Amtsblatt 9. Jahrgang 98. 99. Ausgabetag 26.07.2016 Nummer: 36 Inhaltsverzeichnis Seite/n Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen 4. Änderungssatzung vom 21.07.2016 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth – Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen – vom 26.06.2006 206 207-210 Herausgeber: Stadt Hürth – Der Bürgermeister Bezug: Stadt Hürth Der Bürgermeister Rathaus 50351 Hürth Jahres-Abo 25,00 € inkl. Porto Einzelpreis 1,00 € inkl. Porto Kündigung des Bezugs: Nur für das folgende Jahr bis zum 30.11. Für Selbstabholer liegt das Amtsblatt kostenlos im Rathaus, Friedrich-Ebert-Str. 40, aus. 206 Bekanntmachung Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen Die Stadt Hürth weist hiermit auf folgende auf dem Vergabemarktplatz Rheinland (http://www.vmp-rheinland) veröffentlichte Bekanntmachungen hin: Veröffentlicht Angebots- / Bezeichnung Teilnahmefrist 19.07.2016 26.08.2016 14.07.2016 15.08.2016 20.07.2016 Einsatzleitwagen Versickerung Weiler Bach Kita Kunterbunt Landschaftsbauarbeiten Art Aktion VOL/A Ausschreibung VOB/A Ausschreibung Stadtwerke Hürth VOB/A Vergebener Auftrag Anzeigen Anzeigen Anzeigen Sofern Ihnen das Amtsblatt in digitaler Form vorliegt, finden Sie den vollständigen Bekanntmachungstext unmittelbar über die Funktion „Anzeigen“. Ansonsten können Sie sich den vollständigen Bekanntmachungstext auf dem Vergabemarktplatz Rheinland unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ anzeigen lassen. Hürth, 26.07.2016 Der Bürgermeister Im Auftrag Gez. Krämer Stadt Hürth – Der Bürgermeister 207 Bekanntmachung 4. Änderungssatzung vom 21.07.2016 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth – Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen – vom 26.06.2006 Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462) in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712) hat der Rat der Stadt Hürth in seiner Sitzung am 05.07.2016 die folgende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth vom 26.06.2006 beschlossen: §1 § 1 wird wie folgt geändert: Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung erhebt die Stadt Hürth Elternbeiträge nach dieser Satzung und der dazu gehörenden Elternbeitragstabelle. §2 § 2 Absatz 2 wird gestrichen. § 2 Absatz 3 wird zu Absatz 2. §3 In § 3 Absatz 1 wird als Satz 2 folgender Text eingefügt: Die in der Elternbeitragstabelle (Anlage zu §3 Absatz 1 der Satzung) festgesetzten Elternbeiträge erhöhen sich jährlich um 1,5 v.H. für das jeweilige Kindergartenjahr, beginnend zum 01.08.2017, letztmalig zum 01.08.2021 § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Stadt Hürth – Der Bürgermeister 208 Besuchen mehr als ein Kind der nach § 2 Absatz 1 beitragspflichtigen Personen innerhalb des gleichen Zeitraums im Gebiet der Stadt Hürth entweder eine Kindertageseinrichtung, eine Offene Ganztagsschule oder werden in einer Kindertagespflegestelle betreut, wird der Elternbeitrag nur für ein Kind erhoben, und zwar für das Kind, für das der höchste Elternbeitrag anfällt. Ergeben sich gleichhohe Beiträge, so ist der Beitrag für das jüngste Kind zu zahlen. Sofern ein Kind durch die Regelung in § 3 Absatz 3 beitragsfrei wird, werden Geschwisterkinder im Sinne des Satzes 1 nicht hierdurch zu Zahlkindern, sondern werden ebenfalls beitragsfrei gestellt, unabhängig von der Höhe des für sie anfallenden Elternbeitrags. §4 § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss, unabhängig davon, in welchem Monat es erzielt wurde. Bei der Beitragsfeststellung im laufenden Jahr kann das aktuelle Jahreseinkommen für die Beitragsbemessung in der Regel nicht verlässlich festgestellt werden. Aus diesem Grunde ist (zunächst) auf das Jahreseinkommen abzustellen, das in dem der Angabe der Eltern zu Ihrer Einkommensgruppe - vorangegangenen Kalenderjahr erzielt worden ist. Um Einkommensänderungen schon bei der vorläufigen Einkommensfestsetzung Rechnung zu tragen, ist abweichend von Satz 3 das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde zu legen, wenn es auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall sind auch Einkünfte hinzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 3 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Der Elternbeitrag ist (zunächst) ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Erst nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres und nach Vorlage geeigneter Einkommensnachweise erfolgt eine nachträgliche Überprüfung und ggf. Neufestsetzung des Elternbeitrages für das gesamte Kalenderjahr zu Gunsten oder zu Lasten des Beitragspflichtigen. §5 § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Stadt Hürth – Der Bürgermeister 209 Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit Beginn des Monats, ab dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird und besteht für die Laufzeit des Betreuungsvertrages. In § 5 Absatz 1 wird folgender Text angefügt: Im Regelfall entspricht der Beitragszeitraum dem Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. §6 Die Elternbeitragstabelle als Anlage zu § 3 Absatz 1 der Satzung erhält nachfolgende neue Fassung: Elternbeitragstabelle Kinder unter 3. Jahren (1, 2) Kinder von 3. Jahren bis Schuleintritt 25 35 45 Stunden Stunden Stunden Hort Nr. Einkommensstufe 25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden 1 bis 18.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2 bis 24.500,00 € 45,50 € 56,00 € 72,00 € 24,50 € 28,50 € 45,50 € 27,00 € 3 bis 36.750,00 € 99,50 € 124,50 € 159,00 € 43,50 € 50,50 € 80,50 € 45,00 € 4 bis 49.000,00 € 148,00 € 184,00 € 236,00 € 71,00 € 83,50 € 131,00 € 74,00 € 5 bis 61.250,00 € 197,00 € 245,50 € 316,00 € 113,00 € 132,00 € 203,50 € 116,00 € 6 bis 73.500,00 € 225,50 € 280,50 € 360,00 € 149,50 € 175,00 € 271,50 € 152,00 € 7 bis 85.750,00 € 251,00 € 313,00 € 401,00 € 166,50 € 196,00 € 303,50 € 168,00 € 8 bis 98.000,00 € 277,50 € 348,00 € 445,00 € 186,00 € 218,00 € 338,00 € 185,00 € 9 über 98.000,00 € 305,00 € 381,00 € 489,00 € 203,50 € 238,00 € 370,50 € 203,00 € §7 Inkrafttreten Diese 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth vom 26.06.2006 tritt zum 01.08.2016 in Kraft. Stadt Hürth – Der Bürgermeister 210 Bekanntmachungsanordnung Die 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth vom 26.06.2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, oder ein vorgeschriebenes b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hürth vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Stadt Hürth, Rathaus, Friedrich-Ebert-Straße 40, 50354 Hürth, geltend gemacht werden. Hürth, 21.07.2016 Dirk Breuer Bürgermeister Stadt Hürth – Der Bürgermeister
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