Gemeinde Seeshaupt Niederschrift über die Sitzung Nr. 10 des Gemeinderates vom 26.07.2016 im Sitzungssaal der Gemeinde Seeshaupt Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen; erschienen sind nachstehende tvlitglicder, also mehr als die 1-lälfie. Vorsitzender: Bernwieser Michael, 1. BGM Amon Maximilian Eberle Petra Egold Friedrich Fent Manfred Fischer Peter Frey Daniel Habich Bernd Kopf Barbara Leininger Georg Mell Armin Tonnil la Christian Xylander Ulrike Die Beschlußfiihigkeit ist dnmit hergestellt. Entschuldigt fehlen 4 von Gruchalla Jan Müller Stefan Ott Markus Stuffer Fritz Mitglieder, nämlich: wegen: Urlaub Unentschuldigt fehlen Urlaub wegen: Privat wegen: Beruf wegen: 0 Mitglieder, nämlich wegen: wegen: wegen: wegen: Wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) hnben die Gemeinderatsmitglieder nn der Bemtung und Beschlußfnssung nicht teilgenommen: Siehe Protokoll Die Gemeinderatsmitglieder wnren zu TOP waren zu TOI' waren zu TOP bei der Bemtung und ßeschlußfassung nicht nnwescnd. Zur Sitzung waren außerdem geladen und erschienen: Herr Weber, VG Seeshaupt Vorsitzender: Michael Bernwieser, 1. Bürgermeister Schrillftlhrer: 10. Sitzung Seite _ _:1_:_43=--- Sitzungstag: _ _ _ _.cc2:..:6_:_:.0:..:7cc.2:..:0:..:l.cc6_ FOr Ud. Nr. IGegen Gegenstand und Inhalt des Beschlusses den Beschluss 157 Kinderhaus Seeshaupt a) Neufassung Satzung ab 01.09.2016 Der Gemeinderat hat den Satzungsentwurf vorab per Mai! erhalten. Herr Weber erläutert ausfuhrlieh dem Gemeinderat die Satzung 13 13 0 Der Gemeinderat beschließt die N eufassung, mit der gewünschten Änderung, der Satzung ab 01.09.2016. Die Satzung ist als Anlage I an das Protokoll angeheftet. b) Gebührensatzung ab 01.09.2016 Der Gemeinderat hat den Satzungsentwurf vorab per Mai! erhalten. Herr Weber erläutert dem Gemeinderat ausführlich die Änderung der Gebührensatzung. 13 13 0 Der Gemeinderat beschließt die Neufassung, mit den gewünschten Änderungen der Satzung ab 01.09.2016. Die Gebührensatzung ist als Anlage 2 an das Protokoll angeheftet. Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten mit Garage auf dem Grundstiick FI. Nr. 842/5; Antragsteller: Wohnbau Weilheim 158 Es wird Bezug genommen aufTOP 131 vom 14.06.2016. Die Antragstellerin möchte auf dem Grundstück Fl. Nr.842/5 ein Walmhaus mit 5 Wohneinheiten errichten. Das Schreiben der Wohnbau GmbH Weilheim vom 30.06.2016 wird verlesen. Die Begründung zur Abweichung des Architekten vom 29.06.2016 wird verlesen. Die nachgewiesenen 5 Stellplätze und eme Garage wurden vorab mit dem Landratsamt abgesprochen. 13 13 0 Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum vorgelegten Bauantrag. 13 13 0 Der Gemeinderat stimmt einer Abweichung von Art. 6 und 63 BayBO bezüglich der geringfügigen Überdeckung der Abstandflächen zwischen Neubau und bestehendem Wohnhaus zu. 13 13 0 Der Gemeinderat stimmt einer Abweichung von der Stellplatzsatzung bezüglich der Anzahl der Stellplätze zu. 10. Sitzung Seite _ __,l-'"4-'-4_ Sitzungstag: _ _ _ __.2::.-:6::-.0:"7:_-:.2:::0oclc::6c_ Ud. Nr. 1 Für Gegen ~ den <t: I Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Beschluss Bauvoranfrage zum Sanierungsvorhaben Bahnhofstr. 56; Antragsteller: Linda Haase, Jörg Schönrock 159 Die Antragsteller möchten das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 836/2 sanieren. Das Grundstück liegt innerhalb des einfachen Bebauungsplanes "zwischen Pettenkofer Allee und Balmhofstraße, Teil III". Das Sclu·eiben der Antragsteller vom 08.07.2016 wird verlesen. Im Zuge der Sanierungsmaßnahme soll die Wandhöhe auf 6,50 m erhöht werden mit einer Daclmeigung von 35 °, Im rechtswirksamen Bebauungsplan sind zur Wandhöhe keine Festsetzungen getroffen worden. Deshalb richtet sich diese nach der umliegenden Bebauung. Die Fenster im EG und OG haben größtenteils eine Breite von 1,135 m. Das Format soll auch für neue Fenster und Türen übernommen werden. Die Antragsteller möchten wissen, ob diese Glasfläche noch einmal in der Mitte geteilt werden muss. Die geplanten Dachflächenfenster sind nach Ortsgestaltungssatzung zulässig. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 4 der Ortsgestaltungssatzung sind Fensterglasflächen mit einer Breite von über 80 cm vertikal zu gliedern. 13 12 1 Der Gemeinderat stellt seine Zustimmung zur Erhöhung der Wandhöhe auf 6,50 m nicht in Aussicht. Eine Zustimmung wird nur für eine Wandhöhe von 6,00 m in Aussicht gestellt. (Gegenstimme Mell) 13 13 0 Der Gemeinderat stellt seine Zustimmung zu einer Daclu1eigung von 3 5 Aussicht. 13 13 0 Der Gemeinderat stellt sein Einvernelunen zu einer Abweichung von § 2 Abs. 5 Nr. 4 der Ortsgestaltungssatzung bezüglich der Fenstergliederung in Aussicht. 160 o in Stadt Weilheim, 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Südlich der Hardtstraße"; Vel'fahren nach§ 4 Abs. 1 BauGB Das Sclu·eiben der Stadt Weilheim i. OB vom 08.07.2016 wird verlesen. Die Planung wird gezeigt. Die Stadt Weilheim i. OB beabsichtigt, im Ortsteil Marnbach im Anschluss an die bestehende Bebauung gemischten Bauraum zu schaffen, um den anhaltenden Bauraumbedarf der misansässigen Bevölkerung zu decken. 13 13 0 Von Seiten der Gemeinde Seeshaupt gibt es hierzu keine Einwendungen. 10. Sitzung Seite _....:.1....:. 45 = -Sitzungstag: - - - - - "2-"6--'.0--'-7..:..:: .2:...:0-"1--" 6- "0 c Lfd. Nr. <I> Für IGegen (/) ~ c <( den Beschluss 161 Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Anh·ag zur Absenkung eines Gehsteiges an der Rosenstr.12; Antragsteller: Tobias Gemein-Schray Das Schre iben vom 06.07.2016 wird verlesen. BGM Bernwieser trägt vor, dass hier eine zweite Einfa!U"t m den Garten hergestellt werden könnte. 