1197-1823 - Böddenstedt

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Erstellt von
Dr. Horst Löbert & Jürgen Dreyer
2016
Stand: 19.07.2016
Inhaltsverzeichnis
Seite
4-5
Vorwort
6 - 20
20 – 31
32 – 47
48 – 65
Die Geschichte
Die Jahre 1197 bis 1815
Verkopplung & Receß 1816 – 1829
Die Jahre 1830 - 1945
Die Jahre 1946 – 2016
66 – 112
113 – 139
140
141 - 142
143 - 147
148 - 149
150 - 152
153
154 - 155
156 - 157
158
159
Höfe und Häuser
Die Höfe 1 – 23
Die Häuser 24 – 98 (bislang erarbeitet)
Anlagen
Anlage 1, Die ältesten Böddenstedter
Anlage 2, Kinderreiche Familien
Anlage 3, Die Eheschließung vor 150 Jahren
Anlage 4, Luftabgriff 1945
Anlage 5, Pfingstkarren
Anlage 6, Osterfeuer
Anlage 7, Die Kommunikation
Anlage 8, Große Wäsche
Anlage 9, Derzeitige Höfe und Familien
Anlage 10, Einwohner und Häuser
Inschriften der Häuser und Gebäude
Der Receß von 1829
Vorwort
Im November 2015 kamen wir, Dr. Hort W. Löbert und Jürgen Dreyer, auf die Idee,
die bislang von Horst Löbert gesammelten Bilder durch Jürgen Dreyer zu
digitalisieren und auf eine noch zu findende Art „online“ zu stellen.
Bei der anschließenden Datensammlung erfuhren wir auch von der Möglichkeit das
Kirchenbuch Gerdau (ab 1600 – 1900) online http://ofb.genealogy.net/ einsehen zu
können.
Nun begann die Datensammlung einzelner Höfe und ihrer Inhaber und späteren
Besitzer bis hin zu allen Hofstellen, die bis ca 1840 in Böddenstedt vorhanden waren.
Es ging dann weiter mit der Sammlung von Daten und Bilder von allen bis 1972
gebauten 102 Häusern, die noch Hausnummern hatten.
Hier noch einige Begriffserklärungen
Der Zehnt
Der Zehnt ist in den Quellen zumeist als eine unabhängig von der Erntemenge
festgelegte Abgabe dokumentiert. Er betrug je nach Region und Bodenqualität
zwischen 30 Prozent und weniger als 10 Prozent der Ernte.
In Europa wurden zur Aufbewahrung in den Dörfern spezielle große Scheunen, die
Zehntscheunen gebaut, die vielfach nach der Kirche die größten Bauwerke eines
Dorfes darstellten. Der Pfarrer oder ein eigener Zehentner hoben den Zehent ein,
wobei dieser meist vom Zehentholden selbst an einem Sammelpunkt wie dem
Wirtschaftshof der Pfarre oder dem Zehenthof abzuliefern war. Zehntpflichtige Orte
oder Höfe wurden auch als Zehntbesitz bezeichnet. Der Zehntbesitz wurde meist
durch Kauf, Stiftung oder Schenkung erworben.
Ein einzelnes Kloster, wie Ebstorf in der Lüneburger Heide, konnte über 60 Dörfer im
Zehntbesitz haben.
Im Mittelalter wurde der aus dem Alten Testament stammende Zehnt erweitert. Man
unterschied zwischen Großzehnt und Kleinzehnt:
• Der Großzehnt war analog der Bibel auf Getreide und meist Großvieh zu
entrichten
• der Kleinzehnt war zusätzlich auf andere Feldfrüchte als Fruchtzehnt
(Küchenkräuter, Obst, Gemüse) und Kleinvieh zu entrichten. Was genau
kleinzehntpflichtig war, war örtlich unterschiedlich.
Daneben entwickelten sich weitere Zehntarten, die ebenfalls von Ort zu Ort
unterschiedlich erhoben wurden:
• Der Weinzehnt (auch Nasser Zehnten), auf gekelterte Weine zu entrichten
• der Heuzehnt, auf geerntetes Heu
• der Holzzehnt, auf geschlagenes Holz
• der Fleisch- oder Blutzehnt, auf geschlachtete Tiere bzw. Tierprodukte wie
Fleisch, Eier und Milch
Wichhimten: Ein Maß aus dem Müllerhandwerk
1 Wichhimten
= 12 Scheffel; 1 Scheffel = 55 Liter
1 Himten
= 3 Scheffel
Ab ca. 1550 ist die Bezeichnung Kothöfe für kleinere Höfe bis zu einer Größe von
ca. 30 Morgen verwandt worden.
Abbauer:
Fälschlicherweise könnte man denken dieser Bauer würde etwas abbauen. Das ist auf den
zweiten Blick gar nicht so falsch. Der Abbauer war ein Pächter mit einem kleinen
Eigenbesitz. Er war auch anzusehen als ein Neusiedler. Er war jemand, der von einem
bestehenden Hofe "abbaut" - also ein Stück gepachtetes Land bekam, dort ein Haus baute
und kleinere Ländereien bewirtschaftete.
