B 1612 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 257 Nr. 13 München, den 31. August 2016 DatumI n h a l t Seite 16.8.2016 Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) 258 26-5-1-A/I 8.8.2016 Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II 2038-3-4-8-11-K 268 16.8.2016 Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses 2013-1-2-F 274 Druckfehlerberichtigung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. März 2016 (GVBl. S. 51) 2251-6-S 275 258 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 26-5-1-A/I Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) vom 16. August 2016 Es verordnen – Inhaltsübersicht die Bayerische Staatsregierung auf Grund - - - - - des § 10 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Landesbeauftragter § 3 Quoten Teil 2 des § 50 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, des § 12a Abs. 9 Nr. 1, 2 und 5 sowie des § 24 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Aufnahmegesetzes (AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl. S. 192, BayRS 26-5-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 308 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, des Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Mai 2016 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, – das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist: Aufnahme und Verteilung Kapitel 1 Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Aufnahmeeinrichtungen § 5 Regierungsaufnahmestellen, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentrale Unterkünfte § 6 Koordinierung § 7 Unterbringungsverfahren Kapitel 2 Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 8 Wohnsitzverfahren Teil 3 Umverteilung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Landesinterne Umverteilung § 10 Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung § 11 Länderübergreifende Umverteilung Teil 4 Unterbringung, Versorgung, Leistung § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 Kostenträger, zuständige Behörden und Kostenerstattung Fachaufsichtsbehörden Grundleistungen nach § 3 AsylbLG Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG Arbeitsgelegenheiten und sonstige Maßnahmen zur Integration § 17 Anordnen von Sicherheitsleistungen nach § 7a AsylbLG § 18 Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG § 19 Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft 259 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 §3 § 20 Meldepflicht nach § 8a AsylbLG § 21 Ende der Leistungsgewährung und des Nutzungsverhältnisses Teil 5 Gebühren § 22 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 Gebührenpflicht Unterkunftsgebühr Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Vorübergehende Abwesenheit Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld, Fälligkeit, Anwendbarkeit des Kostengesetzes § 28 Zuständige Behörde Teil 6 Schlussvorschriften § 29 Ermächtigung § 29a Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Allgemeine Vorschriften Quoten (1) 1Bei Entscheidungen nach Teil 2 und 3 dieser Verordnung sind folgende Quoten Maßstab bei der Verteilung auf die Regierungsbezirke: 1. Oberbayern 35,6 %, 2. Niederbayern 9,5 %, 3. Oberpfalz 8,5 %, 4. Oberfranken 8,3 %, 5. Mittelfranken 13,5 %, 6. Unterfranken 10,2 %, 7. Schwaben 14,4 %. Von der jeweiligen Quote nach Satz 1 kann um bis zu 10 % abgewichen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen oder wirtschaftlicheren Unterbringung oder Wohnsitzzuweisung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. 2 (2) 1Maßstab für die Verteilung innerhalb der Regierungsbezirke sind folgende Quoten: 1. Regierungsbezirk Oberbayern § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Ausländer, die 1. leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind, oder 2. der Verpflichtung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unterliegen. (2) Unabhängig von Abs. 1 findet Teil 5 der Verordnung Anwendung auf Personen, die Einrichtungen gemäß §§ 4 oder 5 in Anspruch nehmen. §2 Landesbeauftragter Landesbeauftragter im Sinne dieser Verordnung ist der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer. 2 Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Staatsministerium) unterstellt. 1 a) Landeshauptstadt München 31,6 %, b) Kreisfreie Stadt Ingolstadt 2,9 %, c) Kreisfreie Stadt Rosenheim 1,3 %, d) Landkreis Altötting 2,4 %, e) Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen 3,2 %, f) Landkreis Berchtesgadener Land 2,3 %, g) Landkreis Dachau 2,7 %, h) Landkreis Ebersberg 3,0 %, i) Landkreis Eichstätt 2,8 %, j) Landkreis Erding 2,9 %, k) Landkreis Freising 3,8 %, l) 4,7 %, Landkreis Fürstenfeldbruck m) Landkreis Garmisch-Partenkirchen 1,9 %, n) Landkreis Landsberg am Lech 2,6 %, o) Landkreis Miesbach 2,1 %, p) Landkreis Mühldorf a. Inn 2,4 %, q) Landkreis München 7,4 %, r) Landkreis Neuburg-Schrobenhausen 2,1 %, s) Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm 2,7 %, t) Landkreis Rosenheim 5,6 %, u) Landkreis Starnberg 2,9 %, 260 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 v) Landkreis Traunstein 3,8 %, w) Landkreis Weilheim-Schongau 2,9 %, m) Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge 7,0 %, 5. Regierungsbezirk Mittelfranken 2. Regierungsbezirk Niederbayern a) Kreisfreie Stadt Ansbach 2,3 %, a) Kreisfreie Stadt Landshut 5,6 %, b) Kreisfreie Stadt Erlangen 6,2 %, b) Kreisfreie Stadt Passau 4,2 %, c) Kreisfreie Stadt Fürth 7,1 %, c) Kreisfreie Stadt Straubing 3,8 %, d) Kreisfreie Stadt Nürnberg d) Landkreis Deggendorf 9,7 %, e) Kreisfreie Stadt Schwabach e) Landkreis Dingolfing-Landau 7,8 %, f) Landkreis Ansbach f) Landkreis Freyung-Grafenau 6,5 %, g) Landkreis Erlangen-Höchstadt 7,7 %, g) Landkreis Kelheim 9,7 %, h) Landkreis Fürth 6,7 %, h) Landkreis Landshut 12,7 %, i) Landkreis Passau 15,5 %, Landkreis Neustadt a.d. Aisch- Bad Windsheim 5,7 %, i) j) Landkreis Regen 6,4 %, j) Landkreis Nürnberger Land 9,7 %, k) Landkreis Rottal-Inn 9,9 %, k) Landkreis Roth 7,2 %, l) 8,2 %, l) 5,4 %, Landkreis Straubing-Bogen b) Kreisfreie Stadt Regensburg 2,3 %, 10,5 %, 6. Regierungsbezirk Unterfranken 3. Regierungsbezirk Oberpfalz a) Kreisfreie Stadt Amberg Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen 29,2 %, 3,8 %, 13,1 %, a) Kreisfreie Stadt Aschaffenburg 5,2 %, b) Kreisfreie Stadt Schweinfurt 4,0 %, c) Kreisfreie Stadt Weiden i.d. OPf. 3,9 %, c) Kreisfreie Stadt Würzburg 9,6 %, d) Landkreis Amberg-Sulzbach 9,5 %, d) Landkreis Aschaffenburg 13,3 %, e) Landkreis Cham 11,6 %, e) Landkreis Bad Kissingen 7,9 %, f) Landkreis Neumarkt i.d. OPf. 11,9 %, f) Landkreis Hassberge 6,5 %, g) Landkreis Kitzingen 6,8 %, g) Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab 8,8 %, h) Landkreis Regensburg 17,3 %, h) Landkreis Main-Spessart 9,7 %, i) Landkreis Schwandorf 13,3 %, i) Landkreis Miltenberg 9,8 %, j) Landkreis Tirschenreuth 6,8 %, j) Landkreis Rhön-Grabfeld 6,1 %, k) Landkreis Schweinfurt 4. Regierungsbezirk Oberfranken l) Landkreis Würzburg 8,8 %, 12,3 %, a) Kreisfreie Stadt Bamberg 6,8 %, b) Kreisfreie Stadt Bayreuth 6,8 %, 7. Regierungsbezirk Schwaben c) Kreisfreie Stadt Coburg 3,9 %, a) Kreisfreie Stadt Augsburg d) Kreisfreie Stadt Hof 4,2 %, b) Kreisfreie Stadt Kaufbeuren 2,3 %, e) Landkreis Bamberg 13,7 %, c) Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu) 3,6 %, f) Landkreis Bayreuth 9,9 %, d) Kreisfreie Stadt Memmingen 2,3 %, g) Landkreis Coburg 8,2 %, e) Landkreis Aichach-Friedberg 7,1 %, h) Landkreis Forchheim 10,8 %, f) Landkreis Augsburg 15,4 %, 13,3 %, i) Landkreis Hof 9,1 %, g) Landkreis Dillingen a.d. Donau 5,1 %, j) Landkreis Kronach 6,4 %, h) Landkreis Donau-Ries 7,2 %, k) Landkreis Kulmbach 6,9 %, i) Landkreis Günzburg 6,7 %, l) 6,3 %, j) Landkreis Lindau (Bodensee) 4,4 %, Landkreis Lichtenfels 261 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 k) Landkreis Neu-Ulm 9,2 %, l) 8,3 %, Landkreis Oberallgäu m) Landkreis Ostallgäu 7,5 %, n) Landkreis Unterallgäu 7,6 %. Von der jeweiligen Quote nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn 2 1. dies zur ordnungsgemäßen oder wirtschaftlicheren Unterbringung oder Wohnsitzzuweisung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder stelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Abs. 3 AsylG betrieben wird, nehmen die Aufgaben nach den §§ 44 bis 52 AsylG nicht wahr. 4 Notaufnahmeeinrichtung im Sinne des § 46 Abs. 5 AsylG ist die Zentrale Aufnahmeeinrichtung Bayern in Zirndorf. (2) Der Freistaat unterhält besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 5 und § 30a AsylG in 1. Manching/Ingolstadt und 2. Bamberg. 2. angemessener Wohnraum nicht zur Verfügung steht oder eine angespannte Arbeitsmarktsituation vorliegt und dadurch jeweils die Integration erschwert wird. (3) In die Quoten nach den Abs. 1 und 2 sind alle Personen nach § 1 einzubeziehen. Teil 2 Aufnahme und Verteilung Kapitel 1 Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 §4 Aufnahmeeinrichtungen (1) 1Der Freistaat Bayern unterhält Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes (AsylG) und des § 15a Abs. 4 AufenthG. 2 Diese sind §5 Regierungsaufnahmestellen, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentrale Unterkünfte (1) 1Die Regierungen errichten und betreiben Regierungsaufnahmestellen sowie in den in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden jeweils mindestens eine Gemeinschaftsunterkunft. 2 Die Regierungsaufnahmestellen haben die unverzügliche Aufnahme der an die Regierungsbezirke weitergeleiteten Personen sicherzustellen. (2) 1Die Kreisverwaltungsbehörden errichten und betreiben zur Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dezentrale Unterkünfte als Einrichtungen nach Art. 6 AufnG. 2 Diese gelten als Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Bundesrechts, soweit sie von der Art und Ausgestaltung her vergleichbar sind. (3) 1Die Landkreise und Gemeinden haben bei der Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften mitzuwirken. 2 Die kreisangehörigen Gemeinden haben bei der Einrichtung der dezentralen Unterkünfte mitzuwirken. 3 Die nach Satz 1 und 2 zur Mitwirkung Verpflichteten haben insbesondere geeignete Objekte zur Anmietung anzubieten. 1. die Zentrale Aufnahmeeinrichtung Bayern in Zirndorf, §6 2. die Aufnahmeeinrichtung Oberbayern, Koordinierung 3. die Aufnahmeeinrichtung Niederbayern, 4. die Aufnahmeeinrichtung Oberpfalz, 5. die Aufnahmeeinrichtung Oberfranken, 6. die Aufnahmeeinrichtung Unterfranken und 7. die Aufnahmeeinrichtung Schwaben. 3 Die Aufnahmeeinrichtungen, bei denen keine Außen- Der Landesbeauftragte stimmt die Aufnahme zwischen den Aufnahmeeinrichtungen und den besonderen Aufnahmeeinrichtungen ab. 2 Die Aufnahmeeinrichtungen unterstehen insoweit seiner Weisung. 3 Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG, die erstmals Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehren, sind dem Landesbeauftragten über die Regierung unverzüglich zu melden. 1 262 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 §7 Unterbringungsverfahren (1) Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, werden verteilt 1. durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und 2. innerhalb der Regierungsbezirke durch die jeweilige Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2. (2) 1Die Verteilung nach Abs. 1 Nr. 2 ist der Person durch eine Zuweisungsentscheidung bekannt zu geben. 2 Die Zuweisungsentscheidung bestimmt den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde, in den oder in die der Ausländer sich zu begeben hat, sowie seinen Wohnsitz und weist ihn im Regelfall einer bestimmten Unterkunft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 und Abs. 2 Satz 1 zu. 3Die Zuweisung kann auch in eine Aufnahmeeinrichtung erfolgen, bei der keine Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge besteht. 4Zuständig für den Erlass der Zuweisungsentscheidung ist die nach Abs. 1 zuständige Regierung. 5Hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung findet § 50 Abs. 4 und 5 AsylG entsprechende Anwendung auf die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG. (3) Bei der Verteilung und der Zuweisung ist neben der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht auch den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen. 2 Durch die Verteilung und die Zuweisung soll auch die Begehung von Sicherheitsstörungen unterbunden oder verhütet werden. 3 Die Verteilung und die Zuweisung dürfen die Rückführung der betroffenen Personen nicht erschweren. 1 Kapitel 2 Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 §8 Wohnsitzverfahren rung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2. Eine vorangegangene Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylG soll berücksichtigt werden. 2 (2) 1Die nach Abs. 1 zuständige Regierung trifft die Entscheidungen nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG. 2 Die Kreisverwaltungsbehörde trifft die Entscheidungen nach § 12a Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG. (3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den Regierungen alle zur Verteilung und Zuweisung nötigen Informationen zu übermitteln. 2 Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 mit. 3Soweit erforderlich, können die Landratsämter die zum Wohnort bestimmten kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme verpflichten. Teil 3 Umverteilung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 §9 Landesinterne Umverteilung (1) 1Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder auf Antrag einer Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus den in Abs. 6 genannten Gründen kann landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung). 2 Aus den gleichen Gründen kann die Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auch aufgefordert werden, in eine andere Wohnung, in eine andere Unterkunft, in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft (§ 15 Abs. 1 Satz 2) innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde umzuziehen (Umzugsaufforderung). (2) 1Landesinterne Umverteilungen werden auf die Quoten nach § 3 Abs. 1 und 2 angerechnet. 2 Zuständig für die landesinterne Umverteilung ist die Regierung, für deren Bezirk die Verteilung beantragt ist oder in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll. 3 Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der vor der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde. 1. durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und (3) 1Umzugsaufforderungen erlässt die Regierung im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer zum Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft oder aus einer Gemeinschaftsunterkunft aufgefordert werden soll. 2Im Übrigen bleiben die ausländerrechtlichen Befugnisse der Ausländerbehörden unberührt. 2. innerhalb der Regierungsbezirke durch die Regie- (4) Für die landesinterne Umverteilung und die Um- (1) Die Verteilung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt nach Maßgabe des § 12a AufenthG 1 263 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 zugsaufforderung gilt § 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5 entsprechend. (5) Ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung oder Umzugsaufforderung besteht insbesondere 1. bei Vorliegen der in § 7 Abs. 3 genannten öffentlichen Belange und Gründe, 2. bei Auflösung einer staatlichen Unterkunft, 3. bei Vorliegen der in § 10 genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und 4. auf Grund der Regelung des Art. 4 Abs. 1 und 4 AufnG. (6) Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht soll Rechnung getragen werden. § 10 Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hörden oder im Fall des Nichtbesitzes eines Passes ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung oder bei der Beschaffung eines Identitätspapieres nicht nachkommen. § 11 Länderübergreifende Umverteilung (1) 1Der Antrag eines Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sowie unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG auf länderübergreifende Umverteilung in ein anderes Land oder nach Bayern ist zunächst dem Landesbeauftragten zuzuleiten. 2 Der Landesbeauftragte leitet den Antrag an die zuständige Behörde des anderen Landes oder landesintern an die zuständige Regierung weiter. (2) 1Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf eine länderübergreifende Unterbringungsumverteilung nach Bayern ist die Regierung, für deren Bezirk die Umverteilung beantragt ist. 2 Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit der nach der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AufnG sowie § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 liegen insbesondere vor, (3) Länderübergreifende Umverteilungen werden auf die Quoten nach § 3 Abs. 1 und 2 angerechnet. 1. wenn auf Grund konkreter oder allgemeiner Erkenntnisse zu bestimmten Personen oder Personengruppen zu vermuten ist, dass Teil 4 a) von ihnen eine zumindest abstrakte Gefahr für in der Nähe des Unterbringungsortes befindliche – insbesondere von der Polizei als gefährdet eingestufte – Objekte oder Einrichtungen ausgeht, b) durch die gleichzeitige Unterbringung verfeindeter oder rivalisierender Staatsangehöriger oder ethnischer Gruppen Sicherheitsrisiken nicht auszuschließen sind, c) durch den Ort der Unterbringung der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub geleistet wird oder diese begünstigt werden können oder d) durch die Belegung die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden, 2. wenn Ausländer ihrer Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung oder Überlassung eines Passes oder Passersatzes an die mit der Ausführung des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes betrauten Be- Unterbringung, Versorgung, Leistung § 12 Kostenträger, zuständige Behörden und Kostenerstattung (1) Kostenträger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der Freistaat Bayern. (2) Zuständige Behörden zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind nach Maßgabe dieser Verordnung 1. die Regierung von Unterfranken zur Durchführung von § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sowie im Übrigen die Regierungen, 2. der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde (örtlicher Träger) im übertragenen Wirkungskreis, 3. das Landratsamt als Staatsbehörde (Landratsamt). (3) Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ist entsprechend anzuwenden. 264 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 (4) 1Der Anspruch auf Erstattung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AufnG ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. 