Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Agip Multicard, Aral Card, euroShell Flottenkarte, Esso Card, DKV-Card über die Volkswagen Leasing GmbH 1. Gegenstand der Vereinbarung Volkswagen Leasing GmbH – nachfolgend VWL genannt - gewährt dem Kunden die Möglichkeit je nach Wunsch mit der Routex Karte (Agip Multicard oder Aral Card), der euroShell Flottenkarte, der Esso Card und der DKV-Card (alle im folgenden Herausgeber genannt) an Akzeptanzstellen und bei ausgewählten Dienstleistern, die mit entsprechendem Kartenakzeptanzsymbol gekennzeichnet sind, bargeldlos Lieferungen und sonstige Leistungen (je nach Warenberechtigungsstufe bzw. Produktkategorie oder Produktcode) zu beziehen. Der Kunde teilt VWL bei der Kartenbestellung die jeweilige Kartenberechtigungsstufe der Tankkarten mit. Der Kunde überprüft nach Erhalt der Tankkarten die Richtigkeit der Warenberechtigungsstufen. Ein Lieferzwang der Akzeptanzstellen besteht nicht. Insbesondere können keine Ansprüche bei Auftreten von Versorgungsschwierigkeiten und/oder bei Änderungen des Netzes der Akzeptanzpartner geltend gemacht werden. 2. Tankkarten Der Kunde erhält von VWL fahrerbezogene (Fahrerkarte) oder fahrzeugbezogene (Fahrzeugkarte) Tankkarten. Eine Fahrzeugkarte ist nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragbar. Eine Fahrerkarte ist nicht auf einen anderen Fahrer übertragbar. Der Kunde erhält für den Kartengebrauch einen PIN-Code, der separat bekannt gegeben wird. Bei Fahrerkarten verpflichtet sich der Kunde, bei Aushändigung die Tankkarte vom bevollmächtigten Nutzer auf der Rückseite unterschreiben zu lassen. Bei Fahrzeugkarten verpflichtet sich der Kunde, das amtl. Kennzeichen auf der Rückseite einzutragen. VWL weist darauf hin, dass bei vom Kunden gewünschten Abweichungen von der fahrer- bzw. fahrzeugbezogenen Ausstellung der Tankkarten (z. B. bei Poolkarten) eine Zuordnung der erfolgten Waren- und Leistungslieferungen zu einem bestimmten Fahrzeug bzw. bestimmten Fahrer nicht mehr möglich ist und eine evtl. notwendige Legitimationsprüfung ausgeschlossen ist. 3. PIN-Code Der PIN-Code ist geheimzuhalten und nur den zur Benutzung der Tankkarten ermächtigten Personen mitzuteilen. Der PIN-Code darf nicht auf der Karte bzw. Kartenhülle vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit der Tankkarte aufbewahrt werden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei dreifacher falscher PIN-Code-Eingabe, eine Tankkartenakzeptanz aus Sicherheitsgründen vorübergehend ausgeschlossen ist. 4. Sorgfaltspflichten, Verlust, Diebstahl Die Tankkarte ist sorgfältig aufzubewahren, so dass sie nicht in die Hände Dritter gelangen kann. Sie darf nicht im unbewachten Fahrzeug aufbewahrt werden. Der Kunde hat den Verlust oder Diebstahl der Tankkarte oder die Feststellung der missbräuchlichen Verwendung der Tankkarte unverzüglich an die VWL schriftlich – ggf. vorab telefonisch - mitzuteilen, um die Tankkarte sperren zu lassen. Die Meldungen sind zu richten an: Volkswagen Leasing GmbH Tankkartenservice 38094 Braunschweig Fax: 0800-300 15 19 Tel.: 0531-212-86408 E-Mail: [email protected] VWL wird die Tankkarte im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich sperren lassen. Im Falle des Diebstahls oder missbräuchlicher Verwendung der Tankkarte ist der Kunde verpflichtet, Anzeige zu erstatten und eine Kopie der polizeilichen Anzeige an VWL weiterzuleiten. Der Kunde ist verpflichtet, eine als abhandengekommen gemeldete und wieder aufgefundene Tankkarte nach Erhalt der Ersatzkarte unverzüglich unbrauchbar zu machen und an VWL zu senden. 5. Sperrlisten Die VWL ist berechtigt, eine Tankkarte, die als gesperrt gemeldet wurde, den Akzeptanzstellen in Sperrlisten bekannt zu geben. Die Akzeptanzstellen sind berechtigt, eine ungültige oder gesperrte Tankkarte einzuziehen. Für Vermögensschäden, die durch fehlerhafte Angaben in den Sperrlisten entstehen, haftet VWL nicht. 