Replik von Heinz Angermair Warum es bei Patientenverfügung um mehr als rechtssichere Formular-Vollmachten geht Mit hilfreichen Hinweisen zum Thema Patientenverfügung kann man bei manchen Kunden Pluspunkte sammeln. Wer jedoch schlicht auf rechtssichere Formular-Vollmachten, gerade bei komplexen Familienund Vermögensstrukturen, setzt, berät Kunden nicht richtig, findet Heinz Angermair von Fachinstitut Gene. Eine Replik auf den Artikel von Ulrich Welzel. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Patientenverfügung hat eine hohe Medienbeachtung gefunden. Der Artikel „Warum man jetzt mit Kunden über Patientenverfügungen sprechen sollte“ von Herrn Ulrich Welzel hat das Urteil aus Beratersicht durchleuchtet. Die Crux der Patientenverfügung: Beim Vorliegen einer Patientenverfügung ist zu prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die zu treffende Entscheidung. Bei der Feststellung des Patientenwillens oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Rechtsprechung, medizinischer Fortschritt verändern sich ebenso wie die Vorstellungen von Menschen. Es gibt keine Garantie, dass die heute als rechtssicher eingestuften Formulierungen auch in fünf Jahren noch rechtssicher sind und oder der dann vorhandenen Lebenssituation entsprechen. Dies erfordert sowohl beim Vollmachtgeber wie auch beim Berater das Bewusstsein des Erfordernisses einer regelmäßigen Überprüfung und Anpassung. Grundsätzliches zu Vertretungsreglungen Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche • Personen • Märkte • Produkte • Recht & Steuern • Das Beste im Netz © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH Die Regelung der Vertretung für den Fall der Handlungsunfähigkeit oder der Verhinderung ist für jeden Menschen eine existenzielle Aufgabe und eine äußerst komplexe Herausforderung. Natürlich muss dies in einer rechtssicheren Formulierung enden. Die Gewissheit einer rechtssicheren Formulierung alleine ist aber nur die halbe Miete. Ich möchte dies anhand eines kurzen Erfahrungsberichtes aus der Beratungspraxis verdeutlichen: Von 60 ausgewerteten Beratungen im Bereich Vorsorge- und Vermögensnachfolge, hatten in 40 Fällen die Mandanten unter Verwendung der Broschüren des Bayerischen Justizministeriums oder des Bundesjustizministeriums eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung erstellt. Nach intensiver Widmung mit den Menschen (deren Vorstellungen und Lebensplanung) war das Ergebnis, dass bei keiner einzigen Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung die Vorstellungen der Mandanten vollständig erfüllt waren. Dies liegt nicht daran, dass die Broschüren/Vordrucke schlecht sind. Der Grund ist, dass die Funktionsweise von Vertretungsregelungen und die zu berücksichtigten Aspekte unbekannt sind. Funktionsweise von Vertretungsregelungen Bei den Überlegungen zur Erstellung einer Vertretungsregelung muss ich zunächst zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis der Regelung differenzieren. Regelt das Außenverhältnis das Handeln können, so bestimmt das Innenverhältnis der Vollmacht das Handeln dürfen. Das heißt im Innenverhältnis wird beschrieben, wie der Vertreter von der Vollmacht Gebrauch machen kann. Nach meiner Einschätzung, ist bei mehr als 80 Prozent der Vertretungsregelungen das Innenverhältnis nicht oder unzureichend geregelt. >>Vergrößern So funktioniert die Vertretungsregelung Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche • Personen • Märkte • Produkte • Recht & Steuern • Das Beste im Netz © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH Die richtige Vorgehensweise 1. Die Regelung des Innenverhältnisses ist die Grundlage für die Vertretungsregelung Das Grundmotiv hinter einer Vertretungsregelung ist: „Ich möchte, dass eine von mir bestimmte Person in meinem Sinne handelt, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin.“ Dies erfordert, dass die einzelnen Aussagen in diesem Motiv strukturiert durchleuchtet und geregelt werden. Für die Aussage „in meinem Sinne“ ist dies für die folgenden Bereiche festzulegen: Vermögenssorge Aufenthaltsbestimmung Gesundheit Persönliche Angelegenheiten Insbesondere im Bereich Vermögenssorge und in den Fragestellungen zur Aufenthaltsbestimmung und Gesundheit, die finanzielle Aspekte nach sich ziehen, ergibt sich für Finanzdienstleister ein interessantes und lukratives Betätigungsfeld. Für den Bereich Gesundheit, der Vorstellungen zur medizinischen Behandlung nach sich zieht, ist vor der Erstellung der Patientenverfügung ein ärztliches Beratungs- Aufklärungsgespräch ratsam. Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche • Personen • Märkte • Produkte • Recht & Steuern • Das Beste im Netz © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH 2. Berücksichtigung von bestehende Regelungen In dem vom BGH entschiedenen Fall war neben der erwähnten Patientenverfügung, in der alle drei Kinder berücksichtigt waren, zusätzlich eine Generalvollmacht vorhanden, in der nur eine Tochter bevollmächtigt war. Mehrere Regelungen, die nicht aufeinander abgestimmt und kommuniziert werden, sind häufig die Ursache für Streitigkeiten. Zu den zu berücksichtigenden bestehenden Regelungen zählen selbstverständlich auch Vollmachten für Konten und Depots. Ist eine Bankvollmacht nicht mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung abgestimmt, besteht die Gefahr, dass die Bankvollmacht vom Betreuer oder Bevollmächtigen widerrufen wird. Existiert keine Bankvollmacht kann dies zu einem Handlungsstillstand in den Finanzangelegenheiten führen bis eine Betreuung bestellt ist, hier drohen unter Umständen Wertverluste zum Beispiel in Depots. 3. Patientenverfügung ohne Abstimmung Bei einer Patientenverfügung ohne Betreuungsverfügung und/oder Vorsorgevollmacht muss für die Durchsetzung des Patientenwillens zunächst ein Betreuer bestellt werden. 4. Kommunikation mit den Betroffenen Bevollmächtigte oder Betreuer sollten am besten aus erster Hand erfahren, wie sie zu handeln haben. Wird von mehreren Kindern nur eines mit einer Vollmacht betraut, sollte dies auch kommuniziert werden, ansonsten besteht die Gefahr, dass im Vertretungsfall Eifersüchteleien, Missgunst und Misstrauen entstehen. Positionierung im Bereich von Vertretungsregelungen Für Banken und Berater gilt es sich im Bereich von Vertretungsregelungen richtig zu positionieren. Es stellt sich die Frage, bieten wir eine Service- oder eine Beratungsleistung. Service: Unter Service verstehe ich, den Kunden auf die Erfordernisse hinzuweisen und den Weg aufzuzeigen und an einen Netzwerkpartner zur Beratung zu verweisen. Beratung: Als Beratungsleistung, ist die Unterstützung des Kunden bei der Erstellung der Vertretungsregelung zu Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche • Personen • Märkte • Produkte • Recht & Steuern • Das Beste im Netz © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH sehen, hierbei geht es vor allem um Aspekte des Innenverhältnisses im Rahmen der Vermögenssorge und deren Abhängigkeit zu Vorsorgemaßnahmen im finanziellen und wirtschaftlichen Bereich. Rechtliche Rahmenbedingungen: Bei der Positionierung ist die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Karlsruhe (23. Oktober 2010 – 4U 109/10) zu beachten. Beratungsprofis Vollmachten: Zurecht verweist Herr Welzel in seinen Artikel auf ein funktionierendes Netzwerk mit Beratungsprofis im Bereich von Vollmachten und Verfügungen. Doch was zeichnet Beratungsprofis in diesem Themenfeld aus? Spezialisten in diesen Bereich müssen nicht nur in der Lage sein, eine rechtssichere Vollmacht und/oder Verfügung zu erstellen. Sie müssen vielmehr im Vorfeld mit dem Mandanten das Innenverhältnis und alle zu berücksichtigen Faktoren klären. In der Praxis mache ich in der Zusammenarbeit mit Anwälten und Notaren immer wieder die Erfahrung, dass diese zunächst irritiert sind, in welcher Intensität wir uns mit dem Innenverhältnis, also mit der Frage „Ich möchte, dass eine von mir bestimmte Person in meinem Sinne handelt,...“ beschäftigen. Nach Erläuterung der Hintergründe haben es bisher alle als extrem hilfreich und sinnvoll erachtet. Fazit Ja, es ist wichtig, dass mit Kunden über Vertretungsregelungen gesprochen wird, wobei die Patientenverfügung am wenigsten mit dem Bankgeschäft zu tun hat. Den Eindruck zu erwecken mit rechtssicheren Formular-Vollmachten sei das Thema einfach zu regeln, sollte gerade bei komplexen Familien- und Vermögensstrukturen vermieden werden. In Themenfeldern, bei denen sich ein enger Bezug von Vertretungsregelungen zu Finanz- und Vermögensfragen ergibt, (Vermögensanlage, WPHG und Vollmacht) sollte sich die Bank inhaltlich positionieren. Beratungsprofis im Bereich Vollmachten und Verfügungen müssen umfassend auch nachweislich das Innenverhältnis behandeln. Zielsetzung ist eine an den Vorstellungen des Kunden finanziell und rechtlich abgestimmte Vorsorge für Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche • Personen • Märkte • Produkte • Recht & Steuern • Das Beste im Netz © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH den Erlebens- und Todesfall. Über den Autor: Heinz Angermair ist geschäftsführender Gesellschafter des Fachinstituts für Estate Planning Gene. Er ist Initiator der Estate-Planner-Bewegung in Deutschland, Mitgründer des Vereins Estate Planner Deutschland sowie des Qualitätssiegels Certified Estate Planner. Dieser Artikel erschien am 09.09.2016 unter folgendem Link: https://www.private-banking-magazin.de/replik-von-heinz-angermair-warum-es-bei-patientenverfuegung-um-mehr-als-rechtssichere-formular-vollmac hten-geht-1470294883/ Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche • Personen • Märkte • Produkte • Recht & Steuern • Das Beste im Netz © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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