Die Bezeichnung z.B .#11 ist für den Hof Nr. 11
Die Hofbezeichnungen bis 1840
Hof Nr.
1
3
5
7
9
11
13
15
17
19
21
23
Jetziger Inhaber
Gustav Schütte
Siegfried Lilje
Jens Hinrichs
Bert Sassen (Mühle)
Hilde Stolte
Godeke Hilmer
Christian Döhrmann
Joost Hilmer
Horst Löbert / H.J. Drögemüller
Andreas Schulz
Heinrich Drögemüller
Carsten Cohrs
Hof Nr.
2
4
6
8
10
12
14
16
18
20
22
Jetziger Inhaber
Hermann Sorge
Dieter Niemann
Hermann Hilmer
Hermann Stolte (Tischler)
Margit Stolze
Hans-Hermann Bauck
Luise Cohrs
Eckhard Schulze
Wilhelm Stolte
Horst Löbert
Hilde Stolte (Garten)
Ab 1840 konnte erstmals wieder gebaut werden. Es wurde die Nr. 22 (Schuster
Cohrs) neu vergeben und ging weiter mit der Nr. 24 (Armin Wagner).
Auszüge aus dem Schulregister ab 1869 bis 1972 sind auf Nachfrage bei Jürgen
Dreyer elektronisch (per Email) erhältlich.
Geschichte
Urkundlich wird Böddenstedt im Jahre 1197 n. Chr. als villa budenstide erstmals
erwähnt.
Auszug aus „Bremesches Urkundenbuch“. Bremen, C. ED Müller von 1873
(Urkunden bis 1300).
4) Böddenstedt, Kirchenkreis Gerdau, Amt Bodenteich
Weiterhin
Im Urkundenbuch des Klosters St. Johannis zu Walsrode, gedruckt 1859, Urkunde
Nr. 3, Seite 8
https://books.google.de/books?hl=de&id=BAwMAQAAMAAJ&q=budenstide#v=onep
age&q=budenstide&f=false
Archiv Sankt Willehadi zu Bremen
Geschichte v.d. Knesebeck
Geschichte v.d. Knesebeck
Landschaftregister vom Jahre
Holting zu Boddenstede
1197 Budenstide
1226 Bodenstide
1233 Bodenstede
1460 Bodenstede
1594 Boddenstede
Böddenstedt (Adelsgeschlecht)
Böddenstedt (auch Bodenstedt, Bodenstede) ist der Name eines erloschenen
lüneburgisch-mecklenburgischen Adelsgeschlechts.
Geschichte
Das ritterliche Geschlecht derer von Böddenstedt war in der Lüneburger Heide, im
Mecklenburgischen und in der Altmark ansässig. Im 13. und 14. Jahrhundert hatten
die von Böddenstedt u.a. Besitzungen im gleichnamigen Dorf Böddenstedt. Daneben
wurden die Gebrüder Jordan und Heinrich von Bodenstede vom Michaeliskloster zu
Lüneburg mit dem Dorf Michelsdorf in der Herrschaft Werle belehnt. Dieses war noch
1295 im Besitz der Erben. Die genannten Brüder waren Söhne des Ritters Burchard
von Bodenstede. Im Lüneburgischen trugen sie von den Grafen von Schwerin
belegene Besitzungen zu Lehen. Im Landbuch der Mark Brandenburg werden die
Böddenstedt darüber hinaus als Besitzer der Neustädter Mühle (bei Salzwedel) und
1226 - im Lehnsregister derer von Meinersen - mit drei Höfen und einer Mühle in
Sickte genannt. Die verwandtschaftlichen Beziehungen der unterschiedlichen
Namensträger sind unklar. Laut Siebmacher sind die Ritter von Böddenstedt
eventuell gleichen Stammes mit den von dem Knesebeck und bereits im 16.
Jahrhundert erloschen.
Persönlichkeiten
• Burchard von Bodenstede (* um 1220), Ritter
• Heinrich von Bodenstede, Burgmann in Salzwedel (1316)
• Heinrich Bodenstede, Probst in Lüneburg (1412–1433)
1250 Es regierte hier das Herzogtum Braunschweig
Lüneburg
Ende des 13. Jahrhunderts:
Die Grafen von Schwerin übertragen der Mühle zu
Böddenstedt, Dietrich Gir, zu Lehen.
(Chr. 157)
1294
Die Lehnrolle der Grafen von Schwerin:
! " Übersetzung:
(linkfang.de)
#
Auch Wernerus und sein Bruder. . . . zwei Häuser in Gruwinge 74) und eine in dem
Haus Bodense 75)
Erläuterung 75:
Bodense soll wohl das unmittelbar an Graulingen grenzende Böddenstedt, Amts Oldenstadt,
sein, das auch wohl Böddensen vom gemeinen Mann genannt wurde. Bahnsen, Amts
Oldenstadt, ist es wohl nicht, da das sonst gewöhnlich im Mittelalter Bodenhusen
geschrieben wird. Vielleicht ist es aber auch Boldensen, Amts Bodenteich, das auch im
lüneb. Lehnregister S. 32 Nr. 342 Bodensen genannt wird.