6. Kartennutzung Der Kunde verpflichtet sich, der Akzeptanzstelle bzw. deren Personal unaufgefordert und vor Inanspruchnahme von Lieferungen oder sonstigen Leistungen die Tankkarte zu präsentieren. Durch Vorlage der Tankkarte und Eingabe des PIN-Codes in die dafür vorgesehenen Geräte an den betreffenden Akzeptanzstellen gilt der Inhaber der Tankkarte als legitimiert, Leistungen und sonstige Lieferungen im Rahmen dieser Vereinbarung im Namen und für Rechnung der VWL in Empfang zu nehmen. Durch die Eingabe des PIN-Codes quittiert der Inhaber zugleich den Empfang der Produkte mit Wirkung für die VWL. Die Akzeptanzstellen sind nicht verpflichtet, die Legitimation des Karteninhabers einer Tankkarte weiter zu prüfen, wenn der PIN-Code korrekt in das dafür vorgesehene Gerät eingegeben wird oder, sofern die Eingabe des PIN-Codes nicht möglich ist, das auf der fahrzeugbezogenen Tankkarte bezeichnete Fahrzeug mit dem zu beliefernden Fahrzeug (polizeiliches Kennzeichen) übereinstimmt, bzw. die Unterschrift auf der Fahrerkarte mit der vom Inhaber der Tankkarte auf dem Lieferschein zu leistenden Unterschrift übereinstimmt. Dem Kunden und seinen Mitarbeitern ist die weitere Nutzung der Tankkarten untersagt, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird, er zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet ist oder er erkennen kann, dass die Rechnungen bei Fälligkeit nicht ausgeglichen werden können. 7. Leistungslimits Transaktionshöchstgrenzen (Umsatzhöchstgrenzen) pro Tag, Woche und Monat können je nach Tankkarte und Einsatzland definiert sein. Die Höchstgrenzen können sich verändern. 8. Haftung Sobald der Kunde gegenüber VWL gem. Ziffer 4 dieser Bedingungen den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Tankkarte gemeldet hat, haftet der Kunde nicht für danach aus der missbräuchlichen Verwendung der Tankkarte entstehende Schäden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB, in welchem Umfang der Kunde und VWL den Schaden zu tragen haben. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trägt der Kunde den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Stand: 03/2012 Seite 1 von 2 Grobe Fahrlässigkeit des Kunden kann insbesondere dann vorliegen, wenn er den Kartenverlust oder –missbrauch VWL nicht unverzüglich mitgeteilt hat, die PIN auf der Tankkarte vermerkt oder zusammen mit der Tankkarte verwahrt oder die PIN einem unberechtigten Dritten zugänglich gemacht hat und der Schaden hieraus resultiert. Im Falle eines Mitverschuldens auf Seiten des Akzeptanzstellenbetreibers bzw. dessen Personal gilt ebenfalls § 254 Abs. 1 BGB. Um mögliche Missbräuche von Tankkarten auszuschließen bzw. zu begrenzen, wird Kunden dringend empfohlen, den Verbrauch seiner Fahrzeuge an Lieferungen und sonstigen Leistungen regelmäßig zu überprüfen. Im Falle der missbräuchlichen Verwendung des PIN-Codes – auch im Zusammenhang mit gefälschten Tankkarten - obliegt dem Kunden der Nachweis, dass der Verwender den PIN-Code nicht infolge eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht in Erfahrung gebracht hat. VWL darf jederzeit aus Sicherheitsgründen die ausgegebenen Tankkarten endgültig sperren lassen oder eine Belieferung vorübergehend ausschließen. VWL haftet – insbesondere bei im Ausland bezogenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen – nicht für die Möglichkeit, die Umsatzsteuer oder ähnliche Steuern zurückzuerhalten oder als Vorsteuer absetzen zu können. 9. Abweichender Bezug von Lieferungen und Leistungen Im Ausland bezieht der Kunde die Lieferungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Hierbei berechnet die VWL die Beträge als durchlaufende Posten. Die VWL haftet nicht für die Möglichkeit, insbesondere bei im Ausland erbrachten Lieferungen, die Umsatzsteuer oder ähnliche Steuern zurückzuerhalten oder als Vorsteuer absetzen zu können. Die VWL kann insbesondere nicht gewährleisten, dass der Kunde für den Auslandsbezug ordnungsgemäße und auf ihn ausgestellte Rechnungen der Mineralölgesellschaften erhält, die ihn zur Erstattung der ausgewiesenen Mehrwertsteuer berechtigen. Belastungen in ausländischer Währung werden von den Mineralölgesellschaften in Euro umgerechnet. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Begleichung von Straßenbenutzungsgebühren im In- und Ausland, insbesondere von Gebühren nach dem Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen („Maut“), sonstigen Mautgebühren, Vignetten, Fährgebühren, Brücken- und Tunnelgebühren, Gebühren für den kombinierten Schienen-Straßen-Verkehr. Die VWL ist nicht Schuldnerin der Straßenbenutzungsgebühren. Der Bezug von Lieferungen und Leistungen mit der DKV-Card im Ausland ist nicht gestattet. Sollte der Kunde dennoch Lieferungen und Leistungen im Ausland mit der DKV-Card beziehen, kann VWL die Erstellung ordnungsgemäßer Rechnungen, die den Kunden zur Rückerstattung der Umsatzsteuer oder ähnlicher Steuern berechtigen, nicht gewährleisten. 10. Reklamation Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen wird der Kunde unverzüglich an die VWL, spätestens innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum, erheben. Mit Ablauf dieser Frist gelten die Rechnungen als genehmigt. 11. Datenschutz Der Kunde ist gemäß § 33 BDSG darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Vereinbarung anfallenden Daten bei VWL oder deren beauftragte Dienstleister als auch bei den Akzeptanzstellen zur Vertragsabwicklung gespeichert werden, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich ist. VWL ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung oder deren Ausübung jederzeit ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Der Inhalt dieser Vereinbarung wird von VWL und vom Kunden vertraulich behandelt. Informationen an Dritte dürfen nur im allgemeinen Rahmen über die erfolgte Aufnahme der Zusammenarbeit erfolgen. Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten. Werden Dritte von VWL beauftragt, sind diese ebenfalls verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und jegliche Informationen vertraulich zu behandeln. 12. Rückgabe der Tankkarten Die Tankkarte bleibt Eigentum der VWL bzw. deren beauftragter Dienstleister. Sie ist nicht übertragbar und ist unverzüglich an VWL zurückzugeben, insbesondere nach Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung mit VWL, nach Ablauf der Gültigkeit der Tankkarten, im Falle der Beschädigung der Karten sowie nach berechtigter Aufforderung durch VWL oder wenn sie im Fall des Verkaufs des Fahrzeuges nicht mehr benötigt wird. VWL darf den Einzug der Tankkarte durch die Akzeptanzstellen veranlassen. 13. Prämienprogramme der Mineralölgesellschaften Bei optionaler Teilnahme an Prämienprogrammen der Mineralölgesellschaften gilt Folgendes: Soweit die VWL mit den Mineralölgesellschaften vereinbart hat, dass die der VWL zugeordneten Tankkarten zur Teilnahme an Kundenbindungsprogrammen/ Prämienprogrammen berechtigen, tritt die VWL ihren Anspruch auf Gutschrift von Prämienpunkten an den Kunden ab. Der Kunde nimmt hiermit die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, die Prämienpunkte an seine Mitarbeiter abzutreten. Die VWL haftet nicht für die ordnungsgemäße Besteuerung eines etwaigen geldwerten Vorteils. Ergänzend gelten die Allgemeinen Teilnahmebedingungen der jeweiligen Mineralölgesellschaft. 14. Unwirksamkeitsklausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der ursprünglichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung entsprechen. 15. Erfüllungsort und Gerichtsstand Zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten ist Braunschweig. Erfüllungsort für die Zahlung ist Braunschweig. 16. Änderungen VWL kann die Vertragsbedingungen ändern und ergänzen. Änderungen oder Ergänzungen werden dem Kunden zuvor schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn er nach Erhalt der Benachrichtigung nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen einen schriftlichen Widerspruch erhebt. Stand: 03/2012 Seite 2 von 2
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