20160805 Entwurf Pflegeassistenzberufe

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OsrERItEtctttscHFl
2016 Rundschreiben
ÀRZTE KÂMME,R
Per E-Mail an:
alle Landesärztekammern
den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie angestellte Arzte;
den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie niedergelassene Arzte;
den Obmann der Bundessektion Arzte für Allgemeinmedizin und approbierte Arzte;
den geschäftsführenden Obmann der Bundessektion Fachärzte sowie die drei
Bundessprecher;
den Obmann der Bundessektion Turnusàrzte.
;
Wien, 18.7.2016
Dr.
Betrifft : E ntwu rf ,, Pflegeassistenzberufe-Aus
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gsverord
nun
Wl(Ja
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Sehr geehrte Damen und Herren,
der Österreichischen Aztekammer ist oben angeführter Entwurf der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zugegangen.
Die Reform der Pflegeberufe wurde im Juli im Parlament beschlossenen. Die Novelle des
GuKG ist allerdings noch nicht in Kraft getreten.
Es ist
vorgesehen, dass
es in Zukunft nicht zwei, sondern drei Gesundheits-
Krankenpflegeberufe geben wird
und
:
Pflegehilfe wird z.l Pflegeassistenz (einjährige Ausbildung). Mit der
Pflegefachassistenz wird ein neuer Pflegeberuf mit einer zweijährigen Ausbildung geschaffen.
Für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist eine vollståndige
Die bisherige
Ü
berfu hru ng i n den Fachhochsch ulbereich bis längste ns 2024 vorgesehen.
Der vorliegende Entwurf einer VO für die Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenz
und
Pflegefachassistenz) enthält nähere Regelungen über die Ausbildung, insbesondere
-
die lnhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung
einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
-
die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung der Lehr- und Fachkräfte von Schulen
für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgänge für Pflegeassistenz,
- die Qualitätssicherung von Schulen ftjr Gesundheits- und Krankenpflege
bzw.
Lehrgängen für Pflegeassistenz,
-
die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für Gesundheits-
und
Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz,
die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
die Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich informell und non-formal
eruvorbener Kenntnisse und Fertigkeiten,
-
die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten
-
die Form und den lnhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome.
und Zusammensetzung der Prüfungskommission, und
Weihburggasse 10-12, A-1010 Wien, Austria, Tel.: +43 (1) 51406, Fax: 3043 Dw, [email protected], www.aerztekammer.at
DVR: 0057746, Konto: 50001 120000, BLZ. 18130,IBAN: AT91 1813 0500 0112 0000, BIC: BWFBATWI , die ärztebank, Wien
Es ist vorgesehen, dass die in Begutachtung entsandte VO mit 1. September 2016 in Kraft
treten soll.
Wir
ersuchen
um
allfällige Stellungnahme bis zum 5.8.2016
im
ÖAK-Forum
,,Gesetzesbegutachtungen", Thread ,,Entwurf Pflegeassistenzberufe-AusbildungsVO", falls
gegen den Entwurf Bedenken bestehen. Die threadverantwortliche Juristin für den Entwurf der
ÖAf-Stettungnahme ist Mag." Andrea Bramböck, PLL.M. (österreichische Ärztekammer).
Sollten bis zu Fristende keine Stellungnahmen eingelangt sein, darf angenommen werden,
dass keine Bedenken bestehen. Eine allfällige Stellungnahme der Österreichischen
Arztekammer wird nach Ablauf der offiziellen Frist unter oben genanntem Thread im OAKForum,,Gesetzesbegutachtungen/Archiv"
M
ndlichen Grüßen
veröffentlicht.
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Dr. Johannes
für den Präs
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Anhang
-2-
1 von 3
Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle:
Vorhabensart:
BMGF
Verordnung
Laufendes Finanzjahr:
2016
Inkrafttreten/
Wirksamwerden:
2016
Vorblatt
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
-
Festlegung der Inhalte und des Mindestumfangs der theoretischen und praktischen Ausbildung
einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
-
Festlegung der fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen
für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgängen für Pflegeassistenz,
-
Qualitätssicherung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgängen für
Pflegeassistenz,
-
Regelungen betreffend die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für Gesundheits- und
Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz,
-
Regelungen betreffend Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
-
Ermöglichung der Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich informell und non-formal
erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten,
-
Regelungen betreffend
die
Leistungsfeststellung
und
-beurteilung
Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
-
Festlegung von Form und Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome,
-
Regelungen zur europäischen Berufsanerkennung.
einschließlich
Problemanalyse
Die jüngst im Parlament beschlossene und noch nicht kundgemachte GuKG-Novelle 2016 beinhaltet eine
umfassende Reform der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe. Zukünftig soll es nicht zwei, sondern
drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufe geben ( vgl. Regierungsvorlage 1194 BlgNR 25. GP).
Die bisherige Pflegehilfe wird zur Pflegeassistenz. Das Berufsbild wird aktualisiert, die Ausbildung bleibt
als einjährige Ausbildung mit gleichem Gesamtausbildungsumfang bestehen. Die derzeitige
Pflegehilfeausbildung entspricht nicht mehr zur Gänze dem aktualisierten Berufsbild der nunmehrigen
Pflegeassistenz, auch entsprechen die bisherigen Ausbildungsregelungen nicht mehr zeitgemäßen
Ausbildungsanforderungen. Es ist daher die Ausbildung insgesamt zu reformieren.
Die Pflegefachassistenz wird als Zwischenstufe zwischen Pflegeassistenz und dem gehobenen Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege geschaffen. Die Ausbildung in der Pflegefachassistenz soll im Rahmen
der bestehenden Kapazitäten an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen angeboten werden und
sukzessive die dreijährigen Ausbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die
bis 2024 in den FH-Bereich überzuführen sind, ablösen. Insgesamt wird daher die zweijährige
Ausbildung keine Mehrkosten im Ausbildungsbereich nach sich ziehen. Die Anbieter können das
Ausbildungsangebot an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und an den Fachhochschulen
kostenneutral gestalten und an die Möglichkeiten und den Bedarf in den einzelnen Bundesländern
anpassen. Die Pflegefachassistenzausbildung ist eine zusätzliche Option, jedoch keine Verpflichtung,
diese anzubieten. Ein entsprechendes Ausbildungsangebot wird es daher regelmäßig erst geben, wenn
2 von 3
insgesamt die Umgestaltung des Ausbildungsbereichs der Pflegeberufe (GuK-Schulen, FH) kostenneutral
möglich ist.
Ziel(e)
Schaffung von neuen Durchführungsbestimmungen für die Ausbildung der Pflegeassistenz und
Pflegefachassistenz entsprechend den neuen gesetzlichen Grundlagen im GuKG. Diese sind für die
Umsetzung der Reform der Pflegeberufe dringend erforderlich.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
-
Festlegung der Inhalte und des Mindestumfangs der theoretischen und praktischen Ausbildung
einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
-
Festlegung der fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen
für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgängen für Pflegeassistenz,
-
Qualitätssicherung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgängen für
Pflegeassistenz,
-
Regelungen betreffend die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für Gesundheits- und
Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz,
-
Regelungen betreffend Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
-
Ermöglichung der Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich informell und non-formal
erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten,
-
Regelungen betreffend
die
Leistungsfeststellung
und
-beurteilung
Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
-
Festlegung von Form und Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome,
-
Regelungen zur europäischen Berufsanerkennung.
einschließlich
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik Sicherstellung einer
auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch
finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung nach Bildung,
Status und Geschlecht" der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die
Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Durch die Schaffung des neuen Pflegeassistenzberufs mit zweijähriger Ausbildung neben der bisherigen
einjährigen und dreijährigen Ausbildung soll den Anforderungen des Gesundheitswesens und des
Pflegebereichs zielgerichteter und bedarfsgerechter Rechnung getragen werden. Der Ausbildungsbereich
wird daher nicht erweitert, sondern es wird die Möglichkeit eines differenzierten, am Bedarf der Praxis
orientierten Ausbildungsangebotes geschaffen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die Regelungen hinsichtlich der EU-Berufsanerkennung entsprechen den Vorgaben der Richtlinie
2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
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Entwurf
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und
Qualifikationsprofile
der
Pflegeassistenzberufe
(PflegeassistenzberufeAusbildungsverordnung – PA-PFA-AV)
Auf Grund der §§ 87 Abs. 8 und 104 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I
Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Allgemeines
§1
§2
§3
Regelungsinhalt
Verweise
Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
2. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines PA-Lehrgangs
Lehr- und Fachkräfte
Aufnahmekommission
Prüfungskommission
Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit
Schul- bzw. Lehrgangsordnung
Aufnahme in die PFA-Ausbildung
Aufnahme in die PA-Ausbildung
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
Validierung non-formal und informell erworbener Qualifikationen
Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung
3. Abschnitt
Qualitätssicherung der Ausbildung
§ 15
§ 16
§ 17
Qualifikationsprofile – Curriculum
Ausbildungsgrundsätze
Praktische Ausbildung – Schutzbestimmungen
4. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PA-Ausbildung
§ 18
§ 19
Leistungsfeststellung durch die Lehrkraft
Leistungsfeststellung durch die Prüfungskommission
2 von 21
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Beurteilungsstufen
Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten
Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
Letzte Wiederholungsmöglichkeit
Leistungsfeststellung und Beurteilung – Abwesenheit
Dokumentation und Beurteilung der praktischen PA-Ausbildung
Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung
Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung
Kommissionelle Abschlussprüfung – Gesamtbeurteilung
Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit
Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten
Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
Abschlussprüfungsprotokoll
5. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
Leistungsfeststellung durch die Lehrkraft
Leistungsfeststellung durch die Prüfungskommission
Beurteilungsstufen
Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten
Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung
Letzte Wiederholungsmöglichkeit
Leistungsfeststellung und Beurteilung – Abwesenheit
Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung
Kommissionelle Diplomprüfung – Zulassung
Kommissionelle Diplomprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung
Kommissionelle Diplomprüfung – Gesamtbeurteilung
Kommissionelle Diplomprüfung – Abwesenheit
Kommissionelle Diplomprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten
Kommissionelle Diplomprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
Diplomprüfungsprotokoll
6. Abschnitt
Fachbereichsarbeit im Rahmen der PFA-Ausbildung
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
Modul Fachbereichsarbeit
Fachbereichsarbeit – Beurteilung
Überarbeitung der Fachbereichsarbeit
Präsentation der Fachbereichsarbeit – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
7. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
§ 52
Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen
8. Abschnitt
EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung
Anpassungslehrgang
Eignungsprüfung
Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der
Ergänzungsausbildung
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9. Abschnitt
Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
Ausbildungsbestätigung
Zeugnis über das 1. und 2. Ausbildungsjahr
Zeugnis
Diplom
Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
10. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 65
§ 66
Direktoren/-innen Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Leiter/innen von
Pflegehilfelehrgängen
Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Ausbildung Pflegeassistenz
Ausbildung Pflegefachassistenz
Modul Fachbereichsarbeit
Qualifikationsprofil Pflegeassistenz
Qualifikationsprofil Pflegefachassistenz
Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen
Ausbildungsbestätigung
Zeugnis über das 1. und 2. Ausbildungsjahr
Zeugnis
Diplom
Bestätigung über den Anpassungslehrgang
Bestätigung über die Eignungsprüfung
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
Anlagen
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsinhalt
§ 1. (1) Diese Verordnung
Pflegeassistenzberufe:
1. Pflegeassistenz (PA)
2. Pflegefachassistenz (PFA)
regelt
die
Ausbildung
und
die
Qualifikationsprofile
der
(2) Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über die Anerkennung ausländischer
Qualifikationsnachweise in einem Pflegeassistenzberuf.
Verweise
§ 2. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in
folgender Fassung anzuwenden:
1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I
Nr. XXX/2016,
2. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung BGBl. I
Nr. 8/2016,
3. Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2013.
Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
§ 3. (1) Die PA-Ausbildung hat an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder in PALehrgängen zu erfolgen. Die PFA-Ausbildung hat an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
zu erfolgen.
(2) Die PA-Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 angeführten Themenfelder der theoretischen
Ausbildung und Fachbereiche der praktischen Ausbildung in dem jeweils angeführten Mindestumfang.
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(3) Die PFA-Ausbildung umfasst
1. die in der Anlage 2 angeführten Themenfelder der theoretischen Ausbildung und Fachbereiche
der praktischen Ausbildung in dem jeweils angeführten Mindestumfang sowie
2. das Modul Fachbereichsarbeit als Teil der theoretischen Ausbildung. Dieses umfasst insgesamt
mindestens 100 Stunden und hat der Anlage 3 zu entsprechen.
2. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines PA-Lehrgangs
§ 4. (1) Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat für die Leitung der
Schule eine/n Direktor/in und eine/n stellvertretende/n Direktor/in zu bestellen. Der Rechtsträger eines
PA-Lehrgangs hat für die Lehrgangsleitung eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu
bestellen.
(2) Als Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. als Leiter/in eines PALehrgangs sind Personen zu bestellen, die
1. über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege verfügen,
2. eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine mit dieser individuell oder generell
gleichgehaltene Ausbildung nachweisen können und
3. über eine Berufserfahrung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege von
mindestens zwei Jahren verfügen.
(3) Für den/die stellvertretende/n Direktor/-in bzw. Leiter/-in gelten die gleichen Anforderungen wie
für den/die Direktor/in bzw. Leiter/in.
