Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren für

Dienstanweisung
über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen
nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW aufgrund der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
Inhaltsverzeichnis
Dienstanweisung ..................................................................................................................................... 1
Anlage 1 - Tarifstelle 10a.1 - Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ................................ 2
10.a.1.1 - Allgemeine Beratung ....................................................................................................... 2
10a.1.2 - Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 1 WTG ............................................ 3
10a.1.3 - Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 2 WTG ............................................ 4
10a.1.4 - Vermittlungsgespräch....................................................................................................... 4
10a.1.5 - Anzeigeprüfungen ............................................................................................................ 5
10a.1.6 - Wiederkehrende Prüfungen ............................................................................................. 5
10a.1.7 - Anlassbezogene Prüfungen ............................................................................................. 6
10a.1.8 - Nachprüfungen ................................................................................................................. 6
10a.1.9 - Anordnungen .................................................................................................................... 7
Anlage 2 - Tarifstelle 10a.2 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften ............................................. 8
10.a.2.1 - Allgemeine Beratung ....................................................................................................... 8
10a.2.2 - Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 1 WTG ............................................ 9
10a.2.3 - Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 2 WTG ............................................ 9
10a.2.4 - Vermittlungsgespräch..................................................................................................... 10
10a.2.5 - Anzeigeprüfungen .......................................................................................................... 10
10a.2.6 - Wiederkehrende Prüfungen ........................................................................................... 11
10a.2.7 - Anlassbezogene Überprüfung........................................................................................ 11
10a.2.8 - Nachprüfungen ............................................................................................................... 12
10a.2.9 - Anordnungen .................................................................................................................. 12
Anlage 3 - Tarifstelle 10a.3 Service-W ohnen ........................................................................................ 13
10a.3.1 - Anzeigeprüfungen .......................................................................................................... 13
Anlage 4 - Tarifstelle 10a.4 Ambulante Dienste allgemein ................................................................... 14
10a.4.1 - Anzeigeprüfungen .......................................................................................................... 14
Anlage 5 – Tarifstelle 10a.5 Ambulante Dienste in Wohngemeinschaften ........................................... 15
10.a.5.1 - Allgemeine Beratung ..................................................................................................... 15
10a.5.2 - Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 1 WTG .......................................... 15
10a.5.3 - Anzeigeprüfungen .......................................................................................................... 16
10a.5.4 - Anlassbezogene Überprüfung........................................................................................ 16
10a.5.5 - Nachprüfungen ............................................................................................................... 17
10a.5.6 - Anordnungen .................................................................................................................. 17
Anlage 6 – Tarifstelle 10a.6 Gasteinrichtungen .................................................................................... 18
10.a.6.1 - Allgemeine Beratung ..................................................................................................... 18
10a.6.2 - Abweichungen von Anforderungen nach § 13 WTG...................................................... 18
10a.6.3 - Vermittlungsgespräch..................................................................................................... 19
10a.6.4 - Anzeigeprüfungen .......................................................................................................... 19
10a.6.5 - Wiederkehrende Prüfungen ........................................................................................... 19
10a.6.6 - Anlassbezogene Überprüfung........................................................................................ 20
10a.6.7 - Nachprüfungen ............................................................................................................... 20
10a.6.8 - Anordnungen .................................................................................................................. 21
Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach
dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW aufgrund der Allgemeinen Verwaltungs­
gebührenordnung
1. In der ab dem 10. Dezember 2009 gültigen Fassung der Allgemeinen Verwaltungsgebühren­
ordnung NRW (AVerwGebO NRW) sind in der Tarifstelle 10a für verschiedene Gebührentatbe­
stände, die Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) betreffen,
Rahmengebühren vorgesehen. Diese Tarifstelle wurde mit Wirkung zum 29. Januar 2015 durch
die 26. Änderungsverordnung zur AVerwGebO NRW angepasst. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen1 (GebG NRW) sind bei der Festset­
zung der Gebühr aufgrund von Rahmensätzen der mit der Amtshandlung verbundene Verwal­
tungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amts­
handlung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
Mit der Einrichtung eines Gebührenrahmens wird der Vielfalt der tatsächlich auftretenden Einzel­
fälle mit ihren verschiedenen Schwierigkeitsgraden und Gewichten Rechnung getragen. Die Ge­
bühr ist deshalb im Einzelfall nach bestimmten Kriterien zu errechnen und sinnvoll in den Gebüh­
renrahmen einzuordnen.
2. Es ist darauf zu achten, dass bei der Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes solche Tätigkei­
ten außer Betracht bleiben, die sich auf nicht gebührenpflichtige Tatbestände beziehen.
3. Bei der Festsetzung der Gebühren nach den Anlagen zu dieser Dienstanweisung wird unter­
schieden zwischen der Festsetzung der Gebühr unter Berücksichtigung des mit der Amtshand­
lung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder
dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebühren­
schuldner sowie der Festsetzung der Gebühr unter ausschließlicher Berücksichtigung des Ver­
waltungsaufwands. Ausgangspunkt für die Bemessung des Verwaltungsaufwandes ist unter Zu­
grundelegung des Runderlasses des Innenministeriums (56 - 36.08.09) vom 22. Juli 2010
(Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach
dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren)
der durchschnittliche Aufwand, der im Regelfall bei der jeweiligen Amtshandlung entsteht. Um zu
einer sinnvollen Gebührenstaffelung zu gelangen, wird zur Bestimmung des Verwaltungsauf­
wands die vorgesehene Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer eines Leistungsangebotes als maß­
gebliches Kriterium herangezogen. Bei einem krassen Missverhältnis sollte von den empfohlenen
Werten abgewichen werden. Die abweichende Entscheidung im Einzelfall muss dann aktenkun­
dig dargelegt werden.
4. Anträge auf Befreiungen von Anforderungen nach § 13 WTG sind nur gebührenpflichtig, wenn
diesen stattgegeben wird. Bei abzulehnenden Anträgen wird auf eine Gebührenerhebung aus
Billigkeitsgründen verzichtet.
5. Die vorliegende Dienstanweisung orientiert sich an der Empfehlung einer Gebührenfestset­
zung für Amtshandlungen nach dem WTG des Städtetages Nordrhein-Westfalen.
6. Die Dienstanweisung tritt am 17. Februar 2016 in Kraft.
1
vom 23. November 1971 (Gesetz und Verordnungsblatt NRW (GV NRW) S. 354), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 296)
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Anlage 1 - Tarifstelle 10a.1 - Einrichtungen mit umfassendem
Leistungsangebot
10.a.1.1 - Allgemeine Beratung
Allgemeine Beratung nach § 11 Abs. 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf
Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder
juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt.
Gebührenrahmen: 0 – 1.000 Euro
Beratungen gemäß obiger Beschreibung sind grundsätzlich gebührenfrei. Ausgenommen hier­
von sind zeitaufwändige, umfassende Beratungen am konkreten Einzelfall:
Amtshandlung
Gebühr:
schriftliche Bewertung des Einrichtungscharakters nach § 18 WTG
250 Euro
mündliche Beratung bei ausschließlich baulichen Veränderungen be­
stehender Einrichtungen im Rahmen des WTG und der WTG-DVO
100 Euro
schriftliche Beratung bei ausschließlich baulichen Veränderungen be­
stehender Einrichtungen im Rahmen des WTG und der WTG-DVO
400 Euro
mündliche Beratung zur Veränderung von Konzepten/konzeptioneller
Ausrichtung inkl. baulicher Veränderungen bestehender Einrichtungen
im Rahmen des WTG und der WTG-DVO
200 Euro
schriftliche Beratung zur Veränderung von Konzepten/konzeptioneller
Ausrichtung inkl. baulicher Veränderungen bestehender Einrichtungen
im Rahmen des WTG und der WTG-DVO
600 Euro
mündliche Beratung zur Planung neuer Einrichtungen (Beratung nach
WTG sowie der WTG-DVO)
300 Euro
schriftliche Beratung zur Planung neuer Einrichtungen (Beratung nach
WTG sowie der WTG-DVO)
800 Euro
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10a.1.2 - Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 1 WTG
Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 1 WTG
Gebührenrahmen: 100 Euro bis 5.000 Euro
Grundbetrag:
Bis zu einer Platzzahl von 25 Plätzen Regelgebühr in Höhe von 100 Euro; ab 26 Plätzen
pro weiterem Platz in der Einrichtung Regelbetrag von 2 Euro, maximal 5.000 Euro.
Amtshandlung
Faktor
Befreiung nach § 19 Abs.1 Nr. 4 WTG (hauswirtschaftliche Versor­
gung)
1
Befreiung von der Verpflichtung zur Beschäftigung einer Fachkraft
nach § 21 Abs. 3 Satz 1 WTG
5
Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherstellung der ständigen An­
wesenheit mindestens einer Pflegefachkraft in der Nacht nach § 21
Abs. 3 Satz 2 WTG
10
Sonstige Befreiungen
a) geringer wirtschaftlicher Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder
den Gebührenschuldner
b) normaler wirtschaftlicher Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder
den Gebührenschuldner
c) hoher wirtschaftlicher Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder den
Gebührenschuldner
1
10
20
Der Weg zur Gebühr:
Zunächst wird, bezogen auf die Platzzahl, ein Grundbetrag ermittelt. Dieser wird mit einem
Faktor multipliziert, der sich gemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung für
die Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter aus der oben stehenden Tabelle ergibt.
Der so ermittelte Betrag wird - unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstgebühr – als
Gebühr erhoben.
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10a.1.3 - Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 2 WTG
Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 2 WTG
Gebührenrahmen: 500 Euro bis 5.000 Euro
Grundbetrag:
Bis zu einer Platzzahl von 25 Plätzen Regelgebühr in Höhe von 500 Euro; ab 26 Plätzen
pro weiterem Platz in der Einrichtung Regelbetrag von 2 Euro, maximal 5.000 Euro.
Befreiung von Anforderungen an die Wohnqualität
Faktor
Aufzüge
1
Verkehrsflächen (Flur, Treppenhäuser etc.)
1
Funktionsräume für die Organisation der pflegerischen und hauswirt­
schaftlichen Arbeit (Fäkalienraum, Küche, Wäscherei, Wäsche
rein/unrein etc.)
2
Gemeinschaftsflächen für die Nutzerinnen und Nutzer und Gäste
(Aufenthalt/Therapie/Toiletten etc.)
4
Bewohnerzimmer und Bäder
5
Sonstige Befreiungen von Anforderungen an die Wohnqualität
a) Geringer wirtschaftlicher Nutzen
1
b) Normaler wirtschaftlicher Nutzen
5
c) Hoher wirtschaftlicher Nutzen
10
Der Weg zur Gebühr:
Zunächst wird, bezogen auf die Platzzahl, ein Grundbetrag ermittelt. Dieser wird mit einem
Faktor multipliziert, der sich, gemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung für
die Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter, aus der oben stehenden Tabelle ergibt.
Der so ermittelte Betrag wird - unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstgebühr – als
Gebühr erhoben.
10a.1.4 - Vermittlungsgespräch
Durchführung eines Vermittlungsgesprächs zwischen Beirat/ Vertretungsgremium/ Vertrauens­
person und Einrichtungsleitung in Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 13 Abs. 4 WTG­
DVO
Gebührenrahmen: 50 Euro bis 250 Euro
Regelgebühr:
150 Euro
Ausnahme: Bei sehr geringem oder überdurchschnittlich hohem Verwaltungsaufwand kann
die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens entsprechend geringer oder höher
ausfallen.
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10a.1.5 - Anzeigeprüfungen
Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus
Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)
a) beabsichtigte Inbetriebnahme einer Einrichtung, § 9 Abs. 1 WTG, § 23 Abs. 1 WTG­
DVO
Gebühr:
je Platz in der Einrichtung 25 Euro, mindestens 250 Euro
b) Übernahme einer bestehenden Einrichtung, § 9 Abs. 1 WTG, § 23 Abs. 1 WTG-DVO
Gebühr:
je Platz in der Einrichtung 12,50 Euro, mindestens 125 Euro
c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Einrichtung,
§ 9 Abs. 3 WTG
Gebühr:
je Platz in der Einrichtung 25 Euro, mindestens 250 Euro
d) Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs- oder Pflegedienstleitung, § 23 Abs. 1 Nr. 6,
§ 23 Abs. 3 WTG-DVO
Gebührenrahmen: 100 Euro bis 200 Euro
Pflegedienstleitung:
100 Euro
Einrichtungsleitung:
200 Euro
Hinweis: Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.1.6 bis 10a.1.9 ist
die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
10a.1.6 - Wiederkehrende Prüfungen
Wiederkehrende Prüfungen nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 23 WTG
Gebührenrahmen: 250 Euro bis 1.300 Euro
Gebühr gestaffelt nach Platzzahl:
bis 25 Plätze
250 Euro
26 - 40 Plätze
460 Euro
41 - 60 Plätze
670 Euro
61 - 80 Plätze
880 Euro
81 - 150 Plätze
1.090 Euro
über 150 Plätze
1.300 Euro
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10a.1.7 - Anlassbezogene Prüfungen
Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 14 Abs. 1
Sätze 1 und 3, § 23 Abs. 1 WTG
Gebührenrahmen: 25 Euro bis 850 Euro
K. = Kategorien des Rahmenprüfkataloges, in denen sich der Anlass bestätigt hat. Soweit sich
ein Anlass nicht bestätigt, wird aus Billigkeitsgründen von der Gebührenerhebung abgesehen.
