Bekanntmachung Antrag der Sauerländische Wasserkraftwerke Dr

Bekanntmachung
Antrag der Sauerländische Wasserkraftwerke Dr. Bernd Walters GmbH &
Co.KG auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gem. § 8 WHG und § 25 a LWG
Aufstau, Ableitung, Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser der Ruhr zur
Wasserkraftnutzung – WKA Arnsberg-Wildshausen
Die Sauerländische Wasserwerke Dr. Bernd Walters GmbH Co. KG betreibt im
Arnsberger Stadtteil Oeventrop die Wasserkraftanlage (WKA) Wildshausen.
Sie beantragt mit Schreiben vom 02.06.2016 für den weiteren Betrieb der WKA
Wildshausen eine gehobene Erlaubnis gem. §§ 8 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
und § 25 a Landeswassergesetz NRW (LWG) zum Aufstau, zur Ableitung, Entnahme
und Wiedereinleitung von Wasser der Ruhr zur Wasserkraftnutzung.
Die Wasserkraftanlage besteht aus einer Kaplan- und zwei Francis-Turbinen. Der
historische Ursprung der WKA reicht ins späte 18. Jahrhundert zurück. Die WKA
wurde 1998 auf Basis einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis umfassend
saniert und mit einem Fischaufstieg ausgestattet; diese gehobene Erlaubnis ist bis
zum 31.03.2028 befristet. Im Rahmen der aktuellen Maßnahmenprogramme zur
Umsetzung der WRRL und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele werden
weitergehende Maßnahmen zur Verbesserung des Fischschutzes und der
Durchgängigkeit am Standort gefordert. Diese Forderungen beziehen sich auf die
Anpassung der Rechenanlage und die verbesserte Durchgängigkeit für
abwandernde Fische. Vor dem Hintergrund der Investitionen in der geplanten
Größenordnung wird nun eine gehobene Erlaubnis für einen Zeitraum über den
31.03.2028 hinaus beantragt.
Weitere Angaben zu dem geplanten Vorhaben können dem ausgelegten Antrag und
den dazugehörigen Antragsunterlagen entnommen werden.
Das Vorhaben fällt gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
Hier handelt es sich um ein der Nummer 13.14 der Anlage 1 zu § 3 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S.
94) zuzuordnendes Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist.
Diese Prüfung des Antrages anhand der vorgelegten Antragsunterlagen und eigener
Ermittlungen Kenntnisse hat ergeben, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG.
Diese Feststellung habe ich im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 25
vom 25. Juni 2016 der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
Zuständig für das Verfahren und die Entscheidung über die beantragte gehobene
Erlaubnis ist gemäß § 4 i. V. m Ziffer 20.1.4 des Anhangs II der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz - ZustVU - die Bezirksregierung Arnsberg.
Die gem. § 148 Abs. 1 LWG erforderliche Auslegung des Plans wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Der Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen liegt aus in der Zeit vom
19.07.2016 bis zum 18.08.2016
bei der Stadt Arnsberg -FD Umwelt-, Rathausplatz 1, Zimmer 520 (5.Stock),
59759 Arnsberg.
Er kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der folgenden
Dienststunden eingesehen werden:
montags bis donnerstags
freitags
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist
und bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis zum 01.09.2016) schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Stadt Arnsberg vorgebracht werden. Innerhalb dieser
Frist können Einwendungen ebenfalls bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat
54, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg, schriftlich oder bei der Bezirksregierung
Arnsberg, Dezernat 54, Hansastr. 19, 59821 Arnsberg, zur Niederschrift erklärt
werden.
Der Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen ist gem. § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) auch auf der Internetseite der Bezirksregierung
Arnsberg (www.bra.nrw.de/3296786) einsehbar. Maßgebend sind die ausgelegten
Unterlagen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG NRW).
Maßgebend für fristgerechte Einwendungen ist der Eingang der Einwendung bis zum
Ablauf der oben genannten Frist bei der Stadt Arnsberg oder bei der
Bezirksregierung Arnsberg.
Name und Anschrift der Einwender sind auf den Einwendungen vollständig und
deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können nicht
berücksichtigt werden.
Die Einwendungsschreiben werden an den Antragssteller zur Stellungnahme
weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift
unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der
Einwendungen erforderlich sind.
Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten
mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen,
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden
werden kann. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentlichen Bekanntmachung wird
dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im
amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen
Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung
voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis , dass mehr als 50 Ladungen
vorzunehmen sind, bekannt gemacht wird. Maßgebend für die genannte Frist von
zwei Wochen ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt § 67 Abs. 1
VwVfG).
Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang
entsprochen wird;
2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen
die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb
einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist (§ 67
Abs. 2 VwVfG).
Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen.
Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentlichen Bekanntmachung wird dadurch
bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die
Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und
außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich
verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird (§ 69
VwVfG).
Arnsberg, den 30.06.2016
54.01.01.02-958004-04.16
Bezirksregierung Arnsberg
Im Auftrag
gez. Simon