null

B 1612
Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt
257
Nr. 13
München, den 31. August
2016
DatumI n h a l t Seite
16.8.2016
Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl) 258
26-5-1-A/I
8.8.2016
Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II
2038-3-4-8-11-K
268
16.8.2016
Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses
2013-1-2-F
274
Druckfehlerberichtigung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. März 2016 (GVBl. S. 51)
2251-6-S
275
258
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
26-5-1-A/I
Verordnung
zur Durchführung
des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes,
des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes
(Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl)
vom 16. August 2016
Es verordnen
–
Inhaltsübersicht
die Bayerische Staatsregierung auf Grund
-
-
-
-
-
des § 10 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden
ist,
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Landesbeauftragter
§ 3 Quoten
Teil 2
des § 50 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch
Art. 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1939) geändert worden ist,
des § 12a Abs. 9 Nr. 1, 2 und 5 sowie des § 24
Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden
ist,
des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2
sowie des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Aufnahmegesetzes (AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl. S. 192,
BayRS 26-5-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 308 der
Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
des Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das
zuletzt durch Gesetz vom 10. Mai 2016 (GVBl.
S. 82) geändert worden ist,
– das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und
Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der
Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf
Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43,
BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33
der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286)
geändert worden ist:
Aufnahme und Verteilung
Kapitel 1
Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 4 Aufnahmeeinrichtungen
§ 5 Regierungsaufnahmestellen, Gemeinschaftsunterkünfte
und dezentrale Unterkünfte
§ 6 Koordinierung
§ 7 Unterbringungsverfahren
Kapitel 2
Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
§ 8 Wohnsitzverfahren
Teil 3
Umverteilung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 9 Landesinterne Umverteilung
§ 10 Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
§ 11 Länderübergreifende Umverteilung
Teil 4
Unterbringung, Versorgung, Leistung
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Kostenträger, zuständige Behörden und Kostenerstattung
Fachaufsichtsbehörden
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG
Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG
Arbeitsgelegenheiten und sonstige Maßnahmen zur
Integration
§ 17 Anordnen von Sicherheitsleistungen nach § 7a AsylbLG
§ 18 Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG
§ 19 Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen
Unterkunft
259
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
§3
§ 20 Meldepflicht nach § 8a AsylbLG
§ 21 Ende der Leistungsgewährung und des Nutzungsverhältnisses
Teil 5
Gebühren
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
Gebührenpflicht
Unterkunftsgebühr
Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Vorübergehende Abwesenheit
Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld, Fälligkeit, Anwendbarkeit des Kostengesetzes
§ 28 Zuständige Behörde
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 29 Ermächtigung
§ 29a Änderung der Verordnung zur Ausführung der ­Sozial­gesetze
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Quoten
(1) 1Bei Entscheidungen nach Teil 2 und 3 dieser Verordnung sind folgende Quoten Maßstab bei der Verteilung auf die Regierungsbezirke:
1. Oberbayern
35,6 %,
2. Niederbayern
9,5 %,
3. Oberpfalz
8,5 %,
4. Oberfranken
8,3 %,
5. Mittelfranken
13,5 %,
6. Unterfranken
10,2 %,
7. Schwaben
14,4 %.
Von der jeweiligen Quote nach Satz 1 kann um bis zu
10 % abgewichen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen oder wirtschaftlicheren Unterbringung oder Wohnsitzzuweisung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
2
(2) 1Maßstab für die Verteilung innerhalb der Regierungsbezirke sind folgende Quoten:
1. Regierungsbezirk Oberbayern
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Ausländer, die
1. leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind, oder
2. der Verpflichtung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unterliegen.
(2) Unabhängig von Abs. 1 findet Teil 5 der Verordnung Anwendung auf Personen, die Einrichtungen gemäß §§ 4 oder 5 in Anspruch nehmen.
§2
Landesbeauftragter
Landesbeauftragter im Sinne dieser Verordnung ist
der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer. 2 Der Landesbeauftragte ist
unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Staatsministerium) unterstellt.
1
a) Landeshauptstadt München
31,6 %,
b) Kreisfreie Stadt Ingolstadt
2,9 %,
c) Kreisfreie Stadt Rosenheim
1,3 %,
d) Landkreis Altötting
2,4 %,
e) Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
3,2 %,
f) Landkreis Berchtesgadener Land
2,3 %,
g) Landkreis Dachau
2,7 %,
h) Landkreis Ebersberg
3,0 %,
i)
Landkreis Eichstätt
2,8 %,
j)
Landkreis Erding
2,9 %,
k) Landkreis Freising
3,8 %,
l)
4,7 %,
Landkreis Fürstenfeldbruck
m) Landkreis Garmisch-Partenkirchen
1,9 %,
n) Landkreis Landsberg am Lech
2,6 %,
o) Landkreis Miesbach
2,1 %,
p) Landkreis Mühldorf a. Inn
2,4 %,
q) Landkreis München
7,4 %,
r) Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
2,1 %,
s) Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm
2,7 %,
t) Landkreis Rosenheim
5,6 %,
u) Landkreis Starnberg
2,9 %,
260
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
v) Landkreis Traunstein
3,8 %,
w) Landkreis Weilheim-Schongau
2,9 %,
m) Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
7,0 %,
5. Regierungsbezirk Mittelfranken
2. Regierungsbezirk Niederbayern
a) Kreisfreie Stadt Ansbach
2,3 %,
a) Kreisfreie Stadt Landshut
5,6 %,
b) Kreisfreie Stadt Erlangen
6,2 %,
b) Kreisfreie Stadt Passau
4,2 %,
c) Kreisfreie Stadt Fürth
7,1 %,
c) Kreisfreie Stadt Straubing
3,8 %,
d) Kreisfreie Stadt Nürnberg
d) Landkreis Deggendorf
9,7 %,
e) Kreisfreie Stadt Schwabach
e) Landkreis Dingolfing-Landau
7,8 %,
f) Landkreis Ansbach
f) Landkreis Freyung-Grafenau
6,5 %,
g) Landkreis Erlangen-Höchstadt
7,7 %,
g) Landkreis Kelheim
9,7 %,
h) Landkreis Fürth
6,7 %,
h) Landkreis Landshut
12,7 %,
i)
Landkreis Passau
15,5 %,
Landkreis Neustadt a.d. Aisch-­
Bad Windsheim
5,7 %,
i)
j)
Landkreis Regen
6,4 %,
j)
Landkreis Nürnberger Land
9,7 %,
k) Landkreis Rottal-Inn
9,9 %,
k) Landkreis Roth
7,2 %,
l)
8,2 %,
l)
5,4 %,
Landkreis Straubing-Bogen
b) Kreisfreie Stadt Regensburg
2,3 %,
10,5 %,
6. Regierungsbezirk Unterfranken
3. Regierungsbezirk Oberpfalz
a) Kreisfreie Stadt Amberg
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
29,2 %,
3,8 %,
13,1 %,
a) Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
5,2 %,
b) Kreisfreie Stadt Schweinfurt
4,0 %,
c) Kreisfreie Stadt Weiden i.d. OPf.
3,9 %,
c) Kreisfreie Stadt Würzburg
9,6 %,
d) Landkreis Amberg-Sulzbach
9,5 %,
d) Landkreis Aschaffenburg
13,3 %,
e) Landkreis Cham
11,6 %,
e) Landkreis Bad Kissingen
7,9 %,
f) Landkreis Neumarkt i.d. OPf.
11,9 %,
f) Landkreis Hassberge
6,5 %,
g) Landkreis Kitzingen
6,8 %,
g) Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab
8,8 %,
h) Landkreis Regensburg
17,3 %,
h) Landkreis Main-Spessart
9,7 %,
i)
Landkreis Schwandorf
13,3 %,
i)
Landkreis Miltenberg
9,8 %,
j)
Landkreis Tirschenreuth
6,8 %,
j)
Landkreis Rhön-Grabfeld
6,1 %,
k) Landkreis Schweinfurt
4. Regierungsbezirk Oberfranken
l)
Landkreis Würzburg
8,8 %,
12,3 %,
a) Kreisfreie Stadt Bamberg
6,8 %,
b) Kreisfreie Stadt Bayreuth
6,8 %,
7. Regierungsbezirk Schwaben
c) Kreisfreie Stadt Coburg
3,9 %,
a) Kreisfreie Stadt Augsburg
d) Kreisfreie Stadt Hof
4,2 %,
b) Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
2,3 %,
e) Landkreis Bamberg
13,7 %,
c) Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
3,6 %,
f) Landkreis Bayreuth
9,9 %,
d) Kreisfreie Stadt Memmingen
2,3 %,
g) Landkreis Coburg
8,2 %,
e) Landkreis Aichach-Friedberg
7,1 %,
h) Landkreis Forchheim
10,8 %,
f) Landkreis Augsburg
15,4 %,
13,3 %,
i)
Landkreis Hof
9,1 %,
g) Landkreis Dillingen a.d. Donau
5,1 %,
j)
Landkreis Kronach
6,4 %,
h) Landkreis Donau-Ries
7,2 %,
k) Landkreis Kulmbach
6,9 %,
i)
Landkreis Günzburg
6,7 %,
l)
6,3 %,
j)
Landkreis Lindau (Bodensee)
4,4 %,
Landkreis Lichtenfels
261
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
k) Landkreis Neu-Ulm
9,2 %,
l)
8,3 %,
Landkreis Oberallgäu
m) Landkreis Ostallgäu
7,5 %,
n) Landkreis Unterallgäu
7,6 %.
Von der jeweiligen Quote nach Satz 1 kann abgewichen
werden, wenn
2
1. dies zur ordnungsgemäßen oder wirtschaftlicheren
Unterbringung oder Wohnsitzzuweisung oder aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder
stelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
nach § 5 Abs. 3 AsylG betrieben wird, nehmen die
Aufgaben nach den §§ 44 bis 52 AsylG nicht wahr.
4
Notaufnahmeeinrichtung im Sinne des § 46 Abs. 5
AsylG ist die Zentrale Aufnahmeeinrichtung Bayern in
Zirndorf.
(2) Der Freistaat unterhält besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 5 und § 30a
AsylG in
1. Manching/Ingolstadt und
2. Bamberg.
2. angemessener Wohnraum nicht zur Verfügung steht
oder eine angespannte Arbeitsmarktsituation vorliegt und dadurch jeweils die Integration erschwert
wird.
(3) In die Quoten nach den Abs. 1 und 2 sind alle
Personen nach § 1 einzubeziehen.
Teil 2
Aufnahme und Verteilung
Kapitel 1
Personen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
§4
Aufnahmeeinrichtungen
(1) 1Der Freistaat Bayern unterhält Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes (AsylG) und
des § 15a Abs. 4 AufenthG. 2 Diese sind
§5
Regierungsaufnahmestellen,
Gemeinschafts­unterkünfte und
dezentrale Unterkünfte
(1) 1Die Regierungen errichten und betreiben Regierungsaufnahmestellen sowie in den in § 3 Abs. 2
Satz 1 genannten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden jeweils mindestens eine Gemeinschaftsunterkunft. 2 Die Regierungsaufnahmestellen haben die
unverzügliche Aufnahme der an die Regierungsbezirke weitergeleiteten Personen sicherzustellen.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörden errichten und
betreiben zur Unterbringung von Personen nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 dezentrale Unterkünfte als Einrichtungen
nach Art. 6 AufnG. 2 Diese gelten als Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Bundesrechts, soweit sie
von der Art und Ausgestaltung her vergleichbar sind.
(3) 1Die Landkreise und Gemeinden haben bei
der Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften mitzuwirken. 2 Die kreisangehörigen Gemeinden haben
bei der Einrichtung der dezentralen Unterkünfte mitzuwirken. 3 Die nach Satz 1 und 2 zur Mitwirkung Verpflichteten haben insbesondere geeignete Objekte
zur Anmietung anzubieten.
1. die Zentrale Aufnahmeeinrichtung Bayern in Zirndorf,
§6
2. die Aufnahmeeinrichtung Oberbayern,
Koordinierung
3. die Aufnahmeeinrichtung Niederbayern,
4. die Aufnahmeeinrichtung Oberpfalz,
5. die Aufnahmeeinrichtung Oberfranken,
6. die Aufnahmeeinrichtung Unterfranken und
7. die Aufnahmeeinrichtung Schwaben.
3
Die Aufnahmeeinrichtungen, bei denen keine Außen-
Der Landesbeauftragte stimmt die Aufnahme
zwischen den Aufnahmeeinrichtungen und den besonderen Aufnahmeeinrichtungen ab. 2 Die Aufnahmeeinrichtungen unterstehen insoweit seiner Weisung. 3 Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis
7 AsylbLG, die erstmals Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz begehren, sind dem Landesbeauftragten über die Regierung unverzüglich zu
melden.
1
262
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
§7
Unterbringungsverfahren
(1) Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nicht oder
nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu
wohnen, werden verteilt
1. durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und
2. innerhalb der Regierungsbezirke durch die jeweilige
Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2.
(2) 1Die Verteilung nach Abs. 1 Nr. 2 ist der Person
durch eine Zuweisungsentscheidung bekannt zu geben.
2
Die Zuweisungsentscheidung bestimmt den Landkreis
oder die kreisfreie Gemeinde, in den oder in die der Ausländer sich zu begeben hat, sowie seinen Wohnsitz und
weist ihn im Regelfall einer bestimmten Unterkunft nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 und Abs. 2 Satz 1 zu. 3Die
Zuweisung kann auch in eine Aufnahmeeinrichtung erfolgen, bei der keine Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge besteht. 4Zuständig für den Erlass der
Zuweisungsentscheidung ist die nach Abs. 1 zuständige
Regierung. 5Hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung findet § 50 Abs. 4 und
5 AsylG entsprechende Anwendung auf die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylbLG.
(3) Bei der Verteilung und der Zuweisung ist neben
der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären
Gründen von gleichem Gewicht auch den Belangen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen. 2 Durch die Verteilung und die Zuweisung soll auch
die Begehung von Sicherheitsstörungen unterbunden
oder verhütet werden. 3 Die Verteilung und die Zuweisung
dürfen die Rückführung der betroffenen Personen nicht
erschweren.
1
Kapitel 2
Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
§8
Wohnsitzverfahren
rung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden
nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2.
Eine vorangegangene Zuweisungsentscheidung nach
§ 50 AsylG soll berücksichtigt werden.
2
(2) 1Die nach Abs. 1 zuständige Regierung trifft die
Entscheidungen nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG. 2 Die
Kreisverwaltungsbehörde trifft die Entscheidungen nach
§ 12a Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind verpflichtet,
den Regierungen alle zur Verteilung und Zuweisung nötigen Informationen zu übermitteln. 2 Die kreisangehörigen
Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe nach
Satz 1 mit. 3Soweit erforderlich, können die Landratsämter die zum Wohnort bestimmten kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme verpflichten.
Teil 3
Umverteilung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
§9
Landesinterne Umverteilung
(1) 1Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder
auf Antrag einer Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus den in
Abs. 6 genannten Gründen kann landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere
kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen
Regierungsbezirk erfolgen (landesinterne Umverteilung).
2
Aus den gleichen Gründen kann die Person nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 auch aufgefordert werden, in eine andere
Wohnung, in eine andere Unterkunft, in eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft (§ 15 Abs. 1
Satz 2) innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien
Gemeinde umzuziehen (Umzugsaufforderung).
(2) 1Landesinterne Umverteilungen werden auf die
Quoten nach § 3 Abs. 1 und 2 angerechnet. 2 Zuständig
für die landesinterne Umverteilung ist die Regierung, für
deren Bezirk die Verteilung beantragt ist oder in deren
Bezirk die Verteilung erfolgen soll. 3 Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der vor der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.
1. durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und
(3) 1Umzugsaufforderungen erlässt die Regierung im
Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer zum Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft oder
aus einer Gemeinschaftsunterkunft aufgefordert werden
soll. 2Im Übrigen bleiben die ausländerrechtlichen Befugnisse der Ausländerbehörden unberührt.
2. innerhalb der Regierungsbezirke durch die Regie-
(4) Für die landesinterne Umverteilung und die Um-
(1) Die Verteilung von Personen nach § 1 Abs. 1
Nr. 2 erfolgt nach Maßgabe des § 12a AufenthG
1
263
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
zugsaufforderung gilt § 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5 entsprechend.
(5) Ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung
oder Umzugsaufforderung besteht insbesondere
1. bei Vorliegen der in § 7 Abs. 3 genannten öffentlichen
Belange und Gründe,
2. bei Auflösung einer staatlichen Unterkunft,
3. bei Vorliegen der in § 10 genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
4. auf Grund der Regelung des Art. 4 Abs. 1 und 4 AufnG.
(6) Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie
von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder
sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht
soll Rechnung getragen werden.
§ 10
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
hörden oder im Fall des Nichtbesitzes eines Passes
ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung oder bei der Beschaffung eines Identitätspapieres nicht nachkommen.
§ 11
Länderübergreifende Umverteilung
(1) 1Der Antrag eines Leistungsberechtigten im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sowie unerlaubt eingereister
Ausländer nach § 15a AufenthG auf länderübergreifende Umverteilung in ein anderes Land oder nach Bayern
ist zunächst dem Landesbeauftragten zuzuleiten. 2 Der
Landesbeauftragte leitet den Antrag an die zuständige
Behörde des anderen Landes oder landesintern an die
zuständige Regierung weiter.
(2) 1Zuständig für die Entscheidung über den Antrag
auf eine länderübergreifende Unterbringungsumverteilung nach Bayern ist die Regierung, für deren Bezirk die
Umverteilung beantragt ist. 2 Die Entscheidung erfolgt im
Benehmen mit der nach der Umverteilung zuständigen
Ausländerbehörde.
