ƂĚĚĞŶƐƚĞĚƚ 'ĞƐĐŚŝĐŚƚĞ ƵŶĚ 'ĞƐĐŚŝĐŚƚĞŶ ĞŝŶĞƐ ͣ'ŽůĚĚŽƌĨĞƐ͞ Erstellt von Dr. Horst Löbert & Jürgen Dreyer 2016 Stand: 19.07.2016 Inhaltsverzeichnis Seite 4-5 Vorwort 6 - 20 20 – 31 32 – 47 48 – 65 Die Geschichte Die Jahre 1197 bis 1815 Verkopplung & Receß 1816 – 1829 Die Jahre 1830 - 1945 Die Jahre 1946 – 2016 66 – 112 113 – 139 140 141 - 142 143 - 147 148 - 149 150 - 152 153 154 - 155 156 - 157 158 159 Höfe und Häuser Die Höfe 1 – 23 Die Häuser 24 – 98 (bislang erarbeitet) Anlagen Anlage 1, Die ältesten Böddenstedter Anlage 2, Kinderreiche Familien Anlage 3, Die Eheschließung vor 150 Jahren Anlage 4, Luftabgriff 1945 Anlage 5, Pfingstkarren Anlage 6, Osterfeuer Anlage 7, Die Kommunikation Anlage 8, Große Wäsche Anlage 9, Derzeitige Höfe und Familien Anlage 10, Einwohner und Häuser Inschriften der Häuser und Gebäude Der Receß von 1829 Vorwort Im November 2015 kamen wir, Dr. Hort W. Löbert und Jürgen Dreyer, auf die Idee, die bislang von Horst Löbert gesammelten Bilder durch Jürgen Dreyer zu digitalisieren und auf eine noch zu findende Art „online“ zu stellen. Bei der anschließenden Datensammlung erfuhren wir auch von der Möglichkeit das Kirchenbuch Gerdau (ab 1600 – 1900) online http://ofb.genealogy.net/ einsehen zu können. Nun begann die Datensammlung einzelner Höfe und ihrer Inhaber und späteren Besitzer bis hin zu allen Hofstellen, die bis ca 1840 in Böddenstedt vorhanden waren. Es ging dann weiter mit der Sammlung von Daten und Bilder von allen bis 1972 gebauten 102 Häusern, die noch Hausnummern hatten. Hier noch einige Begriffserklärungen Der Zehnt Der Zehnt ist in den Quellen zumeist als eine unabhängig von der Erntemenge festgelegte Abgabe dokumentiert. Er betrug je nach Region und Bodenqualität zwischen 30 Prozent und weniger als 10 Prozent der Ernte. In Europa wurden zur Aufbewahrung in den Dörfern spezielle große Scheunen, die Zehntscheunen gebaut, die vielfach nach der Kirche die größten Bauwerke eines Dorfes darstellten. Der Pfarrer oder ein eigener Zehentner hoben den Zehent ein, wobei dieser meist vom Zehentholden selbst an einem Sammelpunkt wie dem Wirtschaftshof der Pfarre oder dem Zehenthof abzuliefern war. Zehntpflichtige Orte oder Höfe wurden auch als Zehntbesitz bezeichnet. Der Zehntbesitz wurde meist durch Kauf, Stiftung oder Schenkung erworben. Ein einzelnes Kloster, wie Ebstorf in der Lüneburger Heide, konnte über 60 Dörfer im Zehntbesitz haben. Im Mittelalter wurde der aus dem Alten Testament stammende Zehnt erweitert. Man unterschied zwischen Großzehnt und Kleinzehnt: • Der Großzehnt war analog der Bibel auf Getreide und meist Großvieh zu entrichten • der Kleinzehnt war zusätzlich auf andere Feldfrüchte als Fruchtzehnt (Küchenkräuter, Obst, Gemüse) und Kleinvieh zu entrichten. Was genau kleinzehntpflichtig war, war örtlich unterschiedlich. Daneben entwickelten sich weitere Zehntarten, die ebenfalls von Ort zu Ort unterschiedlich erhoben wurden: • Der Weinzehnt (auch Nasser Zehnten), auf gekelterte Weine zu entrichten • der Heuzehnt, auf geerntetes Heu • der Holzzehnt, auf geschlagenes Holz • der Fleisch- oder Blutzehnt, auf geschlachtete Tiere bzw. Tierprodukte wie Fleisch, Eier und Milch Wichhimten: Ein Maß aus dem Müllerhandwerk 1 Wichhimten = 12 Scheffel; 1 Scheffel = 55 Liter 1 Himten = 3 Scheffel Ab ca. 1550 ist die Bezeichnung Kothöfe für kleinere Höfe bis zu einer Größe von ca. 30 Morgen verwandt worden. Abbauer: Fälschlicherweise könnte man denken dieser Bauer würde etwas abbauen. Das ist auf den zweiten Blick gar nicht so falsch. Der Abbauer war ein Pächter mit einem kleinen Eigenbesitz. Er war auch anzusehen als ein Neusiedler. Er war jemand, der von einem bestehenden Hofe "abbaut" - also ein Stück gepachtetes Land bekam, dort ein Haus baute und kleinere Ländereien bewirtschaftete. Die Bezeichnung z.B .