2016-06-06 B 450 Rie-Mer Baubeschreibung

Hessen Mobil
Straßen- und Verkehrsmanagement
Kassel
Baubeschreibung
B 450 Riede - Merxhausen,
Grundhafte Erneuerung HID 19619
1.
2.
3.
4.
5.
Allgemeine Beschreibung der Leistung
Angaben zur Baustelle
Angaben zur Ausführung
Ausführungsunterlagen
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel
HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
Allgemeine Beschreibung der Leistung ...................................................................................... 3
Auszuführende Leistungen ........................................................................................................................ 4
1.1.1
1.2.1
1.3
1.4
1.5
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
3.1
3.2
Angaben zur Baustelle ................................................................................................................ 11
Lage der Baustelle................................................................................................................................... 11
Vorhandene öffentliche Verkehrswege .................................................................................................... 11
Zugänge und Zufahrten ........................................................................................................................... 12
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................................... 12
Lager und Arbeitsplätze ........................................................................................................................... 12
2.5.1
2.5.2
2.5.3
5.1
Gewässer und Oberflächenwasser.......................................................................................................... 13
Baugrundverhältnisse .............................................................................................................................. 13
Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle ................................................................................................ 13
Schutz- Bereiche und Objekte ................................................................................................................. 14
Anlagen im Baubereich ........................................................................................................................... 16
Öffentlicher Verkehr im Baubereich ......................................................................................................... 17
Verkehrsführung, Verkehrssicherung ...................................................................................................... 18
3.1.1
3.1.2
3.1.3
Einrichten, Unterhalten und Räumen ................................................................................................................... 18
Baustellenfahrzeuge und Arbeitskräfte ................................................................................................................ 20
Benutzung von Wegen, Straßen und Grundstücken ............................................................................................ 20
Bauablauf ................................................................................................................................................ 20
3.2.1
Angaben zu Bauverfahren bei Straßenbauarbeiten ............................................................................................. 20
Wasserhaltung......................................................................................................................................... 21
Baubehelfe .............................................................................................................................................. 21
Stoffe, Bauteile ........................................................................................................................................ 21
Abfälle ..................................................................................................................................................... 23
Winterbau ................................................................................................................................................ 29
Beweissicherung ..................................................................................................................................... 29
Sicherungsmaßnahmen .......................................................................................................................... 30
Belastungsannahmen (Brückenbau): ...................................................................................................... 30
Aufmassverfahren, Abrechnung: ............................................................................................................. 30
Prüfungen: ............................................................................................................................................... 31
Ausführungsunterlagen .............................................................................................................. 33
4.1
4.2
5.
Baustelleneinrichtung .......................................................................................................................................... 12
Arbeitsstreifen ..................................................................................................................................................... 12
Bodenzwischenlagerung ..................................................................................................................................... 12
Angaben zur Ausführung ............................................................................................................ 18
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
4.
Vermessung .......................................................................................................................................................... 9
Ausgeführte Leistungen ........................................................................................................................... 11
Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ........................................................................................................... 11
Mindestanforderungen an Nebenangebote ............................................................................................. 11
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
3.
Straßenbau ........................................................................................................................................................... 4
Ausgeführte Vorarbeiten ............................................................................................................................ 9
Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen: ...................................................................... 33
Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen: ................................................. 33
Ergänzende Vertragsbedingungen ............................................................................................ 33
Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen .............................................................. 33
5.1.1
5.1.2
5.1.3
5.1.4
5.1.5
5.1.6
5.1.7
5.1.8
5.1.9
5.2.
Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ................................................................................... 36
5.2.1
5.2.2
5.2.3
5.2.4
5.2.5
5.2.6
5.2.7
5.2.8
5.2.9
5.2.10
5.2.11
5.3.
Verkehrsführung und Verkehrssicherheit ............................................................................................................. 33
Erd- und Grundbau.............................................................................................................................................. 34
Mineralstoffe im Straßenbau................................................................................................................................ 34
Asphaltstraßen .................................................................................................................................................... 34
Betonstraßen....................................................................................................................................................... 35
Pflaster ................................................................................................................................................................ 35
Ingenieurbauten .................................................................................................................................................. 35
Lärmschutz.......................................................................................................................................................... 36
Landschaftsbau ................................................................................................................................................... 36
Verkehrsführung und Verkehrssicherheit ............................................................................................................. 36
Erd- und Grundbau.............................................................................................................................................. 38
Oberbau .............................................................................................................................................................. 38
Asphaltstraßen .................................................................................................................................................... 38
Betonstraßen....................................................................................................................................................... 39
Pflaster ................................................................................................................................................................ 40
Ingenieurbauten .................................................................................................................................................. 40
Lärmschutz.......................................................................................................................................................... 41
Vermessung ........................................................................................................................................................ 42
Verkehrsbeeinflussung ........................................................................................................................................ 42
Hessen Mobil ...................................................................................................................................................... 42
Bezugsquellen ......................................................................................................................................... 43
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1.
Allgemeine Beschreibung der Leistung
Die vorliegende Ausschreibung umfasst die Erneuerung der B 450 auf freier Strecke mit
Höhenbindung in den Anschlussbereichen der K 111, der K 112, der L3220, einiger
asphaltierter Feldwege und einem Bauwerk bei ca. km 1,360.
Der Streckenabschnitt der B 450 wird von NK 4721045-006, km 0,000 bis 2,560 und von NK
4721006-012, km 0,000 bis km 0,600 erneuert. Die exakte Festlegung von Bauanfang und
Bauende erfolgt im Rahmen einer Baueinweisung.
Die Gesamtmaßnahme wird in drei Bauphasen eingeteilt.
Aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreite von ca. 6,10 m bis 7,00 m werden die
Bauarbeiten unter Vollsperrung des Durchgangsverkehrs nach Verkehrszeichenplan des AG
durchgeführt. Die Asphaltschichten sind in voller Breite einzubringen. Dies ist bei der
Kalkulation zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.
In den Baustrecken befinden sich je Fahrtrichtung mehrere Feldweganschlüsse und
Gemeindestraßen. Der Anlieger- bzw. landwirtschaftlicher Verkehr ist aufrecht zu halten.
Gewisse kurzzeitige Behinderungen sind mit den jeweiligen Anliegern abzustimmen.
Die B 450 verläuft größtenteils im freien Streckenabschnitt mit geringer Längsneigung (im
Mittel 2,8%). Einmündungsbereiche von Seitenstraßen werden an die neue Fahrbahn
angepasst.
Die bituminösen Schichten der B 450 zwischen Bad Emstal - Riede und Bad Emstal Merxhausen sollen auf einer Gesamtlänge von ca. 3,1 km erneuert werden.
Im Sanierungsabschnitt von NK 4721006-012, km 0,000 bis km 0,600 sowie ab NK 4721045006, km 2,350
bis 2,550 ist außerdem eine grundhafte Erneuerung mit einer
Untergrundverbesserung in Teilbereichen vorgesehen.
Die Verkehrsbelastung entspricht mit ca. 1,39 Mio. äquivalenten 10-t-Achsübergängen für
den Streckenabschnitt NK 4721045-006, km 0,000 bis 2,560 bzw. 1,69 Mio. äquivalenten 10t-Achsübergängen für den Streckenabschnitt NK 4721006-012, km 0,000 bis km 0,600 einer
Belastungsklasse Bk 3,2. Die im Mittel ca. 6,30 m breite Fahrbahnbefestigung hat
Asphaltdeckschichten aus Asphaltbeton. Das Schadensbild der Oberfläche ist durch
Flickstellen sowie Einsenkungen und Netzrisse insbesondere im Randbereich geprägt.
Die Dicke des gebundenen Oberbaus der vorhandenen Fahrbahn beträgt zwischen 14,0 cm
und 38,0 cm.
Im gesamten Sanierungsabschnitt wurden pechhaltige Bestandteile in der überbauten
Einstreudecke/Teermakadam-Konstruktion ab ca. 10 cm Tiefe vorgefunden. Ebenfalls wurde
ein erhöhter PAK-Gehalt in den Proben der Schichten ohne Bindemittel (SoB) festgestellt. Im
Sanierungsabschnitt von 4721006-012, km 0,400 bis km 0,600 ist das gesamte
auszubauende Material als teerpechhaltig einzustufen.
Die Entwässerung erfolgt über Versickerung in den Seitenbereich, Bankette und Gräben,
sowie im Bereich Merxhausen auch stellenweise über Pflasterrinnen, Bordsteine und
Straßenabläufe.
Die vorhandenen Schutzeinrichtungen und Verkehrszeichen werden im Zuge der
Baumaßnahme erneuert. Des Weiteren sind im Bereich des Wasserschutzgebiets der Zone
II neue Schutzeinrichtungen herzustellen. Außerdem ist die Herstellung der Markierung
Bestandteil dieser Ausschreibung.
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Die Instandsetzung sieht im Streckenabschnitt von ca. NK 4721045-006, km 0,000 bis 2,350
eine Erneuerung der bituminös gebundenen Schichten vor einschließlich der Profilierung der
ungebundenen Schichten. Von km 2,350 bis Bauende soll ein Vollausbau einschließlich
einer Untergrundverbesserung in Teilbereichen ausgeführt werden.
Des weiteren sind die Bankette im kompletten Sanierungsabschnitt neu zu erstellen.
Die Bauzeit beträgt 2,5 Monate. Die Bauarbeiten der Streckensanierung sollen spätestens
am 15.08.2016 beginnen und spätestens am 28.10.2016 vollendet sein.
Allgemeines
Bei allen Leistungen, bei denen ausgebaute Stoffe der Verwertung nach Wahl des AN
auszuführen sind, hat der AN auch alle anfallenden Verwertungskosten/-gebühren selbst zu
tragen.
Stillstandszeiten von 1 Woche für Baustoffprüfungen/Erhebungen des vorh. Zustandes sind
mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Über die Gesamtmaßnahmen ist ein detaillierter Bauzeitenplan aufzustellen und mit dem AG
abzustimmen. Der Bauzeitenplan ist 1 Woche vor Baubeginn dem AG vorzulegen. Bei
Änderungen bzw. Verzögerungen im Bauablauf ist dieser zu aktualisieren und
unaufgefordert mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen.
Dieser Aufwand ist mit einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
1.1
Auszuführende Leistungen
Die folgende Beschreibung der Baumaßnahme entbindet den Auftragnehmer (AN) nicht von
der Verpflichtung, sich unbedingt vor Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten im
Bereich der Baumaßnahme zu informieren und sich genaue Kenntnis über den Umfang und
Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden Arbeiten und mögliche Behinderung der
Bauarbeiten zu verschaffen.
Der Bieter erkennt mit der Abgabe des Angebotes an, dass die Angebotsunterlagen
vollständig vorlagen, dass die anzubietenden Leistungen aus den ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen einwandfrei hervorgehen und bestätigt, dass er sich über alle
Bedingungen, Verhältnisse auf der Baustelle, sowie sonstige Angaben informiert hat.
1.1.1 Straßenbau
Die B 450 im Bereich zwischen Riede und Merxhausen soll in den o.g. Streckenabschnitt
erneuert werden. Dabei soll die „neue Trasse“ durchgängig im Bereich der bestehenden
Strecke verlaufen.
a) für Teilbereich von NK 4721045-006, km 0,000 bis 2,350
•
Entfernen der gebundenen Konstruktion durch ca. 18 cm tiefes Fräsen, wobei
die vorh. und an Hand von Bohrkernen und Aushackstücken als
teerpechhaltig einzustufende Deckschicht durch getrenntes Fräsen bzw.
Aufnehmen in einer Stärke von ca. 5 cm auf der gesamten Ausbaufläche
separat aufzunehmen ist. (1. Fräsgang bis - 13 cm tiefe, 2. Fräsgang bzw.
Aufnehmen bis - 18 cm Tiefe). Im Falle von Rissen, die sich in der
verbleibenden Restlage der Konstruktion fortgesetzt haben, Aufschneiden
dieser Bereiche und anschließendes Vergießen;
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•
Bei Durchbrüchen Konstruktion profilgerecht erneuern (mit
Asphalttragschichtmischgut AC16 TS und Bitumen 50/70 als Bindemittel
sowie eventuell Frostschutzschichtmaterial 0/32);
•
Vergleichmäßigen, Profilieren, Verdichten der vorhandenen
Frostschutzschicht
•
Reinigen und Ansprühen mit einer Bitumenemulsion (C 60 BP1-S gemäß TL
BE-StB 07);
•
Einbau von:
9,0 cm
Asphalttragschicht AC 22 TS nach den
Anforderungen der TL Asphalt-StB 07;
Bindemittel: Bitumen 50/70 gemäß TL
Bitumen-StB 07;
6,0 cm
Asphaltbinder AC 16 BS nach den
Anforderungen der TL Asphalt-StB 07;
Bindemittel: polymermodifiziertes Bitumen 25/5555 A gemäß TL Bitumen-StB 07 sowie
4,0 cm
Asphaltbeton AC 8 DS nach den Anforderungen
der TL Asphalt-StB 07; Bindemittel:
polymermodifiziertes Bitumen 25/55-55 A gemäß
TL Bitumen-StB 07, Zugabe bzw. Einsatz eines
aufhellenden Gesteins *;
Abstumpfen mit grober vorbituminierter
Gesteinskörnung 2/5 des aufhellenden Gesteins.
•
Im Bereich des Bauwerks wird eine Asphaltdeckschichtsanierung
ausgeführt.
•
Ausführung der Markierungsarbeiten
Verwertung der gebundenen Ausbaustoffe:
Wie die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, enthalten die gebundenen Materialien des
Straßenoberbaus pechhaltige Bindemittel in tieferliegenden Schichten. Um den Massenanteil
an pechhaltigem Material zu minimieren, werden der Rückbau der Asphaltschichten durch
zwei „Fräsgänge“ ausgführt (1. Fräsgang: bis - 13 cm Tiefe; 2. Fräsgang: bis - 18 cm Tiefe).
Die Materialien aus dem 1. Fräsgang aus diesem Abschnitt können uneingeschränkt „heiß“
(in Asphalt) bzw. ungebunden in Tragschichten unter wasserundurchlässiger Konstruktion
außerhalb von Wasserschutzgebieten verwertet werden (Abfallschlüssel: 17 03 02).
Die beim 2. Fräsgang anfallenden Materialien (von – 13 bis – 18 cm Tiefe) sind als
"pechhaltig" (Abfallschlüssel 17 03 01*) einzustufen und entsprechend zu verwerten.
b) für Teilbereich von NK 4721045-006, km 2,350 bis NK 4721006-012, km 0,600
Die grundhafte Erneuerung erfolgt gemäß Belastungsklasse 3,2 nach RStO 01, Tafel 1, Zeile
1, mit insgesamt 65 cm Aufbau.
•
Entfernen der gebundenen Konstruktion durch ca. 10 cm tiefes Fräsen.
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•
Pechhaltige Befestigung einschl. darunterliegender Schotterschicht in einer
Stärke von ca. 25 cm aufnehmen
•
Entfernen der Schichten ohne Bindemittel (Frostschutzmaterial) sowie
bereichsweise des anstehenden Bodens bis in einer Tiefe von ca. - 65 cm, ca.
d = 30 cm
•
Aushub und Einbau von Bodenaustauschmaterial d. K. gemäß LV in
Teilbereichen außerhalb der Sollprofile in einer mittleren Dicke von 30 cm.
•
Einbau von Frostschutzmaterial d. K. 0/32 mm in einer Dicke von 43 cm mit
Nachweis von einem EV2 >= 120 MN/m².
•
Einbau von:
•
12,0 cm
Asphalttragschicht AC 22 TS nach den
Anforderungen der TL Asphalt-StB 07;
Bindemittel: Bitumen 50/70 gemäß TL BitumenStB 07
6,0 cm
Asphaltbinder AC 16 BS nach den
Anforderungen der TL Asphalt-StB 07;
Bindemittel: polymermodifiziertes Bitumen 25/5555 A gemäß TL Bitumen-StB 07
4,0 cm
Asphaltbeton AC 8 DS nach den Anforderungen
der TL Asphalt-StB 07; Bindemittel:
polymermodifiziertes Bitumen 25/55-55 A gemäß
TL Bitumen-StB 07 Zugabe bzw. Einsatz eines
aufhellenden Gesteins *;
Abstumpfen mit grober vorbituminierter
Gesteinskörnung 2/5 des aufhellenden Gesteins.
Ausführung der Markierungsarbeiten
Verwertung der gebundenen Ausbaustoffe:
Für diesen Sanierungsabschnitt gilt im Prinzip Ähnliches wie im Abschnitt von NK 4721 045
– 006. Dabei ist hier der 1. Fräsgang lediglich auf – 10 cm Tiefe einzustellen. Im Abschnitt
von NK 4721 006 – 012, km 0,400 bis 0,600, ist das gesamte auszubauende Material als
"pechhaltig" einzustufen.
* Hinweis:
Alternativ zur Verwendung von 15,0 M.-% Quarzit als Aufhellungsgestein können auch
andere „aufhellende“ Gesteine eingesetzt werden, wenn dann durch ein lichttechnisches
Gutachten am resultierenden Asphaltgemisch ein mittlerer Leuchtdichtekoeffizient qo von
mindestens 0,070 cd/(m2 × Lx) nachgewiesen wird (siehe EF Asphalt 11/HE des HLSV –
„Festlegungen für die Verwendung von Aufhellungsgestein in Asphaltdeckschichten“).
Erschwernisse und Mehrkosten durch z.B. zusätzlichen Materialverbrauch bzw. Handeinbau
bei den Erdarbeiten und der Herstellung des neuen Oberbaues durch Schutzplanken,
Rinnenplatten,
Abläufe,
Bordanlagen,
Brückenüberbau,
Brückenkappen,
Übergangskonstruktionen von Brücken, überbaute Brückenabschlussschienen o.ä. sind in
die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert
vergütet.
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Stabilisierung von Schadstellen
Die Stabilisierung der einzelnen Schadstellen kann erst nach Abfräsen der einzelnen
Schichten im Zuge der Bauausführung örtlich festgelegt werden. Die Stabilisierung
vorhandener Schadstellen im Fahrbahnbereich zur punktuellen Sanierung von Schadstellen
im Bereich der verbleibenden Fahrbahnbefestigung erfolgt in schmalen Streifen und kleinen
Flächen.
Evtl. hieraus entstehende Erschwernisse und Mehraufwendungen sind in die
entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Unterbau / Untergrund
Der Untergrund besteht aus Boden der Kasse 3-6. Es ist mit dem Antreffen von locker
gelagerten und wasserempfindlichen Boden zu rechnen. Diese sind durch gute
Nachverdichtung für den Oberbau vorzubereiten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass in
Teilbereichen mit dem Antreffen von Bodenklasse 7 zu rechnen ist.
Bankette
Die Bankette sind im Mittel mit einer Gesamtdicke von ca. 30 cm und einer mittleren Breite
zwischen 1,00 und 2,00 m aufzunehmen und nach Wahl des AN zu verwerten.
Die neuen Bankette sind gemäß Postionen des Leistungsverzeichnisses herzustellen.
Entwässerung
Eine Erneuerung/Sanierung der innerhalb der Baustrecke vorhandenen Durchlässe und
Drainagen ist nicht vorgesehen.
Die bestehenden Gräben und Mulden werden nach Angabe der örtlichen Bauüberwachung
in Teilbereichen ausgeräumt und neu profiliert. Die Anschlüsse an den örtlichen Bestand
sind herzustellen.
Landschaftsbau
Vorh. Bäume im Baubereich sind während der Bauzeit in Abstimmung mit dem AG
entsprechend den jeweiligen Leistungspositionen vor Beschädigungen zu schützen.
Bäume dürfen nur in Abstimmung mit AG und der Naturschutzbehörde beseitigt werden.
Bepflanzung, Baum- und Strauchwerkbestand sind besonders zu schützen.
Bei Bedarf von Bauflächen ist vor Beseitigung von Bewuchs und Anlagen die vorherige
Zustimmung aller Beteiligten einzuholen bzw. einzuleiten.
Im Bereich des Baumbestandes sind die Auskofferungsarbeiten mit Vorsicht, d.h. in den
Wurzelbereichen mit Handschachtung, auszuführen. Beschädigte Wurzeln sind
nachzuschneiden, zu glätten und mit Wurzelschutzmittel zu behandeln und in die
entsprechende OZ einzukalkulieren.
Ausstattung
Die vorhandenen Verkehrszeichen der verkehrsregelnden Beschilderung sind aufzunehmen,
nach Erfordernis zu zerlegen, zu reinigen und zum zuständigen Bereichsstützpunkt der
Straßenmeisterei Wolfhagen zu transportieren und sortiert nach Angabe des AG zu lagern.
In Vorbereitung der neuen Beschilderung sind Rohrpfosten gem. Leistungsbeschreibung und
Einweisung durch den AG zu setzen.
Die Beschilderung ist mit den zur Verfügung stehenden und vom AG gelieferten Schildern
wieder aufzustellen.
Die Leitpfosten sind komplett zu erneuern. Die alten Leitpfosten sind auszubauen, zu
reinigen und zur Straßenmeisterei Wolfhagen zu transportieren und sortiert nach Angabe
des AG zu lagern.
Die neu herzustellenden Pfosten sind vom AN zu liefern und ohne Hülsen einzubauen.
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Beschädigte Teile der Ausstattung sind zu verwerten. Abhanden gekommene bzw.
beschädigte Einrichtungen der vorh. Ausstattung gehen zu Lasten des AN.
Die Stationszeichen sind aufzunehmen und zur SM zu bringen. Es werden keine neuen mehr
gesetzt, da diese zukünftig an die Leitpfosten angebracht werden. Daher sind die neuen
Leitpfosten jeweils im Abstand von 200 m genau nach Stationierung, ausgehend von den
jeweiligen Netzknoten, zu setzen. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet und
sind in die entsprechende Position einzurechnen.
Die vorhandenen Schutzeinrichtungen sind auszubauen und zur Straßenmeisterei
Wolfhagen zu transportieren und sortiert nach Angabe des AG zu lagern.
Die neu herzustellenden Schutzeinrichtungen sind vom AN zu liefern und entsprechend der
Positionen im Bereich des Bauwerks sowie im Wasserschutzgebiet herzustellen.
Abbrucharbeiten vorh. Befestigung
Im Zuge der Bauarbeiten wird der Abbruch des alten Fahrbahnoberbaus erforderlich.
Anfallende Deponie-/Ablagerungsgebühren sind in die Einheitspreise der entsprechenden
Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Bauwerke
- entfällt -
Dem Auftragnehmer zu übertragende Auftraggeberaufgaben gemäß BaustellV
SiGe-Koordination in der Planungsphase
Die aus der Baustellenverordnung herrührenden und während der Planungsphase zu
erledigenden Aufgaben wurden vom Bauherrn durchgeführt.
Er hat den nach § 3 Abs 2 notwendigen SiGePlan erstellt und die daraus resultierenden
Maßnahmen in die Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis eingearbeitet.
Diese Unterlagen sind Bestandteil der Ausschreibung. Bei Feststellung der Unvollständigkeit
muss sich der Bieter mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung setzen. Die Grundlagen
des SiGe-Planes der Planungsphase sind in den Einheitspreisen preisbildend zu
berücksichtigen.
Dem Auftragnehmer zu übertragende Auftraggeberaufgaben gemäß BaustellV
SiGe-Koordination in der Ausführungsphase
Die SiGe-Koordination während der Ausführungsphase wird gemäß Baustellenverordnung
für
1.) die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Baumaßnahme
dem AN übertragen.
Sicherheits- und gesundheitschutzrelevante Wechselwirkungen aus folgenden weiteren
Baustellen, die sich örtlich und/oder zeitlich mit der unter 1. genannten Baumaßnahmen
überschneiden, sind zu beachten:
(Ergänzung durch Ausschreibenden:
Ausführungszeit, ggf. Name des AN)
Bezeichnung
der
Baustelle,
Ortsangabe,
Vorankündigung erstellen und ggf. anpassen
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan des AG fortschreiben und ggf. anpassen
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Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der SiGeKo die gemäß den Regeln zum
"Arbeitsschutz auf Baustellen, geeigneter Koordinator, RAB 30" geforderte Qualifikation
besitzt. Entsprechende Nachweise sind nach Auftragserteilung vorzulegen.
1.2
Ausgeführte Vorarbeiten
Der Bauzeitenplan ist für die gesamte Baumaßnahme entsprechend der einzelnen
Bauabschnitte aufzustellen und vor Beginn der Ausführung dem AG zur Genehmigung
vorzulegen.
1.2.1
Vermessung
Das Aufnehmen der vorhandenen Straßen- und Kanaldaten bzw. -höhen zur Erstellung des
Deckenbuches und die Erstellung eines Bestandsplanes sowie die Ausarbeitung der
Ausführungslage- und Höhenpläne, Regelquerschnitte und Querprofile wird vor Baubeginn
durch den AG bzw. die örtliche BÜ vorgenommen und an den AN übergeben.
Der AN hat die ihm übergebenen Ausführungsunterlagen zu überprüfen.
Sonstige Vermessungsleistungen sind durch den AN zu erbringen und werden nicht
gesondert vergütet
Es ist ein erhöhter Vermessungsaufwand für das Erfassen der Schichtdicken beim
Aufnehmen der einzelnen Schichten, auch im Bereich der einmündenden Straßen, zu
erwarten, da die Schichtstärken variieren.
Die hiermit verbundenen Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert
vergütet.
Vermessungstechnische Aufnahme
Die vermessungstechnische Aufnahme ist nach Lage und Höhe im Projekt- / UTMKoordinatensystem, in Einzelfällen im Gauß-Krüger- Koordinatensystem, Höhen in NHN LS
160 bzw. im Landeshöhennetz durchzuführen, dabei ist der Abschnitt "Messprogramm" der
Baubeschreibung zu beachten.
Die verwendeten Festpunkte mit ihren Koordinaten und Höhen, zwischen Aufmaß vor
Baubeginn und Bestandserfassung während des Baues und nach Abschluss, müssen die
gleiche Ausgangsbasis haben, so dass die Vermessungsdaten jederzeit zur Abrechnung und
Kontrolle verwendet werden können.
Vorhandene Lage- und Höhenfestpunkte, die durch die Baumaßnahme gefährdet sind oder
zerstört werden, müssen gesichert und an geeigneter Stelle neu bestimmt werden. Dies ist
mit dem AG abzustimmen.
Vermessungskonzept
Der AN hat die Methoden und das Verfahren der baubegleitenden Absteckung, der
stichprobenartigen Eigenüberwachungsmessungen, der Kontrolle von einzelnen
Bauzuständen, der Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen und der
fortlaufenden Bestandserfassung als Grundlage für den Bestandsplan darzulegen.
Der AN übergibt dem AG vor Beginn der Arbeiten eine Vermessungskonzept, zur
Genehmigung.
Messprogramm
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Ein Messprogramm mit der Benennung des verantwortlichen Vermessungsingenieurs sowie
der zum Einsatz kommenden Vermessungsinstrumente ist vor Messbeginn vorzulegen und
abzustimmen. Darin sind Vorgehensweisen und Messverfahren zu erläutern. Prüfergebnisse
der verwendeten Instrumente der Justierung/Überprüfung sind dem Vermessungskonzept
anzufügen.
Datenübergabe
Alle Projektdaten die zur Bearbeitung des Projektes notwendig sind, sowie die Dateien aller
Planunterlagen sind kompatibel zum Datenverarbeitungsprogramm VESTRA HAMBURG
aufzuarbeiten. Die Codelisten und Schnittstellenbeschreibung für VESTRA sowie das
Kataster sind beim AG anzufordern.
Bei den einzelnen Leistungsphasen sind die vollständigen Daten digital an den AG zu
übergeben, so dass sie ohne Auf- oder Nachbereitung übernommen werden können, um
eine weitere Bearbeitung zuzulassen.
Der AN gewährleistet, dass die Übertragung von Daten über die OKSTRA - Schnittstelle
nach VESTRA ohne Datenverlust bzw. Datenveränderung erfolgt. Sofern eine
Nachbearbeitung der Daten vom AG durchgeführt werden muss, so trägt der AN die dem AG
hierfür entstanden Kosten. Der AN ist jedoch berechtigt, die Datennachbearbeitung innerhalb
einer vom AG gesetzten Frist selbst an einem Arbeitsplatz des AG vorzunehmen.
Absteckungsunterlagen
Der AN erstellt die Unterlagen des Festpunktfeldes der Entwurfsvermessung sowie die
Absteckung und Absteckungsunterlagen der Leitlinie oder Hauptachse (im folgenden kurz
Achse genannt) der baulichen Anlage.
Die Übergabe der Unterlagen des Festpunktfeldes und der Absteckungsunterlagen sowie die
Übergabe der Vermarkung dieser Punkte im Feld ist vom AN und AG gemeinsam zu
protokollieren. Mit der Übergabe des Höhenpunktfeldes und der Achshauptpunkte hat der
AG die nach § 3.2 VOB/B zu schaffenden Punkte an den AN übergeben.
