BEZIRKSREGIERUNG ARNSBERG Genehmigungsbescheid - 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Auf Antrag der Firma Sims M+R GmbH Rathenaustraße 10 59192 Bergkamen vom 19.11.2014, eingegangen am 30.03.2015 und zuletzt ergänzt am 21.03.2016, wird dieser die Genehmigung gemäß §§ 6 und 16 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG) zur wesentlichen Änderung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von metallhaltigen Abfällen in 59192 Bergkamen, Rathenaustraße 10, Kreis Unna, Gemarkung Weddinghofen, Flur 6, Flurstücke 661, 663, 686, 690, 691, 696, 697, 698, 700, 701, 702, 703, 704, 705, 706, 707, 708, 709, 710, 711 und 712, erteilt. INHALT I. Genehmigungsumfang 1. Zulassung des 3-Schicht-Betriebs der gesamten Anlage mit folgenden Einschränkungen: kein Nachtbetrieb des mobilen Vorbrechers (BE 370) auf der Freifläche der BE 300 kein Nachtbetrieb der Sortieranlage inkl. Siebtrommel (BE 390) auf der Freifläche der BE 300 2. Parallelbetrieb der beiden Schredderanlagen (Rotormühlen) 3. Errichtung einer neuen Halle mit zwei Hallenteilen im Norden der Anlage inkl. Sozial- und Sanitärbereich 4. Neubau von PKW-Parkplätzen im Nord-Osten der Anlage 5. Erweiterung und Betrieb der Lagerflächen 6. Errichtung und Betrieb einer manuellen Vorsortierung von E-Schrott im östlichen Teil der neuen Halle 7. Errichtung und Betrieb einer optischen Separation inkl. einer Lagerfläche im westlichen Teil der neuen Halle 8. Erhöhung der Lager-, Behandlungs- und Durchsatzkapazitäten 9. Anlagendarstellung nach Durchführung der Änderungen 10. 9.1 Betriebseinheiten 9.2 Beschränkungen für die Durchsatz- und Lagerkapazitäten Eingeschlossene Entscheidungen (§ 13 BImSchG) II. Fortdauer bisheriger Genehmigungen III. Nebenbestimmungen III.A Auflagen 1. Allgemeines 2. Frist für die Änderung und den Betrieb 3. Anzeige über den Baubeginn 4. Anzeige über die Inbetriebnahme der Anlage 5. Anzeige über einen Betreiberwechsel 6. Anzeige über die Stilllegung von Anlagen oder Anlagenteilen 7. Betriebszeiten 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 2 von 67 8. Auflagen zur Abfallannahme 9. Auflagen zur Emissionsbegrenzung und zum Immissionsschutz 9.1 Lärmschutz 9.2 Luftreinhaltung 10. Auflagen zum Arbeitsschutz 11. Auflagen zum Brandschutz 12. Wasserwirtschaftliche Auflagen aus dem Bereich der VAwS 13. Abfallrechtliche Auflagen 14. Auflagen zum Bodenschutz und zur Altlastensituation 15. Auflagen zum Bauordnungsrecht 16. Auflagen zur Hochspannungsfreileitung IV. Hinweise V. Antragsunterlagen VI. Gründe 1. Anlass des Vorhabens 2. Antragseingang und Antragsgegenstand 3. Art des Genehmigungsverfahrens 4. Zuständigkeiten 5. Durchführung des Genehmigungsverfahren 5.1 Antragstellung 5.2 Behördenbeteiligung 5.3 Umweltverträglichkeitsprüfung 5.4 Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Antragsunterlagen 5.5 6. Einwendungen und Erörterungstermin Genehmigungsvoraussetzungen 6.1 Planungsrecht 6.2 Bauordnung und Brandschutz 6.3 Sicherheitsleistung 6.4 Ausgangszustandsbericht 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 3 von 67 7. 8. Medienübergreifende Umweltschutzanforderungen 7.1 Lärmschutz 7.2 Luftreinhaltung 7.3 Störfallrecht 7.4 VAwS 7.5 Abfallrecht 7.6 Bodenschutz Zusammenfassung VII. Kostenentscheidung VIII. Rechtsgrundlagen IX. Rechtsbehelfsbelehrung X. Rechtsbehelfsbelehrung gegen die Kostenentscheidung I. G E N E H M I G U N G S U M F A N G Die wesentliche Änderung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von metallhaltigen Abfällen in 59192 Bergkamen, Rathenaustraße 10, wird in nachstehend aufgeführtem Umfang genehmigt und umfasst im Wesentlichen: 1. die Zulassung des 3-Schicht-Betriebs der gesamten Anlage mit folgenden Einschränkungen: kein Nachtbetrieb des mobilen Vorbrechers (BE 370) auf der Freifläche der BE 300 kein Nachtbetrieb der Sortieranlage inkl. Siebtrommel (BE 390) auf der Freifläche der BE 300 2. den Parallelbetrieb der beiden Schredderanlagen (Rotormühlen) 3. die Errichtung einer neuen Halle mit zwei Hallenteilen im Norden der Anlage inkl. Sozial- und Sanitärbereich 4. den Neubau von PKW-Parkplätzen im Nord-Osten der Anlage 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 4 von 67 5. die Erweiterung und den Betrieb der Lagerflächen 6. die Errichtung und den Betrieb einer manuellen Vorsortierung von E-Schrott im östlichen Teil der neuen Halle 7. die Errichtung und den Betrieb einer optischen Separation inkl. einer Lagerfläche im westlichen Teil der neuen Halle 8. die Erhöhung der Lager-, Behandlungs- und Durchsatzkapazitäten 9. Nach Durchführung der Änderungen stellt sich die Anlage der Firma Sims M+R GmbH auf dem Betriebsgrundstück Rathenaustraße 10 in 59192 Bergkamen wie folgt dar: 9.1 Betriebseinheiten Betriebseinheit Nr.: 100 Bezeichnung: Lager bestehend aus: BE 110 Fläche zur Lagerung von Eingangsmaterial, Zwischen- und Endprodukten der Siebtrommelaufbereitung BE 120 Fläche zur Lagerung von Eingangsmaterial, Zwischen- und Endprodukten der ESchrott und NE-Separationsanlagen und Kunststoffaufbereitungsanlage BE 130 Freifläche und Halle zur Lagerung von Kunststoffabfällen, Zwischen -und Endprodukten Betriebseinheit Nr.: 200 Bezeichnung: Aufbereitungsanlage für Siebtrommelmaterial bestehend aus: BE 210 doppelte Vorabsiebung mit Eisenabscheidung BE 220 Vorzerkleinerung mit Klassiereinheit BE 230 Nachzerkleinerung mit Klassiereinheit BE 260 Abluftreinigungsanlage mit Trockenfilter BE 270 Doppelrotormühle mit Nachseparation und Abluftanlage 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 5 von 67 Betriebseinheit Nr.: 300 Bezeichnung: Aufbereitungsanlage für Elektronikschrott bestehend aus: BE 310 Vorsortierung BE 320 Rotormühle BE 321 Rotormühle 2 BE 330 Trommelwindsichter mit Magnetscheider BE 340 Abluftreinigungsanlage mit 2 Zyklonen, 2 Gebläsen und Trockenfilter sowie Zuführ- und Abführeinrichtungen BE 350 Trommelsieb BE 360 NE-Abscheidung mit FE-Vorabscheider BE 361 Opto – elektronische Sortiereinheit BE 370 mobile Vorzerkleinerungsanlage BE 380 Wirbelstromsichter, permanentmagnetisch induziert BE 381 Röntgenfluoreszenz Sortieranlage für Metalle BE 390 Manuelle Vorsortierung BE 391 Opto-elektronische Sortiereinheit Betriebseinheit Nr.: 400 Bezeichnung: Nichteisenmetallseparation bestehend aus: - Wirbelstromsichter, permanentmagnetisch und elektromagnetisch induziert - 2 Schwimm-Sink-Anlagen zur Nassseparation - Sieb - Linearmotor - magnetischer Abscheider für VA-Stahl - Kammerfilterpresse für Kreislaufwasseraufbereitung 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 6 von 67 Betriebseinheit Nr.: 500 Bezeichnung: Kunststoffaufbereitung bestehend aus: - Halle zur Aufbereitung und Bereitstellung von kunststoffhaltigen Abfällen, Zwischen- und Endprodukten - Setzmaschine - Schneidmühle - hydrostatisch-/dynamische Separation - 2 Wassertische bestehend aus - Rohrkettenförderer - Förderschnecken - Aufgabebunker - Wasseraufbereitung Betriebseinheit Nr.: 600 Bezeichnung: Kunststoffseparation bestehend aus: - Lager zur Bereitstellung von kunststoffhaltigen Abfällen, Zwischen- und Endprodukten - optische Sortiereinheit Betriebseinheit Nr.: 700 Bezeichnung: manuelle Gerätezerlegung bestehend aus: - Lager zur Bereitstellung von Elektrogeräten, Zwischen- und Endprodukten - Arbeitsplätze für die manuelle Gerätezerlegung 9.2 Beschränkungen für die Durchsatz- und Lagerkapazitäten der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zur Behandlung von Abfällen mit den o.g. Betriebseinheiten: 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 7 von 67 Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV maximale Durchsatzkapazitäten bei der Behandlung nicht gefährliche metallische Abfälle zur Behandlung in Schredderanlgen gefährliche Abfälle zur sonstigen Behandlung nicht gefährliche Abfälle zur sonstigen Behandlung 400 t/d 500 t/d *1) 1.000 t/d *1) maximale Gesamtlagerkapazitäten gefährliche Abfälle zur zeitweiligen Lagerung nicht gefährliche Abfälle zur zeitweiligen Lagerung 8.9.1.1 19.500 t *2) 8.11.2.1 8.11.2.3 8.11.2.4 Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV 8.12.1.1 39.000 t *2) 8.12.2 *1) Die zulässige Durchsatzkapazität für die sonstige Behandlung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen beträgt in der Summe maximal 1.000 t/d. Davon dürfen maximal 500 t/d gefährliche Abfälle und maximal 200 t/d Schlacken oder Aschen der sonstigen Behandlung unterzogen werden. *2) Die zulässige Gesamtlagerkapazität für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle beträgt in der Summe maximal 39.000 t. Davon dürfen maximal 19.500 t gefährliche Abfälle zeitweilig gelagert werden. Jahres-Durchsatzkapazitäten (im Sinne der Input- / Outputbetrachtung) Jahres-Durchsatzkapazität der Gesamtanlage: maximal 360.000 t/a davon gefährliche Abfälle: maximal 180.000 t/a 10. Eingeschlossene Entscheidungen Dieser Bescheid schließt gemäß § 13 BImSchG die aufgrund der Bestimmungen der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) erforderliche Baugenehmigung für 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 8 von 67 die Errichtung von 2 Produktionshallen mit Sozialbereich, die Errichtung einer Anschüttwand im Norden der Anlage, die Errichtung von neuen PKW-Stellplätzen im Nord-Osten der Anlage, die Errichtung einer Platzbefestigung im Norden der Anlage, die Errichtung einer Platzbefestigung bei den neuen PKW-Stellplätzen im Nord-Osten der Anlage sowie die Errichtung einer Feuerwehrumfahrt bei den neu geplanten Hallen im Norden der Anlage ein. Der Bescheid ergeht im Übrigen unbeschadet sonstiger behördlicher Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von dem Bescheid eingeschlossen sind. II. F O R T D A U E R BISHERIGER GENEHMIGUNGEN Die Genehmigungsbescheide bzw. der Abhilfebescheid vom 20.12.2000 – 2400-G 56/00-Vm –, vom 16.11.2001 – 24-G 56/00-Vm – (Abhilfebescheid), vom 28.02.2006 – 52-04-9124185-G 68/05-Vm –, vom 21.07.2008 – 52.5.2.1-978.1.1/08 –, vom 05.03.2010 – 52.05.03-E9782009-9124185 – und die Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG vom 20.11.2002 – 2300 A 102/02 Vm –, vom 04.04.2003 – 2400 A 24/03-Vm –, vom 22.05.2003 – 2400 A 23/03-K/Tro –, vom 10.04.2004 – 2400 A 09/04-Vm –, vom 28.04.2004 – 2400 A 39/04-Vm –, vom 02.09.2004 – 9124185 A77/04 Vm –, vom 06.10.2004 – 9124185 A84/04 Vm –, vom 12.05.2005 – 9124185 A45/05 Vm –, 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 9 von 67 vom 12.05.2005 – 9124185 A46/05 Vm –, vom 05.12.2007 – 52-LP-9124185-A-038/07 Vm –, vom 19.09.2008 – 52.5.1.7-978.3/08 –, vom 30.09.2008 – 52.5.1.7-978.4/08 –, vom 21.01.2009 – 52.5.1.7-978.6/08 –, vom 20.04.2012 – 52.05.10-978.0033/12-9124185 –, vom 23.09.2013 – 52-Do-A-0072/13-Schu/Harz –, vom 18.02.2014 – 52.05.11-978-A 0025/14-9124185-Ris – und vom 12.02.2015 – 52.05.11-978-A 0019/15-9124185-Ris – behalten ihre Gültigkeit, soweit sich aus diesem Bescheid keine Abweichungen ergeben. Hinweis: Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden in diesen Bescheid teilweise Festsetzungen aus bestehenden Genehmigungen übernommen (z.B. Betriebszeiten, Abfallannahmekatalog, Emissionsbegrenzungen etc.). III. N E B E N B E S T I M M U N G E N Der Bescheid wird unter nachstehend aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt: A Auflagen 1. Allgemeines 1.1 Die Anlage muss nach den geprüften, mit Etiketten und Dienstsiegel gekennzeichneten Antragsunterlagen errichtet, eingerichtet und betrieben werden. Sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen abweichende Anordnungen getroffen werden, sind diese durchzuführen. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 10 von 67 1.2 Dieser Genehmigungsbescheid, die zugehörigen Antragsunterlagen oder entsprechende Kopien sind an der Betriebsstätte oder in der zugehörigen Verwaltung auf dem Werksgelände jederzeit bereit zu halten und den Beschäftigten der zuständigen Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorzulegen. 2. Frist für die Änderung und den Betrieb Die mit diesem Bescheid genehmigten Änderungen müssen innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft dieser Genehmigung errichtet und betrieben werden. Anderenfalls erlischt diese Genehmigung. 3. Anzeige über den Baubeginn Der Baubeginn der genehmigten Maßnahmen ist dem zuständigen Bauordnungsamt der Stadt Bergkamen eine Woche vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, ist eine Durchschrift der Anzeige zuzuleiten. 4. Anzeige über die Inbetriebnahme der Anlage Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geänderten Anlage schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss der Bezirksregierung Arnsberg mindestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen. 5. Anzeige über einen Betreiberwechsel Zur Sicherstellung der Betreiberpflichten gemäß § 5 BImSchG ist ein Wechsel des Anlagenbetreibers der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 11 von 67 6. Anzeige über die Stilllegung von Anlagen oder Anlagenteilen Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, ist der Zeitpunkt der Stilllegung von Anlagen oder Anlagenteilen in doppelter Ausfertigung in Papierform und zusätzlich auf elektronischem Wege als pdf-Datei ([email protected]) schriftlich anzuzeigen. Bei einer vollständigen Anlagenstilllegung müssen die der Anzeige gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BImSchG beizufügenden Unterlagen insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstückes (Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.), b) bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien, c) bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung usw.) und vor dem Betreten des Anlagengeländes durch Unbefugte, d) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren weiterer Verbleib, e) mögliche gefahrenverursachende Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung, f) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Abfälle und deren Verwertung bzw. Beseitigung (Nachweis des Abnehmers) sowie g) bei einer Beseitigung der Abfälle die Begründung, warum eine Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar ist. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 12 von 67 7. Betriebszeiten / Betriebsbeschränkungen Die Gesamtanlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von metallhaltigen Abfällen darf mit folgenden Einschränkungen im 3-Schicht-Betrieb von montags 00:00 Uhr bis sonntags 24:00 Uhr betrieben werden: Kein Nachtbetrieb von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr des mobilen Vorbrechers (BE 370) auf der Freifläche der BE 300. Kein Nachtbetrieb von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr der Sortieranlage inkl. Siebtrommel (BE 390) auf der Freifläche der BE 300. Der Fahrzeugverkehr zur Anlieferung und zum Abtransport ist gemäß Genehmigung auf die Betriebszeiten Montag bis Samstag von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr beschränkt. Kein innerbetrieblicher LKW-Verkehr im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Im Nachtzeitraum besteht der innerbetriebliche Verkehr auf den Freiflächen lediglich aus den Maschinen, die zur Materialaufgabe in die Aufbereitungsanlage erforderlich sind. Die abzuarbeitenden Materialhalden sind dabei bereits tagsüber zur jeweiligen Anlage zu fahren, sodass nachts lediglich eine Materialaufgabe in die Anlage erfolgt. 8. Auflagen zur Abfallannahme Es dürfen nur die nachfolgend aufgelisteten Abfälle mit den Abfallschlüsselnummern und –bezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) in der Anlage angenommen, zeitweilig gelagert und behandelt werden: Abfallschlüssel Abfallbezeichnung gemäß AVV 01 01 01 01 03 06 01 03 99 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen Abfälle a. n. g. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 13 von 67 Abfallschlüssel Abfallbezeichnung gemäß AVV 10 01 01 10 02 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 04 fallen Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke 10 03 99 Abfälle a. n. g. 10 04 99 Abfälle a. n. g. 10 05 99 Abfälle a. n. g. 10 06 99 Abfälle a. n. g. 10 07 99 Abfälle a. n. g. 10 10 03 Ofenschlacke 12 01 01 Eisenfeil- und –drehspäne 12 01 03 NE-Metallfeil- und -drehspäne 12 01 04 NE-Metallstaub und -teilchen 15 01 04 Verpackungen aus Metall 15 01 05 Verbundverpackungen 16 01 17 Eisenmetalle 16 01 18 Nichteisenmetalle 16 01 19 Kunststoffe 16 01 22 Bauteile a.n.g. 16 01 99 Abfälle a.n.g. 16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtme- 10 01 15 16 02 13* 16 02 14 16 02 15* 16 02 16 16 11 04 16 11 06 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 14 von 67 Abfallschlüssel Abfallbezeichnung gemäß AVV 17 04 01 tallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen Kupfer, Bronze, Messing 17 04 02 Aluminium 17 04 03 Blei 17 04 04 Zink 17 04 05 Eisen und Stahl 17 04 06 Zinn 17 04 07 gemischte Metalle 17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt 19 01 02 19 01 12 19 10 01 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen Eisen und Stahlabfälle 19 10 02 NE-Metall-Abfälle 19 10 06 19 12 02 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen Eisenmetalle 19 12 03 Nichteisenmetalle 19 12 04 Kunststoff und Gummi 19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) 19 12 12 20 01 39 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 Kunststoffe 20 01 40 Metalle 20 01 35* 20 01 36 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 15 von 67 Hinweise: Bei den fettgedruckten und mit Sternchen (*) versehenen Abfällen handelt es sich um gefährliche Abfälle gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Die Annahme und Behandlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen ist ausgeschlossen, wenn damit gegen Überlassungspflichten gemäß § 17 KrWG verstoßen wird. Sonstige landesrechtliche Regelungen, wie z.B. Andienungs- und Überlassungspflichten sind bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen zu beachten. 9. Auflagen zur Emissionsbegrenzung und zum Immissionsschutz 9.1 Lärmschutz 9.1.1 Die von den Betriebseinrichtungen und dem innerbetrieblichen Transportverkehr verursachten Geräuschimmissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb der Anlage nicht zu einer Überschreitung der von den betriebsfremden und betriebseigenen Anlagen - Gesamtbelastung - einzuhaltenden Immissionsrichtwerten beitragen. Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Insbesondere darf der Beurteilungspegel der Gesamtbelastung vor den nachfolgend genannten nächst benachbarten Wohnhäusern den dort einzuhaltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten: Gebietseinstufung Immissionsorte: Ernst-Schering-Str. 5 Haldenweg 3 Erich-Ollenhauer-Str. 23 Erich-Ollenhauer-Str. 21-21d IO 1 IO 2 IO 3 IO 4 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 GE GE WA WA Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 TA Lärm tags nachts 65 dB(A) 50 dB(A) 65 dB(A) 50 dB(A) 55 dB(A) 40 dB(A) 55 dB(A) 40 dB(A) Seite 16 von 67 Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen ist nach Nr. 6.8 TA Lärm vorzunehmen. Die Schallpegel einzelner Geräuschspitzen dürfen - am Tage den zulässigen Tages- Immissionsrichtwert um nicht mehr als 30 dB (A) und - in der Nacht den zulässigen Nacht-Immissionsrichtwert um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. 9.1.2 Die in der Geräuschimmissions-Prognose der TAC – Technische Akustik, Korschenbroich, vom 17.11.2014, Bericht TAC 2126-14-2, sowie zugehöriger Stellungnahmen vom 17.11.2014, TAC 2126-14-3 und 21.03.2016, TAC 2126-16-05, sind Teil des Genehmigungsantrages. Die dort genannten schallschutztechnischen Rahmenbedingungen (z. B. Betriebszeiten, Betriebsvorgänge, Einsatzzeiten von Maschinen und Aggregaten, Fahrbewegungen, Fahrzeiten, Schallschutzmaßnahmen etc.) sind bei der Änderung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von metallhaltigen Abfällen zu berücksichtigen. 9.1.3 Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der geänderten Anlage sind die Geräuschimmissionen an den unter Nr. 9.1.1 genannten Einwirkungsorten durch Messungen einer nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der Einundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV) bekanntgegebenen Stelle auf Kosten der Betreiberin feststellen zu lassen. Die Ermittlungen sind von Stellen durchzuführen, die in der Sache noch nicht beratend tätig gewesen sind. Die zurzeit bekannt gegebenen Messinstitute sind der Datenbank ReSyMeSa – Recherchesystem Messstellen und Sachverständige auf der Internetseite www.resymesa.de zu entnehmen. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 17 von 67 9.1.4 Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg, ist eine Durchschrift des Messauftrages zur Geräuschmessung zuzuleiten und die Vornahme der Messungen mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Termin anzuzeigen. 9.1.5 Über das Ergebnis der Geräuschmessungen ist ein Messbericht erstellen zu lassen und der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg, in einfacher Ausfertigung in Papierform sowie elektronisch als pdf-Datei unverzüglich vorzulegen. Der Bericht soll Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Hierzu gehören auch Angaben über den Betriebszustand der einzelnen zum Gesamtbetrieb gehörenden Aggregate und der Einrichtungen zur Emissionsminderung. Das Messinstitut ist zu verpflichten, den Messbericht nach Maßgabe der Nr. A.3.5 des Anhangs zur Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu erstellen. 