Abtheilung IV.
Uebersicht der gräflich schwerinschen Güter nach ihrem Umfange, nach den betreffenden
Gegenden und nach Zahl der Lehnleute, den Zehnten und der größeren Besitzungen.
Die Lehnrolle und die Urkunden=Regesten zeigen, daß der Besitz der Grafen von Schwerin
am linken Ufer der Elbe sich folgendergestalt vertheilte:
I. Im Fürstenthum Lüneburg.
c. Im Amte Oldenstadt in 33 Ortschaften.
Oldenstadt (früher Ullesen), Bohlsen, Hansen, Kirchweyhe, Westerweyhe, Barnsen, Kl.
Süstedt, Hambrock, Gr. und Kl. Liedern, Ripdorf, Hamerstorf, Graulingen, Veerßen mit dem
Wald Brunsenne, Süttorf, Jarlitz, Gansau, Katzien, Masendorf, Stöcken, Holxen, Graulingen,
Hösseringen, Bahnsen, Bargfeld, Hohenzeten, Böddenstedt, Göddenstedt, Molzen, Wappeus,
Dörmte, Holdenstedt, Oitzen.
1321
Urkunde des Klosters Oldenstadt Nr. 32 vom Jahre 1321:
Die Brüder Johannes und Hinricus, Knappen von Bodenstede, vermachen dem
Kloster die Trift für 1 Schock Schweine auf der Feldmark Böddenstedt.
1322
erwerben darüber hinaus die späteren Grafen Grote von Heinrich von Böddenstedt
einen Hof nebst Lehnrecht in Böddenstedt
1325
In diesem Jahr sind Besitzungen der von Meltzing in Böddenstedt erkennbar.
1326/1337
Die Grote besitzen 1/3 „Des Zehnten“ (Tribut Einnahmen) und die Trift (Weidekoppel)
für 60 Schweine in Böddenstedt.
(V 103)
1332
Die von Meltzing (Heinrich von Meltzing) verkaufen u.a. 1 Wichhimten Roggen an
den Uelzener Bürger Bernhard Brasche für 50 M.
(lüneb. Chr. 40)
$%
1357
Die von Meltzing verkaufen an Dietrich und Heinrich von Böddenstedt einen Wüsthof
mit „einem Waldanteil“ und eine Tonne Bier für 9 M.
(lüneb. V 133)
1376
(Auszug aus: Familienstiftung Johannislehn zu Uelzen vom 17. Mai 1376)
Kommen wir zurück auf das Testament der Familien Sten/Lembecke. Mit dieser
Urkunde von 1376 gehörte der dritte Teil des gesamten großen und kleinen Zehnten
in Böddenstedt zur Familienstiftung Johannislehn.
Der Priester Dietrich Sten, seine Mutter Hillegund, der Uelzener Bürgermeister
Johann Lembeke und sein Sohn Dietrich stiften mit Landgütern in Proitze,
Böddenstedt, Könau, Kahlstorf sowie vor dem Veerßer Tor in Uelzen eine Vikarie
am Altar der südlich an die St.-Marienkirche angebauten, vom verstorbenen Propst
Hermann gestifteten Kapelle.
1394
Die von Boldensele verkaufen dem Uelzener Propsten Dietrich Stene 3 Katen mit
der Vogtei Böddenstedt für 13 M. (vermutlich #4, #19 und #21)
(lüneb. V 103)
1412
Einnahmen aus den Landgütern des Ludeleff van Estorpe:
Bodenstede in der Heyde
Vicke
1 Wichhimten Roggen + 9 ½ ß (Lübsche Schillinge)
Hageman
1 Wichhimten Roggen + 9 ½ ß
Hermecke Vicke
1 Wichhimten Roggen + 9 ½ ß
Ludeke Kerstens 1 Wichhimten Roggen + 9 ½ ß (Bätge, Chr. 66)
Wappen des Heinrich von Bodenstede, Propst des Klosters Lüne
(1412–1433)
(Foto: © Runge LG)
Hier ein Foto (aus 2015) vom Wappen aus
dem Kloster Lüne, das dort seit 1430 in
einem Wandelgang untergebracht ist
$$
Auszug aus:
1450
Das Winsener Schatzregister von 1450/51
In der Vogedie to Byenenbuttell.
Bodenstede: Schulenborg ½ pl[och], (#9)
Henneke Hoiers kot[hof] (#10)
(Grieser S. 17)
24.06.1482
Fritz Melzing, Hareydas Sohn mit Zustimmung seines Bruders
Heinrich vermacht der Kirche St. Nicolai zu Holdenstedt 6
Himten Roggen alte Maße jährliche Zinsen aus dem Halbhof
Röper (#22) in Böddenstedt unablöslich für Seelenmessen.
(Chr. 40)
25.07.1482
Aus: Gut Veerßen Akte 39i.
