Satzung - TuS Lindlar

SATZUNG
des Turn- und Sportvereins Lindlar 1925 e. V.
§1
Der Turn- und Sportverein Lindlar 1925 e. V. hat seinen Sitz in Lindlar.
§2
Der Verein bezweckt die leibliche und charakterliche Erziehung seiner Mitglieder durch planmäßige
Pflege aller Sportarten als Mittel zur körperlichen und sittlichen Kräftigung.
Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur
Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Turn- und Sportverein Lindlar 1925 e. V. ist unpolitisch und lehnt jegliche Bestrebungen und
Bindungen klassentrennender und konfessioneller Art ab.
Der Turn- und Sportverein Lindlar 1925 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 77. Seine Organe
arbeiten ehrenamtlich. Seine Mitglieder haben nicht teil an seinem Vermögen und keine Person wird
durch Vergütungen begünstigt, die dem Zweck fremd und unangemessen sind.
§3
Der Verein pflegt alle Sportarten.
§4
1)
2)
Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden, die durch
Leibesübungen die Gesundheit und Lebensfreude erlangen und bewahren will. Jedoch darf
durch Ruf und Vergangenheit das Ansehen des Vereins nicht geschädigt werden.
Dem Verein ist eine Jugendabteilung angeschlossen. Die Jugendabteilung besteht aus den
Jugendlichen des Vereins und den im Jugendbereich tätigen gewählten und berufenen
Mitarbeitern. Sie untersteht dem Jugendausschuss, der von den jugendlichen Mitgliedern
gewählt und der Hauptversammlung des Vereins zur Bestätigung vorgeschlagen wird.
Der Jugendausschuss erfüllte seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der
Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Jugendabteilung führt und
verwaltet sich selbstständig. Die Jugendabteilung muss bestrebt sein, die erforderlichen
geldlichen Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch Mitgliederbeiträge
aufzubringen. Die Höhe der Beiträge bedarf der Zustimmung des engeren Vorstandes.
Die Jugendabteilung entscheidet selbstständig über die Verwaltung und Verwendung der ihr
zufließenden Mittel. Sie muss ihren Haushaltsplan und ihren Jahresabschluss der
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Hauptversammlung des Vereins vorlegen.
Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und seine Stellvertreterin bzw. die
Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder im Vereinsvorstand. Der Vereinspräsident
hat Sitz und Stimme im Vereinsjugendausschuss.
Die Tätigkeit der Jugendabteilung wird durch eine Jugendordnung geregelt, die Bestandteil
der Vereinssatzung ist.
§5
Mitglieder des Vereins sind:
1)
2)
3)
4)
Aktive Mitglieder über 18 Jahre mit vollem Stimm- und Wahlrecht;
Ehrenmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht;
Inaktive Mitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht;
Jugendliche bis 18 Jahre ohne Stimm- und Wahlrecht.
§6
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der engere Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§7
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in den Händen des engeren Vorstandes, der
durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt wird. Wiederwahl ist
zulässig.
Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
Die Geschäftsverteilung regelt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan, der vom engeren Vorstand
aufgestellt wird.
Vorstand um Sinne des § 26 BGB ist der Präsident, der I. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der
Kassenleiter. Zur Wahrnehmung von Rechtsgeschäften sind zwei dieser Vorstandsmitglieder
berechtigt.
§8
Dem engeren Vorstand gehören an:
1. der Präsident
2. der I. Vorsitzende
3. der II. Vorsitzende
4. der III. Vorsitzende
5. der Geschäftsführer
6. der Schriftführer
7. der Kassenleiter
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8. der Sportleiter
9. der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses.
§9
Die einzelnen Fachgebiete schlagen auf der Jahreshauptversammlung ihre Fachwarte vor, die dann
von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt
werden. Die Spielmannschaften wählen ihre Spielführer, die von den jeweiligen Abteilungsleitern
bestätigt werden.
§ 10
Für die selbstständigen Abteilungen sind Ordnungen aufzustellen, nach den sich jedes aktive Mitglied
einzustellen hat.
§ 11
Die Fachwarte (oder auch Obmänner genannt) der einzelnen Sportarten bilden zusammen mit denen
in § 8 Aufgeführten, den erweiterten Vorstand.
§ 12
Eintrittsgelder und Beiträge werden vom engeren Vorstand festgesetzt. Die Beiträge und sämtliche
Geldmittel sind restlos an die Vereinskasse abzuliefern, ausgenommen die für die Vereinsjugend
bestimmten Mittel.
§ 12a
Über die Vereinsmittel entscheidet der engere Vorstand.
§ 13
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die
die Pflicht und das Recht haben, die Vereinskasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht
zu erstatten.
§ 14
Der Präsident beruft alle zwei Jahre eine Hauptversammlung der Mitglieder ein, zu der diese
spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch die für die Veröffentlichungen des Vereins
bestimmten Aushängekästen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Anträge
zur Tagesordnung sind eine Woche vorher beim Vorstand einzureichen.
§ 15
In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
1. Geschäftsbericht des I. Vorsitzenden
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2. Jahresberichte der Sportobmänner
3. Kassenbericht
4. Vorlage des Haushaltsplanes sowie des Jahresabschlusses der Jugendabteilung
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Entlastung des Vorstandes
7. Neuwahl des Vorstandes
8. Bestätigung des Jugendausschusses
9. Verschiedenes
§ 16
Die Versammlungen werden vom Präsidenten bzw. vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über die
Verhandlungen der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die nach Genehmigung durch
die Versammlung von dem Verhandlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.
Die gleiche Vorschrift gilt für Abteilungsversammlungen. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die
Niederschrift aufzunehmen.
§ 17
Zur Beschlussfassung und zu Wahlen ist die einfache Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Hat die Versammlung die Auflösung des Vereins zum Gegenstand, ist die
Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder erforderlich.
Ist eine Anwesenheit von 50 % nicht erreicht, ist eine 2. Hauptversammlung erforderlich, zu der mit
dem Hinweis „Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig“ einzuladen ist.
§ 18
Außer der Jahreshauptversammlung sollen möglichst 1-2 ordentliche Versammlungen einberufen
werden. Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der
Präsident muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ¼ der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
§ 19
Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Mitteilung an den I. Vorsitzenden erfolgen und
kann nur dann genehmigt werden, wenn alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt sind.
§ 20
Auf Antrag des I. Vorsitzenden kann ein Mitglied durch den engeren Vorstand ausgeschlossen
werden.
Ausschlussgründe sind:
a)
gröblicher Verstoß geben die Zwecke des Vereins, gegen von der Mitgliederversammlung
gefasste Beschlüsse und die Vereinszucht,
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b)
c)
d)
schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins,
grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,
Nichtzahlung des Beitrages.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Vollversammlung nicht gestattet.
§ 21
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern wird vom engeren Vorstand entschieden.
§ 22
Das nach Auflösen des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen wird
der Gemeinde Lindlar zugeführt, die es demjenigen Verein wieder zuzuführen hat, der im Sinne der
Vereinsaufgaben des TuS Lindlar sich weiterhin der Jugend annimmt und als besonders
steuerbegünstigt anerkannt ist.
§ 23
Vorstehende Satzung wurde der Mitgliederversammlung am 13.02.1975 und 18.11.1975 vorgelegt
und von dieser genehmigt.
Lindlar, den 18. November 1975
Die Nachträge vom 16.02.1978, 20.11.1980, 20.01.1983 und 21.05.1992 sind in dem vorstehenden
Wortlaut der Satzung enthalten.