Sitzungsprotokoll Nr. 10 vom 26.07.2016

Gemeinde Seeshaupt
Niederschrift
über die Sitzung Nr. 10
des Gemeinderates
vom 26.07.2016
im Sitzungssaal der Gemeinde Seeshaupt
Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen; erschienen sind nachstehende tvlitglicder, also mehr als die 1-lälfie.
Vorsitzender: Bernwieser Michael, 1. BGM
Amon Maximilian
Eberle Petra
Egold Friedrich
Fent Manfred
Fischer Peter
Frey Daniel
Habich Bernd
Kopf Barbara
Leininger Georg
Mell Armin
Tonnil la Christian
Xylander Ulrike
Die Beschlußfiihigkeit ist dnmit hergestellt.
Entschuldigt fehlen
4
von Gruchalla Jan
Müller Stefan
Ott Markus
Stuffer Fritz
Mitglieder, nämlich:
wegen: Urlaub
Unentschuldigt fehlen
Urlaub
wegen: Privat
wegen: Beruf
wegen:
0
Mitglieder, nämlich
wegen:
wegen:
wegen:
wegen:
Wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) hnben die Gemeinderatsmitglieder nn der Bemtung und Beschlußfnssung
nicht teilgenommen: Siehe Protokoll
Die Gemeinderatsmitglieder
wnren zu TOP
waren zu TOI'
waren zu TOP
bei der Bemtung und ßeschlußfassung nicht nnwescnd.
Zur Sitzung waren außerdem geladen und erschienen:
Herr Weber, VG Seeshaupt
Vorsitzender:
Michael Bernwieser, 1. Bürgermeister
Schrillftlhrer:
10. Sitzung
Seite _
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Sitzungstag: _ _ _ _.cc2:..:6_:_:.0:..:7cc.2:..:0:..:l.cc6_
FOr
Ud.
Nr.
IGegen
Gegenstand und Inhalt des Beschlusses
den
Beschluss
157
Kinderhaus Seeshaupt
a) Neufassung Satzung ab 01.09.2016
Der Gemeinderat hat den Satzungsentwurf vorab per Mai! erhalten.
Herr Weber erläutert ausfuhrlieh dem Gemeinderat die Satzung
13
13
0
Der Gemeinderat beschließt die N eufassung, mit der gewünschten Änderung, der
Satzung ab 01.09.2016. Die Satzung ist als Anlage I an das Protokoll angeheftet.
b) Gebührensatzung ab 01.09.2016
Der Gemeinderat hat den Satzungsentwurf vorab per Mai! erhalten.
Herr Weber erläutert dem Gemeinderat ausführlich die Änderung der
Gebührensatzung.
13
13
0
Der Gemeinderat beschließt die Neufassung, mit den gewünschten Änderungen
der Satzung ab 01.09.2016. Die Gebührensatzung ist als Anlage 2 an das
Protokoll angeheftet.
Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten mit Garage
auf dem Grundstiick FI. Nr. 842/5; Antragsteller: Wohnbau Weilheim
158
Es wird Bezug genommen aufTOP 131 vom 14.06.2016.
Die Antragstellerin möchte auf dem Grundstück Fl. Nr.842/5 ein Walmhaus mit
5 Wohneinheiten errichten.
Das Schreiben der Wohnbau GmbH Weilheim vom 30.06.2016 wird verlesen.
Die Begründung zur Abweichung des Architekten vom 29.06.2016 wird
verlesen.
Die nachgewiesenen 5 Stellplätze und eme Garage wurden vorab mit dem
Landratsamt abgesprochen.
13
13
0
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum vorgelegten Bauantrag.
13
13
0
Der Gemeinderat stimmt einer Abweichung von Art. 6 und 63 BayBO bezüglich
der geringfügigen Überdeckung der Abstandflächen zwischen Neubau und
bestehendem Wohnhaus zu.
13
13
0
Der Gemeinderat stimmt einer Abweichung von der Stellplatzsatzung bezüglich
der Anzahl der Stellplätze zu.
10. Sitzung
Seite _ __,l-'"4-'-4_
Sitzungstag: _ _ _ __.2::.-:6::-.0:"7:_-:.2:::0oclc::6c_
Ud.
Nr.
1
Für Gegen
~
den
<t:
I
Gegenstand und Inhalt des Beschlusses
Beschluss
Bauvoranfrage zum Sanierungsvorhaben Bahnhofstr. 56; Antragsteller:
Linda Haase, Jörg Schönrock
159
Die Antragsteller möchten das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr.
836/2 sanieren. Das Grundstück liegt innerhalb des einfachen Bebauungsplanes
"zwischen Pettenkofer Allee und Balmhofstraße, Teil III".
Das Sclu·eiben der Antragsteller vom 08.07.2016 wird verlesen.
Im Zuge der Sanierungsmaßnahme soll die Wandhöhe auf 6,50 m erhöht werden
mit einer Daclmeigung von 35 °,
Im rechtswirksamen Bebauungsplan sind zur Wandhöhe keine Festsetzungen
getroffen worden. Deshalb richtet sich diese nach der umliegenden Bebauung.
Die Fenster im EG und OG haben größtenteils eine Breite von 1,135 m. Das
Format soll auch für neue Fenster und Türen übernommen werden. Die
Antragsteller möchten wissen, ob diese Glasfläche noch einmal in der Mitte
geteilt werden muss. Die geplanten Dachflächenfenster sind nach
Ortsgestaltungssatzung zulässig.
Nach § 2 Abs. 5 Nr. 4 der Ortsgestaltungssatzung sind Fensterglasflächen mit
einer Breite von über 80 cm vertikal zu gliedern.
13
12
1
Der Gemeinderat stellt seine Zustimmung zur Erhöhung der Wandhöhe auf 6,50
m nicht in Aussicht. Eine Zustimmung wird nur für eine Wandhöhe von 6,00 m
in Aussicht gestellt. (Gegenstimme Mell)
13
13
0
Der Gemeinderat stellt seine Zustimmung zu einer Daclu1eigung von 3 5
Aussicht.
13
13
0
Der Gemeinderat stellt sein Einvernelunen zu einer Abweichung von § 2 Abs. 5
Nr. 4 der Ortsgestaltungssatzung bezüglich der Fenstergliederung in Aussicht.
160
o
in
Stadt Weilheim, 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet
"Südlich der Hardtstraße"; Vel'fahren nach§ 4 Abs. 1 BauGB
Das Sclu·eiben der Stadt Weilheim i. OB vom 08.07.2016 wird verlesen. Die
Planung wird gezeigt.
Die Stadt Weilheim i. OB beabsichtigt, im Ortsteil Marnbach im Anschluss an
die bestehende Bebauung gemischten Bauraum zu schaffen, um den anhaltenden
Bauraumbedarf der misansässigen Bevölkerung zu decken.
13
13
0
Von Seiten der Gemeinde Seeshaupt gibt es hierzu keine Einwendungen.
10. Sitzung
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45
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Nr.