Blatt 5
Wir Ludolf, Othram, Albrecht und Werner von Bodenteich, Brüder, des verstorbenen
Alveriks Söhne, bekennen und bezeugen offenbar mit diesem Brief vor uns und
unsern Erben, die nun sind und in kommenden Zeiten noch werden mögen und
jedermann, daß wir rechten wissentlichen Kaufes verkauft haben und verkaufen so
$&
gegenwärtig in Kraft dieses Briefes dem ehrsamen Herrn Albrecht Orthamann,
Stellvertreter in Unser Lieben Frauen (Marien) Kirche in Uelzen und dem Inhaber
dieses Briefes nach seinem Willen:
Einen Wichhimpten Roggen, Uelzener Maße und
Sechsundzwanzigsten halben (25 1/2) Lübische
Schillinge in unseren Hof zu Böddenstedt, da nun zur
Zeit einer darauf wohnt, der heißt Heyne Techmann
(#13)
und einen Wichhimpten reinen Roggen und 25 1/2
Lübische Schillinge in unsern Hof daselbst in Helmke
Vordorfs Hof (#14)
und 25 1/2 Lübische Schillinge in Godeke Helmers-Hof
(#11)
daselbst zu Böddenstedt, jährliche Renten zu allenSankt-Michaelistagen (29.09.) in der Stadt Uelzen unweigerlich zu bezahlen, für
sechzig vollwichtige Rheinische Gulden, die uns der gütliche Herr Albert in einer
Summe und auf einmal gütlich und wohl zu danken gegeben hat und wir den Wert in
unser und unseren Erben Nutzen gekehrt (verwendet) haben und wir von Bodenteich
vorgenannt sollen und wollen dem guten Herrn Albert und dem Inhaber dieses
Briefes das Kaufrecht wahren und beweisen vor allerlei Ansprüchen, besonders vor
denen von Estorff und sonst jedermann darum und wo stets ihm dessen not und
behuf werde und sodann unter unsere eigene Kost und Zehrung und Arbeit, so wir zu
und gemahnt werden, ohne jedweder Hindernisse wohl Dank benehmen, daß er
keinen Schaden haben sollen.
Werden die vorgenannten Höfe wüste, in welcher Weise es geschehe oder
geschehen möge, was Gott vom Himmel nicht wolle, so soll und mag der gütliche
Herr Albert und der Inhaber dieses Briefes mit seinem Willen, gleichwie, seinen Zins
suchen in allerlei Zubehör der Höfe wie man es benennen mag, nichts davon
ausbeschieden, und sich auch die Besitzer der vorbenannten Höfe in der Bezahlung
des Zinses säumig und von Jahren zu Jahren nicht bezahlen, so vorberührt ist, so
bewilligen wir vor uns und unseren Erben, daß der gütliche Herr Albert seinen
Zinsmannen mag mit geistlichem oder weltlichem Rechte oder die Männer, die
darauf sitzen, vor sie kommen oder darum pfänden oder pfänden lassen auf der
Wehr oder wo sie dies bekommen können, wann oder wo stets ihm dessen nötig und
behuef ist vor uns und unsern Erben.
Jedoch haben wir uns und unsern Erben die Gnade und Macht behalten, daß wir
obige vorstehende Renten zu allen Sankt Jakobstag, des Apostels, wieder zu uns
kaufen mögen insofern, daß wir zum Sankt Johannistage im Mittensommer (den
Vertrag) loskündigen und zum Jakobstage die vorbenannte Hauptsumme mit der
nachständigen Rente (die vielleicht nachsteht) sämtlich bezahlen ohne irgendwelche
Forderung oder Schaden, die darauf kommen möchten oder daß es käme, daß die
von Estorff uns von Bodenteich dasselbe vorstehende Gut, zu Böddenstedt belegen,
der ablösen würden, so sollen und wollen wir die Hauptsumme nicht empfangen, es
$'
sei denn, daß wir zuerst den gütlichen Herrn Albert und dem Inhaber dieses Briefes
seines Geldes Vergewisserung und Wiedererstattung getan haben oder wir wollen
ihn in unsere eigenen Erbgüter verweisen und ihm davon die gleiche erträgliche
Rente daraus verschreiben, daß er seine Hauptsumme mit der jährlichen Rente zu
keinem Schaden kommen soll. Alle diese vorgeschriebenen Stücke und Artikel
dieses Briefes in allen und besonderen geloben wir von Bodenteich, alle
vorbenannten, vor uns und unsern Erben in guter Treue sondern irgendwelche
Einreden wohl zu halten und haben daher zum großen Bekenntnis hängen lassen.
Gegeben nach Christi Geburt
Tausendvierhundert in dem
zweiundachtzigsten Jahr am Tage des
heiligen Apostels Jakobio.