#11 ist für den Hof Nr. 11 Die Hofbezeichnungen bis 1840 Hof Nr. 1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 Jetziger Inhaber Gustav Schütte Siegfried Lilje Jens Hinrichs Bert Sassen (Mühle) Hilde Stolte Godeke Hilmer Christian Döhrmann Joost Hilmer Horst Löbert / H.J. Drögemüller Andreas Schulz Heinrich Drögemüller Carsten Cohrs Hof Nr. 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 Jetziger Inhaber Hermann Sorge Dieter Niemann Hermann Hilmer Hermann Stolte (Tischler) Margit Stolze Hans-Hermann Bauck Luise Cohrs Eckhard Schulze Wilhelm Stolte Horst Löbert Hilde Stolte (Garten) Ab 1840 konnte erstmals wieder gebaut werden. Es wurde die Nr. 22 (Schuster Cohrs) neu vergeben und ging weiter mit der Nr. 24 (Armin Wagner). Auszüge aus dem Schulregister ab 1869 bis 1972 sind auf Nachfrage bei Jürgen Dreyer elektronisch (per Email) erhältlich. Geschichte Urkundlich wird Böddenstedt im Jahre 1197 n. Chr. als villa budenstide erstmals erwähnt. Auszug aus „Bremesches Urkundenbuch“. Bremen, C. ED Müller von 1873 (Urkunden bis 1300). 4) Böddenstedt, Kirchenkreis Gerdau, Amt Bodenteich Weiterhin Im Urkundenbuch des Klosters St. Johannis zu Walsrode, gedruckt 1859, Urkunde Nr. 3, Seite 8 https://books.google.de/books?hl=de&id=BAwMAQAAMAAJ&q=budenstide#v=onep age&q=budenstide&f=false Archiv Sankt Willehadi zu Bremen Geschichte v.d. Knesebeck Geschichte v.d. Knesebeck Landschaftregister vom Jahre Holting zu Boddenstede 1197 Budenstide 1226 Bodenstide 1233 Bodenstede 1460 Bodenstede 1594 Boddenstede Böddenstedt (Adelsgeschlecht) Böddenstedt (auch Bodenstedt, Bodenstede) ist der Name eines erloschenen lüneburgisch-mecklenburgischen Adelsgeschlechts. Geschichte Das ritterliche Geschlecht derer von Böddenstedt war in der Lüneburger Heide, im Mecklenburgischen und in der Altmark ansässig. Im 13. und 14. Jahrhundert hatten die von Böddenstedt u.a. Besitzungen im gleichnamigen Dorf Böddenstedt. Daneben wurden die Gebrüder Jordan und Heinrich von Bodenstede vom Michaeliskloster zu Lüneburg mit dem Dorf Michelsdorf in der Herrschaft Werle belehnt. Dieses war noch 1295 im Besitz der Erben. Die genannten Brüder waren Söhne des Ritters Burchard von Bodenstede. Im Lüneburgischen trugen sie von den Grafen von Schwerin belegene Besitzungen zu Lehen. Im Landbuch der Mark Brandenburg werden die Böddenstedt darüber hinaus als Besitzer der Neustädter Mühle (bei Salzwedel) und 1226 - im Lehnsregister derer von Meinersen - mit drei Höfen und einer Mühle in Sickte genannt. Die verwandtschaftlichen Beziehungen der unterschiedlichen Namensträger sind unklar. Laut Siebmacher sind die Ritter von Böddenstedt eventuell gleichen Stammes mit den von dem Knesebeck und bereits im 16. Jahrhundert erloschen. Persönlichkeiten • Burchard von Bodenstede (* um 1220), Ritter • Heinrich von Bodenstede, Burgmann in Salzwedel (1316) • Heinrich Bodenstede, Probst in Lüneburg (1412–1433) 1250 Es regierte hier das Herzogtum Braunschweig Lüneburg Ende des 13. Jahrhunderts: Die Grafen von Schwerin übertragen der Mühle zu Böddenstedt, Dietrich Gir, zu Lehen. (Chr. 157) 1294 Die Lehnrolle der Grafen von Schwerin: ! " Übersetzung: (linkfang.de) # Auch Wernerus und sein Bruder. . . . zwei Häuser in Gruwinge 74) und eine in dem Haus Bodense 75) Erläuterung 75: Bodense soll wohl das unmittelbar an Graulingen grenzende Böddenstedt, Amts Oldenstadt, sein, das auch wohl Böddensen vom gemeinen Mann genannt wurde. Bahnsen, Amts Oldenstadt, ist es wohl nicht, da das sonst gewöhnlich im Mittelalter Bodenhusen geschrieben wird. Vielleicht ist es aber auch Boldensen, Amts Bodenteich, das auch im lüneb. Lehnregister S. 32 Nr. 342 Bodensen genannt wird. Abtheilung IV. Uebersicht