9.2 Luftreinhaltung 9.2.1 Die nachstehend genannten Stoffe dürfen die jeweiligen Massenkonzentrationen im gereinigten Abgas der Quelle Q 260 (Entstaubungsanlage der Aufbereitungsanlagen in der BE 200) sowie der Quelle Q 340 (Entstaubungsanlage der Rotormühlen und des Trommelwäschers in BE 300) nicht überschreiten, wobei sich die Emissionswerte auf Abgas im Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf beziehen: Gesamtstaub nach Nr. 5.4.8.11.2 TA Luft 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 10 mg/m³ Seite 18 von 67 Krebserzeugende Stoffe nach Nr. 5.2.7.1.1 TA Luft Klasse I: Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als As 0,005 mg/m³ Cadmium und seine Verbindungen Angegeben als Cd Summe der krebserregenden Stoffe der Klassen I und II: 0,005 mg/m³ 0,5 mg/m³ Staubförmige anorganische Stoffe nach Nr. 5.2.2 TA Luft Klasse I Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,005 mg/m³ Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl 0,005 mg/m³ Klasse II Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb 0,05 mg/m³ Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni 0,025 mg/m³ Klasse III Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr 0,05 mg/m³ Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu 0,1 mg/m³ 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 19 von 67 Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V 0,1 mg/m³ Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn 0,1 mg/m³ Summe der staubf. anorgan. Stoffe der Klassen I und II 0,5 mg/m³ Summe der staubf. anorgan. Stoffe der Klassen I und III oder II und III oder I bis III 1 mg/m³ PCB 0,05 mg/m³ Organische Stoffe nach Nr. 5.4.8.11.2 TA Luft 20 mg/m³ Hinweis: Im Rahmen der Antragstellung wurde durch den Betreiber die Einhaltung schärferer Anforderungen für einzelne Stoffe gewährleistet und als Beurteilungsgrundlage herangezogen. In diesen Fällen weichen die festgesetzten Emissionswerte von den Vorgaben der TA Luft ab. 9.2.2 Maximale Volumenströme im Betriebszustand Betriebseinheiten Maximale Volumenströme maximaler Volumenstrom im Betriebszustand, Emissionsbezogen auf Normzustand trocken quellen [ m3/h ] 9.2.3 BE 260 Q 260 72.000 BE 340 Q 340 2 x 14.000 Wiederkehrend jeweils nach Ablauf von drei Jahren nach den bereits durchgeführten Emissionsmessungen im jeweiligen Abgasstrom sind die Emissionen der in der Nr. 9.2.1 genannten Stoffe am Austrag der Filteranlagen durch eine nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der Einundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 20 von 67 gesetzes (Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV) bekannt gegebenen Stelle auf Kosten der Betreiberin feststellen zu lassen. 9.2.4 Die Ermittlungen nach der Nr. 9.2.1 sind von Stellen durchzuführen, die in der Sache noch nicht beratend tätig gewesen sind. Die zurzeit bekannt gegebenen Messinstitute sind der Datenbank ReSyMeSa Recherchesystem Messstellen und Sachverständige auf der Internetseite www.resymesa.de (Immissionsschutz - Stellen) zu entnehmen. 9.2.5 Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, ist eine Durchschrift des Messauftrages zuzuleiten und die Vornahme der Messungen mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Termin anzuzeigen. 9.2.6 Die Messplanung und die Auswahl der Messverfahren hat nach der Nr. 5.3.2.2 und der 5.3.2.3 der TA Luft zu erfolgen. 9.2.7 Über das Ergebnis der Messungen ist ein Messbericht erstellen zu lassen und der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, in einfacher Ausfertigung und möglichst auch auf elektronischem Wege als pdf-Datei unverzüglich vorzulegen. Der Messbericht soll Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Hierzu gehören auch Angaben über den Betriebszustand der Anlage und der Einrichtungen zur Emissionsminderung; der Messbericht muss dem bundeseinheitlichen Mustermessbericht für Emissionsmessungen in der jeweils gültigen Fassung (z.Z. einsehbar unter http://www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/beka_09.htm) entsprechen. 9.2.8 Gemäß der Nr. 2.7 i.V.m. der Nr. 5.3.2.4 TA Luft 2002 gelten die in der Nr. 9.2.1 genannten Anforderungen als erfüllt, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit diese Emissionsbegrenzung nicht überschreitet. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 21 von 67 Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn - sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Konzentration und - sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2-fache der festgelegten Konzentration nicht überschreiten. Zudem sind beim Betrieb der Anlage die in der Nr. 9.2.2 angegebenen maximalen Volumenströme (bezogen auf den Betriebszustand) einzuhalten. Die Emissionswerte beziehen sich auf Abgas im Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf. 9.2.9 Die Ableitung der Abgase der Emissionsquellen Q 260 und Q 340 (siehe Nr. 9.2.1) ist entsprechend der Nr. 5.5 ff der TA Luft 2002 auszuführen. Die Abgase sind so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. An den Schornsteinmündungen hat die Abgasaustrittsgeschwindigkeit mindestens 10 m/s zu betragen. 9.2.10 Die notwendigen Messplätze und Probenahmestellen sind fest einzurichten und die Empfehlungen der DIN EN 15259 (Ausgabe Januar 2008) zu beachten. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar, so beschaffen sein und so ausgewählt werden, dass eine für die Emissionen der Anlage repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissions- messung ermöglicht wird. 9.2.11 Die Entstaubungsanlagen sind regelmäßig auf einwandfreien Betrieb zu überprüfen sowie regelmäßig zu warten. Die notwendigen Überprüfungen und Wartungen sind von Fachkundigen des Betreibers oder von Fachfirmen durchzuführen. Der Umfang der Überprüfungen und Wartungen sowie die Zeitintervalle der Durchführung sind vor Inbetriebnahme unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers der o.g. Anlagen in einem Prüfbuch festzulegen. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 22 von 67 9.2.12 Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind in einem entsprechenden Tagebuch zu registrieren und der Bezirksregierung Arnsberg auf Verlangen vorzulegen. Die Daten können auch auf elektronischen Datenträgern erfasst und gespeichert werden. 9.2.13 Die beim Betrieb der Anlage auftretenden Störungen, die erhöhte Luftverunreinigungen verursachen, sind unter Angabe a) der Emissionsquelle (Austrittsstelle der Emissionen in die Atmosphäre), b) der Art, c) der Ursachen, d) des Zeitpunktes, e) der Dauer der Störung sowie unter Angabe der in Verbindung damit aufgetretenen Emissionen (nach Art und Menge - ggf. unter Zugrundelegung einer Abschätzung) in einem geeigneten Tagebuch zu registrieren. In das Tagebuch sind zusätzlich die ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung und künftigen Verhinderung der jeweiligen Störung einzutragen. Gleichfalls sind Art und Umfang der durchgeführten Wartungs- und Kontrollarbeiten zu vermerken. Das Tagebuch ist zur jederzeitigen Einsichtnahme für die zuständige Behörde bereitzuhalten. 9.2.14 Störungen mit Außenwirkung an den Entstaubungsanlagen oder der Abluftreinigungsanlagen, Schadensfälle mit Außenwirkung sowie jede bedeutsame Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage sind der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, unverzüglich mitzuteilen. 9.2.15 Die in der Entstaubungsanlage abgeschiedenen Stäube sind beim Entleeren der Entstaubungsanlage in geschlossenen Behältnissen abzuziehen. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 23 von 67 9.2.16 Die Stäube sind der Wiederverwertung zuzuführen oder – soweit eine Wiederverwertung nicht möglich ist – ordnungsgemäß zu beseitigen. 9.2.17 Das gesamte Betriebsgelände ist zu asphaltieren oder mit Beton zu befestigen. Schadhafte Stellen sind umgehend auszubessern. 9.2.18 Durch Betriebsanweisung ist festzulegen, dass der Einsatz einer selbstaufnehmenden Kehrmaschine arbeitstäglich mindestens einmal und in solcher Weise erfolgt, dass Staubabwehungen von den Betriebsflächen vermieden werden. Die LKW-Fahrwege sind durchweg mittels Kehrmaschine sauber zu halten. Im Bedarfsfall, insbesondere bei Trockenheit, sind die Lager-, Betriebs- und Verkehrsflächen mit Wasser zu befeuchten, um vorbeugend Staubentwicklungen zu unterbinden. 9.2.19 Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen von angrenzenden anlagenfremden Fahrwegen durch Fahrzeuge nach Verlassen des Anlagengeländes vermieden oder beseitigt werden, z.B. durch Abrollstecken, Reifenwaschanlagen oder regelmäßiges Säubern der Fahrwege. 9.2.20 Geräumte Lagerflächen sind, bevor neues Material auf diesen Flächen zwischengelagert wird, unverzüglich zu reinigen. 9.2.21 Beim Anlagenbetrieb sind Staubemissionen zu vermeiden bzw. zu mindern. Dazu sind insbesondere Aufgabetrichter an der Halle BE 400 und BE 500 zu kapseln, offene Seiten der Aufgabetrichter in der BE 400 und BE 500 mit Lamellenvorhängen zu versehen, sämtliche Material-Abwurfhöhen so gering wie möglich zu halten, folgende Materialien an der Aufgabe und am Austrag der jeweiligen Aufbereitungsanlagen zu befeuchten: Output Leichtfraktion BE 400, Input Trommelsieb der Vorsortierung BE 390, Austrag Grobfraktion aus Trommelsieb BE 390, Austrag Feinfraktion aus Trommelsieb BE 390, 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 24 von 67 Output Nichteisen BE 400, Output Störstoffe (Steine etc.) BE 400, staubende Materialien beim Einsatz im mobilen Brecher (BE 370), sämtliche staubenden Materialien bei Verladevorgängen zu befeuchten, Sektoralregner zur Befeuchtung der Halden und Befeuchtungs- bzw. Vernebelungsanlagen an den Decken der Hallen BE 300 und BE 400 zu betreiben. 9.2.22 Sämtliche Hallentore, die zum Betrieb der Anlagen genutzt werden, sind mit automatischen Schnelllauftoren auszurüsten, die nur kurzzeitig zur Ein- und Ausfahrt geöffnet werden. 10. Auflagen zum Arbeitsschutz 10.1 Die Inbetriebnahme der Anlage ist der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 55.1, mindestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen. 10.2 Für die vom Genehmigungsumfang erfassten Anlagen und Betriebseinheiten hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Die Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ersichtlich ist, sind der Bezirksregierung Arnsberg, Königstraße 22, 59821 Arnsberg, auf Verlangen vorzulegen. Hinweis: Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung sind neben den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die nachfolgenden Arbeitsschutzvorschriften zu berücksichtigen: 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 25 von 67 - Die Bestimmungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). - Die Pflichten zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). - Die Vorschriften der §§ 7 und 8 der Biostoffverordnung (BioStoffV) bezüglich der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezieltem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Die Gefährdungsbeurteilung aufgrund der BioStoffV ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. - Die Bestimmungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) und § 6 (Explosionsschutzdokument) der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). 10.3 Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung mit Hygieneplan zu erstellen. Darin ist auf die mit den erforderlichen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hinzuweisen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verfahrensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und der Ersten Hilfe sind in ihr festzulegen. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. 