2Geltendmachen im Sinne des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. 3 Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde von der Leistungserbringung Kenntnis erlangt hat. (5) Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten. § 13 Fachaufsichtsbehörden Im Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt die Fachaufsicht über die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden der Regierung. 2 Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Gemeinden. 1 § 14 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (1) 1Solange Leistungsberechtigte verpflichtet oder berechtigt sind, in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gewährt die Regierung die nach § 3 AsylbLG vorgesehenen Sachleistungen; der örtliche Träger wirkt auf Anfordern der Regierung bei der Leistungsgewährung mit. 2 Das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde treten an die Stelle der Regierung, wenn und soweit die Regierung ihnen gemäß Art. 6 AufnG Leistungsberechtigte zur Unterbringung in dezentraler Unterkunft zuweist. (2) Der örtliche Träger gewährt die Geldleistungen und unbaren Abrechnungen gemäß § 3 AsylbLG. (3) 1Zuständig für die Entscheidung, 1. Leistungsberechtigten an Stelle der nach Abs. 1 zu gewährenden Sachleistungen ausnahmsweise Geldleistungen, Wertgutscheine oder andere vergleichbare unbare Abrechnungen zu gewähren oder Die Regierung kann nach Anhörung der örtlichen Träger Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben erlassen. 3 Der Auszug aus der Unterkunft darf nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde gestattet werden. 4Die Regierung und das Landratsamt entscheiden darüber hinaus stets im Benehmen mit dem örtlichen Träger. 2 (4) 1Soweit Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip zugelassen worden sind, deckt der örtliche Träger den Bedarf der Leistungsberechtigten an den in Abs. 1 Satz 1 genannten Grundleistungen. 2 Der örtliche Träger gewährt bei Bedarf alle Grundleistungen, wenn Leistungsberechtigte mit Gestattung aus der Gemeinschaftsunterkunft oder der dezentralen Unterkunft ausgezogen sind. § 15 Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG (1) Die örtlichen Träger gewähren die erforderlichen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) und die sonstigen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlichen, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gebotenen oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlichen Leistungen (§ 6 AsylbLG). (2) Für Aufnahmeeinrichtungen nach § 4 kann das Staatsministerium bestimmen, dass diese Leistungen ganz oder teilweise durch die Regierungen gewährt werden. § 16 Arbeitsgelegenheiten und sonstige Maßnahmen zur Integration (1) 1Arbeitsgelegenheiten im Sinne der §§ 5 und 5a AsylbLG in der Aufnahmeeinrichtung, in der Regierungsaufnahmestelle und in den Gemeinschaftsunterkünften stellt die Regierung zur Verfügung. 2Insoweit ist die Regierung auch zuständig, Leistungsberechtigte gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten. 2. Leistungsberechtigte von der Pflicht, in der Unterkunft zu wohnen, zu befreien, (2) Im Übrigen stellen die örtlichen Träger, gegebenenfalls im Benehmen mit der Regierung, Arbeitsgelegenheiten nach Maßgabe der §§ 5 und 5a AsylbLG bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung und verpflichten Leistungsberechtigte gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit. ist im Fall des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 die Regierung, im Fall des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 die Regierung im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger und im Fall des Abs. 1 Satz 2 das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde. (3) 1Die Aufwandsentschädigungen werden vom örtlichen Träger ausbezahlt; im Fall des Abs. 1 ist auch die Regierung dazu befugt. 2 Leistungskürzungen bei unbegründeter Ablehnung einer zur Verfügung gestellten Ar- 265 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 beitsgelegenheit nimmt immer der örtliche Träger vor. (4) Zuständig für Maßnahmen nach § 5b AsylbLG ist der örtliche Träger. § 20 Meldepflicht nach § 8a AsylbLG Anordnen von Sicherheitsleistungen nach § 7a AsylbLG 1 Zuständige Behörde zur Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der örtliche Träger. 2 Er unterrichtet die Regierung innerhalb von drei Tagen, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist. Sicherheitsleistungen ordnet die Regierung an. 2 Auf Ersuchen leistet die Polizei Vollzugshilfe. § 21 § 18 Ende der Leistungsgewährung und des Nutzungsverhältnisses § 17 1 Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG 1 Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen gewährt in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der örtliche Träger. 2 Er stellt im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde fest, ob beim Leistungsberechtigten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, und entscheidet, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, auch über Maß und Form der Hilfe. 3 Die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wirken bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Hilfe nach Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen auf Anfordern des örtlichen Trägers mit. § 19 Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft (1) Sind Leistungsberechtigte in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, bestimmt der örtliche Träger als zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2 AsylbLG im Einvernehmen mit der Regierung, ob der Bedarf an Ernährung, Mitteln zur Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts weiterhin durch Sachleistungen gedeckt wird. (2) 1Für die Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft ist die Regierung zuständig. 2 Die Entscheidung trifft sie im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde und dem örtlichen Träger. (3) Bei Unterbringung Leistungsberechtigter in einer dezentralen Unterkunft trifft die Entscheidungen der örtliche Träger, im Fall der Gestattung des Auszugs im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde. (1) Endet die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, tritt im Fall der Hilfsbedürftigkeit die Verpflichtung des nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Leistungsträgers nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen ein. (2) 1Das Nutzungsverhältnis für die Unterbringungseinrichtung endet mit dem tatsächlichen Auszug. 