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Stephan Michaelis: "Erfolgsabhängige Vergütung für PKV-Tarifwechsel legitim"
Mit Unverständnis reagiert der Hamburger Fachanwalt für Versicherungsrecht Stephan Michaelis auf ein
Urteil, demzufolge ein Versicherungsmakler mit seinem Kunden kein Erfolgshonorar für einen Wechsel in
einen günstigeren PKV-Tarif vereinbaren darf.
„Kann es richtig und gewünscht sein, dass weder der Versicherungsmakler noch der
Versicherungsberater ein angemessenes erfolgsabhängiges Honorar beim Kunden für eine
Tarifoptimierung der privaten Krankenversicherung abrechnen darf?“ Das fragt Stephan Michaelis in
einem aktuellen Gastbeitrag für Cash.Online.
Der Gründer der Hamburger Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte kommentiert darin ein Urteil des
Landgericht Saarbrückens vom 17. Mai (Aktenzeichen: 14 O 152/15). Dem Richterspruch zufolge ist
das für Versicherungsberater geltende Verbot eines Erfolgshonorares bei einem PKV-Tarifwechsel
auch für Versicherungsmakler gültig.
Das Hauptargument der Saarbrücker Richter: Da der „gleiche Versicherungsvertrag“ bestehen bleibe,
fehle es an einer Vermittlung. Doch laut Michaelis sei der Vermittlungsbegriff wie in der
EU-Vermittlerrichtlinie weit auszulegen. Und die Beratung eines Bestandskunden könne auch nicht als
unerlaubte Rechtsberatung angesehen werden.
„Angemessene Partizipation des Versicherungsmaklers“
„Die erfolgreiche Vermittlung eines Tarifwechsels berechtigt meines Erachtens dazu, eine
erfolgsabhängige Vergütung zu vereinbaren“, kommentiert Michaelis. „Die angemessene Partizipation
des Versicherungsmaklers an der Prämienersparnis seines Kunden kann daher nicht als
unangemessene Benachteiligung qualifiziert werden.“
Der Hamburger Fachanwalt für Versicherungsrecht verweist darauf, dass die Entscheidung des
Landgerichtlichts Saarbrücken noch nicht rechtskräftig ist: Möglicherweise könne „eine erforderliche
Korrektur“ durch das Oberlandesgerichte erfolgen.
„Oder wir vertrauen darauf, dass der BGH die nötige Weitsicht hat, um die Verbraucherinteressen auch
wirklich durch den ungebundenen Versicherungsvertrieb sicherzustellen.“ Denn die Versicherer würden
ihre Kunden nicht freiwillig auf die gesetzlichen Möglichkeiten eines Tarifwechsels nach Paragraf 204
VVG eindringlich beraten.
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Autor: Christian Hilmes
Dieser Artikel erschien am 15.08.2016 unter folgendem Link:
http://www.dasinvestment.com/recht-steuern/news/datum/2016/08/15/erfolgsabhaengige-verguetung-fuer-pkv-tarifwechsel-legitim/
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