(4) Dem/Der Direktor/in bzw. Leiter/in obliegt die Leitung der Schule bzw. des Lehrgangs
einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen
Ausbildung;
2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der Ausbildung;
3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, die
organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika;
4. Qualitätssicherung der Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der
praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne der Qualifikationsprofile;
5. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das
sonstige Personal der Schule bzw. des Lehrgangs sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
6. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Auszubildenden in die Schule
bzw. in den Lehrgang und beim Ausschluss aus der Ausbildung;
7. Aufsicht über die Auszubildenden sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
8. Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich Validierung non-formal und informell
erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten;
9. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
10. Erstellen einer Schul- bzw. Lehrgangsordnung.
Lehr- und Fachkräfte
§ 5. (1) Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PALehrgangs hat Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und Fachkräfte für die praktische Ausbildung
heranzuziehen.
(2) Als Lehrkräfte für die Themenfelder der theoretischen Ausbildung gemäß den Anlagen 1 bis 3
sind folgende Personen heranzuziehen:
1. für pflegespezifische Themenfelder Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. für die Themenfelder aus dem Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie Ärzte/-innen
oder Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege und
3. für sonstige Unterrichtsinhalte fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische
Ausbildung verfügen.
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(3) Lehrkräfte gemäß Abs. 2 haben für das jeweilige Themenfeld fachlich und didaktisch qualifiziert
zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
(4) Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege heranzuziehen, die fachlich für die praktische Anleitung qualifiziert sind
und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Die praktische Anleitung umfasst insbesondere
Anleitung der und Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
(5) Fachkräfte können punktuell zur Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen
Ausbildung herangezogen werden, wenn dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist. Lehrkräfte
können punktuell zur Unterstützung der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung herangezogen
werden, wenn dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist.
Aufnahmekommission
§ 6. (1) Vom Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist eine
Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an:
1. der/die Direktor/in oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,
2. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine
vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
3. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
4. eine Lehrkraft der Schule,
5. ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.
(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in
ordnungsgemäß geladen wurden und neben diesem/dieser oder dessen/deren Stellvertretung mindestens
zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Prüfungskommission
§ 7. (1) Vom Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PALehrgangs ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Prüfungen
einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
1. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/e
vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als
Vorsitzende/r,
2. der/die Direktor/in bzw. Leiterin oder dessen/deren Stellvertreter/in,
3. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
4. ein/e fachkundige/r Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
5. die jeweiligen Lehrkräfte.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß
geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei
weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit
§ 8. (1) Auszubildende sind zur Teilnahme an der Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung
elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die
Mitwirkung als Teilnahme. Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das
Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Schul- bzw. Lehrgangsordnung (§ 9) festzulegen.
(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert 45 Minuten. Eine
Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
(3) Der wöchentliche Ausbildungsumfang darf 40 Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden nicht
überschreiten.
(4) Im Rahmen der PFA-Ausbildung ist jährlich eine unterrichts- und praktikumsfreie Ferienzeit im
Ausmaß von acht Wochen vorzusehen, wobei vier Wochen durchgehend zu ermöglichen sind. Für
Feiertage, die innerhalb der Ferien liegen, müssen keine zusätzlichen Ferientage gewährt werden.
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(5) Ausbildungen in den Pflegeassistenzberufen können als Vollzeitausbildung, Teilzeitausbildung,
berufsbegleitend oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung angeboten werden.
(6) Der Beginn einer Ausbildung ist vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in festzusetzen und
spätestens zwei Monate vor Beginn dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau anzuzeigen.
Schul- bzw. Lehrgangsordnung
§ 9. (1) Der/Die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in
eines PA-Lehrgangs hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Ausbildungsbetrieb durch
eine Schul- bzw. Lehrgangsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Diese hat insbesondere nähere Regelungen über
1. die Rechte und Pflichten des/der Direktor/in bzw. Leiter/in und der Lehr- und Fachkräfte,
2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung,
3. die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Auszubildenden am Ausbildungsbetrieb,
4. gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sowie
5. Maßnahmen zur Sicherheit der Auszubildenden
festzulegen.
(3) Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist mindestens 3 Monate vor Aufnahme des
Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die
Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
(4) Die Genehmigung der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese
1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
3. die Sicherheit der Auszubildenden nicht gewährleistet oder
4. nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
(5) Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist den Auszubildenden sowie den Lehr- und Fachkräften zu
Ausbildungsbeginn nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Aufnahme in die PFA-Ausbildung
§ 10. (1) Über die Aufnahme in eine PFA-Ausbildung entscheidet die Aufnahmekommission.
(2) Die Aufnahmewerber/innen haben
1. die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe,
2. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
3. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
4. die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
nachzuweisen.
(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die
Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der
theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(4) Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein
standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die
Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der
Pflegefachassistenz zu erfolgen.
(5) Bei der Aufnahme der Bewerber/innen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese vor Beginn der
praktischen Ausbildung das 17. Lebensjahr vollendet haben.
Aufnahme in die PA-Ausbildung
§ 11. (1) Über die Aufnahme in eine PA-Ausbildung entscheidet der/die Direktor/in der Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des Lehrgangs für Pflegeassistenz im
Einvernehmen mit dem Rechtsträger.
(2) Die Aufnahmewerber/innen haben
1. die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
2. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
3. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
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4. die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
nachzuweisen. § 10 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die
Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der
theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(4) Wird die PA-Ausbildung
1. im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, oder
2. im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG
durchgeführt, gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 die in diesen Vorschriften festgelegten
Aufnahmevoraussetzungen.
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 12. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
2. einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
3. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
4. einer Ausbildung in einem Lehrberuf
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung in
den Pflegeassistenzberufen durch den/die Direktor/in bzw. Leiter/in insoweit anzurechnen, als sie nach
Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in
einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden
Prüfungen und Praktika insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen
oder praktischen Ausbildung. Der/Die Direktor/in bzw. Leiter/in hat die Anrechnung erfolgreich
absolvierter theoretischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäß Anlage 7 oder im
Zeugnis gemäß Anlage 8 sowie die Anrechnung erfolgreich absolvierter praktischer Ausbildung in der
Dokumentation der praktischen Ausbildung (§§ 25 bzw. 40) zu vermerken.
(4) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 26) oder auf die kommissionelle
Diplomprüfung (§ 41) ist nicht möglich.
Validierung non-formal und informell erworbener Qualifikationen
§ 13. (1) Der/Die Direktor/in hat non-formal oder informell erworbene Qualifikationen von
Auszubildenden in der PFA-Ausbildung anzurechnen, wenn diese zuvor im Rahmen eines anerkannten
Validierungsverfahrens überprüft und ihre Gleichwertigkeit mit Ausbildungsinhalten einer Ausbildung in
einem Pflegeassistenzberuf festgestellt worden ist.
(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann ein Validierungsverfahren für die
Anrechnung von non-formal und informell erworbenen Qualifikationen für die Ausbildung in der
Pflegefachassistenz empfehlen.
Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 14. (1) Ein/e Auszubildende ist vom weiteren Besuch der Schule bzw. des Lehrgangs
auszuschließen, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
2. mangelnde gesundheitliche Eignung,
3. Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 2,
4. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung
oder
5. schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- bzw. Lehrgangsordnung.
(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet bei PFA-Ausbildungen die
Aufnahmekommission, bei PA-Ausbildungen der/die Direktor/in bzw. Leiter/in im Einvernehmen mit
dem Rechtsträger. Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes und der/die
Auszubildende zu hören.
(3) Das erfolglose Ausschöpfen von Wiederholungsmöglichkeiten führt zu einem automatischen
Ausscheiden des/der Auszubildenden aus der Ausbildung.
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3. Abschnitt
Qualitätssicherung der Ausbildung
Qualifikationsprofile – Curriculum
§ 15. (1) Die Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 und 2 haben den Erwerb der in den
Qualifikationsprofilen gemäß den Anlagen 4 und 5 festgelegten Kompetenzen zu gewährleisten.
(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann zur Sicherung der
Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur
Erreichung des erforderlichen Kompetenzerwerbs im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß den
Anlagen 4 und 5 festgelegt wird, empfehlen. Das Curriculum kann zur Sicherung der
Ausbildungsqualität auch Empfehlungen
1. für das standardisierte Aufnahmeverfahren,
2. für die Rahmenbedingungen (z.B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
3. für die Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
4. für den Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
5. für den Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
6. zur Leistungsfeststellung und -beurteilung,
7. für die Form und den Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
8. für die (fach)didaktischen Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte
enthalten.
Ausbildungsgrundsätze
§ 16. (1) Die Auszubildenden sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen
Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und
Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für
die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der
Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen
Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren.
Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer und psychischer Gewalt,
insbesondere Kinder, Frauen und Menschen mit Behinderung anzustreben.
(2) Die theoretische und praktische Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ist so zu gestalten,
dass der Kompetenzerwerb im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 4 und 5 sichergestellt
ist.
(3) Der Planung, Organisation und Durchführung der theoretischen Ausbildung sind insbesondere
folgende Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
1. Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und
Problemstellungen in der Ausbildung;
2. exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und
grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den
Vorzug zu geben;
3. Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
4. Förderung des eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerbs;
5. Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie
Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den
weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können;
6. Berücksichtigung von Prinzipien der Erwachsenenbildung;
7. Anwendung zeitgemäßer Lehr-, Lern- und Prüfmethoden;
8. Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen
Theorie-Praxis-Transfers. Hierbei ist anzustreben, dass im Rahmen der praktischen Ausbildung
die Anwendung der Fertigkeiten an Patienten/-innen erst nach der für den jeweiligen Fachbereich
relevanten theoretischen Ausbildung erfolgt.
(4) Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung an den
Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrunde
zu legen:
1. Der/Die Auszubildende ist im Rahmen der praktischen Ausbildung als Praktikant/in in das Team
integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
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2. Die Anleitung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher
Rückkoppelung mit der Schule bzw. dem Lehrgang zur Erreichung eines optimalen TheoriePraxis-Transfers. Sie bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung,
Reflexion und Evaluierung.
4. Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Auszubildenden
dokumentiert und von den verantwortlichen Lehr- bzw. Fachkräften bestätigt.
5. Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die Auszubildenden nur zu Tätigkeiten
herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
6. Die Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei Auszubildende
gleichzeitig anleiten.
7. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen ist durch entsprechende
Vereinbarungen, z.B. in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten
Maßnahmen, sicherzustellen. Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn der
vorgesehene Kompetenzerwerb sichergestellt ist.
8. Bei der Planung und Organisation der einzelnen Praktika ist anzustreben, dass die praktische
Ausbildung an mindestens zwei Praktikumsstellen stattfindet. Ein Praktikum hat mindestens 160
Stunden zu betragen.
9. Die Eignung einer Praktikumsstelle hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
ist gegeben.
(5) Der/Die Landeshauptmann/-frau kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität im Rahmen der
regelmäßigen Überprüfungen gemäß § 95 Abs. 4 GuKG angekündigt oder im Anlassfall unangekündigt
eine Person zur stichprobenartigen Teilnahme am Ausbildungsbetrieb entsenden. Der/Die Direktor/in
bzw. Lehrgangsleiter/in hat der entsandten Person sämtliche Unterlagen, die für eine Beurteilung eines
rechtskonformen Ausbildungsbetriebes erforderlich sind, auf Verlangen vorzulegen.
Praktische Ausbildung – Schutzbestimmungen
§ 17. (1) Die praktische Ausbildung der Auszubildenden darf erst nach Vollendung des
17. Lebensjahres erfolgen.
(2) Auszubildende dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des
18. Lebensjahres herangezogen werden.
(3) Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zur praktischen Ausbildung
während der Nachtzeit im Ausmaß von höchstens zwei Nachtdiensten, wobei zwei aufeinanderfolgende
Nächte nicht zulässig sind, herangezogen werden. Nach jeder Nacht, in der ein/e Auszubildende/r zur
praktischen Ausbildung herangezogen wurde, ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu
gewähren. Nachtzeit ist die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die praktische Ausbildung während der
Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Kompetenzerwerb durchzuführen.
4. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PA-Ausbildung
Leistungsfeststellung durch die Lehrkraft
§ 18. (1) Im Rahmen des theoretischen Teils der PA-Ausbildung gemäß Anlage 1 ist die Erreichung
des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung durch die Lehrkraft
vorgesehen ist, von den Lehrkräften zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Die Leistungsfeststellung kann in Form
1. eines mündlichen Verfahrens (z.B. Einzelprüfung, Präsentation) oder
2. eines schriftlichen Verfahrens (z.B. Test, schriftliche Arbeit)
durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter
Beurteilungskriterien zu erfolgen.
(3) Die Auszubildenden sind unter Berücksichtigung des Lernaufwandes zeitgerecht über die Form
und die Termine der Leistungsfeststellung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist
eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
Leistungsfeststellung durch die Prüfungskommission
§ 19. (1) Im Rahmen des theoretischen Teils der PA-Ausbildung gemäß Anlage 1 ist die Erreichung
des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung durch die
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Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission zu überprüfen, zu beurteilen und zu
dokumentieren.
(2) Über jene Themenfelder der theoretischen Ausbildung, bei denen in der Anlage 1 eine
Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, sind zur Förderung
und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z.B.
Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durch die Lehrkräfte durchzuführen.
