Mitglied des Aikikai Deutschland e.V. und des FABW Fachverband für Aikido Baden-Württemberg e.V. AIKIKAI BADEN-WÜRTTEMBERG FACHVERBAND FÜR AIKIDO e.V. 1.Vorsitzender: Andreas Raatschen Bonartshäuser Hof 75053 Gondelsheim Telefon: 07252 - 80544 E-Mail: [email protected] Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung des Aikikai Baden-Württemberg am 10.September 2016 Termin: Samstag 10. September 2016, ca. 18.30 Uhr im Anschluss an den Lehrgang mit Asai Sensei Ort: Tübingen, Alberstrasse 27 Sporthalle im Sportinstitut der Universität Tübingen Tagesordnung: - Antrag auf Satzungsänderung Das Finanzamt verlangt aufgrund geänderter Vorschriften in Bezug auf die Gemeinnützigkeit, dass unsere Satzung in zwei Punkten angepasst wird. Es geht dabei lediglich um formale Anpassungen, die im beiliegenden Antrag vorgestellt sind. Ich wünsche allen eine gute Anreise. Andreas Raatschen Mitglied des Aikikai Deutschland e.V. AIKIKAI BADEN-WÜRTTEMBERG und des FABW Fachverband für Aikido Baden-Württemberg e.V. FACHVERBAND FÜR AIKIDO e.V. 1.Vorsitzender: Antrag auf Satzungsänderung Andreas Raatschen Bonartshäuser Hof 75053 Gondelsheim Telefon: 07252 - 80544 E-Mail: [email protected] Der Vorstand des Aikikai Baden-Württemberg e.V. beantragt, die Satzung in § 2.2 und in § 14.3 zu ändern. Bisherige Fassung: Wird ersetzt durch neue Fassung: § 2.2 Der Verband ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung, § 2.2 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Absicht des Aikikai Baden-Württemberg, Zweck des Verbandes ist die Förderung des Landesverband für Aikido e.V., ist die Verbreitung Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht des Aikido. insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Kampfkunst Aikido. Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Verbandszweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Verbandsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ähnliches gezahlt werden. Parteipolitische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Verbandes nicht erfolgen. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 14.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an den Aikikai DeutschlandFachverband für Aikido e.V. oder im Falle der Auflösung oder Aufhebung auch dieses gemeinnützigen, eingetragenen Vereins an den Landessportbund Baden-Württemberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 14.3 Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Aikikai DeutschlandFachverband für Aikido e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Begründung: das Finanzamt fordert diese Änderungen, weil die bisherige Formulierung nicht in vollem Umfang den formellen Anforderungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit entspricht.
© Copyright 2024 ExpyDoc