13 13 0 162 Der Gemeinderat stimmt einer Absenkung des Fußweges an der Rosenstraße zu. Die Kosten hierfür trägt der Grundbesitzer. Gemeindlicher Bauhof Ausarbeitung des Baugesuches Die Schreiben von Herrn Pohl vom 12.07.20 16 uncl22.08.20 15 vvcrden verl esen. ßeauftragung von Planern und Projektanten, Vergiitung nach HOAI a) l.,lanung und Koordination 13 13 0 Der Gemeinderat beschließt mit der Planung und Koordination Herrn Architekt Wolfgang-Peter Pohl mit Vergütung nach HOAI zu beauftragen. b) Brandschutz, technische Bauteiluntersuchung und Statik 13 9 4 Der Gemeinderat beschließt für die Belange des Brandschutzes, der technischen Bauteiluntersuchung und der Statik das Ing.-Bi.iro BC Ingenieure GmbH, Norbert Blankenhagen, mit Vergütung nach HOAI zu beauftragen. (Gegenst immen: Eberle, Fent, Mell, Egold) c) Schmutzwassersanierung 13 10 3 Der Gemeinderat beschließt, mit der Planung der Sclumttzwassersanierung das lng.-Büro Kappelar, Penzberg, mit Vergütung nach HOAI zu beauftragen. (Gegenstimmen: Eberle, Egold, Fent) d) Immissionsschutzgutachten 13 10 3 Der Gemeinderat beschließt mit der Erstellung eines Lärmschutzgutachtens das lng.-Büro C. Hentschel Consult, Claudia Hentschel-Huber, Freising, (Vergütung nach HOAI) zu beauftragen. Frau Hentschei-Huber hätte ab Herbst (SeptemberOktober) Zeit fiir die Erstellung des Gutachtens. Sie würde davor noch ein Angebot vorlegen . (Gegenstimmen: Eberle, Egold, Fent) 10. Sitzung Seite _ _:1_,_46"-- Sitzungstag: -----=2:.::6~.0'-'7-".2::..:0:.::1-"6Für Lid. Nr. IGegen den Beschluss 163 Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Widmung des Biirgermeisterbiiros zum Trauzimmer Im Rathaus Seeshaupt ist bisher nur der Sitzungssaal als Trauungszimmer gewidmet. In letzter Zeit häufen sich die Trauungen nur mit dem Brautpaar und evtl. Trauzeugen. Mit nur 5 Personen ist allein schon aufgrund der Größe des Bürgermeisterbüros ein würdigerer Rahmen herzustellen, als im Sitzungssaal, einem Raum mit ca. 80 qm. Außerdem muss für die standesamtliche Trauung durch den Bürgermeister der Sitzungssaal komplett umgestellt werden, das bedeutet einen enormen Arbeitsau!\vand für die Verwaltung. Es wird deshalb vorgeschlagen, das Büro des Bürgermeisters zusätzlich als Trauungszimmer zu nützen. Um dort Trauungen durchfUhren zu können, ist gemäß § 14 Abs. 2 PStG und Nr. 14.1, 1 PStGVwV, die ausdrückliche Widmung zum Trauungszimmer durch den Gemeinderat erforderlich. Das Standesamt Penzberg ist mit der Nutzung des Bürgermeisterbüros als Trauungszimmer einverstanden. Das Landratsamt Weilheim-Schongau, Standesamtsaufsicht, hat ebenfalls bereits sein Einverständnis zur Widmung des zusätzlichen Trauungszimmers erklärt. 13 13 0 164 Der Gemeinderat beschließt das Büro des Bürgermeisters im Rathaus Seeshaupt, Weilheimer Str. 1 - 3, 82402 Seeshaupt, mit sofortiger Wirkung zum weiteren Trauungszimmer der Gemeinde Seeshaupt (Standesamt Penzberg) zu widmen. Änderung Badeplatzbenutzungssatzung vom 04.06.1987 Im Zuge der Inbetriebnahme des neuen Campingplatzes sollte die derzeit gültige Badeplatzbenutzungssatzung vom 04.06.1987 in folgenden Punkten überarbeitet und abgeändert werden: § 3 Verhalten am Badeplatz (2) Innerhalb des Badeplatzes ist insbesondere untersagt: 4. andere Besucher und Nachbam, insbesondere durch den Betrieb von Rundfunkgeräten, Musikgeräten und Musikinstrumenten zu belästigen außer mit Kopfhörern. (ABGEÄNDERT) 11. Wasservögel aller Art zu flittern (NEU) 12. nackt zu baden (NEU) 13. das Verrichten der Notdurft außerhalb der öffentlichen Toiletten (NEU) 13 13 0 Der Gemeinderat stimmt den vorgelegten Punkten zu. Unter § 1 der 10. Sitzung Seite _ _,1:_:4..:._7_ Sitzungstag: _ _ _ _.::2:.c6c.:.0:..:7.c:.2:.c0ccl.::6_ Für [Gegen Lfd. Nr. Gegenstand und Inhalt des Beschlusses den Beschluss Badeplatzbenutzungssatzung sollen die Punkte nochmals überarbeitet werden und dann zur Abstimmung vorgelegt werden. 165 Auftragsvergabe zum Bau des Kinderspielplatzes am Frechenseeweg Für das Bauvorhaben Mitmachbaustelle Spielplatz Frechenseeweg Seeshaupt wurden fiir die Angebotseinholung 3 Unternehmen zur Abgabe des Leistungsverzeichnisses aufgefordert. 3 Unternehmen haben Ihre Angebote abgegeben. Vom Architekturbüro Bögl, Weilheim wurden die Angebote auf Korrektheit und Wirtschaftlichkeit geprüft. Die Unternehmen, welche Angebote abgegeben haben lauten: Firma Andreas Rilk Mühlfeldweg 10 82547 Eurasburg 50.087,10 € Firma Hofmann Gat·tenbau Urseeweg 4 82402 Seeshaupt 52.402,25 € Firma Natm·gartenbau Scht·öferl Penzbergerstt·. 10 82402 Seeshaupt 46.068,47 € Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um BruttosummeiL Als Budgetwert wurden 48.091,47 € angesetzt. Bemerkung: In allen drei Angeboten sind die Pos. 82 CEntwicklungspflege ), 83 (Nachpflanzung Herbst), 84+85 (Nistkästen usw.) nicht berücksichtigt. Ebenso wurden die Pos. 366 (alte Autoreifen als seit!. Fallschutz) von allen drei Firmen nicht angesetzt. Der Bereich Arbeitsstunden und Maschineneinsatz (ein Hauptposten) mit netto 18.497,00 könnte durch Einsatz von Hilfskräften zusätzlich vermindert 10. Sitzung Seite Sitzungstag: '0 c Lfd. Nr. Für t1l Gegenstand und Inhalt des Beschlusses t1l 3: -< - - - - - ' -2-'-6__.0_.:.7_.2--'0-'-1-'-6- IGegen Ul c 148 --~ den Beschluss werden. 13 13 0 166 Als Beschlussvorschlag wird vom Architektenbüro Bögl das wirtschaftlich annehmbarste Angebot der Firma N aturgartcnbau Schröfcrl; Penzbergerstr. 