2 Der jeweilige Betreiber der Unterkunft ist berechtigt, nach dem Ende der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das Nutzungsverhältnis jederzeit zu beenden, insbesondere dann, wenn 1. der Platz zur Unterbringung leistungsberechtigter Personen benötigt wird, 2. schuldhaft der Hausfrieden gestört wird, 3. wiederholt gegen die Hausordnung oder entsprechende Anordnungen der Unterkunftsverwaltung verstoßen wird oder 4. die Unterkunftsgebühr nicht entrichtet wird. Teil 5 Gebühren § 22 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen gemäß der §§ 4 und 5 sowie anderer gewährter Sachleistungen werden von der zuständigen Behörde Benutzungsgebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit nicht ein Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit nach § 65 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht. 266 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 (2) Gebührenschuldner, die dem Personenkreis des Art. 1 AufnG zuzurechnen sind, sind von der Erhebung von Gebühren befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen. (3) Die Befreiung nach Abs. 2 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach Abs. 2 endet. (4) 1Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind, wird eine Gebühr rückwirkend von dem Zeitpunkt erhoben, von dem an die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind. 2 Dies gilt auch, wenn nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall der Befreiung geführt hätte. § 25 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (1) 1Bei der Berechnung der monatlichen Gebühren nach den §§ 23 und 24 wird Einkommen oder Vermögen berücksichtigt, sobald und soweit der Nutzer der staatlichen Einrichtung bzw. der anderen gewährten Sachleistungen oder die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen darüber verfügen können. 2Sofern Einkommen am Ende eines Kalendermonats ausbezahlt wird, ist es im folgenden Monat zu berücksichtigen. (2) 1Bei Gebührenpflichtigen ist die Höhe der Gebühr nach den §§ 23 und 24 auf den Differenzbetrag zwischen dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen einerseits und dem laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf andererseits begrenzt. 2§ 22 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. § 23 § 26 Unterkunftsgebühr Vorübergehende Abwesenheit (1) Die Höhe der Gebühr für die Unterkunft beträgt 1. für allein stehende oder einem Haushalt vorstehende Personen monatlich 278 €, 2. für Haushaltsangehörige monatlich 97 €. (2) Bei einer Unterbringung in Notquartieren können die Gebühren um bis zu 50 % gesenkt werden. § 24 Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie Die Höhe der Gebühr beträgt 1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende monatlich 128 € für Verpflegung und 28 € für Haushaltsenergie, 2. für übrige Erwachsene, die nicht unter Nr. 1 fallen, monatlich 115 € für Verpflegung und 25 € für Haushaltsenergie, 3. für Kinder von 14 bis 17 Jahren monatlich 124 € für Verpflegung und 13 € für Haushaltsenergie, 1 Die Gebühren nach den §§ 23 und 24 sind auch bei vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange das Nutzungsverhältnis fortbesteht. 2 Dies gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt wurde oder der Unterkunftsplatz bzw. andere Sachleistungen weiter für den Gebührenschuldner zur Verfügung gehalten wurden. § 27 Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld, Fälligkeit, Anwendbarkeit des Kostengesetzes (1) 1Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 22 Abs. 1. 2Die Gebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses. (2) 1Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 2 Bei der Berechnung der Gebühren wird der Monat nach tatsächlichen Tagen berechnet. (3) 1Neben den Gebühren werden Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes (KG) nicht erhoben. 2 Die Art. 17 und 18 KG finden keine Anwendung. § 28 4. für Kinder von 6 bis 13 Jahren monatlich 96 € für Verpflegung und 10 € für Haushaltsenergie, Zuständige Behörde 5. für Kinder von 0 bis 5 Jahren monatlich 78 € für Verpflegung und 5 € für Haushaltsenergie. Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 bis 27 ist die Regierung von Unterfranken. 2 Die Betreiber der jeweili1 267 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 gen Unterkunft wirken bei der Erfüllung der Aufgabe der Regierung von Unterfranken mit. 3Sie stellen insbesondere die für die Abrechnung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Teil 6 Schlussvorschriften § 29 Ermächtigung Das Staatsministerium kann durch Allgemeinverfügung fortschreiben: 1. die Quoten nach § 3 unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Einwohnerzahlen, 2. die Höhe der Gebühren für Unterkunft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 unter Berücksichtigung neuer Statistiken der Bundesagentur für Arbeit betreffend Bedarfe, Geldleistungen und Haushaltsbudgets von Bedarfsgemeinschaften im Rahmen einer Analyse der Grundsicherung für Arbeitssuchende und 3. die Höhe der Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie nach § 24 unter Berücksichtigung einer neuen Bekanntmachung nach § 20 Abs. 5 Satz 3 SGB II. § 29a Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Mai 2016 (GVBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 133 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Unterbringungsgebühr für die vorläufige Unterbringung gilt § 23 Abs. 1 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) entsprechend.“ b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Gebühren für Haushaltsenergie gilt § 24 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) entsprechend.“ c) Abs. 4 wird aufgehoben. d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4. e) Der bisherige Abs. 6 wird aufgehoben. 2. § 133a wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1, 4 und § 28 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl)“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1, 2 und § 29 DVAsyl“ ersetzt. b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt. § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft. (2) Die Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 4. Juni 2002 (GVBl. S. 218, BayRS 26-5-1-A), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 14. Oktober 2014 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft. München, den 16. August 2016 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Emilia M ü l l e r , Staatsministerin 268 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 2038-3-4-8-11-K Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II vom 8. August 2016 Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, und des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst: § 1 Die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2 038-3-4-8-11-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 127 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 15 werden nach dem Wort „Prüfungstermine“ ein Komma und das Wort „Meldefristen“ eingefügt. b) In der Angabe zu § 41 wird das Wort „AußerKraft-Treten,“ gestrichen. 2. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfung“ ersetzt. 3. § 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Satz 1. b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: „2 Abweichend vom in Satz 1 genannten Zeitpunkt wird Personen, die eine Prüfungslehrprobe nach § 21 abgelegt haben, zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 14 zeitnah Einsicht in die entsprechende Niederschrift gewährt.“ 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 2 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ und die Angabe „HS“ durch die Angabe „M“ ersetzt. bb) In Nr. 6 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik“ ersetzt. b) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „HS“ durch die Angabe „M“ ersetzt. c) In Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „müssen“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt. 5. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Behörde“ die Wörter „oder der örtlichen Prüfungsleitung“ eingefügt. 6. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Hauptschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen“ durch die Wörter „Mittelschulen, beruflichen Schulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Wortlaut wird Satz 1. bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt: „2Für das Lehramt an Realschulen übernimmt der Leiter oder die Leiterin, für die Lehrämter an Gymnasien und beruflichen Schulen jeweils der Vorstand des Studienseminars die Aufgaben der örtlichen Prüfungsleitung.“ b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt: „1Bei den Lehrämtern an Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen bestimmt die örtliche Prüfungsleitung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium bzw. beim Lehramt an beruflichen Schulen mit dem Leiter oder der Leiterin des Staatlichen Stu- Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 dienseminars die prüfungsberechtigten Personen für die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit, die Abnahme des Kolloquiums und der mündlichen Prüfung sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die Abnahme der Lehrproben.“ bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden die Sätze 2 bis 4. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „hauptamtliche Lehrkräfte“ durch die Wörter „im bayerischen Staatsdienst stehende beamtete oder hauptamtlich unbefristet beschäftigte Lehrkräfte“ ersetzt. b) In Abs. 2 werden die Wörter „Hauptschule für die Lehrämter an Grundschulen, an Hauptschulen und an Sonderschulen“ durch die Wörter „Mittelschule für die Lehrämter an Grundschulen, an Mittelschulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Notenskala und Notenbildung Die Notenskala und die Notenbildung richten sich für die Erteilung von Einzelnoten nach § 12 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I), für die Bildung der Gesamtnoten und der Gesamtprüfungsnote nach § 4 Abs. 6 LPO I.“ 10. In § 9 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „13“ ersetzt. 11. In § 12 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Das Prüfungsamt“ durch die Wörter „Die örtliche Prüfungsleitung“ ersetzt. 12. In § 14 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „19“ ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Prüfungstermine“ ein Komma und das Wort „Meldefristen“ eingefügt. b) In Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Personen, die“ die Wörter „die Zweite Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach ablegen oder“ eingefügt. 14. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Staats- 269 prüfung“ die Wörter „oder eine mit der Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung gleichwertige Staatsprüfung“ eingefügt. 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt. b) In Abs. 2 Satz 3 wird nach den Wörtern „Beschaffung der“ das Wort „zulässigen“ eingefügt. c) Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder Diplomarbeit“ durch ein Komma und die Wörter „Diplom-, Master- oder Bachelorarbeit“ ersetzt. bb) Es werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt: „3 Abweichend von Satz 2 kann das Prüfungsamt die Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit zur Erlangung eines Mastergrads genehmigen. 4Dabei kann von den Regelungen in den Abs. 4 und 5 abgewichen werden. 5 Zur Beurteilung des Teils, der als schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung gelten soll, gelten die Bestimmungen in den Abs. 6 und 7 in gleicher Weise.“ d) Abs. 6 wird wie folgt gefasst: „(6) 1Am Schluss der schriftlichen Hausarbeit hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu versichern, dass er oder sie die Hausarbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat. 2 Die Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. 3 Die Versicherung selbstständiger Anfertigung ist auch für gelieferte Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen abzugeben. 4Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 9 vor.“ e) In Abs. 7 Satz 9 wird jeweils die Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt. 16. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „an Sonderschulen auch“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik auch auf Gebiete“ ersetzt. 270 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 b) In Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „prüfungsberechtigten“ durch das Wort „prüfungsberechtigte“ ersetzt. c) In Abs. 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt. 17. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „(Prüfungszeit etwa 20 Minuten). Dies gilt nicht für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen an der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik, die das Fach Sozialkunde im Rahmen der Didaktik der Grundschule bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule gewählt haben.“ ersetzt. b) Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) Nr. 2 wird wie folgt geändert: aaa) as Wort „Hauptschulen“ wird D durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt. bbb) ach dem Wort „Hauptschule“ wird N die Angabe „bzw. Mittelschule“ eingefügt. bb) Nr. 3 wird wie folgt geändert: aaa) I n Halbsatz 1 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik“ ersetzt. bbb) In Halbsatz 2 wird nach dem Wort „Hauptschule“ die Angabe „bzw. Mittelschule“ eingefügt. c) In Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „prüfungsberechtigten“ durch das Wort „prüfungsberechtigte“ ersetzt. d) In Abs. 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt und werden nach dem Wort „beiden“ die Wörter „gleich gewichteten“ eingefügt. e) In Abs. 6 Halbsatz 1 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt. 18. § 21 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 2 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt und nach dem Wort „Hauptschule“ wird die Angabe „bzw. Mittelschule“ eingefügt. bb) In Nr. 6 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik“ ersetzt. b) Abs. 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird nach dem Wort „Hauptschule“ die Angabe „bzw. Mittelschule“ eingefügt. bb) In Satz 5 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt. cc) In Satz 7 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik“ ersetzt. c) Abs. 7 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt: ‚2 Am Schluss des Entwurfs hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine Versicherung entsprechend zu § 18 Abs. 6 abzugeben. 3 Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 9 vor. 4 Wird dieser Entwurf aus einem von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin zu vertretenden Grund nicht vorgelegt, findet die Lehrprobe nicht statt und gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt.‘ bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 5 und 6. d) Nach Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt: „(9) 1Jede Lehrprobe ist noch am gleichen Tag zu benoten. 2 Die Prüfungskommission bewertet die in der Lehrprobe gezeigte Leistung mit einer Note nach § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I. 3 Eine Einigung der prüfungsberechtigten Personen über die zu erteilende Note ist anzustreben. 4Kann eine Einigung nicht erzielt werden, gilt § 20 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. 5 Die Note wird dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin unmittelbar nach ihrer Festlegung bekannt gegeben.“ e) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 10 und die Angabe „9“ wird durch die Angabe „12“ ersetzt. 19. § 22 wird wie folgt geändert: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder einer“ durch die Wörter „und einer“ und wird die Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „2 Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach nach dem Zweiten Teil dieser Prüfungsordnung bleiben dabei unberücksichtigt.“ cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. b) In Abs. 3 Halbsatz 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt. 20. In § 22a Satz 1, § 22b Satz 1 und § 23 Satz 3 wird jeweils die Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt. 21. § 25 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ersten und“ durch die Wörter „Ersten Lehramtsprüfung und der“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „2 Dabei werden die Gesamtnoten der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung gleich gewichtet.“ b) In Abs. 2 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfung“ ersetzt. 22. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik“ und das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Diplomhandelslehrerinnen“ die Wörter „sowie Wirtschaftsoder Berufspädagogen und Wirtschafts- oder Berufspädagoginnen“ eingefügt. 23. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „die Erste“ wird das Wort „Lehramtsprüfung“ eingefügt. bb) Die Wörter „Ersten Staatsprüfung (§ 10 Abs. 2 LPO I)“ werden durch die Wörter 271 „Erste Lehramtsprüfung (§ 5 Abs. 2 LPO I)“ ersetzt. cc) Die Angabe „§ 9 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 4 Abs. 6“ ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Wörter „Erste Staatsprüfung“ werden durch die Wörter „Erste Lehramtsprüfung“ ersetzt. 24. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Erste Staatsprüfung“ durch die Wörter „Erste Lehramtsprüfung“ ersetzt und nach dem Wort „haben“ werden die Wörter „und sich bis zu dem in der Bekanntmachung gemäß § 15 Abs. 1 genannten Termin angemeldet haben“ eingefügt. 25. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „das Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt und wird jeweils nach dem Wort „Hauptschule“ die Angabe „bzw. Mittelschule“ eingefügt. b) In Satz 4 werden die Wörter „Hauptschulen bzw. an Sonderschulen“ durch die Wörter „Mittelschulen bzw. das Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt. 26. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Ersten Staatsprüfung“ durch die Wörter „Ersten Lehramtsprüfung“ ersetzt. b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Ersten“ das Wort „Lehramtsprüfung“ eingefügt. 27. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Erste“ das Wort „Lehramtsprüfung“ eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter „Ersten Staatsprüfung“ durch die Wörter „Ersten Lehramtsprüfung“ und die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 6“ ersetzt. c) Satz 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3. e) Es wird folgender Satz 4 angefügt: „4Ist die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden, die Zweite Staatsprü- 272 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 fung in einem Erweiterungsfach aber bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dieser Prüfung ohne Angabe von Noten.“ 28. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Diplomhandelslehrerinnen“ die Wörter „sowie Wirtschaftsoder Berufspädagogen und Wirtschafts- oder Berufspädagoginnen“ eingefügt. 29. In § 36 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt. 30. § 37 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 1 werden die Wörter „Erste und die Zweite Staatsprüfung“ durch die Wörter „Erste Lehramtsprüfung oder eine nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG als gleichwertig anerkannte Prüfung und die Zweite Staatsprüfung oder eine der Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung entsprechende Staatsprüfung“ ersetzt. bb) In Nr. 2 werden die Wörter „Erste und die Zweite Staatsprüfung“ durch die Wörter „in Nr. 1 genannten Prüfungen“ ersetzt. c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) 1Für die Anerkennung von Befähigungen für den Lehrerberuf, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben wurden, gelten Art. 7 Abs. 4 BayLBG und die hierzu erlassenen Vollzugsregelungen. 2 Entsprechendes gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“ 31. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Satz 1 und in Nr. 1 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfung“ und wird die Angabe „111 bis 113“ durch die Angabe „117 bis 119“ ersetzt. b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: „2 Außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes 1. erworbene lehramtsspezifische Masterabschlüsse, die dort den Zugang zum entsprechenden Vorbereitungsdienst ermöglichen, entsprechen der Ersten Lehramtsprüfung, 2. den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfungen entsprechen einer Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung.“ 32. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Staatsprüfung“ werden die Wörter „oder eine der Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung entsprechende Staatsprüfung“ eingefügt. bb) Das Wort „entsprechen“ wird durch die Wörter „gleichwertig sind“ ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „2Wurde die Staatsprüfung nach Satz 1 in einem anderen Land abgelegt, ist die Gleichwertigkeit dieser Prüfung im Sinn des Satzes 1 dann gegeben, wenn die einschlägigen Vorgaben der Kultusministerkonferenz erfüllt sind.“ c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „Ist dies der Fall, so“ werden durch die Wörter „In diesem Fall“ ersetzt. 33. § 41 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Außer-KraftTreten,“ gestrichen. b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt: ‚2 Die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-K) in der bis zum Ablauf des 29. Februar 2016 geltenden Fassung wird noch angewandt für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Zweite Staatsprüfung bis zum 1. August 2016 ablegen. 3 In Abweichung von Satz 2 legen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit einer Ersten Staatsprüfung oder einer Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen, die die Zweite Staatsprüfung vor dem 1. August 2016 ablegen, diese Prüfung bereits mit der Bezeichnung „Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen“ ab.‘ Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 § 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft. München, den 8. August 2016 Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister 273 274 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 2013-1-2-F Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses vom 16. August 2016 Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat: §1 Die Anlage des Kostenverzeichnisses (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das zuletzt durch Verordnung vom 6. Mai 2015 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.Das Stichwortverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Zeile „Bayerisches Hochschulgesetz“ wird folgende Zeile eingefügt: „ Gegenstand Lfd. Nr. Bayerisches Ingenieurgesetz 5.IV.4/ “. b) Unter der Zeile „Immobilien Freistaat Bayern“ wird das Wort „Ingenieurgesetz“ und die Angabe „5.IV.4/“ gestrichen. 2.Die Lfd. Nr. 5.IV.4/ wird wie folgt gefasst: „ Tarif-Nr. Lfd. Nr. 5.IV.4/ Tarif-Stelle Gegenstand Gebühr Euro Bayerisches Ingenieurgesetz: Genehmigung nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 §2 Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft. München, den 16. August 2016 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister 300 bis 800 € “. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 2251-6-S Druckfehlerberichtigung In der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. März 2016 (GVBl. S. 51, BayRS 2251-6-S) wird die Angabe „21. Dezember 2016“ durch die Angabe „21. Dezember 2015“ und wird die Angabe „S. 228“ durch die Angabe „S. 2“ ersetzt. 275 276 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH Arnulfstraße 122, 80636 München PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, B 1612 Herausgeber/Redaktion: Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München Das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) wird nach Bedarf ausgegeben, in der Regel zweimal im Monat. Zur Herstellung des GVBl. wird Recycling-Papier verwendet. Druck: AZ Druck und Datentechnik GmbH, Heisinger Straße 16, 87437 Kempten Vertrieb: Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH, Arnulfstraße 122, 80636 München Tel. 0 89 / 29 01 42 - 59 / 69, Telefax 0 89 / 29 01 42 90. Bezug: Die amtliche Fassung des GVBl. können Sie über den Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH beziehen. Der Preis des Jahresabonnements für die amtliche Fassung des GVBl. beträgt ab dem 1. Januar 2010 81,00 € inkl. 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