(3) Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Abs. 2 sind die
Auszubildenden von den Lehrkräften regelmäßig zu informieren. Die Überprüfungen dienen als
Orientierung und Vorbereitung der Auszubildenden auf die kommissionelle Abschlussprüfung.
(4) Die Prüfungskommission hat auch bei den kommissionellen Wiederholungsmöglichkeiten die
Leistungsfeststellung und -beurteilung durchzuführen.
Beurteilungsstufen
§ 20. (1) Für die Leistungsfeststellung des theoretischen Teils der PA-Ausbildung sind folgende
Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. „sehr gut“ (1),
2. „gut“ (2),
3. „befriedigend“ (3),
4. „genügend“ (4),
5. „nicht genügend“ (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.
(2) Die Lehrkräfte bzw. die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw.
Beurteilungsprotokoll die Leistungsbeurteilung zu dokumentieren.
Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 21. (1) Bei negativer Leistungsbeurteilung durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine
Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach
vier Wochen zu ermöglichen. Die neuerliche Beurteilung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht
genügend“.
(2) Führt die Wiederholung erneut zu einer Leistungsbeurteilung „nicht genügend“, ist eine
Zusatzprüfung am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission
durchzuführen.
(3) Sind nach Abschluss der theoretischen PA-Ausbildung die Leistungen des/der Auszubildenden in
mehr als zwei Themenfeldern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit mit der Note „nicht
genügend“ beurteilt, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Die
Prüfungskommission hat zu entscheiden,
1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung fachspezifischer Nachschulungsbedarf
besteht,
2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3. zu welchem Termin frühestens eine neuerliche Zulassung zur kommissionellen
Abschlussprüfung möglich ist, wobei der Termin frühestens nach zwei Wochen und spätestens
nach zwölf Wochen festzulegen ist.
Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 22. (1) Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 21 Abs. 2
sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen.
Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.
(2) Wird eine Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 negativ beurteilt, ist die kommissionelle
Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,
1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung ein fachspezifischer
Nachschulungsbedarf besteht,
2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3. zu welchem Termin frühestens eine neuerliche Zulassung zur kommissionellen
Abschlussprüfung möglich ist, wobei der Termin frühestens nach zwei Wochen und spätestens
nach zwölf Wochen festzulegen ist.
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Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 23. Führt die kommissionelle Prüfung gemäß § 21 Abs. 3 oder die kommissionelle Prüfung gemäß
§ 22 Abs. 2 zu einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PAAusbildung aus.
Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit
§ 24. (1) Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der
Schul- bzw. Lehrgangsordnung in einem oder in mehreren Themenfeldern nicht beurteilt werden, ist die
Leistungsfeststellung und -beurteilung zum ehestmöglichen Termin und spätestens innerhalb eines Jahres
nachzuholen.
(2) Ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung eines/einer Auszubildenden in einem Themenfeld
der theoretischen Ausbildung auf Grund von ungerechtfertigter Abwesenheit nicht möglich, ist das
betreffende Themenfeld mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
(3) Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw.
Lehrgangsordnung vorliegen, entscheidet der/die Direktor/in bzw. Leiter/in nach Anhörung des/der
Auszubildenden.
Dokumentation und Beurteilung der praktischen PA-Ausbildung
§ 25. (1) Die/Der Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PA-Ausbildung eine
Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 zu
führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des
Qualifikationsprofils gemäß Anlage 4 auszuweisen.
(2) In der Dokumentation ist von den Lehr- oder Fachkräften jeweils mit Unterschrift und Datum zu
bestätigen, welche der zu erwerbenden Kompetenzen erreicht worden sind („Kompetenz erworben“,
„Kompetenz nicht erworben“). In der Dokumentation sind insbesondere
1. die Dauer jedes Praktikums sowie
2. der stattgefundene Kompetenzerwerb
festzuhalten.
(3) Jedes Praktikum ist gemäß § 20 durch die Fachkräfte bzw. Lehrkräfte zu beurteilen.
(4) Bei negativer Beurteilung des Praktikums ist dieses ehestmöglich zu wiederholen. Der/Die
Direktor/in bzw. Leiter/in hat entsprechend den nicht erworbenen Kompetenzen festzulegen für welchen
Kompetenzerwerb das Praktikum zu wiederholen ist. Die zuständige Lehr- oder Fachkraft und der/die
Auszubildende/r sind zu hören.
(5) Die Wiederholung des Praktikums ist nach Möglichkeit in einer anderen Organisation oder
Organisationseinheit durchzuführen. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die
praktische Ausbildung festzuhalten und gemäß § 20 zu beurteilen.
(6) Ein Praktikum darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(7) Führt auch die zweite Wiederholung des Praktikums nicht zu dem erforderlichen
Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus
der Ausbildung aus.
(8) Kann ein/e Auszubildende/r auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schulbzw. Lehrgangsordnung an einem Praktikum nicht teilnehmen, ist dieses zum ehestmöglichen Termin
und spätestens innerhalb eines Jahres nachzuholen.
(9) Nimmt ein/e Auszubildende/r auf Grund von nicht gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der
Schul- bzw. Lehrgangsordnung an einem Praktikum nicht teil, ist wie im Falle des Abs. 4 vorzugehen und
das Praktikum ist zu wiederholen. Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.
Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung
§ 26. (1) Nach Abschluss der theoretischen und praktischen PA-Ausbildung ist eine mündliche
kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Ein/e Auszubildende ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Direktor/in bzw.
Lehrgangsleiter/in unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
1. Er/Sie hat an der theoretischen Ausbildung teilgenommen und kann eine positive
Leistungsbeurteilung über sämtliche Themenfelder der theoretischen Ausbildung, für die eine
Leistungsfeststellung- und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei
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höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zulässig
sind.
2. In der Dokumentation über die praktische Ausbildung ist der gesamte im Rahmen der
praktischen Ausbildung zu vermittelnde Kompetenzerwerb festgehalten und sämtliche Praktika
sind positiv beurteilt.
(3) Zur kommissionellen Abschlussprüfung sind darüber hinaus folgende Personen zuzulassen:
1. Personen, die den erfolgreichen Abschluss des 2. Ausbildungs- oder Studienjahres einer
Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
2. Personen, die den erfolgreichen Abschluss des 1. Ausbildungsjahres in der Ausbildung zur
Pflegefachassistenz nachweisen können.
(4) Der/Die Direktor/in bzw. Lehrgangsleiter/in hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission
spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen
Abschlussprüfung
1. jene Lehrgangsteilnehmer/innen, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
3. die Namen der Prüfer/innen
bekanntzugeben.
(5) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem/der Direktor/in
bzw. Lehrgangsleiter/in die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine sind unverzüglich und
nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.
(6) Der/Die Direktor/in bzw. Lehrgangsleiter/in hat die Mitglieder der Prüfungskommission
spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den
Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der
Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung
§ 27. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst jene Themenfelder, bei denen in der
Anlage 1 eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist.
(2) Die Lehrkräfte der Ausbildung haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die
Prüfungen durchzuführen und der Prüfungskommission eine Beurteilung für jedes Themenfeld
vorzuschlagen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden. Die Prüfungskommission hat für
jedes Themenfeld eine Note festzulegen.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenübergreifender Kenntnisse.
Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Erwerb der in der Anlage 3 festgelegten
Kompetenzen anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend zu
überprüfen.
(4) Der/Die Vorsitzende und der/die Direktor/in bzw. Leiter/in sind berechtigt, dem/der
Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen.
Kommissionelle Abschlussprüfung – Gesamtbeurteilung
§ 28. (1) Die Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der
Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
2. „mit gutem Erfolg bestanden“,
3. „bestanden“ oder
4. „nicht bestanden“.
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.
(2) Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der
rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder nicht über 1,5 liegt. Eine Zusatzprüfung oder
eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die
Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” aus.
(3) Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische
Durchschnitt der Noten beider Themenfelder nicht über 2,5 liegt. Eine Zusatzprüfung oder eine
Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die
Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden” aus.
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(4) Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn beide Themenfelder der
kommissionellen Abschlussprüfung zumindest mit „genügend” benotet sind.
Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit
§ 29. (1) Kann ein/e Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist
seine Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung gerechtfertigt, ist diese zum
ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein/e Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht an und ist seine/ihre
Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung
mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw.
Lehrgangsordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der
Auszubildenden.
Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 30. (1) Wird ein Themenfeld bzw. werden beide Themenfelder der kommissionellen
Abschlussprüfung mit „nicht genügend“ beurteilt, darf eine Wiederholung vor der Prüfungskommission
durchgeführt werden.
(2) Die Wiederholung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach vier Wochen und
spätestens nach zwölf Wochen durchzuführen.
(3) Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der
Prüfungskommission festzusetzen.
Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 31. (1) Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 30 in einem bzw.
in beiden Themenfeldern wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu
entscheiden,
1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung ein fachspezifischer
Nachschulungsbedarf besteht,
2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3. zu welchem Termin frühestens eine neuerliche Zulassung zur kommissionellen
Abschlussprüfung möglich ist, wobei der Termin frühestens nach zwei Wochen und spätestens
nach zwölf Wochen festzulegen ist.
(2) Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 wiederum zu
einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.
Abschlussprüfungsprotokoll
§ 32. (1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
4. Prüfungsfragen und
5. Leistungsbeurteilung.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu
unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
5. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung
Leistungsfeststellung durch die Lehrkraft
§ 33. Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß Anlage 2 ist die Erreichung
des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung durch die Lehrkraft
vorgesehen ist, von den Lehrkräften zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. § 18 Abs. 2 und
3 ist anzuwenden.
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Leistungsfeststellung durch die Prüfungskommission
§ 34. (1) Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die
Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, in denen eine Leistungsfeststellung durch die
Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission zu überprüfen, zu beurteilen und zu
dokumentieren.
(2) Über jene Themenfelder der theoretischen Ausbildung, bei denen in der Anlage 2 eine
Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, sind zur Förderung
und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z.B.
Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durch die Lehrkräfte durchzuführen.
(3) Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Abs. 2 sind die
Auszubildenden von den Lehrkräften regelmäßig zu informieren. Die Überprüfungen dienen als
Orientierung und Vorbereitung auf die kommissionelle Diplomprüfung.
(4) Die Prüfungskommission hat auch für die Fachbereichsarbeit und bei den kommissionellen
Wiederholungsmöglichkeiten die Leistungsfeststellung und -beurteilung durchzuführen.
Beurteilungsstufen
§ 35. (1) Für die Leistungsfeststellung im Rahmen des theoretischen Teils der Ausbildung zur
Pflegefachassistenz sind die Beurteilungsstufen gemäß § 20 anzuwenden.
(2) Die Lehrkräfte bzw. die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungsprotokoll die
Leistungsbeurteilung zu dokumentieren.
Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 36. (1) Bei negativer Leistungsbeurteilung durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine
Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach
vier Wochen, zu ermöglichen. Die neuerliche Beurteilung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht
genügend“.
(2) Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 erneut zu einer
Leistungsbeurteilung „nicht genügend“, ist vor Beginn des 2. Ausbildungsjahres eine kommissionellen
Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt die kommissionelle
Wiederholungsprüfung zu einem negativen Ergebnis, ist gemäß § 38 vorzugehen.
(3) Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 erneut zu einer
Leistungsbeurteilung „nicht genügend“, ist eine Zusatzprüfung am Beginn der kommissionellen
Diplomprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen.
(4) Sind im 2. Ausbildungsjahr nach Abschluss der theoretischen PFA-Ausbildung die Leistungen
des/der Auszubildenden in mehr als zwei Themenfeldern nach Ausschöpfen der
Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist eine Zulassung zur
kommissionellen Diplomprüfung nicht möglich. Es ist gemäß § 38 vorzugehen.
Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung
§ 37. (1) Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung sind am Beginn der
kommissionellen Diplomprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen
gemäß § 20 sind anzuwenden.
(2) Wird eine Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 negativ beurteilt, ist die kommissionelle Diplomprüfung
abzubrechen.
Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 38. (1) In den Fällen des § 36 Abs. 2 und 4 hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung fachspezifischer Nachschulungsbedarf
besteht,
2. zu welchem Termin frühestens eine neuerliche Zulassung zur kommissionellen
Wiederholungsprüfung möglich ist, wobei der Termin frühestens nach zwei Wochen und
spätestens nach zwölf Wochen festzulegen ist.
(2) Führt die kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 wieder zu einem negativen
Ergebnis, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
(3) Bei Abbruch der kommissionellen
Prüfungskommission zu entscheiden,
Diplomprüfung
gemäß
§ 37
Abs. 2
hat
die
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1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung fachspezifischer Nachschulungsbedarf
besteht,
2. zu welchem Termin frühestens eine neuerliche Zulassung zur kommissionellen
Wiederholungsprüfung möglich ist, wobei der Termin frühestens nach zwei Wochen und
spätestens nach zwölf Wochen festzulegen ist.
(4) Führt die kommissionelle Wiederholungsprüfung der Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 wieder zu
einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit
§ 39. (1) Kann ein/eine Auszubildende der PFA-Ausbildung auf Grund von gerechtfertigter und
ungerechtfertigter Abwesenheit nicht beurteilt werden, ist gemäß § 24 vorzugehen.
Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung
§ 40. Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PFA-Ausbildung eine Dokumentation
über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 zu führen. In der
Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils
gemäß Anlage 5 auszuweisen. Jedes Praktikum ist zu beurteilen. § 25 Abs. 2 bis 9 ist anzuwenden.
