Stellungnahme der Hypo Vorarlberg zum Untersuchungsausschuss Vorstand, Betriebsrat und Aufsichtsrat der Hypo Vorarlberg lehnen die Einberufung eines politischen Untersuchungsausschusses durch den Vorarlberger Landtag rund um angebliche Offshore-Geschäfte der Bank dezidiert ab. Im Kontrollausschuss des Vorarlberger Landtages haben die Organe der Hypo Vorarlberg bereits umfassend berichtet und aufgeklärt. Dennoch hat die SPÖ Vorarlberg einen Untersuchungsausschuss beantragt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass vor dem Vorliegen der Endergebnisse der Sonderprüfberichte von FMA und der beauftragten Wirtschaftsprüfungskanzlei PwC ein Untersuchungsausschuss eingerichtet wird, der einen immensen Aufwand verursacht. Zudem ist der ursprünglich von der SPÖ definierte Untersuchungsgegenstand – wie bereits mehrere namhafte und unabhängige Rechtsgutachter und -professoren festgestellt haben – weitgehend rechtswidrig, weil der Landtag nach der Vorarlberger Landesverfassung Untersuchungsausschüsse nur zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes einsetzen darf. Die Hypo Vorarlberg und die Vorarlberger Landesbank-Holding sind jedoch nicht Teil der Verwaltung des Landes. Deren Handlungen können daher niemals Untersuchungsgegenstand eines Untersuchungsausschusses im Vorarlberger Landtag sein. Gemäß Beschluss des Landtags soll jedoch die „Verwaltung des Landes im Zusammenhang mit Off-Shore-Geschäften“ der Hypo Vorarlberg untersucht werden. Damit sind zwei Ebenen angesprochen, die gemäß Landesverfassung zwingend unterschiedlich zu behandeln sind, nämlich die Verwaltung des Landes (darf untersucht werden) und die Geschäfte der Bank (dürfen nicht untersucht werden). Der verabschiedete Fragenkatalog zeigt allerdings, dass die untersuchten Themen nicht auf die Landesverwaltung, sondern auf interne Vorgänge bzw. Bankgeschäfte in der Hypo Vorarlberg ausgerichtet sind. Die Hypo Vorarlberg befürchtet daher wirtschaftliche sowie wettbewerbliche Nachteile, sollten rechtswidrig Unterlagen von Personen im U-Ausschuss thematisiert werden, die nicht bank-fachkundig sind und rein politische Ziele verfolgen. Hinzu kommt, dass es weder dem Vorstand noch anderen Organen oder Dienstnehmern der Hypo Vorarlberg aufgrund des Bank- und Geschäftsgeheimnisses gemäß Bankwesengesetz (BWG) und Aktiengesetz (AktG) erlaubt ist, Auskunft zum operativen Bankengeschäft zu geben. Dies wäre ein Gesetzesbruch, der strafbar wäre. Der Untersuchungsausschuss hat das Potential, die Vermögensinteressen des Landes auf Kosten der Bürger und Steuerzahler des Landes Vorarlberg zu schädigen. Die Hypo Vorarlberg hat sich daher entschlossen, aus Bankensicht eine Stellungnahme abzugeben, mit der das Bank- und Geschäftsgeheimnis gewahrt wird. Diese freiwillige Auskunft geht weit über die Informationspflicht hinaus, die vom Untersuchungsgegenstand umfasst ist, soll aber dazu dienen, offensichtliche Missverständnisse bereits vor Start des U-Ausschusses aufzuklären und weiteren vorzubeugen. Die Hypo Vorarlberg appelliert an alle Landtagsabgeordneten des Untersuchungsausschusses sich mit diesem Thema seriös und frei von politischer Selbstinszenierung auf dem Rücken der Bank auseinanderzusetzen. Denn alleine die öffentliche Debatte richtet erheblichen Schaden an, der die unmittelbaren Kosten bei weitem übersteigt. Bankgeschäft fußt auf Vertrauen und eine öffentliche Debatte zerstört Vertrauen und damit Landesvermögen in erheblichem Maße. Unterschrieben der Vorstand Seite 1 von 7 Geschäftsfeld der Hypo Vorarlberg als Universalbank Die Satzung der Hypo Vorarlberg sieht als Geschäftsfeld eine im In- und Ausland tätige Universalbank vor. Die entsprechenden Regelungen in der Satzung lauten wie folgt: § 2 Abs 2: „Die Gesellschaft hat als Landesbank die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr, vor allem in Vorarlberg, zu fördern.“ § 2 Abs 3: „Im Interesse des Landes (§ 14 des Landes- und Hypothekenbankgesetzes) sind durch die Gesellschaft alle Maßnahmen zur langfristigen Ertragssicherung zu treffen.“ § 3 Abs 5: „Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf das In- und Ausland.“ Diese Vorgaben werden klar erfüllt: Der Fokus der Hypo Vorarlberg liegt auf Bankgeschäften mit der heimischen Wirtschaft (Vorarlberg und Kernmärkte in Österreich). Der Anteil von Kunden aus Offshore-Destinationen ist seit Jahren rückläufig und beträgt lediglich 0,6 % der gesamten Kundenanzahl. Standort Vorarlberg profitiert von Größe und Stärke der Hypo Vorarlberg Die Hypo Vorarlberg zählt heute zu den erfolgreichsten und größten Regionalbanken Österreichs. Allein diese Stärke ermöglicht es, ein attraktiver Finanzierungspartner für den Vorarlberger Standort zu sein – sowohl für Privat- als auch Unternehmenskunden. Mit einem Ausleihungsvolumen an Firmen von 5,3 Milliarden Euro (Stand: Ende 2015) erkennt man die Bedeutung der Hypo Vorarlberg als führende Unternehmerbank. Heute werden noch rund 40 Prozent des Kreditgeschäftes in Vorarlberg gemacht, das restliche Kreditvolumen stammt aus den anderen Kernmärkten der Bank in Ostösterreich, Ostschweiz und Süddeutschland. Ein Rückzug auf den Regionalmarkt Vorarlberg ist aus Sicht des Vorstandes nicht möglich, denn damit könnte die Bank in ihrer jetzigen Form nicht mehr weiter bestehen und zudem nicht mehr ihren wichtigen Beitrag zur Standortabsicherung Vorarlbergs leisten. Durch eine Beschränkung auf den Markt Vorarlberg würden sich die Erträge mehr als halbieren, allerdings gingen die Kosten nicht in gleichem Maße zurück. Denn auch Regionalbanken haben aufgrund der Gesetze und Regularien fast genauso viele Vorgaben wie Großbanken und haben daher ähnlich hohe Kosten für z.B. IT-Systeme oder Mitarbeiter zur Administration der Regularien. Zudem ist die Hypo Vorarlberg nicht in einem Bankenverbund, wo viele Aufgaben zentralisiert abgewickelt werden. Dies wiederum garantiert, dass die Entscheidungen nicht in Wien oder Frankfurt, sondern in Vorarlberg fallen! Beitrag der Hypo Vorarlberg für Budgets der öffentlichen Hand Mit ihrer nachhaltigen Ertragsstärke trägt die Bank zusätzlich über ihren Steuer- und Abgabenbeitrag an Bund, Länder und Gemeinden zur Standortentwicklung bei: In den vergangenen zehn Jahren hat die Hypo Vorarlberg knapp 42 Millionen Euro direkt an das Land Vorarlberg in Form von Gewinnausschüttungen und Provisionen sowie 200 Millionen Euro an Steuern und Abgaben überwiesen, die über den Finanzausgleich zum Teil wieder ans Land zurückgeflossen sind. Seite 2 von 7 Rechtliche Struktur der Hypo Vorarlberg als Aktiengesellschaft Die Hypo Vorarlberg ist eine Aktiengesellschaft. Die Geschäfte einer Aktiengesellschaft werden vom Vorstand weisungsfrei unter der Kontrolle des Aufsichtsrates geführt. Die Hauptversammlung (und auch der Aufsichtsrat) können und dürfen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Geschäfte des Vorstands nehmen, der wiederum die gesetzlichen Grundlagen und die Satzung der Aktiengesellschaft zu beachten hat. Darüber hinaus hat die Bank ab 2005 ein Zielbild mit den Aufgaben- und Leistungszielen erarbeitet, das regelmäßig evaluiert und aktualisiert wird. Das Zielbild ist Grundlage für das Unternehmenskonzept und das Beteiligungscontrolling des Landes. Hypo Vorarlberg ist keine Einrichtung der Landesverwaltung Für eine politische Einschätzung ist es notwendig zu wissen, dass die Hypo Vorarlberg ein Sondervermögen des Landes Vorarlberg ist. Das Land Vorarlberg ist über die Landesbank Holding Mehrheitseigentümer (76,0308 %) der Bank, die Austria Beteiligungsgesellschaft – ein Konsortium bestehend aus Landesbank Baden-Württemberg und Landeskreditbank Baden-Württemberg – hält 23,9692 % der Anteile. Auch wenn die Hypo Vorarlberg eine Landesbeteiligung darstellt, ist sie keine Einrichtung der Landesverwaltung. Die Hypo Vorarlberg weist daher ausdrücklich darauf hin, dass die Mitglieder der Vorarlberger Landesregierung keine Organstellung bei der Hypo Vorarlberg haben und daher auch über keine Informationen zum operativen Bankgeschäft verfügen. Die beteiligten Vertreter des Landes Vorarlberg haben die geltenden Gesetze stets eingehalten. Auch Alt-Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber hat dem Vorstand der Bank nie Anweisungen erteilt, die umzusetzen gewesen wären. (Alt-Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber hat dies in seinen öffentlichen Stellungnahmen und gegenüber dem Landtag mehrfach betont, siehe auch Auszüge aus nachstehenden Wortprotokollen von Landtagssitzungen). Der Informationsfluss bei der Hypo Vorarlberg besteht, wie gesetzlich vorgesehen, zwischen den beiden Organträgern Vorstand und Aufsichtsrat. Im Rahmen seiner Kontrollfunktion wird der Aufsichtsrat vom Vorstand im Rahmen von regelmäßig stattfindenden Aufsichtsratssitzungen über signifikante Entwicklungen in allen Geschäftsbereichen der Bank informiert. Ebenso bei zentralen Entscheidungsfindungen, welche die Zustimmung des Aufsichtsrats benötigen, sowie bei aufsichtsrechtlichen Themen. Seite 3 von 7 Umgang bei internationalen Kundengeschäften mit verstärkter Sorgfaltspflicht Festzuhalten ist, dass die Hypo Vorarlberg als Universalbank berechtigt und verpflichtet ist, Bankgeschäfte aller Art auf der Grundlage der geltenden Gesetze zu tätigen. Nichts anderes macht die Hypo Vorarlberg. Naturgemäß pflegt eine in einem Dreiländereck domizilierte Bank mit deutschen und österreichischen Aktionären grenzüberschreitende Aktivitäten und steht mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland in Geschäftsverbindung. Auch war mit dem Verkauf der Hypo Investment Bank (Liechtenstein) AG nie beabsichtigt, andere Länder vom Bankgeschäft auszuschließen, sofern die Kunden und deren Geschäfte den umfangreichen gesetzlichen Vorgaben und den internen Compliance-Richtlinien entsprechen. Diese Ansicht vertritt der Vorstand der Hypo Vorarlberg auch heute. Dies bestätigt zudem das seit dem Jahr 2005 erstellte und regelmäßig evaluierte Zielbild , das die Grundlage für das Unternehmenskonzept und das Beteiligungscontrolling des Landes darstellt. Der Vorstand betont, dass sich die Bank zu jeder Zeit an das Zielbild gehalten hat. Dieses sieht bis 2015 auch Private Banking-Geschäfte in ausgewählten internationalen Märkten vor. Dabei haben die Mitarbeiter bei allen Geschäften nicht nur die geltenden Gesetze, sondern auch die eigenen freiwilligen Compliance-Regelungen eingehalten. Der Vorstand und – im Umfang seiner Kontrollfunktion – der Aufsichtsrat sind über die Geschäfte der Bank informiert. Die entsprechende Sorgfalt bei diesen Kundengeschäften bestätigen regelmäßige Prüfergebnisse der internen Revision sowie der externen Wirtschaftsprüfungskanzlei. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Landeshauptmann und der Aufsichtsrat etwas gegen völlig korrekte und legale Geschäfte der Hypo Vorarlberg hätten unternehmen sollen. Offshore vs. Briefkastengesellschaften Die im Fragekatalog des Untersuchungsausschusses verwendeten Begriffe „Offshore“ und „Briefkasten“ sind vielschichtig und unbestimmt. „Off-Shore“ bedeutet wörtlich „vor der Küste“. Gemeint ist damit „außerhalb der Landesgrenzen“. Bankgeschäfte mit deutschen oder Schweizer Kunden können daher bereits als Offshore-Geschäfte qualifiziert werden. Der Begriff reicht zudem bis hin zu „klassischen“ Offshore-Finanzplätzen wie z.B. Luxemburg oder kleinen Inseln, zum Teil frühere britische Kolonien, wie den Cayman Islands oder British Virgin Islands. Mit „Briefkastengesellschaften“ bezeichnet man gemeinhin Gesellschaften, die nicht operativ tätig sind (also sogenannte Verwaltungsgesellschaften bzw. Holdings). Solche Gesellschaften kommen auch im Inland häufig vor und sind Kunden jeder Bank. Weltweit tätige Konzerne aber auch österreichische Unternehmen wie z.B. die OMV oder AUA verwenden gemäß Medienberichten legale Konstruktionen in klassischen Offshore-Destinationen. Die Hypo Vorarlberg hat – im Gegensatz zu anderen Banken – ihren Kunden nie aktiv solche Konstrukte angeboten. Seite 4 von 7 Geldwäscheprävention & Compliance bei der Hypo Vorarlberg Geschäfte mit Offshore-Gesellschaften fallen bei der Hypo Vorarlberg unter Kundenbeziehungen mit verstärkter Sorgfaltspflicht und werden von speziell geschulten Mitarbeitern abgewickelt. Um darzustellen, dass die Bank das Thema Geldwäscheprävention ernst nimmt, wurde 2008 eine eigene Abteilung für diesen Bereich eingerichtet. Hier müssen ausnahmslos alle Kundenbeziehungen, die verstärkter Sorgfaltspflicht unterliegen, genehmigt werden. Erst nach dieser Freigabe kann eine Kundenbeziehung eingegangen werden bzw. eine Kontoeröffnung erfolgen. Seit 2008 verlangt das Gesetz von Banken, dass sie überzeugt davon sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Berechtigte bei einer Kundenbeziehung ist. Die Hypo Vorarlberg führt umfangreiche Prüfungen durch und ist daher bei jeder Kundenbeziehung überzeugt, jene Person zu kennen, die hinter der Kundenbeziehung steht und wirtschaftlicher Eigentümer ist. Alle Kundenbeziehungen unterliegen einem laufenden Monitoring, wofür in der Bank drei IT-Systeme im Einsatz sind. Diese Abläufe werden zusätzlich regelmäßig von der internen Revision der Bank sowie von einer externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Einhaltung der Gesetze kontrolliert. Anlassbezogen finden auch Prüfungen von FMA und OeNB statt. Internationaler Zahlungsverkehr für exportorientierte Wirtschaft Die internationale Bankenwelt ist wie die heimische Exportwirtschaft sehr vernetzt und die Hypo Vorarlberg arbeitet grundsätzlich mit vielen nationalen und internationalen Banken zusammen. Anders wären Bankgeschäfte, die den heimischen Wirtschaftsstandort unterstützen sollen, nicht umsetzbar. Vorarlberger Unternehmen verkaufen ihre Produkte in 150 Länder der Welt und verfügen oft auch über eigene Werke im Ausland. Daher muss selbstverständlich auch der Zahlungsverkehr mit diesen ausländischen Märkten abgewickelt werden. Ein exportorientierter Betrieb erwartet diese internationalen Dienstleistungen von der Hypo Vorarlberg als seiner Unternehmerbank. Seite 5 von 7 Verkauf der Tochtergesellschaft in Liechtenstein Die Überlegungen für den Verkauf der Hypo Investment Bank (Liechtenstein) AG (kurz: HIB) sind vom damaligen Vorstand der Hypo Vorarlberg unter Vorsitz von Dr. Jodok Simma ausgegangen und mit den Eigentümervertretern besprochen worden. Ursache dafür war unter anderem die zunehmende Internationalisierung der Liechtensteinischen Tochtergesellschaft, die sich nur mehr bedingt mit der Strategie der Hypo Vorarlberg als Muttergesellschaft deckte. Daher hat Dr. Simma damals den richtigen Zeitpunkt für einen Verkauf der HIB gesehen und dies mit den Eigentümern besprochen. Hierzu ein Zitat aus dem Wortprotokoll der Landtagsdebatte vom 10. Juni 2009 zur Anfrage der Abgeordneten Bösch und Kollegen an Landeshauptmann Dr. Sausgruber betreffend Aktivitäten der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG in Steueroasen (29.01.401): LH Dr. Herbert Sausgruber: „...Sie fragen nach dem Grund der Entscheidung, sich von der Bank in Liechtenstein zu trennen, die vom Vorstand ausgegangen ist als Beurteilung – das ist richtig gesagt? Ich habe dem nicht widersprochen, sondern zugestimmt. Das ist die Grundentscheidung, dass man die sich abzeichnende weitere Internationalisierung in dem Bereich nicht mitgestalten will, sondern sich stark auf das Kerngeschäft der Finanzierung des Mittelstandes im Land Vorarlberg konzentrieren will, durchaus mit weiteren regionalen, über die Grenzen hinausgehenden Aktivitäten, aber nicht in das Finanzierungsgeschäft mit einem weiteren Internationalisierungsschritt, mit allen dort gegebenen Gesetzmäßigkeiten einsteigen will. Das ist eine strategische Entscheidung, die ich durchaus für richtig halte und mittrage. Aber mit den Unterstellungen, die Sie da vollführen, die überflüssigerweise auch noch ein Sozialdemokrat, der Industrieerfahrung hat, mit "schlechtem Gewissen" umschreibt, hat das überhaupt nichts zu tun, sondern mit der Positionierung der Bank, vorausschauend....“ Bekanntlich traf die Entscheidung für einen Verkauf auf breite politische Zustimmung. In der Folge wurde eine internationale Wirtschaftsprüfungskanzlei mit der Ausschreibung über den Verkauf der HIB beauftragt, die nach einem intensiven Auswahlverfahren an den Bestbieter veräußert wurde. Der Verkauf wurde gemäß den gesetzlichen Grundlagen vom Aufsichtsrat geprüft und genehmigt. Land Vorarlberg nicht in Verkaufsverhandlung involviert Weder das Land Vorarlberg noch der Landeshauptmann haben eine Organstellung in der Bank und waren daher auch nicht in die Verhandlungsstrategien involviert. Ungeachtet dessen wäre es gesetzlich gar nicht zulässig gewesen, wenn sich die Landesregierung in die Verkaufsverhandlungen involviert hätte. In diesem Zusammenhang dürfen wir erneut aus dem Wortprotokoll der Landtagsdebatte vom 15. April 2009 über die Anfrage des Abgeordneten Bösch und Kollegen an Landeshauptmann Dr. Sausgruber betreffend Verkauf der Hypo-Investmentbank Liechtenstein zitieren: Dr. Sausgruber: „...Herr Kollege Rauch, ich habe in der Hypothekenbank Vorarlberg keine Organfunktion, bin über Detailgeschäfte nicht direkt informiert. Wenn Sie die Fragen präzisieren, bin ich gerne bereit, sie dem Vorstand bzw. dem Aufsichtsrat weiterzuleiten. Seite 6 von 7 Nach meinem Informationsstand, und ich gehe auch davon aus, dass die Hypothekenbank und ihre Organe sich an Gesetze und Vorschriften in perfekter Form halten, die Gemeinden und alle Kunden gut beraten. Die Ergebnisse der Bank wären nicht so, wenn das Vertrauen der Kunden nicht so hoch wäre...“ „...Sie wissen auch ganz genau, dass wir vor einigen Monaten die grundsätzliche Entscheidung getroffen haben, in den Organen der Bank, mit Zustimmung des Haupteigentümervertreters - diese Funktion habe ich -, dass wir uns von der Beteiligung in Liechtenstein zu trennen beabsichtigen, und zwar aus Gründen der strategischen Ausrichtung der Bank...“ „...Und jetzt sage ich Ihnen etwas zu Ihrer etwas eigenartigen Auffassung der Beeinflussung der Organe einer Aktiengesellschaft, wenn der Staat der Haupteigentümer ist. Der Eingriff ins Operative, das Hinausplaudern von Details über Verkaufsverhandlungen und Preise, ist nicht unser Stil und das tut dem Unternehmen auch nicht gut. Und darum sind Ihre Fragen natürlich Ihr gutes Recht. Meine Kürze der Antwort hat aber nichts mit einer besonderen Art von Humor zu tun (Heiterkeit!), sondern nur damit zu tun, dass die Organe der Hypo die Aufgabe haben, diesen Prozess in Ruhe – wir haben hier keine unbedingte Eile – und in einer ordentlichen Form über die Bühne zu bringen. Und unsere Aufgabe ist, das konstruktiv zu begleiten und mit möglichst wenigen Nebenbemerkungen zu stören, die das Gesamtergebnis gefährden könnten...“ Bregenz, am 26. August 2016 Seite 7 von 7
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