der gräflich schwerinschen Güter nach ihrem Umfange, nach den betreffenden Gegenden und nach Zahl der Lehnleute, den Zehnten und der größeren Besitzungen. Die Lehnrolle und die Urkunden=Regesten zeigen, daß der Besitz der Grafen von Schwerin am linken Ufer der Elbe sich folgendergestalt vertheilte: I. Im Fürstenthum Lüneburg. c. Im Amte Oldenstadt in 33 Ortschaften. Oldenstadt (früher Ullesen), Bohlsen, Hansen, Kirchweyhe, Westerweyhe, Barnsen, Kl. Süstedt, Hambrock, Gr. und Kl. Liedern, Ripdorf, Hamerstorf, Graulingen, Veerßen mit dem Wald Brunsenne, Süttorf, Jarlitz, Gansau, Katzien, Masendorf, Stöcken, Holxen, Graulingen, Hösseringen, Bahnsen, Bargfeld, Hohenzeten, Böddenstedt, Göddenstedt, Molzen, Wappeus, Dörmte, Holdenstedt, Oitzen. 1321 Urkunde des Klosters Oldenstadt Nr. 32 vom Jahre 1321: Die Brüder Johannes und Hinricus, Knappen von Bodenstede, vermachen dem Kloster die Trift für 1 Schock Schweine auf der Feldmark Böddenstedt. 1322 erwerben darüber hinaus die späteren Grafen Grote von Heinrich von Böddenstedt einen Hof nebst Lehnrecht in Böddenstedt 1325 In diesem Jahr sind Besitzungen der von Meltzing in Böddenstedt erkennbar. 1326/1337 Die Grote besitzen 1/3 „Des Zehnten“ (Tribut Einnahmen) und die Trift (Weidekoppel) für 60 Schweine in Böddenstedt. (V 103) 1332 Die von Meltzing (Heinrich von Meltzing) verkaufen u.a. 1 Wichhimten Roggen an den Uelzener Bürger Bernhard Brasche für 50 M. (lüneb. Chr. 40) $% 1357 Die von Meltzing verkaufen an Dietrich und Heinrich von Böddenstedt einen Wüsthof mit „einem Waldanteil“ und eine Tonne Bier für 9 M. (lüneb. V 133) 1376 (Auszug aus: Familienstiftung Johannislehn zu Uelzen vom 17. Mai 1376) Kommen wir zurück auf das Testament der Familien Sten/Lembecke. Mit dieser Urkunde von 1376 gehörte der dritte Teil des gesamten großen und kleinen Zehnten in Böddenstedt zur Familienstiftung Johannislehn. Der Priester Dietrich Sten, seine Mutter Hillegund, der Uelzener Bürgermeister Johann Lembeke und sein Sohn Dietrich stiften mit Landgütern in Proitze, Böddenstedt, Könau, Kahlstorf sowie vor dem Veerßer Tor in Uelzen eine Vikarie am Altar der südlich an die St.-Marienkirche angebauten, vom verstorbenen Propst Hermann gestifteten Kapelle. 1394 Die von Boldensele verkaufen dem Uelzener Propsten Dietrich Stene 3 Katen mit der Vogtei Böddenstedt für 13 M. (vermutlich #4, #19 und #21) (lüneb. V 103) 1412 Einnahmen aus den Landgütern des Ludeleff van Estorpe: Bodenstede in der Heyde Vicke 1 Wichhimten Roggen + 9 ½ ß (Lübsche Schillinge) Hageman 1 Wichhimten Roggen + 9 ½ ß Hermecke Vicke 1 Wichhimten Roggen + 9 ½ ß Ludeke Kerstens 1 Wichhimten Roggen + 9 ½ ß (Bätge, Chr. 66) Wappen des Heinrich von Bodenstede, Propst des Klosters Lüne (1412–1433) (Foto: © Runge LG) Hier ein Foto (aus 2015) vom Wappen aus dem Kloster Lüne, das dort seit 1430 in einem Wandelgang untergebracht ist $$ Auszug aus: 1450 Das Winsener Schatzregister von 1450/51 In der Vogedie to Byenenbuttell. Bodenstede: Schulenborg ½ pl[och], (#9) Henneke Hoiers kot[hof] (#10) (Grieser S. 17) 24.06.1482 Fritz Melzing, Hareydas Sohn mit Zustimmung seines Bruders Heinrich vermacht der Kirche St. Nicolai zu Holdenstedt 6 Himten Roggen alte Maße jährliche Zinsen aus dem Halbhof Röper (#22) in Böddenstedt unablöslich für Seelenmessen. (Chr. 40) 25.07.1482 Aus: Gut Veerßen Akte 39i. Blatt 5 Wir Ludolf, Othram, Albrecht und Werner von Bodenteich, Brüder, des verstorbenen Alveriks Söhne, bekennen und bezeugen offenbar mit diesem Brief vor uns und unsern Erben, die nun sind und in kommenden Zeiten noch werden mögen und jedermann, daß wir rechten wissentlichen Kaufes verkauft haben und verkaufen so $& gegenwärtig in Kraft dieses Briefes dem ehrsamen Herrn Albrecht Orthamann, Stellvertreter