Nummer
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
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125
126
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128
129
130
131
132
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134
135
136
Farbe
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Verkehrsfläche
Legende Nutzung
Umgebung
Umgebung
Umgebung
Umgebung
Umgebung
Raster
Raster
Raster
Raster
Raster
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Humboldt Universität zu Berlin
Technische Abteilung - VC1
Name
BKO_FREI_137
BKO_FREI_138
BKO_FREI_139
BKO_FREI_140
BKO_FREI_141
BKO_FREI_142
BKO_FREI_143
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BRZ_AGGREGATE_148
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BRZ_FREI_150
BRZ_FREI_151
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SAN_REGENWASSER
SAN_MISCHWASSER
SAN_KALTWASSER
SAN_WARMWASSER
SAN_LÜFTUNGSLEITUNG
SAN_ZIRKULATION
SAN_ARMATUREN
SAN_DRUCKLUFT
SAN_VAKUUM
SAN_GAS
SAN_TECHNISCHE_GASE
SAN_DEMONTAGE
SAN_LEGENDE
SAN_BEMASZUNG
SAN_TEXT
SAN_PLANKOPF
SAN_SANITÄROBJEKTE_BESTAND
SAN_SANITÄROBJEKTE_NEU
SAN_FREI_171
15.07.2014
Anlage 19b: Ebenenstruktur
Nummer
137
138
139
140
141
142
143
144
145
146
147
148
149
150
151
152
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155
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157
158
159
160
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170
171
Farbe
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253
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Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Baukonstruktion Freie Ebene
Brandschutz
Brandschutz
Brandschutz
Brandschutz
Brandschutz
Brandschutz
Brandschutz
Brandschutz
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Sanitär
Humboldt Universität zu Berlin
Technische Abteilung - VC1
Name
HZG_VORLAUF
HZG_RÜCKLAUF
HZG_LÜFTUNG
HZG_DAMPF
HZG_KONDENSAT
HZG_ARMATUREN
HZG_AGGREGATE
HZG_DEMONTAGE
HZG_BEMASZUNG
HZG_TEXT
HZG_LEGENDE
HZG_PLANKOPF
HZG_OBJEKTE_BESTAND
HZG_OBJEKTE_NEU
HZG_FREI_186
KLT_KW_VORLAUF
KLT_KW_RÜCKLAUF
KLT_KW_ARMATUREN
KLT_KW_AGGREGATE
KLT_DEMONTAGE
KLT_BEMASZUNG
KLT_TEXT
KLT_LEGENDE
KLT_PLANKOPF
KLT_FREI_196
KLT_FREI_197
KLT_FREI_198
LFT_FORTLUFT
LFT_ABLUFT
LFT_AUSSENLUFT
LFT_ZULUFT
LFT_MISCHLUFT
LFT_UMLUFT
LFT_AGGREGATE
LFT_ARMATUREN
LFT_MSR_STEUERLEITUNGEN
LFT_DEMONTAGE
LFT_BEMASZUNG
15.07.2014
Anlage 19b: Ebenenstruktur
Nummer
172
173
174
175
176
177
178
179
180
181
182
183
184
185
186
187
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189
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199
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202
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208
209
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Heizung
Heizung
Heizung
Heizung
Heizung
Heizung
Heizung
Heizung
Heizung
Heizung
Heizung
Heizung
Heizung
Heizung
Heizung
Kältetechnik
Kältetechnik
Kältetechnik
Kältetechnik
Kältetechnik
Kältetechnik
Kältetechnik
Kältetechnik
Kältetechnik
Kältetechnik
Kältetechnik
Kältetechnik
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Humboldt Universität zu Berlin
Technische Abteilung - VC1
Name
LFT_TEXT
LFT_LEGENDE
LFT_PLANKOPF
LFT_FREI_213
LFT_FREI_214
LFT_FREI_215
ELT_SYMBOLE
ELT_TRASSEN_STEIGEPUNKTE
ELT_BEMASZUNG_SYMBOLE
ELT_BEMASZUNG_LEUCHTENSYMBOLE
ELT_STROMKREISNUMMERN
ELT_TEXT_LEGENDE
ELT_TEXT_PLANKOPF
ELT_ELEKTROGERÄTE_LEUCHTEN_BESTAND
ELT_ELEKTROGERÄTE_LEUCHTEN_NEU
ELT_FREI_225
NT_TRASSEN
NT_STEIGEPUNKTE
NT_TP
NT_KOAX
NT_LWL
NT_BMA_HA
NT_TUER_WL
NT_WL
NT_EMA
NT_VIDEO
NT_AUDIO
NT_ZUTRITTSKONTROLLE
NT_FM_NETZ
NT_FLUCHTTÜREN
NT_RAUCHSCHUTZTÜREN
NT_ANTENNENANLAGEN
NT_UHRENANLAGEN
NT_TEXT_TRASSEN
NT_TEXT_STEIGEPUNKTE
NT_TEXT_TP
15.07.2014
Anlage 19b: Ebenenstruktur
Nummer
210
211
212
213
214
215
216
217
218
219
220
221
222
223
224
225
226
227
228
229
230
231
232
233
234
235
236
237
238
239
240
241
242
243
244
245
Farbe
253
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2
1
1
2
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Rot
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225
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225
Seite 7 von 8
RGB
Blau
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255
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240
0
240
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0
255
255
0
Strichart Strichstärke Beschreibung
0
0
0
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0
3
4
4
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2
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0
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Lüftungstechnik
Starkstromanlagen
Starkstromanlagen
Starkstromanlagen
Starkstromanlagen
Starkstromanlagen
Starkstromanlagen
Starkstromanlagen
Starkstromanlagen
Starkstromanlagen
Starkstromanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Humboldt Universität zu Berlin
Technische Abteilung - VC1
Name
NT_TEXT_KOAX
NT_TEXT_LWL
NT_TEXT_BMA_HA
NT_TEXT_TÜR_WL
NT_TEXT_WL
NT_TEXT_EMA
NT_TEXT_VIDEO
NT_TEXT_AUDIO
NT_TEXT_ZUTRITTSKONTROLLE
NT_TEXT_FM_NETZ
NT_TEXT_FLUCHTTÜREN
NT_TEXT_RAUCHSCHUTZTÜREN
NT_TEXT_ANTENNENANLAGEN
NT_TEXT_UHRENANLAGEN
NT_BEMASZUNG
NT_DV_TK_SERVER_BESTAND
NT_DV_TK_SERVER_NEU
NT_FREI_263
GA_SCHALT_WANDSCHRÄNKE
GA_LEGENDE
GA_TEXT
GA_PLANKOPF
GA_BEMASZUNG
GA_RAUMREGELUNGSTYPEN
GA_FELDGERÄTE
GA_TRASSEN_STEIGER
GA_KABEL_LEITUNGEN
GA_FREI_273
15.07.2014
Anlage 19b: Ebenenstruktur
Nummer
246
247
248
249
250
251
252
253
254
255
256
257
258
259
260
261
262
263
264
265
266
267
268
269
270
271
272
273
Farbe
2
2
3
2
2
3
2
2
2
17
3
17
2
2
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1
1
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5
253
253
253
253
5
5
5
5
253
RGB
Rot
0
0
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255
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RGB
Grün
225
225
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225
225
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225
225
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225
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Seite 8 von 8
RGB
Blau
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240
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240
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255
255
0
255
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0
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255
255
255
255
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Strichart Strichstärke Beschreibung
0
0
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0
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0
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1
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0
0
0
2
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0
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Niederspannungsanlagen
Gebäudeautomation
Gebäudeautomation
Gebäudeautomation
Gebäudeautomation
Gebäudeautomation
Gebäudeautomation
Gebäudeautomation
Gebäudeautomation
Gebäudeautomation
Gebäudeautomation
ANLAGE 19
Anforderungen an zu erstellende CAD - Unterlagen bei
Planungsleistungen für die Humboldt-Universität (Stand Juli 2014)
1. Zeichnung im dgn Format
1.1. Zu übergebende Planunterlagen

aktuelle Pläne aller Etagen (LP 2,3,5 und Bestandspläne nach ABau 2013; VI, Nr.120)

Schnitte aller signifikanten Gebäudeachsen

Sichtbare Fassaden mit Fensteröffnungen

Detailpläne
1.2. Enthaltene Informationen in den Plänen:

Konstruktionselemente des Gebäudes mit Unterscheidung zwischen tragenden u. nichttragenden Elementen

Fenster, Türen und Treppen

Schraffuren zur Materialunterscheidung

Raumhöhen, Brüstungshöhen, Unter- und Überzüge, Deckenversprünge, Detailplanverweise und abgehängte Decken

Durchbruchs- und Leitungsangaben gemäß Fachplanung

metrische Bemaßung und Höhenkoten ( OKRD und OKFF)
- Bemaßung: Ebene siehe Ebenenstruktur, Bemaßungsstil [siehe seed - Datei]

