Satzung des Reit- und Fahrverein 1930 e.V. Pfungstadt Fassung vom 19.08.2016 § 1 Vereinsname und Vereinszweck 1. Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein 1930 e.V. Pfungstadt“ und ist so im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Darmstadt eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Pfungstadt. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Pferdesports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes, ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen, Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen bzw. Teilnahme daran, Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern/innen, Abhaltung von Lehr- und Ausbildungskursen im Reit- und Fahrsport, die Beachtung und Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden, die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband, Schaffung und Instandhaltung von Sportanlagen und der dazu erforderlichen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, Förderung des Sports zur Erholung im Rahmen des Freizeitsports. § 2 Mittelverwendung 1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied erhält Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Beendigung einer Mitgliedschaft oder bei der Auflösung des Vereins darf niemand mehr als den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. 2. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1 § 3 Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vertretungsvorstand erworben. Bei Jugendlichen bedarf die Beitrittserklärung der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vertretungsvorstand ist berechtigt, ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. 2. Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft: aktive Erwachsene, passive Erwachsene, aktive Jugendliche, passive Jugendliche und Ehrenmitglieder. Für die verschiedenen Mitgliedschaften können unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden. Die zeitliche Frist zum ordnungsgemäßen Wechsel seiner Mitgliedschaft von aktiv zu passiv wird durch die Gebührenordnung geregelt. Die Gebührenordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Gebührenordnung ist der Geschäftsführende Vorstand zuständig. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang im Vereinsheim und auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben. 3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein sowie um den Sport in Verbindung mit dem Verein besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Gesamtvorstandes, durch einstimmigen Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und dem Ableisten von Arbeitsstunden befreit. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 5. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung an den Vertretungsvorstand mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres seinen Austritt erklären. 6. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden: a) wegen vereinsschädigendem und unsportlichem Verhalten, b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, die Vereinsordnung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse des Vertretungsvorstandes, c) wenn es bis zum 30. Juni des laufenden Jahres mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und trotz schriftlicher zweimaliger Mahnung - und zwar an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Anschrift - den rückständigen Beitrag nicht bezahlt hat, d) wenn es sonstige satzungsgemäße Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet der Vertretungsvorstand. 7. Bei Verstößen gegen Weisungen des Vertretungsvorstandes, Missachtung von Satzung, Gebührenund Vereinsordnung, Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele, Verletzung der Mitgliederpflichten und bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vertretungsvorstand Verwarnungen, Geldstrafen und einen zeitweiligen Ausschluss von Vereinsveranstaltungen und -anlagen verhängen. 2 § 4 Beiträge 1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens sind durch die Gebührenordnung geregelt. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, durch den Gesamtvorstand über relevante Sachverhalte des Vereinsgeschehens zeitnah informiert zu werden. 2. Die Einsteller haben einen rechtlichen Anspruch darauf, dass die von Ihnen im Verein eingestellten Pferde durch die Mitarbeiter des Vereins angemessen gefüttert und getränkt, die Boxen regelmäßig gemistet werden und der Stall gut durchlüftet wird. 3. Die Einsteller und Schulreiter sind verpflichtet, bei den ihnen anvertrauten Pferden in jeder Situation und Hinsicht die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten. Die Einsteller haben ihren Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen und die Grundsätze artgerechter Pferdehaltung zu wahren. 4. Die Mitglieder erkennen die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), einschließlich ihrer Rechtsordnung, an. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO durch den Vertretungsvorstand nach Ermessen mit Verwarnung, Geldbuße für die Pferdehalter bzw. die handelnden Personen oder mit Vereinsausschluss geahndet werden. 5. Jedes aktive Mitglied hat eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden im Geschäftsjahr abzuleisten. Die Anzahl der Arbeitsstunden sowie das Lebensalter, ab welchem diese zu leisten sind, werden durch die Gebührenordnung geregelt. Bei Nichterfüllung der Arbeitsstunden wird ein Ersatzgeld pro nicht geleistete Arbeitsstunde gemäß der Gebührenordnung fällig. 6. Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe eine Vereinsordnung, die jedes Mitglied zu beachten hat. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Vereinsordnung ist der Geschäftsführende Vorstand zuständig. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang im Vereinsheim und auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben. 3 § 6 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand gemäß § 26 BGB (Vertretungsvorstand) c) Der Gesamtvorstand d) Der Geschäftsführende Vorstand 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, auch als Vertretungsvorstand bezeichnet und zeichnungsberechtigt in rechtsverbindlichen Angelegenheiten, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 3. Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Funktionsträgerschaften: a) 1. Vorsitzende(r) b) 2. Vorsitzende(r) c) Finanzmanagement d) Betriebs- und Liegenschaftsmanagement e) Sportförderung f) Jugendförderung g) Öffentlichkeitsarbeit h) Einstellervertretung i) Schulbetriebsmanagement 4. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Tagesgeschäfts. Er besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem Finanzmanagement sowie zwei weiteren, durch den Vertretungsvorstand zu berufenden Mitgliedern des Gesamtvorstandes. Die berufenen Mitglieder müssen dem Gesamtvorstand zeitnah durch Vorlage des Berufungsprotokolls mitgeteilt werden. 5. Im Bedarfsfall (z.B. aufgrund erwarteten Arbeitsanfalls) kann – mit Ausnahme der beiden Vorsitzenden – eine Funktionsträgerschaft im Gesamtvorstand auch durch zwei Personen erfüllt werden. Das bedarf der mehrheitlichen Zustimmung des Gesamtvorstandes. § 7 Amtszeiten und Sitzungen 1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt am Tag nach dem Wahltag. Eine Wiederwahl ist möglich. Um die Kontinuität und Effektivität der Vereinsarbeit zu gewährleisten, sollten die beiden Vorsitzenden um ein Jahr zeitversetzt gewählt werden. 2. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während seiner Amtszeit aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Die vakante Funktionsträgerschaft – 4 ausgenommen die Funktionsträgerschaft der beiden Vorsitzenden - kann bis zum Stattfinden der Mitgliederversammlung durch ein Vereinsmitglied kommissarisch besetzt werden. Die Berufung dieses Mitgliedes obliegt dem Gesamtvorstand und ist den Mitgliedern mitzuteilen. Scheidet eine(r) der Vorsitzenden während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von vier Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der eine Neuwahl durchzuführen ist. 3. Das freiwillige Ausscheiden aus einer Funktionsträgerschaft ist dem Vertretungsvorstand sowie den Mitgliedern des Gesamtvorstandes in schriftlicher Form mitzuteilen. 4. Der Gesamtvorstand und der Geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5. Zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebs notwendige Umlagen und Kostenbeiträge für Sondermaßnahmen können durch Beschluss des Gesamtvorstandes für bestimmte Mitgliedergruppen festgelegt werden. 6. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist. 7. Der Gesamtvorstand versammelt sich auf Einladung des Vertretungsvorstandes, so oft es die Vereinsbelange erfordern, im Regelfall jedoch alle 2 Monate. Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat schriftlich und in der Regel 10 Tage im Voraus zu erfolgen und über die Verhandlungsgegenstände, so weit als möglich, Auskunft zu geben. Wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind, kann eine Vorstandssitzung jederzeit erfolgen. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen. 8. Der Geschäftsführende Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vertretungsvorstandes, so oft es die Belange der Führung der Tagesgeschäfte erfordern. Die Einberufung einer Geschäftsführenden Vorstandssitzung hat schriftlich und in der Regel 10 Tage im Voraus zu erfolgen und über die Verhandlungsgegenstände so weit als möglich Auskunft zu geben. Wenn alle Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind, kann eine Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes jederzeit erfolgen. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen. § 8 Finanzmanagement und Rechnungslegung 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2. Das Finanzmanagement ist insbesondere für die genaue und nachvollziehbare Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. 