CarSharing EMSLAND eV

Car Sharing EMSLAND
Verein - Satzung
Vereinssatzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „CarSharing Emsland“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit
dem Zusatz „e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Meppen
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes im Bereich Mobilität und Verkehr durch CarSharing,
im Emsland.
(2) Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- die gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen(CarSharing)
- Öffentlichkeitsarbeit und Information über CarSharing
- Initiativen zur Verbreitung von CarSharing.
- die Verknüpfung des CarSharing mit anderen umweltfreundlichen Verkehrsmitteln
(z.B.: Bus und Bahn, Fahrrad und Wege zu Fuß gehen)
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Entstandene Kosten werden gegen Nachweis erstattet.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand kann die Mitgliedschaft erneut beantragt werden; über die Aufnahme
entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register, durch
Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden kann; Ausschluss, der durch den Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn das Verhalten eines
Mitgliedes sich mit den Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder wenn trotz zweimaliger schriftlicher
Aufforderung der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder haben einen regelmäßigen Beitrag, über Höhe und Fälligkeit dieser Zahlungen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschlüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie hat den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes für
das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen und zu genehmigen über die Entlastung des Vorstandes
zu beschließen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand.
Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
zugegangen sein. Des Weiteren beschließt sie außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen über die
Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder in Schriftform und unter Angabe des Zwecks bzw. der Gründe eine
solche beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder - wenigstens
aber fünf Personen – anwesend sind. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so muss erneut eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass diese
Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig sein wird.
(4) Bei Beschlussfassungen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlussfassungen,
durch die die Satzung geändert wird oder die die Auflösung des Vereins zur Folge haben, bedürfen eine Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den Mitgliedern per e-mail zuzusenden.
Das Protokoll wird von der Protokoll führenden Person und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(6) Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung kann von einer von ihr zu wählenden Versammlungsleitung moderiert werden.
§ 7 der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister
vertreten. Das Vertretungsrecht des Vorstandes gegenüber Dritten wird in der Weise beschränkt, dass zu
Rechtsgeschäften, die den Verein in Höhe von mehr als 1.500,00 € verpflichten, die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Verteilung der Aufgaben intern.
(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Aufgabe, den Informationsfluss
zwischen den Vereinsmitgliedern zu gewährleisten.
(4) Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich. Über jede Sitzung ist Protokoll zu führen.
Die Vorstandssitzungen sind für alle Vereinsmitglieder öffentlich.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den ersten Vorsitzenden und weitere Vorstandsmitglieder für die Dauer von
zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Für
seine Wahl bedarf es der einfachen Mehrheit.
§ 8 Vereinsmittel
(1) Die Vereinskasse und die Rechnungsführung des Vorstandes sind jährlich von zwei Rechnungsprüfern/Innen
zu prüfen. Die Rechnungsprüfer/Innen dürfen nicht dem Vorstand angehören, sind von der
Mitgliederversammlung
zu wählen und haben dieser zu berichten.
§ 9 Auflösung des Vereines
(1) Bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf gezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige
Zuwendungen.
(2) Bei Auflösung des Vereins werden die darüber hinausgehenden Geldmittel, die dem Verein noch zur Verfügung
stehen, caritativen Zwecken zugeführt.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins übernimmt der Vorstand die Liquidation, wenn die Mitgliederversammlung
nichts anderes bestimmt.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Vereinsgründung in Kraft.
Meppen, den …………………………………………………….