Untitled - Garbsen Auf der Horst

(4) Förderfähige Einzelmaßnahmen sind u.a. durchgreifende Erneuerungsmaßnahmen, z.B.
der Spielplätze, auf Basis des im städtebaulichen Rahmenplan dargelegten Standards
sowie die hiermit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Baunebenkosten. Aus
technischen oder wirtschaftlichen Gründen können Maßnahmen auch in mehreren
Abschnitten durchgeführt werden.
§3
Förderungsgrundsätze
(1) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht in keinem Fall, weder dem Grunde noch der
Höhe nach.
(2) Förderungsfähig sind nur Maßnahmen, die im Einklang mit den städtebaulichen
Zielvorstellungen der Stadt Garbsen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität, des
Wohnumfeldes und der sozialen Infrastruktur stehen.
Diese Ziele sind im städtebaulichen Rahmenplan festgeschrieben.
(3) Die Ermittlung der Förderungshöhe erfolgt grundsätzlich nach den Regelungen der RStBauF.
(4) Die Stadt Garbsen legt folgende Förderungssätze, bezogen auf die förderfähigen
1nvestitionskosten, fest:
1. Spielplatzerneuerungen
max. 50 %
2. Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen
max. 50 %
(z. B. private Zuwegungen zu den Hauseingängen, Fahrradhäuser,
brandschutztechnische Aufwertung der Müllsammelplätze, Maßnahmen
zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität zur Förderung einer guten
Nachbarschaft, Herstellung einer gehwegbegleitenden Beleuchtung,
Terrassengärten in den Erdgeschosswohnungen, Familienwohnungen,
Mietergärten für die oberen Wohnungen)
§4
Antragsverfahren
(1) Antragsberechtigt sind die Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaften, innerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebietes Garbsen- „Auf der Horst".
(2) Die Antragstellung des Eigentümers erfolgt formlos beim Sanierungsträger BauBeCon oder der
Stadt Garbsen, Abteilung Stadtentwicklung und Stadtplanung.
(3) Der Sanierungsträger bzw. die Stadt Garbsen behält sich vor, für die Antragsbearbeitung
notwendige Unterlagen nachzufordern.
(4) Über die Förderung entscheidet die Stadt Garbsen.
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