Gem meinde H Hohnsttorf/ Elbe Beggründung Beb bauun ngsplaan Nrr. 10 „Reth hsche euer W West““ – 2. Ändeerungg Voorentw wurf 2. Geltungsbereic G ch 1. Geltungsbereich Quuelle: Auszug aus d den Geobasisdaten n der Niedersächsis ischen Vermessung gs‐ und Katasterve erwaltung, © 201 6 1 Aufgestellt: Niedersächsische Landgesellschaft mbH Geschäftsstelle Lüneburg Wedekindstraße 18 21337 Lüneburg Tel. 04131 / 9503‐27 Fax 04131 / 9503‐30 [email protected] Stand: 16. August 2016 1 2 INHALT Teil A 1 Vorbemerkung .................................................................................................................................... 3 2 Lage und Abgrenzung der Änderungsbereiche ................................................................................... 3 3 Anlass, Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung......................................................................... 5 4 Planverfahren ..................................................................................................................................... 6 5 Bestandsituation ................................................................................................................................. 6 5.2 Vorhandene Bebauung und Nutzung ................................................................................................. 6 5.3 Ver‐ und Entsorgung ........................................................................................................................... 7 6 Planungsvorgaben .............................................................................................................................. 7 6.1 Landes‐Raumordnungsprogramm Niedersachsen ............................................................................. 7 6.2 Regionales Raumordnungsprogramm Landkreis Lüneburg ................................................................ 8 6.3 Flächennutzungsplanung .................................................................................................................... 9 7 Planinhalt ............................................................................................................................................ 9 7.1 Textliche und zeichnerische Festsetzungen ........................................................................................ 9 7.1.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................................................. 9 7.1.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................................... 9 7.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ............................................................................. 10 7.1.4 Anzahl der Wohneinheiten ............................................................................................................... 10 7.1.5 Grünordnung .................................................................................................................................... 11 7.1.6 Erschließung, Ver‐ und Entsorgung .................................................................................................. 13 7.2 Örtliche Bauvorschriften ................................................................................................................... 14 7.2.1 Geltungsbereich ................................................................................................................................ 14 7.2.2 Gestaltung der Gebäude ................................................................................................................... 14 7.2.3 Gestaltung der Dächer ...................................................................................................................... 14 7.2.4 Werbeanlagen .................................................................................................................................. 14 7.2.5 Regenerative Energien ...................................................................................................................... 14 7.2.6 Ordnungswidrigkeiten ...................................................................................................................... 14 8 Hinweise ........................................................................................................................................... 15 8.1 Rechtsgrundlage ............................................................................................................................... 15 8.2 Bodenfunde ...................................................................................................................................... 15 8.3 Altablagerungen/ Altstandorte ......................................................................................................... 15 8.4 Externe Kompensationsmaßnahme ................................................................................................. 15 9 Umweltbelange ................................................................................................................................. 16 10 Klimaschutz und Klimaanpassung ..................................................................................................... 17 11 Flächenbilanz .................................................................................................................................... 18 12 Rechtsgrundlagen ............................................................................................................................. 