Der AN ist verpflichtet, diese Unterlagen inhaltlich nachzuprüfen und mit den tatsächlichen
örtlichen Gegebenheiten durch eigene Kontrollmessungen zu überprüfen.
Bei der Feststellung eines offensichtlichen oder auch nur vermuteten Fehlers ist der AG vom
AN sofort nach Entdeckung oder dem Eintritt der Vermutung schriftlich hinzuweisen und um
Klarstellung des vermuteten Mangels oder Fehlers heranzuziehen.
Vermessungstechnisches Bezugssystem
Der AN muss sich vergewissern, auf welches vermessungstechnische Bezugssystem sich
die Daten des Festpunktfeldes und der Projektunterlagen der baulichen Anlage, lage- und
höhenmäßig, beziehen.
Laufendhaltung, Sicherung, Zugänglichkeit des Festpunktfeldes und der Achse der
baulichen Anlage
Nach der Übernahme des Festpunktfeldes und der Achse ist der AN für die Laufendhaltung,
Sicherung, Wiederherstellung und Erneuerung des Festpunktfeldes und der Achspunkte
allein verantwortlich. Bei der Wiederherstellung und Erneuerung von Festpunkten ist der AG
mit einzubeziehen bzw. eine Rücksprache mit dem AG erforderlich. Der Zugang zu den und
die Sicht zwischen den Fest- und Achspunkten ist zu jeder Zeit zu gewährleisten, so dass die
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mit der Herstellung der baulichen Anlage in Verbindung stehenden Vermessungsarbeiten
wirtschaftlich und zweckmäßig nach den Regeln der Technik ausgeführt werden können.
Können Festpunkte auf Grund von Baumaßnahmen nicht erhalten bleiben, so sind diese
nach Zustimmung durch den AG vor ihrer Entfernung vom AN in Form einer gleichwertigen
Stabilisierung zu sichern, einzumessen und unabhängig davon zu kontrollieren.
Absteckungen und Berechnungen
Alle Absteckungen und Vermessungen, die während der Ausführungszeit erforderlich
werden, hat der AN selbst so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Nachprüfung ohne
Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Er trägt für die richtige und planmäßige Lage und
Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung.
1.3
Ausgeführte Leistungen
-entfällt-
1.4
Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
-entfällt-
1.5
Mindestanforderungen an Nebenangebote
-entfällt-
2.
Angaben zur Baustelle
2.1
Lage der Baustelle
Der zu sanierende Streckenabschnitt der B 450 erstreckt sich von der Kreuzung B 450 und
"Kirchbergerstraße" (Zufahrt Riede) bis hinter der Einfahrt zum Schwimmbad bei
Merxhausen.
Die genaue Lage des Streckenabschnitts ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.
Der AN hat sich über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Nachtragsforderungen
aufgrund Unkenntnis der vorliegenden Gegebenheiten werden nicht anerkannt.
2.2
Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Vorhandene öffentliche Straßen sind die B 450, die L 3220, sowie verschiedene Kreis- und
Gemeindestraßen.
Die öffentlichen Straßen und Wege müssen während der Bauarbeiten passierbar bleiben.
Beim Transport der notwendigen Anlagentechnik und sonstiger Geräte auf öffentlichen
Wegen müssen die ordnungsbehördlichen Vorschriften beachtet werden.
Besteht beim An- und Abtransport der notwendigen Anlagentechnik und sonstiger Geräte die
Notwendigkeit einer zeitweiligen Sperrung eines öffentlichen Verkehrsweges, hat der AN bei
der zuständigen Polizeidienststelle und/oder Ordnungsbehörde die entsprechende Erlaubnis
einzuholen.
Vom Baustellenverkehr verursachte Schäden an öffentlichen Straßen sind vom AN in
Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu beseitigen.
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2.3
Zugänge und Zufahrten
Die Zufahrt zur Baustelle kann über die B 450 aus Richtung Norden und Süden erfolgen.
Des weiteren kann die Baustelle über die angrenzende L3220 sowie über die Kreis- und
Gemeindestraßen erreicht werden.
Die Baufahrzeuge sind entsprechend der StVO zu kennzeichnen.
Sollten während der Bauzeit Gemeindestraßen (Wirtschaftswege) genutzt werden, müssen
diese nach Baustellenabschluss in den alten Zustand wieder hergestellt werden.
Die Gemeinde Bad Emstal ist in jedem Fall zu befragen.
Eine vorab im Beisein der BÜ, der SM Wolfhagen und der Gemeinde Bad Emstal
durchzuführende Beweissicherung einschl. Erläuterungsbericht mit Fotodokumentation ist
einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Zur Abnahme ist für die genutzten Wege eine von den jeweiligen Wegeigentümer
unterschriebene Freistellungsbescheinigung durch den AN vorzulegen.
Baustraßen
Der AN ist für die Herstellung und Instandsetzung aller der zur Erbringung der
ausgeschriebenen Leistung notwendigen Baustraßen und Verbindungen selbst zuständig.
Die Unterhaltung, Reinigung und Wartung sowie der Rückbau der Baustraßen erfolgt durch
den Auftragnehmer. Diesem obliegt weiterhin die Verkehrssicherungspflicht für diese
Baustraßen. Zur Vorhaltung und Betreibung der Baustraßen gehört auch die Übernahme
aller Verkehrssicherungs-, Reinigungs-, Beräumungs- und Streupflichten für die von ihm
genutzten und herzustellenden Baustraßen. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen
erlaubt. Es besteht Einweisungspflicht. Diese Leistungen sind in die Position "Baustelle
einrichten" einzukalkulieren.
2.4
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen hat der AN selbst mit den
zuständigen Ver- und Entsorgungsträgern zu regeln und ihre Benutzung zu vereinbaren. Alle
hiermit verbundenen Kosten wie z. B. für die Einholung von Genehmigungen, für
Anschlüsse, Abgaben, Gebühren, Verbrauch, Benutzung und dgl. sind bei der Kalkulation zu
berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für den Einsatz von
stromerzeugenden Aggregaten zur Baustellenversorgung.
2.5
Lager und Arbeitsplätze
2.5.1 Baustelleneinrichtung
Für die Baustelleneinrichtung wird vom AG kein Platz zur Verfügung gestellt.
Der AN hat die Flächen zur Baustelleneinrichtung selbst zu beschaffen und ihre Benutzung
zu vereinbaren. Entstehende Kosten sind bei der Kalkulation preisbildend zu berücksichtigen
und werden nicht gesondert vergütet.
2.5.2 Arbeitsstreifen
Der AG stellt keine Arbeitsstreifen zur Verfügung. Der AN hat alle Lagerflächen,
Arbeitsplätze und Arbeitsstreifen selbst zu beschaffen, zu entschädigen und zu rekultivieren
2.5.3 Bodenzwischenlagerung
Der AG stellt keine Lagerflächen für die Oberbodenzwischenlagerung zur Verfügung.
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2.6
Gewässer und Oberflächenwasser
Der AN hat die gültigen Vorschriften zum Schutz der Gewässer und des Grundwassers zu
beachten.
Es ist darauf zu achten, dass keine Grundwasser gefährdenden Stoffe in den Untergrund
gelangen. Insbesondere sind Baufahrzeuge und Maschinen in arbeitsfreien Zeiten sowie bei
Betankungsvorgängen sicher auf flüssigkeitsundurchlässigen Flächen abzustellen. Das
Betanken von Baufahrzeugen außerhalb der gemäß § 19 WHG, TRwS 781 geeigneten
Flächen ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung haftet der AN uneingeschränkt für alle Schäden
und die daraus resultierenden Folgekosten.
Dem AN bekannt gewordene oder durch ihn verursachte Verunreinigungen des Baubereichs
mit grundwassergefährdenden Stoffen, sind unverzüglich dem AG und anschließend den
zuständigen Behörden zu melden. Geeignete Maßnahmen zur Eingrenzung der
Verunreinigung sind unverzüglich einzuleiten.
Die schadlose Ableitung aller anfallenden Wässer (Grund-, Sicker- u. Niederschlagswasser)
ist bis zur Abnahme der gesamten Arbeiten Sache des AN.
Sämtliche Baustoffe, Geräte, Maschinen, Brenn- und Betriebsstoffe etc. des AN lagern auf
der Baustelle auf eigene Gefahr. Bei Auftreten eines Schadens ist die BL unverzüglich zu
benachrichtigen.
Notwendige Lagerung wassergefährdender Stoffe erfolgt unter Beachtung der einschlägigen
Verordnungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender
Stoffe dergestalt, dass keine Schadstoffe in den Untergrund gelangen können. Beim
Betanken der Antriebsmaschinen und sonstiger Hilfsaggregate sind geeignete Vorkehrungen
zu treffen, dass evtl. trotz Vorsorgemaßnahmen überlaufender Kraftstoff schadlos
aufgefangen wird.
Ölbindematerial ist in ausreichender Menge auf der Baustelle vorzuhalten.
Für direkte Schäden sowie Folgeschäden aus Nichtbeachten dieser Vorschriften und
Anordnungen trägt ausnahmslos der AN die Verantwortung und die daraus resultierenden
Kosten bzw. Folgekosten.
Das Oberflächenwasser muss während der gesamten Bauzeit, auch bei Zwischenstadien,
unter Benutzung der teilweise vorhandenen Entwässerungseinrichtung durch Maßnahmen
des AN ohne besondere Vergütung schadlos abgeführt werden.
Zusätzliche Wasserhaltung während der einzelnen Ausbauphasen wird nicht besonders
vergütet.
2.7
Baugrundverhältnisse
In Teilabschnitten der Baumaßnahme ist mit dem Antreffen von nicht tragfähigen Untergrund
zu rechnen. Bodenaustausch bzw. Bodenverbesserungsmaßnahmen sind vorgesehen und
auf Anweisung der BÜ auszuführen.
2.8
Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle
-entfällt-
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2.9
Schutz- Bereiche und Objekte
Alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere eine Verschmutzung
der Vorfluter durch Abbruchmaterial, Zementschlämme, Hydrauliköle, Sandstrahlgut und
ähnliche schädigende Stoffe (gilt auch für die Abschnitte 2.6 "Gewässer, Oberflächenwasser"
und 2.7 "Boden- und Untergrundverhältnisse" und Abschnitt 1.1.3 "Entwässerung"), des
öffentlichen Verkehrs, der Anlieger und der Bauteile sind durch den AN durchzuführen sowie
entsprechend mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Innerhalb der Baustrecke ist während der Baumaßnahme darauf zu achten, dass bei den
auszuführenden Arbeiten keine Schäden an Einfriedungsanlagen und der seitliche
Bebauung und Vegetation entstehen (z.B. Baumschutz). Der Mehraufwand ist in die
entsprechenden OZ einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Im Zweifelsfall sind
sofort Beweissicherungsmaßnahmen einzuleiten.
Im Falle, dass bei Erdarbeiten Bodendenkmäler wie Mauern, Steinsetzungen,
Bodenverfärbungen und andere Funde, z.B. Scherben, Steingeräte, Skelettreste entdeckt
werden, sind diese gem. § 21 DschG unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege
Hessen, Außenstelle Marburg, Tel.: 06421/68515-0, zu melden.
Im Zweifelsfall sind sofort Beweissicherungsmaßnahmen einzuleiten und der AG ist
unverzüglich zu benachrichtigen.
Vorhandene Meilensteine entlang der Strecke sind während der gesamten Bauzeit ohne
besondere Vergütung zu sichern.
Die vorhandene Vegetation insbesondere die Bäume sind gemäß den entsprechenden
Positionen zu schützen.
Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete
Die Sanierungsstrecke befindet sich vollständig im Wasserschutzgebiet der Zone III und
tangiert in Teilbereichen ein Wasserschutzgebiet der Zone II und ein Heilquellenschutzgebiet
bzw. die nachfolgenden Schutzgebiete:
1. quantitative Schutzzone B (Äußerer Bereich) des amtlich festgesetzten
Heilquellenschutzgebietes für die staatlich anerkannte Heilquelle
“Thermalwasserbohrung Bad Emstal“.
2. Schutzzone III der amtlich festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete für die
Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen I bis IV – Wasserwerk Kirchberg – des
Gruppenwasserwerkes Fritzlar – Homberg.
3. Schutzzone III des amtlich festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes für die
Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen Riede der Gemeinde Bad Emstal.
4. Zudem stellt die östliche Straßenparzelle der B 450 von NK 4721 045 – 4721 006,
Km 0,573 – 1,362 (Gewässer Stell-Bach) die äußere Grenze der Schutzzone II für
den Tiefbrunnen III des Wasserwerkes Kirchberg dar. Der Vorfluter kreuzt dann im
weiteren Verlauf die festgesetzten Schutzzonen II für die Tiefbrunnen I, II und III des
Wasserwerkes Kirchberg.
Bei der Bauausführung der Straße ist daher aus Sicht des Grundwasserschutzes folgendes
zu beachten und einzuhalten:
1. Die erforderlichen Arbeiten dürfen nur innerhalb der Straßenparzelle durchgeführt
werden. Ein Eingriff in die Schutzzone II ist verboten.
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2. Im gesamten Randbereich zur Schutzzone II hin sind Distanzschutzplanken zu
setzen.
3. Jeweils in Fahrtrichtung zum Gewässer Stell-Bach - von km 0,573 bis km 1,719 - ist
ein Überholverbot einzurichten (Beschilderung und durchgezogene Linie) sowie die
Geschwindigkeit auf 70 km/h zu begrenzen.
Für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung gilt in diesem Bereich eine
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
4. Entwässerungsmulden und –gräben sind im Bereich der Schutzzone II mit stark
bindigem Bodenmaterial herzustellen.
5. Im Bereich der Einleitungsstellen ins Gewässer Stell-Bach sind Absperreinrichtungen
(Blase/Schieber) vorzuhalten bzw. einzubauen, die im Falle einer Havarie (Ölunfall)
abfließende wassergefährdende Stoffe vom Gewässer fernhalten können.
Die örtlich zuständige Feuerwehr ist hierüber zu unterrichten, damit es dort mit in den
Notfallplan aufgenommen werden kann. Sofern die Einleitung mittels Rohre
vorgenommen wird, sind der Feuerwehr geeignete Absperrblasen zur Verfügung zu
stellen.
6. Bei den verbleibenden Straßenabschnitten innerhalb der Schutzzonen III sind die
Entwässerungsmaßnahmen entsprechend Kap. 6.2.6.3 (Stufe 2) der RiStWag
auszuführen.
Die Mächtigkeit des bewachsenen Oberbodens muss daher in allen
Versickerungsbereichen sowie in Mulden und Gräben mindestens 20 cm betragen.