10; 82402 Seeshaupt mit einer Angebotssumme in Höhe von € 46.068,47 aus Gründen der Wirtschaftlichkeit anzunehmen. Allerdings mit der Auflage das täglich Regieberichte während der Bauzeit vorgelegt werden. Kinderspielplatz Hohen berget· Straße - Beratung und ggf. Beschlussfassung Bezugnelunencl zu TOP 145 b) aus der Sitzung am 05.07.2016 verliest BGM Bermvieser eineMail von Frau Paulus vom 25 .07.2016 und Herrn Ilofmann vom 24.07.2016. BGM Bernwieser weist noclunal auf das Schreiben von Herrn Gietl vom 11.06.2016 hin. Die Zuwegung wird im Moment noch von der Verwaltung und der Straßenbaubehörde geprlift. BGM Bernwieser zeigt nochmals die Vorschlagsliste der Anwohner. Nach Rücksprache mit der Firma AUKAM Spielgeräte würde für die angegebene Fläche ein Spielgerät vorgeschlagen, welches Bürgermeister Bernwieser hier anhand eines Fotos zeigt. 13 10 3 Nach ausführlicher Diskussion und Bezugnalune auf TOP 2 15 aus der Sitzung am 15.09.2015 beschließt der Gemeinderat das Spielgerät "Turmkombination EVA" der Firma AU KAM zu erwerben. Die Aufstellung soll durch die Fachfirma erfolgen. Der Bauhof so ll eine Bank auf Betonplatten im Areal aufstellen. Die Zuwegung soll durch die Firma Fichtl, Seeshaupt vorbereitet und aufgekiest werden. Die Fachauskunft der Straßenbauvenvaltung zur Zuwegung soll abgewartet v-lerden. BGM Bernwieser bittet darum, dass im Protokoll aufgenommen wird, dass er als Bürgermeister keinerlei Haftung oder Verantwortung übernimmt oder übernehmen wird, da die Zuwegung auf eine stark befalu·ene Kreisstraße füiU"L 167 Sanierung Gemeindestraßen - Spritzdecke Bereich Ortsteil Eilmann Für die Sanierung der Gemeindestraße 1111 Bereich Eilmann \Vurde vom Ingenieurbüro Handel eine beschränkte Ausschreibung durchgefiihrt. 4 Firmen wurden aufgefordert, ein Angebot abzugeben. Von 3 Firmen gingen Angebote em. 10. Sitzung Seite --'1'-'4"--9_ Sitzungstag: _ _ _ __"2'-"6,_,.0:c_7c-.2"':0:cl::c.6_ Für Lfd. Nr. IGegen Gegenstand und Inhalt des Beschlusses den Beschluss Die Firmen lauten im Einzelnen: Strammer Tiefbau GmbH Dießener Str. 14 86956 Schongau Holzer Tiefbau GmbH Höhenbühlstr. I 82541 Degerndorf BABIC Kauferinger Str. 70 86859 Igling 80.669,51 € 74.777,07 € 52.984,75 € Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Bruttopreise Die Angebotssumme liegt unter der Kostenschätzung vom 09.04.2016 mit geschätzt 50.685 € netto. Auffallende Preisausschläge einzelner wesentlicher Positionen der Fa. BABIC sind nicht enthalten. Die Fa. BABIC ist nahezu durchgängig in fast allen Positionen günstigster Bieter. Da der nach Wiegescheinen abzureclmende Materialaufwand (Bitumeneinbau) ftir die Vorprofilierung (Schäden ausbessern) nur geschätzt werden kmmte, sind Unsicherheiten bei den Gesamtkosten vorhanden. Die Baumaßnahme mnfasst die Oberflächensanierung der Straße Hochbehälter und bei Ellmann-Ulrichs-Au. Dabei werden Schäden Fahrbahnbelag ausgebessert und die gesamte Fahrbahnfläche anschließend einer dünnen Schicht aus Bindemittel und Splitt überzogen. Eingriffe in Unterbau und Bankette sind bei dieser Sanierungsmethode nicht vorgesehen. am im mit den Ferner werden etwa 900m bisher unbefestigter Straße mit emer Oberflächenbeschichtung (Spritzdecke) versehen. Dabei wird zur Verbesserung des bestehenden Unterbaus Kies eingefräst und der Untergrund verdichtet. Die einzubauende Kiesmenge kmm nur etwa abgeschätzt werden. Zeitablauf: Herr Hörmann von der Firma BABIC hat Herrn Handel telefonisch mitgeteilt, dass die Arbeiten nach Auftragserteilung Mitte September ausgefiihrt werden kö1men und bei entsprechender Witterung noch m diesem Jahr abgeschlossen werden. Bei langen Regenperioden und kühlem Herbst muss die abschließende Oberflächenbehandlung (Teil I +2) eventuell auf 2017 verschoben werden. 13 12 1 Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Ingenieurbüro Handel den Auftrag an die Firma BABIC zum Angebotspreis von 52.984,75 € brutto zu 10. Sitzung Seite Sitzungstag: '0 c Ud. Nr. Für Ql Gegen Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Ql " <( 26.07.2016 I <I> c 150 den Beschluss vergeben. 168 Wasserversorgung- Sanierung Brunnen Seeshaupt a) Kamerabefahrung Bnumen 2 Für die Kamerabefahrung des Brunnen 2 wurde vom Ingenieurbüro Handel eine bescluänkte Ausschreibung durchgeführt. 4 Firmen wurden au [gefordert, ein Angebot abzugeben. Von 3 Finnen gingen Angebote ein. Die Firmen lauten im Einzelnen: WILO-EMU Anlagenbau GmbH Gildestr. 6 91154 Roth 8.600,13 € Elsehel Brunnenservice Rudolfstr. 112 82152 Planegg 7.809,49 € Schütz GmbH+ Co. KG Anlagenbau Fellheimer Str. 5-13 87737 Boos 8.629,29 € Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Bruttopreise In der Kostenschätzung vom 11.04.2016 waren die ausgeschriebenen Leistungen zusammengefasst (Kamerabefahrung, Brunnenregenerierung, Pumpenaustausch) und wurden mit einer Nettosumme von 91.000 € geschätzt. Die Dauer der Arbeiten gibt die Firma Elsehel mit 2 Arbeitstagen an. Alle Firmen geben an, frühester Arbeitsbeginn 30 Arbeitstage nach Beauftragung (=6 Wochen). Da die Arbeiten ohnehin erst ca. Ende September ausgeführt werden sollen (geringer Wasserverbrauch als im Sommer) steht ausreichend Vorlaufzeit zur Verfiigung. 13 13 0 Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Ingenieurbüro Handel den Auftrag zur Kamerabefahrung für Brunnen 2 an die Firma Elsehel zum Angebotspreis von 7.809,49 € brutto zu vergeben. b) Brmmenregenerierung Brunnen 2 Für die Brunnemegenerierung des Brunnen 2 wurde vom Ingenieurbüro Handel eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt. 4 Firmen wurden aufgefordert, ein 10. Sitzung Seite _ _,1~5._1~ Sitzungstag: _ _ _ __:2,~6.::.0c-=7~.2=-=0cc1..=-6 '0 c Ud. Nr. " j Für IGegen Gegenstand und Inhalt des Beschlusses den Beschluss Angebot abzugeben. Von 3 Firmen gingen Angebote ein. Die Firmen lauten im Einzelnen: WILO-EMU Anlagenbau GmbH Gildestr. 