inhalt - Bezirksregierung Arnsberg

BEZIRKSREGIERUNG
ARNSBERG
Genehmigungsbescheid
- 52.05.10-978-0035/15-9124185-Ris vom 21. Juli 2016
Auf Antrag der
Firma
Sims M+R GmbH
Rathenaustraße 10
59192 Bergkamen
vom 19.11.2014, eingegangen am 30.03.2015 und zuletzt ergänzt am 21.03.2016,
wird dieser die Genehmigung gemäß §§ 6 und 16 in Verbindung mit § 10 des
Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche,
Erschütterungen
und
ähnliche
Vorgänge
(Bundes-
Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
zur wesentlichen Änderung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von metallhaltigen Abfällen in 59192 Bergkamen, Rathenaustraße 10, Kreis
Unna, Gemarkung Weddinghofen, Flur 6, Flurstücke 661, 663, 686, 690, 691, 696,
697, 698, 700, 701, 702, 703, 704, 705, 706, 707, 708, 709, 710, 711 und 712,
erteilt.
INHALT
I.
Genehmigungsumfang
1.
Zulassung des 3-Schicht-Betriebs der gesamten Anlage mit folgenden
Einschränkungen:

kein Nachtbetrieb des mobilen Vorbrechers (BE 370) auf der Freifläche der BE 300

kein Nachtbetrieb der Sortieranlage inkl. Siebtrommel (BE 390) auf
der Freifläche der BE 300
2.
Parallelbetrieb der beiden Schredderanlagen (Rotormühlen)
3.
Errichtung einer neuen Halle mit zwei Hallenteilen im Norden der Anlage inkl. Sozial- und Sanitärbereich
4.
Neubau von PKW-Parkplätzen im Nord-Osten der Anlage
5.
Erweiterung und Betrieb der Lagerflächen
6.
Errichtung und Betrieb einer manuellen Vorsortierung von E-Schrott im
östlichen Teil der neuen Halle
7.
Errichtung und Betrieb einer optischen Separation inkl. einer Lagerfläche im westlichen Teil der neuen Halle
8.
Erhöhung der Lager-, Behandlungs- und Durchsatzkapazitäten
9.
Anlagendarstellung nach Durchführung der Änderungen
10.
9.1
Betriebseinheiten
9.2
Beschränkungen für die Durchsatz- und Lagerkapazitäten
Eingeschlossene Entscheidungen (§ 13 BImSchG)
II.
Fortdauer bisheriger Genehmigungen
III.
Nebenbestimmungen
III.A
Auflagen
1.
Allgemeines
2.
Frist für die Änderung und den Betrieb
3.
Anzeige über den Baubeginn
4.
Anzeige über die Inbetriebnahme der Anlage
5.
Anzeige über einen Betreiberwechsel
6.
Anzeige über die Stilllegung von Anlagen oder Anlagenteilen
7.
Betriebszeiten
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8.
Auflagen zur Abfallannahme
9.
Auflagen zur Emissionsbegrenzung und zum Immissionsschutz
9.1
Lärmschutz
9.2
Luftreinhaltung
10.
Auflagen zum Arbeitsschutz
11.
Auflagen zum Brandschutz
12.
Wasserwirtschaftliche Auflagen aus dem Bereich der VAwS
13.
Abfallrechtliche Auflagen
14.
Auflagen zum Bodenschutz und zur Altlastensituation
15.
Auflagen zum Bauordnungsrecht
16.
Auflagen zur Hochspannungsfreileitung
IV.
Hinweise
V.
Antragsunterlagen
VI.
Gründe
1.
Anlass des Vorhabens
2.
Antragseingang und Antragsgegenstand
3.
Art des Genehmigungsverfahrens
4.
Zuständigkeiten
5.
Durchführung des Genehmigungsverfahren
5.1
Antragstellung
5.2
Behördenbeteiligung
5.3
Umweltverträglichkeitsprüfung
5.4
Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung
der Antragsunterlagen
5.5
6.
Einwendungen und Erörterungstermin
Genehmigungsvoraussetzungen
6.1
Planungsrecht
6.2
Bauordnung und Brandschutz
6.3
Sicherheitsleistung
6.4
Ausgangszustandsbericht
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7.
8.
Medienübergreifende Umweltschutzanforderungen
7.1
Lärmschutz
7.2
Luftreinhaltung
7.3
Störfallrecht
7.4
VAwS
7.5
Abfallrecht
7.6
Bodenschutz
Zusammenfassung
VII.
Kostenentscheidung
VIII.
Rechtsgrundlagen
IX.
Rechtsbehelfsbelehrung
X.
Rechtsbehelfsbelehrung gegen die Kostenentscheidung
I. G E N E H M I G U N G S U M F A N G
Die wesentliche Änderung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung
von metallhaltigen Abfällen in 59192 Bergkamen, Rathenaustraße 10, wird in nachstehend aufgeführtem Umfang genehmigt und umfasst im Wesentlichen:
1.
die Zulassung des 3-Schicht-Betriebs der gesamten Anlage mit folgenden Einschränkungen:

kein Nachtbetrieb des mobilen Vorbrechers (BE 370) auf der Freifläche
der BE 300

kein Nachtbetrieb der Sortieranlage inkl. Siebtrommel (BE 390) auf der
Freifläche der BE 300
2.
den Parallelbetrieb der beiden Schredderanlagen (Rotormühlen)
3.
die Errichtung einer neuen Halle mit zwei Hallenteilen im Norden der Anlage
inkl. Sozial- und Sanitärbereich
4.
den Neubau von PKW-Parkplätzen im Nord-Osten der Anlage
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5.
die Erweiterung und den Betrieb der Lagerflächen
6.
die Errichtung und den Betrieb einer manuellen Vorsortierung von E-Schrott im
östlichen Teil der neuen Halle
7.
die Errichtung und den Betrieb einer optischen Separation inkl. einer Lagerfläche im westlichen Teil der neuen Halle
8.
die Erhöhung der Lager-, Behandlungs- und Durchsatzkapazitäten
9.
Nach Durchführung der Änderungen stellt sich die Anlage der Firma Sims M+R
GmbH auf dem Betriebsgrundstück Rathenaustraße 10 in 59192 Bergkamen
wie folgt dar:
9.1 Betriebseinheiten
Betriebseinheit Nr.:
100
Bezeichnung:
Lager
bestehend aus:
BE 110
Fläche zur Lagerung von Eingangsmaterial, Zwischen- und Endprodukten der
Siebtrommelaufbereitung
BE 120
Fläche zur Lagerung von Eingangsmaterial, Zwischen- und Endprodukten der ESchrott und NE-Separationsanlagen und
Kunststoffaufbereitungsanlage
BE 130
Freifläche und Halle zur Lagerung von
Kunststoffabfällen, Zwischen -und Endprodukten
Betriebseinheit Nr.:
200
Bezeichnung:
Aufbereitungsanlage für Siebtrommelmaterial
bestehend aus:
BE 210
doppelte Vorabsiebung mit Eisenabscheidung
BE 220
Vorzerkleinerung mit Klassiereinheit
BE 230
Nachzerkleinerung mit Klassiereinheit
BE 260
Abluftreinigungsanlage mit Trockenfilter
BE 270
Doppelrotormühle mit Nachseparation
und Abluftanlage
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Betriebseinheit Nr.:
300
Bezeichnung:
Aufbereitungsanlage für Elektronikschrott
bestehend aus:
BE 310
Vorsortierung
BE 320
Rotormühle
BE 321
Rotormühle 2
BE 330
Trommelwindsichter mit Magnetscheider
BE 340
Abluftreinigungsanlage mit 2 Zyklonen,
2 Gebläsen und Trockenfilter sowie
Zuführ- und Abführeinrichtungen
BE 350
Trommelsieb
BE 360
NE-Abscheidung mit FE-Vorabscheider
BE 361
Opto – elektronische Sortiereinheit
BE 370
mobile Vorzerkleinerungsanlage
BE 380
Wirbelstromsichter, permanentmagnetisch induziert
BE 381
Röntgenfluoreszenz Sortieranlage für
Metalle
BE 390
Manuelle Vorsortierung
BE 391
Opto-elektronische Sortiereinheit
Betriebseinheit Nr.:
400
Bezeichnung:
Nichteisenmetallseparation
bestehend aus:
-
Wirbelstromsichter, permanentmagnetisch und elektromagnetisch induziert
-
2 Schwimm-Sink-Anlagen zur Nassseparation
-
Sieb
-
Linearmotor
-
magnetischer Abscheider für VA-Stahl
-
Kammerfilterpresse für Kreislaufwasseraufbereitung
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Betriebseinheit Nr.:
500
Bezeichnung:
Kunststoffaufbereitung
bestehend aus:
-
Halle zur Aufbereitung und Bereitstellung
von kunststoffhaltigen Abfällen,
Zwischen- und Endprodukten
-
Setzmaschine
-
Schneidmühle
-
hydrostatisch-/dynamische Separation
-
2 Wassertische bestehend aus
- Rohrkettenförderer
- Förderschnecken
- Aufgabebunker
- Wasseraufbereitung
Betriebseinheit Nr.:
600
Bezeichnung:
Kunststoffseparation
bestehend aus:
-
Lager zur Bereitstellung von kunststoffhaltigen Abfällen, Zwischen- und Endprodukten
-
optische Sortiereinheit
Betriebseinheit Nr.:
700
Bezeichnung:
manuelle Gerätezerlegung
bestehend aus:
-
Lager zur Bereitstellung von Elektrogeräten, Zwischen- und Endprodukten
-
Arbeitsplätze für die manuelle Gerätezerlegung
9.2 Beschränkungen für die Durchsatz- und Lagerkapazitäten der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zur Behandlung von Abfällen mit den o.g. Betriebseinheiten:
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Nummer des
Anhangs 1 der
4. BImSchV
maximale Durchsatzkapazitäten
bei der Behandlung
nicht gefährliche metallische Abfälle zur Behandlung in Schredderanlgen
gefährliche Abfälle zur sonstigen Behandlung
nicht gefährliche Abfälle zur sonstigen Behandlung
400 t/d
500 t/d *1)
1.000 t/d *1)
maximale Gesamtlagerkapazitäten
gefährliche Abfälle zur zeitweiligen Lagerung
nicht gefährliche Abfälle zur zeitweiligen
Lagerung
8.9.1.1
19.500 t *2)
8.11.2.1
8.11.2.3
8.11.2.4
Nummer des
Anhangs 1 der
4. BImSchV
8.12.1.1
39.000 t *2)
8.12.2
*1) Die zulässige Durchsatzkapazität für die sonstige Behandlung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen beträgt in der Summe maximal 1.000 t/d.
Davon dürfen maximal 500 t/d gefährliche Abfälle und maximal 200 t/d Schlacken oder Aschen der sonstigen Behandlung unterzogen werden.
*2) Die zulässige Gesamtlagerkapazität für nicht gefährliche und gefährliche
Abfälle beträgt in der Summe maximal 39.000 t. Davon dürfen maximal 19.500 t
gefährliche Abfälle zeitweilig gelagert werden.
Jahres-Durchsatzkapazitäten (im Sinne der Input- / Outputbetrachtung)
Jahres-Durchsatzkapazität der Gesamtanlage:
maximal 360.000 t/a
davon
gefährliche Abfälle:
maximal 180.000 t/a
10. Eingeschlossene Entscheidungen
Dieser Bescheid schließt gemäß § 13 BImSchG
die aufgrund der Bestimmungen der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) erforderliche Baugenehmigung für
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
die Errichtung von 2 Produktionshallen mit Sozialbereich,

