Bestens informiert. Aktuelles zur bAV. Ihre bAV News. Nr. 12-2016 vom 21. Juli Keine Anwendung von tariflichen Ausschlussklauseln bei bAV-Leistungen (LAG Köln vom 08.03.2016, AZ: 12 Entgelterhöhung keine Auswirkungen auf die Bezüge eines Mitarbeiters in der Freistellungsphase im Rahmen einer Altersteilzeit hat. Sa 689/15) Der Arbeitnehmer gehe während der Arbeitsphase in Vorleistung. Es werde durch das Blockmodell lediglich die Fälligkeit der dort erarbeiteten anteiligen Arbeitsentgelte auf den Zeitraum der Freistellungsphase verschoben. Eine Erhöhung während der Freistellungsphase führe >> Mit Urteil vom 08.03.2016 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, dass bAV-Leistungen nicht von tariflichen Ausschlussfristen betroffen sind. Dies gelte laut Gericht unabhängig davon, ob die Klausel grundsätzlich sämtliche Ansprüche, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, erfassen wolle. Sinn und Zweck einer Ausschlussklausel sei eine zeitnahe Klärung und Abwicklung von Ansprüchen infolge des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Im Fall einer bAV-Leistung bestehe jedoch kein zwingendes Interesse, diese Ansprüche umgehend und abschließend zu regeln, da eine langfristige und gegebenenfalls lange nach Ausscheiden gelegene Absicherung bezweckt sei. Auswirkungen einer tariflichen Entgelterhöhung während Freistellungsphase in der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (BAG vom 19.01.2016, AZ: 9 AZR 564/14) >> Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 19.01.2016, dass eine tarifliche Neue Körperschaftssteuerrichtlinien >> Im März dieses Jahres wurden mit Zustimmung des Bundesrats die neuen Körperschaftssteuerrichtlinien (KStR 2015) verabschiedet. Die KStR 2015 traten unmittelbar mit Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in Kraft und haben erstmals Geltung für den Veranlagungszeitraum 2015. Erhöhung der gesetzlichen Renten >> Das Bundeskabinett hat eine Rentenerhö- hung für 2016 beschlossen. Zum 01.07.2016 steigen die Renten in Westdeutschland um 4,25 % und in Ostdeutschland um 5,95 %. Zudem nähert sich das Rentenniveau von Ost- zu Westdeutschland zunehmend an (von 92,6 % auf 94,1 %). Ihr Ansprechpartner Marcus Kron|fon+49 89 544681-74 [email protected] dementsprechend nicht zu höheren Bezügen, da zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsentgelt mehr verdient werde, sondern lediglich das aufgeschobene Arbeitsentgelt zur Auszahlung komme. Darüber hinaus ist es aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass Arbeitnehmer in der Freistellungsphase auch von tariflichen Einmalzahlungen ausgeschlossen werden. Es sei ein sachlicher Unterscheidungsgrund, wenn der Arbeitgeber lediglich Arbeitnehmer begünstigen wolle, die eine kontinuierliche Arbeitsleistung erbringen. Mehr zu Themen der Vorsorge: funk-gruppe.com/ vorsorge Die beste Empfehlung. Funk.
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