Deutsche Postbank AG Besondere Bedingungen Sammelaufträge DV mit Zahlungsanweisungen zur Verrechnung (ZzV) 1 Allgemeines 1.1 Nach Vereinbarung mit der Deutsche Postbank AG (im folgenden „Bank“ genannt) können Sammelaufträge DV mit Zahlungsanweisungen zur Verrechnung (ZzV) in einem SEPA-Datenformat auf elektronischem Wege zu Lasten eines Postbank Girokontos eingeliefert werden. Die Einlieferung der Sammelaufträge DV mit ZzV erfolgt über Datenfernübertragung. Die Dateien müssen in Satz- und Dateiaufbau und in den Spezifikationen den Angaben in dem zugehörigen Anhang Anlage 1 Datensatzbeschreibung der Auftragsdatei in einem Format nach ISO 20022 (XML-Format) entsprechen. 1.2 Eine ZzV kann auf einen Betrag bis zu 10.000,00 EURO lauten. Daueraufträge, Eilaufträge, durch Eilboten zuzustellende ZzV und Aufträge an Empfänger im Ausland sind nicht möglich. 1.3 Die ZzV wird von der Bank im gewöhnlichen Brief an den Zahlungsempfänger versandt. Die ZzV kann wie ein Überbringerscheck bei der Bank oder einem anderen Kreditinstitut zum Inkasso vorgelegt werden. Die Vorlegungsfrist beträgt einen Monat ab dem im Stempelabdruck auf der ZzV-Vorderseite angegebenen Tag. 1.4 Ist der in der ZzV genannte Zahlungsempfänger eine natürliche Person, kann er, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehepartner oder ein vom Zahlungsempfänger Bevollmächtigter die ZzV bis zum Ablauf der Vorlegungsfrist in einer Geschäftsstelle der Bank oder einer Geschäftsstelle der Deutsche Post AG, die Dienstleistungen der Bank anbietet, zur Auszahlung vorlegen, soweit dort durch Aushang nichts anderes bekannt gegeben worden ist. Sind mehrere natürliche Personen als Empfänger bezeichnet, so ist jede von ihnen allein empfangsberechtigt. Für Barauszahlungen kann ein von Nr. 1.2 abweichender Höchstbetrag festgesetzt werden, der sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank ergibt. Für die Auszahlung wird ein Entgelt von der die ZzV vorlegenden Person erhoben, das der Auftraggeber übernehmen kann. 2 Einlieferung der Daten bei der Bank 2.1 Der Kunde ist verpflichtet, vor der Einlieferung der Dateie(n) die Kontrollmaßnahmen nach den Regelungen in Anlage 2 Kontrollmaßnahmen; Maßnahmen zur Datensicherung durchzuführen. 2.2 Die Dateien müssen der Bank spätestens einen Bankarbeitstag vor dem gewünschten Bearbeitungstag vorliegen (Einlieferungsschlusstag). 2.3 Der Rückruf einzelner in der Datei enthaltener ZzV oder der gesamten Datei ist möglich, solange die Bank mit der Bearbeitung der Datei noch nicht begonnen hat. Die Rückrufe einzelner ZzV sind der Bank in Form einer Rückrufliste nach den Regelungen in Anlage 3 Widerrufsliste zu Sammelaufträgen DV mit ZzV des Anhangs einzureichen. Die Einzelangaben im Rückruf müssen mit denen des Originalauftrags übereinstimmen. Berichtigungen sind nur durch Rückruf der gesamten Datei und Einlieferung einer neuen Datei mit korrigierten Angaben möglich. Nach dem im Satz 1 genannten Zeitpunkt kann eine einzelne ZzV nur noch widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Auszahlung der widerrufenen ZzV zu verhindern. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs berechnet die Bank ein Entgelt. 3 Einlieferung mit Datenfernübertragung Es ist ausschließlich die Einlieferung über das Standardverfahren EBICS möglich. Für die Einlieferung über Datenfernübertragung gelten zusätzlich die besonderen Bedingungen – Datenfernübertragung (DFÜ) – mit den zugehörigen Anlagen. 4 Bearbeitung der Datei durch die Bank 4.1 Die Bank bearbeitet die Datei an dem vom Kunden in der Datei angegebenen Bearbeitungstag. Ist ein Bearbeitungstag nicht vorgegeben oder liegt die Datei erst nach dem Einlieferungsschlusstag (Nr. 2.2) oder nach einer abweichend vereinbarten Einlieferungsschlusszeit vor, so wird die Bank die Datei zum nächstmöglichen Zeitpunkt bearbeiten. Bei Sammelaufträgen mit mehr als 5.000 ZzV ist der Bearbeitungstag vorher mit der Bank zu vereinbaren. 4.2 Stellt die Bank bei der Kontrolle der Datei Fehler fest, so wird sie die fehlerhaften Datensätze mit ihrem Inhalt nachweisen und dem Kunden mitteilen. Die Bank ist berechtigt, bei festgestellten Fehlern die aus Anlage 2 Kontrollmaßnahmen; Maßnahmen zur Datensicherung ersichtlichen Maßnahmen einzuleiten. 4.3 Stellt die Bank fest, dass sie eine Datei ganz oder teilweise nicht bearbeiten kann, so ist sie berechtigt, die Datei abzuweisen. Der Kunde kann sich nicht darauf berufen, dass eine Bearbeitung der Datei bei ihm technisch möglich ist. 4.4 Mit Beginn der Bearbeitung der Datei ist die Gesamtsumme fällig. Zurückgerufene und fehlerhafte ZzV (Nr. 2.3 und 4.2) werden dem Postbank Girokonto des Kunden wieder gutgebucht. Eine Datei kann von der Bearbeitung zurückgestellt werden, wenn bei Beginn der Bearbeitung für die Belastung kein ausreichendes Guthaben vorhanden oder kein ausreichender Kredit eingeräumt ist. 4.5 Die Beträge nicht eingelöster ZzV, die an die Bank zurückgeleitet worden sind, werden dem Postbank Girokonto des Kunden wieder gutgebucht. Die Auslieferung der betreffenden ZzV-Belege kann nicht verlangt werden. 4.6 Über die Beträge der nicht erledigten ZzV aus Sammelaufträgen, deren Lastbuchung länger als drei Monate zurückliegt (sofern der keine kürzere Frist vereinbart wurde), erhält der Auftraggeber eine Abrechnung. Sollte bei der Bank nach der Abrechnung eine ZzV eingehen, die bei einem anderen Kreditinstitut eingelöst wurde und deren Betrag von dem Kreditinstitut nicht wieder zu erlangen ist, wird der Betrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Ausstellung der ZzV vom Postbank Girokonto des Kunden wieder lastgebucht. 5 Haftung Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und der Kunde den Schaden zu tragen haben. 6 Schlussbestimmungen Der in diesen besonderen Bedingungen erwähnten Anhange und die Anlagen für die vom Kunden bestimmte Art des Datenaustausches sind Bestandteil der zwischen dem Kunden und der Bank geschlossenen Vereinbarung. Stand: 21. November 2016
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