Raumnummern auf der Basis der im Gebäude geltenden Nummerierung bzw. Absprache Bearbeiter Referat VA (siehe svg).
- Raumstempel : Ebene siehe Ebenenstruktur, Textstil, Schriftart : Arial, in Großbuchstaben (siehe seed – Datei)
1.3. Planbezeichnung/ Indexvergabe
Die Planbezeichnung setzt sich zusammen aus:
Gebäude-Nr._Projekt-Nr._Leistungsphase_Gewerk_Plantyp_Bereich_Planteil_Ebene_ZG/Nr._Status_Index
1111
1401
3
A
GR
e
0
0
0
F
12
1.3.1. Gebäudenummer HU
1111- vier-fünfstellig, Vergabe bzw. Auskunft Referat VA
1.3.2. Projektnummer
1401- vierstellig, Vergabe bzw. Auskunft Referat VC1
1.3.3. LP-Leistungsphasen
1-Grundlagen
2-Vorplanung
3-Entwurfsplanung
4-Genehmigungsplanung
5- Ausführungsplanung
6-Vergabe
7-Objektüberwachung
8-Werkstatt/Montageplanung
9-Bestandspläne
1.3.4. Gewerk
A- Architektur
F-Freiraumplanung
T-Tragwerksplanung
E-Elektro
H-Heizung
S-Sanitär
L-Lüftung
K-Kälte
LB-Labortechnik
D-Daten/Nachrichtentechnik
B-Brandschutz
BPY-Bauphysik
Weitere Kurzzeichen bzw. mehrere Buchstaben nach Rücksprache möglich
1.3.5. Plantyp
GR-Grundriss
TG-Teilgrundriss
TA-Teilansicht
IP-Installationspläne
BW-Bewehrungsplan
AN-Ansicht
DE-Detail
ST-Strangschemata
RB-Raumbelegung
LP-Lagepläne
VE-Verteilerpläne SC-Schaltschemata
MO-Möblierung
SN-Schnitt
DS-Deckenspiegel
WA-Wandabwicklung
DB-Durchbruchspläne
BZ-Blitzschutz FL-Feuerlöschanlagen
PO-Positionsplan
SP-Schalplan
U-Übersichtsplan
Weitere Kurzzeichen bzw. mehrere Buchstaben nach Rücksprache möglich.
1.3.6. Bereich
u- Untergeschoss e-Erdgeschoss
bei Plantyp Detail
1000
Dachdetails
2000
Fassadendetails
2100
Decken/-Wandbekleid. (abgeh.)
2200
Bodenaufbau
2300
Treppendetails
3000
Geländer/sonst. Schlosserdetails
g- Obergeschoss
3500
3600
4000
4500
4600
4800
d- Dachgeschoss
Aufzugdetails
Stahltüren
Holztüren
Fensterdetails
Tischlerdetails
Einbaumöbel
5000
5100
7000
8000
9000
Labordetails
Schachtdetails
WC- und TK- Details
Außenanlagen
Sonstiges
ANLAGE 19
Anforderungen an zu erstellende CAD - Unterlagen bei
Planungsleistungen für die Humboldt-Universität (Stand Juli 2014)
1.3.7. Planteil
Erforderlich bei größeren Bauvorhaben bzw. großen Gebäuden oder großen Zeichnungsmaßstäben.
1.3.8. Ebene – Bezeichnung mit Nummern
1.UG: 1
UG: 0
EG: 0
1.OG: 1
2.OG: 2
1.3.9. Zwischengeschoss Bezeichnung mit Nummern
Zwischengeschoss - 1 Zwischengeschoss - 2
Alle Ansichten und Schnitte erhalten nur eine fortlaufende Nummerierung (siehe Bsp.1.3.12.).
1.3.10. Status
A-Abstimmung
P-Prüflauf
F-Freigabe
V-Vorabzug
1.3.11. Index
Nummern 1-99
1.3.12. Beispiel
Geb.-Nr.: 1111, Proj.-Nr.: 0702, Leistungsphase: Entwurfsplanung, Gewerk: Architektur, Plantyp: Grundriss, Bereich:1. OG,
Status: Freigabe, Index 1
1111-0702-3-A-GR- g010-F-1
Geb.-Nr.: 2220, Proj.-Nr.: 0604, Leistungsphase: Genehmigungsplanung, Gewerk: Architektur, Plantyp: Detail, Einbaumöbel,
Status: Vorabzug, Index 2 2220-0604-4-A-DE-4801-V-2
Geb.-Nr.: 1180, Proj.-Nr.: 1404, Leistungsphase: Bestandsplanung, Gewerk: Architektur, Plantyp: Schnitt 12, Status: Freigabe,
Index 12
1180-1404-9-A-SN- 12-F-12
1.4. Form der Unterlagen
Die Unterlagen sind in elektronischer Form als MicroStation V8.5/V8i – Dateien (dgn) zu übergeben.
Folgende Punkte sind zu beachten:







die Ebenenstruktur der HU ist zu verwenden(siehe Ebenenerläuterung ANLAGE 19b)
Komplexe Objekte, Zellen, Multi-Linien, Schraffuren und Texte müssen ihre Zusammenhängigkeit beim Export behalten,
d. h, dürfen nicht in Einzellinien oder andere grafische Primitiva umgewandelt werden. Hinweis: Zellen dürfen keine
Pseudozellen sein, eine Zellverschachtelung ist nicht zulässig.
Alle Texte müssen bearbeitbar sein.
Bei der Auswahl von Schriften ist auf die Korrektheit nationalsprachlicher (insbesondere deutscher) Sonderzeichen zu
achten, bzw. diese zu umschreiben.
Freie Ebenen nicht umbenennen (Information an VC1 mit der Bezeichnung der Ebenenbelegung senden).
Die Zeichnung muss nahe am Nullpunkt angelegt werden.
Die digitalen Zeichnungen sind im Modellmodus zu liefern. Der Maßstab ist 1:1. Die HU arbeitet nicht mit
Layoutbereichen, Blattumrandungen und Planköpfe (werden mit der Seed-Datei übergeben) und befinden sich auf dem
Modellbereich.
Alle oben genannten Vorgaben werden mit der seed - Datei anhand von Beispielen näher erklärt und übergeben.
1.5. Form des durch die HU bereitzustellenden Basismaterials
Es stehen für die meisten Gebäude Etagenpläne im dgn-Format zur Verfügung, die zum Teil nicht auf Aufmaßen beruhen.
Für die Erstellung der Planung bzw. Umwandlung der Zeichnungen in „ms V 8i“ wird eine Mutterdatei (seed- Datei) von
der HU in digitaler Form übergeben. Ebenso wird die Layer- Struktur mit Farbzuweisung zur Gestaltung der CAD-Pläne
übersendet (ANLAGE 19b). Zu beziehen sind diese Unterlagen per Mail von den unter 1.7. genannten Kontaktpersonen.
1.6. Transportmedien
Die Übergabe hat ausschließlich als CD-Rom zu erfolgen.

sonstige Medien (Online, ftp, email) nur nach Absprache
1.7. Kontakt/ Ansprechpartner VC1
Gisela Kottke-Gaffrontke
Tel: (030) 2093 99807
Email: [email protected]
Ziegelstr. 11, 10117 Berlin, Zimmer 103
Dörte Fleischer
Tel: (030) 2093 99809
Email: [email protected]
Ziegelstr. 11, 10117 Berlin, Zimmer 104
2
ANLAGE 19
Anforderungen an zu erstellende CAD - Unterlagen bei
Planungsleistungen für die Humboldt-Universität (Stand Juli 2014)
2. Zeichnungen im svg Format
2.1. Zu übergebende Planunterlagen

aktuelle Grundrisspläne aller Etagen
2.2. Enthaltene Informationen in den Plänen:

Außenwände, Innenwände, Fenster, Türen, Treppen

Ausfüllung der Wände als komplexe Polygone (solid)

Raumflächen als komplexe Polygone gefüllt

Raumnummern auf der Basis der im Gebäude geltenden Nummerierung bzw. Absprache Bearbeiter Referat VA
(siehe unter 2.6.).

Raumstempel : mit Angabe der Raumnummer, Fläche und Raumhöhe

Ebene siehe Ebenenstruktur, Textstil, Schriftart : arial, in Großbuchstaben (siehe seed – Datei)

Keine Bemaßung / Leitungsführung
2.3. Planbezeichnung/ Indexvergabe
Die Planbezeichnung setzt sich zusammen aus:
Gebäude-Nr._Projekt-Nr._Leistungsphase_Gewerk_Plantyp_Bereich_Planteil_Ebene_ZG/Nr.
1111
1401
9
A
GR
e
0
0
0
Die Erklärung zu den Planbezeichnungen sind dem Kapitel 1.3 ff zu entnehmen.
2.3.1. Beispiel
Gebäude-Nr.: 2220, Proj.-Nr. 0702, Leistungsphase: Bestand, Gewerk: Architektur, Plantyp: Grundriss, Bereich: 1. OG:
2220-0702-9-A-GR-g010
2.4. Form der Unterlagen
Svg´s (Skalierbare Vektorgrafiken) werden zur Visualisierung der Gebäudenutzung im Rahmen des Flächenmanagements nach
Abschluss der Baumaßnahme auf Grundlage der Bestandspläne benötigt.
 Komplexe Objekte, Zellen, Multi-Linien, Schraffuren und Texte müssen ihre Zusammenhängigkeit beim Export behalten,
d. h, dürfen nicht in Einzellinien oder andere grafische Primitiva umgewandelt werden. Hinweis: Zellen dürfen keine
Pseudozellen sein, eine Zellverschachtelung ist nicht zulässig.
 Alle Texte müssen bearbeitbar sein.

Bei der Auswahl von Schriften ist auf die Korrektheit nationalsprachlicher (insbesondere deutscher) Sonderzeichen zu
achten, bzw. diese zu umschreiben, vorzugsweise Zeichensatz UTF8

Die digitalen Zeichnungen sind im Modellmodus zu liefern. Die HU arbeitet nicht mit Layoutbereichen, Blattumrandungen
und Planköpfe (werden mit der Seed-Datei übergeben) und befinden sich auf dem Modellbereich.
Für die Umwandlung der Zeichnungen in „svg“ wird eine Mutterdatei (seed- Datei) von der HU in digitaler Form
übergeben. Zu beziehen sind diese Unterlagen per Mail von den unter 1.7. (Seite 2) genannten Kontaktpersonen.
2.5. Transportmedien
Die Übergabe hat ausschließlich als CD-Rom zu erfolgen.

sonstige Medien (Online, ftp, email) nur nach Absprache
2.6. Kontakt/ Ansprechpartner für svg Dateien und Raumdaten
Technische Fragen:
Martin Mammel
Tel / Fax: (030) 2093 -46002 / -1980
Email: [email protected]
Ziegelstr. 11, 10117 Berlin, Zimmer 129
Inhaltliche Fragen:
Alexander Metzner
Tel / Fax: (030)2093 -99909 / -99917
Email: [email protected]
Ziegelstr. 11, 10117 Berlin, Zimmer 133
3
Aufzug – Service 2010
Vertragsmuster für
Instandhaltung sowie andere Leistungen
für Aufzugsanlagen
in öffentlichen Gebäuden
Broschüre Nr.: 110
Stand: September 2015
AMEV
Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen
Vertragsmuster für
Instandhaltung sowie andere Leistungen
für Aufzugsanlagen
in öffentlichen Gebäuden
(Aufzug – Service 2010)
lfd. Nr.: 110
Aufgestellt und herausgegeben vom Arbeitskreis
Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher
und kommunaler Verwaltungen (AMEV)
Berlin 2010
Geschäftsstelle des AMEV im:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
Krausenstrasse 17-20, 10117 Berlin
Telefon: (030) 18-305-7136
Computerfax: (030) 18-10-305-7136
E-Mail: [email protected]
Der Inhalt dieser Broschüre darf für eigene Zwecke vervielfältigt werden. Eine Verwendung
in nicht vom AMEV herausgegebenen Medien wie z.B. Fachartikeln oder kostenpflichtigen
Veröffentlichungen ist vor der Veröffentlichung mit der AMEV-Geschäftsstelle zu
vereinbaren.
Informationen über Neuerscheinungen erhalten Sie unter http://amev-online.de oder bei der
AMEV-Geschäftsstelle
AMEV Vertrag Aufzug - Service 2010 (Version 09-2015)
-2-
Mitarbeiter
Friedhelm Niggemeier
Obmann
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW,
Niederlassung Bielefeld
Lutz Petzold
Ingenieurbüro Petzold & Partner
Dresden
Reinhard Schwedhelm
Landeshauptstadt Hannover,
Fachbereich Gebäudemanagement
Manfred Ulbert
Regierung von Niederbayern
Landshut
Jörn Wendt
Oberfinanzdirektion Niedersachsen
AMEV Vertrag Aufzug - Service 2010 (Version 09-2015)
-3-
Inhaltsverzeichnis
Seite
MITARBEITER ....................................................................................................... 3
VORWORT ............................................................................................................. 6
HINWEISE ZUM VERTRAGSMUSTER ................................................................. 7
ABLAUFDIAGRAMM ............................................................................................. 9
1
GEGENSTAND DES VERTRAGES .................................................... 12
1.1
Bestandteile des Vertrages ............................................................... 12
1.2
Definitionen zum Vertrag; Verweise auf Normierungen ................. 12
2
LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS ......................................... 13
2.1
Inspektion und Wartung .................................................................... 13
2.1.1
Leistungen ................................................................................................... 13
2.1.2
Materiallieferungen ..................................................................................... 14
2.1.3
Ausführungszeit .......................................................................................... 14
2.1.4
Vergütung .................................................................................................... 14
2.2
Instandsetzung und Verbesserung .................................................. 15
2.2.1
Leistungen ................................................................................................... 15
2.2.2
Materiallieferungen ..................................................................................... 15
2.2.3
Ausführungszeit .......................................................................................... 15
2.2.4
Reaktionszeiten ........................................................................................... 16
2.2.5
Vergütung .................................................................................................... 16
2.3
Notrufentgegennahme und Personenbefreiung ............................. 16
2.3.1
Notrufentgegennahme ................................................................................ 16
2.3.2
Befreiungsmaßnahmen .............................................................................. 16
2.3.3
Vergütung .................................................................................................... 17
3
PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS ............................................ 17
4
FERNBETREUUNG ............................................................................ 17
AMEV Vertrag Aufzug - Service 2010 (Version 09-2015)
-4-
5
BESONDERE VEREINBARUNGEN ................................................... 17
6
WEITERE REGELUNGEN ZUR VERGÜTUNG .................................. 18
6.1
Vergütung bei Mängelhaftung .......................................................... 19
6.2
Vergütung bei Außerbetriebsetzung ................................................ 19
7
ANNAHMESTELLEN FÜR BENACHRICHTIGUNGEN ...................... 19
7.1
Annahmestellen beim AG ................................................................. 19
7.2
Annahmestellen beim AN ................................................................. 19
8
GEWÄHRLEISTUNG .......................................................................... 20
9
HAFTUNG ........................................................................................... 20
10
VERTRAGSDAUER/KÜNDIGUNG ..................................................... 20
11
PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS ............................................... 21
12
STREITIGKEITEN ............................................................................... 22
13
GERICHTSSTAND .............................................................................. 22
14
SCHRIFTFORM UND SALVATORISCHE KLAUSEL ........................ 22
15
ANLAGEN ........................................................................................... 22
AMEV Vertrag Aufzug - Service 2010 (Version 09-2015)
-5-
Vorwort
Aufzugsanlagen sind in der Regel überwachungsbedürftige Anlagen, die der Betreiber in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten hat; er muss erforderliche Wartungsarbeiten durchführen, notwendige Instandsetzungen unverzüglich vornehmen und
die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen.
Die gesetzlichen Grundlagen und detaillierte Hinweise zu den Betreiberpflichten sind
in den Hinweisen für Planung, Ausschreibung und Betrieb von Aufzugsanlagen (Aufzug 2010) in Kapitel 6 dargestellt.
Das Vertragsmuster „Aufzug - Service“ ist modular aufgebaut. Zusätzlich zur Wartung und Inspektion können je nach Bedarf die Instandsetzung, die Verbesserung
der Anlage, die Notrufentgegennahme und die Personenbefreiung beauftragt werden.
Die Hinweise zum Vertragsmuster sowie der Ablaufplan bieten dem Anwender Hilfestellung bei der Wahl der zu vereinbarenden Leistungen.
Die Vertragsinhalte wurden mit dem VDMA sowie dem VmA abgestimmt
Der Vertragstext steht gesondert als editierbare geschützte Word-Datei auf der
AMEV – Homepage zur Verfügung. Nach dem Ausfüllen der vorgegebenen Felder
kann diese abgespeichert und als Druckversion dem Anbieter zur Verfügung gestellt
werden.
Verbesserungsvorschläge zur vorliegenden AMEV- Empfehlung können der Geschäftsstelle des AMEV zugeleitet werden.
Bei Bedarf werden aktuelle Informationen auf der AMEV - Homepage veröffentlicht
(siehe http://www.amev-online.de/AMEVInhalt/Infobereich/Aktuelles/).
MR Torsten Wenisch
Vorsitzender des AMEV
AMEV Vertrag Aufzug - Service 2010 (Version 09-2015)
RBD Friedhelm Niggemeier
Obmann
-6-
Hinweise zum Vertragsmuster
Grundsätzliche Hinweise
Das Vertragsmuster ist anzuwenden für die Instandhaltung von Aufzugsanlagen in öffentlichen Gebäuden. Die nachfolgenden Hinweise und Empfehlungen nehmen Bezug auf die Gliederung im Vertragsmuster.
Öffentliche Auftraggeber haben bei der Einholung von Angeboten die Vergabebestimmungen zu beachten.
Wird dieses Vertragsmuster zur Angebotseinholung für Verträge zu vorhandenen Aufzugsanlagen
verwendet, sind Herstelleranweisungen zur Instandhaltung und/oder evtl. vorhandene Arbeitskarten
der Ausschreibung beizufügen.
Gesetze und Verordnungen, hier sind insbesondere zu nennen das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), legen dem Betreiber einer Aufzugsanlage Verpflichtungen auf. Die Vertragsversion
092015 berücksichtigt die in der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung den §§ 10, 16, 17 und 19 neu
zugeordneten Betreiberpflichten. Diese kann ein Betreiber nur erbringen, wenn er selbst sachkundig
ist oder sachkundiges Personal beschäftigt hat. Dies dürfte in den meisten Fällen, in denen eine Aufzugsanlage in einem öffentlichen Gebäude betrieben wird, nicht der Fall sein.
Daher ist es dringend angebracht, dass der Betreiber einer Aufzugsanlage in einem öffentlichen Gebäude obige gesetzliche Verpflichtungen per Vertrag an einen sachkundigen Partner delegiert.