(Chr. Oestmann)
Im 16. Jahrhundert waren neun Zehntel der
Deutschen abhängige Bauern. Sie waren
aber nicht Eigentümer ihrer Höfe und ihres
Landes. Sie hatten keine Erbzinsgüter
Römischen Rechts, sondern nur ein
widerrufliches, nicht vererbliches
Nutzungsrecht, das ihnen ein Grundherr
gewährte und das in den verschiedenen
Regionen des Heiligen Römischen Reiches
Deutscher Nation und später im Deutschen
Bund unterschiedlich ausgestaltet war. Als
Gegenleistung schuldeten die Bauern
Fronen und Naturalabgaben.
Ihre Kinder mussten auf dem Gut des Grundherrn in vielen Territorien
Gesindezwangsdienste leisten. Die Fronen bestanden in den bäuerlichen Arbeiten
wie Pflügen, Eggen, Säen, Mähen, Dreschen, aber auch Bau- und Kriegsfuhren
einschließlich der Gestellung der Zugtiere.
Viele Bauern waren leibeigen und unterlagen der Schollenpflicht, hatten also kein
Abzugsrecht. Zu den Naturalabgaben kam oft noch der ursprüngliche Kirchenzehnt
hinzu, der im Laufe der Jahrhunderte an einen Grundherrn veräußert oder verpfändet
worden war.
1530
Einnahmen der von Bodenteich auf Göddenstedt aus Böddenstedt:
- Vicken Scroders
#16 10 ß, 1 Wichhimten Roggen, 1 Mark Dienstgeld
- Hilmer
#11 dito.
- Dirick Techmann #13 dito.
- Helmeke Ficke
dito.
H Chr.
Als 1550 die Pest in der Hansestadt Uelzen grassierte und ein Viertel (ca. 800
Personen) der Stadtbevölkerung verstarb, wurden in Böddenstedt und Suderburg
$(
amtliche Waagen angelegt (eigentlich ein Stadtprivilegium), wodurch der
Schwerpunkt des regionalen Handels fast zwanzig Jahre lang in diesen beiden Orten
lag.
Die große Heerstraße führte von Hamburg über Lüneburg, Melbeck, Ebstorf, Gerdau,
Böddenstedt, Suderburg, Gifhorn nach Braunschweig.
(Chr. Oest)
1558
Einnahmen der von Estorff Veerßen aus Böddenstedt:
#11 Hans Hylmer
- 1 Wichhimten Roggen
- 25 ½ ß
- 3 Mark Dienstgeld und Lager
# 12 Hynrick Erckes
- dito.
# 13 Karten Techmann
- dito.
# 14 Mychel Varendorp - dito.
# 15 Bargmann
- 22 ß Zins
- 1 Fl. Dienstgeld
- 4 Himten Hafer
-2ß
- 1 Huhn
- 10 Eier
# 16 Hans Grote
- 1 Wichhimten Roggen
- 12 ß Zins
- 1 Fl. Dienstgeld
- 4 Himten Hafer
-2ß
- 1 Huhn
- 10 Eier
# 17 Remyes Harberg
- dito.
(Bätge Chr.)
1563
Verzeichnisse der in den Ämtern des Fürstentums Lüneburg
befindlichen Untertanen.
Bodenstede: - 1 Hoffener Helmeke Schulenborch (# 9)
- 1 Koter (#10)
(Reinstorf S. 45)
1563
Nach (Maneckes Beschreibungen II, 37) waren in Böddenstedt
- 11 hele Höfe
- 3 halve Höfe und
- 8 Katen
1569
Ausweislich des Registers „Tyns im Caspell tho Suderborch“ zahlen jährlich
Michel Cordes
1 Mark Johannis-Zins
Jürgen Heckes
24 ß Honiggeld
Helmke to Boddenstede Veestherr.
Er zahlte jährlich 4 Mark Landwehrgeld, das später zu einer Abgabe an die
Suderburger Pfarre umgewandelt wurde.
Diese Leistung zahlte der Vollhöfer Cohrs noch bis 07.07. 1894.
(Schr. S. 5)
1569
Die Vogtei Suderburg war auch für die Gerichtsbarkeit zuständig und gab diese
Zuständigkeit in „Markengerichte“ weiter.
Eines der „Markengerichte“ war das „Holting zu Bodenstede“
Dahin gehörten laut Amtsregister aus 1569 Bodenstede, Gerdau, Holthusen,
Barfelde, Bolsenn, Badensen und de moller thom Klinte.
Wurde das Holting gehalten zu Böddenstedt, so erhielt der oberste Holzherr, das war
der Herzog oder sein Vertreter, der Amtsmann von Bodenteich, "eine Eike Holtes
oder 2 Gulden Lübisch". Der Schreiber erhielt eine Buche.
Die Hölzer des Holtings waren der Manhorn, die Wicht und die Weloh.
Es waren 66 Holzungslehne vorhanden.
Alle Rechtsangelegenheiten, die sich aus der allgemeinen Mark ergaben, wurden vor
dem Holzgericht verhandelt.
Das Holzgericht in Böddenstedt, welches in der Regel in Schulenburgs Haus # 9
abgehalten wurde, unterstand dem Michaeliskloster zu Lüneburg. Der Abt desselben
wurde als der oberste Holzherr bezeichnet, ihm standen die Strafgelder und das
Recht der Pfändung zu. Er war ferner berechtigt, in "den beiden Orten Böddenstedt
und Bahnsen je einen Lütken Holzherrn zu ernennen.