die Errichtung einer Anschüttwand im Norden der Anlage,

die Errichtung von neuen PKW-Stellplätzen im Nord-Osten der Anlage,

die Errichtung einer Platzbefestigung im Norden der Anlage,

die Errichtung einer Platzbefestigung bei den neuen PKW-Stellplätzen
im Nord-Osten der Anlage sowie

die Errichtung einer Feuerwehrumfahrt bei den neu geplanten Hallen
im Norden der Anlage
ein.
Der Bescheid ergeht im Übrigen unbeschadet sonstiger behördlicher Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von dem Bescheid eingeschlossen sind.
II. F O R T D A U E R
BISHERIGER
GENEHMIGUNGEN
Die Genehmigungsbescheide bzw. der Abhilfebescheid
vom 20.12.2000 – 2400-G 56/00-Vm –,
vom 16.11.2001 – 24-G 56/00-Vm – (Abhilfebescheid),
vom 28.02.2006 – 52-04-9124185-G 68/05-Vm –,
vom 21.07.2008 – 52.5.2.1-978.1.1/08 –,
vom 05.03.2010 – 52.05.03-E9782009-9124185 – und
die Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG
vom 20.11.2002 – 2300 A 102/02 Vm –,
vom 04.04.2003 – 2400 A 24/03-Vm –,
vom 22.05.2003 – 2400 A 23/03-K/Tro –,
vom 10.04.2004 – 2400 A 09/04-Vm –,
vom 28.04.2004 – 2400 A 39/04-Vm –,
vom 02.09.2004 – 9124185 A77/04 Vm –,
vom 06.10.2004 – 9124185 A84/04 Vm –,
vom 12.05.2005 – 9124185 A45/05 Vm –,
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vom 12.05.2005 – 9124185 A46/05 Vm –,
vom 05.12.2007 – 52-LP-9124185-A-038/07 Vm –,
vom 19.09.2008 – 52.5.1.7-978.3/08 –,
vom 30.09.2008 – 52.5.1.7-978.4/08 –,
vom 21.01.2009 – 52.5.1.7-978.6/08 –,
vom 20.04.2012 – 52.05.10-978.0033/12-9124185 –,
vom 23.09.2013 – 52-Do-A-0072/13-Schu/Harz –,
vom 18.02.2014 – 52.05.11-978-A 0025/14-9124185-Ris –
und
vom 12.02.2015 – 52.05.11-978-A 0019/15-9124185-Ris –
behalten ihre Gültigkeit, soweit sich aus diesem Bescheid keine Abweichungen ergeben.
Hinweis:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden in diesen Bescheid teilweise Festsetzungen aus bestehenden Genehmigungen übernommen (z.B. Betriebszeiten, Abfallannahmekatalog, Emissionsbegrenzungen etc.).
III. N E B E N B E S T I M M U N G E N
Der Bescheid wird unter nachstehend aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt:
A
Auflagen
1.
Allgemeines
1.1
Die Anlage muss nach den geprüften, mit Etiketten und Dienstsiegel gekennzeichneten Antragsunterlagen errichtet, eingerichtet und betrieben
werden.
Sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen abweichende Anordnungen getroffen werden, sind diese durchzuführen.
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1.2
Dieser Genehmigungsbescheid, die zugehörigen Antragsunterlagen oder
entsprechende Kopien sind an der Betriebsstätte oder in der zugehörigen
Verwaltung auf dem Werksgelände jederzeit bereit zu halten und den Beschäftigten der zuständigen Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
2.
Frist für die Änderung und den Betrieb
Die mit diesem Bescheid genehmigten Änderungen müssen innerhalb von
zwei Jahren nach Bestandskraft dieser Genehmigung errichtet und betrieben werden. Anderenfalls erlischt diese Genehmigung.
3.
Anzeige über den Baubeginn
Der Baubeginn der genehmigten Maßnahmen ist dem zuständigen Bauordnungsamt der Stadt Bergkamen eine Woche vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen.
Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, ist eine Durchschrift der Anzeige zuzuleiten.
4.
Anzeige über die Inbetriebnahme der Anlage
Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geänderten Anlage schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige muss der Bezirksregierung Arnsberg mindestens 2 Wochen
vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen.
5.
Anzeige über einen Betreiberwechsel
Zur Sicherstellung der Betreiberpflichten gemäß § 5 BImSchG ist ein
Wechsel des Anlagenbetreibers der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat
52, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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6.
Anzeige über die Stilllegung von Anlagen oder Anlagenteilen
Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, ist der Zeitpunkt der Stilllegung von Anlagen oder Anlagenteilen in doppelter Ausfertigung in Papierform
und
zusätzlich
auf
elektronischem
Wege
als
pdf-Datei
([email protected]) schriftlich anzuzeigen.
Bei einer vollständigen Anlagenstilllegung müssen die der Anzeige gemäß
§ 15 Abs. 3 Satz 2 BImSchG beizufügenden Unterlagen insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstückes
(Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.),
b) bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien,
c) bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz
vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung
usw.) und vor dem Betreten des Anlagengeländes durch Unbefugte,
d) die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen
Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren weiterer Verbleib,
e) mögliche gefahrenverursachende Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung,
f)
die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen
Abfälle und deren Verwertung bzw. Beseitigung (Nachweis des Abnehmers) sowie
g) bei einer Beseitigung der Abfälle die Begründung, warum eine Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar ist.
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7.
Betriebszeiten / Betriebsbeschränkungen
Die Gesamtanlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von metallhaltigen Abfällen darf mit folgenden Einschränkungen im 3-Schicht-Betrieb
von montags 00:00 Uhr bis sonntags 24:00 Uhr betrieben werden:

Kein Nachtbetrieb von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr des mobilen Vorbrechers (BE 370) auf der Freifläche der BE 300.

Kein Nachtbetrieb von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr der Sortieranlage inkl.
Siebtrommel (BE 390) auf der Freifläche der BE 300.

Der Fahrzeugverkehr zur Anlieferung und zum Abtransport ist gemäß
Genehmigung auf die Betriebszeiten Montag bis Samstag von 06:00
Uhr bis 22:00 Uhr beschränkt.

Kein innerbetrieblicher LKW-Verkehr im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr
bis 06:00 Uhr.

