Recht so / 16 08 Verwaltungsrecht: Wenn Autolärm nur um 2 Dezibel reduziert würde, dürfen Lkws weiter dröhnen Anwohner stark befahrener Straßen können kein Durchfahrverbot für Lastwagen durchsetzen, wenn dadurch lediglich eine Reduzierung des von den Lkws ausgehenden Lärms um 0,2 Dezibel erreicht werden könnte. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h reiche aus - auch wenn die maßgebenden Lärmgrenzwerte gelegentlich "etwas überschritten" würden. Im Übrigen müssten Anwohner von "Kreisstraßen" - wie hier - einen solchen Verkehr hinnehmen. Müssten Lkws umgeleitet werden, könnte es in den davon betroffenen Straßen zu schwierigeren Situationen kommen, etwa in "schutzwürdigen innerstädtischen Wohngebieten" in denen sich ein Schulzentrum befinde. (VwG Düsseldorf, 6 K 2470/12) Verwaltungsrecht/Nachbarrecht: "verunstaltet" LED-Leuchtreklame am Wohnhaus Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage einer Plakat-Werbefirma abgewiesen, die in Stuttgart eine bereits vorhandene beleuchtete Werbetafel an einem Wohnhaus auf eine Werbeanlage mit einer LED-Schriftleiste umrüsten wollte. Das Gericht hielt das Bauvorhaben für "nicht genehmigungsfähig", weil eine solche bewegliche und ständig wechselnde Leuchtreklame in Bereichen reiner oder überwiegender Wohnnutzung völlig untypisch - und deshalb für die Bewohner des Nachbargebäudes regelmäßig nicht zumutbar sei; damit werde eindeutig gegen das "Gebot der Rücksichtnahme" verstoßen. Das bewegte Licht erzeuge eine ständige visuelle Unruhe am Gebäude, deren Wirkung sich die Anwohner nicht entziehen könnten. Die Beeinträchtigung wiege umso schwerer, als die Leuchtwerbung nicht auf bestimmte Tageszeiten be-schränkt und auch an Sonnund Feiertagen präsent sein sollte. Die Werbetafel würde außerdem "verunstaltend" wirken. (VwG Stuttgart, 13 K 308/14) Mietrecht: Eine "bevorzugte Citylage" ist (fast) jede Citylage... Sieht ein örtlicher "qualifizierter" Mietspiegel vor, dass ein den "Wohnwert erhöhendes" Merkmal in einer "bevorzugten Citylage" anzunehmen ist, so kann vielleicht ein Beschluss des Landgerichts Berlin Aufschluss bringen, was darunter im Einzelfall zu verstehen ist: Eine bevorzugte Citylage in einem zentral gelegenen Teilraum einer Großstadt zeichnet sich durch eine beson-dere Dichte an Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants aus, die eine be-sondere Bedeutung und Anziehungskraft für Besucher und Touristen aus dem In- und Ausland hat. Sollte aber "weder die Straße, in der die Wohnung liegt, noch ihre unmittelbare Umgebung eine über das in der Stadt anzutreffende Durchschnittsmaß hinausgehende besondere Dichte von Einrichtungen mit überdurchschnittlicher Anziehungskraft aufweisen", könne nicht von einer "bevorzugten Citylage" ausgegangen werden. Alles klar? (LG Berlin, 18 S 281/13) ________________________________________________________________________________ Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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