bis 2 K. 25%
bis 4 K. 50%
bis 6 K. 75 %
komplett
bis 25 Plätze
25 Euro
50 Euro
75 Euro
100 Euro
26 - 40 Plätze
62,50 Euro
125 Euro
187,50 Euro
250 Euro
41 - 60 Plätze
100 Euro
200 Euro
300 Euro
400 Euro
61 - 80 Plätze
137,50 Euro
275 Euro
412,50 Euro
550 Euro
81 - 150 Plätze
175 Euro
350 Euro
525 Euro
700 Euro
über 150 Plät­
ze
212,50 Euro
425 Euro
637,50 Euro
850 Euro
10a.1.8 - Nachprüfungen
Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung
Gebührenrahmen: 25 Euro bis 300 Euro
K.=Kategorien des Rahmenprüfkataloges
bis 2 K. 25 %
bis 4 K. 50 %
bis 6 K. 75 %
komplett
bis 25 Plätze
25 Euro
50 Euro
75 Euro
100 Euro
26 - 40 Plätze
35 Euro
70 Euro
105 Euro
140 Euro
41 - 60 Plätze
45 Euro
90 Euro
135 Euro
180 Euro
61 - 80 Plätze
55 Euro
110 Euro
165 Euro
220 Euro
81 - 150 Plätze
65 Euro
130 Euro
195 Euro
260 Euro
über 150 Plät­
ze
75 Euro
150 Euro
225 Euro
300 Euro
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10a.1.9 - Anordnungen
Entscheidungen nach § 15, § 23 Abs. 3 WTG (Untersagungen, Belegungsverbote, Beschäfti­
gungsverbote und sonstige Anordnungen)
Gebührenrahmen: 25 Euro bis 850 Euro
Mündliche Anordnung (in der Regel bei Gefahr im Verzug) 25 Euro
Schriftliche Anordnungen: Gebühr gestaffelt nach Platzzahl:
bis 25 Plätze
200 Euro
25 - 40 Plätze
350 Euro
41 - 60 Plätze
500 Euro
61 - 80 Plätze
650 Euro
81 - 150 Plätze
750 Euro
über 150 Plätze
850 Euro
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Anlage 2 - Tarifstelle 10a.2 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften
10.a.2.1 - Allgemeine Beratung
Allgemeine Beratung nach § 11 Abs. 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf
Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder
juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt.
Gebührenrahmen: 0 – 500 Euro
Beratungen gemäß obiger Beschreibung sind grundsätzlich gebührenfrei. Ausgenommen hier­
von sind zeitaufwändige, umfassende Beratungen am konkreten Einzelfall:
Amtshandlung
Gebühr:
schriftliche Bewertung des Einrichtungscharakters nach § 18 WTG
125 Euro
mündliche Beratung bei ausschließlich baulichen Veränderungen be­
stehender Einrichtungen im Rahmen des WTG und der WTG-DVO
50 Euro
schriftliche Beratung bei ausschließlich baulichen Veränderungen be­
stehender Einrichtungen im Rahmen des WTG und der WTG-DVO
200 Euro
mündliche Beratung zur Veränderung von Konzepten/konzeptioneller
Ausrichtung inkl. baulicher Veränderungen bestehender Einrichtungen
im Rahmen des WTG und der WTG-DVO
100 Euro
schriftliche Beratung zur Veränderung von Konzepten/konzeptioneller
Ausrichtung inkl. baulicher Veränderungen bestehender Einrichtungen
im Rahmen des WTG und der WTG-DVO
300 Euro
mündliche Beratung zur Planung neuer Einrichtungen (Beratung nach
WTG sowie der WTG-DVO)
150 Euro
schriftliche Beratung zur Planung neuer Einrichtungen (Beratung nach
WTG sowie der WTG-DVO)
400 Euro
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10a.2.2 - Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 1 WTG
Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 1 WTG
Gebührenrahmen: 100 Euro bis 2.500 Euro
Grundbetrag:
Bis zu einer Platzzahl von vier Plätzen Regelgebühr in Höhe von 50 Euro; ab fünf Plätzen
pro weiterem Platz in der Einrichtung Regelbetrag von 12,50 Euro. Der Höchstbetrag von
2.500 € kann außer über die Platzzahl auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen erhoben
werden.
