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Der Facebook Like-Button
Abmahnungen gegen Vermittler sorgen für Unruhe am Markt
Abmahnungen aus Wettbewerbsgründen scheinen in der Finanzdienstleistung derzeit geradezu in Mode zu
sein. Im Zentrum steht dabei ein kleines Symbol von Facebook: „Like“. Mit den Abmahnungen ist nicht zu
spaßen, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Was Makler tun sollten, erklärt er In seinem Gastbeitrag.
Beim ersten Drüberfliegen wirkte das Anwaltsschreiben auf die Versicherungsmaklerin Claudia B. aus
Würzburg noch harmlos: Abmahnung wegen eines Facebook Like-Buttons. Ein schlechter Scherz
dachte sich Claudia B. Doch beim zweiten Hinsehen wird ihr der Ernst der Situation bewusster.
Es geht um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Claudia B.
recherchiert im Internet und stellt schnell fest: Sie ist wahrlich nicht die einzige, die sich wie aus dem
Nichts mit dem Gesetz in Konfrontation sieht. Gerade im Finanzdienstleistungsgewerbe scheinen
solcherart Abmahnungen besonders häufig aufzutreten. Meist erfolgen sie auf Initiative von
Konkurrenten, durchgeführt von spezialisierten Anwaltskanzleien.
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Zuletzt hat das Landgericht (LG) Düsseldorf zu der brisanten Thematik mit Urteil vom 9. März 2016
(Aktenzeichen 12 O 151/15) entschieden: „Unternehmen müssen Webseitenbesucher über
Datenweitergabe an Facebook aufklären“.
Das LG Düsseldorf nimmt bei der Einbindung von Facebooks Like-Button auf Unternehmenswebseiten
einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften an, sofern der Webseitenbetreiber (Dienste-Anbieter)
hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Facebook ohne Aufklärung und Zustimmung der
Seitenbesucher (Nutzer) handelt, also die Nutzer in den Datenschutzerklärungen nicht entsprechend
auf die Weitergabe hinweist.
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Die Problematik vor dem LG Düsseldorf ist schnell erklärt: Die Klägerin hatte gerügt, dass schon beim
einfachen Aufrufen einer Website Daten über das Surfverhalten des Kunden an Facebook weitergeleitet
werden. Dieses auch völlig unabhängig davon, ob der Seitenbesucher einen eigenen
Facebook-Account habe oder nicht. Dabei wurden die Seitenbesucher über die Datenweitergabe weder
vorher informiert, noch könnten sie dieser Datenweitergabe in irgendeiner Form widersprechen.
Das LG Düsseldorf führt weiterhin aus, dass Unternehmen den Seitenbesucher über die Weitergabe
seiner Daten aufklären müssen. Die Implementierung des Like-Buttons verletze danach
Datenschutzvorschriften, weil dadurch unter anderem die IP-Adresse des Seitenbesuchers ohne seine
ausdrückliche Zustimmung an Facebook weitergeleitet werde. Damit verstoße der Like-Button gegen
Datenschutzvorschriften.
Sechs große Unternehmen abgemahnt
Die Verbraucherzentrale mahnte dabei sechs größere Unternehmen ab, die diesen Like-Button auf der
Webseite hatten. Vier Unternehmen unterwarfen sich, zwei Unternehmen wurden verklagt. Davon
änderte ein Unternehmen bereits die Social-Media-Dienste auf der Webseite derart ab, dass diese von
den Seitenbesuchern selbst aktiviert werden müssen und dabei die Zustimmung erteilen, dass Daten an
die Betreiber der sozialen Netzwerke übertragen werden.
Das Urteil des LG Düsseldorf könnte dabei möglicherweise Einfluss auf andere Gerichte nehmen. Zwar
ist diese Entscheidung nicht bindend für weitere Gerichte, jedoch zeigt es deutlich, dass auch die
Gerichte die Problematik des Datenschutzes kennen. Nicht nur die Datenschutzbestimmungen von
Facebook selbst sind umstritten. Auch Unternehmen können sich nach dieser Entscheidung nicht aus
der Verantwortung ziehen, indem sie nur einfach auf Facebook in den Datenschutzbestimmungen
verweisen.
Stetig steigende Anforderungen an den Datenschutz
Nicht zu verkennen ist jedoch, dass diese Datenschutzproblematik durch die Implementierung von
Facebook-Elementen auf der eigenen Webseite Tür und Tor öffnet: Wird die eigene Webseite den stetig
steigenden Anforderungen an den Datenschutz im Rahmen einer verbraucherfreundlichen
Rechtsprechung noch gerecht?
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Den Vermittlern anzuraten ist in jedem Fall, den Like-Button zunächst von der Webseite zu entfernen
bis obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Um etwaigen Abmahnungen aus dem Weg zu gehen,
sollten vielmehr Tür und Tor geschlossen werden. Gerade die eigenen Datenschutzbestimmungen auf
der Webseite sollten sie durch Fachleute auf Optimierungsmöglichkeiten hin prüfen lassen. Des
Weiteren sollten sie unverzüglich Facebook-Elemente deaktivieren, wenn es sich dabei um
Like-Buttons oder ähnliche Buttons handelt, die Informationen an Facebook übertragen könnten.
Zeitnahe Reaktion ist Pflicht
Aufgrund dieses Urteils sind bereits vielfach Abmahnungen ausgesprochen worden. Dabei stehen
Versicherungsvermittler vor völlig unbekannten Fragen, denn diese Thematik entspricht nicht dem
alltäglichen Geschäft des Vermittlers.
Der Vermittler muss jedoch zeitnah reagieren, da ihm kurze Fristen zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und zur Übernahme der Abmahnkosten gesetzt werden. Reagiert der Vermittler
nicht auf die Fristen, drohen einstweilige Verfügungen durch die Gerichte, verbunden mit hohen Kosten.
Kaum eine VSH wird die Kosten tragen
Auf diesen Kosten bleibt der Vermittler oft sitzen. Und grundsätzlich übernimmt auch kaum eine
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) die Kosten für die eigene anwaltliche Verteidigung.
Der Vermittler muss sich also fragen, ob er sich überhaupt einen Rechtsanwalt leisten kann oder ob er
deshalb seine VSH auf einen sogenannten Best-Netto-Tarif umstellt oder sich zumindest einen
On-Top-Schutz besorgt.
Ist er entsprechend abgesichert und will der Vermittler sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen,
dann ist ihm jedoch zwingend anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen – insbesondere bei
abzugebenden Unterlassungserklärungen. Hinweis: Wettbewerbsprozesse werden bereits in erster
Instanz am Landgericht verhandelt – und damit besteht Anwaltszwang.
Über den Autoren
Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Die Hamburger
Kanzlei ist Netzwerkpartner in der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V.
(VSAV). Jöhnke betreut die Fachbereiche Versicherungsrecht, Vertriebs- und Vermittlerrecht sowie den
Gewerblichen Rechtsschutz.
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Dieser Artikel erschien am 09.09.2016 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/der-facebook-like-button-abmahnungen-gegen-vermittler-sorgen-fuer-unruhe-am-markt-1473423868/
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