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AufnG sowie § 3 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 liegen insbesondere vor,
(3) Länderübergreifende Umverteilungen werden auf
die Quoten nach § 3 Abs. 1 und 2 angerechnet.
1. wenn auf Grund konkreter oder allgemeiner Erkenntnisse zu bestimmten Personen oder Personengruppen zu vermuten ist, dass
Teil 4
a) von ihnen eine zumindest abstrakte Gefahr für
in der Nähe des Unterbringungsortes befindliche – insbesondere von der Polizei als gefährdet eingestufte – Objekte oder Einrichtungen
ausgeht,
b) durch die gleichzeitige Unterbringung verfeindeter oder rivalisierender Staatsangehöriger oder
ethnischer Gruppen Sicherheitsrisiken nicht auszuschließen sind,
c) durch den Ort der Unterbringung der Begehung
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub geleistet wird oder diese begünstigt werden können oder
d) durch die Belegung die innere Ordnung oder die
internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichem
Maße beeinträchtigt werden,
2. wenn Ausländer ihrer Verpflichtung zur Vorlage,
Aushändigung oder Überlassung eines Passes oder
Passersatzes an die mit der Ausführung des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes betrauten Be-
Unterbringung, Versorgung, Leistung
§ 12
Kostenträger, zuständige Behörden
und Kostenerstattung
(1) Kostenträger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der Freistaat Bayern.
(2) Zuständige Behörden zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind nach Maßgabe dieser
Verordnung
1. die Regierung von Unterfranken zur Durchführung
von § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sowie im Übrigen die
Regierungen,
2. der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde (örtlicher
Träger) im übertragenen Wirkungskreis,
3. das Landratsamt als Staatsbehörde (Landratsamt).
(3) Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der
Sozialgesetze ist entsprechend anzuwenden.
264
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
(4) 1Der Anspruch auf Erstattung nach Art. 8 Abs. 1
Satz 1 AufnG ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis
oder die kreisfreie Gemeinde ihn nicht spätestens zwölf
Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. 2Geltendmachen im
Sinne des Satzes 1 ist das Darlegen des Anspruchs auf
Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. 3 Der Lauf
der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde von der Leistungserbringung Kenntnis erlangt hat.
(5) Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind
die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
§ 13
Fachaufsichtsbehörden
Im Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt die Fachaufsicht über die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden der Regierung. 2 Das Staatsministerium
ist obere Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und kreisfreien Gemeinden.
1
§ 14
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG
(1) 1Solange Leistungsberechtigte verpflichtet oder
berechtigt sind, in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer
Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gewährt die Regierung die nach § 3 AsylbLG vorgesehenen Sachleistungen; der örtliche Träger wirkt auf Anfordern der Regierung
bei der Leistungsgewährung mit. 2 Das Landratsamt oder
die kreisfreie Gemeinde treten an die Stelle der Regierung, wenn und soweit die Regierung ihnen gemäß Art. 6
AufnG Leistungsberechtigte zur Unterbringung in dezentraler Unterkunft zuweist.
(2) Der örtliche Träger gewährt die Geldleistungen
und unbaren Abrechnungen gemäß § 3 AsylbLG.
(3) 1Zuständig für die Entscheidung,
1. Leistungsberechtigten an Stelle der nach Abs. 1 zu
gewährenden Sachleistungen ausnahmsweise Geldleistungen, Wertgutscheine oder andere vergleichbare unbare Abrechnungen zu gewähren oder
Die Regierung kann nach Anhörung der örtlichen Träger
Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben erlassen.
3
Der Auszug aus der Unterkunft darf nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde gestattet werden. 4Die
Regierung und das Landratsamt entscheiden darüber hinaus stets im Benehmen mit dem örtlichen Träger.
2
(4) 1Soweit Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip
zugelassen worden sind, deckt der örtliche Träger den
Bedarf der Leistungsberechtigten an den in Abs. 1 Satz 1
genannten Grundleistungen. 2 Der örtliche Träger gewährt
bei Bedarf alle Grundleistungen, wenn Leistungsberechtigte mit Gestattung aus der Gemeinschaftsunterkunft
oder der dezentralen Unterkunft ausgezogen sind.
§ 15
Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG
(1) Die örtlichen Träger gewähren die erforderlichen
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(§ 4 AsylbLG) und die sonstigen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlichen, zur
Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gebotenen
oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlichen Leistungen (§ 6 AsylbLG).
(2) Für Aufnahmeeinrichtungen nach § 4 kann das
Staatsministerium bestimmen, dass diese Leistungen
ganz oder teilweise durch die Regierungen gewährt werden.
§ 16
Arbeitsgelegenheiten und sonstige Maßnahmen
zur Integration
(1) 1Arbeitsgelegenheiten im Sinne der §§ 5 und 5a
AsylbLG in der Aufnahmeeinrichtung, in der Regierungsaufnahmestelle und in den Gemeinschaftsunterkünften
stellt die Regierung zur Verfügung. 2Insoweit ist die Regierung auch zuständig, Leistungsberechtigte gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten
Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten.
2. Leistungsberechtigte von der Pflicht, in der Unterkunft zu wohnen, zu befreien,
(2) Im Übrigen stellen die örtlichen Träger, gegebenenfalls im Benehmen mit der Regierung, Arbeitsgelegenheiten nach Maßgabe der §§ 5 und 5a AsylbLG bei
staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern
zur Verfügung und verpflichten Leistungsberechtigte gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit.
ist im Fall des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 die Regierung, im
Fall des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 die Regierung im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger und im Fall des Abs. 1
Satz 2 das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde.
(3) 1Die Aufwandsentschädigungen werden vom örtlichen Träger ausbezahlt; im Fall des Abs. 1 ist auch die
Regierung dazu befugt. 2 Leistungskürzungen bei unbegründeter Ablehnung einer zur Verfügung gestellten Ar-
265
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
beitsgelegenheit nimmt immer der örtliche Träger vor.
(4) Zuständig für Maßnahmen nach § 5b AsylbLG ist
der örtliche Träger.
§ 20
Meldepflicht
nach § 8a AsylbLG
Anordnen von Sicherheitsleistungen
nach § 7a AsylbLG
1
Zuständige Behörde zur Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der
örtliche Träger. 2 Er unterrichtet die Regierung innerhalb
von drei Tagen, wenn die leistungsberechtigte Person in
einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist.
Sicherheitsleistungen ordnet die Regierung an. 2 Auf
Ersuchen leistet die Polizei Vollzugshilfe.
§ 21
§ 18
Ende der Leistungsgewährung und
des Nutzungsverhältnisses
§ 17
1
Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG
1
Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten und
Hilfe in anderen Lebenslagen gewährt in entsprechender
Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der
örtliche Träger. 2 Er stellt im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde fest, ob beim Leistungsberechtigten die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, und
entscheidet, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist,
auch über Maß und Form der Hilfe. 3 Die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wirken
bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung
von Hilfe nach Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen auf
Anfordern des örtlichen Trägers mit.
§ 19
Leistungen in Anwendung des § 2 AsylbLG
bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft
oder dezentralen Unterkunft
(1) Sind Leistungsberechtigte in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, bestimmt der örtliche
Träger als zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2
AsylbLG im Einvernehmen mit der Regierung, ob der
Bedarf an Ernährung, Mitteln zur Gesundheits- und
Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern
des Haushalts weiterhin durch Sachleistungen gedeckt
wird.
(2) 1Für die Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft ist die Regierung zuständig. 2 Die
Entscheidung trifft sie im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde und dem örtlichen Träger.
(3) Bei Unterbringung Leistungsberechtigter in einer
dezentralen Unterkunft trifft die Entscheidungen der örtliche Träger, im Fall der Gestattung des Auszugs im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde.
(1) Endet die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, tritt im Fall der Hilfsbedürftigkeit die Verpflichtung des nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Leistungsträgers
nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen ein.
(2) 1Das Nutzungsverhältnis für die Unterbringungseinrichtung endet mit dem tatsächlichen Auszug. 2 Der jeweilige Betreiber der Unterkunft ist berechtigt, nach dem
Ende der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das Nutzungsverhältnis jederzeit zu
beenden, insbesondere dann, wenn
1. der Platz zur Unterbringung leistungsberechtigter
Personen benötigt wird,
2. schuldhaft der Hausfrieden gestört wird,
3. wiederholt gegen die Hausordnung oder entsprechende Anordnungen der Unterkunftsverwaltung verstoßen wird oder
4. die Unterkunftsgebühr nicht entrichtet wird.
Teil 5
Gebühren
§ 22
Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen gemäß der §§ 4 und 5 sowie anderer gewährter
Sachleistungen werden von der zuständigen Behörde
Benutzungsgebühren nach dieser Verordnung erhoben,
soweit nicht ein Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit nach § 65 Abs. 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht.
266
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
(2) Gebührenschuldner, die dem Personenkreis des
Art. 1 AufnG zuzurechnen sind, sind von der Erhebung
von Gebühren befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen.
(3) Die Befreiung nach Abs. 2 entfällt mit dem Ende
des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach Abs. 2 endet.
(4) 1Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind, wird eine Gebühr
rückwirkend von dem Zeitpunkt erhoben, von dem an
die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind. 2 Dies gilt auch, wenn nachträglich für einen
zurückliegenden Zeitraum Einkommen oder Vermögen
erzielt worden ist, das zum Wegfall der Befreiung geführt hätte.
§ 25
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
(1) 1Bei der Berechnung der monatlichen Gebühren
nach den §§ 23 und 24 wird Einkommen oder Vermögen
berücksichtigt, sobald und soweit der Nutzer der staatlichen Einrichtung bzw. der anderen gewährten Sachleistungen oder die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft
lebenden Personen darüber verfügen können. 2Sofern
Einkommen am Ende eines Kalendermonats ausbezahlt
wird, ist es im folgenden Monat zu berücksichtigen.
(2) 1Bei Gebührenpflichtigen ist die Höhe der Gebühr
nach den §§ 23 und 24 auf den Differenzbetrag zwischen
dem anrechenbaren Einkommen und Vermögen einerseits und dem laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf andererseits begrenzt. 2§ 22 Abs. 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 23
§ 26
Unterkunftsgebühr
Vorübergehende Abwesenheit
(1) Die Höhe der Gebühr für die Unterkunft beträgt
1. für allein stehende oder einem Haushalt vorstehende
Personen monatlich 278 €,
2. für Haushaltsangehörige monatlich 97 €.
(2) Bei einer Unterbringung in Notquartieren können
die Gebühren um bis zu 50 % gesenkt werden.
§ 24
Gebühren für Verpflegung
und Haushaltsenergie
Die Höhe der Gebühr beträgt
1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende monatlich
128 € für Verpflegung und 28 € für Haushaltsenergie,
2. für übrige Erwachsene, die nicht unter Nr. 1 fallen,
monatlich 115 € für Verpflegung und 25 € für Haushaltsenergie,
3. für Kinder von 14 bis 17 Jahren monatlich 124 € für
Verpflegung und 13 € für Haushaltsenergie,
1
Die Gebühren nach den §§ 23 und 24 sind auch bei
vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange
das Nutzungsverhältnis fortbesteht. 2 Dies gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung
nicht angezeigt wurde oder der Unterkunftsplatz bzw. andere Sachleistungen weiter für den Gebührenschuldner
zur Verfügung gehalten wurden.
§ 27
Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld,
Fälligkeit, Anwendbarkeit des Kostengesetzes
(1) 1Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 22 Abs. 1. 2Die Gebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(2) 1Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des
Gebührenbescheids fällig. 2 Bei der Berechnung der Gebühren wird der Monat nach tatsächlichen Tagen berechnet.
(3) 1Neben den Gebühren werden Auslagen nach
Art. 10 des Kostengesetzes (KG) nicht erhoben. 2 Die
Art. 17 und 18 KG finden keine Anwendung.
§ 28
4. für Kinder von 6 bis 13 Jahren monatlich 96 € für Verpflegung und 10 € für Haushaltsenergie,
Zuständige Behörde
5. für Kinder von 0 bis 5 Jahren monatlich 78 € für Verpflegung und 5 € für Haushaltsenergie.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 bis 27 ist die
Regierung von Unterfranken. 2 Die Betreiber der jeweili1
267
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
gen Unterkunft wirken bei der Erfüllung der Aufgabe der
Regierung von Unterfranken mit. 3Sie stellen insbesondere die für die Abrechnung erforderlichen Informationen
und Unterlagen zur Verfügung.
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 29
Ermächtigung
Das Staatsministerium kann durch Allgemeinverfügung fortschreiben:
1. die Quoten nach § 3 unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Einwohnerzahlen,
2. die Höhe der Gebühren für Unterkunft nach § 23
Abs. 1 Satz 1 unter Berücksichtigung neuer Statistiken der Bundesagentur für Arbeit betreffend Bedarfe, Geldleistungen und Haushaltsbudgets von Bedarfsgemeinschaften im Rahmen einer Analyse der
Grundsicherung für Arbeitssuchende und
3. die Höhe der Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie nach § 24 unter Berücksichtigung einer
neuen Bekanntmachung nach § 20 Abs. 5 Satz 3
SGB II.
§ 29a
Änderung der Verordnung zur Ausführung
der Sozialgesetze
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
(AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, BayRS
86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Mai
2016 (GVBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Unterbringungsgebühr für die
vorläufige Unterbringung gilt § 23 Abs. 1 der
Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) entsprechend.“
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Gebühren für Haushaltsenergie gilt § 24 der Asyldurchführungsverordnung
(­DVAsyl) entsprechend.“
c) Abs. 4 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.
e) Der bisherige Abs. 6 wird aufgehoben.
2. § 133a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2
Satz 1, 4 und § 28 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl)“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1, 2
und § 29 DVAsyl“ ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe 㤠8 Abs. 2
Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1“
ersetzt.
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in
Kraft.
(2) Die Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom
4. Juni 2002 (GVBl. S. 218, BayRS 26-5-1-A), die zuletzt
durch § 7 der Verordnung vom 14. Oktober 2014 (GVBl.
S. 450) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.
München, den 16. August 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r
Bayerisches Staatsministerium für
Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Emilia M ü l l e r , Staatsministerin
268
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
2038-3-4-8-11-K
Verordnung
zur Änderung der
Lehramtsprüfungsordnung II
vom 8. August 2016
Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010
(GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt
durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl.
S. 497) geändert worden ist, und des Art. 28 Abs. 2 des
Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995
(GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt
durch Gesetz vom 26. April 2016 (GVBl. S. 74) geändert
worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2
­ 038-3-4-8-11-K), die
zuletzt durch § 1 Nr. 127 der Verordnung vom 22. Juli
2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 15 werden nach dem Wort
„Prüfungstermine“ ein Komma und das Wort
„Meldefristen“ eingefügt.
b) In der Angabe zu § 41 wird das Wort „AußerKraft-Treten,“ gestrichen.
2. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das
Wort „Lehramtsprüfung“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2 Abweichend vom in Satz 1 genannten Zeitpunkt wird Personen, die eine Prüfungslehrprobe nach § 21 abgelegt haben, zur Erhebung von
Einwendungen gemäß § 14 zeitnah Einsicht in
die entsprechende Niederschrift gewährt.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird das Wort „Hauptschulen“ durch
das Wort „Mittelschulen“ und die Angabe
„HS“ durch die Angabe „M“ ersetzt.
bb) In Nr. 6 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik“
ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „HS“ durch die
Angabe „M“ ersetzt.
c) In Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „müssen“
das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
5. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Behörde“
die Wörter „oder der örtlichen Prüfungsleitung“ eingefügt.
6. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Hauptschulen,
beruflichen Schulen und Sonderschulen“ durch die
Wörter „Mittelschulen, beruflichen Schulen und für
das Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Für das Lehramt an Realschulen übernimmt der Leiter oder die Leiterin, für die
Lehrämter an Gymnasien und beruflichen
Schulen jeweils der Vorstand des Studienseminars die Aufgaben der örtlichen Prüfungsleitung.“
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt:
„1Bei den Lehrämtern an Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen bestimmt
die örtliche Prüfungsleitung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium bzw. beim
Lehramt an beruflichen Schulen mit dem
Leiter oder der Leiterin des Staatlichen Stu-
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
dienseminars die prüfungsberechtigten Personen für die Bewertung der schriftlichen
Hausarbeit, die Abnahme des Kolloquiums
und der mündlichen Prüfung sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die
Abnahme der Lehrproben.“
bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden die Sätze 2 bis 4.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „hauptamtliche Lehrkräfte“ durch die Wörter „im bayerischen Staatsdienst stehende beamtete oder
hauptamtlich unbefristet beschäftigte Lehrkräfte“
ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Wörter „Hauptschule für die
Lehrämter an Grundschulen, an Hauptschulen
und an Sonderschulen“ durch die Wörter „Mittelschule für die Lehrämter an Grundschulen, an
Mittelschulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt gefasst:
㤠8
Notenskala und Notenbildung
Die Notenskala und die Notenbildung richten
sich für die Erteilung von Einzelnoten nach § 12 der
Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I), für die Bildung
der Gesamtnoten und der Gesamtprüfungsnote nach
§ 4 Abs. 6 LPO I.“
10. In § 9 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „13“
ersetzt.
11. In § 12 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Das Prüfungsamt“ durch die Wörter „Die örtliche Prüfungsleitung“ ersetzt.
12. In § 14 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „19“
ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Prüfungstermine“ ein Komma und das Wort „Meldefristen“ eingefügt.
b) In Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Personen, die“ die Wörter „die Zweite Staatsprüfung
in einem Erweiterungsfach ablegen oder“ eingefügt.
14. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Staats-
269
prüfung“ die Wörter „oder eine mit der Zweiten
Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung gleichwertige Staatsprüfung“ eingefügt.
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptschule“
durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 3 wird nach den Wörtern „Beschaffung der“ das Wort „zulässigen“ eingefügt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder Diplomarbeit“ durch ein Komma und die Wörter „Diplom-, Master- oder Bachelorarbeit“ ersetzt.
bb) Es werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:
„3 Abweichend von Satz 2 kann das Prüfungsamt die Anfertigung der schriftlichen
Hausarbeit im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit zur Erlangung eines Mastergrads genehmigen. 4Dabei kann von den
Regelungen in den Abs. 4 und 5 abgewichen
werden. 5 Zur Beurteilung des Teils, der als
schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung gelten soll, gelten die Bestimmungen in den Abs. 6 und 7 in gleicher
Weise.“
d) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) 1Am Schluss der schriftlichen Hausarbeit hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu versichern, dass er oder
sie die Hausarbeit selbstständig verfasst und
keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen
benutzt hat. 2 Die Stellen der Hausarbeit, die
anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn
nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung
kenntlich gemacht werden. 3 Die Versicherung
selbstständiger Anfertigung ist auch für gelieferte Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche
Darstellungen abzugeben. 4Erweist sich diese
Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 9 vor.“
e) In Abs. 7 Satz 9 wird jeweils die Angabe „9“ durch
die Angabe „12“ ersetzt.
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „an Sonderschulen auch“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik auch auf Gebiete“ ersetzt.
270
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
b) In Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „prüfungsberechtigten“ durch das Wort „prüfungsberechtigte“ ersetzt.
c) In Abs. 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „9“ durch
die Angabe „12“ ersetzt.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch die
Wörter „(Prüfungszeit etwa 20 Minuten). Dies
gilt nicht für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen an der Zweiten Staatsprüfung
für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen
sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik, die
das Fach Sozialkunde im Rahmen der Didaktik
der Grundschule bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule bzw. Mittelschule
gewählt haben.“ ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
as Wort „Hauptschulen“ wird
D
durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
bbb)
ach dem Wort „Hauptschule“ wird
N
die Angabe „bzw. Mittelschule“ eingefügt.
bb) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aaa)
I n Halbsatz 1 werden die Wörter „an
Sonderschulen“ durch die Wörter
„für Sonderpädagogik“ ersetzt.
bbb)
In Halbsatz 2 wird nach dem Wort
„Hauptschule“ die Angabe „bzw.
Mittelschule“ eingefügt.
c) In Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „prüfungsberechtigten“ durch das Wort „prüfungsberechtigte“ ersetzt.
d) In Abs. 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „9“
durch die Angabe „12“ ersetzt und werden nach
dem Wort „beiden“ die Wörter „gleich gewichteten“ eingefügt.
e) In Abs. 6 Halbsatz 1 wird die Angabe „9“ durch
die Angabe „12“ ersetzt.
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird das Wort „Hauptschulen“ durch
das Wort „Mittelschulen“ ersetzt und nach
dem Wort „Hauptschule“ wird die Angabe
„bzw. Mittelschule“ eingefügt.
bb) In Nr. 6 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik“
ersetzt.
b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird nach dem Wort „Hauptschule“
die Angabe „bzw. Mittelschule“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „Hauptschulen“
durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
cc) In Satz 7 werden die Wörter „an Sonderschulen“ durch die Wörter „für Sonderpädagogik“ ersetzt.
c) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2
bis 4 eingefügt:
‚2 Am Schluss des Entwurfs hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine Versicherung entsprechend zu
§ 18 Abs. 6 abzugeben. 3 Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 9 vor.
4
Wird dieser Entwurf aus einem von dem
Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin zu vertretenden Grund nicht vorgelegt, findet die Lehrprobe nicht statt und
gilt als mit der Note „ungenügend“ abgelegt.‘
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die
Sätze 5 und 6.
d) Nach Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:
„(9) 1Jede Lehrprobe ist noch am gleichen
Tag zu benoten. 2 Die Prüfungskommission bewertet die in der Lehrprobe gezeigte Leistung mit
einer Note nach § 8 dieser Prüfungsordnung in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I. 3 Eine Einigung
der prüfungsberechtigten Personen über die zu
erteilende Note ist anzustreben. 4Kann eine Einigung nicht erzielt werden, gilt § 20 Abs. 5 Satz 2
entsprechend. 5 Die Note wird dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin unmittelbar nach ihrer Festlegung bekannt gegeben.“
e) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 10 und die Angabe „9“ wird durch die Angabe „12“ ersetzt.
19. § 22 wird wie folgt geändert:
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder einer“
durch die Wörter „und einer“ und wird die
Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2 Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in
einem Erweiterungsfach nach dem Zweiten
Teil dieser Prüfungsordnung bleiben dabei
unberücksichtigt.“
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) In Abs. 3 Halbsatz 1 wird das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
20. In § 22a Satz 1, § 22b Satz 1 und § 23 Satz 3 wird
jeweils die Angabe „9“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
21. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ersten und“
durch die Wörter „Ersten Lehramtsprüfung
und der“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2 Dabei werden die Gesamtnoten der Ersten
Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung gleich gewichtet.“
b) In Abs. 2 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch
das Wort „Lehramtsprüfung“ ersetzt.
22. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „an Sonderschulen“
durch die Wörter „für Sonderpädagogik“ und das
Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Diplomhandelslehrerinnen“ die Wörter „sowie Wirtschaftsoder Berufspädagogen und Wirtschafts- oder
Berufspädagoginnen“ eingefügt.
23. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „die Erste“ wird das Wort
„Lehramtsprüfung“ eingefügt.
bb) Die Wörter „Ersten Staatsprüfung (§ 10
Abs. 2 LPO I)“ werden durch die Wörter
271
„Erste Lehramtsprüfung (§ 5 Abs. 2 LPO I)“
ersetzt.
cc) Die Angabe „§ 9 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 4 Abs. 6“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Wörter
„Erste Staatsprüfung“ werden durch die Wörter
„Erste Lehramtsprüfung“ ersetzt.
24. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Erste
Staatsprüfung“ durch die Wörter „Erste Lehramtsprüfung“ ersetzt und nach dem Wort „haben“ werden die
Wörter „und sich bis zu dem in der Bekanntmachung
gemäß § 15 Abs. 1 genannten Termin angemeldet
haben“ eingefügt.
25. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „an Sonderschulen“
durch die Wörter „das Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt und wird jeweils nach dem Wort
„Hauptschule“ die Angabe „bzw. Mittelschule“
eingefügt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „Hauptschulen bzw.
an Sonderschulen“ durch die Wörter „Mittelschulen bzw. das Lehramt für Sonderpädagogik“ ersetzt.
26. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Ersten Staatsprüfung“ durch die Wörter „Ersten Lehramtsprüfung“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Ersten“ das Wort
„Lehramtsprüfung“ eingefügt.
27. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Erste“ das Wort
„Lehramtsprüfung“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Ersten Staatsprüfung“ durch die Wörter „Ersten Lehramtsprüfung“
und die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 4 Abs. 6“ ersetzt.
c) Satz 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
e) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Ist die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt
endgültig nicht bestanden, die Zweite Staatsprü-
272
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
fung in einem Erweiterungsfach aber bestanden,
erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dieser Prüfung ohne Angabe von Noten.“
28. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Diplomhandelslehrerinnen“ die Wörter „sowie Wirtschaftsoder Berufspädagogen und Wirtschafts- oder Berufspädagoginnen“ eingefügt.
29. In § 36 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Hauptschulen“
durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
30. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Wörter „Erste und die
Zweite Staatsprüfung“ durch die Wörter
„Erste Lehramtsprüfung oder eine nach
Art. 6 Abs. 4 BayLBG als gleichwertig anerkannte Prüfung und die Zweite Staatsprüfung oder eine der Zweiten Staatsprüfung
im Sinn dieser Verordnung entsprechende
Staatsprüfung“ ersetzt.
bb) In Nr. 2 werden die Wörter „Erste und die
Zweite Staatsprüfung“ durch die Wörter „in
Nr. 1 genannten Prüfungen“ ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Für die Anerkennung von Befähigungen für den Lehrerberuf, die in einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben wurden, gelten Art. 7 Abs. 4 BayLBG
und die hierzu erlassenen Vollzugsregelungen. 2 Entsprechendes gilt für Drittstaaten und
Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht
der Europäischen Union eine Gleichstellung
ergibt.“
31. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1 und in Nr. 1 wird das
Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfung“ und wird die Angabe „111 bis 113“ durch
die Angabe „117 bis 119“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2 Außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen
Lehrerbildungsgesetzes
1. erworbene lehramtsspezifische Masterabschlüsse, die dort den Zugang zum entsprechenden
Vorbereitungsdienst ermöglichen, entsprechen
der Ersten Lehramtsprüfung,
2. den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfungen entsprechen einer Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung.“
32. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Staatsprüfung“ werden die
Wörter „oder eine der Zweiten Staatsprüfung
im Sinn dieser Verordnung entsprechende
Staatsprüfung“ eingefügt.
bb) Das Wort „entsprechen“ wird durch die Wörter „gleichwertig sind“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Wurde die Staatsprüfung nach Satz 1 in einem
anderen Land abgelegt, ist die Gleichwertigkeit
dieser Prüfung im Sinn des Satzes 1 dann gegeben, wenn die einschlägigen Vorgaben der Kultusministerkonferenz erfüllt sind.“
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter
„Ist dies der Fall, so“ werden durch die Wörter „In
diesem Fall“ ersetzt.
33. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Außer-KraftTreten,“ gestrichen.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3
ersetzt:
‚2 Die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II)
vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS
2038-3-4-8-11-K) in der bis zum Ablauf des
29. Februar 2016 geltenden Fassung wird
noch angewandt für Prüfungsteilnehmerinnen
und Prüfungsteilnehmer, die die Zweite Staatsprüfung bis zum 1. August 2016 ablegen. 3 In
Abweichung von Satz 2 legen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit einer Ersten Staatsprüfung oder einer Ersten
Lehramtsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen, die die Zweite Staatsprüfung vor dem
1. August 2016 ablegen, diese Prüfung bereits
mit der Bezeichnung „Zweite Staatsprüfung für
das Lehramt an Mittelschulen“ ab.‘
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2016
in Kraft.
München, den 8. August 2016
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister
273
274
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
2013-1-2-F
Verordnung
zur Änderung des
Kostenverzeichnisses
vom 16. August 2016
Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS
2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung
vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§1
Die Anlage des Kostenverzeichnisses (KVz) vom
12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das
zuletzt durch Verordnung vom 6. Mai 2015 (GVBl. S. 170)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Das Stichwortverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Zeile „Bayerisches Hochschulgesetz“
wird folgende Zeile eingefügt:
„
Gegenstand
Lfd. Nr.
Bayerisches Ingenieurgesetz
5.IV.4/
“.
b) Unter der Zeile „Immobilien Freistaat Bayern“
wird das Wort „Ingenieurgesetz“ und die Angabe
„5.IV.4/“ gestrichen.
2.Die Lfd. Nr. 5.IV.4/ wird wie folgt gefasst:
„
Tarif-Nr.
Lfd. Nr.
5.IV.4/
Tarif-Stelle
Gegenstand
Gebühr
Euro
Bayerisches Ingenieurgesetz:
Genehmigung nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2
§2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
München, den 16. August 2016
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister
300 bis 800 €
“.
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
2251-6-S
Druckfehlerberichtigung
In der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom
8. März 2016 (GVBl. S. 51, BayRS 2251-6-S) wird die
Angabe „21. Dezember 2016“ durch die Angabe „21. Dezember 2015“ und wird die Angabe „S. 228“ durch die
Angabe „S. 2“ ersetzt.
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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2016
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ISSN 0005-7134