Definition Internetadresse

Domain
Definition
.
com
org
net
wikipedia
fsf
...
nds
de
de
Der ganz rechts stehende Name steht in der Hierarchie
des Wurzelbaums am höchsten, der ganz linke Knotenname am niedrigsten. Die höchste Ebene in der DNSHierarchie hat dabei die sogenannte Root-Domain (bzw.
Null- oder Root-Label genannt).[1][2] Sie hat per Definition einen leeren Knotennamen bestehend aus einem einzelnen Oktett gefüllt mit Nullen.[3]
...
...
Topologisch unterhalb, und damit links von der RootDomain aufgeführt, folgt der Name einer Top-LevelDomain (TLD). Unterhalb bzw. im Namen links von der
Top-Level-Domain folgen die Namen der Second-LevelDomains gefolgt von Third-Level-Domains oder schlicht
Subdomains.
de.wikipedia.org.
Schematische Darstellung der DNS-Hierarchie
Eine Domain (von englisch domain [də(ʊ)ˈmeɪn] ‚Bereich‘, ‚Domäne‘) ist ein zusammenhängender Teilbereich des hierarchischen Domain Name System (DNS).
Im Domain-Vergabeverfahren ist es ein im Internet
weltweit einmaliger und eindeutiger und unter gewissen Regeln frei wählbarer Name unterhalb einer TopLevel-Domain. Die exakten Regeln für die Namensvergabe legt die Vergabestelle (NIC = Network Information Center) der jeweiligen Top-Level-Domain fest. Eine
Domain kann beliebig in durch Punkte getrennte Subdomains unterteilt werden. Mit jedem so gebildeten voll
qualifizierten Domain-Namen (FQDN = Fully Qualified
Domain Name) kann ein beliebiges physisches oder virtuelles Objekt weltweit eindeutig adressiert werden. Die
Verbindung zwischen dem FQDN und dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Objektes wird über Einträge in
Nameservern hergestellt, die letztlich auf die IP-Adresse
eines Servers verweisen.
1
1.1
1.2 Beispiel
(root) Label der 0. Ebene, Null-Label / \ / \ com org
Labels der 1. Ebene, Top-Level-Domains (TLD) / \ / \
example example Labels der 2. Ebene, Second-LevelDomains | / | \ und Hostnamen direkt unter einer TLD
www de en www Labels der 3. Ebene, Third-LevelDomains /\ und Hostnamen unter Second-Level-Domains
foo bar (beliebig erweiterbar)
2 Fully Qualified Domain Name
(FQDN)
Der vollständige Name einer Domain wird als ihr Fully Qualified Domain Name (FQDN) bezeichnet. Der
Domain-Name ist in diesem Fall eine absolute Adresse.
Der DNS-Namensraum
Der FQDN www.example.com. ergibt sich durch:
3rd-level-label . 2nd-level-label . Top-Level-Domain .
root-label
Aufbau und Regeln
und lautet damit
Die Darstellung des DNS-Namensraumes erfolgt als
„Wurzelbaum“. Jeder Knoten dieses Baumes besitzt einen Namen, der ohne die Angabe eines vollständigen Namens nicht eindeutig ist. So lässt sich beispielsweise der
Knoten example nicht eindeutig bestimmen, weil dieser
Name zum einen unter example.com und zum anderen
unter example.org zugeordnet sein könnte.
www . example . com .
Da das Root-Label immer leer ist (es besteht aus einer leeren Zeichenkette), wird bei den meisten BenutzerAnwendungen (zum Beispiel Browsern) in der Regel auf
die Eingabe des Punktes zwischen dem Label der Top Level Domain und dem root-label verzichtet. Streng genomJeder Domain-Name besteht also aus mehreren Namens- men handelt es sich bei dieser Schreibweise nicht mehr
teilen (Labels), die durch Punkte voneinander getrennt um eine absolute, sondern um eine relative Adresse und
damit nicht mehr um einen FQDN. Bei der Angabe in
sind.
1
2
4
SONDERFÄLLE
Resource Records auf Nameservern muss zwingend der 3.2.1 Logische Gliederung
volle Name mit Punkt angegeben werden.
Als Oberbegriff für FQDN und IP-Adresse wird in Die logische Gliederung wird zum Beispiel für verteilte
einigen RFCs der Begriff Fully-Qualified Host Name Filialen oder Abteilungen einer Firma verwendet, für eigenständige Web-Auftritte, Sprachversionen oder um E(FQHN) verwendet.
Mails an Filialen mit eigenem Mailserver zu leiten.
3
Subdomain
3.1
Eine Subdomain zu diesem Zweck anzulegen ist nur sinnvoll, wenn die entstandenen Domainnamen unterschiedliche Zielseiten oder Server verwenden, zum Beispiel
mail.extern.wikipedia.de und ftp.extern.wikipedia.de.
Aufbau und Funktion
Andererseits kann man auch Subdomains anlegen, um so
auf bestimmte Abteilungen und Bereiche innerhalb einer
Als Subdomain bezeichnet man eine Domain, welche Firma oder Organisation weiterzuleiten. Beispiele für eine
in der Hierarchie unterhalb einer anderen liegt. Im all- Subdomain zur Weiterleitung an einzelne Bereiche oder
gemeinen Sprachgebrauch sind damit meist Domains in Standorte einer Firma und/oder Organisation:
der dritten oder einer weiteren Ebene gemeint. Eine Domain, die direkt unterhalb der Top-Level-Domain liegt, bremen.example.com hamburg.example.com persowird umgangssprachlich nicht als Subdomain, sondern als nal.example.com lieferanten.example.com
Second-Level-Domain oder nur als Domain bezeichnet. Da man Umleitungen festlegen kann, kann man mit der
Betrachten wir als Beispiel die „Top-Level-Domains“ Subdomain auch auf bestimmte Bereiche der bestehencom und org. Unter diesen Domains sind die Sub- oder den Domain um- bzw. weiterleiten. Durch das zusätzliche
Second-Level-Domains example.com bzw. example.org Einrichten von Subdomains kann man so unter Umstänangesiedelt. Jede Subdomain ist eigenständig wieder ei- den auch die Besucherzahlen der Seite steigern.
ne Domain, in der andere Domains und Hostnamen liegen können. Beispielsweise ist example.org eine Subdomain der Top-Level-Domain org oder de.example.org ei- 3.2.2 Verteilte Verwaltung mit Subdomains
ne Subdomain von example.org.
Eine Subdomain kann wie jede Domain auf einem beIn einigen Top-Level-Domains gibt es eine Einschrän- liebigen Nameserver verwaltet werden. So könnte z. B.
kung der Second-Level-Domains: z. B. ist unter uk nur de.example.com auf einem Nameserver in Deutschland
eine Handvoll Domains wie ac.uk, gov.uk, co.uk ange- verwaltet werden, während example.com in den USA
siedelt. Universitäten erhalten Third-Level-Domains un- liegt (vgl. DNS-Delegierung).
ter ac.uk, Behörden unter gov.uk, kommerzielle Firmen
unter co.uk. In Österreich wird ein gemischtes System Einige Dienstleister nutzen diese Möglichkeit und bieten
verwendet: Second-Level-Domains unter at werden frei Third-Level-Subdomains mit Weiterleitung zu einem länvergeben, unter ac.at erhalten nur Hochschulen und un- geren URI an. Dies hat für die Anbieter den Vorteil, dass
sie diese anders als bei Second-Level-Domains selbst einter gv.at nur Behörden eine Third-Level-Domain.
richten können und dadurch nur minimale Kosten entsteZur logischen und physischen Trennung von Diensten in- hen. Beliebte Subdomains für deutsche Seiten sind subdonerhalb der Domain einer Organisation werden traditio- main.de.TLD mit unterschiedlichen Top-Level-Domains.
nell Sub-Domains, z. B. www.beispiel.at für den Webserver oder mail.beispiel.at für den Mailserver verwendet.