10.4 Die Arbeitnehmer, die in der vom Genehmigungsumfang erfassten Anlage und zugehörigen Betriebseinheiten beschäftigt werden, müssen anhand einer Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 26 von 67 10.5 Die Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1 m über dem Boden oder über einer anderen ausreichend breiten tragfähigen Fläche liegen oder an Gefahrenbereiche grenzen, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Arbeitnehmer abstürzen oder in die Gefahrenbereiche gelangen. Die Forderung ist erfüllt, wenn Brüstungen vorhanden sind oder Geländer, deren Handlauf mindestens 1 m hoch ist (bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 1,10 m), deren Fußleiste mindestens 0,05 m hoch ist und wenn durch eine Knieleiste, durch Auskleiden mit Maschendraht, mit Streckmetall oder auf andere Weise ein Hindurchfallen von Arbeitnehmern zwischen Handlauf und Fußleiste verhindert wird (§ 3 a Abs. 1, ASR A2.1 – Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen –). 10.6 Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen gekennzeichnet sein. Die Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden (Nr. 2.3 Anhang ArbStättV). Hinweise zum Arbeitsschutz: 1. Bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens sind die Anforderungen der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Jini 1998 (BGBl. I S. 1283) zu beachten. Die BaustellV enthält insbesondere folgende Pflichten: 1. Bestellung eines Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. 2. Vorankündigung größerer Bauvorhaben bei der Bezirksregierung Arnsberg, Königstraße 22, 59821 Arnsberg, spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle – die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen –. 3. Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen oder bei besonders gefährlichen Arbeiten. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 27 von 67 Die Maßnahmen hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Ein Verstoß gegen die Pflichten nach 2. und 3. kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden; die vorsätzliche Gefährdung von Leben und Gesundheit eines Beschäftigten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafte bestraft. 2. Entsprechend Anhang 4, A, Ziff. 3.8 BetrSichV muss vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie der Maßnahmen zum Schutz von Dritten überprüft werden. Diese Überprüfung ist von einer befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes (siehe TRBS 1203 Nr. 3.1) verfügt. Der Umfang, die Durchführung und die Dokumentation dieser Prüfung muss mindestens den Anforderungen der TRBS 1201 Teil 1 Nr. 5 entsprechen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Explosionsschutzdokument beizulegen. Die Anforderungen des Anhangs 4 der Betriebssicherheitsverordnung (organisatorische Maßnahmen, Explosionsschutzmaßnahmen, Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen) sind zu beachten. 11. Auflagen zum Bauordnungsrecht 11.1 Spätestens bei Baubeginn ist der Bauordnungsbehörde der Stadt Bergkamen der Nachweis über die Standsicherheit einzureichen (§ 68 Abs. 2 BauO NRW). Der Nachweis über die Standsicherheit muss von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW geprüft sein. Neben dem Prüfbericht sind eine Ausfertigung des geprüften 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 28 von 67 Standsicherheitsnachweises vorzulegen sowie die Bescheinigung, dass der Standsicherheitsnachweis vollständig und richtig ist. Spätestens bei Baubeginn ist der Bauordnungsbehörde der / die mit der Überwachung beauftragte staatlich anerkannte Sachverständige zu benennen. 11.2 Beginn und Ende der Bauarbeiten sind rechtzeitig schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 11.3 Die Einhaltung der Grundrissfläche der baulichen Anlage ist vor Baubeginn nachzuweisen (§ 81 Abs. 2 BauO NRW). 11.4 Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist der Bauordnungsbehörde der Stadt Bergkamen die Bescheinigung des oder der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Standsicherheit einzureichen, wonach sich dieser oder diese durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt hat, dass das Bauvorhaben entsprechend der Typenprüfung errichtet worden ist (§ 82 Abs. 4 BauO NRW). 11.5 Zur Einbindung in die freie Landschaft und Abschirmung gegenüber dem vorhandenen Wanderweg hat eine Eingrünung an der nördlichen Grundstücksgrenze in Abstimmung mit dem Regionalverband Ruhr (RVR) und der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Unna zu erfolgen. Hinweis: Die Bauausführung hat nach den anerkannten Regeln der Baukunst unter Einhaltung der Technischen Baubestimmungen sowie insbesondere entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Bauberufsgenossenschaft zu erfolgen. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 29 von 67 12. Auflagen zum Brandschutz 12.1 Die Änderung der Lager- und Behandlungsanlage für metallhaltige Abfälle und deren Betrieb hat unter Berücksichtigung des Brandschutzkonzeptes des Ingenieurbüros für Brandschutz und Bauwesen GmbH Neumann Krex & Partner, Meschede, vom 15.08.2014, Projekt-Nr.: 04140337-0.0, zu erfolgen. 12.2 Die Ausführung des geplanten Hydranten an der Gebäuderückseite ist mit der örtlichen Feuerwehr der Stadt Bergkamen und der Brandschutzdienststelle des Kreises Unna abzustimmen. 12.3 Werden in dem neuen Gebäudekomplex Sekundärstoffe aus Kunststoff gelagert, ist die Richtlinie über den Brandschutz bei Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie – KLR) zu beachten. Auf die Lagerung von Stoffen im Gebäude (siehe Pkt. 4 der KLR) wird besonders hingewiesen. 12.4 Der Kunststoffanteil der zu verarbeitenden Stoffe in der Betriebseinheit BE 120 (Elektronikschrott, Separationsmaterial) darf nicht zum Geltungsbereich der Kunststofflager-Richtlinie (KLR) führen. 12.5 Die Brandschutzdienststelle des Kreises Unna ist an der abschließenden Bauzustandsbesichtigung zu beteiligen. 13. Wasserwirtschaftliche Auflagen aus dem Bereich der VAwS 13.1 Die in den Brauchbarkeitsnachweisen der Anlagen („Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen“, Bauregellisten, etc.) aufgeführten Bestimmungen und sonstigen Festsetzungen sind bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagenteile zu beachten. 13.2 Die Vorgaben sowie Hinweise und Auflagen für Bau und Betrieb der Freilagerflächen, welche in der Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 des VAwS- 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 30 von 67 Sachverständigen Dr. Ing. Schützle (SwS e.V.) vom 19.07.2015 aufgeführt sind, sind zu beachten. 13.3 Gemäß § 12 Abs. 1 VAwS hat der Betreiber vor Inbetriebnahme folgende Anlagen durch einen Sachverständigen nach § 11 VAwS überprüfen zu lassen: - LAU-Anlage 1 - bestehende Freifläche im Westen der Anlage im Bereich der BE120 - LAU-Anlage 2 - neu errichtete Freifläche im Norden der Anlage im südlichen und westlichen Bereich der neu geplanten Hallen (einschließlich ihrer Anbindung an die Bestandsflächen) - LAU-Anlage 4 - Modulcontainer im Öllager beim Tank- und Waschplatz Die vom Sachverständigen über die durchgeführten Prüfungen erstellten Prüfberichte sind dem Dezernat 52 – VAwS der Bezirksregierung Arnsberg vor Inbetriebnahme der Anlagen unaufgefordert vorzulegen. Hinweis zur VAwS: Die Inbetriebnahmeprüfung gemäß § 12 Abs. 1 VAwS darf nicht von dem Sachverständigen durchgeführt werden, der die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 VAwS aufgestellt hat. 13.4 Gemäß § 3 Abs. 4 VAwS hat der Betreiber für die Anlagen > 1m³ eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandsetzungs- und Alarmierungsplan aufzustellen. Die daraus für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen sind in einer Betriebsanweisung festzulegen. Die einzelnen Anforderungen an die Anlagenbeschreibung /Betriebsanweisung sind der TRwS „Arbeitsblatt DWA 779: Allgemeine Technische Regelungen“ unter Punkt 6.2 zu entnehmen. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 31 von 67 13.5 In der Betriebsanweisung der Freilagerflächen ist festzuschreiben, welche Materialien bzw. Abfallschlüsselnummern nicht auf den Freiflächen gelagert werden dürfen (hierzu zählen z.B. Li-Ionen-Akkus, PCB-haltige Geräte, Geräte mit flüssigen Betriebsmitteln wie Kühlschranke etc.). 13.6 Der Zustand der Freilagerflächen ist wöchentlich per Sichtkontrolle zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich zu beheben. Die Durchführung der Kontrollen ist (ggf. mit Reparatur) im Betriebstagebuch zu dokumentieren. 13.7 Bei Schadensfällen oder Betriebsstörungen hat der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gem. § 3 Abs. 5 VAwS unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Gefährdung und Schädigung eines Gewässers zu verhindern. Die Anlagen bzw. Anlagenteile sind außer Betrieb zu nehmen, soweit erforderlich, ist die Anlage bzw. das Anlagenteil zu entleeren, wenn die v. g. Gefährdung oder Schädigung des Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann. 14. Abfallrechtliche Auflagen 14.1 Der Anlagenbetreiber hat zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebes ein Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch ist von der verantwortlichen Person regelmäßig (mindestens monatlich) zu überprüfen. Das Betriebstagebuch kann mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können. Die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch sind, gerechnet ab der jeweils letzten Eintragung, mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Die grundlegende Struktur des Betriebstagebuchs ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der geänderten Anlage zu erstellen. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 32 von 67 Das Betriebstagebuch hat alle für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere: 14.1.1 Ergebnisse der bei der Eingangskontrolle durchgeführten, stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen (Eigen- und Fremdkontrollen, Sichtkontrollen, Analysenergebnisse, etc.). 14.1.2 Anlagenbezogene Aufzeichnungen Betriebs- und Stillstandszeiten der Anlage, besondere Vorkommnisse, vor allem Betriebsstörungen einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen, Art und Umfang von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen, Ergebnisse von anlagenbezogenen Kontrolluntersuchungen und -messungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollen). 14.2 Für die geänderte Anlage ist eine Betriebsordnung zu erstellen, in der der Betriebsablauf sowie die maßgeblichen Vorschriften für die betriebliche Sicherheit und Ordnung geregelt sind. Die Betriebsordnung ist den Beschäftigten zur Kenntnis zu geben. Die Kenntnisnahme ist schriftlich bestätigen zu lassen. Die Betriebsordnung ist an gut sichtbarer und gut zugänglicher Stelle im Betrieb auszuhängen. 14.3 Es ist ein fortzuschreibendes Betriebshandbuch einzurichten und zu führen, dass die erforderlichen Maßnahmen bezüglich Normalbetrieb, Instandhaltung, Betriebsstörung und der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle enthält. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 33 von 67 Das Betriebshandbuch muss ein Organigramm enthalten, aus dem Verantwortungsbereiche des Personals erkennbar sind. Es muss Festlegungen zu Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten enthalten. Das Betriebshandbuch ist mit Alarm- und Maßnahmenplänen abzustimmen. 14.4 Der Anlagenbetreiber muss jederzeit über ausreichendes und für die jeweilige Aufgabe qualifiziertes Personal verfügen. Die aufgabenspezifische Schulung und Weiterbildung des Personals ist sicherzustellen. Das für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten verantwortliche Leitungspersonal muss über Zuverlässigkeit, Fachkunde und praktische Erfahrung verfügen. Das sonstige Personal muss über Zuverlässigkeit und Sachkunde verfügen. Das Leitungspersonal ist für die Einweisung und regelmäßige Information des sonstigen Personals verantwortlich. 14.5 Es ist eine für den Betrieb der Anlage verantwortliche Person sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Spätestens zur Inbetriebnahme der geänderten Anlage sind diese Personen der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernate 52 und 55, namentlich mit dienstlicher und privater Anschrift, einschließlich Telefonnummer, zu benennen. 14.6 Bei der Anlieferung des Abfalls ist eine Annahmekontrolle durchzuführen. Die Annahmekontrolle hat u.a. zu umfassen: Mengenangaben in Gewichts-/Volumeneinheiten, Überprüfung der Begleitpapiere der Anlieferer und Feststellung der Identität des Abfalls, Feststellung der Abfallarten einschl. Abfallschlüsselnummern, Durchführung von organoleptischen Kontrollen (zumindest auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch) bei Abfällen, die einer organoleptischen Kontrolle zugänglich sind, bei allen angelieferten Abfällen, die bei der organoleptischen Prüfung Auffälligkeiten aufweisen oder bei denen Zweifel an der Identität mit dem in den Begleitpapieren deklarierten Abfall bestehen, sind Kon- 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 34 von 67 trollen zur Prüfung der Identität (z.B. Kontrollanalysen) durchzuführen. Das Ergebnis der Annahmekontrolle ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren. 14.7 Werden Abfälle angeliefert, die entweder nicht entsprechend der Deklaration identifiziert werden oder in der genehmigten Anlage nicht ordnungsgemäß entsorgt werden können, ist der Vorgang im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Soweit im Rahmen der Kapazitäten und der Inhaltstoffe des Abfalls möglich, ist der Abfall sicherzustellen, bis der endgültige Entsorgungsweg mit dem Abfallerzeuger abgestimmt ist. Bei Bedarf ist die Bezirksregierung Arnsberg als Überwachungsbehörde in die Entscheidungsfindung für die weitere Entsorgung einzubinden. Hinweise zum Abfallrecht: 1. Bei der Zuordnung und Einstufung der Abfälle sind die Vorgaben der AVV zu beachten. 2. § 49 KrWG i.V. mit § 24 NachwV sieht eine Registerpflicht für die Abfälle vor. Die Form und der Inhalt des Registers richten sich nach den v.g. Rechtsvorschriften. 3. Das Abfallregister für gefährliche Abfälle ist nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 der NachwV elektronisch zu führen. 4. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist das Abfallregister vorzulegen oder Angaben daraus mitzuteilen (§ 49 Abs. 4 KrWG). 5. Das Abfallregister ist mindestens 3 Jahre, ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung gerechnet, aufzubewahren (§ 49 Abs. 5 KrWG i.V. mit § 25 Abs. 1 NachwV). 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 35 von 67 6. Die Nachweispflichten hinsichtlich der Entsorgung der Abfälle ergeben sich aus § 50 KrWG und den Bestimmungen der NachwV. 7. Werden in der Abfallentsorgungsanlage Abfälle angenommen, die zuvor grenzüberschreitend verbracht, d.h. aus anderen Ländern importiert wurden, sind die Bestimmungen im Artikel 20 der EG-VO 1013/2006 zur Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen (u.a. Versanddokumente, Verträge) zu beachten. 15. Auflagen zum Bodenschutz und zur Altlastensituation 15.1 Der gutachterliche Bericht der DMT GmbH & Co. KG, Essen, zur Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma Sims M+R GmbH – Ausgasungstechnik – vom 15.07.2013, Bearb.-Nr. 352 217 13, ist Bestandteil der Antragsunterlagen und bei der Umsetzung des Genehmigungsbescheides zu berücksichtigen. 15.2 Sämtliche Eingriffe in den Untergrund, Umlagerungs- und Einbaumaßnahmen sowie die Umsetzung der Gasdrainage etc. sind durch einen Altlastensachverständigen gutachterlich zu begleiten. Der Gutachter hat seine Tätigkeit sowie die Umsetzung der Nebenbestimmungen in Form eines schriftlichen Berichtes mit entsprechenden Lageplänen und Schnitten zu dokumentieren. Dieser Dokumentation sind die Nachweise/Prüfzeugnisse beizulegen, dass die verwendeten Materialien (Rohre, Dichtungen, etc.) gasdicht sind. Dieser Bericht ist der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, Aufgabenbereich Bodenschutz / Altlasten, Platanenallee 16, 59425 Unna, unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten unaufgefordert vorzulegen. Der beauftragte Sachverständige ist der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, Tel. 02303 / 27-3369, 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten zu benennen. 15.3 Die Gassicherungsmaßnahmen für das Bauvorhaben sind gemäß dem Bericht zur Ausgasungstechnik der DMT GmbH & Co. KG, Essen, vom 15.07.2013 auszuführen. Hierbei sind die Tragschichten unterhalb der Ge- 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 36 von 67 bäude an die erforderliche Mächtigkeit des Korngemisches für die Gasdrainage von 0,30 m anzupassen. 15.4 Falls im Rahmen der Erd- und Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten (ungewöhnlicher Geruch, untypisches Aussehen, Auffüllungsmassen, Boden- und Grundwasserverunreinigungen, Flotationsschlämme, etc.) festgestellt werden, ist die Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, Tel. 02303 / 27-3369, sofort zu informieren, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Auffälliges Material (Flotationsschlämme, etc.) ist zu separieren und ordnungsgemäß zu entsorgen. 15.5 Eine Verwendung von auf der Fläche/dem Gelände vorhandener Materialien aus vorherigen Baumaßnahmen als Unterbaumaterial bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die bei der Bezirksregierung Arnsberg unter Beteiligung der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, Tel. 02303 / 27-3369 zu beantragen ist. In diesem Zusammenhang ist eine chargenweise analytische Überprüfung des Materials notwendig. Art und Umfang der Analysen sind vorab mit der Kreisverwaltung Unna Fachbereich Natur und Umwelt, Tel. 02303 / 27-3369 abzustimmen. Außerdem sind Aussagen zur Herkunft (Aushubort, Aushubtiefe etc.) vorzulegen. Der Einbau der Materialien ist erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zulässig. 15.6 Überschüssige Aushubmaterialien, die die Anforderungen für einen Wiedereinbau auf dem Gelände nicht erfüllen oder nicht im Rahmen des IV. Bauabschnittes verwertet werden können, sind nachweislich einer fachgerechten, ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. 15.7 Sollte bei den Erdarbeiten die überschüttete Grundwassermessstelle T 18 aufgefunden werden, so ist diese fachgerecht zurückzubauen. Die Maßnahme ist zu dokumentieren und der Bericht der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, Sachgebiet Wasser und Boden, zeitnah vorzulegen. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 37 von 67 Hinweise zum Bodenschutz und zur Altlastensituation: 1. Für die Verwertung und den Einsatz von Sekundärbaustoffen (Recycling-Baustoffe, industrielle Reststoffe) oder schadstoffbelasteten Bodenmaterialien der Einbauklasse 1 oder 2 der LAGA bspw. als Tragoder Gründungsschicht der zu befestigenden Fläche oder der Fundamente für die Anschüttwände ist vom Bauherrn bei der Bezirksregierung Arnsberg eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 WHG - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) zu beantragen. 2. Im Bereich von unterirdischen Schächten von Ver- und Entsorgungsleitungen etc. sollten aufgrund der auf dem Gelände ermittelten, relevanten Gase (CO2 und CH4) die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen (Gasfreimessungen, Dauerüberwachung während der Arbeiten, ggf. Bewetterung) durch einen Sachverständigen unter Beteiligung der Arbeitsschutzbehörden festgelegt und z. B. in Form von Betriebsanweisungen festgeschrieben werden. 16. Auflagen zur Hochspannungsfreileitung 16.1 Aufgrund der Nähe zur Hochspannungsfreileitung ist der Beginn der Arbeiten mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe des Zeichens – DRW-SLK/1577/ld/100.580/Bx – der Westnetz GmbH, Leitungsbereich Gersteinhof, Herrn Stefan Schindelbauer, DRW-S-EP-LG, Alte Bockumer Straße 4, 59368 Werne, Telefon: 02389 / 77-3600, anzuzeigen und ein Termin zur Einweisung in die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren. Hinweis: Die tatsächliche Lage der Hochspannungsleitung und somit auch das Leitungsrecht ergeben sich allein aus der Örtlichkeit. 16.2 Damit die Sicherheit der Stromversorgung gewährleistet bleibt und außerdem jegliche Gefährdung auf der Baustelle im Bereich der Freileitung aus- 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 38 von 67 geschlossen wird, muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass immer ein genügender Abstand zu den Bauteilen der Freileitung eingehalten wird (siehe „Schutzanweisung Versorgungsanlagen für Baufachleute/Bauherren“ der Westnetz GmbH). Der Bauherr hat die von ihm Beauftragten sowie sonstige auf der Baustelle anwesenden Personen und Unternehmen entsprechend zu unterrichten. Hinweis: Der Bauherr haftet gegenüber der RWE Deutschland AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche Schäden, die durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen an der Hochspannungsfreileitung, den Masten und deren Zubehör verursacht werden. IV. H I N W E I S E 1. Die Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb der in Nebenbestimmung III.A.2. gesetzten Frist nicht mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage begonnen oder 2. die Anlage währende eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag o.g. Fristen aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird (§ 18 BImSchG). 2. Die Vorgaben der einschlägigen „Technischen Regeln wassergefährdende Stoffe“, enthalten in den DWA-Arbeitsblättern A-779 bis A-791, sind – soweit hier relevant – zu beachten und einzuhalten. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 39 von 67 3. Die Errichtung, Änderung und der Betrieb der Anlagen und der Arbeitsstätten sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, der technischen Baubestimmungen, der VDE-Bestimmungen, der Unfallverhütungsvorschriften, der DIN-Normen und sonstiger Regeln der Technik durchzuführen. Insbesondere sind zu beachten: a) Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) sowie die Verwaltungsvorschriften zur Landesbauordnung (VV BauO NRW) - RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 12.10.2000 (MBl.NW.S.1432) b) Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) c) Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) d) Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) e) Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 14.10.1992 - II A 5 - 190.6 in der zur Zeit geltenden Fassung. 4. Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann (§ 15 Abs. 1 BImSchG). 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 40 von 67 5. Die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage bedarf einer erneuten Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung – § 16 Abs. 1 BImSchG). Eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebes für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur 4. BImSchV erreichen bzw. diese erstmalig überschritten werden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 BImSchG). 6. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen – UmweltSchadensanzeige-Verordnung – vom 21.02.1995 ist zu beachten. V. A N T R A G S U N T E R L A G E N Diesem Genehmigungsbescheid liegen die nachstehend aufgeführten und mit Etiketten und Dienstsiegel gekennzeichneten Unterlagen zugrunde: Ordner 1 von 2 1. Anschreiben vom 26.03.2015 1 Blatt 2. Wahrung von Urheberrechten 1 Blatt 3. Kostenübernahmeerklärung 1 Blatt 4. Erklärung zum Antrag auf Änderungsgenehmigung 1 Blatt 5. Antrag vom 19.11.2014, Formular 1, Blatt 1und 2 5 Blatt mit Genehmigungsbestand der gesamten Anlage, Formular 1, Blatt 3, Seiten 1 bis 3 6. Vollmacht 1 Blatt 7. Auszug aus dem Handelsregister 2 Blatt 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 41 von 67 8. Inhaltsverzeichnis 9. Formulare 2, 3, 4, 5 und 6, Berichte zur Durchführung von 5 Blatt 82 Blatt Emissionsmessungen sowie Formulare 7 und 8 10. Erklärung zum Betriebsrat 1 Blatt 11. Erläuterungen zum Antrag 9 Blatt 12. Angaben zu Standortplänen und Karten 2 Blatt 13. Auszug aus der Topographischen Karte, Maßstab: 1 : 25.000 1 Blatt 14. Auszug aus der Topographischen Karte, Maßstab: 1 : 5.000 1 Blatt 15. Auszug aus der Topographischen Karte, Maßstab: 1 : 2.000 1 Blatt 16. Angaben zur planungsrechtlichen Ausweisung des Standortes 1 Blatt 17. Auszug aus dem Flächennutzungsplan 1 Blatt 18. Lageplan, Maßstab: 1 : 500 1 Blatt 19. sonstige Angaben zum Standort 3 Blatt 20. Auskunft aus dem Altlastenkataster 6 Blatt 21. wasserrechtliche Erlaubnis vom 22.10.2014 und Abschluss- 27 Blatt Dokumentation der DMT GmbH & Co. KG, Essen, vom 07.04.2015, Bearb.-Nr.: 11700-2012-169-001 zum Abtrag des westlich auf dem Bauabschnitt I befindlichen Erdwalls 22. DMT-Bericht vom 15.07.2013, Bearb.-Nr. 352 217 13 zur 20 Blatt Ausgasungstechnik bei der Erweiterung des Betriebsgeländes 23. Angaben zum Abfallannahmekatalog 2 Blatt 24. Abfallannahmekatalog 3 Blatt 25. Anlagen- und Betriebsbeschreibung 8 Blatt 26. betriebliches Dokumentationswesen 3 Blatt 27. technische Angaben zu den Maschinen und Geräten 5 Blatt 28. Unterlagen zur zweiten Schredderanalge 2 Blatt 29. technische Unterlagen zur optischen Separation 30. Angaben zum Arbeitsschutz 4 Blatt 31. Organigramm Geschäftsführung / Beauftragte 1 Blatt 32. Angaben zum Brandschutz 1 Blatt 33. Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros für Brandschutz 11 Blatt 69 Blatt und Bauwesen GmbH Neumann Krex & Partner, Meschede, vom 15.08.2015, Projekt-Nr. 04140337-0.0 34. Stellungnahme zum Ex-Schutz 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 11 Blatt Seite 42 von 67 Ordner 2 von 2 35. Angaben zum Immissionsschutz 36. Lärmprognose der TAC – Technische Akustik, 5 Blatt 69 Blatt Korschenbroich, vom 17.11.2014, Bericht TAC 2126-14-2 sowie zugehöriger Stellungnahmen vom 17.11.2014, TAC 2126-14-3 und 21.03.2016, TAC 2126-16-05 37. Prognose der Staubemissionen und –immissionen 103 Blatt der iMA Richter & Röckel, Freiburg vom 23.09.2015, Projekt-Nr.: 14-03-03-FR 38. Auflistung der VAwS-Anlagen und der eingesetzten Stoffe 1Blatt 39. Angaben zum Wasserhaushalt und zum Gewässerschutz 4 Blatt 40. Indirekteinleitungsgenehmigung und Entwässerungsplan 31 Blatt 41. Gefahrstoffkataster / Auszug wassergefährdende Stoffe 3 Blatt 42. technische Daten Gefahrstoffschrank 3 Blatt 43. technische Daten Modulcontainer Öllager 6 Blatt 44. Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 VAwS, Besch.-Nr.: 284-15 6 Blatt 45. Angaben zur Abfallwirtschaft 1 Blatt 46. Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb vom 06.09.2013 5 Blatt 47. Maßnahmen nach der Betriebseinstellung mit Angaben zur 2 Blatt Sicherheitsleistung 48. Bauvorlagen 49. Bauantrag 50. Protokoll einer Artenschutzprüfung und Angaben zum 2 Blatt 29 Blatt 3 Blatt Natur- und Artenschutz 51. artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt durch Grünplan – 21 Blatt Büro für Landschaftsplanung, Dortmund, vom 13.06. 2014 52. Angaben zur Störfallverordnung 3 Blatt 53. Gefahrstoffkataster 5 Blatt 54. Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung 1 Blatt 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 43 von 67 VI. G R Ü N D E 1. Anlass des Vorhabens Die Firma Sims M+R GmbH betreibt am Standort in 59192 Bergkamen, Rathenaustraße 10, eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von metallhaltigen Abfällen. Hierbei handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für deren Errichtung und Betrieb und wesentliche Änderung in der Vergangenheit Genehmigungen nach den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich waren und auch erteilt worden sind. Des Weiteren sind Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG erlassen worden. Im Rahmen des Anlagenbetriebes beschäftigt sich die Betreiberin mit der Aufbereitung und Separation von NE-Metallen, NE-metallhaltigen Gemischen und Schredderfraktionen sowie Elektronikschrott, Verbundmaterialien und komplexen Metallen mit dem Ziel des Recyclings. Die Betreiberfirma beabsichtigt nun die wesentliche Änderung der Anlage. Details dazu sind dem im Tenor dieses Bescheides dargelegten Genehmigungsumfang zu entnehmen. 2. Antragseingang und Antragsgegenstand Der Antrag vom 19.11.2014, eingegangen am 30.03.2015, letztmalig ergänzt am 21.03.2016, bezweckt die Erteilung einer Genehmigung zur Änderung der o.g. Anlage in dem im Genehmigungstenor aufgezeigten Umfang. Im Wesentlichen soll der 3-Schicht-Betrieb der gesamten Anlage mit einigen Einschränkungen, der Parallelbetrieb der beiden Schredderanlagen (Rotormühlen), die Errichtung einer neuen Halle mit zwei Hallenteilen im Norden der Anlage inkl. Sozial- und Sanitärbereich, der Neubau von PKWParkplätzen im Nord-Osten der Anlage, die Erweiterung und der Betrieb der 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 44 von 67 Lagerflächen, die Errichtung und der Betrieb einer manuellen Vorsortierung von E-Schrott im östlichen Teil der neuen Halle, die Errichtung und der Betrieb einer optischen Separation inkl. einer Lagerfläche im westlichen Teil der neuen Halle sowie die Erhöhung der Lager-, Behandlungs- und Durchsatzkapazitäten zugelassen werden. 3. Art des Genehmigungsverfahrens Nach Rechtskraft der Novellierung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) am 28.04.2015 gehört die Lagerund Behandlungsanlage für metallhaltige Abfälle zu den unter Nr. 8.9.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 50 Tonnen oder mehr je Tag, zu den unter Nr. 8.11.2.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag, zu den unter Nr. 8.11.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag, 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 45 von 67 zu den unter Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag, zu den unter Nr. 8.12.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr und zu den unter Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr. Genehmigungsrechtlich bedarf die wesentliche Änderung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von metallhaltigen Abfällen einer Änderungsgenehmigung gemäß §§ 6 und 16 des BImSchG. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 4 der 4. BImSchV ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 des BImSchG durchzuführen und somit öffentlich bekannt zu machen. Dieser Bescheid schließt gemäß § 13 BImSchG die aufgrund der Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) erforderliche Baugenehmigung für die Errichtung 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 46 von 67 von 2 Produktionshallen mit Sozialbereich, die Errichtung einer Anschüttwand im Norden der Anlage, die Errichtung von neuen PKW-Stellplatzen im Nord-Osten der Anlage, die Errichtung einer Platzbefestigung im Norden der Anlage, die Errichtung einer Platzbefestigung bei den neuen PKWStellplätzen im Nord-Osten der Anlage sowie die Errichtung einer Feuerwehrumfahrt bei den neu geplanten Hallen im Norden der Anlage ein. 4. Zuständigkeiten Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg für die Durchführung des Verfahrens ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU). 5. Durchführung des Genehmigungsverfahren 5.1 Antragstellung Unter dem Datum vom 19.11.2014 beantragt die Vorhabenträgerin die Erteilung einer Genehmigung gemäß §§ 6 und 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von metallhaltigen Abfällen am Betriebsstandort in Bergkamen in dem im Genehmigungstenor aufgezeigten Umfang. Der Eingang der Antragsunterlagen wurde am 30.03.2015 verzeichnet. Eine Antragsergänzung erfolgte zuletzt mit Schreiben vom 21.03.2016. 5.2 Behördenbeteiligung Das Verfahren für die Erteilung des Bescheides war nach der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) durchzuführen. Danach wurden Zeichnungen und Beschreibungen in dem für die Erteilung des Bescheides erforderlichen Umfang mit dem Antrag am 30.03.2015 vorgelegt bzw. später nachgereicht. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 47 von 67 Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erfolgte durch die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, unter Beteiligung der zuständigen sachverständigen Behörden und Stellen auf der Grundlage der vorgelegten bzw. ergänzten Antragsunterlagen. Mit Schreiben vom 28.04.2015 wurde der Genehmigungsantrag den zu beteiligenden Behörden und Stellen zur Prüfung und Stellungnahme übersandt. Die sachverständigen Behörden und Stellen haben den Antrag geprüft. Es liegen folgende Stellungnahmen vor: Landrat des Kreises Unna als - Brandschutzdienststelle, Gesundheitsamt sowie Fachdienst Natur und Umwelt vom 16.06.2015, Stadt Bergkamen als - Gemeinde und untere Bauaufsichtsbehörde vom 28.08.2015, Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 51, Natur- und Landschaftsschutz – vom 18.05.2015, Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 52, VAwS-Team – vom 24.07.2015, Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 53, Störfallrecht – vom 11.05.2015, Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 54, Wasserwirtschaft – vom 15.05.2015, Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 55, Technischer Arbeitsschutz – vom 22.05.2015, Westnetz GmbH vom 21.05.2015, 29.05.2015 und 05.06.2015, LANUV NRW vom 24.07.2015. Darüber hinaus wurden durch die Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 52, Abfallwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz – die Belange des Immissionsschutzes und der Abfallwirtschaft geprüft. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 48 von 67 5.3 Umweltverträglichkeitsprüfung Gemäß § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 des UVPG aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Da das beantragte Vorhaben nicht in der Anlage 1 UVPG aufgeführt ist, besteht somit nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. 5.4 Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Antragsunterlagen Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung der Planunterlagen erfolgte im Amtsblatt Nr. 19 für den Regierungsbezirk Arnsberg am 09.05.2015, auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg sowie in der örtlichen Tageszeitung für das Verbreitungsgebiet Bergkamen am 09.05.2015. Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Antrages und der Unterlagen erfolgte in der Zeit vom 18.05.2015 bis einschließlich 17.06.2015 im Rathaus der Stadt Bergkamen, Zimmer 617, Rathausplatz 1, 59192 Bergkamen, und bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, Zimmer 331, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg, jeweils während der Dienststunden. 5.5 Einwendungen und Erörterungstermin Einwendungen gegen das Vorhaben konnten in der Zeit vom 18.05.2015 bis einschließlich 01.07.2015 erhoben werden. Der gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG vorgeschriebene Erörterungstermin wurde am 09.05.2015 im Amtsblatt Nr. 19 für den Regierungsbezirk Arnsberg, auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg sowie in der örtlichen 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 49 von 67 Tageszeitung für das Verbreitungsgebiet Bergkamen am 09.05.2015 öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin wurde auf den 08.09.2015, 10.00 Uhr, im Ratssaal des Ratstraktes am Rathaus der Stadt Bergkamen, Rathausplatz 1, 59192 Bergkamen, festgelegt. Auf die Möglichkeit einer Verlängerung des Erörterungstermins am 09.09.2015 wurde in der öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen innerhalb der Auslegungsfrist vom 18.05.2015 bis einschließlich zum 17.06.2015 wurde nicht wahrgenommen. Innerhalb der Einwendungsfrist vom 18.05.2015 bis einschließlich zum 01.07.2015 wurden keine Einwendungen erhoben. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1. der 9. BImSchV findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind. Somit entfiel der ab dem 08.09.2015 terminierte Erörterungstermin. Der Antragsteller wurde gemäß § 16 Abs. 2 der 9. BImSchV vom Wegfall des Erörterungstermins unterrichtet. Im Amtsblatt Nr. 30 für den Regierungsbezirk Arnsberg wurde am 25.07.2015 sowie in der örtlichen Tageszeitung für das Verbreitungsgebiet Bergkamen am 25.07.2015 öffentlich bekannt gemacht, dass der Erörterungstermin nicht stattfindet. Gleiches wurde auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg eingestellt. 6. Genehmigungsvoraussetzungen Vor der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hatte die Genehmigungsbehörde zu überprüfen, inwieweit die sich aus § 6 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden bzw. durch welche Nebenbestimmungen eine Gewähr für die Einhaltung dieser Voraussetzungen geboten wird. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 50 von 67 Nach den Vorgaben des § 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentliche-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. 6.1 Planungsrecht Das geplante Vorhaben liegt in einem Bereich, für den die Gemeinde Bergkamen am 20.02.2014 einen Flächennutzungsplan aufgestellt hat. Das Antragsgrundstück liegt danach in einer gewerblichen Bau-Fläche. Der Flächennutzungsplan ist seit dem 02.07.2014 rechtswirksam. Das Planungsgelände grenzt an ein Landschaftsschutzgebiet. Das Antragsgrundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB). Es bestehen keine planungsrechtlichen Festsetzungen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach der vorhandenen Bebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Industrie-Gebiet im Sinne der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) (§ 34 Abs. 2 BauGB). Das Vorhaben ist zulässig, da es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist. Das Einvernehmen der Gemeinde ist erteilt worden. 6.2 Bauordnung und Brandschutz Die bauordnungsrechtliche und brandschutztechnische Prüfung des Vorhabens erfolgte nach den Vorgaben der BauO NRW. Sachverhalte, die dem Vorhaben entgegenstehen, sind nach Prüfung durch die Fachbehörden nicht erkennbar. Erforderliche Nebenbestimmungen wurden formuliert. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 51 von 67 6.3 Sicherheitsleistung Gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung keine schädlichen Umwelteinwirkungen und Belästigungen sowie keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls auftreten. Um im Fall eines Konkurses das Risiko der öffentlichen Hand, größere Mengen an Abfällen teuer entsorgen zu müssen, zu vermeiden, kann für diesen Fall gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG die Genehmigung zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG mit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung verbunden werden. Hierbei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung einer Sicherheitsleistung verhältnismäßig ist. Im Rahmen der Antragstellung wurde plausibel dargelegt, dass einerseits die eingesetzten und auf dem Betriebsgelände gelagerten Abfallarten gemäß dem Stoffkatalog der Anlage auf Grund ihrer Güte dauerhaft bereits im Anlageneingang einen hohen positiven Marktwert besitzen und dass andererseits auch Abfälle mit negativem Marktwert gelagert werden. Dafür ist bereits eine Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € hinterlegt, die weiterhin aktuell ist. 6.4 Ausgangszustandsbericht Wie den Antragsunterlagen zu entnehmen ist, ist die beantragte Gesamtanlage gemäß Einstufung nach Anhang 1 der 4. BImSchV als IED-Anlage zu qualifizieren. Gemäß § 10 Absatz 1a BImSchG hat der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, mit den Antragsunterlagen einen Bericht über den Ausgangszustand (Ausgangszustandsbericht - AZB) vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 52 von 67 In der „Arbeitshilfe für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie“ der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) mit Stand 07.10.2013 steht hierzu unter Ziffer 3.1.4 Folgendes: Soweit § 3 Abs. 9 BImSchG bei der Definition des Begriffs „gefährliche Stoffe“ auf Stoffe und Gemische gem. Art. 3 VO (EG) Nr. 1272/2008 (sog. CLPVerordnung) verweist, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Nach Art. 1 Abs. 3 CLP-Verordnung gilt „Abfall“ im Sinne der RL 2006/12/EG (RL über Abfälle) nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis nach dieser Verordnung. Damit ist Abfall kein „gefährlicher Stoff“ im Sinne von § 3 Abs. 9 BImSchG und löst als solcher keine Verpflichtung nach § 10 Abs. 1a und in Folge von § 5 Abs. 4 BImSchG aus. Zusammenfassend kann gefolgert werden, dass für die Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zur Behandlung von Abfällen kein Ausgangszustandsbericht erstellt werden muss, da Abfälle nicht unter die CLP-Verordnung fallen. 7. Medienübergreifende Umweltschutzanforderungen Bei der Prüfung der Frage, welche Anforderungen - zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen sowie - zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nötig sind, sind insbesondere 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 53 von 67 - die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), - die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu berücksichtigen. Bei der hier vorliegenden Anlagenart handelt es sich außerdem um eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 der EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom 24.11.2010 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.12.2010 - ABl. L 334 S.17) und ist im Anhang 1 der Richtlinie unter den Ziffern 5.3 b) iii), 5.3 b) iv) und 5.5 genannt – vgl. auch Kennung „E“ in Spalte „d“ des Anhangs 1 der 4. BImSchV. 7.1 Lärmschutz Zur Beurteilung der Lärmsituation wurden durch die Antragstellerin ein von der TAC – Technische Akustik erstellte Prognose über die Geräuschemissionen und –immissionen sowie dazu weitere Ergänzungen vorgelegt. Danach werden die Immissionswerte zur Tagzeit durch die Zusatzbelastung des Anlagenbetriebes nach Änderung um mindestens 6 dB(A) unterschritten. Für die Nachtzeit wurde eine Vorbelastungsermittlung durchgeführt und es wurde dargelegt, dass die Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit einhalten. 7.2 Luftreinhaltung Im Rahmen des Genehmigungsantrages wurde durch die iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG eine Emissions- und Immissionsprognose für die geänderte Anlage erstellt. Auf der Grundlage der gehandhabten Stoffe wurden die zu ermittelnden Emissionsdaten festgelegt. Für die geänderte Anlage wurden Staub, Arsen, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber, Thallium, Chrom, Kupfer, Vanadium und Zinn betrachtet. Für Arsen, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Thallium werden die Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft nicht überschritten. Für Gesamtstaub und Blei wurden 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 54 von 67 die Bagatellmassenströme überschritten und somit die Immissionskenngrößen ermittelt. Ebenso für die Stoffe Chrom, Kupfer, Vanadium und Zinn, für die in der TA Luft keine Bagatellmassenströme angegeben sind. Auf der Grundlage einer Ausbreitungsrechnung wurden die von der geänderten Anlage ausgehenden Zusatzbelastungen ermittelt. Lediglich für die Vanadiumdeposition sowie Zinn als Bestandteil des Schwebstaubes wird die Irrelevanzschwelle nach TA Luft eingehalten. Für die sonstigen Parameter wurde die Vorbelastung im Rahmen der Prognose ermittelt. Parallel zum Genehmigungsverfahren wurden die getroffenen Annahmen durch Messungen im Umfeld der Anlage plausibilisiert. Für die Deposition von Blei wurde mit Datum vom 01.06.2016 für einige Immissionsorte eine Sonderfallprüfung auf der Grundlage von Nr. 4.5.2 d) i.V. mit Nr. 4.8 TA Luft durchgeführt. Ebenso erfolgte eine Sonderfallprüfung für den Schadstoff Kupfer, für den in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ist davon auszugehen, dass durch den Anlagenbetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Gemäß Nr. 4.5.2 d) der TA Luft kann aufgrund der vorliegenden Betrachtung trotz Überschreitung der Immissionswerte für die Bleideposition an einzelnen Immissionsorten eine Genehmigung erteilt werden. Für die Emissionen an den Quellen Q 260 und Q 340 wurden abweichend von der generellen Emissionsbeschränkung der Nr. 5.2.2 und der Nr. 5.2.7.1.1 der TA Luft strengere Werte als Beurteilungsgrundlage herangezogen und festgelegt, da diese durch den Betreiber beantragt wurden. In diesen Fällen weichen die festgesetzten Emissionswerte von den Vorgaben der TA Luft ab. Zusätzlich wurden für die Verminderung der diffusen Emissionen Staubminderungsmaßnahmen festgesetzt, die im täglichen Anlagenbetrieb einzuhalten sind. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 55 von 67 7.3 Störfallrecht Die Lager- und Behandlungsanlage wurde auch dahingehend überprüft, ob die Anlage unter den Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12.BImSchV) fällt. Die Prüfung ergab, dass die Störfall-Verordnung auch nach Umsetzung der beantragten Änderungen nicht anzuwenden ist. 7.4 VAwS Des Weiteren wurde geprüft, inwieweit der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen den zu stellenden Anforderungen entspricht. Nebenbestimmungen wurden formuliert. 7.5 Abfallrecht Die abfallrechtlichen Belange wurden im Rahmen des Änderungsantrages geprüft und entsprechende Auflagen dazu wurden formuliert, die im Wesentlichen die Festlegung der Verantwortlichkeiten und die Dokumentation des Anlagenbetriebes zum Inhalt haben. 7.6 Bodenschutz Das bestehende Betriebsgelände der Antragstellerin sowie die im Änderungsantrag genannten Änderungs- und Erweiterungsflächen befinden sich innerhalb des im Altlastenkatasters des Kreises Unna unter der Nummer 11/52 geführten Altstandortes der Zeche und Kokerei Grimberg 1/2, die hier von 1890 bis 1994 betrieben wurde. Der Änderungsantrag wurde aus Sicht des Bodenschutzes und der Altlastensituation geprüft und entsprechende Nebenbestimmungen wurden festgesetzt. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 56 von 67 8. Zusammenfassung Die zusammenfassende Prüfung gemäß § 6 BImSchG ergab, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt werden und öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem beantragten Vorhaben nicht entgegenstehen. Durch die vorgesehene Änderung der Beschaffenheit und des Betriebes der Lagerung- und Behandlungsanlage für Metallabfälle sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgütern zu besorgen. Die beantragte Genehmigung ist nach Vorstehendem gemäß § 6 BImSchG unter Festlegung der sich als nötig ergebenden Nebenbestimmungen zu erteilen. Die Betreiberpflichten bestehen auch nach der Betriebseinstellung fort. Diese Entscheidung über den Antrag wird gemäß § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht und kann gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter - Bekanntmachungen eingesehen werden. VII. K O S T E N E N T S C H E I D U N G Die Kosten für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen. Die Gesamtkosten der Anlage werden mit 4.000.000,00 Euro angegeben. Für die Erteilung der Genehmigung werden berechnet: Verwaltungsgebühren nach dem Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 57 von 67 Tarifstelle 15a.1.1b) Gebühr: 2.750 Euro + 0,003 x (4.000.000,00 – 500.000) mindestens jedoch 500 Euro = 13.250,00 Euro mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese behördliche Entscheidung selbstständig erteilt worden wäre Eingeschlossen in diese Entscheidung ist die Baugenehmigung. Vergleichsberechnung für die Mindestgebühr: Die Gebühr für die eingeschlossenen Baugenehmigungen ermittelt sich wie folgt: Tarifstelle 2.4.1.3 von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW Gebühr: 13 v. T. der Rohbausumme; jedoch mindestens Euro 50 Rohbausumme der Produktionshallen laut Angabe der Stadt Bergkamen: 1.597.478,60 Euro 13 v. T. der Rohbausumme = 20.767,22 Euro Für die eingeschlossenen Baugenehmigungen wäre damit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20.767,22 Euro zu erheben gewesen. Die höchste Gebühr ergibt sich aus der Tarifstelle 2.4.1.3, so dass an Verwaltungsgebühren 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 58 von 67 20.767,22 Euro zu erheben wären. Ist wie vorliegend die Regelung des Betriebes Gegenstand des Verfahrens, ist nach Tarifstelle 15a.1.1d) neben der Gebühr nach Buchstabe 15a.1.1a) zusätzlich eine Gebühr im Rahmen von Euro 150,00 bis Euro 5.000,00 zu erheben. Bei der Ermittlung der Gebühr wird von einem hohen Verwaltungsaufwand und einer hohen wirtschaftlichen Bedeutung des Änderungsvorhabens ausgegangen. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der beantragten Maßnahme sowie des durchgeführten Verwaltungsaufwandes ist eine Gebühr im oberen Bereich des Gebührenrahmens gerechtfertigt. Nach der Tarifstelle 15a.1.1d) wären nach der Berechnungsformel Euro 150,00 + 0,9 x (5.000,00 - 150,00) Verwaltungsgebühren in Höhe von 4.515,00 Euro zu erheben. Nach Tarifstelle 15a.1.1a) (Tarifstelle 2.4.1.3 als Vergleichsgebühr für eingeschlossene Baugenehmigungen) und Tarifstelle 15a.1.1d) wären insgesamt Verwaltungsgebühren in Höhe von 25.282,22 Euro zu erheben. Nach Tarifstelle 15a.1.1 Nr. 7 gilt ergänzend, dass sich die Gebühr um 30 v.H. vermindert, wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltma- 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 59 von 67 nagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Unternehmens ist oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt. Wie aus der dem Genehmigungsantrag hervorgeht, ist die Anlage von einer Zertifizierung nach ISO 14001 erfasst. Das Zertifikat ist gültig bis zum 22.09.2017 und unter der Zertifikat-Registrier-Nr. 12 104/116 19587 TMS erfasst. Danach reduzierte sich die Gebühr von 25.282,22 Euro um 7.584,67 Euro auf 17.697,55 Euro. An Verwaltungsgebühren werden daher 17.697,50 Euro (abgerundet) erhoben. Die Auslagen für die Veröffentlichung nach § 10 Abs. 3 BImSchG und § 21 a der 9. BImSchV wurden bzw. werden von der Antragstellerin unmittelbar übernommen. Hinweis: Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für die Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben. Den oben genannten Betrag bitte ich bis zu dem in dem beiliegenden Zahlungshinweis angegebenen Termin unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens auf das angegebene Konto zu überweisen. Nach Fristablauf kann der Betrag im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden. 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 60 von 67 VIII. R E C H T S G R U N D L A G E N BImSchG: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftver- unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) 4. BImSchV: Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) 9. BImSchV: Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I. S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) 41. BImSchV: Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 88 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) TA Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 61 von 67 TA Luft: Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 27. Febr. 1986 (GMBl. S. 95), bereinigt am 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) KrWG: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) AVV: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) NachwV: Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) WHG: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24.05.2016 (BGBl. I S. 1217) VAwS-NRW: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274 / SGV.NRW. 77), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 669) 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 62 von 67 BauO NRW: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 255/ SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 137) BauGB: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) BauNVO: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl.1 S. 132), zuletzt geändert am 11. Juni 1993 (BGBl. I S. 1548, 1551) KLR: Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie – KLR), RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 03.03.1998 II A 5 –235 ArbschG: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechtes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ArbStättV: Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Rechtsvereinfachung u. Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 63 von 67 GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung der Anforderung an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) BioStoffV: Bio-Stoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 305 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBL. I S. 2304), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) BetrSichV: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBl. I, S. 3777) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der Anforderung an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) BaustellV: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I. S. 1283), zuletzt geändert d. Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) AVerwGebO NRW: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch die 30. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 236) 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 64 von 67 UVPG: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12.02.1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) ZustVU: Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 267 / SGV. NRW 282) ERVVO VF/FG: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Landes Nordrhein-Westfalen (ERVVO VF/VG) vom 07.11.2012 (GV.NRW 2012, S. 548) SigG: Signaturgesetz (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) VwGO: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), geändert zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) IX. R E C H T S B E H E L F S B E L E H R U N G Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erheben. Die Klage ist schriftlich beim Oberverwaltungsgericht des Landes NRW in Münster, Postfach 63 09, 48033 Münster einzureichen. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012 (GV.NRW. S. 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Doku- 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 65 von 67 ment muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch eine prozessbevollmächtigte Person vertreten lassen; dies gilt bereits für die Erhebung und die Begründung der Klage. Als Prozessbevollmächtigte sind die in § 67 Abs. 4 S. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen zugelassen. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. X. R E C H T S B E H E L F S B E L E H R U N G GEGEN DIE KOSTENENTSCHEIDUNG Gegen die Kostenentscheidung kann, wenn sie selbständig angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012 (GV.NRW. S. 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 66 von 67 Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr drei Abschriften beigefügt werden. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweise: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Auch bei einer Klage gegen die Kostenentscheidung sind Sie nicht von der Zahlungspflicht entbunden. Die Klage gegen eine Kostenentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Im Auftrag gez. D. Niestroj 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016 Seite 67 von 67
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