6 91154 Roth 18.722,87 € Etschel Brunnenservice Rudolfstr. 112 82152 Planegg 17.007,96 € Schütz GmbH + Co. KG Anlagenbau Fellheimer Str. 5-13 87737 Boos 19.178,04 € Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Bruttopreise In der Kostenschätzung vom 11.04.2016 waren die ausgeschriebenen Leistungen zusammengefasst (Kamerabefahrung, Brunnenregenerierung, Pumpenaustausch) und wurden mit einer Nettosumme von 91.000 € geschätzt. Die Dauer der Arbeiten gibt die Firma Etschel mit 4 Arbeitstagen an. Alle Finnen geben an, frühester Arbeitsbegitm 30 Arbeitstage nach Beauftragung (=6 Wochen). Da die Arbeiten ohnehin erst Mitte Herbst ausgeführt werden sollen (geringer Wasserverbrauch als im Sommer) steht ausreichend Vorlaufzeit zur Verfügung. Die Koordination der Brunnenregenerierung mit Pumpenaustausch ist dann die Aufgabe von Herrn Handel im Rahmen der Bauausfiihrung. 13 13 0 Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Ingenieurbüro Handel den Auftrag zur Kamerabefahrung für Brunnen 2 an die Firma Etschel zum Angebotspreis von 17.007,96 € brutto zu vergeben. c) Austausch 2 Pumpen, Steuerung, Armaturen, Brunnen 2 Für Austausch von 2 Pumpen und der Steuerung und Armaturen des Brum1en 2 wurde vom Ingenieurbüro Handel eine beschränkte Ausschreibung durchgefiihrt. 4 Finnen wurden aufgefordert, ein Angebot abzugeben. Von 2 Firmen gingen Angebote ein. Die Firmen lauten im Einzelnen: WILO-EMU Anlagenbau GmbH Gildestr. 6 91154 Roth Schütz GmbH + Co. KG Anlagenbau 73.935,77 € 10. Sitzung Seite ---"1-=5-=2_ .0-=-7-=-.2-=-0:....:1...:. 6_ Sitzungstag: _ _ _ _ _2....::.6-=- '0 c: Lfd. Nr. Q) I Für Gegen IJ) Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Q) ~ c: <( den Beschluss Fellheimer Str. 5-13 87737 Boos 92.856,41 € Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Bruttopreise In der Kostenschätzung vom 11.04.2016 waren die ausgescluiebenen Leistungen zusammengefasst (Kamerabefahrung, Brunnenregenerierung, Pumpenaustausch) und wurden mit einer Nettosumme von 91.000 € geschätzt. Laut gestriger telefonischer Anfrage durch Herrn Handel wurde vom Angebotsbearbeiter bei Wilo mitgeteilt, dass nach jetzigem Wissensstand die ausgescluiebenen Arbeiten in sich komplett und vollständig erscheinen. In der von ihnen angebotenen Messwertanzeige (Vegamet) Pos. 6.2.0 ist die Bnumensonde mit enthalten. Die Dauer der Arbeiten wird mit 4 Arbeitstagen angegeben. Die Ausführung ist für ca. Mitte Herbst vorgesehen. Die zeitliche Abstimmung mit der Brunnenregenerienmg erfolgt da1m 1111 Rahmen der Bauleitung durch Herrn Handel. 13 13 0 169 Der Gemeinderat beschließt auf Empfeh lung des Ingenieurbüro Handel den Auftrag zum Austausch Pumpen und Steuerung Bnumen 2 an die Firma WILO zum Angebotspreis von 73.935,77 € brutto zu vergeben. Erweiterung Kinderhaus, Pflasterung Parkplatz- Nachtragsangebot Über die Ausführung der Bepflasterung liegt uns von der Firma Hagmayer GmbH em Nachtragsangebot 111 Höhe von € 17.571,00 für 300 m 2 Bepflasterung vor. Gemäß Prüfung der Bauleitung Pässenbacher muss nicht die gesamte Fläche gepflastert werden. Es genügen 200 m 2 • 13 170 12 1 Nach technischer und rechnerischer Prüfung der Bauleitung Pässenbacher empfiehlt diese, das gekürzte Angebot mit einer Summe von 9.174,90 € (brutto) für insgesamt 200 m 2 aus Gründen der Wirtschaftlichkeit anzunehmen. (Gegenstimme Mell) Öffentliche Bekanntgaben a) Mobilfunk Magnetsried BGM Bernwieser berichtet von der Informationsveranstaltung am 11.07.2016 in Magnetsried. Hier lobt er die zahlreiche Anwesenheit von Gemeinderäten und Mitbürgern. BGM Bernwieser fragt bei den Gemeinderäten deren Meinung ab. 10. Sitzung Seite 153 Sitzungstag: ~--- 26.07.2016 Ud. Nr. 1 ~ « Für IGegen Gegenstand und Inhalt des Beschlusses den Beschluss Da der Gemeinderat eine Errichtung als notwendig ansieht, wird BGM Bernwieser in den nächsten Tagen Kontakt mit einer Fachfirma aufnehmen. Diese Firma wird in einer der nächsten Sitzungen dann einen geeigneten Bauantrag stellen. b) Unwetterschäden Frühjalll" 2016 BGM Bernwieser verliest eine Liste der Unwetterschäden an den Straßen im Gemeindegebiet in diesem Frühjahr. Die Schäden mussten sofort aufgearbeitet werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 31 .415,12 €. Hierzu kommen noch Kosten von 9.427,18 € aufgrund eines Schadens durch einen Biber. BGM Bernwieser erklärt hier die Sachlage und verliest eine Aktennotiz von Herrn Heel. c) Satzung Friedhof BGM Bernwieser berichtet, dass aufgrund emer Gesetztesänderung des Landtages in kommunalen und kirchlichen Satzungen von Friedhöfen, die Verwendung durch Kinderhand gebauter Grabsteine untersagt werden kann. Er fragt, ob dies in der gemeindlichen Satzung auch so verankert werden soll? Der Gemeinderat stimmt einer Aufnahme in die Friedhofssatzung zu. d) Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Vitus lffeldorf-Seeshaupt BGM Bernwieser verliest eine Einladung an die Gemeinderäte zur Ausstellung "Rechtsradikalismus in Bayern". Diese findet noch bis 31.07.2016 in lffeldorf im KUHSTALL (ehemalige Galerie) statt. e) Wasserwirtschaftsamt Weilheim BGM Bernwieser verliest ein Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim vom 14.07.2016. Interessierte Abnehmer können zur Selbstabholung kostenlos Kies von den Geschiebehalden an Isar und Dürrach am Sylvensteinspeicher abholen. f) Einwohnerzahlen BGM Bernwieser gibt die Einwohnerzahlen ftir die Gemeinde Seeshaupt mit Stand zum 31.12.2015 bekannt. Somit hatte die Gemeinde Seeshaupt 3.196 Einwohner. g) Abfallentsorgung BGM Bernwieser gibt das Schreiben der EVA vom 07.07.2016 bekannt. Somit ist die Gemeindeverwaltung offiziell die Ausgabestelle ftir Gelbe und Graue