S C H U L P F L E G E FERIENPLAN UND SCHULFREIE TAGE SCHULJAHR 2016/17 Schuljahresbeginn Montag, 22. August 2016 Herbstferien Montag, 10. bis Freitag, 21. Oktober 2016 Schulsilvester Weihnachtsferien Freitag, 23. Dezember 2016 Montag, 26. Dezember 2016 bis Freitag, 6. Januar 2017 Sportferien Montag, 6. bis Freitag, 17. Februar 2017 Fasnachtsmontag Montag, 6. März 2017 Schulschluss vor Ostern Ostern Frühlingsferien Tag der Arbeit Donnerstag, 13. April 2017, 15:30 Uhr Freitag, 14. April bis Montag, 17. April 2017 Dienstag, 18. April bis Freitag, 28. April 2017 Montag, 1. Mai 2017 Auffahrt Auffahrtsbrücke Donnerstag, 25. Mai 2017 Freitag, 26. Mai 2017 Pfingstmontag Montag, 5. Juni 2017 Schuljahresschluss Sommerferien Freitag, 14. Juli 2017, 12:00 Uhr Montag, 17. Juli bis Freitag, 18. August 2017 Die Sportferien sind gleichzeitig mit den Ferien der Stadt Winterthur und eine Woche vor den Ferien der Stadt Zürich angesetzt. Die übrigen Schulferien sind kantonal einheitlich geregelt. Version vom 25.02.2014 Stadthaus Märtplatz 29 8307 Effretikon Telefon 052 354 24 50 Fax 052 354 23 23 [email protected] www.ilef.ch VORAUSSEHBARE ABSENZEN / FAMILIENFERIEN § 29. der Volksschulverordnung Die Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler aus zureichenden Gründen vom Unterrichtsbesuch. Sie berücksichtigen dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse. Dispensationsgründe sind insbesondere: a. ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler, b. aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler, c. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfes sioneller Art, d. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen, e. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen, f. Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung. Das Volksschulgesetz bietet keine Handhabe für Dispensationen wegen Familienferien. JOKERTAGE-REGLEMENT 1. Grundlage Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage). 1 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. Ausführungsbestimmungen Jede Schülerin und jeder Schüler kann pro Schuljahr 2 Jokertage beziehen. Halbtage gelten als Ganztage. Während eines Schuljahres nicht bezogene Jokertage verfallen. Der Bezug von Jokertagen muss mindestens 5 Schultage vorher mit dem Formular "Bezug von Jokertagen" 2 der Klassenlehrperson mitgeteilt werden. Eltern oder Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, müssen das Formular unterzeichnet haben. Eltern oder Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, sind dafür verantwortlich, dass alle weiteren betroffenen Personen/Stellen (Therapie, schulergänzende Betreuung, Schulbus) über den Bezug von Jokertagen informiert sind. Aus schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen kann ein Bezug durch die Klassenlehrperson abgelehnt werden. Ablehnungsgründe sind beispielsweise Schulbesuchstage, Klassenlager, Projektwochen, Sporttage, Schulausflüge. Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den verpassten Lernstoff nachzuholen und allfällig verpasste Prüfungen vor- oder nachzuarbeiten. Die Klassenlehrperson trägt die Jokertage in die Absenzenliste ein. 3. Rechtsmittel Bei Ablehnung eines Gesuches durch die Klassenlehrperson können die Eltern oder Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, schriftlich und begründet eine Einsprache bei der Schulleitung erheben. Diese entscheidet nach Möglichkeit darüber noch vor dem beantragten Jokertag. 4. Inkraftsetzung Dieses Absenzenreglement tritt nach der Genehmigung durch die Schulpflege auf Beginn des Schuljahres 2007/08 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 25. November 2003. 1 2 Volksschulverordnung (VSV) vom 28. Juni 2006, § 30 Absatz 1 siehe www.ilef.ch > Verwaltungen / Dienste > Abteilungen > Abteilung Schule 2/2
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