Kommissionelle Diplomprüfung – Zulassung
§ 41. (1) Am Ende des 2. Ausbildungsjahres in der Pflegefachassistenz ist eine mündliche
kommissionelle Diplomprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Ein/e Auszubildende/r ist zur kommissionellen Diplomprüfung vom/von Direktor/in unter
folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
1. Er/Sie hat das 1. Ausbildungsjahr positiv absolviert,
2. Er/Sie hat an der theoretischen Ausbildung des 2. Ausbildungsjahres teilgenommen und kann
eine positive Leistungsbeurteilung über sämtliche Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
für die eine Leistungsfeststellung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei
höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung zulässig sind.
2. In der Dokumentation über die praktische Ausbildung des 2. Ausbildungsjahres ist der gesamte
im Rahmen der praktischen Ausbildung stattgefundene Kompetenzerwerb festgehalten und
sämtliche Praktika sind positiv beurteilt.
(3) Die Direktion hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens acht Wochen vor
dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Diplomprüfung
1. jene Prüfungskandidaten/-innen, die zur kommissionellen Diplomprüfung zugelassen wurden,
2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
3. die Namen der Prüfer/innen
bekanntzugeben.
(4) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem/der Direktor/in die
Prüfungstermine festzusetzen. Der/Die Direktor/in hat die Prüfungstermine unverzüglich und
nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.
(5) Der/die Direktor/in hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der
kommissionellen Diplomprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn
der kommissionellen Diplomprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
Kommissionelle Diplomprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung
§ 42. (1) Die kommissionelle Diplomprüfung umfasst jene Themenfelder, bei denen in der Anlage 2
eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist.
(2) Die Lehrkräfte der Ausbildung haben im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung die
Prüfungen durchzuführen und der Prüfungskommission eine Beurteilung in jedem Themenfeld
vorzuschlagen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden. Die Prüfungskommission hat für
jedes Themenfeld eine Note festzulegen.
(3) Die Kommissionelle Diplomprüfung dient der Überprüfung themenübergreifender Kenntnisse.
Im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung ist der Erwerb der in der Anlage 5 festgelegten
Kompetenzen auch anhand mindestens eines Fallbeispiels aus jedem Themenfeld umfassend und
integrierend zu überprüfen.
(3) Der/Die Vorsitzende und die/der Direktor/in sind berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in
Fragen zu stellen.
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Kommissionelle Diplomprüfung – Gesamtbeurteilung
§ 43. Die Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der
Auszubildenden durchzuführen. § 28 ist anzuwenden.
Kommissionelle Diplomprüfung – Abwesenheit
§ 44. Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Diplomprüfung im Rahmen der PFAAusbildung nicht antreten, ist § 29 anzuwenden.
Kommissionelle Diplomprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 45. Wird ein Themenfeld bzw. werden beide Themenfelder der kommissionellen Diplomprüfung
mit „nicht genügend“ beurteilt, darf eine Wiederholung vor der Prüfungskommission durchgeführt
werden. § 30 ist anzuwenden.
Kommissionelle Diplomprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 46. (1) Führt die Wiederholung der kommissionellen Diplomprüfung in einem bzw. in beiden
Themenfeldern wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung ein fachspezifischer
Nachschulungsbedarf besteht,
2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
3. zu welchem Termin frühestens eine neuerliche Zulassung zur kommissionellen Diplomprüfung
möglich ist, wobei der Termin frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach zwölf Wochen
festzulegen ist.
(2) Führt die Wiederholung der kommissionellen Diplomprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 wiederum zu
einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
Diplomprüfungsprotokoll
§ 47. (1) Über die kommissionelle Diplomprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Termin der kommissionellen Diplomprüfung,
3. Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
4. Prüfungsfragen,
5. Leistungsbeurteilung in den einzelnen Diplomprüfungsfächern einschließlich Wiederholungen,
6. Thema der Fachbereichsarbeit und Leistungsbeurteilung einschließlich Termin der Präsentation.
(3) Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu
unterzeichnen.
(4) Das Diplomprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
6. Abschnitt
Fachbereichsarbeit im Rahmen der PFA-Ausbildung
Modul Fachbereichsarbeit
§ 48. (1) Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst insgesamt mindestens 100 Stunden und ist im
Rahmen des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 3 durchzuführen.
(2) Das Modul Fachbereichsarbeit dient der Vermittlung der unter Punkt I festgelegten
Ausbildungsinhalte sowie dem Erwerb der unter Punkt II der Anlage 3 angeführten Kompetenzen. Die
Erarbeitung der Fachbereichsarbeit hat unter den in Punkt III der Anlage 3 festgelegten
Rahmenbedingungen zu erfolgen.
Fachbereichsarbeit – Beurteilung
§ 49. (1) Die Fachbereichsarbeit ist von einer Lehrkraft zu betreuen, zu überprüfen und zu
beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.
Überarbeitung der Fachbereichsarbeit
§ 50. (1) Wird die Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft mit „nicht genügend“ beurteilt,
hat diese dem/der Auszubildenden eine Frist zur Überarbeitung der Fachbereichsarbeit von mindestens
zwei Wochen einzuräumen.
17 von 21
(2) Wird die überarbeitete Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft neuerlich negativ
beurteilt, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
1. Der/Die Auszubildende hat die Fachbereichsarbeit neuerlich zu überarbeiten. Hiefür ist dem/der
Auszubildenden eine Frist von zwei bis vier Wochen einzuräumen.
2. Die betreuende Lehrkraft hat die überarbeitete Fachbereichsarbeit zu überprüfen und dem/der
Direktor/in mit einem Beurteilungsvorschlag vorzulegen.
3. Der/Die Direktor/in hat die vorgelegte Fachbereichsarbeit auf Grundlage des Vorschlags der
betreuenden Lehrkraft zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.
Präsentation der Fachbereichsarbeit – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 51. (1) Wurde die Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft positiv beurteilt bzw.
vom/von der Direktor/in gemäß § 50 Abs. 2 Z 3 beurteilt, ist der/die Auszubildende zur Präsentation der
Fachbereichsarbeit und zu einem Prüfungsgespräch vor der Prüfungskommission zuzulassen. Die
Präsentation der Fachbereichsarbeit und das Prüfungsgespräch vor der Prüfungskommission können zu
einem eigenen Termin oder im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung stattfinden.
(2) Der/Die Auszubildende hat die Fachbereichsarbeit vor der Prüfungskommission unter
Verwendung geeigneter Medien mündlich zu präsentieren. Die Prüfungskommission hat mit dem/der
Auszubildenden ein Prüfungsgespräch auf höherem Niveau über das fachliche Umfeld der
Fachbereichsarbeit, das vertieftes und vernetztes Wissen voraussetzt, führen.
(3) Die Prüfungskommission hat die Präsentation und das Prüfungsgespräch zu beurteilen. Der
Beurteilung ist die Beurteilung der betreuenden Lehrkraft bzw. des/der Direktor/in zugrunde zu legen.
Das vom Auszubildenden erstellte Konzept, welches vom / von der Direktor/in genehmigt worden ist, ist
der Prüfungskommission gemeinsam mit der Fachbereichsarbeit zur Verfügung zu stellen. Die
Prüfungskommission hat die Beurteilungsstufen gemäß § 20 anzuwenden.
(4) Kommt die Prüfungskommission zu einem negativen Ergebnis, ist die Fachbereichsarbeit, wenn
erforderlich bei neuer Themenwahl, zu wiederholen. Für die Wiederholung der Präsentation der
überarbeiteten oder neuen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs vor der Prüfungskommission ist
eine angemessene Frist, frühestens jedoch nach fünf Wochen und spätestens nach zehn Wochen durch die
Prüfungskommission festzulegen.
(5) Führt auch die Wiederholung der Präsentation und des Prüfungsgesprächs über die
Fachbereichsarbeit vor der Prüfungskommission zu einem negativen Ergebnis, scheidet der/die
Auszubildende automatisch aus der Ausbildung aus.
7. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen
§ 52. (1) Die verkürzte Ausbildung in der Pflegeassistenz für Human- und Zahnmediziner/innen
umfasst
1. 80 Stunden theoretische Ausbildung gemäß Anlage 6 sowie
2. die praktische PA-Ausbildung gemäß Anlage 1.
(2) Für die Durchführung der verkürzten PA-Ausbildung gilt diese Verordnung.
8. Abschnitt
EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung
§ 53. (1) Die im EWR-Anerkennungsverfahren gemäß § 87 GuKG vorgeschriebenen
Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) sind an einer Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen und zu absolvieren.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung ist
1. die Vorlage des Anerkennungsbescheides sowie
2. der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
18 von 21
Anpassungslehrgang
§ 54. (1) Die Anerkennungswerber/innen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu
Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden
Kompetenzen stehen.
(2) Die Anerkennungswerber/innen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine
Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme an der entsprechenden theoretischen
Ausbildung verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
(3) Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist in der Dokumentation gemäß
den §§ 25 bzw. 40 festzuhalten und zu beurteilen.
Eignungsprüfung
§ 55. (1) Die Eignungsprüfung ist über die im Anerkennungsbescheid
Ausbildungsinhalte bzw. die zu erwerbenden Kompetenzen abzulegen.
angeführten
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(3) Die Leistungsfeststellung und -beurteilung ist gemäß §§ 26 ff durchzuführen.
(4) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (§ 32)
bzw. Diplomprüfungsprotokoll (§ 47) anzufertigen.
Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
§ 56. (1) Ein Anpassungslehrgang, der nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb bzw. zu einer
negativen Beurteilung führt, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal
wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission
abzulegen und gemäß § 28 durchzuführen.
(3) Wenn
1. der wiederholte Anpassungslehrgang nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu
keiner positiven Beurteilung führt oder
2. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4) Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg
absolvierte Eignungsprüfung dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
(5) Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im
Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten
Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu
berücksichtigen.
Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
§ 57. (1) Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist an einer Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen und hat die den Bedingungen des
Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist
1. die Vorlage des Nostrifikationsbescheides sowie
2. der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3) Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache
abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 27 Abs. 2 zu beurteilen. Bei Abwesenheit des/der
Nostrifikanten/-in ist gemäß § 29 vorzugehen.
(4) Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß den §§ 20 bzw. 40 in der
Dokumentation nachzuweisen und zu beurteilen.
19 von 21
(5) Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll
entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (§ 32) bzw. Diplomprüfungsprotokoll (§ 47) anzufertigen.
Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der
Ergänzungsausbildung
§ 58. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal
wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission
abzulegen. Die Beurteilungsstufen gemäß §§ 20 bzw. 35 sind anzuwenden.
(2) Jedes Praktikum im Rahmen der Ergänzungsausbildung darf höchstens zweimal wiederholt
werden.
(3) Wenn
1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird
oder
2. ein wiederholtes Praktikum nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer
negativen Beurteilung führt,
scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die
Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der
Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
(4) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht
die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur
Ergänzungsausbildung alle bisher mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen
bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen und Praktika zu berücksichtigen.
9. Abschnitt
Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise
Ausbildungsbestätigung
§ 59. (1) Am Ende der PA-Ausbildung hat der/die Direktor/in bzw. Leiter/in eine
Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.
(2) Die nicht erforderlichen Felder sind zu streichen bzw. sind die Felder entsprechend der
jeweiligen Ausbildung zu erweitern. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind
zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen
geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist vom/von Direktor/in bzw. der Leiter/in zu unterzeichnen.
(4) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
ist zulässig.
Zeugnis über das 1. und 2. Ausbildungsjahr
§ 60. (1) Am Ende des 1. und 2. Ausbildungsjahres in der PFA-Ausbildung hat der/die Direktor/in
ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.
(2) Die nicht erforderlichen Felder sind zu streichen bzw. sind die Felder entsprechend der
jeweiligen Ausbildung zu erweitern. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind
zu streichen. Es ist zulässig, die Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen
Bezeichnungen auszustellen.
(3) Das Zeugnis ist vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.
(4) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
Zeugnis
§ 61. (1) Über eine erfolgreich abgeschlossene PA-Ausbildung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster
der Anlage 9 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu
streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen
Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(3) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der
Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.
20 von 21
(4) Das Zeugnis ist den Absolventen/-innen durch den/die Direktor/in bzw. Leiter/in spätestens zwei
Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist
im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
(5) Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form
1. vom/ von der Direktor/in bzw. Leiter/in oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule bzw. des Lehrgangs vom Rechtsträger oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen
Landeshauptmann/Landeshauptfrau
mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Diplom
§ 62. (1) Nach erfolgreicher Absolvierung der kommissionellen Diplomprüfung und des Moduls
Fachbereichsarbeit in der PFA-Ausbildung ist ein Diplom gemäß dem Muster der Anlage 10
auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist
zulässig, Diplome nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen
auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(3) Das Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in
zu unterzeichnen.
(4) Das Diplom ist den Absolventen/-innen durch den/die Direktor/in spätestens zwei Wochen nach
dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im
Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
(5) Das Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form
1. vom / von der Direktor/in oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen
Landeshauptmann/Landeshauptfrau
mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung aufzubewahren.
Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung
§ 63. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine
Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 11 oder 12 auszustellen. Die nicht zutreffenden
geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den
jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen. Die
Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und
vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.
(3) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 64. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und
Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 13 auszustellen. Die nicht zutreffenden
geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den
jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs.1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der
Direktor/in zu unterzeichnen.
