AGB - MMag. Michael Sruc

ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN
(Fassung September 2016)
in Bezug auf Tätigkeiten von
RECHTSANWALT MMAG. MICHAEL SRUC
1210 Wien, Jedlersdorfer Straße 387
1. Anwendungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/ behördliche
wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen Rechtsanwalt
MMag. Michael Sruc, 1210 Wien, Jedlersdorfer Straße 387 (im Folgenden vereinfachend
„Rechtsanwalt“), und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden
auch „Mandat“) vorgenommen werden.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die
Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den
Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht
zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf Vornahme einzelner, genau bestimmter oder
sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und
die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen
vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel
in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen
oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz
oder sonstigem Standesrecht (z.B. den Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte
[RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK], nunmehr des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist,
hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der
Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag
nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung
zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten
erscheint.
4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche
Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von
Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und
Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der In-
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formationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren
Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des
Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen. Für nachteilige Folgen, die dem Mandanten durch Unterlassen einer solchen Mitteilung
entstehen, kann der Rechtsanwalt nicht haftbar gemacht werden.
4.3. Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem
Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig
sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die
Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls
befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte,
schad- und klaglos zu halten.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten
und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.
5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze
und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere von
Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den
Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen
den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht
entbunden.
5.4. Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen
in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).
5.5. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung
entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den
Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines
Mandanten entspricht. Wird der Rechtsanwalt als Mediator tätig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu
nehmen.
6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im
Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
7. Unterbevollmächtigung und Substitution
7.1. Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter, Richteramtsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten
Rechtsanwaltsanwärter, Richteramtsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung).
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7.2. Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen
an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
8. Honorar
8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt
wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder
Zeithonorar.
8.3. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/ mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für
Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien, Scannen, ERV-Kosten) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
8.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht
ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des anfallenden Honorars
unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen
ist, weil das Ausmaß der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach
nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten
nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch
des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für
die Rückstellungsbildung und/ oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag
angeführt werden.
8.6. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.7. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgeblich ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in
Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4% p.a., wenn der Mandant Verbraucher ist, und 9,2 Prozentpunkte
p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn der Mandant Unternehmer ist, zu zahlen. Darüber hinaus gehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
8.9. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen
Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach
Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften
diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes, sofern die
Leistungen des Rechtsanwalts nicht teilbar sind und nicht eindeutig nur für einen Mandanten
erbracht wurden.
8.11. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in
Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
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8.12. Die zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt getroffene Honorarvereinbarung
gilt auch für Leistungen des Rechtsanwaltes, welche dieser nach einer Vollmachtsauflösung
im Rahmen der Nachvertretungspflicht gemäß § 36 ZPO für den Mandanten erbringt.
9. Haftung des Rechtsanwaltes
9.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für
den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies
sind derzeit EUR 400.000,00 (in Worten: Euro vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
9.2. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen
fehlerhafter Beratung und/ oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf
Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf
einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter),
die weder Dienstnehmer des Rechtsanwaltes noch mit diesem vergesellschaftet sind, nur bei
Auswahlverschulden.
9.4. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten.
Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.5. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht
gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedsstaaten.
10. Verjährung/ Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche
Ansprüche (falls der Mandant nicht Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist, jedoch
nicht Gewährleistungsansprüche) gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten
binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist)
oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend
gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden
(anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar)
vorzulegen.
11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des
Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des
Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als
Honorar zufrieden zu geben.
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11.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, sein Honorar von der Rechtsschutzversicherung
direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
11.4. Die Leistungen des Rechtsanwaltes zur Erlangung der rechtsschutzmäßigen Deckung
sind honorarpflichtig. Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf den Ersatz seines sämtlichen durch
die Einholung der rechtsschutzmäßigen Deckung entstehenden Aufwandes durch den Mandanten.
12. Beendigung des Mandates
12.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist
und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des
Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
12.2. Im Falle der Auflösung des Mandates durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat
dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig
ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn
der Mandant das Mandat widerruft oder auf sonstige Weise zum Ausdruck bringt, dass er
eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.
13. Herausgabepflicht
13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem
Mandanten Urkunden, welche dem Rechtsanwalt vom Mandanten zur Ausübung des Mandates zur Verfügung gestellt wurden, im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden anzufertigen und zu behalten.
13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von
Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind
die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften
auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt
der Vernichtung von Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
14. Rechtswahl, außergerichtliche Streitbeilegung, Gerichtsstand
14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen
österreichischem Recht.
14.2. Sollte es zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten zu Streitigkeiten über das
Honorar kommen, steht es dem Mandanten frei, eine Überprüfung des Honorars durch die
Rechtsanwaltskammer Wien zu verlangen; stimmt der Rechtsanwalt der Überprüfung durch
die Rechtsanwaltskammer Wien zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung der Angemessenheit des Honorars. Als außergerichtliche Schlichtungsstelle wird in
Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) tätig. Der Mandant nimmt zur Kenntnis,
dass der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten
oder sich ihr zu unterwerfen, und dass er im Falle einer Streitigkeit mit ihm erst entscheiden
wird, ob er einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zustimmt oder nicht.
14.3. Für Rechtsstreitigkeiten aus der im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Rechtsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen,
wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des
Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohn-
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sitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd
Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 KSchG.
15. Urheberrechte
15.1. Sämtliche durch den Rechtsanwalt erbrachten Leistungen (Eingaben, Klagen, Schriftsätze, Verträge, Rechtsgutachten etc) sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht
steht ausschließlich dem Rechtsanwalt zu. Der Mandant erhält eine einmalige Werknutzungsbewilligung im Umfang des Mandates. Die darüber hinausgehende Verwendung der
urheberrechtlich geschützten Werke ist unzulässig und nur mit ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung des Rechtsanwaltes gestattet.
15.2. Bei Verletzung der Urheberrechte des Rechtsanwaltes sind die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere das Urheberrechtsgesetz, anwendbar. Darüber hinaus gilt eine Konventionalstrafe im Umfang des doppelten Nettohonorars als vereinbart.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes
ist. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schrifterfordernis.
16.2. Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen,
wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekanntgegebene oder die danach
schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem
Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über Mail mit jener E-Mail-Adresse, die der
Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt.
Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an den Rechtsanwalt von anderen E-Mail-Adressen
aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch über diese E-Mail-Adresse kommunizieren, wenn der Mandant diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Nach
diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts
anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-MailVerkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt,
über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung
von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von
TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-MailVerkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
16.3. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die
den Mandanten und/ oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung
der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig
ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes
(z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
16.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen
oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Mandates lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.
Wien, am…………………………………
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…………………………………
Rechtsanwalt MMag. Michael Sruc
Der Mandant
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