Mitteilung 1031/2016, Amtsblatt Nr. 14/2016 vom 27.07.2016 Anhörung zur Änderung der Verfügung 6/1998 vom 04.03.98 (Reg TP Amtsbl. 2/98) – Verwendung der Ortsnetzkennzahl (0)621 für die Ortsnetze Mannheim und Ludwigshafen Gemäß der Verfügung 6/1998 vom 04.03.98 (Reg TP Amtsblatt 2/98) wird die Ortsnetzkennzahl (0)621 sowohl für Mannheim als auch für Ludwigshafen verwendet. Ortsnetzrufnummern des Ortsnetzbereiches (0)621 Mannheim/Ludwigshafen dürfen nur wie folgt genutzt werden: Führende Ziffer(n) der Teilnehmerrufnummern: 1, 2, 3, 4, 7, 8, 90, 91, 92, 93, 94, 97, 98: Mannheim 5, 6, 95, 96, 99: Ludwigshafen Bei Anträgen auf Zuteilung von Rufnummernblöcken für den Ortsnetzbereich (0)621 muss deshalb angegeben werden, ob sich der Antrag auf Mannheim oder auf Ludwigshafen bezieht. Die Bundesnetzagentur hatte bereits im Jahr 2011 eine erste Anhörung zu der Frage durchgeführt, ob diese Unterscheidung der Ortsnetzrufnummern aufgehoben werden kann (s. Mitteilung Nr. 549/2011 Amtsblatt 17/2011 vom 31.08.2011). Dies wurde zur Vereinfachung von technischen und betrieblichen Abläufen in Erwägung gezogen. Nach der Aufhebung würden sämtliche Ortsnetzrufnummern im Ortsnetzbereich (0)621 sowohl in Mannheim als auch in Ludwigshafen genutzt werden können. Seinerzeit wurde das Vorhaben jedoch nicht weiter verfolgt, weil eine fehlerfreie gemeindebezogene Notruflenkung noch nicht gewährleistet werden konnte, so dass für den Ortsnetzbereich (0)621 die Beibehaltung der Differenzierung anhand der Teilnehmerrufnummern erforderlich erschien. Zwischenzeitlich wurden die einschlägigen Vorgaben betr. die technischen Vorkehrungen zur Notruflenkung erlassen und die Fristen für deren Umsetzung sind auch abgelaufen. So sind die Telefondiensteanbieter seit dem 30.09.2014 verpflichtet, den Notruf gemeindebezogen zu lenken (siehe Verfügung 24/2014, Bundesnetzagentur Amtsblatt 6/2014 vom 02.04.2014). Für Telefondiensteanbieter, die die Ausnahmeregelung für ISDNTeilnehmervermittlungsstellen nicht in Anspruch nehmen können, spielt danach die Differenzierung nach Anschlussbereichen für die Notruflenkung keine Rolle mehr. Bei Telefondiensteanbietern, die die Ausnahmeregelung für ISDN- Teilnehmervermittlungsstellen in Anspruch nehmen können, kann über die feste Zuordnung vom Teilnehmeranschluss zu dem Port der Teilnehmervermittlungsstelle eine korrekte Notruflenkung sichergestellt werden. Weiterhin mussten die Telefondiensteanbieter bis Dezember 2012 die beim Notruf geforderte Standortdatenübermittlung bei der Festnetztelefonie umsetzen. Seitdem müssen die Telefondiensteanbieter mit jedem Notruf also auch die Standortdaten übertragen. Die Notrufabfragestellen sind daher nicht mehr auf die Standortinformationen in der sog. ARufnummer angewiesen. Demzufolge stehen Gründe der Sicherstellung der Notruflenkung dem geschilderten regulatorischen Vorhaben aus dem Jahr 2011 nicht mehr entgegen. Daher wird die Aufhebung der Differenzierung anhand der Teilnehmerrufnummern im Ortsnetzbereich (0)621 erneut aufgegriffen. Die Bundesnetzagentur bittet um Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben. Schriftliche Stellungnahmen sind bis zum 7. September 2016 an folgende Adresse zu senden: Bundesnetzagentur Referat 117 Postfach 8001 53105 Bonn Telefax: 0228 14-6117 Die Stellungnahmen sollten zusätzlich als editierbare Datei an die E-Mail-Adresse [email protected] übersandt werden. Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die eingegangenen Stellungnahmen in einer zusammengefassten Form oder vollständig zu veröffentlichen. Ausführungen, bei denen es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, sind entsprechend zu kennzeichnen. Gegebenenfalls wird eine Fassung der Stellungnahme veröffentlicht, bei der die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichneten Ausführungen nicht enthalten sind. 117a 3821-3
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