AMTSBLATT - Kanton Solothurn

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Nr. 33
19. August 2016
AMTSBLATT
DES KANTONS SOLOTHURN
Erscheint jeden Freitag
Redaktionsschluss: Dienstag, 11.30 Uhr
Herausgeberin
und Inseratenverwaltung
Staatskanzlei, Rathaus
4509 Solothurn
Telefon 032 627 20 26
Beglaubigte Auflage: 3956 Exemplare
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Die Millimeterzeile oder deren Raum
für amtliche Publikationen: Fr. 3.80
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vierteljährlich Fr. 55.–
Einzelnummer Fr. 4.50
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Inhaltsverzeichnis
Volksrechte
Regierungsrat
Departemente
Kantonale Ämter
Amtsgerichte
Amtschreibereien
Betreibungsverfahren
Konkurs- und Nachlassverfahren
Veröffentlichungen der Gemeinden
Nichtamtlicher Teil
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Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
Volksrechte
Erneuerungswahlen für den Kantonsrat und den
Regierungsrat vom 12. März 2017 / Ausschreibung
der Ämter und Einberufung der Wahlberechtigten
RRB vom 16. August 2016
1.
Erwägungen
Am 12. März 2017 finden die Erneuerungswahlen für den Kantonsrat
und den Regierungsrat statt. Nach den §§ 30 ff. des Gesetzes über die
politischen Rechte (GpR) vom 22. September 19961) sind die Wahlberechtigten zum Urnengang einzuberufen. Ämter, welche im Majorzverfahren zu besetzen sind und keine besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfordern, sind auszuschreiben (§ 45 Abs. 3 GpR).
2.
Kantonsratswahlen
2.1
Wahlverfahren
2.1.1
Anzahl Sitze, Wahlart, Wahlkreise
Am 12. März 2017 sind die 100 Mitglieder des Solothurnischen Kantonsrates zu wählen. Nach den §§ 107 ff. des Gesetzes über die politischen
Rechte (GpR)2) erfolgen die Wahlen nach dem Nationalratsproporz.
Wahlkreise sind die Amteien. Der Kantonsrat hat die Sitze mit Beschluss
vom 28. Juni 2016 wie folgt an die Wahlkreise verteilt:
Solothurn-Lebern
23
Bucheggberg-Wasseramt 22
Thal-Gäu
13
Olten-Gösgen
29
Dorneck-Thierstein
13
Total Sitze Kantonsrat
100
2.1.2
1
2
Wahlvorschläge / Stimmrechtsbescheinigungen
Die Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Formular «Wahlvorschlag
für die Kantonsratswahlen» aufzuführen, welches beim Oberamt bezogen werden kann. Die Wahlvorschläge müssen eine Listenbezeichnung
enthalten und von zweimal so viel Stimmberechtigten unterzeichnet
sein, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind.
Das Unterzeichnungsquorum gilt nicht für Parteien, welche bei den
letzten Nationalratswahlen vom Beibringen der Unterschriften dispensiert waren (das sind die im Kantonsrat vertretenen Parteien mit Ausnahme der EVP und der Jungparteien). Anstelle des Unterschriftenquorums unterzeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Aktuar
oder die Aktuarin der Amteipartei unter «Vertretung/Stellvertretung
des Wahlvorschlages».
) BGS 113.111.
) BGS 113.111.
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Für jeden Kandidaten und jede Kandidatin ist eine Stimmrechtsbescheinigung bei der Wohnsitzgemeinde einzuholen und dem Wahlvorschlag
beizulegen (die Gemeinde hat zu bestätigen, dass die betreffende Person im Stimmregister eingetragen und folglich in der Gemeinde stimmberechtigt ist). Bisherige Mitglieder des Kantonsrates müssen diese
Bescheinigung nicht einreichen.
Die auf dem Wahlvorschlagsformular aufgeführten Listenvertreter
oder Listenvertreterinnen und die Wahlkampfleiter oder Wahlkampfleiterinnen (welche sich mit einem schriftlichen Auftrag der Partei ausweisen können) erhalten die Stimmrechtsbescheinigungen von den
Gemeinden ohne Vorweisen einer Vollmacht der Kandidierenden.
2.1.3
Kandidaten und Kandidatinnen
Wer im Kanton Solothurn stimmberechtigt ist, kann zur Wahl vorgeschlagen werden. Wohnsitz im Wahlkreis ist nicht nötig. Auf einem
Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele Kandidaten und Kandidatinnen aufgeführt werden, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind. Ein
Kandidat oder eine Kandidatin darf nur auf einem Wahlvorschlag für
die Kantonsratswahlen kandidieren (§ 49 Abs. 3 GpR).
Dem Kantonsrat dürfen nicht angehören: Beamte und Angestellte der
kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der kantonalen Anstalten
mit Verwaltungsaufgaben sowie die leitenden Funktionäre der übrigen
kantonalen Anstalten (Art. 58 Abs. 3 KV) sowie die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder kantonaler Gerichte, die der direkten Aufsicht des Kantonsrates unterstehen (Art. 58 Abs. 4 KV gem. KRB RG
021/2012 vom 21. März/12. Juni 2012).
2.1.4
Anmeldung
Das Formular «Wahlvorschlag für die Kantonsratswahlen» wird den im
Verteiler aufgeführten Parteien zugestellt. Weitere Formulare können
beim Oberamt oder bei der Staatskanzlei bezogen werden. Sie sind ausgefüllt bis spätestens Montag, 9. Januar 2017, 17.00 Uhr, beim
zuständigen Oberamt einzureichen.
2.1.5
Auflage der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge werden von den Oberämtern vom 11.–13. Januar
2017 aufgelegt und können von den Stimmberechtigten eingesehen
werden. Einwände gegen die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen oder gegen die Stimmberechtigung der
Unterzeichnenden sind während der Auflagefrist schriftlich beim Oberamt geltend zu machen (§ 48 GpR).
2.1.6
Listenverbindungen
Zwei oder mehrere Listen können durch übereinstimmende Erklärungen der Unterzeichnenden oder der Vertretung miteinander verbunden werden. Listenverbindungserklärungen sind unwiderruflich. Unterlistenverbindungen sind nur unter gleichnamigen Listen zulässig, die
sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der
Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.
Eine Gruppe von miteinander verbundenen Listen gilt gegenüber den
anderen Listen als eine einzige Liste. Für die Unterlistenverbindungen
sind die Erklärungen der Vertretungen sämtlicher an der übergeordne-
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ten Listenverbindung beteiligten Listen notwendig. Unter-Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig.
Allfällige Listenverbindungen sind auf dem Formular «Listenverbindungen» aufzuführen. Aus drucktechnischen Gründen müssen Listenverbindungen bis zum Ablauf der Anmeldefrist, d.h. bis Montag, 9. Januar 2017, 17.00 Uhr, dem Oberamt eingereicht werden. Die beteiligten
Parteien reichen ein gemeinsames Formular ein (alle Vertreter/-innen
der miteinander verbundenen Listen unterschreiben auf diesem Formular).
2.1.7
Publikation der Listen
Die Staatskanzlei veröffentlicht die Listenbezeichnungen und die
Namen der Kandidaten und Kandidatinnen nach der Bereinigung im
Amtsblatt.
2.2
Wahl- und Wahlpropagandamaterial
2.2.1
Wahlzettel
Die Stimmberechtigten erhalten von Amtes wegen einen kompletten
Satz aller Wahlzettel (inkl. Wahlzettel ohne Parteibezeichnung).
Für die Gestaltung und den Druck der Wahlzettel ist die Staatskanzlei
verantwortlich.
2.2.2
Wahlpropagandamaterial
Die Herstellung ist Sache der an den Wahlen teilnehmenden Parteien.
Das Wahlpropagandamaterial darf (gefaltet) höchstens das Format A5
aufweisen und nicht mehr als 50 Gramm wiegen (zusammen mit dem
Material für die Regierungsratswahlen nicht mehr als 100 Gramm).
Zusätzliche Wahlzettel werden nicht mit den Zustellkuverts versandt (§
54 Abs. 4 Satz 2 GpR). Sie dürfen somit nicht in das Propagandamaterial
hineingelegt werden.
Die Parteien oder politischen Gruppierungen stellen das Wahlpropagandamaterial den Gemeindekanzleien spätestens bis Montag, 6. Februar
2017, 12.00 Uhr, zu. Bei der Drucksachenverwaltung ([email protected]/
Tel. 032 627 22 22) kann eine Liste mit den Adressen der Gemeindekanzleien und der Anzahl Stimmberechtigten (im Inland) bezogen werden.
Das Wahlmaterial für die Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen
wird eine Woche früher und zentral durch die Drucksachenverwaltung
verschickt. Zu diesem Zweck liefern die Parteien oder politischen Gruppierungen 3450 Wahlprospekte spätestens bis Freitag, 27. Januar
2017, 12 Uhr, an die Drucksachenverwaltung, Dammstrasse 21,
4502 Solothurn.
Anzahl benötigte KR-Wahlprospekte für die Auslandschweizer/
-innen (pro Amtei):
Solothurn-Lebern
800
Bucheggberg-Wasseramt 550
Thal-Gäu
550
Olten-Gösgen
950
Dorneck-Thierstein
600
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Wahlpropagandamaterial, das den formellen Erfordernissen nicht entspricht oder nicht termingerecht abgeliefert wird, wird den Stimmberechtigten nicht zugestellt.
2.2.3
Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten
Die Gemeinden stellen das Wahlmaterial den Stimmberechtigten (im
Inland) spätestens bis Samstag, 18. Februar 2017 zu. Das Wahlmaterial für die Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen wird zentral
von der Staatskanzlei versandt.
2.3
Wahlakt
2.3.1
Gültig wählen
Die Wählerinnen und Wähler verwenden einen amtlichen Wahlzettel
mit oder ohne Parteibezeichnung.
Auf den Wahlzetteln mit Parteibezeichnung können handschriftlich
Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen angebracht werden. Die
Wählerinnen und Wähler können wie folgt wählen:
– die Liste unverändert einlegen;
– Namen von Vorgeschlagenen streichen;
– Namen aus andern Listen auf ihren Wahlzettel übernehmen (panaschieren);
– Namen von Vorgeschlagenen zweimal hinschreiben (kumulieren),
Gänsefüsschen, «dito» und dergleichen sind ungültig.
Die Wahlzettel ohne Parteibezeichnung sind handschriftlich auszufüllen. Die Wählerinnen und Wähler können auch auf diesen Wahlzetteln
panaschieren und kumulieren.
Es darf pro Stimmrechtsausweis und Wahl nur ein Wahlzettel abgegeben werden.
2.3.2
Ungültige Wahlzettel
Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
– ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen
enthalten;
– nicht in die richtige Urne eingelegt werden;
– durch die Stimmberechtigten anders als handschriftlich ausgefüllt
oder abgeändert sind;
– zu einer Wahl mehrfach in das Zustellkuvert gelegt werden;
– nicht abgestempelt sind;
– nicht amtlich sind;
– keinen Namen eines Kandidaten oder einer Kandidatin des Wahlkreises enthalten.
2.4
Briefliche Stimmabgabe
Brieflich kann gewählt werden ab Erhalt des Materials bis zum 11. März
2017. Der Wahlzettel ist offen in das Zustellkuvert zu legen.
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3.
Regierungsratswahlen
3.1
Ausschreibung, Wahlart und Wahlkreis
Am 12. März 2017 sind die fünf Mitglieder des Regierungsrates im
Mehrheitswahlverfahren (Majorz) zu wählen. Wählbar ist, wer im Kanton Solothurn stimmberechtigt ist und sich innert Frist (siehe Ziffer 3.4.)
angemeldet hat. Der ganze Kanton bildet einen Wahlkreis.
3.2
Allfälliger zweiter Wahlgang
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 23. April 2017 statt. Aufgrund der beiden im Kantonsrat erheblich erklärten Aufträge (Auftrag
Fraktion FDP.Die Liberalen: Verlängerung der Rückzugsfrist oder Einreichung Ersatzwahlvorschlag bei zweiten Wahlgängen und Auftrag Sandra Kolly (CVP, Neuendorf): Kein Versand von Wahlpropagandamaterial
bei Zweitwahlgängen der Regierungsratswahlen durch die Einwohnergemeinden) können die Termine Rückzug und Ersatzvorschlag und die
Informationen zum Versand von Wahlpropagandamaterial erst zu
einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben werden.
3.3
Wahlvorschläge / Stimmrechtsbescheinigungen
Die Wahlvorschläge sind auf dem Formular «Anmeldung für die Regierungsratswahlen» aufzuführen, welches bei der Staatskanzlei bezogen
werden kann (Tel. 032 627 20 41). Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Kanton
unterzeichnet sein.
Für jeden Kandidaten und jede Kandidatin ist eine Stimmrechtsbescheinigung bei der Wohnsitzgemeinde einzuholen und dem Wahlvorschlag
beizulegen (die Gemeinde hat zu bestätigen, dass die betreffende Person im Stimmregister eingetragen und somit in der Gemeinde stimmberechtigt ist). Bisherige Ratsmitglieder auf eidgenössischer oder kantonaler Ebene müssen diese Bescheinigung nicht einreichen. Die auf dem
Wahlvorschlagsformular aufgeführten Listenvertreter oder Listenvertreterinnen und die Wahlkampfleiter oder Wahlkampfleiterinnen (welche sich mit einem schriftlichen Auftrag der Partei ausweisen können)
erhalten die Stimmrechtsbescheinigungen von den Gemeinden ohne
Vorweisen einer Vollmacht der Kandidaten oder Kandidatinnen.
3.4
Anmeldung
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Montag, 9. Januar 2017,
17.00 Uhr, bei der Staatskanzlei einzureichen.
3.5
Wahl- und Wahlpropagandamaterial
Für das Wahl- und Wahlpropagandamaterial gilt Ziffer 2.2.
3.6
Wahlakt
Für die Regierungsratswahlen wird ein leerer Wahlzettel und ein
Informationsblatt abgegeben (§ 56 GpR). Die Stimmberechtigten können auf dem Wahlzettel höchstens fünf Kandidaten oder Kandidatinnen aufführen. Es darf nur ein Wahlzettel abgegeben werden. Kumulieren ist nicht zulässig.
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3.7
Briefliche Stimmabgabe
Brieflich kann gewählt werden ab Erhalt des Materials bis zum 11. März
2017. Der Wahlzettel ist offen in das Zustellkuvert zu legen.
4.
Bestellung von Zustellkuverts
Die Gemeinden beziehen bei der Drucksachenverwaltung (Drucksachenshop: www.lehrmittel-ch.ch / Tel. 032 627 22 22) mit rechtzeitiger
Bestellung und gegen Entgelt vorgedruckte Zustellkuverts (auch für
einen allfälligen 2. Wahlgang am 23. April 2017).
5.
Strafbestimmung
Nach Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.
Dezember 19371) wird mit Busse bestraft, wer Wahl- oder Stimmzettel
planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahloder Stimmzettel verteilt.
6.
Vollzug
Die Staatskanzlei, die Oberämter und die Gemeindeverwaltungen sind
mit dem Vollzug beauftragt.
Solothurn, 16. August 2016
1
)
SR 311.0.
Im Namen des Regierungsrates
Landammann
Staatsschreiber
Roland Fürst
Andreas Eng
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Einberufung der Wahlberechtigten für den
Urnengang vom 21. Mai 2017 für die Amteibeamtenwahlen und die Gemeinderatswahlen
in den Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden
RRB vom 16. August 2016
1.
Erwägungen
Am 21. Mai 2017 finden die Amteibeamtenwahlen und in den meisten Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden die Gemeinderatswahlen für die Amtsperiode 2017–2021 statt. Die Wahlberechtigten
sind gemäss den §§ 30 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR)
vom 22. September 19961) zum Urnengang einzuberufen. Ämter, welche
im Majorzverfahren zu besetzen sind und keine besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfordern, sind auszuschreiben (§ 45 Abs. 3 GpR).
Mit RRB Nr. 2016/509 vom 22. März 2016 hat der Regierungsrat die offiziellen Daten für die an der Urne stattfindenden Erneuerungswahlen
2017 festgelegt und im Amtsblatt vom 26. März 2016 publiziert. Gleichzeitig wurden die Gemeinden ermächtigt, die kommunalen Erneuerungswahlen für die Amtsperiode 2017–2021 ohne Gesuch auf andere
offizielle Wahltage zu verschieben. Jede Gemeinde (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde) hat daher die folgenden Angaben im amtlichen Publikationsorgan zu publizieren:
– die Wahldaten für alle kommunalen Urnenwahlen
– die jeweiligen Anmeldefristen
– die Termine für die Einreichung des Wahlpropagandamaterials
– das Datum eines allfälligen zweiten Wahlganges für die Beamtenwahlen
– die Ausschreibung von Ämtern mit Wählbarkeitsvoraussetzungen, für welche Demissionen vorliegen
Die Gemeindeverwaltung publiziert diese Termine mindestens drei
Monate vor der ersten Wahl (Art. 32 Abs. 2 GpR). Dem Oberamt und
dem Wahlbüro ist eine Kopie zuzustellen.
2.
Amteibeamtenwahlen (Majorzwahlen)
2.1
Wahlart
Die Amteibeamten und Amteibeamtinnen werden nach dem Majorzwahlverfahren gewählt.
2.2
Vorzunehmende Wahlen
Gemäss § 8 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13.
März 19772) wählen die Stimmberechtigten für jede Amtei einen Amtsgerichtspräsidenten oder eine Amtsgerichtspräsidentin. Der Kantonsrat
kann für Amteien mit besonders grosser Geschäftslast beschliessen, dass
zwei oder mehr Amtsgerichtspräsidenten zu wählen sind.
1
2
) BGS 113.111.
) BGS 125.12.
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Zudem wählen die Stimmberechtigten jeder Amtei gemäss § 13 GO1)
zwei Amtsrichter oder Amtsrichterinnen und zwei Ersatzrichter oder
Ersatzrichterinnen. Der Kantonsrat kann für Amteien mit besonders
grosser Geschäftslast beschliessen, dass vier Amtsrichter oder Amtsrichterinnen zu wählen sind.
Pro Amtei vorzunehmende Wahlen:
Amtei Solothurn-Lebern:
2 Amtsgerichtspräsidenten oder -präsidentinnen
4 Amtsrichter oder -richterinnen
2 Ersatzrichter oder -richterinnen
Amtei Bucheggberg-Wasseramt:
2 Amtsgerichtspräsidenten oder -präsidentinnen
2 Amtsrichter oder -richterinnen
2 Ersatzrichter oder -richterinnen
Amtei Thal-Gäu:
1 Amtsgerichtspräsident oder -präsidentin
2 Amtsrichter oder -richterinnen
2 Ersatzrichter oder -richterinnen
Amtei Olten-Gösgen:
3 Amtsgerichtspräsidenten oder -präsidentinnen
4 Amtsrichter oder -richterinnen
2 Ersatzrichter oder -richterinnen
Amtei Dorneck-Thierstein:
1 Amtsgerichtspräsident oder -präsidentin
4 Amtsrichter oder -richterinnen
2 Ersatzrichter oder -richterinnen
2.3
Wählbarkeitsvoraussetzungen
Für die Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen ist
das Anwaltspatent eines schweizerischen Kantons und das Schweizer
Bürgerrecht erforderlich (§ 88 Abs. 1 GO2)).
