KAV-GED-A/02/2015/SSCE Seite 1 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ AUFTRAGGEBER: Stadt Wien DVR 0000191 Unternehmung - Wiener Krankenanstaltenverbund BIETER/FIRMA: Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut (Bieter- u. Arbeitsgemeinschaften siehe Beilage 13.06), Standort, Firmenstampiglie: Generaldirektion Thomas-Klestil-Platz 7/Stiege 1 A-1030 Wien VERGEBENDE STELLE: Stadt Wien – Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion – VB Shared Service Center Einkauf Guglgasse 17, 2. OG, Für allfällige Rückfragen: A-1110 Wien Sachb.: ____________________________ Sachb.: Rudolf Jaborek E-Mail : ____________________________ 1 1 1 E-Mail : [email protected] Fax : 1 ____________________________ Telefon: ____________________________ Fax : +43 1 40409 99 67109 Tel.: +43 1 40409 / 67113 Kennwort: Regenerier-Tablettwägen Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Regenerier-Tablettwägen und Weissgeschirr für das Kaiser-Franz-Josef-Spital (KFJ) und für die Krankenanstalt Rudolfstiftung (KAR) der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) Gegenstand der Leistung: CPV-Nr.: 39220000 Küchenausstattung CPV-Nr.: 39221110 Geschirr CPV-Nr.: 39312000 Ausrüstung für die Zubereitung von Speisen ART DES AUFTRAGES: Lieferauftrag ABLAUF DER ANGEBOTSFRIST: 15.09.2016 , 10:00 Uhr Preisbasis ist das Datum des Ablaufs der Angebotsfrist VERFAHREN ZUM ABSCHLUSS ZUSCHLAGSFRIST: eines Leistungsvertrages 5 Monate Die Vergabe erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006: PREISART: Festpreise bzw. veränderliche Preise (siehe Punkt 16 der BVB) für den Oberschwellenbereich ART DES VERGABEVERFAHRENS: ERSTELLUNG DER PREISE: Offenes Verfahren Preisangebotsverfahren Es handelt sich um kein Los eines Gesamtauftrages TEILANGEBOTE: zugelassen Für die Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag erteilt werden soll, wird keine elektronische Auktion durchgeführt. ALTERNATIVANGEBOTE: ABGABE ELEKTRONISCHER ANGEBOTE: nicht zugelassen nicht zugelassen ABÄNDERUNGSANGEBOTE: nicht zugelassen 1 Zur rechtsgültigen Übermittlung von Unterlagen und Informationen (§ 43 (6) bzw. § 204 (6) BVergG 2006). SR 75 Seite 1 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Seite 2 ANGEBOT 1. 2. Ich (Wir) biete(n) die Ausführung der beschriebenen Leistung(en) unter Berücksichtigung der „Allgemeinen Ange* botsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen“ (WD 307) nach Maßgabe der Besonderen Angebotsbestiimmungen (Beilage 13.03) und der unten angeführten, in der vergebenden Stelle aufliegenden Ausschreibungsunterlagen zu den im Leistungsverzeichnis eingesetzten Einheits-, Pauschal- und Regiepreisen an. Ich (Wir) anerkenne(n) für den Fall der Abgabe eines Datenbestandes auf einem Datenträger gemeinsam mit einem automatisationsunterstützt erstellten, ausgepreisten und ausgedruckten Kurzleistungsverzeichnis die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung. 3. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge: 1. Die schriftliche Vereinbarung (z.B. Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung,Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist; 2. Die Bestimmungen des Formblattes „Angebot“; 3. Das Leistungsverzeichnis (Beilage 13.01); 4. Bei Vorliegen von Langtextverzeichnis und Kurzleistungsverzeichnis gilt das Langtextverzeichnis vorrangig. 5. Pläne, Zeichnungen, Muster, Baubeschreibung, technischer Bericht u. dgl.; 6. Besondere Bestimmungen für den Einzelfall; allenfalls Hinweise auf Abweichungen von ÖNORMEN; 7. Die Besonderen Vertragsbestimmungen (Beilage 13.02); 8. Die Generellen Einkaufsbedingungen des KAV (Beilage 13.09); 9. Die „Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen“ (WD 313)* 4. Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns), die Ausführung der mir (uns) übertragenen Leistung(en) zu den angegebenen Terminen und innerhalb der angegebenen Fristen durchzuführen. Mit der Ausführung der Leistungen darf erst nach schriftlicher Beauftragung begonnen werden. Voraussichtlicher Leistungsbeginn: 4. Quartal 2016 (KFJ) bzw. 1. Quartal 2017 (KAR) Leistungsfrist: erstmalige Lieferbereitschaft 8 Wochen nach Zuschlagserteilung Ich (Wir) anerkenne(n), dass bei Nichtausführung der Leistung bzw. Verzögerung des Leistungsbeginnes durch den Auftragnehmer für jeden Kalendertag der überschrittenen Frist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- je Kalendertag einbehalten wird. Die Vertragsstrafe ist mit 30% der Auftragssumme (des zivilrechtlichen Preises) begrenzt. Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenzuschlag unter sinngemäßer Anwendung von Punkt 6.3.1 der WD 313 in Rechnung gestellt. 5. Zwischentermin(e) und/oder Teilleistung(en): Leistungsfrist für Zwischentermine / Teilleistungen: maximal 14 Tage nach Abruf / Bestellung Ich (Wir) anerkenne(n), dass bei Überschreitung der Leistungsfrist für Zwischentermine und/oder Teilleistungen für jeden Kalendertag der überschrittenen Frist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Auftragswertes des Abrufes / der Bestellung, maximal jedoch EUR 1.000,-- je Kalendertag, einbehalten wird (siehe auch Punkt 7 der Besonderen Vertragsbestimmungen – Beilage 13.02). Die Vertragsstrafe ist mit 30% des Abrufwertes des einzelnen Abrufes begrenzt. Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenzuschlag unter sinngemäßer Anwendung von Punkt 6.3.1 der WD 313 in Rechnung gestellt. Vertragsstrafen nach Punkt 4. und 5. kommen unabhängig voneinander zur Anwendung. * Im Internet unter http://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/vertragsbestimmungen/ abrufbar. SR 75 Seite 2 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Seite 3 6. Es erfolgt eine Übernahme der Lieferung durch die jeweilige Einrichtung des KAV. Zum Zeitpunkt der Übernahme sind dem Auftraggeber die Unterlagen, deren Übergabe zu diesem Zeitpunkt nach dem Vertrag oder üblicherweise zu erfolgen hat, zu übergeben. 7. Ich (Wir) anerkenne(n), dass ich (wir) für die vertragsmäßige Beschaffenheit der durchgeführten Leistung(en) Gewähr auf die Dauer von mindestens 2 Jahren zu leisten habe(n). Sämtliche innerhalb dieses Zeitraumes bekannt gegebenen Mängel werden von mir (uns) ohne gesonderte Vergütung behoben. 8. Es wird kein Haftungsrücklass vereinbart 9. Es erfolgt keine Schlussfeststellung der erbrachten Leistungen. 10. Für die Regenerier-Tablettwägen und das Geschirr gelten Festpreise! Für die Wartungsleistung gelten veränderliche Preise. Details siehe Punkt 16 der Besonderen Vertragsbestimmungen (Beilage 13.02). 11. Die Abrechnung ist nicht elektronisch durchzuführen. 12. Die Rechnung(en) für erbrachte Leistung(en) sind einzureichen bei: Magistratsabteilung 6 Siehe dazu nachstehenden Link: http://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/zahlung/rechnungslegung.html Die UID-Nummer der Stadt Wien lautet: ATU 36801500 Die Zahlungsfrist für Schluss- oder Teilschlussrechnungen beträgt 60 Tage / 3% Skonto. Siehe auch Punkte 9 und 11 der Besonderen Vertragsbestimmungen (Beilage 13.02). SR 75 Seite 3 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Seite 4 13. Dem Angebot sind anzuschließen: 13.01 wurden vom Bieter angeschlossen: Leistungsverzeichnisse: 13.01.01 Leistungsverzeichnis KFJ 13.01.02 Leistungsverzeichnis KAR 13.02 Besondere Vertragsbestimmungen 13.03 Besondere Angebotsbestimmungen 13.04 Preiserstellungsblatt 13.05 KAV-IT Mindestanforderungen und -kriterien 13.06 Verpflichtungserklärung zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft 13.07 Angaben über die zur Leistungserbringung erforderlichen Befugnisse, Antrag auf Genehmigung von Subunternehmern und Erklärung des Subunternehmers 13.08 13.07.1 Angaben über die zur Leistungserbringung erforderlichen Befugnisse 13.07.2 Antrag auf Genehmigung von Subunternehmern 13.07.3 Erklärung des Subunternehmers Seitenanzahl: ___ Eignungsnachweise zu Beilage 13.08.1 Seitenanzahl: ___ 13.08.2 Referenzliste Seitenanzahl: 13.08.3 Referenznachweis Seitenanzahl: Eignungsnachweis 13.08.1 13.09 Liste der für die Eignungsprüfung erforderlichen Nachweise ___ Generelle Einkaufsbedingungen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund …………………………………………………………………………………………………… Seitenanzahl: 14. ___ 2 ___ Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das am Sitz der Wiener Stadtverwaltung in Wien 1, Rathaus, sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. 2 Angaben des Bieters, z.B. Begleitschreiben (ohne allgemeine Geschäftsbedingungen) mit der Angabe der Seitenanzahl SR 75 Seite 4 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Seite 5 Mein (Unser) Angebot schließt mit einem Gesamtpreis von EUR .......................................... Österreichische Umsatzsteuer ................ % EUR .......................................... Angebotspreis (zivilrechtlicher Preis) EUR .......................................... 3 2 Datum und rechtsgültige Unterschrift(en) samt Name(n) in Blockbuchstaben , bei Arbeitsgemeinschaften von allen Mitgliedern (keine kopierten oder gescannten Unterschriften) Datum Name in Blockbuchstaben Rechtsgültige Unterschrift Das Fehlen dieser Unterschrift(en) stellt einen unbehebbaren Mangel dar und führt zum Ausscheiden des Angebotes (siehe auch Punkt 16 der Besonderen Angebotsbestimmungen – Beilage 13.03)! ANGEBOTSPRÜFUNG: Angebot richtig befunden Angebot rechnerisch richtig gestellt (kurze Darstellung) Angebot ausgeschieden (kurze Begründung) Niederschrift zur Angebotsprüfung vom ______________________ beiliegend. Wien am: _____________________ 3 2 Unterschrift(en): ___________________________________________________ Der Bieter hat bei Abweichen vom Normsteuersatz 20 % die rechtlichen Grundlagen hiefür nachzuweisen. Diese Unterfertigung gilt gemäß § 78 (7) BVergG 2006 für sämtliche Bestandteile des Angebotes, welche vom Bieter im Punkt 13. des SR 75 anzugeben sind. SR 75 Seite 5 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KFJ Beilage 13.01.01 Seite 1 von 10 LEISTUNGSVERZEICHNIS FÜR DAS KAISER FRANZ JOSEF-SPITAL (KFJ) (LOS 1 und LOS 2) 1. Allgemeines (Los 1) ...................................................................................... 2 2. Lieferung, Inbetriebnahme und Schulung .................................................. 2 3. Ausführung des Speisenregenerierwagens ............................................... 3 4. Steuerung ...................................................................................................... 5 5. Reinigung und Hygiene ................................................................................ 6 6. Elektrischer Anschluss ................................................................................ 7 7. Wartung der Regenerier-Tablettwägen ....................................................... 7 8. Ersatzteile ...................................................................................................... 8 9. Ersatzteilpaket für das KFJ .......................................................................... 8 10. Rücknahme von Altgeräten ......................................................................... 8 11. Geschirrausstattung (Los 2) ........................................................................ 9 DVR: 0000191 Seite 6 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KFJ Beilage 13.01.01 Seite 2 von 10 1. Allgemeines (Los 1) Das Kaiser-Franz-Josef-Spital mit Gottfried von Preyer´schem Kinderspital (KFJ) plant für die Speisenverteilung die Anschaffung von 130 Stück fahrbaren Regenerier-Tablettwägen mit einer aktiven Kühlung (Technik muss on Board sein) und Kontaktwärme durch Heizplatten für Gastronorm-Tabletts. Zusätzlich sind Lieferungen bis zu einer Gesamtmenge von 60 Stück zu den angebotenen Preisen vom Auftragnehmer anzuerkennen (siehe dazu die Besonderen Vertragsbestimmungen – Beilage 13.02 – Punkt 3 – Lieferumfang). Das Wagenkonzept inklusive Tabletts etc. darf den Ablauf der derzeitigen Tablettierung in keiner Form verändern bzw. verlängern, zusätzlichen Personalbedarf erfordern oder aufwändiger gestalten. Die derzeitige Tablettierung erfolgt mittels Tabletts, die über ein Riemenband gefördert werden. Dieser Ablauf darf nicht durch Tabletts mit Aussparungen, Schlitzen oder ähnlichem oder durch ein möglicherweise notwendiges Auflegen von Trennklötzen verkompliziert werden, weiters sind auch Kompakttabletts auszuschließen, da diese aus zu vielen Einzelteilen bestehen und dadurch einen höheren Zeit- und Personalaufwand verursachen. Zusätzlich zu den Besonderen Vertragsbestimmungen gelten nachstehende Vorbemerkungen: Technische und gesetzliche Vorschriften Die angebotenen Geräte, Einrichtungen und Anlagen müssen hinsichtlich Einrichtung und Betrieb allen am Verwendungsort gültigen Gesetzen, Verordnungen, Sicherheitsvorschriften, Normen etc. entsprechen. Insbesondere sind einzuhalten: gültige österreichische bzw. entsprechende europäische elektrotechnische Normen feuerpolizeiliche Vorschriften Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes Hygiene: Alle Oberflächen müssen glatt und leicht zu reinigen sein und müssen dauerhaft beständig gegen alle Desinfektionsmittel laut Expertisen-Verzeichnis der ÖGHMP und/oder VAH Liste (jeweils mit Stand Ende Angebotsfrist) ausgeführt sein, sodass eine Reinigung nach hauseigenem GHP – Standard durchgeführt werden kann. 2. Lieferung, Inbetriebnahme und Schulung Die Lieferung erfolgt nach Abruf durch das KFJ. Der Erstabruf für das KFJ erfolgt im 4. Quartal 2016. Die Inbetriebnahme der Regenerier-Tablettwägen (inkl. Übergabe der Bedienungsanleitung und Gerätedokumentation) und die Schulung müssen im Rahmen der Lieferung durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat zumindest eine Person für die ersten fünf Werktage (ganztägig für 8 Stunden) der jeweiligen Einrichtung zur Verfügung zu stellen, um das Personal mit der Bedienung, Einstellung, Handhabung etc. der Regenerier-Tablettwägen vertraut zu machen. Der genaue Ablauf dieser Schulung ist mit dem jeweiligen Küchenleiter vor Ort abzustimmen. Die Anzahl der zu Schulenden im KFJ beläuft sich auf ca. 53 Personen, wobei ein Teil im Küchenbereich (ca. 8 Personen) und der andere Teil im Stationsbereich (ca. 45 Personen) tätig sind. DVR: 0000191 Seite 7 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KFJ Beilage 13.01.01 Seite 3 von 10 3. Ausführung des Regenerier-Tablettwagens Fahrbarer Regenerier-Tablettwagen mit einer aktiven Kühlung und Kontaktwärme durch Heizplatten für 20 Tabletts in Gastronorm (Teilung ca. 2/3 – 1/3) in CNS Ausführung, wobei pro Seite 10 Tabletts enthalten sein müssen. Eine räumliche Trennung für kalt und warm muss gegeben sein. Der Abstand zwischen den einzelnen Tabletts muss zwischen 8,0 cm und 9,0 cm betragen. Die Außenmaße des Regenerier-Tablettwagen dürfen aus baulichen Gründen 110 x 80 x 140 cm (Länge x Breite x Höhe) nicht überschreiten. Aus Platzgründen muss der Regenerier-Tablettwagen mit einer Doppeltür auf jeder Seite (soweit von beiden Seiten zu beladen) ausgestattet sein. Der Wagen muss insgesamt aus nicht rostenden Materialien gefertigt sein. Der Korpus, die obere Abstellfläche (Wagendach), der Innenraum mit Tablett-Führung, die Türen innen und außen sowie die Frontpaneele müssen aus CNS 18/10 sein. Die Trennung in den Tablett-Abteilen muss so konzipiert sein, dass während des Regenerationsvorganges die Temperaturen der zum kalten Verzehr bestimmten Speisen 8°C (HACCP) nicht übersteigen, gleichzeitig aber die zum warmen Verzehr bestimmen Speisen eine Kerntemperatur von mind. 72°C für 2 Minuten erreichen. Alle zum warmen Verzehr bestimmten Speisen müssen schonend von einer Ausgangstemperatur von 2 bis 4 Grad C auf die Kerntemperatur von mind. 72 Grad C erhitzt werden. Dieser Vorgang darf nicht länger als 60 Minuten (+/- 3 Minuten) dauern, wobei darauf zu achten ist, dass dieser Erhitzungsvorgang mit einem relativ gleich verlaufenden Temperaturanstieg verläuft. Der Wagen muss so konzipiert bzw. abgedichtet sein, dass nach dem Ende des Nachheizens/Regeneriervorgangs auch ohne weitere Stromzufuhr über einen Zeitraum von mindestens 15 Minuten eine Temperatur der Warmspeisen von mindestens 70 Grad C gehalten werden kann. Sämtliche Temperaturvorgaben müssen erreicht werden, unabhängig davon ob der Wagen voll bestückt ist oder nicht. Die aktive Kühlung muss ein rasches Abkühlen des Wageninneren von 30 Grad C (nach dem Waschvorgang des Wageninneren) auf 4 Grad C gewährleisten. Dieser Abkühlvorgang darf 30 Minuten nicht überschreiten. Bei Ausfall einer Heizplatte müssen die anderen Heizplatten in Funktion bleiben. Sie müssen einzeln und unter Verwendung von handelsüblichen Standardwerkzeugen leicht auswechselbar sein. Jedes Heizelement bzw. jede Heizplatte muss mit einem Thermostat / Überhitzungsschutz ausgestattet sein. Die Regenerier-Tablettwagen bzw. die Tablett-Abteile sind thermisch und so dicht geschlossen, dass die Temperaturschwankungen (im Freien/Innenbereich sowie Winter/Sommer) ausgeglichen werden können. Zur besseren Reinigung müssen die Oberflächen und der Innenraum in glatter Edelstahlausführung ausgeführt sein. Die Oberseite des Regenerier-Tablettwagens muss so stabil ausgeführt sein und eine umlaufende und stabile Galerie am Wagendach in einer Höhe von ca. 5 cm haben, dass eine Ablage auf dem Wagendach möglich ist. DVR: 0000191 Seite 8 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KFJ Beilage 13.01.01 Seite 4 von 10 Die Türen zu den Tablett-Abteilen, oder die Tablett-Abteile selbst, müssen über eine eigene Dichtung verfügen, die zur Reinigung leicht herausnehmbar bzw. wieder einsetzbar ist. Aufgrund der Transportsicherheit und des einfachen Handlings auf beengtem Raum in den Stationsküchen ist es notwendig, dass der elektrische Anschluss mittels einer wasserdichten CEE Kupplung auf dem Dach ausgeführt sein muss. Für den Transport muss der Regenerier-Tablettwagen mit 4 Lenkrollen und einer oder zweier mittigen Bockrolle/n ausgestattet sein und muss so verwindungssteif sein, dass dieser für den LKW-Transport geeignet ist. Der Durchmesser der Lenkrollen muss mind. 200 mm betragen (leichteres Manövrieren und leichteres Überwinden von Hindernissen). Die Rollen müssen aus Edelstahl (CNS) (z.B. Tente-Rollen oder Ähnliches), wartungsfrei und austauschbar sein und dürfen in keiner Stellung seitlich über den Wagenrand hinausragen. Die Rollen müssen abriebfest, abgleitend und resistent gegen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sein. Die Rollenlager (Gehäuse, gekapselte Edelstahlkugel und alle Metallteile) müssen ebenfalls aus Edelstahl bestehen. Eine elektrostatische Aufladung des Wagens beim Schieben darf nicht gegeben sein. Mindestens eine Bockrolle muss elektrisch ableitfähig ausgeführt sein. Der Regenerier-Tablettwagen muss stirnseitig (= jene Seite mit max. 80 cm) zentral einzubremsen sein, sodass ein Abrollen auf dem Gelände, ein Wegrollen auf der Rampe bzw. im LKW verhindert wird. Auf der Stirnseite (nicht seitlich bei den Türen!) muss auch eine Vorrichtung zur Anbringung von Kennzeichenschildern (Bezeichnung der Stationen) vorhanden sein. Die Kennzeichenschilder müssen ohne Werkzeug einfach zu tauschen sein, jedoch so sicher in der Vorrichtung sein, dass durch das Handling diese nicht herausfallen können. Die Halterung muss so ausgeführt sein, dass bei der Reinigung das Wasser ungehindert abrinnen kann. Der Wagen muss innen und außen gemäß dem Schutzgrad der IP X5 Norm (Schutz gegen Strahlwasser) abgedichtet und mit einem Wasserschlauch ausspritzbar und 100%ig desinfizierbar sein. Der Regenerier-Tablettwagen muss an jeder Stirnseite mit zwei stabilen, in CNS-Ausführung senkrecht befestigten Schiebegriffen ausgestattet sein. Der Regenerier-Tablettwagen muss oben und unten einen umlaufenden Anfahrschutz haben, der über die größte Ausdehnung hinausgeht, sodass alle Elemente gegen Beschädigungen geschützt sind. Aus Platzgründen müssen die Regenerier-Tablettwagen zwei Edelstahl-Flügeltüren pro Seite haben, die mit einen stabilen mechanischen Verschluss (KEINEN Magnetverschluss, ev. eine Möglichkeit der mechanischen Verriegelbarkeit) versehen sind und auch im geöffneten Zustand arretiert werden können. Dies ermöglicht ein Schieben des Wagens während der Speisenverteilung auch mit geöffneten Türen. Die geöffneten Türen dürfen nicht über den Wagenrand bzw. das Chassis hinausragen. Der Öffnungswinkel muss jedoch mind. 180° betragen. Da die Regenerier-Tablettwagen auf LKWs verladen werden, ist darauf zu achten, dass weder auf dem Dach (Ablagefläche muss vorhanden sein), noch zwischen den Rädern Kühlaggregate hervorragen dürfen. Der Boden im Tablett-Abteil ist so geformt, dass ein rasches Abrinnen von Wasser aus dem Inneren des Wagens gewährleistet ist. DVR: 0000191 Seite 9 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KFJ Beilage 13.01.01 Seite 5 von 10 Der Regenerier-Tablettwagen muss E-Schlepper-tauglich sein, wobei maximal 2 RegenerierTablettwägen gleichzeitig bei einer Geschwindigkeit von 5 km/h gezogen werden. 4. Steuerung Die Programme sind in 3 Phasen gegliedert und können wie folgt individuell konfiguriert bzw. programmiert werden: Kühlen Regenerieren Warmhalten Die „Elektronische-Steuerung“ ist deutlich lesbar auf einer Seite des RegenerierTablettwagen anzubringen und gegen zufällige Beschädigung durch eine „Sicherung“ zu sichern, wobei die Anzeige/der Bildschirm ablesbar sein muss. Die Abdeckung der elektrischen Steuerung darf die Reinigung bzw. Desinfektion nicht behindern. Die Steuerung/Bedienung muss ohne Hilfsmittel einfach zu bedienen sein. Die „Elektronische-Steuerung“ muss über Menü/Cursor-Tasten bedienbar sein, wo Ereignisse (Öffnen von Türen, Wagen angesteckt/abgesteckt, Strom an/ab, …) und die Innenraumtemperatur dokumentiert werden und diese bei Bedarf am Display abgerufen werden können. Die Technik muss „on Board“ sein. Es muss eine elektronische Steuerung sein, die sowohl über fest eingestellte/automatische Programmabläufe verfügt, als auch manuell in Betrieb genommen werden kann. Die Winter-Sommerzeitumstellung muss automatisch erfolgen. Fehleranzeigen müssen am Display angezeigt werden, aber auch mittels Warnsignal akustisch signalisiert und auch gespeichert werden. Nach einem kurzfristigen Stromausfall (3 – 5 min.) während der Regenerierphase (Fehler = Signal) muss das Programm dort fortgesetzt werden, wo es unterbrochen/gestoppt wurde. Die Steuerung muss über einen Zugangscode vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Der Regenerier-Tablettwagen muss über ein Temperaturverlaufsaufzeichnungssystem mit einem Speicher von mindestens 7 Tagen verfügen. Die Aufzeichnungen müssen über eine Lesevorrichtung, welche am Eingang zur Spüle (Unreinen Bereich) fix montiert ist, drahtlos (mittels Bluetooth, IR, Funk, WLAN oder Ähnlichem) an den Küchenrechner übermittelt werden können. Geplant ist, die Daten täglich aus den Regenerier-Tablettwagen automatisch auszulesen, wenn dieser zur Reinigung gebracht wird. Das Temperaturmessprotokoll muss zeitlich individuell eingestellt werden können und muss auch in den Phasen ohne aktive Stromzufuhr Daten aufzeichnen können. DVR: 0000191 Seite 10 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KFJ Beilage 13.01.01 Seite 6 von 10 Die Regenerier-Tablettwägen müssen über ein digitales Kennzeichnungssystem verfügen, das es ermöglicht, den Wagen beim Verlassen der Küche täglich anderen Stationen zuzuordnen, wobei diese Stationszuordnung beim Auslesen im Spülbereich mit den Temperaturprotokoll mitgeliefert wird. Hinsichtlich der Hard- und Software sind die KAV-IT-Mindestanforderungen und –kriterien zu berücksichtigen (siehe dazu Beilage 13.05). 