Mitgliederversammlung - Aikikai Baden

Mitglied des
Aikikai Deutschland e.V.
und des FABW
Fachverband für Aikido Baden-Württemberg e.V.
AIKIKAI BADEN-WÜRTTEMBERG
FACHVERBAND FÜR AIKIDO e.V.
1.Vorsitzender:
Andreas Raatschen
Bonartshäuser Hof
75053 Gondelsheim
Telefon: 07252 - 80544
E-Mail: [email protected]
Einladung
zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
des Aikikai Baden-Württemberg am 10.September 2016
Termin:
Samstag 10. September 2016, ca. 18.30 Uhr
im Anschluss an den Lehrgang mit Asai Sensei
Ort:
Tübingen, Alberstrasse 27
Sporthalle im Sportinstitut der Universität Tübingen
Tagesordnung:
- Antrag auf Satzungsänderung Das Finanzamt verlangt aufgrund geänderter Vorschriften in Bezug auf die
Gemeinnützigkeit, dass unsere Satzung in zwei Punkten angepasst wird.
Es geht dabei lediglich um formale Anpassungen, die im beiliegenden
Antrag vorgestellt sind.
Ich wünsche allen eine gute Anreise.
Andreas Raatschen
Mitglied des
Aikikai Deutschland e.V.
AIKIKAI BADEN-WÜRTTEMBERG
und des FABW
Fachverband für Aikido Baden-Württemberg e.V.
FACHVERBAND FÜR AIKIDO e.V.
1.Vorsitzender:
Antrag auf Satzungsänderung
Andreas Raatschen
Bonartshäuser Hof
75053 Gondelsheim
Telefon: 07252 - 80544
E-Mail: [email protected]
Der Vorstand des Aikikai Baden-Württemberg e.V. beantragt,
die Satzung in § 2.2 und in § 14.3 zu ändern.
Bisherige Fassung:
Wird ersetzt durch neue Fassung:
§ 2.2
Der Verband ist gemeinnützig im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne
der Abgabenordnung,
§ 2.2
Der Verband verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Absicht
des Aikikai Baden-Württemberg, Zweck des Verbandes ist die Förderung des
Landesverband für Aikido e.V., ist die Verbreitung Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht
des Aikido.
insbesondere durch Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen der Kampfkunst Aikido.
Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche
Einnahmen
sind
zur
Erfüllung
des
Verbandszweckes zu verwenden. Ansammlung
von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
An
Verbandsmitglieder
dürfen
keinerlei
Gewinnanteile,
Zuwendungen,
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder
Ähnliches gezahlt werden. Parteipolitische,
rassische oder religiöse Betätigungen dürfen
innerhalb des Verbandes nicht erfolgen.
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des
Verbandes
dürfen
nur
für
die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 14.3
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins,
soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
übersteigt, an den Aikikai
DeutschlandFachverband für Aikido e.V. oder im Falle der
Auflösung oder Aufhebung auch dieses
gemeinnützigen, eingetragenen Vereins an den
Landessportbund Baden-Württemberg, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 14.3
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Verbandes an den Aikikai DeutschlandFachverband für Aikido e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Begründung: das Finanzamt fordert diese Änderungen, weil die bisherige Formulierung nicht in
vollem Umfang den formellen Anforderungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit entspricht.