Wertstoffsäcke. In dem Scln·eiben betont die EVA GmbH, dass es sinnvoll wäre, 10. Sitzung Seite _ _.1"'-54_._ Sitzungstag: _ _ _ __.2"'6"'.0'-"7..:.:.2-::0,_,1_"6_ Ud. Nr. Für1 Gegen Gegenstand und Inhalt des Beschlusses den Beschluss eine zweite Ausgabestelle, z. B. im Bürger-Supermarkt, zu haben. h) Schreibwaren Brückner BGM Bernwieser verliest das Schreiben von Frau Renate Brückner vom 18.07.2016. Frau Brückner wird den Schreibwarenladen zum 31.08.2016 schließen. i) Kunsthandwerkermarkt BGM Bernwieser weist auf den am Wochenende stattfindenden Kunsthandwerkermarkt hin. Wieder sind sehr viele und unterschiedliche Belreiber anwesend. Die kulinarische Versorgung übernehmen die Vereine und die musikalische Umrahmung hört sich vielversprechend an. j) Kindergartenfest BGM Bernwieser zeigt Fotos der Feier des Kindergartens vom15.07.2016. k) Einladung BGM Bernwieser gibt bekannt, dass noch bis II. September im Benediktheuern im Zentrum fiir Umwelt und Kultur die Ausstellung "Benediktbeurer Rezeptar: Kräuter in der Klosterheilkunde" zu sehen ist. Hier werden Abbildungen der Handschriften einschließlich ihrer Transkription gezeigt. Die Transkriptionen stammen von Dr. Ursula Huber. ]) Dorferneuerung BGM Bernwieser verliest die Einladung zur Einweihung des fertiggestellten Bürgerplatzls am 30.07.2016 um 11.30 Uhr. Er lobt hier nochmals das außerordentliche Engagement der Beteiligten. m) Dorferneuerung BGM Bernwieser verliest das Protokoll von der Sitzung des Planungsausschusses am 25.07.2016. 171 Antt·äge und Anfmgen des Gemeindemts a) Asylbewerber GRM Xylander teilt mit, dass am 19.08.2016 ein Sommerfest der Asylbewerber stattfinden wird. Sie bittet hier um eine rege Teilnahme 10. Sitzung Seite _:...:.1-=5=-5_ Sitzungstag: '0 Lfd. Nr. cQ) Für I Gegen V> Gegenstand und Inhalt des Beschlusses Q) ~ c <( - - - ---=2--=6.:..0::--=7..:..:.2::..0;::...:.1...::.6_ den Beschluss b) Kinderhaus GRM Xylander berichtet, dass sowohl beim Neubau als auch beim Bestand am Kinderhaus ein Smmenschutz notwendig sei. Die geplante Pergola reiche nicht aus. Hier solle ein S01mensegel in die bestehe Pergola eingeknüpft v,rerden. c) Bericht SZ vom 14.07.2016 GRM Mell erwähnt den Bericht in der Süddeutschen Zeitung vom 14.07.2016. Hier wurde über die Sauberkeit der Badeplätze berichtet. Der gemeindliche Badeplatz wurde dabei auch erwähnt. GRM Mell möchte wissen, von wem die Überprüfungen in Auftrag gegeben wurden. BGM Bernwieser antwortet, dass er versucht habe, über die Redaktion der Süddeutschen Zeitung emen Verantvvortlichen heraus zu finden. Leider habe er da keine Informationen erhalten. d) Mückenplage 3. BGM Amen nimmt das Thema der Mückenplage nochmals auf. (Siehe auch Anfrage Bürger TOP 1501) aus der Sitzung am 05.07.2016.) Die Gemeinde solle sich für das nächste Jahr im Frühjalu· (April/Mai) schon Gedanken manchen, wie die Mückenplage gemindert werden kann. BGM ßernwieser bittet die Mitglieder des Gemeinderats, sich zu erkundigen und Informationen vorzulegen, dies sei keine Verwaltungsaufgabe. GRM Markus Ott soll ebenso befragt werden, wie die Lauterbacher Mühle die Mückenbekämpfung durchführt. BGM Bernwieser schließt die öffentliche Sitzung um 23 :03 Ulu·. Erlass einer Satzung über die Benutzung des Gemeindlichen Kinderhauses Die Gemeinde Seeshaupt erlässt aufgrund des Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: §1 Trägerschaft und Rechtsform 1. Die Gemeinde Seeshaupt ist Träger des nach Art. 3 und 9 des bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) anerkannten Gemeindlichen Kinderhauses in Seeshaupt 2. Die Gemeinde betreibt und unterhält dieses Kinderhaus für die Kinder ihres Gemeindegebietes als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO. §2 Aufnahmekriterien 1. Grundsätzlich werden Kinder aller Nationalitäten und Religionen aufgenommen. 2. Aufnahmeberechtigt sind Kinder von 1 bis einschl. 14 Jahren. 3. Die Kindertageseinrichtung steht Kindern mit dem Hauptwohnsitz in der Gemeinde Seeshaupt offen. Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich und bedürfen der vorherigen Genehmigung des Trägers sowie im Benehmen mit der Wohnsitzkommune des Kindes. 4. Die Aufnahme eines Kindes erfolgt nach der Maßgabe der verfügbaren Plätze. Die unten genannten Aufnahmekriterien gelten auch für Kinder, die innerhalb der Einrichtung in eine andere Altersgruppe wechseln. Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, so wird die Vergabe nach folgenden Kriterien prioritär vorgenommen: a) Kinder, die bei der Schuleinschreibung wegen unzureichender Deutschkenntnisse vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind (Art. 37, Abs.2 BayEUG, sowie Art. 5, Abs. 1 BayKiBiG in Verbindung mit Art. 12 BayKiBiG konkretisiert durch § 5 AVBayKiBiG). b) Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind. Unter alleinerziehend ist vorranging zu verstehen, dass der jeweilige Elternteil allein mit dem Kind zusammenlebt und das Kind nicht in einer eheähnlichen Partnerschaft erzogen wird. c) Kinder, die kurz vor der Schulpflicht stehen. d) Kinder, deren Personensorgeberechtigten sich in einer besonderen Notlage befinden. e) Kinder, deren Personensorgeberechtigen beide berufstätig sind. f) Kinder mit besonderen Bedürfnissen. g) Unter der Berücksichtigung der Punkte a)-f) werden aufgrund der sozialen Integration, Geschwisterkinder bevorzugt. Die Dringlichkeit ist jeweils in geeigneter Form durch den I die Personensorgeberechtigteln nachzuweisen. Darüber hinaus entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung über die Aufnahme unter Beachtung sachgerechter, sozialer und I oder pädagogischer Erfordernisse. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens muss neben den o.g. Kriterien Gesamtauslastung der Kindertageseinrichtung Rechnung getragen werden. auch der §3 Anmeldung 1. Der Anmeldezeitpunkt wird durch die ortsübliche Bekanntmachung mitgeteilt. Grundsätzlich ist die Anmeldung während der Betriebszeit der Kindertageseinrichtung das ganze Jahr möglich. 2. Die Anmeldenden sind verpflichtet, bei der Anmeldung wahrheitsgemäße Auskünfte zur Person insbesondere des Kindes und den Personensorgeberechtigten zu geben. Die Anmeldung erfolgt mittels Formblatt und wird von einer Mitarbeiterin der Kindertageseinrichtung entgegen genommen. 3. Zur Bestätigung der Angaben im Buchungsbeleg sind ggf. weitere Unterlagen vorzulegen. 4. Alle personenbezogenen Angaben werden streng vertraulich unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. behandelt und 5. Lt. Art. 28a, Abs. 1 BayKiBiG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer Aufgabe oder für eine Förderung nach diesem Gesetz erforderlich ist oder der Betroffene einverstanden ist. Lt. Art. 28a, Abs. 2 BayKiBiG bleiben datenschutzrechtliche Regelungen in anderen Rechtsvorschriften unberührt. §4 Mitteilungspflichten 1. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich gem. Art. 26a BayKiBiG zur Erfüllung von Aufgaben insbesondere folgende Daten dem Träger unverzüglich mitzuteilen: a) Name und Vorname des Kindes b) Geburtsdatum des Kindes c) Geschlecht des Kindes d) Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eitern (Herkunftsland) e) Namen, Vornamen und Anschriften der Personensorgeberechtigten f) Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe g) Rückstellung des Kindes von der Aufnahme in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG (Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz) 2. Wer entgegen Art. 26a BayKiBiG vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfhundert Euro belegt werden (siehe hierzu Art. 26b BayKiBiG). 3. Außerdem sind folgende Änderungen umgehend schriftlich zu melden a) Änderung der Adresse I des Hauptwohnsitzes b) Veränderung in den sorgerechtliehen Verhältnissen c) Änderung der Bankverbindung d) Änderung von Telefonnummern Zudem sind die Eitern verpflichtet, schnellstmöglich einen Nachweis der Schule über die Zurückstellung ihres Kindes vom Schulbesuch oder über die vorzeitige Einschulung in Kopie vorzulegen. Ferner müssen die Eitern mitteilen, ob, und ggf. durch welchen Träger und in welchem Umfang sie bereits eine Beitragsermäßigung in Höhe des staatl. Zuschusses erhalten haben. §5 Aufnahme 1. ln der Regel erfolgen Kindertagesstättenjahres, die Neuaufnahmen der Kinder zu Beginn d.h. jeweils im September des Kalenderjahres. des Die Aufnahme ist grundsätzlich nicht termingebunden. 2. Die Aufnahme des Kindes wird den Personensorgeberechtigten schriftlich durch den Bildungs- und Betreuungsvertrag bestätigt und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft. 3. Sollte sich die Adresse der Personensorgeberechtigten des aufgenommenen Kindes ändern, z.B. durch Umzug (1. Wohnsitz), so ist dies innerhalb von vier Wochen der Leitung der Kindertageseinrichtung schriftlich mitzuteilen. Sollte diese Mitteilung nicht rechtzeitig erfolgen, so ist für den Träger dieser Kindertageseinrichtung die staatliche bzw. kommunale Förderung nach BayKiBiG nicht gewährleistet. Der Träger behält sich in diesen Fällen vor, die ausfallende Förderung als zusätzlichen Elternbeitrag zu erheben. §6 l<indertagesstättenjahr Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres. §7 Öffnungszeiten 1. Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung sind in der Gebührensatzung geregelt. 2. Die Öffnungszeit kann je nach Bedarf geändert werden. 3. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, im Rahmen ihrer verbindlich gebuchten Erziehungs- Bildungs- und Betreuungszeit, ihr Kind pünktlich und regelmäßig zu bringen und abzuholen. Ist ein Kind am Besuch der Kindertageseinrichtung verhindert, so ist dies der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen. §8 Schließzeiten 1. Die Kindertageseinrichtung wird in der Regel an maximal 30 Arbeitstagen im Jahr geschlossen. 2. Den Personensorgeberechtigten werden die Schließzeiten rechtzeitig mitgeteilt. ln Ferienzeiten und bei dringendem Bedarf kann ein Feriendienst eingerichtet werden. 3. Die Kindertageseinrichtung kann ferner auf behördliche Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen werden. §9 Gebührensatzung Die Höhe und Zahlungsform der Besuchsgebühren und sonstiger Entgelte, sowie deren Fälligkeit sind in der Gebührensatzung geregelt. Die Gebührensatzung ist Bestandteil dieser Satzung. § 10 Verpflegung 1. Den Kindern wird ein Mittagessen angeboten. 2. Kinder, die das Kinderhaus über 12:00 Uhr des jeweiligen Kindergartentages hinau s besuchen, erh alten grundsät zlich ein kostenp fli chtiges Mittagesse n. §11 Unfallversicherung Alle aufgenommenen Kinder sind während des Besuchs der Kindertageseinrichtung versic hert. Versicherungsschutz besteht: a) auf dem direkten Weg von und zur Kindertageseinrichtung b) während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung c) bei Ve ransta ltungen sowie bei Unternehmungen der Kindertageseinrichtung Die Inanspruchn ahme des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes setzt eine schriftliche Unfallmeldung voraus. Die gesetzliche Unfallversicherung schließt zudem Erzieher/inn en, Praktikanten/innen, sonstige Bedienstete, nebenberuflich tätige Mitarbeiter/innen, mithelfende Elternbeiräte der Kindertageseinrichtung sowie sonstige ehrenamtliche Tätige mit ein. Eitern, § 12 Aufsicht 1. Der Träger übernimmt für die Dauer des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung und bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung die Aufsichtspflicht. Diese beginnt, wenn das Kind die Kindertageseinrichtung betritt und sich bei den Mitarbeiter/innen gemeldet hat. Die Aufsichtspflicht endet, wenn das Kind die Kindertageseinrichtung verlässt und in die Obhut einer vertretungsberechtigten Person übergeben wird. 2. Die Aufsichtspflicht liegt bei den Eitern oder deren beauftragten Begleitpersonen, wenn diese ihre Kinder bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung begleiten oder mit ihren Kindern in der Kindertageseinrichtung für einen bestimmten Zeitraum verweilen. §13 Haftung Für den Verlust, die Verwechslung und die Beschädigung von Garderobe sowie sonstigen Wertgegenständen wird, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Kindertageseinrichtung vorliegen, keine Haftung übernommen. § 14 Krankheit 1. Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen Kindertageseinrichtung während der Dauer ihrer Erkrankung nicht besuchen. die 2. Erkrankungen sind unter Angabe des Krankheitsgrundes und deren voraussichtlicher Dauer unverzüglich der Leitung der Kindertagesstätte mitzuteilen. 3. Gleiches gilt, wenn in der Lebensgemeinschaft des Kindes ansteckende Erkrankungen auftreten. 4. Die Wiederaufnahme eines Kindes in der Kindertageseinrichtung kann von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht werden. 5. Nach § 28 Infektionsschutzgesetz (IFSG) können die zuständigen Behörden die Schließung der Tagesstätte anordnen. § 15 Kündigung durch die Personensorgeberechtigten 1. Eine Kündigung durch die Personensorgeberechtigten ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. 2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 3. Für den Zeitraum von Juni bis August kann nur zum 31. August (Ende des Kindertagesstättenjahres) gekündigt werden. Ausnahmen sind lediglich bei einem Wohnortwechsel der Personensorgeberechtigten möglich. § 16 Kündigung durch den Träger Eine Kündigung durch den Träger ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere: 1. wenn sonstige, vor allem jedoch sozialpädagogische Erwägungen, dieses im Interesse des Kindes erforderlich machen. 2. wenn die Mitwirkung und Mitarbeit durch die Personensorgeberechtigten dauerhaft verweigert wird und die Zusammenarbeit im Rahmen der Erziehungspartnerschaft zwischen der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten grundlegend gestört ist. 3. wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und mit einem Monatsbeitrag der Besuchsgebühren und Entgelte im Rückstand sind. 4. wenn die Personensorgeberechtigten ihren Hauptwohnsitz wechseln und nicht mehr wie bisher in der Standortkommune ihren ersten Wohnsitz haben und eine Ausnahme gemäߧ 2, Ziffer 3 nicht gegeben ist. 5. die Personensorgeberechtigten wiederholt die vereinbarte Nutzungszeit überzogen haben. Die Kündigung durch den Träger erfolgt dann mit einer Frist von vier Wochen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung und Gebührensatzung kann die Kündigung mit sofortiger Wirkung erfolgen. Die Kündigung durch den Träger bedarf der Schriftform. §17 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten 1. Eine wirkungsvolle Betreuungs-, Bildungs- und Erzieh ungsarbeit in der Kindertageseinrichtung hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarb eit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Die Personensorgeberechtigten sollen daher regelmäßig die Elternveranstaltungen besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, zusätzliche Gesprächstermine mit den Mitarbeiter/innen zu vereinbaren. 2. Die Personensorgeberechtigten Betreuungsgesetz (BayKiBiG) zu haben laut Beginn Bayerischen des Kinderbildungs- Kinde rtagesstättenjah res und einen Elternbeirat zu wählen (siehe dazu Art. 14, Abs. 3-7 BayKiBiG). Der Elternbeirat so ll die Zusamm enarbeit zwischen Personensorgeberechti gten, Leitung der Kindertageseinrichtung, Träger und Grundschule fö rdern. Er wird regelmäßig informiert und beratend gehört. § 18 ln-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit lnkrafttreten der Satzung tritt die Satzung über die Benutzung des Gemeindlichen Kindergartens vom 02.08.2006 zuletzt geändert am 12.09.2012 und alle davor gültigen Fassungen außer Kraft. Seeshaupt, den 28. Juli 2016 1. Bürgermeister Michael Bernwieser Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel: Aushang am: 29. Juli 2016 Abgenommen am: Datum: 28. Juli 2016 Unterschrift: Gebührensatzung Bestandteil der Satzung des Gemeindlichen Kinderhauses Seeshaupt Die Gemeinde Seeshaupt erlässt aufgrundder Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung. §1 Zweck, Öffnungszeit 1. Für den Besuch des Kinderhauses Seeshaupt werden bei derzeitigen Öffnungszeiten im Kindergarten I -krippe Montag bis Donnerstag von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr im Kinderhort Montag bis Freitag von 11:00 bis 16:00 Uhr in der Ferienzeit Montag bis Freitag von 07:30 bis 16:00 Uhr monatlich Besuchsgebühren und Entgelte nach dieser Gebührensatzung erhoben. 2. Zusätzlich werden Verpflegungskosten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung (Essensgeld) erhoben. §2 Entstehen und Fälligkeit der Besuchsgebühren I sonstiger Entgelte 1. Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Für das Essensgeld erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung; danach jeweils fortlaufend mit Beginn des Folgemonats. Für angefangene Monate wird die volle Gebühr berechnet. 