2.4
2.4.1
Ausschreibung/Anmeldung
Keine Ausschreibung/Anmeldung für die Wahl der Amtsgerichtspräsidenten oder -präsidentinnen (Stellen mit Wählbarkeitsvoraussetzungen / ohne Demission)
Da für die Stellen mit Wählbarkeitsvoraussetzungen (s. Ziffer 2.3.) keine
Demissionen vorliegen, unterbleiben die Ausschreibung und das Anmeldeverfahren für den ersten Wahlgang (§ 45 GpR3)). Die bisherigen
Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen gelten als angemeldet; am
ersten Wahlgang sind nur sie teilnahmeberechtigt.
1
) BGS 125.12.
) BGS 125.12.
3
) BGS 113.111.
2
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2.4.2. Ausschreibung/Anmeldung für die Wahl der Amtsrichter oder -richterinnen und Ersatzrichter oder -richterinnen
Pro Amtei ist die unter Ziffer 2.2 aufgeführte Anzahl Amtsrichter oder
-richterinnen und Ersatzrichter oder -richterinnen zu wählen. Wählbar
ist, wer in der Amtei stimmberechtigt ist (§ 87 Abs. 1 Bst. b GO1)) und
sich spätestens bis Montag, 27. März 2017, 17.00 Uhr, beim Oberamt angemeldet hat. Die Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Formular einzureichen, welches bei der Staatskanzlei oder bei den Oberämtern bezogen werden kann. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 Stimmberechtigten der Amtei unterzeichnet sein.
2.5
Stille Wahl für Amtsrichter / Amtsrichterinnen,
Ersatzrichter / Ersatzrichterinnen
Werden nicht mehr Kandidaten/Kandidatinnen vorgeschlagen als Stellen zu besetzen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl
gewählt; der angesetzte Wahlgang findet nicht statt. Das Oberamt
stellt das Zustandekommen der stillen Wahl fest (§ 71 Abs. 1 GpR2)). Das
Ergebnis ist den Gewählten mitzuteilen und mit ihren Namen zu veröffentlichen (§ 71 Abs. 2 GpR3)).
2.6
Altersgrenze
Wer bei Beginn der neuen Amtsperiode das Alter von 65 Jahren vollendet hat, ist von der Wahl ausgeschlossen. Wer während der neuen Amtsdauer die Altersgrenze erreicht, wird nur bis zum Ende des Monats
gewählt, in dem diese Altersgrenze erreicht wird.
2.7
Wahl- und Wahlpropagandamaterial
2.7.1
Wahlzettel
Für den Druck der Wahlzettel für die Amteibeamtenwahlen ist die
Staatskanzlei verantwortlich.
2.7.2
Abgabe des Propagandamaterials an die Gemeinde
Das Propagandamaterial muss spätestens bis Donnerstag, 13. April
2017, 12.00 Uhr, bei den Gemeinden sein. Eingabestelle ist die
Gemeindekanzlei. Bei der kantonalen Drucksachenverwaltung
([email protected], Tel. 032 627 22 22) kann eine Liste mit den Adressen und
der Anzahl Stimmberechtigter bezogen werden.
2.8
Allfällige zweite Wahlgänge
Allfällige zweite Wahlgänge finden am 2. Juli 2017 statt. Stehen für den
zweiten Wahlgang nicht mehr Kandidaten und Kandidatinnen zur
Wahl als Stellen zu besetzen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in
stiller Wahl gewählt; der angesetzte Wahlgang findet nicht statt.
1
) BGS 125.12.
) BGS 113.111.
3
) BGS 113.111.
2
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3.
Gemeinderatswahlen in den Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden
3.1
3.1.1
Wahlart
Ordentliche Gemeindeorganisation
Die Gemeinderatsmitglieder werden nach dem Proporzwahlverfahren
gewählt; die Verteilung der Mandate erfolgt nach den §§ 107 ff. GpR1)
(Nationalratsproporz).
Ausnahme Kirchgemeinderäte: In Wahlkreisen, in denen weniger als
drei Mitglieder zu wählen sind, wird nach dem Majorzwahlverfahren
gewählt (§ 69 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 19922).
Ausserordentliche Gemeindeorganisation
Für die Stadt Olten sind aufgrund der ausserordentlichen Gemeindeorganisation die §§ 89 ff. GG3) und die Gemeindeordnung massgebend. Das
Wahlverfahren zu den einzelnen Erneuerungswahlen der Stadt Olten ist
zusammen mit den Wahlterminen gemäss Ziffer 1 zu publizieren.
3.1.2
3.2
Zahl der Gemeinderatsmitglieder
Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder richtet sich nach der Gemeindeordnung.
3.3
Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Formular «Wahlvorschlag
für die Gemeinderatswahlen» aufzuführen, welches bei der Gemeindeverwaltung (oder beim Oberamt) bezogen werden kann. Auf einem
Formular dürfen höchstens so viele Kandidaten und Kandidatinnen aufgeführt werden, als Sitze zu vergeben sind.
Die Wahlvorschläge müssen eine Listenbezeichnung enthalten und von
zweimal so viel Stimmberechtigten unterzeichnet sein, als Sitze zu vergeben sind. Das Unterzeichnungsquorum gilt nicht für Parteien, welche
bei den letzten Nationalratswahlen vom Beibringen der Unterschriften
dispensiert waren (das sind die im Kantonsrat vertretenen Parteien mit
Ausnahme der EVP und die Jungparteien). Anstelle des Unterschriftenquorums unterzeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der
Aktuar oder die Aktuarin der Ortspartei unter «Vertretung/Stellvertretung des Wahlvorschlages».
3.4
Kandidaten und Kandidatinnen
Wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist, kann zur Wahl vorgeschlagen
werden. Wählbar ist auch, wer sich verpflichtet, vor Amtsantritt die
Stimmberechtigung in der Gemeinde zu erwerben (§ 32 Abs. 2 GG4)).
3.5
Anmeldung
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis Montag, 3. April 2017, 17 Uhr
(7. letzter Montag vor dem Wahltag) bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Die Gemeinde kann den Anmeldeschluss eine Woche vorverschieben. Die Anmeldefrist ist von der Gemeindeverwaltung im amtlichen Publikationsorgan zu publizieren.
1
)
)
3
)
4
)
2
BGS 113.11.
BGS 131.1.
BGS 131.1.
BGS 131.1.
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3.6
Auflage der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge werden von der Gemeindeverwaltung während
der Auflagefrist (Mittwoch bis Freitag nach Ablauf der Anmeldefrist)
aufgelegt und können von den Wahlberechtigten eingesehen werden.
Einwendungen gegen die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen oder gegen die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden sind während dieser Frist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung geltend zu machen.
Ab dem auf die Anmeldefrist folgenden Montag kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden.
3.7
Listenverbindungen
Zwei oder mehrere Listen können durch übereinstimmende Erklärungen der Unterzeichnenden oder der Vertretung miteinander verbunden werden. Listenverbindungserklärungen sind unwiderruflich. Unterlistenverbindungen sind nur unter gleichnamigen Listen zulässig, die
sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, des
Flügels einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.
Eine Gruppe von miteinander verbundenen Listen gilt gegenüber den
anderen Listen als eine einzige Liste. Unter-Unterlistenverbindungen
sind nicht zulässig. Für die Unterlistenverbindungen sind die Erklärungen der Vertretungen sämtlicher an der übergeordneten Listenverbindung beteiligten Listen notwendig. Die Listenverbindungen sind auf
dem offiziellen Formular «Listenverbindungen» einzureichen. Sie werden auf den Wahlzetteln aufgedruckt.
3.8
Publikation der Listen
Die Gemeindeverwaltung veröffentlicht die Listenbezeichnungen und
die Namen der Kandidaten und Kandidatinnen unverzüglich nach der
Bereinigung im Publikationsorgan der Gemeinde oder durch öffentlichen Anschlag (§ 51 Abs. 4 GpR1) i.V.m. § 21 Abs. 1 Bst. d VpR2)).
3.9
Stille Wahlen
Wird nur eine gültige Liste eingereicht oder überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen aller Listen
die Zahl der zu Wählenden nicht, gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt. Der Wahlakt unterbleibt. Die Gemeindeverwaltung
stellt das Zustandekommen stiller Wahlen fest. Das Ergebnis ist mit den
Bezeichnungen der Listen und der Namen der Gewählten der Vertretung der Wahlvorschläge mitzuteilen und zu veröffentlichen (§§ 67 und
68 GpR3) i.V.m. § 21 Abs. 1 Bst. d und § 30 VpR4)).
4.
4.1
Gemeinsame Bestimmungen
Wahlzettel
Die Verwaltung der betreffenden Gemeinde (Einwohner-, Bürger- oder
Kirchgemeinde), des Zweckverbandes oder Kreises bereitet die Wahlzettel vor und gibt diese in den Druck.
1
)
)
3
)
4
)
2
BGS 113.111.
BGS 113.112.
BGS 113.111.
BGS 113.112.
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Empfohlenes Papier für die Wahlzettel: Recycling 80 gm2
Rückseite der Wahlzettel: Damit das Wahlbüro die Wahlzettel bei der
Stimmabgabe unterscheiden kann, ist auf der Rückseite die entsprechende Bezeichnung der Wahl (z. B. Gemeinderatswahlen, Beamtenwahlen oder Kommissionswahlen) aufzudrucken.
4.2
Wahlpropagandamaterial
Die Herstellung ist Sache der an den Wahlen teilnehmenden Parteien.
Das Wahlpropagandamaterial darf (gefaltet) höchstens das Format A5
aufweisen und nicht mehr als 50 Gramm wiegen. Zusätzliche Wahlzettel
werden nicht mit den Zustellkuverts versandt (§ 54 Abs. 4 Satz 2 GpR1)).
Sie dürfen nicht in das Propagandamaterial hineingelegt werden.
Für die kantonalen und regionalen Wahlen vom 21. Mai 2017 ist das
Propagandamaterial spätestens bis Donnerstag, 13. April 2017,
12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei abzuliefern.
Für die Gemeinderatswahlen bleibt ein von der Gemeinde publizierter
abweichender Termin vorbehalten.
4.3
Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten
Die Gemeinden sind verpflichtet, das Wahlmaterial und das frist- und
formgerecht eingereichte Wahlpropagandamaterial den Stimmberechtigten unentgeltlich zuzustellen. Die Zustellung an die Wahlberechtigten erfolgt für die Wahlen vom 21. Mai 2017 bis am Samstag,
29. April 2017 (4. letzter Samstag vor dem Wahltag).
4.4
Briefliche Stimmabgabe
Sobald die Wahlberechtigten das amtliche Wahlmaterial erhalten
haben, können sie bis zum 20. Mai 2017 brieflich wählen. Der Wahlzettel ist offen in das Zustellkuvert zu legen.
4.5
Zustellkuverts
Die Gemeinden beziehen bei der kantonalen Drucksachenverwaltung
(Drucksachenshop: www.lehrmittel-ch.ch / Tel. 032 627 22 22) mit rechtzeitiger Bestellung und gegen Entgelt vorgedruckte Zustellkuverts.
4.6
Strafbestimmung
Nach Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.
Dezember 19372) wird mit Busse bestraft, wer Wahl- oder Stimmzettel
planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahloder Stimmzettel verteilt.
4.7
Vollzug
Die Staatskanzlei, die Oberämter und die Gemeindeverwaltungen werden mit dem Vollzug beauftragt.
Solothurn, 16. August 2016
1
)
)
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BGS 113.111.
SR 311.0.
Im Namen des Regierungsrates
Landammann
Staatsschreiber
Roland Fürst
Andreas Eng
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Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
Einberufung der Wahlberechtigten zu den
Beamtenwahlen in den Einwohner-, Bürger- und
Kirchgemeinden, Zweckverbänden und Kreisen
vom 2. Juli 2017
RRB vom 16. August 2016
1.
Erwägungen
Die Wahlberechtigten werden hiermit zu den Beamtenwahlen in den
Einwohner-, Bürger-, Kirchgemeinden, Zweckverbänden und Kreisen
vom 2. Juli 2017 einberufen.
Mit RRB Nr. 2016/509 vom 22. März 2016 hat der Regierungsrat die offiziellen Daten für die an der Urne stattfindenden Erneuerungswahlen
2017 festgelegt und im Amtsblatt vom 26. März 2016 publiziert. Gleichzeitig wurden die Gemeinden ermächtigt, die kommunalen Erneuerungswahlen für die Amtsperiode 2017–2021 ohne Gesuch auf andere
offizielle Wahltage zu verschieben. Jede Gemeinde (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde) hat daher die folgenden Angaben im amtlichen Publikationsorgan zu publizieren:
– die Wahldaten für alle kommunalen Urnenwahlen
– die jeweiligen Anmeldefristen
– die Termine für die Einreichung des Wahlpropagandamaterials
– das Datum eines allfälligen zweiten Wahlganges für die Beamtenwahlen
– die Ausschreibung von Ämtern mit Wählbarkeitsvoraussetzungen, für welche Demissionen vorliegen
Die Gemeindeverwaltung bzw. die Verwaltung des Zweckverbandes
oder Kreises publiziert diese Termine mindestens drei Monate vor der
ersten Wahl (Art. 32 Abs. 2 GpR1)). Dem Oberamt und dem Wahlbüro ist
eine Kopie zuzustellen.
2.
Beamtenwahlen in Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden,
Zweckverbänden und Kreisen (nur Urnenwahlen)
2.1
Wahlart
Die gemäss § 54 Gemeindegesetz an der Urne zu wählenden Beamten
und Beamtinnen (Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin und
weitere Beamte oder Beamtinnen, für welche die Gemeindeordnung
eine Urnenwahl vorsieht) werden nach dem Majorzwahlverfahren
gewählt. Kumulieren ist nicht zulässig.
2.2
Ämter ohne Wählbarkeitsvoraussetzungen
Hiermit erfolgt für Ämter ohne Wählbarkeitsvoraussetzungen die für
die Erneuerungswahlen nach § 45 Absatz 3 GpR2) erforderliche Ausschreibung:
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) BGS 113.111.
) BGS 113.111.
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Ausschreibung der Ämter ohne Wahlbarkeitsvoraussetzungen:
Sämtliche an der Urne zu besetzenden Ämter ohne Wählbarkeitsvoraussetzungen (Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin, Beamte und Beamtinnen, für welche die Gemeindeordnung keine Wählbarkeitsvoraussetzungen vorsieht), werden hiermit ausgeschrieben.
Einreichung der Wahlvorschläge/Anmeldefrist:
Für die Teilnahme an der Wahl ist das amtliche Formular «Wahlvorschlag für die Beamtenwahlen» bei der Gemeindeverwaltung der Einwohner-, Bürger- oder Kirchgemeinde bzw. beim Zweckverband oder
Kreis einzureichen. Es gilt die im amtlichen Publikationsorgan publizierte Anmeldefrist der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes oder Kreises
(spätestens der 5. letzte Montag vor dem Wahltag).
Das Formular kann bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.
Wählbar ist, wer im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist bzw.
wer sich verpflichtet, vor Amtsantritt die Stimmberechtigung zu erwerben. Der Wahlvorschlag muss bei kommunalen Wahlen von mindestens
10 Stimmberechtigten des Wahlkreises, bei Wahlen in Zweckverbände
oder Kreise von mindestens 20 Stimmberechtigten, unterzeichnet sein.
Die Unterschriftenerleichterung für Proporzwahlen gilt bei Majorzwahlen nicht.
Alle frist- und formgerecht angemeldeten und wählbaren Personen
nehmen an der Wahl teil.
2.3
1
Ämter mit Wählbarkeitsvoraussetzungen
Bei den Ämtern mit Wählbarkeitsvoraussetzungen (dies sind z. B. Abschlüsse, Diplome oder besondere Kenntnisse, welche gemäss Gemeindeordnung verlangt werden) kommt es darauf an, ob Demissionen vorliegen. Liegen keine Demissionen vor, unterbleiben die Ausschreibung
und das Anmeldeverfahren für den ersten Wahlgang (§ 45 Abs. 1 GpR1)).
Die bisherigen Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen gelten als angemeldet. An der Wahl teilnahmeberechtigt sind einzig die bisherigen Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen. Kommt es zu keiner Wahl im ersten
Wahlgang, ist die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben.
Liegen Demissionen vor, sind die betreffenden Ämter mit den
Wählbarkeitsvoraussetzungen von der Verwaltung der betreffenden Gemeinde (Einwohner-, Bürger- oder Kirchgemeinde)
oder des Zweckverbandes oder Kreises auszuschreiben.
Die Ausschreibung ist im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen (der Wahltag, die Wählbarkeitsvoraussetzungen, die Anmeldefrist
und die Eingabestelle sind anzugeben).
Die Verwaltung der betreffenden Gemeinde, des Zweckverbandes oder
Kreises hat zu überprüfen, ob die Kandidaten oder Kandidatinnen die
Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen.
Stille Wahlen: s. Ziffer 2.5.
) BGS 113.111.
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2.4
Publikation der Kandidatennamen
Die Kandidatennamen sind nach Ablauf der Anmeldefrist im amtlichen
Publikationsorgan oder durch öffentlichen Anschlag zu publizieren
(§ 53 GpR1), § 21 Bst. d VpR2)).
2.5
Stille Wahlen (im ersten Wahlgang nur bei Friedensrichter/
-innen und den in der Gemeindeordnung speziell bestimmten
Beamten / Beamtinnen)
Stille Wahlen finden im ersten Wahlgang nur für die Friedensrichter
oder Friedensrichterinnen sowie für die in der Gemeindeordnung
bestimmten Beamten oder Beamtinnen statt.
Gemäss § 70 Absatz 2 GpR3) hat jede Gemeinde die Möglichkeit, in der
Gemeindeordnung jene Majorzwahlen zu bezeichnen, bei welchen die
als einzig vorgeschlagene Person bereits anstelle des ersten Wahlganges
still gewählt wird. Enthält die Gemeindeordnung eine entsprechende
Bestimmung, entfällt der Wahlgang, wenn für die entsprechende Wahl
nur ein Wahlvorschlag eingeht. Die Gemeindeverwaltung stellt nach
Ablauf der Anmeldefrist das Zustandekommen der stillen Wahlen fest
(§ 71 GpR4)). Das Zustandekommen der stillen Wahlen ist mit den Namen
der Gewählten im Publikationsorgan der Gemeinde oder mit öffentlichem Anschlag zu publizieren (§ 71 GpR5), § 30 i.V.m. § 21 VpR 6)).
2.6
Absolutes Mehr im ersten Wahlgang
Im ersten Wahlgang der Beamtenwahlen gilt das absolute Mehr. Für die
Berechnung des absoluten Mehrs fallen die ungültigen Stimmen bzw.
Wahlzettel ausser Betracht. Das absolute Mehr ist für jeden Kandidaten
und jede Kandidatin wie folgt zu ermitteln: Die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen und der leeren Stimmen (bzw. leeren Wahlzettel) wird durch die Anzahl der zu wählenden Behördenmitglieder
geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das
absolute Mehr dar. Gewählt sind die Kandidaten und Kandidatinnen,
welche das absolute Mehr erreicht haben. Haben mehr Kandidaten
oder Kandidatinnen das absolute Mehr erreicht, als Ämter zu besetzen
sind, so sind jene mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
2.7
Zweiter Wahlgang bei den Beamtenwahlen
Erreichen nicht so viele Kandidaten oder Kandidatinnen das absolute
Mehr als Ämter zu besetzen sind, so findet für die nicht gewählten Kandidaten oder Kandidatinnen, deren Stimmenzahl mehr als 10 Prozent
der gültigen Wahlzettel beträgt, am 24. September 2017 ein zweiter
Wahlgang statt. Die Gemeinde kann ein abweichendes Wahldatum für
den zweiten Wahlgang beschliessen (bei einem Datum ausserhalb des
Wahlkalenders ist bei der Staatskanzlei ein Gesuch einzureichen). Das
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BGS 113.111.
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Datum des zweiten Wahlgangs, die Fristen für Rückzüge und Ersatzvorschläge und der Termin für die Einreichung des Wahlpropagandamaterials zum zweiten Wahlgang sind von der Gemeinde unmittelbar nach
dem ersten Wahlgang zu publizieren.
Für Zweitwahlgänge kann die Frist für die briefliche Stimmabgabe bis
auf eine Woche verkürzt und die Zustellfrist für das Wahl- und Wahlpropagandamaterial angepasst werden. Dies ermöglicht, den zweiten
Wahlgang innert einer kürzeren Frist anzusetzen. Von einer Fristverkürzung ist jedoch abzusehen, wenn gleichzeitig ein eidgenössischer oder
kantonaler Urnengang stattfindet (nach Bundesgesetz müssen die
Stimmberechtigten das Material drei Wochen vor dem Urnengang
erhalten).
Am zweiten Wahlgang sind nur die nicht gewählten Kandidaten und
Kandidatinnen des ersten Wahlganges teilnahmeberechtigt, deren
Stimmenzahl mehr als zehn Prozent der gültigen Wahlzettel beträgt.
Bei einem Rückzug der Kandidatur kann die Partei oder Gruppierung,
zu welcher sich die verzichtende Person bekannt hat, einen Ersatz vorschlagen (§ 46 Abs. 3 GpR1)). Neue Anmeldungen sind nicht möglich.
Aufgrund des im Kantonsrat erheblich erklärten Auftrags (Auftrag
Fraktion FDP.Die Liberalen: Verlängerung der Rückzugsfrist oder Einreichung Ersatzwahlvorschlag bei zweiten Wahlgängen) können die Fristen für Rückzug und Ersatzvorschlag erst zu einem späteren Zeitpunkt
bekannt gegeben werden. Massgebend ist die am Datum des ersten
Wahlgangs geltende Fassung von § 46 GpR2).
Stehen für den zweiten Wahlgang nicht mehr Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahl als Stellen zu besetzen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt; der angesetzte Wahlgang findet
nicht statt.
Beim zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. Es sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen so viele Kandidaten oder Kandidatinnen als
gewählt zu erklären, als noch Stellen zu besetzen sind. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das Los.
2.8
Massgebendes Recht
Für sämtliche Urnenwahlen sind das Gesetz über die politischen Rechte
(GpR) vom 22. September 19963) und die Verordnung über die politischen Rechte (VpR) vom 28. Oktober 19964) massgebend. Für die Wahlen in Zweckverbänden und Kreisen gelten zudem die Bestimmungen
der Verbandsordnung.
2.9
Amtliche Wahlzettel
Die Verwaltung der betreffenden Gemeinde (Einwohner-, Bürger- oder
Kirchgemeinde), des Zweckverbandes oder Kreises bereitet die Wahlzettel vor und gibt diese in den Druck.
Empfohlenes Papier für die Wahlzettel: Recycling 80 gm2
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Rückseite der Wahlzettel: Damit das Wahlbüro die Wahlzettel bei der
Stimmabgabe unterscheiden kann, ist auf der Rückseite die entsprechende Bezeichnung der Wahl (z.B. Gemeinderatswahlen, Beamtenwahlen oder Kommissionswahlen) aufzudrucken.
Gestaltung der Wahlzettel bei Majorzwahlen:
Für die Beamtenwahlen wird nur ein leerer Wahlzettel und ein Informationsblatt abgegeben. Der Wahlzettel enthält die Bezeichnung der
Wahl und eine leere Linie. Die Stimmberechtigten können auf dem
Wahlzettel höchstens einen Kandidaten oder eine Kandidatin pro Wahl
aufführen. Um die Auszählarbeiten (v.a. mit elektronischem System)
und die Berechnung des absoluten Mehrs nicht zu erschweren, empfiehlt es sich, nicht mehrere Ämter auf dem gleichen Wahlzettel aufzuführen. Kumulieren ist bei Majorzwahlen nicht zulässig.
2.10
Wahlpropagandamaterial
Die Herstellung ist Sache der an den Wahlen teilnehmenden Parteien
bzw. der Kandidaten und Kandidatinnen. Das Recht zum Versand eines
Prospektes steht bei Proporzwahlen jeder politischen Partei bzw. jeder
Gruppe zu, die eine Liste eingereicht hat. Bei Majorzwahlen steht das
Recht den Kandidaten und Kandidatinnen sowie den sie vertretenden
Gruppen zu. Das Wahlpropagandamaterial darf (gefaltet) höchstens
das Format A5 aufweisen und nicht mehr als 50 Gramm wiegen.
Zusätzliche Wahlzettel werden nicht mit den Zustellkuverts versandt
(§ 54 Abs. 4 Satz 2 GpR1)). Sie dürfen somit nicht in das Propagandamaterial hineingelegt werden.
Es gilt die im amtlichen Publikationsorgan publizierte Frist für die Einreichung des Propagandamaterials.
2.11
Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten
Die Gemeinden sind verpflichtet, das Wahlmaterial und das frist- und
formgerecht eingereichte Wahlpropagandamaterial den Stimmberechtigten unentgeltlich zuzustellen. Die Zustellung an die Wahlberechtigten erfolgt bis am Samstag, 10. Juni 2017 (4. letzter Samstag vor dem
Wahltag).
Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sind nur in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt
(§ 6 GpR). Für kommunale Urnengänge dürfen keine Unterlagen zugestellt werden.
2.12
Briefliche Stimmabgabe
Sobald die Wahlberechtigten das amtliche Wahlmaterial erhalten
haben, können sie bis zum letzten Samstag vor dem Wahltag brieflich
wählen. Abgabestelle und Zeit werden von der Gemeinde bestimmt.
Der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben und in das Zustellkuvert
einzustecken.
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) BGS 113.111.
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2.13
Zustellkuverts
Die Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden), Zweckverbände und Kreise beziehen bei der kantonalen Drucksachenverwaltung
(Drucksachenshop: www.lehrmittel-ch.ch/Tel. 032 627 22 22) durch rechtzeitige Bestellung und gegen Entgelt vorgedruckte Zustellkuverts.
2.14
Stimmrechtsausweise
Für die in verschiedenen Wahlkreisen (Einwohner-, Bürger-, Kirchgemeinde, Zweckverband oder Kreis) vorzunehmenden Wahlen erstellt
die Gemeindeverwaltung die entsprechenden Stimmrechtsausweise
aufgrund des aktualisierten Stimmregisters.
2.15
Strafbestimmung
Nach Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19371) wird mit Busse bestraft, wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder
Stimmzettel verteilt.
2.16
Vollzug
Die Oberämter, die Gemeindeverwaltungen der Einwohner-, Bürgerund Kirchgemeinden, Zweckverbände und Kreise werden mit dem Vollzug beauftragt.
Solothurn, 16. August 2016
1
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SR 311.0.
Im Namen des Regierungsrates
Landammann
Staatsschreiber
Roland Fürst
Andreas Eng
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Einberufung der Wahlberechtigten für den
Urnengang vom 24. September 2017 für die
Kommissionswahlen in den Einwohner-, Bürgerund Kirchgemeinden, Zweckverbänden und Kreisen
RRB vom 16. August 2016
1.
Erwägungen
Am 24. September 2017 finden in den meisten Gemeinden, Zweckverbänden und Kreisen die Kommissionswahlen statt. Nach § 31 f. des
Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 22. September 19961)
sind die Wahlberechtigten zum Urnengang einzuberufen.
Mit RRB Nr. 2016/509 vom 22. März 2016 hat der Regierungsrat die offiziellen Daten für die an der Urne stattfindenden Erneuerungswahlen
2017 festgelegt und im Amtsblatt vom 26. März 2016 publiziert. Gleichzeitig wurden die Gemeinden ermächtigt, die kommunalen Erneuerungswahlen für die Amtsperiode 2017–2021 ohne Gesuch auf andere
offizielle Wahltage zu verschieben. Jede Gemeinde (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde) hat daher die folgenden Angaben im amtlichen Publikationsorgan zu publizieren:
– die Wahldaten für alle kommunalen Urnenwahlen
– die jeweiligen Anmeldefristen
– die Termine für die Einreichung des Wahlpropagandamaterials
– das Datum eines allfälligen zweiten Wahlganges für die Beamtenwahlen
– die Ausschreibung von Ämtern mit Wählbarkeitsvoraussetzungen, für welche Demissionen vorliegen
Die Gemeindeverwaltung bzw. die Verwaltung des Zweckverbandes
oder Kreises publiziert diese Termine mindestens drei Monate vor der
ersten Wahl (Art. 32 Abs. 2 GpR2)). Dem Oberamt und dem Wahlbüro ist
eine Kopie zuzustellen.
2.
Kommissionswahlen in Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, Zweckverbänden und Kreisen
2.1
Wahlart
Die gemäss § 54 des Gemeindegesetzes (GG) vom 16. Februar 19923) an
der Urne zu wählenden Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission
und die Mitglieder derjenigen Kommissionen, für welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorschreibt, werden nach dem Proporzwahlverfahren gewählt. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach dem Nationalratsproporz (§§ 107 ff. GpR). Kumulieren und Panaschieren ist zulässig.
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2.2
Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Formular «Wahlvorschlag
für die Kommissionswahlen» aufzuführen, welches bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden kann. Auf einem Formular dürfen höchstens so viele Kandidaten und Kandidatinnen aufgeführt werden, als Sitze zu vergeben sind. Wer im betreffenden Wahlkeis stimmberechtigt ist
oder sich verpflichtet, vor Amtsantritt die Stimmberechtigung zu erwerben, kann zur Wahl vorgeschlagen werden.
Die Wahlvorschläge müssen eine Listenbezeichnung enthalten und von
zweimal so viel Stimmberechtigten unterzeichnet sein, als Sitze zu vergeben sind. Das Unterzeichnungsquorum gilt nicht für Parteien, welche
bei den letzten Nationalratswahlen vom Beibringen der Unterschriften
dispensiert waren (das sind die im Kantonsrat vertretenen Parteien mit
Ausnahme der EVP und der Jungparteien). Anstelle des Unterschriftenquorums unterzeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der
Aktuar oder die Aktuarin der Ortspartei unter «Vertretung/Stellvertretung des Wahlvorschlages».
2.3
Anmeldung
Die Wahlvorschläge sind bei der Verwaltung der betreffenden Gemeinde (Einwohner-, Bürger- oder Kirchgemeinde), des Zweckverbandes
oder Kreises bis spätestens zu dem von der Gemeinde, des Zweckverbandes oder Kreises im amtlichen Publikationsorgan publizierten Termins einzureichen (spätestmöglicher Termin: Montag, 7. August 2017,
17 Uhr [7. letzter Montag vor dem Wahltag]).
2.4
Auflage der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge werden von der Verwaltung der betreffenden
Gemeinde, des Zweckverbandes oder Kreises während der publizierten
Auflagefrist aufgelegt und können von den Wahlberechtigten
eingesehen werden. Einwendungen gegen die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen oder gegen die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden sind während dieser Frist schriftlich bei der Auflagestelle geltend zu machen. Ab dem auf die Anmeldefrist folgenden Montag kann kein Wahlvorschlag mehr geändert
werden.
2.5
Listenverbindungen
Zwei oder mehrere Listen können durch übereinstimmende Erklärungen der Unterzeichnenden oder der Vertretung miteinander verbunden werden. Listenverbindungserklärungen sind unwiderruflich. Unterlistenverbindungen sind nur unter gleichnamigen Listen zulässig, die
sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, des
Flügels einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.
Eine Gruppe von miteinander verbundenen Listen gilt gegenüber den
anderen Listen als eine einzige Liste. Unter-Unterlistenverbindungen
sind nicht zulässig. Für die Unterlistenverbindungen sind die Erklärungen der Vertretungen sämtlicher an der übergeordneten Listenverbindung beteiligten Listen notwendig. Die Listenverbindungen sind auf
dem offiziellen Formular «Listenverbindungen» einzureichen. Sie werden auf den Wahlzetteln aufgedruckt.
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2.6
Publikation
Die Verwaltung der betreffenden Gemeinde (Einwohner-, Bürger- oder
Kirchgemeinde), des Zweckverbandes oder Kreises veröffentlicht die
Listenbezeichnungen und die Namen der Kandidaten und Kandidatinnen unverzüglich nach der Bereinigung im amtlichen Publikationsorgan oder durch öffentlichen Anschlag (§ 51 Abs. 4 GpR1) i.V.m. § 21 Abs.
1 Bst. d VpR2)).
2.7
Stille Wahlen
Wird nur eine gültige Liste eingereicht oder überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen aller Listen
die Zahl der zu Wählenden nicht, gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt. Der Wahlakt unterbleibt. Die Verwaltung der
Gemeinde (Einwohner-, Bürger- oder Kirchgemeinde), des Zweckverbandes oder Kreises stellt das Zustandekommen stiller Wahlen nach
Ablauf der Bereinigungsfrist fest. Das Ergebnis ist mit den Bezeichnungen der Listen und der Namen der Gewählten der Vertretung der Wahlvorschläge mitzuteilen und zu veröffentlichen (§§ 67 und 68 GpR3)
i.V.m. § 21 Abs. 1 Bst. d und § 30 VpR4)).
3.
3.1
Weitere Bestimmungen
Wahlzettel
Die Verwaltung der betreffenden Gemeinde (Einwohner-, Bürger- oder
Kirchgemeinde), des Zweckverbandes oder Kreises bereitet die Wahlzettel vor und gibt diese in den Druck.
Empfohlenes Papier für die Wahlzettel: Recycling 80 gm2
Rückseite der Wahlzettel: Damit das Wahlbüro die diversen Wahlzettel bei der Stimmabgabe unterscheiden kann, ist auf der Rückseite die
entsprechende Bezeichnung der Wahl (z. B. Gemeinderatswahlen,
Beamtenwahlen oder Kommissionswahlen) aufzudrucken.
3.2
Wahlpropagandamaterial
Die Herstellung ist Sache der an den Wahlen teilnehmenden Parteien.
Das Wahlpropagandamaterial darf (gefaltet) höchstens das Format A5
aufweisen und nicht mehr als 50 Gramm wiegen. Zusätzliche Wahlzettel
werden nicht mit den Zustellkuverts versandt (§ 54 Abs. 4 Satz 2 GpR5)).
Sie dürfen somit nicht in das Propagandamaterial hineingelegt werden.
Das Propagandamaterial ist spätestens bis zu dem von der Gemeinde
(Einwohner-, Bürger- oder Kirchgemeinde), des Zweckverbandes oder
Kreises publizierten Termins (spätestmöglicher Termin: Montag, 21.
August 2017, 17 Uhr (5. letzter Montag vor dem Wahltag)) bei der
Gemeindekanzlei abzuliefern.
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3.3
Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten
Die Gemeinden sind verpflichtet, das Wahlmaterial und das frist- und
formgerecht eingereichte Wahlpropagandamaterial den Stimmberechtigten unentgeltlich zuzustellen. Die Zustellung an die Wahlberechtigten erfolgt bis am Samstag, 2. September 2017 (4. letzter Samstag
vor dem Wahltag).
3.4
Briefliche Stimmabgabe
Sobald die Wahlberechtigten das amtliche Wahlmaterial erhalten
haben, können sie bis am Samstag, 23. September 2017 brieflich
wählen. Es darf jeweils nur ein Wahlzettel pro Wahl abgegeben werden.
3.5
Zustellkuverts
Die Gemeinden beziehen bei der kantonalen Drucksachenverwaltung
(Drucksachenshop: www.lehrmittel-ch.ch/Tel. 032 627 22 22) durch rechtzeitige Bestellung und gegen Entgelt vorgedruckte Zustellkuverts.
3.6
Strafbestimmung
Nach Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.
Dezember 19371) wird mit Busse bestraft, wer Wahl- oder Stimmzettel
planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahloder Stimmzettel verteilt.
3.7
Vollzug
Die Staatskanzlei, die Oberämter und die Gemeindeverwaltungen werden mit dem Vollzug beauftragt.
Solothurn, 16. August 2016
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SR 311.0.
Im Namen des Regierungsrates
Landammann
Staatsschreiber
Roland Fürst
Andreas Eng
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Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
Regierungsrat
Aus den Verhandlungen des Regierungsrates
vom 16. August 2016
Berufsausübungsbewilligung als Notarin
Gestützt auf § 4 der Notariatsverordnung vom 21. August 1959 (GBS
129.11) und §§ 90 und 94 Abs. 1 Bst. a des Gebührentarifs vom 08. März 2016
(BGS 615.11) wird
– lic. iur. Gabriela Mathys, 1978, Dammstrasse 14, 2540 Grenchen, die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Notarin erteilt.
Löschung der Berufsausübungsbewilligung als Notarin, resp. Notar
Gestützt auf § 19 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 4. April 1954 (BGS
211.1), § 10 der Notariatsverordnung vom 21. August 1959 (BGS 129.11) sowie
auf § 94 Bst. c und d Gebührentarif vom 08. März 2016 (BGS 615.11)
Die Bewilligung von lic. iur. Barbara Jermann, 1968, Amthausstrasse 16,
4143 Dornach, zur Ausübung des Berufes als Notarin, ist infolge Verzichts erloschen.
Die Bewilligung von lic. iur. Alois J. Zimmermann, 1950, Dellenackerweg 31,
4146 Hochwald, zur Ausübung des Berufes als Notar, ist infolge Verzichts erloschen.
Staatskanzlei
Departemente
Verfügung
In Sachen Roos Sascha, unbekannten Aufenthalts, betreffend widerrechtlich abgelagertem Altfahrzeug hat das Bau- und Justizdepartement gestützt
auf §§ 1, 3 und 4 der Verordnung über die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und § 106 Abs. 6 Bst. b Gebührentarif
verfügt:
1. Roos Sascha hat bis am 16. September 2016 das Altfahrzeug der Marke
Mazda, Typ Premacy, Chassis-Nr. JMZCP1952213, welches auf einem Parkplatz an den Liegenschaften Brunnackerweg 2–16 in Zuchwil abgestellt
wurde, der Verwertung und Beseitigung zuzuführen.
2. Bei Nichtbeachtung der Frist gemäss Ziffer 1 wird die Räumung und Entsorgung (Ersatzvornahme) zulasten von Roos Sascha vorgenommen und Strafanzeige nach § 169 des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall
eingereicht.
3. Roos Sascha hat für den Erlass der Verfügung eine Gebühr von Fr. 200.– zu
bezahlen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung
zu entrichten.
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Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen nach Erhalt
beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Solothurn, 16. August 2016
Bau- und Justizdepartement
Verkehrsbeschränkung in Holderbank
Hauptstrasse (Ausserortsbereich)
Abschnitt Dorfausgang Ost bis Kantonsgrenze
Gestützt auf § 5 lit. d) der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978
verfügt das Bau- und Justizdepartement:
Wegen Strassensanierungsarbeiten sind auf der Hauptstrasse im erwähnten Abschnitt folgende Verkehrsmassnahmen erforderlich:
– Der Verkehr wird im Baustellenbereich einspurig geführt und mittels
Lichtsignalanlage oder Verkehrsdienst geregelt.
– Die Bushaltestelle Steinbruch wird während der betroffenen Etappe verschoben.
Dauer: 22. August 2016 bis Mitte September 2016.
Die Signalisation wird durch den Unternehmer im Einvernehmen mit dem
Kreisbauamt II, Olten, und der Kantonspolizei, Abteilung Verkehrstechnik,
vorgenommen.
Die zuständigen Polizeiorgane werden mit der Verkehrskontrolle beauftragt.
Solothurn, 19. August 2016
Bau- und Justizdepartement
Verkehrsmassnahme in Nunningen
Gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG)
und §§ 10/1 und 11/1 der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr
vom 3. März 1978 ist in der Einwohnergemeinde Nunningen folgende Verkehrsmassnahme
verfügt:
Höchstgeschwindigkeit 60 (2.30)
– Bretzwilerstrasse, ab Kantonsgrenze Solothurn/Baselland bis zur Ortstafel
«Nunningen»
Die Höchstgeschwindigkeit 80 wird aufgehoben.
Gegen diese Verkehrsmassnahme kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Bau- und Justizdepartement, Amt für Verkehr und Tiefbau, Rötihof, 4509 Solothurn, Einsprache erhoben werden. Sie hat einen Antrag zu enthalten und ist schriftlich zu begründen. Innert derselben Frist ist bei der Staatskasse in Solothurn (PC-Nr. 45-1-4) unter dem Kennwort «Verkehrsmassnahmen:
Konto-Nr. 2006074 / 006» ein Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu hinterlegen.
10. August 2016
Bau- und Justizdepartement
1602
Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
Kantonale Ämter
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Entscheid
Für die betroffene Person Serena Naghi, unbekannten Aufenthalts, hat die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn betreffend Feststellung der Vaterschaft und Regelung des Unterhaltes am 4. August 2016
entschieden:
3.1 Es wird auf die Feststellung der Vaterschaft und Regelung des Unterhaltes
für Serena Naghi, geb. 19.06.2013, verzichtet. Das Verfahren wird damit
geschlossen.
3.2 Es werden keine Gebühren erhoben.
Rechtsmittel: Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn: Frist 30 Tage.
Solothurn, 10. August 2016
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region Solothurn
Entscheid
Für die betroffene Person Salvatore Sanapo, geb. 01.03.1935, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn betreffend Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung nach Tod der verbeiständeten Person
am 11.08.2016
entschieden:
3.1 Es wird auf die Feststellung der Vaterschaft und Regelung des Unterhaltes
für Serena Naghi, geb. 19.06.2013, verzichtet. Das Verfahren wird damit
geschlossen.
3.2 Es werden keine Gebühren erhoben.
Rechtsmittel: Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn: Frist 30 Tage.
Solothurn, 10. August 2016
Migrationsamt
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region Solothurn
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme
In Sachen GEORGIEVA Mariya Ivanova, geb. 15.08.1972, Bulgarien, unbekannten Aufenthaltes, betreffend Widerruf der Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz
Am 6. Juni 2016 wurde GEORGIEVA Mariya Ivanova eine Kurzaufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis am 10. November 2016 gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 VZAE unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) erteilt. Am
10. Juni 2016 stimmte das SEM der Zustimmung zu. GEORGIEVA Mariya Ivanova
ist zwischenzeitlich untergetaucht und seither unbekannten Aufenthaltes bzw.
Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
1603
unauffindbar. Das Migrationsamt erwägt daher, die Kurzaufenthaltsbewilligung von GEORGIEVA Mariya Ivanova gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG
i.V.m. Art. 36 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 3 VZAE zu widerrufen und sie aus der
Schweiz wegzuweisen.
GEORGIEVA Mariya Ivanova wird eine Frist von 10 Tagen (ab Publikation)
gesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
Solothurn, 9. August 2016
Migrationsamt
Amtsgerichte
Richteramt Solothurn-Lebern
Verfügung und Vorladung
Im Forderungsprozess aus Arbeitsvertrag (PR.15.454) zwischen Sofiya Brytousova,
Bern, gegen Bellarascha Business GmbH, Ahmed Al Nhlawe, Rossmarktplatz 13, 4500 Solothurn (Post unzustellbar), hat Amtsgerichtspräsident Derendinger am 22. Juli 2016
verfügt:
1. Der Beklagte kann die Akten beim Zivilgericht Solothurn-Lebern einsehen.
2. Beweisverfügung: Die Beweisführung ist bewilligt der Parteibefragung, den eingereichten sowie der noch zu edierender Urkunde.
3. Die Parteien haben bis 22. August 2016 das Original oder eine besser lesbare Kopie
des Arbeitsvertrages einzureichen.
4. …
5. Die Parteien sowie der Vertreter der Klägerin sind zur präsidiellen Hauptverhandlung mit Parteibefragung vorzuladen auf Donnerstag, 8. September 2016, 10.00 Uhr,
nach Solothurn, Amthaus 2, Parterre.
Die Parteien haben mitzuteilen, wenn zur Verhandlung ein Dolmetscher aufgeboten
werden soll; gegebenenfalls welche Sprache. Es findet eine Parteibefragung statt. Die
vorgeladenen Parteien haben persönlich zu erscheinen, auch wenn sie vertreten werden. Sie können eine Parteivertretung beiziehen. Für juristische Personen hat der/die
Vertretungsberechtigte zu erscheinen.
Folgen des Ausbleibens (Auszug aus der Zivilprozessordnung): Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel
153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Parteien zugrunde legen. Bei
Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 234 ZPO).
Solothurn, 9. August 2016
Die Gerichtsschreiberin
Urteilsanzeige
Im Verfahren SLZPR.2016.756 des Gesuchstellers Roger Peng, Lommiswil, betreffend
definitive Nachlassstundung hat der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am
10. August 2016
erkannt:
1. Dem Gesuchsteller Roger Peng, geb. 30. Mai 1968, von Vals, Schulhausstrasse 2a,
4514 Lommiswil, wird die definitive Nachlassstundung für die Dauer von 6 Monate,
d. h. bis am 10. Februar 2017, bewilligt.
2. Als Sachwalterin wird die bisherige provisorische Sachwalterin eingesetzt, nämlich:
Voser Treuhand AG, Mittelstrasse 24, 2560 Nidau.
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Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
3. (…)
Rechtsmittel für den Schuldner und die Gläubiger: Jede Partei kann innert 10 Tagen
seit Eröffnung dieses Urteilsdispositivs eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides.
Die gesetzlichen und gerichtlichen Fristen stehen im Schlichtungsverfahren und im summarischen Verfahren nicht still; es gelten keine Gerichtsferien. Der Entscheid ist vollstreckbar.
Solothurn, 10. August 2016
Die Gerichtsschreiberin
Urteilsanzeige
Im Konkursverfahren SLZPR.2016.712 zwischen der Gläubigerin Auto-Interleasing
AG, St. Jakob-Strasse 72, 4132 Muttenz, und der Schuldnerin Bau-Blitz GmbH, Bucheggstrasse 6, 2540 Grenchen (Post unzustellbar), betreffend Konkursbegehren in der Betreibung Nr. 227 731 des BA Region Solothurn, Fil. Grenchen-Bettlach, hat der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern
erkannt:
1. Über Bau-Blitz GmbH ist der Konkurs eröffnet.
2. Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung wird festgesetzt auf 9. August 2016, 11.00 Uhr.
3. Die Schuldnerin hat die Gerichtskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der vorliegende Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung mit
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn angefochten werden (Art. 319
ff. ZPO).
Hinweise:
– Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
– Die Beschwerdeschrift hat Anträge und eine Begründung zu enthalten. In der Begründung ist anzugeben, inwiefern eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliegt (Art. 320 ZPO).
– Eingaben per Fax sind nicht gültig.
– Elektronisch übermittelte Eingaben müssen mit einer anerkannten elektronischen
Signatur (Art. 130 Abs. 2 ZPO) versehen sein.
Solothurn, 12. August 2016
Die Gerichtsschreiberin
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
Provisorische Nachlassstundung
Auf Ersuchen des Gesuchstellers Stefano Gambino, Steinmattstrasse 33, 4552 Derendingen, Sachwalterin: Voser Treuhand AG, Mittelstrasse 24, 2560 Nidau, hat der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 11. August 2016
erkannt:
1. Dem Gesuchsteller Stefano Gambino (geb. 18. Februar 1980), wohnhaft Steinmattstrasse 33 in Derendingen, wird eine provisorische Nachlassstundung für die Dauer
von zwei Monaten, d. h. bis 11. Oktober 2016, bewilligt.
2. Als provisorische Sachwalterin wird die Voser Treuhand AG, Mittelstrasse 24, 2560
Nidau, eingesetzt.
3. (…)
4. (…)
Es gibt kein ordentliches Rechtsmittel.
Solothurn, 11. August 2016
Die Amtsgerichtsschreiberin
Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
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Richteramt Thal-Gäu
Urteil
In Sachen Peter Fehlmann, Winznau, gegen Fernando Bisol, Matzendorf (Post unzustellbar), betreffend Ausweisung und direkte Vollstreckung, hat der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 10. August 2016
erkannt:
Die Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 1700.00, hat
Fernando Bisol zu bezahlen. Sie werden mit dem von Peter Fehlmann geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Fernando Bisol hat Peter Fehlmann CHF 1700.00 zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Jede Partei kann innert 10 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheides eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als
Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides.
Balsthal, 16. August 2016
Der Amtsgerichtsschreiber
Richteramt Olten-Gösgen
Verfügung
In Sachen Mutuel Krankenversicherung AG, Martigny, gegen Sami Tanaj, Schönenwerd (Post unzustellbar), betreffend Konkursbegehren hat die Amtsgerichtspräsidentin
von Olten-Gösgen heute
verfügt:
Die Verhandlung über das Konkursbegehren in der Betreibung Nr. 434 930 vor der
Amtsgerichtspräsidentin findet statt am Dienstag, 6. September 2016, 14.00 Uhr in Olten, Römerstrasse 2, Parterre.
Die Konkurseröffnung muss ausgesprochen werden, sofern der Schuldner der Richterin bis zum Verhandlungstermin nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass die Gläubigerin ihm Stundung gewährt
hat; ferner wenn kein Rückzug des Konkursbegehrens durch die Gläubigerin erfolgt
oder keine begründeten Einwendungen im Sinne von Art. 172 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs erhoben werden. Über das Konkursbegehren wird aufgrund der Akten entschieden. Es steht den Parteien frei, an der Verhandlung teilzunehmen.
Olten, 12. August 2016
Die Amtsgerichtsschreiberin
Richteramt Dorneck-Thierstein
Vorladung
Im Schlichtungsverfahren DTZSV.2016.59 zwischen José Carlos Ribeiro Teixeira, Basel,
gegen Ferreiros-Armierungen GmbH, Dornach (Post unzustellbar), hat der Amtsgerichtspräsident
verfügt:
Die Parteien sind zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen auf Mittwoch,
05. Oktober 2016, 08.30 Uhr, nach Dornach, Amthaus, 1. Stock.
Dornach 1, 10. August 2016
Die Amtsgerichtsschreiber-Stv.
1606
Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
Amtschreibereien
Amtschreiberei Region Solothurn
Handänderungen an Grundstücken, Artikel 970a ZGB/§ 313 EG ZGB
Aetingen, Grundbuch Nr. 26, 925 m², Scheidholen. – Eigentümer (Erwerb 18.04.1989):
Beyeler geb. Aebi Margaretha, 1933, Aetingen. – Gesamteigentümer neu: 1. Grandfield Darren Adrian, 1961, Aetingen; 2. Grandfield geb. Schreier Adelheid Johanna,
1963, Aetingen.
Bellach, 1. Grundbuch Nr. 2505, Stockwerkeigentum, 63⁄1000 Miteigentum an Nr. 2491 mit
Sonderrecht an der 41⁄2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss Ost, mit Nebenraum, Dorfstrasse 34; 2. Nr. 2518-19, 1⁄21 Miteigentumsanteil an Nr. 2518. – Eigentümerin (Erwerb 31.07.2015 / 05.04.2016): HR Marti Generalunternehmung AG, Bettlach. – Miteigentümer neu: 1. Solenthaler Reto, 1966, Bellach, Anteil: ½; 2. Solenthaler geb. Pámer Elisabeth Theresia, 1966, Bellach, Anteil: ½.
Bellach, 1. Grundbuch Nr. 2517, Stockwerkeigentum, 93⁄1000 Miteigentum an Nr. 2491 mit
Sonderrecht an der 41⁄2-Zimmer-Wohnung im Attikageschoss, mit Nebenraum, Dorfstrasse 32; 2. Nr. 2518-14, 1⁄21 Miteigentumsanteil an Nr. 2518; 3. Nr. 2518-15, 1⁄21 Miteigentumsanteil an Nr. 2518. – Eigentümerin (Erwerb 31.07.2015 / 05.04.2016):
HR Marti Generalunternehmung AG, Bettlach. – Miteigentümer neu: 1. Gugelmann
Michael Christoph, 1980, Solothurn, Anteil: ½; 2. Stüdeli Simone, 1982, Solothurn,
Anteil: ½.
Biberist, Grundbuch Nr. 1065, 714 m², Wohnhaus Nr. 8, Fliederweg. – Gesamteigentümerin zu 1⁄2 Anteil (Erwerb durch den Erblasser 25.07.1986): Erbengemeinschaft des Annaheim Roger, 1934, Biberist. – Eigentümerin neu: Annaheim geb. Biberstein Anna
Bertha, 1940, Biberist (nun Alleineigentümerin).
Biberist, Grundbuch Nr. 2561, 447 m², Grütmatt, Wohnhaus, Grüttstrasse 70. – Miteigentümer (Erwerb 12.04.1995): Aloisi Angelo, 1947, Biberist, Anteil: 2⁄4. – Miteigentümer
neu: 1. Aloisi Davide, 1975, Büren an der Aare, Anteil: 1⁄2; 2. Aloisi Nino, 1979, Zürich,
Anteil: 1⁄2.
Biberist, Grundbuch Nr. 218, 2103 m², Dorf, Wohnhaus und Garage Nr. 18 und 20, Poststrasse. – Eigentümer (Erwerb 15.03.2012): Würmli Karl Georg, 1957, Hergiswil. –
Eigentümerin neu: Immostein GmbH, Solothurn.
Biberist, Grundbuch Nr. 1102, 497 m², Chürzi. – Eigentümer (Erwerb 04.02.2015): Burkhardt Marc Philipp, 1971, Biberist. – Miteigentümer neu: 1. Graf Carlo, 1964, Solothurn, Anteil: ½; 2. Pietschmann geb. Wagner Judith, 1961, Solothurn, Anteil: ½.
Deitingen, Grundbuch Nr. 276, 650 m², Neumatt, Wohnhaus, Neumattstrasse 30. – Miteigentümer (Erwerb 12.12.1980): 1. Gianformaggio Natale, 1952, Deitingen, Anteil: ½;
2. Gianformaggio geb. Cubisino Santa, 1958, Deitingen, Anteil: ½. – Miteigentümer
neu: 1. Gianformaggio Ignazio Angelo, 1979, Rothrist, Anteil: ½; 2. Gianformaggio
Luca, 1984, Derendingen, Anteil: ½.
Gerlafingen, Grundbuch Nr. 2001, 150 m², Breitmatten. – Miteigentümer (Erwerb
12.04.1995): Aloisi Angelo, 1947, Biberist, Anteil: 2⁄4. – Miteigentümer neu: 1. Aloisi
Davide, 1975, Büren an der Aare, Anteil: 1⁄2; 2. Aloisi Nino, 1979, Zürich, Anteil: 1⁄2.
Lohn-Ammannsegg, 1. Grundbuch Nr. 2030, 1422 m², Längacker, Nebengebäude, Alte
Bernstrasse 43b, Nebengebäude, Alte Bernstrasse 43a, Wohnhaus, Alte Bernstrasse
43; 2. Nr. 246, 1640 m², Längacker; 3. Nr. 247, 1701 m², Längacker. – Eigentümerin (Erwerb 24.03.2003): Road Stop Gastro AG, Lohn-Ammannsegg. – Miteigentümer neu:
1. Arni Walter, 1954, Lüterkofen-Ichertswil, Anteil: 1⁄2; 2. Arni geb. Kummer Elisabeth,
1955, Lüterkofen-Ichertswil, Anteil: 1⁄2.
Luterbach, Grundbuch Nr. 2511, 7730 m², Bachacker. – Eigentümerin (Erwerb
16.08.2013): Lidl Schweiz AG, Weinfelden. – Eigentümerin neu: LANDI RESO Genossenschaft, Solothurn.
Nennigkofen, Grundbuch Nr. 456, Stockwerkeigentum, 5424⁄10 000 Miteigentum an Nr. 143
mit Sonderrecht am Restaurant und der Curlinghalle im Unter-, Erd- und Obergeschoss mit Nebenräumen, Wohn- und Geschäftshaus Nr. 77, Hauptstrasse. – Eigentümer (Erwerb 25.04.1990): Spitz Hans-Peter, 1954, Zuchwil. – Eigentümerin neu:
Genossenschaft Kirschblüte, Nennigkofen.
Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
1607
Nennigkofen, Grundbuch Nr. 457, Stockwerkeigentum, 1093⁄10 000 Miteigentum an Nr. 143
mit 2-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss West, Wohn- und Geschäftshaus Nr. 77,
Hauptstrasse. – Eigentümer (Erwerb 25.04.1990): Spitz Hans-Peter, 1954, Zuchwil. –
Eigentümerin neu: Damasky Anke Beate, 1960, Nennigkofen.
Nennigkofen, Grundbuch Nr. 458, Stockwerkeigentum, 1682⁄10 000 Miteigentum an Nr. 143
mit 51⁄2-Zimmer-Wohnung im Ober- und Dachgeschoss Ost, Wohn- und Geschäftshaus
Nr. 77, Hauptstrasse. – Eigentümer (Erwerb 25.04.1990): Spitz Hans-Peter, 1954, Zuchwil. – Miteigentümer neu: 1. Wassermann Nico-Linus Elisha Rupert, 1990, Lüsslingen,
Anteil: 1⁄2; 2. Nicolet Rahel Angelika Ramilah, 1992, Lüsslingen, Anteil: 1⁄2.
Nennigkofen, Grundbuch Nr. 459, Stockwerkeigentum, 1801⁄10 000 Miteigentum an Nr. 143
mit 5-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss West, Wohn- und Geschäftshaus Nr. 77,
Hauptstrasse. – Eigentümer (Erwerb 25.04.1990): Spitz Hans-Peter, 1954, Zuchwil. –
Miteigentümer neu: 1. Trinkler Mina Anna Anisha, 2004, Lüsslingen, Anteil: 1⁄2;
2. Trinkler Mario Nicolas Luca, 2005, Lüsslingen, Anteil: 1⁄2.
Recherswil, 1. Grundbuch Nr. 1399, Stockwerkeigentum, 100⁄1000 Miteigentum an Nr. 120
mit Sonderrecht an der 41⁄2-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss Nord mit Nebenraum, Wohnhaus Nr. 8; 2. Nr. 1404-9, 1⁄11 Miteigentumsanteil an Nr. 1404, Einstellhallenplatz, Garage Nr. 10, Grundmattstrasse. – Eigentümer (Erwerb 05.01.2015): msv
immo impuls ag, Feldbrunnen-St. Niklaus. – Miteigentümer neu: 1. Müller Andreas
Anton, 1959, Kriegstetten, Anteil: ½; 2. Müller geb. Levis Elia Filomena, 1952, Kriegstetten, Anteil: ½.
Selzach, 1. Grundbuch Nr. 4345, Stockwerkeigentum, 63⁄1000 Miteigentum an Nr. 2000 mit
Sonderrecht an der 4-Zimmer-Wohnung im Block B im 1. Stock Wohnung Nr. 11 mit
Nebenräumen, Bündtenweg 1b; 2. Nr. 4358, 1⁄26 Miteigentumsanteil an Nr. 4349,
Bündtenweg 1c. – Eigentümerin (Erwerb 26.07.1994, 16.12.2005, 16.09.2015):
Wutsch geb. Friedli Katharina, 1958, Selzach. – Eigentümerin neu: Bur geb. Fröhli
Charlotte Julia, 1946, Selzach.
Subingen, Grundbuch Nr. 3064, 1⁄17 Miteigentumsanteil an Nr. 3052, Stockwerkeigentum,
68
⁄1000 Miteigentum an Nr. 2456 mit Sonderrecht an der Einstellhalle im Untergeschoss
mit 17 Plätzen, Wohnhaus Nr. 6, Lerchenweg. – Eigentümerin (Erwerb 11.05.2001):
Leysinger Tax & Finance Consultants Ltd., Zürich. – Eigentümer neu: Hebeisen geb.
Bähler Eliane Olga, 1953, Subingen.
Subingen, Grundbuch Nr. 3065, 1⁄17 Miteigentumsanteil an Nr. 3052, Stockwerkeigentum,
68
⁄1000 Miteigentum an Nr. 2456 mit Sonderrecht an der Einstellhalle im Untergeschoss
mit 17 Plätzen, Wohnhaus Nr. 6, Lerchenweg. – Eigentümerin (Erwerb 11.05.2001):
Leysinger Tax & Finance Consultants Ltd., Zürich. – Eigentümer neu: Günter Hans Rudolf, 1954, Subingen.
Erbschaftsübernahmen, § 204 EG ZGB
Annaheim Roger, 1934, Biberist. – Erben sind: 1. Annaheim Roland Walter, 1965, Oberbipp; 2. Annaheim Gerda Anna, 1967, Solothurn; 3. Annaheim Georges-Roger, 1973,
Lohn-Ammannsegg; 4. Annaheim-Biberstein Anna Bertha, 1940, Biberist.
Feitknecht Rudolf, 1931, Grenchen. – Erben sind: 1. Feitknecht Theodor, 1962, Freidorf TG;
2. Feitknecht Jürg, 1965, Rheinfelden; 3. Feitknecht Manfred, 1963, Muttenz; 4. Riniker Anton, 1950, Zürich; 5. Riniker Rolf, 1948, Urdorf; 6. Schlup Peter, 1931, Grenchen.
Fellinger Albert Florian, 1935, Bellach. – Erben sind: 1. Fellinger Markus Florian, 1964,
Bellach; 2. Buser geb. Fellinger Karin Margaretha, 1967, Biberist; 3. Fellinger geb. Affolter Ruth, 1944, Bellach.
Kottmann geb. Portmann Elsbeth, 1918, Solothurn. – Erben sind: 1. Kottmann Peter
Kurt, 1943, Peseux; 2. Kottmann Franz Robert, 1948, Hunzenschwil.
Leitner Maximilian Josef, 1930, Gerlafingen. – Erben sind: 1. Leitner Fischer geb. Leitner
Simone Andrea, 1961, Lüterkofen; 2. Leitner Sandra Clarisse, 1964, Brügglen.
Mathys geb. Leuthold Esther, 1952, Biberist. – Erben sind: 1. Mathys Sophie Isabel, 1991,
Recherswil; 2. Mathys Simon Richard, 1994, Solothurn.
Meister geb. Hungerbühler Sonja, 1933, Zuchwil. – Erben sind: 1. Meister Thomas Hugo,
1961, Zuchwil; 2. Meister Andreas Markus, 1963, Pfäffikon; 3. Meister Markus Paul,
1964, Bern; 4. Sieber geb. Meister Ruth Elisabeth, 1970, Rheinfelden.
Schwarz Theodor, 1929, Grenchen. – Erbe ist: Schwarz Markus, 1957, Niederbuchsiten.
1608
Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
Amtschreiberei Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach
Handänderungen an Grundstücken, Artikel 970a ZGB/§ 313 EG ZGB
Bettlach, 1. Grundbuch Nr. 128, 25 989 m², Chlusacker; 2. Nr. 280, 52 738 m², Ried; 3. Nr.
426, 60 312 m², Ried, landwirtschaftliches Gebäude Nr. 47, Riedstrasse; 4. Nr. 774,
16 836 m², Ischlag. – Eigentümer (Erwerb 11.02.1992): Vogt Paul Robert, 1952, Bettlach. – Eigentümer neu: Vogt Roland, 1978, Bettlach.
Bettlach, Grundbuch Nr. 518, 528 m², Kastels, Wohnhaus Nr. 2 und Nebengebäude Nr.
2A, Burgunderweg. – Eigentümer (Erwerb 23.12.1986): Walker Hansruedi, 1931,
Bettlach. – Miteigentümer zu je ½ Anteil neu: 1. Stämpfli Christoph, 1977, Bettlach;
2. Genini Prisca, 1981, Bettlach.
Grenchen, Grundbuch Nr. 6842, Stockwerkeigentum, 98⁄1000 Miteigentum an Nr. 4374 mit
Sonderrecht an der 4-Zimmer-Wohnung im 4. Stock Nord von Wohnhaus Nr. 7, Weinbergstrasse. – Eigentümerin (Erwerb 05.05.1978): Lauper Maria, 1935, Grenchen. –
Miteigentümer zu je ½ Anteil neu: 1. Lauper Markus Eduard, 1955, Zürich; 2. Lauper
Beat, 1966, Grenchen.
Grenchen, Grundbuch Nr. 9381, 806 m², Chastels, Wohnhaus Nr. 8, Studenstrasse. – Miteigentümerin zu ½ Anteil (Erwerb 17.10.2013): Hirsiger Barbara, 1970, Grenchen. –
Eigentümer neu: Hirsiger Thomas Werner, 1968, Grenchen (nun Alleineigentümer
von Nr. 9381).
Amtschreiberei Thal-Gäu
Handänderungen an Grundstücken, Artikel 970a ZGB/§ 313 EG ZGB
Balsthal, Grundbuch Nr. 383, 532 m², Wohnhaus Nr. 13, Garage Nr. 13A, Schafhübelweg.
– Gesamteigentümerin (Erwerb durch den Erblasser am 16.04.1964): Erbengemeinschaft des Hofacker Hugo Paul, 1925, Balsthal. – Eigentümer neu: Hofacker Marcel
Hugo, 1962, Balsthal.
Balsthal, 1. Grundbuch Nr. 3341, Stockwerkeigentum, 4825⁄10 000 Miteigentum an Nr. 923 mit
Sonderrecht an der 31⁄2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss, Rüttimattweg; 2. Nr. 3303,
3817 m², Rütimatten. – Gesamteigentümerin (Erwerb durch den Erblasser zwischen
09.07.1990 und 25.02.1994): Erbengemeinschaft des Bloch Henri, 1932, Balsthal. – Eigentümerin neu: Bloch geb. Hackl Antonia, 1927, Balsthal.
Balsthal, Grundbuch Nr. 3681, 1007 m², Egglen. – Gesamteigentümerin (Erwerb durch
den Erblasser zwischen 06.12.1982 und 21.06.2013): Erbengemeinschaft des von
Burg Benedikt, 1936. – Miteigentümer zu je ½ Anteil neu: 1. Meyer Lukas, 1980, Balsthal; 2. Meyer geb. Fuhrimann Martina Pia, 1978, Balsthal.
Egerkingen, Grundbuch Nr. 343, 308 m², Wohnhaus Nr. 31, Vorstadt. – Gesamteigentümerin (Erwerb durch den Erblasser 25.02.1974): Erbengemeinschaft des Fischer Alois,
1934, Egerkingen. – Eigentümerin neu: Fischer geb. Felber Theresia, 1933, Egerkingen.
Egerkingen, Grundbuch Nr. 2689, Stockwerkeigentum, 19⁄1000 Miteigentum an Nr. 1695,
Sonderrecht an der 4½-Zimmer-Wohnung Nr. 4001 im Erdgeschoss und am Kellerabteil Nr. 4001 im Untergeschoss des Hauses Nr. 8, Einschlagstrasse. – Eigentümerin (Erwerb 17.09.2012): Schäfli geb. Schümperli Helene, 1953, Frauenfeld. – Eigentümer
neu: Arend Ralf Wolfgang, 1967, Niederdorf.
Laupersdorf, Grundbuch Nr. 1344, 593 m², Wohnhaus Nr. 316, Autounterstand Nr. 316 A,
Karnismatt. – Miteigentümer zu je ½ Anteil (Erwerb 03.06.2005): 1. Wenger Paul Alfred, 1944, Laupersdorf; 2. Wenger geb. Zaremba Brigitte Christine, 1942, Laupersdorf. – Eigentümer neu: Wenger Steffen Paul, 1965, Neuendorf.
Matzendorf, Grundbuch Nr. 594, 786 m², Wohnhaus Nr. 34, Dorfstrasse. – Eigentümer
(Erwerb 12.12.2006): Müller Werner, 1949, Emmenbrücke. – Eigentümer neu: Graf
Rolf, 1982, Laupersdorf.
Matzendorf, Grundbuch Nr. 1287, 478 m², Wohnhaus Nr. 24, Ramisbühl. – Eigentümer
(Erwerb 05.04.1966): Christ Eduard, 1938, Matzendorf. – Miteigentümer zu je ½ Anteil neu: 1. Schenker Martin Daniel, 1980, Sevelen; 2. Schenker geb. Eggenberger Patricia, 1978, Sevelen.
Mümliswil-Ramiswil, Grundbuch Nr. 2118, 37 417 m², landwirtschaftliches Gebäude Nr.
191, landwirtschaftliches Gebäude Nr. 224, landwirtschaftliches Gebäude Nr. 27,
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1609
landwirtschaftliches Gebäude Nr. 146, Furt. – Eigentümerin (Erwerb 26.08.2011): Studer geb. Müller Monika, 1975, Hersiwil. – Miteigentümer zu je ½ Anteil neu: 1. Lisser
Peter Louis, 1967, Ramiswil; 2. Lisser geb. Blaser Lore, 1958, Ramiswil.
Mümliswil-Ramiswil, 1. Grundbuch Nr. 2365, 35 630 m², Furt Ischlag; 2. Nr. 2180, 2974 m²,
Ischlag. – Eigentümerin (Erwerb 26.08.2011): Studer geb. Müller Monika, 1975, Hersiwil. – Miteigentümer zu je ½ Anteil neu: 1. Lisser Jörg, 1977, Ramiswil; 2. Lisser geb.
Kummer Christine, 1982, Ramiswil.
Mümliswil-Ramiswil, 1. Grundbuch Nr. 2366, 20 123 m², Furt Ischlag; 2. Nr. 2017, 39 451
m², Sunnenberg. – Eigentümerin (Erwerb 26.08.2011): Studer geb. Müller Monika,
1975, Hersiwil. – Miteigentümer zu je ½ Anteil neu: 1. Lisser Peter, 1958, Ramiswil;
2. Lisser geb. Wüthrich Helene, 1966, Ramiswil.
Oensingen, Grundbuch Nr. 1341, Stockwerkeigentum, 51⁄1000 Miteigentum an Nr. 51, Sonderrecht an der 5½-Zimmer-Wohnung mit Garage 1 und Keller 7 von Wohnhaus Nr.
32, Klusstrasse. – Gesamteigentümer (Erwerb 21.06.1991): 1. Engelbertz Hans Werner, 1944, Oensingen; 2. Engelbertz geb. Hasenbach Christa Gertrud, 1940, Oensingen.
Oensingen, Grundbuch Nr. 102, 630 m², Wohnhaus Nr. 41, Solothurnstrasse. – Eigentümerin (Erwerb 14.03.1984): Braun Margaritha, 1930, Oensingen. – Eigentümer neu:
Mumenthaler Erich Albert, 1951, Oensingen.
Welschenrohr, Grundbuch Nr. 722, 5611 m², Wohnhaus Nr. 32, Nebengebäude Nr. 417,
Nebengebäude Nr. 418, Balmbergstrasse. – Gesamteigentümerin (Erwerb durch den
Erblasser zwischen 27.04.1998 und 04.08.2006): Erbengemeinschaft des Süess Hermann, 1955. – Eigentümerin neu: Einwohnergemeinde Welschenrohr, Welschenrohr.
Welschenrohr, Grundbuch Nr. 885, 1390 m², Wohnhaus Nr. 239, Garage Nr. 461, Mühlebachstrasse. – Eigentümerin (Erwerb 26.05.2014): Allemann geb. Eggenschwiler Verena, 1929, Welschenrohr. – Miteigentümer zu je ½ Anteil neu: 1. Erb Markus, 1964,
Umiken; 2. Fehlmann Irene, 1970, Umiken.
Erbschaftsübernahmen, § 204 EG ZGB
Bloch Henri, 1932, Balsthal. – Erben sind: 1. Bloch Rolf, 1960, Subingen; 2. Bloch Urs,
1962, Balsthal; 3. Bloch geb. Hackl Antonia, 1927, Balsthal.
Eggenschwiler Theresia, 1949, Aedermannsdorf. – Erbin ist: Eggenschwiler Katharina,
1951, Aedermannsdorf.
Fischer Alois, 1934, Egerkingen. – Erben sind: 1. Fischer Schär geb. Fischer Irene, 1957,
Breganzona; 2. Fischer Marcel, 1959, Oberbuchsiten; 3. Fischer Jolanda Maria, 1962,
Egerkingen; 4. Fischer Woodtli geb. Fischer Barbara, 1965, Brittnau; 5. Fischer geb.
Felber Theresia, 1933, Egerkingen.
Freivogel geb. Suter Edith, 1938, Oensingen. – Erben sind: 1. Ferrario geb. Freivogel Sibylle Catherine, 1962, Morcote; 2. Freivogel Barbara Maria, 1965, Oensingen.
Hofacker Hugo Paul, 1925, Balsthal. – Erben sind: 1. Hofacker Marcel Hugo, 1962, Balsthal; 2. Rytz geb. Hofacker Priska, 1966, Balsthal.
Korrektur aus Amtsblatt Nr. 30 vom 29. Juli 2016:
Gasser Rolf Johann, 1960, Balsthal. – Erben sind: 1. Gasser Walter Johann, 1987, Balsthal;
2. Roos geb. Gasser Anna, 1991, Balsthal; 3. Gasser Thomas, 1996, Balsthal; 4. Gasser
Katja, 1998, Balsthal; 5. Gasser geb. Marino Simona Salome, 1960, Balsthal.
Amtschreiberei Olten-Gösgen
Handänderungen an Grundstücken, Artikel 970a Z/§ 313 EG ZGB
Fulenbach, Grundbuch Nr. 28, 5507 m², Studeweid. – Eigentümerin (Erwerb durch den
Erblasser 26.11.2015): Erbengemeinschaft Feierabend-Wyss Johanna Franziska, 1923.
– Alleineigentum neu: Ehrenbolger + Suter AG, Fulenbach.
Fulenbach, Grundbuch Nr. 89, 4176 m², Banacker. – Eigentümer (Erwerb 03.03.1960): Sutter Gerhard, 1933, Fulenbach. – Alleineigentum neu: Sutter Hans Rudolf, 1970, Fulenbach.
Hägendorf, Grundbuch Nr. 1603, 664 m², Rolli. – Eigentümerin (Erwerb durch den Erblasser 20.04.1999): Erbengemeinschaft Moser Erwin, 30.08.1916. – Miteigentümer neu:
1610
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1. Wyss geb. Moser Erika, 1948, Hägendorf, ½ Anteil; 2. Wyss Stephan Rudolf, 1975,
Hägendorf, ¼ Anteil; 3. Wyss geb. Schildknecht Annina Irène, 1984, Hägendorf, ¼
Anteil.
Hägendorf, Grundbuch Nr. 2462, Stockwerkeigentum, 160⁄1000 Miteigentum an Nr. 1911 mit
Sonderrecht an der 3-Zimmer-Wohnung Nr. 4 im 2. Wohngeschoss rechts und an Nebenraum. – Eigentümer (Erwerb 08.08.2013): Blatancic Luka, 1980, Hägendorf. –
Eigentümer neu: Roessel Holger Wolf Dietrich, 1964, Egerkingen.
Hägendorf, 1. Grundbuch Nr. 2546, Stockwerkeigentum, 30⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770
mit Sonderrecht an der 21⁄2-Zimmer-Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss Nord des Gebäudes Nr. 19 und an Nebenraum; 2. Nr. 2547, Stockwerkeigentum, 33⁄1000 Miteigentum an
Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 3-Zimmer-Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss Nord/Mitte des Gebäudes Nr. 19 und an Nebenraum; 3. Nr. 2548, Stockwerkeigentum, 33⁄1000
Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 3-Zimmer-Wohnung Nr. 3 im Erdgeschoss Süd/Mitte des Gebäudes Nr. 19 und an Nebenraum; 4. Nr. 2549, Stockwerkeigentum, 41⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 4-Zimmer-Wohnung
Nr. 4 im Erdgeschoss Süd des Gebäudes Nr. 19 und an Nebenraum; 5. Nr. 2550, Stockwerkeigentum, 30⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 21⁄2-ZimmerWohnung Nr. 5 im 1. Obergeschoss Nord des Gebäudes Nr. 19 und an Nebenraum;
6. Nr. 2551, Stockwerkeigentum, 33⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an
der 3-Zimmer-Wohnung Nr. 6 im 1. Obergeschoss Nord/Mitte des Gebäudes Nr. 19
und an Nebenraum; 7. Nr. 2552, Stockwerkeigentum, 33⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770
mit Sonderrecht an der 3-Zimmer-Wohnung Nr. 7 im 1. Obergeschoss Süd/Mitte des
Gebäudes Nr. 19 und an Nebenraum; 8. Nr. 2553, Stockwerkeigentum, 40⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 4-Zimmer-Wohnung Nr. 8 im 1. Obergeschoss Süd des Gebäudes Nr. 19 und an Nebenraum; 9. Nr. 2554, Stockwerkeigentum,
30
⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 21⁄2-Zimmer-Wohnung Nr. 9 im
2. Obergeschoss Nord des Gebäudes Nr. 19 und an Nebenraum; 10. Nr. 2555, Stockwerkeigentum, 33⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 3-ZimmerWohnung Nr. 10 im 2. Obergeschoss Nord/Mitte des Gebäudes Nr. 19 und an Nebenraum; 11. Nr. 2556, Stockwerkeigentum, 33⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 3-Zimmer-Wohnung Nr. 11 im 2. Obergeschoss Süd/Mitte des Gebäudes
Nr. 19 und an Nebenraum; 12. Nr. 2557, Stockwerkeigentum, 40⁄1000 Miteigentum an Nr.
1770 mit Sonderrecht an der 4-Zimmer-Wohnung Nr. 12 im 2. Obergeschoss Süd des
Gebäudes Nr. 19 und an Nebenraum; 13. Nr. 2558, Stockwerkeigentum, 31⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 21⁄2-Zimmer-Wohnung Nr. 13 im 3. Obergeschoss Nord des Gebäudes Nr. 19 und an Nebenraum; 14. Nr. 2559, Stockwerkeigentum, 34⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 3-Zimmer-Wohnung
Nr. 14 im 3. Obergeschoss Nord/Mitte des Gebäudes Nr. 19 und an Nebenraum;
15. Nr. 2560, Stockwerkeigentum, 34⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an
der 3-Zimmer-Wohnung Nr. 15 im 3. Obergeschoss Süd/Mitte des Gebäudes Nr. 19
und an Nebenraum; 16. Nr. 2561, Stockwerkeigentum, 41⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770
mit Sonderrecht an der 4-Zimmer-Wohnung Nr. 16 im 3. Obergeschoss Süd des Gebäudes Nr. 19 und an Nebenraum; 17. Nr. 2562, Stockwerkeigentum, 39⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 4-Zimmer-Wohnung Nr. 17 im Erdgeschoss
West des Gebäudes Nr. 21 und an Nebenraum; 18. Nr. 2563, Stockwerkeigentum, 32⁄1000
Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 3-Zimmer-Wohnung Nr. 18 im Erdgeschoss Mitte des Gebäudes Nr. 21 und an Nebenraum; 19. Nr. 2564, Stockwerkeigentum, 32⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 3-Zimmer-Wohnung
Nr. 19 im Erdgeschoss Ost des Gebäudes Nr. 21 und an Nebenraum; 20. Nr. 2565,
Stockwerkeigentum, 39⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 4-Zimmer-Wohnung Nr. 20 im 1. Obergeschoss West des Gebäudes Nr. 21 und an Nebenraum; 21. Nr. 2566, Stockwerkeigentum, 32⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 3-Zimmer-Wohnung Nr. 21 im 1. Obergeschoss Mitte des Gebäudes Nr.
21 und an Nebenraum; 22. Nr. 2567, Stockwerkeigentum, 32⁄1000 Miteigentum an Nr.
1770 mit Sonderrecht an der 3-Zimmer-Wohnung Nr. 22 im 1. Obergeschoss Ost des
Gebäudes Nr. 21 und an Nebenraum; 23. Nr. 2568, Stockwerkeigentum, 39⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 4-Zimmer-Wohnung Nr. 23 im 2. Obergeschoss West des Gebäudes Nr. 21 und an Nebenraum; 24. Nr. 2569, Stockwerkeigentum, 32⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 3-Zimmer-Wohnung Nr. 24
Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
1611
im 2. Obergeschoss Mitte des Gebäudes Nr. 21 und an Nebenraum; 25. Nr. 2570,
Stockwerkeigentum, 32⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 3-Zimmer-Wohnung Nr. 25 im 2. Obergeschoss Ost des Gebäudes Nr. 21 und an Nebenraum; 26. Nr. 2571, Stockwerkeigentum, 40⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 4-Zimmer-Wohnung Nr. 26 im 3. Obergeschoss West des Gebäudes Nr.
21 und an Nebenraum; 27. Nr. 2572, Stockwerkeigentum, 33⁄1000 Miteigentum an Nr.
1770 mit Sonderrecht an der 3-Zimmer-Wohnung Nr. 27 im 3. Obergeschoss Mitte
des Gebäudes Nr. 21 und an Nebenraum; 28. Nr. 2573, Stockwerkeigentum, 33⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der 3-Zimmer-Wohnung Nr. 28 im 3. Obergeschoss Ost des Gebäudes Nr. 21 und an Nebenraum; 29. Nr. 2574, Stockwerkeigentum, 3⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der Garage Nr. 1 im Untergeschoss des Gebäudes Nr. 19; 30. Nr. 2575, Stockwerkeigentum, 3⁄1000 Miteigentum an
Nr. 1770 mit Sonderrecht an der Garage Nr. 2 im Untergeschoss des Gebäudes Nr. 19;
31. Nr. 2576, Stockwerkeigentum, 3⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an
der Garage Nr. 3 im Untergeschoss des Gebäudes Nr. 19; 32. Nr. 2577, Stockwerkeigentum, 3⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der Garage Nr. 4 im Untergeschoss des Gebäudes Nr. 19; 33. Nr. 2578, Stockwerkeigentum, 3⁄1000 Miteigentum an
Nr. 1770 mit Sonderrecht an der Garage Nr. 5 im Untergeschoss des Gebäudes Nr. 19;
34. Nr. 2579, Stockwerkeigentum, 3⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an
der Garage Nr. 6 im Untergeschoss des Gebäudes Nr. 19; 35. Nr. 2580, Stockwerkeigentum, 3⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der Garage Nr. 7 im Untergeschoss des Gebäudes Nr. 19; 36. Nr. 2581, Stockwerkeigentum, 3⁄1000 Miteigentum an
Nr. 1770 mit Sonderrecht an der Garage Nr. 8 im Untergeschoss des Gebäudes Nr. 21;
37. Nr. 2582, Stockwerkeigentum, 3⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an
der Garage Nr. 9 im Untergeschoss des Gebäudes Nr. 21; 38. Nr. 2583, Stockwerkeigentum, 3⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der Garage Nr. 10 im Untergeschoss des Gebäudes Nr. 21; 39. Nr. 2584, Stockwerkeigentum, 3⁄1000 Miteigentum
an Nr. 1770 mit Sonderrecht an der Garage Nr. 11 im Untergeschoss des Gebäudes Nr.
21; 40. Nr. 2585, Stockwerkeigentum, 3⁄1000 Miteigentum an Nr. 1770 mit Sonderrecht
an der Garage Nr. 12 im Untergeschoss des Gebäudes Nr. 21. – Eigentümerin (Erwerb
27.06.2011): Swisshus Immobilien AG, Altendorf. – Eigentümerin neu: Simapa SA, Avry.
Kienberg, Grundbuch Nr. 740, 1320 m², Kienberg. – Miteigentümer zu je 1⁄3 (Erwerb
07.10.1982 und 11.09.1995): 1. Belser Bruno, 1946, Uetikon am See; 2. Belser Markus,
1944, Wauwil; 3. Belser René Eugen, 1937, Mumpf. – Alleineigentümer neu: Hummel
Martin Thomas, 1964, Bottenwil.
Lostorf, Grundbuch Nr. 1089, 1741 m², Scharsmatten, Wohnhaus mit Scheune Nr. 138
und Garage Nr. 138a, Mahrenstrasse. – Eigentümer (Erwerb 19.08.2005): Ackermann
Pius Aloisius, 1931, Lostorf. – Ackermann Rudolf, 1959, Lostorf.
Lostorf, 1. Grundbuch Nr. 3155, Stockwerkeigentum, 79⁄1000 Anteil an Nr. 3127, Sonderrecht
an der 31⁄2-Zimmer-Wohnung Nr. 7 im 1. Obergeschoss Nord/Ost und an Nebenraum;
2. Nr. 1519-26 Miteigentumsanteil, 1⁄50 Anteil an Nr. 1519, Benutzungsrecht an Autoeinstellplatz Nr. 41 – Eigentümerin (Erwerb 09.07.2003): Widmer geb. Frei Pia, 1933,
Niedergösgen. – Alleineigentümerin neu: Immobilien-Invest Mittelland GmbH, Oftringen.
Niedergösgen, 1. Grundbuch Nr. 2412, Stockwerkeigentum, 87⁄1000 Miteigentumsanteil an
Nr. 2412 mit Sonderrecht am 51⁄2-Zimmer-Terrassenhaus A004 im 4. Wohngeschoss,
Reihe A, mit dahinterliegendem Keller- und Heizungsraum auf gleicher Geschossebene; 2. Nr. 2393-12, Miteigentumsgrundstück, 1⁄40 Anteil an Nr. 2393; 3. Nr. 2393-13,
Miteigentumsgrundstück, 1⁄40 Anteil an Nr. 2393. – Eigentümerin (Erwerb zwischen
29.01.2003 und 10.09.2004): In den Reben AG, Schönenwerd. – Miteigentümer zu je
½ Anteil neu: 1. Hunziker Joël Pascal, 1987, Buchs; 2. Schatzmann Stefanie Nicole,
1986, Buchs.
Obererlinsbach, Grundbuch Nr. 798, 1490 m², Obererlinsbach, Wohn- und Geschäftshaus
Nr. 117, Hauptstrasse. – Eigentümerin (Erwerb 28.11.2006): Etinel AG, Ennetmoos. –
Eigentümerin neu: Rütli Immobilien AG, Beinwil am See.
Olten, Grundbuch Nr. 507, 85 m², Fröschenweid, Öffentliches Gebäude Nr. 8, Zielempgasse. – Eigentümerin (Erwerb 06.02.1963): Einwohnergemeinde Olten, Olten. – Gesamteigentümer neu: 1. Tihanov-Paganelli Ivan, 1935, Olten; 2. Paganelli Tihanov
geb. Thüring Patricia Josette, 1961, Olten.
1612
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Olten, Grundbuch Nr. 3708, 322 m², Burg Flühliacker Hasenweid, Wohn- und Geschäftshaus Nr. 1, Fluhweg. – Eigentümer (Erwerb 18.02.2000): Blum Thomas, 1965, Olten. –
Eigentümer neu: Tonet Flavio, 1992, Starrkirch-Wil.
Olten, Grundbuch Nr. 3993, 510 m², Bannfeld, Wohnhaus Nr. 47, Weingartenstrasse. –
Eigentümerin (Erwerb zwischen 24.11.2014 und 28.11.2014): Weber geb. Stauffer
Gabriele Ursula, 1954, Glashütten. – Eigentümerin neu: Weber Lea Livia, 1986, Olten.
Schönenwerd, Grundbuch Nr. 1252, 319 m², Propstmatt, Wohnhaus Nr. 7, Feldstrasse. –
Eigentümer (Erwerbe 28.08.1992 und 16.04.2014): Schnyder Josef Leonhard, 1939,
Schönenwerd. – Miteigentümer zu ¾ Anteil neu: Kuhn Thomas, 1954, Aarau; Miteigentümerin zu ¼ Anteil neu: Kuhn geb. Säuberli Eva, 1971, Aarau.
Trimbach, Grundbuch Nr. 2261, 687 m², Hinter Düriberg, Garage Nr. 66a und Wohnhaus
Nr. 66, Dürrenbergstrasse. – Eigentümerin (Erwerb durch Erblasser 28.02.1980): Röllinghoff geb. Kurz Maria, 1947, Trimbach. – Miteigentümer zu ½ Anteil neu: 1. Müller Michel, 1972, Wangen bei Olten; 2. Koch Nadine Sabrina, 1982, Wangen bei Olten.
Winznau, 1. Grundbuch Nr. 1449, 432 m², Michelmatt; 2. Nr. 1659, 432 m², Michelmatt. –
Eigentümerin (Erwerb 19.11.2013 und 11.12.2013): Säliblick Immobilien GmbH, Lostorf. – Alleineigentum neu: Lamo Immobilien & Management AG, Brügg.
Wangen bei Olten, 1. Grundbuch Nr. 2864, Stockwerkeigentum, 140⁄1000 Miteigentum an Nr.
2498 mit Sonderrecht an der 31⁄2-Zimmer-Wohnung Nr. A 2.1 im Attikageschoss und
an Nebenraum; 2. Nr. 2866-3, 1⁄6 Miteigentumsanteil an Nr. 2866, Kleinwangen, im
Wohnhaus Nr. 32, Büntenweg. – Eigentümerin (Erwerb 09.06.2011): Aktiv Immobilien GmbH, Olten. – Eigentümerin neu: Camerotto Larissa Maria, 1991, Wangen bei
Olten.
Wangen bei Olten, 1. Grundbuch Nr. 2865, Stockwerkeigentum, 140⁄1000 Miteigentum an Nr.
2498 mit Sonderrecht an der 31⁄2-Zimmer-Wohnung Nr. A 2.2 im Attikageschoss und
an Nebenraum; 2. Nr. 2866-6, 1⁄6 Miteigentumsanteil an Nr. 2866, Kleinwangen, im
Wohnhaus Nr. 32, Büntenweg. – Eigentümerin (Erwerb 09.06.2011): Aktiv Immobilien GmbH, Olten. – Eigentümer neu: Bartels Andreas Christopher, 1984, Wangen bei
Olten.
Erbschaftsübernahmen, § 204 EG ZGB
Erni Otto, 1923, Stüsslingen. – Erben sind: 1. Hofstetter geb. Erni Beatrice, 1956, Sursee;
2. Erni Otto, 1958, Stüsslingen; 3. Erni André, 1961, Stüsslingen; 4. Erni Martin, 1967,
Stüsslingen.
Frey Arnold, 1923, Wangen bei Olten. – Erben sind: 1. Woodtli Stephan, 1967, Bioggio;
2. Büttiker geb. Woodtli Sabine, 1970, Wangen bei Olten; 3. Köpfli geb. Frey Susanne, 1949, Olten.
Gubler geb. Biedermann Sophie, 1923, Lostorf. – Erben sind: 1. Gubler Felix, 1953, Winterthur; 2. Gubler Stephan, 1953, Walterswil SO; 3. Gubler Maria Therese, 1956, Basel; 4. Suter geb. Gubler Katharina, 1959, Rothrist; 5. Gubler Konrad, 1963, Lostorf;
6. Gubler Urban, 1965, Lostorf.
Hürzeler geb. Pfister Elisabeth, 1930, Olten. – Erben sind: 1. Hürzeler Daniel Walter,
1964, Beinwil am See; 2. Spycher geb. Hürzeler Brigitte, 1967, Sigriswil.
Krieg Hansruedi, 1927, Olten. – Erben sind: 1. Krieg Silvia, 1953, Fresno/USA; 2. Krieg Rudolf, 1955, Basel.
Marrer Fridolin Arno, 1940, Gretzenbach. – Erben sind: 1. Marrer Siube Pina, 1980, Olten;
2. Lanz geb. Marrer Christina Martha, 1982, Gretzenbach; 3. Marrer Paul Stanley,
1985, Schönenwerd; 4. Marrer Mark So Leong, 1986, Olten; 5. Marrer Natasha Claire
G., 1989, Dulliken; 6. Marrer geb. Guarino Josefina, 1949, Gretzenbach.
Nagiller geb. Felber Rosa, 1930, Trimbach. – Erben sind: 1. Frey geb. Nagiller Erika, 1962,
Olten; 2. Frey geb. Nagiller Regula, 1964, Olten.
Oberer Ernst, 1925, Olten. – Erben sind: 1. Locher geb. Oberer Marianne, 1956, Bellikon;
2. Oberer Beatrix, 1957, Veyras; 3. Tu Huy Quoc, 1974, Küttigen.
Öffentliches Inventar mit Rechnungsruf (Art. 580 ff ZGB)
Erblasser:
Bucher geb. Gerber Therese Ursula, 02.11.1959 (w), von Sumiswald BE,
Dagmersellen LU und Wauwil LU, verheiratet, Wilerweg 86, 4601 Olten.
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Eingabefrist: Die Gläubiger und Schuldner, mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger,
werden aufgefordert, ihre Forderungen und Schulden bis 30. September 2016, bei Gefahr des Ausschlusses für Gläubiger gemäss Art. 590
ZGB, bei der unterzeichnenden Amtschreiberei einzureichen.
Eingaben: Die Eingaben sind Wert 27.02.2016 (Todestag) zu berechnen.
Auflagefrist: Das öffentliche Inventar liegt in der Zeit vom 10. Oktober 2016 bis zum
11. November 2016 gemäss Art. 584 ZGB zur Einsichtnahme bei der unterzeichnenden Amtschreiberei auf. Allfällige Berichtigungsanträge
sind bis am 18. November 2016 schriftlich und begründet an die unterzeichnende Amtschreiberei zu stellen.
Olten, 12. August 2016
Amtschreiberei Dorneck
Amtschreiberei Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4601 Olten
Handänderungen an Grundstücken, Artikel 970a ZGB/§ 313 EG ZGB
Bättwil, Grundbuch Nr. 793, 90⁄1000 Anteil an Nr. 716, mit Sonderrecht an der 5-ZimmerWohnung No. 28 im Dachgeschoss Haus No. 39 und Kellerabteil No. 28 im Sockelgeschoss Haus No. 39. – Miteigentum zu je ½ Anteil (Erwerb 08.09.2014): 1. Dörflinger
Thomas, 1984, Bättwil; 2. Dörflinger geb. Gysin Nadia, 1988, Bättwil. – Gesamteigentum, einfache Gesellschaft neu: 1. Weibel Andreas, 1965, Pratteln; 2. von Känel Weibel geb. von Känel Iris, 1965, Pratteln.
Bättwil, 1. Grundbuch Nr. 917, 474 m², Müli, Nebengebäude Nr. 8A, Mühleweg, Wohnhaus Nr. 8, Mühleweg; 2. Nr. 936, 1⁄20 Anteil an Nr. 922; 3. Nr. 942, 1⁄20 Anteil an Nr. 922.
– Miteigentum zu je ½ Anteil (Erwerb zwischen 18.09.1989 und 29.01.1999): 1. Balmer Ferdinand, 1952, Therwil; 2. Balmer geb. Ursenbacher Therese, 1957, Therwil. –
Gesamteigentum, einfache Gesellschaft neu: 1. Dörflinger Thomas, 1984, Bättwil;
2. Dörflinger geb. Gysin Nadia, 1988, Bättwil.
Dornach, Grundbuch Nr. 1298, 759 m², Unter Burg, Wohnhaus Nr. 1, Zugerstrasse. –
Eigentümer (Erwerb 15.03.1994): Spengler Walter Eugen, 1935, Dornach. – Miteigentümer zu je ½ Anteil neu: 1. Reibe Carsten Bernd, 1969, Arlesheim; 2. Reibe geb.
Krupp Martina, 1973, Arlesheim.
Hochwald, Grundbuch Nr. 615, 3129 m², Tannmatt. – Eigentümerin (Erwerb 16.03.2009):
Vögtli geb. Kuhn Klara Sophie, 1923, Dornach. – Eigentümer neu: Vögtli Andreas,
1961, Büren SO.
Hofstetten-Flüh, Grundbuch Nr. 2025, 797 m², Homel, Wohnhaus Nr. 42, Hollenweg. –
Miteigentümer zu je ½ Anteil (Erwerb 05.10.1977): 1. Kren Stefan Vojtech, 1941,
Hofstetten SO; 2. Kren geb. Krcmarova Eva Anna, 1948, Hofstetten SO. – Eigentümer
neu: Sendelov Michael Simeon, 1983 Bottmingen BL.
Hochwald, Grundbuch Nr. 3481, 1505 m², Radacker, Wohnhaus Nr. 3, Radackerweg. – Gesamteigentümer (Erwerb 08.07.2014): 1. Gröflin Thomas, 1965, Reinach BL; 2. Gröflin
geb. Durejova Katarina, 1979, Hochwald SO. – Gesamteigentümer neu: 1. Royal Antony, 1970, Seewen SO; 2. Royal Dawn Lisa, 1967, Seewen SO.
Hofstetten-Flüh, 1. Grundbuch Nr. 5069, 895 m², Rotläng; 2. Nr. 3562, Rotläng. – Gesamteigentum, einfache Gesellschaft (Erwerb zwischen 25.06.1979 und 19.03.2015):
1. Roth Kurt, 1945, Pfaffnau LU; 2. Roth geb. Schmidli Susanne, 1947, Pfaffnau LU. –
Gesamteigentum, einfache Gesellschaft neu: 1. Huxham Laurence Stanmore, 1971,
Therwil BL; 2. Huxham Clare Elaine, 1973, Therwil BL.
Metzerlen-Mariastein, Grundbuch Nr. 1953, 698 m², Brünnliacker. – Eigentümer (Erwerb
23.04.1976): Kamber Hans Ulrich, 1941, Reinach BL. – Eigentümer neu: 1. Miteigentum zu 4⁄5 Anteil, Rupp Samuel Thomas, 1989, Metzerlen SO; 2. Miteigentum zu 1⁄5 Anteil, Fleury Christelle Sophie, 1990, Metzerlen SO.
Metzerlen-Mariastein, 1. Grundbuch Nr. 5052, 8198 m², Hingeri Riti; 2. Nr. 5063, 32 285 m²,
Ried, Nebengebäude Nr. 6, Im Ried; 3. Nr. 5270, 71 369 m², Chrönlicher; 4. Nr. 5307,
5303 m², Wolfgang. – Eigentümer (Erwerb 20.03.2002): Koeninger Hans Rudolf, 1943,
Metzerlen SO. – Eigentümer neu: Koeninger Dieterich, 1971, Metzerlen SO.
1614
Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
Amtschreiberei Thierstein
Handänderungen an Grundstücken, Artikel 970a ZGB/§ 313 EG ZGB
Breitenbach, Grundbuch Nr. 3978, Stockwerkeinheit, 112⁄1000 Miteigentum an Nr. 3935-35,
Sonderrecht an der 3½-Zimmer-Wohnung B2.1.3 im 1. Obergeschoss Ost und Nebenraum Keller B2.1.3 im Untergeschoss. – Eigentümerin (Erwerb 23.04.2013): bonainvest AG, Solothurn. – Alleineigentümerin neu: Schneider geb. Niederhauser Monika
Elisabeth, 1956, Nenzlingen.
Fehren, Grundbuch Nr. 295, 687 m², Wohnhaus Nr. 75, Büsserachstrasse. – Eigentümer
(Erwerb 20.05.1985): Jeger Heinz, 1943, Fehren. – Miteigentümer per je ½ Anteil
neu: 1. Bracher Christoph Ulrich, 1978, Fehren; 2. Bracher Carmen Maria, 1985, Fehren.
Kleinlützel, Grundbuch Nr. 3008, 2148 m², Fromet, Industrie-Gebäude Nr. 371, Laufenstrasse. – Eigentümerin (Erwerb 27.12.1989): Franz Dreier AG, Kleinlützel. – Miteigentümer per 1⁄3 neu: 1. Borer Alexander, 1958, Liesberg Dorf; 2. Borer Raphael Alexander, 1987, Laufen; 3. Borer Manuel, 1990, Liesberg Dorf.
Nunningen, Grundbuch Nr. 1047, 366 m², Lebernboden. – Eigentümer (Erwerb
28.04.1988): Hänggi Beat Robert, 1942, Therwil. – Eigentümer neu: Scherer David,
1987, Dornach.
Nunningen, Grundbuch Nr. 1048, 321 m², Lebernboden. – Gesamteigentümerin (Erwerb
durch den Erblasser 12.04.1994): Erbengemeinschaft des Cortese Silvio, 1914, Nunningen. – Eigentümer neu: Scherer David, 1987, Dornach.
Betreibungsverfahren
Betreibungsamtliche Grundstücksteigerung
SchKG 138, 156
Es ergeht hiermit an die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten die Aufforderung,
binnen der Eingabefrist dem unterzeichneten Betreibungsamt ihre Ansprüche an dem
Grundstück, insbesondere auch für die Zinsen und Kosten, anzumelden und gleichzeitig
anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind,
soweit sie nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme am
Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von
Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden.
Innert der gleichen Frist sind auch alle Dienstbarkeiten anzumelden, welche vor 1912
unter dem früheren kantonalen Recht begründet und noch nicht im Grundbuch eingetragen worden sind. Soweit sie nicht angemeldet werden, können sie einem gutgläubigen
Erwerber des Grundstückes gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden, sofern sie
nicht nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auch ohne Eintragung im Grundbuch
dinglich wirksam sind. Anzumelden sind auch die Rechte am Grundstück als Ganzem.
1. Schuldner/-in: Aydin Mehmet, geboren am 18.07.1959, Kirchweg 17, 4617 Gunzgen.
2. Ort und Datum der Steigerung: 4600 Olten, 03.11.2016.
3. Zeit/Lokal: 14.00 Uhr, Amthaus Olten, Amthausquai 23, Sitzungszimmer Aare.
4. Auflage Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis: 22.09.2016 bis 03.10.2016.
5. Ort der Auflage: Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.
6. Eingabefrist: 08.09.2016.
7. Steigerungsobjekte: GB Gunzgen Nr. 1358, 130⁄1000 Anteil an GB Gunzgen Nr. 1333, Sonderrecht an der Dachwohnung Nr. 1.8 links im Dachgeschoss, Katasterwert: Fr. 102 500.00,
Betreibungsamtliche Schätzung: Fr. 300 000.00, Stammgrundstück: GB Gunzgen
Nr. 1333, 1081 m², Banacker, Wohnhaus Nr. 17, Kirchweg, Gebäudeversicherungswert: Fr. 1 712 400.00, Katasterwert: Fr. 758 900.00.
8. Bemerkungen: Die Verwertung wird vom Grundpfandgläubiger im 1. Rang verlangt.
Betreibungsamt Olten-Gösgen, 4601 Olten 1 Fächer
Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
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1. Schuldner/-in: Francsics Katalin, geboren am 23.09.1955, Steinengasse 13, 4653
Obergösgen.
2. Ort und Datum der Steigerung: 4600 Olten, 03.11.2016.
3. Zeit/Lokal: 10.00 Uhr, Amthaus Olten, Amthausquai 23, Sitzungszimmer Aare.
4. Auflage Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis: 22.09.2016 bis 03.10.2016.
5. Ort der Auflage: Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.
6. Eingabefrist: 08.09.2016.
7. Steigerungsobjekte: GB Obergösgen Nr. 421, 1238 m², Hardmatten, Steinengass,
Wohnhaus Nr. 13, Steinengasse, Gebäudeversicherungswert: Fr. 609 500.00, Katasterwert: Fr. 211 400.00, Betreibungsamtliche Schätzung: Fr. 985 000.00, GB Niedergösgen
Nr. 1488, 3012 m², Mühledorf, Mühlefeld, Nebengebäude Nr. 10, Quellenstrasse,
Gebäudeversicherungswert: Fr. 615 600.00, Katasterwert: Fr. 282 400.00, Betreibungsamtliche Schätzung: Fr. 1 300 000.00.
8. Bemerkungen: Die Verwertung wird vom Grundpfandgläubiger im 1. Rang sowie
von Pfändungsgläubigern verlangt.
Betreibungsamt Olten-Gösgen, 4601 Olten 1 Fächer
1. Schuldner/-in: Lötscher Monika, geboren am 13.04.1959, Sängetelstrasse 1, 5014
Gretzenbach.
2. Ort und Datum der Steigerung: 4600 Olten, 03.11.2016.
3. Zeit/Lokal: 17.00 Uhr, Amthaus Olten, Amthausquai 23, Sitzungszimmer Aare.
4. Auflage Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis: 22.09.2016 bis 03.10.2016.
5. Ort der Auflage: Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.
6. Eingabefrist: 08.09.2016.
7. Steigerungsobjekte: ½ Miteigentum an GB Gretzenbach Nr. 811, 753 m², Staldenacker, Wohnhaus Nr. 1, Nebengebäude Nr. 1A, Sängetelstrasse, Gebäudeversicherungswert: Fr. 380 000.00 (Wohnhaus), Fr. 30 000.00 (Nebengebäude), Katasterwert:
Fr. 117 600.00, Betreibungsamtliche Schätzung: Fr. 495 000.00, Betreibungsamtliche
Schätzung des ½ Anteils: Fr. 247 500.00.
8. Bemerkungen: Die Verwertung wird von Pfändungsgläubigern verlangt. Der oben
genannte Steigerungstermin und das Steigerungslokal sind nur provisorisch. Infolge
vorausgehender Einigungsverhandlung bezüglich der Pfandbelastung des Gesamtgrundstückes (im Sinne von Art. 73a Abs. 3 und 73e ff. i. V. m. Art 102 der Verordnung
des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG]) werden
der Steigerungstag und das Steigerungslokal später bekannt gegeben.
Betreibungsamt Olten-Gösgen, 4601 Olten 1 Fächer
1. Schuldner/-in: 1. Perkola Leke, geboren am 09.03.1965, Grabenmatt 6, 4633 Hauenstein; 2. Perkola Dile, geboren am 27.10.1968, Grabenmatt 6, 4633 Hauenstein.
2. Ort und Datum der Steigerung: 4600 Olten, 03.11.2016.
3. Zeit/Lokal: 08.30 Uhr, Amthaus Olten, Amthausquai 23, Sitzungszimmer Aare.
4. Auflage Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis: 22.09.2016 bis 03.10.2016.
5. Ort der Auflage: Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.
6. Eingabefrist: 08.09.2016.
7. Steigerungsobjekte: GB Winznau Nr. 533, 914 m², Bünten, Wohnhaus Nr. 68, Oltnerstrasse, Gebäudeversicherungswert: Fr. 631 700.00, Katasterwert: Fr. 241 800.00,
Betreibungsamtliche Schätzung: Fr. 1 050 000.00.
8. Bemerkungen: Die Verwertung wird von privilegierten Gläubigern mit gesetzlichem
Pfandrecht sowie vom Grundpfandgläubiger im 1.–3. Rang verlangt.
Betreibungsamt Olten-Gösgen, 4601 Olten 1 Fächer
1. Schuldner/-in: Ryf Giulietta, geboren am 26.11.1966, Froburgstrasse 32, 4632 Trimbach.
2. Ort und Datum der Steigerung: 4600 Olten, 03.11.2016.
3. Zeit/Lokal: 16.00 Uhr, Amthaus Olten, Amthausquai 23, Sitzungszimmer Aare.
4. Auflage Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis: 22.09.2016 bis 03.10.2016.
1616
Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
5. Ort der Auflage: Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.
6. Eingabefrist: 08.09.2016.
7. Steigerungsobjekte: ½ Miteigentum an GB Trimbach Nr. 1890, 307 m², Vorder Düriberg, Wohnhaus Nr. 32, Froburgstrasse, Gebäudeversicherungswert: Fr. 392 300.00,
Katasterwert: Fr. 142 400.00, Betreibungsamtliche Schätzung: Fr. 480 000.00, Betreibungsamtliche Schätzung des ½ Anteils: Fr. 240 000.00; ½ Miteigentum an GB Trimbach Nr. 1887-4, 1⁄8 Anteil an GB Trimbach Nr. 1887, Betreibungsamtliche Schätzung:
Fr. 25 000.00 (Garage Nr. 32a), Betreibungsamtliche Schätzung des ½ Anteils:
Fr. 12 500.00, Stammgrundstück: GB Trimbach Nr. 1887, 423 m², Vorder Düriberg,
Garagen Nr. 28a, 30a, 32a, 32b und 34a, Froburgstrasse, Gebäudeversicherungswert:
Fr. 38 400.00 (Garage Nr. 28a), Fr. 34 800.00 (Garage Nr. 30a), Fr. 17 400.00 (Garage
Nr. 32a), Fr. 17 400.00 (Garage Nr. 32b), Fr. 38 400.00 (Garage Nr. 34a), Katasterwert:
Fr. 68'500.00.
8. Bemerkungen: Die Verwertung wird von Pfändungsgläubigern verlangt. Der oben
genannte Steigerungstermin und das Steigerungslokal sind nur provisorisch. Infolge
vorausgehender Einigungsverhandlung bezüglich der Pfandbelastung des Gesamtgrundstückes (im Sinne von Art. 73a Abs. 3 und 73e ff. i. V. m. Art 102 der Verordnung
des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG]) werden
der Steigerungstag und das Steigerungslokal später bekannt gegeben.
Betreibungsamt Olten-Gösgen, 4601 Olten 1 Fächer
1. Schuldner/-in: 1. Schüttel Walter, geboren am 22.02.1943, Rumpelweg 43, 4612
Wangen bei Olten; 2. Schüttel Juliette, geboren am 23.02.1943, Rumpelweg 43,
4612 Wangen bei Olten.
2. Ort und Datum der Steigerung: 4600 Olten, 03.11.2016.
3. Zeit/Lokal: 15.15 Uhr, Amthaus Olten, Amthausquai 23, Sitzungszimmer Aare.
4. Auflage Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis: 22.09.2016 bis 03.10.2016.
5. Ort der Auflage: Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.
6. Eingabefrist: 08.09.2016.
7. Steigerungsobjekte: GB Wangen bei Olten Nr. 1854, 538 m², Holegraben, Wohnhaus Nr. 43, Rumpelweg, Gebäudeversicherungswert: Fr. 446 800.00, Katasterwert:
Fr. 159 600.00, Betreibungsamtliche Schätzung: Fr. 600 000.00.
8. Bemerkungen: Die Verwertung wird von einem privilegierten Gläubiger mit gesetzlichem Pfandrecht sowie von Pfändungsgläubigern verlangt.
Betreibungsamt Olten-Gösgen, 4601 Olten 1 Fächer
Konkurs- und Nachlassverfahren
Konkurseröffnung
Die Gläubiger des Schuldners und alle Personen, die Ansprüche auf die in seinem Besitz
befindlichen Vermögensstücke haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert der Eingabefrist
dem betreffenden Konkursamt einzureichen. Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf. Für pfandgesicherte Forderungen läuft der
Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des
bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt (Art. 209 SchKG). Die Grundpfandgläubiger haben ihre Forderungen in Kapital, Zinsen und Kosten zerlegt anzumelden und gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Die Inhaber von Dienstbarkeiten, welche unter dem früheren kantonalen Recht ohne Eintragung in die öffentlichen Bücher entstanden und noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, werden
aufgefordert, diese Rechte innert einem Monat beim betreffenden Konkursamt unter
Einlegung allfälliger Beweismittel anzumelden. Ist der Schuldner Miteigentümer oder
Stockwerkeigentümer eines Grundstücks, gilt diese Aufforderung auch für solche Dienst-
Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
1617
barkeiten am Grundstück selbst. Die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten können gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstückes nicht mehr geltend
gemacht werden, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die auch nach dem Zivilgesetzbuch ohne Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam sind. Desgleichen
haben die Schuldner des Konkursiten sich binnen der Eingabefrist als solche anzumelden
bei Straffolgen (Art. 324 Ziff. 2 StGB) im Unterlassungsfalle. Personen, welche Sachen des
Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, haben diese innert
der gleichen Frist dem betreffenden Konkursamt zur Verfügung zu stellen. Es wird auf
die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziffer 3 StGB) hingewiesen und darauf, dass das
Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die Pfandgläubiger sowie Drittpersonen, denen Pfandtitel auf den Liegenschaften des Gemeinschuldners weiterverpfändet worden sind, haben die Pfandtitel und Pfandverschreibungen
innerhalb der gleichen Frist dem Konkursamt einzureichen. Den Gläubigerversammlungen können auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen. Für Beteiligte, die im Ausland wohnen, gilt das Konkursamt als Zustellungsort,
solange sie nicht einem anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
Konkurspublikation/Schuldenruf
SchKG 231, 232
1. Schuldner/-in: Jerusalem Albin, Erbschaft, von Lommiswil SO, geboren am
12.08.1947, gestorben am 17.03.2016, whft. gew. Däderizstrasse 50, 2540 Grenchen.
2. Datum der Konkurseröffnung: 29.06.2016.
3. Konkursverfahren: summarisch.
4. Eingabefrist: 19.09.2016.
Kantonales Konkursamt, 4702 Oensingen
1. Schuldner/-in: KK,MG AG, Ringstrasse 3, 4600 Olten, CHE-109.075.803.
2. Datum des Auflösungsentscheids: 22.03.2016.
3. Konkursverfahren: summarisch.
4. Eingabefrist: 19.09.2016.
Kantonales Konkursamt, 4702 Oensingen
1. Schuldner/-in: Motor Bike Service GmbH, Im Grund 15, 5014 Gretzenbach,
CHE-109.614.077.
2. Datum der Konkurseröffnung: 18.05.2016.
3. Konkursverfahren: summarisch.
4. Eingabefrist: 19.09.2016.
Kantonales Konkursamt, 4702 Oensingen
1. Schuldner/-in: RCT Hydraulic-Tooling AG, Von Roll-Areal 2, 4710 Klus-Balsthal,
CHE-102.208.658.
2. Datum der Konkurseröffnung: 10.05.2016.
3. Konkursverfahren: summarisch.
4. Eingabefrist: 19.09.2016.
Kantonales Konkursamt, 4702 Oensingen
1. Schuldner/-in: Zincirlioglu Gokhan, Staatsbürgerschaft Kanada, geboren am
06.02.1968, Holengrabenweg 17, 4612 Wangen bei Olten.
2. Datum der Konkurseröffnung: 10.11.2015.
3. Konkursverfahren: summarisch.
4. Eingabefrist: 19.09.2016.
5. Bemerkungen: Der Schuldner ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens «Swisstechma G. Zincirlioglu» (UID-Nr. CHE-114.700.742), mit Sitz
in 4612 Wangen bei Olten, Holengrabenweg 17.
Kantonales Konkursamt, 4702 Oensingen
1618
Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
Kollokationsplan und Inventar
SchKG 221, 249–250
1. Schuldner/-in: Hächler Marie, ausgeschlagene Erbschaft, von Aargau AG und Basel
BS, geboren am 01.01.1914, gestorben am 18.04.2016, whft. gew. im Alters- und Pflegeheim Inseli, Kirchgässli 9, 4710 Balsthal.
2. Auflagefrist Kollokationsplan: 19.08.2016 bis 07.09.2016.
3. Anfechtungsfrist Inventar: 19.08.2016 bis 29.08.2016.
Kantonales Konkursamt, 4702 Oensingen
Konkursamtliche Grundstücksteigerung
SchKG 257–259
1. Schuldner/-in: Aebi Peter Jürg, von Grenchen SO, geboren am 19.07.1958, Breidensteinweg 21, 2540 Grenchen.
2. Ort und Datum der Steigerung: 4702 Oensingen, 30.09.2016.
3. Zeit/Lokal: 14.00 Uhr, Kantonales Konkursamt, Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen.
4. Auflage Steigerungsbedingungen: 22.08.2016 bis 31.08.2016.
5. Ort der Auflage: Kantonales Konkursamt, Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen.
6. Steigerungsobjekte: GB Grenchen Nr. 7393, Wohn- und Geschäftshaus, Breidensteinweg 21.
Kantonales Konkursamt, 4702 Oensingen
Einstellung des Konkursverfahrens
SchKG 230, 230a
1. Schuldner/-in: Duti Bau GmbH, Unterführungsstrasse 30, 4600 Olten,
CHE-113.808.207.
2. Datum der Konkurseröffnung: 08.07.2015.
3. Datum der Einstellung: 14.07.2016.
4. Frist für Kostenvorschuss: 29.08.2016.
5. Kostenvorschuss: CHF 5000.00.
Hinweis: Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger
innert der obgenannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der
Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.
Kantonales Konkursamt, 4702 Oensingen
1. Schuldner/-in: Page Anna Katharina, ausgeschlagene Erbschaft, von Hauterive FR
und Chatonnaye FR, geboren am 19.01.1934, gestorben am 26.10.2015, whft. gew.
Baslerstrasse 192, 4632 Trimbach.
2. Datum der Konkurseröffnung: 22.07.2016.
3. Datum der Einstellung: 04.08.2016.
4. Frist für Kostenvorschuss: 29.08.2016.
5. Kostenvorschuss: CHF 5000.00.
Hinweis: Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger
innert der obgenannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der
Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.
Kantonales Konkursamt, 4702 Oensingen
1. Schuldner/-in: Winiger Willi, ausgeschlagene Erbschaft, von Rapperswil-Jona SG,
geboren am 04.10.1947, gestorben am 18.06.2016, whft. gew. Wissbächlistrasse 48,
2540 Grenchen.
Amtsblatt Kanton Solothurn 33/19.8.16
1619
2. Datum der Konkurseröffnung: 13.07.2016.
3. Datum der Einstellung: 03.08.2016.
4. Frist für Kostenvorschuss: 29.08.2016.
5. Kostenvorschuss: CHF 5000.00.
Hinweis: Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger
innert der obgenannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der
Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.
Kantonales Konkursamt, 4702 Oensingen
Schluss des Konkursverfahrens
SchKG 268
1. Schuldner/-in: Josipovic Ivo, Staatsbürgerschaft Kroatien, geboren am 16.04.1973,
Höhenweg 4, 4543 Deitingen.
2. Datum des Schlusses: 04.08.2016.
Kantonales Konkursamt, 4702 Oensingen
1. Schuldner/-in: Ryser Stefan, von Sumiswald BE, geboren am 20.07.1965, Eichholzstrasse 2, 2545 Selzach.
2. Datum des Schlusses: 03.08.2016
Kantonales Konkursamt, 4702 Oensingen
Nachlassstundung
SchKG 295, 296
1. Schuldner/-in: Peng Roger, geboren am 30.05.1968, Schulhausstrasse 2a, 4514 Lommiswil.
2. Dauer der Nachlassstundung: 6 Monate.
3. Nachlassstundung bis: 10.02.2017.
4. Sachwalter: Voser Treuhand AG, Mittelstrasse 24, 2560 Nidau.
5. Bemerkungen: Datum der Stundungsbewilligung durch das Richteramt SolothurnLebern: 10. August 2016.
Eingabefrist: Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen, Wert per
21.04.2016 (Datum der prov. Nachlassstundung), unter Bezeichnung allfälliger
Pfand- und Vorzugsrechte und unter Beilage der Beweismittel bei der Sachwalterin
innert 30 Tagen seit der Publikation dieser Bekanntmachung schriftlich anzumelden.
Die Verzugszinsen können lediglich bis 21.04.2016 berücksichtigt werden. Im Unterlassungsfalle sind Sie, gemäss Art. 300 SchKG, bei der Verhandlung über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt. Es wird ein Nachlassvertrag mit Prozentvergleich
angestrebt.
Für die Eingabe von Forderungen kann auf der Homepage der Voser Treuhand AG
ein entsprechendes Formular heruntergeladen oder per E-Mail angefordert werden.
Ort und Zeit der Gläubigerversammlung werden zu einem späteren Zeitpunkt
bekanntgegeben.
Der Entscheid betreffend Ernennung der Sachwalterin kann von jedem Gläubiger
innert 10 Tagen ab Urteilspublikation mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn weitergezogen werden.
Die Sachwalterin: Voser Treuhand AG, 2560 Nidau
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Veröffentlichungen der Gemeinden
Einwohnergemeinde Boningen
Parzelle:
GB Nr. 24
Bauherrschaft:
Studer Michael
Bauvorhaben:
Schnitzelheizung
Gegen die vorgesehene Finanzierung des oben genannten Bauvorhabens können
bestehende Unternehmen im Einzugsgebiet nach Artikel 13 Strukturverbesserungsverordnung (SVV) vom 7.12.1998 (SR 913.1) bei der zuständigen kantonalen Behörde: Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse, ob. Steingrubenstrasse 55, 4503 Solothurn
innerhalb 30 Tagen seit der Publikation schriftlich und begründet Beschwerde erheben.
Die Bauherrschaft
Flurgenossenschaft Welschenrohr
Öffentliche Auflage Bauprojekt der 9. Etappe
Gestützt auf § 43 der Kantonalen Verordnung über die Bodenverbesserungen in der
Landwirtschaft vom 24. August 2004 sowie § 16 und § 29 der Statuten vom 20. April 2005
legt der Vorstand nachstehende Akten öffentlich auf:
Bauprojekt der 9. Etappe: Güterwege(einspracheberechtigt)
Plan BSB.23869.001/1, Situation 1:1000 Brisenmatt und Hächler
Plan BSB.23869.001/2 Situation 1:1000 Hingeri Malsen
Plan BSB.23869.001/3 Situation 1:1000 Munimatt und Schützenhaus
Plan BSB.23869.001/4 Situation 1:1000 Stockmatt, Schürmatt, Tannacker und
Fäldliacker
Plan BSB.23869.001/5 Situation 1:500 Schattenberg
Plan BSB.23869.001/6 Normalprofile 1:20, Querrinnen 1:50
Zur Information (nicht einspracheberechtigt) sind im Auflagelokal ebenfalls einsehbar:
Technischer Bericht mit Kostenschätzung.
Plan BSB.23869.001/7 Übersichtsplan mit Blatteinteilung 1:5000
Auflagefrist: Freitag, 19. August bis Freitag, 2. September 2016
Auflageort:
Gemeindeverwaltung Welschenrohr (Sitzungszimmer Gemeinderat)
während der Schalteröffnungszeiten.
Auskunftserteilung:
Für Auskünfte stehen Vertreter der Projektleitung und der Flurgenossenschaft im
Auflagelokal zur Verfügung:
Dienstag, 30. August 2016 von 19.00 bis 20.30 Uhr.
Rechtsmittel:
Diese Publikation erfolgt auch aufgrund von Artikel 97 des Bundesgesetzes über die
Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) sowie Artikel 12 und 12a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG). Die Vorhaben werden voraussichtlich mit einem Bundesbeitrag unterstützt; es handelt sich um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2c NHG.
Wer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, kann gegen die aufgelegten Akten während der Auflagefrist, jedoch spätestens bis 2. September 2016 (Datum des Poststempels)
schriftlich und begründet bei der Schätzungskommission der Flurgenossenschaft Welschenrohr (Herr Jakob Eggenschwiler, Präsident, Thalstrasse 24, 4712 Laupersdorf) Einsprache erheben.
Welschenrohr, 28. Juli 2016
Der Vorstand
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Nichtamtlicher Teil
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Ausschreibung von Bauarbeiten
1. Auftraggeberin
Gemeinde Erschwil, Schulstrasse 21, 4228 Erschwil
2. Art des Verfahrens
offenes Verfahren
3. Gegenstand und
Umfang der Arbeiten
Gesamterschliessung St. Benediktweg/Hofmattenweg
Hauptkubaturen:
– ca. 1500 m3 Aushub
– ca. 900 m2 Spriessung
– ca. 125 m Kanalisations-/Entwässerungsleitungen
– ca.
4 Beleuchtungskandelaber
– ca.
6 Kontrollschächte
– ca. 155 m Wasserleitung
– ca. 180 m3 Sohlen- und Hüllbeton
– ca. 1500 m3 Kies / Sand
– ca. 500 m Schalenstein Typ 12
– ca. 250 t Asphaltbelag
4. Teilangebote
Nicht zugelassen
5. Voraussichtlicher Zeitpunkt der Ausführung
Oktober 2016
6. Ort der Ausführung
4228 Erschwil
7. Arbeitsgemeinschaften
Zugelassen
8. Sprache für das Angebot
Deutsch
9. Adresse und Frist für
den Bezug der Ausschreibungsunterlagen
Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen können
ab dem 24. August 2016 auf Voranmeldung bei
der Sperisen Ingenieure GmbH, Industriestrasse 2,
4222 Zwingen, Tel. 061 765 98 80, abgeholt werden.
10. Begehung
Es findet keine Begehung statt.
11. Fragen zur Ausschreibung sind schriftlich, eintreffend bis spätestens 31. August 2016
dem Projektverfasser einzureichen. Beantwortet werden
die Fragen per Mail bis 2. September 2016.
12. Eignungs-/Zuschlagskriterien
Eignungskriterien:
– Vollständig ausgefülltes, rechtsgültig unterzeichnetes
und fristgerechtes Einreichen des Angebotes.
– Verbindliche Angaben zum Schlüsselpersonal bis Bauende (Bauführer und Polier/Vorarbeiter).
– Terminprogramm mit verbindlichem Baubeginn.
– Selbstdeklaration betreffend Einhaltung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Mann und Frau.
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– Nachweis der Einhaltung des GAV in Form einer Bestätigung der zuständigen Paritätischen Kommission oder
Bestätigung eines unabhängigen Treuhandbüros.
Zuschlagskriterien:
– Preis: 100 %
13. Adresse und Fristen für die Die Angebote sind verschlossen, bis Freitag den
Einreichung des Angebotes 9. September 2016, 11.00 Uhr mit gut sichtbarem
Vermerk «Submission Hofmattenweg» bei der Gemeindeverwaltung in 4228 Erschwil abzugeben.
14. Gültigkeit der Angebote
6 Monate ab Eingabetermin des Angebotes.
15. Zahlungsbedingungen
Gemäss Ausschreibungsunterlagen.
16. Kaution/Sicherheit
Keine
17. Entschädigung für
die Bewerbung
Für die Aufwendungen der Offertphase werden keine
Entschädigungen ausgerichtet.
18. Ausschreibung
Nicht nach GATT-/WTO-Übereinkommen.
19. Preisverhandlungen
Ausgeschlossen.
Es sind Nettoangebote einzureichen. Skonti, Rabatte
und allfällige weitere Abzüge müssen im Angebot aufgeführt werden. Es finden keine Abgebotsrunden oder
ähnliches statt.
20. Verfahrensgrundsätze
Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen
und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Lohngleichheit für Mann und Frau.
Unternehmervarianten sind nicht zugelassen.
21. Mitteilung des Zuschlages Die Zuschlagsverfügung wird den Anbietern und
Anbieterinnen schriftlich eröffnet.
22. Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergabe kann innert 10 Tagen seit Eröffnung
beim Verwaltungsgericht, Amthaus 1, 4502 Solothurn
schriftliche Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; die Beweismittel sind anzugeben.
Fehlen diese Erfordernisse, wird auf die Beschwerde
nicht eingetreten.
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Busausschreibung BSU/RBS 2017–2021
1. Auftraggeber
Bedarfsstelle/Vergabestelle: Busbetrieb Solothurn und Umgebung AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Busbetrieb Solothurn und Umgebung AG,
c/o Regionalverkehr Bern-Solothurn AG, Tiefenaustrasse 2, Postfach,
3048 Worblaufen
2. Art des Verfahrens
Lieferauftrag, offenes Verfahren, nach GATT/WTO, gemäss Rechtsgrundlagen Kanton Solothurn.
3. Gegenstand und Umfang des Auftrags
Kauf von 20 Gelenk- und 7 Normbussen (total 27 Fahrzeuge) für BSU und RBS.
Zusätzlich werden 8 Normbusse und 16 Gelenkbusse als Optionen ausgeschrieben.
4. Zulässigkeit von Teilangeboten, Varianten, Bietergemeinschaften
Pauschal-, Teil- oder Globalangebote und Varianten sind nicht zulässig. Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind ebenfalls nicht zugelassen.
5. Voraussichtlicher Zeitpunkt und Ort der Lieferung
Zeitpunkt Lieferung: August 2017 – November 2020
Ablieferungsort: Zuchwil (SO) oder Worblaufen (BE)
6. Sprache für das Angebot
Deutsch
7. Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen
Die Ausschreibungsunterlagen sind ab 19.8.2016 ausschliesslich unter
www.simap.ch verfügbar.
8. Gültigkeit des Angebotes
8 Monate ab Schlusstermin für den Eingang der Angebote.
9. Eignungskriterien
Vgl. Ausschreibungsunterlagen unter www.simap.ch.
10. Zuschlagskriterien
Gewichtung
Hauptkriterien
Wirtschaftlichkeit
35 %
Fahrzeugkonzept und Ausführung 30 %
Fahrgastaspekte
20 %
Umweltverträglichkeit
10 %
Chauffeuraspekte
5%
Unterkriterien und Bewertung vgl. Ausschreibungsunterlagen www.simap.ch.
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11. Anschrift und Frist für die Einreichung des Angebotes
Das vollständige Angebot ist bis spätestens 10. Oktober 2016 (Datum des
Poststempels an die unter Pkt. 1. genannte Adresse zuzustellen (A-Post,
Einschreiben empfohlen). Formvorschriften gemäss Ausschreibungsunterlagen.
12. Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen
Netto-Offerten:
Es sind Netto-Offerten einzureichen. Mehrwertsteuer, Skonto, Rabatte und allfällige Abzüge sind
separat aufzuführen.
Teuerung:
Für die optional bestellten Fahrzeuge ist die maximale jährliche Teuerung anzugeben.
Zahlungsmodus 100% Es ist mit folgendem Zahlungsmodus zu kalkulieren:
Rechnungstellung nach erfolgreicher Ablieferung;
Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto.
Bankgarantie:
Eine Bankgarantie eines angesehenen Kreditinstituts
in der Höhe von 10 % des Kaufpreises ist nach Vertragsabschluss vorzuweisen (Garantie bis Garantieablauf des letzten ausgelieferten Fahrzeuges).
13. Kosten für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen
Keine
14. Rechtsmittelbelehrung
Diese Ausschreibung kann innerhalb von zehn Tagen nach der Publikation im
«Amtsblatt des Kantons Solothurn» mittels Beschwerde beim Kantonalen
Verwaltungsgericht, Amthaus 1, 4502 Solothurn angefochten werden.
Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift enthalten.
Greifbare Beweismittel sind beizulegen.