Mitteilung 1031/2016, Amtsblatt Nr. 14/2016 vom 27.07.2016 (pdf

Mitteilung 1031/2016, Amtsblatt Nr. 14/2016 vom 27.07.2016
Anhörung zur Änderung der Verfügung 6/1998 vom 04.03.98 (Reg TP Amtsbl. 2/98) –
Verwendung der Ortsnetzkennzahl (0)621 für die Ortsnetze Mannheim und
Ludwigshafen
Gemäß der Verfügung 6/1998 vom 04.03.98 (Reg TP Amtsblatt 2/98) wird die
Ortsnetzkennzahl (0)621 sowohl für Mannheim als auch für Ludwigshafen verwendet.
Ortsnetzrufnummern des Ortsnetzbereiches (0)621 Mannheim/Ludwigshafen dürfen nur wie
folgt genutzt werden:
Führende Ziffer(n) der Teilnehmerrufnummern:
1, 2, 3, 4, 7, 8, 90, 91, 92, 93, 94, 97, 98:
Mannheim
5, 6, 95, 96, 99:
Ludwigshafen
Bei Anträgen auf Zuteilung von Rufnummernblöcken für den Ortsnetzbereich (0)621 muss
deshalb angegeben werden, ob sich der Antrag auf Mannheim oder auf Ludwigshafen
bezieht.
Die Bundesnetzagentur hatte bereits im Jahr 2011 eine erste Anhörung zu der Frage
durchgeführt, ob diese Unterscheidung der Ortsnetzrufnummern aufgehoben werden kann
(s. Mitteilung Nr. 549/2011 Amtsblatt 17/2011 vom 31.08.2011).
Dies wurde zur Vereinfachung von technischen und betrieblichen Abläufen in Erwägung
gezogen. Nach der Aufhebung würden sämtliche Ortsnetzrufnummern im Ortsnetzbereich
(0)621 sowohl in Mannheim als auch in Ludwigshafen genutzt werden können.
Seinerzeit wurde das Vorhaben jedoch nicht weiter verfolgt, weil eine fehlerfreie
gemeindebezogene Notruflenkung noch nicht gewährleistet werden konnte, so dass für den
Ortsnetzbereich (0)621 die Beibehaltung der Differenzierung anhand der
Teilnehmerrufnummern erforderlich erschien.
Zwischenzeitlich wurden die einschlägigen Vorgaben betr. die technischen Vorkehrungen zur
Notruflenkung erlassen und die Fristen für deren Umsetzung sind auch abgelaufen.
So sind die Telefondiensteanbieter seit dem 30.09.2014 verpflichtet, den Notruf
gemeindebezogen zu lenken (siehe Verfügung 24/2014, Bundesnetzagentur Amtsblatt
6/2014 vom 02.04.2014). Für Telefondiensteanbieter, die die Ausnahmeregelung für ISDNTeilnehmervermittlungsstellen nicht in Anspruch nehmen können, spielt danach die
Differenzierung nach Anschlussbereichen für die Notruflenkung keine Rolle mehr. Bei
Telefondiensteanbietern, die die Ausnahmeregelung für ISDN- Teilnehmervermittlungsstellen
in Anspruch nehmen können, kann über die feste Zuordnung vom Teilnehmeranschluss zu
dem Port der Teilnehmervermittlungsstelle eine korrekte Notruflenkung sichergestellt
werden.
Weiterhin mussten die Telefondiensteanbieter bis Dezember 2012 die beim Notruf geforderte
Standortdatenübermittlung bei der Festnetztelefonie umsetzen. Seitdem müssen die
Telefondiensteanbieter mit jedem Notruf also auch die Standortdaten übertragen. Die
Notrufabfragestellen sind daher nicht mehr auf die Standortinformationen in der sog. ARufnummer angewiesen.
Demzufolge stehen Gründe der Sicherstellung der Notruflenkung dem geschilderten
regulatorischen Vorhaben aus dem Jahr 2011 nicht mehr entgegen. Daher wird die
Aufhebung der Differenzierung anhand der Teilnehmerrufnummern im Ortsnetzbereich
(0)621 erneut aufgegriffen.
Die Bundesnetzagentur bittet um Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben. Schriftliche
Stellungnahmen sind bis zum 7. September 2016 an folgende Adresse zu senden:
Bundesnetzagentur
Referat 117
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefax: 0228 14-6117
Die Stellungnahmen sollten zusätzlich als editierbare Datei an die E-Mail-Adresse
[email protected] übersandt werden. Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die
eingegangenen Stellungnahmen in einer zusammengefassten Form oder vollständig zu
veröffentlichen. Ausführungen, bei denen es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
handelt, sind entsprechend zu kennzeichnen. Gegebenenfalls wird eine Fassung der
Stellungnahme veröffentlicht, bei der die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
gekennzeichneten Ausführungen nicht enthalten sind.
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