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Für
IGegen
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<(
den
Beschluss
161
Gegenstand und Inhalt des Beschlusses
Anh·ag zur Absenkung eines Gehsteiges an der Rosenstr.12; Antragsteller:
Tobias Gemein-Schray
Das Schre iben vom 06.07.2016 wird verlesen.
BGM Bernwieser trägt vor, dass hier eine zweite Einfa!U"t m den Garten
hergestellt werden könnte.
13
13
0
162
Der Gemeinderat stimmt einer Absenkung des Fußweges an der Rosenstraße zu.
Die Kosten hierfür trägt der Grundbesitzer.
Gemeindlicher Bauhof Ausarbeitung des Baugesuches
Die Schreiben von Herrn Pohl vom 12.07.20 16 uncl22.08.20 15 vvcrden verl esen.
ßeauftragung von Planern und Projektanten, Vergiitung nach HOAI
a) l.,lanung und Koordination
13
13
0
Der Gemeinderat beschließt mit der Planung und Koordination Herrn Architekt
Wolfgang-Peter Pohl mit Vergütung nach HOAI zu beauftragen.
b) Brandschutz, technische Bauteiluntersuchung und Statik
13
9
4
Der Gemeinderat beschließt für die Belange des Brandschutzes, der technischen
Bauteiluntersuchung und der Statik das Ing.-Bi.iro BC Ingenieure GmbH, Norbert
Blankenhagen, mit Vergütung nach HOAI zu beauftragen. (Gegenst immen:
Eberle, Fent, Mell, Egold)
c) Schmutzwassersanierung
13
10
3
Der Gemeinderat beschließt, mit der Planung der Sclumttzwassersanierung das
lng.-Büro Kappelar, Penzberg, mit Vergütung nach HOAI zu beauftragen.
(Gegenstimmen: Eberle, Egold, Fent)
d) Immissionsschutzgutachten
13
10
3
Der Gemeinderat beschließt mit der Erstellung eines Lärmschutzgutachtens das
lng.-Büro C. Hentschel Consult, Claudia Hentschel-Huber, Freising, (Vergütung
nach HOAI) zu beauftragen. Frau Hentschei-Huber hätte ab Herbst (SeptemberOktober) Zeit fiir die Erstellung des Gutachtens. Sie würde davor noch ein
Angebot vorlegen . (Gegenstimmen: Eberle, Egold, Fent)
10. Sitzung
Seite _
_:1_,_46"--
Sitzungstag: -----=2:.::6~.0'-'7-".2::..:0:.::1-"6Für
Lid.
Nr.
IGegen
den
Beschluss
163
Gegenstand und Inhalt des Beschlusses
Widmung des Biirgermeisterbiiros zum Trauzimmer
Im Rathaus Seeshaupt ist bisher nur der Sitzungssaal als Trauungszimmer
gewidmet. In letzter Zeit häufen sich die Trauungen nur mit dem Brautpaar und
evtl. Trauzeugen. Mit nur 5 Personen ist allein schon aufgrund der Größe des
Bürgermeisterbüros ein würdigerer Rahmen herzustellen, als im Sitzungssaal,
einem Raum mit ca. 80 qm. Außerdem muss für die standesamtliche Trauung
durch den Bürgermeister der Sitzungssaal komplett umgestellt werden, das
bedeutet einen enormen Arbeitsau!\vand für die Verwaltung. Es wird deshalb
vorgeschlagen, das Büro des Bürgermeisters zusätzlich als Trauungszimmer zu
nützen.
Um dort Trauungen durchfUhren zu können, ist gemäß § 14 Abs. 2 PStG und Nr.
14.1, 1 PStGVwV, die ausdrückliche Widmung zum Trauungszimmer durch den
Gemeinderat erforderlich.
Das Standesamt Penzberg ist mit der Nutzung des Bürgermeisterbüros als
Trauungszimmer einverstanden.
Das Landratsamt Weilheim-Schongau, Standesamtsaufsicht, hat ebenfalls bereits
sein Einverständnis zur Widmung des zusätzlichen Trauungszimmers erklärt.
13
13
0
164
Der Gemeinderat beschließt das Büro des Bürgermeisters im Rathaus Seeshaupt,
Weilheimer Str. 1 - 3, 82402 Seeshaupt, mit sofortiger Wirkung zum weiteren
Trauungszimmer der Gemeinde Seeshaupt (Standesamt Penzberg) zu widmen.
Änderung Badeplatzbenutzungssatzung vom 04.06.1987
Im Zuge der Inbetriebnahme des neuen Campingplatzes sollte die derzeit gültige
Badeplatzbenutzungssatzung vom 04.06.1987 in folgenden Punkten überarbeitet
und abgeändert werden:
§ 3 Verhalten am Badeplatz
(2) Innerhalb des Badeplatzes ist insbesondere untersagt:
4. andere Besucher und Nachbam, insbesondere durch den Betrieb von
Rundfunkgeräten, Musikgeräten und Musikinstrumenten zu belästigen außer
mit Kopfhörern. (ABGEÄNDERT)
11. Wasservögel aller Art zu flittern (NEU)
12. nackt zu baden (NEU)
13. das Verrichten der Notdurft außerhalb der öffentlichen Toiletten (NEU)
13
13
0
Der Gemeinderat stimmt den vorgelegten Punkten zu. Unter § 1 der
10. Sitzung
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Sitzungstag: _ _ _ _.::2:.c6c.:.0:..:7.c:.2:.c0ccl.::6_
Für [Gegen
Lfd.
Nr.
Gegenstand und Inhalt des Beschlusses
den
Beschluss
Badeplatzbenutzungssatzung sollen die Punkte nochmals überarbeitet werden
und dann zur Abstimmung vorgelegt werden.
165
Auftragsvergabe zum Bau des Kinderspielplatzes am Frechenseeweg
Für das Bauvorhaben Mitmachbaustelle Spielplatz Frechenseeweg Seeshaupt wurden
fiir die Angebotseinholung 3 Unternehmen zur Abgabe des Leistungsverzeichnisses
aufgefordert.
3 Unternehmen haben Ihre Angebote abgegeben.
Vom Architekturbüro Bögl, Weilheim wurden die Angebote auf Korrektheit
und Wirtschaftlichkeit geprüft.
Die Unternehmen, welche Angebote abgegeben haben lauten:
Firma Andreas Rilk
Mühlfeldweg 10
82547 Eurasburg
50.087,10 €
Firma Hofmann Gat·tenbau
Urseeweg 4
82402 Seeshaupt
52.402,25 €
Firma Natm·gartenbau Scht·öferl
Penzbergerstt·. 10
82402 Seeshaupt
46.068,47 €
Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um BruttosummeiL
Als Budgetwert wurden 48.091,47 € angesetzt.
Bemerkung:
In allen drei Angeboten sind die Pos. 82 CEntwicklungspflege ), 83
(Nachpflanzung Herbst), 84+85 (Nistkästen usw.) nicht berücksichtigt.
Ebenso wurden die Pos. 366 (alte Autoreifen als seit!. Fallschutz) von allen
drei Firmen nicht angesetzt.
Der Bereich Arbeitsstunden und Maschineneinsatz (ein Hauptposten) mit
netto 18.497,00 könnte durch Einsatz von Hilfskräften zusätzlich vermindert
10. Sitzung
Seite
Sitzungstag:
'0
c
Lfd.
Nr.
Für
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Gegenstand und Inhalt des Beschlusses
t1l
3:
-<
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IGegen
Ul
c
148
--~
den
Beschluss
werden.
13
13
0
166
Als Beschlussvorschlag wird vom Architektenbüro Bögl das wirtschaftlich
annehmbarste
Angebot
der
Firma
N aturgartcnbau
Schröfcrl;
Penzbergerstr. 10; 82402 Seeshaupt mit einer Angebotssumme in Höhe von
€ 46.068,47 aus Gründen der Wirtschaftlichkeit anzunehmen. Allerdings mit
der Auflage das täglich Regieberichte während der Bauzeit vorgelegt werden.
Kinderspielplatz Hohen berget· Straße - Beratung und ggf. Beschlussfassung
Bezugnelunencl zu TOP 145 b) aus der Sitzung am 05.07.2016 verliest BGM
Bermvieser eineMail von Frau Paulus vom 25 .07.2016 und Herrn Ilofmann vom
24.07.2016.
BGM Bernwieser weist noclunal auf das Schreiben von Herrn Gietl vom
11.06.2016 hin. Die Zuwegung wird im Moment noch von der Verwaltung und
der Straßenbaubehörde geprlift.
BGM Bernwieser zeigt nochmals die Vorschlagsliste der Anwohner. Nach
Rücksprache mit der Firma AUKAM Spielgeräte würde für die angegebene
Fläche ein Spielgerät vorgeschlagen, welches Bürgermeister Bernwieser hier
anhand eines Fotos zeigt.
13
10
3
Nach ausführlicher Diskussion und Bezugnalune auf TOP 2 15 aus der Sitzung
am 15.09.2015 beschließt der Gemeinderat das Spielgerät "Turmkombination
EVA" der Firma AU KAM zu erwerben. Die Aufstellung soll durch die
Fachfirma erfolgen. Der Bauhof so ll eine Bank auf Betonplatten im Areal
aufstellen. Die Zuwegung soll durch die Firma Fichtl, Seeshaupt vorbereitet und
aufgekiest werden. Die Fachauskunft der Straßenbauvenvaltung zur Zuwegung
soll abgewartet v-lerden.
BGM Bernwieser bittet darum, dass im Protokoll aufgenommen wird, dass er als
Bürgermeister keinerlei Haftung oder Verantwortung übernimmt oder
übernehmen wird, da die Zuwegung auf eine stark befalu·ene Kreisstraße füiU"L
167
Sanierung Gemeindestraßen - Spritzdecke Bereich Ortsteil Eilmann
Für die Sanierung der Gemeindestraße 1111 Bereich Eilmann \Vurde vom
Ingenieurbüro Handel eine beschränkte Ausschreibung durchgefiihrt. 4 Firmen
wurden aufgefordert, ein Angebot abzugeben. Von 3 Firmen gingen Angebote
em.
10. Sitzung
Seite
--'1'-'4"--9_
Sitzungstag: _ _ _ __"2'-"6,_,.0:c_7c-.2"':0:cl::c.6_
Für
Lfd.
Nr.
IGegen
Gegenstand und Inhalt des Beschlusses
den
Beschluss
Die Firmen lauten im Einzelnen:
Strammer Tiefbau GmbH
Dießener Str. 14
86956 Schongau
Holzer Tiefbau GmbH
Höhenbühlstr. I
82541 Degerndorf
BABIC
Kauferinger Str. 70
86859 Igling
80.669,51 €
74.777,07 €
52.984,75 €
Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Bruttopreise
Die Angebotssumme liegt unter der Kostenschätzung vom 09.04.2016 mit
geschätzt 50.685 € netto. Auffallende Preisausschläge einzelner wesentlicher
Positionen der Fa. BABIC sind nicht enthalten. Die Fa. BABIC ist nahezu
durchgängig in fast allen Positionen günstigster Bieter.
Da der nach Wiegescheinen abzureclmende Materialaufwand (Bitumeneinbau)
ftir die Vorprofilierung (Schäden ausbessern) nur geschätzt werden kmmte, sind
Unsicherheiten bei den Gesamtkosten vorhanden.
Die Baumaßnahme mnfasst die Oberflächensanierung der Straße
Hochbehälter und bei Ellmann-Ulrichs-Au. Dabei werden Schäden
Fahrbahnbelag ausgebessert und die gesamte Fahrbahnfläche anschließend
einer dünnen Schicht aus Bindemittel und Splitt überzogen. Eingriffe in
Unterbau und Bankette sind bei dieser Sanierungsmethode nicht vorgesehen.
am
im
mit
den
Ferner werden etwa 900m bisher unbefestigter Straße mit emer
Oberflächenbeschichtung (Spritzdecke) versehen. Dabei wird zur Verbesserung
des bestehenden Unterbaus Kies eingefräst und der Untergrund verdichtet. Die
einzubauende Kiesmenge kmm nur etwa abgeschätzt werden.
Zeitablauf: Herr Hörmann von der Firma BABIC hat Herrn Handel telefonisch
mitgeteilt, dass die Arbeiten nach Auftragserteilung Mitte September ausgefiihrt
werden kö1men und bei entsprechender Witterung noch m diesem Jahr
abgeschlossen werden. Bei langen Regenperioden und kühlem Herbst muss die
abschließende Oberflächenbehandlung (Teil I +2) eventuell auf 2017 verschoben
werden.
13
12
1
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Ingenieurbüro Handel den
Auftrag an die Firma BABIC zum Angebotspreis von 52.984,75 € brutto zu
10. Sitzung
Seite
Sitzungstag:
'0
c
Ud.
Nr.
Für
Ql
Gegen
Gegenstand und Inhalt des Beschlusses
Ql
"
<(
26.07.2016
I
<I>
c
150
den
Beschluss
vergeben.
168
Wasserversorgung- Sanierung Brunnen Seeshaupt
a) Kamerabefahrung Bnumen 2
Für die Kamerabefahrung des Brunnen 2 wurde vom Ingenieurbüro Handel eine
bescluänkte Ausschreibung durchgeführt. 4 Firmen wurden au [gefordert, ein
Angebot abzugeben. Von 3 Finnen gingen Angebote ein.
Die Firmen lauten im Einzelnen:
WILO-EMU Anlagenbau GmbH
Gildestr. 6
91154 Roth
8.600,13 €
Elsehel Brunnenservice
Rudolfstr. 112
82152 Planegg
7.809,49 €
Schütz GmbH+ Co. KG Anlagenbau
Fellheimer Str. 5-13
87737 Boos
8.629,29 €
Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Bruttopreise
In der Kostenschätzung vom 11.04.2016 waren die ausgeschriebenen Leistungen
zusammengefasst (Kamerabefahrung, Brunnenregenerierung, Pumpenaustausch)
und wurden mit einer Nettosumme von 91.000 € geschätzt.
Die Dauer der Arbeiten gibt die Firma Elsehel mit 2 Arbeitstagen an. Alle
Firmen geben an, frühester Arbeitsbeginn 30 Arbeitstage nach Beauftragung (=6
Wochen). Da die Arbeiten ohnehin erst ca. Ende September ausgeführt werden
sollen (geringer Wasserverbrauch als im Sommer) steht ausreichend Vorlaufzeit
zur Verfiigung.
13
13
0
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Ingenieurbüro Handel den
Auftrag zur Kamerabefahrung für Brunnen 2 an die Firma Elsehel zum
Angebotspreis von 7.809,49 € brutto zu vergeben.
b) Brmmenregenerierung Brunnen 2
Für die Brunnemegenerierung des Brunnen 2 wurde vom Ingenieurbüro Handel
eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt. 4 Firmen wurden aufgefordert, ein
10. Sitzung
Seite _ _,1~5._1~
Sitzungstag: _ _ _ __:2,~6.::.0c-=7~.2=-=0cc1..=-6
'0
c
Ud.
Nr.
"
j
Für
IGegen
Gegenstand und Inhalt des Beschlusses
den
Beschluss
Angebot abzugeben. Von 3 Firmen gingen Angebote ein.
Die Firmen lauten im Einzelnen:
WILO-EMU Anlagenbau GmbH
Gildestr. 6
91154 Roth
18.722,87 €
Etschel Brunnenservice
Rudolfstr. 112
82152 Planegg
17.007,96 €
Schütz GmbH + Co. KG Anlagenbau
Fellheimer Str. 5-13
87737 Boos
19.178,04 €
Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Bruttopreise
In der Kostenschätzung vom 11.04.2016 waren die ausgeschriebenen Leistungen
zusammengefasst (Kamerabefahrung, Brunnenregenerierung, Pumpenaustausch)
und wurden mit einer Nettosumme von 91.000 € geschätzt.
Die Dauer der Arbeiten gibt die Firma Etschel mit 4 Arbeitstagen an. Alle
Finnen geben an, frühester Arbeitsbegitm 30 Arbeitstage nach Beauftragung (=6
Wochen). Da die Arbeiten ohnehin erst Mitte Herbst ausgeführt werden sollen
(geringer Wasserverbrauch als im Sommer) steht ausreichend Vorlaufzeit zur
Verfügung. Die Koordination der Brunnenregenerierung mit Pumpenaustausch
ist dann die Aufgabe von Herrn Handel im Rahmen der Bauausfiihrung.
13
13
0
Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Ingenieurbüro Handel den
Auftrag zur Kamerabefahrung für Brunnen 2 an die Firma Etschel zum
Angebotspreis von 17.007,96 € brutto zu vergeben.
c) Austausch 2 Pumpen, Steuerung, Armaturen, Brunnen 2
Für Austausch von 2 Pumpen und der Steuerung und Armaturen des Brum1en 2
wurde vom Ingenieurbüro Handel eine beschränkte Ausschreibung durchgefiihrt.
4 Finnen wurden aufgefordert, ein Angebot abzugeben. Von 2 Firmen gingen
Angebote ein.
Die Firmen lauten im Einzelnen:
WILO-EMU Anlagenbau GmbH
Gildestr. 6
91154 Roth
Schütz GmbH + Co. KG Anlagenbau
73.935,77 €
10. Sitzung
Seite ---"1-=5-=2_
.0-=-7-=-.2-=-0:....:1...:.
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Sitzungstag: _ _ _ _ _2....::.6-=-
'0
c:
Lfd.
Nr.
Q)
I
Für Gegen
IJ)
Gegenstand und Inhalt des Beschlusses
Q)
~
c:
<(
den
Beschluss
Fellheimer Str. 5-13
87737 Boos
92.856,41 €
Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Bruttopreise
In der Kostenschätzung vom 11.04.2016 waren die ausgescluiebenen Leistungen
zusammengefasst (Kamerabefahrung, Brunnenregenerierung, Pumpenaustausch)
und wurden mit einer Nettosumme von 91.000 € geschätzt.
Laut gestriger telefonischer Anfrage durch Herrn Handel wurde vom
Angebotsbearbeiter bei Wilo mitgeteilt, dass nach jetzigem Wissensstand die
ausgescluiebenen Arbeiten in sich komplett und vollständig erscheinen. In der
von ihnen angebotenen Messwertanzeige (Vegamet) Pos. 6.2.0 ist die
Bnumensonde mit enthalten. Die Dauer der Arbeiten wird mit 4 Arbeitstagen
angegeben. Die Ausführung ist für ca. Mitte Herbst vorgesehen. Die zeitliche
Abstimmung mit der Brunnenregenerienmg erfolgt da1m 1111 Rahmen der
Bauleitung durch Herrn Handel.
13
13
0
169
Der Gemeinderat beschließt auf Empfeh lung des Ingenieurbüro Handel den
Auftrag zum Austausch Pumpen und Steuerung Bnumen 2 an die Firma WILO
zum Angebotspreis von 73.935,77 € brutto zu vergeben.
Erweiterung Kinderhaus, Pflasterung Parkplatz- Nachtragsangebot
Über die Ausführung der Bepflasterung liegt uns von der Firma Hagmayer
GmbH em Nachtragsangebot 111 Höhe von € 17.571,00 für 300 m 2
Bepflasterung vor.
Gemäß Prüfung der Bauleitung Pässenbacher muss nicht die gesamte Fläche
gepflastert werden. Es genügen 200 m 2 •
13
170
12
1
Nach technischer und rechnerischer Prüfung der Bauleitung Pässenbacher
empfiehlt diese, das gekürzte Angebot mit einer Summe von 9.174,90 €
(brutto) für insgesamt 200 m 2 aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
anzunehmen. (Gegenstimme Mell)
Öffentliche Bekanntgaben
a) Mobilfunk Magnetsried
BGM Bernwieser berichtet von der Informationsveranstaltung am 11.07.2016 in
Magnetsried. Hier lobt er die zahlreiche Anwesenheit von Gemeinderäten und
Mitbürgern. BGM Bernwieser fragt bei den Gemeinderäten deren Meinung ab.
10. Sitzung
Seite
153
Sitzungstag: ~--- 26.07.2016
Ud.
Nr.
1
~
«
Für
IGegen
Gegenstand und Inhalt des Beschlusses
den
Beschluss
Da der Gemeinderat eine Errichtung als notwendig ansieht, wird BGM
Bernwieser in den nächsten Tagen Kontakt mit einer Fachfirma aufnehmen.