in Unser Lieben Frauen (Marien) Kirche in Uelzen und dem Inhaber dieses Briefes nach seinem Willen: Einen Wichhimpten Roggen, Uelzener Maße und Sechsundzwanzigsten halben (25 1/2) Lübische Schillinge in unseren Hof zu Böddenstedt, da nun zur Zeit einer darauf wohnt, der heißt Heyne Techmann (#13) und einen Wichhimpten reinen Roggen und 25 1/2 Lübische Schillinge in unsern Hof daselbst in Helmke Vordorfs Hof (#14) und 25 1/2 Lübische Schillinge in Godeke Helmers-Hof (#11) daselbst zu Böddenstedt, jährliche Renten zu allenSankt-Michaelistagen (29.09.) in der Stadt Uelzen unweigerlich zu bezahlen, für sechzig vollwichtige Rheinische Gulden, die uns der gütliche Herr Albert in einer Summe und auf einmal gütlich und wohl zu danken gegeben hat und wir den Wert in unser und unseren Erben Nutzen gekehrt (verwendet) haben und wir von Bodenteich vorgenannt sollen und wollen dem guten Herrn Albert und dem Inhaber dieses Briefes das Kaufrecht wahren und beweisen vor allerlei Ansprüchen, besonders vor denen von Estorff und sonst jedermann darum und wo stets ihm dessen not und behuf werde und sodann unter unsere eigene Kost und Zehrung und Arbeit, so wir zu und gemahnt werden, ohne jedweder Hindernisse wohl Dank benehmen, daß er keinen Schaden haben sollen. Werden die vorgenannten Höfe wüste, in welcher Weise es geschehe oder geschehen möge, was Gott vom Himmel nicht wolle, so soll und mag der gütliche Herr Albert und der Inhaber dieses Briefes mit seinem Willen, gleichwie, seinen Zins suchen in allerlei Zubehör der Höfe wie man es benennen mag, nichts davon ausbeschieden, und sich auch die Besitzer der vorbenannten Höfe in der Bezahlung des Zinses säumig und von Jahren zu Jahren nicht bezahlen, so vorberührt ist, so bewilligen wir vor uns und unseren Erben, daß der gütliche Herr Albert seinen Zinsmannen mag mit geistlichem oder weltlichem Rechte oder die Männer, die darauf sitzen, vor sie kommen oder darum pfänden oder pfänden lassen auf der Wehr oder wo sie dies bekommen können, wann oder wo stets ihm dessen nötig und behuef ist vor uns und unsern Erben. Jedoch haben wir uns und unsern Erben die Gnade und Macht behalten, daß wir obige vorstehende Renten zu allen Sankt Jakobstag, des Apostels, wieder zu uns kaufen mögen insofern, daß wir zum Sankt Johannistage im Mittensommer (den Vertrag) loskündigen und zum Jakobstage die vorbenannte Hauptsumme mit der nachständigen Rente (die vielleicht nachsteht) sämtlich bezahlen ohne irgendwelche Forderung oder Schaden, die darauf kommen möchten oder daß es käme, daß die von Estorff uns von Bodenteich dasselbe vorstehende Gut, zu Böddenstedt belegen, der ablösen würden, so sollen und wollen wir die Hauptsumme nicht empfangen, es $' sei denn, daß wir zuerst den gütlichen Herrn Albert und dem Inhaber dieses Briefes seines Geldes Vergewisserung und Wiedererstattung getan haben oder wir wollen ihn in unsere eigenen Erbgüter verweisen und ihm davon die gleiche erträgliche Rente daraus verschreiben, daß er seine Hauptsumme mit der jährlichen Rente zu keinem Schaden kommen soll. Alle diese vorgeschriebenen Stücke und Artikel dieses Briefes in allen und besonderen geloben wir von Bodenteich, alle vorbenannten, vor uns und unsern Erben in guter Treue sondern irgendwelche Einreden wohl zu halten und haben daher zum großen Bekenntnis hängen lassen. Gegeben nach Christi Geburt Tausendvierhundert in dem zweiundachtzigsten Jahr am Tage des heiligen Apostels Jakobio. (Chr. Oestmann) Im 16. Jahrhundert waren neun Zehntel der Deutschen abhängige Bauern. Sie waren aber nicht Eigentümer ihrer Höfe und ihres Landes. Sie hatten keine Erbzinsgüter Römischen Rechts, sondern nur ein widerrufliches, nicht vererbliches Nutzungsrecht, das ihnen ein Grundherr gewährte und das