Amtshandlung
Befreiungen mit
a) geringem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder
den Gebührenschuldner
b) normalem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder
den Gebührenschuldner
c) hohem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder
den Gebührenschuldner
Faktor
2
10
15
Der Weg zur Gebühr:
Zunächst wird, bezogen auf die Platzzahl, ein Grundbetrag ermittelt. Dieser wird mit einem
Faktor multipliziert, der sich, gemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung für
die Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter, aus der oben stehenden Tabelle ergibt.
Der so ermittelte Betrag wird - unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstgebühr – als
Gebühr erhoben.
10a.2.3 - Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 2 WTG
Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 2 WTG
Gebührenrahmen: 250 Euro bis 2.500 Euro
Grundbetrag:
Bis zu einer Platzzahl von vier Plätzen Regelgebühr in Höhe von 125 Euro; ab fünf Plätzen
pro weiterem Platz in der Einrichtung Regelbetrag von 12,50 Euro. Der Höchstbetrag von
2.500 € kann außer über die Platzzahl auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen erhoben
werden.
Amtshandlung
Befreiungen mit
a) geringem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder
den Gebührenschuldner
b) normalem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder
den Gebührenschuldner
c) hohem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder
den Gebührenschuldner
Faktor
2
5
10
Der Weg zur Gebühr:
Zunächst wird, bezogen auf die Platzzahl, ein Grundbetrag ermittelt. Dieser wird mit einem
Faktor multipliziert, der sich, gemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung für
die Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter, aus der oben stehenden Tabelle ergibt.
Der so ermittelte Betrag wird - unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstgebühr – als
Gebühr erhoben.
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10a.2.4 - Vermittlungsgespräch
Durchführung eines Vermittlungsgesprächs zwischen Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
und verantwortlicher Fachkraft
Gebührenrahmen: 50 Euro bis 125 Euro
Regelgebühr:
87,50 Euro
Ausnahme: Bei sehr geringem oder überdurchschnittlich hohem Verwaltungsaufwand kann
die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens entsprechend geringer oder höher
ausfallen.
10a.2.5 - Anzeigeprüfungen
Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus
Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)
a) beabsichtigte Inbetriebnahme einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft,
§ 9 Abs. 1 WTG, § 33 Abs. 1 WTG-DVO
Gebühr:
je Platz 12,50 Euro
b) Übernahme einer bestehenden anbieterverantworteten Wohngemeinschaft, § 9 Abs. 1
WTG, § 33 Abs. 1 WTG-DVO
Gebühr:
je Platz 12,50 Euro
c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Einrichtung,
§ 9 Abs. 3 WTG
Gebühr:
je Platz 12,50 Euro
d) Anzeige eines Wechsels der verantwortlichen Fachkraft, § 33 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4
WTG-DVO
Gebühr:
50 Euro
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Hinweis: Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.2.6 bis 10a.2.9 ist
die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
10a.2.6 - Wiederkehrende Prüfungen
Wiederkehrende Prüfungen nach § 30 Abs. 2 und 3 WTG
Gebührenrahmen: 100 Euro bis 600 Euro
Gebühr gestaffelt nach Platzzahl:
bis 4 Plätze
100 Euro
5 - 9 Plätze
200 Euro
10 - 14 Plätze
300 Euro
15 - 19 Plätze
400 Euro
20 - 24 Plätze
500 Euro
über 24 Plätze
600 Euro
10a.2.7 - Anlassbezogene Überprüfung
Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 30 Abs. 2 WTG
Gebührenrahmen: 25 Euro bis 425 Euro
K. = Kategorien des Rahmenprüfkataloges, in denen sich der Anlass bestätigt hat. Soweit sich
ein Anlass nicht bestätigt, wird aus Billigkeitsgründen von der Gebührenerhebung abgesehen.
