AUSGABE 2017 Teilnahmebedingungen BENEVITA Bonusprogramm WEIL GESUNDHEIT ALLES IST Teilnahmebedingungen BENEVITA Bonusprogramm Damit sich diese Teilnahmebedingungen leichter lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männlicher Form gehalten. Sie gelten auch für weibliche und juristische Personen. I Allgemeines Art.1 Gegenstand des BENEVITA Bonusprogamms Mit dem BENEVITA Bonusprogramm können Versicherte dank ihrem gesundheitsorientierten Verhalten Bonuspunkte sammeln und somit die Prämien in den Zusatzversicherungen COMPLETA TOP und HOSPITA jährlich beeinflussen. Das BENEVITA Bonusprogramm wird in Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner Swisscom durchgeführt. Art. 2 Versicherer Ihr Versicherer und somit Ihr Vertragspartner ist die SWICA Kranken versicherung AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur. Art. 3 Infrastruktur Die Registrierung zur Teilnahme am BENEVITA Bonusprogramm er folgt über die BENEVITA Gesundheitsplattform. Die im Rahmen des Bonusprogramms auszufüllenden Deklarationen werden im elektro nischen Gesundheitsdossier Evita hinterlegt. Art. 4 Provider Swisscom ist der Provider der BENEVITA Gesundheitsplattform so wie des elektronischen Gesundheitsdossiers Evita. In Zusammenarbeit mit Swisscom können auf dieser Plattform zusätzliche SWICA-Inhalte abonniert werden. SWICA bietet ihren Versicherten auf BENEVITA die Teilnahme am BENEVITA Bonusprogramm an. Im Auftrag von SWICA kann Swisscom den versicherten Personen Mitteilungen zu stellen sowie diese auch von den versicherten Personen empfangen und der SWICA Krankenversicherung AG in elektronischer Form weiter leiten. Swisscom hat zu diesem Zweck mit der SWICA Krankenver sicherung AG einen Vertrag abgeschlossen, der auch den Umgang mit Ihren Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes regelt. Art. 5 Rechtliche Grundlagen für die Teilnahme am Bonusprogramm Grundlagen bilden: − der Versicherungsantrag, der vollständig ausgefüllte Fragebogen und gegebenenfalls der ärztliche Untersuchungsbericht sowie wei tere für die Risikoprüfung erteilte Auskünfte − der Zusatzversicherungsvertrag COMPLETA TOP oder HOSPITA (Versicherungspolice und allfällige Nachträge oder besondere Be dingungen) − die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von SWICA für Versicherungen nach VVG − das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag VVG, sofern im Vertrag ein Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist − der Antrag für das BENEVITA Bonusprogramm − der BENEVITA-Deklarationsfragebogen − die vorliegenden Teilnahmebedingungen (TB). II Voraussetzungen, Beginn und Ende des Bonusprogramms Art. 6 Antragstellung SWICA-Versicherte, welche über die Zusatzversicherungen COM PLETA TOP und / oder HOSPITA verfügen, können sich direkt auf der BENEVITA Gesundheitsplattform für das Bonusprogramm anmel den. Personen, welche noch keine Zusatzversicherung COMPLETA TOP und / oder HOSPITA haben, müssen das entsprechende Versiche rungsantragsformular für den Abschluss der Zusatzversicherungen sowie das Formular Antrag BENEVITA Bonusprogramm ausfüllen und auf dem Postweg einreichen. Art. 7 Beitritt / Aufnahme 1. Wer in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz hat, die gesetzlichen Bedingungen nach KVG erfüllt und die Zu satzversicherungen COMPLETA TOP und / oder HOSPITA abge schlossen hat, kann das BENEVITA Bonusprogramm beantragen. 