Begriffsdefinitionen
Reparieren, inspizieren, ölen, schmieren, warten, instandhalten, instandsetzen sind Begriffe, die technische Maßnahmen an technischen Anlagen und Einrichtungen beschreiben. Jedoch leider nicht immer ausreichend genau definiert, um sie als Beschreibungsmerkmal in einem Vertrag zu verwenden.
Diese und andere Begriffe werden in der DIN 31051 definiert. Diese DIN ist Bestandteil des Vertrages.
Für das Verständnis des Vertrages muss man aus dieser DIN wissen, dass dort unter anderem unterschieden wird zwischen inspizieren (nachschauen, Zustand beurteilen, bei Bedarf weitere Maßnahmen veranlassen), warten (einfache Maßnahmen zur Erhaltung des Zustandes wie Öl wechseln, abschmieren, Betriebsstoffe ergänzen), instandsetzen (reparieren) und verbessern (Maßnahmen, die
die Sicherheit erhöhen oder die Nutzbarkeit erweitern). Der Oberbegriff für diese vier Maßnahmen
lautet instandhalten; daher auch der Name Instandhaltungsvertrag.
Vertragsumfang
Gleich in Abschnitt 1.1 des Vertragsmusters ist durch ankreuzen auszuwählen, welche Teilaspekte
der Instandhaltung Bestandteil des Vertrages sein sollen. Zusätzlich können noch Notrufentgegennahme und Befreiungsmaßnahmen sowie besondere Leistungen vereinbart werden.
Zur Abdeckung der weiter oben zitierten gesetzlichen Betreiberpflichten sind die Bestandteile Inspektion und Wartung zwingend erforderlich und daher bereits angekreuzt.
Vertragsinhalte
In Normen definierte Begriffe und Maßnahmen werden im Vertragstext nicht erläutert.
Die unter Ziffer 2.1.1 ankreuzbare Prüfung der elektrischen Einrichtungen nach BGV A3 sollte nur
vereinbart werden, wenn unter Ziffer 10 eine Vertragslaufzeit länger als der Prüfrhythmus nach BGV
A3 vereinbart wird (zurzeit 4 Jahre).
Für alle Teilleistungen dieses Instandhaltungsvertrages ist die Vergütung als monatliche Pauschale
vorgesehen, außer Notrufentgegennahme (hierzu siehe weiter unten).
Instandhaltungsanweisungen des Montagebetriebes nach DIN EN 13015 sind Vertragsbestandteil.
Für alle Instandhaltungsmaßnahmen ist optional wählbar:
-
die Lieferung der erforderlichen Ersatzteile und Betriebsstoffe ist mit den vereinbarten Preisen
abgegolten (wird bei der Instandhaltung neu errichteter Aufzugsanlagen empfohlen).
-
Ersatzteile mit einem Gesamtersatzteillistenpreis von mehr als 30 € (netto) je Instandhaltungsmaßnahme werden gesondert vergütet (vorzugsweise für bestehende Aufzugsanlagen).
AMEV Vertrag Aufzug - Service 2010 (Version 09-2015)
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Wird Instandsetzung vereinbart, besteht hier die Möglichkeit auch Verbesserung zur Erhöhung der
Betriebssicherheit vertraglich festzulegen. Dazu gehört z.B. das Einspielen neuer Software, um bekannte Fehler zu beheben oder das Austauschen von Anlagenteilen, an den Mängel allgemein bekannt sind (vergleichbar Rückrufaktionen bei Kraftfahrzeugen, jedoch hier kostenpflichtig). Verbesserungen mit Änderung der Nutzungsmöglichkeiten und des Funktionsumfanges sind nicht vorgesehen,
da es für die Partnerfirmen kaum kalkulierbar ist, welche solcher Verbesserungsmaßnahmen in der
Zukunft umzusetzen sein werden, was zu unverhältnismäßig hohen Vertragspreisen führen kann.
Falls Notrufentgegennahme und Personenbefreiung Bestandteil des Vertrages sein sollen, bietet sich
die Vergütung nach besonderem Auftrag nur an, wenn die Notrufentgegennahme beim AG liegt und
die Befreiungsmaßnahmen durch den AN erfolgen sollen; die dann dafür vereinbarten Preise sind in
Anlage 2 formlos festzuhalten.
Zu 5 Besondere Vereinbarungen
Hier können besondere Vereinbarungen getroffen werden, die über die Vereinbarungen im allgemeinen Vertragsmuster hinausgehen.
Zu 6 Weitere Regelungen zur Vergütung
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den jeweiligen Regelungen der verwaltenden Dienststelle
für die Aufzugsanlage(n).
Materialpreisgleitung ist nicht zu vereinbaren, wenn
-
keine Instandsetzung und/oder Verbesserung beauftragt wird, oder
-
bei der Instandsetzung die Option „Ersatzteile mit einem Gesamtersatzteillistenpreis von mehr
als 30 € (netto) je Instandhaltungsmaßnahme werden gesondert vergütet (vorzugsweise für
bestehende Aufzugsanlagen).“ vereinbart wird.
Bei Außerbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung ist zu beachten, dass eine Außerbetriebnahme
stets unbefristet und eine Außerbetriebsetzung stets befristet ist.
Zu 9 Haftung
Nach der Rechtsprechung hat der Auftraggeber im Schadensfalle nachzuweisen, dass der Auftragnehmer den Schaden verursacht hat. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn er nachweist, dass er den
Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
Als Grenze dürfte bei Vermögensschäden 250.000,- € je Schadensfall typisch sein. Eine übliche Deckungssumme der Versicherer sieht für Sachschäden mindestens 1.000.000,- €, für Vermögensschäden mindestens 100.000,- € und für Personenschäden mindestens 2.000.000,- € vor.
Zu 10 Vertragsdauer/Kündigung
Bei Aufzugsanlagen sollte ein Vertrag mit längerfristiger Vertragsdauer abgeschlossen werden.
Mit Auslaufen des Vertrages muss die verwaltende Dienststelle die gesetzlichen Betreiberpflichten
selbst tragen. Deshalb sind zum Ende der Vertragslaufzeit rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, damit
die Anlage ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Bestimmungen weiter betrieben wird.
Zu 11 Pflichten des Auftraggebers
Die Gestellung von Arbeitskräften ist nur in wenigen Ausnahmefällen üblich (Hilfe bei Transportleistungen, Störungssuche über mehrere Liegenschaften hinweg, etc.).
Zu 15 Anlagen
Der Auftraggeber listet in Anlage 1 alle Aufzugsanlagen auf, für die Inspektion, Wartung, Instandsetzung bzw. sonstige Leistungen ausgeschrieben werden sollen (siehe Beispiel). Der Auftraggeber
muss die Spalten der Leistungen und Vergütungsarten sperren, die nicht vereinbart sind.
Wichtige Kriterien für die Instandhaltungsmaßnahmen und deren Preiskalkulation sind einmal die Belastung eines Aufzuges in Fahrten je Monat und die gewünschte Verfügbarkeit in Prozent. Der AG hat
daher diese Auslegungsdaten in Anlage 1 für jeden Aufzug anzugeben. Weitere Details und Erläuterungen hierzu siehe auch AMEV-Empfehlung „Aufzug“.
Der Bieter trägt die angebotenen Einheitspreise in den Spalten „Monatliche Vergütung“ ein.
In der Anlage 2 können weitere Vereinbarungen festgehalten werden, die mit den Texten des vorliegenden Mustervertrages nicht regulierbar sind.
AMEV Vertrag Aufzug - Service 2010 (Version 09-2015)
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Ablaufdiagramm
Instandhaltung und Betrieb von Aufzugsanlage(n)
nein
Nur
Grundvereinbarungen?
Eigenes Personal ?
mit
Befreiungsmaßnah
men?
mehr
ja
nein
ja
nein
Reparaturen?
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B
ja
ja
mit
Verbesserung?
nein
ja
Wartung + Inspektion mit den
Verpflichtungen aus der
BetrSichV
Instandsetzung
Notrufe und
Personenbefreiung
Instandsetzung mit Verbesserung
Instandhaltungsvertrag Aufzug-Service
AMEV Vertrag Aufzug - Service 2010 (Version 09-2015)
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D
Anlage 1 Liste der Aufzugsanlagen (BEISPIEL)
Monatliche Vergütung in € (netto)
lfd Nr.
Aufzugsanlage(n) / -gruppe
Standort: Straße; Hausnr; PLZ; Ort
Fabr.-Nr.
Größe
[kg / Pers]
Belastung
[Fahrten je
Monat]
Verfügbar
keit
[%]
Inspektion
und
Wartung
Instandsetzung ggf.
mit Verbess.
Notrufentgegennahme
25/99
630/8
6000
97
38,00
150,00
15,00
203,00
35,00
Gesamt
Personenbefreiung
je Fall
1
Personenaufzug Nr 7
Schöner Platz 5; 54321 Musterdorf
2
Aufzugsgruppe aus lfd Nr 3 bis 5
3
Bettenaufzug Nr 1
Klinikstr. 5; 12345 Musterhausen
265/03
1200/15
20000
99
38,00
180,00
15,00
233,00
35,00
4
Bettenaufzug Nr 2
Klinikstr. 5; 12345 Musterhausen
266/03
1200/15
20000
99
38,00
180,00
15,00
233,00
35,00
5
Bettenaufzug Nr 3 (Feuerwehraufzug)
Klinikstr. 5; 12345 Musterhausen
267/03
1200/15
20000
99
45,00
215,00
15,00
275,00
35,00
Gesamtsumme der monatlichen Vergütung
944,00
Standardwerte für Belastungen :
sehr gering – 3000; gering – 6000; normal – 12.000;
mittel – 20.000; stark – 30.000; hoch – 60.000
Standardwerte für Verfügbarkeit:
gering – 97; normal – 98; hoch – 99; sehr hoch – 99,5
weitere Details siehe auch AMEV-Heft „Aufzug“
AMEV Vertrag Aufzug - Service 2010 (Version 09-2015)
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VERTRAG
für
Instandhaltung sowie andere Leistungen
für Aufzugsanlagen
in öffentlichen Gebäuden
(Aufzug - Service 2010 - Version 09-2015)
Gebäude:
Betreiber der Aufzugsanlage(n):
Baudurchführende Dienststelle:
Zwischen
vertreten durch
vertreten durch
- nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -
und der Firma
- nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015)
- 11 -
1
Gegenstand des Vertrages
1.1
Bestandteile des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind folgende Leistungen für die in Anlage 1 aufgeführte(n) Aufzugsanlage(n) und
deren Einrichtungen und Geräte:

Inspektion und Wartung (Abschnitt 2.1)
Instandsetzung und Verbesserung (Abschnitt 2.2)
Notrufentgegennahme und Personenbefreiung (Abschnitt 2.3)
Besondere Vereinbarungen (Anlage 2)
In Anlage 1 sind die Vergütungen der einzelnen Leistungen vereinbart.
1.2
Definitionen zum Vertrag; Verweise auf Normierungen
Insoweit in diesem Vertrag Begriffe der DIN 31051 verwendet werden, gelten für diese Begriffe die Definitionen
dieser DIN. Betrachtungseinheiten gemäß DIN 31051 sind z.B. Aufzugsanlage, Baugruppen, Einrichtungen,
Geräte und Austauschteile/-baugruppen.
Es gilt als vereinbart, dass sich die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Verbesserung einer Schwachstelle gemäß
DIN 31051 auf die Wirtschaftlichkeit für den AG bezieht, unabhängig davon, ob die Verbesserung auch für den
AN wirtschaftlich ist.
Instandhaltungsanweisungen des Montagebetriebes nach DIN EN 13015 sind anzuwenden und Vertragsbestandteil.
Als Zeitintervall der Verfügbarkeit im Sinne der DIN 31051 gilt ein Kalenderjahr.
Die prozentualen Angaben zur Verfügbarkeit (s. Anlage 1) beziehen sich auf die Arbeitszeit des AG.
Kernarbeitszeit des AG ist Montag bis Freitag (außer an gesetzlichen Feiertagen) von
Arbeitszeit des AG ist Montag bis
1)
bis
Uhr.
Freitag /
Uhr bis
1)
Samstag (außer an gesetzlichen Feiertagen) von
1)
Abweichende Regelungen können in der Anlage 2 „Besondere Vereinbarungen“ vereinbart werden .
vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
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2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
Uhr.
Uhr
1)
2
Leistungen des Auftragnehmers
2.1
Inspektion und Wartung
2.1.1 Leistungen
Die Leistungen der Inspektion und Wartung umfassen alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte gemäß DIN
31051, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion), zur Verzögerung des Abbaus des
vorhandenen Abnutzungsvorrates (Wartung) und nach der Arbeitsanweisung des Herstellers erforderlich sind.
Der AN führt die Inspektion und Wartung der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte wie folgt
durch:
gemäß Hersteller-Instandhaltungsanweisung nach DIN EN 13015;
Anlagen, die mit Vertragsbeginn erstmalig in Verkehr gebracht werden)
2)
mal jährlich (nur für
gemäß beiliegender Arbeitsanweisung (nur für vorhandene Anlagen)
Zu den Leistungen der Inspektion und Wartung zählen weiterhin:
das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten sowie in
den Betriebsräumen und Fahrschächten.
die Verpflichtungen des Betreibers aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 10 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustandes der
Anlage, der Instandsetzung (soweit beauftragt) und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn
Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden
§ 16 und § 17 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung und Dokumentation der Prüfungen
-
§ 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadenfall.
Alle Schreiben an Aufsichtsbehörden und/oder Überwachungsstellen sind dem AG als Durchschrift/Kopie zeitgleich zuzuleiten.
das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.
Belastungsgewichte sind vom AN bereitzustellen.
Belastungsgewichte werden vom AG beigestellt.
-
Soweit zulässig, können bei den Prüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten zugelassene, elektronische Prüfsysteme auf Kosten des AN eingesetzt werden.
die Prüfung und Ergebnisdokumentation der elektrischen Einrichtungen nach der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift A3 an Aufzugsanlage(n) und Schacht- und Betriebsrauminstallationen
Die Inspektionen und Wartungen können, wenn im Abschnitt 4 vereinbart, auch per Fernbetreuung erfolgen.
Ausgenommen davon sind z.B. Akkumulatoren und das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen.
Werden bei der Inspektion und Wartung Fehler festgestellt, ist der AG unverzüglich zu unterrichten.
Wenn für den fehlerhaften Teil der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte Instandsetzung gegen
monatliche Vergütung unter Abschnitt 2.2.5 vereinbart ist, hat der AN unverzüglich die Instandsetzung vorzunehmen.
Ist für die fehlerhaften Teile der Aufzugsanlage(n) die Vereinbarung zur Instandsetzung nach 2.2 nicht getroffen
oder werden durch den AG Störungen gemeldet, die durch Instandsetzungsmaßnahmen beseitigt werden können, hat der AN auf Aufforderung unverzüglich ein Angebot über die Instandsetzung einschließlich Teilelieferung
zu unterbreiten und diese Leistungen nach gesonderter Beauftragung innerhalb der darin vereinbarten Fristen zu
erbringen. Diese Leistungen werden gesondert vergütet, Ziffer 2.1.4. bleibt unberührt. Ein Rechtsanspruch auf
Beauftragung der Instandsetzung besteht nicht.
vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
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2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
2.1.2 Materiallieferungen
Der AN liefert alle für die vereinbarten Leistungen nach Abschnitt 2.1 notwendigen Ersatzteile, zeitbegrenzte
Teile, Verschleißteile, Sollbruchteile sowie Hilfsmittel (z.B. Öle, Schmierstoffe, Leuchtmittel, Akkumulatoren, sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe). Kosten und Risiken des Transportes trägt der AN.
Die Teile sind mit deutschsprachiger Dokumentation wie folgt zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist:
in ausgedruckter Form
in ausdruckbarer Form
Der AG kann die Dokumentation für eigene Zwecke, unter Ausschluss der Weitergabe an Dritte, vervielfältigen.
Der AN hat grundsätzlich für die Lieferbereitschaft aller notwendigen Teile und Hilfsmittel für die Dauer des Vertrages zu sorgen.
Ausgebaute Teile und/oder unbrauchbar gewordene Hilfsmittel sowie Verpackungsmaterial sind zu entfernen und
entsprechend der aktuellen Rechtslage durch den AN zu entsorgen.
2.1.3 Ausführungszeit
Die Inspektionen und Wartungen sind durchzuführen:
Während der Kernarbeitszeit
Während der Arbeitszeit
1)
2.1.4 Vergütung
Die Vergütung bestimmt sich nach den in Anlage 1 vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten sowie
Hilfsmittel gemäß Abschnitt 2.1.2.
Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und
Sollbruchteile gemäß Abschnitt 2.1.2.
Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß Abschnitt 2.1.2 bis zum aktuellen Listenpreis von insgesamt 30 € (netto) je Instandhaltungsmaßnahme. Wird diese Grenze überschritten, werden die darüber hinaus gehenden Kosten zusätzlich vergütet.
Die Vergütung erfolgt monatlich.
vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
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2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
2.2
Instandsetzung und Verbesserung
2.2.1 Leistungen
Die Leistungen der Instandsetzung umfassen alle Maßnahmen gemäß DIN 31051 ( “Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen Zustand“) und nach der Arbeitsanweisung des Herstellers
um die geforderte Funktion der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte wieder herzustellen.
Ist der Auftragnehmer Errichter der Anlage, so werden ihm während der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen nicht vergütet.
Zusätzlich werden vereinbart:
Maßnahmen zur Steigerung der Funktionssicherheit (Verbesserungen gemäß DIN 31051, ohne
Änderung der bestehenden Funktionen). Wenn dem AN eine Verbesserung nur durch eine Änderung/Modifikation gemäß DIN 31051 möglich ist, sind diese Kosten mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
1)
2.2.2 Materiallieferungen
Der AN liefert alle für die vereinbarten Leistungen nach Abschnitt 2.2 notwendigen Ersatzteile, zeitbegrenzte
Teile, Verschleißteile, Sollbruchteile sowie Hilfsmittel (z.B. Öle, Schmierstoffe, sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe).
Kosten und Risiken des Transportes trägt der AN.
Die Teile sind mit deutschsprachiger Dokumentation wie folgt zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist:
in ausgedruckter Form
in ausdruckbarer Form
Der AG kann die Dokumentation für eigene Zwecke, unter Ausschluss der Weitergabe an Dritte, vervielfältigen.
Der AN hat grundsätzlich für die Lieferbereitschaft für alle notwendigen Teile und Hilfsmittel für die Dauer des
Vertrages zu sorgen.
Ausgebaute Teile und/oder unbrauchbar gewordene Hilfsmittel sowie Verpackungsmaterial sind zu entfernen und
entsprechend der aktuellen Rechtslage durch den AN zu entsorgen.
2.2.3 Ausführungszeit
Die Leistungen sind durchzuführen:
Während der Kernarbeitszeit
Während der Arbeitszeit
Während
vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1)
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
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2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
2.2.4 Reaktionszeiten
Die Einleitung qualifizierter Maßnahmen erfolgt
am selben Tag bei Meldungseingang bis 12.00 Uhr, ansonsten am nächsten Arbeitstag, innerhalb
des vereinbarten Ausführungszeitraums.
innerhalb von 2 Stunden nach Meldungseingang innerhalb der vereinbarten Ausführungszeit.
1)
2.2.5 Vergütung
Die Vergütung bestimmt sich nach den in Anlage 1 vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten sowie
Hilfsmittel gemäß Abschnitt 2.2.2.
Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß Abschnitt 2.2.2.
Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß Abschnitt 2.2.2 bis zum aktuellen Listenpreis von insgesamt 30€ (netto) je Instandhaltungsmaßnahme. Wird diese Grenze überschritten, werden die darüber hinaus gehenden Kosten zusätzlich vergütet.
Die Vergütung erfolgt monatlich.
Bei Mängelhaftung des Auftragnehmers aus der Errichtung der Anlage/n wird für zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.
3)
Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche endet am
2.3
Notrufentgegennahme und Personenbefreiung
2.3.1 Notrufentgegennahme
Notrufe aus dem Fahrkorb nimmt
der AG
eine ständig besetzte Notrufzentrale des AN gemäß DIN EN 81-28
entgegen und veranlasst die Befreiungsmaßnahmen. Fernsprechanschlusskosten sowie die laufenden Fernsprechgebühren trägt der AG.
2.3.2 Befreiungsmaßnahmen
Befreiungsmaßnahmen führt
der AG
der AN
durch.
vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
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2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
2.3.3 Vergütung
Die Vergütung enthält alle Nebenkosten und erfolgt
monatlich nach Anlage 1 für die Notrufannahme und das Veranlassen von Befreiungsmaßnahmen.
je Fall einer Personenbefreiung nach Anlage 1
nur bei besonderem Auftrag nach Anlage 2 (als „Besondere Vereinbarungen“ festzuhalten).
3
Pflichten des Auftragnehmers
Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Aufzugsanlage erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und
Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, sind zu beachten.
Der AN hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des AGs
an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.
Erkennt der AN Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an der Aufzugsanlage gefährden können,
hat er die Annahmestelle des AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforderlichenfalls bei Gefahr im Verzug
die Außerbetriebnahme der Aufzugsanlage zu veranlassen.
Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere Vereinbarungen zu diesem Vertrag notwendig werden, hat er den AG schriftlich darauf hinzuweisen.
4
Fernbetreuung
Leistungen, die nach Ihrer Eigenart per Fernbetreuung erbracht werden können,
dürfen über Fernbetreuung erbracht werden. Protokolle über die durchgeführten Arbeiten werden dem AG innerhalb von 5 Werktagen nach Beendigung der Arbeiten übersandt. Fernsprechanschlusskosten sowie die laufenden Fernsprechgebühren trägt der AN
dürfen nicht per Fernbetreuung erbracht werden.
5
Besondere Vereinbarungen
Es werden keine besonderen Vereinbarungen getroffen.
Die Vereinbarungen gemäß Anlage 2 „Besondere Vereinbarungen“ sind zu beachten.
vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
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2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
6
Weitere Regelungen zur Vergütung
Die in Anlage 1 vereinbarten monatlichen Vergütungen werden wie folgt gezahlt:
vierteljährlich in der Mitte des Quartals
1)
Eine Anpassung der Vergütung während der Dauer des Vertrages erfolgt nicht, weiter bei Ziffer
6.1
Der Preis für die zu erbringenden Leistungen ist bezogen auf den Lohnkostenanteil veränderlich. Etwaige Änderungen ergeben sich nach Maßgabe der nachfolgenden Preisanpassungsklauseln.
Der Preis für die zu erbringenden Leistungen ist bezogen auf den Lohn- und den Materialkostenanteil veränderlich. Etwaige Änderungen ergeben sich nach Maßgabe der nachfolgenden
Preisanpassungsklauseln.
Die monatliche Vergütung ist ausschließlich der Umsatzsteuer für die Dauer von 12 Monaten von dem für die
Angebotsabgabe festgesetzten Termin Festpreis. Fahrtkosten sind Bestandteil der monatlichen Vergütung.
Ändert sich nach Ablauf der Frist von 12 Monaten eine oder mehrere der in der Preisgleitklausel berücksichtigten
Größen, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die monatliche Vergütung nach folgender Preisgleitklausel
angepasst werden.
L
M 