bis 2 K. 25%
bis 4 K. 50%
bis 6 K. 75 %
komplett
bis 4 Plätze
25 Euro
50 Euro
75 Euro
100 Euro
5 - 9 Plätze
41,25 Euro
82,50 Euro
123,75 Euro
165 Euro
10 - 14 Plätze
57,50 Euro
115 Euro
172,50 Euro
230 Euro
15 - 19 Plätze
73,75 Euro
147,50 Euro
221,25 Euro
295 Euro
20 - 24 Plätze
90 Euro
180 Euro
270 Euro
360 Euro
über 24 Plätze
106,25 Euro
212,50 Euro
318,75 Euro
425 Euro
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10a.2.8 - Nachprüfungen
Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung
Gebührenrahmen: 25 Euro bis 300 Euro
K. = Kategorien des Rahmenprüfkataloges
bis 2 K. 25 %
bis 4 K. 50 %
bis 6 K. 75 %
komplett
bis 4 Plätze
25 Euro
50 Euro
75 Euro
100 Euro
5 - 9 Plätze
35 Euro
70 Euro
105 Euro
140 Euro
10 - 14 Plätze
45 Euro
90 Euro
135 Euro
180 Euro
15 - 19 Plätze
55 Euro
110 Euro
165 Euro
220 Euro
20 - 24 Plätze
65 Euro
130 Euro
195 Euro
260 Euro
über 24 Plätze
75 Euro
150 Euro
225 Euro
300 Euro
10a.2.9 - Anordnungen
Entscheidungen nach § 15, § 23 Abs. 3 WTG (Untersagungen, Belegungsverbote, Beschäfti­
gungsverbote und sonstige Anordnungen)
Gebührenrahmen: 25 Euro bis 850 Euro
Gebühr gestaffelt nach Platzzahl:
bis 4 Plätze
25 Euro
5 - 9 Plätze
105 Euro
10 - 14 Plätze
185 Euro
15 - 19 Plätze
265 Euro
20 - 24 Plätze
345 Euro
über 24 Plätze
425 Euro
Seite 12 von 21
Anlage 3 - Tarifstelle 10a.3 Service-Wohnen
10a.3.1 - Anzeigeprüfungen
Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus
Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)
a) beabsichtigte Aufnahme eines Angebotes, § 9 Abs. 1 WTG, § 35 WTG-DVO
Gebühr:
je Platz 12,50 Euro
b) Übernahme eines bestehenden Angebotes, § 9 Abs. 1 WTG, § 35 WTG-DVO
Gebühr:
je Platz 12,50 Euro
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Anlage 4 - Tarifstelle 10a.4 Ambulante Dienste allgemein
10a.4.1 - Anzeigeprüfungen
Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus
Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)
a) beabsichtigte Betriebsaufnahme, § 9 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 WTG
Gebühr:
25 Euro
b) Übernahme eines bestehenden ambulanten Dienstes, § 9 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2
WTG
Gebühr:
25 Euro
c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Änderung, § 9 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Satz 2
WTG
Gebühr:
25 Euro
Seite 14 von 21
Anlage 5 – Tarifstelle 10a.5 Ambulante Dienste in Wohngemeinschaften
10.a.5.1 - Allgemeine Beratung
Allgemeine Beratung nach § 11 Abs. 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf
Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder
juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt.
Gebührenrahmen: 0 – 500 Euro
Beratungen gemäß obiger Beschreibung sind grundsätzlich gebührenfrei. Ausgenommen hier­
von sind zeitaufwändige, umfassende Beratungen am konkreten Einzelfall:
Amtshandlung
schriftliche Prüfung von Konzepten
Gebühr:
250
Bei sehr geringem oder überdurchschnittlich hohem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr
innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens entsprechend geringer oder höher ausfallen.
10a.5.2 - Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 1 WTG
Abweichungen von Anforderungen nach § 13 Abs. 1 WTG
Gebührenrahmen: 100 Euro bis 2.500 Euro
Grundbetrag:
Bis zu einer Platzzahl von vier Nutzerinnen und Nutzern Regelgebühr in Höhe von 50 Euro; ab
fünf Plätzen pro weiterem Platz in der Wohngemeinschaft Regelbetrag von 12,50 Euro. Der
Höchstbetrag von 2.500 € kann außer über die Platzzahl auch in besonders gelagerten Aus­
nahmefällen erhoben werden.
Amtshandlung
Befreiungen mit
a) geringem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder
den Gebührenschuldner
b) normalem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder
den Gebührenschuldner
c) hohem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder
den Gebührenschuldner
Faktor
2
10
15
Der Weg zur Gebühr:
Zunächst wird, bezogen auf die Platzzahl, ein Grundbetrag ermittelt. Dieser wird mit einem
Faktor multipliziert, der sich, gemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung für
die Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter, aus der oben stehenden Tabelle ergibt.