7. Die nach RiStWag geforderte Mächtigkeit des bewachsenen Bodens – Stufe 2 - muss
jederzeit gewährleistet sein. Sofern im Rahmen von Unterhaltungsarbeiten (Räumund Mäharbeiten) eine Minderung dieser Bodenschichten erfolgt, muss nach
Beendigung der Arbeiten wieder entsprechendes Bodenmaterial eingebaut werden.
8. Die Straßenbaumaßnahme ist entsprechend Kap. 6.6 der RiStWag zu dokumentieren
und die Anlagen entsprechend Kap. 10 der RiStWag zu unterhalten.
Auf die Vorgaben bezüglich der Überwachung und Unterhaltung der
Entwässerungsanlagen entsprechend Punkt 10.2 der RiStWag wird besonders
hingewiesen.
9. Während der Bauzeit ist im Baustellenbereich eine transportable Toilettenanlage mit
dichtem Sammelbehälter aufzustellen. Die gesammelten Fäkalien sind einer
zentralen Kläranlage zuzuführen.
10. Eine Inanspruchnahme der Schutzzone II – gleich welcher Art – ist verboten.
11. Bei der Durchführung der Baumaßnahme dürfen keine Bau- und Bauhilfsstoffe
verwandt werden die Wassergefährdend sind.
12. Sofern bei der Baumaßnahme teer-/ pechhaltiges Material anfällt, so ist dieses
entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften vollständig aufzunehmen und
außerhalb eines Wasserschutzgebietes einer ordnungsgemäßen Wiederverwertung
bzw. Entsorgung zuzuführen.
Diesbezüglich verweise ich auf die Vorgaben aus dem „Allgemeines Rundschreiben
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Straßenbau Nr. 40/2001“ des Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Wohnungswesen vom 01.11.2001 bezüglich der Richtlinien für die umweltverträgliche
Verwertung von Ausbaustoffen mit teer/pechtypischen Bestandteilen sowie für die
Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB 01), Ausgabe 2001 sowie
der EF Straßenpech 2012/HE „Ergänzende Festlegungen zur Verwertung von
pechhaltigen Straßenausbaustoffen“ die zusätzlich zu den v.g. Richtlinien bei einem
Anfall solcher belasteten Stoffe zu beachten und einzuhalten sind.
13. Die Bauarbeiten sind unter Vermeidung von über das unumgängliche Maß
hinausgehende Verunreinigungen, die durch Schürfen oder Baggern entstehen,
durchzuführen.
14. Überschüssiger Erdaushub und Bauschutt sind nach Maßgabe der abfallrechtlichen
Vorschriften zu verwerten bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen.
15. Beim Betanken von ortsbeweglichen Arbeitsmaschinen (wie z. B. Bagger oder
Raupe) ist Folgendes zu beachten:
Die Arbeitsmaschinen dürfen aus Straßenfahrzeugen, Aufsetztanks und aus Tankcontainern nur im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip
schließenden Zapfventil bei einem Volumenstrom von nicht mehr als 200 l/min. im
Auslauf befüllt werden.
Gleiches gilt auch für das Befüllen eines Tankcontainers (Lagerbehälters) mit einem
Inhalt bis zu 1.000 Liter im Falle einer kurzzeitigen Lagerung von
wassergefährdenden Flüssigkeiten in der Schutzzone III.
Bei einer kurzzeitigen Lagerung dürfen nur doppelwandige und lecküberwachte
Behältnisse verwandt werden.
Beim Betanken sind evtl. Tropfverluste auf geeignete Weise aufzufangen.
16. Beim Einsatz von Baumaschinen und Geräten muss mit besonderer Sorgfalt
gearbeitet werden. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Maschinen sind
täglich vor Beginn und nach Beendigung der Arbeiten auf Dichtigkeit zu prüfen.
Fahrzeuge und Maschinen, die Kraftstoff- und/oder Ölverluste aufweisen, sind
unverzüglich aus dem Schutzgebiet zu entfernen. Falls erforderlich, sind sie gegen
Tropfverluste zu sichern.
17. Sollten doch einmal wassergefährdende Flüssigkeiten austreten, z. B. beim Betanken
oder auf Grund von Leckagen an Fahrzeugen und Maschinen, sind diese sofort
aufzunehmen und in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde beim
Kreisausschuss des Landkreises Kassel zu beseitigen. Die entsprechenden Geräte
und ausreichende Bindemittel zur Aufnahme sind stets bereitzuhalten.
Die hier genannten Punkte 1 bis 17 sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden
nicht gesondert vergütet.
Bei einem Austreten von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind unverzüglich die Untere
Wasserbehörde beim Kreisausschuss des Landkreises Kassel oder die nächste Polizeidienststelle sowie der Auftraggeber zu verständigen.
2.10 Anlagen im Baubereich
Im Bereich der Baustrecke befinden sich Versorgungsleitungen verschiedener
Versorgungsträger (z. B. Strom-, Telekom-, Gas-, Trinkwasser-, Entwässerungs- und
Freileitungen). Erschwernisse und Behinderungen, die sich aus der Kabel- und
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Leitungsführung und deren Sicherung (z.B. Kabelkreuzungen) ergeben, sind in die
entsprechenden OZ einzukalkulieren.
Die v. g. Arbeiten sind rechtzeitig mit den Versorgungsträgern abzustimmen. Es dürfen keine
Beschädigungen der Leitungen erfolgen. Unmittelbar nach Auftragserteilung ist ein örtl.
Informationsgespräch zwischen den Versorgungsträgern und der Bauüberwachung zu
veranlassen.
Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der AN über die Lage der im Baubereich liegenden
unterirdischen Leitungen und Kabel genauestens zu informieren.
Zum Schutze von Kabel- und Versorgungsanlagen und dazugehörigen Einrichtungen
(Masten o.ä.) wird besonders auf die Einhaltung der Vorschriften und Anordnungen sowie
den in Merkblättern der jeweiligen Eigentümer enthaltenen Sicherungsmaßnahmen bei
Ausführung von Bauarbeiten hingewiesen.
Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Bauausführung neuesten Ausgaben von Vorschriften
und Merkblättern.
Für durch Verschulden des AN entstandene Schäden
Versorgungsleitungen usw. haftet allein der Auftragnehmer.
an
Fernmeldeanlagen,
Bei allen Arbeiten sind Erschwernisse die durch Schutzplanken, Betonleitwände,
Rinnenplatten, Abläufe, Schächte, Hydranten, Schieberklappen, Bodenhülsen, Bordanlagen,
Brückenschienen o. ä. entstehen in die entsprechenden Ordnungszahlen einzukalkulieren.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Der Anliegerverkehr, land- bzw. forstwirtschaftlicher Verkehr ist –auch zur Erhaltung des
Feuer- und Polizeischutzes- für die gesamte Bauzeit aufrecht zu erhalten. Leistungen für
notwendiges Umstellen der Verkehrssicherung für die einzelnen Abschnitte und die dadurch
bedingten Zusatzleistungen und –kosten sind in die entsprechende OZ einzurechnen.
Im Bereich der OD Merxhausen sind unter Berücksichtigung des Bauablaufes für die
Anlieger sowie die Feuerwehr und Polizei Möglichkeiten zum Erreichen der Grundstücke
einzuräumen. Die Fahrbahnrampen sind sicher und verkehrsgerecht auszubilden.
Im Bereich der freien Strecke sind die Zufahrten zu der Abwasserreinigungsanlage
(ca. Bau km 1+390) und zu dem Sportplatz (ca. Bau km 0+570) aufrecht zu erhalten.
Dazu hat der AN die Informationen und terminlichen Abstimmungen mit den Anliegern min. 3
Tage vorher selbständig vorzunehmen. Der AN hat daher mindestens drei Tage vor
Durchführung der Arbeiten (Setzen von Borden oder Rinnen, Asphaltierungsarbeiten,
Aufsprühen der Bitumenemulsionen etc.) die Anlieger/Feuerwehr/Polizei schriftlich darüber
zu informieren, dass für die Dauer dieser Arbeiten die Anliegergrundstücke nicht erreichbar
sind.
Die
durch
die
vorgenannten
Informationsverpflichtungen
(Erstellen
der
Informationsschreiben, Verteilen der Informationsschreiben etc.) anfallenden Kosten werden
nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden OZ des Leistungsverzeichnisses
einzurechnen.
Die Müllbehälter der Anwohner sind während der Bauausführung entsprechend der
Bauphasen vor- und zurückzuziehen, sodass diese von den Abfallbetrieben angefahren und
geleert werden können. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht sofern hierzu keine
Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.
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3.
Angaben zur Ausführung
3.1
Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Der Ausbau der B 450 erfolgt unter Vollsperrung in 3 Bauphasen und unter Beachtung
beiliegender Verkehrszeichenpläne.
•
•
•
Bauphase A: Vollsperrung im Bereich von ca. Bau-km 0+000 bis 1+390
(Zufahrt Abwasserreinigungsanlage)
Bauphase B: Vollsperrung im Bereich von ca. Bau-km 1+390 bis 2+550
(Einmündung L3220)
Bauphase C: Vollsperrung im Bereich von ca. Bau-km 2+550 bis 3+150
Die Bauleistungen der einzelnen Bauphasen sind zeitlich nacheinander durchzuführen.
Für die Bauphase A und B ist es ausreichend eine Verkehrsführung und -sicherung zu
erstellen. Die Trennung der baulichen Ausführung erfolgt aufgrund der Aufrechterhaltung der
Zufahrt zu der Abwasserreinigungsanlage. Diese muss zu jederzeit über die B 450
angefahren werden können.
Die Verkehrsführung und -sicherung der Baustelle einschl. aller erforderlichen
Umleitungsplänen ist Bestandteil dieser Ausschreibung und erfolgt gemäß den vom
Auftraggeber erstellten und beiliegenden Verkehrszeichenplänen und ist gemäß den
aktuellen Gesetzen, Richtlinien und Regelwerken auszuführen.
Sämtliche Baustellenzufahrten im Bereich der öffentlichen Straßen sind u. a. mit
entsprechenden Hinweisschildern an den jeweiligen Straßen so zu sichern, dass die Zufahrt
zur Baustelle ohne Behinderung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs möglich ist.
Diese Zufahrten sind gegen unberechtigtes Befahren zu sichern. Diese Leistungen werden
nicht gesondert vergütet.
Die erforderlichen Genehmigungen muss der Auftragnehmer bei der zuständigen
Verkehrsbehörde und den Besitzern selbst herbeiführen. Gebühren und sonstige Kosten
(Pläne, Anträge, Abstimmungen usw.) werden nicht erstattet.
Eine ständige Wartung der Verkehrssicherungseinrichtungen ist zu gewährleisten. Die
Verkehrssicherungspflicht gilt während der gesamten Bauzeit und wird generell nicht durch
Wochenenden, Feiertage, Sommerpausen, Schlechtwetterphasen, Streiks usw.
unterbrochen. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen und
werden nicht gesondert vergütet.
3.1.1 Einrichten, Unterhalten und Räumen
Verkehrsrechtliche Anordnung
Für alle Maßnahmen, die den Straßenverkehr behindern oder beeinflussen könnten, ist
rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten(2 Wochen) die Verkehrsrechtliche Anordnung beim
Auftraggeber schriftlich zu beantragen.
Einrichtung der Verkehrssicherung
Die Verkehrszeichen und –einrichtungen zur Sicherung der Baustelle müssen standfest und
gut sichtbar aufgestellt werden. Die Forderungen der RSA 95, ZTV SA 97 zu beachten.
Die Verkehrszeichen der Baustellen- und Umleitungsbeschilderung müssen in reflektierender
Ausführung, Folie Typ RA 2 ausgestattet sein. Im Baustellenbereich vorhandene
Beschilderung ist der Baustellenbeschilderung anzupassen oder entsprechend abzudecken.
Es sind nur Systeme zur variablen Abdeckung von Verkehrszeichen zu verwenden, die eine
berührungsfreie Abdeckung garantieren.
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Der Auftragnehmer haftet für alle evtl. Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wenn
diese durch unsachgemäße Verkehrssicherungseinrichtungen entstanden und auf
mangelhafte Wartung zurückzuführen sind.
Abnahme der Baustellenverkehrsführung nach Einrichtung
Die Abnahme der Baustellenverkehrsführung hat in der Regel unverzüglich nach ihrer
Einrichtung, spätestens innerhalb von 24h zu erfolgen. Mangelhafte Beschilderung, die nicht
dem angeordneten Verkehrszeichenplan entspricht, berechtigt den Auftraggeber, die
Vergütung der Position "Verkehrssicherung" zu verweigern. In besonders schwerwiegenden
Fällen hat der Auftraggeber die Möglichkeit die Baustelle stillzulegen.
Die Einladung zur Abnahme erfolgt durch den Auftragnehmer. An der Abnahme beteiligt sein
müssen:
- die Leitung der zuständigen Straßen- bzw. Autobahnmeisterei,
- das zuständige Baudezernat (örtl. Bauüberwachung)
- der Auftragnehmer, inkl. des Verantwortlichen gemäß RSA
- die Polizei
Festgestellte Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert und sind durch
den AN unverzüglich zu beseitigen. Dies wird ebenfalls im Abnahmeprotokoll zu
dokumentiert.
Kontrolle und Wartung
Während der Dauer der Baumaßnahme ist die gesamte Beschilderung und Absperrung zu
unterhalten und durch laufende Säuberung funktionsfähig zu halten. In dieser Zeit abhanden
gekommene, beschädigte oder unbrauchbare Teile dieser Verkehrssicherungseinrichtung
sind sofort zu ersetzen.
Der Auftragnehmer hat gemäß ZTV-SA, Abschnitt 7, die Kontrolle und Wartung der
Arbeitsstellenverkehrsführung durchzuführen. Als Kontrollzeiten werden vertraglich
vereinbart:
•
•
kalendertäglich zwischen 4:00 und 6:00 Uhr
kalendertäglich zwischen 20:00 und 22:00 Uhr
Bei arbeitsfreien Tagen ist nur die erste Kontrolle durchzuführen. Bei Straßen mit getrennten
Richtungsfahrbahnen und einem DTV ≥ 15.000 Kfz/24 h sind beide Kontrollfahrten
kalendertäglich durchzuführen. Die durchgeführten Kontrollen sind nachzuweisen.
Änderungen der Bauzeit bzw. Bauende
Änderungen der Bauzeit sind dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben. Der
Auftragnehmer zeigt mindestens eine Woche vor Abschluss der Baumaßnahme, die
Beendigung der Maßnahme an.
Es ist analog zur Einrichtung der Verkehrsführung eine Abnahme des Rückbaus
durchzuführen (Teilnehmer: Auftragnehmer, örtliche BÜ, Straßenmeisterei). Über die
Abnahme wird ein Protokoll gefertigt.