K n = K ∗  PA + PL ∗ n + PM * n 
L
M 

Dabei bedeuten:
K
=
Vergütung - ohne Umsatzsteuer - bei Vertragsangebot
Kn
=
neue Vergütung
PA
=
0,
2)
PL
=
0,
2)
}
PM
=
0,
2)
}
L
=
Ln
=
M
=
Mn
=
= Allgemeinkostenanteil}
= Lohnkostenanteil
= Materialkostenanteil
5)
€/Std.
5)
zusammen 1,0
€/Monat = Lohn der maßgebenden Lohngruppe bei Vertragsangebot
neuer Lohn der maßgebenden Lohngruppe
2)
Materialindex im Jahr des Vertragsangebotes (Basisjahr
= 100)
neuer Materialindex
Maßgebender Tarifvertrag
2)
Maßgebende Lohngruppe
2)
Maßgebender Materialindex
2)
Maßgebender Materialindex ist der Jahresdurchschnittsindex für Walzstahl des Statistischen Bundesamtes (Fachserie
17, Reihe 2, Preise und Indices für industrielle Produkte).
Die Anpassung erfolgt mit Wirkung vom 1. des dem Verlangen folgenden Monats.
Alle Vergütungsangaben sind ohne Umsatzsteuer.
vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
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2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
6.1
Vergütung bei Mängelhaftung
Soweit der AN Ansprüchen des AGs aus Mängelhaftung nachkommt, wird für diese Leistungen keine Vergütung
gewährt. Dies gilt auch für Teilelieferungen.
6.2
Vergütung bei Außerbetriebsetzung
Werden in Anlage 1 aufgeführte Aufzugsanlagen oder Teile davon außer Betrieb gesetzt, ist für die Zeitspanne
der Außerbetriebsetzung mit dem AN eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.
Die Absicht, Aufzugsanlagen oder Teile davon durch den AG außer Betrieb zu nehmen oder außer Betrieb zu
setzen, ist dem AN 3 Monate vorher mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Außerbetriebsetzung ist mit anzuzeigen.
Für die bei der Außerbetriebsetzung und Wiederinbetriebnahme ggf. erforderlichen Leistungen sind ergänzende
Vereinbarungen zu treffen. Der AG hat zumindest die Kosten für die u. U. erforderlichen Überholungsarbeiten, die
nachweislich durch den Stillstand bedingt sind sowie die Kosten für die Überprüfung der Anlage vor Wiederinbetriebnahme zu erstatten.
7
7.1
Annahmestellen für Benachrichtigungen
Annahmestellen beim AG
Name:
1)
Telefon:
1)
Telefax:
1)
E-Mail:
1)
Vertretung:
1)
Telefon:
1)
Telefax:
1)
E-Mail:
1)
7.2
Annahmestellen beim AN
Name:
2)
Telefon:
2)
Telefax:
2)
E-Mail:
2)
Vertretung:
2)
Telefon:
2)
Telefax:
2)
E-Mail:
2)
Änderungen sind dem jeweiligen Vertragspartner umgehend schriftlich mitzuteilen.
vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
19 -
2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
8
Gewährleistung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr.
Hiervon abweichend beträgt für die Lieferung und den Einbau von Ersatzteilen die Verjährungsfrist 2 Jahre
9
Haftung
Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den Anlagen verursacht,
hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft.
Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der
Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit trifft.
Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für
•
Sachschäden auf
höchstens aber
•
Vermögensschäden auf
höchstens aber
500.000,- € je Schadensfall,
1.000.000,- € insgesamt
1)
€ je Schadensfall,
500.000,- € insgesamt.
Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens- und Personenschäden in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist.
•
•
•
10
Sachschäden
1)
€
Vermögensschäden
1)
€
Personenschäden
1)
€
Vertragsdauer/Kündigung
Der Vertrag beginnt am
3)
.
Der Vertrag wird auf die Dauer von
1)
Jahren geschlossen.
Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Der Vertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten kündbar, wenn die in Anlage 1 aufgeführten Aufzugsanlagen wesentlich geändert oder außer Betrieb genommen werden.
Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt ergänzend zu den Regelungen
des BGB insbesondere, wenn:
•
der Vertrag für die Errichtung der Anlage vorzeitig beendet wird.
•
die vereinbarten Leistungen aus rechtlichen Gründen an Dritte zu beauftragen sind.
•
der AN wesentliche Vertragspflichten nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt.
•
der AN in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn über das Vermögen des AN das Verfahren nach
der Insolvenzordnung eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
•
der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
20 -
2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
•
der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht
stellt, verspricht oder gewährt.
•
der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht
oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB
(Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen)
oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
11
Pflichten des Auftraggebers
Alle bekannt gewordenen Störungen und Schäden an den Aufzugsanlagen, die im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen stehen, werden unverzüglich dem AN mitgeteilt. Der AG führt darüber entsprechende Aufzeichnungen.
Der AG wird dem AN alle erkannten außergewöhnlichen Betriebsverhältnisse und die sicherheitsempfindlichen
Bereiche mitteilen. Bei Arbeiten in sicherheitsempfindlichen Bereichen oder außerhalb der üblichen Dienstzeit
wird Begleitpersonal gestellt.
Der AG darf die vom AN zur Verfügung gestellte Software nicht ändern, vervielfältigen oder außerhalb der Anlage
verwenden.
Der AG hat dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen und Geräte der Aufzugsanlage sowie die erforderlichen Versorgungsanschlüsse kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den
Aufzugsanlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.
Der AG stellt folgende Arbeitskräfte
keine
1)
vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
21 -
2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
12
Streitigkeiten
Ein Streitfall berechtigt den AN nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.
13
Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, so
richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des
AGs zuständigen Stelle.
14
Schriftform und salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mitteilungen
bedürfen der Schriftform.
Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende
gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu
ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.
15
Anlagen
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
Anlage 1:
Liste der Aufzugsanlage(n)
Anlage 2:
Besondere Vereinbarungen
Für den Auftraggeber:
, den
...................................................................
Name/Unterschrift
Für den Auftragnehmer:
6)
, den
...............................................................
Name/Unterschrift
vom AG anzukreuzen
1) vom AG auszufüllen
2) vom AN auszufüllen
3) nach Abnahme auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
5) vom AN anzukreuzen
6) Unterschriften und Stempel entbehrlich bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsauftrags
nach VOB/B einschließlich Instandhaltung
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) - 22 -
Anlage 1 Liste der Aufzugsanlage(n)
monatliche Vergütung in € (netto, ohne USt)
lfd. Nr.
Aufzugsanlage(n) / -gruppe
Standort: Straße; Hausnr.; PLZ; Ort
Fabr.-Nr.
Größe
[kg / Pers]
Belastung
[Fahrten je
Monat]
Verfügbarkeit
[%]
Inspektion
und Wartung
Instandsetzung
ggf. mit
Verbess.
Notrufentgegennahme
Gesamt
Gesamtsumme der monatlichen Vergütung
Standardwerte für Belastungen :
sehr gering – 3000; gering – 6000; normal – 12.000;
mittel – 20.000; stark – 30.000; hoch – 60.000
Standardwerte für Verfügbarkeit:
gering – 97; normal – 98; hoch – 99; sehr hoch – 99,5
t
weitere Details siehe auch AMEV-Heft „Aufzug“
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015)
- 23 -
Personenbefreiung
je Fall
Anlage 2: Besondere Vereinbarungen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015)
- 24 -
VERTRAG
für
Instandhaltung sowie andere Leistungen
für Aufzugsanlagen
in öffentlichen Gebäuden
(Aufzug - Service 2010 - Version 09-2015)
Gebäude:
IRIS Adlershof
Betreiber der Aufzugsanlage(n): HU-Technische Abteilung
Baudurchführende Dienststelle: Zwischen
vertreten durch vertreten durch - nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -
und der Firma - nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015)
-1-
1
1.1
Gegenstand des Vertrages
Bestandteile des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind folgende Leistungen für die in Anlage 1 aufgeführte(n) Aufzugsanlage(n) und
deren Einrichtungen und Geräte:

Inspektion und Wartung (Abschnitt 2.1)
Instandsetzung und Verbesserung (Abschnitt 2.2)
Notrufentgegennahme und Personenbefreiung (Abschnitt 2.3)
Besondere Vereinbarungen (Anlage 2)
In Anlage 1 sind die Vergütungen der einzelnen Leistungen vereinbart.
1.2
Definitionen zum Vertrag; Verweise auf Normierungen
Insoweit in diesem Vertrag Begriffe der DIN 31051 verwendet werden, gelten für diese Begriffe die Definitionen
dieser DIN. Betrachtungseinheiten gemäß DIN 31051 sind z.B. Aufzugsanlage, Baugruppen, Einrichtungen,
Geräte und Austauschteile/-baugruppen.
Es gilt als vereinbart, dass sich die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Verbesserung einer Schwachstelle gemäß
DIN 31051 auf die Wirtschaftlichkeit für den AG bezieht, unabhängig davon, ob die Verbesserung auch für den
AN wirtschaftlich ist.
Instandhaltungsanweisungen
Vertragsbestandteil.
des
Montagebetriebes
nach
DIN
EN
13015
sind
anzuwenden
und
Als Zeitintervall der Verfügbarkeit im Sinne der DIN 31051 gilt ein Kalenderjahr.
Die prozentualen Angaben zur Verfügbarkeit (s. Anlage 1) beziehen sich auf die Arbeitszeit des AG.
Kernarbeitszeit des AG ist Montag bis Freitag (außer an gesetzlichen Feiertagen) von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr.1)
Arbeitszeit des AG ist Montag bis ✘ Freitag /
bis 19:30 Uhr. 1)
Samstag1) (außer an gesetzlichen Feiertagen) von 6:00 Uhr
Abweichende Regelungen können in der Anlage 2 „Besondere Vereinbarungen“ vereinbart werden1).

vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
2-
2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
2
2.1
Leistungen des Auftragnehmers
Inspektion und Wartung
2.1.1 Leistungen
Die Leistungen der Inspektion und Wartung umfassen alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des
einwandfreien Zustands und der Funktion der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte gemäß DIN
31051, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion), zur Verzögerung des Abbaus des
vorhandenen Abnutzungsvorrates (Wartung) und nach der Arbeitsanweisung des Herstellers erforderlich sind.
Der AN führt die Inspektion und Wartung der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte wie folgt
durch:
✘
gemäß Hersteller-Instandhaltungsanweisung nach DIN EN 13015; Anlagen, die mit Vertragsbeginn erstmalig in Verkehr gebracht werden)
2)
mal jährlich (nur für
gemäß beiliegender Arbeitsanweisung (nur für vorhandene Anlagen)
Zu den Leistungen der Inspektion und Wartung zählen weiterhin:
das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten sowie in
den Betriebsräumen und Fahrschächten.
die Verpflichtungen des Betreibers aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
✘
§ 10 BetrSichV hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustandes der
Anlage, der Instandsetzung (soweit beauftragt) und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn
Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt
werden
§ 16 und § 17 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung und Dokumentation der Prüfungen
-
§ 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadenfall.
Alle Schreiben an Aufsichtsbehörden und/oder Überwachungsstellen sind dem AG als
Durchschrift/Kopie zeitgleich zuzuleiten.
das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.
✘
Belastungsgewichte sind vom AN bereitzustellen.
Belastungsgewichte werden vom AG beigestellt.
Soweit zulässig, können bei den Prüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten
zugelassene, elektronische Prüfsysteme auf Kosten des AN eingesetzt werden.
-
die Prüfung und Ergebnisdokumentation der elektrischen Einrichtungen nach
Berufsgenossenschaftlichen
Vorschrift
A3
an
Aufzugsanlage(n)
und
SchachtBetriebsrauminstallationen
der
und
Die Inspektionen und Wartungen können, wenn im Abschnitt 4 vereinbart, auch per Fernbetreuung erfolgen.
Ausgenommen davon sind z.B. Akkumulatoren und das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen.
Werden bei der Inspektion und Wartung Fehler festgestellt, ist der AG unverzüglich zu unterrichten.
Wenn für den fehlerhaften Teil der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte Instandsetzung gegen
monatliche Vergütung unter Abschnitt 2.2.5 vereinbart ist, hat der AN unverzüglich die Instandsetzung
vorzunehmen.
Ist für die fehlerhaften Teile der Aufzugsanlage(n) die Vereinbarung zur Instandsetzung nach 2.2 nicht getroffen
oder werden durch den AG Störungen gemeldet, die durch Instandsetzungsmaßnahmen beseitigt werden
können, hat der AN auf Aufforderung unverzüglich ein Angebot über die Instandsetzung einschließlich
Teilelieferung zu unterbreiten und diese Leistungen nach gesonderter Beauftragung innerhalb der darin
vereinbarten Fristen zu erbringen. Diese Leistungen werden gesondert vergütet, Ziffer 2.1.4. bleibt unberührt. Ein
Rechtsanspruch auf Beauftragung der Instandsetzung besteht nicht.

vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
3-
2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
2.1.2 Materiallieferungen
Der AN liefert alle für die vereinbarten Leistungen nach Abschnitt 2.1 notwendigen Ersatzteile, zeitbegrenzte
Teile, Verschleißteile, Sollbruchteile sowie Hilfsmittel (z.B. Öle, Schmierstoffe, Leuchtmittel, Akkumulatoren,
sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe). Kosten und Risiken des Transportes trägt der AN.
Die Teile sind mit deutschsprachiger Dokumentation wie folgt zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist:
✘
in ausgedruckter Form
✘
in ausdruckbarer Form
Der AG kann die Dokumentation für eigene Zwecke, unter Ausschluss der Weitergabe an Dritte, vervielfältigen.
Der AN hat grundsätzlich für die Lieferbereitschaft aller notwendigen Teile und Hilfsmittel für die Dauer des
Vertrages zu sorgen.
Ausgebaute Teile und/oder unbrauchbar gewordene Hilfsmittel sowie Verpackungsmaterial sind zu entfernen und
entsprechend der aktuellen Rechtslage durch den AN zu entsorgen.
2.1.3 Ausführungszeit
Die Inspektionen und Wartungen sind durchzuführen:
Während der Kernarbeitszeit
Während der Arbeitszeit
✘
7:00 Uhr bis 15:00 Uhr 1)
2.1.4 Vergütung
Die Vergütung bestimmt sich nach den in Anlage 1 vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten sowie
Hilfsmittel gemäß Abschnitt 2.1.2.
Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und
Sollbruchteile gemäß Abschnitt 2.1.2.
✘
Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß
Abschnitt 2.1.2 bis zum aktuellen Listenpreis von insgesamt 30 € (netto) je
Instandhaltungsmaßnahme. Wird diese Grenze überschritten, werden die darüber hinaus
gehenden Kosten zusätzlich vergütet.
Die Vergütung erfolgt monatlich.

vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
4-
2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
2.2
Instandsetzung und Verbesserung
2.2.1 Leistungen
Die Leistungen der Instandsetzung umfassen alle Maßnahmen gemäß DIN 31051 ( “Maßnahmen zur
Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen Zustand“) und nach der Arbeitsanweisung des
Herstellers um die geforderte Funktion der Aufzugsanlage(n) und deren Einrichtungen und Geräte wieder
herzustellen.
Ist der Auftragnehmer Errichter der Anlage, so werden ihm während der Verjährungsfrist für die
Mängelansprüche zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen nicht vergütet.
Zusätzlich werden vereinbart:
✘
Maßnahmen zur Steigerung der Funktionssicherheit (Verbesserungen gemäß DIN 31051, ohne
Änderung der bestehenden Funktionen). Wenn dem AN eine Verbesserung nur durch eine
Änderung/Modifikation gemäß DIN 31051 möglich ist, sind diese Kosten mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
1)
2.2.2 Materiallieferungen
Der AN liefert alle für die vereinbarten Leistungen nach Abschnitt 2.2 notwendigen Ersatzteile, zeitbegrenzte
Teile, Verschleißteile, Sollbruchteile sowie Hilfsmittel (z.B. Öle, Schmierstoffe, sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe).
Kosten und Risiken des Transportes trägt der AN.
Die Teile sind mit deutschsprachiger Dokumentation wie folgt zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist:
✘
in ausgedruckter Form
✘
in ausdruckbarer Form
Der AG kann die Dokumentation für eigene Zwecke, unter Ausschluss der Weitergabe an Dritte, vervielfältigen.
Der AN hat grundsätzlich für die Lieferbereitschaft für alle notwendigen Teile und Hilfsmittel für die Dauer des
Vertrages zu sorgen.
Ausgebaute Teile und/oder unbrauchbar gewordene Hilfsmittel sowie Verpackungsmaterial sind zu entfernen und
entsprechend der aktuellen Rechtslage durch den AN zu entsorgen.
2.2.3 Ausführungszeit
Die Leistungen sind durchzuführen:
Während der Kernarbeitszeit
✘
Während der Arbeitszeit
Während 1)

vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
5-
2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
2.2.4 Reaktionszeiten
Die Einleitung qualifizierter Maßnahmen erfolgt
am selben Tag bei Meldungseingang bis 12.00 Uhr, ansonsten am nächsten Arbeitstag, innerhalb
des vereinbarten Ausführungszeitraums.
✘
innerhalb von 2 Stunden nach Meldungseingang innerhalb der vereinbarten Ausführungszeit.
1)
2.2.5 Vergütung
Die Vergütung bestimmt sich nach den in Anlage 1 vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten sowie
Hilfsmittel gemäß Abschnitt 2.2.2.
Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß
Abschnitt 2.2.2.
✘
Enthalten sind Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile gemäß
Abschnitt 2.2.2 bis zum aktuellen Listenpreis von insgesamt 30€ (netto) je
Instandhaltungsmaßnahme. Wird diese Grenze überschritten, werden die darüber hinaus
gehenden Kosten zusätzlich vergütet.
Die Vergütung erfolgt monatlich.
Bei Mängelhaftung des Auftragnehmers aus der Errichtung der Anlage/n wird für zur Erfüllung dieser Pflicht
erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.
Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche endet am 3)
2.3
Notrufentgegennahme und Personenbefreiung
2.3.1 Notrufentgegennahme
Notrufe aus dem Fahrkorb nimmt
✘
der AG
eine ständig besetzte Notrufzentrale des AN gemäß DIN EN 81-28
entgegen und veranlasst die Befreiungsmaßnahmen. Fernsprechanschlusskosten sowie die laufenden
Fernsprechgebühren trägt der AG.
2.3.2 Befreiungsmaßnahmen
Befreiungsmaßnahmen führt
✘
der AG
der AN
durch.

vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
6-
2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
2.3.3 Vergütung
Die Vergütung enthält alle Nebenkosten und erfolgt
✘
monatlich nach Anlage 1 für die Notrufannahme und das Veranlassen von
Befreiungsmaßnahmen.
je Fall einer Personenbefreiung nach Anlage 1
nur bei besonderem Auftrag nach Anlage 2 (als „Besondere Vereinbarungen“ festzuhalten).
3
Pflichten des Auftragnehmers
Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Aufzugsanlage erhalten bleibt. Die
Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und
Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, sind zu beachten.
Der AN hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des AGs
an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.
Erkennt der AN Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an der Aufzugsanlage gefährden können,
hat er die Annahmestelle des AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforderlichenfalls bei Gefahr im Verzug
die Außerbetriebnahme der Aufzugsanlage zu veranlassen.
Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt
werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN den AG
unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere
Vereinbarungen zu diesem Vertrag notwendig werden, hat er den AG schriftlich darauf hinzuweisen.
4
Fernbetreuung
Leistungen, die nach Ihrer Eigenart per Fernbetreuung erbracht werden können,
dürfen über Fernbetreuung erbracht werden. Protokolle über die durchgeführten Arbeiten
werden dem AG innerhalb von 5 Werktagen nach Beendigung der Arbeiten übersandt.
Fernsprechanschlusskosten sowie die laufenden Fernsprechgebühren trägt der AN
✘
5
dürfen nicht per Fernbetreuung erbracht werden.
Besondere Vereinbarungen
✘
Es werden keine besonderen Vereinbarungen getroffen.
Die Vereinbarungen gemäß Anlage 2 „Besondere Vereinbarungen“ sind zu beachten.

vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
7-
2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
6
Weitere Regelungen zur Vergütung
Die in Anlage 1 vereinbarten monatlichen Vergütungen werden wie folgt gezahlt:
vierteljährlich in der Mitte des Quartals
1)
✘
Eine Anpassung der Vergütung während der Dauer des Vertrages erfolgt nicht, weiter bei Ziffer
6.1
Der Preis für die zu erbringenden Leistungen ist bezogen auf den Lohnkostenanteil
veränderlich. Etwaige Änderungen ergeben sich nach Maßgabe der nachfolgenden
Preisanpassungsklauseln.
Der Preis für die zu erbringenden Leistungen ist bezogen auf den Lohn- und den
Materialkostenanteil veränderlich. Etwaige Änderungen ergeben sich nach Maßgabe der
nachfolgenden Preisanpassungsklauseln.
Die monatliche Vergütung ist ausschließlich der Umsatzsteuer für die Dauer von 12 Monaten von dem für die
Angebotsabgabe festgesetzten Termin Festpreis. Fahrtkosten sind Bestandteil der monatlichen Vergütung.
Ändert sich nach Ablauf der Frist von 12 Monaten eine oder mehrere der in der Preisgleitklausel berücksichtigten
Größen, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die monatliche Vergütung nach folgender Preisgleitklausel
angepasst werden.
L
M 

Kn K   PA PL  n PM * n 
L
M

Dabei bedeuten:
K
=
Vergütung - ohne Umsatzsteuer - bei Vertragsangebot
Kn
=
neue Vergütung
PA
=
0, 2)= Allgemeinkostenanteil
}
PL
=
0, 2)= Lohnkostenanteil
}
PM
=
0, 2)= Materialkostenanteil
}
5)
5)
€/Std.
zusammen 1,0
€/Monat = Lohn der maßgebenden Lohngruppe bei Vertragsangebot
L
=
Ln
=
neuer Lohn der maßgebenden Lohngruppe
M
=
2) Materialindex im Jahr des Vertragsangebotes (Basisjahr = 100)
Mn
=
neuer Materialindex
Maßgebender Tarifvertrag
2)
Maßgebende Lohngruppe
2)
Maßgebender Materialindex 2)
Maßgebender Materialindex ist der Jahresdurchschnittsindex für Walzstahl des Statistischen Bundesamtes (Fachserie
17, Reihe 2, Preise und Indices für industrielle Produkte).
Die Anpassung erfolgt mit Wirkung vom 1. des dem Verlangen folgenden Monats.
Alle Vergütungsangaben sind ohne Umsatzsteuer.

vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
8-
2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
6.1
Vergütung bei Mängelhaftung
Soweit der AN Ansprüchen des AGs aus Mängelhaftung nachkommt, wird für diese Leistungen keine Vergütung
gewährt. Dies gilt auch für Teilelieferungen.
6.2
Vergütung bei Außerbetriebsetzung
Werden in Anlage 1 aufgeführte Aufzugsanlagen oder Teile davon außer Betrieb gesetzt, ist für die Zeitspanne
der Außerbetriebsetzung mit dem AN eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.
Die Absicht, Aufzugsanlagen oder Teile davon durch den AG außer Betrieb zu nehmen oder außer Betrieb zu
setzen, ist dem AN 3 Monate vorher mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Außerbetriebsetzung ist mit
anzuzeigen.
Für die bei der Außerbetriebsetzung und Wiederinbetriebnahme ggf. erforderlichen Leistungen sind ergänzende
Vereinbarungen zu treffen. Der AG hat zumindest die Kosten für die u. U. erforderlichen Überholungsarbeiten, die
nachweislich durch den Stillstand bedingt sind sowie die Kosten für die Überprüfung der Anlage vor
Wiederinbetriebnahme zu erstatten.
7
Annahmestellen für Benachrichtigungen
7.1
Annahmestellen beim AG
Name:
Clauß, Hardy 1)
Telefon:
030/2093 1626 / Mobil: 0160 3645714 1)
Telefax:
030/2093 1627 1)
E-Mail:
[email protected] 1)
Vertretung:
1)
Telefon:
1)
Telefax:
1)
E-Mail:
1)
7.2
Annahmestellen beim AN
Name:
2)
Telefon:
2)
Telefax:
2)
E-Mail:
2)
Vertretung:
2)
Telefon:
2)
Telefax:
2)
E-Mail:
2)
Änderungen sind dem jeweiligen Vertragspartner umgehend schriftlich mitzuteilen.
8
Gewährleistung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr.

vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
AMEV Vertrag Aufzug – Service 2010 (Version 09-2015) -
9-
2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
Hiervon abweichend beträgt für die Lieferung und den Einbau von Ersatzteilen die Verjährungsfrist 2 Jahre
9
Haftung
Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den Anlagen verursacht,
hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft.
Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der
Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit trifft.
Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für

Sachschäden auf
500.000,- € je Schadensfall,
höchstens aber

1.000.000,- € insgesamt
1) € je Schadensfall,
Vermögensschäden auf
höchstens aber
500.000,- € insgesamt.
Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens- und
Personenschäden in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist.

Sachschäden
500.0001) €

Vermögensschäden
500.0001) €

Personenschäden
1.000.0001) €
10 Vertragsdauer/Kündigung
Der Vertrag beginnt am 3).
✘
Der Vertrag wird auf die Dauer von 4 1) Jahren geschlossen.
Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor seinem
Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Der Vertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten kündbar, wenn die in Anlage 1 aufgeführten Aufzugsanlagen
wesentlich geändert oder außer Betrieb genommen werden.
Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt ergänzend zu den Regelungen
des BGB insbesondere, wenn:


der Vertrag für die Errichtung der Anlage vorzeitig beendet wird.

die vereinbarten Leistungen aus rechtlichen Gründen an Dritte zu beauftragen sind.

der AN wesentliche Vertragspflichten nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer gesetzten
angemessenen Frist nicht erfüllt.

der AN in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn über das Vermögen des AN das Verfahren nach
der Insolvenzordnung eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der
Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder Ihnen
nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder
mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt.
vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
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2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen

der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht
oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei
Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333
StGB (Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
11 Pflichten des Auftraggebers
Alle bekannt gewordenen Störungen und Schäden an den Aufzugsanlagen, die im Zusammenhang mit den
vereinbarten Leistungen stehen, werden unverzüglich dem AN mitgeteilt. Der AG führt darüber entsprechende
Aufzeichnungen.
Der AG wird dem AN alle erkannten außergewöhnlichen Betriebsverhältnisse und die sicherheitsempfindlichen
Bereiche mitteilen. Bei Arbeiten in sicherheitsempfindlichen Bereichen oder außerhalb der üblichen Dienstzeit
wird Begleitpersonal gestellt.
Der AG darf die vom AN zur Verfügung gestellte Software nicht ändern, vervielfältigen oder außerhalb der Anlage
verwenden.
Der AG hat dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen und Geräte der
Aufzugsanlage sowie die erforderlichen Versorgungsanschlüsse kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zugang
zu den Aufzugsanlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.
Der AG stellt folgende Arbeitskräfte
keine 1)

vom AG anzukreuzen
3) nach Abnahme auszufüllen
1) vom AG auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
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2) vom AN auszufüllen
5) vom AN anzukreuzen
12 Streitigkeiten
Ein Streitfall berechtigt den AN nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.
13 Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, so
richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des
AGs zuständigen Stelle.
14 Schriftform und salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mitteilungen
bedürfen der Schriftform.
Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen
zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine
Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.
15 Anlagen
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
✘
Anlage 1:
Liste der Aufzugsanlage(n)
Anlage 2:
Besondere Vereinbarungen
Für den Auftraggeber:
Für den Auftragnehmer: 6)
, den , den ...................................................................
Name/Unterschrift
...............................................................
Name/Unterschrift

vom AG anzukreuzen
1) vom AG auszufüllen
2) vom AN auszufüllen
3) nach Abnahme auszufüllen
4) nicht zutreffendes streichen
5) vom AN anzukreuzen
6) Unterschriften und Stempel entbehrlich bei Beauftragung im Rahmen eines Bauausführungsauftrags
nach VOB/B einschließlich Instandhaltung
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Anlage 1 Liste der Aufzugsanlage(n)
monatliche Vergütung in € (netto, ohne USt)
Aufzugsanlage(n) / -gruppe
Standort: Straße; Hausnr.; PLZ; Ort
lfd. Nr.
Fabr.-Nr.
Größe
[kg / Pers]
Belastung
[Fahrten je
Monat]
Verfügbark
eit
[%]
Inspektion
und
Wartung
Instandset
zung ggf.
mit
Verbess.
Notrufentg
egennahm
e
Gesamt
Personenb
efreiung je
Fall
01
Aufzug A1 (im Neubau)
IRIS - Adlershof, Zum Großen Windkanal 6, 12489 Berlin
2800 / 37
02
Aufzug A2 (im Bestandsgebäude)
IRIS - Adlershof, Zum Großen Windkanal 6, 12489 Berlin
1000 / 13
Gesamtsumme der monatlichen Vergütung
Standardwerte für Belastungen :
sehr gering – 3000; gering – 6000; normal – 12.000;
mittel – 20.000; stark – 30.000; hoch – 60.000
Standardwerte für Verfügbarkeit:
gering – 97; normal – 98; hoch – 99; sehr hoch – 99,5
weitere Details siehe auch AMEV-Heft „Aufzug“
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Anlage 2: Besondere Vereinbarungen
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