Nach dem Protokoll vom 24. November 1589, das schon in hochdeutscher Sprache
abgefaßt ist, waren Karsten Meier aus Bahnsen und Michael Schulenburch # 9 aus
Böddenstedt mit diesem Amt betraut worden.
Für unberechtigtes Fällen einer Eiche waren 12 Schilling, für je eine Buche und
Tanne 10, und für das Abschlagen von Zweigen waren 3 Schilling Strafe zu
entrichten. Wer sich nicht pfänden lassen wollte oder Pfändung mit Gewalt
widerstand, wurde zu 60 Mark Strafe verurteilt.
Verkaufte jemand Holz aus der Gemarkung, so hatte er als Sühne dafür 2 lüb.
Gulden zu entrichten. Wenn jemand Acker von der Gemeinde abpflügte, so hatte er
für jede abgepflügte Furche 10 Schilling zu zahlen.
Auch war es verboten, "Zuschläge" an Wiesen und Immenzäunen anzubringen.
Jeder "Starken" kostete 3 Schilling Strafe.
Wenn einer dem anderen aus seiner "Wiesung" das Brennholz abschlug, so wurde
das als höchste Gewaltstätigkeit angesehen.
Zündete jemand ein Feuer im Walde an, und es entstand dadurch Schaden, so
wurde der Betreffende mit 30 Mark bestraft.
Wenn ein Erwachsener einen Baum anzündete, so wurde das als Gewaltakt schwer
geahndet. Wurde die Übeltat jedoch durch ein Kind ausgeübt, so ließ man Gnade
walten.
Wer im "Gehege" mit Ochsen, Kühe, Schafen hütete, hatte 10 Mark Strafe zu zahlen.
Wenn Kinder, Knechte oder Mägde in der Holzung Schaden verübten, so war der
Hausherr für die letzteren nur dann verantwortlich, wenn er sie wieder in seinen
Dienst nahm.
Die sogenannten "lütken Holzherren" hatten folgende Rechte:
Sie durften bis 2 Fuder Fallholz unter sich teilen. Wenn größere Mengen vorhanden
waren, so wurde das unter sämtliche Holzberechtigte verteilt. Wenn sie den
Holzungsleuten Eichen, Buchen oder Tannen anweisen mußten, so stand ihnen für
jeden Stamm 1 Schilling zu.
Sie durften ferner 1 Schwein über ihre "Deelzucht" hinaus in die Holzung treiben.
("Deelzucht" = eine Anzahl von Schweinen) die der Größe des betreffenden Hofes
entspricht.)
Die Holzungsleute konnten eine bestimmte Menge von Brennholz für ihren Bedarf
schlagen. Es durfte jedoch nur Weichholz (Erle und Birke) sein. Bauholz mußte er
sich von dem Unterholzherrn anweisen lassen.
Wenn jemand dem Holzgericht fern blieb, so verfiel er in eine Strafe von 10
Schillingen.
War Mast vorhanden, so konnte jeder Holzungsmann seine "Dellzucht" in die
Holzung treiben.
Wenn jemand nicht mehr als 3 Schweine hatte, so durfte er 3 dazu nehmen.
Wer keine Schweine hatte, durfte sich zum Zwecke der Mast 6 käuflich erwerben.
Jedoch mußte dieser Kauf vor dem Jakobstage (25. Juli.) abgeschlossen werden.
Wer seine "Dellzucht" überschritt, oder wenn er keine solche hatte und seine
Höchstzahl 6 überschritt, so konnte der Holzherr ihm die überzähligen nehmen.
Die Schweine die den Knechten, Mägden oder den Kindern der
Holzungsberechtigten gehörten, wurden nicht in der Holzung geduldet.
1593 starb der Unterholzherr von Böddenstedt, Michael Schulenborch.
Es war nun Sitte, daß dann die Leute zu Bahnsen den "lütken Holzherrn" von
Böddenstedt zu wählen hatten. Während im umgekehrten Falle die Einwohner von
Böddenstedt den Unterholzherrn von Bahnsen hätten wählen müssen.
Zum Schluß mögen noch die Namen der Einwohner aus Böddenstedt, die in den
Protokollen verzeichnet sind, hier Platz finden.
Böddenstedt:
Marten Richardes,
Peter Dene,
Helmeke Röper,
Carstens Berndes,
Hans Stolte,
Rainutius Harms,
Jürgen Hekeder,
Ortgise der Müller,
Hans Schlicht,
#5
#22
#4
#18
#17
#19
#7
Karsten Vinkler,
Michael Bergmann,
Hans Lichte,
Paul Berchmann,
Karsten Techmann,
Marten Betken,
Hans Niemann,
Jakob Urbans,
Hans Abelmann.