18 Teil B ‐ Vorentwurf des Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“ – 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe, Stand 15. August 2016 2 3 1 VORBEMERKUNG Der Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“ der Gemeinde Hohnstorf/ Elbe aus dem Jahr 2004 weist zwei Geltungsbereiche auf: 1. Geltungsbereich mit den Festsetzungen eines Sondergebietes „Senioren“ und allgemeiner Wohngebiete sowie 2. Geltungsbereich für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft. 2015 wurde der Bebauungsplan dahingehend geändert, dass das Sondergebiet „Senioren“ in allgemeines Wohngebiet umgeplant wurde. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Rethscheuer West“ betrifft die beiden Geltungsbereiche: Für einen Teilabschnitt des 1. Geltungsbereichs (WA2) soll das Maß der baulichen Nutzung und für den 2. Geltungsbereich die Nutzungsstruktur geändert werden. Entsprechend dieser Änderungen werden zudem die externen Kompensationsmaßnahmen für beide Geltungsbereiche angepasst bzw. neu definiert. 2 LAGE UND ABGRENZUNG DER ÄNDERUNGSBEREICHE Die Änderungsbereiche liegen etwa 500 m südlich der Bundesstraße B 209 und des Ortskerns der Gemeinde Hohnstorf/ Elbe. Der 1. Geltungsbereich umfasst einen ca. 0,34 ha kleinen Teilbereich des Wohngebietes Rethscheuer West, das überwiegend eine aufgelockerte Bebauung mit Einzelhäusern aufweist. Begrenzt wird der 1. Geltungsbereich durch zwei Straßen „Adolf‐Lüchau‐Weg“ und „Rehwiese“. Der 2. Geltungsbereich grenzt südlich an die Flächen der Sportanlage an und wird von einem Graben umschlossen. Im Süden wird er durch eine Waldfläche eingefasst. Der 1. Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 „Rethscheuer West“ ‐ 2. Änderung umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Hohnstorf: 3/19, 3/20, 3/21 und 4/8. Der 2. Geltungsbereich der vorliegenden Bebauungsplan‐Änderung enthält teilweise die Flurstücke 14/2 und 14/3. Die genaue Abgrenzung der Geltungsbereiche ist aus dem folgenden Übersichtsplan ersichtlich. 2. Geltungsbereich 1. Geltungsbereich Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs‐ und Katasterverwaltung, © 2016 3 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe 3 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Hohnstorf/ Elbe hat in seiner Sitzung am 14.12.2015 beschlossen, Teile des Bebauungsplanes Nr. 10 „Rethscheuer West“ im Regelverfahren gemäß § 2 ff. BauGB zu ändern. Allgemeines Ziel der 2. Änderung des Bebauungsplanes ist es, für die Änderungsbereiche eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Die geplanten Änderungen betreffen nur einen Teilbereich (WA2) des 1. Geltungsbereichs und den kompletten 2. Geltungsbereich des geltenden Bebauungsplanes. Als Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes diente eine grundlegende Bestrebung der Gemeinde aufgrund der vorhandenen baulichen Prägung in dem Bereich zwischen Adolf‐Lüchau‐Weg, Rethscheuerweg und der Eisenbahnlinie Lauenburg‐Lüneburg eine weitere bauliche Entwicklung zu initiieren. Langfristiges Ziel stellte die Realisierung von Wohnbebauung östlich des Adolf‐Lüchau‐Wegs bis zum Weg „Auf dem Rethscheuer“ im Süden und zu den Sportanlagen im Osten dar. Das Baugebiet Rethscheuer West umfasst ein ca. 4,8 ha großes Areal westlich des Hofes Rethscheuer und nördlich des Rethscheuerweges, das überwiegend zu einem allgemeinen Wohngebiet (WA1 und WA2) entwickelt werden soll. Durch die Nähe zu Lauenburg und die attraktive Lage an der Elbe sowie durch die örtliche Infrastruktur ist die Gemeinde Hohnstorf/ Elbe ein beliebter Wohnort in der Samtgemeinde Scharnebeck. Mit der Ausweisung eines Wohngebietes sollten zur Deckung des gegebenen Wohnbedarfs der Bevölkerung attraktive Wohnbauflächen geschaffen werden. Des Weiteren wurde im nördlichen Bereich des Areals ein Sondergebiet „Senioren“ ausgewiesen. Hier war ursprünglich angedacht, sowohl ein Pflegeheim als auch Gebäude für betreutes Wohnen zu realisieren. Aufgrund des vom Landkreis festgestellten Bedarfs an einer solchen Einrichtung in der Samtgemeinde Scharnebeck und da keine derartige Einrichtung in Hohnstorf und der Umgebung südlich der Elbe vorhanden ist, wurde ein ca. 0,68 ha großes Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Senioren“ ausgewiesen. Die Auswahl des Standortes wurde dadurch begründet, dass die relevanten Infrastruktureinrichtungen Hohnstorfs in nur ca. 600 m Entfernung gut fußläufig erreichbar sind, während das Gebiet selbst relativ störungsarm ist. Aufgrund der zurückgehenden Nachfrage im Bereich des betreuten Wohnens bzw. der Seniorenpflege in Hohnstorf und in der näheren Umgebung wurde 2015 der Bebauungsplan dahingehend geändert, dass die Flächen des Sondergebiets in allgemeines Wohngebiet umgeplant wurden. So wurde durch die 1. Bebauungsplan‐Änderung ein differenziertes, (grund‐)flächen‐ sparsames Wohngebiet für den Bereich des Sondergebietes entwickelt, das eine flexible Grundstücks‐ aufteilung und variable Bauweise ermöglicht. Im neuen Wohngebiet, das aus drei Teilbereichen WA3, WA4 und WA5 besteht, ist entsprechend der Nachfrage nach alternativen Wohnkonzepten und –formen (z.B. barrierefreies Wohnen) eine Bebauung mit max. zweigeschossigen Einzel‐ und Doppelhäusern sowie eingeschossigen Hausgruppen möglich bzw. zulässig. In diesem Zusammenhang soll auch das allgemeine Wohngebiet WA2, das sich südlich an das neu entwickelte Wohngebiet angrenzt, an geänderte Anforderungen hinsichtlich der Nachfrage nach Wohnbauflächen v.a. für spezielle, alternative Wohnkonzepte angepasst werden. So beabsichtigt die Gemeinde durch die 2. Bebauungsplan‐Änderung mehr Flexibilität bei der Bauweise sowie eine effizientere Ausnutzung der Grundstückflächen im WA2 zu schaffen. Im WA2 soll eine dichtere aber auch flexible Bebauung ermöglicht werden, indem die Festsetzungen bzgl. Größe der zulässigen Wohneinheiten und der Grundstückflächen sowie die Höhe der zulässigen Grundflächenzahl überarbeitet werden. Neben den Änderungen der städtebaulichen Festsetzungen für das Wohngebiet WA2 sieht die Gemeinde eine umfassende Anpassung bzw. Überarbeitung der im Bebauungsplan ursprünglich festgesetzten Ausgleichs‐ und Ersatzmaßnahmen vor. Diese Ausgleichs‐ und Ersatzmaßnahmen beziehen sich auf den 1. Geltungsbereich des allgemeinen Wohngebietes sowie auf den 2. Geltungsbereich, der eine externe, südlich der Sportanlage gelegene Teilfläche umfasst. 5 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe Angedacht war die gesamte Fläche des 2. Geltungsbereichs als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Naturpark“ zu entwickeln. Innerhalb des 2. Geltungsbereichs wurde zudem die vorhandene Wegeverbindung als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß‐ und Radweg)“ festgesetzt. Diese Maßnahmen wurden bisher nicht umgesetzt. Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplan‐ Änderung plant die Gemeinde die bestehenden Nutzungen innerhalb des 2. Geltungsbereichs langfristig zu sichern und eine Teilfläche als Fläche für Erhalt‐ und Entwicklungsmaßnahmen auszuweisen. Vorwiegend werden die Flächen in Verbindung mit dem benachbarten Sportzentrum als Sport‐ und Bolzenplatz genutzt. Außerdem wird eine kleine Teilfläche zu Lagerzwecken genutzt. So soll der 2. Geltungsbereich als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage mit unterschiedlichen Teilnutzungen festgesetzt werden. Diese Festsetzung entspricht den planerischen Aussagen des Flächennutzungsplanes für die Samtgemeinde Scharnebeck. Zur Kompensation wurden ursprünglich externe ökologische Maßnahmen im Elbvorland bei Dassendorf vorgesehen. Da diese Maßnahmen im Elbvorland nicht mehr umgesetzt werden sollen, wird die erforderliche Kompensation auf geeigneten externen Flächen des Ökopools „Hitbergen“ (Flurstück 42/2, Flur 18, Gemarkung Hittbergen) erfolgen. Bei der Kompensationsmaßnahme handelt es sich um die Erstaufforstung eines Stiel‐Eichen‐Laubmischwaldes. Die Festsetzungen hinsichtlich Art der baulichen Nutzung sowie die örtlichen Bauvorschriften, welche für das Wohngebiet WA2 gelten, bleiben unverändert und werden als nachrichtliche Übernahme in der vorliegenden Bebauungsplan‐Änderung dargestellt. Die Festsetzungen im 1. Geltungsbereich, für Wohngebiete WA1, WA3, WA4, WA5, werden nicht berührt und bleiben unverändert bestehen. 4 PLANVERFAHREN Durch die Änderung der grünordnerischen und städtebaulichen Festsetzungen (v.a. Nutzungsmaße im WA2) sowie Festsetzung bzgl. Kompensationsmaßnahmen wird der Bebauungsplan in seinen Grundzügen berührt. Die Änderung wird somit im Regelverfahren nach § 2 ff. BauGB durchgeführt. 5 BESTANDSITUATION 5.1 Anbindung an den überörtlichen Verkehr Die Änderungsbereiche des Baugebietes Rethscheuer West liegen in der Gemeinde Hohnstorf/Elbe und werden über die Straße „Adolf‐Lüchau‐Weg“ mit Anschluss an die Bundesstraße B 209 Lüneburg/ Lauenburg/Elbe mit motorisiertem Individualverkehr gut erschlossen. Die Stadt Lauenburg ist über die Elbbrücke Lauenburg zu erreichen. Über die Bundesstraße B 216 gelangt man Richtung Südwesten nach Lüneburg. Von dort ist über die Anschlussstelle B 209/ B 4, Richtung Berlin/Lübeck/Hamburg die Hansestadt Hamburg zu erreichen. 5.2 Vorhandene Bebauung und Nutzung Die Fläche des 1. Geltungsbereichs ist als allgemeines Wohngebiet WA2 ausgewiesen und wird als solche genutzt: auf dem westlichen Baugrundstück befindet sich ein Wohngebäude. Nördlich grenzt der 2. Geltungsbereich an die Flächen des Sportzentrums an. Von anderen drei Seiten wird der Änderungsbereich von Gräben umgrenzt. Diese sind mit teilweise hohen Bäumen und Hecken 6 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe umgeben. Im Süden schließt sich der 2. Geltungsbereich an das großflächige Waldgebiet an. Der Änderungsbereich weist überwiegend Grünflächen auf, die in Verbindung mit der Sportanlage als Sport‐ und Bolzplätze genutzt werden. Außerdem umfasst der 2. Geltungsbereich eine kleine versiegelte Lagerfläche sowie eine Laubwaldparzelle. 5.3 Ver‐ und Entsorgung Die Erschließung des 1. Geltungsbereichs erfolgt über zwei Straßen: Rehwiese uns Adolf‐Lüchau‐Weg in einer Breite von 8,0 m. Vom Sportzentrum aus ist der 2. Geltungsbereich über einen 4 m breiten Stichweg zu erreichen. Außerdem wird die Parkanlage über einen Fuß‐ und Radweg, der den Weg „Auf der Rethscheuer“ mit der Sportanlage verbindet, erschlossen. Die Ver‐ und Entsorgung erfolgt wie bisher über die vorhandenen Netzsysteme und wird über die jeweiligen Versorgungsträger sichergestellt. Versorgungsleitungen wurden ausschließlich unterirdisch verlegt. Die Restmüll‐ und Wertstoffbeseitigung liegt in der Zuständigkeit des Landkreises Lüneburg. Die Müllbereitstellung erfolgt im Verkehrsraum. Die Behälter müssen so an der Straße Rehwiese platziert werden, dass sie durch ein Entsorgungsfahrzeug aufgenommen werden können. Die Samtgemeinde Scharnebeck ist im Plangebiet für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung zuständig. Der Löschwasserbedarf als "Grundschutz" wird im Allgemeinen nach dem DVGW/ Arbeitsblatt 405 ermittelt. Demnach ist für allgemeine Wohngebiete Löschwassermenge von 48 m³/ h über mindestens 2 Stunden zur Verfügung zu stellen. Die Abstände der Hydranten untereinander betragen höchstens 140 m. Die für das Plangebiet erforderliche Löschwassermenge wird durch eine zentrale Trinkwasserversorgung sichergestellt. 6 PLANUNGSVORGABEN 6.1 Landes‐Raumordnungsprogramm Niedersachsen Das Landes‐Raumordnungsprogramm (LROP) enthält verbindliche Aussagen zu raumbedeutsamen Nutzungen wie z.B. Siedlung, Verkehrswege, Rohstoffgewinnung und soll dazu dienen wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Interessen aufeinander abzustimmen. Das LROP wurde 2008 novelliert, in 2011/ 2012 fortgeschrieben und ist seit dem 03.10.2012 wirksam. Im Jahr 2014 wurde das Beteiligungsverfahren für einen weiteren Entwurf zur Änderung des LROP eingeleitet. Mit dem Entwurf werden erstmals umfangreiche Naturschutzziele wie die Festlegung von Vorranggebieten für einen landesweiten Biotopverbund in das LROP aufgenommen. Im zeichnerischen Teil des LROP sind keine Darstellungen für das Plangebiet getroffen. Die für die Gemeinde Hohnstorf/ Elbe relevanten zeichnerischen Darstellungen sind die Haupteisenbahnstrecke (Traject Lauenburg‐Hohnstorf) und die Hauptverkehrsstraße (Bundesstraße 209 Lüneburg– Lauenburg/Elbe). In den Erläuterungen werden für die Gemeinde Hohnstorf/ Elbe keine konkreten Aussagen getroffen. Allgemeine zur Entwicklung von Siedlungsstrukturen relevante Ziele (Z) und Grundsätze (G) werden im Folgenden aufgeführt: - In der Siedlungsstruktur sollen gewachsene, das Orts‐ und Landschaftsbild, die Lebensweise und Identität der Bevölkerung prägende Strukturen sowie siedlungsnahe Freiräume erhalten und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse weiterentwickelt werden (LROP (G) 2.1 01). - Die weitere Inanspruchnahme von Freiräumen für die Siedlungsentwicklung, den Ausbau von Verkehrswegen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen ist zu minimieren (LROP (Z) 3.1.1 02). 7 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe - Wald soll wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt und für die Erholung der Bevölkerung erhalten und vermehrt werden. Seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung soll nachhaltig gesichert werden. In waldarmen Teilräumen sollen Waldflächen vergrößert und der Waldanteil erhöht werden (LROP (G) 3.2.1 02). Wald soll durch Verkehrs‐ und Versorgungstrassen nicht zerschnitten werden. Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden (LROP (G) 3.2.1 03). Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes erfolgt keine zusätzliche Flächenversiegelung, lediglich wird durch die Erhöhung der Grundflächenzahl im WA2 auf max. zulässigen Wert von 0,4 gem. § 17 BauNVO eine höhere Ausnutzung der Baugrundstücke erreicht. Für den 2. Geltungsbereich sind planerische Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung der Grünflächen geplant. Der südwestliche Teilabschnitt des 2. Geltungsbereichs weist eine Fläche mit Feldgehölz/ Laubwald auf. Vorgesehen ist diese Waldfläche nachhaltig zu erhalten sowie in Richtung Norden um ca. das Doppelte zu erweitern. Ferner sollen die am südlichen Gebietsrand bestehenden Gehölze zwecks Schaffung eines naturräumlich fließenden Übergangs zum Waldgebiet, das südlich an den 2. Geltungsbereich angrenzt, erhalten werden. Somit lässt sich feststellen, dass die oben benannten Ziele und Grundsätze des LROP bei der vorliegenden Bebauungsplan‐Änderung eingehalten werden. 6.2 Regionales Raumordnungsprogramm Landkreis Lüneburg Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Lüneburg aus dem Jahr 2003 wurde 2010 in einer ganzen Reihe von Inhalten überarbeitet und fortgeschrieben. Der Kreistag hat die Änderung/ Fortschreibung des RROP am 20.12.2010 als Satzung beschlossen und am 12.07.2012 trat sie in Kraft. Die Gemeinde Hohnstorf/ Elbe nimmt gemäß RROP eine ergänzende Funktion für das Grundzentrum Scharnebeck wahr. Um diese Funktion langfristig zu sichern, wird die Gemeinde als Standort mit der Schwerpunktaufgabe der Sicherung vorhandener Infrastruktur im RROP gekennzeichnet. In der zeichnerischen Darstellung sind für die Gemeinde eine Haupteisenbahnstrecke und ein Sportboothafen dargestellt. Außerdem ist Hohnstorf als Standort mit besonderer Entwicklungsaufgabe „Erholung“ festgelegt. Für die Änderungsbereiche ist zu erkennen, dass die Flächen im RROP als Vorbehaltsgebiet für Erholung ausgewiesen sind. Bei dieser Gebietsfestlegung handelt es sich nicht um Ziele der Raumordnung. Vorbehaltsgebiete sind gem. § 8 (7) Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) definiert als Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Die Nutzung eines Vorbehaltsgebietes wird dadurch jedoch nicht festgelegt. Somit dient die Ausweisung von Vorsorgegebieten für Erholung der Sicherung dieser Flächen, hat aber nicht den Ausschluss entgegenstehender Nutzungen zur Folge. Der 1. Geltungsbereich umfasst nur einen Teilabschnitt des Vorbehaltsgebiets, so dass davon ausgegangen werden kann, dass das Vorbehaltsgebiet in seiner Funktionsfähigkeit nicht substantiell beeinträchtigt wird. Auch von einer bestehenden Erholungsfunktion (Kurzzeiterholung und aktive Freizeiterholung), die durch die vorliegende Planung beeinträchtigt wird, kann in diesem Fall nicht ausgegangen werden. Denn die Flächen des 1. Geltungsbereichs befinden sich im privaten Eigentum und sind somit nicht