Dienstag, 20.09.2016, Beginn um 08:30 Uhr im Stadtamt 4614

Bezirkshauptmannschaft Wels-Land
4602 Wels • Herrengasse 8, Postfach 119
Bussetti & Co. Liegenschaftsverwaltungs-GmbH., Wien;
Änderung der bestehenden Betriebsanlage
in 4614 Marchtrenk durch Errichtung und Betrieb eines
Betriebsparkplatzes auf Gst. Nr. 973/5, KG. Marchtrenk,
in 4614 Marchtrenk, Walterstraße 25 Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung
sowie um wasserrechtliche Bewilligung
Geschäftszeichen:
Ge20-167-2016-RE
miterl. Wa10-119-2016-RE
Bearbeiterin: ORR Mag. Gertrude Reinhofer
Gebäude A, Zi.Nr. 19
Tel: (+43 7242) 618-74461
Fax: (+43 7242) 618-274 399
E-Mail: [email protected]
www.bh-wels-land.gv.at
Wels, am 16. August 2016
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ANBERAUMUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
am Dienstag, den 20. September 2016, Beginn um 08.30 Uhr
im Stadtamt 4614 Marchtrenk
Die Projektsunterlagen zum Verhandlungsgegenstand liegen während der Amtsstunden bis zum
Tag vor der Verhandlung im Stadtamt 4614 Marchtrenk zur Einsichtnahme auf.
Sehr geehrte Damen und Herren !
1.
Die Bussetti & Co. Liegenschaftsverwaltungs-GmbH. hat unter Vorlage eines Projektes
um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer
Betriebsanlage angesucht:
Änderung der bestehenden Betriebsanlage in 4614 Marchtrenk durch Errichtung und
Betrieb eines Betriebsparkplatzes auf Gst. Nr. 973/5, KG. Marchtrenk, in 4614
Marchtrenk, Walterstraße 25
2.
Gleichzeitig hat die Bussetti & Co. Liegenschaftsverwaltungs-GmbH. einen Antrag auf
Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eingebracht:
Beschreibung (Lage, Art und Zweck) des Vorhabens
Versickerung der beim Betriebsparkplatz auf den Gst. Nr. 973/5 und 973/3, je KG.
Marchtrenk, anfallenden Oberflächenwässer
Die näheren Einzelheiten sind in den zur Einsicht aufliegenden Projektsunterlagen dargestellt.
Über dieses Ansuchen wird eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein anberaumt.
DVR.0069370
Die Parteien und Beteiligten werden eingeladen, an der Verhandlung teilzunehmen, soweit ihre
Interessen berührt sind. Sie können entweder persönlich erscheinen oder sich durch
eigenberechtigte Personen vertreten lassen.
Zu 1.:
Als Nachbar beachten Sie bitte:
Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 sind alle Personen, die durch die
Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren
Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Beachten Sie bitte, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht
spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde
oder während der Verhandlung Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung
erhebt.
Nachbarn, die nachweislich ohne ihr Verschulden zur Erhebung von Einwendungen verhindert
waren, können diese innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses auch nach
Abschluss der Verhandlung, jedoch jedenfalls nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung der
Angelegenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorbringen.
Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt
oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter
diese versäumt). Wenn Sie aus wichtigen Gründen – z.B. Krankheit oder Urlaubsreise – nicht
kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben
können.
Rechtsgrundlage:
§§ 74-77, §§ 81ff und §§ 353 ff. Gewerbeordnung 1994 - GewO., BGBl. Nr. 194/1994, in der
Fassung BGBl. I Nr. 155/2015
§ 93 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 99 Abs. 3 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG, BGBl.
450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2014
§§ 19, 40 bis 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
Zu 2.:
Sie können selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Dies kann eine natürliche oder
juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragenen
Erwerbsgesellschaft sein. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und
bevollmächtigt sein. Von einer Vollmacht können wir allerdings absehen, wenn Sie durch
Familienmitglieder (Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von Organisationen), die
uns bekannt sind, vertreten werden und kein Zweifel an der Vertretungsbefugnis besteht. Es steht
Ihnen auch frei, gemeinsam mit Ihrem Vertreter zu kommen.
Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt
oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter die
Verhandlung versäumt). Wenn Sie aus wichtigen Gründen - z.B. Krankheit oder Urlaubsreise nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben
können.
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Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Stellung als Partei im Verfahren verlieren, soweit Sie
Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn
der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen.
Soweit nach dem Antrag Privatgrundstücke in einem unerheblichen Ausmaß in Anspruch
genommen werden sollen (z.B. für Leitungsanlagen etc.), wird darauf hingewiesen, dass gem. §
111 Abs. 4 WRG 1959 in Ermangelung ausdrücklicher Einwendungen der hievon betroffenen
Grundeigentümer mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche
Dienstbarkeit (z.B. der Errichtung und des Betriebes, der Wartung und Erhaltung von
Leitungsanlagen etc.) zugunsten des Konsenswerbers als eingeräumt anzusehen ist. Erheben
daher die hiervon betroffenen Grundeigentümer nicht spätestens bei der mündlichen Verhandlung
dagegen
Einwendungen,
wird
angenommen,
dass
diese
der
erforderlichen
Grundinanspruchnahme gemäß dieser Rechtsgrundlage zustimmen.
Eine persönliche Einladung ergeht nur an den Antragsteller, berührte Grundeigentümer, im
Wasserbuch eingetragene Wasserberechtigte und Fischereiberechtigte (bitte entsprechende
Unterlagen z.B. Urkunden, Wasserbuchauszüge odgl. als Nachweis mitbringen). Für alle anderen
Parteien sowie die sonstigen Beteiligten gilt der Anschlag der Kundmachung in der Gemeinde als
Ladung.
Rechtsgrundlagen
§§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
§ 356 b Abs. 1 Z. 6 Gewerbeordnung 1994 - GewO., BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I
Nr. 155/2015
§§ 12-14, 21, 30a ff, 32, 50, 72, 98, 102, 105 und 107 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG
1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014
Diese Kundmachung ergeht an:
I. öffentliche Bekanntmachung durch :
-
Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde 4614 Marchtrenk
-
Veröffentlichung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land http://www.bhwels-land.gv.at (Aktuell-Amtstafel–Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft WelsLand)
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bezirkshauptmann:
Mag. Gertrude Reinhofer
Nutzen Sie die Möglichkeit mit uns per E-Mail in Kontakt zu treten ([email protected])!
Hinweis:
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter:
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur.
Unabhängig vom rechtlichen Inhalt dieses Schreibens, der sich aus der gesetzmäßigen Erfüllung unserer Aufgaben ergibt, sind wir ständig bemüht, unseren
Kunden fair und korrekt zu begegnen, und freuen uns, wenn uns das auch in Ihrem Fall gelungen ist.
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Bearbeiter dieses Schreibens (im Briefkopf rechts oben).
Für allfällige Beschwerden steht Ihnen auch unsere Beschwerdestelle, Gebäude A, 1.Stock, Zi. Nr. 17, Tel. 07242/618-302, zur Verfügung.
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte per E-Mail an [email protected] oder per Post an die
Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Herrengasse 8, Postfach 119, 4602 Wels. Bitte führen Sie in jedem Fall das Aktenzeichen dieses Schreibens an.
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