(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungausbildung,
2. die gemäß § 58 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 58 Abs. 4.
(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
21 von 21
10. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Direktoren/-innen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Leiter/innen von
Pflegehilfelehrgängen
§ 65. Personen, die mit 1. September 2016 Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und
Krankenpflege oder Leiter/in eines Pflegehilfelehrgangs sind, können ihre Funktionen weiterhin ausüben.
Inkraftreten und Außerkrafttreten
§ 66. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung – Pflh-AV, BGBl. II Nr. 371/1999, tritt mit Ablauf des
31. August 2016 außer Kraft.
1 von 2
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Inhalt:
Die jüngst im Parlament beschlossene und noch nicht kundgemachte GuKG-Novelle 2016 beinhaltet eine
umfassende Reform der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe. Zukünftig soll es nicht zwei, sondern
drei Gesundheits- und Krankenpflegeberufe geben:
Die bisherige Pflegehilfe wird zur Pflegeassistenz. Das Berufsbild wird aktualisiert und die Ausbildung
bleibt als einjährige Ausbildung bestehen. Mit der Pflegefachassistenz wird ein neuer Pflegeberuf mit
einer zweijährigen Ausbildung geschaffen. Für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege ist eine vollständige Überführung in den Fachhochschulbereich bis längstens 2024
vorgesehen.
Die GuKG-Novelle 2016 enthält in § 104 eine Verordnungsermächtigung für den/die Bundesminister/in
für Gesundheit und Frauen, nähere Regelungen über die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
insbesondere mit folgendem Regelungsinhalt zu erlassen:
-
die Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der
zu erwerbenden Qualifikationen,
-
die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für
Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgänge für Pflegeassistenz,
-
die Qualitätssicherung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgängen für
Pflegeassistenz,
-
die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw.
einem Lehrgang für Pflegeassistenz,
-
die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
-
die Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich informell und non-formal erworbener
Kenntnisse und Fertigkeiten,
-
die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und
Zusammensetzung der Prüfungskommission, und
-
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome.
Auf Grundlage des geltenden § 87 Abs. 8 GuKG sind weiters nähere Regelungen über die
Kompensationsmaßnahmen
im
Rahmen
von
EWR-Anerkennungsverfahren
von
Qualifikationsnachweisen aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu treffen.
Die Ausbildungsregelungen sollen nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der
Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz und insbesondere unter Berücksichtigung methodischdidaktischer Grundsätze festgelegt werden. Weiters sollen die Regelungen einen bestmöglichen TheoriePraxis-Transfer gewährleisten und die Ausbildungsqualität sicherstellen.
Die vorliegende Verordnung soll die bisherige Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung – Pflh-AV, BGBl. II
Nr. 295/1999, idgF., mit 1. September 2016 ablösen. Sie bringt insbesondere folgende Vorteile gegenüber
dem bisherigen Ausbildungssystem in der Pflegehilfe:
-
Die outputorientierte Ausbildungsgestaltung (Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofile) soll die
Umsetzbarkeit und den Transfer des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens in die
berufliche Praxis verbessern und damit zur Ausbildungsqualität beitragen.
-
Eine verpflichtende detaillierte Dokumentation über den Kompetenzerwerb in der praktische
Ausbildung soll die Fokussierung auf den notwendigen Kompetenzerwerb an den Praktikumsstellen
betonen, sicherstellen und sichtbar machen.
-
Die von der Pflegeassistenz zur Pflegefachassistenz aufbauende Gestaltung der Ausbildung soll die
Durchlässigkeit der Ausbildungen gewährleisten, Bildungssackgassen vermeiden und in Verbindung
mit der Berufsreifeprüfung zu einer Durchlässigkeit in den tertiären Bildungsbereich führen;
-
Die Kombinationsmöglichkeit mit anderen Ausbildungen (z. B. Medizinische Assistenzberufe,
Sozialbetreuungsberufe) und damit verbunden die Weiterqualifizierungsmöglichkeit wird
beibehalten und durch eine zeitgemäße Ausbildungsgestaltung gestärkt.
2 von 2
-
Durch die in den Regelungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung vorgesehenen
Möglichkeiten, Wiederholungen unter Berücksichtigung des individuellen fachspezifischen
Nachschulungsbedarfs im Rahmen der Ausbildung durch die Prüfungskommission festzulegen,
sollen individualisierte Lernwege je nach dem Kompetenzstand der Auszubildenden ermöglicht
werden. Damit sollen langwierige Ausbildungswiederholungen unter Wahrung der
Ausbildungsqualität vermieden und in der Folge Dropout-Raten gesenkt werden.
-
Durch die vorgesehene Möglichkeit der Anrechnung von non-formal und informell erworbener
Kenntnissen und Fertigkeiten, die in einem Validierungsverfahren geprüft und bewertet werden
sollen, soll für Personen, die eine umfassende Berufserfahrung in der Pflegehilfe nachweisen
können, die Durchlässigkeit zur Pflegefachassistenz unter Wahrung der Qualität ermöglicht werden.
Damit wird auch dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz),
BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechend Rechnung getragen und lebensbegleitendes Lernen gefördert.
-
Das Modul Fachbereichsarbeit im Rahmen der PFA-Ausbildung soll zum selbständigen Bearbeiten
einer vertiefenden, pflegerelevanten Fragestellung auf höherem Niveau befähigen. Damit sollen die
Auszubildenden eine vorwissenschaftliche Kompetenz erlangen, die in Verbindung mit der
Berufsreifeprüfung die Durchlässigkeit zu weiterführenden Ausbildungen verbessert.
-
Die ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, ein Curriculum für die in dieser Verordnung
vorgesehenen Ausbildungen durch die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen zu empfehlen,
dient der Sicherung der Ausbildungsqualität und soll Ausbildungseinrichtungen dabei unterstützen,
ihrem Ausbildungsauftrag gerecht zu werden. Neben einem umfassenden Ausbildungsprogramm soll
das Curriculum noch weitere Empfehlungen, die zur Qualitätssicherung der Ausbildung beitragen
können, beinhalten.
Anzumerken ist, dass bei der Erarbeitung des vorliegenden Verordnungsentwurfs auf
Schutzbestimmungen für Jugendliche (Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987, BGBl.
Nr. 599, idgF.,) Bedacht genommen worden ist.
Weiters wurde bei den Regelungen über die Aufnahme und den Zugang zur praktischen Ausbildung auch
das Europäische Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten
Krankenpflegepersonen, BGBl. Nr. 53/1973, berücksichtigt, wonach auszubildende Jugendliche nicht vor
dem 17. Lebensjahr in der praktischen Ausbildung zum Einsatz kommen sollen.
Die Übergangsbestimmungen sollen schließlich sicherstellen, dass bisherige Direktoren/-innen von GuKSchulen bzw. Leiter/innen von Pflegehilfelehrgängen ihre Funktionen unter den neuen
Rahmenbedingungen weiterhin ausüben können.
Das Fachkonzept für die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Qualifikationsprofile und
Ausbildungsinhalte der PA- und PFA-Ausbildung wurden im Auftrag des Bundesministeriums für
Gesundheit von der Gesundheit Österreich GmbH unter Beteilung externer Fachexperten aus dem
Ausbildungsbereich erstellt.
1 von 22
Anlage 1
Ausbildung PFLEGEASSISTENZ
Ausbildungsdauer: 1 Jahr bei Vollzeitausbildung
Ausbildungsumfang: 1 600 Stunden (Mindestens die Hälfte hat auf die theoretische und mindestens ein
Drittel auf die praktische PA-Ausbildung zu entfallen. 270 Stunden können durch das Curriculum oder
die Ausbildungseinrichtung der theoretischen oder praktischen Ausbildung zugeordnet werden.)
Theoretische Ausbildung
Themenfelder
Mindeststunden
70
Leistungsfeststellung
und -beurteilung
Lehrkraft
Pflegeprozess I (einschließlich EDV)
60
Lehrkraft
Beziehungsgestaltung und Kommunikation I
Grundzüge und Prinzipien der Akut- und
Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik I
Teil 1
Grundzüge medizinischer Diagnostik und
Therapie in der Akut- und
Langzeitversorgung einschließlich
medizinische Pflegetechnik I Teil 1
Grundzüge und Prinzipien der Akut- und
Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik I
Teil 2
Grundzüge medizinischer Diagnostik und
Therapie in der Akut- und
Langzeitversorgung einschließlich
medizinische Pflegetechnik I Teil 2
Kooperation, Koordination und Organisation I
Entwicklung und Sicherung von Qualität I
Lernbereich Training und Transfer I
100
Lehrkraft
150
Lehrkraft
100
Lehrkraft
150
Prüfungskommission
100
Prüfungskommission
30
20
20
Lehrkraft
Lehrkraft
Lehrkraft
Grundsätze der professionellen Pflege I
Gesamt
800
Praktische Ausbildung
Praktikum
Akutpflege
Langzeitpflege
Wahlpraktikum nach
Wahl der/des
Schule/Lehrgangs
TheoriePraxistransfer
einschließlich
Praxisreflexion
Gesamt
Fachbereich
Mindeststunden
operative und konservative medizinische
Fachbereiche
- Pflegeheim
- mobile Pflege
- geriatrische Tageszentren
- Einrichtungen für Menschen mit
Behinderungen mit Pflegeschwerpunkt
mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre
Versorgungsformen
160
Lernbereich Training und Transfer
(z.B. Dritter Lernort, Skills Lab)
25
160
185
530
2 von 22
Anlage 2
Ausbildung PFLEGEFACHASSISTENZ
Ausbildungsdauer: 2 Jahre bei Vollzeitausbildung
Ausbildungsumfang: 3 200 Stunden (Mindestens die Hälfte hat auf die theoretische und mindestens ein
Drittel auf die praktische PFA-Ausbildung zu entfallen. 270 Stunden im 1. Ausbildungsjahr und 200
Stunden im 2. Ausbildungsjahr können durch das Curriculum oder die Ausbildungseinrichtung der
theoretischen oder praktischen Ausbildung zugeordnet werden.)
1. Ausbildungsjahr
Theoretische Ausbildung
Themenfelder
Mindeststunden
Grundsätze der professionellen Pflege I
70
Leistungsfeststellung
und -beurteilung
Lehrkraft
Pflegeprozess I (einschließlich EDV)
60
Lehrkraft
Beziehungsgestaltung und Kommunikation I
Grundzüge und Prinzipien der Akut- und
Langzeitpflege einschließlichPflegetechnik I Teil 1
Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie
in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich
medizinische Pflegetechnik I Teil 1
Grundzüge und Prinzipien der Akut- und
Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik I Teil
2
Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie
in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich
medizinische Pflegetechnik I Teil 2
Kooperation, Koordination und Organisation I
Entwicklung und Sicherung von Qualität I
Lernbereich Training und Transfer I
100
Lehrkraft
150
Lehrkraft
100
Lehrkraft
150
Lehrkraft
100
Lehrkraft
30
20
20
Lehrkraft
Lehrkraft
Lehrkraft
Gesamt
800
Praktische Ausbildung
Praktikum
Akutpflege
Langzeitpflege
Wahlpraktikum nach
Wahl der Schule
Theorie-Praxistransfer
einschließlich
Praxisreflexion
Gesamt
Fachbereich/Setting
operative und konservative medizinische
Fachbereiche
- Pflegeheim
- mobile Pflege
- geriatrische Tageszentren
- Einrichtungen für Menschen mit
Behinderungen mit Pflegeschwerpunkt
mobile, ambulante, teilstationäre und
stationäre Versorgungsformen
Lernbereich Training und Transfer
(z.B. Dritter Lernort, Skills Lab)
Mindeststunden
160
160
185
25
530
3 von 22
2. Ausbildungsjahr
Theoretische Ausbildung
Themenfelder
Mindeststunden
Grundsätze der professionellen Pflege II
Pflegeprozess II
Zielgruppen- und settingorientierte
Beziehungsgestaltung und Kommunikation II
Zielgruppen- und settingorientierte Pflege
einschließlich Pflegetechnik II Teil 1
Zielgruppen- und settingorientierte medizinische
Diagnostik und Therapie einschließlich
medizinische Pflegetechnik II Teil 1
Zielgruppen- und settingorientierte Pflege
einschließlich Pflegetechnik II Teil 2
Zielgruppen- und settingorientierte medizinische
Diagnostik und Therapie einschließlich
medizinische Pflegetechnik II Teil 2
Kooperation, Koordination und Organisation II
Entwicklung und Sicherung von Qualität II
Lernbereich Training und Transfer II
Modul Fachbereichsarbeit (einschließlich
Schreibwerkstatt)
Leistungsfeststellung
und -beurteilung
80
100
160
Lehrkraft
Lehrkraft
Lehrkraft
120
Lehrkraft
Lehrkraft
90
120
Prüfungskommission
100
Prüfungskommission
40
40
120
100
Lehrkraft
Lehrkraft
Lehrkraft
Lehrkraft/
Prüfungskommission
Gesamt
1070
Praktische Ausbildung
Praktikum
Akutpflege
Zielgruppenspezifisches
Praktikum
Wahlpraktikum nach
Wahl der Schule
Theorie-Praxistransfer
einschließlich
Praxisreflexion
Gesamt
Fachbereich/Setting
operative und konservative medizinische
Fachbereiche
Mindeststunden
160
160
mobile, ambulante, teilstationäre und
stationäre Versorgungsformen
Lernbereich Training und Transfer
(z.B. Dritter Lernort, Skills Lab)
160
50
530
4 von 22
Anlage 3
Modul FACHBEREICHSARBEIT
Das Modul Fachbereichsarbeit dient der Vermittlung der unter Punkt I festgelegten Ausbildungsinhalte
und dem Erwerb der unter Punkt II angeführten Kompetenzen. Die Erarbeitung der Fachbereichsarbeit
hat unter den in Punkt III festgelegten Rahmenbedingungen zu erfolgen.
I. Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst mindestens 100 Stunden und setzt sich zusammen aus
1. dem Themenfeld „Schreibwerkstatt“, das der Vermittlung von Arbeitstechniken für die Erstellung
von Fachbereichsarbeiten dient sowie
2. einer unterrichts- und praktikumsfreien Ausbildungszeit für die Erarbeitung der Fachbereichsarbeit
und Vorbereitung für die Präsentation und das Prüfungsgespräch vor der Prüfungskommission.
II. Das Modul Fachbereichsarbeit soll den/die Schüler/in insbesondere befähigen,
1. eigenständig eine berufsrelevante Themenstellung auf höherem Niveau zu bearbeiten,
2. exemplarisch berufsrelevante Sachverhalte und Probleme sowie ihre Ursachen und Zusammenhänge
zu erfassen und Problemlösungen aufzuzeigen,
3. Literatur- und Informationsquellen zu nutzen sowie
4. grundlegende Arbeitstechniken anzuwenden.
III. Rahmenbedingungen der Fachbereichsarbeit:
1. Jede/r Schüler/in hat eine schriftliche Fachbereichsarbeit in Form einer gegliederten Literaturarbeit
zu einem berufsspezifischen Thema zu verfassen.
2. Die eigenständige Erarbeitung der Fachbereichsarbeit muss gewährleistet sein. Von eigenständiger
Erarbeitung kann dann gesprochen werden, wenn der/die Schüler/in alle für das Erstellen der
Fachbereichsarbeit erforderlichen Arbeiten selbstständig geleistet hat. Kennzeichen einer
eigenständigen Fachbereichsarbeit ist, dass sich in der Arbeit insbesondere die gedankliche Struktur,
die Annäherung an die Thematik, die Perspektive, den Schreibstil des/der Schülers/-in
widerspiegeln.
3. Das Thema der Fachbereichsarbeit ist vom/von der Schüler/in zu wählen und bedarf der schriftlichen
Genehmigung des/der Direktors/-in. Die Genehmigung des Themas hat auf Grundlage eines
schlüssigen Konzepts zu erfolgen. Bei der Genehmigung des Themas der Fachbereichsarbeit durch
den/die Direktor/in ist auf Themenvielfalt zu achten. Gehäufte Wiederholungen von Themen und
Fragestellungen sind zu vermeiden. Wird vom/von der Schüler/in kein Thema gewählt, ist vom/von
der Direktor/in ein Thema zuzuteilen.
4.
5.
6.
Ausgangspunkt jeder Fachbereichsarbeit sind die in der Einleitung formulierten Fragestellungen.
Den inhaltlichen Abschluss der Fachbereichsarbeit bildet die Beantwortung dieser Fragestellung(en)
im letzten Kapitel (Zusammenfassung, Implikationen für die Praxis usw.).
Jede/r Schüler/in ist während der Erarbeitung einer Fachbereichsarbeit von einer fachkompetenten
Lehrkraft zu betreuen. Im Rahmen der Betreuung hat die Lehrkraft den Schülern/-innen die
notwendige methodisch-fachliche Unterstützung und Anleitung zu bieten.
Der/Die Direktor/in hat den Mindest- und Höchstumfang der Fachbereichsarbeit festzulegen.
5 von 22
Anlage 4
Qualifikationsprofil PFLEGEASSISTENZ
Der/Die Absolvent/in …
I. Grundsätze
1.
2.
3.
4.
5.
handelt in allen Kompetenzbereichen gemäß pflegerischer und/oder ärztlicher Anordnung sowie
unter Aufsicht und ist sich einer möglichen Einlassungs- und Übernahmsfahrlässigkeit bewusst;
übernimmt Verantwortung für die eigenen Handlungen;
erkennt Grenzen der eigenen Handlungsfähigkeit, ist bereit diese zu reflektieren und die betreffende
fachkompetente Person beizuziehen;
anerkennt die Notwendigkeit und Bedeutung von rechtlichen Rahmenbedingungen sowie
organisatorischen Vorgaben, agiert entsprechend und ist sich der Konsequenzen bei Verletzungen
bewusst;
kennt den ICN-Ethikkodex für Pflegende, respektiert grundlegende ethische Prinzipien/Grundsätze
und integriert diese in die tägliche Arbeit;
6.
anerkennt, unterstützt und fördert das Recht auf Selbstbestimmung von pflegebedürftigen Menschen
und deren An- und Zugehörigen;
7. erkennt ethische Dilemmata und Konfliktsituationen, spricht diese gegenüber Vorgesetzten an;
8. erkennt grundlegende Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention als handlungsleitend;
9. ist sich der Bedeutung der eigenen bio-psycho-sozialen Gesundheit im Hinblick auf diesbezügliche
Belastungen und Ressourcen bewusst und agiert entsprechend;
10. erkennt die Notwendigkeit von Team- und berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit und
handelt entsprechend;
11. begegnet Menschen unvoreingenommen, empathisch und wertschätzend und respektiert deren
Grundrechte;
II. Pflegeprozess
12. erhebt im Rahmen des Einsatzes von standardisierten Assessmentinstrumenten und/oder
Risikoskalen definierte pflegerelevante Daten (z. B. Dekubitus, Sturz, Schmerz, Ernährung) und
stellt den Informationsfluss sicher;
13. leitet (pflege)relevante Informationen im Hinblick auf Lebensaktivitäten, Gewohnheiten,
Sinneswahrnehmungen, Teilhabe, Familiensituation, Biographie, Arzneimittelreaktion an die
zuständige Berufsgruppe weiter;
14. unterstützt den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Pflegeplanung durch
Bereitstellung von Informationen und Einschätzungen über die zu pflegende Person und ihr soziales
Umfeld;
15. wirkt bei der kontinuierlichen Beobachtung und Überwachung mit;
16. erkennt Veränderungen im Pflegeverlauf, gibt diese Informationen weiter und dokumentiert
entsprechend;
III. Beziehungsgestaltung und Kommunikation
17. reagiert auf Menschen, insbesondere entsprechend deren Alter, deren Entwicklung, deren sozialem
und kulturellem Hintergrund, mit Empathie, Wertschätzung und Kongruenz und geht auf sie zu;
6 von 22
18. wendet allgemeine Grundprinzipien/Basisfertigkeiten der Kommunikation reflektiert an;
19. initiiert und beendet Beziehungen und Kommunikation durch Anwendung allgemeiner
Kommunikationsregeln;
20. kennt theorie- und konzeptgeleitete Kommunikationsformen;
21. informiert zielgruppenspezifisch und überprüft den Informationsgehalt beim/bei der Empfänger/in;
22. gestaltet das Nähe-/Distanzverhältnis berufsadäquat;
23. erkennt als Krise empfundene Veränderungen in der Betreuungssituation und gibt die
entsprechenden Informationen weiter;
24. erkennt die Notwendigkeit von Entlastungs-, Deeskalations-, Konflikt- und Beschwerdegesprächen,
setzt Erstmaßnahmen, informiert Vorgesetzte und sucht Unterstützung bei fachlich kompetenten
Personen;
IV. Pflegeinterventionen
25. beobachtet den Gesundheitszustand
Informationstransfer;
gemäß
Handlungsanweisung
und
sichert
den
26. erkennt potentielle Gefährdungen des Gesundheitszustandes, handelt zielgruppenspezifisch
situationsadäquat und gewährleistet den Informationstransfer (z. B. Gewalt in der Familie/gegenüber
Frauen, gefährliche Umgebung);
27. führt übertragene Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten sowie der psychosozialen
Alltagsbegleitung und Milieugestaltung durch, kann Bedarfslagen (beeinflussende Faktoren,
situative Befindlichkeit) erkennen;
28. unterstützt und fördert die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Ressourcen der
unterschiedlichen Zielgruppen, erkennt Veränderungen und leitet die Information weiter;
29. wendet im Rahmen der Mobilisation unterschiedlicher Zielgruppen definierte Prinzipien, Techniken
und Konzepte (z. B. Kinästhetik, basale Stimulation) und Mobilisationshilfen an;
30. führt präventive und therapeutische Positionierungen (Lagerungen) unter Anwendung für den
Fachbereich standardisierter Techniken, Konzepte und Hilfsmitteln durch, beobachtet die Wirkung;
31. führt übertragene komplementäre Pflegemaßnahmen durch;
32. führt standardisierte Pflegemaßnahmen im Rahmen der präoperativen Vorbereitung durch;
33. führt standardisierte Pflegemaßnahmen einschließlich Nasenpflege bei liegenden nasalen
Magensonden und Sauerstoffbrillen gemäß Handlungsschema durch, erkennt Veränderungen und
leitet diesbezügliche Informationen weiter;
34. führt standardisierte Prophylaxen bzw. präventive Maßnahmen durch, erkennt Anpassungsbedarf;
35. wirkt bei der Stärkung der Gesundheitskompetenz der unterschiedlichen Zielgruppen durch adäquate
Informationsarbeit mit;
36. instruiert Pflegeempfänger/innen sowie pflegende An- und Zugehörige in der selbstständigen
Durchführung von Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten;
37. integriert pflegende An- und Zugehörige situativ in die übertragenen Pflegemaßnahmen, erkennt
Unterstützungs- bzw. Entlastungsbedarf sowie Veränderungen und leitet diesbezügliche
Informationen weiter;
38. setzt Prinzipien vorgegebener, sich auf Selbstpflegeerfordernisse/Alltagskompetenzen im Bereich
der Lebensaktivitäten beziehende Konzepte um (z. B. wahrnehmungs- und körperbezogene
Konzepte, verhaltensorientierte Konzepte, Konzepte zur Erhöhung der Selbstkompetenz), beobachtet
beeinflussende Faktoren und Reaktionen und leitet diesbezügliche Informationen weiter;
V. Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Aufgaben (einschließlich
Notfall)
39. erkennt Notfälle und lebensbedrohliche Zustände und setzt entsprechende Sofortmaßnahmen;
7 von 22
40. führt standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahmen aus der Kapillare
im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests)
durch;
41. bereitet Arzneimittel vor, dispensiert und verabreicht diese lokal, transdermal, gastrointestinal,
respiratorisch gemäß definiertem Handlungsschema und dokumentiert die Verabreichung;
42. bereitet subkutane Injektionen von Insulin und blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln vor,
verabreicht diese gemäß definierten Handlungsschema und dokumentiert die Verabreichung;
43. bereitet die Blutentnahme aus der Vene vor und führt diese, ausgenommen bei Kindern, fachgerecht
durch;
44. erhebt und überwacht medizinische Basisdaten insbesondere Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur,
Bewusstseinslage, Gewicht, Größe und Ausscheidungen, erkennt Abweichungen von der Norm,
agiert und dokumentiert adäquat;
45. führt einfache Wundversorgung durch, legt Stützverbände/-strümpfe, Wickel sowie Bandagen an
und erkennt Veränderungen, die eine Rücksprache erforderlich machen;
46. verabreicht Mikro- und Einmalklistiere und gewährleistet die Erfolgskontrolle;
47. kontrolliert die korrekte Sondenlage und verabreicht Sondennahrung bei liegender Magensonde;
48. saugt Sekret aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen ab,
setzt gegebenenfalls erforderliche Sofortmaßnahmen und leitet die Informationen weiter;
49. nimmt einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen (z. B. Wickel, Auflagen, Licht, Cool-Pack)
vor, beobachtet deren Wirksamkeit und sichert den Informationstransfer;
50. instruiert Pflegeempfänger/innen sowie pflegende An- und Zugehörige in der Handhabung von
ausgewählten Medizinprodukten;
VI. Kooperation, Koordination und Organisation
51. akzeptiert per Anordnung übertragene medizinische und pflegerische Maßnahmen und lehnt jene ab,
welche den Ausbildungsstand und die eigene Kompetenz überschreiten;
52. übernimmt die Durchführungsverantwortung, korrespondierend mit Einlassungs- und
Übernahmsfahrlässigkeit;
53. gibt dem Ausbildungsstand und der eigenen Kompetenz entsprechende Rückmeldungen zu
übernommenen und durchgeführten Maßnahmen/Aufgaben;
54. engagiert sich im inter-/multiprofessionellen Team gemäß Berufsbild und Rollendefinition und unter
Berücksichtigung formeller und informeller Normen;
55. richtet die persönliche Rollenwahrnehmung und -übernahme auf die Aufgabe und Zielsetzung der
Organisation aus;
56. wirkt am Schnitt-/Nahtstellenmanagement im definierten Ausmaß mit;
57. bringt das durch Berufserfahrung erworbene klinische Praxiswissen in den interprofessionellen
Diskurs ein;
58. interagiert in Kenntnis unterschiedlicher Kompetenzbereiche verschiedener Gesundheits- und
Sozial(betreuungs)berufe;
59. spricht offenkundige Probleme/Konflikte/Verbesserungspotentiale in der interprofessionellen
Zusammenarbeit an;
60. erkennt und minimiert Gefahrenpotentiale im unmittelbaren Arbeitsumfeld und wendet Maßnahmen
zum Selbst- und Fremdschutz an;
61. ist sich der gesundheitlichen Folgen bei Nichteinhaltung rechtlicher und organisatorischer Vorgaben
(Medizinproduktgesetz, Brandschutz, Strahlenschutz usw.) bewusst;
62. minimiert physische, psychische und soziale Belastungen durch Anwendung von Grundprinzipien
entsprechender Konzepte (z. B. Kinästhetik, Validation, Stressbewältigung) und Strategien;
63. integriert Hygienemaßnahmen – in Kenntnis deren Bedeutung und Konsequenz – settingspezifisch in
das tägliche Handeln;
8 von 22
64. ist mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw.