in den verschiedenen Regionen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und später im Deutschen Bund unterschiedlich ausgestaltet war. Als Gegenleistung schuldeten die Bauern Fronen und Naturalabgaben. Ihre Kinder mussten auf dem Gut des Grundherrn in vielen Territorien Gesindezwangsdienste leisten. Die Fronen bestanden in den bäuerlichen Arbeiten wie Pflügen, Eggen, Säen, Mähen, Dreschen, aber auch Bau- und Kriegsfuhren einschließlich der Gestellung der Zugtiere. Viele Bauern waren leibeigen und unterlagen der Schollenpflicht, hatten also kein Abzugsrecht. Zu den Naturalabgaben kam oft noch der ursprüngliche Kirchenzehnt hinzu, der im Laufe der Jahrhunderte an einen Grundherrn veräußert oder verpfändet worden war. 1530 Einnahmen der von Bodenteich auf Göddenstedt aus Böddenstedt: - Vicken Scroders #16 10 ß, 1 Wichhimten Roggen, 1 Mark Dienstgeld - Hilmer #11 dito. - Dirick Techmann #13 dito. - Helmeke Ficke dito. H Chr. Als 1550 die Pest in der Hansestadt Uelzen grassierte und ein Viertel (ca. 800 Personen) der Stadtbevölkerung verstarb, wurden in Böddenstedt und Suderburg $( amtliche Waagen angelegt (eigentlich ein Stadtprivilegium), wodurch der Schwerpunkt des regionalen Handels fast zwanzig Jahre lang in diesen beiden Orten lag. Die große Heerstraße führte von Hamburg über Lüneburg, Melbeck, Ebstorf, Gerdau, Böddenstedt, Suderburg, Gifhorn nach Braunschweig. (Chr. Oest) 1558 Einnahmen der von Estorff Veerßen aus Böddenstedt: #11 Hans Hylmer - 1 Wichhimten Roggen - 25 ½ ß - 3 Mark Dienstgeld und Lager # 12 Hynrick Erckes - dito. # 13 Karten Techmann - dito. # 14 Mychel Varendorp - dito. # 15 Bargmann - 22 ß Zins - 1 Fl. Dienstgeld - 4 Himten Hafer -2ß - 1 Huhn - 10 Eier # 16 Hans Grote - 1 Wichhimten Roggen - 12 ß Zins - 1 Fl. Dienstgeld - 4 Himten Hafer -2ß - 1 Huhn - 10 Eier # 17 Remyes Harberg - dito. (Bätge Chr.) 1563 Verzeichnisse der in den Ämtern des Fürstentums Lüneburg befindlichen Untertanen. Bodenstede: - 1 Hoffener Helmeke Schulenborch (# 9) - 1 Koter (#10) (Reinstorf S. 45) 1563 Nach (Maneckes Beschreibungen II, 37) waren in Böddenstedt - 11 hele Höfe - 3 halve Höfe und - 8 Katen 1569 Ausweislich des Registers „Tyns im Caspell tho Suderborch“ zahlen jährlich Michel Cordes 1 Mark Johannis-Zins Jürgen Heckes 24 ß Honiggeld Helmke to Boddenstede Veestherr. Er zahlte jährlich 4 Mark Landwehrgeld, das später zu einer Abgabe an die Suderburger Pfarre umgewandelt wurde. Diese Leistung zahlte der Vollhöfer Cohrs noch bis 07.07. 1894. (Schr. S. 5) 1569 Die Vogtei Suderburg war auch für die Gerichtsbarkeit zuständig und gab diese Zuständigkeit in „Markengerichte“ weiter. Eines der „Markengerichte“ war das „Holting zu Bodenstede“ Dahin gehörten laut Amtsregister aus 1569 Bodenstede, Gerdau, Holthusen, Barfelde, Bolsenn, Badensen und de moller thom Klinte. Wurde das Holting gehalten zu Böddenstedt, so erhielt der oberste Holzherr, das war der Herzog oder sein Vertreter, der Amtsmann von Bodenteich, "eine Eike Holtes oder 2 Gulden Lübisch". Der Schreiber erhielt eine Buche. Die Hölzer des Holtings waren der Manhorn, die Wicht und die Weloh. Es waren 66 Holzungslehne vorhanden. Alle Rechtsangelegenheiten, die sich aus der allgemeinen Mark ergaben, wurden vor dem Holzgericht verhandelt. Das Holzgericht in Böddenstedt, welches in der Regel in Schulenburgs Haus # 9 abgehalten wurde, unterstand dem Michaeliskloster zu Lüneburg. Der Abt desselben wurde als der oberste Holzherr bezeichnet, ihm standen die Strafgelder und das Recht der Pfändung zu. Er war ferner berechtigt, in "den beiden Orten Böddenstedt und Bahnsen je einen Lütken Holzherrn zu ernennen. Nach dem Protokoll vom 24. November 1589, das schon in hochdeutscher Sprache abgefaßt ist, waren Karsten Meier aus