ausgabe 2017

AUSGABE 2017
Teilnahmebedingungen BENEVITA Bonusprogramm
WEIL GESUNDHEIT ALLES IST
Teilnahmebedingungen BENEVITA Bonusprogramm
Damit sich diese Teilnahmebedingungen leichter lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen
in männlicher Form gehalten. Sie gelten auch für weibliche und juristische Personen.
I Allgemeines
Art.1 Gegenstand des BENEVITA Bonusprogamms
Mit dem BENEVITA Bonusprogramm können Versicherte dank ihrem
gesundheitsorientierten Verhalten Bonuspunkte sammeln und somit
die Prämien in den Zusatzversicherungen COMPLETA TOP und
HOSPITA jährlich beeinflussen. Das BENEVITA Bonusprogramm
wird in Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner Swisscom
durchgeführt.
Art. 2 Versicherer
Ihr Versicherer und somit Ihr Vertragspartner ist die SWICA Kranken­
versicherung AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur.
Art. 3 Infrastruktur
Die Registrierung zur Teilnahme am BENEVITA Bonusprogramm er­
folgt über die BENEVITA Gesundheitsplattform. Die im Rahmen des
Bonusprogramms auszufüllenden Deklarationen werden im elektro­
nischen Gesundheitsdossier Evita hinterlegt.
Art. 4 Provider
Swisscom ist der Provider der BENEVITA Gesundheitsplattform so­
wie des elektronischen Gesundheitsdossiers Evita. In Zusammenarbeit
mit Swisscom können auf dieser Plattform zusätzliche SWICA-Inhalte
abonniert werden. SWICA bietet ihren Versicherten auf BENEVITA
die Teilnahme am BENEVITA Bonusprogramm an. Im Auftrag von
SWICA kann Swisscom den versicherten Personen Mitteilungen zu­
stellen sowie diese auch von den versicherten Personen empfangen und
der SWICA Krankenversicherung AG in elektronischer Form weiter­
leiten. Swisscom hat zu diesem Zweck mit der SWICA Krankenver­
sicherung AG einen Vertrag abgeschlossen, der auch den Umgang mit
Ihren Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes regelt.
Art. 5 Rechtliche Grundlagen für die Teilnahme am
Bonusprogramm
Grundlagen bilden:
− der Versicherungsantrag, der vollständig ausgefüllte Fragebogen
und gegebenenfalls der ärztliche Untersuchungsbericht sowie wei­
tere für die Risikoprüfung erteilte Auskünfte
− der Zusatzversicherungsvertrag COMPLETA TOP oder HOSPITA
(Versicherungspolice und allfällige Nachträge oder besondere Be­
dingungen)
− die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von SWICA für
Versicherungen nach VVG
− das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag VVG, sofern im
Vertrag ein Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist
− der Antrag für das BENEVITA Bonusprogramm
− der BENEVITA-Deklarationsfragebogen
− die vorliegenden Teilnahmebedingungen (TB).
II Voraussetzungen, Beginn und Ende des Bonusprogramms
Art. 6 Antragstellung
SWICA-Versicherte, welche über die Zusatzversicherungen COM­
PLETA TOP und / oder HOSPITA verfügen, können sich direkt auf der
BENEVITA Gesundheitsplattform für das Bonusprogramm anmel­
den. Personen, welche noch keine Zusatzversicherung COMPLETA
TOP und / oder HOSPITA haben, müssen das entsprechende Versiche­
rungsantragsformular für den Abschluss der Zusatzversicherungen
sowie das Formular Antrag BENEVITA Bonusprogramm ausfüllen
und auf dem Postweg einreichen.
Art. 7 Beitritt / Aufnahme
1. Wer in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz
hat, die gesetzlichen Bedingungen nach KVG erfüllt und die Zu­
satzversicherungen COMPLETA TOP und / oder HOSPITA abge­
schlossen hat, kann das BENEVITA Bonusprogramm beantragen.
2. Die Anmeldung für das BENEVITA Bonusprogramm erfolgt über
die BENEVITA Gesundheitsplattform. Benutzer müssen sich für
den Zugriff auf die BENEVITA Gesundheitsplattform mit einem
Login registrieren.
Der für die Ermittlung der Bonuspunkte massgebende Deklarations­
fragebogen wird im Evita-Gesundheitsdossier abgelegt. Für die
Teilnahme am BENEVITA Bonusprogramm ist daher zusätzlich
die Eröffnung eines Evita-Accounts Voraussetzung.
3. Die Anmeldung erfolgt elektronisch oder durch Unterzeichnung
der Papierantragsformulare bei Personen, welche noch nicht über
die Zusatzversicherungsprodukte COMPLETA TOP oder H
­ OSPITA
verfügen.
4.Mit der Anmeldung für das BENEVITA Bonusprogramm ver­
pflichtet sich die versicherte Person, aktiv am Bonusprogramm
­teilzunehmen, ihre gesundheitsfördernden Aktivitäten zu deklarie­
ren und diese Daten für die Umsetzung und Erfolgsmessung im
Rahmen des Bonusprogramms und unter Beachtung der daten­
schutzrechtlichen Bestimmungen freizugeben.
5. Kinder und Jugendliche können nur vom BENEVITA-Rabatt pro­
fitieren, wenn mindestens ein Elternteil ebenfalls am BENEVITA
Bonusprogramm teilnimmt. Die Deklaration der gesundheits­
fördernden Aktivitäten erfolgt erst nach Vollendung des 18. Alters­
jahrs.
Art. 8 Beginn des Rabattanspruchs
1. Über die Aufnahme eines Versicherten ins BENEVITA Bonuspro­
gramm entscheidet SWICA nach Prüfung der Aufnahmekriterien.
2. Der BENEVITA-Einstiegsrabatt beginnt – sofern die Aufnahme in
das ­BENEVITA Bonusprogramm gewährt wird und eine gültige
Zusatzversicherung besteht – mit dem in der Annahmeerklärung
durch SWICA genannten Datum sowie der Aktivierung des
­BENEVITA Bonusprogramms durch den Versicherten.
3. Für die Aktivierung des BENEVITA Bonusprogramms erhält der
Teilnehmer nach Erhalt der Annahmeerklärung durch SWICA per
E-Mail einen Link zur Aktivierung.
4. Meldet sich der Versicherte nicht innerhalb eines Monats nach Er­
halt der Aktivierungs-E-Mail an, wird er erneut aufgefordert, den
BENEVITA-Account zu aktivieren. Ist die Aktivierung nach Ablauf
von weiteren 60 Tagen noch nicht erfolgt, wird der Aktivierungs­
link ungültig.
5. Bei Nicht-Aktivierung hat der Versicherte keinen Anspruch auf den
BENEVITA-Einstiegsrabatt und muss erneut einen Antrag für die
Teilnahme am BENEVITA Bonusprogramm stellen.
6. Änderungen der E-Mail-Adresse müssen innert 30 Tagen dem zu­
ständigen SWICA-Kundendienst mitgeteilt werden.
Art. 9 Ende des Rabattanspruchs
1. Mit Beendigung der Zusatzversicherung gemäss den geltenden Ver­
sicherungsbedingungen entfällt automatisch auch der Anspruch
auf Rabattierung.
2.Deaktiviert ein Versicherter sein BENEVITA Bonusprogramm,
verfällt der BENEVITA-Rabatt per nächsten Monat. Daraus ergibt
sich jedoch kein ausserordentliches Kündigungsrecht der Zusatz­
versicherung.
3. Ein Übertritt in die ordentliche Einzelversicherung oder in einen
anderen Kollektivvertrag kann gemäss den jeweils geltenden Ver­
sicherungsvertragsbedingungen erfolgen. Bei einem Übertritt
­können die im Rahmen des BENEVITA Bonusprogramms gesam­
melten Punkte übernommen werden.
4. Werden bei der Deklaration erhebliche Punkte, die die anzeige­
pflichtige Person kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt
oder verschwiegen, erlischt der BENEVITA-Rabatt per sofort.
SWICA informiert den Kunden schriftlich über den Ausschluss aus
dem BENEVITA Bonusprogramm.
III Anspruch auf den Rabatt
Art. 10 Voraussetzungen
1. Mit der Aktivierung des BENEVITA-Accounts hat der Versicherte
Anspruch auf den Einstiegsrabatt.
2. Nach der erstmaligen Deklaration hat der Versicherte im Folgejahr
Anspruch auf den BENEVITA-Rabatt, so lange mit der Deklaration
die erforderlichen Bonuspunkte erreicht werden.
3. Der Rabatt wird gewährt, sofern der Versicherungsvertrag nicht
aufgehoben bzw. kein Ausschluss aus der Zusatzversicherung
­wegen Nichtbezahlens der Prämie oder der Kostenbeteiligung ein­
getreten ist.
Art. 11 Deklarationsfragebogen
Mit dem BENEVITA Bonusprogramm verpflichtet sich der Versi­
cherte, jährlich den Deklarationsfragebogen wahrheitsgetreu auszu­
füllen. Auf Basis der Deklaration wird die entsprechende Rabattstufe
für das Folgejahr zugeteilt. Die Berechnung und Gewährung der Ra­
batte erfolgt pro Kalenderjahr. Der Deklarationsfragebogen umfasst
fünf Hauptkriterien, die Bonuspunkte geben und somit den Rabatt be­
einflussen können:
Vitaldaten
• Masszahlen, die Grundfunktionen des menschlichen Körpers wider­
spiegeln
Ernährung
• Fragen zum Ernährungsverhalten
Aktivitäten
• Fragen zu Bewegungs- und Entspannungsgewohnheiten
Prävention
• Massnahmen zur Prävention und Gesundheitsvorsorge
Lebensenergie
• Fragen zum emotionalen Befinden
Je nach beanspruchten Leistungen in den vergangenen Versicherungs­
jahren aus den Zusatzversicherungen nach VVG kann SWICA einen
Abzug von maximal 50 Punkten vornehmen. Betrachtet werden dabei
das laufende und die vier vorangegangenen Versicherungsjahre. Liegt
der Eintritt in die Zusatzversicherungen nach VVG noch nicht so lange
zurück, wird eine entsprechend kürzere Zeitdauer berücksichtigt.
Die Minuspunkte werden mit dem Punktesaldo der Deklaration ver­
rechnet.
Art. 12 Einreichungsfrist für die BENEVITA-Deklaration
1. Der Deklarationsfragebogen muss bis spätestens Ende April frei­
gegeben werden, damit der BENEVITA-Rabatt für das Folgejahr
berechnet werden kann.
2. Der Deklarationsfragebogen darf im Zeitpunkt der Freigabe höchs­
tens drei Monate alt sein.
3.Füllt der Versicherte trotz Mahnung innerhalb der gewährten
Nachfrist den Deklarationsfragebogen nicht aus, verfällt der ge­
samte BENEVITA-Rabatt per 1.1. des Folgejahrs. Eine nachträgli­
che Aktualisierung bzw. Einreichung kann für die Berechnung des
BENEVITA-Rabatts nicht mehr berücksichtigt werden.
4. Der BENEVITA-Rabatt wird erst wieder gewährt, wenn die im Fol­
gejahr neu ausgefüllte Deklaration die Voraussetzungen erfüllt und
fristgerecht eingereicht wurde.
Art. 13 Höhe des Rabatts
Die Höhe des BENEVITA-Rabatts richtet sich nach den erreichten
­Bonuspunkten:
Rabatthöhe
Punkte
COMPLETA TOP
HOSPITA
<1
0 %
  0 %
1 – 79
5 %
  5 %
80 – 159
5 %
10 %
160 – 200
5 %
15 %
Ist der Teilnehmer über einen Kollektivheilungskostenvertrag ver­
sichert, werden die Rabatte zusätzlich an den bestehenden Kollektiv­
rabatt gekoppelt. Die Maximalrabatte sind dabei auf 10 % für
­COMPLETA TOP bzw. 30 % für HOSPITA begrenzt.
Bis zum 1.1. nach der erstmaligen Deklaration entspricht der Rabatt
für die Zusatzversicherung COMPLETA TOP 5 % und für die Spital­
versicherung HOSPITA 10 % (Einstiegsrabatt).
Art. 14 Zusatzversicherung
Verändert sich der Rabattanspruch aufgrund der BENEVITA-Dekla­
ration im folgenden Kalenderjahr, ergibt sich daraus kein Kündigungs­
recht der Zusatzversicherung.
Art. 15 BENEVITA-Rabatt bis zum 18. Altersjahr
Für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr, welche ebenfalls über
die Zusatzversicherung COMPLETA TOP und / oder HOSPITA ver­
fügen, wird die Rabattstufe des Familienvorstands übernommen, un­
abhängig davon, ob der andere Elternteil im gleichen Familieninkasso
einen anderen Rabatt hat. Änderungen des Familienvorstands zur Bes­
serstellung des Rabatts sind nicht zulässig.
Art. 16 Auswertung und Prüfung der Deklaration
Die Erhebung der erreichten Bonuspunkte erfolgt automatisiert über
das System. Zur Verifizierung der Angaben auf der BENEVITA-Dekla­
ration behält sich SWICA den Abgleich mit eingereichten, für das
­Bonusprogramm relevanten Rückforderungsbelegen vor. Der Nutzer
erteilt SWICA dazu auf Anfrage die entsprechenden Berechtigungen
zur Einsicht des Deklarationsfragebogens im Evita-Gesundheits­
dossier. Eine Verweigerung des Zugriffs hat den Verlust des Rabatts
analog Art. 12.3 zur Folge.
IV Änderung der Teilnahmebedingungen
Art. 17 Ä nderungen der Teilnahmebedingungen und
der BENEVITA-Rabatte
SWICA hat das Recht, die Teilnahmebedingungen des BENEVITA
Bonusprogramms sowie die darin vorgesehenen Rabatte jederzeit
­
­a nzupassen. Insbesondere kann SWICA den BENEVITA-Rabatt ent­
sprechend der Kostenentwicklung ändern sowie das Regelwerk der
­Bonuspunkte und den Deklarationsfragebogen jederzeit anpassen.
SWICA gibt die neuen Teilnahmebedingungen spätestens 30 Tage vor
Inkrafttreten bekannt.
V Verschiedenes
Art. 18 Datenschutz
1. Im Rahmen des BENEVITA Bonusprogramms bearbeitet SWICA
Daten, die für dessen Abwicklung notwendig sind, namentlich
­A ngaben über die versicherte Person bzw. den Versicherungsneh­
mer (Name, Vorname, Geburtsdatum, Versicherungsnummer und
E-Mail-Adresse), Versicherungsvertragsdaten, die in der Deklara­
tion ermittelten Bonuspunkte für die Zuweisung des Rabatts sowie
versicherungstechnische Angaben und Daten, die den elektroni­
schen Datenaustausch mit Swisscom betreffen.
2. Die Daten werden elektronisch aufbewahrt.
3. Die Bearbeitung der Daten erfolgt unter Einhaltung des schweize­
rischen Datenschutzgesetzes sowie der weiteren datenschutzrecht­
Art. 19 Geistiges Eigentum
Sämtliche Immaterialgüterrechte am BENEVITA Bonusprogramm
verbleiben bei den Inhabern der jeweiligen Rechte. Jede Weitergabe,
Vervielfältigung, Änderung oder Veröffentlichung von Teilen oder
­Inhalten des BENEVITA Bonusprogramms ohne vorgängige Zustim­
mung der Rechteinhaber ist untersagt.
SWICA Gesundheitsorganisation
Weil Gesundheit alles ist
Telefon 0800 80 90 80 (7x24h), swica.ch
Art. 20 Mitteilungen
Alle Mitteilungen an SWICA im Rahmen der Bearbeitung des BENE­
VITA Bonusprogramms haben schriftlich zu erfolgen. SWICA bzw.
Swisscom richten alle Mitteilungen an den Versicherungsnehmer
schriftlich an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse.
Art. 21 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieser Teilnahmebedingungen unwirk­
sam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
­Regelungen nicht berührt.
Art. 22 Haftung
Soweit gesetzlich zulässig, ist jegliche Haftung von SWICA im Zusam­
menhang mit dem BENEVITA Bonusprogramm ausgeschlossen.
Art. 23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Der Gerichtsstand be­
stimmt sich gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des
abgeschlossenen Zusatzversicherungsvertrages.
659d / 22 000 / 8.2016 / SW
lich relevanten Bestimmungen. SWICA garantiert, dass die im
Rahmen des BENEVITA Bonusprogramms anfallenden Daten (Re­
gistrierungsdaten und Deklarationsfragebogen) ausschliesslich zur
Durchführung des BENEVITA Bonusprogramms bearbeitet wer­
den. Daten werden physisch und elektronisch so gesichert, dass sie
gemäss dem üblichen technischen Standard dem Zugriff unberech­
tigter Dritter entzogen sind.
4. Die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte erfolgt nur mit dem
Einverständnis des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten
Person.
5. Nach Beendigung der Teilnahme am BENEVITA Bonusprogramm
werden die Daten gemäss den gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt
und vernichtet.