5. Reinigung und Hygiene Die angebotenen Regenerier-Tablettwägen müssen in allen Belangen der Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung in der letztgültigen Fassung, sowie den Erläuterungen zur HygieneLeitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung in der letztgültigen Fassung entsprechen. Alle Oberflächen müssen glatt und leicht zu reinigen sein und müssen dauerhaft beständig gegen Desinfektionsmittel der ÖGHMP und/oder VAH Liste ausgeführt sein, sodass eine Reinigung nach hauseigenem GHP – Standard durchgeführt werden kann. Der Innenraum der Regenerier-Tablettwägen muss so ausgeführt sein, dass eine Wischdesinfektion möglich ist. Die Desinfektion mittels einer Dampfstation/eines Dampferzeugers muss maschinell ohne Zusatz von Chemie möglich sein. Die Regenerier-Tablettwägen müssen für eine thermische Desinfektion ausgeführt sein. Die Regenerier-Tablettwägen benötigen einen Anschluss, welcher an einen Dampfgenerator angeschlossen wird. Der Dampfgenerator pumpt mit über 6 Bar Heißdampf (ca. 130 Grad C) mittels CNS-Leitungsrohren ins Innere des Wagens, um die thermische Desinfektion durchzuführen. Diese thermische Desinfektion wird für mind. 30 Sekunden mit über 80 Grad C im Innenraum des Wagens vorgenommen. Der Boden im Tablett-Abteil ist so geformt, dass ein rasches Abrinnen von Wasser nach der Reinigung und Desinfektion aus dem Inneren des Wagens gewährleistet ist. DVR: 0000191 Seite 11 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KFJ Beilage 13.01.01 Seite 7 von 10 6. Elektrischer Anschluss Aufgrund der Transportsicherheit und des einfachen Handlings auf beengtem Raum in den Stationsküchen ist es notwendig, dass der elektrische Anschluss mittels einer wasserdichten CEE Kupplung auf dem Dach ausgeführt sein muss. Der Regenerier-Tablettwagen muss sowohl mit einer Spannung von 240V als auch mit 3x400V bei einer Absicherung von 16A OHNE Manipulation am Wagen einsatzbereit sein. Die notwendigen Anschlusskabel (Spiralkabel) mit einer Kabellänge von 2,5 bis 3 m, die auf den Stationen (Verwendungsort) und in der Küche verbleiben, sind vom Auftragnehmer mitzuliefern. Die genaue Anzahl wird bei der Beauftragung bekannt gegeben, man kann aber von 2 Kabel pro Regenerier-Tablettwagen ausgehen (Küche = Beladung, Station = Regenerierung). Die Technik muss „on Bord“ sein. 7. Wartung der Regenerier-Tablettwägen Wartung während der Gewährleistungsfrist (2 Jahre): Die Kosten für die Wartung (inklusive Ersatzteile und Verbrauchsmaterial, Aktualisierung der Software nach technischer Freigabe) inklusive der Einschulung während der Gewährleistungsfrist müssen unbeschadet der Verpflichtung aus der Gewährleistung im Angebotspreis enthalten sein (in der Position 1.1 des Loses 1 der Preiserstellung – Beilage 13.04). Wartung nach der Gewährleistungsfrist (Option): Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kommt – sofern der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen nach Ablauf derselben schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer Gegenteiliges erklärt - ein Wartungsvertrag für die Dauer von maximal 3 Jahren zustande. Dieser verlängert sich innerhalb der Laufzeit automatisch um je ein weiteres Jahr, wenn er nicht mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf eines Wartungsjahres schriftlich gekündigt wird. Die Kosten für eine Jahreswartung für einen Speiseregenerierwagen sind in der Position 1.2 des Loses 1 der Preiserstellung (Beilage 13.04) vorzusehen. Es ist in und außerhalb der Gewährleistungsfrist eine jährliche Wartung durchzuführen. Folgende Arbeiten sind in und außerhalb der Gewährleistungsfrist bei der Wartung durchzuführen und vollständig im Angebotspreis inkludiert: Kontrolle des Wagenkorpus Kontrolle aller Schweißnähte am Wagen Kontrolle der Rollen, Griffe, Türverschlüsse und Elektrokabel Kontrolle der Heiz- und Kühl-Einheit Kühltechnische Wartung der Kühlkomponenten Kontrolle der Elektrik inkl. sicherheitstechnische Überprüfung Kontrolle der Steuerung auf Funktionstüchtigkeit Funktionskontrolle Wartungs- und Prüfprotokolle sind nach Abschluss auszuhändigen DVR: 0000191 Seite 12 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KFJ Beilage 13.01.01 Seite 8 von 10 Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist können im Zuge der Wartung benötigte Verschleißsowie Ersatzteile sowie nachgefüllte Kühlmittel nach Rücksprache und schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber separat in Rechnung gestellt werden. 8. Ersatzteile Der Auftragnehmer garantiert unabhängig vom Zustandekommen eines Wartungsvertrages, jedenfalls eine Ersatzteileversorgung für die Dauer von 15 Jahren ab Zuschlagserteilung und verpflichtet sich, bestellte Ersatzteile binnen 3 Werktagen nach Eingang der Bestellung an die jeweilige Einrichtung des Auftraggebers zu liefern. 9. Ersatzteilpaket für das KFJ Zwecks rascher Durchführung von Reparaturen sind folgende Ersatzteile im Zuge der Lieferung der Regenerier-Tablettwagen zu liefern: 6 Stück 3 Stück 20 Stück 20 Stück 10 Stück 10 Stück Rollensätze (4 Lenkrollen und 2 Bockrollen pro Wagen) Platinen Tür- und/oder Abteildichtungen (komplette Sets) Kabelsteckverbindungen für 230V (Spiralkabel) Kabelsteckverbindungen für 400V (Spiralkabel) Schiebegriffe Die Gesamtanschaffungskosten für die oben angeführten Ersatzteile sind im Preiserstellungsblatt (Position 1.3 des Loses 1 der Beilage 13.04) unter „Ersatzteilpaket“ bekanntzugeben. Des Weiteren hat der Bieter dem Auftraggeber eine Ersatzteilpreisliste zu übermitteln und den Regiestundensatz mit einer Preisbindung von mind. 2 Jahren bekannt zu geben, damit allfällige Reparaturen außerhalb der Garantieleistungen beauftragt werden können. Der Regiestundensatz ist im Preiserstellungsblatt (bei Los 1 - Beilage 13.04) einzutragen. 10. Rücknahme von Altgeräten Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Rücknahme von den derzeit im KFJ in Verwendung befindlichen 80 Stück Speisentransportwägen (50 Stück Recaldo Classico 16/20 U und 30 Stück Recaldo Classico 20/24 U). Die Rücknahme beinhaltet die kostenlose Abholung dieser Altgeräte nach Lieferung bzw. Übernahme der neuen Regenerier-Tablettwägen und eine kostenlose fachgerechte Entsorgung der Altgeräte. Sofern der Auftragnehmer für die Altgeräte eine Vergütung anbietet (siehe dazu Position 1.4 des Loses 1 der Beilage 13.04 – Preiserstellung), wird zur Klarstellung festgehalten, dass der Auftraggeber für diese Altgeräte gegenüber dem Auftragnehmer keine Gewährleistung übernimmt und auch keinen bestimmten Zustand oder eine bestimmte Funktion dieser Altgeräte zusagt. Gewährleistungs- und Schadensansprüche des Auftragnehmers aus der Rücknahme dieser Altgeräte werden vom Auftraggeber in jedem Fall ausgeschlossen. DVR: 0000191 Seite 13 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen 11. Leistungsverzeichnis KFJ Beilage 13.01.01 Seite 9 von 10 Geschirrausstattung (Los 2) Das KFJ benötigt zusätzlich zu den Regenerier-Tablettwägen eine entsprechende Geschirrausstattung. Die Weissgeschirrartikel müssen eine Spülmaschinenbeständigkeit gemäß DIN 50275 (oder gleichwertig) aufweisen und Mikrowellenbeständig sein. Bei der Herstellung dieser Artikel dürfen keine bleihältigen Rohstoffe verwendet worden sein (DIN 51031 und 51032 oder gleichwertig). Systemporzellan ohne Logo, 1. Sortierung für funktionelle, spülmaschinengerechte Form, platzsparend stapelbar, exakte Maßhaltigkeit zum Thermokontakt-System. Es muss ein einheitliches Fabrikat angeboten werden - keine Mischung von Herstellern. Nachliefergarantie von 15 Jahren. Die Abdeckhauben dürfen nicht aus Polycarbonat bestehen. Ein entsprechendes Zertifikat zur Verwendung mit Lebensmitteln muss vorliegen. Die Abrufmenge für die Erstausstattung wird beim Erstabruf bekanntgegeben, die restliche Menge ist auf Abruf bereit zu halten. Geplante Abrufe werden ebenfalls beim Erstabruf bekanntgegeben. Die Mengen der benötigten Geschirrartikel sind im Preiserstellungsblatt (Beilage 13.04 / Los 2) enthalten. Nachstehend wird die Ausführung der einzelnen Artikel beschrieben (in Klammer die Positionsnummer zum Preiserstellungsblatt / Beilage 13.04): Teller flach (Pos. 2.1): Halbtief mit einem Durchmesser von ca. 230 mm und mit einem planen Boden; Farbe: weiß; Höhe: 29 mm Kunststoffclochen (Pos. 2.2): Passend zu Teller flach; mit Griff und innen aufliegend mit Stapelnocken; mit Kondensöffnung; Temperaturbeständig bis 160 Grad C; Durchmesser von ca. 225 mm; Farbe: grau Eintopfschüssel 0,6 L (Pos. 2.3): Füllinhalt von ca. 0,6 Liter; rund mit schmalen, umlaufenden Stapelrand und mit eingearbeiteten Schwung für bessere Luftzirkulation, Bordverstärkung und Ablaufrillen mit planem Boden; Durchmesser von ca. 150 mm; Farbe: weiß Kunststoffdeckel (Pos. 2.4): Passend zu Eintopfschüssel 0,6 L; rund, Temperaturbeständig bis 160 Grad C, Durchmesser von ca. 158 mm, Farbe: grau Teller 2-teilig (Pos. 2.5): Rund und zweiteilig mit planem Boden und einem Durchmesser von ca. 230 mm; Farbe: weiß Suppenschale (Pos. 2.6): Füllinhalt von ca. 0,4 Liter; Schwappsicher mit umlaufendem Stapelrand und innenliegender Schwapprinne sowie mit planem Boden; Durchmesser von ca. 121 mm; Farbe: weiß DVR: 0000191 Seite 14 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KFJ Beilage 13.01.01 Seite 10 von 10 Kunststoffdeckel (Pos. 2.7): Passend zu Suppenschale, rund, Temperaturbeständig bis 160 Grad C, Durchmesser von ca. 126 mm; Farbe: grau Beilageschale (Pos. 2.8): Füllinhalt von ca. 0,3 Liter; quadratisch mit schmalem, umlaufenden Stapelrand; Maße: ca. 117x117 mm; Farbe: weiß Abdeckhaube (Pos. 2.9): Passend für Beilageschale; Ausführung in Kunststoff; spülmaschinenfest, mikrowellenbeständig, resistent gegen Speisesäuren, hohe Ausführung, mit Stapelnocken, 4 mm stark, 8 mm übergreifend, Oberfläche mit Struktur. Maße: ca. 125x125 mm; Farbe: transparent blau Teller rund (Pos. 2.10): Rund mit Maße von ca. 240 mm Durchmesser inkl. ca. 25 mm Fahne, ungeteilt und halbtief; Farbe: weiß Kunststoffclochen (Pos. 2.11): Passend zu Teller rund; mit Griff und innen aufliegend mit Stapelnocken; Durchmesser von ca. 240 mm; Farbe: milchig transparent Kuchenplatte (Pos. 2.12): Rechteckig, halbtiefe Ausführung, mit umlaufendem Stapelrand; Maße: ca. 182x118 mm, Farbe: weiß Abdeckhaube (Pos. 2.13): Passend für Kuchenplatte; Ausführung in Kunststoff; spülmaschinenfest, mikrowellenbeständig, resistent gegen Speisesäuren, hohe Ausführung, mit Stapelnocken, 4 mm stark, 8 mm übergreifend, Oberfläche mit Struktur. Maße: ca. 196x133 mm; Farbe: transparent blau DVR: 0000191 Seite 15 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KAR Beilage 13.01.02 Seite 1 von 10 LEISTUNGSVERZEICHNIS FÜR DIE KRANKENANSTALT RUDOLFSTIFTUNG (KAR) (LOS 3 und LOS 4) 1. Allgemeines (Los 3) ...................................................................................... 2 2. Lieferung, Inbetriebnahme und Schulung .................................................. 2 3. Ausführung des Speisenregenerierwagens ............................................... 3 4. Steuerung ...................................................................................................... 5 5. Reinigung und Hygiene ................................................................................ 6 6. Elektrischer Anschluss ................................................................................ 7 7. Wartung der Regenerier-Tablettwägen ....................................................... 7 8. Ersatzteile ...................................................................................................... 8 9. Ersatzteilpaket für die KAR .......................................................................... 8 10. Geschirrausstattung (Los 4) ........................................................................ 9 DVR: 0000191 Seite 16 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KAR Beilage 13.01.02 Seite 2 von 10 1. Allgemeines (Los 3) Die Krankenanstalt Rudolfstiftung (KAR) plant für die Speisenverteilung die Anschaffung von 75 Stück fahrbaren Regenerier-Tablettwägen mit einer aktiven Kühlung (Technik muss on Board sein) und Kontaktwärme durch Heizplatten für Gastronorm-Tabletts. Zusätzlich sind Lieferungen bis zu einer Gesamtmenge von 40 Stück zu den angebotenen Preisen vom Auftragnehmer anzuerkennen (siehe dazu die Besonderen Vertragsbestimmungen – Beilage 13.02 – Punkt 3 – Lieferumfang). Das Wagenkonzept inklusive Tabletts etc. darf den Ablauf der derzeitigen Tablettierung in keiner Form verändern bzw. verlängern, zusätzlichen Personalbedarf erfordern oder aufwändiger gestalten. Die derzeitige Tablettierung erfolgt mittels Tabletts, die über ein Riemenband gefördert werden. Dieser Ablauf darf nicht durch Tabletts mit Aussparungen, Schlitzen oder ähnlichem oder durch ein möglicherweise notwendiges Auflegen von Trennklötzen verkompliziert werden, weiters sind auch Kompakttabletts auszuschließen, da diese aus zu vielen Einzelteilen bestehen und dadurch einen höheren Zeit- und Personalaufwand verursachen. Zusätzlich zu den Besonderen Vertragsbestimmungen gelten nachstehende Vorbemerkungen: Technische und gesetzliche Vorschriften Die angebotenen Geräte, Einrichtungen und Anlagen müssen hinsichtlich Einrichtung und Betrieb allen am Verwendungsort gültigen Gesetzen, Verordnungen, Sicherheitsvorschriften, Normen etc. entsprechen. Insbesondere sind einzuhalten: gültige österreichische bzw. entsprechende europäische elektrotechnische Normen feuerpolizeiliche Vorschriften Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes Hygiene: Alle Oberflächen müssen glatt und leicht zu reinigen sein und müssen dauerhaft beständig gegen alle Desinfektionsmittel laut Expertisen-Verzeichnis der ÖGHMP und/oder VAH Liste (jeweils mit Stand Ende Angebotsfrist) ausgeführt sein, sodass eine Reinigung nach hauseigenem GHP – Standard durchgeführt werden kann. 2. Lieferung, Inbetriebnahme und Schulung Die Lieferung erfolgt nach Abruf durch die KAR. Der Erstabruf für die KAR erfolgt frühestens im 1. Quartal 2017. Die Inbetriebnahme der Regenerier-Tablettwägen (inkl. Übergabe der Bedienungsanleitung und Gerätedokumentation) und die Schulung müssen im Rahmen der Lieferung durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat zumindest eine Person für die ersten fünf Werktage (ganztägig für 8 Stunden) der jeweiligen Einrichtung zur Verfügung zu stellen, um das Personal mit der Bedienung, Einstellung, Handhabung etc. der Regenerier-Tablettwägen vertraut zu machen. Der genaue Ablauf dieser Schulung ist mit dem jeweiligen Küchenleiter vor Ort abzustimmen. Die Anzahl der zu Schulenden in der KAR beläuft sich auf ca. 38 Personen, wobei ein Teil im Küchenbereich (ca. 8 Personen) und der andere Teil im Stationsbereich (ca. 30 Personen) tätig sind. DVR: 0000191 Seite 17 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KAR Beilage 13.01.02 Seite 3 von 10 3. Ausführung des Speisenregenerierwagens Fahrbarer Regenerier-Tablettwagen mit einer aktiven Kühlung und Kontaktwärme durch Heizplatten für 20 Tabletts in Gastronorm (Teilung ca. 2/3 – 1/3) in CNS Ausführung, wobei pro Seite 10 Tabletts enthalten sein müssen. Geeignet für Mittags- und Abendversorgung. Eine räumliche Trennung für kalt und warm muss gegeben sein. Der Abstand zwischen den einzelnen Tabletts muss mindestens 10 cm (maximal 11 cm) betragen. Die Außenmaße des Regenerier-Tablettwagen dürfen aus baulichen Gründen 110 x 80 x 155 cm (Länge x Breite x Höhe) nicht überschreiten. Aus Platzgründen muss der Regenerier-Tablettwagen mit einer Doppeltür auf jeder Seite (soweit von beiden Seiten zu beladen) ausgestattet sein. Der Wagen muss insgesamt aus nicht rostenden Materialien gefertigt sein. Der Korpus, die obere Abstellfläche (Wagendach), der Innenraum mit Tablett-Führung, die Türen innen und außen sowie die Frontpaneele müssen aus CNS 18/10 sein. Die Trennung in den Tablett-Abteilen muss so konzipiert sein, dass während des Regenerationsvorganges die Temperaturen der zum kalten Verzehr bestimmten Speisen 8°C (HACCP) nicht übersteigen, gleichzeitig aber die zum warmen Verzehr bestimmen Speisen eine Kerntemperatur von mind. 72°C für 2 Minuten erreichen. Alle zum warmen Verzehr bestimmten Speisen müssen schonend von einer Ausgangstemperatur von 2 bis 4 Grad C auf die Kerntemperatur von mind. 72 Grad C erhitzt werden. Dieser Vorgang darf nicht länger als 60 Minuten (+/- 3 Minuten) dauern, wobei darauf zu achten ist, dass dieser Erhitzungsvorgang mit einem relativ gleich verlaufenden Temperaturanstieg verläuft. Der Wagen muss in der Lage sein, nach der Bestückung mit warmen Speisen (mit 45 bis 55 Grad C), diese innerhalb von 20 Minuten (+/- 2 Minuten) auf mind. 75 Grad C nachzuheizen, ohne dass dieser Heizvorgang eine negative Auswirkung auf die Konsistenz der Speisen hat. Der Wagen muss während dieser Phase des Nachheizens/Regenerieren gewährleisten, dass die Kaltspeisen auf der Kaltseite maximal 8 Grad C aufweisen. Diese Temperaturobergrenze (von 8 Grad C) muss der Wagen im geschlossenen Zustand auch nach der Nachheizphase bis zu 15 Minuten auch ohne Stromanschluss halten können. Der Wagen muss so konzipiert bzw. abgedichtet sein, dass nach dem Ende des Nachheizens/Regeneriervorgangs auch ohne weitere Stromzufuhr über einen Zeitraum von mindestens 15 Minuten eine Temperatur der Warmspeisen von mindestens 70 Grad C gehalten werden kann. Sämtliche Temperaturvorgaben müssen erreicht werden, unabhängig davon ob der Wagen voll bestückt ist oder nicht. Die aktive Kühlung muss ein rasches Abkühlen des Wageninneren von ca. 30 Grad C (nach dem Waschvorgang des Wageninneren) auf ca. 4 Grad C gewährleisten. Dieser Abkühlvorgang darf 30 Minuten nicht überschreiten. Bei Ausfall einer Heizplatte müssen die anderen Heizplatten in Funktion bleiben. Sie müssen einzeln und unter Verwendung von handelsüblichen Standardwerkzeugen leicht auswechselbar sein. Jedes Heizelement bzw. jede Heizplatte muss mit einem Thermostat / Überhitzungsschutz ausgestattet sein. Die Regenerier-Tablettwagen bzw. die Tablett-Abteile sind thermisch und so dicht geschlossen, dass die Temperaturschwankungen (im Freien/Innenbereich sowie Winter/Sommer) ausgeglichen werden können. DVR: 0000191 Seite 18 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KAR Beilage 13.01.02 Seite 4 von 10 Zur besseren Reinigung müssen die Oberflächen und der Innenraum in glatter Edelstahlausführung ausgeführt sein. Die Oberseite des Regenerier-Tablettwagens muss so stabil ausgeführt sein und eine umlaufende und stabile Galerie am Wagendach in einer Höhe von ca. 5 cm haben, dass eine Ablage auf dem Wagendach möglich ist. Der Regenerier-Tablettwagen muss zusätzlich eine Vorrichtung innerhalb der Konstruktion der Reling am Wagendach aufweisen, welche das Verrutschen einer oder zwei Besteckladen im Ausmaß 30 x 20 x 15 cm (L x B x H) und/oder einer Kunststoffbox im Ausmaß 60 x 40 x 40 cm (L x B x H) begrenzt. Die Vorrichtung ist in Form einer zusätzlichen Rohrstange von rund 80 cm der Breite nach und in einem Abstand von 62 cm (Innenlichte) zum Außenrohr der Reling am Dach auszuführen. Die Türen zu den Tablett-Abteilen, oder die Tablett-Abteile selbst, müssen über eine eigene Dichtung verfügen, die zur Reinigung leicht herausnehmbar bzw. wieder einsetzbar ist. Aufgrund der Transportsicherheit und des einfachen Handlings auf beengtem Raum in den Stationsküchen ist es notwendig, dass der elektrische Anschluss mittels einer wasserdichten CEE Kupplung auf dem Dach ausgeführt sein muss. Für den Transport muss der Regenerier-Tablettwagen mit 4 Lenkrollen und einer oder zweier mittigen Bockrolle/n ausgestattet sein und muss so verwindungssteif sein, dass dieser für den LKW-Transport geeignet ist. Der Durchmesser der Lenkrollen muss mind. 200 mm betragen (leichteres Manövrieren und leichteres Überwinden von Hindernissen). Die Rollen müssen aus Edelstahl (CNS) (z.B. Tente-Rollen oder Ähnliches), wartungsfrei und austauschbar sein und dürfen in keiner Stellung seitlich über den Wagenrand hinausragen. Die Rollen müssen abriebfest, abgleitend und resistent gegen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sein. Die Rollenlager (Gehäuse, gekapselte Edelstahlkugel und alle Metallteile) müssen ebenfalls aus Edelstahl bestehen. Eine elektrostatische Aufladung des Wagens beim Schieben darf nicht gegeben sein. Mindestens eine Bockrolle muss elektrisch ableitfähig ausgeführt sein. Der Regenerier-Tablettwagen muss stirnseitig (= jene Seite mit max. 80 cm) zentral einzubremsen sein, sodass ein Abrollen auf dem Gelände, ein Wegrollen auf der Rampe bzw. im LKW verhindert wird. Auf der Seite der Bremse muss eine Vorrichtung zu Anbringung von Kennzeichenschildern (Bezeichnung der Stationen) vorhanden sein. Die Kennzeichenschilder müssen ohne Werkzeug einfach zu tauschen sein, jedoch so sicher in der Vorrichtung sein, dass durch das Handling diese nicht herausfallen können. Die Halterung muss so ausgeführt sein, dass bei der Reinigung das Wasser ungehindert abrinnen kann. Der Wagen muss innen und außen gemäß dem Schutzgrad der IP X5 Norm (Schutz gegen Strahlwasser) abgedichtet und mit einem Wasserschlauch ausspritzbar und 100%ig desinfizierbar sein. Der Regenerier-Tablettwagen muss an jeder Stirnseite mit zwei stabilen, in CNS-Ausführung senkrecht befestigten Schiebegriffen ausgestattet sein. Der Regenerier-Tablettwagen muss oben und unten einen umlaufenden Anfahrschutz haben, der über die größte Ausdehnung hinausgeht, sodass alle Elemente gegen Beschädigungen geschützt sind. DVR: 0000191 Seite 19 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KAR Beilage 13.01.02 Seite 5 von 10 Aus Platzgründen müssen die Regenerier-Tablettwagen zwei Edelstahl-Flügeltüren pro Seite haben, die mit einen stabilen mechanischen Verschluss (KEINEN Magnetverschluss, ev. eine Möglichkeit der mechanischen Verriegelbarkeit) versehen sind und auch im geöffneten Zustand arretiert werden können. Dies ermöglicht ein Schieben des Wagens während der Speisenverteilung auch mit geöffneten Türen. Die geöffneten Türen dürfen nicht über den Wagenrand bzw. das Chassis hinausragen. Der Öffnungswinkel muss jedoch mind. 180° betragen. Da die Regenerier-Tablettwagen auf LKWs verladen werden, ist darauf zu achten, dass weder auf dem Dach (Ablagefläche muss vorhanden sein), noch zwischen den Rädern Kühlaggregate hervorragen dürfen. Der Boden im Tablett-Abteil ist so geformt, dass ein rasches Abrinnen von Wasser aus dem Inneren des Wagens gewährleistet ist. Der Regenerier-Tablettwagen muss E-Schlepper-tauglich sein, wobei im KAR mind. 3 Regenerier-Tablettwägen gleichzeitig bei einer Geschwindigkeit von 5 km/h gezogen werden. 4. Steuerung Die Programme sind in 3 Phasen gegliedert und können wie folgt individuell konfiguriert bzw. programmiert werden: Kühlen Regenerieren Warmhalten Die „Elektronische-Steuerung“ ist deutlich lesbar auf einer Seite des RegenerierTablettwagen anzubringen und gegen zufällige Beschädigung durch eine „Sicherung“ zu sichern, wobei die Anzeige/der Bildschirm ablesbar sein muss. Die Abdeckung der elektrischen Steuerung darf die Reinigung bzw. Desinfektion nicht behindern. Die Steuerung/Bedienung muss ohne Hilfsmittel einfach zu bedienen sein. Die „Elektronische-Steuerung“ muss über Menü/Cursor-Tasten bedienbar sein, wo Ereignisse (Öffnen von Türen, Wagen angesteckt/abgesteckt, Strom an/ab, …) und die Innenraumtemperatur dokumentiert werden und diese bei Bedarf am Display abgerufen werden können. Die Technik muss „on Board“ sein. Es muss eine elektronische Steuerung sein, die sowohl über fest eingestellte/automatische Programmabläufe verfügt, als auch manuell in Betrieb genommen werden kann. Die Winter-Sommerzeitumstellung muss automatisch erfolgen. Fehleranzeigen müssen am Display angezeigt werden, aber auch mittels Warnsignal akustisch signalisiert und auch gespeichert werden. Nach einem kurzfristigen Stromausfall (3 – 5 min.) während der Regenerierphase (Fehler = Signal) muss das Programm dort fortgesetzt werden, wo es unterbrochen/gestoppt wurde. Die Steuerung muss über einen Zugangscode vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. DVR: 0000191 Seite 20 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KAR Beilage 13.01.02 Seite 6 von 10 Der Regenerier-Tablettwagen muss über ein Temperaturverlaufsaufzeichnungssystem mit einem Speicher von mindestens 7 Tagen verfügen. Die Aufzeichnungen müssen über eine Lesevorrichtung, welche am Eingang zur Spüle (Unreinen Bereich) fix montiert ist, drahtlos (mittels Bluetooth, IR, Funk, WLAN oder Ähnlichem) an den Küchenrechner übermittelt werden können. Geplant ist, die Daten täglich aus den Regenerier-Tablettwagen automatisch auszulesen, wenn dieser zur Reinigung gebracht wird. Das Temperaturmessprotokoll muss zeitlich individuell eingestellt werden können und muss auch in den Phasen ohne aktive Stromzufuhr Daten aufzeichnen können. Die Regenerier-Tablettwägen müssen über kein digitales Kennzeichnungssystem verfügen, das es ermöglicht, den Wagen beim Verlassen der Küche täglich anderen Stationen zuzuordnen. Hinsichtlich der Hard- und Software sind die KAV-IT-Mindestanforderungen und –kriterien zu berücksichtigen (siehe dazu Beilage 13.05). 5. Reinigung und Hygiene Die angebotenen Regenerier-Tablettwägen müssen in allen Belangen der Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung in der letztgültigen Fassung, sowie den Erläuterungen zur HygieneLeitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung in der letztgültigen Fassung entsprechen. Alle Oberflächen müssen glatt und leicht zu reinigen sein und müssen dauerhaft beständig gegen Desinfektionsmittel der ÖGHMP und/oder VAH Liste ausgeführt sein, sodass eine Reinigung nach hauseigenem GHP – Standard durchgeführt werden kann. Der Innenraum der Regenerier-Tablettwägen muss so ausgeführt sein, dass eine Wischdesinfektion möglich ist. Die Desinfektion mittels einer Dampfstation/eines Dampferzeugers oder Dampfreinigers muss maschinell ohne Zusatz von Chemie möglich sein. Die Regenerier-Tablettwägen müssen für eine thermische Desinfektion ausgeführt sein. Die Regenerier-Tablettwägen benötigen einen Anschluss, welcher an einen Dampfgenerator angeschlossen wird. Der Dampfgenerator pumpt mit über 6 Bar Heißdampf (ca. 130 Grad C) mittels CNS-Leitungsrohren ins Innere des Wagens, um die thermische Desinfektion durchzuführen. Diese thermische Desinfektion wird für mind. 30 Sekunden mit über 80 Grad C im Innenraum des Wagens vorgenommen. Der Boden im Tablett-Abteil ist so geformt, dass ein rasches Abrinnen von Wasser nach der Reinigung und Desinfektion aus dem Inneren des Wagens gewährleistet ist. DVR: 0000191 Seite 21 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KAR Beilage 13.01.02 Seite 7 von 10 6. Elektrischer Anschluss Aufgrund der Transportsicherheit und des einfachen Handlings auf beengtem Raum in den Stationsküchen ist es notwendig, dass der elektrische Anschluss mittels einer wasserdichten CEE Kupplung auf dem Dach ausgeführt sein muss. Der Regenerier-Tablettwagen muss mit einer Spannung von 3x400V bei einer Absicherung von 16A OHNE Manipulation am Wagen einsatzbereit sein. Die notwendigen Anschlusskabel (Spiralkabel) mit einer Kabellänge von 2,5 bis 3 m, die auf den Stationen (Verwendungsort) und in der Küche verbleiben, sind vom Auftragnehmer mitzuliefern. Die genaue Anzahl wird bei der Beauftragung bekannt gegeben, man kann aber von 2 Kabel pro Regenerier-Tablettwagen ausgehen (Küche = Beladung, Station = Regenerierung). Die Technik muss „on Bord“ sein. 7. Wartung der Regenerier-Tablettwägen Wartung während der Gewährleistungsfrist (2 Jahre): Die Kosten für die Wartung (inklusive Ersatzteile und Verbrauchsmaterial, Aktualisierung der Software nach technischer Freigabe) inklusive der Einschulung während der Gewährleistungsfrist müssen unbeschadet der Verpflichtung aus der Gewährleistung im Angebotspreis enthalten sein (Position 3.1 des Loses 3 der Preiserstellung – Beilage 13.04). Wartung nach der Gewährleistungsfrist (Option): Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kommt – sofern der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen nach Ablauf derselben schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer Gegenteiliges erklärt - ein Wartungsvertrag für die Dauer von maximal 3 Jahren zustande. Dieser verlängert sich innerhalb der Laufzeit automatisch um je ein weiteres Jahr, wenn er nicht mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf eines Wartungsjahres schriftlich gekündigt wird. Die Kosten für eine Jahreswartung für einen Speiseregenerierwagen sind in der Position 3.2 des Loses der Preiserstellung (Beilage 13.04) vorzusehen. Es ist in und außerhalb der Gewährleistungsfrist eine jährliche Wartung durchzuführen. Folgende Arbeiten sind in und außerhalb der Gewährleistungsfrist bei der Wartung durchzuführen und vollständig im Angebotspreis inkludiert: Kontrolle des Wagenkorpus Kontrolle aller Schweißnähte am Wagen Kontrolle der Rollen, Griffe, Türverschlüsse und Elektrokabel Kontrolle der Heiz- und Kühl-Einheit Kühltechnische Wartung der Kühlkomponenten Kontrolle der Elektrik inkl. sicherheitstechnische Überprüfung Kontrolle der Steuerung auf Funktionstüchtigkeit Funktionskontrolle Wartungs- und Prüfprotokolle sind nach Abschluss auszuhändigen Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist können im Zuge der Wartung benötigte Verschleißsowie Ersatzteile sowie nachgefüllte Kühlmittel nach Rücksprache und schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber separat in Rechnung gestellt werden. DVR: 0000191 Seite 22 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KAR Beilage 13.01.02 Seite 8 von 10 8. Ersatzteile Der Auftragnehmer garantiert unabhängig vom Zustandekommen eines Wartungsvertrages, jedenfalls eine Ersatzteileversorgung für die Dauer von 15 Jahren ab Zuschlagserteilung und verpflichtet sich, bestellte Ersatzteile binnen 3 Werktagen nach Eingang der Bestellung an die jeweilige Einrichtung des Auftraggebers zu liefern. 9. Ersatzteilpaket für die KAR Zwecks rascher Durchführung von Reparaturen sind folgende Ersatzteile im Zuge der Lieferung der Regenerier-Tablettwagen zu liefern: 6 Stück 3 Stück 20 Stück 15 Stück 10 Stück Rollensätze (4 Lenkrollen und 2 Bockrollen pro Wagen) Platinen Tür- und/oder Abteildichtungen (komplette Sets) Kabelsteckverbindungen für 400V (Spiralkabel) Schiebegriffe Die Gesamtanschaffungskosten für die oben angeführten Ersatzteile sind im Preiserstellungsblatt (Position 3.3 des Loses 3 der Beilage 13.04) unter „Ersatzteilpaket“ bekanntzugeben. Des Weiteren hat der Bieter dem Auftraggeber eine Ersatzteilpreisliste zu übermitteln und den Regiestundensatz mit einer Preisbindung von mind. 2 Jahren bekannt zu geben, damit allfällige Reparaturen außerhalb der Garantieleistungen beauftragt werden können. Der Regiestundensatz ist im Preiserstellungsblatt (bei Los 3 - Beilage 13.04) einzutragen. DVR: 0000191 Seite 23 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen 10. Leistungsverzeichnis KAR Beilage 13.01.02 Seite 9 von 10 Geschirrausstattung (Los 4) Die KAR benötigt zusätzlich zu den Regenerier-Tablettwägen eine entsprechende Geschirrausstattung. Die Weissgeschirrartikel müssen eine Spülmaschinenbeständigkeit gemäß DIN 50275 (oder gleichwertig) aufweisen, mindestens 2.000 Spülmaschinendurchgänge ohne Abnutzungserscheinungen haltbar sein, sowie mikrowellenbeständig sein. Bei der Herstellung dieser Artikel dürfen keine bleihältigen Rohstoffe verwendet worden sein (DIN 51031 und 51032 oder gleichwertig). Systemporzellan ohne Logo, 1. Sortierung für funktionelle, spülmaschinengerechte Form, platzsparend stapelbar, exakte Maßhaltigkeit zum Thermokontakt-System. Es muss ein einheitliches Fabrikat angeboten werden - keine Mischung von Herstellern. Nachliefergarantie von 15 Jahren. Die Abdeckhauben dürfen nicht aus Polycarbonat bestehen. Ein entsprechendes Zertifikat zur Verwendung mit Lebensmitteln muss vorliegen. Die Abrufmenge für die Erstausstattung wird beim Erstabruf je Einrichtung (KFJ bzw. KAR) bekanntgegeben, die restliche Menge ist auf Abruf bereit zu halten. Geplante Abrufe werden ebenfalls beim Erstabruf bekanntgegeben. Die Mengen der benötigten Geschirrartikel für die KAR sind im Preiserstellungsblatt (Beilage Seite 7 / KAR) enthalten. Nachstehend wird die Ausführung der einzelnen Artikel beschrieben (in Klammer die Positionsnummer zum Preiserstellungsblatt auf Seite 7 / Beilage 13.04): Teller flach (Pos. 4.1): Halbtief mit einem Durchmesser von ca. 230 mm und mit einem planen Boden; Farbe: weiß Kunststoffclochen (Pos. 4.2): Passend zu Teller flach; mit Griff und innen aufliegend mit Stapelnocken; Temperaturbeständig bis 160 Grad C Durchmesser von ca. 225 mm; Farbe: grau Eintopfschüssel 1,2 L (Pos. 4.3): Füllinhalt von ca. 1,2 Liter; rund mit schmalen, umlaufenden Stapelrand, Bordverstärkung und Ablaufrillen mit planem Boden; Durchmesser von ca. 193 mm; Farbe: weiß Kunststoffdeckel (Pos. 4.4): Passend zu Eintopfschüssel 1,2 L; rund, Temperaturbeständig bis 160 Grad C, Durchmesser von ca. 202 mm, Farbe: grau Eintopfschüssel 0,6 L (Pos. 4.5): Füllinhalt von ca. 0,6 Liter; rund mit schmalen, umlaufenden Stapelrand und mit eingearbeiteten Schwung für bessere Luftzirkulation, Bordverstärkung und Ablaufrillen mit planem Boden; Durchmesser von ca. 150 mm; Farbe: weiß Kunststoffdeckel (Pos. 4.6): Passend zu Eintopfschüssel 0,6 L; rund, Temperaturbeständig bis 160 Grad C, Durchmesser von ca. 158 mm, Farbe: grau DVR: 0000191 Seite 24 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Leistungsverzeichnis KAR Teller 2-teilig (Pos. 4.7): Rund und zweiteilig mit planem Boden und einem Durchmesser von ca. 230 mm; Farbe: weiß Teller 3-teilig (Pos. 4.8): Rund und dreiteilig mit planem Boden und einem Durchmesser von ca. 230 mm; Farbe: weiß Suppenschale (Pos. 4.9): Schwappsicher mit umlaufendem Stapelrand und innen liegender Schwapprinne sowie mit planem Boden; Durchmesser von ca. 121 mm; Farbe: weiß Kunststoffdeckel (Pos. 4.10): Passend zu Suppenschale, rund, Temperaturbeständig bis 160 Grad C, Durchmesser von ca. 126 mm; Farbe: grau Beilageschale (Pos. 4.11): Füllinhalt von ca. 0,3 Liter; quadratisch mit schmalem, umlaufenden Stapelrand; Maße: ca. 117x117 mm; Farbe: weiß Abdeckhaube (Pos. 4.12): Passend für Beilageschale; Ausführung in Kunststoff; spülmaschinenfest, mikrowellenbeständig, resistent gegen Speisesäuren, hohe Ausführung, mit Stapelnocken, 4 mm stark, 8 mm übergreifend, Oberfläche mit Struktur. Maße: ca. 125x125 mm; Farbe: transparent blau Teller quadratisch (Pos. 4.13): Quadratisch mit Maße von ca. 226x226 mm, ungeteilt und halbtief; Farbe: weiß Kunststoffclochen (Pos. 4.14): Passend zu Teller quadratisch; mit Griff und innen auf liegend mit Stapelnocken; Temperaturbeständig bis 160 Grad C Durchmesser von ca. 225 mm; Farbe: grau Kuchenplatte (Pos. 4.15): Rechteckig, halbtiefe Ausführung, mit umlaufendem Stapelrand; Maße: ca. 182x118 mm, Farbe: weiß Abdeckhaube (Pos. 4.16): Passend für Kuchenplatte; Ausführung in Kunststoff; spülmaschinenfest, mikrowellenbeständig, resistent gegen Speisesäuren, hohe Ausführung, mit Stapelnocken, 4 mm stark, 8 mm übergreifend, Oberfläche mit Struktur. Maße: ca. 196x133 mm; Farbe: transparent blau DVR: 0000191 Beilage 13.01.02 Seite 10 von 10 Seite 25 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Vertragsbestimmungen Beilage 13.02 Seite 1 von 6 BESONDERE VERTRAGSBESTIMMUNGEN (BVB) 1. Allgemeines ................................................................................................... 2 2. Produktqualität .............................................................................................. 2 3. Lieferumfang ................................................................................................. 2 4. Liefermodalitäten .......................................................................................... 2 5. Verpackung ................................................................................................... 3 6. Bestellmodalitäten ........................................................................................ 3 7. Lieferverzug, Vertragsstrafe ........................................................................ 3 8. Erreichbarkeit und Reaktions- bzw. Reparaturzeit für Lose 1 und 3 ....... 4 9. Rechnungslegung ......................................................................................... 4 10. Schriftverkehr ................................................................................................ 4 11. Zahlung .......................................................................................................... 4 12. Änderungen ................................................................................................... 5 13. Vertragsdauer ................................................................................................ 5 14. Subunternehmer ........................................................................................... 5 15. Wirksamkeit des Vertrages .......................................................................... 5 16. Preise bzw. Preisveränderungen für die Wartung ..................................... 5 17. Ordentliche Kündigung des Wartungsvertrages ....................................... 6 18. Außerordentliche Kündigung ...................................................................... 6 19. Schlussbestimmung ..................................................................................... 6 DVR: 0000191 Seite 26 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Vertragsbestimmungen Beilage 13.02 Seite 2 von 6 1. Allgemeines Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. Diese nachfolgenden „Besonderen Vertragsbestimmungen“ gelten als Ergänzung zu den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen - Drucksorte WD 313 - die im Internet unter http://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/vertragsbestimmungen/ unentgeltlich heruntergeladen werden kann. 2. Produktqualität Sämtliche gelieferten Waren bzw. Erzeugnisse müssen die im Leistungsverzeichnis definierte Qualität aufweisen. Änderungen von Qualitätsmerkmalen dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber in Kraft treten. Der Auftraggeber ist bis zum Ende der Gewährleistungsfrist berechtigt, beanstandete Produkte einer autorisierten Untersuchungsanstalt zur Untersuchung vorzulegen und prüfen zu lassen. Im berechtigten Beanstandungsfall trägt die Kosten dieser Untersuchung der Auftragnehmer. 3. Lieferumfang Bei der im Leistungsverzeichnis (Beilage 13.01) angegebenen Menge für die beiden Einrichtungen (KFJ und KAR) handelt es sich um einen Mindestrahmen, der aus derzeitiger Sicht ausgeschöpft werden soll. Die Mindestabnahmemenge an Regenerier-Tablettwägen und Geschirr sind in der Preiserstellung (Lose 1 bis 4) ersichtlich. Sofern andere Einrichtungen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund zu einem späteren Zeitpunkt einen Bedarf an den diesen ausgeschriebenen Produkten melden, sind diese bis zu einer Menge von 50 % der Stückzahlen laut Preiserstellung (Beilage 13.04) zu den angebotenen Preisen vom Auftragnehmer anzunehmen. Abrufe sind während eines Zeitraumes von drei Jahren ab Zuschlagserteilung möglich (siehe auch Punkte 13 und 16 dieser Bestimmungen). 4. Liefermodalitäten Grundsätzlich haben Lieferungen wochentags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu erfolgen. Die anstaltsspezifischen bzw. -notwendigen Lieferzeiten und Übernahmemodalitäten sind mit der Wirtschaftsabteilung und der Abteilung Haustechnik des beiden Einrichtungen (KFJ und KAR) bzw. bei Lieferungen an anderen Einrichtungen mit der dortigen wirtschaftlichen und technischen Leitung abzustimmen. Die Ware wird bis zum Abruf durch die Anstalt in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers auf eigene Gefahr und Kosten gelagert. Die Verpackung muss bei Anlieferung unbeschädigt und ordnungsgemäß beschriftet sein (siehe auch Punkt 5 dieser Vertragsbestimmungen). Die Wahl des Transportmittels ist auf die örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Anstalt (Lieferort) bzw. in Absprache mit der jeweiligen Anstaltsleitung abzustimmen. Im Rahmen der Anlieferung ist seitens des Auftragnehmers auch die Abholung der Paletten bzw. Rollcontainer vorzunehmen. DVR: 0000191 Seite 27 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Vertragsbestimmungen Beilage 13.02 Seite 3 von 6 Der Lieferung ist ein Lieferschein mit genauer Auflistung der einzelnen Artikel und der Menge, beizufügen. Es erfolgt eine förmliche Übernahme der erbrachten Leistungen. 5. Verpackung Der Auftragnehmer hat mitgeliefertes Verpackungsmaterial, Transportbehelfe und Ähnliches unverzüglich nach Entleerung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen (abzutransportieren und ordnungsgemäß zu entsorgen). Der Verweis auf die Teilnahme an einem flächendeckenden System gemäß Verpackungsverordnung ist unzulässig. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber - auch ohne Nachfristsetzung - berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vornehmen zu lassen. Verpackungsmaterial das PVC, andere halogenhaltige Kunststoffe oder halogenierte Kohlenwasserstoffe enthält, darf nicht verwendet werden. 6. Bestellmodalitäten Es ist eine nachstehende Auflistung von Ansprechpersonen für die Bestellabwicklung und für die Reklamationsannahme inkl. gebührenfreier Telefon- und Fax- Nummern, E-Mail-Adresse, sowie die Bürozeiten der jeweiligen Ansprechpersonen anzugeben (siehe auch Punkt 8): Ansprechperson Bürozeiten Telefonnummer Fax-Nummer E-Mail 7. Lieferverzug, Vertragsstrafe Sofern nichts anderes festgelegt wurde beträgt die maximale Lieferfrist 14 Tage nach Abruf durch den Auftraggeber bzw. Bestelleingang beim Auftragnehmer. Innerhalb dieser Frist muss die Bestellung vom Auftragnehmer ausgeführt werden. Kann der Auftragnehmer eine Lieferauftrag Bestellung nicht erfüllen bzw. nicht gänzlich erfüllen, muss die abrufende Stelle, unverzüglich (vor dem Liefertermin) davon in Kenntnis gesetzt werden. Der Auftragnehmer anerkennt, dass bei Überschreitung der maximalen Leistungsfrist der jeweiligen Bestellung für jeden Kalendertag der überschrittenen Frist eine Vertragsstrafe in der Höhe von 5 % des Auftragswertes des Abrufes / der Bestellung, maximal jedoch EUR 1.000,-- je Kalendertag (bei Los 1 und bei Los 3) bzw. 1 % des Auftragswertes des Abrufes / der Bestellung maximal jedoch EUR 250,-- je Kalendertag (bei Los 2 und bei Los 4) einbehalten wird. Die Vertragsstrafe ist mit 30 % des jeweiligen Auftragswertes des Abrufes / der Bestellung (ohne MWSt.) begrenzt. DVR: 0000191 Seite 28 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Vertragsbestimmungen Beilage 13.02 Seite 4 von 6 Die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund ist bei Verzug und im Gewährleistungsfall bei wesentlichen Qualitätsmängeln berechtigt Deckungskäufe zu tätigen. Sofern die Mehrkosten des Deckungskaufes höher sind als die zu verrechnende Vertragsstrafe, ist die Differenz vom Auftragnehmer ebenfalls zu begleichen. Zusätzlich zur Vertragsstrafe bzw. zu etwaigen Schadenersatzforderungen werden Verwaltungskosten gemäß Punkt 6.3.1 der WD 313 in Rechnung gestellt. 8. Erreichbarkeit und Reaktions- bzw. Reparaturzeit für Lose 1 und 3 An Werktagen (Mo – Fr, ausgenommen Feiertage) muss der Auftragnehmer zwischen 07:00 Uhr und 16:00 Uhr unter einer gebührenfreien Telefonnummer erreichbar sein. Sollte ein Serviceeinsatz notwendig sein, darf die Reaktionszeit max. 2 Werktage betragen bis mit der Reparatur vor Ort begonnen wird. Sollten die 2 Werktage überschritten werden, wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 500,-- je Überschreitung der Reaktionszeit (pro Tag der Überschreitung) in Abzug gebracht bzw. während der Garantie-/Gewährleistungszeiten in Rechnung gestellt. Sollte eine Vor-Ort-Reparatur nicht möglich sein, muss der Wagen innerhalb von 5 Werktagen abgeholt und durch ein Leihgerät, welches für die Dauer der Reparatur durch den Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, ersetzt werden. Eine Überschreitung der 5 Werktage ist überdies dem Auftraggeber zu melden und zu begründen. Sollte bei Überschreitung dieser Frist keine Abholung und Zurverfügungstellung eines Leihgerätes erfolgen, wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (pro Tag der Überschreitung) in Rechnung gestellt. 9. Rechnungslegung Für die Rechnungslegung ist unter nachstehendem Link der Ablauf festgelegt: http://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/zahlung/rechnungslegung.html Auf sämtlichen für die Verrechnung der Leistung notwendigen Unterlagen (Lieferschein, Leistungsnachweis etc.) ist die vollständige SAP-Bestellscheinnummer des Auftraggebers anzugeben. Des Weiteren ist die Beilage 13.09 „Generelle Einkaufsbedingungen des KAV“ zu beachten. 10. Schriftverkehr Sämtlicher Schriftverkehr mit der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund ist in deutscher Sprache abzuwickeln. Geldbeträge sind in Euro (€) anzugeben. 11. Zahlung Unter Voraussetzung des ordnungsgemäßen Empfanges der Lieferung bezahlt die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund den Fakturenbetrag binnen 60 Tage ab Fakturenerhalt abzüglich 3 % Skonto (siehe auch Beilage 13.09 – Generelle Einkaufsbedingungen). Die Stadt Wien behält sich das Recht vor, bei Bezahlung der Rechnung des Auftragnehmers, alle gesetzlich zulässigen Aufrechnungsmöglichkeiten mit Gegenforderungen ihrerseits in Anspruch zu nehmen. DVR: 0000191 Seite 29 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Vertragsbestimmungen Beilage 13.02 Seite 5 von 6 12. Änderungen In Ergänzung der „Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)“ – WD 313 Punkt 1.2.3 (Änderungen) sind neben Änderungen der Geschäftsbezeichnung usw. auch Änderungen von Fax- und Telefonnummern bzw. E-MailAdressen auch Produktmarkenänderungen unverzüglich nachweislich schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. 13. Vertragsdauer Der gegenständliche Rahmen-Liefervertrag kommt mit der Zustellung der Zuschlagserteilung zustande und endet jedenfalls drei Jahre nach diesem Zeitpunkt Der Erstabruf für das KFJ wird im 3. Quartal 2016 und jener für die KAR im 1. Quartal 2017 erfolgen (siehe dazu auch Punkt 3 dieser Bestimmungen, sowie Punkte 1 und 2 der Leistungsverzeichnisse – Beilagen 13.01.01 und 13.01.02). Der Auftraggeber behält sich das Recht vor weitere Bestellungen der in der Preiserstellung genannten Artikel zu den angebotenen Preisen zu tätigen (siehe dazu Punkt 3 dieser Bestimmungen). Diese Option gilt für alle Einrichtungen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund. Die Dauer des Wartungsvertrages ist im Punkt 7 der Beilagen 13.01.01 und 13.01.02 festgelegt. 14. Subunternehmer Der Auftragnehmer darf sich ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers keiner anderen als der im Angebot genannten Subunternehmer bedienen. Sofern vom Auftragnehmer keine Subunternehmer angeführt wurden, darf ohne Zustimmung des Auftraggebers der erteilte Auftrag weder ganz noch teilweise an Subunternehmer weitergegeben werden. Auch ein eventueller Abgang bzw. Wegfall eines Subunternehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Hinsichtlich der Zustimmung gilt § 83 BVergG 2006. 15. Wirksamkeit des Vertrages Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ebenfalls bedarf ein Abweichen von diesem der Schriftform. Das Auftreten von Streitigkeiten berechtigt den Auftragnehmer nicht, fällige Lieferungen bzw. Leistungen einzustellen bzw. zurückzuhalten. 16. Preise bzw. Preisveränderungen für die Wartung Die Preise für die Regenerier-Tablettwägen und das Geschirr gelten als Festpreise. Die Preise für die Wartung sind veränderliche Preise. Eine erste Preisanpassung kann vorgenommen werden, sofern die Änderung des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) den Schwellenwert von mindestens 5 % (Jahresdurchschnitt 2015 = 100 %) erreicht. Als Preisbasis gilt das Ende der Angebotsfrist. DVR: 0000191 Seite 30 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Vertragsbestimmungen Beilage 13.02 Seite 6 von 6 Darüber hinaus besteht für beide Vertragspartner die Möglichkeit, bei außergewöhnlichen branchenbezogenen Preisschwankungen Preisanpassungen zu beantragen. Derartige Anträge sind dem Vertragspartner mit entsprechender Begründung schriftlich zu übermitteln. Daraus resultierende Preisanpassungen sind im gegenseitigen Einvernehmen vorzunehmen und schriftlich festzuhalten. Der Auftragnehmer darf die neuen Preise erst nach schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber für Bestellungen nach dem vereinbarten Stichtag verrechnen. Bereits erfolgte Bestellungen sind zu den bisherigen Konditionen abzuwickeln. Für die unter Punkt 3 möglichen weiteren Abrufbestellungen für andere Einrichtungen des KAV gelten ebenfalls die veränderlichen Preise. 17. Ordentliche Kündigung des Wartungsvertrages Hinsichtlich der Kündigung des Wartungsvertrages gelten die Regeln in Punkt 7 des Leistungsverzeichnisses (Beilagen 13.01.01 und 13.01.02). 18. Außerordentliche Kündigung Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Insbesondere kann der Auftraggeber bei - nicht termingerechter Durchführung der Leistungen (wenn die Terminüberschreitung der Auftragnehmer zu vertreten hat) - Vorliegen von anderen schwerwiegenden Mängeln in der Leistungsabwicklung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag aus wichtigem Grund auflösen. Ebenso wenn - der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen trotz erfolgter Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, - die Gesetze, Verordnungen und anderen behördlichen Vorschriften zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeiter und Angestellten verletzt, - die Arbeitsordnung und die Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge nicht einhält, - bei der Überprüfung der Legalität der eingesetzten Arbeitskräfte grobe Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, - ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Vertragsauflösung nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist. Bei Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Schadensabgeltung jeder Art. Schadenersatzforderungen der Stadt Wien bleiben davon unberührt. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Das Datum des Wirksamwerdens der Kündigung gilt als Stichtag der Abrechnung. 19. Schlussbestimmung Ergänzend zum Punkt 7 der WD 313 (Schlussbestimmungen) wird festgelegt, dass das Auftreten von Streitigkeiten den Auftragnehmer nicht berechtigt fällige Lieferungen bzw. Leistungen einzustellen bzw. zurückzuhalten. DVR: 0000191 Seite 31 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 1 von 13 BESONDERE ANGEBOTSBESTIMMUNGEN (BAB) 1. Allgemeines ................................................................................................... 2 2. Änderungen und Ergänzungen ................................................................... 2 3. Referenzaufträge ........................................................................................... 3 4. Eignungsnachweise, Eignungsbeurteilung ............................................... 3 5. Veränderungen des Unternehmens ............................................................ 4 6. Preisbildung und -erstellung ....................................................................... 4 7. Gesamt- bzw. Teilangebote .......................................................................... 4 8. Alternativ- bzw. Änderungsangebote ......................................................... 4 9. Bemusterung ................................................................................................. 4 10. Zuschlagskriterien ........................................................................................ 5 11. Bewertung der Zuschlagskriterien für die Lose 1 und 3 ........................... 5 12. Bewertung der Zuschlagskriterien für die Lose 2 und 4 ........................... 6 13. Rechenbeispiel für die Lose 1 und 3........................................................... 8 14. Rechenbeispiel für die Lose 2 und 4........................................................... 9 15. Abgabeform der Angebote ......................................................................... 11 16. Angebotsabgabe ......................................................................................... 12 17. Öffnung der Angebote ................................................................................ 12 18. Rechtsgültige Unterfertigung .................................................................... 12 19. Berichtigung bzw. Bieteranfragen............................................................. 12 20. Schlusserklärung ........................................................................................ 13 DVR: 0000191 Seite 32 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 2 von 13 1. Allgemeines Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. Die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) ist kompromisslos an einem fairen und offenen Wettbewerb interessiert. Wir weisen daher darauf hin, dass aus korruptionsrechtlichen Gründen jegliche Intervention von Interessenten, Teilnehmern, Bietern oder sonstigen Beteiligten im Zusammenhang mit Beschaffungsprozessen des KAV untersagt ist. Jeder Beeinflussungsversuch sowie jede Handlung, die den Anschein der Beeinflussung hervorrufen könnte, wird daher zur Anzeige gebracht. Bitte beachten Sie des Weiteren, dass Kontakte mit Mitarbeitern des KAV im Zusammenhang mit und während laufender Vergabeverfahren ausschließlich in Abstimmung mit der vergebenden Stelle erfolgen dürfen. Es gelten für das gegenständliche Vergabeverfahren die Allgemeinen Angebotsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen – Drucksorte WD 307 - die im Internet unter http://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/vertragsbestimmungen/ unentgeltlich heruntergeladen werden kann. Die nachfolgenden „Besonderen Angebotsbestimmungen“ gelten als Ergänzung zur WD 307. Der KAV vergibt die Lieferung von Regenerier-Tablettwägen laut beiliegender Leistungsbeschreibungen (Beilage 13.01.01 und 13.01.02). Das Vergabeverfahren wird durch den Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf (VB SSCE) der Generaldirektion des KAV abgewickelt. Die benötigten Mengen werden von Einrichtungen des KAV bestellt. Zur Angebotslegung darf ausschließlich das Angebotsformular (SR 75) mit der Leistungsbeschreibung und der Preiszusammenstellung verwendet werden. Die Angebotslegung erfolgt für den KAV kostenlos. 2. Änderungen und Ergänzungen Änderungen bzw. Ergänzungen der vorgegebenen Ausschreibungsunterlagen dürfen vom Bieter nicht vorgenommen werden – ausgenommen davon sind Eintragungen in sogenannte „Bieterlücken“, die durch eine dreifache Umrandung klar erkennbar sind. Sollte der Platz der Bieterlücke nicht ausreichen, sind die Ergänzungen in einem Begleitschreiben zum Angebot zu verfassen. Etwaige Anfragen sind schriftlich bis spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist an die vergebende Stelle zu richten. DVR: 0000191 Seite 33 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 3 von 13 3. Referenzaufträge Es ist eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen (Referenzen) - zurückgerechnet vom Vormonat der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens - unter Verwendung der Beilagen 13.08.2 und 13.08.3) dem Angebot beizulegen. Die Liste hat die Auftragswerte, die Leistungszeiträume und die Angabe des jeweiligen Auftraggebers zu enthalten. Als Mindestanforderung sind Referenzaufträge in folgendem Ausmaß nachzuweisen: Los 1 und Los 3: mindestens zwei oder mehr Referenzaufträge über die Lieferung von insgesamt 50 Regenerier-Tablettwägen Los 2 und Los 4: mindestens zwei oder mehr Referenzaufträge über die Lieferung von Geschirr mit einem Auftragswert (Rechnungssumme) von zusammen mindestens EUR 50.000,-- exkl. MWSt. (die Summe der Rechnungswerte muss dem genannten Mindestbetrag entsprechen, wobei gleichgültig ist, ob dieser Betrag mit zwei oder mehr Referenzaufträgen erreicht wird). Zur Klarstellung wird festgehalten, dass bei Erfüllung der Mindestanforderung die Eignung (technische Leistungsfähigkeit) für beide betroffenen Lose gegeben ist. Wenn der Bieter daher etwa 2 Referenzen über insgesamt 50 Regenerier-Tablettwägen nachweist, kann er für beide Lose (1 und 3) Teilangebote legen. Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber die vorgelegten Referenzen hinsichtlich ihrer Authentizität (Echtheit) prüfen darf. 4. Eignungsnachweise, Eignungsbeurteilung Die in der WD 307 angeführten Kriterien zur Eignungsbeurteilung sind in der Beilage 13.08.1 „Liste der für die Eignungsprüfung erforderlichen Nachweise“ konkretisiert. Der Bieter kann entweder durch Vorlage von Kopien diese Kriterien nachweisen. Werden die Nachweise gemäß § 70 Abs. 3 BVergG 2006 vom Auftraggeber verlangt, sind sie durch die Vorlage von Kopien zu erbringen. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind (z.B. Auftragnehmerkataster Österreich). Angabe Firmencode: ………………….………….. Die Nachweise (wie z.B. Strafregisterbescheinigungen, Kontoauszüge der zuständigen Sozialversicherung, Rückstandsbescheinigung gem. § 229a Bundesabgabenordnung) dürfen nicht älter als 6 Monate sein. Hinsichtlich der Erklärung über den Gesamtumsatz (siehe auch Beilage 13.08.1 – Seite 2) wird festgelegt, dass pro Jahr ein Gesamtumsatz von mindestens € 350.000,-- nachzuweisen ist (unabhängig davon ob ein oder mehrere Lose angeboten werden). DVR: 0000191 Seite 34 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 4 von 13 5. Veränderungen des Unternehmens Der Punkt 1.2.3 Mitteilungen von wesentlichen Änderungen der WD 313 gilt sinngemäß bereits im laufenden Vergabeverfahren. Ebenfalls sind Änderungen von Fax- bzw. Telefonnummern, E-Mail-Adressen sowie Produktmarkenänderungen unverzüglich nachweislich und schriftlich der vergebenden Stelle mitzuteilen. 6. Preisbildung und -erstellung Für die Preisbildung sind alle dem Angebot zugrundeliegenden Unterlagen sowie die Umstände vor Ort vom Bieter zu berücksichtigen und in seine Kalkulation mit einzubeziehen. Es ist eine Auspreisung im Preiserstellungsblatt (Beilage 13.04) vorzunehmen; anschließend der Gesamtpreis zu errechnen und auf Seite 5 des Angebotsformulars SR 75 zu übertragen und dort entsprechend weiterzuberechnen. 7. Gesamt- bzw. Teilangebote Es ist vorgesehen, eine Teilvergabe in 4 Losen durchzuführen, daher sind Teilangebote zugelassen. 8. Alternativ- bzw. Änderungsangebote Alternativ- bzw. Abänderungsangebote sind nicht zugelassen. Sofern solche Angebote abgegeben werden, müssen diese gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 ausgeschieden werden. 9. Bemusterung Es ist vorgesehen, die angebotenen Regenerier-Tablettwägen für die Lose 1 und 3 zu erproben. Dieser Test dient zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestkriterien gemäß dem Leistungsverzeichnis sowie zur Ermittlung der Ergebnisse für das Zuschlagskriterium Qualität (siehe auch Punkte 10 bis 11 dieser Bestimmungen). Der Test wird in einer Einrichtung des KAV vorgenommen. Die Aufforderung zur Teststellung durch den Auftraggeber erfolgt circa 14 Tage nach Angebotsöffnung. Die Lieferung eines betriebsbereiten Mustergerätes durch den Bieter hat spätestens 15 Werktage nach der Aufforderung zu erfolgen. Ein Lieferverzug hat zur Folge, dass das jeweilige Angebot ausgeschieden wird. Die Testdauer beträgt mindestens 2 Wochen. Die Lieferung und Abholung des Mustergerätes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bieters. Im Rahmen der Anlieferung muss der Bieter eine Einschulung durchführen und alle erforderlichen Einstellungen (Heiz-/Kühl-/Zeiten/Phasen) gemeinsam mit dem Personal des Auftraggebers ermitteln bzw. festlegen. Die anschließende Testphase findet ohne Beisein des Bieters statt. Eine Nichterfüllung eines Mindestkriteriums hat zur Folge, dass das jeweilige Angebot ausgeschieden wird. Ebenfalls vorgesehen ist die angebotene Ware für die Lose 2 und 4 zu testen. Dieser Test dient dazu, um die Stapelbarkeit, Temperaturstabilität und das Verhalten beim Regenerieren prüfen zu können. Bei beiden Losen sind je 10 Stück pro Position zur Verfügung zu stellen. Der Abruf der Musterware und die Dauer des Tests erfolgen analog den Regenerier-Tablettwägen. DVR: 0000191 Seite 35 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen 10. Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 5 von 13 Zuschlagskriterien Die Bewertung der Angebote und Vergabe erfolgt getrennt je Los. Die Zuschlagskriterien für die Lose 1 und 3 lauten: 60 % für Preis 40 % für Qualität, wobei weiters unterteilt wird in: 30 % Allgemeine Qualitätskriterien 10 % Elektrischer Anschlusswert Die Zuschlagskriterien für die Lose 2 und 4 lauten: 70 % für Preis 30 % für Qualität, wobei weiters unterteilt wird in: 10 % Rohstoffanteile vor dem Brand 10 % Brenntemperatur 10 % Glasurhärte/Kratzfestigkeit 11. Bewertung der Zuschlagskriterien für die Lose 1 und 3 Preis: Als Preis wird der jeweilige Gesamtpreis des Loses gemäß Preiserstellung (Beilage 13.04) herangezogen. Der Billigstbieter erhält die maximale Punktezahl von 60. Die Nächstgereihten erhalten aliquote Punkteabzüge. Demnach erhält z.B. ein Bieter, dessen Angebot um 10 % teurer ist um 10 % weniger Punkte, ein Bieter dessen Angebot um 100 % teurer ist um 100 % weniger Punkte, also 0 Punkte Eine negative Punktevergabe ist nicht vorgesehen. Qualität: Das Zuschlagskriterium Qualität gliedert sich in nachfolgende Sub-Kriterien: 30 % Allgemeine Qualitätskriterien 10 % Elektrischer Anschlusswert Sub-Kriterium Allgemeine Qualitätskriterien: Bewertet werden bei den Allgemeinen Qualitätskriterien nachstehende Ziele: Ziel 1: Möglichst einfache Manövrierbarkeit des Speisenregenerierwagens Ziel 2: Optischer Zustand der regenerierten Speisen möglichst ansprechend Ziel 3: Möglichst einfache Bedienbarkeit der Steuer- und Kontrolleinrichtungen des Regenerier-Tablettwagens Für jedes Ziel werden 10 Punkte vergeben, wobei nachstehende Bewertung vorgenommen wird: Ziel ganz erfüllt Ziel teilweise erfüllt Ziel nicht erfüllt 10 Punkte 5 Punkte 0 Punkte Die pro Ziel vergebenen Punkte werden addiert. Es ist demnach möglich maximal 30 Punkte zu erreichen. DVR: 0000191 Seite 36 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 6 von 13 Die Bewertung erfolgt durch eine Kommission, wobei von den Kommissions-Mitgliedern die vergebenen Punktezahlen pro Ziel einstimmig ermittelt werden. Eine verbale Begründung hinsichtlich der vergebenden Punkte erfolgt durch die Kommission nur dann, wenn es für das jeweilige Ziel nicht die vollen Punkte vergeben hat. Sub-Kriterium Elektrischer Anschlusswert: Der jeweilige Bieter, dessen Produkt den geringsten elektrischen Anschlusswert lt. Typenschild aufweist, erhält die maximale Punktezahl von 10. Die Nächstgereihten erhalten aliquote Punkte. Demnach erhält z.B. ein Bieter, dessen Anschlusswert um 10 % höher ist um 10 % weniger Punkte, ein Bieter dessen Anschlusswert um 100 % höher ist um 100 % weniger Punkte, also 0 Punkte. Eine negative Punktevergabe ist nicht vorgesehen. Ermittlung des Bestbieters: Bestbieter ist derjenige Bieter, der den höchsten Gesamtwert = Summe aus den Zuschlagskriterien Preis, Allgemeine Qualitätskriterien und Elektrischer Anschlusswert aufweist (siehe dazu Punkt 13 – Berechnungsbeispiel für die Lose 1 und 3). 12. Bewertung der Zuschlagskriterien für die Lose 2 und 4 Preis: Als Preis wird der jeweilige Gesamtpreis des Loses gemäß Preiserstellung (Beilage 13.04) herangezogen. Der Billigstbieter erhält die maximale Punktezahl von 70. Die Nächstgereihten erhalten aliquote Punkteabzüge. Demnach erhält z.B. ein Bieter, dessen Angebot um 10 % teurer ist um 10 % weniger Punkte, ein Bieter dessen Angebot um 100 % teurer ist um 100 % weniger Punkte, also 0 Punkte. Eine negative Punktevergabe ist nicht vorgesehen. Qualität: Das Zuschlagskriterium Qualität gliedert sich in nachfolgende Sub-Kriterien: 10 % Rohstoffanteile vor dem Brand 10 % Brenntemperaturen 10 % Glasurhärte / Kratzfestigkeit Die Angaben, die der Bieter in den nachfolgenden Tabellen anführt, sind auf Aufforderung durch die vergebende Stelle (VB SSCE) schriftlich innerhalb von 2 Werktagen nachzuweisen, indem ein Gutachten (Zertifikat oder ähnliches) einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle in deutscher Sprache vorzulegen ist. DVR: 0000191 Seite 37 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 7 von 13 Subkriterium Rohstoffanteile vor dem Brand Es ist bekannt zu geben, aus welchen Rohstoffen und mit welchem Anteil sich die angebotenen Weissgeschirrartikel vor dem Brand zusammensetzen: Rohstoff Anteil in % bei Los 2 Anteil in % bei Los 4 Kaolin Quarz Feldspat Gemäß dem angegebenen Rohstoffanteil in Prozent wird die Maximalnote von 5 Punkten (Kaolin) bzw. 2,5 Punkten (Quarz und Feldspat) dem Angebot mit dem höchsten Rohstoffanteil zugesprochen. Die Punkteberechnung erfolgt nach folgender Formel: Punkte x (angebotener Rohstoffanteil / höchsten angegebenen Rohstoffanteil) Subkriterium Brenntemperaturen Es ist bekannt zu geben, in welchen Temperaturbereichen die angebotenen Weissgeschirrartikel gebrannt werden. Brenntemperatur Brenntemperatur Glasur bei Los 2 in Grad C Brenntemperatur Glasur bei Los 4 in Grad C Gemäß der angegebenen Brenntemperatur wird die Maximalnote von 10 Punkten dem Angebot mit der höchsten Brenntemperatur zugesprochen, wobei zwischen 900 Grad C als Mindestbrenntemperatur und 1400 Grad C als Höchsttemperatur ausgegangen wird. Die Punkteberechnung erfolgt nach folgender Formel: Punkte x [(angebotene Brenntemperatur-900) / (1400-900)] höchste angegebene Temperatur) Subkriterium Glasurhärte/Kratzfestigkeit Es ist bekannt zu geben, über welche Glasurhärte die ebenen bzw. gewölbten Bereiche der angebotenen Weissgeschirrartikel verfügen. Glasurhärte in Mohs Glasurhärte bei Los 2 Glasurhärte bei Los 4 bei ebener Fläche bei gewölbter Fläche Gemäß der angegebenen Glasurhärte nach Härteskala Mohs wird die Maximalnote von je 5 Punkten für ebene und für gewölbte Flächen dem Angebot mit der höchsten Glasurhärte zugesprochen. Die Punkteberechnung erfolgt nach folgender Formel: Punkte x (angebotene Glasurhärte / höchste angegebene Glasurhärte) DVR: 0000191 Seite 38 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 8 von 13 Bewertung und Gewichtung der einzelnen Sub-Kriterien: Der Bieter mit der höchsten Zahl je Sub-Kriterium erhält die maximale Punktezahl von 10. Die Nächstgereihten erhalten aliquote Punkteabzüge. Demnach erhält z.B. ein Bieter, dessen Sub-Kriterium 10 % niedriger ist um 10 % weniger Punkte, ein Bieter dessen Angebot um 100 % niedriger ist um 100 % weniger Punkte, also 0 Punkte Eine negative Punktevergabe ist nicht vorgesehen. Ermittlung des Bestbieters je Los: Bestbieter ist derjenige Bieter, der den höchsten Gesamtwert = Summe aus den Zuschlagskriterien Preis und Qualität aufweist (siehe dazu Punkt 14 – Berechnungsbeispiel für die Lose 2 und 4). 13. Rechenbeispiel für die Lose 1 und 3 3 Bieter (A, B und C) mit folgenden Gesamtpreisen: A B C € € € 9.800,-9.500,-11.000,-- Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis: Billigstbieter ist B mit EUR 9.500,--, daher wird folgende Formel angewendet: A = 9.500 * 100 / 9.800 B = 9.500 * 100 / 9.500 C = 9.500 * 100 / 11.000 = 96,94% = 100,00% = 86,36% Die Punkteberechnung erfolgt sinngemäß: A = 96,94% von 60 Punkten B = 100,00% von 60 Punkten C = 86,36% von 60 Punkten = 58,16 Punkte = 60,00 Punkte = 51,82 Punkte Die Beurteilung des Sub-Kriteriums Allgemeine Qualitätskriterien wird durch eine Kommission wie folgt bewertet: Anbieter A B C Ziele 1 / 2 / 3 10 / 10 / 5 5 / 10 / 5 10 / 10 / 10 Gesamtpunkte 25,00 20,00 30,00 Bewertung des Sub-Kriteriums Elektrischer Anschlusswert: Elektrischer Anschlusswert bei Bieter A = 6085 kW Elektrischer Anschlusswert bei Bieter B = 6250 kW Elektrischer Anschlusswert bei Bieter C = 6420 kW Den geringsten Anschlusswert hat Bieter A, daher wird folgende Formel angewendet: A = 6085 * 100 / 6085 = 100,00 % B = 6085 * 100 / 6250 = 97,36 % C = 6085 * 100 / 6420 = 94,78 % A = 100,00% von 10 Punkten B = 97,36% von 10 Punkten C = 94,78% von 10 Punkten = 10,00 Punkte = 9,74 Punkte = 9,48 Punkte DVR: 0000191 Seite 39 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 9 von 13 Berechnung aller Zuschlagskriterien Angebot Preis A B C 58,16 60,00 51,82 Allgemeine Qualitätskriterien 25,00 20,00 30,00 Energieeffizienz 10,00 9,74 9,48 Gesamt 93,16 89,74 91,30 Aufgrund der Gesamtpunktzahl wurde Bieter A als Bestbieter ermittelt. 14. Rechenbeispiel für die Lose 2 und 4 Subkriterium Rohstoffanteile vor dem Brand Bieter A B C D Rohstoffanteil Kaolin in % 29 33 17 41 Rohstoffanteil Quarz in % 23 28 41 25 Rohstoffanteil Feldspat in % 33 31 38 19 Bewertung der Rohstoffanteile nach folgender Formel: Punkte x (angebotener Rohstoffanteil / höchsten angegebenen Rohstoffanteil) Bewertung bei Kaolin: Bieter A: Bieter B: Bieter C: Bieter C: 5,0 x (29 / 41) = 3,54 Punkte 5,0 x (33 / 41) = 4,02 Punkte 5,0 x (17 / 41) = 2,07 Punkte 5,0 x (41 / 41) = 5,00 Punkte Bewertung bei Quarz: Bieter A: Bieter B: Bieter C: Bieter C: 2,5 x (23 / 41) = 1,40 Punkte 2,5 x (28 / 41) = 1,71 Punkte 2,5 x (41 / 41) = 2,50 Punkte 2,5 x (25 / 41) = 1,52 Punkte Bewertung bei Feldspat: Bieter A: Bieter B: Bieter C: Bieter C: 2,5 x (33 / 38) = 2,17 Punkte 2,5 x (31 / 38) = 2,04 Punkte 2,5 x (38 / 38) = 2,50 Punkte 2,5 x (19 / 38) = 1,25 Punkte Bewertung und Gewichtung beim Subkriterium Rohstoffanteile vor dem Brand: Bieter A: Bieter B: Bieter C: Bieter D: 3,54 + 1,40 + 2,17 = 7,11 = 91,51 % von 10 Punkten = 9,15 Punkte 4,02 + 1,71 + 2,04 = 7,77 = 100,00 % von 10 Punkten = 10,00 Punkte 2,07 + 2,50 + 2,50 = 7,07 = 90,99 % von 10 Punkten = 9,10 Punkte 5,00 + 1,52 + 1,25 = 7,77 = 100,00 % von 10 Punkten = 10,00 Punkte DVR: 0000191 Seite 40 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 10 von 13 Subkriterium Brenntemperaturen Bieter Brenntemperatur Glasur in Grad C A 1250 B 1120 C 1400 D 950 Bewertung der Brenntemperatur nach folgender Formel: Punkte x [(angebotene Brenntemperatur-900) / (1400-900)] höchste angegebene Temperatur) Bewertung und Gewichtung beim Subkriterium Brenntemperatur: Bieter A: Bieter B: Bieter C: Bieter C: 10,0 x [(1250-900) / (1400-900)] = 7,00 Punkte 10,0 x [(1120-900) / (1400-900)] = 4,40 Punkte 10,0 x [(1400-900) / (1400-900)] = 10,00 Punkte 10,0 x [( 950-900) / (1400-900)] = 1,00 Punkte Subkriterium Glasurhärte/Kratzfestigkeit Bieter Glasurhärte bei ebener Fläche Glasurhärte bei gewölbter Fläche A 4 6 B 5 4 C 6 5 D 7 3 Bewertung der Brenntemperatur nach folgender Formel: Punkte x (angebotene Glasurhärte / höchste angegebene Glasurhärte) Bewertung bei ebener Fläche: Bieter A: Bieter B: Bieter C: Bieter C: 5,0 x (4 / 7) = 2,86 Punkte 5,0 x (5 / 7) = 3,57 Punkte 5,0 x (6 / 7) = 4,29 Punkte 5,0 x (7 / 7) = 5,00 Punkte Bewertung bei gewölbter Fläche: Bieter A: Bieter B: Bieter C: Bieter C: 5,0 x (6 / 6) = 5,00 Punkte 5,0 x (4 / 6) = 3,33 Punkte 5,0 x (5 / 6) = 4,17 Punkte 5,0 x (3 / 6) = 2,50 Punkte Bewertung und Gewichtung beim Subkriterium Glasurhärte/Kratzfestigkeit: Bieter A: Bieter B: Bieter C: Bieter D: 2,86 + 5,00 = 7,86 = 92,91 % von 10 Punkten = 9,29 Punkte 3,57 + 3,33 = 6,90 = 81,56 % von 10 Punkten = 8,16 Punkte 4,29 + 4,17 = 8,46 = 100,00 % von 10 Punkten = 10,00 Punkte 5,00 + 2,50 = 7,50 = 88,65 % von 10 Punkten = 8,87 Punkte DVR: 0000191 Seite 41 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 11 von 13 Bewertung und Gewichtung des Kriteriums Preis: A B C D € € € € 9.800,-9.500,-11.000,-12.750,-- Billigstbieter ist B mit EUR 9.500,--, daher wird folgende Formel angewendet: A = 9.500 * 100 / 9.800 B = 9.500 * 100 / 9.500 C = 9.500 * 100 / 11.000 C = 9.500 * 100 / 12.750 = 96,94% = 100,00% = 86,36% = 74,51% Die Punkteberechnung erfolgt sinngemäß: A = 96,94 % von 70 Punkten B = 100,00 % von 70 Punkten C = 86,36 % von 70 Punkten D = 74,51 % von 70 Punkten = 67,59 Punkte = 70,00 Punkte = 60,45 Punkte = 52,16 Punkte Berechnung aller Zuschlagskriterien: Angebot Preis Rohstoffanteile vor dem Brand Brenntemperatur Glasurhärte / Kratzfestigkeit Gesamt A 67,59 9,15 7,00 9,29 93,03 B 70,00 10,00 4,40 8,16 92,56 C 60,45 9,10 10,00 10,00 89,55 D 52,16 10,00 1,00 8,87 72,03 Aufgrund der Gesamtpunktzahl wurde Bieter A als Bestbieter ermittelt. 15. Abgabeform der Angebote Das Angebot ist in einem verschlossenen Umschlag abzugeben (siehe auch Punkt 16 dieser Bestimmungen). Da die einlangenden Angebote gescannt werden, sind diese inklusive aller Beilagen einseitig (kein doppelseitiger Druck) und in ungebundener Form (nicht mit Heftklammern versehen, nicht gebunden, nicht geklebt oder dgl.) in einem verschlossenen Umschlag (siehe Punkt 16 der Besonderen Angebotsbestimmungen) abzugeben. Zur Erleichterung der weiteren Bearbeitung der Angebote sind die gesamten Angebotsunterlagen inklusive aller Beilagen in elektronischer Form auf einem Datenträger in Form eines USB-Sticks anzuschließen (in den Dateiformaten Word, Excel oder PDF). Bei Widersprüchen zwischen Originalangebot (Papier) und Datenträger ist das Originalangebot gültig. DVR: 0000191 Seite 42 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen 16. Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 12 von 13 Angebotsabgabe Das Angebot ist spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist in einem fest verschlossenen Umschlag, der mit der deutlichen Aufschrift „ANGEBOT – Regenerier-Tablettwägen“ zu versehen ist, abzugeben. In diesem Zusammenhang wird auf die WD 307 (Punkt 5 Angebotsabgabe) bzw. auf das Musterblatt (letzte Seite der Ausschreibungsunterlagen) verwiesen. Das Angebot ist an die vergebenden Stelle (Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund VB SSC Einkauf, A-1110 Wien, Guglgasse 17, 2. Obergeschoß, Sekretariat – Top-Nr. 2.03) zu richten. Es kann per Post versandt oder an Werktagen zwischen 08:00 Uhr und 15:00 Uhr persönlich abgegeben werden. Das Risiko der Rechtzeitigkeit des Einlangens trägt der Bieter. 17. Öffnung der Angebote Die Öffnung der Angebote findet unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2016 um 10:00 Uhr im Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf (A-1110 Wien, Guglgasse 17, 2. OG, Besprechungszimmer „PLUTO“) statt. Bietern bzw. den von diesen schriftlich autorisierten Vertretern ist die Teilnahme an der Angebotseröffnung gestattet. 18. Rechtsgültige Unterfertigung Angebote sind im vorgegebenen Feld auf Seite 5 des Angebotsformulars SR 75 rechtsgültig zu unterfertigen. Eine rechtsgültige Unterfertigung liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung der Unterzeichnete entweder generell oder auch nur für diese Ausschreibung zur Unterfertigung berechtigt ist (also z.B., wenn der Unterzeichnete im Firmenbuch über die Vertretungsbefugnis verfügt oder dem Angebot eine Vollmacht beigelegt wird). Im Fall, dass laut Firmenbuch mehrere Personen nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, ist das Angebot von allen für eine rechtsgültige Fertigung erforderlichen Personen zu fertigen. 19. Berichtigung bzw. Bieteranfragen Sofern in der Angebotsfrist eine Berichtigung der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen erforderlich ist, wird diese • • • in den betreffenden Amtsblättern (Stadt Wien und EU) veröffentlicht und auf http://www.gemeinderecht.wien.at sowie auf der Homepage des KAV http://www.wienkav.at/kav/ausschreibungen/ unter Shared Service Center Einkauf – Lieferung von Regenerier-Tablettwägen angezeigt. Etwaige Bieteranfragen und deren Beantwortung werden in anonymisierter Form ebenfalls auf der Homepage des KAV veröffentlicht und sind bei der Angebotslegung zu berücksichtigen (siehe auch Punkt 2 dieser BAB). DVR: 0000191 Seite 43 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen 20. Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 13 von 13 Schlusserklärung Mit Einreichung des Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Angaben in den Angebotsunterlagen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu vorgenommen hat. Der Bieter ermächtigt die vergebende Stelle bzw. dessen hierzu Beauftragten unter Wahrung der Vertraulichkeit diese Angaben zu überprüfen. Weiters nimmt der Bieter zur Kenntnis, dass sein Angebot ausgeschieden wird, wenn sich im Rahmen der Überprüfung seiner Angaben in den Angebotsunterlagen diese als unrichtig erweisen. Weiters erklärt der Bieter, dass er mit einer Speicherung seiner Angaben im Angebot und der hierzu erteilten Auskünfte in den Anlagen auf elektronischen Medien für das gegenständliche Vergabeverfahren durch die vergebende Stelle bzw. dessen hierzu Beauftragten einverstanden ist. DVR: 0000191 Seite 44 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Preiserstellungsblatt Beilage 13.04 Seite 1 von 5 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! PREISERSTELLUNG für das LOS 1 - KFJ Position Bedarfs- Einheitspreis (Preis für ein menge Gegenstand (in Stück) 1.1 1.2 1.3 Regenerierwagen (Menge x Einheitspreis in Euro) 130 2 (gemäß LV * ) Wartung für 1 Jahr 2 130 2 1 (gemäß Pkt. 7 des LV * ) Ersatzteilpaket Stück in Euro) Positionspreis (gemäß Pkt. 9 des LV * ) Zwischensumme (in Euro) 1.4 Abzüglich Vergütung für die Rücknahme von Altgeräten 80 2 (gemäß Pkt. 10 des LV * ) Gesamtpreis für Los 1 - KFJ *1 (in Euro) *1 Der Gesamtpreis für das Los 1 – KFJ ist in die Gesamtpreiserstellung auf Seite 5 zu übertragen. Angabe zu Position 1.1: Fabrikat/Type: ……………………………….……………………………………………… Sonstige Anmerkungen zum Produkt: ……………………………….…………………………………………………………………. ……………………………….…………………………………………………………………. Regiestundensatz (gemäß Pkt. 9 des LV) € …………….. / Stunde *2 LV = Leistungsverzeichnis – Beilage 13.01.01 DVR: 0000191 Seite 45 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Preiserstellungsblatt Beilage 13.04 Seite 2 von 5 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! PREISERSTELLUNG für das LOS 2 - KFJ Position Bezeichnung Menge (in Stück) 2.1 Teller flach 2.2 Kunststoffclochen 2.3 Eintopfschüssel 0,6 L 2.4 Kunststoffdeckel 2.5 Teller 2-teilig 2.000 2.6 Suppenschale 3.000 2.7 Kunststoffdeckel 2.8 Beilageschale 2.9 Abdeckhaube (passend zu Position 2.1) (passend zu Position 2.3) (passend zu Position 2.6) (passend zu Position 2.8) 2.10 Teller rund 2.11 Kunststoffclochen 2.12 Kuchenplatte 2.13 Abdeckhaube (passend zu Position 2.10) (passend zu Position 2.12) Einheitspreis Positionspreis (Summe Menge x Einheitspreis) 3.000 3.000 2.000 1.500 2.500 4.000 4.000 3.000 2.000 1.500 1.500 Gesamtpreis für Los 2 - KFJ *1 (in Euro) *1 Der Gesamtpreis für das Los 2 – KFJ ist in die Gesamtpreiserstellung auf Seite 5 zu übertragen. DVR: 0000191 Seite 46 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Preiserstellungsblatt Beilage 13.04 Seite 3 von 5 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! PREISERSTELLUNG für das LOS 3 - KAR Position Bedarfs- Einheitspreis (Preis für ein menge Gegenstand (in Stück) 3.1 3.2 3.3 Regenerierwagen (Menge x Einheitspreis in Euro) 75 2 (gemäß LV * ) Wartung für 1 Jahr 2 75 2 1 (gemäß Pkt. 7 des LV * ) Ersatzteilpaket Stück in Euro) Positionspreis (gemäß Pkt. 9 des LV * ) Gesamtpreis für Los 3 - KAR *1 (in Euro) *1 Der Gesamtpreis für das Los 3 – KAR ist in die Gesamtpreiserstellung auf Seite 5 zu übertragen. Angabe zu Position 3.1: Fabrikat/Type: ……………………………….……………………………………………… Sonstige Anmerkungen zum Produkt: ……………………………….…………………………………………………………………. ……………………………….…………………………………………………………………. Regiestundensatz (gemäß Pkt. 9 des LV) € …………….. / Stunde *2 LV = Leistungsverzeichnis – Beilage 13.01.02 DVR: 0000191 Seite 47 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Preiserstellungsblatt Beilage 13.04 Seite 4 von 5 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! PREISERSTELLUNG für das LOS 4 - KAR Position Bezeichnung Menge (in Stück) 4.1 Teller flach 4.2 Kunststoffclochen 4.3 Eintopfschüssel 1,2 l 4.4 Kunststoffdeckel 4.5 Eintopfschüssel 0,6 l 4.6 Kunststoffdeckel 4.7 Teller zweiteilig 576 4.8 Teller dreiteilig 72 4.9 Suppenschale (passend für die Position 4.1) (passend für die Position 4.3) (passend für die Position 4.5) 4.10 Kunststoffdeckel 4.11 Beilageschale 4.12 Abdeckhaube 4.13 Teller quadratisch 4.14 Kunststoffclochen mit Griff 4.15 Kuchenplatte 4.16 Abdeckhaube (passend für die Position 4.9) (passend für die Position 4.11) (passend für die Position 4.13) (passend für die Position 4.15) Einheitspreis Positionspreis (Summe Menge x Einheitspreis) 2.280 1.812 576 444 1.140 888 2.316 1.824 5.604 4.404 2.244 1.764 2.244 1.764 Gesamtpreis für Los 4 - KAR *1 (in Euro) *1 Der Gesamtpreis für das Los 4 – KAR ist in die Gesamtpreiserstellung auf Seite 5 zu übertragen. DVR: 0000191 Seite 48 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Preiserstellungsblatt Beilage 13.04 Seite 5 von 5 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! GESAMTPREISERSTELLUNG Gesamtpreis Los 1 – Regenerierwägen KFJ Gesamtpreis Los 2 – Geschirr KFJ Gesamtpreis Los 3 – Regenerierwägen KAR Gesamtpreis Los 4 – Geschirr KAR Gesamtpreis aller angebotenen Lose *3 *3 Der Gesamtpreis aller angebotenen Lose ist in das Angebotsformblatt (SR75 / Seite 5 – in die Zeile Gesamtpreis) zu übertragen und entsprechend weiter zu berechnen. DVR: 0000191 Seite 49 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 1 von 30 Allgemeine IT-Kriterien zur aktuellen Ausschreibung 1.10.2013 Copyright 2013 KAV-IT Wien. Alle Rechte vorbehalten Dokumentenverantwortlicher: DI Norbert Zeilinger Email: [email protected] Tel: (+43) 1 / 40409 – 66032 Seite 50 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 2 von 30 Die Mindestkriterien, ohne deren Erfüllung ein MT Produkt nicht betrieben werden kann und deren Nichterfüllung den Ausschluss von der Vergabe bedeutet, werden in einem eigenen Dokument „Mindestkriterien“ behandelt. Dieses Dokument dient zur internen Weiterverarbeitung in der KAV-IT und der Einschätzung der Integrationsfähigkeit in die Infrastruktur der KAV-IT. (Eine ausführliche Beschreibung der Voraussetzungen für die Anbindung medizintechnischer Systeme ist unter www.wienkav.at/kav/ikt/texte_anzeigen.asp?ID=6427 zu finden) Bitte Zutreffendes ankreuzen! (Bitte keine Mehrfachankreuzungen!) 1. Standard-Hardware bei Clients PC-Workstations sind nicht Bestandteil des Angebots Als PC-Workstations werden Standard-PCs gemäß des definierten Standards der KAV-IT verwendet Als PC-Workstations werden Standard-PCs gemäß des definierten Standards der KAV-ITverwendet, die jedoch modifiziert werden müssen Als PC-Workstations können die definierten Standardgeräte nicht verwendet werden 2. Standard-Hardware bei Server, Storage Komponenten (wie Server, Storage) sind nicht Bestandteil des Angebots Alle Komponenten (wie Server, Storage) werden gem. des definierten KAV-IT-Betriebsstandards ausgeführt Die Komponenten entsprechen nicht dem definierten Standard 3. Standard-Drucker Drucker sind nicht Bestandteil des Angebots Es können Drucker lt. definiertem Standard verwendet werden Es sind bestimmte, nicht durch den definierten Standard abdeckbare Drucker notwendig 4. Verbindungen zwischen den einzelnen LAN-Segmenten Es werden ausschließlich durch den IKT-Betrieb betriebene Netzwerkkomponenten verwendet. (Es gibt keine Verbindungen zwischen den LAN-Segmenten durch Gateway-Maschinen) Es werden auch andere als durch den IKT-Betrieb betriebene Netzwerkkomponenten verwendet. 5. Netzwerk Authentifizerung die Authentifizierung gem. IEEE 802.1x wird unterstützt die Authentifizierung gem. IEEE 802.1x wird nicht unterstützt 6. Netzwerk Client-Konfiguration Eine IP-Konfiguration aller Netzkomponenten über DHCP ist möglich Eine statische IP-Konfiguration ist möglich Eine IP-Konfiguration über DHCP ist nicht möglich 7. Netzwerk Server-Konfiguration Server sind nicht Bestandteil des Angebots Eine IP-Konfiguration aller Netzkomponenten über DHCP ist möglich Eine statische IP-Konfiguration ist möglich Eine IP-Konfiguration über DHCP ist nicht möglich Seite 51 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 3 von 30 8. Netzwerk Adressierung Die Adressierung aller Kommunikationspartner erfolgt über DNS Eine Adressierung der Kommunikationspartner über DNS ist nicht möglich. Auf welche Art erfolgt die Kommunikation? (beispielsweise Lokale Hostfiles etc): ____________________________________________________________________________________ 9. Security-Patches und andere Absicherungen Für die Einspielung von Security Patches kann die definierte standardmäßige Versorgung (z.B. auf Basis "Windows Update Service") verwendet werden Für die Einspielung von Security Patches muss eine andere Vorgangsweise gewählt werden. Beschreibung der Vorgangsweise: ____________________________________________________________________________________ Eine Einspielung von Security-Patches ist nicht möglich, es existiert eine andere Absicherung. Auf welche Art erfolgt dann die Absicherung?: ____________________________________________________________________________________ 10. Virenschutz Es wird der standardmäßige Virenschutz der KAV-IT, welcher auch von dieser gewartet wird, verwendet. (Konfigurationsänderungen sind in Absprache mit der KAV-IT möglich) Es wird ein anderes Virenschutzprogramm verwendet. Bezeichnung des Virenschutzprogramms: ____________________________________________________________________________________ Es kann kein Virenschutzprogramm eingesetzt werden, die Rechner sind aber mit anderen Methoden gegen Angriffe abgesichert. Auf welche Art erfolgt dann die Absicherung?: ____________________________________________________________________________________ Nachweis bezüglich Zertifizierung nach dem Medizinproduktegesetz Sind in der Zertifizierung Komponenten zwingend vorgeschrieben, die in Widerspruch zu den Standards der KAV-IT stehen, ist der Nachweis (auszugsweise) aus dem Master Device File beizulegen. 11. Datenmenge Wie hoch ist die durchschnittliche produzierte Datenmenge pro Jahr? ______________ GB 12. Software auf KAV-Clients Es ist keine zusätzliche Software zur Darstellung, Befundung etc. auf KAV-Clients notwendig Es ist zusätzliche Software zur Darstellung, Befundung etc. auf KAV-Clients notwendig. Bezeichnung und Hersteller der Software: ____________________________________________________________________________________ 13. Betriebssystem Welche Betriebssysteme kommen zum Einsatz? ________________________________________________________________________________________ Seite 52 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 4 von 30 IT-Mindestkriterien zur aktuellen Ausschreibung 1.10.2013 Copyright 2013 KAV-IT Wien. Alle Rechte vorbehalten Dokumentenverantwortlicher: DI Norbert Zeilinger Email: [email protected] Tel: (+43) 1 / 40409 – 66032 Seite 53 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 5 von 30 Es handelt sich hier um Mindesterfordernisse, ohne deren Erfüllung ein MT Produkt nicht betrieben werden kann. (Eine ausführliche Beschreibung der Voraussetzungen für die Anbindung medizintechnischer Systeme ist unter http://www.wienkav.at/kav/ikt/texte_anzeigen.asp?ID=6427 zu finden). Durch Ankreuzen der Kästchen ist die Erfüllung der unten angeführten Forderungen durch den Hersteller zu bestätigen. Nur wenn alle Ankreuzfelder angehakt wurden, ist eine Teilnahme an der Ausschreibung möglich. Wenn eine der untenstehenden Forderungen nicht eingehalten werden kann (also die entsprechende Forderung nicht angekreuzt wurde), bedeutet dies den Ausschluss von der Vergabe! Betriebliche IT-Kriterien Komponenten, für die eine Netzwerkeinbindung vorgesehen ist, verfügen über einen Ethernetanschluss. Als Netzwerkprotokoll wird ausschließlich TCP/IP v4 verwendet. Netzwerkkomponenten werden gemäß den Richtlinien der KAV-IT in das "allgemeine Netz" des Krankenanstalten Verbundes integriert. Die zugehörigen Richtlinien sind: (siehe dazu das oben referenzierte Unterlagenpaket) • „Rahmenbedingungen für den Betrieb von MT Applikationen und anderen technischen Applikationen mit einem IKT-Anteil“ • „KAV-IT Software Basisanforderungen“ Die Netzwerktopologie wird ausschließlich durch die KAV-IT festgelegt. Mögliche Vorschläge zur Netzwerktopologie sind in grafischer Form dem Anbot beizulegen. Eine Kommunikationsmatrix für Penetrationstests ist verpflichtend beizulegen Aufbau der Tabelle: 1. Quell-Host (Name bzw. IP-Adresse), 2. Ziel-Host (Name bzw. IP-Adresse), 3. Ziele (benötigte Dienste bzw. Protokolle) Verbindungen zwischen den einzelnen LAN-Segmenten erfolgen ausschließlich in Absprache mit der KAV-IT. Multihomed Anbindungen von Servern (z.B.: Teaming, EtherChannel, etc.) werden ausschließlich in Absprache mit der KAV-IT und entsprechend den jeweils gültigen Richtlinien vorgenommen. Es wird kein weiteres LDAP-Verzeichnis als das des KAV benötigt. Der Zugriff von externen Stellen (z.B. für Fernwartung) erfolgt ausschließlich über die zentralen Komponenten der KAV-IT. Alle Maschinen auf denen ein Betriebssystem oder eine Firmware aufgebracht ist, werden regelmäßig mit Security-Patches versorgt oder es existiert eine andere Absicherung gegen Sicherheitsrisiken. Sämtliche Maschinen für die es käuflich erwerbbare Antivirus-SW gibt, sind gegen Angriffe von Viren und dergleichen aus der Peripherie (z.B. Netz) abgesichert. Es werden auf Arbeitsstationen keine Daten dauerhaft gespeichert (Ausnahme: Daten, die für den Betrieb der Geräte unmittelbar erforderlich sind) Serverfunktionalitäten werden ausschließlich auf rackmountfähiger Server Hardware betrieben vorzugsweise auf virtuellen Systemen der KAV-IT Seite 54 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 6 von 30 Server Hardware ist vorzugsweise als redundant auszuführen und an den beiden zentralen Rechenzentrumsstandorten des KAV zu situieren. Eine Verortung in den Anstaltscomputerräumen oder anderen Technikräumen erfolgt ausschließlich in Absprache mit der KAV-IT, eine Verortung außerhalb dieser oben genannten Räume ist nicht zulässig. Server Dokumentation: Grafische Darstellung von Racks vorzugsweise mit MS Visio Shapes Seite 55 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 7 von 30 Wiener Krankenanstaltenverbund Informationstechnologie Rahmenbedingungen für den Betrieb von MT Applikationen und anderen technischen Applikationen mit einem IKT-Anteil Stand 18.10.2010 1. Geltungsbereich Diese Rahmenbedingungen regeln den Anschluss und den Betrieb von Applikationen der Medizintechnik (MT) und anderen technischen Applikationen (z.B. zentrale Leittechnik ZLT), welche mit dem allgemeinen Netzwerk des KAV verbunden sind oder werden sollen. Außerdem gelten sie, wenn Komponenten derartiger Applikationen mit Netzwerktechnologien ausgestattet sind, auch wenn vorerst keine Verbindung zum allgemeinen Netz des KAV hergestellt werden soll. Die hier genannten Rahmenbedingungen gelten in gleicher Weise für andere IKT-gestützte Installationen, die nicht in den unmittelbaren Wirkungsbereich der IKT-Organisation fallen, wie Applikationen der Steuerungstechnik, Überwachungseinrichtungen, etc. Im Folgenden werden nachstehende Begriffe verwendet: • Applikation: die Gesamtheit aus technischer Ausrüstung (z.B. Medizintechnik), Hardware und Software, welche für eine Anwendung zusammenwirkt • System: eine IKT-Einheit bestehend aus Hardware und Software (Eine Applikation kann aus mehreren Systemen bestehen.) • IKT-Betrieb: die für den Betrieb der IKT im KAV verantwortliche Stelle; • Lieferant: der Lieferant oder Hersteller einer Applikation; • Betreiber: die teilweise oder gänzlich für den Betrieb einer Applikation verantwortliche Organisationseinheit; • allgemeines Netz: das IKT-Netz des Wiener Krankenanstaltenverbundes Gegenstand dieser Richtlinie sind nur jene Festlegungen, die für den Betrieb von Systemen im allgemeinen Netz relevant sind. Festlegungen über den Datenaustausch bzw. die DVR: 0000191 Seite 56 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 8 von 30 Kommunikation mit anderen Applikationen im KAV werden in eigenständigen Dokumenten geregelt. 2. Hardware 2.1. Verwendung von Standard-Komponenten IKT-Geräte, die nicht integraler Bestandteil anderer (insbesondere von Medizinprodukten) sind, sind soweit als technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt durch Geräte des KAV-Standards abzudecken. Für Workstations (PCs) ist dieser durch den von der IKTAbteilung geführten und im Intranet veröffentlichten „Warenkorb“ definiert, für alle zentralen Komponenten wie Server, Netzwerkkomponenten, Storage, etc. gilt der jeweilige Betriebsstandard der IKT-Abteilung. Existieren Festlegungen des Lieferanten für bestimmte, vom Standard abweichende Hardware-Komponenten, so sind diese vom Lieferanten technisch zu begründen und mit dem IKT-Betrieb abzustimmen. Derartige Abweichungen dürfen grundsätzlich nur akzeptiert werden, wenn zwingende Gründe vorliegen (z.B. Voraussetzung für Haftungen bei Medizinprodukten gemäß Medizinproduktegesetz). Sonstige Präferenzen des Lieferanten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn derartig bevorzugte Geräte in die bestehende Infrastruktur (z.B.: Verkabelung, Netzwerk-Schränke, Überwachungsfunktionen) problemlos integrierbar sind. Die Beschaffung von Standard-Komponenten erfolgt im Regelfall (ungeachtet der budgetären Bedeckung) im Wege des IKT-Betriebs anhand der existierenden Rahmenvereinbarungen, es sei denn, der Lieferant kann im Zuge eines Projektangebotes die gleichen Modelle zu besseren Konditionen liefern. 2.2. Workstations Um Spezialanforderungen zu erfüllen sind vorzugsweise Standard-Workstations (PCs) zu verwenden, und diese gegebenenfalls gegenüber der Grundkonfiguration aufzurüsten. Eine Auswahl von anderen als den Standard-Geräten ist jedenfalls mit dem IKT-Betrieb abzustimmen. 2.3. Zentrale Komponenten Die Konfiguration zentraler Komponenten wie Serverkomponenten, Netz- und Storagekomponenten (SAN, NAS) wird anhand der Angaben des Lieferanten vom IKT-Betrieb festgelegt. Sind Serverkomponenten in andere Geräte fix eingebaut, dann ist im Einzelfall eine genaue Abstimmung zwischen Lieferant und IKT-Betrieb herzustellen und zu dokumentieren. -2- Seite 57 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 9 von 30 Server- und Storagekomponenten sind grundsätzlich in den dafür gewidmeten Rechnerräumen nach Vorgabe des IKT-Betriebs zu verorten. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn technische Notwendigkeiten (etwa längenabhängige Schnittstellen) bestehen. 3. Netzwerk und Sicherheit 3.1. Integrationspflicht Alle Systeme, die zur Kommunikation ihrer einzelnen Komponenten Netzwerktechnologien verwenden, sind in das allgemeine Netz des KAV zu integrieren, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dies gilt für alle künftig in Betrieb zu setzenden Systeme, weiters für bestehende Systeme, die künftig mit Netzwerktechnologien verbunden werden sollen. Bestehende lokal vernetzte Systeme, die nicht an das allgemeine Netzwerk angeschlossen sind, müssen bei Erweiterung oder Veränderung des lokalen Netzwerkes in das allgemeine Netz integriert werden. 3.2. Konfiguration Die Netzwerktopologie wird vom IKT-Betrieb festgelegt. Verbindungen zwischen den einzelnen LAN-Segmenten erfolgen ausschließlich durch vom IKT-Betrieb betriebene Netzwerkkomponenten. Verbindungen zwischen den einzelnen LANSegmenten durch Gateway-Maschinen sind unzulässig. Multihomed Anbindungen von Servern (z.B.: Teaming, EtherChannel, etc.) sind ausschließlich in Absprache mit dem IKTBetrieb und entsprechend den jeweils gültigen Richtlinien vorzunehmen. Ein Host-based Routing zwischen Netzwerkadaptern in unterschiedlichen LAN-Segmenten ist nicht zulässig. Die IP-Konfiguration hat grundsätzlich mittels DHCP zu erfolgen. DHCP-Reservierungen oder lokal konfigurierte („fixe“) Adressen sind nur in Abstimmung mit dem IKT-Betrieb aufgrund nachvollziehbarer technischer Begründungen möglich. Bei lokal konfigurierten Adressen ist der Betreiber verpflichtet, gegebenenfalls bei mindestens einwöchiger Vorankündigung die lokalen Konfigurationen auf Anordnung des IKT-Betriebs zu ändern. Es ist vertraglich zu vereinbaren, dass dies ohne weitere Kosten für den KAV erfolgt. Die Adressierung der Kommunikationspartner hat soweit technisch möglich unter Verwendung von DNS zu erfolgen, wobei eine Verwendung von „Fully Qualified Domain Names“ (FQDN) möglich sein muss. Eine Adressierung auf Basis reiner IP-Adressen oder eine Verwendung lokaler hosts-Files ist unzulässig. 3.3. Fernzugriffe und externe Dienste Die Verwendung der Dienste der Sprachkommunikation, WLAN-Funktionen, FAX, SMS, etc. -3- Seite 58 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 10 von 30 sind ausnahmslos nur über die standardmäßigen Einrichtungen des KAV, die vom IKTBetrieb definiert werden, zulässig. Modems zur Anbindung an andere Netze sind grundsätzlich untersagt. Genaue Bestimmungen hierzu und Ausnahmen sind in einer eigenständigen Richtlinie (derzeit GED-79/2002/IT) geregelt. Fernwartungen sind nur über die dafür definierten Einrichtungen im allgemeinen Netz zulässig. 3.4. Betriebssysteme Sämtliche Maschinen unter WindowsNT, MacOS sowie SAMBA-Server sind in das Active Directory des KAV wienkav.at einzubinden. Administrative Accounts des IKT-Betriebs dürfen nicht entfernt oder in ihren Berechtigungen eingeschränkt werden. Maschinen unter WindowsNT sind in die standardmäßige Versorgung der Security Hotfixes mittels Standard-Update-Service der Fa. Mircosoft (derzeit „Windows Update Services“) aufzunehmen, sofern nicht technische Gründe widersprechen. Kann diese Vorgangsweise nicht gewählt werden, dann ist in Abstimmung mit dem IKT-Betrieb eine andere Methodik zu vereinbaren. Dabei muss die Versorgung dieser Maschinen mit sicherheitsrelevanten Hotfixes innerhalb von 72 Stunden nach Freigabe durch den Hersteller des Betriebssystems gewährleistet sein. Für Maschinen mit anderen Betriebssystemen als WindowsNT hat der Betreiber ohne weitere Kosten für den KAV für die zeitgerechte (max. drei Tage nach Freigabe) Versorgung mit Security Hotfixes zu sorgen. Passwords der lokalen Administrator-Accounts von Maschinen mit anderen Betriebssystemen als WindowsNT sind in verschlossenen, mit dem Maschinennamen (Hostname) beschrifteten Kuverts dem IKT-Betrieb für Notfälle zu übergeben. SAMBA-Server sind nach den Vorgaben des IKT-Betriebs zu konfigurieren. 3.5. Virenschutz Sämtliche Maschinen, die mit gebräuchlichen Betriebssystemen (Windows, MacOS, UNIX, Linux) betrieben werden, müssen über einen Virenschutz verfügen. Bevorzugt ist dabei der standardmäßige Virenschutz im KAV (McAfee) einzusetzen; nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen in Abstimmung mit dem IKT-Betrieb andere Virenschutzprogramme eingesetzt werden. Der Virenschutz ist im Sinne eines Virenwächters ständig aktiv zu halten. Besteht aus technischen Gründen die Notwendigkeit zur temporären Abschaltung (z.B. um zeitkritische Mes- -4- Seite 59 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 11 von 30 sungen nicht zu beeinflussen), so darf dies nur in Abstimmung mit dem IKT-Betrieb und genauestens dokumentiert und nachvollziehbar erfolgen. Die Versorgung mit den jeweils aktuellen Virenschutzdefinitionen erfolgt im Fall des Standard-Virenschutzes im Rahmen der zentralen Versorgung durch den IKT-Betrieb. Wird ein anderer Virenschutz eingesetzt, so ist der Betreiber ohne weitere Kosten für den KAV für die zeitgerechte (max. 48 h nach Freigabe) Versorgung verantwortlich. Kann aus zwingenden Gründen auf einer Maschine kein Virenschutz aktiviert werden, so ist diese Maschine vom Lieferanten mit anderen Methoden gegenüber Angriffen aus dem Netz wirksam zu schützen. Diese Absicherung ist ggf. im Rahmen einer kostenlosen Teststellung durch den IKT-Betrieb zu überprüfen. 3.6. Datenspeicherung Daten dürfen permanent keinesfalls auf Client-Maschinen (Arbeitsstationen), sondern nur auf den, mit dem IKT-Betrieb abgestimmten Storage-Komponenten abgelegt werden. Die Datensicherung erfolgt über die mit dem IKT-Betrieb abgestimmten Methoden und Routinen. 3.7. Datenbanken Datenbanken, die dem KAV-Standard (MS_SQL, ORACLE) entsprechen, sind nach Möglichkeit auf den zentralen Datenbank-Servern des IKT-Betriebes zu führen. 3.8. Netzwerk-Dienste Web-Services für Applikationen sind nur auf den zentralen Einrichtungen (Application Center) zulässig. Werden Web-Server für administrative Zwecke auf Geräten (Modalitäten, etc.) eingesetzt, dann sind diese so zu konfigurieren, dass deren Dienst nicht über well-known Ports (z.B. 80, 8080, etc.) angeboten wird, sondern über ein mit dem IKT-Betrieb vereinbartes Port. Jedenfalls muss eine Authentifizierung mit User-ID und Password notwendig sein. Diese User-ID und Passwords sind in verschlossenen, mit dem jeweiligen Hostnamen beschrifteten Kuverts für Notfälle dem IKT-Betrieb zu übergeben. Tftp-Server dürfen nicht betrieben werden. FTP-Server und Telnet-Server sind mittels UserID und Password abzusichern. Der Betrieb von http(s)-Proxy-Servern und Mail-Servern ist nicht zulässig. Für die Übermittlung von Betriebsdaten (Error-Messages, Logs) stellt der IKT-Betrieb ein eigenes SMTPEnvironment zur Verfügung, das nach Abstimmung mit dem IKT-Betrieb verwendet werden kann. -5- Seite 60 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 12 von 30 Sichere Verbindungen (etwa ssh, sftp, scp, https) sind bevorzugt zu verwenden. Sämtliche Verbindungen, die über die Firewall nach außen geführt werden, sind mit dem IKT-Betrieb abzustimmen. Die Aktivierung von SNMP ist nur in Abstimmung mit dem IKT-Betrieb erlaubt. 3.9. Zentralisierung gleichartiger Komponenten Wird eine Applikation in mehr als einem Haus des KAV eingesetzt, dann ist eine Konzentration auf zentrale Server und der Einsatz einer mandantenfähigen Version der Software zu bevorzugen. 3.10. Inventarisierung Auf allen Client-Maschinen unter WindowsNT wird zum Zweck der Inventarisierung von Hardware und Software ein Client des Microsoft-SMS installiert. Dabei erfolgt in den NonStandard-Zweigen des Active Directory wienkav.at keinesfalls eine Software-Verteilung. Ist der Einsatz dieses Microsoft-SMS-Clients aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, dann ist der Betreiber verpflichtet, eine genaue Dokumentation über die eingesetzte Hardware und Software zu führen, sie nach jeder Veränderung zu aktualisieren und dem IKTBetrieb unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Es ist vertraglich zu vereinbaren, dass dies ohne weitere Kosten für den KAV erfolgt. 3.11. Verkabelung Erfolgt die Planung einer Verkabelung nicht durch den IKT-Betrieb, so sind die verbindlichen Richtlinien des KAV für die Verkabelung in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Die Ausführung von Verteilern, Komponenten, Kabeln, Auslässen, etc. hat durch den jeweiligen Errichter ebenfalls nach der geltenden Richtlinie des KAV zu erfolgen. Existiert in einer Anstalt ein Dokumentationssystem für die Verkabelung, so sind auch diese Verkabelungen dort einzubringen. 4. Software Software-Produkte, die unter Betriebssystemen auf Basis von WindowsNT auf nicht für diese Applikation dedizierten Servern oder auf Standard-Clients betrieben werden sollen, sind vor ihrer Beschaffung einer Technischen Vidende durch den IKT-Betrieb zu unterziehen. Sie sind nach den geltenden Richtlinien des IKT-Betriebes für den Einsatz von Applikationen unter Windows NT im KAV zu behandeln. Software-Produkte, die auf für diesen Zweck dedizierten Servern oder auf Clients, die vom Standard abweichen, betrieben werden sollen, sind vom IKT-Betrieb auf Einsetzbarkeit im -6- Seite 61 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 13 von 30 allgemeinen Netz zu überprüfen. Ggf. sind notwendige Rahmenbedingungen mit dem Lieferanten zu vereinbaren. 5. Betrieb Die Gesamtverantwortung für den Betrieb des allgemeinen Netzes und damit für das Zusammenspiel aller eingebundenen Komponenten liegt beim IKT-Betrieb. Die Einbindung einer Applikation in das allgemeine Netz bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der IKT-Betrieb diese auch betreibt. Die diesbezügliche Betriebsverantwortung ist bei Unklarheiten im Einzelfall abzuklären. Bei einer geteilten Betriebsverantwortung ist die Aufgabenaufteilung sowie wechselseitige Rechte und Pflichten detailliert festzulegen. Diesbezüglich wird auch auf eine gesonderte Richtlinie des KAV hingewiesen, in welcher die Abgrenzung der Betriebsverantwortung bei medizintechnischen Systemen geregelt wird. (Derzeit ist dies die Richtlinie TU3-DIR - 75/2006/TMI.) Für neu zu beschaffende Applikationen und Systeme ist bereits im Zuge der Projektierung, spätestens jedoch vor Beschaffung, mit dem IKT-Betrieb das Einvernehmen darüber herzustellen, welche Stelle für den Betrieb verantwortlich ist. Dabei gelten folgende Grundsätze: • Netzwerk- und Storagekomponenten betreibt der IKT-Betrieb. • Serverkomponenten werden grundsätzlich ebenfalls vom IKT-Betrieb betrieben. Wird jedoch entschieden, dass eine Applikation ganz oder teilweise durch Dritte betrieben wird, dann ist zwischen dem Betreiber und dem IKT-Betrieb eine Betriebsvereinbarung zu schließen, in der Abgrenzung, sowie wechselseitige Rechte und Pflichten genau spezifiziert werden. -7- Seite 62 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Seite 1 von 2 Beilage 13.05 Seite 14 von 30 Norm der KAV-IT Standard-Betriebsumgebung EMBIS / 15.3.2005 / V1.3 KAVIT / 12.12.2007 / V1.4 bat KAVIT / 3.4.2009 / V 1.5 bat (Namensänderung! Vormals SW Grobrichtlinien) KAVIT / 23.6.2009 / V 1.6 bat KAVIT / 11.4.2011 / V 2.2 bat KAV-IT / 14.6.2012 / V3.4 bat Wiener Krankenanstaltenverbund Informationstechnologie Bei der Auswahl von Applikationen ist auf die, in dieser Norm angeführten Standardkomponenten und technischen Rahmenbedingungen zu achten. Eine positive Technische Vidende von Applikationen durch die KAV-IT kann nur unter Einhaltung dieser Bedingungen erfolgen. Unterstützte Betriebssystem-Plattformen: Server Version MS Windows - dot.NET Framework OpenVMS AIX RedHat 2008R2 / 2003 4.0 / 3.51 7.3-2 7/6/5 5/6 Client Version MS Windows - dot.NET Framework OpenVMS AIX RedHat Suse Windows 7 / Windows XP Pro >= SP3 4.0 / 3.51 7.3-2 6/5 5/6 11 / 10 Unterstütztes Netzwerk: Netzwerkprotokoll Version TCP/IP v4 Der KAV besitzt ein strukturiertes, integriertes Netzwerk mit einer Mindestbandbreite von 100 MBit/s über alle angeschlossenen Organisationseinheiten hinweg mit einem zentralen DNS & DHCP. Verkabelungstechnisch ist mit Standards >= CAT5e/geschirmt auszugehen. Alle Netzwerkkomponenten werden von der KAV-IT betrieben, sind gemanaged und werden zentral überwacht. Unterstützter Virenscanner: Software Version McAfee VirusScanEnterprise 8 - managed Unterstützte Client-Basis-Applikationen: Basis-Applikation Version MS Office (ausschließlich auf Clients) MS Internet Explorer Office2010 / Office2003 8 Unterstützte Überwachungssysteme: Software Version Nagios MS SCOM / MS MOM BMC Patrol BMC Proactive Net 3 2007 / 2005 8 Fettgedrucktes in Tabelllen: Primär – zum Zeitpunkt der Freigabe dieses Dokumentes - eingesetzte Version Durchgestrichenes in Tabellen: In Betrieb – jedoch keine weiteren Inbetriebnahmen Seite 63 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Seite 2 von 2 Beilage 13.05 Seite 15 von 30 Unterstützte Server-Basis-Applikationen: Domain Integration Version MS Active Directory (über alle OrgEinheiten) 2008 / 2003 Mailing Version MS Exchange 2003 Datenbanken Version MS SQL ORACLE SQL 2008R2 (Comp Mode: native) / SQL 2005 11.2.0.3 Web Version MS Internet Information Server 7.5 6.0 als ApplicationCenter Terminalserver Version Citrix/XenApp 6.5 /4.5 Virtualisierung Version VMWare ESX *) XEN (Server) *) XEN Desktop KVM *) 5 3 6 Unter Redhat 6 SAP Details werden bei Bedarf gesondert bekannt gegeben. *) Virtualisierungen: aufgrund der unterschiedlichen Verwendungszwecke der virtuellen Basissysteme, muss vor Einsatz eine Absprache betreffend Möglichkeiten der Umsetzung mit der KAV-IT erfolgen. Technische Rahmenbedingungen Der Betrieb von Virenscannern und die (automatische) Aufbringung von OS Security Patches ist obligatorisch (Windows: WSUS, RedHat: SatelliteServer via Channels, Suse: NovellSMTServer). Der Betrieb von Serversoftware auf Clients ist unerwünscht (z.B. von Webservern). Server-Software hat, da der Betrieb mehrerer Applikationen mit gleicher Plattform (Datenbank, Betriebssystem) auf einer Serverkonfiguration möglich sein muss, mandantenfähig zu sein und darf andere, auf der gleichen Maschine laufenden Applikationen nicht beeinträchtigen Client-Applikationen müssen so konzipiert sein, dass die Speicherung von Daten ausschließlich auf einem Server erfolgt (Directory auf Server mittels UNC verbunden). Client-Applikationen dürfen den Betrieb eines standardmäßigen Virenschutzes nicht beeinträchtigen und die Verwaltung der Client-Maschine mittels MS-SCCM nicht be- oder verhindern. Die Benutzung einer Client-Applikation muss mit einem Standard Domain-User möglich sein (nur in Ausnahmefällen mit „Power-User“) Eine Client-Applikation muss ein „unattended Setup“ bei der Installation mittels MS-SCCM auf den Clients ermöglichen. Software wird grundsätzlich 2-stufig – nach erfolgter (positiver bzw. bedingter) technischer Vidende - in Betrieb genommen: a) Migrationssystem (QS-Ebene), b) Produktion Server werden ausschließlich in klimatisierten und USV versorgten Computerräumen bzw. in Rackbauweise betrieben. Fettgedrucktes in Tabelllen: Primär – zum Zeitpunkt der Freigabe dieses Dokumentes - eingesetzte Version Durchgestrichenes in Tabellen: In Betrieb – jedoch keine weiteren Inbetriebnahmen Seite 64 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 16 von 30 Wiener Krankenanstaltenverbund Informationstechnologie KAV-IT Software Basisanforderungen KAVIT-IS V1.0 V1.1 V1.2 V1.3 V1.4 V1.5 V1.6 V1.7 V1.8 V1.9 V2.0 V2.1 V3.4 1. August 2003 9. Oktober 2003 17. Februar 2004 19. März 2004 28. April 2004 23. Februar 2005 25. April 2006 12. Dezember 2007 bat 7. August 2008 bat 1. Dezember 2008 bat 13. August 2009 bat (u.a. Namensänderung: vormals KAV-IT Norm Software Basisanforderungen) 24. September 2010 bat (Namentliche Korrekturen) 14. Juni 2012 bat (generelle Überarbeitung 2012) DVR:0000191 Seite 65 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 17 von 30 Unterstützte Basis Betriebssystem MS Windows Client: Windows 7 Server: Win 2008 R2 Server Datenbank MS SQL ORACLE SQL 2008 R2 (Comp Mode: native) 11 Basis-Applikationen Office Web-Server Web-Browser MS Office 2010 MS IIS 7.5 MS IE 8 Netzprotokoll TCP/IP v4 Sprachversionen Server Clients US-Englisch (Ausnahme Terminalserver: Deutsch) Deutsch Virenschutz Mc Afee VirusScan Enterprise Richtlinie für den Einsatz von Applikationen unter Windows im KAV 8 Seite 2 von 13 Seite 66 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 18 von 30 Allgemeines Dynamische Netzwerkadressenvergabe mittels DHCP (Client und Server) Adressierung im Netz nur mittels FQDN Verwendung von Ressourcen im Netz nur mittels UNC, nicht mit Laufwerksverbindung. Speicherung von Daten nur auf File- oder DB-Servern im Netz, nicht jedoch lokal Client-Server- oder Intranet-Technologie Lauffähigkeit auf zentralen DB- bzw. Webservern, die physisch von den Applikationsservern unterschiedlich sind. Auf sämtlichen Maschinen im KAV läuft ein standardmäßiger Virenschutz, dessen Funktionsfähigkeit nicht eingeschränkt werden darf. Sämtliche Maschinen im KAV werden mittels MS SCCM verwaltet, dessen Funktionsfähigkeit nicht eingeschränkt werden darf. Sämtliche Maschinen im KAV sind in einem Active Directory eingebunden. Die Software am Client muss frei von Kopierschutzeinrichtungen, CPU-Nummern, Datums-, Programmsperren oder ähnlichen nutzungsbeschränkenden Routinen sein. Die Software muss frei von Viren, sonstiger Malware und anderer Anomalien sein. Bei Updates müssen jene Konfigurationseinstellungen erhalten bleiben oder als Default vorgeschlagen werden, die bis vor dem Update gültig waren. Neue Versionen der unter „Unterstützte Basis“ genannten Produkte (z.B. MS-Windows, MS-SQLServer) sind spätestens 6 Monate nach ihrer Freigabe des Herstellers durch die jeweilige Applikation (sofern sie dieses Basisprodukt benötigt) zu unterstützen. Wesentliche Voraussetzung für die Inbetriebnahme einer Applikationsdatenbank ist eine umfassende Beschreibung der Ansprüche hinsichtlich Verfügbarkeit sowie ein Mengengerüst, aus dem Platzbedarf, Zuwachs und Zugriffe hervorgehen. Richtlinie für den Einsatz von Applikationen unter Windows im KAV Seite 3 von 13 Seite 67 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 19 von 30 Server Applikationen Implementation Applikationsservices sind Programme, die eigenständig als Windows-Services im Service Control Manager (SCM) registriert sind und auch zur Laufzeit eigenständig das Handling der SCM-Messages übernehmen. Alle permanent laufenden Programme unter Windows, die einen kontinuierlichen Dienst versehen, sind als derartige Windows-Services zu implementieren und nicht als Programme, die einen ständig interaktiv eingeloggt habenden User benötigen. Dediziert ausgenommen von dieser Richtlinie sind Programme, die nur im Kontext eines solchen Services (z.B. Scheduler) zu definierten Zeitpunkten hochgestartet werden und nach zeitlich (sehr) beschränkter Laufzeit wieder terminieren. Installation Für die Auslieferung von Applikationsservices gelten grundsätzlich die in der Richtlinie für Savesets (siehe „Savesets“) genannten Bedingungen, wobei zusätzlich besonders darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass: jedes Saveset als automatisch installierbares Paket (keine ZIP-Files) ausgeliefert wird und sämtliche, bei der Installation benötigten Parameter, im Zuge der Installation interaktiv erfragt werden (z.B. Installationsort, User, ...). Die Software darf keinerlei systemweit definierte Einstellungen auf dem Betriebssystem verändern oder Standardprogramme beeinflussen (z.B. Virenscanner). Clusterfähigkeit Zur Erhöhung der Ausfallssicherheit oder Skalierbarkeit muss jedes Applikationsservice, welches lokal zur Laufzeit generierte Daten hält, im Cluster; über keine lokalen, zur Laufzeit generierten Daten verfügt, in einer Serverfarm lauffähig sein. Verträglichkeit Serverweite Ressourcen und Settings sind so zu verwenden, dass die Lauffähigkeit anderer, das Environment mitbenutzender Applikationen nicht nachhaltig negativ beeinflusst wird. Es kann nicht von der Verfügbarkeit einer dedizierten Maschine (Server) pro Applikation ausgegangen werden. Mandantenfähigkeit Die Software muss, da der Betrieb mehrerer Applikationen mit gleicher Plattform (Datenbank, Betriebssystem) auf einer Serverkonfiguration möglich sein muss, mandantenfähig sein. Auch muss die Applikation für mehrere Anstalten auf einem zentralen Rechner lauffähig (mandantenfähig) sein. Administration Zum Setzen der für die Lauffähigkeit des Services nötigen Parameter müssen durch das Setup erfolgen bzw. abgefragt werden. Alle Details über diese Parameter müssen in einem InstallationsGuide entsprechend ausführlich dokumentiert sein. Richtlinie für den Einsatz von Applikationen unter Windows im KAV Seite 4 von 13 Seite 68 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 20 von 30 Zugriffssicherheit Der Gebrauch verbundweiter Applikationen ist durch Einsatz eines geeigneten Schutzmechanismus derart abzusichern, dass nur von autorisierter Stelle jene Berechtigungen vergeben werden können, die für einen erfolgreichen Daten- oder Systemzugriff im Rahmen der Applikation erforderlich sind. Fehlerbehandlung Kritische Fehlerfälle müssen durch Ausnahmebehandlung abgefangen werden. Logging Sämtliche Informationen über ungewöhnliche Vorkommnisse zur Laufzeit, die geeignet sind eine Beeinträchtigung des laufenden Betriebs allgemein, eine spezifische Disfunktion (z.B. userbezogen) oder die Nichtverfügbarkeit benötigter Ressourcen anzuzeigen, haben via Event-Logging hinreichend detailliert, um eine gezielte Störungsbehebung zu ermöglichen, im Application-Log der lokalen Maschine festgehalten zu werden. Dabei erhalten Ereignisse, die einen Service-Restart (oder einen Boot der Maschine) nötig machen, um grundsätzliches Funktionieren des Programms weiterhin zu ermöglichen, den Status: Error; Ereignisse, welche möglicherweise nur temporäre Beeinträchtigungen anzeigen, den Status: Warning. Der Rest (Start, Stop - gewollt, ...) den Status: Information. Sicherheitslogging Zur Nachvollziehbarkeit von Client-Server-Interaktionen ist ein bei Bedarf einzuschaltendes, serverseitiges, fallbezogenes Logging zu implementieren. Zur Auswertbarkeit muss das Logging auf Filebasis im CSV-Format erfolgen und es müssen die mitzuloggenden Informationen durch den Operator aus einer abgestimmten Menge von Parametern frei wählbar sein. TimeOuts Um eine permanente Beeinträchtigung der zum Service gehörenden Clientsoftware, über die der Dienst angesprochen wird, zu verhindern, muss die Möglichkeit der Konfiguration eines (Request-)Timeouts existieren, nach Ablauf dessen die Bearbeitung des Requests in jedem Fall terminiert. Derartige Timeouts haben im Eventlog festgehalten zu werden (als Warning). Richtlinie für den Einsatz von Applikationen unter Windows im KAV Seite 5 von 13 Seite 69 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 21 von 30 Client Applikationen Features der Software Software muss mindestens 32-Bit Struktur aufweisen. Die Software muss so konfigurierbar sein, dass Ressourcen im Netz nur via FQDN angesprochen werden. Alle Daten, welche nicht mehr in kurzer Zeit wiederhergestellt werden können, müssen auf einem File-Server gespeichert werden. User-bezogene Daten sind am Home-Directory des Users abzulegen. Falls Client Software auf Windows Terminalservern laufen soll (siehe eigene Kategorisierung weiter unten), muss dies seamless unter Citrix möglich sein. Für einen fehlerfreien Betrieb der Software dürfen keine speziellen Rechte oder Modifikationen der Filesecurity erforderlich sein. Die Software muss mit normalen Userrechten betreibbar sein (kein Hauptbenutzer oder Administrator) Es dürfen keine zum Betrieb einer Applikation notwendigen Parameter in userspezifischen Teilen lokal gespeichert werden. WEB Server Dienste (IIS, Apache, etc.) dürfen nur auf Serversystemen installiert werden und keinesfalls auf Clients. Installation Die Software muss immer in Form kompletter Savesets ausgeliefert werden. Die Auslieferung einzelner Programteile (z.B. durch Patches) oder einzelner Files eines Savesets ist unzulässig. Die Installationroutine muss skriptfähig sein und dadurch silent und unattended durchgeführt werden können. Alle nötigen Installationsparameter sind während der Installation durch die Installationsroutine zu setzen. Eine Interaktion während des Installationsvorganges darf nicht erfolgen. Danach (bzw. nach einem Neustart des Rechners) muss die Applikation ohne weitere Eingriffe fehlerfrei funktionieren. Es ist darauf zu achten, daß die verschiedenen Serverfunktionalitäten auf verschiedenen Maschinen laufen können: Alle Databases auf einem Server, alle FileShares auf File-Server, etc. Für Client-Server Applikationen muss für Server-Kommunikationen ein TCP-Alias (CNAME) angefordert werden. Die Clientapplikation spricht den Server dann ausschließlich unter diesem Namen an. Clientsoftware darf nur mittels der definierten Verteillogik des MS-SCCM auf Clients aufgebracht werden. Lieferung der Software als MSI-Paket wird bevorzugt Die Lieferung hat inklusive Deinstallationsroutinen zu erfolgen Die Softwareinstallation ist in der Registry zu dokumentieren Es ist die Versions-, Release- oder Build-Bezeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Die Software darf keinerlei systemweit definierte Einstellungen auf dem Betriebssystem verändern oder Standardprogramme beeinflussen (z.B. Virenscanner). Dies gilt auch für benutzerweite Securityeinstellungen, Policies, etc.(z.B. Internet Explorer Settings oder Einstellungen für Word Macros). Richtlinie für den Einsatz von Applikationen unter Windows im KAV Seite 6 von 13 Seite 70 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 22 von 30 Installations Source Alle zur Installation nötigen SW-Teile bzw. Konfigurationsfiles müssen am entsprechenden Softwareserver abgelegt sein. Die gesamte Konfiguration der Applikation muss im Commandfile bzw. dem entsprechenden Skriptfile im Setup enthalten sein. Zugriffssicherheit Der Zugriff ist via NT-Usergroups zu regeln. Der Zugriff auf Datenbanken - sofern nicht durch "KAV-IGV igvUser COM Object" geregelt - hat via NT-Authority zu erfolgen. Auf der Datenbank sind ebenfalls die NT-Usergroup(s) einzutragen. Somit müssen Useränderungen nur in der NT-Usergroup erfolgen (und nicht zusätzlich auf den Datenbankservern) Bei KAV-IT Applikationen erfolgt der Zugriff ausschließlich über das zentrale "KAV-IGV igvUser COM Object". Lizenzeintragungen Nur lokal zu installierende oder rechnerspezifische Licence Keys sind nicht zulässig. Dongle Dongles, die nicht nur für den Betrieb eines SW-Produktes, sondern bereits bei der Installation lokal verfügbar sein müssen, widersprechen der Forderung nach unattended installation und sind daher nicht erlaubt. Erlaubt sind sogenannte Netzwerkdongles, d.h. Dongles, die auf einem Server im Netz plaziert werden können. Elektronische Signatur ActiveX-Controls müssen vom SW-Hersteller mit einem gültigen Zertifikat signiert sein und als vor-installierbares Saveset beigestellt werden. Treiber müssen vom SW-Hersteller mit einem gültigen Zertifikat signiert sein und sollen zusätzlich eine MS-Zertifizierung aufweisen. Richtlinie für den Einsatz von Applikationen unter Windows im KAV Seite 7 von 13 Seite 71 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 23 von 30 Kategorisierung beim Einsatz von Client-Applikationen und virtuellen Desktopumgebungen Für den Einsatz von Client-Applikationen stehen im Wesentlichen 3 Betriebsumgebungen zur Verfügung. Die Entscheidung über den Einsatz für Applikationen zu den Varianten 2 und 3 sowie dem Einsatz von virtuellen Desktopumgebungen werden durch die KAV-IT getroffen. Grundsätzlich werden Applikationen nur auf einer der 3 folgenden Varianten betrieben: 1. Einsatz am FAT-Client (Standardvariante) Darunter fallen einerseits Bestandteile der Standard Images. (zB.: Office, Acrobat Reader...) und andererseits Applikationen, welche - wie bisher via SCCM (SMS) – zusätzlich aufgebracht werden. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Bestandteile der Standard Images am FAT-Client nicht zusätzlich vom TS gepublished werden. 2. Einsatz am Terminal-Server Folgende Kriterien müssen diese Applikationen erfüllen: Interprozesskommunikation mit impuls.kis Richtlinienkonforme Verteil- und Updatelogik (zB.: kein Selfupdate im Benutzerkontext) Eine hohe Einsatzrate (>1000 Arbeitsplätze im KAV) Richtlinenkonforme Systemvorraussetzungen Wenn die Erstellung eines Installationspaketes erforderlich ist, dann muss bereits bei der TV die Möglichkeit der Installationspaket-Erstellung mitberücksichtigt werden. IT281 baut auch für den TS Clientpakete. Falls diese im TS-Umfeld nicht funktioniert, dann ist die enge Zusammenarbeit mit IT264 erforderlich. Für diesen Ablauf ist der HASI-Workflow anzupassen. Weiters sind TS-Pakete so zu gestalten, dass diese nicht auf einem Client installiert werden können. (z.B. Steuerung über die OU). 3. Einsatz in virtueller Umgebung (Applikationsvirtualisierung) Folgende Kriterien müssen diese Applikationen erfüllen: Sonderapplikationen aufgrund von Inkompatibilitäten zu anderen Anwendungen Sehr geringe Verbreitung Mögliche Realisierung für Bereitstellung von Desktops: Published MSTSC Desktopvirtualisierung Mögliche Einsatzvarianten für virtuelle Desktopumgebungen sind: Fernwartungszugänge Test- und Migrationsarbeitsplätze Telearbeitsplätze Bereitschaftsarbeitsplätze Entwicklerarbeitsplätze Richtlinie für den Einsatz von Applikationen unter Windows im KAV Seite 8 von 13 Seite 72 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 24 von 30 Savesets (SW Packages) Dieser Leitfaden beschreibt den prinzipiellen Aufbau eines Savesets, durch das eine Inbetriebnahme auf den Servern oder Clients des KAV ermöglicht wird. Das Saveset ist mittels Microsoft Standard MSI bzw. KAV-Shield (für KAV-IT eigene Produkte) in der aktuellen Version zu schnüren. Jedes Saveset hat als automatisch installierbares Paket (z.B. InstallShield; nicht jedoch als ZIP-File) ausgeliefert zu werden. Beinhaltet die Installation mehrere Applikationsteile (zB. WEB, SQL, Client, usw.), so müssen diese Teile im Saveset einzeln installierbar sein. Für jeden Saveset-Teil muss dokumentiert sein, bei welchen Versionssprüngen der entsprechende Teil installiert werden muss. Die Installationsanleitung ist in der Form mitzuliefern, dass die Texte ohne Verwendung einer Textverarbeitungssoftware lesbar sind, also .rtf, .chm, o.ä., nicht jedoch .doc. Die Produktabhängigkeiten sind jeweils pro Savesetteil zu dokumentieren (ProductList.txt). Das physikalische Directory, auf dem die Applikation installiert wird, hat frei wählbar zu sein. Spezielle Settings, die zum Installationszeitpunkt zu treffen sind (wie z.B. Pfadangaben, DB-Verweise, DB-Accounts, Verweise auf externe Services wie FTP, RFC, ...), sind bei der Installation interaktiv zu erfragen und automatisch in die Konfigurationsdatenbestände einzuarbeiten. Serverseitige Implementierungen von COM-Schnittstellen haben sich bei der Installation vollständig selbst zu registrieren. Außerdem sind sämtliche derartige COM-Interfaces mitsamt ihren CLSIDs in der Installationsdoku schriftlich festzuhalten. Berechtigungen resp. Berechtigungsbeschränkungen für Applikationen müssen entweder via File-ACL oder über "KAV-IGV igvUser COM Object" steuerbar sein. Zusätzlich zur Applikation benötigte Basiskomponenten müssen vor der eigentlichen Installation der Applikation selbst automatisch zur Installation gebracht werden, wobei dies durch eine bestätigende Abfrage zu steuern ist. Jedes Saveset hat bei seiner Ausführung ein lesbares Protokoll anzulegen, in dem zumindest vermerkt sind: o Zeit der Installation, o installierte Files, o getätigte Registry-Einträge, o sowie die Versionsnummer der installierten Applikation. Jedes Saveset hat zusätzlich zur Installationsdokumentation auch ein geeignetes Betriebshandbuch zu enthalten, welches insbesondere Erklärungen zu Ursache und Maßnahmen zur Beseitigung der, bei Installation und Betrieb möglichen applikationseigenen Fehlercodes, liefert. Es dürfen keine Teile enthalten sein, die die Verwendung einer bestimmten physischen oder logischen Maschine vorherbestimmen. Jeder Teil des Savesets hat über eine entsprechende vollständig und sauber funktionierende Deinstallationsoption zu verfügen. Die Installroutine muss mindestens eine scriptfähige 32-Bit Struktur aufweisen. Es ist die Installroutine MSI Installer >= 4.0 zu verwenden – begründete Ausnahmefälle müssen gesondert abgehandelt werden. Es ist darauf zu achten, dass es bei den aktuellen Betriebssystemen (Windows 7, Windows Server 2008) erhöhte Security Settings auf File- und Registryebene gibt. Die Veränderung der Security einzelner Pfade ist nicht zulässig – begründete Ausnahmefälle sind im Vorfeld mit den Installationsteams abzustimmen. Richtlinie für den Einsatz von Applikationen unter Windows im KAV Seite 9 von 13 Seite 73 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 25 von 30 Die einzelnen Teile im Detail WEB-Teil: Der Web-Teil eines Savesets ist so zu gestalten, dass das Produkt gleichermaßen lauffähig ist, sowohl mit eigenem Virtual Server als auch im Rahmen eines Virtual Directorys. Wird ein "KAV-IGV igvUser COM Object"-Applikationseintrag benötigt, so hat als ExtraSavesetteil ein Set von Files mitgeliefert zu werden, durch dessen Import im "KAV-IGV igvUser COM Object"-Wartungsclient die entsprechenden "KAV-IGV igvUser COM Object"-Datenbankeinträge automatisch angelegt werden. Von der Webapplikation selbst erzeugte oder verwaltete statische Datenbestände (Dokumente) müssen auf andere physikalische Maschinen verlagerbar sein, ohne den Betrieb der Applikation dadurch zu beeinträchtigen. Am Client laufende ActiveX-Komponenten, die im Saveset enthalten sind, haben je nach Gefährdungsgrad als safe/not safe for Initialization resp. Scripting markiert und vom Hersteller digital signiert zu sein. Zusätzlich hat die Installationsdokumentation auch einen Hinweis auf den Komponentenhersteller (Link) zu enthalten. Letzteres gilt insbesondere bei der Verwendung von clientside ActiveX-Komponenten von Fremdherstellern. Sofern möglich, hat eine Applikation zur Erbringung einer bestimmten Funktionalität das vorhandene Runtime-Environment zu verwenden, anstatt eigene, proprietäre Komponenten einzusetzen. Komponenten, die von mehreren Web-Applikationen gleichzeitig verwendet werden (Basis-SW), sind als eigenständiges Saveset auszuliefern. Jede Webapplikation und deren Saveset muss sich im Zuge der Ausführung bei der Verwendung von Shared Resources fair verhalten (kein exklusives Locking, Maschinenrestart, ...). Anderenfalls ist das angesprochene Verhalten im Installationsresp. Betriebshandbuch entsprechend zu dokumentieren. Keinesfalls dürfen Savesets codierte resp. verschlüsselte Scripts und HTMLs jedweder Art enthalten. SQL-Teil: DB-Anlage Datenbanken werden von den DBAs angelegt und frei benannt. DB-Optionen DB-Optionen werden von den DBAs gesetzt und sind weder von der Applikation noch von Installationsscripts zu verändern. DB-Modell Es wird grundsätzlich das Recovery Modell „Full“ verwendet. Die Datenbanken werden im native Mode (d.h. nicht in einem Compatibility Mode betrieben. Collations Es wird außer in begründeten Ausnahmefällen die SQL-Server Defaultcollation verwendet. Strukturaufbau Der strukturelle Aufbau der DB erfolgt durch SQL-Scripts, die vom SW-Hersteller zu liefern sind und sowohl einen Neuaufbau als auch ein Upgrade der DB zulassen. Dies betrifft Objekte wie Tables, Views, Stored Procedures, Functions, Indizes, Constraints, Trigger usw. Anzahl und Unterteilung der Scripts sind dabei übersichtlich und in einem sinnvollen Verhältnis zum Installationsumfang zu halten. Extreme wie z.B. 5-stellige Zeilenanzahlen in einem Script Richtlinie für den Einsatz von Applikationen unter Windows im KAV Seite 10 von 13 Seite 74 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 26 von 30 oder sehr hohe Scriptanzahlen sind zu vermeiden. Als Richtwert sollte eine einstellige Scriptanzahl gelten. Strukturelle Veränderungen der DB sind nicht im laufenden Betrieb vorzunehmen, sondern Gegenstand eines Upgrades im Zuge einer neuen Version. Eine DB darf ihren strukturellen Aufbau nur durch eine einzige Applikation erhalten. Befüllung Mitgelieferte Inhalte der Datenbank werden per Script (insert statements) eingebracht. Erscheint dies aufgrund der Datenmengen nicht sinnvoll, wird durch die DBAs gemeinsam mit dem Softwarehersteller eine geeignete Befüllungsmethode (DTS, XML, o.ä.) gewählt. Ausführbarer Code Extended Stored Procedures sowie jegliche andere Art von ausführbarem Code sind keinesfalls auf einem SQL-Server einzubringen. Security Es ist grundsätzlich über NT-Security auf die DBs zuzugreifen. Sollte aus technischen Gründen ein Zugriff per SQL-Login unumgänglich sein, so ist ausnahmslos das sogenannte „UserObject“ zu verwenden. Dies ist eine KAV-interne Applikation bzw. Schnittstelle, über die bestimmte Berechtigungen auf gesondertem Wege gehandhabt werden. Berechtigungen Die Zugriffssteuerung ist durch Datenbankrollen abzudecken. Die Verwendung der Standardrollen datareader und datawriter ist zulässig. Falls darüber hinausgehende Rechte erforderlich sind, wie z.B. für die Verwendung von Stored Procedures, ist eine oder mehr entsprechende Datenbankrollen zu definieren. Applikationsrollen sind nur in begründeten Ausnahmefällen und nur nach Abstimmung mit den DBAs zulässig. Eine Verschachtelung der Rollen (Rolle A ist Mitglied von Rolle B) ist dabei aus Gründen der Übersichtlichkeit zu unterlassen. Die für die Applikation benötigten Berechtigungen sind in der Installationsanleitung entsprechend zu dokumentieren. SQL-Standardrollen (z.B. public) dürfen nicht verändert werden. Es darf keine Berechtigung vergeben werden, die eine Strukturveränderung der DB ermöglicht (z.B. dbo). Applikationsuser, die im Betrieb verwendet werden, dürfen keine DB-, Schema- oder Objectowner sein. Dafür sind ausschließlich SQL-interne User (sa, dbo, DBAs etc.) zu verwenden. Mandantenfähigkeit Kommt eine Applikation in mehreren logischen Einheiten (Anstalten, Abteilungen) zum Einsatz, ist eine wienweite DB zu verwenden. In berechtigten Ausnahmefällen kann der Einsatz einiger (weniger) DBs sinnvoll erscheinen, wie z.B. die Auslagerung von selten benutzten Altdaten in eine Archiv-DB. Linked Server Linked Server sind nicht zu verwenden, außer es besteht technisch keine andere Möglichkeit. In diesem Fall hat die Form und Ausprägung, insbesondere Benennung und Parametrierung der Maßgabe der DBAs zu folgen und entsprechend dokumentiert zu werden. Richtlinie für den Einsatz von Applikationen unter Windows im KAV Seite 11 von 13 Seite 75 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 27 von 30 ORACLE-Teil: Datenbanken werden durch die Datenbankadministratoren der KAV-IT erstellt. Die Applikationen müssen auf separaten Servern laufen und unabhängig vom Betriebssystem der Datenbankserver sein. Datenbanken werden im Archive Mode betrieben. Die Sicherung der Datenbanken erfolgt über Online Backups. Bei Erstinstallationen wird mit dem Hersteller festgelegt, ob eine Applikation eine eigene Datenbankinstanz oder eigene Schematas erhält. Es besteht nicht automatisch das Recht auf eine eigene Datenbankinstanz. Das Datenbankdesign ist nach Installation im Betrieb unverändert beizubehalten, d.h. Datenbankobjekte sind zu einem späteren Zeitpunkt nicht zu erstellen, zu verändern oder zu löschen. Ein derartiger Vorgang ist nur nach vorangegangener Abstimmung mit dem Datenbankverantwortlichen der KAV-IT oder bei Einsatz einer neuen Version zu tätigen. Der strukturelle Aufbau erfolgt durch die mitzuliefernden SQL-Scripts, die sowohl eine Neuinstallation als auch ein Update eines bestehenden Datenbestandes unterstützen müssen. Diese Scripts werden durch die Datenbankadministratoren der KAV-IT geprüft und durchgeführt. Der verwendete Zeichensatz muss vor Erstinstallation bekanntgegeben werden. Der Standardzeichensatz bei Applikationen in der KAV-IT ist WE8ISO8859P15 (Westeuropäisch mit Eurozeichen). Datenbankobjekte müssen in unabhängigen Applikationsschematas erstellt werden. Die Passwörter für diese User sind nur den Datenbankadministratoren der KAV-IT bekannt und können von diesen zu jedem Zeitpunkt geändert werden. Datenbankobjekte dürfen nicht im Schema des zugreifenden Users liegen. Die Applikation darf keine DBA/SYSDBA Berechtigung während der Laufzeit verwenden. Sollten Tätigkeiten vor der Installation erforderlich sein, die solche Berechtigungen nötig machen werden diese Tätigkeiten von den Datenbankadministratoren der KAV-IT ausgeführt.Die Applikation darf keine Datenbankobjekte im SYSTEM/SYSAUX Tablespace anlegen bzw. halten. Um eine gegenseitige Beeinträchtigung auszuschließen und die Integrität der Strategie von Datenbankabfragen zu gewährleisten darf der strukturelle Aufbau und die Veränderung einer Datenbank nur durch 1 Applikation erfolgen. Um ein getrenntes Restoren der Applikationen innerhalb einer Datenbank zu gewährleisten ist es erforderlich, dass die Applikationen separate, voneinander unabhängige Tablespaces verwenden. Dies schließt eine Verwendung von Sammeltablespaces wie zum Beispiel USERS aus. Das Erzeugen von Tablespaces erfolgt über Oracle Managed Files (OMF) Die Zugriffssteuerung auf Datenbankobjekte ist mittels einer entsprechenden Rolle zu definieren. Eine Verschachtelung der Rollen (Rolle A ist Mitglied von Rolle B) ist dabei aus Gründen der Übersichtlichkeit zu unterlassen. Die – für die Applikation – benötigten Berechtigungen sind im Installationguide entsprechend zu dokumentieren. Die Vergabe von ANY Berechtigungen ist zu unterlassen. Datenbankoptionen werden ausschließlich durch die Datenbankadministratoren der KAV-IT gesetzt, d.h. sie werden von Applikationsseite weder zum Installationszeitpunkt noch zur Laufzeit verändert. Mitgelieferte Inhalte der Datenbank werden per Script („insert“ Statements) eingebracht. Erscheint dies aufgrund der Datenmengen nicht sinnvoll, wird durch die DBAs der KAV-IT gemeinsam mit dem Softwarehersteller eine geeignete Befüllungsmethode (CSV, XML, o.ä.) gewählt. Richtlinie für den Einsatz von Applikationen unter Windows im KAV Seite 12 von 13 Seite 76 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 28 von 30 Bei der Namensauflösung (TNS) ist das zentrale Ldap Verzeichnis (AD) des KAV zu verwenden. Eine Verwendung des Characters „.“ ist in der TNS Bezeichnung zu unterlassen. Eine entsprechende RAC (Oracle Real Application Cluster) Tauglichkeit muss – in Abhängigkeit vom Verfügbarkeitsanspruch der Applikation - gewährleistet sein. Die Option „nologging“ für Tabellen und Indizes ist zu unterlassen. Ext bzw. expdp werden nicht als Sicherungsmethode verwendet. DatenManipulationen welche ein Verwenden dieser Tools vorsehen sind mit den Datenbankadministratoren der KAV-IT abzusprechen. Client-Teil: Es ist darauf zu achten, dass verbundweit nur ein Softwarepaket gleichen Namens zum Einsatz kommt. D.h. sollte das SW-Produkt in verschiedenen Anstalten installiert werden UND in den einzelnen Anstalten unterschiedliche Installationsparameter benötigen, so ist dies in geeigneter Form zu berücksichtigen Ein entsprechendes und funktionierendes InstallShieldSkriptfile (setup.iss) ist mitzuliefern. Dieses liefert dem InstallShield während einer "silent" Installation alle benötigten Installationsparameter. Analog hierzu beim Microsoft Installer: MSI-File. Die Installation des Clientteils muss ohne Interaktion eines Administrators erfolgen. Die Namensgebung der Datenbanken und Logins obliegt dem DBA. Der Betrieb des Clientteils muss unter jeder Betriebssystemversion mit den Rechten eines „Benutzers“ (User) möglich sein. Richtlinie für den Einsatz von Applikationen unter Windows im KAV Seite 13 von 13 Seite 77 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 29 von 30 BN-001 - Betriebsformen KAVIT-IS V0.0 V1.0 V1.1 V1.2 V1.3 V2.0 6. Oktober 2008 bat 7. Oktober 2008 bat 30. Oktober 2008 bat 5. März 2009 ros 9. Juni 2009 eka/ros/fba/nab/pob Wiener Krankenanstaltenverbund Informationstechnologie Im Zuge der technischen Überprüfung einer SW-Anwendung wird die jeweilige Betriebsform festgelegt und hat dabei immer, einer der nachstehenden Betriebsformen zu entsprechen. Mit der Betriebsform wird eine Klassifizierung der Betriebsverantwortung für eine Anwendung bzw. von Teilen einer Anwendung vorgenommen. Für den Betrieb von SW-Produkten im KAV existieren folgende Betriebsformen: 1. Vollbetrieb KAV-IT Die gesamte Betriebsverantwortung wird von der KAV-IT wahrgenommen. Im Besonderen ist die KAV-IT dabei für die Hardware, Software inklusive Betriebssystem und Datenmanagement, Betriebsüberwachung sowie Updateversorgung verantwortlich. Diese Verantwortung gilt für Client und Serverkomponenten gleichermaßen. Die Übernahme der Applikations-SW und jeglicher Change (Upgrade, Update, Patch, etc.) erfolgt durch die KAV-IT, nach den Richtlinien der KAV-IT. Die Herstellerfirma kann einen Wartungsvertrag mit geregelten Rechten und Fernwartungsmöglichkeit zum Zweck der Fehleranalyse/Fehlereingrenzung im Rahmen des 3rd-LevelSupports erhalten. 2. Teilbetrieb Ein Teil der Betriebsverantwortung einer Anwendung oder einer Komponente der Anwendung wird an eine Herstellerfirma übertragen. Für diese Betriebsform bedarf es einer Betriebsvereinbarung zwischen KAV-IT und der Herstellerfirma in der die jeweilige Verantwortung geregelt ist. Die Verantwortung für die Datensicherheit ist dabei jedenfalls im Detail festzulegen. Die bei dieser Betriebsform in Einsatz kommende HW entspricht den Standardanforderungen der KAV-IT. Die Übernahme der Applikations-SW und jeglicher Change (Upgrade, Update, Patch, etc.) erfolgt durch die KAV-IT, nach den Richtlinien der KAV-IT - eventuell im Beisein und Mitwirkung der Herstellerfirma - unter Verwendung der KAV-IT Migrations-Ebene und wird mit dem Tool HASI dokumentiert. Die Herstellerfirma erhält einen Wartungsvertrag mit geregelten Rechten und Fernwartungsmöglichkeit zum Zweck der Fehleranalyse und Fehlerbehebung im Rahmen des 3rd-LevelSupports. Datei: BN-001-Betriebsformen.doc; Druck: Dienstag, 09. Juni 2009 DVR: 0000191 Seite 1 von 2 Seite 78 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Beilage 13.05 Seite 30 von 30 3. Fremdbetrieb (Betrieb durch Dritte) Diese Betriebsform kommt dann zum Tragen, wenn es sich um eine NichtstandardAnwendung bzw. um Anwendungen bei denen die KAV-IT die Betriebsverantwortung nicht wahrnehmen kann. Die Betriebsverantwortung ist durch umfassende Wartungs- und Betriebsvereinbarungen mit dem Hersteller, bzw. dem Lieferanten der Anwendung zu regeln. . Diese Betriebsform erfordert jedenfalls dedizierte Serversysteme welche, soweit keine technischen Details dagegen sprechen, den Standardanforderungen der KAV-IT entsprechen. 4. Betrieb durch Benutzer Client-Software, die eine reine Auskunftsfunktion (Stücklistenkataloge, Herold-CD etc.) unterstützen und keine Datenspeicherung erfordern, können dieser Betriebsform unterworfen werden. Für die Installation und den Betrieb derartiger Anwendungen müssen die Rechte eines normalen Benutzers („User“) ausreichen. Voraussetzung für den Einsatz und Betrieb ist jedenfalls eine bedingt positive Technische Vidende durch die KAV-IT. Die Verantwortung für die Aufbringung/Wiederherstellung und Aktualisierung der Software auf dem Client-PC, sowie die Aufbewahrung der Installationsmedien obliegt dem Benutzer. Datei: BN-001-Betriebsformen.doc; Druck: Dienstag, 09. Juni 2009 Seite 2 von 2 Seite 79 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Beilage 13.06 – Seite 1 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ AUFTRAGGEBER: Stadt Wien VERGEBENDE STELLE: Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Generaldirektion – Vorstandsbereich Thomas-Klestil-Platz 7 / Stiege 1 A-1030 Wien Shared Service Center Einkauf Guglgasse 17, 2. OG, A-1110 Wien KENNWORT: Regenerier-Tablettwägen Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Regenerier-Tablettwägen für das Kaiser Franz Josef-Spital (KFJ) und die KA Rudolfstiftung (KAR) der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG ZUR BILDUNG EINER ARBEITSGEMEINSCHAFT ODER EINER SONSTIGEN GESELLSCHAFT IM SINNE DES § 8 UGB Die Anzahl der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wird seitens des Auftraggebers wird nicht gemäß § 20 (2) BVergG 2006 begrenzt. Die angeführten Unternehmer verpflichten sich zur Durchführung von nachstehenden Leistungen ......................................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden. Für alle wie immer gearteten Verpflichtungen aus dem Angebot vom und einer allfälligen Auftragserteilung sowie aus der Auftragsabwicklung haften sämtliche nachstehende Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber zur ungeteilten Hand (§ 891 ABGB). Die Haftung zur ungeteilten Hand bleibt auch dann aufrecht, wenn die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für eine vorzeitige Auszahlung von Rücklässen als Sicherstellung Garantie- bzw. Haftbriefe oder ähnliche Urkunden über Teilsummen der Rücklässe beibringen und diese vom Auftraggeber angenommen werden. Jede Änderung in der Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft oder von Beteiligungsanteilen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. SR 75 Seite 80 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Beilage 13.06 – Seite 2 Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft .............................................................................................................................................................................................. .............................................................................................................................................................................................. .............................................................................................................................................................................................. ermächtigen ihr Mitglied .............................................................................................................................................................................................. sie nach außen hin zu vertreten, namens der genannten Arbeitsgemeinschaft und aller Mitglieder derselben wie immer geartete verbindliche Erklärungen abzugeben, Zahlungen vom Auftraggeber einzufordern und in Empfang zu nehmen sowie alle laufenden Verhandlungen im Zuge der Durchführung des Auftrages für die Arbeitsgemeinschaft zu führen, Aufträge vom Auftraggeber entgegenzunehmen und den gesamten Schriftverkehr abzuwickeln. Die einzelnen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft geben den jeweiligen Beteiligungsanteil wie folgt an: Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut und Standort SR 75 Beteiligungsanteil in % Befugnisse Prüfvermerk Seite 81 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Beilage 13.07.1 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ AUFTRAGGEBER: Stadt Wien VERGEBENDE STELLE: Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Generaldirektion – Vorstandsbereich Thomas-Klestil-Platz 7 / Stiege 1 A-1030 Wien Shared Service Center Einkauf Guglgasse 17, 2. OG, A-1110 Wien KENNWORT: Regenerier-Tablettwägen Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Regenerier-Tablettwägen für das Kaiser Franz Josef-Spital (KFJ) und die KA Rudolfstiftung (KAR) der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) ANGABEN ÜBER DIE ZUR LEISTUNGSERBRINGUNG ERFORDERLICHEN BEFUGNISSE Als Bieter gebe(n) ich (wir) bekannt, welche Befugnisse zur Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlich sind und über welche Befugnisse ich (wir) selbst verfüge(n): erforderliche Befugnisse SR 75 Leistungsteil/Leistungsgruppe Bieter selbst befugt? ja/nein Prüfvermerk Seite 82 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Beilage 13.07.2 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ AUFTRAGGEBER: Stadt Wien VERGEBENDE STELLE: Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Generaldirektion – Vorstandsbereich Thomas-Klestil-Platz 7 / Stiege 1 A-1030 Wien Shared Service Center Einkauf Stadt Wien Guglgasse 17, 2. OG, A-1110 Wien KENNWORT: Regenerier-Tablettwägen Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Regenerier-Tablettwägen für das Kaiser Franz Josef-Spital (KFJ) und die KA Rudolfstiftung (KAR) der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) ANTRAG AUF GENEHMIGUNG VON SUBUNTERNEHMERN Ich (Wir) beantrage(n) die Genehmigung von Subunternehmern für jene Teilleistungen, welche ich (wir) beabsichtige(n) nicht selbst zu erbringen: Leistungsteil, Leistungsgruppe: Handelsrechtlicher Firmenwortlaut 1 und Standort des Subunternehmers: A B C Prüfvermerk Ich (Wir) erkläre(n) auf die Kapazitäten des (der) Subunternehmer(s) aus Gründen der Befugnis (Spalte A), der technischen Leistungsfähigkeit (Spalte B) oder, im Ausnahmefall, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Spalte C) zurückzugreifen. Ich (Wir) nehme(n) zur Kenntnis, dass der (die) beantragte(n) Subunternehmer die Kriterien der beim Auftraggeber erforderlichen Bieterprüfung erfüllen muss (müssen). Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns) jeden beabsichtigten Wechsel und Einsatz eines neuen Subunternehmers unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Subunternehmers erforderlichen Nachweise dem AG rechtzeitig bekannt zu geben. Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns) weiters, die vorgenannte Mitteilungspflicht sämtlichen Unternehmern in der Subunternehmerkette vertraglich zu überbinden. Die Erklärung(en) des (der) angeführten Subunternehmer(s) ist (sind) dem Angebot angeschlossen. 1 Die Angabe eines Leistungsteiles bzw. einer Leistungsgruppe gilt nur für die Befugnis und technische Leistungsfähigkeit. Im Falle der Substituierung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gilt diese für den gesamten Auftrag ohne Einschränkung auf einen Leistungsteil bzw. eine Leistungsgruppe. SR 75 Seite 83 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Beilage 13.07.3 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ AUFTRAGGEBER: Stadt Wien VERGEBENDE STELLE: Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Generaldirektion – Vorstandsbereich Thomas-Klestil-Platz 7 / Stiege 1 A-1030 Wien Shared Service Center Einkauf Guglgasse 17, 2. OG, A-1110 Wien KENNWORT: Regenerier-Tablettwägen Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Regenerier-Tablettwägen für das Kaiser Franz Josef-Spital (KFJ) und die KA Rudolfstiftung (KAR) der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) ERKLÄRUNG DES SUBUNTERNEHMERS gemäß § 76 bzw. § 233 sowie § 83 Abs. 5 bzw. § 240 Abs. 5 BVergG 2006 Ich erkläre, dass ich im oben angeführten Vergabeverfahren und im Falle einer daraus resultierenden Beauftragung meine Befugnis (Spalte A in Beilage 13.07.2) technische Leistungsfähigkeit (Spalte B in Beilage 13.07.2) finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Spalte C in Beilage 13.07.2) dem Unternehmen für den Leistungsteil (Leistungsgruppe) 1 zur Verfügung stelle. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich als beantragter Subunternehmer die Kriterien der erforderlichen Bieterprüfung beim Auftraggeber erfüllen muss. Ich verpflichte mich, jeden beabsichtigten Wechsel und Einsatz eines neuen Subunternehmers dem Bieter unverzüglich bekannt zu geben und nehme zur Kenntnis, dass dessen Einsatz bei der Ausführung des Auftrages erst nach vorheriger Zustimmung durch den AG zulässig ist. Ich verpflichte mich weiters, die vorgenannte Mitteilungspflicht sämtlichen Unternehmern in der Subunternehmerkette vertraglich zu überbinden. Handelsrechtlicher Firmenwortlaut, Standort, Firmenstampiglie: .................................................................................................................................................................................................. Datum und rechtsgültige Unterschrift des Subunternehmers, samt Namen in Blockbuchstaben! Keine kopierten oder gescannten Unterschriften! SR 75 Seite 84 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Beilage 13.08.1 – Seite 1 Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ AUFTRAGGEBER: Stadt Wien VERGEBENDE STELLE: Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Generaldirektion – Vorstandsbereich Thomas-Klestil-Platz 7 / Stiege 1 A-1030 Wien Shared Service Center Einkauf Stadt Wien Guglgasse 17, 2. OG, A-1110 Wien KENNWORT: Regenerier-Tablettwägen Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Regenerier-Tablettwägen für das Kaiser Franz Josef-Spital (KFJ) und die KA Rudolfstiftung (KAR) der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) LISTE DER FÜR DIE EIGNUNGSPRÜFUNG ERFORDERLICHEN NACHWEISE Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns) die nachfolgend angeführten Unterlagen (bei Vorlage einer Eigenerklärung über Aufforderung) vorzulegen: Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 70 (5) BVergG 2006 auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Jene Nachweise, die z.B. im Auftragnehmerkataster Österreich ersichtlich sind, müssen dem Auftraggeber nicht nochmals vorgelegt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerber- oder Bieterprüfung aktuell sind (siehe dazu Punkt 4 der BAB). Hingewiesen wird darauf, dass der Unternehmer die Nachweise der Eignung nicht unbedingt bereits mit dem Angebot vorlegen muss. Er kann stattdessen gemäß Punkt 4.2 der Allgemeinen Angebotsbestimmungen der Stadt Wien (WD 307) seine Eignung zur Erbringung der gegenständlichen Leistung zunächst auch in Form einer Eigenerklärung darlegen und weitere Nachweise erst über gesonderte Aufforderung vorlegen. Wenn der Bieter von der Möglichkeit dieser Eigenerklärung Gebrauch macht, ist dafür das Standardformular für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zu verwenden (Standardformular im Anhang 2 der genannten Verordnung), wobei darin alle Teile auszufüllen und für alle Subunternehmer gesonderte EEE vorzulegen sind. Wenn die nachstehend angeführten Nachweise mit dem Angebot vorgelegt werden, ist die Abgabe von EEE nicht erforderlich. Nachweise der Befugnis (§ 71 BVergG 2006): • Eine Gewerbeberechtigung oder eine andere Berechtigung zur Ausübung der angebotenen Leistung. Falls diese Nachweise nicht zu erbringen sind, eine Urkunde bzw. Bescheinigung gem. Anhang VII – BVergG 2006 über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers oder eine Urkunde über die erforderliche Mitgliedschaft zu einer zuständigen Organisation. Falls auch diese Nachweise nicht zu erbringen sind, eine eidesstattliche Erklärung. Nachweise der beruflichen Zuverlässigkeit (§ 72 BVergG 2006): • Einen Auszug aus dem Firmenbuch oder einen Auszug aus einem Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers. • Eine Strafregisterbescheinigung oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Diese Bescheinigung ist für alle in der Geschäftsführung (Geschäftsführer) tätigen Personen zu erbringen. • Einen letztgültiger Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers. • Eine letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers. Falls diese Nachweise nicht zu erbringen sind, eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung des Unternehmers, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Falls auch diese Nachweise nicht zu erbringen sind, eine beglaubigte Erklärung des Unternehmers, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit wird der Auftraggeber weitere Informationen über den Unternehmer, wie die Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesminister für Finanzen gemäß § 28b AuslBG und gegebenenfalls über andere nachweislich festgestellte schwere Verfehlungen (Ausschlussgrund gemäß § 68 [1] bzw. § 229 [1] BVergG 2006) einholen. SR 75 Seite 85 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Beilage 13.08.1 – Seite 2 Nachweise der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 74 BVergG 2006): einen Nachweis einer entsprechenden Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mind. EUR 5.000.000.-eine Erklärung über den Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Zeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht, wobei der laut Punkt 4 der BAB (Beilage 13.03) geforderte Mindestumsatz für jedes Jahr innerhalb dieses Zeitraumes (3 Jahre bzw. Bestehenszeitraum des Unternehmens) nachzuweisen ist. Falls diese Nachweise nicht zu erbringen sind, Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, Angaben über Unternehmensbeteiligungen oder Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz. Mindestanforderungen an die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. Konkretisierung; andere Nachweise: Bzgl. der Umsätze siehe auch Punkt 4 (letzter Absatz) der Besonderen Angebotsbestimmungen (Beilage 13.03) Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit (§ 75 BVergG 2006): Für Lieferaufträge: eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen (unter Verwendung der Beilagen 13.08.2 und 13.08.3); Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachweisbar sein muss; Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit bzw. Konkretisierung: Bzgl. der Referenzen siehe auch Punkt 3 der Besonderen Angebotsbestimmungen (Beilage 13.03) Bzgl. der Muster/Bemusterung siehe auch Punkt 9 der Besonderen Angebotsbestimmungen (Beilage 13.03) SR 75 Seite 86 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Beilage 13.08.1 – Seite 3 Beilage 13.08.2 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ AUFTRAGGEBER: Stadt Wien VERGEBENDE STELLE: Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Generaldirektion – Vorstandsbereich Thomas-Klestil-Platz 7 / Stiege 1 A-1030 Wien Shared Service Center Einkauf Stadt Wien Guglgasse 17, 2. OG, A-1110 Wien KENNWORT: Regenerier-Tablettwägen Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Regenerier-Tablettwägen für das Kaiser Franz Josef-Spital (KFJ) und die KA Rudolfstiftung (KAR) der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) REFERENZLISTE: Nr. Jahr: Name des Projektes: Vertragspartner: 1 Nachweis der Referenz : 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 Vom Bieter ist anzuführen, wie der Nachweis der Referenz erfolgt (z. B. dem Angebot beiliegend, im ANKÖ ersichtlich, etc.) SR 75 Seite 87 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Beilage 13.08.3 Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ REFERENZNACHWEIS: Auftragnehmer: Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut, Standort, Firmenstampiglie: Name des Projektes: Name und Adresse des Vertragspartners: Name der Auskunftsperson: Telefonnummer: Faxnummer: E-Mail: Gegenstand der Leistung: Zeit der Leistungserbringung: Ort der Leistungserbringung: Wert der Leistung in EUR (ohne USt.): Falls als ARGE-Mitglied erbracht, Anteil in %: als Subunternehmer: ja □ nein □ Bestätigung des Vertragspartners (Leistungsempfänger, Auftraggeber), dass die Leistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde: ..……………………………………………………………………………………............................................................................ Datum und rechtsgültige Unterschrift des Vertragspartners (Leistungsempfänger, Auftraggeber) (keine kopierten oder gescannten Unterschriften) MUSTERBLATT SR 75 Seite 88 von 91 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Generelle Einkaufsbedingungen Beilage 13.09 Generelle Einkaufsbedingungen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund für Liefer- und Leistungsaufträge (gültig ab 01.08.2013) Der Wiener Krankenanstaltenverbund (kurz KAV) ist eine Unternehmung der Stadt Wien und führt als öffentlicher Auftraggeber seine Beschaffungen auf Basis des Bundesvergabegesetzes 2006 durch. Dabei kommen die „Allgemeinen Angebotsbestimmung der Stadt Wien für Leistungen“ (WD 307), ergänzt durch „Besondere Angebotsbestimmungen des KAV“ zur Anwendung. Für den Einkauf von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen gilt der mit dem Auftragnehmer im Vorfeld zustande gekommene schriftliche Vertrag bzw. kommt ein solcher durch die Bestellung auf Basis des gelegten Angebots und mit folgenden Bestandteilen zustande: • Gegenständliche „Generelle Einkaufsbedingungen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund für Liefer- und Leistungsaufträge“ sowie • „Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)“ (WD 313) bzw. „Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen“ (WD 314). Alle angeführten Dokumente sind in der jeweils gültigen Fassung im Beschafferprofil des KAV unter http://www.wienkav.at/kav/ausschreibungen/ im Internet abrufbar. 5. Als Erfüllungsort für die Lieferung bzw. Leistung gilt der im Vertrag angegebene bzw. in der Bestellung konkretisierte Lieferort (Station, Lager etc.). Der Lieferort ist auf Lieferscheinen und Rechnungen anzuführen. 6. Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, frei Haus bzw. frei Lieferort. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der Versendung bzw. des Transports zur Lieferadresse, einschließlich aller damit verbundenen öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren sowie Versicherungen. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen. Der Lieferschein ist mit der Lieferung zu übergeben bzw. insbesondere bei Lieferungen durch Dritte (Post, Spedition, Botendienst etc.) außen auf der Überverpackung sichtbar anzubringen. 7. Verpackungen sind gemäß Verpackungsverordnung nachweislich zu entpflichten. Entsorgungslizenznummer (z.B. bei ARA) und/oder Service-Lizenznummer sind dem Auftraggeber bekanntzugeben. Nicht entpflichtete Verpackungen sind vom Auftragnehmer unentgeltlich zurückzunehmen. 8. Bei Lieferung von gefährlichen Gütern gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz sind die entsprechenden Pflichten, insbesondere Absender-, Beförderer-, Verpacker- und Verladerpflichten, sowie die Entladung am Lieferort durch den Auftragnehmer zu erfüllen und integrierter Bestandteil der Leistung. Ungereinigte leere Gefäße bzw. Verpackungen (bei vereinbarter Leergutrücknahme) sind im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers zurückzunehmen und unterliegen denselben Pflichten. Bei Lieferung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen gemäß Chemikaliengesetz ist der Auftragnehmer verpflichtet, unaufgefordert bei erstmaliger Lieferung sowie wenn sich die Zubereitung, Konzentration oder sonstiges geändert hat, wodurch die Ware nicht mehr dem ursprünglichen Datenbestand entspricht, das entsprechende Sicherheitsdatenblatt auszufolgen. 9. Die Liefer- bzw. Leistungsfristen beginnen, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Tag des Auftragserhalts bzw. der Annahme des Auftrages zu laufen. Die angegebenen und vereinbarten Fristen sind unbedingt einzuhalten. Lieferverzug ist der betroffenen Einkaufsabteilung sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen nach Entstehen der Ursache, unter Anführung der dafür maßgeblichen Gründe bekanntzugeben. Der KAV behält sich das Recht vor, bei Lieferverzug eine angemessene Nachfrist – auch mündlich oder fernmündlich – zu setzen und nach deren Verstreichen die verspätete Lieferung abzulehnen und vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Auftragnehmer Anspruch auf Schadenersatz hat. Eine Lieferung von etwaigen Ersatzartikeln bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch den KAV. Die sonstigen, dem KAV gesetzlich zustehenden Rechte einschließlich des Anspruchs auf Schadenersatz werden ausdrücklich vorbehalten. Abweichende Bestimmungen des Auftragnehmers (z.B. aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vorangehenden Angeboten, Auftragsannahmeschreiben) sind für den KAV nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber als Zusatz oder als Abänderung zum Vertrag schriftlich vereinbart oder in der Bestellung ausdrücklich bestätigt wurden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für den jeweiligen Lieferbzw. Leistungsgegenstand geltenden Rechtsvorschriften (u. a. Medizinproduktegesetz, Arzneimittelgesetz, Gefahrgutbeförderungs-, Chemikaliengesetz, Lebensmittelrecht, Gentechnikgesetz und sämtliche Kennzeichnungsvorschriften) einzuhalten. 1. Alle Bestellungen haben grundsätzlich schriftlich durch die zuständige Einkaufsabteilung zu erfolgen. Im Ausnahmefall mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge oder Abrufe aus Verträgen sind für den KAV nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich durch die zuständige Einkaufsabteilung bestätigt werden. 2. Eine der Bestellung allfällig beiliegende Auftragsbestätigung ist vom Auftragnehmer unmittelbar nach Erhalt an die darin angeführte Einkaufsabteilung des KAV zu retournieren. 3. Eine nachträgliche Änderung von Preisen oder Lieferbedingungen bedarf der ausdrücklichen Annahme durch den KAV. Die Klärung darüber muss vor der Lieferung oder Leistung erfolgen. 4. Jedem Auftrag ist eine Bestellnummer oder die Geschäftszahl des zugrundeliegenden Vertrages zugeordnet. Diese Bestellnummer bzw. Geschäftszahl des KAV muss in sämtlichem sich auf den Auftrag beziehenden Schriftverkehr und in allen Dokumenten, insbesondere auf Lieferscheinen, Versanddokumenten, Frachtbriefen und Rechnungen angeführt werden. 10. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für etwaige Mängel der gelieferten Ware oder erbrachten Leistungen. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Übernahme der betriebsbereiten und durch den Seite 89 von 91 DVR: 0000191 Seite 1 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Regenerier-Tablettwägen Generelle Einkaufsbedingungen KAV funktionsgeprüften Lieferung oder Leistung; ein der Übernahme etwaiger vorausgehender Probebetrieb setzt den Lauf der Gewährleistungsfrist nicht in Gang. Bei Lieferung mangelhafter Ware steht es dem KAV nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen frei, entweder vom Auftrag zurückzutreten und sich auf Kosten des Auftragnehmers anderwärtig einzudecken oder aber Ersatzlieferung zu verlangen, oder die mangelhafte Ware zu dem durch einen Sachverständigen festgestellten geringeren Wert zu übernehmen, oder schließlich den Mangel selbst zu beheben und die Kosten der Mängelbehebung dem Auftragnehmer anzulasten. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Bestätigung des Erhalts der Lieferung (z.B. am Lieferschein bzw. Gegenschein) gilt nicht als Beweis dafür, dass die Lieferung den vereinbarten Bedingungen entspricht. Ebenso bedeutet die Zahlung weder die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf die vom KAV beanspruchten Rechte. 11. Bezüglich Rechnungslegung gelten die Regelungen der WD 313 (Pkt. 4.3) und WD 314 (Pkt. 4.3). Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, in einfacher Ausfertigung vorzulegen und an die in der Bestellung angeführte Rechnungsadresse (Buchhaltungsabteilung) zu übermitteln. Es ist auf der Rechnung die Bestellnummer bzw. Geschäftszahl des KAV anzuführen. Weiters sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen (Lieferscheine, Leistungsnachweise u. dgl.) anzuschließen. Rechnungen ohne Bestellnummer bzw. ohne die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen werden als unüberprüfbar retourniert. 12. Auf jeder Rechnung sind vom Auftragnehmer neben seiner UID-Nummer auch IBAN bzw. SWIFT-Code (BIC) anzugeben. Die UID-Nummer des KAV bzw. der Stadt Wien lautet ATU 36801500. Die EORI-Nummer des KAV bzw. der Stadt Wien für Außenhandelsgeschäfte in Nicht-EU-Staaten lautet ATEOS1000011203. 13. Die Zahlung erfolgt erst nach Leistungserbringung. Als Zahlungsmodalitäten gelten grundsätzlich die Regelungen der WD 313 (Pkt. 4.4) und WD 314 (Pkt. 4.4). Da der KAV überwiegend in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen tätig ist, wird abweichend davon nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes - eine Zahlungsfrist von 60 Tagen festgelegt. Unter der Voraussetzung des ordnungsgemäßen Empfanges der Lieferung oder Leistung bezahlt der KAV als Gesamtgroßverbraucher den Rechnungsbetrag unter Abzug von 3 % Skonto binnen 60 Tagen nach Rechnungserhalt. Im Einzelfall gelten die in der Bestellung angeführten Zahlungsbedingungen. Beilage 13.09 14. Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch Mobilmachung und Kriegsfall zählen, sowie erhebliche Betriebsstörungen und sonstige Ursachen und Ereignisse, die eine Einstellung oder Einschränkung des Betriebsumfanges der lieferbzw. leistungsbeziehenden Stelle des KAV notwendig machen, berechtigt diese, die Erfüllung übernommener Abnahmepflichten aufzuschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus nicht abgeleitet werden. 15. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die Veränderung und Verarbeitung (bzw. allfällige spätere Veräußerung) der gelieferten Waren und Leistungen auch im Hinblick auf allfällige Patent-, Urheber- und Musterrechte ohne weiteres möglich und zulässig ist. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, den KAV für alle Schäden, Verluste oder Kosten schadlos zu halten, die ihm, und zwar auch im Regresswege durch Ansprüche dritter Personen, entstehen, die auf den oben angeführten Rechten basieren. Muster, Modelle, Zeichnungen etc. bleiben auch, wenn derartige Behelfe vom Auftragnehmer auf Kosten des KAV hergestellt wurden, freies Eigentum des KAV, über das dieser jederzeit verfügen kann. Für Unterlagen des KAV, von wem immer hergestellt, nimmt dieser den gesetzlichen Patent-, Urheber- bzw. Musterschutz in Anspruch. Diese dürfen weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Nach erfolgter Lieferung oder Leistung sind alle genannten Unterlagen sofort an den Auftraggeber zurückzusenden. Für alle schädlichen Folgen, die durch Außerachtlassen dieser Bestimmungen entstehen, haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang. 16. Datenschutz und Verschwiegenheit: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers einen Datenschutzvertrag abzuschließen, wenn er auf Grund der Art des Auftrages (insbes. bei Dienstleistungsaufträgen und bei Lieferaufträgen mit relevantem Dienstleistungsanteil) von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 Kenntnis erlangen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem umfassend und zeitlich sowie örtlich uneingeschränkt zur Verschwiegenheit über alle ihm im Zuge des Auftrags bekannt werdenden betriebs- und personenbezogenen Daten. 17. Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das am Sitz der Wiener Stadtverwaltung in Wien 1, Rathaus, sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Seite 90 von 91 DVR: 0000191 Seite 2 KAV-GED-A/02/2015/SSCE Muster für die Aufschrift eines fest verschlossenen Umschlages für die Abgabe eines Angebotes. Es wird ersucht, nach Möglichkeit die untere Hälfte dieser Seite abzutrennen und direkt auf den Umschlag aufzukleben. Zutreffendenfalls ist „Achtung Datenträger beigelegt, nicht lochen“ anzukreuzen. -----------------------------------------------------------------An: Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf Guglgasse 17, 2. OG Sekretariat – Top-Nr.: 2.03 A-1110 Wien Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut, Standort, Firmenstampiglie: Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/02/2015/SSCE Kennwort: Regenerier-Tablettwägen ANGEBOT Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Regenerier-Tablettwägen und Weissgeschirr für das Kaiser-Franz-Josef-Spital (KFJ) und für die Krankenanstalt Rudolfstiftung (KAR) der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) Gegenstand der Leistung: CPV-Nr.: 39220000 Küchenausstattung CPV-Nr.: 39221110 Geschirr CPV-Nr.: 39312000 Ausrüstung für die Zubereitung von Speisen ABLAUF DER ANGEBOTSFRIST: 15.09.2016 , 10:00 Uhr Achtung Datenträger beigelegt, nicht lochen SR 75 Seite 91 von 91
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