2. Die Anmeldung für das BENEVITA Bonusprogramm erfolgt über die BENEVITA Gesundheitsplattform. Benutzer müssen sich für den Zugriff auf die BENEVITA Gesundheitsplattform mit einem Login registrieren. Der für die Ermittlung der Bonuspunkte massgebende Deklarations fragebogen wird im Evita-Gesundheitsdossier abgelegt. Für die Teilnahme am BENEVITA Bonusprogramm ist daher zusätzlich die Eröffnung eines Evita-Accounts Voraussetzung. 3. Die Anmeldung erfolgt elektronisch oder durch Unterzeichnung der Papierantragsformulare bei Personen, welche noch nicht über die Zusatzversicherungsprodukte COMPLETA TOP oder H OSPITA verfügen. 4.Mit der Anmeldung für das BENEVITA Bonusprogramm ver pflichtet sich die versicherte Person, aktiv am Bonusprogramm teilzunehmen, ihre gesundheitsfördernden Aktivitäten zu deklarie ren und diese Daten für die Umsetzung und Erfolgsmessung im Rahmen des Bonusprogramms und unter Beachtung der daten schutzrechtlichen Bestimmungen freizugeben. 5. Kinder und Jugendliche können nur vom BENEVITA-Rabatt pro fitieren, wenn mindestens ein Elternteil ebenfalls am BENEVITA Bonusprogramm teilnimmt. Die Deklaration der gesundheits fördernden Aktivitäten erfolgt erst nach Vollendung des 18. Alters jahrs. Art. 8 Beginn des Rabattanspruchs 1. Über die Aufnahme eines Versicherten ins BENEVITA Bonuspro gramm entscheidet SWICA nach Prüfung der Aufnahmekriterien. 2. Der BENEVITA-Einstiegsrabatt beginnt – sofern die Aufnahme in das BENEVITA Bonusprogramm gewährt wird und eine gültige Zusatzversicherung besteht – mit dem in der Annahmeerklärung durch SWICA genannten Datum sowie der Aktivierung des BENEVITA Bonusprogramms durch den Versicherten. 3. Für die Aktivierung des BENEVITA Bonusprogramms erhält der Teilnehmer nach Erhalt der Annahmeerklärung durch SWICA per E-Mail einen Link zur Aktivierung. 4. Meldet sich der Versicherte nicht innerhalb eines Monats nach Er halt der Aktivierungs-E-Mail an, wird er erneut aufgefordert, den BENEVITA-Account zu aktivieren. Ist die Aktivierung nach Ablauf von weiteren 60 Tagen noch nicht erfolgt, wird der Aktivierungs link ungültig. 5. Bei Nicht-Aktivierung hat der Versicherte keinen Anspruch auf den BENEVITA-Einstiegsrabatt und muss erneut einen Antrag für die Teilnahme am BENEVITA Bonusprogramm stellen. 6. Änderungen der E-Mail-Adresse müssen innert 30 Tagen dem zu ständigen SWICA-Kundendienst mitgeteilt werden. Art. 9 Ende des Rabattanspruchs 1. Mit Beendigung der Zusatzversicherung gemäss den geltenden Ver sicherungsbedingungen entfällt automatisch auch der Anspruch auf Rabattierung. 2.Deaktiviert ein Versicherter sein BENEVITA Bonusprogramm, verfällt der BENEVITA-Rabatt per nächsten Monat. Daraus ergibt sich jedoch kein ausserordentliches Kündigungsrecht der Zusatz versicherung. 3. Ein Übertritt in die ordentliche Einzelversicherung oder in einen anderen Kollektivvertrag kann gemäss den jeweils geltenden Ver sicherungsvertragsbedingungen erfolgen. Bei einem Übertritt können die im Rahmen des BENEVITA Bonusprogramms gesam melten Punkte übernommen werden. 4. Werden bei der Deklaration erhebliche Punkte, die die anzeige pflichtige Person kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, erlischt der BENEVITA-Rabatt per sofort. SWICA informiert den Kunden schriftlich über den Ausschluss aus dem BENEVITA Bonusprogramm. III Anspruch auf den Rabatt Art. 10 Voraussetzungen 1. Mit der Aktivierung des BENEVITA-Accounts hat der Versicherte Anspruch auf den Einstiegsrabatt. 2. Nach der erstmaligen Deklaration hat der Versicherte im Folgejahr Anspruch auf den BENEVITA-Rabatt, so lange mit der Deklaration die erforderlichen Bonuspunkte erreicht werden. 