Der so ermittelte Betrag wird - unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstgebühr – als
Gebühr erhoben.
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10a.5.3 - Anzeigeprüfungen
Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus
Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)
a) beabsichtigte Betriebsaufnahme , § 9 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 WTG
Gebühr:
25 Euro
b) Übernahme eines bestehenden ambulanten Dienstes, § 9 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2
Gebühr:
25 Euro
c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Änderung, § 9 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Satz 2
Gebühr:
25 Euro
Hinweis: Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.5.4 bis 10a.5.6 ist
die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
10a.5.4 - Anlassbezogene Überprüfung
Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 35 Abs. 1 WTG
Gebührenrahmen: 25 Euro bis 425 Euro
K. = Kategorien des Rahmenprüfkataloges, in denen sich der Anlass bestätigt hat. Soweit sich
ein Anlass nicht bestätigt, wird aus Billigkeitsgründen von der Gebührenerhebung abgesehen.
bis 2 K. 25%
bis 4 K. 50%
bis 6 K. 75 %
komplett
bis 4 Plätze
25 Euro
50 Euro
75 Euro
100 Euro
5 - 9 Plätze
41,25 Euro
82,50 Euro
123,75 Euro
165 Euro
10 - 14 Plätze
57,50 Euro
115 Euro
172,50 Euro
230 Euro
15 - 19 Plätze
73,75 Euro
147,50 Euro
221,25 Euro
295 Euro
20 - 24 Plätze
90 Euro
180 Euro
270 Euro
360 Euro
über 24 Plätze
106,25 Euro
212,50 Euro
318,75 Euro
425 Euro
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10a.5.5 - Nachprüfungen
Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung
Gebührenrahmen: 25 Euro bis 300 Euro
K. = Kategorien des Rahmenprüfkataloges
bis 2 K. 25 %
bis 4 K. 50 %
bis 6 K. 75 %
komplett
bis 4 Plätze
25 Euro
50 Euro
75 Euro
100 Euro
5 - 9 Plätze
35 Euro
70 Euro
105 Euro
140 Euro
10 - 14 Plätze
45 Euro
90 Euro
135 Euro
180 Euro
15 - 19 Plätze
55 Euro
110 Euro
165 Euro
220 Euro
20 - 24 Plätze
65 Euro
130 Euro
195 Euro
260 Euro
über 24 Plätze
75 Euro
150 Euro
225 Euro
300 Euro
10a.5.6 - Anordnungen
Entscheidungen nach § 15, § 23 Abs. 3 WTG (Untersagungen, Belegungsverbote, Beschäfti­
gungsverbote und sonstige Anordnungen)
Gebührenrahmen: 25 Euro bis 425 Euro
Gebühr gestaffelt nach Platzzahl:
bis 4 Plätze
25 Euro
5 - 9 Plätze
105 Euro
10 - 14 Plätze
185 Euro
15 - 19 Plätze
265 Euro
20 - 24 Plätze
345 Euro
über 24 Plätze
425 Euro
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Anlage 6 – Tarifstelle 10a.6 Gasteinrichtungen
10.a.6.1 - Allgemeine Beratung
Allgemeine Beratung nach § 11 Abs. 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf
Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder
juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt.
Gebührenrahmen: 0 – 500 Euro
Beratungen gemäß obiger Beschreibung sind grundsätzlich gebührenfrei. Ausgenommen hier­
von sind zeitaufwändige, umfassende Beratungen am konkreten Einzelfall:
Amtshandlung
Gebühr:
schriftliche Prüfung von Konzepten
250
Bei sehr geringem oder überdurchschnittlich hohem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr
innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens entsprechend geringer oder höher ausfallen.
10a.6.2 - Abweichungen von Anforderungen nach § 13 WTG
Abweichungen von Anforderungen nach § 13 WTG
Gebührenrahmen: 100 Euro bis 2.500 Euro
Grundbetrag:
Bis zu einer Platzzahl von vier Nutzerinnen und Nutzern Regelgebühr in Höhe von 50 Euro; ab
fünf Plätzen pro weiterem Platz in der Wohngemeinschaft Regelbetrag von 12,50 Euro. Der
Höchstbetrag von 2.500 € kann außer über die Platzzahl auch in besonders gelagerten Aus­
nahmefällen erhoben werden.