frei zugänglich bzw. begehbar. Außerdem sind diese Flächen teilweise versiegelt und weisen keine besonderen naturräumlichen Qualitäten auf, welche für die landschaftsgebundene Erholung wichtig sind. Die Nutzungsstruktur des 2. Geltungsbereichs , der als Grünanlage mit Zweckbestimmung Park ausgewiesen ist, entspricht den Funktionen und Zielen eines Vorbehaltsgebietes für Erholung. Westlich der Änderungsbereiche befinden sich das Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft sowie das Vorranggebiet für Natur‐ und Landschaft. Zudem ist im RROP die nördlich der Änderungsbereiche verlaufende Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung gekennzeichnet. In der beschreibenden Darstellung zum RROP wird unter dem Punkt 2.1 Entwicklung der Siedlungsstruktur das Ziel (RROP 2.1 06) formuliert, dass die Gemeinden ihre Siedlungsentwicklung vorrangig auf die 8 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe zentralörtlichen Standorte und die Einzugsbereiche der Haltepunkte des öffentlichen Personennahverkehrs auszurichten haben. Da die Gemeinde Hohnstorf/ Elbe eine ergänzende Grundzentrumsfunktion aufweist, stellt sie einen bevorzugten Standort für die Siedlungsentwicklung dar. Des Weiteren wird unter dem Punkt RROP 2.1 03 der Grundsatz ausgeführt, dass erforderliche Bauflächen unter dem Gesichtspunkt eine geordneten städtebaulichen Entwicklung und eines schonenden Umgangs mit Natur und Landschaft innerhalb der Gemeinden räumlich zusammengefast werden. Durch die vorliegende Planung ist keine Neuausweisung von Bauflächen bzw. Umplanung, sondern geringfügige städtebauliche und grünplanerische Änderungen der vorhandenen Flächen vorgesehen. Durch die geplanten Änderungen bleibt die im Wohngebiet bestehende Nutzungsstruktur grundlegend unverändert. Der Entwurf des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Lüneburg (2015) weist für die Änderungsbereiche keine naturschutzfachlichen Festsetzungen und Planungen aus. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorliegende Planung mit den Belangen der Raumordnung vereinbar ist. Die gesetzliche Vorgabe, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, werden bei der 2. Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt. 6.3 Flächennutzungsplanung Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Scharnebeck (in der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes) werden der zu ändernde 1. Geltungsbereich als Wohnbaufläche und der 2. Geltungsbereich als Grünanlage/ Park ausgewiesen. Somit lässt sich der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt werden. 7 PLANINHALT 7.1 Textliche und zeichnerische Festsetzungen 7.1.1 Art der baulichen Nutzung Im Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“ sind Flächen des 1. Geltungsbereichs als allgemeines Wohngebiet (WA2) ausgewiesen. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes können neben der vorwiegenden Wohnnutzung auch Läden und Gaststätten, die der Versorgung des Gebietes dienen, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden. Auch wenn zu erwarten ist, dass überwiegend Gebäude zu Wohnnutzungen errichtet werden, sollen die oben genannten Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sein. Von den gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben sollen Gartenbau‐ betriebe und Tankstellen hier gem. gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird begründet mit einer höheren Verkehrs‐ bzw. Lärmintensität dieser Nutzungen, die außerdem dem angestrebten Gebietscharakter nicht entsprechen. Bei der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes werden die ursprünglich formulierten Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachrichtlich übernommen. 7.1.2 Maß der baulichen Nutzung Gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl, die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen festgelegt. Für das allgemeine Wohngebiet WA2 wird die ursprünglich festgelegte Grundflächenzahl von 0,3 auf 0,4 gem. § 17 BauNVO festgesetzt. Mit dieser Festsetzung wird primär dem städtebaulichen Ansatz des Bebauungsplanes Rethscheuer West, eine effiziente Flächennutzung sprich eine dichtere Bebauung im 9 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe WA2 zu ermöglichen, Rechnung getragen. Ferner kann dadurch die städtebauliche Anpassung an die nördlichen Wohngebiete WA3, WA4 und WA5 gewährleistet werden. Eine Überschreitung der Grundflächenzahl durch bauliche Anlagen (z.B. Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i. s. d. § 14 BauNVO) um max. 50 % der max. zulässigen Grundflächenzahl gem. § 19 Abs. 4 BauNVO ist zulässig. Die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA2 ist durch die Festlegung der maximalen Anzahl der Vollgeschosse gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO eingeschränkt. Im WA2 ist die Geschossigkeit mit eingeschossig als Höchstgrenze im Bebauungsplan festgeschrieben. Ergänzt wird diese Festsetzung durch die Begrenzung der Firsthöhe der baulichen Anlagen auf max. 10 m. Diese Festsetzungen werden bei der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes beibehalten. 7.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Im ursprünglichen Bebauungsplan wird gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise für allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Innerhalb der abweichenden Bauweise sind im WA2 Einzel‐ und Doppelhäuser nur mit Gebäudelängen von unter 30 m zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die in der Planzeichnung dargestellten Baugrenzen festgesetzt. Von der Baugrenze im WA2 zu Verkehrsflächen und zu südlich angrenzenden privaten Baugrundstücken wird ein Abstand von 3 m eingehalten. Die Bauweise und die zeichnerische Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen werden hier beibehalten. 