Bahnsen und Michael Schulenburch # 9 aus Böddenstedt mit diesem Amt betraut worden. Für unberechtigtes Fällen einer Eiche waren 12 Schilling, für je eine Buche und Tanne 10, und für das Abschlagen von Zweigen waren 3 Schilling Strafe zu entrichten. Wer sich nicht pfänden lassen wollte oder Pfändung mit Gewalt widerstand, wurde zu 60 Mark Strafe verurteilt. Verkaufte jemand Holz aus der Gemarkung, so hatte er als Sühne dafür 2 lüb. Gulden zu entrichten. Wenn jemand Acker von der Gemeinde abpflügte, so hatte er für jede abgepflügte Furche 10 Schilling zu zahlen. Auch war es verboten, "Zuschläge" an Wiesen und Immenzäunen anzubringen. Jeder "Starken" kostete 3 Schilling Strafe. Wenn einer dem anderen aus seiner "Wiesung" das Brennholz abschlug, so wurde das als höchste Gewaltstätigkeit angesehen. Zündete jemand ein Feuer im Walde an, und es entstand dadurch Schaden, so wurde der Betreffende mit 30 Mark bestraft. Wenn ein Erwachsener einen Baum anzündete, so wurde das als Gewaltakt schwer geahndet. Wurde die Übeltat jedoch durch ein Kind ausgeübt, so ließ man Gnade walten. Wer im "Gehege" mit Ochsen, Kühe, Schafen hütete, hatte 10 Mark Strafe zu zahlen. Wenn Kinder, Knechte oder Mägde in der Holzung Schaden verübten, so war der Hausherr für die letzteren nur dann verantwortlich, wenn er sie wieder in seinen Dienst nahm. Die sogenannten "lütken Holzherren" hatten folgende Rechte: Sie durften bis 2 Fuder Fallholz unter sich teilen. Wenn größere Mengen vorhanden waren, so wurde das unter sämtliche Holzberechtigte verteilt. Wenn sie den Holzungsleuten Eichen, Buchen oder Tannen anweisen mußten, so stand ihnen für jeden Stamm 1 Schilling zu. Sie durften ferner 1 Schwein über ihre "Deelzucht" hinaus in die Holzung treiben. ("Deelzucht" = eine Anzahl von Schweinen) die der Größe des betreffenden Hofes entspricht.) Die Holzungsleute konnten eine bestimmte Menge von Brennholz für ihren Bedarf schlagen. Es durfte jedoch nur Weichholz (Erle und Birke) sein. Bauholz mußte er sich von dem Unterholzherrn anweisen lassen. Wenn jemand dem Holzgericht fern blieb, so verfiel er in eine Strafe von 10 Schillingen. War Mast vorhanden, so konnte jeder Holzungsmann seine "Dellzucht" in die Holzung treiben. Wenn jemand nicht mehr als 3 Schweine hatte, so durfte er 3 dazu nehmen. Wer keine Schweine hatte, durfte sich zum Zwecke der Mast 6 käuflich erwerben. Jedoch mußte dieser Kauf vor dem Jakobstage (25. Juli.) abgeschlossen werden. Wer seine "Dellzucht" überschritt, oder wenn er keine solche hatte und seine Höchstzahl 6 überschritt, so konnte der Holzherr ihm die überzähligen nehmen. Die Schweine die den Knechten, Mägden oder den Kindern der Holzungsberechtigten gehörten, wurden nicht in der Holzung geduldet. 1593 starb der Unterholzherr von Böddenstedt, Michael Schulenborch. Es war nun Sitte, daß dann die Leute zu Bahnsen den "lütken Holzherrn" von Böddenstedt zu wählen hatten. Während im umgekehrten Falle die Einwohner von Böddenstedt den Unterholzherrn von Bahnsen hätten wählen müssen. Zum Schluß mögen noch die Namen der Einwohner aus Böddenstedt, die in den Protokollen verzeichnet sind, hier Platz finden. Böddenstedt: Marten Richardes, Peter Dene, Helmeke Röper, Carstens Berndes, Hans Stolte, Rainutius Harms, Jürgen Hekeder, Ortgise der Müller, Hans Schlicht, #5 #22 #4 #18 #17 #19 #7 Karsten Vinkler, Michael Bergmann, Hans Lichte, Paul Berchmann, Karsten Techmann, Marten Betken, Hans Niemann, Jakob Urbans, Hans Abelmann. #21 #10 #15 #13 #12 Chr. Oestmann 1614 Auszug aus dem Erbregister des Amtes Bodenteich Hof Nr. Inhaber Art des Hofes Besitzer 1 Jürgen Cordes Hoff Hagemann Vlizen (Uelzen) 2 Twens Richers Kate Amt Bodenteich 3 Casten Schröder Hoff Lambrecht 4 Casten Behrens Halbhof Großer Heiliger