3. Nach Ende des Geschäftsjahres ist ein handels- und steuerrechtlicher Jahresgeschäftsabschluss aufzustellen. Dieser ist durch den betreuenden Steuerberater zu testieren. 5 § 9 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich bis spätestens Ende Mai durchzuführen. An ihre Beschlussfähigkeit sind keine Bedingungen geknüpft 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vertretungsvorstand einzuberufen, wenn es aus seiner Sicht im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen darauf gerichteten Antrag mit der Angabe der durch die Vereinssatzung legitimierten Gründe stellt. 3. Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen und zwar durch Aushang am schwarzen Brett neben dem Schulpferdestall, am schwarzen Brett in dem Privatpferdestall und über die Homepage des Vereins www.ruf-pfungstadt.de. 4. Anträge, die von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben und spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vertretungsvorstand eingehen, sind noch auf die Tagesordnung zu setzen. 5. Der Vertretungsvorstand hat sicherzustellen, dass die Versammlungsleitung und die Protokollführung zu Beginn der Versammlung bestimmt werden. 6. Das Versammlungsprotokoll ist vom einer Person des Vertretungsvorstandes und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten: a) Ort und Zeit der Versammlung b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers c) Zahl der erschienen Mitglieder d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit e) die Tagesordnung f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde g) die Art der Abstimmung h) Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut i) Beschlüsse in vollem Wortlaut. § 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung hat über folgende Punkte abzustimmen: a) Nach Entgegennahme des Jahresberichtes des Vertretungsvorstandes und des Geschäftsbericht über die Entlastung des Vertretungsvorstandes. 6 b) Wahl vakanter oder auslaufender Amtszeiten von Funktionsträgerschaften des Gesamtvorstandes c) Ernennung von Ehrenmitgliedern d) Änderungen und Vorgaben im Vereinsleben, die nicht bereits durch die Satzung, die Vereinsordnung oder die Gebührenordnung geregelt sind. 2. Der Vertretungsvorstand kann weitere Themen zur Abstimmung stellen, sofern sie in der Tagesordnung angeführt wurden. 3. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht zuvor durch ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung gefordert wird. 4. Bei der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder über die vorstehend aufgeführten Punkte. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des sechszehnten Lebensalters. Stimmübertragungen auf andere Personen sind nicht zulässig. § 11 Protokollierung Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen aller Vorstandsgremien sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vertretungsvorstand aufzubewahren. § 12 Vereinsauflösung 1. Der Verein löst sich auf, wenn das die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder (vgl. § 10 Abs. 4) beschließt und dreiviertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Für die Einberufung dieser Versammlung gelten die in § 9 Nr.3 angeführten Ladungsregeln. 2. Ist die so einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Einladung nach den gleichen Prinzipien durchzuführen. Der Verein löst sich dann auf, wenn hierbei ein darauf gerichteter Beschluss mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder (vgl. § 10 Abs. 4) bewirkt wird. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pfungstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 13 Jugendordnung 1. Gemäß Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) hat die Vereinsjugend – die Pfungstädter Reiterjugend – am 2.12.1994 eine Jugendordnung beschlossen. 7 2. Diese Jugendordnung entspricht den gesetzlichen Vorschriften des „KJHG“ und wurde in Form eines Satzungsanhangs durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.05.1994 zum Bestandteil der Satzung des Reit- und Fahrvereins 1930 e.V. Pfungstadt. In der Jugendordnung sind die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Jugendabteilung sowie die Kooperation zwischen den Personengruppen der Jugendlichen und Erwachsenen festgelegt. § 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte 1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. 2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der a) Speicherung, b) Bearbeitung, c) Verarbeitung, d) Übermittlung, ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft. 3. Jedes Mitglied hat das Recht auf a) Auskunft über seine gespeicherten Daten b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit § 15 Inkrafttreten Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am _________ in Pfungstadt beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 8
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