Diese Firma wird in einer der nächsten Sitzungen dann einen geeigneten
Bauantrag stellen.
b) Unwetterschäden Frühjalll" 2016
BGM Bernwieser verliest eine Liste der Unwetterschäden an den Straßen im
Gemeindegebiet in diesem Frühjahr. Die Schäden mussten sofort aufgearbeitet
werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 31 .415,12 €. Hierzu kommen noch
Kosten von 9.427,18 € aufgrund eines Schadens durch einen Biber. BGM
Bernwieser erklärt hier die Sachlage und verliest eine Aktennotiz von Herrn
Heel.
c) Satzung Friedhof
BGM Bernwieser berichtet, dass aufgrund emer Gesetztesänderung des
Landtages in kommunalen und kirchlichen Satzungen von Friedhöfen, die
Verwendung durch Kinderhand gebauter Grabsteine untersagt werden kann. Er
fragt, ob dies in der gemeindlichen Satzung auch so verankert werden soll? Der
Gemeinderat stimmt einer Aufnahme in die Friedhofssatzung zu.
d) Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Vitus lffeldorf-Seeshaupt
BGM Bernwieser verliest eine Einladung an die Gemeinderäte zur Ausstellung
"Rechtsradikalismus in Bayern". Diese findet noch bis 31.07.2016 in lffeldorf im
KUHSTALL (ehemalige Galerie) statt.
e) Wasserwirtschaftsamt Weilheim
BGM Bernwieser verliest ein Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim
vom 14.07.2016. Interessierte Abnehmer können zur Selbstabholung kostenlos
Kies von den Geschiebehalden an Isar und Dürrach am Sylvensteinspeicher
abholen.
f) Einwohnerzahlen
BGM Bernwieser gibt die Einwohnerzahlen ftir die Gemeinde Seeshaupt mit
Stand zum 31.12.2015 bekannt. Somit hatte die Gemeinde Seeshaupt 3.196
Einwohner.
g) Abfallentsorgung
BGM Bernwieser gibt das Schreiben der EVA vom 07.07.2016 bekannt. Somit
ist die Gemeindeverwaltung offiziell die Ausgabestelle ftir Gelbe und Graue
Wertstoffsäcke. In dem Scln·eiben betont die EVA GmbH, dass es sinnvoll wäre,
10. Sitzung
Seite _
_.1"'-54_._
Sitzungstag: _ _ _ __.2"'6"'.0'-"7..:.:.2-::0,_,1_"6_
Ud.
Nr.
Für1
Gegen
Gegenstand und Inhalt des Beschlusses
den
Beschluss
eine zweite Ausgabestelle, z. B. im Bürger-Supermarkt, zu haben.
h) Schreibwaren Brückner
BGM Bernwieser verliest das Schreiben von Frau Renate Brückner vom
18.07.2016. Frau Brückner wird den Schreibwarenladen zum 31.08.2016
schließen.
i) Kunsthandwerkermarkt
BGM Bernwieser weist auf den am Wochenende stattfindenden
Kunsthandwerkermarkt hin. Wieder sind sehr viele und unterschiedliche
Belreiber anwesend. Die kulinarische Versorgung übernehmen die Vereine und
die musikalische Umrahmung hört sich vielversprechend an.
j) Kindergartenfest
BGM Bernwieser zeigt Fotos der Feier des Kindergartens vom15.07.2016.
k) Einladung
BGM Bernwieser gibt bekannt, dass noch bis II. September im Benediktheuern
im Zentrum fiir Umwelt und Kultur die Ausstellung "Benediktbeurer Rezeptar:
Kräuter in der Klosterheilkunde" zu sehen ist. Hier werden Abbildungen der
Handschriften einschließlich ihrer Transkription gezeigt. Die Transkriptionen
stammen von Dr. Ursula Huber.
]) Dorferneuerung
BGM Bernwieser verliest die Einladung zur Einweihung des fertiggestellten
Bürgerplatzls am 30.07.2016 um 11.30 Uhr. Er lobt hier nochmals das
außerordentliche Engagement der Beteiligten.
m) Dorferneuerung
BGM Bernwieser verliest das Protokoll von der Sitzung des Planungsausschusses
am 25.07.2016.
171
Antt·äge und Anfmgen des Gemeindemts
a) Asylbewerber
GRM Xylander teilt mit, dass am 19.08.2016 ein Sommerfest der Asylbewerber
stattfinden wird. Sie bittet hier um eine rege Teilnahme
10. Sitzung
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Sitzungstag:
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Nr.
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Für
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Gegen
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Gegenstand und Inhalt des Beschlusses
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den
Beschluss
b) Kinderhaus
GRM Xylander berichtet, dass sowohl beim Neubau als auch beim Bestand am
Kinderhaus ein Smmenschutz notwendig sei. Die geplante Pergola reiche nicht
aus. Hier solle ein S01mensegel in die bestehe Pergola eingeknüpft v,rerden.
c) Bericht SZ vom 14.07.2016
GRM Mell erwähnt den Bericht in der Süddeutschen Zeitung vom 14.07.2016.
Hier wurde über die Sauberkeit der Badeplätze berichtet. Der gemeindliche
Badeplatz wurde dabei auch erwähnt. GRM Mell möchte wissen, von wem die
Überprüfungen in Auftrag gegeben wurden. BGM Bernwieser antwortet, dass er
versucht habe, über die Redaktion der Süddeutschen Zeitung emen
Verantvvortlichen heraus zu finden. Leider habe er da keine Informationen
erhalten.
d) Mückenplage
3. BGM Amen nimmt das Thema der Mückenplage nochmals auf. (Siehe auch
Anfrage Bürger TOP 1501) aus der Sitzung am 05.07.2016.) Die Gemeinde solle
sich für das nächste Jahr im Frühjalu· (April/Mai) schon Gedanken manchen, wie
die Mückenplage gemindert werden kann. BGM ßernwieser bittet die Mitglieder
des Gemeinderats, sich zu erkundigen und Informationen vorzulegen, dies sei
keine Verwaltungsaufgabe. GRM Markus Ott soll ebenso befragt werden, wie die
Lauterbacher Mühle die Mückenbekämpfung durchführt.
BGM Bernwieser schließt die öffentliche Sitzung um 23 :03 Ulu·.
Erlass einer Satzung über die Benutzung des Gemeindlichen
Kinderhauses
Die Gemeinde Seeshaupt erlässt aufgrund des Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
§1
Trägerschaft und Rechtsform
1. Die Gemeinde Seeshaupt ist Träger des nach Art. 3 und 9 des bayerischen
Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) anerkannten Gemeindlichen
Kinderhauses in Seeshaupt
2. Die Gemeinde betreibt und unterhält dieses Kinderhaus für die Kinder ihres
Gemeindegebietes als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO.
§2
Aufnahmekriterien
1. Grundsätzlich werden Kinder aller Nationalitäten und Religionen aufgenommen.
2. Aufnahmeberechtigt sind Kinder von 1 bis einschl. 14 Jahren.
3. Die Kindertageseinrichtung steht Kindern mit dem Hauptwohnsitz in der Gemeinde
Seeshaupt offen. Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich und bedürfen der
vorherigen Genehmigung des Trägers sowie im
Benehmen mit der
Wohnsitzkommune des Kindes.