Gewalt vertraut, setzt situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen und informiert die vorgesetzte
Stelle sowie gegebenenfalls die Sicherheitsvertrauensperson;
65. wirkt bei der Organisation von benötigten medizinischen und pflegerischen Verbrauchsmaterialien
sowie Arzneimitteln mit;
VII. Entwicklung und Sicherung von Qualität
66. besitzt (kritisches) Reflexionsvermögen und wirft Fragen auf;
67. arbeitet nach Standards, Leitlinien sowie anderen Vorgaben und ist sich der Bedeutung der
Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement bewusst;
68. ist sich der Wirkung des beruflichen Handelns auf das unmittelbare Umfeld und die Gesellschaft
bewusst und richtet dieses entsprechend aus;
69. ist sich der gesellschaftlichen Bedeutung von Pflege bewusst und engagiert sich im Rahmen des
Möglichen für berufsrelevante Fragestellungen;
70. übernimmt Verantwortung für die eigene berufliche und persönliche Entwicklung durch Fort- und
Weiterbildung zur Verbesserung der Qualität der Pflege.
9 von 22
Anlage 5
Qualifikationsprofil PFLEGEFACHASSISTENZ
Der/Die Absolvent/in …
I. Grundsätze der professionellen Pflege
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
handelt in allen Kompetenzbereichen gemäß pflegerischer und/oder ärztlicher Anordnung und ist
sich einer möglichen Einlassungs- und Übernahmsfahrlässigkeit bewusst;
übernimmt (Eigen)Verantwortung für die Durchführung, Beurteilung und Schlussfolgerung bei allen
vom gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder vom Arzt/ von der Ärztin
übertragenen Maßnahmen/Aufgaben;
erkennt Grenzen der eigenen Handlungsfähigkeit, ist bereit diese zu reflektieren und die betreffende
fachkompetente Person beizuziehen;
anerkennt die Notwendigkeit und Bedeutung von rechtlichen Rahmenbedingungen sowie
organisatorischen Vorgaben, agiert entsprechend und ist sich der Konsequenzen bei Verletzungen
bewusst;
kennt den ICN-Ethikkodex für Pflegende, respektiert grundlegende ethische Prinzipien/Grundsätze
und integriert diese in die tägliche Arbeit;
reflektiert die eigenen Werte und Normen vor dem Hintergrund des ICN-Ethikkodex für Pflegende;
anerkennt, unterstützt und fördert das Recht auf Selbstbestimmung von pflegebedürftigen Menschen
und deren An- und Zugehörigen;
erkennt ethische Dilemmata und Konfliktsituationen, spricht diese gegenüber Vorgesetzten an und
bringt sich in ethische Beratungsprozesse ein;
9.
betrachtet die Themen Gesundheit und Krankheit systemisch und erkennt gesundheitsfördernde
und/oder -hemmende Faktoren;
10. integriert grundlegende Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention in die tägliche Arbeit
(z. B. Empowerment, Salutogenese, Lebensweltorientierung, verhaltens-, verhältnisbezogene
Maßnahmen, Partizipation);
11. ist sich der Bedeutung der eigenen bio-psycho-sozialen Gesundheit im Hinblick auf diesbezügliche
Belastungen und Ressourcen bewusst und agiert entsprechend;
12. erkennt die Notwendigkeit von Team- und berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit und
handelt entsprechend;
13. begegnet Menschen unvoreingenommen, empathisch und wertschätzend und respektiert deren
Grundrechte;
14. setzt sich mit der eigenen Kultur, den eigenen Werten und Vorurteilen kritisch auseinandersetzen
und respektiert andere Haltungen;
15. erkennt die Bedeutung für spirituelle, emotionale, religiöse, soziale und kulturelle Bedürfnisse, geht
entsprechend darauf ein und informiert bei Bedarf pflegebedürftige Personen und deren An- und
Zugehörige über die unmittelbar mit der professionellen Tätigkeit zusammenhängenden Rechte und
Pflichten;
16. zeigt Sensibilität für Mitglieder im inter-/multiprofessionellen Team insbesondere bei Lebenskrisen/brüchen oder existentiellen Erfahrungen;
17. nimmt die Familie als zentrales Bezugssystem von Patienten/-innen, Klienten/-innen,
Bewohner/innen wahr;
10 von 22
II. Pflegeprozess
18. wendet für den Fachbereich standardisierte Assessments sowie Risikoskalen zu bestimmten
Indikatoren wie z. B. Decubitus, Sturz, Schmerz, Ernährung, Mobilität an, leitet die Informationen
weiter und bringt sich argumentiert in die Planung ein;
19. sammelt kontinuierlich Beobachtungen und Informationen zum Allgemein- und Gesundheitszustand
sowie zur familiären Situation und Lebenssituation, interpretiert diese in Hinblick auf den
unmittelbaren Handlungsbedarf und bringt sich argumentiert in die Planung ein;
20. unterstützt den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Pflegeplanung durch
Bereitstellung von Informationen und Einschätzungen über die zu pflegende Person und ihr soziales
Umfeld;
21. führt ausgewählte und standardisierte interdisziplinäre Erhebungen durch und stellt den
Informationsfluss im Pflegeprozess sicher (soziales Umfeld, Wohnen, Arbeit, Freizeit,
gegebenenfalls auch körperliche Aspekte, sowie Lebensassessment im Behindertenbereich/ICF;
geriatrisches Assessment, Biographie);
20. differenziert zwischen zu planenden Pflegeinterventionen und Hotel- bzw. Basisleistungen einer
Einrichtung bzw. im Fachbereich;
21. führt angeordnete Pflegeinterventionen durch, erkennt Adaptionsbedarf und stellt den
Informationstransfer zur/zum (Pflege)prozessverantwortlichen sicher;
22. wirkt bei der kontinuierlichen Beobachtung und Überwachung mit;
23. erkennt Veränderungen im Pflegeverlauf, gibt diese Informationen weiter und dokumentiert
entsprechend;
24. stellt den Status des im Pflegeprozess definierten Pflegeergebnisses fest, identifiziert bei
Abweichungen mögliche Ursachen und schlägt gegebenenfalls Anpassungen der Pflegeplanung vor;
III. Beziehungsgestaltung und Kommunikation
25. reagiert auf Menschen, insbesondere entsprechend deren Alter, deren Entwicklung, deren sozialem
und kulturellem Hintergrund, mit Empathie, Wertschätzung und Kongruenz und geht auf sie zu;
26. wendet allgemeine Grundprinzipien bzw. Basisfertigkeiten der Kommunikation reflektiert an;
27. initiiert und beendet Beziehungen und Kommunikation durch Anwendung allgemeiner
Kommunikationsregeln;
28. setzt theorie- und konzeptgeleitete Kommunikationsmethoden (z. B. Validation, unterstützte und
gestützte Kommunikation, basale Kommunikation) zielgruppenadäquat ein (z. B. Kinder, schwer
kranke und sterbende Menschen und deren An- und Zugehörige, Menschen mit dementieller und
psychiatrischen Erkrankung);
29. informiert zielgruppenspezifisch strukturiert sowie angemessen und überprüft den
Informationsgehalt beim/bei der Empfänger/in;
30. gestaltet das Nähe- und Distanzverhältnis berufsadäquat;
31. schätzt Krisensituationen ein, begleitet die Person in ihrer Krise und/oder leitet entsprechende
Maßnahmen ein (z. B. Vorgesetzte informieren) und/oder sucht Unterstützung bei fachlich
kompetenten Personen;
32. erkennt die Notwendigkeit von Entlastungs-, Deeskalations-, Konflikt- und Beschwerdegesprächen,
setzt Erstmaßnahmen, informiert Vorgesetzte und sucht Unterstützung bei fachlich kompetenten
Personen;
IV. Pflegeinterventionen
33. beobachtet den Gesundheitszustand
Informationstransfer;
gemäß
Handlungsanweisung
und
sichert
den
11 von 22
34. unterstützt und fördert die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Ressourcen der
unterschiedlichen Zielgruppen unter Einbeziehung ihres sozialen Umfeldes, erkennt Veränderungen
und leitet die Information weiter;
35. erkennt potentielle Gefährdungen des Gesundheitszustandes, handelt zielgruppenspezifisch
situationsadäquat und gewährleistet den Informationstransfer (z. B. Gewalt in der Familie/gegenüber
Frauen, gefährliche Umgebung);
36. führt übertragene Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten sowie der psychosozialen
Alltagsbegleitung und Milieugestaltung durch, kann Bedarfslagen (beeinflussende Faktoren,
situative Befindlichkeit) erkennen;
37. wendet im Rahmen der Mobilisation unterschiedlicher Zielgruppen definierte Prinzipien, Techniken
und Konzepte (z. B. Kinästhetik, basale Stimulation) und Mobilisationshilfen an;
38. führt präventive und therapeutische Positionierungen (Lagerungen) unter Anwendung für den
Fachbereich standardisierter Techniken, Konzepte und Hilfsmitteln durch, erkennt und beurteilt die
Wirkung und passt die Positionierung/Lagerung den situativen Erfordernissen im gegebenen
Handlungsspielraum an;
39. führt übertragene komplementäre Pflegemaßnahmen durch, beobachtet die Wirkung und stellt den
erforderlichen Informationstransfer zeitgerecht sicher;
40. führt standardisierte Pflegemaßnahmen im Rahmen der präoperativen Vorbereitung durch;
41. führt standardisierte Pflegemaßnahmen einschließlich Nasenpflege bei liegenden nasalen
Magensonden und Sauerstoffbrillen gemäß Handlungsschema durch, erkennt Veränderungen und
leitet diesbezügliche Informationen weiter;
42. führt standardisierte Prophylaxen bzw. präventive Maßnahmen durch, erkennt und beurteilt die
Wirkung und leitet nach Rücksprache Modifikationen in stabilen Pflegesituationen argumentiert ein;
43. wirkt bei der Stärkung der Gesundheitskompetenz der unterschiedlichen Zielgruppen durch adäquate
Informationsarbeit mit;
44. instruiert Pflegeempfänger/innen sowie pflegende An- und Zugehörige alters- und
entwicklungsgerecht, gemäß ihrem individuellen Bedarf in der selbstständigen Durchführung von
Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten;
45. schätzt die Beteiligungsfähigkeit von An- und Zugehörigen ein und bindet sie entsprechend in die
Pflege ein,
46. erkennt Unterstützungs-bzw. Entlastungsbedarf sowie Veränderungen in der Beteiligungsfähigkeit
An- und Zugehöriger und schlägt Unterstützungs-bzw. Entlastungsangebote vor;
47. setzt standardisierte, sich auf Selbstpflegeerfordernisse/Alltagskompetenzen im Bereich der
Lebensaktivitäten beziehende Konzepte um (z. B. wahrnehmungs- und körperbezogene Konzepte,
verhaltensorientierte Konzepte, Konzepte zur Erhöhung der Selbstkompetenz), beobachtet
beeinflussende Faktoren und Reaktionen und leitet diesbezügliche Informationen weiter;
V. Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Aufgaben (einschl. Notfall)
48. erkennt Notfälle und lebensbedrohliche Zustände und setzt entsprechende Sofortmaßnahmen;
49. führt standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahmen aus der Kapillare
im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Pointof-Care-Tests) durch;
50. bereitet lokal und gastrointestinal zu verabreichende Arzneimittel in stabilen Pflegesituationen vor,
dispensiert und verabreicht diese, erkennt und meldet Nebenwirkungen und leitet Sofortmaßnahmen
ein;
51. bereitet subkutane Injektionen von Insulin und blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln vor,
verabreicht diese gemäß definiertem Handlungsschema und dokumentiert die Verabreichung;
52. bereitet die Blutentnahme aus der Vene vor und führt diese, ausgenommen bei Kindern, fachgerecht
durch;
53. erhebt und überwacht medizinische Basisdaten insbesondere Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur,
Bewusstseinslage, Gewicht, Größe und Ausscheidungen, erkennt Abweichungen von der Norm,
agiert und dokumentiert adäquat;
12 von 22
54. hängt laufende Infusionen bei liegendem, periphervenösem Gefäßzugang ab bzw. wieder an
(ausgenommen Zytostatika und Transfusion von Vollblut und/oder Blutbestandteilen), hält die
Durchgängigkeit desselben aufrecht und entfernt gegebenenfalls den periphervenösen Gefäßzugang;
55. erkennt Regelwidrigkeiten bei der Verabreichung von (pumpengesteuerten) parenteralen
Arzneimitteln bzw. Flüssigkeiten, setzt patientenseitig und/oder geräteseitig unmittelbar
erforderliche Maßnahmen und gewährleistet den Informationstransfer;
56. beobachtet den Gesundheitszustand selektiv im Hinblick auf mögliche therapieinduzierte
Nebenwirkungen und Komplikationen, erkennt diese und handelt gemäß Standard bzw. individueller
Anordnung;
57. führt einfache Wundversorgung durch, legt Stützverbände/-strümpfe, Wickel sowie Bandagen an
und erkennt Veränderungen, die eine Rücksprache erforderlich machen;
58. legt (und entfernt) transnasale und transorale Magensonden und führt die Nachversorgung gemäß
Standard durch;
59. kontrolliert die korrekte Sondenlage und verabreicht Sondennahrung bei liegender Magensonde;
60. setzt (und entfernt) transurethrale Katheter bei der Frau (ausgenommen bei Kindern); führt die
Katheterpflege durch, erkennt mögliche Komplikationen und stellt den Informationstransfer sicher;
61. verabreicht Mikro- und Einmalklistiere und gewährleistet die Erfolgskontrolle;
62. saugt Sekret aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen ab,
setzt gegebenenfalls erforderliche Sofortmaßnahmen und leitet die Informationen weiter;
63. nimmt einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen (z. B. Wickel, Auflagen, Licht, Cool-Pack)
