16 08 Recht so

Recht so / 16 08
Verwaltungsrecht: Wenn Autolärm nur um 2 Dezibel reduziert würde, dürfen
Lkws weiter dröhnen
Anwohner stark befahrener Straßen können kein Durchfahrverbot für Lastwagen
durchsetzen, wenn dadurch lediglich eine Reduzierung des von den Lkws ausgehenden
Lärms um 0,2 Dezibel erreicht werden könnte. Eine Herabsetzung der
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h reiche aus - auch wenn die maßgebenden
Lärmgrenzwerte gelegentlich "etwas überschritten" würden. Im Übrigen müssten
Anwohner von "Kreisstraßen" - wie hier - einen solchen Verkehr hinnehmen. Müssten
Lkws umgeleitet werden, könnte es in den davon betroffenen Straßen zu schwierigeren
Situationen kommen, etwa in "schutzwürdigen innerstädtischen Wohngebieten" in denen
sich ein Schulzentrum befinde. (VwG Düsseldorf, 6 K 2470/12)
Verwaltungsrecht/Nachbarrecht:
"verunstaltet"
LED-Leuchtreklame
am
Wohnhaus
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage einer Plakat-Werbefirma abgewiesen, die
in Stuttgart eine bereits vorhandene beleuchtete Werbetafel an einem Wohnhaus auf eine
Werbeanlage mit einer LED-Schriftleiste umrüsten wollte. Das Gericht hielt das
Bauvorhaben für "nicht genehmigungsfähig", weil eine solche bewegliche und ständig
wechselnde Leuchtreklame in Bereichen reiner oder überwiegender Wohnnutzung völlig
untypisch - und deshalb für die Bewohner des Nachbargebäudes regelmäßig nicht
zumutbar sei; damit werde eindeutig gegen das "Gebot der Rücksichtnahme" verstoßen.
Das bewegte Licht erzeuge eine ständige visuelle Unruhe am Gebäude, deren Wirkung
sich die Anwohner nicht entziehen könnten. Die Beeinträchtigung wiege umso schwerer,
als die Leuchtwerbung nicht auf bestimmte Tageszeiten be-schränkt und auch an Sonnund Feiertagen präsent sein sollte. Die Werbetafel würde außerdem "verunstaltend"
wirken. (VwG Stuttgart, 13 K 308/14)
Mietrecht:
Eine
"bevorzugte
Citylage"
ist
(fast)
jede
Citylage...
Sieht ein örtlicher "qualifizierter" Mietspiegel vor, dass ein den "Wohnwert erhöhendes"
Merkmal in einer "bevorzugten Citylage" anzunehmen ist, so kann vielleicht ein Beschluss
des Landgerichts Berlin Aufschluss bringen, was darunter im Einzelfall zu verstehen ist:
Eine bevorzugte Citylage in einem zentral gelegenen Teilraum einer Großstadt zeichnet
sich durch eine beson-dere Dichte an Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und
Restaurants aus, die eine be-sondere Bedeutung und Anziehungskraft für Besucher und
Touristen aus dem In- und Ausland hat. Sollte aber "weder die Straße, in der die
Wohnung liegt, noch ihre unmittelbare Umgebung eine über das in der Stadt
anzutreffende Durchschnittsmaß hinausgehende besondere Dichte von Einrichtungen mit
überdurchschnittlicher Anziehungskraft aufweisen", könne nicht von einer "bevorzugten
Citylage"
ausgegangen
werden.
Alles
klar?
(LG
Berlin,
18
S
281/13)
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Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.