4. Die Aufnahme eines Kindes erfolgt nach der Maßgabe der verfügbaren Plätze. Die
unten genannten Aufnahmekriterien gelten auch für Kinder, die innerhalb der
Einrichtung in eine andere Altersgruppe wechseln. Sind nicht genügend freie Plätze
vorhanden, so wird die Vergabe nach folgenden Kriterien prioritär vorgenommen:
a) Kinder, die bei der Schuleinschreibung wegen unzureichender Deutschkenntnisse
vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind (Art. 37, Abs.2 BayEUG, sowie Art. 5,
Abs. 1 BayKiBiG in Verbindung mit Art. 12 BayKiBiG konkretisiert durch § 5
AVBayKiBiG).
b) Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind. Unter
alleinerziehend ist vorranging zu verstehen, dass der jeweilige Elternteil allein mit
dem Kind zusammenlebt und das Kind nicht in einer eheähnlichen Partnerschaft
erzogen wird.
c) Kinder, die kurz vor der Schulpflicht stehen.
d) Kinder, deren Personensorgeberechtigten sich in einer besonderen Notlage
befinden.
e) Kinder, deren Personensorgeberechtigen beide berufstätig sind.
f) Kinder mit besonderen Bedürfnissen.
g) Unter der Berücksichtigung der Punkte a)-f) werden aufgrund der sozialen
Integration, Geschwisterkinder bevorzugt.
Die Dringlichkeit ist jeweils in geeigneter Form durch den I die Personensorgeberechtigteln
nachzuweisen. Darüber hinaus entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung über die
Aufnahme unter Beachtung sachgerechter, sozialer und I oder pädagogischer Erfordernisse.
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens muss neben den o.g. Kriterien
Gesamtauslastung der Kindertageseinrichtung Rechnung getragen werden.
auch
der
§3
Anmeldung
1. Der Anmeldezeitpunkt wird durch die ortsübliche Bekanntmachung mitgeteilt.
Grundsätzlich
ist
die
Anmeldung
während
der
Betriebszeit
der
Kindertageseinrichtung das ganze Jahr möglich.
2. Die Anmeldenden sind verpflichtet, bei der Anmeldung wahrheitsgemäße Auskünfte
zur Person insbesondere des Kindes und den Personensorgeberechtigten zu geben.
Die Anmeldung erfolgt mittels Formblatt und wird von einer Mitarbeiterin der
Kindertageseinrichtung entgegen genommen.
3. Zur Bestätigung der Angaben im Buchungsbeleg sind ggf. weitere Unterlagen
vorzulegen.
4. Alle personenbezogenen Angaben werden streng vertraulich
unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes.
behandelt
und
5. Lt. Art. 28a, Abs. 1 BayKiBiG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
personenbezogenen Daten zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer Aufgabe oder für
eine Förderung nach diesem Gesetz erforderlich ist oder der Betroffene
einverstanden ist. Lt. Art. 28a, Abs. 2 BayKiBiG bleiben datenschutzrechtliche
Regelungen in anderen Rechtsvorschriften unberührt.
§4
Mitteilungspflichten
1. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich gem. Art. 26a BayKiBiG zur Erfüllung
von Aufgaben insbesondere folgende Daten dem Träger unverzüglich mitzuteilen:
a) Name und Vorname des Kindes
b) Geburtsdatum des Kindes
c) Geschlecht des Kindes
d) Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eitern (Herkunftsland)
e) Namen, Vornamen und Anschriften der Personensorgeberechtigten
f)
Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe
g) Rückstellung des Kindes von der Aufnahme in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2
BayEUG (Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz)
2. Wer entgegen Art. 26a BayKiBiG vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, kann mit einer Geldbuße von
bis zu fünfhundert Euro belegt werden (siehe hierzu Art. 26b BayKiBiG).
3. Außerdem sind folgende Änderungen umgehend schriftlich zu melden
a) Änderung der Adresse I des Hauptwohnsitzes
b) Veränderung in den sorgerechtliehen Verhältnissen
c) Änderung der Bankverbindung
d) Änderung von Telefonnummern
Zudem sind die Eitern verpflichtet, schnellstmöglich einen Nachweis der Schule über die
Zurückstellung ihres Kindes vom Schulbesuch oder über die vorzeitige Einschulung in Kopie
vorzulegen. Ferner müssen die Eitern mitteilen, ob, und ggf. durch welchen Träger und in
welchem Umfang sie bereits eine Beitragsermäßigung in Höhe des staatl. Zuschusses
erhalten haben.
§5
Aufnahme
1. ln
der
Regel
erfolgen
Kindertagesstättenjahres,
die
Neuaufnahmen
der
Kinder
zu
Beginn
d.h. jeweils im September des Kalenderjahres.
des
Die
Aufnahme ist grundsätzlich nicht termingebunden.
2. Die Aufnahme des Kindes wird den Personensorgeberechtigten schriftlich durch den
Bildungs- und Betreuungsvertrag bestätigt und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft.
3. Sollte sich die Adresse der Personensorgeberechtigten des aufgenommenen Kindes
ändern, z.B. durch Umzug (1. Wohnsitz), so ist dies innerhalb von vier Wochen der
Leitung der Kindertageseinrichtung schriftlich mitzuteilen. Sollte diese Mitteilung
nicht rechtzeitig erfolgen, so ist für den Träger dieser Kindertageseinrichtung die
staatliche bzw. kommunale Förderung nach BayKiBiG nicht gewährleistet. Der Träger
behält sich in diesen Fällen vor, die ausfallende Förderung als zusätzlichen
Elternbeitrag zu erheben.
§6
l<indertagesstättenjahr
Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August
des folgenden Jahres.
§7
Öffnungszeiten
1. Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung sind in der Gebührensatzung
geregelt.
2. Die Öffnungszeit kann je nach Bedarf geändert werden.
3. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, im Rahmen ihrer verbindlich
gebuchten Erziehungs- Bildungs- und Betreuungszeit, ihr Kind pünktlich und
regelmäßig zu bringen und abzuholen. Ist ein Kind am Besuch der
Kindertageseinrichtung verhindert, so ist dies der Leitung der Kindertageseinrichtung
unverzüglich mitzuteilen.
§8
Schließzeiten
1. Die Kindertageseinrichtung wird in der Regel an maximal 30 Arbeitstagen im Jahr
geschlossen.
2. Den Personensorgeberechtigten werden die Schließzeiten rechtzeitig mitgeteilt. ln
Ferienzeiten und bei dringendem Bedarf kann ein Feriendienst eingerichtet werden.
3. Die Kindertageseinrichtung kann ferner auf behördliche Anordnung oder aus
anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen werden.
§9
Gebührensatzung
Die Höhe und Zahlungsform der Besuchsgebühren und sonstiger Entgelte, sowie deren
Fälligkeit sind in der Gebührensatzung geregelt. Die Gebührensatzung ist Bestandteil dieser
Satzung.
