Gesetzliche Grundlagen und Verfügung Das vorliegende Inventar ist ein Bauinventar gemäss Art. 10d, e und f des kantonalen Baugesetzes (BauG) und Art. 13, 13a-d der kantonalen Bauverordnung (BauV) sowie Art. 88 der Bauordnung der Stadt Bern (BO.06). Verfügung des kantonalen Amtes für Kultur (nach Art. 13d Abs. 1 i.V.m. Art. 13a Abs. 2 und 3 BauV) Bauinventar der Stadt Bern; Revision F R Aktualisierung des Bauinventars durch die Denkmalpflege der Stadt Bern. Veröffentlichung des Entwurfs, Möglichkeit zur Einsichtnahme und zu schriftlichen Äusserungen und Anträgen gemäss Art. 13a Abs. 1 BauV vom 31. 8. 2016 bis 31. 10. 2016. U W T N E c a m t n Bern, den ... . ..... 2017 Kant. Amt für Kultur Der Vorsteher [Unterschtrift] n a ek [Name des Vorstehers] B e h c tli n e f f ö g n hu bauinventar.bern.ch | © Bauinventar 2017, Denkmalpflege der Stadt Bern | Ergänzungsband Mit der Veröffentlichung dieser Verfügung und dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist wird die Revision des Bauinventars der Stadt Bern in Kraft treten. Rechtsmittelbelehrung (Art. 13a Abs. 4 BauV): Gemeinden, Organisationen und Personen, die eine Ergänzung des Bauinventars verlangt haben, können bei der Erziehungsdirektion innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Verfügung schriftlich und begründet Beschwerde führen. Mit der Beschwerde kann nur gerügt werden, das Bauinventar sei unvollständig. Hinweis: Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Objekt aus dem Bauinventar streichen lassen wollen, müssen dies im Nutzungsplan- oder im Baubewilligungsverfahren beantragen. 6 1 20 Rechtskraftmitteilung Mit der Publikation im Berner Anzeiger vom ... . ..... 2017 sowie im Amtsblatt Bern vom ... . ..... 2017 und dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist ist das revidierte Bauinventar der Stadt Bern in Kraft getreten. 5
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