Bauabschnitte mit Lichtzeichenanlage
Die Ermittlung von Signalzeiten im Bereich für Bauabschnitte mit Lichtzeichenanlagen erfolgt
auf Grundlage der RiLSA, wobei die Anforderungen der ZTV-SA 97 für Transportable
Lichtzeichenanlagen zu berücksichtigen sind.
Es dürfen nur verkehrsabhängig gesteuerte Lichtzeichenanlagen des Typ C oder D (gemäß
TL-Transportable Lichtsignalanlagen 97) eingesetzt werden. Der AN hat rechtzeitig (1
Woche) vor Inbetriebnahme der Lichtzeichenanlagen die signaltechnische Berechnung zu
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erstellen und zur Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung wird im Bedarfsfall
Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung.
3.1.2 Baustellenfahrzeuge und Arbeitskräfte
Baustellenfahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in Berührung kommen, sind gemäß §
35 Abs. 6 StVO in Verbindung mit DIN 30710 durch eine weiß – rote Schraffur am
Fahrzeugheck und an der Frontseite deutlich als solche zu kennzeichnen.
Eingesetzte Arbeitskräfte, die mit dem öffentlichen Verkehr in Berührung kommen, haben die
Warnkleidung nach § 35 Abs. 6 StVO zu tragen.
3.1.3 Benutzung von Wegen, Straßen und Grundstücken
Bei Benutzung von Privat-, Gemeinde- oder Forstwegen ist vom AN mit dem
Wegeeigentümer ein Vertrag abzuschließen, der die Beseitigung eingetretener Schäden an
den Wegen und Vorflutern regelt. Die Entlastung ist für alle Wege schriftlich dem AG
nachzuweisen.
Bei Benutzung von Privatengrundstücken als Lagerplatz ist mit dem Eigentümer ein Vertrag
abzuschließen, der die Beseitigung eingetretener Schäden regelt. Die Entlastung ist für alle
Grundstücke dem AG schriftlich nachzuweisen. Eine Entschädigung für eventuelle
entstehende Schäden bzw. Ernteausfälle, die durch Lagerflächen des AN jeglicher Art
entstehen, werden seitens des AG nicht entschädigt.
3.2
Bauablauf
Spätestens eine Woche vor Baubeginn ist für alle Gewerke und Ausführungsabschnitte ein
verbindlicher Bauzeitenplan vorzulegen und während der Bauarbeiten fortzuschreiben. Aus
dem Bauzeitenplan muss der komplette Bauablauf einschließlich der Abhängigkeiten der
einzelnen Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Auftraggebers sowie
Baubeginn und Bauende der einzelnen Bauphasen hervorgehen.
Die Kosten für Erstellung und Aktualisierung sind mit einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet.
Die folgenden Vorgaben sind bei der Ausführung zu beachten:
•
•
Baubeginn:
Bauende:
15.08.2016
28.10.2016
Bei der Kalkulation ist die Ausführung in mehreren Bauphasen mit jeweils unterschiedlichen
Straßenaufbauten und Straßenbreiten zu berücksichtigen.
Der AN ist für die Einhaltung der Vertragstermine verantwortlich und hat den Personal- und
Geräteeinsatz entsprechend zu planen. Die Kosten für einen gegebenenfalls einzurichtenden
Mehrschichtbetrieb bzw. für Sonn- und Feiertagsarbeit (Beantragung ist Sache des AN)
werden nicht separat vergütet, sofern die Einhaltung des Vertragstermins derartige
Maßnahmen erfordert.
3.2.1 Angaben zu Bauverfahren bei Straßenbauarbeiten
Wiederverwendung bituminöser Ausbaustoffe
Ausbauasphalt ist gemäß RuVA-StB 01/05 und Allgemeinverfügung Straßenbautechnik Nr.
03/2005 zu verwerten. (Dabei kann eine Kaltverarbeitung ohne Bindemittel nur in Betracht
kommen, wenn diese in Tragschichten unter wasserundurchlässigen Deckschichten erfolgt.)
Die anteilige Mitverwendung von ausgebautem Asphalt (Asphaltgranulat) in bituminösen
Baustoffgemischen und Tragschichten ohne Bindemittel ist in der EF-Asphalt 09 geregelt.
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Fräsarbeiten
Die zu fräsende Schicht muss vollkommen aufgenommen werden. Aufnehmen von
Deckenresten auf der Fräsfläche ist einzukalkulieren.
Bei den durchzuführenden Fräsarbeiten sowie der Herstellung der neuen Fahrbahn
(Frostschutz/Asphalt), sind Erschwernisse die durch Schutzplanken, Rinnenplatten, Abläufe,
Schächte, Hydranten, Schieberklappen, Bodenhülsen, Bordanlagen, Brückenkappen,
Übergangskonstruktionen von Brücken, überbaute Brückenanschlussschienen o. ä.
entstehen in die entsprechenden Ordnungszahlen einzukalkulieren.
Fugenarbeiten
Anfallende Schneidschlämme und sonstige Verschmutzungen der Fahrbahn sind zeitnah
und restlos zu beseitigen.
3.3
Wasserhaltung
Das Oberflächenwasser sowie das in den Baugruben anfallenden Sicker-, Schicht-, Grundund Niederschlagswässer sind durch geeignete Wasserhaltungsmaßnahmen aufzunehmen
und abzuleiten. Es muss während der gesamten Bauzeit, auch bei Zwischenstadien, unter
Benutzung der teilweise vorhandenen Entwässerungseinrichtung durch Maßnahmen des AN
ohne besondere Vergütung schadlos abgeführt werden.
3.4
Baubehelfe
Für
den
vom
AN
gewählten
Bauablauf
erforderlichen
Baubehelfe
und
Sicherheitsvorkehrungen wie Absturzsicherungen müssen kalkulativ berücksichtigt werden.
Sie sind unaufgefordert nach Beendigung der Benutzung ohne besondere Vergütung zu
beseitigen.
3.5
Stoffe, Bauteile
Die Eignung der aller Baustoffe bzw. die dazugehörigen Eignungsnachweise, dass die
Materialien/ Baustoffe für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sind, sind dem AG
rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen jeweils zur Genehmigung vorzulegen.
Straßenbau
Geht beim Schälen, Fräsen oder Aufnehmen von bituminösem Oberbau das anfallende
Material in das Eigentum des AN über, so ist der durch die Möglichkeiten der
Wiederverwertung gegebene Wert bei der Preisbildung zu berücksichtigen.
Gestein
Die Art der zu verwendenden Gesteine ist im Leistungstext angegeben.
Bindemittel
Die Art der zu verwendenden Bindemittel ist im Leistungstext angegeben.
Transportbeton
Für die Güteüberwachung und bezüglich der Anzahl der vom AN herzustellenden
Probewürfel gelten die Bestimmungen der DIN 1045 Ziff. 7.4.3. Die Anzahl der Probewürfel
kann reduziert werden, wenn die Festlegung der DIN 1045, Ziff 7.4.3.5.1, Abs.3 und 4
zutreffen.
Bei Anwendung der letztgenannten Regelung hat der AN dem AG den Nachweis des
Lieferwerkes über die Probenahmen und das Ergebnis der Eigenüberwachung vorzulegen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Lieferung von Transportbeton ein Lieferschein
vorzulegen ist, der den Anforderungen der DIN 1045, Ziff. 5.5 zu entsprechen hat. Bei der
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ersten Lieferung auf eine Baustelle ist außerdem das Betonsortenverzeichnis nach DIN
1045, Ziff.5.4.4 vollständig oder auszugsweise dem Lieferschein beizufügen ( s. auch
sonstige Anlagen „Baustoffprüfung“).
Muster zu Straßenbauerzeugnisse aus Beton
Vor Einbau der Straßenbauerzeugnisse aus Beton ist vom Auftragnehmer ein Zeugnis über
die Güte der zu verwendenden Straßenbauerzeugnisse unaufgefordert vorzulegen
(Konformitätsbescheinigung des Herstellers mit CE-Kennzeichnung und Nachweis der
Ersttypprüfung des Betonerzeugnisses).
Die Kontrollprüfung des AG hinsichtlich der Frost-Tausalz-Beständigkeit des
Betonerzeugnisses wird mit dem CDF-Test nach DIN CEN/TS 12390-9:2006-08
durchgeführt. Die Abwitterung nach 28 Frost-Tausalz-Wechseln darf für ein Betonerzeugnis
mit ausreichendem Frost-Tausalz-Widerstand nicht größer als 1500 g/m2 sein.
Muster zu Pflastersteinen
Der AN hat dem AG auf Verlangen vor Ausführung der Pflasterarbeiten Muster vorzulegen.
Einsatz von thermoisolierten Transportfahrzeugen Anforderung an die
Transportfahrzeuge für Asphaltmischgut
Um eine ausreichende Thermoisolation der Transportmulden sicherzustellen, muss der
Wand-/Bodenaufbau inkl. des verwendeten Dämmmaterials mindestens einen
Wärmedurchlasswiderstand (R-Wert) ≥1,65 m²K/W (bei 20°C) aufweisen (dies gilt auch im
Bereich von konstruktionsbedingten Holmen oder Versteifungselementen der Außenwände,
die zu vermeidende Wärmebrücken darstellen). Das verwendete Dämmmaterial muss eine
langfristige Temperaturbeständigkeit bis 200°C aufweisen. Der Nachweis des erreichten
Wärmedurchlasswiderstands erfolgt auf Grundlage eines Herstellerzertifikates seitens des
Muldenherstellers, in dem der erreichte Wärmedurchlasswiderstand des Wandaufbaus
dokumentiert wird.
Die Verwendung von Hybridkonzepten (Kombination Thermoisolation und zusätzliche
Beheizung) wird als gleichwertig angesehen, wenn durch die Zuführung von zusätzlicher
Wärmeenergie die Temperaturverluste aufgrund des Einsatzes eines Wand-/ und
Bodenaufbaus mit einem Wärmedurchlasswiderstand < 1,65 m²K/W kompensiert werden.
Die Wirksamkeit ist durch ein Herstellerzertifikat mit rechnerischem Nachweis zu belegen.
Der Asphaltmischguttransport mit Fahrzeugen bis Baujahr 2016 (Bestandsfahrzeuge) erfolgt
in Transportmulden mit thermoisolierten Seitenflächen (inkl. Stirn- und Rückwand) sowie mit
thermoisolierter, wasserdichten und auf dem Muldenrand aufliegenden Abdeckeinrichtung
(z.B. Silikon‐/Polyurethan‐Basis oder gleichwertig bzw. klappbare Abdeckung). Bei
Fahrzeugen ab dem Baujahr 2016 (Neufahrzeuge) muss zusätzlich eine Thermoisolation des
Muldenbodens erfolgen. Fahrzeuge ab dem Baujahr 2017 sind mit einer fest am Fahrzeug
installierten Temperaturmesseinrichtung auszustatten, die das direkte Ablesen der
Asphaltmischguttemperaturen vor dem Beginn des Entladens in den Beschicker/
Straßenfertiger ermöglicht.
Für die Dokumentation der Asphaltmischguttemperaturen bei der Anlieferung auf der
Baustelle sind folgende Verfahren zulässig:
Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung jedoch mit
Messmöglichkeit für Einstechthermometer.
Für die Messung mit kalibrierbaren Einstechthermometer sind geeignete Einrichtungen in der
Muldenwand (z. B. Bohrungen, Messöffnungen, etc.) erforderlich, mit denen an den
definierten Temperaturmesspunkten 1 bis 4 in einer maximalen Messtiefe von 10 cm im
Asphaltmischgut (orthogonal zur Muldenwand) gemessen wird. Es sind sowohl die vier
Einzelmesswerte je Fahrzeugladung, als auch das arithmetische Mittel der erfassten
Temperaturen an den definierten Messpunkten bei jedem Entladevorgang zu erfassen. Die
Dokumentation durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und ist
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grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben. Zu erfassen sind hierbei mindestens
Fahrzeugkennzeichen der Transportmulde, Entladezeitpunkt, Temperatur je Messpunkt.
Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung und ohne
Messmöglichkeit für Einstechthermometer am Transportfahrzeug.
Bei Transportmulden, die keine fest installierte Temperaturmesseinrichtung oder
Messmöglichkeit für Einstechthermometer (z.B. Bohrung, Messöffnung, etc.) aufweisen,
erfolgt die Dokumentation der Asphaltmischguttemperatur mit Einstechthermometer im
Materialbehälter des Beschickers, bzw. wenn kein Beschicker eingesetzt wird im
Materialbehälter des Straßenfertigers.
Die Messung erfolgt zu Beginn der Entladung des Transportfahrzeugs, nach der Hälfte und
am Ende der Entladung in den Materialbehälter des Beschickers/Straßenfertigers mit
kalibriertem Einstechthermometer oder einer vergleichbaren kalibrierten Messtechnik.
Zu dokumentieren sind das Fahrzeugkennzeichen der Transportmulde, die Zeitpunkte der
Messung sowie die jeweils erfassten Asphaltmischguttemperaturen zu den drei
Messzeitpunkten.
Die Dokumentation durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und
ist grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben.
Thermoisolierte Fahrzeuge mit fest installierter Temperaturmesseinrichtung
Die Temperaturmessung erfolgt an den Messpunkten 1 bis 4 mit einer kalibrierten
Temperaturmesseinrichtung, die das direkte Ablesen der Asphaltmischguttemperatur vor
dem Entladen und eine Temperaturverfolgung zwischen dem Beladen (am
Asphaltmischwerk) und dem Entladen in den Beschicker/Straßenfertiger ermöglicht. Die
Messeinrichtung ist Bestandteil des Fahrzeugs, die Datenaufzeichnung erfolgt digital und
beinhaltet die Temperaturmesswerte mit einem zugehörigen Zeitstempel, das Lieferdatum
sowie die Identifikation des Fahrzeugs.
Die Dokumentation durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und
ist grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben.
3.6
Abfälle
3.6.1
Vorbereitung der Abfallentsorgung
Hessen Mobil als Abfallerzeuger hat sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger
tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen.
Bei Entsorgungsleistungen sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen
-
Beschreibung der vollständigen Entsorgungswege mit Hilfe des Formblatts
"Angaben zur vorgesehenen Entsorgung" (E1, Anlage 3).
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Zusätzlich sind nach Aufforderung die behördlichen Genehmigungsbescheide der für die
Entsorgungsleistungen vorgesehenen Entsorgungsanlagen, Umfang wie folgt erläutert,
vorzulegen. Die Vorlage von Zertifikaten allein reicht nicht aus.
Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch
Entsorgungsbetriebe (z. B. Mischanlagen, Verfüllbetriebe, Deponien, usw.) sind folgende
Unterlagen vorzulegen:
Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen
der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist,
sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a.
zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Belastungen,
Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).
Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in anderen
Baumaßnahmen sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Genaue Bezeichnung der Maßnahme und des Verwertungsortes,
Nachweis über die Zulässigkeit und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen
und schadlosen Entsorgung des Abfalls an dem vorgesehenen Ort (z.B.
Baurecht),
Erklärung des Entsorgers (z.B. Bauherr der anderen Maßnahme), dass er mit
der vorgesehenen Entsorgung des nicht gefährlichen Abfalls einverstanden
ist,
Bei Angeboten zur Entsorgung von „gefährlichen“ Abfällen durch Entsorgungsbetriebe
(z. B. Mischanlagen, Deponien, usw.) sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen
der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist,
sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a.
zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Belastungen,
Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).
Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 3-11 der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
(EfbV):
a) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass Organisation des
Betriebes so ausgestaltet ist, dass die erforderliche Überwachung und
Kontrolle sichergestellt ist [§ 3 (1)],
b) Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne [§ 3 (2)],
c) Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit [§ 3 (3)],
d) Benennung der verantwortlichen Personen für die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebs [§ 4 (1)],
e) Einsatzplan [§ 4 (2)],
f) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass das Betriebstagebuch
gemäß § 5 EfbV geführt und aufbewahrt wird. Auf Verlangen kann das
Betriebstagebuch eingesehen werden [§ 5],
g) Versicherungsverträge [§ 6],
h) Genehmigungspapiere usw.; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers,
dass alle mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der
zuständigen Behörden erfüllt werden. [§ 7 (1)],
i) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Betriebsinhabers
-
(max. 1 Jahr alt) [§ 8],
j) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der mit der
Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten verantwortlichen
Personen (max. 1 Jahr alt), Studienabschluss/ Meisterbrief, Nachweis der
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zweijährigen Tätigkeit, Bescheinigungen über Lehrgänge, usw. als Nachweis
der Fachkunde gemäß § 9 [§ 9],
k) Vorlage eines betrieblichen Einarbeitungsplans; schriftliche Auskunft des
Betriebsinhabers über die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals [§ 10],
l) Lehrgangsbescheinigungen der für die Leitung verantwortlichen Personen,
Nachweis für die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs [§ 11],
- Alternativ für die Nachweise a) bis l): Vorlage des Zertifikats des
Entsorgungsfachbetriebs nach § 56 KrWG,
-
Transportgenehmigungen der vom Bieter vorgesehenen Beförderer, falls der
Transport gewerblich durchgeführt wird, d.h. bauausführende und
transportierende Firmen sind verschieden.
3.6.2 Durchführung der Abfallentsorgung
3.6.2.1 Allgemein
Ausbaustoffe sind stets getrennt zu gewinnen und zu entsorgen, die Vermischung von
Abfällen
mit
unterschiedlichen
Abfallschlüsseln
und
unterschiedlichen
abfalltechnischen Beurteilungen ist untersagt.
Ausbaustoffe gelten abfallrechtlich als nicht angefallen, wenn sie in derselben
Baumaßnahme vor Ort ausgebaut, bis längstens 1 Jahr bereitgestellt, aufbereitet und
dort wieder verwertet werden. Genehmigungen für die Bereitstellung und Aufbereitung
sind nicht erforderlich, ggfs. sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der
gefahrlosen Bereitstellung vorzusehen.
Die Beschreibung und die abfalltechnische Beurteilung der anfallenden Abfälle erfolgen auf
der Grundlage des Merkblatts "Entsorgung von Bauabfälle" der Regierungspräsidien
Darmstadt, Gießen und Kassel vom 10.12.2015, der Deponieverordnung, Stand 2. Mai 2013
und insbesondere wird auf die hessische "Gemeinsame Richtlinie für die Verwertung von
Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger
Abgrabungen" ("Verfüllrichtlinie") vom 17.02.2014 verwiesen.
Sollte der Abfall zu Entsorgern in anderen Bundesländern als Hessen verbracht werden,
können abweichende Bestimmungen gelten, die beachtet werden müssen.
Sofern der AN oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während
der Baudurchführung zusätzliche bzw. weitere Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls
fordert, sind diese vom AN zu tragen und in die Einheitspreise einzurechnen. Die Ergebnisse
können nur vom AG anerkannt werden, wenn der AN die hierfür erforderliche Probenahme
nach rechtzeitiger Ankündigung beim AG und in dessen Anwesenheit von einem
qualifizierten Probenehmer nach PN 98, der Nachweis der Qualifikation ist dem AG
unaufgefordert vorzulegen, durchführen lässt.
Die Übernahme sowie vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle
und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen
sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Alle
anfallenden Aufwendungen sowie die anfallenden Gebühren sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
Bei der vollständigen Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN
erst mit der vollständigen Entsorgung des Abfalls z. B. mit dem Einbau in einer anderen
Maßnahme, Verwertung in einem Verfüllbetrieb oder durch Verwertung / Beseitigung auf
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einer Deponie. Ist die vollständige Entsorgung nicht während der Vertragsfristen
abgeschlossen, weil der durch den AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material
entgegen nimmt und erst später (z.B. nach Aufbereitung) entsorgt, wird auf den Nachweis
der vollständigen Entsorgung verzichtet. Die Leistungen können abgenommen und die
Maßnahme schlussgerechnet werden.
Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, hat er für die entsprechenden
abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) ausschließlich
Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall und Entsorgungsfachbetriebe für
gefährlichen Abfall zu beauftragen und die dazugehörigen Unterlagen, wie unter Pkt. 3.6.1
ausgeführt, vorzulegen.
Wenn der AN während der Leistungserbringung den vorgesehenen Entsorger wechseln will,
ist dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG anzuzeigen und auf Verlangen des AG
sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1 dargelegt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
vom AN vorgesehenen Entsorgung dem AG zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.
In anderen Bundesländern als Hessen können abweichende abfallrechtliche Bestimmungen
gelten. Die Zustimmung des AG zur vom Bieter/vom AN vorgesehenen Entsorgung,
insbesondere bei Entsorgung außerhalb von Hessen, kann versagt werden, wenn dies
zu erhöhten Aufwendungen führt.
3.6.2.2 Nicht gefährliche Abfälle
Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist der Nachweis der durchgeführten ordnungsgemäßen
Entsorgung mit Hilfe des Formblattes „Nachweis der Entsorgung von nicht gefährlichem
Abfall“ (Anlage 4) zum Zeitpunkt der Anforderung durch den AG und spätestens mit Vorlage
der Schlussrechnung zu erbringen. Darin bestätigt der AN durch Unterschrift die Richtigkeit
der dort gemachten Angaben zu dem Transport und der Entsorgungsbetrieb (oder der
Bauherr der Baumaßnahme, in der der Abfall entsorgt wurde) durch Unterschrift die
Annahme des Abfalls.
Auf besondere Anforderung des AG sind jederzeit die entsprechenden Wiegescheine
einschließlich der entsprechenden Zusammenstellung vorzulegen. Wenn Wiegescheine
vorgelegt werden sollen, müssen sie mindestens den Namen und die Anschrift des
Entsorgungsbetriebes sowie das Datum und die Uhrzeit der Wägungen enthalten.
Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus Straßenbaumaßnahmen ist eine Transportgenehmigung
nicht erforderlich. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG wird hingewiesen.
Der AN hat für jede OZ einen Mengen-Soll-Ist-Vergleich getrennt nach Abfallschlüssel und
ggfs. abfalltechnischer Beurteilung zu erstellen.
3.6.2.3 Gefährliche Abfälle allgemein
Gefährliche Abfälle sind stets ausschließlich Entsorgungsfachbetrieben anzudienen.
Wird der Transport von gefährlichen Abfällen gewerblich durchgeführt, darf die Ausführung
der Transportleistung in Hessen ausschließlich von Beförderern vorgenommen werden, die
im Besitz einer Transportgenehmigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind. Die
Nachweise hierfür sind ebenfalls auf Verlangen vorzulegen. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53
KrWG wird hingewiesen.
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Vor Baubeginn benennt der AN schriftlich dem AG namentlich die für den rechtmäßigen
Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Person und
dessen Vertreter.
Im Zuge der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist das elektronische
Abfallnachweisverfahren (eANV) zu führen. Alle anfallenden Aufwendungen sowie die
anfallenden Gebühren sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Das eANV besteht aus dem Vorabnachweis (Entsorgungsnachweis) und dem
Verbleibnachweis (Begleitscheine). Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Beförderer und
Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen. Dazu gehören u.a. die
Registrierung bei der zentralen Koordinationsstelle des Bundes (ZKS) und die Nutzung einer
entsprechenden Datenverarbeitung mit der Durchführung der elektronischen Signatur. Auf
Verlangen sind die Bestätigungen der Registrierung bei der ZKS vorzulegen.
Zur fristgerechten Führung der Entsorgungsnachweise hat der AN dem AG die
vorgesehene Entsorgungsanlage gesondert und schriftlich mit allen erforderlichen Angaben
mindestens 30 Kalendertage vor Durchführung verbindlich zu benennen. Wenn die
Entsorgungsanlage den Abfall nicht wie vom AN vorgesehen annehmen und entsorgen
kann, muss der AN umgehend eine andere geeignete Anlage benennen, damit können
Verzögerungen verbunden sein, die den Bauablauf beeinflussen und zu Behinderungen
führen - damit verbundenen Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Bau-AN.
Zur fristgerechten Führung der Verbleibnachweise (Begleitscheine) hat der AN Leistungen
für den Aus- und Einbau von gefährlichen Abfällen dem AG 3 Wochen vor Durchführung der
Arbeiten mit dem Formblatt "Anmeldung Ausbau / Einbau von gefährlichen Abfällen" (Anlage
5) gesondert und schriftlich mit Angabe des Entsorgungsbetriebs und des Beförderers, der
Termine Beginn und Ende und der Menge anzumelden. Die Frist ist zwingend einzuhalten,
verspätete und unvollständige Angaben können den Bauablauf beeinflussen, Verzögerungen
und Behinderungen verursachen. Die Folgen sind vom AN zu tragen.
Durchführung des eANV bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen:
Im Falle des Ausbaus ist für Ausbaumaterial Hessen Mobil als AG der Abfallerzeuger.
Führen des Vorabnachweises (Entsorgungsnachweis):
Nachdem der Bau-AN den Entsorger mit den erforderlichen vollständigen Angaben
verbindlich benannt hat, wird der Entsorgungsnachweis vom AG mit dem Entsorger geführt.
Die Fristen gemäß Nachweisverordnung sind einzuhalten, verspätete oder unvollständige
Angaben können zu Verzögerungen mit Auswirkungen auf den Bauablauf führen, die der AN
zu vertreten hat.
Folgender Ablauf ist im Grundverfahren vorgesehen.
a) Der AN liefert dem AG die notwendigen Daten des Entsorgers.
b) Der AG erstellt mit diesen Daten den Entsorgungsnachweis gem. eANV und
verschickt diesen elektronisch an den Entsorger.
c) Der Entsorger prüft die Daten, signiert die Annahmeerklärung (AE) und schickt diese
elektronisch an die zuständige Entsorgerbehörde weiter.
d) Die Entsorgerbehörde muss dem Abfallerzeuger (AG) den Eingang der
Nachweiserklärungen innerhalb von 12 Tagen bestätigen, sofern sie die Zulässigkeit
des beabsichtigten Entsorgungspfades nicht innerhalb dieser Frist bestätigt.
Die Entsorgerbehörde muss innerhalb von 30 Tagen über die Zulässigkeit des
beabsichtigten
Entsorgungspfades
entscheiden.
Der Lauf der Frist kann durch Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen
bzw.
zur
Vorlegung
weiterer
Unterlagen
unterbrochen
werden.
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Erst
Die Entsorgerbehörde erteilt eine Entsorgungsnachweisnummer und versendet den
Entsorgungsnachweis mit Behördlicher Bestätigung (BB) an den AG und den
Entsorger.
nach Behördlicher Bestätigung kann die tatsächliche Entsorgung erfolgen.
Falls der verbindlich benannte Entsorgungsbetrieb im Besitz einer behördlichen Bestätigung
zur Teilnahme am privilegierten Verfahren ist, entfällt die behördliche Bestätigung zur
vorgesehenen Entsorgung, d.h. es entfällt der Schritt d) im Grundverfahren.
Führen der Verbleibnachweise (Begleitscheine) im eANV:
Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen der Begleitscheine
hat die für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen
verantwortliche Person des AG als Abfallerzeuger spätestens bei Übergabe, der Beförderer
spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger spätestens bei Annahme der Abfälle
die Begleitschiene auszufüllen und elektronisch (mit Signierkarte und Kartenlesegerät) zu
signieren. Die Reihenfolge der Unterschriftsleistungen ist zwingend vorgeschrieben
und einzuhalten.
Die Zustimmung des Abfallerzeugers zur elektronischen Signatur des Beförderers an
anderer Stelle als am Ort der Übergabe ist schriftlich und vor Durchführung der Beförderung
zu erteilen, das Formblatt "Durchführung des eANV – Signatur des Beförderers" (Anlage 8)
ist zu verwenden.
Im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleitscheins ist zwingend das PSP-Element, die
Baumaßnahme und namentlich der Bau-AN einzutragen.
Der Entsorgungsnachweis ist in Kopie, der Begleitschein als Ausdruck des im eANV
erstellten Begleitscheins mit den Unterschriften des Erzeugers und des Beförderers in jedem
Fahrzeug des Beförderers mitzuführen.
(a) Die Begleitscheine werden auf der Grundlage der Meldung des Bau-AN und des
bestätigten Vorabnachweises durch den AG im System des eANV zur Verfügung
gestellt.
(b) Je Begleitschein werden 2 Ausdrucke zur Quittierung der Übernahme erstellt und zur
Baustelle gebracht. Vor Übergabe der Abfälle signiert der Erzeuger im Amt vor.
(c) Bei Übernahme der Abfälle unterschreiben der Abfallbeförderer (der LKW-Fahrer)
und der Bauüberwacher des AG handschriftlich, der Name muss lesbar dazugesetzt
werden. Der Erzeuger und der Beförderer erhalten jeweils eine der beiden
handunterschriebenen Ausdrucke des Begleitscheins.
(d) Bis zur Übergabe des Abfalls an den Entsorger muss der Beförderer elektronisch
signieren.
(e) Bei Übergabe der Abfälle vervollständigt der Entsorger die Angaben auf dem
Begleitschein, signiert und sendet die Daten an die zuständige Koordinationsstelle
des eANV zur Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde.
(f) Nach Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde erhalten alle Beteiligten über die
ZKS die entsprechende Bestätigung des abgeschlossenen Entsorgungsvorgangs.
(g) Der AG nimmt einen Ausdruck des bestätigten Begleitscheins zum Verbleib in der
Bauakte.
Alle Unterlagen im Rahmen der Nachweisverfahren sind dem AG unaufgefordert und
regelmäßig zu übergeben.
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Nachweisverfahren bei der Entsorgung von pechhaltigen
Abfallschlüssel 170301* nach AVV durch/mit Hessen Mobil
Straßenaufbruch,
Der AN hat Ausbau von pechhaltigen Straßenaufbruch und Anforderung der Bereitstellung
von pechhaltigem Fundationsschichtmischgut dem AG 3 Wochen vor Durchführung der
Arbeiten mit dem Formblatt "Anmeldung Ausbau / Einbau von gefährlichen Abfällen" (Anlage
5) schriftlich anzumelden. Die Frist ist zwingend einzuhalten, verspätete und
unvollständige Angaben können zu Verzögerungen führen, die den Bauablauf beeinflussen
und zu Behinderungen führen - damit verbundenen Mehraufwendungen gehen zu Lasten
des Bau-AN.
Das Regierungspräsidium (RP) Kassel hat dem Erzeuger Hessen Mobil und einigen
Entsorgern die Vereinfachung in der Durchführung des eANV für pechhaltigen
Straßenaufbruch genehmigt, dies beinhaltet, dass pro Baustelle und Beförderer nur ein
Begleitschein pro Woche ("Baustellenbegleitschein") geführt werden muss. In der Kette der
Beteiligten im Zuständigkeitsbereich des RP Kassel muss auch der Beförderer dieselbe
Genehmigung vorweisen und vor Durchführung der Entsorgung hat der Bauauftragnehmer
für die von ihm mit dem Transport des pechhaltigen Straßenaufbruchs beauftragten
Beförderer eine Kopie der Genehmigung, die der RP KS dem benannten Beförderer
ausgestellt hat, Hessen Mobil vorzulegen.
Nachweisverfahren
bei
der
Entsorgung
von
zu
pechhaltigem
Fundationschichtmischgut (pHGF) aufbereiteten pechhaltigen Straßenaufbruch,
Abfallschlüssel 170301* nach AVV durch Hessen Mobil
Wird pHGF-Material in eine Baumaßnahme von Hessen Mobil eingebaut, übernimmt Hessen
Mobil die Rolle des Entsorgers. Hier wirkt die Genehmigung des RP zur Freistellung von der
Nachweispflicht für Hessen Mobil. Falls auch der Erzeuger von der Nachweispflicht
freigestellt ist, entfällt das Führen des eANV und der Nachweis ist mit Hilfe der Wiege- und
Lieferscheine zu führen (Bauakte).
Nachweisverfahren bei der Entsorgung von Pechgranulat, Abfallschlüssel 170301*
nach AVV durch Hessen Mobil,
Wird Pechgranulat in eine Baumaßnahme von Hessen Mobil eingebaut, übernimmt Hessen
Mobil die Rolle des Entsorgers, die Rolle des Erzeugers übernimmt der abgebende
Entsorgungsbetrieb.
Vorabnachweise und Verbleibnachweise sind im eANV für den Einbau von Pechgranulat
stets zu führen. Der Ablauf entspricht sinngemäß dem unter pechhaltigen Ausbaumaterial
dargelegten.
3.7
Winterbau
-entfällt-
3.8
Beweissicherung
Beweissicherungen sind vom AN gemeinsam mit dem AG, den jew. Verantwortlichen (z.B.
Eigentümer, Besitzer) der unter Beweis zu nehmenden baulichen und sonstigen natürlichen
und / oder künstlichen Anlagen durchzuführen. (s. auchVOB / B §3 Abs. 4).
•
•
Straßen, Wasserläufen u. Bauwerken für alle öffentl. Straßen u. in
Bachläufen bzw. Vorflutern sowie alle Bauwerke im Baubereich
Sonstige Wege, Ver- u. Entsorgungsleitungen sowie alle Anlagen Aufwuchs
u. Flächen im Baubereich, deren Veränderung nicht durch die
Vertragsleistung geregelt ist.
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Vom AN verursachte Schäden sind zu seinen Lasten unverzüglich zu beseitigen. Von Dritten
verursachte Schäden sind dem AG direkt nach der Feststellung anzuzeigen.
Diese Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
3.9
Sicherungsmaßnahmen
Alle Sicherungsmaßnahmen für Traggerüste, Schutz- und Arbeitsgerüste, Arbeitsstätten,
Hilfskonstruktionen usw. sowie ein mehrmaliges Auf- und Abbauen der Geräte und
Einrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Freihalten
Freihalten von Wasserläufen, Querdurchlässen, Grabenquerschnitten
Berührungsschutz
Berührungsschutz, Sicherung der Durchfahrten unter Hochspannungsleitungen, Sicherung
der Stromkabel im Straßenkörper, Sicherung von sonstigen Ent- u. Versorgungsleitungen.
Während der Ausführung sind Vorkehrungen zu treffen, um übermäßige Staubentwicklung
auszuschließen z. B. durch regelmäßiges Wässern. Diese Leistungen werden nicht
gesondert vergütet.
3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau):
Rohrleitungen und Bauanlagen sind nach den Belastungsannahmen in den betreffenden OZ
und gemäß stat. Nachweisen des AN zu bemessen. Eine besondere Vergütung für stat.
Nachweise erfolgt nicht, wenn keine besonderen Positionen im LV vorgesehen sind.
3.11 Aufmassverfahren, Abrechnung:
Die Aufmaße sind durch den AN und den AG gemeinsam durchzuführen. Aufmaße und
Skizzen sowie tabellarische Aufstellungen sind so darzustellen, dass der Zusammenhang
zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben eindeutig und sofort erkennbar ist.
Allgemeines
Aufmaße und Skizzen sowie auch tabellarische Aufstellungen müssen jeweils an die BABAchse, bei Straßen an die Straßen-Achse, angeschlossen werden. Die Aufmaße sind so
einzutragen, dass die genaue Lage der einzelnen Details daraus ohne Schwierigkeiten
entnommen werden kann.
Die Abrechnungszeichnungen sollen auf der Grundlage der vorh. vom AG ausgehändigten
Planunterlagen beruhen. In diese Pläne sind vom AN alle durch ihn baulich bzw.
topographisch neu geschaffenen bzw. veränderten Einzelheiten wie z.B. Böschungen,
Durchlässe, Drainagen, Straßenanschlüsse, sonstige Knotenpunkte, Kanalisation, Einläufe,
Gräben, Fahrbahndecken, Leitungen usw. in ihrer tatsächlichen Lage einzutragen, sie sollen
der Qualität von RE-Entwürfen entsprechen. Sind Entwurfsunterlagen nicht vorhanden, ist
die Abrechnungszeichnung in Form eines Streckenbandes aufzustellen. Für die
Eintragungen gelten die gleichen Auflagen wie auch bei Eintragungen in Lagepläne.
Es wird eine Abrechnungsvereinbarung geschlossen.
Wiegescheine, Lieferscheine, Frachtbriefe
Wiegescheine, Lieferscheine und Frachtbriefe sind dem AG einschließlich fortlaufender
dokumentierender Sammelblätter unverzüglich zu übergeben.
Schichtdickenmessung
Soweit in den einzelnen OZ nicht anders lautend, gilt für diese Baumaßnahme als vereinbart:
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Das gemeinsame Aufmaß erfolgt mittels elektronischer Dickenmessung. Die erforderlichen
Messreflektoren der Abmessung: B/L = 30/100 cm - (bei Fb = 3 St/50 m; bei WW + RuG = 2
St/50 m je Schicht) sind vom AN als Nebenleistung zu berücksichtigen und werden nicht
gesondert vergütet. Die im Rahmen dieses gemeinsamen Aufmasses für die Abrechnung
festgestellten Dicken werden auch für die Kontrollprüfungen herangezogen (s. a. Kap. 3.12.).
Materialnachweis
m Zusammenhang mit der Massenberechnung hat der Auftragnehmer mit der
Rechnungslegung als zahlungsbegründende Unterlage einen Materialnachweis über
eingebaute Schüttgüter (Füllboden, Füllkies, Vorabsiebung, Frostschutzmaterial,
Mineralgemisch, Schotter, Bitumenbaustoffe, Beton usw.) zu erbringen.
Ergibt dieser Materialnachweis Mindermassen, so erfolgt bei der Abrechnung ein
entsprechender Abzug. Eventuelle Mehrmassen werden, mit Ausnahme der Regelung nach
ZTV Asphalt-StB, ZTV Beton-StB und ZTV SoB-StB nicht vergütet. Die Lieferscheine sind
immer im Original beizufügen. Sämtliche Abrechnungsunterlagen haben bei der
Beantragung des Abnahmetermins prüffähig vorzuliegen
3.12 Prüfungen:
Ermittlung von Schichtdicken
Die Messreflektoren für die Dickenmessung der einzelnen Asphaltschichten sind in die
entsprechende OZ einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Der Nachweis, der vertraglich vereinbarten Einbaudicke von Asphaltschichten, ist durch ein
elektromagnetisches Messverfahren zu führen. Die Messeinrichtung ist seitens des AN zur
Verfügung zu stellen. Ein gültiger Kalibrierungsnachweis (Mindestüberprüfung 1 x jährlich) ist
vorzulegen und eine Kopie der örtlichen Bauüberwachung (AG) zu übergeben. Die Anzahl
und Lage der Messstellen werden von der örtlichen Bauaufsicht festgelegt.
Die Anordnung der Messreflektoren (Folien, Bleche bzw. Ronden) erfolgt abweichend von
der ZTV Asphalt-StB 07/13, Punkt 7.2.2 gemäß der nachfolgenden Skizze:
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Bei mangelhafter oder versäumter Verlegung der Messreflektoren ist die Einbaudicke an
Bohrkernen zu ermitteln. Notwendige Kernbohrungen gehen zu Lasten des AN.
Einzelfehlstellen der Messreflektoren werden:
•
•
bei Minderdicken durch Mittelung des vorangehenden und nachfolgenden
Messwertes,
bei Mehrdicken durch Ansatz der Sollhöhe, bewertet.
Für die Prüfung der Einbaudicken gilt die TP D-StB 89. Sämtliche damit verbundenen
Leistungen (Lieferung und Verlegung der Messreflektoren, Verkehrssicherung, Durchführung
der Messung etc.) werden nicht gesondert vergütet.
Bei Deckschichten aus Gussasphalt ist die Rautiefe dieser Schicht zu berücksichtigen. Die
Ermittlung der mittleren Rautiefe wird mit Hilfe des Sandfleckverfahrens gemäß DIN EN
13036-1 durchgeführt. Bei der Abrechnung der Gussasphaltdeckschicht nach Einbaudicke
wird die ermittelte Rautiefe von der gemessenen Schichtstärke i.M. abgezogen.
Eignungs-/Erstprüfungen
Die Eignung der Baustoffe bzw. die Eignungs-/Erstprüfungen sind dem AG rechtzeitig vor
Ausführung der Leistungen jeweils zur Genehmigung vorzulegen.
Kontrollprüfungen
Entnahme von Asphaltmischgut-und/oder Ausbauproben Über alle durchzuführenden
Probenahmen ist eine Niederschrift gemäß TP Asphalt-StB 07, Teil 27 vom AN zu führen.
Der AG ist rechtzeitig zur Probenahme zu informieren.
Ein Vertreter des AG nimmt an der Probenahme teil. Dem Vertreter des AG ist bei
derProbenahme das Original der Niederschrift zu übergeben. Eine Durchschrift der
Niederschrift über die Probenahme ist der zentralen Stelle des AG mit der Übergabe der
Asphaltmischgut-und/oder Ausbauproben auszuhändigen.
Die Entnahmestelle der jeweiligen Asphaltmischgut-und Ausbauprobe wird vom AG
vorgegeben.
Die Ausbauproben sind jeweils von der Baustelle zur zentralen Stelle des AG (Prüfstelle
Kassel Dezernat BA 3, Knorrstraße 32, 34134 Kassel) zu bringen.
Griffigkeit
Die
Griffigkeitsmessung
erfolgt
gem.
der
Technischen
Prüfvorschriften
für
Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil: Messverfahren SKM; (TP Griff-StB (SKM)). Die
Durchführung erfolgt im Rahmen der Kontrollprüfung des AG.
Pflaster, Platten, Borde, Rinnen
Der Nachweis der Frost-Tausalz-Beständigkeit von Beton und vorgefertigten
Betonerzeugnissen im Straßenbau nach EN 1338, 1339, 1340 ist durch den Hersteller zu
erbringen und vom AN zu liefern. Das Prüfzeugnis darf nicht älter als 1 Jahr sein. Bei der
Änderung der Rezeptur bzw. bei Farbpigmentzugaben ist das Prüfzeugnis nicht übertragbar.
Die Vorlage der Prüfzeugnisse erfolgt durch den AN.
Die Eignungsprüfungen für Betonerzeugnisse müssen jährlich vorgelegt werden. Von den
angelieferten Betonerzeugnissen wird in der Regel zusätzlich 1-mal je Baumaßnahme eine
Kontrollprüfung (CDF-Test) hinsichtlich der Frost-Tausalz-Beständigkeit durch eine durch
den AG beauftragten RAP Stra-Prüfstelle durchgeführt.
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4.
Ausführungsunterlagen
4.1
Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen:
a) Übersichtslageplan
b) Lagepläne
c) Regelquerschnitte
d) Verkehrszeichenpläne
e) Feldkarten
f) Deklarationsanalysen
g) Detailpläne (zum Startgespräch)
h) Höhenpläne (zum Startgespräch)
i) Querprofile (zum Startgespräch)
j) Deckenbuch (zum Startgespräch)
4.2
Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen:
a) Abrechnungszeichnungen
b) Bauzeitenplan
Der Bauzeitenplan ist nach jeder Änderung dem Auftraggeber neu vorzulegen
c) Stat. Nachweise für Rohrleitungen
d) Vermessungsunterlagen als Lageplan
5.
Ergänzende Vertragsbedingungen
5.1
Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
5.1.1
Verkehrsführung und Verkehrssicherheit
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)
Ausgabe 1997, Berichtigter Nachdruck Juni 2001
ARS Nr. 18/1999 vom 17.08.1999
(Änderung der ZTV-SA 97)
ARS Nr. 17/2009 vom 08.12.2009
Arbeitsstellen an Bundesautobahnen
Regelungen für Nachtbaustellen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)
Ausgabe 2013
ARS Nr. 24/2013 vom 18.11.2013
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen
(ZTV M 13)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für FahrzeugRückhaltesysteme (ZTV FRS 13), Ausgabe 2013
ARS 4/2014 vom 03.02.2014
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für FahrzeugRückhaltesysteme (ZTV FRS 13), Ausgabe 2013
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ARS Nr. 09/2011 vom 21.06.2011
Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ),
zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen
(ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (M LV)
5.1.2
Erd- und Grundbau
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im
Straßenbau (ZTV E-StB 09)
Ausgabe 2009
ARS 04/2012 vom 04.04.2012
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in
Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau
(ZTV Ew-StB 14)
Ausgabe 2014
5.1.3
Mineralstoffe im Straßenbau
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau
(ZTV SoB-StB 04)
Ausgabe 2004/Fassung 2007
Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und
Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel
im Straßenbau (TL SoB-StB 04)
Ausgabe 2004/Fassung 2007
Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und
Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau,
Teil: Güteüberwachung (TL G SoB-StB 04)
Ausgabe 2004/Fassung 2007
Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und
Recycling-Baustoffen im Straßenbau (RuA-StB 01)
Ausgabe 2001
Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau
(TL Gestein-StB 04)
Ausgabe 2004/Fassung 2007
5.1.4
Asphaltstraßen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von
Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV Asphalt-StB 07/13)
Ausgabe 2007, Fassung 2013
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
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für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweisen
(ZTV BEA-StB 09)
Ausgabe 2009
Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 1 zum ARS Nr. 03/2011
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher
Wege (ZTV LW 99/01), Ausgabe 1999, Fassung 2001, Korrekturen zum Abschnitt 4
Wegebefestigungen mit Asphalt, Stand Juni 2011
ARS 11/2012 vom 08.08.2012
Änderungen und Ergänzungen des Technischen Regelwerkes Asphaltstraßen
5.1.5
Betonstraßen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus
Beton (ZTV Beton-StB 07)
Ausgabe 2007
ARS Nr. 04/2013 vom 22.01.2013
Vermeidung von Schäden an Fahrbahndecken aus Beton in Folge von Alkali-KieselsäureReaktion (AKR)
ARS Nr. 07/2015 vom 17.04.2015
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen
(ZTV BEB-StB 15)
Ausgabe 2015
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Fugen in Verkehrsflächen (ZTV Fug-StB 01)
Ausgabe 2001
5.1.6
Pflaster
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von
Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (ZTV Pflaster – StB 06)
Ausgabe 2006
5.1.7
Ingenieurbauten
ARS Nr. 25/2013 vom 10.12.2013
(Fortschreibung ZTV-ING)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten
(ZTV-ING), Ausgabe Dezember 2013
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstellen von
Brückenbelägen auf Beton - Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff (ZTV-BEL-B, Teil 3),
Ausgabe 1995
Ergänzungen Anwendung der ZTV-BEL-B, Teil 3 mit ARS Nr. 13/1995 vom 19.04.1995
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5.1.8
Lärmschutz
ARS Nr. 25/2006 vom 22.09.2006
Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von
Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 06)
Ausgabe 2006
ARS Nr. 05/2012 vom 24.04.2012
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung
von Lärmschutzwänden an Straßen - ZTV-Lsw 06;
Änderungen zu Windlastansätzen
5.1.9
Landschaftsbau
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau (ZTV La-StB 05)
Ausgabe 2005 [1]
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Baumpflegearbeiten im Straßenbau (ZTV Baum-StB 04)
Ausgabe 2004 [2]
5.2.
Sonstige anzuwendende technische Regelwerke
5.2.1
Verkehrsführung und Verkehrssicherheit
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA-95)
Ausgabe 1995, 4. überarbeitete Auflage 2001
ARS Nr. 10/2000 vom 18.04.2000
(Änderung der RSA-95)
Technische Lieferbedingungen für Absperrschranken (TL-Absperrschranken)
Ausgabe 1997
Technische Lieferbedingungen für Leit- und Warnbaken (TL-Leitbaken)
Ausgabe 1997
Technische Lieferbedingungen für fahrbare Absperrtafeln (TL-Absperrtafeln)
Ausgabe 1997
Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und
Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL-Aufstellvorrichtungen)
Ausgabe 1997
Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel 94)
Ausgabe 1994
Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile (TL-BSWF 96)
Ausgabe 1996
Technische Lieferbedingungen für bauliche Leitelemente (TL-Leitelemente)
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Ausgabe 1997
Technische Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen
(TL-Transportable Schutzeinrichtungen)
Ausgabe 1997
Technische Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen
(TL-Transportable Lichtsignalanlagen)
Ausgabe 1997
Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken (TL-SP 99)
Ausgabe 1999
Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M 06)
Ausgabe 2006
ARS Nr. 18/2006 vom 17.07.2006
Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M 06)
ARS Nr. 26/2013 vom 20.12.2013
Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M 06)
Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme
(RPS 2009)
Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten, Ausgabe 1991 (TL Warnleuchten 90)
Richtlinien für die Markierung von Straßen; Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen
(RMS-1) Ausgabe 1993
ARS Nr. 10/1998 vom 12.03.1998
Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für
Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90)
ARS Nr. 05/1999 vom 15.12.1998
Ergänzung zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97)
ARS Nr. 27/1999 vom 15.11.1999
Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen
(RWB 2000)
ARS Nr. 21/2000 vom 21.08.2000
Grundsätze für die Aufstellung von Verkehrsschildern an Bundesfernstraßen
ARS Nr. 26/2000 vom 28.12.2000
Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000)
ARS Nr. 09/2001 vom 14.02.2001
Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die
wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000)
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5.2.2
Erd- und Grundbau
Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus (TL
BuB E-StB 09)
Ausgabe 2009
Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau
des Straßenbaues (TL Geok E-StB 05)
Ausgabe 2005
Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS)
Teil: Entwässerung (RAS-Ew)
Ausgabe 2005
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in
Wasserschutzgebieten (RiStWag)
Ausgabe 2002
5.2.3
Oberbau
Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von
Verkehrsflächen (RStO 12)
Ausgabe 2012
Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflächen
mit Asphaltdeckschicht (RDO Asphalt 09)
Ausgabe 2009
Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Oberbau von
Verkehrsflächen (RDO Beton 09)
Ausgabe 2009
5.2.4
Asphaltstraßen
Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von
Verkehrsflächenbefestigungen (TL Asphalt-StB 07/13)
Ausgabe 2007, Fassung 2013
Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen
(RPE-Stra 01)
Ausgabe 2001
Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit
teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im
Straßenbau (RuVA-StB 01)
Ausgabe 2001/Fassung 2005
ARS Nr. 29/2004 vom 15.12.2004
(Änderung der RuVA-StB 01)
Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau
Teil: Güteüberwachung, Teil: Mischgut für Dünne Schichten im Kalteinbau
(TL G Asphalt-DSK-StB 98/03)
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Ausgabe 2003
Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau
Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen
(TLG Asphalt-OB-StB 04)
Ausgabe 2004
Technische Lieferbedingungen für Porenfüllmassen und Regeneriermittel auf
Bitumenbasis (TL Sbit)
Ausgabe 2001
ARS Nr. 11/2002 vom 25.06.2002
(Änderung der TL Sbit)
Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen
(TL BE-StB 07)
Ausgabe 2007
Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat (TL AG-StB 09)
Ausgabe 2009
Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige
polymermodifizierte Bitumen (TL Bitumen-StB 07)
Ausgabe 2007
Rundschreiben Straßenbau „Einsatzankündigung von Maßnahmen zur Steigerung der
Asphalteinbauqualität” des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 18.10.2013
5.2.5
Betonstraßen
Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit
hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton
(TL Beton-StB 07)
Ausgabe 2007
Technische Lieferbedingungen für Grundierungen und Oberflächenbehandlungen aus
Reaktionsharzen sowie für Oberflächenbeschichtungen und Betonersatzsysteme aus
Reaktionsharzmörtel für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Betonbauweisen
(TL BEB RH-StB 02)
Ausgabe 2002
Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen
(TL Fug-StB 01)
Ausgabe 2001
Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel
(TL NBM-StB 09)
Ausgabe 2009
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5.2.6
Pflaster
Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken,
Plattenbelägen und Einfassungen (TL Pflaster – StB 06)
Ausgabe 2006
5.2.7
Ingenieurbauten
ARS Nr. 13/2010 vom 23.07.2010
(Fortschreibung TL/TP-ING)
ARS Nr. 14/2010 vom 23.07.2010
(Fortschreibung M-BÜ-ING)
ARS Nr. 03/2012 vom 16.03.2012
(Fortschreibung RiZ-ING)
Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TPING)
ARS Nr. 10/2005 vom 21.03.2005
(TL/TP FÜ)
ARS Nr. 18/1997 vom 19.05.1997
(Einführung RAB-Brü 97)
Richtlinie für die bauliche Durchbildung und Ausstattung von Brücken
zur Überwachung, Prüfung und Erhaltung (RAB-Brü 97)
Ausgabe 1997
ARS Nr. 02/1995 vom 05.01.1995
Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen mit Radarschifffahrt;
Maßnahmen an Brücken
ARS Nr. 25/1996 vom 14.08.1996
Leitungen an Brücken
Richtlinien für das Verlegen von Leitungen an Brücken (RI-LEI-BRÜ)
Ausgabe 1996
Richtlinie für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen
(RAB-BRÜ zukünftig RAB-ING)
ARS Nr. 12/1991 vom 22.04.1991
(Entwurfsgrundsätze: Lichte Weiten und Lichte Höhen)
ARS Nr. 08/1995 vom 12.04.1995
(Fortschreibung der RAB-BRÜ)
ARS Nr. 08/1994 vom 17.02.1994
(Gestaltung von Brücken und anderen Ingenieurbauwerken)
ARS Nr. 11/2006 vom 09.05.2006
(Richtlinie für die Erhaltung des Korrosionsschutzes von Stahlbauten,
RI-ERH-KOR)
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ARS Nr. 07/2012 vom 04.07.2012
Richtlinie für Entwurf und Ausbildung von Brückenbauwerken an Kreuzungen
zwischen Strecken einer Eisenbahn des Bundes und Bundesfernstraßen
Änderung der Abstände bei Berührungsschutz-/Schutzerdungsanlagen
ARS Nr. 07/2011 vom 07.06.2011
(DIN Fachbericht 100, Ausgabe 2010)
DIN-Fachbericht 100 „Beton“
Ausgabe 2010
ARS Nr. 23/1993 vom 23.07.1993
(Verwendung von Spannlitzen-Fertigteilträgern für Brücken der
Bundesfernstraßen)
Richtzeichnungen für Brücken und andere Ingenieurbauwerke(RiZ-ING)
Ausgabe 12/2011
ARS Nr. 22/2012 vom 26.11.2012
(Einführung der Eurocodes für Brücken, EC 0 Grundlagen der Tragwerksplanung, EC 1 Teil 2
Verkehrslasten auf Brücken, EC 2 Teil 2 Betonbrücken, EC 3 Teil 2 Stahlbrücken, EC 4 Teil 2
Verbundbrücken, incl. Anlage 1 bis 6 zum ARS 22/2012)
Eurocode 0: Grundlagen der Tragwerksplanung
DIN EN 1990
Eurocode 1: Einwirkung auf Tragwerke - Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken; Deutsche Fassung
EN 1991-2 + AC
DIN EN 1991-2
Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 2
Betonbrücken - Bemessungs- und Konstruktionsregeln
DIN EN 1992-2
Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - Teil 2: Stahlbrücken
DIN EN 1993-2
Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton - Teil 2:
Allgemeine Bemessungsregeln und Anwendungsregeln für Brücken
DIN EN 1994-2
5.2.8
Lärmschutz
ARS Nr. 14/1991 vom 25.04.1991
(Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte DStrO für unterschiedliche Straßenoberflächen)
ARS Nr. 30/1997 vom 27.06.1997
(Ergänzungen: Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Bohrpfahlgründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden an Straßen)
ARS Nr. 05/2002 vom 26.03.2002
(Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte DStrO für offenporigen Asphalt (OPA))
ARS Nr. 08/2004 vom 18.10.2004
(Verwendung von offenporigem Asphalt auf Bundesfernstraßen)
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ARS Nr. 05/2006 vom 17.02.2006
(Änderung des ARS Nr. 14/1991; Betone mit Waschbetonoberfläche statt Betone mit
Jutetuch-Längstexturierung)
ARS Nr. 03/2009 vom 31.03.2009
(Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte DStrO für offenporigen Asphalt)
ARS Nr. 22/2010 vom 04.09.2010
(Fahrbahnoberflächen-Korrekturwert DStrO für Lärmarmen Gussasphalt)
5.2.9
Vermessung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im
Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01)
Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS Teil: Vermessung (RAS-Verm)
Ausgabe 2001
5.2.10
Verkehrsbeeinflussung
ARS-Nr. 16/1997 vom 18.04.1997
Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen (RWVA),
Ausgabe 1997
ARS-Nr. 36/2001 vom 29.09.2001
Verkehrsbeeinflussung - Markierungsknöpfe
ARS-Nr. 21/2002 vom 13.09.2002
Verkehrsbeeinflussung auf Bundesfernstraßen; Technische Lieferbedingungen für
Streckenstationen,
Ausgabe 2002 (TLS 2002)
ARS-Nr. 20/2004 vom 17.08.2004
Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen (dWiSta) – Hinweise für die
einheitliche Gestaltung und Anwendung an Bundesfernstraßen,
Ausgabe 2004 (dWiSta-Hinweise 2004)
5.2.11
Hessen Mobil
EF Straßenpech 2012
EF Gestein HE 12
EF Asphalt HE 13
Erläuterungen zur EF Asphalt HE 13
EF Griff 2014/HE
Handbuch Hessen Mobil Teil 2.3 Straßenbautechnik, Erhaltungs- und
Entsorgungsmanagement
Handbuch Hessen Mobil Teil 2.4 Planung Ingenieurbauwerke
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5.3.
Bezugsquellen
Verkehrsblatt-Verlag
Hohe Straße 39
D - 44139 Dortmund
Tel.: (0231) 12 80 47
Fax: (0231) 12 80 09
www.verkehrsblatt.de
FGSV-Verlag
Wesselinger Straße 17
50999 Köln
Tel.: 02236 / 384630
Fax: 02236 / 384640
E-Mail: [email protected]
www.fgsv.de
Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen
Brüderstraße 53
51427 Bergisch Gladbach
www.bast.de
Publikationen, Downloads
FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V.
Colmantstr. 32
53115 - Bonn
Telefon: 0228 / 690028
Telefax: 0228 / 690029
E-mail: [email protected]
www.fll.de
Homepage Hessen Mobil
Straßen- und Verkehrsmanagement
Wilhelmstraße 10
65185 Wiesbaden
www.mobil.hessen.de
Informationen für Sie
Downloads & Formulare
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