3. Der Rabatt wird gewährt, sofern der Versicherungsvertrag nicht aufgehoben bzw. kein Ausschluss aus der Zusatzversicherung wegen Nichtbezahlens der Prämie oder der Kostenbeteiligung ein getreten ist. Art. 11 Deklarationsfragebogen Mit dem BENEVITA Bonusprogramm verpflichtet sich der Versi cherte, jährlich den Deklarationsfragebogen wahrheitsgetreu auszu füllen. Auf Basis der Deklaration wird die entsprechende Rabattstufe für das Folgejahr zugeteilt. Die Berechnung und Gewährung der Ra batte erfolgt pro Kalenderjahr. Der Deklarationsfragebogen umfasst fünf Hauptkriterien, die Bonuspunkte geben und somit den Rabatt be einflussen können: Vitaldaten • Masszahlen, die Grundfunktionen des menschlichen Körpers wider spiegeln Ernährung • Fragen zum Ernährungsverhalten Aktivitäten • Fragen zu Bewegungs- und Entspannungsgewohnheiten Prävention • Massnahmen zur Prävention und Gesundheitsvorsorge Lebensenergie • Fragen zum emotionalen Befinden Je nach beanspruchten Leistungen in den vergangenen Versicherungs jahren aus den Zusatzversicherungen nach VVG kann SWICA einen Abzug von maximal 50 Punkten vornehmen. Betrachtet werden dabei das laufende und die vier vorangegangenen Versicherungsjahre. Liegt der Eintritt in die Zusatzversicherungen nach VVG noch nicht so lange zurück, wird eine entsprechend kürzere Zeitdauer berücksichtigt. Die Minuspunkte werden mit dem Punktesaldo der Deklaration ver rechnet. Art. 12 Einreichungsfrist für die BENEVITA-Deklaration 1. Der Deklarationsfragebogen muss bis spätestens Ende April frei gegeben werden, damit der BENEVITA-Rabatt für das Folgejahr berechnet werden kann. 2. Der Deklarationsfragebogen darf im Zeitpunkt der Freigabe höchs tens drei Monate alt sein. 3.Füllt der Versicherte trotz Mahnung innerhalb der gewährten Nachfrist den Deklarationsfragebogen nicht aus, verfällt der ge samte BENEVITA-Rabatt per 1.1. des Folgejahrs. Eine nachträgli che Aktualisierung bzw. Einreichung kann für die Berechnung des BENEVITA-Rabatts nicht mehr berücksichtigt werden. 4. Der BENEVITA-Rabatt wird erst wieder gewährt, wenn die im Fol gejahr neu ausgefüllte Deklaration die Voraussetzungen erfüllt und fristgerecht eingereicht wurde. Art. 13 Höhe des Rabatts Die Höhe des BENEVITA-Rabatts richtet sich nach den erreichten Bonuspunkten: Rabatthöhe Punkte COMPLETA TOP HOSPITA <1 0 % 0 % 1 – 79 5 % 5 % 80 – 159 5 % 10 % 160 – 200 5 % 15 % Ist der Teilnehmer über einen Kollektivheilungskostenvertrag ver sichert, werden die Rabatte zusätzlich an den bestehenden Kollektiv rabatt gekoppelt. Die Maximalrabatte sind dabei auf 10 % für COMPLETA TOP bzw. 30 % für HOSPITA begrenzt. Bis zum 1.1. nach der erstmaligen Deklaration entspricht der Rabatt für die Zusatzversicherung COMPLETA TOP 5 % und für die Spital versicherung HOSPITA 10 % (Einstiegsrabatt). Art. 14 Zusatzversicherung Verändert sich der Rabattanspruch aufgrund der BENEVITA-Dekla ration im folgenden Kalenderjahr, ergibt sich daraus kein Kündigungs recht der Zusatzversicherung. Art. 15 BENEVITA-Rabatt bis zum 18. Altersjahr Für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr, welche ebenfalls über die Zusatzversicherung COMPLETA TOP und / oder HOSPITA ver fügen, wird die Rabattstufe des Familienvorstands übernommen, un abhängig davon, ob der andere Elternteil im gleichen Familieninkasso einen anderen Rabatt hat. Änderungen des Familienvorstands zur Bes serstellung des Rabatts sind nicht zulässig. Art. 16 Auswertung und Prüfung der Deklaration Die Erhebung der erreichten Bonuspunkte erfolgt automatisiert über das System. Zur Verifizierung der Angaben auf der BENEVITA-Dekla