Im Nachtzeitraum besteht der innerbetriebliche Verkehr auf den Freiflächen lediglich aus den Maschinen, die zur Materialaufgabe in die Aufbereitungsanlage erforderlich sind. Die abzuarbeitenden Materialhalden
sind dabei bereits tagsüber zur jeweiligen Anlage zu fahren, sodass
nachts lediglich eine Materialaufgabe in die Anlage erfolgt.
8.
Auflagen zur Abfallannahme
Es dürfen nur die nachfolgend aufgelisteten Abfälle mit den Abfallschlüsselnummern und –bezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung
(AVV) in der Anlage angenommen, zeitweilig gelagert und behandelt werden:
Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
gemäß AVV
01 01 01
01 03 06
01 03 99
Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen
Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die
unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
Abfälle a. n. g.
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Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
gemäß AVV
10 01 01
10 02 01
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit
Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub
aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 04 fallen
Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
10 03 99
Abfälle a. n. g.
10 04 99
Abfälle a. n. g.
10 05 99
Abfälle a. n. g.
10 06 99
Abfälle a. n. g.
10 07 99
Abfälle a. n. g.
10 10 03
Ofenschlacke
12 01 01
Eisenfeil- und –drehspäne
12 01 03
NE-Metallfeil- und -drehspäne
12 01 04
NE-Metallstaub und -teilchen
15 01 04
Verpackungen aus Metall
15 01 05
Verbundverpackungen
16 01 17
Eisenmetalle
16 01 18
Nichteisenmetalle
16 01 19
Kunststoffe
16 01 22
Bauteile a.n.g.
16 01 99
Abfälle a.n.g.
16 02 10*
gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit
verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die
unter 16 02 09 fallen
gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte
mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16
02 12 fallen
gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter
16 02 09 bis 16 02 13 fallen
aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile
aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen
andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus
metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen,
die unter 16 11 03 fallen
Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtme-
10 01 15
16 02 13*
16 02 14
16 02 15*
16 02 16
16 11 04
16 11 06
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Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
gemäß AVV
17 04 01
tallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die
unter 16 11 05 fallen
Kupfer, Bronze, Messing
17 04 02
Aluminium
17 04 03
Blei
17 04 04
Zink
17 04 05
Eisen und Stahl
17 04 06
Zinn
17 04 07
gemischte Metalle
17 04 11
Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10
fallen
Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt
19 01 02
19 01 12
19 10 01
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
Eisen und Stahlabfälle
19 10 02
NE-Metall-Abfälle
19 10 06
19 12 02
andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter
19 10 05 fallen
Eisenmetalle
19 12 03
Nichteisenmetalle
19 12 04
Kunststoff und Gummi
19 12 09
Mineralien (z.B. Sand, Steine)
19 12 12
20 01 39
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen)
aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
gebrauchte elektrische und elektronische Geräte,
die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme
derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen
gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit
Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und
20 01 35
Kunststoffe
20 01 40
Metalle
20 01 35*
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Hinweise:
Bei den fettgedruckten und mit Sternchen (*) versehenen Abfällen handelt
es sich um gefährliche Abfälle gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung
(AVV).
Die Annahme und Behandlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen ist
ausgeschlossen, wenn damit gegen Überlassungspflichten gemäß § 17
KrWG verstoßen wird.
Sonstige landesrechtliche Regelungen, wie z.B. Andienungs- und Überlassungspflichten sind bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen zu beachten.
9.
Auflagen zur Emissionsbegrenzung und zum Immissionsschutz
9.1
Lärmschutz
9.1.1
Die von den Betriebseinrichtungen und dem innerbetrieblichen Transportverkehr verursachten Geräuschimmissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb der Anlage nicht zu einer Überschreitung der
von den betriebsfremden und betriebseigenen Anlagen - Gesamtbelastung
- einzuhaltenden Immissionsrichtwerten beitragen.
Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).
Insbesondere darf der Beurteilungspegel der Gesamtbelastung vor den
nachfolgend genannten nächst benachbarten Wohnhäusern den dort einzuhaltenden Immissionsrichtwert nicht überschreiten:
Gebietseinstufung
Immissionsorte:
Ernst-Schering-Str. 5
Haldenweg 3
Erich-Ollenhauer-Str. 23
Erich-Ollenhauer-Str. 21-21d
IO 1
IO 2
IO 3
IO 4
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GE
GE
WA
WA
Immissionsrichtwerte
gemäß
Nr. 6.1 TA Lärm
tags
nachts
65 dB(A)
50 dB(A)
65 dB(A)
50 dB(A)
55 dB(A)
40 dB(A)
55 dB(A)
40 dB(A)
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Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.
Die Ermittlung der Geräuschimmissionen ist nach Nr. 6.8 TA Lärm vorzunehmen.
Die Schallpegel einzelner Geräuschspitzen dürfen
- am Tage den zulässigen Tages- Immissionsrichtwert um nicht mehr als
30 dB (A) und
- in der Nacht den zulässigen Nacht-Immissionsrichtwert um nicht mehr
als 20 dB (A)
überschreiten.
9.1.2
Die in der Geräuschimmissions-Prognose der TAC – Technische Akustik,
Korschenbroich, vom 17.11.2014, Bericht TAC 2126-14-2, sowie zugehöriger Stellungnahmen vom 17.11.2014, TAC 2126-14-3 und 21.03.2016, TAC
2126-16-05, sind Teil des Genehmigungsantrages. Die dort genannten
schallschutztechnischen Rahmenbedingungen (z. B. Betriebszeiten, Betriebsvorgänge, Einsatzzeiten von Maschinen und Aggregaten, Fahrbewegungen, Fahrzeiten, Schallschutzmaßnahmen etc.) sind bei der Änderung
der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von metallhaltigen
Abfällen zu berücksichtigen.
9.1.3
Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der geänderten Anlage sind die
Geräuschimmissionen an den unter Nr. 9.1.1 genannten Einwirkungsorten
durch Messungen einer nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der
Einundvierzigsten
Verordnung
zur
Durchführung
des
Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV) bekanntgegebenen Stelle auf Kosten der Betreiberin feststellen zu lassen.
Die Ermittlungen sind von Stellen durchzuführen, die in der Sache noch
nicht beratend tätig gewesen sind. Die zurzeit bekannt gegebenen Messinstitute sind der Datenbank ReSyMeSa – Recherchesystem Messstellen und
Sachverständige auf der Internetseite www.resymesa.de zu entnehmen.
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9.1.4
Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, Seibertzstraße 1, 59821
Arnsberg, ist eine Durchschrift des Messauftrages zur Geräuschmessung
zuzuleiten und die Vornahme der Messungen mindestens eine Woche vor
dem beabsichtigten Termin anzuzeigen.
9.1.5
Über das Ergebnis der Geräuschmessungen ist ein Messbericht erstellen
zu lassen und der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, Seibertzstraße
1, 59821 Arnsberg, in einfacher Ausfertigung in Papierform sowie elektronisch als pdf-Datei unverzüglich vorzulegen.
Der Bericht soll Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen,
die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Hierzu gehören auch Angaben über den Betriebszustand der einzelnen zum Gesamtbetrieb gehörenden Aggregate und der
Einrichtungen zur Emissionsminderung.
Das Messinstitut ist zu verpflichten, den Messbericht nach Maßgabe der Nr.
A.3.5 des Anhangs zur Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA
Lärm) zu erstellen.
9.2
Luftreinhaltung
9.2.1
Die nachstehend genannten Stoffe dürfen die jeweiligen Massenkonzentrationen im gereinigten Abgas der Quelle Q 260 (Entstaubungsanlage der
Aufbereitungsanlagen in der BE 200) sowie der Quelle Q 340 (Entstaubungsanlage der Rotormühlen und des Trommelwäschers in BE 300) nicht
überschreiten, wobei sich die Emissionswerte auf Abgas im Normzustand
(273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf
beziehen:
Gesamtstaub nach Nr. 5.4.8.11.2 TA Luft
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10 mg/m³
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Krebserzeugende Stoffe nach Nr. 5.2.7.1.1 TA Luft
Klasse I:
Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff),
angegeben als As
0,005 mg/m³
Cadmium und seine Verbindungen
Angegeben als Cd
Summe der krebserregenden Stoffe der Klassen I und II:
0,005 mg/m³
0,5 mg/m³
Staubförmige anorganische Stoffe nach Nr. 5.2.2 TA Luft
Klasse I
Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Hg
0,005 mg/m³
Thallium und seine Verbindungen,
angegeben als Tl
0,005 mg/m³
Klasse II
Blei und seine Verbindungen,
angegeben als Pb
0,05 mg/m³
Nickel und seine Verbindungen,
angegeben als Ni
0,025 mg/m³
Klasse III
Chrom und seine Verbindungen,
angegeben als Cr
0,05 mg/m³
Kupfer und seine Verbindungen,
angegeben als Cu
0,1 mg/m³
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Vanadium und seine Verbindungen,
angegeben als V
0,1 mg/m³
Zinn und seine Verbindungen,
angegeben als Sn
0,1 mg/m³
Summe der staubf. anorgan. Stoffe der Klassen I und II
0,5 mg/m³
Summe der staubf. anorgan. Stoffe der Klassen I und III oder
II und III oder I bis III
1 mg/m³
PCB
0,05 mg/m³
Organische Stoffe nach Nr. 5.4.8.11.2 TA Luft
20 mg/m³
Hinweis:
Im Rahmen der Antragstellung wurde durch den Betreiber die Einhaltung
schärferer Anforderungen für einzelne Stoffe gewährleistet und als Beurteilungsgrundlage herangezogen. In diesen Fällen weichen die festgesetzten
Emissionswerte von den Vorgaben der TA Luft ab.
9.2.2
Maximale Volumenströme im Betriebszustand
Betriebseinheiten
Maximale Volumenströme
maximaler Volumenstrom im
Betriebszustand,
Emissionsbezogen auf Normzustand trocken
quellen
[ m3/h ]
9.2.3
BE 260
Q 260
72.000
BE 340
Q 340
2 x 14.000
Wiederkehrend jeweils nach Ablauf von drei Jahren nach den bereits
durchgeführten Emissionsmessungen im jeweiligen Abgasstrom sind die
Emissionen der in der Nr. 9.2.1 genannten Stoffe am Austrag der Filteranlagen durch eine nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der Einundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
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gesetzes (Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV) bekannt gegebenen
Stelle auf Kosten der Betreiberin feststellen zu lassen.
9.2.4
Die Ermittlungen nach der Nr. 9.2.1 sind von Stellen durchzuführen, die in
der Sache noch nicht beratend tätig gewesen sind.
Die zurzeit bekannt gegebenen Messinstitute sind der Datenbank ReSyMeSa Recherchesystem Messstellen und Sachverständige auf der Internetseite www.resymesa.de (Immissionsschutz - Stellen) zu entnehmen.
9.2.5
Der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, ist eine Durchschrift des
Messauftrages zuzuleiten und die Vornahme der Messungen mindestens
eine Woche vor dem beabsichtigten Termin anzuzeigen.
9.2.6
Die Messplanung und die Auswahl der Messverfahren hat nach der Nr.
5.3.2.2 und der 5.3.2.3 der TA Luft zu erfolgen.
9.2.7
Über das Ergebnis der Messungen ist ein Messbericht erstellen zu lassen
und der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, in einfacher Ausfertigung
und möglichst auch auf elektronischem Wege als pdf-Datei unverzüglich
vorzulegen.
Der Messbericht soll Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder
Einzelmessung, das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von
Bedeutung sind, enthalten. Hierzu gehören auch Angaben über den Betriebszustand der Anlage und der Einrichtungen zur Emissionsminderung;
der Messbericht muss dem bundeseinheitlichen Mustermessbericht für
Emissionsmessungen in der jeweils gültigen Fassung (z.Z. einsehbar unter
http://www.lanuv.nrw.de/luft/emissionen/beka_09.htm) entsprechen.
9.2.8
Gemäß der Nr. 2.7 i.V.m. der Nr. 5.3.2.4 TA Luft 2002 gelten die in der Nr.
9.2.1 genannten Anforderungen als erfüllt, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit diese Emissionsbegrenzung
nicht überschreitet.
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Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn
-
sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Konzentration und
-
sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2-fache der festgelegten
Konzentration nicht überschreiten.
Zudem sind beim Betrieb der Anlage die in der Nr. 9.2.2 angegebenen maximalen Volumenströme (bezogen auf den Betriebszustand) einzuhalten.
Die Emissionswerte beziehen sich auf Abgas im Normzustand (273,15 K;
101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf.
9.2.9
Die Ableitung der Abgase der Emissionsquellen Q 260 und Q 340 (siehe
Nr. 9.2.1) ist entsprechend der Nr. 5.5 ff der TA Luft 2002 auszuführen. Die
Abgase sind so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien
Luftströmung gewährleistet ist. An den Schornsteinmündungen hat die Abgasaustrittsgeschwindigkeit mindestens 10 m/s zu betragen.
9.2.10
Die notwendigen Messplätze und Probenahmestellen sind fest einzurichten
und die Empfehlungen der DIN EN 15259 (Ausgabe Januar 2008) zu beachten. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar, so beschaffen sein und so ausgewählt werden, dass eine für die Emissionen der
Anlage
repräsentative
und
messtechnisch
einwandfreie
Emissions-
messung ermöglicht wird.
9.2.11
Die Entstaubungsanlagen sind regelmäßig auf einwandfreien Betrieb zu
überprüfen sowie regelmäßig zu warten. Die notwendigen Überprüfungen
und Wartungen sind von Fachkundigen des Betreibers oder von Fachfirmen
durchzuführen. Der Umfang der Überprüfungen und Wartungen sowie die
Zeitintervalle der Durchführung sind vor Inbetriebnahme unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers der o.g. Anlagen in einem Prüfbuch festzulegen.
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9.2.12
Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind in einem entsprechenden Tagebuch zu registrieren und der Bezirksregierung Arnsberg auf Verlangen vorzulegen. Die Daten können auch auf elektronischen Datenträgern erfasst
und gespeichert werden.
9.2.13
Die beim Betrieb der Anlage auftretenden Störungen, die erhöhte Luftverunreinigungen verursachen, sind unter Angabe
a) der Emissionsquelle (Austrittsstelle der Emissionen in die Atmosphäre),
b) der Art,
c) der Ursachen,
d) des Zeitpunktes,
e) der Dauer
der Störung sowie unter Angabe der in Verbindung damit aufgetretenen
Emissionen (nach Art und Menge - ggf. unter Zugrundelegung einer Abschätzung) in einem geeigneten Tagebuch zu registrieren.
In das Tagebuch sind zusätzlich die ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung und künftigen Verhinderung der jeweiligen Störung einzutragen.
Gleichfalls sind Art und Umfang der durchgeführten Wartungs- und Kontrollarbeiten zu vermerken.
Das Tagebuch ist zur jederzeitigen Einsichtnahme für die zuständige Behörde bereitzuhalten.
9.2.14
Störungen mit Außenwirkung an den Entstaubungsanlagen oder der Abluftreinigungsanlagen, Schadensfälle mit Außenwirkung sowie jede bedeutsame Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage sind der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, unverzüglich mitzuteilen.
9.2.15
Die in der Entstaubungsanlage abgeschiedenen Stäube sind beim Entleeren der Entstaubungsanlage in geschlossenen Behältnissen abzuziehen.
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9.2.16
Die Stäube sind der Wiederverwertung zuzuführen oder – soweit eine Wiederverwertung nicht möglich ist – ordnungsgemäß zu beseitigen.
9.2.17
Das gesamte Betriebsgelände ist zu asphaltieren oder mit Beton zu befestigen. Schadhafte Stellen sind umgehend auszubessern.
9.2.18
Durch Betriebsanweisung ist festzulegen, dass der Einsatz einer selbstaufnehmenden Kehrmaschine arbeitstäglich mindestens einmal und in solcher
Weise erfolgt, dass Staubabwehungen von den Betriebsflächen vermieden
werden. Die LKW-Fahrwege sind durchweg mittels Kehrmaschine sauber
zu halten. Im Bedarfsfall, insbesondere bei Trockenheit, sind die Lager-,
Betriebs- und Verkehrsflächen mit Wasser zu befeuchten, um vorbeugend
Staubentwicklungen zu unterbinden.
9.2.19
Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen von angrenzenden anlagenfremden Fahrwegen durch Fahrzeuge nach Verlassen des Anlagengeländes vermieden oder beseitigt werden, z.B. durch Abrollstecken, Reifenwaschanlagen oder regelmäßiges Säubern der Fahrwege.
9.2.20
Geräumte Lagerflächen sind, bevor neues Material auf diesen Flächen zwischengelagert wird, unverzüglich zu reinigen.
9.2.21
Beim Anlagenbetrieb sind Staubemissionen zu vermeiden bzw. zu mindern.
Dazu sind insbesondere

Aufgabetrichter an der Halle BE 400 und BE 500 zu kapseln,

offene Seiten der Aufgabetrichter in der BE 400 und BE 500 mit Lamellenvorhängen zu versehen,

sämtliche Material-Abwurfhöhen so gering wie möglich zu halten,

folgende Materialien an der Aufgabe und am Austrag der jeweiligen
Aufbereitungsanlagen zu befeuchten:

Output Leichtfraktion BE 400,

Input Trommelsieb der Vorsortierung BE 390,

Austrag Grobfraktion aus Trommelsieb BE 390,

Austrag Feinfraktion aus Trommelsieb BE 390,
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
Output Nichteisen BE 400,

Output Störstoffe (Steine etc.) BE 400,

staubende Materialien beim Einsatz im mobilen Brecher (BE 370),

sämtliche staubenden Materialien bei Verladevorgängen zu befeuchten,

Sektoralregner zur Befeuchtung der Halden und

Befeuchtungs- bzw. Vernebelungsanlagen an den Decken der Hallen
BE 300 und BE 400 zu betreiben.
9.2.22
Sämtliche Hallentore, die zum Betrieb der Anlagen genutzt werden, sind mit
automatischen Schnelllauftoren auszurüsten, die nur kurzzeitig zur Ein- und
Ausfahrt geöffnet werden.
10.
Auflagen zum Arbeitsschutz
10.1
Die Inbetriebnahme der Anlage ist der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat
55.1, mindestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen.
10.2
Für die vom Genehmigungsumfang erfassten Anlagen und Betriebseinheiten hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter durch eine Beurteilung der für
die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln,
welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Bei gleichartigen
Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Die Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ersichtlich ist, sind der Bezirksregierung Arnsberg, Königstraße 22, 59821
Arnsberg, auf Verlangen vorzulegen.
Hinweis:
Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung sind neben den allgemeinen
Grundsätzen des § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die nachfolgenden
Arbeitsschutzvorschriften zu berücksichtigen:
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-
Die Bestimmungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
-
Die Pflichten zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
-
Die Vorschriften der §§ 7 und 8 der Biostoffverordnung (BioStoffV) bezüglich der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezieltem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Die Gefährdungsbeurteilung aufgrund der BioStoffV ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.
-
Die Bestimmungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) und § 6 (Explosionsschutzdokument) der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
10.3
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung mit Hygieneplan zu erstellen. Darin ist auf die mit den erforderlichen Tätigkeiten
verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hinzuweisen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verfahrensregeln sowie Anweisungen über
das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und der Ersten Hilfe sind
in ihr festzulegen.
Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen
Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte
bekanntzumachen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
10.4
Die Arbeitnehmer, die in der vom Genehmigungsumfang erfassten Anlage
und zugehörigen Betriebseinheiten beschäftigt werden, müssen anhand einer Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die
Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor der
Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen.
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von
den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.
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10.5
Die Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1 m über dem Boden
oder über einer anderen ausreichend breiten tragfähigen Fläche liegen oder
an Gefahrenbereiche grenzen, müssen ständige Sicherungen haben, die
verhindern, dass Arbeitnehmer abstürzen oder in die Gefahrenbereiche gelangen.
Die Forderung ist erfüllt, wenn Brüstungen vorhanden sind oder Geländer,
deren Handlauf mindestens 1 m hoch ist (bei möglichen Absturzhöhen von
mehr als 12 m mindestens 1,10 m), deren Fußleiste mindestens 0,05 m
hoch ist und wenn durch eine Knieleiste, durch Auskleiden mit Maschendraht, mit Streckmetall oder auf andere Weise ein Hindurchfallen von Arbeitnehmern zwischen Handlauf und Fußleiste verhindert wird (§ 3 a Abs. 1,
ASR A2.1 – Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen –).
10.6
Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen gekennzeichnet sein.
Die Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich von innen ohne
fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Arbeitnehmer
in der Arbeitsstätte befinden (Nr. 2.3 Anhang ArbStättV).
Hinweise zum Arbeitsschutz:
1. Bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens sind die Anforderungen der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Jini 1998 (BGBl.
I S. 1283) zu beachten. Die BaustellV enthält insbesondere folgende
Pflichten:
1. Bestellung eines Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden.
2. Vorankündigung größerer Bauvorhaben bei der Bezirksregierung
Arnsberg, Königstraße 22, 59821 Arnsberg, spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle – die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen –.
3. Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei
größeren Baustellen oder bei besonders gefährlichen Arbeiten.
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Die Maßnahmen hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt
einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
Ein Verstoß gegen die Pflichten nach 2. und 3. kann mit einer Geldbuße
bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden; die vorsätzliche Gefährdung
von Leben und Gesundheit eines Beschäftigten wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafte bestraft.
2. Entsprechend Anhang 4, A, Ziff. 3.8 BetrSichV muss vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen
die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie der Maßnahmen
zum Schutz von Dritten überprüft werden.
Diese Überprüfung ist von einer befähigten Person durchzuführen, die
über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes
(siehe TRBS 1203 Nr. 3.1) verfügt.
Der Umfang, die Durchführung und die Dokumentation dieser Prüfung
muss mindestens den Anforderungen der TRBS 1201 Teil 1 Nr. 5 entsprechen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Explosionsschutzdokument beizulegen.
Die Anforderungen des Anhangs 4 der Betriebssicherheitsverordnung
(organisatorische Maßnahmen, Explosionsschutzmaßnahmen, Kriterien
für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen) sind zu beachten.
11.
Auflagen zum Bauordnungsrecht
11.1
Spätestens bei Baubeginn ist der Bauordnungsbehörde der Stadt Bergkamen der Nachweis über die Standsicherheit einzureichen (§ 68 Abs. 2
BauO NRW).
Der Nachweis über die Standsicherheit muss von einer oder einem staatlich
anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW
geprüft sein. Neben dem Prüfbericht sind eine Ausfertigung des geprüften
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Standsicherheitsnachweises vorzulegen sowie die Bescheinigung, dass der
Standsicherheitsnachweis vollständig und richtig ist.
Spätestens bei Baubeginn ist der Bauordnungsbehörde der / die mit der
Überwachung beauftragte staatlich anerkannte Sachverständige zu benennen.
11.2
Beginn und Ende der Bauarbeiten sind rechtzeitig schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
11.3
Die Einhaltung der Grundrissfläche der baulichen Anlage ist vor Baubeginn
nachzuweisen (§ 81 Abs. 2 BauO NRW).
11.4
Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist der Bauordnungsbehörde der Stadt Bergkamen die Bescheinigung des oder der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Standsicherheit einzureichen, wonach
sich dieser oder diese durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt hat, dass das Bauvorhaben entsprechend der
Typenprüfung errichtet worden ist (§ 82 Abs. 4 BauO NRW).
11.5
Zur Einbindung in die freie Landschaft und Abschirmung gegenüber dem
vorhandenen Wanderweg hat eine Eingrünung an der nördlichen Grundstücksgrenze in Abstimmung mit dem Regionalverband Ruhr (RVR) und der
Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Unna zu erfolgen.
Hinweis:
Die Bauausführung hat nach den anerkannten Regeln der Baukunst unter
Einhaltung der Technischen Baubestimmungen sowie insbesondere entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Bauberufsgenossenschaft zu erfolgen.
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12.
Auflagen zum Brandschutz
12.1
Die Änderung der Lager- und Behandlungsanlage für metallhaltige Abfälle
und deren Betrieb hat unter Berücksichtigung des Brandschutzkonzeptes
des Ingenieurbüros für Brandschutz und Bauwesen GmbH Neumann Krex
& Partner, Meschede, vom 15.08.2014, Projekt-Nr.: 04140337-0.0, zu erfolgen.
12.2
Die Ausführung des geplanten Hydranten an der Gebäuderückseite ist mit
der örtlichen Feuerwehr der Stadt Bergkamen und der Brandschutzdienststelle des Kreises Unna abzustimmen.
12.3
Werden in dem neuen Gebäudekomplex Sekundärstoffe aus Kunststoff gelagert, ist die Richtlinie über den Brandschutz bei Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie – KLR) zu beachten. Auf
die Lagerung von Stoffen im Gebäude (siehe Pkt. 4 der KLR) wird besonders hingewiesen.
12.4
Der Kunststoffanteil der zu verarbeitenden Stoffe in der Betriebseinheit BE
120 (Elektronikschrott, Separationsmaterial) darf nicht zum Geltungsbereich
der Kunststofflager-Richtlinie (KLR) führen.
12.5
Die Brandschutzdienststelle des Kreises Unna ist an der abschließenden
Bauzustandsbesichtigung zu beteiligen.
13.
Wasserwirtschaftliche Auflagen aus dem Bereich der VAwS
13.1
Die in den Brauchbarkeitsnachweisen der Anlagen („Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen“, Bauregellisten, etc.) aufgeführten Bestimmungen
und sonstigen Festsetzungen sind bei der Errichtung und dem Betrieb der
Anlagenteile zu beachten.
13.2
Die Vorgaben sowie Hinweise und Auflagen für Bau und Betrieb der Freilagerflächen, welche in der Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 des VAwS-
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Sachverständigen Dr. Ing. Schützle (SwS e.V.) vom 19.07.2015 aufgeführt
sind, sind zu beachten.
13.3
Gemäß § 12 Abs. 1 VAwS hat der Betreiber vor Inbetriebnahme folgende
Anlagen
durch einen Sachverständigen nach § 11 VAwS überprüfen zu
lassen:
-
LAU-Anlage 1 - bestehende Freifläche im Westen der Anlage im Bereich der BE120
-
LAU-Anlage 2 - neu errichtete Freifläche im Norden der Anlage im südlichen und westlichen Bereich der neu geplanten Hallen (einschließlich
ihrer Anbindung an die Bestandsflächen)
-
LAU-Anlage 4 - Modulcontainer im Öllager beim Tank- und Waschplatz
Die vom Sachverständigen über die durchgeführten Prüfungen erstellten
Prüfberichte sind dem Dezernat 52 – VAwS der Bezirksregierung Arnsberg
vor Inbetriebnahme der Anlagen unaufgefordert vorzulegen.
Hinweis zur VAwS:
Die Inbetriebnahmeprüfung gemäß § 12 Abs. 1 VAwS darf nicht von dem
Sachverständigen durchgeführt werden, der die Bescheinigung nach § 7
Abs. 4 VAwS aufgestellt hat.
13.4
Gemäß § 3 Abs. 4 VAwS hat der Betreiber für die Anlagen > 1m³ eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandsetzungs- und Alarmierungsplan aufzustellen. Die daraus für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen sind in einer Betriebsanweisung festzulegen. Die einzelnen Anforderungen an die Anlagenbeschreibung /Betriebsanweisung sind der TRwS
„Arbeitsblatt DWA 779: Allgemeine Technische Regelungen“ unter Punkt
6.2 zu entnehmen.
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13.5
In der Betriebsanweisung der Freilagerflächen ist festzuschreiben, welche
Materialien bzw. Abfallschlüsselnummern nicht auf den Freiflächen gelagert
werden dürfen (hierzu zählen z.B. Li-Ionen-Akkus, PCB-haltige Geräte, Geräte mit flüssigen Betriebsmitteln wie Kühlschranke etc.).
13.6
Der Zustand der Freilagerflächen ist wöchentlich per Sichtkontrolle zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich zu beheben.
Die Durchführung der Kontrollen ist (ggf. mit Reparatur) im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
13.7
Bei Schadensfällen oder Betriebsstörungen hat der Betreiber einer Anlage
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gem. § 3 Abs. 5 VAwS unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, eine Gefährdung und
Schädigung eines Gewässers zu verhindern.
Die Anlagen bzw. Anlagenteile sind außer Betrieb zu nehmen, soweit erforderlich, ist die Anlage bzw. das Anlagenteil zu entleeren, wenn die v. g. Gefährdung oder Schädigung des Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann.
14.
Abfallrechtliche Auflagen
14.1
Der Anlagenbetreiber hat zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebes ein Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch ist von der verantwortlichen Person regelmäßig (mindestens monatlich) zu überprüfen.
Das Betriebstagebuch kann mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und
in Klarschrift vorgelegt werden können. Die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch sind, gerechnet ab der jeweils letzten Eintragung, mindestens 5
Jahre aufzubewahren.
Die grundlegende Struktur des Betriebstagebuchs ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der geänderten Anlage zu erstellen.
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Das Betriebstagebuch hat alle für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage
wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere:
14.1.1
Ergebnisse der bei der Eingangskontrolle durchgeführten, stoffbezogenen
Kontrolluntersuchungen (Eigen- und Fremdkontrollen, Sichtkontrollen, Analysenergebnisse, etc.).
14.1.2
Anlagenbezogene Aufzeichnungen

Betriebs- und Stillstandszeiten der Anlage,

besondere Vorkommnisse, vor allem Betriebsstörungen einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen,

Art und Umfang von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen,

Ergebnisse von anlagenbezogenen Kontrolluntersuchungen und
-messungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und
Fremdkontrollen).
14.2
Für die geänderte Anlage ist eine Betriebsordnung zu erstellen, in der der
Betriebsablauf sowie die maßgeblichen Vorschriften für die betriebliche Sicherheit und Ordnung geregelt sind.
Die Betriebsordnung ist den Beschäftigten zur Kenntnis zu geben. Die
Kenntnisnahme ist schriftlich bestätigen zu lassen.
Die Betriebsordnung ist an gut sichtbarer und gut zugänglicher Stelle im
Betrieb auszuhängen.
14.3
Es ist ein fortzuschreibendes Betriebshandbuch einzurichten und zu führen,
dass die erforderlichen Maßnahmen bezüglich Normalbetrieb, Instandhaltung, Betriebsstörung und der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle
enthält.
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Das Betriebshandbuch muss ein Organigramm enthalten, aus dem Verantwortungsbereiche des Personals erkennbar sind. Es muss Festlegungen zu
Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten enthalten. Das
Betriebshandbuch ist mit Alarm- und Maßnahmenplänen abzustimmen.
14.4
Der Anlagenbetreiber muss jederzeit über ausreichendes und für die jeweilige Aufgabe qualifiziertes Personal verfügen. Die aufgabenspezifische
Schulung und Weiterbildung des Personals ist sicherzustellen.
Das für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten verantwortliche Leitungspersonal muss über Zuverlässigkeit, Fachkunde und praktische Erfahrung verfügen.
Das sonstige Personal muss über Zuverlässigkeit und Sachkunde verfügen.
Das Leitungspersonal ist für die Einweisung und regelmäßige Information
des sonstigen Personals verantwortlich.
14.5
Es ist eine für den Betrieb der Anlage verantwortliche Person sowie ein
Stellvertreter zu bestellen. Spätestens zur Inbetriebnahme der geänderten
Anlage sind diese Personen der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernate 52
und 55, namentlich mit dienstlicher und privater Anschrift, einschließlich Telefonnummer, zu benennen.
14.6
Bei der Anlieferung des Abfalls ist eine Annahmekontrolle durchzuführen.
Die Annahmekontrolle hat u.a. zu umfassen:

Mengenangaben in Gewichts-/Volumeneinheiten,

Überprüfung der Begleitpapiere der Anlieferer und Feststellung der
Identität des Abfalls,

Feststellung der Abfallarten einschl. Abfallschlüsselnummern,

Durchführung von organoleptischen Kontrollen (zumindest auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch) bei Abfällen, die einer organoleptischen Kontrolle zugänglich sind,

bei allen angelieferten Abfällen, die bei der organoleptischen Prüfung
Auffälligkeiten aufweisen oder bei denen Zweifel an der Identität mit
dem in den Begleitpapieren deklarierten Abfall bestehen, sind Kon-
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trollen zur Prüfung der Identität (z.B. Kontrollanalysen) durchzuführen.
Das Ergebnis der Annahmekontrolle ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
14.7
Werden Abfälle angeliefert, die entweder nicht entsprechend der Deklaration identifiziert werden oder in der genehmigten Anlage nicht ordnungsgemäß entsorgt werden können, ist der Vorgang im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Soweit im Rahmen der Kapazitäten und der Inhaltstoffe des
Abfalls möglich, ist der Abfall sicherzustellen, bis der endgültige Entsorgungsweg mit dem Abfallerzeuger abgestimmt ist. Bei Bedarf ist die Bezirksregierung Arnsberg als Überwachungsbehörde in die Entscheidungsfindung für die weitere Entsorgung einzubinden.
Hinweise zum Abfallrecht:
1.
Bei der Zuordnung und Einstufung der Abfälle sind die Vorgaben der
AVV zu beachten.
2.
§ 49 KrWG i.V. mit § 24 NachwV sieht eine Registerpflicht für die Abfälle vor. Die Form und der Inhalt des Registers richten sich nach den
v.g. Rechtsvorschriften.
3.
Das Abfallregister für gefährliche Abfälle ist nach den Bestimmungen
des Abschnitts 4 der NachwV elektronisch zu führen.
4.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist das Abfallregister vorzulegen oder Angaben daraus mitzuteilen (§ 49 Abs. 4 KrWG).
5.
Das Abfallregister ist mindestens 3 Jahre, ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung gerechnet, aufzubewahren (§ 49 Abs. 5
KrWG i.V. mit § 25 Abs. 1 NachwV).
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6.
Die Nachweispflichten hinsichtlich der Entsorgung der Abfälle ergeben sich aus § 50 KrWG und den Bestimmungen der NachwV.
7.
Werden in der Abfallentsorgungsanlage Abfälle angenommen, die
zuvor grenzüberschreitend verbracht, d.h. aus anderen Ländern importiert wurden, sind die Bestimmungen im Artikel 20 der EG-VO
1013/2006 zur Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen
(u.a. Versanddokumente, Verträge) zu beachten.
15.
Auflagen zum Bodenschutz und zur Altlastensituation
15.1
Der gutachterliche Bericht der DMT GmbH & Co. KG, Essen, zur Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma Sims M+R GmbH – Ausgasungstechnik – vom 15.07.2013, Bearb.-Nr. 352 217 13, ist Bestandteil der Antragsunterlagen und bei der Umsetzung des Genehmigungsbescheides zu berücksichtigen.
15.2
Sämtliche Eingriffe in den Untergrund, Umlagerungs- und Einbaumaßnahmen sowie die Umsetzung der Gasdrainage etc. sind durch einen Altlastensachverständigen gutachterlich zu begleiten. Der Gutachter hat seine Tätigkeit sowie die Umsetzung der Nebenbestimmungen in Form eines schriftlichen Berichtes mit entsprechenden Lageplänen und Schnitten zu dokumentieren. Dieser Dokumentation sind die Nachweise/Prüfzeugnisse beizulegen, dass die verwendeten Materialien (Rohre, Dichtungen, etc.) gasdicht
sind. Dieser Bericht ist der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und
Umwelt, Aufgabenbereich Bodenschutz / Altlasten, Platanenallee 16, 59425
Unna, unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten unaufgefordert vorzulegen.
Der beauftragte Sachverständige ist der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, Tel. 02303 / 27-3369, 2 Wochen vor Beginn der
Arbeiten zu benennen.
15.3
Die Gassicherungsmaßnahmen für das Bauvorhaben sind gemäß dem Bericht zur Ausgasungstechnik der DMT GmbH & Co. KG, Essen, vom
15.07.2013 auszuführen. Hierbei sind die Tragschichten unterhalb der Ge-
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bäude an die erforderliche Mächtigkeit des Korngemisches für die Gasdrainage von 0,30 m anzupassen.
15.4
Falls im Rahmen der Erd- und Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten (ungewöhnlicher Geruch, untypisches Aussehen, Auffüllungsmassen,
Boden- und Grundwasserverunreinigungen, Flotationsschlämme, etc.) festgestellt werden, ist die Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, Tel. 02303 / 27-3369, sofort zu informieren, um das weitere Vorgehen
abzustimmen. Auffälliges Material (Flotationsschlämme, etc.) ist zu separieren und ordnungsgemäß zu entsorgen.
15.5
Eine Verwendung von auf der Fläche/dem Gelände vorhandener Materialien aus vorherigen Baumaßnahmen als Unterbaumaterial bedarf einer
wasserrechtlichen Erlaubnis, die bei der Bezirksregierung Arnsberg unter
Beteiligung der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, Tel.
02303 / 27-3369 zu beantragen ist. In diesem Zusammenhang ist eine
chargenweise analytische Überprüfung des Materials notwendig. Art und
Umfang der Analysen sind vorab mit der Kreisverwaltung Unna Fachbereich Natur und Umwelt, Tel. 02303 / 27-3369 abzustimmen. Außerdem
sind Aussagen zur Herkunft (Aushubort, Aushubtiefe etc.) vorzulegen. Der
Einbau der Materialien ist erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zulässig.
15.6
Überschüssige Aushubmaterialien, die die Anforderungen für einen Wiedereinbau auf dem Gelände nicht erfüllen oder nicht im Rahmen des IV.
Bauabschnittes verwertet werden können, sind nachweislich einer fachgerechten, ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
15.7
Sollte bei den Erdarbeiten die überschüttete Grundwassermessstelle T 18
aufgefunden werden, so ist diese fachgerecht zurückzubauen. Die Maßnahme ist zu dokumentieren und der Bericht der Kreisverwaltung Unna,
Fachbereich Natur und Umwelt, Sachgebiet Wasser und Boden, zeitnah
vorzulegen.
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Hinweise zum Bodenschutz und zur Altlastensituation:
1. Für die Verwertung und den Einsatz von Sekundärbaustoffen (Recycling-Baustoffe, industrielle Reststoffe) oder schadstoffbelasteten Bodenmaterialien der Einbauklasse 1 oder 2 der LAGA bspw. als Tragoder Gründungsschicht der zu befestigenden Fläche oder der Fundamente für die Anschüttwände ist vom Bauherrn bei der Bezirksregierung Arnsberg eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 WHG - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz –
WHG) zu beantragen.
2. Im Bereich von unterirdischen Schächten von Ver- und Entsorgungsleitungen etc. sollten aufgrund der auf dem Gelände ermittelten, relevanten Gase (CO2 und CH4) die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen
(Gasfreimessungen, Dauerüberwachung während der Arbeiten, ggf.
Bewetterung) durch einen Sachverständigen unter Beteiligung der Arbeitsschutzbehörden festgelegt und z. B. in Form von Betriebsanweisungen festgeschrieben werden.
16.
Auflagen zur Hochspannungsfreileitung
16.1
Aufgrund der Nähe zur Hochspannungsfreileitung ist der Beginn der Arbeiten mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe des Zeichens – DRW-SLK/1577/ld/100.580/Bx – der Westnetz GmbH, Leitungsbereich Gersteinhof,
Herrn Stefan Schindelbauer, DRW-S-EP-LG, Alte Bockumer Straße 4,
59368 Werne, Telefon: 02389 / 77-3600, anzuzeigen und ein Termin zur
Einweisung in die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren.
Hinweis:
Die tatsächliche Lage der Hochspannungsleitung und somit auch das Leitungsrecht ergeben sich allein aus der Örtlichkeit.
16.2
Damit die Sicherheit der Stromversorgung gewährleistet bleibt und außerdem jegliche Gefährdung auf der Baustelle im Bereich der Freileitung aus-
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Seite 38 von 67
geschlossen wird, muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass immer ein
genügender Abstand zu den Bauteilen der Freileitung eingehalten wird
(siehe „Schutzanweisung Versorgungsanlagen für Baufachleute/Bauherren“
der Westnetz GmbH). Der Bauherr hat die von ihm Beauftragten sowie
sonstige auf der Baustelle anwesenden Personen und Unternehmen entsprechend zu unterrichten.
Hinweis:
Der Bauherr haftet gegenüber der RWE Deutschland AG im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche Schäden, die durch ihn und seine
Erfüllungsgehilfen an der Hochspannungsfreileitung, den Masten und deren
Zubehör verursacht werden.
IV. H I N W E I S E
1.
Die Genehmigung erlischt, wenn
1. innerhalb der in Nebenbestimmung III.A.2. gesetzten Frist nicht mit der
Errichtung und dem Betrieb der Anlage begonnen
oder
2. die Anlage währende eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht
mehr betrieben worden ist.
Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis
aufgehoben wird.
Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag o.g. Fristen aus wichtigem
Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird (§ 18 BImSchG).
2.
Die Vorgaben der einschlägigen „Technischen Regeln wassergefährdende
Stoffe“, enthalten in den DWA-Arbeitsblättern A-779 bis A-791, sind – soweit hier relevant – zu beachten und einzuhalten.
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3.
Die Errichtung, Änderung und der Betrieb der Anlagen und der Arbeitsstätten sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, der
technischen Baubestimmungen, der VDE-Bestimmungen, der Unfallverhütungsvorschriften, der DIN-Normen und sonstiger Regeln der Technik
durchzuführen.
Insbesondere sind zu beachten:
a) Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung
- BauO NRW) sowie die Verwaltungsvorschriften zur Landesbauordnung (VV BauO NRW) - RdErl. des Ministeriums für Städtebau und
Wohnen, Kultur und Sport vom 12.10.2000 (MBl.NW.S.1432)
b) Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
c) Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG)
d) Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
e) Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim
Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 14.10.1992 - II A 5 - 190.6 in der zur
Zeit geltenden Fassung.
4.
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage
ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der Bezirksregierung
Arnsberg, Dezernat 52, mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung
begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf
in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann (§ 15 Abs. 1 BImSchG).
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5.
Die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
der Anlage bedarf einer erneuten Genehmigung, wenn durch die Änderung
nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die
Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche
Änderung – § 16 Abs. 1 BImSchG). Eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebes für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur 4. BImSchV erreichen bzw. diese erstmalig überschritten werden.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 BImSchG).
6.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von
umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen – UmweltSchadensanzeige-Verordnung – vom 21.02.1995 ist zu beachten.
V. A N T R A G S U N T E R L A G E N
Diesem Genehmigungsbescheid liegen die nachstehend aufgeführten und mit Etiketten und Dienstsiegel gekennzeichneten Unterlagen zugrunde:
Ordner 1 von 2
1.
Anschreiben vom 26.03.2015
1 Blatt
2.
Wahrung von Urheberrechten
1 Blatt
3.
Kostenübernahmeerklärung
1 Blatt
4.
Erklärung zum Antrag auf Änderungsgenehmigung
1 Blatt
5.
Antrag vom 19.11.2014, Formular 1, Blatt 1und 2
5 Blatt
mit Genehmigungsbestand der gesamten Anlage,
Formular 1, Blatt 3, Seiten 1 bis 3
6.
Vollmacht
1 Blatt
7.
Auszug aus dem Handelsregister
2 Blatt
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8.
Inhaltsverzeichnis
9.
Formulare 2, 3, 4, 5 und 6, Berichte zur Durchführung von
5 Blatt
82 Blatt
Emissionsmessungen sowie Formulare 7 und 8
10.
Erklärung zum Betriebsrat
1 Blatt
11.
Erläuterungen zum Antrag
9 Blatt
12.
Angaben zu Standortplänen und Karten
2 Blatt
13.
Auszug aus der Topographischen Karte, Maßstab: 1 : 25.000
1 Blatt
14.
Auszug aus der Topographischen Karte, Maßstab: 1 : 5.000
1 Blatt
15.
Auszug aus der Topographischen Karte, Maßstab: 1 : 2.000
1 Blatt
16.
Angaben zur planungsrechtlichen Ausweisung des Standortes
1 Blatt
17.
Auszug aus dem Flächennutzungsplan
1 Blatt
18.
Lageplan, Maßstab: 1 : 500
1 Blatt
19.
sonstige Angaben zum Standort
3 Blatt
20.
Auskunft aus dem Altlastenkataster
6 Blatt
21.
wasserrechtliche Erlaubnis vom 22.10.2014 und Abschluss-
27 Blatt
Dokumentation der DMT GmbH & Co. KG, Essen, vom
07.04.2015, Bearb.-Nr.: 11700-2012-169-001 zum Abtrag
des westlich auf dem Bauabschnitt I befindlichen Erdwalls
22.
DMT-Bericht vom 15.07.2013, Bearb.-Nr. 352 217 13 zur
20 Blatt
Ausgasungstechnik bei der Erweiterung des Betriebsgeländes
23.
Angaben zum Abfallannahmekatalog
2 Blatt
24.
Abfallannahmekatalog
3 Blatt
25.
Anlagen- und Betriebsbeschreibung
8 Blatt
26.
betriebliches Dokumentationswesen
3 Blatt
27.
technische Angaben zu den Maschinen und Geräten
5 Blatt
28.
Unterlagen zur zweiten Schredderanalge
2 Blatt
29.
technische Unterlagen zur optischen Separation
30.
Angaben zum Arbeitsschutz
4 Blatt
31.
Organigramm Geschäftsführung / Beauftragte
1 Blatt
32.
Angaben zum Brandschutz
1 Blatt
33.
Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros für Brandschutz
11 Blatt
69 Blatt
und Bauwesen GmbH Neumann Krex & Partner, Meschede,
vom 15.08.2015, Projekt-Nr. 04140337-0.0
34.
Stellungnahme zum Ex-Schutz
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11 Blatt
Seite 42 von 67
Ordner 2 von 2
35.
Angaben zum Immissionsschutz
36.
Lärmprognose der TAC – Technische Akustik,
5 Blatt
69 Blatt
Korschenbroich, vom 17.11.2014, Bericht TAC 2126-14-2
sowie zugehöriger Stellungnahmen vom 17.11.2014,
TAC 2126-14-3 und 21.03.2016, TAC 2126-16-05
37.
Prognose der Staubemissionen und –immissionen
103 Blatt
der iMA Richter & Röckel, Freiburg vom 23.09.2015,
Projekt-Nr.: 14-03-03-FR
38.
Auflistung der VAwS-Anlagen und der eingesetzten Stoffe
1Blatt
39.
Angaben zum Wasserhaushalt und zum Gewässerschutz
4 Blatt
40.
Indirekteinleitungsgenehmigung und Entwässerungsplan
31 Blatt
41.
Gefahrstoffkataster / Auszug wassergefährdende Stoffe
3 Blatt
42.
technische Daten Gefahrstoffschrank
3 Blatt
43.
technische Daten Modulcontainer Öllager
6 Blatt
44.
Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 VAwS, Besch.-Nr.: 284-15
6 Blatt
45.
Angaben zur Abfallwirtschaft
1 Blatt
46.
Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb vom 06.09.2013
5 Blatt
47.
Maßnahmen nach der Betriebseinstellung mit Angaben zur
2 Blatt
Sicherheitsleistung
48.
Bauvorlagen
49.
Bauantrag
50.
Protokoll einer Artenschutzprüfung und Angaben zum
2 Blatt
29 Blatt
3 Blatt
Natur- und Artenschutz
51.
artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt durch Grünplan –
21 Blatt
Büro für Landschaftsplanung, Dortmund, vom 13.06. 2014
52.
Angaben zur Störfallverordnung
3 Blatt
53.
Gefahrstoffkataster
5 Blatt
54.
Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Blatt
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Seite 43 von 67
VI. G R Ü N D E
1.
Anlass des Vorhabens
Die Firma Sims M+R GmbH betreibt am Standort in 59192 Bergkamen,
Rathenaustraße 10, eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung
von metallhaltigen Abfällen.
Hierbei handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für deren Errichtung und Betrieb und wesentliche Änderung in der Vergangenheit Genehmigungen nach den Bestimmungen des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich waren und auch erteilt worden sind. Des Weiteren sind Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG
erlassen worden.
Im Rahmen des Anlagenbetriebes beschäftigt sich die Betreiberin mit der
Aufbereitung und Separation von NE-Metallen, NE-metallhaltigen Gemischen und Schredderfraktionen sowie Elektronikschrott, Verbundmaterialien
und komplexen Metallen mit dem Ziel des Recyclings.
Die Betreiberfirma beabsichtigt nun die wesentliche Änderung der Anlage.
Details dazu sind dem im Tenor dieses Bescheides dargelegten Genehmigungsumfang zu entnehmen.
2.
Antragseingang und Antragsgegenstand
Der Antrag vom 19.11.2014, eingegangen am 30.03.2015, letztmalig ergänzt am 21.03.2016, bezweckt die Erteilung einer Genehmigung zur Änderung der o.g. Anlage in dem im Genehmigungstenor aufgezeigten Umfang.
Im Wesentlichen soll der 3-Schicht-Betrieb der gesamten Anlage mit einigen Einschränkungen, der Parallelbetrieb der beiden Schredderanlagen
(Rotormühlen), die Errichtung einer neuen Halle mit zwei Hallenteilen im
Norden der Anlage inkl. Sozial- und Sanitärbereich, der Neubau von PKWParkplätzen im Nord-Osten der Anlage, die Erweiterung und der Betrieb der
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Lagerflächen, die Errichtung und der Betrieb einer manuellen Vorsortierung
von E-Schrott im östlichen Teil der neuen Halle, die Errichtung und der Betrieb einer optischen Separation inkl. einer Lagerfläche im westlichen Teil
der neuen Halle sowie die Erhöhung der Lager-, Behandlungs- und Durchsatzkapazitäten zugelassen werden.
3.
Art des Genehmigungsverfahrens
Nach Rechtskraft der Novellierung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) am 28.04.2015 gehört die Lagerund Behandlungsanlage für metallhaltige Abfälle
zu den unter Nr. 8.9.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten
Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen
in Schredderanlagen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen
von 50 Tonnen oder mehr je Tag,
zu den unter Nr. 8.11.2.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten
Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die
durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag,
zu den unter Nr. 8.11.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten
Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die
durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung
oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken
oder Aschen handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag,
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Seite 45 von 67
zu den unter Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten
Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die
durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer
8.11.2.3 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag,
zu den unter Nr. 8.12.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich
um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis
zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und
Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr
und zu den unter Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich
um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis
zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und
Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei nicht gefährlichen
Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr.
Genehmigungsrechtlich bedarf die wesentliche Änderung der Anlage zur
zeitweiligen Lagerung und Behandlung von metallhaltigen Abfällen einer
Änderungsgenehmigung gemäß §§ 6 und 16 des BImSchG.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Abs. 4 der 4. BImSchV ist das
Genehmigungsverfahren nach § 10 des BImSchG durchzuführen und somit
öffentlich bekannt zu machen.
Dieser Bescheid schließt gemäß § 13 BImSchG die aufgrund der Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) erforderliche Baugenehmigung für die Errichtung
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Seite 46 von 67
von 2 Produktionshallen mit Sozialbereich, die Errichtung einer Anschüttwand im Norden der Anlage, die Errichtung von neuen PKW-Stellplatzen im
Nord-Osten der Anlage, die Errichtung einer Platzbefestigung im Norden
der Anlage, die Errichtung einer Platzbefestigung bei den neuen PKWStellplätzen im Nord-Osten der Anlage sowie die Errichtung einer Feuerwehrumfahrt bei den neu geplanten Hallen im Norden der Anlage ein.
4.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg für die Durchführung des
Verfahrens ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Anhang 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU).
5.
Durchführung des Genehmigungsverfahren
5.1
Antragstellung
Unter dem Datum vom 19.11.2014 beantragt die Vorhabenträgerin die Erteilung einer Genehmigung gemäß §§ 6 und 16 BImSchG zur wesentlichen
Änderung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von metallhaltigen Abfällen am Betriebsstandort in Bergkamen in dem im Genehmigungstenor aufgezeigten Umfang. Der Eingang der Antragsunterlagen
wurde am 30.03.2015 verzeichnet. Eine Antragsergänzung erfolgte zuletzt
mit Schreiben vom 21.03.2016.
5.2
Behördenbeteiligung
Das Verfahren für die Erteilung des Bescheides war nach der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) durchzuführen.
Danach wurden Zeichnungen und Beschreibungen in dem für die Erteilung
des Bescheides erforderlichen Umfang mit dem Antrag am 30.03.2015 vorgelegt bzw. später nachgereicht.
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Seite 47 von 67
Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erfolgte durch die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, unter Beteiligung der zuständigen sachverständigen Behörden und Stellen auf der Grundlage der vorgelegten bzw.
ergänzten Antragsunterlagen.
Mit Schreiben vom 28.04.2015 wurde der Genehmigungsantrag den zu beteiligenden Behörden und Stellen zur Prüfung und Stellungnahme übersandt.
Die sachverständigen Behörden und Stellen haben den Antrag geprüft.
Es liegen folgende Stellungnahmen vor:
Landrat des Kreises Unna als
-
Brandschutzdienststelle, Gesundheitsamt sowie
Fachdienst Natur und Umwelt vom 16.06.2015,
Stadt Bergkamen als
-
Gemeinde und untere Bauaufsichtsbehörde vom 28.08.2015,
Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 51, Natur- und Landschaftsschutz –
vom 18.05.2015,
Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 52, VAwS-Team – vom 24.07.2015,
Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 53, Störfallrecht – vom 11.05.2015,
Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 54, Wasserwirtschaft – vom 15.05.2015,
Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 55, Technischer Arbeitsschutz –
vom 22.05.2015,
Westnetz GmbH vom 21.05.2015, 29.05.2015 und 05.06.2015,
LANUV NRW vom 24.07.2015.
Darüber hinaus wurden durch die Bezirksregierung Arnsberg – Dez. 52,
Abfallwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz – die Belange
des Immissionsschutzes und der Abfallwirtschaft geprüft.
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5.3
Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 des UVPG aufgeführtes Vorhaben,
wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen.
Da das beantragte Vorhaben nicht in der Anlage 1 UVPG aufgeführt ist, besteht somit nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
5.4
Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Antragsunterlagen
Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung der Planunterlagen erfolgte im Amtsblatt Nr. 19 für den Regierungsbezirk Arnsberg am
09.05.2015, auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg sowie in
der örtlichen Tageszeitung für das Verbreitungsgebiet Bergkamen am
09.05.2015.
Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG vorgeschriebene öffentliche Auslegung des Antrages und der Unterlagen erfolgte in der Zeit vom
18.05.2015 bis einschließlich 17.06.2015 im Rathaus der Stadt Bergkamen,
Zimmer 617, Rathausplatz 1, 59192 Bergkamen, und bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 52, Zimmer 331, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg, jeweils während der Dienststunden.
5.5
Einwendungen und Erörterungstermin
Einwendungen gegen das Vorhaben konnten in der Zeit vom 18.05.2015
bis einschließlich 01.07.2015 erhoben werden.
Der gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG vorgeschriebene Erörterungstermin wurde am 09.05.2015 im Amtsblatt Nr. 19 für den Regierungsbezirk Arnsberg,
auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg sowie in der örtlichen
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Tageszeitung für das Verbreitungsgebiet Bergkamen am 09.05.2015 öffentlich bekannt gemacht.
Der Erörterungstermin wurde auf den 08.09.2015, 10.00 Uhr, im Ratssaal
des Ratstraktes am Rathaus der Stadt Bergkamen, Rathausplatz 1, 59192
Bergkamen, festgelegt. Auf die Möglichkeit einer Verlängerung des Erörterungstermins am 09.09.2015 wurde in der öffentlichen Bekanntmachung
hingewiesen.
Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen innerhalb der
Auslegungsfrist vom 18.05.2015 bis einschließlich zum 17.06.2015 wurde
nicht wahrgenommen. Innerhalb der Einwendungsfrist vom 18.05.2015 bis
einschließlich zum 01.07.2015 wurden keine Einwendungen erhoben.
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1. der 9. BImSchV findet ein Erörterungstermin
nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben worden sind. Somit entfiel der ab dem 08.09.2015 terminierte Erörterungstermin.
Der Antragsteller wurde gemäß § 16 Abs. 2 der 9. BImSchV vom Wegfall
des Erörterungstermins unterrichtet.
Im Amtsblatt Nr. 30 für den Regierungsbezirk Arnsberg wurde am
25.07.2015 sowie in der örtlichen Tageszeitung für das Verbreitungsgebiet
Bergkamen am 25.07.2015 öffentlich bekannt gemacht, dass der Erörterungstermin nicht stattfindet. Gleiches wurde auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg eingestellt.
6.
Genehmigungsvoraussetzungen
Vor der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hatte die Genehmigungsbehörde zu überprüfen, inwieweit die sich aus § 6 BImSchG ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden bzw. durch welche
Nebenbestimmungen eine Gewähr für die Einhaltung dieser Voraussetzungen geboten wird.
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Nach den Vorgaben des § 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen,
wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund
des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentliche-rechtliche Vorschriften und Belange des
Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
6.1
Planungsrecht
Das geplante Vorhaben liegt in einem Bereich, für den die Gemeinde Bergkamen am 20.02.2014 einen Flächennutzungsplan aufgestellt hat. Das Antragsgrundstück liegt danach in einer gewerblichen Bau-Fläche. Der Flächennutzungsplan ist seit dem 02.07.2014 rechtswirksam.
Das Planungsgelände grenzt an ein Landschaftsschutzgebiet.
Das Antragsgrundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB). Es bestehen keine planungsrechtlichen Festsetzungen.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach der vorhandenen Bebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Industrie-Gebiet
im Sinne der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO) (§ 34 Abs. 2 BauGB).
Das Vorhaben ist zulässig, da es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist.
Das Einvernehmen der Gemeinde ist erteilt worden.
6.2
Bauordnung und Brandschutz
Die bauordnungsrechtliche und brandschutztechnische Prüfung des Vorhabens erfolgte nach den Vorgaben der BauO NRW. Sachverhalte, die dem
Vorhaben entgegenstehen, sind nach Prüfung durch die Fachbehörden
nicht erkennbar. Erforderliche Nebenbestimmungen wurden formuliert.
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6.3
Sicherheitsleistung
Gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu
errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung keine schädlichen Umwelteinwirkungen und Belästigungen sowie
keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls auftreten.
Um im Fall eines Konkurses das Risiko der öffentlichen Hand, größere
Mengen an Abfällen teuer entsorgen zu müssen, zu vermeiden, kann für
diesen Fall gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG die Genehmigung zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG mit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung verbunden werden.
Hierbei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung einer Sicherheitsleistung verhältnismäßig ist.
Im Rahmen der Antragstellung wurde plausibel dargelegt, dass einerseits
die eingesetzten und auf dem Betriebsgelände gelagerten Abfallarten gemäß dem Stoffkatalog der Anlage auf Grund ihrer Güte dauerhaft bereits im
Anlageneingang einen hohen positiven Marktwert besitzen und dass andererseits auch Abfälle mit negativem Marktwert gelagert werden. Dafür ist
bereits eine Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € hinterlegt, die
weiterhin aktuell ist.
6.4
Ausgangszustandsbericht
Wie den Antragsunterlagen zu entnehmen ist, ist die beantragte Gesamtanlage gemäß Einstufung nach Anhang 1 der 4. BImSchV als IED-Anlage zu
qualifizieren.
Gemäß § 10 Absatz 1a BImSchG hat der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, mit
den Antragsunterlagen einen Bericht über den Ausgangszustand (Ausgangszustandsbericht - AZB) vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist.
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In der „Arbeitshilfe für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung
der
Industrie-Emissions-Richtlinie“
der
Bund/Länder-
Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) mit Stand 07.10.2013 steht
hierzu unter Ziffer 3.1.4 Folgendes:
Soweit § 3 Abs. 9 BImSchG bei der Definition des Begriffs „gefährliche Stoffe“ auf Stoffe und Gemische gem. Art. 3 VO (EG) Nr. 1272/2008 (sog. CLPVerordnung) verweist, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung.
Nach Art. 1 Abs. 3 CLP-Verordnung gilt „Abfall“ im Sinne der RL
2006/12/EG (RL über Abfälle) nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis nach
dieser Verordnung. Damit ist Abfall kein „gefährlicher Stoff“ im Sinne von §
3 Abs. 9 BImSchG und löst als solcher keine Verpflichtung nach § 10 Abs.
1a und in Folge von § 5 Abs. 4 BImSchG aus.
Zusammenfassend kann gefolgert werden, dass für die Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zur Behandlung von Abfällen kein Ausgangszustandsbericht erstellt werden muss, da Abfälle nicht unter die CLP-Verordnung fallen.
7.
Medienübergreifende Umweltschutzanforderungen
Bei der Prüfung der Frage, welche Anforderungen
-
zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen
Nachteilen und erheblichen Belästigungen
sowie
-
zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige
Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
nötig sind, sind insbesondere
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-
die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft),
-
die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
zu berücksichtigen.
Bei der hier vorliegenden Anlagenart handelt es sich außerdem um eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 der EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom 24.11.2010 (Amtsblatt der Europäischen Union vom
17.12.2010 - ABl. L 334 S.17) und ist im Anhang 1 der Richtlinie unter den
Ziffern 5.3 b) iii), 5.3 b) iv) und 5.5 genannt – vgl. auch Kennung „E“ in Spalte „d“ des Anhangs 1 der 4. BImSchV.
7.1
Lärmschutz
Zur Beurteilung der Lärmsituation wurden durch die Antragstellerin ein von
der TAC – Technische Akustik erstellte Prognose über die Geräuschemissionen und –immissionen sowie dazu weitere Ergänzungen vorgelegt. Danach werden die Immissionswerte zur Tagzeit durch die Zusatzbelastung
des Anlagenbetriebes nach Änderung um mindestens 6 dB(A) unterschritten. Für die Nachtzeit wurde eine Vorbelastungsermittlung durchgeführt und
es wurde dargelegt, dass die Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte für
die Nachtzeit einhalten.
7.2
Luftreinhaltung
Im Rahmen des Genehmigungsantrages wurde durch die iMA Richter &
Röckle GmbH & Co. KG eine Emissions- und Immissionsprognose für die
geänderte Anlage erstellt. Auf der Grundlage der gehandhabten Stoffe wurden die zu ermittelnden Emissionsdaten festgelegt. Für die geänderte Anlage wurden Staub, Arsen, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber, Thallium,
Chrom, Kupfer, Vanadium und Zinn betrachtet. Für Arsen, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Thallium werden die Bagatellmassenströme nach Nr.
4.6.1.1 der TA Luft nicht überschritten. Für Gesamtstaub und Blei wurden
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die Bagatellmassenströme überschritten und somit die Immissionskenngrößen ermittelt. Ebenso für die Stoffe Chrom, Kupfer, Vanadium und Zinn, für
die in der TA Luft keine Bagatellmassenströme angegeben sind.
Auf der Grundlage einer Ausbreitungsrechnung wurden die von der geänderten Anlage ausgehenden Zusatzbelastungen ermittelt. Lediglich für die
Vanadiumdeposition sowie Zinn als Bestandteil des Schwebstaubes wird
die Irrelevanzschwelle nach TA Luft eingehalten. Für die sonstigen Parameter wurde die Vorbelastung im Rahmen der Prognose ermittelt. Parallel zum
Genehmigungsverfahren wurden die getroffenen Annahmen durch Messungen im Umfeld der Anlage plausibilisiert.
Für die Deposition von Blei wurde mit Datum vom 01.06.2016 für einige
Immissionsorte eine Sonderfallprüfung auf der Grundlage von Nr. 4.5.2 d)
i.V. mit Nr. 4.8 TA Luft durchgeführt. Ebenso erfolgte eine Sonderfallprüfung
für den Schadstoff Kupfer, für den in der TA Luft keine Immissionswerte
festgelegt sind. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ist davon auszugehen, dass durch den Anlagenbetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Gemäß Nr. 4.5.2 d) der TA Luft
kann aufgrund der vorliegenden Betrachtung trotz Überschreitung der Immissionswerte für die Bleideposition an einzelnen Immissionsorten eine
Genehmigung erteilt werden.
Für die Emissionen an den Quellen Q 260 und Q 340 wurden abweichend
von der generellen Emissionsbeschränkung der Nr. 5.2.2 und der Nr.
5.2.7.1.1 der TA Luft strengere Werte als Beurteilungsgrundlage herangezogen und festgelegt, da diese durch den Betreiber beantragt wurden.
In diesen Fällen weichen die festgesetzten Emissionswerte von den Vorgaben der TA Luft ab. Zusätzlich wurden für die Verminderung der diffusen
Emissionen Staubminderungsmaßnahmen festgesetzt, die im täglichen Anlagenbetrieb einzuhalten sind.
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7.3
Störfallrecht
Die Lager- und Behandlungsanlage wurde auch dahingehend überprüft, ob
die Anlage unter den Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung
- 12.BImSchV) fällt.
Die Prüfung ergab, dass die Störfall-Verordnung auch nach Umsetzung der
beantragten Änderungen nicht anzuwenden ist.
7.4
VAwS
Des Weiteren wurde geprüft, inwieweit der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen den zu stellenden Anforderungen entspricht. Nebenbestimmungen wurden formuliert.
7.5
Abfallrecht
Die abfallrechtlichen Belange wurden im Rahmen des Änderungsantrages
geprüft und entsprechende Auflagen dazu wurden formuliert, die im Wesentlichen die Festlegung der Verantwortlichkeiten und die Dokumentation
des Anlagenbetriebes zum Inhalt haben.
7.6
Bodenschutz
Das bestehende Betriebsgelände der Antragstellerin sowie die im Änderungsantrag genannten Änderungs- und Erweiterungsflächen befinden
sich innerhalb des im Altlastenkatasters des Kreises Unna unter der
Nummer 11/52 geführten Altstandortes der Zeche und Kokerei Grimberg
1/2, die hier von 1890 bis 1994 betrieben wurde. Der Änderungsantrag
wurde aus Sicht des Bodenschutzes und der Altlastensituation geprüft und
entsprechende Nebenbestimmungen wurden festgesetzt.
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8.
Zusammenfassung
Die zusammenfassende Prüfung gemäß § 6 BImSchG ergab, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt werden und öffentlich-rechtliche Vorschriften und
Belange des Arbeitsschutzes dem beantragten Vorhaben nicht entgegenstehen. Durch die vorgesehene Änderung der Beschaffenheit und des Betriebes der Lagerung- und Behandlungsanlage für Metallabfälle sind keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten
Schutzgütern zu besorgen.
Die beantragte Genehmigung ist nach Vorstehendem gemäß § 6 BImSchG
unter Festlegung der sich als nötig ergebenden Nebenbestimmungen zu erteilen.
Die Betreiberpflichten bestehen auch nach der Betriebseinstellung fort.
Diese Entscheidung über den Antrag wird gemäß § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht und kann gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG auf der
Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter - Bekanntmachungen eingesehen werden.
VII. K O S T E N E N T S C H E I D U N G
Die Kosten für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens sind von der Antragstellerin zu tragen. Die Gesamtkosten der Anlage werden mit 4.000.000,00 Euro angegeben.
Für die Erteilung der Genehmigung werden berechnet:
Verwaltungsgebühren nach dem Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
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Tarifstelle 15a.1.1b)
Gebühr:
2.750 Euro + 0,003 x (4.000.000,00 – 500.000)
mindestens jedoch 500 Euro
= 13.250,00 Euro
mindestens die höchste Gebühr, die für eine
nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre,
wenn diese behördliche Entscheidung selbstständig erteilt worden wäre
Eingeschlossen in diese Entscheidung ist die Baugenehmigung.
Vergleichsberechnung für die Mindestgebühr:
Die Gebühr für die eingeschlossenen Baugenehmigungen ermittelt sich wie folgt:
Tarifstelle 2.4.1.3
von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3
BauO NRW
Gebühr: 13 v. T. der Rohbausumme;
jedoch mindestens Euro 50
Rohbausumme der Produktionshallen laut Angabe der Stadt Bergkamen: 1.597.478,60 Euro
13 v. T. der Rohbausumme
= 20.767,22 Euro
Für die eingeschlossenen Baugenehmigungen wäre damit eine Verwaltungsgebühr
in Höhe von 20.767,22 Euro zu erheben gewesen.
Die höchste Gebühr ergibt sich aus der Tarifstelle 2.4.1.3, so dass an Verwaltungsgebühren
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20.767,22 Euro
zu erheben wären.
Ist wie vorliegend die Regelung des Betriebes Gegenstand des Verfahrens, ist nach
Tarifstelle 15a.1.1d) neben der Gebühr nach Buchstabe 15a.1.1a) zusätzlich eine
Gebühr im Rahmen von Euro 150,00 bis Euro 5.000,00 zu erheben.
Bei der Ermittlung der Gebühr wird von einem hohen Verwaltungsaufwand und einer
hohen wirtschaftlichen Bedeutung des Änderungsvorhabens ausgegangen.
Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der beantragten Maßnahme sowie des durchgeführten Verwaltungsaufwandes ist eine Gebühr im oberen Bereich
des Gebührenrahmens gerechtfertigt.
Nach der Tarifstelle 15a.1.1d) wären nach der Berechnungsformel Euro 150,00 + 0,9
x (5.000,00 - 150,00) Verwaltungsgebühren in Höhe von
4.515,00 Euro
zu erheben.
Nach Tarifstelle 15a.1.1a) (Tarifstelle 2.4.1.3 als Vergleichsgebühr für eingeschlossene Baugenehmigungen) und Tarifstelle 15a.1.1d) wären insgesamt Verwaltungsgebühren in Höhe von
25.282,22 Euro
zu erheben.
Nach Tarifstelle 15a.1.1 Nr. 7 gilt ergänzend, dass sich die Gebühr um 30 v.H. vermindert, wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltma-
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nagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Unternehmens ist
oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.
Wie aus der dem Genehmigungsantrag hervorgeht, ist die Anlage von einer Zertifizierung nach ISO 14001 erfasst. Das Zertifikat ist gültig bis zum 22.09.2017 und unter der Zertifikat-Registrier-Nr. 12 104/116 19587 TMS erfasst.
Danach reduzierte sich die Gebühr von 25.282,22 Euro um 7.584,67 Euro auf
17.697,55 Euro.
An Verwaltungsgebühren werden daher
17.697,50 Euro (abgerundet)
erhoben.
Die Auslagen für die Veröffentlichung nach § 10 Abs. 3 BImSchG und § 21 a der 9.
BImSchV wurden bzw. werden von der Antragstellerin unmittelbar übernommen.
Hinweis:
Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für die
Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
Den oben genannten Betrag bitte ich bis zu dem in dem beiliegenden Zahlungshinweis angegebenen Termin unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens auf
das angegebene Konto zu überweisen.
Nach Fristablauf kann der Betrag im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.
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VIII. R E C H T S G R U N D L A G E N
BImSchG:
Gesetz
zum
Schutz
vor
schädlichen
Umwelteinwirkungen
durch
Luftver-
unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom
31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
4. BImSchV:
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013
(BGBl. I S. 973), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S.
670)
9. BImSchV:
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Mai 1992 (BGBl. I. S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)
41. BImSchV:
Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973,
1001, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 88 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474)
TA Lärm:
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998
(GMBl. S. 503)
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TA Luft:
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 27. Febr. 1986 (GMBl. S. 95), bereinigt am 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)
KrWG:
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) vom 24.02.2012
(BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016
(BGBl. I S. 569)
AVV:
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung –
AVV) vom 10. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
4. März 2016 (BGBl. I S. 382)
NachwV:
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert
durch Artikel 4 der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)
WHG:
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
24.05.2016 (BGBl. I S. 1217)
VAwS-NRW:
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe (VAwS) vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274 / SGV.NRW. 77), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 669)
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BauO NRW:
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
1. März 2000
(GV. NRW.
S. 255/
SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der
Landesbauordnung vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 137)
BauGB:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
BauNVO:
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl.1 S.
132), zuletzt geändert am 11. Juni 1993 (BGBl. I S. 1548, 1551)
KLR:
Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie – KLR), RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 03.03.1998 II A 5 –235
ArbschG:
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung
des Bundesdienstrechtes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
ArbStättV:
Verordnung
über
Arbeitsstätten
(Arbeitsstättenverordnung
- ArbStättV)
vom
12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch die Verordnung zur
Rechtsvereinfachung u. Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 19. Juli
2010 (BGBl. I S. 960)
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GefStoffV:
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung der Anforderung an den Arbeitsschutz bei der Verwendung
von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)
BioStoffV:
Bio-Stoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 305 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBL. I S. 2304), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514)
BetrSichV:
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002
(BGBl. I, S. 3777) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung
der Anforderung an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und
Gefahrstoffen vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)
BaustellV:
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I. S. 1283), zuletzt geändert d. Artikel
15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)
AVerwGebO NRW:
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch die
30. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom
26. April 2016 (GV. NRW. S. 236)
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UVPG:
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12.02.1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490)
ZustVU:
Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 267 / SGV.
NRW 282)
ERVVO VF/FG:
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten
und den Finanzgerichten im Landes Nordrhein-Westfalen (ERVVO VF/VG) vom
07.11.2012 (GV.NRW 2012, S. 548)
SigG:
Signaturgesetz (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch
Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
VwGO:
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), geändert zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490)
IX. R E C H T S B E H E L F S B E L E H R U N G
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage
erheben. Die Klage ist schriftlich beim Oberverwaltungsgericht des Landes NRW in
Münster, Postfach 63 09, 48033 Münster einzureichen.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012 (GV.NRW. S.
548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Doku-
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ment muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des
Signaturgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden
Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt
werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch eine prozessbevollmächtigte Person vertreten lassen; dies gilt bereits für die Erhebung und die Begründung der Klage.
Als Prozessbevollmächtigte sind die in § 67 Abs. 4 S. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen zugelassen.
Hinweis:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter
www.egvp.de aufgeführt.
X. R E C H T S B E H E L F S B E L E H R U N G
GEGEN DIE
KOSTENENTSCHEIDUNG
Gegen die Kostenentscheidung kann, wenn sie selbständig angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich
einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012 (GV.NRW. S.
548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des
Signaturgesetzes (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden
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Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt
werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr drei Abschriften beigefügt werden.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt
werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Hinweise:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter
www.egvp.de aufgeführt.
Auch bei einer Klage gegen die Kostenentscheidung sind Sie nicht von der Zahlungspflicht entbunden. Die Klage gegen eine Kostenentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO)).
Im Auftrag
gez. D. Niestroj
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