ZzV - Postbank

Deutsche Postbank AG
Besondere Bedingungen
Sammelaufträge DV mit Zahlungsanweisungen zur Verrechnung (ZzV)
1 Allgemeines
1.1 Nach Vereinbarung mit der Deutsche
Postbank AG (im folgenden „Bank“
genannt) können Sammelaufträge DV mit
Zahlungsanweisungen zur Verrechnung
(ZzV) in einem SEPA-Datenformat auf
elektronischem Wege zu Lasten eines
Postbank Girokontos eingeliefert werden.
Die Einlieferung der Sammelaufträge DV
mit ZzV erfolgt über Datenfernübertragung.
Die Dateien müssen in Satz- und
Dateiaufbau und in den Spezifikationen den
Angaben in dem zugehörigen Anhang
Anlage 1 Datensatzbeschreibung der
Auftragsdatei in einem Format nach ISO
20022 (XML-Format) entsprechen.
1.2 Eine ZzV kann auf einen Betrag bis zu
10.000,00 EURO lauten. Daueraufträge,
Eilaufträge, durch Eilboten zuzustellende
ZzV und Aufträge an Empfänger im
Ausland sind nicht möglich.
1.3 Die ZzV wird von der Bank im
gewöhnlichen Brief an den
Zahlungsempfänger versandt. Die ZzV
kann wie ein Überbringerscheck bei der
Bank oder einem anderen Kreditinstitut zum
Inkasso vorgelegt werden. Die
Vorlegungsfrist beträgt einen Monat ab dem
im Stempelabdruck auf der ZzV-Vorderseite
angegebenen Tag.
1.4 Ist der in der ZzV genannte
Zahlungsempfänger eine natürliche Person,
kann er, sein gesetzlicher Vertreter, sein
Ehepartner oder ein vom
Zahlungsempfänger Bevollmächtigter die
ZzV bis zum Ablauf der Vorlegungsfrist in
einer Geschäftsstelle der Bank oder einer
Geschäftsstelle der Deutsche Post AG, die
Dienstleistungen der Bank anbietet, zur
Auszahlung vorlegen, soweit dort durch
Aushang nichts anderes bekannt gegeben
worden ist. Sind mehrere natürliche
Personen als Empfänger bezeichnet, so ist
jede von ihnen allein empfangsberechtigt.
Für Barauszahlungen kann ein von Nr. 1.2
abweichender Höchstbetrag festgesetzt
werden, der sich aus dem Preis- und
Leistungsverzeichnis der Bank ergibt. Für
die Auszahlung wird ein Entgelt von der die
ZzV vorlegenden Person erhoben, das der
Auftraggeber übernehmen kann.
2 Einlieferung der Daten bei der Bank
2.1 Der Kunde ist verpflichtet, vor der
Einlieferung der Dateie(n) die
Kontrollmaßnahmen nach den Regelungen
in Anlage 2 Kontrollmaßnahmen;
Maßnahmen zur Datensicherung
durchzuführen.
2.2 Die Dateien müssen der Bank
spätestens einen Bankarbeitstag vor dem
gewünschten Bearbeitungstag vorliegen
(Einlieferungsschlusstag).
2.3 Der Rückruf einzelner in der Datei
enthaltener ZzV oder der gesamten Datei
ist möglich, solange die Bank mit der
Bearbeitung der Datei noch nicht begonnen
hat. Die Rückrufe einzelner ZzV sind der
Bank in Form einer Rückrufliste nach den
Regelungen in Anlage 3 Widerrufsliste zu
Sammelaufträgen DV mit ZzV des Anhangs
einzureichen. Die Einzelangaben im
Rückruf müssen mit denen des
Originalauftrags übereinstimmen.
Berichtigungen sind nur durch Rückruf der
gesamten Datei und Einlieferung einer
neuen Datei mit korrigierten Angaben
möglich. Nach dem im Satz 1 genannten
Zeitpunkt kann eine einzelne ZzV nur noch
widerrufen werden, wenn Kunde und Bank
dies vereinbart haben. Die Vereinbarung
wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die
Auszahlung der widerrufenen ZzV zu
verhindern. Für die Bearbeitung eines
solchen Widerrufs berechnet die Bank ein
Entgelt.