Dies ist aber nur eine Konvention; ein Webserver kann
genau so gut auf einem Computer mit dem Domainna- 4 Sonderfälle
men web.beispiel.at oder beispiel.at betrieben werden.
Konventionelle Namen für verschiedene Services:
• Webserver: www.
• Webserver speziell für mobile Endgeräte: m.
• Mailserver: mail. / smtp. / pop3. / imap.
• FTP-Server: ftp.
3.2
Vorteile von Subdomains
Einige Länder, zum Beispiel die Türkei oder Australien,
vergeben ausschließlich Third-Level-Domains. So ist eine Registrierung von [example].tr oder [example].au
nicht möglich, stattdessen werden Domains wie [example].com.au angeboten. Siehe auch: Top-Level-Domain
Die Domainnamen example.com, example.net und example.org wurden von der IANA reserviert, damit man
sie in eigenen Dokumentationen und Testumgebungen
verwenden kann. Sinn dieser Reservierung ist, Konflikte mit real existierenden Domainnamen zu vermeiden.
Zu diesem Zweck wurden auch die Top-Level-Domains
.test, .example, .invalid und .localhost reserviert. Alle reservierten Namen sind in RFC 2606 definiert.
3
5
Rechtsnatur von Domains
Die Rechtsnatur von .de-Domains wurde über
die vergangenen Jahre u. a. durch die Urteile des
Bundesverfassungsgerichts[4] , des Bundesgerichtshofs
(Domainpfändung)[5] und des Bundesfinanzhofs (Steuerliche Absetzbarkeit)[6] gefestigt. Man geht davon aus,
dass eine .de-Domain kein absolutes Recht darstellt,
sondern einen vertraglichen Anspruch gegen die Registry
DENIC e.G., gerichtet auf die Nutzung der Domain.
Damit ist eine .de-Domain ein rechtlich geschützter
Vermögenswert, vergleichbar mit „berechtigtem Besitz
an einer Sache“ und daher „eigentumsähnlich“. Bei der
Pfändung einer .de-Domain ist die DENIC e.G. nach
Auffassung des für diese örtlich zuständigen Landgericht
Frankfurt am Main[7] richtige Drittschuldnerin.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat in einem Urteil vom 18. September 2007[8]
entschieden:
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer DomainVergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer
bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte
Eigentumsposition nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls[9]
zur Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK
dar.
Damit ist für Europa geklärt, dass an einer Domain Eigentumsrecht nach Art. 17 Abs. 1[10] GRC, der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union, besteht.
6
Siehe auch
• Internationalisierter Domainname
• Zone (DNS), Reverse DNS
• Whois-Protokoll
• Domain-Registrierung
• Konnektivitätskoordination
• Domainhandel
• Domain-Backorder
• Domaingrabbing
• Domaintasting
• Domainnamensrecht
• DNS-Hijacking
• Liste länderspezifischer Top-Level-Domains
• Reverse Domain Hijacking
• Top-Level-Domain
• Typosquatting
7 Literatur
• Tim Schumacher, Thomas Ernstschneider, Andrea
Wiehager: Domain-Namen im Internet: Ein Wegweiser für Namensstrategien. 1. Auflage. Springer,
Berlin, Heidelberg 2002, ISBN 3-540-42910-7, S.
231.
• Jens Bücking, Henrik Angster: Domainrecht. 2.
Auflage. Kohlhammer, 2010, ISBN 3-17-0198203, S. 222.
8 Weblinks
• Beschreibung von FQDN in RFC 1594, Abschnitt
5.2 (englisch)
9 Einzelnachweise
[1] RFC 2626; Abschnitt 3.3 RR NAME Considerations
[2] RFC 1035; Abschnitt 3.1. Name space definitions
[3] RFC 1035; Abschnitt 4.1.4. Message compression
[4] BVerfG, Beschluss vom 24. November 2004, Az. 1 BvR
1306/02, Volltext = MMR 2005, 165.