ration behält sich SWICA den Abgleich mit eingereichten, für das Bonusprogramm relevanten Rückforderungsbelegen vor. Der Nutzer erteilt SWICA dazu auf Anfrage die entsprechenden Berechtigungen zur Einsicht des Deklarationsfragebogens im Evita-Gesundheits dossier. Eine Verweigerung des Zugriffs hat den Verlust des Rabatts analog Art. 12.3 zur Folge. IV Änderung der Teilnahmebedingungen Art. 17 Ä nderungen der Teilnahmebedingungen und der BENEVITA-Rabatte SWICA hat das Recht, die Teilnahmebedingungen des BENEVITA Bonusprogramms sowie die darin vorgesehenen Rabatte jederzeit a nzupassen. Insbesondere kann SWICA den BENEVITA-Rabatt ent sprechend der Kostenentwicklung ändern sowie das Regelwerk der Bonuspunkte und den Deklarationsfragebogen jederzeit anpassen. SWICA gibt die neuen Teilnahmebedingungen spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten bekannt. V Verschiedenes Art. 18 Datenschutz 1. Im Rahmen des BENEVITA Bonusprogramms bearbeitet SWICA Daten, die für dessen Abwicklung notwendig sind, namentlich A ngaben über die versicherte Person bzw. den Versicherungsneh mer (Name, Vorname, Geburtsdatum, Versicherungsnummer und E-Mail-Adresse), Versicherungsvertragsdaten, die in der Deklara tion ermittelten Bonuspunkte für die Zuweisung des Rabatts sowie versicherungstechnische Angaben und Daten, die den elektroni schen Datenaustausch mit Swisscom betreffen. 2. Die Daten werden elektronisch aufbewahrt. 3. Die Bearbeitung der Daten erfolgt unter Einhaltung des schweize rischen Datenschutzgesetzes sowie der weiteren datenschutzrecht Art. 19 Geistiges Eigentum Sämtliche Immaterialgüterrechte am BENEVITA Bonusprogramm verbleiben bei den Inhabern der jeweiligen Rechte. Jede Weitergabe, Vervielfältigung, Änderung oder Veröffentlichung von Teilen oder Inhalten des BENEVITA Bonusprogramms ohne vorgängige Zustim mung der Rechteinhaber ist untersagt. SWICA Gesundheitsorganisation Weil Gesundheit alles ist Telefon 0800 80 90 80 (7x24h), swica.ch Art. 20 Mitteilungen Alle Mitteilungen an SWICA im Rahmen der Bearbeitung des BENE VITA Bonusprogramms haben schriftlich zu erfolgen. SWICA bzw. Swisscom richten alle Mitteilungen an den Versicherungsnehmer schriftlich an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Art. 21 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Regelungen dieser Teilnahmebedingungen unwirk sam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Art. 22 Haftung Soweit gesetzlich zulässig, ist jegliche Haftung von SWICA im Zusam menhang mit dem BENEVITA Bonusprogramm ausgeschlossen. Art. 23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Der Gerichtsstand be stimmt sich gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des abgeschlossenen Zusatzversicherungsvertrages. 659d / 22 000 / 8.2016 / SW lich relevanten Bestimmungen. SWICA garantiert, dass die im Rahmen des BENEVITA Bonusprogramms anfallenden Daten (Re gistrierungsdaten und Deklarationsfragebogen) ausschliesslich zur Durchführung des BENEVITA Bonusprogramms bearbeitet wer den. Daten werden physisch und elektronisch so gesichert, dass sie gemäss dem üblichen technischen Standard dem Zugriff unberech tigter Dritter entzogen sind. 4. Die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte erfolgt nur mit dem Einverständnis des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person. 5. Nach Beendigung der Teilnahme am BENEVITA Bonusprogramm werden die Daten gemäss den gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt und vernichtet.
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