Verordnung Aktuell - Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

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Verordnung Aktuell
Hilfsmittel
Stand: 31. August 2016
Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  [email protected]  www.kvb.de/verordnungen
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Verordnung von saugenden Inkontinenzhilfen für den häuslichen Bereich
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in der Hilfsmittel-Richtlinie den Versorgungsanspruch der Versicherten sowie den Inhalt der Verordnung festgelegt; im Hilfsmittelverzeichnis
strukturiert und konkretisiert der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel.
Zu Verunsicherungen kommt es hin und wieder, weil Hilfsmittellieferanten die Angabe des
Verordnungszeitraums auf der Hilfsmittelverordnung verlangen. Diese Forderung steht im
unmittelbaren Zusammenhang mit den bestehenden Hilfsmittellieferverträgen der Krankenkassen. Immer häufiger treten Hilfsmittellieferanten (z. B. Apotheken) einem solchen Liefervertrag bei. Die Angabe des Verordnungszeitraums auf der Verordnung ist nicht verpflichtend, erleichtert allerdings für die abgebende Stelle die Berechnung der Zuzahlung. Denn die
Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel beträgt 10% des insgesamt von der
Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch maximal 10€ für den gesamten Monatsbedarf.
Auf der Hilfsmittelverordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen. Unter Nennung
 der Diagnose und des Datums
ist insbesondere
 die Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses (entweder
Produktart oder siebenstellige Hilfsmittel-Positionsnummer; kein Produktname!)
 die Anzahl und
 ggf. Hinweise (z. B. über Zweckbestimmung, Art der Herstellung, Material, Abmessungen), die eine funktionsgerechte Anfertigung, Zurichtung oder Abänderung durch den Lieferanten gewährleisten
anzugeben.
LANR : «LANR»
Verordnung Aktuell – Hilfsmittel
31. August 2016
Seite 2
Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Inkontinenzhilfen ist nur gegeben, wenn sie im Einzelfall medizinisch erforderlich und indiziert sind und Ihren Patienten in
die Lage versetzen, die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Der Grad
der Inkontinenz muss mindestens mittelgradig (Richtwert: 100 ml in 4 Stunden) sein. Die Einteilung der Inkontinenz ist wie folgt:
 leichte: Urinabgabe unter 100 ml in 4 Stunden (keine Leistungspflicht der GKV und keine
Verordnung auf Kassenrezept!)
 mittelschwere: Urinabgabe zwischen 100 und 200 ml in 4 Stunden
 schwere: Urinabgabe über 200 ml in 4 Stunden.
Die Notwendigkeit der Inkontinenzversorgung sollte alle drei bis sechs Monate überprüft werden. Der Grad der Inkontinenz könnte sich ändern und damit muss die abgebende Stelle
auch ein Produkt mit einer anderen Saugleistung abgeben.
Als aufsaugende Inkontinenzhilfen kommen in Frage:
 Vorlagen oder
 Inkontinenzhosen (die Regelversorgung sind Windelhosen, Inkontinenzunterhosen haben
keinen therapeutischen Vorteil)
Die aufsaugenden Inkontinenzhilfen müssen mindestens folgende Qualitätsstandards hinsichtlich des Gesamtflüssigkeits-Aufnahmevermögens erfüllen:
 anatomisch geformte Vorlagen
Größe 1, normale Saugleistung: mindestens 450 ml
Größe 2, erhöhte Saugleistung: mindestens 600 ml
Größe 3, hohe Saugleistung: mindestens 900 ml
 Rechteckvorlagen
Größe 1, mindestens 150 ml
Größe 2, mindestens 190 ml
 Inkontinenzhosen
Größe 1, Umfang 50 bis 80 cm, mindestens 500 ml
Größe 2, Umfang 70 bis 110 cm, mindestens 750 ml
Größe 3, Umfang 100 bis 150 cm, 1000ml.
Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen – als Mitglied der KVB - unter
0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung.