Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel Baubeschreibung B 450 Riede - Merxhausen, Grundhafte Erneuerung HID 19619 1. 2. 3. 4. 5. Allgemeine Beschreibung der Leistung Angaben zur Baustelle Angaben zur Ausführung Ausführungsunterlagen Zusätzliche technische Vertragsbedingungen Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Inhaltsverzeichnis 1. 1.1 1.2 Allgemeine Beschreibung der Leistung ...................................................................................... 3 Auszuführende Leistungen ........................................................................................................................ 4 1.1.1 1.2.1 1.3 1.4 1.5 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 3.1 3.2 Angaben zur Baustelle ................................................................................................................ 11 Lage der Baustelle................................................................................................................................... 11 Vorhandene öffentliche Verkehrswege .................................................................................................... 11 Zugänge und Zufahrten ........................................................................................................................... 12 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................................... 12 Lager und Arbeitsplätze ........................................................................................................................... 12 2.5.1 2.5.2 2.5.3 5.1 Gewässer und Oberflächenwasser.......................................................................................................... 13 Baugrundverhältnisse .............................................................................................................................. 13 Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle ................................................................................................ 13 Schutz- Bereiche und Objekte ................................................................................................................. 14 Anlagen im Baubereich ........................................................................................................................... 16 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ......................................................................................................... 17 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ...................................................................................................... 18 3.1.1 3.1.2 3.1.3 Einrichten, Unterhalten und Räumen ................................................................................................................... 18 Baustellenfahrzeuge und Arbeitskräfte ................................................................................................................ 20 Benutzung von Wegen, Straßen und Grundstücken ............................................................................................ 20 Bauablauf ................................................................................................................................................ 20 3.2.1 Angaben zu Bauverfahren bei Straßenbauarbeiten ............................................................................................. 20 Wasserhaltung......................................................................................................................................... 21 Baubehelfe .............................................................................................................................................. 21 Stoffe, Bauteile ........................................................................................................................................ 21 Abfälle ..................................................................................................................................................... 23 Winterbau ................................................................................................................................................ 29 Beweissicherung ..................................................................................................................................... 29 Sicherungsmaßnahmen .......................................................................................................................... 30 Belastungsannahmen (Brückenbau): ...................................................................................................... 30 Aufmassverfahren, Abrechnung: ............................................................................................................. 30 Prüfungen: ............................................................................................................................................... 31 Ausführungsunterlagen .............................................................................................................. 33 4.1 4.2 5. Baustelleneinrichtung .......................................................................................................................................... 12 Arbeitsstreifen ..................................................................................................................................................... 12 Bodenzwischenlagerung ..................................................................................................................................... 12 Angaben zur Ausführung ............................................................................................................ 18 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 4. Vermessung .......................................................................................................................................................... 9 Ausgeführte Leistungen ........................................................................................................................... 11 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ........................................................................................................... 11 Mindestanforderungen an Nebenangebote ............................................................................................. 11 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 3. Straßenbau ........................................................................................................................................................... 4 Ausgeführte Vorarbeiten ............................................................................................................................ 9 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen: ...................................................................... 33 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen: ................................................. 33 Ergänzende Vertragsbedingungen ............................................................................................ 33 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen .............................................................. 33 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.1.5 5.1.6 5.1.7 5.1.8 5.1.9 5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ................................................................................... 36 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.2.5 5.2.6 5.2.7 5.2.8 5.2.9 5.2.10 5.2.11 5.3. Verkehrsführung und Verkehrssicherheit ............................................................................................................. 33 Erd- und Grundbau.............................................................................................................................................. 34 Mineralstoffe im Straßenbau................................................................................................................................ 34 Asphaltstraßen .................................................................................................................................................... 34 Betonstraßen....................................................................................................................................................... 35 Pflaster ................................................................................................................................................................ 35 Ingenieurbauten .................................................................................................................................................. 35 Lärmschutz.......................................................................................................................................................... 36 Landschaftsbau ................................................................................................................................................... 36 Verkehrsführung und Verkehrssicherheit ............................................................................................................. 36 Erd- und Grundbau.............................................................................................................................................. 38 Oberbau .............................................................................................................................................................. 38 Asphaltstraßen .................................................................................................................................................... 38 Betonstraßen....................................................................................................................................................... 39 Pflaster ................................................................................................................................................................ 40 Ingenieurbauten .................................................................................................................................................. 40 Lärmschutz.......................................................................................................................................................... 41 Vermessung ........................................................................................................................................................ 42 Verkehrsbeeinflussung ........................................................................................................................................ 42 Hessen Mobil ...................................................................................................................................................... 42 Bezugsquellen ......................................................................................................................................... 43 Seite 2 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen 1. Allgemeine Beschreibung der Leistung Die vorliegende Ausschreibung umfasst die Erneuerung der B 450 auf freier Strecke mit Höhenbindung in den Anschlussbereichen der K 111, der K 112, der L3220, einiger asphaltierter Feldwege und einem Bauwerk bei ca. km 1,360. Der Streckenabschnitt der B 450 wird von NK 4721045-006, km 0,000 bis 2,560 und von NK 4721006-012, km 0,000 bis km 0,600 erneuert. Die exakte Festlegung von Bauanfang und Bauende erfolgt im Rahmen einer Baueinweisung. Die Gesamtmaßnahme wird in drei Bauphasen eingeteilt. Aufgrund der vorhandenen Fahrbahnbreite von ca. 6,10 m bis 7,00 m werden die Bauarbeiten unter Vollsperrung des Durchgangsverkehrs nach Verkehrszeichenplan des AG durchgeführt. Die Asphaltschichten sind in voller Breite einzubringen. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet. In den Baustrecken befinden sich je Fahrtrichtung mehrere Feldweganschlüsse und Gemeindestraßen. Der Anlieger- bzw. landwirtschaftlicher Verkehr ist aufrecht zu halten. Gewisse kurzzeitige Behinderungen sind mit den jeweiligen Anliegern abzustimmen. Die B 450 verläuft größtenteils im freien Streckenabschnitt mit geringer Längsneigung (im Mittel 2,8%). Einmündungsbereiche von Seitenstraßen werden an die neue Fahrbahn angepasst. Die bituminösen Schichten der B 450 zwischen Bad Emstal - Riede und Bad Emstal Merxhausen sollen auf einer Gesamtlänge von ca. 3,1 km erneuert werden. Im Sanierungsabschnitt von NK 4721006-012, km 0,000 bis km 0,600 sowie ab NK 4721045006, km 2,350 bis 2,550 ist außerdem eine grundhafte Erneuerung mit einer Untergrundverbesserung in Teilbereichen vorgesehen. Die Verkehrsbelastung entspricht mit ca. 1,39 Mio. äquivalenten 10-t-Achsübergängen für den Streckenabschnitt NK 4721045-006, km 0,000 bis 2,560 bzw. 1,69 Mio. äquivalenten 10t-Achsübergängen für den Streckenabschnitt NK 4721006-012, km 0,000 bis km 0,600 einer Belastungsklasse Bk 3,2. Die im Mittel ca. 6,30 m breite Fahrbahnbefestigung hat Asphaltdeckschichten aus Asphaltbeton. Das Schadensbild der Oberfläche ist durch Flickstellen sowie Einsenkungen und Netzrisse insbesondere im Randbereich geprägt. Die Dicke des gebundenen Oberbaus der vorhandenen Fahrbahn beträgt zwischen 14,0 cm und 38,0 cm. Im gesamten Sanierungsabschnitt wurden pechhaltige Bestandteile in der überbauten Einstreudecke/Teermakadam-Konstruktion ab ca. 10 cm Tiefe vorgefunden. Ebenfalls wurde ein erhöhter PAK-Gehalt in den Proben der Schichten ohne Bindemittel (SoB) festgestellt. Im Sanierungsabschnitt von 4721006-012, km 0,400 bis km 0,600 ist das gesamte auszubauende Material als teerpechhaltig einzustufen. Die Entwässerung erfolgt über Versickerung in den Seitenbereich, Bankette und Gräben, sowie im Bereich Merxhausen auch stellenweise über Pflasterrinnen, Bordsteine und Straßenabläufe. Die vorhandenen Schutzeinrichtungen und Verkehrszeichen werden im Zuge der Baumaßnahme erneuert. Des Weiteren sind im Bereich des Wasserschutzgebiets der Zone II neue Schutzeinrichtungen herzustellen. Außerdem ist die Herstellung der Markierung Bestandteil dieser Ausschreibung. Seite 3 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Die Instandsetzung sieht im Streckenabschnitt von ca. NK 4721045-006, km 0,000 bis 2,350 eine Erneuerung der bituminös gebundenen Schichten vor einschließlich der Profilierung der ungebundenen Schichten. Von km 2,350 bis Bauende soll ein Vollausbau einschließlich einer Untergrundverbesserung in Teilbereichen ausgeführt werden. Des weiteren sind die Bankette im kompletten Sanierungsabschnitt neu zu erstellen. Die Bauzeit beträgt 2,5 Monate. Die Bauarbeiten der Streckensanierung sollen spätestens am 15.08.2016 beginnen und spätestens am 28.10.2016 vollendet sein. Allgemeines Bei allen Leistungen, bei denen ausgebaute Stoffe der Verwertung nach Wahl des AN auszuführen sind, hat der AN auch alle anfallenden Verwertungskosten/-gebühren selbst zu tragen. Stillstandszeiten von 1 Woche für Baustoffprüfungen/Erhebungen des vorh. Zustandes sind mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Über die Gesamtmaßnahmen ist ein detaillierter Bauzeitenplan aufzustellen und mit dem AG abzustimmen. Der Bauzeitenplan ist 1 Woche vor Baubeginn dem AG vorzulegen. Bei Änderungen bzw. Verzögerungen im Bauablauf ist dieser zu aktualisieren und unaufgefordert mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen. Dieser Aufwand ist mit einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. 1.1 Auszuführende Leistungen Die folgende Beschreibung der Baumaßnahme entbindet den Auftragnehmer (AN) nicht von der Verpflichtung, sich unbedingt vor Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Baumaßnahme zu informieren und sich genaue Kenntnis über den Umfang und Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden Arbeiten und mögliche Behinderung der Bauarbeiten zu verschaffen. Der Bieter erkennt mit der Abgabe des Angebotes an, dass die Angebotsunterlagen vollständig vorlagen, dass die anzubietenden Leistungen aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen einwandfrei hervorgehen und bestätigt, dass er sich über alle Bedingungen, Verhältnisse auf der Baustelle, sowie sonstige Angaben informiert hat. 1.1.1 Straßenbau Die B 450 im Bereich zwischen Riede und Merxhausen soll in den o.g. Streckenabschnitt erneuert werden. Dabei soll die „neue Trasse“ durchgängig im Bereich der bestehenden Strecke verlaufen. a) für Teilbereich von NK 4721045-006, km 0,000 bis 2,350 • Entfernen der gebundenen Konstruktion durch ca. 18 cm tiefes Fräsen, wobei die vorh. und an Hand von Bohrkernen und Aushackstücken als teerpechhaltig einzustufende Deckschicht durch getrenntes Fräsen bzw. Aufnehmen in einer Stärke von ca. 5 cm auf der gesamten Ausbaufläche separat aufzunehmen ist. (1. Fräsgang bis - 13 cm tiefe, 2. Fräsgang bzw. Aufnehmen bis - 18 cm Tiefe). Im Falle von Rissen, die sich in der verbleibenden Restlage der Konstruktion fortgesetzt haben, Aufschneiden dieser Bereiche und anschließendes Vergießen; Seite 4 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen • Bei Durchbrüchen Konstruktion profilgerecht erneuern (mit Asphalttragschichtmischgut AC16 TS und Bitumen 50/70 als Bindemittel sowie eventuell Frostschutzschichtmaterial 0/32); • Vergleichmäßigen, Profilieren, Verdichten der vorhandenen Frostschutzschicht • Reinigen und Ansprühen mit einer Bitumenemulsion (C 60 BP1-S gemäß TL BE-StB 07); • Einbau von: 9,0 cm Asphalttragschicht AC 22 TS nach den Anforderungen der TL Asphalt-StB 07; Bindemittel: Bitumen 50/70 gemäß TL Bitumen-StB 07; 6,0 cm Asphaltbinder AC 16 BS nach den Anforderungen der TL Asphalt-StB 07; Bindemittel: polymermodifiziertes Bitumen 25/5555 A gemäß TL Bitumen-StB 07 sowie 4,0 cm Asphaltbeton AC 8 DS nach den Anforderungen der TL Asphalt-StB 07; Bindemittel: polymermodifiziertes Bitumen 25/55-55 A gemäß TL Bitumen-StB 07, Zugabe bzw. Einsatz eines aufhellenden Gesteins *; Abstumpfen mit grober vorbituminierter Gesteinskörnung 2/5 des aufhellenden Gesteins. • Im Bereich des Bauwerks wird eine Asphaltdeckschichtsanierung ausgeführt. • Ausführung der Markierungsarbeiten Verwertung der gebundenen Ausbaustoffe: Wie die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, enthalten die gebundenen Materialien des Straßenoberbaus pechhaltige Bindemittel in tieferliegenden Schichten. Um den Massenanteil an pechhaltigem Material zu minimieren, werden der Rückbau der Asphaltschichten durch zwei „Fräsgänge“ ausgführt (1. Fräsgang: bis - 13 cm Tiefe; 2. Fräsgang: bis - 18 cm Tiefe). Die Materialien aus dem 1. Fräsgang aus diesem Abschnitt können uneingeschränkt „heiß“ (in Asphalt) bzw. ungebunden in Tragschichten unter wasserundurchlässiger Konstruktion außerhalb von Wasserschutzgebieten verwertet werden (Abfallschlüssel: 17 03 02). Die beim 2. Fräsgang anfallenden Materialien (von – 13 bis – 18 cm Tiefe) sind als "pechhaltig" (Abfallschlüssel 17 03 01*) einzustufen und entsprechend zu verwerten. b) für Teilbereich von NK 4721045-006, km 2,350 bis NK 4721006-012, km 0,600 Die grundhafte Erneuerung erfolgt gemäß Belastungsklasse 3,2 nach RStO 01, Tafel 1, Zeile 1, mit insgesamt 65 cm Aufbau. • Entfernen der gebundenen Konstruktion durch ca. 10 cm tiefes Fräsen. Seite 5 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen • Pechhaltige Befestigung einschl. darunterliegender Schotterschicht in einer Stärke von ca. 25 cm aufnehmen • Entfernen der Schichten ohne Bindemittel (Frostschutzmaterial) sowie bereichsweise des anstehenden Bodens bis in einer Tiefe von ca. - 65 cm, ca. d = 30 cm • Aushub und Einbau von Bodenaustauschmaterial d. K. gemäß LV in Teilbereichen außerhalb der Sollprofile in einer mittleren Dicke von 30 cm. • Einbau von Frostschutzmaterial d. K. 0/32 mm in einer Dicke von 43 cm mit Nachweis von einem EV2 >= 120 MN/m². • Einbau von: • 12,0 cm Asphalttragschicht AC 22 TS nach den Anforderungen der TL Asphalt-StB 07; Bindemittel: Bitumen 50/70 gemäß TL BitumenStB 07 6,0 cm Asphaltbinder AC 16 BS nach den Anforderungen der TL Asphalt-StB 07; Bindemittel: polymermodifiziertes Bitumen 25/5555 A gemäß TL Bitumen-StB 07 4,0 cm Asphaltbeton AC 8 DS nach den Anforderungen der TL Asphalt-StB 07; Bindemittel: polymermodifiziertes Bitumen 25/55-55 A gemäß TL Bitumen-StB 07 Zugabe bzw. Einsatz eines aufhellenden Gesteins *; Abstumpfen mit grober vorbituminierter Gesteinskörnung 2/5 des aufhellenden Gesteins. Ausführung der Markierungsarbeiten Verwertung der gebundenen Ausbaustoffe: Für diesen Sanierungsabschnitt gilt im Prinzip Ähnliches wie im Abschnitt von NK 4721 045 – 006. Dabei ist hier der 1. Fräsgang lediglich auf – 10 cm Tiefe einzustellen. Im Abschnitt von NK 4721 006 – 012, km 0,400 bis 0,600, ist das gesamte auszubauende Material als "pechhaltig" einzustufen. * Hinweis: Alternativ zur Verwendung von 15,0 M.-% Quarzit als Aufhellungsgestein können auch andere „aufhellende“ Gesteine eingesetzt werden, wenn dann durch ein lichttechnisches Gutachten am resultierenden Asphaltgemisch ein mittlerer Leuchtdichtekoeffizient qo von mindestens 0,070 cd/(m2 × Lx) nachgewiesen wird (siehe EF Asphalt 11/HE des HLSV – „Festlegungen für die Verwendung von Aufhellungsgestein in Asphaltdeckschichten“). Erschwernisse und Mehrkosten durch z.B. zusätzlichen Materialverbrauch bzw. Handeinbau bei den Erdarbeiten und der Herstellung des neuen Oberbaues durch Schutzplanken, Rinnenplatten, Abläufe, Bordanlagen, Brückenüberbau, Brückenkappen, Übergangskonstruktionen von Brücken, überbaute Brückenabschlussschienen o.ä. sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Seite 6 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Stabilisierung von Schadstellen Die Stabilisierung der einzelnen Schadstellen kann erst nach Abfräsen der einzelnen Schichten im Zuge der Bauausführung örtlich festgelegt werden. Die Stabilisierung vorhandener Schadstellen im Fahrbahnbereich zur punktuellen Sanierung von Schadstellen im Bereich der verbleibenden Fahrbahnbefestigung erfolgt in schmalen Streifen und kleinen Flächen. Evtl. hieraus entstehende Erschwernisse und Mehraufwendungen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Unterbau / Untergrund Der Untergrund besteht aus Boden der Kasse 3-6. Es ist mit dem Antreffen von locker gelagerten und wasserempfindlichen Boden zu rechnen. Diese sind durch gute Nachverdichtung für den Oberbau vorzubereiten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass in Teilbereichen mit dem Antreffen von Bodenklasse 7 zu rechnen ist. Bankette Die Bankette sind im Mittel mit einer Gesamtdicke von ca. 30 cm und einer mittleren Breite zwischen 1,00 und 2,00 m aufzunehmen und nach Wahl des AN zu verwerten. Die neuen Bankette sind gemäß Postionen des Leistungsverzeichnisses herzustellen. Entwässerung Eine Erneuerung/Sanierung der innerhalb der Baustrecke vorhandenen Durchlässe und Drainagen ist nicht vorgesehen. Die bestehenden Gräben und Mulden werden nach Angabe der örtlichen Bauüberwachung in Teilbereichen ausgeräumt und neu profiliert. Die Anschlüsse an den örtlichen Bestand sind herzustellen. Landschaftsbau Vorh. Bäume im Baubereich sind während der Bauzeit in Abstimmung mit dem AG entsprechend den jeweiligen Leistungspositionen vor Beschädigungen zu schützen. Bäume dürfen nur in Abstimmung mit AG und der Naturschutzbehörde beseitigt werden. Bepflanzung, Baum- und Strauchwerkbestand sind besonders zu schützen. Bei Bedarf von Bauflächen ist vor Beseitigung von Bewuchs und Anlagen die vorherige Zustimmung aller Beteiligten einzuholen bzw. einzuleiten. Im Bereich des Baumbestandes sind die Auskofferungsarbeiten mit Vorsicht, d.h. in den Wurzelbereichen mit Handschachtung, auszuführen. Beschädigte Wurzeln sind nachzuschneiden, zu glätten und mit Wurzelschutzmittel zu behandeln und in die entsprechende OZ einzukalkulieren. Ausstattung Die vorhandenen Verkehrszeichen der verkehrsregelnden Beschilderung sind aufzunehmen, nach Erfordernis zu zerlegen, zu reinigen und zum zuständigen Bereichsstützpunkt der Straßenmeisterei Wolfhagen zu transportieren und sortiert nach Angabe des AG zu lagern. In Vorbereitung der neuen Beschilderung sind Rohrpfosten gem. Leistungsbeschreibung und Einweisung durch den AG zu setzen. Die Beschilderung ist mit den zur Verfügung stehenden und vom AG gelieferten Schildern wieder aufzustellen. Die Leitpfosten sind komplett zu erneuern. Die alten Leitpfosten sind auszubauen, zu reinigen und zur Straßenmeisterei Wolfhagen zu transportieren und sortiert nach Angabe des AG zu lagern. Die neu herzustellenden Pfosten sind vom AN zu liefern und ohne Hülsen einzubauen. Seite 7 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Beschädigte Teile der Ausstattung sind zu verwerten. Abhanden gekommene bzw. beschädigte Einrichtungen der vorh. Ausstattung gehen zu Lasten des AN. Die Stationszeichen sind aufzunehmen und zur SM zu bringen. Es werden keine neuen mehr gesetzt, da diese zukünftig an die Leitpfosten angebracht werden. Daher sind die neuen Leitpfosten jeweils im Abstand von 200 m genau nach Stationierung, ausgehend von den jeweiligen Netzknoten, zu setzen. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechende Position einzurechnen. Die vorhandenen Schutzeinrichtungen sind auszubauen und zur Straßenmeisterei Wolfhagen zu transportieren und sortiert nach Angabe des AG zu lagern. Die neu herzustellenden Schutzeinrichtungen sind vom AN zu liefern und entsprechend der Positionen im Bereich des Bauwerks sowie im Wasserschutzgebiet herzustellen. Abbrucharbeiten vorh. Befestigung Im Zuge der Bauarbeiten wird der Abbruch des alten Fahrbahnoberbaus erforderlich. Anfallende Deponie-/Ablagerungsgebühren sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Bauwerke - entfällt - Dem Auftragnehmer zu übertragende Auftraggeberaufgaben gemäß BaustellV SiGe-Koordination in der Planungsphase Die aus der Baustellenverordnung herrührenden und während der Planungsphase zu erledigenden Aufgaben wurden vom Bauherrn durchgeführt. Er hat den nach § 3 Abs 2 notwendigen SiGePlan erstellt und die daraus resultierenden Maßnahmen in die Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis eingearbeitet. Diese Unterlagen sind Bestandteil der Ausschreibung. Bei Feststellung der Unvollständigkeit muss sich der Bieter mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung setzen. Die Grundlagen des SiGe-Planes der Planungsphase sind in den Einheitspreisen preisbildend zu berücksichtigen. Dem Auftragnehmer zu übertragende Auftraggeberaufgaben gemäß BaustellV SiGe-Koordination in der Ausführungsphase Die SiGe-Koordination während der Ausführungsphase wird gemäß Baustellenverordnung für 1.) die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Baumaßnahme dem AN übertragen. Sicherheits- und gesundheitschutzrelevante Wechselwirkungen aus folgenden weiteren Baustellen, die sich örtlich und/oder zeitlich mit der unter 1. genannten Baumaßnahmen überschneiden, sind zu beachten: (Ergänzung durch Ausschreibenden: Ausführungszeit, ggf. Name des AN) Bezeichnung der Baustelle, Ortsangabe, Vorankündigung erstellen und ggf. anpassen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan des AG fortschreiben und ggf. anpassen Seite 8 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der SiGeKo die gemäß den Regeln zum "Arbeitsschutz auf Baustellen, geeigneter Koordinator, RAB 30" geforderte Qualifikation besitzt. Entsprechende Nachweise sind nach Auftragserteilung vorzulegen. 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten Der Bauzeitenplan ist für die gesamte Baumaßnahme entsprechend der einzelnen Bauabschnitte aufzustellen und vor Beginn der Ausführung dem AG zur Genehmigung vorzulegen. 1.2.1 Vermessung Das Aufnehmen der vorhandenen Straßen- und Kanaldaten bzw. -höhen zur Erstellung des Deckenbuches und die Erstellung eines Bestandsplanes sowie die Ausarbeitung der Ausführungslage- und Höhenpläne, Regelquerschnitte und Querprofile wird vor Baubeginn durch den AG bzw. die örtliche BÜ vorgenommen und an den AN übergeben. Der AN hat die ihm übergebenen Ausführungsunterlagen zu überprüfen. Sonstige Vermessungsleistungen sind durch den AN zu erbringen und werden nicht gesondert vergütet Es ist ein erhöhter Vermessungsaufwand für das Erfassen der Schichtdicken beim Aufnehmen der einzelnen Schichten, auch im Bereich der einmündenden Straßen, zu erwarten, da die Schichtstärken variieren. Die hiermit verbundenen Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Vermessungstechnische Aufnahme Die vermessungstechnische Aufnahme ist nach Lage und Höhe im Projekt- / UTMKoordinatensystem, in Einzelfällen im Gauß-Krüger- Koordinatensystem, Höhen in NHN LS 160 bzw. im Landeshöhennetz durchzuführen, dabei ist der Abschnitt "Messprogramm" der Baubeschreibung zu beachten. Die verwendeten Festpunkte mit ihren Koordinaten und Höhen, zwischen Aufmaß vor Baubeginn und Bestandserfassung während des Baues und nach Abschluss, müssen die gleiche Ausgangsbasis haben, so dass die Vermessungsdaten jederzeit zur Abrechnung und Kontrolle verwendet werden können. Vorhandene Lage- und Höhenfestpunkte, die durch die Baumaßnahme gefährdet sind oder zerstört werden, müssen gesichert und an geeigneter Stelle neu bestimmt werden. Dies ist mit dem AG abzustimmen. Vermessungskonzept Der AN hat die Methoden und das Verfahren der baubegleitenden Absteckung, der stichprobenartigen Eigenüberwachungsmessungen, der Kontrolle von einzelnen Bauzuständen, der Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen und der fortlaufenden Bestandserfassung als Grundlage für den Bestandsplan darzulegen. Der AN übergibt dem AG vor Beginn der Arbeiten eine Vermessungskonzept, zur Genehmigung. Messprogramm Seite 9 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Ein Messprogramm mit der Benennung des verantwortlichen Vermessungsingenieurs sowie der zum Einsatz kommenden Vermessungsinstrumente ist vor Messbeginn vorzulegen und abzustimmen. Darin sind Vorgehensweisen und Messverfahren zu erläutern. Prüfergebnisse der verwendeten Instrumente der Justierung/Überprüfung sind dem Vermessungskonzept anzufügen. Datenübergabe Alle Projektdaten die zur Bearbeitung des Projektes notwendig sind, sowie die Dateien aller Planunterlagen sind kompatibel zum Datenverarbeitungsprogramm VESTRA HAMBURG aufzuarbeiten. Die Codelisten und Schnittstellenbeschreibung für VESTRA sowie das Kataster sind beim AG anzufordern. Bei den einzelnen Leistungsphasen sind die vollständigen Daten digital an den AG zu übergeben, so dass sie ohne Auf- oder Nachbereitung übernommen werden können, um eine weitere Bearbeitung zuzulassen. Der AN gewährleistet, dass die Übertragung von Daten über die OKSTRA - Schnittstelle nach VESTRA ohne Datenverlust bzw. Datenveränderung erfolgt. Sofern eine Nachbearbeitung der Daten vom AG durchgeführt werden muss, so trägt der AN die dem AG hierfür entstanden Kosten. Der AN ist jedoch berechtigt, die Datennachbearbeitung innerhalb einer vom AG gesetzten Frist selbst an einem Arbeitsplatz des AG vorzunehmen. Absteckungsunterlagen Der AN erstellt die Unterlagen des Festpunktfeldes der Entwurfsvermessung sowie die Absteckung und Absteckungsunterlagen der Leitlinie oder Hauptachse (im folgenden kurz Achse genannt) der baulichen Anlage. Die Übergabe der Unterlagen des Festpunktfeldes und der Absteckungsunterlagen sowie die Übergabe der Vermarkung dieser Punkte im Feld ist vom AN und AG gemeinsam zu protokollieren. Mit der Übergabe des Höhenpunktfeldes und der Achshauptpunkte hat der AG die nach § 3.2 VOB/B zu schaffenden Punkte an den AN übergeben. Der AN ist verpflichtet, diese Unterlagen inhaltlich nachzuprüfen und mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten durch eigene Kontrollmessungen zu überprüfen. Bei der Feststellung eines offensichtlichen oder auch nur vermuteten Fehlers ist der AG vom AN sofort nach Entdeckung oder dem Eintritt der Vermutung schriftlich hinzuweisen und um Klarstellung des vermuteten Mangels oder Fehlers heranzuziehen. Vermessungstechnisches Bezugssystem Der AN muss sich vergewissern, auf welches vermessungstechnische Bezugssystem sich die Daten des Festpunktfeldes und der Projektunterlagen der baulichen Anlage, lage- und höhenmäßig, beziehen. Laufendhaltung, Sicherung, Zugänglichkeit des Festpunktfeldes und der Achse der baulichen Anlage Nach der Übernahme des Festpunktfeldes und der Achse ist der AN für die Laufendhaltung, Sicherung, Wiederherstellung und Erneuerung des Festpunktfeldes und der Achspunkte allein verantwortlich. Bei der Wiederherstellung und Erneuerung von Festpunkten ist der AG mit einzubeziehen bzw. eine Rücksprache mit dem AG erforderlich. Der Zugang zu den und die Sicht zwischen den Fest- und Achspunkten ist zu jeder Zeit zu gewährleisten, so dass die Seite 10 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen mit der Herstellung der baulichen Anlage in Verbindung stehenden Vermessungsarbeiten wirtschaftlich und zweckmäßig nach den Regeln der Technik ausgeführt werden können. Können Festpunkte auf Grund von Baumaßnahmen nicht erhalten bleiben, so sind diese nach Zustimmung durch den AG vor ihrer Entfernung vom AN in Form einer gleichwertigen Stabilisierung zu sichern, einzumessen und unabhängig davon zu kontrollieren. Absteckungen und Berechnungen Alle Absteckungen und Vermessungen, die während der Ausführungszeit erforderlich werden, hat der AN selbst so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Nachprüfung ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Er trägt für die richtige und planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung. 1.3 Ausgeführte Leistungen -entfällt- 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten -entfällt- 1.5 Mindestanforderungen an Nebenangebote -entfällt- 2. Angaben zur Baustelle 2.1 Lage der Baustelle Der zu sanierende Streckenabschnitt der B 450 erstreckt sich von der Kreuzung B 450 und "Kirchbergerstraße" (Zufahrt Riede) bis hinter der Einfahrt zum Schwimmbad bei Merxhausen. Die genaue Lage des Streckenabschnitts ist dem Übersichtsplan zu entnehmen. Der AN hat sich über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Nachtragsforderungen aufgrund Unkenntnis der vorliegenden Gegebenheiten werden nicht anerkannt. 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege Vorhandene öffentliche Straßen sind die B 450, die L 3220, sowie verschiedene Kreis- und Gemeindestraßen. Die öffentlichen Straßen und Wege müssen während der Bauarbeiten passierbar bleiben. Beim Transport der notwendigen Anlagentechnik und sonstiger Geräte auf öffentlichen Wegen müssen die ordnungsbehördlichen Vorschriften beachtet werden. Besteht beim An- und Abtransport der notwendigen Anlagentechnik und sonstiger Geräte die Notwendigkeit einer zeitweiligen Sperrung eines öffentlichen Verkehrsweges, hat der AN bei der zuständigen Polizeidienststelle und/oder Ordnungsbehörde die entsprechende Erlaubnis einzuholen. Vom Baustellenverkehr verursachte Schäden an öffentlichen Straßen sind vom AN in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu beseitigen. Seite 11 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen 2.3 Zugänge und Zufahrten Die Zufahrt zur Baustelle kann über die B 450 aus Richtung Norden und Süden erfolgen. Des weiteren kann die Baustelle über die angrenzende L3220 sowie über die Kreis- und Gemeindestraßen erreicht werden. Die Baufahrzeuge sind entsprechend der StVO zu kennzeichnen. Sollten während der Bauzeit Gemeindestraßen (Wirtschaftswege) genutzt werden, müssen diese nach Baustellenabschluss in den alten Zustand wieder hergestellt werden. Die Gemeinde Bad Emstal ist in jedem Fall zu befragen. Eine vorab im Beisein der BÜ, der SM Wolfhagen und der Gemeinde Bad Emstal durchzuführende Beweissicherung einschl. Erläuterungsbericht mit Fotodokumentation ist einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Zur Abnahme ist für die genutzten Wege eine von den jeweiligen Wegeigentümer unterschriebene Freistellungsbescheinigung durch den AN vorzulegen. Baustraßen Der AN ist für die Herstellung und Instandsetzung aller der zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung notwendigen Baustraßen und Verbindungen selbst zuständig. Die Unterhaltung, Reinigung und Wartung sowie der Rückbau der Baustraßen erfolgt durch den Auftragnehmer. Diesem obliegt weiterhin die Verkehrssicherungspflicht für diese Baustraßen. Zur Vorhaltung und Betreibung der Baustraßen gehört auch die Übernahme aller Verkehrssicherungs-, Reinigungs-, Beräumungs- und Streupflichten für die von ihm genutzten und herzustellenden Baustraßen. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht Einweisungspflicht. Diese Leistungen sind in die Position "Baustelle einrichten" einzukalkulieren. 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen hat der AN selbst mit den zuständigen Ver- und Entsorgungsträgern zu regeln und ihre Benutzung zu vereinbaren. Alle hiermit verbundenen Kosten wie z. B. für die Einholung von Genehmigungen, für Anschlüsse, Abgaben, Gebühren, Verbrauch, Benutzung und dgl. sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für den Einsatz von stromerzeugenden Aggregaten zur Baustellenversorgung. 2.5 Lager und Arbeitsplätze 2.5.1 Baustelleneinrichtung Für die Baustelleneinrichtung wird vom AG kein Platz zur Verfügung gestellt. Der AN hat die Flächen zur Baustelleneinrichtung selbst zu beschaffen und ihre Benutzung zu vereinbaren. Entstehende Kosten sind bei der Kalkulation preisbildend zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. 2.5.2 Arbeitsstreifen Der AG stellt keine Arbeitsstreifen zur Verfügung. Der AN hat alle Lagerflächen, Arbeitsplätze und Arbeitsstreifen selbst zu beschaffen, zu entschädigen und zu rekultivieren 2.5.3 Bodenzwischenlagerung Der AG stellt keine Lagerflächen für die Oberbodenzwischenlagerung zur Verfügung. Seite 12 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen 2.6 Gewässer und Oberflächenwasser Der AN hat die gültigen Vorschriften zum Schutz der Gewässer und des Grundwassers zu beachten. Es ist darauf zu achten, dass keine Grundwasser gefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Insbesondere sind Baufahrzeuge und Maschinen in arbeitsfreien Zeiten sowie bei Betankungsvorgängen sicher auf flüssigkeitsundurchlässigen Flächen abzustellen. Das Betanken von Baufahrzeugen außerhalb der gemäß § 19 WHG, TRwS 781 geeigneten Flächen ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung haftet der AN uneingeschränkt für alle Schäden und die daraus resultierenden Folgekosten. Dem AN bekannt gewordene oder durch ihn verursachte Verunreinigungen des Baubereichs mit grundwassergefährdenden Stoffen, sind unverzüglich dem AG und anschließend den zuständigen Behörden zu melden. Geeignete Maßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigung sind unverzüglich einzuleiten. Die schadlose Ableitung aller anfallenden Wässer (Grund-, Sicker- u. Niederschlagswasser) ist bis zur Abnahme der gesamten Arbeiten Sache des AN. Sämtliche Baustoffe, Geräte, Maschinen, Brenn- und Betriebsstoffe etc. des AN lagern auf der Baustelle auf eigene Gefahr. Bei Auftreten eines Schadens ist die BL unverzüglich zu benachrichtigen. Notwendige Lagerung wassergefährdender Stoffe erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Verordnungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe dergestalt, dass keine Schadstoffe in den Untergrund gelangen können. Beim Betanken der Antriebsmaschinen und sonstiger Hilfsaggregate sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass evtl. trotz Vorsorgemaßnahmen überlaufender Kraftstoff schadlos aufgefangen wird. Ölbindematerial ist in ausreichender Menge auf der Baustelle vorzuhalten. Für direkte Schäden sowie Folgeschäden aus Nichtbeachten dieser Vorschriften und Anordnungen trägt ausnahmslos der AN die Verantwortung und die daraus resultierenden Kosten bzw. Folgekosten. Das Oberflächenwasser muss während der gesamten Bauzeit, auch bei Zwischenstadien, unter Benutzung der teilweise vorhandenen Entwässerungseinrichtung durch Maßnahmen des AN ohne besondere Vergütung schadlos abgeführt werden. Zusätzliche Wasserhaltung während der einzelnen Ausbauphasen wird nicht besonders vergütet. 2.7 Baugrundverhältnisse In Teilabschnitten der Baumaßnahme ist mit dem Antreffen von nicht tragfähigen Untergrund zu rechnen. Bodenaustausch bzw. Bodenverbesserungsmaßnahmen sind vorgesehen und auf Anweisung der BÜ auszuführen. 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstelle -entfällt- Seite 13 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen 2.9 Schutz- Bereiche und Objekte Alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere eine Verschmutzung der Vorfluter durch Abbruchmaterial, Zementschlämme, Hydrauliköle, Sandstrahlgut und ähnliche schädigende Stoffe (gilt auch für die Abschnitte 2.6 "Gewässer, Oberflächenwasser" und 2.7 "Boden- und Untergrundverhältnisse" und Abschnitt 1.1.3 "Entwässerung"), des öffentlichen Verkehrs, der Anlieger und der Bauteile sind durch den AN durchzuführen sowie entsprechend mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Innerhalb der Baustrecke ist während der Baumaßnahme darauf zu achten, dass bei den auszuführenden Arbeiten keine Schäden an Einfriedungsanlagen und der seitliche Bebauung und Vegetation entstehen (z.B. Baumschutz). Der Mehraufwand ist in die entsprechenden OZ einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Im Zweifelsfall sind sofort Beweissicherungsmaßnahmen einzuleiten. Im Falle, dass bei Erdarbeiten Bodendenkmäler wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde, z.B. Scherben, Steingeräte, Skelettreste entdeckt werden, sind diese gem. § 21 DschG unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Außenstelle Marburg, Tel.: 06421/68515-0, zu melden. Im Zweifelsfall sind sofort Beweissicherungsmaßnahmen einzuleiten und der AG ist unverzüglich zu benachrichtigen. Vorhandene Meilensteine entlang der Strecke sind während der gesamten Bauzeit ohne besondere Vergütung zu sichern. Die vorhandene Vegetation insbesondere die Bäume sind gemäß den entsprechenden Positionen zu schützen. Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete Die Sanierungsstrecke befindet sich vollständig im Wasserschutzgebiet der Zone III und tangiert in Teilbereichen ein Wasserschutzgebiet der Zone II und ein Heilquellenschutzgebiet bzw. die nachfolgenden Schutzgebiete: 1. quantitative Schutzzone B (Äußerer Bereich) des amtlich festgesetzten Heilquellenschutzgebietes für die staatlich anerkannte Heilquelle “Thermalwasserbohrung Bad Emstal“. 2. Schutzzone III der amtlich festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen I bis IV – Wasserwerk Kirchberg – des Gruppenwasserwerkes Fritzlar – Homberg. 3. Schutzzone III des amtlich festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen Riede der Gemeinde Bad Emstal. 4. Zudem stellt die östliche Straßenparzelle der B 450 von NK 4721 045 – 4721 006, Km 0,573 – 1,362 (Gewässer Stell-Bach) die äußere Grenze der Schutzzone II für den Tiefbrunnen III des Wasserwerkes Kirchberg dar. Der Vorfluter kreuzt dann im weiteren Verlauf die festgesetzten Schutzzonen II für die Tiefbrunnen I, II und III des Wasserwerkes Kirchberg. Bei der Bauausführung der Straße ist daher aus Sicht des Grundwasserschutzes folgendes zu beachten und einzuhalten: 1. Die erforderlichen Arbeiten dürfen nur innerhalb der Straßenparzelle durchgeführt werden. Ein Eingriff in die Schutzzone II ist verboten. Seite 14 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen 2. Im gesamten Randbereich zur Schutzzone II hin sind Distanzschutzplanken zu setzen. 3. Jeweils in Fahrtrichtung zum Gewässer Stell-Bach - von km 0,573 bis km 1,719 - ist ein Überholverbot einzurichten (Beschilderung und durchgezogene Linie) sowie die Geschwindigkeit auf 70 km/h zu begrenzen. Für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung gilt in diesem Bereich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. 4. Entwässerungsmulden und –gräben sind im Bereich der Schutzzone II mit stark bindigem Bodenmaterial herzustellen. 5. Im Bereich der Einleitungsstellen ins Gewässer Stell-Bach sind Absperreinrichtungen (Blase/Schieber) vorzuhalten bzw. einzubauen, die im Falle einer Havarie (Ölunfall) abfließende wassergefährdende Stoffe vom Gewässer fernhalten können. Die örtlich zuständige Feuerwehr ist hierüber zu unterrichten, damit es dort mit in den Notfallplan aufgenommen werden kann. Sofern die Einleitung mittels Rohre vorgenommen wird, sind der Feuerwehr geeignete Absperrblasen zur Verfügung zu stellen. 6. Bei den verbleibenden Straßenabschnitten innerhalb der Schutzzonen III sind die Entwässerungsmaßnahmen entsprechend Kap. 6.2.6.3 (Stufe 2) der RiStWag auszuführen. Die Mächtigkeit des bewachsenen Oberbodens muss daher in allen Versickerungsbereichen sowie in Mulden und Gräben mindestens 20 cm betragen. 7. Die nach RiStWag geforderte Mächtigkeit des bewachsenen Bodens – Stufe 2 - muss jederzeit gewährleistet sein. Sofern im Rahmen von Unterhaltungsarbeiten (Räumund Mäharbeiten) eine Minderung dieser Bodenschichten erfolgt, muss nach Beendigung der Arbeiten wieder entsprechendes Bodenmaterial eingebaut werden. 8. Die Straßenbaumaßnahme ist entsprechend Kap. 6.6 der RiStWag zu dokumentieren und die Anlagen entsprechend Kap. 10 der RiStWag zu unterhalten. Auf die Vorgaben bezüglich der Überwachung und Unterhaltung der Entwässerungsanlagen entsprechend Punkt 10.2 der RiStWag wird besonders hingewiesen. 9. Während der Bauzeit ist im Baustellenbereich eine transportable Toilettenanlage mit dichtem Sammelbehälter aufzustellen. Die gesammelten Fäkalien sind einer zentralen Kläranlage zuzuführen. 10. Eine Inanspruchnahme der Schutzzone II – gleich welcher Art – ist verboten. 11. Bei der Durchführung der Baumaßnahme dürfen keine Bau- und Bauhilfsstoffe verwandt werden die Wassergefährdend sind. 12. Sofern bei der Baumaßnahme teer-/ pechhaltiges Material anfällt, so ist dieses entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften vollständig aufzunehmen und außerhalb eines Wasserschutzgebietes einer ordnungsgemäßen Wiederverwertung bzw. Entsorgung zuzuführen. Diesbezüglich verweise ich auf die Vorgaben aus dem „Allgemeines Rundschreiben Seite 15 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Straßenbau Nr. 40/2001“ des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vom 01.11.2001 bezüglich der Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB 01), Ausgabe 2001 sowie der EF Straßenpech 2012/HE „Ergänzende Festlegungen zur Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen“ die zusätzlich zu den v.g. Richtlinien bei einem Anfall solcher belasteten Stoffe zu beachten und einzuhalten sind. 13. Die Bauarbeiten sind unter Vermeidung von über das unumgängliche Maß hinausgehende Verunreinigungen, die durch Schürfen oder Baggern entstehen, durchzuführen. 14. Überschüssiger Erdaushub und Bauschutt sind nach Maßgabe der abfallrechtlichen Vorschriften zu verwerten bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen. 15. Beim Betanken von ortsbeweglichen Arbeitsmaschinen (wie z. B. Bagger oder Raupe) ist Folgendes zu beachten: Die Arbeitsmaschinen dürfen aus Straßenfahrzeugen, Aufsetztanks und aus Tankcontainern nur im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil bei einem Volumenstrom von nicht mehr als 200 l/min. im Auslauf befüllt werden. Gleiches gilt auch für das Befüllen eines Tankcontainers (Lagerbehälters) mit einem Inhalt bis zu 1.000 Liter im Falle einer kurzzeitigen Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten in der Schutzzone III. Bei einer kurzzeitigen Lagerung dürfen nur doppelwandige und lecküberwachte Behältnisse verwandt werden. Beim Betanken sind evtl. Tropfverluste auf geeignete Weise aufzufangen. 16. Beim Einsatz von Baumaschinen und Geräten muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Maschinen sind täglich vor Beginn und nach Beendigung der Arbeiten auf Dichtigkeit zu prüfen. Fahrzeuge und Maschinen, die Kraftstoff- und/oder Ölverluste aufweisen, sind unverzüglich aus dem Schutzgebiet zu entfernen. Falls erforderlich, sind sie gegen Tropfverluste zu sichern. 17. Sollten doch einmal wassergefährdende Flüssigkeiten austreten, z. B. beim Betanken oder auf Grund von Leckagen an Fahrzeugen und Maschinen, sind diese sofort aufzunehmen und in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde beim Kreisausschuss des Landkreises Kassel zu beseitigen. Die entsprechenden Geräte und ausreichende Bindemittel zur Aufnahme sind stets bereitzuhalten. Die hier genannten Punkte 1 bis 17 sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. Bei einem Austreten von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind unverzüglich die Untere Wasserbehörde beim Kreisausschuss des Landkreises Kassel oder die nächste Polizeidienststelle sowie der Auftraggeber zu verständigen. 2.10 Anlagen im Baubereich Im Bereich der Baustrecke befinden sich Versorgungsleitungen verschiedener Versorgungsträger (z. B. Strom-, Telekom-, Gas-, Trinkwasser-, Entwässerungs- und Freileitungen). Erschwernisse und Behinderungen, die sich aus der Kabel- und Seite 16 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Leitungsführung und deren Sicherung (z.B. Kabelkreuzungen) ergeben, sind in die entsprechenden OZ einzukalkulieren. Die v. g. Arbeiten sind rechtzeitig mit den Versorgungsträgern abzustimmen. Es dürfen keine Beschädigungen der Leitungen erfolgen. Unmittelbar nach Auftragserteilung ist ein örtl. Informationsgespräch zwischen den Versorgungsträgern und der Bauüberwachung zu veranlassen. Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der AN über die Lage der im Baubereich liegenden unterirdischen Leitungen und Kabel genauestens zu informieren. Zum Schutze von Kabel- und Versorgungsanlagen und dazugehörigen Einrichtungen (Masten o.ä.) wird besonders auf die Einhaltung der Vorschriften und Anordnungen sowie den in Merkblättern der jeweiligen Eigentümer enthaltenen Sicherungsmaßnahmen bei Ausführung von Bauarbeiten hingewiesen. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Bauausführung neuesten Ausgaben von Vorschriften und Merkblättern. Für durch Verschulden des AN entstandene Schäden Versorgungsleitungen usw. haftet allein der Auftragnehmer. an Fernmeldeanlagen, Bei allen Arbeiten sind Erschwernisse die durch Schutzplanken, Betonleitwände, Rinnenplatten, Abläufe, Schächte, Hydranten, Schieberklappen, Bodenhülsen, Bordanlagen, Brückenschienen o. ä. entstehen in die entsprechenden Ordnungszahlen einzukalkulieren. 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich Der Anliegerverkehr, land- bzw. forstwirtschaftlicher Verkehr ist –auch zur Erhaltung des Feuer- und Polizeischutzes- für die gesamte Bauzeit aufrecht zu erhalten. Leistungen für notwendiges Umstellen der Verkehrssicherung für die einzelnen Abschnitte und die dadurch bedingten Zusatzleistungen und –kosten sind in die entsprechende OZ einzurechnen. Im Bereich der OD Merxhausen sind unter Berücksichtigung des Bauablaufes für die Anlieger sowie die Feuerwehr und Polizei Möglichkeiten zum Erreichen der Grundstücke einzuräumen. Die Fahrbahnrampen sind sicher und verkehrsgerecht auszubilden. Im Bereich der freien Strecke sind die Zufahrten zu der Abwasserreinigungsanlage (ca. Bau km 1+390) und zu dem Sportplatz (ca. Bau km 0+570) aufrecht zu erhalten. Dazu hat der AN die Informationen und terminlichen Abstimmungen mit den Anliegern min. 3 Tage vorher selbständig vorzunehmen. Der AN hat daher mindestens drei Tage vor Durchführung der Arbeiten (Setzen von Borden oder Rinnen, Asphaltierungsarbeiten, Aufsprühen der Bitumenemulsionen etc.) die Anlieger/Feuerwehr/Polizei schriftlich darüber zu informieren, dass für die Dauer dieser Arbeiten die Anliegergrundstücke nicht erreichbar sind. Die durch die vorgenannten Informationsverpflichtungen (Erstellen der Informationsschreiben, Verteilen der Informationsschreiben etc.) anfallenden Kosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden OZ des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Die Müllbehälter der Anwohner sind während der Bauausführung entsprechend der Bauphasen vor- und zurückzuziehen, sodass diese von den Abfallbetrieben angefahren und geleert werden können. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht sofern hierzu keine Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind. Seite 17 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen 3. Angaben zur Ausführung 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung Der Ausbau der B 450 erfolgt unter Vollsperrung in 3 Bauphasen und unter Beachtung beiliegender Verkehrszeichenpläne. • • • Bauphase A: Vollsperrung im Bereich von ca. Bau-km 0+000 bis 1+390 (Zufahrt Abwasserreinigungsanlage) Bauphase B: Vollsperrung im Bereich von ca. Bau-km 1+390 bis 2+550 (Einmündung L3220) Bauphase C: Vollsperrung im Bereich von ca. Bau-km 2+550 bis 3+150 Die Bauleistungen der einzelnen Bauphasen sind zeitlich nacheinander durchzuführen. Für die Bauphase A und B ist es ausreichend eine Verkehrsführung und -sicherung zu erstellen. Die Trennung der baulichen Ausführung erfolgt aufgrund der Aufrechterhaltung der Zufahrt zu der Abwasserreinigungsanlage. Diese muss zu jederzeit über die B 450 angefahren werden können. Die Verkehrsführung und -sicherung der Baustelle einschl. aller erforderlichen Umleitungsplänen ist Bestandteil dieser Ausschreibung und erfolgt gemäß den vom Auftraggeber erstellten und beiliegenden Verkehrszeichenplänen und ist gemäß den aktuellen Gesetzen, Richtlinien und Regelwerken auszuführen. Sämtliche Baustellenzufahrten im Bereich der öffentlichen Straßen sind u. a. mit entsprechenden Hinweisschildern an den jeweiligen Straßen so zu sichern, dass die Zufahrt zur Baustelle ohne Behinderung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs möglich ist. Diese Zufahrten sind gegen unberechtigtes Befahren zu sichern. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet. Die erforderlichen Genehmigungen muss der Auftragnehmer bei der zuständigen Verkehrsbehörde und den Besitzern selbst herbeiführen. Gebühren und sonstige Kosten (Pläne, Anträge, Abstimmungen usw.) werden nicht erstattet. Eine ständige Wartung der Verkehrssicherungseinrichtungen ist zu gewährleisten. Die Verkehrssicherungspflicht gilt während der gesamten Bauzeit und wird generell nicht durch Wochenenden, Feiertage, Sommerpausen, Schlechtwetterphasen, Streiks usw. unterbrochen. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. 3.1.1 Einrichten, Unterhalten und Räumen Verkehrsrechtliche Anordnung Für alle Maßnahmen, die den Straßenverkehr behindern oder beeinflussen könnten, ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten(2 Wochen) die Verkehrsrechtliche Anordnung beim Auftraggeber schriftlich zu beantragen. Einrichtung der Verkehrssicherung Die Verkehrszeichen und –einrichtungen zur Sicherung der Baustelle müssen standfest und gut sichtbar aufgestellt werden. Die Forderungen der RSA 95, ZTV SA 97 zu beachten. Die Verkehrszeichen der Baustellen- und Umleitungsbeschilderung müssen in reflektierender Ausführung, Folie Typ RA 2 ausgestattet sein. Im Baustellenbereich vorhandene Beschilderung ist der Baustellenbeschilderung anzupassen oder entsprechend abzudecken. Es sind nur Systeme zur variablen Abdeckung von Verkehrszeichen zu verwenden, die eine berührungsfreie Abdeckung garantieren. Seite 18 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Der Auftragnehmer haftet für alle evtl. Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wenn diese durch unsachgemäße Verkehrssicherungseinrichtungen entstanden und auf mangelhafte Wartung zurückzuführen sind. Abnahme der Baustellenverkehrsführung nach Einrichtung Die Abnahme der Baustellenverkehrsführung hat in der Regel unverzüglich nach ihrer Einrichtung, spätestens innerhalb von 24h zu erfolgen. Mangelhafte Beschilderung, die nicht dem angeordneten Verkehrszeichenplan entspricht, berechtigt den Auftraggeber, die Vergütung der Position "Verkehrssicherung" zu verweigern. In besonders schwerwiegenden Fällen hat der Auftraggeber die Möglichkeit die Baustelle stillzulegen. Die Einladung zur Abnahme erfolgt durch den Auftragnehmer. An der Abnahme beteiligt sein müssen: - die Leitung der zuständigen Straßen- bzw. Autobahnmeisterei, - das zuständige Baudezernat (örtl. Bauüberwachung) - der Auftragnehmer, inkl. des Verantwortlichen gemäß RSA - die Polizei Festgestellte Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert und sind durch den AN unverzüglich zu beseitigen. Dies wird ebenfalls im Abnahmeprotokoll zu dokumentiert. Kontrolle und Wartung Während der Dauer der Baumaßnahme ist die gesamte Beschilderung und Absperrung zu unterhalten und durch laufende Säuberung funktionsfähig zu halten. In dieser Zeit abhanden gekommene, beschädigte oder unbrauchbare Teile dieser Verkehrssicherungseinrichtung sind sofort zu ersetzen. Der Auftragnehmer hat gemäß ZTV-SA, Abschnitt 7, die Kontrolle und Wartung der Arbeitsstellenverkehrsführung durchzuführen. Als Kontrollzeiten werden vertraglich vereinbart: • • kalendertäglich zwischen 4:00 und 6:00 Uhr kalendertäglich zwischen 20:00 und 22:00 Uhr Bei arbeitsfreien Tagen ist nur die erste Kontrolle durchzuführen. Bei Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen und einem DTV ≥ 15.000 Kfz/24 h sind beide Kontrollfahrten kalendertäglich durchzuführen. Die durchgeführten Kontrollen sind nachzuweisen. Änderungen der Bauzeit bzw. Bauende Änderungen der Bauzeit sind dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben. Der Auftragnehmer zeigt mindestens eine Woche vor Abschluss der Baumaßnahme, die Beendigung der Maßnahme an. Es ist analog zur Einrichtung der Verkehrsführung eine Abnahme des Rückbaus durchzuführen (Teilnehmer: Auftragnehmer, örtliche BÜ, Straßenmeisterei). Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt. Bauabschnitte mit Lichtzeichenanlage Die Ermittlung von Signalzeiten im Bereich für Bauabschnitte mit Lichtzeichenanlagen erfolgt auf Grundlage der RiLSA, wobei die Anforderungen der ZTV-SA 97 für Transportable Lichtzeichenanlagen zu berücksichtigen sind. Es dürfen nur verkehrsabhängig gesteuerte Lichtzeichenanlagen des Typ C oder D (gemäß TL-Transportable Lichtsignalanlagen 97) eingesetzt werden. Der AN hat rechtzeitig (1 Woche) vor Inbetriebnahme der Lichtzeichenanlagen die signaltechnische Berechnung zu Seite 19 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen erstellen und zur Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung wird im Bedarfsfall Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung. 3.1.2 Baustellenfahrzeuge und Arbeitskräfte Baustellenfahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in Berührung kommen, sind gemäß § 35 Abs. 6 StVO in Verbindung mit DIN 30710 durch eine weiß – rote Schraffur am Fahrzeugheck und an der Frontseite deutlich als solche zu kennzeichnen. Eingesetzte Arbeitskräfte, die mit dem öffentlichen Verkehr in Berührung kommen, haben die Warnkleidung nach § 35 Abs. 6 StVO zu tragen. 3.1.3 Benutzung von Wegen, Straßen und Grundstücken Bei Benutzung von Privat-, Gemeinde- oder Forstwegen ist vom AN mit dem Wegeeigentümer ein Vertrag abzuschließen, der die Beseitigung eingetretener Schäden an den Wegen und Vorflutern regelt. Die Entlastung ist für alle Wege schriftlich dem AG nachzuweisen. Bei Benutzung von Privatengrundstücken als Lagerplatz ist mit dem Eigentümer ein Vertrag abzuschließen, der die Beseitigung eingetretener Schäden regelt. Die Entlastung ist für alle Grundstücke dem AG schriftlich nachzuweisen. Eine Entschädigung für eventuelle entstehende Schäden bzw. Ernteausfälle, die durch Lagerflächen des AN jeglicher Art entstehen, werden seitens des AG nicht entschädigt. 3.2 Bauablauf Spätestens eine Woche vor Baubeginn ist für alle Gewerke und Ausführungsabschnitte ein verbindlicher Bauzeitenplan vorzulegen und während der Bauarbeiten fortzuschreiben. Aus dem Bauzeitenplan muss der komplette Bauablauf einschließlich der Abhängigkeiten der einzelnen Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Auftraggebers sowie Baubeginn und Bauende der einzelnen Bauphasen hervorgehen. Die Kosten für Erstellung und Aktualisierung sind mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die folgenden Vorgaben sind bei der Ausführung zu beachten: • • Baubeginn: Bauende: 15.08.2016 28.10.2016 Bei der Kalkulation ist die Ausführung in mehreren Bauphasen mit jeweils unterschiedlichen Straßenaufbauten und Straßenbreiten zu berücksichtigen. Der AN ist für die Einhaltung der Vertragstermine verantwortlich und hat den Personal- und Geräteeinsatz entsprechend zu planen. Die Kosten für einen gegebenenfalls einzurichtenden Mehrschichtbetrieb bzw. für Sonn- und Feiertagsarbeit (Beantragung ist Sache des AN) werden nicht separat vergütet, sofern die Einhaltung des Vertragstermins derartige Maßnahmen erfordert. 3.2.1 Angaben zu Bauverfahren bei Straßenbauarbeiten Wiederverwendung bituminöser Ausbaustoffe Ausbauasphalt ist gemäß RuVA-StB 01/05 und Allgemeinverfügung Straßenbautechnik Nr. 03/2005 zu verwerten. (Dabei kann eine Kaltverarbeitung ohne Bindemittel nur in Betracht kommen, wenn diese in Tragschichten unter wasserundurchlässigen Deckschichten erfolgt.) Die anteilige Mitverwendung von ausgebautem Asphalt (Asphaltgranulat) in bituminösen Baustoffgemischen und Tragschichten ohne Bindemittel ist in der EF-Asphalt 09 geregelt. Seite 20 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Fräsarbeiten Die zu fräsende Schicht muss vollkommen aufgenommen werden. Aufnehmen von Deckenresten auf der Fräsfläche ist einzukalkulieren. Bei den durchzuführenden Fräsarbeiten sowie der Herstellung der neuen Fahrbahn (Frostschutz/Asphalt), sind Erschwernisse die durch Schutzplanken, Rinnenplatten, Abläufe, Schächte, Hydranten, Schieberklappen, Bodenhülsen, Bordanlagen, Brückenkappen, Übergangskonstruktionen von Brücken, überbaute Brückenanschlussschienen o. ä. entstehen in die entsprechenden Ordnungszahlen einzukalkulieren. Fugenarbeiten Anfallende Schneidschlämme und sonstige Verschmutzungen der Fahrbahn sind zeitnah und restlos zu beseitigen. 3.3 Wasserhaltung Das Oberflächenwasser sowie das in den Baugruben anfallenden Sicker-, Schicht-, Grundund Niederschlagswässer sind durch geeignete Wasserhaltungsmaßnahmen aufzunehmen und abzuleiten. Es muss während der gesamten Bauzeit, auch bei Zwischenstadien, unter Benutzung der teilweise vorhandenen Entwässerungseinrichtung durch Maßnahmen des AN ohne besondere Vergütung schadlos abgeführt werden. 3.4 Baubehelfe Für den vom AN gewählten Bauablauf erforderlichen Baubehelfe und Sicherheitsvorkehrungen wie Absturzsicherungen müssen kalkulativ berücksichtigt werden. Sie sind unaufgefordert nach Beendigung der Benutzung ohne besondere Vergütung zu beseitigen. 3.5 Stoffe, Bauteile Die Eignung der aller Baustoffe bzw. die dazugehörigen Eignungsnachweise, dass die Materialien/ Baustoffe für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sind, sind dem AG rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen jeweils zur Genehmigung vorzulegen. Straßenbau Geht beim Schälen, Fräsen oder Aufnehmen von bituminösem Oberbau das anfallende Material in das Eigentum des AN über, so ist der durch die Möglichkeiten der Wiederverwertung gegebene Wert bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Gestein Die Art der zu verwendenden Gesteine ist im Leistungstext angegeben. Bindemittel Die Art der zu verwendenden Bindemittel ist im Leistungstext angegeben. Transportbeton Für die Güteüberwachung und bezüglich der Anzahl der vom AN herzustellenden Probewürfel gelten die Bestimmungen der DIN 1045 Ziff. 7.4.3. Die Anzahl der Probewürfel kann reduziert werden, wenn die Festlegung der DIN 1045, Ziff 7.4.3.5.1, Abs.3 und 4 zutreffen. Bei Anwendung der letztgenannten Regelung hat der AN dem AG den Nachweis des Lieferwerkes über die Probenahmen und das Ergebnis der Eigenüberwachung vorzulegen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Lieferung von Transportbeton ein Lieferschein vorzulegen ist, der den Anforderungen der DIN 1045, Ziff. 5.5 zu entsprechen hat. Bei der Seite 21 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen ersten Lieferung auf eine Baustelle ist außerdem das Betonsortenverzeichnis nach DIN 1045, Ziff.5.4.4 vollständig oder auszugsweise dem Lieferschein beizufügen ( s. auch sonstige Anlagen „Baustoffprüfung“). Muster zu Straßenbauerzeugnisse aus Beton Vor Einbau der Straßenbauerzeugnisse aus Beton ist vom Auftragnehmer ein Zeugnis über die Güte der zu verwendenden Straßenbauerzeugnisse unaufgefordert vorzulegen (Konformitätsbescheinigung des Herstellers mit CE-Kennzeichnung und Nachweis der Ersttypprüfung des Betonerzeugnisses). Die Kontrollprüfung des AG hinsichtlich der Frost-Tausalz-Beständigkeit des Betonerzeugnisses wird mit dem CDF-Test nach DIN CEN/TS 12390-9:2006-08 durchgeführt. Die Abwitterung nach 28 Frost-Tausalz-Wechseln darf für ein Betonerzeugnis mit ausreichendem Frost-Tausalz-Widerstand nicht größer als 1500 g/m2 sein. Muster zu Pflastersteinen Der AN hat dem AG auf Verlangen vor Ausführung der Pflasterarbeiten Muster vorzulegen. Einsatz von thermoisolierten Transportfahrzeugen Anforderung an die Transportfahrzeuge für Asphaltmischgut Um eine ausreichende Thermoisolation der Transportmulden sicherzustellen, muss der Wand-/Bodenaufbau inkl. des verwendeten Dämmmaterials mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand (R-Wert) ≥1,65 m²K/W (bei 20°C) aufweisen (dies gilt auch im Bereich von konstruktionsbedingten Holmen oder Versteifungselementen der Außenwände, die zu vermeidende Wärmebrücken darstellen). Das verwendete Dämmmaterial muss eine langfristige Temperaturbeständigkeit bis 200°C aufweisen. Der Nachweis des erreichten Wärmedurchlasswiderstands erfolgt auf Grundlage eines Herstellerzertifikates seitens des Muldenherstellers, in dem der erreichte Wärmedurchlasswiderstand des Wandaufbaus dokumentiert wird. Die Verwendung von Hybridkonzepten (Kombination Thermoisolation und zusätzliche Beheizung) wird als gleichwertig angesehen, wenn durch die Zuführung von zusätzlicher Wärmeenergie die Temperaturverluste aufgrund des Einsatzes eines Wand-/ und Bodenaufbaus mit einem Wärmedurchlasswiderstand < 1,65 m²K/W kompensiert werden. Die Wirksamkeit ist durch ein Herstellerzertifikat mit rechnerischem Nachweis zu belegen. Der Asphaltmischguttransport mit Fahrzeugen bis Baujahr 2016 (Bestandsfahrzeuge) erfolgt in Transportmulden mit thermoisolierten Seitenflächen (inkl. Stirn- und Rückwand) sowie mit thermoisolierter, wasserdichten und auf dem Muldenrand aufliegenden Abdeckeinrichtung (z.B. Silikon‐/Polyurethan‐Basis oder gleichwertig bzw. klappbare Abdeckung). Bei Fahrzeugen ab dem Baujahr 2016 (Neufahrzeuge) muss zusätzlich eine Thermoisolation des Muldenbodens erfolgen. Fahrzeuge ab dem Baujahr 2017 sind mit einer fest am Fahrzeug installierten Temperaturmesseinrichtung auszustatten, die das direkte Ablesen der Asphaltmischguttemperaturen vor dem Beginn des Entladens in den Beschicker/ Straßenfertiger ermöglicht. Für die Dokumentation der Asphaltmischguttemperaturen bei der Anlieferung auf der Baustelle sind folgende Verfahren zulässig: Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung jedoch mit Messmöglichkeit für Einstechthermometer. Für die Messung mit kalibrierbaren Einstechthermometer sind geeignete Einrichtungen in der Muldenwand (z. B. Bohrungen, Messöffnungen, etc.) erforderlich, mit denen an den definierten Temperaturmesspunkten 1 bis 4 in einer maximalen Messtiefe von 10 cm im Asphaltmischgut (orthogonal zur Muldenwand) gemessen wird. Es sind sowohl die vier Einzelmesswerte je Fahrzeugladung, als auch das arithmetische Mittel der erfassten Temperaturen an den definierten Messpunkten bei jedem Entladevorgang zu erfassen. Die Dokumentation durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und ist Seite 22 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben. Zu erfassen sind hierbei mindestens Fahrzeugkennzeichen der Transportmulde, Entladezeitpunkt, Temperatur je Messpunkt. Thermoisolierte Fahrzeuge ohne fest installierte Temperaturmesseinrichtung und ohne Messmöglichkeit für Einstechthermometer am Transportfahrzeug. Bei Transportmulden, die keine fest installierte Temperaturmesseinrichtung oder Messmöglichkeit für Einstechthermometer (z.B. Bohrung, Messöffnung, etc.) aufweisen, erfolgt die Dokumentation der Asphaltmischguttemperatur mit Einstechthermometer im Materialbehälter des Beschickers, bzw. wenn kein Beschicker eingesetzt wird im Materialbehälter des Straßenfertigers. Die Messung erfolgt zu Beginn der Entladung des Transportfahrzeugs, nach der Hälfte und am Ende der Entladung in den Materialbehälter des Beschickers/Straßenfertigers mit kalibriertem Einstechthermometer oder einer vergleichbaren kalibrierten Messtechnik. Zu dokumentieren sind das Fahrzeugkennzeichen der Transportmulde, die Zeitpunkte der Messung sowie die jeweils erfassten Asphaltmischguttemperaturen zu den drei Messzeitpunkten. Die Dokumentation durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben. Thermoisolierte Fahrzeuge mit fest installierter Temperaturmesseinrichtung Die Temperaturmessung erfolgt an den Messpunkten 1 bis 4 mit einer kalibrierten Temperaturmesseinrichtung, die das direkte Ablesen der Asphaltmischguttemperatur vor dem Entladen und eine Temperaturverfolgung zwischen dem Beladen (am Asphaltmischwerk) und dem Entladen in den Beschicker/Straßenfertiger ermöglicht. Die Messeinrichtung ist Bestandteil des Fahrzeugs, die Datenaufzeichnung erfolgt digital und beinhaltet die Temperaturmesswerte mit einem zugehörigen Zeitstempel, das Lieferdatum sowie die Identifikation des Fahrzeugs. Die Dokumentation durch den Auftragnehmer erfolgt im Rahmen der Eigenüberwachung und ist grundsätzlich dem Auftraggeber zu übergeben. 3.6 Abfälle 3.6.1 Vorbereitung der Abfallentsorgung Hessen Mobil als Abfallerzeuger hat sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen. Bei Entsorgungsleistungen sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen - Beschreibung der vollständigen Entsorgungswege mit Hilfe des Formblatts "Angaben zur vorgesehenen Entsorgung" (E1, Anlage 3). Seite 23 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Zusätzlich sind nach Aufforderung die behördlichen Genehmigungsbescheide der für die Entsorgungsleistungen vorgesehenen Entsorgungsanlagen, Umfang wie folgt erläutert, vorzulegen. Die Vorlage von Zertifikaten allein reicht nicht aus. Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch Entsorgungsbetriebe (z. B. Mischanlagen, Verfüllbetriebe, Deponien, usw.) sind folgende Unterlagen vorzulegen: Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Belastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien). Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in anderen Baumaßnahmen sind folgende Unterlagen vorzulegen: Genaue Bezeichnung der Maßnahme und des Verwertungsortes, Nachweis über die Zulässigkeit und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung des Abfalls an dem vorgesehenen Ort (z.B. Baurecht), Erklärung des Entsorgers (z.B. Bauherr der anderen Maßnahme), dass er mit der vorgesehenen Entsorgung des nicht gefährlichen Abfalls einverstanden ist, Bei Angeboten zur Entsorgung von „gefährlichen“ Abfällen durch Entsorgungsbetriebe (z. B. Mischanlagen, Deponien, usw.) sind folgende Unterlagen vorzulegen: Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Belastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien). Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 3-11 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV): a) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass Organisation des Betriebes so ausgestaltet ist, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle sichergestellt ist [§ 3 (1)], b) Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne [§ 3 (2)], c) Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit [§ 3 (3)], d) Benennung der verantwortlichen Personen für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs [§ 4 (1)], e) Einsatzplan [§ 4 (2)], f) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass das Betriebstagebuch gemäß § 5 EfbV geführt und aufbewahrt wird. Auf Verlangen kann das Betriebstagebuch eingesehen werden [§ 5], g) Versicherungsverträge [§ 6], h) Genehmigungspapiere usw.; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass alle mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt werden. [§ 7 (1)], i) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Betriebsinhabers - (max. 1 Jahr alt) [§ 8], j) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten verantwortlichen Personen (max. 1 Jahr alt), Studienabschluss/ Meisterbrief, Nachweis der Seite 24 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen zweijährigen Tätigkeit, Bescheinigungen über Lehrgänge, usw. als Nachweis der Fachkunde gemäß § 9 [§ 9], k) Vorlage eines betrieblichen Einarbeitungsplans; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers über die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals [§ 10], l) Lehrgangsbescheinigungen der für die Leitung verantwortlichen Personen, Nachweis für die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs [§ 11], - Alternativ für die Nachweise a) bis l): Vorlage des Zertifikats des Entsorgungsfachbetriebs nach § 56 KrWG, - Transportgenehmigungen der vom Bieter vorgesehenen Beförderer, falls der Transport gewerblich durchgeführt wird, d.h. bauausführende und transportierende Firmen sind verschieden. 3.6.2 Durchführung der Abfallentsorgung 3.6.2.1 Allgemein Ausbaustoffe sind stets getrennt zu gewinnen und zu entsorgen, die Vermischung von Abfällen mit unterschiedlichen Abfallschlüsseln und unterschiedlichen abfalltechnischen Beurteilungen ist untersagt. Ausbaustoffe gelten abfallrechtlich als nicht angefallen, wenn sie in derselben Baumaßnahme vor Ort ausgebaut, bis längstens 1 Jahr bereitgestellt, aufbereitet und dort wieder verwertet werden. Genehmigungen für die Bereitstellung und Aufbereitung sind nicht erforderlich, ggfs. sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der gefahrlosen Bereitstellung vorzusehen. Die Beschreibung und die abfalltechnische Beurteilung der anfallenden Abfälle erfolgen auf der Grundlage des Merkblatts "Entsorgung von Bauabfälle" der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel vom 10.12.2015, der Deponieverordnung, Stand 2. Mai 2013 und insbesondere wird auf die hessische "Gemeinsame Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen" ("Verfüllrichtlinie") vom 17.02.2014 verwiesen. Sollte der Abfall zu Entsorgern in anderen Bundesländern als Hessen verbracht werden, können abweichende Bestimmungen gelten, die beachtet werden müssen. Sofern der AN oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während der Baudurchführung zusätzliche bzw. weitere Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom AN zu tragen und in die Einheitspreise einzurechnen. Die Ergebnisse können nur vom AG anerkannt werden, wenn der AN die hierfür erforderliche Probenahme nach rechtzeitiger Ankündigung beim AG und in dessen Anwesenheit von einem qualifizierten Probenehmer nach PN 98, der Nachweis der Qualifikation ist dem AG unaufgefordert vorzulegen, durchführen lässt. Die Übernahme sowie vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Alle anfallenden Aufwendungen sowie die anfallenden Gebühren sind in die Einheitspreise einzurechnen. Bei der vollständigen Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der vollständigen Entsorgung des Abfalls z. B. mit dem Einbau in einer anderen Maßnahme, Verwertung in einem Verfüllbetrieb oder durch Verwertung / Beseitigung auf Seite 25 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen einer Deponie. Ist die vollständige Entsorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen, weil der durch den AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entgegen nimmt und erst später (z.B. nach Aufbereitung) entsorgt, wird auf den Nachweis der vollständigen Entsorgung verzichtet. Die Leistungen können abgenommen und die Maßnahme schlussgerechnet werden. Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, hat er für die entsprechenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) ausschließlich Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall und Entsorgungsfachbetriebe für gefährlichen Abfall zu beauftragen und die dazugehörigen Unterlagen, wie unter Pkt. 3.6.1 ausgeführt, vorzulegen. Wenn der AN während der Leistungserbringung den vorgesehenen Entsorger wechseln will, ist dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG anzuzeigen und auf Verlangen des AG sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1 dargelegt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom AN vorgesehenen Entsorgung dem AG zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen. In anderen Bundesländern als Hessen können abweichende abfallrechtliche Bestimmungen gelten. Die Zustimmung des AG zur vom Bieter/vom AN vorgesehenen Entsorgung, insbesondere bei Entsorgung außerhalb von Hessen, kann versagt werden, wenn dies zu erhöhten Aufwendungen führt. 3.6.2.2 Nicht gefährliche Abfälle Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist der Nachweis der durchgeführten ordnungsgemäßen Entsorgung mit Hilfe des Formblattes „Nachweis der Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall“ (Anlage 4) zum Zeitpunkt der Anforderung durch den AG und spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung zu erbringen. Darin bestätigt der AN durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu dem Transport und der Entsorgungsbetrieb (oder der Bauherr der Baumaßnahme, in der der Abfall entsorgt wurde) durch Unterschrift die Annahme des Abfalls. Auf besondere Anforderung des AG sind jederzeit die entsprechenden Wiegescheine einschließlich der entsprechenden Zusammenstellung vorzulegen. Wenn Wiegescheine vorgelegt werden sollen, müssen sie mindestens den Namen und die Anschrift des Entsorgungsbetriebes sowie das Datum und die Uhrzeit der Wägungen enthalten. Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus Straßenbaumaßnahmen ist eine Transportgenehmigung nicht erforderlich. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG wird hingewiesen. Der AN hat für jede OZ einen Mengen-Soll-Ist-Vergleich getrennt nach Abfallschlüssel und ggfs. abfalltechnischer Beurteilung zu erstellen. 3.6.2.3 Gefährliche Abfälle allgemein Gefährliche Abfälle sind stets ausschließlich Entsorgungsfachbetrieben anzudienen. Wird der Transport von gefährlichen Abfällen gewerblich durchgeführt, darf die Ausführung der Transportleistung in Hessen ausschließlich von Beförderern vorgenommen werden, die im Besitz einer Transportgenehmigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind. Die Nachweise hierfür sind ebenfalls auf Verlangen vorzulegen. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG wird hingewiesen. Seite 26 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Vor Baubeginn benennt der AN schriftlich dem AG namentlich die für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Person und dessen Vertreter. Im Zuge der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zu führen. Alle anfallenden Aufwendungen sowie die anfallenden Gebühren sind in die Einheitspreise einzurechnen. Das eANV besteht aus dem Vorabnachweis (Entsorgungsnachweis) und dem Verbleibnachweis (Begleitscheine). Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen. Dazu gehören u.a. die Registrierung bei der zentralen Koordinationsstelle des Bundes (ZKS) und die Nutzung einer entsprechenden Datenverarbeitung mit der Durchführung der elektronischen Signatur. Auf Verlangen sind die Bestätigungen der Registrierung bei der ZKS vorzulegen. Zur fristgerechten Führung der Entsorgungsnachweise hat der AN dem AG die vorgesehene Entsorgungsanlage gesondert und schriftlich mit allen erforderlichen Angaben mindestens 30 Kalendertage vor Durchführung verbindlich zu benennen. Wenn die Entsorgungsanlage den Abfall nicht wie vom AN vorgesehen annehmen und entsorgen kann, muss der AN umgehend eine andere geeignete Anlage benennen, damit können Verzögerungen verbunden sein, die den Bauablauf beeinflussen und zu Behinderungen führen - damit verbundenen Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Bau-AN. Zur fristgerechten Führung der Verbleibnachweise (Begleitscheine) hat der AN Leistungen für den Aus- und Einbau von gefährlichen Abfällen dem AG 3 Wochen vor Durchführung der Arbeiten mit dem Formblatt "Anmeldung Ausbau / Einbau von gefährlichen Abfällen" (Anlage 5) gesondert und schriftlich mit Angabe des Entsorgungsbetriebs und des Beförderers, der Termine Beginn und Ende und der Menge anzumelden. Die Frist ist zwingend einzuhalten, verspätete und unvollständige Angaben können den Bauablauf beeinflussen, Verzögerungen und Behinderungen verursachen. Die Folgen sind vom AN zu tragen. Durchführung des eANV bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen: Im Falle des Ausbaus ist für Ausbaumaterial Hessen Mobil als AG der Abfallerzeuger. Führen des Vorabnachweises (Entsorgungsnachweis): Nachdem der Bau-AN den Entsorger mit den erforderlichen vollständigen Angaben verbindlich benannt hat, wird der Entsorgungsnachweis vom AG mit dem Entsorger geführt. Die Fristen gemäß Nachweisverordnung sind einzuhalten, verspätete oder unvollständige Angaben können zu Verzögerungen mit Auswirkungen auf den Bauablauf führen, die der AN zu vertreten hat. Folgender Ablauf ist im Grundverfahren vorgesehen. a) Der AN liefert dem AG die notwendigen Daten des Entsorgers. b) Der AG erstellt mit diesen Daten den Entsorgungsnachweis gem. eANV und verschickt diesen elektronisch an den Entsorger. c) Der Entsorger prüft die Daten, signiert die Annahmeerklärung (AE) und schickt diese elektronisch an die zuständige Entsorgerbehörde weiter. d) Die Entsorgerbehörde muss dem Abfallerzeuger (AG) den Eingang der Nachweiserklärungen innerhalb von 12 Tagen bestätigen, sofern sie die Zulässigkeit des beabsichtigten Entsorgungspfades nicht innerhalb dieser Frist bestätigt. Die Entsorgerbehörde muss innerhalb von 30 Tagen über die Zulässigkeit des beabsichtigten Entsorgungspfades entscheiden. Der Lauf der Frist kann durch Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen bzw. zur Vorlegung weiterer Unterlagen unterbrochen werden. Seite 27 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Erst Die Entsorgerbehörde erteilt eine Entsorgungsnachweisnummer und versendet den Entsorgungsnachweis mit Behördlicher Bestätigung (BB) an den AG und den Entsorger. nach Behördlicher Bestätigung kann die tatsächliche Entsorgung erfolgen. Falls der verbindlich benannte Entsorgungsbetrieb im Besitz einer behördlichen Bestätigung zur Teilnahme am privilegierten Verfahren ist, entfällt die behördliche Bestätigung zur vorgesehenen Entsorgung, d.h. es entfällt der Schritt d) im Grundverfahren. Führen der Verbleibnachweise (Begleitscheine) im eANV: Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen der Begleitscheine hat die für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Person des AG als Abfallerzeuger spätestens bei Übergabe, der Beförderer spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger spätestens bei Annahme der Abfälle die Begleitschiene auszufüllen und elektronisch (mit Signierkarte und Kartenlesegerät) zu signieren. Die Reihenfolge der Unterschriftsleistungen ist zwingend vorgeschrieben und einzuhalten. Die Zustimmung des Abfallerzeugers zur elektronischen Signatur des Beförderers an anderer Stelle als am Ort der Übergabe ist schriftlich und vor Durchführung der Beförderung zu erteilen, das Formblatt "Durchführung des eANV – Signatur des Beförderers" (Anlage 8) ist zu verwenden. Im Feld „Frei für Vermerke“ des Begleitscheins ist zwingend das PSP-Element, die Baumaßnahme und namentlich der Bau-AN einzutragen. Der Entsorgungsnachweis ist in Kopie, der Begleitschein als Ausdruck des im eANV erstellten Begleitscheins mit den Unterschriften des Erzeugers und des Beförderers in jedem Fahrzeug des Beförderers mitzuführen. (a) Die Begleitscheine werden auf der Grundlage der Meldung des Bau-AN und des bestätigten Vorabnachweises durch den AG im System des eANV zur Verfügung gestellt. (b) Je Begleitschein werden 2 Ausdrucke zur Quittierung der Übernahme erstellt und zur Baustelle gebracht. Vor Übergabe der Abfälle signiert der Erzeuger im Amt vor. (c) Bei Übernahme der Abfälle unterschreiben der Abfallbeförderer (der LKW-Fahrer) und der Bauüberwacher des AG handschriftlich, der Name muss lesbar dazugesetzt werden. Der Erzeuger und der Beförderer erhalten jeweils eine der beiden handunterschriebenen Ausdrucke des Begleitscheins. (d) Bis zur Übergabe des Abfalls an den Entsorger muss der Beförderer elektronisch signieren. (e) Bei Übergabe der Abfälle vervollständigt der Entsorger die Angaben auf dem Begleitschein, signiert und sendet die Daten an die zuständige Koordinationsstelle des eANV zur Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde. (f) Nach Bestätigung der zuständigen Abfallbehörde erhalten alle Beteiligten über die ZKS die entsprechende Bestätigung des abgeschlossenen Entsorgungsvorgangs. (g) Der AG nimmt einen Ausdruck des bestätigten Begleitscheins zum Verbleib in der Bauakte. Alle Unterlagen im Rahmen der Nachweisverfahren sind dem AG unaufgefordert und regelmäßig zu übergeben. Seite 28 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Nachweisverfahren bei der Entsorgung von pechhaltigen Abfallschlüssel 170301* nach AVV durch/mit Hessen Mobil Straßenaufbruch, Der AN hat Ausbau von pechhaltigen Straßenaufbruch und Anforderung der Bereitstellung von pechhaltigem Fundationsschichtmischgut dem AG 3 Wochen vor Durchführung der Arbeiten mit dem Formblatt "Anmeldung Ausbau / Einbau von gefährlichen Abfällen" (Anlage 5) schriftlich anzumelden. Die Frist ist zwingend einzuhalten, verspätete und unvollständige Angaben können zu Verzögerungen führen, die den Bauablauf beeinflussen und zu Behinderungen führen - damit verbundenen Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Bau-AN. Das Regierungspräsidium (RP) Kassel hat dem Erzeuger Hessen Mobil und einigen Entsorgern die Vereinfachung in der Durchführung des eANV für pechhaltigen Straßenaufbruch genehmigt, dies beinhaltet, dass pro Baustelle und Beförderer nur ein Begleitschein pro Woche ("Baustellenbegleitschein") geführt werden muss. In der Kette der Beteiligten im Zuständigkeitsbereich des RP Kassel muss auch der Beförderer dieselbe Genehmigung vorweisen und vor Durchführung der Entsorgung hat der Bauauftragnehmer für die von ihm mit dem Transport des pechhaltigen Straßenaufbruchs beauftragten Beförderer eine Kopie der Genehmigung, die der RP KS dem benannten Beförderer ausgestellt hat, Hessen Mobil vorzulegen. Nachweisverfahren bei der Entsorgung von zu pechhaltigem Fundationschichtmischgut (pHGF) aufbereiteten pechhaltigen Straßenaufbruch, Abfallschlüssel 170301* nach AVV durch Hessen Mobil Wird pHGF-Material in eine Baumaßnahme von Hessen Mobil eingebaut, übernimmt Hessen Mobil die Rolle des Entsorgers. Hier wirkt die Genehmigung des RP zur Freistellung von der Nachweispflicht für Hessen Mobil. Falls auch der Erzeuger von der Nachweispflicht freigestellt ist, entfällt das Führen des eANV und der Nachweis ist mit Hilfe der Wiege- und Lieferscheine zu führen (Bauakte). Nachweisverfahren bei der Entsorgung von Pechgranulat, Abfallschlüssel 170301* nach AVV durch Hessen Mobil, Wird Pechgranulat in eine Baumaßnahme von Hessen Mobil eingebaut, übernimmt Hessen Mobil die Rolle des Entsorgers, die Rolle des Erzeugers übernimmt der abgebende Entsorgungsbetrieb. Vorabnachweise und Verbleibnachweise sind im eANV für den Einbau von Pechgranulat stets zu führen. Der Ablauf entspricht sinngemäß dem unter pechhaltigen Ausbaumaterial dargelegten. 3.7 Winterbau -entfällt- 3.8 Beweissicherung Beweissicherungen sind vom AN gemeinsam mit dem AG, den jew. Verantwortlichen (z.B. Eigentümer, Besitzer) der unter Beweis zu nehmenden baulichen und sonstigen natürlichen und / oder künstlichen Anlagen durchzuführen. (s. auchVOB / B §3 Abs. 4). • • Straßen, Wasserläufen u. Bauwerken für alle öffentl. Straßen u. in Bachläufen bzw. Vorflutern sowie alle Bauwerke im Baubereich Sonstige Wege, Ver- u. Entsorgungsleitungen sowie alle Anlagen Aufwuchs u. Flächen im Baubereich, deren Veränderung nicht durch die Vertragsleistung geregelt ist. Seite 29 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Vom AN verursachte Schäden sind zu seinen Lasten unverzüglich zu beseitigen. Von Dritten verursachte Schäden sind dem AG direkt nach der Feststellung anzuzeigen. Diese Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. 3.9 Sicherungsmaßnahmen Alle Sicherungsmaßnahmen für Traggerüste, Schutz- und Arbeitsgerüste, Arbeitsstätten, Hilfskonstruktionen usw. sowie ein mehrmaliges Auf- und Abbauen der Geräte und Einrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Freihalten Freihalten von Wasserläufen, Querdurchlässen, Grabenquerschnitten Berührungsschutz Berührungsschutz, Sicherung der Durchfahrten unter Hochspannungsleitungen, Sicherung der Stromkabel im Straßenkörper, Sicherung von sonstigen Ent- u. Versorgungsleitungen. Während der Ausführung sind Vorkehrungen zu treffen, um übermäßige Staubentwicklung auszuschließen z. B. durch regelmäßiges Wässern. Diese Leistungen werden nicht gesondert vergütet. 3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau): Rohrleitungen und Bauanlagen sind nach den Belastungsannahmen in den betreffenden OZ und gemäß stat. Nachweisen des AN zu bemessen. Eine besondere Vergütung für stat. Nachweise erfolgt nicht, wenn keine besonderen Positionen im LV vorgesehen sind. 3.11 Aufmassverfahren, Abrechnung: Die Aufmaße sind durch den AN und den AG gemeinsam durchzuführen. Aufmaße und Skizzen sowie tabellarische Aufstellungen sind so darzustellen, dass der Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben eindeutig und sofort erkennbar ist. Allgemeines Aufmaße und Skizzen sowie auch tabellarische Aufstellungen müssen jeweils an die BABAchse, bei Straßen an die Straßen-Achse, angeschlossen werden. Die Aufmaße sind so einzutragen, dass die genaue Lage der einzelnen Details daraus ohne Schwierigkeiten entnommen werden kann. Die Abrechnungszeichnungen sollen auf der Grundlage der vorh. vom AG ausgehändigten Planunterlagen beruhen. In diese Pläne sind vom AN alle durch ihn baulich bzw. topographisch neu geschaffenen bzw. veränderten Einzelheiten wie z.B. Böschungen, Durchlässe, Drainagen, Straßenanschlüsse, sonstige Knotenpunkte, Kanalisation, Einläufe, Gräben, Fahrbahndecken, Leitungen usw. in ihrer tatsächlichen Lage einzutragen, sie sollen der Qualität von RE-Entwürfen entsprechen. Sind Entwurfsunterlagen nicht vorhanden, ist die Abrechnungszeichnung in Form eines Streckenbandes aufzustellen. Für die Eintragungen gelten die gleichen Auflagen wie auch bei Eintragungen in Lagepläne. Es wird eine Abrechnungsvereinbarung geschlossen. Wiegescheine, Lieferscheine, Frachtbriefe Wiegescheine, Lieferscheine und Frachtbriefe sind dem AG einschließlich fortlaufender dokumentierender Sammelblätter unverzüglich zu übergeben. Schichtdickenmessung Soweit in den einzelnen OZ nicht anders lautend, gilt für diese Baumaßnahme als vereinbart: Seite 30 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Das gemeinsame Aufmaß erfolgt mittels elektronischer Dickenmessung. Die erforderlichen Messreflektoren der Abmessung: B/L = 30/100 cm - (bei Fb = 3 St/50 m; bei WW + RuG = 2 St/50 m je Schicht) sind vom AN als Nebenleistung zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. Die im Rahmen dieses gemeinsamen Aufmasses für die Abrechnung festgestellten Dicken werden auch für die Kontrollprüfungen herangezogen (s. a. Kap. 3.12.). Materialnachweis m Zusammenhang mit der Massenberechnung hat der Auftragnehmer mit der Rechnungslegung als zahlungsbegründende Unterlage einen Materialnachweis über eingebaute Schüttgüter (Füllboden, Füllkies, Vorabsiebung, Frostschutzmaterial, Mineralgemisch, Schotter, Bitumenbaustoffe, Beton usw.) zu erbringen. Ergibt dieser Materialnachweis Mindermassen, so erfolgt bei der Abrechnung ein entsprechender Abzug. Eventuelle Mehrmassen werden, mit Ausnahme der Regelung nach ZTV Asphalt-StB, ZTV Beton-StB und ZTV SoB-StB nicht vergütet. Die Lieferscheine sind immer im Original beizufügen. Sämtliche Abrechnungsunterlagen haben bei der Beantragung des Abnahmetermins prüffähig vorzuliegen 3.12 Prüfungen: Ermittlung von Schichtdicken Die Messreflektoren für die Dickenmessung der einzelnen Asphaltschichten sind in die entsprechende OZ einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Der Nachweis, der vertraglich vereinbarten Einbaudicke von Asphaltschichten, ist durch ein elektromagnetisches Messverfahren zu führen. Die Messeinrichtung ist seitens des AN zur Verfügung zu stellen. Ein gültiger Kalibrierungsnachweis (Mindestüberprüfung 1 x jährlich) ist vorzulegen und eine Kopie der örtlichen Bauüberwachung (AG) zu übergeben. Die Anzahl und Lage der Messstellen werden von der örtlichen Bauaufsicht festgelegt. Die Anordnung der Messreflektoren (Folien, Bleche bzw. Ronden) erfolgt abweichend von der ZTV Asphalt-StB 07/13, Punkt 7.2.2 gemäß der nachfolgenden Skizze: Seite 31 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Bei mangelhafter oder versäumter Verlegung der Messreflektoren ist die Einbaudicke an Bohrkernen zu ermitteln. Notwendige Kernbohrungen gehen zu Lasten des AN. Einzelfehlstellen der Messreflektoren werden: • • bei Minderdicken durch Mittelung des vorangehenden und nachfolgenden Messwertes, bei Mehrdicken durch Ansatz der Sollhöhe, bewertet. Für die Prüfung der Einbaudicken gilt die TP D-StB 89. Sämtliche damit verbundenen Leistungen (Lieferung und Verlegung der Messreflektoren, Verkehrssicherung, Durchführung der Messung etc.) werden nicht gesondert vergütet. Bei Deckschichten aus Gussasphalt ist die Rautiefe dieser Schicht zu berücksichtigen. Die Ermittlung der mittleren Rautiefe wird mit Hilfe des Sandfleckverfahrens gemäß DIN EN 13036-1 durchgeführt. Bei der Abrechnung der Gussasphaltdeckschicht nach Einbaudicke wird die ermittelte Rautiefe von der gemessenen Schichtstärke i.M. abgezogen. Eignungs-/Erstprüfungen Die Eignung der Baustoffe bzw. die Eignungs-/Erstprüfungen sind dem AG rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen jeweils zur Genehmigung vorzulegen. Kontrollprüfungen Entnahme von Asphaltmischgut-und/oder Ausbauproben Über alle durchzuführenden Probenahmen ist eine Niederschrift gemäß TP Asphalt-StB 07, Teil 27 vom AN zu führen. Der AG ist rechtzeitig zur Probenahme zu informieren. Ein Vertreter des AG nimmt an der Probenahme teil. Dem Vertreter des AG ist bei derProbenahme das Original der Niederschrift zu übergeben. Eine Durchschrift der Niederschrift über die Probenahme ist der zentralen Stelle des AG mit der Übergabe der Asphaltmischgut-und/oder Ausbauproben auszuhändigen. Die Entnahmestelle der jeweiligen Asphaltmischgut-und Ausbauprobe wird vom AG vorgegeben. Die Ausbauproben sind jeweils von der Baustelle zur zentralen Stelle des AG (Prüfstelle Kassel Dezernat BA 3, Knorrstraße 32, 34134 Kassel) zu bringen. Griffigkeit Die Griffigkeitsmessung erfolgt gem. der Technischen Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil: Messverfahren SKM; (TP Griff-StB (SKM)). Die Durchführung erfolgt im Rahmen der Kontrollprüfung des AG. Pflaster, Platten, Borde, Rinnen Der Nachweis der Frost-Tausalz-Beständigkeit von Beton und vorgefertigten Betonerzeugnissen im Straßenbau nach EN 1338, 1339, 1340 ist durch den Hersteller zu erbringen und vom AN zu liefern. Das Prüfzeugnis darf nicht älter als 1 Jahr sein. Bei der Änderung der Rezeptur bzw. bei Farbpigmentzugaben ist das Prüfzeugnis nicht übertragbar. Die Vorlage der Prüfzeugnisse erfolgt durch den AN. Die Eignungsprüfungen für Betonerzeugnisse müssen jährlich vorgelegt werden. Von den angelieferten Betonerzeugnissen wird in der Regel zusätzlich 1-mal je Baumaßnahme eine Kontrollprüfung (CDF-Test) hinsichtlich der Frost-Tausalz-Beständigkeit durch eine durch den AG beauftragten RAP Stra-Prüfstelle durchgeführt. Seite 32 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen 4. Ausführungsunterlagen 4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen: a) Übersichtslageplan b) Lagepläne c) Regelquerschnitte d) Verkehrszeichenpläne e) Feldkarten f) Deklarationsanalysen g) Detailpläne (zum Startgespräch) h) Höhenpläne (zum Startgespräch) i) Querprofile (zum Startgespräch) j) Deckenbuch (zum Startgespräch) 4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen: a) Abrechnungszeichnungen b) Bauzeitenplan Der Bauzeitenplan ist nach jeder Änderung dem Auftraggeber neu vorzulegen c) Stat. Nachweise für Rohrleitungen d) Vermessungsunterlagen als Lageplan 5. Ergänzende Vertragsbedingungen 5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 5.1.1 Verkehrsführung und Verkehrssicherheit Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) Ausgabe 1997, Berichtigter Nachdruck Juni 2001 ARS Nr. 18/1999 vom 17.08.1999 (Änderung der ZTV-SA 97) ARS Nr. 17/2009 vom 08.12.2009 Arbeitsstellen an Bundesautobahnen Regelungen für Nachtbaustellen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) Ausgabe 2013 ARS Nr. 24/2013 vom 18.11.2013 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für FahrzeugRückhaltesysteme (ZTV FRS 13), Ausgabe 2013 ARS 4/2014 vom 03.02.2014 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für FahrzeugRückhaltesysteme (ZTV FRS 13), Ausgabe 2013 Seite 33 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen ARS Nr. 09/2011 vom 21.06.2011 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (M LV) 5.1.2 Erd- und Grundbau Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB 09) Ausgabe 2009 ARS 04/2012 vom 04.04.2012 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau (ZTV Ew-StB 14) Ausgabe 2014 5.1.3 Mineralstoffe im Straßenbau Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (ZTV SoB-StB 04) Ausgabe 2004/Fassung 2007 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (TL SoB-StB 04) Ausgabe 2004/Fassung 2007 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung (TL G SoB-StB 04) Ausgabe 2004/Fassung 2007 Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und Recycling-Baustoffen im Straßenbau (RuA-StB 01) Ausgabe 2001 Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TL Gestein-StB 04) Ausgabe 2004/Fassung 2007 5.1.4 Asphaltstraßen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV Asphalt-StB 07/13) Ausgabe 2007, Fassung 2013 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien Seite 34 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweisen (ZTV BEA-StB 09) Ausgabe 2009 Mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 1 zum ARS Nr. 03/2011 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege (ZTV LW 99/01), Ausgabe 1999, Fassung 2001, Korrekturen zum Abschnitt 4 Wegebefestigungen mit Asphalt, Stand Juni 2011 ARS 11/2012 vom 08.08.2012 Änderungen und Ergänzungen des Technischen Regelwerkes Asphaltstraßen 5.1.5 Betonstraßen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton (ZTV Beton-StB 07) Ausgabe 2007 ARS Nr. 04/2013 vom 22.01.2013 Vermeidung von Schäden an Fahrbahndecken aus Beton in Folge von Alkali-KieselsäureReaktion (AKR) ARS Nr. 07/2015 vom 17.04.2015 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen (ZTV BEB-StB 15) Ausgabe 2015 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen (ZTV Fug-StB 01) Ausgabe 2001 5.1.6 Pflaster Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (ZTV Pflaster – StB 06) Ausgabe 2006 5.1.7 Ingenieurbauten ARS Nr. 25/2013 vom 10.12.2013 (Fortschreibung ZTV-ING) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING), Ausgabe Dezember 2013 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für das Herstellen von Brückenbelägen auf Beton - Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff (ZTV-BEL-B, Teil 3), Ausgabe 1995 Ergänzungen Anwendung der ZTV-BEL-B, Teil 3 mit ARS Nr. 13/1995 vom 19.04.1995 Seite 35 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen 5.1.8 Lärmschutz ARS Nr. 25/2006 vom 22.09.2006 Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 06) Ausgabe 2006 ARS Nr. 05/2012 vom 24.04.2012 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen - ZTV-Lsw 06; Änderungen zu Windlastansätzen 5.1.9 Landschaftsbau Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau (ZTV La-StB 05) Ausgabe 2005 [1] Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten im Straßenbau (ZTV Baum-StB 04) Ausgabe 2004 [2] 5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke 5.2.1 Verkehrsführung und Verkehrssicherheit Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA-95) Ausgabe 1995, 4. überarbeitete Auflage 2001 ARS Nr. 10/2000 vom 18.04.2000 (Änderung der RSA-95) Technische Lieferbedingungen für Absperrschranken (TL-Absperrschranken) Ausgabe 1997 Technische Lieferbedingungen für Leit- und Warnbaken (TL-Leitbaken) Ausgabe 1997 Technische Lieferbedingungen für fahrbare Absperrtafeln (TL-Absperrtafeln) Ausgabe 1997 Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen (TL-Aufstellvorrichtungen) Ausgabe 1997 Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel 94) Ausgabe 1994 Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile (TL-BSWF 96) Ausgabe 1996 Technische Lieferbedingungen für bauliche Leitelemente (TL-Leitelemente) Seite 36 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Ausgabe 1997 Technische Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen) Ausgabe 1997 Technische Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen (TL-Transportable Lichtsignalanlagen) Ausgabe 1997 Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken (TL-SP 99) Ausgabe 1999 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M 06) Ausgabe 2006 ARS Nr. 18/2006 vom 17.07.2006 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M 06) ARS Nr. 26/2013 vom 20.12.2013 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M 06) Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten, Ausgabe 1991 (TL Warnleuchten 90) Richtlinien für die Markierung von Straßen; Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen (RMS-1) Ausgabe 1993 ARS Nr. 10/1998 vom 12.03.1998 Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90) ARS Nr. 05/1999 vom 15.12.1998 Ergänzung zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) ARS Nr. 27/1999 vom 15.11.1999 Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) ARS Nr. 21/2000 vom 21.08.2000 Grundsätze für die Aufstellung von Verkehrsschildern an Bundesfernstraßen ARS Nr. 26/2000 vom 28.12.2000 Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) ARS Nr. 09/2001 vom 14.02.2001 Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) Seite 37 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen 5.2.2 Erd- und Grundbau Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus (TL BuB E-StB 09) Ausgabe 2009 Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues (TL Geok E-StB 05) Ausgabe 2005 Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) Teil: Entwässerung (RAS-Ew) Ausgabe 2005 Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) Ausgabe 2002 5.2.3 Oberbau Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 12) Ausgabe 2012 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflächen mit Asphaltdeckschicht (RDO Asphalt 09) Ausgabe 2009 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen (RDO Beton 09) Ausgabe 2009 5.2.4 Asphaltstraßen Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen (TL Asphalt-StB 07/13) Ausgabe 2007, Fassung 2013 Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen (RPE-Stra 01) Ausgabe 2001 Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB 01) Ausgabe 2001/Fassung 2005 ARS Nr. 29/2004 vom 15.12.2004 (Änderung der RuVA-StB 01) Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau Teil: Güteüberwachung, Teil: Mischgut für Dünne Schichten im Kalteinbau (TL G Asphalt-DSK-StB 98/03) Seite 38 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen Ausgabe 2003 Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen (TLG Asphalt-OB-StB 04) Ausgabe 2004 Technische Lieferbedingungen für Porenfüllmassen und Regeneriermittel auf Bitumenbasis (TL Sbit) Ausgabe 2001 ARS Nr. 11/2002 vom 25.06.2002 (Änderung der TL Sbit) Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen (TL BE-StB 07) Ausgabe 2007 Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat (TL AG-StB 09) Ausgabe 2009 Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige polymermodifizierte Bitumen (TL Bitumen-StB 07) Ausgabe 2007 Rundschreiben Straßenbau „Einsatzankündigung von Maßnahmen zur Steigerung der Asphalteinbauqualität” des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 18.10.2013 5.2.5 Betonstraßen Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton (TL Beton-StB 07) Ausgabe 2007 Technische Lieferbedingungen für Grundierungen und Oberflächenbehandlungen aus Reaktionsharzen sowie für Oberflächenbeschichtungen und Betonersatzsysteme aus Reaktionsharzmörtel für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Betonbauweisen (TL BEB RH-StB 02) Ausgabe 2002 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen (TL Fug-StB 01) Ausgabe 2001 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel (TL NBM-StB 09) Ausgabe 2009 Seite 39 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen 5.2.6 Pflaster Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (TL Pflaster – StB 06) Ausgabe 2006 5.2.7 Ingenieurbauten ARS Nr. 13/2010 vom 23.07.2010 (Fortschreibung TL/TP-ING) ARS Nr. 14/2010 vom 23.07.2010 (Fortschreibung M-BÜ-ING) ARS Nr. 03/2012 vom 16.03.2012 (Fortschreibung RiZ-ING) Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TPING) ARS Nr. 10/2005 vom 21.03.2005 (TL/TP FÜ) ARS Nr. 18/1997 vom 19.05.1997 (Einführung RAB-Brü 97) Richtlinie für die bauliche Durchbildung und Ausstattung von Brücken zur Überwachung, Prüfung und Erhaltung (RAB-Brü 97) Ausgabe 1997 ARS Nr. 02/1995 vom 05.01.1995 Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen mit Radarschifffahrt; Maßnahmen an Brücken ARS Nr. 25/1996 vom 14.08.1996 Leitungen an Brücken Richtlinien für das Verlegen von Leitungen an Brücken (RI-LEI-BRÜ) Ausgabe 1996 Richtlinie für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen (RAB-BRÜ zukünftig RAB-ING) ARS Nr. 12/1991 vom 22.04.1991 (Entwurfsgrundsätze: Lichte Weiten und Lichte Höhen) ARS Nr. 08/1995 vom 12.04.1995 (Fortschreibung der RAB-BRÜ) ARS Nr. 08/1994 vom 17.02.1994 (Gestaltung von Brücken und anderen Ingenieurbauwerken) ARS Nr. 11/2006 vom 09.05.2006 (Richtlinie für die Erhaltung des Korrosionsschutzes von Stahlbauten, RI-ERH-KOR) Seite 40 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen ARS Nr. 07/2012 vom 04.07.2012 Richtlinie für Entwurf und Ausbildung von Brückenbauwerken an Kreuzungen zwischen Strecken einer Eisenbahn des Bundes und Bundesfernstraßen Änderung der Abstände bei Berührungsschutz-/Schutzerdungsanlagen ARS Nr. 07/2011 vom 07.06.2011 (DIN Fachbericht 100, Ausgabe 2010) DIN-Fachbericht 100 „Beton“ Ausgabe 2010 ARS Nr. 23/1993 vom 23.07.1993 (Verwendung von Spannlitzen-Fertigteilträgern für Brücken der Bundesfernstraßen) Richtzeichnungen für Brücken und andere Ingenieurbauwerke(RiZ-ING) Ausgabe 12/2011 ARS Nr. 22/2012 vom 26.11.2012 (Einführung der Eurocodes für Brücken, EC 0 Grundlagen der Tragwerksplanung, EC 1 Teil 2 Verkehrslasten auf Brücken, EC 2 Teil 2 Betonbrücken, EC 3 Teil 2 Stahlbrücken, EC 4 Teil 2 Verbundbrücken, incl. Anlage 1 bis 6 zum ARS 22/2012) Eurocode 0: Grundlagen der Tragwerksplanung DIN EN 1990 Eurocode 1: Einwirkung auf Tragwerke - Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken; Deutsche Fassung EN 1991-2 + AC DIN EN 1991-2 Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 2 Betonbrücken - Bemessungs- und Konstruktionsregeln DIN EN 1992-2 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - Teil 2: Stahlbrücken DIN EN 1993-2 Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton - Teil 2: Allgemeine Bemessungsregeln und Anwendungsregeln für Brücken DIN EN 1994-2 5.2.8 Lärmschutz ARS Nr. 14/1991 vom 25.04.1991 (Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte DStrO für unterschiedliche Straßenoberflächen) ARS Nr. 30/1997 vom 27.06.1997 (Ergänzungen: Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Bohrpfahlgründungen und Stahlpfosten von Lärmschutzwänden an Straßen) ARS Nr. 05/2002 vom 26.03.2002 (Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte DStrO für offenporigen Asphalt (OPA)) ARS Nr. 08/2004 vom 18.10.2004 (Verwendung von offenporigem Asphalt auf Bundesfernstraßen) Seite 41 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen ARS Nr. 05/2006 vom 17.02.2006 (Änderung des ARS Nr. 14/1991; Betone mit Waschbetonoberfläche statt Betone mit Jutetuch-Längstexturierung) ARS Nr. 03/2009 vom 31.03.2009 (Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte DStrO für offenporigen Asphalt) ARS Nr. 22/2010 vom 04.09.2010 (Fahrbahnoberflächen-Korrekturwert DStrO für Lärmarmen Gussasphalt) 5.2.9 Vermessung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01) Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS Teil: Vermessung (RAS-Verm) Ausgabe 2001 5.2.10 Verkehrsbeeinflussung ARS-Nr. 16/1997 vom 18.04.1997 Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen (RWVA), Ausgabe 1997 ARS-Nr. 36/2001 vom 29.09.2001 Verkehrsbeeinflussung - Markierungsknöpfe ARS-Nr. 21/2002 vom 13.09.2002 Verkehrsbeeinflussung auf Bundesfernstraßen; Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen, Ausgabe 2002 (TLS 2002) ARS-Nr. 20/2004 vom 17.08.2004 Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen (dWiSta) – Hinweise für die einheitliche Gestaltung und Anwendung an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2004 (dWiSta-Hinweise 2004) 5.2.11 Hessen Mobil EF Straßenpech 2012 EF Gestein HE 12 EF Asphalt HE 13 Erläuterungen zur EF Asphalt HE 13 EF Griff 2014/HE Handbuch Hessen Mobil Teil 2.3 Straßenbautechnik, Erhaltungs- und Entsorgungsmanagement Handbuch Hessen Mobil Teil 2.4 Planung Ingenieurbauwerke Seite 42 von 43 Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel HID 19619: B 450 Riede - Merxhausen 5.3. Bezugsquellen Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39 D - 44139 Dortmund Tel.: (0231) 12 80 47 Fax: (0231) 12 80 09 www.verkehrsblatt.de FGSV-Verlag Wesselinger Straße 17 50999 Köln Tel.: 02236 / 384630 Fax: 02236 / 384640 E-Mail: [email protected] www.fgsv.de Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach www.bast.de Publikationen, Downloads FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Colmantstr. 32 53115 - Bonn Telefon: 0228 / 690028 Telefax: 0228 / 690029 E-mail: [email protected] www.fll.de Homepage Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Wilhelmstraße 10 65185 Wiesbaden www.mobil.hessen.de Informationen für Sie Downloads & Formulare Seite 43 von 43
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