7.1.4 Anzahl der Wohneinheiten Zur Sicherstellung der Entwicklung einer etwas dichter bebauten Struktur im allgemeinen Wohngebiet WA2 wird eine folgende Festsetzung zur Anzahl der Wohneinheiten in allgemeinen Wohngebieten des Bebauungsplanes“ Rethscheuer West“ „2.2 In den allgemeinen Wohngebieten 1 ist je vollendete 650 m² Grundstücksfläche und in den allgemeinen Wohngebieten 2 je 400 m² Grundstücksfläche eine Wohneinheit zulässig. Ausnahmsweise kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch besondere schriftliche Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde eine zweite Wohnung zugelassen werden, wenn diese gegenüber der Hauptwohnung höchstens 2/3 der Wohnfläche der Hauptwohnung hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).“ aufgehoben und wie folgt ersetzt: „2.2.1 Im allgemeinen Wohngebiet WA1 ist je vollendete 650 m² Grundstücksfläche eine Wohneinheit zulässig. Ausnahmsweise kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch besondere schriftliche Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde eine zweite Wohnung zugelassen werden, wenn diese gegenüber der Hauptwohnung höchstens 2/3 der Wohnfläche der Hauptwohnung hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 2.2.2 Im allgemeinen Wohngebiet WA2 ist je vollendete 400 m² Grundstücksfläche zwei Wohneinheiten zulässig. Im WA2 sind maximal 4 Wohnungen je Hauseinheit bei Einzelhausbebauung und zwei Wohnungen je Hauseinheit bei Doppelhausbebauung zulässig. Bei Doppelhäusern gilt eine Doppelhaushälfte als Hauseinheit (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)“. 10 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe 7.1.5 Grünordnung grünordnerische Festsetzungen für den 1. Geltungsbereich (WA2) Die im ursprünglichen Bebauungsplan formulierten grünordnerischen Festsetzungen, die das Wohngebiet WA2 betreffen, bleiben soweit erhalten und werden nachrichtlich in die 2. Änderung übernommen. Das sind folgende Festsetzungen: „4.2 Die festgesetzte Grünfläche (Straßenbegleitgrün) um die Müllbereitstellfläche ist mit einer Hecke zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a. BauGB). 4.3 In den Straßenseitenräumen der Erschließungsstraßen sind insgesamt mindestens 26 Stück standortheimische Laubbäume aus der Pflanzliste I zur Durchgrünung des Verkehrsraums anzupflanzen (Hochstamm, 3 x v., 14/16 cm Stammumfang) und dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a. BauGB)“. Für das Wohngebiet WA2 wurde ursprünglich eine ca. 121 m² kleine Fläche mit Bindungen für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern sowie von Landschaftselementen ausgewiesen. Diese Fläche liegt zwischen den Flurstücken 3/21 und 4/6 und wies früher, zum Zeitpunkt der Bebauungsplan‐Aufstellung, einen alten Baumbestand auf. Mittlerweile ist der Baumbestand im Änderungsbereich entfernt worden, so dass die eins festgesetzte Erhaltungsmaßnahme hier nicht mehr greift. Aus diesem Grund wird die Fläche mit einem Anpflanzgebot belegt. Die hierfür neu formulierte Festsetzung lautet „4.6 Im Wohngebiet WA2 ist eine Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen. In der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen ist parallel zum Graben beidseitig eine einreihige Gehölzpflanzung mit standortheimischen Arten gemäß Pflanzliste fachgerecht vorzunehmen. Es sind Abstände von 1,0 m in den Reihen vorzusehen und dauerhaft zu erhalten. Ein Pflegeschnitt („auf den Kopf setzen") auf wechselnden Teilflächen in Abständen von 4‐5 Jahren ist zulässig, erstmals aber 10 Jahre nach der Anpflanzung. Zu verwenden sind Arten und Qualitäten nach Maßgabe des Umweltberichtes.“ grünordnerische Festsetzungen für externe Ausgleichsmaßnahmen Ursprünglich festgesetzt waren des Weiteren folgende externe Ausgleichsmaßnahmen „4.4 Mit der baulichen Entwicklung und dem Bau der Erschließungsstraßen im Plangebiet wird ein kompensationspflichtiger Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vorgenommen. Als Ausgleichsmaßnahmen werden folgende externe Maßnahmen im Elbdeichvorland bei Sassendorf im Bereich der Strom‐km 567‐ 568 (siehe Übersichtsplan im Umweltbericht) zur Verbesserung der Lebensräume für Fische, Amphibien und Vögel festgesetzt: ‐ Herstellung eines größeren (1,0 m) Durchlasses mit Rückstauklappe als Verbindung zweier deichnahen Alt‐Altwasser. ‐ Wiederverbindung einzelner Altarmwasser im flussnahen Bereich und Wiederanbindung des Altarmes an die Elbe (§ 9 Abs. 1 Nr.20 BauGB)“. Diese Festsetzung wird hiermit aufgehoben und durch die Festsetzung „Zuordnung von Kompensations‐ maßnahmen“ wie folgt ersetzt: „Allen durch die vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Rethscheuer West“ der Gemeinde Hohnstorf/ Elbe ausgelösten Eingriffen werden Ausgleichsmaßnahmen auf der extern gelegenen privaten Ökopoolfläche „Hittbergen“ (Flurstück 42/2, Flur 18, Gemarkung Hittbergen) zugeordnet (§ 9 Abs. 1a BauGB). Die Regelung des Ausgleichs erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGb (§ 1a Abs. 3 BauGB)“. 