2. Vorübergehende Abwesenheit des Kindes lässt die Gebührenpflicht unberührt. Die Gebührenpflicht besteht auch im Falle der Erkrankung des Kindes oder bei vorübergehender Schließung der Einrichtung auf überörtliche Anordnung zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten, als auch während der Ferienzeit Grundsätzlich gilt die Gebühren- und sonstige Entgeltpflicht bis zum Ende des Kindertagesstättenjahres und darüber hinaus, wenn nicht vorher fristgerecht gekündigt wurde. 3. Die Zahlung der Benutzungsgebühr im Einzugsermächtigung sowie des Essensgeldes Abbuchungsverfahren. Das erfolgt Konto durch der Personensorgeberechtigten muss gedeckt sein, eventuell entstehende Bankgebühren tragen die Personensorgeberechtigten (Rücklastschriften). 4. Die Besuchsgebühr und sonstige Entgelte sind im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats zu entrichten. §3 Gebühren und Entgeltschuldner 1. Gebührenschuldner sind a) Die Personensorgeberechtigten des Kindes b) Die Person, di e das Kind zur Aufnahme in die Kindertagese inrichtung angem eldet hat. 2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner §4 Besuchsgebühren I Entgelte 1. Für den Besuch der Kindertageseinrichtung sind Besuchsgebühren in folgender Höhe zu entrichten: ln der Kri~:mengruQ12e: bis zu 4 Stunden 174,00 € bis zu 5 Stunden 192,00 € bis zu 6 Stunden 210,00 € bis zu 7 Stunden 235,00 € bis zu 8 Stunden 260,00 € bis zu 9 Stunden 285,00 € ln der Kindergarten- und Hortgruppe: bis zu 4 Stunden 87,00 € bis zu 5 Stunden 96,00 € bis zu 6 Stunden 105,00 € bis zu 7 Stunden 114,00 € bis zu 8 Stunden 121,00 € bis zu 9 Stunden 129,00 € Für das Mittagessen sind monatlich folgende Gebühren zu entrichten: Mittagessen 1x wöchentlich 17,50 € Mittagessen 2x wöchentlich 35,00 € Mittagessen 3x wöchentlich 42,00 € Mittagessen 4x wöchentlich 56,00 € Mittagessen 5x wöchentlich 70,00 € Bei einer Änderung der Kosten für das Mittagessen erfolgt eine Anpassung des Entgeltes. Die Gebühr für das Mittagessen wird für 11 Monate erhoben. 2. Die pädagogische Kernzeit für Kinder bis zum Schuleintritt liegt zwischen 8 Uhr und 12 Uhr. Für Hortkinder liegt die pädagogische Kernzeit zwischen Schulschluss und 16:00 Uhr. Diese Zeit ist verpflichtend in die Buchungszeit aufzunehmen. 3. Es ist eine Mindestanwesenheit von 4 Tagen und 20 Stunden pro Woche erforderlich. 4. Ein Wechsel der Buchungszeiten ist mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Eine Buchungszeiterhöhung kann nur dann vorgenommen werden, wenn genügend Personalstunden vorhanden sind. Für den Zeitraum von Juni bis August (01.06. bis 31.08. eines Jahres) ist das Zurückbuchen der Buchungszeiten nicht möglich. §5 Gebührenermäßigung I sonstige Entgelte 1. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Einrichtung, entfällt für das dritte und jedes weitere Kind die Gebührenpflicht. 2. Bei gleichzeitigem Besuch von Geschwisterkindern in der Krippengruppe oder als Krippenkind(er) in einer Kindergartengruppe erhält die Befreiung das Kindergartenkind. 3. Für den Besuch des Kinderhorts entfällt die Geschwisterermäßigung. 4. Die Anzahl der betreuten Kinder einer Familie ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen . Wird kein Nachweis erbracht entfä llt die Geschwisterermäßigung. 5. Eine Übernahme bzw. teilweise Übernahme von der Besuchsgebühr kann in besonders sozialen und finanziellen Härtefällen beim zuständigen Jugendamt auf Grundlage des § 90 i.V. mit den §§ 22 und 24 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) beantragt werden. 6. Unabhängig von vorstehender Regelung wird die Besuchsgebühr von sog. Vorschulkindern um 100,00 € monatlich reduziert, soweit ein staatlicher Zuschuss in dieser Höhe an den Träger für die Kindertageseinrichtung erfolgt. Nach Art. 23, Abs. 3. Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) leistet der Staat einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19 erfüllen, in dem Kindertagesstättenjahr, welches der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG (Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) unmittelbar vorausgeht. Der monatliche Elternbeitrag wird bei nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG schulpflichtigen Kindern reduziert. Die Reduzierung des Beitrags wird durchgehend für 12 Monate gewährt, selbst wenn das Kind vom Schulbesuch zurückgestellt wird . Bei vorzeitiger Einschulung sollen Eltern künftig den Antrag spätestens bis zum 30. September eines Kindertagesstättenjahres stellen, um eine Auszahlung für alle zwölf Monate des Vorschuljahres erhalten zu können. 7. Nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) können ggfs. Nach § 6 b Leistungen für Bi ldung und Teilhabe z.B. für das Mittagessen beantragt werden . §6 Auskunftspflichten Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde Seeshaupt die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen gemäß § 5 beansprucht wurden §7 Festsetzung der Besuchsgebühren I Entgelte Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Besuchsgebühren sowie sonstige Entgelte mit einer Frist von vier Wochen nach schriftlicher Vorankündigung oder Aushang in der Kindertageseinrichtung zu ändern. Eine Änderung kann nach Maßgabe der Steigerung der Betriebskosten (Sach- und Personalkosten) und/oder der Einschränkung/Erhöhung der öffentlichen Zuschüsse vorgenommen werden. §8 Kündigung der Gebührensatzung durch die Gemeinde Die Kündigung der Gebührensatzung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende. §9 Geltungsbereich I lnkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.09.2016 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.02.2012, einschließlich sämt licher Änderungen außer Kraft. Seeshaupt, den 28. Juli 2016 1. Bürgermeister Michael Bernwieser
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