Bekanntmachung Antrag der Sauerländische Wasserkraftwerke Dr. Bernd Walters GmbH & Co.KG auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gem. § 8 WHG und § 25 a LWG Aufstau, Ableitung, Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser der Ruhr zur Wasserkraftnutzung – WKA Arnsberg-Wildshausen Die Sauerländische Wasserwerke Dr. Bernd Walters GmbH Co. KG betreibt im Arnsberger Stadtteil Oeventrop die Wasserkraftanlage (WKA) Wildshausen. Sie beantragt mit Schreiben vom 02.06.2016 für den weiteren Betrieb der WKA Wildshausen eine gehobene Erlaubnis gem. §§ 8 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 25 a Landeswassergesetz NRW (LWG) zum Aufstau, zur Ableitung, Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser der Ruhr zur Wasserkraftnutzung. Die Wasserkraftanlage besteht aus einer Kaplan- und zwei Francis-Turbinen. Der historische Ursprung der WKA reicht ins späte 18. Jahrhundert zurück. Die WKA wurde 1998 auf Basis einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis umfassend saniert und mit einem Fischaufstieg ausgestattet; diese gehobene Erlaubnis ist bis zum 31.03.2028 befristet. Im Rahmen der aktuellen Maßnahmenprogramme zur Umsetzung der WRRL und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele werden weitergehende Maßnahmen zur Verbesserung des Fischschutzes und der Durchgängigkeit am Standort gefordert. Diese Forderungen beziehen sich auf die Anpassung der Rechenanlage und die verbesserte Durchgängigkeit für abwandernde Fische. Vor dem Hintergrund der Investitionen in der geplanten Größenordnung wird nun eine gehobene Erlaubnis für einen Zeitraum über den 31.03.2028 hinaus beantragt. Weitere Angaben zu dem geplanten Vorhaben können dem ausgelegten Antrag und den dazugehörigen Antragsunterlagen entnommen werden. Das Vorhaben fällt gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter die Vorschriften dieses Gesetzes. Hier handelt es sich um ein der Nummer 13.14 der Anlage 1 zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zuzuordnendes Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Satz 1 UVPG vorzunehmen ist. Diese Prüfung des Antrages anhand der vorgelegten Antragsunterlagen und eigener Ermittlungen Kenntnisse hat ergeben, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung habe ich im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 25 vom 25. Juni 2016 der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Zuständig für das Verfahren und die Entscheidung über die beantragte gehobene Erlaubnis ist gemäß § 4 i. V. m Ziffer 20.1.4 des Anhangs II der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz - ZustVU - die Bezirksregierung Arnsberg. Die gem. § 148 Abs. 1 LWG erforderliche Auslegung des Plans wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen liegt aus in der Zeit vom 19.07.2016 bis zum 18.08.2016 bei der Stadt Arnsberg -FD Umwelt-, Rathausplatz 1, Zimmer 520 (5.Stock), 59759 Arnsberg. Er kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der folgenden Dienststunden eingesehen werden: montags bis donnerstags freitags 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist und bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis zum 01.09.2016) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Arnsberg vorgebracht werden. Innerhalb dieser Frist können Einwendungen ebenfalls bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 54, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg, schriftlich oder bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 54, Hansastr. 19, 59821 Arnsberg, zur Niederschrift erklärt werden. Der Antrag mit den dazugehörigen Antragsunterlagen ist gem. § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de/3296786) einsehbar. Maßgebend sind die ausgelegten Unterlagen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG NRW). Maßgebend für fristgerechte Einwendungen ist der Eingang der Einwendung bis zum Ablauf der oben genannten Frist bei der Stadt Arnsberg oder bei der Bezirksregierung Arnsberg. Name und Anschrift der Einwender sind auf den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungsschreiben werden an den Antragssteller zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentlichen Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis , dass mehr als 50 Ladungen vorzunehmen sind, bekannt gemacht wird. Maßgebend für die genannte Frist von zwei Wochen ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt § 67 Abs. 1 VwVfG). Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn 1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird; 2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat; 3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat; 4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben; 5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist (§ 67 Abs. 2 VwVfG). Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentlichen Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird (§ 69 VwVfG). Arnsberg, den 30.06.2016 54.01.01.02-958004-04.16 Bezirksregierung Arnsberg Im Auftrag gez. Simon
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