LANDGERICHT HILDESHEIM DIE PRÄSIDENTIN 23.08.2016 Urteil: Einstweilige Verfügung in der Sache Gottschlich gegen Sparkasse Hildesheim bestätigt HILDESHEIM. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter dem Vorsitzenden Richter Dr. Wolfhard Klöhn hat mit Urteil vom 23.08.2016 die von der Sparkasse Hildesheim gegen den Vorsitzenden des FDP-Stadtverbandes Hildesheim Martin Gottschlich erlassene einstweilige Verfügung bestätigt (Az. 3 O 54/16). Hintergrund ist eine Äußerung des Verfügungsbeklagten, die er in einer Presseerklärung zu laufenden Fusionsverhandlungen zwischen der Sparkasse Hildesheim und den Sparkassen Goslar und Peine im Januar 2016 veröffentlichte. Hier nahm der Verfügungsbeklagte auf die frühere Fusion zwischen Kreis- und Stadtsparkasse Hildesheim Bezug und äußerte, die notleidende Kreissparkasse habe kurz vor der Zahlungsunfähigkeit gestanden. Mit Beschluss vom 10.02.2016 untersagte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim dem Verfügungsbeklagten auf Antrag der Sparkasse Hildesheim im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiederholung dieser Aussage. Hiergegen reichte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein. Nachdem man sich im Termin zur Verhandlung über den Widerspruch am 09.08.2016 nicht auf einen Vergleich einigen konnte, hatte die Kammer zu entscheiden, die die einstweilige Verfügung nun bestätigte. Die Kammer sieht in der beanstandeten Äußerung des Verfügungsbeklagten keine Meinungsäußerung sondern eine Tatsachenbehauptung, die eine Aussage über die reale wirtschaftliche Situation der Kreissparkasse Hildesheim beinhaltet habe. Diese sei nach den zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen unwahr: konkrete Anhaltpunkte, die auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der Kreissparkasse hindeuteten, haben sich im Verfahren nicht ergeben und seien auch vom Verfügungsbeklagten nicht dargelegt worden. Nr. 25/2016 / Felix Muntschick Pressestelle Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim Tel.: (05121) 968-472 Fax: (05121) 968-218 www.landgericht-hildesheim.niedersachsen.de E-Mail: LGHI-Verwaltungspoststelle@ justiz.niedersachsen.de 2 Eine unwahre Tatsachenbehauptung genieße im Übrigen keinen Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Felix Muntschick Pressesprecher Die Presseinformationen des Landgerichts Hildesheim finden Sie auch im Internet auf der Internetseite des Landgerichts Hildesheim unter der Rubrik „Aktuelles\Presseinformationen“. Nr. 25/2016 / Felix Muntschick Pressestelle Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim Tel.: (05121) 968-472 Fax: (05121) 968-218 www.landgericht-hildesheim.niedersachsen.de E-Mail: LGHI-Verwaltungspoststelle@ justiz.niedersachsen.de
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