ffiu ndesagentu r füir Arheit Agentur für Arbeit f\iünnberg Nürnberg, 30,06.2016 ERLAUBNIS zur Arbeitnehmerü berlassu ng Nach den $$ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AüG) vom 7, August 1972 - BGBI. I S, 1393 - wurde der Firma CIPA GmbH Nördliche Münchner Straße 14 A 82031Grünwald die Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern am 27.05.2016 vom 28.05.2016 bis zum 27.05.2017 erteilt, Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes fürArbeiten, die üblicherwejse von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig, Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn der verleihende Beirieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselbän Rahmen- und Sozialkassentarituerträgen oder von deren Allgemeinverbindiichkeit erfasst wird (g 1 b AüG) OlesiläiElGis isi mjt Beginn ces Verleihs vom Verleiher in geeigneter Weise vorzuhalten. Diese Erlaubnisurkunde ist Eigenium der Bundesagentur fur Arbeit und auf Verlangen zurückzugeben,
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