Merkblatt für die Durchführung des Festumzuges am 21. August 2016

800 Jahre Tharandt
Merkblatt für die Durchführung des Festumzuges am 21. August 2016
Allgemeine Hinweise
Zur Durchführung des Festumzuges wird es notwendig, den Straßenverkehr durch Tharandt für
eine definierte Zeit zu sperren. Die Veranstalter (Stadtverwaltung Tharandt & Festkomitee 800
Jahre Tharandt) klären alle notwendigen Sachfragen mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ab. Details für die Teilnehmer des Festumzugs, Tharandter Einwohner und für
Besucher werden rechtzeitig bekanntgegeben.
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass während des Umzugs die festgelegten
Verkehrsvorschriften und etwaige Auflagen eingehalten werden. Um Gefahren und Unfälle zu
vermeiden, sind die nachfolgend angeführten Sicherheitsausführungen zu beachten.
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen zur Vermeidung von Unfällen & rechtliche
Vorschriften
Am Festumzug dürfen sowohl Fußgruppen als auch Fahrräder, Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen mit Anhängern, Pferdegespanne und Reiter teilnehmen.
Alle Fahrzeuge, Gespanne und Teilnehmer sind vorher beim Festkomitee anzumelden,
ansonsten dürfen sie am Umzug nicht teilnehmen. Der späteste verbindliche Anmeldetermin
ist der 20.05.2016.
Für alle am Festumzug beteiligten Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 6 km/h muss eine gültige Betriebserlaubnis vorliegen.
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
60 km/h und die Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind unter Einhaltung definierter
Rahmenbedingungen von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der FahrzeugZulassungsverordnung auf Brauchtumsveranstaltungen ausgenommen. Dies gilt auch für Anund Abfahrten zum Festumzug. Weitere Details entnehmen Sie bitte der „Zweiten Verordnung
über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“ (StVOuaVsAusnV vom
28.02.1989, zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.6.2013 I 1609)
Für jedes Kraftfahrzeug muss eine gültige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vorhanden
sein, um eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme am Festumzug abzudecken.
Jedes Fahrzeug muss mit einem eigenen amtlichen Kennzeichen versehen sein.
Der Fahrer/die Fahrerin eines Fahrzeugs muss mindestens 18 Jahre alt und im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis für das Fahrzeug sein. Fahrerlaubnis und Fahrzeugpapiere sind
mitzuführen.
Reiter und Führer von Pferdegespannen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Pferde
dürfen nur von geübten Reitern geritten bzw. von geübten Gespann-Führern geführt werden.
Für die Pferdegespanne ist mindestens eine zweite Person erforderlich, die sich mit den Pferden
auskennt und notfalls eingreifen kann. Diese ist vom Teilnehmer selbst zu stellen.
Fahrzeugführer, Reiter, Gespann-Führer und Ordner dürfen nicht alkoholisiert sein und
müssen sich so verhalten, dass andere Teilnehmer und Zuschauer nicht gefährdet werden.
Fahrzeuge (dazu zählen auch Festwagen, die von Pferden gezogen werden) müssen mit einer
funktionstüchtigen Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein.
Gestaltung der Festwagen:
Die Festwagen dürfen die Regelmaße nach der StVZO nicht überschreiten:
Breite: 2,50 m, Höhe: 4,00 m, Länge von Fahrzeugen und Zugmaschine mit Anhänger: 18,35 m
Die Aufbauten sind so fest und sicher zu gestalten, dass mitfahrende Personen, andere
Umzugsteilnehmer und Zuschauer nicht gefährdet werden.
Die Ladefläche von Fahrzeugen und Motivwagen muss eben, tritt- und rutschfest sein. Für
jeden Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen das Herunterfallen von Personen
vorhanden sein (z. B. eine Brüstung oder ein Geländer). Fahrzeuge dürfen nur einen Anhänger
mitführen.
Werden Kraftfahrzeuge verkleidet, muss für den Fahrzeugführer ein ausreichendes Sichtfeld
vorhanden sein.
An den Außenseiten der Fahrzeuge und Anhänger dürfen keine scharfkantigen oder sonstigen
gefährlichen Teile hervorstehen. Gleiches gilt für den Innenraum zum Schutz der mitfahrenden
Personen.
Die Bremsanlagen der Fahrzeuge müssen sicher bedienbar und voll funktionsfähig sein.
Gleiches gilt für die Lenkung.
Verhalten während des Umzuges
Während des Festumzuges haben alle Teilnehmer den Weisungen der Festumzugsleitung, der
Ordner sowie der Polizei Folge zu leisten. Diese gilt besonders bei der Einreihung in den
Festumzug und bei eventuellem Stillstand.
Die Teilnahme am Zug erfolgt auf eigene Gefahr. Für Schäden durch Teilnehmer des
Umzuges an Dritten wird eine Veranstaltungshaftpflicht-Versicherung für jeden Teilnehmer
durch das Festkomitee abgeschlossen und finanziert.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit
(Schrittgeschwindigkeit).
während
des
Festumzuges
beträgt
6
km/h
Fahrzeugführer, Gespann-Führer und Reiter müssen besondere Vorsicht walten lassen und ihre
Fahr- bzw. Reitweise so einrichten, dass andere Teilnehmer des Festumzugs und Zuschauer
nicht gefährdet werden. Besonders ist auf einen ausreichenden Fahrzeugabstand zu achten,
damit bei Stillstand oder plötzlich auftretenden Hindernissen eine Kollision vermieden wird.
Sollte ein Reiter oder Führer eines Pferdegespannes bemerken, dass sein Pferd/seine Pferde
unruhig werden, muss er unter Einbeziehung der Ordner den Festumzug verlassen, um
Teilnehmer und Zuschauer nicht zu gefährden.
Musikkapellen und allen Festumzugsteilnehmer ist das Anhalten aus eigenem Antrieb, außer in
einem Notfall, nicht gestattet.
Führen Festumzugsteilnehmer möglicherweise Wurfgut für die Zuschauer mit, ist streng darauf
zu achten, dass es nicht direkt neben, hinter oder vor Fahrzeuge, Reiter oder Gespanne
geworfen wird, um aufsammelnde Zuschauer, vor allem Kinder, nicht in Gefahr zu bringen.
Sollten Getränke oder Snacks von einem Fahrzeug oder Gespann an die Zuschauer verteilt
werden, so darf dies nicht direkt vom Wagen erfolgen, sondern nur über einen Helfer, der neben
dem Wagen herläuft.
Das Festkomitee