#21
#10
#15
#13
#12
Chr. Oestmann
1614
Auszug aus dem Erbregister des Amtes Bodenteich
Hof Nr. Inhaber
Art des Hofes
Besitzer
1
Jürgen Cordes
Hoff
Hagemann Vlizen (Uelzen)
2
Twens Richers
Kate
Amt Bodenteich
3
Casten Schröder
Hoff
Lambrecht
4
Casten Behrens
Halbhof
Großer Heiliger Geist zu Uelzen
5
Martens Richers
Hoff
von Weyhe
6
Hanß Heine
Kate
Lambrecht
7
Der Müller
Kate
Lambrecht
8
9
Michael Schulenburg Hoff
Vogtei Bienenbüttel
10
Hanß Lichte
Halbhoff
Vogtei Bienenbüttel
11
Drewes Hilmer
Hoff
Gut Veerßen
12
Martens Bethke
Hoff
Gut Veerßen
13
Michael Techmann
Hoff
Gut Veerßen
14
Michael Vardorff
Hoff
Gut Veerßen
15
Jürgen Sostede
Hoff
Gut Veerßen
16
Christoph Sostede
Halbhof
Gut Veerßen
17
Jürgen Haruest
Hoff
Gut Veerßen
18
Hans Stolte
Halbhof
Gut Holdenstedt
19
Hans Hecht
Hoff
Rat zu Uelzen
20
Badenhauer
Kate
Gut Holdenstedt
21
Hans Barchmann
Kate
Rat zu Uelzen
22
Helmeke Röper
Halbhof
Gut Holdenstedt
1618 – 1648 Dreißigjähriger Krieg
Auseinandersetzungen um die konfessionelle Orientierung der Territorien im Heiligen
Römischen Reich und die vom Kaiserhaus betriebene Gegenreformation eskalierten
1618 im Ausbruch des Dreißigjährigen Kriegs. Er führte in Mitteleuropa zu einer
politischen und wirtschaftlichen Katastrophe. Der deutschsprachige Raum geriet in
den Brennpunkt europäischer Interessen. Schweden unterstützte im Dreißigjährigen
Krieg offiziell die deutschen Protestanten, Frankreich nahm im Verlauf des Krieges
eigene Machtinteressen als katholische Nation wahr. Söldnertruppen aus ganz
$
Europa kämpften auf Seiten der verschiedenen Heerführer, die erhebliche eigene
Macht gewannen.
Die Kriegsführung nahm im Verlauf unkontrollierte Züge an: Städte wurden belagert
und geplündert – die belagernden Armeen mussten aus dem Umland ernährt
werden. Marodierende Söldnertruppen mussten sich selbst ernähren und taten dies
ungezügelt mit Einsatz von Gewalt gegen die Landbevölkerung.
Mitteleuropa erlitt im Verlauf der dreißig Jahre von 1618 bis 1648 einen
Bevölkerungsrückgang und einen Einbruch der landwirtschaftlichen Produktivität.
(Wikipedia)
1639 Hof Nr. 12 ist wüst.
Vor den Wischen geben
Hilmer (#11) und Betke
(#5) dem Jungherren das
Jahr 14 Taler.
Hof Nr. 15 Marten Richers
hat nur das Haus, der
Acker ist unbestellt.
Hof Nr. 17 ist seit 20
Jahren wüst. Da nutzt der
Müller den Acker und die
Wiesen. Timme (#7) zahlt
dafür 10 Taler Pacht.
Hof Nr. 22. Der Hof ist wüst und wird nicht bewirtschaftet.
1668
Hof Nr. 14 ist wüste.
( Chr. Oest.)
1685
Kaufte der Müller Heinrich Kröger
vom dem Besitzer Timme für 270
Taler. Die alte Mühle war verfallen
und deshalb wollte der neue Müller
die Mühle 30 Schritt höher bauen und
dazu musste der Stahlbach umgelegt
werden und erhielt damit sein
jetziges Bett am Waldrand.
Das alte Bachbett blieb jedoch als Rückläufer nach den Bewässerungen und
Stauungen des neuen Baches, aber nur am Samstag und Sonntag, erhalten.
(Chr. Oest. S 112)
1776 „Kurhannoversche Landesaufnahme“
Die 1764 daraus entstandene Karte fand das „gnädigste Wohlwollen" des Kurfürsten
Georg III. und gab den Anstoß zur Vermessung der gesamten Hannoverschen
Landesfläche durch das Hannoversche Ingenieurkorps in den Jahren 1764 bis 1786.
Es entstanden 165 Kartenblätter aus dieser Kurhannoverschen Landesaufnahme.
$)
Die Karten dokumentieren mit dem Maßstab 1:21333ѿ die Landschaft am Ende der
sog. Heidebauernzeit und die alte territoriale Gliederung, bevor Agrarreform und
einsetzender Chausseebau des 19. Jahrhunderts zu Veränderungen führten.
Mit ihrer mehrfarbigen Darstellung von Siedlungen, Verkehrswegen, Vegetation,
Ackerflächen, Gewässer, und Relief sind die Kartenblätter detailliert und inhaltsreich
und haben eine hohe graphische Qualität.
Hier nur mal einen Blick auf die Stadt Uelzen
(Einwohner ca. 2400) 1776
Im Norden 2 Mühlen
die Galgenmühle
die Papiermühle
Darunter St. Viet:
Es wurde 1406 für Leprakranke eingerichtet
und 1866 als Städtisches Krankenhaus
eingerichtet.
Im Osten St. Gertrud.
Die Kapelle wurde im Mittelalter als Unterkunft
für, nachts vor dem Gudestor, wartende
Reisende genutzt. Anschließend diente sie bis
1799 als Totenkapelle.
Stadtgrenze Richtung Osten war die Ilmenau.
Im Süden sie Ortschaft „Versen“.
*
1804 – 1815 Besetzung durch französische Truppen
1807
Das Oktoberedikt läutete rechtlich das Ende des Mittelalters auf dem Lande ein. Es
ermöglichte die freie Berufswahl. Grund und Boden konnten nun von allen, die es
sich leisten konnten, erworben werden. Vorher war Landerwerb Adligen vorbehalten
gewesen. Sensationell schließlich: Das Oktoberedikt hob die Gutsuntertänigkeit auf.
Vom Martinitag 1810 an sollte es in Preußen nur noch "freie Leute" geben.
Allerdings brauchte diese revolutionäre Absichtserklärung
Ausführungsbestimmungen. In ihnen wurde das revolutionäre Potential Schritt für
Schritt entschärft. Je mehr sich die politische Lage stabilisierte, umso zaghafter
wurden die Reformen. Am fortschrittlichsten präsentierte sich noch das
Regulierungsedikt vom 14. September 1811. Alle Lassbauern sollten gegen
Entschädigungszahlungen oder Landabtretungen an den Gutsherrn zu
Volleigentümern ihrer Höfe werden. Doch selbst dieser Schritt ging vielen
Gutsbesitzern noch zu weit. Sie konnten Einfluss auf den preußischen König
nehmen, der daraufhin eine Revision dieser Regelung anordnete. Das Ergebnis war
die Deklaration zum Regulierungsedikt von 1811, die am 29. Mai 1816 erlassen
wurde.
In ihr wurden nur noch jene Bauernstellen zu den Regulierungen zugelassen, die
Spannvieh hielten. Allen anderen Bauern wurde die Möglichkeit des
Eigentumserwerbs verwehrt. Begleitet wurden diese die Besitzverhältnisse regelnden
Erlasse durch die sogenannte Landeskulturgesetzgebung. Sie leitete die Aufteilung
der seit Jahrhunderten von der Dorfgemeinschaft gemeinsam bewirtschafteten
Flächen in die Wege und forcierte die effektivere Ausnutzung der landwirtschaftlichen
Flächen.
1816 (vor genau 200 Jahren)
In diesem Kartenausschnitt sieht man noch den Wegezustand und 22 Höfe und die
Schule in dem alten Zustand.
Nach der „Verkopplung“ (wird im nächsten Abschnitt genauer behandelt) werden
• Alle Wege neu angelegt, außer die „Mühlenstraße“, „Twiete“ und „Kl. Süsteder
Weg“
• Die Hofgrenzen werden neu angelegt
• Alle Wiesen und Felder werden neu verteilt
• Ab ca. 1811 ist es auch erlaubt Grundstücke zu verkaufen und zu kaufen, um
darauf ein neues Haus zu errichten. Es begann 1843 mit dem Haus Nr. 22
(jetzt Christa Müller, geb. Cohrs (Schuster)). 1846 ging es weiter mit dem
Haus Nr. 24 (jetzt Astrid und Armin Wagner).
Die Nr. 23 war ja schon durch die 1809 gebaute Schule (jetzt Carsten Cohrs)
vergeben.
1816
Beginn der „Verkopplung“ der Ackerstücke und Gemeinheiten
Preußen setzte die fortschrittlichen Gedanken, die überwiegend auf französischem
Ideen und Recht basierten, zuerst um. Die Französische Revolution hatte in ganz
Europa Wirkungen hinterlassen. Und nicht unbedeutend war auch, dass die
französischen Besatzer in Preußen alle Personen für völlig frei und gleich erklärt
hatten. Die Regulierung erfolgte in mehreren Schritten.
Der 1. Schritt war die Generalteilung zwischen den Dörfern, denn in der Heide und
Ödland waren Grenzen der Hute- und Angerflächen verschwommen und in der
Regel auch im Laufe der Jahrhunderte oft absichtlich durch Nutzung verschoben
worden.
Der 2. Schritt war die Spezialabteilung, die die Aufteilung der Weide -, Wiesen- und
Ackerflächen zwischen den Höfen vornahm, noch nicht der Gemeinheiten. Dies war
nur möglich, wenn sich alle Höfe einig waren und Dritte nicht betroffen waren.
Der 3. Schritt war die Ablösung aller Steuern, Abgaben und evtl. Hand- und
Spanndienste, Botengänge, Jagdfolgen und des Zehnten durch das Gesetz.
1823
Einwohnerzahl = 212
Feuerstellen = 27
Häuser = 21