[5] BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005, Az. VII ZB 5/05, Volltext = MMR 2005, 685.
[6] BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006, Az. III R 6/05, Volltext = BFH MMR 2007, 310.
[7] LG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. Mai 2011, Az. 2-01 S
309/10, Volltext.
[8] EGMR Urteil vom 18. September 2007, Az. 25379/04,
21688/05, 21722/05, 21770/05 – ad-acta.de (PDF; 46
kB)
[9] Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK Europäischen
Menschenrechtskonvention
[10] Art. 17 Abs. 1 GRC Charta der Grundrechte der Europäischen Union
4
10 TEXT- UND BILDQUELLEN, AUTOREN UND LIZENZEN
10
10.1
Text- und Bildquellen, Autoren und Lizenzen
Text
• Domain (Internet) Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Domain_(Internet)?oldid=151820867 Autoren: JakobVoss, Aka, Netspy,
TomK32, DF5GO, Mikue, Hagbard, Head, Crux, Matthäus Wander, Seewolf, Diddi, EricPoehlsen, Guillermo, Zwobot, Wolfgang1018,
HaeB, Kiker99, Stern, Southpark, Robbot, KarstenKasdorf, Jpp, Wiegels, Fabiand, Miloù, Freibeuter, GeorgR (de), Pietz, Hhdw, Vanlenderius, Geschichtsfan, Sinn, Peter200, Owltom, Jofi, Phrood, CSonic, Hardenacke, Mnh, Nb, Ahellwig, Johnny Yen, Gauss, Pfalzfrank,
Philipd, Cal, Philipendula, Lx21, Michail, Moldy, WiESi, ChristophDemmer, Frank Jacobsen, Pcgod, Ckeen, VanGore, 5156246, 80686,
Hhielscher, Magnummandel, Abdull, NicDaniel, BWBot, Lustiger seth, Sabata, J-m.s, Solphusion, BLueFiSH.as, Eddia, Diba, Jergen,
Emgo, BeGood, Bleichi, Emes, Hubertl, Hofres, Achim Raschka, Mallek, RedBot, O.Koslowski, Itti, Fleasoft, Leralle, WikiNick, Traxer,
Fnbecker, Wikifh, Mamue, Calestyo, M0rph3uz, Abubiju, Suit, PuzzletChung, Happolati, Ra-raisch, Roterraecher, Nepenthes, Chobot,
STBR, BuSchu, Alfred Grudszus, Zahnradzacken, Nachtgestalt, RobotQuistnix, Bota47, Shadowcross, YurikBot, Savin 2005, Druffeler,
Bjelli, DerHexer, Schlesinger, Eskimbot, Nightflyer, Jacob Köhler, Florian7~dewiki, LKD, Katzenmeier, ThePeritus, Heck2, Fomafix,
Guenson, NDBro, Logograph, An-d, Invisigoth67, Pigpen, JRG~dewiki, Pendulin, Sedomarketing, Eberhard Cornelius, Church of emacs,
Tönjes, Benatrevqre, Ruhestörer, Cramunhao, Roo1812, Spuk968, YMS, PsY.cHo, Tastler, Escarbot, Horst Gräbner, Gustav von Aschenbach, Bernard Ladenthin, Superzerocool, Tobi B., JAnDbot, SirPrize, Wull, Gaeddal, YourEyesOnly, Florentyna, Seth Cohen, ATLANTIS, Nolispanmo, WinfriedSchneider, Xqt, Daniel 1992, Euphoriceyes, Avron, Merlissimo, SashatoBot, Complex, Gerakibot, VolkovBot,
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Eliza von Waldbröl, Mauerquadrant, BennetRichter, Ghjkju!2hgfd, Hufufae, DCB, Ynnckhmls, Golgaris Schwinge,
und Anonyme:
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