§ 10
Verpflegung
1. Den Kindern wird ein Mittagessen angeboten.
2. Kinder, die das Kinderhaus über 12:00 Uhr des jeweiligen Kindergartentages hinau s
besuchen, erh alten grundsät zlich ein kostenp fli chtiges Mittagesse n.
§11
Unfallversicherung
Alle aufgenommenen Kinder sind während des Besuchs der Kindertageseinrichtung
versic hert.
Versicherungsschutz besteht:
a) auf dem direkten Weg von und zur Kindertageseinrichtung
b) während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung
c) bei Ve ransta ltungen sowie bei Unternehmungen der Kindertageseinrichtung
Die Inanspruchn ahme des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes setzt eine schriftliche
Unfallmeldung voraus.
Die gesetzliche Unfallversicherung schließt zudem Erzieher/inn en, Praktikanten/innen,
sonstige
Bedienstete,
nebenberuflich
tätige
Mitarbeiter/innen,
mithelfende
Elternbeiräte der Kindertageseinrichtung sowie sonstige ehrenamtliche Tätige mit ein.
Eitern,
§ 12
Aufsicht
1. Der Träger übernimmt für die Dauer des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung
und bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung die Aufsichtspflicht. Diese
beginnt, wenn das Kind die Kindertageseinrichtung betritt und sich bei den
Mitarbeiter/innen gemeldet hat. Die Aufsichtspflicht endet, wenn das Kind die
Kindertageseinrichtung verlässt und in die Obhut einer vertretungsberechtigten
Person übergeben wird.
2. Die Aufsichtspflicht liegt bei den Eitern oder deren beauftragten Begleitpersonen,
wenn diese ihre Kinder bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung begleiten
oder mit ihren Kindern in der Kindertageseinrichtung für einen bestimmten Zeitraum
verweilen.
§13
Haftung
Für den Verlust, die Verwechslung und die Beschädigung von Garderobe sowie sonstigen
Wertgegenständen wird, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der
Kindertageseinrichtung vorliegen, keine Haftung übernommen.
§ 14
Krankheit
1. Kinder,
die
an
einer
übertragbaren
Krankheit
leiden,
dürfen
Kindertageseinrichtung während der Dauer ihrer Erkrankung nicht besuchen.
die
2. Erkrankungen sind unter Angabe des Krankheitsgrundes und deren voraussichtlicher
Dauer unverzüglich der Leitung der Kindertagesstätte mitzuteilen.
3. Gleiches gilt, wenn in der Lebensgemeinschaft des Kindes ansteckende Erkrankungen
auftreten.
4. Die Wiederaufnahme eines Kindes in der Kindertageseinrichtung kann von der
Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht werden.
5. Nach § 28 Infektionsschutzgesetz (IFSG) können die zuständigen Behörden die
Schließung der Tagesstätte anordnen.
§ 15
Kündigung durch die Personensorgeberechtigten
1. Eine Kündigung durch die Personensorgeberechtigten ist mit einer Frist von einem
Monat zum Monatsende möglich.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3. Für den Zeitraum von Juni bis August kann nur zum 31. August (Ende des
Kindertagesstättenjahres) gekündigt werden. Ausnahmen sind lediglich bei einem
Wohnortwechsel der Personensorgeberechtigten möglich.
§ 16
Kündigung durch den Träger
Eine Kündigung durch den Träger ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere:
1. wenn sonstige, vor allem jedoch sozialpädagogische Erwägungen, dieses im Interesse
des Kindes erforderlich machen.
2. wenn die Mitwirkung und Mitarbeit durch die Personensorgeberechtigten dauerhaft
verweigert wird und die Zusammenarbeit im Rahmen der Erziehungspartnerschaft
zwischen der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten grundlegend gestört
ist.
3. wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommen und mit einem Monatsbeitrag der Besuchsgebühren und Entgelte
im Rückstand sind.
4. wenn die Personensorgeberechtigten ihren Hauptwohnsitz wechseln und nicht mehr
wie bisher in der Standortkommune ihren ersten Wohnsitz haben und eine
Ausnahme gemäߧ 2, Ziffer 3 nicht gegeben ist.
5. die Personensorgeberechtigten wiederholt die vereinbarte Nutzungszeit überzogen
haben.
Die Kündigung durch den Träger erfolgt dann mit einer Frist von vier Wochen.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung und Gebührensatzung kann die
Kündigung mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Die Kündigung durch den Träger bedarf der Schriftform.
§17
Mitarbeit der Personensorgeberechtigten
1. Eine
wirkungsvolle
Betreuungs-,
Bildungs-
und
Erzieh ungsarbeit
in
der
Kindertageseinrichtung hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarb eit und
Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab.
Die Personensorgeberechtigten sollen daher regelmäßig die Elternveranstaltungen
besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, zusätzliche Gesprächstermine mit
den Mitarbeiter/innen zu vereinbaren.
2. Die
Personensorgeberechtigten
Betreuungsgesetz
(BayKiBiG)
zu
haben
laut
Beginn
Bayerischen
des
Kinderbildungs-
Kinde rtagesstättenjah res
und
einen
Elternbeirat zu wählen (siehe dazu Art. 14, Abs. 3-7 BayKiBiG).
Der Elternbeirat so ll die Zusamm enarbeit zwischen Personensorgeberechti gten,
Leitung der Kindertageseinrichtung, Träger und Grundschule fö rdern. Er wird
regelmäßig informiert und beratend gehört.
§ 18
ln-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit lnkrafttreten der Satzung
tritt die Satzung über die Benutzung des Gemeindlichen Kindergartens vom 02.08.2006
zuletzt geändert am 12.09.2012 und alle davor gültigen Fassungen außer Kraft.
Seeshaupt, den 28. Juli 2016
1. Bürgermeister
Michael Bernwieser
Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel:
Aushang am: 29. Juli 2016
Abgenommen am:
Datum: 28. Juli 2016
Unterschrift:
Gebührensatzung
Bestandteil der Satzung des Gemeindlichen Kinderhauses Seeshaupt
Die Gemeinde Seeshaupt erlässt aufgrundder Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG)
folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der
gemeindlichen Kindertageseinrichtung.
§1
Zweck, Öffnungszeit
1. Für den Besuch des Kinderhauses Seeshaupt werden bei derzeitigen Öffnungszeiten
im Kindergarten
I -krippe
Montag bis Donnerstag
von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr
im Kinderhort
Montag bis Freitag
von 11:00 bis 16:00 Uhr
in der Ferienzeit
Montag bis Freitag
von 07:30 bis 16:00 Uhr
monatlich Besuchsgebühren und Entgelte nach dieser Gebührensatzung erhoben.
2. Zusätzlich werden Verpflegungskosten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung
(Essensgeld) erhoben.
§2
Entstehen und Fälligkeit der Besuchsgebühren I sonstiger Entgelte
1. Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die
Kindertageseinrichtung. Für das Essensgeld erstmals mit der Anmeldung zur
Teilnahme an der Mittagsverpflegung; danach jeweils fortlaufend mit Beginn des
Folgemonats. Für angefangene Monate wird die volle Gebühr berechnet.
2. Vorübergehende Abwesenheit des Kindes lässt die Gebührenpflicht unberührt. Die
Gebührenpflicht besteht auch im Falle der Erkrankung des Kindes oder bei
vorübergehender Schließung der Einrichtung auf überörtliche Anordnung zum Schutz
vor übertragbaren Krankheiten, als auch während der Ferienzeit Grundsätzlich gilt
die Gebühren- und sonstige Entgeltpflicht bis zum Ende des Kindertagesstättenjahres
und darüber hinaus, wenn nicht vorher fristgerecht gekündigt wurde.
3. Die
Zahlung
der
Benutzungsgebühr
im
Einzugsermächtigung
sowie
des
Essensgeldes
Abbuchungsverfahren.
Das
erfolgt
Konto
durch
der
Personensorgeberechtigten muss gedeckt sein, eventuell entstehende Bankgebühren
tragen die Personensorgeberechtigten (Rücklastschriften).
4. Die Besuchsgebühr und sonstige Entgelte sind im Voraus bis zum Ersten eines jeden
Monats zu entrichten.
§3
Gebühren und Entgeltschuldner
1. Gebührenschuldner sind
a) Die Personensorgeberechtigten des Kindes
b) Die Person, di e das Kind zur Aufnahme in die Kindertagese inrichtung angem eldet
hat.
2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner
§4
Besuchsgebühren I Entgelte
1. Für den Besuch der Kindertageseinrichtung sind Besuchsgebühren in folgender Höhe
zu entrichten:
ln der Kri~:mengruQ12e:
bis zu 4 Stunden
174,00 €
bis zu 5 Stunden
192,00 €
bis zu 6 Stunden
210,00 €
bis zu 7 Stunden
235,00 €
bis zu 8 Stunden
260,00 €
bis zu 9 Stunden
285,00 €
ln der Kindergarten- und Hortgruppe:
bis zu 4 Stunden
87,00 €
bis zu 5 Stunden
96,00 €
bis zu 6 Stunden
105,00 €
bis zu 7 Stunden
114,00 €
bis zu 8 Stunden
121,00 €
bis zu 9 Stunden
129,00 €
Für das Mittagessen sind monatlich folgende Gebühren zu entrichten:
Mittagessen 1x wöchentlich 17,50 €
Mittagessen 2x wöchentlich 35,00 €
Mittagessen 3x wöchentlich 42,00 €
Mittagessen 4x wöchentlich 56,00 €
Mittagessen 5x wöchentlich 70,00 €
Bei einer Änderung der Kosten für das Mittagessen erfolgt eine Anpassung des Entgeltes. Die
Gebühr für das Mittagessen wird für 11 Monate erhoben.
2. Die pädagogische Kernzeit für Kinder bis zum Schuleintritt liegt zwischen 8 Uhr und
12 Uhr. Für Hortkinder liegt die pädagogische Kernzeit zwischen Schulschluss und
16:00 Uhr. Diese Zeit ist verpflichtend in die Buchungszeit aufzunehmen.
3. Es ist eine Mindestanwesenheit von 4 Tagen und 20 Stunden pro Woche
erforderlich.
4. Ein Wechsel der Buchungszeiten ist mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsende möglich. Eine Buchungszeiterhöhung kann nur dann vorgenommen
werden, wenn genügend Personalstunden vorhanden sind. Für den Zeitraum von
Juni bis August (01.06. bis 31.08. eines Jahres) ist das Zurückbuchen der
Buchungszeiten nicht möglich.
§5
Gebührenermäßigung I sonstige Entgelte
1.
Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Einrichtung, entfällt für das
dritte und jedes weitere Kind die Gebührenpflicht.
2.
Bei gleichzeitigem Besuch von Geschwisterkindern in der Krippengruppe oder als
Krippenkind(er)
in
einer
Kindergartengruppe
erhält
die
Befreiung
das
Kindergartenkind.
3.
Für den Besuch des Kinderhorts entfällt die Geschwisterermäßigung.
4.
Die Anzahl der betreuten Kinder einer Familie ist durch Vorlage geeigneter
Unterlagen
zu
belegen .
Wird
kein
Nachweis
erbracht
entfä llt
die
Geschwisterermäßigung.
5.
Eine Übernahme bzw. teilweise Übernahme von der Besuchsgebühr kann in
besonders sozialen und finanziellen Härtefällen beim zuständigen Jugendamt auf
Grundlage des § 90 i.V. mit den §§ 22 und 24 SGB VIII
(Kinder- und
Jugendhilfegesetz) beantragt werden.
6.
Unabhängig von
vorstehender Regelung wird
die
Besuchsgebühr von
sog.
Vorschulkindern um 100,00 € monatlich reduziert, soweit ein staatlicher Zuschuss in
dieser Höhe an den Träger für die Kindertageseinrichtung erfolgt.
Nach Art. 23, Abs. 3. Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)
leistet
der
Staat
einen
Zuschuss
zum
Elternbeitrag
für
Kinder
in
Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19 erfüllen, in dem
Kindertagesstättenjahr, welches der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG
(Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) unmittelbar
vorausgeht.
Der monatliche Elternbeitrag wird bei nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG
schulpflichtigen Kindern reduziert. Die Reduzierung des Beitrags wird durchgehend
für 12 Monate gewährt, selbst wenn das Kind vom Schulbesuch zurückgestellt wird .
Bei vorzeitiger Einschulung sollen Eltern künftig den Antrag spätestens bis zum 30.
September eines Kindertagesstättenjahres stellen, um eine Auszahlung für alle
zwölf Monate des Vorschuljahres erhalten zu können.
7.
Nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) können ggfs. Nach § 6 b Leistungen für
Bi ldung und Teilhabe z.B. für das Mittagessen beantragt werden .
§6
Auskunftspflichten
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde Seeshaupt die Gründe für die Höhe
der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der
Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen gemäß §
5 beansprucht wurden
§7
Festsetzung der Besuchsgebühren I Entgelte
Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die Besuchsgebühren sowie sonstige Entgelte mit
einer Frist von vier Wochen nach schriftlicher Vorankündigung oder Aushang in der
Kindertageseinrichtung zu ändern.
Eine Änderung kann nach Maßgabe der Steigerung der Betriebskosten (Sach- und
Personalkosten)
und/oder
der
Einschränkung/Erhöhung
der
öffentlichen
Zuschüsse
vorgenommen werden.
§8
Kündigung der Gebührensatzung durch die Gemeinde
Die Kündigung der Gebührensatzung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsende.
§9
Geltungsbereich
I
lnkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2016 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.02.2012,
einschließlich sämt licher Änderungen außer Kraft.
Seeshaupt, den 28. Juli 2016
1. Bürgermeister
Michael Bernwieser