(4) Förderfähige Einzelmaßnahmen sind u.a. durchgreifende Erneuerungsmaßnahmen, z.B. der Spielplätze, auf Basis des im städtebaulichen Rahmenplan dargelegten Standards sowie die hiermit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Baunebenkosten. Aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen können Maßnahmen auch in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. §3 Förderungsgrundsätze (1) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht in keinem Fall, weder dem Grunde noch der Höhe nach. (2) Förderungsfähig sind nur Maßnahmen, die im Einklang mit den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Garbsen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität, des Wohnumfeldes und der sozialen Infrastruktur stehen. Diese Ziele sind im städtebaulichen Rahmenplan festgeschrieben. (3) Die Ermittlung der Förderungshöhe erfolgt grundsätzlich nach den Regelungen der RStBauF. (4) Die Stadt Garbsen legt folgende Förderungssätze, bezogen auf die förderfähigen 1nvestitionskosten, fest: 1. Spielplatzerneuerungen max. 50 % 2. Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen max. 50 % (z. B. private Zuwegungen zu den Hauseingängen, Fahrradhäuser, brandschutztechnische Aufwertung der Müllsammelplätze, Maßnahmen zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität zur Förderung einer guten Nachbarschaft, Herstellung einer gehwegbegleitenden Beleuchtung, Terrassengärten in den Erdgeschosswohnungen, Familienwohnungen, Mietergärten für die oberen Wohnungen) §4 Antragsverfahren (1) Antragsberechtigt sind die Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaften, innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes Garbsen- „Auf der Horst". (2) Die Antragstellung des Eigentümers erfolgt formlos beim Sanierungsträger BauBeCon oder der Stadt Garbsen, Abteilung Stadtentwicklung und Stadtplanung. (3) Der Sanierungsträger bzw. die Stadt Garbsen behält sich vor, für die Antragsbearbeitung notwendige Unterlagen nachzufordern. (4) Über die Förderung entscheidet die Stadt Garbsen. 2
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