Geist zu Uelzen 5 Martens Richers Hoff von Weyhe 6 Hanß Heine Kate Lambrecht 7 Der Müller Kate Lambrecht 8 9 Michael Schulenburg Hoff Vogtei Bienenbüttel 10 Hanß Lichte Halbhoff Vogtei Bienenbüttel 11 Drewes Hilmer Hoff Gut Veerßen 12 Martens Bethke Hoff Gut Veerßen 13 Michael Techmann Hoff Gut Veerßen 14 Michael Vardorff Hoff Gut Veerßen 15 Jürgen Sostede Hoff Gut Veerßen 16 Christoph Sostede Halbhof Gut Veerßen 17 Jürgen Haruest Hoff Gut Veerßen 18 Hans Stolte Halbhof Gut Holdenstedt 19 Hans Hecht Hoff Rat zu Uelzen 20 Badenhauer Kate Gut Holdenstedt 21 Hans Barchmann Kate Rat zu Uelzen 22 Helmeke Röper Halbhof Gut Holdenstedt 1618 – 1648 Dreißigjähriger Krieg Auseinandersetzungen um die konfessionelle Orientierung der Territorien im Heiligen Römischen Reich und die vom Kaiserhaus betriebene Gegenreformation eskalierten 1618 im Ausbruch des Dreißigjährigen Kriegs. Er führte in Mitteleuropa zu einer politischen und wirtschaftlichen Katastrophe. Der deutschsprachige Raum geriet in den Brennpunkt europäischer Interessen. Schweden unterstützte im Dreißigjährigen Krieg offiziell die deutschen Protestanten, Frankreich nahm im Verlauf des Krieges eigene Machtinteressen als katholische Nation wahr. Söldnertruppen aus ganz $ Europa kämpften auf Seiten der verschiedenen Heerführer, die erhebliche eigene Macht gewannen. Die Kriegsführung nahm im Verlauf unkontrollierte Züge an: Städte wurden belagert und geplündert – die belagernden Armeen mussten aus dem Umland ernährt werden. Marodierende Söldnertruppen mussten sich selbst ernähren und taten dies ungezügelt mit Einsatz von Gewalt gegen die Landbevölkerung. Mitteleuropa erlitt im Verlauf der dreißig Jahre von 1618 bis 1648 einen Bevölkerungsrückgang und einen Einbruch der landwirtschaftlichen Produktivität. (Wikipedia) 1639 Hof Nr. 12 ist wüst. Vor den Wischen geben Hilmer (#11) und Betke (#5) dem Jungherren das Jahr 14 Taler. Hof Nr. 15 Marten Richers hat nur das Haus, der Acker ist unbestellt. Hof Nr. 17 ist seit 20 Jahren wüst. Da nutzt der Müller den Acker und die Wiesen. Timme (#7) zahlt dafür 10 Taler Pacht. Hof Nr. 22. Der Hof ist wüst und wird nicht bewirtschaftet. 1668 Hof Nr. 14 ist wüste. ( Chr. Oest.) 1685 Kaufte der Müller Heinrich Kröger vom dem Besitzer Timme für 270 Taler. Die alte Mühle war verfallen und deshalb wollte der neue Müller die Mühle 30 Schritt höher bauen und dazu musste der Stahlbach umgelegt werden und erhielt damit sein jetziges Bett am Waldrand. Das alte Bachbett blieb jedoch als Rückläufer nach den Bewässerungen und Stauungen des neuen Baches, aber nur am Samstag und Sonntag, erhalten. (Chr. Oest. S 112) 1776 „Kurhannoversche Landesaufnahme“ Die 1764 daraus entstandene Karte fand das „gnädigste Wohlwollen" des Kurfürsten Georg III. und gab den Anstoß zur Vermessung der gesamten Hannoverschen Landesfläche durch das Hannoversche Ingenieurkorps in den Jahren 1764 bis 1786. Es entstanden 165 Kartenblätter aus dieser Kurhannoverschen Landesaufnahme. $) Die Karten dokumentieren mit dem Maßstab 1:21333ѿ die Landschaft am Ende der sog. Heidebauernzeit und die alte territoriale Gliederung, bevor Agrarreform und einsetzender Chausseebau des 19. Jahrhunderts zu Veränderungen führten. Mit ihrer mehrfarbigen Darstellung von Siedlungen, Verkehrswegen, Vegetation, Ackerflächen, Gewässer, und Relief sind die Kartenblätter detailliert und inhaltsreich und haben eine hohe graphische Qualität. Hier nur mal einen Blick auf die Stadt Uelzen (Einwohner ca. 2400) 1776 Im Norden 2 Mühlen die Galgenmühle die Papiermühle Darunter St. Viet: Es wurde 1406 für Leprakranke eingerichtet und 1866 als Städtisches Krankenhaus eingerichtet. Im Osten St. Gertrud. Die Kapelle wurde im Mittelalter als Unterkunft für, nachts vor dem Gudestor, wartende Reisende genutzt. Anschließend diente sie bis 1799 als Totenkapelle. Stadtgrenze Richtung Osten war die Ilmenau. Im Süden sie Ortschaft „Versen“. * 1804 – 1815 Besetzung durch französische Truppen 1807 Das Oktoberedikt läutete rechtlich das Ende des Mittelalters auf dem Lande ein. Es ermöglichte die freie Berufswahl. Grund und Boden konnten nun von allen, die es sich leisten konnten, erworben werden. Vorher war Landerwerb Adligen vorbehalten gewesen. Sensationell schließlich: Das Oktoberedikt hob die Gutsuntertänigkeit auf. Vom Martinitag 1810 an sollte es in Preußen nur noch "freie Leute" geben. Allerdings brauchte diese revolutionäre Absichtserklärung Ausführungsbestimmungen. In ihnen wurde das revolutionäre Potential Schritt für Schritt entschärft. Je mehr sich die politische Lage stabilisierte, umso zaghafter wurden die Reformen. Am fortschrittlichsten präsentierte sich noch das Regulierungsedikt vom 14. September 1811. Alle Lassbauern sollten gegen Entschädigungszahlungen oder Landabtretungen an den Gutsherrn zu Volleigentümern ihrer Höfe werden. Doch selbst dieser Schritt ging vielen Gutsbesitzern noch zu weit. Sie konnten Einfluss auf den preußischen König nehmen, der daraufhin eine Revision dieser Regelung anordnete. Das Ergebnis war die Deklaration zum Regulierungsedikt von 1811, die am 29. Mai 1816 erlassen wurde. In ihr wurden nur noch jene Bauernstellen zu den Regulierungen zugelassen, die Spannvieh hielten. Allen anderen Bauern wurde die Möglichkeit des Eigentumserwerbs verwehrt. Begleitet wurden diese die Besitzverhältnisse regelnden Erlasse durch die sogenannte Landeskulturgesetzgebung. Sie leitete die Aufteilung der seit Jahrhunderten von der Dorfgemeinschaft gemeinsam bewirtschafteten Flächen in die Wege und forcierte die effektivere Ausnutzung der landwirtschaftlichen Flächen. 1816 (vor genau 200 Jahren) In diesem Kartenausschnitt sieht man noch den Wegezustand und 22 Höfe und die Schule in dem alten Zustand. Nach der „Verkopplung“ (wird im nächsten Abschnitt genauer behandelt) werden • Alle Wege neu angelegt, außer die „Mühlenstraße“, „Twiete“ und „Kl. Süsteder Weg“ • Die Hofgrenzen werden neu angelegt • Alle Wiesen und Felder werden neu verteilt • Ab ca. 1811 ist es auch erlaubt Grundstücke zu verkaufen und zu kaufen, um darauf ein neues Haus zu errichten. Es begann 1843 mit dem Haus Nr. 22 (jetzt Christa Müller, geb. Cohrs (Schuster)). 1846 ging es weiter mit dem Haus Nr. 24 (jetzt Astrid und Armin Wagner). Die Nr. 23 war ja schon durch die 1809 gebaute Schule (jetzt Carsten Cohrs) vergeben. 1816 Beginn der „Verkopplung“ der Ackerstücke und Gemeinheiten Preußen setzte die fortschrittlichen Gedanken, die überwiegend auf französischem Ideen und Recht basierten, zuerst um. Die Französische Revolution hatte in ganz Europa Wirkungen hinterlassen. Und nicht unbedeutend war auch, dass die französischen Besatzer in Preußen alle Personen für völlig frei und gleich erklärt hatten. Die Regulierung erfolgte in mehreren Schritten. Der 1. Schritt war die Generalteilung zwischen den Dörfern, denn in der Heide und Ödland waren Grenzen der Hute- und Angerflächen verschwommen und in der Regel auch im Laufe der Jahrhunderte oft absichtlich durch Nutzung verschoben worden. Der 2. Schritt war die Spezialabteilung, die die Aufteilung der Weide -, Wiesen- und Ackerflächen zwischen den Höfen vornahm, noch nicht der Gemeinheiten. Dies war nur möglich, wenn sich alle Höfe einig waren und Dritte nicht betroffen waren. Der 3. Schritt war die Ablösung aller Steuern, Abgaben und evtl. Hand- und Spanndienste, Botengänge, Jagdfolgen und des Zehnten durch das Gesetz. 1823 Einwohnerzahl = 212 Feuerstellen = 27 Häuser = 21
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