Amtshandlung
Befreiungen mit
a) geringem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder
den Gebührenschuldner
b) normalem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder
den Gebührenschuldner
c) hohem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder
den Gebührenschuldner
Faktor
2
10
15
Der Weg zur Gebühr:
Zunächst wird bezogen auf die Platzzahl ein Grundbetrag ermittelt. Dieser wird mit einem Fak­
tor multipliziert, der sich gemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung für die
Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter aus der oben stehenden Tabelle ergibt. Der so
ermittelte Betrag wird - unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstgebühr – als Gebühr
erhoben.
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10a.6.3 - Vermittlungsgespräch
Durchführung eines Vermittlungsgesprächs zwischen Vertrauensperson und verantwortlicher
Fachkraft
Gebührenrahmen: 50 Euro bis 250 Euro
Regelgebühr:
87,50 Euro
Ausnahme: Bei sehr geringem oder überdurchschnittlich hohem Verwaltungsaufwand kann
die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens entsprechend geringer oder höher
ausfallen.
10a.6.4 - Anzeigeprüfungen
Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus
Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers)
a) beabsichtigte Betriebsaufnahme , § 9 Abs. 1, § 37 Satz 2 WTG
Gebühr:
je Platz 12,50 Euro
b) Übernahme eines bestehenden ambulanten Dienstes, § 9 Abs. 1, § 37 Satz 2 WTG
Gebühr:
je Platz 12,50 Euro
c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Änderung, § 9 Abs. 3, § 37 Satz 2 WTG
Gebühr:
je Platz 12,50 Euro
Hinweis: Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.6.5 bis 10a.6.8 ist
die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
10a.6.5 - Wiederkehrende Prüfungen
Wiederkehrende Prüfungen nach § 41 WTG
Gebührenrahmen: 100 Euro bis 600 Euro
Gebühr gestaffelt nach Platzzahl:
bis 4 Plätze
100 Euro
5 - 9 Plätze
200 Euro
10 - 14 Plätze
300 Euro
15 - 19 Plätze
400 Euro
20 - 24 Plätze
500 Euro
über 24 Plätze
600 Euro
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10a.6.6 - Anlassbezogene Überprüfung
Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 35 Abs. 1 WTG
Gebührenrahmen: 25 Euro bis 425 Euro
K.=Kategorien des Rahmenprüfkataloges, in denen sich der Anlass bestätigt hat. Soweit sich
ein Anlass nicht bestätigt, wird aus Billigkeitsgründen von der Gebührenerhebung abgesehen.
bis 2 K. 25%
bis 4 K. 50%
bis 6 K. 75 %
komplett
bis 4 Plätze
25 Euro
50 Euro
75 Euro
100 Euro
5 - 9 Plätze
41,25 Euro
82,50 Euro
123,75 Euro
165 Euro
10 - 14 Plätze
57,50 Euro
115 Euro
172,50 Euro
230 Euro
15 - 19 Plätze
73,75 Euro
147,50 Euro
221,25 Euro
295 Euro
20 - 24 Plätze
90 Euro
180 Euro
270 Euro
360 Euro
über 24 Plätze
106,25 Euro
212,50 Euro
318,75 Euro
425 Euro
10a.6.7 - Nachprüfungen
Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung
Gebührenrahmen: 25 Euro bis 300 Euro
K.=Kategorien des Rahmenprüfkataloges
bis 2 K. 25 %
bis 4 K. 50 %
bis 6 K. 75 %
komplett
bis 4 Plätze
25 Euro
50 Euro
75 Euro
100 Euro
5 - 9 Plätze
35 Euro
70 Euro
105 Euro
140 Euro
10 - 14 Plätze
45 Euro
90 Euro
135 Euro
180 Euro
15 - 19 Plätze
55 Euro
110 Euro
165 Euro
220 Euro
20 - 24 Plätze
65 Euro
130 Euro
195 Euro
260 Euro
über 24 Plätze
75 Euro
150 Euro
225 Euro
300 Euro
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10a.6.8 - Anordnungen
Entscheidungen nach § 15 WTG
Gebührenrahmen: 25 Euro bis 425 Euro
Gebühr gestaffelt nach Platzzahl:
bis 4 Plätze
25 Euro
5 - 9 Plätze
105 Euro
10 - 14 Plätze
185 Euro
15 - 19 Plätze
265 Euro
20 - 24 Plätze
345 Euro
über 24 Plätze
425 Euro
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