11 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe Die Beschreibung der externen Kompensationsmaßnahme wird in der vorliegenden Bebauungsplan‐ Änderung als Hinweis Nr. 4 aufgeführt. Eine ausführliche Erläuterung der Ausgleichsmaßnahme ist im Kap. 12 des Umweltberichts zu finden. grünordnerische Festsetzungen für den 2. Geltungsbereich Der gesamte 2. Geltungsbereich wurde als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Festgelegt wurde die Durchführung folgender Maßnahmen: Vorhandene Gehölze sowie der Rad‐ und Fußweg sind zu erhalten; Die Fläche westlich des Weges ist der natürlichen Entwicklung zu überlassen (Sukzession). In der Fläche östlich des Weges ist ein naturnahes, grundwassergespeistes Stillgewässer mit einer Größe von ca. 600 m² anzulegen. Ein Gewässerrand von mindestens 5 m Breite ist der Eigenentwicklung zu überlassen. Die restlichen Grünflächen sind zu extensivem Grünland zu entwickeln (ein‐ bis zweimal jährlich mähen, keine Düngung). Am Rand der Fläche zur Tennishalle und zu den Tennisplätzen sind truppweise standortheimische Gehölze zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr.20 BauGB). Diese grünordnerische Festsetzung für den 2. Geltungsbereich wird hiermit aufgehoben und durch eine nachstehende Festsetzung ersetzt: „Im 2. Geltungsbereich ist eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage ausgewiesen. Die Parkanlage besteht aus drei funktionell unterschiedlichen Teilflächen: ‐ Teilfläche 1 (TF 1): Innerhalb dieser Teilfläche sind Sport‐ und Bolzplätze sowie Stellplätze zulässig. Ein Streifen von mind. 5 m Breite parallel zur Grabenoberkante darf nicht genutzt werden und ist maximal 2 x jährlich zu mähen. ‐ Teilfläche 2 (TF 2): Diese Fläche dient als ‐ in Teilen befestigte bzw. versiegelte ‐ Lager‐ und Bereitstellungsfläche. ‐ Teilfläche 3 (TF 3): Die Fläche ist der Eigenentwicklung zu überlassen (gelenkte Sukzession). Eine Mahd von Teilflächen im 3‐4‐jährigen Rhythmus und die Entnahme einzelner Gehölze ist zulässig“. Ferner ist die Anpflanzung einer 3‐reihigen freiwachsenden Laubholzhecke innerhalb der Teilfläche 1 zur landschaftlichen Einbindung der bestehenden Tennishalle vorgesehen. Die hierfür formulierte Festsetzung lautet „Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen auf der Teilfläche 1 ist eine 3‐reihige, freiwachsende Laubholzhecke fachgerecht anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es sind Pflanzabstände von 1,5 in und 1,0 m zwischen den Reihen vorzusehen. Zu verwenden sind Arten der Pflanzliste II (Sträucher) des Umweltberichts. In der Hecke sind mindestens 7 Hochstämme großkroniger, standortheimischer Laubbaumarten (Pflanzliste I ‐ Bäume) gemäß Umweltbericht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zu verwenden sind Mindestqualitäten nach Maßgabe des Umweltberichtes“. Die südwestliche Teilfläche des 2. Geltungsbereichs wird entsprechend ihrer vorherrschenden Ausprägung als „Waldfläche“ ausgewiesen. Außerdem sind innerhalb der Parkanalage die als zu erhalten festgesetzten Einzelbäume dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Abgang ist mindestens mit der Qualität Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 14‐16 cm nachzupflanzen. Die neu formulierten Festsetzungen für den 2. Geltungsbereich bezieht sich auf die bestehenden Nutzungen der Flächen, welche weiterhin gesichert und weiterentwickelt werden sollen. 12 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe Zeichnerische Darstellung des 2. Geltungsbereichs Auszug aus dem B‐Plan Nr. 10 „Rethscheuer West“ – aktuelle Ausweisung Auszug aus der 2. B‐Plan‐Änderung – geplante Ausweisung 7.1.6 Erschließung, Ver‐ und Entsorgung Bei der Erschließung allgemeiner Wohngebiete wurde ursprünglich vorgesehen, die Versorgungsleitungen ausschließlich straßenparallel unterirdischen zu verlegen. Dies wurde bereits im Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“ festgesetzt und gilt auch für den Änderungsbereich WA2. Die zeichnerische Festsetzung für die im 2. Geltungsbereich vorhandene Fuß‐ und Radwegeverbindung, die im ursprünglichen Bebauungsplan formuliert wurde, wird hier nachrichtlich übernommen. 13 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe 7.2 Örtliche Bauvorschriften Örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr. 10 "Rethscheuer West" ‐ 1. Änderung werden hier nachrichtlich übernommen. 7.2.1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen ist der Geltungsbereich der 1. Änderung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Rethscheuer West". 7.2.2 Gestaltung der Gebäude Die Oberkante der Erdgeschossfertigfussböden auf der der erschließenden Straße zugewandten Hausseite darf höchstens 0,60 m über der Oberkante der erschließenden Straße liegen. Die höchstzulässige Firsthöhe beträgt in den allgemeinen Wohngebieten 10,00 m über der Oberkante der Erdgeschossfertigfussböden. 7.2.3 Gestaltung der Dächer Die Mindestdachneigung beträgt bei Hauptgebäuden 20°. Bei zweigeschossigen Gebäuden und bei Dachbegrünungen sind Mindestdachneigungen ab 15° zulässig. 7.2.4 Werbeanlagen Freistehende oder an Gebäuden angebrachte Werbeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von höchstens 2,50 m, gemessen über Straßenniveau, und nur bis zu einer Größe von 1,00 qm zulässig. Werbeanlagen mit selbstleuchtenden Laufschriften sind nicht zulässig. 7.2.5 Regenerative Energien Materialien und baulich notwendige Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Energien, insbesondere der Solarenergie, sind ausdrücklich zulässig. Es muss mindestens ein Abstand von 0,5 m zum Randabschluss des Daches eingehalten werden. 7.2.6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig gemäß § 80 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Bauvorschrift zuwiderhandelt. Gemäß § 80 Abs. 3 NBauO i.V.m. § 80 Abs. 5 NBauO können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden. 14 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe 8 HINWEISE 8.1 Rechtsgrundlage Für den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Rethscheuer West" sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) und die Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) maßgebend. 8.2 Bodenfunde Sollten bei den geplanten Bau‐ und Erdarbeiten ur‐ oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutz‐ behörde des Landkreises Lüneburg unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 8.3 Altablagerungen/ Altstandorte Sollten bei den geplanten Bau‐ und Erdarbeiten Hinweise auf Altablagerungen bzw. Altstandorte zutage treten, so ist unverzüglich der Fachdienst Umwelt, Landkreis Lüneburg, zu benachrichtigen. 8.4 Externe Kompensationsmaßnahme Als externe Kompensationsmaßnahme werden 40.000 Werteinheiten der privaten Ökopoolfläche „Hittbergen“ beansprucht, die durch die Erstaufforstung eines Stiel‐Eichen‐Laubmischwaldes erzielt werden. 15 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe 9 UMWELTBELANGE Basierend auf den Ergebnissen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“ – 2. Änderung erfolgte gemäß § 2a BauGB die Neuerstellung eines Umweltberichtes zur vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter, die bei einer Realisierung der Planungen entstehen können, sowie die in der vorliegenden Bebauungsplan‐Änderung festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich sind im Umweltbericht beschrieben. Es sind im Wesentlichen folgende: - Verwendung standortheimischer Baum‐ und Straucharten, - Anpflanzung einer Feldhecke am Mittelgraben zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und zur inneren Durchgrünung im allgemeinen Wohngebiet WA2, - Anlage einer 3‐reihigen freiwachsenden Laubholzhecke zur landschaftlichen Einbindung der Tennishalle in die Parkanlage, - Erhalt von relevanten Einzelbäumen innerhalb der Parkanlage. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen keine erheblichen Umweltauswirkungen nach der Realisierung der Planungen verbleiben. 16 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe 10 KLIMASCHUTZ UND KLIMAANPASSUNG Ebenso wie die anderen bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange steht hinter den Bestimmungen über die bauleitplanerischen Oberziele und die Grundsätze der Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB) und damit auch dem Klimaschutz das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Durch städtebauliche Festsetzungen wie z.B. die Begrenzung der Höhe der baulichen Anlagen und Einschränkung der überbaubaren Fläche wird eine kompakte, flächensparende Bauweise im Wohngebiet gefördert. Solche Bauweisen sind aus Sicht des Klimaschutzes günstig. Ferner dienen folgende grünordnerische Maßnahmen, die durch Festsetzungen im Bebauungsplan bestimmt werden, dem Klimaschutz bzw. der Anpassung an den Klimawandel: ‐ Pflanzung von Gehölzen mit luftfilternder und –kühlender Wirkung, ‐ Entwicklung einer Sukzessionsfläche und damit zur Minderung von CO2‐Ausstößen und ‐ Erhalt von Bäumen zur Sicherung der Frischluftentstehung. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Rethscheuer West“ trifft keine textlichen Festsetzungen zur Nutzung erneuerbaren Energien. Er schließt jedoch eine Nutzung regenerativer Energien oder sonstige bauliche Maßnahmen zum Klimaschutz weder aus noch erschwert er sie in maßgeblicher Weise. Im Gegenteil: Die Nutzung erneuerbarer Energien wird in der vorliegenden Bebauungsplan‐Änderung begrüßt, indem bei den örtlichen Bauvorschriften darauf hingewiesen wird, dass Materialien und baulich notwendige Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Energien, insbesondere der Solarenergie, ausdrücklich erwünscht sind. Durch die städtebaulichen und grünordnerischen Änderungen in beiden Geltungsbereichen werden die bereits beplanten Flächen nicht erweitert und somit keine zusätzlichen Flächen für die verkehrliche Erschließung der Änderungsbereiche beansprucht. Insgesamt werden die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung angemessen berücksichtigt. 17 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe 11 FLÄCHENBILANZ 1. Geltungsbereich 3.451 m² Allgemeines Wohngebiet (WA2) 3.451 m² 2. Geltungsbereich 9.180 m² Öffentliche Grünfläche (Parkanlage) 8.002 m² Waldfläche 823 m² Verkehrsfläche 355 m² 12 RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) m.W.v. 26.11.2014 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV 90) i. d. F. vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I S. 58) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Niedersächsische Bauordnung (NBauO) i. d. F. vom 03. April 2012 (Nds. GVBI. S. 46) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.07.2014 (Nds. GVBI. S. 206) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBI. S. 434) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 124, Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl.IS.3154) 18 Begründung │ Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“‐ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe Teil B der Begründung Vorentwurf des Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 10 „Rethscheuer West“ 2. Änderung, Gemeinde Hohnstorf/ Elbe, Stand 15. August 2016 19
© Copyright 2024 ExpyDoc