3 Einlieferung mit Datenfernübertragung
Es ist ausschließlich die Einlieferung über
das Standardverfahren EBICS möglich. Für
die Einlieferung über Datenfernübertragung
gelten zusätzlich die besonderen
Bedingungen – Datenfernübertragung
(DFÜ) – mit den zugehörigen Anlagen.
4 Bearbeitung der Datei durch die Bank
4.1 Die Bank bearbeitet die Datei an dem
vom Kunden in der Datei angegebenen
Bearbeitungstag. Ist ein Bearbeitungstag
nicht vorgegeben oder liegt die Datei erst
nach dem Einlieferungsschlusstag (Nr. 2.2)
oder nach einer abweichend vereinbarten
Einlieferungsschlusszeit vor, so wird die
Bank die Datei zum nächstmöglichen
Zeitpunkt bearbeiten. Bei Sammelaufträgen
mit mehr als 5.000 ZzV ist der
Bearbeitungstag vorher mit der Bank zu
vereinbaren.
4.2 Stellt die Bank bei der Kontrolle der
Datei Fehler fest, so wird sie die
fehlerhaften Datensätze mit ihrem Inhalt
nachweisen und dem Kunden mitteilen. Die
Bank ist berechtigt, bei festgestellten
Fehlern die aus Anlage 2
Kontrollmaßnahmen; Maßnahmen zur
Datensicherung ersichtlichen Maßnahmen
einzuleiten.
4.3 Stellt die Bank fest, dass sie eine Datei
ganz oder teilweise nicht bearbeiten kann,
so ist sie berechtigt, die Datei abzuweisen.
Der Kunde kann sich nicht darauf berufen,
dass eine Bearbeitung der Datei bei ihm
technisch möglich ist.
4.4 Mit Beginn der Bearbeitung der Datei ist
die Gesamtsumme fällig. Zurückgerufene
und fehlerhafte ZzV (Nr. 2.3 und 4.2)
werden dem Postbank Girokonto des
Kunden wieder gutgebucht. Eine Datei
kann von der Bearbeitung zurückgestellt
werden, wenn bei Beginn der Bearbeitung
für die Belastung kein ausreichendes
Guthaben vorhanden oder kein
ausreichender Kredit eingeräumt ist.
4.5 Die Beträge nicht eingelöster ZzV, die
an die Bank zurückgeleitet worden sind,
werden dem Postbank Girokonto des
Kunden wieder gutgebucht. Die
Auslieferung der betreffenden ZzV-Belege
kann nicht verlangt werden.
4.6 Über die Beträge der nicht erledigten
ZzV aus Sammelaufträgen, deren
Lastbuchung länger als drei Monate
zurückliegt (sofern der keine kürzere Frist
vereinbart wurde), erhält der Auftraggeber
eine Abrechnung. Sollte bei der Bank nach
der Abrechnung eine ZzV eingehen, die bei
einem anderen Kreditinstitut eingelöst
wurde und deren Betrag von dem
Kreditinstitut nicht wieder zu erlangen ist,
wird der Betrag innerhalb einer Frist von
sechs Monaten seit Ausstellung der ZzV
vom Postbank Girokonto des Kunden
wieder lastgebucht.
5 Haftung
Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Hat
der Kunde durch schuldhaftes Verhalten,
insbesondere durch eine Verletzung seiner
Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines
Schadens beigetragen, bestimmt sich nach
den Grundsätzen des Mitverschuldens, in
welchem Umfang die Bank und der Kunde
den Schaden zu tragen haben.
6 Schlussbestimmungen
Der in diesen besonderen Bedingungen
erwähnten Anhange und die Anlagen für
die vom Kunden bestimmte Art des
Datenaustausches sind Bestandteil der
zwischen dem Kunden und der Bank
geschlossenen Vereinbarung.
Stand: 21. November 2016