FERIENPLAN UND SCHULFREIE TAGE SCHULJAHR 2016/17

S C H U L P F L E G E
FERIENPLAN UND SCHULFREIE TAGE
SCHULJAHR 2016/17
Schuljahresbeginn
Montag, 22. August 2016
Herbstferien
Montag, 10. bis Freitag, 21. Oktober 2016
Schulsilvester
Weihnachtsferien
Freitag, 23. Dezember 2016
Montag, 26. Dezember 2016 bis Freitag, 6. Januar 2017
Sportferien
Montag, 6. bis Freitag, 17. Februar 2017
Fasnachtsmontag
Montag, 6. März 2017
Schulschluss vor Ostern
Ostern
Frühlingsferien
Tag der Arbeit
Donnerstag, 13. April 2017, 15:30 Uhr
Freitag, 14. April bis Montag, 17. April 2017
Dienstag, 18. April bis Freitag, 28. April 2017
Montag, 1. Mai 2017
Auffahrt
Auffahrtsbrücke
Donnerstag, 25. Mai 2017
Freitag, 26. Mai 2017
Pfingstmontag
Montag, 5. Juni 2017
Schuljahresschluss
Sommerferien
Freitag, 14. Juli 2017, 12:00 Uhr
Montag, 17. Juli bis Freitag, 18. August 2017
Die Sportferien sind gleichzeitig mit den Ferien der Stadt Winterthur und eine Woche vor den Ferien der Stadt
Zürich angesetzt. Die übrigen Schulferien sind kantonal einheitlich geregelt.
Version vom 25.02.2014
Stadthaus
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VORAUSSEHBARE ABSENZEN / FAMILIENFERIEN
§ 29. der Volksschulverordnung
Die Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler aus zureichenden Gründen vom
Unterrichtsbesuch. Sie berücksichtigen dabei die persönlichen, familiären und schulischen
Verhältnisse.
Dispensationsgründe sind insbesondere:
a. ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
b. aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
c. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfes sioneller Art,
d. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen,
e. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen,
f.
Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.
Das Volksschulgesetz bietet keine Handhabe für Dispensationen wegen Familienferien.
JOKERTAGE-REGLEMENT
1. Grundlage
Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von
Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage). 1
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
Ausführungsbestimmungen
Jede Schülerin und jeder Schüler kann pro Schuljahr 2 Jokertage beziehen. Halbtage gelten als Ganztage.
Während eines Schuljahres nicht bezogene Jokertage verfallen.
Der Bezug von Jokertagen muss mindestens 5 Schultage vorher mit dem Formular "Bezug von
Jokertagen" 2 der Klassenlehrperson mitgeteilt werden. Eltern oder Dritte, denen eine Schülerin oder ein
Schüler anvertraut ist, müssen das Formular unterzeichnet haben.
Eltern oder Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, sind dafür verantwortlich, dass alle
weiteren betroffenen Personen/Stellen (Therapie, schulergänzende Betreuung, Schulbus) über den Bezug
von Jokertagen informiert sind.
Aus schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen kann ein Bezug durch die Klassenlehrperson
abgelehnt werden. Ablehnungsgründe sind beispielsweise Schulbesuchstage, Klassenlager,
Projektwochen, Sporttage, Schulausflüge.
Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den verpassten Lernstoff nachzuholen und allfällig verpasste
Prüfungen vor- oder nachzuarbeiten.
Die Klassenlehrperson trägt die Jokertage in die Absenzenliste ein.
3. Rechtsmittel
Bei Ablehnung eines Gesuches durch die Klassenlehrperson können die Eltern oder Dritte, denen eine
Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, schriftlich und begründet eine Einsprache bei der Schulleitung
erheben. Diese entscheidet nach Möglichkeit darüber noch vor dem beantragten Jokertag.
4. Inkraftsetzung
Dieses Absenzenreglement tritt nach der Genehmigung durch die Schulpflege auf Beginn des Schuljahres
2007/08 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 25. November 2003.
1
2
Volksschulverordnung (VSV) vom 28. Juni 2006, § 30 Absatz 1
siehe www.ilef.ch > Verwaltungen / Dienste > Abteilungen > Abteilung Schule
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