iStockphoto.com/MarsBars Verordnung Aktuell Hilfsmittel Stand: 31. August 2016 Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns [email protected] www.kvb.de/verordnungen Verordnung von saugenden Inkontinenzhilfen für den häuslichen Bereich Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in der Hilfsmittel-Richtlinie den Versorgungsanspruch der Versicherten sowie den Inhalt der Verordnung festgelegt; im Hilfsmittelverzeichnis strukturiert und konkretisiert der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel. Zu Verunsicherungen kommt es hin und wieder, weil Hilfsmittellieferanten die Angabe des Verordnungszeitraums auf der Hilfsmittelverordnung verlangen. Diese Forderung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den bestehenden Hilfsmittellieferverträgen der Krankenkassen. Immer häufiger treten Hilfsmittellieferanten (z. B. Apotheken) einem solchen Liefervertrag bei. Die Angabe des Verordnungszeitraums auf der Verordnung ist nicht verpflichtend, erleichtert allerdings für die abgebende Stelle die Berechnung der Zuzahlung. Denn die Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel beträgt 10% des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch maximal 10€ für den gesamten Monatsbedarf. Auf der Hilfsmittelverordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen. Unter Nennung der Diagnose und des Datums ist insbesondere die Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses (entweder Produktart oder siebenstellige Hilfsmittel-Positionsnummer; kein Produktname!) die Anzahl und ggf. Hinweise (z. B. über Zweckbestimmung, Art der Herstellung, Material, Abmessungen), die eine funktionsgerechte Anfertigung, Zurichtung oder Abänderung durch den Lieferanten gewährleisten anzugeben. LANR : «LANR» Verordnung Aktuell – Hilfsmittel 31. August 2016 Seite 2 Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Inkontinenzhilfen ist nur gegeben, wenn sie im Einzelfall medizinisch erforderlich und indiziert sind und Ihren Patienten in die Lage versetzen, die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Der Grad der Inkontinenz muss mindestens mittelgradig (Richtwert: 100 ml in 4 Stunden) sein. Die Einteilung der Inkontinenz ist wie folgt: leichte: Urinabgabe unter 100 ml in 4 Stunden (keine Leistungspflicht der GKV und keine Verordnung auf Kassenrezept!) mittelschwere: Urinabgabe zwischen 100 und 200 ml in 4 Stunden schwere: Urinabgabe über 200 ml in 4 Stunden. Die Notwendigkeit der Inkontinenzversorgung sollte alle drei bis sechs Monate überprüft werden. Der Grad der Inkontinenz könnte sich ändern und damit muss die abgebende Stelle auch ein Produkt mit einer anderen Saugleistung abgeben. Als aufsaugende Inkontinenzhilfen kommen in Frage: Vorlagen oder Inkontinenzhosen (die Regelversorgung sind Windelhosen, Inkontinenzunterhosen haben keinen therapeutischen Vorteil) Die aufsaugenden Inkontinenzhilfen müssen mindestens folgende Qualitätsstandards hinsichtlich des Gesamtflüssigkeits-Aufnahmevermögens erfüllen: anatomisch geformte Vorlagen Größe 1, normale Saugleistung: mindestens 450 ml Größe 2, erhöhte Saugleistung: mindestens 600 ml Größe 3, hohe Saugleistung: mindestens 900 ml Rechteckvorlagen Größe 1, mindestens 150 ml Größe 2, mindestens 190 ml Inkontinenzhosen Größe 1, Umfang 50 bis 80 cm, mindestens 500 ml Größe 2, Umfang 70 bis 110 cm, mindestens 750 ml Größe 3, Umfang 100 bis 150 cm, 1000ml. Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen – als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung.
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