eigenverantwortlich vor, beobachtet deren Wirksamkeit und sichert den Informationstransfer;
64. legt angepasste Mieder sowie Orthesen, Bewegungsschienen mit und ohne elektrischem Antrieb und
vorgegebenen Einstellungen an, stellt geräteseitige Funktionsabweichungen und patientenseitige
Veränderungen fest und sorgt für die notwendige Informationsweitergabe;
65. instruiert Pflegeempfänger/innen sowie pflegende An- und Zugehörige alters- und
entwicklungsgerecht, gemäß ihres individuellen Bedarfs in der Handhabung von ausgewählten
Medizinprodukten;
VI. Kooperation, Koordination und Organisation
66. akzeptiert per Anordnung übertragene medizinische und pflegerische Maßnahmen, erkennt
Unterstützungsbedarf und lehnt jene begründet ab, welche den eigenen Ausbildungsstand und
Kompetenz überschreiten;
67. übernimmt die Durchführungsverantwortung, korrespondierend mit Einlassungs- und
Übernahmsfahrlässigkeit;
68. gibt dem Ausbildungsstand und der eigenen Kompetenz entsprechende Rückmeldungen zu
übernommenen und durchgeführten Maßnahmen/Aufgaben;
69. engagiert sich im inter- bzw. multiprofessionellen Team gemäß Berufsbild und Rollendefinition und
unter Berücksichtigung formeller und informeller Normen;
70. richtet die persönliche Rollenwahrnehmung und -übernahme auf die Aufgabe und Zielsetzung der
Organisation aus;
71. ist sich der verbindenden Elemente (fachliche, organisatorische, kommunikative) an Schnittstellen
bewusst, wirkt am Schnitt- bzw. Nahtstellenmanagement im definierten Ausmaß mit und unterstützt
die Umsetzung von Strategien und Konzepten zur Kooperation und zum Fallmanagement;
72. bringt das durch Berufserfahrung erworbene klinische Praxiswissen in den interprofessionellen
Diskurs ein;
73. interagiert in Kenntnis unterschiedlicher Kompetenzbereiche verschiedener Gesundheits- und
Sozial(betreuungs)berufe sowie der Aufgaben, Rolle und Kompetenzen im Rahmen der
Ablauforganisation der jeweiligen Einrichtung;
74. kommuniziert im inter- bzw. multiprofessionellen Diskurs effektiv, teilt die Standpunkte und
Sichtweisen der Pflegeempfänger/innen mit und trägt zur Entscheidungsfindung bei;
13 von 22
75. spricht offenkundige Probleme/Konflikte/Verbesserungspotentiale in der interprofessionellen
Zusammenarbeit an;
76. erkennt und minimiert Gefahrenpotentiale im unmittelbaren Arbeitsumfeld und wendet Maßnahmen
zum Selbst- und Fremdschutz an;
77. ist sich der gesundheitlichen Folgen bei Nichteinhaltung rechtlicher und organisatorischer Vorgaben
(Medizinproduktgesetz, Brandschutz, Strahlenschutz usw.) bewusst;
78. minimiert physische, psychische und soziale Belastungen durch Anwendung von Grundprinzipien
entsprechender Konzepte (z. B. Kinästhetik, Validation, Stressbewältigung) und Strategien;
79. integriert Hygienemaßnahmen – in Kenntnis deren Bedeutung und Konsequenz – settingspezifisch in
das tägliche Handeln;
80. ist mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw.
Gewalt vertraut, setzt situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen und informiert die vorgesetzte
Stelle sowie gegebenenfalls die Sicherheitsvertrauensperson;
81. wirkt bei der Organisation von benötigten medizinischen und pflegerischen Verbrauchsmaterialien
sowie Arzneimitteln mit;
82. unterweist und leitet Auszubildende der Pflegeassistenzberufe an und stellt zielorientiert den
Informationstransfer zu anordnenden Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege sicher;
VII. Entwicklung und Sicherung von Qualität
83. besitzt (kritisches) Reflexionsvermögen und wirft Fragen auf;
84. erkennt neue/veränderte Anforderungen in der eigenen Arbeitsumgebung und schlägt entsprechende
Anpassungen vor;
85. arbeitet reflektiert nach Standards, Leitlinien sowie anderen Vorgaben;
86. ist sich der Bedeutung der Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement bewusst
und nimmt die Aufgaben im Rahmen des Qualitäts- und Risikomanagementsystems wahr;
87. ist sich der Wirkung des beruflichen Handelns auf das unmittelbare Umfeld und die Gesellschaft
bewusst und richtet dieses entsprechend aus;
88. ist sich der gesellschaftlichen Bedeutung von Pflege bewusst und engagiert sich im Rahmen des
Möglichen für berufsrelevante Fragestellungen;
89. übernimmt Verantwortung für die eigene berufliche und persönliche Entwicklung durch Fort- und
Weiterbildung zur Verbesserung der Qualität der Pflege;
90. erkennt die Notwendigkeit der Nutzung von Forschungsergebnissen;
91. erkennt die Umsetzung des Pflegeprozesses sowie von Qualitätsstandards als Teil evidenzbasierten
Handelns;
92. erkennt, dass Forschungsergebnisse zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
beitragen und wirkt an Praxisentwicklungsprojekten und Forschungsprojekten mit.
14 von 22
Anlage 6
Verkürzte Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen
Theoretische Ausbildung
Themenfelder
Stunden
Grundzüge der professionellen Pflege
Pflegeprozess (einschließlich EDV)
Grundzüge und Prinzipien der Akut- und
Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik
20
10
50
Gesamt
80
Leistungsfeststellung
und -beurteilung
Lehrkraft
Lehrkraft
Prüfungskommission
15 von 22
Anlage 7
Bezeichnung und Adresse der Schule bzw. des Lehrgangs,
Rechtsträger sowie DVR-Nummer
AUSBILDUNGSBESTÄTIGUNG
Herr/Frau ............................................................................................................................,
geboren am ................................................., in ………......................................................,
hat an der Ausbildung ……………………………………..……..………………………..
gemäß der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-V, BGBl. II Nr. ***/2016,
von ................................................. bis ..................................... teilgenommen und folgende
Beurteilungen erlangt:
Theoretische Ausbildung
Themenfelder
Leistungsbeurteilung/Wiederholungen
Praktische Ausbildung
Fachbereiche
Beurteilung/Wiederholungen
Kommissionelle Abschlussprüfung
Themenfelder
Leistungsbeurteilung/Wiederholungen
Gesamtbeurteilung
Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Ausübung der Pflegeassistenz.
.........................................., am .......................................
16 von 22
Der Direktor/ Die Direktorin bzw. Der Leiter/Die Leiterin
17 von 22
Anlage 8
Bezeichnung und Adresse der Schule bzw. des Lehrgangs,
Rechtsträger sowie DVR-Nummer
Zeugnis über das 1. oder 2. Ausbildungsjahr
Herr/Frau ............................................................................................................................,
geboren am ................................................., in ………......................................................,
hat an der Ausbildung ……………………………………..……..………………………..
gemäß der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-V, BGBl. II Nr. ***/2016,
von ................................................. bis ..................................... teilgenommen und folgende
Beurteilungen erlangt:
Theoretische Ausbildung
Themenfelder
Leistungsbeurteilung/Wiederholungen
Praktische Ausbildung
Fachbereiche
Beurteilung/Wiederholungen
Kommissionelle Diplomprüfung
Leistungsbeurteilung/Wiederholungen
Themenfelder
Gesamtbeurteilung
Modul Fachbereichsarbeit
Thema:
Leistungsbeurteilung/Wiederholungen
Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Ausübung der Pflegeassistenzberufe.
.........................................., am .......................................
Der/Die Direktor/in:
18 von 22
Anlage 9
Bezeichnung und Adresse der Schule bzw. des Lehrgangs,
Rechtsträger sowie DVR-Nummer
ZEUGNIS
Herr/Frau .........................................................................................................................................
geboren am ............................................... in ................................................................................
hat die Ausbildung in der Pflegeassistenz gemäß der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung –
PA-PFA-V, BGBl. II Nr. ***/2016, erfolgreich absolviert und ist zur Führung der Berufsbezeichnung
Er/Sie hat die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
Pflegeassistent/-in
erlangt.
Die absolvierte Ausbildung und das Zeugnis entsprechen einem Zeugnis gemäß Artikel 11 lit. b der
Richtlinie 2005/36/EG.
.........................................., am .......................................
Für die Prüfungskommission:
Der/Die Vorsitzende:
Der Direktor/Die Direktorin bzw. Der Leiter/Die Leiterin:
19 von 22
Anlage 10
Bezeichnung und Adresse
der Schule,
Rechtsträger sowie DVR-Nummer
DIPLOM
Herr/Frau ........................................................................................................................................
geboren am ............................................... in ...............................................................................
hat die Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung –
PA-PFA-V, BGBl. II Nr. ***/2016, erfolgreich absolviert und ist zur Führung der Berufsbezeichnung
Pflegefachassistent/-in
berechtigt.
Die absolvierte Ausbildung und das Diplom entsprechen einem Zeugnis gemäß Art 11 lit. b der Richtlinie
2005/36/EG.
.........................................., am .......................................
Für die Prüfungskommission:
Der/Die Vorsitzende:
Der Direktor/Die Direktorin:
20 von 22
Anlage 11
Bezeichnung und Adresse der Schule,
Rechtsträger sowie DVR-Nummer
BESTÄTIGUNG ÜBER DER ANPASSUNGSLEHRGANG
Herr/Frau ..............................................................................................................................................,
geboren am ......................................................., in ………….............................................................,
hat den im Bescheid des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen vom .............................,
GZ
………………,
vorgeschriebenen
Anpassungslehrgang
gemäß
der
Pflegeassistenzberufe-
Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. ***/2016, absolviert und folgende Beurteilungen
erlangt:
Anpassungslehrgang
Praktika/Zusatzausbildung
Beurteilung/Wiederholungen
Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Ausübung eines Pflegeassistenzberufs.
.........................................., am .......................................
Für die Prüfungskommission:
Der/Die Vorsitzende:
Der Direktor/Die Direktorin:
21 von 22
Anlage 12
Bezeichnung und Adresse der Schule,
Rechtsträger sowie DVR-Nummer
BESTÄTIGUNG ÜBER DIE EIGNUNGSPRÜFUNG
Herr/Frau.........................................................................................................................................,
geboren am .................................................., in…………..............................................................,
hat die im Bescheid des/der Bundesministers/in für Gesundheit und Frauen vom …..................,
GZ
………………….,
vorgeschriebene
Eignungsprüfung
gemäß
der
Pflegeassistenzberufe-
Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. ***/2016, abgelegt und folgende Beurteilungen
erlangt:
Eignungsprüfung
Themenfelder/Kompetenzerwerb
Leistungsbeurteilung/Wiederholungen
Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Ausübung eines Pflegeassistenzberufs.
.........................................., am .......................................
Für die Prüfungskommission:
Der/Die Vorsitzende:
Der Direktor/Die Direktorin:
22 von 22
Anlage 13
Bezeichnung und Adresse der Schule,
Rechtsträger sowie DVR-Nummer
BESTÄTIGUNG ÜBER DIE ERGÄNZUNGSAUSBILDUNG
Herr/Frau...........................................................................................................................................,
geboren am ................................................., in………….................................................................,
hat an der im Bescheid des/der Landeshauptmanns/-frau von/der …………………….…..………,
vom ……………, Zl …………….……, vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung gemäß der
Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. ***/2016, teilgenommen und
folgende Beurteilungen erlangt:
Ergänzungsausbildung
Themenfelder/
Praktika/Kompetenzerwerb
Leistungsbeurteilung/Wiederholungen/
Beurteilung der praktischen Ausbildung
Die Ergänzungsausbildung wurde mit / ohne Erfolg absolviert bzw. abgebrochen.
Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Ausübung eines Pflegeassistenzberufs.
.........................................., am .......................................
Für die Prüfungskommission:
Der/Die Vorsitzende:
Der Direktor/Die Direktorin: