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Nr. 12-2016
vom 21. Juli
Keine Anwendung von tariflichen
Ausschlussklauseln bei bAV-Leistungen (LAG Köln vom 08.03.2016, AZ: 12
Entgelterhöhung keine Auswirkungen auf die Bezüge eines Mitarbeiters in der Freistellungsphase
im Rahmen einer Altersteilzeit hat.
Sa 689/15)
Der Arbeitnehmer gehe während der Arbeitsphase in Vorleistung. Es werde durch das Blockmodell lediglich die Fälligkeit der dort erarbeiteten
anteiligen Arbeitsentgelte auf den Zeitraum der
Freistellungsphase verschoben. Eine Erhöhung
während der Freistellungsphase führe
>> Mit Urteil vom 08.03.2016 entschied das
Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, dass bAV-Leistungen nicht von tariflichen Ausschlussfristen
betroffen sind. Dies gelte laut Gericht unabhängig davon, ob die Klausel grundsätzlich sämtliche
Ansprüche, die aus
dem Arbeitsverhältnis resultieren,
erfassen wolle.
Sinn und Zweck
einer Ausschlussklausel sei eine
zeitnahe Klärung
und Abwicklung von
Ansprüchen infolge
des Ausscheidens
aus dem Arbeitsverhältnis. Im Fall
einer bAV-Leistung
bestehe jedoch kein zwingendes Interesse,
diese Ansprüche umgehend und abschließend zu
regeln, da eine langfristige und gegebenenfalls
lange nach Ausscheiden gelegene Absicherung
bezweckt sei.
Auswirkungen einer tariflichen Entgelterhöhung während Freistellungsphase in der Altersteilzeit nach dem
Blockmodell (BAG vom 19.01.2016, AZ: 9
AZR 564/14)
>> Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied
mit Urteil vom 19.01.2016, dass eine tarifliche
Neue Körperschaftssteuerrichtlinien
>> Im März dieses Jahres wurden mit
Zustimmung des Bundesrats die neuen Körperschaftssteuerrichtlinien (KStR 2015) verabschiedet. Die KStR 2015 traten unmittelbar mit
Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in Kraft und
haben erstmals Geltung für den Veranlagungszeitraum 2015.
Erhöhung der gesetzlichen Renten
>> Das Bundeskabinett hat eine Rentenerhö-
hung für 2016 beschlossen. Zum 01.07.2016 steigen die Renten in Westdeutschland um 4,25 %
und in Ostdeutschland um 5,95 %. Zudem nähert
sich das Rentenniveau von Ost- zu Westdeutschland zunehmend an (von 92,6 % auf 94,1 %).
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dementsprechend nicht zu höheren Bezügen, da
zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsentgelt mehr
verdient werde, sondern lediglich das aufgeschobene Arbeitsentgelt zur Auszahlung komme.
Darüber hinaus ist es aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass
Arbeitnehmer in der Freistellungsphase auch
von tariflichen Einmalzahlungen ausgeschlossen
werden. Es sei ein sachlicher Unterscheidungsgrund, wenn der Arbeitgeber lediglich Arbeitnehmer begünstigen wolle, die eine kontinuierliche
Arbeitsleistung erbringen.
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