25-2016 Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren Gottschlich gg

LANDGERICHT HILDESHEIM
DIE PRÄSIDENTIN
23.08.2016
Urteil: Einstweilige Verfügung in der Sache
Gottschlich gegen Sparkasse Hildesheim bestätigt
HILDESHEIM. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter dem Vorsitzenden
Richter Dr. Wolfhard Klöhn hat mit Urteil vom 23.08.2016 die von der Sparkasse
Hildesheim gegen den Vorsitzenden des FDP-Stadtverbandes Hildesheim Martin
Gottschlich erlassene einstweilige Verfügung bestätigt (Az. 3 O 54/16).
Hintergrund ist eine Äußerung des Verfügungsbeklagten, die er in einer
Presseerklärung zu laufenden Fusionsverhandlungen zwischen der Sparkasse
Hildesheim und den Sparkassen Goslar und Peine im Januar 2016 veröffentlichte. Hier
nahm der Verfügungsbeklagte auf die frühere Fusion zwischen Kreis- und
Stadtsparkasse Hildesheim Bezug und äußerte, die notleidende Kreissparkasse habe
kurz vor der Zahlungsunfähigkeit gestanden.
Mit Beschluss vom 10.02.2016 untersagte die 3. Zivilkammer des Landgerichts
Hildesheim dem Verfügungsbeklagten auf Antrag der Sparkasse Hildesheim im Wege
der einstweiligen Verfügung die Wiederholung dieser Aussage.
Hiergegen reichte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein. Nachdem man sich im
Termin zur Verhandlung über den Widerspruch am 09.08.2016 nicht auf einen
Vergleich einigen konnte, hatte die Kammer zu entscheiden, die die einstweilige
Verfügung nun bestätigte.
Die Kammer sieht in der beanstandeten Äußerung des Verfügungsbeklagten keine
Meinungsäußerung sondern eine Tatsachenbehauptung, die eine Aussage über die
reale wirtschaftliche Situation der Kreissparkasse Hildesheim beinhaltet habe. Diese sei
nach den zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen unwahr: konkrete
Anhaltpunkte, die auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der Kreissparkasse hindeuteten,
haben sich im Verfahren nicht ergeben und seien auch vom Verfügungsbeklagten nicht
dargelegt worden.
Nr. 25/2016 / Felix Muntschick
Pressestelle
Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim
Tel.: (05121) 968-472
Fax: (05121) 968-218
www.landgericht-hildesheim.niedersachsen.de
E-Mail: LGHI-Verwaltungspoststelle@
justiz.niedersachsen.de
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Eine unwahre Tatsachenbehauptung genieße im Übrigen keinen Schutz der
Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Felix Muntschick
Pressesprecher
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